Stand: 2. Juni 2015
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I. |
Vorbemerkung |
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Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten
Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und der
Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener
Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen. |
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Die angegebenen Beträge sind mit Blick auf die bevorstehende Umstellung sowohl in DM als auch in EUR
angegeben, wobei die Umrechnung nicht dem genauen Umrechnungskurs entspricht, sondern zur besseren
Handhabung gerundet ist. |
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Bis 31.12.2001 sind die DM- Beträge, danach die in EUR maßgebend. Änderungen im Vergleich zur bisherigen
Fassung sind kursiv geschrieben. |
II. |
Verfügbares Einkommen |
1. |
Ausgangspunkt sind alle Einkünfte und Bezüge einschließlich Sachzuwendungen abzüglich der Steuer und
Vorsorgeaufwendungen, bezogen auf das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Soweit die Abzüge nicht in
gesetzlich/tariflich vorgegebener Höhe zu berück- sichtigen sind, kann eine Angemessenheitskontrolle stattfinden. |
2. |
Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.) sind mit dem Jahresnettobetrag anteilig auf den
Monat zu verteilen. Nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen (z.B. Jubiläumsgaben, Abfindungen) können auf
längere Zeiträume umgelegt werden. |
3. |
Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen das Einkommen nicht, d.h. der vermögenswirksame
Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und
die Sparzulage nicht das Einkommen. |
4. |
Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalles zu entscheiden. Als
Anhaltspunkt kann von einer anzurechnenden häuslichen Ersparnis von einem Drittel in Betracht kommen. |
5. |
Einkommen sind auch Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie staatliche Transferleistungen wie z.B. Blindengeld,
Wohngeld, Pflegegeld, BAföG, Erziehungsgeld, soweit gesetzliche Bewertungsregeln nicht entgegen stehen (z.B. § 9
BErzG, § 1610a BGB, § 13 SGB XI). Soll mit der Leistung ein Mehr- oder Sonderbedarf wegen der Lebenssituation
des Empfängers gedeckt werden, ist dieser Bedarf konkret darzulegen - ggf. zu schätzen - und in erster Linie von
diesen Leistungen, sonst vom Einkommen abzusetzen. |
6. |
Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen
(BGH FamRZ 1980, 984 = NJW 1980, 2251) oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im übrigen ist der
Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligations- mäßiger Überstundenleistungen
kann regelmäßig nicht verlangt werden. |
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Dies gilt sinngemäß für Nebentätigkeitsvergütungen. |
7. |
Sozialhilfe ist bei dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich subsidiär. Dies gilt für in der Zukunft liegende Ansprüche
auch dann, wenn ein Übergang auf den Sozialhilfeträger nicht erfolgt (etwa bei lediglich fiktiver Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsschuldners). Für vergangene Zeiträume (vor Rechtshängigkeit) kommt nach § 242 BGB eine
abweichnde Bewertung in Betracht (vgl. BFH FamRZ 1999, 843, 847). |
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Arbeitslosenhilfe ist auf Seiten des Unterhaltspflichtigen stets anrechenbares Einkommen, auf Seiten des
Unterhaltsberechtigten dann, wenn eine Überlegung nicht mehr erfolgen kann (BGH FamRZ 1996, 1067, 1070). |
8. |
Soweit Steuervorteile auf nicht abzugsfähigen Aufwendungen beruhen, sind sie nicht einkommenserhöhend zu
berücksichtigen; die anzusetzende Steuerlast ist dann fiktiv zu ermitteln. |
9. |
Kindergeld und andere kindbezogene Leistungen (i.S. von § 1612 c BGB) sind grundsätzlich kein
unterhaltsrechtliches Einkommen. Dies gilt sowohl für die Bedarfsermittlung als auch für die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit. Es wird bei der Ermittlung des Kindesunterhalts anderweit ausgeglichen. Der Zählkindvorteil ist
ausnahmsweise dann Einkommen, wenn der das erhöhte Kindergeld beziehende Ehegatte dem anderweit betreuten
Zählkind keinerlei Unterhaltsleistungen gewährt (BGH, FamRZ 1997, 806, 810). |
10. |
Bei
freiwilligen
Zuwendungen
Dritter
ist
die
Zweckrichtung
zu
beachten.
Regelmäßig
sollen sie
nicht
über
den
Empfänger
einem
anderen
Unterhaltsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zugute kommen. |
11. |
Ein Einkommen ist auch bei unentgeltlicher Haushaltsführung für einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner
anzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Partner hinreichend leistungsfähig ist (BGH, FamRZ 1987, 1011 =
NJW- RR 1987, 1282; BGH, FamRZ 1989, 487 = NJW 1989, 1083; BGH, FamRZ 1995, 344). |
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Mangels abweichender Anhaltspunkte kann bei einer Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen in der Regel
ein Betrag von 680 DM/350 EUR angesetzt werden. |
12. |
Einkommen ist auch die Vermögensnutzung, etwa das Wohnen im eigenen Haus. Dabei ist grundsätzlich vom
Verkehrswert der Nutzung auszugehen. In der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch geringere
Nutzungswerte zum Ansatz kommen, bemessen an der dadurch ersparten Miete für eine kleinere Wohnung
entsprechend dem ehelichen Lebensstandard, wobei hierbei ein im Verhältnis zu der sonstigen wirtschaftlichen
Situation unangemessener Aufwand unberücksichtigt bleibt (BGH, FamRZ 1998, 899, 901). Als Untergrenze ist der
Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu
erhöhen. |
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Für die Zeit nach der Scheidung kann eine vom Verkehrswert abweichende Bemessung des Wohnwerts nur in
Ausnahmefällen erfolgen, zum Beispiel wenn die markt- mäßige Verwertung des Wohnraums nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. |
13. |
Berufsbedingte Aufwendungen sind nur aufgrund konkreten Einzelnachweises absetzbar, wobei eine Schätzung nach
§ 287 ZPO erfolgen kann. Hierzu zählen auch Aufwendungen für einen Kindergarten (Hort) oder eine
Fremdbetreuung, wenn anders das Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann. |
14. |
Ein Abzug der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrkosten
öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwie- riger öffentlicher
Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines Pkw als angemessen anzuerkennen, so wird
eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG (z. Zt. 0,52 DM für jeden gefahrenen
Kilometer) berücksichtigt. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen
Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein. |
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Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten
des PKW ab. |
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Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung veranlaßt. In
der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer PKW- Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr
für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden. |
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Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit
zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH, FamRZ 1998, 1501, 1502). |
15. |
Schulden sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans absetzbar, wenn nach einer umfassenden
Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht. Dabei sind Art, Grund und Zeitpunkt ihres
Entstehens zu würdigen. Regelmäßig werden voreheliche und eheliche Schulden die Lebensverhältnisse geprägt
haben und sind dann leistungsmindernd anzuerkennen. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der Ermittlung des
Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist. Außer bei der Unterhaltsbemessung nach
einem fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig. |
16. |
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 I, III EStG)
aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der ESt- Bescheide und der entsprechenden
Bilanzen mit G+V- Rechnung oder den Einnahme/Überschuss- Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast
(BGH, FamRZ 1993, 789, 792) idR genügt. Auf substantiierten Einwand sind ggf. weitere Erläuterungen
vorzunehmen oder Belege vorzulegen. |
III. |
Kindesunterhalt |
A. |
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2001) |
B. |
Minderjährige Kinder |
1. |
Für den monatlichen Grundbedarf sind die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle (oben A.) ohne Bedarfskontrollbeträge
maßgeblich. Die Tabellensätze sind bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern
Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ist eine Einstufung in
niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen. Eine Aufstufung um zwei Einkommensgruppen kommt in
Betracht, wenn die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt insoweit das verfügbare Einkommen des
Unterhaltspflichtigen im Bereich der Einkommensgruppe 1, ist für die Aufstufung eine besondere Prüfung notwendig.
Ein Kranken- /Pflegeversicherungsbeitrag ist in den Tabellensätzen nicht enthalten, gehört jedoch zum Grundbedarf. |
2. |
Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kinde betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum
Kindesunterhalt (§ 1606 III Satz 2 BGB). Nur bei wesentlich höherem verfügbaren Einkommen als dem des
barunterhaltspflichtigen Eltern- teils kommt eine Beteiligung des Betreuenden am laufenden Grundbedarf des Kindes
in Betracht (etwa bei dreifach höherem verfügbarem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen - vgl. BGH,
FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303). |
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Die Einstandspflicht des § 1603 II Satz 3 BGB bleibt hiervon unberührt. |
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An Sonder- und Mehrbedarf des Kindes hat sich der leistungsfähige betreuende Elternteil in der Regel zu beteiligen. |
3. |
Erzielt das unterhaltsberechtigte Kind eigenes Erwerbseinkommen, so ist dieses nach Abzug der konkret zu
belegenden Werbungskosten hälftig auf den Barunterhalt anzurechnen. |
C. |
Volljährige Kinder |
1. |
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes richtet sich grundsätzlich nach der Altersgruppe 4 der Düsseldorfer
Tabelle aus dem zusammengerechneten verfügbaren Einkommen beider Eltern. Hierbei findet z.B. bei einer
Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung nur um eine Einkommensgruppe statt (OLG
Hamm FamRZ 1993, 353, 355, bestätigt durch BGB FamRZ 1994, 686, 697). |
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Dies gilt auch für ein Kind i.S. des § 1603 II S. 2 BGB. |
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Ein volljähriges Kind, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, hat i.d.R. einen Unterhaltsbedarf (ohne
Kranken- /Pflegeversicherungsbedarf) in Höhe von 1.175 DM/600 EUR monatlich. |
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Erzielt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil wohnt, eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne
Kranken- /Pflege- versicherungsbedarf) mindestens monatlich 950 DM/500 EUR. |
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Das Eigeneinkommen ist nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten voll auf diesen Bedarf anzurechnen. |
2. |
Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der
Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Unterhalt vorrangig Berechtigter
(im Fall des privilegierten Kindes i.S. des § 1603 II 2 BGB der Unterhalt minderjähriger Kinder) abzusetzen (vgl. zur
Berechnungsmethode BGH, FamRZ 1986, 151 = NJW- RR 1986, 426; BGH, FamRZ 1986, 153 = NJW- RR 1986,
293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten
begrenzt. |
D. |
Kindergeld |
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Die Anrechnung von Kindergeld und anderer kindbezogener Leistungen richtet sich nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB. |
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Wegen der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB wird auf die Anlage zur Düsseldorfer Tabelle verwiesen. |
E. |
Leistungsfähigkeit |
1. |
Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt - § 1603 II 1 BGB) gegenüber minderjährigen und volljährigen
Kindern i.S.d. § 1603 II 2 BGB beträgt 1.640 DM/840 EUR monatlich. Davon entfallen 940 DM/480 EUR auf den
allgemeinen Lebensbedarf und 700 DM/360 EUR auf den Wohnbedarf (550 DM/285 EUR Kaltmiete, 150 DM/75
EUR Nebenkosten und Heizung). |
2. |
Der angemessene Eigenbedarf (= großer Selbstbehalt) gegenüber anderen volljährigen Kindern (§ 1603 I BGB) beträgt
monatlich 1- 960 DM/1.000 EUR. Davon entfallen 1.100 DM/560 EUR auf den allgemeinen Lebensbedarf und 860
DM/440 EUR auf den Wohnbedarf (690 DM/360 EUR Kaltmiete, 170 DM/80 EUR Nebenkosten und Heizung). |
3. |
Die Wohnanteile in den Ziff. 1. und 2. können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall
erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. |
IV. |
Ehegattenunterhalt |
1. |
Unterhaltsanspruch |
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Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehe- gatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag
zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen
der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. |
2. |
Eheangemessener Bedarf |
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Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt 1/2 des den ehelichen Lebensverhältnissen
entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den
Kindesunterhalt (ab 135% ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes, in den unteren Einkommensgruppen bleibt eine
Hinzurechnung des gemäß § 1612 b V BGB nicht angerechneten Teils des Kindergeldes offen.). |
3. |
Erwerbsaufnahme/- ausweitung nach Trennung |
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Einkünfte eines Ehegatten, die aus einer erst nach der Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit
erzielt werden, sind bei der Bedarfsermittlung nur zu berücksichtigen, wenn diese Berufstätigkeit schon während des
Zusammenlebens geplant war, sie auch ohne die Trennung aufgenommen oder ausgeweitet worden wäre und der Plan
im Zeitpunkt der Scheidung zumindest schon teilweise verwirklicht worden ist (BGH, FamRZ 1986, 783 = NJW- RR
1987, 58). |
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Anmerkung: Nach einer bei Verabschiedung diese Unterhaltsgrundsätze noch nicht veröffentlichten Entscheidung des
BGH vom 13.06. 2001 (XII ZR 343/99) kann eine nach der Scheidung aufgenommene oder ausgeweitete
Erwerbstätigkeit gleichsam als Surrogat für bisherige Familienarbeit angesehen werden. Dies kann dazu führen, dass
dieses Einkommen in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach der Differenzmethode - nicht wie bisher nach der
Anrechnungsmethode - einzubeziehen ist. Daraus sich ergebend Änderungen sind auch bei den folgenden
Berechnungsbeispielen noch nicht berücksichtigt. |
4. |
Erwerbstätigenbonus |
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Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Ehegatten wird vorab um einen Bonus von 1/5 (2. FamSenat in
Kassel: 1/7) bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug der mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen
Aufwendungen (Werbungskosten) sowie grundsätzlich der ehelichen Lasten und des von dem Erwerbstätigen zu
leistenden Kindesunterhalts (ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes) berechnet. |
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Sind mit der Erzielung von Nichterwerbseinkommen (insbes. Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp) besondere
Aufwendungen verbunden, werden diese von der jeweiligen Einkunftsart abgezogen. |
5. |
Eigeneinkünfte |
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Auf den eheangemessenen Bedarf sind die vom bedürftigen Ehegatten erzielten oder zurechenbaren Eigeneinkünfte
anzurechnen. Erwerbseinkünfte werden vor der Anrechnung um einen Erwerbstätigenbonus von 1/5 (Senat Kassel:
1/7) gekürzt. |
6. |
Überobligatorische Berufstätigkeit |
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Geht ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger
Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm wegen der Mehrbelastung neben konkret nachgewiesener Aufwendungen
nach II 13 ein Betrag bis zu 400 DM/200 EUR anrechnungsfrei belassen werden (§ 287 ZPO). |
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Darüber
hinaus
bleibt
eine
völlige
oder
teilweise
Nichtanrechnung
von
Einkünften
des
Bedürftigen aus zumutbarer Tätigkeit nach den Umständen des Falles gemäß § 1577 II BGB vorbehalten. |
7. |
Vorsorgebedarf |
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Der Vorsorgebedarf des berechtigten Ehegatten ist in der Unterhaltsquote nicht enthalten. Er ist vorweg vom
Einkommen des Verpflichteten abzusetzen. Bei der Bemessung des Altersvorsorgebedarfs kann nach den Grundsätzen
der Bremer Tabelle verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann grundsätzlich nur dann verlangt werden, wenn der
angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt ist. |
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Der Betrag für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu
berücksichtigen. |
8. |
Trennungsbedingter Mehrbedarf |
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Der
Anspruch
des
berechtigten
Ehegatten
richtet
sich
nach
den
Einkommensverhältnissen der Ehegatten, nicht nach einem objektivierten Mindestbedarf (etwa notwendigem Selbstbehalt). Im
Rahmen der Anrechnungsmethode gewinnt der Gesichtspunkt des trennungsbedingten Mehrbedarfs, der grundsätzlich
konkret darzulegen ist, ein besonderes Gewicht, wenn der Berechtigte mit seinem Eigeneinkommen und dem
Unterhaltsanspruch nicht den notwendigen Selbstbehalt erreicht. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode. |
9. |
Konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs (?Relative Sättigungsgrenze?) |
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Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 3.920 DM/2.000 EUR als
Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Ein darüber hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden. Eigenes
Einkommen des bedürftigen Ehegatten - Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus - ist hierauf
anzurechnen |
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(6. Familiensenat in Darmstadt: ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus). |
10. |
Leistungsfähigkeit |
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Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten beträgt 1.640
DM/840 EUR monatlich. Im Geschiedenenunterhalt und der dabei nach § 1581 BGB zu treffenden
Billigkeitsabwägung ist sicherzustellen, dass dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten ein angemessener Betrag zur Sicherung seiner Existenz verbleibt. Dabei dient ein Betrag in Höhe des großen
Selbstbehalts (1.960 DM/1.000 EUR) monatlich als Anhaltspunkt; Abweichungen sind im Einzelfall möglich. Wegen
der Kaltmieten- , Nebenkosten- und Heizungsanteile in den Bedarfsbeträgen wird auf III.E. Bezug genommen. |
11. |
Die Bedarfssätze (Ziff. 10) können auch auf Seiten des Berechtigten als Abwägungskriterium dienen, etwa im Rahmen
des § 1579 BGB. |
12. |
Berechnungsbeispiele: |
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(Die Berechnungsbeispiele sowie die Berechnungen unter V stehen für den 2. Familiensenat in Kassel unter dem in der
Vorbemerkung formulierten Vorbehalt. Sie sind nur in DM angegeben, da sich an der Struktur durch die Einfügung
anderer Beträge in EUR nichts ändert). |
a. |
Differenzmethode. |
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Geschiedene Eheleute ohne Kinder, Manneserwerbseinkommen 4.000 DM + 500 DM Kapitaleinkünfte, eheprägendes
Fraueneinkommen 1.500 DM. Beide Ehegatten haben Fahrtkosten in Höhe von je 200 DM. Es gibt eine
berücksichtigungsfähige Schuldrate in Höhe von monatlich 350 DM, die der Mann trägt. |