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Opferschutz und Opferhilfe

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Stand: 1. April 2013

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Unrecht handelt der Täter und nicht das Opfer. Dieses bedarf in besonderem Maße des Schutzes und der Hilfe des Staates und der Gemeinschaft seiner Bürger.

Zivilcourage kann Opfer vermeiden und Straftaten verhindern.

Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder nach dem Opferentschädigungsrecht verfassungswidrig
Bekämpfung des internationalen Frauenhandels
Jugendschutz und Opferhilfe Gäufelden (Bürgerinitiative)
JUSTIZAUSSCHUSS BERÄT ÜBER OPFERSCHUTZ
Kinder und Jugendliche
Kinder- und Opferhilfe e.V. Ichenhausen
Kinderschutz-Seiten
Kindesmissbrauch
Kindesmissbrauch: Opferschutz verbessern
Missbraucht (Informationen über Kindesmissbrauch)
Kriminalistik
Opferentschädigung
Opfer gegen Gewalt e.V.
Opferschutzbeauftragter des PP Dortmund
Opferschutz beim Menschenhandel
Opferschutz durch automatisches Wegschließen von Straftätern?
Opferschutz für Betroffene des Frauenhandels
Opferschutz in der Strafprozessordnung
Opferschutz und Opferhilfe
Opferschutz und Opferhilfe heute
Opferschutz vor Täterschutz
Prävention - Opferschutz - Opferhilfe
Prävention und Opferschutz
Rechtsprechung zum Opferschutz
Schutz und Rechte für Kriminalitätsopfer
SPD zum Opferschutz
Strafprozessordnung
Therapeutische Hilfe für Opfer von Gewalttaten
Und wo bleibt das Opfer?
Vorbeugung vor Gewalt, für Opferschutz und Strafgerechtigkeit
Weisser Ring I
Weisser Ring II

Für Hinweise auf weitere interessante Links zu diesem Thema sind wird dankbar.



Rechtsprechung

BGH, 19.9.2000, 5 StR 404/00 (NStZ 2001, 29)

Bei der Strafzumessung für Vergewaltigungstaten ist eine Differenzierung geboten zwischen Taten gegen Frauen, die sich dem Täter zu - gegebenenfalls entgeltlichen - sexuellen Handlungen anbieten, und Taten gegen Opfer, die dem Täter keinerlei Anlass zu der Annahme geben, sie wären zu sexuellen Kontakten bereit.

BGH, 13.9.2000, 3 StR 347/00 (NJW 2000, 3655)

Eine schwere körperliche Misshandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn die sexuelle Nötigung mit einer besonderen Herabwürdigung des Opfers verbunden ist.

BGH, 10.8.2000, 1 StR 343/00 (NStZ 2001, 28)

Zur Frage ob im Rahmen der Strafzumessung bei einem Sexualdelikt die strafschärfende Erwägung, der Täter habe das Opfer zum Sexualobjekt degradiert, zulässig ist.



BGH, 22.6.2000, 5 StR 209/00 (NStZ 2001, 105)

Der Grundsatz, dass die Würdigung von Zeugenaussagen zum Wesen richterlicher Rechtsfindung gehört und daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut ist, gilt auch für die Aussage eines Kindes oder eines jugendlichen Zeugen, der Opfer eines an ihm begangenen Sexualdelikts ist. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht.

OLG Celle, 22.3.2000, 9 U 184/99 (NdsRPfl 2000, 202)

Da mögliche Ersatzansprüche des Geschädigten einer Straftat bereits bei Tatbegehung auf das Land als Träger der Opferentschädigung übergehen, beginnt die Verjährung mit Kenntnis des Landes vom Schadensfall.

BGH, 14.3.2000, 1 StR 60/00 (NStZ 2000, 418)

Zur Annahme einer versuchten Vergewaltigung in einem Fall, in dem der Täter sich vergeblich bemüht, in das Anwesen des Opfers einzudringen, um diese zu bestehlen und zu vergewaltigen.



BVerwG, 2.3.2000, 2 WD 44/99 (ZfBeamtR 2000, 427)

Zur Maßnahmebemessung bei äußerst brutaler und hinterhältiger Misshandlung eines Opfers im außerdienstlichen Bereich.

BGH, 21.1.2000, 3 StR 367/99 (NStZ 2000, 418)

Eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung kommt nach neuem Recht nicht in Betracht, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder eine ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlung ausführt.

BGH, 12.1.2000, 3 StR 363/99 (NStZ 2000, 254)

Zu den Voraussetzungen der Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung, wenn Opfer der Tat die Ehefrau des Täters ist und dieser bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet.

BGH, 20.10.1999, 2 StR 248/99 (StVt 2000, 200)

Zur Verwirklichung der dritten Alternative des § 177 I StGB reicht es aus, dass sich der Täter bei Vornahme der sexuellen Handlungen die schutzlose Lage des Opfers bewusst zunutze macht, um den der Tat entgegenstehenden Willen des Opfers zu überwinden. Worauf die schutzlose Lage beruht, ist unerheblich.

§ 179 StGB kommt bei Vergewaltigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage als Auffangtatbestand dann in Betracht, wenn das Opfer keinen der Tat entgegenstehenden Willen bilden kann.



BGH, 20.10.1999, 2 StR 397/99 (NStZ 2000, 140)

Kann das Opfer der sexuellen Handlung (etwa wegen Bewusstlosigkeit) keinen der Tat entgegenstehenden Willen bilden und wollte der Täter auch keinen Willen des Opfers beugen oder überwinden, so kommt nicht § 177 StGB, sondern eine Anwendung des § 179 StGB in Betracht.

BVerwG, 19.10.1999, 2 WD 26/99 (NVwZ-RR 2000, 447)

Eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung stellt auch im außerdienstlichen Bereich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, wenn es sich um eine überfallartige bzw. brutale Misshandlung des oder deren Opfer handelt.

BGH, 4.8.1999, 2 StR 342/99 (StV 1999, 597)

Der Einsatz einer Schusswaffe als Drohmittel gehört ebenso wie die dadurch hervorgerufene Angst des Opfers zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung des insoweit auch nicht geänderten § 250 I Nr. 1 lit. b StGB n.F. Sie können deshalb grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben.



BSG, 28.7.1999, B 9 VG 5/98 R (NJWE-FER 2000, 47)

Der nicht eheliche Lebenspartner eines Gewaltopfers hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gem. § 1 VIII OEG, §§ 38, 40 BVG.

BGH, 6.7.1999, 1 StR 216/99 (NStZ 1999, 505)

Nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre, ist eine Drohung mit Gefahr für Leib und Leben. Doch können vorausgegangene Misshandlungen oder Drohungen eine fortwirkende Rolle spielen; so kann sich aus einer Gesamtschau heraus das Vorliegen einer Drohung i. S. des § 177 StGB ergeben, wenn der Täter dem Opfer gegenüber ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat.

BGH, 30.3.1999, 5 StR 563/98 (NStZ 1999, 502)

Hangtäter i. S. des § 66 I Nr. 3 StGB kann auch sein, wer willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend zu widerstehen vermag und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt. Das Vorliegen eines solchen Hanges hat der Tatrichter unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen.



BSG, 25.3.1999, B 9 VG 1/98 R (NJW 1999, 2301)

Ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff i.S. von § 1 I OEG kann auch in der Abwehrhandlung gegen denjenigen zu sehen sein, der irrtümlich eine Nothilfesituation annimmt.

BGH, 10.3.1999, 2 StR 614/98 (StV 1999, 646)

Ein Sichbemächtigen i.S.d. § 239a I StGB liegt vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsänderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muß. Ausreichend ist, daß das Opfer über eine größere Distanz mit einer scheinbar echten Schusswaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß es an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist.

BGH, 3.3.1999, 2 StR 608/98 (NStZ 1999, 349)

Von einer "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" ist grundsätzlich auszugehen, wenn das Opfer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über keinerlei Barmittel verfügt und bezüglich Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist.

BGH, 25.2.1999, 4 StR 690/98 (NStZ-RR 1999, 298)

Exhibitionistische Handlungen nach § 176 V StGB oder § 183 StGB rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme der Erheblichkeit i. S. von § 63 StGB. Eine Unterbringung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn im Einzelfall Anlass zu der Sorge besteht, es werde künftig nicht bei exhibitionistischen Handlungen bleiben, sondern der Täter werde infolge seines Zustandes anstelle solcher Taten oder aus ihrem Anlass schwerer wiegende Delikte begehen. Hierzu reicht die durch konkrete Tatsachen nicht belegte Annahme des Tatrichters, der Angeklagte werde künftig Gewalt gegen kindliche Opfer seiner exhibitionistischen und pädophilen Neigung anwenden, nicht aus.



BSG, 3.2.1999, B 9 VG 7/97 R (NJW 1999, 2207)

Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz hat auch derjenige, der durch den (bedingt) vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eines im strafrechtlichen Sinne schuldunfähigen, aber handlungsunfähigen Kindes eine gesundheitliche Schädigung erleidet.

LG Flensburg, 29.1.1999, 2 O 459/98 (VersR 1999, 1378)

Vergewaltigt der Täter das Opfer mehrfach und unter besonders brutalen Begleitumständen aus Verärgerung über eine Trennung nach längerer Beziehung, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,- DM keinesfalls unangemessen.

BGH, 5.1.1999, 3 StR 608/98 (StV 1999, 372)

Erzwingt der Täter neben dem Geschlechtsverkehr eine andere das Opfer besonders erniedrigende sexuelle Handlung (z. B. Oral- oder Analverkehr), so kommt dies nach der Neufassung der §§ 177, 178 StGB zwar nicht mehr im Schuldspruch zum Ausdruck, ist aber nach wie vor strafschärfend zu berücksichtigen.

OLG Köln, 3.12.1998, 7 U 222/97 (VersR 2000, 590)

Zur Frage, inwieweit Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung aufgrund der bestehenden Gesetze Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche für die von ihnen geleistete Zwangsarbeit zustehen.



OLG Nürnberg, 2.11.1998, Ws 1251/98 (NStZ 1999, 376)

Der Anstaltsleiter kann Besuche von minderjährigen Angehörigen des Gefangenen sowohl nach § 25 Nr. 1 als auch Nr. 2 StVollzG jedenfalls dann untersagen, wenn es sich bei der angehörigen Besucherein um das Opfer eines vom Gefangenen begangenen, vielfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern handelt. Der Schutz der Menschenwürde des Kindes setzt dem Besuchsrecht und auch dem vom Art. 6 GG getragenen Angehörigenprivileg des § 25 Nr. 2 StVollzG Grenzen.

BGH, 29.10.1998, 5 StR 450/98 (NStZ-RR 1999, 109)

Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung, wenn den Angaben des Opfers die glaubhafte Einlassung des Angeklagten gegenübersteht.

BSG, 21.10.1998, B 9 VG 6/97 R (NJW 1999, 1573)

Zum Leistungsausschluss wegen Unbilligkeit im Recht der Gewaltopferentschädigung (hier: Vorangegangene jahrelange Provokationen).

Auch wer jahrelang immer wieder Mitglieder seiner Familie, insbesondere seine Eltern, in übler Weise beschimpft, beleidigt, bedroht und verschiedentlich auch körperlich angreift, stellt sich damit nicht außerhalb der Rechtsordnung der staatlichen Gemeinschaft.

Wegen Selbstgefährdung ist eine Entschädigung nur ausgeschlossen, wenn das Opfer leichtfertig gehandelt hat. Ob das der Fall war, ist nicht nach einem objektiven Maßstab, sondern nach den persönlichen Fähigkeiten des Opfers zu beurteilen.



BGH, 20.10.1998, 1 StR 325/98 (NStZ 1999, 92)

Ergeht in der Hauptverhandlung ein Gerichtsbeschluss, mit dem - hier: für die Dauer der Inaugenscheinnahme eines vom Täter aufgenommenen Videofilms über die Demütigung seines nackten und gefesselten Opfers - die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, enthält dieser jedoch keine Begründung, so liegt kein Verstoß gegen § 174 I 3 GVG vor, wenn der Ausschließungsgrund des Schutzes der Privatsphäre des Opfers (§ 171b GVG) oder der Gefährdung der Sittlichkeit (§ 172 GVG) oder beider zusammen für die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit durch den sich aus dem Beschluß selbst ergebenden Hinweis auf den Verfahrensabschnitt zweifelsfrei erkennbar ist. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob deren Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls daran festgehalten wird.

BGH, 17.9.1998, 5 StR 404/98 (StV 2000, 258)

Die Änderung des § 67d III StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten hat die zur alten Rechtslage ergangenen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anordnung der zweiten Sicherungsverwahrung nicht geändert. Die Aufhebung der bislang vorgesehenen Beschränkung der ersten Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre bei der Gefahr der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung von Opfern ist dann bedeutungslos, wenn eine solche Gefahr beim Angeklagten nicht besteht. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch im Hinblick auf den Umstand weiter, dass der Gesetzgeber die weitere Sicherungsverwahrung, abgesehen von Fällen der oben genannten Gefahr, nunmehr auf zehn Jahre beschränkt hat. Er hatte bei der Begrenzung insbesondere den Fall gewaltloser Eigentums- und Vermögenskriminalität im Blick.

BGH, 8.9.1998, 1 StR 439/98 (StV 1999, 90)

Eine Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, liegt nicht erst dann vor, wenn für das Opfer objektiv keine Verteidigungs- oder Ausweichmöglichkeiten gegeben sind, sondern schon dann, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem Maße vermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist.



BGH, 26.8.1998, 3 StR 256/98 (NStZ 1999, 94)

Gerade im Bereich kindlicher Opferzeugen von Sexualdelinquenz ist genau zu unterscheiden, ob der Zeuge nichts mehr sagen will oder ob er bei weiter bestehender Aussagebereitschaft aufgrund von Hemmungen nur nichts mehr sagen kann. Im ersten Fall darf auf die Entschließungsfreiheit des Zeugen nicht eingewirkt werden; im anderen Fall muß das Gericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht versuchen, im Rahmen der gesetzlich gegebenen Möglichkeiten die Vernehmung so zu gestalten, daß Hemmungen überwunden werden.


OLG Hamm, 20.8.1998, 2 Ss 972/98 (StrVert 1999, 89)

Die Urteilsfeststellungen sind lückenhaft, wenn der Tatrichter zwar persönliche Leistungen des Angeklagten zur Schadenswiedergutmachung feststellt, dann aber nicht näher aufklärt, ob die Voraussetzungen des § 46a StGB erfüllt sein können.

OLG Hamm, 24.7.1998, 2 Ss 740/98 (StrVert 1999, 89)

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Angeklagter nach der Tat an den Geschädigten Schadensersatzleistungen erbracht hat, ist in den Urteilsgründen zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 46a StGB vorliegen und ob von den fakultativen Möglichkeiten dieser Vorschrift Gebrauch zu machen ist.

BGH, 17.6.1998, 1 StR 249/98 (StrVert 1999, 89)

Der Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Wiedergutmachungsleistung nicht aus eigenen Mitteln des Täters erfolgt ist; ebensowenig muß sie - im Gegensatz zu § 46a Nr. 2 StGB - erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters erfordert haben.

BayObLG, 17.12.1997, 2 St RR 273/97 (VersR 1998, 1430)

Die zum Ersatz der Schäden aus einem fahrlässig herbeigeführten Unfall im Straßenverkehr erbrachten Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung rechtfertigen für sich allein grundsätzlich nicht die Anwendung des § 46a StGB.

LG Potsdam, 5.12.1997, 24 Kls 34/97 (Lemke, NJ 1998, 214 L )

Auch bei nicht unerheblicher Schwere der Tat kann die Strafe nach §§ 46a, 49 StGB gemildert werden, wenn ein sachkundig vermittelter erfolgreich durchgeführter Täter-Opfer-Ausgleich vorliegt und der aufgrund der strafbaren Handlung eingetretene materielle Schaden ersetzt wird.

KG, 30.12.1996, (4) 1 Ss 15/96 (16/96) (StV 1997, 473)

Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt nicht für eine Anwendung des § 46a Nr. 2 StGB.

OLG Karlsruhe, 10.5.1996, 1 Ss 192/95 (StV 1996, 610)

Ist die Tat auf einen materiellen Schaden hin angelegt (§ 263) und wurde der Schaden wiedergutgemacht, so gilt die Regelung des § 46a StGB - deren weitere Merkmale vorausgesetzt - auch für die weiteren in diesem Rahmen tateinheitlich verwirklichten Delikte, etwa eine ausschließlich als Mittel zum Zweck der Täuschung erfolgte Urkundenfälschung.

OLG Stuttgart, 8.3.1996, 1 Ss 38/96 (NStZ 1996, 390)

An der ausgleichenden und friedensstiftenden Funktion des aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom Täter an das Opfer einer gefährlichen Körperverletzung gezahlten Schmerzensgeldes fehlt es, wenn der Täter seine erheblichen persönlichen Leistungen nicht zur Finanzierung des Schmerzensgeldes erbracht hat und die vergleichsweise Verpflichtung erst in der letzten Tatsacheninstanz nach Aufgabe seiner früheren Verdunkelungsbemühungen eingegangen ist, um mit einer Bewährungsstrafe davonzukommen.

BayObLG, 28.2.1996, 4 St RR 33/96 (StV 1996, 323)

Die Nachzahlung hinterzogener Steuern stellt keine Wiedergutmachung i. S. des Täter-Opfer-Ausgleichs dar (im Anschluß an BGH, wistra 1995, 307).

BGH, 25.7.1995, 1 StR 205/95 (StV 1995, 584)

Zur Anwendung des § 46a StGB, wenn der Täter erhebliche Wiedergutmachungsleistungen erbracht hat.

BGH, 2.5.1995, 5 StR 156/95 (StV 1995, 464)

Zur Strafmilderung gem. § 46a StGB bei Vergewaltigung.

BayObLG, 31.3.1995, 3 St RR 17/95 (StV 1995, 367)

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte nach der Tat an den Geschädigten Schadensersatzleistungen erbracht hat, hat der Tatrichter zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 46a StGB vorliegen, und ob er von den fakultativen Möglichkeiten dieser Vorschrift Gebrauch macht.

Der Täter muß die erreichte oder erstrebte Schadenswiedergutmachung in den Fällen des § 46a Nr. 1 StGB auf der Grundlage umfassender Ausgleichsbemühungen betreiben. Erforderlich sind insoweit Initiativen, die, tunlichst unter Anleitung eines Dritten, auf die Lösung des der Tat zugrunde liegenden Gesamtkonflikts mit friedensstiftender Wirkung abzielen.



§ 153a StPO Verfahrenseinstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskassse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder
6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.



Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, dass gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die



Opferentschädigung

Wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, dem steht wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen nach dem Opferentschädigungsgesetz ein Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ( BVG ) zu. Das Opfer muss einen Antrag stellen, um die entsprechenden Leistungen zu erhalten.

Einem tätlichen Angriff stehen dabei die vorsätzliche Beibringung von Gift und die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen gleich.

Einer "gesundheitlichen Schädigung" steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

Ein Entschädigungsanspruch nach dem OEG besteht nicht bei Schäden wegen eines tätlichen Angriffs, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind.

Dem Opfer wird die Entschädigung versagt , wenn er die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Weitere zwingende Versagungsgründe ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 OEG.

Eine Entschädigung kann versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

Kostenträger ist das Land, in dem die Schädigung eingetreten ist. Sind hierüber Feststellungen nicht möglich, so ist Kostenträger das Land, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sofern gegen Dritte gesetzliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten bestehen, gehen diese auf das zur Gewährung der Leistungen verpflichtete Land über.

Für Streitigkeiten über das Bestehen eines Anspruchs nach dem OEG ist grundsätzlich die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen gegenüber den Versorgungsämtern ist oft nicht leicht. Es müssen viele bürokratische Hürden überwunden werden. Vielfach stehen die Opfer arroganten Sachbearbeitern gegenüber, die nicht selten die Ansicht vertreten, das Opfer sei selbst schuld und die Verletzungsfolgen würden übertrieben dargestellt. Die Behandlung dieser Fälle durch die Versorgungsämter führt immer wieder zu Sekundärschäden bei den Opfern, die die weiteren Demütigungen durch die Behörden nicht ertragen können.



Strafprozessordnung

Das Opfer kann seine schutzwürdigen Interessen im Rahmen einer Nebenklage nach §§ 395 ff StPO wahren. Das Opfer hat einen Anspruch auf vermögensrechtliche Entschädigung nach Maßgabe der §§ 403 ff StPO. Dem Opfer ist der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen (§ 406 d StPO). Sein Rechtsanwalt hat ein Akteneinsichtrecht (§ 406 e StPO). Das Opfer kann außerdem einen Anspruch auf Beistand und Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 406 f StPO haben.

Im Verfahren kann die Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn die öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen des Opfers verletzt oder die Gefährdung seiner Person zu befürchten ist.



Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsrecht verfassungswidrig

Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) unvereinbar, dass das Opferentschädigungsgesetz (OEG) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. März 2006 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines nichtehelichen Vaters. Das angegriffene Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt: Wer Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erlitten hat, kann nach dem OEG (in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz) Versorgung erhalten. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines Geschädigten, der an den Folgen der Gewalttat gestorben ist. Die Hinterbliebenenversorgung steht aber nur der Witwe, dem Witwer, den Waisen und den Verwandten der aufsteigenden Linie (z.B. Eltern) zu. Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhält dagegen keine Hinterbliebenenversorgung. Das OEG sieht für ihn auch dann keine Leistungen vor, wenn er nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.

Der Beschwerdeführer (Bf) lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Beziehung entstammen Zwillinge. Der Bf war erwerbstätig und erwirtschaftete den Unterhalt der Familie. Seine Partnerin betreute die Kinder. Eine Eheschließung war geplant. Sechs Monate nach der Geburt der Kinder wurde die Partnerin des Bf ermordet. Der Bf, der drei Jahre unbezahlten Urlaub genommen hat, um seine Kinder zu betreuen, beantragte für sich die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Der Antrag blieb im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ohne Erfolg. Seine Vb war erfolgreich.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die Vb ist zulässig. Zwar hat der Bf in den Ausgangsverfahren keine verfassungsrechtlichen Erwägungen angestellt. Unzulässig wird dadurch seine Vb nicht. Der Verfassungsbeschwerdeführer kann sich im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren regelmäßig damit begnügen, auf eine ihm günstige Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts hinzuwirken, ohne dass ihm daraus prozessuale Nachteile im Verfahren der Verfassungsbeschwerde erwachsen. Es ist durch das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass er bereits das fachgerichtliche Verfahren auch als "Verfassungsprozess" führt.

2. Die Vb ist begründet.

Die angegriffenen Vorschriften differenzieren zwischen verheirateten und unverheirateten Elternteilen, die nach dem gewaltsamen Tod des anderen Elternteils gemeinsame Kinder betreuen. Bei verheirateten Eltern wird der nach bürgerlichem Recht bestehende Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung durch eine Hinterbliebenenrente nach dem OEG abgesichert; der Anspruch eines nichtverheirateten Partners auf Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB) wird dagegen nicht abgesichert. Diese Unterscheidung lässt sich verfassungsrechtlich nicht hinreichend rechtfertigen.

Zwar bestehen erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen dem Anspruch eines nichtehelichen Partners und dem Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Insbesondere ist der Anspruch des nichtehelichen Elternteils grundsätzlich auf drei Jahre befristet, während der eheliche und nacheheliche Betreuungsunterhalt in der Regel bis zum achten Lebensjahr des Kindes voll zu leisten ist. Diese Unterschiede rechtfertigen aber nicht den vollständigen Ausschluss des hinterbliebenen Elternteils eines nichtehelichen Kindes von jeglicher Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG. In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ist ein solcher Elternteil ebenso wie der eines ehelichen Kindes auf Unterhaltsleistungen angewiesen, wenn er in dieser Zeit das Kind persönlich betreut. Zumindest in diesem Zeitraum ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den nichtehelichen Partner genau so wichtig wie für einen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass inzwischen mehr als 20% aller Kinder bei ihren nicht verheirateten Eltern aufwachsen. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch faktisch in vielen Fällen erfüllt wird und zwar häufig wie in Ehen in Form eines „Familienunterhalts" in natura und auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus. In diesem Fall bildet er einen wichtigen Baustein bei der Absicherung desjenigen Elternteils eines nichtehelichen Kindes, der das Kind in den ersten drei Lebensjahren betreut. Es fehlt daher an hinreichend wichtigen Gründen, wenn der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern - im Gegensatz zu verheirateten Eltern - von einer Absicherung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch eine Hinterbliebenenrente nach dem OEG absieht (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2004 - 1 BvR 684/98 - Pressemitteilung Nr. 26/2005).