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Petition
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Stand: 30. März 2013
Nach Artikel 17 des Grundgesetzes hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die
zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Mit der Petition können nicht nur eigene Interessen, sondern auch Fremd- und Allgemeininteressen geltend gemacht werden. Das Grundrecht steht natürlichen
Personen, auch Ausländern und inländischen juristischen Personen zu.
Adressat des Petitionsrechts ist die jeweilige Volksvertretung, also der Bundestag und die Länderparlamente, aber auch die Gemeinde- und Kreisparlamente.
An die Behörden oder an die Regierung kann eine Petition gerichtet werden, wenn die betroffene Stelle der Sache nach zuständig ist.
Eine Petition kann beispielsweise direkt an den Ministerpräsidenten als Chef der Landesregierung gerichtet werden, wenn es um das Verhalten einer
Landesbehörde geht (vgl. BVerfGE 2, 225, 229).
Die Petition muss schriftlich eingereicht werden. Sie darf nicht einen beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt haben, kann aber - ebenso
wie ein förmliches Rechtsmittel - auf etwas rechtlich Verbotenes gerichtet sein.
Ein Anspruch auf Stattgabe der Bitte bzw. der Beschwerde besteht nicht, wohl aber auf Entgegennahme der Petition, sachliche Prüfung und Mitteilung
bezüglich der Art der Erledigung und der weiteren Vorgehensweise in der betreffenden Angelegenheit durch sog. Petitionsbescheid.
Ein Abwehranspruch besteht insoweit, als der Petent nicht bei Vorbereitungen für die Petition (z.B. Sammlung von Unterschriften) oder bei Erstellung der
Petition behindert werden darf.
Bei dem Petitionsrecht handelt es sich um ein subjektives öffentliches Recht, kommt im Streitfall für dessen Durchsetzung die allgemeine Leistungsklage an
das Verwaltungsgericht in Betracht.