© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
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- Stand: 19. August 2004 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung zum Domainrecht - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
OLG Hamburg, 14.12.2000, 3 U 115/00 (ZUM 2001, 410)
Die Nutzung eines Zeichens als Domain ist kennzeichenmäßig.
Zwischen den Zeichen "Zweitausendeins" bzw. "2001" und der Domain "1001buecher.de" besteht Verwechslungsgefahr.
Die Verwendung eines ansonsten verwechslungsfähigen Zeichens allein als Internet-Adresse steht der Annahme von
Verwechslungsgefahr nicht entgegen.
OLG Frankfurt, 5.12.2000, 6 W 122/00 (MMR 2001, 158)
Eine Namensverletzung durch die Registrierung einer Domain gibt dem Verletzten nur einen Anspruch auf Unterlassung und
gegebenenfalls Aufgabe der Registrierung, nicht jedoch einen Anspruch auf Übertragung der Domain.
OLG Dresden, 28.11.2000, 14 U 2486/00 (NJW-RR 2001, 829)
Die Vergabestelle für Domain-Namen der Top-Level-Domain "de" (DENIC) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor der
Registrierung einer Internet-Adresse deren Anmeldung einer umfassenden Prüfung auf mögliche Verletzungen von Namens-
oder Kennzeichenrechten zu unterziehen (Kurt Biedenkopf.de).
Auf Grund einer Verletzung des Namensrechts durch eine Internet-Domain ergibt sich für den Namensinhaber grundsätzlich
kein Anspruch auf eine dauerhafte Sperrung der Domain durch die Vergabestelle (Kurt Biedenkopf.de).
LG München I, 16.11.2000, 7 O 5570/00 (CR 2001, 128)
Die Domain "rechtsanwaelte.de" stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten der
Mitbewerber dar.- rechtsanwalt.de.
Wettbewerbswidrig ist eine Kanalisierung der Kundenströme durch die zielgerichtete Monopolisierung eines
Gattungsbegriffs deshalb, weil dem Suchenden durch den vereinnahmten Branchenbegriff ein denkbar einfacher Weg zu der
jeweiligen Homepage geebnet wird und dadurch sämtliche Mitbewerber ausgeschlossen sind.- rechtsanwalt.de.
Ebenso, wie das blickfangmäßig übertriebene Herausstellen eines Eintrages in einem Branchenverzeichnis standeswidrig ist,
ist die Vereinnahmung des Oberbegriffes für die gesamte Branche in einem einzigartigen Medium wie im Internet mit dem
Werberecht der Rechtsanwälte nicht vereinbar.- rechtsanwalt.de.
LG Augsburg, 15.11.2000, 6 O 3536/00 (MMR 2001, 243)
Gebietskörperschaften haben nicht grundsätzlich bessere Rechte an einer Domain als andere Namensträger. Dies gilt
zumindest dann, wenn es sich bei der Gebietskörperschaft um eine relativ kleine Gemeinde handelt, deren Name nicht von
überragender Bedeutung ist und die Domain dem Familiennamen des Geschäftsführers der GmbH entspricht, die die Domain
nutzt. - boos.de.
OLG Hamburg, 2.11.2000, 3 U 71/00 (MMR 2001, 196 L)
Die zur Kennzeichnung von so genannten Unterportalen auf Webseiten verwendete Domainadresse "Intershopportal" ist bei
bestehender Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit mit der Marke "intershop" verwechselbar.
OLG Hamm, 2.11.2000, 4 U 95/00 (GRUR-RR 2001, 105)
Durch den unter der Domain "sauna.de" erfolgenden Internet-Auftritt eines Unternehmens, das bundesweit Einbau- und
Gartensaunen sowie Saunazubehör vertreibt, ist das Leistungsangebot des Domain-Inhabers zutreffend umschrieben, ohne
dass damit der Eindruck eines übergeordneten Brancheninformationsdienstes erweckt wird. Eine wettbewerbswidrige
Kanalisierung von Kundenströmen scheidet damit aus; der markenrechtliche Gedanke des Freihaltebedürfnisses bzw. der
fehlenden Unterscheidungskraft findet keine Berücksichtigung.
VG Köln, 27.10.2000, 11 K 7361/00 (MMR 2001, 190)
Weil Rufnummern, die nach §§ 14 ff. MarkenG notwendige Unterscheidungskraft fehlt, ist der markenrechtliche Schutz
eines Domain-Namens im Internet auf Rufnummern nicht anzuwenden.
LG München I, 19.10.2000, 4 HK O 11042/00 (CR 2001, 191)
Wird eine geografische Herkunftsangabe mit besonderem Ruf (hier: "champagner.de") als Internet-Domain für einen
Informationsdienst registriert, der aus Werbung finanziert werden soll, liegt darin ein Handeln im geschäftlichen Verkehr,
durch das der Ruf der französischen Champagnerhersteller beeinträchtigt wird.
Zugleich liegt in der Registrierung einer solchen Domain mangels nachvollziehbarem Eigeninteressen eine sittenwidrige
Behinderung der französischen Champagnerhersteller.
Die französischen Champagnerhersteller haben in Analogie zu § 894 BGB und § 8 I Satz 2 PatG einen Anspruch auf
Einwilligung in die Umschreibung der Domain "champagner.de".
LG Hamburg, 13.10.2000, 416 O 129/00 (K & R 2000, 613)
Die Bundesregierung hat keinen Anspruch auf Übertragung der Domain "marine.de", da die Deutsche Marine kein
Namensrecht an der Bezeichnung "Marine" hat.
OLG München, 12.10.2000, 29 U 3680/00 (CR 2001, 11)
Es ist irreführend i.S. von § 3 UWG, wenn der Erwerber eines Computerprogramms vor dem Erwerb nicht darauf
hingewiesen wird, dass nach 25-maligem Aufruf der Software eine Registrierung durch Übermittlung von persönlichen
Daten (Name, Adresse, Telefonnummer u.a.) zur Beseitigung einer ansonsten wirksam werdenden Programmsperre
erforderlich ist.
OLG München, 12.10.2000, 29 U 3947/00 (Leibbrand, Thiele, MittdtPatA 2000, 512)
Zwischen einer Internetadresse bzw. Domain und einer geschäftlichen Bezeichnung kann i.S.d. Markengesetzes nur dann
Verwechslungsgefahr bestehen, wenn die Domain im Bereich einer Branche verwendet wird, welche der geschäftlichen
Bezeichnung zuzuordnen ist.
Zwischen einer Internetadresse bzw. Domain und einer Marke kann nur Verwechslungsgefahr i.S.d. Markengesetzes
bestehen, wenn die Domain für eine Ware bzw. Dienstleistung verwendet wird, für welche die Marke Rechtskraft entfalten kann.
Gegen eine reservierte, aber nicht verwendete Internetadresse bzw. Domain kann aus dem Regelwerk des Markengesetzes
mit Blick auf eine Verwechslungsgefahr nicht vorgegangen werden, solange ungewiss ist, für welche Ware, Dienstleistung
bzw. Branche die Domain verwendet werden soll.
Das Anbieten von Leistungen oder Waren für das Internet ist mit Blick auf die markenrechtliche Ähnlichkeit verschieden zu
dem Anbieten beliebiger Waren oder Dienstleistungen im Internet oder das Abwickeln solcher darüber. Das Benutzen einer
Domain für den Zugriff auf eine Internetseite gibt für sich genommen nicht zwingend Ansprüche auf die Dienstleistung
"Bereitstellung von Waren oder Diensten für das Internet".
Die bloße Registrierung einer Internetadresse bzw. Domain und weiterer Domains in deren Umfeld stellt für sich keine den
Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 1 UWG oder § 826 BGB begründende Behinderung dar. Es müsste ausschließlich die
Absicht bestehen, die Domain für einen anderen zu "sperren", um ihn an der Nutzung der Donmain zu hindern, insbesondere
um finanzielle Vorteile aus einem späteren Verzicht auf die Domain zu ziehen.
LG Köln, 10.10.2000, 33 O 286/00 (MMR 2001, 55)
Die Verwendung der Internet-Domain-Adressen "www.zwangsversteigerungen.de" und "www.versteigerungskalender.de"
für die Präsentation von Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten im Internet verstößt unter dem Gesichtspunkt der
unlauteren Behinderung gegen § 1 UWG.
OLG Hamburg, 21.9.2000, 3 U 89/00 (ZUM-RD 2001, 131)
Ob die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Second-Level-Domain sich als eine wettbewerbswidrige Behinderung des
Leistungswettbewerbs darstellt, beurteilt sich jedenfalls auch danach, ob der im konkreten Fall suchende Internetnutzer nach
Eingabe der allgemeinen Bezeichnung bzw. Gattungsbezeichnung auch noch nach anderen Anbietern suchen wird. Dies wird
der Fall sein, wenn er schon aus der Werbung weitere Unternehmen als Anbieter kennt. - autovermietung.com.
Neben der Beschreibung "Autovermietung" sind für diesen Tätigkeitsbereich weitere beschreibende Kennzeichnungen
vorhanden, im Gegensatz zu "Mitwohnzentrale". Da gerade im Gewerbe der Autovermietung die Marktführer beim
Publikum namentlich bekannt sind, wird der Internetnutzer zunächst unmittelbar unter den bekannten Marktführern suchen,
um sich einen Angebotsüberblick zu verschaffen. Deshalb kommt auch ein Anspruch auf Einrichtung eines Portals mit
Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der klagenden Partei nicht in Betracht. - autovermietung.com.
Internet-Domains dienen regelmäßig dazu, neben ihrer Funktion als Adresse kennzeichenmäßig einen Hinweis auf die
Herkunft von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Betrieb zu geben.
Die Markenverletzung durch eine Internet-Domain begründet grundsätzlich keinen Anspruch des Markeninhabers auf
Übertragung der Domain.
LG München II, 14.9.2000, W 5 KLs 70 Js 12730/99 (CR 2000, 847)
Die Registrierung von Domainnamen, die geschützte Markennamen beinhalten, in der Absicht, diese den Berechtigten oder
anderen Interessenten auf deren Nachfrage hin zu veräußern, stellt eine versuchte strafbare Kennzeichnungsverletzung dar,
auch wenn kein geschäftlicher Kontakt zu Stande kommt.
LG Berlin, 10.8.2000, 16 O 101/00 (CR 2000, 700)
Der Begriff "Deutschland" sagt über die namensmäßige Kennzeichnung der Bundesrepublik Deutschland hinaus nichts aus
und ist damit prägender Bestandteil des Namens.- http:/deutschland.de.
Die Verwendung der Domain "http:/deutschland.de" steht allein der Bundesrepublik Deutschland zu, da ein nicht
unerheblicher Teil der Internet-Nutzer diese Domain letztlich auf die Namensträgerin zurückführt.- http:/deutschland.de.
Die bisherige Inhaberin dieser Domain kann sich weder auf Bestandsschutz noch auf Verwirkung berufen, da ihr hätte klar
sein müssen, dass diese Domain auf Grund ihrer Griffigkeit und der damit verbundenen Attraktivität eines Tages von der
Namensträgerin beansprucht werden könnte.- http./deutschland.de.
LG Wiesbaden, 9.8.2000, 3 O 129/00 (MMR 2001, 59)
Die Registrierung des wesentlichen Bestandteils eines Firmennamens als Domain ohne eigenen Bezug zu diesem Namen zum Zweck der Forderung eines Geldbetrags für die Freigabe verletzt das Namensrecht.
Der Namensinhaber kann in einem solchen Fall neben der Unterlassung verlangen, dass der Verletzer gegenüber DENIC den Verzicht auf die Domain zu seinen Gunsten erklärt. Diese Verpflichtung kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ausgesprochen werden.
Der Streitwert des Verfügungsverfahrens entspricht beim Domain-Grabbing der geforderten
Ablösesumme.
LG Hamburg, 1.8.2000, 312 O 328/00 (Bottenschein, MMR 2000, 620 )
Der Inhaber eines mit der für § 12 BGB bzw. § 15 III MarkenG erforderlichen Verkehrsgeltung ausgestatteten Unternehmensschlagworts hat aus dem Gesichtspunkt des Verwässerungsschutzes gegen die Nutzer dieser Bezeichnung als Internet-Domain auch dann einen Unterlassungsanspruch, wenn diese sich auf Gleichnamigkeit berufen können. - joop.de.
Ein Anspruch des Inhabers des Unternehmensschlagworts mit Verkehrsgeltung gegen den Gleichnamigen auf Umschreibung der Internet-Domain ist vom namens- bzw. kennzeichenrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht gedeckt und ergibt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung von § 8 I PatG i. V. mit § 894 BGB noch aus § 687 II BGB i. V. mit §§ 681, 667 BGB oder aus § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB. - joop.de.
OLG Braunschweig, 20.7.2000, 2 U 26/00 (CR 2000, 614)
Eine Internet-Adresse ist in ihrem rechtlichen Gehalt und in ihrer Sperrwirkung mit Markenrechten nicht vergleichbar, weshalb die Analogiefähigkeit der Vorschriften über die markenrechtliche Löschungsklage zur Beseitigung von beschreibenden Kennzeichnungen aus dem Markenregister für Internet-Domains zu verneinen ist. - stahlguss.de
Eine mit den Suchgewohnheiten von Internet-Nutzern einhergehende Kanalisierung durch Registrierung rein beschreibender
freihaltebedürftiger Domainnamen ist für sich allein nicht wettbewerbswidrig. - stahlguss.de.
LG Hamburg, 30.6.2000, 416 O 91/00 (DB 2000, 2060)
Gattungsbegriffe als Domain-Name ohne unterscheidungskräftige Zusätze kanalisieren Kundenströme nicht in unzulässiger Weise.-lastminute.de.
Die Verwendung von Gattungsbegriffen im Internet ist nicht wettbewerbswidrig.- lastminute.de.
LG München I, 28.6.2000, 20 T 2446/00 (CR 2000, 620)
Es kann dahinstehen, ob eine Domain überhaupt als sonstiges Recht i. S. des § 857 ZPO pfändbar ist. Eine solche Pfändung ist in jedem Fall dann unzulässig, wenn sich der Schuldner wegen der Identität der Domain mit seinem Namen auf § 12 BGB berufen kann.
KG, 13.6.2000, 5 W 4478/00 (NJWE-WettbR 2000, 234)
Die Bezeichnung "toolshop" ist glatt beschreibend und daher freihaltebedürftig.
Jedenfalls im konkreten Fall wird sich "toolshop" für die angesprochenen Verkehrskreise nicht als Titel eines Katalogs, sondern als Hinweis auf Hersteller und/oder Vertreiber der beschriebenen Waren darstellen. Mit einem Werktitel kann sich allenfalls dann die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wenn dieser Titel hinreichend bekannt ist.
Allein der Umstand, dass der Verbraucher in unlauterer Weise den Katalog eines Wettbewerbers übernommen hat,
rechtfertigt noch nicht die Beurteilung einer ähnlichen Domain als sittenwidrig. Vorliegend besteht kein Anspruch aus § 1
UWG auf Unterlassung der Verwendung einer Domain "toolshopping.de".
LG Köln, 23.5.2000, 33 O 216/00 (MMR 2000, 625)
Zwischen der Bezeichnung "WDR.org" und der Marke "WDR" besteht weitgehend Identität, da allein die Buchstaben
"WDR" kennzeichnend sind. Auf Top-Level-Domains ist bei der Verwechslungsprüfung nicht abzustellen.
Das gilt auch, wenn die Anfangsbuchstaben der Vornamen und des Nachnamens des Inhabers der Domain "WDR.org" die
Buchstabenfolge "W-D R" ergeben. Der Schutz des Namensrechts erstreckt sich nicht auf Kürzel. Die Verwendung der
Top-Level-Domain "org" reicht zur gebotenen deutlichen Abhebung von der Marke nicht aus.
OLG Frankfurt, 4.5.2000, 6 U 81/99 (MMR 2000, 486)
Fehlt es wegen bestehender Branchenferne an einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen zwei identischen
Unternehmenskennzeichen, steht dem prioritätsälteren Unternehmen gegen die aus dem gemeinsamen Firmenbestandteil
gebildete Internet-Domain des jüngeren Unternehmens kein Unterlassungsanspruch zu.
BGer Lausanne, 2.5.2000, 4 C.450/1999/rnd (K & R 2000, 362)
Da das Berner Oberland allgemein als Fremdenverkehrsregion bekannt ist und mit Tourismus assoziert wird, schafft ein
Internet-Dienstleiter mit der Registrierung der Domain "www.berneroberland.ch" die Gefahr einer Irreführung oder
Verwechslung auf Seiten der Internetnutzer.
Der Grundsatz "first come, first serve" bei der Vergabe von Domainnamen gilt nicht uneingeschränkt.
OLG Frankfurt, 12.4.2000, 6 W 33/00 (ZUM-RD 2000, 330)
Wer sich ohne nachvollziehbares eigenes Interesse einen Internet-Domainnamen registrieren lässt, der mit dem eigenen
Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht, der aber gleichlautend mit der Marke eines Unternehmens
ist, kann wegen schikanöser, sittenwidriger Behinderung aus §§ 826, 226 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
OLG München, 6.4.2000, 6 U 4123/99 (K & R 2000, 359)
Eine Markenbenutzung liegt auch vor, soweit im nicht sichtbaren Teil einer Internet-Webseite ein Makroname als Metatag,
d.h. als bloßes Suchwort, verwendet wird.
LG München I, 6.3.2000, 7 HKO 2775/00 (ZUM-RD 2000, 295)
Bereits die Reservierung eines Domainnamens bei der Denic ist als kennzeichenrechtliche Verwendung anzusehen.
LG Hamburg, 1.3.2000, 315 O 219/99 (MMR 2000, 436)
Es stellt eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Rufausbeutung dar, wenn der Betreiber einer "virtuellen Parfümerie"
vermittels eines Suchmaschinenbetreibers über durch keyword buys nutzbar gemachte Suchbegriffe potenzielle Kunden
eines weltweit exklusive Kosmetikprodukte vertretenden Konzerns über Hyperlinks auf die eigene Homepage leitet, um so
den eigenen Warenabsatz zu fördern, ohne zum Produktvertrieb autorisiert zu sein.
Bei Identität mit einem bekannten Zeichen ist die Unlauterkeit der Verwendung i. d. R. zu vermuten. Dies gilt auch dann,
wenn die Marke aus zwei Wörtern besteht, die im Domain-Namen zu einem Wort zusammengefasst werden. - luckystrike.de.
LG Köln, 23.2.2000, 14 O 322/99 (MMR 2000, 437)
Eine Internetdomain ist ein namensähnliches Kennzeichen, da es wie ein Name zur Unterscheidung bestimmter Personen
dient. - maxem.de
Pseudonyme genießen namensrechtlichen Schutz, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig sind. Ihr Gebrauch ist nur
dann unbefugt, wenn hierdurch schutzwürdige Interessen anderer Berechtigter verletzt werden. Die ist im Internet der Fall,
wenn hierdurch eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung entsteht. - maxem.de.
Eine Zuordnungsverwirrung scheidet aus, wenn bei Aufruf der Homepage auf Grund ihrer Gestaltung erkennbar wird, dass
der Namensinhaber nicht der Betreiber ist. - maxem.de.
Der Gebrauch eines fremden Namens in einer E-Mail-Adresse verletzt keine schutzwürdigen Interessen des
Namensinhabers, da ein Internetnutzer eine E-Mail nicht auf Verdacht verschickt, sondern sich zunächst nach der genauen
Adreasse erkundigt.
OLG Rostock, 16.2.2000, 2 U 5/99 (K & R 2000, 303)
Bei einander gegenüberstehenden Internetadressen ist die Gefahr einer Verwechslung i. S. des § 14 II Nr. 2 MarkenG
jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Unterschied lediglich in der Schreibweise besteht (Groß/Kleinschreibung bzw.
Verwendung/Nichtverwendung von Umlauten).
BPatG, 26.1.2000, 29 W (pat) 160/99 (K & R 2000, 296)
Der Wortmarke "http:/www.cyberlaw.de" mangelt es an einer Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG.
Den Bestandteilen "htpp:/www." und "de" kommt allein innerhalb einer URL keine eigenständige Bedeutung zur
Unterscheidung von individualisierbaren Internet-Adressen zu.
OLG München, 20.1.2000, 29 U 5819/99 (MMR 2000, 277)
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung eines Domain-Namens unter der TLD "com" ist
nicht etwa wegen des markenrechtlichen Territorialitätsprinzips unzulässig. Die gerichtliche Unterlassungsverfügung bezieht
sich vielmehr lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist im Ausland nicht vollstreckbar.
Bei bestehender Waren- und Dienstleistungsidentität besteht Verwechslungsgefahr zwischen "Intershop" einerseits und
"Intershopping" andererseits.
Wer sich bei der Registrierung eines Domain-Namens als "Administrative Contact" (administrativer Kontakt) eingetragen
lässt, ist passiv legitimiert hinsichtlich Unterlassungsansprüchen bezüglich dieser Domain.
LG Bremen, 13.1.2000, 12 O 453/99 (MMR 2000, 375)
Der Internet-Service-Provider kann bei einer Markenverletzung durch den Domain-Namen eines Kunden den
Haftungsausschluss des § 5 III TDG nicht für sich in Anspruch nehmen. Er ist jedenfalls dann markenrechtlicher Störer,
wenn sein Kunde für den Verletzten nicht erreichbar ist. Der Service-Provider hat es in diesem Fall zu unterlassen, die
Internetadresse für Dritte bereit zu halten und muss die noch bestehende Konnektierung im Verhältnis zur DENIG e. G. aufheben.
OLG Nürnberg, 11.1.2000, 3 U 1352/99 (JurBüro 2000, 317)
Das Begehren des Namensträgers, die Freigabe eines Domain-Namens, der den Namen des Anspruchstellers enthält,
gegenüber DENIC zu erklären, stellt keinen Antrag auf Angabe einer nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Willenserklärung,
sondern einen Beseitigungsantrag dar, der das Ziel verfolgt, den Gegner zu zwingen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
dass die Beseitigung rückgängig gemacht wird.
Die Registrierung eines Domain-Namens unter der Länderkennung "de" und deren Aufrechterhaltung ist jedenfalls dann eine
sittenwidrige Absatzbehinderung eines branchenfremden Unternehmens, wenn der Domain-Name mit dessen
unterscheidungskräftigen Firmenschlagwort übereinstimmt, der Registrierende davon Kenntnis hat und ein eigenes -
rechtliches oder wirtschaftliches - Interesse an dem Domain-Namen nicht besitzt.