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Rechtsprechung zum Steuerrecht im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006
BFH, 19.12.2000, IX R 100/97 (DB 2001, 739)
Werden innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 I Nr. 1 lit. b EStG a. F. (jetzt § 23 I S. 1 Nr. 2 EStG)
Kapitalgesellschaftsanteile im Anschluss an eine mit der Gewährung verbundene Kapitalerhöhung veräußert, sind im
Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 IV S. 1 EStG a. F. (jetzt § 23 III S. 1 EStG) die ursprünglichen
Anschaffungskosten der Kapitagesellschaftsanteile um den auf die Bezugsrechte oder die Gratisaktien entfallenden Betrag
zu kürzen.
BFH, 14.12.2000, IV R 16/00 (DB 2001, 789)
Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 III EStG durch Einnahme- Überschussrechnung ermittelt, kommt
die Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen eines ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht
in Betracht.
Unberechtigte Entnahmen führen beim ungetreuen Gesellschafter, anders als wenn er der Gesellschaft zustehende Zahlungen
auf das eigene Konto umleitet, nicht zu Betriebseinnahmen.
BFH, 14.12.2000, V R 54/98 (DB 2001, 416)
Fallen unter die mit Krankenhausbehandlung und ärztlicher Heilbehandlung "eng verbundenen Umsätze" i. S. von Art. 13
Teil A I b der R 77/388 auch psychotherapeutische Behandlungen in einer Ambulanz, die eine Stiftung (gemeinnützige
Einrichtung) mit angestellten Diplompsychologen ausführt, die die Erlaubnis nach dem Heilpraktiergesetz besitzen, aber
nicht als Ärzte zugelassen sind?
Setzt eine "andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art" i. S. des Art. 13 Teil A I b der R 77/388 ein
förmliches Anerkennungsverfahren voraus oder kann die Anerkennung auch in anderen Regelungen (z. B. in Regelungen
über eine Kostenübernahme durch die Träger der Sozialversicherung) bestehen, die für Krankenanstalten, Zentren für
ärztliche Heilbehandlung und andere Einrichtungen gemeinsam gelten? Entfällt eine Steuerbefreiung, soweit die Träger der
Sozialversicherung den Patienten die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen durch die erwähnten Mitarbeiter der
Klägerin nicht oder nur teilweise erstatten?
Sind die psychotherapeutischen Behandlungen der Klägerin aufgrund der Neutralität der Mehrwertsteuer deshalb steuerfrei,
weil die bei ihr beschäftigten Psychotherapeuten die gleichen Behandlungen nach Art. 13 Teil A I c der R 77/388 steuerfrei
hätten erbringen können, wenn sie sie selbständig als Steuerpflichtige ausgeführt hätten?
Kann sich die Klägerin auf die Steuerbefreiung ihrer Umsätze durch psychotherapeutische Behandlungen nach Art. 13 A I b
der R 77/388 berufen?
BFH, 12.12.2000, VIII R 10/99 (DStR 2001, 343)
§ 4 II S. 2 EStG a. F. der eine Bilanzänderung mit Zustimmung des Finanzamts zulässt, ist jedenfalls dann bis einschließlich
des Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung vor dem 1.1.1999
gestellt wurde und ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung der Zustimmung bestand. Die in § 52 IX EStG i.
d. F. des StBereinG 1999 getroffene Regelung, dass die die Bilanzänderung einschränkende Vorschrift des § 4 II S. 2 EStG
n. F. auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden sei, ist verfassungskonform einzuschränken.
Verfolgt der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gem. § 6b
EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das Finanzamt die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich aus den
vom Gesetzgeber mit § 4 II S. 2 und § 6b EStG verfolgten Zielen ergeben.
Eine Personengesellschaft darf eine Rücklage nach § 6b III EStG auch dann noch bilden, wenn eine Reinvestition wegen
einer bevorstehenden Betriebsaufgabe nicht mehr in Betracht kommt und Gesellschaftsvermögen bereits an die
Gesellschafter ausgekehrt ist; es genügt, dass die spätere Übertagung der Rücklage auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt
am Bilanzstichtag noch möglich war.
BFH, 12.12.2000, VIII R 22/92 (DStR 2001, 525)
Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der
GmbH in einer wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, sind
die Bürgschaftsaufwendungen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten
der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen
zu ersetzen.
Bei Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers aus einer Bürgschaft eines Ehegatten kann sich ein
Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter sich insbesondere aus § 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten
sich gesamtschuldnerisch für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus der Bürgschaft in
Anspruch genommen wurden und der bürgende Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil
nach § 426 BGB entspricht.
BFH, 12.12.2000, VIII R 52/93 (BB 2001, 506)
Wird einer GmbH durch einen nahen Angehörigen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters ein Darlehen gewährt und
kann die GmbH das Darlehen wegen Vermögenslosigkeit nicht zurückzahlen, kann der Wertverlust der Darlehensforderung
bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns des wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht als nachträgliche
Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden.
BFH, 12.12.2000, VIII R 62/93 (DStR 2001, 430)
Hat eine GmbH I, die vom Ehemann der Mehrheitsgesellschafterin einer weiteren GmbH (GmbH II) beherrscht wird, der
GmbH II als "Darlehen" bezeichnete Beträge überlassen, die bei dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH I als
verdeckte Gewinnausschüttung besteuert worden sind, erhöht die Gewährung des "Darlehens" als mittelbare verdeckte
Einlage die Anschaffungskosten der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH II auf ihre wesentliche Beteiligung.
BFH, 30.11.2000, V R 30/00 (DStR 2001, 126)
Ist Art. 2 der Entscheidung des Rates vom 28.2.2000 (2000/186) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von
den Art. 6 und 17 der Richtlinie 77/388 abweichende Regelungen einzuführen, ungültig, weil das der Entscheidung
vorangegangene Verfahren nicht den Vorgaben des Art. 27 der Richtlinie 77/388 entspricht? (Vorlagebeschluss).
Ist Art. 3 I der Entscheidung 2000/186, wonach die Entscheidung auf den 1.4.1999 zurückwirkt, gültig? (Vorlagebeschluss).
Entspricht Art. 2 der Entscheidung 2000/186 den inhaltlichen Anforderungen, die an eine derartige Ermächtigung zu stellen
sind, und ergeben sich hieraus Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift? (Vorlagebeschluss).
BFH, 29.11.2000, I R 84/99 (DStRE 2001, 600)
Der Ausdruck "Handel" i. S. des Art. 24 I Nr. 1a DBA-Schweiz ist abkommensrechtlich aus dem Zusammenhang
auszulegen, in den er gestellt ist.
Die Voraussetzungen des Art. 24 I Nr. 1a und des Art. 12 III i. V. mit Art. 7 I DBA-Schweiz müssen miteinander verknüpft
ausgelegt werden. Sie stehen nicht alternativ nebeneinander.
Lizenzverträge können Nebenerträge einer Handelstätigkeit sein, wenn die ausgeübte Verwertungstätigkeit tatsächlich dem
Handel zuzuordnen ist. Dies setzt nicht voraus, dass die Lizenzerträge der "Absatzseite" des Unternehmens zuzuordnen
sind. Sie können auch Teil der "Beschaffungsseite" sein.
Der Handelsbegriff umfasst nicht nur den Austausch von Sachen, sondern ebenso den von Rechten. Es ist zulässig, die
Zuordnung von Nebenerträgen zum Handel am Leitbild eines Verlages auf der Grundlage der allgemeinen
Verkehrsauffassung auszurichten.
BFH, 29.11.2000, I R 90/99 (BB 2001, 554)
Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die eine
Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin des Geschäftsführers beinhaltet, so sind die
Zuführungen zu der entsprechenden Pensionsrückstellung nicht notwendig verdeckte Gewinnausschüttung. Vielmehr ist im
Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage der Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das
Anstellungsverhältnis veranlasst ist.
BFH, 29.11.2000, X R 13/99 (DB 2001, 465)
Die Befugnis, den Abzug in einem Jahr nicht ausgenutzter Grundförderbeträge nach § 10e I und II EStG innerhalb des
Abzugszeitraums nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur
Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist.
Stand dem Steuerpflichtigen in einem Jahr des Abzugszeitraums nur deshalb ein Abzugsbetrag nach § 10e I EStG für die
von ihm angeschaffte zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung zu, weil seine Ehefrau noch keine Förderung für ein
Objekt beansprucht hatte, kann er den Abzug des in diesem Jahr nicht ausgenutzten Grundförderbetrags auch in einem Jahr
des Abzugszeitraums nachholen, in dem wegen der Trennung der Eheleute die Voraussetzungen des § 26 I EStG nicht mehr
vorliegen und der Steuerpflichtige deshalb keinen Anspruch auf die Förderung eines zweiten Objekts mehr hat.
BFH, 23.11.2000, IV R 48/99 (DB 2001, 363)
Eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher Freier Berufe zusammensetzt, ist nicht bereits vom
Grundsatz her als gewerbliche Mitunternehmerschaft einzustufen.
Eine aus einem wissenschaftlichen Dokumentar und einem Arzt bestehende GbR kann freiberuflich tätig sein, wenn die
Gesellschafter nur auf ihrem jeweiligen Fachgebiet tätig werden und ihre Arbeitsergebnisse in ein Gutachten einbringen, das
für einen Auftraggeber der GbR bestimmt ist.
Ein Diplom-Dokumentar (FH) ist in der Regel nicht wissenschaftlich tätig.
BFH, 23.11.2000, V R 49/00 (DStR 2001, 23)
Der Unternehmer kann sich für den Vorsteuerabzug aus Kosten für Reisen seines Personals, soweit es sich um
Übernachtungskosten handelt, unmittelbar auf Art. 17 II der Richtlinie 77/388 berufen. Der Ausschluss dieser Ausgaben
vom Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Ia Nr. 2 UStG ist insoweit unanwendbar.
BFH, 23.11.2000, VI R 107/99 (DStRE 2001, 529)
Begibt sich ein Kind zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung
der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzt.
Die Absicht des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik zurückzukehren, besagt nichts
darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich beibehalten wird.
Auch bei langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls dann gegeben sein, wenn es sich im
Jahr fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält.
BFH, 23.11.2000, VI R 38/97 (DStR 2001, 163)
Schulgeldzahlungen an eine fremsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten oder
außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im
Inland aufhalten.
BFH, 23.11.2000, VI R 93/98 (BB 2001, 451)
Führt ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den er Konkursausfallgeld erhält, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
durch, sind die Aufwendungen gem. § 9 I S. 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit abzuziehen. Zwischen den fraglichen Aufwendungen und dem Konkursausfallgeld besteht kein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. des § 3c EStG.
BFH, 21.11.2000, IX R 2/96 (DB 2001, 512)
Ein geschlossener Immobilienfonds für den interessierten Kapitalanleger mit dem Versprechen von
Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen geworben und nach dessen Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen
im Wesentlichen durch Steuerersparnisse finanziert werden, ist jedenfalls dann als Verlustzuweisungsgesellschaft zu
beurteilen, wenn der Fonds auf Grund einer absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht dauerhaft überlebensfähig ist
und (daher) mit einem Ausscheiden seiner Gesellschafter zu einem Zeitpunkt rechnen muss, zu dem nach der Konzeption
des Fonds kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann.
BFH, 21.11.2000, IX R 37/98 (BB 2001, 347)
Bei einer an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste
bereitgehaltenen Ferienwohnung im ansonsten selbst genutzten Haus der Steuerpflichtigen sind die Leerstandszeiten nicht
deren Eigennutzung zuzurechnen.
BFH, 16.11.2000, XI R 90/98 (NVwZ-RR 2001, 347)
Ein Prozessbevollmächtigter ist befugt, für eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein zunächst unvollständig
ausgefülltes Vollmachtsformular - entsprechend seiner internen Ermächtigung - den erforderlichen Bezug zum konkreten
Rechtsstreit selbst herzustellen, indem er die notwendigen Angaben in das Formular einträgt oder dieses zwar unvollständig
belässt, aber einem dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den konkreten Rechtsstreit bezeichnet.
Die fehlende zeitliche Befristung der Geltungsdauer einer Vollmacht begründet keine Zweifel an der Legitimation des
Bevollmächtigten, weil auch General- und Dauervollmachten wirksam sind.
BFH, 14.11.2000, VI R 128/00 (DStRE 2001, 234)
Die Einkünfte und Bezüge, die ein Kind im Kalenderjahr hat, sind um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf für ein
Zusatzstudium im Ausland entweder gem. § 9 I S. 1 EStG als Werbungskosten zu kürzen, wenn es sich um
Fortbildungskosten handelt, oder gem. § 32 IV S. 3 EStG als besondere Ausbildungskosten.
Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung im Ausland ist dabei regelmäßig in beiden Fällen nicht zu berücksichtigen.
BFH, 14.11.2000, VI R 52/98 (DStR 2001, 210)
Eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch
dann bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines
Elternteils getreten sind.
Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und
Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht Aufwendungen für die
auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.
BFH, 14.11.2000, VI R 62/97 (DStR 2001, 206)
Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages sind die Einkünfte und Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr hat, um besondere
Ausbildungskosten zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.
Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des
Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.
BFH, 9.11.2000, IV R 18/00 (DStR 2001, 160)
Ein Steuerpflichtiger, der freiwillig von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich übergegangen ist und
eine Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre beantragt hat, kann ohne besonderen wirtschaftlichen Grund nicht
zwei Jahre nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart erneut zur Einnahmen-Überschussrechnung übergehen.
BFH, 9.11.2000, IV R 45/99 (DB 2001, 361)
Legt ein Steuerpflichtiger den beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis von seinem früheren Arbeitgeber zu einem
verbilligten Kaufpreis erworbenen Pkw in einen neu eröffneten eigenen Betrieb ein, so ist zu prüfen, ob neben dem
vereinbarten Kaufpreis zusätzlicher Anschaffungsaufwand zu aktivieren ist. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im
Hinblick auf die Verbilligung auf mögliche andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verzichtet hat.
BFH, 8.11.2000, I R 37/99 (DB 2001, 122)
Behält sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer bei Abschluss des Leasingvertrags das Recht auf ein
unwiderrufliches Kaufangebot des Leasingnehmers nach Ablauf der Grundmietzeit vor (so genanntes Andieungsrecht) und
forfaitiert er die ihm nach Ausübung aus der Verwertung des jeweiligen Leasinggegenstandes an einen Dritten (sogenanntes
Restwertforfaitierung aus Teilamortisations-Leasingverträgen), so ist die Zahlung des Dritten steuerlich als ein Darlehen an
den Leasinggeber zu beurteilen. Die Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus zukünftigen Perioden passiv
abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen.
Bei dem Darlehen handelt es sich bei entsprechender Laufzeit gewerbesteuerlich um eine Dauerschuld. Die ratierlichen
Aufstockungsbeträge sind als Zinsen i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln.
BFH, 8.11.2000, I R 6/96 (DStR 2001, 290)
Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem AbfG begründet nicht rückstellbaren eigenbetrieblichen Aufwand.
BFH, 8.11.2000, I R 70/99 (DStR 2001, 571)
Ob eine Pensionszusage zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist
und deshalb zu einer vGA führt, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Erteilung der Zusage zu beurteilen.
War die Erteilung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so führt die spätere
Aufrechterhaltung der Zusage nicht allein deshalb zu einer verdeckte Gewinnausschüttung, weil die wirtschaftlichen
Verhältnisse der verpflichteten Gesellschaft sich verschlechtert haben. Eine vGA kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in der gegebenen Situation eine einem Fremdgeschäftsführer erteilte
Pensionszusage an die veränderten Verhältnisse angepasst hätte.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer ist nicht schon dann zur Anpassung einer Pensionszusage verpflichtet,
wenn die zusagebedingte Rückstellung zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führt.
Die Zusage einer Altersversorgung ist nicht allein deshalb durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil eine zusätzlich
bestehende Versorgungsverpflichtung für den Invaliditätsfall nicht finanzierbar ist (gegen BMF-Schrb. v. 14.5.1999, BStBl.
I 1999, 512).
BFH, 8.11.2000, II R 55/98 (DStRE 2001, 95)
Soll sich die Rechtsmacht i. S. des § 1 II GrEStG 1983, das inländische Grundstück eines anderen auf eigene Rechnung zu
verwerten, aus einem Auftragsverhältnis ergeben, muss der Abschluss eines derartigen Vertrags festgestellt sein. Dazu reicht
die Feststellung gesellschaftsrechtlicher, wirtschaftlicher oder personeller Verflechtungen nicht aus.
Für die Anwendung des § 1 II GrEStG 1983 ist dabei unerheblich, ob der Beauftragte eine Erwerbspflicht übernommen hat
oder der Auftrag dahin geht, bei ansonsten freigestelltem Erwerb das Grundstück oder den Erlös aus einer
Weiterveräußerung an den Auftraggeber herauszugeben bzw. abzuführen. Soll eine Erwerbspflicht begründet werden,
bedarf der Vertrag der Form des § 313 I BGB. Wird dies nicht beachtet, kann die Berufung auf den Formmangel mit der
Folge gegen Treu und Glauben verstoßen, dass der Mangel die Anwendung des § 1 II GrEStG 1983 nicht hindert.
BFH, 7.11.2000, III R 23/98 (DB 2001, 960)
Durch die Antragstellung des Unterhaltsleistenden mit Zustimmung des Empfängers nach § 10 I Nr. 1 EStG werden die
gesamten, in dem Kalenderjahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen - unbeschadet einer betragsmäßigen Begrenzung durch
den Antragsteller oder durch den Höchstbetrag - zu Sonderausgaben umqualifiziert.
Für den Abzug ist es unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um Nachzahlungen oder
Vorauszahlungen handelt. Die der Art nach den Sonderausgaben zuzuordnenden Aufwendungen können auch nicht insoweit
als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wie sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen.
BFH, 7.11.2000, III R 79/97 (DStRE 2001, 515)
Werden in einem Antrag auf Investitionszulage elektronische Erfassungsgeräte für den Wärmeverbrauch lediglich mit einer
Typenbezeichnung, der Gesamtstückzahl und der Bemessungsgrundlage angegeben, so sind die einzelnen Wirtschaftsgüter
auch dann nicht i.S. von § 6 III Satz 2 InvZulG 1991 hinreichend genau bezeichnet, wenn dem Antrag zusätzlich
Mietverträge beigefügt werden, in denen die in einzelnen Wohngebäuden montierten und vermieteten Erfassungsgeräte
wiederum nur mit einer Gesamtstückzahl angegeben werden.
Erfasst der Anspruchsberechtigte, der derartige Erfassungsgeräte sowohl im Rahmen seines Unternehmens verkauft als auch
vermietet, die Wirtschaftsgüter im Begünstigungsjahr als Umlauf- und erst im Folgejahr als Anlagevermögen, so fehlt es an
einer hinreichend nach außen dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von Anfang an
bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen
ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.
Bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrags ist der Werbungskostenpauschbetrag des § 9a S. 1 Nr. 1 EStG bei der
Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte des Kindes zeitanteilig auf den Ausbildungszeitraum und die Kürzungsmonate
aufzuteilen, wenn sich das Kind nur einige Monate im Kalenderjahr in Berufsausbildung befand, aber während des gesamten
Kalenderjahrs Arbeitslohn bezogen hat.
BFH, 7.11.2000, V R 49/99 (DB 2001, 740)
Pachten Eheleute Räume zum Betrieb einer vom Ehemann allein geführten Gaststätte, so sind die Eheleute die
Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z. B. als GbR) unternehmerisch tätig sind.
In diesem Fall kann dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug zur Hälfte zustehen.
Ein Pachtvertrag, in dem ein monatliches Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, erfüllt nur in Verbindung mit
entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z. B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug.
BFH, 7.11.2000, VIII R 16/97 (DStR 2001, 74)
Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft, durch den die minderjährigen Kinder des
Hauptgesellschafters als Kommanditisten in die KG aufgenommen werden, bestimmt, dass Beschlüsse in der
Gesellschafterversammlung - abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des § 119 I HGB - mit einfacher Mehrheit zu fassen
sind, steht diese Vertragsklausel der Anerkennung der Kinder als Mitunternehmer nicht entgegen. Eine solche Klausel ist
dahin auszulegen, dass sie nur Beschlüsse über die laufenden Geschäfte der KG betrifft (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
11.10.1988 - VIII R 328/83, BFHE 155, 514 = BStBl. II 1989, 762 = NJW 1989, 2910).
BFH, 31.10.2000, VIII R 85/94 (GmbHR 2001, 205)
Die vom GrS des BFH im Beschluss vom 7.8.2000 GrS 2/99 (BFHE 192, 339, BStBl. II 2000, 632) für die phasengleiche
Bilanzierung von Gewinnansprüchen bei mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaften
entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer
oder Personengesellschaften sind.
Die vom GrS des BFH im Beschluss vom 7.8.2000 (BFHE 192, 339 = BStBl. II, 2000, 632 = NJW 2000, 3804) für die
phasengleiche Bilanzierung von Gewinnansprüchen bei mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten
Kapitalgesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für den Fall, dass sich die Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft in Folge einer Betriebsaufspaltung im Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer
Personengesellschaft befindet. Die Rechtsgrundsätze sind auch für Bilanzstichtage nach In-Kraft-Treten des
Bilanzrichtlinien-Gesetzes anzuwenden.
BFH, 27.10.2000, VIII B 77/00 (DStR 2000, 2128)
Bei summarischer Prüfung ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte aus
Kapitalvermögen auch für Veranlagungszeiträume vor 1993 weiterhin zulässig. Die Anordnung im Urteil des BVerfG vom
27.6.1991, 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239 = NJW 1991, 2129 = BStBl II 1991, 654), wonach das bisherige Recht zur
Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte) auf alle bis zum 31.12.1992 verwirklichten
Besteuerungstatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So können
Zuwiderhandlungen gegen das bis zum 31.12.1992 geltende Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach wie vor
strafrechtlich verfolgt und geahndet werden. Dem stehen weder verfassungsrechtliche Erwägungen noch § 2 III StGB entgegen.
BFH, 26.10.2000, V R 10/00 (DB 2001, 182)
Zahlt eine Gemeinde dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet für den Abbruch des
Gebäudes eine Gebäude-Restwertentschädigung, so ist diese Zahlung kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige
Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde (Abgrenzung gegenüber Abschn. 1 Abs. 11 Satz 1 UStR).
BFH, 24.10.2000, IX R 62/97 (DB 2001, 74)
Der Finanzbehörde kann im Einspruchsverfahren gegen einen auf § 173 I Nr. 1 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid, der
nach Unanfechtbarkeit des Erstbescheids erlassen wurde, gem. § 367 II AO 1977 die Steuer auch über die im
Änderungsbescheid festgesetzte Steuer hinaus erhöhen, wenn die Verböserung ihre Grundlage in dem Änderungsbescheid hat.
BFH, 24.10.2000, VI R 65/99 (DStRE 2001, 15)
§ 66 III EStG a. F., wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird,
in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, enthält eine materiell- rechtliche Ausschlußfrist. Die Vorschrift ist noch
als verfassungsgemäß anzusehen.
In den Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten
Prognose über die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag auf Grund besonderer Umstände wider
Erwarten nicht überschreiten werden, hat die Familienkasse von Amts wegen nach § 163 i. V. mit § 155 IV AO 1977 zu
prüfen, ob aus Billigkeitsgründen eine Festsetzung des Kindergeldes auch für den mehr als sechs Monate zurückliegenden
Zeitraum in Betracht kommt.
BFH, 24.10.2000, VIII ER S-1/00 (ZEV 2001, 39 L)
Der VIII. Senat hält nicht an der Auffassung fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gem.
§ 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann, und stimmt der beabsichtigten
Abweichung von den Urteilen vom 25.1.1972, VIII R 235/71 (BFHE 104, 435, BStBl II 1972, 345) und vom 13.11.1979,
VIII R 193/77 (BHE 129, 262, BStBl II 1980, 188) zu.
BFH, 24.10.2000, VIII R 28/99 (DStR 2000, 2179)
Variabel verzinsliche Wertpapiere, die keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite haben, werden nicht vom
Tatbestand des § 20 II Satz 1 Nr. 4 Satz 1 lit. c oder d EStG erfasst.
BFH, 18.10.2000, X R 19/96 (DStR 2001, 204)
Einem Steuerpflichtigen, der die Steuerbegünstigung nach § 10e I EStG für eine am Arbeitsort selbstgenutzte
Zweitwohnung zu Recht in Anspruch nimmt, steht Baukindergeld nach § 34f III EstG auch hinsichtlich der Kinder zu, die
ausschließlich in seiner Hauptwohnung am Wohnort leben (Fortführung des Senatsurteils vom 31.10.1991, X R 9/91, BFHE
166, 85, 1989, IX R 43/88, BFHE 157, 353, BStBl II 1989, 829).
BFH, 12.10.2000, III R 35/95 (DStR 2001, 79)
Der Gesetzgeber verstößt regelmäßig nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze,
wenn er steuerrechtliche Beihilfen für Investitionen (hier: Investitionszulagen) rückwirkend für bereits getätigte
Investitionen absenkt, weil eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfenhöhe mit dem
gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten
Umfang aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen zurückzufordern.
Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Gewährung der Beihilfen in der zunächst gesetzlich geregelten Höhe
kann schon vor der Entscheidung der Kommission nicht mehr entstehen, sobald der BMF die Einleitung eines
Hauptprüfverfahrens durch die Kommission wegen der Beihilfen mitgeteilt und deshalb angeordnet hat, die Beihilfen
abweichend vom Gesetz nur noch in geringerer Höhe zu gewähren.
Offen bleibt, ob der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Gesetzesänderung für vor der Mitteilung des BMF getätigte
Investitionen eine Übergangsregelung treffen muss, die besonderen Einzelfällen gerecht wird, in denen ein
verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Höhe der Beihilfen entstanden ist. Ein solches durch eine
Übergangsregelung zu erfassendes verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen kann jedenfalls nicht in Fällen entstanden
sein, in denen die rückwirkende Absenkung der Beihilfe nur verhältnismäßig geringe finanzielle Auswirkungen hat und
deshalb nicht ersichtlich ist, dass die betreffenden Investitionen durch die erwartete höhere Beihilfe veranlasst worden sein könnte.
BFH, 11.10.2000, I R 34/99 (DStR 2001, 121)
Die Freistellungsbescheinigung gem. § 50d III S. 1 EStG ist Verwaltungsakt, aber nicht Steuerbescheid. Sie kann deshalb
auch dann erteilt werden, wenn ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die abzuführende
Steuer gestellt worden ist.
Über die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist auch auf Antrag des Vergütungsgläubigers materiell-rechtlich zu entscheiden.
BFH, 10.10.2000, IX R 86/97 (DB 2001, 459)
Bei der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in einen Anteil für Grund und Boden
einerseits und Gebäude andererseits ist grundsätzlich der Sachwert des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils
nach der Wertermittlungsverordnung 1988 zu ermitteln; die so genannte Vergleichswertmethode ist in diesem
Zusammenhang keine geeignete Schätzungsmethode (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15.1.1985 - IX R 81783, BStBl. II
1985, S. 252 = DB 1985, S. 951).
BFH, 10.10.2000, IX R 60/96 (DB 2001, 463)
Der Begriff der erhöhten Absetzungen i. S. von § 10e IV S. 3 EStG umfasst auch die nach § 52 Abs. 21 S. 4 EStG wie
Sonderausgaben abziehbaren Beträge (Anschluss an BFH-Urteil vom 4.10.1990 - X R 54/90, BStBl. II 1991, S. 221 = DB
1990, S. 629).
Gegen den Ausschluss der gleichzeitigen Förderung zwischen zweier in räumlichem Zusammenhang belegener Objekte in §
10e IV S. 2 zweiter Halbs. EStG bestehen (zumindest) dann keine verfassungsrechlichen Bedenken, wenn die zur
Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten die Wohnungen jeweils als Miteigentümer erwerben.
BFH, 10.10.2000, IX R 15/96 (DB 2001, 462)
Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während der Geltung der so genannten großen
Übergangsregelung an einem anschließend selbstgenutzten Gebäude durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.
BFH, 5.10.2000, VII R 96/99 (DStRE 2001, 208)
Bekanntgabe C/87 § 122 I 3 AO 1977 regelt seinem Wortlaut nach nur die Frage, ob eine wirksame Bekanntgabe (auch) an
einen Bevollmächtigten erfolgen kann. Es bleibt offen, ob die Vorschrift deshalb dahin auszulegen ist, dass die Bekanntgabe
eines Verwaltungsakts gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, die Rechtsmittelfrist auch dann in Lauf setzt, wenn
ein Bevollmächtigter bestellt ist.
Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen besteht nur dann,
wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und
unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der
diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt.
BFH, 28.9.2000, V R 14, 15/99 (DB 2000, 2411)
Der Betreiber eines Sportzentrums, der den Besuchern gegen Pauschalentgelt nicht nur die Möglichkeit eröffnet, die
Anlagen im Sportzentrum zu benutzen, sondern auch die Nutzung einer Sauna gestattet, erbringt eine Leistung eigener Art.
Diese ist nicht nach § 12 II Nr. 9 UstG 1993 (Verabreichung von Heilbädern) begünstigt.
BFH, 28.9.2000, V R 26/99 (DStRE 2000, 1334)
Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung usw. ist nur dann gem. § 4 Nr. 23 UstG steuerfrei, wenn dem Unternehmer
selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungs-,
Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von
einem Dritten verfolgt werden (Abgrenzung gegenüber Abschn. 117 II S. 1 UStR).
Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der
Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. h oder i der
Richtlinie 77/388 unterhalten.
BFH, 21.9.2000, IV R 50/99 (DStRE 2001, 115)
Wird die anteils- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft einer Kommanditistin als typische stille
Gesellschafterin an der KG beteiligt und werden die Interessen anderer KG- Gesellschafter durch eine
"Gewinnverschiebung" zwischen den Schwestergesellschaften nicht berührt, so mindert der Gewinnanteil der stillen
Gesellschafterin nur in angemessener Höhe den Gewerbeertrag der KG.
Soweit bei der Gewinnverteilung zwischen Schwesterpersonengesellschaften der der stillen Gesellschafterin eingeräumte
Gewinnanteil eine angemessene Höhe übersteigt, ist er der Kommanditistin anzurechnen. Insoweit handelt es sich um eine
verdeckte Entnahme der Gesellschafter aus der Kommanditistin verbunden mit einer verdeckten Einlage in deren Schwestergesellschaft.
Soweit bei der Gewinnverteilung zwischen Geschwisterpersonengesellschaften ein angemessener Gewinnanteil der stillen
Gesellschafterin nicht durch einen konkreten Fremdvergleich ermittelt werden kann, ist - entsprechend den von der
Rechtsprechung zu Familienpersonengesellschaften entwickelten Grundsätzen - im Allgemeinen eine Gewinnverteilung nicht
zu beanstanden, die eine durchschnittliche Rendite der an Gewinn und Verlust beteiligten stillen Gesellschafterin bis zu 35 v.
H. ihrer Einlage erwarten lässt.
BFH, 21.9.2000, IV R 54/99 (DStR 2000, 2183)
Wird in eine Einzelpraxis ein Sozius aufgenommen, so ist die Tarifbegünstigung des § 24 III Satz 2 UmwStG i.V.m. §§ 16
IV, 18 III, 34 I EStG bei einer Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden, als eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des Einbringenden erfolgt (entgegen Tz. 24.08 ff. des Umwandlungssteuer-Erlasses, BStBl. I 1998, 268).
Ein bei der Einbringung zu Teilwerten entstehender Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden ist nach § 24 III
Satz 3 UmwStG nicht tarifbegünstigt.
Die Übergangsvorschrift des § 28 VI UmwStG i.d.F. des StMBG verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG).
BFH, 21.9.2000, IV R 78/99 (DStRE 2001, 178)
Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort.
Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug der Wohnung bis zur Fertigstellung eines
Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort gehören daher nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten.
BFH, 13.9.2000, I R 61/99 (DStRE 2001, 81)
Die für die Nutzungsüberlassung eins partiarischen Darlehens gezahlte erfolgsabhängige Vergütung kann gewinn- aber auch
umsatzabhängig sein. Diese Vergütung unterfällt dem Begriff "Zinsen" i. S. des § 43 I 1 Nr. 3 EStG und damit auch der
Kapitalertragsteuer (Bestätigung des Senatsurteils BFHE 168, 239 = BStBl. II 1992, 889).
Ausschlaggebend für Begriff und Wesen eines partiarischen Rechtsverhältnisses ist, dass die Vergütung nicht oder nicht nur
in einem festen periodischen Betrag besteht, sondern in einem Anteil an dem vom Darlehensempfänger erwirtschafteten
Erfolg. So weit sich aus dem Senatsurteil BFHE 168, 239 = BStBl. II 1992, 889 Gegenteiliges entnehmen ließe, wird dies
hiermit korrigierend klargestellt.
Gibt der Steuerpflichtige keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer ab, kann das Finanzamt anstelle eines
Haftungsbescheides einen Nachforderungsbescheid gem. § 167 I S. 1 AO 1977 erlassen. Das ändert aber nichts daran, dass
es sich materiell um die Geltendmachung eines Haftanspruchs handelt, so dass die Voraussetzungen gem. § 44 V EStG
erfüllt sein müssen (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 24.3.1998 - I R 120/97, BFHE 186, 98 = BStBl. II 1999, 3 = DStR
1998, 815).
BFH, 13.9.2000, VI B 134/00 (DStR 2000, 2039)
Die Klage eines Ausländers, der nur eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, auf Zahlung von Kindergeld hat bei summarischer
Beurteilung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann deshalb Prozesskostenhilfe
gewährt werden (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung).
BFH, 13.9.2000, X R 147/96 (BB 2000, 2609)
Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare
Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 I Nr. 1a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus
den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des - gepachteten -
Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt (Anschluss an Vorlagebeschluss des Senats vom 10. November 1999
X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl. II 2000, 188, BB 2000, 338)?
BFH, 13.9.2000, X R 174/96 (DStR 2001, 432)
Der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist gewerbesteuerrechtlich nicht dessen Betriebsstätte i. S. des § 12 S.
1 AO 1977. Diese Vorschrift ist maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte im GewStG; die hiervon abweichende
einkommensteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 V Nr. 6 EStG durch die BFH-Rechtsprechung
(Urteil vom 13.7.1989 - IV R 55/88, BFHE 157, 562 = BStBl. II 1990, 23; vom 19.9.1990 - X R 44/89, BFHE 162, 77 =
BstBl. II 1991, 97 und X R 110/88, BFHE 162, 82 = BStBl. II 1991, 208; vom 18.9.1991 - XI R 34/90, BFHE 165, 411 =
BStBl. II 1992, 90) gilt nicht für den Anwendungsbereich des GewStG.
BFH, 12.9.2000, VI R 165/97 (DStR 2000, 2182)
Ein eigener Hausstand i.S. des § 9 I Satz 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem
Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom
Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft
dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame
Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urt. v. 5.10.1994, VI R 62/90, BFHE 175,
430, BStBl. II 1995, 180).
BFH, 7.9.2000, III R 44/96 (DStR 2000, 2082)
§ 2 S. 1 Nr. 6a InvZV setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung
zum Anlagevermögen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs oder einer Betriebsstätte gehört (Bestätigung
des Senatsurteils vom 27.4.1999 - III R 32/98, BFHE 188, 475 = BStBl. II 1999, 615). Legt der Investor den Betrieb
vorher still, so ist der Verbleib des Wirtschaftsguts im Betrieb ebenso zulagenschädlich wie eine Verschrottung des noch
nicht (technisch oder wirtschaftlich) verbrauchten Wirtschaftsguts.
BFH, 7.9.2000, III R 48/97 (DStRE 2001, 242)
Der Späneofen einer Tischerlei, der neben der Abfallbeseitigung der Erzeugung von Wärme für das Betriebsgebäude dient,
stellt grundsätzlich kein Betriebsvorrichtung dar, für die der Steuerpflichtige eine Investitionszulage beanspruchen kann.
BFH, 7.9.2000, III R 57/97 (BB 2000, 2617)
Betreibt ein Steuerpflichtiger, der mit einem Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen ist (hier als Vulkaniseur), daneben
einen Verkauf mit selbstständigen handwerklichen Nebenleistungen (hier: Reifenhandel mit Montieren und Auswuchten der
Reifen und Räder), so können die im handwerklichen Bereich eingesetzten Wirtschaftsgüter erhöht zulagenbegünstigt sein.
BFH, 7.9.2000, III R 71/97 (DB 2000, 2508 L)
Der Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absaugerät sind als
geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 II EStG gem. § 2 S. 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der
Investitionszulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der Einzelteile 800.- DM nicht übersteigen.
BFH, 6.9.2000, IV R 69/99 (DStR 2000, 2125)
Bleibt ein ausgeschiedener Gesellschafter an der Gesellschaft mittelbar über eine Obergesellschaft beteiligt (§ 15 I Nr. 2 Satz
2 EStG), so beschränkt sich der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf diejenigen Verluste der vorangegangenen
Erhebungszeiträume, die im Sonderbetriebsvermögensbereich des ausgeschiedenen Gesellschafters entstanden sind.
BFH, 6.9.2000, XI R 19/00 (DStRE 2001, 315)
Verteilt sich eine Entschädigungszahlung auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume, ist eine Zusammenballung nicht
gegeben; eine Anwendung des § 34 EStG kommt nicht in Betracht. Ausnahmen können allenfalls im Wege der Billigkeit
erfasst werden.
BFH, 5.9.2000, IX R 33/97 (DStRE 2000, 1247)
Beteiligen sich Anleger an einem mit hohen Verlustzuweisungen werbenden geschlossenen Immobilienfonds, bei dem
vorgesehen ist, dass - bei mehrheitlicher Zustimmung der Anleger - von dem Recht, die Anteile an die ursprünglichen
Gründungsgesellschafter zu übertragen, Gebrauch gemacht wird, und steht fest, dass nach der Konzeption des Fonds bis
zum Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Verkaufsrechts ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden
können, so ist die Vermutung gerechtfertigt, dass es den Anlegern vorrangig auf die Mitnahme von Steuervorteilen
ankommt und daher die Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Anleger fehlt.
BFH, 4.9.2000, I B 17/00 (DB 2000, 2150)
Ist dem Bundesamt für Finanzen der Inhalt einer weiterzugebenden Auskunft bereits bekannt, so erfordert die
Auskunftserteilung an eine ausländische Finanzbehörde keine Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO
1977 i. S. des § 3 I Nr. 1 EGAHiG. Es kommt auch nicht darauf an, ob das BfF sich die vorhandenen Informationen in
einem Besteuerungsverfahren rechtmäßigerweise hätte beschaffen können, wenn es sie noch nicht hätte (Bestätigung des
Senatsbeschlusses vom 17.5.1995, I B 118/94, BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).
Die Finanzgerichte haben in einem Verfahren nach § 2 II Nr. 5 EGAHiG zu prüfen, ob die weiterzugebenden Informationen
über legitimationsgeprüfte Konten i. S. von § 154 II AO 1977 im Rahmen einer vorangegangenen Steuerfahndungsprüfung
bei einem Kreditinstitut unter Verstoß gegen § 30a III AO 1977 erlangt worden sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss in
BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).
Eine Steuerfahndungsprüfung nach § 208 I AO 1977 ist keine Außenprüfung i. S. des § 30a III AO 1977. Für die
Feststellungen der Steuerfahndungsbehörde über legitimationsgeprüfte Konten ergibt sich deshalb kein Verwertungsverbot
gem. § 30a III S. 2 AO 1977 (Abgrenzung zu den BFH- Beschlüssen vom 28.10.1997, VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424,
und v. 25.7.2000, VII B 28/99, DstR 2000, 1511). Auch das BfF ist nicht gehindert, über solche Informationen gem. § 2 II
Nr. 5 EGAHiG Auskunft zu erteilen.
BFH, 4.9.2000, IX R 22/97 (DStR 2000, 2079)
Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom
Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt über ein
Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto
geleiteten eigenen Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die
Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel
(Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten
Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar.
BFH, 29.8.2000, VIII R 1/00 (DB 2001, 308)
Bei einer Personengesellschaft geht die Möglichkeit zum Verlustabzug nach § 10a GewStG insoweit verloren, als der
Fehlbetrag aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Dies gilt
auch dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter über eine Organgesellschaft (GmbH) mittelbar an der
Personengesellschaft (KG) beteiligt bleibt.
BFH, 29.8.2000, VIII R 7/99 (DStR 2000, 1994)
Muss ein GmbH-Gesellschafter eine offene Gewinnausschüttung an die GmbH nach § 31 I GmbHG zurückzahlen, so stellt
die Rückzahlung nicht nur aus Sicht der GmbH, sondern auch aus Sicht des Gesellschafters eine Einlage dar, die nur im
Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine Beteiligung an der GmbH
berücksichtigt werden kann. Die Rückzahlung führt hingegen nicht zu negativen Einnahmen des Gesellschafters bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 25.5.1999 - VIII R 59/97, BFHE 188, 569 = DStR
1999, 1306).
BFH, 24.8.2000, IV ER - S 1-/00 (ZEV 2000, 468 L)
Der IV. Senat hält nicht mehr an der dem Urteil vom 15.3.1962 - IV 177/60 (HFR 1963, 8) zu Grunde liegenden Ansicht
fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gem. § 10d EStG in seiner eigenen
Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.
BFH, 24.8.2000, IV R 46/99 (DStR 2000, 1991)
Auch einen so genannten Generationenbetrieb muss der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaften,
andernfalls Liebhaberei vorliegt. Handelt der Rechtsnachfolger in einem Liebhabereibetrieb wieder mit
Gewinnerzielungsabsicht, so sind die von ihm erzielten Verluste als Anfangsverluste eines neu eröffneten Betriebs anzuerkennen.
BFH, 24.8.2000, IV R 51/98 (DB 2000, 2147)
Die Veräußerung des Anteils an einem Mitunternehmeranteil ist nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem
Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mitüberträgt, sondern der Gesellschaft
weiterhin zur Nutzung überlässt. Sie unterliegt in diesem Fall auch der Gewerbesteuer.
BFH, 24.8.2000, V R 9/00 (BB 2000, 2615)
Der Eigenverbrauch i.S. von § 1 I Nr. 2b UStG 1991 wird nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen
Kosten bemessen. Dafür sind nur die anteiligen, aus den Gesamtkosten abgeleiteten Kosten heranzuziehen, für die der
Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muss zu den Gesamtausgaben im
selben Verhältnis stehen wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur
Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung.
BFH, 23.8.2000, I R 4/97 (DB 2000, 2307)
Eine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss beruhende Gewinnausschüttung führt bei
der ausschüttenden Gesellschaft zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung unabhängig davon, ob eine vorangegangene
Veräußerung der Anteile an dieser Gesellschaft (so genannte Anteilsrotation) als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sind.
BFH, 17.8.2000, VII R 108/95 (DStRE 2000, 1220)
Eingangsabgaben können erlassen werden, wenn dem Antrag besondere Umstände zu entnehmen sind, die einen Erlass der
Abgaben rechtfertigen. Gegebenenfalls ist der Antrag von den zuständigen nationalen Behörden der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorzulegen.
Ein besonderer Umstand i. S. der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Erlass von Eingangsabgaben liegt weder
darin, dass der Eingriff organisierter Kriminalität in das gemeinschaftliche Versandverfahren die Wiedergestellung der Waren
verhindert hat, noch darin, dass die Erhebung der Abgaben zu einer existenzbedrohenden Situation für den
Hauptverpflichteten führen würde.
Außer nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, auf deren sinngemäße Anwendung das nationale
Verbrauchsteuerrecht für die Eingangsabgben verweist, kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO 1977 nicht
in Betracht.
BFH, 9.8.2000, I R 12/99 (DB 2001, 176)
Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen so genannten
Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich
als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt.
BFH, 9.8.2000, I R 36/99 (DB 2000, 2508)
Ist es mit Art. 4 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital vereinbar, die
Gewährung eines unverzinslichen Darlehens durch den Gesellschafter an seine Gesellschaft der Gesellschaftsteuer zu
unterwerfen, wenn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ein
Ergebnisabführungsvertrag bestand?
BFH, 9.8.2000, I R 75/99 (DStRE 2000, 1194)
Der durch Auskehrung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft bei den Anteilseignern entstandene Liquidationsgewinn auf
so genannte einbringungsgeborene Anteile ist nach § 21 I S. 2 UmwStG 1977 tarifbegünstigt (Anschluss an BFH vom
19.4.1994 - VIII R 2/93, BFHE 175, 243, BStBl. II 1995, 705, DStR 1994, 1682).
BFH, 9.8.2000, I R 82/99 (DStRE 2000, 1201)
Unaufgeklärte Fehlbuchungen und Kassenfehlbeträge einer Kapitalgesellschaft rechtfertigen nicht ohne weiteres die
Vermutung auf gesellschaftlich motivierte Vermögensabflüsse. Erhöht das Finanzamt die Einnahmen wegen solcher
Fehlbeträge um einen Unsicherheitszuschlag, so stellen die hinzugschätzten Beträge deshalb nur dann verdeckte
Gewinnausschüttung dar, wenn das Finanzamt der dieses treffenden objektiven Beweislast nachkommt.
BFH, 9.8.2000, I R 92/99 (DStRE 2001, 27)
Laufende Verwaltungskostenbeiträge, die sich ihrer Höhe nach prozentual an dem Darlehensbetrag bemessen und bezogen
auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu zahlen und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende
Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind, stellen Entgelte für Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG dar.
BFH, 9.8.2000, VI R 32/98 (DStRE 2000, 1144)
Erhält ein Kind aus einem ganzjährigen Ausbildungsdienstverhältnis Sonderzuwendungen, so sind diese im Jahr der
Volljährigkeit des Kindes jedenfalls dann zeitanteilig zu erfassen, wenn sie im Zeitraum der Volljährigkeit zugeflossen sind.
BFH, 8.8.2000, II R 40/98 (BB 2000, 2239)
Der Erwerb des Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments i. S. des § 2269 I BGB (so genanntes Berliner
Testament) auf Grund eines Anspruchs nach § 2287 BGB gegen den vom letztversterbenden Ehegatten in der Absicht
Beschenkten, den Schlusserben zu benachteiligen, unterliegt gem. § 3 II Nr. 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer.
BFH, 7.8.2000, GrS 2/99 (WM 2000, 2567)
Eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann Dividendenansprüche aus
einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich
nicht aktivieren.
BFH, 3.8.2000, III R 2/00 (DStR 2000, 1908)
Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nur für einzelne der Fahrzeuge
(ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten
entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die so genannte Ein-Prozent-Regelung wählen.
BFH, 1.8.2000, VII R 26/99 (DB 2000, 2510 L)
Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen
Pkw oder einen Lkw handelt, zu berücksichtigen ist, wird nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und
Anordnung der Fenster geprägt.
Hat ein gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus
einen Laderaum, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist dies kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein
gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Typus des Lkw, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die für eine
überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als Pkw von vornherein
ausgeschlossen ist.
BFH, 27.7.2000, V R 55/99 (BB 2000, 2559)
Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen
sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.
BFH, 27.7.2000, X R 91/97 (DStR 2000, 1820)
Einem Arbeitnehmer, der einem aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in
einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht ein Abzugsbetrag nach § 10e I EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10e
VI EStG für diese Wohnung zu, wenn er statt der notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen
Mehraufwendungen nach § 9 I Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort
gem. § 9 I Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzieht (Fortführung der
Senatsurteile vom 14.12.1994 - X R 74/91, BFHE 176, 117 = BStBl. II 1995, 259; vom 11.12.1996 - X R 15/96, BFHE
182, 153 = BStBl. II 1997, 221).
Macht der Arbeitnehmer für die Eigentumswohnung am Arbeitsort keine Werbungskosten nach § 9 I Nr. 5 EStG geltend,
kann er auch die vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung der Wohnung entstandenen Finanzierungsaufwendungen nach §
10e VI EStG als Vorkosten abziehen, die in einem Veranlagungszeitraum bezahlt worden sind, in dem er noch in einer
Mietwohnung am Beschäftigungsort wohnte, deren Kosten er nach § 9 I Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzog.
BFH, 26.7.2000, II R 6/99 (DStRE 2000, 1208)
Nach § 4 Nr. 5 GrEStG 1983 i. d. F. des Art. 1 § 9 Nr. 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14.7.1992
(BGBl. I, 1257) ist (auch) die Übertragung von Grundstücken mit solchen Gebäuden auf kommunale
Wohnungsgesellschaften steuerfrei, die neben einer Vielzahl von Wohnungen gewerblich genutzte Flächen sowie
Einrichtungen der Daseinsvorsorge enthalten.
BFH, 25.7.2000, VII B 28/99 (ZIP 2000, 1886)
Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist von einer unzulässigen Rasterfahndung auszugehen, wenn die
Steuerfahndung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu
benutzt, ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmte Verhaltensweisen von Kunden
dieses Kreditinstituts möglichst vollständig zu erfassen (hier: Inhaber von Tafelpapieren) mit dem Ziel, in allen Fällen
undifferenziert, d.h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder von sonstigen Besonderheiten, die Vorgänge
auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen.
Die Inhaberschaft von Tafelpapieren verbunden mit der Einlieferung solcher Papiere in die (legitimationsgeprüfte)
Sammeldepotverwahrung eines Kreditinstituts begründet keinen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht. Daher werden in
einem solchen Fall auch die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung hinsichtlich der Feststellung der Verhältnisse anderer
als der von der Prüfung unmittelbar betroffenen Personen im Bankenbereich durch die Spezialvorschrift des § 30a III AO
1977 begrenzt.
BFH, 25.7.2000, VIII R 35/97 (DB 2000, 2563)
Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am
Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten
aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.10.1997 I R 16/97, BStBl. II 1998, 249
= DB 1998, 802).
Die Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, können nach den - den Besonderheiten dieser
Hilfsgeschäfte zum Neuwagengeschäft angepassten - Grundsätzen der retrograden Bestimmung des Teilwerts aus den
voraussichtlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtwagen ermittelt werden.
BFH, 25.7.2000, VIII R 35/99 (DB 2001, 20)
Überlässt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen zu einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Zinssatz und damit
teilentgeltlich, dann sind die von ihm wegen der Refinanzierung dieses Darlehens gezahlten Schuldzinsen zu dem Bruchteil
nicht bei den Einkünften aus § 20 I Nr. 7 EStG als Werbungskosten abziehbar, zu dem das Darlehen unentgeltlich gewährt
worden ist.
Gewährt der Gesellschafter einer Familien-GmbH dieser ein teilentgeltliches Darlehen, dann können die auf den
unentgeltlichen Teil entfallenden Refinanzierungskosten nur dann ungekürzt bei den Einkünften aus § 20 I Nr. 1 EStG als
Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Darlehen einem Fremdvergleich standhält und auch ein den übrigen
Gesellschaftern fern stehender Gesellschafter das Darlehen teilentgeltlich gewährt hätte. Andernfalls können die
Aufwendungen nur zu dem der Beteiligungsquote des Gesellschafters entsprechenden Bruchteil als Werbungskosten
abgezogen werden.
BFH, 21.7.2000, VI R 153/99 (DStR 2000, 1642)
Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 IV S. 2 EStG entspricht der Lealdefinition des § 2 II EstG. Er ist nicht als "zu
versteuerndes Einkommen" i. S. des § 2 V EStG oder als "Einkommen" i. S. des § 2 IV EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte,
vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.
Für den Veranlagungszeitraum 1997 entspricht der Grenzbetrag des § 32 IV S. 2 EStG mit Einkünften und Bezügen von
12.000.- DM sowohl nach der Art der gewählten Bemessungsgrundlage, als auch nach deren Höhe, verfassungsrechtlichen Anforderungen.
BFH, 20.7.2000, VI R 121/98 (DStR 2000, 1951)
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind auch vorab entstandene Werbungskosten aus einer
Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen.
BFH, 18.7.2000, VII R 101/98 (DStRE 2000, 1271)
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es der Finanzbehörde, Forderungen zu pfänden, ohne dass ein hinreichender
Anhalt dafür besteht, dass die Pfändung zu ihrer Befriedigung führen kann; dabei ist das Interesse des
Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen, dass anderen seine Steuerschulden nicht bekannt werden.
In der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung ist anstelle der Bezeichnung des Schuldgrundes zumindest
die Summe des beizutreienden Geldbetrages anzugeben. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen.
Das Steuergeheimnis verlangt nicht, vor Erlass einer Pfändungsverfügung beim Drittschuldner wegen des Bestandes einer
Forderung des Vollstreckungsschuldners anzufragen.
BFH, 12.7.2000, II R 26/98 (DStR 2000, 1866)
Die Übernahme einer Bürgschaft als solche stellt keine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 I Nr. 1 ErbStG dar. Gleiches gilt
für Leistungen des Bürgen an den Gläubiger auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung.
Die Bestellung einer Bürgschaft und die nachfolgende Inanspruchnahme des Bürgen können ausnahmsweise als freigebige
Zuwendung des Bürgen an den Schuldner angesehen werden, wenn nach den objektiven Umständen der Schuldner von dem
Bürgen endgültig von der gegen ihn (weiter- ) bestehenden Forderung befreit werden sollte. Die bloße Möglichkeit, als
Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden und mit dem übergegangenen Anspruch gegen den Schuldner
auszufallen, reicht für eine derartige Annahme nicht.
BFH, 11.7.2000, IX R 48/96 (DB 2000, 2199)
Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der
Steuerpflichtige an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, sind grundsätzlich keine
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Bestätigung von BFH/NV 1996, 533).
Die Einbehaltung einer Mietkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen grundsätzlich zu Werbungskosten.
Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene
Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, können Werbungskosten sein.
BFH, 28.6.2000, I R 84/98 (DStRE 2000, 1275)
Der Eintritt der Festsetzungsverjährung schließt eine Änderung gem. § 189 AO 1977 nicht aus.
§ 189 S. 3 AO 1977 differenziert nicht zwischen Erst- und Änderungsbescheiden und auch nicht nach dem Rechtsgrund
oder dem Umfang der Änderung des Steuermessbescheids. Für die Änderung oder Nachholung der Zerlegung gem. § 189 S.
3 AO 1977 ist es daher unerheblich, dass der unanfechtbar gewordene Steuermessbescheid ein Änderungsbescheid gem. §
175 I S. 1 Nr. 1 AO 1977 ist.
BFH, 28.6.2000, V R 45/99 (DStR 2000, 2041)
Werden Gegenstände an den (späteren) Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung geliefert, steht diesem der Vorsteuerabzug
gem. § 15 I UStG 1993 bereits zum Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungserteilung zu, auch wenn der Konkursverwalter
die Kaufpreisforderungen erst nach Konkurseröffnung bezahlt.
In diesem Fall kommt eine Vorsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit der Forderung (§ 17 II Nr. 1 S. 1 UStG 1993)
und nachträglicher Vereinnahmung des Entgelts (§ 17 II Nr. 1 S. 2 UstG 1993) nicht in Betracht, wenn der
Konkursverwalter gem. § 17 KO an Stelle des Gemeinschuldners den bisher beiderseits noch nicht (vollständig) erfüllten
zweiseitigen Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem anderen Teile verlangt (Abgrenzung gegenüber BFH vom
13.11.1986 - V R 59/79, BFHE 148, 346 = BStBl. II 1987, 226 = DStR 1987, 336).
Ein und dieselbe Vorsteuer kann nicht in demselben Besteuerungszeitraum gem. § 17 II Nr. 1 S. 1 UStG 1993 zu Lasten des
Steuerpflichtigen und gem. § 17 II Nr. 1 S. 2 UStG 1993 zu Gunsten des Steuerpflichtigen "berichtigt" werden.
BFH, 28.6.2000, V R 87/99 DB 2000, 2050)
Wird das Unternehmen des Gemeinschuldners zum Teil vom Konkursverwalter im Rahmen des ihm zustehenden
Verwaltungs- und Verfügungsrechts und zum Teil vom Unternehmer (Gemeinschuldner) mit Mitteln betrieben, die nicht
dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters unterliegen, so ist die Umsatzsteuer für das Unternehmen
des Gemeinschuldners in zwei getrennten Umsatzsteuerbescheiden festzusetzen, von denen der eine an den
Konkursverwalter zu richten ist.
Die Sonderbeträge, die in dem an den Konkursverwalter und in dem an den Gemeinschuldner gerichteten Steuerbescheid
festzusetzen sind, richten sich danach, in welchem Unternehmensteil die einzelnen Steuertatbestände, die zur Jahressteuer
führen, verwirklicht worden sind. Dementsprechend kann die Vorsteuer, die im Bereich der Konkursmasse angefallen ist,
nicht von der Steuer abgesetzt werden, die für den konkursfreien Unternehmensteil anzusetzen ist.
BFH, 28.6.2000, X R 48/98 (DStRE 2000, 130)
Der Abzug von Versorgungsleistungen als dauernde Last setzt voraus, dass der Übergeber auf Grund einer eindeutigen
Vereinbarung dem Übernehmer eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit zur Weiterführung überlässt.
Es bleibt dahingestellt, ob ein Kommanditanteil im Wert von 18.000.- DM eine "existenzsichernde" Wirtschaftseinheit
darstellen kann.
BFH, 20.6.2000, VIII R 18/99 (StRE 2001, 7)
Stellt eine im Baugewerbe tätige OHG ihre werbende Tätigkeit allmählich ein, hat dies auch dann keine Betriebsaufgabe zur
Folge, wenn zu ihrem Betriebsvermögen nur noch die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden AG gehört. Wird die
AG auf die OHG umgewandelt, wird das Betriebsvermögen der AG auch dann nicht "zwangsentnommen", wenn die OHG
nur noch vermögensverwaltend tätig wird. Die Betriebsaufgabe muss gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt werden.
BFH, 20.6.2000, VIII R 32/98 (DB 2000, 2248)
Eine Bewertung nach der so genannten Lifo-Methode entspricht nicht den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung und ist deshalb auch steuerrechtlich ausgeschlossen, wenn Vorräte mit - absolut betrachtet -
hohen Erwerbsaufwendungen in Frage stehen, die Anschaffungskosten ohne weiteres identifiziert und den einzelnen
Vermögensgegenständen angesichts deren individueller Merkmale ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (hier:
zum Verkauf bestimmte Pkw).
BFH, 20.6.2000, VIII R 37/99 (tRE 2000, 113)
Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten (hier: Vermittlungsprovision) für Kapitalanlagen sind keine Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen.
BFH, 20.6.2000, VIII R 57/98 ( DB 2000, 2098)
Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt ohne jede weitere wertende Betrachtung allein von der Verwendung
des Darlehensbetrags ab.
Der Veranlassungszusammenhang zwischen den Schuldzinsen und einer Beteiligung kann nicht mit der Begründung verneint
werden, dass der Beteiligte mit der Aufnahme des Kredits neben dem Erwerb der GmbH-Anteile und deren Einlage in die
OHG den weiteren Zweck verfolgt, die im Betriebsvermögen der Veräußerung vorhandenen stillen Reserven aufzulösen und
die daraus erzielten Mittel der eigenen Muttergesellschaft zuzuführen.
Ein Steuerpflichtiger braucht nach den deutschen Steuergesetzen keinen rechtfertigenden Grund für seine Entscheidung, ein
Wirtschaftsgut nicht mit eigenen Mitteln, sondern durch einen Kredit zu finanzieren. Es steht in seinem Belieben, ob er für
den Erwerb eines Wirtschaftsguts eigene Mittel verwenden oder einen Kredit aufnehmen will.
Es kann nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, dass ein Steuerpflichtiger sich bei der steuerlich anzuerkennenden
Gründung der OHG dazu verpflichtet, die unter Inanspruchnahme eines Darlehens zuvor angeschafften Anteile an der
C-GmbH in die OHG einzubringen und auf diese zu übertragen, und diese Verpflichtung auch erfüllt.
BFH, 15.6.2000, IX B 13/00 (DStRE 2000, 945)
Hat das Finanzamt eine durch Steuerbescheid titulierte Forderung zur Konkurstabelle angemeldet, die durch den Konkursverwalter bestritten wird, so steht dem Konkursverwalter als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners Akteneinsicht gem. § 78 FGO zu. Der Konkursverwalter kann auch dann den gesamten Prozessstoff einsehen, wenn der Gemeinschuldner mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt wird. Das Steuergeheimnis der Ehefrau des Gemeinschuldners steht dem nicht entgegen.
BFH, 25.5.2000, V R 66/99 (DStR 2000, 1346)
Hat sich der Eigentümer eines Ferienhauses mit anderen Ferienhauseigentümern zu einer GbR zusammengeschlossen, die die Ferienhäuser im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschafter vermieten soll, und sind die Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Hauses auf Grund der Überlassung der Nutzungsbefugnis abhängig, kann die Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer an die Gesellschaft als entgeltlich beurteilt werden.
In Betracht kommt auch, dass schon deshalb von Vermietungsleistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft auszugehen
ist, weil in entsprechender Anwendung von § 3 III UStG i.V.m. § 3 XI UStG die Gesellschaft, die im eigenen Namen, aber
für Rechnung der Gesellschafter vermietet, so behandelt wird, als ob sie diese Vermietungsleistung selbst erhalten hätte.
BFH, 25.5.2000, V R 39/99 (DStR 2000, 1224)
Darf ein Mitgliedstaat die nach Art. 6 IIa der R 77/388 EWG einer Dienstleistung gegen Entgeltgleichgestellte Verwendung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäude als steuerfrei (gem. Art. 13 Teil B Buchstabe b der R77/388, aber ohne Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten) behandeln mit der Folge, dass der Abzug der im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes angefallenen Mehrwertsteuer als Vorsteuer insoweit gem. Art. 17 IIa der R 77/388 ausgeschlossen ist?
BFH, 24.5.2000, VI B 251/99 (DStRE 2000, 858)
Bei summarischer Prüfung ist zweifelhaft, ob ein Bescheid, bei dem Kindergeld zum 1.1.1996 als nach den Vorschriften des EStG festgesetzt gilt, gemäß § 70 II EStG wegen solcher Tatsachen geändertwerden kann, die bereits vor diesem Stichtag eingetreten sind.
Zur Befugnis Kindergeld zurückzufordern, wenn dem Berechtigten der Wegfall einer Gewährungsvoraussetzung deshalb
unbekannt geblieben ist, weil sich das Kind nicht in seiner Obhutbefunden hat.
BFH, 24.5.2000, II R 25/99 (DStR 2000, 1139)
Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer ist weiterhin zulässig. Die Anordnung im Beschluss des BVerfG vom, 22.6.1995 (BVerfG 93, 212 = NJW 1995, 2615), wonach das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Tatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt.
Bezogen auf diese Tatbestände können Zuwiderhandlungen gegen das bisherige Recht nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden. § 2 III StGB trifft nicht zu.
BFH, 16.5.2000, VII B 200/98 (DStR 2000, 1305)
Ein finanzgerichtliches Urteil, in welchem die Finanzbehörde dazu verurteilt worden ist, Einsicht in einebestimmte Akte zu gewähren, unterliegt grundsätzlich der Vollstreckung nach § 888 ZPO über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung nicht vertretbarer Handlungen.
Beruft sich die Behörde auf das Nichtvorhandensein der Akte oder weiterer Aktenteile und will der Vollstreckungsgläubiger
sicher sein, dass die ihm vorgelegte oder vorzulegende Akte vollständig ist, ist die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur
Einsichtgewährung jedoch in entsprechender Anwendung des § 883 II und III ZPO wie ein Herausgabeanspruch zu vollstrecken.
BFH, 12.5.2000, VI R 143/99 (DStR 2000, 1343)
Die Berufsausbildung eines Kindes endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach
Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt.
BFH, 4.5.2000, IV R 10/99 (DStR 2000, 1051)
Ist eine testamentarische Teilungsanordnung dahingehend zu verstehen, dass der Gewinn des einem der Erben zugeteilten Unternehmens von einem vor der Verteilung liegenden Zeitpunkt an dem Übernehmer zustehen soll, und verhalten sich die Erben dementsprechend, so ist dies auch steuerlich anzuerkennen. Die Anerkennung ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Auseinandersetzung erst nach Ablauf der im BMF-Schreiben vom 11.1.1993 (BStBl I 1993, 62, Tz. 8und 9) enthaltenen Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall stattfindet.
BFH, 3.5.2000, IV B 46/99 (DStR 2000, 1091)
Entscheidet das Finanzgericht im Urteil über einen Richterablehnungsantrag, obwohl über ihn richtigerweise in anderer Besetzung durch gesonderten Beschluss zu befinden wäre, so beruht das Urteilgleichwohl nicht auf einem Verfahrensmangel, wenn der Befangenheitsantrag unbegründet ist.
Eine Prüfungsanordnung, die Gewinnfeststellung, Einheitswert des Betriebsvermögens und Gewerbesteuer einer atypisch
stillen Gesellschaft betrifft, ist regelmäßig zutreffend adressiert, wenn sie sich an den Geschäftsinhaber mit dem Zusatz "über
die steuerlichen Verhältnisse der atypischstillen Gesellschaft..." richtet.
BFH, 18.4.2000, VIII R 75/98 (DStR 2000, 1254)
Wird nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides die Bescheinigung nach § 44 KStG vorgelegt, ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht nur die Anrechnungsverfügung, sondern gem. § 175 I S. 1 Nr. 2 AO 1977 auch die Einkommensteuerfestsetzung zu ändern. Die anzurechnende Körperschaftsteuer ist nach § 20 I Nr. 3 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen hinzuzurechnen.
BFH, 13.4.2000, V R 56/99 (DStR 2000, 1260)
Die Unzulässigkeit eines verspätet eingelegten Einspruchs wird nicht dadurch beseitigt, dass das Finanzamt des Einspruchverfahrens einen Steueränderungsbescheid bekannt gibt.
BFH, 12.4.2000, VI R 34/99 (DStR 2000, 963)
Sonderzuwendungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind den Ausbildungsmonaten zuzuordnen, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen; fließen sie dagegen während der Kürzungsmonate zu, sind sie nicht in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen.
Werden für den Jahresabschnitt der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltendgemacht, ist der auf diese
Monate entfallende zeitanteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen.
BFH, 12.4.2000, XI R 127/96 (BB 2000, 1609)
Überlässt der geschiedene Ehemann seiner Ehefrau, die beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung das Haus zur allgemeinen Nutzung, so kann er den Mietwert seines Miteigentumsanteils als Sonderausgabe i. S. des § 10 I Nr. 1 EStG absetzen.
Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, welche der Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung trägt, sind Sonderausgaben.
BFH, 12.4.2000, II B 133/99 (DStR 2000, 1225)
Die Aussage im BFH-Urteil vom 30.1.1991, II R 89/87 (BFHE 163, 251, BStBl II 1991, 271), dass der Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des belasteten Grundstücks ist, trifft auch für das GrEStG 1983 zu. Beim Erwerb des mit einem Erbbaurechts belasteten Grundstücks geht daher die auf den Erbbauzins entfallende und nach der so genannten Boruttau"schen Formel zu berechnende Gegenleistung nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. EineMinderung der nach der verbleibenden Gegenleistung für das Grundstück berechneten Steuer gem.§ 1 VII GrEStG 1983 kommt insoweit nicht in Betracht.
BFH, 12.4.2000, VI R 135/99 (DStR 2000, 965)
Ein Kindergeldanspruch besteht auch für den Monat, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, obwohl die Voraussetzungen des § 32 IV S. 1 Nr. 1 oder 2 EStG in diesem Monat nur zeitweise vorgelegen haben und er deshalb zu den Kürzungsmonaten gehört (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 2.3.2000 - VI R 13/99).
BFH, 12.4.2000, VI R 135/99 (DStR 2000, 965)
Ein Kindergeldanspruch besteht auch für den Monat, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, obwohl
die Voraussetzungen des § 32 IV S. 1 Nr. 1 oder 2 EStG in diesem Monat nur zeitweise vorgelegen haben und er deshalb
zu den Kürzungsmonaten gehört (Fortentwicklung der rechtsprechung im Urteil vom 2.3.2000 - VI R 13/99).
BFH, 6.4.2000, IX R 90/97 (DStR 2000, 1055)
Ehegatten können als Miteigentümer einer Wohnung gem. § 9 II S. 3 EigZulG den Fördergrundbetrag jeweils nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen, auch wenn bei ihnen die Voraussetzungen des § 26 I EStG vorliegen.
Erwirbt ein Anspruchsberechtigter, der bereits zuvor Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung ist, einen weiteren Miteigentumsanteil hinzu, kann er gem. § 9 II S. 3 EigZulG den Fördergrundbetrag nur entsprechend dem neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen.
BFH, 6.4.2000, IV R 31/99 (DStRE 2000, 843)
Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat jedenfalls bei einer Verfallsordnung nach dem bis 1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen.
BFH, 6.4.2000, IV R 38/99 (DStRE 2000, 786)
Ein Landwirt kann jederzeit zu einer Aktivierung seiner Feldbestände übergehen. Das ihm von der Finanzverwaltung
eingeräumte Wahlrecht, auf die Aktivierung seiner Feldbestände zu verzichten, bindet ihn nicht.
BFH, 4.4.2000, IX R 25/98 (DStR 2000, 1345)
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Fördergrundbetrag gemäß § 9 II Satz 3 EigZulG unabhängig davon nur anteilig in Anspruch genommen werden, ob bei allen Miteigentümern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen oder ob die Eigenheimzulage von allen Miteigentümern tatsächlich in Anspruch genommen wird.
BFH, 4.4.2000, VII R 24/99 (DStRE 2000, 839)
Der den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls ausschließende Entlastungsbeweis, dass Mandanteninteressen nicht gefährdet sind, kann nicht geführt werden, wenn der Steuerberater die von den Löhnen seiner Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt.
BFH, 4.4.2000, VII R 67/98 (DStRE 2000, 833)
Ist Art. 11 I VO Nr. 3556/87 auch insoweit mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, als er eine Sanktion für den Fall vorsieht, dass der Ausführer ohne eigenes Verschulden eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat? - Vorlagebeschluss.
Auch bei bloßen nicht offenkundig unbegründeten Zweifeln an der Gültigkeit der Rechtsakte der Gemeinschaft ist der BFH zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs verpflichtet. - Vorlagebeschluss.
Der Begriff der höheren Gewalt umfaßt auch im Rahmen der Verhängung einer Verwaltungssanktion nicht jedes schuldlose Verhalten. - Vorlagebeschluss.
Kann Art. 11 I Unterabs. 3 lit. a VO Nr. 3665/87 dahin ausgelegt werden, dass gutgläubig gemachte, auf falschen
Informationen des Herstellers beruhende falsche Angaben des Erstattungsantragstellers grundsätzlich ein Fall höherer
Gewalt sind, wenn dieser sie nicht oder nur mit Hilfe von Kontrollen im Herstellungsbetrieb als falsch erkennen konnte? -
Vorlagebeschluss.
BFH, 30.3.2000, III R 58/97 (DStRE 2000, 866)
Von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Erfüllung von Fernwärmelieferungsverträgen in fremden Gebäuden installierte Hausanschluss-Stationen sind Betriebsvorrichtungen und damit investitionszulagenbegünstigte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter.
BFH, 30.3.2000, V R 30/99 (DStR 2000, 1256)
Gestattet ein als gemeinnützig anerkannter Eislaufverein sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern die Benutzung seiner Eisbahn gegen Entgelt und vermietet er in diesem Zusammenhang Schlittschuhe, unterliegen diese entgeltlichen Leistungen gem. § 12 II Nr. 8 UStG 1980 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden.
Dies setzt u. a. voraus, dass der Eislaufverein mit den Leistungen zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Ein Wettbewerb i. d. S. liegt vor, wenn im Einzugsbereich des Eislaufvereins ein nicht steuerbegünstigter Unternehmer den
Nutzern der Eisenbahn gleiche Leistungen wie der Eislaufverein anbietet oder anbieten könnte.
BFH, 29.3.2000, IX B 111/98 (DStR 2000, 1138)
Nach § 9 II S. 3 EigZulG kann der Fördergrundbetrag bei mehreren Anspruchsberechtigten nur entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn die auf einen Miteigentumsanteil entfallenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrages erreichen.
BFH, 28.3.2000, VIII R 77/96 (DStR 2000, 1176)
Der Verkäufer darf wegen seiner Verpflichtung zur Rückerstattung des Kaufpreises keine Rückstellung bilden, wenn er am Bilanzstichtag mit einer Wandlung des Kaufvertrages nicht rechnen muss. Das gilt auch dann, wenn die Wandlung noch vor Aufstellung der Bilanz erklärt wird.
Dem Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie 78/660 (Bilanz-Richtlinie) unterfallen nur Kapitalgesellschaften. In bilanzrechtlichen Fragen, die Einzelunternehmen und Personengesellschaften betreffen, ist deshalb eine Vorabentscheidung des EuGH nicht einzuholen.
BFH, 28.3.2000, VIII R 28/98 (DStR 2000, 771)
Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nicht Teil des Kapitalkontos i. S. von § 15a EStG. Sie erfüllen auch nicht die
Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a I S. 2 und 3 EStG.
BFH, 28.3.2000, VIII R 13/99 (DStR 2000, 1301)
Wegen einer zivilrechtlich begründeten Verpflichtung des Pächters zur Entfernung oder zum Abbruch eines von ihm auf dem Grund und Boden des Verpächters errichteten Bauwerks ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann zu bilden, wenn ungewiss ist, zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsverhältnis enden wird.
Ist eine Personenhandelsgesellschaft als Pächterin zur Entfernung oder zum Abbruch des von ihr errichteten Bauwerks gegenüber einer Gesellschafterin als der Verpächterin verpflichtet, dann ist die in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft zu bildende Rückstellung nicht durch einen korrespondierenden Aktivposten in der Sonderbilanz ihrer Gesellschafterin zu neutralisieren.
BFH, 28.3.2000, VIII R 28/98 (DStR 2000, 771)
Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nicht Teil des Kapitalkontos i. S. von § 15a EStG. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a I S. 2 und 3 EStG.
BFH, 24.2.2000, IV R 75/98 (DStR 2000, 814)
Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden.
Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten
Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen
Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren
Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
BFH, 24.2.2000, V R 89/98 (DStRE 2000, 545)
Überträgt der Veräußerer eines unbebauten Grundstücks dem Erwerber mit dem Grundstück gegen Entgelt sogenannte
bauvorbereitende Leistungen zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück (u. a. Architektenleistungen in Bezug auf
die Baugenehmigung und die Rohbauerstellung), ohne dass Lieferungsgegenstand das bebaute Grundstück ist, so werden
diese zusätzlichen Leistungen nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9a UStG für die Grundstückslieferung umfasst.
BFH, 24.2.2000, V R 23/99 (DStR 2000, 818)
Treten zwei umsatzsteuerrechtlich als Einzelunternehmer zu behandelnde Musiker als Duo auf, sind die Leistungen des einzelnen Musikers keine steuerfreien oder steuerbegünstigten Leistungen eines Kammermusikensembles oder einer sonstigen in § 4 Nr. 20 Lit. a, § 12 II Nr. 7 Lit. a UStG 1991 aufgeführten Einrichtung.
BFH, 24.2.2000, III R 59/98 (DStR 2000, 765)
Die Regelung in § 6 I Nr. 4 S. 2 und 3 EStG, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat
mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Ersatzzustellung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich
Umsatzsteuer) anzusetzen ist, wenn nicht u. a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (so genannte Ein-Prozent-Regelung), verstößt nicht gegen das GG,
sondern hält sich im Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers bei Typisierung.
BFH, 24.2.2000, IV R 62/98 (DStR 2000, 816)
Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die einzigen Gesellschafter des Besitz- und des Betriebsunternehmens in der Weise an beiden Unternehmen beteiligt sind, dass der eine Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile am Besitzunternehmen verfügt, der andere dagegen über die Mehrheit der Anteile am Betriebsunternehmen.
Der Beschluss des BVerfG vom 7.11.1995, 2 BvR 802/90 (BStBl. II 1996, 34) berührt die Grundsätze betreffend die
personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht.
BFH, 24.2.2000, IV B 83/99 (DStRE 2000, 552)
Der BFH ist berechtigt und verpflichtet, die nachträglich erstellten Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Beschluss, BFHE 92, 314 = BStBl II 1968, 538).
Ein Fahrtenbuch kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids begründen, der auf der Grundlage der 1 %-Regelung und der so genannten Kostendeckelung ergangen ist.
BFH, 10.2.2000, VI R 60/98 (DStR 2000, 728)
Ob ein Alleinstehender, der außerhalb des Beschäftigungsortes einen Hausstand besitzt, dort auch seinen Lebensmittelpunkt beibehalten hat, ist durch Würdigung der Gesamtumstände zu entscheiden. Obwohl dabei die Anzahl der Heimfahrten ein gewichtiges Indiz darstellt, kann bei lediglich drei Heimfahrten im Jahr ausnahmsweise der Lebensmittelpunkt zu bejahen sein.
BFH, 10.2.2000, VI B 108/99 (DStR 2000, 681)
Das Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung gehört zur Berufsausbildung i.s. des § 32 IV Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG.
BFH, 8.2.2000, VII B 269/99 (DStRE 2000, 547)
Unterlässt der Mineralöllieferant bei Zahlungsverzug seines Abnehmers die in § 53 I Nr. 3 MinöStV als typische Maßnahme
vorgegebene (letzte) Mahnung unter Fristsetzung, weil er beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung mit seinem
Abnehmer getroffen hat, so verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Fiskus dann nicht, wenn jedenfalls die
gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs rechtzeitig erfolgt ist.
BFH, 8.2.2000, II R 51/98 (DStR 2000, 775)
Wurde die für einen im Jahr 1996 abgeschlossene Kaufvertrag erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst im Jahr 1997 erteilt, so unterliegt der Kaufvertrag dem erhöhten Grunderwerbsteuersatz von 3,5 v. H., weil bis zur wirksamen Erteilung der Genehmigung der Erwerbsvorgang i. S. von § 23 GrEStG 1983 noch nicht verwirklicht worden ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.5.1999 - II R 16/98, BFHE 188, 453 = BStBl. II 1999, 606).
Ein Erwerbsvorgang, der der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist auch dann nicht vor deren Erteilung verwirklicht, wenn die Vertragsbeteiligten den beurkundenden Notar beauftragen und ermächtigen, die Genehmigung für den Vormund (gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen) entgegenzunehmen und den anderen Vertragsbeteiligten mitzuteilen sowie zugleich diese Mitteilung für die anderen Vertragsbeteiligten zu empfangen (so genannte Doppelermächtigung).
BFH, 3.2.2000, III R 30/98 (DStRE 2000, 536)
Die erhöhte Investitionszulage von 20 v. H. kommt nur für solche Investitionen von Steuerpflichtigen in Betracht, bei denen die besonderen persönlichen Voraussetzungen, hier die Mehrheitsbeteiligung von am 9.11.1989 im Fördergebiet ansässigen Steuerpflichtigen, jedenfalls im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses vorgelegen haben (Festhalten am Urteil des erk. Senats vom 20.9.1999, III R 33/97, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; bisher mitgeteilt u. a. in FR 2000, 58).
BFH, 2.2.2000, XI R 38/98 (DStRE 2000, 522)
Ein Hypnosetherapeut ist weder erzieherisch noch unterrichtend tätig; er übt auch keine dem Arztberuf ähnliche Tätigkeit
eines Psychotherapeuten aus.
BFH, 1.2.2000, VII R 16/99 (DStRE 2000, 434)
Materiell-rechtliche gemeinschaftsrechtliche Vorschriften wie die über das gemeinschaftliche Versandverfahren gelten in der Regel nicht für vor ihrem In-Kraft-Treten entstandenen Sachverhalte.
Zur Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben, wenn die zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren der Bestimmungszollstelle nicht wiedergestellt wurden.
Materiell-rechtliche gemeinschaftsrechtliche Vorschriften wie die über das gemeinschaftliche Versandverfahren gelten in der Regel nicht für vor ihrem In-Kraft-Treten entstandenen Sachverhalte.
BFH, 27.1.2000, IV R 33/99 (DStR 2000, 679)
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger eine ursprünglich als Hobby begonnene
"kleine" Pferdezucht nicht endgültig aufgibt, sondern nahezu unverändert als Liebhaberei weiterbetreibt.
BFH, 26.1.2000, II R 15/97 (DStR 2000, 773)
Ist eine GmbH, die die Voraussetzungen des Abschn. 81 I oder Ia VStR 1986/1989 nicht erfüllt, unmittelbar oder mittelbar an anderen Kapitalgesellschaften zu weniger als 50 v. H. beteiligt, hat bei der Schätzung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile nach den Regeln des Stuttgarter Verfahrens die Korrektur des Vermögenswerts ungeachtet des Gewichts des Beteiligungsbesitzes für das gesamte Betriebsvermögen der GmbH auf Grund der Ertragsaussichten unter Einschluss der Beteiligungserträge zu erfolgen. Das in Abschn. 83 I S. 2 VStR 1986/1989 (nunmehr R 103 IV S. 1 ErbStR) geregelte Verfahren getrennter Wertermittlung kann durch die Gerichte nicht auf weitere Fallgruppen ausgedehnt werden.
BFH, 19.1.2000, I R 30/99 (DStR 2000, 547)
§ 1a i. V. mit § 1 III EStG 1990 i. d. F. des JStG 1996 ist gem. §5 2 II S. 1 EStG 1990 i. d. F. des JStG 1996 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Diese Einschränkung setzt weder voraus, dass bereits ein Steuerbescheid vorliegt, noch dass bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist. Der erforderliche Antrag auf Durchführung einer Veranlagung kann vielmehr vom Inkrafttreten der Neuregelung in § 1a I EStG 1990 i. d. F. des JStG 1996 an noch bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist in § 46 II Nr. 8 S. 2 EStG 1990 und der allgemeinen Festsetzungsfristen gestellt werden.
BFH, 19.1.2000, I R 94/97 (DStR 2000, 511)
Die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland (hier: an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sogenannten IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb gem. § 42 AO 1977 rechtsmissbräuchlich, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellkschaft erfolgt.
Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2 Buchst.a DBA-Irland nur dann von der deutschen Steuer
freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen company limited by shares ausgeschüttet werden.
BFH, 19.1.2000, I R 117/97 (Clausen, IStR 2000, 182 )
Die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuerten Ausland (hier: an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft an den irischen Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb gemäß § 42 AO 1977 rechtsmissbräuchlich, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Mangementgesellschaft erfolgt.
Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2 lit. a DBA-Irland nur dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen company limited by shares ausgeschüttet werden.
BFH, 19.1.2000, I R 24/99 (NJW 2000, 1975)
Für die anlässlich der Kapitalerhöhung einer GmbH anfallenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Übernimmt die GmbH
die Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhängen, liegt deswegen keine verdeckte
Gewinnausschüttung vor, ohne dass es einer besonderen Satzungsregelung über die Kostenübernahme bedürfte. Anders
verhält es sich, wenn die GmbH auch diejenigen Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Kapitalanlage
zurückzuführen sind (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 11.10.1989 - I R 12/87, BFHE 158, 390 = BStBl. II 1990, 89;
vom 11.2.1997 - I R 42/96, BFH/NV 1997, 711).
BFH, 14.1.2000, VI R 11/99 (BStBl. II 2000, 199)
Zur Berufsausbildung eines Studenten der Germanistik und Anglistik (Studienziel: Magisterexamen) gehört auch ein Auslandspraktikum als Fremdsprachenassistenz an einer Schule in Großbritannien während eines Urlaubssemesters, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
BFH, 13.1.2000, VII R 91/98 (DStR 2000, 682)
Rechnet das Finanzamt eine bei Fälligkeit nicht entrichtete Steuerforderung gegen eine damals bereits entstandene Erstattungsforderung des Steuerpflichtigen auf, bleiben in der Zeit bis zum Fälligwerden der Erstattungsforderung entstandene Säumniszuschläge bestehen (s. jetzt § 240 I Satz 5 AO 1977 ii.d.F. des StBereinG 1999).
Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abschluss eines
Verrechnungsvertrages über noch nicht fällige Erstattungsansprüche.