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Rechtsprechung zur InsO im Jahr 2000 in Leittsätzen
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
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- Stand: 19. März 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung im Jahr: 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
AG Köln, 22.12.2000, 71 IK 4/99 (InVo 2001, 134)
Für die Erhöhung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens sind gem. § 100 InsO die Gläubigerversammlung bzw.
der Treuhänder zuständig.
Für den Antrag auf Änderung des Unterhalts gem. § 850f oder § 850g ZPO ist dann, wenn Treuhänder, Gläubigerausschuss
bzw. Gläubigerversammlung eine Erhöhung des Unterhalts nicht bewilligen, das Vollstreckungsgericht und nicht das
Insolvenzgericht zuständig (a. A. OLG Köln, NZI 2000, 529; NZI 2000, 590).
OLG Zweibrücken, 22.12.2000, 3 W 181/00 (ZIP 2001, 301)
Wird über das Vermögen des Schuldners, gegen den ein ausländisches Urteil ergangen ist, das Insolvenzverfahren eröffnet,
führt dies zur Unterbrechung des inländischen Vollstreckbarkeitsverfahren, soweit es nach Einlegung des Rechtsbehelfs
zweiseitig ausgestaltet ist.
FG Köln, 21.12.2000, 7 V 7490/00 (DStRE 2001, 278)
Während eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens i. S. des § 305 I Nr. 1 InsO hat der Schuldner keinen
Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt, da die Zwangsvollstreckung nicht
unbillig ist i. S. des § 258 AO.
Die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 21 I Nr. 3 InsO ist erst nach Stellung des
Antrags auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens möglich.
OLG Brandenburg, 21.12.2000, 8 W 252/00 (ZIP 2001, 207)
Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die der Vorbereitung einer Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
dienen, sind nicht beschwerdefähig. Das gilt auch in Bezug auf die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen.
LG Köln, 20.12.2000, 19 T 148/00 (NZI 2001, 157)
Das Konkursgericht ist zu einem Einschreiten gegenüber dem Konkursverwalter/Sequester auf Grund seiner Aufsichtspflicht
gem. § 83 KO (jetzt § 58 I InsO) nur dann berechtigt, wenn der Konkursverwalter/Sequester verfahrensspezifische Pflichten
verletzt und konkurszweckwidrige Handlungen vornimmt.
Durch die gerichtliche Aufsicht soll gerade im Fall einer Unternehmensfortführung die Entschlussfreudigkeit und
Eigenverantwortlichkeit des Konkursverwalters nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht vor allem dann, wenn ein
Gläubigerausschuss bestellt ist, welcher gem. §§ 88, 89 KO den Konkursverwalter bei seiner Geschäftsführung zu
unterstützen und überwachen hat.
Bei der Abwägung, ob das Konkursgericht im Einzelfall einzuschreiten hat, fällt besonders ins Gewicht, dass die durch die
entsprechende Handlungsweise des Verwalters betroffenen Konkursgläubiger keinen Grund zur Beanstandung gefunden
haben.
AG Hamburg, 18.12.2000, 67c IN 273/00 (NZI 2001, 163)
Nicht unterschriebene "Beitragsnachweise" (Eigenbelege) von Sozialversicherungsträgern stellen keine Glaubhaftmachung
ihrer Forderungen dar.
Der - auch mehrmonatige - Rückstand mit Sozialversicherungsbeiträgen indiziert nicht generell eine Zahlungsunfähigkeit.
BGH, 14.12.2000, IX ZB 105/00 (ZIP 2001, 296)
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i. S. der §§ 159, 165ff. InsO zu
verwerten.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten
Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu
berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Das Ergebnis
einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich.
Bemisst sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz auf Grund einer Wertberechnung, die
in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfasst, so ist regelmäßig ein Abschlag
geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich
die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.
AG Halle, 14.12.2000, 59 IK 61/00 (DZWir 2001, 127)
Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren liegt das Initiativrecht beim Schuldner. Weigert er sich, auf
Einwendungen von Gläubigern nach Aufforderung durch das Gericht gem. § 307 III InsO mit einem geänderten oder
ergänzten Plan zu reagieren, erwachsen ihm hieraus keine Sanktionen bezüglich des weiteren Verfahrensverlaufs. Das
Gericht hat dann das Verfahren nach § 311 InsO fortzusetzen.
AG Hamburg, 11.12.2000, 67 C IN 257/00 (ZIP 2001, 257)
Einem Sozialversicherungsträger, der während des von ihm selbst in Gang gesetzten Insolvenzverfahrens mit
Sicherungsmaßnahmen (vorläufige Insolvenzverwaltung) Gelder der Schuldnerin zur Tilgung der dem Antrag zugrunde
liegenden Forderung in Kenntnis weiterer Gläubiger ankommt, sind bei nachfolgender Erledigungserklärung die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
BayObLG, 11.12.2000, 4 Z BR 21/00 (MDR 2001, 233)
Kann die Zustimmung auch nur eines widersprechenden Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden, so
ist das Verfahren nach § 311 InsO als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen.
Ein Beschluss nach § 308 I 1 InsO, in dem ausgesprochen ist, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, wird
gegenstandslos, wenn die Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger auf die sofortige Beschwerde des
Schuldners oder eines Gläubigers gem. § 309 II 3 InsO aufgehoben wird.
Ohne schlüssigen Vortrag und ohne Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen i. S. des § 309 InsO für eine Ersetzung der
Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers darf das Gericht Einwendungen des Gläubigers gegen den
Schuldenbereinigungsplan nicht prüfen. Trägt der Gläubiger statt dessen nur allgemein seine Unzufriedenheit vor, so muss
sich das Gericht mit diesem Vorbringen nicht befassen.
BezG Zürich, 8.12.2000, U/EK 2090 (ZIP 2001, 165)
§ 10 I InsO ist mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar.
Im Verfahren über die Anerkennung eines deutschen Insolvenzeröffnungsbeschlusses in der Schweiz kann für die gehörige
Ladung des Schuldners vor Erlass des anzuerkennenden Beschlusses nicht mehr verlangt werden, als das interne
schweizerische Recht selbst fordert.
Ist der Schuldner unbekannten Aufenthalts, so reicht für die Gewährung des rechtlichen Gehörs jedenfalls die öffentliche
Bekanntmachung eines allgemeinen Verfügungsverbots vor der Eröffnung oder die öffentliche Bekanntmachung des
Eröffnungsbeschlusses, verbunden mit der Möglichkeit eines Rechtsmittels, aus.
LG Hannover, 8.12.2000, 20 T 2104/00 (ZIP 2001, 208)
Wenn der Schuldner selbst die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt hat und keine weitere Verzögerung
zu erwarten ist, kann eine zweite Nachbesserung des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans zulässig sein.
LG Bochum, 7.12.2000, 1 O 444/00 (ZIP 2001, 87)
Verrechnungen auf dem debitorisch geführten und ungekündigten Kontokorrentkonto der späteren Gemeinschuldnerin sind
als inkongruente Deckung anfechtbar, soweit die der Gemeinschuldnerin eingeräumte Kreditlinie deutlich unterschritten
bleibt (hier: ca. 28.000,- DM) und eingehende Gutschriften nicht dazu dienen, jeweils kurzfristig die Einhaltung der
Kreditlinie sicherzustellen (Abgrenzung zu BGH, ZIP 1999, 665).
OLG Köln, 1.12.2000, 2 W 202/00 (ZIP 2000, 2312)
Im Schuldenbereinigungsplanverfahren kann die Zustellung des Schuldenbereinigungsplans nebst der in § 307 I 1 InsO
bezeichneten Unterlagen wirksam an ein Inkassounternehmen erfolgen, wenn der Schuldner das Inkassounternehmen
entweder als Vertreter des Gläubigers oder nur das Inkassounternehmen benannt hat.
Ein anwaltlich vertretenes Inkassounternehmen kann im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren wirksam eine
Stellungnahme zu den übersandten Unterlagen abgeben.
Im Rahmen der gerichtlichen Zustimmungsersetzung wird bei der Bestimmung der Kopfmehrheiten ein Gläubiger mit
mehreren noch so vielen und noch so großen Forderungen nur mit einer Stimme berücksichtigt. Demgegenüber hat ein
Vertreter mehrerer Gläubiger so viele Stimmen, als er Gläubiger vertritt. Er kann für die einzelnen Vertreter
verschiedenartig abstimmen, während ein Gläubiger mit mehreren Forderungen einheitlich - mit einer Stimme - abstimmen
muss.
Wird ein Inkassounternehmen auf Grund mehrerer Inkassovollmachten oder Einziehungsermächtigungen tätig, so stehen
ihm so viele Stimmen zu, wie es in dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren unterschiedliche Gläubiger
wirksam vertritt. Erfolgt die Einziehung verschiedener Forderungen durch das Inkassounternehmen auf Grund
Inkassozession oder Forderungskäufen, so ist das Unternehmen bei der Berechnung der Kopfmehrheit nur mit einer Stimme
zu berücksichtigen.
Ein Gläubiger hat es nicht in der Hand, sich den Wirkungen der §§ 307 ff. InsO durch einen Verzicht auf die Teilnahme an
dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren zu entziehen.
Beschwerdeentscheidungen des LG in Insolvenzsachen sind förmlich zuzustellen.
AG Krefeld, 28.11.2000, 93 IK 29/99 (NZI 2001, 45)
Auch nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Forderungen nach § 28 I InsO kann ein Gläubiger seine Forderung
anmelden.
Meldet ein Gläubiger seine Forderung erst nach Bestimmung des Schlusstermins an, ist er aber dann im Schlusstermin nicht
persönlich anwesend, um seine Einwendung gegen das Schlussverzeichnis geltend zu machen (§ 197 I Nr. 2 InsO), ist diese
als unzulässig zurückzuweisen.
BGH, 27.11.2000, II ZR 218/00 (BB 2001, 278)
Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten
Vertragsbedingungen unterliegen - unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 I AGBG - gem. §§ 157, 242 BGB einer
ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie AGB (vgl. BGHZ 64, 238 = NJW 1975, 1318 = LM Allg.
Geschäftsbedingungen Nr. 63 L) und können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines
OLG hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für Vertragsbestimmungen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen
Inhalt in die (vorformulierten) Einzelverträge einbezogen ist.
Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf
ausgeübt werden und schließt die Insolvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gem. § 237 a. F. HGB (jetzt: § 136 InsO)
auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungsvereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was
der Stille auch ohne sie auf Grund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen können.
AG Mönchengladbach, 23.11.2000, 19 IK 68/00 (NZI 2001, 163 L)
Bei der Prüfung der Frage, ob der Einwendungsgläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich
schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und auf Erteilung der Restschuldbefreiung stünde (§ 309 I 2 Nr. 2 InsO), bleiben etwaige zukünftige Änderungen der §§
850c ff. ZPO, die zu einem niedrigeren pfändbaren Betrag führen, außer Betracht. Vielmehr werden die jetzigen
Pfändungsfreigrenzen als fortbestehend betrachtet.
Ein Zinsgewinn des Einwendungsgläubigers auf Grund einer früheren Zahlung gem. dem Schuldenbereinigungsplan ist bei
dem anzustellenden Vergleich im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu Gunsten des Schuldners zu
berücksichtigen.
OLG Zweibrücken, 23.11.2000, 3 W 238/00 (InVo 2001, 57 L)
Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Insolvenzverwalter ist die sofortige weitere Beschwerde nicht
statthaft, da hiergegen vom Gesetzgeber kein Rechtsmittel eröffnet worden ist.
OLG Zweibrücken, 23.11.2000, 3 W 240/00 (InVo 2001, 57 L)
Die sofortige weitere Beschwerde ist bei der Frage, ob Tatsachen des konkreten Einzelfalles den Verdacht begründen, der
entlassene Insolvenzverwalter werde nach Auszahlung eines weiteren Vorschusses das Verfahren nicht mehr
ordnungsgemäß abwickeln, nicht gegeben. Es liegt insoweit keine Rechtsfrage vor, die zur Vermeidung einer Divergenz
obergerichtlich geklärt werden müßte.
LG Dessau, 20.11.2000, 7 T 533/00 (InVo 2001, 57)
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Miterben einer noch
nicht auseinandergesetzen Erbengemeinschaft in das Grundbuch einzutragen.
OLG Brandenburg, 20.11.2000, 8 W 244/00 (InVo 2001, 52)
Wird in einem Insolvenzeröffnungsverfahren gegen den Eröffnungsbeschluss (sofortige) Beschwerde eingelegt und bei dem
Beschwerdegericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt, die
Wiedereinsetzung aber versagt, so ist die Anfechtung dieser Entscheidung nicht eine weitere (sofortige) Beschwerde i.S. des
§ 7 InsO, sondern eine Erstbeschwerde.
Die Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durch das Beschwerdegericht ist nicht gem. § 567 III 1 ZPO
unstatthaft, weil gegen die Entscheidung über die Verwerfung der Erstbeschwerde die weitere Beschwerde gem. § 7 InsO
statthaft ist (§ 567 III 3 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung unterliegt nicht der Zulassungsbeschränkung des § 7 InsO, weil
es sich nicht um eine weitere Beschwerde handelt, sondern um eine Erstbeschwerde, und weil es sich bei der Versagung der
Wiedereinsetzung nicht um eine insolvenzspezifische Entscheidung handelt, sondern um eine Entscheidung über das
allgemeine Verfahrensrecht (im Anschluss an BGH, NJW 2000, 1869 = NZI 2000, 260 = ZIP 20ß00, 755, zur Frage der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren).
AG Hamburg, 20.11.2000, 68e IK 15/99 (NZI 2001, 103)
Ein 30-jähriger Schuldner, der ledig und kinderlos ist, verletzt dann seine sich aus § 295 I Nr. 1 InsO ergebenden
Obliegenheiten, wenn er lediglich einer Teilzeittätigkeit (25 Stunden pro Woche) nachgeht und sich auch nicht um eine
angemessene Vollzeitbeschäftigung (35 bis 40 Stunden) hinreichend bemüht. In einem solchen Fall ist auf den zulässigen
Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.
LG Tübingen, 17.11.2000, 4 O 233/00 (NZI 2001, 263)
Ein Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, die Versicherungsnehmer zweier Lebensversicherungen auf das
Leben des Gesellschafts- Geschäftsführers ist, kann den Rückkaufwert dieser Lebensversicherungen nicht einziehen, wenn
diese an den Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zwecke der Sicherung seiner Pensionszusagenansprüche verpfändet sind. §
166 II InsO kann auf Verpfändungen nicht entsprechend angewendet werden. Der Pfandgläubiger darf die verpfändete
Forderung gem. § 173 I InsO selbst verwerten.
LG Göttingen, 17.11.2000, 10 T 140/00 (NZI 2001, 218)
Für die Frage, ob der Schuldner eine geringfügige selbständige Tätigkeit i. S. des § 304 InsO ausübt, ist auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.
Eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners ist anzunehmen, wenn er weniger als fünf
Arbeitnehmer beschäftigt, nur über geringes Anlage- und Betriebskapital verfügt, sein Umsatz niedrig ist und sich die Zahl
der Gläubiger und Schuldner in einem überschaubaren Bereich hält.
Stellt der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, obwohl nach Auffassung des Gerichts das
Verbraucherinsolvenzverfahren die einschlägige Verfahrensart wäre, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Vor der
Zurückverweisung ist der Schuldner anzuhören und auf die Bedenken des Gerichts hinzuweisen.
LG Göttingen, 14.11.2000, 10 T 142/00 (RPfleger 2001, 122)
Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung wegen eines formellen Mangels als unzulässig zurückzuweisen, fällt diese
Entscheidung in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers.
Die Entscheidung über einen unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag kann bereits vor dem Schlusstermin ergehen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog der §§ 233 ff. ZPO bei Versäumung der Frist des § 287 I InsO kommt
nur in Betracht, wenn der Schuldner die Stellung des Antrags auf Restschuldbefreiung ohne sein Verschulden versäumt hat.
OLG Düsseldorf, 13.11.2000, 9 U 93/00 (ZMR 2001, 371)
Zur Bestimmung des Begriffs "Zuverlässigkeit" i.S.d. § 3 I Nr. 1 AGInsO kann auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Trägers einer Stelle herangezogen werden. Das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit bedingt eine gewisse Seriosität,
die u. a. begründet wird durch die Darlegung eines Finanzierungskonzepts und die Offenlegung der Finanzierungsquellen.
LG Wuppertal, 10.11.2000, 6 T 818/00 (InVo 2001, 58)
Gegen Entscheidungen des Insolvenzrechtspflegers über den unpfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners ist die
sofortige Beschwerde zulässig.
OLG Saarbrücken, 8.11.2000, 1 U 513/00-115 (ZIP 2001, 164)
Abonnentenverzeichnisse, Kundenlisten und Kundenbücher fallen nach § 36 II Nr. 1 InsO in die Insolvenzmasse und können
von dem Insolvenzverwalter selbstständig verwertet werden.
Entbehrt ein aus sonstigen rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstandendes Wettbewerbsverbot einer zeitlichen Schranke,
kann es mit einer Schutzfrist von zwei Jahren aufrechterhalten werden.
OLG Celle, 8.11.2000, 2 W 112/00 (NZI 2001, 155)
Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, die keine Sachverhaltsdarstellung enthält, ist im Verfahren der sofortigen
weiteren Beschwerde nach § 7 I InsO aufzuheben und zurückzuverweisen, weil es dem Rechtsbeschwerdegericht auf Grund
der Verweisung auf § 561 ZPO in § 7 I 2 InsO verwehrt ist, sich selbst einen Sachverhalt aus den Akten zu bilden, ebenso
wie das Rechtsbeschwerdegericht keine neuen Tatsachen zu berücksichtigen hat.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts muss erkennen lassen, dass sich die Kammer mit der Beschwerde inhaltlich
auseinandergesetzt hat; auch das Fehlen jeglicher Begründung der Entscheidung müsste im Hinblick auf § 551 Nr. 7 ZPO
zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen.
Es kann offen bleiben, ob die Berücksichtigung von Verurteilungen wegen einer Insolvenzstraftat im Rahmen des § 290 I
Nr. 1 InsO auf solche Verurteilungen bechränkt ist, deren Tilgungsfrist im Bundeszentralregister noch nicht abgelaufen ist,
oder ob sogar ein konkreter Bezug zwischen dem Gegenstand der Verurteilung im Strafverfahren und dem aktuellen
Insolvenzverfahren bestehen muss. Der Senat neigt allerdings zu der Annahme, dass nicht jede Verurteilung wegen eines
Bankrottdelikts unabhängig von den Tilgungsfristen im Bundeszentralregister ohne jede zeitliche Grenze zur Versagung der
Restschuldbefreiung nach § 289 I InsO i.V. mit § 290 I Nr. 1 InsO führen kann.
OLG Celle, 7.11.2000, 2 W 101/00 (ZIP 2001, 127)
Die Entscheidung über den Eröffnungsantrag bloß vorbereitende Maßnahmen des Insolvenzgerichts, wie z.B. die
Anordnung der Einholung eines Gutachtens über das Vorliegen eines Insolvenzgrunds und die Verpflichtung des Schuldners
zur Auskunftsertelung gegenüber dem Gutachter, ist unanfechtbar.
Das Insolvenzgericht hat bei einem Gläubigerantrag nicht vorab über die Frage zu entscheiden, ob die Voraussetzung für ein
Regelinsolvenzverfahren oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorliegen und dem Schuldner Gelegenheit zur Stellung
eines Eigenantrags zu geben ist; vor der Entscheidung dieser Frage kann das Gericht ein Gutachten über die einschlägige
Verfahrensart, die Massekostendeckung usw. einholen.
Dem Schuldner ist es unbenommen, bei einem laufenden Antragsverfahren, das von einem Gläubiger betrieben wird, selbst
einen Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren zu stellen; einen Hinweis des Insolvenzgerichts nach § 306 III 1 InsO
braucht er nicht abzuwarten.
BVerfG, 6.11.2000, 1 BvR 1746/00 (WM 2001, 748)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Postsperre i. S. von § 99 InsO auch auf die an einen Häftling gerichtete
Verteidigerpost zu erstrecken, sofern dabei das Verwertungsverbot des § 97 I 3 InsO beachtet wird.
OLG Celle, 6.11.2000, 2 W 109/00 (NZI 2001, 147)
Die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht zuzulassen, wenn sich die
Kammer mit den Voraussetzungen einer Postsperreanordnung inhaltlich auseinander gesetzt hat und es nur um Fragen der
tatsächlichen Würdigung geht.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist primär im Verfahren der Gegenvorstellung und nicht im Verfahren
nach § 7 I InsO geltend zu machen; dies gilt insbesondere dann, wenn ohnehin beantragt werden kann, die Anordnung des
Gerichts bei Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen aufzuheben, wie dies etwa bei der Postsperre nach § 99 III InsO
der Fall ist (im Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.9.2000 - 3 W 179/00).
AG Duisburg, 6.11.2000, 43 IK 16/99 (NZI 2001, 106)
Liegen die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung vor (§ 291 InsO) und hat der Schuldner
laufendes Einkommen, so erfolgt die Schlussverteilung, sobald die Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden
Einkommens verwertet ist.
Kommt eine Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht in Betracht, so ist die Schlussverteilung erst zulässig, wenn das zur
Masse gehörende Vermögen verwertet und anschließend das laufende Einkommen vorbehaltlich der Bestimmung des § 114
I InsO für die Zeit von sieben Jahren zur Insolvenzmasse eingezogen worden ist. Art. 107 EGInsO ist nicht anzuwenden.
AG Mönchengladbach, 31.10.2000, 32 IN 53/00 (NZI 2001, 48)
Ein Antrag auf Neufestsetzung des Stimmrechts ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller durch die
Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers beschwert ist, indem die angemeldete Forderung bei der
Stimmrechtsentscheidung nicht in voller Höhe anerkannt worden ist.
Eine Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers hat sich schon dann auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt,
wenn der Rechtspfleger mehrere Stimmrechtsentscheidungen getroffen hat und auch nur eine mehrheitlich erfolgte
Abstimmung anders ausgegangen wäre, sofern sämtliche Stimmrechtsentscheidungen des Rechtspfleger im
entgegengesetzten Sinne ausgefallen wären (Mitursächlichkeit); eine Alleinursächlichkeit der einzelnen
Stimmrechtsentscheidung ist nicht erforderlich.
Auch im Fall eine Neufestsetzung eines oder mehrerer Stimmrechte durch den Richter ist eine Wiederholung der
Abstimmung nicht anzuordnen, wenn bei Zugrundelegung der abgeänderten Stimmrechte die bei den Abstimmungen
erzielten Mehrheiten - wenn auch in verändertem Umfang - bestehen bleiben.
AG Köln, 31.10.2000, 138 C 388/00 (ZIP 2000, 2216)
Der Feststellungsbeitrag gemäß § 171 I Satz 2 insO berechnet sich aus dem Brutto- und nicht aus dem
Nettoverwertungserlös.
OLG Celle, 30.10.2000, 2 W 97/00 (ZIP 2001, 385)
Im Rahmen des § 307 I InsO bedarf die Ablehnung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan des Schuldners keiner
Begründung; zu begründen und glaubhaft zu machen sind nur die Einwendungen des Gläubigers gegen die
Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO.
Zu einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 InsO kann es nicht kommen, wenn schon mehr als die Hälfte der
Gläubiger nach Köpfen oder Summen dem Plan in der Stellungnahme nach § 307 InsO widersprochen haben.
OLG Zweibrücken, 26.10.2000, 3 W 206/00 (MDR 2001, 413)
Der von einem Sozialversicherungsträger gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zur
Glaubhaftmachung ausreichend sein, wenn die Forderungen soweit spezifiziert sind, dass die Insolvenzgerichte ohne
Weiteres erkennen können, für welche Zeit und in welcher Höhe rückständige Sozialversicherungsbeiträge geschuldet
werden und Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und Gebühren kenntlich gemacht sind. Dies gilt auch, wenn der Schuldner im
Laufe des Verfahrens einen Teilbetrag gezahlt hat, die Forderungen des Sozialversicherungsträgers dennoch angestiegen ist.
OLG Schleswig, 25.10.2000, 4 U 40/00 (SchlHA 2001, 35)
Die Vorauszahlung von Mietzins wird auch dann von § 110 InsO erfasst, wenn und soweit der geleistete Betrag
vereinbarungsgemäß zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietobjekts verwendet worden ist. Die Rechtsprechung des
BGH zu § 21 II, III KO bei Baukostenzuschüssen im Wohnraummietrecht findet jedenfalls im Gewerberaummietrecht keine
Anwendung.
OLG Zweibrücken, 20.10.2000, 3 W 171/00 (ZIP 2000, 2172)
Die Parteifähigkeit des Gläubigers im Insolvenzverfahren ist nach § 4 InsO entsprechend § 50 ZPO zu beurteilen. Bei einer
ausländischen Gesellschaft ist dabei das für die Beurteilung der Parteifähigkeit anzuwendende Recht entsprechend der
ständigen Rechtsprechung des BGH nach der Sitztheorie zu bestimmen. Das gilt ungeachtet der EuGH-Vorlage vom
30.3.2000 (EuZW 2000, 412 = LM H. 9/2000 § 50 ZPO Nr. 51 = ZIP 2000, 967) jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Costa Rica den Insolvenzantrag stellt.
§ 5 InsO, wonach das Insolvenzgericht alle Umstände zu ermitteln hat, gilt nicht, wenn es um die Zulässigkeit des
Eröffnungsantrags eines Gläubigers geht.
OLG Zweibrücken, 19.10.2000, 3 W 198/00 (ZIP 2000, 2173)
Ein Beschluss der Gläubigerversammlung ist keine gerichtliche Entscheidung. Da gegen einen solchen Beschluss nach der
InsO keine Erstbeschwerde eröffnet ist, findet gegen ihn auch keine sofortige weitere Beschwerde statt. Ein Antrag auf
Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist unzulässig.
AG Göttingen, 18.10.2000, 74 IN 131/00 (ZIP 2001, 580)
Auch Bruchteilsgemeinschaften sind als insolvenzfähig i. S. des § 11 InsO anzusehen. Es bedarf daher nicht eines
Insolvenzantrags gegen jeden einzelnen Bruchteilseigentümer.
AG Duisburg, 17.10.2000, 60 IK 23/00 (NZI 2001, 105)
Die Rücknahmefiktion des § 305 III 2 InsO greift nur ein, wenn die gerichtliche Zwischenverfügung vom Schuldner ohne
substanziierten Widerspruch hingenommen wird.
Der Schuldenbereinigungsplan muss entsprechend seiner Regelungsfunktion ein Mindestmaß an formaler
Ordnungsmäßigkeit aufweisen. Das Insolvenzgericht ist berechtigt, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 17 I BeurkG
Änderungen des Plans zu verlangen, damit sichergestellt ist, dass der Wille der Beteiligten aus dem Plan klar und
unzweideutig hervorgeht, Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt
werden.
AG Hamburg, 16.10.2000, 68d IK 2/99 (NZI 2001, 46)
Die fehlende Erwähnung einer Sicherungsabtretung der Gehaltsansprüche eines Schuldners, sei es im
Vermögensverzeichnis, sei es wenigstens in der Zusatzerklärung zum Antrag auf Restschuldbefreiung, stellt eine objektiv
unrichtige bzw. unvollständige Angabe i. S. von § 290 I Nr. 6 InsO dar. Das zur Versagung führende grobe Verschulden
fehlt jedoch dann, wenn der Schuldner nur leichtfahrlässig den Überblick über seine Verbindlichkeiten und erst recht über
bestellte Sicherungen verloren hat.
Beantwortet ein Schuldner gezielte Nachfragen des Gerichts zu solchen Sicherungsrechten objektiv unrichtig und nimmt er
trotz Aufforderung nicht oder nur ausweichend Stellung zu einer im Schuldenbereinigungsplanverfahren geltend gemachten
Gehaltsabtretung, so liegt darin ein tatbestandsmäßiger Verstoß gegen seine auch im Insolvenzeröffnungsverfahren
geltenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. § 290 I Nr. 5 InsO. Dieses Verhalten ist i. d. R. nur durch grobe
Gleichgültigkeit gegenüber den Gläubigerinteressen und den eigenen Pflichten zu erklären und daher sowohl objektiv als
auch subjektiv grob fahrlässig.
Die Existenz von Gehaltsabtretungen überschreitet wegen ihrer hervorgehobenen Bedeutung gem. § 114 I InsO regelmäßig
die den Versagungsgründen immanente Wesentlichkeitsgrenze.
Für den Versagungsgrund nach § 290 I Nr. 5 InsO ist es ohne Belang, ob sich die Pflichtverletzung letztlich zum Nachteil
des Gläubigers ausgewirkt hat; die Gefährdung der Gläubigerrechte genügt.
OLG Köln, 16.10.2000, 2 W 189/00 (ZIP 2000, 2074 )
Die Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO sind auch im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar.
Für eine Entscheidung über einen Antrag gem. §§ 850 ff. ZPO ist im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht und
nicht das Vollstreckungsgericht zuständig.
Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers beim Insolvenzgericht über einen Antrag nach § 850g ZPO findet nicht die
sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 11 II RPflG statt (Ergänzung zu OLG
Köln, NZI 2000, 528).
OLG Celle, 16.10.2000, 2 W 99/00 (ZIP 2001, 340)
Eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dass der Insolvenzantrag des Schuldners
gem. § 305 S. 2 InsO als zurückgenommen gilt, ist dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die Entscheidung des
Beschwerdegerichts keinerlei Sachverhaltsdarstellung enthält oder wenn die Rücknahmefiktion darauf beruht, dass dem
Schuldner vom Insolvenzgericht Auflagen gemacht worden sind, die über die formellen Kriterien hinausgehen, die § 305 I
InsO erfordert.
OLG Rostock, 12.10.2000, 7 U 125/99 (VIZ 2001, 276)
Der Verwalter ist zur Freigabe auch in der Insolvenz einer juristischen Person berechtigt. Ein Ausschluss des Freigaberechts
folgt auch nicht aus einem Vorrang der Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vor den insolvenzrechtlichen
Vorschriften.
AG Bonn, 11.10.2000, 16 C 322/00 (NZI 2001, 50)
Für die Kündigung einer Lebensversicherung erhält der Insolvenzverwalter keine Pauschale nach § 171 II 1 InsO für die
Insolvenzmasse. Die tatsächlichen Kosten sind in einem solchen Fall mit 50,-- DM pro Kündigungsschreiben abgegolten.
OLG Dresden, 5.10.2000, 13 W 1206/00 (DZWir 2001, 126)
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Titel von Gesellschaftsgläubigern gegen persönlich haftende Gesellschafter
sind in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO i. V. mit § 93 InsO auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben.
BayObLG, 5.10.2000, 4 Z BR 16/00 (InVo 2001, 51)
Auch in dem von völlig mittellosen Schuldnern eingeleiteten Verbraucherinsolvenzverfahren ist § 26 I InsO anwendbar mit
der Folge, dass diesen Schuldnern der Zugang zur Restschuldbefreiung verschlossen bleibt, wenn keine die
Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und auch sonst niemand einen ausreichenden Geldbetrag vorschießt (im
Anschluss an OLG Köln, NJW-RR 2000, 927 = NZI 2000, 217 = ZIP 2000, 548).
Über Fragen der Prozesskostenhilfe hat das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren nach § 7 InsO nicht zu befinden (im
Anschluss an BGH, NJW 2000, 1869 = NZI 2000, 260).
OLG Köln, 4.10.2000, 2 W 198/00 (ZIP 2001, 252 )
Wenn sich der Richter bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das weitere Verfahren weder ganz noch teilweise
vorbehalten hat, ist der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts auch für die Verwerfung eines Antrags auf Restschuldbefreiung
als unzulässig zuständig.
Da die Abtretungserklärung nach § 287 II InsO dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügen ist, muss auch sie
spätestens im Berichtstermin vorgelegt werden. Anderenfalls ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig.
Die Frist zur Vorlage der Abtretungserklärung läuft auch dann nicht später als mit dem Ende des Berichtstermins ab, wenn
das Insolvenzgericht den Schuldner nicht vor diesem Termin darauf hinweist, dass sein Antrag auf Restschuldbefreiung
mangels Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Abtretungserklärung unvollständig ist.
Da es sich bei der Frist des § 287 I InsO nicht um eine Notfrist handelt, kann dem Schuldner bei ihrer Versäumung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.
VG Darmstadt, 29.9.2000, 3 G 1777/00 (3) (ZIP 2000, 2077 )
Eine wasserrechtliche Anordnung gegenüber einem Insolvenzverwalter, der ein Grundstück freigegeben hat, ist
offensichtlich rechtswidrig.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters erlischt durch die nach § 32 III InsO zulässige Freigabe.
Durch die erklärte Freigabe wird der freigegebene Gegenstand nicht herrenlos, weil die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis des Schuldners nach der Freigabe wieder auflebt.
OLG Brandenburg, 29.9.2000, 7 W 47/00 (MDR 2001, 471 )
Gem. § 117 I InsO erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich jede Vollmacht, die sich auf das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht; dies gilt auch für eine Prozessvollmacht.
Die Unterbrechung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz gem. § 240 ZPO bezieht sich auf ein
Kostenfestsetzungsverfahren auch dann, wenn dieses nur die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat.
Ist die sofortige Beschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren mangels ordnungsgemäßer Prozessvollmacht des
Vertreters des Beschwerdeführers unzulässig, so sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem vollmachtlosen Vertreter
aufzuerlegen, wenn dieser als Veranlasser für sein vollmachtloses Handeln anzusehen ist.
AG Duisburg, 27.9.2000, 60 IN 27/00 (NZI 2000, 606 )
Bei dringendem Verdacht auf Verdunkelungshandlungen des Geschäftsführers der Schuldnerin kann das Insolvenzgericht
den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, bei Kreditinstituten Auskünfte auch über deren Geschäftsbeziehungen zum
Geschäftsführer einzuholen. Das Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen.
LAG Hamm, 27.9.2000, 2 Sa 1178/00 (ZIP 2001, 435 )
Der Insolvenzverwalter kann aus insolvenzspezifischen Gründen berechtigt sein, einen Teil der Belegschaft von der Arbeit
freizustellen. Er ist bei der Ausübung seines Freistellungsrechts an die Grenzen des billigen Ermessens gem. § 315 I BGB
gebunden. Dabei können soziale Gesichtspunkte wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und besondere
finanzielle Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Bedeutung sein.
Stellt der Insolvenzverwalter einen Teil der Belegschaft mangels ausreichender Masse von der Arbeit frei, kann eine
einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nur ergehen, wenn die Auswahlentscheidung des Insolvenzverwalters
willkürlich oder offensichtlich unwirksam ist und besondere Beschäftigungsinteressen dies zur Abwendung wesentlicher
Nachteile für den freigestellten Arbeitnehmer gebieten.
Es bleibt unentschieden, ob der Insolvenzverwalter bei der vorübergehenden Freistellung eines Teils der Belegschaft
Mitbestimmungrechte des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 3 BetrVG zu beachten hat.
AG Göttingen, 25.9.2000, 74 IK 44/00 (VuR 2000, 445 )
Die Zustimmung eines Sozialversicherungsträgers, der der Einbeziehung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV in einen
flexiblen Nullplan widerspricht, kann ersetzt werden.
Für die Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO ist eine mathematisch genaue Anteilsberechtigung nicht erforderlich. Ein
nicht berücksichtigter monatlicher Sämuniszuschlag von 84,-- DM, der während der gesamten Laufzeit eines
Schuldenbereinigungsplans auf 1.400,-- DM anwachsen kann, steht bei Gesamtverbindlichkeiten von 720.000,-- DM einer
Zustimmungsersetzung nicht entgegen.
Die Zustimmung zu einem Vergleich über eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, die nach § 302 InsO nicht
von der Restschuldbefreiung erfasst wird, kann nicht ersetzt werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass ein Gläubiger die
Tatsachen, aus denen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung folgen soll, darlegt und glaubhaft macht.
OLG Zweibrücken, 25.9.2000, 3 W 205/00 (NZI 2000, 535)
Eine Bezugnahme des Beschwerdegerichts auf den Sachverhalt des Insolvenzgerichts ohne eigene Sachverhaltsdarstellung
stellt grundsätzlich eine Gesetzesverletzung dar, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt. Eine
Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts kann jedoch ausnahmsweise dann genügen, wenn sich
daraus zuverlässig vermitteln lässt, von welchen Tatsachen das Beschwerdegericht ausgegangen ist.
Die Entlassung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist auch dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen
Verwalter und Gericht in einem Maße gestört bzw. zerrüttet ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken ausgeschlossen ist.
LG Duisburg, 20.9.2000, 24 T 121/00 (NZI 2001, 102)
Die Weigerung des Insolvenzgerichts, dem Schuldner Gelegenheit zur Änderung des Schuldenbereinigungsplans zu geben (§
307 III InsO), ist unanfechtbar.
Bei Gewährung der Prozesskostenhilfe für das Schuldenbereinigungsverfahren ist es nicht geboten, für das Verfahren zur
Anhörung der Gläubiger dem Schuldner einen Rechtsanwalt beizuordnen; dies gilt auch, wenn auf der Gläubigerseite
Rechtsanwälte tätig sind.
KG, 19.9.2000, 7 U 1590/00 (InVo 2001, 51)
Die unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung von der Gemeinschuldnerin nach § 51 III KWG gezahlten Kosten unterliegen
nicht der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO, weil die vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach §§ 44, 46
KWG getroffenen Maßnahmen dem Schutz der Gläubiger dienen und die damit verbundenen Kosten folglich nicht zu ihrer
Benachteiligung führen.
OLG Celle, 13.9.2000, 2 W 85/00 (ZIP 2000, 1992)
Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 7 I InsO ist trotz einer möglicherweise festzustellenden Gesetzesverletzung,
welche die Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts grundsätzlich erforderlich machen würde, nicht
zuzulassen, wenn schon die sofortige Beschwerde zum LG nicht in zulässiger Art und Weise eingelegt worden ist.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist trotz der Bindung an den vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt (§ 7 II InsO i.
V. mit § 561 ZPO) bei einer fehlenden Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegerichts befugt, die Voraussetzungen der
Zulässigkeit der sofortigen (Erst-)Beschwerde eigenständig zu überprüfen.
OLG Celle, 11.9.2000, 2 W 87/00 (ZIP 2000, 1898)
Die Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der
Masse vorgetragen werden.
Der Beschluss des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts über die Anordnung einer Postsperre nach § 99 InsO muss
eine Abwägung der Interessen des Schuldners und der Gläubiger enthalten.
Eine Entscheidung im Beschwerdegericht, der kein subsumtionsfähiger Sachverhalt vorangestellt ist, muss im
Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 InsO aufgehoben und an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
OLG Köln, 11.9.2000, 2 W 244/99 (ZIP 2000, 2031)
Beantragt der Schuldner die Durchführung des Insolvenzverfahrens in einer bestimmten, für ihn aber nicht zutreffenden
Verfahrensart - als Regel- statt als Verbraucherinsolvenzverfahren oder umgekehrt - und stellt er seinen Antrag auch nach
einem Hinweis des Insolvenzgerichts auf die zutreffende Verfahrensart nicht um, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Die auf die Wahl einer unzutreffenden Verfahrensart gestützte Ablehnung seines Insolvenzantrags kann der Schuldner mit
der Beschwerde anfechten. Wird auf den Antrag eines Gläubigers das Regelinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der
Schuldner seine Auffassung, das Verfahren sei als Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, mit der Beschwerde gegen
den Eröffnungsbeschluss geltend machen.
Auch im Insolvenzverfahren kann über einen Hilfsantrag nicht vor der Entscheidung über den Hauptantrag befunden werden.
OLG Köln, 8.9.2000, 2 W 166/00 (ZIP 2000, 1732)
Die Zuständigkeit des OLG Köln ist auch hinsichtlich einer außerordentlichen Beschwerde gegeben, die gegen eine
Beschwerdeentscheidung eines LG aus einem anderen OLG-Bezirk des Landes NRW in Insolvenzsachen eingelegt wird.
Gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts über die gesetzliche Rücknahmefiktion in § 305 III 2 InsO ist keine
außerordentliche Beschwerde gegeben.
Bei einem nicht auf eine bestimmte Verfahrensart beschränkten Eröffnungsantrag stellt die vom Insolvenzgericht
vorgenommene Einstufung des Verfahrens keine greifbare Gesetzwidrigkeit dar.
LG Göttingen, 7.9.2000, 10 T 120/00 (NdsRPfl 2001, 19)
Eine Ersetzung der Zustimmung ablehnender Gläubiger ist gem. § 309 I Nr. 2 InsO ausgeschlossen, wenn der
Schuldenbereinigungsplan für den Fall des Zahlungsverzuges des Schuldners einen von der Höhe der bereits geleisteten
Zahlungen abhängigen, prozentualen Teilerlass von Forderungen vorsieht.
OLG Celle, 7.9.2000, 2 W 69/00 (ZIP 2000, 1943)
Ein Antrag des Schuldners auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO ist ohne öffentliche Bekanntmachung
nach § 214 I 1 InsO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Schuldner nicht konkret darlegt, dass sämtliche in Betracht
kommenden Insolvenzgründe einschließlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sind.
Die öffentliche Bekanntmachung nach § 214 I 1 InsO dient nicht dem Zweck, Informationen über die Verbindlichkeiten des
Schuldners zu sammeln.
Der Schuldner, der einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO stellt, darf dieses Verfahren nicht dazu
missbrauchen, vom Verwalter Auskünfte über die Höhe der Verbindlichkeiten zu erzwingen; sein Antrag ist vielmehr
unverzüglich als unzulässig zu verwerfen, weil er praktisch einräumt, den genauen Schuldenstand gar nicht zu kennen und
damit auch nicht die Eröffnungsgründe beseitigen zu können.
OLG Jena, 6.9.2000, 2 U 25/00 (ZIP 2000, 2124)
Im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung ist - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur
Konkursordnung - eine isolierte Anfechtung einer Aufrechnungserklärung nicht möglich, wenn die Aufrechnungslage durch
ein gegenseitiges Rechtsgeschäft geschaffen wurde und dieses selbst angefochten werden kann. Der
Gesamtvollstreckungsverwalter kann in diesem Fall nicht an dem anfechtbaren Rechtsgeschäft festhalten und lediglich die
Aufrechnungserklärung anfechten.
Ob im Geltungsbereich der neuen Insolvenzordnung ein Insolvenzverwalter nunmehr unter Geltung des § 96 Nr. 3 InsO
nach Wahl den Vertrag anfechten oder die Erfüllung des Vertrages ohne Aufrechnungserklärung verlangen könnte, kann
dahinstehen, weil diese Regelung jedenfalls nicht für den Bereich der Gesamtvollstreckungsordnung gelten würde.
AG Hamburg, 31.8.2000, 68a IK 52/00 (NZI 2001, 48)
Wird im Schuldenbereinigungsplan eine Einmalzahlung angeboten, so ist bei der fiktiven Vergleichsrechnung diesem Betrag
der Kapitalwert der den Gläubigern im eröffneten Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode als nachschüssige
Jahresrente zufließenden Zahlungen - gemindert um die in diesem Verfahren anfallenden Kosten - gegenüberzustellen.
Für die Bildung des Abzinsungsfaktors kommt es auf den für risikosfreie Kapitalanlagen mittelfristig erzielbaren Zins, auf
den für ersparte Verwaltungsaufwendungen einzusetzenden Prozentsatz der Forderungen und auf den Risikozuschlag im
Einzelfall an. Die Laufzeit der Rente hängt von der voraussichtlichen Dauer des Insolvenzverfahrens und der
Wohlverhaltensperiode, gegebenenfalls auch von der Lebenserwartung des Schuldners ab.
Bei einem Altersrentner ist kein Risikozins für den Verlust des Arbeitseinkommens anzusetzen. Bezieht der Schuldner
zusätzlich eine Betriebsrente oder vergleichbare Leistungen, kommt es auf die voraussichtliche Solvenz des Verpflichteten an.
Auch wenn der errechnete Barwert das Angebot insgesamt erheblich überschreitet, kann eine wirtschaftliche
Schlechterstellung der ablehnenden Gläubiger nur festgestellt werden, wenn sie nicht nur relativ, sondern auch in absoluten
Beträgen eine spürbare Minderung ihrer Forderungen hinnehmen müssten. Das ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn
der Unterschiedsbetrag bei ihnen nicht einmal den halben Sozialhilfe-Regelsatz erreicht.
AG Köln, 30.8.2000, 71 IK 51/00 (NZI 2000, 493)
Ein vom Schuldner im Schuldenbereinigungsplan genannter Gläubiger kann bis zum Abschluss des
Schuldenbereinigungsplanverfahrens dem Plan wirksam zustimmen.
Bei übereinstimmender Annahme des Plans auf Grund nachträglicher Zustimmung durch einen Gläubiger erfolgt die
Feststellung der Annahme des Plans nach § 308 I 1 Alt. 1 InsO.
AG Köln, 29.8.2000, 71 IK 85/99 (NZI 2000, 492)
Die Stellungnahme eines Inkassounternehmens im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren ist unwirksam.
Das Insolvenzgericht ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 309 InsO den Bestand
und gegebenenfalls den nur eingeschränkten Umfang der Bevorrechtigung von Gläubigerforderungen zu klären.
OLG Frankfurt, 29.8.2000, 26 W 61/00 (NZI 2000, 531)
Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen obliegt es den Insolvenzgerichten, im
Rahmen ihrer Aufsicht nach § 58 InsO sicherzustellen, dass der Schuldner entsprechend dem gesetzgeberischen Willen den
notwendigen Unterhalt aus der Insolvenzmasse erhält. Dies bedeutet, dass entsprechend dem Regelungsgehalt des § 850f I
lit. a ZPO eine Erhöhung des pfändungsfreien, nicht vom Insolvenzbeschlag erfassten Teil des Arbeitseinkommens erfolgen
muss, wenn das unpfändbare Einkommen das rechtlich geschützte Existenzminimum des Schuldners nicht sichert.
Der Beschluss des Rechtspflegers des Insolvenzgerichts über eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Einkommens zur
Sicherung des notwendigen Unterhalts des Schuldners aus der Masse kann nur nach § 6 InsO, § 11 I, II RPflG angefochten werden.
OLG Köln, 28.8.2000, 2 W 37/00 (ZIP 2000, 2263)
Im Verfahren gem. § 309 InsO kann auch die fehlende Zustimmung eines Finanzamts zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt
werden. Eine dem Rechtsbehelfsverfahren nach der AO bzw. dem Klageverfahren nach der FGO vorbehaltene Entscheidung
über die Aufhebung eines Steuerverwaltungsakts wird mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, durch welche die
fehlende Zustimmung des Finanzamts ersetzt wird, nicht getroffen.
Die Ersetzung der Zustimmung des Finanzamts nach § 309 InsO erfordert nicht, dass die Voraussetzungen eines Erlasses
nach § 227 AO oder einer Stundung gem. § 222 AO gegeben sind.
OLG Dresden, 28.8.2000, 7 W 1396/00 (InVo 2001, 11)
Schon das Bedürfnis nach einer vorbeugenden Klärung zur Vermeidung künftiger Divergenzen genügt für eine Zulassung
der sofortigen weiteren Beschwerde.
Bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft reicht die Vorlage eines Kontoauszugs in Form einer geordneten
Zusammenstellung der offenen Forderungen i. d. R. aus, um das Bestehen von Forderungen gegen den Schuldner glaubhaft
zu machen. Der Vorlage von Leistungsbescheiden, Beitragsnachweisen und Vollstreckungsanordnungen bedarf es nicht.
Hat ein Schuldner über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten die Arbeitgeberanteile nicht an den
Sozialversicherungsträger abgeführt, so genügt dies i. d. R. für die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit.
OLG Naumburg, 24.8.2000, 5 W 98/00 (NZI 2000, 594)
Die weitere sofortige Beschwerde nach § 7 I 1 InsO setzt voraus, dass bereits gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts
die sofortige Beschwerde statthaft war.
Eine Haftanordnung zur Erzwingung einer in § 98 II Nr. 1 InsO genannten Mitwirkungshandlung des Schuldners ist
regelmäßig nur dann erforderlich, wenn eine Vorführung des Schuldners nicht zum Erfolg geführt hat. Dies setzt voraus,
dass der Schuldner trotz seiner Vorführung die Mitwirkung verweigert hat.
OLG Jena, 23.8.2000, 2 U 92/00 (ZIP 2000, 1734)
Leistet der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fällige Forderung, so liegt eine
inkongruente Deckung i. S. der Insolvenzordnung vor.
OLG Celle, 22.8.2000, 2 W 64/00 (ZIP 2000, 2315)
Bei Einordnung eines Verfahrens als Verbraucher - oder Regelinsolvenzverfahren ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen,
bei der sich Schematisierungen verbieten. Es ist daher nicht allein darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer einen
Jahresumsatz von mehr als 500.000.- DM und einen Gewinn von mehr als 50.000.- DM erzielt und mindestens fünf
Arbeitnehmer beschäftigt (so genannte "Fünfer-Regel"). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch die
Art der Tätigkeit des Schuldners, das Ziel des Verfahrens und die Zahl der Gläubiger zu berücksichtigen sind. Ist ein
Verfahrensziel (hier: Durchführung einer Eigenverwaltung) im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht zu erreichen, muss im
Grenzfall im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Schuldner bei einem entsprechenden Antrag einen Anspruch auf
Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens hat.
LG Göttingen, 21.8.2000, 10 T 104/00 (NZI 2001, 44)
Die Anordnung einer Postsperre ist auch dann gem. § 99 I InsO erforderlich, wenn der Verdacht besteht, dass der Schuldner
nicht sämtliche Vorgänge, die für das Insolvenzverfahren relevant sind, dem Insolvenzverwalter zur Kenntnis bringen wird.
LG Göttingen, 21.8.2000, 10 T 68/00 (ZIP 2000, 1945)
Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Einberufung oder auch Vertagung einer Gläubigerversammlung können nicht
mit der Beschwerde angefochten werden.
LG Göttingen, 21.8.2000, 10 T 105/00 (ZIP 2000, 2174)
Gegen die vom Gericht angeordnete Aufenthaltsbestimmung steht dem Schuldner kein Rechtsmittel zu. Erst gegen ein
Zwangsmittel, durch das die Aufenthaltsbestimmungsanorndung durchgesetzt werden soll, kann der Schuldner sofortige
Beschwerde erheben.
OLG Köln, 18.8.2000, 2 W 155/00 (NZI 2000, 529)
Gegen die Entscheidung des Insolvenzrechtspflegers, durch die ein Antrag des Schuldners auf eine Maßnahme nach § 850f I
ZPO abgelehnt wird, ist die Beschwerde nach § 6 InsO nicht gegeben. Über einen gegen diese Entscheidung gerichteten
Rechtsbehelf des Schuldners hat deshalb nach § 11 II RPflG der Richter des Insolvenzgerichts abschließend zu entscheiden.
AG Göttingen, 16.8.2000, 74 IK 96/99 (DZWir 2001, 42)
In einen Schuldenbereinigungsplan als so genannten Nullplan ist eine § 295 I Nr. 1 InsO entsprechende Verpflichtung des
Schuldners aufzunehmen.
LAG Hamm, 16.8.2000, 2 Sa 1859/00 (InVo 2001, 59 L)
Die fehlende Angabe der konkreten Kündigungsfrist führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 I
S. 3 BetrVG, wenn der Konkursverwalter dem Betriebsrat nach bereits erfolgter Stilllegung des Betriebes mitteilt, er wolle
das Arbeitsverhältnis gem. § 22 KO o.V.m. § 113 InsO zum nächstmöglichen Termin kündigen und dem Bertriebsrat auf
Grund eines zuvor abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste das Alter und die Betriebszugehörigkeit der
Arbeitnehmer bekannt machen (im Anschluss an BAG v. 29.3.1990 - 2 AZR 420/89 - AP Nr. 56 zu § 102 BetrVG und
24.10.1996 - 2 AZR 895/95 - NZA 1997, 373).
OLG Zweibrücken, 11.8.2000, 3 W 138/00 (ZIP 2000, 1627)
Auch im Verfahren nach der InsO sind vom Landgericht als Beschwerdegericht getroffene Entscheidungen über
Prozesskosten nicht anfechtbar.
Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass das Landgericht als
Insolvenzgericht entschieden hat (Aufgabe von Senat, NJW-RR 2000, 864 = NZI 2000, 222 = OLGR 2000, 326 = ZInsO
2000, 236).
LG Leipzig, 11.8.2000, 12 T 6156/00 (DZWir 2000, 439)
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gem. §§ 21, 22 InsO unterliegt mit Ausnahme der Anordnung von Haft nach §
21 III S. 4 InsO nicht der sofortigen Beschwerde. Jedem Beteiligten bleibt aber die Möglichkeit der Gegenvorstellung an
den Insolvenzrichter.
OLG Naumburg, 31.7.2000, 5 W 41/00 (NZI 2000, 603)
Die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Einstufung eines Insolvenzverfahrens als Regel- oder
Verbraucherinsolvenzverfahren ist nach § 34 I InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Für die Einordnung eines Schuldners als Verbraucher i.S. des § 304 InsO kommt es nicht auf die Verhältnisse beim Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit an, sondern entweder auf die Lage bei Stellung des Insolvenzantrags oder zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Insolvenzgerichts.
OLG Naumburg, 31.7.2000, 5 W 64/00 (InVo 2001, 18)
Für die Frage der Zulässigkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens kommt es nicht auf die Stellung des Schuldners zum
Zeitpunkt des Eintrittes des Eröffnungsgrundes oder die Entstehung der Verbindlichkeit an.
AG Köln, 28.7.2000, 72 IK 80/99 (NZI 2000, 441)
Das Gleichbehandlungsgebot des § 309 I Nr. 1 InsO verlangt keine mathematische Genauigkeit.
Es liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, wenn der Schuldenbereinigungsplan Kosten nicht berücksichtigt.
Im Rahmen der Ersetzungsentscheidung ist das Insolvenzgericht befugt, zu prüfen, ob Sicherheiten wirksam entstanden sind.
OLG Stuttgart, 26.7.2000, 20 U 18/00 (NZI 2000, 430)
Eine Gesellschaft, deren Forderungen gegen einen Gesellschafter bereits vor Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens über dessen Vermögen fällig geworden ist, kann gegen den erst mit Verfahrenseröffnung
entstehenden Auseinandersetzungsanspruch des Gesellschafters aufrechnen. § 54 KO, § 95 InsO sind insoweit im
Gesamtvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar.
AG Köln, 29.6.2000, 72 IN 178/00 (NZI 2000, 443)
Auch im Insolvenzeröffnungsverfahren ist die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses möglich.
LAG Düsseldorf, 29.6.2000, 13 Sa 484/00 (NZI 2000, 448)
Die Drei-Wochenfrist des § 113 InsO gilt für alle Unwirksamkeitsgründe einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung mit Ausnahme der Sozialwidrigkeit, auf die §§ 4 bis 7 KschG Anwendung finden.
OLG Dresden, 21.6.2000, 7 W 0951/00 (ZIP 2000, 1303)
Die in § 7 I InsO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Normzweck der Vorschrift ist die Sicherung einer einheitlichen Insolvenzrechtsprechung. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn Fragen der Haftung eines Vereinsvorstandes - zu denen bereits Rechtsprechung des BGH vorliegt - geklärt werden sollen.
Die Rechtsauffassung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, muss im Rahmen der früheren Entscheidung tragend
gewesen sein.
AG Hamburg, 20.6.2000, 68a IK 25/00 (NZI 2000, 446)
Eine Prüfung der Zurückweisungsmöglichkeit eines Insolvenzplans nach § 231 I Nr. 3 InsO wegen offensichtlicher Nichtverfüllbarkeit der Ansprüche der Beteiligten kommt bei einem vom Insolvenzverwalter vorgelegten Plan nicht in Betracht, da vom Insolvenzverwalter als einer neutralen Person angenommen werden kann, dass er die Erfolgsaussichten seines Plans vorher ausreichend geklärt hat.
Gegen den Feststellungsbeschluss gem. § 308 I 1 InsO ist die sofortige Beschwerde unstatthaft.
Gegebenenfalls kann ein Rechtsmittel gegen den Feststellungsbeschluss nach § 308 I 1 InsO als Wiedereinsetzungsgesuch eines Schuldenbereinigungsplangläubigers gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme nach § 307 I 1 InsO ausgelegt werden. Gegen die Versäumung dieser Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 4 InsO, §§ 233 ff. ZPO möglich.
Wird Wiedereinsetzung gewährt, so wird der Feststellungsbeschluss ebenso wie die Rücknahmefiktionen nach § 308 II InsO
ohne weiteres gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf.
AG Köln, 8.6.2000, 71 IN 42/00 (NZI 2000, 384)
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ein rechtliches Interesse, bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine Entscheidung darüber herbeizuführen, wer die Kosten der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu tragen hat.
Wird das Insolvenzeröffnungsverfahren durch Antragsrücknahme oder Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse beendet, hat grundsätzlich der Schuldner für die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters einzustehen.
LG Göttingen, 7.6.2000, 10 T 48/00 (NZI 2000, 438)
Der Beschluss des Insolvenzgerichts, der die Einzahlung eines Kostenvorschusses gem. § 26 InsO zur Deckung der Treuhänderkosten durch den Schuldner anordnet, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Bei der Berechnung des Vorschusses für die Treuhändervergütung sind Veröffentlichungskosten nicht zu berücksichtigen.
OLG Zweibrücken, 31.5.2000, 3 W 94/00 (NZI 2000, 373)
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient dem Zweck, divergierende Entscheidungen zu
vermeiden. Er setzt voraus, dass eine Rechtsfrage von einheitlichem Interesse vorliegt, zu der eine wünschenswerte
einheitliche Rechtsprechung bislang fehlt.
AG Hamburg, 30.5.2000, 68a IK 6/00 (NZI 2000, 445)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren über die Entlassung eines Insolvenzverwalters geboten ist (hier verneint).
Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Insolvenzantrag (§ 311 InsO) nach Verfehlen der ersetzungsfähigen Mehrheiten gem. § 309 InsO ist eine Rückkehr in das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan nur noch mit Zustimmung aller Einwendungsgläubiger zulässig.
AG Wittlich, 30.5.2000, 4 C 123/00 (NZI 2000, 444)
Bei der Bemessung einer Mobiliarsicherheit können die gem. §§ 170, 171 InsO anfallenden Feststellungs- und Verwertungskosten mit einbezogen werden. Eine Übersicherung in Höhe von 10 % zur Abdeckung dieser Kosten ist zulässig.
AG Hamburg, 30.5.2000, 68 g IK 10/99 (NZI 2000, 336)
Das vereinfachte Verfahren i.S. der §§ 311 bis 314 InsO ist regelmäßig eröffnet, wenn die Anzahl der Gläubiger unter zehn und die Höhe der Verbindlichkeiten unter 100.000,-- DM liegt. In einem solchen Fall kann der Schlusstermin schriftlich durchgeführt werden, und zwar auch dann, wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO gestellt hat. Sofern eine Anhörung des Schuldners geboten erscheint, kann diese ohne weiteres getrennt vom Schlusstermin durchgeführt werden (§ 97 InsO).
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner in
dem von ihm vorgelegten Schuldenbereinigungsplan eine nicht angemessene Quote angeboten hat.
OLG Naumburg, 26.5.2000, 5 W 30/99 (ZIP 2000, 1394)
Sofern die Gläubigerversammlung einen anderen Verwalter wählt, unterliegt dieser Beschluss nicht der Aufhebung nach § 78 I InsO, sondern nur der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Entscheidung über die Bestellung des Gewählten nach § 57 S. 2 InsO.
Bei der Entscheidung nach § 57 S. 2 InsO ist Prüfungsmaßstab nicht das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger, sondern ausschließlich die Eignung des Gewählten für die Übernahme des Amtes.
Der Möglichkeit zur Wahl eines anderen Verwalters ist durch § 57 S. 1 InsO eine enge zeitliche Grenze gesetzt. Sie darf nur in der ersten, auf die Bestellung des bisherigen Verwalters folgenden Gläubigerversammlung stattfinden. Später kann der Verwalter allein noch aus wichtigem Grund entlassen werden.
BayObLG, 24.5.2000, 4 Z BR 11/00 (NZI 2000, 434)
Das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung zwingt auch im Verfahren der weiteren Insolvenzbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unabhängig davon, ob dieser Umstand vom Rechtsbeschwerdeführer gerügt wurde.
Die Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung ist bei völligem Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung auch in den Fällen
unvermeidbar, in denen das Rechtsbeschwerdegericht lediglich die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im
Hinblick auf eine Rechtsfrage vorzunehmen hat.
§ 26 InsO ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar.
OLG Köln, 24.5.2000, 2 W 76/00 (NZI 2000, 367)
Die Stellung eines eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner ist im Verbraucherinsolvenzverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung; es genügt nicht, dass ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat.
Die Entscheidung über einen unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag kann bereits vor dem Schlusstermin ergehen.
OLG Köln, 24.5.2000, 2 W 108/00 (NZI 2000, 434 L)
Es verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, dass gegen die Mitteilung über den Eintritt der Wirkungen des § 305 III 2 InsO kein Rechtsmittel gegeben ist.
AG Göttingen, 23.5.2000, 74 IN 228/99 (NZI 2000, 329)
Gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 I InsO statthaft.
Dem Insolvenzgericht steht jedenfalls dann ein Ermessen zu, ob es ein Verfahren als Verbraucher- oder als Regelinsolvenzverfahren eröffnet, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners aus gewerblicher Tätigkeit herrühren und er eine Vielzahl von Gläubigern hat, deren Anhörung wegen Fehlens von Großgläubigern nicht sinnvoll ist oder wenn die Anhörung von Großgläubigern kein eindeutiges Ergebnis hat.
Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner den Antrag stellt, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren als
Regelinsolvenzverfahren fortgeführt wird, da die Verfahrensart vom Gericht bestimmt wird.
OLG Köln, 19.5.2000, 2 W 81/00 (NZI 2000, 317)
Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 I InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die InsO ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gem. § 7 I InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des LG der Weg zum OLG eröffnet.
Die Mitteilung des Insolvenzgerichts über die gesetzliche Rücksichtnahmefiktion in § 305 III 2 InsO ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.
AG Hamburg, 12.5.2000, 67 g IN 44/99 (ZIP 2000, 1019)
Der Insolvenzantrag eines Sozialversicherungsträgers, durch welchen dieser in erster Linie beabsichtigt, unter Einschaltung des Insolvenzgerichtes zusätzlichen Druck auf den Schuldner auszuüben, um so seine rückständigen Forderungen schneller und vor anderen Gläubigern realisieren zu können, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.
BayObLG, 11.5.2000, 2 Z BR 46/00 (NZI 2000, 371)
Maßgebend i. S. des § 88 InsO ist auch ein zunächst mangelhafter oder beim unzuständigen Gericht gestellter Antrag, sofern er zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt.
Offen bleibt, ob zur Berichtigung des Grundbuchs im Fall des § 88 InsO in jedem Fall eine Berichtigungsbewilligung
erforderlich ist oder der Unrichtigkeitsnachweis durch den Insolvenzeröffnungsbeschluss geführt werden kann.
BGH, 11.5.2000, IX ZR 262/98 (BB 2000, 1318)
Der Insolvenzverwalter trägt im Anfechtungsprozess die Darlegungs- und Beweislast, wenn streitig ist, ob die an den Anfechtungsgegner abgetretenen Forderungen auf der Weiterveräußerung von Waren beruhen, die der Insolvenzschuldner von jenem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben hat.
Der Insolvenzverwalter, der auf Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb in Anspruch genommen wird, an denen er selbst nicht beteiligt war, kann ausnahmsweise den Auskunftsberechtigten darauf verweisen, sich die verlangten Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - auch durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - selbst zu beschaffen, wenn die Auskunftserteilung mit einem für ihn unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden wäre.
Gegenüber einem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters steht dem Anfechtungsgegner
grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen zu, an
denen ihm ein Aus- oder Absonderungsrecht zusteht.
AG Duisburg, 9.5.2000, 60 IK 23/99 (NZI 2000, 385)
Zuständigkeiten des Insolvenzgerichts bedürfen einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Sachnähe allein begründet keine Zuständigkeit.
Der Streit zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter (Treuhänder) über die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes ist nicht vor dem Insolvenzgericht, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen. Dies gilt auch für den Streit über die Pfändbarkeit eines Gegenstandes.
Bei ernstlich vorgebrachten Einwendungen des Schuldners gegen die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner einen begründeten schriftlichen Bescheid zu erteilen.
LG Zweibrücken, 4.5.2000, 4 T 61/00 (NZI 2000, 327)
Der Insolvenzverwalter ist im Hinblick auf § 60 I 1 InsO verpflichtet, die Eintragung eines Insolvenzvermerks nach § 32 II 2 InsO zu beantragen, sobald er Anlass hat zu zweifeln, dass das Insolvenzgericht um die Eintragung ersucht hat. Er hat dabei von sich aus zu ermitteln, ob und welche Grundstücke oder Grundstücksrechte dem Schuldner zustehen und sodann die Eintragung des Vermerks gem. § 13 GBO zu erwirken.
OLG Köln, 3.5.2000, 2 W 79/00 (NZI 2000, 435)
Als bestimmender Schriftsatz bedarf der Schriftsatz eines Rechtsanwalts, mit dem die weitere Beschwerde gem. § 7 I InsO
eingelegt und die Zulassung dieses Rechtsmittels beantragt werden soll, der Unterschrift des Anwalts.
LG Saarbrücken, 25.4.2000, 5 T 22/00 (NZI 2000, 380)
Das Erfordernis der angemessenen Beteiligung eines Gläubigers (§ 309 I Nr. 1 InsO), der Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben hat, ist nicht verletzt, wenn dem Gläubiger einer gesicherten Forderung verhältnismäßig höhere Zahlungen zufließen als ungesicherten Gläubigern.
Eine nicht angemessene Beteiligung eines Einwendungsgläubigers i.S. des § 309 I 2 Nr. 1 InsO liegt dann nicht vor, wenn einer der Gläubiger durch Zahlung eines Dritten, der die Schuld gem. § 414 BGB übernommen hat (hier: selbstständige Kreditübernahme durch früheren Bürgen), vollständig befriedigt werden soll.
Unvollständige oder unrichtige Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis führen nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 6 InsO, wenn sie sich zum Nachteil der am Verfahren beteiligten Gläubiger auswirken.
LG Koblenz, 19.4.2000, 2 T 238/00 (VuR 2000, 241)
Der in § 1 S. 2 InsO neu eingebrachte Verfahrenszweck fordert geradezu die Gewährung von Prozesskostenhilfe
seinem Sinn und Zweck nach, denn nur so kann sichergestellt werden, dass auch einem "sehr armen" Schuldner die
Möglichkeit offen steht, eine endgültige Schuldenbereinigung zu erreichen.
OLG Köln, 14.4.2000, 2 W 65/00 (ZIP 2000, 1168)
In entsprechender Anwendung von § 99 I ZPO ist auch im Insolvenzverfahren die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht statthaft.
Die Entscheidung, bei einer Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse die Kosten des Verfahrens dem antragstellenden Gläubiger aufzuerlegen, ist nicht unvertretbar und daher nicht greifbar gesetzwidrig.
OLG Braunschweig, 13.4.2000, 1 W 29/00 (NZI 2000, 266)
Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auf Grund einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners nach § 3 I 2 InsO setzt eine nach außen erkennbare wirtschaftliche Tätigkeit voraus. Deshalb richtet sich die Zuständigkeit nach Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung allein nach deren Sitz.
Geht das Insolvenzgericht davon aus, dass die bloße Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des § 3 I 2 InsO anzusehen ist, so ist ein Verweisungsbeschluss nicht bereits aus diesem Grunde als objektiv willkürlich nach § 281 II 5 ZPO anzusehen. Allerdings ist dann von einer willkürlichen Verweisung auszugehen, wenn das Gericht keine Ermittlungen dazu angestellt hat, ob die Geschäftsunterlagen tatsächlich vom Geschäftsführer an seinem Wohnort aufbewahrt worden sind.
OLG Jena, 12.4.2000, 5 U 135/99 (NZI 2000, 271)
Durch die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots nach § 21 II Nr. 2 InsO in einem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen des Schuldners wird ein anhängiger Rechtsstreit (hier: Zahlungsklage) gegen den Schuldner analog §
148 ZPO unterbrochen.
OLG Zweibrücken, 22.3.2000, 3 W 50/00 (NJW-RR 2000, 864)
Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ist jedenfalls in Verfahren, die die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffen, nicht auf Fälle beschränkt, in denen die InsO ausdrücklich die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Insolvenzgerichts vorsieht.
Spannungen zwischen dem Rechtspfleger und dem Insolvenzverwalter führen nur dann zur Anerkennung eines Ablehnungsrechts wegen der Besorgnis der Befangenheit, wenn sie sich zum Nachteil des Schuldners auswirken können.
OLG Köln, 22.3.2000, 2 W 49/00 (NZI 2000, 232)
Hat eine GmbH ihre selbständige wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des § 3 I 2 InsO eingestellt, so ist für das Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat.
Allein die Verlagerung der Geschäftsleitung lässt den satzungsmäßig festgelegten Sitz unberührt. Eine Sitzverlegung führt erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung und Eintragung in das Handelsregister zu einer Änderung der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.
Dem Verweisungsbeschluss, durch den das Insolvenzgericht des eingetragenen Sitzes einer GmbH das
Insolvenzeröffnungsverfahren an das Gericht für den kurz vor der Antragstellung zur Vorbereitung und Durchführung des
Insolvenzverfahrens begründeten Verwaltungssitz der Gesellschaft verweist, kann Bindungswirkung zukommen.
LG Göttingen, 17.3.2000, 10 T 28/00 (NZI 2000, 280)
Der Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem bei einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf die Ergänzungsaufforderung die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 III 2 InsO ausgesprochen wird, ist nicht analog § 269 III 5 ZPO anfechtbar.
Der Beschluss nach § 305 III InsO kann jedoch im Wege der außerordentlichen Beschwerde anfechtbar sein, wenn das Gericht eklatant gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens (hier: u. a. weil die Stellungnahmefrist zur Ergänzungsaufforderung im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht abgelaufen war) verstoßen hat.
LG Chemnitz, 16.3.2000, 11 T 5381/99 (ZIP 2000, 710)
§ 8 III InsVV findet entsprechende Anwendung auf die Auslagenerstattung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
§ 8 III InsVV, der einen Auslagenpauschalsatz von 15 % der Vergütung vorsieht, gibt dem Gericht keinen Ermessensspielraum für die Festlegung des Pauschalsatzes. Es unterliegt daher auch nicht der gerichtlichen Prüfung, ob die Auslagen im Vergleich zur Tätigkeitsdauer angemessen sind.
BGH, 16.3.2000, IX ZB 2/00 (NJW 2000, 1869)
Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozesskostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen
Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 II, III ZPO angefochten werden.
OLG Zweibrücken, 15.3.2000, 3 W 45/00 (NZI 2000, 271)
Eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 7 InsO setzt - ungeachtet der Frage einer statthaften Erstbeschwerde - voraus, dass es im Rahmen der früheren Entscheidung auf die für das Insolvenzverfahren zu klärende Frage angekommen wäre. Letzteres ist zu verneinen, wenn die Erstbeschwerde verspätet eingelegt worden ist und Wiedereinsetzung abgelehnt wurde.
§ 50 I GKG, wonach der Antragsteller (hier: der Gläubiger) Schuldner der Gebühren für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, betrifft nur die Kostentragungspflicht im Verhältnis zum Staat. Wem die Kosten des Eröffnungsverfahrens aufzuerlegen sind, ist hingegen nach § 4 InsO i. V. mit §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden.
LG Offenburg, 14.3.2000, 4 T 38/00 (NZI 2000, 277)
Für den Antrag des Schuldners, über die Höhe der Forderungsabtretung an den Treuhändler (§ 287 II InsO) zu entscheiden, ist analog §§ 296, 300 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Höhe der Forderungsabtretung ist die sofortige Beschwerde gemäß
§ 6 InsO statthaft.
LG Bonn, 13.3.2000, 2 T 8/00 (ZIP 2000, 629)
Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das gesicherte und verwaltete Vermögen, und zwar dessen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Der Wert der Aus- und Absonderungsrechte ist vom Wert des gesicherten und verwalteten Vermögens als Berechnungsgrundlage nicht abzusetzen, sofern der vorläufige Insolvenzverwalter auch mit der Sicherung und Verwaltung der Gegenstände befasst war, die mit Aus- und Absonderungsrechten belegt waren. Die Bestimmung des § 1 InsVV findet insoweit keine Anwendung.
OLG Naumburg, 10.3.2000, 5 W 18/00 (NZI 2000, 263)
Die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 I InsO setzt voraus, dass bereits gegen die Entscheidung des Erstgerichts die sofortige Beschwerde gemäß § 6 I InsO statthaft war.
Zur Glaubhaftmachung ihrer Forderung i. S. des § 14 I InsO müssen Sozialversicherungsträger diese so weit aufschlüsseln, dass das Insolvenzgericht ohne weiteres erkennen kann, für welche Zeit und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. Dazu müssen dem Insolvenzgericht nicht notwendigerweise der Leistungsbescheid oder die Beitragsnachweisungen zugänglich gemacht werden. Es genügt, dass die Forderungen identifizierbar und einlassungsfähig dargetan sind.
Als Mittel der Glaubhaftmachung der Forderung i. S. des § 14 InsO kann auch ein Kontoauszug der Krankenkasse als
Einzugsstelle geeignet sein.
LG Limburg, 8.3.2000, 2 O 328/99 (NZI 2000, 279)
Dem Insolvenzverwalter steht das Recht zur Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen gemäß § 166 II InsO unabhängig davon zu, ob seine Offenlegung der Sicherungsabtretung erfolgt ist oder nicht.
OLG Celle, 8.3.2000, 2 W 23/00 (ZIP 2000, 706)
Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 I InsO unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
Gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 I InsO statthaft. Dem steht § 568 III ZPO nicht entgegen.
Bei Rücknahme des Insolvenzantrags durch den antragstellenden Gläubiger sind die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung dem Schuldner aufzuerlegen.
LG Memmingen, 8.3.2000, 4 T 452/00 (NZI 2000, 278)
§ 6 InsO steht der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung, die nach Rücknahme
eines Antrags gemäß § 13 II InsO ergangen ist, nicht entgegen. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist gemäß § 4
InsO entsprechend den Bestimmungen der ZPO zu beurteilen.
LG Memmingen, 7.3.2000, 4 T 329/00 (NZI 2000, 233)
§ 309 I 2 InsO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Dies bedeutet, dass eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 I 1 InsO nur dann zu verweigern ist, wenn die Ausnahmetatbestände entweder des § 309 I 2 Nr. 1 (gegebenenfalls i. V. mit Absatz 3) oder I 2 Nr. 2 vorliegen; die Zustimmungsersetzung darf jedoch nicht vom Vorliegen anderer Voraussetzungen abhängig gemacht werden.Ein Gläubiger steht bei Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens schlechter als bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung, wenn der Schuldenbereinigungsplan keine Wiederauflebensklausel seiner Ansprüche für den Fall vorsieht, dass durch das Verschulden des Schuldners Gründe eintreten, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führten.
AG Siegen, 7.3.2000, 21 IK 57/99 (NZI 2000, 285)
Ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn er mit den in § 1 InsO niedergelegten Zielen nicht vereinbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller im Antrag wissentlich sein laufendes Einkommen höher angibt als das tatsächlich erzielte Einkommen. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Antrag Angaben zum Einkommen gemacht hat, welche bis zur Antragstellung durch Veränderung der Umstände falsch geworden sind und diese trotz Aufforderung durch das Gericht nicht richtig stellt.
Dem Insolvenzgericht steht bei Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages grundsätzlich kein materielles Prüfungsrecht
bezüglich des vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes zu. Werden dem Gericht jedoch Tatsachen bekannt, aus denen
zwingend folgt, dass der vorgelegte Plan nicht durchgeführt werden kann, so kann es den Antrag als unzulässig zurückweisen.
OLG Celle, 2.3.2000, 2 W 15/00 (ZIP 2000, 673)
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nach Verfahrenseröffnung nicht mehr zurückgenommen werden (§ 13 II InsO). Dies gilt auch vor Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses, damit die Wirkungen der Verfahrenseröffnung gegenüber Dritten durch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden.
Nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses ist auch eine Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers nicht mehr zulässig.
AG Hamburg, 1.3.2000, 67e IN 13/00 (NZI 2000, 238)
Ein Eigenantrag im Regelinsolvenzverfahren ist nur dann zulässig, wenn wenigstens zum Insolvenzgrund konkrete nachprüfbare Tatsachen bei Antragstellung oder kurz nach Antragstellung vorgetragen werden. Einer Glaubhaftmachung dieser Angaben bedarf es dabei nicht.
OLG Celle, 28.2.2000, 2 W 9/00 (ZIP 2000, 802)
Stellt der Schuldner einen Eröffnungsantrag im Regelinsolvenzverfahren, geht das Insolvenzgericht aber von einer Anwendbarkeit der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren aus und sieht es daher den Insolvenzantrag bei einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf eine Ergänzungsaufforderung gemäß § 305 III 2 InsO als zurückgenommen an, ist dagegen die sofortige Beschwerde statthaft.
Hat ein Schuldner seine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit zwar reduziert, liegt aber im Zeitpunkt der Antragstellung
eine nachhaltige Aufgabe der zuvor ausgeübten Tätigkeit noch nicht vor, sind nicht die Vorschriften des
Verbraucherinsolvenzverfahrens, sondern des Regelinsolvenzverfahrens einschlägig. Die Fortsetzung der gewerblichen
Tätigkeit dient allerdings dann nicht als entscheidendes Merkmal für die Verfahrenszuordnung, wenn die bisherige Tätigkeit
auch schon eine geringfügige wirtschaftliche Betätigung i. S. des § 304 II InsO darstellte.
KG, 25.2.2000, 7 W 602/00 (NZI 2000, 221)
Bei der nach § 116 I ZPO vorzunehmenden Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags eines Verwalters im Verfahren nach der neuen InsO ist wegen der jetzigen Gleichstellung der Gläubiger davon auszugehen, dass grundsätzlich auch den Trägern der Sozialverwaltung als am Gegentand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine anteilige Kostenaufbringung zumutbar ist. Entscheidend für die Beurteilung ist der Einzelfall.
Erlässt das Insolvenzgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 21 II Nr. 3 InsO ein Vollstreckungsverbot, dann stellt dies zugleich ein Aufrechnungsverbot gemäß § 394 BGB dar.
LAG Köln, 25.2.2000, 12 Sa 1512/99 (ZIP 2000, 805)
Bei den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt handelt es sich um Masseverbindlichkeiten nach § 55 II InsO, wenn das Insolvenzgericht gegen den Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot über sein Vermögen verhängt, dementsprechend einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis gemäß §§ 21 II Nr. 2, 22 InsO bestellt hat und dieser die Arbeitnehmer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich weiter beschäftigt. Insoweit ist § 55 II InsO gegenüber § 108 II InsO die speziellere Vorschrift.
§ 55 II InsO ist im Wege einer teleologischen Reduktion auf die wegen Zahlung von Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt für
Arbeit übergegangenen Entgeltansprüche nicht anzuwenden, so dass die als Masseverbindlichkeiten zu qualifizierenden
Arbeitnehmeransprüche nach Übergang auf die Bundesanstalt für Arbeit Insolvenzverbindlichkeiten nach § 38 InsO sind.
AG Hamburg, 25.2.2000, 68d IK 36/99 (NZI 2000, 283)
Bietet der Schuldner im Schuldenbereinigungsplan seinen Gläubigern eine gleiche Quote ihrer Forderungen an, so kann sich ein Einwendungsgläubiger nicht nach § 309 I InsO auf eine in Wahrheit niedrigere Forderung eines zustimmenden Gläubigers berufen, wenn einem weiteren zustimmenden Gläubiger sogar eine höhere Forderung als nach dem Verzeichnis zusteht, sich die Unterschiede etwa ausgleichen und die Quote des Einwendungsgläubigers bei zutreffendem Ansatz daher nicht steigern könnte.
Die Beteiligung eines Gläubigers ist nicht schon dann unangemessen i. S. des § 309 I 2 Nr. 1 InsO, wenn der Schuldner auf Grund seiner - vertretbaren - Beurteilung einer zweifelhaften Rechtslage in seinem Plan von der vorrangigen bzw. besser gesicherten Stellung eines anderen Gläubigers ausgeht.
Es bleibt offen, ob die Verrechnung nach § 52 SGB I dem ermächtigenden Sozialleistungsträger eine Aufrechnungsbefugnis nach § 114 II 1 InsO verschaffen kann und ob die auf Grund der Ermächtigung erlassene Verrechnungsverfügung des Drittschuldners in analoger Anwendung des § 96 Nr. 2 oder Nr. 3 InsO unwirksam sein kann.
Eine "wirtschaftliche Schlecherstellung" eines Gläubigers i. S. des § 309 I 2 Nr. 2 InsO ist zu verneinen, wenn die fiktive
Vergleichsrechnung eine allenfalls geringfügige Quotenerhöhung zu Gunsten des Einwendungsgläubigers (hier: 15 %
gegenüber 13 % und daher eine um rund 100.- DM höhere Befriedigung).
OLG Köln, 23.2.2000, 2 W 21/00 (ZIP 2000, 548)
§ 26 InsO ist auch im vereinfachten Insolvenzverfahren gemäß §§ 311 ff. InsO anwendbar.
Bei der im Rahmen des § 26 I 1 InsO zustellenden Deckungsprognose sind zwar grundsätzlich auch während des Verfahrens anfallende Vermögenszuwächse zu berücksichtigen; relevant ist insoweit jedoch nur eine konkret und zeitnah zum Eröffnungszeitpunkt realisierbare Masseanreicherung.
AG Hamburg, 23.2.2000, 68d IK 40/99 (NZI 2000, 281)
Nur die von einem Schuldner letztlich angestrebte Restschuldbefreiung gebietet grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch zur Überwindung der Schranke des § 26 I InsO.
Das Gericht hält daran fest, dass in entsprechender Anwendung des § 114 ZPO die Erfolgsaussicht eines Insolvenzantrags - nach Scheitern des Schuldenbereinigungsplans - danach zu beurteilen ist, ob der angestrebten Restschuldbefreiung voraussichtlich Versagungsgründe nach § 290 InsO entgegenstehen werden, aber auch danach, ob der Schuldner voraussichtlich seine Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfüllen wird (Bestätigung von AG Hamburg, NZI 1999, 467).
Die Erfolgsaussicht ist dann zu verneinen, wenn der Schuldner nach diesen Maßstäben voraussichtlich zwar Restschuldbefreiung erlangen wird, sich diese aber wegen erheblicher Verbindlichkeiten, die gemäß § 302 InsO unberührt bleiben, als wirtschaftlich sinnlos darstellen würde. Zu solchen unberührt bleibenden Ansprüchen gehören auch die mit Unterhaltsrückständen konkurrierenden Ansprüche aus § 823 II BGB i.V. mit § 170b StGB.
Der Verfahrensaufwand für eine im Übrigen erreichbare Restschuldbefreiung ist nicht schon dann sinnlos, wenn überhaupt
Ansprüche nach § 302 InsO verbleiben. Diese müssen vielmehr entweder relativ im Verhältnis zu den gesamten Schulden
einen beträchtlichen Bruchteil ausmachen oder nach ihrer absoluten Höhe eine spätere Tilgung aus dem Einkommen des
Schuldners ausschließen.
LG Koblenz, 10.2.2000, 2 T 68/00 (MDR 2000, 542)
Prozesskostenhilfe kann für die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bewilligt werden.
LG Meiningen, 10.2.2000, 4 T 277/99 (ZIP 2000, 416)
Eine innerhalb des letzten Monats vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch eingetragene Vormerkung zur
Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wird mit Verfahrenseröffnung absolut
unwirksam.
OLG Celle, 9.2.2000, 2 W 101/99 (NZI 2000, 214)
Zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes gemäß § 14 InsO können außer den Nachweisen über eine erfolglos gebliebene Zwangsvollstreckung (Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder Protokoll über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) auch sonstige Erkenntnisse zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners herangezogen werden.
Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten reicht aus, um von einer Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes auszugehen.
AG Köln, 8.2.2000, 72 JK 69/99 (InVo 2000, 127)
Ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, so ist die Entscheidung nicht erst im Schlusstermin zulässig; über den Antrag kann vielmehr entschieden werden, sobald die fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht mehr nachgeholt werden können.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein eigener Insolvenzantrag des Schuldners Zulässigkeitsvoraussetzung für einen
Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung.
LG Bonn, 7.2.2000, 2 T 41/99 (ZIP 2000, 367)
Sind § 26 I, § 289 III S. 1, § 298 I, II S. 2 InsO mit dem Grundgesetz unvereinbar und ungültig, soweit sie der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Schuldner gemäß § 4 InsO, § 114 ZPO im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person entgegenstehen, die im Verfahren nach §§ 304 ff., 286 ff. InsO Restschuldbefreiung erlangen will?
ArbG Wuppertal, 2.2.2000, 5 Ca 2996/99 (NZI 2000, 239)
Die Drei-Wochenfrist des § 113 II InsO gilt auch für solche Kündigungsgründe, die nicht von § 1 II und III KSchG erfasst sind.
AG Hamburg, 2.2.2000, 67c IN 157/99 (NZI 2000, 140)
Ein Insolvenzverfahren ist auch dann zu eröffnen, wenn die gerichtliche Prognose im Eröffnungszeitpunkt ergibt, dass eine etwas mehr als verfahrenskostendeckende Masse erstmals in mehr als zwei Jahren zu realisieren ist.
Zukünftige Masseverbindlichkeiten auch für vermeintlich notwendige Handlungen des Insolvenzverwalters haben bei der Eröffnungsprognose außer Betracht zu bleiben.
Bis zum Realisierungszeitpunkt besteht eine temporäre Masselosigkeit, in deren Verlauf der Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeiten begründen darf, welche die Quotenaussicht der normalen Insolvenzgläubiger zunichte machen. Vielmehr darf der Insolvenzverwalter auch durch öffentlichrechtliche Insolvenzgläubiger (z. B. Finanzamt) nicht gezwungen werden, solche Masseverbindlichkeiten zu begründen. Eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen besteht weder im Zeitraum der temporären Verfahrenskostenunterdeckung noch bei durch deren Kosten verursachter Masseunzulänglichkeit. Masseunzulänglichkeit ist daher auf Grund solcher Verlangen zunächst nicht anzuzeigen.
Im Zeitraum der temporären Verfahrenskostenunterdeckung hat der Insolvenzverwalter alles zu tun, um Zwänge zur
Begründung vermeintlich notwendiger Masseverbindlichkeiten abzuwehren. Gelingt dies nicht, ist nach der erfolgten
Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei später unerwartet hoher Anreicherung der Masse eine Rückkehr in das normale
Insolvenzverfahren unmöglich.
OLG Schleswig, 1.2.2000, 1 W 53/99 (NJW-RR 2000, 865)
Stellt ein Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, obwohl eigentlich das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart wäre, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, falls der angehörte Schuldner seinen ursprünglichen Antrag aufrechterhält. Der Zurückbeweisungsbeschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde analog § 34 InsO.
Für die Bestimmung der geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. des § 304 InsO ist jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Insolvenzeintritts abzustellen.
OLG Schleswig, 1.2.2000, 1 W 51/99 (NZI 2000, 165)
Das Insolvenzgericht darf die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern gemäß § 305 I Nr. 1 InsO nur darauf hin überprüfen, ob eine formal richtige Bescheinigung vorliegt. Eine inhaltliche Prüfung der bescheinigten Tatsachen findet nicht statt.
LG Cottbus, 28.1.2000, 7 T 549/99 (NZI 2000, 183)
Hat das Gericht zur Sicherung der Masse ein vorläufiges Verfügungsverbot und die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21 I Nrn. 1, 2, 22 InsO), ist der vorläufige Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger des Schuldners anzusehen.
§ 21 II Nr. 3 Halbs. 2 InsO lässt nur dem Grunde nach die Zwangsvollstreckung absonderungsberechtigter Gläubiger in
unbewegliche Gegenstände zu. Ob die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung tatsächlich vorliegen, richtet sich
nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften.
OLG Köln, 26.1.2000, 2 W 11/00 (ZIP 2000, 462)
Mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts kann der Schuldner weder gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren noch gegen den von einem Gläubiger beantragten Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen, wenn er zu dieser Rüge vor der Eröffnungsentscheidung gehört worden ist.
Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Insolvenzsachen sind förmlich zuzustellen.
AG Köln, 21.1.2000, 72 IK 69/99 (NZI 2000, 143)
Für die Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters/Treuhänders ist funktionell der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Treuhänders erfolgt (analog) § 11 InsVV, wobei nicht ein angemessener Bruchteil der Vergütung eines Treuhänders (§ 13 InsVV), sondern der eines Insolvenzverwalters (§ 2 InsVV) festzusetzen ist.
Die Höhe des angemessenen Bruchteils ist eine Frage des Einzelfalles, jedoch ist dieser - unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass sich die Tätigkeit des vorläufigen Treuhänders auf "Kleinverfahren" bezieht - i. d. R. geringer als bei einem
vorläufigen Insolvenzverwalter festzusetzen.
BayObLG, 19.1.2000, 4 Z BR 13/99 (NZI 2000, 231)
Im Insolvenzverfahren ist das BayObLG nicht zur Entscheidung über eine außerordentliche Beschwerde berufen, die die Versagung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren betrifft.
BAG, 19.1.2000, 4 AZR 70/99 (NZA 2000, 658)
Ein tariflicher Kündigungsschutz für ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer - Ausschluss der ordentlichen Kündigung - wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter durch die in § 113 I 2 InsO vorgegebene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 III GG.
OLG Köln, 19.1.2000, 2 W 271/99 (NZI 2000, 133)
Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, sich den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und der rechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen.
OLG Hamm, 14.1.2000, 1 Sbd 100/99 (NZI 2000, 220)
Der besondere Gerichtsstand des Mittelpunktes einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners nach § 3 I 2
InsO ist nicht gegeben, wenn der Schuldner mit der Stellung des Eröffnungsantrages seine werbende selbständige Tätigkeit
eingestellt hat.
OLG Stuttgart, 14.1.2000, 8 W 374/99, 375/99 (NJW 2000, 1344)
Die weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde nach § 7 I InsO) gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 64 InsO) ist nicht durch § 568 III ZPO ausgeschlossen. Diese Abweichung von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 85 KO rechtfertigt keine Vorlage an den Bundesgerichtshof.
Die Insolvenzverwaltervergütung bemisst sich im Ausgangspunkt nach dem einfachen Regelsatz nach § 2 InsVV. Die Voraussetzungen für Zuschläge und für Abschläge nach § 3 InsVV sind gegeneinander abzuwägen.
AG Hamburg, 13.1.2000, 67e IN 77/99 (NZI 2000, 138)
Auf einer Gläubigerversammlung, die vor dem Prüfungstermin stattfindet, entfaltet eine Forderung, die von einem anwesenden Gläubiger genannt wird, in der genannten Höhe ein Stimmrecht gemäß § 77 I InsO, wenn der Verwalter oder ein stimmberechtigter Gläubiger dagegen keine Einwände erheben. Auf die förmliche Anmeldung und Prüfung kommt es zu diesem Zeitpunkt nicht an. Sind Einwände erhoben worden, so sind diese in dem Verfahren gemäß § 77 II InsO zu klären. Eine Auswirkung auf das Ergebnis im Prüfungstermin hat die Feststellung des Stimmrechts in einer solchen frühen Gläubigerversammlung nicht.
AG Neu-Ulm, 13.1.2000, IN 137/99 (DZWir 2000, 124)
Ein Insolvenzverfahren ist auch dann zu eröffnen, wenn zwar die Verfahrenskosten nach § 54 InsO gedeckt sind, das
eröffnete Verfahren aber alsbald wegen Masseunzulänglichkeit wieder eingestellt werden muss.
LG Trier, 11.1.2000, 4 T 20/99 (NZI 2000, 187 L)
Die Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO ist im Schuldenbereinigungsverfahren als die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu verstehen. Die Erfolgsaussicht hängt mithin davon ab, ob mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu rechnen ist und ob nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Restschuldbefreiung aus den Gründen der §§ 290, 302 InsO ausgeschlossen ist.
LAG Hamm, 10.1.2000, 19 Sa 1638/99 (MDR 2000, 355)
Werden Arbeitnehmer von einem so genannten "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis i.S. des § 22 I InsO vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Arbeitsleistung herangezogen und zahlt ihnen die Bundesanstalt für Arbeit für diesen Zeitraum Insolvenzgeld, so sind die auf diese nach den §§ 183, 187 SGB III übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche keine Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 II InsO, sondern Insolvenzforderungen nach den §3 108 II, 38 InsO. Dies folgt schon aus einer im Wege der teleologischen Reduktion vorzunehmenden einschränkenden Auslegung des § 55 II InsO; ob und in welchem Umfang gegebenenfalls § 108 InsO als speziellere Vorschrift dem § 55 II InsO vorgeht, kann offen bleiben.
AG Rostock, 10.1.2000, 64 M 6512/99 (NJW-RR 2000, 716)
Für eine Erinnerung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II Nr. 3 InsO ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht, nicht jedoch das Insolvenzgericht zuständig.
Die Anordnung der einstweiligen Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 II Nr. 3 InsO steht der
Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nach § 807 ZPO nicht entgegen.
LAG Hamm, 10.1.2000, 19 Sa 1638/99 (Zwanziger, ZIP 2000, 590)
Gehen Entgeltansprüche von Arbeitnehmern gegen einen "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter infolge Zahlung von Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit über, so sind die Forderungen der Bundesanstalt lediglich Insolvenzforderungen, nicht jedoch Masseverbindlichkeiten.
LG Göttingen, 10.1.2000, 10 T 93/99 (NdsRPfl 2000, 140)
Für das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist dem Schuldner dann ein Rechtsanwalt gemäß § 121 II ZPO beizuordnen, wenn sich die Erforderlichkeit einer Änderung bzw. Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldner abzeichnet oder eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO in Betracht kommt.
Die Änderung oder Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldner ist nur dann sinnvoll, wenn auf Grund der Änderungen die nachträgliche Zustimmung von Gläubigern zu erwarten ist, so dass die Annahme des Schuldenbereinigungsplans gemäß § 308 I InsO vorliegt oder aber die Ersetzung von Zustimmungen gemäß § 309 InsO in Betracht kommt.
LG Dortmund, 6.1.2000, 9 T 1397/99 (NZI 2000, 182)
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Treuhänder gemäß § 100 II 1 InsO zur Berechnung und Gewährung des Unterhalts für den Schuldner zuständig.
Eine gerichtliche Entscheidung über einen Antrag des Schuldners auf Erhöhung des zu gewährenden Unterhalts ist erst
möglich, wenn der Treuhänder bzw. der Gläubigerausschuss sich weigern, eine Erhöhung des Unterhalts zu bewilligen.
Sachlich zuständig ist aus Gründen der Sachnähe das Insolvenzgericht.
OLG Frankfurt, 5.1.2000, 15 W 114/99 (NZI 2000, 219)
Für die Frage, ob ein Schuldner eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des § 304 InsO ausübt und damit die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht kommt, ist grundsätzlich nicht auf die Verhältnisse des Schuldners in dem Zeitraum abzustellen, aus dem die Schulden stammen, sondern auf die Verhältnisse des Schuldners im laufenden Insolvenzverfahren.
OLG Köln, 3.1.2000, 2 W 278/99 (ZIP 2000, 627)
Wer geltend macht, den Nachlass durch Erbschaftskauf oder ein ähnliches Rechtsgeschäft von dem Erben erworben zu haben, ist nur dann berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass zu beantragen, wenn das Rechtsgeschäft mit dem Erben wirksam ist, wenn also insbesondere die Form des § 2371 I BGB gewahrt ist.
OLG Köln, 3.1.2000, 2 W 214/99 (DB 2000, 813)
Eine weitere Beschwerde nach § 7 I InsO ist dann, wenn mit ihr kein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt wird, regelmäßig dahin auszulegen, dass sie einen solchen Antrag konkludent umfasst.
Ein Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde genügt zur Wahrung der Frist des § 7 I InsO nur, wenn er inhaltlich den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht. Erforderlich ist hierfür, dass der Antrag darauf "gestützt" wird, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes. Der Zulassungsantrag muss deshalb erkennbar machen, dass eine Verletzung des Gesetzes beanstandet werden soll.
Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 4 InsO auch die Bestimmungen der ZPO über die Prozessfähigkeit entsprechend
anzuwenden. Ein Insolvenzantrag gegen eine juristische Person, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, ist deshalb unzulässig.
OLG Köln, 3.1.2000, 2 W 270/99 (NZI 2000, 169)
Gegen die Verfahrenseröffnung vorbereitende richterliche Maßnahmen - wie einem im Eröffnungsverfahren ergangenen Beweisbeschluss des Insolvenzgerichts - ist kein Rechtsmittel gegeben.
Gegen die Verfahrenseröffnung vorbereitende richterliche Maßnahmen - wie einem im Eröffnungsverfahren ergangenen Beweisbeschluss des Insolvenzgerichts - ist kein Rechtsmittel gegeben.
Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte in Insolvenzsachen müssen eine Darstellung des Sachverhalts enthalten, aus der sich ergibt, von welchen tatsächlichen Feststellungen der Tatrichter ausgegangen ist und worauf sie sich gründen.
OLG Köln, 3.1.2000, 2 W 225/99 (NZI 2000, 173)
Gegen die Verfahrenseröffnung vorbereitende richterliche Maßnahmen - wie einem im Eröffnungsverfahren ergangenen Beweisbeschluss des Insolvenzgerichts - ist kein Rechtsmittel gegeben.