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Rechtsprechung 2001
- Verkehrsrecht - Haftungsrecht
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Stand: 15. August 2013
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Rechtsprechung zum Verkehrshaftungsrecht 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
OLG Karlsruhe, 28.12.2001, 2 Ss 33/01 (DAR 2002, 229)
Überschreitet der Betroffene aus Sorge um seine schwangere, aus seiner Sicht möglicherweise bereits in den Wehen liegende Ehefrau, die ihn gebeten hatte,
unverzüglich zu ihr nach Hause zu fahren, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerorts um 42 km/h, um ihr so schnell wie möglich beistehen
zu können, dann ist der Handlungsunwert so weit gemildert, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Regelfahrverbots nicht gegeben sind und eine
Geldbuße von 200,-- DM zum Tragen kommt.
AG Karlsruhe, 21.12.2001, 1 C 460/01 (ZfS 2002, 230)
Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Ersatzteilpreisaufschläge ersatzfähiger Schaden. Der
Geschädigte muss sich bei den geforderten Mietwagenkosten im Wege des Vorteilsausgleichs wegen ersparten Verschleißes seines eigenen Fahrzeuges 5 % der
Nettomietwagenkosten anrechnen lassen.
OLG Brandenburg, 18.12.2001, 2 U 7/01 (MDR 2002, 757)
Zur Verpflichtung zur Verkehrssicherung auf einem Randstreifen einer innerörtlichen Straße.
OLG Hamm, 17.12.2001, 13 U 132/01 (DAR 2002, 215)
Entschließt sich der Geschädigte im Rahmen der Toleranzgrenze von 130 % zur Reparatur des Fahrzeuges, dann kann er den gutachtlich ermittelten
Reparaturaufwand auch dann verlangen, wenn er die Reparatur in eigener Regie durchführt, die Kosten also tatsächlich nicht anfallen. Voraussetzung ist
allerdings, dass die Reparatur sach- und fachgerecht ausgeführt wird. Grundlage der Abrechnung bleiben dann die vom Sachverständigen ermittelten Kosten
und nicht etwa der tatsächlich entstandene Herstellungsaufwand (entgegen OLG Hamm - 6. Zivilsenat - r+s 1998, 64, 65).
AG Waiblingen, 14.12.2001, 13 C 1266/01 (DAR 2002, 273)
Wer in einem mit Halteverbotstafeln wegen Bauarbeiten in einem bestimmten Zeitraum gekennzeichneten Straßenbereich parkt, hat dem Bauunternehmen den
durch die Zeitverzögerung beim Einsatz der Maschinen bis zum Zeitpunkt des Abschleppens entstandenen Schaden zu ersetzen; § 12 I Nr. 6a StVO ist auch als
Schutzgesetz i. S. von § 823 II BGB zu Gunsten des Straßenbauunternehmens anzusehen.
AG Warendorf, 13.12.2001, 7 OWi 305/01 (ZfS 2002, 156)
Dem Kraftfahrzeughalter dürfen die Kosten des Bußgeldverfahrens wegen eines Parkverstoßes, den ein nicht ermittelter Kraftfahrzeugführer begangen hat,
nicht auferlegt werden, wenn die Verwaltungsbehörde die Fahrereigenschaft nicht ausreichend ermittelt hat, insbesondere Hinweisen des Kraftfahrzeughalters
nicht nachgegangen ist.
AG Hameln, 13.12.2001, 22 C 225/01 (ZfS 2002, 385)
Der Geschädigte kann bei nicht durchgeführter Reparatur seines Pkw nicht die Summe der Reparaturkosten zuzüglich des Minderwertes verlangen. Das gilt
auch dann, wenn dieser Betrag unter dem Wiederbeschaffungswert liegt. Vielmehr kann der Schadensersatz nur in Höhe der Differenz zwischen
Wiederbeschaffungs- und Restwert bemessen werden.
OLG Brandenburg, 12.12.2001, 14 U 50/01 (VersR 2002, 863)
Keine generelle Unzurechnungsfähigkeit eines minderjährigen Fahrers bei Blutalkoholkonzentration von 2,22 Promille.
AG Hamburg, 12.12.2001, 21 A C 306/01 (DAR 2002, 223)
Bei Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschanlage haftet der Waschanlagenbetreiber, falls er sich nicht entlasten kann, dann, wenn der Geschädigte
beweist, dass der Schaden während des Waschvorgangs im Gefahrbereich des Waschanlagenbetreibers entstanden ist und wenn kein Hinweis auf einen
Bedienungsfehler des Benutzers vorliegt.
OLG Frankfurt, 12.12.2001, 7 U 174/00 (ZfS 2002, 389)
In der Kaskoversicherung beschränkt sich die Leistungspflicht auf den Wiederbeschaffungswert, so dass bei einem Totalschaden grundsätzlich keine Fracht-
und Transportksoten zu erstatten sind. Kann bei einem Nutzfahrzeug die Feststellung, ob Totalschaden vorliegt oder nicht, nur in einer entlegeneren
Fachwerkstatt getroffen werden, sind die Transportkosten dorthin auch dann zu erstatten, wenn sich nachträglich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur
herausstellt. Die Erklärung eines Versicherungsagenten gegenüber dem Versicherungsnehmer einer Fahrzeugversicherung nach einem Fahrzeugunfall, dass
Mietwagenkosten üblicherweise ersetzt würden, bindet den Versicherer nicht und verpflichtet ihn auch nicht zum Schadensersatz.
AG Dortmund, 07.12.2001, 133 C 11525/01 (ZfS 2002, 178)
Wird die Bagatellgrenze für die Einholung eines Schadensgutachtens nicht überschritten, sind die Kosten eines eingeholten Gutachtens gleichwohl
erstattungsfähig, wenn eine Werkstatt die Erstellung eines Kostenvoranschlages mit der Begründung ablehnt, dass wegen der Möglichkeit verdeckter Schäden
dies abgelehnt werde und Kostenvoranschläge nicht kostenlos erstattet werden könnten. Der Geschädigte genügt für diesen Fall seiner
Schadensgeringhaltungspflicht, wenn er den beauftragten Sachverständigen um die Erstellung eines Kurzgutachtens mit minimalem Kostenaufwand bittet. Bei
Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die Kosten eines Kostenvoranschlages, die bei durchgeführter Reparaturkosten angerechnet werden, erstattungsfähig.
OLG Düsseldorf, 06.12.2001, 10 U 123/00 (DAR 2002, 164)
Grob fahrlässiges Verhalten im Falle der Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe einer Brücke durch den Benutzer eines Mietfahrzeugs kann zu verneinen sein,
wenn die Durchfahrtshöhe nicht durch Beschilderung gekennzeichnet und vom Fahrer schon mehrfach vorher anstandslos passiert worden ist.
LG Würzburg, 03.12.2001, 22 O 713/99 (DAR 2002, 74)
Zur Höhe des Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente bei unfallbedingten Schwerstverletzungen sowie zur Erstattung von Pflegeleistungen durch
Familienangehörige (hier: zugebilligt Kapital von 500.000,-- DM und monatliche Rente von 1.000,-- DM).
BGH, 20.11.2001, VI ZR 77/00 (VersR 2002, 200)
Entsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbstständigen Unfällen ein Dauerschaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer
Schadensteile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstunfalls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden
sind. Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den
Dauerschaden ist.
Leistungen des Sozialhilfeträgers wegen unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse sind dem Anspruch des Empfängers auf Ersatz seines Erwerbsschadens nicht
kongruent (im Anschluß an BGH , NJW 1997, 256).
AG Landstuhl, 08.11.2001, 3 C 92/01 (DAR 2002, 77)
Beim Nutzungsausfall ist bis zu einem Alter des Kfz von 8 Jahren keine Herabstufung in die nächstniedrigere Tabellengruppe vorzunehmen. Fiktive
Verbringungskosten sind zu ersetzen, wobei allenfalls bei der Frage nach der Ortsüblichkeit ein Ansatzpunkt für Abzüge zu finden ist. Fiktive
Ersatzteilpreisaufschläge sind bei Ortsüblichkeit ebenfalls erstattungsfähig.
AG Lahr, 26.10.2001, 2 C 85/01 (NZV 2002, 81)
Wer einem Dritten das eigene Fahrzeug überlässt, obwohl er weiß, dass der Dritte keine Fahrerlaubnis und praktisch keine Fahrpraxis hat, kann allenfalls 25 %
der Schäden ersetzt verlangen, die durch einen Unfall verursacht werden, der auf einem typischen Anfängerfehler beruht.
Entscheidend für die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten sind die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert. Denn
der Schädiger soll durch § 251 II BGB vor unverhältnismäßigen Aufwendungen geschützt werden. Soweit aber der Geschädigte durch geeignete Maßnahmen
dazu beiträgt, dass gerade keine unverhältnismäßigen Schäden entstehen, ist kein Grund ersichtlich, dem Geschädigten den Ersatzanspruch zu versagen.
LG Meiningen, 23.10.2001, 2 O 1650/00 (DAR 2002, 73)
Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst auch den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen. Im Regelfall ist dabei eine jährlich zweimalige
sorgfältige äußere Sichtkontrolle, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes erforderlich.
Regelmäßige, etwa im Abstand von 14 Tagen, durchgeführte Streckenkontrollen vom Fahrzeug aus während der Fahrt sind für eine Baumkontrolle nicht
ausreichend, da sie eine ordnungsgemäße Beobachtung jedes einzelnen Baumes nicht begründen.
Steht der Schadenseintritt in zeitlicher Nähe zu der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, spricht der Anscheinsbeweis zu Gunsten des Geschädigten für
die Ursächlichkeit zwischen Schadenseintritt und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
OLG Stuttgart, 12.10.2001, 1 U 31/00 (ZfS 2001, 495)
Der Witwe steht ein Anspruch auf Ersatz entgangener Altersversorgung nur zu, wenn ihr verunglückter Ehemann seiner gesetzlichen Pflicht, für eine
angemessene Altersversorgung seiner Frau zu sorgen, bis zu seinem Tode nicht ausreichend nachgekommen ist und er daher, wäre er nicht zu Tode gekommen,
für eine weitere Alterssicherung hätte sorgen müssen.
BGH, 02.10.2001, VI ZR 356/00 (DAR 2002, 33)
Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Mindestbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen Betrag
zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitverschulden bejaht hat.
OLG Frankfurt, 19.09.2001, 9 U 123/00 (ZfS 2002, 20)
Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Geschädigten auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist dann dem Schädiger
zuzurechnen, wenn sich die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses als adäquate Folge der durch den Verkehrsunfall entstandenen körperlichen Schäden darstellt.
Führt die gesundheitliche Belastung der durch einen Verkehrsunfall Verletzten zu einer Verstärkung der Schmerzsymptomatik, stellt die darauf beruhende
Aufgabe des Arbeitsplatzes keine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten dar.
Erhält ein Geschädigter auf Grund der unfallbedingten Aufgabe seines Arbeitsplatzes von seinem Arbeitgeber eine Abfindung, ist der erhaltene Betrag nicht
schadensmindernd auf seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen den Schädiger anzurechnen.
OLG Hamm, 13.09.2001, 6 W 31/01 (NZV 2001, 520)
Der Gehilfe einer Unfallmanipulation, der von dem geschädigten Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, kann vom Haupttäter
im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs erst dann Zahlung verlangen, wenn er selbst an den geschädigten Versicherer mehr gezahlt hat, als er im
Innenverhältnis zum Haupttäter tragen muss; vorher besteht nur ein quotenmäßiger Freistellungsanspruch.
Im Innenverhältnis der deliktisch haftenden Gesamtschuldner kann für ihre Quote nicht nur das Maß der Verursachung und des Verschuldnes von Bedeutung
sein, sondern auch die Höhe des jeweiligen Beuteanteils.
OLG Saarbrücken, 12.09.2001, 5 U 19/01 (ZfS 2002, 32)
Ist ein Kraftfahrer, der infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig ist, verunfallt, so spricht der erste Anschein nicht nur dann für die Ursächlichkeit des
Alkoholgenusses, wenn sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet hat, sondern auch dann, wenn sich der Kraftfahrer beim Abstellen seines
Fahrzeugs auf privatem Grund fehlverhalten hat.
LG Limburg, 07.09.2001, 8 S 11/01 (ZfS 2002, 19)
Schildert ein Autofahrer nach einem Autounfall glaubhaft aufgetretene Kopf- und Nackenschmerzen und stellt der ihn untersuchende Arzt einen
Muskelhartspann beidseits der Wirbelsäule fest, so dass der Arzt eine Schanz'sche Krawatte, Massagen und Fangopackungen verordnet, dann muss von einer
unfallbedingten HWS-Verletzung ausgegangen werden.
Eine auffahrbedingte Geschwindigkeitsänderung von unter 7 km/h schließt das Auftreten einer HWS-Distorsion nicht schlechthin aus.
AG Frankfurt, 06.09.2001, 30 C 687/01-25 (NZV 2002, 83)
Sofern das Mietwagenunternehmen die Schadensregulierung "als Kundendienst" übernimmt und dem Geschädigten Verfolgung und Durchsetzung seines
Anspruchs zielbewusst abnimmt, ist Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das RBerG anzunehmen.
Eine Tarifgestaltung, bei der allein danach differenziert wird, ob es sich bei dem anzumietenden Fahrzeug um ein Unfallersatzfahrzeug handelt (dann Aufschlag
von z.T. mehreren 100 %) oder nicht (dann üblicher Mietwagentarif), ist sachlich nicht gerechtfertigt und kann nicht die Grundlage gerichtlicher
Schadensabwicklung sein.
Als vereinfachte Methode zur Berechnung des üblichen Mietzinses kann der dreifache Satz der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch über die
Nutzungsausfallentschädigung zu Grunde gelegt werden (wie OLG München, DAR 1995, 254 = NZV 1995, 355 L; LG Freiburg, NJW-RR 1997, 1069).
OLG Düsseldorf, 30.08.2001, 6 U 3/01 (ZfS 2001, 498)
Ein "Vermittlungsauftrag auf EG-Fahrzeuge" kann nach Lage des Einzelfalles als Kaufvertrag zwischen dem "Vermittler" und dem "Kunden" zu werten sein.
Zur konkreten Schadensberechnung des Käufers bei Nichterfüllung eines Kaufvertrages über ein Reimportfahrzeug.
LG Hechingen, 29.08.2001, 3 S 108/00 (NZV 2001, 479)
Die durch Medienberichterstattung in der Öffentlichkeit aufgetretenen Zweifel an der Fahrsicherheit eines Fahrzeugs bei hoher Geschwindigkeit begründen
keinen Fehler des verkauften Pkw.
OLG Karlsruhe, 09.08.2001, 9 U 38/01 (VRS 2001, Bd. 101, 241)
Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeughändler verpflichtet ist, den Käufer eines Neuwagens auf die Möglichkeit der Aktivierung einer automatischen
Zentralverriegelung hinzuweisen.
Zum Ausschluss eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen den Kraftfahrzeughändler wegen eines Beraubungsschadens des Käufers wegen
überwiegenden Mitverschuldens, wenn der Käufer die geraubten Sachen (Schmuck und weitere Gegenstände im Werte von über 80.000.- DM) in zwei
Rucksäcken hinter den Vorsitzenden befördert hat, ohne bei Antritt der Fahrt die vorhandene Taste zur zentralen Verriegelung aller Türen zu betätigen.
OLG Köln, 02.08.2001, 8 U 19/01 (VRS 2001, Bd. 101, 243)
Wird ein betriebsfremder Kraftfahrer, der seinen Lkw zum Beladen aufplant, von einem rückwärtsfahrenden Gabelstapler, dessen Fahrer nicht mit dem Beladen
des Lkw beschäftigt ist, verletzt, so ist die Haftung des Schädigers mangels Vorliegens einer "gemeinsamen Betriebsstätte" nicht nach §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen.
An den Entlastungsbeweis für einen angestellten Gabelstaplerfahrer sind strenge Anforderungen zu stellen; er setzt neben regelmäßigen Schulungen auch
fortdauernde, planmäßige und unauffällige sowie unerwartete Kontrollen voraus.
OLG Karlsruhe, 26.7.2001, 9 U 195/00 (DAR 2001, 459)
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit
rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch Hupen und Lichtzeichen
sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig
LG Nürnberg-Fürth, 20.6.2001, 8 S 2936/01 (DAR 2001, 409)
Bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung ist die Mehrwertsteuer im Falle eines Unfalls mit einem Leasingfahrzeug zu ersetzen.
OLG Dresden, 13.6.2001, 13 U 600/01 (DAR 2001, 455)
Die Verbringungskosten sind ein ersatzfähiger Schaden. Dabei ist unerheblich, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt.
AG Lingen, 7.6.2001, 12 C 270/00 (X) (ZfS 2001, 406 L)
Bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen infolge eines Auffahrunfalls unterhalb von 10-13 km/h kann ohne Hinzutreten weiterer Indizien nicht
ohne weiteres vom Eintritt eines Schleudertraumas ausgegangen werden. Ein solches Indiz kann ein Attest eines Arztes darstellen, der "deutliche
Muskelverhärtungen parallel zur Wirbelsäule" auf Grund eigener Untersuchungen und damit objektiviert feststellt, sich nicht auf die Wiedergabe der Angaben
der Verletzten stützt.
OLG Nürnberg, 1.6.2001, 6 U 93/01 (DAR 2001, 512)
Verursacht der Führer eines Rettungswagens einen Verkehrsunfall, so kann er - da er ein öffentliches Amt ausübte - nicht persönlich in Anspruch genommen
werden. Dies gilt auch für seine Haftung als Kraftfahrzeugführer gem. StVG.
OLG Hamm, 21.5.2001, 6 U 243/00 (DAR 2001, 458)
Kann der Geschädigte nach unfallbedingtem Ausfall seines Pkw seinen Fahrbedarf ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten decken, so ist die Anmietung eines
Eratzwagens für 16 Tage bei einer Gesamtfahrleistung von 178 km und einem Kostenaufwand von 2.450,-- DM unverhältnismäßig. Anstelle der fiktiven
Taxikosten con ca. 500,-- DM kann jedoch der Geschädigte den höheren Ersatz für Nutzungsausfall
AG Flensburg, 16.5.2001, 67 C 91/01 (ZfS 2001, 362)
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, ist für die Berechnung des Nutzungsausfallschadens auf die Frist zur Beschaffung eines gleichwertigen
Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt abzustellen.
Führt der Geschädigte trotz Vorliegens eines Totalschadens eine Reparatur durch, ist dies für den Anspruch auf Nutzungsausfallschaden unerheblich. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn das Fahrzeug bereits vor dem Ablauf der Wiederbeschaffungsfrist fahrbereit gemacht worden ist.
Das Alter des beschädigten Fahrzeuges hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung für Nutzungsausfall. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn das Fahrzeug so alt oder mängelbehaftet ist, dass sein Nutzwert mit dem eines neueren Fahrzeuges überhaupt nicht vergleichbar ist.
OLG Koblenz, 14.5.2001, 12 U 196/00 (DAR 2001, 404)
Gegen denjenigen, der im Dunkeln auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, vorausgesetzt, das Hindernis
befand sich schon bei Annäherung auf der Fahrbahn. Er muss sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen, da er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.
Ein Mitverschulden ist dann nicht zum Ansatz zu bringen, wenn der Schaden auch bei normgerechtem Verhalten des Geschädigten in vollem Umfang
eingetreten wäre, wobei aber Voraussetzung ist, dass der Mitverschuldende beweist, dass der Schaden auf jeden Fall eingetreten wäre.
OLG Hamm, 8.5.2001, 27 U 16/01 (DAR 2001, 507)
Bei Schadensersatzleistung durch Erstattung der Kosten für dauernde Unterbringung in einem Pflegeheim ist im Wege der Vorteilsausgleichung eine
Aufwendungsersparnis für Wohnungskosten nur in Höhe des tatsächlichen Wertes der durch das Heim bereit gestellten Wohnungsgelegenheit in Abzug zu
bringen und keine (höheren) hypothetischen Wohnungskosten, die dem Geschädigten bei einer durchschnittlichen Lebensführung ohne das schädigende
Ereignis entstanden wären.
OLG Hamm, 8.5.2001, 27 U 201/00 (NZV 2001, 433)
Die Aufrechnung eines aus einem Unfall in vollem Umfang haftenden Haftpflichtversicherers mit einem vermeintlichen Anspruch auf Ersatz von Kosten für
ein seinerseits eingeholtes Gegengutachten (zur Entkräftung des vom geschädigten Anspruchsteller vorgelegten Schadensgutachten) gegen die
Schadensersatzforderung des klagenden Anspruchstellers scheitert jedenfalls dann, wenn die Kosten des Gegengutachtens nicht durch pflichtwidriges Verhalten
des Klägers veranlasst worden sind.
Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens sind grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten unvertretbar
objektiv mangelhaft oder unbrauchbar ist.
OLG Koblenz, 7.5.2001, 12 U 1912/99 (DAR 2001, 362)
Macht ein Pkw-Fahrer die Staatshaftung auf Ersatz für Lack- und Glasschäden durch Splitt- undGlaspartikel von einer kurz zuvor geräumten Unfallstelle geltend, weil die Verkehrspolizei keineausreichende Säuberung der Unfallstelle von Abstreusplitt und Glasbruchsplittern veranlasst undkontrolliert habe, so kommt die Haftung der an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeughalter und ihrer Haftpflichtversicherer als eine andere Ersatzmöglichkeit i.S. des § 839 I 2 BGB in Betracht.
Ein sauberes Abkehren unfallbedingt auf die Fahrbahn gelangter Glasbruchsplitter und des Abstreusplitts genügt im Regelfall der verkehrserforderlichen
Sorgfalt. Es ist in einer gewissen Toleranzbreite unter Berücksichtigung des Zustandes der Fahrbahn und der örtlichen Verhältnisse hinzunehmen, wenn durch
Abkehren nicht erfasste Unebenheiten und Ritzen der Fahrbahndecke gelangte millimeterkleine Splitt- und Glaspartikel durch Sog- und Aufwirbelwirkung
breiter Lkw-Reifen hochgeworfen werden und Lack sowie Verglasung eines zu dicht folgenden Pkw beschädigen.
OLG Hamm, 3.4.2001, 27 U 199/00 (VRS 2001, Bd. 100, 401)
Ein Geschädigter, der in Folge eines Unfalls Rentenleistungen des gesetzlichen Unfallversichererserhalten hat, kann in Höhe dieser Leistungen den dem Grunde nach zum Schadensersatzverpflichteten Haftpflichtversicherer nicht aus einem zum Ausgleich des Verdienstausfallschadensgeschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er den Haftpflichtversicherer vorAbschluss des Vergleichs pflichtwidrig nicht auf die zu jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hingewiesen hat.
OLG Hamm, 2.4.2001, 13 U 148/00 (DAR 2001, 360)
Die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, dass eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung von Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung finden (im Anschluss an BGH NJW 1996, 2425; 1998, 810; 2000, 852).
Einem Unfall sind psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigungen dann nicht mehrzurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle
einzustufen ist, weil er nach seinem Ablauf und Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet, die über das Maß dessen
hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig aus anderen Gründen entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen
Wohlbefindens hinzunehmen ist.
LG München I, 29.3.2001, 19 O 8647/00 (NJW-RR 2001, 1246)
Ist der Verletzte durch den Unfall für den Rest seines Lebens bei weitgehender Immobilität underheblichen Ausfallerscheinungen der Körperfunktionen auf einen Rollstuhl angewiesen, ist seinePersönlichkeit fast vollständig zerstört worden und sind seine geistigen Fähigkeiten durch ein schweres organisches Psychosyndrom mit offenem Schädel-Hirn-Trauma Grad II sowie einem Funktionsausfall der Großhirnrinde auf die intellektuellen Stufe eines Kleinstkindes herabgemindert, so kann die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von ca. 1.000000,- DM, aufgeteilt in einen Kapitalbetrag von 750.000,- DM und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 1.500,- DM gerechtfertigt sein.
BGH, 27.3.2001, VI ZR 12/00 (VersR 2001, 863)
Haben die Parteien eines Teilungsabkommens eine Ausschlussfrist vereinbart, nach der Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie innerhalb
von drei Jahren seit Kenntnis vom Schadensfall angemeldet worden sind, so kann es für den Beginn der Frist auf die Kenntnis der Mitarbeiter der für Regresse
zuständigen Abteilung der Körperschaft anstelle derjenigen derLeistungsabteilung ankommen.
OLG Hamm, 27.3.2001, 27 U 151/00 (DAR 2001, 359)
Der Anspruch auf Zahnersatz eines durch einen Unfall Geschädigten ist nicht in jedem Fall auf den Leistungsumfang eines gesetzlichen Krankenversicherers beschränkt.
Zur Frage der Unverhältnismäßigkeit einer beabsichtigten Therapie (hier: Zahnimplantat stattprothetischer Brückenversorgung).
OLG Hamm, 21.3.2001, 13 U 216/00 (ZfS 2001, 355)
Der Führer einer Straßenbahn haftet nur bei einem nachgewiesenen Verschulden, weil gem. § 1 II StVG das Straßenverkehrsgesetz auf eine Straßenbahn keine Anwendung findet und das HPflG eine § 18 I StVG vergleichbare Haftung des Fahrzeugführers nicht vorsieht.
Ein Anscheinsbeweis dahin, dass ein Auffahren unter schuldhafter Verletzung des § 4 I StVO vorliegt, greift nicht ein, wenn es unbewiesen bleibt, dass ein Fahrzeug auf das andere auffuhr, sondern es auch möglich ist, dass ein Fahrzeug beim Zurückrollen gegen das andere stehende Fahrzeug stieß.
Haftungsverteilung von 1/2 zu 1/2 zwischen Straßenbahn und Pkw, wenn es ungerührt bleibt, ob die Straßenbahn beim Zurückrollen gegen den verkehrsbedingt haltenden Pkw stieß oder der Pkw auf die stehende Straßenbahn auffuhr.
§ 12 IV S. 5 StVO findet keine Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug verkehrsbedingt auf den Gleisen anhalten oder warten muss.
BGH, 6.3.2001, VI ZR 30/00 (NJW 2001, 1721)
Zu den Voraussetzungen, unter denen es wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Betracht kommen kann, vom
Beginn der Verjährungsfrist des § 852 I BGB auch dann auszugehen, wenn der Geschädigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer
sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt.
BGH, 20.2.2001, VI ZR 179/00 (NJW 2001, 1723)
Zum Begriff des Verhandelns i. S. des § 852 II BGB, wenn der Schädiger selbst mit einem Schreiben seines Rechtsanwalts an den Anwalt des Geschädigten
mit der Frage herantritt, ob bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden.
BGH, 6.2.2001, VI ZR 339/99 (NJW 2001, 1640)
Zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers.
Wird der Berechnung des Erwerbsschadens die Bruttolohnmethode zu Grunde gelegt, so müssen, wenn sich der Geschädigte die Einkünfte aus einer
anderweitigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss, von dem hypothetischen Bruttoverdienst die anderweitig erzielten Bruttobezüge abgezogen werden.
AG Neuss, 2.2.2001, 39 C 5695/00 (ZfS 2001, 211 L)
Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die Verbringungskosten und der Ersatzteilzuschlag von dem Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
AG Flensburg, 2.2.2001, 65 C 170/00 (ZfS 2001, 210)
Dem sich aus § 249 S. 2 BGB ergebenden Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt der Geschädigte im allgemeinen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage
eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt.
Der Geschädigte ist verpflichtet, ein verbindliches höheres Restwertangebot des Versicherers anzunehmen, wenn das Fahrzeug kostenfrei von dem Abnehmer
am Standort abgeholt wird und zur Vereinbarung des Abholtermins lediglich ein Telefongespräche erforderlich ist.
BGH, 16.1.2001, VI ZR 381/99 (NJW 2001, 1431)
Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das
Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung
kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.
OLG Koblenz, 10.1.2001, 1 U 881/99 ( DAR 2001, 167)
Die private oder öffentlich-rechtlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, dass der Verkehrssicherungspflichtige jede überhaupt nur denkbare Gefahr auszuräumen hat und der Betroffene völlig der Vorsorgepflicht enthoben wird, auf seine Sicherheit in zumutbarem Maße selbst zu achten. Dieser Grundsatz findet insbesondere dort seine Berechtigung, wo der Benutzer eines Verkehrsweges -. hier eines im Randbereich baumbestandenen Rad- und Fußwegs - mit naturbedingten Bodenunebenheiten und den sich daraus ergebenden Gefahrenquellen rechnen muss, soweit diese in zumutbarem Rahmen liegen. Dies gilt in besonderem Maße wegen der schon von vornherein gefahrträchtigen Benutzungsart für Inline-Skater.
AG Limburg, 3.1.2001, 4 C 1543/00 (12) ( ZfS 2001, 114)
Ist zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen worden, kann der Sachverständige
mangels einer üblichen Vergütung die Höhe des Honorars nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmen.
Es ist nicht unbillig, dass der Kfz-Sachverständige bei der Bestimmung der ihm zustehenden Vergütung nach dem Gegenstandswert abrechnet.