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Rechtsprechung - Verkehrsverwaltungsrecht 2001
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Stand: 8. September 2013
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Rechtsprechung zum Verkehrsverwaltungsrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
VG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2001 - 17 K 5258/00 (NWVBl 2002, 317)
Ein förmlich als Wohnweg gewidmeter Weg bleibt im straßrenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne auch dann ein Wohnweg, wenn durch
Straßenverkehrsschilder die Benutzung des Wohnweges für Anlieferverkehr eröffnet wird.
VG Braunschweig, 15.10.2001, 6 B 193/01 (NZV 2002, 103)
Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn nach Fahrtenbuchanordnung für ein Firmenfahrzeug und anschließend damit begangenen weiteren Verkehrsstößen, zu
denen keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht werden, Fahrtenbuchanordnungen auch für andere Firmenfahrzeuge erlassen werden.
VG Neustadt a.d. Weinstraße, 28.09.2001, 3 K 332/01 (ZfS 2001, 569)
Hat ein Kraftfahrer sich innerhalb der Tilgungsfrist einwandfrei im Straßenverkehr verhalten, so kann eine von ihm ausgehende Gefahr für die
Verkehrssicherheit nicht mehr angenommen werden. Die Anordnung eines Aufbauseminars über die Tilgungsreife hinaus ist daher rechtswidrig.
Wartet die Fahrerlaubnisbehörde den Ausgang eines Rechtbehelfsverfahrens gegen die Anordnung eines Aufbauseminars ab und tritt innerhalb dieses
Zeitraums Tilgungsreife bezüglich der der Anordnung zu Grunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein (hier: Eintritt der Tilgungsreife im Zeitpunkt
des Ergehens des Widerspruchsbescheides), so wird die ursprünglich rechtmäßige Anordnung wegen des Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig und
darf nicht mehr vollstreckt werden.
VG Berlin, 05.09.2001, 25 A 239/98 (NZV 2002, 55)
Die Auflage, mit der einem Bauchladen-Würstchenverkäufer unter Berufung auf den Schutz des Fußgängerverkehrs die Verkaufstätigkeit innerhalb einer
Entfernung von 100 m von U- und S- Bahnhöfen untersagt wird, ist unverhältnismäßig; denn zur Gewährleistung des ungehinderten Betretens und Verlassens
der Bahnhöfe ist ein derart weiter Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
VGH Mannheim, 22.08.2001, 5 S 69/01 (DÖV 2002, 215)
Das durch das Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) erlaubte Parken, das zu Gunsten von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und von
Blinden durch das Zusatzzeichen 1044-10 (Rollstuhl) beschränkt ist, kann durch das Zusatzzeichen 1040-32 (Sinnbild Parkscheibe 2 Std.) auch für diesen Kreis
von Begünstigten zeitlich beschränkt werden.
BVerwG, 05.07.2001, 3 C 13/01 (VRS 2001, Bd. 101, 229)
Die Aufforderung, ein Gutachten zur Fahreignung beizubringen, ist nach § 15 b II StVZO a.F. nur rechtmäßig und rechtfertigt im Weigerungsfall den Schluss
auf fehlende Eignung nur, wenn sie die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände eindeutig und nachvollziehbar darlegt und diese Umstände Zweifel an der
Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigen.
Ein einmaliger Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gibt i.S. des § 15b II StVZO a.F. allein keinen Anlass zu der Annahme, der
Betroffene sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.
OVG Münster, 25.06.2001, 19 B 527/01 (ZfS 2001, 433)
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend.
Aus der Formulierung "insgesamt" in § 65 IV S. 2 StVG 1999 folgt, dass - abgesehen von den Ausnahmen in § 65 VI bis IX StVG 1999 - die Regelungen in § 4
StVG 1999 ohne Einschränkung anwendbar sind.
Nach § 65 IV Nr. 2b StVG in der durch das "Gesetz zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 19.3.2001 geltenden
Fassung ist den Maßnahmen nach § 4 III S. 1 Nr. 2 StVG 1999 (Anordnung eines Aufbauseminars oder Erteilung einer Verwarnung) gleichgestellt die
Teilnahme an einem Nachschulungskurs, der von der Fahrerlaubnisbehörde als Alternative zur Begutachtung durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kfz-Verkehr nach § 3 Nr. 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO a.F. zugelassen wurde.
OVG Hamburg, 01.06.2001, 3 Bs 94/99 (VRS 2001, Bd. 101, 309)
Das Wegerechtsfahrzeug ist berechtigt, an Kreuzungen die von den anderen Verkehrsteilnehmern geschaffene freie Bahn auch dann auszunutzen, wenn es auf
Grund Rotlichts der Ampel an sich wartepflichtig wäre.
BVerwG, 31.05.2001, 3 B 183/00 (VRS 2001, Bd. 101, 310)
Die Radwegbenutzungspflicht gilt auch für Liegefahrräder. Deren bauartbedingte Besonderheiten stehen nicht entgegen.
VG Braunschweig, 26.04.2001, 6 A 447/00 (NZV 2001, 535)
Die Mitteilungen der Verkehrsbehörden an das Kraftfahrtbundesamt sowie die Eintragung von verkehrsrechtlichen Entscheidungen im Verkehrszentralregister
sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte.
Zum Rechtskraftbeginn von Bußgeldbescheiden bei Rücknahme eines Rechtsmittels.
VG Minden, 29.03.2001, 3 L 203/01 (ZfS 2001, 431)
Ist insgesamt § 4 StVG n.F. anwendbar (vgl. § 65 IV S. 2 StVG), wurde der Betroffene in der Vergangenheit gem. § 4 V S. 2 StVG n.F. so gestellt, als ob er 14
Punkte hätte und wurde der Betroffene unter der Geltung der vor dem 1.1.1999 vormals gültigen Rechtslage bereits 1994 über den erreichten Punktestand
unterrichtet und verwarnt sowie 1995 auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Nachschulungskurs (Aufbauseminar für Kraftfahrer) hingewiesen, so ist der
Warnfunktion, die dem § 4 III S. 1 Nr. 1 StVG n.F. innewohnt, hinreichend Genüge getan. Eine weitere Rückstufung gem. § 4 V S. 1 StVG n.F. auf 9 Punkte
ist nicht zu gewähren.
§ 4 StVG verpflichtet nur zum Hinweis auf das Institut der verkehrspsychologischen Beratung. Die Behörde muss nicht darlegen, was unter einer
verkehrspsychologischen Beratung zu verstehen ist. Bestehen - insbesondere in Abgrenzung zum Aufbauseminar - Zweifel, so liegt es am Betroffenen aus
seiner Sicht offene Fragen zu klären. Beim Aufbauseminar und bei der verkehrspsychologischen Beratung handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche
Nachschulungsangebote, wobei das eine nicht durch das andere ersetzt werden kann.
Hat der Betroffene zum Zeitpunkt der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bereits 18 Punkte erreicht, so kommt gem. § 4 IV S. 2 StVG n.F.
ein Abzug von 2 Punkten nicht in Betracht.
Die nachträgliche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung führt auch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes nicht zur Rechtswidrigkeit
der Entziehung der Fahrerlaubnis.
VG Berlin, 27.03.2001, 27 A 332/00 (NZV 2001, 395)
Die verkehrsordnungspolitische Konzeption der Parkraumbewirtschaftung, Fahrzeugverkehr zugunsten des Wirtschafts-, Anwohner- und öffentlichen
Nahverkehrs zu verdrängen, rechtfertigt für sich allein Maßnahmen nach § 45 1 I StVO nicht.
VG Saarlouis, 20.03.2001, 3 K 228/00 (ZfS 2001, 287)
Ein Anlieger (in diesem Fall: Schwerbehinderter) kann ausnahmsweise gegen die Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen
haben, die erforderlich sind, um die Straße vor seinem Haus von haltenden Fahrzeugen freizuhalten.
VGH Mannheim, 13.03.2001, 10 S 490/00 (DAR 2001, 427)
Zur Frage, ob die Verkehrsbehörde aus einer verweigerten Mitwirkung an der Aufklärung, ob gegebenenfalls und unter welchen Voraussetzungen trotz einer
Körperbehinderung eine bedingte Kraftfahreignung bejaht werden kann, auf die fehlende Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers schließen darf.
VG Trier, 12.03.2001, 1 L 276/01 (DAR 2001, 428)
Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, muss ein angemessener Ermittlungsaufwand vorliegen, zu dem grundsätzich die unverzügliche, das heißt
regelmäßige, innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung gehört.
VG München, 31.01.2001, M 6b S 01.228 (ZfS 2001, 235)
Treten zu den vor dem 1.1.1999 begangenen Ordnungswidrigkeiten weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die nach diesem Zeitpunkt begangen
worden sind, so finden alle Regelungen des mit der Überschrift "Punktsystem" versehenen § 4 StVG auch für Eintragungen vor dem 1.1.1999 vollständig Anwendung.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt bei Erreichen von 18 Punkten in jedem Falle voraus, dass die Behörde zuvor die nach § 4 III StVG n. F. vorgeschalteten
neuen verkehrspädagogischen Maßnahmen versucht hat. Dies gilt auch für Verkehrsteilnehmer, bei denen wegen der Übergangsregelung des § 65 IV StVG n.F.
insgesamt neues Recht anzuwenden ist (wie OVG Hamburg, NJW 2000, 1353 = zfs 2000, 469 L).