Rechtsprechung des BGH zum Strafrecht 2001

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Rechtsprechung zum Strafrecht - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

BGH, 18.12.2001, 1 StR 268/01 (NJW 2002, 692)

Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

BGH, 18.12.2001, 1 StR 444/01 (NJW 2002, 908)

Stellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolg nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 II StGB mögliche Milderung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolgs.

BGH, 12.12.2001, 3 StR 303/01 (NJW 2002, 1057)

Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsächlich bereits durch eine frühere, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur in Betracht, wenn der Täter bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet.

Beabsichtigt der zur Tötung eines anderen entschlossene Täter, das Opfer beim ersten Angriff nur verteidigungsunfähig zu machen, die eigentliche Tötungshandlung dagegen erst nach einem genau geplanten mehraktigen Geschehensablauf in größerem örtlichen und zeitlichen Abstand auszuführen, so liegt in dem ersten Angriff jedenfalls dann noch kein unmittelbares Ansetzen zum Tötungsdelikt i. S .des § 22 StGB, wenn nach seinem Tatplan innerhalb des zum Taterfolg führenden Gesamtgeschehens auch Handlungsschritte vorgesehen sind, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Tötung stehen und durch den vorherigen Tod des Tatopfers vereitelt würden.

BGH, 21.11.2001, 2 StR 260/01 (NJW 2002, 905)

Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263a StGB strafbar.

§ 266b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat.



BGH, 15.11.2001, 4 StR 233/01 (NJW 2002, 626)

Ein "Unfall im Straßenverkehr" ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist.

BGH, 15.11.2001, 1 StR 185/01 (WM 2002, 225)

Für die Pflichtverletzung i. S. des Missbrauchstatbestands des § 266 StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 S. 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46, 30 = NJW 2000, 2364 = NStZ 2000, 655).

BGH, 09.11.2001, 1 StE 4/85, StB 16/01 (StrVert 2002, 59)

Die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischer Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters einer Person kann auch bei weitestem Verständnis des Wortsinns nicht mehr unter dem Begriff einer der in § 304 V StPO genannten Maßnahmen subsumiert werden. Sie wird auch nicht nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst, so dass eine Beschwerde gegen solche Maßnahmen des Ermittlungsrichters nicht ausnahmsweise gem. § 304 V StPO zulässig ist.

Eine außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. DNA-IFG zählt, nicht anzuerkennen. Dies gilt selbst dann, wenn die rechtskräftige Entscheidung Grundrechte des Betroffenen verletzt.



BGH, 09.11.2001, 3 StR 216/01 (StrVert 2002, 4)

Ist ein Sachverständiger vor der Hauptverhandlung (auch) für eine Brandversicherung beruflich tätig geworden und bezahlt worden, bei der ein Gebäude gegen Brand versichert war, rechtfertigt dies aus der Sicht eines Angeklagten, dem der Vorwurf der Brandstiftung gemacht wird, die Besorgnis, dass der Sachverständige bei Erstattung seines Gutachtens in dem Strafverfahren gegen ihn nicht unbefangen sein würde.

BGH, 07.11.2001, 5 StR 395/01 (wistra 2002, 64)

Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat.

BGH, 25.10.2001, 1 StR 306/01 (NStZ 2002, 106)

Handlungen, die außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen werden dürfen, können auch im Rahmen der Hauptverhandlung während des Ausschlusses der Öffentlichkeit erledigt werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit liegt hierin nicht.



BGH, 25.10.2001, 4 StR 262/01 (StrVert 2002, 79)

Die Ausnutzung derselben schutzlosen Lage allein reicht nicht aus, mehrere sexuelle Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden.

BGH, 24.10.2001, 1 StR 163/01 (wistra 2002, 26)

Die für eine Berichtigung des Protokolls aufgestellten Grundsätze zum Schutz des Revisionsführers sind wegen der grundsätzlich anderen Ausgangslage auf Änderungen des noch nicht fertiggestellten, aber in der Akte einliegenden Protokolls nicht anwendbar.

BGH, 19.10.2001, 2 StR 259/01 (NStZ 2002, 84)

Mord aus niedrigen Beweggründen kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, oder wenn er bewußt seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert.

BGH, 11.10.2001, I ZR 172/99 (NJW-RR 2002, 395)

Ein Verstoß gegen § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) ist grundsätzlich auch wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG.



BGH, 09.10.2001, 5 StR 360/01 (NStZ-RR 2002, 38)

Fordert der Tatrichter zur Erfüllung des Tatbestandes des § 66 I Nr. 3 StGB "besonders" schwere seelische Beeinträchtigungen oder "besonders" schwere wirtschaftliche Schäden, überschreitet er den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum.

Es bedeutet keine abschließende Regelung, dass in § 66 I Nr. 3 StGB "namentlich" solche Straftaten als "erheblich" eingestuft werden, die zu schweren Schäden führen. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Straftaten einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden erheblich stören. Von daher ist die Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten nicht allein am eingetragenen Erfolg zu messen.

Gehäuftes gezieltes Eindringen in Wohnungen betagter und gebrechlicher Menschen zur Begehung gewerbsmäßiger Diebstähle bei Inkaufnahme körperlicher Konfrontation lässt schwerlich eine andere Beurteilung zu als die, dass es sich hierbei um eine i. S. des § 66 I Nr. 3 StGB erhebliche Straftat handelt.

BGH, 05.10.2001, 2 StR 261/01 (wistra 2002, 25)

Eine einheitliche und daher einer Verfahrenstrennung nicht zugängliche prozessuale Tat liegt nicht nur bei tateinheitlich begangenen Straftaten vor, sondern kann auch bei sachlichrechtlichen selbstständigen Taten gegeben sein; hierbei kommt es darauf an, ob die einzelnen Handlungen innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Eine zeitliche und räumliche Trennung der Vorgänge steht ihrer Beurteilung als einheitliche Tat unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen.



BGH, 27.09.2001, 4 StR 245/01 (StrVert 2002, 21)

Auch im Hinblick auf die Verschärfung der Strafandrohung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I StGB durch das 6. StrRG sind an die Annahme der "Gefahr einer erheblichen" Verletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als bei § 223a StGB a. F.

Die Benutzung einer brennenden Zigarette als Werkzeug einer Körperverletzung begründet die für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs erforderliche potentielle Gefährlichkeit, wenn sie auf der Haut des Tatopfers ausgedrückt wird.

Die Herbeiführung einer Körperverletzung mittels eines Messers begründet jedenfalls dann die Voraussetzungen der Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges, wenn das Messer als schneidendes oder stechendes Instrument verwendet wird.

BGH, 26.09.2001, 2 StR 340/01 (wistra 2002, 67)

Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens lässt die einmal begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entgegen.

BGH, 26.09.2001, 2 StR 383/01 (wistra 2002, 21)

Zur Strafzumessung bei einer Häufung von Straftaten. Es ist zulässig, die Tatsache der Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen.



BGH, 25.09.2001, 1 StR 264/01 (StrVert 2002, 11)

Der Verlesung der Vernehmungsniederschrift über eine frühere Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bedarf es nicht, wenn der Zeuge nach Vorhalt der früheren Aussage angibt, entsprechendes früher zwar so ausgesagt zu haben, dies sei aber gelogen gewesen.

Die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls zur Feststellung von Widersprüchen zwischen der früheren Aussage und der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage des vernommenen Zeugen ist unzulässig, wenn der Widerspruch bereits auf andere Weise, insbesondere durch Vernehmung der Verhörsperson, aufgeklärt worden ist.

Die Verletzung der Vorschrift des § 253 StPO kann mit einer Aufklärungsrüge bei Nichtverlesung oder mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO geltend gemacht werden, wenn das erkennende Gericht die verlesene Vernehmungsniederschrift nicht vollständig ausgeschöpft hat.

BGH, 19.09.2001, 2 StR 240/01 (NStZ 2002, 31)

Die Annahme erpresserischen Menschenraubs setzt eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und eine gewisse Stabilisierung der Lage, die ausgenutzt werden soll, voraus. Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten, objektiv verwirklichten Teilakt des Entführens oder Sichbemächtigens und dem zweiten, in die Vorstellung des Täters verlagerten Teilakt der angestrebten weitergehenden Nötigung bzw. Erpressung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Beschaffungsdelikten Drogensüchtiger nur ausnahmsweise in Betracht, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat, wenn der Täter zur Tatzeit unter starken Entzugserscheinungen litt, wenn ein Drogenabhängiger aus Angst vor Entziehungserscheinungen handelte, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hatte und als nahe bevorstehend einschätzte, ferner unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand aktuellen Rausches verübt hat.



BGH, 19.09.2001, 2 StR 224/01 (NStZ-RR 2002, 9)

Wer zur Verwirklichung des Raubes das Opfer mit einer geladenen und aufgesetzten Schreckschusspistole bedroht, erfüllt den Tatbestand des schweren Raubs nach § 250 II Nr. 1 StGB.

Geht das Aufsetzen der Waffe durch einen Tatbeteiligten über den ursprünglichen Tatplan hinaus, wirkt der andere Beteiligte aber dennoch an der Vollendung der Tat weiter mit, muss er sich die Verwendung der Waffe zurechnen lassen.

BGH, 13.09.2001, 3 StR 331/01 (NStZ 2002, 28)

Für die Annahme einer actio libera in causa genügt es, dass der Täter, zur Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter Billigung des Erfolges damit rechnet, dass er im Zustand alkoholbedingter Schuldunfähigkeit die geplante Tat begehen werde.

BGH, 12.09.2001, 2 StR 172/01 (NStZ 2002, 48)

Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln, erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch bei entlastenden Angaben des Angeklagten hat der Tatrichter sich eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Beweisergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden.



BGH, 06.09.2001, 3 StR 256/01 (StrVert 2001, 663)

Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, muss - sofern es sich nicht um mehrere Anwälte einer Sozietät handelt - jeder von ihnen geladen werden, wenn die in § 218 S. 1 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen.

BGH, 05.09.2001, 5 StR 330/01 (NJ 2001, 605 L)

In Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte, bei Beginn der Vergabe überwiegend noch minderjährige Hochleistungssportlerinnen hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht (im Anschluss an BGHR StGB § 78b I - Ruhen 8).

BGH, 05.09.2001, 3 StR 174/01 (NStZ 2002, 33)

Auch eine Negativauskunft kann eine Verletzung des Dienstgeheimnisses darstellen.

BGH, 04.09.2001, 1 StR 167/01 (NStZ 2002, 33)

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige einen Vermögensschaden erleidet, der eine Geldleistung im Rahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschäfts erbringt, ohne die vereinbarte Gegenleistung zu erhalten.

Der räuberischen Erpressung kann sich auch schuldig machen, wer es dem Opfer durch Gewaltanwendung unmöglich macht, eine Forderung durchzusetzen.



BGH, 04.09.2001, 1 StR 232/01 (StrVert 2002, 21)

Das Ausdrücken einer brennenden Zigarette auf der Gesichtshaut erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs.

BGH, 4.9.2001, 5 StR 92/01 (NJW 2001, 3275)

Zögerliche Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums ist Rechtsbeugung, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt.- Fall Schill.

BGH, 2.8.2001, 4 StR 290/01 (NStZ-RR 2001, 372)

Drängt sich für einen objektiven Empfänger einer Erklärung, welche ein erkennender Richter vor Schluss der Hauptverhandlung abgegeben hat, der Eindruck auf, der Richter sei bereits von der Schuld des Angeklagten überzeugt und werte dessen Äußerungen als mangelnde Einsicht in das Unrecht der Tat, so ist das hierauf gestützte Ablehnungsgesuch des Angeklagten begründet.

BGH, 19.7.2001, 4 StR 46/01 (NStZ 2001, 608)

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann das Gericht gem. § 247 S. 1 StPO anordnen, dass sich der Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn ein Zeuge, der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, in der Hauptverhandlung erklärt, unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen, falls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen wurde. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festuzhalten; daran ändert auch die Einfügung des § 247a StPO nichts.



BGH, 19.7.2001, 4 StR 457/00 (wistra 2001, 386)

Bedient sich der Täter zur Irreführung - isoliert betrachtet - wahrer Tatsachenbehauptungen, wird ein Verhalten zur tatbestandlichen Täuschung dann, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist.

BGH, 11.7.2001, 1 StR 576/00 (NStZ 2001, 540)

Auch bei einer freihändigen Vergabe mit Angebotsanfragen durch öffentliche oder private Auftraggeber an zumindest zwei Unternehmer enthält die Angebotsabgabe regelmäßig die schlüssige (konkludente) Erklärung, dass dieses Angebot ohne eine vorherige Preisabsprache zwischen den Bietern zustande gekommen ist. Bei wettbewerbswidrigen Preisabsprachen umfasst der Betrugsschaden die absprachebedingten Preisaufschläge.

BGH, 10.7.2001, 5 StR 250/01 (NStZ 2001, 595)

Bei der Prüfung, ob bei einem Täter ein Hang zu erheblichen Straftaten vorliegt und er (deshalb) für die Allgemeinheit gefährlich ist, sind seine Täterpersönlichkeit und die von ihm begangenen Taten umfassend zu würdigen. Dabei dürfen Äußerungen des Angeklagten während der Urteilsverkündung nicht berücksichtigt werden, da sie nicht im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind.

BGH, 4.7.2001, 2 StR 513/00 (NJW 2001, 2891)

Ein Strafverteidiger, der Honorar entgegennimmt, von dem er weiß, dass es aus einer Katalogtat i.S. von § 261 I 2 StGB herrührt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen.



BGH, 27.6.2001, 2 StR 174/01 (StrVert 2001, 571 L)

Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ist nach § 57b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe. Zwar hindert die danach vorgeschriebene zusammenfassende Würdigung der einzelnen Straftaten bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe den Tatrichter nicht, die besondere Schwere der Schuld schon für eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe geahndete Tat festzustellen. In dem Fall hat er allerdings eine zweifache Würdigung im Hinblick auf die besondere Schuldschwere vorzunehmen. Lässt das Urteil eine entsprechende Würdigung vermissen, ist es rechtsfehlerhaft.

BGH, 27.6.2001, 1 StR 66/01 (NStZ 2001, 596)

Die Vorschrift des § 176a II StGB erfasst sämtliche Varianten der in Bezug genommenen Absätze 3 und 4 des § 184 StGB.

Ein Verbreiten (§ 184 III Nr. 1 StGB) im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat. Ein Zugänglichmachen (§ 184 III Nr. 2 StGB) im Internet liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird.

Das Tatbestandsmerkmal des § 184 III StGB "sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben" liegt stets vor, wenn die Person des tatsächlichen sexuellen Missbrauchs ein Kind ist. In den übrigen Fällen kommt es auf die Sicht eines verständigen Betrachters an.

BGH, 27.6.2001, 3 StR 136/01 (NStZ 2001, 609)

Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung nicht anzuwenden. Er gilt jedenfalls nicht für entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich ein Schluss auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann. Kommt das Gericht bezüglich einer derartigen Indiztatsache zu einem non liquet, hat dies somit nicht zur Folge, dass sie zu Gunsten des Angeklagten als bewiesen anzusehen wäre.



BGH, 21.6.2001, 4 StR 94/01 (NJW 2001, 3203)

§ 244 I Nr. 3 StGB ist auch erfüllt, wenn nach Einbruch oder Einsteigen in die Wohnräume eines Gebäudes die Wegnahmehandlung selbst aus einem (angrenzenden) Geschäftsraum erfolgt.

BGH, 13.6.2001, 3 StR 131/01 (wistra 2001, 388)

Fertigt ein Angestellter eines Bauordnungsamtes Bauantragsunterlagen, so handelt es sich selbst dann um eine außerdienstliche Handlung, wenn er später mit dem Genehmigungsverfahren für diesen Antrag dienstlich befasst wird. Es handelt sich um eine private Nebentätigkeit, gleich ob sie genehmigt ist oder gegen dienstliche Vorschriften verstößt.

BGH, 13.6.2001, VIII ZR 176/00 (MDR 2001, 1139)

Der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der Erwerber in die bisher bestehende (Außen-)Sozietät eintritt, während der Veräußerer als freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 203 I Nr. 3 StGB i. V. mit § 134 BGB nichtig.

BGH, 12.6.2001, 4 StR 189/01 (NStZ-RR 2001, 330)

Darüber, wie lange ein Gebäude der Wohnung dient, entscheidet der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw. aller Bewohner. Der Entschluss, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder ihn durch andere legen lässt. Darauf, ob der Nutzer das Gebäude für den Fall des Fehlschlagens der Brandstiftung weiter bewohnen will, kommt es nicht an.

BGH, 12.6.2001, 4 StR 402/00 (NStZ-RR 2001, 328)

In der Täuschung über das Bestehen, den Wert oder die Verwertbarkeit einer vertraglich ausbedungenen Kreditsicherheit kann eine vermögensschädigende Betrugshandlung liegen. Trotz Vorspiegelung einer solchen Sicherheit entsteht aber kein Betrugsschaden, wenn der Rückzahlungsanspruch auch ohne Sicherheit auf Grund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes schützen, wirtschaftlich sicher ist.

Der Schädigungsvorsatz entfällt beim Darlehensbetrug nicht schon deshalb, weil der Täter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen Schaden abwenden zu können. Davon unberührt bleibt jedoch das Erfordernis, dass der Täter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu dem erhaltenen Geldbetrag erkannt hat. Dazu genügt seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, dass die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er sie selbst auch anders bewerten.



BGH, 31.5.2001, 1 StR 182/01 (NJW 2001, 2895)

Hat der Täter einer Geiselnahme sich des Opfers in dessen Lebensbereich bemächtigt, kommt die Anwendung des § 239b II i.V. mit § 239a IV StGB bereits dann in Betracht, wenn der Täter sein Opfer am Tatort frei gibt und dieses die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort wieder frei zu bestimmen.

BGH, 25.5.2001, 2 StR 88/01 (NJW 2001, 3135)

Ein Notar macht sich nicht der Falschbeurkundung im Amt schuldig, wenn er falsch beurkundet, dass ein Erschienener der deutschen Sprachen hinreichend mächtig ist.

BGH, 22.5.2001, 3 StR 140/01 (StV 2001, 576)

Dient ein Haus im Zeitpunkt der Brandstiftung nur noch dem Täter zur Wohnung, liegt es nahe, dass der Täter die Wohnung nicht mehr weiter für sich benutzen will mit der Folge, dass eine schwere Brandstiftung in der Alternative des § 306a I Nr. 1 StGB ausscheidet.

Gerät bei einer Inbrandsetzung eines Doppelhauses die der Wohnung von Menschen dienende Doppelhaushälfte nicht in Brand, ist der Tatbestand des § 306a I Nr. 1 StGB nur dann erfüllt, wenn es sich bei dem Objekt um ein nach natürlicher Auffassung einheitliches zusammenhängendes Gebäude handelt, nicht aber wenn beide Doppelhaushälften als jeweilig besondere Gebäude zu beurteilen sind.

BGH, 17.5.2001, 4 StR 520/00 (NStZ-RR 2001, 296)

Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Heimtücke genügt nicht, dass der Täter die Umstände, auf die sich die Würdigung der Tötung als heimtückisch stützt, in einer äußerlichen, nicht ins Bewusstsein dringenden Weise wahrnimmt. Er muss vielmehr, was allerdings oft "mit einem Blick" geschehen wird, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für seine Tat erfasst haben. An einer in das Bewusstsein dringenden Wahrnehmung der Arg- und Wehrlosigkeit kann es dann fehlen, wenn der Täter in hoher Erregung handelt.

BGH, 10.5.2001, 4 StR 52/01 (NStZ 2001, 598)

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt, wer im Augenbick des Entschlusses zur Tötung und der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn das Tatgeschehen entscheidend dadurch geprägt ist, dass der Angeklagte die maßgeblichen Umstände für den Tod des Opfers gesetzt hat, bevor ihn das Bedürfnis nach sexueller Bestätigung und Befriedigung überkam.



BGH, 8.5.2001, 1 StR 137/01 (NStZ 2001, 475)

Ist noch die unbewusste Mitwirkung des Opfers erforderlich, so ist das Versuchsstadium erreicht, wenn dies bei ungestörtem Fortgang der Dinge alsbald und innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wahrscheinlich ist und nahe liegt (Abgrenzung zur Giftfalle).

BGH, 26.4.2001, 5 StR 587/00 (StV 2001, 573)

Die mangelhafte Dokumentation von Zahlungen kann nur dann eine i. S. des Untreuetatbestands relevante Vermögensgefährdung begründen, wenn im Einzelfall mit einer doppelten Inanspruchnahme zu rechnen und auf Grund der unzureichenden Buchhaltung eine wesentliche Erschwerung der Rechtsverteidigung zu besorgen ist.

Ist wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ein Strafverfahren anhängig, entfällt während der Dauer des Strafverfahrens die Strafbarkeit hinsichtlich der Nichtangabe der Umsatzsteuerjahreserklärung.

BGH, 25.4.2001, 1 StR 143/01 (NJW 2001, 2983)

Gerät das Opfer einer Sexualstraftat durch das Bestreiten des Täters - eines Familienangehörigen - in eine familiäre und soziale Isolierung, so dürfen daraus entstandene psychische Folgen strafschärfend berücksichtigt werden. Damit wird dem Angeklagten weder sein Verteidigungsverhalten angelastet noch liegt eine verbotene Doppelverwertung vor.

BGH, 18.4.2001, 3 StR 101/01 (StV 2001, 505)

Bei einem Überzeugungstäter, der sein Handeln für rechtmäßig oder entschuldigt hält, führt das Festhalten an einer politischen Gesinnung allein noch nicht zu einer ungünstigen Sozialprognose, da er sich durch eine gegen ihn verhängte Strafe so beeindrucken lassen kann, dass er in Zukunft trotz seiner Überzeugung die Strafgesetze achtet.

BGH, 11.4.2001, 3 StR 503/00 (NJW 2001, 2558)

Ein Amtsträger, der sich im Rahmen von Vertragshandlungen für eine pflichtwidrige Diensthandlung einer Preisnachlass geben lässt, lässt sich einen zur Vollendung der Bestechlichkeit führenden materiellen Vorteil versprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass die von dem Bestechenden zu erbringende Gesamtleistung für den Amtsträger trotz des vereinbarten Rabatts tatsächlich nicht wirtschaftlich vorteilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war.



BGH, 5.4.2001, 4 StR 106/01 (NStZ-RR 2001, 296)

Auch für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld, die Grundlage auch der Schuldschwerebeurteilung nach § 57a StGB ist, gilt der Grundsatz in dubio pro reo uneingeschränkt. Das Verbot der Doppelverwertung gem. § 46 III StGB ist im Rahmen der Schuldschwerebeurteilung ebenfalls zu beachten.

BGH, 4.4.2001, 1 StR 582/00 (NStZ 2001, 545)

Die Nichtherausgabe erlangter personengebundener Vorteile an den Arbeitgeber oder Dienstherrn, deren Gewährung diesen nicht schlechter stellt, begründet grundsätzlich keine Strafbarkeit nach § 266 StGB.

BGH, 4.4.2001, 5 StR 604/00 (StV 2001, 386)

Erklärt der als Zeuge vernommene Richter auf Vorbehalt der richterlichen Vernehmung eines Angehörigen, er habe keine Erinnerung mehr an den Inhalt der Aussage, diese jedoch richtig angenommen, ist der Inhalt der richterlichen Zeugenvernehmung des Angehörigen nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, da nur das verwertbar ist, was der als Zeuge vernommene Richter - auch auf Vorbehalt - über den Inhalt der früheren Aussage bekundet hat, nicht aber der Inhalt der Vernehmungsniederschrift selbst.

BGH, 3.4.2001, 1 StR 45/01, 1 StR 75/01 (NStZ-RR 2001, 268)

Ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen ist, besitzt in aller Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Das generelle Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherrn gegenüber seinem Bediensteten begründet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn.

BGH, 28.3.2001, 3 StR 532/00 (NStZ 2001, 478)

Beim Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge ist Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers. Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahinführenden Kausalverlaufes - vorausgesehen werden konnte.



BGH, 23.3.2001, 2 StR 488/00 (wistra 2001, 261)

Die Auskunft, dass in einer polizeilichen Datensammlung keine Einträge vorhanden sind, kann eine Verletzung des Dienstgeheimnisses sein.

BGH, 22.3.2001, GSSt 1/00 (StrVert 2001, 399)

Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mt dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich.

Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmebehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.

BGH, 21.3.2001, 3 StR 81/01 (StV 2001, 387 L)

Die Würdigung eines Informanten der Polizei als "uneingeschränkt glaubwürdig" im Hinblick darauf, dass seine Informationen nach Aussage seines V-Mann-Führers "immer der Wahrheit" entsprochen hätten, ist bedenklich, wenn sich der Tatrichter nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass der Informant bei dem fraglichen Tatgeschehen einem ausdrücklichen Verbot des V-Mann-Führers zuwidergehandelt hat.

BGH, 21.3.2001, 1 StR 48/01 (StV 2001, 566)

Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolgs auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können.

Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schusswaffe als Abwehrmittel.



BGH, 20.3.2001, 4 StR 79/01 (StV 2001, 451)

Erzwingt der Täter nur solche dem Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlungen (Vergewaltigungen), zu deren Durchführung sich das Tatopfer zuvor gegen Entgelt freiwillig erklärt hatte, ist das Regelbeispiel des besonderen schweren Falls der sexuellen Nötigung nur erfüllt, wenn weitere entwürdigende Umstände die "besondere Erniedrigung" des Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben (im Anschluss an BGH, NJW 2000, 672).

BGH, 20.3.2001, 4 StR 576/00 (StV 2001, 453 L)

Die strafschärfende Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen (hier: Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten wegen Vergewaltigung der vom Angeklagten getrennt lebenden Ehefrau, die "auch zur Abschreckung anderer unbedingt erforderlich" sei) setzt die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraus. Bei Konfliktstaten liegen solche Überlegungen eher fern.

BGH, 14.3.2001, 3 StR 48/01 (NStZ 2001, 415)

Das Versuchsstadium erstreckt sich auch auf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los", überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht.

BGH, 8.3.2001, 4 StR 477/00 (StV 2001, 572)

(Bedingter) Tötungsvorsatz - beim Mitschleifen eines Menschen an einem Kfz - setzt Billigung des als möglich und nicht ganz fernliegend erkannten tatbestandlichen Erfolges voraus; hierzu bedarf es einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles.

Hat der Täter die Lebensgefährlichkeit der Verletzungshandlung (Mitschleifen eines Menschen an einem Kraftfahrzeug) erkannt, hat er sich aber nicht bewusst mit dem Tod des Geschädigten abgefunden, so begeht er vorsätzliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

BGH, 8.3.2001, 1 StR 590/00 (NStZ 2001, 420)

Eine Einsperrung i. S. des § 239 I StGB muss nicht unüberwindlich sein. Es genügt, dass die Benutzung der zum regelmäßigen Ausgang bestimmten Vorrichtungen für den Zurückgehaltenen ausgeschlossen erscheint.



BGH, 7.3.2001, 2 StR 21/01 (StV 2001, 456)

Verteidigt sich ein Angeklagter gegen den Vorwurf der sexuellen Nötigung mit der Einlassung, das Opfer habe in die sexuelle Handlung - unentgeltlich oder gegen Entgelt - eingewilligt, so liegt nicht schon hierin eine Überschreitung der Grenze zulässiger Verteidigung.

BGH, 6.3.2001, 4 StR 558/00 (StV 2001, 456)

Ein Angeklagter darf im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Misserfolges schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Der in dem Leugnen der Tat und dem Bestreiten der Angaben des Belastungszeugen liegende Vorwurf der uneidlichen Falschaussage gegen diesen ist, da er inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen bedeutet, durch den Verteidigungszweck gerechtfertigt (hier: Behauptung eines einverständlichen anstatt erzwungenen Geschlechtsverkehrs).

BGH, 1.3.2001, 4 StR 36/01 (StV 2001, 572 L)

Die Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe sich von vorangegangenen Fehlschlägen nicht abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen, wertet zu seinen Lasten, dass er die (weitere) Tat überhaupt begangen hat und verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot; der Umstand, dass die kriminelle Absicht zunächst scheiterte, könnte die im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende weitere Tatbegehung sogar eher in einem milderen Licht erscheinen lassen.

BGH, 22.2.2001, 3 StR 41/01 (StV 2001, 457)

Wenn das Opfer einer Vergewaltigung (aus autonomen Motiven heraus) dem Täter den Täter-Opfer-Ausgleich in der Weise leicht macht, dass es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist, steht dies der Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB jedenfalls nicht grundsätzlich im Wege.

BGH, 21.2.2001, 2 BGs 42/01 (StV 2001, 214)

Die Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen einer nach §§ 100a, 100b StPO angeordneten Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit einem Mobilfunktelefon von dem Netzbetreiber die Bereitstellung von Informationen darüber, in welcher Funkzelle sich das Telefon befindet, auch dann verlangen, wenn mit diesem nicht telefoniert wird.



BGH, 7.2.2001, 3 StR 570/00 (StV 2001, 387)

Mit einem Aussageverhalten, durch das ein Mitangeklagter nach seiner Aussage zur Sache über seinen Verteidiger erklären lässt, keinen weiteren Fragen mehr zu beantworten, macht er eine weitere Überprüfung seiner Angaben durch Fragen und Vorhalte unmöglich. Zwar sind für ein solches Prozessverhalten durchaus verschiedene Ursachen denkbar, jedoch kann der Tatrichter gehalten sein, sich damit auseinanderzusetzen, ob dieses Aussageverhalten des Mitangeklagten Anlaß zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner bisherigen Aussage gibt.

BGH, 6.2.2001, 5 StR 579/00 (NStZ 2001, 477)

Der Umstand, dass der Täter zunächst berechtigte Notwehr ausgeübt hatte, hindert nicht die Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB, wenn er nicht nur aus Angst, sondern auch aus spontanem Zorn über den Angriff des Opfers dieses nach Beendigung der Notwehr totschlägt.

BGH, 24.1.2001, 3 StR 324/00 (StV 2001, 216)

Die Beweisgewinnung unter Verwendung des satellitengestützten Navigationssystems "Global Positioning System" ("GPS") ist von § 100c I Nr. 1 lit. b StPO gedeckt. Diese Vorschrift gestattet den Strafverfolgungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz des technischen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen.

Trifft der Einsatz des "GPS" mit anderen je für sich zulässigen Eingriffsmaßnahmen zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwachung der Person, so kann das gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung kommt dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat besondere Bedeutung zu.

Werden für längerfristige Observationen technische Mittel i.S. des § 100c I Nr. 1 lit. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die Anordnungsvoraussetzungen des § 163f StPO zu beachten. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Vorschrift (1.11.2000) bestand keine richterliche Anordnungskompetenz.

BGH, 19.1.2001, 2 StR 528/00 (StV 2001, 387)

Auch wenn der Tatrichter nicht gehalten ist, vor Urteilsberatung einen Hinweis zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen zu erteilen, muss die gleichwohl gegebene Zusage, bestimmte in der Hauptverhandlung erörterte Vorkommnisse bei der Beweiswürdigung nicht zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten, eingehalten werden.



BGH, 18.1.2001, 4 StR 315/00 (NStZ 2001, 258)

Zum Vermögen i. S. des § 263 StGB kann die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, jedenfalls dann gehören, wenn solche Leistungen üblicher Weise nur gegen Entgelt erbracht werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung Gegenstand einer (entgeltlichen) Vertragsbeziehung ist.

Der Vermögensschaden des Opfers ist darin begründet, dass es über seine Arbeitskraft nicht mehr frei zu eigenem Nutzen verfügen kann. Hierbei ist es unbeachtlich, ob der Betroffenen tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, seine Arbeitskraft anderweitig gewinnbringend einzusetzen.

BGH, 17.1.2001, 2 StR 437/00 (NStZ 2001, 491)

Die bloße Unwahrscheinlichkeit eines vom Tatrichter festgestellten Geschehens führt für sich allein ebenso wenig zur Rechtsfehlerhaftigkeit wie der Umstand, dass abweichende Feststellungen möglich wären.

BGH, 16.1.2001, 1 StR 523/00 (StV 2001, 214)

Ein Informant darf solange nicht als unerreichbares Beweismittel angesehen werden, als nicht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde entsprechend § 96 StPO vorliegt. Die Zusicherung der Vertraulichkeit bindet nur die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Für das gerichtliche Verfahren hat sie keine Bedeutung.