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Rechtsprechung zur InsO im Jahr 2001 in Leittsätzen

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- Stand: 19. März 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Rechtsprechung im Jahr: 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

OLG Köln, 28.12.2001, 2 W 233/01 u. 236/01 (InVo 2002, 225)

Bei der Kostenentscheidung bei einer einseitigen Erledigungserklärung im Insolvenzeröffnungsverfahren finden weder die Billigkeitserwägungen des § 91a ZPO Anwendung noch ist von Bedeutung, inwieweit ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung besteht.

Neben der Prüfung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags bedarf es auch einer Erörterung der ursprünglichen Begründetheit des Antrags und der Erfüllung der dem Antrag zu Grunde liegenden Forderungen. Hierbei ist ohne Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme auf den "bisherigen Verfahrensstand" abzustellen.

AG Duisburg, 28.12.2001, 62 IK 99/01 (NZI 2002, 211)

Der Eröffnungsantrag eines Gläubigers ist nur legitim, wenn er den gesetzlichen Zweck verfolgt, ein Verfahren zur Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen und zur anschließenden gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger auszulösen.

Ein Gläubiger, der nach einer Teilzahlung des Schuldners den Eröffnungsantrag aufrechterhält, um auf den Schuldner bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung Druck auszuüben, handelt missbräuchlich.

AG Göttingen, 20.12.2001, 74 IK 185/00 (NdsRPfl 2002, 122)

Der Versagungsgrund des § 290 I Nr. 2 InsO liegt nur vor, wenn der Schuldner persönlich schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Es genügt nicht, dass ein Mitarbeiter des Gläubigers die mündlichen Angaben des Schuldners in ein Formular einträgt.



OLG Jena, 17.12.2001, 6 W 695/01 (InVo 2002, 148)

Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist durch § 89 III InsO nur für die Entscheidungen über die Rechtsbehelfe des
§ 766 ZPO begründet worden.

§ 93 InsO gilt auch für die BGB-Gesellschaft mit der Folge, dass allein der Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegen die persönlich haftenden Gesellschafter titulierte Gesellschaftsverbindlichkeiten betreiben und der Zwangsvollstreckung eines Vollstreckungsgläubigers entgegentreten kann.

OLG Celle, 17.12.2001, 2 W 133/01 (InVo 2002, 180)

In der Rechtsprechung des Senats ist abschließend geklärt, dass die Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren nach § 99 InsO dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Postsperre konkret dargelegt sind und eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen der Gläubiger stattgefunden hat.

LG Münster, 13.12.2001, 5 T 967/01 (InVo 2002, 231)

Die Stellungnahme eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan des Schuldners (§ 307 II 1 InsO) ist von ihm zu unterzeichnen, da sie anderenfalls nicht als wirksame Einwendung gegen den Plan anzusehen ist. Es handelt sich um einen bestimmenden Schriftsatz, der eigenhändig unterzeichnet werden muss.

AG Göttingen, 06.12.2001, 74 IN 246/01 (NZI 2002, 219)
Der Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners ist bei unterlassener Auskunftserteilung als unbegründet abzuweisen, ohne dass der Schuldner zuvor erneut anzuhören oder die Anhörung zwangsweise durchzusetzen ist (Bestätigung von AG Göttingen, NZI 2001, 670 = ZinsO 2001, 865). Dem steht der Amtsermittlungsgrundstz des § 5 I 1 InsO nicht entgegen (a. A. LG Köln, NZI 2001, 559 = ZINsO 2001, 1017). Dies folgt aus der dem Schuldner obliegenden Substanziierungspflicht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Ein mit dem Eigenantrag verknüpfter Stundungsantrag ist bei Nichterteilung von Auskünften regelmäßig deshalb abzuweisen, weil unklar ist, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 4a I 1 InsO). Welche Auswirkung ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag auf einen Stundungsantrag gem. § 4a I InsO hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.



AG Hamburg, 04.12.2001, 68g IK 78/01 (ZIP 2001, 2241)

Ein Eigenantrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann ohne weiteres als Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens ausgelegt werden, wenn sich herausstellt, dass die Schuldnerin ehemals selbstständig tätig war und die Zahl ihrer Gläubiger über 20 (hier: 24) beträgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht auch im Verbraucherinsolvenzverfahren ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nicht durchführen würde, weil der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht wesentlich vom außergerichtlichen Plan abweicht und dieser im Vorfeld keine Kopf- und Summenmehrheit erreicht hatte. In einem solchen Fall ist - bei Vorliegen der übrigen Eröffnungsvoraussetzungen - sofort das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Ein Stundungsantrag gem. § 4a InsO n. F. kann ohne weiteres bereits vor dem 1. Dezember 2001 gestellt werden. Die Wirkungen des Stundungsantrags treten gem. § 4a III Nr. 3 InsO einstweilig ein. Über den Stundungsantrag ist abschließend nicht schon bei der Eröffnung des Verfahrens, sondern erst später durch den Rechtspfleger zu entscheiden.

OLG Jena, 28.11.2001, 4 U 234/01 GmbHR 2002, 112

Im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung, die auch den faktischen GmbH-Geschäftsführer trifft, sind so genannte Altgläubiger dabei auf den Betrag der Verschlechterung ihrer Insolvenzquote infolge der Verzögerung beschränkt: so genannte Neugläubigern ist dagegen das volle negative Interesse zu ersetzen.

Von einem Direktanspruch der Gläubiger gegen den Allein-Gesellschafter, als herrschende Unternehmen im Rahmen eines qualifizierten faktischen Konzerns ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, weil in diesem Fall eingriffsbedingte Verluste der abhängigen Gesellschaft nicht im Interesse der Gläubiger in einem geordneten Verfahren durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem herrschenden Unternehmen geltend gemacht werden können (Anschluss an BGH vom 17.9.2001 - II ZR 189/99 - Bremer Vulkan, GmbHR 2001, 1036 = NJW 2001, 3622).



OLG Hamm, 25.10.2001, 15 W 118/01 (NZI 2002, 103)

Der Informationsanspruch des Gesellschafters erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Beurteilung der Voraussetzungen und des Umfangs des Informationsrechts des Gesellschafters muss dem Funktionswandel seiner Gesellschafterstellung Rechnung tragen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. Der Anspruch setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung eines konkreten Informationsbedürfnisses des Gesellschafters voraus.

OLG Stuttgart, 23.10.2001, 8 W 483/01 (NZI 2002, 52)

Für die Entscheidung über die Höhe des dem Schuldner in Verbraucherinsolvenzverfahren zu belassenden Einkommens (§§ 850 ff. ZPO) ist der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts zuständig. Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung gem. § 11 II RPflG zulässig.

KG, 16.10.2001, 7 W 130/01 (ZIP 2001, 2240)

Verfahrensverzögerung und -verteuerung sind keine Gründe für die gerichtliche Versagung der Bestellung eines im Berichtstermin neu gewählten Verwalters. Ein Abwahlbeschluss i. S. des § 57 InsO kann nicht durch gerichtlichen Beschluss gem. § 78 InsO aufgehoben werden.



LG München I, 11.10.2001, 17 HK T 13733/01 (ZIP 2001, 2291)

Der Geschäftsführer ist im Konkurs der GmbH nicht mehr für die steuer- und handelsrechtlichen Buchführungspflichten verantwortlich, kann deshalb auch nicht durch Zwangsgeld dazu angehalten werden. Dasselbe gilt für den Konkursverwalter, jedenfalls soweit die Gläubigerinteressen nichts anderes erfordern.

OLG Jena, 09.10.2001, 5 W 278/01 (NZI 2002, 112)

Ein Insolvenzverwalter kann in einem wegen Insolvenz gem. § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren wirksam Widerklage erheben.
Die Widerklage ist gegenüber der ursprünglichen Klage selbstständig; dies gilt auch im Insolvenzverfahren.

BFH, 05.10.2001, VII B 15/01 (BFH/NV 2002, 160)

Das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 hat keine Auswirkung auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach die Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO 1977 im Regelfall nur dann in Betracht kommt, wenn bei kurzfristigem Zuwarten mit der Vollstreckung (für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, in besonderen Fällen auch bis zu zwölf Monaten) mit einer Tilgung der Rückstände gerechnet werden kann.



AG Hamburg, 01.10.2001, 67g IN 195/01 (ZIP 2001, 1885)

Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt im Ermessen des Gerichtes. Aufgrund der Sanierungs- und Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, die Eröffnungsentscheidung hinauszuzögern.

LG Frankfurt, 27.09.2001, 2/22 O 332/01 (NZI 2001, 667)

Die Deutsche Börse AG, die das Regelwerk "Neuer Markt" dahingehend geändert hat, dass Unternehmen aus dem Neuen Markt ausgeschlossen werden, deren Aktien an 30 aufeinander folgenden Börsentagen einen Tagesdurchschnittskurs von einem Euro und eine Marktkapitalisierung von 20 Mio. Euro unterschreiten und beide Werte in den nächsten 90 Börsentagen nicht an mindestens 15 aufeinander folgenden Börsentagen übertreffen, darf dieses geänderte Regelwerk zu Lasten eines davon betroffenen Unternehmens anwenden, sofern dieses Unternehmen sich in der Insolvenz befindet. Dies gilt auch, sofern für dieses Unternehmen ein Insolvenzplan erstellt werden soll.

LG Berlin, 25.09.2001, 86 T 574/01, 581/01, 582/01 (ZIP 2001, 2293)

Im Fall der Zwangsvormerkung ist die Sicherung i. S. des § 88 InsO erst mit ihrer Eintragung in das Grundbuch erlangt, nicht aber bereits mit Stellung des Antrags auf Eintragung.



OLG Schleswig, 21.09.2001, 1 U 207/00 (ZIP 2001, 1968)

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Finanzamt, ist nicht berechtigt, die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zu beantragen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

BGH, 18.09.2001, IX ZB 51/00 (NZI 2001, 646)

Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten.

OLG Düsseldorf, 14.09.2001, 22 U 46/01 NZI 2002, 102

Ein Bauhandwerker, der von ihm in dem Bauwerk seines Auftraggebers bereits montierte Abwasserrohre wegen dessen drohender Insolvenz wieder abmontiert und entfernt, macht sich wegen Verletzung des Eigentums des Auftraggebers nach § 823 I BGB schadensersatzpflichtig.

BGH, 14.09.2001, V ZR 231/00 (WM 2001, 2173)

Ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist insolvenzfest.


LG Bonn, 31.08.2001, 1 O 288/01 (ZIP 2001, 1644)

Auch gegenüber einem wegen Zahlungsrückstandes vertragsbrüchigen Mobilfunkdienstanbieter ist der Vertragspartner nach Treu und Glauben zur weiteren Bereitstellung der Übertragungswege einstweilen verpflichtet, da eine Leitungssperre den Bestand des von Zahlungsunfähigkeit bedrohten, unter vorläufiger Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmens schwerwiegend gefährden würde.


AG Duisburg, 31.8.2001, 60 IK 77/99 (NZI 2001, 669)

Der Erlass einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe schließt die Verwertung der Verurteilung als Versagungsgrund nach 3 290 I Nr. 1 InsO nicht aus.

Die Verwertung der Verurteilung ist auch zulässig, wenn zwischen der abgeurteilten Straftat und den Verhältnissen, die zum Insolvenzverfahren geführt haben, kein Zusammenhang besteht.

Die Verwertbarkeit einer Verurteilung als Versagungsgrund richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln der §§ 45 ff., 51 BZRG. Für die Tilgungsreife ist die Tilgungsfrist maßgebend, die auf Grund der insgesamt eingetragenen und noch nicht tilgungsreifen Verurteilungen des Schuldners gilt (§§ 45 bis 47 BZRG). Es obliegt dem Insolvenzgericht nicht, aus den für § 290 I Nr. 1 InsO erheblichen Verurteilungen eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und hiernach die Tilgungsrift zu berechnen.



BGH, 18.9.2001, IX ZB 51/00 (WM 2001, 2177)

Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmissbräuchichen Zwcken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten.

Zur Anerkennung der Restschuldbefeiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.

AG Duisburg, 31.8.2001, 60 IK 77/99 (NZI 2001, 669)

Der Erlass einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe schließt die Verwertung der Verurteilung als Versagungsgrund nach 3 290 I Nr. 1 InsO nicht aus.

Die Verwertung der Verurteilung ist auch zulässig, wenn zwischen der abgeurteilten Straftat und den Verhältnissen, die zum Insolvenzverfahren geführt haben, kein Zusammenhang besteht.

Die Verwertbarkeit einer Verurteilung als Versagungsgrund richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln der §§ 45 ff., 51 BZRG. Für die Tilgungsreife ist die Tilgungsfrist maßgebend, die auf Grund der insgesamt eingetragenen und noch nicht tilgungsreifen Verurteilungen des Schuldners gilt (§§ 45 bis 47 BZRG). Es obliegt dem Insolvenzgericht nicht, aus den für § 290 I Nr. 1 InsO erheblichen Verurteilungen eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und hiernach die Tilgungsrift zu berechnen.

LG Bonn, 31.8.2001, 1 O 288/01 (ZIP 2001, 1644)

Auch gegenüber einem wegen Zahlungsrsückstandes vertragsbrüchigen Mobilfunkdienstanbieter ist der Vertragspartner nach Treu und Glauben zur weiteren Bereitstellung der Übertragungswege einstweilen verpflichtet, da eine Leitungssperre den Bestand des von Zahlungsunfähigkeit bedrohten, unter vorläufiger Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmens schwerwiegend gefährden würde.

OLG Köln, 29.8.2001, 2 W 105/01 (NZI 2001, 594)

Das Insolvenz- bzw. Beschwerdegericht prüft im Verfahren nach § 309 I InsO nicht von Amts wegen, ob ein Zustimmungsversagungsgrund nach § 309 I 2 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegt.

Der widersprechende Gläubiger muss einen detaillierten Sachverhalt darlegen und konkrete Umstände glaubhaft machen, aus denen sich entweder eine Benachteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern oder eine wirtschaftliche Schlechterstellung ergibt. Die Prüfung des Gerichts ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der betreffende Gläubiger selbst geltend und glaubhaft macht.

Vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung muss der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, angehört werden.

Bei der Auslegung des Begriffs "angemessene Beteiligung" i.S. des § 309 I 2 Nr. 1 InsO können die § 245 II InsO zu Grunde liegenden Rechtsgedanken ergänzend herangezogen werden.

Für den im Ersetzungsverfahren nach § 309 I 2 Nr. 2 InsO gebotenen Vergleich ist erheblich, ob dem Schuldner im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 209 I InsO die Restschuldbefreiung zu versagen sein wird.

OLG Zweibrücken, 29.8.2001, 3 W 163/01 (NZI 2001, 663)

Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen i.S. des § 309 I 2 Nrn. 1 und 2, III InsO benennt und nach § 309 II und III InsO glaubhaft machen kann, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen auseinander zu setzen.

§ 309 InsO differenziert nicht nach Forderungen des jeweiligen Gläubigers, so dass auch Ansprüche des Sozialversicherungsträgers in gleicher Weise und unter gleichen Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzt werden können wie die Ansprüche der Gläubiger anderer, privater Forderungen.

Sofern bestimmte Forderungen privilegiert sind, ist dies zwar im Rahmen der Ersetzungsentscheid. gem. § 309 I 2 Nr. 2 zu berücksichtigen. Voraussetzung wäre aber gleichfalls, dass der Gläubiger das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (hier: § 823 II BGb i.V. mit § 266a StGB) darlegt u. glaubhaft macht. Ebenso wenig wie die Bezeichn. abstrakter Straftaten reicht insoweit der bloße Hinweis auf ei. rechtskräftigen Strafbefehl wg. Beitragsvorenthaltung aus.

BayObLG, 6.8.2001, 4 Z BR 7/01 (NZI 2001, 592)

Gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gem. § 21 InsO ist kein Rechtsmittel gegeben.

Die Anordnung des Insolvenzgerichts, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen berechtigt ist (§ 166 II 1 InsO), ist von § 21 I InsO gedeckt, so dass eine außerordnentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht in Betracht kommt.

OLG Celle, 23.7.2001, 2 W 71/01 (NZI 2001, 599)

An dem Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 289, 290 InsO sind der oder die antragstellenden Gläubiger und der Schuldner als Parteien eines Streitverfahrens beteiligt; in dem Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sind die Beteiligten im Rubrum entsprechend aufzuführen, aus den Gründen der Entscheidung muss sich ergeben, auf Grund welcher Versagungsanträge das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden haben.

Die subjektiven Voraussetzungen des Vorliegens eines Versagungsgrunds i. S. des § 290 Nr. 6 InsO sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, bei der das beiderseits glaubhaft gemachte Vorbringen, insbesondere auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, umfassend zu würdigen sind.

Es verstößt gegen das Gesetz, wenn das Beschwerdegericht das Vorliegen eines Versagungsgrundes i. S. des § 290 I Nr. 6 InsO damit begründet, der Schuldner habe Forderungen eines in den Verzeichnissen nach § 305 I InsO angegebenen Gläubigers zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des Schuldenbereinigungsverfahrens nicht aufgeführt.

Eine Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts, die sich mit neuem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht auseinander setzt und nur aus dem Satz besteht, dass der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werde, ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren und verstößt gegen den Zweck des § 6 II 2 InsO, das Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen und die Vorlage der Sache zum Beschwerdegericht, soweit dies möglich ist, zu verhindern.

OLG Celle, 23.7.2001, 2 W 41/01 (NZI 2001, 551)

Eine Rechtsbeschwerde nach § 7 I InsO ist auch dann nicht zuzulassen, wenn zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, über die ein Rechtsbeschwerdegericht bereits abweichend von Insolvenz- und Beschwerdegericht entschieden hat, die Entscheidung des Beschwerdegerichts sich aber aus anderen Gründen als richtig erweist und das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Ziel ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.

Es entspricht den gesicherten Grundlagen der InsO und bedarf daher keiner Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren, dass ein von der Gläubigerversammlung nach § 57 S. 1 InsO neu gewählter Verwalter dann nicht zu ernennen ist, wenn schon vor seiner Ernennung feststeht, dass auf Grund einer Vorbefassung mit Teilen des Insolvenzverfahrens und der Tätigkeit in anderen Verfahren mit wirtschaftliche gegenläufige Interessen möglicherweise Interessenkollisionen drohen, die den neu gewählten Verwalter für das Amt des Insolvenzverwalters untauglich machen.

Das Insolvenzgericht ist nicht gehalten, trotz möglicher Interessenkollision einen von den Gläubigern neu gewählten Verwalter zu bestellen, weil im Einzelfall die Möglichkeit besteht, beim Auftrgen von Interessenwidersprüchen einen Sonderinsolvenzverwalter zu ernennen.

OLG Celle, 19.7.2001, 2 W 77/01 (NZI 2001, 596)

Eine Beschwerdeentscheidung, die keine Sachverhaltsdarstellung enthält, ist aufzuheben.

Im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung schon vor Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens können nur solche Versagungsgründe berücksichtigt werden, die der widersprechende Gläubiger glaubhaft gemacht hat; eine Prüfung der Versagungsgründe von Amts wegen erfolgt nicht.

Das Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 289, 290 InsO ist als Streitverfahren zwischen den Schuldner und dem oder den widersprechenden Gläubiger(n) zu führen; sämtliche Beteiligten sind im Rubrum der Versagungsentscheidung und eines entsprechenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren aufzuführen.

LG Köln, 6.7.2001, 19 T 103/01 (NZI 2001, 559)

Erfüllt der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. den §§ 20, 97, 98 InsO nicht, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags wegen Schwierigkeiten des Insolvenzgerichts bei der Ermittlung der Eröffnungsvoraussetzungen. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner selbst den Insolvenzantrag gestellt hat.

LG Zweibrücken, 20.6.2001, 4 T 106/01 (NZI 2001, 435)

Die Beschwerde gegen ein Untätigbleiben des Insolvenzgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 567 ZPO ausnahmsweise dann statthaft, wenn eine greifbare Gesetzesverletzung gerügt werden kann.

Eine Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer Tatsachen vorträgt, aus denen sich die angenommene Gesetzesverletzung ergibt. Darüber hinaus muss die Möglichkeit eines groben Rechtsverstoßes gegeben sein. Ein solcher ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn ein willkürliches Verhalten des angegangenen Gerichts und damit eine Versagung des Rechtsschutzes aufgezeigt ist.

OLG Celle, 18.6.2001, 2 W 63/01 (NZI 2001, 550)

Die völlige Nichtbeachtung des rechtlichen Gehör stellt zumindest dann einen derart schwer wiegenden Verfahrensmangel dar, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zurückgewiesen werden muss, wenn eine Änderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts ohne jede Anhörung des in der Vorinstanz obsiegenden Beschwerdegegners erfolgt ist und dargelegt wird, dass gegenüber dem Beschwerdegericht bei ordnungsgemäßer Beteiligung am Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht worden wären, die zu einer anderen Würdigung hätten führen können.

Das auf Grund der fehlenden Beteiligung des Beschwerdegegners in der Vorinstanz unterbliebene rechtliche Gehör kann bei Änderung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 I InsO nicht nachgeholt werden, weil das Rechtsbeschwerdegericht keine Möglichkeit hat, neues tatsächliches Vorbringen zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Landgericht in Kenntnis seines Verfahrensfehlers die Sache dem Beschwerdegericht vorlegt, ohne sich mit dem bisher nicht berücksichtigten Vortrag im Rahmen der Entscheidung über eine Gegenvorstellung auseinander zu setzen hat.

Beschwerdeentscheidungen in Insolvenzsachen sind regelmäßig mit einer Kostenentscheidung zu versehen.



AG Mönchengladbach, 12.6.2001, 32 IK 52/99 (NZI 2001, 492)

Ist die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet worden und geht der Versagungsantrag des Insolvenzgläubigers gem. § 290 InsO erst nach Ablauf der den Insolvenzgläubigern gesetzten Frist, die dem Schlusstermin entspricht, bei Gericht ein, so ist der Versagungsantrag unzulässig, weil verspätet.

Grundsätzlich ist über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung und über Versagungsanträge der Insolvenzgläubiger gem. § 290 InsO in demselben Beschluss zu entscheiden (§§ 289 bis 291 InsO).

Ein verspäteter Versagungsantrag kann jedenfalls dann vorab als unzulässig abgewiesen werden, wenn ein weiterer Versagungsantrag vorliegt, über den erst nach weiteren Ermittlungen entschieden werden kann.

AG Lübeck, 8.6.2001, 43a IN 81/01 (DZWir 2001, 308)

Ein Insolvenzantrag nach § 11 III InsO gegen eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.

LG Kaiserslautern, 28.5.2001, 1 T 33/01 (Kohte, VuR 2001, 327)

Zur Insolvenzmasse, die bei der Entscheidung über die Kostendeckung im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 26 InsO heranzuziehen ist, gehört auch der Neuerwerb durch Arbeitseinkommen. Ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass innerhalb eines halben Jahres durch den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens die Kosten des Verfahrens abgedeckt werden, so ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

LG Potsdam, 16.5.2001, 5 T 239/00 (ZIP 2001, 1689)

Das einfache Aufstellen von Behauptungen oder der bloße Hinweis auf eine mögliche Verfahrensverzögerung genügen nicht für die Glaubhaftmachung des Wegfalls der Voraussetzungen der Eigenverwaltung, so dass der Gläubigerantrag gem. § 272 II Satz 1 InsO unzulässig ist.



OLG Frankfurt, 11.5.2001, 26 W 37/01 (WM 2001, 1629)

Für die Glaubhaftmachung der einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugrunde liegenden Forderung und deren Fälligkeit genügt nicht die Vorlage einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld.

AG Göttingen, 10.5.2001, 74 IK 6/01 (NZI 2001, 605 L)

Die während der Prüfdauer eines (überarbeiteten) Schuldenbereinigungsplans anfallenden (weiteren) Säumniszuschläge sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Schlechterstellung i.S. des § 309 I 2 Nr. 2 InsO nicht zu berücksichtigen.

Säumniszuschläge des Finanzamts können spätstens ab Antragstellung nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch zur Hälfte des Betrags berücksichtigt werden.

Eine Zustimmungsersetzung gem. § 309 I 2 Nr. 2 InsO scheidet nur aus, wenn im eröffneten Verfahren eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO erfolgen würde oder es sich um eine von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO ausgenommene Forderung handelt.

Im eröffneten Verfahren steht dem Finanzamt nicht die Befugnis zu, mit Steuererstattungsansprüchen des Schuldners aufzurechnen. Der durch einen Schuldenbereinigungsplan eintretende Verlust der - tatsächlich nicht bestehenden - Aufrechnungsmöglichkeit stellt keine wirtschaftliche Schlechterstellung i.S. des § 309 I 2 Nr. 2 InsO dar.

LG Mainz, 3.5.2001, 8 T 395/99 (NZI 2001, 384)

Die Anordnung einer Durchsuchung der Räume Dritter ist als vorläufige Maßnahme i. S. des § 21 InsO zulässig, wenn erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Verdunkelungshandlungen des Besitzers dieser Räume im Zusammenwirken mit dem Schuldner vorliegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Hinweise für ein vorsätzliches Beiseiteschaffen der Unterlagen zur Behinderung der gerichtlichen Ermittlungen vorliegen.



OLG Köln, 2.5.2001, 2 W 56/01 (NZI 2001, 304)

Ist im Insolvenzverfahren ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter (hier die Staatskasse) durch eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gem. § 6 InsO erstmals beschwert, so hat er gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde. § 99 ZPO und § 568 III ZPO finden keine Anwendung.

Steht dem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren kein Beschwerdegegner gegenüber, dann ist es auch bei einer erfolgreichen Beschwerde nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen. Vielmehr kommt in derartigen Fällen in der Regel eine Kostenerstattung nicht in Betracht, so dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.

LG Magdeburg, 25.4.2001, 3 T 12/01 (NZI 2001, 326)

Durch § 245 II Nr. 3 InsO wird in einem Insolvenzplanverfahren - anders als im amerikanischen Recht - die Benachteiligung einer Gruppe von Gläubigern gegenüber anderen gleichrangigen Gläubigern ausgeschlossen.

Die ausdrückliche oder in den Gesetzen eines Mitgliedstaats fungierte Zustimmung zu einem Insolvenzplan, die zu einem teilweisen Forderungsverzicht führt, kann jedenfalls dann nicht als genehmigungsbedürftige EU-Beihilfe angesehen werden, wenn bei einer Verweigerung der Zustimmung die darlehensweise gewährten Beträge nicht mehr vollständig zurückgefordert werden könnten.



OLG Celle, 5.4.2001, 2 W 8/01 (NZI 2001, 314)

Dem Schuldner kann die Erteilung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 290 I Nr. 1 InsO auch dann versagt werden, wenn die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nicht in einem konkreten Zusammenhang mit dem aktuellen Insolvenzverfahren steht, in dem der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden ist.

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 1 InsO kann von jedem beteiligten Gläubiger unabhängig von einer konkreten Benachteiligung durch das strafbare Verhalten des Schuldners gestellt werden.

Rechtskräftige Verurteilungen des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat nach § 290 I Nr. 1 InsO sind nur innerhalb der Tilgungsfristen der §§ 45 ff. BZRG zu berücksichtigen.

Im Falle einer Gesamtstrafenbildung darf hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen eine Verurteilung der Erteilung der Restschuldbefreiung des Schuldners entgegensteht, nur die Tilgungsfrist bezüglich der Einzelstrafe herangezogen werden, die im Hinblick auf einen der Tatbestände der §§ 283 - 283c StGB verhängt worden ist; auf die Höhe der Gesamtstrafe kommt es demgegenüber nicht an.

AG Essen, 4.4.2001, 160 IN 49/00 (ZIP 2001, 756)

Ersatzvornahmekosten für die Beseitigung von bereits an der Zeit vor der Insolvenzeröffnung herrührenden Altlasten sind einfache Insolvenzforderungen und keine Masseverbindlichkeiten.



OLG Celle, 4.4.2001, 2 W 36/01 (ZIP 2001, 796)

Ein Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Beschluss aufhebt, in dem es zuvor angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren zunächst aufgehoben hatte, ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 I InsO und damit auch nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 I InsO anfechtbar.

Die Aufrechterhaltung von im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen gem. § 25 II InsO unterliegt erhblichen Zweifeln, wenn kein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt ist.

Eine analoge Anwendung des § 25 II InsO kommt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

Das Insolvenzgericht hat einen Antrag des Schuldners auf Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall des Eröffnungsantrags im Hinblick auf die im Gesetz fehlende Beschwerdemöglichkeit als Gegenvorstellung zu behandeln und sachlich zu bescheiden.

Begnügen sich Insolvenzgericht und vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt, so liegt das Risiko der Einbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in erster Linie beim vorläufigen Insolvenzverwalter selbst; dieses Risiko kann ihm durch Aufrechterhaltung auf Grund des Verfahrensstandes nicht mehr gerechtfertigter Sicherungsmaßnahmen nicht abgenommen werden.

KG, 3.4.2001, 7 W 8034/00 (NZI 2001, 307)

Die Vergütung des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters hängt jedenfalls dann nicht von der Rechnungslegung nach § 66 InsO ab, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist. In diesem Fall kommt es nur darauf an, dass der Insolvenzverwalter die Berechnungsgrundlagen für seinen Vergütungsanspruch im Antrag im Einzelnen schlüssig dargelegt hat.



OLG Naumburg, 28.3.2001, 5 AR 1/01 (ZIP 2001, 753)

Verweisungsbeschlüsse erlangen dann keine Bindungswirkung und sind demzufolge im Zuständikeitsbestimmungsverfahren unbeachtlich, wenn sie offensichtlich gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig sind.
Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist gem. § 4 InsO, § 261 III Nr. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Anbringung des Insolvenzantrages abzustellen. Soweit die Zuständigkeit aus dem allgemeinen Gerichtsstand folgt (§ 3 I S. 1 InsO), kommt es deshalb auf den Sitz des Antragsgegners bei Antragstellung an. Spätere Sitzverlegungen lassen die zunächst begründete Zuständigkeit nicht wieder entfallen.

Der Sitz einer GmbH ist gem. § 4a I GmbHG der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt und der nach § 10 I GmbHG in das Handelsregister einzutragen ist.

LG Neubrandenburg, 28.3.2001, 4 T 84/01 (NZI 2001, 325)

Ein Insolvenzvermerk i. S. des § 32 I Nr. 1 InsO kann auch für ein Grundstück eingetragen werden, das sich im Gesamthandeigentum mehrerer in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundener Gesellschafter befindet, wenn nur gegen einen der Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffent wurde.

OLG Celle, 28.3.2001, 2 W 38/01 (NZI 2001, 321)

Eine unangemessene Beteiligung einzelner Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner den Gläubigern mit den höchsten Forderungsbeträgen eine Befriedigung durch Ratenzahlungen anbietet, während Gläubiger mit geringeren Beträgen Einmalzahlungen erhalten sollen, sofern sämtliche Gläubigern eine annähernd gleich hohe Befriedigungsquote (hier ca. 35 %) angeboten wird.

Die Zustimmung kann auch bei einem solchen Plan ersetzt werden, sofern der widersprechende Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Ratenzahlungsversprechens des Schuldners ernsthaft gefährdet ist.

Der Schuldner ist nicht verpflichtet, im Schuldenbereinigungsplan homogene Gläubigergruppen zu bilden, wie dies im Insolvenzverfahren vorgesehen ist, er kann bei einer im Ergebnis wirtschaftlichen Gleichbehandlung der Gläubiger auch unterschiedliche Befriedigungsvorschläge machen.

Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein dem Schuldenbereinigungsplan widersprechender Gläubiger in diesem Plan angemessen berücksichtigt worden ist, nur schlüssig vorgetragene und glaubhaft gemachte Tatsachen zu berücksichtigen; allein die Unzufriedenheit sich obstruktiv verhaltender Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan ist kein Grund, dem Schuldner die Zustimmungsersetzung zu versagen (im Anschluss an BayOblG, NZI 2001, 145 = ZInsO 2001, 170; OLG Köln, NZI 2001, 211 = ZInsO 2001, 230).



OLG Köln, 28.3.2001, 2 W 39/01, 2 W 42/01 (NZI 2001, 318)

Das Fehlen von Gründen i. S. des § 551 Nr. 7 ZPO stellt einen besonders schweren Verfahrensverstoß dar, der zu der unwiderleglichen Vermutung führt, die Beschwerdeentscheidung des LG beruhe auf einer Gesetzesverletzung i. S. des § 7 I 2 InsO.

Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung auch dann, wenn das Beschwerdegericht nicht auf tragende - insbesondere neue - Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeht bzw. die Entscheidungsgründe sich auf völlig nichtssagende Floskeln oder die Aufzählung der Rechtsansichten der Parteien beschränken.

Auch im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine einseitige Erledigungserklärung zulässig.

Haben zwei Gläubiger jeweils einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so ist für jeden Antrag gesondert zu prüfen, ob ursprünglich ein Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand und ob die Forderung und der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind.

§ 6 II 2 InsO gibt dem Insolvenzgericht die Befugnis, im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung eine Änderung des Verfahrensgegenstands (hier: einseitige Erledigtenerklärung) zu berücksichtigen.

KG, 23.3.2001, 7 W 8076/00 (NZI 2001, 310)

Für die Bewertung des gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger nach § 78 InsO kommt es auf den Kenntnisstand und die Sicht der abstimmenden Gläubiger in der Gläubigerversammlung an.



LG Hamburg, 16.3.2001, 303 O 310/00 (ZIP 2001, 711)

Zahlungsunfähigkeit i. S. des Anfechtungsrechts ist anzunehmen, wenn der Schuldner einen nicht völlig unwesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Ausschließlich ganz vorübergehende Zahlungsstockungen begründen noch keine Zahlungsunfähigkeit.

Auch die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit schon vor der Anfechtung angezeigt hat und dass selbst bei einem Erfolg der Anfechtungsklage die Masseunzulänglichkeit unverändert fortbesteht, so dass mit einer (Teil-)Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht zu rechnen ist, steht der Anfechtungsklage nicht entgegen.

Ein Kreditrahmen auf einem debitorischen Konto, über den der Gemeinschuldner frei verfügen kann, ist seiner Aktivmasse zuzurechnen.

Ein mit der Anfechtungsklage zulässigerweise geltend gemachter Rückzahlungsanspruch bezieht sich auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, d. h. sowohl auf den Arbeitgeber- als auch auf den Arbeitnehmeranteil.

OLG Celle, 12.3.2001, 2 W 28/01 (ZIP 2001, 619)

Im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Einwendungen gegen den Bestand der Forderung des antragstellenden Gläubigers sind unerheblich, wenn auf Grund der Feststellungen des Insolvenzgerichts ein Eröffnungsgrund auch unabhängig von der Forderung des Gläubigers besteht.

Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nicht der Insolvenzmasse, sondern vielmehr dem Schuldner persönlich aufzuerlegen; dies gilt auch für die Beschwerde der insoweit noch vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person.

Der Schuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr berechtigt, durch Erteilung eines Auftrages zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss eine Kostenschuld der Masse zu begründen.

Der Wert des Verfahrens bei einer sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss ist ausschließlich nach § 38 GKG festzustellen; eine fehlerhafte Wertfestsetzung durch das Landgericht kann vom Rechtsbeschwerdegericht gem. § 4 InsO, § 25 II S. 2 GKG von Amts wegen geändert werden.



AG Göttingen, 6.3.2001, 74 IK 57/00 (NZI 2001, 269)

Behauptet der Schuldner in seinem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan, der von ihm gehaltene Anteil an einer GmbH sei wertlos, ist er im Zustimmungsersetzungsverfahren zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Vermögenslosigkeit der GmbH verpflichtet.

AG Göttingen, 27.2.2001, 74 IK 136/00 (NZI 2001, 270)

Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Finanzamts i.S. des § 309 I 2 Nr. 2 InsO durch den Schuldenbereinigungsplan ist nicht allein deshalb gegeben, wei der Schuldenbereinigungsplan eine Aufrechnungsmöglichkeit mit Steuererstattungsansprüchen für das Finanzamt nicht vorsieht.

Steuererstattungsansprüche gehören zur Insolvenzmasse.

BGH, 22.2.2001, 4 StR 421/00 (NJW 2001, 1874)

Die ausdrücklichen Regelungen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen (§§ 11 I, 304 I InsO) lassen keinen Rückschluss auf den Anwendungsbereich des § 283 StGB zu. Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist vielmehr lediglich faktisch eine Erweiterung des Täterkreises verbunden.

Auch dann, wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist, ist die Anwendung des Bankrotttatbestands des § 283 StGB nach Sinn und Zweck des Konkursstrafrechts nicht ausgeschlossen.



OLG Celle, 21.2.2001, 2 W 11/01 (ZIP 2001, 658)

Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 I InsO setzt die Darlegung einer Gesetzesverletzung durch den Beschwerdeführer voraus.

Sowohl der Antrag auf Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers nach § 18 III S. 2 RPflG als auch der Antrag nach § 78 I InsO, einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben, müssen noch in der laufenden Gläubigerversammlung gestellt werden; eine spätere Nachholung im schriftlichen Verfahren ist unzulässig.

Das Recht zur Geltendmachung einer außerordentlichen Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt bei Nichtausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe von vornherein nicht in Betracht.

LG Rostock, 20.2.2001, 2 T 60/00 (ZIP 2001, 660)

Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der isolierte Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ohne Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung unzulässig. Die Verwerfung eines solchen Antrags kann auch durch den Rechtspfleger erfolgen.

LG Koblenz, 15.2.2001, 2 T 46/01 (NZI 2001, 265)

Im Insolvenzverfahren ist sowohl eine übereinstimmende als auch eine einseitige Erledigungserklärung zulässig.

AG Bielefeld, 15.2.2001, 43 IK 351/99 (NZI 2001, 268)

Die Verrechnung nach § 52 SGB I steht einer Aufrechnung i. S. des § 94 InsO gleich und wird daher durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht berührt.



OLG Köln, 14.2.2001, 2 W 249/00 (ZIP 2001, 466)

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für eine Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 I InsO abschließend geregelt. Eine steuerliche Erlass- bzw. Stundungsunwürdigkeit i. S. des § 227 AO reicht für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht aus.

Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten führen nur fehlerhafte schriftliche Angaben zur Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 2 InsO. Durch das fehlende Einreichen eienr Steuererklärung macht ein Schuldner noch keine unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. des § 290 I Nr. 2 InsO.
OLG Rostock, 13.2.2001, 1 W 16/00 (NZI 2001, 213)

Für die Frage, ob die persönlichen Voraussetzungen des § 304 I InsO erfüllt sind, sind die Verhältnisse des Schuldners im Zeitpunkt des Insolvenzantrags maßgebend. Auf eine früher selbständige Tätigkeit des Schuldners und auf den Umfang seiner Verbindlichkeiten und der Anzahl seiner Gläubiger kommt es nicht an.

OLG Köln, 9.2.2001, 2 W 19/01 (ZIP 2001, 754)

Das Insolvenzgericht prüft im Rahmen oder Zustimmungsersetzung nicht generell die Zulässigkeit oder die Angemessenheit des gem. § 305 I 1 Nr. 4 InsO vorgelegten Schuldenbereinigungsplans.

Wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen i. S. des § 309 I 2 Nrn. 1, 2 bzw. III InsO benennt und entsprechend glaubhaft macht, die einer Ersetzung entgegenstehen, hat sich das Gericht hiermit zu befassen und die Regelungen des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans im Rahmen der erhobenen Einwendungen zu prüfen.

Nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich verbieten, die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen, der lediglich eine Einmalzahlung vorsieht.



AG Potsdam, 1.2.2001, 35 IN 478/00 (ZIP 2001, 346)

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer nach § 727 I BGB aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist unzulässig, solange nicht die Gläubigerin glaubhaft macht, dass eine Verteilung des Vermögen noch nicht vollzogen ist (§ 11 III InsO). Im Falle einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft, bei der der verstorbene Gesellschafter durch den anderen Gesellschafter beerbt wird, gilt die Verteilung mit dem Ableben des anderen Gesellschafters als vollzogen.

OLG Dresden, 31.1.2001, 13 U 2535/00 (ZIP 2001, 621)

Allein die Tatsache, dass die unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbewehrt ist, führt nicht dazu, dass eine gesetzliche Krankenkasse nur deshalb, weil der Schuldner mit der Abführung mehrere Monate in Verzug ist, ohne Hinzutreten weiterer Umstände auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen dürfte.

Allein die Stellung eines Insolvenzantrags durch die Gläubigerin führt nicht dazu, ihr die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zuzurechnen, wenn der Antrag zu Recht für erledigt erklärt wird, weil der Schuldner nachfolgend zahlt.

Ein zu Recht für erledigt erklärter Insolvenzantrag ist kein "erster" Antrag i. S. des § 139 II InsO.



OLG Zweibrücken, 30.1.2001, 3 W 276/00 (NZI 2001, 204)

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung bestätigt wird, steht dem abgewählten Verwalter kein Beschwerderecht zu.

OLG Brandenburg, 28.1.2001, 8 W 260/00 (NZI 2001, 206)

Einem absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger fehlt die Beschwerdeberechtigung zur Anfechtung der Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Verwalter nur dann, wenn feststeht, dass er mit Sicherheit vollständig befriedigt werden wird. An dieser Sicherheit fehlt es, solange nicht die Mittel zur vollständigen Befriedigung "bereitstehen", die Vergütung des endgültigen Verwalters noch nicht feststeht und die Mittel hierfür nicht ebenfalls (mindestens) "bereitstehen". Ob der Insolvenzgläubiger nominal mit Grundpfandrechten auf Immobilien abgesichert ist, deren Verkehrswert die Belastungen übersteigt, ist unerheblich.

BGH, 25.1.2001, IX ZR 6/00 (ZIP 2001, 524)

Erklärt ein Kreditinstitut, das den Kredit wegen einer finanziellen Krise des Kunden gekündigt und fällig gestellt hat, es werde künftig Kontoüberziehungen dulden, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, das Kreditinstitut fordere den Kredit nicht mehr ernsthaft ein.

Führt der Schuldner nach der Kündigung und Fälligstellung des Kredits seine Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein Drittel zurück, steht dies der Annahme nicht entgegen, dass er bereits mit der Kündigung und Fälligstellung zahlungsunfähig geworden ist.

Für die Bewertung der kontokorrentmäßigen Verrechnung von Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Deckung früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinstituts aus der Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften (Bestätigung von BGH, NJW 1999, 3264 = LM H.8/1999 GesO Nr. 50).



OLG Celle, 24.1.2001, 2 W 124/00 (ZIP 2001, 468)

Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts während des Eröffnungsverfahrens kann nicht selbstständig mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss angefochten werden.

Die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröfnungsverfahren steht der Postsperre im eröffneten Verfahren gleich und bedeutet nicht, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Post nur gemeinsam mit dem Schuldner öffnen darf.

Die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren ist unverhältnismäßig, wenn im Übrigen lediglich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und kein Verfügungsverbot gegen den Schuldner erlassen worden ist.

AG Potsdam, 23.1.2001, 35 IK 18/99 (NZI 2001, 159)

Der Umstand allein, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren masselos war, ist kein Grund, die Regelvergütung des Treuhänders nach § 13 I 2 InsVV herabzusetzen.

Bei einer 10-monatigen Verfahrensdauer und einer anschließenden Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht als besonders kurz anzusehen, so dass aus diesem Gesichtspunkt eine Herabsetzung der Treuhändervergütung wegen einer vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 13 I 2 InsVV) nicht in Betracht kommt.

Der Treuhänder erhält als Auslagenersatz für Fahrten zum Prüfungstermin und für die Fahrten zum Schuldner einen angemessenen Geldbetrag pro gefahrenen Kilometer oder für die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels. Im Falle der Nutzung eines Pkw der Mittelklasse steht dem Treuhänder ein Auslagenersatz in Höhe von 0,95 DM pro gefahrenem Kilometer zu. Neben dem Ersatz der zurückgelegten Kilometer steht im darüber hinaus gem. § 4 II InsVV ein Anspruch auf Ersatz der anteiligen Vorhaltekosten für die Haltung des Pkw zu.

Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz der Kopierkosten (§ 4 II InsVV), da diese nicht als allgemeine Geschäftsunkosten anzusehen sind.



OLG Zweibrücken, 16.1.2001, 3 W 237/00 (NZI 2001, 209)

Hinsichtlich der Vergütung des Nachlassinsolvenzverwalters bestehen gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren keine Besonderheiten.

Die Darstellung eines Sachverhalts durch das Erstbeschwerdegericht kann ausnahmsweise dann durch eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Urkunden oder Aktenteile ersetzt werden, wenn sich für das Rechtsbeschwerdegericht hieraus zuverlässig ergibt, von welchem Sachverhalt auszugehen ist.

Ein Unterschreiten des Regelvergütungssatzes kommt über die in § 3 InsVV enumerativ genannten Fälle hinaus dann in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens ganz erheblich hinter den Kriterien des Normalfalls eines Insolvenzverfahrens zurückbleibt.

OLG Braunschweig, 16.1.2001, 2 W 8/01 (NZI 2001, 259)

Die Nachprüfung einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur dann i.S. des § 7 I 1 InsO geboten, wenn die angegriffene Entscheidung von früher ergangenen anderen Entscheidungen - unter Umständen auch desselben Beschwerdegerichts - zur gleichen Rechtsfrage abweicht.

LG Göttingen, 16.1.2001, 10 T 166/00 (NZI 2001, 267)

Die Verrechnung nach § 52 SGB I steht einer Aufrechnung i. S. des § 94 InsO nicht gleich, so dass sie im eröffneten Insolvenzverfahren keinen Bestand hat.



AG Stuttgart, 15.1.2001, 10 IK 110/00 (NZI 2001, 328)

Ist der Schuldner zu einem aktuellen Verzeichnis seiner gesamten Verbindlichkeiten nicht in der Lage, benachteiligt ein Schuldenbereinigungsplan auf der Basis allein der Hauptforderungen die Gläubiger dann in unzulässiger Weise, wenn die Abweichung gegenüber den gesamten Forderungen des Schuldners mehr als 10 % beträgt.

LG Essen, 10.1.2001, 16 O 534/00 (NZM 2001, 552 L)

Auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO) ist § 55 II InsO analog anzuwenden. Soweit er bei einem Dauerschuldverhältnis (hier Leasing) die Gegenleistung (hier: die Gebrauchsüberlassung) in Anspruch nimmt, begründet er damit sonstige Masseverbindlichkeiten.

§ 55 II InsO stellt gegenüber § 108 II InsO, nach dem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Mietforderungen Insolvenzforderungen sind, eine Spezialregelung dar.

OLG Celle, 10.1.2001, 2 W 1/01 (NZI 2001, 149)

Eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Mitwirkung des Schuldners gem. §§ 20 S. 2, 22 III 3, 97, 98 InsO ist nicht zuzulassen, wenn in der Beschwerdeschrift ein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde fehlt und aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift im Übrigen auch nicht hervorgeht, dass der Schuldner eine Gesetzesverletzung geltend macht, die die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich macht.

Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung von Auskünften und der Mitwirkung des Schuldners im Eröffnungsverfahren ist zulässig und kann mit der sofortigen Beschwerde gem. §§ 20 S. 2, 98 III 3, 6 InsO ungeachtet der sonstigen Unanfechtbarkeit von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren angefochten werden.

Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Mitwirkung des Schuldners liegt nicht vor, wenn der Schuldner bei seiner persönlichen Anhörung durch das Insolvenzgericht nach Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Beugehaft Auskünfte verweigert hat und auch schriftlich sowie gegenüber dem vom Insolvenzgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter nicht bereit gewesen ist, vorbehaltlos und umfassend über die Lage und den Verbleib seines Auslandsvermögens konkrete Auskünfte zu erteilen.



BGH, 8.1.2001, II ZR 88/99 (MDR 2001, 401)

Forderungen eines Gesellschaftes aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen sind, soweit für sie keine Rangrücktrittserklärung abgegeben worden ist, in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivieren.

Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung des Geschäftsführers i. S. von § 64 II S. 2 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist, sind nicht allein die allgemeinen Verhaltenspflichten des Geschäftsführers, sondern insbesondere auch der Zweck des § 64 II GmbHG, Masseverkürzungen der insolvenzfreien Gesellschaft und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gesellschaftsgläubiger zu verhindern.

Zahlungen, die der Geschäftsführer dem Verbot des § 64 II GmbHG zuwider geleistet hat, sind von ihm ungekürzt zu erstatten (Abweichung von BGHZ 143, 184 = NJW 2000, 668 = NZI 2000, 120 = LM H. 5/2000 § 64 GmbHG Nr. 18). Ihm ist in dem Urteil vorzubehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Etwa bestehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte sind Zug um Zug an den Geschäftsführer abzutreten.

LG Bonn, 8.1.2001, 2 T 58/00 (ZIP 2001, 342)

Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann der Gläubiger seinen Eröffnungsantrag nach Bezahlung seiner Forderung durch den Schuldner einseitig für erklärt erklären.

Die Kosten des Verfahrens sind in diesem Fall dem Schuldner aufzuerlegen, wenn nach den bis zur Erledigungserklärung getroffenen Feststellungen der Eröffnungsantrag zulässig und begründet war. Weitere Amtsermittlungen zum Eröffnungsgrund scheiden nach der Erledigungserklärung des Gläubigers aus.

Die Erledigung der Hauptsache ist in der Entscheidungsformel festzustellen.



AG Göttingen, 5.1.2001, 74 IN 278/00 (ZIP 2001, 387)

Allein die Eintragung einer Aktiengesellschaft im örtlichen Handelsregister begründet nicht ohne weiteres die Zuständigkeit des Gerichts für die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft, soweit die Aktiengesellschaft nicht vor Ort den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Ein hilfsweise gestellter Verweisungsantrag "an das zuständige Insolvenzgericht" ohne weitere Konkretisierung ist unzulässig.



AG Köln, 5.1.2001, 74 IK 70/99 (NZI 2001, 162)

Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Bestimmung der Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners besteht nach geltendem Recht nicht.

Es obliegt dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen und somit auch den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zur Masse zu ziehen.

Ein Streit zwischen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder und Schuldner über die Höhe des pfändbaren Einkommens ist vor dem Prozessgericht auszutragen.

OLG Hamburg, 4.1.2001, 6 W 69/00 (NZI 2001, 320)

Bei der Entscheidung darüber, inwieweit ein Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse einzuziehen ist (hier: Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und vom Insolvenzschuldner bezogenes pauschaliertes Wohngeld gem. § 850c Nr. 2a ZPO, handelt es sich um eine Entscheidung im Insolvenzverfahren, die von dem Insolvenzgericht zu treffen ist.

Die InsO sieht kein Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung des Insolvenzgerichts vor. Über einen eingelegten Rechtsbehelf hat der Richter des Insolvenzgerichts abschließend zu entscheiden.