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Rechtsprechung zur InsO im Jahr 2001 in Leittsätzen
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Der Erlass einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe schließt die Verwertung der Verurteilung als Versagungsgrund nach 3 290 I Nr. 1 InsO nicht aus.
Die Verwertung der Verurteilung ist auch zulässig, wenn zwischen der abgeurteilten Straftat und den Verhältnissen, die zum Insolvenzverfahren geführt haben, kein Zusammenhang besteht.
Die Verwertbarkeit einer Verurteilung als Versagungsgrund richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln der §§
45 ff., 51 BZRG. Für die Tilgungsreife ist die Tilgungsfrist maßgebend, die auf Grund der insgesamt eingetragenen und
noch nicht tilgungsreifen Verurteilungen des Schuldners gilt (§§ 45 bis 47 BZRG). Es obliegt dem Insolvenzgericht nicht,
aus den für § 290 I Nr. 1 InsO erheblichen Verurteilungen eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und hiernach die Tilgungsrift
zu berechnen.
BGH, 18.9.2001, IX ZB 51/00 (WM 2001, 2177)
Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein -
vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmissbräuchichen Zwcken ins Ausland verlegt worden war, ist
allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten.
Zur Anerkennung der Restschuldbefeiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz
dorthin verlegt hatte.
AG Duisburg, 31.8.2001, 60 IK 77/99 (NZI 2001, 669)
Der Erlass einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe schließt die Verwertung der Verurteilung als Versagungsgrund nach 3 290 I Nr. 1 InsO nicht aus.
Die Verwertung der Verurteilung ist auch zulässig, wenn zwischen der abgeurteilten Straftat und den Verhältnissen, die zum Insolvenzverfahren geführt haben, kein Zusammenhang besteht.
Die Verwertbarkeit einer Verurteilung als Versagungsgrund richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln der §§
45 ff., 51 BZRG. Für die Tilgungsreife ist die Tilgungsfrist maßgebend, die auf Grund der insgesamt eingetragenen und
noch nicht tilgungsreifen Verurteilungen des Schuldners gilt (§§ 45 bis 47 BZRG). Es obliegt dem Insolvenzgericht nicht,
aus den für § 290 I Nr. 1 InsO erheblichen Verurteilungen eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und hiernach die Tilgungsrift
zu berechnen.
LG Bonn, 31.8.2001, 1 O 288/01 (ZIP 2001, 1644)
Auch gegenüber einem wegen Zahlungsrsückstandes vertragsbrüchigen Mobilfunkdienstanbieter ist der Vertragspartner
nach Treu und Glauben zur weiteren Bereitstellung der Übertragungswege einstweilen verpflichtet, da eine Leitungssperre
den Bestand des von Zahlungsunfähigkeit bedrohten, unter vorläufiger Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmens
schwerwiegend gefährden würde.
OLG Köln, 29.8.2001, 2 W 105/01 (NZI 2001, 594)
Das Insolvenz- bzw. Beschwerdegericht prüft im Verfahren nach § 309 I InsO nicht von Amts wegen, ob ein
Zustimmungsversagungsgrund nach § 309 I 2 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegt.
Der widersprechende Gläubiger muss einen detaillierten Sachverhalt darlegen und konkrete Umstände glaubhaft machen,
aus denen sich entweder eine Benachteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern oder eine wirtschaftliche
Schlechterstellung ergibt. Die Prüfung des Gerichts ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der betreffende Gläubiger
selbst geltend und glaubhaft macht.
Vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung muss der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt
werden soll, angehört werden.
Bei der Auslegung des Begriffs "angemessene Beteiligung" i.S. des § 309 I 2 Nr. 1 InsO können die § 245 II InsO zu Grunde liegenden Rechtsgedanken ergänzend herangezogen werden.
Für den im Ersetzungsverfahren nach § 309 I 2 Nr. 2 InsO gebotenen Vergleich ist erheblich, ob dem Schuldner im Falle der
Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 209 I InsO die Restschuldbefreiung zu versagen sein wird.
OLG Zweibrücken, 29.8.2001, 3 W 163/01 (NZI 2001, 663)
Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen i.S. des § 309 I 2 Nrn. 1 und 2, III InsO benennt und nach § 309 II und III InsO glaubhaft machen kann, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen auseinander zu setzen.
§ 309 InsO differenziert nicht nach Forderungen des jeweiligen Gläubigers, so dass auch Ansprüche des Sozialversicherungsträgers in gleicher Weise und unter gleichen Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzt werden können wie die Ansprüche der Gläubiger anderer, privater Forderungen.
Sofern bestimmte Forderungen privilegiert sind, ist dies zwar im Rahmen der Ersetzungsentscheid. gem. § 309 I 2 Nr. 2 zu berücksichtigen. Voraussetzung wäre aber gleichfalls, dass der Gläubiger das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (hier: § 823 II BGb i.V. mit § 266a StGB) darlegt u. glaubhaft macht. Ebenso wenig wie die Bezeichn. abstrakter Straftaten reicht insoweit der bloße Hinweis auf ei. rechtskräftigen Strafbefehl wg. Beitragsvorenthaltung aus.
BayObLG, 6.8.2001, 4 Z BR 7/01 (NZI 2001, 592)
Gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gem. § 21 InsO ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Anordnung des Insolvenzgerichts, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen berechtigt ist (§ 166 II 1 InsO), ist von § 21 I InsO gedeckt, so dass eine außerordnentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht in Betracht kommt.
OLG Celle, 23.7.2001, 2 W 71/01 (NZI 2001, 599)
An dem Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 289, 290 InsO sind der oder die antragstellenden Gläubiger und der Schuldner als Parteien eines Streitverfahrens beteiligt; in dem Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sind die Beteiligten im Rubrum entsprechend aufzuführen, aus den Gründen der Entscheidung muss sich ergeben, auf Grund welcher Versagungsanträge das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden haben.
Die subjektiven Voraussetzungen des Vorliegens eines Versagungsgrunds i. S. des § 290 Nr. 6 InsO sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, bei der das beiderseits glaubhaft gemachte Vorbringen, insbesondere auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, umfassend zu würdigen sind.
Es verstößt gegen das Gesetz, wenn das Beschwerdegericht das Vorliegen eines Versagungsgrundes i. S. des § 290 I Nr. 6 InsO damit begründet, der Schuldner habe Forderungen eines in den Verzeichnissen nach § 305 I InsO angegebenen Gläubigers zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des Schuldenbereinigungsverfahrens nicht aufgeführt.
Eine Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts, die sich mit neuem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht
auseinander setzt und nur aus dem Satz besteht, dass der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werde, ist mit dem Gesetz
nicht zu vereinbaren und verstößt gegen den Zweck des § 6 II 2 InsO, das Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen und die
Vorlage der Sache zum Beschwerdegericht, soweit dies möglich ist, zu verhindern.
OLG Celle, 23.7.2001, 2 W 41/01 (NZI 2001, 551)
Eine Rechtsbeschwerde nach § 7 I InsO ist auch dann nicht zuzulassen, wenn zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, über die ein Rechtsbeschwerdegericht bereits abweichend von Insolvenz- und Beschwerdegericht entschieden hat, die Entscheidung des Beschwerdegerichts sich aber aus anderen Gründen als richtig erweist und das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Ziel ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.
Es entspricht den gesicherten Grundlagen der InsO und bedarf daher keiner Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren, dass ein von der Gläubigerversammlung nach § 57 S. 1 InsO neu gewählter Verwalter dann nicht zu ernennen ist, wenn schon vor seiner Ernennung feststeht, dass auf Grund einer Vorbefassung mit Teilen des Insolvenzverfahrens und der Tätigkeit in anderen Verfahren mit wirtschaftliche gegenläufige Interessen möglicherweise Interessenkollisionen drohen, die den neu gewählten Verwalter für das Amt des Insolvenzverwalters untauglich machen.
Das Insolvenzgericht ist nicht gehalten, trotz möglicher Interessenkollision einen von den Gläubigern neu gewählten Verwalter zu bestellen, weil im Einzelfall die Möglichkeit besteht, beim Auftrgen von Interessenwidersprüchen einen Sonderinsolvenzverwalter zu ernennen.
OLG Celle, 19.7.2001, 2 W 77/01 (NZI 2001, 596)
Eine Beschwerdeentscheidung, die keine Sachverhaltsdarstellung enthält, ist aufzuheben.
Im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung schon vor Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens können nur solche Versagungsgründe berücksichtigt werden, die der widersprechende Gläubiger glaubhaft gemacht hat; eine Prüfung der Versagungsgründe von Amts wegen erfolgt nicht.
Das Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 289, 290 InsO ist als Streitverfahren zwischen den Schuldner und dem oder den
widersprechenden Gläubiger(n) zu führen; sämtliche Beteiligten sind im Rubrum der Versagungsentscheidung und eines
entsprechenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren aufzuführen.
LG Köln, 6.7.2001, 19 T 103/01 (NZI 2001, 559)
Erfüllt der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. den §§ 20, 97, 98 InsO nicht, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags wegen Schwierigkeiten des Insolvenzgerichts bei der Ermittlung der Eröffnungsvoraussetzungen. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner selbst den Insolvenzantrag gestellt hat.
LG Zweibrücken, 20.6.2001, 4 T 106/01 (NZI 2001, 435)
Die Beschwerde gegen ein Untätigbleiben des Insolvenzgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 567 ZPO ausnahmsweise dann statthaft, wenn eine greifbare Gesetzesverletzung gerügt werden kann.
Eine Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer Tatsachen vorträgt, aus denen sich die angenommene Gesetzesverletzung ergibt. Darüber hinaus muss die Möglichkeit eines groben Rechtsverstoßes gegeben sein. Ein solcher ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn ein willkürliches Verhalten des angegangenen Gerichts und damit eine Versagung des Rechtsschutzes aufgezeigt ist.
OLG Celle, 18.6.2001, 2 W 63/01 (NZI 2001, 550)
Die völlige Nichtbeachtung des rechtlichen Gehör stellt zumindest dann einen derart schwer wiegenden Verfahrensmangel dar, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zurückgewiesen werden muss, wenn eine Änderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts ohne jede Anhörung des in der Vorinstanz obsiegenden Beschwerdegegners erfolgt ist und dargelegt wird, dass gegenüber dem Beschwerdegericht bei ordnungsgemäßer Beteiligung am Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht worden wären, die zu einer anderen Würdigung hätten führen können.
Das auf Grund der fehlenden Beteiligung des Beschwerdegegners in der Vorinstanz unterbliebene rechtliche Gehör kann bei Änderung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 I InsO nicht nachgeholt werden, weil das Rechtsbeschwerdegericht keine Möglichkeit hat, neues tatsächliches Vorbringen zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Landgericht in Kenntnis seines Verfahrensfehlers die Sache dem Beschwerdegericht vorlegt, ohne sich mit dem bisher nicht berücksichtigten Vortrag im Rahmen der Entscheidung über eine Gegenvorstellung auseinander zu setzen hat.
Beschwerdeentscheidungen in Insolvenzsachen sind regelmäßig mit einer Kostenentscheidung zu versehen.
AG Mönchengladbach, 12.6.2001, 32 IK 52/99 (NZI 2001, 492)
Ist die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet worden und geht der Versagungsantrag des Insolvenzgläubigers gem. § 290 InsO erst nach Ablauf der den Insolvenzgläubigern gesetzten Frist, die dem Schlusstermin entspricht, bei Gericht ein, so ist der Versagungsantrag unzulässig, weil verspätet.
Grundsätzlich ist über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung und über Versagungsanträge der Insolvenzgläubiger gem. § 290 InsO in demselben Beschluss zu entscheiden (§§ 289 bis 291 InsO).
Ein verspäteter Versagungsantrag kann jedenfalls dann vorab als unzulässig abgewiesen werden, wenn ein weiterer Versagungsantrag vorliegt, über den erst nach weiteren Ermittlungen entschieden werden kann.
AG Lübeck, 8.6.2001, 43a IN 81/01 (DZWir 2001, 308)
Ein Insolvenzantrag nach § 11 III InsO gegen eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
LG Kaiserslautern, 28.5.2001, 1 T 33/01 (Kohte, VuR 2001, 327)
Zur Insolvenzmasse, die bei der Entscheidung über die Kostendeckung im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 26 InsO heranzuziehen ist, gehört auch der Neuerwerb durch Arbeitseinkommen. Ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass innerhalb eines halben Jahres durch den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens die Kosten des Verfahrens abgedeckt werden, so ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
LG Potsdam, 16.5.2001, 5 T 239/00 (ZIP 2001, 1689)
Das einfache Aufstellen von Behauptungen oder der bloße Hinweis auf eine mögliche Verfahrensverzögerung genügen nicht
für die Glaubhaftmachung des Wegfalls der Voraussetzungen der Eigenverwaltung, so dass der Gläubigerantrag gem. § 272
II Satz 1 InsO unzulässig ist.
OLG Frankfurt, 11.5.2001, 26 W 37/01 (WM 2001, 1629)
Für die Glaubhaftmachung der einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugrunde liegenden Forderung und deren Fälligkeit genügt nicht die Vorlage einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld.
AG Göttingen, 10.5.2001, 74 IK 6/01 (NZI 2001, 605 L)
Die während der Prüfdauer eines (überarbeiteten) Schuldenbereinigungsplans anfallenden (weiteren) Säumniszuschläge sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Schlechterstellung i.S. des § 309 I 2 Nr. 2 InsO nicht zu berücksichtigen.
Säumniszuschläge des Finanzamts können spätstens ab Antragstellung nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch zur Hälfte des Betrags berücksichtigt werden.
Eine Zustimmungsersetzung gem. § 309 I 2 Nr. 2 InsO scheidet nur aus, wenn im eröffneten Verfahren eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO erfolgen würde oder es sich um eine von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO ausgenommene Forderung handelt.
Im eröffneten Verfahren steht dem Finanzamt nicht die Befugnis zu, mit Steuererstattungsansprüchen des Schuldners aufzurechnen. Der durch einen Schuldenbereinigungsplan eintretende Verlust der - tatsächlich nicht bestehenden - Aufrechnungsmöglichkeit stellt keine wirtschaftliche Schlechterstellung i.S. des § 309 I 2 Nr. 2 InsO dar.
LG Mainz, 3.5.2001, 8 T 395/99 (NZI 2001, 384)
Die Anordnung einer Durchsuchung der Räume Dritter ist als vorläufige Maßnahme i. S. des § 21 InsO zulässig, wenn
erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Verdunkelungshandlungen des Besitzers dieser Räume im
Zusammenwirken mit dem Schuldner vorliegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Hinweise für ein vorsätzliches
Beiseiteschaffen der Unterlagen zur Behinderung der gerichtlichen Ermittlungen vorliegen.
OLG Köln, 2.5.2001, 2 W 56/01 (NZI 2001, 304)
Ist im Insolvenzverfahren ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter (hier die Staatskasse) durch eine
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gem. § 6 InsO erstmals beschwert, so hat er gegen diese Entscheidung das
Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde. § 99 ZPO und § 568 III ZPO finden keine Anwendung.
Steht dem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren kein Beschwerdegegner gegenüber, dann ist es auch bei einer
erfolgreichen Beschwerde nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers der Staatskasse
aufzuerlegen. Vielmehr kommt in derartigen Fällen in der Regel eine Kostenerstattung nicht in Betracht, so dass eine
Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.
LG Magdeburg, 25.4.2001, 3 T 12/01 (NZI 2001, 326)
Durch § 245 II Nr. 3 InsO wird in einem Insolvenzplanverfahren - anders als im amerikanischen Recht - die Benachteiligung
einer Gruppe von Gläubigern gegenüber anderen gleichrangigen Gläubigern ausgeschlossen.
Die ausdrückliche oder in den Gesetzen eines Mitgliedstaats fungierte Zustimmung zu einem Insolvenzplan, die zu einem
teilweisen Forderungsverzicht führt, kann jedenfalls dann nicht als genehmigungsbedürftige EU-Beihilfe angesehen werden,
wenn bei einer Verweigerung der Zustimmung die darlehensweise gewährten Beträge nicht mehr vollständig
zurückgefordert werden könnten.
OLG Celle, 5.4.2001, 2 W 8/01 (NZI 2001, 314)
Dem Schuldner kann die Erteilung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 290 I Nr. 1 InsO auch dann versagt werden,
wenn die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nicht in einem konkreten Zusammenhang mit dem aktuellen
Insolvenzverfahren steht, in dem der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden ist.
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 1 InsO kann von jedem beteiligten Gläubiger
unabhängig von einer konkreten Benachteiligung durch das strafbare Verhalten des Schuldners gestellt werden.
Rechtskräftige Verurteilungen des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat nach § 290 I Nr. 1 InsO sind nur innerhalb der
Tilgungsfristen der §§ 45 ff. BZRG zu berücksichtigen.
Im Falle einer Gesamtstrafenbildung darf hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen eine Verurteilung der Erteilung der
Restschuldbefreiung des Schuldners entgegensteht, nur die Tilgungsfrist bezüglich der Einzelstrafe herangezogen werden,
die im Hinblick auf einen der Tatbestände der §§ 283 - 283c StGB verhängt worden ist; auf die Höhe der Gesamtstrafe
kommt es demgegenüber nicht an.
AG Essen, 4.4.2001, 160 IN 49/00 (ZIP 2001, 756)
Ersatzvornahmekosten für die Beseitigung von bereits an der Zeit vor der Insolvenzeröffnung herrührenden Altlasten sind
einfache Insolvenzforderungen und keine Masseverbindlichkeiten.
OLG Celle, 4.4.2001, 2 W 36/01 (ZIP 2001, 796)
Ein Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Beschluss aufhebt, in dem es zuvor angeordnete Sicherungsmaßnahmen
im Eröffnungsverfahren zunächst aufgehoben hatte, ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht mit der sofortigen
Beschwerde nach § 6 I InsO und damit auch nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 I InsO anfechtbar.
Die Aufrechterhaltung von im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der
Eröffnungsvoraussetzungen gem. § 25 II InsO unterliegt erhblichen Zweifeln, wenn kein vorläufiger Insolvenzverwalter mit
Verfügungsbefugnis bestellt ist.
Eine analoge Anwendung des § 25 II InsO kommt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
Das Insolvenzgericht hat einen Antrag des Schuldners auf Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall des
Eröffnungsantrags im Hinblick auf die im Gesetz fehlende Beschwerdemöglichkeit als Gegenvorstellung zu behandeln und
sachlich zu bescheiden.
Begnügen sich Insolvenzgericht und vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Anordnung einer vorläufigen
Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt, so liegt das Risiko der Einbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters in erster Linie beim vorläufigen Insolvenzverwalter selbst; dieses Risiko kann ihm durch
Aufrechterhaltung auf Grund des Verfahrensstandes nicht mehr gerechtfertigter Sicherungsmaßnahmen nicht abgenommen
werden.
KG, 3.4.2001, 7 W 8034/00 (NZI 2001, 307)
Die Vergütung des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters hängt jedenfalls dann nicht von der Rechnungslegung nach
§ 66 InsO ab, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist. In diesem Fall kommt es nur darauf an, dass der
Insolvenzverwalter die Berechnungsgrundlagen für seinen Vergütungsanspruch im Antrag im Einzelnen schlüssig dargelegt hat.
OLG Naumburg, 28.3.2001, 5 AR 1/01 (ZIP 2001, 753)
Verweisungsbeschlüsse erlangen dann keine Bindungswirkung und sind demzufolge im Zuständikeitsbestimmungsverfahren
unbeachtlich, wenn sie offensichtlich gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig sind.
Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist gem. § 4 InsO, § 261 III Nr. 2 ZPO auf den Zeitpunkt
der Anbringung des Insolvenzantrages abzustellen. Soweit die Zuständigkeit aus dem allgemeinen Gerichtsstand folgt (§ 3 I
S. 1 InsO), kommt es deshalb auf den Sitz des Antragsgegners bei Antragstellung an. Spätere Sitzverlegungen lassen die
zunächst begründete Zuständigkeit nicht wieder entfallen.
Der Sitz einer GmbH ist gem. § 4a I GmbHG der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt und der nach § 10 I GmbHG in
das Handelsregister einzutragen ist.
LG Neubrandenburg, 28.3.2001, 4 T 84/01 (NZI 2001, 325)
Ein Insolvenzvermerk i. S. des § 32 I Nr. 1 InsO kann auch für ein Grundstück eingetragen werden, das sich im
Gesamthandeigentum mehrerer in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundener Gesellschafter befindet, wenn
nur gegen einen der Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffent wurde.
OLG Celle, 28.3.2001, 2 W 38/01 (NZI 2001, 321)
Eine unangemessene Beteiligung einzelner Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan liegt nicht schon dann vor, wenn der
Schuldner den Gläubigern mit den höchsten Forderungsbeträgen eine Befriedigung durch Ratenzahlungen anbietet, während
Gläubiger mit geringeren Beträgen Einmalzahlungen erhalten sollen, sofern sämtliche Gläubigern eine annähernd gleich hohe
Befriedigungsquote (hier ca. 35 %) angeboten wird.
Die Zustimmung kann auch bei einem solchen Plan ersetzt werden, sofern der widersprechende Gläubiger nicht glaubhaft
macht, dass die Erfüllung des Ratenzahlungsversprechens des Schuldners ernsthaft gefährdet ist.
Der Schuldner ist nicht verpflichtet, im Schuldenbereinigungsplan homogene Gläubigergruppen zu bilden, wie dies im
Insolvenzverfahren vorgesehen ist, er kann bei einer im Ergebnis wirtschaftlichen Gleichbehandlung der Gläubiger auch
unterschiedliche Befriedigungsvorschläge machen.
Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein dem Schuldenbereinigungsplan widersprechender Gläubiger in
diesem Plan angemessen berücksichtigt worden ist, nur schlüssig vorgetragene und glaubhaft gemachte Tatsachen zu
berücksichtigen; allein die Unzufriedenheit sich obstruktiv verhaltender Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan ist
kein Grund, dem Schuldner die Zustimmungsersetzung zu versagen (im Anschluss an BayOblG, NZI 2001, 145 = ZInsO
2001, 170; OLG Köln, NZI 2001, 211 = ZInsO 2001, 230).
OLG Köln, 28.3.2001, 2 W 39/01, 2 W 42/01 (NZI 2001, 318)
Das Fehlen von Gründen i. S. des § 551 Nr. 7 ZPO stellt einen besonders schweren Verfahrensverstoß dar, der zu der
unwiderleglichen Vermutung führt, die Beschwerdeentscheidung des LG beruhe auf einer Gesetzesverletzung i. S. des § 7 I
2 InsO.
Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung auch dann, wenn das Beschwerdegericht nicht auf tragende -
insbesondere neue - Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeht bzw. die Entscheidungsgründe sich auf völlig nichtssagende
Floskeln oder die Aufzählung der Rechtsansichten der Parteien beschränken.
Auch im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine einseitige Erledigungserklärung zulässig.
Haben zwei Gläubiger jeweils einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so ist für jeden Antrag gesondert
zu prüfen, ob ursprünglich ein Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand und ob die Forderung und der
Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind.
§ 6 II 2 InsO gibt dem Insolvenzgericht die Befugnis, im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung eine Änderung des
Verfahrensgegenstands (hier: einseitige Erledigtenerklärung) zu berücksichtigen.
KG, 23.3.2001, 7 W 8076/00 (NZI 2001, 310)
Für die Bewertung des gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger nach § 78 InsO kommt es auf den Kenntnisstand und
die Sicht der abstimmenden Gläubiger in der Gläubigerversammlung an.
LG Hamburg, 16.3.2001, 303 O 310/00 (ZIP 2001, 711)
Zahlungsunfähigkeit i. S. des Anfechtungsrechts ist anzunehmen, wenn der Schuldner einen nicht völlig unwesentlichen Teil
seiner Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Ausschließlich ganz vorübergehende Zahlungsstockungen begründen
noch keine Zahlungsunfähigkeit.
Auch die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit schon vor der Anfechtung angezeigt hat und dass
selbst bei einem Erfolg der Anfechtungsklage die Masseunzulänglichkeit unverändert fortbesteht, so dass mit einer
(Teil-)Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht zu rechnen ist, steht der Anfechtungsklage nicht entgegen.
Ein Kreditrahmen auf einem debitorischen Konto, über den der Gemeinschuldner frei verfügen kann, ist seiner Aktivmasse
zuzurechnen.
Ein mit der Anfechtungsklage zulässigerweise geltend gemachter Rückzahlungsanspruch bezieht sich auf die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge, d. h. sowohl auf den Arbeitgeber- als auch auf den Arbeitnehmeranteil.
OLG Celle, 12.3.2001, 2 W 28/01 (ZIP 2001, 619)
Im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Einwendungen gegen den Bestand der Forderung des antragstellenden
Gläubigers sind unerheblich, wenn auf Grund der Feststellungen des Insolvenzgerichts ein Eröffnungsgrund auch
unabhängig von der Forderung des Gläubigers besteht.
Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nicht der
Insolvenzmasse, sondern vielmehr dem Schuldner persönlich aufzuerlegen; dies gilt auch für die Beschwerde der insoweit
noch vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person.
Der Schuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr berechtigt, durch Erteilung eines Auftrages zur
Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss eine Kostenschuld der Masse zu begründen.
Der Wert des Verfahrens bei einer sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss ist ausschließlich
nach § 38 GKG festzustellen; eine fehlerhafte Wertfestsetzung durch das Landgericht kann vom Rechtsbeschwerdegericht
gem. § 4 InsO, § 25 II S. 2 GKG von Amts wegen geändert werden.
AG Göttingen, 6.3.2001, 74 IK 57/00 (NZI 2001, 269)
Behauptet der Schuldner in seinem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan, der von ihm gehaltene Anteil an einer GmbH sei
wertlos, ist er im Zustimmungsersetzungsverfahren zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Vermögenslosigkeit der
GmbH verpflichtet.
AG Göttingen, 27.2.2001, 74 IK 136/00 (NZI 2001, 270)
Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Finanzamts i.S. des § 309 I 2 Nr. 2 InsO durch den Schuldenbereinigungsplan ist
nicht allein deshalb gegeben, wei der Schuldenbereinigungsplan eine Aufrechnungsmöglichkeit mit
Steuererstattungsansprüchen für das Finanzamt nicht vorsieht.
Steuererstattungsansprüche gehören zur Insolvenzmasse.
BGH, 22.2.2001, 4 StR 421/00 (NJW 2001, 1874)
Die ausdrücklichen Regelungen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen (§§ 11 I, 304 I InsO)
lassen keinen Rückschluss auf den Anwendungsbereich des § 283 StGB zu. Mit der Einführung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens ist vielmehr lediglich faktisch eine Erweiterung des Täterkreises verbunden.
Auch dann, wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist, ist die Anwendung des Bankrotttatbestands des § 283 StGB nach Sinn
und Zweck des Konkursstrafrechts nicht ausgeschlossen.
OLG Celle, 21.2.2001, 2 W 11/01 (ZIP 2001, 658)
Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 I InsO setzt die Darlegung einer Gesetzesverletzung durch den
Beschwerdeführer voraus.
Sowohl der Antrag auf Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers nach § 18 III S. 2 RPflG als auch der
Antrag nach § 78 I InsO, einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben, müssen noch in der laufenden
Gläubigerversammlung gestellt werden; eine spätere Nachholung im schriftlichen Verfahren ist unzulässig.
Das Recht zur Geltendmachung einer außerordentlichen Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt bei
Nichtausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe von vornherein nicht in Betracht.
LG Rostock, 20.2.2001, 2 T 60/00 (ZIP 2001, 660)
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der isolierte Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ohne Eigenantrag auf
Verfahrenseröffnung unzulässig. Die Verwerfung eines solchen Antrags kann auch durch den Rechtspfleger erfolgen.
LG Koblenz, 15.2.2001, 2 T 46/01 (NZI 2001, 265)
Im Insolvenzverfahren ist sowohl eine übereinstimmende als auch eine einseitige Erledigungserklärung zulässig.
AG Bielefeld, 15.2.2001, 43 IK 351/99 (NZI 2001, 268)
Die Verrechnung nach § 52 SGB I steht einer Aufrechnung i. S. des § 94 InsO gleich und wird daher durch die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens nicht berührt.
OLG Köln, 14.2.2001, 2 W 249/00 (ZIP 2001, 466)
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für eine Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 I InsO abschließend geregelt.
Eine steuerliche Erlass- bzw. Stundungsunwürdigkeit i. S. des § 227 AO reicht für eine Versagung der Restschuldbefreiung
nicht aus.
Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten führen nur fehlerhafte schriftliche Angaben zur Versagung der
Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 2 InsO. Durch das fehlende Einreichen eienr Steuererklärung macht ein Schuldner
noch keine unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. des § 290 I Nr. 2 InsO.
OLG Rostock, 13.2.2001, 1 W 16/00 (NZI 2001, 213)
Für die Frage, ob die persönlichen Voraussetzungen des § 304 I InsO erfüllt sind, sind die Verhältnisse des Schuldners im
Zeitpunkt des Insolvenzantrags maßgebend. Auf eine früher selbständige Tätigkeit des Schuldners und auf den Umfang
seiner Verbindlichkeiten und der Anzahl seiner Gläubiger kommt es nicht an.
OLG Köln, 9.2.2001, 2 W 19/01 (ZIP 2001, 754)
Das Insolvenzgericht prüft im Rahmen oder Zustimmungsersetzung nicht generell die Zulässigkeit oder die Angemessenheit
des gem. § 305 I 1 Nr. 4 InsO vorgelegten Schuldenbereinigungsplans.
Wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen i. S. des § 309 I 2 Nrn. 1, 2 bzw. III InsO benennt und entsprechend glaubhaft
macht, die einer Ersetzung entgegenstehen, hat sich das Gericht hiermit zu befassen und die Regelungen des vorgelegten
Schuldenbereinigungsplans im Rahmen der erhobenen Einwendungen zu prüfen.
Nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich verbieten, die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan zu
ersetzen, der lediglich eine Einmalzahlung vorsieht.
AG Potsdam, 1.2.2001, 35 IN 478/00 (ZIP 2001, 346)
Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer nach § 727 I BGB aufgelösten Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ist unzulässig, solange nicht die Gläubigerin glaubhaft macht, dass eine Verteilung des Vermögen noch
nicht vollzogen ist (§ 11 III InsO). Im Falle einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft, bei der der verstorbene
Gesellschafter durch den anderen Gesellschafter beerbt wird, gilt die Verteilung mit dem Ableben des anderen
Gesellschafters als vollzogen.
OLG Dresden, 31.1.2001, 13 U 2535/00 (ZIP 2001, 621)
Allein die Tatsache, dass die unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbewehrt ist, führt nicht dazu,
dass eine gesetzliche Krankenkasse nur deshalb, weil der Schuldner mit der Abführung mehrere Monate in Verzug ist, ohne
Hinzutreten weiterer Umstände auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen dürfte.
Allein die Stellung eines Insolvenzantrags durch die Gläubigerin führt nicht dazu, ihr die Kenntnis von der
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zuzurechnen, wenn der Antrag zu Recht für erledigt erklärt wird, weil der Schuldner
nachfolgend zahlt.
Ein zu Recht für erledigt erklärter Insolvenzantrag ist kein "erster" Antrag i. S. des § 139 II InsO.
OLG Zweibrücken, 30.1.2001, 3 W 276/00 (NZI 2001, 204)
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters durch die
Gläubigerversammlung bestätigt wird, steht dem abgewählten Verwalter kein Beschwerderecht zu.
OLG Brandenburg, 28.1.2001, 8 W 260/00 (NZI 2001, 206)
Einem absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger fehlt die Beschwerdeberechtigung zur Anfechtung der
Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Verwalter nur dann, wenn feststeht, dass er mit Sicherheit vollständig befriedigt
werden wird. An dieser Sicherheit fehlt es, solange nicht die Mittel zur vollständigen Befriedigung "bereitstehen", die
Vergütung des endgültigen Verwalters noch nicht feststeht und die Mittel hierfür nicht ebenfalls (mindestens) "bereitstehen".
Ob der Insolvenzgläubiger nominal mit Grundpfandrechten auf Immobilien abgesichert ist, deren Verkehrswert die
Belastungen übersteigt, ist unerheblich.
BGH, 25.1.2001, IX ZR 6/00 (ZIP 2001, 524)
Erklärt ein Kreditinstitut, das den Kredit wegen einer finanziellen Krise des Kunden gekündigt und fällig gestellt hat, es
werde künftig Kontoüberziehungen dulden, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, das Kreditinstitut fordere den
Kredit nicht mehr ernsthaft ein.
Führt der Schuldner nach der Kündigung und Fälligstellung des Kredits seine Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein
Drittel zurück, steht dies der Annahme nicht entgegen, dass er bereits mit der Kündigung und Fälligstellung zahlungsunfähig
geworden ist.
Für die Bewertung der kontokorrentmäßigen Verrechnung von Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft ist es
grundsätzlich unerheblich, ob die Deckung früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinstituts aus der
Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften (Bestätigung von
BGH, NJW 1999, 3264 = LM H.8/1999 GesO Nr. 50).
OLG Celle, 24.1.2001, 2 W 124/00 (ZIP 2001, 468)
Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts während des Eröffnungsverfahrens kann nicht selbstständig
mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss angefochten werden.
Die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröfnungsverfahren steht der Postsperre im eröffneten Verfahren gleich und
bedeutet nicht, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Post nur gemeinsam mit dem Schuldner öffnen darf.
Die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren ist unverhältnismäßig, wenn im Übrigen lediglich ein
vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und kein Verfügungsverbot gegen den Schuldner erlassen
worden ist.
AG Potsdam, 23.1.2001, 35 IK 18/99 (NZI 2001, 159)
Der Umstand allein, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren masselos war, ist kein Grund, die Regelvergütung des
Treuhänders nach § 13 I 2 InsVV herabzusetzen.
Bei einer 10-monatigen Verfahrensdauer und einer anschließenden Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht als besonders kurz anzusehen, so dass aus
diesem Gesichtspunkt eine Herabsetzung der Treuhändervergütung wegen einer vorzeitigen Beendigung des
Insolvenzverfahrens (§ 13 I 2 InsVV) nicht in Betracht kommt.
Der Treuhänder erhält als Auslagenersatz für Fahrten zum Prüfungstermin und für die Fahrten zum Schuldner einen
angemessenen Geldbetrag pro gefahrenen Kilometer oder für die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels. Im Falle der
Nutzung eines Pkw der Mittelklasse steht dem Treuhänder ein Auslagenersatz in Höhe von 0,95 DM pro gefahrenem
Kilometer zu. Neben dem Ersatz der zurückgelegten Kilometer steht im darüber hinaus gem. § 4 II InsVV ein Anspruch auf
Ersatz der anteiligen Vorhaltekosten für die Haltung des Pkw zu.
Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz der Kopierkosten (§ 4 II InsVV), da diese nicht als allgemeine Geschäftsunkosten
anzusehen sind.
OLG Zweibrücken, 16.1.2001, 3 W 237/00 (NZI 2001, 209)
Hinsichtlich der Vergütung des Nachlassinsolvenzverwalters bestehen gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren keine
Besonderheiten.
Die Darstellung eines Sachverhalts durch das Erstbeschwerdegericht kann ausnahmsweise dann durch eine konkrete
Bezugnahme auf bestimmte Urkunden oder Aktenteile ersetzt werden, wenn sich für das Rechtsbeschwerdegericht hieraus
zuverlässig ergibt, von welchem Sachverhalt auszugehen ist.
Ein Unterschreiten des Regelvergütungssatzes kommt über die in § 3 InsVV enumerativ genannten Fälle hinaus dann in
Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens ganz erheblich hinter den Kriterien des Normalfalls
eines Insolvenzverfahrens zurückbleibt.
OLG Braunschweig, 16.1.2001, 2 W 8/01 (NZI 2001, 259)
Die Nachprüfung einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur
dann i.S. des § 7 I 1 InsO geboten, wenn die angegriffene Entscheidung von früher ergangenen anderen Entscheidungen -
unter Umständen auch desselben Beschwerdegerichts - zur gleichen Rechtsfrage abweicht.
LG Göttingen, 16.1.2001, 10 T 166/00 (NZI 2001, 267)
Die Verrechnung nach § 52 SGB I steht einer Aufrechnung i. S. des § 94 InsO nicht gleich, so dass sie im eröffneten
Insolvenzverfahren keinen Bestand hat.
AG Stuttgart, 15.1.2001, 10 IK 110/00 (NZI 2001, 328)
Ist der Schuldner zu einem aktuellen Verzeichnis seiner gesamten Verbindlichkeiten nicht in der Lage, benachteiligt ein
Schuldenbereinigungsplan auf der Basis allein der Hauptforderungen die Gläubiger dann in unzulässiger Weise, wenn die
Abweichung gegenüber den gesamten Forderungen des Schuldners mehr als 10 % beträgt.
LG Essen, 10.1.2001, 16 O 534/00 (NZM 2001, 552 L)
Auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO) ist § 55 II InsO analog
anzuwenden. Soweit er bei einem Dauerschuldverhältnis (hier Leasing) die Gegenleistung (hier: die Gebrauchsüberlassung)
in Anspruch nimmt, begründet er damit sonstige Masseverbindlichkeiten.
§ 55 II InsO stellt gegenüber § 108 II InsO, nach dem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Mietforderungen
Insolvenzforderungen sind, eine Spezialregelung dar.
OLG Celle, 10.1.2001, 2 W 1/01 (NZI 2001, 149)
Eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Mitwirkung des Schuldners gem. §§
20 S. 2, 22 III 3, 97, 98 InsO ist nicht zuzulassen, wenn in der Beschwerdeschrift ein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung
der sofortigen weiteren Beschwerde fehlt und aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift im Übrigen auch nicht hervorgeht, dass
der Schuldner eine Gesetzesverletzung geltend macht, die die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des
Beschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich macht.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung von Auskünften und der Mitwirkung des
Schuldners im Eröffnungsverfahren ist zulässig und kann mit der sofortigen Beschwerde gem. §§ 20 S. 2, 98 III 3, 6 InsO
ungeachtet der sonstigen Unanfechtbarkeit von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren angefochten werden.
Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Mitwirkung des
Schuldners liegt nicht vor, wenn der Schuldner bei seiner persönlichen Anhörung durch das Insolvenzgericht nach Hinweis
auf die Möglichkeit der Anordnung von Beugehaft Auskünfte verweigert hat und auch schriftlich sowie gegenüber dem vom
Insolvenzgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter nicht bereit gewesen ist, vorbehaltlos und umfassend über die
Lage und den Verbleib seines Auslandsvermögens konkrete Auskünfte zu erteilen.
BGH, 8.1.2001, II ZR 88/99 (MDR 2001, 401)
Forderungen eines Gesellschaftes aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen sind, soweit für sie keine
Rangrücktrittserklärung abgegeben worden ist, in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivieren.
Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung des Geschäftsführers i. S. von § 64 II S. 2 GmbHG mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist, sind nicht allein die allgemeinen Verhaltenspflichten des Geschäftsführers,
sondern insbesondere auch der Zweck des § 64 II GmbHG, Masseverkürzungen der insolvenzfreien Gesellschaft und eine
bevorzugte Befriedigung einzelner Gesellschaftsgläubiger zu verhindern.
Zahlungen, die der Geschäftsführer dem Verbot des § 64 II GmbHG zuwider geleistet hat, sind von ihm ungekürzt zu
erstatten (Abweichung von BGHZ 143, 184 = NJW 2000, 668 = NZI 2000, 120 = LM H. 5/2000 § 64 GmbHG Nr. 18).
Ihm ist in dem Urteil vorzubehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der
begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den
Insolvenzverwalter zu verfolgen. Etwa bestehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte sind Zug um Zug an den
Geschäftsführer abzutreten.
LG Bonn, 8.1.2001, 2 T 58/00 (ZIP 2001, 342)
Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann der Gläubiger seinen Eröffnungsantrag nach Bezahlung seiner Forderung durch den
Schuldner einseitig für erklärt erklären.
Die Kosten des Verfahrens sind in diesem Fall dem Schuldner aufzuerlegen, wenn nach den bis zur Erledigungserklärung
getroffenen Feststellungen der Eröffnungsantrag zulässig und begründet war. Weitere Amtsermittlungen zum
Eröffnungsgrund scheiden nach der Erledigungserklärung des Gläubigers aus.
Die Erledigung der Hauptsache ist in der Entscheidungsformel festzustellen.
AG Göttingen, 5.1.2001, 74 IN 278/00 (ZIP 2001, 387)
Allein die Eintragung einer Aktiengesellschaft im örtlichen Handelsregister begründet nicht ohne weiteres die Zuständigkeit
des Gerichts für die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft, soweit die
Aktiengesellschaft nicht vor Ort den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Ein hilfsweise gestellter
Verweisungsantrag "an das zuständige Insolvenzgericht" ohne weitere Konkretisierung ist unzulässig.
AG Köln, 5.1.2001, 74 IK 70/99 (NZI 2001, 162)
Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Bestimmung der Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des
Schuldners besteht nach geltendem Recht nicht.
Es obliegt dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen und somit auch
den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zur Masse zu ziehen.
Ein Streit zwischen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder und Schuldner über die Höhe des pfändbaren Einkommens ist vor
dem Prozessgericht auszutragen.
OLG Hamburg, 4.1.2001, 6 W 69/00 (NZI 2001, 320)
Bei der Entscheidung darüber, inwieweit ein Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse einzuziehen ist (hier:
Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und vom Insolvenzschuldner bezogenes pauschaliertes Wohngeld gem. § 850c
Nr. 2a ZPO, handelt es sich um eine Entscheidung im Insolvenzverfahren, die von dem Insolvenzgericht zu treffen ist.
Die InsO sieht kein Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung des Insolvenzgerichts vor. Über einen eingelegten
Rechtsbehelf hat der Richter des Insolvenzgerichts abschließend zu entscheiden.