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Rechtsprechung zum VVG im Jahr 2002
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Stand: 8. September 2013
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Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsgesetz - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2002 - 7 U 54/02 (VersR 2003, 588)
Die Leistungspflicht des Versicherers in der Haftpflichtversicherung umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage gem.
§§ 149, 150 VVG, § 3 II Nr. 1 AHB. Sie ist auf die Befriedigung berechtigter bzw. die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gerichtet. Es liegt im
pflichtgemäßen Ermessen des Versicherers, darüber zu entscheiden, ob die Ansprüche des Dritten als berechtigt anzuerkennen oder als unberechtigt
abzuwehren sind.
Sagt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu, macht der Versicherer von dem ihm zustehenden Wahlrecht
Gebrauch. Er hat damit seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfüllt.
Eine Klage auf Freistellung von den Ansprüchen des Dritten kommt erst dann in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt
ist.
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2002 - 21 S 262/02 (VersR 2003, 626)
Ein Versicherungsnehmer, der einen Versicherungsmakler mit der Vermittlung, Überprüfung und Verwaltung von Versicherungsverträgen beauftragt und
entsprechend bevollmächtigt hat, kann von einem Versicherer, der die ihm von dem Makler vorgelegte Vollmachtsurkunde zurückhält, deren Herausgabe an
den Makler verlangen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2002 - 5 U 17/00-3 (r + s 2003, 101)
Behauptet der Fahrer eines bei Rotlicht in eine Kreuzung eingefahrenen Kraftfahrzeugs, Ursache sei ein plötzlich eingetretener Sekundenschlaf auf Grund einer
ihm unbekannten Schlafapnoe, so muss er dies gem. § 827 S. 1 BGB beweisen. Vermag er dies nicht, so ist auch im Rahmen der Prüfung des
Leistungsausschlusses nach § 61 VVG davon auszugehen, dass er bei vollem Bewusstsein war.
LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2002 - 13 S 86/02 (VersR 2003, 313)
§ 172 II VVG findet auf Kapitallebensversicherungen auch dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhänderverfahrens der in Frage
stehende Versicherungsvertrag bereits durch Kündigung beendet war.
LG Stendal, Urteil vom 04.12.2002 - 23 O 67/02 (r + s 2003, 104)
Ein Kaskoversicherer, der seinem Versicherungsnehmer den Schaden aus einem Unfall wegen Einschlafen des berechtigten Fahrers ersetzt hat, kann von dem
Fahrer, der wegen eines Sekundenschlafs den Unfall versursacht hat, wegen grob fahrlässiger Unfallverursachung Ersatz der Versicherungsleistungen verlangen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2002 - 4 U 106/02 (ZfS 2003, 197)
Der Versicherungsnehmer, der nach dem Versicherungsschein gegen eine Einmalzahlung von 400.000,-- DM das Recht erworben hat, nach zwei Jahren
wahlweise eine Kapitalabfindung von 409.707,-- DM oder eine monatliche Rente von 1.869,70 DM zu beziehen, und dem nach zwei Jahren wunschgemäß die
Kapitalabfindung nebst einer Überschussbeteiligung ausgezahlt worden ist, hat die vereinbarte Hauptleistung erhalten.
Die Hauptleistung (Kapitalabfindung und Überschussbeteiligung) ist einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen und nicht deshalb zu erhöhen, weil
die 400.000,-- DM nur nach Abzug von Abschlusskosten gewinnbringend angelegt worden sind. Die Entscheidung des BGH vom 9.5.2001 (BGHZ 147, 373 =
NJW 2001, 2012 = NVersZ 2001, 313; BGH, NJW 2001, 2014 = NVersZ 2001, 308) zur Intransparenz von § 15 AKB 94 und anderen Bestimmungen
betreffend die Zillmerung der Abschlusskosten sind nicht einschlägig.
LG Neubrandenburg, Urteil vom 21.11.2002 - 1 S 105/02 (ZfS 2003, 79)
Erleidet ein Versicherter ohne Fahrerlaubnis beim Führen eines Mopeds einen Unfall, so ist der Versicherer nur dann nicht leistungsfrei, wenn der Unfall für
den Versicherten ein unabwendbares Ereignis war.
AG Kiel, Urteil vom 21.11.2002 - 109 C 180/02 (VersR 2003, 317)
§ 172 II VVG ist auf einen bereits gekündigten Vertrag entsprechend anwendbar, wenn sich dieser noch im Abwicklungsstadium befindet, weil zwischen den
Vertragsparteien noch Ansprüche streitig sind.
AG Hannover, Urteil vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 (VersR 2003, 314)
Der Versicherungsnehmer einer am 1.5.1997 abgeschlossenen und unter dem 30.1.2002 zum 1.3.2002 gekündigten Kapitallebensversicherung hat auch nach
Auszahlung eines von dem Versicherer errechneten Rückkaufwertes Anspruch auf Auskunft, mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Abzug der
Versicherer den Zeitwert des Lebensversicherungsvertrags belastet hat und welche Höhe der Rückkaufwert am 1.3.2002 ohne diese Belastungen gehabt hätte.
Der Auskunftsanspruch besteht auch ungeachtet des Umstands, dass der Versicherer die von dem BGH für unwirksam erklärten Versicherungsbedingungen
über die Abschlusskosten und die Berechnung des Rückkaufwerts auf Grund von Treuhandverfahren im Juli 2000 und zu Anfang 2002 durch neue Klauseln
ersetzt hat.
Eine wegen Intransparenz unwirksame Versicherungsbindung kann für einen unter der Geltung der unwirksamen Bedingung abgeschlossener Vertrag nicht
durch eine im Wege eines Treuhandverfahrens nach § 172 II VVG geschaffene neue Versicherungsbedingung ersetzt werden. Die durch die Unwirksamkeit
geschaffene Lücke in den Versicherungsbedingungen kann nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch inhaltsgleiche Regelungen geschlossen werden.
OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2002 - 20 U 35/02 (r + s 2003, 211)
Bei der Bemessung der Invalidität kommt es auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer an. Es spielt keine Rolle, ob nicht mehr ausübbare Teile der
durchschnittlichen Leistungsfähigkeit im Beruf des Versicherungsnehmers diesen besonders gefordert haben.
AG Düren, Urteil vom 30.10.2002 - 45 C 214/02 (VersR 2002, 1499)
Hat ein Lebensversicherer Mithilfe eines Treuhänderverfahrens nach § 172 II VVG unwirksame Versicherungsbedingungen über die Berechnung des
Rückkaufswerts durch neue Versicherungsbedingungen ersetzt, so gelten diese auch für bereits abgewickelte Lebensversicherungsverträge.
OLG Köln, Urteil vom 30.10.2002 - 5 U 9/02 (VersR 2003, 95)
Teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf eine entsprechende Anfrage wenige Monate vor Ablauf der Lebensversicherung mit, es werde ein
bestimmter Kapitalbetrag (an Stelle einer zu wählenden Rente) fällig, so handelt es sich bei dieser Auskunft regelmäßig weder um ein abstraktes noch ein
kausales Schuldanerkenntnis. Eine Haftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung bleibt unberührt.
OLG Köln, Urteil vom 29.10.2002 - 9 U 49/02 (ZfS 2003, 83)
Die Beschreibung eines versicherten Sturmschadens dahin, dass die Schäden "durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherte Sache" entstanden
sein müssen, bedeutet, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens bilden muss. Wind oder Sturm, die Regenwasser, das sich auf einem Flachdach
gesammelt hat, über das Wandanschlussblech eines Anbaus in dessen Bauteile drücken und diese zerstören, sind nicht die unmittelbare Schadensursache,
sondern diese ist das eindringende Wasser. Die Beschreibung eines Sturmschadens dahin, dass der Sturm "Gegenstände auf die versicherte Sache geworfen
haben muss", betrifft nicht den in oben in Satz 1 beschriebenen Schaden, denn die Feuchtigkeit des Mauerwerks entstand dadurch, dass das Wasser auf dem
Dach an dem Wandanschlussblech emporstieg und dann eindrang, und nicht dadurch, dass Wasser gegen den Anbau "geworfen" wurde. Der in Satz 1
beschriebene Gebäudeschaden ist kein Folgeschaden eines Sturmschadens, denn die Gemäuerfeuchtigkeit ist nicht die Folge eines bereits durch den Sturm
verursachten Gebäudeschadens (wie etwa das Einschlagen eines Fensters). Die Verstopfung des Abflusses des Flachdachs durch Hagelkörner ist kein
Gebäudeschaden, da sie sich durch Abtauen selbst beseitigt.
OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2002 - 20 U 38/02 (r + s 2003, 189)
Die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis ist auch in der Oldtimerversicherung relevant.
Eine Formularbelehrung, die direkt vor der Unterschrift steht und die drucktechnisch durch farbliche Hinterlegung, Buchstabengröße und Fettdruck
hervorgehoben ist, genügt auch dann, wenn sie vom Agenten nicht vorgelesen worden ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2002 - 10 U 338/02 (NJW-RR 2003, 315)
Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei
Antragstellung lediglich eine leichte Rückgratverkrümmung mit dem Bemerken "Routineuntersuchung" angegeben, aber verschwiegen hat, dass er ein halbes
Jahr zuvor in fachärztlicher Behandlung gewesen war, dort eine erheblich krankhafte Veränderung der Wirbelsäule diagnostiziert wurde, dem Arbeitgeber
empfohlen wurde, dem im Paketzustellungsdienst tätigen Versicherungsnehmer keine statisch belastenden Arbeiten und keine Arbeiten mit schweren
dynamischen Belastungen zuzuteilen.
Selbst wenn angeblich das Ausmaß der Beeinträchtigungen den Versicherungsagenten mitgeteilt worden war, dieser darauf hin erwidert habe "Zu viele Ärzte,
zu viele Fragen", hatte der Antragsteller ungeachtet eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Agenten zum Nachteil des Versicherers, das Bewusstsein,
dass dem Versicherer erhebliche Gefahrumstände nicht zur Kenntnis gebracht werden würden. Dem steht nicht die Auge- und Ohr-Rechtsprechung entgegen
(in Anknüpfung an BGHZ 122, 250 = NJW 1993, 1862 = VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; NJW 1988, 973 = BGHZ 116, 387 = NJW 1992, 828 =
Senatsurteile NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222 = NVersZ 2002, 276 = VersR 2002, 1145 = OLGR 2002, 189 = r + s 2002, 336 = ZfSch 2002, 1145 mit
Anmerkung Rixecker).
Dem Versicherer obliegt auf Grund der Angaben im Antragsformular "leichte Rückgratverkrümmung" keine Nachfrageobliegenheit.
BGH, Urteil vom 23.10.2002 - IV ZR 154/02 (VersR 2002, 1578)
Bei einer Klage aus einer Unfallversicherung auf Krankenhaustage- und Genesungsgeld sowie auf Leistungen wegen Invalidität handelt es sich bei dem
Anspruch auf Invaliditätsentschädigung um einen selbstständigen, abtrennbaren Teil des ursprünglichen Begehrens, hinsichtlich dessen eine Beschwerde wegen
Nichtzulassung der Revision bei einem Übersteigen der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig ist.
Hat der Kläger in der Klageschrift dargelegt, er gehe von einer Behinderung von 30 % aus, die zu einer Invaliditätsentschädigung von 36.000,-- DM führen
müsse, und behauptet er in seiner Nichtzulassungsbeschwerde, das Amt für Familie und Soziales habe eine Behinderung von 40 % anerkannt, dann genügt dies
nicht zur Begründung einer die Wertgrenze übersteigenden Beschwer, wenn der Kläger sich weder damit befasst, ob die Behinderung von 40 % ausschließlich
auf den Unfall zurückgeht, auf den er seinen Anspruch begründet, noch darlegt, dass dieser Invaliditätsgrund bereits drei Jahre nach dem Unfall erreicht war.
Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung entsteht nicht, wenn die Invalidität nicht fristgerecht
ärztlich festgestellt wird. Das gilt auch für den Fall, dass der Versicherer eine Entschädigungsleistung endgültig abgelehnt hat.
BGH, Urteil vom 16.10.2002 - IV ZR 307/01 (r + s 2003, 25)
Ein Lebensversicherer, der seine Versicherungsnehmer für Lebensversicherungen mit Kapitalzahlung durch Rundschreiben davon unterrichtet, dass er in den
Bedingungen die Klauseln über Abschlusskosten, Überschussermittlung und Gewinnbeteiligung im Treuhänderverfahren neu gefasst hat, handelt nicht im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, sondern bewegt sich im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge. Ein Verbraucherschutzverein
kann deshalb eine von ihm für erforderlich gehaltene Richtigstellung des Rundschreibens nicht verlangen.
Ein Verbraucherschutzverein kann im Wege eines Verbandsklageverfahren lediglich den Inhalt, nicht aber die Art der Einbeziehung allgemeiner
Versicherungsbedingungen (hier: im Zuge eines Treuhänderverfahrens gem. § 172 II VVG) kontrollieren.
OLG Dresden, Urteil vom 15.10.2002 - 5 U 451/02 (VersR 2003, 497)
Konkludenter Regressverzicht bei leichter Fahrlässigkeit auch gegenüber einem gewerblichen haftpflichtversicherten Mieter.
LG Berlin, Urteil vom 15.10.2002 - 7 O 142/02 (r + s 2002, 490)
Lässt der Versicherungsnehmer im Antrag die Frage nach Vorversicherungen unbeantwortet und gibt er mündlich gegenüber dem Versicherungsagenten als
Vorversicherer lediglich die A an, nicht aber einen weiteren Vorversicherer, handelt es sich nicht um eine Nichtbeantwortung, sondern die Antragsfrage ist
falsch beantwortet.
Verletzt der Versicherer die Risikoprüfungsobliegenheit durch Unterlassen gebotener Nachfragen, verliert er zwar sein Rücktrittsrecht bei Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht, bei arglistiger Täuschung jedoch nicht sein Anfechtungsrecht.
OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2002 - 20 U 58/01 (ZfS 2002, 590)
Die Annahme eines konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers gegen den fahrlässig den Eigentümer schädigenden Mieter eines Anwesens
scheidet nicht deshalb aus, weil der Mieter haftpflichtversichert ist.
OLG Köln, Urteil vom 27.09.2002 - 9 U 143/00 (r + s 2003, 56)
Folgende Umstände kennzeichnen den Fahrer des versicherten Fahrzeugs als Repräsentanten der Versicherungsnehmerin: Er übt eigenverantwortlich die den
Versicherungsvertrag für das Kfz betreffenden Entscheidungen aus. Sämtliche Versicherungsbeiträge werden von seinem Konto überwiesen. Die
Versicherungs- Doppelkarte ist auf ihn ausgestellt. Er ist alleiniger Halter des Wagens. In der Abtretungserklärung nach dem Versicherungsfall tritt er
Ansprüche aus "seiner Vollkaskoversicherung" an den Händler ab.
Zum Nachweis der groben Fahrlässigkeit bei Überholen auf einer Landstraße unter Missachtung einer Sperrfläche (Zeichen 295).
Zur Frage des Nachweises einer Schuldunfähigkeit bei einem Verkehrsunfall.
OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2002 - 20 U 63/02 (VersR 2003, 446)
Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot oder gegen § 7 II VAG führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages.
Bei einer Vertragsänderung bedarf es der erneuten Einwilligung des Versicherten nur, wenn sein Risiko beeinflussende Umstände (BGHZ 140, 167 = NJW
1999, 950 = VersR 1999, 347) abgeändert werden.
OLG Köln, Urteil vom 18.09.2002 - 5 U 75/02 (VersR 2003, 448)
Bei einer Inanspruchnahme nach § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG) wegen unwirksamer Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVG) ist eine
Unterlassungserklärung des Versicherers auch dann geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wenn der Versicherer eine kurze Übergangszeit in
Anspruch nimmt, soweit diese für die Umstellung auf neue AVB erforderlich ist, und der Versicherer die Unterlassungserklärung sachlich dahin einschränkt,
ob ein auf Grund eines vergleichbaren Unterlassungsurteils festgesetzes Ordnungsgeld in dieser Höhe vollstreckbar wäre.
Die Tatsache, dass der Versicherer ein Treuhänderverfahren gem. § 172 II VVG eingeleitet hat, steht der Ernsthaftigkeit einer Unterlassungserklärung nicht
entgegen, wobei offen bleiben kann, ob sich der Versicherer im konkreten Fall auf § 172 II VVG berufen kann.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.09.2002 - 5 U 360/02 (ZfS 2003, 27)
Die zutreffende Belehrung eines um Angabe von Vorschäden gebetenen Versicherungsnehmer verlangt nicht, dass er bei jeder von ihm auf verschiedenen
Formularen erbetenen Auskunft zutreffend über die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung unterrichtet wird, solange eine zutreffende und
anderen Ermahnungen zur Vollständigkeit und Wahrheit nicht widersprechende oder den Versicherungsnehmer irreführende Belehrung vorliegt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2002 - 3 U 210/01 (ZfS 2003, 10)
Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung wird die Versicherung bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ohne weiteres i. d. R. bis zu einem Betrag von 5.000.-
DM leistungsfrei, ohne dass es auf die für die Kaskoversicherung anzuwendende Relevanzrechtsprechung ankäme.
Eine versicherungsrechtlich relevante Aufklärungspflichtverletzung liegt dann vor, wem ein objektiv und subjektiv zu bejahender Verstoß gegen § 142 StGB vorliegt.
Ein Verstoß gegen § 142 StGB liegt auch dann vor, wenn der Unfallbeteiligte zwar eine den Umständen nach angemessene Zeit an der Unfallstelle verblieben
ist, aber nach erlaubter Entfernung vom Unfallort nicht unverzüglich die erforderlichen Feststellungen entweder gegenüber dem Geschädigten oder einer nahe
liegenden Polizeidienststelle ermöglicht hat.
Kann der Fahrer den Geschädigten zur Anzeige des Schadens nicht erreichen, muss er den Schaden und seine Beteiligung gegenüber der Polizei melden, da
sich sein Wahlrecht hinsichtlich der Anzeige allein auf diese Möglichkeit verengt hat, auch wenn dies einer Pflicht zur Selbstanzeige gleichkommt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.09.2002 - 7 U 203/99 (r + s 2003, 193)
Lässt der Versicherungsnehmer beim Tankvorgang den Zündschlüssel stecken und entfernt sich zur Bezahlung der Rechnung vom Fahrzeug, liegt dann kein
grob fahrlässiges Preisgeben dem Zugriff Dritter vor, wenn das Fahrzeug zwischen zwei anderen zugeparkt ist und sich die Beifahrerin beaufsichtigend am
Fahrzeug aufhält und der Diebstahl in der Weise ausgeführt wird, dass die blockierenden Fahrzeuge blitzartig weggefahren werden und gleichzeitig ein weiterer
Täter sich des Steuers bemächtigt.
OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2002 - 10 U 1415/01 (r + s 2002, 448)
Dass der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein gelegentlich hinter der Sonnenblende des versicherten Pkw belässt, stellt keine zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führende erhebliche Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 I VVG i.V.m. § 25 I VVG dar.
Wenn Zeugen die Mindesttatsachen für das äußere Bild einer Entwendung des versicherten Kfz nicht darlegen und bestätigen können und wenn darüber hinaus
Widersprüche zwischen den Aussagen des Versicherungsnehmers im Ermittlungsverfahren und in der Vorkorrespondenz mit dem Versicherer bestehen, kommt
es in Frage, den Sachverhalt durch Anhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO aufzuklären.
Wenn der Versicherungsnehmer das als entwendet behauptete Kfz am Abend des 30.4.1997 noch gesehen haben will, obwohl das Kfz am gleichen Tag um
9.30 Uhr die polnisch-russische Grenze überquert hat, und diesen Widerspruch bei der Parteianhörung nicht glaubhaft aufgeklärt hat, und wenn er darüber
hinaus bei der Parteianhörung nicht überzeugend erklärt hat, warum er den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende des versicherten Fahrzeugs belassen hat, und
wenn der Versicherungsnehmer auch ein Motiv für eine vorgetäuschte Entwendung hatte (Überschreiten der mit der Leasinggesellschaft vereinbarten
Kilometerzahl und zu hohe Kosten bei der Rückgabe des Kfz), dann hat der Versicherungsnehmer den Beweis des äußeren Bildes der Entwendung des
versicherten Kfz nicht geführt.
LG Osnabrück, Urteil vom 26.08.2002 - 9 O 740/02 (ZfS 2003, 82)
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer auf die Frage nach Vorschäden einen massiven Karosserieschaden bagatellisiert.
AG Erfurt, Urteil vom 23.08.2002 - 9 C 2163/02 (ZfS 2003, 93)
Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Staatskasse wirksam nach § 67 I VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen, so kann der
Rechtsanwalt gegen den Rückforderungsanspruch des Rechtsschutzversicherers nicht mit einer Gebührenforderung gegen den Versicherungsnehmer aus einem
anderen Mandat aufrechnen, wenn diese Forderung erst nach dem gesetzlichenForderungsübergang entstanden ist.
OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2002 - 20 U 24/02 (VersR 2003, 185)
Zur Rückwärtsversicherung, wenn im Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung ein festes Anfangsdatum angegeben wird, die Annahme sich aber
darüber hinaus verzögert. Zur Frage einer Nachmeldeobliegenheit, wenn nach diesem Datum ein Versicherungsfall eintritt, der zugleich einen
gefahrerhöhenden Umstand begründet.
OLG Koblenz, Urteil vom 12.08.2002 - 12 U 823/01 (ZfS 2003, 68)
Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet nicht für vorsätzliche und widerrechtliche Schadenszufügungen durch seinen Versicherungsnehmer im Straßenverkehr.
Der Ausschluss der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für vorsätzliche Schadenszufügung im Straßenverkehr widerspricht nicht Vorgaben der
EG-Richtlinien vom 24.4.1972, 30.12.1983 und v. 14.5.1990, da die Bundesrepublik Deutschland von der Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf
vorsätzlich herbeigeführte Verkehrsunfälle in dem Straßburger Abkommen abgesehen hat und von der in dem Abkommen vorgesehenen Fortgeltung des
Risikoausschlusses Gebrauch gemacht hat.
Die Voraussetzung eines subjektiven Risikoausschlusses, die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Versicherungsnehmer fahruntüchtig alkoholisiert gewesen ist und ihm zusätzlich ein Verstoß gegen eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende
Obliegenheit vorzuwerfen ist.
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2002 - 8 U 3687/01 (VersR 2003, 191)
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Führerscheinklausel in § 2b Nr. 1c AKB durch technische Eingriffe, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines
Motorrades erhöhen, führt bereits dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach erfolgter Kündigung, wenn der Unfall nicht ausschließbar auf Risiken
zurückzuführen ist, deren Eintritt durch die zulässige geringere Höchstgeschwindigkeit ausgeschlossen werden sollte (wechselseitiges gefährliches Überholen
von Motorrad und Pkw).
Die Beweislast für den fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang obliegt nach § 6 II VVG dem Versicherungsnehmer.
OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2002 - 20 U 56/02 (NZV 2003, 39)
Zum Diebstahlsnachweis durch den beweislosen Versicherungsnehmer.
Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist erschüttert, wenn er dem Versicherer einen rückdatierten Kaufvertrag vorlegt, der tatsächlich nicht
vorhandene Sonderausstattung ausweist und er falsche Angaben zur Zahlung des Kaufpreises und von Kreditraten macht.
LG Frankenthal, Urteil vom 24.07.2002 - 2 S 134/02 (ZfS 2002, 485)
Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit zur Schadenanzeige tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Eigentümer und
zum Zeitpunkt des Schadensereignisses berechtigten Fahrer eines von ihm gehaltenen Kfz das Anschreiben des Versicherers und dessen Formulare in der -
enttäuschten - Erwartung überlässt, dieser werde den Versicherer unterrichten.
OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2002 - 20 U 71/02 (VersR 2003, 190)
Der Versicherungsnehmer kann im Regelfall auch mit Entschädigungsansprüchen aus einer Fremdversicherung gegen Rückforderungsansprüche des
Versicherers aufrechnen.
Die Beweislast für den Ausschluss III 2 der Sonderbedingungen Kfz-Handel liegt beim Versicherer (entgegen Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung,
Kfz-Handel Rdnrn. 19 und 67).
Der Ausschluss ist eng auszulegen und erfasst nur Fahrzeuge, die ausschließlich garagenmäßig untergestellt sind oder werden sollen.
BGH, Urteil vom 17.07.2002 - IV ZR 268/01 (VersR 2002, 1141)
In dem Deckungsprozess wegen eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt aus fehlerhafter Bearbeitung eines Mandats ist als konkrete objektive
Pflichtverletzung, die den Versicherungsfall unmittelbar herbeigeführt hat, diejenige Pflichtverletzung zu Grunde zu legen, die dem Rechtsanwalt in dem
rechtskräftigen Haftpflichturteil angelastet worden ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2002 - 4 U 204/01 (VersR 2003, 102)
In der Tierversicherung wird der Versicherer nach § 126 II VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer im Falle der
Nottötung die in § 126 I VVG normierte gesetzliche Obliegenheit nicht beachtet, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 6 VVG und darauf ankommt, ob
die Versicherungsbedingungen - etwa nach
§ 5a VVG - wirksam vereinbart sind.
Die nach § 126 I 1 VVG vor der Nottötung einzuholende Einwilligung des Versicherers wird nach § 126 I 2 VVG in Teilfällen nur dann durch das Gutachten
eines Tierarztes ersetzt, wenn dieser vor der Nottötung schriftlich festgestellt hat, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht
abgewartet werden kann.
Die in § 126 II VVG angeordnete Verwirkung des Versicherungsschutzes steht nicht außer Verhältnis zu der Verletzung der gesetzlichen Obliegenheit des §
126 I VVG, wenn dem Versicherungsnehmer im Versicherungsschein unter "Hinweise für den Versicherungsnehmer" eine Telefonnummer genannt wurde,
über die die Filialdirektion "im Schadensfall" sofort zu benachrichtigen sei.
OLG Köln, Urteil vom 16.07.2002 - 9 U 48/01 (VersR 2002, 1225)
Bei der ersten nach der Umgestaltung eines bestehenden Vertrags über eine Feuerversicherung zu zahlenden Prämie handelt es sich um eine Erstprämie, wenn
der bestehende Vertrag nicht nur geändert, sondern nach dem Willen der Parteien ein neuer Vertrag begründet wird. Dieser Wille drückt sich einmal in dem
Umfang und der Bedeutung der Abweichungen des neuen Vertrags gegenüber dem alten aus, aber auch in den Vertragsformulierungen, etwa der
ausdrücklichen Aufhebung des alten Vertrags.
Bei einem Versicherungsvertrag mit erweiterten Einlösungsklausel ist keine gesonderte Belehrung dahin erforderlich, dass kein Versicherungsschutz besteht,
wenn die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Die Zahlung einer Erstprämie, die mit einem Versicherungsschein vom 17.2.1998 angefordert worden ist, ist mit dem Einwurf eines Banküberweisungsauftrags
vom 10.6.1998 gegen 19 Uhr nicht mehr ohne Verzug erfolgt und auch nicht mehr rechtzeitig für einen am 11.6.1998 ausgebrochenen Brand, denn der 11.6.
war ein gesetzlicher Feiertag und ein Zugang bei der Bank kann deshalb erst für den 12.6.1998 angenommen werden.
OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 - 10 W 285/02 (r + s 2002, 446)
Der Versicherer kann zwar durch eindeutige Erklärungen die von ihm gesetzte Klagefrist des § 12 III VVG verlängern oder auf die ihm durch einen Fristablauf
gesetzte Position vollständig verzichten. Dazu bedarf es aber eindeutiger (unbedingter), nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegender Erklärungen,
die einer Klageveranlassung entgegenstehen können. Die bloße Bereitschaft, innerhalb der Klagefrist im Fall der Vorlage entsprechender Nachweise die
getroffene Entscheidung zu überprüfen, reicht für die Annahme einer Verlängerung der Frist nicht aus, soweit nicht der Versicherer rechtsmissbräuchlich
handelt (in Anknüpfung an Senat, NVersZ 1999, 26 = ZfS 1998, 336 = r + s 1999, 258, und NVersZ 2000, 422 = r + s 2001, 522; ferner BGH, NJW-RR 1988,
1372 = VersR 1988, 1013).
BGH, Urteil vom 03.07.2002 - IV ZR 145/01 ( r + s 2003, 53)
Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der
Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.
OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2002 - 20 U 194/01 (ZfS 2003, 33)
Dem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
kann auch dann die Möglichkeit einer zumutbaren Betriebsumorganisation, durch die ihm ein seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen entsprechendes
Tätigkeitsfeld mit überhälftigem Arbeitszeitanteil eröffnet wird, entgegengehalten werden, wenn er faktisch wie ein Betriebsinhaber tätig ist und die
Umorganisation deshalb ohne weiteres realisieren kann.
Zur Sperrwirkung des § 12 III VVG bei nach dem behaupteten Eintritt von Berufsunfähigkeit eingetretenen betrieblichen Veränderungen, die letztlich zur
erzwungenen Aufgabe der Geschäftsführerstellung des Versicherungsnehmers führen.
OLG Köln, Urteil vom 02.07.2002 - 9 U 13/02 (VersR 2003, 57)
Der von einem Versicherungsnehmer mit der Ausfüllung des Formulars der Schadensanzeige beauftragte Versicherungsvertreter ist Wissenserklärungsvertreter.
Seine Angaben sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.
Die Angabe in dem Schadensformular der Vollkaskoversicherung, der Versicherungsnehmer sei bei dem Unfall Lenker des Fahrzeugs gewesen, obgleich dieser
nicht weiß, wer das Fahrzeug gefahren hat, kann die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
OLG Köln, Urteil vom 25.06.2002 - 9 U 126/01 (VersR 2003, 101)
Ein Versicherungsvertrag gilt als auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss zu Grunde gelegten AVB abgeschlossen, auch wenn der Text der AVB dem
Versicherungsnehmer nicht zugeleitet wurde, sofern ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie ohne einen Widerspruch des Versicherungsnehmer vergangen ist.
Der Versicherer einer Hausratsversicherung wird leistungsfrei, wenn die Versicherungsnehmerin zum Nachweis des angeblichen Erwerbs von Gegenständen
durch sie selbst Fotokopien von Quittungen vorgelegt, die ihrer Schwester anlässlich des Erwerbs dieser Gegenstände ausgestellt wurden.
OLG Köln, Urteil vom 25.06.2002 - 9 U 1/02 (r + s 2002, 407)
Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und ist ein Indiz für grobe
Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht. Aus diesem Grund hat der Versicherungsnehmer, um sich von dem Vorwurf der grobe Fahrlässigkeit zu entlasten,
besondere Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß ausnahmsweise in milderem Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer
muss dann gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.
Besondere Umstände, die das Verhalten des Versicherungsnehmers, der trotz Rotlichts weitergefahren und mit einem aus der Gegenrichtung kommenden
Linksabbieger zusammengestoßen ist, in milderem Licht erscheinen lassen und ihn in subjektiver Hinsicht von dem Vorwurf der grobe Fahrlässigkeit entlasten,
sind nicht festzustellen, - wenn besondere Umstände in der Örtlichkeit des Unfallbereichs oder in der Person des Versicherungsnehmers nicht vorliegen, oder
wenn insbesondere nicht nachgewiesen ist, dass der Versicherungsnehmer infolge der am linken Straßenrand befindlichen Bäume und Sträucher erst in kurzer
Entfernung von der Kreuzung das Rotlicht der Ampel erkannt hat oder wenn der Versicherungsnehmer auf Grund der Fahrbahnmarkierung mit einer von rechts
einmündenden Straße rechnen musste.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2002 - 12 U 15/02 (VersR 2002, 1550)
Selbst wenn das mehrtägige Abstellen eines Motorrads auf einem ungesicherten öffentlichen Parkplatz als grob fahrlässig anzusehen ist, so tritt bei einer
Entwendung des Motorrads eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers nur dann ein, wenn der Versicherer beweist, dass die Entwendung hierauf beruht. Die
Kausalität ist nicht bewiesen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Motorrad bereits in den ersten Stunden nach dem Abstellen entwendet wurde.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2002 - 19 U 162/01 (r + s 2002, 475)
In der Krankenhaustagegeldversicherung ist eine Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer dahin, dass Prämien und
Tagegeldhöhe unverändert bleiben, wirksam. Insoweit bestand für den Versicherer Vertragsfreiheit und die Vereinbarung verstößt gegen kein gesetzliches
Verbot.
Es besteht kein Klageanspruch eines Versicherten auf Abschriften sämtlicher Erklärungen, die er während des Vertragsverhältnisses gegenüber dem
Versicherer abgegeben hat, da eine entsprechende Verurteilung nicht vollstreckbar wäre. Die Urkunden, von denen der Versicherte eine Abschrift begehrt, sind
zu bezeichnen.
OLG Köln, Urteil vom 18.06.2002 - 9 U 42/01 (r + s 2002, 514)
Die Anfechtung eines Versicherungsvertrags in der Hausratversicherung wegen arglistiger Täuschung, weil der Versicherungsnehmer nach einem dem
Versicherer angezeigten Umzug die neue Wohnung als Hauptwohnsitz bezeichnet hat, obwohl er noch mit seiner alten Wohnung bei dem Ordnungsamt
gemeldet ist, hat keinen Erfolg, da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise der Versicherungsnehmer hierdurch auf Entschließungen des Versicherers Einfluss
nehmen wollte und konnte.
Die Feststellung, ein Einbruchdiebstahl sei vorgetäuscht, kann nicht auf schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmer gestützt
werden, wenn diese damit begründet werden sollen, dass der Versicherungsnehmer vor zwanzig Jahren wegen Vortäuschung einer Staftat und versuchten
Mords bestraft wurde und es sich bei Dibstählen, die etwa fünf und acht Jahre zurückliegen, um kleinere Verfehlungen handelte. Die Weigerung des
Versicherungnehmers, einen aktuellen Strafregisterauszug einholen zu lassen, kann nicht gegen ihn verwendet werden.
Eine Pornovideosammlung kann als Hausrat dem Versicherungsschutz einer Hausratversicherung unterliegen.
Zu der Wahrscheinlichkeit des Umfangs einer gestohlenen Videosammlung und CD-Sammlung auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Wohnung des
Versicherungsnehmers.
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2002 - 15 W 105/01 (VersR 2003, 639)
Erbringt der im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfreie Feuerversicherer auf Grund des § 102 VVG die Versicherungsleistung an einen
Grundpfandrechtsgläubiger, so tritt der gesetzliche Übergang des Grundpfandrechts auf den Versicherer nach § 104 S. 1 VVG auch dann ein, wenn
Belastungsgegenstand ein Erbbaurecht ist.
Der gesetzliche Rangrücktritt nach § 104 S. 2 VVG des auf den Versicherer übergegangenen Grundpfandrechts gegenüber einem nach den §§ 102, 103 VVG
privilegierten nachrangigen Gläubiger (hier: der Grundstückseigentümer in Ansehung der für ihn eingetragenen Erbbauzinsreallast und der Vormerkung auf
eine Reallast für einen erhöhten Erbbauzins) entsteht auch dann, wenn die gesamte Versicherungsleistung an den vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger ohne
den Brandschaden mit Erfolg Befriedigung aus dem Erbbaurecht hätte erlangen können.
AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 17.06.2002 - 6 C 566/01 (r + s 2003, 22)
Den Versicherungsnehmer entlastet es nicht, wenn er eine mit brennenden Kerzen bestückte Weihnachtspyramide allein unter der Aufsicht eines sechsjährigen
Kindes zurücklässt, während er ein Bad nimmt.
OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2002 - 10 U 1733/01 (NVersZ 2002, 498)
Zu den Voraussetzungen der Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrags mit geschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger
Täuschung, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung eine ihm seit Jahren bekannte Diabetes-mellitus-Erkrankung mit Insulinpflichtigkeit
verschweigt (in Anknüpfung an NVersZ 2001, 503; NVersZ 1999, 72; NVersZ 2001, 472).
AG Ibbenbüren, Urteil vom 07.06.2002 - 3 C 465/01 (ZfS 2002, 440)
Gibt der Versicherungsnehmer in seiner Schadenanzeige nach dem Diebstahl eines kaskoversicherten Wohnmobils den erfragten "Kaufpreis" überhöht an, so
ist der Versicherer auch dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss dem Versicherungsagenten diese Summe als "Wert" unter
Hinweis auf geplante Investitionen mitgeteilt haben sollte.
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2002 - 2 U 150/01 (VersR 2003, 321)
Ein Luftfrachtführer hat nach Art. 18 WarschAbk, § 67 VVG einem Reisegepäckversicherer Leistungen zu ersetzen, die dieser Versicherungsnehmern auf
Grund von Gepäckverlusten oder Gepäckschäden anlässlich einer Luftbeförderung durch diesen Luftfrachtführer erbracht hat, soweit dieser bei direkter
Inanspruchnahme ebenfalls Ersatz hätte leisten müssen.
Für die Schadensanzeige durch die einzelnen Versicherungsnehmer genügt eine schriftliche aber nicht notwendigerweise unterschriebene Anzeige, gem. der die
Schäden aus der Sicht eines Versicherungsnehmers hinreichend bestimmt sind. Es genügt, dass die Anzeige bei einer Stelle abgegeben wird, die von dem
Luftfrachtführer als Vertretung anerkannt ist, z. B. eine befreundete Fluggesellschaft an einem Flughafen, an dem der Luftfrachtführer kein eigenes Büro
unterhält.
Das Gericht kann bei einer Haftung des Luftfrachtführers aus Art. 18 WarschAbk, da es in jedem Einzelfall um eine geringe Summe geht, die Schadenshöhe
gem. § 287 I ZPO schätzen.
LG Hannover, Urteil vom 24.05.2002 - 4 S 18/02 (r + s 2002, 517)
In der Reisegepäckversicherung kann die Beantwortung der Fragen nach Vorschäden durch die Versicherungsnehmerin für sich mit "vor ca. sechs Jahren" und
für ihren mitreisenden Ehemann nur mit "ja" zum Verlust der Versicherungsleistung führen, wenn die Versicherungsnehmerin selbst nie einen Vorschaden
hatte, jedoch ihr Ehemann einen nur elf Monate zurückliegenden Schaden von 5.600,-- DM, und wenn die Versicherungsnehmerin eine Nachfrage nach den
Vorschäden des Mannes dahin beantwortet hat, nähere Angaben könnten nicht gemacht werden, da der Schaden zu weit zurückliege.
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2002 - 7 U 179/01 (r + s 2003, 146)
Für den Nachweis der Repräsentantenstellung reicht es nicht aus, dass es der Sohn der Versicherungsnehmerin war, der das Fahrzeug gefahren hat; erforderlich
ist vielmehr, dass sich der Versicherungsnehmer der Verantwortlichkeit und der Verfügungsbefugnis über das versicherte Fahrzeug vollständig begeben hat.
OLG Köln, Urteil vom 22.05.2002 - 5 U 257/01 (VersR 2002, 1368)
Nach § 17 V RBKK kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen, wenn der
Versicherer die Beiträge erhöht. An der Wirksamkeit dieser Vertragsklausel, die mit dem Gesetzeswortlaut von § 178h IV VVG völlig übereinstimmt, bestehen
keine Zweifel. Die Klausel ist ihrem Wortlaut nach dahin zu verstehen, dass die Kündigung nur im Hinblick auf die Person erfolgen kann, die von der
Tarifänderung betroffen ist, nicht aber im Hinblick auf weitere Personen.
OLG Köln, Urteil vom 14.05.2002 - 9 U 185/98 (r + s 2002, 365)
Der Risikoausschluss in der Haftpflicht- Vermögensschadens-Versicherung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei wissentlichem Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Auftraggebers ist wirksam. Er fordert für den Verstoß direkten Vorsatz, aber nicht Voraussehen und
Inkaufnahme des schädigenden Erfolgs.
Ein Steuerberater, der als Treuhänder für Kapitalanleger entgegen den Vertragsvereinbarungen Kapital zur Anlage ohne Banksicherheiten frei gibt, und dem
dies bewusst ist, verstößt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Anlagevertrags.
Ein Haftpflichturteil entfaltet für den Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer Bindungswirkung insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht.
Bleibt im Haftpflichtprozess mit der Annahme von grober Fahrlässigkeit offen, ob ein bewusster Pflichtverstoß vorliegt, dann kann der Versicherer im
Deckungsprozess einwenden, es liege Vorsatz vor.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2002 - 4 U 181/01 (ZfS 2003, 77)
Hat der später an einer Lungenembolie bei Carcinomatose verstorbene Versicherungsnehmer in seinem Antrag für eine Risikolebensversicherung am 26.8.1999
auf die Gesundheitsfragen eine Behandlung wegen Helicobakter 1995 angegeben und das Fortbestehen der Krankheit verneint, obwohl 1997 bei einer
Gastroskopie ein erneuter Helicobakter-Befall und eine chronische Gastritis festgestellt worden waren, so ist der nach dem Tod des Versicherungsnehmers
erklärte Rücktritt des Versicherers von dem Versicherungsvertrag wirksam, weil sowohl Helicobakter pylore als auch eine chronische Gastritis die Gefahr des
Auftretens eines Magenkarzinoms signifikant erhöhen und damit die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände i.S. von § 16 I VVG auf der Hand
liegt.
Es kann offen bleiben, ob den Versicherer wegen angeblich offenbarter Oberbauchbeschwerden eine Nachfrageobliegenheit traf, weil auf der Basis der
Angaben des Antragstellers eine sachgerechte Risikoprüfung nicht möglich war, wenn der Versicherungsnehmer über gefahrerhebliche Umstände arglistig
getäuscht hat und dem Versicherer deshalb sein Rücktrittsrecht ebenso wenig unter Berufung auf die Nachfrageobliegenheit genommen werden kann wie ein
etwaiges Recht zur Arglistanfechtung.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2002 - 5 U 846/00 (r + s 2002, 381)
Die (feuerversicherungsvertragliche) Obliegenheit des Versicherungsnehmers, Weisungen des Versicherers zu befolgen, endet, wenn der Versicherer in
Verkennung des Fortbestehens vorläufiger Deckung trotz Nichtzahlung der ersten Prämie eine Brandentschädigung ernsthaft und endgültig verweigert.
Ein auf eine Neuwertentschädigung und auf wegen Betriebsunterbrechung entgangenen Gewinns gerichteter Verzugsschadensersatzanspruch mindert sich nicht
nach § 254 II BGB, wenn der Versicherungsnehmer brandbeschädigte Vorräte und Ladeneinrichtungsgegenstände nicht gereinigt und instandgesetzt und
dadurch ihre Zerstörung sowie die Schließung seines Geschäfts bewirkt hat, ihm eine Reinigung jedoch nur unter Aufnahme eines langfristigen Kredits möglich
gewesen wäre.
Ein Versicherer darf sich nicht auf den Ausschluss seiner Haftung für eine Vergrößerung des Betriebsunterbrechungsschadens wegen Kapitalmangels berufen,
wenn der Kapitalmangel darauf beruht, dass der Versicherer die dem Versicherungsnehmer zustehende Brandentschädigung verweigert hat.
LG Lüneburg, Urteil vom 08.05.2002 - 8 O 57/02 (ZfS 2002, 439)
Wer sich während des Fahrens nach einer brennenden Zigarette bückt und dadurch von der Fahrbahn abkommt, verursacht den Unfall grob fahrlässig.
OLG Köln, Urteil vom 30.04.2002 - 9 U 110/01 (VersR 2002, 1231)
In der Industriehaftpflichtversicherung kommt ein Ersatz von Rettungskosten nur in Betracht, wenn ein Schadensereignis eingetreten ist.
Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, bei einem Antrag auf Abschluss einer Versicherung den Interessenten über den Umfang von Konkurrenzprodukten
aufzuklären.
OLG Koblenz, Urteil vom 26.04.2002 - 10 U 1109/01 (VRS 2002 Bd. 103, 174)
Der Kaskoversicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,87 Promille von der Fahrbahn abkommt.
OLG Bremen, Urteil vom 23.04.2002 - 3 U 72/01 (VersR 2002, 1502)
Zur Frage einer Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen grober Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stoppschilds (hier verneint).
LG Wuppertal, Urteil vom 19.04.2002 - 2 O 134/01 (VersR 2002, 1281)
Versicherungsverträge eines Gebäudeversicherers sind dahin auszulegen, dass der Versicherer konkludent auf einen Regress gegen einen Mieter in dem
versicherten Gebäude insoweit verzichtet, als ihm auch gegen den Versicherungsnehmer ein Rückgriff versagt wäre. Das gilt auch für den Fall, dass der Mieter
möglicherweise den Schaden auf einen Haftpflichtversicherer abwälzen könnte. Dieser Regressverzicht gilt auch gegenüber Bewohnern eines Gebäudes, die
von einem Verein zur Unterstützung psychisch Kranker, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, dort untergebracht worden sind.
Für einen Gebäudebrand, der ohne die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung der Umstände daraufhin zurückgeführt werden muss, dass eine Zigarette
morgens auf dem Bett sitzend geraucht und dann in einem Aschenbecher ausgedrückt wurde, kann eine grob fahrlässige Verursachung nicht festgestellt
werden.
BGH, Urteil vom 17.04.2002 - IV ZR 91/01 (VersR 2002, 829)
Bei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage
und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erforderlich, dass Letztere zu denjenigen schadensfolgen gehören muss, denen die Obliegenheit vorbeugen
soll (Bestätigung von Senat, LM AVB für GebäudeVers Nr. 2 unter 2 = VersR 1976, 134).
LG München I, Urteil vom 16.04.2002 - 25 O 1836/02 (NVersZ 2002, 454)
Ein Versicherungsvertrag mit dem eine Sportorganisation sich gegenVermögensschäden versichert hat, die durch Ausfälle in der Fernsehübertragung auf Grund
eines Umstands entstehen, der außerhalb ihrer Kontrolle, der ihres Vertragspartners für die Verwertungen oder der Fernsehanstalt liegt, kann von dem
Versicherer nicht wegen der Risikoveränderung gekündigt werden, die sich aus einer Gefahrenerhöhung nach dem Anschlag auf das World Trade Center
ergeben haben soll.
OLG Köln, Urteil vom 16.04.2002 - 9 U 129/01 (r + s 2002, 289)
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Arzthaftungsprozesses ist zu berücksichtigen, dass der Substanziierungspflicht Genüge getan ist, wenn der
Versicherungsnehmer sich auf einen Vortrag beschränkt, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes gestattet.
Fehlende Erfolgsaussicht wegen Verjährung setzt im Arzthaftpflichtprozess voraus, dass der Geschädigte nicht nur die wesentlichen Umstände des
Behandlungsverlaufs, sondern auch solche Tatsachen kennt, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von üblichem
ärztlichen Standard abgewichen ist.
In Bezug auf Schmerzensgeldansprüche ist der Versicherungsnehmer aus der Kostenvermeidungspflicht gehalten, die Höhe in das Ermessen des Gerichts zu
stellen und lediglich einen Mindestbetrag anzugeben.
Der unterlassene Hinweis auf das Gutachterverfahren reicht nach § 158n VVG, um dem Versicherer die Berufung auf fehlende Erfolgsaussicht im Prozess
abzuschneiden.
OLG Köln, Urteil vom 16.04.2002 - 9 U 136/01 (VersR 2002, 1419)
Die unrichtige Angabe einer Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer einer Hausratversicherung, der bei einem Einbruchdiebstahl entwendete
Schmuck sei vor einem Jahr erworben worden, obwohl Teile des Schmucks schon mehrere Jahre früher erworben wurden, führt zur Leistungsfreiheit des
Versicherers. Die unrichtige Angabe ist relevant, da das Anschaffungsjahr bei der Wertschätzung und im Hinblick auf die Vermögensverhältnisses des
Versicherungsnehmers bei der Einschätzung der Plausibilität seiner Angaben von Bedeutung ist.
OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2002 - 20 U 171/01 (VersR 2003, 239)
Eine Klausel in der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, soweit sie Leistungsfreiheit bei
gleichzeitigem Verlust von Inventuren und Bilanzen vorsieht, obwohl die Bilanzen regelmäßig problemlos wieder beschaffbar sind.
Die Erklärung eines Unternehmers gegenüber seinem Feuerversicherer nach einem Schadensfall, er befinde sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, kann
auf Grund eines Vollstreckungsbescheids über 155.000,-- DM nicht als objektiv falsch bewertet werden, denn die Begleichung dieser Forderung kann zu Recht
verweigert worden sein. Eine Haftandrohung rund vier Monate später besagt nichts über wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zeitpunkt der Abgabe der
Erklärung.
Das Verlangen eines Versicherers nach einem Brandfall, sämtliche Verbindlichkeiten unter Benennung der Gläubiger, des Entstehungsdatums, der Fälligkeit
und der Höhe der Forderung zu zwei unterschiedlichen Stichtagen zusammenzustellen, ist bei einem Unternehmen mit 7 Mio DM Jahresumsatz unzumutbar.
Auch ist bei solchen Auskunftsverlangen das Interesse des Versicherungsnehmers an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse zu beachten.
LG Hannover, Urteil vom 18.03.2002 - 20 O 4429/01 (ZfS 2002, 443)
Leugnet ein Versicherungsnehmer bei Aufnahme des Schadens dem Versicherer gegenüber das Vorhandensein eines gleichartigen Vorschadens (Einbruch), so
entlastet ihn weder, dass seinem bei Schadenaufnahme anwesenden Versicherungsmakler der Vorschaden bekannt gewesen sein kann, noch dass er seine
Angabe berichtigt, nachdem der vom Versicherer beauftragte Sachverständige von der Polizei eine entsprechende Information erhalten hat.
OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002 - 20 U 190/01 (VersR 2002, 1361)
Eine Klageschrift, die den notwendigen Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO nicht genügt, ist nicht geeignet, eine fristgerechte gerichtliche Geltendmachung
eines Versicherungsanspruchs i.S. des § 12 III ZPO zu bewirken. Eine nach Fristablauf erfolgte Behebung des Mangels ist nicht mehr fristwahrend.
LG Mühlhausen, Urteil vom 14.03.2002 - 1 S 364/01 (ZfS 2002, 384)
Leistet die Vollkaskoversicherung lediglich eine Vorschusszahlung, deren Rückzahlung sie nach schließlich erfolgreicher Inanspruchnahme des Schädigers
erwartet, liegt kein Rechtsübergang der Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger auf die Vollkaskoversicherung vor.
BGH, Urteil vom 13.03.2002 - IV ZR 40/01 (VersR 2002, 698)
Die Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung kann grundsätzlich nicht beginnen, bevor der Versicherungsnehmer die
nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Ein früherer Verjährungsbeginn
kommt - abgesehen von einer vorherigen Leistungsablehnung des Versicherers - nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer diese Mitwirkung treuwidrig
unterlässt.
OLG Köln, Urteil vom 12.03.2002 - 9 U 143/01 (ZfS 2002, 293)
Besondere Umstände, die einen Rotlichtverstoß in milderem Licht erscheinen lassen, liegen nicht darin, dass ein ortsunkundiger Fahrer auf der linken,
stadteinwärts führenden Fahrspur, nachdem er zunächst bei Rotlicht angehalten hat, in die Kreuzung einfährt, weil ein rechts neben ihm haltender Lkw, der die
Lichtzeichenanlage verdeckt, anfährt.
LG Duisburg, Urteil vom 12.03.2002 - 13 S 263/01 (NVersZ 2002, 321)
Der Versicherungsnehmer, der bei seinem Vollkaskoversicherer einen Schaden abrechnet, den er als Folge des Anstoßens an einen Begrenzungspfosten beim
Rückwärtsfahren angegeben hat, muss einen weiteren Schaden im Heckdeckelbereich, der nicht durch diesen Anstoß entstanden sein kann, bei seiner Anzeige
nicht notwendigerweise vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen haben, wenn er beweisen kann, dass es zu diesem Schaden zeitlich kurz vor dem
Pfostenanstoß gekommen sein muss.
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2002 - 14 U 104/01 (r + s 2002, 275)
Die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind sind Familienangehörige i. S. des § 67 II VVG. Jedenfalls ist eine Analogie
geboten.
OLG Koblenz, Urteil vom 01.03.2002 - 10 U 433/01 (VersR 2002, 1145)
Eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls liegt nicht vor, wenn bei einem Brand in einem Bordell auf Grund kriminaltechnischer
Untersuchungen die Ursache für den Brand (brennende Kerze oder glimmende Zigarette) nicht eindeutig feststeht. Die mangelnde Aufmerksamkeit hinsichtlich
der Gefahren einer brennenden Kerze oder glimmenden Zigarette stellt nicht ein schlechterdings unentschuldbares Fehlverhalten dar.
Wird das Bordell auf Grund der Angaben der Versicherungsnehmerin im Antragsformular für die Versicherung gewerblicher Objekte unzutreffenderweise als
Pension versichert, kann darin eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung liegen, auch wenn das Objekt "Bordell" im Anzeigenformular als eine
anzuerkennende Variante nicht erwähnt ist, aber dort Stundenhotel, Eroscenter und Massagesalon aufgeführt werden, die aus Sicht eines
durchschnittlichenVersicherungsnehmers dieses Verkehrskreises eine thematische Nähe zu dem von der Versicherungsnehmerin geführten Bordell aufweisen.
Von einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung kann nicht ausgegangen werden, wenn der Versicherungsagent als Auge und Ohr der Versicherung das
Bordell mehrere Male aufgesucht, sich über die Betriebsabläufe informiert, Rücksprache hinsichtlich der Versicherungsfähigkeit und der in Ansatz zu
bringenden Prämie genommen hat und keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil des Versicherers bestehen.
BGH, Urteil vom 27.02.2002 - IV ZR 238/00 (VersR 2002, 472)
Die Leistungsablehnung des Versicherers bewirkt nur, dass der ihm zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, dass ein noch
nicht entstandener Anspruch fällig wird.
OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2002 - 12 U 955/00 (r + s 2002, 498)
Auch bei alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit (hier: 0,85 Promille) ist von grob fahrlässigem Herbeiführen des Kaskoversicherungsfalls auszugehen,
wenn ein zum Unfall führender typischerweise durch Alkoholgenuss bedingter Fahrfehler festzustellen ist.
Schert ein Pkw-Fahrer hinter und mit einem anderen Pkw auf die Gegenfahrbahn aus, um einen Lkw zu überholen, und setzt er seinen Überholvorgang
zunächst noch fort, obwohl der andere Pkw wegen herannahenden Gegenverkehrs sein Überholen abgebrochen hat und wieder nach rechts eingeschert ist, so ist
ein erstes zeitverzögert einsetzendes Bremsen mit einer zu heftigen zum Schleudern führenden Lenkreaktion zu dem Zweck, ebenfalls wieder nach rechts
einzuscheren, eine typische Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit in einer Situation, die ein nüchterner Fahrer ohne Weiteres hätte meistern können.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2002 - 19 U 167/01 (VersR 2002, 969)
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht kann bereits dann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer
fünf Stunden nach Trinkende mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille mit seinem Pkw von der Fahrbahn abkommt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2002 - 5 U 427/01-30 (ZfS 2002, 587)
Zeugen zum Beweis des äußeren Bildes eines Kraftfahrzeugdiebstahls, die im Wege der Rechtshilfe von einem ausländischen Richter vernommen worden sind,
muss ein deutscher Richter nur dann selbst (erneut) vernehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände die persönliche Gläubwürdigkeit in Frage steht.
Verkaufsabsichten, deren Aufgabe unmittelbar vor einer behaupteten Entwendung plausibel erklärt wird, können die erhebliche Wahrscheinlichkeit der
Vortäuschung nicht begründen.
Wird ein Versicherungsnehmer bei Ausfüllung eines Schadenanzeigeformulars über den Sinn einer Frage von seinem Rechtsanwalt falsch beraten, so kann das
ein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung ausschließen.
Sind unklare Fragen gestellt und darf ein Versicherungsnehmer sie in der von ihm schließlich beantworteten Weise verstehen, so führt die sich bei einem
anderen Verständnis der Fragen ergebende Fehlerhaftigkeit der Antwort nicht zur Leistungsfreiheit.
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2002 - 14 U 56/01 (VersR 2002, 1274)
Ein Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf einer Bundesstraße eine Vollbremsung einleitet, um einen die Fahrbahn kreuzenden Hasen
nicht zu überfahren, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nicht zugleich mit einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung bremst.
Eine unrichtige Angabe des Versicherungsnehmers über die Laufrichtung eines die Fahrbahn kreuzenden Hasen ist generell nicht geeignet, die berechtigten
Interessen des Versicherers zu gefährden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2002 - 7 U 54/01 (ZfS 2002, 240)
Steigt der Versicherungsnehmer bei einer Probefahrt bei laufendem Motor aus, um einem als Kaufinteressent auftretenden unbekannten Dritten das Steuer zu
überlassen, so liegt, wenn dieser unvermittelt ohne den Versicherungsnehmer losfährt, zwar ein Diebstahlsgeschehen vor, doch ist der Kaskoversicherer wegen
grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.
OLG Köln, Urteil vom 19.02.2002 - 9 U 132/01 (ZfS 2002, 388)
Das Überfahren eines Stoppschildes kann in einer Fahrzeugvollversicherung zum Verlust der Versicherungsleistung führen, wenn auf Grund der örtlichen
Umstände grobe Fahrlässigkeit angenommen werden muss.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.02.2002 - 12 U 1400/00 (ZfS 2002, 382)
Der Feststellungsanspruch des bei einem Schadensereignis im Straßenverkehr Verletzten rechtfertigt sich auch nach abgeschlossener Heilbehandlung aus der
nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeit künftiger Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden.
Ein Pkw-Fahrer handelt vorsätzlich, wenn er mit seinem Pkw absichtlich von hinten in das Fahrrad des Geschädigten hineingefahren ist. Bei dieser Sachlage
erfasst der Vorsatz des Schädigers auch die Schadensfolgen, was für den Leistungsbefreiungstatbestand des § 152 VVG erforderlich ist.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann dem ihr gegenüber geltend gemachten Direktanspruch des § 3 Nr. 1 PflVG den Leistungsbefreiungstatbestand des § 152
VVG geltend machen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2002 - 15 U 138/01 (VersR 2002, 1134)
Das Verschweigen eines Suizidversuchs, selbst wenn er nicht ernst gemeint sein sollte, sowie des anschließenden Kuraufenthalts samt psychiatrischer Therapie
bei einem Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung begründet für den Versicherer, der nach Krankheiten, Störungen und Beschwerden gefragt hatte, die
Täuschungsanfechtung. Dem Antragsteller musste auf Grund der Reaktion der Ärzte auf seinen Suizidversuch bewusst sein, dass von einer ernsthaften
psychischen Erkrankung auszugehen war, und dass die Fragen des Versicherers vor Vertragsabschluss dazu dienten, das Risiko des Vertrags abzuschätzen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2002 - 12 U 223/01 (VersR 2002, 1021)
Wer trotz Fremdschadens berechtigt die Unfallstelle verlässt, verletzt gegenüber dem Kaskoversicherer keine Obliegenheit, wenn er sich zwar weder an die
Polizei noch an den Geschädigten wendet, umgehend aber den Versicherer über das Unfallereignis unterrichtet.
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2002 - 20 U 151/01 (VersR 2002, 1369)
Eine Bindungswirkung an Feststellungen des vorangegangenen Haftpflichtprozesses besteht nur für die Grundlagen jener Entscheidung. Hierzu gehören nicht
Feststellungen zu Punkten, die für die Entscheidung des ohne Bedeutung sind (hier: Grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Zerstörung einer Remise nach
vorsätzliche Inbrandsetzung darin befindlichen Heues).
LG Koblenz, Urteil vom 05.02.2002 - 6 S 227/00 (VersR 2003, 241)
Gemäß § 5a VVG gilt der Vertrag mit den AVB als zu Stande gekommen, wenn diese mit den Vertragsunterlagen übersandt worden sind. Grundsätzlich ist der
bloße Hinweis auf die anderweitig abgedruckten AVB nicht genügend, um die Einbeziehung anzunehmen. Ist es dem Versicherten jedoch ein Leichtes und ist
es ihm deshalb auch zumutbar, sich auf Grund des Hinweises auf der Rechnung/Bestätigung selbst Kenntnis von Inhalt der AVB verschaffen, so sind die
Voraussetzungen zur Einbeziehung der AVB anzunehmen, wenn sich der Kunde ohne besonderen Aufwand Kenntnis von den AVB verschaffen kann.
Wird ein Rucksack in einer Flughafenhalle unmittelbar neben der versicherten Person am Boden abgestellt und entnimmt die versicherte Person dem Rucksack
eine Trinkflasche, um dem dreijährigen Sohn Wasser zu geben, so ist die vertragliche Pflicht zur sicheren Verwahrung der im Rucksack befindlichen
Schmuckstücke nicht verletzt, wenn ein Dieb den Ablenkungsmoment zur Wegnahme des Rucksacks nutzt.
Die Anzeige eines Gepäckdiebstahls, der sich bei der Ankunft auf dem Flughafen von Mallorca ereignete, nach drei Tagen bei der Polizei, stellt keinen Verstoß
gegen die Obliegenheit der unverzüglichen Anzeige dar, wenn der Reisende aus Sprachgründen auf die Mitwirkung der Reiseleiterin angewiesen war und diese
aus Zeitmangel bis dahin verhindert war.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2002 - 4 U 144/01 (r + s 2002, 483)
Zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Diebstahls einer Aktentasche mit Schmuck und Juwelen im Wert von über 180.000 US-Dollar, die ein
Schmuckhändler während der Anmeldung an der Rezeption eines Hotels im Diamantenviertel von Antwerpen auf dem Boden abgestellt hat.
LG Paderborn, Urteil vom 31.01.2002 - 5 S 282/01 (VersR 2002, 1097)
Der Haftpflichtversicherer hat nicht für Schäden einzustehen, die der mitversicherte Fahrer mit dem versicherten Firmenfahrzeug an seinem eigenen Fahrzeug
verursacht.
OLG Köln, Urteil vom 29.01.2002 - 9 U 59/01 (ZfS 2002, 295)
Das Nichtbeachten von Warnschildern und Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) auf Autobahnen, die der Baustellensicherung und Unfallverhütung dienen, stellt
einen groben Verkehrsverstoß dar, der grundsätzlich auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbar ist.
Der Versicherungsnehmer hat den Unfall der versicherten Sattelzugmaschine mit Anhänger grob fahrlässig verursacht, (1) wenn er mit dem Sattelzug
ungebremst auf ein auf der rechten Fahrspur der Autobahn stehendes, gut sichtbares Baustellenfahrzeug, einen Lkw mit Absicherungsanhänger (fahrbare
Absperrtafel) aufgefahren ist, (2) wenn der Absicherungsanhänger durch den auffahrenden Sattelzug abgerissen und mitgeschleift worden ist, wenn der
Baustellen-Lkw nach vorne geschleudert und in den Straßengraben geraten ist, wenn der versicherte Sattelzug noch 60 m geschleudert und anschließend mit
völlig zerstörtem Führerhaus querstehend im Graben zum Stillstand gekommen ist, (3) wenn der Versicherungsnehmer durch grobe Unaufmerksamkeit die in
Funktion befindlichen Warn- und Sicherungseinrichtungen der Autobahnbaustelle nicht beachtet hat.
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2002 - 7 U 100/01 (NVersZ 2002, 316)
In der Teilkaskoversicherung reicht es nicht aus, dass es zur Berührung mit Haarwild gekommen ist, erforderlich ist vielmehr, dass der Schaden durch den
Zusammenstoß mit dem Haarwild verursacht worden ist.
Weicht der Versicherungsnehmer einem die Straße querenden Jungfuchs aus und gerät er hierbei von der Fahrbahn, besteht aus den §§ 62, 63 VVG
(Rettungspflicht) kein Anspruch auf Entschädigung, da eine Kollision allenfalls geringen Schaden erwarten lässt, so dass ein Ausweichen objektiv nicht
geboten ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2002 - 10 U 374/01 (r + s 2003, 27)
Bei einer Zwangserkrankung handelt es sich um einen gefahrerheblichen Umstand, der geeignet ist, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt
oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung kann nur angenommen werden, wenn sich
die Versicherungsnehmerin bei Antragsaufnahme des Krankheitswerts ihrer Beschwerden bewusst gewesen ist. Dies kann nicht bereits daraus abgeleitet
werden, dass die Versicherungsnehmerin Ekel vor Urin, Blut, unhygienischen Gegenständen und Personen empfindet.
Für die Bejahung einer Berufsunfähigkeit genügt nicht der Hinweis, dass die Versicherungsnehmerin eine BfA-Rente erhält. Der Sachvortrag verlangt eine
konkrete Arbeitsplatzbeschreibung, mit der die in diesem Bereich regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber
auch nach ihren Anforderungen an die (auch körperliche) Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (in Anknüpfung an BGHZ 119,
263 = NJW 1993, 202 = VersR 1992, 1386; BGH, NJW-RR 1996, 1304 = VersR 1996, 1090).
§ 2 III BB-BUZ schreibt lediglich die Prognose fehlender Besserung fest, nicht aber den Grad der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands in seiner
Auswirkung auf die bisherige Berufsausübung und die Ausübbarkeit von so genannten Vergleichstätigkeiten (in Anknüpfung BGH, NJW-RR 1989, 1050 =
VersR 1989, 903; Urteil vom 4.1.2002 - 10 U 1768/00).
OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2002 - 20 U 166/01 (NVersZ 2002, 478)
Angaben, die die Tochter des Versicherungsnehmers ohne vorherige Belehrung nach § 52 I Nr. 3 StPO gegenüber der Polizei macht, können im
Deckungsprozess grundsätzlich nicht gegen den Versicherungsnehmer zur Begründung von Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG verwendet
werden. Dies ist allerdings dann anders, wenn die Tochter sich trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 II ZPO) im Zivilprozess zur Aussage
bereit erklärt (im Anschluss an BGH, NJW 1985, 1470 (1471)). Verzichtet sie derart auf den Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts, können ihr der Inhalt
ihrer polizeilichen Aussage vorgehalten und zudem der Polizeibeamte als Auskunftsperson zeugenschaftlich vernommen werden.
OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2002 - 20 U 58/01 (r + s 2002, 206)
Der Regressverzicht des Gebäudefeuerversicherers gegenüber dem leicht fahrlässig handelnden Mieter besteht nach der den Senat bindenden Rechtsprechung
des BGH (§ 565 II ZPO) unabhängig davon, ob der Mieter haftpflichtversichert ist.
OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2002 - 20 U 177/99 (VersR 2002, 1139)
Soweit § 10 AHB eine fristwahrende "Erhebung der Klage" verlangt, ist die Klausel unwirksam (§ 12 III, § 15a VVG).
Eine Belehrung des Versicherers, die statt der gerichtlichen Geltendmachung des Leistungsanspruchs (§ 12 III VVG) auf die Klageerhebung abstellt, ist
unrichtig und damit unwirksam, weil zur Fristwahrung die Anbringung eines Mahnbescheidsantrags und sogar eines Prozesskostenhilfegesuchs ausreichen. Ob
die unrichtige Belehrung in concreto zur Nichtwahrung der Frist geführt hat, ist unerheblich.
Zur Auslegung des Begriffs "demnächst".
LG Köln, Urteil vom 09.01.2002 - 26 O 90/01 (VersR 2002, 741)
Für eine ausreichende Transparenz von Abschlusskostenklauseln in Kapital-Lebensversicherungsverträgen ist eine Warnung vor den wirtschaftlichen
Nachteilen solcher Vertragsänderungen in der Klausel selbst zu fordern. Wird lediglich pauschal auf Tabellen im Versicherungsschein hingewiesen, ohne deren
nachteiligen Inhalt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen selbst kenntlich zu machen, so genügt dies den Anforderungen nicht.
Die Einleitung eines Treuhänderverfahrens gem. § 172 II VVG schließt die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gem. § 13 AGBG nicht aus.
OLG Koblenz, Urteil vom 04.01.2002 - 10 U 595/01 (VersR 2002, 873)
Die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins als qualifiziertes Legitimationspapier erstreckt sich auch auf das Kündigungsrecht, den Rückkaufswert aus
dem Versicherungsvertrag zu erlangen.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versicherers liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler den Versicherungsschein zur
Überprüfung des Vertrags übergeben hat, der Versicherungsmakler unter Beifügung des Versicherungsscheins und eines vermeintlich vom
Versicherungsnehmer unterzeichneten Maklermandats den Versicherungsvertrag kündigt und Auszahlung des Rückkaufswerts an sich selbst verlangt, der
Versicherer darauf an den Versicherungsmakler ohne nochmalige Nachfrage beim Versicherungsnehmer leistet.
Inhaber des Versicherungsscheins i. S. von § 11 ALB 86 kann auch der Versicherungsmakler sein, wenn er im Rahmen der selbstständig vorzunehmenden
Neustrukturierung der Versicherungsverhältnisse ein eigenes Recht auf Auszahlung des Rückkaufswerts behauptet.