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Rechtsprechung des BGH zum Strafrecht 2002
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Rechtsprechung zum Strafrecht - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
BGH, Urteil vom 20.12.2002 - 2 StR 251/02 (StV 2003, 214)
Ein gem. § 24 I 1 Halbs. 2 StGB strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht
voraus, dass der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt, unter mehreren
Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder "optimale" gewählt hat.
BGH, Urteil vom 19.12.2002 - 1 StR 405/02 (StV 2003, 272)
Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit
der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i. V. mit § 49 I StGB regelmäßig ein
Geständnis zu verlangen.
BGH, Urteil vom 12.12.2002 - 4 StR 297/02 (NJW 2003, 1060)
Hat der Täter das Tatopfer mit (bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und unterlässt er es anschließend, zur Verdeckung
dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des (zunächst) überlebenden Opfers einzuleiten, so ist eine Strafbarkeit wegen
Verdeckungsmordes durch Unterlassen auch dann nicht gegeben, wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine
zeitliche Zäsur liegt.
BGH, Urteil vom 05.12.2002 - 3 StR 161/02 (StV 2003, 276)
Zur Tatbestandsmäßigkeit des Irrtums bei Zweifeln des Opfers.
Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Irrtums beim Betrug zum Nachteil von arbeitsteilig tätigen Unternehmen,
Körperschaften und Personenmehrheiten (hier: Kassenzahnärztliche Vereinigung).
BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 (DVBl 2003, 669)
Das Wesen des Glücksspiels i. S. des § 284 StGB besteht darin, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den
Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt,
sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall. Maßgebend für die Beurteilung sind dabei die Spielverhältnisse, unter denen
das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers. Den
Maßstab hierfür bildet das Publikum, für das das Spiel eröffnet ist, nicht der geübtere oder besonders geübte Teilnehmer. Ist
ein Spiel danach ein Glücksspiel, so behält es diese Eigenschaft auch für den besonders geübten oder versierten Spieler, der
den Spielausgang besser abschätzen kann als ein weniger geübter oder versierter.
BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 5 StR 334/02 (NStZ-RR 2003, 73)
Als erheblich erfasst werden alle Taten, die geeignet sind, den Rechtsfrieden in empfindlicher oder besonders
schwerwiegender Weise zu stören.
Wenngleich sich nicht generell annehmen lässt, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr eine Tat
von erheblichem Gewicht vorliegt, ergibt sich aus einer derartigen Verurteilung jedoch ein gewisser Anhaltspunkt für die
Erheblichkeit.
Die Erheblichkeit kann sich aus einer Vielzahl von Einzeltaten ergeben, wobei auch eine besonders hohe
Rückfallgeschwindigkeit von Bedeutung sein kann.
BGH, Urteil vom 27.11.2002 - 2 StR 419/02 (wistra 2003, 99)
Wirkt der Hehler beim Absatz von Beute mit, die aus mehreren Vortaten stammt, handelt es sich für ihn nur um eine Tat,
wenn es keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Absatzhilfe des Angeklagten ihrerseits in mehreren
Handlungen erfolgte.
BGH, Urteil vom 15.11.2002 - 2 StR 302/02 (wistra 2003, 112)
Hat das Landgericht neben einer Freiheitsstrafe eine Vermögensstrafe auf der Grundlage des für verfassungswidrige
erklärten § 43a StGB verhängt, steht einer Erhöhung der erkannten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe auf die vom
Landgericht ohne die Anordnung der Vermögensstrafe für schuldangemessen erachteten Freiheitsstrafen im
Revisionsverfahren das Verschlechterungsverbot des § 358 II StPO entgegen. Allein die Verhängung einer kumulativen
Geldstrafe nach § 41 StGB kommt noch in Betracht.
BGH, Urteil vom 13.11.2002 - 2 StR 261/02 (NJW 2003, 981)
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 III Satz 1 StGB setzt nicht notwendig eine Vorverurteilung zu einer
Einzelstrafe von mindestens drei Jahren voraus. Als Vorverurteilung i.S. dieser Vorschrift genügt eine entsprechend hohe
Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrunde liegen.
BGH, Urteil vom 07.11.2002 - 5 StR 336/02 (NJW 2003, 839)
Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, lässt sich aus
einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge das Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicher ermitteln. Es
bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antrags i.S. der §§ 344 I, 352 I StPO, um das Begehren der Beschwerdeführerin
hinreichend klar zu erkennen.
BGH, Urteil vom 06.11.2002 - 5StR 281/0 (NJW 2003, 522) Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Unterlassen
von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlinien durch
Grenzsoldaten der DDR (im Anschluss an BGHSt 40, 218 = NJW 1994, 2703 = NStZ 1994, 537, und BGHSt 45, 270 =
NJW 2000, 443).
BGH, Urteil vom 24.10.2002 - 5 StR 600/01 (NJW 2003, 446)
Für ein Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Steueraussetzungsverfahren reicht ein Verhalten aus, mit
dem eine bestehende Kontrolle oder Kontrollmöglichkeit über Waren beseitigt wird, so dass für die Zollbehörden die
Eigenschaft der Waren als verbrauchsteuerpflichtig, aber unversteuert nicht mehr erkennbar ist.
Jedes in den Gesamtablauf eingebundene Mitglied einer Schmuggelorganisation ist zur Anmeldung der durch die Entziehung
entstandenen Verbauchssteuern verpflichtet und damit tauglicher Täter einer Steuerhinterziehung i. S. von
§ 370 I Nr. 2 AO, wenn es nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Mittäter der Entziehung anzusehen ist.
Zur Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Schmuggelorganisation für entstandene
Verbrauchsteuern im Rahmen der Strafzumessung.
BGH, Urteil vom 22.10.2002 - 1 StR 169/02 (WM 2002, 2413)
"Aus der Tat" sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst
in irgendeiner Phase des Tatablaufes zufließen, insbesondere also die Beute.
Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich, wenn Vermögenswerte dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges
Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die
Tatbegehung gezahlt wird.
Teilen Mittäter die Beute unter sich, hatte daher jeder seinen Anteil "aus der Tat" erlangt.
BGH, Urteil vom 10.10.2002 - 4 StR 233/02 (NJW 2003, 300)
Die Anwendbarkeit der Ermessensvorschrift des § 73c I 2 Alt. 1 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Betroffene zum Zeitpunkt der Verfallsanordnung noch über Vermögen verfügt, das wertmäßig dem Verfallsbetrag
zumindest entspricht, aber in keinem denkbaren Zusammenhang zu den verfallsbegründenden Straftaten steht (im Anschluss
an BGHSt 38, 23 = NJW 1991, 2714 = NStZ 1991, 529).
BGH, Urteil vom 09.10.2002 - 5 StR 42/02 (NJW 2003, 150)
Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" ist möglich.
BGH, Urteil vom 08.10.2002 - 1 StR 150/02 (NJW 2003, 226)
Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 I StVG übermittelt werden, sind
nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 II Satz 2 StGB.
BGH, Urteil vom 26.09.2002 - 1 StR 111/02 (NJW 2003, 74)
Die audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei oder Verdeckten Ermittlern gem. § 247a StPO kann mit
einer die Identifizierung des Vernommenen verhindernden technischen Veränderung der Bild- und Tonübertragung
stattfinden, wenn der Vernehmung sonst eine Sperrerklärung der zuständigen Stelle entgegenstünde.
BGH, Urteil vom 10.09.2002 - 1 StR 169/02 ( StV 2002, 581)
Zur Frage der Befangenheit bei Fehlern im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Begutachtung der Schuldfähigkeit.
Zur Verhältnismäßigkeit bei der vorbereitenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Erstellung eines
Gutachtens über eine Persönlichkeitsstörung.
BGH, Urteil vom 03.09.2002 - 5 StR 210/02 (StV 2002, 656)
Das Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung mit einem Gehilfen kann zur Erfüllung des Qualifikationsbestands
der "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangenen Körperverletzung (§ 224 I Nr. 4 StGB) ausreichen. Dies
ist jedenfalls dann der Fall, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters
bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist.
BGH, Urteil vom 29.08.2002 - 3 StR 287/02 (NStZ-RR 2002, 366)
Aus der Tat erlangt nach § 73 I StGB sind wirtschaftliche Werte nur, die dem Täter auf Grund der Tatbegehung zufließen.
Eine Verfallsanordnung nach § 73d StGB setzt voraus, dass der Angeklagte Eigentümer des Verfahrensgegenstandes
geworden ist oder ein zivilrechtlich unwirksamer Erwerbsakt i.S. des § 73 Abs. 1 StGB vorliegt.
BGH, Urteil vom 22.08.2002 - 5 StR 240/02 (wistra 2002, 430)
Zwar muss das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er
Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag: Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die
revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher
Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und
gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
BGH, Urteil vom 20.08.2002 - 5 StR 215/02 (wistra 2002, 420)
Welche steuerlichen Einbußen auf Grund der durch die Unrechtsvereinbarung veranlassten rechtswidrigen Diensthandlung
dem Fiskus entstanden sind oder wenigstens hätten entstehen können, bestimmt ganz wesentlich das Maß der
Pflichtwidrigkeit nach § 46 II S. 2 StGB.
BGH, Urteil vom 15.08.2002 - 3 StR 11/02 (WRP 2002, 1432)
Zur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgeltlichen "Kaffeefahrten" gelockt werden soll.
BGH, Urteil vom 14.08.2002 - 1 StR 272/02 (NStZ 2002, 646)
Bei der Strafzumessung für Taten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Nötigung begründen moralisierende
Erwägungen, die nicht verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und
des Täters sie zuzuordnen sind, gegenüber dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen
beruhenden Strafzumessung.
BGH, Urteil vom 14.08.2002 - 2 StR 251/02 (NStZ 2003, 28)
Ein gem. § 24 I 1 Halbs. 2 StGB strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht
voraus, dass der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert hat und dies auch anstrebt, unter mehreren
Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder "optimale" gewählt hat. (Anfragebeschluss).
BGH, Urteil vom 07.08.2002 - 5 StR 206/02 (NStZ-RR 2002, 300)
Das Nachtatverhalten, namentlich das Bemühen des Täters, den Schaden wiedergutzumachen und einen Ausgleich mit dem
Tatopfer zu erreichen, bezieht sich grundsätzlich auf sein späteres Verhalten im Hinblick auf die Tat. Nach der Tat
eingetretene Umstände können nur dann für die Strafzumessung Bedeutung haben, wenn und soweit sie in einem inneren
Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen und deshalb Schlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulassen.
BGH, Urteil vom 06.08.2002 - 4 StR 211/02 (DAR 2002, 518)
Rauschgiftverkäufe in und aus dem vom Angeklagten geführten Taxi rechtfertigen eine Fahrerlaubnisentziehung.
BGH, Urteil vom 01.08.2002 - 3 StR 122/02 (NJW 2003, 368)
In der Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung der Telekommunikation
angeordnet oder bestätigt wird, ist die Verdachts- und Beweislage, die die Maßnahme rechtfertigt, darzustellen. Dabei kann
im Einzelfall eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen.
Ist die Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss plausibel, kann sich der erkennende
Richter, der die Verwertbarkeit der Überwachungsergebnisse zu beurteilen hat, in der Regel hierauf verlassen. Fehlt es
jedoch an einer ausreichenden Begründung oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme konkret in Zweifel gezogen, hat
der erkennende Richter die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Akten zu
rekonstruieren und auf dieser Grundlage die Verwertbarkeit zu untersuchen (im Anschluss an BGHSt 41, 30 = NJW 1995,
1974 = NStZ 1995, 510). War die Überwachung der Telekommunikation in einem anderen Verfahren angeordnet worden,
hat er hierzu die Akten dieses Verfahrens beizuziehen.
Unterlässt der erkennende Richter eine erforderliche Beiziehung von Akten und verhindert er dadurch die gebotene Prüfung
der Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme, liegt hierin ein eigenständiger Rechtsfehler, der im Einzelfall zur
Aufhebung des tatrichterlichen Urteils in der Revision führen kann.
BGH, Urteil vom 31.07.2002 - 3 StR 495/01 (NJ 2002, 605)
Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" i.S. des § 86 a II Satz 2 StGB ist, kommt es nicht
darauf an, dass das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.
BGH, Urteil vom 25.07.2002 - 3 StR 41/02 (NJW 2002, 3717)
Zur strafschärfenden Berücksichtigung des Motivs der verbleibenden vollendeten Tat bei strafbefreiendem Rücktritt von
einem so genannten qualifizierten Versuch.
BGH, Urteil vom 25.07.2002 - 1 StR 192/02 (wistra 2002, 421)
Tateinheit liegt vor, soweit von einem Werkzeug abgeschlossene betrügerische Verträge auf nur einen Auftrag des Täters beruhen.
BGH, Urteil vom 17.07.2002 - 2 StR 225/02 (NStZ-RR 2002, 304)
Für einen vollendeten Raub ist nicht ausreichend, dass die Wegnahme der Gewalt zeitlich nachfolgt, ohne dass eine finale
Verknüpfung besteht. Erfolgt die Wegnahme nur gelegentlich" der Nötigungshandlung oder folgt sie der Gewaltanwendung
nur zeitlich nach, kommt vollendeter Raub nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 12.07.2002 - 2 StR 62/02 (NJW 2002, 3559)
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist neben der Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe
ebenso wie bei einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstraße, die aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen geildet wurde,
unzulässig. Dies ist dem insoweit eindeutigen Wortlaut der sachlich bedenklichen gesetzlichen Regelung des § 66 StGB zu entnehmen.
BGH, Urteil vom 09.07.2002 - 1 StR 93/02 (NStZ 2002, 597)
Die Absicht unrechtmäßiger Bereicherung fehlt, wenn nach einem betrügerischen Verhalten bei einem
Betäubungsmittelgeschäft der Täter einer schweren räuberischen Erpressung vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgeht.
Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom
Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart
einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist.
BGH, Urteil vom 02.07.2002 - 1 StR 194/02 (NStZ 2002, 590)
Die Möglichkeit einer Unterbringung nach Landesunterbringungsrecht kann nach der Rechtsprechung des BGH eine
Aussetzung der strafrechtlichen Unterbringung nur dann rechtfertigen, wenn die landesrechtliche Unterbringung sich für die
Pflege des Betroffenen und für die angestrebten Zwecke als günstiger erweist.
BGH, Urteil vom 27.06.2002 - 4 StR 28/02 (StV 2002, 604)
Eine Unrechtsvereinbarung i.S. der §§ 331, 332 StGB liegt nicht vor, wenn der aus Anlass oder bei Gelegenheit einer
Diensthandlung dem Amtsträger gewährte Vorteil seinen Grund in den Regeln des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit hat
und der sozialen Stellung des Amtsträgers angemessen ist. Die Inanspruchnahme eines von dem Geschäftspartner bezahlten
Begleitservice" von Prostituierten ist jedoch auch ohne Gewährung weiterer Dienstleistungen mit sexuellen Bezug von
dieser Ausnahme nicht erfasst.
Zur Frage des Vorliegens des Vorteilsbewusstseins bei der Gewährung und Entgegennahme von durch den Geschäftspartner
bezahlten Diensten" einer Prostituierten.
Eine Tat in der Tatbestandsalternative des Sichversprechenlassens ist bereits vollendet, wenn der Amtsträger seine
Bestechlichkeit nach außen ausdrücklich oder schlüssig zu erkennen gibt. Allein maßgeblich ist für diese
Tatbestandsalternative, dass eine entsprechende Unrechtsvereinbarung zu Stande gekommen ist. Das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Lauterkeit der Amtsführung ist nämlich bereits durch die Unrechtsvereinbarung gefährdet. Ob das
Verhalten des Amtsträgers auf ein entsprechendes Angebot als konkludente Annahme auszulegen ist, richtet sich nach den
den Beteiligten bekannten Umständen des Einzelfalls.
Ein Ermessensbeamter verwirklicht die Tatbestandsalternative des Sichversprechenlassens vorsätzlich, wenn er sich bewusst
ist, er erwecke durch sein Tun den Anschein der Käuflichkeit, und im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens gewillt war, den
versprochenen Vorteil auch anzunehmen.
Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr i.S. des § 55 StPO ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die
revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist.
Der Zeuge kann nach §§ 55 StPO die Auskunft insgesamt verweigern, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren
Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich ist.
BGH, Urteil vom 26.06.2002 - 3 StR 202/02 (NStZ 2002, 656)
Hat der Angeklagte bei einer Tat zugleich den Tatbestand eines Verbrechens (hier: sexuelle Nötigung) und den eines
Vergehens (hier: sexueller Missbrauch von Kindern) verwirklicht, so ist bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat in der
Entscheidungsformel das Verbrechen voranzustellen.
BGH, Urteil vom 26.06.2002 - 2 StR 60/02 (RPfleger 2002, 585)
Beginnt eine Hauptverhandlung nach begründetem Besetzungseinwand neu, sind die für den Tag des neuen Sitzungsbeginns
ausgelosten Schöffen zur Mitwirkung berufen; das gilt auch dann, wenn die neue Hauptverhandlung an einem Tag beginnt,
der von Anfang an als (Fortsetzungs-)Sitzungstag bestimmt war. In einem solchen Fall setzt die Zulässigkeit einer auf § 338
Nr. 1 lit. b StPO gestützten Rüge nicht stets die namentliche Mitteilung der ordnungsgemäßen Schöffenbesetzung voraus.
BGH, Urteil vom 25.06.2002 - 5 StR 60/02 (NstZ-RR 2002, 270)
Zur Frage der Aussetzung der Hauptverhandlung nach erfolgtem Verteidigerwechsel.
Darauf, dass entgegen § 228 I 1 StPO nicht das Gericht, sondern der Vorsitzende über die Unterbrechung der
Hauptverhandlung entschieden hat, beruht das Urteil regelmäßig nicht.
Zur Frage der ausreichenden Individualisierung des Beweismittels im Beweisantrag und bei der Rüge der Verletzung der
Aufklärungspflicht.
BGH, Urteil vom 19.06.2002 - 2 StR 43/02 (wistra 2002, 428)
Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei ist auf die
gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und
Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das
Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 19.06.2002 - 4 StR 206/02 (NStZ-RR 2002, 308)
Eine Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung erscheint jedenfalls dann bedenklich, wenn sie wesentlich auf das
quantitative Verhältnis abstellt, in welchem die von der Zeugin bei verschiedenen Vernehmungen und Befragungen
berichteten Aussagedetails gemessen an deren Gesamtzahl übereinstimmen oder aber Differenzen bzw. echte Widersprüche aufweisen.
Zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem sexuellen Missbrauch des Kindes und dessen erheblicher Schädigung"
i.S. des § 148 II StGB/DDR.
§ 847 BGB bildet keine Anspruchsgrundlage für Schmerzensgeldansprüche für vor der Wiedervereinigung auf dem Gebiet
der ehemaligen DDR begangenen Missbrauchshandlungen.
BGH, Urteil vom 14.06.2002 - 3 StR 132/02 (NStZ-RR 2002, 263)
Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn
langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Täter unter
starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen,
ferner unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wird.
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - 5 StR 188/02 (wistra 2002, 337)
Bei einer gegen Art. 6 I MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung ist auch bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe
regelmäßig eine spezielle Strafzumessung erforderlich, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation genau
bestimmt wird.
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - 4 StR 95/02 (DAR 2002, 421)
Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung
verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.
Die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten, hierzu zählen Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch
den Tötungserfolg qualifiziert sind, nicht aber Taten nach §§ 315, 315b StGB, können sich der öffentlichen Klage als
Nebenkläger anschließen.
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - 4 StR 51/02 (NstZ-RR 2002, 303)
Es muss feststehen, dass durch das Eingreifen des Angeklagten der Tod des Opfers, so wie er konkret eingetreten ist, mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, denn nur dann ist das Unterlassen für den konkreten
Todeseintritt ursächlich geworden.
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - 3 StR 151/02 (NStZ-RR 2002, 309)
Der Verteidiger muss die Revisionsschrift grundsätzlich selbst verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitwirken. Dabei darf
kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat.
Solche Zweifel bestehen, wenn der Verteidiger lediglich vom Angeklagten selbst stammende Beanstandungen vorlegt und
(in indirekter Rede) zusammenfasst.
Wurde der Angeklagte freigesprochen und wurde er lediglich durch die angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB
beschwert, kommt dem vom Rechtsanwalt verfassten und der Zusammenfassung vorangestellten allgemeinen Sachrüge
keine eigenständige Bedeutung zu (Abgrenzung zu BGHSt 25, 272 [274ff.] = NJW 1974, 655).
BGH, Urteil vom 12.06.2002 - 1 StR 79/02 (NStZ-RR 2002, 263)
§ 46a Nr. 1 StGB verlangt keinen Wiedergutmachungserfolg. Erforderlich ist, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich
mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht hat; ausreichend ist aber auch,
dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt.
BGH, Urteil vom 11.06.2002 - 1 StR 142/02 (NStZ-RR 2002, 264)
Bei im Wesentlichen gleichgelagerten Fällen liegt es grundsätzlich nicht nahe, von der Regelung des § 53 II 2 StGB
Gebrauch zu machen. Ist aber nicht ausgeschlossen, dass erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur Bildung einer
Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, deren Höhe keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ, müssen die Urteilsgründe
erkennen lassen, dass der Tatrichter von seinem durch die Vorschrift eingeräumten Ermessen nach
Strafzumessungsgesichtspunkten Gebrauch gemacht hat.
BGH, Urteil vom 11.06.2002 - 3 StR 140/02 (NStZ-RR 2002, 277)
Die Vorschrift des § 28 II StGB, die nur für täterbezogene Merkmale gilt, ist auf den tatbezogenen Umstand des
bewaffneten Handeltreibens nicht anwendbar.
Der Qualifikationstatbestand des § 30a II Nr. 2 BtMG droht - entgegen der üblichen Kurzbezeichnung des Delikts
(bewaffnetes Handeltreiben") - auch dem Täter die erhöhte Strafe an, der Betäubungsmittel einführt und dabei eine
Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand bei sich führt.
BGH, Urteil vom 06.06.2002 - 3 StR 113/02 (NStZ 2002, 537)
Handelt es sich bei den Straftaten, die die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (so genannte
Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für
einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen.
Ein Hang i.S. des § 66 I Nr. 3 StGB ist nicht nur bei dem Täter zu bejahen, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist,
sondern auch bei demjenigen, der auf Grund einer festeingewurzelten Neigung - gleich welcher Genese - immer wieder
straffällig wird, wenn sich ihm die Gelegenheit bietet.
BGH, Urteil vom 06.06.2002 - 1 StR 14/02 (NStZ 2002, 532) Der errechnete maximale Blutalkoholwert verliert bei einem
langen Rückrechnungszeitraum für die Beurteilung der Schuldfähigkeit an Beweiswert.
BGH, Urteil vom 04.06.2002 - 3 StR 82/02 (StV 2002, 588)
Mit Umständen, die in einem Beweisantrag nicht vorgetragen sind und von denen nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, dass auch
das Gericht von ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung ausgeht, muss sich dieses bei der Ablehnung des Antrags nicht
auseinander setzen. Der Angeklagte hat in diesem Fall die Möglichkeit, gegen den die Beweiserhebung ablehnenden
Beschluss Gegenvorstellung zu erheben.
BGH, Urteil vom 04.06.2002 - 4 StR 160/02 (NStZ-RR 2002, 298)
§ 64 I StGB verlangt nicht unbedingt die Aussicht auf eine vollständige Heilung von der Sucht; vielmehr genügt die
konkrete Aussicht, den Süchtigen über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren.
Die Maßregelanordnung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, konkrete Erfolgsaussichten auf eine (auch nur
vorübergehende) Heilung von Sucht bestünden nicht, weil der Lebenspartner des Betroffenen ebenfalls süchtig, indes nicht
therapiebereit sei.
BGH, Urteil vom 31.05.2002 - 2 StR 73/02 (NStZ 2002, 646)
Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen
umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtlich sein muss. Unverzichtbar ist nach dem
Grundgedanken des Täter-Opfer-Ausgleichs eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung. Ein
erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich i.S. des § 46a StGB setzt daher grundsätzlich voraus, dass das Opfer die Leistungen
des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert.
Die fehlende Einwilligung des Opfers im Rahmen des § 46a Nr. 1 StGB kann dann unerheblich sein, wenn der Täter in dem
Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt hat. Das
Bemühen des Täters muss gerade darauf gerichtet sein, zu einem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten zu
gelangen; der Täter muss demnach in dem ernsthaften Bestreben handeln, das Opfer "zufrieden zu stellen".
BGH, Urteil vom 29.05.2002 - 5 StR 199/02 (NstZ 2002, 538)
Die Zahl von 10 Personen reicht als solche zur Annahme einer Menschenmenge noch nicht aus, es sei denn, es kommen eine
besondere Unübersichtlichkeit am Tatort oder sonstige besondere Umstände hinzu.
BGH, Urteil vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02 (StV 2002, 542)
Nach § 266a I StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei
Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu
treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass dies später nicht mehr erbracht werden konnte. Das Vorenthalten
von Arbeitnehmerbeiträgen setzt nicht voraus, dass an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.
BGH, Urteil vom 23.05.2002 - 3 StR 77/02 (NStZ 2002, 540)
Zu den Anforderungen an die Feststellung, der Täter habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht erkannt und sie
deshalb nicht bewusst für seine Tat ausgenutzt.
BGH, Urteil vom 16.05.2002 - 3 StR 448/01 (NStZ 2002, 590)
Die jeweils frühere Verurteilung bildet eine Zäsur mit der Folge, dass für die davor begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu
bilden ist, während die danach begangenen Taten zu einer weiteren Gesamtstrafe zusammenzufassen sind. Entsprechend
bildet die nächste Verurteilung eine weitere Zäsur. 2. Urteil i.S. von § 55 I 2 StGB kann auch ein Berufungsurteil sein.
Bei einem Strafbefehl ist für die Zäsurwirkung zwar regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich; dies gilt jedoch
nicht, wenn nach Einspruchseinlegung durch Urteil entschieden wird.
BGH, Urteil vom 16.05.2002 - 1 StR 40/02 (NStZ 2002, 656)
Steht Aussage gegen Aussage" und hängt die Entscheidung im Wesentlichen davon ab, welchen Angaben das Tatgericht
folgt, sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären. Das gilt vor
allem dann, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschließen ist. Die
Aussage eines Zeugen vom Hörensagen" vermag für sich genommen ohne zusätzliche Indizien einen Schuldspruch nicht zu
tragen. Das gilt vor allem dann, wenn das Tatopfer verstorben ist und deshalb weder im Ermittlungsverfahren noch im
Hauptverfahren als Zeuge zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 15.05.2002 - 2 StR 113/02 (StV 2002, 482)
Ob Schnürsenkel oder eine Plastiktüte ein "anderes gefährliches Werkzeug" im konkreten Einzelfall darstellen, ist davon
abhängig, ob sie nach der Art ihrer Benutzung geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
Ob das Würgen am Hals des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung darstellt, ist unter anderem davon abhängig,
wie lange das Opfer gewürgt wurde.
BGH, Urteil vom 15.05.2002 - 2 StR 441/01 (NstZ 2002, 594)
Ist § 250 II Nr. 1 StGB anwendbar in Fällen, in denen der Täter einer räuberischen Erpressung das Tatopfer mit einer mit
Platzpatronene geladenen Schreckschusspistole bedroht, bei welcher der Explosionsdruck nach vorne austritt, wenn diese
innerhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht werden kann?- (Vorlagebeschluss).
BGH, Urteil vom 14.05.2002 - 5 StR 119/02 (NStZ 2002, 542)
Ein Affekt liegt bei einem minder schweren Fall des Totschlags nach der 1. Alternative des § 213 StGB regelmäßig vor; er
ist daneben, selbst wenn er den Grad einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreichte, kaum weiter besonders strafzumessungsrelevant.
BGH, Urteil vom 14.05.2002 - 5 StR 138/02 (NStZ-RR 2002, 230)
Ein spezifischer enger motivatorischer Zusammenhang zwischen einer schweren psychischen Störung (hier narzisstische,
dissoziale Persönlichkeitsstörung mit sexuellem Sadismus) und der Tat indiziert - auch wenn die andere schwere seelische
Abartigkeit bereits längerfristig im Maßregelvollzug therapiert wurde - eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit.
Zur minderen Bedeutung des Leistungsverhaltens für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch die
schwere seelische Abartigkeit.
Die Frage, ob zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 66 III 1 StGB bereits eine frühere Verurteilung wegen der
Begehung von Katalogtaten zu 3 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe ausreicht oder ob eine entsprechende hohe Einzelstrafe zu
verlangen ist, bleibt (noch) offen.
Sind die Ursachen von Hang i.S. des § 66 StGB und psychischer Störung i.S. des § 63 StGB identisch, kommt nur eine
Unterbringung nach § 63 StGB, nicht nach § 66 StGB in Betracht.
BGH, Urteil vom 08.05.2002 - 2 StR 138/02 (wistra 2002, 339)
Die Übergabe von Falschgeld an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft
tätigen Polizeibeamten handelt, ist nur als Versuch der Geldfälschung zu werten, da das Falschgeld mit der Übergabe an den
Scheinkäufer unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangt.
Das Inverkehrbringen von Falschgeld kann auch durch dessen Weitergabe an einen Eingeweihten verwirklicht werden. Dies
gilt indes nicht, wenn es sich bei der Überlassung des Falschgeldes um einen internen Vorgang zwischen Mittätern oder die
Übergabe an einen Boten handelt.
BGH, Urteil vom 07.05.2002 - 3 StR 48/02 (wistra 2002, 339)
Für die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB ist ausreichend, dass ein Vermögensschaden
großen Ausmaßes tatsächlich eingetreten ist. Von Dauer muss er nicht sein.
BGH, Urteil vom 26.04.2002 - 2 StR 55/02 (wistra 2002, 300)
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen
Strafmilderungsgrund dar. Bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist das Ausmaß der vorgenommenen
Herabsetzung der Strafe kenntlich zu machen.
BGH, Urteil vom 23.04.2002 - 1 StR 100/02 (StV 2002, 360)
Stellt sich jemand auf die Straße und zwingt so - ohne Gefährdung anderer (vgl. § 315b I Nr. 2 StGB) - den (ersten)
herannahenden Autofahrer zum Anhalten, so besteht die Zwangshandlung lediglich in der körperlichen Anwesenheit und ist
die Zwangswirkung auf den Fahrer nur psychischer Natur, was - gleich welchen weiteren Zweck der Anhaltende mit seinem
Vorgehen verfolgt - die Strafbarkeit ausschließt.
Legt sich der Anhaltende zum Zwecke der Verhinderung einer Weiterfahrt mit seinem Körper auf die Motorhaube des
Fahrzeugs, liegt Gewalt i.S. des § 240 StGB vor.
Zur Frage, wann eine rechtsfehlerhafte Anlastung von zulässigem Verteidigungsverhalten des Angeklagten bei der
Strafbemessung gegeben ist.
BGH, Urteil vom 23.04.2002 - 1 StR 95/02 (NStZ-RR 2002, 235
Der Tatbestand der Bedrohung tritt hinter den der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung zurück, wenn das Opfer zur
Durchführung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (mit dem Tode) bedroht wird. Gleiches gilt für das
Verhältnis von Nötigung zu sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn die
Nötigung oder die Bedrohung einem anderen Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen dient, wenn der Täter
also ein weiteres, von § 177 StGB nicht erfasstes Ziel verfolgt. Dieses muss den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB
überschreiten, ihm muss in tatbestandsmäßiger Hinsicht ein eigener Unrechtsgehalt zukommen.
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - 3 StR 52/02 (StV 2002, 423)
Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung umfasst außer den Risiken, die generell für jeden Betroffenen von der
Raubhandlung ausgehen, auch die konkreten Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellen
Schadensdisposition ausgesetzt ist.
BGH, Urteil vom 17.04.2002 - 2 StR 531/01 (wistra 2002, 300)
Bei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel ist nicht auf das Gesamtergebnis einer
Wirtschaftsperiode oder eine letzten Endes" erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile für das zu betreuende
Vermögen abzustellen. Es kommt vielmehr für die Feststellung eines Vermögensschadens darauf an, ob zum Zeitpunkt des
Eintritts des Vermögensnachteils dem Treugeber zugleich ein ausgleichender vermögenswerter Vorteil zufließt. Ein solcher
Ausgleich kann bei pflichtwidrigen Entgeldleistungen an Dritte insbesondere in der Gleichwertigkeit der erlangten
Gegenleistung liegen.
Eine vage Chance zukünftiger Vermögensmehrung für das vom Täter zu betreuende Vermögen stellt keinen den Nachteil
unmittelbar ausgleichenden Vorteil dar.
BGH, Urteil vom 16.04.2002 - 3 StR 413/01 (StV 2002, 302)
Mit der Entscheidung des BVerfG vom 20.3.2002 - 2 BvR 797/95 (StVert 2002, 247) - über die Nichtigkeit der
Vermögensstrafe entbehrt eine im Urteil angeordnete Vermögensstrafe der rechtlichen Grundlage. Sie muss deshalb
entfallen.
Eine Erhöhung der erkannten Einzelfreiheitsstrafe nach Wegfall der Vermögensstrafe kommt dann, wenn allein der
Angeklagte Revision eingelegt hat, wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 II StPO nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 11.04.2002 - 4 StR 538/01 (NStZ 2003, 29)
Der neuen Fassung des § 250 II Nr. 1 StGB unterfällt der Einsatz eines Schlaginstruments ebenso wie die Verwendung einer
aufmunitionierten vollautomatischen Selbstladeschusswaffe oder einer scharfen Handgranate, daher werden ohne weitere
Differenzierung Tatmodalitäten erfasst, die sich in ihrer Gefährlichkeit für die betroffenen Tatopfer sehr unterschiedlich
darstellen können. In einem solchen Einzelfall auf Grund des verwendeten Tatwerkzeugs besonders gefährliche Art der
Tatausführung, durch die das geschützte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefährdet wird, straferschwerend zu
berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 11.04.2002 - 4 StR 537/01 (NStZ 2002, 480)
Von § 250 II Nr. 1 StGB werden alle Waffen im technischen Sinne sowie sonstige Gegenstände erfasst, die nach ihrer
objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die
Vorschrift des § 46 III StGB verbietet es daher nicht, eine im Einzelfall auf Grund des verwendeten Tatwerkzeuges
besonders gefährliche Art der Tatausführung, durch die das geschützte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefährdet
wird, straferschwerend zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 10.04.2002 - 5 StR 485/01 (NstZ 2002, 538)
Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130
III StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten. für das die
Tatbestandsklausel des § 86 III StGB (i.V. mit § 130 V StGB) nicht gilt. (Im Anschluss an BGHSt 46, 36 = NJW 2000,
2217 = NStZ 2000, 530).
BGH, Urteil vom 10.04.2002 - 5 StR 613/01 (NStZ 2002, 475)
Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen
will, diesen bereits durch eine frühere Handlung, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des
Taterfolges dann in Betracht, wenn er bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch
überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet.
BGH, Urteil vom 09.04.2002 - 5 StR 5/02 (NStZ-RR 2002, 233)
Hat sich das Opfer bewusst in eine feindliche Auseinandersetzung mit dem Täter eingelassen und musste es in der konkreten
Tatsituation mit ernsthaften Angriffen aus seine körperliche Unversehrtheit rechnen, ist - namentlich im Bewusstsein des
Täters - die Arglosigkeit des Opfers beseitigt.
BGH, Urteil vom 09.04.2002 - 4 StR 66/02 (DAR 2002, 462)
Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a I Nr. 2 StGB) setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende
Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht aus. Das Verhalten muss
vielmehr geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit zu halten, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten
oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen.
Das Merkmal des Überwachens bei der dirigierenden Zuhälterei setzt voraus, dass der Täter kontrolliert, wie und was die
Prostituierte verdient.
Maßnahmen, die die Prostituierte davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben (§ 181a I Nr. 2 3. Alt. StGB) umfasst
alle Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm
den Weg aus der Prostitution zu verbauen. Ob hierfür erforderlich ist, dass die Geschädigte beabsichtigt, aus der
Prostitution auszusteigen, bleibt unentschieden. Jedenfalls ist Voraussetzung, dass die Geschädigte sich vom Täter gerade in
der Prostitution durch Zwang oder Drohung festgehalten fühlt. Dass sie sich lediglich von ihm trennen will, genügt hingegen
nicht.
Der Begriff der Ausbeutung in § 181a I Nr. 1 StGB verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnützen der Prostitution
als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt.
Die Beantwortung der Frage, ob eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage vorliegt, setzt grundsätzlich
Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und Ausgaben der Prostituierten voraus.
Eine fühlbare Beschneidung des Lebensstandards der Geschädigten liegt vor, wenn die Abgaben an den Täter 50% ihrer
Einnahmen ausmachen.
Für die Ausbeutung ist erforderlich, dass die Geschädigte die finanziellen Leistungen an den Täter auf der Grundlage eines
Abhängigkeitsverhältnisses erbringt. Dessen bloßes Ausgehaltensein selbst bei erheblichen Leistungen der Geschädigten
genügt hingegen nicht.
BGH, Urteil vom 04.04.2002 - 3 StR 405/01 (NStZ 2002, 489)
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiedereinbeziehung eines gemäß § 154a StPO ausgeschiedenen Vorwurfs von Amts
wegen regelmäßig geboten, wenn das Gericht den Angeklagten von dem Tatvorwurf, auf den die Strafverfolgung
beschränkt worden war, freisprechen will. Der Senat lässt offen, ob das auch dann gilt, wenn auf Grund des
Verfahrensergebnisses erkennbar wird, dass die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen von so erheblichem Gewicht sind,
dass die Voraussetzungen des § 154a StPO nicht mehr vorliegen.
Zu dem für eine Verurteilung nach § 239b StGB erforderlichen funktionalen Zusammenhang zwischen der
Bemächtigungsgrundlage und der beabsichtigten Nötigung.
BGH, Urteil vom 03.04.2002 - 1 StR 62/02 (NStZ-RR 2002, 235)
Die Strafrahmenverschiebung gem. §§ 239b II, 239a IV, 49 I StGB ist nicht ausgeschlossen, wenn der Täter die Geisel zwar
freigelassen, aber dabei nicht freiwillig gehandelt hat. Unbeschadet der in beiden Fällen möglichen Strafrahmenmilderung
kann es im Rahmen der konkreten Strafzumessung bedeutsam sein, ob der Täter letztlich freiwillig gehandelt hat oder nicht.
BGH, Urteil vom 03.04.2002 - 3 StR 78/02 (wistra 2002, 255)
Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen.
Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat,
im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass
Durchführungen und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen.
BGH, Urteil vom 03.04.2002 - 2 StR 66/02 (StV 2002, 426)
Selbstbegünstigung führt auch dann zur Straflosigkeit wegen Strafvereitelung zugunsten eines Dritten, wenn die
Befürchtung eigener Strafverfolgung grundlos ist.
BGH, Urteil vom 03.04.2002 - 3 StR 33/02 (StV 2002, 469)
Hängt die Entscheidung in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, allein davon ab, welcher Person das Gericht
Glauben schenkt, muss der Tatrichter erkennen lassen, dass er alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet
sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem Vergewaltigungsvorwurf der Täter annehmen durfte, der Widerstand der
Frau sei nicht ernst gemeint.
BGH, Urteil vom 22.03.2002 - 2 StR 517/01 (NStZ 2002, 432)
Zur Unterbrechungswirkung des Fassens eines neuen Tatentschlusses und dadurch bewirkter Verneinung des Vorliegens
von natürlicher Handlungseinheit und eines rechtlichen Gesamtgeschehens.
BGH, Urteil vom 21.03.2002 - 5 StR 138/01 (StV 2002, 483)
Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als
fachlicher Zuarbeiter durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung einer Ermessensentscheidung beeinflussen lässt;
insoweit gelten für ihn gleichermaßen die für einen Ermessensbeamten entwickelten Grundsätze.- Hildesheimer Korruptionsprozess.
Ist für einen dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteil die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der
zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen.
Zur Bestimmung des Erlangten i.S. des § 73 I 1 StGB bei der Bestechung.
BGH, Urteil vom 20.03.2002 - 2 StR 48/02 (StV 2002, 599)
Dem Angeklagten kann selbst bei einem rechtskräftigen Schuldspruch bei der neuen Verhandlung über den
Rechtsfolgenausspruch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht (in vollem Umfang) geständig ist. Es darf auch nicht gegen
ihn berücksichtigt werden, dass er nur zögerlich das Tatgeschehen zugestanden hat. Dem Angeklagten kann auch in der
Regel nicht angelastet werden, wenn das Tatopfer noch einmal vernommen werden muss.
BGH, Urteil vom 12.03.2002 - 3 StR 4/02 (StV 2002, 425)
Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlasst wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu
erhalten, kann gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 II BGB i. V. mit § 263 I StGB zustehen. Dieser
kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - 3 StR 335/01 (NStZ 2002, 476)
Die jüngere Rechtsprechung, wonach im Bereich der Beurteilung von Schuldfähigkeit nach vorangegangenem
Alkoholgenuss dem Leistungsverhalten des Täters als einem psychodiagnostischen Kriterium gegenüber der
Blutalkoholkonzentration wieder größeres Gewicht beigemessen worden ist, lässt sich nicht ohne weiteres auf die
Beurteilung der Beeinträchtigung durch eine schwere andere seelische Abartigkeit übertragen. Das Leistungsverhalten ist
vergleichsweise wenig bedeutsam, wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist.
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - 3 StR 490/01 (NStZ 2002, 425)
Je schwerer einerseits die rechtswidrige vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so
mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so
geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist.
Beim Einsatz eines Messers zur Verteidigung in einer provozierten Notwehrlage ist besondere Zurückhaltung geboten,
insbesondere wenn schwere oder gar lebensgefährdende Verletzung durch den Angreifer nicht unmittelbar drohen.
BGH, Urteil vom 06.03.2002 - 4 StR 29/02 (NStZ 2002, 427)
Für die Beurteilung, ob bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen ein strafbefreiender Rücktritt vom -
unbeendeten - Versuch in Betracht kommt, kommt es grundsätzlich auf die Vorstellung des Täters nach der letzten
Ausführungshandlung an. Das gilt jedenfalls dann, wenn die mehreren Handlungsabschnitte als eine Tat im Rechtssinne zu
werten sind.
Die Diagnose einer schweren narzistischen Persönlichkeitsstörung lässt für sich genommen auch im Zusammenhang mit
Sexualstraftaten eine Aussage über die Schuldfähigkeit des Täters und damit auch über die Voraussetzungen der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu.
BGH, Urteil vom 06.03.2002 - 4 StR 30/02 (DAR 2002, 274)
Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle
Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung
gehören zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher
Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen.
BGH, Urteil vom 05.03.2002 - 3 StR 491/01 (StV 2002, 257)
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zahlreiche Einzelverkäufe von Betäubungsmitteln mehreren größeren
Erwerbsmengen entstammen, so erfordert dies die Bildung von Bewertungseinheiten. Dazu hat der Tatrichter die Zahl und
Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände festzustellen.
Kann der Tatrichter genaue Feststellungen über die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der
einzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände nicht treffen, hat er innerhalb des feststehenden
Gesamtschuldumfangs die Zahl der Einkäufe und die Verteilung der Verkäufe auf sie zu schätzen. Dabei darf er die Grenze
zur nicht geringen Menge nach § 29 a I Nr. 2 BtMG nur auf Grund einer ausreichenden Tatsachengrundlage als
überschritten ansehen.
BGH, Urteil vom 21.02.2002 - 1 StR 538/01 (StV 2002, 598)
Unabhängig von dem Strafmilderungsgrund eines Konventionsverstoßes durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
kommt auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zu, bei der
insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Dieser
Milderungsgrund kann auch dann gegeben sein, wenn die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer sachliche Gründe hatte
und von den Strafverfolgungsorganen nicht zu vertreten ist. Daneben ist schließlich auch eine lange Zeitspanne zwischen
Begehung der Tat und ihrer Aburteilung ein wesentlicher Strafzumessungsgrund, ohne dass es dabei auf die Dauer des
Strafverfahrens ankommt. Die Strafe ist selbst dann zu mildern, wenn die Tat aus tatsächlichen Gründen lange Jahre
unbekannt geblieben ist.
BGH, Urteil vom 21.02.2002 - 4 StR 578/01 (StV 2002, 426)
Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das
sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muss. Stellt sich deshalb der Täter für die erstrebte
Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht oder von der Rechtsordnung nicht geschützt
ist, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i. S. des § 16 I 1 StGB.
BGH, Urteil vom 20.02.2002 - 5 StR 538/01 (NStZ 2002, 369)
Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig" sind, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und
inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung
eines Beweggrundes grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht
den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkannt,
zu entnehmen.
BGH, Urteil vom 20.02.2002 - 5 StR 545/01 (NStZ 2002, 368)
Wut kann als niedriger Beweggrund dann in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht.
Arg- und Wehrlosigkeit i.S. des Mordmerkmals der Heimtücke können auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine
feindselige verbale Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt,
so dass ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen.
BGH, Urteil vom 19.02.2002 - 1 StR 546/01 8StV 2002, 478)
Die zusätzliche Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 72 II StGB) kommt neben der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nur in Betracht, wenn auch nach Wegfall des von § 63 StGB vorausgesetzten Zustandes die
Gefährlichkeit auf Grund eines aus anderen Gründen gegebenen Hangs zu erheblichen Straftaten fortbestehen wird. Steht
dagegen zu erwarten, dass die Gefährlichkeit des Täters durch die Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
behoben werden kann, darf wegen des Vorrangs der Besserung und des Ultima-Ratio-Charakters der Sicherungsverwahrung
schon deshalb lediglich die Unterbringung im Krankenhaus angeordnet werden.
Wird die Hauptverhandlung gemäß § 231 II StPO ohne den Angeklagten fortgesetzt, bedarf es nach dem Wiedererscheinen
des Angeklagten einer Wiederholung der Beweisaufnahme oder einer Unterrichtung durch den Vorsitzenden nicht.
BGH, Urteil vom 14.02.2002 - 4 StR 272/01 (NStZ 2002, 429)
Die Bekanntmachung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 78c I Nr. 1 StGB) bedarf keiner besonderen Form. Sie
kann dem bevollmächtigten Verteidiger gegenüber auch durch Übersendung von Vernehmungsniederschriften erfolgen, aus
denen sich der Gegenstand der Ermittlungen ergibt.
Keinen Aufschub gestattende Handlungen (§ 29 I StPO) sind solche Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht
anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt. Hierzu können auch Zeugenvernehmungen gehören, wenn andernfalls der
Verlust des Beweismittels droht. Ob eine Amtshandlung unaufschiebbar i.S. des § 29 I StPO ist, unterliegt nur einer
eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.
BGH, Urteil vom 13.02.2002 - 2 StR 10/02 (NStZ-RR 2002, 165) Zur Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen
Vergewaltigung. Berücksichtigung einer über die Tatbestandserfüllung hinausgehenden Demütigung des Opfers.
BGH, Urteil vom 07.02.2002 - 1 StR 412/01 (wistra 2002, 225)
Zu den Voraussetzungen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Beiseiteschaffens und einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Erschwerung der Übersicht über den eigenen Vermögensstand i. S. von § 283 I Nr. 1 und 5 StGB.
BGH, Urteil vom 07.02.2002 - 1 StR 222/01 (NStZ 2002, 433)
Zur Verurteilung wegen eines untauglichen Betrugsversuchs bei irrtümlicher Annahme der Rechtswidrigkeit des erstrebten
Vermögensvorteils oder irriger Annahme der Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem Schaden
des Opfers.
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Täter bei Vorbereitungen zur Erlangung eines Darlehens zur Begehung eines
Betrugsversuchs unmittelbar ansetzt.
Für die Erheblichkeit i.S. von § 265b I StGB kommt es auf die Sicht eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen
Dritten an.
BGH, Urteil vom 06.02.2002 - 2 StR 507/01 (NStZ 2002, 446)
Spricht das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so sind die der Beweiswürdigung zu Grunde liegenden
wesentlichen Erwägungen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise in den Urteilsgründen darzulegen. Die
Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer
als im Fall der Verurteilung.
Wem aus egoistischer, allein auf die Durchsetzung eigener Wünsche gerichteter Gesinnung ein möglicherweise
entgegenstehender Wille des Opfers einer sexuellen Nötigung (hier: der Ehefrau des Täters) von vornherein gleichgültig ist,
handelt nicht im Vorsatz ausschließenden Irrtum, sondern zumindest bedingt vorsätzlich.
BGH, Urteil vom 06.02.2002 - 2 StR 545/01 (NJ 2002, 378)
Der Grundsatz der strikten Alternativität gebietet bei der Ahndung von vor dem Beitritt in der DDR begangenen Straftaten
einen Gesamtvergleich des Tatzeitrechts der DDR mit dem in der Bundesrepublik geltenden Recht.
BGH, Urteil vom 06.02.2002 - 1 StR 506/01 (StV 2002, 350)
Bei ambivalenten Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen (hier: Beibringung
von Schnittverletzungen vor oder kurz nach dem Geschlechtsverkehr durch ein gefährliches Werkzeug), kommt es für die
Frage, ob ein Sexualbezug vorliegt, auf das Urteil eines objektiven Betrachters an, der alle Umstände des Einzelfalles kennt.
BGH, Urteil vom 05.02.2002 - 3 StR 512/01 (StV 2002, 254)
Eine durch Notwehr gerechtfertigte Tat darf bei Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestandes dem Täter nicht
strafschärfend zum Vorwurf gemacht werden.
BGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 StR 289/01 (VRS 2002 Bd. 102, 369)
Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer Gefahrenquelle im schienengebundenen
Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn).
BGH, Urteil vom 29.01.2002 - 4 StR 520/01 (NStZ-RR 2002, 168)
Zu den Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts vom Versuch einer Vergewaltigung.
Für die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist es unerheblich, dass der Angeklagte nach dem Rücktritt seine geschlechtliche
Befriedigung durch andere erzwungene sexuelle Handlungen zu erlangen sucht.
BGH, Urteil vom 24.01.2002 - 3 StR 402/01 (NStZ 2002, 317)
Zu den Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Geiselnahme gem. § 239b I Alt. 2 StGB durch Ausnutzen der durch
Entführung entstandenen Lage.
BGH, Urteil vom 23.01.2002 - 5 StR 130/01 (StV 2002, 178)
Auf Besetzungsmängel in der Person eines später durch einen Ergänzungsrichter abgelösten Richters ist der absolute
Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht anwendbar.
Die Feststellung der Verhinderung eines Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden mit der Folge des Eintritts des
Ergänzungsschöffen ist vom Revisionsgericht nur auf Willkür zu überprüfen (Ergänzung von BGHSt 35, 366 = NJW 1989,
1681).
Hat ein Zeuge, dem nach § 55 StPO ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt wird, berechtigterweise die
Beantwortung von Fragen der Verteidigung verweigert, bleiben seine übrigen Angaben bei gebotener kritischer Würdigung
seines Aussageverhaltens verwertbar.
BGH, Urteil vom 17.01.2002 - 4 StR 509/01 (NStZ 2002, 312)
Zur Strafzumessung wegen fahrlässiger Tötung eines Mitgefangenen nach verbotenem Alkoholgenuss in der Vollzugsanstalt.
BGH, Urteil vom 15.01.2002 - 4 StR 499/01 (StV 2002, 191)
Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender
Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (im Anschluss an BGHSt 46, 321 = NJW 2001, 2266 = NStZ 2001, 421).