© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
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- Stand: 19. August 2004 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung zum Domainrecht - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
BGH, Urteil vom 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02 (NJW 2003, 662)
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen
berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
Zur Verwendung des Domain-Namens "www.preisserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem
allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2002 - 6 U 128/01 (MMR 2002, 811)
Einem Drogistenverband stehen weder aus dem Gesichtspunkt der Behinderung noch wegen Irreführungsgefahr Ansprüche
gegen den Inhaber der Domain "drogerie.de" zu, der unter der Domain ein Internet-Portal betreiben will.
Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber der Domain eine Vielzahl generischer Domains hält, ohne entsprechende
Internet-Portale geschaffen zu haben.
OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2002 - 3 W 60/02 (CR 2002, 909)
Der Schuldner eines gerichtlichen Verbots seiner Website kann sich nach vollständiger Löschung seiner Seite grundsätzlich
auf eine regelmäßige Aktualisierung der Datenbanken der Suchmaschinen verlassen und muss nicht damit rechnen, dass eine
von ihm bereits gelöschte Seite sich für längere Zeit weiterhin im Speicher eines dritten Servers befindet und von dort noch
aufgerufen werden kann.
OLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2002 - 3 W 78/02 (CR 2002, 910)
Die meisten Internetnutzer in Deutschland verbinden mit der Domain "verona.tv" weder die italienische Stadt Verona noch
das Inselreich Tuvalu, sondern wegen der Kombination des Vornamens "verona" mit der Abkürzung für Television "tv" die
Klägerin Verona Feldbusch, deren Rechte deshalb durch diese Domain verletzt werden.
LG München I, Urteil vom 13.08.2002 - 9 HKO 8263/02 (MMR 2002, 832)
Zwischen der Marke BIOLAND und der Domain "biolandwirt.de" besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Eine
mögliche klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Verwechslung scheidet auch für den flüchtigen
Durchschnittsverbraucher aus.
OLG Hamburg, Urteil vom 17.07.2002 - 5 U 46/01 (CR 2003, 288)
Zum "Domain-Grabbing" bei bestehenden (vor-)vertraglichen Kooperationsverhandlungen zum Zeitpunkt der Registrierung
einer auf den Vertragspartner hinweisenden Internet-Domain durch den Verletzer.
Die Verwendung einer Internet-Domain kann dem Verletzer dann vollständig untersagt werden, wenn das gegenwärtige -
nicht dientsleistungsähnliche - Angebot ("Lifestyle"- Magazin) angesichts früherer - dienstleistungsähnlicher - Nutzungen
(pornografische bzw. erotische Darstellungen und Links) nach Sachlage nur zum Zwecke einer erfolgversprechenden
Rechtsverteidigung im Verletzungsprozess aufgenommen worden ist und aufrechterhalten wird.
LG Hamburg, Urteil vom 02.07.2002 - 312 O 116/02 (MMR 2002, 628)
Die Nutzung einer markenrechtsverletzenden Domain begründet einen Schadensersatzanspruch im Wege der
Lizenzanalogie. Dessen Höhe ist vom Wert der Domain abhängig.
Der Verletzte hat im Domainprozess keinen Anspruch auf Auskunft darüber, wie lange die kennzeichenverletzende Domain
genutzt wurde.
BPatG, Urteil vom 19.06.2002 - 32 W (pat) 85/01 (CR 2002, 770 L)
Eine beschreibende Angabe ist auch in der Form einer Domain oder eines wesentlichen Teils davon ein beschreibender
Sachhinweis, weil sie in einer Internet-Domain Vorteile bei der Auswahl durch Suchmaschinen bietet. Sie ist deshalb ebenso
freihaltebedürftig wie die beschreibende Angabe selbst.
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2002 - 2a O 11/02 (GRUR-RR 2003, 11)
Der Zeitschriftentitel "Versicherungsrecht" ist im markenrechtlichen Sinne - bei nicht dargelegter Verkehrsgeltung -
allenfalls schwach kennzeichnungskräftig.
Soweit dem Titel "Versicherungsrecht" einer juristischen Fachzeitschrift Kennzeichnungskraft zukommen kann, besteht
mangels hinreichender Werknähe jedenfalls keine markenrechtlich relevate Gefahr von Verwechslungen mit der Domain
"versicherungsrecht.de" für ein Internet-Portal unter dem ausgewählte Verbraucherinformationen über das
Versicherungsrecht und die Versicherungswirtschaft abgerufen werden können.
Zu den Voraussetzungen eines wettbewerbs- bzw. bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen sog. Domain-Grabbing.
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2002 - 2a O 346/01 (CR 2002, 839)
In der Nutzung einer allgemein bekannten geographischen Bezeichnung als Name einer Domain, unter der Informationen
über die entsprechende Örtlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen, liegt kein Bestreiten des Namensrechts eines die
entsprechende Bezeichnung des Namensbestandteil verwendeten Geschäftsbetriebs. Dessen Namensschutz findet dort seine
Schranke, wo ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, den Namen in seiner originären Funktion als Ortsbezeichnung
nutzen zu können. - Canalgrande.de.
Die Hinderung des Namensträgers, unter der Bezeichnung im Internet auftreten zu können, ist durch den geltenden
Prioritätsgrundsatz gerechtfertigt. - Canalgrande.de
Die private Nutzung der geographischen Bezeichnung zur Präsentation zugehöriger Inhalte stellt in Ermangelung einer
Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung auch keine Namensanmaßung zu Lasten des Geschäftsbetriebes dar; zudem können
sich aus ihr weder marken- noch firmenrechtliche Ansprüche ergeben. - Canalgrande.de
LG Essen, Urteil vom 23.05.2002 - 11 O 96/02 (GRUR 2002, 920)
Ein Freigabeanspruch aus Markenrecht aus §§ 14, 15 MarkenG scheidet bei der Nutzung durch ein Diskussionsforum
mangels Nutzung im geschäftlichen Verkehr aus.
Ein Eingriff in den durch § 823 I BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann auch in der
Nutzung eines Kennzeichens durch einen Nichtberechtigten liegen. Die Verwendung der Domain "www.castor.de" führt
aber nicht zu einer Verwässerung der Marke "Castor", da diese - im Gegensatz zu "Inter-City" oder "T-Aktie" - keine
hinreichend berühmte Marke und Kennzeichnung ist.
OLG Köln, Urteil vom 13.05.2002 - 19 U 211/01 (CR 2002, 832)
Ein Vertrag über die Einrichtung und Verwaltung einer Internet-Domain und Einräumung entsprechender
Nutzungsmöglichkeiten ist, soweit es um das Bereitstellen der Speicherkapazitäten für die Domain geht, als Miet- bzw.
Pachtvertrag einzuordnen. Da die Domain selbst keine Sachqualität hat, finden die mietrechtlichen Vorschriften über § 581
BGB Anwendung.
Folge der Beendigung eines Domainüberlassungsvertrages ist, sofern keine abweichenden Parteivereinbarungen vorliegen,
die Rückerstattung im Voraus entrichteter laufender Verwaltungs- und Nutzungsgebühren an den Domainnutzer.
OLG Köln, Urteil vom 08.05.2002 - 6 U 195/01 (MMR 2003, 61 L)
Aus der Wortmarke "Deutsche Post" und einer Wort-/Bildmarke "Post" der aus der frühren Deutschen Bundespost
hervorgegangenen Anbieterin von Postdienstleistungen lassen sich keine Verbietungsansprüche herleiten gegen die Marken
"Citipost", die diesen Wortbestandteil aufweisende Firma, die Domainbezeichnung und die E-Mail-Adresse eines
Unternehmens, das mit Erlaubnis der Regulierungsbehörde diverse, dem Gewicht nach jeweils im Einzelnen beschränkte
Briefsendungen in Deutschland für andere befördert.
Die prioritätsjüngere Domainbezeichnung "citi-post.de" ist unmittelbar verwechselbar mit der Marke "Citipost".
LG München I, Urteil vom 07.05.2002 - 7 O 12248/01 (Eckhardt, CR 2002, 840)
Der Namensschutz gem. § 12 BGB gegenüber einer unberechtigten Nutzung als Domain-Name gilt neben Stadt- und
Gemeindenamen auch für die Bezeichnung von Stadt- oder Gemeindeteilen, da diesen grundsätzlich die gleiche Funktion
zukommt wie dem Stadtnamen selbst.
Die daraus sich ergebenden Rechte können durch die für die Gemeindeteile handelnde Gemeinde wahrgenommen werden.
Die einwilligungslose Nutzung eines Gemeindeteilnamenes seitens eines anderen Domain-Inhabers begründet die Gefahr
einer Zuordnungsverwirrung, da der durchschnittliche Internetnutzer - insofern fälschlich - davon ausgeht, unter der Domain
nicht nur Informationen über, sondern von der betreffenden Gemeinde zu erhalten, jedenfalls aber dadurch, dass der irrige
Eindruck erweckt wird, die Gemeinde habe dem Gebrauch des Gemeindeteilnamens zugestimmt.
OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2002 - 3 U 312/01 (CR 2002, 837 )
Wird die Verletzung deutscher Markenrechte durch eine dänische Homepage unter der Top-Level-Domain ".dk" geltend
gemacht, sind deutsche Gerichte im Geltungsbereich des EuGVÜ gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ stets zuständig. Insoweit ist
durch das In-Kraft-Treten der EuGVVO zum 1.3.2002 keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 III EuGVVO gilt das
EuGVÜ im Verhältnis zu Dänemark fort. Von Art. 5 III EuGVÜ werden auch die quasideliktischen Tatbestände des
Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfasst.
Internet-Werbung für Waren und Dienstleistungen, welche nicht im territorialen Schutzbereich der Marke erbracht werden
können, stellt nur dann eine Verletzung der verwendeten Inlandsmarke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit
der Abrufbarkeit im Inland hinaus auch einen weiteren territorialen Inlandsbezug aufweist. Der Inlandsbezug ist im Rahmen
einer umfassenden die widerstreitenden Interessen berücksichtigenden Einzelfallabwägung festzustellen.
OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2002 - 3 U 303/01 (NJW-RR 2002, 1582)
Die Verwendung der Domain-Adresse "www.rechtsanwalt.com" sowie der Email-Adresse "info@rechtsanwalt.com" durch
ein Unternehmen, das weder Rechtsanwälte beschäftigt, noch eine entsprechende Berufsorganisation ist, verstößt gegen das
Irreführungsverbot des § 3 UWG.
OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2002 - 3 U 269/01 (GRUR-RR 2002, 393)
Der Begriff "Motorradmarkt" ist als Titel einer Zeitschrift von Haus aus unterscheidungskräftig und daher auch ohne den
Nachweis der Verkehrsgeltung bereits vom Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme an nach § 15 I und II sowie § 5 III MarkenG schutzfähig.
Es besteht regelmäßig kein Anspruch auf Übertragung einer rechtsverletzenden Domain vom Verletzer auf den Verletzten.
Insoweit kann der Verletzte nur verlangen, dass der Verletzer gegenbüer der zuständigen Vergabestelle auf die Domain
verzichtet, d. h. eine entsprechende Freigabeerklärung abgibt bzw. die Zustimmung zur Löschung erklärt. Ein Anspruch auf
weitere Mitwirkungshandlungen des Verletzers besteht insoweit nicht.
Es ist Sache des Verletzten, nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass die streitgegenständliche Domain für in registriert wird.
OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2002 - 3 U 216/01 (K & R 2002, 557)
Die Domain siehan.de" ist mit dem Firmenschlagwort Sieh an!" verwechslungsfähig. Dem steht nicht entgegen, dass in der
Domainadresse Leerzeichen und Ausrufungszeichen nicht verwendet werden.
Trotz potenzieller Verwechslungsfähigkeit besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Bezeichnungen mangels
Branchennähe zwischen einem Versandhandel mit Textilien und einem Internetportal bzw. -magazin.
Die Homepage als solche ist weder die eigentliche relevante Ware noch eine Dienstleistung i.S.d. MarkenG, sondern
lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten.
AnwG Berlin, Urteil vom 25.04.2002 - I AGH 11/01 (CR 2002, 845)
Die Verwendung der Bezeichnung eines Rechtsgebietes als Internetadresse ohne weiteren Hinweis darauf, dass es sich bei
dem aufzurufenden Angebot um die Homepage eines Rechtsanwalts handelt, täuscht den Internetnutzer und ist damit
irreführend und
unsachlich i. S. von § 43b BRAO.
Der Einsatz einer nach einem Rechtsgebiet benannten Domain für eine Anwaltshomepage verletzt das Sachlichkeitsgebot
des § 43b BRAO auch unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Sich-Herausstellens.
OLG München, Urteil vom 18.04.2002 - 29 U 1573/02 (CR 2002, 757)
Der Domainname einer Anwaltskanzlei "rechtsanwaelte-dachau.de" ist wegen Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG unzulässig, da
der Eindruck erweckt wird, einen Zugang zu allen oder den meisten Anwälten in Dachau zu gewähren.
BGH, Urteil vom 11.04.2002 - I ZR 317/99 (GRUR 2002, 706)
Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit
einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu
verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der
Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die Homepage des
anderen Namensträgers handelt, zweckmäßgerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage. - vossius.de.
Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung des Zeichens als Domain-Name im
geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in
Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder
räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in
einer anderen Branche - zu verwenden. - vossius.de.
Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf
die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung
dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren. - vossius.de.
OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2002 - 4 W 151/01 (CR 2002, 752)
Unternimmt der durch gerichtliches Urteil zur Unterlassung der Domainnutzung Verpflichtete keine ausreichende
Bemühungen, umgehend nach Eintritt der Rechtskraft die Registrierung der fraglichen Domain und deren Konnektierung
mit seiner Homepage zu beenden, so erfolgt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (hier i.H.v. 2.000,-- DM) gegen ihn zu Recht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2002 - 20 U 132/01 (GRUR-RR 2003, 80)
Die Geltendmachung von Kennzeichenschutz gegenüber einem Domainnamen setzt, von den Fällen des so genannten
Domaingrabbings abgesehen, substanziierten Vortrag voraus, in welcher Branche und für welche Waren oder
Dienstleistungen er verwendet wird.
Die Dienstleistungen "Unternehmensberatung auf der Basis ausgewählter Management-Informationen und
Management-Methoden" auf der einen Seite und "Programmierung" in der allgemeinen Bedeutung als "Erstellung von
Computersoftware" und "Design" in der allgemeinen Bedeutung als "gestalterische Tätigkeit" oder "Gebrauchsgrafik" auf
der anderen Seite sind nicht in dem Sinne ähnlich, dass sie die Grundlage einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr
bilden würden.
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2002 - 2 U 184/01 (K & R 2002, 377)
Eine natürliche Person mit dem bürgerlichen Nachnamen "Netz" kann nicht untersagen lassen, dass ein Unternehmen die
Dmain-Bezeichnung www.netz.de für sich registrieren lässt, um sie für eigene wirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Ein
unbefugter Gbrauch des Namens "Netz" kann darin ebenso wenig angesehen werden wie eine so genannte Namensleugnung.
LG München I, Urteil vom 27.02.2002 - 1 HK O 16598/01 (MMR 2002, 690)
En Internet-Service-Provider haftet jedenfalls dann für Domains, die Rechte Dritter verletzen, wenn er Kenntnis über die
Umstände der Rechtsverletzung hat und ihm eine einstweilige Verfügung gegen den Domaininhaber vorliegt, es sich bei dem
Domaininhaber um eine Gesellschaft mit einem die Vollstreckung erschwerenden Sitz im Ausland handelt und dem Provider
keine Anhaltspunkte für Firmen-, Marken- oder Namensrechte des Domaininhabers an der Domain vorliegen.
Die Grundsätze zur eingeschränkten Haftung der DENIC eG für rechtswidrige Domains gelten für einen
Internet-Service-Provider nicht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2002 - 2 U 150/01 (MMR 2002, 754)
Der Firmen- und Domainbestandteil "Herstellerkatalog" ist keine unterscheidungskräftige Bezeichnung und unterfällt, da
auch keine Verkehrsgeltung des Begriffes gegeben ist, nicht dem Schutz der §§ 5, 15 MarkenG.
Die Verwendung des Begriffes "Herstellerkatalog" in der Domain ist nicht wettbewerbswidrig nach § 1 UWG, da die
mögliche Kanalisierungswirkung durch Lenkung auf das dahinter stehende Internet-Angebot Folge der Priorität der
Domainregistrierung und ohne Hinzutreten sonstiger Unlauterkeitsmerkmale nicht als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
OLG Hamburg, Urteil vom 04.02.2002 - 3 W 8/02 (CR 2002, 446)
Die Verwendung einer einen Firmennamen prägenden Bezeichnung unter Hinzufügung lediglich einer anderen
Top-Level-Domain lässt bei vorhandener Branchenidentität Verwechslungen befürchten. Zur Vermeidung der
Verwechslungsgefahr ist die Ergänzung um einen unterscheidungskräftigen Zusatz erforderlich.
LG Erfurt, Urteil vom 31.01.2002 - 3 O 2554/01 (CR 2002, 302)
Stehen sich in der Frage der Nutzungsberechtigung an einem Domainnamen eine Gemeinde als juristische Person des
öffentlichen Rechts und eine Privatperson gegenüber und nimmt keine der Parteien als Kaufmann am Wirtschaftsleben teil,
ist der Namenskonflikt nach dem allgemeinen Recht der Gleichnamigen zu entscheiden. - suhl.de.
Kommt dem Gemeindenamen keine überragende Verkehrsbedeutung zu und handelt es sich beiderseits um eine redliche
Namensnutzung, so ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung auf besondere Umstände des Falles abzustellen.
In diesem Zusammenhang ist eine Partei nicht schutzwürdig, die bereits Inhaberin der fraglichen Domain gewesen ist, diese
aber durch eigenes Verhalten, nämlich Nichtzahlung der Gebühren, wieder verloren und dadurch die anderweitige Nutzung
der Domain erst ermöglicht hat. - suhl.de.
Der Prioritätsgrundsatz bietet in Fällen der Gleichnamigkeit Privater keinen Maßstab eines angemessenen
Interessenausgleichs. - suhl.de.
OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2002 - 8 U 1842/00 (K & R 2002, 201)
Kein Anspruch einer Gemeinde ohne überragende Bedeutung bzw. Bekanntheit auf den mit dem Gemeindenamen unter der
top level-Domain "de" gebildeten Domain-Namen gegenüber Namensgleichen. - vallendar.de.
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2002 - 6 U 128/01 (MMR 2002, 471)
Ein titulierter Anspruch, es zu unterlassen, unter einer bestimmten Internetdomain aufzutreten, sowie ggü. der Denic eG den
Verzicht auf die Domain zu erklären, ist nach § 888 ZPO vollstreckbar. Anders als bei § 894 ZPO ist die Vollstreckung
daher vor Rechtskraft des Urteils möglich.
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2002 - 2a O 172/01 (MMR 2002, 398)
Einer Gemeinde steht auch an einer Kurzbezeichnung ihres amtlichen Namens ein eigenes Namensrecht zu (hier: "Markt
Bad Bocklet" mit der Kurzbezeichnung "Bocklet"). Eine landesrechtlich festgelegte amtliche Schreibweise des
Gemeindenamens betrifft nur den amtlichen Schriftverkehr und führt nicht zu dem Verbot, die Kurzbezeichnung als Domain
zu verwenden.
Im Konflikt zwischen einem Firmenschlagwort und einer gleichnamigen Gemeinde um eine Domain ist die Priorität der
Registrierung bei der Vergabestelle entscheidend für die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2002 - 20 U 76/01 (CR 2002, 447)
Die Verwendung eines Städtenamens in der Domainbezeichnung eines privaten - auch kommerziellen - Anbieters stellt nicht
grundsätzlich eine Namensrechtsverletzung der entsprechenden Gebietskörperschaft dar.- duisburg-info.de.
Insbesondere ist bei Domainbezeichnungen, die den Städtenamen unter Hinzufügung eines erklärenden Zusatzes aufweisen,
keine Zuordnungsverwirrung zu befürchten. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist bekannt, dass auch Dritte, die einen
bestimmten Bezug zu dem betreffenden Gebiet haben, daran interessiert sein können, diesen Bezug nach außen zum
Ausdruck zu bringen. Auf ein "Monopol" dahin gehend, dass Dritte die fragliche Gebietsbezeichnung nur mit ihrer
Zustimmung benutzen dürfen, können sich Gebietskörperschaften weder allgemein noch im Zusammenhang mit dem
Internetberufen.- duisburg-info.de.
Auch ist in einer solchen Bezugnahme keine Rufausbeutung zu Lasten der Gemeinde zu sehen, da dem Verkehr bewusst ist,
dass Gebietskörperschaften üblicherweise lediglich ihren Namen als Bezeichnung ihres Internetauftrittes einsetzen und von
einer Autorisierung anderer Domainnamen und Inhalte nicht auszugehen ist.- duisburg-info.de.
OLG München, Urteil vom 10.01.2002 - 6 U 3512/01 (GRUR-RR 2002, 243)
Die Reservierung einer Domain mit der Bezeichnung "duck.de" eröffnet mangels beschreibenden Inhalts kein
Informationsportal über die Ente als Tier und Nahrungsmittel, sondern verletzt eine natürliche Person mit diesem
Familiennamen in ihrem Namensrecht.
LG Duisburg, Urteil vom 10.01.2002 - 21 O 201/01 (NJW 2002, 2114)
Die Verwendung der Domain "anwalt-muelheim.de" für eine einzelne Anwaltskanzlei Mühlheim a. d. Ruhr ist nach den
Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung (BGH, NJW 2001, 3262 - mitwohnzentrale.de) nicht zu beanstanden. Der
Rechtssucher erwartet hier nicht ein Eingangsportal für alle Mühlheimer Rechtsanwälte.
LG Flensburg, Urteil vom 08.01.2002 - 2 O 351/01 (MMR 2002, 247)
Es steht jedermann frei, eine Internetdomain auch unter einem anderen als dem eigenen Namen anzumelden. Darin liegt
keine Namensanmaßung, wenn es sich nicht um einen besonders auffallenden Namen handelt. Es ist unerheblich, ob die
Domain für private oder geschäftliche Zwecke genutzt wird.