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Rechtsprechung des BFH 2002 zum Steuerrecht
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Rechtsprechung zum Steuerrecht im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006
BFH, Urteil vom 19.12.2002 - V R 28/00 (DStRE 2003, 629)
Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG setzt (richtlinienkonform)
voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden,
die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen.
Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung für medizinische Fußpfleger in dem für die Besteuerung zuständigen
Bundesland ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung.
Die im BMF-Schreiben vom 28. 2. 2000 (BStBl I 2000, 433) vertretene Auffassung, ausreichendes Indiz für das Vorliegen
einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit könne die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung
seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen sein, ist
nicht zu beanstanden.
BFH, Urteil vom 19.12.2002 - IV R 37/01 (BB 2003, 722)
Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO 1977 kann auch derjenige sein, der die Angelegenheiten
eines Steuerpflichtigen wahrnimmt.
Die fünfjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 greift auch dann ein, wenn eine Steuerfachangestellte der
vom Steuerpflichtigen beauftragten Steuerberatungsgesellschaft den Gewinn des Steuerpflichtigen grob fahrlässig
unzutreffend ermittelt und das FA diesen Gewinn der Steuerveranlagung zu Grunde legt.
Je weitgehender der Steuerpflichtige Pflichten auf den Berater überträgt und sich dadurch auch straf- oder
ordnungswidrigkeitenrechtlich entlastet, desto stärker wächst die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche
Verantwortlichkeit des Beraters.
BFH, Urteil vom 18.12.2002 - I R 51/01 (BB 2003, 619)
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine
Gewinnausschüttungen i. S. der §§ 8 III, XXVII KStG 1996, sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG 1996 dar
(Abweichung von Abschn. 59 IV 3 KStR 1995). Nichts anderes ergibt sich aus § 37 II 2 bzw. § 41 KstG 1996.
BFH, Urteil vom 18.12.2002 - II R 13/01 (GmbHR 2003, 485)
Die Steuervergünstigung des § 6 III GrEStG 1983 ist (auch) dann nicht zu gewähren, wenn in sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die erwerbende Gesamthand diese entsprechend einer zu diesem
Zeitpunkt zwischen den an der Gesamthand Beteiligten getroffenen Absprache, formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft
umgewandelt wird.
Sinn und Zweck der §§ 5 und 6 GrEStG 1983 ist es, die Besteuerung von Erwerbsvorgängen, an denen
Gesamthandsgemeinschaften beteiligt sind, auf den eigentlichen Besteuerungszweck zu reduzieren.
BFH, Urteil vom 18.12.2002 - II R 12/00 (ZNotP 2003, 197)
Unter Verfolgung wirtschaftlicher Interessen" bei Abtretung eines Kaufangebots durch den Benennungsberechtigten ist die
Möglichkeit zu verstehen, bei der Weitergabe des Grundstücks unter Ausnutzung der Rechtsstellung als
Benennungsberechtigter wirtschaftliche Vorteile aus dem Handel mit einem Grundstück zu ziehen. Liegt der Vorteil in der
Ausübung der sonst dem Veräußerer gegebenen Möglichkeit, den jeweiligen benannten Angebotsempfänger und
Annehmenden zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen, setzt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG
voraus, dass der Benennungsberechtigte - verdeckt - an den neuen Verträgen verdient" und dadurch zu seinem Vorteil an
der Verwertung des Grundstücks teilhat.
Sofern sich das Interesse des Benennungsberechtigten oder der mit ihm verbundenen Bank darauf beschränkt, Forderungen
auf Rückzahlung der Kreditbeträge aus bestehenden Darlehensverträgen mit dem Grundstückseigentümer zu realisieren,
liegt kein die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG begründendes Interesse vor.
BFH, Urteil vom 18.12.2002 - I R 11/02 (DB 2003, 694)
Ein abgelaufenes Jahr betreffende Zinsansprüche aus Genussrechten sind auch dann in der Bilanz des Gläubigers zu
aktivieren, wenn nach den Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen muss, solange hierdurch
bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen würde.
BFH, Urteil vom 18.12.2002 - II R 20/01 (DB 2003, 591)
Ein Grundstück, auf dem sich leer stehende, aber benutzbare Gebäude befinden, ist bei der Feststellung des Einheitswerts
des Grundvermögens (auch nach dem in den neuen Bundesländern geltenden Bewertungsrecht) nicht allein deshalb als
unbebautes Grundstück zu bewerten, weil am Stichtag eine Nutzung aus dem formalen Grund einer fehlenden Genehmigung
oder aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen wäre.
BFH, Urteil vom 17.12.2002 - VI R 137/01 (DB 2003, 127)
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen,
sofern sie beruflich veranlasst sind.
Die Auffassung, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen
Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 04.12.2002 - VI R 120/01 (DB 2003, 131)
Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer
anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 25.11.2002 - I B 69/02 (DstR 2003, 111)
Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 2000 enthält keine Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem
Vergütungsgläubiger (= Steuerschuldner). Sie kann auf dessen Rechtsbehelf hin deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob
sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte oder nicht (Bestätigung des Senatsbeschl. v. 13. 8. 1997, I B
30/97, BFHE 180, 15, BStBl II 1997, 700).
Der Quellensteuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 EStG 1997 verstößt jedenfalls dann nicht gegen
Gemeinschaftsrecht, wenn dem beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt ist, ganz oder teilweise die
Erstattung der einbehaltenen Steuer zu beantragen und keine Anhaltspunkte für einen tatsächlich niedrigeren Steuersatz im
Falle der Veranlagung bestehen (Anschluss an den Senatsbeschl. v. 2. 2. 1994, I B 143/93, BFH/NV 1994, 864).
Mit der Steueranmeldung sind nicht die Steuerbeträge anzumelden, die für den Anmeldungszeitraum nach Maßgabe des
§ 50a IV EStG 1997 einzubehalten sind, sondern jene Beträge, die der Vergütungsschuldner gemäß § 73e Satz 2 EStDV
2000 tatsächlich einbehalten hat und für die dieser eine Abführungspflicht bejaht.
BFH, Urteil vom 13.11.2002 - I B 147/02 (BB 2003, 187)
Wird Bauabzugssteuer an das Finanzamt abgeführt, nachdem über das Vermögen des leistenden Bauunternehmers das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so kann das Finanzamt den abgeführten Betrag nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens
vereinnahmen. Vielmehr steht dem Steuergläubiger auch in diesem Fall für seinen Steueranspruch gegenüber dem
Bauunternehmer nur die nach Insolvenzrecht zu ermittelnde Verteilungsquote zu.
Ist über das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so darf dem Insolvenzverwalter eine
Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG regelmäßig nicht versagt werden.
Eine Regelungsanordnung i.S. des § 114 I 2 FGO kann erlassen werden, wenn zwar nicht die Existenz des Antragstellers
von der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abhängt, aber die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung
spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist.
In diesem Fall steht auch der Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht entgegen.BFH, Urteil vom 06.11.2002 - V R 7/02 (DStRE2003, 179)
Ist Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines
Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels
durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist?
Verbietet Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG einem Mitgliedstaat, den Betrieb eines Geldspielautomaten
bereits dann der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn der Betrieb eines Geldspielautomaten durch eine zugelassene
öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken betriebenen
Glücksspielautomaten in wesentlichen Punkten, wie z. B. beim Höchsteinsatz und beim Höchstgewinn, mit den
Geldspielautomaten in den Spielbanken vergleichbar sind?
Kann sich der Automatenaufsteller auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen?
BFH, Urteil vom 06.11.2002 - V R 21/02 (ZIP 2003, 83)
Die Sondervorauszahlung ist gemäß § 48 IV UStDV zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten
Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz.
Soweit die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt
es bei der Anrechnung nach § 48 IV UStDV.
BFH, Urteil vom 05.11.2002 - IX R 48/01 (BB 2003, 136)
Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen,
solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Abweichung von BFHE 170, 162 =
BStBl. II 1993, 490 = NJW-RR 1994, 594 L und BFHE 190, 125 = BStBl. II 1999, 826 = NJW 2000, 383 = NZM 2000, 155).
Beträgt der Mietzins 50 % und mehr, jedoch weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die
Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der
verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose
negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den
entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.
Beträgt der Mietzins weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit
zusammenhändgenden Werbungskosten gem. § 21 II EstG insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der
Vermietung entfallen.
BFH, Urteil vom 23.10.2002 - II R 71/00 (DStR2003, 154)
Wird ein Grundstück schenkungsweise übertragen und verpflichtet sich der Beschenkte dabei, an einen Dritten ein so
genannten Gleichstellungsgeld zu zahlen, liegt bezüglich des Grundstücks eine gemischte Schenkung zu Gunsten des
Beschenkten und bezüglich des Gleichstellungsgeldes eine Forderungsschenkung zu Gunsten des Dritten vor.
BFH, Urteil vom 22.10.2002 - VII R 56/00 (DStRE2003, 182)
Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und
damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zu Grunde liegt, ist (entgegen der früheren
Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar) rechtswidrig.
Die in § 249 I und § 254 I AO 1977 genannten Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare
Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung, deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen
zu einem - auch durch Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens - nicht heilbaren
Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme führt.
BFH, Urteil vom 17.10.2002 - I R 24/01 (BB 2002, 2588)
Das Halten einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft
verstößt unabhängig von dem Umfang der Beteiligung und der daraus erzielten Einkünfte gegen das
Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG (Anschluss an das Senatsurteil vom 22.1.1992 - I R 61/90, BFHE 167,
144 = BStBl. II 1992, 628 = BB 1992, 1916).
BFH, Urteil vom 16.10.2002 - XI R 89/00 (DStR2003, 146)
Ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 V 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des
Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten
vorwiegend büromäßiger Art dient.
BFH, Urteil vom 14.10.2002 - VIII R 68/01 (DStRE2003,146)
Wurde für ein Kind in den Jahren 1992 und 1993 nach den damals geltenden Vorschriften des BKGG 1990 nur deshalb über
das 21. Lebensjahr hinaus Kindergeld gewährt, weil dieses zuvor Zivildienst geleistet hatte, so kann für dieses Kind nach der
Vollendung des 27. Lebensjahres nur noch die Differenz zur Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes als
Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden.
BFH, Urteil vom 10.10.2002 - VI R 95/99 (BB 2002, 2426)
Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger
Versicherungsstatus maßgeblich. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer
als nunmehr beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei geworden ist, auch wenn
er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen.
BFH, Urteil vom 09.10.2002 - V R 67/01 (DB 2002, 2693)
Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen
Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu
nehmen.
Die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Gebrauchtwagenverkäufer ist keine unselbstständige Nebenleistung
zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.
BFH, Urteil vom 09.10.2002 - VI R 112/99 (DB 2002, 2576)
Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 IV S. 2 EStG ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener
Anzeige hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen (§ 42d I Nr. 1 EStG) nicht ordnungsgemäß einbehalten.
BFH, Urteil vom 09.10.2002 - V R 81/01 (DB 2003, 26)
Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer haben nicht den Charakter von Umsatzsteuern. Ihre Festsetzung verstößt deshalb
nicht gegen Art. 33 I der Richtlinie 77/388/EWG.
BFH, Urteil vom 19.09.2002 - VI R 70/01 (DB 2003, 71)
"Häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die
häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder
verwaltungstechnischer bzw.- organisatorischer Arbeiten dient.
Auch ein im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der Steuerpflichtige zusätzlich zu einem
häuslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann zusammen mit diesem unter die Abzugsbeschränkung des § 4 V 1 Nr. 6b
EStG fallen.
BFH, Urteil vom 04.09.2002 - XI R 53/01 (BB 2003, 83)
Erhält der anlässlich der Liquidation einer Gesellschaft entlassene Arbeitnehmer, der zugleich deren Gesellschafter ist, für
die Aufgabe seiner Versorgungsansprüche eine Abfindung, so ist u. a. Voraussetzung für die Annahme einer Entschädigung
i. S. des § 24 Nr. 1 lit.a EStG, dass ein Zwang zur Liquidation der Gesellschaft bestand. Dieser kann im Allgemeinen bejaht
werden, wenn auch ein gesellschaftsfremder Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die
Liquidation beschlossen hätte.
BFH, Urteil vom 04.09.2002 - I R 21/01 (DStRE2003, 156)
Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls
dann regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn dieser lediglich 2 Wochen für den Entleiher tätig
ist, sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und
kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht (Abweichung vom BMF-Schrb.
v. 5. 1. 1994, BStBl I 1994, 11 unter 4.).
Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann anders als ein inländischer Arbeitgeber keine Bescheinigung über die
Freistellung von der Lohnsteuer auf gezahlten Arbeitslohn gemäß § 39b Abs. 6 EStG beanspruchen (Abweichung vom
Senatsurt. v. 12. 6. 1997, I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997, 660).
Wegen dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung wird dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt: Widerspricht es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht aber der ausländische
Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte
Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist?
BFH, Urteil vom 28.08.2002 - VI R 88/99 (DStR2003, 108)
Hersteller einer Ware i. S. des § 8 III EStG kann auch derjenige Arbeitgeber sein, der im Auftrag und nach den Plänen und
Vorgaben eines anderen die Ware produziert.
BFH, Urteil vom 27.08.2002 - VI R 64/96 (DB 2002, 2519)
Ist in begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung
steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen v. H.-Sätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht
übersteigen.
BFH, Urteil vom 27.08.2002 - XI B 94/02 (BB 2002, 2424)
Das rückwirkende In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 zum 1.1.1999 ist
jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon Entschädigungen erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt vereinbart
wurden, in dem die beabsichtigte Gesetzesänderung bekannt war.
BFH, Urteil vom 27.08.2002 - VI R 63/97 (BB 2002, 2587)
Der Rabattfreibetrag kommt auch bei der verbilligten Abgabe von Medikamenten an die Belegschaft eines Krankenhauses in
Betracht.
BFH, Urteil vom 20.08.2002 - IX R 40/97 (DB 2002, 2574)
Nach § 7i I EStG können bei einem im Inland belegenen, denkmalgeschützten Gebäude erhöhte Absetzungen auf
Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme auch dann vorgenommen werden, wenn die einzelne Maßnahme Teil
einer Gesamtbaumaßnahme ist. Voraussetzung ist insoweit, dass die einzelne Baumaßnahme sachlich abgrenzbar und als
solche abgeschlossen ist.
BFH, Urteil vom 19.08.2002 - VIII R 51/01 (DstRE 2002, 1506)
Bei Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 27. Lebensjahr vollendet hat, außer Stande ist, sich
selbst zu unterhalten (§ 32 IV 1 Nr. 3 EStG), ist dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 19.08.2002 - VIII R 82/01 (DStRE 2002, 1506)
Das einem Wehrdienstleistenden gezahlte Entlassungsgeld entfällt auf die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes. Es
gehört zu den Bezügen i. S. von § 32 IV S. 2 EstG und ist in voller Höhe im Jahr des Zuschusses zu erfassen.
BFH, 13.08.2002, VIII R 14/99 (DB 2002, 2198)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein unbebautes Grundstück erwirbt und anschließend drei von insgesamt vier
Eigentumswohnungen, die von ihr auf dem Grundstück errichtet werden sollen, mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft,
betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel und keine private Vermögensverwaltung. Dies gilt unabhängig davon, ob
ihre Gesellschafter einen der Baubranche zuzurechnenden Beruf ausüben.
BFH, 23.07.2002, VIII R 36/01 (DStR 2002, 1852)
Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für
seine Beteiligung am Verlust.
Ist der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis
zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne sind
zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen.
BFH, 18.07.2002, V R 56/01 (DStRE 2002, 1203)
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die
Summe der - an das Finanzamt abgeführten - Vorauszahlungen.
Zu diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV 1993. Nach Festsetzung der
Jahressteuer kommt die Erstattung der Sondervorauszahlung nach § 37 II S. 2 AO 1977 nur in Betracht, soweit sie nicht zur
Tilgung der Jahressteuer benötigt wird.
Der Erstattungsanspruch ist nach Konkurseröffnung in dem an den Konkursverwalter gerichteten Abrechnungsbescheid zur
Jahresumsatzsteuer zu berücksichtigen
BFH, 16.07.2002, IX R 28/98 (DStR 2002, 1662)
Die Bindung an die Zusage einer Finanzbehörde kann entfallen, wenn sie in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig
ist, dass der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit entweder erkennt oder jedenfalls erkennen kann.
BFH, 09.07.2002, IX R 57/00 (DStR 2002, 1609)
Bei einer wegen beabsichtigter Selbstnutzung von vornherein nur kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit fehlt es an der
Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum kein positives Gesamtergebnis erreichen kann.
Negative Einkünfte auf Grund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen sind bei einer kurzfristig angelegten
Vermietungstätigkeit in die entsprechend befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn der jeweilige Zweck der
Suventions- und Lenkungsnorm sowie die Art der Förderung dies gebieten (Abgrenzung zu BFHE 184, 406 = BStBl. II
1998, 771 = NZM 1998, 126 = NJW 1998, 2240 L). Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4
FördG sind in eine befristete Prognose einzubeziehen.
BFH, 05.07.2002, I R 69/01 (DStR 2002, 1856)
Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben einem monatlichen Festgehalt jährlich eine weitere
Festvergütung für den Fall gezahlt, dass eine bestimmte Umsatzgrenze erreicht wird, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung
regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Gesamtvergütung ihrer Höhe nach unangemessen ist (Abgrenzung zum
Senatsurteil vom 19. Februar 1999 I R 105-107/97, BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321).
BFH, 04.07.2002, V R 8/01 (DStRE 2002, 1330)
Darf der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, - der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft)
aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet und der auch nach Verpachtung
weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist, die Verpachtungsumsätze - wie seine übrigen Umsätze -
nach der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG) behandeln oder
unterliegen die Verpachtungsumsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften? Vorlagebeschluss.
BFH, 04.07.2002, V R 31/01 (DStRE 2002, 1147)
Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck
ist wirksam.
Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer bis zu fünf Tage verspäteten
Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe
der Steueranmeldung entrichtet (sogenannte Abgabe-Schonfrist), ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
BFH, 28.06.2002, IX R 37/01 (DStR 2002, 1483)
Der Anspruch auf Eigenheimzulage für eine in räumlichem Zusammenhang zur selbstbewohnten Wohnung liegende,
unentgeltlich an Angehörige überlassene Wohnung ist nicht durch die für Eheleute geltende Objektbeschränkung in § 6 I S.
2 EigZulG ausgeschlossen.
BFH, 28.06.2002, IX R 51/01 (DStR 2002, 1759)
(Voraus-)Zahlungen auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Überschuss-Einkünften vorgesehenen
Wirtschaftsguts sind im Jahr der Zahlung nicht als verlorene Aufwendungen sofort abziehbar, wenn im Zeitpunkt der
Zahlung nicht davon auszugehen ist, dass diese ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen sein
wird (Anschluss an BFH-Beschl. v. 4. 7. 1990, GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).
§ 4 FördG, wonach Sonderabschreibungen auch auf Anzahlungen gewährt werden können, ist kein selbstständiger
Begünstigungstatbestand; die Vorschrift regelt lediglich die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen, setzt also die
Erfüllung der Tatbestände der §§ 1-3 FördG voraus.
BFH, 26.06.2002, IV R 63/00 (DStRE 2002, 1265)
Die Doppelfunktion des Verspätungszuschlags als Sanktion einer Pflichtverletzung und als in die Zukunft gerichtete
Prävention kann bei der Bemessung dieses Druckmittels in unterschiedlichem Maße von Bedeutung sein. Jedenfalls wird die
verspätete Abgabe der Steuererklärung nicht dadurch entschuldbar, dass das Finanzamt seinerseits die Steuerfestsetzung
dann nicht zeitnah (nach Eingang der Erklärung) durchführt.
Ein Verspätungszuschlag kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden. Beruht die Erstattung jedoch auf einer
Steuerfestsetzung von Null (DM/Euro), so ist dieses Druckmittel von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
BFH, 19.06.2002, III R 28/99 (DStRE 2002, 1306)
Auf Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsverpflichtete als außergewöhnliche Belastung geltend macht, ist die Rente des
Unterhaltsberechtigten nur anteilig gemäß § 33a I S. 4 EstG anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte zusammen mit
bedürftigen, einkommenslosen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Leistungen nach
dem BSHG für die Haushaltsgemeinschaft die Rente des Unterhaltsberechtigten als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft
behandelt wird. Der anrechenbare Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, für die
Leistungen nach dem BSHG gewährt werden.
BFH, 12.06.2002, XI R 96/97 (DStRE 2002, 1235)
Maßgeblich für die Begrenzung des Abzugs von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben ist die endgültig für das
Veranlagungsjahr festgesetzte Einkommensteuer.
BFH, 06.06.2002, (BB 2002, 1734)
Ein Leistungsaustausch setzt (lediglich) voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der
Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und
Gegenleistung besteht.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft richtet sich danach, ob es sich
um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft
abgegolten werden oder um Leistungen, die gegen (Sonder-) Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen
Leistungsaustausch gerichtet sind.
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die eine GmbH als Gesellschafterin für eine GbR aufgrund eines
Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung ausführt, sind umsatzsteuerbar (Aufgabe der Rechtsprechung im
BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622).
BFH, 23.05.2002, III R 8/00 (BB 2002, 1684)
Wird einem Fuhrunternehmer durch einen angestellten Fahrer die Mitbenutzung eines Raumes in dessen Privatwohnung
ohne vertragliche Grundlage gestattet, so fehlt es an der für die Annahme einer Betriebsstätte unerlässlichen mindestens
allgemeinrechtlichen Absicherung einer nicht nur vorübergehenden, unbestrittenen Verfügungsmacht des Unternehmers
bezüglich dieses Raumes.
BFH, 16.05.2002, V R 56/00 (BB 2002, 1575)
Wenn ein Unternehmer nachweisbar beabsichtigt, Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden,
entsteht das Recht auf sofortigen Abzug der ihm dafür gesondert berechneten Umsatzsteuer als Vorsteuer im
Besteuerungszeitraum des Bezugs der Bauleistungen.
Die Aufgabe der Absicht, die empfangenen Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, im
Folgenden Besteuerungszeitraum, führt nicht rückwirkend zum Wegfall des Vorsteuerabzugsanspruchs. Vielmehr kann die
Absichtsänderung zur Vorsteuerberichtigung führen.
BFH, 16.05.2002, III R 9/98 (BB 2002, 1627)
Für die Umqualifizierung einer nicht steuerbaren vemögensverwaltenden in eine gewerbliche Tätigkeit in Form eines
Grundstückshandels ist in zeitlicher Hinsicht entscheidend an die bis zum verbindlichen Abschluss der Kaufverträge von dem
Veräußerer entfalteten Aktivitäten anzuknüpfen.
Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich ein Objekt. Ausnahmsweise können mehrere
Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers steuerrechtlich als wirtschaftliche Einheit und damit als ein Objekt zu
beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen
Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte umfassenden einheitlichen
Wohnung verpflichtet.
Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im
Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen
Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so vermögen diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr die
rechtliche Qualifizierung der bereits zuvor entfalteten Aktivitäten als eines gewerblichen Grundstückshandels rückwirkend
wieder zu beseitigen.
BFH, 15.05.2002, VI R 30, 31/01 (DStR 2002, 1043)
Bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag gem. § 53 S. 3 EStG ist auch in den Fällen, in denen das Kind
nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums berücksichtigungsfähig war, nur das dem Steuerpflichtigen tatsächlich
zustehende Kindergeld und nicht ein fiktiver Kindergeld- Jahresbetrag zugrunde zu legen.
BFH, 15.05.2002, VI R 132/00 (DStR 2002, 1127)
Steht ein betriebliches Kfz mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung, beläuft sich der nach § 8 II 2
EStG i. V. mit § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG zu ermittelnde geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 % des
inländischen Listenpreises des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen
einschließlich der Umsatzsteuer. Der nach § 8 II 2 EStG i. V. mit § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG ermittelte Vorteil ist in diesem Fall
entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
BFH, 14.05.2002, VIII R 57/00 (DStR 2002, 1391)
Das einem Zivildienstleistenden gezahlte Entlassungsgeld entfällt auf die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes. Es gehört
zu den Bezügen i. S. von § 32 IV S. 2 EStG und ist in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen.
BFH, 14.05.2002, IX R 31/00 (DStR 2002, 1300)
Die Befugnis des Steuerberaters zur Zeugnisverweigerung nach § 84 I FGO i. V. m. § 102 I Nr. 3 lit. b AO 1977 bezieht
sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung. Ergeben sich solche Tatsachen aus
vorzulegenden Urkunden (Postausgangsbuch, Fahrtenbuch), so erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch darauf (§
85 FGO i. V. m. § 104 I AO 1977).
Aus der Zeugnisverweigerung dürfen keine Folgerungen zu Lasten der Beteiligten gezogen werden.
Die Feststellungslast ändert sich nicht dadurch, dass die Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts auf einer Zeugnisverweigerung
beruht. Legt der Zeuge unter Berufung auf sein bezüglich eines Dritten bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts insoweit
vollständig "geschwärzte" Urkunden vor, so muss das Finanzgericht vor seiner Beweiswürdigung darauf hinwirken, dass
lediglich der Name des Dritten, nicht hingegen die ihm betreffende Eintragung unkenntlich bleibt.
BFH, 29.04.2002, IV B 2/02 (DStR 2002, 1393)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des
Außenprüfers zusteht, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Prüfers - über die bloße Besorgnis der Befangenheit
hinaus - zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung
durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte.
BFH, 25.04.2002, IV R 30/00 (DStR 2002, 1258)
Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g III EStG setzt für einen erst zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die
Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die
wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.
BFH, 24.04.2002, XI R 40/01 (DStRE 2002, 996)
Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977, die bis zum 31. Dezember 1998 beim Steuerpflichtigen abgeflossen waren,
waren nach § 10 I Nr. 5 EStG a.F. auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie später aufgrund eines erfolgreichen
Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des Zinsbescheides vorläufig erstattet wurden.
Wird der Zinsbescheid später aufgehoben oder werden die Zinsen niedriger festgesetzt, so ist der Sonderausgabenabzug im
Umfang der Änderung zu mindern.
BFH, 23.04.2002, IX R 52/99 (DStR 2002, 1171)
Ein Steuerpflichtiger kann auch dann die Kinderzulage nach § 9 V 2 EigZulG beanspruchen, wenn das Kind zu
Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, aber am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an
Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur
Verfügung steht.
BFH, 18.04.2002, III R 43/00 (DStR 2002, 1388)
Bezieht eine GmbH für eine ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage bei der Berechnung des
Teilwertes der Pensionsrückstellung zu Unrecht Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten ein, führt dies zu keiner
verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach einem Fremdvergleich
standhält.
BFH, 16.04.2002, IX R 40/00 (DStR 2002, 1176)
Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame
Einkommenssteuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über
eigene Einkünfte macht.
Dies gilt auch dann, wenn der lediglich mitunterzeichnete Ehegatte weiß, dass die Angaben des anderen Ehegatten
unzutreffend sind.
BFH, 16.04.2002, VIII R 58/01 (DStR 2002, 1260)
Nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 befindet sich auch ein Kind, das
als Offizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Offizier ausgebildet wird, i. S. von § 32 IV S. 1 Nr. 2 lit. a EStG 1996 in
Berufsausbildung (Abgrenzung von der Rechtsprechung zu § 32 VI S. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des
Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. 8. 1974, BGBl I 1974, 1769).
BFH, 10.04.2002, VI R 66/98 (DStRE 2002, 787)
Kehrt ein ausländischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zurück, so kann dessen Einkommensteuer-Erklärung
ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet werden.
BFH, 10.04.2002, VI R 46/01 (DStR 2002, 1126)
Ob zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter
Zusammenhang besteht, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des
beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert.
Auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Steuerpflichtigen angestrebte berufliche Tätigkeit
jedoch qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert, können die Aufwendungen für den Sprachkurs Werbungskosten
sein. Der Wunsch des Steuerpflichtigen nach einer beruflichen Veränderung, für die der Erwerb von
Fremdsprachenkenntnissen notwendig ist, muss nicht durch eine Bewerbung dokumentiert werden (Abgabe an Senat, BFHE
172, 574 = BStBl II 1994, 248 = NJW 1994, 1552).
BFH, 26.03.2002, VI B 1/02 (BB 2002, 974)
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG entfällt auch dann, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers
deshalb positiv ist, weil innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit
übergegangen wird.
BFH, 25.03.2002, VI B 98/01 (BFH/NV 2002, 810)
Übersieht das Finanzgericht das Begehren des Klägers, Aufwendungen für Fachliteratur statt als Werbungskosten nunmehr
als Sonderausgaben abzuziehen, ist das Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen. Ein
solcher Verfahrensfehler, der früher nach § 116 FGO a. F. zur zulassungsfreien Revision führte, ist nunmehr ein Grund, die
Revision nach § 115 II Nr. 3 FGO zuzulassen.
BFH, 22.03.2002, III B 145/01 (BFH/NV 2002, 810)
Die Frage, ob die Neuregelung des § 623 ZPO zu einer Erweiterung der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden
Scheidungskosten geführt hat, ist im Revisionsverfahren nicht klärbar, wenn die geltend gemachten Kosten nicht im
Zusammenhang mit einer Streitigkeit entstanden sind, die nach § 623 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu
verhandeln und zu entscheiden ist.
Ein Urteil ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung überhaupt nicht begründet
oder ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat.
BFH, 21.03.2002, III R 42/00 (DStR 2002, 950)
Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit
der Pflege, sei es als - steuerfreie - Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen.
Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich
treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Typische
Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden.
BFH, 21.03.2002, VII B 152/01 (DStR 2002, 993)
Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt
in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das Erklärungsverhalten aller
Steuerpflichtigen bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte
Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstituts zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der
Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor.
Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch
sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten
Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert haben.
Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer
Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird.
Aus Gründen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen insoweit
auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert" orientieren.
Der Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)-Auskunftsersuchen ist nur an der Regelung des § 30a II i.V.m. §
30a V AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 I Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die
Finanzbehörden Auskünfte - auch Sammelauskünfte - bei den Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des
Bankkundenschutzes durch eine entsprechende Anwendung des § 30a III AO 1977 ist nicht geboten.
BFH, 21.03.2002, III R 30/99 (DStRE 2002, 833)
Setzt das Finanzamt die Investitionszulage lediglich abweichend vom Antrag des Anspruchsberechtigten in geringer Höhe
fest, so ist statthafte Klageart für ein auf die antragsgemäße Festsetzung gerichtetes Klagebegehren die Anfechtungsklage in
der Form der Abänderungsklage (st. Rspr. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2000 III R 17/97,
BFH/NV 2001, 914, m.w.N.).
Ein wirksamer Investitionszulagenantrag setzt in formeller Hinsicht u.a. voraus, dass innerhalb der - für das Streitjahr
geltenden Antragsfrist die einzelnen Wirtschaftsgüter so genau bezeichnet worden sind, dass der für die Prüfung des Antrags
und für die Festsetzung der Zulage zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig erkennen kann, für
welche konkreten Wirtschaftsgüter die Zulage begehrt wird.
Eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehende Festsetzung der Investitionszulage verhindert grundsätzlich die
Entstehung eines Vertrauenschutzes. Die Finanzbehörde ist an einer Änderung einer solchen Vorbehaltsfestsetzung auch
nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben allein deswegen gehindert, weil das Finanzamt bei einer für zwei
vorangegangene Wirtschaftsjahre durchgeführten Investitionszulagen-Sonderprüfung formelle Mängel der für diese Jahre
gestellten Anträge nicht beanstandet hatte.
BFH, 21.03.2002, IV R 1/01 (BB 2002, 1523)
Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines so genannten
Mischnachlasses mit der Möglichkeit einer gewinnneutralen Realteilung (BFHE 161, 332 = BStBl 1990, 837 = NJW 1991,
254) können nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft
unter Lebenden angewandt werden.
BFH, 21.03.2002, V R 62/01 (DStR 2002, 1265)
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des
Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Ia UStG 1993
vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen voraus.
Auch bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 III UStF 1999 n.F. war ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der
Grundstückslieferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr wirksam.
BFH, 20.03.2002, II R 53/99 (BB 2002, 1186)
Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 IIa S. 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG 1974 a.
F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese
nach dem Tode des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden.
Die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen
Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i. S. von § 13 IIa S. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a. F. dar.
BFH, 20.03.2002, I R 63/99 (DStR 2002, 1348)
Die Anwendung von § 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AstG setzt voraus, dass die
gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AstG sich als Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Juni 1992 I R 105/89, BFHE 168,
279, BStBl II 1992, 1029; vom 23. Oktober 1991 I R 40/89, BFHE 166, 323, BStBl II 1992, 1026; vom 19. Januar 2000 I
R 94/97, BFHE 191, 257, BstBl II 2001, 222). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Zwischenschaltung der
Basisgesellschaft nur deswegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG zu unterwerfen ist, weil die
Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach § 8 III AStG unterliegen.
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 S. 1 AO 1977 (§ 42 I S. 1 AO 1977 n.F.) nicht erfüllt, bleibt die
Vorschrift unbeschadet des § 42 II AO 1977 n.F. unanwendbar.
Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen, die die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff.
AStG auslösen, liegt regelmäßig kein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 vor. So verhält es sich auch bei der Einschaltung
einer Gesellschaft zur Finanzierung eines konzerneigenen Bauprojektes.
Es ist nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft
danach ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen
Schachtelprivilegs kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der Beteiligung in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben abzuziehen.
BFH, 19.03.2002, IX R 62/99 (BB 2002, 923)
Das Bundesministerium der Finanzen wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 I Satz 1 Nr. 1 lit. b EStG in
der für das Kalenderjahr 1997 geltenden Fassung streitig ist.
BFH, 19.03.2002, VIII R 62/00 (DStRE 2002, 1006)
Entführt ein pakistanischer Vater seine Kinder in sein Heimatland oder hält er sie dort gegen den Willen der
sorgeberechtigten Mutter fest, haben die Kinder ihren bisherigen inländischen Wohnsitz in der Wohnung ihrer Mutter nur
dann aufgegeben, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass die Kinder nicht zurückkehren werden. Die
Prognoseentscheidung des Finanzgerichts über die Rückkehr der Kinder ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.
BFH, 18.03.2002, I B 35/01 (GmbHR 2002, 752)
Gegen die Heranziehung von Gehaltstrukturuntersuchungen zur Ermittlung der Angemessenheit des Gehalts eines
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, bei der es sich im wesentlichen um eine Schätzung handelt, bestehen keine Bedenken.
BFH, 11.03.2002, XI B 105/01 (BFH/NV 2002, 809)
Die Frage, ob bei nicht eindeutigen Steuererklärungen im Rahmen der Anwendung des § 173 I Nr. 1 AO 1977 eine
Ermittlungspflicht des Finanzamts besteht, bedarf keiner weiteren Klärung.
BFH, 07.03.2002, III R 44/97 (DStRE 2002, 959)
Ordnet das statistische Landesamt einen Betrieb entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nach
dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig ein, hat das Finanzamt diese
Einordnung zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Ob die Einordnung durch das
statistische Landesamt bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Investitionszulage vorliegt oder erst später vorgenommen wird,
ist unerheblich (Fortführung des Senatsurteils BFHE 187, 124 = VIZ 1999, 309 = BStBl II 2000, 144). Ein Betrieb, der
technische Großanlagen vertreibt, kann auch dann zum verarbeitenden Gewerbe i.S. des § 5 II Nr. 2 lit. a InvZulG 1993
gehören, wenn er die in eigenen Konstruktionsbüros bis zur Fertigungsreife entwickelten Anlagen von Subunternehmen
herstellen lässt. Der Einordnung als verarbeitendes Gewerbe steht nicht entgegen, dass das Unternehmen im Gründungsjahr
noch keine Umsätze durch die zum verarbeitenden Gewerbe rechnende Tätigkeit erzielt, wenn es schon umfangreiche
Investitionen zur Vorbereitung dieser Tätigkeit vornimmt.
Für längerfristig verpachtete Wirtschaftsgüter steht dem verpachtenden Betrieb eine erhöhte Investitionszulage nur zu, wenn
auch der Pachtbetrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage erfüllt.
BFH, 07.03.2002, VI B 4/02 (BFH/NV 2002, 759)
Ob bei Eingabe einer falschen Kennziffer in den Eingabewertbogen ein mechanisches Versehen, ein Irrtum über den
Programmablauf oder ein die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum, vorliegt, ist
nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Bei der Entscheidung hierüber handelte es sich im Wesentlichen um
eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt. BFH, 07.03.2002, III R
22/01 (DStR 2002, 800) Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen sind bei der Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages
grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen (Grundsatz der Vollanrechnung). Negative Einkünfte können mit derartigen
Ausbildungshilfen nicht verrechnet werden.
BFH, 07.03.2002, VIII B 180/01 (DStRE 2002, 1004)
Die Kindergeldberechtigung von Eltern für ihre verheirateten Kinder bestimmt sich nach deren Familienunterhaltsanspruch
gemäß § 1360 ff. BGB und nicht nach dem sogenannten Trennungsunterhalt.
BFH, 07.03.2002, III R 41/98 (DStRE 2002, 957)
Wird ein Betrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Rentabilitätserwägungen) umgestellt und deshalb die Produktion
während der Verbleibensfrist zeitweise unterbrochen, ist die Unterbrechung jedenfalls dann investitionszulagenschädlich,
wenn sie länger als 12 Monate dauert.
BFH, 07.03.2002, III R 13/99 (BB 2002, 1248)
Werden die in einem Betriebsgebäude neu installierten Einrichtungen zur Versorgung mit Wärme, Kälte, Luft usw. an die in
einem anderen Betriebsgebäude vorhandenen Versorgungsanlagen angeschlossen, handelt es sich bei den neuen Anlagen nur
dann um zulagenbegünstigte selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn insoweit die Voraussetzungen für die
Annahme von Betriebsvorrichtungen vorliegen und sie eine Sonderfunktion gegenüber den bereits vorhandenen Anlagen erfüllen.
BFH, 07.03.2002, III R 42/99 (DStRE 2002, 887)
Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn dessen
Rentenansprüche bereits ohne die Nachzahlung so hoch sind, dass sein Lebensunterhalt sowohl gegenwärtig als auch
voraussichtlich in Zukunft sichergestellt ist.
BFH, 06.03.2002, XI R 51/00 (DStRE 2002, 947)
Erhält ein Arbeitnehmer, der als Spitzenkandidat seiner Partei für eine Parlamentswahl kandidiert hat, für die Auflösung
seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist diese Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 lit. a EStG, wenn sein Arbeitgeber
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses fordert, weil der Steuerpflichtige ein Regierungsamt übernimmt. Eine Abfindung ist
insoweit keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 lit. a EStG, als sie einen künftig entstehenden Pensionsanspruch in
kapitalisierter Form abgilt.
Erhöht der Arbeitgeber im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die im Arbeitsvertag für den Fall der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zugesagte monatliche Pension, so steht dies der tarifbegünstigten Besteuerung der Einmalabfindung
nicht entgegen (Bestätigung der Tz. 6 ff. des BMF-Schreibens vom 18.12.1998, BStBl. I 1998, 1512).
Die Kandidatur des Vorstandsmitgliedes eines Unternehmens für ein politisches Spitzenamt ist für sich noch kein
"schadenstiftendes Ereignis", das die Annahme einer tarifbgegünstigten Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 lit. a EStG ausschließt.
BFH, 05.03.2002, VII R 18/01 (DStRE 2002, 779)
Die Staffelung der Steuersätze nach Maßgabe der Schadstoffemissionen (§ 9 I Nr. 2 KraftStG i.d.F. des KraftStÄndG 1997)
ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Trotz der durch unterschiedliche Anforderungen an die Abgaseemissionen nicht
gerechtfertigten Differenzierung der Steuersätze für Dieselfahrzeuge mit mehr als 2000 ccm Hubraum einerseits und mit bis
zu 2000 ccm Hubraum andererseits können Halter solcher kleinerer Dieselfahrzeuge eine gleiche steuerliche Begünstigung
wie die Halter großer Dieselfahrzeuge nicht verlangen. Unbeschadet der ökologischen Zielsetzung der Steuerstaffel des § 9 I
Nr. 2 KraftStG ist es nicht willkürlich, die KraftSt auch nach der Größe des Hubraums zu staffeln.
§ 9 I Nr. 2 KraftStG ist nicht wegen Unverständlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Stufen der
Steuerstafel nichtig.
BFH, 05.03.2002, IV B 22/01 (DStRE 2002, 796)
Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass nicht nur die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten,
sondern auch die zum notwendigen Betriebsvermögen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken voraussetzt. Insbesondere
die Zuordnung von unbebauten Grundstücken zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach dem nach
außen erkennbaren Nutzungswillen des Steuerpflichtigen. Es bedarf des Weiteren keiner höchstrichterlichen Klärung, dass
die Widmung eines Wirtschaftsguts nicht stets die Erfassung mit ihm zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben in der
Buchführung voraussetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Einbuchung noch keine
Erträge oder Aufwendungen verursacht.
BFH, 01.03.2002, VI R 171/98 (DStR 2002, 718)
Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
BFH, 01.03.2002, VIII B 156/01 (BFH/NV 2002, 788)
Gegen die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags für Kindergeld als Freigrenze ohne Härteregelung bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
BFH, 01.03.2002, VI R 141/00 (BFH/NV 2002, 787)
Bei Instrumenten, die bereits über 100 Jahre alt sind (hier: Meistergeige) und die regelmäßig im Konzertalltag bespielt
werden, kann die Restnutzungsdauer mit 100 Jahren angesetzt werden, sofern der Steuerpflichtige keine kürzere
Nutzungsdauer nachweist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26.1.2001 - VI R 26/98, BStBl II 2001, 194). Es bestehen
keine Bedenken, bei neuen Meistergeigen eine typisierende Nutzungsdauer von 50 Jahren zugrunde zu legen.
BFH, 01.03.2002, VI B 129/99 (BFH/NV 2002, 759)
Zur Frage, ob bei einer auf § 129 AO 1977 gestützten Berichtigung eines Steuerbescheides eine Fehlersaldierung nach
§ 177 AO 1977 vorgenommen werden kann.
BFH, 28.02.2002, V B 56/01 (BFH/NV 2002, 805)
Eine Klage mit dem Begehren, eine höhere Steuer festzusetzen, ist grundsätzlich unzulässig. Die Revision kann nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, wenn die Klage - entgegen der Auffassung des FG -
unzulässig ist.
BFH, 28.02.2002, V R 25/96 (StRE 2002, 697)
Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: Pkw) zur gemischten (teils unternehmerischen nd teils
nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem unternehmen zuordnen; er kann ihn
insgesamt seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn entsprechend dem - geschätzten-
unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs
ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht
möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum
Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden. Bei einem Pkw, der überwiegend genutzt wird, kann aus dem Umstand,
dass er ertragssteuerlich notwendig dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist und vom Unternehmer entsprechend behandelt
wird, nicht geschlossen worden, dass der Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet hat.
BFH, 28.02.2002, V R 42/01 (DStRE 2002, 912)
Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber
unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergeht.
Eine Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung
bekannt gegeben wird.
BFH, 26.02.2002, IX R 75/00 (DStR 2002, 761)
Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so
handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i. S. des § 2 II EigZulG.
Die Wohnung und ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i. S. von § 4 EigZulG genutzt werden, damit die
Erweiterung gefördert werden kann.
BFH, 26.02.2002, IX R 20/98 (DStR 2002, 948)
Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern gewährt und die keine besonderen, über die
Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, mindern die
Anschaffungskosten der Immobilie i. S. des § 255 I S. 3 HGB, und zwar auch dann, wenn der Eigenkapitalvermittler auf das
von den Gesellschaftern zu erbringende Eigenkapital direkt an den Fonds leistet. Für die steuerrechtliche Qualifizierung der
Rückflüsse kommt es nicht darauf an, ob das Finanzamt die betreffenden Provisionen als Anschaffungskosten behandelt oder
als Werbungskosten abgezogen hat.
BFH, 26.02.2002, X R 59/98 (DStRE 2002, 978)
Hat das Finanzamt auf Grund eines Rechtsbehelfs einen Steuerbescheid unter Anwendung einer dem Steuerpflichtigen
günstigeren Schätzungsmethode geändert und führt diese Schätzungsmethode in anderen Veranlagungszeiträumen zu einer
höheren Steuer, können die für letztere Zeiträume ergangenen bestandskräftigen Bescheide nicht auf der Rechtsgrundlage
des § 174 Abs. 4 AO 1977 mit der Begründung geändert werden, sie seien auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten
Sachverhalts ergangen. "Fremde Hilfskräfte" (§ 2 VI HAG) des Hausgewerbetreibenden sind alle auf Grund von
Arbeitsverträgen - auch aushilfsweise - bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich solcher, die nahe Angehörige i. S.
von § 2 VI lit. a bis c HAG sind und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (entgegen BFH v. 4. 10. 1956, V 96/56 S,
BFHE 63, 383, BStBl III 1956, 343).
BFH, 26.02.2002, IX R 20/98 (DStR 2002, 948)
Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern gewährt und die keine besonderen, über die
Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, mindern die
Anschaffungskosten der Immobilie i. S. des § 255 I S. 3 HGB, und zwar auch dann, wenn der Eigenkapitalvermittler auf das
von den Gesellschaftern zu erbringende Eigenkapital direkt an den Fonds leistet.
Für die steuerrechtliche Qualifizierung der Rückflüsse kommt es nicht darauf an, ob das Finanzamt die betreffenden
Provisionen als Anschaffungskosten behandelt oder als Werbungskosten abgezogen hat.
BFH, 20.02.2002, VI B 85/99 (BFH/NV 2002, 784)
Eine nebenberuflich ausgeübte Notarzttätigkeit unterfällt nicht der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG, da der Notarzt
keine Pflegeleistung i. S. dieser Vorschrift erbringt, sondern eine seinem Hauptberuf als Arzt entsprechende Tätigkeit ausübt.
Auf Notarzttätigkeiten findet Abschnitt 17 I S. 3 LStR 1993 (u. a. Steuerbefreiung für Rettungssanitäter) keine Anwendung.
BFH, 19.02.2002, II B 21/01 (BFH/NV 2002, 801)
Hat das FG entsprechend § 79b II FGO dem Kläger wirksam unter Fristsetzung aufgegeben, bestimmte Schriftstücke
vorzulegen, und legt der Kläger diese erst in der nach Ablauf der Frist durchgeführten mündlichen Verhandlung vor, so kann
das FG diese Erklärungen/Beweismittel zurückweisen, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen des § 79b III FGO erfüllt
sind. Eine ohne Berücksichtigung dieser Schriftstücke ergehende Entscheidung verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Aus der Tatsache, dass das FG noch am Tage der mündlichen Verhandlung das Urteil verkündet, ergibt sich kein Verstoß
gegen § 79b FGO, insbesondere auch nicht gegen dessen Abs. 3 S. 2.
BFH, 15.02.2002, XI B 19/01 (BFH/NV 2002, 783)
Ein Veräußerungsgewinn ist zum laufenden Gewinn zu rechnen, wenn es sich um ein Geschäft handelt, mit dem die
bisherige unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird.
BFH, 07.02.2002, IV R 62/00 (DStR 2002, 1082)
Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und
kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlagen, so ist die bei der GmbH zu
bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung
für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt.
War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co.KG eingebracht
worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen.
BFH, 07.02.2002, V B 86/01 (BFH/NV 2002, 755)
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen leichtfertiger
Verkürzung der von der GmbH geschuldeten Umsatzsteuer beträgt fünf Jahre.
BFH, 06.02.2002, VIII B 82/01 (DStRE 2002, 670)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die steuerschädliche Überentnahme i. S. von § 4 IVa EStG i. d. F. des StBereinG 1999 stets
von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln ist oder ob auch Unterennahmen aus früheren Jahren zu
berücksichtigen sind.
BFH, 05.02.2002, VIII R 25/01 (BFH/NV 2002, 781)
Der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, die ein zum Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter gehörendes
Grundstück im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung vermietet, wird nicht dadurch aufgegeben, dass die
Gesellschafter das Grundstück bei fortbestehendem Mietvertrag ihren Kindern unter Vorbehalt eines lebenslänglichen
Nießbrauchs schenken. Der durch die Schenkung im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter entstandene
Entnahmegewinn ist deshalb nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt.
BFH, 05.02.2002, VIII R 31/01 (DStR 2002, 1085)
Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB- Innengesellschafters
gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i. S. von § 15a EStG. Die
Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die für frühere Jahre
festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig macht.
Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR gilt nicht für die BGB- Innengesellschaft. § 15a EStG ist
daher auf den Gesellschafter einer BGB-Außengesellschaft stets, auf den Gesellschafter einer BGB-Innengesellschaft
hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
BFH, 04.02.2002, VII B 63/01 (BFH/NV 2002, 815)
Die im Vergleich zu nicht schadstoffarmen Krafträdern und als Oldtimern zugelassenen Fahrzeugen hohe Besteuerung nicht
schadstoffarmer Kraftfahrzeuge verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass Steuern nur "maßvoll" erhöht werden dürfen.
BFH, 04.02.2002, VII B 62/01 (BFH/NV 2002, 815)
Es gibt keinen Rechtssatz des Verfassungsrechts, der es dem Gesetzgeber verböte, eine Steuer um 20 % oder auch um einen
noch wesentlich höheren Prozentsatz von einem Jahr auf ein anderes zu erhöhen.
BFH, 31.01.2002, V R 61/96 (BB 2002, 1028)
Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: Pkw) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils
nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn
insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn entsprechend dem - geschätzten -
unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs
ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen. Ist - wie im Streitfall - ein
Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Die (vollständige) Zuordnung des
Pkw zum unternehmerischen Bereich kann u. a. daraus abgeleitet werden, dass der Kläger die private Verwendung des Pkw
gemäß § 1 I Nr. 2 lit. b UStG 1980 versteuert hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Voraussetzungen des
Art. 6 II lit. a der Richtlinie 77/388 für die Besteuerung einesVerwendungseigenverbrauchs nicht vorlagen, weil der
Gegenstand (Pkw) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte.
Entnimmt der Steuerpflichtige den Pkw, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, vor der Veräußerung seinem
Unternehmen, ist es nach Art. 5 VI der Richtlinie 77/388 unzulässig, die Entnahme zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige
den Pkw dann veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht der
Umsatzsteuer. BFH, 31.01.2002, V R 40, 41/00 (DStR 2002, 719)
Besorgen einer sonstigen Leistung i. S. des § 3 XI UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im
eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für
Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf", gegen Abschn. 32 I S. 1 UStR).
Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 XI UStG hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6
IV der Richtlinie 77/388/EWG. Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige
Leistung, so sind die für die besorgten Leistungen geltenden Befreiungsvorschriften (hier: § 4 Nr. 8 lit. a oder lit. d UStG)
auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
BFH, 30.01.2002, II R 78/99 (DStR 2002, 630)
Vorerwerbe außerhalb des für den letzten (nunmehr zu beurteilenden) Erwerb maßgeblichen Zehnjahreszeitraums dürfen bei
dessen Besteuerung die Progressionshöhe nicht beeinflussen. Hat bei der Besteuerung des Mittelglieds einer Folge von
Schenkungen, die sich über mehr als zehn Jahre hinzieht, die Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb einen
Progressionssprung bewirkt, so führt die Nichtberücksichtigung dieses Progressionssprungs bei der Besteuerung des ersten
Erwerbs, der mit dem Vorerwerb aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist, wohl
aber noch mit dem Mittelglied der Schenkungsfolge, zu einer Überprogression, die zu korrigieren ist (Bestätigung von
BFHE 124, 216 = BStBl II 1978, 220). Die Korrektur der Überprogression ist nicht auf die Höhe des auf die jeweils letzte
Zuwendung anzuwendenden Steuersatzes beschränkt (Abweichung von BFHE 124, 216 = BStBl II 1978, 220).
Die Korrektur der Überprogression hat bei der Besteuerung des ersten Erwerbs stattzufinden, der mit den Vorerwerben aus
dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist. Die Festsetzung einer negativen Steuer ist
ausgeschlossen. Ein dadurch nicht voll ausgeschöpfter Korrekturbetrag kann bei einem gegebenenfalls nachfolgenden
Erwerb berücksichtigt werden.
BFH, 29.01.2002, VIII B 91/01 (BFH/NV 2002, 749)
Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung der Wohnung des Steuerpflichtigen sowie die
Beschlagnahme nach den §§ 98, 102, 105 StPO angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahme mangels
Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, nicht den Finanzbehörden, sondern dem AG und dem im
Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen LG. Wird der Beschluss des AG nicht angefochten oder die
Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge,
dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das
Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben.
Die Anordnung des AG, die Geschäftsräume einer Bank wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch deren Kunden
zu durchsuchen, ist - vorbehaltlich eines groben und greifbaren Gesetzesverstoßes - im Besteuerungsverfahren nicht mehr
der finanzgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Demgemäß ist im finanzgerichtlichen Verfahren auch davon auszugehen,
dass die Steufa aufgrund eines hinreichenden strafrechtlichen Anfangsverdachts tätig geworden ist. Eine solche
Durchsuchungsanordnung ist - zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art.
56 EGVtr. n.F. = Art. 73b EGVtr a.F. (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2001 - VII B 277/00, BFHE 194, 26, BStBl II
2001, 306) - dahin auszulegen, dass sie sich lediglich gegen diejenigen Kunden richtete, gegen die ein strafrechtlicher
Anfangsverdacht bestand (so genannte Verfahrensbeteiligte), weil sie ihre Geldgeschäfte in üblicher oder zumindest
ungewöhnlicher und damit nicht banktypischer Weise betrieben hatten.
Zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" ist auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten. Dies schließt es aus,
die Schätzung der hinterzogenen Steuern - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von
Mitwirkungspflichten - auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d. h. auf ein reduziertes Beweismaß zu stützen und an der
oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten. Erforderlich ist vielmehr, dass das FG auf
der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens von der Höhe der Steuerhinterziehung überzeugt ist.
BFH, 24.01.2002, III R 49/00 (DStRE 2002, 566)
Sagt das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung im Wege tatsächlicher Verständigung zu, die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide unter Ansatz geringerer gewerblicher Einkünfte zu ändern und wird daraufhin übereinstimmend
der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, hindert dies die Kläger nicht, bis zur formellen Bestandskraft der
Änderungsbescheide statt der bisherigen Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung zu wählen.
BFH, 23.01.2002, X B 94/01 (BFH/NV 2002, 622)
Solange ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, der Steueranspruch insbesondere nicht verjährt ist, kann das
Finanzamt ermitteln, ob die Steuer richtig festgesetzt worden ist und sich hierzu auch einer Außenprüfung bedienen. Durch
die Anordnung der Betriebsprüfung werden endgültig veranlagte Steuerpflichtige nicht gegenüber den unter Vorbehalt der
Nachprüfung Veranlagten ungleich behandelt. In beiden Fällen können die Steuerfestsetzungen zugunsten wie zuungunsten
des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn auch bei endgültiger Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des § 173
AO 1977.
BFH, 23.01.2002, XI R 48/99 (DStR 2002, 1045)
Der Übernahmegewinn aus der Umwandlung einer GmbH auf ihren bisherigen Alleingesellschafter ist kein Gewinn aus
Anteilen i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG.
BFH, 16.01.2002, II R 82/99 (BB 2002, 819)
Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die
Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum einen
ein Erwerb von Todes wegen gem. § 3 I Nr. 1 ErbStG 1974 und zum anderen eine Zweckzuwendung gem. § 8 des
Gesetzes. Eine Zuwendung kann auch dann nach § 13 I Nr. 17 ErbStG 1974 in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein,
wenn nicht ein zugewendeter Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu begünstigten Zwecken verwendet
werden sollen. Einer Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die Erträgnisse aus dem
zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern in Höhe
von 20 v. H. der Verstärkung des Kapitalstammes dienen sollen.
BFH, 16.01.2002, II R 15/00 (DStR 2002, 493)
Behält sich der Zuwendende, der seinem Sohn ein Grundstück schenkt, einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor, und
übernimmt er die anfallende Schenkungsteuer, ist die gem. § 10 II ErbStG dem Erwerb hinzurechnende Steuer nach dem
gem. § 25 I 1 und 2 ErbStG sofort zu zahlenden Steuerbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe des Ablösungsbetrages nach
S. 3 der Vorschrift zu berechnen. Dies gilt unabhängig sowohl davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung
nach § 25 I 3 ErbStG Gebrauch macht, als auch davon, ob der Sohn die Ablösung gewählt hätte, wenn die Steuer von ihm
zu tragen gewesen wäre.
BFH, 16.01.2002, II B 51/00 (BFH/NV 2002, 814)
Es ist rechtlich zweifelhaft i. S. des § 69 II S. 2 FGO, ob der Belastungsgrund der Grundsteuer und der Entlastungsgrund
des § 4 Nr. 6 GrEStG, Krankenanstalten der privaten Besitzer den Krankenanstalten der öffentlichen Hand und der
gemeinnützigen Anstalten gleichzustellen, eine Differenzierung danach rechtfertigt, ob der Grundstückseigentümer in
eigener Rechtsperson oder in der Rechtsform einer Gesellschaft, an der er allein beteiligt ist, das Krankenhaus betreibt.
BFH, 11.01.2002, II B 55/00 (BFH/NV 2002, 790)
Wird ein Erbbaurecht schenkweise übertragen und bleibt der kapitalisierte Wert der übergehenden Erbbauzinsverpflichtung
hinter dem Verkehrswert des Erbbaurechts zurück, ist nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung zu versteuern,
unabhängig davon, ob es sich um einen schuldrechltichen oder dinglichen Erbbauzins handelt oder um eine Kombination aus beiden.