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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht im Jahr 2003

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Stand: 8. September 2013

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Strafrechts-Lexikon

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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

LG Siegen, Urteil vom 28.10.2003 - 5 Qs 158/03 (ZfS 2004, 39)

Relative Fahruntauglichkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln nur vor, wenn, abgesehen von der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Konsumenten, erst weitere festgestellte Tatsachen erweisen, dass der Genuss zur Fahruntüchtigkeit geführt hat.


BayObLG, Urteil vom 18.08.2003 - 1 St RR 67/03 (NJW 2003, 3499)

Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine Übermüdung erkannt hat, infolge eines Sekundenschlafs ungebremst in ein Stauende und werden dabei andere Verkehrsteilnehmer getötet und verletzt, so kann eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, eine derart hohe Strafe komme in der Regel nur bei Unfällen auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht.

BayObLG, Urteil vom 04.08.2003 - 1 St RR 88/03 (NJW 2003, 3498)

Bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen gebietet § 56 III StGB vielfach die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Dennoch dürfen auch bei der Ahndung solcher Taten die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden.



OLG Celle, Urteil vom 25.06.2003 - 222 Ss 82/03 (DAR 2003, 472)

Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht, wer Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt. Hierfür ist Voraussetzung, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den früheren Ordnungswidrigkeiten und der neuen Tat besteht.

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2003 - 1 Ss (OWi) 97 B/03 (ZfS 2003, 471)

Nach § 267 I S. 1 StPO muss jedes Urteil - dies gilt auch für einen Beschluss nach § 72 OWiG - verständlich sein. Soweit gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen durch Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es verfahrensrechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlich-rechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Nicht jeder Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde stellt eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflichtwidrigkeit dar. Bestehen daran Zweifel, wie etwa bei einer an Baustellen befindlichen Lichtzeichenanlage, ist im Einzelfall darzulegen, ob ein ebenso grober Verstoß gegen die Pflichten des Fahrzeugführers vorliegt, wie dies in dem typischen Fall des Rotlichtverstoßes an Kreuzungen mit Querverkehr vorausgesetzt wird.

Ein grober Verstoß gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann zweifelhaft sein, wenn der Rotlichtverstoß um 01.10 Uhr in einer ländlichen Gemeinde ohne großen Verkehrsfluss begangen wird und deshalb eine Gefährdung Dritter fraglich erscheint.

Die Bußgeldkatalogverordnung ist auch im Falle vorsätzlichen Handelns des Betroffenen anwendbar. Da die in dieser Verordnung aufgeführten Beträge Regelsätze für fahrlässiges Verhalten sind, ist bei vorsätzlicher Tatbegehung ein Abweichen von den vorgegebenen Regelsätzen möglich.



OLG Frankfurt, Urteil vom 16.06.2003 - 3 Ss 175/03 (ZfS 2003, 469)

Für die Feststellung versuchter Nötigung und die Annahme willensbeugender Gewalt (vis compulsiva) ist im Straßenverkehr entscheidend die Intensität der Einwirkung des beanstandeten Fahrverhaltens im Einzelfall. Notwendig ist regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer.

Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung maßgeblich davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, so bedarf es grundsätzlich einer eingehenden Darstellung aller - namentlich auch früheren - relevanten Aussagen. Bei solcher Beweislage genügt der Tatrichter regelmäßig nur so seiner Verpflichtung, im Urteil zu belegen, dass er alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

BayObLG, Urteil vom 12.06.2003 - 2 St RR 77/03 (DAR 2003, 428)

Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB muss im Urteil unmissverständlich dargetan werden, welchen gesetzlichen Tatbestand der Vorschrift das Gericht für verwirkt ansieht und welche Vorschrift für die Bemessung der Rechtsfolgen ausschlaggebend war.

Es bedarf bei einer Verurteilung aus § 315c StGB sowohl der Feststellung, dass ein - durch die Tat getöter - Fahrzeuginsasse tatsächlich beim Unfall im Wagen war, als auch, dass der Verstorbene durch die Unfallfolgen zu Tode kam und nachprüfbarer Angaben dazu, wie das Gericht zu dieser Schlussfolgerung gelangte.

Im Falle der relativen Fahruntüchtigkeit gem. §§ 315c I Nr. 1a, 316 StGB muss das Gericht in den Urteilsgründen darlegen, warum eine Fahruntüchtigkeit vorgelegen haben soll; dies vor allem wenn eine Rückrechnung der Tatzeit-.Blutalkoholakonzentration einen Wert unter 1,1 Promille ergibt.

Wenn Fahruntüchtigkeit auf Grund der Blualkoholkonzentration von 0,5 Promille in Verbindung mit starker Übermüdung angenommen wird, bedarf es im Urteil ausreichender Feststellungen zu den Umständen, die für eine starke Übemüdung sprechen, sowie einen etwaigen Nachtrunk und der ausreichenden Beweiswürdigung der festgestellten Tatsachen.

Ein Fahrverhalten, bei dem der Angeklagte auf der Bundesstraße ein 80- 100 km/h schnelles Fahrzeug durch ungebremstes Fahren auf den Seitenstreifen der Bundesstraße auf einer Länge von 150 Metern und anschließendes Abkommen von der Fahrbahn überholt, kann einerseits für alkoholbedingte Risikobereitschaft und alkoholbedingte mangelnde Reaktionsfähigkeit sprechen, andererseits aber auch ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren durch falsches Überholen beim Überholvorgang im Sinne des § 315c I Nr. 2b StGB sein.



OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2003 - 4 Ss 181/03 (DAR 2003, 475)

Bei lediglich mittelbarer Mitverursachung eines Unfalls im Straßenverkehr ist Unfallbeteiligter nur derjenige, der sich verkehrswidrig verhalten hat oder der über die normale Verkehrsteilnahme hinaus auf das Verkehrsgeschehen eingewirkt hat. Hierfür müssen zureichende objektive Anhaltspunkte vorliegen. Maßgebend ist die Beurteilung im Zeitpunkt des Verkehrsgeschehens.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2003 - 2 Ss 216/01 (DAR 2003, 473)

Auch ein mehrstündiges Warten an einem Grenzübergang ist als Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und nicht als Halten oder Parken anzusehen.

AG Bad Doberan, Urteil vom 15.05.2003 - 13 OWi 6/03 (ZfS 2003, 424)

Von der Anordnung eines Fahrverbots kann gegen Verdoppelung der Geldbuße abgesehen werden, wenn der geständige Betroffene keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweist und die Geschwindigkeitsüberschreitung nur leicht oberhalb der Grenze stattfand, bei welcher nach der Bußgeldkatalog-VO ein Regelfahrverbot anzuordnen ist.

LG Hildesheim, Urteil vom 14.05.2003 - 12 Qs 47/03 (NStZ-RR 2003, 312)

Die Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar kann nach § 69a VII StGB zur Verkürzung der Sperrfrist führen. Das Durchführen derartiger Seminare für Kraftfahrer, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben, setzt indessen eine amtliche Anerkennung nach § 36 VI FeV voraus.

Bei Kraftfahrern, die mit einer Blutalkoholkonzentration bis zu 1,6 Promille und erstmals im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar eine Verkürzung der Sperrfrist regelmäßig rechtfertigen. Bei Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille kommt eine Verkürzung der Sperrfrist nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.



BGH, Urteil vom 13.05.2003 - 3 StR 128/03 (NStZ-RR 2003, 265)

Die Speicherung oder Veränderung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr ist nur strafbar, wenn bei Wahrnehmung der manipulierten Daten eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt für den täuschenden Gebrauch derartiger Daten.

Derjenige, der abtelefonierte Telefonkarten unberechtigt wieder auflädt oder derart wieder aufgeladene Telefonkarten für Telefongespräche einsetzt, macht sich gem. § 269 I StGB strafbar.

Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Straftaten gem. § 269 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jedes von einem der Bandenmitglieder auf Grund der Bandenabrede begangenen Urkundsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitgliedern hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu den jeweiligen Einzeltaten ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitgliedes umfasst sind.

Maßgeblich für die Abgrenzung sind insbesondere das Interesse des Beteiligten an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, d.h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführungen der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt.

Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrages oder der Tatbeiträge jedes Beteiligten.

Hat ein Mittäter, mittelbarer Täter oder Gehilfe, der an den unmittelbaren Ausführungen der Tat nicht beteiligt ist, einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm die jeweiligen Taten der Mittäter, Tatmittler oder Haupttäter als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung i.S. des § 52 I StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter, Tatmittler oder Haupttäter die ihnen zurechenbaren Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang.

BayObLG, Urteil vom 08.05.2003 - 2 ObOWi 43/03 (DAR 2003, 426)


Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnde Kenntnis der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften beruht.

Sind an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftszeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser kann dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt.

OLG Dresden, Urteil vom 06.05.2003 - Ss (OWi) 565/02 (OLG-NL 2003, 167)

Sind zwischen dem Verkehrsverstoß und dem tatrichterlichen Urteil mindestens zwei Jahre vergangen und keine weiteren Verstöße festgestellt, wird regelmäßig von der Verhängung eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme abzusehen sein, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände seine Anordnung gebieten.



OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2003 - 3 U 2/03 (ZfS 2003, 409)

Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Fahrzeugversicherung liegt auch bei einer Fahrerflucht vor, bei der es sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nicht bedeutendem Sachschaden handelt und bei der sich der Fahrer binnen 24 Stunden bei der Polizei stellt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2003 - 1 Ss 161/02 (NStZ-RR 2003, 234)


Ein Angeklagter täuscht nur dann i.S. des § 145d II Nr. 1 StGB eine von ihm begangene Straftat vor, wenn er wider besseres Wissen all das behauptet, was in seiner Person die objektiven und subjektiven Voraussetzungen dieses Delikts begründet.

Des unerlaubten Entfernens vom Unfallort i.S.d. § 142 I StGB bezichtigt sich ein Angeklagter fälschlich selbst mithin nur, wenn seine Aussage vor dem ermittelnden Polizeibeamten dahin zu verstehen ist und auch zu verstehen sein sollte, er habe einen Unfall verursacht, habe Kenntnis von einem erheblichen Fremdschaden gehabt und habe sich gegebenenfalls auch ohne Einhaltung einer angemessenen Wartefrist von der Unfallstelle entfernt.

Zur Abgrenzung des Tatbestandmerkmals wider besseres Wissen" und bedingtem Vorsatz.

LG Dortmund, Urteil vom 10.04.2003 - 15 S 277/02 (NJW-RR 2003, 1260)

Ordnet sich ein Verkehrsteilnehmer nach rechtzeitiger Vorbeifahrt an einer schraffierten Sperrfläche auf die unmittelbar hinter der Sperrfläche beginnende zweite Fahrspur ein, so obliegt ihm keine doppelte Rückschaupflicht.

Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs tritt angesichts des groben Verschulden des Unfallgegners zurück, der die Sperrfläche im Überholvorgang überfährt ohne abzuwarten, in welche Fahrspur das vor ihm fahrende Fahrzeug nach Passieren der Sperrfläche hineinfährt.



OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2003 - 1 Ws 126/02 (NJW 2003, 3215)

In der Zusendung rechnungsähnlich gestalteter Angebote (hier: Schreiben, in welchen nach objektiver Betrachtungsweise und nach der Verkehrsanschauung miterklärt ist, es handele sich um amtliche Rechnungen für vorangegangene Eintragungen der Adressaten in amtliche Register), kann eine konkludente Täuschung i. S. des Betrugstatbestandes liegen (im Anschluss an BGHSt 47, 1 = NJW 2001, 2187 = NStZ 2001, 430).

KG, Urteil vom 06.03.2003 - 12 U 229/01 (DAR 2003, 317)

Kommt es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem Fahrzeug in dem Fahrstreifen, in den gewechselt wird, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Verkehrsteilnehmer, der den Fahrstreifen gewechselt hat oder wechseln wollte.

Bleibt ungeklärt, ob die Kollision auf einen sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel zurückgeht oder auf sorgfaltswidriges Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt (§ 10 I StVO), ist der Schaden hälftig zu teilen. 3. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 I StVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt hat.

BayObLG, Urteil vom 06.03.2003 - 1 ObOWi 58/03 (DAR 2003, 233)

Der Senat hält daran fest, dass es für die Frage der Verhängung eines Fahrverbots bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens nicht darauf ankommen kann, ob nach der (zutreffenden) Einschätzung eines Betroffenen eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (wie BayObLGSt 1996, 188, 191)

BayObLG, Urteil vom 05.03.2003 - 1 ObOWi 9/03 (NJW 2003, 1752)

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG, der eine Atemalkoholmessung zu Grunde liegt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen, sofern sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, Ausführungen dazu zu machen, dass die Verfahrensbestimmungen für die Messung, insbesondere ein Zeitablauf von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung, eingehalten worden sind (entgegen OLG Hamm, NJW 2002, 2485 = NZV 2002, 414, und OLG Zweibrücken, DAR 2002, 279).



BGH, Urteil vom 20.02.2003 - 4 StR 228/02 (NJW 2003, 1613)

Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr i.S. des
§ 315b StGB "pervertiert", wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.

OLG Köln, Urteil vom 28.01.2003 - Ss 14/03 (B) (DAR 2003, 183)

Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt bei einer Überschreitung der durch Vorschriftszeichen 274 gemäß § 41 II Nr.7 StVO beschränkten Geschwindigkeit nicht vor, wenn der Betroffene lediglich infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat.

Die Grundsätze, die der BGH zum Augenblicksversagen bei "groben" Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (DAR 1997, 450), gelten entsprechend auch für Fälle "beharrlicher" Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen (OLG Hamm VRS 97, 499).

BayObLG, Urteil vom 20.01.2003 - 4 St RR 133/02 (NJW 2003, 1681)

Die Verhängung eines Fahrverbots auf der Grundlage des § 24 II 1 und 2 StVG verstößt regelmäßig weder gegen das Übermaßvebot noch gegen den Gleichheitssatz.

LG Kaiserslautern, Urteil vom 09.01.2003 - 5 Qs 1/03 (DAR 2003, 185)

Ein Fremdschaden von 1.104,09 Euro brutto ist nach heutigen Verhältnissen nicht mehr als bedeutend anzusehen.