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Rechtsprechung des BFH 2003 zum Steuerrecht
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Rechtsprechung zum Steuerrecht im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006
BFH, Urteil vom 18.12.2003 - V R 62/02 (DStRE 2004, 340)
Eine "Jagdschule", die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung durchführt, ist keine allgemeinbildende oder
berufsbildende Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 21 UStG 1993/1999. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift kommt daher
nicht in Betracht.
BFH, Urteil vom 18.12.2003 - IV B 201/03 (DStRE 2004, 251)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 15a EStG auf doppelstöckige Personengesellschaften Anwendung findet.
Die bloße Angabe einer Verlustübernahmeerklärung zugunsten der Gesellschaft erhöht noch nicht das Kapitalkonto des
Kommanditisten i. S. des § 15a EStG.
BFH, Urteil vom 16.12.2003 - VII R 77/00 (DStR 2004, 500)
Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das
Interesse des Fiskus Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung vergüten zu müssen, seine
Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden durchsetzen zu können (Anschluss an das Urt. v. 28. 11. 2002, VII R 41/01,
BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).
Der Liquidator einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende Pflichtverletzung, wenn er auf die
Steuerbefreiung für einen Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine Pflichtverletzung liegt aber darin, dass
er, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge trägt, dass die GmbH
über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises
verfügen kann
BFH, Urteil vom 11.12.2003 - IV R 7/02 (DB 2004, 628 L)
Das Entnahmeprivileg des § 52 XV S. 8 Nr. 2 EStG a. F. (jetzt § 13 IV S. 6 Nr. 2 EStG) enthält anders als die Regelung in
§ 52 XV S. 10 zweiter Halbsatz EStG a. F. keine Objektbschränkung. Nach dieser Vorschrift kann sich die steuerfreie
Entnahme daher auch auf mehrere an Dritte vermietete Wohnungen beziehen, wenn diese nach der Entnahme als eine
Wohnung genutzt werden und die Gesamtfläche dem konkreten Wohnbedarf angemessen ist.
BFH, Urteil vom 11.12.2003 - V R 48/02 (DStR 2004, 498)
Das Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 UstG 1993 wird durch die wirtschaftliche Tätigkeit"
des Unternehmens i. S. des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG geprägt. Die dort genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten
können mehrere aufeinander folgende Handlungen umfassen. Eine derartige Tätigkeit kann auch beim Umbau eines
Gebäudes in ein Hotelgrundstück vorliegen, wenn der Eigentümer beabsichtigt, es an einen Hotelier zu verpachten und
dieser das Grundstück zunächst nutzen darf, ohne eine Pacht zu zahlen. Entscheidend ist, dass der Unternehmer die
Aufwendungen für das Grundstück in der ernsthaften Absicht tätigt, das Grundstück unternehmerisch zu nutzen.
Der Steuerpflichtige kann sich wegen der Unvereinbarkeit der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 mit Art. 6 Abs.
2 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG unmittelbar auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.
BFH, Urteil vom 11.12.2003 - IV R 42/02 (DStR 2004, 447)
Ist der erbbauverpflichtete Mitunternehmer der erbbauberechtigten Personengesellschaft, handelt es sich bei dem
zusätzlichen Nutzungsentgelt um eine Sondervergütung i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
BFH, Urteil vom 03.12.2003 - IV B 192/03 (NZG 2004, 344 L )
An der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gem. § 2 II 1 GewStG bestehe keine ernstlichen Zweifel.
Dies gilt auch für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben freiberuflich tätigen Mitunternehmern
eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum sämtlich freiberuflich tätig sind.
BFH, Urteil vom 03.12.2003 - XI R 11/03 (DStR 2004, 596)
Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen
(§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist in die Bemessungsgrundlage Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit" nur der
Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG
erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
BFH, Urteil vom 02.12.2003 - II R 5/03 (DStRE 2004, 277)
Auch beim sonstigen Vermögen waren Steuererstattungsansprüche jedenfalls solange nicht als Kapitalforderungen zu
erfassen, als ihre Geltendmachung an noch bestehenden Steuerbescheiden scheiterte.
BFH, Urteil vom 02.12.2003 - II B 76/03 (DStR 2004, 176)
Die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn ein Anteil an einer gewerblich tätigen
oder geprägten Personengesellschaft mit Grundbesitz vererbt wurde und die Grundbesitzwerte für die
Gesellschaftsgrundstücke wegen R 124 Abs. 6 Satz 1 ErbStR 1999/2003 nicht gemäß § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG gesondert
festgestellt, sondern von den Lage-Finanzämter im Wege der Amtshilfe lediglich formlos ermittelt worden sind.
BFH, Urteil vom 26.11.2003 - X R 11/01 (DStR 2004, 448)
Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe auf Grund eines Vermächtnisses an einen Dritten
zu zahlen hat, können nur dann - unter weiteren Voraussetzungen - als Sonderausgaben des Erben i.S. von § 10 I Nr. 1a
EStG abziehbar sein, wenn der Empfänger der Bezüge zum so genannten Generationsnachfolge-Verbund gehört. Dieser
umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen.
BFH, Urteil vom 26.11.2003 - VI R 10/99 (DStRE 2004, 257)
Ein Arbeitgeber ist weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs noch durch die Zielrichtung des § 40a EStG
gehindert, nach Ablauf des Kalenderjahres die Pauschalversteuerung des Arbeitslohns für die in seinem Betrieb angestellte
Ehefrau rückgängig zu machen und zur Lohn-Regelbesteuerung überzugehen.
BFH, Urteil vom 20.11.2003 - IV R 30/03 (NJW 2004, 1268 L)
Die Aufwendungen für das in dem selbst genutzten Wohnhaus befindliche häusliche Arbeitszimmer unterliegen auch dann
der Abzugsbeschränkung des § 4 V Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn in demselben Wohnhaus eine Arztpraxis eingerichtet ist und
die in dem häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der häuslichen
Arztpraxis stehen.
Hat ein Steuerpflichtiger für seine selbstständige Erwerbstätigkeit einen außerhäuslichen Schreibtischarbeitsplatz
eingerichtet, so steht ihm dieser regelmäßig (auch) als anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 V Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Halbsatz 2
EStG für alle Aufgabenbereiche der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung.
Die Abzugsbeschränkung des § 4 V Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist objektbezogen. Die abziehbaren
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 2.400 DM
bzw. 1.250 EUR begrenzt.
BFH, Urteil vom 19.11.2003 - I R 3/02 (IStR 2004, 201)
Ob Bau- oder Motagearbeiten einer Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg begründen, hängt allein von der Dauer der
einzelnen Bauausführung oder Montage ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher Hinsicht nicht
zusammenzurechnen (Anschluss an die Senatsurteile v. 21.4.1999 I R 99/97, BStzBl. II 1999, 694 = DN 1999, 2144 und
vom 16.5.2001 I R 47/00, BStBl. II 2002, 846 = DB 2001, 1914).
Arbeiten an mehreren Bau- oder Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche Bauausführung oder
Montage sein, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand
abstrakter Merkmale, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Unternehmers ein einziger (ggf.: fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl von
Einsätzen vorliegt.
BFH, Urteil vom 13.11.2003 - V R 59/02 (DStR 2004, 311)
Die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb für fünf Jahre durch einen Steuerpflichtigen ist eine nachhaltige gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit i.S. des § 2 I UStG 1991 (Abgrenzung gegenüber BFH-Urteil vom 30.7.1986 V R 41/76, BFHE
147, 279, BStBl. II 1986, 874, BB 1986, 2114).
BFH, Urteil vom 04.11.2003 - VIII R 59/03 (NJW 2004, 968 L)
Die Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S. von § 32 IV 2 EStG sind nicht um die Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung zu mindern. Die Beiträge sind im Kalenderjahr 1997 in ausreichendem Umfang bereits bei der
Bemessung des Jahresgrenzbetrags im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt (Anschluss an BFHE 192, 316 = BStBI II
2000, 566 = NJW 2000, 3516).
BFH, Urteil vom 04.11.2003 - (NJW 2004, 1063)
Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind
regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an BFH v.
4. 12. 2002, VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003,403; v. 17. 12. 2002, VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II
2003, 407; v. 27. 5.2003, VI R 33/01, BFHE 202, 314, DStR 2003, 1160; v. 22. 7. 2003, VI R 50/02, BFHE 202, 563,
DStR 2003, 1612).
BFH, Urteil vom 04.11.2003 - VI R 170/99 (DStR 2003, 2212)
Ein Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines unverheirateten Arbeitnehmers schließt
nicht aus, dass dieser dort einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhält, wenn
gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann; bei dieser Prüfung kommt es auf den
Fremdvergleich nicht an.
BFH, Urteil vom 31.10.2003 - II B 72/02 (GmbHR 2004, 375 L)
Anteile an reinen Holding-Gesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Beteiligungen oder der Koordinierung der
Beteiligungsgesellschaften keinen selbstständigen operativen Bereich haben, sind nur mit ihrem ungekürzten Vermögenswert
zu bewerten; eine Korrektur aufgrund der Ertragsaussichten entfällt (Anschluss an BFH vom 26.1.2000 - II R 15/97,BFHE
191, 393 = BStBK. II 2000, 251, 253 = GmbHR 2000, 630).
BFH, Urteil vom 30.10.2003 - 30.10.2003 - III R 24/02 (DB 2004, 630 L )
Hat der Steuerpflichtige im Formular für die Einkommensteuererklärung in der "Anlage Kinder" die Geburtsdaten, das
erhaltene Kindergeld, die Zeiten der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, hat er damit
konkludent Ausbildungsfreibeträge für die Kinder beantragt, auch wenn er die Rubrik "Ausbildungsfreibetrag" nicht
ausgefüllt hat. Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im Einkommensteuerbescheid hinzuweisen, kann wegen der
versäumten Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.
Der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen ist
keine die Änderung des Bescheids rechtfertigende neue Tatsache i. S. des § 173 AO 1977. Ist aus den Angaben in der
Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder in der Ausbildung befinden, wird dem Finanzamt durch den
Antrag auch nicht nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die
Berufsausbildung seiner Kinder entstanden sind.
BFH, Urteil vom 30.10.2003 - III R 23/02 (DStR 2004, 217)
Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen
Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich
um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem
Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum BFH- Urt. v. 23. 5. 1990, III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II,
895).
BFH, Urteil vom 30.10.2003 - III R 32/01 (NJW 2004, 1200 L)
Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, sind
nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom 22.10.1996 - III R
240/94, BFHE 181, 468 = BStBl II 1997, 346).
BFH, Urteil vom 23.10.2003 - V R 2/02 (DStRE 2004, 117)
Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Gründen kommt nicht in Betracht, wenn die Zinsforderung darauf beruht,
dass der Steuerpflichtige nachträglich - aber vor dem 31. 12. 1995 - auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes verzichtet hat.
BFH, Urteil vom 23.10.2003 - V R 24/00 (DStRE 2004, 105)
Der Betreiber eines Altenheims, der weder in § 53 Nr. 2 AO 1977 bezeichnete Personen aufnimmt noch Personen im Sinne
des § 68 BSHG aufnehmen darf, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1991/1993 nicht beanspruchen.
BFH, Urteil vom 22.10.2003 - I R 18/02 (DStR 2004, 347)
Bei Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gemäß § 10a Satz 2 GewStG ist in den Fällen des § 8 IV KStG 1991
nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrages nach
Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 16.4.1999, BStBl I, 455 Tz. 35).
BFH, Urteil vom 22.10.2003 - I R 37/02 (DStRE 2004, 121)
Eine in der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich erteilte Pensionszusage gebildete Rückstellung ist in der ersten noch
änderbaren Bilanz gewinnerhöhend aufzulösen.
BFH, Urteil vom 22.10.2003 - I R 65/02 (NJW 2004, 1200 L)
Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist kein von der Gewerbesteuer befreites Krankenhaus gem. § 3 Nr. 20 lit. b GewStG.
BFH, Urteil vom 22.10.2003 - I ER-S-1/03 (XI R 54/99) (NJW 2004, 1342)
Der I. Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß §
10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer geltend machen kann (BFH v. 16.
5. 2001, I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487). Er stimmt der Divergenzanfrage des XI. Senats im Beschluss vom
10. 4.2003, (XI R 54/99, BFHE 202, 284, DStR 2003, 1614) deshalb nicht zu.
BFH, Urteil vom 15.10.2003 - XI R 17/02 (DStR 2004, 82)
Für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 lit. a
EStG ist der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 38/02 (DStR 2004, 31)
Allein auf Grund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden
Gesellschafters ist der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a IV EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen
Verlust umzuqualifizieren.
BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01 (DStR 2004, 24)
Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch
ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge,
dass - abweichend vom Wortlaut des § 15a I Satz 1 EStG - Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses
Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht
oder sich erhöht.
BFH, Urteil vom 14.10.2003 - IX R 60/02 (DStRE 2004, 20)
Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum
im Rahmen des sog. dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind als Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu vertsteuern.
BFH, Urteil vom 14.10.2003 - IX R 18/01 (DStRE 2004, 245)
Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner selbstgenutzten Wohnung noch während der
Geltung der so genannten großen Übergangsregelung durchführt, sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung als
Werbungskosten abziehbar. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die so genannte große Übergangsregelung
noch anwendbar ist (gegen Schreiben des BMF v. 10.11.1998 IV C 3-S 2253-2/98, BStBl. I 1998, 1428 = DB 1998, 2357).
BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 81/02 (DStR 2004, 29)
Wechselt der Komplementär während des Wirtschaftsjahrs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist die
Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr und damit für den dem Gesellschafter
insgesamt zuzurechnenden Anteil am Gewinn der KG zu beachten.
BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 38/02 (DStR 2004, 31)
Allein auf Grund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden
Gesellschafters ist der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a IV EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen
Verlust umzuqualifizieren.
BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 22/02 (DStRE 2004, 187)
Bei der Prüfung, ob eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG vorliegt, sind auch mittelbare Beteiligungen von
geringem Umfang (so genannte Zwerganteile) zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01 (DStR 2004, 24)
Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch
ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge,
dass - abweichend vom Wortlaut des § 15a I Satz 1 EStG - Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses
Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht
oder sich erhöht.
BFH, Urteil vom 13.10.2003 - VI R 27/02 (NJW 2004, 703)
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den
Betätigungsmittelpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bilden, wenn der qualitative
Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
BFH, Urteil vom 13.10.2003 - VI R 71/02 (NZG 2004, 248 L)
Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte Berufsausbildung zur Bürokauffrau können
Werbungskosten sein, soweit sie die Kostenerstattungen nach § 45 AFG (jetzt §§ 79, 81 SGB III) übersteigen.
Das Unterhaltsgeld i. S. des § 44 AFG (jetzt §§ 77, 153 SGB III) ist nicht nach § 3c EStG anzurechnen (Fortführung der
Rechtsprechung aus BFHE 122, 265 = BStBl II 1977, 507).
BFH, Urteil vom 09.10.2003 - V R 51/02 (DStR 2004, 178)
Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt,
gehören - unabhängig von der Bezeichnung als Zuschuss" - dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese
Umsätze, wenn - der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zu Gute kommt, er
Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung
gezahlt wird, und mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des
Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt
hat.
BFH, Urteil vom 09.10.2003 - V R 5/03 (DStRE 2003, 1466)
Eine steuerfreie Kreditvermittlung liegt nur vor, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder
Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird; der Leistung muss also ein
entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer
zugrunde liegen. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reicht nicht aus, dass der leistende Unternehmer im Auftrag
eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen.
BFH, Urteil vom 08.10.2003 - VIII ZR 55/03 (DStR 2004, 86)
Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der Ertrags- und Mindestwerte nach den
Absätzen 2 bis 6 des § 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen nach § 146 VII BewG
nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert (wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung
eines niedrigeren Grundstückswerts führen.
Bei einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert
gegenüber allen Miterben nach § 138 V Satz 3 BewG i. V. m. § 179 II Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich
festzustellen.
BFH, Urteil vom 02.10.2003 - IV R 48/01 (DStR 2004, 221)
Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und
freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik
einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. 11.
1964, IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90).
Der Gewinn aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Patienten der Privatklinik
ausschließlich auch ärztliche Wahlleistungen gemäß § 7 BPflV 1985 in Anspruch nehmen.
BFH, Urteil vom 02.10.2003 - IV R 4/02 (DStRE 2004, 67)
Leistet der Steuerpflichtige Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seine Haushalt aufnimmt, und erhält
er dafür von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, ist
diese nur dann als nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass
die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht. Kann der Nachweis nicht erbracht
werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns steuerpflichtig. Die tatsächlichen Aufwendungen des
Steuerpflichtigen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind, stellen Werbungskosten dar.
Wird der Erziehungshelfer nicht als Arbeitnehmer, sondern selbstständig tätig, erzielt er mit der Vergütung Einkünfte aus
einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das Gepräge gibt. Die
tatsächlichen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar.
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - IX R 7/03 (NJW 2004, 535)
Eine Eigentumswohnung, die in der Wohnform des betreuten Wohnens" genutzt wird, dient regelmäßig Wohnzwecken im
Sinne des § 7 V Satz 1 Nr.3 lit. a EStG i. V. m. § 7 Va EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a. F.
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - IX R 2/00 (DStR 2003, 2158)
Ein Pflegegebäude, in dem ein Bewohner nicht die tatsächliche Sachherrschaft über seine Unterkunft ausübt, dient nicht
Wohnzwecken im Sinne des § 7 V Satz 2 EStG 1990.
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - III R 8/02 (DStR 2004, 265)
Eine in die Handwerksrolle eingetragene Personengesellschaft, welche die von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter einer nicht
in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft langfristig vermietet, hat - unabhängig davon, ob eine
zulagenrechtlich anzuerkennende Betriebsaufspaltung vorliegt - keinen Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für die
vermieteten Wirtschaftsgüter.
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - III R 5/00 (DStR 2003, 2111)
Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von mehreren selbstständig praktizierenden Ärzten errichtete Praxisgemeinschaft,
die sich darauf beschränkt, die in den Einzelpraxen benötigten Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die
dafür anfallenden Kosten auf die Ärzte zu verteilen, ist wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine
Mitunternehmerschaft und daher keine anspruchsberechtigte Gesellschaft im Sinne von § 1 I Satz 2 InvZulG 1991 i. V. m. §
15 I Satz 1 Nr. 2 EStG.
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - I R 85/02 (DStRE 2004, 146)
Nach dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des
Rechtsträgers alter und neuer Rechtsform und auf Grund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co.KG wie
eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogenen Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und
deren Eintragung in die Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co.KG zulagenrechtlich fort, auch wenn
der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen
Handwerkskammer noch nicht angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind. Dementsprechend
kann die GmbH & Co.KG für von ihr bereits vor der Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte
Investitionszulage beanspruchen.
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - I R 97/02 (NJW 2004, 535)
Ein Pflegezimmer, in dem sich ein Bewohner mangels Kochgelegenheit nicht selbst verpflegen kann und über das er nicht die
tatsächliche Sachherrschaft ausübt, dient nicht Wohnzwecken i. S. des § 7 V 1 Nr. 3 lit. a EStG i. V. mit § 7 V a EStG, § 9
a S. 1 Nr. 2 EStG a. F.
BFH, Urteil vom 23.09.2003 - I R 8/02 (DStR 2003, 2219)
Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu
können, so kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen
finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.
BFH, Urteil vom 23.09.2003 - I R 91, 92/02 (DStR 2003, 2107)
Erbbauzinsen sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr
ihrer Leistung sofort abziehbar, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden (gegen BMF-Schrb. v. 10. 12. 1996,
BStBl I 1996, 1440).
BFH, Urteil vom 18.09.2003 - I R 55/02 (NJW-RR 2004, 508)
Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beimAusgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde
Last nach § 10 I Nr.1 a EStG) abziehbar.
Soweit der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zu Grunde
liegt, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils und nur in dieser Höhe
hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der Besteuerung zu
unterwerfen.
BFH, Urteil vom 17.09.2003 - II S 2/03 (DStR 2003, 2062)
Eine durch übertragende Umwandlung aus einer Personengesellschaft entstandene Kapitalgesellschaft kann jedenfalls dann
rückwirkend vom Beginn des Wirtschaftsjahres an gewerbesteuerliche Organgesellschaft sein, wenn der steuerliche
Übertragungsstichtag gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückverlegt wird
und die Eingliederungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V. m. § 14 Nr. 1 und 2 KStG 1999
tatsächlich bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres erfüllt waren (gegen BMF-Schrb. v. 25. 3. 1998, BStBl I, 268, Tz. Org.
05, Org. 13, Org. 18).
BFH, Urteil vom 17.09.2003 - II B 175/02 (DStRE 2004, 229)
Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Fall ihrer Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB
angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 I Nr. 4 KstG subjektiv
körperschaftsteuerpflichtig. Die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf § 5 I Nr. 9 KstG nicht aus.
Erfüllt eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO und ist daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres
Restvermögens sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung zur Vermögensbindung enthalten
ist, die die Vorgaben des § 61 AO nicht vollständig erfüllt.
BFH, Urteil vom 17.09.2003 - IV B 87/03 (DStRE 2004, 38)
Bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen
an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich auch nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 um einen tauschähnlichen
und damit entgeltlichen Vorgang.
Bei der Einbringung anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Gesellschaft deshalb zu den
aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten (Fortführung des Senatsurteils vom 15.10.1997 I R 22/96, BStBl. II 1998
S. 168 = DB 1998, 287; Bestätigung des BMF- Schreibens vom 25.3.1998, BStBl. I 1998, 268, Rdn. 20.01).
BFH, Urteil vom 17.09.2003 - VI B 101/03 (DStRE 2004, 150)
Die Verwaltung bereits fertig gestellter fremder Gebäude ist als Betreuung von Wohnungsbauten i. S. des § 9 Nr. 1 S. 2
GewStG 1991 anzusehen, auch wenn diese Gebäude vom Grundstücksunternehmen nicht selbst errichtet worden sind
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 30.7.1969 - I R 21/67, BFHE 96, 362 = BStBl II 1969, 629; gegen Abschnitt 62 I Nr. 2
S. 21 GewStR 1990/Abschnitt 60 I Nr. 3 S. 18 GewStR 1998).
BFH, Urteil vom 11.09.2003 - IX B 43/03 (NJW 2003, 3655)
Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für atypische Dienstzeiten eine Ausnahme von der
Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vorzunehmen.
BFH, Urteil vom 10.09.2003 - XI R 9/02 (DStR 2004, 263)
Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 lit. a EStG liegt auch dann vor, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses
ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart
wird (Abweichung von BFH, Urteil vom 27.2.1991, XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II, 703, DStR 1991,1009).
BFH, Urteil vom 10.09.2003 - XI R 58/01 (DStRE 2004, 170)
Eine Körperschaft haftet nicht nach § 10b IV S. 2 2. Alt. EStG, § 9 III S. 2 2. Alt. KStG wegen Fehlverwendung, wenn sie
die Spenden zwar zu dem in der Spendenbestätigung angegebenen Zweck verwendet, selbst aber nicht als gemeinnützig
anerkannt ist.
BFH, Urteil vom 10.09.2003 - (GmbHR 2004, 191)
Auch für die Vorabausschüttung einer GmbH, die auf einem gegebenenfalls nichtigen Gewinnverwendungsbeschluss beruht,
weil sie von dem später festgestellten Jahresgewinn nicht teilweise gedeckt wird, ist die Ausschüttungsbelastung gemäß §§
27 ff. KStG 1991 herzustellen (Anschluss an BFH v. 1.4.2003 - I R 51/02, GmbHR 2003, 1015).
BFH, Urteil vom 10.09.2003 -I B 64/02 (BFH/NV 2003, 1582)
Für die Anwendung der großen Übergangsregelung (§ 52 XXI 2 EStG) ist nicht entscheidend, ob das Finanzamt bei der
Steuerfestsetzung für das Jahr 1986 den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung tatsächlich durch
Einnahme-Überschussrechnung ermittelt hat, sondern, ob er bei zutreffender Anwendung des Gesetzes nach dieser
Rechnungsmethode hätte ermittelt werden müssen.
BFH, Urteil vom 09.09.2003 - VI B 53/03 (DStRE 2004, 28)
Kommt das Finanzgericht in Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Merkmale auf Grund
einer vertretbaren Gesamtwürdigung im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass Werbeprospektverteiler keine Arbeitnehmer
waren, liegt keine Divergenz zu BFH-Entscheidungen vor, die bei Stromablesern und Verteilern von Wurfsendungen die
Arbeitnehmereigenschaft bejaht haben.
BFH, Urteil vom 04.09.2003 - V R 34/99 (DStR 2003, 1925)
Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers (des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne
gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des
Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vor (Änderung der
Rechtsprechung).
Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren,
liegt eine Einziehung von Forderungen" im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991 vor. Die Einziehung der Forderungen
ist steuerpflichtig und führt nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
BFH, Urteil vom 29.08.2003 - II B 70/03 (DStR 2003, 1973)
Falls das FG von dem letzten Änderungsbescheid keine Kenntnis erhalten, dieser Bescheid aber keinen neuen Streitpunkt in
das Verfahren eingeführt hat, widerspräche es dem Sinn des § 68 Satz 1 FGO, die Entscheidung des FG nur wegen seiner
Unkenntnis von dem Änderungsbescheid aufzuheben. Es reicht aus, insoweit lediglich eine Richtigstellung vorzunehmen.
§ 23 ErbStG ist nicht auf die nach 1995 ausgeführten freigebigen Zuwendungen erbbaurechtsbelasteter Grundstücke
anwendbar.
BFH, Urteil vom 20.08.2003 - I R 61/01 (DB 2003, 2415)
Die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft, die an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, führt
nicht gemäß § 8 Abs. 4 KStG 1991 zum Verlust der wirtschaftlichen Identität dieser anderen Kapitalgesellschaft.
Der Antrag gemäß § 68 FGO a. F., einen Steuerbescheid in ein Klageverfahren überzuleiten, kann, wenn der geänderte
Bescheid tatsächlich nicht angefochten wurde und der Antrag auf Verfahrensüberleitung deshalb ins Leere geht, in eine
Sprungklage oder in einen Einspruch umgedeutet werden.
BFH, Urteil vom 07.08.2003 - VI R 16/01 (DStR 2003, 1829)
Steht einem Grundschulleiter, der zu 50 v. H. von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, ein Dienstzimmer von
knapp 11 qm zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer nicht aus.
BFH, Urteil vom 07.08.2003 - VI R 17/01 (BB 2003, 2328)
Ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro ist auch dann ein anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 V S. 1 Nr. 6b S. 2 Alternative
2 EStG, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist.
BFH, Urteil vom 07.08.2003 - VI R 118/00 (DB 2003, 2364)
Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für
Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer zur Vor-und Nachbereitung des Unterrichts nicht aus.
BFH, Urteil vom 07.08.2003 - VI R 162/00 (DB 2003, 2362)
Ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank ist auch dann ein anderer Arbeitsplatz" im Sinne der
Abzugsbeschränkung, wenn sich der Steuerpflichtige dort durch die konkreten Arbeitsbedingungen (z. B.
Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr) in seiner Konzentration gestört fühlt.
Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten
verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2 400 DM - jetzt: 1 250 EUR) als Werbungskosten zu
berücksichtigen sein.
BFH, Urteil vom 29.07.2003 - VIII R 39, 43/02 (BFH/NV 2003, 1463)
Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber
den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu
ermöglichen (Bestätigung von BFHE 149, 387 = BStBI II 1987, 545).
Die Finanzbehörde hat nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornerein nicht
geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die
Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt, selbst zu beurteilen, ob
die Voraussetzungen des § 35 GewO tatsächlich vorliegen.
Eine Mitteilung auch über nicht bestandskräftig festgesetzte Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht
unverhältnismäßig.
Eine Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gegenüber der Gewerbebehörde ist auf Grund des
Genugtuungsinteresses des Steuerpflichtigen zulässig; das Feststellungsinteresse hängt nicht davon ab, dass die Feststellung,
das Steuergeheimnis sei verletzt worden, die rechtliche und tatsächliche Position des Kl. gegenüber der Gewerbebehörde
verbessern könnte.
BFH, Urteil vom 24.07.2003 - V R 39/99 (BB 2003, 2276)
Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu
eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte
Gebäude - einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils - entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15
Abs. 1 UStG abziehen.
Die (teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers ist
keine steuerfreie Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG und schließt deshalb den
Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UstG aus (Änderung der Rechtsprechung).
Die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterliegt als steuerpflichtiger Eigenverbrauch der
Umsatzbesteuerung.
BFH, Urteil vom 22.07.2003 - IX R 59/02 (BB 2003, 2273)
Wird die Nutzungsüberlassung in den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil
aufgeteilt, so ist das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des Steuerpflichtigen für die
Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des entgeltlichen Teils ebenso wenig bedeutsam wie für den
Fremdvergleich (Ergänzung zum BFH vom 5. 11. 2002, IX R 48/01, BFHE 201, 46).
BFH, Urteil vom 22.07.2003 - XI R 5/02 (BFH/NV 2003, 1497)
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 12 EG-Vertrag (i. d. F. des Vertrags von
Amsterdam) - EGV - dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EstG entgegensteht, wonach
ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau
nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?
Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1 EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10
Abs. 1 Nr. 1 EstG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in
Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in
Deutschland ansässig wäre?
BFH, Urteil vom 22.07.2003 - VI R 137/99 (DB 2003, 2048)
Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können vorab entstandene Werbungskosten
sein. Dabei bedarf der berufliche Verwendungsbezug der Aufwendungen - wenn er sich nicht bereits aus den Umständen
von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt - einer ins Einzelne gehenden Darlegung.
BFH, Urteil vom 17.07.2003 - II B 20/03 (DB 2003, 2106)
Soweit der II. Senat des BFH in seinem Vorlageschluss vom 22.5.2002 - II R 61/99 (BFHE 198, 342 = BStBl II 2002, 598
= NJW 2002, 3197) § 19 I ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V. mit weiteren Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes und
Bewertungsgesetzes wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) für verfassungswidrig hält, kommt eine
Aussetzung der Vollziehung der auf diesen Vorschriften beruhenden Steuerbescheide nicht in Betracht.
BFH, Urteil vom 16.07.2003 - IX B 60/03 (DB 2003, 2104)
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob
und inwieweit bei der steuerlichen Begünstigung von Anzahlungen nach dem FördG eine Zahlung schon dann als willkürlich
anzusehen ist, wenn das Wirtschaftsgut im folgenden Jahr nicht geliefert wurde.
BFH, Urteil vom 14.07.2003 - IV B 81/01 (DB 2003, 2156)
Die Absicht, die Weinbautradition der Familie fortzuführen, ist ein persönliches Motiv, das die fehlende
Gewinnerzielungsabsicht bei der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit langjährigen Verlusten indiziert.
Stehen einem Steuerpflichtigen anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung, die ihn in die Lage versetzen, einen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trotz andauernder hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, so bringt
dies regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum
Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht
erforderlich (Festhalten am Senatsurt. v. 24. 8. 2000, R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II, 674).
BFH, Urteil vom 09.07.2003 - I R 100/02 (DB 2003, 2470)
Es ist am Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beurteilen, ob eine
Kapitalgesellschaft eine sich ihr bietende Geschäftschance auch wahrgenommen hätte. Ob sie die Chance mit eigenen
personellen und sachlichen Mitteln nutzt oder aber ihren Gesellschafter als Subunternehmer beauftragt, unterliegt ihrer freien
unternehmerischen Entscheidung (st. Rspr.).
Auch bei Einschaltung des Gesellschafters als Subunternehmer hat die Kapitalgesellschaft diesem jene Vergütung zu zahlen,
die für die erbrachte Leistung marktüblich ist. Sie kann die Vergütung nicht pauschal an ihrem zu erwartenden
(Gesamt)Gewinn orientieren und ggf. entsprechend kürzen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird
regelmäßig allerdings nur eine Vergütung akzeptieren, die der Gesellschaft eine Gewinnmöglichkeit aus dem betreffenden
Geschäftsvorfall belässt.
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen Auftrag, der zunächst ihrem Gesellschafter angeboten worden ist, auf dessen
Veranlassung hin als eigenen und beauftragt sie sodann ihrerseits den Gesellschafter als Subunternehmer, so ist zu erwarten,
dass sie für die Übernahme des Auftrags und dessen Durchführung eine angemessene Vergütung verlangen wird.
Die Vereinbarung über eine Honorarabrechnung nach Tagessätzen für freiberuflich zu erbringende Leistungen des alleinigen
Gesellschafter- Geschäftsführers gegenüber der GmbH muss in der Regel klar und eindeutig sein. Ist diese Art der
Honorarabrechnung in dem betreffenden freiberuflichen Bereich jedoch üblich, kann sie auch ansonsten steuerlich zu
akzeptieren sein.
BFH, Urteil vom 09.07.2003 - IX R 102/00 (DStR 2003, 1965)
Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht
endgültig aufgegeben hat.
Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann
regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die
Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.
Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
BFH, Urteil vom 09.07.2003 - I R 82/01 (BFH/NV 2003, 1469)
Ob eine "niedrige Besteuerung" i. S. des § 8 III AStG vorliegt, ist grundsätzlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften
des Sitz- bzw. des Geschäftsleitungsstaates zu beurteilen. Eine niedrige Besteuerung ist deshalb regelmäßig nicht gegeben,
wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates einem Steuersatz von mehr
als 30 v. H. (altes Recht) bzw. 25 v. H. (neues Recht) unterliegen, die ausländischen Finanzbehörde sie aber tatsächlich
niedriger oder gar nicht besteuert hat.
BFH, Urteil vom 09.07.2003 - V R 29/02 (BFH/NV 2003, 1467)
Wird die nach § 168 AO 1977 i. V. mit § 18 III UStG erforderliche Zustimmung zu einer Umsatzsteueranmeldung
schriftlich erteilt, beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist.
BFH, Urteil vom 09.07.2003 - I R 4/02 (IStR 2003, 710)
Der Aufbau eines Netzes von Telefonleitungen in Luxemburg kann eine dortige Betriebsstätte i. S. des § 12 Satz 2 Nr. 8 AO
1977 begründen.
Die auf eine Luxemburger Betriebsstätte entfallenden Teile des Gewerbeertrags unterliegen in Deutschland nicht der
Gewerbesteuer.
Der auf eine ausländische Betriebsstätte entfallende" Gewerbeertrag ist derjenige Teil des gesamten Gewerbeertrags, der im
Rahmen des Gesamtunternehmens durch die in der ausländischen Betriebsstätte ausgeübte oder ihr zuzurechnende
unternehmerische Betätigung erzielt worden ist.
BFH, Urteil vom 08.07.2003 - VIII R 43/01 (DB 2003, 2368)
Werden in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem unter ihrem Nominalwert
liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen
fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem
Umfang als Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und einen auf die steuerfreie
Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen. Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien
Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen die gesamten Zinsaufwendungen
übersteigen.
BFH, Urteil vom 25.06.2003 - X R 72/98 (DB 2003, 2100)
Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-)
Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben,
zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum des Unternehmer-Ehegatten führen.
Bei einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der
Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 insoweit
nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem 31. 12. 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt
und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an
BFH v. 17. 12. 2002, IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748).
BFH, Urteil vom 25.06.2003 - II R 20/02 (DB 2003, 2422)
Wird eine Kapitalgesellschaft in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit - ab 1.1.2000: innerhalb von fünf Jahren nach
- der Übertragung eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft, an der sie beteiligt ist, auf einen Dritten verschmolzen,
führt dies zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 5 II GrEStG. Bei vor dem 1.1.2000 verwirklichten Erwerbsvorgängen
muss hinzukommen, dass die Verschmelzung bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung beabsichtigt war und die
Gesellschafter der Personengesellschaft schon zu diesem Zeitpunkt von der Verschmelzungsabsicht wussten.
BFH, Urteil vom 24.06.2003 - IX R 2/02 (BB 2003, 1936)
Erwirbt jemand an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) Optionsrechte und stellt er sie innerhalb der
Spekulationsfrist durch ein Gegengeschäft glatt, so verwirklicht er in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des
Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den
Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a. F. (entsprechend BMF v. 10. 11. 1994, BStBl I 1994, 816
Tz. 8)
BFH, Urteil vom 11.06.2003 - IV B 47/03 (BB 2003, 1598)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c II 2 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG
1999/29000/2002, demzufolge die dem Organträger im Rahmen eine körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten
Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 I
GG vereinbar war.
BFH, Urteil vom 11.06.2003 - IX B 16/03 (BB 2003, 1542)
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 III FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides für das Jahr 1997, mit dem das Finanzamt Einkommensteuer auf
Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren festgesetzt hat.
BFH, Urteil vom 05.06.2003 - IV R 38/02 (BB 2003, 2387)
Ein Abhilfebescheid i. S. des § 367 II AO 1977 liegt auch vor, soweit sich der Bescheid teilweise als dem Einspruchsführer
nachteilig erweist, er dieser Änderung aber nach § 172 I S. 1 Nr. 1 lit. a Halbsatz 1 AO 1977 zugestimmt hat.
Erklärt sich der steuerliche Berater mit der vom Außenprüfer in der Schlussbesprechung vorgeschlagenen Behandlung
bestimmter Einkünfte einverstanden, kann darin nach den Umständen des Einzelfalls eine Zustimmung im o. g. Sinn zu einer
Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen liegen, auch wenn die Erklärung lediglich in Anwesenheit von Angehörigen
der Betriebsprüfungsstelle abgegeben wird.
BFH, Urteil vom 05.06.2003 - V R 32/02 (BFH/NV 2003, 1511)
Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen) Gebäudes im Sinne der Übergangsregelung
in § 27 Abs. 2 UstG 1993 gleich, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge
eines neuen Gebäudes geben oder wenn der Altbau durch den Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung
erfährt.
Für vermietete Altbauten, die vor dem 11. 11. 1993 er-richtet worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung von
Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 ohne zeitliche Beschränkung auch dann möglich, wenn der Vermieter
den Altbau nach dem 11. 11. 1993 erworben und Herstellungsaufwendungen getätigt hat, die zu sonstigen nachträglichen
Herstellungskosten geführt haben.
BFH, Urteil vom 05.06.2003 - V R 25/02 (BB 2003, 1882)
Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist, auch wenn sie von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird,
keine Beratungsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.
BFH, Urteil vom 05.06.2003 - IV R 36/02 (DB 2003, 2418)
Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu schätzen sind,
Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft
nur dann mit 0 DM festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen
oder sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen.
Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat, gehört
zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert,
wenn die Mitunternehmerschaft - beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen - beendet wird.
BFH, Urteil vom 04.06.2003 - I R 100/01 (DB 2003, 2420)
Die Befreiung einer Organgesellschaft von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 GewStG 1984 erstreckt sich auch dann
nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt,
wenn die Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen
Steuerbefreiung müssen von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt werden. BFH, Urteil vom 04.06.2003 - I R 25/02
(DB 2003, 2317) § 68 AO 1977 ist gegenüber § 65 AO 1977 als vorrangige Vorschrift zu verstehen. Daher setzt die
steuerliche Begünstigung eines Betriebes als Zweckbetrieb gem. § 68 Nr. 3 Alternative 2 AO 1977 nicht voraus, dass die
von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung das zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht
übersteigt.
BFH, Urteil vom 04.06.2003 - I R 24/02 (DB 2003, 2258)
Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter- Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand derjenigen
Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt
worden sind.
Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen
Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.
Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach
oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem Finanzgericht. Dessen Würdigung ist im
Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar.
Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon deshalb eine vGA
vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 v. H. aus variablen Anteilen besteht.
Die Zahlung einer Gewinntantieme zu Gunsten eines Gesellschafter- Geschäftsführers ist insoweit, als sie 50 v. H. des
Jahresgewinns übersteigt, in der Regel vGA. Bemessungsgrundlage dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor
Abzug der Steuern und der Tantieme.
BFH, Urteil vom 04.06.2003 - VII B 138/01 (BFH/NV 2003, 1356)
Die AO 1977 enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren
besteht. Der Steuerpflichtige hat jedoch ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Gewährung von
Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Diese Rechtsfragen sind geklärt.
Der fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine insoweit der
Finanzverwaltung eingeräumte Ermessensausübung verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Ermittlungsverfahren lässt sich auch nicht aus der Richtlinie 95/46/EG
herleiten, die ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht durch das BDSG und entsprechende landesrechtliche
Datenschutzgesetze erfahren hat, weil sowohl die Richtlinie 95/46/EG als auch die nationalen Datenschutzgesetze den
Vorrang einschränkender bereichsspezifischer Regelungen in Steuerangelegenheiten anerkennen. Die AO 1977 enthält eine
in diesem Sinne abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten.
BFH, Urteil vom 04.06.2003 - I R 89/02 (BB 2003, 1994)
Kurzfristige Wechselkredite bei verschiedenen Banken sind nicht deswegen als eine einheitliche Schuld im Sinne des § 8 Nr.
1 GewStG zu beurteilen, weil zur langfristigen Zinssicherung der Kredite ein sog. Zinsswap-Geschäft ohne Auszahlung des
Nominalbetrags (sog. General Hedge) abgeschlossen wird. Die für das Swap-Geschäft geleisteten Zinsen sind deshalb keine
Dauerschuldentgelte.
BFH, Urteil vom 22.05.2003 - V R 94/01 (BFH/NV 2003, 1507)
Ein Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 lit. b und c UStG nur für die unmittelbar durch den Betrieb der
in der Vorschrift bezeichneten Einrichtung selbst bewirkten Umsätze beanspruchen.
BFH, Urteil vom 22.05.2003 - IX R 9/00 (BB 2003, 1601)
Der Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts innerhalb der
Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb der Altaktie beginnt, ist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986
(= § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n. F.) zu versteuern.
BFH, Urteil vom 22.05.2003 - V R 97/01 (IStR 2003, 671)
Zur Auslegung der Begriffe ansässig" und Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" (§ 18 Abs. 9 UStG 1993). Mit dem Verfahren
zur Vorsteuervergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige nach § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 UStG
1993 i. V. m. §§ 59 ff. UStDV 1993 hat der Gesetz- und Verordnungsgeber Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG i. V.
m. Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG umgesetzt. Die in § 18 Abs. 9 UStG 1993 enthaltenen Begriffe ansässig"
bzw. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" sind daher richtlinienkonform auszulegen.
BFH, Urteil vom 14.05.2003 - XI R 12/00 (BB 2003, 2381)
Werden einem Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über die vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung des Arbeitsverhälnisses
eine Abfindung und monatliche Übergangsgelder zugesagt und nimmt er in einer späteren Vereinbarung das Angebot des
Arbeitgebers an, ihm insgesamt einen Einmalbetrag zu zahlen, so steht das ihm insoweit eingeräumte Wahlrecht auf
Kapitalisierung einer begünstigen Besteuerung des Einmalbetrags nach § 34 I und II EStG nicht entgegen.
BFH, Urteil vom 12.05.2003 - V B 211/02, V B 220/02 8BB 2003, 1547)
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 findet auch dann statt, wenn eine Gesellschaft (mit steuerpflichtigen
Umsätzen) für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später auf Grund der Vorschrift des § 2 II Nr.
2 UStG 1993 ihre Selbstständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit nach § 15 II UStG 1993 steuerfreien Umsätzen
verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen und steuerfreien
Umsätzen) aufgeht.
BFH, Urteil vom 08.05.2003 - IV R 54/01 (BB 2003, 1770)
Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Besteuerung von Zuflüssen aus einer Kapitalgesellschaft
als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ergebnis dadurch vermieden wird, dass zunächst das Entstehen einer wesentlichen
Beteiligung dadurch verhindert wird, dass ein Aktionär (Vater) einen Teil der Aktien auf seine Kinder überträgt, die drei
Hauptaktionäre der AG, nämlich der Vater und zwei Schwäger, über Jahre hinweg keine Dividendenausschüttungen
beschließen und sich statt dessen die freien Mittel der Gesellschaft in Form von Darlehen zukommen lassen, die Aktien
sodann an eine vom Vater beherrschte Personengesellschaft gegen Übernahme seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der
AG veräußert werden und die AG nach Veräußerung die Ausschüttung einer "Superdividende" in Höhe der den
Gesellschaftern gewährten Darlehen beschließt, die bei der Erwerberin mit den übernommenen Darlehen verrechnet wird,
zudem zur Wertlosigkeit der Aktien führt und es deshalb der Erwerberin ermöglicht, eine ausschüttungsbedingte
Teilwertabschreibung vorzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Vorteile die erwerbende
Personengesellschaft aus der Transaktion ziehen könnte.
BFH, Urteil vom 08.05.2003 - IV R 35/01 (DB 2003, 1881)
Zu den Kürzungsbeträgen im Sinne des § 9 Nr. 2a GewStG gehört auch die Liquidationsrate, mit der das nach Abschluss
der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird, soweit nicht Eigenkapital im Sinne des §
30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1977 (EK 04) als verwendet gilt (Anschluss an das BFH-Urt. v. 2. 4. 1997, X R 6/95, BFHE 183,
208, BStBl II 1998, 25). Soweit im Rahmen der Gewinnermittlung die Anteile an der Untergesellschaft infolge des
Untergangs des Wirtschaftsguts Beteiligung" aus der Bilanz eines Anteilseigners auszubuchen sind, mindert dies nicht den
Kürzungsbetrag im Sinne des § 9 Nr. 2a GewStG.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach § 8 Nr. 10 Buchst. b GewStG zu erhöhen, soweit auf Grund der ausgekehrten
Liquidationsrate, die zu einer Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG geführt hat, der Buchwert der Anteile an der
Untergesellschaft beim Anteilseigner auszubuchen ist. Die Hinzurechnung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der auf
den Anteil entfallende Liquidationserlös geringer ist als der auszubuchende Buchwert des Anteils.
BFH, Urteil vom 07.05.2003 - II B 89/02 (BFH/NV 2003, 1186)
Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung, bei der mit dem zur Verfügung gestellten Geld die Errichtung eines Gebäudes
auf einem dem Beschenkten schon gehörenden oder einem gleichzeitig zu diesem Zweck auf Grund eines einheitlichen
Vertrags geschenkten Grundstück finanziert werden soll, ist die Zuwendung mit der Fertigstellung des Gebäudes ausgeführt.
BFH, Urteil vom 06.05.2003 - VIII B 163/02 (BFH/NV 2003, 1313)
Bei der Bildung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungspflichten ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer
erfahrungsgemäß nur hinsichtlich eines Teils der Summe der Gewährleistungsverpflichtungen in Anspruch genommen wird.
Es kommt auf die aus der Sicht des Unternehmers zu erwartende tatsächliche, nicht auf die aus seiner Sicht pessimistischste
oder die aus der Einschätzung der Vertragspartner mögliche Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen an (hier: aus
Gewährleistungsbürgschaften).
BFH, Urteil vom 30.04.2003 - I R 102/01 (DB 2003, 2208)
Wird ein Mitunternehmeranteil im Wege der Sachgründung in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaft eingebracht und übernimmt die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Mitunternehmerstellung des
Einbringenden, so wird das Bewertungswahlrecht gemäß § 20 Abs. 2 UmwStG 1977 für die in dem Mitunternehmeranteil
verkörperten Wirtschaftsgüter nicht in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft, sondern in derjenigen der
Personengesellschaft ausgeübt. Werden stille Reserven aufgedeckt, ist für die aufnehmende Kapitalgesellschaft eine
Ergänzungsbilanz aufzustellen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz für den eingebrachten
Mitunternehmeranteil in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft besteht dabei nicht.
BFH, Urteil vom 30.04.2003 - II R 79/00 (DB 2003, 1828)
Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die insgesamt weniger als 95 v. H. der Anteile betroffen
haben, erfüllen nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung.
Bei Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung sind Änderungen im Gesellschafterbestand
einer Gesellschafterin der Personengesellschaft nicht zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02 (BB 2003, 1659)
Die nur für die Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 6. 1990 zu erhebende Lohnsummensteuer und die Produktionsfondssteuer sind als
Bestandteil der Steuerrate 1990 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1990 entstanden. Damit ist der Eintritt der
Festsetzungsverjährung nach der AO 1977 zu beurteilen.
Der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 bewirkende Beginn einer Außenprüfung
setzt Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen im Sinne der §§ 193 ff. AO 1977 als Prüfungshandlungen erkennbar
und geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen.
Eine Außenprüfung ist dann nicht mehr unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen nach
Umfang und Zeitaufwand, gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare
Prüfungsergebnisse gezeitigt haben.
Die Wiederaufnahme einer unterbrochenen Außenprüfung erfordert nach außen dokumentierte oder zumindest anhand der
Prüfungsakten nachvollziehbare Maßnahmen, die der Steuerpflichtige als eine Fortsetzung der Prüfung erkennen kann.
BFH, Urteil vom 23.04.2003 - IX R 22/00 (BFH/NV 2003, 1198)
Eine Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO ist nicht wirksam, wenn die richterliche Verfügung dem Steuerpflichtigen -
entsprechend dem Wortlaut des § 79b Abs. 1 FGO - lediglich aufgibt, die Tatsachen anzugeben, durch deren
Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühlt.
BFH, Urteil vom 23.04.2003 - I B 11/03 (BFH/NV 2003, 1053)
Gemäß § 7a Abs. 4 EStG sind bei Wirtschaftsgütern, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, die
AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG, also linear, anzusetzen. Es ist ernstlich zweifelhaft, dass es an dieser Voraussetzung der
linearen Abschreibung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung fehlt, wenn der Steuerpflichtige das angeschaffte
Wirtschaftsgut zwar im Jahr seiner Anschaffung und im Folgejahr gemäß § 7 Abs. 2 EStG zunächst degressiv abgeschrieben
hat, wenn er danach im Jahr der Sonderabschreibung aber - in Einklang mit § 7 Abs. 3 EStG - zur linearen AfA nach § 7
Abs. 1 EstG übergeht.
BFH, Urteil vom 23.04.2003 - IX R 28/00 (BFH/NV 2003, 1140)
Die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist und (damit) der Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides richten sich nach
dem Umfang des Einspruchs.
Der Einspruch umfasst in der Regel den gesamten Steuerbescheid. Eine Teilanfechtung liegt nicht schon dann vor, wenn der
Steuerpflichtige im Einspruchsschreiben (nur) bestimmte Streitpunkte benennt.
BFH, Urteil vom 14.04.2003 - VII B 267/02 8BFH/NV 2003, 1134)
Da einen Versandhandel nur derjenige betreibt, der Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat" an nichtgewerbliche
Endverwender im Steuergebiet liefert, muss der Versandhändler zwar nicht unbedingt seinen (juristischen) Sitz in dem
anderen Mitgliedstaat haben, er darf jedoch nicht im Steuergebiet niedergelassen sein.
BFH, Urteil vom 10.04.2003 - V R 35/01 (BFHE 202, 187)
Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen setzt zunächst voraus, dass dem Unternehmer abziehbare Vorsteuerbeträge
berechnet worden sind.
§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG verstößt weder gegen das DBA-Brasilien noch gegen das GG.
BFH, Urteil vom 10.04.2003 - IV R 30/01 (DB 2003, 1773)
Ist der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Außenprüfung festgesetzt wurde, rechtswidrig und hat der
Steuerpflichtige ihn oder die Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung
nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Prüfung im Sinne des § 197 Abs. 2 AO 1977. Der Lauf der
Festsetzungsfrist wird in einem solchen Fall nicht gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 gehemmt (Abgrenzung zu BFH v.
18. 10. 1988, VII R 123/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76, und v. 25. 1. 1989, X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II
1989, 483).
BFH, Urteil vom 10.04.2003 - XI R 54/99 (BB 2003, 2445)
Der XI. Senat fragt beim I. Senat und beim VIII. Senat an, ob sie an der Auffassung festhalten, dass der Erbe einen vom
Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer
geltend machen kann (Urt. v. 16. 5. 2001, I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487; v. 25. 4. 1974, VIII R 61/69, n.
v.).
BFH, Urteil vom 10.04.2003 - V R 26/02 (DB 2003, 1885)
Werden nachträglich sowohl steuererhöhende Tatrsachen (Umsätze) als auch steuermindernde Tatsachen
(Vorsteuerbeträge) bekannt und führen die steuererhöhenden Tatsachen zur Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 I
Nr. 1 AO 1977, so können die steuermindernden Tatsachen sowohl gem. § 173 I Nr. 2 AO 1977 als auch gem. § 177 AO
1977 zu berücksichtigen sein (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 19.10.1995 V R 60/92, BStBl. II 1996, 149 = DB
1996, 24).
BFH, Urteil vom 10.04.2003 - IV R 63/01 (ZIP 2003, 1949)
Von der Sanierungsabsicht aller auf Forderungen verzichtender Gläubiger ist auszugehen, wenn unter ihrer Mitwirkung ein
Plan zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens aufgestellt wird, der sich über einen längeren (auch
über ein Wirtschaftsjahr hinausreichenden) Zeitraum erstreckt, innerhalb dessen die Gläubiger schrittweise auf Forderungen
verzichten sollen.
BFH, Urteil vom 08.04.2003 - IX R 36/00 (BB 2003, 1540)
Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er unter
Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an
Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen Immobilie an dem gesamten
Verkaufserlös entspricht.
BFH, Urteil vom 03.04.2003 - V R 88/01 8BFH/NV 2003, 1021)
Der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Reisekosten nach Pauschbeträgen setzt auch im Besteuerungszeitraum 1996 voraus,
dass der Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise im Inland Mehraufwendungen für Verpflegung
nach Pauschbeträgen erstattet. Ein pauschaler Vorsteuerabzug für erstattete Aufwendungen wegen Mehrverpflegung bei
Fahrtätigkeiten ist nicht zulässig.
BFH, Urteil vom 03.04.2003 - V R 63/01 (BB 2003, 1421)
Die für umsatzsteuerrechtliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung kann bereits dann vorliegen, wenn
zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft auf Grund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur
unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom
Organträger abhängig zu sein.
BFH, Urteil vom 01.04.2003 - I R 28/02 (BB 2003, 1716)
Sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anteile an einer ausländischen Basisgesellschaft treuhänderisch für Dritte
gehalten werden, kann das FA gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 deren Benennung verlangen.
BFH, Urteil vom 01.04.2003 - I R 39/02 (BB 2003, 1879)
§ 42 AO 1977 steht der Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der den
Steuerabzugbegehrende unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter einer ausländischen Domizilgesellschaft ausländische
Steuern vom Einkommen gezahlt hat, die auf ihm nach § 42 AO 1977 zugerechnete Einkünfte der Gesellschaft erhoben
wurden.
BFH, Urteil vom 01.04.2003 - I R 31/02 (BFH/NV 2003, 1471)
Gewinne stammen nur dann aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr" i. S. des Art. 8 Abs. 1
DBA-Schweiz, wenn es zumindest zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen ist.
Ist es nicht zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten Gewinnen um solche aus
Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen, so liegt keine aktive Tätigkeit i. S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
a DBA-Schweiz vor.
BFH, Urteil vom 01.04.2003 - I R 31/01 (BB 2003, 1416)
Ist Art. 52 i.V. mit Art. 58 EGV a.F. dahin gehend auszulegen, dass es gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt,
wenn der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine Zweigniederlassung in Deutschland
erzielte Gewinn einer deutschen Kst- Belastung von 42 v.H. (= sog. Betriebsstättensteuersatz) unterliegt, obwohl der
Gewinn nur mit 33,5 v.H. deutscher KSt belastet worden wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum
Ablauf des 30.6.1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet hätte, der Gewinn zwar zunächst mit deutscher KSt i.H.
von 45 v.H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn bis zum Ablauf des 30.6.1996 thesauriert hätte,
sich die KSt-Belastung aber im Fall einer vollständigen Ausschüttung nach dem 30.6.1996 nachträglich auf 30 v.H.
vermindert hätte?
Muss der Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i.V. mit Art. 58 EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v.H.
herabgesetzt werden, um den Verstoß zu beseitigen?
BFH, Urteil vom 28.03.2003 - VIII B 194/01 (BFH/NV 2003, 1308)
Mitunternehmer im Rahmen eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses ist, wer mit einer hohen Einlage am Gewinn
eines Handelsunternehmens beteiligt ist und wie ein Unternehmer auf das Schicksal dieses Unternehmens Einfluss nehmen
kann.
Schuldner der GewSt bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist stets der Geschäftsinhaber.
Die an einen atypisch stillen Gesellschafter gezahlte Geschäftsführervergütung darf den Gewerbeertrag der Gesellschaft
nicht mindern.
BFH, Urteil vom 25.03.2003 - X B 212/01 (BFH/NV 2003, 1050)
Eine Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften gemäß der Aufforderung des BVerfG an den Gesetzgeber kam
jedenfalls für 1988 noch nicht in Betracht.
BFH, Urteil vom 25.03.2003 - IX R 38/00 (BFH/NV 2003, 1049)
Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung eines Gebäudes mit einer dem Erzielen von Vermietungseinkünften und einer
der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung dienenden Eigentumswohnung durch Eigenmittel und Darlehen über ein gemeinsames
Konto, von dem er alle Gebäudeerrichtungskosten bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig (im Verhältnis der
selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) als Werbungskosten
abziehbar.
BFH, Urteil vom 25.03.2003 - IX B 2/03 (DB 2003, 1094)
Die der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu Grunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer
angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften
(BFH v. 30. 9. 1997, IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung von
unbebautem Grundbesitz.
BFH, Urteil vom 25.03.2003 - IX R 22/01 (BB 2003, 1712)
Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen, von denen eine dem Erzielen von Einkünften und
die andere der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur
Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung verwendet.
Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige der vermieteten Eigentumswohnung die auf sie
entfallenden Herstellungskosten (Sonderausstattung und Gemeinkosten) zuordnet und mit Darlehensmitteln gesondert
bezahlt. Stellt der Unternehmer die Kosten des Gesamtgebäudes nur einheitlich in Rechnung, kann der Steuerpflichtige die
für die Zuordnung erforderliche Aufteilung (im Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen,
die der Einkünfteerzielung dienen) selbst vornehmen und die sich danach ergebenden Herstellungskosten der vermieteten
Eigentumswohnung gesondert mit Darlehensmitteln bezahlen (gegen Schreiben des BMF, BStBl I 1999, 1130).
Wird das der vermieteten Eigentumswohnung zugeordnete Darlehen einem (Eigen- und Fremdmittel umfassenden) Konto
gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle Gebäudeerrichtungskosten bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig
als Werbungskosten abziehbar.
BFH, Urteil vom 25.03.2003 - IX B 2/03 (DB 2003, 1094)
Die der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu Grunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer
angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften
(BFH v. 30. 9. 1997, IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung von
unbebautem Grundbesitz.
BFH, Urteil vom 20.03.2003 - VI R 147/00 (BB 2003, 1045)
Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu qualifizieren ist und in dem der
Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Die Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht ein.
Von einer Einkunftserzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist auszugehen, wenn der
Mietzins mindestens 75 % der marktüblichen Miete beträgt. Eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit des
Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Mietvertrag nicht an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist.
BFH, Urteil vom 06.03.2003 - XI B 7/02 (BB 2003, 1161)
An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 III 2 ff. EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche
Zweifel, als auf Grund des begrenzten Verlustausgleichs - hier zwischen negativen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung und positiven Einkünften aus selbstständiger Arbeit - eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn
dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.
BFH, Urteil vom 26.02.2003 - VI R 30/02 (DB 2003, 1152)
Die Abzugsbeschränkung des § 9 I Satz 3 Nr. 4 EStG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine regelmäßige
Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes aufsucht. Sie greift auch ein, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig
zum Zwecke der Fortbildung angefahren wird.
BFH, Urteil vom 26.02.2003 - II B 202/01 (DStR 2003, 777)
Bei der Anwendung des § 5 GrEStG 1983 können der Gesamthand über den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG 1983
persönliche Eigenschaften der Gesamthänder quotal zugerechnet werden. § 5 GrEStG 1983 ist dementsprechend auch bei
einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und den an
dieser Gesamthand beteiligten Gesamthändern anzuwenden. Dabei wird über § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 lediglich das fehlende,
von § 5 GrEStG 1983 vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal Gesamthänder" ersetzt. Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG
1983 kann aber auch in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie
verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrechterhält.
BFH, Urteil vom 21.02.2003 - VI R 14/02 (BB 2003, 1103)
Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines
Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein.
BFH, Urteil vom 11.02.2003 - VII R 8/01 (DStRE 2003, 684)
Die nach dem Urteil des EuGH vom 15.6.2000 Rs C-365/98 (EuGHE 2000 S. I-4619) hinsichtlich des Steuersatzes für
Zigarren/Zigarillos gemeinschaftsrechtswidrige Norm des § 4 I Nr. 2 TaStG i.d.F. von Art. 1 des
Verbrauchersteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21.12.1992 ist konform der Richtlinie 92/80/EWG in dem Sinn
steuererhaltend auszulegen, dass allein die reine Ad-Valorem-Komponente dieses Steuersatzes (5 v.H. des
Kleinverkaufspreises) für die Besteuerung maßgeblich ist; die den Ad-Valorem-Satz modifizierende Mindestbetragsregelung
("mindestens 3,1 Pf je Stück") darf nicht angewendet werden.
Das Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Anwendung allein der Ad-Valorem-Komponente des
Steuersatzes schließt es nicht aus, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Steuervorschrift gerade zu diesem
Ergebnis führt.
Ist einer gemeinschaftsrechtswidrigen Norm, um das mit einer Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen, gleichwohl im Weg
gemeinschaftsfreundlicher richtlinienkonformer Auslegung ein Anwendungsbereich beizumessen, so können die üblichen
Auslegungskriterien nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch im Wortlaut oder in den Zielen der entsprechenden
Richtlinie zum Ausdruck kommen.
BFH, Urteil vom 11.02.2003 - VII B 330/02, VII S 41/02 (DStRE 2003, 635)
Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann,
ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden
werden.
Ein Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen
befugt und ist daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.
Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland
dauerhaft ansässig ist, ist in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb nicht im
finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden.
BFH, Urteil vom 30.01.2003 - V R 98/01 (BB 2003, 1263)
Der Aussteller einer Rechnung schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG bis zur
Berichtigung der Rechnung auch dann, wenn er bei Ausstellung der Rechnung nicht geschäftsfähig war (Änderung der
Rspr., vgl. BFH v. 21. 2. 1980, V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283).
BFH, Urteil vom 29.01.2003 - I B 114/02 (DStRE 2003, 572)
Eine außerordentliche Beschwerde zum BFH ist seit dem In-Kraft-Treten des ZPO-Reformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl.
I 2001, 1887, 1902 ff) für den Geltungsbereich der FGO nicht mehr statthaft.
BFH, Urteil vom 28.01.2003 - VI R 48/99 (DB 2003, 751)
Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen
Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche
Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG findet nach seinem Wortlaut und
seiner Stellung im Gesetz ausschließlich auf der Aufgabenseite Anwendung.
BFH, Urteil vom 23.01.2003 - IV R 75/00 (BB 2003, 886)
Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit der
Betriebsaufgabe nicht in dem - für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs i. S. des § 16 III
S. 2 EStG a. F. (später Satz 3, jetzt Satz 6) - erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn
sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von
Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels (Abgrenzung zum BFH-Urt. v.
21. 11. 1989, VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).
BFH, Urteil vom 22.01.2003 - X R 60/99 (DStRE 2003, 514)
In der Rechtsprechung sind Ausnahmefallgruppen entwickelt worden, in denen Schuldzinsen trotz unterbliebener
Schuldentilgung auch nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Umwidmung" ehemals betrieblicher Verbindlichkeiten nach einer Betriebsaufgabe
oder -veräußerung voraus, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene
Zuordnung zu den betrieblichen Einkünften eindeutig beendet worden ist, dass der Steuerpflichtige eine neue, gleichfalls
kreditfinanzierte Anlageentscheidung trifft, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird, und dass diese
Änderung in der Zweckbestimmung nach außen hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung tritt.
BFH, Urteil vom 22.01.2003 - X R 9/99 (BB 2003, 1430)
Plant der Erwerber eines vermieteten Gebäudes bereits im Zeitpunkt der Anschaffung die Eigennutzung und nicht die
weitere Vermietung, machen die von vornherein geplanten und nach Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführten
Baumaßnahmen das Gebäude betriebsbereit, wenn dadurch ein höherer Standard erreicht wird. Die betreffenden
Aufwendungen sind daher Anschaffungskosten.
Bei der Frage, ob Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes und
damit zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 255 HGB führen, kommt es nicht auf die subjektiven
Vorstellungen des Erwerbers, sondern allein auf die objektiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Nutzungswert des
Gebäudes an. Auch Aufwendungen für die Beseitigung versteckter Mängel können den Nutzungswert eines Gebäudes
steigern.
Der Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird auch durch Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2
HGB bestimmt. Liegen insofern Herstellungskosten in einem der den Wohnstandard eines Gebäudes bestimmenden Bereiche
vor, führen wesentliche Verbesserungen in wenigstens zwei weiteren Bereichen der Kernausstattung einer Wohnung zu
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Aufwendungen, die mit Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB bzw. mit zu einer Hebung des
Wohnstandards führenden Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bautechnisch zusammenhängen, führen zu
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
BFH, Urteil vom 22.01.2003 - X R 37/00 (DStR 2003, 591)
Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er Leistungen nur an einen
einzigen Abnehmer erbringt und die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen
Marktteilnahme entspricht (Anschluss an BFH v. 15. 12. 1999, I R 16/99, BFHE 191, 45 = BStBl II 2000, 404).
Der Erwerb, die Vermietung und Veräußerung von Wohnmobilen sind gewerblich, wenn die einzelnen Tätigkeiten sich
gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich
anzusehen sind.
BFH, Urteil vom 16.01.2003 - V R 72/01 (DStRE 2003, 626)
Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert,
die sich auf Grund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt.
Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das Werk
behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB verlangt.
BFH, Urteil vom 16.01.2003 - V R 92/01 (BB 2003, 942)
Die in § 13 II Nr. 2 und 3 UWG genannten Verbände, die die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen,
haben gegen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 683
BGB. Insoweit erbringen sie an die abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i. S. des § 1 I Nr. 1 UStG.
BFH, Urteil vom 16.01.2003 - IX B 172/02 (DB 2003, 534)
Es ist nicht zweifelhaft, dass Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, nicht mit
steuerrechtlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden können.
BFH, Urteil vom 16.01.2003 - V R 16/02 (DB 2003, 921)
Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen
Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Die so genannte Garantieleistung eines Autoverkäufers, durch die der Käufer eines Neuwagens gegen Zahlung eines
Aufpreises nach Ablauf der Werksgarantie zwei Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und
Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherten hat, oder der Käufer eines Gebrauchtwagens zusätzlich zu
eventuellen Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf gegen Zahlung eines Aufpreises weitere Reparaturansprüche
gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer erhält, ist keine
unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 8 lit. g und/oder nach § 4 Nr.
10 lit. b UStG steuerfrei Leistung.
BFH, Urteil vom 15.01.2003 - II R 23/01 (DB 2003, 644)
Aus einer jahrelangen Übung zusammenveranlagter Eheleute, wonach die von beiden geschuldeten Einkommensteuer stets
allein von demselben Ehegatten gezahlt wurden, ist auf den beiderseitigen Willen zu schließen (konkludentes Verhalten),
von einem Ausgleich nach § 426 I BGB abzusehen.
Wer diesem Schluss nach dem Tod eines oder beider Ehegatten widerspricht, hat die zur Begründung seiner Einwendungen
vorgetragenen Tatsachen zu beweisen.
BFH, Urteil vom 15.01.2003 - II R 50/00 (DB 2003, 593)
Es steht der Steuerbarkeit einer Anteilsübertragung nach § 1 Nrn. 3 und 4 GrEStG 1983 nicht entgegen, dass die die Anteile
übetragende Gesellschaft und die die Anteile erwerbende Gesellschaft denselben Alleingesellschafter haben.
BFH, Urteil vom 14.01.2003 - VIII B 108/01 (DB 2003, 536)
Die bestandskräftige Feststellung zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft entfaltet als selbstständiger
Regelungsgegenstand eines Gewinnfeststellungsbescheids Bindungswirkung für die rechtlich nachrangigen Feststellulngen
und damit auch für die Frage der Erzielung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG (Anschluss an BFH, Urteil
vom 10.2.1988 - VIII R 352/82, BFHE 152, 414 = BStBl. II 1988, 544).
Zur Auslegung einer Klage, mit der der Kläger sich nicht nur gegen die einheitliche oder gesonderte Feststellung von
Veräußerungsgewinnen, sondern auch gegen das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft (gemeinschaftliche Erzielung
gewerblicher Einkünfte) wendet.
BFH, Urteil vom 14.01.2003 - IX R 5/00 (DB 2003, 643)
Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die
Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein
Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S.
des § 42 AO 1977 liegt insoweit nicht vor.
BFH, Urteil vom 14.01.2003 - IX R 72/00 (DB 2003, 971)
Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7i II EStG erteilte Bescheinigung
aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein
einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt,
und die Tiefgarage deshalb kein selbstständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist (Abgrenzung zum BFH-Urt. v. 15.
10. 1996, IX R 47/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176).
BFH, Urteil vom 08.01.2003 - VII R 7/02 (DStRE 2003, 494)
Bleibt der Lieferant von versteuertem Mineralöl, nachdem ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das
Vermögen seines Abnehmers gestellt worden ist, im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs
untätig, verliert er den Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob das Verfahren der Gesamtvollstreckung später tatsächlich
eröffnet und die Forderung beim Verwalter angemeldet wird.
Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs erfordert auch bei Anhängigkeit eines Antrags auf Eröffnung der
Gesamtvollstreckung über das Vermögen eines Abnehmers von versteuertem Mineralöl, dass der Lieferant den Erlass eines
Mahnbescheids erwirkt. Der Mineralölhändler ist in diesem Fall jedoch nicht mehr gehalten, den Erlass eines
Vollstreckungsbescheids zu beantragen und hieraus gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen.
BFH, Urteil vom 08.01.2003 - VII R 37/02 (DStRE 2003, 506)
Die Fertigung von Monatsabschlüssen eines Unternehmens als Grundlage für die Prüfung von dessen Kreditwürdigkeit stellt
in der Regel keine Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern dar, wie
sie als Voraussetzung für die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins verlangt wird.