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Rechtsprechung zur InsO im Jahr 2003 in Leitsätzen
- Stand: 19. März 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung im Jahr: 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
LG Göttingen, Urteil vom 22.12.2003 - 10 T 142/03 (NZI 2004, 149)
Der Schuldner hat in seinem Insolvenzantrag diejenigen Tatsachen mitzuteilen, die die wesentlichen Merkmale eines
Eröffnungsgrunds i.S. der §§ 17 bis 19 InsO erkennen lassen. Ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner und eine
Vermögensübersicht hat er im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach § 20 InsO vorzulegen; für die Zulässigkeit des
Eigenantrags sind sie nicht erforderlich.
Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist
sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände,
welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen
Bruchteil verringern oder erhöhen.
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZB 50/03 (ZIP 2004, 518)
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt,
kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im
Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar.
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 9/03 (BB 2004, 403)
Die Zahlung auf eine fällig Forderung ist inkongruent insoweit, als sie mitursächlich auf Maßnahmen (z. B. Kontosperre der
Gläubigerbank) beruht, auf die kein Anspruch bestand.
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZB 60/03 (NZI 2004, 156)
Dem Insolvenzverwalter steht vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gem. § 291 II InsO über die Bestellung als
Treuhänder eine Treuhändervergütung nicht zu.
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02 (NZI 2004, 201)
Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner
Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung.
Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der
Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung
gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem
Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen.
Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 I
InsO i. d. R. ein starkes Beweiszeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des
Gläubigers hiervon.
Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im
Rahmen von § 31 I Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer
Gläubigerbenachteiligung sein.
OLG Celle, Urteil vom 16.12.2003 - 2 W 117/03 (ZIP 2004, 581)
Das Insolvenzgericht am registermäßigen Sitz der Gesellschaft, an dem die GmbH auch ihre letzte werbende Tätigkeit
ausgeübt hat, und nicht das Gericht am Sitz des neu bestellten Geschäftsführers, zu dem angeblich die Geschäftsunterlagen
der Gesellschaft verbracht worden sind, ist für die Durchführung des Insolvenzantragsverfahrens zuständig, wenn
handgreifliche Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung bestehen.
Ein Verweisungsbeschluss, der durch Täuschung des Insolvenzgerichts über die wahren Absichten des Antragstellers zu
Stande gekommen ist, kann nicht als bindend i.S. des § 281 ZPO angesehen werden.
BGH, Urteil vom 04.12.2003 - IX ZR 222/02 (NZM 2004, 224)
Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann
der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers
von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden.
Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit
seiner Mietzinsforderung Neumassegläubiger.
BGH, Urteil vom 04.12.2003 - IX ZB 249/02 (WM 2004, 394)
Wurde der Schuldner zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört, ist das Fehlen der festgesetzten Beträge in
der öffentlichen Bekanntmachung für den Nachweis der Zustellung ohne Bedeutung (im Anschluss an BayObLG ZInsO
2002, 129).
LG Koblenz, Urteil vom 27.11.2003 - 2 T 856/03( NZI 2004, 157)
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Schuldner nur einen Gläubiger hat.
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2003 - 9 U 127/02 (ZIP 2004, 271)
§ 144 I InsO lässt auch die nicht akzessorischen Sicherungsrechte Dritter wieder aufleben.
Ist auf Grund des Abstraktionsprinzips die ursprüngliche Sicherheit erloschen, ist dies ohne Rechtsgrund erfolgt und
verpflichtet einen Dritten, der Sicherheit für eine Verbindlichkeit des Gemeinschuldners geleistet hat, zur Neubestellung der
Sicherheit. Seiner Inanspruchnahme aus dem Sicherungsrecht durch den Sicherungsnehmer kann sich nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben nicht auf das Nichtbestehen des Sicherungsrechts berufen und ist so zu behandeln, als wäre er seiner
Pflicht zur Neubestellung nachgekommen.
BGH, Urteil vom 20.11.2003 - IX ZR 259/02 (NJW-RR 2004, 340)
Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu
sein, schuldet er der Masse nicht allein deshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungskostenpauschale.
Hat der absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung eine Forderung nach Aufdeckung der Abtretung
eingezogen, kann diese Rechtshandlung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die
Verwertungskostenpauschale entgangen.
LG Aachen, Urteil vom 19.11.2003 - 3 T 399/03 (ZVI 2004, 18)
Die Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers zu einem Schuldenbereinigungsplan kann vom Insolvenzgericht nach §
309 InsO auch für eine streitige (Groß-)Forderung, die sich auf die Verteilbeträge der anderen Gläubiger auswirkt, ersetzt
werden, wenn der Plan Verteilungsalternativen abhängig vom Ausgang einer Feststellungsklage enthält (hier:
Quotenanerkennung bei Obsiegen). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit des § 309 I
S. 1 InsO unabhängig von dem Streit über die Forderung erreicht wird.
Dass der Gläubiger der streitigen Forderung (anders als die übrigen Gläubiger) bezüglich der streitigen Forderung nicht
unmittelbar einen Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzschuldner erhält, stellt keine unangemessene Benachteiligung
dieses Gläubigers dar.
LG Duisburg, Urteil vom 19.11.2003 - 7 T 125/03 (NZI 2004, 150)
Schließt sich der Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren der Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers nicht
zumindest konkludent an, so gelten für die Kostenentscheidung die für die einseitige Erledigungserklärung maßgebenden
Grundsätze.
OLG Köln, Urteil vom 14.11.2003 - 2 U 125/03 (NZI 2004, 217)
Zahlungen, die der Schuldner entgegen einem angeordneten allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an den Gläubiger leistet,
haben keine Erfüllungswirkung und stellen daher kein den Eröffnungsantrag erledigendes Ereignis dar. Ist die
Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht, so lassen Zahlungen des Schuldners an den antragstellenden Gläubiger in Höhe
seiner Forderung nicht schon den Schluss zu, dass die Zahlungsunfähigkeit allgemein weggefallen und damit der
Eröffnungsantrag in der Hauptsache erledigt ist.
Zahlt ein Schuldner für einen Dritten die Prämien für eine kombinierte Kapital- und Risikolebensversicherung, stellt dies eine
unentgeltliche Leistung i.S. des § 134 I InsO dar, wenn der Schuldner zu der Zahlung nicht verpflichtet war und ein
etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer wirtschaftlich wertlos ist. Die
von dem Insolvenzverwalter als Anfechtungsgegnerin in Anspruch genommene Versicherungsgesellschaft kann der
Unentgeltlichkeit der Prämienzahlung nur die Absicherung des Todesfallrisikos entgegenhalten. Soweit die Prämien der
Kapitalbildung dienen, schließt dies die Qualifizierung als unentgeltliche Leistung nicht aus. Wenn sich ein
Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 146 InsO mit ergänzenden Ausführungen auf einen in der
Klageschrift noch nicht erwähnten Anfechtungsgrund beruft, ändert dies nichts an der Unterbrechungs- bzw.
Hemmungswirkung der Klage, wenn der Streitgegenstand derselbe bleibt.
LG Freiburg, Urteil vom 12.11.2003 - 4 T 265/03 (NZI 2004, 98)
Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann, auch wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
angekündigt hat, bis zum Schlusstermin in entsprechender Anwendung von § 269 ZPO zurückgenommen werden, ohne dass
der Gläubiger dem zustimmen müsste.
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2003 - 12 U 125/03 (ZIP 2004, 129)
Dem vom BGH (Urteil vom 27. 5. 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690) anerkannten allgemeinen Erfahrungssatz, nach
dem sich wegen der Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen einem Sozialversicherungsträger
aufdränge, dass seine Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, steht nicht entgegen, dass der Geschäftsführer
einer GmbH (noch) keinen Insolvenzantrag nach § 64 GmbHG gestellt hat. Hieraus kann angesichts der Überlegungsfrist
von bis zu drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht auf eine fortbestehende Zahlungsfähigkeit der
Gesellschaft geschlossen werden.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2003 - 16 Ta 571/03 (NZA-RR 2004, 206)
Die Insolvenzanfechtung bzgl. abgeführter Sozialversicherungsbeiträge steht nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen
Rechtsprechung (BGHZ 134, 304 ff.) hinsichtlich des Bestehens einer Pflicht zur vorrangigen Abführung von
Arbeitnehmerbeiträgen, weil hiervon einer Insolvenzanfechtung unterliegende Rechtshandlungen nicht erfasst werden. Ein
titulierter Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses aus einem beendeten Arbeitsverhältnis ist auch im Fall einer
nachfolgenden Insolvenzeröffnung weiterhin gegen den bisherigen Arbeitgeber vollstreckbar. AG Bremen, Urteil vom
07.11.2003 - 40 IK 271/02 (ZVI 2003, 608)
Nimmt ein Gläubiger, der als einziger eine Forderung (hier: über 155,-- Euro) angemeldet hat, diese zurück, während der
Hauptgläubiger (11.342,-- Euro) nur dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan die Zustimmung versagt hat, dann
kann dem Schuldner vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt werden. AG Köln, Urteil vom 05.11.2003 - 71 IN 25/02 (NZI
2004, 155)
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über die Einnahmen zu erteilen, die er durch Fortführung
seiner freiberuflicher Tätigkeit in den angmieteten Praxisräumen (hier: Arztpraxis) erzielt.
LG Bonn, Urteil vom 05.11.2003 - 2 O 45/03 (ZIP 2003, 2372)
Zur Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners kann das Insolvenzgericht die Haft anordnen.
Bei der Deckungsanfechtung kann eine eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung im Anfechtungsprozess beseitigt werden, indem ein Insolvenzgläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter
eine angemeldete Forderung zurücknimmt, die er infolge der angefochtenen Rechtshandlung des Anfechtungsgegners
erworben hat.
AG Bremen, Urteil vom 04.11.2003 - 40 IK 261/01 (ZVI 2003, 609)
Ein Gläubiger, der von einem Insolvenzverfahren und dem Schlusstermin erst nachträglich im Rahmen eines
Zivilrechtsstreits erfährt, ist mangels Forderungsanmeldung nicht berechtigt, einen Antrag auf Versagung der
Restschuldbefreiung zu stellen.
AG Lüneburg, Urteil vom 03.11.2003 - 46 IN 229/03 (ZVI 2004, 56)
Die Stundung der Verfahrenskosten nach §§ 4a ff. InsO ist zu versagen, wenn der Restschuldbefreiungsantrag zu versagen
ist.
Die Restschuldbefreiung kann nach § 290 InsO auch dann versagt werden, wenn mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung des Schuldners nach §§ 283 - 283c StGB zu erwarten ist.
LG Mannheim, Urteil vom 30.10.2003 - 10 S 38/03 (ZIP 2003, 2374)
Ansprüche eines Kassenzahnarztes gegen die kassenärztliche Vereinigung unterfallen als Vergütung für Dienstleistungen
dem Anwendungsbereich des § 114 InsO, sofern sie die Existenzgrundlage des Schuldners bilden.
Der Begriff "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" in § 114 InsO ist weit und in Anlehnung an die §§ 850 ff. ZPO auszulegen.
Ein Vermieterpfandrecht erlischt auch dann gem. § 562a BGB, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter über das Vermögen
des Mieters die Entfernung der Sachen von dem vermieteten Grundstück verfügt. Für die Beurteilung der
Geschäftsüblichkeit kann es keinen Unterschied machen, ob schon der vorläufige Insolvenzverwalter oder noch der spätere
Gemeinschuldner die Waren veräußert.
LG Dresden, Urteil vom 30.10.2003 - 5 T 20/03 (ZVI 2004, 19)
Der Anspruch eines Sozialversicherungsträgers aus unerlaubter Handlung (§ 823 II BGB i. V. mit § 266a StGB) ist kein
Anspruch aus Arbeitsverhältnissen i. S. der § 304 I S. 2 InsO.
AG Göttingen, Urteil vom 30.10.2003 - 74 IN 364/02
Eine unterbliebene Erklärung i.S. des § 4c Nr. 1 InsO liegt auch dann vor, wenn der Schuldner keine Angaben über den
Verleib von sicherungsübereigneten Fahrzeugen macht. Nicht erforderlich ist, dass die Angaben kausal für eine
Stundungsbewilligung geworden sind; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr aus dem Rahmen der Ermessensentscheidung über
den widerruf der Stundung zu berücksichtigen.
LG Memmingen, Urteil vom 30.10.2003 - 4 T 1367/03 (NZI 2004, 44)
Bei der Ermessensentscheidung ist das gesamte Verhalten des Schuldners während des Verfahrens zu berücksichtigen. Bei
einem Insolvenzantrag des Schuldners muss der Hinweis nach § 20 II InsO außer der Belehrung über die Möglichkeit, dass
der Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschulbefreiung erlangen kann, auch eine Belehrung über die
Bestimmungen zur Antragsstellung (§ 287 I, II InsO) enthalten. Es muss damit über die Notwendigkeit eines besonderen
schriftlichen Antrags beim Insolvenzgericht, das Erfordernis der Abtretungserklärung einschließlich ihres vorgeschriebenen
Inhalts, den Beginn und die Länge der Frist für Antrag und Abtretungserklärung sowie über die Folgen einer
Fristversäumung belehrt werden.
AG Koblenz, Urteil vom 28.10.2003 - 21 IK 55/03 (NZI 2004, 47)
Soweit der Schuldner nur einen Gläubiger hat, ist die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein
Vermögen unzulässig. BGH, Urteil vom 27.10.2003 - II ZA 9/02 (NJW-RR 2004, 136)
Ein Insolvenzverwalter kann nicht einen gem. § 240 ZPO unterbrochenen Passivprozeß über eine Insolvenzforderung zur
Aufnahme durch den Gemeinschuldner "freigeben".
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02
Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus
Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue
Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27. 9. 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001,
2180).
Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist
unzulässig.
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZB 159/03 (NJW-RR 2004, 339)
Bei der Entscheidung nach § 98 II InsO, den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen zu
lassen, handelt es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung. Die Anwendung eines weniger einschneidenden Mittels
kommt nur dann in Betracht, wenn dieses zur Erreichung des vom Gesetz verfolgten Zwecks ausreicht.
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 252/01 (NJW 2004, 214)
Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht
eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versiche-rungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung
der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2003 - 12 Sa 1202/03 (ZIP 2004, 272)
Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als
vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des
Anfechtungsgegners im allgemeinen ein Aussonderungsrecht. Der Anspruch auf das laufende Altersteilzeitentgelt und den
Aufstockungsbetrag ist Masseforderung, nicht Insolvenzforderung.
Der Betriebserwerber muss im Falle eines Betriebserwerbs aus der Insolvenz den Anspruch auch dann erfüllen, wenn der
Arbeitnehmer die Arbeitsphase bei dem (insolvent gewordenen) Betriebsveräußerer verbracht hatte und sich zum Zeitpunkt
des Betriebserwerbs bereits in der Freistellungsphase befindet.
LG Köln, Urteil vom 21.10.2003 - 5 O 190/03 (NZI 2003, 652)
Aus dem Erfordernis des Entlastungsbeweises in § 61 S. 2 InsO ergibt sich für den Insolvenzverwalter die Verpflichtung,
ständig zu kontrollieren, ob die Masse zur Erfüllung der Massenverbindlichkeit ausreicht. Dafür ist regelmäßig erforderlich,
dass er einen der Liquiditätssteuerung dienenden Finanzplan erstellt, in dem der Mittelbedarf und die zu seiner Deckung
erwarteten Mittel gegenübergestellt werden.
Kommt es trotz eines erforderlichen Finanzplans zu einer Fehlsteuerung, muss der Insolvenzverwalter darlegen und
beweisen, dass seine Fehleinschätzung unvorhersehbar war. Hat der Verwalter sich auf den Finanzplan einer fachkundigen
Hilfsperson verlassen, muss er konkret darlegen, welche Angaben dieser Hilfsperson falsch waren.
AG Duisburg, Urteil vom 14.10.2003 - 63 IN 48/03 (NZG 2003, 1167)
Die aus der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union abgeleitete Anerkennung der Rechtsfähigkeit und
Rechtsform von Gesellschaften, die in einem anderen EU- Mitgliedstaat gegründet worden sind, gilt nicht nur für die
Entstehung, sondern auch für die Auflösung, Liquidation und rechtliche Beendigung der Gesellschaften. Ist eine solche
Gesellschaft nach dem für sie maßgebenden Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der
Europäischen Union überall rechtlich verbindlich.
Nach britischen Recht ist eine Gesellschaft, die der Register of Companies im Gesellschaftsregister wegen Aufgabe der
Geschäftstätigkeit gelöscht hat, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Lösung aufgelöst. Die Auflösung bewirkt, dass
die Gesellschaft aufhört, rechtlich zu existieren. Die Gesellschaft verliert damit nach deutschen Recht die Insolvenzfähigkeit
als juristische Person.
AG Köln, Urteil vom 06.10.2003 - 71 IN 168/03 (NZG 2003, 1112)
Ein unzulässiger Eröffnungsantrag ist trotz einer einseitigen Erledigungserklärung des Gläubigers durch Entscheidung in der
Sache selbst auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Umstand, dass ein Ehepartner Inhaber eines Gewerbebetriebs ist, der Betrieb faktisch aber von dem anderen Ehepartner
geführt wird und beide Ehepartner gemeinsame Einkommenssteuererklärungen abgeben, begründet kein Gesellschaft
bürgerlichen Rechts. Allein das faktische Zusammenwirken führt nicht zum Entstehen einer rechtlich relevanten Organisation.
AG Hannover, Urteil vom 01.10.2003 - 910 IN 1075/03 (NZI 2003, 669)
Eine Restschuldbefreiung ist nur möglich, wenn der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag stellt.
Um den Schuldner nicht zu benachteiligen, kann in einem laufenden Insolvenzverfahren, dessen Laufzeit nicht absehbar ist,
der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag stellen, woraufhin dann das Verfahren mit dem bereits eröffneten Verfahren
verbunden wird. Der Verbindungsbeschluss tritt dabei an die Stelle der Eröffnung nach §§ 286, 287 II 1 InsO, so dass mit
dessen Wirksamkeit die Wohlverhaltensperiode zu laufen beginnt.
BGH, Urteil vom 25.09.2003 - IX ZB 459/02 (NZI 2003, 665)
Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt
anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren,
dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen
Verfahrensabschnitt.
AG München, Urteil vom 23.09.2003 - 1506 IN 1545/03 (ZIP 2003, 1995)
Zu den gerichtlichen Maßnahmen im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens kann auch eine Kontosperre gegen einen
Dritten gehören, wenn erhebliche Anhaltspunkte für schwer wiegende Vermögensverschiebungen des Dritten im
Zusammenwirken mit dem Schuldner vorliegen.
BayObLG, Urteil vom 19.09.2003 - 1 Z AR 102/03 (BB 2003, 2370)
Hat die Schuldnerin vor Stellung des Insolvenzantrags ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, ist das Insolvenzgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat, auch wenn der Geschäftsführer der
Schuldnerin angibt, von seinem Wohnsitz aus das Insolvenzverfahren abzuwickeln (Fortführung von BayObLG vom
27.7.2003 - 1 Z AR 72/03 und vom 8.9.2003 - 1 Z AR 86/03).
BGH, Urteil vom 11.09.2003 - IX ZB 65/03 (WM 2003, 2114)
Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre.
OLG Rostock, Urteil vom 11.09.2003 - 7 W 54/03 (NZI 2003, 648)
Wird über das Vermögen eines Gesellschafters einer GbR das Insolvenzverfahren eröffnet, kann ein Insolvenzvermerk gem.
§ 32 I Nr. 1 InsO für ein Grundstück der GbR nicht eingetragen werden.
BGH, Urteil vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03 (WM 2003, 2155)
Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den Versagungsgrund nach
den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen.
Eine auf Grund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur
Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus.
Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht
hat.
Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung
der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand
erfüllt ist.
Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen
Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personengesellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet.
Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die
wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat.
LG München I, Urteil vom 05.09.2003 - 14 T 15659/03 (ZVI 2003, 473)
Ein Insolvenzplan ist unzulässig, wenn er im Regelverfahren einer natürlichen Person ohne laufenden sanierungsfähigen
Geschäftsbetrieb vom Verwalter vorgelegt wird, um durch eine Einmalzahlung (hier: 13,5 %) eine vorzeitige
Restschuldbefreiung ohne Wohlverhaltensperiode zu erreichen.
OLG Rostock, Urteil vom 21.08.2003 - 1 U 197/01 (ZIP 2003, 1805)
Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens begründet weder das Vollstreckungsverbot nach § 21 II Nr. 3 InsO noch eine
andere Sicherungsmaßnahme des Insolvenzgerichts eine allgemeines Aufrechnungsverbot (entgegen KG ZInsO 2000, 229).
Verrechnet die Bank im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen ihres Kunden auf dessen Konto eingehende
Zahlungen mit dem Debetsaldo, beurteilt sich die Wirksamkeit der Verrechnung ausschließlich nach §§ 94 ff. i.V.m. §§ 129
ff. InsO.
AG Köln, Urteil vom 18.08.2003 - 71 IK 161/03 (NZI 2003, 560)
Auch bei nur einem Gläubiger kann ein Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt werden.
AG Köln, Urteil vom 15.08.2003 - 71 IK 45/00 (NZI 2003, 611)
Eintragungsgrund für die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis gem. § 26 II 1 InsO ist allein der Umstand,
dass ein Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Eine vorzeitige Löschung der Eintragung über den Schuldner im Schuldnerverzeichnis wegen Befriedigung der dem
früheren Insolvenzantrag zu Grunde liegenden Forderung kommt nicht in Betracht. Die Schutzfunktion der Eintragung, der
Gläubigerschutz, ist höher einzustufen als das Löschungsinteresse des Schuldners.
LG Köln, Urteil vom 14.08.2003 - 19 T 92/03 (NZI 2003, 669)
Für Einwendung, die gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, ist im laufenden
Restschuldbefreiungsverfahren das Zwangsvollsteckungsgericht zuständig. § 89 III 1 InsO ist nicht analog anzuwenden.
LG Traunstein, Urteil vom 14.08.2003 - 4 T 2025/03 (ZVI 2003, 424)
Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode ist auch bei fehlenden
Forderungsanmeldungen ausgeschlossen, um die nach § 297 InsO eröffneten Antragsrechte bisher nicht teilnehmender
Gläubiger zu wahren.
AG Göttingen, Urteil vom 14.08.2003 - 74 AR 16/03 (NZI 2003, 612)
Über Verstöße gegen das Vollstreckungsverbot gem. § 21 II Nr. 3 InsO entscheidet nicht das Vollstreckungsgericht,
sondern das Insolvenzgericht.
Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung mit einem Unterlassungsgebot stellt eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar.
Die Vorschrift des § 21 II Nr. 3 InsO ist weit zu verstehen. Darunter fallen auch Vollstreckungsmaßnahmen gem. §§ 887 ff.
ZPO (hier: § 890 ZPO).
Bei einem Verstoß ist die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
OLG Rostock, Urteil vom 11.08.2003 - 3 U 55/03 (ZIP 2003, 1903)
Führen der spätere Schuldner und sein Vertragsgegner, der eine Darlehensforderung gegen den Schuldner hat, in der
kritischen Zeit durch einen Kaufvertrag über Anlagevermögen des Schuldners eine Aufrechnungslage herbei, so ist der
Insolvenzverwalter nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtung des Kaufvertrages beschränkt, sondern kann wegen des
Aufrechnungsverbots gem. § 96 I Nr. 3 InsO Zahlung des Kaufpreises zur Masse verlangen.
OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2003 - 13 U 234/03 (ZIP 2003, 1716)
Unter Geltung des § 133 InsO ist neben dem bedingten Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung kein unredliches Handeln des
Schuldners erforderlich.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2003 - 14 U 207/01 (ZIP 2003, 1510)
Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gem. § 240 S. 2 ZPO
unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i. S. von
§ 21 II Nr. 2 InsO auferlegt wird (Anschluss an BGH NJW 1999, 2822 f. = ZIP 1999, 1314).
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft, deren persönlich haftender
Gesellschafter weder eine natürliche Person noch eine nicht insolvente juristische Person ist, ist die Freigabe streitbefangener
Massegegenstände durch den Verwalter unwirksam. Die Prozessführungsbefugnis geht durch eine solche Freigabe nicht auf
den Schuldner über. Die vom Schuldner nach unwirksamer Freigabe erklärte Aufnahme des Rechtsstreits führt daher nicht
zur Beendigung der Unterbrechung.
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02 (WM 2003, 1871)
Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für
das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO
enthält insoweit keine Sonderregelung.
Lehnt das BeschwGer. die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO
seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom
Beschwerdegericht zugelassen worden ist.
Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein
Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen
Formulars ist er nicht verpflichtet.
Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 I InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie
unvollständig, muss das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind.
Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine
Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder
zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der
gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen.
Der Schuldner, dem ein Kostenvorschussanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten
verlangen.
Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das
Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZA 12/03 (NZI 2003, 647)
Zur Darlegung der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse i.S. des § 304 I 2 InsO im Rahmen der Abgrenzung von
Regel - und Verbraucherinsolvenzverfahren.
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZR 333/00 (WM 2003, 1948)
Erklärt der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Schuldner, er erkenne das Absonderungsrecht eines
Dritten an der vom Schuldner gerichtlich geltend gemachten Forderung an und werde deshalb insoweit keine Verwertung
vornehmen, bringt er damit in der Regel zum Ausdruck, dass er die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ablehnt.
Erhält der Gläubiger vom Kreditinstitut seines Vertragspartners eine Bürgschaft zur Sicherung einer vertraglich
geschuldeten Anzahlung, soll die Sicherheit jedoch erst in Kraft treten, wenn die Anzahlung bei der Bank "bedingungslos
und auflagenfrei" eingegangen ist, kommt zwischen Gläubiger und Kreditinstitut ein Treuhandauftrag zustande, wenn der
Gläubiger dem Kreditinstitut die Auflage erteilt, die Auszahlung dürfe erst nach Freigabe durch ihn erfolgen, und das
Kreditinstitut die geleistete Zahlung nicht zurückweist.
LG Bonn, Urteil vom 23.07.2003 - 6 T 135/03 (ZIP 2003, 1412)
Bei einer juristischen Person ist wegen ihrer anonymen Struktur trotz beabsichtigter Eigenverwaltung regelmäßig im
Eröffnungsverfahren die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Die außergerichtliche Nichtbewältigung der Unternehmenskrise eines Schuldners lässt den Rückschluss zu, dass die
verantwortlichen Personen auch zu einer Fortführung oder gar Sanierung im gerichtlichen Verfahren nicht in der Lage sind,
sondern dass es hierzu mindestens auch der Bestellung eines vorläufigen Verwalters bedarf, der umfassend und unabhängig
die Sanierungs- und Fortführungschancen zu prüfen hat.
Wird vor Verfahrenseinleitung ein neuer Geschäftsführer mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts
eingesetzt, reicht dies allein nicht aus, um im Eröffnungsverfahren von Sicherungsmaßnahmen abzusehen. Gegen die
uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit eines neuen, insolvenzerfahrenen Geschäftsführers, die einen Verzicht auf
Sicherungsmaßnahmen rechtfertigen würde, spricht die kurz vor Antragstellung erfolgte Zahlung eines die Liquidität
erheblich schwächenden Vorschusshonorars ohne Absprache mit den Gläubigern des Schuldners.
Sind sowohl der Geschäftsführer des Schuldners als auch der vorläufige Insolvenzverwalter überregional bekannte
Insolvenzverwalter, führt dies zwangsläufig bei den Gläubigern zu Irritationen, es mit zwei Insolvenzverwaltern zu tun zu
haben. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Betriebsfortführung, insbesondere zur Stärkung der Person des vorläufigen
Insolvenzverwalters und zur Erhaltung seiner sowohl im Interesse des Schuldners als auch der Gläubiger liegenden
Handlungsfreiheit, kann die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots erforderlich sein.
AG Köln, Urteil vom 22.07.2003 - 71 IN 453/02 (NZI 2003, 657)
Der Beschluss der Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Gläubigerausschusses kann nicht im Verfahren nach
§ 78 I InsO angefochten werden.
Die Gläubigerversammlung ist bei der Wahl des Gläubigerausschusses nicht an das Repräsentationsschema des § 67 II InsO
gebunden.
AG München, Urteil vom 18.07.2003 - 1506 IN 549/03 (ZVI 2003, 481)
Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner wegen Unredlichkeit nach § 1 S. 2 InsO trotz fehlender rechtskräftiger
Verurteilung wegen eines Insolvenzdelikts zu versagen, wenn er mehrfach wegen Vermögensdelikten (hier: 13 mal)
vorbestraft ist.
BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 272/02 (WM 2003, 1923)
Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 I Satz 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und
Gläubiger voraus. Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende
Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.
BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 215/02 (ZIP 2003, 1900)
Vom Schuldner unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung vorgenommene Zahlungen rechtfertigen keine
Gleichsetzung dieser Leistungen mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen und damit regelmäßig nicht der Anfechtung gem. § 133 InsO unterliegen. Die Kenntnis der Tatsachen, aus denen
auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu schließen ist, umfasst auch das Vorliegen eines solchen Vorsatzes.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist auch dann wirksam eröffnet, wenn die Person des Schuldners
im Eröffnungsbeschluss zwar nicht namentlich, aber durch eindeutigen Verweis (hier: "Vorblatt") zu identifizieren ist.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2003 - 16 Ta 269/03 (NZI 2003, 619)
Zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an (§ 208 I InsO), wird ein gegen die Masse
gerichtetes Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103, 104 ZPO) eines Altmassegläubigers wegen mangelnden
Rechtschutzinteresse unzulässig.
BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZB 530/02 (BB 2003, 2312)
Der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann nicht im Verfahren nach
§ 78 I InsO angefochten werden.
BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZB 448/02 (ZVI 2003, 468)
Im Verfahren über die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses ist der Insolvenzverwalter weder formell noch
materiell Beteiligter.
LG München II, Urteil vom 16.07.2003 - 7 T 5802/00 (ZVI 2003, 486)
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann eine auf Grund unstreitiger Tatsachen erwiesene Untreue des Konkursverwalters
zu einer Verwirkung des Vergütungsanspruchs führen.
AG Hamburg, Urteil vom 15.07.2003 - 67g IN 205/03 (ZIP 2003, 1809)
Zur Absicherung der Gläubiger, die in der Voreröffnungsphase Leistungen erbracht haben, die zur Unternehmensfortführung
benötigt werden, kommt grundsätzlich nur die Anordnung der "starken" vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß § 21 II Nr.
2 Alt. 1 InsO in Betracht (Bestätigung von AG Hamburg ZIP 2003, 43 - "UfA").
Das so genannte Treuhandkontomodell zur Absicherung dieser Gläubiger steht nicht in Einklang mit der Insolvenzordnung.
Es ermöglicht dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Unternehmensfortführung, ohne dass die Masse namentlich mit
Forderungen aus Miet- und Leasingverträgen sowie Umsatzsteuerforderungen belastet wird. Deshalb genügt dieses Modell
nicht den Anforderungen, die an die Marktkonformität der Insolvenzabwicklung zu stellen sind.
FG Berlin, Urteil vom 14.07.2003 - 7 B 7184/03 (EFG 2003, 1520)
Rückforderungsansprüche gem. § 37 II AO können Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 I Nr. 3 InsO darstellen.
Rückforderungsansprüche, die Masseverbindlichkeiten darstellen, dürfen mittels Rückforderungsbescheids geltend gemacht werden.
Diese Rückforderungsansprüche können unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 90 I InsO im Wege der
Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.
Für Anträge auf AdV betreffend entsprechende Rückforderungsbescheide gegen den Insolvenzverwalter besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.
Ein nach Insolvenzeröffnung ergehender, zu einer Steuererstattung führender Steuerbescheid ist nur wirksam, wenn er den
Insolvenzverwalter als Adressaten ausweist. Dessen bloße Kenntnisnahme von dem Bescheid begründet nicht die
Wirksamkeit des Bescheids (Anschluss an das BFH-Urteil vom 15.3.1994 XI R 45/93 BFHE 174/290 (293), BSDtBl. II
1994, 600).
LG Darmstadt, Urteil vom 10.07.2003 - 5 T 272/03 (NZI 2003, 609)
Die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 II Nr. 3 InsO steht der Erzwingung der
eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gem. § 807 ZPO entgegen.
AG Göttingen, Urteil vom 07.07.2003 - 74 IK 144/00 (ZVI 2003, 364)
Für Pfändungsschutzanträge gemäß §§ 850 ff. ZPO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (gemäß § 121 II ZPO
bzw. § 4a II InsO) grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes kann gelten, wenn es um die Klärung bislang nicht
entschiedener bzw. grundsätzlicher Rechtsfragen geht.
AG Königstein, Urteil vom 04.07.2003 - 9a IK 21/00 (ZVI 2003, 365)
Die nachrichtenlose Verlegung des Schuldnerwohnsitzes ins Ausland rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung
nach § 290 I Nr. 5 InsO.
Nach Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung ist die Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags
nicht mehr möglich.
LG Göttingen, Urteil vom 04.07.2003 - 10 T 37/03 (NZI 2003, 499)
Der Verwalter ist zur Fortsetzung seiner Tätigkeit ungeeignet und zu entlassen (§ 59 InsO), wenn die für die Ernennung
erforderlichen Voraussetzungen (§ 56 InsO) nicht mehr erfüllt werden oder den Insolvenzverwalter der Vorwurf einer
schweren Pflichtverletzung trifft. In Betracht kommen z.B. das Begehen von Straftaten durch den Verwalter, die
Nichterfüllung von Auskunfts- und Berichtspflichten oder die unterlassene Anzeige einer bestehenden Interessenkollision.
Die Entlassung eines Verwalters wegen Verletzung seiner Berichtspflichten ist nur dann gerechtfertigt, wenn die
Zwangsgeldfestsetzung nach § 58 II InsO erfolglos geblieben ist und die ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung und die
Rechtsmäßigkeit des Verfahrens eine Ablösung im Interesse aller Verfahrensbeteiligten erfordern.
Der Verwalter kann nicht entlassen werden, wenn er nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit berechtigterweise neue
Masseverbindlichkeiten durch Fortführung des Betriebes des Schuldners begründet (hier: durch Fortführung des
Spielbetriebs eines Vereins im Einvernehmen mit der Gläubigerversammlung). Dies gilt auch dann, wenn er dabei seine
Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt bzw. den Sozialversicherungsträgern nicht hinreichend erfüllt.
BAG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 487/02 (BB 2003, 2518)
Kündigt der Insolvenzverwalter einem in Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer, so kann dieser das Fehlen der nach §
18 I Satz 2 BerzGG erforderlichen Zulässigkeitserklärung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn
ihm die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (§ 113 II Satz 2 InsO, § 4
Satz 4 KSchG).
LG Hannover, Urteil vom 02.07.2003 - 20 T 39/03 (NZI 2003, 608)
Eine wirksam in England gegründete Limited, die eine unselbstständige Zweigstelle in Deutschland betreibt, ist in
Deutschland rechts- und parteifähig, auch wenn sie ihren tatsächlichen Sitz nicht in England, sondern in Deutschland hat.
Es ist das Recht des Staates anzuwenden, nach dessen Recht die Gesellschaft gegründet worden ist. Danach dürfte die
Haftung der Gesellschafter für Schulden einer Limited grundsätzlich ausgeschlossen sein.
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02 (BB 2003, 1863)
Auch ein Prozessvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.
Die Rechtsnachfolge i. S. von § 145 InsO setzt voraus, dass der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand
selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge"
unmöglich geworden war.
Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine
Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz
schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen
vorhanden ist.
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 75/01 (NZI 2003, 594)
Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, dass der bisherige Volleigentümer sein Eigentum nunmehr im Interesse eines
anderen ("Treugeber") verwaltet, erwirbt dieser kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Eigentümers ("Treuhänders").
Ein Aussonderungsrecht an einem Grundstück kann durch eine Treuhandvereinbarung ohne Vormerkung des
Übereignungsanspruchs des Treugebers nicht begründet werden.
§ 25 V S. 1 DMBilG begründet ein schuldrechtliches Aussonderungsrecht der Treuhandanstalt, das jedoch erlischt, sobald
die Privatisierung vollzogen ist.
LG Köln, Urteil vom 24.06.2003 - 19 T 84/03 (NZI 2003, 501)
Im Nachlassinsolvenzverfahren ist die Antragsberechtigung des Erben nach § 131 I InsO durch Vorlage des Erbscheins
nachzuweisen. Das Amtsgericht ist nicht von Amts wegen verpflichtet, die Rechtsstellung des Antragstellers als Erben zu
ermitteln.
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 120/02 (WM 2003, 1641)
Erteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf einem von ihm einzurichtenden Konto die
von den Mietern geschuldeten Zahlungen einzuziehen, und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklung
eigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwalters an den vor Insolvenzeröffnung auf dem
Konto eingegangenen Mietzahlungen weder ein Aussonderungs- noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu.
AG Duisburg, Urteil vom 20.06.2003 - 62 IN 167/02 (NZI 2003, 502)
Das Insolvenzgericht kann auf Grund des § 21 I InsO bereits vor der Verfahrenseröffnung einen vorläufigen
Gläubigerausschuss zur Unterstützung und Beratung des vorläufigen Insolvenzverwalters einsetzen. Für die Vergütung
dieses Ausschusses gelten § 73 InsO, §§ 17, 18 InsVV entsprechend.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist nicht zwingend anhand einer Stundenzahl und eines
Stundensatzes zu berechnen, sondern kann auch nach anderen sachgerechten Kriterien festgesetzt werden. Unzulässig ist
jedoch die direkte oder indirekte Berechnung der Ausschussvergütung auf der Grundlage des Wertes der Insolvenzmasse,
etwa als Bruchteil der Verwaltervergütung.
Hatte der schuldnerische Rechtsträger vor der Insolvenz einen Aufsichtsrat, so kann es angesichts der Ähnlichkeiten der
Aufgaben sachgerecht sein, die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder an derjenigen der Aufsichtsratsmitglieder zu
orientieren. Dabei ist auch eine eventuelle Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Überwachung der Leitungsmacht über
Konzernunternehmen zu berücksichtigen.
Hat das Gericht in mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Insolvenzverfahren die (vorläufigen) Gläubigerausschüsse
in Personalunion mit den selben Personen besetzt, so kann die Vergütung des Ausschussmitglieds zunächst insgesamt
einheitlich errechnet und sodann nach dem wirtschaftlichen Gewicht der Verfahren auf die einzelnen Insolvenzmassen
umgelegt werden.
AG Göttingen, Urteil vom 19.06.2003 - 74 IN 247/01 (ZVI 2003, 365)
Eine Anhebung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850f I ZPO kommt im Insolvenzverfahren auch in Betracht, wenn
der Schuldner sein Einkommen an einen Gläubiger abgetreten hat. Über einen solchen Antrag entscheidet das
Insolvenzgericht.
Der Pfändungsfreibetrag kann gemäß § 36 I S. 2 InsO i.V.m. § 850f I ZPO erhöht werden, wenn der Schuldner ansonsten
ohne Krankenversicherungsschutz wäre.
LG Frankfurt, Urteil vom 16.06.2003 - 2/9 T 309/03 (ZVI 2003, 426)
Meldet sich zum Schlusstermin kein Gläubiger seine Forderungen an, so kann dem Insolvenzschuldner analog § 291 I und §
300 I InsO sofort Restschuldbefreiung erteilt werden.
AG Dresden, Urteil vom 13.06.2003 - 432 IN 1487/03 (ZIP 2003, 1264)
Die Berechtigung zur Stellung eines Insolvenzantrages hinsichtlich einer KG verbleibt trotz Insolvenz der
Komplementär-GmbH bei deren Geschäftsführer; für eine Vollliquidation der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter der
GmbH findet sich im Insolvenzrecht keine Grundlage.
LG Duisburg, Urteil vom 11.06.2003 - 10 O 660/02 (ZIP 2003, 1855)
Die Verrechnung von Schulden der insolventen AG mit einem eigenkapitalersetzenden Darlehen der Hauptaktionärin ist
insolvenzrechtlich anfechtbar.
OLG Rostock, Urteil vom 06.06.2003 - 3 U 129/03 (ZIP 2003, 1459)
Leistungen des Schuldners aufgrund eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs sind nicht von der insolvenzrechtlichen
Anfechtung ausgenommen.
Informationen, die der Anfechtungsgegner im Rahmen der Sanierungsbemühungen erlangt, können den Schluss auf die
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners rechtfertigen.
AG München, Urteil vom 06.06.2003 - 1503 IK 468/99 (ZVI 2003, 366) Ein erheblicher, die Beeinträchtigung der
Gläubigerbefriedigung nahelegender Verstoß gegen die Obliegenheiten nach § 295 I Nr. 1 und Nr.3 InsO rechtfertigt die
Versagung der Restschuldbefreiung.
LG Essen, Urteil vom 06.06.2003 - 5 T 115/03 (ZVI 2003, 431)
Die Kosten für eine Gewerbesteuererklärung, die von einem durch den Treuhänder beauftragten Steuerberater erstellt wird,
sind als Verfahrenskosten stundungsfähig i. S. des § 4a InsO.
BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 (NZI 2003, 619)
Hat der Revisionskläger - vom Landesarbeitsgericht unerkannt - die Berufungsbegründungsfrist versäumt, nachdem das
Arbeitsgericht eine diesbezüglich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte, liegt kein Fall des § 9 V S. 4 ArbGG
vor, da diese Vorschrift nur die Einlegung des Rechtsmittels, nicht dessen Begründung betrifft.
Hat der Revisionskläger auf den Hinweis des Revisionsgerichts über die versäumte Berufungsbegründungsfrist einen
Wiedereinsetzungsantrag gestellt, ist grundsätzlich das Berufungsgericht das gem. § 237 ZPO für die Entscheidung über den
Antrag zuständige Gericht.
Hat das Berufungsgericht die Berufung des Berufungs- und Revisionsklägers zurückgewiesen, kann das Revisionsgericht die
Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags unterstellen und in der Sache entscheiden, wenn es zu dem Ergebnis kommt,
dass die Revision materiell zurückzuweisen ist. Dies entspricht der Prozessökonomie. Nur wenn die Revision ganz oder
teilweise begründet wäre, müsste im Interesse des Revisionsbeklagten der Frage nachgegangen werden, ob bereits die
Berufung unzulässig war.
Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt, können sogenannte Altmasseverbindlichkeiten iSd. § 209 I
Ziff. 3 InsO wegen des Vollstreckungsverbots aus § 210 InsO nicht mehr mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Daraus
folgt im Umkehrschluss, dass die sog. Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 I Ziff. 1 und 2 InsO grundsätzlich mit der
Leistungsklage geltend gemacht werden können. Dies gilt jedenfalls so lange, bis entweder der Insolvenzverwalter darlegt
und beweist, dass die Masse auch zur Befriedigung dieser Ansprüche nicht mehr ausreicht, oder eine erneute
Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO anzeigt (im Anschluss an BGH 3. 4. 2003 - IX ZR 101/02 - ZIP 2003, 914).
Für die Beurteilung der Frage, ob der Insolvenzverwalter Neumasseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 I Ziff. 2 iVm. II Ziff. 2
InsO dadurch begründet hat, dass er ein Dauerschuldverhältnis nicht zum frühestmöglichen Termin gekündigt hat, kommt es
nicht auf seinen subjektiven Kenntnis- oder Erkenntnisstand im Zeitpunkt des ersten Termins, zu dem er nach der Anzeige
der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte, an, sondern auf die objektive Lage zu diesem Zeitpunkt.
Mit dem Begriff des "Könnens" i.S. dieser Vorschrift ist ein rechtliches, nicht ein tatsächliches Können gemeint.
Der Insolvenzverwalter ist gehindert, ein Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis zu kündigen, bevor er die Zustimmung
des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG oder diejenige des Integrationsamtes gem. § 85 SGB IX eingeholt hat, weil sonst die
Maßnahme unwirksam wäre. Er ist auch an der Kündigung der leitenden Angestellten vor Abschluss der
Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat gehindert, da er andernfalls seine Verpflichtungen aus den §§ 111 ff.
BetrVG verletzen würde.
Kündigt der Insolvenzverwalter in der Absicht, den Betrieb stillzulegen, die Arbeitsverhältnisse er die Organisationsstruktur
durch Entfernung der Leitungsebene teilweise zerstört. Die Ergebnisoffenheit von Interessenausgleichsverhandlungen wird
dadurch erschwert, da eine Betriebs(teil)fortführung ohne die Leitungsebene nicht mehr oder nur schwerer möglich ist. Dies
kann Nachteilsausgleichsansprüche aller betroffenen Arbeitnehmer i.S.d. § 113 BetrVG auslösen.
Da die dem Insolvenzverwalter durch § 209 InsO auferlegte Pflicht, Dauerschuldverhältnisse möglichst früh zu kündigen,
der Erhaltung der Masse dient, würde es diesem Zweck widersprechen, wenn er die Masse dem Risiko aussetzt,
Nachteilsausgleichsansprüche aller Arbeitnehmer erfüllen zu müssen.
OLG Naumburg, Urteil vom 04.06.2003 - 5 W 43/03 (DZWir 2003, 388)
Eine Rechtsverfolgung, die durch das öffentliche Interesse an der geordneten Abwicklung masseloser Verfahren nicht
gedeckt wird, ist mutwillig. In diesem Sinne liegt die Rechtsverfolgung nicht im öffentlichen Interesse, wenn eine
anteilsmäßige Befriedigung der sonstigen Massegläubiger (§ 55 InsO) voraussichtlich nicht erreicht werden kann, sondern
bestenfalls ein Teil der Massekosten (§ 54 InsO) erlöst wird.
LG Berlin, Urteil vom 03.06.2003 - 86 T 614/03 (ZVI 2003, 344)
Eine beschwerdefähige Zurückweisung des Insolvenzantrags kommt bei Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 305 III S. 2
InsO mangels Antrag nicht in Betracht.
OLG Köln, Urteil vom 30.05.2003 - 2 W 31/03 (NZI 2003, 651)
Zum Lauf der Anfechtungsfrist bei vordatiertem Eröffnungsbeschluss.
Die ungenaue Bezeichnung des Anfechtungsgegners (hier: Finanzamt A.) ist einer Korrektur bzw. Ergänzung zugänglich,
wenn die körperliche Vertretungsstruktur im Fiskusbereich der Finanzverwaltung außer Zweifel ist.
Zum Umfang der Darlegung der Kenntnis des Finanzbeamten von der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners.
LG Leipzig, Urteil vom 28.05.2003 - 12 T 2601/03 (ZVI 2003, 474)
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a II InsO kommt nur in Betracht, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen einer Beiordnung in § 4a II InsO bewusst enger gefasst, als dies im Rahmen der
nicht anwendbaren Regelung der Prozesskostenhilfe nach § 121 ZPO 1 erfolgt ist.
Eine Beiordnung ist etwa erforderlich bei den quasi-kontradiktorischen Verfahren, in denen der Schuldner nach § 290 InsO
oder § 296 InsO für seine Schuldbefreiung kämpft, oder im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 InsO.
Bei einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren ohne Besonderheiten ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch dann
nicht erforderlich, wenn der Schuldner türkischer Abstammung ist und er sprachliche Schwierigkeiten behauptet.
BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 (BB 2003, 1806)
Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist
eine Rechtshandlung des Schuldners.
Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher als drei Monate vor dem
Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer
unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.
Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz.
Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen
Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in
erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung diese einzelnen
Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf.
BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 51/02 (DB 2003, 1949)
Auch mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erlischt eine vom Schuldner erteilte Vollmacht.
Erbringt die Partei eines gegenseitigen Vertrages eine Vorleistung, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung für
den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages um eine bedingte, nicht um eine künftige Forderung.
Die Abtretung eines solchen Anspruchs ist regelmäßig insolvenzfest; in ihr liegt weder eine insolvenzabhängige
Lösungsklausel, noch stellt der Rückzahlungsanspruch eine originäre Masseforderung dar, noch beeinflusst die Abtretung
des Anspruchs das Wahlrecht des Verwalters in unzulässiger Weise.
LG Dresden, Urteil vom 27.05.2003 - 5 T 303/02 (ZIP 2003, 1168)
Mittel aus dem Privatvermögen des Insolvenzverwalters, die im Stundungsverfahren im Rahmen der notwendigen
Begründung von Masseverbindlichkeiten zugeschossen werden (hier: Steuerberaterhonorar), sind im Rahmen des § 63 II
InsO als von der Staatskasse zu erstattende Auslagen zu behandeln.
AG Oldenburg, Urteil vom 26.05.2003 - 60 IN 24/01 (ZVI 2003, 483)
Der Vortrag früher bestehender Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit und der Nichtzahlung fälliger
Verbindlichkeiten ist nicht ausreichend zur Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes nach § 290 I Nr. 4 InsO.
BGH, Urteil vom 22.05.2003 - IX ZB 456/02 (DB 2003, 2224)
Unterlässt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich
unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus
öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt
dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet
war.
BAG, Urteil vom 22.05.2003 - 2 AZR 255/02 (BB 2003, 2183)
Der Insolvenzverwalter kann ein Arbeitsverhältnis auch dann mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 I Satz 2 InsO
kündigen, wenn er zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu einem
späteren Zeitpunkt gekündigt hat.
OLG Köln, Urteil vom 21.05.2003 - 2 W 60/03 (NZI 2003, 567)
Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags.
Spätere Veränderungen lassen die einmal begründete Zuständigkeit auch dann nicht entfallen, wenn sie vor der
Entscheidung über den Antrag vollzogen werden.
AG München, Urteil vom 20.05.2003 - 1506 IN 748/02 (ZVI 2003, 292)
Ist nach den Gesamtumständen die Erlangung der Restschuldbefreiung und nicht auch die Befriedigung der Gläubiger
alleiniges Verfahrensziel, so ist bereits beim Antrag auf Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO die Redlichkeit des
Schuldners zu prüfen und der Antrag auch dann zurückzuweisen, wenn zwar keine Versagungsgründe i.S.d. § 290 I InsO
vorliegen, die Redlichkeit aber nach dem allgemeinen Prüfungsmaßstab des § 1 S. 2 InsO auf Grund von im
Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilung wegen Vermögens- und Aussagedelikten verneint werden muss.
OLG Köln, Urteil vom 19.05.2003 - 2 W 37/03 (NZI 2003, 555)
Für die Frage, ob die Abtretung von Ansprüchen des Schuldners aus einer Lebensversicherung innerhalb des
Vier-Jahreszeitraums des § 134 I InsO erfolgt ist, kommt es entscheidend auf die Zuleitung der Abtretungsanzeige (§ 13 IV
ALB 1998 = § 14 IV ALB 1994) an den Versicherer an.
OLG Dresden, Urteil vom 15.05.2003 - 18 W 361/03 (WM 2003, 2137)
Vereinbart der Gläubiger und Zessionar mit dem Insolvenzverwalter des Hauptschuldners, der die globalzedierten
Forderungen einzieht, über die Pauschalsätze des § 171 I und II InsO hinausgehende Beiträge aus dem Verwertungserlös
zugunsten der Masse, so ist hierin im Verhältnis zum Bürgen des Hauptschuldners eine teilweise Sicherheitenaufgabe zu
sehen. Dem Bürgen steht insoweit die Einrede gem. § 776 BGB zu.
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZR 218/02 (BB 2003, 1526)
Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abgetreten und zahlt der Drittschuldner an
den zweiten Zessionar mit befreiender Wirkung, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters
nicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen den nachrangigen Zessionar; in einem
solchen Fall kann sich die Prozessführungsbefugnis des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozessstandschaft
entwickelten Grundsätzen ergeben.
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZR 194/02 (BB 2003, 1460)
Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner
Leistung damit rechnen muß, dass ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist
mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt.
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZB 448/02 (WM 2003, 2067)
Die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen Insolvenzgläubiger kann eine schwer wiegende
Verletzung der Pflichten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses darstellen, welche die Entlassung des Mitglieds aus
seinem Amt gem. § 70 S. 1 InsO zu rechtfertigen vermag.
AG Hamburg, Urteil vom 14.05.2003 - 67g IN 358/02 (BB 2003, 1457)
Eine englische Limited ist in Deutschland als solche als insolvenzfähig anzusehen. Dies ergibt sich aus einer konsequenten
Fortführung der Rechtsprechung in den "Überseering"-Entscheidungen (BGH ZIP 2002, 1763; EuGH ZIP 2002, 2037;
BGH ZIP 2003, 718) zur Rechts- und Parteifähigkeit einer im Ausland gegründeten Gesellschaft.
Die Gesellschafter einer englischen Limited kommen im deutschen Insolvenzverfahren regelmäßig nicht in den Genuss einer
Haftungsbeschränkung, wenn die englische Limited ausschließlich in Deutschland operiert hat und in tatsächlicher Hinsicht
nicht mit hinreichendem Kapital ausgestattet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weitere Indizien hinzutreten, die zwingend
auf eine rechtsmissbräuchliche Auslandsgründung als reine "Briefkastenfirma" schließen lassen.
LG Berlin, Urteil vom 13.05.2003 - 86 T 781/03 (DZWir 2003, 389)
Wird als Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters anstelle der tatsächlich angefallenen Auslagen der Pauschsatz
nach § 8 III InsVV gefordert, dann findet bei der Berechnung des Pauschsatzes für das angebrochene Jahr keine Quotelung statt.
BGH, Urteil vom 08.05.2003 - IX ZB 445/02 (ZIP 2003, 1260)
Die Erhöhung des Regelvergütungssatzes von 25 % für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter ist nicht allgemein
ausgeschlossen; im Rahmen der Würdigung konkret gegebener rechtserheblicher Umstände ist es grundsätzlich allein
Aufgabe des Tatrichters, Vergütungszu- und - abschläge anhand der jeweiligen Tätigkeit zu bemessen.
LG Oldenburg, Urteil vom 08.05.2003 - 1 O 46/03 (ZVI 2003, 291)
Ergibt sich der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits aus den Entscheidungsgründen eines
rechtskräftigen zivilrechtlichen Titels, so besteht für eine diesbezügliche Feststellungsklage zur Tabelle kein Rechtsschutzbedürfnis.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2003 - 10 (11) Sa 246/03 (ZIP 2003, 1811)
Kündigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (so genannter starker vorläufiger
Insolvenzverwalter) die Arbeitsverhältnisse der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer wegen geplanter
Betriebsstilllegung, ist die Kündigung unwirksam, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung (§ 22
II Nr. 2 Alt. 2 InsO) nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegt (im Anschluss an BAGE 95, NZA 2000, 1180
= NZI 2000, 495).
BGH, Urteil vom 08.05.2003 - IX ZR 334/01 (BB 2003, 1300)
Besteht der geltend gemachte Schaden darin, dass der Schuldner die aus einer Patronatserklärung verpflichtete Person
ausgeplündert und diese Sicherheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Regel nicht eine
eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Geldersatz verlangen.
Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Entwertung der Haftungserklärung des Patrons durch
Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzverwalter geltend
gemacht werden.
LG Köln, Urteil vom 07.05.2003 - 19 T 87/03 (NZI 2003, 559)
Eine wirtschaftliche Schlechterstellung i. S. des § 309 I 2 Nr. 1 InsO liegt stets vor, wenn der vom Schuldner vorgelegte
Schuldenbereinigungsplan keine Verfall- oder Wiederauflebensklausel enthält, die in den Fällen, in denen bei Durchführung
des Verfahrens gem. §§ 289, 290 InsO die Restschuldbefreiung zur versagen wäre, ein Wiederaufleben der Forderungen der
Gläubiger vorsieht.
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2003 - 25 T 296/03 (NZI 2003, 501)
Durch die nachträgliche Erfüllung der Forderung des einzigen Antragstellers vor Verfahrenseröffnung wird der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
AG Göttingen, Urteil vom 06.05.2003 - 74 IN 264/02 (NZI 2003, 445)
Auch in masselosen Regelinsolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die
zumindest seine Unkosten deckt.
Die Mindestvergütung gem. § 2 II InsVV ist in einem durchschnittlichen Regelinsolvenzverfahren zu vervierfachen mit der
Folge, dass sich eine Vergütung von 2.000,-- Euro ergibt.
Gem. § 3 InsVV sind Zu- bzw. Abschläge möglich. Ist eine durchschnittliche Anzahl der Gläubiger von zwanzig deutlich
überschritten, kommt eine Erhöhung in Betracht (hier: um 20 %).
LG Aachen, Urteil vom 02.05.2003 - 3 T 133/03 (ZVI 2003, 475)
Die Mitteilung des Insolvenzgerichts, dass der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als
zurückgenommen gilt (§ 305 III 2 InsO), kann dann gem. § 34 I InsO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
wenn der Schuldner auf die Ergänzungsaufforderung hin fristgerecht reagiert hat. Eine entsprechende Reaktion kann
entweder darin liegen, dass er aus der Sicht des Insolvenzgerichts unzureichende Ergänzungen nachgereicht oder dass er den
vom Insolvenzgericht gestellten Anforderungen widersprochen hat.
AG Duisburg, Urteil vom 30.04.2003 - 62 IN 91/00 (NZI 2003, 508)
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist die Stundung der Kosten des Verfahrens zur
Restschuldbefreiung (§§ 298 I 2, 4a InsO) zulässig.
Ist bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ungewiss, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der
Wohlverhaltenszeit ausreichen werden, um die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu decken, so hat der
Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu
bilden. Die zweckgebundene Verfügungsbefugnis über die zurückgestellten Beträge geht mit Beendigung des
Insolvenzverfahrens auf den Treuhänder über.
Die Stundung der Kosten ist ausgeschlossen, soweit die Bildung einer Rückstellung möglich ist.
LG Chemnitz, Urteil vom 30.04.2003 - 6 S 222/03 (ZMR 2003, 574)
Die Aufrechnung des Vermieters in der Mieterinsolvenz mit Ansprüchen auf rückständige Miete aus der Zeit vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung eines Guthabens aus einer
Betriebskostenabrechnung ist gemäß § 96 I Nr. 1 InsO unzulässig, wenn die Abrechnung erst nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgte.
AG Duisburg, Urteil vom 30.04.2003 - 62 IN 91/00 ( ZVI 2003, 360)
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist die Stundung der Kosten des Verfahrens zur
Restschuldbefreiung (§ 298 I S. 2, § 4a InsO) zulässig.
Ist bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ungewiss, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der
Wohlverhaltenszeit ausreichen werden, um die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu decken, so hat der
Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu
bilden. Die zweckgebundene Verfügungsbefugnis über die zurückgestellten Beträge geht mit Beendigung des
Insolvenzverfahrens auf den Treuhänder über.
Die Stundung der Kosten ist ausgeschlossen, soweit die Bildung einer Rückstellung möglich ist.
LG Göttingen, Urteil vom 29.04.2003 - 10 T 57/03 (NZI 2003, 441)
Mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 6, 57 S. 4 InsO kann der Beschwerdeführer nicht erreichen, dass eine Person als
Insolvenzverwalter bestellt wird, die von der Gläubigerversammlung nicht vorgeschlagen bzw. gewählt worden ist.
OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2003 - 3 W 43/03 (ZIP 2003, 1411)
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet sich trotz angezeigter
Masseunzulänglichkeit nach der Verteilungsquote, in die Chancen auf Realisierung einer der Masse zustehenden Forderung
einzubeziehen sind.
AG Duisburg, Urteil vom 27.04.2003 - 62 IN 241/02 (ZVI 2003, 305)
Die Kosten für die Nacherstellung der schuldnerischen Buchhaltung oder der erforderlichen Steuererklärungen sind dem
Insolvenzverwalter nach Stundung der Verfahrenskosten nicht aus der Staatskasse zu erstatten.
Ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters der Einsatz besonderer Sachkunde
erforderlich, so kann die Finanzbehörde ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) die Erfüllung der Pflichten
durch den Verwalter nicht mehr zwangsweise durchzusetzen, wenn die Insolvenzmasse unter Berücksichtigung der
Rangordnung des § 209 InsO nicht ausreicht, um den hierfür notwendigen finanziellen Aufwand (§§ 4 I 3, 5 InsVV) zu
decken.
Mit der Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) steht zugleich fest, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies kann das
Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluss feststellen. Die Feststellung und ihre Veröffentlichung haben dieselbe
rechtliche Wirkung wie die Anzeige der Masseunzulänglichkeit und deren Veröffentlichung nach § 208 InsO. Eine
zusätzliche Anzeige des Verwalters ist nicht erforderlich.
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2003 - 16 UF 268/02 (ZVI 2003, 286)
Die Anhebung der Pfändungsfreibeträge zum 1.1.2002 und die Einführung der Stundungsregelung des § 4a InsO zum
1.12.2001 rechtfertigen als neue Umstände im Sinne des § 323 II ZPO ein Abänderungsurteil zu Lasten eines
unterhaltspflichtigen Schuldners, der durch Stellung eines Insolvenzantrags und anschließende Restschuldbefreiung seine
Leistungsfähigkeit verbessern kann (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. FamRZ 2002, 982 = OLGR
Stuttgart 2002, 146).
LG Mainz, Urteil vom 23.04.2003 - 8 T 79/03 (ZVI 2003, 362)
Dem Schuldner ist auch dann Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn er eine Erbschaft in der Absicht der
Gläubigerbenachteiligung ausschlägt.
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist selbst bei entgegenstehender vertraglicher Verpflichtung (aus einem Vertrag zwischen
Schuldner und Gläubiger) ein Versagungsgrund, wenn sie in Gläubigerbenachteiligungsabsicht durchgeführt wird.
AG Oldenburg, Urteil vom 16.04.2003 - 61 IN 25/99 (ZVI 2003, 367)
Die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten i.S.d. § 290 I Nr. 4 setzt voraus, dass entweder die mangelnde
Erfüllbarkeit schon bei Begründung vorhersehbar war oder der Schuldner sich in Bezug auf die zu beachtende
Gläubigerinteressen in der konkreten Situation nicht verantwortungsbewusst und wirtschaftlich vernünftig verhalten hat.
Das verantwortungsbewusste und wirtschaftlich vernünftige Verhalten ist bei einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit
des Schuldners nach den Maßstäben eines ordentlichen und verantwortungsbewussten Kaufmanns zu beurteilen, der
insbesondere keine kurzfristigen Kredite für langfristige Verbindlichkeiten in Anspruch nimmt und auf die
Kreditfinanzierung von Aufträgen verzichtet, die von vornherein kalkulatorisch keinerlei Gewinn versprechen.
AG Celle, Urteil vom 16.04.2003 - 35 IK 23/99 (ZVI 2003, 367)
Eine Versagung der Restschuldbefreiung ist nach § 290 I Nr. 2 InsO auch dann geboten, wenn der Schuldner durch
Berichtigung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung eine strafrechtlich wirksame Selbstanzeige vornimmt, nach den
Gesamtumständen und unter Berücksichtigung von nach Verfahrenseröffnung weiter aufgelaufenen Steuerschulden aber
nicht als redlich im Sinne des § 1 InsO angesehen werden kann.
FG Köln, Urteil vom 14.04.2003 - 10 K 10195/01 (EFG 2003, 1062)
Die Frage, ob das Finanzamt einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen kann, ist nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die abweichende Festsetzung (§ 163 AO) und den Erlass (§ 227 AO) zu beurteilen.
Zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen i.S. des § 304 I S. 2 InsO, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren
ausschließen, zählen nicht nur Ansprüche der Arbeitnehmer selbst, sondern auch Lohnsteuerforderungen, für die der
Arbeitgeber haftet.
AG Köln, Urteil vom 14.04.2003 - 71 IN 25/02 (ZVI 2003, 418)
§ 36 InsO findet für den Fall der Insolvenz einer natürlicher Person nicht uneingeschränkt Anwendung.
In einem Insolvenzverfahren bleibt es dem Schuldner unbenommen, selbst zu entscheiden, wie er seine Arbeitskraft einsetzen
will.
Die Praxiseinrichtung eines sechzigjährigen Arztes mit einem Zeitwert von ca. 4300 Euro unterliegt unabhängig davon, dass
die Gläubigerversammlung die Schließung der Praxis beschlossen hat, nicht dem Insolvenzbeschlag, wenn der Arzt seine
Praxis fortführen möchte.
AG Tübingen, Urteil vom 11.04.2003 - II 3 IN 272/02 (DZWir 2003, 307)
Bei nur einem Gläubiger des Nachlasses kann ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt werden.
BGH, Urteil vom 10.04.2003 - IX ZB 586/02 (ZIP 2003, 1005)
Die Amtsermittlungspflicht greift ein, wenn ein zulässigerEröffnungsantrag vorliegt; eine die Zulässigkeit des Antrags
berührende Aufrechnung gegen die dem Antrag zugrunde liegende Forderung setzt zumindest einen substanziierten Vortrag
voraus.
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2003 - 25 T 248/03 (NZI 2003, 505)
Kommt der Schuldner während des Ruhens des Verfahrens der Aufforderung des Insolvenzgerichts, die für die Zustellung
erforderliche Zahl der Abschriften der in § 306 II 2 InsO genannten Unterlagen vorzulegen, nicht nach und spricht das
Insolvenzgericht die Wirkung der Antragsrücknahme (§ 306 II 3 InsO i.V.m. § 305 III 2 InsO) in einem förmlichen
Beschluss aus, so steht dem Schuldner gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zu. Dies gilt auch dann, wenn das
Insolvenzgericht dem Schuldner diese Folge lediglich formlos mitteilt.
BAG, Urteil vom 08.04.2003 - 2 AZR 15/02 (ZIP 2003, 1260)
Der geheime Vorbehalt eines Geschäftsführers, den Inhalt eines von ihm und dem vorläufigen Insolvenzverwalter
unterzeichneten Betriebsstilllegungsbeschlusses nicht zu wollen, ändert nichts an der Prognose, dass für einen gekündigten
Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehen wird.
Eine geplante Betriebsänderung ohne den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat führt dazu, dass die
hieraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich im nach Zugang der Kündigungen eröffneten
Insolvenzverfahren einfache Insolvenzforderungen sind und zwar auch dann, wenn die Kündigungen mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgten.
BAG, Urteil vom 08.04.2003 - 2 AZR 15/02 (ZIP 2003, 1260)
Der geheime Vorbehalt eines Geschäftsführers, den Inhalt eines von ihm und dem vorläufigen Insolvenzverwalter
unterzeichneten Betriebsstilllegungsbeschlusses nicht zu wollen, ändert nichts an der Prognose, dass für einen gekündigten
Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehen wird.
Eine geplante Betriebsänderung ohne den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat führt dazu, dass die
hieraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich im nach Zugang der Kündigungen eröffneten
Insolvenzverfahren einfache Insolvenzforderungen sind und zwar auch dann, wenn die Kündigungen mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgten.
AG Wittlich, Urteil vom 04.04.2003 - 7b IK 50/02 (ZVI 2003, 428)
Während der Wohlverhaltensperiode ist eine Aufrechnung des Finanzamtes mit Steuererstattungsansprüchen nach § 294 I
InsO ausgeschlossen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.04.2003 - 8 U 92/02 (NZI 2003, 649)
Ein zurückgenommener oder für erledigt erklärter Insolvenzantrag hat für die Berechnung der Anfechtungsfrist entgegen
§ 139 II 1 InsO auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn ein späterer Insolvenzantrag zur Verfahrenseröffnung geführt
hat.
Die Hingabe eines von einem Dritten auf dessen Konto gezogenen Schecks zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
stellt eine inkongruente Deckung dar.
Auch bei Leistungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung handelt es sich um inkongruente
Rechtshandlungen.
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 101/02 (WM 2003, 1027)
Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozessgericht bindend;
Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluss an BAG ZIP
2002, 628).
Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch, indem er diese Leistung
nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhindern können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor
Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum danach.
Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle
Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch
eine Feststellungsklage zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls
nachzuweisen.
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZB 401/02 (ZVI 2003, 224)
Ein wegen fehlender Vertretungsvollmacht unwirksamer Gläubigerantrag kann auch nach Eröffnung durch nachträgliche
Genehmigung rückwirkend geheilt werden.
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 163/02 (ZIP 2003, 854)
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters begründet der Anspruch des Mieters auf Herstellung eines zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands der Mietsache unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder
nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauernden Mietverhältnis eine Masseschuld.
AG Koblenz, Urteil vom 03.04.2003 - 21 IN 28/03 (NZI 2003, 509)
Ein Rechtsstreit i.S. des § 1360a BGB ist auch die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens.
Steht dem Schuldner gegen den Ehegatten ein Anspruch auf Gewährung eines Verfahrenskostenvorschusses gem. § 1360a
IV BGB zu, geht dieser einem Anspruch auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO vor.
LG Aachen, Urteil vom 02.04.2003 - 3 T 115/03 (ZIP 2003, 1264)
Der Insolvenzeröffnungsantrag eines Gläubigers wird unzulässig, wenn die dem Antrag zugrunde liegende Forderung noch
vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung beglichen wird.
Das rechtliche Interesse an der Insolvenzeröffnung ist eine zwar notwendige, allein aber nicht hinreichende
Zulässigkeitsvoraussetzung; aus der Gefahr einer möglichen Anfechtung durch den späteren Insolvenzverwalter kann es
nicht ohne weiteres hergeleitet werden.
AG Duisburg, Urteil vom 01.04.2003 - 62 IN 187/02 (NZI 2003, 447)
Die Ungültigkeit von Stimmen bei der schriftlichen Abstimmung über einen Insolvenzplan (§ 242 InsO) richtet sich -
abgesehen von dem fehlenden Abstimmungsgeheimnis - nach den Grundsätzen staatsrechtlicher Wahlen (§ 39 BWahlG).
Mit Zustimmung des Schuldners kann in einem Insolvenzplan der Zeitraum der Überwachung abweichend von § 268 InsO
auf mehr als drei Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt werden. Für die Anwendung der §§ 264 bis 266
InsO gilt jedoch in einem solchen Fall als "Zeit der Überwachung" nur ein Zeitraum von höchstens drei Jahren.
LG Leipzig, Urteil vom 01.04.2003 - 16 U 156/02 (InVo 2003, 231)
Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind inkongruente Deckungshandlungen.
Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass
die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme der Zahlungen hat derjenige zu
beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft.
Zahlungsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn noch einzelne - eventuell sogar beträchtliche - Zahlungen erbracht werden.
AG Göttingen, Urteil vom 31.03.2003 - 74 IN 120/03 (ZIP 2003, 1100)
Dem antragstellenden Gläubiger kann für das Insolvenzeröffnungsverfahren Prozesskostenhilfe gem. § 4 InsO i. V. mit §§
114 ff. ZPO bewilligt werden.
Hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des § 114 S. 1 ZPO besteht bei Aussicht auf zumindestens teilweise Befriedigung; dem
steht nicht entgegen, dass Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 InsO i. V. mit § 121 II ZPO ist nur ausnahmsweise erforderlich bei erhöhten
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes oder der Insolvenzforderung.
BGH, Urteil vom 27.03.2003 - IX ZB 366/02 (ZVI 2003, 289)
Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für das Vermögen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers ist nach
bestandskräftigen Steuerbescheiden (hier über 2,2 Mio Euro) zulässig, auch wenn die Steuerschuld wegen nicht
rechtskräftiger Verlustfeststellung (hier über 1,89 Mio Euro) später weitgehend entfallen könnte.
Mögliche berufsrechtliche Konsequenzen der vorläufigen Verwalterbestellung für die Zulassung als
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer hindern den Fortgang des Eröffnungsverfahrens nicht.
Da der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer weiterhin tätig ist und ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO
deshalb ausgeschlossen ist, bleibt die Rechtsfrage unentschieden, ob in einer Verbraucherinsolvenz die Anordnung der
vorläufigen Verwaltung in der Regel unverhältnismäßig und somit unzulässig erscheint.
LAG Hamm, Urteil vom 27.03.2003 - 4 Sa 189/02 (NZA-RR 2003, 652)
Der Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz ist zeitlich begrenzt. Seine Voraussetzungen müssen innerhalb der
Höchstfrist des § 113 I Satz 2 InsO entstanden sein und der Arbeitnehmer muss ihn innerhalb von einen Monat (§ 613a VI
Satz 1 BGB n.F. analog) nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen
gegenüber dem Betriebserwerber geltend machen.
In Fällen, in denen die Betriebstätigkeit nach der ursprünglichen Absicht des Insolvenzverwalters zum Ende der Höchstfrist
des § 113 I Satz 2 InsO für die Kündigung der Belegschaft der Insolvenzschuldnerin eingestellt und "nahtlos" von einem
Betriebserwerber fortgeführt wird, kann dieser sich nicht darauf berufen, er habe die Leitungsmacht über den Betrieb der
Insolvenzschuldnerin erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übernommen.
AG Duisburg, Urteil vom 27.03.2003 - 62 IN 187/02 (NZI 2003, 447)
Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder über dessen Neufestsetzung ist nur statthaft, wenn es in
der Gläubigerversammlung nicht zu einer Einigung unter den Beteiligten gekommen ist.
BGH, Urteil vom 27.03.2003 - IX ZB 402/02 (NZI 2003, 375)
Wird der Insolvenzantrag nicht durch eine zur Vertretung befugte Person (hier: Antragstellung durch einen Prokuristen und
einen Handlungsbevollmächtigten einer Aktiengesellschaft statt durch zwei Prokuristen oder ein Vorstandsmitglied und
einen Prokuristen) gestellt, beseitigt die Genehmigung des Berechtigten den Antragsmangel rückwirkend.
BAG, Urteil vom 25.03.2003 - 9 AZR 174/02 (ZIP 2003, 1802)
Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 I Nr. 2, 2. Alt. InsO und keine Insolvenzforderungen
nach § 38 InsO. Sie entstehen nach § 7 IV BUrlG erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
AG Augsburg, Urteil vom 25.03.2003 - 3 IK 1286/02 (ZVI 2003, 294)
Auch in Verbraucherinsolvenzverfahren muss ein Gläubigerausschuss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02 (DB 2003, 1507)
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin
gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der
Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf.
Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 II InsO ist den Betroffenen bekannt zu geben.
Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne
einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gem. § 850i ZPO beantragen, dass ihm
von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach
Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f I, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.
Auch bei selbstständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige
Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.
Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stilllegungsentscheidung gem. § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung
seiner selbstständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.
In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder
Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften
der Insolvenzordnung entspricht.
Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit
getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz"
gem. § 290 I Nr. 5 InsO.
OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2003 - 13 U 2316/02 (InVo 2003, 317)
Für den Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 I InsO ist es nicht erforderlich, dass dem Schuldner ein unlauteres Handeln
vorgeworfen werden kann. Es genügt bedingter Vorsatz.
Verschafft die Rechtshandlung dem Gläubiger eine kongruente Deckung, bedarf es für den Benachteiligungsvorsatz nicht
der tatrichterlichen Feststellung, dass es dem Schuldner auf die Benachteiligung anderer Gläubiger ankam.
Leistet der Schuldner eine Zahlung zur Abwendung unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, indiziert
dies bei Kenntnis der Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung deren billigende Inkaufnahme auch dann, wenn die
Zahlung außerhalb der in § 131 InsO genannten Fristen vorgenommen wird.
Der Anfechtungsgegner hat auch dann Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz, wenn er sich auf ein Sanierungskonzept des
Schuldners beruft, aber weiß, dass die angefochtene Zahlung außerhalb des ihm bekannten Sanierungsrahmens liegt.
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - IX ZB 140/02 (ZIP 2003, 768)
Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an
einzelne Beteiligte (im Streitfall an den Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt
werden.
Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht i. S. einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.
F. zu verstehen.
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - IX ZR 166/02 (BB 2003, 1031)
Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung
entsteht. Die Entstehung der Forderung ist keine Bedingung der Pfändung.
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - IX ZB 140/02 (ZIP 2003, 768)
Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an
einzelne Beteiligte (im Streitfall an den Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden.
Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht i. S. einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.
F. zu verstehen.
BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 64/02 (BB 2003, 979)
Veranlasst ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens
des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlaß eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen
Insolvenzverwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen
seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist die Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und
anfechtbar.
AG Göttingen, Urteil vom 11.03.2003 - 74 IN 137/02 (ZIP 2003, 592)
Für die Eignungsprüfung eines neu gewählten Insolvenzverwalters ist der Insolvenzrichter zuständig (vgl. AG Göttingen).
Eignung i.S. des § 56 InsO setzt voraus, dass die Telefonnummer des Verwalters allgemein bekannt ist und zumindest das
Büropersonal zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.
Beschwerdeberechtigt gegen die Versagung der Bestellung eines neu gewählten Verwalters sind nur Gläubiger, die ihn
gewählt haben; nur diesen wird der Beschluss förmlich zugestellt.
LG Köln, Urteil vom 07.03.2003 - 18 O 394/02 (ZIP 2003, 638)
Hat der Geschäftsführer einer GmbH in deren Namen erfolgreich eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet, so ist er,
wenn er vom Insolvenzverwalter wegen einer gegen ihn gerichteten persönlichen Forderung des Gemeinschuldners in
Anspruch genommen wird, nach § 178 III InsO gehindert, sich aufrechnungsweise darauf zu berufen, dass die GmbH ihre
Forderung schon lange zuvor an ihn - den Geschäftsführer - abgetreten habe.
LG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2003 - 11 T 42/03 (NZI 2003, 327)
Zur Akteineinsicht berechtigte Parteien i.S. des § 299 I ZPO sind im eröffneten Insolvenzverfahren grundsätzlich alle
Gläubiger. Dies setzt voraus, dass sie mit ihrer Forderung auch zu berücksichtigen sind. Bei bestrittenen Forderungen ist
dies nach § 189 I, III InsO im eröffneten Insolvenzverfahren nur dann der Fall, wenn entweder für diese Forderungen ein
vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil vorliegt oder der Nachweis geführt ist, dass Feststellungsklage nach § 179 I InsO
erhoben wurde.
AG Hamburg, Urteil vom 04.03.2003 - 68a IK 31/03 (ZVI 2003, 168)
Beitragsforderungen von Berufsgenossenschaften sind - soweit diese auf der Beschränkung von Arbeitnehmern beruhen -
ebenso wie Beitragsforderungen von Sozialversicherungsträgern und Abgabenforderungen von Finanzämtern wegen nicht
abgeführter Lohnsteuer Forderungen aus Arbeitsverhältnissen i. S. des § 304 I 2 InsO
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2003 - 11 U 13/02 (ZIP 2003, 542)
Da der Aussonderungsanspruch gem. § 47 InsO sich auf der Herausgabe individuell bestimmter und nicht nur
gattungsmäßig bestimmbarer Gegenstände richtet, ist der Urkundenprozess mangels Vertretbarkeit der herausverlangten
Gegenstände gem. § 592 ZPO nicht statthaft.
OLG Celle, Urteil vom 25.02.2003 - 16 U 204/02 (ZIP 2003, 587)
Der Hinweis, er sei kein Prophet und habe sich auf die nach einer fehlerhaft erstellten Zwischenbilanz scheinbar gute
Ertragslage der Schuldnerin verlassen, genügt nicht als Entlastungbeweis nach § 61 S. 2 InsO. Vielmehr muss der nach
§ 61 InsO in Anspruch genommene, den Betrieb fortführende Insolvenzverwalter konkret dartun und beweisen, welche
Zahlen in der Zwischenbilanz falsch waren und wie die zutreffenden Zahlen gelautet hätten. Er muss ferner dartun und
beweisen, dass er einen Liquiditätsplan erstellt und ständig aktualisiert hat, aber gleichwohl die später eingetretene
Masseunzulänglichkeit bei Begründung der Neuverbindlichkeit nicht voraussehen konnte.
AG Göttingen, Urteil vom 21.02.2003 - 74 IN 114/01 (ZIP 2003, 590)
Für die Entscheidung über die Entlassung eines Insolvenzverwalters gem. § 59 InsO und die Bestellung eines neuen
Insolvenzverwalters ist der Insolvenzrichter zuständig.
Ein wichtiger Grund für die Entlassung gem. § 59 InsO liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit den Geschäftsbetrieb fortführt, ohne Neumasseverbindlichkeiten zu befriedigen, Berichte erst nach
Festsetzung eines Zwangsgeldes erstattet werden und der von der Gläubigerversammlung in Auftrag gegebene
Insolvenzplan nach fast 18 Monaten noch immer nicht vorliegt.
BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 81/02 (BB 2003, 866)
Die 4%ige Festellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die
nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden.
Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren
Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten.
Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu
zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die
Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern.
Eine Verzinsungspflicht nach § 169 S. 2 InsO setzt voraus, dass gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch
gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist.
Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich
Sicherungsnehmer nicht, ihre vertragliche Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen.
Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer regelmäßig erst ab dem
Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzverwalter vom Berichtstermin an ordnungsemäß um den
Forderungseinzug bemüht hat.
Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr
des Erlasses an den Absonderungsberechtigten.
AG Göttingen, Urteil vom 17.02.2003 - 74 IK 153/01 (ZVI 2003, 132)
Für die Einlegung des Widerspruchs gegen eine Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
gem. § 175 II InsO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 4a II 1 InsO nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - IX ZB 368/02 (ZIP 2003, 726)
Das Insolvenzgericht kann auch dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen, nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll.
LG Bochum, Urteil vom 03.02.2003 - 10 T 112/02 (ZVI 2003, 130)
Eine Verfahrenskostenstundung nach § 4a I S. 1 InsO kommt im Hinblick auf § 1360a IV BGB nicht in Betracht, wenn der
Schuldner es bei der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versäumt, eine aktuelle
Lohnabrechnung zum Nachweis des tatsächlichen derzeitigen Einkommens seines Ehegatten vorzulegen, auch wenn dieser
nach seinem Vortrag ergänzende Sozialhilfe bezieht.
LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2003 - 303 O 357/02 (ZIP 2003, 544)
Der gesetzlichen Regelung in § 23 I S. 1 SGB IV i. V. mit insoweit gleich lautenden Satzungen der Krankenkassen kommt
im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge die Bedeutung zu, dass die Beitragsansprüche zu dem Zeitpunkt i. S. des § 271 I
BGB a. F. fällig werden, in dem ihre Höhe durch die Abrechnung bei den Beitragsschuldnern, d.h. den Arbeitgebern der
Versicherten, festgestellt wird, spätestens aber zum 15. des Folgemonats als absoluten Termin. 2. Eine Zahlung der späteren
Gemeinschuldnerin auf die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die nach erfolgter Lohnabrechnung und zwischen
dem 1. und dem 15. eines Folgemonats an die Einzugsstelle geleistet wird, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte
schon nicht objektiv verdächtig und i. S. von § 131 I S. 1 InsO bereits zu dieser Zeit zu beanspruchen.
LG Cottbus, Urteil vom 22.01.2003 - 3 O 408/01 (NZI 2003, 207)
Die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners durch einen Dritten stellt jedenfalls dann eine gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung i. S. der §§ 129 ff. InsO dar, wenn der Dritte Gesellschafter der schuldnerischen Gesellschaft ist und nach §
32a GmbHG verpflichtet gewesen wäre, an Stelle der Rückführung der Verbindlichkeit der Gesellschaft ein
(kapitalersetzendes und damit nachrangiges) Gesellschafterdarlehen zu gewähren.
AG Göttingen, Urteil vom 17.01.2003 - 74 IK 191/01 (NZI 2003, 217)
Die Obliegenheiten des § 295 InsO bestehen nicht erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO, sondern
bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahren.
Führt ein Schuldner Zahlungen nicht an den Treuhänder ab und befriedigt er Forderungen einzelner Insolvenzgläubiger im
vollem Umfang, Forderungen anderer Insolvenzgläubiger jedoch nur teilweise, liegt darin ein Verstoß gegen die
Obliegenheit des § 295 I Nr. 4 InsO, der eine Versagung gem. § 296 InsO begründet.
OLG Dresden, Urteil vom 16.01.2003 - 7 U 1167/02 (ZIP 2003, 360)
Zahlt der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise der Gesellschaft den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung an die
Einzugsstelle, so ist diese Zahlung nicht gem. §§ 129 ff. InsO anfechtbar, weil mit ihr keine Benachteiligung der anderen
Insolvenzgläubiger i. S. von § 129 I InsO verbunden ist (Abweichung von BGH, IX. Zivilsenat, Urteil vom 25.10.2001, ZIP
2001, 2235).
Zahlt der Geschäftsführer den Arbeitnehmeranteil nicht, kann er sich gegen eine Haftung aus § 823 II BGB i. V. mit § 266a
I StGB nicht mit dem Einwand verteidigen, eine Zahlung wäre ohnehin nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter
angefochten worden. Unabhängig von der Frage der Anfechtbarkeit einer Zahlung nach §§ 129 ff. InsO (dazu Leitsatz 1)
verwehrt der Schutzzweck des § 226a StGB dem Geschäftsführer in diesem Falle die Berufung auf den Einwand des
rechtmäßigen Alternativverhaltens (Abweichung von BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 14.11.2000, ZIP 2001, 80).
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2003 - 27 U 45/02 (NZI 2003, 263)
Ein Schadenseintritt i.S. von § 61 S. 1 InsO liegt bereits vor, wenn der Insolvenzverwalter eine Masseverbindlichkeit im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht erfüllen kann.
Wenn der Insolvenzverwalter die Unzulänglichkeit der Masse in diesem Zeitpunkt durch pflichtwidrige Verwendung von
Massemitteln herbeigeführt hat, kann er sich gem. § 61 S. 2 InsO damit entlasten, dass er im Zeitpunkt der Begründung der
Masseverbindlichkeiten noch nicht erkennen konnte, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreichend wird.
Der nach § 61 InsO zu leistende Schadensersatz umfasst auch die Mehrwertsteuer.
OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2003 - 10 UF 684/02 (ZVI 2003, 113)
Bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung ist es i. d. R. zumutbar, den Unterhaltsschuldner auf die Einleitung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens und einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff., 304 InsO zu verweisen.
Unterhaltsrechtlich hat die Verweisungsmöglichkeit auf das Verbraucherinsolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren zur
Folge, dass sich der Schuldner auf bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nicht berufen kann.
BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 175/02 (BB 2003, 546)
Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in
Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft die
fälligen Forderungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die zwingend auf die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.
BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 85/02 (ZIP 2003, 356)
Ein Eröffnungsbeschluss, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten
bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung
eindeutig zu entnehmen ist.
Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozialversicherungsträger des
Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung i. d. R. eine inkongruente Deckung.
OLG Celle, Urteil vom 07.01.2003 - 16 U 156/02 (NZI 2003, 201)
Die Zahlungsklage gegen einen Schuldner, gegen den schon vor Vertragsschluss das Insolvenzverfahren eröffnet war, ist
nicht unzulässig.