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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht im Jahr 2004
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Stand: 8. September 2013
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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
OLG Jena, Urteil vom 12.10.2004 - 1 Ss 208/04 (NJW 2004, 3579)
Auf die Bezeichnung eines Kfz in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Pkw oder als Lkw kommt es bei der
Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (wie BayObLG, NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L). Zum Begriff des Personenwagens im Sinne
der Verhaltensvorschriften der StVO (hier: § 18 V 2 Nr. 1 StVO - Mercedes Sprinter). Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums auf Grund der Eintragung in
den Fahrzeugpapieren als "Pkw".
OLG Köln, Urteil vom 04.11.2004 - Ss 182/04 (NZV 2005, 110)
§ 28 IV Nr. 3 FeV findet auf so genannte "Altfälle" (Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis, die auf Grund der ausländischen
Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durften) keine Anwendung (EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - NJW 2004, 1725 ff.; entgegen
BGHSt 47, 335 ff.).Da der Senat der Rechtsprechung des EuGH folgt, bedarf es entgegen § 121 II GVG nicht der Vorlage an den BGH.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2004 - 1 Ss 178/04 (NZV 2004, 653)
Will der Tatrichter das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles, welcher ausnahmsweise eine Absehen von der Verhängung eines nach der BKatV
indizierten Fahrverbots rechtfertigen kann, ablehnen, weil der Betroffene dies durch andere Maßnahmen kompensieren könne, so hat er sich unter Darlegung in
den Urteilsgründen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen näher auseinanderzusetzen und zu klären, ob diesem überhaupt eine derartige
Abwendung finanziell möglich ist, wenn sich dies nicht bereits zweifelsfrei aus der beruflichen Stellung des Betroffenen ergibt. Würde bei der Verhängung
eines Fahrverbots eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten, so hat sich der
Tatrichter auch mit der Frage zu befassen, ob das Fahrverbot auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart beschränkt werden kann. Es solche Möglichkeit wird
insbesondere dann zu erwägen sein, wenn diese Sanktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen als ausreichend anzusehen ist.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2004 - 1 Ss 102/04 (NJW 2004, 3356)
Wird eine Person betrunken und schlafend am Steuer eines parkenden Kraftfahrzeuges aufgefunden, so kann dem Abstellort des Fahrzeuges im Rahmen der
Beweiswürdigung besonderes Gewicht beikommen und eine ausreichende Grundlage für den Tatnachweis einer Trunkenheit im Straßenverkehr darstellen. Bei
einer Blutalkoholkonzentration von 3,75 Promille kann Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht sicher ausgeschlossen werden, wenn nähere Feststellungen
zum Tatgeschehen und zu psychodiagnostischen Kriterien nicht getroffen werden können. Muss ein Angeklagter freigesprochen werden, weil aus
Rechtsgründen eine Wahlfeststellung zwischen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (316 StGB) und Vollrausch (§ 323 a StGB) nicht möglich ist, so ist eine
Entschädigung für den durch den Vollzug der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erlittenen Schaden
ausgeschlossen, da der Angeklagte durch seine in erheblich alkoholisiertem Zustand erfolgte Teilnahme am Straßenverkehr die Strafverfolgungsmaßnahme
grob fahrlässig verursacht hat.
OLG Köln, Urteil vom 07.09.2004 - 8 Ss OWi 12/04 (NJW 2004, 3439)
Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes allein auf Grund freier (gefühlsmäßiger) Sekundenschätzung eines Polizeibeamten rechtsfehlerhaft.
OLG Jena, Urteil vom 22.06.2004 - 1 Ss 70/03 (OLG-NL 2004, 190)
Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 StGB kann nur sein, wer im Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend ist. Unfallort ist nur der Bereich, in dem der
Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine
feststellungsbereite Person unter den gegebenen Umständen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würde. Dabei ist auf die
Vorstellung eines im unmittelbaren Unfallbereich zurückgebliebenen Unfallbeteiligten, anderenfalls auf einen - gedachten - später hinzukommenden
Feststellungsberechtigten abzustellen
OLG Rostock, Urteil vom 21.06.2004 - 2 Ss (OWi) 117/04 I 90/04 (NStZ-RR 2004, 313 L)
Einem Kfz-Führer kann das für die Verhängung eines Fahrverbots erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund einer
von ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen in Folge eines
"Augenblicksversagens" nicht wahrgenommen hat und ihm insofern allenfalls einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt (hier: Überschreitung der innerorts
zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit und bei fehlender Straßenbeleuchtung nach Passieren eines Ortsausgangsschildes auf der linken Straßenseite
und des auf gleicher Höhe auf der rechten Seite der Fahrbahn aufgestellten Ortseingangsschildes einer sich unmittelbar anschließenden Ortschaft).
KG, Urteil vom 03.06.2004 - 12 U 68/03 (BeckRs 2004, 08302)
Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg, indem er mit dem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein
Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren.
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 (NJW 2004, 2255)
Der in einer Parkbucht rückwärts rangierende Pkw-Fahrer hat gegenüber seitlich parkenden Fahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende
allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 II StVO zu beachten. Die nach § 9 Abs. 5 StVO erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem
fließenden Verkehr trifft ihn insoweit nicht.
OLG Celle, Urteil vom 17.05.2004 - 211 Ss 61/04 (NZV 2004, 368)
Ist der Betroffene bei einem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot zugleich Halter und Fahrer des benutzten Lkw´s, so richtet sich die Höhe der Geldbuße nach
dem den Fahrer betreffenden Regelsatz der BKatV.
KG, Urteil vom 05.05.2004 - (3) 1 Ss 6/04 (11/04) (NStZ-RR 2004, 285)
Das Befahren einer als Einbahnstraße geführten Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung mit der Folge eines Beinahe-Zusammenstoßes mit einem
entgegenkommenden Fahrzeug, das wider Erwarten nicht mehr ausweichen kann, kann nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob
verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt bestraft werden; es liegt nur eine - der kurzen ordnungswidrigkeitsrechtlichen
Verfolgungsverjährung unterliegende - Zuwiderhandlung gegen das Zeichen Verbot der Einfahrt" vor.
LG Bielefeld, Urteil vom 27.04.2004 - 20 S 7/04 (NJW 2004, 2245)
Aus den Änderungen der §§ 7 II StVG, 828 II BGB durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 kann nicht
hergeleitet werden, dass ein Kraftfahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem Jugendlichen stets für die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs einzustehen hat,
sofern der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.Auch wenn eine Alleinverantwortung des Jugendlichen selbst bei grobem Verschulden nur
ausnahmsweise vorliegen wird, ist sie insbesondere mit steigendem Alter des Jugendlichen nicht von vornherein ausgeschlossen.
KG, Urteil vom 19.04.2004 - 12 U 325/02 (NJW-RR 2004, 1325)
Der Führer eines Kraftfahrzeuges, welches auf Grund seiner Bauart beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt
(hier: 17 m langer Sattelzug mit am Heck des Aufliegers um 2 m ausgezogener Ladebrücke), trifft gegenüber den diesen Fahrstreifen benutzenden
Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Führer eines Kraftfahrzeuges, welches auf Grund seiner Bauart beim Abbiegen nach links in den rechts
daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt (hier: 17 m langer Sattelzug mit am Heck des Aufliegers um 2 m ausgezogener Ladebrücke), der sich im linken
Fahrstreifen eingeordnet hat, muss das Abbiegen nach links solange zurückstellen bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben befindlichen,
nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt. Ist die Zugmaschine des Sattelzuges im Bereich einer weiträumigen, ampelgeregelten Kreuzung
mit Grünpfeil bereits in der Weise nach links eingeschwenkt, dass der Fahrer den rechts nachfolgenden Verkehr nicht mehr beobachten kann, muss er das
weitere Abbiegen nach links bis zum Aufleuchten des grünen Linksabbiegepfeils zurückstellen, da er erst dann sicher sein kann, dass keine Fahrzeuge mehr
rechts am Sattelzug vorbeifahren. Befolgt der Fahrer des Sattelzuges die Grundsätze der erhöhten Sorgfaltspflicht nicht und kommt es beim Abbiegen nach
links infolge Ausschwenkens des Hecks in den mittleren Fahrstreifen zu einer Kollision mit einem rechts am Sattelzug vorbeifahrenden Fahrzeug, so trägt der
Eigentümer des Sattelzuges seinen Schaden selbst.
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.04.2004 - 15 U 5/04 (r + s 2004, 476)
Wird ein Fußgänger, der nachts mit einem Blutalkoholgehalt von 3,47 g Promille auf einer Landstraße liegt, von einem Pkw überfahren, so besteht ein
Anscheinsbeweis dafür, dass der Unfall durch die Alkoholisierung des Fußgängers verursacht wurde.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2004 - 1 Ss 150/03 (NJW 2004, 1887)
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot Art. 6 EMRK durch die Justizbehörden liegt auch dann vor, wenn die Verzögerung ihre Ursache maßgeblich
darin hat, dass die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des AG, durch das der Angeklagte verurteilt worden ist, eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte
Berufung eingelegt hat, obwohl ein sachlicher Grund für die Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich ist. Sofern die
Staatsanwaltschaft entgegen der Vorschrift der Nr. 147 RiStBV ein Rechtsmittel einlegt und dadurch das Verfahren in erheblicher Weise unter Verstoß gegen
das Beschleunigungsgebot des Art. 6 EMRK verzögert ist, so ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen.
OLG Schleswig, Urteil vom 01.04.2004 - 2 Ss OWi 46/04 (ZfS 2004, 338)
Hat der Tatrichter anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung gewonnen, dass der Betroffene und die
auf dem Foto abgebildete Person identisch seien, so muss in dem Urteil entweder eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei der Akte befindliche
Beweisfoto gem. § 267 I S. 3 StPO i.V.m. § 46 I OWiG erfolgen oder - sofern dies nicht geschieht - muss es Ausführungen zur Bildqualität sowie eine präzise
Beschreibung der Identifizierungsmerkmale der abgebildeten Person enthalten, um dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des
Fotos die Prüfung zu ermöglichen, ob diese zur Identifizierung generell geeignet sind.
OLG Celle, Urteil vom 16.03.2004 - 211 Ss 34/04 (NZV 2004, 419)
Die Abstandsermittlung bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren ist tatrichterliche Aufgabe; maßgeblich sind die Besonderheiten des Einzelfalles.
Eine - nur optische - Schätzung des Abstandes ohne weitere Anhaltspunkte ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit jedenfalls bei einem Abstand von 100 m
möglich. Etwaige Ungenauigkeiten bei Verwendung eines ungeeichten Tachometers und bei der Abstandsschätzung werden - nach unveränderter
Senatsrechtsprechung - durch einen Abzug von 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit ausgeglichen.
AG Freiburg, Urteil vom 15.03.2004 - 29 OWi 55 Js 35869/03-AK 6/04 (NZV 2004, 265)
Bei einem Sprinter" (Kombifahrzeug) stehen der zulassungsrechtliche Status als Pkw wie das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot einer Bejahung des
Tatbestandsmerkmals Lastkraftwagen" entgegen. Selbst bei Bejahung des Tatbestandsmerkmals Lastkraftwagen" scheitert eine Verurteilung im subjektiven
Bereicht am Vorliegen eines unvermeidbaren Irrtums. Selbst bei Annahme eines vermeidbaren normativen Irrtums ist die Verhängung eines Fahrverbotes
ausgeschlossen.
OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2004 - 2 Ss OWi 162/04 (VRS Bd. 106, 466)
Zu den Anforderungen an die Darlegung einer ordnungsgemäßen Abstandsmessung durch ein standardisiertes Messverfahren.
KG, Urteil vom 11.03.2004 - 12 U 285/02 (NZV 2004, 632)
Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Anfahrende
darf nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt, sondern muss stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden
Verkehrs rechnen. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem
Fahrzeug des fließenden Verkehrs das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende
allein, denn der Schutzzweck des § 7 V StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer.
OLG Oldenburg, Urteil vom 09.03.2004 - 8 U 19/04 (NJW-RR 2004, 890)
Zu den Sorgfaltspflichten von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf kombinierten Fuß- und Radwegen, sowie auf durch Zusatzschild für Radfahrer
freigegebenen Gehwegen.
LG Bochum, Urteil vom 05.03.2004 - 5 S 195/03 (NJW-RR 2004, 824)
Auch von abgestellten Kraftfahrzeugen geht eine Betriebsgefahr aus.
LG Zweibrücken, Urteil vom 04.03.2004 - Qs 25/04 (NJW 2004, 1679)
Zum Erlass eines Haftbefehls gegen einen Nichtsesshaften. Danach ist vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst zu klären, ob eine
den Erfordernissen der Strafverfolgung genügende Erreichbarkeit des Beschuldigten über eine konkret bezeichnete Anlaufstelle mit namentlich benanntem
Ansprechpartner sichergestellt werden kann.
BGH, Urteil vom 04.03.2004 - 4 StR 377/03 (NJW 2004, 1965)
Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr i.S. von § 315b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell
erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluss an BGHSt 16, 7 = NJW 1961, 1124).
LG Neuruppin, Urteil vom 04.03.2004 - 4 S 291/03 (NJW-RR 2004, 1392)
Allein das Aufleuchten einer Warnleuchte rechtfertigt es nicht, auf dem Seitenstreifen einer Autobahn anzuhalten. Soweit eine Pkw-Fahrerin behauptet, ein
Lkw sei ohne Einhaltung des erforderlichen Seitenabstandes an ihrem Pkw vorbei gefahren, stellt dies keinen zur Widerlegung geeigneten Sachvortrag dar.
Durch den von vorbeifahrenden Fahrzeugen verursachten Fahrtwind kann es zu einer Sogwirkung kommen. Wer es unter diesen Umständen unterlässt, die
linke Fahrzeugtür ordnungsgemäß zu schließen, lässt die ihm zur Vermeidung von Schäden obliegende Sorgfaltspflicht in nicht nur unerheblichem Maße außer
acht.
OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.2004 - 1 Ss 333/03 (NJW 2004, 1400)
Das Absehen von einem Fahrverbot bedarf einer auf Tatsachen gestützten Begründung; dazu sind alle Tatsachen festzustellen, die als Grundlage für eine
Gewichtung der Pflichtwidrigkeit in Betracht kommen. Zur Annahme eines so genannten Augenblicksversagens als Ursache eines Rotlichtverstoßes.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2004 - 1 Ss 242/03 (NStZ-RR 2004, 149)
Zu den Voraussetzungen der relativen Fahruntauglichkeit nach Drogenkonsum.
OLG Koblenz, Urteil vom 05.01.2004 - 12 U 1352/02 (NJW 2004, 1180)
Der eine Unfallstelle mit Blaulicht absichernde Streifenwagen darf vorbehaltlich besonderer Fallgestaltungen auch gegen die Richtung des Gegenverkehrs auf
dessen Fahrspur mit Blaulicht in eine Absicherungsposition gebracht werden.
Auch wenn vorstellbar ist, dass ein so bei Dunkelheit mit Abblendlicht, Warnblinklicht und Blaulicht aufgestellter Polizeiwagen bei Verkehrsteilnehmern dazu
beitragen kann, dass diese zunächst von einer Position des Wagens im Gegenverkehr ausgehen, muss sich dennoch jeder Fahrer, der in seiner Richtung bei
Dunkelheit eine Blaulichtwarnung erkennt, in seiner Fahrweise darauf einstellen, dass die Straße möglicherweise in ihrer gesamten Breite von
Unfallauswirkungen betroffen ist. Er darf daher nur langsam, erforderlichenfalls lediglich mit Schrittgeschwindigkeit, auf diese Stelle zufahren, um sich
rechtzeitig ein eigenes Bild vom Ausmaß der Gefahr machen und situationsgerecht reagieren zu können.
Auch in einem solchen Fall muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass ein Verkehrsteilnehmer, der bei Dunkelheit in eine mit weithin erkennbarem Blaulicht
abgesicherte Unfallstelle hineinfährt (hier mit noch mindestens 40 km/h und ungebremst), den Folgeunfall grob fahrlässig verursacht.