Rechtsprechung, Verkehrsrecht, Fahrerlaubnis, Fuehrerschein, Recht, Fuehrerschein, Alkohol, Idiotentest, medizinisch, psychologisch, Untersuchung, Drogen, Alkohol, Mehrfachtaeter, Punktesystem, Fahrtenbuch, Verwaltungsgericht, Behoerdenwillkuer, Anwalt,
Rechtsanwalt, Verteidiger, Erfahrung, Erfolg, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande,
Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Volltextsuche | Datenschutz - Sicherheit | EU-Recht suchen! | Suchmaschinen |
Rechtsprechung - Verkehrsverwaltungsrecht 2004
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z |
Stand: 8. September 2013
Diese Seite konnte aus Zeitgründen nicht weiter bearbeitet werden. Sie befindet sich deshalb auf einem teilweise veralteteten Stand. Besuchen Sie statt dessen
bitte folgende Seiten:
Cannabis, Marihuana, Haschisch & Co. & Leitsatzkommentare |
***
Rechtsprechung zum Verkehrsverwaltungsrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
OVG Lüneburg, Urteil vom 19.11.2004 - 12 ME 404/04 (BeckRs 2004, 27474)
Fahrerlaubnisentziehung unter Anordnung des Sofortvollzuges 11 Monate nach festgestelltem Konsum harter Drogen. Die Berechtigung der
Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung fehlt nicht bereits deshalb, weil zwischen der
fahreignungsrelevanten Tatsache und der Entziehung der Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein längerer Zeitraum verstrichen ist.
Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Gründe für das späte behördliche Tätigwerden. Ist das Verstreichen eines längeren
Zeitraumes allein darauf zurückzuführen, dass die Fahrerlaubnisbehörde erst jetzt von fahreignungsrelevanten Tatsachen Kenntnis erlangt, so kann hierin
keinesfalls die Einstellung der Behörde zum Ausdruck kommen, ein sofortiges Einschreiten sei nicht erforderlich.
VGH Mannheim, Urteil vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04 (NZV 2005, 168 L)
Aufgrund von Vorschriften der StPO und des EGGVG darf die Staatsanwaltschaft auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde eine Abschrift eines Strafurteils
an diese übersenden, wenn diese im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers von der Verurteilung als solcher in zulässiger
Weise Kenntnis erlangt hat.§ 2 VI S. 2 und 3 StVG regeln den Umfang der Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde nicht abschließend. Für den Umfang der
Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit einem Fahrerlaubnisantrag ist § 2 I 2 StVG nicht von Bedeutung.
OVG Saarlouis, Urteil vom 22.06.2004 - 1 W 23/04 (ZfS 2004, 539)
Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 IV Nr. 2 FeV in § 48 X S. 1 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose, der
Erlaubnisinhaber werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung auch künftig nicht gerecht werden, zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung zwingt, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit erforderlich ist.
VGH Mannheim, Urteil vom 21.06.2004 - 10 S 308/04 (NJW 2004, 3058)
Der in Art. 1 II R 91/439 verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem
Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt.
VG Saarlouis, Urteil vom 23.03.2004 - 3 K 136/03 (ZfS 2004, 291)
Von einer Anhörung kann u.a. bei verkehrsregelnden Maßnahmen in Gestalt von Verkehrszeichen grundsätzlich gem. § 28 II Nr. 4 SVwVfG abgesehen
werden. Sind von der Regelung hingegen einzelne Bürger in besonderer Weise betroffen, wie z. B. Anlieger einer Straße, so gilt dies nicht so ohne weiteres.
Hier kann die Anhörung geradezu geboten sein. Besteht eine Anhörungspflicht, so ist eine Heilung durch Nachholung (§ 45 I Nr. 3 SVwVfG) nicht mehr
möglich, wenn die Anhörung nicht mehr zur Änderung der ergangenen Entscheidung führen kann. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen drohende
verkehrsrechtliche Anordnungen ist ausnahmsweise dann möglich, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht, z. B. dann, wenn sonst vollendete
Tatsachen geschaffen würden, indem bei einem sich kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt auch vorläufiger Rechtsschutz nicht mehr möglich wäre. Das
allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu dieser vorbeugenden Unterlassungsklage fehlt aber dann, wenn das Rechtsschutzziel durch eine
Fortsetzungsfeststellungsklage erreicht werden kann.
VG Lüneburg, Urteil vom 22.03.2004 - 5 B 1/04 (BeckRs 2004, 21639)
Hat es die zuständige Fahrerlaubnisbehörde im Anschluss an eine Fahrt unter Ecstasy- und Cannabiseinwirkung versäumt, (damals) rechtmäßigerweise die
Fahrerlaubnis wegen bestehender Ungeeignetheit zu entziehen, so kann nach Ablauf eines Zeitraums von fast vier Jahren nur noch von einem Eignungszweifel
ausgegangen weden, wenn keine Anhaltspunkte für einen weiteren Drogenkonsum vorliegen. Aufgrund des Zeitablaufs seit dem Vorkommnis ist hier kein
Regelfall i. S. der Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV mehr anzunehmen. In einem solchen Fall ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
rechtmäßig (§ 14 II Nr. 2 FeV).
VGH Mannheim, Urteil vom 06.02.2004 - 10 S 2821/03 (DÖV 2004, 493)
Im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde greift die Löschungsbestimmung des § 4 II S. 3 StVG nur ein, wenn diese
Entziehungsverfügung bestandskräftig geworden und damit nach § 4 X StVG eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
eingetreten ist.
OVG Koblenz, Urteil vom 13.01.2004 - 7 A 10206/03 (DÖV 2004, 494 L)
Ein Fahrerlaubnisinhaber hat ein Fahrzeug unter verkehrsrechtlich relevanten Cannabiseinfluss geführt, wenn er zum einen objektiv unter Drogeneinfluss
gestanden hat. Dies ist in Anknüpfung an den durch die Grenzwertkommission am 20.11.2002 festgesetzen Grenzwert der Fall, wenn der Fahrer 1,0 ng THC
pro ml Blut bei der Fahrt aufgewiesen hat. Zum anderen ist zu verlangen, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten
sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können.