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Rechtsprechung zum VVG im Jahr 2004

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Stand: 8. September 2013

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Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsgesetz - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2004 - 20 U 132/04 (ZEV 2005, 126)

Setzt der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten einerLebensversicherung einen Bekannten ein, ohne diesen davon zu unterrichten, können die Erben das Schenkungsangebot widerrufen. Der Bereicherungsanspruch richtet sich auf Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme.

BGH, Urteil vom 01.12.2004 - IV ZR 291/03 (NJW-RR 2005, 394)

In der Frachtführerhaftpflichtversicherung kann das Kündigungserfordernis des § 6 I 3 VVG in Versicherungsbedingungen wirksam abbedungen werden.

KG, Urteil vom 09.11.2004 - 14 U 27/03 (NJW-RR 2005, 179)

Anforderungen an die Darlegung des Verhältnisses zwischen mehrerenVersicherern, die ein Transportrisiko versichert haben, wenn einzelne von ihnen nach Schadensregulierung übergegangene Schadensersatzsprüchegeltend machen.

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.11.2004 - 105 C 3123/03 (NJW 2005, 442)

Kommt ein Pkw (Smart) beim Durchfahren einer Doppelkurve mit überhöhter Geschwindigkeit, wobei der Fahrer nur eine Hand am Lenkrad hat und mit der anderen sein Handy, mit dem er telefoniert, an sein Ohr hält, von der Fahrbahn ab, dann ist der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt undder Vollkaskoversicherer ist leistungsfrei.



BGH, Urteil vom 03.11.2004 - IV ZR 214/03 (BeckRs 2004, 11040)

§ 178h II Satz 1 VVG setzt für eine wirksame Kündigung nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt seiner gesetzlichen Versicherungspflicht nachweist.

BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 162/02 (NJW-RR 2004, 1675)

Gibt ein industriehaftpflichtversichertes Unternehmen, dass einen Ringschaftofen umbaut, einem anderen Unternehmen, das die Filteranlage baut, die maximale Abgastemperatur zu niedrig an, und besteht in der Folge wegen der tatsächlichen höheren Temperaturen die Gefahr, dass die Filteranlage durchbrennt, dann sind die Kosten für deren Umbau keine Rettungskosten, sondern nach § 1 Nr. 1 ABB nicht versicherter Vermögensschaden. Ferner betreffen diese Kosten das nicht versicherte vertragliche Erfüllungsinteresse des Auftraggebers des Ringofenumbaus.

BGH, Urteil vom 22.09.2004 - IV ZR 274/03 (BeckRs 2004, 09749)

Deckt sich der Klageantrag wegen Unfallversicherungsleistungen lediglich mit der Versicherungssumme eines von zwei Verträgen des Versicherungsnehmers, betraf aber die Korrespondenz der Parteien beide Verträge und waren der Klageschrift die Vertragsdatenblätter beider Versicherungsverträge beigefügt, dann liegt in der Klage die gerichtliche Geltendmachung für Leistungen aus beiden Verträgen und der späteren Erhöhung der Klageforderung um die Versicherungssumme des zweiten Vertrags steht der Ablauf der Abschlussfrist nicht entgegen.



OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2004 - 19 U 94/04 (NJW-RR 2004, 1549)

Das Durchfahren einer Brückenunterführung mit einer mittels Verkehrszeichen angezeigten lichten Höhe von 2,70 m - die zudem durch einen rot-weißen Farbanstrich an der Unterseite der Brücke kenntlich gemacht ist - mit einem selten benutzten Lkw, der eine Höhe von 3,45 m hat, ist grob fahrlässig.

BGH, Urteil vom 14.07.2004 - IV ZR 161/03 (NJW 2004, 3427)

Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers i.S. von § 18 VVG trägt der Versicherer.

BGH, Urteil vom 07.07.2004 - IV ZR 265/03 (NJW-RR 2004, 1395)

Die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung finden nur dann Anwendung, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben ist, d.h. dem Versicherer bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadenumfanges keine Nachteile entstanden sind. Das ist nicht notwendig schon dann der Fall, wenn der Versicherer nicht geleistet hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2004 - 4 U 222/03 (NJW-RR 2004, 1552)

Kann der Versicherungsnehmer, dessen Ehefrau mit ihrem kaskoversicherten Pkw nach Einnahme einer Überdosis von Diazepam-Tabletten einen Verkehrsunfall verursacht hat, ihre völlige Unzurechnungsfähigkeit nicht beweisen und ist deshalb von medikamentenbedingter Fahruntüchtigkeit der Ehefrau auszugehen, so kann daraus - anders als im Falle alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit - nicht ohne konkrete Anhaltspunkte auf subjektiv grob fahrlässiges Verhalten - mit der Folge der Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers - geschlossen werden, weil zwar bei Kraftfahrten die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stark heraufgesetzt ist, dies jedoch auf die Fahruntüchtigkeit in Folge der Einnahme von Medikamenten nicht ohne Weiteres übertragbar ist. Da eine Gefahrerhöhung einen Zustand von gewisser Dauer erfordert, tritt durch eine einmalige Fahrt unter Medikamenteneinfluss noch keine Gefahrerhöhung ein.



OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.07.2004 - 5 W 134/04-46 (NJW-RR 2004, 1339)

Verhaltensregeln", mit denen der Versicherer den Versicherungsnehmer über seine Anzeigenobliegenheit bei einzelnen Gefahrerhöhungen unterrichtet, ändern an dem Bestehen von Anzeigeobliegenheiten bei anderen, nicht ausdrücklich benannten Gefahrerhöhungen nichts. Zieht der Mieter eines Anwesens, in dem der Versicherungsnehmer eine nur gelegentlich benutzte Zweitwohnung unterhält, aus und steht die Hauptwohnung danach längere Zeit leer, so stellt dies eine Gefahrerhöhung in Bezug auf das Einbruchs- und Vandalismusrisiko dar.

OLG Schleswig, Urteil vom 01.07.2004 - 16 U 92/03 (NJW-RR 2004, 1337)

Ein Restaurantbesitzer, der den Gastraum, den Kassenbereich und Tische vor dem Restaurant von seinem Sitzplatz am Tresen aus beobachtet, verursacht den Diebstahl seines vor dem Restaurant geparkten Pkw nicht grob fahrlässig, wenn er seinen Schlüsselbund, an dem sich auch der Pkw-Schlüssel befindet, innerhalb seines Blickfeldes auf den Tresen legt, von dem der Schlüsselbund von einem Autodieb entwendet wird. Er handelt ferner nicht grob fahrlässig, wenn er, nachdem er den Schlüsseldiebstahl bemerkt und das Vorhandensein seines Pkw festgestellt hat, diesen fünf Minuten ohne Bewachung stehen lässt, um seine Frau telefonisch zu bitten, den Zweitschlüssel zu überbringen.

BGH, Urteil vom 23.06.2004 - IV ZR 219/03 (NJW-RR 2004, 1476)

Der Versicherungsnehmerin (GmbH) einer Leitungswasserversicherung, die in den von ihr gemieteten Räumen des Kellers, Erd- und ersten Obergeschosses eines Hauses einen Wasserschaden dadurch erleidet, dass in den leer stehenden Räumen des dritten Obergeschosses während einer Frostperiode eine Wasserleitung leck wird, kann die Versicherungsleistung wegen der Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung im äußeren Umfeld nur dann versagt werden, wenn die Einflüsse außerhalb der versicherten Sache im Ganzen geeignet waren, das bei Antragstellung vorausgesetzte Verhältnis zwischen Prämie und Risiko zu Lasten des Versicherers zu verschieben. Dazu gehört neben der objektiven Gefahrerhöhung die Kenntnis des Geschäftsführers der Versicherungsnehmerin von der erhöhten Gefahr. Es reicht nicht aus, dass er wußte, dass die Hauseigentümer Kontrollgänge vornahmen, sondern er musste auch wissen, welche Maßnahmen von diesen ergriffen worden waren und dass diese Maßnahmen unzureichend waren. Es ist unbeachtlich, dass die Hauseigentümer zugleich Gesellschafter der GmbH waren, wenn sie nicht zugleich Wissensvertreter oder Repräsentanten der Versicherungsnehmerin waren.



BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02 (NJW 2004, 2679)

Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung durch den Krankenversicherer.

BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03 (NJW-RR 2004, 1261)

Ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer gesehen werden kann, welches die Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht anhand des für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers geltenden Maßstabs aus § 153 VVG beantwortet werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2004 - 10 U 191/03 (NJW-RR 2004, 971)

Zur Beschränkung der Haftung des Kfz-Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung pro Schaden von 650 DM. Die Haftungsbeschränkung auf eine Selbstbeteiligung von 650 DM bezieht sich auch auf den Fall des Fahrzeugdiebstahls. Der Kfz-Mieter, der den Fahrzeugschlüssel anlässlich einer ausgedehnten Kneipentour in einem mitgeführten Rucksack aufbewahrt, handelt nicht grob fahrlässig.

OLG Köln, Urteil vom 26.05.2004 - 5 U 53/03 (NJW-RR 2004, 1169)

Sind in dem Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von dem das Formular ausfüllenden Vermittler bei den Gesundheitsfragen Arztbesuche, die Anfertigung eines Computertomogramms und eine Blutuntersuchung nicht angegeben worden, obwohl der Antragsteller sie dem Vermittler genannt hat, kann gleichwohl ein den Rücktritt des Versicherers begründendes Verschweigen gefahrerheblicher Umstände angenommen werden, wenn der Antragsteller seine Angaben wider besseres Wissen mit stark verharmlosender Tendenz gemacht hat.



OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004 - 20 U 48/04 (NJW-RR 2004, 1263)

Beschädigt bei einer verkehrsbedingt erforderlichen Vollbremsung die Ladung das Fahrzeug, können die dadurch verursachten Schäden ersatzpflichtige Rettungskosten sein. Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist dann nicht abzuziehen.

OLG Köln, Urteil vom 07.05.2004 - 9 U 139/03 (r + s 2004, 274)

Bei Geltendmachung von Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles entfällt das Kündigungserfordernis, wenn der Vertrag bereits vorher aus anderen Gründen gekündigt, durch Zeitablauf beendet, binnen der Monatsfrist einverständlich aufgehoben worden oder das versicherte Interesse dauernd und vollständig weggefallen ist. Eine vorübergehende Stilllegung des versicherten Fahrzeugs nach § 5 AKB bedeutet keinen Wegfall des versicherten Interesses.

BGH, Urteil vom 05.05.2004 - IV ZR 183/03 (NJW-RR 2004, 1098)

Für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers nach den §§ 23 I, 25 I VVG ist die Gefahrenlage bei Abschluß des Versicherungsvertrages mit derjenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist die jeweilige Gefahrenlage auf Grund einer Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Wie die Versicherer bestimmte Umstände bewerten und wie sich diese Umstände auf die Prämiengestaltung auswirken, hat in diesem Zusammenhang zwar erhebliche Indizwirkung, ersetzt die vom Tatrichter geforderte eigene Gesamtabwägung aber nicht.

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.05.2004 - 3 U 6/04 (NJW-RR 2004, 1025)

Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an ein einem Wasserhahn befestigt und diesen danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit.

OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2004 - 20 U 199/03 (NJW-RR 2004, 1104)

Als Betriebsunterbrechungsschaden kann auch eine Mehrprämie versichert sein, die aus Anlass des Versicherungsfalls vereinbart wird.



OLG Köln, Urteil vom 28.04.2004 - 5 U 153/03 (NJW-RR 2004, 1170)

Die Frist für den Rücktritt von einem Risikolebensversicherungsvertrag wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss zu den Gesundheitsfragen beginnt, sobald der Versicherer Kenntnis von den unrichtigen Angaben erlangt hat. Muss sich dem Versicherer auf Grund des Tatsachenmaterials die Möglichkeit eines Rücktritts aufdrängen, so muss er bei dem behandelnden Arzt nachfragen, und bei einer Verzögerung der Antwort diese anmahnen, da andernfalls die Rücktrittsfrist zu laufen beginnt. Das gilt nicht für eine Routineanfrage bei dem behandelnden Hausarzt.

BGH, Urteil vom 28.04.2004 - IV ZR 62/03 (NJW-RR 2004, 968)

Die Monatsfrist, innerhalb deren der Erwerber einer versicherten Sache die bestehenden Versicherungen kündigen kann (§ 70 II 2 Halbs. 1 VVG), beginnt grundsätzlich mit der Erfüllung des Eigentumserwerbstatbestandes, im Fall des Erwerbs eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung mit dem Zuschlagsbeschluss. Soweit der Erwerber erst später Kenntnis von der Versicherung verlangt hat und die Kündigungsfrist erst von dieser Kenntnis an läuft (§ 70 II 2 Halbs. 2 VVG), genügt für den Fristbeginn die Kenntnis davon, dass bestimmte Risiken bei einem bestimmten Versicherer gedeckt sind.

OLG Jena, Urteil vom 28.04.2004 - 3 U 221/03 (NJW-RR 2004, 1030)


Für ein teils privat, teils gewerblich genutztes Fahrzeug kann Nutzungsausfall geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich des gewerblich genutzten Teils der durch den Ausfall des Fahrzeugs bedingte Gewinnausfall für die Dauer der Reparaturzeit konkret dargelegt wird, hinsichtlich des privaten Teils eine fühlbare Beeinträchtigung des Eigentümers durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit gegeben ist. Bei einem beschädigten Leasingfahrzeug sind Wertmaßstab für die Schadensbemessung die anteiligen Vorhaltekosten für den entzogenen Gebrauch. Bei einem beschädigten und durch eine (Ferrari)Fachwerkstatt reparierten Luxussportwagen kann bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zu Grunde gelegt werden. Hat der Kaskoversicherer dem Geschädigten wegen der versicherungsrechtlichen Besonderheiten (hier: Ausschluss des merkantilen Minderwertes nach § 13 Nr. 6 AKB) weniger geleistet, als er ohne diese Besonderheit hätte tun müssen, bleibt also der geleistete Schadensersatz hinter dem nach dem Versicherungsvertrag normierten Ersatzwert zurück, dann kann der Geschädigte insoweit bevorrechtigten Ersatz bei dem schädigenden Dritten suchen.



OLG Oldenburg, Urteil vom 28.04.2004 - 3 U 10/04 (NJOZ 2004, 2108)

Vor Umwandlung einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in eine beitragsfreie Versicherung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber aufklären, dass die Wiedererhöhung des Versicherungsschutzes wie ein Neuabschluss zu werten ist und eine neue vollständige Gesundheitsprüfung vorgenommen werden kann. Ein Versicherungsnehmer, der bei der Umwandlung seiner Lebensversicherung in eine beitragsfreie Versicherung nicht i.S. des vorstehenden Leitsatz aufgeklärt worden ist, kann, wenn bei der Wiedererhöhung des Versicherungsschutzes Folgen einer Verletzung ausgeschlossen werden, die sich vor der Umwandlung zugetragen hatte, wegen Verletzung der Aufklärungspflichten einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Jedoch muss er beweisen, dass er bei einer Aufklärung von der Umwandlung in eine leistungsfreie Versicherung abgesehen hätte.

LG Potsdam, Urteil vom 22.04.2004 - 3 S 35/03 (NJOZ 2004, 2104)

Der Versicherer einer Reiserücktrittskostenversicherung wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer es versäumt, bei Ausbruch der den Versicherungsfall auslösenden Erkrankung ein ärztliches Attest einzuholen. Bei einer Erkrankung in Las Vegas hätte das Attest in Las Vegas oder sofort nach dem Rückflug in Deutschland eingeholt werden müssen. Ein erst 6 Tage später eingeholtes Attest erfüllt die Obliegenheit nicht.

KG, Urteil vom 20.04.2004 - 6 U 27/03 (NJW-RR 2004, 1172)

Die Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrags wegen des Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zurück, wenn sie nicht binnen zwei Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis der Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse im Rechtswege durchsetzen musste und erst danach kündigen konnte.



OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2004 - 4 U 183/03 (NJW-RR 2004, 1479)

Der Kaskoversicherer ist nicht wegen Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw einen Unfall erlitten hat, weil der rechte Hinterreifen wegen seiner groben Nachlässigkeit nicht das vorgeschriebene Mindestprofil von 1,6 mm aufwies,aberwegendes noch vorhandenen Profils auf der Außenflanke des Reifens und des ausreichenden Profils der anderen drei Reifen nicht festgestellt werden kann, dass er von den gefahrerhöhenden Umständen Kenntnis gehabt oder - was gleichzuachten ist - sich ihnen arglistig entzogen hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2004 - 4 U 183/03 (NJW-RR 2004, 1479)

Der Kaskoversicherer ist nicht wegen Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw einen Unfall erlitten hat, weil der rechte Hinterreifen wegen seiner groben Nachlässigkeit nicht das vorgeschriebene Mindestprofil von 1,6 mm aufwies, aber wegen des noch vorhandenen Profils auf der Außenflanke des Reifens und des ausreichenden Profils der anderen drei Reifen nicht festgestellt werden kann, dass er von den gefahrerhöhenden Umständen Kenntnis gehabt oder - was gleichzuachten ist - sich ihnen arglistig entzogen hat.

LG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2004 - 5 S 234/03 (NJOZ 2004, 1776)

Eine zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung mit laufender Prämienzahlung getroffene Vereinbarung, dass der überwiegende Teil der Vermittlungsprovision schon während der ersten Versicherungsjahre zu zahlen ist, und zwar auch dann, wenn die Versicherung vorzeitig gekündigt wird, ist wegen Beeinträchtigung der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Kündigungsfreiheit nichtig. Tritt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung mit laufender Prämienzahlung seine Rechte aus der Versicherung einschließlich der Kündigungsrechts ab oder werden die Rechte verpfändet oder gepfändet, so bleibt der Versicherungsnehmer - neben dem Zessionar oder dem Pfand- oder Pfändungsgläubiger - zur jederzeitigen Kündigung der Versicherung gem. §§ 165 I, 178 VVG berechtigt.



OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.2004 - 5 U 688/03-66 (NJW-RR 2004, 1404)

Wer sich ordnungswidrig i. S. von § 24a I StVG verhält, handelt regelmäßig grob fahrlässig i. S. von § 61 VVG. Um - im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit - auszuschließen, dass ein grob fahrlässiges Verhalten eines Versicherungsnehmers einen Unfall i. S. von § 61 VVG herbeigeführt hat, genügt es nicht, dass der Fahrer beliebige andere, alkoholunabhängige Ursachen aufzeigt.

LG Köln, Urteil vom 01.04.2004 - 24 O 328/03 (NJOZ 2004, 1874)

Die Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei mehr als drei Wochen nach einem Einbruch ist nicht mehr unverzüglich i.S. von § 21 Nr. 1 lit. c VHB 92. Die Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste ist geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da der Polizei keine Fahndung möglich ist und die Gefahr einer Schadensaufbauschung vergrößert wird. Die Versicherungsnehmer entlastet nicht, dass sie sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls auf einem Auslandsurlaub befanden, wenn sie sich mit der gemeinsamen Rückreise mehr als 10 Tage Zeit ließen.

LG Koblenz, Urteil vom 29.03.2004 - 16 O 314/03 (NJOZ 2004, 2110)

§ 4 Nr. 1 AVB Kunst/PR 1998 enthält mit der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Wohnung des Versicherungsnehmers eine Risikobegrenzung und keine verhüllte Obliegenheit. Ein Versicherungsnehmer einer Kunstversicherung (AVB Kunst/PR 1998) der über ebay von einem in England wohnenden, ihm unbekannten Verkäufer zwei Porzellangegenstände kauft und sogleich den Kaufpreis von 15150 EUR auf ein Konto des Verkäufers überweist, handelt grob fahrlässig und kann, wenn er die Kunstgegenstände nicht erhält, keinen Versicherungsschutz bekommen.



LG Berlin, Urteil vom 18.03.2004 - 7 S 57/03 (NJOZ 2004, 2100)

Verwahrt der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung wegen einer Wohnungsrenovierung zwei ältere Rechner und einen Monitor in dem ihm zugeteilten Kellerverschlag eines Mehrfamilienhauses, die dort nach Einbruch entwendet werden, so hat er diesen Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt.

BGH, Urteil vom 17.03.2004 - IV ZR 268/03 (NJW-RR 2004, 829)

Die Frage, ob eine Feststellung des Haftpflichtanspruchs i. S. von § 154 I 1 VVG durch Anerkenntnis des Versicherungsnehmers (oder des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Versicherungsnehmers) vorliegt, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob das Anerkenntnis im Deckungsverhältnis eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung darstellt (§ 5 Nr. 5 i. V. mti § 6 AHB, § 154 II VVG).

AG Erfurt, Urteil vom 16.03.2004 - 13 C 3998/03 (NJOZ 2004, 1231)

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist bei Bagatellschäden verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Regulierung des Gesamtschadens anzubieten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer Freistellung von dem aus diesem Unfallereignis herrührenden Prämienerhöhungen verlangen kann. Wendet der Versicherungsnehmer gegenüber seiner eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung ein, dass aus seiner Sicht kein Schaden am gegnerischen Fahrzeug entstanden sein kann, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet, einen Sachverständigen zur Begutachtung einzuschalten. Außerdem darf sich der Haftpflichtversicherer in einem solchen Fall nicht auf den Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt und auf die Schadensdarstellung des Geschädigten verlassen.

AG Itzehoe, Urteil vom 12.03.2004 - 53 C 1208/03 (r + s 2004, 190)

In der Haftpflichtversicherung ist die Vorerstreckungstheorie nicht anzuwenden. Insbesondere verbietet die Rechtssicherheit eine Vorverlagerung des Kostenersatzes.



OLG Koblenz, Urteil vom 12.03.2004 - 10 U 550/03 (NJOZ 2004, 1996)

Wer sein Fahrzeug unverschlossen und mit laufenden Motor mit eingestecktem Zündschlüssel in einer europäischen Großstadt abstellt und unbeaufsichtigt zurücklässt, sich ca. 100 m entfernt, dabei sogar um eine Ecke geht, ohne das Fahrzeug derart im Blickfeld zu haben, dass er eine Einwirkung Dritter auf das Fahrzeug zumindest hätte wahrnehmen können, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße. Dieses Verhalten stellt geradezu eine Einladung für potenzielle Diebe dar, das Fahrzeug zu entwenden. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisse die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (in Anknüpfung an BGHZ 122, 250 [252] = NJW 1993, 1862 = VersR 1993, 828 [829]; BGH, NJW 1996, 2935 [2936] = VersR 1996, 1229 [1230]; Senat, NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231 und NVersZ 2001, 325 = OLGR 2001, 353 = VersR 2001, 1507). Der Versicherer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen auf eine Übernahme der Risikoverwaltung seitens des Ehemannes geschlossen werden kann. Es gibt zunächst keinen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Ehemann der Versicherungsnehmerin allein auf Grund des Ehegattenverhältnisse die Risikoverwaltung für das versicherte Fahrzeug übertragen worden ist. Die Überlassung der Obhut über das Fahrzeug, auch für einen längeren Urlaub in Jugoslawien, genügt für die Annahme einer Repräsentantenhaftung allein nicht (Senat, NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vgl. für den selbständigen Handelsvertreter z.B. Senat, NVersZ 2001, 325 = VersR 2001, 1507 = OLGR 2001, 353). Ist der Ehemann Eigentümer des von der Versicherungsnehmerin versicherten PKW handelt es sich hinsichtlich des Kaskorisikos um eine Versicherung für fremde Rechnung. Die Versicherungsnehmerin muss sich das grob fahrlässige Fehlverhalten ihres Ehemannes zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung, aber nach § 79 VVG zurechnen lassen.



OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2004 - 3 U 89/03 (NJW-RR 2004, 1333)

Unterlässt der Belegarzt im Rahmen eines Klinikaufenthalts die gebotene Therapieaufklärung des Patienten über die Notwendigkeit engmaschiger Kontrolluntersuchungen und nimmt der weiterbehandelnde niedergelassene Arzt diese behandlungsfehlerhaft nicht vor, so haftet für die hierdurch verursachten Gesundheitsschäden sowohl der Belegarzt als auch der niedergelassene Arzt (vorliegend personenidentisch).Für die Anwendung von § 59 I VVG (Doppelversicherung) ist es ausreichend, dass sich Teilbereiche der Haftpflichtversicherung des Belegarztes und des niedergelassenen Arztes decken.

LG Münster, Urteil vom 11.03.2004 - 15 O 7/04 (NJOZ 2004, 1409)

Der Versicherer einer Sturmversicherung wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Sturmschaden an einem Tor einer Kraftfahrzeughalle das Tor an den folgenden drei Tagen reparieren lässt und dem Versicherer erst am fünften Tag nach dem Versicherungsfall diesen anzeigt.

BGH, Urteil vom 10.03.2004 - IV ZR 75/03 (NJW-RR 2004, 892)

Zu den Anforderungen an eine Genehmigung von Vertragsänderungen in Nachtragsversicherungsscheinen. Von einer fiktiven Genehmigung von Vertragsänderungen kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf Abweichungen mit der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen hat.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2004 - 12 U 151/03 (BeckRs 2004, 02694)

Ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund deutet darauf hin, dass der Fahrer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt hat.

BGH, Urteil vom 03.03.2004 - IV ZR 458/02 (NJW-RR 2004, 755)

Zu den Anforderungen an die Einhaltung der Frist des § 12 III VVG durch Klageerhebung, wenn die fristgerecht bei Gericht eingegangene Klage nicht unterschrieben war.



BGH, Urteil vom 03.03.2004 - IV ZR 15/03 (NJW-RR 2004, 1327)

Als Belehrung über die Folgen der Fristversäumung bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Versicherungsfall ist folgende Formulierung ausreichend: "Einwendungen gegen diese Festsetzung müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dieses Schreibens gerichtlich geltend gemacht werden. Lassen Sie die Frist verstreichen, so können Sie weitergehende Ansprüche - und seien sie auch berechtigt - nicht mehr erheben (§ 12 III des Versicherungsvertragsgesetzes).

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2004 - 9 U 113/03 (r + s 2004, 229)

Eine falsche Angabe liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt als feststehend darstellt, obwohl er darüber keine sichere Erkenntnis hat. Er macht dann eine Angabe "ins Blaue hinein", wobei er sich bewusst ist, dass seine Angabe falsch sein kann. Wenn sich der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer im Hinblick auf eine aufklärungsbedürftige Tatsache eindeutig festlegt, ist die Kenntnis der eigenen Ungewissheit der Kenntnis der Unrichtigkeit gleichzusetzen. Wenn der Versicherungsnehmer nach der behaupteten Entwendung des versicherten Kfz angegeben hat, dass der Kfz-Schlüssel abgezogen, das Lenkrad eingerastet und die Türen abgeschlossen gewesen seien, obwohl er nicht wusste, ob der Sohn (= Fahrer) den Schlüssel abgezogen und die Fahrzeugtür abgeschlossen hatte, wenn sich in dem aufgefundenen Fahrzeug der Originalschlüssel des Sohnes des Versicherungsnehmers befand und der Versicherungsnehmer in einem nachgereichten Schriftsatz einräumt, dass nicht festgestanden habe, ob der Schlüssel im Kfz vergessen oder nach ordnungsgemäßem Verschließen in Fahrzeugnähe verloren worden sei, hat der Versicherungsnehmer die Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB verletzt, auch wenn er in der Schadenanzeige auf ein Gutachten hingewiesen hat, das den Hinweis auf die Aussage eines Mitarbeiters des Abschleppunternehmens enthält, das Kfz sei mit Schlüsseln im Zündschloss vorgefunden worden: ist die Aussage des Sohnes zum Schlüsselverlust nicht zutreffend, wenn er nicht plausibel zu erklären vermochte, wie der Schlüssel außerhalb des Kfz gelangt sein soll, folgt aus den objektiv unzutreffenden Angaben des Versicherungsnehmers Leistungsfreiheit, wenn er die Vorsatzvermutung nicht widerlegt hat und da eine Gefährdung der Interessen des Versicherers zu bejahen und ein nur geringes Verschulden des Versicherungsnehmers zu verneinen ist und die Belehrung den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.



OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2004 - 3 U 96/03 (NJW-RR 2004, 1033)

Die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertragsverhältnisses stellt keine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung i. S. von § 12 III S. 1 VVG dar.

LG Saarbrücken, Urteil vom 19.02.2004 - 2 S 225/03 (VersR 2004, 773)

Die Kündigung nach § 6 I VVG ist nur dann entbehrlich, wenn durch den Unfall ein dauernder und vollständiger Wegfall des versicherten Wagnisses i. S. des §§ 68 VVG, 6 a AKB eingetreten ist, und zwar vor dem Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist des § 6 I VVG. Gem. § 141 BGB kann auch eine mangels Vorlage der Vollmacht unwirksame Kündigung bestätigt und hierdurch geheilt werden.

BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 126/02 (NJW-RR 2004, 676)

Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten haben im nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nur insoweit Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität vorliegt.

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2004 - 9 U 161/03 (NJW-RR 2004, 1097)

Der berechtigte Nutzer eines von einem Dritten gemieteten Mietwagens kann im Falle einer grob fahrlässigen ermöglichten anderweitigen Entwendung des Fahrzeugs (hier: Hängen lassen einer Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte zur Karnevalszeit) wegen einer mittelbaren Rechtsgutverletzung schadensersatzpflichtig sein.



OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2004 - 5 W 24/04 (ZfS 2004, 223)

Wenn sich ein Fahrer während der Fahrt umdreht, weil eines seiner kleinen, vorher ruhigen Kinder auf dem Rücksitz im Zusammenhang mit einem lauten Knall plötzlich aufschreit, ist das nicht als grob fahrlässig zu betrachten.

LG Berlin, Urteil vom 12.02.2004 - 7 O 386/03(NJOZ 2004, 1876)

Ein Einbruchdiebstahl ist nicht grob fahrlässig herbeigeführt, wenn die Täter die Wohnungsschlüssel sowie die Geldbörse mit den Personalpapieren während der morgendlichen S-Bahnfahrt zur Arbeitstelle aus dem vorderen Fach der verschlossenen und stets unter Aufsicht stehenden Aktentasche eines der Wohnungsinhaber entwenden konnten.

BGH, Urteil vom 11.02.2004 - IV ZR 91/03 (NJW 2004, 1390)

In einem Berufungsurteil reicht für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands die Bezugnahme auf die tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils aus, jedoch ist die Aufnahme der Berufungsanträge nicht entbehrlich. Dabei ist eine wörtliche Wiedergabe des Antrags des Berufungsklägers nicht unbedingt erforderlich, jedoch muss deutlich werden, was der Berufungskläger mit dem Rechtsmittel erstrebt.§ 12 III VVG ist anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch erhoben und der Versicherer diesen abgelehnt hat, nicht jedoch, wenn der Versicherer den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat oder Ansprüche auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen erhebt oder lediglich Leistungen für die Zukunft verweigert.



OLG München, Urteil vom 10.02.2004 - 25 U 4273/03 (NJOZ 2004, 1078)

Die Dokumentation fehlender Zähne etwa ein Jahr nach Stellung des Versicherungsantrags lässt nicht ohne weiteres den zur Prüfung Anlass gebenden Verdacht aufkommen, die Zähne hätten bereits bei Antragstellung gefehlt. Die Frist für den Versicherer zum Rücktritt auf Grund Falschbeantwortung der Frage nach fehlenden Zähnen beginnt somit gem. § 20 I 2 VVG erst mit dessen Kenntniserlangung von der Unrichtigkeit der Angaben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2004 - 4 U 146/03 (NJOZ 2004, 3518)

Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Anschluss an die nach § 12 III VVG gebotene Rechtsfolgenbelehrung mitteilt, er sei bei Vorlage bestimmter Unterlagen zu einer erneuten Prüfung seiner Leistungspflicht bereit, ist er daran selbst dann gebunden, wenn die Unterlagen erst nach Fristablauf eingereicht werden, und muss gegebenenfalls auch die bis zum Ablauf der Frist fälligen BUZ-Rentenzahlungen erbringen. Der Versicherer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er eine nochmalige Prüfung von der Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Erwerbsunfähigkeitsrente abhängig gemacht hat, wenn dem Versicherungsnehmer eine öffentlich-rechtliche Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt wird und der Versicherer nicht deutlich gemacht hat, dass ihm die Bewilligung einer öffentlich-rechtlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht ausreicht, obwohl sie der privaten Berufsunfähigkeitsrente eher näher steht als eine öffentlich-rechtliche Erwerbsunfähigkeitsrente.



OLG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2004 - 8 U 2772/03 (VersR 2004, 905)

Zur Frage des Direktanspruchs gegen den Versicherer gem. § 3 Nr. 1 PflVG, wenn Schädiger und Geschädigter identisch sind.

LG Kassel, Urteil vom 29.01.2004 - 9 O 81/03 (NJOZ 2004, 1683)

Kommt es nach längeren Vertragsverhandlungen über eine Maschinenversicherung zu keinem Abschluss, so steht dem Versicherer, der während der ersten drei Monate der Verhandlungen antragsgemäß eine vorläufige Deckung zugesagt hatte, für diesen Zeitraum eine gegebenenfalls gem. § 315 BGB zu bestimmende Prämie zu.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2004 - 19 U 175/01 (NJOZ 2004, 1336)

Auf eine aus § 6 III VVG, § 20 Nr. 2 AGGF (entsprechend § 13 Nr. 1 lit. f AFB) folgende Leistungsfreiheit kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er sich trotz Kenntnis der Obliegenheitsverletzung auf ein Sachverständigenverfahren eingelassen hat. Eine nur unwesentliche Verbesserung des versicherten Gebäudes i.S. der Wiederherstellungsklausel § 18 Nr. 10a AGGF (entsprechend § 11 Nr. 5 lit. a AFB) liegt nicht vor, wenn der umbaute Raum des Neubaus annähernd das Doppelte des abgebrannten Gebäudes ausmacht. Auf eine Beschränkung der Entschädigung auf den Zeitwert nach § 18 Nr. 1c i.V. mit Nr. 1a cc AGGF kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn ca. 1½ Jahre vor dem Versicherungsfall das versicherte Gebäude nach Einschätzung des Versicherers neu versicherungsfähig war und keine Umstände dargetan sind, dass ein kurzfristiger erheblicher Wertverlust eingetreten ist.



BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03 (NJW-RR 2004, 751)

Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5a I Satz 1 VVG setzt voraus, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die vierzehntägige Frist wahrt. Zu den Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche Form der Belehrung. Bei einer Klage auf Rückzahlung der auf einen widerrufenen Lebensversicherungsvertrag geleisteten Prämien ist in dem Urteil des Berufungsgerichts der Berufungsantrag gerade noch hinreichend erkennbar, wenn das Berufungsgericht nicht auf das Protokoll sondern nur auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bezug nimmt und als Ergebnis formuliert, das Amtsgericht habe den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge zu Recht aberkannt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2004 - 4 W 71/03 (NJOZ 2004, 1082)

Auch bei an und für sich rechtzeitig eingereichter Klageschrift verletzt der Versicherungsnehmer bei einem erst nach Ablauf der Klagefrist des § 12 III VVG eingereichten Prozesskostenhilfegesuchs seine Verpflichtung, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine "demnächstige" Zustellung der Klageschrift zu erreichen. Auch im Rahmen des § 12 III VVG ist dem Antragsteller die Ausnutzung der vollen Frist des § 127 II 3 ZPO zuzubilligen.



BayObLG, Urteil vom 22.01.2004 - 1Z AR 1/04 (NJOZ 2004, 820)
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, dem eine Verweisung an den Gerichtsstand der Agentur gem. § 48 I VVG zu Grunde liegt.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2004 - 5 U 404/03 (NJOZ 2004, 1644)

Schließt sich ein Versicherungsnehmer in einem gegen ihn geführten Haftpflichtprozess wegen einer vorprozessualen Verrechnungsabrede der Erledigungserklärung des Geschädigten an, so verletzt er damit nicht notwendigerweise das Anerkenntnisverbot. Eine einverständliche Verrechnung von Schadenersatz- mit Honorarforderungen verstößt grundsätzlich gegen das Anerkenntnisverbot; weist der Versicherer den Versicherungsnehmer aber (wenn auch in Unkenntnis der Verrechnungsabrede) nach Prüfung der Sach- und Rechtslage an, eine Teilforderung anzuerkennen, so ist es treuwidrig, wenn er sich auf diese Obliegenheitsverletzung beruft. Über eine Verrechnungsabrede muss ein Versicherungsnehmer einen Versicherer unterrichten, will er Leistungsfreiheit vermeiden.

BGH, Urteil vom 21.01.2004 - IV ZR 44/03 (NJW 2004, 1161)

Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo und der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers unterliegen auch dann der Verjährungsfrist des § 12 I VVG, wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers (oder seines Agenten) zwar nicht das Zustandekommen des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht.



AG Bremen, Urteil vom 20.01.2004 - 10 C 345/03 (NJOZ 2004, 2106)

Ein Reisegepäckversicherer wird leistungsfrei, wenn ein Versicherungsnehmer nach einem behaupteten Gepäckverlust in dem Schadensformular die Frage, ob noch andere Personen (auch zeitweise) mitgereist seien, mit "nein" beantwortet, obwohl er bei der Reise in die USA mit einer Begleiterin flog und nur bei der schadensträchtigen Rückreise alleine war, wenn er die Frage nach früheren Reisegepäckschäden auch auf Rückfrage nicht beantwortet und wenn er eine Aufstellung über die nicht vom Verlust betroffenen Sachen nicht ausfüllt.

LG Chemnitz, Urteil vom 16.01.2004 - 6 S 1679/03 (NJW-RR 2004, 461)

Der Versicherungsnehmer einer Rentenversicherung hat nach seiner Kündigung und der Auszahlung des Rückkaufswerts einen Auskunftsanspruch gegen den Versicherer, mit welchen Abschlusskosten der Versicherer den Zeitwert und mit welchem Abschlägen er den Auszahlungsbetrag belastet hat und welche Höhe der Auszahlungsbetrag ohne diese Abzüge gehabt hätte.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2004 - 30 C 292/03 (ZfS 2004, 320)

Allein aus dem Umstand, dass ein Fahrer ein anderes Fahrzeug überholt und dann abbremst, um dessen Fahrer zur Rede zu stellen, kann nicht auf die vorsätzliche Herbeiführung des Unfallschadens geschlossen werden.

LG Ulm, Urteil vom 15.01.2004 - 6 O 150/03 (NJOZ 2004, 1342)

Die Klausel in einem Kfz-Mietvertrag, wonach bei Vorliegen eines Unfalls eine zu Gunsten des Mieters vereinbarte Haftungsbeschränkung erlischt, sofern der Mieter fahrlässig gegen bestimmte Unterrichtungspflichten verstößt, weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 6 III VVG ab und ist deshalb nach § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam.



BGH, Urteil vom 14.01.2004 - IV ZR 127/03 (NJW 2004, 1250)

Der Anwendungsbereich des § 158i VVG erfaßt nicht den Fall, in dem das Versicherungsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet worden ist. Mit der Wirksamkeit der Kündigung verliert deshalb auch ein mitversicherter Kraftfahrzeugführer, der von der Kündigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keine Kenntnis hat und auch nicht haben musste, den Versicherungsschutz.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2004 - 5 U 396/03-39 (MDR 2004, 874)

Ein Autofahrer, der sich während einer nächtlichen Fahrt auf einer Landstraße plötzlich umdreht, um sich über eine vermeintliche Gefahrensituation im Fond des Wagens zu vergewissern, handelt jedenfalls dann grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG, wenn er die Gefahrensituation zuvor durch sein eigenes Verhalten selbst heraufbeschworen hat.

KG, Urteil vom 06.01.2004 - 6 U 26/02 (NJOZ 2004, 1767)

Eine zur Anfechtung eines Versicherungsvertrags berechtigende arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bewusst auf die Entscheidungen des Versicherers Einfluss nehmen will. Das ist bei einer unzutreffenden Verneinung einer Vorversicherung bei der Antragstellung zum Vertragsschluss nicht anzunehmen, wenn diese Vorversicherung nur 3 Jahre und schadensfrei bestanden hat. Sie ist bei einer unzutreffenden Angabe des Unternehmensgegenstandes nicht schlüssig behauptet, wenn der Versicherer nicht darlegt, welche Prämie bei zutreffender Unternehmensangabe angefallen wäre und dass dem Versicherungsnehmer ein solcher Unterschied bekannt war. Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Leitungswasserschaden über den Umfang des Schadens zu täuschen versucht, indem er Rechnungen über Lieferungen fingiert. Ein Berufen des Versicherers auf arglistige Täuschung ist ungeachtet des Anteils der Täuschung an der Schadensdarstellung nicht unbillig, wenn die Herstellung fiktiver Rechnungen ein besonders hohes Maß an Täuschungsintensität aufweist.