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Rechtsprechung des BFH 2005 zum Steuerrecht in Leitsätzen
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Rechtsprechung zum Steuerrecht im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006
BFH, Urteil vom 26.07.2005 - VII R 72/04 (DStR 2005, 1570)
Eine maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten, auch wenn das FA darin seine Bereitschaft erklärt, unter Umständen
gegenteilige Buchungswünsche zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 20.07.2005 - VI R 165/01 (DStR 2005, 1489)
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an BFH (12. 10. 1995),
BFHE 179, 91= BStBl II1996, 87). Behält der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer Versorgungsrückstellung zu, fließt dem
Arbeitnehmer (noch) kein Arbeitslohn zu.
BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - I R 21/04 (DStR 2005, 1564)
Die Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 und der Teilwerte der nicht in Grundbesitz bestehenden
Wirtschaftsgüter gem. § 12 II Nr. 2 Satz2 Halbsatz 1 GewStG 1991 beim Mieter oder Pächter verstoßen weder gegen gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbote noch gegen den Gleichheitssatz.
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - IX R 7/05
Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen
entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - V R 63/03 (DStR 2005, 1527)
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden
und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete
Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Eine
auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft;
während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - IX R 38/03 (DStR 2005, 1563)
Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten
abziehbar.
BFH, Urteil vom 30.06.2005 - IV R 31/04 (DStRE 2005, 987}
Negative ausländische Einkünfte (hier: Verluste aus Land- und Forstwirtschaft), die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum
Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen worden sind, dürfen nach § 2a EStG i.d.F. des StÄndG 1992 vom 25. 2. 1992 (BGBl I 1992, 297,
BStBl I 1992, 146) zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
BFH, Urteil vom 23.06.2005 - VI R 10/03 (DStRE 2005, 991)
Gewährt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehen, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist, wird ein Zufluss von
Arbeitslohn nicht bereits durch die Hingabe des Darlehens begründet. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein
geldwerter Vorteil aus dem Bezug von Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Übernahmepreis grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer
durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. Überträgt der Arbeitnehmer das Darlehen nebst Wandlungsrecht
gegen Entgelt auf einen Dritten, fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil im Zeitpunkt der Übertragung zu. Der geldwerte Vorteil bemisst sich im Falle
der Ausübung des Wandlungsrechts aus der Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über die Aktien erlangt, und den Erwerbsaufwendungen.
BFH, Urteil vom 23.06.2005 - VI R 124/99 (DStR 2005, 1394)
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die
Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung begründet. Im Falle
der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch
Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.
BFH, Urteil vom 17.06.2005 - VI R 84/04 (NJW 2005, 3023)
Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 II
Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Für den danach maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den
Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem
Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an
den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte PKW orientieren. Das Ergebnis dieser Schätzung ist in der Revision nur eingeschränkt
überprüfbar.
BFH, Beschluss vom 17.06.2005 - VI S 3/05 (NJW 2005, 2639)
Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist gegen Urteile und Beschlüsse des BFH als (End-)Entscheidungen statthaft; hierzu gehört auch ein Beschluss des BFH,
in dem ein bei ihm eingelegter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wurde. Der
Anwendungsbereich der Anhörungsrüge beschränkt sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die gerichtliche(End-)Entscheidung. Mit der
Anhörungsrüge kann nicht erreicht werden, dass das Gericht seine Entscheidung in der Sache in vollem Umfang überprüft.
BFH, Urteil vom 15.06.2005 - II R 67/04 (DStRE 2005, 960)
Einem Bauwerk fehlt die Eigenschaft, einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu gestatten, nicht schon deshalb, weil in ihm ein
Lärmpegel herrscht, der den Grenzwert nach § 15 I Satz 2 Nr. 3 ArbStättV überschreitet (Klarstellung zum BFH-Urteil vom30. 1. 1991 II R 48/88, BFHE 163,
236, BStBl II 1991, 618).
BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03 (DStR 2005, 1526)
Bei einer Betriebsverpachtung ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden.
BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VII R 44/02 (DStRE 2005, 1028)
Die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort
innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stellt einen unzulässigen Binnentransport dar. Dies
gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren letztlich aus dem Auflieger entladen
werden, außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft belegen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15.12.2004 - C-272/03). Allein die Absicht, eine
Sattelzugmaschine, die ohne Auflieger in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wird, im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Durchführung eines unzulässigen
Binnentransportes zu verwenden, führt nicht dazu, dass die Sattelzugmaschine als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gilt.
BFH, Urteil vom 09.06.2005 - V R 50/02 (DStR 2005, 1567)
Bei richt linienkonformer Auslegung des § 3 IV Satz 1 UStG 1993 sind unter Zutaten" und sonstige Nebensachen" Lieferungen zu verstehen, die bei einer
Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen.
Die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen ist eine sonstige Leistung; deshalb kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 II Nr.
1 UStG 1993 i.V. mit Nr. 52 Buchst. b der Anlage hierzu nicht in Betracht.
BFH, Beschluss vom 09.06.2005 - IX R 49/04 (NJW 2005, 2736)
Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 I Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung streitig ist.
BFH, Urteil vom 08.06.2005 - II R 26/03 (DStRE 2005, 1031)
Eine nicht zur Gegenleistung gehörende auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" (§ 9 II Nr.2 Satz 2 GrEStG) ist nur gegeben, wenn die Belastung bereits
im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht.
Daran fehlt es, solange eine privatrechtliche Belastung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 19.11. 1968 II R 16/68,
BFHE 94, 160, BStBl II 1969, 90).
BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - VI B 65/04 (DStRE 2005, 978)
Kommt das Finanzgericht nach Beweiserhebung zu dem Ergebnis, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" im Sinne von § 6 I Nr. 4 Satz 2 EStG vorgelegen
hat, weil dieses nicht zeitnah geführt wurde und weil dienstliche Kilometer gerundet festgehalten wurden, kommt der Sache nicht schon deswegen grundsätzliche
Bedeutung zu, weil der Arbeitgeber die Spesenabrechnung stichprobenweise anhand von Tankbelegen und km-Ständen überprüft hat.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 103/04 (DStR 2005, 1408)
Bestreitet ein Steuerberater, den Steuerbescheid eines Mandanten erhalten zu haben, ist die Zugangsvermutung des § 122 II Nr. 1 AO 1977 auch dann widerlegt,
wenn er kein Fristenkontrollbuch führt, sofern nicht weitere Indizien für den Zugang des Bescheides sprechen.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - X R 36/02 (DStR 2005, 1389)
Hat der betrieblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH oder eine diesem nahe stehende Person die Bürgschaft für Schulden der GmbH übernommen und löst
der Bürge die Bürgschaft durch eine befreiende (privative) Übernahme der Hauptschuld ab, so führt diese Schuldübernahme nur insoweit zu einer (mittelbaren)
verdeckten Einlage des Gesellschafters in das Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine
GmbH-Beteiligung, als der im Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch des Bürgen gegen die GmbH (Hauptschuldnerin) noch
werthaltig war (Anschluss an BFHE 183, 187 = BStBl II 1998 307 = NJW 1997, 2837; Abgrenzung zu BFH, BFH/NV 2002, 678). Zu den Voraussetzungen,
unter denen Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten, die dieser ohne eigenwirtschaftliches Interesse zur Förderung der betrieblichen Beteiligung des
anderen Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft tätigt, zu Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten führen.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 68/03 (DStR 2005, 1182)
§ 26 VI Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern auf Grund der in § 34c I Satz 2 EStG 1990
vorgegebenen Berechnungsformel abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen
einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt werden. Bei
Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der
übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 III Satz 2UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust
der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach § 12 III Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S. des §
10d III Satz 2 EStG 1990. Der gem. § 12 III Satz 2 UmwStG 1995 auf die übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug der
übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gem. § 26 VI Satz 1 KStG 1991i.V. mit § 34c I Satz 2 EStG 1990 die Summe
der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft nicht.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 28/04 (NZG 2005, 728 L)
Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 II Satz 1 Nr. 1 UmwStG1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.
BFH, Urteil vom 25.05.2005 - IX R 72/02
Pauschale Zuschläge können nach § 3b EStG steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungenoder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete
Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oderNachtarbeit gezahlt werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen kann nicht durch eine
Modellrechnung ersetzt werden.
BFH, Urteil vom 19.05.2005 - IV R 17/02 (DStR 2005, 1093)
Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln (§ 16 II Satz 2 i.V. mit III Satz 1
EStG). Diese Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Das ist
zweckmäßigerweise der Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, zu dem die Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinnsaufzustellen ist.
Unabhängig von der sachlichen Zuordnung zeitlich gestreckter Aufgabehandlungen zum Betriebsaufgabegewinn durch Aufnahme in die Aufgabebilanzbestimmt
sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen Aufgabevorgänge (Veräußerung oder Überführung ins Privatvermögen) nach allgemeinen
Gewinnrealisierungsgrundsätzen. Eine (Folge-)Änderung nach § 174 IV AO 1977 setzt weder voraus, dass mit der (Ausgangs-)Änderung zu Gunsten des
Steuerpflichtigen dessen Antragentsprochen wurde, noch dass die Auswirkungen der Änderung zu Gunsten und der Änderung zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen einander aufheben. Ein Verböserungshinweis ist auch dannnicht erforderlich, wenn die Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen im Ergebnis
zu einersteuerlichen Mehrbelastung durch die Folgeänderung führt.
BFH, Urteil vom 19.05.2005 - V R 31/03 (NZG 2005, 768 L)
Eine GmbH, die zu 99,72 v.H. am Gesellschaftsvermögen einer KG beteiligt ist, ist auch dann nicht in das Unternehmen der KG (mittelbar) finanziell
eingegliedert, wenn die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH halten. Die nach § 2 II Nr.2 UStG 1993/1999 erforderliche
Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus; dass Art. 4 IV Unterabs. 2der
Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, bereits dann mehrereim Inland ansässige Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen zu
behandeln, wenn sie eng miteinander verbunden sind", ist insoweit unerheblich.
BFH, Urteil vom 19.05.2005 - V R 32/03 (DStRE 2005, 968)
Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an Bedienstete,
die in Studentenwohnheimentätig sind, um die Unterbringung von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23
UStG nicht vor, sind die Vermietungsleistungen nach Art.13 Teil A I lit. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen
und Schlafräumen an Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbstständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen
von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb; dessen Umsätze unterliegen der
Besteuerung nach dem Regelsteuersatz.
BFH, Urteil vom 17.05.2005 - VII R 76/04 (NJW 2005, 2944 L)
Eine Bindung des RevGer. an die tatsächlichen Feststellungen des FG tritt nicht ein, wenndiesen eine hinreichende Grundlage fehlt, die das RevGer. in die Lage
versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist. Der Tatrichter kann ausnahmsweise allein auf Grund einer
Würdigung des streitigen Vortrages eines der Beteiligten zu der für seine Entscheidung erforderlichen Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache gelangen;
dann muss dieser Vortrag aus sich heraus so überzeugend und naheliegend erscheinen, dass es der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
ausnahmsweise gestattet, sich über eine gegenteilige Behauptung eines anderen Beteiligten hinwegzusetzen. Die Vorlage einer privatschriftlichen Bekundung
über eine beweiserhebliche Tatsache ist keine Beweisführung, sondern Beteiligten vortrag, und zwar auch dann, wenn es sich um die Erklärung eines Dritten
handelt. Sie stellt jedenfalls dann keinen zulässigen Urkunds- oder gar Zeugenbeweis dar, wenn sie an die Stelle einer ohne weiteres möglichen Vernehmung des
Ausstellers der betreffenden Bescheinigung als Zeuge gesetzt wird. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim
Transport hat den Verlust des Anspruches auf Ausfuhrerstattung zur Folge, ohne dass dieszusätzlich davon abhängig wäre, dass tatsächliche Feststellungen dazu
getroffen werden können, dass das Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt war.
BFH, Entscheidung vom 12.05.2005 - V R 7/02 (DStR 2005, 1407)
Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art.13 Teil B lit. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen,
dass die Vorschrift des § 4 Nr.9 lit. b UStG keine Anwendung findet.
BFH, Urteil vom 12.05.2005 - V R 54/02 (NJW 2005, 3024 L)
Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen
Gesundheit dienen. Hiervon kann ei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen
Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 III UStR2005).
BFH, Beschluss vom 12.05.2005 - V B 146/03 (DStR 2005, 1185)
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nach den gesetzlichen Grundlagen und der dazu
ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil getan hat. Die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
bezeichneten Leistungen sind nur steuerbefreit, wenn sie von den im Gesetzbezeichneten Unternehmern erbracht werden.
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 40/04 (NJW 2005, 2575)
Ein Arbeitnehmer kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen
Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht.
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 7/02 (NJW 2005, 2941)
Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte(Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die mit
einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der
Rechtsprechung).Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 V Satz 1 Nr. 5 Satz3 EStG nach der Abwesenheit
des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am
Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten dreiMonate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Im Interesse der
verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den
Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip).
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 7/02 (DStR 2005, 1398)
Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte(Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die mit
einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der
Rechtsprechung). Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 V Satz 1 Nr. 5 Satz3 EStG nach der Abwesenheit
des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigenUnterkunft am
Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten dreiMonate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - II R 21/02 (DStR 2005, 1566)
Ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert kann der Feststellung eines Grundstückswerts jedenfalls dann nicht zu Grunde
gelegt werden, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Höhe des Bodenrichtwerts an sich sei unzutreffend. Ein Abschlag auf den Bodenrichtwert wegen der
Größe des zu bewertenden Grundstücks ist nur vorzunehmen, wenn der Gutachterausschuss Umrechnungskoeffizienten für die Grundstückgrößen vorgegeben
hat (vgl. R 161 III ErbStR).
BFH, Beschluss vom 11.05.2005 - VI R 38/02 (NJW 2005, 2799 L)
Erhebt der im Einspruchsverfahren hinzugezogene Elternteil Klage gegen die Übertragung des eigenen Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil, so ist dieser
andere Elternteil notwendig beizuladen (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 4. 7. 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50,BStBl II 2001, 729).
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 70/03 (NJW 2005, 2943 L)
Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach § 9 I Satz 3 Nr. 4 EStG
nicht anzusetzen. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderung durch
den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 16/04 (NJW 2005, 2944 L)
Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche
Tätigkeit an ständigwechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit
von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginnseiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes steuerlich geltend machen.
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 25/04 (NJW 2005, 2944 L)
Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 I Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist
und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von
dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, betreffen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte(Ansatz der
Entfernungspauschale). Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen.
Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 34/04 (NJW 2005, 2943 L)
Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte
vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale weder für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort noch unabhängig
von der Entfernung für die Wege zwischen auswärtigerUnterkunft und Tätigkeitsstätte ansetzen. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der
nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein
Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 15/04 (NJW 2005, 2944 L)
Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots,an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu
übernehmen hat und die er miteiner gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischenWohnung und Arbeitsstätte.
BFH, Beschluss vom 10.05.2005 - I B 218/04 (IStR 2005, 490)
Eine Auskunftserteilung ist erforderlich" i. S. des Art. 26 I Satz 1 DBA-USA, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat
abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft von dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangt. Das Protokoll
zum DBA-USA vom 29. 8. 1989 (BStBl I 1991, 107)verweist unter Nr. 26 im Hinblick auf den Umfang der gegenseitigen Auskunftserteilung auf das Gesetz zur
Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. 12.
1989 (BGBl I1985, 2441).
BFH, Entscheidung vom 09.05.2005 - VI B 187/04
Das Finanzgericht genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmender mündlichen Verhandlung zu gewähren dadurch, dass es eine
mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt. Hat der zur
mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten sein Erscheinen oder eine mögliche Verspätung nicht vorher angekündigt, so kann er
in der Regel nicht erwarten, dass das Gericht, das keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann der Prozessbevollmächtigte erscheinen wird, von einerpünktlichen
Eröffnung der mündlichen Verhandlung absieht.
BFH, Beschluss vom 29.04.2005 - XI B 127/04 (NJW 2005, 2335)
Gegen die in § 10d II i. V. mit § 2 III EStG angeordnete Beschränkung des Verlustvortragsbestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
BFH, Urteil vom 28.04.2005 - IV R 17/04 (DStR 2005, 1223)
Die Bebauung eines zuvor verkauften Grundstücks ist regelmäßig nicht mehr dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen. Tritt jedoch
zwischen der Beauftragung der Bauhandwerker und dem Beginn der Bauarbeiten ein Ereignis ein, das die ursprünglichvorhandene Vermietungsabsicht vereitelt
und den Verkauf des Grundbesitzes notwendig macht, so spricht das dafür, dass die Bebauung trotz der zwischenzeitlichen Veräußerung durch die ursprüngliche
Vermietungsabsicht veranlasst ist. Im Fall des Verkaufs eines einzigen Grundstücks kann das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nur in besonderen
Ausnahmefällen erfüllt sein.
BFH, Entscheidung vom 28.04.2005 - VI B 179/04
Der Auslandsverwendungszuschlag ist nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gestellter Arbeitslohn im Sinne des § 19 I 1 EStG. Ein Steuerpflichtiger, der teilweise
steuerfreie Bezüge erhält, kann seine Werbungskosten gemäß § 3c EStG nur anteilig abziehen.
BFH, Urteil vom 28.04.2005 - IV R 30/04 (NJW 2005, 2878)
Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist auch dann gem. § 7g IV Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam
aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 III EStG ermittelt und das FA die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der
Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g V und VI EStG. BFH, Urteil vom 28.04.2005 - IV R 41/03 (DStRE 2005,
873)Eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 I Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens
berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
BFH, Entscheidung vom 28.04.2005 - IX B 189/04
Aufgeworfene Rechtsfragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicherBedeutung, wenn sie einzelne Sachverhaltselemente des Streitfalls
betreffen, die das Finanzgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls als Tatfrage zu würdigen hat.
BFH, Entscheidung vom 28.04.2005 - VI B 164/04
Einwendungen gegen die Richtigkeit eines geänderten Verlustfeststellungsbescheids (§ 10d IV4 EStG) müssen im Verfahren gegen diesen Feststellungsbescheid
vorgebracht werden. EineKorrektur eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides kann nur erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Änderungsnorm
erfüllt sind.
BFH, Urteil vom 27.04.2005 - II R 61/03 (DStR 2005, 1438)
Der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft ändert sich unmittelbar i.S. von § 1 Iia GrEStG, wenn ein Mitgliedschaftsrecht einschließlich der anteiligen
sachenrechtlichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auf ein neues Mitglied der Gesellschaft übergeht.§ 6 III GrEStG ist bei fingierten
Erwerbsvorgängen nach § 1 IIa GrEStG jedenfalls bei einerunmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar. Erfolgt dieseÄnderung
in mehreren Teilakten, kommt es dabei auf den Gesellschafterbestand vor dem ersten und nach dem letzten Teilakt an. Befindet sich unter den neuen
Gesellschaftern wiederum einePersonengesellschaft und ist an dieser einer der ausgeschiedenen Altgesellschafter beteiligt, ist bei der Anwendung des § 6 III und
4 GrEStG auf den Altgesellschafter abzustellen.
BFH, Urteil vom 27.04.2005 - I R 75/04 (DStR 2005, 1524 )
Eine Pensionszusage ist i.S. des § 6a I Nr. 3 EStG schriftlich" erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem in der Vorschrift
genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts annimmt. Dafür reicht eine mündliche
Erklärung des Pensionsberechtigten aus.
BFH, Beschluss vom 27.04.2005 - I R 90/04 (DStRE 2005, 957)
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen,ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche
Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
BFH, Entscheidung vom 26.04.2005 - VII B 10/05
Bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Beklagten ist der Prozess fortzuführen und durch Urteil zu entscheiden. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis,
dass die Hauptsache erledigt ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 I FGO als unzulässig abzuweisen. Das Finanzgericht ist nach einseitiger
Erledigungserklärung des Beklagten und Aufforderung des Klägers zur Erklärung darüber, ob er das Verfahren fortführen oder ebenfalls den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklären wolle, nicht verpflichtet, den sachkundig vertretenen Kläger über die Folgen der Nichtabgabe einer Erledigungserklärung zu belehren.
BFH, Entscheidung vom 26.04.2005 - I B 22/05
Die Entscheidung des Vorsitzenden das Klageverfahren nicht förmlich durch Beschluss, sondern faktisch durch Verfügung zum Ruhen zu bringen, ist als eine
Entscheidung im Sinne des § 79aI Nr. 1 FGO beschwerdefähig. Stimmt der Kläger einem förmlichen Ruhen des Verfahrens ausdrücklich nicht zu, darf das
Verfahren auch nicht faktisch zum Ruhen gebracht werden. Das entscheidungsreife Verfahren ist weiter zu betreiben und im Rahmen eines ordnungsmäßigen
Geschäftsgangs zu fördern. Anderweitig beim BFH anhängige Parallelverfahren ändern daran bei fehlender Zustimmung nichts.
BFH, Entscheidung vom 22.04.2005 - III B 121/04
Ob erhebliche Gründe für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vorliegen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, dem
Prozessstoff, den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten. Liegenerhebliche Gründe vor, so verdichtet sich
das in § 227 I ZPO eingeräumte gerichtliche Ermessen zu einer Rechtspflicht zur Terminsverlegung. Der Wechsel des Prozessvertreters während des
gerichtlichen Verfahrens kann ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 I ZPO sein. Dies setzt voraus, dass es sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht um
eine schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet ist. Die maßgebenden Gründe
sind dem Finanzgericht im Einzelnen mit einer nachprüfbaren Begründungen zu schildern.
BFH, Urteil vom 21.04.2005 - V R 16/04 (DStR 2005, 1313)
Vor Ergehen des EuGH-Urteils Karlheinz Fischer vom 11. 6. 1998 Rs. C-283/95 (Slg. 1998, I3369, UR 1998, 384) war unklar, inwieweit Art. 13 Teil B lit. f
der Richtlinie 77/388/EWG dieBesteuerung von Glücksspielen verbietet. Ein sich nach den Urteilen Karlheinz Fischer und Linneweber/Akritidis (EuGH-Urteil
vom 17.2.2005 Rs. C-453/02, C-462/03, Linneweber/Akritidis, Beilage zu BFH/NV 2005, 94) möglicherweise ergeben der Schadensersatzanspruch könnte
allenfalls die Schäden abdecken, die nach Ergehen dieser Urteile durch die möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige Aufrechterhaltung der Vorschrift des § 4
Nr. 9 lit.b UStG entstanden sind.
BFH, Urteil vom 21.04.2005 - III R 10/03 (DStRE 2005, 1035)
Setzt das FA die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehendenAbschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der endgültigen
Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums) zu berücksichtigen. Wird der
gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage gestellt hat, die
Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder rückgängig gemacht, verletzt diese
rückwirkende Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die ursprüngliche
Verlängerung des Investitionszeitraums seine Disposition nicht geändert hat.
BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - IX B 179/04
Nach ständiger Rechtsprechung sind in einem Sondergebiet im Sinne der §§ 10, 11 BauNVO liegende Wohnungen nur begünstigt, wenn die zuständige
Baubehörde aufgrund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplans die dauernde Nutzung genehmigt hat. EineAppartement-Hotelanlage dient typischerweise
nicht der eigenen Dauernutzung.
BFH, Urteil vom 21.04.2005 - III R 4/04 (DStR 2005, 1357)
Ein bisher zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil, der nunmehr für fremde gewerbliche
Zwecke vermietet wird, bleibt Privatvermögen, auch wenn der Steuerpflichtige einen weiteren, schon vorher für fremde betriebliche Zwecke vermieteten
Gebäudeteil dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 10.11.2004 - XI R 31/03,BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334).
BFH, Urteil vom 21.04.2005 - III R 45/03 (NJW 2005, 2880 L)
Aufwendungen für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe können nur dann als
außergewöhnliche Belastung anerkanntwerden, wenn durch ein vor der Unterbringung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen
wird, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig ist.
BFH, Entscheidung vom 20.04.2005 - II R 75/04
Erhebt eine Kapitalgesellschaft Klage gegen den Bescheid über die Feststellung des gemeinenWerts ihrer Anteile, sind zum Verfahren alle klagebefugten
Gesellschafter notwendig beizuladen. Hat das Finanzgericht eine notwendige Beiladung unterlassen, ist eine Zurückverweisung an das Finanzgericht regelmäßig
nicht angezeigt, wenn weder nach Lage der Akten noch nach dem Vorbringen der Beteiligten damit zu rechnen ist, dass aufgrund der Beiladung
weiteretatsächliche Feststellungen durch das Finanzgericht getroffen werden müssen.
BFH, Urteil vom 20.04.2005 - X R 2/03
Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche intensive
und dauerhafteGeschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens.
Gewährt der Besitzunternehmer dieser anderen Kapitalgesellschaft zu deren Stützung in der Krise (vgl. § 32a I GmbHG) ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen,
so gehört der Anspruch auf Rückzahlung grundsätzlichebenfalls zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens. Anders als im
Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens des Gesellschafters an seine
Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des
Gesellschafters auf die Beteiligung. Die entsprechendeDarlehensforderung ist vielmehr ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anschluss an
BFH-Urteil vom 18. 12. 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733).
BFH, Entscheidung vom 19.04.2005 - VIII R 45/04
Die Zinsen, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter für die Refinanzierung von Zahlungen auf eine für seine GmbH übernommene kapitalersetzende
Bürgschaft aufwendet, könnenregelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der GmbH
im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Im Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH wird
ein Auflösungsverlust regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert; die Voraussetzungen, unter denen er ausnahmsweise z.B. wegen
Vermögenslosigkeit früherentstehen kann, sind nicht erfüllt, wenn der endgültige Wert von Forderungen der GmbH erstkonkretisiert werden muss.
BFH, Urteil vom 19.04.2005 - VIII R 68/04
Den Tatbestand einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" i.S. von § 17EStG erfüllt auch, wer den durch eine Kapitalerhöhung entstehenden
neuen Geschäftsanteil anderen gegen Entgelt zur Übernahme überlässt. Tritt die Bedingung für die Zahlung des Entgelts für das Übernahmerecht erst in einem
dem Jahr der Veräußerung folgenden Jahr ein, ist der das Jahr der Veräußerung betreffende Einkommensteuerbescheid nach § 173 I Nr. 1 i.V. mit§ 175 I Satz 1
Nr. 2 AO 1977 rückwirkend zu ändern.
BFH, Entscheidung vom 19.04.2005 - VII B 199/04
Die Rechtsfrage, ob für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten einer Steuerberaterprüfung eine über die Vergabe von Wertungspunkten hinausgehende
Gesamtwürdigung dahin erforderlich ist, ob die gezeigte Leistung die Vergabe einer anderen als der zuvor arithmetisch ermittelten Note gebietet, bedarf keiner
Klärung. Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass es keinen verfahrensrechtlichen Anspruch des Prüflings gibt, dass die Prüfer ihre prüfungsspezifischen
Erwägungen erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen.
BFH, Urteil vom 19.04.2005 - VIII R 12/04 (DStR 2005, 1361)
Das Tatbestandsmerkmal des zu erstattenden Betrages" in § 233a III Satz 3 AO 1977 umfasst auch den Betrag, der im Wege der Aufhebung der Vollziehung
vorab erstattet wird, wenn die Steuer in einem nachfolgenden Änderungsbescheid tatsächlich herabgesetzt wird
BFH, Entscheidung vom 19.04.2005 - IV B 181/03
Die Löschung eines unterbrochenen Verfahrens in den Prozessregistern des Gerichts hindert dessen Fortsetzung im Fall des Fortfalls des
Unterbrechungstatbestandes nicht. Die Unterbrechung des Verfahrens dauert solange, bis es nach den für das Insolvenzverfahrengeltenden Vorschriften
aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
BFH, Urteil vom 19.04.2005 - IX R 10/04 (DStR 2005, 1483)
Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfte erzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 I 1 Nr. 1 EStG beruhenden
typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei
Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen. Allein die historische Bausubstanz eines denkmalgeschützten
Wohngebäudes (hier: einer alten Mühle)schließt es nicht aus, dass die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwertangemessen widerspiegelt
(Abgrenzung zu BFHE 208, 142 = BStBl II 2005, 386 = NZM 2005,713).
BFH, Entscheidung vom 18.04.2005 - II B 98/04
Bei einer wirksamen Ausschlagung der Erbschaft entfällt die gegenüber dem ursprünglichen Erben entstandene Erbschaftsteuer mit Wirkung für die
Vergangenheit und entsteht in der Person des Ersatzerwerbers neu. Ein bereits ergangener Erbschaftsteuerbescheid ist aufzuheben.
BFH, Entscheidung vom 15.04.2005 - II B 21/04
Eine Entscheidung ist im Sinne von 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, soweit dieBegründung des Urteilsspruchs überhaupt oder in Hinsicht auf einen
selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren
Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind.
BFH, Entscheidung vom 15.04.2005 - V S 9/05
Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, beidem die Kosten angesetzt sind. Die Erinnerung hat keine
aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Gerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
BFH, Urteil vom 14.04.2005 - VI R 122/01 (DStRE 2005, 867)
Kursgebühren für einen Spanischkurs einer Flugbegleiterin mit dem Ziel, Chef der Kabinenbesatzung Kurzstrecke zu werden, zählen als beruflich veranlasste
Aufwendungen zu den Werbungskosten. Ob die für den Auslandsaufenthalt anlässlich dieses Kurses angefallenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten ebenfalls
abziehbar sind, hängt vom Würdigungsergebnisaller Umstände des Einzelfalles ab.
BFH, Entscheidung vom 14.04.2005 - VI R 74/01
Die gemäß § 15 FELEG vom Bund getragenen Beiträge für die gesetzlichen Versicherungen gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Diese Leistungen sind keine Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
BFH, Urteil vom 14.04.2005 - VI R 134/01 (DStRE 2005, 693)
Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Bund nach § 15 des Gesetzes zur
Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) trägt, stellen bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten
landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn dar.
BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - IX B 153/04
Der Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung ist nicht gegeben, wenn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts eine
weitere Sachverhaltsaufklärung nicht notwendig war.
BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VI B 197/04 (DStRE 2005, 744)
Gewährt die Schulbehörde einem Lehrer für eine Fortbildung im Ausland bezahlten Sonderurlaub, erübrigt dies nicht eine Prüfung der beruflichen Veranlassung
der Reise durch die Finanzbehörde.
BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VI B 136/04
Die Rechtsfrage, ob ein Arbeitszimmer noch als häusliches angesehen werden kann, wenn es von der Wohnung des Steuerpflichtigen getrennt ist, aber die in
verschiedenen Geschossen genutzten bei den Wohnteile nach dem Willen der Mietparteien ein einheitliches Wohnobjekt darstellen, ist nicht klärungsbedürftig.
BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VI B 59/04 (DStRE 2005, 625)
Der Anscheinsbeweis einer Privatnutzung eines Betriebs-Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer wird nicht dadurch entkräftet, dass ein eingeschränktes
Privatnutzungsverbot besteht und ein Privatfahrzeug zur Verfügung steht.
BFH, Beschluss vom 12.04.2005 - VII B 294/04 (DStRE 2005, 857)
Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten haben und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung haben, können
zur Eignungsprüfung nach §37a II StBerG grundsätzlich nicht zugelassen werden.
BFH, Urteil vom 12.04.2005 - VII R 7/03 (DStRE 2005, 785)
Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner,
sondern erst mit der (späteren)Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i. S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die
Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest; sie
wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam.
BFH, Beschluss vom 11.04.2005 - GrS 2/02 (NJW 2005, 3024 L)
Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einervermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters ist sowohl ihrer Art
als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige(Wohnsitz-)Finanzamt zu treffen.
BFH, Entscheidung vom 08.04.2005 - IV B 105/03
Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Gesichtspunkte als maßgeblich herausstellt, die bisher nicht
im Vordergrundstanden. Das Finanzgericht ist auch im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nichtgehalten, den Beteiligten seine mögliche Wertung
vorgelegter Unterlagen anzudeuten.
BFH, Urteil vom 07.04.2005 - V R 5/04 (DStRE 2005, 965)
Nimmt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine neue Erwerbstätigkeit auf, indem er durch seine Arbeit und mit Hilfe von nach § 811 Nr. 5 ZPO
unpfändbaren Gegenständen steuerpflichtige Leistungen erbringt, zählt die hierfür geschuldete Umsatzsteuer nicht nach § 55I Nr. 1 InsO zu den Masseschulden.
BFH, Entscheidung vom 07.04.2005 - VI B 168/04
Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen gehören zu den unter § 12 Nr. 1 S. 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten. Bei
einer Tageszeitung kann nach objektiven Kriterien nicht bestimmt werden, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher
Informationen genutzt wird.
BFH, Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03 (NJW 2005, 2111)
Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn einegrundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an
eine gewerblich tätige Personengesellschaft verpachtet, an der ein zu 5 v.H. an der Verpachtungsgesellschaft beteiligter Gesellschafter als Mitunternehmer
beteiligt ist. Eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 I 1GG kommt nur in Betracht wenn im Falle einer normverwerfenden Entscheidung des BverfG mit
einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung zu rechnen ist (im Anschluss an BFH, NJW1999, 2464, u. gegen BFH, NJW 2002, 3197).
BFH, Entscheidung vom 07.04.2005 - VII B 278/04
Eine für die Gewährung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung geleistete Sicherheit verfällt ganz oderteilweise, wenn kein Erstattungsanspruch besteht oder
Anspruch auf eine niedrigere Erstattungsbestand. In der Feststellung, dass der vorfinanzierte Betrag ganz oder teilweise zu Unrechtgewährt worden ist, und der
Aufforderung zur entsprechenden Rückzahlung liegt zugleich die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit.
BFH, Beschluss vom 07.04.2005 - I B 140/04 (DStRE 2005, 914)
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Erlass eines Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheids für bestimmte Monate eines Kalenderjahres nicht deshalb
ausgeschlossen ist, weil für vorausgegangene Monate desselben Jahres ebenfalls ein solcher Bescheid ergangen war und dieser Bescheid nicht aufgehoben oder
geändert werden kann.
BFH, Entscheidung vom 07.04.2005 - V B 36/04
Allein der Umstand, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer späterentwickelten Rechtsprechung steht, rechtfertigt noch nicht den
Erlass der Steuer.
BFH, Entscheidung vom 07.04.2005 - IX B 194/03
Nach § 96 I 1 FGO hat das Finanzgericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff
zugrunde zu legen; insbesondere ist der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten quantitativvollständig und qualitativ einwandfrei
zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 96 I 1 FGO ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 115 II Nr. 3 FGO.
BFH, Urteil vom 07.04.2005 - IV R 24/03 (DStR 2005, 1179)
Das von einem Kommanditisten der KG gewährte Darlehen" erhöht sein Kapitalkonto i.S. des§ 15a I Satz 1 EStG, wenn es den vertraglichen Bestimmungen
zufolge während des Bestehens
der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht gekündigt werden kann und wenn das Guthaben im Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation der Gesellschaft
mit einem eventuell bestehendennegativen Kapitalkonto verrechnet wird
BFH, Beschluss vom 07.04.2005 - V B 187/04
Der Insolvenzverwalter hat auch dann Anspruch auf Vorsteuererstattung aus Verwalter-vergütungen, wenn eine gesonderte Rechnungsstellung nicht erfolgt ist.
Es wird klargestellt, dass die bisherige Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.2.1986 - V R 16/81, ZIP1986, 517), dem Verwalter allein eine Berechtigung,
eine Rechnung zu stellen, gewährt, wenn weder der Beschluss des Gerichts noch der Vergütungsantrag eine Umsatzsteuer auswiesen.
BFH, Entscheidung vom 07.04.2005 - IV R 39/04
Die Festsetzungs- und Feststellungsfrist im Sinne des § 170 II 1 Nr. 1 AO beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer- oder Feststellungserklärung
abgegeben wird, und zwar sogar dann, wenn die abgegebene Erklärung teilweise unvollständig oder unrichtig ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Erklärung
derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Erklärung hinausläuft. Geben die Steuerpflichtigen in ihrer Erklärung Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung an, die aus der Verpachtung eines früher selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes resultieren, beginnt die
Festsetzungsfrist nach § 170 II 1 Nr. 1 AO auch dann für diese Einkünfte mit Ablauf des Abgabejahres zu laufen, wenn die Einkünfte als Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft zu erfassen wären.
BFH, Entscheidung vom 06.04.2005 - IX B 174/04
Durch eine Bezugnahme auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 108 FGO wird kein Zulassungsgrund, insbesondere kein Verfahrensmangel geltend
gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Prüfung, ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich zu den Herstellungskosten,
Anschaffungskosten oder Werbungskosten gehören, den Finanzbehörden. Ein Verfahrensmangel durch Verstoß gegen das sogenannte Verböserungsverbot liegt
nicht vor, wenn das finanzgerichtliche Urteil ausweislich seines Tenors und der Entscheidungsgründe keine höhere Steuer als das Finanzamt festgesetzt hat. Das
hindert eine Kompensation oder Saldierung mit zu viel anerkannten Aufwendungen innerhalb des klägerischen Antragsrahmens nicht.
BFH, Urteil vom 06.04.2005 - I R 85/04 ( DStR 2005, 1002)
Die entgeltliche (Mit-)Überlassung eines medizinischen Großgerätes und nichtärztlichen medizinisch-technischen Personals an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis
durch ein Krankenhaus i. S. des § 67 I AO 1977 stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
BFH, Entscheidung vom 06.04.2005 - I R 27/04
Wird das Monatsgehalt des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bereits wenige Monate nach Abschluss eines bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist bindendenAnstellungsvertrags mehr als verdoppelt, steht die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen, dass sich
kurzfristig eine unerwartete positivewirtschaftliche Entwicklung der GmbH abzeichnet; das gilt zumindest dann, wenn keine kontinuierliche Gehaltsanspassung
nach Ertragslage vereinbart ist und wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer infolge einer ihm zugesagten Gewinntantieme ohnehin an den kurzfristigen
Gewinnsteigerungen teilhat.
BFH, Urteil vom 06.04.2005 - I R 22/04 (DStR 2005, 1307)
Zahlt eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für die von dieser gelieferten WarenPreise, die sie einem fremden Unternehmen nicht eingeräumt
hätte, so liegt darin eine vGA. Die Ermittlung des hiernach maßgeblichen Fremdvergleichspreises ist in erster Linie Aufgabe des FG. Dessen Würdigung kann im
Revisionsverfahren nur daraufhin untersucht werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegenallgemeine
Erfahrungssätze verstößt. Ein Einkaufspreis hält nicht notwendig schon deshalb dem Fremdvergleich stand, weil er sich an einer Preisliste orientiert, die für alle
Kunden des betreffenden Lieferanten gleichermaßen gilt. Eine Vertriebsgesellschaft wird regelmäßig keine Einkaufspreise akzeptieren, bei denen sie
diebetreffenden Waren voraussichtlich nur mit Verlust verkaufen kann (Anschluss an Senatsurteile vom 17.2.1993 - I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993,
457; vom 17.10.2001 - I R 103/00,BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171). Vertreibt eine Kapitalgesellschaft sowohl Produkte einer Schwestergesellschaft als auch
Waren, die sie von Fremdunternehmen bezogen hat, so müssen bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises für die Waren der Schwestergesellschaft die mit
den Fremdprodukten erzielten Handelsmargen berücksichtigt werden.
BFH, Entscheidung vom 06.04.2005 - IX B 154/04
Das Finanzgericht war bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt im Sinne von §119 Nr. 1 FGO, wenn die vom Kläger abgegebene Erklärung -
entgegen der Annahme des Finanzgerichts - den Anforderungen des § 79a III und IV FGO nicht genügt. Die Einverständnis-Erklärung gemäß § 79a III und IV
FGO ist eine einseitige (gestaltende)Prozesshandlung, die bereits mit Zugang bei Gericht wirksam wird, ohne dass es auf die Kenntnis des anderen Beteiligten
von der (später abgegebenen und nicht gemäß § 77 I 4 FGO übersandten) Einverständnis-Erklärung des Finanzamts ankommt. Die Einverständnis-Erklärung
muss, um als Prozesshandlung wirksam zu sein, klar, eindeutig und vorbehaltlos und darf nicht an eine (außerprozessuale echte) Bedingung geknüpft sein. Sie ist
einer Auslegung zugänglich. Bei ihrer Auslegung und Beurteilung ist der BFH nicht an die Feststellungen des Finanzgerichts gebunden.
BFH, Beschluss vom 06.04.2005 - I R 95/04 (DStRE 2005, 895)
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, von welchem Veranlagungszeitraum an § 8 IV Satz 2 KStG 1996
i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. 10. 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997,928) erstmals anzuwenden ist, wenn
der Verlust der wirtschaftlichen Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in 1997 bis zum 5. 8., sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist (§ 54 VI
Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. 12. 1997, BGBl I
1997, 3121, BStBl I 1998, 7; § 34 VI Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23. 10. 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428).
BFH, Entscheidung vom 06.04.2005 - IX B 198/04
Eine Abweichung im Sinne des § 115 II Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das Finanzgericht in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH vertreten hat.
Eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder Unterschiede in der Sachverhaltswürdigung genügen nicht.
BFH, Urteil vom 06.04.2005 - I R 86/04 (NJW 2005, 2735)
Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die
Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mit veranlasst ist. Eine schädliche private
Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einerentsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und
Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde.
BFH, Urteil vom 05.04.2005 - I B 221/04
Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob § 37 KStG 2002 der Nutzung eines Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer Ausschüttung eines
Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht und daher zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert festgestellt wurde.
BFH, Entscheidung vom 23.03.2005 - III R 20/00 (DStRE 2005, 647)
Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht entspricht dem Begriff in dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnis
der Wirtschaftszweige. Ein Betrieb, der Sand und Kies gewinnt, aufbereitet und vertreibt, gehört nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993,
nicht zum Wirtschaftszweig Verarbeitendes Gewerbe, Verarbeitung von Steinen und Erden" (Abschn. D, Unterabschn. DI), sondern zum Wirtschaftszweig
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" (Abschn. C). Anspruch auf erhöhte Investitionszulage wegen der Zugehörigkeit des Betriebs zum
verarbeitenden Gewerbe besteht für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Jahr 1995 nur, wenn der Betrieb nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige,
Ausgabe 1993, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war. Die frühere Zuordnung in der Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979, zum
verarbeitenden Gewerbe ist überholt.
BFH, Urteil vom 10.03.2005 - II B 120/04 (DStR 2005, 644)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ansatz von ausländischen (im Bereich der EG gelegenen) Grundstücken mit dem gemeinen Wert für Zwecke der
Erbschaftsteuer für Erwerbsvorgänge bis 1995 nicht europarechtswidrig ist.
BFH, Entscheidung vom 10.03.2005 - V R 29/03 (DStR 2005, 919)
Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers können als selbstständig i.S. des § 2 II Nr. 1 UStG zu beurteilen sein. Die Organstellung des
GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Entscheidung vom 10.03.2005 - II R 54/03 (DStR 2005, 864)
Übertragen (Schwieger-)Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf den Ehegatten ihres Kindes (Schwiegerkind),
kann hierin auch dann kein schenkungsteuerrechtlich beachtlicher Durchgangserwerb des Kindes liegen, wenn die Zuwendung auf Veranlassung des Kindes"
erfolgen soll und als ehebedingte Zuwendung" des Kindes bezeichnet wird. Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt unter diesen Umständen
nicht in Betracht (gegen FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. 2. 1999 4 K 2011/98, EFG 1999, 617).
BFH, Entscheidung vom 01.03.2005 - VIII R 92/03 (NJW 2005, 1824)
Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v. H. auf 10 v. H. in § 17 I Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene
Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im
Bundestag am 4.3.1999 vorgenommen worden ist. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 II EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind als
Anschaffungskosten die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1.1.1999 anzusetzen. Die Erwartung des Bürgers, das
geltende Steuerrecht werde auch in Zukunft fortbestehen, ist verfassungsrechtlich ebensowenig geschützt wie seine Dispositionen auf der Grundlage des jeweils
im 'Veranlagungsjahr geltenden Rechts.
BFH, Urteil vom 01.03.2005 - VIII R 25/02 (NJW 2005, 1824 L)
Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre" i.S. des § 17 I EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nicht für
jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 I Satz 4 EStG zu bestimmen, sondern richtet sich nach
der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.
BFH, Urteil vom 23.02.2005 - I R 9/04 (DStR 2005, 862)
Die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses gegen Entschädigung führt nicht zur Bildung eines passiven
Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2005 - I R 70/04 (DStR 2005, 918)
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschaftergeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus,
um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage
überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung). Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer
Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar. Der Vorteil ist nicht gem. § 6 I Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 v.H. des Listenpreises, sondern
nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.
BFH, Entscheidung vom 23.02.2005 - I R 44/04
Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und des
Veräußerungserlöses zu einem Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der
Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als (disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt zu beurteilen sein.
BFH, Urteil vom 18.02.2005 - VI B 86/04 (DStRE 2005, 566)
Der Lohnsteuerabzug auf Arbeitslöhne nichtselbstständiger Prostituierter führt nicht zur Nichtigkeit der Lohnsteuer-Anmeldung, weil damit eine dirigierende
Zuhälterei im Sinne von § 125 II Nr. 3 AO 1977 verlangt" würde.
BFH, Entscheidung vom 17.02.2005 - XI B 138/03 (NVwZ-RR 2005, 430)
Der das Existenzminimum eines Jahres abdeckende Grund- und Kinderfreibetrag kann insoweit, als er in einem Veranlagungszeitraum nicht ausgenutzt worden
ist, wegen des für das Einkommensteuergesetz geltenden Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht in den folgenden Veranlagungszeiträumen wie ein
Verlustvortrag berücksichtigt werden (Leitsatz der Redaktion)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2005 - II R 6/02 (DStR 2005, 827)
Auch bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind die Steuerbegünstigungen des § 13a ErbStG zu versagen, wenn der
Schenker nicht zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
BFH, Urteil vom 16.02.2005 - VI R 58/03 (DStRE 2005, 623)
Die Steuerbefreiung von Mietvorteilen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gem. § 3 Nr. 59 2. Halbsatz EStG ist auf Fälle beschränkt, in denen die
Vorteile auf der Förderung nach dem II. WoBauG beruhen.
BFH, Entscheidung vom 16.02.2005 - VI R 46/03 (DStR 2005, 917)
Kann eine Hausmeisterwohnung auch an Dritte vermietet werden, kommt der Rabattfreibetrag zum Zuge, wenn der Arbeitgeber zumindest in gleichem Umfang
an Dritte vermietet. Ob es für den Ausgangsbetrag der Rabattbesteuerung bei einer verbilligt überlassenen Hausmeisterwohnung gerechtfertigt ist, wegen
Zugangseinschränkungen oder sonstigen Nutzungsbeeinträchtigungen Abschläge vorzunehmen, ist Tatfrage.
BFH, Entscheidung vom 16.02.2005 - VI R 37/01 (NVwZ-RR 2005, 439)
Auch nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm in einem verfassungsrechtlichen Musterverfahren fehlt für eine gleichwohl in einem parallelen
Verfahren erhobene Klage nicht das Rechtschutzbedürfnis, wenn in der Entscheidung des BVerfG offengeblieben ist, ob auch die wegen eines
Vorläufigkeitsvermerks nicht bestandskräftigen Bescheide nach einer gesetzlichen Neuregelung geändert würden. (Leitsatz der Redaktion)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2005 - V R 31/04 (DZWir 2005, 247)
Beim freihändigen Verkauf von beweglichem Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter sind die von diesem einbehaltenen Verwertungskosten kein Entgelt für
eine steuerpflichtige Leistung des Insolvenzverwalters an den Sicherungsgeber. Veräußert der Insolvenzverwalter das überschuldete Grundstück selbst und wird
die Insolvenzmasse aufgrund einer Vereinbarung mit dem Grundpfandgläubiger zu einem geringfügigen Prozentsatz an dem Verkaufserlös beteiligt, führt der
Insolvenzverwalter ähnlich wie ein Makler oder ein Geschäftsbesorger an den Grundpfandgläubiger eine Leistung gegen Entgelt aus.
BFH, Urteil vom 10.02.2005 - V R 59/03 (DStR 2005, 646)
Darf die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die zweifelsfrei vorliegt, allein mit der Begründung versagen, der
Steuerpflichtige habe den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt? Kommt es zur Beantwortung der Frage darauf an, ob der
Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat?
BFH, Urteil vom 10.02.2005 - V R 76/03 (NJW 2005, 1311)
Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 II der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 I UStG 1999)
zum Vorsteuerabzug.
BFH, Entscheidung vom 10.02.2005 - V R 76/03 (NJW 2005, 1310)
Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 II der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 I UStG 1999)
zum Vorsteuerabzug. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 I a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG
nicht vereinbar. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.
BFH, Entscheidung vom 04.02.2005 - VII R 20/04 (DStR 2005, 865)
Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine Umsatzsteuerschuld,
die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu berichtigen ist, wenn
die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder angemeldet worden war. Der Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe;
gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden
.BFH, Urteil vom 03.02.2005 - I B 208/04 (DStR 2005, 465 )
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gem. § 15 IV Satz 6, § 20 I Nr. 4
EStG i.d.F. des StVergAbG insoweit mit dem GG vereinbar ist, als er sich ohne Einschränkung auch auf Verluste bezieht, die auf vor dem Jahr 2003
begründeten Verpflichtungen beruhen. Ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft und bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Unterliegen des Ast. im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre, so ist die Vollziehung
des Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden
Gründe nicht überwiegen.
BFH, Entscheidung vom 02.02.2005 - II R 36/03 (NJW 2005, 2032 L)
Da sich die Frage der Verfassungswidrigkeit von Wertverzerrungen innerhalb der Einheitsbewertung des Grundvermögens nur noch unter dem Gesichtspunkt
der Grundsteuerbelastung stellt und die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen, führt das
Absehen von einer neuen Hauptfeststellung noch nicht zu einem Verstoß dieser Einheitswerte gegen Art. 3 I GG.
BFH, Entscheidung vom 02.02.2005 - II R 26/02 (DStR 2005, 518)
Eine Grundstücksschenkung ist i.S. des § 9 I Nr. 2 ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren
Zeitpunkt (hier: Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch
eingetragen worden ist. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil BFHE 130, 64 = BStBl. II 1980, 307, hält der Senat nicht mehr fest.
BFH, Urteil vom 02.02.2005 - II R 4/03 (DStR 2005, 826)
Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke ist auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich
vereinbarte Miete zu Grunde zu legen; ein Ansatz der üblichen Miete kommt nicht in Betracht.
BFH, Urteil vom 02.02.2005 - II R 18/03 (NJW 2005, 1967)
Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der
Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer.
BFH, Urteil vom 02.02.2005 - II R 26/02 (DStR 2005, 518)
Eine Grundstücksschenkung ist i.S. des § 9 I Nr. 2 ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren
Zeitpunkt (hier: Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch
eingetragen worden ist.
BFH, Entscheidung vom 01.02.2005 - VII B 198/04 (NJW 2005, 1308)
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b IV BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher
Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i.S. von § 851 I ZPO.
BFH, Urteil vom 26.01.2005 - VI R 43/00 (DStRE 2005, 572)
Eine Vergütung wird nicht für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, wenn der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nimmt und das nach dem
Lizenzanalogieverfahren bemessene Entgelt in mehreren ungleichen Jahresraten entrichtet.
BFH, Urteil vom 26.01.2005 - VI R 71/03 (NJW 2005, 1535)
Die Frage, ob Aufwendungen für ein Studium in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen
stehen, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung. Dabei hat der Tatrichter die Bekundungen der Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung einerseits
der Beweisschwierigkeiten und andererseits der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu würdigen.
BFH, Urteil vom 25.01.2005 - I R 12/04 (NZG 2005, 488 L)
Maßgeblicher Zeitpunkt für den der Kapitalgesellschaft nach § 8a I Satz 1 Nr. 2 KStG 1996 ermöglichten Gegenbeweis für die Fremdüblichkeit eines ihr
gewährten Darlehens ist regelmäßig der Zeitpunkt der Darlehenshingabe (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz. 61).
Fremder Dritter i.S. des § 8a I Satz 1 Nr. 2 KStG 1996 kann auch eine Person sein, die in der Folgezeit Anteilseigner der Kapitalgesellschaft oder eine diesem
nahe stehende Person i.S. von § 8a I Satz 2 KStG 1996 wird, dies aber im Zeitpunkt der Darlehenshingabe noch nicht war.
BFH, Entscheidung vom 25.01.2005 - I R 52/03 (DStRE 2005, 669)
Beruft sich eine Körperschaft darauf, dass aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck ihres Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht
nach § 61 I AO 1977 genau angegeben werden kann, muss sie die zwingenden Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus der Satzung
ergeben. Die Körperschaft hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung oder der Änderung der
Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung bestanden. Ob ein Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der
Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.
BFH, Entscheidung vom 25.01.2005 - I R 8/04
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs
gewerblicher Art durch eine Gebietskörperschaft (hier: das Unterhalten des Bäderbetriebs einer Stadt) ohne Verlustausgleich und angemessenen
Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
BFH, Entscheidung vom 25.01.2005 - I R 63/03 (DStRE 2005, 651)
Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind.
Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen
Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen. Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG.
BFH, Urteil vom 25.01.2005 - II B 170/03 (DStRE 2005, 602)
Rechtsfragen, die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der für Feststellungszeitpunkte vom 1. 1. 1993 bis 1. 1. 1997 bestehenden materiell-rechtlichen und
verfahrensrechtlichen Anknüpfung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in einem wegen der Einheitsbewertung
geführten Revisionsverfahren geklärt werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann daher nicht auf solche Rechtsfragen
gestützt werden.
BFH, Urteil vom 20.01.2005 - IV R 22/03 (DStR 2005, 822)
Wird der gegenüber einer Personengesellschaft bestehende Pensionsanspruch eines Gesellschafters anlässlich der Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft
abgefunden, so mindert sich hierdurch der Aufgabegewinn der Gesellschaft; beim Gesellschafter stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen Anteil
am Aufgabegewinn erhöht.
BFH, Urteil vom 20.01.2005 - II B 52/04 (DStR 2005, 741)
Eine Anzeige ist i.S. des § 16 V GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem FA in einer Weise bekannt wird, dass es
die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 II, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der Anzeigefrist zu stellenden
Fristverlängerungsantrags können noch fehlende Angaben binnen einer vom FA zu setzenden angemessenen Frist nachgereicht werden.
BFH, Entscheidung vom 20.01.2005 - II R 20/03 (DStR 2005, 736)
Erlangt aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter der begünstigte Dritte einen frei verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden, ist der
Tatbestand des § 7 I Nr. 1 ErbStG erfüllt. Erwerbsgegenstand ist in einem solchen Fall die als Folge des Abschlusses des Vertrages zu Gunsten Dritter
entstandene Forderung des Dritten gegen den Verpflichteten. Die Steuer entsteht mit der Begründung des Forderungsrechts des Dritten.
BFH, Entscheidung vom 20.01.2005 - IV R 14/03 (DStRE 2005, 637)
Erwirbt nach Begründung einer Betriebsaufspaltung die Besitzpersonengesellschaft einen Teil des Betriebs von der Betriebsgesellschaft zurück, um ihn selbst
fortzuführen, kann die Grundstücksverwaltung ein Teilbetrieb der bisherigen Besitzgesellschaftsein. Ein von dem zurückerworbenen operativen Betrieb genutztes
Grundstück der Besitzgesellschaft wird dann mit dem Rückerwerb wesentliche Betriebsgrundlage dieses Teilbetriebs. Die Veräußerung aller Grundstücke des
grundstücksverwalten den Teilbetriebs an verschiedene Erwerber stellt eine Aufgabe dieses Teilbetriebs dar. Der dabei erzielte Gewinn ist jedenfalls dann
tarifbegünstigt, wenn auch das zuvor in den operativen Teilbetrieb übergegangene Grundstück zeitgleich veräußert wird.
BFH, Urteil vom 19.01.2005 - X R 14/04 (NJW 2005, 1534)
Die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende
Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Feststellungsbescheids gehemmt wird.
BFH, Urteil vom 19.01.2005 - X R 23/04 (NJW 2005, 1743)
Der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf sämtliche für
einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen Sach- und Barleistungen beziehen. Insoweit sind Abweichungen des tatsächlich Durchgeführten vom
Vereinbarten steuerschädlich.
BFH, Urteil vom 18.01.2005 - V R 35/02 (DStRE 2005, 526)
Die Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis kann ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz sein, wenn die
Personalgestellung für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich ist. Ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz
kann in Ausnahmefällen sogar dann vorliegen, wenn die Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein
derartiger Ausnahmefall vorliegt, kann nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
BFH, Urteil vom 17.01.2005 - VI B 30/04 (DStRE 2005, 565)
Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, wenn das Finanzgericht zu der vertretbaren Würdigung
kommt, dass die verbilligte Überlassung von Geschäftsanteilen durch die Muttergesellschaft als Ertrag der Arbeit für den Arbeitgeber anzusehen ist. Ein auf
Grund einer Option an einem GmbH-Anteil eingeräumter Preisnachlass ist nicht mit Wertverlusten vergleichbar, die ein Arbeitnehmer an einem solchen Anteil im
Privatvermögen erleidet.
BFH, Urteil vom 13.01.2005 - V R 35/03 (DStR 2005, 647)
Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung kann im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977 nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung
beurteilt nach der Rechtslage bei der Festsetzung der Steuer offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich
gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer später entwickelten
Rechtsprechung steht, rechtfertigt noch nicht den Erlass der Steuer. Das FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen,
ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. Ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (Art. 13 Teil A I lit. c der Richtlinie 77/388/EWG)
liegt nicht vor, wenn das FA die Umsätze einer Massagepraxis in der Rechtsform einer GmbH in den Jahren 1989 bis 1991 als steuerpflichtig behandelt hat.
BFH, Urteil vom 13.01.2005 - II R 48/02 (DStR 2005, 782)
Die Höhe der Einkommensteuer ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht Tatsache i.S. des § 173 I AO 1977. Das Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch
dann nach § 173 I Nr. 2 Satz 2 AO 1977 unbeachtlich sein, wenn nachträglich bekannt werdende Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer
führen, für sich genommen die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 I Nr. 1 AO 1977 erfüllen, aber in einem Bescheid berücksichtigt werden, der auf
einer anderen Änderungsvorschrift beruht.
BFH, Urteil vom 13.01.2005 - II R 37/03 (NZG 2005, 488 L)
Für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist der Freibetrag nach § 13 IIa ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995
geltenden Fassung nicht zu gewähren. Für Steuerentstehungszeitpunkte, die innerhalb des zeitlichen Rahmens der vom BVerfG im Beschluss vom 22. 6. 1995 2
BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) angeordneten übergangsweisen Weitergeltung des früheren Erbschaftsteuerrechts liegen, sind
Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten verfassungsrechtlich hinzunehmen.
BFH, Urteil vom 13.01.2005 - VII R 12/04 (DStRE 2005, 471)
Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug wegen eines
Saisonkennzeichens für einen gewissen Zeitraum im Jahr im Straßenverkehr nicht betrieben werden darf.
BFH, Entscheidung vom 11.01.2005 - IX R 50/03 (DStRE 2005, 644)
Muss der Verfügungsberechtigte nach § 7 VII 2 VermG ihm ab dem 1.7.1994 zustehende Mietentgelte an den Restitutionsberechtigten herausgeben, so kann er
diese Ausgabe im Jahr ihres Abflusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zwar steuermindernd geltend machen; er kann aber nicht nach § 163
AO 1977 beanspruchen, dass ihm in den Jahren seiner Vermietungstätigkeit ab 1.7.1994 von vornherein keine Einkünfte zugerechnet werden.
BFH, Entscheidung vom 11.01.2005 - IX R 66/03 (NZM 2005, 432 L)
Erlangt der Restitutionsberechtigte vom Verfügungsberechtigten nach § 7 VII VermG Mietentgelte, so muss er sie nach
§ 24 Nr. 1a EStG als Entschädigung versteuern.
BFH, Urteil vom 11.01.2005 - IX R 27/04 (DStR 2005, 515)
Die Freigrenze des § 23 III Satz 5 EStG a. F. (jetzt: § 23 III Satz 6 EStG) ist vor der Durchführung eines Verlustrück-trages i. S. von § 23 III Satz 7 EStG a. F.
(jetzt: § 23 III Satz 9 EStG) zu berücksichtigen (entsprechend BMF vom 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034, Tz. 52).