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Rechtsprechung 2005
- Verkehrsrecht - Haftungsrecht
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Stand: 15. August 2013
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Rechtsprechung zum Verkehrshaftungsrecht 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
LG Landau, Urteil vom 06.12.2005 - 1 S 87/05
Macht ein Geschädigter Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif geltend, kann es für deren Ersatzfähigkeit darauf ankommen, ob der zugrunde liegende
Mietvertrag zeitlich vor Verkündung der Entscheidung des BGH vom 12.10.2004 (NJW 2005.51) abgeschlossen worden ist.
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - III ZR 350/04
Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen den Vermittler der Beteiligung an einem Immobilienfond als Kommanditist gerichteten
Schadensersatzanspruch - auf Erstattung der gezahlten Einlage, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung -, wenn die Kommanditgesellschaft nicht die
Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezweckt.
BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 26/05
Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug
(Fortführung des Senatsurteils vom 1. 3. 2005, BGHZ 162, 270 = NJW 2005, 2220). Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug, ist für die Berechnung des zu
ersetzenden Mehrwertsteueranteils nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der
Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz zu erhöhen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2005 - 24 U 111/05
Selbst bei hohem Reparaturkostenaufwand ist ein merkantiler Minderwert eines beschädigten und fachgerecht reparierten Kraftfahrzeugs nicht anzunehmen,
wenn der Schaden ein eigentlicher Verkehrsunfallschaden war und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist. Ist ein zur Reparatur
erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der
Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren
Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.
BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich i. S. des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem „Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch
unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen,
wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 160, 377( 383 f) = NJW 2005,51).
LG Mönchengladbach, Urteil vom 25.10.2005 - 5 S 53/05
Ist ein Fahrzeug erst 15 Tage alt und weist es eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall erlittenen
Fahrzeugschaden auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer
eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt werden können. Die Beschädigung ist angesichts
der Reparaturkosten von 1698,81 Euro (= 13% des Neupreises) insbesondere deshalb als erheblich anzusehen, weil durch die Schweißarbeiten die
Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes entfallen kann.
LG Stendal, Urteil vom 20.10.2005 - 22 S 86/05
Der im Rahmen des nach § 249 ff. BGB zu ersetzende Fahrbedarf folgt keiner starren Grenze (20 Tageskilometergrenze). Die Erforderlichkeit des Fahrbedarfs
richtet sich nach den konkreten Umständen, die den Lebensbereich des Geschädigten prägen; sie findet ihre Grenze in einem reinen Bequemlichkeits- oder
Statusdenken des Geschädigten. Zur Frage der Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifs bei der Anmietung eines Mietwagens.
OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2005 - 13 U 52/05
Die einer Soldatin entgangene Auslandsverwendungszulage stellt einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden dar.
OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2005 - 13 U 52/05
KG, Urteil vom 29.09.2005 - 12 U 235/04
300 EUR Schmerzensgeld für HWS-Distorsion mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von 2 Wochen bei vorhandener Schadensanlage. Die Anschaffung eines
Ersatzfahrzeuges ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Dem Geschädigten steht jedoch - mangels Nutzungsmöglichkeit - für
die Zeit kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, während der er wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen
wäre, sein durch den Unfall beschädigten Pkw zu nutzen. Ein Anspruch kommt allerdings auch in einem solchen Fall in Betracht, wenn der Geschädigte den
Pkw aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten (Familienangehörigen oder Verlobten) unentgeltlich zur Nutzung überlassen hätte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - 8 U 10/05
Sind verletzungsbedingt andere Kleider anzuschaffen, so ist ein Abzug für die Einsparung an ohnehin notwendig werdenden Ersatzbeschaffungskosten vorzunehmen.
AG Kiel, Urteil vom 14.09.2005 - 115 C 318/05
Bei einer fiktiven Abrechnung steht dem Geschädigten auch dann der Stundenverrechnungssatz der jeweiligen Marke in seinem Wirtschaftsraum zu, wenn die
Versicherung eine konkrete markenungebundene Werkstatt benennt.
OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2005 - 12 U 538/04 (NZV 2006, 155 L)
Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Produktes nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder
Fabrikation im genannten Sinne beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender
pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung des Produkts ergeben. Eine solche Warnpflicht erstreckt sich auch auf einen
nahe liegenden Fehlgebrauch. Sie entfällt jedoch, wenn das Produkt ausschließlich in die Hand von Personen gelangen soll, die mit den Gefahren vertraut sind,
wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem wenigstens leichtfertigen Fehlgebrauch
ergeben.
OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005 - 34 U 81/05 (NJW-RR 2005, 1477)
Bei Sportarten mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial nehmen Sportler grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelrechtem Spiel nicht zu
vermeiden sind. Bei geringfügigen Regelverletzungen, etwa bei übereifrigem Einsatz, scheidet damit eine Haftung regelmäßig aus. Wenn allerdings die
gebotene Härte und damit die Grenze zur Unfairness überschritten wird (hier: "Blutgrätsche"), besteht eine Haftung auf Schadensersatz.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2005 - 1 U 247/04 (NJW 2005, 2318)
Ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist nicht mehr im Betrieb" i.S. der §§ 7, 18 StVG. Eine Haftung besteht weder nach diesen Vorschriften
noch nach allgemeinem Deliktsrecht, wenn eine an einem Haus angebrachte, automatisch gesteuerte Sonnenmarkise wetterbedingt ausfährt, auf den Alkoven
eines auf einem Privatgelände geparkten Wohnmobils auftrifft und dadurch Schaden erleidet.
BGH, Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 185/04 (NJW 2005, 2923)
§ 41 II Nr. 6 Zeichen 265 StVO ist ein Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB. Zu den Voraussetzungen des § 15 II AKB. Die nach § 15 II AKB für den
Versichererregress gegen den berechtigten Fahrer erforderliche grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls liegt nicht vor, wenn ein Fahrer eine
wegen eines Baugerüsts an einer Brücke angeordnete Höhenbeschränkung (Zeichen 265) über längere Zeit ohne Schadensfolgen missachtet hat und der
Versicherungsfall nach einer Änderung des Baugerüsts eintrat, die der die nicht beleuchtete Baustelle bei Nachtzeit passierende Fahrer nicht erkennen konnte.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschluss vom 07.06.2005 - VI ZR 219/04 (NJW-RR 2005, 1185)
Behauptet der Streupflichtige, die das Stürzen des Verletzten auslösende Glätte sei infolge von Umständen aufgetreten, die ein Streuen zwecklos gemacht
hätten, so muss er beweisen, dass die besonderen Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben bzw. dass er in dieser Situation auf die
Glätte rechtzeitig reagiert hat.
BGH, Urteil vom 02.06.2005 - III ZR 358/04 (NJW 2005, 2454)
Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, dass die
Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (im Anschluss an BGH, VersR 1962,449).
BGH, Urteil vom 26.04.2005 - VI ZR 168/04 (NJW 2005, 2081)
Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß
kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen also objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet
werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.
OLG Celle, Urteil vom 23.03.2005 - 9 U 192/04 (NJW-RR 2005, 755)
Der Betreiber eines für Kinder bestimmten Sessellifts, der in einem Vergnügungspark aufgestellt ist, muss nicht damit rechnen, dass sich eine erwachsene
Aufsichtsperson während eines Zwischenhalts in halber Fahrthöhe an den Sessel hängt, um ein fünfjähriges Kind am vorzeitigen Ausstieg zu hindern.
OLG Celle, Urteil vom 23.03.2005 - 9 U 199/04 (NJW-RR 2005, 754)
Ein Radfahrer muss sich darauf einstellen, dass ein unbefestigter Radweg in einer städtischen Wallanlage durch andere Radfahrer zerfahren worden ist, so dass
entstandene Spurrillen während einer Frostperiode scharfkantig festfrieren und das Lenken erschweren; dies gilt auch dann, wenn der Weg zur
Zustandsverbesserung mit einer weichen grobkörnigen Splittschicht abgedeckt worden ist. Der Verkehrssicherungspflichtige muss den zerfahrenen feuchten
Boden vor dem Absplitten nicht durch Walzen oder in sonstiger Weise glätten.
LG Bonn, Urteil vom 21.03.2005 - 1 O 484/04 (NJW 2005, 1873)
Im Falle einer nicht näher aufklärbaren Kollision zweier Skifahrer, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere und/oder obere Fahrer ist,
spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass jeder der beiden dem jeweils anderen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und damit gleichermaßen
schuldhaft, gegen die FIS-Regeln 1 (allgemeine Sorgfaltspflicht) und 2 (Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit) verstoßen hat (50:50). Bei der
Beteiligung eines Snowboardfahrers ist zu dessen Lasten (60:40) im Verhältnis zum Skifahrer zu berücksichtigen, dass ein Snowboard im Vergleich zu
regulären Skiern schwerer ist, dadurch wegen einer höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken birgt, gleichzeit aber schwerer zu
steuern und bei jedem zweiten Schwung (backside turn) ein toter Winkel zu berücksichtigen ist.
OLG Jena, Urteil vom 09.03.2005 - 4 U 646/04 (NZV 2005, 578)
Zum Umfang und den Voraussetzungen der Streupflicht auf innerörtlichen Gehwegen. Unabhängig davon, ob das anzuwendende Landesgesetz die Räum- und
Streupflicht auf innerörtlichen öffentlichen Gehwegen unter einen entsprechenden Vorbehalt stellt, besteht sie aus rechtsstaatlichen Gründen nur im Rahmen
der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit.
LG Köln, Urteil vom 23.02.2005 - 10 S 273/04 (NJW 2005, 1199)
Ein Becherhalter in einem Fahrzeug muss vom Hersteller des Autos so konstruiert bzw. platziert werden, dass entweder keine empfindlichen Bedienteile
unterhalb des Becherhalters angebracht werden oder aber die Bedienteile durch herabtropfende oder überschwappende Flüssigkeit nicht beschädigt werden
können. Fehlt es an einer solchen Konstruktion, ist von einem Eigenverschulden des Fahrzeugbenutzers nur auszugehen, wenn er in geeigneter Form auf die
Gefahr der Beschädigung des Klimaanlagenbedienteils durch überschwappende Flüssigkeit hingewiesen worden ist, so dass sich ihm die Verwendung von
Becherdeckeln aufdrängen musste. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschluss vom 27.01.2005 - III ZR 176/04 (NVwZ-RR 2005, 362)
Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht bei einem unbefestigten Bankett.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.01.2005 - 4 U 212/04 (NJW-RR 2005, 1336)
Ein Volkswanderverein muss bei einer winterlichen Volkswanderung vereiste Wegeflächen, die entweder als solche ohne weiteres erkennbar sind oder die auch
von den Verantwortlichen des Vereins bei einer Kontrollbegehung nicht erkannt werden können, weder vom Eis befreien noch auf diese durch besondere
Schilder hinweisen.
BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 115/04 (NVwZ-RR 2005, 381)
Nach § 7 II StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere
Schutzmaßnahmen, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem besseren Schutz geführt hätten.
BGH, Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 34/04 (NJW-RR 2005, 673)
Zum Schutzgesetzcharakter und zum Schutzbereich des § 64 EBO. Wird die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs dadurch beeinträchtigt, dass eine bestimmte
Strecke durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar wird, haftet der Schädiger nicht aus § 823 I
BGB für einen hieraus resultierenden Vermögensschaden des Fahrzeugeigentümers.