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Rechtsprechung - Verkehrsverwaltungsrecht 2005

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Stand: 8. September 2013

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Cannabis, Marihuana, Haschisch & Co. & Leitsatzkommentare

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Rechtsprechung zum Verkehrsverwaltungsrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

OVG Saarlouis, Beschluss vom 29.12.2005 - 1 Y 15/05 (NJW 2006, 1305)

Die Anforderung einer fachärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung muss sich auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens anzusehen.

VGH Kassel, Beschluss vom 16.12.2005 - 2 TG 2511/05 (NJW 2006, 1162)

Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten der EU auf Grund von Art. 8 II und IV der Führerschein-Richtlinie befugt sind, einem im EU-Ausland ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen, muss auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29.4.2004 - C-476/01, NJW 2004, 1725 = EuZW 2004, 337 - Kapper) in einem erneuten Vorlageverfahren erfolgen (Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 4.11.2005 - 16 B 736/05). Die bisherige Rechtsprechung des EuGH kann angesichts des Verkehrsgefährdungspotenzials von Personen, bei denen eine schwerwiegende Alkoholproblematik bestand und möglicherweise weiterhin besteht, nur solche Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf im Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, also nicht als Fahreignungsmangel über diesen Zeitpunkt hinaus bis in die Gegenwart fortwirken (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05).

OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 (NJW 2006, 1367)

Es ist im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle anordnet. Enthält der Ausgangsbescheid, mit dem die Behörde die Fahrerlaubnis gem. §§ 46 I S. 1, III i. V. mit 11 VIII FeV entzieht, alle für die Anwendung des § 11 VIII FeV wesentlichen Informationen, darf der auf die fehlende Bekanntgabe der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung gestützte Widerspruch ohne eine (erneute) Mitteilung nach § 11 VI S. 2 FeV zurückgewiesen werden, wenn der Widersprechende erklärt, zur Beibringung des geforderten Gutachtens nicht bereit zu sein. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis i. S. des § 14 I S. 4 FeV liegt schon dann vor, wenn ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist (Festhalten an der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, Beschluss vom 23.6.2005, ZfS 2005, 626 = BeckRS 2005, 28046). Das Beschwerdegericht legt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beurteilung der Grenzwertkommission (Beschluss vom 20.11.2002 zu § 24a StVG; vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 21.12.2004, NJW 2004, 349) zugrunde, dass die Fahrtüchtigkeit bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eingeschränkt sein kann.

BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 - 3 C 54/04 (NJW 2006, 1151)

Ist eine Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder bestandskräftig versagt worden, so schließt § 28 IV Nr. 3 FeV bzw. § 4 III Nr. 3 IntKfzV das Recht, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen aus. Wird dem Betroffenen nach Entziehung oder Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis gem. § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV in den Klassen, die Gegenstand der Entziehung oder Versagung waren, das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland zuerkannt, so bedarf es für das Gebrauchmachen von ausländischen Fahrerlaubnissen anderer Klassen keiner weiteren Zuerkennungsentscheidung. Es bleibt offen, inwieweit diese Regelungen mit Art. 1 II i.V. mit Art. 8 IV Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sind.

OVG Bautzen, Beschluss vom 15.11.2005 - 3 BS 232/05 (NJ 2006, 87)

Nach der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf der Grundlage von § 4 III S. 1 Nr. 2 StVG im Laufe des Widerspruchsverfahrens eintretende Punktereduzierungen (hier: durch Tilgung) berühren die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht.

VGH Mannheim, Beschluss vom 15.11.2005 - 10 S 2143/05 (NJW 2006, 934)

Der im Bereich des Strafrechts in Bezug auf den Konsum von Cannabis zum Nachweis der „absoluten" Fahruntüchtigkeit entwickelte „Cannabis-Influence-Factor" (CIF) ist für das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens i.S. von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht von Bedeutung.

VGH Mannheim, Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 (NJOZ 2006, 487)

Auch in den Fällen, in denen eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nach § 28 IV Nr. 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und demnach eine „Entziehung der Fahrerlaubnis" oder die „Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen" ausscheidet, kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden in entsprechender Anwendung von § 3 II Satz 3 StVG und § 47 I und II FeV aufgeben, den ausländischen Führerschein abzugeben.

OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 (NJW 2006, 1162)

Bei summarischer Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 V VwGO lässt sich derzeit nicht abschließend feststellen, ob im Lichte der Rechtsprechung des EuGH die Entziehung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis rechtmäßig oder rechtswirdig ist, wenn sie einen im Inland lebenden Verkehrsteilnehmer betrifft, dem vor der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln entzogen worden war. Bei der demnach durchzuführenden Interessenabwägung sind die Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs dem Interesse des Verkehrsteilnehmers übergeordnet, zu seinem Vorteil von der europarechtlich garantierten Freizügigkeit Gebrauch machen zu können.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 (NJW 2006, 1158)

Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 28 IV Nr. 2 FeV und § 28 IV Nr. 3, Abs. 5 FeV - die letztgenannten Vorschriften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperrfrist für die Neuerteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis abgelaufen war - unvereinbar mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie sind. Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind. Bei durch einen fortwirkenden Mangel geprägten Sachverhalten ist für die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht entscheidend.

VGH Mannheim, Urteil vom 20.09.2005 - 10 S 971/05

Überlässt ein Kraftfahrzeug-Halter, dem das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt worden ist, das Fahrzeug dauerhaft einem Dritten zur alleinigen Nutzung, so steht dies der Vollstreckung der Fahrtenbuchauflage gegen den Halter nicht entgegen. Dem Halter obliegt es in diesem Fall, den Dritten dazu zu veranlassen, seinerseits ein den Anforderungen der Auflage entsprechendes Fahrtenbuch zu führen.

VGH Mannheim, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05

Obwohl das Beschwerdegericht letztinstanzliches Gericht i. S. von Art. 234 III EGV ist, besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Vorlagepflicht. Durch das Urteil des EuGH vom 29.4.2004 (NJW 2004, 1725) ist noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis unter Berufung auf Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG ablehnen können, wenn dem Betroffenen zuvor im Inland die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen worden war.Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann die Bedeutung von Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG nicht durch eine erneute Vorlage an den EuGH geklärt werden. In einem Verfahren nach § 80 V VwGO kann aber nicht davon ausgegangen werden, § 28 IV Nr. 3 und V FeV sei mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 erhalten habe, unvereinbar und deshalb unanwendbar (entgegen OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228). Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Interessenabwägung überwiegt wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs das Suspensivinteresse des Fahrerlaubnisinhabers, wenn nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, dass die Eignungsmängel, die ursprünglich zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland geführt hatten, tatsächlich beseitigt sind.

VG München, Urteil vom 26.07.2005 - M 1 K 05.1114 (NZV 2005, 608 L)

Ein von Feinstaubbelastung betroffener Dritter hat keinen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch aus den einschlägigen europäischen Richtlinien.



VG München, Urteil vom 26.07.2005 - M 1 K 05.1114 (NZV 2005, 608 L)

Ein von Feinstaubbelastung betroffener Dritter hat keinen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch aus den einschlägigen europäischen Richtlinien.

VGH München, Beschluss vom 30.06.2005 - 22 CE 05.1194 (NVwZ 2005, 1094)

Zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaubpartikel PM 10 des § 4 II der 22. BimschV. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein zureichender, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Aktionsplan innerhalb einer kurzen Zeit (hier: 2 Wochen) aufgestellt wird. Ein Anspruch auf straßenverkehrsrechtliche Verbote des fließenden Verkehrs besteht nur bei jeweils besonderen örtlichen Verhältnissen.

VGH München, Beschluss vom 30.06.2005 - 22 CE 05.1196 (NVwZ 2005, 1096)

Zur Überschreitung des Grenzwerts der 22. BImSchV für Feinstaub PM 10. Anspruch auf straßenverkehrsrechtliche Beschränkung des Lkw-Verkehrs auf einer Bundesfernstraße. Zur Verlagerung des Lkw-Verkehrs von einer Bundesfernstraße auf benachbarte Straßen.

VG München, Beschluss vom 27.04.2005 - M 1 E 05.1112 (NVwZ 2005, 842)

Zur Frage geeigneter Schutzmaßnahmen, insbesondere straßenverkehrsrechtlicher Regelungen, zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV für Feinstaubpartikel. (Leitsatz der Redaktion)

VGH München, Beschluss vom 30.03.2005 - 11 CS 04.3250 (VRS Bd. 108, 386)

Punkteabzug nur bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a II S. 1 Nr. 1 StVG.



VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 16.03.2005 - 3 L 372/05 (NJW 2005, 2471)

Die Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrradfahrer unter Alkoholeinfluss berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur dazu, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges einzuholen, sondern auch zur Frage der Eignung, ein sonstiges Fahrzeug (hier: Fahrrad) im Straßenverkehr zu führen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 3 I FeV das Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr untersagen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Zustimmung zur Teilnahme an einem evaluierten Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer auch in einem Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 X Nr.3 FeV erteilen, wenn die Gutachter in einem medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungsmängel nach einem erfolgreichen Besuch eines solchen Kursus als behoben ansehen. Die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung kann der Betroffene im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreichen.

VG Ansbach, Beschluss vom 14.03.2005 - 10 E 05.00679 (VRS Bd. 108, 390)

Eine auf § 15 II StVZO a. F. gestützte Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist kein Verwaltungsakt sondern lediglich eine vorbereitende Verfahrenshandlung i. S. von § 44a VwGO, die nicht selbstständig anfechtbar ist und die jedenfalls in aller Regel erst im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens nach Erlass einer Fahrerlaubnisentziehung überprüft werden kann.

OVG Münster, Beschluss vom 28.02.2005 - 8 B 2736/04 (NZV 2005, 336)

Für die Eintragung einer Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein und die Aufforderung, den Fahrzeugschein zu diesem Zweck beim Straßenverkehrsamt vorzulegen, fehlt es an der Ermächtigungsgrundlage.



VG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2005 - 6 B 66/05 (NJW 2005, 1816)

Die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 4 der FeV kommt, wie sich aus §§ 11 Abs. 7, 46 I Sätze 1 und 2 FeV ergibt, nicht zur Anwendung, wenn bereits feststeht, dass eignungsausschließende (sog. harte) Drogen konsumiert worden sind; diese Vorschrift ist auf die Fälle der §§ 11 II, 13, 14, 46 III FeV beschränkt, in denen Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen die Eignung begründen, aber noch nicht eindeutig geklärt ist, ob die in der Anlage 4 zur FeV aufgeführten (oder sonstige) Mängel vorliegen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

VGH Mannheim, Beschluss vom 17.02.2005 - 10 S 2875/04

Eine auf § 4 III Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung zu berücksichtigenden Zuwiderhandlungen des Betroffenen mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind. Reduzierungen des Punktestands, die nach Erlass der Verfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, berühren die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht.

OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.01.2005 - 5 B 211/04

Eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 III Nr. 2 StVG geht ins Leere und kann nicht die erforderliche schriftliche Verwarnung ersetzen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bereits innerhalb der letzten fünf Jahre an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Eine Anordnung nach § 4 III Nr. 2 S. 1 StVG enthält nicht als Minus eine Verwarnung nach § 4 III Nr. 2 S. 2 StVG. Das gestufte Warnsystem des § 4 III StVG stellt einen verhältnismäßigen Ausgleich dafür dar, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen unwiderleglich vermutet wird. Die Fahrerlaubnis kann nicht auf der Grundlage des § 4 III S. 1 Nr. 3 StVG entzogen werden, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die vorgesehenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchführt.

OVG Koblenz, Urteil vom 25.01.2005 - 7 A 11726/04

An der Freihaltung des einem Behinderten gem. § 42 IV Nr. 2 StVO i. V. mit Zeichen 314 sowie Zusatzzeichen 1044-11 zugeteilten Schwerbehindertenparkplatzes von unberechtigt parkenden Fahrzeugen besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Deshalb kann ein dort verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug grundsätzlich sofort abgeschleppt werden. Wurde das auf einem Schwerbehindertenparkplatz im vorbezeichneten Sinne abgestellte Fahrzeug des Parkberechtigten abgeschleppt, weil der Parkausweis entgegen § 42 IV Nr. 2 StVO nicht gut lesbar ausgelegt war, so dass die Ordnungsbehörde von einem unberechtigten Parken ausgehen musste, kann die Erstattung der entstandenen Kosten von dem Parkberechtigten verlangt werden.