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Rechtsprechung zum VVG im Jahr 2005

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Stand: 8. September 2013

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Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsgesetz - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006

AG Nürnberg, Urteil vom 29.12.2005 - 35 C 1617/05 (NJOZ 2006, 294)

Ansprüche auf Zahlung des Rückkaufswerts einer gekündigten Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung verjähren in 5 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem gekündigt wurde. Das gilt auch für Versicherungsverträge, deren Klauseln über den Rückkaufswert im Falle einer vorzeitigen Kündigung wegen Intransparenz durch den BGH für unwirksam erklärt worden sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2005 - 4 U 133/04

Ein Versicherungsvertrag wird mit der Erklärung des Insolvenzverwalters, die Erfüllung des Vertrags zu wählen, in einen auf die Zeit vor der Insolvenzeröffnung entfallenden Teil, bezüglich dessen Prämienansprüche nur als einfache Insolvenzforderung geltend zu machen sind, und in eine auf die Zeit nach der Verfahrenseröffnung entfallenden Teil, bezüglich dessen die Prämien entsprechend der Vertragsvereinbarung zu entrichten sind, aufgespalten. Bei einer qualifizierten Mahnung der Prämie aus einem Versicherungsvertrag, der sich aus den Prämien mehrerer Versicherungen zusammensetzt, ist der Rückstand jeder Einzelprämie anzugeben.

BGH, Urteil vom 16.11.2005 - IV ZR 307/04

Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen (hier: § 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst auf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat. Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier: Wohngebäude-Versicherung) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer der Versicherungsnehmer begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungsnehmer zurechnen lassen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.11.2005 - 5 U 286/05

Besteht kein objektiver Anhaltspunkt für eine Selbsttötung des Versicherten, der mit seinem PKW bei einem Verkehrsunfall auf regennasser Straße ins Schleudern geraten und tödlich verunglückt war, so darf der Versicherer den Abschluss sachverständiger Ermittlungen über die Unfallursache nicht abwarten, bevor er die Lebensversicherungssumme auszahlt.

BGH, Urteil vom 02.11.2005 - IV ZR 15/05 (NJW-RR 2006, 171)

Die nach § 12 III VVG mögliche Leistungsfreiheit des Versicherers tritt auch dann ein, wenn in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Versicherer den Anspruch anerkannt, eine bestimmte Zeit Leistungen erbracht hat, nach einer Prüfung seiner Leistungspflicht durch einen Bescheid weitere Leistungen abgelehnt hat und der ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer daraufhin seinen Anspruch nicht fristgemäß gerichtlich geltend gemacht hat. Die Belehrung eines Versicherungsnehmers über sein Klagerecht nach § 12 III VVG mit den Sätzen: Natürlich möchten wir uns mit Ihnen nicht gerichtlich auseinandersetzen. Gleichwohl haben Sie Anspruch darauf zu erfahren, dass Sie gegen unsere Entscheidung innerhalb von sechs Monaten (nach Zugang dieses Schreibens) gerichtlich vorgehen können. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Leistung aus der Zusatzversicherung (§ 12 III des Versicherungsvertragsgesetzes)" trägt den Anforderungen an die Belehrungspflicht des Versicherers Rechnung. Entscheidet sich ein Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erbringender Versicherer zur Einstellung oder Änderung seiner bisherigen Leistungen, so muss er dafür in seiner Mitteilung eine nachvollziehbare Begründung geben, die sich mit dem Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Leistungspflicht, dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt und den sich aus dieser Vergleichsbetrachtung ergebenden Folgerungen befasst.

OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1366/04 (NJW-RR 2006, 246)

Satzungsgemäße Tätigkeit i.S. der Einleitung der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern sind nicht nur die Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Bereich zur unmittelbaren Erfüllung der in § 91 Handwerksordnung niedergelegten Aufgaben, sondern auch die privatrechtlichen Hilfsgeschäfte, welche die Kl. abschließen muss, um ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen zu können. Ein Vermögensschaden aus einem solchen privatrechtlichen Hilfsgeschäft kann sich anlässlich des Umbaus eines Gebäudes einer Handwerkskammer aufgrund einer fehlerhaften Bestellung von Fenstern für vermietete Räume durch einen Bediensteten der Handwerkskammer ergeben.

OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1272/04 (NJW-RR 2006, 247)

Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel einer Autoinhaltsversicherung, nach der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, nur so verstehen, dass auch die Werkzeuge und Ersatzteile versichert sind, die dauerhaft in einem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit einsatzbereit zu halten.



OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1111/03 (NJW 2006, 784)

Der Gebäudeversicherer, der bei einem fahrlässig einen Schaden verursachenden Mieter keinen Rückgriff nehmen kann, weil dieser im Rahmen der Nebenkosten anteilig die Prämie für die Gebäudeversicherung mitträgt, hat keinen direkten Anspruch auf Ausgleich der aus der Gebäudeversicherung gezahlten Beträge gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters. Eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 59 VVG. Sie kann auch nicht im Wege der richterlichen Rechsfortbildung entwickelt werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2005 - 12 U 197/05

In der Neuwertversicherung ist unter dem wirklichen Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (§ 57 VVG) der Neuwert zu verstehen.

BGH, Urteil vom 19.10.2005 - IV ZR 89/05 (NJW 2006, 298)

Das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 III VVG gesetzten Klagfrist steht im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht hat den Fristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Prozess ausdrücklich darauf beruft. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht (Fortführung von BGH, NJW 1959, 241). Beruft ein Versicherer sich auf den Ablauf der Klagfrist erstmals in der Berufungsinstanz, so liegt allein darin weder ein (erstinstanzlich konkludent erklärter) Verzicht auf die sich aus § 12 III VVG ergebende Leistungsfreiheit noch ein Rechtsmissbrauch. Auch die Auslegung des § 12 III VVG ergibt keine Verpflichtung des Versicherers, den Ablauf der Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen.

OLG München, Urteil vom 18.10.2005 - 25 U 4903/04 (NJW-RR 2005, 1697)

Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen sog. Klinik - Card-Vertrag 1987 (Direktabrechnung zwischen Krankenhaus und privatem Krankenversicherer) ergibt sich weder ein Garantieversprechen i.S. der Begründung einer eigenständigen, von der gesicherten Schuld unabhängigen Verpflichtung des Krankenversicherers noch dessen Schuldbeitritt. Die Parteien des Klink-Card-Vertrages haben vereinbart, dass Voraussetzung einer unmittelbaren Abrechnung zwischen Krankenhausträger und Krankenversicherer die Abtretung der Forderung des Patienten gegen seinen Krankenversicherer an den Krankenhausträger ist. Dies stellt keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, da es dem Versicherungsnehmer unbenommen bleibt, von der Möglichkeit der Direktabrechnung keinen Gebrauch zu machen. Die Vorlage der Klinik-Card durch den Versicherungsnehmer rechtfertigt im Hinblick auf den auf der Rückseite aufgedruckten Text die Annahme einer konkludenten Abtretung. Den Krankenhausträgern obliegt es, insoweit auftretende Schwierigkeiten dadurch auszuräumen, dass sie bei Aufnahme des Versicherungsnehmers eine ausdrückliche Erklärung bezüglich der Abtretung der Ansprüche gegen den Krankenversicherer herbeiführen. Der Krankenversicherer kann sich gegenüber dem Krankenhausträger auf die Fälligkeitsregelung des § 11 VVG berufen, da dieser einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus abgetretenem Recht geltend macht. Die Bezugnahme in § 2 I des Klinik-Card-Vertrages auf den jeweils gültigen Pflegesatztarif führt nicht zu einer Einbindung des Privatversicherers in die Abrechnungsmodalitäten zwischen Krankenhausträgern und gesetzlichen Versicherungen.

OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2005 - 20 U 101/05

Eigenbrandstiftung durch 79-jährige Versicherungsnehmerin ( Beweis erbracht ).



BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03 (NJW 2005, 3559)

§ 172 II VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung an wendbar. Zur Auslegung von § 172 II VVG und zu den Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile vom 9. 5. 2001 (BGHZ 147, 354 = NJW 2001,2014 = NVersZ 2001,308 und BGHZ 147,373 = NJW 2001, 2012 = NVersZ 2001, 313) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 II BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2005 - 5 U 31/05 (NJOZ 2006, 941)

Ein Versicherungsinteressent, der ein langjähriges Rückenleiden mit wiederholten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit verschweigt und dem Agenten gegenüber lediglich eine einmalige Blockade" schildert, handelt arglistig. In einem solchen Fall darf sich der Versicherungsnehmer bei späterer Anfechtung des Vertrages nicht auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer berufen.
BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03 (NJW 2005, 3559)

§ 172 II VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung an wendbar. Zur Auslegung von § 172 II VVG und zu den Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile vom 9. 5. 2001 (BGHZ 147, 354 = NJW 2001,2014 = NVersZ 2001,308 und BGHZ 147,373 = NJW 2001, 2012 = NVersZ 2001, 313) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 II BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.

AG Menden, Urteil vom 21.09.2005 - 4 C 141/04 (NJW-RR 2005, 1613)

Ein PKW Fahrer handelt nicht grob fahrlässig i.S. des § 61 VVG, wenn er ohne Änderung der Körperhaltung und mit auf die Fahrbahn gerichtetem Blick von der Mittelkonsole aus einer ständig dort liegenden offenen Packung ein Kaugummi entnimmt und infolgedessen bei Tempo 110 km/h auf einer BAB von der linken Fahrspur abkommt und gegen die Mittelleitplanke gerät. Unter Schadensminderungsgesichtspunkten ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten, von mehreren ortsansässigen markengebundenen Vertrags-Werkstätten diejenige auszuwählen, welche die Kfz-Reparatur günstiger ausführt.



OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.08.2005 - 3 W 35/08

Erbringt der Versicherer zunächst Vorauszahlungen, verneint aber später seine Einstandspflicht und fordert die erbrachte Leistung unter gleichzeitigem Hinweis auf § 12 III VVG zurück, so ist der Versicherungsnehmer hinsichtlich der bereits erhaltenen Beträge nicht verpflichtet, innerhalb der Frist negative Feststellungsklage zu erheben. Berühmt sich der Versicherungsnehmer hingegen weiterer Ansprüche, so muss er diese innerhalb der Frist gerichtlich geltend machen. AG Bonn, Urteil vom 03.08.2005 - 9 C 725/04 (NJOZ 2005, 4023)
Gegen die Versäumung der Klagefrist des § 12 III VVG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig. Gegebenfalls kann sich der Versicherer allerdings nicht auf die Versäumung der Klagefrist berufen, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft. Der Versicherungsnehmer hat das fehlende Verschulden darzulegen. Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dabei dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmer kann sich nicht auf die Richtigkeit einer in einem seit Jahren bewährten EDV - Programm enthaltene Telefaxnummer eines Gerichts verlassen, wenn er bei insgesamt 11 Sendeversuchen die Fehlermeldung Besetzt / keine Antwort" erhält (Abgrenzung zu BGH, NJW 2004,2830)

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2005 - 20 U 93/05

Wird zur Beantwortung von Gesundheitsfragen auf Veranlassung des Agenten eine auch anderweitig benötigte Erklärung vor dem Arzt" eingeholt, ist das Wissen des Arztes wie bei einem Agenten dem Versicherer zuzurechnen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 U 34/05 (NJW-RR 2005, 1552)

Verlässt ein Versicherungsnehmer seine Wohnung über Nacht und zieht er die mit Glasfenstern versehene Wohnungseingangstür nur zu ohne sie abzuschließen, so verursacht er einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig, wenn der Täter eine schlossnahe Scheibe einschlägt, durchgreift und die Tür mit der im inneren befindlichen Türklinke öffnet. Behauptet der Versicherungsnehmer, der Täter hätte den Einbruch auch bei abgeschlossener Tür ausgeführt, so trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Annahme eines Anscheinsbeweises kommt insoweit nicht in Betracht.

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2005 - 10 U 88/05 (NJW-RR 2005, 1480)

Bei der Prüfung, ob eine unrichtige Sachverhaltsschilderung durch die mitversicherte Person zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, ist ein verständiger Maßstab anzulegen, der die Irrtumsmöglichkeiten der Auskunftsperson umfasst, insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Einzelheiten vor dem Unfallereignis häufig keine besondere Aufmerksamkeit auf sich zogen und nach einem plötzlichen, unerwarteten Ereignis das Erinnerungsbild hinsichtlich der vorangehenden Ereignisse rasch verblasst. Ein Mitversicherter kann bei seiner Klage aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag aktiv legitimiert sein, wenn der Versicherer auf die Regelung, dass nur der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben darf, verzichtet hat, was auch stillschweigend geschehen kann, etwa durch Verzicht auf eine entsprechende Rüge in erster Instanz. Der Versicherer muss auch eine mitversicherte Person über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehren, wenn diese darin bestehen soll, dass allein die mitversicherte Person unrichtige Angaben über den Schadensfall gemacht haben soll.



OLG Hamburg, Urteil vom 19.07.2005 - 9 U 28/05 (VersR 2005, 1382)

Passt der Versicherungsnehmer wegen der Verringerung oder des Wegfalls seines Beihilfeanspruchs seinen privaten Versicherungsschutz an, so ist der Versicherer berechtigt, für den neuen Tarif das jetzige Alter des Versicherungsnehmers als Eintrittsalter zu Grunde zu legen, allerdings unter Anrechnung der Alterungsrückstellungen für den bisherigen Tarif (Abweichung von OLG München v. 30.11.1999 - 25 U 3487/99,NVersZ 2000, 374 = VersR 2000, 575 = OLG Report München 2002, 210).

OLG Celle, Urteil vom 14.07.2005 - 8 U 31/05

Grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung gem. § 61 VVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer (Restaurantbesitzer) den Schlüssel für einen vor der Gaststätte abgestellten PKW dauerhaft in einer offenen Tonschale auf dem Tresen des Restaurants aufbewahrt, ohne dass eine ständige Überwachung während der normalen Öffnungszeiten gewährleistet ist. Ebenso liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Versicherungsnehmer nachts in einer Gaststätte, in der sich sonst niemand aufhält, einen Teil des Oberlichtes eines ebenerdigen Fensters auf der Rückseite des Gebäudes vollständig ausbaut, die einzelnen Räume der Gaststätte untereinander nicht verschlossen sind und der Pkw-Schlüssel sich in einer offenen Schale auf dem Tresen befindet.

OLG Celle, Urteil vom 09.06.2005 - 8 U 182/04 (NJW-RR 2005, 1192)

Der Versicherer ist gem. § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des kaskoversicherten Kraftfahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die zur Entwendung genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten einer Vertragswerkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am Folgetag zu veranlassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen nicht besonders gesicherten Außenbriefkasten handelt, auch wenn der Werkstattbetrieb seinen Kunden ein solches Vorgehen ermöglicht.

BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 225/04 (BeckRS 2005, 09186)

Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist des § 12 III VVG ist treuwidrig, wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hat (hier: dem Versicherer zurechenbarer unterschiedlicher Kenntnisstand des Versicherungsnehmers und seiner Bevollmächtigten).



OLG Koblenz, Urteil vom 03.06.2005 - 10 U 939/04 (NJOZ 2005, 3448)

Wird beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung danach gefragt, ob in den letzten 10 Jahren Krankheitssymptome an Wirbelsäule, Bandscheiben, Gelenken, Knochen bestehen oder bestanden haben, so ist eine fortdauernde Bewegungseinschränkung der Schulter mit Versteifung des linken Handgelenks auch dann anzugeben, wenn der diese Beeinträchtigung verursachende Unfall außerhalb des 10-Jahreszeitraums liegt. Die Frage Nehmen oder nahmen Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, Medikamente, Betäubungs- oder Rauschmittel? Wurden Sie wegen der Folgen von Alkoholgenuss in den letzten 10 Jahren beraten oder behandelt? erfasst auch eine ärztliche Beratung, die im Zusammenhang mit einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) auf Grund eines Entzugs der Fahrerlaubnis steht (in Anknüpfung an Senat NVersZ 2001, 413 = r+s 2001, 339 = OLGR 2001, 376; NVersZ 2002, 260 = VersR 2002, 1091 = ZfSch 2002, 591; OLGR 2002, 339; VersR 2004, 229 = r+s 2004, 295 = NJOZ 2003, 3443).

BGH, Urteil vom 01.06.2005 - IV ZR 46/04 (NJW 2005, 2549)

Es verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, dass der Versicherer nach wirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluss erhaltenen Prämien behalten darf.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005 - 19 U 189/04 (NJW-RR 2005, 1115)

Wird ein Haus nach Beendigung der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt - wenn auch in nicht fertig gestelltem oder mit Baumängeln behafteten Zustand - haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer. Vom Versicherungsnehmer kann auch - ohne dahingehende ausdrückliche Bestimmung im Vertrag - nicht verlangt werden, dass er das Ende der Bauarbeiten bzw. eine Änderung der ursprünglichen Planung dem Versicherer mitteilt oder - wie die Beklagte meint - in anderer Weise nach außen hin manifestiert.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2005 - 12 W 32/05 (NJOZ 2005, 2878)

Hat in der Gebäudeversicherung der Versicherer ein Schadensgutachten eingeholt, so hat er auf Verlangen dem Versicherungsnehmer Einsicht zu gewähren.



OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.2005 - 8 U 4033/04 (NJW-RR 2005, 1193)

Gerät ein PKW bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil der mit ca. 50 km/h fahrende Versicherungsnehmer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.04.2005 - 5 U 506/04 (NJOZ 2005, 2870)

Fragt ein Versicherer nach dem Kilometerstand" des angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs, so muss ein Versicherungsnehmer dies als Frage nach der wirklichen Laufleistung verstehen. Ein Versicherer, der bei der Bearbeitung eines Schadenfalles am PC lediglich erkennen kann, dass ein Schadenfall vorhanden war, ist nicht gehalten, seine archivierten Akten durchzusehen, um zu prüfen, ob die Angaben des Versicherungsnehmers zur Laufleistung mit den Angaben in der früheren Reparaturrechnung vereinbar sind.

BGH, Beschluss vom 13.04.2005 - IV ZR 62/04 (NJW 2005, 2855 L)

Die Rechtsprechung des BGH, dass der Versicherer eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen hat, ist trotz anderer Literaturmeinung als seit langem hinreichend geklärt anzusehen. Sie ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Beweisführung durch Indizien nicht zu hart. Ebenfalls geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Beweiserleichterungen oder eine Beweislastumkehr bei einer Beweisvereitelung durch den Gegner in Betracht kommen können. Ebenso ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.(Leitsatz der Redaktion) .Verstoß eines Gerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann nur festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht Ausführungen der Partei nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Beweiserhebungen sind nicht erforderlich, wenn der Vortrag als wahr unterstellt wird.

OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2005 - 20 U 231/04 (BeckRS 2005, 09293)

Ein Anerkenntnis kann schon in der Inauftraggabe der Reparatur einer Sache liegen. Langjährige Geschäftsbeziehungen und/oder Jagdfreundschaft allein begründen keine offenbare Unbilligkeit i. S. v. § 154 II VVG.



OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2005 - 12 U 432/04

Im Deckungsprozess einer Haftpflichtversicherung kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass der Haftpflichtversicherer die vom Versicherten verursachten Schäden zu tragen habe. Im Deckungsprozess einer Haftpflichtversicherung kann der Versicherer nicht einwenden, der Versicherte hafte dem Geschädigten wegen eines gesetzlichen Haftungsausschlusses nicht. Der gem. § 4 II Nr. 1 S. 1 AHB,§ 152 VVG haftungsausschließende Vorsatz bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls muss nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen.

BGH, Urteil vom 02.03.2005 - IV ZR 212/04

Der gesetzliche Rangrücktritt des § 104 S. 2 VVG dient dem Schutz aller Grundpfandgläubiger, die nach § 102 I S. 2 VVG privilegiert sind. Er greift unabhängig davon ein, ob der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung an den vorrangigen Grundpfandgläubiger ganz oder nur zum Teil erbracht hat.

AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 25.02.2005 - 36 C 277/04 (NJW-RR 2005, 761)

Wird der Vereinbarung einer vorläufigen Deckung für eine Kfz-Haftpflichtversicherung die Prämie für die vorläufige Deckung sofort fällig gestellt und reicht der Versicherungsnehmer keinen Antrag auf Abschluss der Versicherung ein, dann greift, wenn der Versicherer nicht binnen drei Monaten den Anspruch auf die Prämie gerichtlich geltend gemacht hat, die Rücktrittsfiktion des § 38 I 2 VVG ein. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, Urteil vom 16.02.2005 - IV ZR 18/04 (NJW-RR 2005, 619)

Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt, wenn er sich auf den Ablauf der Frist des § 12 III VVG beruft, hat der Tatrichter auf Grund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Diese Entscheidung kann das RevGer. nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.



OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2005 - 20 U 147/04 (NJW-RR 2005, 621)

Eine wirksam gesetzte Frist nach § 12 III VVG wird durch die Überprüfung einer Eingabe des Versicherungsnehmers dann nicht obsolet, wenn der Versicherer - vor Ablauf der Frist - klarstellt, dass es bei dem ursprünglichen Schreiben verbleibt. Auch für die Ablehnung der Weiterzahlung von Tagegeldzahlungen nur für die Zukunft kann eine Frist gesetzt werden (Abgrenzung zu BGH, NJW 2004,1390 = r + s 2004, 273). Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben i. d. R. nicht auf den fehlenden Abschluss einer angebotenen Anwartschaftsversicherung berufen, wenn der Versicherungsnehmer die behauptete Berufsunfähigkeit mit näherer Begründung in Abrede gestellt und deshalb keinen Anlass zu einem solchen Abschluss hatte. Mit der Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit setzt sich die ursprüngliche Versicherung auch ohne besonderen Antrag fort.

OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.02.2005 - 10 U 1561/03 (NJW-RR 2005, 828)

Für eine Repräsentanteneigenschaft und Übernahme einer Risikoverwaltung reicht es nicht aus, dass in dem Antrag auf Abschluss der Kraftfahrtversicherung und in der Schadensanzeige die Tochter des Versicherungsnehmers als Halterin des Fahrzeuges angeben, das Fahrzeug überwiegend, allerdings nicht ausschließlich von ihr gefahren wird. Aus der bloßen Überlassung der Obhut über das Fahrzeug lässt sich kein Anscheinsbeweis für eine Übernahme der Risikoverwaltung begründen (Senat,l NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vgl. für den selbständigen Handelsvertreter Senat, NVersZ 2001, 325 = VersR 2001, 1507 = OLGR 2001, 353).

LG Landau, Urteil vom 31.01.2005 - 1 S 201/04 (NJOZ 2005, 1133)

Der Kfz-Haftpflicht-Versicherer kann dem Geschädigten eine angebliche Überhöhung von Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif nicht entgegenhalten.



OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 10 U 1252/03 (NJW-RR 2005, 825)

Allein die Tatsache, dass eine an Alzheimer-Erkrankung leidende und bettlägerige Versicherungsnehmerin in den Haushalt ihrer Tochter aufgenommen wird, ohne dass sie ihre bisherige Wohnung mit Hausrat aufgibt, reicht nicht aus, um von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes in eine neue Wohnung auszugehen und den Versicherungsschutz für den Hausrat der bisherigen Wohnung zu entziehen. Erforderlich ist, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunktes bewusst und gewollt erfolgt. Maßgebend ist dabei, dass der Versicherungsnehmer auch nach außen deutlich macht, dass er seinen Lebensmittelpunkt auf unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung verlegen möchte. Solange die Versicherungsnehmerin - wenn möglicherweise auch in Verkennung ihres Gesundheitszustandes - die Absicht hatte, wieder in ihre bisherige Wohnung zurückzukehren, hat sie nach außen nicht die Absicht bekundet, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt zu verlegen (in Anknüpfung an OLG Köln, VersR 1990, 1394; OLG Hamm, VersR 1992, 740). Die Situation ist mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbar. Anders mag sich die Situation darstellen, wenn sich eine ältere Person in ein Alters- oder Pflegeheim begibt und dadurch bereits nach außen manifestiert, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes erfolgt. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber auf Grund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (BGHZ 122, 250 = NJW 1993, 1862 = VersR 1993, 828 [829]; BGH, NJW 1996, 2935 = VersR 1996, 1229,1230; Senat, NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; NVersZ 2001, 325 = OLGR 2001, 353 = VersR 2001, 1507; NJOZ 2003, 3453 = OLG-Report 2004, 251 = VersR 2004, 642). Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung kann von einer Übernahme der Risikoverwaltung für ein Hausanwesen nicht ausgegangen werden, wenn die pflegebedürftige und an einer Alzheimer-Erkrankung leidende Versicherungsnehmerin sich zeitweilig im Haushalt ihrer Tochter aufhält, andere Personen sich indes sich um das Hausanwesen der Versicherungsnehmer kümmern. Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung setzt eine Gefahrerhöhung i. S. von § 10 Ziffer 3 b) VGB 88 voraus, dass sich die Gefahrenlage gegenüber der Situation bei Vertragsschluss nachträglich verschlechtert hat. Das Leerstehenlassen eines Gebäudes begründet für sich allein noch keine Erhöhung der Brandgefahr, wenn nicht weitere Umstände hinzukommen. Eine Gefahrerhöhung kann zu bejahen sein, wenn durch Verwahrlosung des Gebäudes das Leerstehen offenbart wird.

OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2005 - 20 U 186/04 (NJOZ 2005, 1130)

Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherer, als er die falsche Antwort erhielt, die Wahrheit aus zuverlässiger Quelle bereits kannte.