Steuerrecht. Steuerrecht, Rechtsprechung, BFH, 2005, Recht, Einkommen, Einnahme, Ausgabe, Gewerbe, Gesellschaft, Fristen, Termine, Abschreibung, Geld, Kosten, Hilfe, Zinsen, Zuschlag, Vollstreckung. Steuerrecht, Neuregelung, geringfuegige Beschaeftigung, Steuer, Bundesfinanzhof, Finanzgericht, Finanzamt, Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Feststetzung, Saumnis, Zuschlaege, Einspruch, Stundung, Aussetzung, Vollziehung, Klage, Klagefrist, Anwalt, Rechtsanwalt, Verteidiger, Erfahrung, Erfolg, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Rechtsprechung des BFH 2005 zum Steuerrecht in Leitsätzen

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

- Stand: 5. Juli 2006 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Nutzerhinweis

Es handelt sich um eine sehr umfangreiche Datei. Um den Speicherplatz der Seite so gering wie möglich zu halten, ist auf den Einsatz von Lesezeichen verzichtet worden. Benutzen Sie die Suchfunktion Ihres Internet-Browsers, um eine bestimmte Vorschrift oder Textstelle zu finden. Bei Nutzung des Netscape-Programms können Sie die Tastenkombination „Strg" und „F" verwenden. Anschließend ist der Suchbegriff einzugeben.


Rechtsprechung zum Steuerrecht im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

BFH, Urteil vom 20.12.2005 - V R 30/02 (DStRE 2006, 383 L)

Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffes sind grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und dort oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet. Ausgenommen von der Steuerbarkeit sind lediglich Lieferungen während eines Zwischenaufenthalts des Schiffes in Häfen von Drittländern, bei denen die Reisenden das Schiff, und sei es auch nur für kurze Zeit, verlassen können.

BFH, Urteil vom 06.12.2005 - VIII R 34/04 (DStRE 2006, 251 L)

Durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann als Veräußerungskosten dem Vorgang der Veräußerung zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier: Kapitalanlagen nach § 20 I Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden.

BFH, Entscheidung vom 02.12.2005 - VI R 16/03 (DStRE 2006, 382 L)

Der Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, wenn ein steuerrechtlicher Arbeitnehmer auch sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Das ist bei einer GmbH, die Ehegatten hälftig gehört und deren alleiniger Geschäftsführer der Ehemann ist, hinsichtlich der Ehefrau auch dann zu bejahen, wenn sie neben einem Festgehalt Anspruch auf Erfolgstantieme sowie Anspruch auf Versorgung im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit wie der Geschäftsführer hat und für die Entwicklung und Fertigung sämtlicher Produkte allein verantwortlich ist.



BFH, Urteil vom 01.12.2005 - IV R 26/04 (DStRE 2006, 184 L)

Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise ereignet hat. Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber auf Grund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.

BFH, Urteil vom 01.12.2005 - IV R 65/04 (DStRE 2006, 251 L)

Eine GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück mit einer noch von ihr zu errichtenden Einkaufspassage veräußert, verlässt nicht nur den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter weiteren Umständen auch das in § 15 II EStG geforderte Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen. Sie ist jedenfalls dann nachhaltig tätig, wenn sie (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück hat erstellen lassen, im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abgeschlossen, bei Gesamtbaukosten von rd. 12 Mio. DM und einem Gewinn von fast 4 Mio. DM mehrere Bauunternehmer beauftragt und sich zur Gewährleistung für Baumängel sowie zur Zahlung von Schadensersatz für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung verpflichtet hat. Unter diesen Umständen ist auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben.

BFH, Urteil vom 30.11.2005 - I R 3/04 (DStRE 2006, 259)

Der Zufluss eines Aufgelds bei der Ausgabe von Optionsanleihen begründet steuerrechtlich eine Einlage.

BFH, Urteil vom 30.11.2005 - I R 110/04 (DStRE 2006, 383 L)

Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit zu passivieren. Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6 I Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.

BFH, Urteil vom 29.11.2005 - IX R 49/04 (DStRE 2006, 184 L)

Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 I S. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 ist verfassungsgemäß.

BFH, Beschluss vom 25.11.2005 - V B 75/05 (DStRE 2006, 184 L)

Es ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmer auf die Regelung zum Gutglaubensschutz in § 6a IV UStG berufen kann. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen im summarischen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts nicht abschließend zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann.



BFH, Urteil vom 22.11.2005 - VII R 21/05 (DStRE 2006, 252 L)

Auch bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber dazu verpflichtet zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt wird.

BFH, Urteil vom 17.11.2005 - III R 8/03 (DStRE 2006, 312)

Ein für die Erben des verstorbenen Steuerschuldners bestimmter Steuerbescheid, der an die Gesamtrechtsnachfolger, Erbengemeinschaft X, adressiert ist, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung der Inhaltsadressaten unwirksam, wenn in den Erläuterungen des Bescheids auf einen Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt sind. Wird bei einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und einem Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert, liegt eine Entnahme des Besitzunternehmers in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor.

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - VI R 12/04 (DB 2006, 367)

Ein Soldat der Bundesmarine kann für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen.

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - VI R 151/99 (NZA-RR 2006, 148)

Aufwendungen des Arbeitgebers führen bei einer zweitägigen Betriebsveranstaltung nicht zu Arbeitslohn, sofern die Freigrenze von 200 DM (110 ?) eingehalten wird (Änderung der Rechtsprechung).

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - X R 6/04 (DStRE 2006, 251 L)

Nach § 18 IV UmwStG 1995 können nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Verschmelzung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) vorhanden war.

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - VI R 23/02 (DStRE 2006, 271)

Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstätten-FA im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 I Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat.


BFH, Urteil vom 16.11.2005 - XI R 79/03 (NJW 2006, 1024 L)

Ein Schulbesuch, für den Aufwendungen nach § 10 I Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen in Betracht.

BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - VI R 151/00 (DStR 2006, 29)

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten einer Freigrenze, die für die Jahre 1996 und 1997 200 DM je teilnehmendem Arbeitnehmer beträgt, ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (Bestätigung der Rechtsprechung).

BFH, Urteil vom 15.11.2005 - VII R 16/05 (NJW 2006, 942)

Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des Finanzamts als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen auf Grund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

BFH, Urteil vom 15.11.2005 - IX R 25/03 (NJW 2006, 720)

Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

BFH, Entscheidung vom 10.11.2005 - VI B 141/04 (DStRE 2006, 195)

Verliert ein Steuerpflichtiger Mittel, die er einer GmbH zur Verfügung gestellt hat, bei der er beschäftigt ist und die seiner Ehefrau gehört, so entsteht sein Verlust regelmäßig in der privaten Vermögenssphäre und kann deshalb nicht bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Werbungskosten abgezogen werden.

BFH, Urteil vom 10.11.2005 - IV R 7/05 (DStR 2006, 23)

Die Grundsätze, die die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelt hat, gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung und -aufgabe. Die frühere einkommensteuerliche Tarifbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung bleibt nicht deswegen erhalten, weil der Wert des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der Rechtsprechung des BFH hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v. H. des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises beträgt.



BFH, Urteil vom 10.11.2005 - IV R 29/04 (NJW 2006, 464 L)

Wird bei der Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR auf einen neuen Gesellschafter das im Miteigentum der beiden bisherigen Gesellschafter stehende Praxisgrundstück nicht (anteilig) mitveräußert, scheidet die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns aus der Teilanteilsveräußerung aus. Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen einer von der Veräußerung nicht betroffenen Besitzgesellschaft i.S. der Rechtsprechung zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung. Die Überlassung eines Praxisgrundstücks seitens einer ganz oder teilweise personenidentischen Miteigentümergemeinschaft an eine Freiberufler-GbR begründet keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung.

BFH, Urteil vom 10.11.2005 - IV R 13/04 (DStRE 2006, 184 L)

Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 6.11.2003 - IV R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416) aufgestellt hat. In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste. Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 IIa EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglich keit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. 8. 2004, BStBl I 2004, 850). Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft.

BFH, Urteil vom 09.11.2005 - I R 89/04 (DStRE 2006, 184 L)

Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine so genannte Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft eine so genannte Überversorgung nach sich (Anschluss an Senat, BFHE 178, 203 = BStBl II 1996, 204).

BFH, Urteil vom 09.11.2005 - VI R 19/04 (NJW 2006, 943)

Liegen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf 1 250 ? begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird.



BFH, Urteil vom 08.11.2005 - VIII R 11/02 (DStRE 2006, 247)

Die Bindungswirkung der Regelungen eines Feststellungsbescheids wird durch den Feststellungsbereich begrenzt. Dies gilt gleichermaßen für die rechtlichen Erwägungen, die als so genannte vorgreifliche Umstände den Regelungen (Verfügungssätzen) des Feststellungsbescheids zugrunde liegen. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Zur Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach den Grundsätzen des so genannten Tauschgutachtens.

BFH, Beschluss vom 03.11.2005 - V R 61/03 (IStR 2006, 90)

Fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (so genannter Hausanschluss) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff Lieferungen von Wasser" i. S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?

BFH, Urteil vom 03.11.2005 - V R 21/05 (DStRE 2006, 185 L)

Für das Vorliegen einer steuerfreien Kreditvermittlung kommt es nicht darauf an, an welche der Vertragsparteien die Vermittlungsleistung ausgeführt wird. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist, wohl aber muss ein Kontakt zu beiden Vertragspartnern bestanden haben.

BFH, Urteil vom 27.10.2005 - IX R 15/05 (DStR 2005, 2162)

§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG erfasst auch die Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts. Es verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, wenn nach § 3c II Satz 1, 2. Halbsatz EStG dem halben Veräußerungspreis die Anschaffungskosten nur zur Hälfte gegenüberzustellen sind.

BFH, Urteil vom 25.10.2005 - VI R 77/02 (DStRE 2006, 212)

Ein Arbeitnehmer, der die Fertigkeiten für eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat, gehört zu den Fachkräften, ohne dass es darauf ankommt, ob die durchgeführten Arbeiten den Einsatz einer Fachkraft erfordern. Hat ein Arbeitnehmer die erforderlichen Fertigkeiten nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erworben, gehört er nur dann zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften, wenn er anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist. Ein Arbeitnehmer ist anstelle einer land- und forstwirtschaftlichen Fachkraft eingesetzt, wenn mehr als 25 v.H. der zu beurteilenden Tätigkeit Fachkraft-Kenntnisse erfordern.



BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - III S 20/05 (NJW 2006, 256 L)

Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des Anspruchsberechtigten bleiben außer Betracht.

BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - V R 75/03 (IStR 2006, 88)

Ist ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach Art. 13 Teil A I lit. j der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer zu befreien, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung direkt an die Schüler/ Hochschüler als Leistungsempfänger erbringt -also von diesen bezahlt wird- oder reicht es aus, dass der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als Leistungsempfänger erbringt?

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - I R 38/04 (DStR 2006, 271 )

In den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft darf die Kapitalgesellschaft das übergegangene Betriebsvermögen gem. § 25 S. 1 i. V. mit § 20 II 1 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.30).

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - XI R 4/04 (NJW 2006, 319)

Der Steuerpflichtige hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und auf Grund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - I R 48/04 (DStRE 2006, 239)

Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.S. des § 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann gem. § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gem. § 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - XI R 64/04 (DStRE 2006, 382 L)

Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Ein gegen eine dritte Person in einer vergleichbaren Sache ergangenes erstinstanzliches Urteil genügt für sich allein noch nicht, um für das Bestehen einer entsprechenden Verbindlichkeit überwiegende Gründe annehmen zu können. Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige ernstlich damit rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Er darf im Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Als wertaufhellend" sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse zu beziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.1.2002 - I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688).



BFH, Urteil vom 19.10.2005 - I R 76/04 (BFH/NV 2006, 451 )

Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. 1. 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

BFH, Urteil vom 13.10.2005 - IV R 55/04 (DStRE 2006, 303)

Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen (Anschluss an Abschn. 35 I Satz 3 und 4 GewStR). In einem solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt und (andererseits) beim FA darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Formwechsels eine Scheingesellschaft" darstellt.

BFH, Urteil vom 13.10.2005 - IV R 33/04 (DStRE 2006, 216)

Das Entnahmeprivileg für den zu einer neu errichteten Altenteilerwohnung gehörenden Grund und Boden gem. § 52 XI Satz 10 EStG a.F. (jetzt § 13 V EStG) setzt voraus, dass diese Wohnung nach ihrer Fertigstellung auch tatsächlich von einem Altenteiler genutzt wird.

BFH, Urteil vom 12.10.2005 - VIII R 87/03 (DStRE 2006, 251 L)

Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 20 I Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei.

BFH, Urteil vom 12.10.2005 - IX R 28/04 (DStR 2005, 2166 )

Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der so genannten großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der so genannten großen Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben vom 18.7.2001 - IV C 3 S 2211 31/01, BStBl I 2001, 513).


BFH, Urteil vom 12.10.2005 - VIII R 66/03 (DStR 2006, 231 )

Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammen hang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag ange legt waren, gemindert, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird. Zur Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und deren Bindungswirkung.

BFH, Beschluss vom 06.10.2005 - II B 132/04 (ZEV 2006, 87)

Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich im Hinblick auf Freibetrag und Steuerklasse genauso zu behandeln wie Ehegatten.

BFH, Urteil vom 06.10.2005 - V R 40/01 (NJW 2006, 543)

Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, sind als Empfänger der Bauleistungen anzusehen, wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Ist bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke (z.B. als Arbeitszimmer), so steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt. Nach den Vorschriften der § 15 I und § 14 UStG 1991/ 1993 reicht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug des unternehmerisch tätigen Ehegatten eine an beide Ehegatten ausgestellte Rechnung aus, auch wenn sie keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und keine entsprechenden Teilbeträge ausweist, wenn nach den Umständen des Falles keine Gefahr besteht, dass es zu Steuerhinterziehung oder Missbrauch kommt.

BFH, Urteil vom 06.10.2005 - V R 20/04 (DStRE 2006, 90)

Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gem. § 1 I Nr. 1 UStG 1993, § 3 I UStG 1993 aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts, gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert. Falls der Sicherungsgeber es übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den Käufer eine entgeltliche Lieferung i. S. des § 1 I Nr. 1 UStG 1993 aus. Zudem greift § 3 III UStG 1993 ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i. S. des § 1 I Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor.



BFH, Urteil vom 05.10.2005 - VI R 152/01 (DStR 2005, 1982)

Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.

BFH, Urteil vom 14.09.2005 - VI R 37/03 (DStR 2005, 1933)

Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.Regelung erfasst wird.

BFH, Urteil vom 14.09.2005 - VI R 148/98 (B 2005, 2449 )

Leistet der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.

BFH, Urteil vom 14.09.2005 - VI R 32/04 (DStRE 2005, 1390)

Leistet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.

BFH, Urteil vom 08.09.2005 - IV R 40/04 (DStR 2005, 1892)

Der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentums wohnungen ist dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im Wesentlichen fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens drei Monate lange rü gelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben. Die Gewinn realisierung betrifft nur die von diesen Erwerbern geschuldeten Entgelte.

BFH, Urteil vom 07.09.2005 - VIII R 1/03 (Hoffmann, DStR 2005, 1975)

Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 IVa EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bau ten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.

BFH, Urteil vom 07.09.2005 - VIII R 90/04 (DStR 2005, 1984)

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 I Nr. 7 EStG ist auch in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 nicht verfassungswidrig.



BFH, Beschluss vom 26.08.2005 - X B 98/05 (DStRE 2005, 1369)

Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die 100 % der Anteile einer weiteren Kapitalgesellschaft hält, gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens, wenn die weitere Gesellschaft intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält.

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - IV B 167/04 (NZG 2005, 1024 L)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 174 III AO 1977 die Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst hat (Bedenken gegen die Richtigkeit der im BMF-Schreiben vom 7. 10. 2002, BStBl I 2002, 1028, unter V.1. vertretenen Auffassung).

BFH, Urteil vom 18.08.2005 - VI R 32/03 (DStR 2005, 1810)

Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich, wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind. Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO 1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen. Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht entspricht. Macht der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch, so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Haftung nicht entgegen.

BFH, Urteil vom 18.08.2005 - IV R 59/04(NJW-RR 2005, 1700)

Überlässt ein Einzelgewerbetreibender eine wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengesellschaft, an der er beherrschend beteiligt ist, so gehört das überlassene Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der nutzenden Personengesellschaft. Die Rechtsfolgen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung werden verdrängt. Vermieten die Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage an eine von ihnen beherrschte Betriebsgesellschaft, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Miteigentümer zumindest konkludent zu einer GbR zusammengeschlossen haben. Vermietet der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut an eine Betriebspersonengesellschaft, an der er ebenfalls (ggf. beherrschend) beteiligt ist, so stellt das überlassene Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft dar. Diese Zuordnung geht der als Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft vor.



BFH, Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (DStR 2005, 1855)

Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbewerbs ist der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eingenommenen Teilnahmegebühren, wenn der Veranstalter über diese Beträge frei verfügen kann (Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. 9. 2002 Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. I 2002, 71/73). Eine Brieftaubenvereinigung hat die Wettumsätze, die sie an die Wett-Teilnehmer ausführt, mit den vollen Wetteinsätzen (ohne Abzug der wieder ausgeschütteten Gewinne) zu versteuern.

BFH, Urteil vom 10.08.2005 - VIII R 26/03 (DStR 2005, 1807)

Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 III Nr. 1, IV und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz führt. Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär ergebniswirksam auszubuchen.

BFH, Urteil vom 03.08.2005 - I R 94/03 (DStRE 2005, 1371)

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u.a. zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Die Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist daher für das RevGer. bindend, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.

BFH, Entscheidung vom 28.07.2005 - X B 21/05 (BFH/NV 2005, 1806)

Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert, lässt dies mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, auch wenn die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war. Werterhöhende Maßnahmen während der Besitzzeit des Objekts sind in Fällen, in denen die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht entscheidungserheblich. Selbst aus offenkundigen Sachzwängen verkaufte Gebäude kommen nur dann nicht als Zählobjekte in Betracht, wenn sie in nicht unwesentlichem Umfang, also mindestens zur Hälfte, zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

BFH, Urteil vom 28.07.2005 - III R 48/03 (DStRE 2005, 1234)

Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung das FA gerichtlich verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im Tenor des Urteils ausgesprochene Ver pflichtung nur auf die Veranlagung des Ehegatten, der den Rechtsstreit geführt hat, nicht auch auf die Veranlagung des anderen Ehegatten, selbst wenn er zum Verfahren beigeladen war. Der gegenüber dem beigeladenen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid ist nach § 175 I Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben und eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Auf Festsetzungsverjährung kann sich der beigeladene Ehegatte nicht berufen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist (Fortführung des Senatsurteils vom 3. 3. 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005, 1657).



BFH, Urteil vom 28.07.2005 - III R 30/03 (NJW 2005, 3517)

Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt (Weiterentwicklung der Rechtsprechung, BFHE 183, 476 = BStBl. II 1997, 805). Es ist mit dem Grundrecht auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art 1 I und II GG) unvereinbar, Kosten für die künstliche Zeugung eines Kindes als Aufwendungen für die zwangsläufige Heilbehandlung einer seelischen Erkrankung zu berücksichtigen.

BFH, Entscheidung vom 26.07.2005 - VI R 115/01 (DStRE 2005, 1301)

Der BFH fordert den BMF zum Beitritt in einem Verfahren auf, in welchem streitig ist, wie Beiträge zu einer Gruppendirektversicherung zu behandeln sind, bei der die Arbeitnehmer bzw. ihre Angehörigen nur hinsichtlich späterer Rentenleistungen bezugsberechtigt sind, während ausgeschüttete Gewinnanteile dem Arbeitgeber zustehen. Insbesondere ist zu klären, ob erstattete Gewinnanteile als Lohnrückzahlungen angesehen werden können, weshalb eine Verrechnung mit den Beiträgen oder bei höheren Gewinnanteilen als Beiträgen eine Erstattung pauschaler Lohnsteuer in Betracht käme. Der BFH fordert den BMF zum Beitritt und zur Stellungnahme zu folgenden Fragen auf: Welche Erwägungen haben den BMF zu seinem Schreiben vom 9.2.1993, BStBl. I 1993, 248, veranlasst? Kann von einer Arbeitslohnrückzahlung ausgegangen werden, wenn die Gewinnanteile aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung dem Arbeitgeber zustehen? Ergeben sich Besonderheiten, wenn zu Beginn des Versicherungsverhältnisses Einmalprämien in erheblichem Umfang an die Versicherungsgesellschaft geleistet und der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden? Handelt es sich um ein gespaltenes Bezugsrecht, wenn sich die Berechtigung der Arbeitnehmer nur auf die Versicherungsleistungen im Versicherungsfall bezieht, die Gewinnanteile aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung jedoch dem Arbeitgeber mittelbar zustehen? Wenn ja, welche lohnsteuerrechtlichen Folgen ergeben sich daraus?

BFH, Urteil vom 20.07.2005 - X R 22/02 (DB 2005, 2274)

Die verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, an welcher der einlegende Steuerpflichtige ebenfalls zu 100 % beteiligt ist, führt auch dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn auch die Beteiligung an der Zielkapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört.

BFH, Urteil vom 20.07.2005 - II R 30/04 (DStR 2005, 1898)

Die Verschmelzung einer Organträgerin, die 87,5 v.H. der Anteile an einer Organgesellschaft hält, die wiederum zu 100 v.H. Anteilseignerin an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ist, auf eine bislang außerhalb des Organkreises stehende neue Organträgerin unter Fortsetzung des Organschaftsverhältnisses führt weder zu einer Vereinigung (§ 1 III Nr. 2 GrEStG) noch zur Übertragung (§ 1 III Nr. 4 GrEStG) aller Anteile an den grundstücksbesitzenden Gesellschaften.

BFH, Urteil vom 20.07.2005 - VI R 165/01 (NZA-RR 2005, 647)

Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an BFH (12. 10. 1995), BFHE 179, 91= BStBl II 1996, 87). Behält der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein Arbeitslohn zu.



BFH, Urteil vom 20.07.2005 - X R 22/02 (DStR 2005, 1723)

Die verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, an welcher der einlegende Steuerpflichtige ebenfalls zu 100 % beteiligt ist, führt auch dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn auch die Beteiligung an der Zielkapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört.

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - I R 21/04 (DStR 2005, 1564)

Die Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 und der Teilwerte der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter gem. § 12 II Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 beim Mieter oder Pächter verstoßen weder gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen den Gleichheitssatz.

BFH, Urteil vom 12.07.2005 - II R 29/02 (NJW 2005, 3663)

Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.

BFH, Urteil vom 12.07.2005 - II R 8/04 (DStR 2005, 1770)

Gründet ein Einzelunternehmer mit einem Angehörigen eine GmbH und bringt er dabei sein Unternehmen zu Buchwerten in die GmbH ein, kann darin eine freigebige Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen, deren Wert dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils nach der Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage des Angehörigen entspricht.

BFH, Entscheidung vom 11.07.2005 - X B 11/05 (BFH/NV 2005, 1801)

Die Zwecksetzung der Entnahmeregelung des § 6 I Nr. 4 EStG rechtfertigt und gebietet es, grundsätzlich auch Kombinationskraftwagen in die Einprozentregelung einzubeziehen. Der bloße Hinweis auf eine Verschmutzung oder Geruchsemmission des Innenraums des Fahrzeugs lässt die grundsätzliche Eignung zur privaten Nutzung und damit die Anwendbarkeit der pauschalen Entnahmeregelung nicht entfallen. Der Anscheinsbeweis der Nutzung eines Fahrzeugs für private Fahrten wird nicht durch den Vortrag entkräftet, wonach für Privatfahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Nach allgemeiner Auffassung genügt die bloße Behauptung, ein Fahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, nicht, um die Pauschalversteuerung abzuwenden.

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - V R 32/04 (DStRE 2005, 1352)

Die Übergangsvorschrift in § 27 VIII UStG 1999 i. d. F. des StÄndG 2003, nach der § 15a I Satz 1 UStG in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung unter bestimmten Voraussetzungen auch für Zeiträume vor dem 1.1.2002 anzuwenden ist, enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.



BFH, Urteil vom 07.07.2005 - IX R 7/05 (NZA-RR 2005, 648)

Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - IX R 38/03 (NJW 2005, 3664 L)

Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - IX R 81/98 (DStR 2005, 1936)

Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - V R 34/03 (DStR 2005, 1730)

Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen Schadensersatz" kann eine sonstige Leistung i.S. des § 1 I Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein.

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - IX R 74/03 (DStRE 2005, 1263)

Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 I EStG erfüllen und die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten Objekts zu Gunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines Objektverbrauchs verzichten.

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - V R 63/03 (DStR 2005, 1527)
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.



BFH, Entscheidung vom 06.07.2005 - II R 9/04 (DStRE 2005, 1158)

Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige FA nach, wird der Beginn der Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 II Nr. 1 AO 1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang nach § 19 GrEStG Anzeigeverpflich tete ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt haben. Die Aussage im Urteil vom 16. 2. 1994 II R 125/90 (BFHE 174, 185, BStBl II 1994, 866), § 170 II Satz 1 Nr. 1 AO 1977 stelle nur auf solche Anzeigen ab, zu deren Erstattung der Steuerpflichtige verpflichtet ist, nicht aber auch auf solche, die von vom Steuerpflichtigen unabhängigen Dritten abzugeben sind, ist auf Sachverhalte beschränkt, in denen eine alleinige Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare besteht.

BFH, Urteil vom 06.07.2005 - II R 34/03 (DStR 2005, 1726)

Nach § 25 I Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden wäre. Wird nach § 13a IV Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern gem. § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG verhältnismäßig geminderten Betrag zu berücksichtigen.

BFH, Urteil vom 06.07.2005 - XI R 61/04 (DStR 2005, 1683)

Entstehen bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG vorweggenommene Betriebsausgaben, kommt es aber nicht mehr zur Ausführung der Tätigkeit, steht das Abzugsverbot des § 3c EStG dem Abzug dieser Betriebsausgaben nicht entgegen.

BFH, Urteil vom 06.07.2005 - VIII R 71/04 (NJW 2005, 3744)

Die nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrages um drei Jahre führt trotz gleich bleibender Beitragsleistung steuerrechtlich zu einem neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich auf Grund der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrages, die Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme ändern.

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - IV R 20/04 (DStR 2005, 1600)

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 III EStG können Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein zum Umlaufvermögen gehörendes Grundstück, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht worden sind und infolge der Bestandskraft der entsprechenden Veranlagung auch in diesem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht ohne weiteres im Jahr der ersten offenen" Veranlagung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der Abzug unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, es handle sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um Privatvermögen.



BFH, Urteil vom 30.06.2005 - IV R 31/04 (DStRE 2005, 987)

Negative ausländische Einkünfte (hier: Verluste aus Land- und Forstwirtschaft), die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen worden sind, dürfen nach § 2a EStG i.d.F. des StÄndG 1992 vom 25. 2. 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - III R 27/04 (NJW-RR 2005, 1595)

Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - V R 1/02 (DStRE 2005, 1279)

Eine steuerfreie Heilbehandlung setzt voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.

BFH, Entscheidung vom 30.06.2005 - V R 46/02 (BFH/NV 2005, 1882)

Für vermietete Altbauten, die vor dem 11.11.1993 errichtet worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze nach § 9 II UStG alter Fassung ohne jede zeitliche Beschränkung möglich. Hat der Vermieter nach dem 10.11.1993 Erhaltungsaufwendungen für den Altbau getätigt, ändert dies nichts daran, dass mit der Errichtung des Gebäudes vor dem 11.11.1993 begonnen worden ist. Hat der Vermieter nach dem 10.11.1993 Aufwendungen für den Altbau getätigt, die zu Herstellungskosten des Gebäudes führen, ist zu unterscheiden, ob es sich um nachträgliche Herstellungskosten handelt, weil sie zu einer über den ursprünglichen Zustand hinaus gehenden wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führen, oder ob sie zur Herstellung eines neuen Gebäudes (Neubau) führen. Nur im zuletzt genannten Fall ist mit der Errichtung des Gebäudes nach dem 10.11.1993 begonnen worden. Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen) Gebäudes gleich, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben.

BFH, Entscheidung vom 29.06.2005 - VI B 105/04 (BFH/NV 2005, 1799 )

Notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der entfernter liegenden Wohnung hat, eine Nutzung der Wohnung aus eigenem Recht sowie eine Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung gegeben ist. Ein Feuerwehrmann, der sich zwischen seinen Einsätzen in der Feuerwache aufhält, geht keiner Einsatzwechseltätigkeit nach. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht die Öffentlichkeit auf schriftlichen Antrag des Klägers nicht ausschließt, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung zu stellen.



BFH, Entscheidung vom 29.06.2005 - VI B 130/04 (BFH/NV 2005, 1801)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, wenn nur nach Art einer Revisionsbegründung vorgetragen wird, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft ergangen.§ 53 EStG stellt eine zutreffende Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dar.

BFH, Urteil vom 29.06.2005 - II R 7/01 (NJW 2005, 3662)

Im Rahmen der Ermittlung des steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs ist der Nachlass i. S. des § 5 I S. 5 ErbStG 1974 nicht um die Beträge zu erhöhen, die gem. § 1375 II Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.

BFH, Urteil vom 29.06.2005 - II R 52/03 (DStR 2005, 1729)

Bei einem zinslosen Darlehen ist Gegenstand der Zuwendung die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Soll das Darlehen nach dem Willen des Darlehensgebers der Finanzierung eines Grundstückskaufs dienen, scheidet im Hinblick auf den eingeräumten Nutzungsvorteil eine mittelbare Grundstücksschenkung aus, weil dem Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung der Kaufpreise zufließen und diese deshalb nicht mehr mittelbarer Teil des bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein können.

BFH, Entscheidung vom 24.06.2005 - VI B 25/05 (BFH/NV 2005, 1560 )

Eine doppelte Haushaltsführung setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur das Unterhalten eines eigenen Hausstandes voraus, sondern dass sich in diesem auch der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen befinden muss.

BFH, Entscheidung vom 23.06.2005 - IX B 117/04 (BFH/NV 2005, 1813)

Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Eigentumswohnung kann der Boden- und Gebäudewert wahlweise mit Hilfe des Vergleichswert-, Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens ermittelt werden. Welches dieser gleichwertigen Wertermittlungsverfahren jeweils anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Bei selbstgenutzten und bei vermieteten Wohnungen im Privatvermögen ist grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht.Das Fehlen von Entscheidungsgründen ist ein Verfahrensfehler im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO, wenn überhaupt jede Begründung fehlt oder die Begründung so unverständlich und verworren ist, dass die Überlegungen des Gericht nicht mehr erkennbar sind. Eine nur lückenhafte Begründung ist kein Verfahrensmangel.



BFH, Urteil vom 23.06.2005 - VI R 10/03 (DStRE 2005, 991)

Gewährt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehen, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Hingabe des Darlehens begründet. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeit nehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil aus dem Bezug von Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Übernahmepreis grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. Überträgt der Arbeitnehmer das Darlehen nebst Wandlungsrecht gegen Entgelt auf einen Dritten, fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil im Zeitpunkt der Übertragung zu. Der geldwerte Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt, und den Erwerbsaufwendungen.

BFH, Urteil vom 23.06.2005 - VI R 124/99 (NJW 2005, 3453)

Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung begründet. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.

BFH, Beschluss vom 21.06.2005 - X B 72/05 (BFH/NV 2005, 1490)

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob das Schreiben des Feststellungsfinanzamtes, mit welchem dem Wohnsitzfinanzamt die Nichtigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids mitgeteilt wird, als Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 I 1 Nr. 1 AO gewertet werden kann. Achtung Datum und Aktenzeichen falsch, richtig: 15.03.05 X R 51/03 Ein sachlicher Zusammenhang zwischen vier Grundstücks an- und -verkäufen und auf dieser Grundlage ein gewerblicher Grundstückshandel kann unabhängig davon bejaht werden, ob ein Teil dieser Objekte bereits aus anderen Gründen Umlaufvermögen eines Gewerbebetriebs ist. Die langfristige Vermietung eines gewerblichen Objekts ist kein Beweisanzeichen gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht.

BFH, Entscheidung vom 20.06.2005 - I B 181/04 (GmbHR 2005, 1444)

Maßstab für die Fremdüblichkeit der von einer GmbH mit ihren Gesellschaftern vereinbarten Miete für Grundstücksflächen und Bürogebäude ist die ortsübliche Vergleichsmiete in ähnlicher Lage und Ausstattung; dabei können auch Vergleichsobjekte von anderen Gemeinden vergleichbarer Größe, Struktur und Lage herangezogen werden. Für Büro- und Werkstatträume, Lager und Garagen, befestigte und unbefestigte Lagerflächen wird es regelmäßig Vergleichsobjekte zur Ermittlung der ortsüblichen Miete geben; geht das FG gleichwohl davon aus, eine ausreichende Zahl ähnlicher Objekte sei nicht vorhanden, hat es darzulegen, aufgrund welcher Erkenntnisse und welcher vergeblichen Ermittlungsmaßnahmen es keine ausreichenden angemieteten vergleichbaren Büroräume oder Grundstücksflächen geben soll.



BFH, Urteil vom 17.06.2005 - VI R 84/04 (NJW 2005, 3023)

Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 II Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Für den danach maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte PKW orientieren. Das Ergebnis dieser Schätzung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar.

BFH, Entscheidung vom 17.06.2005 - VI B 176/04 (BFH/NV 2005, 1796)

Zuwendungen können auch dann Arbeitslohn sein, wenn sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite kommen. Erforderlich ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Dagegen liegt Arbeitslohn nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werden. Der Anspruch auf die Leistung begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn. Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Finanzgericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste.

BFH, Urteil vom 17.06.2005 - VI R 109/00 (NJW 2005, 3232 L)

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 IV Satz 2 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

BFH, Entscheidung vom 16.06.2005 - VII B 138/04 (BFH/NV 2005, 1869)

Die Beweiskraft, die der Postzustellungsurkunde nach § 418 ZPO zukommt, erstreckt sich auch darauf , dass das zugestellte Schriftstück der in der Postzustellungsurkunde genannten Person tatsächlich übergeben worden ist. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Ein die Steuerfreiheit ausschließendes Verheizen liegt dann vor, wenn der Heizwert eines Stoffes derart ausgenützt wird, dass die durch das Verbrennen des Stoffes erzeugte Wärme auf einen anderen Stoff übertragen wird, dem wiederum die Eigenschaft eines neuen Energie- und Wärmeträgers zukommt. Die Verbrennung von Erdgas zur Übertragung der damit gewonnenen Wärme auf Heizschlangen, die die Wärmeenergie zur Dampferzeugung auf Wasser übertragen, stellt ein die Steuerfreiheit ausschließendes Verheizen dar.



BFH, Entscheidung vom 16.06.2005 - VII R 10/03 (BFH/NV 2005, 1876)

Liegt der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit in der Herstellung von Bildern (Foto-Abzügen) in einem weitgehend automatisierten Verfahren, das aus mehreren Arbeitsabläufen besteht, gehört das Unternehmen nicht zum produzierenden Gewerbe im Sinne von § 9 III StromStG. Dem Unternehmen steht deshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom zu. Die durch Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes in § 2 Nr. 3 StromStG vorgenommene Typisierung des Gesetzgebers ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

BFH, Entscheidung vom 16.06.2005 - VII R 10/03 (BFH/NV 2005, 1876 )

Liegt der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit in der Herstellung von Bildern (Foto-Abzügen) in einem weitgehend automatisierten Verfahren, das aus mehreren Arbeitsabläufen besteht, gehört das Unternehmen nicht zum produzierenden Gewerbe im Sinne von § 9 III StromStG. Dem Unternehmen steht deshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom zu. Die durch Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes in § 2 Nr. 3 StromStG vorgenommene Typisierung des Gesetzgebers ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

BFH, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI B 64/04 (DStRE 2005, 1116)

Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.

BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03 (DStR 2005, 1526 )

Bei einer Betriebsverpachtung ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden.

BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 14/04 (NJW-RR 2005, 1702)

Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist als unentgeltliche Vermögensübertragung keine Veräußerung i. S. von § 17 I EStG. Ein Anteilsveräußerung liegt auch dann nicht vor, wenn das Nießbrauchsrecht später abgelöst wird und der Nießbraucher für seinen Verzicht eine Abstandszahlung erhält, sofern der Verzicht auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht (Ablehnung des sog. Surrogationsprinzips). 2. Ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 I 1 Nr. 2 AO 1977u liegt bei einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft nur dann vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits in diesem Rechtsgeschäft angelegt ist. Ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 I Satz 1 Nr. 2 AO 1977 liegt bei einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft nur dann vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits in diesem Rechtsgeschäft angelegt ist.



BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 73/03 (NJW-RR 2005, 1624)

Eine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" i.S. von § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur dann, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesell schaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter.

BFH, Beschluss vom 09.06.2005 - IX R 49/04 (NJW 2005, 2736)

Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 I Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung streitig ist.

BFH, Urteil vom 09.06.2005 - V R 50/02 (DStR 2005, 1567)

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 3 IV Satz 1 UStG 1993 sind unter Zutaten" und sonstige Nebensachen" Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. Die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen ist eine sonstige Leistung; deshalb kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 II Nr. 1 UStG 1993 i.V. mit Nr. 52 Buchst. b der Anlage hierzu nicht in Betracht.

BFH, Entscheidung vom 09.06.2005 - IX R 30/04 (DStRE 2005, 1251)

Ein Steuerpflichtiger, der in seinem fremden Wohnzwecken dienenden Mehrfamilienhaus das Dachgeschoss zu einer Wohnung ausbaut und erst nach Fertigstellung und Vermietung durch Aufteilung Wohnungseigentum begründet, stellt keine Eigentumswohnung im Sinne von § 7 Va EStG her; er erweitert nur das Gebäude als einheitliches Wirtschaftsgut. Baut der Steuerpflichtige in seinem vollständig vermieteten Mehrfamilienhaus das Dachgeschoss zu einer neuen Wohnung aus, vermietet diese anschließend und begründet nunmehr hieran Wohnungseigentum durch Aufteilung, so stellt er keine Eigentumswohnung im Sinne des § 7 Va EStG her, sondern erweitert das einheitliche Wirtschaftsgut Gebäude.

BFH, Urteil vom 08.06.2005 - II R 26/03 (DStRE 2005, 1031)

Eine nicht zur Gegenleistung gehörende auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" (§ 9 II Nr. 2 Satz 2 GrEStG) ist nur gegeben, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange eine privatrechtliche Belastung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 19. 11. 1968 II R 16/68, BFHE 94, 160, BStBl II 1969, 90).

BFH, Entscheidung vom 07.06.2005 - X B 140/04 (BFH/NV 2005, 1794)

Trotz Überschreitens des zeitlichen Abstands zwischen Erwerb beziehungsweise Errichtung und Veräußerung von fünf Jahren kann ein Grundstück dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehören, wenn das Grundstück von vornherein zur Veräußerung bestimmt war.



BFH, Entscheidung vom 06.06.2005 - VI B 80/04 (BFH/NV 2005, 1792)

Aufwendungen für eine schwarze Hose, schwarze Schuhe und Sportschuhe, die sich weder dem Aussehen noch der Funktion nach von normaler bürgerlicher Kleidung unterscheiden, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden.

BFH, Entscheidung vom 03.06.2005 - XI S 7/04 (BFH/NV 2005, 1556)

Die Einkünfteerzielungsabsicht muss in jedem Veranlagungszeitraum, also auch bei einem Erfinder bereits zu Beginn der Betätigung vorliegen. Die Rechtsprechung des BFH zur sogenannten Liebhaberei ist verfassungsrechtlich unbedenklich und auch auf Einproduktbetriebe eines Erfinders anzuwenden. Seit der Änderung des § 128 II FGO kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr auf eine rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs, sondern nur noch auf eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 I 2 GG gestützt werden. Ein solcher Verstoß ist nur bei einer greifbar gesetzeswidrigen und damit willkürlichen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegeben.

BFH, Entscheidung vom 02.06.2005 - II R 9/03 (BFH/NV 2005, 1885)

Die Zahlung des Versicherungsentgelts kann nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch Zahlungssurrogate, zum Beispiel durch Aufrechnung, geleistet werden. Vorausprämien sind versicherungssteuerpflichtig. § 9 I 1 VersStG betrifft nur sogenannte unverdiente Versicherungsentgelte. Unter Gewinnanteil im Sinne des § 3 II VersStG sind nur Anteile am Gesamtbilanzüberschuss des Versicherers zu verstehen, nicht aber bloße technische Überschüsse. Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr sind eine Mischform aus Unfallversicherung und kapitalbildender Lebensversicherung.

BFH, Urteil vom 02.06.2005 - III R 15/04 (NJW 2005, 3456 L)

Ein Pauschbetrag nach § 33b III EStG für ein behindertes Kind kann nicht nach § 33b V EStG auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22.11.1995 - I R 6/91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997, 20).

BFH, Urteil vom 02.06.2005 - III R 86/03 (NJW 2005, 3456 L)

Für ein behindertes, über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 IV S. 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze, innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht auf Grund entsprechender Anwendung des § 32 V S. 1 EStG oder auf Grund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf 28 Jahre zu verlängern.

BFH, Urteil vom 02.06.2005 - II R 6/04 (DStRE 2005, 1289)

Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines Betriebsgrundstücks gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem Verkäufer zum Ausgleich für Vermögensnachteile infolge der Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine Betriebseinschränkung oder -verlegung) gezahlt werden, zur Gegen leistung nach § 8 I, § 9 I Nr. 1 GrEStG. § 9 I Nr. 7 S. 2 GrEStG nimmt ausschließlich die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke sind Vermögensnachteile, die an anderen Vermögensgütern des Veräußerers eintreten.



BFH, Urteil vom 02.06.2005 - III R 66/04 (NJW 2005, 3742)

Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer Betracht. Begehrt der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden.

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 68/03 (DStR 2005, 1182 )

§ 26 VI Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern auf Grund der in § 34c I Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt werden. Bei Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 III Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach § 12 III Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S. des § 10d III Satz 2 EStG 1990. Der gem. § 12 III Satz 2 UmwStG 1995 auf die übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug der übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gem. § 26 VI Satz 1 KStG 1991 i.V. mit § 34c I Satz 2 EStG 1990 die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft nicht.

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 28/04 (NZG 2005, 728 L)

Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 II Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 35/04 (DStR 2005, 1896)

Ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil bildet keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher Sicht das Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig nicht zu berücksichtigen.

BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - VI B 93/04 (BFH/NV 2005, 1555)

Erhält ein Offizier anlässlich eines Auslandseinsatzes neben seinem Grundgehalt einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag, sind die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Aufwendungen im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Der auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallende Anteil der Aufwendungen ist als Werbungskosten berücksichtigungsfähig



BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - X R 26/04 (BFH/NV 2005, 1789)

Eine unentgeltliche Vermögensübergabe kann auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer sich im Übergabevertrag verpflichtet, ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft. Im Übergabevertrag ist aus Gründen der Rechtsklarheit eine eindeutige Festlegung in diesem Sinne erforderlich. Für Vereinbarungen, die vor Bekanntwerden der Beschlüsse des Großen Senats geschlossen worden sind, kann nicht von Rechts wegen gefordert werden, dass der Übergabevertrag eine entsprechende Verpflichtung enthält. Es ist ausreichend, wenn die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklärt haben.

BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - VI B 65/04 (DStRE 2005, 978)

Kommt das Finanzgericht nach Beweiserhebung zu dem Ergebnis, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" im Sinne von § 6 I Nr. 4 Satz 2 EStG vorgelegen hat, weil dieses nicht zeitnah geführt wurde und weil dienstliche Kilometer gerundet festgehalten wurden, kommt der Sache nicht schon deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Arbeitgeber die Spesenabrechnung stichprobenweise anhand von Tankbelegen und km-Ständen überprüft hat.

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - X R 36/02 (NJW-RR 2005, 1393)

Hat der betrieblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH oder eine diesem nahe stehende Person die Bürgschaft für Schulden der GmbH übernommen und löst der Bürge die Bürgschaft durch eine befreiende (privative) Übernahme der Hauptschuld ab, so führt diese Schuldübernahme nur insoweit zu einer (mittelbaren) verdeckten Einlage des Gesellschafters in das Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Beteiligung, als der im Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch des Bürgen gegen die GmbH (Hauptschuldnerin) noch werthaltig war (Anschluss an BFHE 183, 187 = BStBl II 1998 307 = NJW 1997, 2837; Abgrenzung zu BFH, BFH/NV 2002, 678). Zu den Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten, die dieser ohne eigenwirtschaftliches Interesse zur Förderung der betrieblichen Beteiligung des anderen Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft tätigt, zu Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten führen.

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 107/04 (DStR 2005, 1686)

Die gesetzlichen Regelungen zur Umrechnung des am 31. 12. 2001 vorhandenen verwendbaren Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft in ein Körperschaftsteuerguthaben (§ 36 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. 10. 2000) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.



BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 74, 88/04 (NZG 2005, 984 L)

Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gem. § 50d I Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Ia EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil vom 20. 3. 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

BFH, Entscheidung vom 27.05.2005 - IV B 76/03 (BFH/NV 2005, 1788 )

Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn bei einer gesetzlichen Neureglung eines Sachverhalts in das neue Gesetz Tatbestandsmerkmale übernommen werden, zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 II Nr. 4 EStG liegen nciht vor, wenn ein Freiberufler ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält. Nach ständiger Rechtsprechung sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird. Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird. An dieser an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 EStG orientierten Auslegung hat sich auch durch die Neufassung des § 34 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nichts geändert.

BFH, Entscheidung vom 25.05.2005 - IV B 214/03 (BFH/NV 2005, 1788)

Die Verfassungswidrigkeit der pauschalen Wertermittlung nach § 6 I Nr. 4 EStG lässt sich nicht generell daraus herleiten, dass es Fälle geben kann, in denen der Steuerpflichtige infolge der am Listenpreis gemessen niedrigen tatsächlichen Kosten eines abgeschriebenen oder gebraucht erworbenen Kraftfahrzeugs überhaupt keine Betriebsausgaben für die Fahrzeugkosten absetzen kann, gleichwohl aber einen etwaigen Veräußerungsgewinn versteuern muss.

BFH, Entscheidung vom 24.05.2005 - II B 40/04 (BFH/NV 2005, 1571)

Hinterbliebenenbezüge, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer beruhen, unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. Demgegenüber sind Hinterbliebenenbezüge, aufgrund eines Dienstvertrages mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 3 I Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch dann als herrschend anzusehen, wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hat. Bei Vereinbarung einer Einstimmigkeitsabrede können alle Gesellschafter als beherrschend angesehen werden.



BFH, Entscheidung vom 24.05.2005 - II R 57/03 (DStRE 2005, 1216)

Bei der Schenkung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück zu Gunsten mehrerer Bedachter ist der Grundstückswert diesen gegenüber nicht einheitlich festzustellen. Jeder Miteigentumsanteil ist vielmehr gesondert zu bewerten. Das für die Feststellung von Grundbesitzwerten zuständige Finanzamt hat jedenfalls i. d. R. nicht zu prüfen, ob ein schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt.

BFH, Entscheidung vom 24.05.2005 - VIII B 165/03 (BFH/NV 2005, 1786)

Die Frage, ob es für die im Rahmen des Zuflusses von Einnahmen im Fall der Novation vorausgesetzte Zahlungsfähigkeit des Schuldners auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Insolvenzantrag tatsächlich gestellt worden ist oder auf den Zeitpunkt, in dem er hätte gestellt werden müssen, ist nicht klärungsbedürftig. Die Zahlungsfähigkeit entfällt nicht bereits dann, wenn der Schuldner im Sinne des § 17 II InsO zahlungsunfähig ist.

BFH, Entscheidung vom 20.05.2005 - VIII B 161/04 (BFH/NV 2005, 1785 )

Für die Einstufung von Vergütungen für Gesellschafter einer Personengesellschaft als Vorabgewinn oder als Sonderbetriebseinnahme ist in der Regel eine im Gesellschaftsvertrag getroffene Vereinbarung maßgebend.

BFH, Urteil vom 19.05.2005 - V R 32/03 (DStRE 2005, 968)

Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sind die Vermietungsleistungen nach Art. 13 Teil A I lit. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbstständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb; dessen Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz.

BFH, Urteil vom 19.05.2005 - V R 31/03 (NZG 2005, 768 L )

Eine GmbH, die zu 99,72 v.H. am Gesellschaftsvermögen einer KG beteiligt ist, ist auch dann nicht in das Unternehmen der KG (mittelbar) finanziell eingegliedert, wenn die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH halten. Die nach § 2 II Nr. 2 UStG 1993/1999 erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus; dass Art. 4 IV Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, bereits dann mehrere im Inland ansässige Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie eng miteinander verbunden sind", ist insoweit unerheblich.

BFH, Entscheidung vom 19.05.2005 - VI B 189/04 (BFH/NV 2005, 1553)

Ob die Zuwendung einer Reise durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Einzelfallwürdigung sind die Begleitumstände wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen.



BFH, Urteil vom 19.05.2005 - IV R 17/02 (DStR 2005, 1093 )

Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln (§ 16 II Satz 2 i.V. mit III Satz 1 EStG). Diese Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Das ist zweckmäßigerweise der Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, zu dem die Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns aufzustellen ist. Unabhängig von der sachlichen Zuordnung zeitlich gestreckter Aufgabehandlungen zum Betriebsaufgabegewinn durch Aufnahme in die Aufgabebilanz bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen Aufgabevorgänge (Veräußerung oder Überführung ins Privatvermögen) nach allgemeinen Gewinnrealisierungsgrundsätzen. Eine (Folge-)Änderung nach § 174 IV AO 1977 setzt weder voraus, dass mit der (Ausgangs-)Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen dessen Antrag entsprochen wurde, noch dass die Auswirkungen der Änderung zu Gunsten und der Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen einander aufheben. Ein Verböserungshinweis ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer steuerlichen Mehrbelastung durch die Folgeänderung führt.

BFH, Entscheidung vom 19.05.2005 - V R 50/01 (BFH/NV 2005, 1881 )

Veranstaltet der Betreiber eines Spielcasinos Kartenspiele, kann er sich auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388 berufen, so dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9b UStG keine Anwendung findet.

BFH, Entscheidung vom 19.05.2005 - IV R 3/04 (DStRE 2005, 1241)

Gibt eine inländische Kapitalgesellschaft Dienstleistungen in Auftrag, die einer Schwestergesellschaft im Ausland zugute kommen, so stellen diese verdeckte Gewinnausschüttungen zu Gunsten der gemeinsamen Muttergesellschaft dar. Bei der Muttergesellschaft erhöhen sich jedoch nicht die Anschaffungskosten der ausländischen Tochter, weil es an einem einlagefähigen Wirtschaftsgut mangelt. Erbringt eine inländische Tochtergesellschaft im Hinblick auf die Beteiligung ihrer Muttergesellschaft eine unentgeltliche Leistung an eine Schwestergesellschaft, liegt darin, wie auch in anderen Fällen an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, eine verdeckte Gewinnausschüttung seitens der Tochtergesellschaft. Überlässt die Tochtergesellschaft Dienstleistungen, erhöhen sich bei der Muttergesellschaft mangels einlagefähigem Wirtschaftsgut nicht die Anschaffungskosten der ausländischen Schwestergesellschaft.

BFH, Entscheidung vom 18.05.2005 - VIII B 11/04 (BFH/NV 2005, 1810)

Das Finanzgericht verstößt nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es dem Beweisantrag des Klägers nicht entspricht und den Konkursverwalter nicht als Zeugen vernimmt, wenn die Zeugeneinvernahme aus materiell-rechtlichen Gründen nicht geboten ist. Die Realisierung eines Auflösungsverlustes setzt kumulativ voraus, dass mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen nicht zu rechnen ist und dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht. Die Beweiswürdigung des Finanzgerichts ist dem materiellen Recht zuzuordnen und im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüfbar.



BFH, Entscheidung vom 18.05.2005 - VIII B 56/04 (BFH/NV 2005, 1811)

Bei der Beurteilung, ob das Finanzgericht einen Verfahrensfehler begangen hat, kommt es auf dessen materiell-rechtlichen Standpunkt an. Die für eine verdeckte Gewinnausschüttung erforderliche Vermögensminderung kann auch dadurch eintreten, dass von betrieblichen Konten Gelder an den Gesellschafter ausgezahlt oder überwiesen werden und dieser Vorgang nicht in der Buchführung der Gesellschaft erfasst wurde.

BFH, Entscheidung vom 18.05.2005 - IX B 178/04 (BFH/NV 2005, 1553)

Zuschläge im Sinne des § 3b EStG, die als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse geleistet werden, sind nur dann steuerfrei, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen und Feiertagen sowie zur Nachtzeit jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung im Sinne des § 41b I EStG erfolgt..

BFH, Urteil vom 18.05.2005 - VIII R 34/01 (DStR 2005, 1849 )

Der wirtschaftliche Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt originär sowohl Einkünfte nach § 20 I Nr. 1 EStG (Gewinnanteile und sonstige Bezüge) als auch diejenigen nach § 17 EStG (Gewinne oder Verluste aus der Anteilsveräußerung). Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.Auch kurze Haltezeiten können dann die wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten begründen, wenn dem Berechtigten (hier: Unterbeteiligten) der in der Zeit seiner Inhaberschaft erwirtschaftete Erfolg (einschließlich eines Substanzwertzuwachses) gebührt.

BFH, Entscheidung vom 18.05.2005 - XI B 45/04 (BFH/NV 2005, 1812 )

Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Zudem muss die Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein.Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die vorgelegte Rechtsfrage muss klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als Entschädigung im Sinne der § 24 Nr. 1a, § 34 I und II EStG setzt voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird.



BFH, Entscheidung vom 17.05.2005 - I B 109/04 (BFH/NV 2005, 1782 )

Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a IV und V und § 50d I EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitlgiedstaates oder an eine gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat. Die Aussetzung gegen Leistung einer Sicherheit ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder erschwert erscheint. Von einer Sicherheitsleistung muss nicht im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Haftungsschuldners abgesehen werden, wenn dieser Rückgriff bei seinem Vertragspartner nehmen kann.

BFH, Entscheidung vom 17.05.2005 - I B 108/04 (BFH/NV 2005, 1778 )

Bei summarischer Prüfung bestehen ernsthafte Zweifel, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a IV und V und § 50d I EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder an eine gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat. Dem Gesetz lässt sich keine Einschränkung dergestalt entnehmen, dass nur Vergütungsschuldner, die im Inland über eine Betriebsstätte oder eine vergleichbare Einrichtung verfügen, zum Steuerabzug verpflichtet sind. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen des Vergütungsschuldners im Inland, ist für den Erlass eines Haftungsbescheides das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet worden ist. Ein Haftungsbescheid ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil er keine Erwägungen darüber enthält, weshalb das Finanzamt den Vergütungschuldner und nicht den Steuerschuldner herangezogen hat. Der Steuerschuldner ist nicht zum Verfahren gegen den Haftungsbescheid gegen den Vergütungsschuldner notwendig beizuladen. Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem ausländischen Wohnsitzstaat zuweisen oder Diskriminierungsverbote verankert sind. Die Vereinbarungen über Dienstleistungen von Staaten mit Assoziierungsabkommen zur EU sind erkennbar nicht auf eine Gleichbehandlung mit Inländern gerichtet, so dass sie auch keinen Gleichbehandlungsanspruch gewähren. Es ist zweifelhaft, ob eine Steuerübernahme durch den Vergütungsschuldner und damit die Anwendung des hochgerechneten Steuersatzes eine eindeutige Nettoabrede verlangt.Da die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur für die Zukunft wirkt, ist die Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitszeitpunkt aufzuheben, soweit bereits zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden haben.

BFH, Entscheidung vom 17.05.2005 - I B 143/04 (BFH/NV 2005, 1635 )

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob auf Sonderrücklagen im Sinne des § 17 IV 3 DMBilG die Regelungen der §§ 29 II 2 KStG sowie 54a KStG in Verbindung mit § 30 III KStG alter Fassung nicht anzuwenden sind. Ist eine Anwendung der Gliederungsvorschriften unterblieben, ist zweifelhaft, ob die vorzunehmende Berichtigung bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals als sonstige Vermögensmehrung und damit im EK 02 zu erfassen oder als Nachholung eines in Vorjahren nicht erfassten Zugangs bei dem Teilbetrag zu behandeln ist, bei dem er sich im Falle seiner zeitgerechten Erfassung ausgewirkt hätte.

BFH, Entscheidung vom 13.05.2005 - IX B 6/05 (BFH/NV 2005, 1552 )

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen gewährt werden, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Diese Einzelabrechnung muss spätestens zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos erfolgen.



BFH, Urteil vom 12.05.2005 - V R 54/02 (NJW 2005, 3024 L)

Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 III UStR 2005).

BFH, Beschluss vom 12.05.2005 - V B 146/03 (DStR 2005, 1185)

Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nach den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil getan hat. Die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen sind nur steuerbefreit, wenn sie von den im Gesetz bezeichneten Unternehmern erbracht werden.

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 40/04 (NJW 2005, 2575)

Ein Arbeitnehmer kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht.

BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 54/04 (DStR 2005, 1644 )

Ist ein Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen beschäftigt, fallen die Wege zwischen Wohnung und Betrieb des Arbeitgebers auch dann unter die Entfernungspauschale, wenn er andere Baustellen unmittelbar mit dem eigenen Kfz aufsucht. Die kostenlose Sammelbeförderung zwischen Betrieb und Baustelle führt als innerbetriebliche Fahrt mangels eigener Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht zu Werbungskosten.

BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - II R 40/02 (BFH/NV 2005, 1568 )

Der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 IIa ErbStG alter Fassung ist trotz erbrechtlicher Nachfolgeklausel nicht zu gewähren, wenn der zur Nachfolge in einer zweigliedrigen Personengesellschaft vorgesehene Gesellschafter vor Eintritt des Erbfalls enterbt und ihm stattdessen der Gesellschaftsanteil vermacht wird. Eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 I Nr. 5 ErbStG liegt nicht vor, wenn die Abfindung erst nach Eintritt des Todesfalls zu erbringen ist. Lediglich für die einheitliche Bestimmung der Steuerklasse nach dem Verhältnis zum Erlasser ist unerheblich, ob ein Verzicht nach Eintritt des Todesfalls gemäß § 3 II Nr. 4 und 5 ErbStG oder ein Verzicht vor Eintritt des Erbfalls nach § 7 I Nr. 5 ErbStG vorliegt.



BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 7/02 (NJW 2005, 2941)

Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der Rechtsprechung). Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 V Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip).

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 16/04 (NJW 2005, 2944 L)

Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes steuerlich geltend machen.

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 7/02 (DStR 2005, 1398 )

Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 V Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 70/03 (NJW 2005, 2943 L)

Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach § 9 I Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.

BFH, Beschluss vom 11.05.2005 - VI R 38/02 (NJW 2005, 2799 L)

Erhebt der im Einspruchsverfahren hinzugezogene Elternteil Klage gegen die Übertragung des eigenen Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil, so ist dieser andere Elternteil notwendig beizuladen (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 4. 7. 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729).



BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 25/04 (NJW 2005, 2944 L)

Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 I Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, betreffen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Ansatz der Entfernungspauschale). Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 34/04 (NJW 2005, 2943 L)

Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale weder für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort noch unabhängig von der Entfernung für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte ansetzen. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.

BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 15/04 (NJW 2005, 2944 L)

Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - II R 12/02 (ZEV 2005, 445)

Zum Umfang der Feststellungen, die die Finanzbehörden bzw. das Finanzgericht durchzuführen haben, um zu prüfen, ob Zahlungen im Rahmen des niederländischen Noterbrechts mit Zahlungen im Rahmen des Pflichtteilsrechts vergleichbar sind.

BFH, Entscheidung vom 10.05.2005 - IX B 5/05 (BFH/NV 2005, 1551 )

Vollzieht sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, so ist sie grundsätzlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen und kann auch nicht durch Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden.



BFH, Entscheidung vom 09.05.2005 - VI B 3/05 (BFH/NV 2005, 1550 )

Pauschalen für Übernachtungen im Ausland nach der einschlägigen Verwaltungsanweisung sind nicht anzusetzen, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden.

BFH, Entscheidung vom 04.05.2005 - VI B 35/04 (BFH/NV 2005, 1549 )

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abziehbar, wenn dieses nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Wird das Arbeitszimmer zu mindestens 16 von Hundert für die steuerliche Fortbildung und die Anfertigung der persönlichen Steuererklärung benutzt, liegt keine nur untergeordnete außerberufliche Nutzung vor.

BFH, Beschluss vom 04.05.2005 - XI B 224/03 (BFH/NV 2005, 1483 )

Liegen die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen zur Erreichung des Prozessziels bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 II FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger sachkundig vertreten ist. Es ist geklärt, dass unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Festsetzungen und Feststellungen regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand begründen. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung muss das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen, rechtlich würdigen und eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte.
BFH, Entscheidung vom 03.05.2005 - V B 200/04 (BFH/NV 2005, 1641 )Der Unternehmer kann im Fall des § 15 IV UStG die nichtabziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Es ist also grundsätzlich Sache des Unternehmers, zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt; das Finanzamt kann nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist.

BFH, Beschluss vom 29.04.2005 - XI B 127/04 (NJW 2005, 2335)

Gegen die in § 10d II i. V. mit § 2 III EStG angeordnete Beschränkung des Verlustvortrags bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

BFH, Urteil vom 28.04.2005 - IV R 30/04 (NJW 2005, 2878)

Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist auch dann gem. § 7g IV Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 III EStG ermittelt und das FA die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g V und VI EStG.



BFH, Entscheidung vom 28.04.2005 - VI B 164/04 (BFH/NV 2005, 1303 )

Einwendungen gegen die Richtigkeit eines geänderten Verlustfeststellungsbescheids (§ 10d IV 4 EStG) müssen im Verfahren gegen diesen Feststellungsbescheid vorgebracht werden. Eine Korrektur eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides kann nur erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Änderungsnorm erfüllt sind.

BFH, Entscheidung vom 28.04.2005 - VI B 179/04 (BFH/NV 2005, 1303)

Der Auslandsverwendungszuschlag ist nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gestellter Arbeitslohn im Sinne des § 19 I 1 EStG. Ein Steuerpflichtiger, der teilweise steuerfreie Bezüge erhält, kann seine Werbungskosten gemäß § 3c EStG nur anteilig abziehen.

BFH, Urteil vom 28.04.2005 - IV R 17/04 (DStR 2005, 1223 )

Die Bebauung eines zuvor verkauften Grundstücks ist regelmäßig nicht mehr dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen. Tritt jedoch zwischen der Beauftragung der Bauhandwerker und dem Beginn der Bauarbeiten ein Ereignis ein, das die ursprünglich vorhandene Vermietungsabsicht vereitelt und den Verkauf des Grundbesitzes notwendig macht, so spricht das dafür, dass die Bebauung trotz der zwischenzeitlichen Veräußerung durch die ursprüngliche Vermietungsabsicht veranlasst ist. Im Fall des Verkaufs eines einzigen Grundstücks kann das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen erfüllt sein.

BFH, Urteil vom 28.04.2005 - IV R 41/03 (DStRE 2005, 873)

Eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 I Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

BFH, Urteil vom 27.04.2005 - I R 75/04 (NJW 2005, 3168 L)

Eine Pensionszusage ist i.S. des § 6a I Nr. 3 EStG schriftlich" erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts annimmt. Dafür reicht eine mündliche Erklärung des Pensionsberechtigten aus.

BFH, Entscheidung vom 27.04.2005 - I R 112/04 (BFH/NV 2005, 1756 )

Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr kann ein Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nur ausnahmsweise angenommen werden. Deshalb verliert regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wer sich für ein fast zwei Jahre dauerndes Aufbaustudium ins Ausland begibt. Aufwendungen eines beschränkt Steuerpflichtigen für ein Auslandsstudium stehen nur dann in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit Inlandseinkünften, wenn die betreffende Tätigkeit bereits während der Ausbildung konkret ins Auge gefasst worden war und die zu beurteilenden Aufwendungen sich speziell auf diese Tätigkeit beziehen.

BFH, Urteil vom 27.04.2005 - II R 61/03 (DStR 2005, 1438 )

Der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft ändert sich unmittelbar i.S. von § 1 IIa GrEStG, wenn ein Mitgliedschaftsrecht einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auf ein neues Mitglied der Gesellschaft übergeht.§ 6 III GrEStG ist bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 IIa GrEStG jedenfalls bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar. Erfolgt diese Änderung in mehreren Teilakten, kommt es dabei auf den Gesellschafterbestand vor dem ersten und nach dem letzten Teilakt an. Befindet sich unter den neuen Gesellschaftern wiederum eine Personengesellschaft und ist an dieser einer der ausgeschiedenen Altgesellschafter beteiligt, ist bei der Anwendung des § 6 III und 4 GrEStG auf den Altgesellschafter abzustellen.



BFH, Urteil vom 27.04.2005 - II R 52/02 (DStR 2005, 1937)

Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen kann. Die Übertragung von Anteilen an einer GbR auf ein bisher daran nicht beteiligtes minderjähriges Kind durch die Eltern oder Großeltern bedarf der Zustimmung eines Ergänzungspflegers.

BFH, Entscheidung vom 27.04.2005 - II R 4/04 (BFH/NV 2005, 1629 )

Bilden ein Grundstückskaufvertrag und ein Pachtvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft, kann die Sittenwidrigkeit des Pachtvertrages auch zur Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages führen. Aus einem auffälligen Missverhältnis der Leistungen kann noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Erst wenn nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, besteht eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Die regelmäßige Rechtsfolge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die Vertragsanpassung an die veränderten Verhältnisse. Ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar, kann der Wegfall der Geschäftsgrundlage auch zu einer Kündigung berechtigen.

BFH, Entscheidung vom 27.04.2005 - II B 76/04 (BFH/NV 2005, 1627 )

Das Vermögen der KGaA als Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der gesamthänderischen Bindung. Kapitalgesellschaften fallen nicht unter den in §§ 5, 6 GrEStG verwendeten Begriff der Gesamthand.

BFH, Urteil vom 21.04.2005 - III R 4/04 (DStR 2005, 1357)

Ein bisher zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil, der nunmehr für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird, bleibt Privatvermögen, auch wenn der Steuerpflichtige einen weiteren, schon vorher für fremde betriebliche Zwecke vermieteten Gebäudeteil dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 10.11.2004 - XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334).

BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - III R 53/02 (BFH/NV 2005, 1547 )

Ist ein Kind nicht schon längere Zeit vor seiner Volljährigkeit in den Familienhaushalt aufgenommen worden, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen dem Volljährigen und den Aufnehmenden nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden.Ein zur Begründung des Pflegekindschaftsverhältnis geknüpftes familienähnliches Band ist mit einem bereits Volljährigen nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung des Volljährigen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände anzunehmen. Ein sonstiger besonderer Umstand kann eine bereits vorher entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung sein.



BFH, Urteil vom 21.04.2005 - V R 16/04 (DStR 2005, 1313 )

Vor Ergehen des EuGH-Urteils Karlheinz Fischer vom 11. 6. 1998 Rs. C-283/95 (Slg. 1998, I 3369, UR 1998, 384) war unklar, inwieweit Art. 13 Teil B lit. f der Richtlinie 77/388/EWG die Besteuerung von Glücksspielen verbietet. Ein sich nach den Urteilen Karlheinz Fischer und Linneweber/Akritidis (EuGH-Urteil vom 17.2.2005 Rs. C-453/02, C-462/03, Linneweber/ Akritidis, Beilage zu BFH/NV 2005, 94) möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch könnte allenfalls die Schäden abdecken, die nach Ergehen dieser Urteile durch die möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige Aufrechterhaltung der Vorschrift des § 4 Nr. 9 lit. b UStG entstanden sind.

BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - V B 182/03 (BFH/NV 2005, 1640 )

Hat der Aussteller eine Abrechnung mit den Merkmalen einer Rechnung angefertigt, ohne entschlossen zu sein, die beschriebene Lieferung oder sonstige Leistung zu erbringen, und gerät das Abrechnungspapier in die Hand des in ihm genannten Adressaten, so steht das Wissen um diesen Sachverhalt und die Inkaufnahme einer etwaigen Verwendung als Rechnung gleich. Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, betrifft die Tatsachenwürdigung.

BFH, Urteil vom 21.04.2005 - III R 45/03 (NJW 2005, 2880 L)

Aufwendungen für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein vor der Unterbringung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig ist.

BFH, Entscheidung vom 20.04.2005 - X R 58/04 (Bitz, GmbHR 2005, 1364)

Wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmer an die Betriebsgesellschaft (auch) eine nicht wesentliche Betriebsgrundlage überlassen, gehört auch dieses Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens (hier: Vermietung eines weiteren Grundstück an die Betriebs-GmbH, die einen Einzelhandel betreibt und das streitige Grundstück als Parkplatz nutzt).Wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmer an die Betriebsgesellschaft (auch) eine nicht wesentliche Betriebsgrundlage überlassen, dann ist auch die nicht wesentliche Betriebsgrundlage notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.



BFH, Urteil vom 20.04.2005 - X R 53/04 (DStRE 2005, 1244)

Wird eine Wohnung, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und die gem. § 52 XV Sätze 4 und 6 EStG i.d.F. von 1987 bis 1998 als entnommen gilt, innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme in ein Betriebsvermögen eingelegt, bestimmt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem Einlagewert. Dies ist (höchstens) der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme abzüglich der nach der Entnahme in Anspruch genommenen AfA.

BFH, Urteil vom 20.04.2005 - X R 2/03 (DStRE 2005, 1049)

Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens. Gewährt der Besitzunternehmer dieser anderen Kapitalgesellschaft zu deren Stützung in der Krise (vgl. § 32a I GmbHG) ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen, so gehört der Anspruch auf Rückzahlung grundsätzlich ebenfalls zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens.Anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. 12. 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733).

BFH, Urteil vom 19.04.2005 - IX R 15/04 (DStRE 2005, 1179)

Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 I Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsob jekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen.

BFH, Urteil vom 19.04.2005 - VIII R 68/04 (DStRE 2005, 1073)

Den Tatbestand einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" i.S. von § 17 EStG erfüllt auch, wer den durch eine Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil anderen gegen Entgelt zur Übernahme überlässt. Tritt die Bedingung für die Zahlung des Entgelts für das Übernahmerecht erst in einem dem Jahr der Veräußerung folgenden Jahr ein, ist der das Jahr der Veräußerung betreffende Einkommensteuerbescheid nach § 173 I Nr. 1 i.V. mit § 175 I Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rückwirkend zu ändern.



BFH, Entscheidung vom 19.04.2005 - VIII R 45/04 (DStRE 2005, 1121)

Die Zinsen, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter für die Refinanzierung von Zahlungen auf eine für seine GmbH übernommene kapitalersetzende Bürgschaft aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der GmbH im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Im Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH wird ein Auflösungsverlust regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert; die Voraussetzungen, unter denen er ausnahmsweise z.B. wegen Vermögenslosigkeit früher entstehen kann, sind nicht erfüllt, wenn der endgültige Wert von Forderungen der GmbH erst konkretisiert werden muss.

BFH, Urteil vom 19.04.2005 - IX R 10/04 (NJW 2005, 3375 L)

Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 I 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen. Allein die historische Bausubstanz eines denkmalgeschützten Wohngebäudes (hier: einer alten Mühle) schließt es nicht aus, dass die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt (Abgrenzung zu BFHE 208, 142 = BStBl II 2005, 386 = NZM 2005, 713).

BFH, Entscheidung vom 18.04.2005 - II B 98/04 (BFH/NV 2005, 1310 )

Bei einer wirksamen Ausschlagung der Erbschaft entfällt die gegenüber dem ursprünglichen Erben entstandene Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit und entsteht in der Person des Ersatzerwerbers neu. Ein bereits ergangener Erbschaftsteuerbescheid ist aufzuheben.

BFH, Urteil vom 14.04.2005 - VI R 122/01 (DStRE 2005, 867)
Kursgebühren für einen Spanischkurs einer Flugbegleiterin mit dem Ziel, Chef der Kabinenbesatzung Kurzstrecke zu werden, zählen als beruflich veranlasste Aufwendungen zu den Werbungskosten. Ob die für den Auslandsaufenhalt anlässlich dieses Kurses angefallenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten ebenfalls abziehbar sind, hängt vom Würdigungsergebnis aller Umstände des Einzelfalles ab.

BFH, Urteil vom 14.04.2005 - XI R 82/03 (DStR 2005, 1601)

Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen.

BFH, Urteil vom 14.04.2005 - VI R 134/01 (DStRE 2005, 693)

Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Bund nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) trägt, stellen bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn dar.



BFH, Entscheidung vom 14.04.2005 - VI R 74/01 (BFH/NV 2005, 1301 )

Die gemäß § 15 FELEG vom Bund getragenen Beiträge für die gesetzlichen Versicherungen gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Leistungen sind keine Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

BFH, Urteil vom 14.04.2005 - XI R 33/03 (NJW 2005, 3599)

Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S. des § 10 I Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre.

BFH, Entscheidung vom 14.04.2005 - XI R 11/04 (BFH/NV 2005, 1772 )

Monatliche Zuzahlungen zum Arbeitslosengeld, die ein Arbeitgeber seinem entlassenen Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorge neben einem Einmalbetrag gewährt, schließen eine ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung nicht aus. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Betriebsvereinbarung einzelne Arbeitnehmer trotz Arbeitslosigkeit keine Zusatzleistungen erhalten, weil die Höhe der Gesamtentschädigung auf 18 Bruttomonatseinkommen beschränkt ist.

BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - II R 46/03 (BFH/NV 2005, 1814 )

Die Anwendungsregelung des § 37 X ErbStG in der Fassung des StMBG, wonach § 5 I ErbStG in der durch das StMBG geänderten Fassung auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 31.12.1993 entstanden ist, begegnet im Hinblick auf die damit verbundene Rückwirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der maßgebende Ehevertrag erst nach dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses abgeschlossen worden ist. Die Neufassung des § 5 I stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in Art. 6 I GG dar, da sie die zivilrechtliche Möglichkeit der Eheleute, durch Ehevertrag eine von den gesetzlichen Vorgaben der §§ 1374ff. BGB abweichende Berechnungsweise des Zugewinnausgleichsanspruchs zu vereinbaren, unberührt lässt.

BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VI B 197/04 (DStRE 2005, 744)

Gewährt die Schulbehörde einem Lehrer für eine Fortbildung im Ausland bezahlten Sonderurlaub, erübrigt dies nicht eine Prüfung der beruflichen Veranlassung der Reise durch die Finanzbehörde.

BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VI B 136/04 (BFH/NV 2005, 1301 )

Die Rechtsfrage, ob ein Arbeitszimmer noch als häusliches angesehen werden kann, wenn es von der Wohnung des Steuerpflichtigen getrennt ist, aber die in verschiedenen Geschossen genutzten beiden Wohnteile nach dem Willen der Mietparteien ein einheitliches Wohnobjekt darstellen, ist nicht klärungsbedürftig.

BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VI B 59/04 (DStRE 2005, 625)

Der Anscheinsbeweis einer Privatnutzung eines Betriebs-Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer wird nicht dadurch entkräftet, dass ein eingeschränktes Privatnutzungsverbot besteht und ein Privatfahrzeug zur Verfügung steht.



BFH, Entscheidung vom 11.04.2005 - IV B 106/03 (BFH/NV 2005, 1544 )

Ist ein selbständiger Arbeitsmediziner zugleich auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig, erzielt er für die nicht trennbare Gesamttätigkeit gewerbliche Einkünfte, es sei denn, er übt im Rahmen der Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitssicherheit eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus und verfügt über entsprechende theoretische Kenntnisse.

BFH, Entscheidung vom 07.04.2005 - V B 36/04 (BFH/NV 2005, 1230)

Allein der Umstand, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer später entwickelten Rechtsprechung steht, rechtfertigt noch nicht den Erlass der Steuer.


BFH, Urteil vom 05.04.2005 - I B 221/04 (BeckRS 2005, 04760)

Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob § 37 KStG 2002 der Nutzung eines Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer Ausschüttung eines Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht und daher zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert festgestellt wurde.

BFH, Entscheidung vom 23.03.2005 - III R 20/00 (DStRE 2005, 647)

Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht entspricht dem Begriff in dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnis der Wirtschaftszweige. Ein Betrieb, der Sand und Kies gewinnt, aufbereitet und vertreibt, gehört nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nicht zum Wirtschaftszweig Verarbeitendes Gewerbe, Verarbeitung von Steinen und Erden" (Abschn. D, Unterabschn. DI), sondern zum Wirtschaftszweig Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" (Abschn. C). Anspruch auf erhöhte Investitionszulage wegen der Zugehörigkeit des Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe besteht für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Jahr 1995 nur, wenn der Betrieb nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war. Die frühere Zuordnung in der Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979, zum verarbeitenden Gewerbe ist überholt.

BFH, Entscheidung vom 15.03.2005 - VII R 5/03 (ZIP 2005, 911)

Ein Rückforderungsanspruch der Steuerbehörde wegen der irrtümlichen Rückzahlung eines Guthabens aus einer Steuerüberzahlung an einen Dritten ist eine Forderung "wegen öffentlicher Abgaben" und fällt damit unter das Konkursvorrecht des § 61 I Nr. 2 KO.

BFH, Urteil vom 10.03.2005 - II B 120/04 (DStR 2005, 644)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ansatz von ausländischen (im Bereich der EG gelegenen) Grundstücken mit dem gemeinen Wert für Zwecke der Erbschaftsteuer für Erwerbsvorgänge bis 1995 nicht europarechtswidrig ist.

BFH, Entscheidung vom 10.03.2005 - V R 29/03 (DStR 2005, 919)
Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers können als selbstständig i.S. des § 2 II Nr. 1 UStG zu beurteilen sein. Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).



BFH, Entscheidung vom 10.03.2005 - II R 54/03 (DStR 2005, 864)
Übertragen (Schwieger-)Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf den Ehegatten ihres Kindes (Schwiegerkind), kann hierin auch dann kein schenkungsteuerrechtlich beachtlicher Durchgangserwerb des Kindes liegen, wenn die Zuwendung auf Veranlassung des Kindes" erfolgen soll und als ehebedingte Zuwendung" des Kindes bezeichnet wird. Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (gegen FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. 2. 1999 4 K 2011/98, EFG 1999, 617).

BFH, Entscheidung vom 01.03.2005 - VIII R 92/03 (NJW 2005, 1824)

Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v. H. auf 10 v. H. in § 17 I Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4.3.1999 vorgenommen worden ist. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 II EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind als Anschaffungskosten die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1.1.1999 anzusetzen. Die Erwartung des Bürgers, das geltende Steuerrecht werde auch in Zukunft fortbestehen, ist verfassungsrechtlich ebensowenig geschützt wie seine Dispositionen auf der Grundlage des jeweils im 'Veranlagungsjahr geltenden Rechts.

BFH, Urteil vom 01.03.2005 - VIII R 25/02 (NJW 2005, 1824 L)

Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre" i.S. des § 17 I EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 I Satz 4 EStG zu bestimmen, sondern richtet sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

BFH, Urteil vom 23.02.2005 - I R 9/04 (DStR 2005, 862)

Die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses gegen Entschädigung führt nicht zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

BFH, Entscheidung vom 23.02.2005 - I R 70/04 (DStR 2005, 918)

Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschaftergeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar. Der Vorteil ist nicht gem. § 6 I Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 v.H. des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.

BFH, Urteil vom 23.02.2005 - VII R 63/03 (DStRE 2005, 850)

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist die Feststellung einer vor Insolvenzeröffnung mit einem Einspruch angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung durch Aufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens zu betreiben. Aufgrund der bereits festgesetzten Steuer kommt der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 III AO 1977 in einem solchen Fall nicht mehr in Betracht. Ist eine Steuerforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter durch eine Einspruchsentscheidung bestandskräftig festgestellt worden, fehlt einer Klage auf Feststellung, dass die Finanzbehörde den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam und bestandskräftig als Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter festgestellt hat, das Feststellungsinteresse.

BFH, Entscheidung vom 23.02.2005 - I R 44/04 (BeckRS 2005, 05409)

Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und des Veräußerungserlöses zu einem Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als (disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt zu beurteilen sein.



BFH, Urteil vom 18.02.2005 - VI B 86/04 (DStRE 2005, 566)

Der Lohnsteuerabzug auf Arbeitslöhne nichtselbstständiger Prostituierter führt nicht zur Nichtigkeit der Lohnsteuer-Anmeldung, weil damit eine dirigierende Zuhälterei im Sinne von § 125 II Nr. 3 AO 1977 verlangt" würde.

BFH, Entscheidung vom 17.02.2005 - XI B 138/03 (NVwZ-RR 2005, 430)
Der das Existenzminimum eines Jahres abdeckende Grund- und Kinderfreibetrag kann insoweit, als er in einem Veranlagungszeitraum nicht ausgenutzt worden ist, wegen des für das Einkommensteuergesetz geltenden Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht in den folgenden Veranlagungszeiträumen wie ein Verlustvortrag berücksichtigt werden (Leitsatz der Redaktion)

BFH, Entscheidung vom 16.02.2005 - II R 6/02 (DStR 2005, 827)

Auch bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind die Steuerbegünstigungen des § 13a ErbStG zu versagen, wenn der Schenker nicht zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.

BFH, Urteil vom 16.02.2005 - VI R 58/03 (DStRE 2005, 623)

Die Steuerbefreiung von Mietvorteilen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gem. § 3 Nr. 59 2. Halbsatz EStG ist auf Fälle beschränkt, in denen die Vorteile auf der Förderung nach dem II. WoBauG beruhen.

BFH, Entscheidung vom 16.02.2005 - VI R 46/03 (DStR 2005, 917)

Kann eine Hausmeisterwohnung auch an Dritte vermietet werden, kommt der Rabattfreibetrag zum Zuge, wenn der Arbeitgeber zumindest in gleichem Umfang an Dritte vermietet. Ob es für den Ausgangsbetrag der Rabattbesteuerung bei einer verbilligt überlassenen Hausmeisterwohnung gerechtfertigt ist, wegen Zugangseinschränkungen oder sonstigen Nutzungsbeeinträchtigungen Abschläge vorzunehmen, ist Tatfrage.

BFH, Entscheidung vom 16.02.2005 - VI R 37/01 (NVwZ-RR 2005, 439)

Auch nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm in einem verfassungsrechtlichen Musterverfahren fehlt für eine gleichwohl in einem parallelen Verfahren erhobene Klage nicht das Rechtschutzbedürfnis, wenn in der Entscheidung des BVerfG offengeblieben ist, ob auch die wegen eines Vorläufigkeitsvermerks nicht bestandskräftigen Bescheide nach einer gesetzlichen Neuregelung geändert würden. (Leitsatz der Redaktion)

BFH, Entscheidung vom 10.02.2005 - V R 31/04 (DZWir 2005, 247)

Beim freihändigen Verkauf von beweglichem Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter sind die von diesem einbehaltenen Verwertungskosten kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Insolvenzverwalters an den Sicherungsgeber. Veräußert der Insolvenzverwalter das überschuldete Grundstück selbst und wird die Insolvenzmasse aufgrund einer Vereinbarung mit dem Grundpfandgläubiger zu einem geringfügigen Prozentsatz an dem Verkaufserlös beteiligt, führt der Insolvenzverwalter ähnlich wie ein Makler oder ein Geschäftsbesorger an den Grundpfandgläubiger eine Leistung gegen Entgelt aus.

BFH, Urteil vom 10.02.2005 - V R 59/03 (DStR 2005, 646)

Darf die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die zweifelsfrei vorliegt, allein mit der Begründung versagen, der Steuerpflichtige habe den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt? Kommt es zur Beantwortung der Frage darauf an, ob der Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat?



BFH, Urteil vom 10.02.2005 - V R 76/03 (NJW 2005, 1311)

Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 II der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 I UStG 1999) zum Vorsteuerabzug.

BFH, Entscheidung vom 10.02.2005 - V R 76/03 (NJW 2005, 1310)

Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 II der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 I UStG 1999) zum Vorsteuerabzug. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 I a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

BFH, Entscheidung vom 04.02.2005 - VII R 20/04 (DStR 2005, 865)

Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine Umsatzsteuerschuld, die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu berichtigen ist, wenn die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder angemeldet worden war. Der Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe; gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden

.BFH, Urteil vom 03.02.2005 - I B 208/04 (DStR 2005, 465 )

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gem. § 15 IV Satz 6, § 20 I Nr. 4 EStG i.d.F. des StVergAbG insoweit mit dem GG vereinbar ist, als er sich ohne Einschränkung auch auf Verluste bezieht, die auf vor dem Jahr 2003 begründeten Verpflichtungen beruhen. Ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Unterliegen des Ast. im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre, so ist die Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe nicht überwiegen.

BFH, Entscheidung vom 02.02.2005 - II R 36/03 (NJW 2005, 2032 L)


Da sich die Frage der Verfassungswidrigkeit von Wertverzerrungen innerhalb der Einheitsbewertung des Grundvermögens nur noch unter dem Gesichtspunkt der Grundsteuerbelastung stellt und die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen, führt das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung noch nicht zu einem Verstoß dieser Einheitswerte gegen Art. 3 I GG.

BFH, Entscheidung vom 02.02.2005 - II R 26/02 (DStR 2005, 518)

Eine Grundstücksschenkung ist i.S. des § 9 I Nr. 2 ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil BFHE 130, 64 = BStBl. II 1980, 307, hält der Senat nicht mehr fest.



BFH, Urteil vom 02.02.2005 - II R 4/03 (DStR 2005, 826)

Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke ist auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zu Grunde zu legen; ein Ansatz der üblichen Miete kommt nicht in Betracht.

BFH, Urteil vom 02.02.2005 - II R 18/03 (NJW 2005, 1967)

Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer.

BFH, Urteil vom 02.02.2005 - II R 26/02 (DStR 2005, 518)

Eine Grundstücksschenkung ist i.S. des § 9 I Nr. 2 ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist.

BFH, Entscheidung vom 01.02.2005 - VII B 198/04 (NJW 2005, 1308)

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b IV BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i.S. von § 851 I ZPO.

BFH, Urteil vom 26.01.2005 - VI R 43/00 (DStRE 2005, 572)

Eine Vergütung wird nicht für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, wenn der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nimmt und das nach dem Lizenzanalogieverfahren bemessene Entgelt in mehreren ungleichen Jahresraten entrichtet.

BFH, Urteil vom 26.01.2005 - VI R 71/03 (NJW 2005, 1535)

Die Frage, ob Aufwendungen für ein Studium in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen stehen, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung. Dabei hat der Tatrichter die Bekundungen der Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung einerseits der Beweisschwierigkeiten und andererseits der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu würdigen.

BFH, Urteil vom 25.01.2005 - I R 12/04 (NZG 2005, 488 L)

Maßgeblicher Zeitpunkt für den der Kapitalgesellschaft nach § 8a I Satz 1 Nr. 2 KStG 1996 ermöglichten Gegenbeweis für die Fremdüblichkeit eines ihr gewährten Darlehens ist regelmäßig der Zeitpunkt der Darlehenshingabe (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz. 61). Fremder Dritter i.S. des § 8a I Satz 1 Nr. 2 KStG 1996 kann auch eine Person sein, die in der Folgezeit Anteilseigner der Kapitalgesellschaft oder eine diesem nahe stehende Person i.S. von § 8a I Satz 2 KStG 1996 wird, dies aber im Zeitpunkt der Darlehenshingabe noch nicht war.

BFH, Entscheidung vom 25.01.2005 - I R 52/03 (DStRE 2005, 669)

Beruft sich eine Körperschaft darauf, dass aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck ihres Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach § 61 I AO 1977 genau angegeben werden kann, muss sie die zwingenden Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus der Satzung ergeben. Die Körperschaft hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung bestanden. Ob ein Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.



BFH, Entscheidung vom 25.01.2005 - I R 8/04 (BeckRS 2005, 05411)

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs gewerblicher Art durch eine Gebietskörperschaft (hier: das Unterhalten des Bäderbetriebs einer Stadt) ohne Verlustausgleich und angemessenen Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

BFH, Entscheidung vom 25.01.2005 - I R 63/03 (DStRE 2005, 651)

Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen. Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG.

BFH, Urteil vom 25.01.2005 - II B 170/03 (DStRE 2005, 602)

Rechtsfragen, die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der für Feststellungszeitpunkte vom 1. 1. 1993 bis 1. 1. 1997 bestehenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anknüpfung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann daher nicht auf solche Rechtsfragen gestützt werden.

BFH, Urteil vom 20.01.2005 - IV R 22/03 (DStR 2005, 822)

Wird der gegenüber einer Personengesellschaft bestehende Pensionsanspruch eines Gesellschafters anlässlich der Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft abgefunden, so mindert sich hierdurch der Aufgabegewinn der Gesellschaft; beim Gesellschafter stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen Anteil am Aufgabegewinn erhöht.

BFH, Urteil vom 20.01.2005 - II B 52/04 (DStR 2005, 741)

Eine Anzeige ist i.S. des § 16 V GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem FA in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 II, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch fehlende Angaben binnen einer vom FA zu setzenden angemessenen Frist nachgereicht werden.

BFH, Entscheidung vom 20.01.2005 - II R 20/03 (DStR 2005, 736)

Erlangt aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter der begünstigte Dritte einen frei verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden, ist der Tatbestand des § 7 I Nr. 1 ErbStG erfüllt. Erwerbsgegenstand ist in einem solchen Fall die als Folge des Abschlusses des Vertrages zu Gunsten Dritter entstandene Forderung des Dritten gegen den Verpflichteten. Die Steuer entsteht mit der Begründung des Forderungsrechts des Dritten.

BFH, Entscheidung vom 20.01.2005 - IV R 14/03 (DStRE 2005, 637)

Erwirbt nach Begründung einer Betriebsaufspaltung die Besitzpersonengesellschaft einen Teil des Betriebs von der Betriebsgesellschaft zurück, um ihn selbst fortzuführen, kann die Grundstücksverwaltung ein Teilbetrieb der bisherigen Besitzgesellschaftsein. Ein von dem zurückerworbenen operativen Betrieb genutztes Grundstück der Besitzgesellschaft wird dann mit dem Rückerwerb wesentliche Betriebsgrundlage dieses Teilbetriebs. Die Veräußerung aller Grundstücke des grundstücksverwalten den Teilbetriebs an verschiedene Erwerber stellt eine Aufgabe dieses Teilbetriebs dar. Der dabei erzielte Gewinn ist jedenfalls dann tarifbegünstigt, wenn auch das zuvor in den operativen Teilbetrieb übergegangene Grundstück zeitgleich veräußert wird.



BFH, Urteil vom 19.01.2005 - X R 14/04 (NJW 2005, 1534)

Die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Feststellungsbescheids gehemmt wird.

BFH, Urteil vom 19.01.2005 - X R 23/04 (NJW 2005, 1743)

Der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen Sach- und Barleistungen beziehen. Insoweit sind Abweichungen des tatsächlich Durchgeführten vom Vereinbarten steuerschädlich.

BFH, Urteil vom 18.01.2005 - V R 35/02 (DStRE 2005, 526)

Die Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis kann ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz sein, wenn die Personalgestellung für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich ist. Ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz kann in Ausnahmefällen sogar dann vorliegen, wenn die Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, kann nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

BFH, Urteil vom 17.01.2005 - VI B 30/04 (DStRE 2005, 565)

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, wenn das Finanzgericht zu der vertretbaren Würdigung kommt, dass die verbilligte Überlassung von Geschäftsanteilen durch die Muttergesellschaft als Ertrag der Arbeit für den Arbeitgeber anzusehen ist. Ein auf Grund einer Option an einem GmbH-Anteil eingeräumter Preisnachlass ist nicht mit Wertverlusten vergleichbar, die ein Arbeitnehmer an einem solchen Anteil im Privatvermögen erleidet.

BFH, Urteil vom 13.01.2005 - V R 35/03 (DStR 2005, 647)

Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung kann im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977 nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung beurteilt nach der Rechtslage bei der Festsetzung der Steuer offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer später entwickelten Rechtsprechung steht, rechtfertigt noch nicht den Erlass der Steuer. Das FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. Ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (Art. 13 Teil A I lit. c der Richtlinie 77/388/EWG) liegt nicht vor, wenn das FA die Umsätze einer Massagepraxis in der Rechtsform einer GmbH in den Jahren 1989 bis 1991 als steuerpflichtig behandelt hat.

BFH, Urteil vom 13.01.2005 - II R 48/02 (DStR 2005, 782)

Die Höhe der Einkommensteuer ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht Tatsache i.S. des § 173 I AO 1977. Das Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch dann nach § 173 I Nr. 2 Satz 2 AO 1977 unbeachtlich sein, wenn nachträglich bekannt werdende Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, für sich genommen die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 I Nr. 1 AO 1977 erfüllen, aber in einem Bescheid berücksichtigt werden, der auf einer anderen Änderungsvorschrift beruht.



BFH, Urteil vom 13.01.2005 - II R 37/03 (NZG 2005, 488 L)

Für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist der Freibetrag nach § 13 IIa ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung nicht zu gewähren. Für Steuerentstehungszeitpunkte, die innerhalb des zeitlichen Rahmens der vom BVerfG im Beschluss vom 22. 6. 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) angeordneten übergangsweisen Weitergeltung des früheren Erbschaftsteuerrechts liegen, sind Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten verfassungsrechtlich hinzunehmen.

BFH, Urteil vom 13.01.2005 - VII R 12/04 (DStRE 2005, 471)

Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug wegen eines Saisonkennzeichens für einen gewissen Zeitraum im Jahr im Straßenverkehr nicht betrieben werden darf.

BFH, Entscheidung vom 11.01.2005 - IX R 50/03 (DStRE 2005, 644)

Muss der Verfügungsberechtigte nach § 7 VII 2 VermG ihm ab dem 1.7.1994 zustehende Mietentgelte an den Restitutionsberechtigten herausgeben, so kann er diese Ausgabe im Jahr ihres Abflusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zwar steuermindernd geltend machen; er kann aber nicht nach § 163 AO 1977 beanspruchen, dass ihm in den Jahren seiner Vermietungstätigkeit ab 1.7.1994 von vornherein keine Einkünfte zugerechnet werden.

BFH, Entscheidung vom 11.01.2005 - IX R 66/03 (NZM 2005, 432 L)

Erlangt der Restitutionsberechtigte vom Verfügungsberechtigten nach § 7 VII VermG Mietentgelte, so muss er sie nach
§ 24 Nr. 1a EStG als Entschädigung versteuern.

BFH, Urteil vom 11.01.2005 - IX R 27/04 (DStR 2005, 515)

Die Freigrenze des § 23 III Satz 5 EStG a. F. (jetzt: § 23 III Satz 6 EStG) ist vor der Durchführung eines Verlustrück-trages i. S. von § 23 III Satz 7 EStG a. F. (jetzt: § 23 III Satz 9 EStG) zu berücksichtigen (entsprechend BMF vom 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034, Tz. 52).