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Rechtsprechung des BFH 2005 zum Steuerrecht in Leitsätzen
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Rechtsprechung zum Steuerrecht im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
BFH, Urteil vom 20.12.2005 - V R 30/02 (DStRE 2006, 383 L)
Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffes sind grundsätzlich steuerbar, wenn die
Kreuzfahrt in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und dort oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet. Ausgenommen
von der Steuerbarkeit sind lediglich Lieferungen während eines Zwischenaufenthalts des Schiffes in Häfen von Drittländern,
bei denen die Reisenden das Schiff, und sei es auch nur für kurze Zeit, verlassen können.
BFH, Urteil vom 06.12.2005 - VIII R 34/04 (DStRE 2006, 251 L)
Durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch
dann als Veräußerungskosten dem Vorgang der Veräußerung zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn
nicht steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit
den aus dem Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier: Kapitalanlagen nach § 20 I Nr. 7 EStG)
berücksichtigt werden.
BFH, Entscheidung vom 02.12.2005 - VI R 16/03 (DStRE 2006, 382 L)
Der Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, wenn ein steuerrechtlicher
Arbeitnehmer auch sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Das ist bei einer GmbH, die
Ehegatten hälftig gehört und deren alleiniger Geschäftsführer der Ehemann ist, hinsichtlich der Ehefrau auch dann zu
bejahen, wenn sie neben einem Festgehalt Anspruch auf Erfolgstantieme sowie Anspruch auf Versorgung im Alter und bei
Arbeitsunfähigkeit wie der Geschäftsführer hat und für die Entwicklung und Fertigung sämtlicher Produkte allein
verantwortlich ist.
BFH, Urteil vom 01.12.2005 - IV R 26/04 (DStRE 2006, 184 L)
Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte
Schadensersatzleistungen sind daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen
Reise ereignet hat. Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der
Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber auf Grund der privaten Mitveranlassung einer Reise
erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot
für diese privat veranlassten Aufwendungen, das die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.
BFH, Urteil vom 01.12.2005 - IV R 65/04 (DStRE 2006, 251 L)
Eine GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück mit einer noch von ihr zu errichtenden Einkaufspassage veräußert, verlässt
nicht nur den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter weiteren Umständen auch das in § 15 II EStG
geforderte Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen. Sie ist jedenfalls dann nachhaltig tätig, wenn sie (kumulativ) in unbedingter
Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück hat erstellen lassen, im Interesse der potentiellen Erwerber
Mietverträge abgeschlossen, bei Gesamtbaukosten von rd. 12 Mio. DM und einem Gewinn von fast 4 Mio. DM mehrere
Bauunternehmer beauftragt und sich zur Gewährleistung für Baumängel sowie zur Zahlung von Schadensersatz für
Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung verpflichtet hat. Unter diesen Umständen ist auch das Merkmal der
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben.
BFH, Urteil vom 30.11.2005 - I R 3/04 (DStRE 2006, 259)
Der Zufluss eines Aufgelds bei der Ausgabe von Optionsanleihen begründet steuerrechtlich eine Einlage.
BFH, Urteil vom 30.11.2005 - I R 110/04 (DStRE 2006, 383 L)
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der
Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung
bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden. Denn
Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren. Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6 I Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/ 2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.
BFH, Urteil vom 29.11.2005 - IX R 49/04 (DStRE 2006, 184 L)
Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 I S. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab
1999 ist verfassungsgemäß.
BFH, Beschluss vom 25.11.2005 - V B 75/05 (DStRE 2006, 184 L)
Es ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu
stellen sind und unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmer auf die Regelung zum Gutglaubensschutz in § 6a IV
UStG berufen kann. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen im summarischen Verfahren auf
Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts nicht abschließend zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen, unter
denen die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann.
BFH, Urteil vom 22.11.2005 - VII R 21/05 (DStRE 2006, 252 L)
Auch bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen
Vermögen ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber dazu verpflichtet
zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt wird.
BFH, Urteil vom 17.11.2005 - III R 8/03 (DStRE 2006, 312)
Ein für die Erben des verstorbenen Steuerschuldners bestimmter Steuerbescheid, der an die Gesamtrechtsnachfolger,
Erbengemeinschaft X, adressiert ist, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung der Inhaltsadressaten unwirksam, wenn in den
Erläuterungen des Bescheids auf einen Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der
Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt sind. Wird bei einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und
einem Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum
Nennwert, liegt eine Entnahme des Besitzunternehmers in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert des
übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor.
BFH, Urteil vom 16.11.2005 - VI R 12/04 (DB 2006, 367)
Ein Soldat der Bundesmarine kann für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes
Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen.
BFH, Urteil vom 16.11.2005 - VI R 151/99 (NZA-RR 2006, 148)
Aufwendungen des Arbeitgebers führen bei einer zweitägigen Betriebsveranstaltung nicht zu Arbeitslohn, sofern die
Freigrenze von 200 DM (110 ?) eingehalten wird (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 16.11.2005 - X R 6/04 (DStRE 2006, 251 L)
Nach § 18 IV UmwStG 1995 können nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in
den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Verschmelzung im Betrieb des
aufnehmenden Rechtsträgers (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) vorhanden war.
BFH, Urteil vom 16.11.2005 - VI R 23/02 (DStRE 2006, 271)
Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstätten-FA im
Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der
Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 I Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat.
BFH, Urteil vom 16.11.2005 - XI R 79/03 (NJW 2006, 1024 L)
Ein Schulbesuch, für den Aufwendungen nach § 10 I Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt regelmäßig erst mit dem
Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich
öffentlicher Vorschulen in Betracht.
BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - VI R 151/00 (DStR 2006, 29)
Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten einer Freigrenze, die
für die Jahre 1996 und 1997 200 DM je teilnehmendem Arbeitnehmer beträgt, ein derartiges Eigengewicht, dass sie in
vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (Bestätigung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 15.11.2005 - VII R 16/05 (NJW 2006, 942)
Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, kann aus
der Sicht des Finanzamts als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen auf
Grund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden, dass derjenige
Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen,
mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten
erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 15.11.2005 - IX R 25/03 (NJW 2006, 720)
Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des
Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei
seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen
den Betrag zuwendet.
BFH, Entscheidung vom 10.11.2005 - VI B 141/04 (DStRE 2006, 195)
Verliert ein Steuerpflichtiger Mittel, die er einer GmbH zur Verfügung gestellt hat, bei der er beschäftigt ist und die seiner
Ehefrau gehört, so entsteht sein Verlust regelmäßig in der privaten Vermögenssphäre und kann deshalb nicht bei seinen
Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Werbungskosten abgezogen werden.
BFH, Urteil vom 10.11.2005 - IV R 7/05 (DStR 2006, 23)
Die Grundsätze, die die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der
Betriebsaufspaltung entwickelt hat, gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung und -aufgabe. Die frühere
einkommensteuerliche Tarifbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung bleibt nicht deswegen erhalten, weil der Wert des
Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der Rechtsprechung des BFH hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10
v. H. des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises beträgt.
BFH, Urteil vom 10.11.2005 - IV R 29/04 (NJW 2006, 464 L)
Wird bei der Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR auf einen neuen Gesellschafter das im Miteigentum der
beiden bisherigen Gesellschafter stehende Praxisgrundstück nicht (anteilig) mitveräußert, scheidet die Tarifbegünstigung des
Veräußerungsgewinns aus der Teilanteilsveräußerung aus. Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen einer von
der Veräußerung nicht betroffenen Besitzgesellschaft i.S. der Rechtsprechung zur mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung. Die Überlassung eines Praxisgrundstücks seitens einer ganz oder teilweise personenidentischen
Miteigentümergemeinschaft an eine Freiberufler-GbR begründet keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung.
BFH, Urteil vom 10.11.2005 - IV R 13/04 (DStRE 2006, 184 L)
Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter
des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten
Darlehensforderung gestützt werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 6.11.2003 - IV
R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416) aufgestellt hat. In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe
des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die
Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste. Eine
Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 IIa EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine
ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglich keit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder
aus sonstigem freien Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. 8. 2004, BStBl I 2004, 850). Entsprechend
führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen
Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft.
BFH, Urteil vom 09.11.2005 - I R 89/04 (DStRE 2006, 184 L)
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine so genannte Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine
Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft eine so
genannte Überversorgung nach sich (Anschluss an Senat, BFHE 178, 203 = BStBl II 1996, 204).
BFH, Urteil vom 09.11.2005 - VI R 19/04 (NJW 2006, 943)
Liegen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer, nicht jedoch jene für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf 1 250 ? begrenzte Abzugsrahmen
nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer
Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird.
BFH, Urteil vom 08.11.2005 - VIII R 11/02 (DStRE 2006, 247)
Die Bindungswirkung der Regelungen eines Feststellungsbescheids wird durch den Feststellungsbereich begrenzt. Dies gilt
gleichermaßen für die rechtlichen Erwägungen, die als so genannte vorgreifliche Umstände den Regelungen
(Verfügungssätzen) des Feststellungsbescheids zugrunde liegen. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem
Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der
Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv
durchsetzen kann. Zur Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach den Grundsätzen des so
genannten Tauschgutachtens.
BFH, Beschluss vom 03.11.2005 - V R 61/03 (IStR 2006, 90)
Fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (so genannter
Hausanschluss) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff
Lieferungen von Wasser" i. S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?
BFH, Urteil vom 03.11.2005 - V R 21/05 (DStRE 2006, 185 L)
Für das Vorliegen einer steuerfreien Kreditvermittlung kommt es nicht darauf an, an welche der Vertragsparteien die
Vermittlungsleistung ausgeführt wird. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur
Kreditvergabe gekommen ist, wohl aber muss ein Kontakt zu beiden Vertragspartnern bestanden haben.
BFH, Urteil vom 27.10.2005 - IX R 15/05 (DStR 2005, 2162)
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG erfasst auch die Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts. Es
verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, wenn nach § 3c II Satz 1, 2. Halbsatz EStG dem halben Veräußerungspreis die
Anschaffungskosten nur zur Hälfte gegenüberzustellen sind.
BFH, Urteil vom 25.10.2005 - VI R 77/02 (DStRE 2006, 212)
Ein Arbeitnehmer, der die Fertigkeiten für eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung
erlernt hat, gehört zu den Fachkräften, ohne dass es darauf ankommt, ob die durchgeführten Arbeiten den Einsatz einer
Fachkraft erfordern. Hat ein Arbeitnehmer die erforderlichen Fertigkeiten nicht im Rahmen einer Berufsausbildung
erworben, gehört er nur dann zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften, wenn er anstelle einer Fachkraft eingesetzt
ist. Ein Arbeitnehmer ist anstelle einer land- und forstwirtschaftlichen Fachkraft eingesetzt, wenn mehr als 25 v.H. der zu
beurteilenden Tätigkeit Fachkraft-Kenntnisse erfordern.
BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - III S 20/05 (NJW 2006, 256 L)
Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren gegen den
Aufhebungsbescheid nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist. Mittelbare
Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des Anspruchsberechtigten bleiben außer Betracht.
BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - V R 75/03 (IStR 2006, 88)
Ist ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach Art. 13 Teil A I lit. j der Richtlinie
77/388/EWG von der Steuer zu befreien, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung direkt an die Schüler/ Hochschüler
als Leistungsempfänger erbringt -also von diesen bezahlt wird- oder reicht es aus, dass der Privatlehrer seine
Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als Leistungsempfänger erbringt?
BFH, Urteil vom 19.10.2005 - I R 38/04 (DStR 2006, 271 )
In den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft darf die Kapitalgesellschaft das
übergegangene Betriebsvermögen gem. § 25 S. 1 i. V. mit § 20 II 1 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem
höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.30).
BFH, Urteil vom 19.10.2005 - XI R 4/04 (NJW 2006, 319)
Der Steuerpflichtige hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn
er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und auf Grund von
Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
BFH, Urteil vom 19.10.2005 - I R 48/04 (DStRE 2006, 239)
Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.S. des § 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist,
unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin
überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstößt. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann
gem. § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gem. § 3 Nr. 24 GewStG von der
Gewerbesteuer befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.
BFH, Urteil vom 19.10.2005 - XI R 64/04 (DStRE 2006, 382 L)
Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und
bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Ein gegen eine
dritte Person in einer vergleichbaren Sache ergangenes erstinstanzliches Urteil genügt für sich allein noch nicht, um für das
Bestehen einer entsprechenden Verbindlichkeit überwiegende Gründe annehmen zu können. Eine Inanspruchnahme ist
wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige ernstlich damit rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu
werden. Er darf im Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen; auch für die
Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Als wertaufhellend" sind nur die Umstände zu
berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der
Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse zu beziehen (Anschluss an BFH-Urteil
vom 30.1.2002 - I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688).
BFH, Urteil vom 19.10.2005 - I R 76/04 (BFH/NV 2006, 451 )
Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. 1. 2001
nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem
Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
BFH, Urteil vom 13.10.2005 - IV R 55/04 (DStRE 2006, 303)
Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den
verbleibenden Gesellschafter über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die
Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen (Anschluss an Abschn. 35 I Satz 3 und 4 GewStR). In einem solchen Fall ist
eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig,
wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt
und (andererseits) beim FA darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Formwechsels eine
Scheingesellschaft" darstellt.
BFH, Urteil vom 13.10.2005 - IV R 33/04 (DStRE 2006, 216)
Das Entnahmeprivileg für den zu einer neu errichteten Altenteilerwohnung gehörenden Grund und Boden gem. § 52 XI Satz
10 EStG a.F. (jetzt § 13 V EStG) setzt voraus, dass diese Wohnung nach ihrer Fertigstellung auch tatsächlich von einem
Altenteiler genutzt wird.
BFH, Urteil vom 12.10.2005 - VIII R 87/03 (DStRE 2006, 251 L)
Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach
Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des §
20 I Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei.
BFH, Urteil vom 12.10.2005 - IX R 28/04 (DStR 2005, 2166 )
Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der so genannten großen Übergangsregelung sofort abziehbare
Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der so genannten großen
Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es
kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben
vom 18.7.2001 - IV C 3 S 2211 31/01, BStBl I 2001, 513).
BFH, Urteil vom 12.10.2005 - VIII R 66/03 (DStR 2006, 231 )
Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammen hang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem
späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag ange legt waren, gemindert, so ist nach ständiger
Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann
dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue
Erwerber veräußert wird. Zur Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (hier:
Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und deren Bindungswirkung.
BFH, Beschluss vom 06.10.2005 - II B 132/04 (ZEV 2006, 87)
Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
erbschaftsteuerrechtlich im Hinblick auf Freibetrag und Steuerklasse genauso zu behandeln wie Ehegatten.
BFH, Urteil vom 06.10.2005 - V R 40/01 (NJW 2006, 543)
Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, sind als Empfänger der
Bauleistungen anzusehen, wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine
unternehmerische Tätigkeit ausübt. Ist bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig und
verwendet dieser einen Teil des Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke (z.B. als Arbeitszimmer), so
steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen
zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt. Nach den Vorschriften der § 15 I und § 14
UStG 1991/ 1993 reicht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug des unternehmerisch tätigen Ehegatten eine an
beide Ehegatten ausgestellte Rechnung aus, auch wenn sie keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und keine
entsprechenden Teilbeträge ausweist, wenn nach den Umständen des Falles keine Gefahr besteht, dass es zu
Steuerhinterziehung oder Missbrauch kommt.
BFH, Urteil vom 06.10.2005 - V R 20/04 (DStRE 2006, 90)
Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines
Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gem. § 1 I Nr. 1 UStG 1993, § 3
I UStG 1993 aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts, gleichgültig,
ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der
Sicherungsgeber es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert. Falls der Sicherungsgeber es
übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den
Käufer eine entgeltliche Lieferung i. S. des § 1 I Nr. 1 UStG 1993 aus. Zudem greift § 3 III UStG 1993 ein; zwischen dem
Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der
Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer
Lieferung i. S. des § 1 I Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor.
BFH, Urteil vom 05.10.2005 - VI R 152/01 (DStR 2005, 1982)
Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert
berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des
Dienstverhältnisses erbracht werden.
BFH, Urteil vom 14.09.2005 - VI R 37/03 (DStR 2005, 1933)
Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen
unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der
Abgeltungswirkung der 1 v.H.Regelung erfasst wird.
BFH, Urteil vom 14.09.2005 - VI R 148/98 (B 2005, 2449 )
Leistet der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen, fließt
den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.
BFH, Urteil vom 14.09.2005 - VI R 32/04 (DStRE 2005, 1390)
Leistet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems Sonderzahlungen an eine
Zusatzversorgungskasse, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.
BFH, Urteil vom 08.09.2005 - IV R 40/04 (DStR 2005, 1892)
Der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentums wohnungen ist dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte
der Erwerber das im Wesentlichen fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens drei Monate
lange rü gelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben. Die Gewinn realisierung betrifft nur die von diesen
Erwerbern geschuldeten Entgelte.
BFH, Urteil vom 07.09.2005 - VIII R 1/03 (Hoffmann, DStR 2005, 1975)
Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 IVa EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht.
Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen
Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bau ten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern
hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.
BFH, Urteil vom 07.09.2005 - VIII R 90/04 (DStR 2005, 1984)
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 I Nr. 7 EStG ist auch in den Veranlagungszeiträumen seit
1994 nicht verfassungswidrig.
BFH, Beschluss vom 26.08.2005 - X B 98/05 (DStRE 2005, 1369)
Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen
Kapitalgesellschaft, die 100 % der Anteile einer weiteren Kapitalgesellschaft hält, gehören dann zum notwendigen
Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens, wenn die weitere Gesellschaft intensive und dauerhafte
Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält.
BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - IV B 167/04 (NZG 2005, 1024 L)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 174 III AO 1977 die Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der
Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung
der BFH-Rechtsprechung zur Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst hat
(Bedenken gegen die Richtigkeit der im BMF-Schreiben vom 7. 10. 2002, BStBl I 2002, 1028, unter V.1. vertretenen
Auffassung).
BFH, Urteil vom 18.08.2005 - VI R 32/03 (DStR 2005, 1810)
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse
ist grundsätzlich möglich, wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind.
Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich
leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen
lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO 1977)
aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem
Reise-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen
stehen. Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann grundsätzlich anhand der Kosten
geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine abweichende
Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den
aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht entspricht. Macht der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in
denen ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der Möglichkeit der
Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch, so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich
nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Haftung nicht entgegen.
BFH, Urteil vom 18.08.2005 - IV R 59/04(NJW-RR 2005, 1700)
Überlässt ein Einzelgewerbetreibender eine wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengesellschaft, an der er
beherrschend beteiligt ist, so gehört das überlassene Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei
der nutzenden Personengesellschaft. Die Rechtsfolgen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung werden verdrängt.
Vermieten die Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage an eine von
ihnen beherrschte Betriebsgesellschaft, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Miteigentümer zumindest
konkludent zu einer GbR zusammengeschlossen haben. Vermietet der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein
ihm gehörendes Wirtschaftsgut an eine Betriebspersonengesellschaft, an der er ebenfalls (ggf. beherrschend) beteiligt ist, so
stellt das überlassene Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft dar.
Diese Zuordnung geht der als Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft vor.
BFH, Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (DStR 2005, 1855)
Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbewerbs ist der Gesamtbetrag der vom
Veranstalter eingenommenen Teilnahmegebühren, wenn der Veranstalter über diese Beträge frei verfügen kann (Anschluss
an EuGH-Urteil vom 17. 9. 2002 Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. I 2002, 71/73). Eine
Brieftaubenvereinigung hat die Wettumsätze, die sie an die Wett-Teilnehmer ausführt, mit den vollen Wetteinsätzen (ohne
Abzug der wieder ausgeschütteten Gewinne) zu versteuern.
BFH, Urteil vom 10.08.2005 - VIII R 26/03 (DStR 2005, 1807)
Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr
dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch
Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 III Nr. 1, IV und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte
der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren Übergabe auf die dem Aktionär
verbleibenden Aktien anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz führt. Soweit
die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs
an Substanz führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär ergebniswirksam
auszubuchen.
BFH, Urteil vom 03.08.2005 - I R 94/03 (DStRE 2005, 1371)
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u.a. zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen
wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs
fest rechnen kann. Die Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist daher für das RevGer.
bindend, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
BFH, Entscheidung vom 28.07.2005 - X B 21/05 (BFH/NV 2005, 1806)
Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert, lässt
dies mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des
Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, auch wenn die eigentliche
Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war. Werterhöhende Maßnahmen während der Besitzzeit
des Objekts sind in Fällen, in denen die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht entscheidungserheblich. Selbst aus
offenkundigen Sachzwängen verkaufte Gebäude kommen nur dann nicht als Zählobjekte in Betracht, wenn sie in nicht
unwesentlichem Umfang, also mindestens zur Hälfte, zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
BFH, Urteil vom 28.07.2005 - III R 48/03 (DStRE 2005, 1234)
Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung
das FA gerichtlich verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im Tenor des Urteils
ausgesprochene Ver pflichtung nur auf die Veranlagung des Ehegatten, der den Rechtsstreit geführt hat, nicht auch auf die
Veranlagung des anderen Ehegatten, selbst wenn er zum Verfahren beigeladen war. Der gegenüber dem beigeladenen
Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid ist nach § 175 I Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben und eine getrennte
Veranlagung durchzuführen. Auf Festsetzungsverjährung kann sich der beigeladene Ehegatte nicht berufen. Der Ablauf der
Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist
(Fortführung des Senatsurteils vom 3. 3. 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005, 1657).
BFH, Urteil vom 28.07.2005 - III R 30/03 (NJW 2005, 3517)
Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen können auch dann nicht
als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt
(Weiterentwicklung der Rechtsprechung, BFHE 183, 476 = BStBl. II 1997, 805). Es ist mit dem Grundrecht auf die
Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art 1 I und II GG) unvereinbar, Kosten für die künstliche Zeugung eines Kindes als
Aufwendungen für die zwangsläufige Heilbehandlung einer seelischen Erkrankung zu berücksichtigen.
BFH, Entscheidung vom 26.07.2005 - VI R 115/01 (DStRE 2005, 1301)
Der BFH fordert den BMF zum Beitritt in einem Verfahren auf, in welchem streitig ist, wie Beiträge zu einer
Gruppendirektversicherung zu behandeln sind, bei der die Arbeitnehmer bzw. ihre Angehörigen nur hinsichtlich späterer
Rentenleistungen bezugsberechtigt sind, während ausgeschüttete Gewinnanteile dem Arbeitgeber zustehen. Insbesondere ist
zu klären, ob erstattete Gewinnanteile als Lohnrückzahlungen angesehen werden können, weshalb eine Verrechnung mit den
Beiträgen oder bei höheren Gewinnanteilen als Beiträgen eine Erstattung pauschaler Lohnsteuer in Betracht käme. Der BFH
fordert den BMF zum Beitritt und zur Stellungnahme zu folgenden Fragen auf: Welche Erwägungen haben den BMF zu
seinem Schreiben vom 9.2.1993, BStBl. I 1993, 248, veranlasst? Kann von einer Arbeitslohnrückzahlung ausgegangen
werden, wenn die Gewinnanteile aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung dem Arbeitgeber zustehen? Ergeben sich
Besonderheiten, wenn zu Beginn des Versicherungsverhältnisses Einmalprämien in erheblichem Umfang an die
Versicherungsgesellschaft geleistet und der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden? Handelt es sich um ein gespaltenes
Bezugsrecht, wenn sich die Berechtigung der Arbeitnehmer nur auf die Versicherungsleistungen im Versicherungsfall
bezieht, die Gewinnanteile aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung jedoch dem Arbeitgeber mittelbar zustehen?
Wenn ja, welche lohnsteuerrechtlichen Folgen ergeben sich daraus?
BFH, Urteil vom 20.07.2005 - X R 22/02 (DB 2005, 2274)
Die verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine
andere Kapitalgesellschaft, an welcher der einlegende Steuerpflichtige ebenfalls zu 100 % beteiligt ist, führt auch dann zu
einer Gewinnrealisierung, wenn auch die Beteiligung an der Zielkapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen gehört.
BFH, Urteil vom 20.07.2005 - II R 30/04 (DStR 2005, 1898)
Die Verschmelzung einer Organträgerin, die 87,5 v.H. der Anteile an einer Organgesellschaft hält, die wiederum zu 100 v.H.
Anteilseignerin an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ist, auf eine bislang außerhalb des Organkreises stehende neue
Organträgerin unter Fortsetzung des Organschaftsverhältnisses führt weder zu einer Vereinigung (§ 1 III Nr. 2 GrEStG)
noch zur Übertragung (§ 1 III Nr. 4 GrEStG) aller Anteile an den grundstücksbesitzenden Gesellschaften.
BFH, Urteil vom 20.07.2005 - VI R 165/01 (NZA-RR 2005, 647)
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft
(Anschluss an BFH (12. 10. 1995), BFHE 179, 91= BStBl II 1996, 87). Behält der Arbeitgeber einen Beitrag vom
Arbeitslohn ein und führt ihn einer Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein Arbeitslohn zu.
BFH, Urteil vom 20.07.2005 - X R 22/02 (DStR 2005, 1723)
Die verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine
andere Kapitalgesellschaft, an welcher der einlegende Steuerpflichtige ebenfalls zu 100 % beteiligt ist, führt auch dann zu
einer Gewinnrealisierung, wenn auch die Beteiligung an der Zielkapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen gehört.
BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - I R 21/04 (DStR 2005, 1564)
Die Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 und der Teilwerte der
nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter gem. § 12 II Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 beim Mieter oder
Pächter verstoßen weder gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen den Gleichheitssatz.
BFH, Urteil vom 12.07.2005 - II R 29/02 (NJW 2005, 3663)
Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der
Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer
güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der
Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.
BFH, Urteil vom 12.07.2005 - II R 8/04 (DStR 2005, 1770)
Gründet ein Einzelunternehmer mit einem Angehörigen eine GmbH und bringt er dabei sein Unternehmen zu Buchwerten in
die GmbH ein, kann darin eine freigebige Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen, deren Wert
dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils nach der Einbringung des Unternehmens und
der Stammeinlage des Angehörigen entspricht.
BFH, Entscheidung vom 11.07.2005 - X B 11/05 (BFH/NV 2005, 1801)
Die Zwecksetzung der Entnahmeregelung des § 6 I Nr. 4 EStG rechtfertigt und gebietet es, grundsätzlich auch
Kombinationskraftwagen in die Einprozentregelung einzubeziehen. Der bloße Hinweis auf eine Verschmutzung oder
Geruchsemmission des Innenraums des Fahrzeugs lässt die grundsätzliche Eignung zur privaten Nutzung und damit die
Anwendbarkeit der pauschalen Entnahmeregelung nicht entfallen. Der Anscheinsbeweis der Nutzung eines Fahrzeugs für
private Fahrten wird nicht durch den Vortrag entkräftet, wonach für Privatfahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung
gestanden hätten. Nach allgemeiner Auffassung genügt die bloße Behauptung, ein Fahrzeug werde nicht für Privatfahrten
genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, nicht, um die Pauschalversteuerung abzuwenden.
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - V R 32/04 (DStRE 2005, 1352)
Die Übergangsvorschrift in § 27 VIII UStG 1999 i. d. F. des StÄndG 2003, nach der § 15a I Satz 1 UStG in der ab dem
1.1.2002 geltenden Fassung unter bestimmten Voraussetzungen auch für Zeiträume vor dem 1.1.2002 anzuwenden ist,
enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - IX R 7/05 (NZA-RR 2005, 648)
Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in
dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - IX R 38/03 (NJW 2005, 3664 L)
Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet,
sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - IX R 81/98 (DStR 2005, 1936)
Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend
bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b EStG begünstigten
Nachtzeit nicht steuerbefreit.
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - V R 34/03 (DStR 2005, 1730)
Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen Schadensersatz" kann eine sonstige Leistung i.S.
des § 1 I Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein.
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - IX R 74/03 (DStRE 2005, 1263)
Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 I EStG erfüllen und die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene
Objekte innerhalb des Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder angeschafft haben, können nicht
auf die weitere Förderung des ersten Objekts zu Gunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines
Objektverbrauchs verzichten.
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - V R 63/03 (DStR 2005, 1527)
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter
Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat,
ist eine Steueranmeldung. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur
Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder
das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.
BFH, Entscheidung vom 06.07.2005 - II R 9/04 (DStRE 2005, 1158)
Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20
GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige FA nach, wird der Beginn der Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170
II Nr. 1 AO 1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang nach § 19 GrEStG
Anzeigeverpflich tete ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt haben. Die Aussage im Urteil vom 16. 2. 1994 II R 125/90 (BFHE
174, 185, BStBl II 1994, 866), § 170 II Satz 1 Nr. 1 AO 1977 stelle nur auf solche Anzeigen ab, zu deren Erstattung der
Steuerpflichtige verpflichtet ist, nicht aber auch auf solche, die von vom Steuerpflichtigen unabhängigen Dritten abzugeben
sind, ist auf Sachverhalte beschränkt, in denen eine alleinige Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare besteht.
BFH, Urteil vom 06.07.2005 - II R 34/03 (DStR 2005, 1726)
Nach § 25 I Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der
Stundungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots festzusetzenden und
derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden wäre. Wird nach § 13a IV Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes
Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen
Kapitalwert, sondern gem. § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a
ErbStG verhältnismäßig geminderten Betrag zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 06.07.2005 - XI R 61/04 (DStR 2005, 1683)
Entstehen bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG vorweggenommene
Betriebsausgaben, kommt es aber nicht mehr zur Ausführung der Tätigkeit, steht das Abzugsverbot des § 3c EStG dem
Abzug dieser Betriebsausgaben nicht entgegen.
BFH, Urteil vom 06.07.2005 - VIII R 71/04 (NJW 2005, 3744)
Die nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrages um drei Jahre führt trotz gleich bleibender Beitragsleistung
steuerrechtlich zu einem neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im ursprünglichen
Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich auf Grund der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrages, die
Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme ändern.
BFH, Urteil vom 30.06.2005 - IV R 20/04 (DStR 2005, 1600)
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 III EStG können Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein zum Umlaufvermögen
gehörendes Grundstück, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht worden sind und infolge der Bestandskraft der
entsprechenden Veranlagung auch in diesem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht ohne weiteres im Jahr
der ersten offenen" Veranlagung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der Abzug unterblieben ist, weil der
Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, es handle sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um Privatvermögen.
BFH, Urteil vom 30.06.2005 - IV R 31/04 (DStRE 2005, 987)
Negative ausländische Einkünfte (hier: Verluste aus Land- und Forstwirtschaft), die in den Veranlagungszeiträumen 1985
bis 1991 entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen worden sind, dürfen nach §
2a EStG i.d.F. des StÄndG 1992 vom 25. 2. 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
BFH, Urteil vom 30.06.2005 - III R 27/04 (NJW-RR 2005, 1595)
Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung
sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 30.06.2005 - V R 1/02 (DStRE 2005, 1279)
Eine steuerfreie Heilbehandlung setzt voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit
von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten
Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.
BFH, Entscheidung vom 30.06.2005 - V R 46/02 (BFH/NV 2005, 1882)
Für vermietete Altbauten, die vor dem 11.11.1993 errichtet worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung der
Vermietungsumsätze nach § 9 II UStG alter Fassung ohne jede zeitliche Beschränkung möglich. Hat der Vermieter nach
dem 10.11.1993 Erhaltungsaufwendungen für den Altbau getätigt, ändert dies nichts daran, dass mit der Errichtung des
Gebäudes vor dem 11.11.1993 begonnen worden ist. Hat der Vermieter nach dem 10.11.1993 Aufwendungen für den
Altbau getätigt, die zu Herstellungskosten des Gebäudes führen, ist zu unterscheiden, ob es sich um nachträgliche
Herstellungskosten handelt, weil sie zu einer über den ursprünglichen Zustand hinaus gehenden wesentlichen Verbesserung
des Gebäudes führen, oder ob sie zur Herstellung eines neuen Gebäudes (Neubau) führen. Nur im zuletzt genannten Fall ist
mit der Errichtung des Gebäudes nach dem 10.11.1993 begonnen worden. Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht
dann der Errichtung eines (neuen) Gebäudes gleich, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das
bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben.
BFH, Entscheidung vom 29.06.2005 - VI B 105/04 (BFH/NV 2005, 1799 )
Notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige seinen
Mittelpunkt der Lebensinteressen in der entfernter liegenden Wohnung hat, eine Nutzung der Wohnung aus eigenem Recht
sowie eine Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung gegeben ist. Ein Feuerwehrmann, der sich zwischen seinen
Einsätzen in der Feuerwache aufhält, geht keiner Einsatzwechseltätigkeit nach. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn
das Finanzgericht die Öffentlichkeit auf schriftlichen Antrag des Klägers nicht ausschließt, wenn dieser an der mündlichen
Verhandlung nicht teilnimmt. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung
zu stellen.
BFH, Entscheidung vom 29.06.2005 - VI B 130/04 (BFH/NV 2005, 1801)
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, wenn nur nach Art einer Revisionsbegründung vorgetragen wird, das
angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft ergangen.§ 53 EStG stellt eine zutreffende Umsetzung der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts dar.
BFH, Urteil vom 29.06.2005 - II R 7/01 (NJW 2005, 3662)
Im Rahmen der Ermittlung des steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs ist der Nachlass i. S. des § 5 I S. 5 ErbStG 1974
nicht um die Beträge zu erhöhen, die gem. § 1375 II Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der
Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.
BFH, Urteil vom 29.06.2005 - II R 52/03 (DStR 2005, 1729)
Bei einem zinslosen Darlehen ist Gegenstand der Zuwendung die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen
überlassene Kapital zu nutzen. Soll das Darlehen nach dem Willen des Darlehensgebers der Finanzierung eines
Grundstückskaufs dienen, scheidet im Hinblick auf den eingeräumten Nutzungsvorteil eine mittelbare
Grundstücksschenkung aus, weil dem Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung der
Kaufpreise zufließen und diese deshalb nicht mehr mittelbarer Teil des bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein
können.
BFH, Entscheidung vom 24.06.2005 - VI B 25/05 (BFH/NV 2005, 1560 )
Eine doppelte Haushaltsführung setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur das Unterhalten eines eigenen Hausstandes
voraus, sondern dass sich in diesem auch der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen befinden muss.
BFH, Entscheidung vom 23.06.2005 - IX B 117/04 (BFH/NV 2005, 1813)
Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Eigentumswohnung kann der Boden- und Gebäudewert wahlweise mit Hilfe
des Vergleichswert-, Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens ermittelt werden. Welches dieser gleichwertigen
Wertermittlungsverfahren jeweils anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden.
Bei selbstgenutzten und bei vermieteten Wohnungen im Privatvermögen ist grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter
Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht.Das Fehlen von Entscheidungsgründen ist ein Verfahrensfehler im Sinne
von § 119 Nr. 6 FGO, wenn überhaupt jede Begründung fehlt oder die Begründung so unverständlich und verworren ist,
dass die Überlegungen des Gericht nicht mehr erkennbar sind. Eine nur lückenhafte Begründung ist kein Verfahrensmangel.
BFH, Urteil vom 23.06.2005 - VI R 10/03 (DStRE 2005, 991)
Gewährt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehen, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien
ausgestattet ist, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Hingabe des Darlehens begründet. Im Falle der
Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeit nehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil aus dem Bezug von Aktien zu
einem unter dem Kurswert liegenden Übernahmepreis grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung
des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. Überträgt der Arbeitnehmer das Darlehen nebst
Wandlungsrecht gegen Entgelt auf einen Dritten, fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil im Zeitpunkt der
Übertragung zu. Der geldwerte Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der Differenz zwischen
dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien
erlangt, und den Erwerbsaufwendungen.
BFH, Urteil vom 23.06.2005 - VI R 124/99 (NJW 2005, 3453)
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren
Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von Arbeitslohn
nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung begründet. Im Falle der Ausübung des
Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn dem
Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.
BFH, Beschluss vom 21.06.2005 - X B 72/05 (BFH/NV 2005, 1490)
Es bestehen ernstliche Zweifel, ob das Schreiben des Feststellungsfinanzamtes, mit welchem dem Wohnsitzfinanzamt die
Nichtigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids mitgeteilt wird, als Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 I 1 Nr. 1 AO
gewertet werden kann. Achtung Datum und Aktenzeichen falsch, richtig: 15.03.05 X R 51/03 Ein sachlicher
Zusammenhang zwischen vier Grundstücks an- und -verkäufen und auf dieser Grundlage ein gewerblicher
Grundstückshandel kann unabhängig davon bejaht werden, ob ein Teil dieser Objekte bereits aus anderen Gründen
Umlaufvermögen eines Gewerbebetriebs ist. Die langfristige Vermietung eines gewerblichen Objekts ist kein
Beweisanzeichen gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht.
BFH, Entscheidung vom 20.06.2005 - I B 181/04 (GmbHR 2005, 1444)
Maßstab für die Fremdüblichkeit der von einer GmbH mit ihren Gesellschaftern vereinbarten Miete für Grundstücksflächen
und Bürogebäude ist die ortsübliche Vergleichsmiete in ähnlicher Lage und Ausstattung; dabei können auch
Vergleichsobjekte von anderen Gemeinden vergleichbarer Größe, Struktur und Lage herangezogen werden. Für Büro- und
Werkstatträume, Lager und Garagen, befestigte und unbefestigte Lagerflächen wird es regelmäßig Vergleichsobjekte zur
Ermittlung der ortsüblichen Miete geben; geht das FG gleichwohl davon aus, eine ausreichende Zahl ähnlicher Objekte sei
nicht vorhanden, hat es darzulegen, aufgrund welcher Erkenntnisse und welcher vergeblichen Ermittlungsmaßnahmen es
keine ausreichenden angemieteten vergleichbaren Büroräume oder Grundstücksflächen geben soll.
BFH, Urteil vom 17.06.2005 - VI R 84/04 (NJW 2005, 3023)
Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der
gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 II Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Für den danach
maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis,
den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich
erzielen würde. Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an
den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte PKW orientieren. Das Ergebnis dieser Schätzung ist in
der Revision nur eingeschränkt überprüfbar.
BFH, Entscheidung vom 17.06.2005 - VI B 176/04 (BFH/NV 2005, 1796)
Zuwendungen können auch dann Arbeitslohn sein, wenn sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite kommen.
Erforderlich ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Dagegen liegt Arbeitslohn nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer,
nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werden. Der
Anspruch auf die Leistung begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn. Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer
erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das
Finanzgericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht
in Erwägung gezogen hat. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis
dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung
gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste.
BFH, Urteil vom 17.06.2005 - VI R 109/00 (NJW 2005, 3232 L)
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 IV
Satz 2 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
BFH, Entscheidung vom 16.06.2005 - VII B 138/04 (BFH/NV 2005, 1869)
Die Beweiskraft, die der Postzustellungsurkunde nach § 418 ZPO zukommt, erstreckt sich auch darauf , dass das zugestellte
Schriftstück der in der Postzustellungsurkunde genannten Person tatsächlich übergeben worden ist. Ein Gegenbeweis kann
nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Ein die
Steuerfreiheit ausschließendes Verheizen liegt dann vor, wenn der Heizwert eines Stoffes derart ausgenützt wird, dass die
durch das Verbrennen des Stoffes erzeugte Wärme auf einen anderen Stoff übertragen wird, dem wiederum die Eigenschaft
eines neuen Energie- und Wärmeträgers zukommt. Die Verbrennung von Erdgas zur Übertragung der damit gewonnenen
Wärme auf Heizschlangen, die die Wärmeenergie zur Dampferzeugung auf Wasser übertragen, stellt ein die Steuerfreiheit
ausschließendes Verheizen dar.
BFH, Entscheidung vom 16.06.2005 - VII R 10/03 (BFH/NV 2005, 1876)
Liegt der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit in der Herstellung von Bildern (Foto-Abzügen) in einem
weitgehend automatisierten Verfahren, das aus mehreren Arbeitsabläufen besteht, gehört das Unternehmen nicht zum
produzierenden Gewerbe im Sinne von § 9 III StromStG. Dem Unternehmen steht deshalb kein Anspruch auf Erteilung
einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom zu. Die durch Verweisung auf die Klassifikation der
Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes in § 2 Nr. 3 StromStG vorgenommene Typisierung des Gesetzgebers ist
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
BFH, Entscheidung vom 16.06.2005 - VII R 10/03 (BFH/NV 2005, 1876 )
Liegt der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit in der Herstellung von Bildern (Foto-Abzügen) in einem
weitgehend automatisierten Verfahren, das aus mehreren Arbeitsabläufen besteht, gehört das Unternehmen nicht zum
produzierenden Gewerbe im Sinne von § 9 III StromStG. Dem Unternehmen steht deshalb kein Anspruch auf Erteilung
einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom zu. Die durch Verweisung auf die Klassifikation der
Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes in § 2 Nr. 3 StromStG vorgenommene Typisierung des Gesetzgebers ist
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
BFH, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI B 64/04 (DStRE 2005, 1116)
Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten,
sondern lediglich als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.
BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03 (DStR 2005, 1526 )
Bei einer Betriebsverpachtung ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden.
BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 14/04 (NJW-RR 2005, 1702)
Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge ist als unentgeltliche Vermögensübertragung keine Veräußerung i. S. von § 17 I EStG. Ein
Anteilsveräußerung liegt auch dann nicht vor, wenn das Nießbrauchsrecht später abgelöst wird und der Nießbraucher für
seinen Verzicht eine Abstandszahlung erhält, sofern der Verzicht auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht
(Ablehnung des sog. Surrogationsprinzips). 2. Ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 I 1 Nr. 2 AO 1977u liegt bei
einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft nur dann vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits in
diesem Rechtsgeschäft angelegt ist. Ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 I Satz 1 Nr. 2 AO 1977 liegt bei einem
abgeschlossenen Rechtsgeschäft nur dann vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits in diesem
Rechtsgeschäft angelegt ist.
BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 73/03 (NJW-RR 2005, 1624)
Eine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" i.S. von § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann
vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur dann, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös
der Gesell schaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen
Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen
Beteiligungscharakter.
BFH, Beschluss vom 09.06.2005 - IX R 49/04 (NJW 2005, 2736)
Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von
Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 I Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 1999
geltenden Fassung streitig ist.
BFH, Urteil vom 09.06.2005 - V R 50/02 (DStR 2005, 1567)
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 3 IV Satz 1 UStG 1993 sind unter Zutaten" und sonstige Nebensachen"
Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des
Umsatzes bestimmen. Die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen ist eine sonstige Leistung; deshalb kommt die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 II Nr. 1 UStG 1993 i.V. mit Nr. 52 Buchst. b der Anlage hierzu nicht in Betracht.
BFH, Entscheidung vom 09.06.2005 - IX R 30/04 (DStRE 2005, 1251)
Ein Steuerpflichtiger, der in seinem fremden Wohnzwecken dienenden Mehrfamilienhaus das Dachgeschoss zu einer
Wohnung ausbaut und erst nach Fertigstellung und Vermietung durch Aufteilung Wohnungseigentum begründet, stellt keine
Eigentumswohnung im Sinne von § 7 Va EStG her; er erweitert nur das Gebäude als einheitliches Wirtschaftsgut. Baut der
Steuerpflichtige in seinem vollständig vermieteten Mehrfamilienhaus das Dachgeschoss zu einer neuen Wohnung aus,
vermietet diese anschließend und begründet nunmehr hieran Wohnungseigentum durch Aufteilung, so stellt er keine
Eigentumswohnung im Sinne des § 7 Va EStG her, sondern erweitert das einheitliche Wirtschaftsgut Gebäude.
BFH, Urteil vom 08.06.2005 - II R 26/03 (DStRE 2005, 1031)
Eine nicht zur Gegenleistung gehörende auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" (§ 9 II Nr. 2 Satz 2 GrEStG) ist nur
gegeben, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher
Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange eine privatrechtliche
Belastung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 19. 11. 1968 II R 16/68, BFHE
94, 160, BStBl II 1969, 90).
BFH, Entscheidung vom 07.06.2005 - X B 140/04 (BFH/NV 2005, 1794)
Trotz Überschreitens des zeitlichen Abstands zwischen Erwerb beziehungsweise Errichtung und Veräußerung von fünf
Jahren kann ein Grundstück dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehören,
wenn das Grundstück von vornherein zur Veräußerung bestimmt war.
BFH, Entscheidung vom 06.06.2005 - VI B 80/04 (BFH/NV 2005, 1792)
Aufwendungen für eine schwarze Hose, schwarze Schuhe und Sportschuhe, die sich weder dem Aussehen noch der
Funktion nach von normaler bürgerlicher Kleidung unterscheiden, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig,
wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden.
BFH, Entscheidung vom 03.06.2005 - XI S 7/04 (BFH/NV 2005, 1556)
Die Einkünfteerzielungsabsicht muss in jedem Veranlagungszeitraum, also auch bei einem Erfinder bereits zu Beginn der
Betätigung vorliegen. Die Rechtsprechung des BFH zur sogenannten Liebhaberei ist verfassungsrechtlich unbedenklich und
auch auf Einproduktbetriebe eines Erfinders anzuwenden. Seit der Änderung des § 128 II FGO kann eine
Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr auf eine rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs,
sondern nur noch auf eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 I 2 GG gestützt werden. Ein solcher
Verstoß ist nur bei einer greifbar gesetzeswidrigen und damit willkürlichen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegeben.
BFH, Entscheidung vom 02.06.2005 - II R 9/03 (BFH/NV 2005, 1885)
Die Zahlung des Versicherungsentgelts kann nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch Zahlungssurrogate, zum
Beispiel durch Aufrechnung, geleistet werden. Vorausprämien sind versicherungssteuerpflichtig. § 9 I 1 VersStG betrifft nur
sogenannte unverdiente Versicherungsentgelte. Unter Gewinnanteil im Sinne des § 3 II VersStG sind nur Anteile am
Gesamtbilanzüberschuss des Versicherers zu verstehen, nicht aber bloße technische Überschüsse. Unfallversicherungen mit
Prämienrückgewähr sind eine Mischform aus Unfallversicherung und kapitalbildender Lebensversicherung.
BFH, Urteil vom 02.06.2005 - III R 15/04 (NJW 2005, 3456 L)
Ein Pauschbetrag nach § 33b III EStG für ein behindertes Kind kann nicht nach § 33b V EStG auf einen im Inland
unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines
EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt
(Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22.11.1995 - I R 6/91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997, 20).
BFH, Urteil vom 02.06.2005 - III R 86/03 (NJW 2005, 3456 L)
Für ein behindertes, über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 IV S. 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die
Behinderung nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze, innerhalb derer die Behinderung
eingetreten sein muss, ist nicht auf Grund entsprechender Anwendung des § 32 V S. 1 EStG oder auf Grund
verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in früheren Jahren geleisteten einjährigen
Grundwehrdienstes auf 28 Jahre zu verlängern.
BFH, Urteil vom 02.06.2005 - II R 6/04 (DStRE 2005, 1289)
Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines
Betriebsgrundstücks gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem Verkäufer zum Ausgleich für
Vermögensnachteile infolge der Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine Betriebseinschränkung oder -verlegung)
gezahlt werden, zur Gegen leistung nach § 8 I, § 9 I Nr. 1 GrEStG. § 9 I Nr. 7 S. 2 GrEStG nimmt ausschließlich die
besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung
anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke
sind Vermögensnachteile, die an anderen Vermögensgütern des Veräußerers eintreten.
BFH, Urteil vom 02.06.2005 - III R 66/04 (NJW 2005, 3742)
Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch
auf Kindergeld, wer die höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher erhalten hat, den Betrag an
das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer
Betracht. Begehrt der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden Bescheid der Familienkasse
aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine
Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der Ablehnungsbescheid aufzuheben und die
Familienkasse zu verpflichten, über den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 68/03 (DStR 2005, 1182 )
§ 26 VI Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern auf Grund der in §
34c I Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der
Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem
diese im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt werden. Bei Verschmelzung von
Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit
Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12
III Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht
Bestandteil des nach § 12 III Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S. des § 10d III Satz 2 EStG 1990. Der
gem. § 12 III Satz 2 UmwStG 1995 auf die übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug der
übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gem. § 26 VI Satz 1 KStG 1991 i.V. mit §
34c I Satz 2 EStG 1990 die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft nicht.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 28/04 (NZG 2005, 728 L)
Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 II Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall
nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 35/04 (DStR 2005, 1896)
Ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil bildet keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher
Sicht das Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft
überschuldet und deshalb eine gegen sie gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - VI B 93/04 (BFH/NV 2005, 1555)
Erhält ein Offizier anlässlich eines Auslandseinsatzes neben seinem Grundgehalt einen steuerfreien
Auslandsverwendungszuschlag, sind die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Aufwendungen im Verhältnis der steuerfreien
Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Der auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallende Anteil der
Aufwendungen ist als Werbungskosten berücksichtigungsfähig
BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - X R 26/04 (BFH/NV 2005, 1789)
Eine unentgeltliche Vermögensübergabe kann auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer sich im Übergabevertrag
verpflichtet, ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu
erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft. Im
Übergabevertrag ist aus Gründen der Rechtsklarheit eine eindeutige Festlegung in diesem Sinne erforderlich. Für
Vereinbarungen, die vor Bekanntwerden der Beschlüsse des Großen Senats geschlossen worden sind, kann nicht von Rechts
wegen gefordert werden, dass der Übergabevertrag eine entsprechende Verpflichtung enthält. Es ist ausreichend, wenn die
Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen
erklärt haben.
BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - VI B 65/04 (DStRE 2005, 978)
Kommt das Finanzgericht nach Beweiserhebung zu dem Ergebnis, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" im Sinne von §
6 I Nr. 4 Satz 2 EStG vorgelegen hat, weil dieses nicht zeitnah geführt wurde und weil dienstliche Kilometer gerundet
festgehalten wurden, kommt der Sache nicht schon deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Arbeitgeber die
Spesenabrechnung stichprobenweise anhand von Tankbelegen und km-Ständen überprüft hat.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - X R 36/02 (NJW-RR 2005, 1393)
Hat der betrieblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH oder eine diesem nahe stehende Person die Bürgschaft für Schulden
der GmbH übernommen und löst der Bürge die Bürgschaft durch eine befreiende (privative) Übernahme der Hauptschuld
ab, so führt diese Schuldübernahme nur insoweit zu einer (mittelbaren) verdeckten Einlage des Gesellschafters in das
Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Beteiligung, als
der im Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch des Bürgen gegen die GmbH
(Hauptschuldnerin) noch werthaltig war (Anschluss an BFHE 183, 187 = BStBl II 1998 307 = NJW 1997, 2837;
Abgrenzung zu BFH, BFH/NV 2002, 678). Zu den Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen des
Nichtgesellschafter-Ehegatten, die dieser ohne eigenwirtschaftliches Interesse zur Förderung der betrieblichen Beteiligung
des anderen Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft tätigt, zu Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten führen.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 107/04 (DStR 2005, 1686)
Die gesetzlichen Regelungen zur Umrechnung des am 31. 12. 2001 vorhandenen verwendbaren Eigenkapitals einer
Kapitalgesellschaft in ein Körperschaftsteuerguthaben (§ 36 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. 10. 2000) sind
mit dem Grundgesetz vereinbar.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 74, 88/04 (NZG 2005, 984 L)
Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen
Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gem. § 50d I Satz 1 EStG
1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Ia EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die
Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil vom 20. 3.
2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).
BFH, Entscheidung vom 27.05.2005 - IV B 76/03 (BFH/NV 2005, 1788 )
Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn bei einer gesetzlichen Neureglung eines Sachverhalts in das
neue Gesetz Tatbestandsmerkmale übernommen werden, zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche
Rechtsprechung gibt. Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 II Nr. 4 EStG liegen nciht vor, wenn ein Freiberufler
ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält. Nach ständiger Rechtsprechung sind Einkünfte aus
selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während
mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen
Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der
übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in
einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird. Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus
Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste
aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird. An dieser an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 EStG
orientierten Auslegung hat sich auch durch die Neufassung des § 34 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 nichts geändert.
BFH, Entscheidung vom 25.05.2005 - IV B 214/03 (BFH/NV 2005, 1788)
Die Verfassungswidrigkeit der pauschalen Wertermittlung nach § 6 I Nr. 4 EStG lässt sich nicht generell daraus herleiten,
dass es Fälle geben kann, in denen der Steuerpflichtige infolge der am Listenpreis gemessen niedrigen tatsächlichen Kosten
eines abgeschriebenen oder gebraucht erworbenen Kraftfahrzeugs überhaupt keine Betriebsausgaben für die Fahrzeugkosten
absetzen kann, gleichwohl aber einen etwaigen Veräußerungsgewinn versteuern muss.
BFH, Entscheidung vom 24.05.2005 - II B 40/04 (BFH/NV 2005, 1571)
Hinterbliebenenbezüge, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer beruhen, unterliegen nicht der
Erbschaftsteuer. Demgegenüber sind Hinterbliebenenbezüge, aufgrund eines Dienstvertrages mit einem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 3 I Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Ein
Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch dann als herrschend anzusehen, wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter
Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit
verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hat. Bei Vereinbarung einer
Einstimmigkeitsabrede können alle Gesellschafter als beherrschend angesehen werden.
BFH, Entscheidung vom 24.05.2005 - II R 57/03 (DStRE 2005, 1216)
Bei der Schenkung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück zu Gunsten mehrerer Bedachter ist der Grundstückswert
diesen gegenüber nicht einheitlich festzustellen. Jeder Miteigentumsanteil ist vielmehr gesondert zu bewerten. Das für die
Feststellung von Grundbesitzwerten zuständige Finanzamt hat jedenfalls i. d. R. nicht zu prüfen, ob ein
schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt.
BFH, Entscheidung vom 24.05.2005 - VIII B 165/03 (BFH/NV 2005, 1786)
Die Frage, ob es für die im Rahmen des Zuflusses von Einnahmen im Fall der Novation vorausgesetzte Zahlungsfähigkeit
des Schuldners auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Insolvenzantrag tatsächlich gestellt worden ist oder auf den
Zeitpunkt, in dem er hätte gestellt werden müssen, ist nicht klärungsbedürftig. Die Zahlungsfähigkeit entfällt nicht bereits
dann, wenn der Schuldner im Sinne des § 17 II InsO zahlungsunfähig ist.
BFH, Entscheidung vom 20.05.2005 - VIII B 161/04 (BFH/NV 2005, 1785 )
Für die Einstufung von Vergütungen für Gesellschafter einer Personengesellschaft als Vorabgewinn oder als
Sonderbetriebseinnahme ist in der Regel eine im Gesellschaftsvertrag getroffene Vereinbarung maßgebend.
BFH, Urteil vom 19.05.2005 - V R 32/03 (DStRE 2005, 968)
Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt
(Studentenwerk), Wohnraum an Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung von Studenten
am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sind die
Vermietungsleistungen nach Art. 13 Teil A I lit. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. Die kurzfristige Vermietung von
Wohnräumen und Schlafräumen an Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbstständiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt. Dieser
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb; dessen Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem
Regelsteuersatz.
BFH, Urteil vom 19.05.2005 - V R 31/03 (NZG 2005, 768 L )
Eine GmbH, die zu 99,72 v.H. am Gesellschaftsvermögen einer KG beteiligt ist, ist auch dann nicht in das Unternehmen der
KG (mittelbar) finanziell eingegliedert, wenn die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile an der
GmbH halten. Die nach § 2 II Nr. 2 UStG 1993/1999 erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein
Verhältnis der Über- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus; dass Art. 4 IV Unterabs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, bereits dann mehrere im Inland ansässige Personen zusammen
als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie eng miteinander verbunden sind", ist insoweit unerheblich.
BFH, Entscheidung vom 19.05.2005 - VI B 189/04 (BFH/NV 2005, 1553)
Ob die Zuwendung einer Reise durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder sich als notwendige
Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweist, hängt von den gesamten Umständen des
Einzelfalls ab. Bei der Einzelfallwürdigung sind die Begleitumstände wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der
Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine
besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 19.05.2005 - IV R 17/02 (DStR 2005, 1093 )
Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu
ermitteln (§ 16 II Satz 2 i.V. mit III Satz 1 EStG). Diese Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten
Betriebsaufgabe einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Das ist zweckmäßigerweise der
Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, zu dem die Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns
aufzustellen ist. Unabhängig von der sachlichen Zuordnung zeitlich gestreckter Aufgabehandlungen zum
Betriebsaufgabegewinn durch Aufnahme in die Aufgabebilanz bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für
die einzelnen Aufgabevorgänge (Veräußerung oder Überführung ins Privatvermögen) nach allgemeinen
Gewinnrealisierungsgrundsätzen. Eine (Folge-)Änderung nach § 174 IV AO 1977 setzt weder voraus, dass mit der
(Ausgangs-)Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen dessen Antrag entsprochen wurde, noch dass die Auswirkungen der
Änderung zu Gunsten und der Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen einander aufheben. Ein Verböserungshinweis
ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer steuerlichen
Mehrbelastung durch die Folgeänderung führt.
BFH, Entscheidung vom 19.05.2005 - V R 50/01 (BFH/NV 2005, 1881 )
Veranstaltet der Betreiber eines Spielcasinos Kartenspiele, kann er sich auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13
Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388 berufen, so dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9b UStG keine Anwendung findet.
BFH, Entscheidung vom 19.05.2005 - IV R 3/04 (DStRE 2005, 1241)
Gibt eine inländische Kapitalgesellschaft Dienstleistungen in Auftrag, die einer Schwestergesellschaft im Ausland zugute
kommen, so stellen diese verdeckte Gewinnausschüttungen zu Gunsten der gemeinsamen Muttergesellschaft dar. Bei der
Muttergesellschaft erhöhen sich jedoch nicht die Anschaffungskosten der ausländischen Tochter, weil es an einem
einlagefähigen Wirtschaftsgut mangelt. Erbringt eine inländische Tochtergesellschaft im Hinblick auf die Beteiligung ihrer
Muttergesellschaft eine unentgeltliche Leistung an eine Schwestergesellschaft, liegt darin, wie auch in anderen Fällen an eine
dem Gesellschafter nahestehende Person, eine verdeckte Gewinnausschüttung seitens der Tochtergesellschaft. Überlässt die
Tochtergesellschaft Dienstleistungen, erhöhen sich bei der Muttergesellschaft mangels einlagefähigem Wirtschaftsgut nicht
die Anschaffungskosten der ausländischen Schwestergesellschaft.
BFH, Entscheidung vom 18.05.2005 - VIII B 11/04 (BFH/NV 2005, 1810)
Das Finanzgericht verstößt nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es dem Beweisantrag des Klägers nicht entspricht
und den Konkursverwalter nicht als Zeugen vernimmt, wenn die Zeugeneinvernahme aus materiell-rechtlichen Gründen
nicht geboten ist. Die Realisierung eines Auflösungsverlustes setzt kumulativ voraus, dass mit einer Auskehrung von
Gesellschaftsvermögen nicht zu rechnen ist und dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht. Die
Beweiswürdigung des Finanzgerichts ist dem materiellen Recht zuzuordnen und im Verfahren über die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüfbar.
BFH, Entscheidung vom 18.05.2005 - VIII B 56/04 (BFH/NV 2005, 1811)
Bei der Beurteilung, ob das Finanzgericht einen Verfahrensfehler begangen hat, kommt es auf dessen materiell-rechtlichen
Standpunkt an. Die für eine verdeckte Gewinnausschüttung erforderliche Vermögensminderung kann auch dadurch
eintreten, dass von betrieblichen Konten Gelder an den Gesellschafter ausgezahlt oder überwiesen werden und dieser
Vorgang nicht in der Buchführung der Gesellschaft erfasst wurde.
BFH, Entscheidung vom 18.05.2005 - IX B 178/04 (BFH/NV 2005, 1553)
Zuschläge im Sinne des § 3b EStG, die als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse geleistet werden, sind nur dann steuerfrei,
wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen und Feiertagen sowie
zur Nachtzeit jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung im Sinne des § 41b I EStG erfolgt..
BFH, Urteil vom 18.05.2005 - VIII R 34/01 (DStR 2005, 1849 )
Der wirtschaftliche Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt originär sowohl Einkünfte nach § 20 I Nr. 1 EStG
(Gewinnanteile und sonstige Bezüge) als auch diejenigen nach § 17 EStG (Gewinne oder Verluste aus der
Anteilsveräußerung). Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur
dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte
(Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.Auch kurze Haltezeiten
können dann die wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten begründen, wenn dem Berechtigten (hier: Unterbeteiligten)
der in der Zeit seiner Inhaberschaft erwirtschaftete Erfolg (einschließlich eines Substanzwertzuwachses) gebührt.
BFH, Entscheidung vom 18.05.2005 - XI B 45/04 (BFH/NV 2005, 1812 )
Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, wenn im konkreten Fall eine
Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Zudem muss die Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren
klärungsfähig sein.Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall
Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.
Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die vorgelegte Rechtsfrage muss
klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder
entgehende Einnahmen als Entschädigung im Sinne der § 24 Nr. 1a, § 34 I und II EStG setzt voraus, dass das zugrunde
liegende Arbeitsverhältnis beendet wird.
BFH, Entscheidung vom 17.05.2005 - I B 109/04 (BFH/NV 2005, 1782 )
Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass die Regelungen in §
50a IV und V und § 50d I EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein im
Inland ansässiger Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Angehörigen eines
EU-Mitlgiedstaates oder an eine gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat. Die Aussetzung gegen Leistung einer Sicherheit
ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder
erschwert erscheint. Von einer Sicherheitsleistung muss nicht im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des
Haftungsschuldners abgesehen werden, wenn dieser Rückgriff bei seinem Vertragspartner nehmen kann.
BFH, Entscheidung vom 17.05.2005 - I B 108/04 (BFH/NV 2005, 1778 )
Bei summarischer Prüfung bestehen ernsthafte Zweifel, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass die Regelungen in §
50a IV und V und § 50d I EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein
Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder an
eine gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat. Dem Gesetz lässt sich keine Einschränkung dergestalt entnehmen, dass nur
Vergütungsschuldner, die im Inland über eine Betriebsstätte oder eine vergleichbare Einrichtung verfügen, zum Steuerabzug
verpflichtet sind. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen des Vergütungsschuldners im
Inland, ist für den Erlass eines Haftungsbescheides das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Inland
vorwiegend ausgeübt oder verwertet worden ist. Ein Haftungsbescheid ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil er keine
Erwägungen darüber enthält, weshalb das Finanzamt den Vergütungschuldner und nicht den Steuerschuldner herangezogen
hat. Der Steuerschuldner ist nicht zum Verfahren gegen den Haftungsbescheid gegen den Vergütungsschuldner notwendig
beizuladen. Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides wird nicht dadurch berührt, dass einzelne
Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem ausländischen Wohnsitzstaat zuweisen oder
Diskriminierungsverbote verankert sind. Die Vereinbarungen über Dienstleistungen von Staaten mit
Assoziierungsabkommen zur EU sind erkennbar nicht auf eine Gleichbehandlung mit Inländern gerichtet, so dass sie auch
keinen Gleichbehandlungsanspruch gewähren. Es ist zweifelhaft, ob eine Steuerübernahme durch den Vergütungsschuldner
und damit die Anwendung des hochgerechneten Steuersatzes eine eindeutige Nettoabrede verlangt.Da die Entscheidung
über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur für die Zukunft wirkt, ist die Vollziehung mit Wirkung zum
Fälligkeitszeitpunkt aufzuheben, soweit bereits zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides
bestanden haben.
BFH, Entscheidung vom 17.05.2005 - I B 143/04 (BFH/NV 2005, 1635 )
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob auf Sonderrücklagen im Sinne des § 17 IV 3 DMBilG die Regelungen der §§ 29 II 2 KStG
sowie 54a KStG in Verbindung mit § 30 III KStG alter Fassung nicht anzuwenden sind. Ist eine Anwendung der
Gliederungsvorschriften unterblieben, ist zweifelhaft, ob die vorzunehmende Berichtigung bei der Gliederung des
verwendbaren Eigenkapitals als sonstige Vermögensmehrung und damit im EK 02 zu erfassen oder als Nachholung eines in
Vorjahren nicht erfassten Zugangs bei dem Teilbetrag zu behandeln ist, bei dem er sich im Falle seiner zeitgerechten
Erfassung ausgewirkt hätte.
BFH, Entscheidung vom 13.05.2005 - IX B 6/05 (BFH/NV 2005, 1552 )
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen
gewährt werden, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine
spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Diese Einzelabrechnung muss spätestens zum jährlichen Abschluss des
Lohnkontos erfolgen.
BFH, Urteil vom 12.05.2005 - V R 54/02 (NJW 2005, 3024 L)
Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit
dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio
regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 III
UStR 2005).
BFH, Beschluss vom 12.05.2005 - V B 146/03 (DStR 2005, 1185)
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nach den
gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in dem
angefochtenen Urteil getan hat. Die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen sind nur steuerbefreit, wenn sie
von den im Gesetz bezeichneten Unternehmern erbracht werden.
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 40/04 (NJW 2005, 2575)
Ein Arbeitnehmer kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für die an einzelnen
Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die
übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht.
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 54/04 (DStR 2005, 1644 )
Ist ein Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen beschäftigt, fallen die Wege zwischen Wohnung und Betrieb des
Arbeitgebers auch dann unter die Entfernungspauschale, wenn er andere Baustellen unmittelbar mit dem eigenen Kfz
aufsucht. Die kostenlose Sammelbeförderung zwischen Betrieb und Baustelle führt als innerbetriebliche Fahrt mangels
eigener Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht zu Werbungskosten.
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - II R 40/02 (BFH/NV 2005, 1568 )
Der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 IIa ErbStG alter Fassung ist trotz erbrechtlicher Nachfolgeklausel nicht zu
gewähren, wenn der zur Nachfolge in einer zweigliedrigen Personengesellschaft vorgesehene Gesellschafter vor Eintritt des
Erbfalls enterbt und ihm stattdessen der Gesellschaftsanteil vermacht wird. Eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7
I Nr. 5 ErbStG liegt nicht vor, wenn die Abfindung erst nach Eintritt des Todesfalls zu erbringen ist. Lediglich für die
einheitliche Bestimmung der Steuerklasse nach dem Verhältnis zum Erlasser ist unerheblich, ob ein Verzicht nach Eintritt
des Todesfalls gemäß § 3 II Nr. 4 und 5 ErbStG oder ein Verzicht vor Eintritt des Erbfalls nach § 7 I Nr. 5 ErbStG vorliegt.
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 7/02 (NJW 2005, 2941)
Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit) begründet
keine doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten
sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der Rechtsprechung). Die Höhe des
Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 V Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach der
Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die
Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die
ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen
Lastengleichheit hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus
den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip).
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 16/04 (NJW 2005, 2944 L)
Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder
auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er
Mehraufwendungen für Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn
seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes steuerlich geltend machen.
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 7/02 (DStR 2005, 1398 )
Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit) begründet
keine doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten
sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).Die Höhe des
Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 V Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach der
Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die
Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die
ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 70/03 (NJW 2005, 2943 L)
Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die
Entfernungspauschale nach § 9 I Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der
nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet
mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.
BFH, Beschluss vom 11.05.2005 - VI R 38/02 (NJW 2005, 2799 L)
Erhebt der im Einspruchsverfahren hinzugezogene Elternteil Klage gegen die Übertragung des eigenen Kinderfreibetrags auf
den anderen Elternteil, so ist dieser andere Elternteil notwendig beizuladen (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 4. 7.
2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729).
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 25/04 (NJW 2005, 2944 L)
Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 I Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der
der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Fahrten des Arbeitnehmers
zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden
Tätigkeitsstätten angetreten wird, betreffen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Ansatz der
Entfernungspauschale). Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte des
Arbeitnehmers und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar
sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber
scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.
BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 34/04 (NJW 2005, 2943 L)
Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer
solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale weder für die
Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort noch unabhängig von der Entfernung für die Wege zwischen
auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte ansetzen. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen
oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des
Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 15/04 (NJW 2005, 2944 L)
Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende
Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer
wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - II R 12/02 (ZEV 2005, 445)
Zum Umfang der Feststellungen, die die Finanzbehörden bzw. das Finanzgericht durchzuführen haben, um zu prüfen, ob
Zahlungen im Rahmen des niederländischen Noterbrechts mit Zahlungen im Rahmen des Pflichtteilsrechts vergleichbar sind.
BFH, Entscheidung vom 10.05.2005 - IX B 5/05 (BFH/NV 2005, 1551 )
Vollzieht sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, so ist sie grundsätzlich der nicht
steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen und kann auch nicht durch Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert
werden.
BFH, Entscheidung vom 09.05.2005 - VI B 3/05 (BFH/NV 2005, 1550 )
Pauschalen für Übernachtungen im Ausland nach der einschlägigen Verwaltungsanweisung sind nicht anzusetzen, wenn sie
im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden.
BFH, Entscheidung vom 04.05.2005 - VI B 35/04 (BFH/NV 2005, 1549 )
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abziehbar, wenn dieses nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird. Wird das Arbeitszimmer zu mindestens 16 von Hundert für die steuerliche Fortbildung und die Anfertigung
der persönlichen Steuererklärung benutzt, liegt keine nur untergeordnete außerberufliche Nutzung vor.
BFH, Beschluss vom 04.05.2005 - XI B 224/03 (BFH/NV 2005, 1483 )
Liegen die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen zur
Erreichung des Prozessziels bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener
Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 II FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger sachkundig vertreten
ist. Es ist geklärt, dass unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Festsetzungen und Feststellungen regelmäßig
keinen Vertrauenstatbestand begründen. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung muss das Finanzamt in jedem
Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen, rechtlich würdigen und eine als falsch
erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese
Rechtsauffassung vertraut haben sollte.
BFH, Entscheidung vom 03.05.2005 - V B 200/04 (BFH/NV 2005, 1641 )Der Unternehmer kann im Fall des § 15 IV UStG
die nichtabziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Es ist also grundsätzlich Sache des
Unternehmers, zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt; das Finanzamt kann nachprüfen, ob die Schätzung
sachgerecht ist.
BFH, Beschluss vom 29.04.2005 - XI B 127/04 (NJW 2005, 2335)
Gegen die in § 10d II i. V. mit § 2 III EStG angeordnete Beschränkung des Verlustvortrags bestehen bei summarischer
Prüfung keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
BFH, Urteil vom 28.04.2005 - IV R 30/04 (NJW 2005, 2878)
Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist auch dann gem. § 7g IV Satz 2
EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 III EStG ermittelt und
das FA die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem
Gewinnzuschlag nach § 7g V und VI EStG.
BFH, Entscheidung vom 28.04.2005 - VI B 164/04 (BFH/NV 2005, 1303 )
Einwendungen gegen die Richtigkeit eines geänderten Verlustfeststellungsbescheids (§ 10d IV 4 EStG) müssen im
Verfahren gegen diesen Feststellungsbescheid vorgebracht werden. Eine Korrektur eines bestandskräftigen
Verlustfeststellungsbescheides kann nur erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Änderungsnorm erfüllt sind.
BFH, Entscheidung vom 28.04.2005 - VI B 179/04 (BFH/NV 2005, 1303)
Der Auslandsverwendungszuschlag ist nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gestellter Arbeitslohn im Sinne des § 19 I 1 EStG.
Ein Steuerpflichtiger, der teilweise steuerfreie Bezüge erhält, kann seine Werbungskosten gemäß § 3c EStG nur anteilig abziehen.
BFH, Urteil vom 28.04.2005 - IV R 17/04 (DStR 2005, 1223 )
Die Bebauung eines zuvor verkauften Grundstücks ist regelmäßig nicht mehr dem Bereich der privaten
Vermögensverwaltung zuzurechnen. Tritt jedoch zwischen der Beauftragung der Bauhandwerker und dem Beginn der
Bauarbeiten ein Ereignis ein, das die ursprünglich vorhandene Vermietungsabsicht vereitelt und den Verkauf des
Grundbesitzes notwendig macht, so spricht das dafür, dass die Bebauung trotz der zwischenzeitlichen Veräußerung durch
die ursprüngliche Vermietungsabsicht veranlasst ist. Im Fall des Verkaufs eines einzigen Grundstücks kann das
Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen erfüllt sein.
BFH, Urteil vom 28.04.2005 - IV R 41/03 (DStRE 2005, 873)
Eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 I Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur
Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
BFH, Urteil vom 27.04.2005 - I R 75/04 (NJW 2005, 3168 L)
Eine Pensionszusage ist i.S. des § 6a I Nr. 3 EStG schriftlich" erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche
Erklärung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach
den Regeln des Zivilrechts annimmt. Dafür reicht eine mündliche Erklärung des Pensionsberechtigten aus.
BFH, Entscheidung vom 27.04.2005 - I R 112/04 (BFH/NV 2005, 1756 )
Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr kann ein Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nur
ausnahmsweise angenommen werden. Deshalb verliert regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wer sich für
ein fast zwei Jahre dauerndes Aufbaustudium ins Ausland begibt. Aufwendungen eines beschränkt Steuerpflichtigen für ein
Auslandsstudium stehen nur dann in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit Inlandseinkünften, wenn die
betreffende Tätigkeit bereits während der Ausbildung konkret ins Auge gefasst worden war und die zu beurteilenden
Aufwendungen sich speziell auf diese Tätigkeit beziehen.
BFH, Urteil vom 27.04.2005 - II R 61/03 (DStR 2005, 1438 )
Der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft ändert sich unmittelbar i.S. von § 1 IIa GrEStG, wenn ein
Mitgliedschaftsrecht einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auf ein
neues Mitglied der Gesellschaft übergeht.§ 6 III GrEStG ist bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 IIa GrEStG jedenfalls
bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar. Erfolgt diese Änderung in mehreren
Teilakten, kommt es dabei auf den Gesellschafterbestand vor dem ersten und nach dem letzten Teilakt an. Befindet sich
unter den neuen Gesellschaftern wiederum eine Personengesellschaft und ist an dieser einer der ausgeschiedenen
Altgesellschafter beteiligt, ist bei der Anwendung des § 6 III und 4 GrEStG auf den Altgesellschafter abzustellen.
BFH, Urteil vom 27.04.2005 - II R 52/02 (DStR 2005, 1937)
Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Steuer für eine
Grundstücksschenkung entfällt rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch
aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen kann. Die
Übertragung von Anteilen an einer GbR auf ein bisher daran nicht beteiligtes minderjähriges Kind durch die Eltern oder
Großeltern bedarf der Zustimmung eines Ergänzungspflegers.
BFH, Entscheidung vom 27.04.2005 - II R 4/04 (BFH/NV 2005, 1629 )
Bilden ein Grundstückskaufvertrag und ein Pachtvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft, kann die Sittenwidrigkeit des
Pachtvertrages auch zur Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages führen. Aus einem auffälligen Missverhältnis der
Leistungen kann noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Erst wenn nicht nur ein auffälliges,
sondern ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, besteht eine tatsächliche
Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Die regelmäßige Rechtsfolge eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage ist die Vertragsanpassung an die veränderten Verhältnisse. Ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
unzumutbar, kann der Wegfall der Geschäftsgrundlage auch zu einer Kündigung berechtigen.
BFH, Entscheidung vom 27.04.2005 - II B 76/04 (BFH/NV 2005, 1627 )
Das Vermögen der KGaA als Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der gesamthänderischen Bindung. Kapitalgesellschaften
fallen nicht unter den in §§ 5, 6 GrEStG verwendeten Begriff der Gesamthand.
BFH, Urteil vom 21.04.2005 - III R 4/04 (DStR 2005, 1357)
Ein bisher zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil, der nunmehr für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird, bleibt
Privatvermögen, auch wenn der Steuerpflichtige einen weiteren, schon vorher für fremde betriebliche Zwecke vermieteten
Gebäudeteil dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 10.11.2004 - XI R 31/03,
BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334).
BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - III R 53/02 (BFH/NV 2005, 1547 )
Ist ein Kind nicht schon längere Zeit vor seiner Volljährigkeit in den Familienhaushalt aufgenommen worden, kann ein
Pflegekindschaftsverhältnis zwischen dem Volljährigen und den Aufnehmenden nur bei Hinzutreten besonderer Umstände
angenommen werden.Ein zur Begründung des Pflegekindschaftsverhältnis geknüpftes familienähnliches Band ist mit einem
bereits Volljährigen nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung des Volljährigen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer
Umstände anzunehmen. Ein sonstiger besonderer Umstand kann eine bereits vorher entstandene länger andauernde
besondere emotionale Bindung sein.
BFH, Urteil vom 21.04.2005 - V R 16/04 (DStR 2005, 1313 )
Vor Ergehen des EuGH-Urteils Karlheinz Fischer vom 11. 6. 1998 Rs. C-283/95 (Slg. 1998, I 3369, UR 1998, 384) war
unklar, inwieweit Art. 13 Teil B lit. f der Richtlinie 77/388/EWG die Besteuerung von Glücksspielen verbietet. Ein sich nach
den Urteilen Karlheinz Fischer und Linneweber/Akritidis (EuGH-Urteil vom 17.2.2005 Rs. C-453/02, C-462/03,
Linneweber/ Akritidis, Beilage zu BFH/NV 2005, 94) möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch könnte allenfalls
die Schäden abdecken, die nach Ergehen dieser Urteile durch die möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige
Aufrechterhaltung der Vorschrift des § 4 Nr. 9 lit. b UStG entstanden sind.
BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - V B 182/03 (BFH/NV 2005, 1640 )
Hat der Aussteller eine Abrechnung mit den Merkmalen einer Rechnung angefertigt, ohne entschlossen zu sein, die
beschriebene Lieferung oder sonstige Leistung zu erbringen, und gerät das Abrechnungspapier in die Hand des in ihm
genannten Adressaten, so steht das Wissen um diesen Sachverhalt und die Inkaufnahme einer etwaigen Verwendung als
Rechnung gleich. Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, betrifft die Tatsachenwürdigung.
BFH, Urteil vom 21.04.2005 - III R 45/03 (NJW 2005, 2880 L)
Aufwendungen für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe
können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein vor der Unterbringung ausgestelltes
amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit
beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig ist.
BFH, Entscheidung vom 20.04.2005 - X R 58/04 (Bitz, GmbHR 2005, 1364)
Wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmer an die Betriebsgesellschaft (auch) eine nicht wesentliche
Betriebsgrundlage überlassen, gehört auch dieses Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen des
Besitzunternehmens (hier: Vermietung eines weiteren Grundstück an die Betriebs-GmbH, die einen Einzelhandel betreibt
und das streitige Grundstück als Parkplatz nutzt).Wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmer an die
Betriebsgesellschaft (auch) eine nicht wesentliche Betriebsgrundlage überlassen, dann ist auch die nicht wesentliche
Betriebsgrundlage notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.
BFH, Urteil vom 20.04.2005 - X R 53/04 (DStRE 2005, 1244)
Wird eine Wohnung, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und die gem. § 52 XV Sätze 4
und 6 EStG i.d.F. von 1987 bis 1998 als entnommen gilt, innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme in ein
Betriebsvermögen eingelegt, bestimmt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem Einlagewert. Dies ist (höchstens) der
Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme abzüglich der nach der Entnahme in Anspruch genommenen AfA.
BFH, Urteil vom 20.04.2005 - X R 2/03 (DStRE 2005, 1049)
Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen
Kapitalgesellschaft, welche intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält,
gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens. Gewährt der Besitzunternehmer dieser
anderen Kapitalgesellschaft zu deren Stützung in der Krise (vgl. § 32a I GmbHG) ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen, so
gehört der Anspruch auf Rückzahlung grundsätzlich ebenfalls zum notwendigen Betriebsvermögen des
Besitz(einzel-)unternehmens.Anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die betrieblich veranlasste Gewährung
eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Gesellschafter
in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die
Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens
(Anschluss an BFH-Urteil vom 18. 12. 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733).
BFH, Urteil vom 19.04.2005 - IX R 15/04 (DStRE 2005, 1179)
Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 I
Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu
positiven Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Vermietungsob jekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit
durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen.
BFH, Urteil vom 19.04.2005 - VIII R 68/04 (DStRE 2005, 1073)
Den Tatbestand einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" i.S. von § 17 EStG erfüllt auch, wer den
durch eine Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil anderen gegen Entgelt zur Übernahme überlässt. Tritt die
Bedingung für die Zahlung des Entgelts für das Übernahmerecht erst in einem dem Jahr der Veräußerung folgenden Jahr
ein, ist der das Jahr der Veräußerung betreffende Einkommensteuerbescheid nach § 173 I Nr. 1 i.V. mit § 175 I Satz 1 Nr. 2
AO 1977 rückwirkend zu ändern.
BFH, Entscheidung vom 19.04.2005 - VIII R 45/04 (DStRE 2005, 1121)
Die Zinsen, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter für die Refinanzierung von Zahlungen auf eine für seine GmbH
übernommene kapitalersetzende Bürgschaft aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis
zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der GmbH im Handelsregister als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Im Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH wird ein
Auflösungsverlust regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert; die Voraussetzungen, unter denen er
ausnahmsweise z.B. wegen Vermögenslosigkeit früher entstehen kann, sind nicht erfüllt, wenn der endgültige Wert von
Forderungen der GmbH erst konkretisiert werden muss.
BFH, Urteil vom 19.04.2005 - IX R 10/04 (NJW 2005, 3375 L)
Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 I 1
Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven
Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit
durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen. Allein die historische Bausubstanz
eines denkmalgeschützten Wohngebäudes (hier: einer alten Mühle) schließt es nicht aus, dass die am Wohnungsmarkt
erzielbare Miete den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt (Abgrenzung zu BFHE 208, 142 = BStBl II 2005,
386 = NZM 2005, 713).
BFH, Entscheidung vom 18.04.2005 - II B 98/04 (BFH/NV 2005, 1310 )
Bei einer wirksamen Ausschlagung der Erbschaft entfällt die gegenüber dem ursprünglichen Erben entstandene
Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit und entsteht in der Person des Ersatzerwerbers neu. Ein bereits
ergangener Erbschaftsteuerbescheid ist aufzuheben.
BFH, Urteil vom 14.04.2005 - VI R 122/01 (DStRE 2005, 867)
Kursgebühren für einen Spanischkurs einer Flugbegleiterin mit dem Ziel, Chef der Kabinenbesatzung Kurzstrecke zu
werden, zählen als beruflich veranlasste Aufwendungen zu den Werbungskosten. Ob die für den Auslandsaufenhalt
anlässlich dieses Kurses angefallenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten ebenfalls abziehbar sind, hängt vom
Würdigungsergebnis aller Umstände des Einzelfalles ab.
BFH, Urteil vom 14.04.2005 - XI R 82/03 (DStR 2005, 1601)
Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den
Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu
lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine
Mitunternehmerschaft werden zu lassen.
BFH, Urteil vom 14.04.2005 - VI R 134/01 (DStRE 2005, 693)
Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der
Bund nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) trägt,
stellen bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn dar.
BFH, Entscheidung vom 14.04.2005 - VI R 74/01 (BFH/NV 2005, 1301 )
Die gemäß § 15 FELEG vom Bund getragenen Beiträge für die gesetzlichen Versicherungen gehören nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Leistungen sind keine Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
BFH, Urteil vom 14.04.2005 - XI R 33/03 (NJW 2005, 3599)
Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als
Sonderausgaben i.S. des § 10 I Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die
Folgejahre.
BFH, Entscheidung vom 14.04.2005 - XI R 11/04 (BFH/NV 2005, 1772 )
Monatliche Zuzahlungen zum Arbeitslosengeld, die ein Arbeitgeber seinem entlassenen Arbeitnehmer aus Gründen der
sozialen Fürsorge neben einem Einmalbetrag gewährt, schließen eine ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung nicht aus.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Betriebsvereinbarung einzelne Arbeitnehmer trotz Arbeitslosigkeit keine
Zusatzleistungen erhalten, weil die Höhe der Gesamtentschädigung auf 18 Bruttomonatseinkommen beschränkt ist.
BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - II R 46/03 (BFH/NV 2005, 1814 )
Die Anwendungsregelung des § 37 X ErbStG in der Fassung des StMBG, wonach § 5 I ErbStG in der durch das StMBG
geänderten Fassung auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 31.12.1993 entstanden ist, begegnet im
Hinblick auf die damit verbundene Rückwirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der maßgebende
Ehevertrag erst nach dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses abgeschlossen worden ist. Die Neufassung des § 5
I stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in Art. 6 I GG dar, da sie die zivilrechtliche Möglichkeit der Eheleute, durch
Ehevertrag eine von den gesetzlichen Vorgaben der §§ 1374ff. BGB abweichende Berechnungsweise des
Zugewinnausgleichsanspruchs zu vereinbaren, unberührt lässt.
BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VI B 197/04 (DStRE 2005, 744)
Gewährt die Schulbehörde einem Lehrer für eine Fortbildung im Ausland bezahlten Sonderurlaub, erübrigt dies nicht eine
Prüfung der beruflichen Veranlassung der Reise durch die Finanzbehörde.
BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VI B 136/04 (BFH/NV 2005, 1301 )
Die Rechtsfrage, ob ein Arbeitszimmer noch als häusliches angesehen werden kann, wenn es von der Wohnung des
Steuerpflichtigen getrennt ist, aber die in verschiedenen Geschossen genutzten beiden Wohnteile nach dem Willen der
Mietparteien ein einheitliches Wohnobjekt darstellen, ist nicht klärungsbedürftig.
BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VI B 59/04 (DStRE 2005, 625)
Der Anscheinsbeweis einer Privatnutzung eines Betriebs-Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer wird nicht
dadurch entkräftet, dass ein eingeschränktes Privatnutzungsverbot besteht und ein Privatfahrzeug zur Verfügung steht.
BFH, Entscheidung vom 11.04.2005 - IV B 106/03 (BFH/NV 2005, 1544 )
Ist ein selbständiger Arbeitsmediziner zugleich auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig, erzielt er für die nicht trennbare
Gesamttätigkeit gewerbliche Einkünfte, es sei denn, er übt im Rahmen der Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitssicherheit
eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus und verfügt über entsprechende theoretische Kenntnisse.
BFH, Entscheidung vom 07.04.2005 - V B 36/04 (BFH/NV 2005, 1230)
Allein der Umstand, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer später entwickelten
Rechtsprechung steht, rechtfertigt noch nicht den Erlass der Steuer.