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Rechtsprechung zur InsO im Jahr 2005
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
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- Stand: 21. Juni 2006 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung im Jahr: 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006
AG Göttingen, Beschluss vom 30.12.2005 - 74 IN 262/00
Während eines laufenden Insolvenzverfahrens steht jedem Gläubiger ein Antragsrecht auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung etwaiger
Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Insolvenzverwalter gem. § 92 InsO zu. Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) sind zur Antragstellung nur
berechtigt, wenn sie vom Insolvenzgericht zur Anmeldung ihrer Forderungen (§ 174 III 1 InsO) aufgefordert worden sind. Bei fehlenden Antragsrecht kann das
Insolvenzgericht im Rahmen der Aufsichtspflicht des § 58 InsO prüfen, ob ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen ist.
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.12.2005 - 14 W 815/05 (NZI 2006, 180)
Eine Sachverständigenvergütung von lediglich 65 Euro nach § 9 II JVEG kommt nur dann in Betracht, wenn der Gutachtenauftrag vom vorläufigen
Insolvenzverwalter erteilt wurde. Wird der Sachverständige isoliert beauftragt, ist die Sondervorschrift nicht anwendbar. Der Sachverständige ist dann nach § 9 I
2 JVEG zu honorieren (hier: 80 Euro pro Stunde). Eine weitere Beschwerde nach § 4 V JVEG erfordert, dass der Einzelrichter des Landgerichts die Sache
zuvor auf die Kammer in der Besetzung des § 75 GVG übertragen und der vollbesetzte Spruchkörper die Zulassungsvoraussetzungen bejaht hat.
BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04 (NZI 2006, 175)
Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf
Anordnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat.
Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder
Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht
gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt
zurechnen lassen. Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an
den Schuldner geleistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt
an. Weitere Veröffentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht.
BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 156/04
Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten
Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, welche den Gläubiger zugleich
verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten
Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fortführung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach
Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten. Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen,
die ihn berechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altforderung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht,
die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat. Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder
Absonderungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert
dieser Rechte ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung.
BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 207/04 (NZI 2006, 174)
Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Konkursordnung).
BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 54/04 Auch wenn sich ein Verfahrensbeteiligter erstmals durch eine Beschwerdeentscheidung beschwert sieht, ist die
Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet
gewesen wäre. BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 256/04 Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt nicht voraus,
dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungsrecht als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das
Aussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die künftige Masse beansprucht. Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten
durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in
Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, sondern durch Gewährung eines Zuschlags zur
Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von BGHZ 146, 165 = NJW 2001, 1496 = NZI 2001, 191). Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters kommt es grundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben. Teilweise
uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert in die
Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen.
BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 268/04 (NZI 2006, 167)
Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den
Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem
Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann nicht von ihm verlangt werden. Hat sich der
Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, auf der Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu künftigen
Anfechtungsansprüchen geäußert, erstreckt sich seine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich
auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gem. §§ 129 ff. InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung
Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die
Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, so ist ihm dies als vorläufiger Insolvenzverwalter mit einem Zuschlag auf den
Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zu honorieren.
AG Duisburg, Beschluss vom 13.12.2005 - 60 IN 82/05 (ZVI 2006, 34)
Für die Beurteilung der Frage, ob das schuldnerische Vermögen für die Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, kommt es nicht nur auf den Vermögensstand
zum Zeitpunkt der Antragstellung an. Soweit der Schuldner im Vorfeld des Insolvenzantrags, zu einem Zeitpunkt, zu dem er ernsthaft damit rechnen musste,
dass ein Insolvenzverfahren auf ihn zukommt, Vermögen vergeudet, muss er sich so behandeln lassen, als sei dieses Vermögen noch vorhanden. Veräußert der
Schuldner in einer Krise seine Beteiligung an einem Unternehmen an einen Dritten, so muss er den erhaltenen Kaufpreis zur Deckung für ein sich abzeichnendes
Insolvenzverfahren zurücklegen.
BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - X ARZ 223/05 (NJW 2006, 847)
Das nach § 3 I 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände
zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach § 3 I 1 InsO
zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der
Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2005 - 4 U 133/04
Ein Versicherungsvertrag wird mit der Erklärung des Insolvenzverwalters, die Erfüllung des Vertrags zu wählen, in einen auf die Zeit vor der Insolvenzeröffnung
entfallenden Teil, bezüglich dessen Prämienansprüche nur als einfache Insolvenzforderung geltend zu machen sind, und in eine auf die Zeit nach der
Verfahrenseröffnung entfallenden Teil, bezüglich dessen die Prämien entsprechend der Vertragsvereinbarung zu entrichten sind, aufgespalten. Bei einer
qualifizierten Mahnung der Prämie aus einem Versicherungsvertrag, der sich aus den Prämien mehrerer Versicherungen zusammensetzt, ist der Rückstand jeder
Einzelprämie anzugeben.
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01(Huber, NZI 2006, 159)
Zur Insolvenzanfechtung innerhalb und außerhalb des gesetzlichen Drei-Monatszeitraums abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (zusammenfassende
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Vereinbart der Schuldner mit einer Zwischenperson, diese solle für ihn fällige Beiträge an einen
Sozialversicherungsträger entrichten, bewirkt allein die Mittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (BGH, NJW-RR 2003, 842 = NZI
2003, 197)Die Sozialversicherungsbeiträge sind hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zu Gunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges
Treugut. § 266 a StGB schafft keine unmittelbare Berechtigung an den für den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträgen (BGHZ 149, 100 [106 f.] = NJW 2002,
512 = NZI 2002, 88). Bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um ein Bargeschäft nach § 142 InsO (BGHZ 157, 350 = NJW
2004, 1444 = NZI 2004, 206). Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat, so liegt
darin regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 157, 242 [251] = NJW 2004, 1385 = NZI 2004, 201).
BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZB 308/04 (NZI 2006, 158)
Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund
bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die
Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur
durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann.
BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZB 38/05 (NZI 2006, 172)
Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für
Steuerforderungen des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschl. an BGH, NZI 2004, 587).
AG Duisburg, Beschluss vom 06.12.2005 - 62 IN 302/05 (NZI 2006, 182)
Bei der Wahrnehmung insolvenzrechtlicher Pflichten und Obliegenheiten sind dem Schuldner schuldhafte Versäumnisse seines Betreuers grundsätzlich als
Verschulden zuzurechnen. Die Zurechnung entfällt, wenn der Betreuer seine Vertretungsmacht überschreitet oder offenkundig und vorsätzlich missbraucht.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2005 - 19 VA 4/05 (ZIP 2006, 342)
Die Bestellung eines bestimmten Bewerbers zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist als Justizverwaltungsakt im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG rechtlich
überprüfbar. Bei der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters steht dem Insolvenzrichter ein großer Ermessensspielraum zu. Die Chancengleichheit ist
nur verletzt, wenn ein generell geeigneter Bewerber willkürlich nicht bestellt wird. Die Ortsnähe oder -kenntnis von Bewerbern ist kein maßgebliches Kriterium
für die Auswahl des Insolvenzverwalters. Dies gilt besonders für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Unternehmen mit überörtlichen Geschäftsbeziehungen.
BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 17/04 (NJW-RR 2006, 262)
Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.
BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 186/05 (NZI 2006, 181)
Der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht
entgegen, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist.
BGH, Urteil vom 01.12.2005 - IX ZR 95/04 (NZI 2006, 173)
Die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setzt die Vorlage des Originaltitels weder im Prüfungstermin noch im Feststellungsrechtsstreit
voraus.
BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 208/05 (NJW-RR 2006, 332)
Einstweilige Anordnungen nach §§ 575 V, 570 III ZPO haben nicht den Charakter einer einstweiligen Verfügung. Das Rechtsmittelgericht ist darauf beschränkt,
Anordnungen in Bezug auf die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung zu treffen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren auch
dann nicht zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen befugt, wenn es in der Hauptsache mit einer Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht
bestätigte Zurückweisung eines Insolvenzantrags befasst ist.
LG Bonn, Urteil vom 30.11.2005 - 1 O 324/05 (NZI 2006, 110)
Für die Berechnung der Insolvenzanfechtungsfristen kommt es jedenfalls dann bereits auf den Eingang des Antrags beim unzuständigen Insolvenzgericht an,
wenn später nach Abgabe durch das zuständige Insolvenzgericht gerade auf diesen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
AG Hattingen, Urteil vom 25.11.2005 - 7 C 147/05 (DStRE 2006, 192 L)
Der Steuerberater des Schuldners ist keine nahe stehende Person i. S. von § 138 II Nr. 2 InsO, da lediglich eine geschäftliche Beziehung besteht, der
Steuerberater aber nicht innerhalb des Unternehmens steht. Erstellt der Steuerberater für den Schuldner betriebswirtschaftliche Kurzberichte, die mit einem
erheblichen Verlust abschließen, so liegen Umstände vor, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.
LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 T 155/05 (NZI 2006, 111)
Einem Insolvenzgläubiger ist auch dann Einsicht in die vollständige, ungeschwärzte Insolvenzakte zu gewähren, wenn sich aus dem Akteninhalt mögliche
Anfechtungsansprüche ergeben und Einzelheiten darüber an die Anfechtungsgegner gelangen könnten (hier: Gläubigervertreter steht in Kanzleigemeinschaft mit Schuldnervertreter).
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2005 - 1 U 19/05
Der Gesellschafter einer Bau-ARGE, der an diese entsprechend seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung in der Zeit zwischen Beantragung und Eröffnung
des Insolvenzverfahrens weiter Leistungen erbringt (hier: fortgesetzte Bereitstellung von Personal, Geräten, Baumaterial), erbringt damit Beiträge oder
beitragsähnliche Leistungen. Die hierauf beruhenden Vergütungsansprüche sind grundsätzlich in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen und nicht
gesondert geltend zu machen. Abweichendes gilt, wenn der andere ARGE-Gesellschafter die Verrechnungslage in nach § 130 I Nr. 2 InsO anfechtbarer Weise
herbeigeführt hat.
AG Köln, Beschluss vom 24.11.2005 - 71 IK 238/04 (NZI 2006, 47)
Die Auslagenpauschale für den Treuhänder ist für Verfahren, die nach der InsVV n. F. gem. der Verordnung vom 4.10.2004 (BGBI I, 2569) abzurechnen sind,
aus der Regelvergütung (= 600 Euro) zu berechnen. Die Kosten des Treuhänders bzw. Insolvenzverwalters für Zustellungen, die er im Auftrag des Gerichts
gem. § 8 III InsO vornimmt, sind nicht als besondere Kosten i. S. von § 4 II InsVV zu erstatten. Dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter steht in einem
solchen Fall entweder die Möglichkeit der Einzelabrechnung nach Belegen gem. § 8 I InsVV oder der Pauschalierung gem. § 8 III InsVV zur Verfügung.
LG Wuppertal, Beschluss vom 18.11.2005 - 6 T 640/05 (ZIP 2006, 45)
In die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist die angemietete Immobilie mit ihrem Verkehrswert einzubeziehen, sofern
sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dieser in nennenswertem Umfang befasst hat. Als nennenswerte Tätigkeit gilt die Durchführung der notwendigen
Sicherungsmaßnahmen (Austausch von Schlössern). Weitere Kriterien sind z. B. die Inbesitznahme, Nutzung und Sicherung der Immobilie, Verhandlungen mit
Grundpfandrechtsgläubigern oder Vermietern oder die Überprüfung bzw. Sicherstellung des Versicherungsschutzes.
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 174/04 (NJW-RR 2006, 334)
Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 II InsO erstreckt sich nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter
Verzicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös.
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 162/04(NJW 2006, 915)
Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur
Insolvenzeröffnung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt.
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 179/04 (NJW 2006, 443)
Ein Sonderverwalter, der mit der Aufgabe bestellt ist, Ansprüche der Masse gegen den amtierenden Insolvenzverwalter zu prüfen und geltend zu machen, hat ein
Rechtsschutzbedürfnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses, unabhängig von möglichen
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Insolvenzverwalter. Ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht
rechtskräftig aufgehoben worden, findet auf die gemäß dem Beschluss aus der Masse entnommene Vergütung § 717 II ZPO entsprechende Anwendung. Mit
einem Anspruch auf Sequester- oder Verwaltervergütung kann im streitigen Zivilprozess nur aufgerechnet werden, wenn die Vergütung durch das
Insolvenzgericht rechtskräftig festgesetzt ist.
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2005 - 10 W 705/05
Ein Anspruch des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, die Stellung eines Insolvenzantrags zu unterlassen, besteht dann, wenn der Gläubiger sich durch den
unberechtigt gestellten Insolvenzantrag dem Schuldner gegenüber schadensersatzpflichtig machen würde. Das ist nicht bei jedem unberechtigt gestellten
Insolvenzantrag der Fall.
BGH, Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 178/03
Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die
Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen Vermögensvermischung" geltend zu machen. Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters
wegen Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gem. § 13 II GmbHG führt, ist keine Zustands-, sondern eine Verhaltenshaftung;
sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er auf Grund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den
Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 366 [368 f.] = NJW 1994, 1801 = NZI 1994, 475). Darlegungs- und
beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der
klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer doppelten
Buchführung" reicht als Nachweis für eine Vermögensvermischung" nicht aus. Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in
Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch i. S. von § 178 I InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der
Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 III InsO) nicht berufen.
AG Kerpen, Urteil vom 08.11.2005 - 22 C 158/05
Es stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der BGH bei einer unter dem Druck der
Zwangsvollstreckung erwirkten Zahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine titulierte Forderung innerhalb der kritischen Zeit" eine sog. inkongruente
Deckung" i.S. von § 131 InsO annimmt.
BGH, Urteil vom 03.11.2005 - IX ZR 140/04 (NJW-RR 2006, 189)
Der Anspruch des Massegläubigers gegen den Verwalter auf Schadensersatz umfasst nicht die Umsatzsteuer.
BGH, Urteil vom 03.11.2005 - IX ZR 181/04 (NJW 2006, 228)
Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die
Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet. Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein
Bürge, so kann der Gläubiger diesen in Höhe des durch die Weiterveräußerung nach Abzug der Kosten erlangten Mehrerlöses nicht in Anspruch nehmen.
AG Göttingen, Beschluss vom 01.11.2005 - 71 IN 79/05
Die Aufzählung der Versagungsgründe in § 290 InsO ist abschließend. Die gerichtliche Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes gem. § 308 I InsO fällt nicht
unter den Tatbestand des § 290 Abs.1 Nr. 3 InsO.
LG Köln, Beschluss vom 31.10.2005 - 1 T 363/05 (NJOZ 2005, 4923)
Eine Forderungsanmeldung entspricht den Mindestanforderungen dann, wenn Gläubiger, Grund und Betrag angegeben sind. Forderungen auf Arbeitsentgelt sind
grundsätzlich mit dem Bruttobetrag anzusetzen, da dies die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung ist. Bei der Forderungsanmeldung sind besondere
Schwierigkeiten in der Sach- und Rechtslage, welche die Beiordnung eines Anwalts auf Gläubigerseite erforderlich machen, nicht gegeben.
BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 145/04 (NJW-RR 2006, 188)
§ 108 InsO findet auf Erbbaurechtsverträge keine Anwendung. Ansprüche auf Erbbauzinsen begründen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
keine Masseverbindlichkeiten.
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2005 - 2 Va 2/05 (NJW 2006, 451)
Hinsichtlich der Aufnahme eines Bewerbers in die richterliche Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter hat der zuständige Insolvenzrichter ein weites
Auswahlermessen wie bei der konkreten Bestellung im Einzelfall. Bei der Vorauswahl darf der Insolvenzrichter sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten
lassen und muss allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe anwenden. Er darf für seine Bewertung des Bewerbers Erkenntnisse aus bereits für andere Abteilungen
erbrachte Tätigkeiten des Bewerbers verwerten. Berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers sind beispielsweise gerechtfertigt, wenn dieser
Berichtstermine nicht persönlich wahrgenommen hat oder sich in eigenen Verfahren für Gläubigerversammlungen von Gläubigern hat zugleich bevollmächtigen
lassen, deren Abstimmungsrechte wahrzunehmen, insbesondere bei sich abzeichnenden Abwahlanträgen.
OLG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - 2 U 28/05 (NZI 2006, 36)
Ist in einem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: Bau-ARGE) vorgesehen, dass ein Gesellschafter nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Gesellschaft ausscheidet, kann der Insolvenzverwalter für die von dem Gesellschafter noch vor seinem
Ausscheiden in seiner Eigenschaft als Gesellschafter an die Gesellschaft erbrachten Leistungen keine isolierte Vergütung beanspruchen. Auch die
insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften sind nicht anwendbar. Vielmehr sind derartige Ansprüche des insolventen Gesellschafters lediglich unselbstständige
Rechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzung, die gem. § 84 I InsO außerhalb des Insolvenzverfahrens und damit nach den allgemeinen Regeln des
Gesellschaftsrechts erfolgt.
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2005 - 2 Va 2/05
Hinsichtlich der Aufnahme eines Bewerbers in die richterliche Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter hat der zuständige Insolvenzrichter ein weites
Auswahlermessen wie bei der konkreten Bestellung im Einzelfall. Bei der Vorauswahl darf der Insolvenzrichter sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten
lassen und muss allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe anwenden. Er darf für seine Bewertung des Bewerbers Erkenntnisse aus bereits für andere Abteilungen
erbrachte Tätigkeiten des Bewerbers verwerten. Berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers sind beispielsweise gerechtfertigt, wenn dieser
Berichtstermine nicht persönlich wahrgenommen hat oder sich in eigenen Verfahren für Gläubigerversammlungen von Gläubigern hat zugleich bevollmächtigen
lassen, deren Abstimmungsrechte wahrzunehmen, insbesondere bei sich abzeichnenden Abwahlanträgen.
BGH, Urteil vom 29.09.2005 - IX ZR 184/04 (NZI 2005, 671)
Eine in der kritischen Zeit mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung, nach der dieser berechtigt ist, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete
Leistung von seiner Schuld zu befreien, ist inkongruent. Eine Stundungsvereinbarung der Finanzbehörde mit einem zahlungsunfähigen Schuldner, nach der
Stundung gegen Abtretung einer Kundenforderung gewährt wird, ist auch dann inkongruent, wenn sich die Forderung des Schuldners ebenfalls gegen einen
Träger hoheitlicher Gewalt richtet.
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZR 85/04 (BeckRS 2005, 11443)
Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen und das im Übrigen unwiderrufliche
Bezugsrecht u. a. unter den Vorbehalt gestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Eintritt der Unverfallbarkeit endet, so steht dem Arbeitnehmer bei einer durch
die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Aussonderungsrecht zu. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung
des IV. Senats (ZIP 2005, 1373 ff.) an.
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 117/03 (NJW 2005, 3574)
§ 95 I 3 InsO schließt die Aufrechnung des Insolvenzgläubigers mit einem während des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Schadensersatzanspruch auf
Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den vorher fällig gewordenen Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners nicht aus.
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 205/04
Welche Anforderungen an die Darlegung und die Glaubhaftmachung einer Forderung im Rahmen des Eröffnungsantrags zu stellen sind, richtet sich nach den
Umständen des konkreten Falls. Eine nicht titulierte Forderung ist nach Grund und Höhe schlüssig darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat sich auf die
tatsächlichen Voraussetzungen zu beziehen und richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 4 InsO, § 294 ZPO). Hinsichtlich des Insolvenzgrunds muss
der Gläubiger, wenn er keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen kann, Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zulassen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob der Schuldner die Forderung aus tatsächlichen Gründen oder
Rechtsgründen bestreitet und deshalb nicht zahlt oder ob er die Berechtigung der Forderung nicht in Zweifel zieht, aber gleichwohl keine Zahlungen leistet.
Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Forderungen auf Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen
der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen i.S. des § 304 InsO.
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 55/04 (DStR 2005, 1996)
Die Kosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Auktionators sind Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten.
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZR 65/04 (NZI 2005, 679)
Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern
Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, NZI 2005,
328 = ZIP 2005, 817).
LG Göttingen, Beschluss vom 22.09.2005 - 10 T 89/05(NZI 2005, 689)
Auch in der Wohlverhaltensperiode kann einem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle erteilt werden.
LG Duisburg, Beschluss vom 20.09.2005 - 7 T 197/05 (NZI 2005, 688)
Liegen nach dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Feststellungen des Insolvenzgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Schuldners unvollständig sind, so kann die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Stundung der Verfahrenskosten auch auf diese unzureichende
Sachaufklärung gestützt werden.
AG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2005 - 68a IK 196/04 (ZIP 2005, 1801)
Im eröffneten Insolvenzverfahren ist die Pfändung von Mietforderungen des Schuldners aufgrund eines titulierten dinglichen Anspruchs durch einen
absonderungsberechtigten Grundpfandrechtsgläubiger unzulässig.
AG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2005 - 67c IN 312/05 (ZIP 2005, 1748)
Das Insolvenzgericht am Ort und Sitz des Abwicklers gem. § 37 KWG ist zuständig als Gericht des "wirtschaftlichen Mittelpunktes" gem. § 3 I S. 2 InsO. Bei
einer von der BaFin gem. § 37 KWG aufgrund unerlaubter Bankgeschäfte erlassenen Abwicklungsanordnung sind die organschaftlichen Vertreter der
abzuwickelnden Schuldnerin nicht gem. § 15 II InsO in dem vom Abwickler als "alleinig Berechtigten" beantragten Insolvenzverfahren anzuhören. Sie sind
weder beteiligungs- noch beschwerdebefugt, sondern auf das Verwaltungsverfahren gegen die Abwicklungsanordnung zu verweisen. Die Abwicklungsanordnung
der BaFin führt unmittelbar zu Rückzahlungsverpflichtungen der Schuldnerin an deren Anleger, die die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auslösen, sofern
diese Verpflichtungen nicht durch vorhandene oder zeitnah zu generierende Mittel gedeckt sind.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.09.2005 - 26 W 51/05 (DS 2005, 393)
Eine Einigung über das Stimmrecht hat zwischen den stimmberechtigten Gläubigern, dem Insolvenzverwalter und dem Anmeldegläubiger, dessen Forderung
bestritten ist, zu erfolgen (§ 77 II S. 1 InsO). Kommt es zwischen diesen Beteiligten zu keiner Einigung, hat das Insolvenzgericht über das Stimmrecht zu
entscheiden (§ 77 II S. 2 InsO). Ein Antrag auf Festsetzung des Stimmrechts durch den Richter und Wiederholung der Abstimmung (§ 18 III S. 2 RPflG) ist bei
fehlender vorausgegangener Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht dahin auszulegen, dass mit dem Antrag eine gerichtliche Festsetzung gem.
§ 77 II S. 2 InsO begehrt wird.AG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2005 - 67e IN 246/04 (ZIP 2005, 1929)
Die Vorschrift kann auf ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchem der Insolvenzschuldner seine Vermögensinteressen verfolgt, entsprechend
Anwendung finden.OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 32 Wx 83/05Für die Entschädigung des zum vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 22 II InsO
bestellten Sachverständigen ist § 9 II JVEG unmittelbar anzuwenden.
LG Dresden, Beschluss vom 01.09.2005 - 5 T 1186/02 (ZIP 2005, 1745)
Ein Zuschlag in Höhe von 50 % für die kurzfristige Fortführung eines mittelständischen Unternehmens mit mehr als 50 Arbeitnehmern im Eröffnungsverfahren
ist allgemin anerkannt. Als kurzfristig ist eine "bis zu dreimonatige" Fortführung anzusehen. Der Zuschlag kann auch bei einer nur 19-tägigen Fortführung
gerechtfertigt sein. Bei der Berechnung der Vergütung für eine im Jahre 1999 beendete vorläufige Insolvenzverwaltung ist die InsVV i. d. F. vor In-Kraft-Treten
des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen vom 13.12.2001 (BGBl I 2001, 3574) anzuwenden.
LG Duisburg, Beschluss vom 29.08.2005 - 7 T 199/05 (NZI 2005, 640)
In Insolvenzverfahren, die vor dem 1. 12. 2001 eröffnet worden sind, kann das Insolvenzgericht die ab Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens zu
berechnende Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 II InsO a. F., Art. 107 EGInsO) nicht wegen übermäßiger Dauer des bisherigen Verfahrens abkürzen.
LG Wuppertal, Beschluss vom 26.08.2005 - 6 T 508/05 (ZIP 2005, 1747)
Ein Sonderinsolvenzverwalter, der Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter prüfen und geltend machen soll, kann von dem Insolvenzverwalter
nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
AG Köln, Beschluss vom 22.08.2005 - 71 IN 426/05 (NZI 2005, 633)
Die Anordnung der Eigenverwaltung ist unanfechtbar. § 270 II Nr. 2 InsO findet keine Anwendung, wenn nach Stellung eines Eigenantrags ein Gläubigerantrag
gestellt wird. Die Bestellung eines erfahrenen Insolvenzverwalters zum organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin stellt nur dann eine unzulässige Umgehung
des in § 56 InsO verankerten Grundsatzes der Unabhängigkeit des Insovenzverwalters dar, wenn der Schuldner beabsichtigt, die gewählte Konstruktion der
Eigenverwaltung zu nutzen, um sich und/oder einzelnen Gläubigern ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.
LG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2005 - 326 T 34/05 (NZI 2005, 645)
Einem Gläubiger, der seinerseits Insolvenzantrag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat, kommt weder nach der InsO noch nach der
EulnsVO eine Beschwerdebefugnis gegen die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zu. Der für die Anwendung des international-insolvenzrechtlichen
Prioritätsprinzips entscheidende Zeitpunkt ist der der Wirksamkeit des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Stellung eines Eigenantrags
auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuvor ein
gleichgerichteter Fremdantrag gestellt wurde.
AG Göttingen, Beschluss vom 17.08.2005 - 74 IN 419/02 (NZI 2005, 637)
Ist ein Insolvenzverfahren durch Erledigungserklärung gem. § 4 InsO i. V. mit § 91 a ZPO beendet worden, kann Gläubigern gem. § 4 InsO i. V. mit § 299 II
InsO keine Akteneinsicht gewährt werden. Gleiches gilt im Fall der Abweisung des Antrags als unzulässig, unbegründet und im Fall der Antragsrücknahme.
AG Göttingen, Beschluss vom 13.08.2005 - 74 IN 41/04
Zahlt ein Schuldner über längere Zeit den Mietzins für Gewerberaum nicht, liegt keine eine Versagung gem. § 290 I Nr. 4 InsO begründende verzögerliche
Insolvenzantragstellung vor, solange der Schuldner nicht aktiv, z. B. durch Täuschung, den Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhält. Nimmt
der Schuldner eine Berufstätigkeit in einem Staat mit anerkannt schlechtem Kommunikationsmöglichkeiten (hier: Irak) auf, liegt in der Nichtangabe der Adresse
kein Verstoß gegen § 290 I Nr. 5 InsO vor, solange er ohne Schwierigkeiten über seinen Verfahrensbevollmächtigten erreichbar ist.
OLG München, Beschluss vom 10.08.2005 - 31 Wx 61/05
Eine entsprechende Anwendung von § 71 III GmbHG auf Jahresabschlüsse, die Zeiträume vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens betreffen, scheidet aus. Eine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Ferner stehen die
Vorschriften der 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie einer Ausdehnung der Befreiung von der Prüfungspflicht entgegen. Jahresabschlüsse von mittelgroßen und
großen Kapitalgesellschaften, die Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, unterliegen ohne Befreiungsmöglichkeit der Prüfungspflicht
nach § 316 HGB.
OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2005 - 2 U 897/04
Durchgriffsansprüche von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder eines eingetragenen Vereins wegen Missbrauchs der Rechtsform können im Falle der Insolvenz
des Vereins entsprechend § 93 InsO nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.Der Insolvenzverwalter kann die ihm gem. §§ 92, 93 InsO zustehende
Einziehungsbefugnis nicht wirksam an den materiellen Forderungsinhaber zurück übertragen. Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen
Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der Rechtsform jedenfalls
dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten, wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten.
LG Landau, Beschluss vom 08.08.2005 - 3 T 105/05 (NZI 2005, 639)
Einer anerkannten Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung steht kein Anspruch auf Abrechnung nach Beratungshilfegrundsätzen zu.
AG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2005 - 145 IK 726/04 (ZVI 2005, 505)
Die Restschuldbefreiung ist wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung eines Kredits nicht gem. § 290 I Nr. 2 InsO zu versagen, wenn der Schuldner die
Kreditunterlagen blanko unterschreibt und einem Kreditvermittler übergibt.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.08.2005 - 20 W 141/05 (NZI 2005, 684)
Die so genannte Rückschlagsperre des § 88 InsO gilt nicht entsprechend in Konkursverfahren, die vor dem 1. 1. 1999 eröffnet worden sind. Das allgemeine
Veräußerungsverbot nach § 106 I 3 KO hat nur die Bedeutung eines relativen Verfügungsverbots nach den §§ 135, 136 BGB mit der Folge, dass es nach § 888
II BGB geltend gemacht werden kann.
LG Potsdam, Beschluss vom 01.08.2005 - 5 T 252/05 (ZIP 2005, 1698)
Die Insolvenzverwaltervergütung ist als Tätigkeitsvergütung ausgestaltet, so dass der Einwand der mangelhaften fachlichen und persönlichen Eignung des
Verwalters die Höhe der Vergütung grundsätzlich nicht zu beeinflussen vermag. Auch ein Verwalter, der gem. § 59 I InsO vom Insolvenzgericht aus wichtigem
Grund entlassen worden ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine bisherige Tätigkeit. Legt der vorläufige Verwalter eine ihn
betreffende Interessenkollision offen, bleibt er sinnvollerweise weiterhin im Amt; es ist ein Sonderverwalter zu bestellen. Weist der (vorläufige)
Insolvenzverwalter nicht schriftlich, insbesondere nicht im Eröffnungsgutachten auf die Interessenkollision hin, stellt dies weder eine schwerwiegende schuldhafte
und strafbare Pflichtverletzung noch einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverstoß dar, durch den ein erhebliche Gefährdung des Insolvenzverfahrens
zu befürchten wäre. Ein Grund für die Verwirkung des Vergütungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.
AG Mannheim, Beschluss vom 27.07.2005 - IN 113/03 (ZVI 2005, 383)
Die Restschuldbefreiung ist wegen Verletzung der Mitteilungspflicht gem. § 295 I Nr. 3 InsO zu versagen, wenn der Schuldner erst nach 10 Monaten über ein
neues Beschäftigungsverhältnis Angaben macht. Eine psychiatrische Behandlung nach der Trennung vom Ehepartner entschuldigt die Verletzung der
Mitteilungspflicht nicht. Die Restschuld ist wegen Gewährung von Sondervorteilen gem. § 295 I Nr. 4 InsO auch zu versagen, wenn pfändbares Einkommen
ohne Wissen des Treuhänders an die Staatsanwaltschaft zur Abwendung der Haft gezahlt wird
.
BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 115/04 (NJW 2005, 2988)
Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf
Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen. In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2005 - 14 UH 13/05 (ZVI 2005, 367)
Vor einer Verweisung hat ein Insolvenzgericht von Amts wegen Anhaltspunkte zur Frage des tatsächlichen, wirtschaftlichen Mittelpunkts eines schuldnerischen
Unternehmens zu prüfen.
Ein Hinweis auf Unzuständigkeit ohne Hinweis auf etwaige zusätzlich notwendige Angaben zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stellt eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar, die die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfallen lassen können. Eine Verweisung nach übereinstimmender
Erledigungserklärung oder Rücknahme lediglich zur Kostenentscheidung ist unstatthaft.
BGH, Urteil vom 07.07.2005 - III ZR 422/04
Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet worden sind.
BGH, Beschluss vom 07.07.2005 - IX ZB 266/04
Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint,
grundsätzlich unzulässig. Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit
daran bestehender Sicherheiten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind
danach auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen. Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen
Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muss das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht
schon deswegen am Beschwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zugestimmt haben. Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist
ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten. Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer
angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers
die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zu Gute kommenden Weise anders verteilt werden müsste.
BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 16/05
Der Insolvenzverwalter muss den Fortbestand seiner Berechtigung als Rechtsnachfolger i.S. des § 727 I ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden nachweisen.
AG Göttingen, Beschluss vom 29.06.2005 - 74 IK 162/05 (NZI 2005, 510)
Für die Berechnung der 6-Monats-Frist des § 305 I Nr. 1 InsO kommt es nicht auf das Datum der Bescheinigung über das Scheiterns des außergerichtlichen
Einigungsversuches an, sondern auf den Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns des Einigungsversuches.
OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2005 - 4 U 83/05
Für die Festsetzung des Streitwertes einer Insolvenzfeststellungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter ist ausschließlich die zu erwartende
Insolvenzquote maßgeblich; gleiches gilt für die Festsetzung der Beschwer im Berufungsverfahren. Die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Schuldner nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung ist bei der Festsetzung des Wertes der Insolvenzfeststellungsklage nicht zu
berücksichtigen.
OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2005 - 16 W 54/05
Der Rückkaufswert aus einer Lebensversicherung des Insolvenzschuldners steht nicht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzschuldner die
Todesfallansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Bank abgetreten hatte.
BGH, Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZB 264/03
Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18.7.2002 (BGHZ 151, 353) bestellt wurde, konnte und durfte
auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die damals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151,
353, 367).Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertragenen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese
Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfaßt, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen
ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind. Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder
endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennen den Vergütung.
BGH, Urteil vom 09.06.2005 - IX ZR 152/03 (NZI 2005, 497)
Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen. Eine wegen
verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit
Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist
BGH, Beschluss vom 09.06.2005 - IX ZB 284/03
Nach Erledigung des Insolvenzantrags durch Rücknahme hat eine amtswegige Feststellung des Umfangs der Istmasse grundsätzlich nicht zu erfolgen.
BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04
Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall. Der
seitens des Arbeitgebers in Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachte Vorbehalt ist einschränkend auszulegen. Ein
Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde dem mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebten Ziel
zuwiderlaufen, da er dem Arbeitnehmer die erwerbenden Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nähme, die sich seiner
Einflussnahme entziehen.
AG Göttingen, Beschluss vom 06.06.2005 - 74 IN 215/03
Einem Insolvenzgläubiger kann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode kein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden.
Dies gilt auch für Gläubiger, deren Forderungen gem. § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Auch die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung während der Wohlverhaltensperiode zur Vollstreckung in den pfandfreien Betrag gem. §§ 850 f II ZPO, 850 d ZPO ist nicht
möglich. Ob die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für Gläubiger, deren Forderung gem. § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird,
zeitnah vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode in Betracht kommt, bleibt dahingestellt.
BGH, Urteil vom 02.06.2005 - IX ZR 221/03
Ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis bei der Schuldnerin bereits vor Stellung des Insolvenzantrags beendet worden ist, kann von dem
Insolvenzverwalter zur Klärung eines gegen den Geschäftsführer oder sonstige Dritte gerichteten Anspruchs grundsätzlich keine Auskunft über den Zeitpunkt
der Insolvenzreife der Schuldnerin verlangen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.06.2005 - 3 U 185/04 (ZIP 2005, 1245)
Prämienansprüche aufgrund einer Insolveneröffnung geschlossenen Kautionsversicherung sind Masseforderungen gem. § 55 I Nr. 3 InsO. Für diese
Prämienansprüche haftet ein dem bürgenden Versicherer vor Insolvenzeröffnung abgetretenes Festgeldguthaben.
OLG München, Entscheidung vom 01.06.2005 - 34 Sch 5/05
Erstellt die Rechtsanwaltskammer im Einvernehmen mit den Parteien "zur Vermeidung eines Rechtsstreits" ein so genanntes Schiedsgutachten über eine noch
geschuldete anwaltliche Honorarforderung, stellt dieses im Allgemeinen keinen Schiedsspruch dar, der nach §§ 1060 ff. ZPO für vollstreckbar erklärt werden
könnte.
LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 7 T 79/05
Eine Kostenfestsetzung gegen den Treuhänder im Insolvenzverfahren nach Erlöschen seines Amtes ist nicht möglich. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
hat der Schuldner Kosten eines verlorenen Prozesses selbst zu tragen und nicht der ehemalige Treuhänder. (Leitsätze der Redaktion)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2005 - IX ZR 281/03 (NJW 2005, 2015)
Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben. Erklärt der Verwalter die
Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des
Verfahrens endet.
BGH, Entscheidung vom 21.04.2005 - IX ZR 24/04
Wenn der Frachtführer mit dem Absender, der offene (Alt-)Forderungen nicht bezahlen kann, und dem Empfänger vereinbart, den vorerst unter Berufung auf das
Frachtführerpfandrecht angehaltenen Transport auszuführen, sofern die bei Ablieferung des Frachtguts zu realisierende Werklohnforderung gegen den
Empfänger in entsprechender Höhe an den Frachtführer abgetreten oder das Pfandrecht darauf erstreckt wird, ist die erfolgte Zahlung kongruent. Die
Vereinbarung selbst ist ein unanfechtbares Bargeschäft, wenn der Wert des Frachtführerpfandrechts dem Wert der abgetretenen oder verpfändeten Forderung
entspricht. Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den
neuen Transportauftrag (auch) wegen der ihm bewussten Gefahr übernommen hat, der Absender könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein
zusätzliches Sicherungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu BGHZ 150, 326).
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.04.2005 - 10 U 2/04
Das Verfahren nach § 522 II ZPO gewährleistet grundsätzlich, dass das rechtliche Gehör zu den die Berufungszurückweisung tragenden Gründen von
vornherein umfassend gewahrt ist. Soweit die Zurückweisungsentscheidung auf die gleichen Gründe gestützt ist, die Gegenstand des vorherigen Hinweises nach
§ 522 II 2 ZPO waren, kann eine Gehörsrüge zu solchen Punkten von vornherein nicht begründet sein, die nicht bereits in der Stellungnahme auf den
Hinweisbeschluss geltend gemacht worden sind. Offen bleibt, welche Bedeutung der Einhaltung der nach § 522 II 2 ZPO gesetzten Frist insoweit zukommt.
Hiernach verbleibt insoweit eine mögliche Begründetheit der Gehörsrüge, wenn die Zurückweisungsentscheidung auf in der Stellungnahme nach § 522 II 2 ZPO
geltend gemachte Punkte nur entweder gar nicht, in offensichtlich sachlich grob unvertretbarer Weise oder unter Verletzung gehörsrelevanten Verfahrensrechts
eingeht oder - überraschend - auf Gründe gestützt wird, zu denen nicht zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt wurde.
BGH, Entscheidung vom 14.04.2005 - IX ZB 76/04
Kommt der entlassene Insolvenzverwalter der Aufforderung des Insolvenzgerichts, eine Teilschlussrechnung einzureichen, nicht nach, kann gegen ihn ein
Zwangsgeld festgesetzt werden. Mehrere, für dieselbe Pflichtverletzung verhängte Zwangsgelder können zusammengerechnet den Betrag von 25.000 Euro
überschreiten.
BGH, Entscheidung vom 14.04.2005 - IX ZR 221/04 (NZBau 2005, 399)
Ein Aktivprozess der Masse liegt auch dann nicht vor, wenn dem Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung vorläufig vollstreckbar ein Anspruch zuerkannt,
die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner nunmehr in einem
gesonderten Rechtsstreit Ersatz seines Vollstreckungsschadens verlangt (Anschluss an BGH, NJW-RR 2004, 925 = NZI 2004, 318 = WM 2004, 751).
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2005 - 17 U 177/03
Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gem. § 204 KO (jetzt § 207 InsO) verliert der Konkursverwalter auch seine Stellung als Partei kraft
Amtes im rechtshängigen Aktivprozess. Gleichzeitig endet seine Prozessführungsbefugnis. Dies führt in der Regel zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite,
wonach die (frühere) Gemeinschuldnerin als Gesellschaft in Liquidation ohne weiteres als Kl. in den Prozess eintritt.
BGH, Entscheidung vom 07.04.2005 - IX ZR 138/04
Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der
Gesellschaft. Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das
Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluss an BGHZ 136, 220 = NJW 1998, 312).
BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZB 195/03
Zur Anfechtbarkeit der Rücknahmefiktion. Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sind die Höhe und der voraussichtliche Zeitpunkt der Fälligkeit von
Ansprüchen aus bestehenden Schuldverhältnissen anzugeben, auch wenn die Forderung gestundet ist oder sie erst nach Verfahrenseröffnung entsteht; dies gilt
auch für Ansprüche des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners auf vereinbarte Vorschüsse und auf Anwaltshonorar.
BGH, Urteil vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04
Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden,
sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die
Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die
Restschuldbefreiung auszusprechen.
BGH, Entscheidung vom 17.03.2005 - IX ZB 247/03 (NZI 2005, 328)
Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Gunsten eines Altmassegläubigers unzulässig.
AG Landau, Entscheidung vom 16.03.2005 - 3 UR IIa 114/04 (ZVI 2005, 229)
Eine nach § 305 I Nr. 1 InsO anerkannte Stelle zur Beratung in Verbraucherinsolvenzverfahren kann für ihre Tätigkeit zur Herbeiführung einer
außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung Beratungshilfegebühren gem. § 132 IV 1 Nrn. 1 und 2 BRAGO (§ 44 S. 1 RVG,
VV 2602, 2604 ff.) abrechnen.
OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2005 - 3 U 984/04 (ZIP 2005, 540)
Erbringt der spätere Insolvenzschuldner eine Leistung auf die Schuld eines Dritten, so ist diese Leistung nach § 134 IsnO anfechtbar, wenn die Forderung des
Gläubigers, die dieser durch die Annahme der Leistung des Insolvenzschuldners verliert, wirtschaftlich wertlos ist.
BGH, Urteil vom 07.03.2005 - AnwZ (B) 7/04 (NJW 2005, 1944)
Die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls knüpft an eine abstrakte Gefährdung
der Rechtspflege an (BVerfGE 108, 150 (164] = NJW 2003, 2520) und stellt anders als der Widerrufsgrund des § 14 II Nr. 7 BRAO nicht darauf ab, ob eine
Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist. Die Sachlage
der Zulassung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (BGH, NJW 2005, 1271) ist eine andere als ein noch laufendes Insolvenzverfahren.
BGH, Urteil vom 03.03.2005 - IX ZR 441/00 (NJW 2005, 1867)
Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch
dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat. Eine Leistung, die der spätere
Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der
Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine
werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs.
BGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - IX ZB 171/03
Für die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 6 InsO kommt es allein darauf an, dass der Schuldner in den von ihm vorzulegenden Verzeichnissen
nach § 305 I Nr. 3 InsO falsche Angaben gemacht hat. Spätere unzutreffende Angaben des Schuldners (hier: im Rahmen der Stellungnahme zum
Versagungsantrag des Gläubigers) sind für diesen Versagungsgrund unerheblich.
BGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - IX ZB 153/04 (NJW-RR 2005, 842)
Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenzgläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorgelegten
Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der
Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zu Stande kommt (im Anschluss an BGHZ 6, 232 [236] = NJW 1952, 1009). Das Insolvenzgericht darf den Plan
nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann. Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des
Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme
dieses Plans zu sichern. Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den
Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt
wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann. Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne
die Stimmen des Forderungskäufers nicht zu Stande gekommen wäre.
AG Köln, Urteil vom 28.02.2005 - 71 IN 25/02 (NZI 2005, 226)
Das Insolvenzgericht ist nicht befugt, den Insolvenzverwalter im Wege der Aufsicht gem. § 58 I 1 InsO anzuweisen, an den Schuldner von der
Gläubigerversammlung beschlossene Unterhaltszahlungen zu leisten, wenn der Insolvenzverwalter schlüssig vorträgt, der Masse stünde ihrerseits ein
aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen der Vereinnahmung von Neuerwerb gegen den Schuldner zu.
BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 114/03 (NJW 2005, 1279)
Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den
laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann
nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2005 - 10 U 242/04 (ZIP 2005, 588)
Die Aufforderung des Insolvenzverwalters, den Kaufpreis aus einem Grundstückskaufvertrag zu bezahlen, stellt auch dann keine konkludente Erfüllungswahl i.
S. von § 103 InsO dar, wenn der Insolvenzschuldner nach dem Kaufvertrag noch Sanierungsarbeiten zu erbringen hatte und der Insolvenzverwalter in der
Zahlungsaufforderung mitteilt, dass ihm der Kaufvertrag vorliege, die Zahlungsaufforderung jedoch keine Aussage über die tatsächliche Erfüllung der
Sanierungsarbeiten trifft. Die Inkongruenz eines Grundstückserwerbs gem. § 131 I InsO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erwerber als
Vormerkungsgläubiger durch § 106 InsO geschützt ist. Hat der Anfechtungsgegner den zurück zu gewährenden Gegenstand nach dem anfechtbaren Erwerb
durch Bewilligung einer Vormerkung zu Gunsten eines Dritten belastet, so richtet sich der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters parallel auf
Rückauflassung und zusätzlich auf Beseitigung der eingetragenen Belastung (Vormerkung). Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs steht dem
Insolvenzverwalter nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ein Vorgehen über § 281 I BGB offen; Beseitigungs- und
Wertersatzanspruch stehen zueinander im Verhältnis der elektiven Konkurrenz (Fortführung von BGH NJW-RR 1986, 991, 992 = ZIP 1986, 787).
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2005 - 1 U 127/04 (DZWir 2005, 258)
Werden durch Überweisungen der späteren Gemeinschuldnerin auf ein anderes ihrer Konten dessen Negativsaldo und damit die Mithaftung eines
Mitkontoinhabers verringert, handelt es sich nicht um eine Befriedigung oder Sicherung im anfechtungsrechtlichen Sinne.
BGH, Urteil vom 17.02.2005 - IX ZB 62/04 (NJW 2005, 1505)
Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgericht erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden
sollen, so bestimmt zu bezeichnen, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt. Erweist
sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelner von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine
entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise
abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist. Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen
dem Insolvenzbeschlag.
BGH, Urteil vom 17.02.2005 - IX ZB 176/03 (NJW 2005, 1434)
Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur
Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss;
dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, NZI 2004, 511, und NZI 2004, 593). Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das
außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden. Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung
der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der
Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten.
BGH, Urteil vom 17.02.2005-IX ZB 144/04 (NZI 2005, 333)
Für Insolvenzverwalter, die ab dem 1.1.2004 in einem masselosen Regelinsolvenzverfahren bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von
500 Euro verfassungswidrig (im Anschluss an BGHZ 157, 282 = NJW 2004, 941 = NZI 2004, 196). (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02 (NJW 2005,1121)
Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht
nach § 133 I InsO anfechtbar. Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede
Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners i. S. von § 133 I InsO. Die Anfechtung nach § 133
InsO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt hat, dass die Rechtshandlung
des Gläubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 InsO geschützten zeitlichen Bereich fällt. Veranlasst der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewusst
hinauszuzögern, um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 131 InsO zu vermeiden, kommt eine Haftung gegenüber der Masse nach §§
826, 823 II BGB in Betracht.
BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 100/03 (NZI 2005, 331)
Hat der Schuldner auf einem von ihm gekauften Grundstück dem Kreditgeber eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grundschuld
bewilligt, so ist diese Vormerkung unwirksam, wenn der Eintragungsantrag erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Grundbuchamt
eingegangen ist und zu diesem Zeitpunkt noch der Verkäufer Eigentümer des Grundstücks war.
LG Bamberg, Urteil vom 09.02.2005 - 3T 128/04 (ZIP 2005,671)
Mit Aussonderungsrechten belastete Vermögensgegenstände sind auch dann in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
einzubeziehen, wenn diese zum Stichtag der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits an den Sicherungsnehmer herausgegeben worden waren,
soweit sich der vorläufige Insolvenzverwalter damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Ein Zuschlag für den vorläufigen Insolvenzverwalter für die Prüfung
eines Aussonderungsrechts ist zulässig, auch wenn dieser Vermögensgegenstand bereits in die Berechnungsgrundlage einbezogen wurde. Die Vergütung des
Insolvenzverwalters, der vorzeitig durch die Gläubigerversammlung abberufen worden ist, berechnet sich anhand der für das Verfahrensende prognostizierten
Teilungsmasse. Ein Abschlag auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters aufgrund einer angeblich mangelhaften Geschäftsführung des Insolvenzverwalters
ist unzulässig.
AG Bremen, Urteil vom 04.02.2005 - 40 IN 881/02
Die Rücknahme eines Widerspruchs gegen eine angemeldete Insolvenzforderung kann nur gegenüber dem Insolvenzgericht und nicht gegenüber dem Anmelder erfolgen.
OLG Celle, Urteil vom 02.02.2005 - 3 U 287/04 (NZI 2005,334)
Verrechnungen eines Kreditinstituts im letzten Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer Verringerung des Sollsaldos bei einem
Kontokorrentkredit führen, sind insoweit als inkongruente Deckungsgeschäfte nach § 131 I Nr. 1 InsO anfechtbar.
OLG Köln, Urteil vom 02.02.2005 - 2 U 72/04 (NZI 2005, 267)
Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse.
Insoweit besteht ein Sondervermögen, auf das die Insolvenzgläubiger erst nach Wegfall der Testamentsvollstreckung zugreifen können. Ab Eröffnung des
Insolvenzverfahrens können Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche nur noch gegen den Insolvenzverwalter mit dem Klageziel "Zahlung aus dem
vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass" verfolgt werden. Zusätzlich kann insoweit der Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung
in Anspruch genommen werden. Ein bereits gegen den Erben geführtes Klageverfahren wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
unterbrochen. Der Prozess kann in entsprechender Anwendung des § 86 I Nr. 2 InsO aufgenommen werden. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung kann der
Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigte seine Forderungen zusätzlich in voller Höhe für den Fall der Unzulänglichkeit des Nachlasses zur
Insolvenztabelle anmelden.
BGH, Entscheidung vom 27.01.2005 - IX ZB 270/03 (NJW-RR 2005,775)
Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das
Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung
deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 I Nr. 5 InsO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an
(Anschluss an BGHZ 156, 92 = WM 2003, 1871 und BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 = WM 2005, 472). Bestehen nach dem Inhalt des
Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das Insolvenzgericht nicht die
Ursachen seiner mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären.
LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 26.01.2005 - 1 T 172/03
Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den erforderlichen Angaben gem. §§ 174, 175 InsO in die Tabelle aufzunehmen. Dies gilt auch für
nachrangige Forderungen, die ohne Hinweis auf den Nachrang angemeldet wurden; eine Zurückweisungsbefugnis steht dem Insolvenzverwalter insoweit nicht
zu.
LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2005 - 2 O 296/04 (ZIP 2005, 456)
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Erlöse aus dem Vermieterpfandrecht auf Masseforderungen des Vermieters anzurechnen. Ein
Tilgungsbestimmungsrecht steht dem Verwalter insoweit nicht zu.
LG Mönchengladbach, Urteil vom 19.01.2005 - 5 T 627/04 (ZIP 2005, 410)
Dem Sachverständigen, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber beauftragt ist, ob und
gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche
Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 I
JVEG ein Stundensatz von 65 Euro zu.
LG Trier, Urteil vom 18.01.2005 - 4 T 26/04 (NZI 2005, 170)
Will sich der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf § 210 InsO berufen, so steht ihm im Vollstreckungsverfahren die Erinnerung
gemäß § 766 ZPO zu. Darüber entscheidet in analoger Anwendung des § 89 III InsO das Insolvenzgericht. Zeigt der Insolvenzverwalter nach Rechtshängigkeit
einer gegen ihn gerichteten Klage die Masseunzulänglichkeit an, so gehören Kostenerstattungsansprüche aus diesem Rechtsstreit nicht zu den bevorrechtigten
Masseforderungen im Sinne des § 209 I Nr. 2 InsO. Der Vollstreckung aus einem danach noch erlangten Kostentitel steht § 210 InsO entgegen.
AG Mönchengladbach, Urteil vom 07.01.2005 - 32 IK 104/02 (NZI 2005, 174)
Die Verjährungsfrist des § 146 I InsO berechnet sich nach §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines bestimmten
Tages eröffnet worden ist.
BGH, Urteil vom 13.01.2005 - IX ZR 33/04 (NZI 2005, 225)
Die Wohlverhaltenszeit beginnt nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens
AG Potsdam, Urteil vom 04.01.2005 - 35 IN 969/01
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens ist isoliert gesehen kein Umstand, der einen eigenen Zuschlagsgrund i. S. des § 3 I InsVV darstellen würde. Bei der
Vergütung nach der InsVV handelt es sich um eine Tätigkeitsvergütung. Daher ist bei der Bemessung der Vergütung eines Insolvenzverwalters darauf
abzustellen, welche konkreten Tätigkeiten dieser tatsächlich wahrgenommen hat, und nicht allein auf den Zeitraum, in dem er tätig geworden ist.