Rechtsprechung, Verkehrsrecht, Fahrerlaubnis, Fuehrerschein, Recht, Fuehrerschein, Alkohol, Idiotentest, medizinisch, psychologisch, Untersuchung, Drogen, Alkohol, Mehrfachtaeter, Punktesystem, Fahrtenbuch, Verwaltungsgericht, Behoerdenwillkuer, Anwalt, Rechtsanwalt, Verteidiger, Erfahrung, Erfolg, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

Volltextsuche Datenschutz - Sicherheit EU-Recht suchen! Suchmaschinen

Rechtsprechung - Verkehrsverwaltungsrecht 2006

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

Stand: 8. September 2013

Diese Seite konnte aus Zeitgründen nicht weiter bearbeitet werden. Sie befindet sich deshalb auf einem teilweise veralteteten Stand. Besuchen Sie statt dessen bitte folgende Seiten:

Cannabis, Marihuana, Haschisch & Co. & Leitsatzkommentare

***

Rechtsprechung zum Verkehrsverwaltungsrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

VG Gießen, Beschluss vom 26.07.2006 - 6 G 1699/06

„ ... Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.06.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.06.2006 wiederherzustellen, mit dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen A , BE, C E, C 1E, L, M, T entzogen und er unter Androhung der Ersatzvornahme zur Ablieferung seines Führerscheins aufgefordert worden ist, ist zulässig und begründet.

Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs.5 VwGO erfolgen,

wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder - bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörden nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs.3 Satz1 VwGO).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig.

Zu Unrecht stützt der Landrat des Landkreise Marburg-Biedenkopf im angefochtenen Bescheid die Fahrerlaubnisentziehung auf § 3 Abs.1 Satz1 StVG i . V. m. § 46 Abs.1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiest. Dies gilt nach § 46 Abs.1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn unter anderem Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Die ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar entfällt nach Ziffer 9 .1 der tabellarisch aufgebauten Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung bei ‚Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)' die Eignung zum Führen von K raftfahrzeugen, Auch geht die Kammer von einem(bewussten) Konsum von Betäubungsmitteln, nämlich Amphetamin, durch den Antragsteller aus und wertet seine Erklärungsversuch, möglicherweise habe er in den von ihm besuchten Discotheken Getränke zu sich genommen, denen unbemerkt Drogen beigemischt gewesen seien, als reine Schutzbehauptung.

Der damit feststehende einmalige Konsum so genannter harter Drogen rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluss auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Ziffer 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 FeV ist G rundlage der Beurteilung ob, im Einzelfall oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten oder in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Ziffer 2 der Vorbemerkung darf nicht dahin missverstanden werden, dass die dort genannten Gutachten nur zur Beurteilung der Frage einzuholen sind, ob im Einzelfall Eignung einerseits oder bedingte Eignung andererseits vorliegt. Denn nach der Systematik der Anlage wird stets die Frage nach der Eignung oder bedingten Eignung aufgeworfen und - gegebenenfalls mit Einschränkungen - bejaht oder verneint. Die Z iffer2 der Vorbemerkung betrifft daher gerade die Abgrenzung zwischen Eignung und bedingter Eignung auf der einen und der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf der anderen Seite. Die vermeintliche Diskrepanz zwischen der Stringenz der Ziffer9 .1 der Anlage 4 und der Ziffer 2 der Vorbemerkung, die in der Regel eine Begutachtung des Einzelfalles vorsieht, löst sich ohne Weiteres auf, wenn man die Anlage 4 mit Geiger (DAR 2001, 488 (489)) als Leitlinie für den ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachter sieht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14.01.2002, Az.: 2 T G 3008/01, Blutalkohol 2003, 70). Nur diese Interpretation wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis soll als ordnungsbehördliche Maßnahmen Gefahren entgegenwirken, die dadurch entstehen können, dass Personen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die nicht oder nicht mehr geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Die F rage nach der Fahreignung ist eine prognostische Einschätzung des künftigen Verhaltens im vorliegenden Zusammenhang einer Einschätzung des künftigen Konsumverhaltens des Kraftfahrers (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14.01.2002, Az.: 2 T G 3008/01. a . a. O.).l

Ein hinreichend sicherer Schluss auf das künftige Konsumverhalten des Antragstellers lässt sich allein in Anknüpfung an seinen feststehenden einmaligen Amphetamingenuss nicht ziehen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gutachten Krankheit und Kraftverkehr, weil die dort (Ziffer 9.A Abs. 1 - Seite 28 - ) gebrauchte Formulierung ‚Wer Rauschmittel nimmt oder von ihnen abhängig ist ...' nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt, dass der einmalige Konsum harter Drogen automatisch den Verlust der Fahreignung nach sich zieht. Gegen diese Einschätzung sprechen vielmehr die Gegenüberstellung vom Missbrauch und regelmäßiger Einnahme in den Ziffern 9.1 und 9.2 (a. a .O., Seite 28) sowie die Fassung des zweiten Absatzes der Ziffer 9.A (a. a .O., Seite 29), in dem es heißt: ,,Wer ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oder gewohnheitsmäßig Stoffe der oben genannten Art zu sich nimmt. ..'( vgl. HessVGH, Beschluss vom 14.01.2 002, Az.: 2 T G 3008/01, a . a. O. zum einmaligen Kokainkonsum).

Das forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 03.03.2006 ist kein ärztliches Gutachten im Sinne von Ziffer 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung. In diesem Gutachten wird lediglich festgestellt, dass die durchgeführte Untersuchungen positive Befunde in Bezug auf Amphetamine (Harn) bzw. Amphetaminderivat (Blut) ergeben haben. Es verhält sich nicht zu der F rage, ob im Fall des Antragstellers aufgrund dieses Befundes Fahreignung vorliegt oder nicht.

Demgegenüber beruft sich der Antragsgegner zu Unrecht ohne nähere Begründung auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz. Zwar hat nach der ganz überwiegenden Ansicht der anderen Obergerichte bereits der einmalige Konsum von Drogen (außer Cannabis) die fehlende Fahreignung zur Folge (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 30.03.2006, Az.: 1 W 8/06, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.02.2006, Az.:11 ZB 05.1406, mit weiteren Nachweisen; jeweils Juris). Dem folgt die Kammer aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht, soweit der einmalige Konsum keinen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufweist.

Da die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand hat, ist vom Antragsteller auch nicht der Führerschein gemäß § 3 Abs.2 Satz 2 StVG i .V. m. § 47 FeV abzuliefern. ..."

***

OVG Koblenz, Beschluss vom 19.07.2006 - 10 B 10750/06 (NJW 2006, 2795)

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob eine auf § 4 III Satz 1 Nr. 3 StVG (18 Punkte) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch rechtmäßig ist, wenn sich wegen zwischenzeitlich eingetretener Tilgungsreife der Punktestand auf weniger als 18 Punkte verringert hat (gegen VGH Mannheim, DÖV 2005, 746). Zur Interessenabwägung nach § 80 V 1 VwGO, wenn sich der Punktestand im Verwaltungsverfahren auf weniger als 18 Punkte verringert hat und der Widerspruchsbescheid noch aussteht.