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Domainrecht - Rechtsprechung 2006
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- Stand: 16. August 2007 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung zum Domainrecht - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2006 - 6 U 106/05
Das Namensrecht begründet kein schutzwürdiges Interesse daran, alle Domains zu erlangen, die in irgendeiner Weise mit dem geschützten Namen verwechselt
werden könnten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006 - 20 U 241/05
Die identische Übernahme des auf Grund seiner Bekanntheit besonders kennzeichungskräftigen Zeichens "Peugeot" in eine Second-Level-Domain, die daneben
nur noch den rein beschreibenden Bestandteil "Tuning" enthält, ist ohne weiteres geeignet, eine Verwechslungsgefahr zumindest im weiteren Sinne zu
begründen. Der Verkehr wird annehmen, dass ein Anbieter von Tuning-Leistungen, der sich des Zeichens "Peugeot" ohne weitere Zusätze bedienen darf, hierzu
von der Zeicheninhaberin autorisiert worden ist und insoweit rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen.
OLG Hamburg, Urteil vom 15.11.2006 - 5 U 185/05
Die Verwendung der Bezeichnung und der Domain "Deutsches-Handwerk.de" für ein Internetportal, auf dem Handwerksbetrieben die Möglichkeit der
Eintragung von Daten gegen Entgelt angeboten wird, kann jedenfalls rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs dahingehend irreführen, dass es sich hierbei um den
Internetauftritt einer offiziellen und berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt. Dieser möglichen Irreführung muss durch einen
deutlichen Hinweis auf der Startseite der Homepage begegnet werden.
BGH, Urteil vom 05.10.2006 - I ZR 277/03, PM Nr. 132/2006
Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers. Die vermögenswerten
Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des
Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere
dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit
der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann. Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am
eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit
nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen
Persönlichkeitsrechts besteht er fort.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u. a. zuständig ist für Rechtsstreitigkeiten über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten
kommerziell verwertet wird, hatte über einen Schadensersatzanspruch zu entscheiden, dem ein Streit um den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zugrunde lag.
Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist.
Die Beklagten haben den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zur Registrierung angemeldet und dazu benutzt, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über
Klaus Kinski zu werben. Die Kläger haben dies mit Abmahnungen beanstandet und die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen gefordert. Die
Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz von Klaus Kinski eingegriffen. Mit ihrer Klage haben die Kläger als Schadensersatz
die Erstattung der Abmahnkosten verlangt.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten
Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Das Landgericht hat die Klage auch deshalb als
unbegründet angesehen, weil die Kläger den Beklagten nicht verbieten könnten, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der
Zeitgeschichte befriedigen solle.
Der Bundesgerichtshof hat die (vom Landgericht zugelassene) Revision zurückgewiesen. Die Kläger hätten keine Schadensersatzansprüche wegen einer
Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Klaus Kinski. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schütze allerdings mit seinen vermögenswerten
Bestandteilen, die den Erben zustünden, auch vermögenswerte Interessen; eine Rechtsverletzung könne dementsprechend auch Schadensersatzansprüche der
Erben begründen (BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich; vgl. dazu nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04). Die vermögenswerten
Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts behielten dem Erben jedoch nicht in gleicher Weise wie die Verwertungsrechte des Urheberrechts bestimmte
Nutzungshandlungen vor. Es müsse vielmehr jeweils durch Güterabwägung ermittelt werden, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen
gerechtfertigt sei oder nicht. Die Befugnisse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts leiteten sich zudem vom
Verstorbenen als Träger des Persönlichkeitsrechts ab und dürften nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden. Sie sollten es nicht ermöglichen,
die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des
postmortalen Persönlichkeitsrechts könne deshalb nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich der in
Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs.
3 GG) berufen könne.
Im vorliegenden Fall hat der I. Zivilsenat einen Anspruch wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts
schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Er hat damit die für
den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile
des postmortalen Persönlichkeitsrechts übertragen. Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruhe nicht nur auf dem
Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnehme. Sie schaffe auch Rechtssicherheit und berücksichtige das berechtigte
Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können. Der postmortale Schutz
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ende damit nicht insgesamt nach zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen des Schutzes der ideellen Bestandteile des
postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehe er fort. Über derartige Ansprüche sei jedoch nach dem Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu entscheiden gewesen.
***
LG Braunschweig, Urteil vom 29.09.2006 - 9 O 503/06
Handelt es sich bei einem Domainnamen um einen Begriff, der im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird (hier: "Irrlicht"), fehlt es an einer
Erstbegehungsgefahr für eine Markenrechtsverletzung, solange die Domain keinen Inhalt aufweist. Wer einen Domainnamen mit einem im allgemeinen
Sprachgebrauch bekannten Begriff mit der TLD "com" vewendet, wird durch eine Domain gleichen Namens mit der TLD "de" nicht erheblich beeinträchtigt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit besteht, bei Google mit AdWord-Anzeigen dafür zu sorgen, dass die Domain bei Eingabe des Begriffs sofort
gefunden wird.
LG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 O 355/06
Der Ceská republika steht an der deutschen Übersetzung ihres Staatsnamens (Tschechische Republik) ein nach § 12 BGB geschütztes Namensrecht zu. Die
Nutzung der Domains tschechische-republik.at, tschechische-republik.ch und tschechische-republik.com durch einen Nichtberechtigten stellt sich angesichts
dieses Namensrechts als Namensanmaßung dar. Bei den angeführten Domains handelt es sich auch nicht um „widersprüchliche Domains" mit der Folge eines
möglichen Schutzrechtsausschlusses. Die Top-Level-Domain (TLD) wird hier nicht als Bestandteil des Namens oder als Hinweis auf die geografische Lage des
jeweiligen Staates begriffen. Vielmehr geht der Internetnutzer auf Grund der Einmaligkeit eines jeden Staates davon aus, dass dieser sich unter der jeweiligen
TLD selbst präsentiert und Inhaber der betrachteten Domain ist.
BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 201/03
Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen
mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.
LG Hanau, Urteil vom 10.08.2006 - 5 O 72/06
Nicht bereits die Abtretung der Ansprüche des Domaininhabers gegen die DENIC e.G., sondern erst die tatsächliche Registrierung bewirkt die Übertragung der
Stellung des Domaininhabers.
SchiedsG Tschechien, Beschluss vom 24.07.2006 - 00910
Die Aufzählung der Umstände in Art. 22 III der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, die zur Bejahung einer bösgläubigen Registrierung eines Domänennamens i. S.
des Art. 22 I b VO Nr. 874/2004 führt, ist nicht abschließend. Ein Domäneninhaber handelt auch dann bösgläubig, wenn er kurz vor Beginn der gestaffelten
Registrierung die Marke "&R&E&I&F&E&N" führt, im Markenamt eines EU-Mitgliedstaates anmeldet, um diese Marke als ein früheres Recht i. S. von Art. 10
I VO Nr. 874/2004 zu benutzen und unter Anendung der technischen Regel des Art. 11 II VO 874/2004 zur erwünschten Registrierung des Domänennamens
"reifen.eu" zu gelangen. Enthält der Name, für den im Rahmen der Domänenregistrierung frühere Rechte beansprucht werden, transkribierfähige Sonderzeichen,
dann sollte das Register samt Prüfstelle dieses Sonderzeichen nicht entfernen, sondern transkribieren (so z. B. für "&", "+").
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2006 - 2a O 32/06
Zwischen der Marke „CAT" und der Domainbezeichnung cat-ersatzteile.de besteht Verwechslungsgefahr. Die Benutzung eines Kenzeichens als Hinweis auf die
Bestimmung einer Ware ist notwendig i. S. von § 23 Nr. 3 MarkenG, wenn die Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine
verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware
zu erhalten. Erschöpfung i. S. von § 24 I liegt nicht vor, wenn die Marke bzw. das mit ihr verwechslungsfähige Zeichen unberechtigt in der Werbung in einer
Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Markeninhaber und dem Verwender des Zeichens in der Form
besteht, dass der Zeichenverwender dem Vertriebsnetz angehört.
OLG Hamburg, Urteil vom 19.07.2006 - 5 U 156/05
Wiederholungsgefahr besteht bei wettbewerbswidriger Werbung für Webhosting-Dienstleistungen nicht auch für DSL-Leistungspakete, die neben
DSL-Zugangsleistungen auch Webhosting-Dienstleistungen enthalten.
OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 - 6 U 26/06
Auf die Bekanntheit eines Unternehmens i. S. des § 15 III MarkenG lässt allein die Anzahl der Internetbesucher auf der mit dem Firmenschlagwort bezeichneten
homepage jedenfalls dann nicht schließen, wenn die Firmenbezeichnung auch eine generische Bedeutung (hier: "International Connection") hat. Dann sind auch
die Positionen, unter denen die Website in den gängigen Suchmaschinen erscheint, allein nicht ausschlaggebend. Eine schutzwürdige Interessen des
Namensträgers i. S. des § 12 BGB verletzende Domainbezeichnung ist zu verneinen, wenn eine anfänglich denkbare Verwirrung über die Identität des
Domainbetreibers beim Öffnen der Homepage sofort beseitigt wird und der Träger des aus zwei selbstständigen Worten bestehenden Namens über eine Domain
"internationalconnection" in Zusammenschreibung verfügt, während die angegriffene Domain als "international-connection" registriert ist.
LG München I, Urteil vom 04.07.2006 - 33 O 2343/06
Die Registrierung der Domain "feuerwehr-fehrbellin.de" beeinträchtigt ein rechtlich anerkanntes Interesse der Gemeinde Fehrbellin. Das systematische
Durchsuchen der Registrierungsdatenbank nach frei gewordenen wirtschaftlich interessanten Domainnamen und die anschließende Registrierung auf sich selbst
kann einen Fall des sittenwidrigen Domain-Grabbing darstellen und zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
LG München I, Urteil vom 04.04.2006 - 33 O 15828/05
Der Vorrang des Kennzeichenrechts vor wettbewerbsrechtlichen Vorschriften greift nur insoweit, als die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung des
Kennzeichens als solches zu erfolgen hat. Wird eine Domain mit wahllos ausgewählten kommerziellen Seiten genutzt, liegt keine Verwendung als Kennzeichen
vor. Registrierung, Anbieten und konkrete Verwendung einer Domain unmittelbar nach deren Freiwerden können sittenwidrig und wettbewerbsrechtlich unlauter
sein.
LG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2006 - 2/3 O 112/05
Bei der Domainbezeichnung lotto-betrug.de handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Der durchschnittliche Internetbenutzer erwartet allenfalls, dass
ihm auf der über diese Domain abrufbaren Internetseite Tatsachen mitgeteilt werden, die geeignet sein könnten, einen Betrugsvorwurf zu stützen. Der
Domainbezeichnung lotto-betrug.de kommt Meinungsäußerungscharakter zu. Der mit ihr erhobene "Betrugsvorwurf" ist vom Grundrecht des Art. 5 I GG
geschützt, da er die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet.
LG München I, Urteil vom 21.03.2006 - 33 O 2266/05
Die Nutzung kurzfristig frei gewordener Domain-Adressen, die von Dritten eingeführt und bekannt gemacht wurden, für eigene kommerzielle Zweck ohne
Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Dritten stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar und ist zu unterlassen. Die betroffenen
Dritten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten.
KG, Entscheidung vom 20.03.2006 - 10 W 27/05
Eine Störerhaftung des administrativen Ansprechpartners für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte kommt in Betracht, wenn er durch Übernahme dieser
Funktion willentlich und adäquat kausal zu Störungen beigetragen hat, die von rechtswidrigen Inhalten der Website ausgehen. Ihn trifft allerdings erst dann eine
Prüfungspflicht, wenn der Domaininhaber und Betreiber der Meta-Suchmaschine zuvor erfolglos aufgefordert worden ist, den persönlichkeitsrechtsverletzenden
Suchergebniseintrag zu löschen oder wenn eine solche Aufforderung von vornehrein keinen Erfolg verspricht. Dies folgt aus der rechtlichen Stellung des
Admin-C und seiner nur eingeschränkten Möglichkeit, zukünftige Störungen zu unterbinden.
Die (geplante) Nutzung der Internetadresse „investment.de" als Portal mit - auch eigenen - Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von
Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für „Telekommunikation" geschützten Marke. Der Umstand, dass die genannte
Internetadresse nur mit Hilfe der modernen „Telekommunikations" - Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht (Bestätigung von OLG
Hamburg, MMR 2002, 682 [683]). Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein „sonstiges Recht" i. S. des § 823 I BGB, mit dem die Löschung eines zu
Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann.
OGH Wien, Urteil vom 14.02.2006 - 4 Ob 165/05a
Die Registrierung eines Namens als Domain ist keine Namensbestreitung, sie kann aber eine Namensanmaßung sein. Diese ist nur rechtswidrig, wenn der
Gebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt, insbesondere wenn er zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Eine Domain hat (auch)
Namensfunktion; ihr Gebrauch kann Namensschutz begründen.
OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006 - 6 U 146/05
Wer eine Domain zur Weiterleitung auf eine andere Domain, auf der sie Waren anbietet, verwendet, nutzt diese Domain markenmäßig, ohne dass es darauf
ankommt, ob die Verknüpfung über einen Link oder mit Hilfe des HTML Befehls „Refresh" hergestellt worden ist. Zwischen für Reinigungsarbeiten
verwendbaren chemischen Substanzen einerseits sowie Chemikalien und Reagenzien andererseits besteht (schwach durchschnittliche) Warenähnlichkeit. Der
zeichenrechtliche Schutz geht „in seinem Anwendungsbereich" dem Namensrecht vor (zuletzt BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de). Danach kommen Ansprüche
aus § 12 BGB nur in Betracht, wenn der Schutzbereich des Kennzeichens nicht betroffen ist. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn es an Kennzeichnungskraft,
Zeichenähnlichkeit oder Warenähnlichkeit ganz fehlt. Liegen aber diese drei Parameter vor und führt deren Gesamtbetrachtung zur Verneinung der
Verwechslungsgefahr, so ist ein Rückgriff auf namensrechtliche Ansprüche nicht möglich. Eine unbefugte Namensanmaßung qua Bezeichnung einer
Internetadresse, die mit einem fremden Namen identisch ist, scheidet nicht nur dann grundsätzlich aus, wenn der Inhaber der Domain selbst Namensträger ist
(Fallkonstellation BGH, GRUR 2002, 62 [625]- shell.de), sondern auch, wenn er zugleich Inhaber einer gleichlautenden Marke ist.