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Rechtsprechung zur InsO im Jahr 2006
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
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- Stand: 12. Februar 2007 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung im Jahr: 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
Wichtiger Hinweis: Diese Leitsatzdatei wird nicht fortgeführt. Die aktuelle Rechtsprechung zum Insolvenzrecht befindet sich im Leitsatzkommentar zur InsO
der Kanzlei Döhmer.
BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZB 285/04
In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zur Insolvenzmasse. Der verwaltende Ehegatte kann im
Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenstände des Gesamtguts aussondern.
BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04
Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen
sucht. Ist der letzte Geschäftsführer der Schuldnerin nicht erreichbar und der Aufenthalt des früheren Geschäftsführers nicht feststellbar, kann eine Überzeugung
des Insolvenzgerichts vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auch auf der Grundlage der vom Gläubiger substanziiert vorgetragenen Tatsachen (hier z. B.
sechsmonatige rückständige Sozialversicherungsbeiträge, mehrfache Geschäftsführerwechsel und fortdauernde Nichterreichbarkeit der Gesellschaft) gebildet werden.
BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 22/05
Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten i. S. von § 209 I Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in
dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an. Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die
Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten. Konkurrieren im
massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten, gelten die
zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend. Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den
Neumassegläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des
Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358 = NJW 2003, 2454 = NZI 2003, 369).
BGH, Urteil vom 06.04.2006 - IX ZR 185/04
Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto
eingegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die Gesamtheit der Gläubiger.
BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06
Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse i. S. der
§ 4 InsO, § 299 II ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht
begehrt, um festzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, zustehen.
BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IX ZB 50/05
Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur
die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht;
Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. Übt der Schuldner neben
seiner abhängigen Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt,
wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, an Stelle der selbstständigenTätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen.
BGH, Urteil vom 30.03.2006 - IX ZR 84/05
Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der
Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind
eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile unerheblich.
Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung
gegen seinen Schuldner verliert. Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen
Dritten erbringt, ist nicht deshalb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine
Gegenleistung zu der nun erfüllten Forderung darstellten.
BGH, Urteil vom 23.03.2006 - IX ZR 116/03
Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von § 131 InsO erfassten
Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO.
OLG Rostock, Urteil vom 13.03.2006 - 3 U 136/05
Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren mit nur einem Gläubiger ist der Treuhänder ohne Beschluss der Gläubigerversammlung nicht zur Insolvenzanfechtung
berechtigt. Die Ermächtigung des einzelnen Gläubigers ersetzt die Gläubigerversammlung nicht.
BGH, Urteil vom 09.03.2006 - IX ZR 11/05
Die allgemein für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche erforderlichen Voraussetzungen gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des
nachrangigen Grundschuldgläubigers.
BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - IX ZB 19/05
Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkundsperson dessen Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer
öffentlichen Urkunde niederlegt.
BGH, Urteil vom 16.02.2006 - IX ZR 26/05
Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht
insolvenzspezifischer Natur sind. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der
Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Gute. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger
aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens vier Prozent. Der Insolvenzverwalter ist auch zur
Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat.
OLG Naumburg, Urteil vom 14.02.2006 - 3 U 35/05
Eine Regelung in einem Erbbaurechtsvertrag, die für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erbbauberechtigten die
entschädigungslose Übertragung der Erbbaurechte auf den Besteller vorsieht, ist grundsätzlich zulässig. Sie ist in der Insolvenz des Erbbauberechtigten jedoch
nach Maßgabe des § 133 InsO anfechtbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Erbbaurecht in Erfüllung eines Anspruchs nach dem SachenRBerG eingeräumt wurde.
BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 218/04
Zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Falle der Aushändigung eines Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode. Wird dem Schuldner vom Insolvenzgericht ein
Merkblatt übersandt, wonach die in § 295 InsO genannten Obliegenheiten (insbesondere auch die Verpflichtung nach § 295 I Nr. 2 InsO, von Todes wegen
erworbenenes Vermögen nur zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben) mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einsetzen,
verletzt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten nach § 290 I Nr. 5 InsO nicht, wenn er einen den hälftigen Nachlasswert deutlich unterschreitenden Betrag aus
dem Nachlass entnimmt und verbraucht.
BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 160/04
Auch der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung lediglich „vorläufig" bestreitet, löst die vom
Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (Anschluss an BAG, NJW 1989 , 480 [L] = ZIP 1988, 1587 [1589]). Wird die zunächst vorläufig
bestrittene Forderung später zur Insolvenztabelle festgestellt und erklären die Parteien daraufhin übereinstimmend den zuvor vom anmeldenden Gläubiger
aufgenommenen Rechtsstreit für erledigt, ist die Kostenentscheidung nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu treffen.
OLG Bamberg, Urteil vom 09.02.2006 - 1 U 175/05
Wird eine Bezugsberechtigung eines Arbeitnehmers mit dessen Einverständnis auf einen Kreditgeber des Arbeitnehmers zur Sicherung seiner
Rückforderungsansprüche übertragen, so erwächst im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers dem Insolvenzverwalter hieraus kein neues eigenständiges
Zugriffsrecht auf den Rückkaufswert. In diesen Fällen ist die unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers zwar eingeschränkt, nicht aber zu Gunsten
des Arbeitgebers. Es verbleibt daher bei den (allenfalls zu Gunsten des Kreditgebers eingeschränkten) Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Zahlung des Rückkaufswerts.
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2006 - 7 U 82/05
Soll ein noch nicht existentes Erbbaurecht durch eine Grundschuld belastet werden und wird zunächst die Eintragung der Grundschuld zu Lasten des
Grundstücks beantragt, an dem das Erbbaurecht errichtet werden soll, so findet nach der Entstehung des Erbbaurechts eine Vorverlagerung des
Wirksamwerdens der Bestellung der Grundschuld am Erbbaurecht nach § 140 Abs. 2 InsO auf den Zeitpunkt dieses Eintragungsantrags nicht statt.
BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 67/02
Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft
ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der
Verkäufer hierzu verpflichtet wäre. Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer
eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung
jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat. Vereinbaren die Parteien
nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung
wirksam und anfechtungsfest ist. Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart
vereinbart war.
BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 46/05
Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe des Grundstücks nicht mehr
bewirken, dass diese Masseverbindlichkeit erlischt.
BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 78/04
Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2006 - 6 W 232/05
Die Kosten eines nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom Insolvenzverwalter fortgeführten Prozesses sind Altmasseverbindlichkeiten, da der
Kostenerstattungsanspruch bereits mit der Zustellung der Klage - und damit vor der Unzulänglichkeitsanzeige - entsteht. Der Erlass eines
Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Gunsten eines Altmassegläubigers kommt damit gem. §§ 209, 210 InsO nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 167/04
Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche
Insolvenzforderungen vorgehen. Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle der Verwertung durch den
Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang, der an
den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchstens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist. Der Anspruch auf Auslagenpauschale
endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung
abgeschlossen werden kann.
LG Trier, Urteil vom 31.01.2006 - 1 S 207/05
Der Insolvenzverwalter ist nicht zu einem isolierten Widerspruch gegen den Schuldgrund der unerlaubten Handlung berechtigt, wenn die Forderung unstreitig
auch aus einem anderen Rechtsgrund besteht. Zur Erhebung eines isolierten Widerspruchs gegen die Qualifizierung einer Forderung als Verbindlichkeit aus einer
vorsätzlich unerlaubten Handlung ist ausschließlich der Schuldner berechtigt.
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 231/04
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrags zu
tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist.
AG Göttingen, Beschluss vom 13.01.2006 - 74 IK 59/99
Beruft sich ein Gläubiger bereits im Schuldenbereinigungsplanverfahren auf Verheimlichung von Einkommen des Schuldners, ist er mit einem Antrag auf
Versagung der Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO wegen Versäumung der Jahresfrist des § 296 I 2 InsO präkludiert. Es bleibt dahingestellt, ob
und in welchem Umfang bei Vorliegen von Indizien für ein Scheinarbeitsverhältnis der Gläubiger zur Glaubhaftmachung verpflichtet ist und inwieweit vom
Schuldner Angaben verlangt werden können. Anders als bei Ablehnung eines Versagungsantrags gem. § 290 InsO für die Ankündigung der Restschuldbefreiung
ist bei Ablehnung des Versagungsantrags für die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO der Richter zuständig.
BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 239/04
Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gem. § 287 II 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH,
NJW 2005, 2988 = NZI 2005, 565 = ZVI 2005, 437). Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die
Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 29/04 Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dann unrichtig i.
S. von § 290 I Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht. Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts
beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen.
AG Dresden, Beschluss vom 12.01.2006 - 531 IN 3653/05 (ZIP 2006, 343)
Die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht insolvenzfähig. Die jüngst erfolgte Zuerkennung der Rechtsfähigkeit einer
Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsstreit um einen Wirtschaftsplan durch den BGH (NJW 2005, 2061, 506) berührt die Frage der Insolvenzfähigkeit
nicht. Denn der Gesetzgeber hat mit dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung in § 11 InsO nur die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und
der Gütergemeinschaft neu eingeführt, die seit 1951 bekannte Wohnungseigentümergemeinschaft aber weiterhin von dem besonderen Vollstreckungsrecht im
Insolvenzverfahren ausgeschlossen.
BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 140/04
Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich
seine Zustimmung erklären. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan
innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten
Schuldenbereinigungsplan zu Stande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 III InsO vorzugehen.
LG Potsdam, Beschluss vom 05.01.2006 - 5 T 65/05 (ZIP 2006, 296)
Bei der Frage, welche Tätigkeiten der vorläufige Insolvenzverwalter ausgeübt hat und mit welchen Werten die Vermögensgegenstände bei der
Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen sind, ist nicht allein auf die Berichte des vorläufigen Insolvenzverwalters und das Eröffnungsgutachten abzustellen.
Die Erfassung und Übermittlung der grundbuchmäßigen Daten, die Inaugenscheinnahme, die Prüfung des Versicherungsschutzes sowie die Verhandlungen mit
der Grundpfandgläubigerin stellen "nennenswerte" Tätigkeiten in Bezug auf eine Immobilie dar. Forderungen, denen eine Gegenforderung gegenübersteht, sind
in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen; eine entsprechende Anwendung des § 1 II Nr. 3 InsVV
scheidet aus. Für die Ermittlung von Anfechtungsrechten kann ein Zuschlag in Höhe von 10 % gerechtfertigt sein.