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Domainrecht - Rechtsprechung 2007
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BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 59/04 zu BGB § 12
Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu
Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob
die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 -
segnitz.de). Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des
Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage
(noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass
die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu
hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu
überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen
nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.
LG Köln, Urteil vom 08.02.2007 - 31 O 439/06
Die Wortmarke "AIDA" - eingetragen für Reisedienstleistungen und Ähnliches und im Wesentlichen bei der Veranstaltung von Kreuzfahrten benutzt, besitzt
mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Verwendung des Kennzeichens "AIDU" - meist mit dem Zusatz "Ab In Den Urlaub" für
Reisedienstleistungen, verletzt die Rechte der Markeninhaberin unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr. Ein Anspruch auf Löschung der Domain
"aidu.de" steht der Markeninhaberin von "AIDA" jedoch nicht zu, da bei Nutzung der Domain für unähnliche Dienstleistungen keine rechtsverletzende
Nutzung mehr vorliegt.
LG München I, Urteil vom 06.02.2007 - 33 O 11107/06
Der Klägerin steht wegen der Verwendung der Bezeichnung "klingeltöne.de" kein Unterlassungsanspruch aus § 14 V MarkenG zu. Eine Marke, deren einzig
prägender Bestandteil das Wort "Klingeltöne" ist, wäre für eben solche Waren/Dienstleistungen nicht eintragungsfähig, denn der Begriff Klingeltöne ist für die
von diesem erfassten Waren/Dienstleistungen freihaltebedürftig (vgl. § 8 II Nr. 3 MarkenG), daran ändert insbesondere auch der Zusatz ".de" nichts. Auch aus
§ 15 IV MarkenG steht der Klägerin kein Anspruch zu. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die gegenüberstehenden Zeichen "Klingeltöne.de GmbH"
einerseits und "klingeltöne.de" andererseits nur in wenigen Punkten unterscheiden. Zu berücksichtigen ist aber auch insoweit, dass das klägerische
Unternehmenskennzeichen in Bezug auf den hier allein streitgegenständlichen Bereich (nämlich das Anbieten von Klingeltönen im Internet) keinerlei
Unterscheidungskraft besitzt und wegen des rein beschreibenden Charakters des allein prägenden Bestandteils "Klingeltöne" nicht dazu führt, dass die Klägerin
aufgrund ihrer Firmierung ein entsprechendes Monopol auf diesen Begriff hätte erlangen können.