Unternehmen, Unternehmen, Dienstleistung, Niederlassung, Handel, Freiheit, Europa, Beratung, Steuern, Einkaufen, Verkaufen, Handelsspanne, Internet, Gruendung, Rechtsform, Einzelfirma, Gesellschaft, GmbH, OHG, KG, AG, kleine, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft,Wahl, Wachstumsphase, Unternehmenskauf, Links, Arbeitsrecht, Haftungsfragen aktuell, Handelgesetzbuch (Gesetzestext), Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Insolvenzordnung (Gesetzestext), Rechtsprechung allgemein - Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht, Steuerrecht, Wettbewerbs- und Urheberrecht, Wirtschaftsdaten, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden
Rechtsprechung (allgemein) zur Unternehmensberatung

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

- Stand: 18. Juli 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Rechtsprechung bis zum Jahr - 1989 - 1995 - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004


Rechtsprechung bis zum Jahr 2004

LG Leipzig, Urteil vom 22.11.2004 - 12 T 5423/04, 6056/04 (JurBüro 2005, 102)

Dem Schuldner (hier: selbstständiger Unternehmensberater) ist auch nach Pfändung seiner Honoraransprüche durch den Gerichtsvollzieher auf Antrag ein Betrag pfandfrei zu belassen, der während eines angemessenen (überschaubaren) Zeitraumes für seinen und gegebenenfalls der übrigen Unterhaltsberechtigten notwendigen Unterhalt ausreicht.

OLG München, Urteil vom 06.08.2004 - 2 Ws 694/04 (Tiedemann, ZIP 2004, 2438)

Ein Vertrag der Unternehmensberatung begründet keine Vermögensbetreuungspflicht des Beraters i. S. des strafrechtlichen Untreuetatbestandes. Eine solche Pflicht entsteht aber dann, wenn der Berater in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens (AG) tatsächliche Entscheidungsmacht erlangt und wie ein Vorstand fungiert. Bei Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens darf der Berater keine eigenen Interessen verfolgen.

OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2004 - 6 U 248/03 (NJW-RR 2005, 137)

Das Einschalten einer Unternehmensberatung, die mit einer internen wirtschaftlichen Beratung betraut ist, entbindet den Geschäftsführer einer GmbH nicht von seiner Pflicht, selbstständig zu prüfen, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist. Eine Pflichtverletzung durch die Unternehmensberatung liegt nur dann vor, wenn die Beratungstätigkeit der Unternehmensberatung zu falschen Schlussfolgerungen hinsichtlich der ihr zur Verfügung gestellten Zahlen kommt.

BFH, Urteil vom 01.07.2004 - V R 32/00 (DStR 2004, 1425 )

Eine Personengesellschaft, deren alleiniger Zweck es ist, ein Gebäude zu errichten und zu vermieten, und die im Zusammenhang mit ihrer Gründung und der Aufnahme von Gesellschaftern rechtlich beraten wird, bezieht die Beratungsleistungen gemäß § 15 I Nr. 1 UStG für ihr Unternehmen. Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage an diesen keinen steuerbaren Umsatz und damit auch keinen nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG steuerfreien Umsatz. Der Vorsteuerabzug für die rechtliche Beratung der Gesellschaft anlässlich ihrer Gründung ist nicht nach § 15 II UStG oder Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Kosten der bezogenen Beratungsleistungen allgemeine Kosten des Unternehmens sind und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammenhängen.

LAG Köln, Urteil vom 14.01.2004 - 8 TaBV 72/03 (BeckRs 2004, 40581)

Eine Einigungsstelle zur Regelung der Streitfrage, ob dem Betriebsrat Unterlagen die sog. Mittelfristplanung und den sog. Management-Report betreffend vorzulegen sind, war einzurichten. Zweck der dem Unternehmen nach § 106 II BetrVG auferlegten Verpflichtung, den Betriebsrat über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, ist es, dem Wirtschaftsausschuss die notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, damit dieser gleichberechtigt die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer beraten kann. Sinn dieser Beratung ist es wiederum, auf die Entscheidungen des Unternehmens in wirtschaftlichen Angelegenheiten Einfluss nehmen zu können (BAG, Beschluss vom 08.08.1989, NZA 1990, 150 = AP Nr. 6 zu § 106 BetrVG 1972). Daher sind auch die von der Beteiligten zu 2) als "Vorfeldunterlagen" bezeichneten Unterlagen der sog. Mittelfristplanung und der sog. Management-Report solche des Mitbestimmungsfeldes nach § 106 II BetrVG. Gegenstand der Mittelfristplanung ist nämlich gerade eine Zusammenstellung unternehmensrelevanter Daten einschließlich sich daraus ergebender Auswirkungen. Der Management-Report dient eigener Einlassung der Beteiligten zu 2) Überlegungen zur Steuerung des Geschäftsfeldes der Beteiligten zu 2). Im jährlichen Geschäftsverlauf vermag angesichts dieser Umstände nicht angenommen zu werden, es handele sich um reine Unverbindlichkeiten ohne jede Relevanz. Die Prüfung der Frage, ob objektiv sachliche Interessen an der völligen Geheimhaltung bestimmter Tatsachen wegen einer ansonst zu befürchtenden Gefährdung des Bestandes oder der Entwicklung des Unternehmens bestehen und deshalb der Vorlage der Unterlagen der so genannten Mittelfristplanung und des so genannten Management-Reports entgegenstehen, war der Prüfung der Einigungsstelle selbst vorzubehalten.



Rechtsprechung bis zum Jahr 2003


LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2003 - 312 O 80/03 (NJW-RR 2004, 1708)

Das Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter im Insolvenzverfahren spricht für eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auch bei der Abgrenzung zwischen der erlaubnispflichtigen Rechtsberatung und einer ausnahmsweise gem. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG als Hilfsgeschäft unternehmerischer Tätigkeit erlaubnisfreien Rechtsbesorgung ist das Grundrecht der Berufsfreiheit zu Gunsten des Gewerbetreibenden zu berücksichtigen und ein für eine Rechtsbesorgung als Hilfstätigkeit bestehender Bedarf gegen das durch Art. 1 § 1 RBerG geschützte Allgemeininteresse an der Qualität der Dienstleistung und/oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege abzuwägen. Ein Unternehmensberater ist auf Grund seiner regelmäßig betriebswirtschaftlichen Ausbildung nicht hinreichend für die Bearbeitung der Ermittlung und gerichtlichen Durchsetzung pfändungsfreier Einkommensbeträge qualifiziert. Die rechtsbezogene Tätigkeit von Unternehmensberatern auf diesem Gebiet gefährdet daher die Qualität der rechtlichen Vertretung der Kunden.

OLG Celle, Urteil vom 23.10.2003 - 16 U 199/02 (NJW 2003, 3638)

Veranlasst ein Fachmann (eine Unternehmensberatung) einen Laien (den Auftraggeber) im zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe einer mehrseitigen Betriebsanalyse ohne sachlichen Grund zur Unterzeichnung eines Formulars, wonach die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sind, so ist diese Erklärung sittenwidrig und nichtig (a. A. Saarländisches OLG 1 U 146/00; LG Leipzig 10 O 5050/94; LG Potsdam 2 O 256/94; LG Mainz 2 O 198/95; LG Mühlhausen 3 O 1628/99), weil sie erkennbar nur dazu dient, die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Schlechterfüllung auszuschließen.

OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2003 - 25 U 31/03 (NJOZ 2003, 2798)

Bei Berufsbezeichnungen wie Unternehmensberater" muss sich dem Steuerberater die Frage aufdrängen, ob sein Mandant freiberuflich oder gewerblich tätig ist. Kommen danach beide Möglichkeiten in Betracht, so hat der Steuerberater von sich aus die Voraussetzungen der Steuerpflicht (hier: Gewerbesteuer) zu erfragen; er darf sich nicht darauf verlassen, von seinem Mandanten vollständig und umfassend informiert zu werden.

OLG Jena, Urteil vom 12.02.2003 - 2 U 547/02 (DStRE 2003, 700)

Spezialisierungszusätze, die nicht in einem förmlich geregelten Anerkennungsverfahren erworben worden sind (hier: Unternehmensberater"/ Insolvenzberater"), dürfen nicht neben der Berufsbezeichnung Steuerberater" geführt werden. Die Gewährung von Geschenken oder das In-Aussicht-Stellen von Beratungsgutscheinen, die Auftraggeber von ihrem Steuerberater für den Fall des Zustandekommens eines Neumandates erhalten, stellen eine unzulässige Abgabe eines Teiles der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen im Sinne des § 9 Abs. 2 StBerG dar.

VG Frankfurt, Urteil vom 27.08.2003 - 1 E 2409/03 (NVwZ-RR 2004, 306)

Eine Subvention (hier: Zuwendung zur Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen) kann - nach Aufhebung des Zuwendungsbescheides - auch dann von dem Begünstigten des Zuwendungsbescheides zurückgefordert werden, wenn diesem die Zuwendung nicht ausgezahlt worden ist, sondern auf Veranlassung des Begünstigten (hier: Angabe des Kontos eines Dritten) an einen Dritten geleistet worden ist. Ist die Zuwendung an einen Dritten geleistet worden, obwohl ein Zuwendungsbescheid mangels Zugang nicht wirksam geworden ist, ist eine Rückforderung der Zuwendung von demjenigen, der begünstigt werden sollte, nur dann möglich, wenn dieser tatsächlich bereichert worden ist.




Rechtsprechung bis zum Jahr 2002

OLG Jena, Urteil vom 18.09.2002 - 2 U 1463/01 (AnwBl 2003, 174)

Ein Steuerberater, der eine Information werbend gestaltet, bewegt sich im Bereich zulässiger Werbung, wenn bei wertender Betrachtung der Informationsgehalt von Bedeutung ist, so dass die werbende Funktion dahinter zurücktritt.

Die Erklärung eines Steuerberaters, er könne helfen, Gewinn zu machen", ist im Kontext zu würdigen. Sie kann aus Sicht der Beteiligten nicht als irreführendes Angebot allgemein unternehmensberatender Leistungen gewertet werden.

OLG Bremen, Urteil vom 28.03.2002 - 2 U 121/00 (NJW-RR 2002, 1644)

Die Beratung von Unternehmern und Unternehmensgründern über die Möglichkeit zur Erlangung öffentlicher Fördermittel durch Unternehmensberater als Hilfsgeschäft i.S. von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ist zulässig. Dies gilt auch für die Unterstützung bzw. Vertretung im Antragsverfahren.

LG Rostock, Urteil vom 24.01.2002 - 4 O 176/01 (NJW-RR 2002, 1144)

Auf die Sanierung eines Unternehmens gerichtete Verhandlungen mit den Gläubigern des Inhabers zielen auf die Umgestaltung rechtlicher Verhältnisse und unterfallen der Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Vergütung scheidet regelmäßig aus, wenn der Berater sich zumindest leichtfertig vor der Erkenntnis des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht verschlossen hat.



Rechtsprechung bis zum Jahr 2001

FG BaWü, Urteil vom 21.08.2001 - 2 K 284/00 (EFG 2002, 291)

Schaltet ein Unternehmensberater für seine sonstigen Leistungen ein Schweizer Unternehmen (Domizilgesellschaft) derart ein, dass er vertraglich seine Leistungen an diese und diese die selben Leistungen vertraglich unter Einschaltung des Unternehmensberaters an Unternehmen im Inland erbringt, ist Ort seiner Leistungen nach § 3a III und § 4 Nr. 3/4 UStG im Ausland.

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2001 - 38 O 38/01 (MMR 2002, 489)

Zwischen der Dienstleistung Unternehmensberatung auf der Basis ausgewählter internationaler Management-Informationen und Management-Methoden" gem. Klasse 35 und der freiberuflichen Tätigkeit Design und Programmierung" besteht keine die Gefahr von Verwechslungen begründende Ähnlichkeit.

VG Frankfurt, Urteil vom 23.04.2001 - 1 E 176/01 (V) (NVwZ-RR 2001, 738)

Nur ein Beratungsbericht, der den wesentlichen Inhalt und Ablauf einer Beratung schriftlich dokumentiert, erfüllt die Anforderungen für einen Zuschuss zur Unternehmensberatung.

Zu den Anforderungen an eine förderungsfähige Unternehmensberatung.

OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2001 - 6 U 1414/98 (GewA 2001, 471)

Wendet sich eine Handwerkskammer in Wahrnehmung der ihr nach der Handwerksordnung zugewiesenen Aufgaben (hier: Unternehmensberatung) ausschließlich an ihre - vorhandenen oder potentiellen - Mitglieder, kann sie gegenüber dem gleiche Leistungen anbietenden privaten Unternehmer keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen.OLG Köln, Urteil vom 01.12.2000 - 19 U 21/00 (NZA-RR 2002, 19)

Ein Anspruch c.i.c. scheidet aus, wenn eine Unternehmensberaterin einen freien Mitarbeiter als Berater für SAP/R3 Retail-Branchensoftware zum Einsatz bei Kunden einstellt, dessen bisherige Qualifikation zwar das Anforderungsprofil erfüllt, der dann aber den gestellten Anforderungen beim Kunden nicht genügt.

Die Voraussetzungen des § 628 I 2 BGB hat der Dienstberechtigte darzulegen und zu beweisen (Anlehnung an BGH, NJW 1997, 188).



Rechtsprechung bis zum Jahr 2000

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2000 - 2 U 158/00 (GRUR 2002, 97)

Wenn die im Rahmen einer umfassenden Unternehmensberatungs-Tätigkeit auch gebotene Beratung über bestehende Fördermittel-Programme, über die Förderungsfähigkeit und über die Beschaffung der Fördermittel nebst Unterstützung bei deren Beantragung nicht das Schwergewicht der Tätigkeit bildet, liegt Beratung auf wirtschaftlichem, nicht rechtlichem Gebiet vor.

Eine Werbung für eingebundene Fördermittel-Beratung verstößt nicht gegen § 1 UWG i. V. mit Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann nicht, wenn auf die Spezialisierung für solche Fördermittel-Beratung hingewiesen, z. B. die Bezeichnung "Subventionslotse" verwendet wird.

Rechtsberatung liegt dann vor, wenn der Unternehmensberater in der Werbung auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hinweist und mit Freistellung von Kosten hierfür wirbt.

LG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2000 - 10 KfH O 102/00 (NJW-RR 2001, 918)

Wird Subventionsberatung und -beschaffung durch Unternehmensberater in einer Weise angekündigt und betrieben, die sie nicht mehr als untergeordnete Hilfstätigkeit der Unternehmensberatung, sondern als gewichtigen und vollwertigen Teil der gesamten Beratungstätigkeit erscheinen lässt, so fällt sie nicht unter die Ausnahme des § 5 Nr. 1 RBerG.

OLG Bremen, Urteil vom 13.04.2000 - 2 U 169/99 (MDR 2000, 1160)

Ein Unternehmensberater, der als Leistung u.a. "Fördermittelberatung" anbietet, handelt - abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG - nicht rechts- und damit wettbewerbswidrig, wenn er ankündigt, dass die einzelnen Leistungsangebote in einem Verbund von Spezialberatern, bestehend aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern erbracht werden.



LG Darmstadt, Urteil vom 23.02.2000 - 21 S 170/99 (NJW-RR 2002, 351)

Ein Unternehmensberater, der es im Zuge einer Existenzgründungsberatung übernimmt, seinem Kunden günstige Existenzgründungsdarlehen zu vermitteln, handelt als Kreditvermittler. Ein solcher Vertrag unterliegt je nach Lage des Einzelfalles den Vorschriften der Handels- und ergänzend der Zivilmaklerschaft, §§ 93 ff. HGB, §§ 652-655 BGB.

Übernimmt der Unternehmensberater bei Kreditvermittlung im Rahmen einer Existenzgründungsberatung im Wege vertraglicher Verpflichtung für seinen Kunden die Verhandlung von Darlehenskonditionen mit Kreditinstituten, liegt eine gewichtige geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 I 1 RBerG vor.

Ein nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Beratungsvertrages führender Verstoß gegen das RBerG ist gegeben, wenn der Unternehmensberater weder Inhaber einer Erlaubnis nach diesem Gesetz ist, noch über eine Erlaubnis zu kreditvermittelnder Tätigkeit i.S. des § 34c I 1 Nr. 1a GewO i.V. mit Art. 12 der Richtlinie des Rates 87/102/EWG (Verbraucherkredit-Richtlinie) vom 22.6.1986 verfügt und sich deshalb im Hinblick auf Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG auch nicht darauf berufen kann, die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten stelle sich als notwendiger Nebenaspekt einer - erlaubten - Hauptbetätigung dar.



Rechtsprechung bis zum Jahr 1999

OLG Bremen, 17.6.1999, 2 U 9/99 (AnwBl 1999, 619)

Ein Rechtsanwalt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Beratung über die Möglichkeiten finanzieller Förderung (Subventionen) und in der Hilfe bei der erforderlichen Antragstellung liegt, handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er Unternehmensberater dazu auffordert, sich entsprechender Beratungstätigkeit zu enthalten.

Wird der Rechtsanwalt auf Unterlassung solcher Abmahnungen in Anspruch genommen, muß der Antragsteller (Kläger) darlegen und glaubhaft machen (beweisen), daß der abgemahnte Unternehmensberater seine Tätigkeit in den Grenzen des Art. 1 § 5 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes entfaltet oder entfaltet hat.

OLG Frankfurt, 19.2.1999, 24 U 85/97 (MDR 1999, 1167)

Eine unternehmensberatende Tätigkeit, die auf die Anpassung fremder Vertragsverhältnisse an den tatsächlichen betriebswirschaftlich-technischen Bedarf des Unternehmens zielt, ist dann keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. des Art. 1 § 1 RBerG, wenn der sachliche Kern der Prüfung und Verhandlung der vertraglichen Bindungen in betriebswirtschaftlichen und technischen Aspekten liegt (hier: bedarfsgerechte Ausgestaltung von Telekommunikationsanlagen; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.5.1995 - III ZR 109/94, MDR 1995, 851 = NJW 1995, 3122).



Rechtsprechung bis zum Jahr 1998

OLG Hamm, 3.11.1998, 2 Ss OWi 1181/98 (MDR 1999, 92)

Zur Verhängung eines Fahrverbots bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG bei einem als freier Mitarbeiter bei einer Unternehmensberatung tätigen Betroffenen.

VGH, Beschluss v. 31. 08. 1998, 9 TG 2444/98

Die Eintragung einer wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit erfolgten Versagung eines gaststättenrechtlichen Zulassungsantrages in das Gewerbezentralregister stellt eine Vollziehung dar, weil sie die Vollziehbarkeit in Form der Unanfechtbarkeit oder der sofortigen Vollziehbarkeit der einzutragenden Verwaltungsentscheidung voraussetzt und - wie auch der Versagungsbescheid selbst - dem präventiven Zweck dient, zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden das für die Gewerbeüberwachung und insbesondere für zukünftige gewerberechtliche Verwaltungsentscheidungen erforderliche Erkenntnismaterial zu verbessern.

Ist der fragliche Bescheid nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar, aber durch die Eintragung und insbesondere durch deren Aufrechterhaltung trotz des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs vollzogen worden, ist nicht die Anordnung oder Wiederherstellung, sondern in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung der kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bestehenden aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs auszusprechen und entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO dem Antragsgegner die Rückgängigmachung der Vollziehung durch Veranlassung der Löschung der Eintragung aufzugeben.



Rechtsprechung bis zum Jahr 1997

BPatG, 20. 6. 1997, 33 W (pat) 32/96 (CR 97, 602)

Für "Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche und Organisationsberatung, unter Ausschluß der Beratung hinsichtlich der computergesteuerten Ausstattung" ist die Bezeichnung "SMART STORE" ohne Bezug zu gerätetechnischer Intelligenz unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

OVG Münster, 14. 2. 1997, 6 A 5744/94 (NVwZ-RR 97, 484)

Klage eines Beamten, der eine Nebentätigkeit als "Projektpartner" für eine Unternehmensberatungsfirma ausgeübt hat, gegen die Aufforderung seines Dienstherrn, einen Teil der für die Nebentätigkeit gezahlten Vergütung abzuführen.

VG Darmstadt, 17. 7. 1996, 3 E 293/95 (GewA 96, 476)

Eine Tätigkeit als Unternehmensberater kann nach § 35 I GewO untersagt werden.

OLG Celle, 26. 4. 1996, 2 Ss (OWi) 95/96 (NStZ-RR 96, 342)

Der Unternehmensberater übt eine freiberufliche Tätigkeit - kein anzumeldendes Gewerbe - aus, wenn diese sich nach einem abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudium auf eine breitgefächerte Beratungstätigkeit in einem oder mehreren der anerkannten Hauptgebiete der Betriebswirtschaftslehre erstreckt. Die Tätigkeit muß sich auf beratende Funktionen beschränken und darf keine geringfügige Randtätigkeit darstellen.

BGH, 4. 3. 1996, Stb-St (R) 4/95 (NJW 96, 1833)

Die Tätigkeit eines Berufsangehörigen der steuerberatenden Berufe im Vorstand einer unternehmensberatenden Aktiengesellschaft ist gewerbliche Tätigkeit.



Rechtsprechung bis zum Jahr 1995

OLG Düsseldorf, 6. 11. 1995, StO 3/94 (DStR 96, 807)

An die Angaben auf dem Praxisschild einer überörtlichen interdisziplinären Sozietät zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten werden strenge Anforderungen gestellt. Der Eindruck auf dem Praxisschild, es handele sich bei den Berufsangehörigen sowohl um Rechtsanwälte als auch um Steuerberater, muß vermieden werden. Eine dem ersten Anschein nach gemeinsame Kundmachung mit einem Unternehmensberater ist unzulässig.

AnwGH BaWü, 18. 3. 1995, AGH 1/95 (NJW-RR 95, 1017)

Einen Vorstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung und damit gegen die Pflichten des Rechtsanwalts stellt es dar, wenn der Rechtsanwalt mit dem verwendeten Briefkopf den Eindruck erweckt, es bestehe eine Sozietät mit einer Unternehmensberaterin.

VGH Kassel, 13. 2. 1995, 8 TG 3493/94 (MDR 96, 323)

Der gesetzlich durch das Haushaltsgesetz i. V. mit dem Haushaltsplan umschriebene Förderungszweck stellt im Rahmen der Förderung von Unternehmensberatungen mit öffentlichen Mitteln eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Erfordernis der notwendigen Zuverlässigkeit des Beratungsunternehmens dar. Ob die Bewilligungsbehörde zu Recht ein Beratungsunternehmens frühere Erkenntnisse anläßlich von Beratungen bestätigt findet und diese Erkenntnisse in strafbarer Weise (hier: versuchte Erpressung) verwerten will, rechtfertigt diese Handlungsweise die Annahme der Unzuverlässigkeit des Beratungsunternehmens durch die Bewilligungsbehörde.

VGH Kassel, 17. 2. 1994, 8 TH 311/94 (NVwZ-RR 94, 324)

Die Tätigkeit als Unternehmensberater wird vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung erfaßt.



OLG Koblenz, 25. 6. 1992, 5 U 516/92 (MDR 93, 1129)

Bezeichnet sich jemand, der einige Semester Jura studiert hat, als Unternehmensberater und vertritt er einen Bekannten bei einem Streitwert von ca. 1000,- DM gegen eine Entgelt von 250,- DM beim Arbeitsgericht, so spricht die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsabsicht und damit für eine unerlaubte Rechtsberatung. Ein Rechtsanwalt kann wegen dieses Eingriffs in seine Berufssphäre auf Unterlassung klagen.

LG Frankfurt, 13. 1. 1992, 2/21 O 311/91 (NJW-RR 93, 803)

Die Erklärung eines freien Mitarbeiters gegenüber einer Unternehmensberatungsgesellschaft, mit der sich der Mitarbeiter verpflichtet, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Projektes oder, falls er für das Projekt nicht eingesetzt wird, für zwei Jahre ab Unterzeichnung der Vereinbarung, mit den Klienten der Unternehmensberatungsgesellschaft keine direkten vertraglichen Vereinbarungen bezüglich dieses oder eines ähnlichen Projektes zu treffen (sog. Mandantenschutzklausel bei Management auf Zeit) ist sittenwidrig. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes geschäftlicher Interessen vermag eine Schutzklausel der vorgeschriebenen Art die unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des freien Mitarbeiters nicht zu rechtfertigen.

BVerwG, 17. 12. 1991, 1 C 5/88 (NJW 92, 1641)

Eine Industrie- und Handelskammer ist grundsätzlich nicht berechtigt, bei der Benennung von Unternehmensberatern gegenüber Nachfragern nach staatlichen Existenzgründungsprogrammen einzelne Unternehmensberater von dieser Benennung auszunehmen.

LG Kassel, 9. 8. 1990, 3 T 185/90 (DGVZ 91, 41)

Ein als Wirtschaftsdetektiv und Unternehmensberater tätiger Schuldner hat im Offenbarungsverfahren seine Auftraggeber zu benennen und kann sich hierbei nicht auf Geheimhaltungspflichten berufen.

BGH, 3. 4. 1990, XI ZR 206/88 (NJW 90, 1907)

Ein Unternehmensberater, der die Geschäftsführung eines sanierungsbedürftigen Unternehmens übernimmt und bei Vertragsverhandlungen, die er als Vertreter des Unternehmens mit Dritten führt, auf seine früheren Sanierungserfolge hinweist, kann damit besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen und deswegen bei Pflichtverletzung selbst aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haften.



Rechtsprechung bis zum Jahr 1989

OLG Hamm, 26. 10. 1989, 4 U 111/89 (NJW-RR 90, 1133)

Der Hinweis in der schriftlichen Einladung zur Vernissage durch Rechtsanwälte, es werde "ein neuer Kollege, Rechtsanwalt X' vorgestellt, der mehr als 30 Jahre lang in der Geschäftsleitung von Banken und Unternehmen tätig gewesen sei und die Rechtsberatung durch eine betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung abrunden werde, hält sich im Rahmen zulässiger anwaltlicher Werbung.

ArbG Wetzlar, 28. 2. 1989, 1 BVGa 4/89 (NZA 89, 443)

Die Einsicht in das Gutachten einer Unternehmensberatung durch den Betriebsrat oder den Wirtschaftsausschuß, die von Unternehmen wegen der Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verwehrt wird, kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden, weil damit das beanspruchte Recht bereits endgültig durchgesetzt wird.

BAG, 29. 6. 1988, 5 AZR 433/87 (NZA 89, 468)

Wird ein Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch mit einem vom Arbeitgeber beauftragten Unternehmensberater gebeten, kann er vom Arbeitgeber Ersatz seiner Vorstellungskosten verlangen.



LAG Köln, 6. 10. 1987, 11 Ta BV 50/87 (NZA 88, 589)

Es ist zulässig, daß der Arbeitgeber die Suche nach geeigneten Bewerbern und die dann notwendige Vorauswahl aus dem Kreis der in Frage kommenden Kandidaten einem Dritten (hier: Unternehmensberater) überträgt. Die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat beschränkt sich in diesem Fall auf den Personenkreis, der ihm von dem Beauftragten als geeignet bezeichnet wird.

LG Hamburg, 21. 8. 1987, (50) 9/87 Ns (wistra 88, 362)

Die rechtmäßige Gewährung des Bundeszuschusses zur Unternehmensberatung nach Abschnitt 5.7. der Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 6. Dezember 1984 setzt voraus, daß der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten in voller Höhe bezahlt hat.

BGH, 9. 10. 1986, I ZR 138/84 (NJW 87, 1323)

Eine zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugte Unternehmensberatungsgesellschaft darf Steuerberatung auch nicht durch von ihr beauftragte und bezahlte Steuerberater als ihre Erfüllungsgehilfen ausüben.

OLG Frankfurt, 30. 11. 1982, 6 U 32/82 (WRP 83, 211)

Wirbt ein Unternehmensberater in einer Zeitungsanzeige für Betriebssanierungen einschließlich der "Verhandlungen mit Gläubigern" und der Hilfe bei "Vergleichs- und Konkursverfahren", so wird damit die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten.

OLG Düsseldorf, 15. 10. 1981, 2 U 5/81 (Betr. 82, 1053)

Unerlaubte Rechts- und Steuerberatung eines Steuerberaters, wenn dieser nicht eigenverantwortlich gegenüber dem Auftraggeber, sondern für einen Unternehmensberater tätig wird.
BGH, 23. 1. 1981, I ZR 30/79 (NJW 81, 873)

Wird Steuerberatung durch Unternehmensberater in einer Weise angekündigt und beworben, die sie nicht mehr als untergeordnete Hilfstätigkeit der Unternehmensberatung, sondern als gewichtigen und vollwertigen Teil der gesonderten Beratungstätigkeit erscheinen läßt, so fällt sie nicht unter die Ausnahme des § 4 Nr. 5 StBerG. Sie verstößt dann gegen § 1 UWG.