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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht im Jahr 1997
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Stand: 8. September 2013
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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
BayObLG, 17.12.1997, 2 St RR 273/97 (NJW 98, 1654)
Die zum Ersatz der Schäden aus einem fahrlässig herbeigeführten Unfall im Straßenverkehr erbrachten Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung rechtfertigen für sich allein grundsätzlich nicht die Anwendung des § 46a StGB.
OLG Stuttgart, 10.12.1997, 1 Ss 647/97 (DAR 98, 153)
Die Nötigung zum Fahrstreifenwechsel oder zum Schnellerfahren setzt gerade voraus, daß der Nötigende an das vorausfahrende Fahrzeug über eine längere Strecke unter extremer Mißachtung des gebotenen Sicherheitsabstandes heranfährt, um durch diese gefährliche Fahrweise eine psychische Zwangseinwirkung auf den vorausfahrenden Fahrer auszuüben. Der Nötigungsvorsatz, der nach außen durch Betätigen der Lichthupe erkennbar wird, muß sich gerade darauf beziehen, den Vorausfahrenden zum Einscheren nach rechts oder zu einer wesentlich schnelleren Fahrweise zu zwingen. Diese Umstände, die erst den Tatbestand der Nötigung begründen, dürfen bei der Bemessung der Geldstrafe nicht zu Lasten des Angeklagten herangezogen werden; dies stellt eine unzulässige Doppelverwertung dar.
BGH, 26.11.1997, 2 StR 553/97 (NStZ-RR 98, 107)
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 - 2,8 %o zur Tatzeit liegt die erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit regelmäßig sehr nahe. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit läßt sich nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt der Schuldfähigkeit sprechen.
LG Zweibrücken, 26.11.1997, 1 Qs 149/97 (ZfS 98, 72)
Auch bei einem zur Nachtzeit verursachten Personenschaden muß sich der Unfallverursacher regelmäßig unmittelbar nach Ablieferung des Verletzten an eine zur Hilfe bereite Person bemühen, nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen.
VGH Mannheim, 17.11.1997, 10 S 2113/97 (ZfS 98, 78)
Es besteht kein doppeltes "Recht" nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 22.6.1995 - 11 B 7/95, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22 = ZfS 1995, 397).
OLG Hamm, 13.11.1997, 6 U 91/97 (r + s 98, 98)
Beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit seinem Kfz an einem gestellten Unfall, so muß er damit rechnen, daß der Haupttäter den Kfz-Haftpflichtversicherer
nicht nur wegen des Sachschadens, sondern auch wegen vorgetäuschter Personenschäden (hier: Krankenhauskosten für Beseitigung einer in Wahrheit beim
Boxen erlittenen Nasenschiefstellung und Schmerzensgeld) in Anspruch nimmt; er hat seinem Kfz-Haftpflichtversicherer auch solche Aufwendungen zu ersetzen.
BGH, 6.11.1997, 4 StR 536/97 (StV 98, 260)
Ein "Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs" i. S. von § 69 I 1 StGB besteht nicht schon dann, wenn der Täter mit seinem Fahrzeug zum Tatort fährt und er den Tatort auch mit seinem Fahrzeug verläßt, sofern dadurch nicht die tatbestandliche Handlung selbst gefördert wird.
AG Brühl, 4.11.1997, 50 Gs 251/97 (DAR 98, 78)
Zur Bemerkbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Sichtverdeckung durch Lkw.
BGH, 30. 10. 1997, 4 StR 647/96 (NJW 98, 617)
Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-) Fahrtstreifen i. S. des § 37 II Nr. 4 StPO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gem. § 49 III Nr. 2 i. V. mit § 37 II StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiter fährt.
BGH, 8. 10. 1997, 2 StR 478/97, (NStZ-RR 98, 68)
Sieht der Tatrichter die Trinkmengenangaben eines Angeklagten als nicht widerlegt an, darf er nicht offen lassen, wie hoch dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit war und allein aufgrund seines Leistungsverhaltens Schuldunfähigkeit und erhebliche verminderte Schuldunfähigkeit verneinen.
BGH, 11. 9. 1997, 4 StR 638/96 (NJW 97, 3252)
Die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 I 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 I 1 Nr. 1 BkatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.
BGH, 30. 7. 1997, 3 StR 144/97 (NStZ 97, 592)
Die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration hat auch bei Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BGH zur Frage alkoholbedingter
Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit nach wie vor insofern Bedeutung, als sie Aufschluß über die Stärkung der alkoholischen Beeinflussung gibt und in
diesem Sinne ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist.
BGH, 24. 7. 1997, 4 StR 147/97 (NStZ 97, 591)
Das indizielle Gewicht einer Blutalkoholkonzentration bei einem Alkoholabhängigen wird regelmäßig geringer einzustufen sein als bei einem Gelegenheitskonsumenten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß aufgrund neuer Untersuchungen die bisher angenommenen Abbauwerte bei Alkoholikern möglicherweise nicht mehr dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen.
Ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach ab einem bestimmten Blutalkoholwert in der Regel von einem Ausschluß der Schuldfähigkeit (oder auch nur von einer erheblichen Verminderung) ausgegangen werden kann, existiert nicht. Daher hat der Tatrichter bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, neben der errechneten Blutalkoholkonzentration auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen.
BGH, 8. 7. 1997, 4 StR 311/97 (NStZ-RR 97, 356)
Ein Angriffsunternehmen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs i. S. des § 316a I StGB liegt nicht vor, wenn der Täter an ein parkendes, fahrbereites Fahrzeug herantritt, um einen wartenden Kraftfahrer während seines Aufenthalts zu berauben.
BGH, 15. 5. 1997, 4 StR 118/97 (NStZ-RR 97, 294)
Die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wird vom Täter ausgenutzt, wenn er sich bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Dieses Bewußtsein kann nicht zweifelhaft sein, wenn der Täter einen Anschlag von einer Autobahnbrücke herab auf die Insassen eines sich dieser nähernden Fahrzeugs verübt.
BGH, 29. 4. 1997, 1 StR 511/95 (NJW 97, 2460)
Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Aufgabe von BGHSt 37, 231 = NJW 1991, 852 = NStZ 1991, 481).
BGH, 24. 4. 1997, 4 StR 94/97 (NStZ-RR 98, 7)
Der Tatbestand des § 315b I StGB ist nur erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf einen infolge der Einwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang zurückzuführen ist.
BGH, 23. 4. 1997, 2 StR 184/97 (StrVert. 97, 463)
Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration anhand von Trinkmengenangaben sind Schlüsse aus dem Leistungsverhalten auf eine bestimmte Höhe der Blutalkoholkonzentration generell nicht möglich.
BGH, 2. 4. 1997, 2 StR 1/97 (NStZ-RR 97, 232)
Setzt der Täter sein Fahrzeug wiederholt zu Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten ein und konsumiert vor Fahrtantritt Kokain und Alkohol in nicht unerheblichem Umfange, muß sich dem Tatrichter aufdrängen, die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen.
BGH, 26. 3. 1997, 3 StR 35/97 (StrVert. 97, 349)
Eine alkoholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist weder zwingend noch regelmäßig von so groben, ins Auge fallenden
Ausfallerscheinungen begleitet, daß sie anders - als bei einem schweren Rauschzustand - auch einem in der Beurteilung von Alkoholisierungsgraden ungeübten
Laien auffallen müßten.
BGH, 6. 3. 1997, 1 StR 8/97 (NStZ-RR 97, 226)
Entziehen sich die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum vor der Tat jedem Versuch sinnvoller zeitlicher und mengenmäßiger Eingrenzung und war nach ihnen eigentlich alles denkbar, so sind diese Angaben für die Beurteilung erheblich verminderter Schuld unbrauchbar. Diese Frage ist dann allein anhand psychodiagnostischer Kriterien zu klären.
BGH, 6. 2. 1997, 4 StR 510/96 (NStZ 97, 383)
Bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern können auch schon Blutalkoholwerte unter 2%o zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen.
Bei einer Blutalkoholkonzentration ab etwa 2%o liegt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe. Ein ungestörtes Leistungsverhalten ist nicht ohne weiteres geeignet, die durch eine solche Blutalkoholkonzentration begründete Vermutung auszuräumen. Vielmehr ist dabei auch zu bedenken, daß allein das äußere Leistungsbild unter Umständen nur wenig darüber auszusagen vermag, ob der Täter trotz hoher alkoholischer Beeinflussung noch über die voll erhalten gebliebene Fähigkeit verfügte, den Tatanreizen zu widerstehen.
BGH, 4. 2. 1997, 4 StR 655/96 (NStZ-RR 97, 299)
Zur Frage des schuldhaften Sichberauschens i. S. von § 323a StGB, wenn Alkoholsucht und Persönlichkeitsstörung zusammenwirken.
BGH, 23. 1. 1997, 5 StR 668/96 (NStZ-RR 97, 161)
Auch bei hochgradiger Alkoholisierung (3,61 Promille) kann Alkoholgewohnheit des Täters im Zusammennhang mit anderen aussagekräftigen psychodiagnostischen Kriterien geeignet sein, eine noch erhaltene Steuerungsfähigkeit zu belegen. Sind dem Tatverlauf aber deutliche Hinweise auf eine hochgradige Enthemmung des Angeklagten und auf einen weitgehenden Verlust der Kontrolle zu entnehmen, so sind an die Aussagekraft dieser Kriterien auch dann erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn zwei Sachverständige übereinstimmend von unerheblich verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen sind.
BGH, 22. 1. 1997, 3 StR 516/96 (NStZ-RR 97, 162)
Bei der Frage, ob der Täter alkoholbedingt schuldunfähig war, sind in die tatrichterliche Würdigung neben dem Blutalkoholwert auch weitere Umstände, z. B. eine hohe Alkoholgewöhnung des Angeklagten, sein intaktes Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat, sein überraschend genaues Erinnerungsvermögen, das Fehlen von Orientierungsstörungen und selbst von leichten motorischen Störungen miteinzubeziehen.
BGH, 9. 1. 1997, 4 StR 656/96 (NStZ-RR 97, 262)
Scheidet bei einem absichtlich herbeigeführten "Unfall" eine konkrete Gefährdung unbeteiligter Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert aus, so
hat sich der Täter lediglich wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht.