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Rechtsprechung 1998 - Verkehrsrecht - Haftungsrecht

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Stand: 8. September 2013

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Personenschaden - Sachschaden

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Rechtsprechung zum Verkehrshaftungsrecht 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

BGH, 29.9.1998, VI ZR 296/97 (VersR 98, 1428)

Zur Frage, ob der Geschädigte aus seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, sich ein Kraftfahrzeug anzuschaffen, wenn er einen ihm angebotenen Arbeitsplatz nur bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs unter zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

LG Giessen, 02.09.1998, 1 S 186/98

Ereignet sich der Auffahrunfall im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren auf den rechten Fahrstreifen, kann der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende infolge zu hoher Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit verschuldet hat, nicht gelten.

Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig und zum Teil auch in der Sache begründet.

I. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage (1.865,25 DM) hat das Amtsgericht allerdings zu Recht abgewiesen. Zwar wirkte der Beklagte zu 1) als Halter und Fahrer des Pkw LO-KV 7 an der Entstehung des Verkehrsunfalls am 1.3.1997 auf der BAB485, Richtung Marburg, bei km 12,045 in Höhe der Anschlussstelle L. mit (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG), indem er vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur einfuhr. Die Kollision zwischen dem Klägerfahrzeug (LO-WA 99) und dem vom Beklagten zu 2) gesteuerten Pkw (WZ-HM 2) im weiteren Verlauf auf der linken Fahrspur war für den Beklagten zu 1) jedoch unvermeidbar i. S. von § 7 Abs. 2 StVG. Für seine Behauptung, der Beklagte zu 1) habe den Beklagten zu 2) gezwungen, auf die linke Fahrspur zu wechseln, weil er sein Fahrzeug gleich zu Beginn des Beschleunigungsstreifens auf die rechte Fahrspur gezogen habe, anstatt dessen Länge voll auszunutzen, hat der Kläger keinen geeigneten Beweis angeboten. Durch richterlichen Augenschein oder Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens läßt sich diese Behauptung nicht verifizieren. Offen bleibt schon, wieso sich der Beklagte zu2) nicht noch in einigem Abstand vor der Einmündung befand, als der Beklagte zu 1) auf die rechte Fahrspur wechselte. Aus dem Vortrag des Beklagten zu 2) und den Angaben des Zeugen S. im polizeilichen Ermittlungsverfahren ergibt sich vielmehr umgekehrt, dass der Beklagte zu 1) die Vorfahrt des Beklagten zu 2) und des Klägers auf den beiden durchgehenden Fahrbahnen (§ 18 Abs. 3 StVO) achtete. Weder der Zeuge noch der Beklagte zu 2) haben das vom Kläger behauptete Abdrängen des Beklagten zu 2) auf die linke Fahrspur bestätigt. Der Beklagte zu 2) setzte vielmehr von sich aus zum Überholen an, nachdem er mindestens 150 m hinter dem auf die rechte Spureingefahrenen Beklagten zu 1) hergefahren war. Es gibt keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln (§ 286 ZPO). Die von dem Zeugen S. im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestätigte Unfallschilderung des Beklagten zu 2), er sei nach dem Auffahren des Beklagten zu 1) auf die Autobahn zunächst noch150 bis 200 m hinter diesem auf der rechten Spur weitergefahren und dann ebenfalls auf die linke Spur gewechselt, wo er noch 200 m zurückgelegt habe, bevor der Kläger von hinten aufgefahren sei, stimmt mit den örtlichen Verhältnissen überein, wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) gleich zu Anfang des Beschleunigungsstreifens auf die rechte Fahrspur einfuhr und der Beklagte zu 2) sich zu dieser Zeit noch ein Stück vor dem Beginn des Beschleunigungsstreifens befand.

Angesichts dieses zur Überzeugung der Kammer feststehenden Geschehensablaufs kommt es auf die Überlegungen des Klägers zum Anscheinsbeweis gegen den auf eine Autobahn einfahrenden Kraftfahrer nicht an. Zumal die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung (OLG Koblenz, VersR 1994, 361) ohnehin Fälle betrifft, in denen es zu einer Kollision mit dem Einfahrenden gekommen ist, während der Anstoß vorliegend gegen ein drittes Fahrzeug erfolgte.

II. Der Beklagte zu 2) ist demgegenüber verpflichtet, 1.857,75 DM an den Kläger zu zahlen. Er wirkte - neben dem Kläger - als Fahrer des Pkw WZ-HM 2 an der Entstehung des Verkehrsunfalls mit (§ 18 Abs. 1 StVG). Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile erscheint es angemessen, daß der Beklagte zu 2) jedenfalls die mit der Klage bei ihm geltend gemachte Hälfte von 75 % des dem Kläger entstandenen Unfallschadens übernimmt, also entsprechend einer Haftungsquote von 37,5 % Schadensersatz leistet (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG) . Die Mitwirkung des Klägers als Halter und Fahrer des Pkw LO-WA 99 ist demgegenüber jedenfalls nicht höher als mit dem verbleibenden Haftungsanteil zu veranschlagen.

Dem Beklagten zu 2) ist es nicht gelungen, sich hinsichtlich eines jeden Verschuldens an dem Unfall zu entlasten (§ 18 Abs. 1 5. 2 StVG) . Seine Unfalldarstellung stimmt zwar mit den ört- lichen Verhältnissen überein, wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) gleich zu Anfang des Beschleunigungsstreifens auf die rechte Fahrspur einfuhr und der Beklagte zu 2) sich zu dieser Zeit noch ein Stück vor dem Beginn des Beschleunigungsstreifens befand. Der Beklagte zu 2) hat aber nicht beweisen können, seine Pflichten beim Überholen beachtet und alle an einen Kraftfahrer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erfüllt zu haben. Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 4 StVO) . Diesen Schluß läßt das Vorbringen des Beklagten zu 2), er habe sich vor dem Fahrstreifenwechsel nach links im Rückspiegel überzeugt, daß das Klägerfahrzeug noch hinreichend weit entfernt war, nicht zu. Die Entfernungsangabe ,,hinreichend weit" ist als bloße Wertung des Beklagten zu 2) keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Auch fehlt jede überprüfbare Angabe des Beklagten zu 2) zur Beachtung der hohen Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 160 km/h. Abgesehen davon ist der Beweisantritt des Beklagten zu 2) untauglich. Der Zeuge Schweitzer, der als Bei- fahrer in dem vom Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeug mit- fuhr, hat die vorausfahrenden Fahrzeuge beobachtet und nicht das rückwärtige Verkehrsgeschehen. Für ihn kam der Anstoß des Klägerfahrzeugs ausweislich seiner Aussage im polizeilichen Ermittlungsverfahren ,,vollkommen unvermittelt". Der Zeuge kann somit keine Angaben dazu machen, inwieweit der Beklagte zu 2) Entfernung und Annäherungsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von hinten beachtet hat.

Ob der Unfall für den Kläger unabwendbar war (§ 7 Abs. 2 StVG), bedarf keiner Erörterung. Jedenfalls läßt sich ein an der Entstehung des Unfalls mitwirkendes Verschulden des Klägers nicht positiv feststellen. Zwar spricht bei Auffahrunfällen der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden, nämlich dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war oder verspätet reagierte oder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Nach der Lebenserfahrung hängt das Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug typischerweise mit den genannten Verkehrsverstößen zusammen, weshalb prima facie auf deren Ursächlichkeit geschlossen werden darf. Dies gilt aber nur dann, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug eine gewisse Zeit vor dem nachfolgenden befand. Besteht dagegen die Möglichkeit, dass der vorausfahrende Kraftfahrer plötzlich und dicht vor dem Hintermann von der Seite her in dessen Fahrbahn gelangt ist, sind solche Schlussfolgerungen nicht mehr gerechtfertigt. Der Beweis des ersten Anscheins ist deshalb erschüttert, wenn feststeht, dass der Vorausfahrende erst wenige Augenblicke vor dem Anstoß des Hintermanns in dessen Fahrstreifen gewechselt ist. Damit ist nämlich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs bewiesen, bei dem der Vorausfahrende sein Fahrzeug in so kurzem Abstand vor das des Nachfolgenden gesetzt haben kann, dass dieser auch durch sofortiges Bremsen ein Auffahren nicht mehr verhindern konnte (Kammer, zfs 1995, 409 [410]; 1996, 285 [286]) . Vorliegend war der Beklagte zu 2) erst wenige Augenblicke vor dem Anstoß des Klägers in dessen Fahrstreifen gewechselt, um den Beklagten zu 1) zu überholen. Dies ergibt sich aus der geringen Fahrstrecke von nur 200 m vom Fahrstreifenwechsel bis zum Anstoß bei einer Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) von 120 km/h. Im übrigen ergibt sich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs aus dem Umstand, dass sich der Auffahrunfall im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren des Beklagten zu 1) auf den rechten Fahrstreifen ereignete (vgl. BGH, NJW 1982, 1595 f.; OLG Celle, VersR 1992, 842 (L); OLG Hamm, NZV 1992, 229 f.). Bei dieser Sachlage kann der Erfahrungssatz, dass der Kläger den Unfall als Auffahrender infolge zu hoher Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit verschuldet hat, nicht gelten. Ebenso nahe liegt die Annahme, der vordere Sicherheitsbereich des Klägers sei durch einen Fahrfehler des auf der rechten Spur vorausfahrenden Beklagten zu 2) verkürzt worden, als dieser zum Überholen des Beklagten zu 1) ansetzte.

Nachdem sich ein Verschulden des Klägers an dem Unfall nicht positiv feststellen läßt, ist die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs bei der Bestimmung der beiderseitigen Haftungsanteile auch unter Berücksichtigung der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit jedenfalls nicht so hoch zu bemessen, dass die beim Beklagten zu 2) geltend gemachte Haftungsquote nicht mehr erreicht wäre.


AG Trier, 31.7.1998, 7 C 278/98 (NJW-RR 98, 91)

Eine Werkstatt, die Reifen an einem Kfz wechselt, haftet aus positiver Vertragsverletzung, wenn die Schrauben nicht ordnungsgemäß angezogen werden und sie den Kunden nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nach einer bestimmten Kilometerzahl überprüft werden muß, ob die Räder noch festsitzen. Für den Kunden kann das Unterlassen der Nachprüfung ein Mitverschulden begründen.

AG Celle, 22.7.1998, 13 C 200/98 (ZfS 98, 411)

Trifft der Geschädigte eigene Aufwendungen zur Ermittlung des flüchtigen Täters eines von diesem verursachten Verkehrsunfalls durch Verbringung von Lackproben seines Pkw zu dem Landeskriminalamt, sind die Fahrtkosten deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Einreichung der Lackproben bei der nächstgelegenen örtlichen Polizeidienststelle zur weiteren Versendung genügt hätte und der Transport zum Landeskriminalamt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellt. Die Ersatzfähigkeit der Fahrtkosten zur Verbringung der Lackprobe zu dem Landeskriminalamt scheitert auch daran, dass hierzu eine vorherige Terminabsprache nicht getroffen worden ist.

AG Koblenz, 15.7.1998, 13 C 799/98 (DAR 98, 396)

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist vor Beauftragung eins Kraftfahrzeug-Sachverständigen nicht verpflichtet, Vergleichsangebote anderer Sachverständiger einzuholen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ohne Einholung derartiger Vergleichsangebote begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

AG Heinsberg, 6.7.1998, 3 C 427/97 (NJW-RR 98, 1719)

Der geschädigte Fahrzeugeigentümer muß sich bei Erstattung des Wiederbeschaffungswertes den Restwert auch dann anrechnen lassen, wenn er ihn tatsächlich nicht realisieren konnte, weil er statt eines Neuwagenkaufs das alte Fahrzeug reparieren ließ.

AG Stuttgart, 26.6.1998, 40 C 1517/98 (Diehl, ZfS 98, 414)

Läßt es ein Fahrzeuglenker bei einem Fahrspurwechsel an der notwendigen Rückschau fehlen, liegt ein solch eklatanter Verstoß gegen § 7 V StVO vor, dass für eine Haftung des anderen Fahrzeuglenkers aus Betriebsgefahr kein Raum mehr bleibt.

AG Flensburg, 23.6.1998, 61 C 337/98 (SchlHA 98, 242)

Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall. Die sogenannte Bagatellgrenze, die bei Verkehrsunfällen die Einholung eines Privatgutachtens über die Höhe des entstandenen Schadens rechtfertigt, muß auf mindestens 1.200,- DM erhöht werden.

LG Berlin, 22.6.1998, 58 S 549/97 (GE 98, 861)

Der Verkehrssicherungspflichtige muß substantiiert darlegen, dass die extremen Witterungsverhältnisse (Eisregen oder gefrierender Sprühregen) gerade am Unfallort herrschten und deswegen die Streupflicht entfiel (Aufhebung von AG Pankow-Weißensee, GE 1998, 49).

OLG Düsseldorf, 19.6.1998, 22 U 228/97 (NJWE-VHR 98, 276)

Für einen Verrenkungsbruch des rechten Sprunggelenks einer 48jährigen Frau bei verzögertem Heilungsverlauf und fortdauernden Beschwerden sind 8.000,- DM Schmerzensgeld angemessen.

AG Gütersloh, 10.6.1998, 4 C 108/97 (ZfS 98, 411)

Haftungsverteilung von 3 : 1 zu Lasten des Hundehalters, der seinen Hund unbeaufsichtigt auf die Fahrbahn laufen läßt, wodurch es zu einem Zusammenstoß des Hundes mit einem Pkw kommt.

OLG Hamm, 5.6.1998, 9 U 217/97 (NJWE-VHR 98, 277)

Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muß sich jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich selbst einstellen und die nach der gegebenen Gefahrenlage gebotenen Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch die Umgehung erkannter, besonderer Gefahren. Kann einer solchen Gefahr nicht ausgewichen werden, sind der Grad der Beherrschbarkeit und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen.

Für die Haftungsverteilung bei Sturz infolge vermeidbarer Gehsteigbenutzung bei als extrem erkannter Eisglätte kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat.

Wer sich trotz extremer Glätte zum Besuch eines Geschäftslokals entschließt und auf dem Rückweg von dort zu seinem Pkw stürzt, dem ist sein risikobelastetes Verhalten in so hohem Maße vorwerfbar, dass der in einem Unterlassen liegende Vorwurf an den Streupflichtigen demgegenüber vollständig zurücktritt.

OLG Hamm, 27.5.1998, 13 U 29/98 (NJW-RR 98, 1402)

Die Obliegenheit eines Fahrgastes, sich in einem Bus ausreichenden Halt zu verschaffen, gilt beim Anfahren, beim Anhalten, wie auch während der Fahrt des Busses. Demgegenüber besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Fahrers, sich hierüber zu vergewissern, außer gegenüber einem Fahrgast mit erkennbarer Behinderung.

Auch unter Berücksichtigung der von Fahrgästen zu erwartenden Zügigkeit des Ein- und Aussteigens ist es als verkehrsüblich anzusehen, dass Fahrgäste im Linienverkehr bei Annäherung an eine Haltstelle bereits aufstehen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Jedenfalls bei ausreichendem Festhalten kann einem Fahrgast deshalb nicht vorgeworfen werden, bei Annäherung an die Haltestelle seinen Sitzplatz zu verlassen und sich zur Tür begeben zu haben.


OLG Hamm, 26.5.1998, 9 U 12/98 (NJWE-VHR 98, 257)

Auch bei einem Vorfahrtsrecht des den Radweg in falscher Richtung benutzenden Radfahrers muß er sich ein hälftiges Mitverschulden dann anrechnen lassen, wenn der Radweg von dem aus der untergeordneten Straße kommenden Fahrzeug vollständig versperrt ist und der Radfahrer versucht, nach Ausweichen auf die Fahrbahn die Einmündung noch vor diesem Fahrzeug zu passieren (Abrenzung zu OLG Hamm erkennender Senat, NJWE-VHR 1996, 163 = OLG-Report 1996, 148, und OLG Hamm 6. Zivilsenat, NZV 1997, 123 = OLG-Report 1997, 43 - dort jeweils 1/3 Mitverschulden des Radfahrers-, und zu OLG Hamm 6. Zivilsenat, OLG Report 1992, 392 - dort 25 % Mitverschulden).

LG Berlin, 25.5.1998, 58 S 71/97 (DAR 98, 354)

Im Falle einer tatsächlich durchgeführten Werkstattreparatur darf der Geschädigte zur Darlegung des erforderlichen Reparaturaufwands nicht ausschließlich auf die vorzulegende Rechnung verwiesen werden; er kann den erforderlichen Aufwand auch durch Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten darlegen. Wird der Inhalt des Gutachtens substantiiert bestritten, kann der Geschädigte die Höhe des erforderlichen Wiederherstellungsaufwands mit allen prozessual zulässigen Beweismitteln nachweisen.

Allein das Alter eines Kfz ist kein Kriterium dafür, die tabellenmäßige Ausfallentschädigung zu kürzen.

AG Lübeck, 20.5.1998, 29 C 924/98 (ZfS 98, 421 L)

Bei einem von einem Gutachter ermittelten Gesamtschaden von 1.537,16 DM liegt der Schaden nicht deutlich unter der für den Geschädigten erkennbaren Geringfügigkeitsgrenze, so dass die Gutachterkosten erstattungsfähig sind. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte zunächst telefonisch mitgeteilt hatte, er werde lediglich einen Kostenvoranschlag einholen, da ihn dies nicht bindet, vielmehr einem Gutachten im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt ein weitaus höherer Beweiswert zukommt.

OLG Hamm, 19.5.1998, 27 U 37/98 (DAR 98, 354 L)

Mithaftung des bevorrechtigten Fahrers eines Ackerschleppers zu 30 %, der in einer Kreuzung geradeaus fahrend mit einem linksabbiegenden wartepflichtigen Radfahrer kollidiert, wobei an dem Ackerschlepper der Frontlader in abgesenkter Stellung war und der Fahrer des Ackerschleppers dem ihm obliegenden Beweis nicht erbringen konnte, die schweren Verletzungen des Radfahrers - Unterschenkelamputation - wären auch eingetreten, wenn der Fahrer des Ackerschleppers mit hochgestelltem Frontlader gefahren wäre.

AG Alsfeld, 15.5.1998, 30 C 642/97 (DAR 98, 356 L)

Befindet sich ein Betonpfosten von verhältnismäßig geringer Höhe - was seine Erkennbarkeit erschwert - auf einem öffentlichen Parkplatz, dann ist der Verkehrsicherungspflichtige verpflichtet, eine deutliche Kennzeichnung des Pfostens vorzunehmen.

Stößt ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren gegen einen solchen Pfosten, dann ist ihm allerdings ein hälftiges Mitverschulden anzulasten, da er die beim Rückwärtsfahren erforderliche Aufmerksamkeit vernachlässigt hat.

OLG Hamm, 14.5.1998, 27 U 7/98 (DAR 98, 317 L)

Hat ein Krankenhausaufenthalt einen den gewöhnlichen Telefonverkehr übersteigenden Gesprächsbedarf zur Folge, weil die persönlichen Lebensumstände häufigere Kontakte nahelegen (hier: längerer Krankenhausaufenthalt eines schwerverletzten Familienvaters), dann muß sich der Geschädigte nur einen Abzug von 25 % wegen auch ohne Unfall angefallener Telefonkosten gefallen lassen.

Auch ohne förmlichen Beweis kann die Anwesenheit der Ehefrau am Krankenbett einer schwerverletzten Person als indiziert angesehen werden, weil der psychische Beistand auch aus medizinischer Sicht einen wesentlichen Beitrag zur Rekonvaleszenz zu leisten pflegt.

Bei einer kaufmännischen Angestellten mit beschränkter zeitlicher Arbeitszeit ist nicht davon auszugehen, dass die regelmäßig zu verrichtende Tätigkeit ein Vor- oder Nacharbeiten erlaubt.

OLG Schleswig, 14.5.1998, 7 U 87/96 (NJW-RR 98, 1404)

Die vom BGH (NJW 1993, 781 = LM § 847 BGB Nr. 89) entwickelten Grundsätze zur Bewertung von Schadensfällen mit Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit gelten auch bei kurzfristigem Überleben des Unfalls in Bewußtlosigkeit.

OLG Hamm, 14.5.1998, 27 U 7/98 (DAR 98, 317 L)

Unfallbedingt angefallene Fahrtkosten des Geschädigten und seiner Angehörigen sind mit einem Kilometersatz von 0,40 DM zu entschädigen (Bestätigung von OLG Hamm VersR 1996, 1515).

LG Wiesbaden, 13.5.1998, 1 S 414/97 (DAR 98, 395)

Ein Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung ist entsprechend der Schadensquote vom Schädiger zu ersetzen.

BGH, 12.5.1998, VI ZR 124/97 (VersR 98, 1128)

Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, dass ein Kraftfahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei eine die Straße überquerende, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckte Fußgängerin verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten i.S. des § 823 I BGB dar.

OLG Hamm, 27.4.1998, 32 U 1/98 (NJWE-VHR 98, 179)

Kommt es auf einem Radweg zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem aus einer Grundtücksausfahrt herauskommenden Pkw, so ist eine volle Haftung des Pkw gerechtfertigt, wenn sich überhöhte Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit des Radfahrers nicht feststellen lassen.

LG Mönchengladbach, 17.4.1998, 2 S 29/98 (r + s 98, 271)

Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist auf Grund der ihm nach § 10 V AKB erteilten Regulierungsvollmacht befugt, die Schadenfeststellung und -regulierung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen.

Der Versicherungsnehmer kann die mit der Rückstufung im Schadenfall verbundenen Vermögensnachteile aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung (angeblich unsachgemäße Regulierung) nur dann vom Versicherer ersetzt verlangen, wenn dieser völlig unsachgemäß reguliert, insbesondere offensichtlich unbegründete Schadenersatzansprüche befriedigt hat.

AG Lahnstein, 31.3.1998, 2 C 44/98 (ZfS 98, 290)

Schutzkleidung eines Motorradfahrers dient ausschließlich der Sicherheit. Der Schädiger hat - bei 100%iger Haftung - im Falle der Wiederbeschaffung beschädigter Kleidungsstücke den Wert dieser Kleidungsstücke ohne Abzug "neu für alt" zu ersetzen, da eine Vermögensvermehrung des Geschädigten bei Neuanschaffung nicht eintritt.

OLG Köln, 31.3.1998, 9 U 96/96 (ZfS 98, 258)

Dem Versicherungsnehmer obliegt der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den von ihm behaupteten versicherten Ereignis (hier: dem Zusammenstoß zwischen einem Lkw und dem geparkten versicherten Kfz) und den Schäden an der versicherten Sache (hier: an dem geparkten versicherten Kfz).

Der Versicherungsnehmer hat den ihm obliegenden Nachweis eines ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem von ihm behaupteten Unfallereignis, dem geschilderten Zusammenstoß zwischen einem Lkw und dem geparkten versicherten Fahrzeug und den an dem Fahrzeug festgestellten Beschädigungen, für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Ersatz begehrt wird, nicht geführt, wenn der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Schäden am Heck des klägerischen Fahrzeugs zu dem von dem Zeugen bekundeten einmaligen Anstoß mit dem Heck des von dem Zeugen gelenkten Lkw nicht kompatibel sind.

AG Hadamar, 25.3.1998, 3 C 746/97 (ZfS 98, 291)

Eine formularmäßige Abtretung von Schadensersatzansprüchen eines Unfallgeschädigten zur Sicherung von Honoraransprüchen an den Kfz-Gutachter ist dann wirksam, wenn sie einen Hinweis darauf enthält, dass der Geschädigte bis zu einer Zahlung durch die Versicherung persönlicher Schuldner der Honorarforderung bleibt und die dem Gutachter abgetretenen Ansprüche allein auf die Erstattung seines Sachverständigenhonorars beschränkt.

Kosten der Beauftragung eines Gutachters sind nur dann nicht erforderlicher Schadensbehebungsaufwand, wenn die Geringfügigkeit des Fahrzeugschadens auch einem Laien sozusagen ins Auge springt.

OLG Hamm, 19.3.1998, 6 U 192/97 (r + s 98, 284)

Die vom BGH entwickelten Grundsätze für die Ermittlung der Grenze, bis zu der sich der Geschädigte gem. § 249 S. 2 BGB zur Schadenbeseitigung durch Reparatur des beschädigten Kfz auf Kosten des Schädigers entschließen darf (sog. Toleranzgrenze; bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes), gelten auch bei Beschädigung eines Nutzfahrzeugs.

FG München, 18.3.1998, 1 K 775/96 (DStRE 98, 508)

Reparaturkosten für einen Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte sind nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als die tatsächlich gezahlten Reparaturkosten über die von der Vollkaskoversicherung gezahlte Entschädigung hinausgehen.

BFH, 13.3.1998, VI R 27/97 (NJW 98, 2551)

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung eines durch Unfall beschädigten PKW sind nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts abziehbar (Anschluß an die Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 1.12.1992, IX R 189/95, BFHE 170, 111, BStBl. II 1994, 11).

OLG München, 5.3.1998, 24 U 611/97 (NJW-RR 98, 961)

Unterläßt es der Käufer eines gebrauchten älteren Kraftwagens entgegen dem Rat des Verkäufers, die (hier: 14 Jahre zuvor) runderneuerten Reifen auszuwechseln, und kommt es wegen eines geplatzten Reifens zu einem Verkehrsunfall,so kann er dem schwer verletzten Beifahrer zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn in einer Werkstatt die (von außen als solche nicht erkennbare) alterungsbedingte Reifenschädigung möglicherweise nicht festgestellt worden wäre.

LG München I, 5.3.1998, 19 S 18868/97 (r + s 98, 243)

Wird der Geschädigte von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer darauf hingewiesen, dass er sich vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs mit ihm in Verbindung setzen möge, weil eventuell ein höheres Restwertangebot abgegeben werde, muß der Geschädigte dem Folge leisten, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen.

AG Lüdenscheid, 4.3.1998, 8 C 103/98 (ZfS 98, 293)

Dem Schädiger obliegt es nicht zu beurteilen, wieviele Fotos zur angemessenen Schadensdokumentation erforderlich sind. Ein Ansatz von 4,00 DM pro gefertigtem Foto ist unter Berücksichtigung der zur Fertigung der Fotos erforderlichen Sach- und Fachkunde, der Amortisation der Aufnahmegeräte und der Kosten der Anschaffung und Entwicklung des Filmes angemessen.

Da der wirtschaftliche Wert des Schadensgutachtens für den Besteller regelmäßig darin liegt, ein taugliches Mittel zur Beweissicherung zu erhalten, liegt es nahe, das Honorar durch Gegenüberstellung mit der Schadenssumme auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Bei einem Gutachter mit einem Hauptbüro in einer ländlichen Gemeinde mit einem großen Einzugsgebiet ist ein Honorar bis zu 15 % der Schadenshöhe im allgemeinen nicht zu beanstanden.

OLG Hamm, 3.3.1998, 27 U 185/97 (NJW-RR 98, 1179)

Der unfallbedingte weitgehende Verlust der Möglichkeit, Laufsport zu betreiben, ist jedenfalls bei einem jüngeren Menschen nicht als geringfügig zu bewerten; es kommt nicht darauf an, ob der Sport schon vor dem Unfall ausgeübt worden ist (Bestätigung von OLG Hamm, NJW-VHR 1997, 107 = OLGR 1997, 6).


AG Heidelberg, 25.2.1998, 29 C 539/97 (ZfS 98, 307)

Bei der Verkehrsunfallschadensregulierung kann nicht von einem einfach gelagerten Falle im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. zfs 1995, 48) ausgegangen werden, wenn die Haftung des Schädigers dem Grunde nach zwar eindeutig ist, seine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bereit ist, die Wertminderung in der zunächst geltend gemachten Höhe zu zahlen.

ArbG Kiel, 19.2.1998, 5 Ca 1770 b/97 (DB 98, 1138 L)

Bei einem widerrechtlichen dauerhaften Entzug eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Geschäftswagens kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz zumindest in Höhe des steuerlichen Sachbezugswerts verlangen, sofern er keine konkrete Schadensberechnung vornimmt. Die ADAC-Kostentabelle kann dann nicht zur abstrakten Schadensberechnung herangezogen werden, wenn die dort in Ansatz gebrachten Kostenfaktoren (hier: Anschaffungsrücklage) erheblich von dem zugrundeliegenden Fall abweichen.

BAG, 19.2.1998, 8 AZR 645/96 (NJW 98, 2923)

Gemäß § 254 I BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch den geschädigten oder einen seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) die Ersatzpflicht des nur fahrlässig handelnden Schädigers entfällt (im Anschluß an BGH, NJW 1991, 3208, 3210 = LM Nr. 5/1992, § 675 BGB Nr. 173).

BGH, 17.2.1998, VI ZR 342/96 (VersR 98, 770)

Zu den Anforderungen, die an eine Prognoseentscheidung über die ohne das Schadensereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Entwicklung eines Geschädigten zu stellen sind, der noch am Anfang seiner (neben-) beruflichen Laufbahn stand und daher in dieser noch keine Erfolge aufzuweisen hatte.

OLG Hamm, 16.2.1998, 6 U 167/97 (ZfS 98, 262)

Überfährt ein Versicherungsnehmer das unbedingte Haltegebot an einer Kreuzung, auf das durch Stop-Schilder an beiden Seiten und ein Zusatzschild 205 hingewiesen wurde, und kommt es daraufhin zu einem Unfall, dann ist der Fahrzeugversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.

AG Eckernförde, 12.2.1998, 6 C 848/97 (ZfS 98, 247 L)

Verlangsamt der Vorausfahrende die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges durch Herunterschalten, so dass die Bremslichter nur kurz aufleuchten, und fährt der nur 10 Meter Abstand Haltende mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des Vorausfahrenden auf, ist von einer hälftigen Mithaftung des Vorausfahrenden für die Unfallfolgen auszugehen.

BGH, 10.2.1998, VI ZR 139/97 (NJW-RR 98, 1103)

Das sogenannte Quotenvorrecht des Beamten besteht auch dann, wenn der Beamte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und der Versicherer für den vom Versorgungsträger nicht zu deckenden Teil des Schadens einzutreten hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 30.9.1997, NJW-RR 1998, 237 = VersR 1997, 1537).

AG Bonn, 5.2.1998, 18 C 235/97 (RRa 98, 154)

Ein Unfall mit einem Hotelbus, der Gäste vom Hotel zur Stadt und zurück fährt, ist dem Reiseveranstalter nicht anzurechnen.

LG Limburg, 4.2.1998, 3 S 229/97 (ZfS 98, 203)

Ist an dem Fahrzeug des Vorfahrtsberechtigten der rechte Blinker eingeschaltet, ohne dass eine Absicht zum Abbiegen nach rechts besteht, kommt es deshalb zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug eines Wartepflichtigen, der auf die Blinkersetzung des Vorfahrtberechtigten vertrauend in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, kommt eine alleinige Haftung des Vorfahrtsberechtigten nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass er zusätzlich die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeuges verlangsamt hatte und Blickrichtung nach rechts gehalten hatte.

AG Lampertheim, 27.1.1998, C 1435/97 (NJWE-VHR 98, 130)

Ist ein Motorad im Unfallzeitpunkt bereits seit sechs Wochen zugelassen, aber erst 671 km gefahren worden, so kann die Schadensbemessung auf Neuwertbasis erfolgen.

BGH, 20.1.1998, VI ZR 59/97 (ZfS 98, 164)

Der Tatrichter ist nicht gehindert, im Einzelfall den Geschädigten trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht aus § 21a I StVO im Rahmen der Abwägung der Unfallbeiträge nach § 254 I BGB von der Mithaftung für die Unfallschäden freizustellen.

LG Chemnitz, 16.1.1998, 10 O 3613/97 (DAR 98, 144)

Der Verkehrssicherungspflichtige haftet in vollem Umfang für einen Schaden am Pkw eines Verkehrsteilnehmers, den dieser bei Durchfahren einer 70cm langen, 25 cm breiten und 21 cm tiefen Fahrbahnrinne im Kopfsteinpflaster einer verkehrswichtigen Durchgangsstraße an der Hinterachse seines Fahrzeugs erleidet.

OLG Frankfurt, 14.1.1998, 13 U 187/96 (NJWE-VHR 98, 103)

Es gehört zur Widerlegung des äußeren Bilds eines Diebstahls eine plausible Erklärung, wie und aus welchem Grund ein Dritter unbefugt zu einem passenden Schlüssel gekommen sein kann. Der Umstand, dass das wertvolle Fahrzeug wenige Stunden nach dem Diebstahl verbrannt worden ist, begründet keine ausreichenden Zweifel am äußeren Bild des Diebstahls.

OLG Hamm, 12.1.1998, 6 U 126/97 (r + s 98, 113)

Kommt eine gem. § 539 I Nr. 13 RVO Versicherte (hier: sachkundige Bürgerin) auf dem Weg zur in einer städtischen Schule stattfindenden Arbeitskreissitzung auf dem Bürgersteig vor dem Schuleingang infolge Glatteis zu Fall, weil die städtischen Bediensteten hier unzureichend gestreut haben, ist die Haftung der Stadt nicht gem. §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen; die Versicherte erleidet den Unfall auch dann noch bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, wenn sie vor dem Sturz bereits vor dem Schulgelände in "dienstlichem" Interesse (wegen geplanter Umbauarbeiten) auf- und abgegangen war.