Rechtsprechung, VVG, Versicherungsrecht, Versicherung, Vertrag, Vermittler, Kenntnis, Auge, Ohr, Verbraucher, Information, Versicherungsbedingungen, Praemie, Beitrag, Erstbeitrag, Verzug, Leistung, leistungsfrei, Obliegenheit, Gefahr, Erhoehung, Risikoerhoehung, fahrlaessig, grob, Vorsatz, leistungsfrei, Leistungsfreiheit, Ruecktritt, Kuendigung, Haftung, Geld, Kosten,Schuld, Abwehr, Hilfe, Rente, Kapital, Fonds, Lebensversicherung, Kapitallebensversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Teilkaskoversicherung, Berufsunfaehigkeitsversicherung, Feuerversicherung, Brandversicherung, Sturmversicherung, Wasserschadenversicherung, Einbruchsdiebstahlversicherung, Reiseversicherung, Gebaeudehaftpflichtversicherung, Kreditwesenversicherung, Transportversicherung, Anwalt, Rechtsanwalt, Verteidiger, Erfahrung, Erfolg, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Volltextsuche | Datenschutz - Sicherheit | EU-Recht suchen! | Suchmaschinen |
Rechtsprechung zum VVG im Jahr 1998
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z |
Stand: 8. September 2013
Diese Seite konnte aus Zeitgründen nicht weiter bearbeitet werden. Sie befindet sich deshalb auf einem teilweise veralteteten Stand. Besuchen Sie statt dessen
bitte folgende Seiten:
http://www.leitsatzkommentar.de/ |
***
Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsgesetz - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006
Wenn der Versicherte, der zugleich Versicherungsnehmer ist, den Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung blanko unterschreibt und die weitere Ausfüllung Dritten überläßt, kann ein wirksamer Lebensversicherungsvertrag nicht zustandekommen; § 159 II 1 VVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
Das Belassen eines Fensters in Kippstellung ist nicht generell grob fahrlässig. Wesentlich ist die Dauer des beabsichtigten Leerstehens.
Meldet sich ein Versicherungsnehmer, der einen Unfall mit Fremdsachschaden gegen 21.30 Uhr verursacht hat, erst am folgenden frühen Vormittag bei der Polizei, weil er wegen eines Nasenbeinbruchs von der Feuerwehr sofort in ein Krankenhaus gebracht worden war und am frühen Morgen noch einen Arzt aufgesucht hatte, dann kommt für eine Obliegenheitsverletzung allenfalls leichtes Verschulden in Betracht.
An der Rechtsprechung, daß sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen einer vor dem Versicherungsfall eingetretenen Obliegenheitsverletzung nur berufen kann, wenn er den Versicherungsvertrag gekündigt hat, und zwar auch in den Fällen, in denen er von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat, wird festgehalten.
Hat der Antragsteller dem Versicherungsagenten eine Erkrankung (hier: Prostatakarzinom) angegeben und verneint erkennbar der Versicherungsagent die Frage
im Antrag nach Vorerkrankungen, so kann sich der Antragsteller nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß er den Versicherungsagenten richtig
informiert hatte.
Hatte der Antragsteller in einem Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung Vorerkrankungen angegeben, den der Versicherer nicht angenommen hat und gibt er in einem zweiten Antrag zwei Monate später die Vorerkrankungen nicht an, so liegt keine Kenntnis des Versicherers aufgrund der richtigen Angaben im ersten Antrag vor.
Zur Frage der Relevanz von Falschangaben des Versicherungsnehmers zum Anschaffungspreis und zu werterhöhenden Reparaturen bei Vereinbarung einer Besonderen Bedingung für Oldtimerfahrzeuge.
Die Versicherung ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Zündschlüssel im Fahrzeug stecken läßt und das Fahrzeug hiernach entwendet wird.
§ 178f VVG betrifft die Aufnahme eines Versicherungsnehmers in einen neuen Tarif unter Schließung des alten Tarifs, nicht aber die Aufnahme in einen neuen Tarif unter teilweiser Aufrechterhaltung des bisherigen Tarifs.
Nach Ablauf der Einmonatsfrist des § 20 I VVG können vom Versicherer neue Rücktrittsgründe zur Stützung einer rechtzeitigen Kündigungserklärung nicht
nachgeschoben werden.
Zur Bedeutung eines vom Versicherungsnehmer in die Schadenszeige gegebenen Unfalldarstellung für die Frage einer groben Fahrlässigkeit.
Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz von der Fahrbahn abgekommen ist, als er dabei war, Papiere aus seinem Handschuhfach zu holen und weil er dabei erschrocken ist und die Kontrolle über sein Kfz verloren hat, hat er den Unfall grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG herbeigeführt.
Bei einer Antragstellung auf eine Kaskorückwärtsversicherung, nachdem sich ein Unfall ereignet hat, kommt es auf die Kenntnis des Versicherungsvermittlungsagenten von dem Unfall nicht an, wenn dieser nicht mit Wissen und Wollen der bekl. Versicherer in das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses eingeschaltet war.
Ein Motorradfahrer, der einem die Straße überquerenden Hasen ausweicht und dabei zu Fall kommt, hat diesen Unfall grob fahrlässig verursacht, es sei denn, er befand sich in einer Kurvenschräglage, die bei einem Zusammenstoß möglicherweise auch zum Sturz geführt hätte.
Ein Motorradfahrer, der einem die Straße überquerenden Hasen ausweicht und dabei zu Fall kommt, hat diesen Unfall grob fahrlässig verursacht, es sei denn, er befand sich in einer Kurvenschräglage, die bei einem Zusammenstoß möglicherweise auch zum Sturz geführt hätte.
Eine Arglist beim Verschweigen von Alkoholerkrankungen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Antragsteller vor Antragstellung den ärztlichen Rat erhalten hat, wegen seiner Alkoholprobleme eine Suchtberatungsstelle aufzusuchen und wenn er zwar geringfügige andere Erkrankungen angibt, einen Alkoholismus aber nicht.
Ein Versicherungsnehmer, der im Umkreis von 40 cm um einen Kamin Holz und Papier lagert, handelt grob fahrlässig.
Der Beweis, dass ein qualifiziertes Mahnschreiben nach § 39 I VVG, das im EDV-Verfahren erstellt wurde, nach Inhalt und Form den rechtlichen Anforderungen entsprach, kann durch die Zeugenaussage des zuständigen Sachbearbeiters der Versicherung geführt werden.
Der Ersatz von Rettungskosten bei drohendem Zusammenstoß mit Haarwild kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Gefahr des Mißbrauchs durch den Versicherungsnehmer grundsätzlich abgelehnt werden. Entscheidend ist danach, ob die ernsthafte Möglichkeit einer vom Auftauchen des Wildes unabhängigen anderen Ursache für den Verkehrsunfall und der hierdurch bedingten Schäden gegeben ist.
In der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern wird der Versicherer nicht von der Leistungspflicht frei, wenn der versicherte Geschädigte grob
fahrlässig handelt.
Die aus Treu und Glauben folgende Verpflichtung des Versicherer eine unwirksame Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers unverzüglich zurückzuweisen, findet ihre Schranke ebenfalls in § 242 BGB. Demgemäß ist eine nochmalige Belehrung des Versicherungsnehmers über die Unwirksamkeit einer wiederholten Kündigung (unter Bezugnahme auf das frühere Kündigungsschreiben) entbehrlich, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor über die Unwirksamkeit der vorausgegangenen Kündigung ausreichend belehrt hatte und diese Gründe fortbestehen.
Das Zurücklassen von Kfz-Schlüssel und Kfz-Schein in einem später gestohlenen Pkw kann nur dann als grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in Betracht gezogen werden, wenn der Versicherer beweisen kann, dass das Zurücklassen von Schlüssel oder Schein für den Diebstahl zumindest mit ursächlich ist.
Es liegt kein Versicherungsfall in der Transportversicherung vor, wenn der Versicherungsnehmer die versicherten Güter freiwillig Betrügern zu der von ihnen
vorgespiegelten Beförderung überlässt.
Der Versicherer darf sich nach Treu und Glauben nicht auf einen rechtswirksamen Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht berufen, wenn er nach dem Rücktritt irrtümlich einem anderen Versicherer, den der Versicherungsnehmer für eine neue Versicherung vorgesehen hat, mitteilt, dass Versicherungsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer bestehe noch, dem Versicherungsnehmer einen Nachtrag zum Versicherungsschein übersendet, in dem die Prämie neu angepasst und der Vertragsablauf verlängert wird und die neue Prämie annimmt.
Im Sinne der "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" kann der Versicherer auch ohne Nachweis eines Frage-und-Antwort-Spiels" durch den ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck und die Zeugenaussage des Agenten den Nachweis führen, dass bestimmte Angaben dem Informationsverhalten des Versicherungsnehmers entsprechen.
Gibt der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung in seiner Klageschrift eine andere Schilderung des Unfallhergangs als in seiner Schadensanzeige und macht sich der Versicherer diese Schilderung hilfsweise zu eigen, dann folgt daraus, dass die Schadensanzeige unwahr ist, und der Versicherungsnehmer muß beweisen, dass er seine Aufklärungsobliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Das Zurücklassen des Fahrzeugscheins begründet keine Leistungsfreiheit nach § 61 VVG.
Falsche Angaben des Wissenserklärungsvertreters schaden nur bei seiner Kenntnis. Der Versicherungsnehmer verliert seinen Versicherungsschutz, wenn er einen uniformierten Dritten vorschiebt. Der Versicherer ist beweislastet.
Wenn die Versicherungsnehmerin im Schadenanzeigeformular, das sie am 4.11.1994 unterschrieben hat, hinsichtlich der Rechtsfolgen vorsätzlicher, auch
folgenloser Obliegenheitsverletzungen ordnungsgemäß belehrt worden ist, bedarf es einer Wiederholung dieser Belehrung jedenfalls dann nicht, wenn dem
Versicherungsnehmer kurze Zeit danach (hier: vier Tage) ein (weiterer) Frageboten zu dem Versicherungsfall vorgelegt wird.
Versucht in einer zusammensitzenden Männergruppe einer die Quelle eines allgemein wahrgenommenen Benzingeruchs, der aus der benzingetränkten Hose eines der Sitzenden aufsteigt, mit Hilfe seines Feuerzeugs aufzuspüren und erleidet der Sitzende Brandverletzungen zu 40 %, dann erfordert die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles, dass der Vorsatz des den Schaden Herbeiführenden auch diese Verletzungsfolgen umfaßt hat. Bei der Prüfung des Vorsatzes darf eine starke Alkoholisierung nicht außer Betracht bleiben.
Die Handlung des Schädigers, der bei einer zusammensitzenden Männergruppe versucht, die Quelle eines allgemein wahrgenommenen Benzingeruchs, der aus der benzingetränkten Hose eines der Stizenden aufsteigt, mit Hilfe seines Feuerzeugs aufzuspüren, stellt keine ungewöhnliche und gefährliche Betätigung dar, da eine allgemeine Betätigung i. S. einer Rahmenhandlung nicht vorliegt.
Es ist für den Eintritt der Verjährung unerheblich, ob der Versicherungsnehmer damit rechnen durfte, daß es zu einer gütlichen Einigung zwischen ihm, dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer kommen werde.
Auf die von den Notarkammern gem. § 67 II Nr. 3 BNotO abzuschließende Vertrauensschadensversicherung sind - wie bei der Haftpflichtversicherung - Trennungsprinzip und Bindungswirkung anwendbar.
Aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen Notarkammer und Geschädigten ergibt sich kein Anspruch des Geschädigten auf Abtretung der Forderung der Notarkammer gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer.
Ein Versicherer, der nach Ersatz eines Kaskoschadens den nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherugnsnehmer lebenden Schädiger und Vater des Versicherungsnehmers in Anspruch nimmt und Ratenzahlung vereinbart, kann nach dem Tod des Schädigers die noch offenen Raten nicht von dem Versicherungsnehmer, der seinen Vater beerbt hat, verlangen.
Soweit in einer Klausel in der Kapitallebensversicherung darauf hingewiesen wird, dass der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung berechnet wird, ist die Klausel gem. § 8 AGBG als sogenannte deklaratorische Klausel nicht kontrollfähig.
Kommt der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugversicherung und einer Kfz-Unfallversicherung nach einem Suizidversuch in seiner Wohnung bei einer anschließenden Autofahrt durch einen Aufprall an einem Baum zu Tode, dann bedarf der Ausspruch der von dem Versicherer zu beweisenden Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung wegen grober Fahrlässigkeit sachverständig unterstützter Feststellungen über die Folgen einer Medikamenteneinnahme und eines Alkolholgenusses.
Schadenersatzansprüche aus c.i.c. verjähren in der kurzen Frist des § 12 I VVG. Auch sie gehören zu den "Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag" i.S.d. Vorschrift.
Sind Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit Wissen des Versicherers abgetreten, so müssen Ablehnung und Fristsetzung nach § 12 III VVG regelmäßig gegenüber dem Zessionar erfolgen. Eine nur dem Zedenten gesetzte Ausschlussfrist, die dem Zessionar mitgeteilt wird, entfaltet jedoch dann Rechtswirkung bezüglich des Zessionars, wenn der Zedent als Prozessstandschafter zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt ist.
Zu den Voraussetzungen des Rückgriffs, wenn Fahrer ein Familienangehöriger des Versicherungsnehmer ist (hier verneint bei getrenntlebenden Ehegatten).
Beim Regress des Versicherers gegen den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vater = Versicherungsnehmer lebenden Sohn = Fahrer kommt § 67 II VVG (Familienprivileg) nicht, auch nicht analog zur Anwendung, weil der Geschädigte nach dem PflVG einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer hat, der Versicherer somit durch die Zahlung eine eigene Verpflichtung erfüllt und den Regressanspruch gegen den Fahrer nicht gem. § 67 I VVG, sondern gem. § 426 II BGB vom Geschädigten = Haftpflichtgläubiger erwirbt.
Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Versicherers, im Versicherungsantrag sei auf Frage angegeben worden, bei dem Gebäude der Wohnung des
Versicherungsnehmers, handele es sich um ein massives Wohngebäude mit Hartdach, im Umkreis von 10 m bestünden keine Betriebe, deshalb bedeute das
Verbringen der beim Brand vernichteten Gegenstände in eine nur zum Teil in Massivbauweise errichtete, als Produktionsstätte für Gegenstände aus Kunststoff
und auch der Lagerung feuergefährlicher Stoffe dienende Lagerhalle eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (i.S.d. §§ 23 ff. VVG, 13 Nr. 2, Nr. 3 VHB 84).
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer deutlich und unmissverständlich über die Gefahr zu belehren, dass er durch unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsanspruch selbst dann verlieren kann, wenn die Schadensfeststellung dadurch nicht beeinflusst wird.
Die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf der Rückseite des Schadensanzeigeformulars reicht jedenfalls dann nicht als Nachweis der erforderlichen Belehrung, wenn ein Versicherungsagent das Formular ausgefüllt hat und die Belehrung sich lediglich auf der Vorderseite befindet.
Die Aufwendungen für die Sanierung eines mit Mineralölkohlenwasserstoffen kontaminierten Geländes werden von der
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung auch nicht als vorgezogene Rettungskosten übernommen, wenn diese Aufwendungen der allgemeinen
Schadensverhütung dienten und nicht etwa deshalb geboten waren, weil ohne sie ein Schaden Dritter unabwendbar gewesen wäre.
Obsiegt der Versicherungsnehmer im Rechtsstreit, so steht ihm gegenüber der unterlegenen Partei ein Erstattungsanspruch zu. Dieser Anspruch geht gem. § 67 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über.
Überfährt ein Versicherungsnehmer das unbedingte Haltegebot an einer Kreuzung, auf das durch Stop-Schilder an beiden Seiten und ein Zusatzschild 205 hingewiesen wurde, und kommt es daraufhin zu einem Unfall, dann ist der Fahrzeugversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.
Der Versuch, im Bereich zweier sich zu einem Fahrstreifen verengender Fahrspuren unter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu überholen, stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar.
Der Senat hält an der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 131, 288 = WuM 1996, 212) fest, dass in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, dem als Vermieter fungierenden Wohnungseigentümer die anteiligen Kosten der Gebäudeversicherung zu erstatten, eine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt.
Die Darlegungs- und Beweislast für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Mieters obliegt dem Gebäudeversicherer, falls er den Mieter aus gem. § 67 VVG vom
Vermieter abgeleitetem Recht auf Ersatz der durch den Wohnungsbrand verursachten Schäden in Anspruch nimmt.
Gibt ein Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige zu einem Kfz-Diebstahl seine Vorsteuerabzugsberechtigung beim Kaufpreis des gestohlenen Fahrzeugs nicht an und beantwortet er auch eine gesonderte Frage nach Entwendungen in der Vergangenheit unrichtig (Verschweigen eines Diebstahls), dann ist hinsichtlich dieser Obliegenheitsverletzungen von Vorsatz auszugehen und die Falschangabe zum Fahrzeugwert ist generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
Belässt der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugteilversicherung seine Fahrzeugpapiere in einem verschlossenen Koffer auf dem Rücksitz seines in Budapest geparkten Pkw, dann führt er damit den Diebstahl des Autos nicht grob fahrlässig herbei.
Fahrfehler wegen der Einstellung des Autoradios rechtfertigen nicht stets den Vorwurf grober Fahrlässigkeit mit der Folge der Leistungsfreiheit der Versicherung gemäß § 61 VVG.
Eine Gefahrerhöhung besteht mindestens von dem Zeitpunkt an, an dem das Leerstehen eines Hauses nach außen erkennbar wird und sich Unbefugte bereits Zutritt verschafft haben.
Ein Versicherungsnehmer, der nach einem Unfall in einem Krankenhaus stationär behandelt wird und dessen Haus deshalb leersteht, nimmt keine Gefahrerhöhung vor. Das gilt auch für seinen Erben. Dieser ist nur zu einer Anzeige nach § 27 VVG verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn eine Gefahrerhöhung durch Sicherungsmaßnahmen ausgeglichen wird.
Fahrfehler wegen der Einstellung des Autoradios rechtfertigen nicht stets den Vorwurf grober Fahrlässigkeit mit der Folge der Leistungsfreiheit der Versicherung gemäß § 61 VVG.
Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Fahrer nach dem Zusammenstoß mit einem Fuchs infolge einer Reflexbewegung (Schreckreaktion) von der
Fahrbahn abkommt.
Bei Unterlassen einer Prüfung der - gefälschten - Bilanzen und Unterlagen steht dem Kreditinstitut ein Anspruch aus einer Kredittäuschungsversicherung wegen grob fahrlässiger Schadensverursachung nicht zu, wenn besondere Risiken (Wirksamkeit der Abtretung von Auslandsforderungen) erkennbar waren und eine stichprobenweise Prüfung der Echtheit der Unterlagen über Sicherheiten (Factoringforderungen der Balsam AG gegen Drittschuldner) unterbleibt.
Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, Vorschäden anzugeben, nach denen er im Schadenanzeigeformular des Versicherers gefragt wird, entfällt nicht deshalb, weil die Vorschäden von dem Versicherer selbst reguliert worden waren und der Versicherer dies anhand seiner Schadenunterlagen oder anhand der Daten in seiner EDV-Anlage hätte feststellen können.
Bei der Unterscheidung von Risikobegrenzung und verhüllter Obliegenheit kommt es nicht auf Wortlaut und Stellung der Klausel im Bedingungswerk an, sondern auf deren materiellen Gehalt. Entscheiden ist, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, handelt es sich um eine Risikobegrenzung.
Hängt die Gewährung von Versicherungsschutz von der im einzelnen umschriebenen Bewachung des Materiallagers des Versicherungsnehmers ab, und hat der Geschäftsführer des Versicherungsnehmers (GmbH) bereits Monate vor dem Diebstahlereignis Kenntnis von der Einstellung der Bewachung (durch eine Drittfirma) erhalten und dies dem Versicherer nicht angezeigt, ist der Versicherer wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei.
Beantwortet ein Versicherungsnehmer, der die Versicherungsleistung wegen Kfz-Diebstahls begehrt, das Ersuchen des Versicherers um Stellungnahme zu
Abtastspuren auf dem Fahrzeugschlüssel dahin, dass er keinen Nachschlüssel habe fertigen lassen, über das Verhalten des Vorbesitzers jedoch nichts wisse, und
teilt er zwei Monate später mit, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob in seiner Besitzzeit ein Zweitschlüssel gefertigt worden sei, von denen er fünf mitteilt,
eine sechste jedoch nicht erwähnt, dann liegt darin, unterstellt es habe insoweit eine Aufklärungsobliegenheit bestanden, eine vorsätzliche
Obliegenheitsverletzung, für die kein erhebliches Verschulden festzustellen ist.
Hat der Versicherer vereinbarungsgemäß auf Leistungsfreiheit wegen Selbstmordes (§ 169 VVG) nach Ablauf einer Karenzzeit verzichtet und tötet der Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung (Versicherung auf verbundene Leben) im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens nach Ablauf dieser Zeit zunächst seine mitversicherte Ehefrau vorsätzlich und begeht er anschließend Selbstmord, so findet § 170 VVG keine Anwendung.
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, richtet sich nach § 852 BGB, nicht nach § 12 VVG.
Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Versicherer nach § 67 VVG ist unabhängig davon, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet war; es genügt insoweit, dass der Versicheer die Leistung tatsächlich erbracht hat - wenn auch aus Irrtum bzw. trotz Leistungsfreiheit nach § 61 VVG.
Verwendet ein Konzernunternehmen einen Geschäftsbogen, bei dem verschiedene selbständige Versicherungsgesellschaften unter einem einheitlichen Firmenlogo zusammengefasst wurden, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht auf den formalen Gesichtspunkt des Fristablaufs berufen, wenn der Versicherungsnehmer Klage gegen eine falsche Versicherungsgesellschaft im Konzernverbund erhoben hat.
Bei einer vorläufigen Deckungsszusage ist § 38 II VVG ausgeschlossen.
Zum grob fahrlässigen Herbeiführen des Versicherungsfalles, wenn ein Traktor dadurch abbrennt, dass der Motor gestartet wird, obgleich die Motorhaube mit
hitzestaubegünstigenden Materialien abgedeckt ist.