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Rechtsprechung 1999 - Verkehrsrecht - Haftungsrecht

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Stand: 15. August 2013

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Personenschaden - Sachschaden

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Rechtsprechung zum Verkehrshaftungsrecht 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

AG Herborn, 28.12.1999, 6 C 353/99 (ZfS 2000, 152)

Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die Fahrzeugverbringungskosten als Schadensposition grundsätzlich ersetzt verlangen. Nur dann, wenn dem Geschädigten eine brauchbare Alternative eine mit einer eigenen Lackiererei ausgestattete Werkstatt zur Verfügung steht oder auch nur bekannt ist, sind die fiktiven Verbringungskosten nicht ersatzfähig.

AG Hannover, 23.12.1999, 507 C 10059/99 (DAR 2000, 169)

Bleibt der Unfallhergang beim Auffahrunfall nach einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen.

LG Wuppertal, 21.12.1999, 16 S 199/99 (DAR 2000, 168)

Wer als Lkw-Fahrer vor einer nur schlecht einsehbaren Kurve an einem Hindernis vorbeifährt und dabei teilweise die Gegenfahrbahn benutzen muss, hat den Gegenverkehr durch mehrmaliges Betätigen des Blinklichtes, durch Hupen oder vergleichbare Maßnahmen zu warnen. Dies gilt auch auf einer belebten innerörtlichen Durchgangsstraße.

Wenn ein entgegenkommender Pkw-Fahrer wegen teilweiser Benutzung seiner Fahrbahn durch Gegenverkehr auf glatter Straße eine Vollbremsung macht und dabei in den entgegenkommenden Lkw rutscht, erhält er mindestens 50 % Schadensersatz, auch wenn der verbleibende Platz für ein gefahrloses Vorbeifahren noch gereicht hätte.

OLG Hamm, 16.12.1999, 6 W 47/99 (r + s 2000, 153)

Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h kann normalerweise keine Verletzung der HWS eintreten. Das gilt erst recht, wenn die Geschädigte nicht einen Heck-, sondern einen Frontalaufprall erlitten hat. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Auftreten der geklagten Beschwerden reicht - zumal bei einer bereits vorgeschädigten HWS - zum Nachweis des Kausalzusammenhangs nicht aus.

AG Rostock, 16.12.1999, 46 C 174/99 (ZfS 2000, 151)

Steht dem Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Besichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeuges des Unfallgegners deshalb zu, weil der Verdacht auf die betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden besteht, führt die vereitelte Nachbesichtigung dazu, dass der Geschädigte Vollbeweis für den Umfang des von ihm geltend gemachten Wiederherstellungsaufwandes führen muss.

Hat der Geschädigte die Nachbesichtigung des Fahrzeuges durch einen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beauftragten Gutachter vereitelt, kann er auch nicht mehr den Ersatz der von ihm aufgewandten Sachverständigenkosten beanspruchen.

AG Schmallenberg, 16.12.1999, 3 C 232/99 (DAR 2000, 125 L)

Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht. Jeder, der bewirkt, dass jemand anderes als Halter beim Straßenverkehrsamt eingetragen wird, macht sich gem. § 271 StGB wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar. Verträge zwischen Halter und dem beim Straßenverkehrsamt fälschlicherweise Eingetragenen sind deshalb nach § 134 BGB nichtig, sodass ein Anspruch auf Erstattung von Steuer und Versicherungsprämien gegenüber dem Halter nicht besteht.

OLG Hamm, 9.12.1999, 6 U 80/98 (r + s 2000, 155)

Der Nachweis einer HWS-Verletzung ist geführt, wenn der erstuntersuchende Arzt am Unfalltag deutliche und typische Symptome einer HWS-Distorsion diagnostiziert hat und wenn die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Pkw, in dem die Klägerin bei dem Heckanstoß saß, möglicherweise bis zu 14 km/h betragen hat.

OLG Hamm, 8.12.1999, 13 U 84/99 (DAR 2000, 162)

Mitverschulden eines Kfz-Führers zu 25 %, der sich nach Liegenbleiben seines Fahrzeuges auf der rechten Autobahnspur/schmaler Grünstreifen links neben das Fahrzeug begibt, um Schlüssel und Papiere zu holen und dort von einem anderen Pkw angefahren wird.

AG Gießen, 3.12.1999, 43 C 2311/99 (ZfS 2000, 152)

Bei fiktiver Abrechnung sind die Reparaturkostenansätze einer Fachwerkstatt nicht mittlere ortsübliche Verrechnungsansätze.

AG Rastatt, 2.12.1999, 1 C 127/98 (ZfS 2000, 147)

HWS-Distorsionen werden nach Feststellung von Sachverständigen häufig als Folge eines seitlichen Aufpralls beobachtet.

Liegen als ärztlich objektivierbare Feststellung von Verletzungen nach einem Auffahrunfall Prellmarken (hier: an der linken Schulter), Bewegungseinschränkungen des Kopfes und des linken Armes, die mit Schmerzen verbunden sind, und ein Muskelhartspann vor und gibt es keine Anhaltspunkte für falsche Angaben des Verletzten über empfundene Schmerzen gegenüber behandelnden Ärzten und Heilpraktikern, ist bei engem zeitlichen Zusammenhang der von den Ärzten gesicherten Befunde mit dem Unfallereignis von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden auszugehen. In diesem Fall ist Anfangsbeweis geführt und damit eine Parteivernehmung des Geschädigten nach § 448 ZPO zulässig.

Schreckhafte Gegenreaktionen von Geschädigten unmittelbar vor dem erwarteten Zusammenstoß können dazu führen, dass Verletzungen entgegen der "Stoßrichtung" des auffahrenden Fahrzeuges verursacht werden.

Ergebnisse von Crash-Versuchen, die mit Hilfe freiwilliger Versuchspersonen durchgeführt worden sind, lassen sich nicht auf reale Unfälle übertragen, bei denen auf Grund ungewollter Kollisionen schreckhafte Reaktionen der Betroffenen das Verletzungsbild verändern.

Selbst bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 4 km/h können Verletzungen von Insassen des betroffenen Fahrzeugs nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden. Im Moment genügt weder die Anzahl der bisher durchgeführten Versuche noch sind die Faktoren gesichert, die für die Verletzung ursächlich werden können, so dass eine sichere Aussage zur Verursachung von HWS-Verletzungen nicht getroffen werden kann.

LG Kiel, 2.12.1999, 7 S 139/99 (DAR 2000, 123)

Haftung des Vorfahrtsberechtigten zu 100 % bei irreführender Ankündigung einer Abbiegeabsicht.

OLG München, 1.12.1999, 7 U 4239/99 (DAR 2000, 121)

Der Leasingnehmer hat im Falle eines von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfalls Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten an dem geleasten Pkw unter Berücksichtigung de Integritätsinteresses, d. h. bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes.

BGH, 30.11.1999, VI ZR 219/98 (ZfS 2000, 103)

Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 s. 2 BGB genügt der Gechädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt.

Weist der Schädiger dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.

Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.

AG Berlin-Mitte, 26.11.1999, 101 C 348/99 (DAR 2000, 169)

Auch bei Bagatellschäden hat der Geschädigte Anspruch auf Zahlung fiktiver Reparaturkosten. Die Versicherung kann die Schadenregulierung nicht auf Ausgleich einer Wertminderung beschränken.

LG Karlsruhe, 24.11.1999, 9 S 88/99 (DAR 2000, 123)

Ein Kraftfahrer, der einem unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs Wendenden aus einer dem Mittelstreifendurchbruch gegenüberliegenden nicht bevorrechtigten Straße entgegenkommt, ist ungeachtet eines für ihn geltenden Verkehrszeichens "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205 gem. § 41 II Nr. 1b StVO) und ohne Rücksicht auf die Breite des Mittelstreifens nach § 9 IV 1 StVO vorrangig befugt, nach rechts in die Vorfahrtstraße einzubiegen (Bestätigung des OLG Hamburg, DAR 1981, 327).

AG Kempten, 22.11.1999, 3 C 674/99 (DAR 2000, 124 L)

Ein die Ersatzpflicht aus § 252 BGB nicht minderndes Deckungsgeschäft liegt nicht vor, wenn der schadensersatzberechtigte Verkäufer an Stelle des verunfallten Fahrzeugs demselben Kunden ein jederzeit beschaffbares gleichwertiges Ersatzfahrzeug verkaufen kann, also kein zusätzliches Geschäft stattfindet (Abgrenzung von BGH, NJW 1994, 2478).

Der Anspruchsgläubiger aus gem. § 6 EFZG übergegangenem Recht auf Ersatz von Verdienstausfall muss sich aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs eine Kürzung des Anspruchs um ersparte Verpflegungskosten seines Arbeitnehmers während dessen unfallbedingter Krankenhausbehandlung gefallen lassen, weil der Regress des Sozialversicherungsträgers wegen der Heilbehandlungskosten dem Regress des Arbeitgebers vorrangig ist und letzterer Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen Verdienstausfalls nur insoweit beanspruchen kann, als nicht ein Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen an den Verletzten zu erbringen hat.

OLG Hamm, 23.11.1999, 27 U 93/99 (NZA-RR 2000, 298)

Ein Lkw-Fahrer, der auf dicht befahrener Straße ohne Einweiser und Warnblinker rückwärts rangiert und dabei den Pkw eines anderen Kraftfahrers beschädigt, haftet unter Berücksichtigung seiner erhöhten Betriebsgefahr zu 2/3, wenn der geschädigte Kraftfahrer nicht in ausreichendem Sicherheitsabstand angehalten hat, obwohl für ihn die Verkehrslage unübersichtlich und die Absicht des Lkw-Fahrers nicht eindeutig erkennbar war.

BGH, 16.11.1999, VI ZR 257/98 (DAR 2000, 117)

Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (ständige Rechtsprechung; zuletzt Senat, NJW 1998, 813 = LM H. 6/1998 § 249 Ba, BGB Nr. 41 = VersR 1998, 200, 201 und BGHZ 137, 142 = NJW 1998, 810 = LM H.8/1998 § 249 A, BGB Nr. 114 = VersR 1998, 201, 202f.).

BGH, 16.11.1999, VI ZR 37/99 (DAR 2000, 115)

Die Verjährung des deliktischen Anspruchs auf Ausgleich von Spätfolgen eines Körperschadens, die zum Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch für Fachkreise nicht voraussehbar waren und daher außerhalb der "Schadenseinheit" liegen, beginnt erst, wenn der Geschädigte selbst von der Möglichkeit des konkreten Schadenseintritts und des Ursachenzusammenhangs mit der Ausgangsschädigung positive Kenntnis erlangt.

Die Grundsätze über Verjährungsbeginn hinsichtlich nicht vorhersehbarer Spätschäden gelten bei mehreren, zeitlich auseinanderfallenden Spätfolgen (hier: Arthrose im Kniegelenk und Arthrose im Sprunggelenk) auch hinsichtlich der zuletzt eingetretenen selbst dann, wenn diese für Fachkreise aufgrund der vorausgegangenen Spätschäden voraussehbar gewesen wären.

LG Nürnberg-Fürth, 28.10.1999, 2 S 6777/99 (DAR 2000, 72)

Die Benutzung des total beschädigten Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens indiziert deren weitere Nutzungsabsicht. Dem Geschädigten ist insoweit nicht anzulasten, dass er sich aus finanziellen Gründen bisher nicht in der Lage gesehen hat, sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.

OLG Nürnberg, 27.10.1999, 4 U 2349/99 (DAR 2000, 69)

Fährt ein Polizeifahrzeug bei Rotlicht mit Blaulicht aber ohne Martinshorn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 76 km/h in die Kreuzung ein und kommt es zu einem Unfall mit einem Motorradfahrer, der bereits angehalten hatte, dann hat der Einsatzfahrer grob die von ihm weiterhin geschuldete Rücksichtnahme auf den Verkehr missachtet. Er haftet zu 100 % für die Unfallfolgen.

Bei offener Oberschenkeltrümmerfraktur zweiten Grades und Patellafraktur am linken Bein, die einen 2-monatigen Krankenhausaufenthalt zur Folge hatte sowie die Erwerbstätigkeit dauerhaft um 20 % einschränkt, ist ein Schmerzensgeld von 50.000,-- DM angemessen.

BGH, 26.10.1999, VI ZR 20/99 (NJW 2000, 1040)

Ein Fußgänger, der schwankend und winkend auf die Fahrbahn läuft und erkennbar alkoholisiert ist, ist als hilfsbedürftig i. S. von § 3 IIa StVO anzusehen.

LG Aachen, 22.10.1999, 5 S 180/99 (DAR 2000, 36 L)

Es stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte bei bestehender Mithaftung nicht zunächst das Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers des Schädigers abwartet, sondern sofort nach dem Unfall seine Kaskoversicherung in Anspruch nimmt und dann anschließend den ihm durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstehenden Prämienschaden - unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote - gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend macht. Dies gilt auch dann, wenn die unter Einbeziehung des Prämienschadens vom Haftpflichtversicherer des Schädigers insgesamt zu leistenden Zahlungen den ohne Kaskoabwicklung nach der Haftungsquote zu ersetzenden Betrag deutlich übersteigen.

KG, 21.10.1999, 12 U 8303/95 (NJW 2000, 877)

Bei einer Geschwindigkeitsänderung von etwa 6 km/h infolge eines Heckauffahrunfalls ist die biomechanische Belastung des Fahrers des angestoßenen Fahrzeuges so gering, dass aus orthopädischer Sicht eine Verletzung der Halswirbelsäule nicht vorstellbar ist.

Bei Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 15 km/h spricht kein Beweis des ersten Anscheins für eine unfallbedingte HWS-Verletzung.

Für den Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für eine behauptete HWS-Verletzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO, nicht die Beweiserleichterung nach § 287 I ZPO.

OLG Celle, 20.10.1999, 9 U 77/99 (DAR 2000, 34 L)

Legt die verkehrssicherungspflichtige Straßenverkehrsbehörde einen Radweg mit einer selbst bei Tageslicht spät erkennbaren Verschwenkung an, haftet sie bei einem darauf zurückzuführenden Sturz eines Radfahrers bei Dunkelheit wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls in Höhe von zwei Dritteln dem Radfahrer auf den Ersatz des daraus herrührenden Schadens.

AG Oldenburg, 19.10.1999, E 1 C 1309/99 (Diehl, ZfS 2000, 16 )

Nach der Beschädigung eines Unfallfahrzeuges ist die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zunächst durch die Rechnung eines Mietwagenunternehmens indiziert.

Für die Widerlegung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten genügt es nicht, dass der Schädiger nachweist, dass ein anderes Mietwagenunternehmen ein vergleichbares Fahrzeug preiswerter vermietet hätte. Vielmehr muss der Schädiger durch den Nachweis des Preisgefüges von mindestens drei weiteren örtlichen Mietwagenunternehmen dem Gericht die Überzeugung verschaffen, dass eine deutlich ungünstige Abweichung der Preisgestaltung des beauftragten Mietwagenunternehmens vorliegt.

Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten besteht für die Dauer der Ersatzbeschaffung und beläuft sich damit auf 2-3 Wochen. Eine anzuerkennende Verlängerung des Zeitraumes ist dann anzunehmen, wenn sich der Geschädigte in einer Examenssituation befand und ihm ein Abbruch oder eine Unterbrechung des Examens zum Zwecke der Ersatzbeschaffung nicht möglich war.

Grundsätzlich kommt es auf die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten nicht auf deren Verhältnis zur Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Deshalb ist es ohne Belang, ob die Mietwagenkosten mehr als 50 % des Wiederbeschaffungswertes des Unfallfahrzeuges ausmachen.

Hinsichtlich der Eigenersparnis des Geschädigten durch die Inanspruchnahme eines Mietwagens sind 10 % der Mietwagenkosten in Anrechnung zu bringen.

LG Hagen, 15.10.1999, 7 S 52/99 (ZfS 1999, 517)

Entschließt sich der Geschädigte dazu, statt der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeuges eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, kann er die zusätzlich angefallenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen.

OLG Celle, 14.10.1999, 14 U 298/98 (DAR 2000, 33)

Sind die an einem Unfallfahrzeug festgestellten Schäden auf zwei verschiedene Ereignisse zurückzuführen, ist für den Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des ersten Ereignisses nur dann Raum, wenn eine einigermaßen verlässliche Abgrenzung der Auswirkungen der verschiedenen Schadenereignisse möglich ist.

LG Mannheim, 8.10.1999, 1 S 78/99 (DAR 2000, 72)

Bei der Vergleichsberechnung zwischen den Kosten einer Reparatur und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes muss vom Wiederbeschaffungswert nur der Wert in Abzug gebracht werden, den ein seriöser Sachverständiger ermittelt hat. Der Geschädigte braucht sich nicht auf ein Restwertangebot verweisen zu lassen, das die Haftpflichtversicherung unterbreitet, denn maßgebend ist der objektive Wert, nicht dagegen der auf einem Sondermarkt angebotene ausnahmepreis.

OLG Stuttgart, 6.10.1999, 4 U 73/99 (DAR 2000, 35 L)

Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers, der bei Dunkelheit auf ein am rechten Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung abgestelltes Fahrzeug auffährt, welches mit Begrenzungslicht, Warnblinklicht und Warndreieck abgesichert war.

§ 17 IV S. 1 StVO schreibt die Verwendung von Abblendlicht anstelle Begrenzungslicht nicht in jedem Falle vor.

Pauschale Ummeldekosten sind im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 I ZPO in Höhe von 150,- DM gerechtfertigt.

Im Rahmen der Mietwagenkostenerstattung ist die Anrechnung ersparter Eigenkosten in Höhe von lediglich 3,5 % gerechtfertigt.

Im Rahmen der Nutzungsentschädigung ist es dem im Urlaub befindlichem Geschädigten nicht zuzumuten, seine Urlaubsplanung zu ändern oder sich während der Urlaubszeit um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu bemühen.

Im Rahmen der Nutzungsentschädigung sind der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit auf das verunfallte und nicht auf das nicht alsbald angeschaffte Ersatzfahrzeug zu beziehen.

AG Norden, 6.10.1999, 5 C 402/99 (ZfS 2000, 33)

Zu Gesprächen, die die Besprechungsgebühr auslösen, gehören nicht Unterredungen, die der Rechtsanwalt zunächst führen muß, um sich über den Sachverhalt zu informieren und sich über die Ansprüche seines Mandanten Klarheit zu verschaffen (hier: Gespräche mit den Vorbesitzern des Fahrzeuges).

AG Ottweiler, 4.10.1999, 2 C 174/99 (DAR 2000, 37)

Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gehört auch die Beweissicherung durch einen dafür geeigneten Sachverständigen, denn die Aufklärung des Unfallherganges und die Sicherung von Unfallspuren liegt ja gerade im Interesse der Beteiligten.

OLG Köln, 1.10.1999, 19 U 48/99 (DAR 2000, 69 L)

Liegen bei einem "Unfall" sämtliche Besonderheiten eines gestellten Unfalls nach dem sog. Berliner Modell vor, die bei einem planvollen Vorgehen dieser Art zu erwarten sind, handelt es sich bereits dem äußeren Anschein zufolge um ein Geschehen von starker Indizwirkung. Werden diese Indizwirkungen durch die Konkreten Umstände des Falles noch verdichtet, ist für vernünftige Zweifel an einer Unfallmanipulation kein Raum mehr.

OLG Hamm, 29.9.1999, 13 U 31/99 (ZfS 2000, 7)

Einen Pkw-Eigentümer trifft kein Mitverschulden, wenn er sein an einer Baustelle geparktes Fahrzeug nach Beginn von Schweißarbeiten nicht entfernt, sondern er als Laie Ausmaß und Temperatur des Funkenfluges nicht kennt und deshalb nicht beurteilen kann, in welcher Entfernung Funken zu Fahrzeugschäden führen können.

Die allgemeine Kostenpauschale in Haftpflichtfällen beträgt weiterhin 40,-- DM (Bestätigung von OLG Hamm OLGR 1995, 161 und OLGR 1998, 28).

BGH, 28.9.1999, VI ZR 165/98 (ZfS 2000, 14)

Zur Frage, ob bei der Berechnung von Verdienstausfall nach der modifizierten Bruttolohnmethode die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge abzuziehen und inwieweit steuerliche Vorteile zu berücksichtigen sind.

LG Gera, 28.9.1999, 10 S 311/99 (r + s 1999, 507)

Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung i. d. R. zu erstatten; anders wäre es dann, wenn die Werkstatt, in der der Geschädigte typischerweise Wartung und Reparaturen durchführen läßt, auch einen Lackierbetrieb hätte.

Mietwagenkosten sind, wenn für das Unfallfahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht, einschließlich der Mehrkosten für die Haftungsbeschränkung zu erstatten, ferner einschließlich der Kosten für die Zustellung bzw. Abholung des Kfz, jedoch abzüglich 10 % für die Eigenersparnis. Die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs ist auch dann erforderlich, wenn das Unfallfahrzeug zwar fahrfähig, aber nur bedingt nutzungsfähig ist.

OLG Hamm, 22.9.1999, 13 U 54/99 (ZfS 2000, 63 L)

Der Geschädigte kann Abrechnung auf Neuwagenbasis grundsätzlich nur dann verlangen, wenn sein Fahrzeug höchstens 1.000 km gelaufen ist. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig. Bei einer Fahrleistung von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht mehr gerechtfertigt. Jenseits dieser Grenze kann sich eine Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung allenfalls aus technischen oder ästhetischen Mängeln ergeben, die durch die Reparatur nicht beseitigt werden.

AG Nürnberg, 22.9.1999, 18 C 6001/99 (ZfS 1999, 517)

Zum ersatzfähigen Schaden nach einem Verkehrsunfall gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Nur bei offensichtlichen Bagatellschäden bis zu 1.400,-- DM sind die Sachverständigenkosten nicht ersatzfähig. Von einer Offensichtlichkeit eines solchen Aufwandes kann jedoch gerade bei Schäden im Stoßfängerbereich nicht ausgegangen werden, da es für einen fahrzeugtechnischen Laien nur schwer abschätzbar ist, ob lediglich oberflächlich Kratzer und Beulen vorliegen oder ob die Stoßfängereinheit in Mitleidenschaft gezogen worden ist und deshalb ein Austausch erforderlich wird.

Der Geschädigte muß sich nicht statt der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf einen Kostenvoranschlag verweisen lassen. Kostenvoranschläge werden von Haftpflichtversicherern häufig mit der Begründung abgetan, es handele sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung und stelle wegen Fehlens von beigefügten Lichtbildern und einer aufgegliederten Kalkulation der Reparaturkosten anders als ein Gutachten keine ausreichende Schätzgrundlage für die Schadensbemessung dar.

OLG Nürnberg, 17.9.1999, 6 U 428/99 (ZfS 2000, 12)

Leistet die Haftpflichtversicherung des Schädigers keine Abschlagszahlungen auf den von ihr geschuldeten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls, kann der Geschädigte auch ohne Verzug der Haftpflichtversicherung Ersatz der Kosten der Kreditaufnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verlangen. Anspruchsvoraussetzung für diesen Schadensersatzanspruch ist es, dass der Geschädigte die Versicherung auf die Möglichkeit eines Kreditschadens bei Ausbleiben von Zahlungen auf den Verdienstausfallschaden hinweist.

Der Geschädigte ist zum Zwecke der Schadensminderung verpflichtet, eigene Geldmittel zur Deckung der Kosten der Lebensführung einzusetzen, hat dann allerdings einen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Kapitalnutzung. In diesem Zusammenhang ist es dem Geschädigten zuzumuten, erhaltenes Krankengeld und bereits gewährtes Schmerzensgeld hierzu einzusetzen.

AG Karlsruhe, 16.9.1999, 12 C 294/99 (DAR 1999, 554 L)

Auch der Umstand, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bei einem Reparaturschaden bis zu 7.500.- DM auf die Hinzuziehung eines Gutachtens verzichtet hat, kann nicht dazu führen, dass die entstandenen Gutachterkosten nicht mehr von dem Haftpflichtversicherer erstattet werden.

LG Wuppertal, 14.9.1999, 16 S 90/99 (ZfS 1999, 518 L)

Gegen eine Verpflichtung des Geschädigten, dem Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung Gelegenheit zu geben, vor der Veräußerung des Restwerts Einwendungen gegen das Schätzgutachten zu erheben, spricht es, daß der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist.

Der Geschädigte ist berechtigt, den unfallbedingt total beschädigten Pkw zu dem von dem Sachverständigen geschätzten Restwert auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes zu veräußern. Als Herr des Restitutionsgeschehens ist er grundsätzlich berechtigt zu entscheiden, ob er das Fahrzeug behalten oder der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem anderen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges in Zahlung geben will. Er ist nicht gehalten, sich auf einen höheren Restwert verweisen zu lassen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt zu erzielen wäre.

AG Dieburg, 14.9.1999, 20 C 157/99 (ZfS 1999, 468)

Die Nutzungsentschädigung für ein unfallbeschädigtes, gut erhaltenes Fahrzeug von 11 Jahren ist nicht nach dem Betrag der Vorhaltekosten zu bestimmen, sondern dem Entschädigungssatz der nächstniederen Gruppe von Sanden/Danner/Küppersbusch zu entnehmen.

AG Koblenz, 10.9.1999, 14 C 489/99 (DAR 2000, 73)

Bei einer in den AKB verwendeten Klausel eines Versicherers über die Nichterstattung von Mehrwertsteuer im Falle nur fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen der Kaskoversicherung durch den Versicherungsnehmer handelt es sich um eine Überraschungsklausel, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich ist, dass der Versicherungsnehmer mit ihrer Verwendung nicht zu rechnen braucht, mit der Folge, dass sie nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

OLG Oldenburg, 10.9.1999, 13 U 56/99 (DAR 2000, 35)

Ein Kraftfahrer, der eine abknickende Vorfahrtstraße nach schräg rechts geradeaus verlassen will, muss sich durch Rückschau nach rechts vergewissern, dass kein Radfahrer der Vorfahrtstraße folgen will.

Ein Radfahrer, der der abknickenden Vorfahrtstraße folgt, ist gehalten die Fahrtrichtungsänderung anzukündigen. Unterlasst er dies, so trifft ihn bei einem Zusammenstoß mit einem Pkw zumindest dann nur ein geringes Mitverschulden, das hinter dem Verschulden des Pkw-Fahrers zurücktritt, wenn dieser den Radfahrer nicht einmal bemerkt hat. Der Radfahrer kann damit rechnen, dass abbiegende Fahrzeuge ihm die Vorfahrt lassen.

AG Wetzlar, 9.9.1999, 31 C 1223/99 (31) (ZfS 2000, 33)

Besprechungsgebühr verneint (Besprechung setzt streitige Erörterung voraus. Sachverständiger ist nicht Dritter. Anforderung von Vorschuß ist keine Besprechung).

AG Hadamar, 9.9.1999, 3 C 99/99 (ZfS 2000, 11)

Fährt ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw in der Nähe einer unübersichtlichen Linkskurve unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn an einem parkenden Fahrzeug vorbei und stößt er dabei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, das nicht mehr rechtzeitig angehalten werden konnte und nicht rechtzeitig nach rechts ausgewichen ist, ist eine Haftung von 2/3 zu 1/3 im Verhältnis des entgegenkommenden Fahrers zu dem Fahrer des vorbeifahrenden Fahrzeuges anzusetzen.

OLG Hamm, 8.9.1999, 13 U 45/99 (DAR 2000, 64)

Kommt es zur Vollbremsung eines Busses, weil ein Insasse eines auf der anderen Straßenseite haltenden PKW dessen Tür öffnet, um auszusteigen, und wird dadurch ein Fahrgast des Busses verletzt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Aussteigenden.

AG Mainz, 7.9.1999, 72 C 439/98 (ZfS 1999, 468 L)

Verbringungskosten sind bei fiktiver Schadensabrechnung nur bei Unfällen an solchen Orten ersatzfähig, an denen es keine Reparaturwerkstätten mit eigener Lackiererei gibt. Dies ist in der Region Mainz nicht der Fall.

LG Giessen, 01.09.1999, 1 S 72/99 (unveröffentlicht; vgl. OLG Bremen, StVE § 2 StVO Nr. 10; BGH, StVE § 2 StVO Nr. 13; OLG München, StVE § 2 StVO Nr. 23)

Die Berufung ist nur hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung teilweise erfolgreich. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom Vorfalltag (31.5.1997) bis zur Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs (11.6.1997), mithin 12 Tage, weil er durch die in der Berufungsinstanz vorgelegte Kopie des Fahrzeugscheins seinen Nutzungswillen dargelegt hat.

Soweit der Kläger sich mit der Berufung gegen die Berücksichtigung einer Mithaftung mit einer Quote von 1/3 wendet, ist die Berufung unbegründet. Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO), so dass nur folgendes zu ergänzen ist.


Der Kläger kann sich vorliegend nicht darauf berufen, er habe nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, weil er einen Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand habe einhalten müssen. Bei Gegenverkehr in einer Engstelle ist äußerstes Rechtsfahren erforderlich (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVO, § 2, Rdnr. 35). Am Kollisionsort, der nach den in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen neben dem geparkten Opel lag, verblieb für die Vorbeifahrt der Fahrzeuge aneinander eine Fahrbahnbreite von 4,30 m (6,00 - 1,70 m). Bei einer Breite der Fahrzeuge der Parteien von 1,70 m bzw. 1,85 m verblieben damit, selbst ohne Berücksichtigung der Seitenspiegel lediglich 75 cm als Abstand zwischen den Fahrzeugen, zum Gehsteig und zum geparkten Opel. In dieser Verkehrssituation hätte der Kläger wegen des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) äußerst rechts fahren müssen, also mit einem wesentlich geringeren als dem von ihm tatsächlich eingehaltenen Seitenabstand. Dabei wäre auch unter Berücksichtigung des Umstand, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2) bei der vom Kläger angegebenen Überdeckung der Fahrzeuge bei der Kollision vom 38 cm deutlich auf der Gegenfahrbahn befand, der Vorfall vermieden worden. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ihm ein weiteres Rechtsfahren wegen auf Bürgersteig befindlicher Passanten nicht möglich gewesen sei. Aus der Aussage des Zeugen A. folgt nicht, dass sich gerade im Bereich der Kollision Passanten befanden. Darüber hinaus bestehen wegen der vom Amtsgericht aufgezeigten widersprüchlichen Aussage des Zeugen Zweifel, seinen Angaben zu folgen. Außerdem hätte der Kläger eine Gefährdung von Fußgängern durch ein Absenken der Geschwindigkeit vermeiden können. Schließlich steht der Annahme eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot auch nicht der Vortrag des Klägers entgegen, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte zu 1) in seine Fahrbahn fahren werde. Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen verursachungsanteile sind nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG, Rdnr. 21 m. w. N.). Die vom Kläger behauptete Fahrweise der Beklagten zu 1) ist aber aus den vom Amtsgericht dargelegten Unstimmigkeiten der Angaben der Zeugen Ö. und A. unbewiesen geblieben.



AG Leipzig, 27.8.1999, 19 C 6733/99 (DAR 1999, 555)

Grundsätzlich kann der Betroffene den Preis einer Fremdreparatur auch dann verlangen, wenn er die Sache im eigenen Betrieb instand setzt. Andernfalls wären Geschädigte, die die Möglichkeit besitzen, Fahrzeuge selbst oder kostengünstiger zu reparieren gegenüber anderen benachteiligt.

Auch bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Verbringungskosten zur Lackiererei.

AG Schleiden, 23.8.1999, 9 C 138/99 (DAR 1999, 556 L)

Verlangt ein Geschädigter, der sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall mit geringem Aufwand notdürftig reparieren lässt, vom Schädiger Ersatz "fiktiver Reparaturkosten", dann ist bei der Vergleichsbetrachtung zwischen Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten auf der Seite des Wiederbeschaffungswertes der Restwert in Abzug zu bringen. Der danach verbleibende Wert bildet die Grenze dessen, was der Geschädigte in derartigen Fällen verlangen kann (im Anschluss an OLG Düsseldorf, r + s 1996, 182).

OLG Hamm, 23.8.1999, 6 U 79/99 (ZfS 2000, 57)

Kommt es auf mehrspuriger Straße zu einem Auffahrunfall, und ist streitig, ob der Vordermann erst kurz vor der Kollision den Fahrstreifen gewechselt hat, so lässt sich durch Sachverständigengutachten eine Aufklärung des Unfallhergangs in Form einer Untersuchung der Winkelstellung der beteiligten Fahrzeuge herbeiführen.

Derjenige, der eine auf dem linken Fahrstreifen stehende oder langsam fahrende Fahrzeugschlange rechts überholt, hat die erhöhten Anforderungen des § 7 IIa StVO (äußerste Vorsicht) dann nicht zu beachten, wenn dies innerhalb geschlossener Ortschaft geschieht; hier gilt § 7 III StVO.

LG München I, 20.8.1999, 19 O 6311/99 (DAR 1999, 552)

Schäden an einem Kfz durch bei Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine stellen für den Kraftfahrer ein allgemeines Risiko dar, das dieser selbst zu tragen hat.

Eine Haftung aus der Betriebsgefahr der Mähmaschine besteht nicht, wenn ein Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wird, das auf ebener Fahrbahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Entscheidend ist dabei die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs im Unfallzeitraum.

LG München I, 19.8.1999, 19 S 6799/99 (DAR 1999, 552)

Wer mit einem fremden Kfz auf sein eigenes Kfz auffährt, hat auch dann keinen Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des auffahrenden Kfz, wenn er sein Kfz zur Unfallzeit an ein Kreditinstitut sicherungsübereignet hatte.

AG Landstuhl, 16.8.1999, 1 C 123/99 (DAR 1999, 555 L)

Der Geschädigte hat im Rahmen der 130 %-Grenze auch dann Anspruch auf vollen Schadenersatz, wenn er in Eigenregie repariert und teilweise Altteile verwendet. Das Integrationsinteresse entfällt nur dann, wenn eine "Billigreparatur" durchgeführt wird.

OLG Hamm, 16.8.1999, 6 U 227/98 (DAR 1999, 546)

Ein Fahrzeugführer haftet nicht schon aufgrund des Betriebs seines Fahrzeugs, welches von der Fahrbahn abgekommen und für andere Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar in einer Wiese liegengeblieben ist, für solche Schäden, die er nach dem Aussteigen bei dem Versuch verursacht, durch Winken ein anderes Fahrzeug anzuhalten.

Zum Kfz-Haftpflichteintritt für Schäden bei Hilfeverlangen nach eigenen Unfall: Bei zeitlicher und örtlicher Nähe zu dem ersten Unfall können diese Schäden aber noch dem Gebrauch des Fahrzeugs i. S. von § 10 AKB zuzurechnen sein, wenn der Fahrzeugführer mit dem Anhalteversuch den Zweck verfolgt, alsbald die Polizei über den ersten Unfall und die dabei möglicherweise entstandenen Fremdschäden zu informieren.

OLG Hamm, 12.8.1999, 6 U 56/99 (DAR 2000, 34)

Fährt eine Straßenbahn, deren Gleise in Fahrbahnmitte verlaufen, an einer Haltestelle durch, an der sie während eines normalen Halts vom nachfolgenden Verkehr solange durch eine Ampel abgeschirmt ist, bis sie nach dem Anfahren entsprechend der weiteren Gleisführung zum rechten Fahrbahnrand hinübergeschwenkt ist, und stößt sie dann während des Schwenks seitlich mit einem auf gleicher Höhe fahrenden Kraftfahrzeug zusammen, so kann trotz ihres Durchfahrvorrangs die hohe Betriebsgefahr auch dann eine quotenmäßige Haftung (hier: 1/3) begründen, wenn dem Straßenbahnführer kein Verschulden vorzuwerfen.

OLG Jena, 12.8.1999, 1 U 1622/98 (ZfS 1999, 419)

Die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente ist dann gerechtfertigt, wenn außergewöhnliche Umstände wie verletzungsbedingte Schmerzen, die Notwendigkeit wiederholter schmerzhafter und in ihrem Erfolg ungewisser ärztlicher Eingriffe, die drohende Gefahr weiterer unfallbedingter Spätschäden und die Einschränkung der Lebensfreude bei Beeinträchtigung eines wichtigen Gliedes gegeben sind.

Werden Schmerzensgeldbetrag und Schmerzensgeldrente nebeneinander beansprucht, ist mit Hilfe einer Kapitalisierung des Rentenbetrages und einer Addition des zuerkannten Kapitalbetrages sicherzustellen, daß insgesamt nicht die bei alleiniger Zuerkennung eines Kapitalbetrages angemessene Schmerzensgeldsumme überschritten wird.

OLG Celle, 5.8.1999, 14 U 159/98 (DAR 1999, 505 L)

Schadensteilung 50 : 50 bei Zusammenstoß zwischen Radfahrer, der eine Fußgängerfurt verbotswidrig benutzt, und abbiegendem Kraftfahrzeug.

OLG Celle, 5.8.1999, 14 U 179/98 (DAR 1999, 453)

Haftungsverteilung 50:50 bei Abkommen eines überholenden Kraftfahrzeugs von der Fahrbahn als Reaktion auf ein blinkend zur Fahrbahnmitte fahrendes, dann aber wieder nach rechts ziehendes Kraftfahrzeug.

LG Berlin, 2.8.1999, 58 S 446/98 (DAR 1999, 507 L)

2/3 Mitverschulden des auf dem kombinierten Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen Fahrenden, der den bereits aus der Autobahn teilweise Ausgefahrenen noch rechts überholt.

OLG Nürnberg, 29.7.1999, 8 U 1893/99 (DAR 1999, 507 L)

Das Nichttragen eines Schutzhelmes durch einen Radfahrer begründet kein Mitverschulden.

AG Bochum, 28.7.1999, 82 C 259/99 (DAR 1999, 509)

Verbringungskosten und UPE-Zuschläge sind grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden und gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand.

Die Kontroverse bezüglich der Abrechnungsmodalitäten von Gutachterkosten sowie die abgerechnete Vergütungshöhe kann hier unentschieden bleiben. In der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu sehen. Etwas anderes gilt nur bei Auswahlverschulden.

OLG München, 23.7.1999, 21 U 6185/98 (DAR 1999, 456)

Ein verkehrssicherer (d.h. auf das Wort gehorchender, nicht schwerhöriger) Hund braucht auf öffentlicher, nicht besonders belebter Straße in der Regel nicht angeleint zu werden.

AG Büdingen, 15.7.1999, 2 C 327/99 (21) (ZfS 1999, 423)

Der Geschädigte hat bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sowohl einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Verbringungskosten zur Lackierwerkstatt wie einen Anspruch auf Ersatz des 10%igen Aufschlages auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Fahrzeugherstellers, die zu den notwendigen Herstellungskosten nach § 249 BGB gehören.

LG Chemnitz, 13.7.1999, 6 S 6520/98 (DAR 1999, 507)

Ist das beschädigte Fahrzeug mit spezieller, der Behinderung angepaßter Ausstattung versehen (hier: Handbremsgerät und Automatikgetriebe), ist ein über der üblichen Nutzungsentschädigung liegender Nutzungswert festzustellen. Pro Nutzungstag ist zur üblichen Nutzungsausfallentschädigung ein Zuschlag in Höhe von 9,-- DM in diesem Fall angemessen.

OLG Karlsruhe, 9.7.1999, 10 U 55/99 (DAR 1999, 455)

Den Beifahrer trifft ein Mitverschulden, wenn er in einem nur mit zwei Rücksitzen versehenen und demzufolge auch nur mit zwei Sicherheitsgurten ausgestatteten Pkw (Sportwagen) neben zwei weiteren Personen in der Mitte der Rückbank ohne Anschnallmöglichkeit mitfährt und bei einem Verkehrsunfall durch Herausschleudern aus dem Fahrzeug schwere Kopf- und Beckenverletzungen erleidet.

AG Rüsselsheim, 2.7.1999, 3 C 536/99 (33) (DAR 1999, 458)

Mit der Absicherung eines Motorrades durch den Haupt- oder Seitenständer wird dieses ordnungsgemäß abgestellt. Fällt es dennoch um und beschädigt dabei ein anderes Fahrzeug, dann liegt kein schuldhaftes Verhalten und somit keine Haftung aus § 823 BGB vor. Auch ein Anspruch aus Betriebsgefahr entfällt, da das Motorrad sich nicht im Betrieb befand.

OLG Köln, 22.6.1999, 13 U 64/99 (VersR 1999, 1297)

Die auf der Verkehrseröffnung beruhende Verkehrssicherungspflicht eines Geschäftsbetreibers für den Zu- und Abgangsbereich endet nicht ohne weiteres an der Grundstücksgrenze, sondern kann sich auch auf Gefahrenbereiche erstrecken, die bereits in öffentlichen Verkehrsflächen liegen (hier bejaht betr. einen zur Abdeckung eines Kellerschachts dienenden Gitterrost im Eingangsbereich des Geschäfts).

OLG Brandenburg, 22.6.1999, 2 U 45/97 (DAR 1999, 403)

Die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für einen Bürgersteig ist aus der ihr als Amtspflicht obliegenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, verkehrstechnische Anlagen auf Bürgersteigen so anzubringen, daß sie nicht in den fließenden Verkehr auf der Straße gelangen können und so zu einem unvorhersehbaren Hindernis für die sich dort bewegenden Fahrzeuge werden.

Die ebenfalls als Amtspflicht obliegende Sicherungspflicht der Straßenbaubehörde ist nicht auf den unmittelbaren Verkehrsraum (Fahrbahn) beschränkt, sondern erstreckt sich auf die Überwachung und Beseitigung von Gefahren, die dem fließenden Verkehr von benachbarten Grundstücken oder Anlagen drohen.

AG Bad Schwartau, 17.6.1999, 3 C 321/99 (DAR 1999, 458)

Werden bei einem Verkehrsunfall ein 3 1/2 Jahre alter Motorradhelm und eine 2 Jahre alte Motorradjacke beschädigt, dann ist aufgrund des Alters kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen, da kein kontinuierlicher Wertverlust durch das Alter eintritt.

BGH, 8.6.1999, VI ZR 244/98 (NJW 1999, 2819)

Von Eltern in ihrer Freizeit für ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte Betreuungsleistungen sind nur dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gem. § 843 I BGB ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, daß der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft in Frage gekommen wäre.

AG Dorsten, 2.6.1999, 3 C 44/99 (ZfS 1999, 424 L)

Bei fiktiver Abrechnung sind die Kosten eines Kostenvoranschlages, die bei Durchführung der Reparatur angerechnet worden wären, aus Billigkeitsgründen zu ersetzen. Daß der Geschädigte sich mit einer gegenüber der Einholung eines Sachverständigengutachtens preiswerteren Methode der Ermittlung des erforderlichen Schadensbehebungsaufwandes zufrieden gegeben hat, darf nicht zu seinen Lasten ausschlagen, insbesondere dann, wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers den Kostenvoranschlag als akzeptable Grundlage ihrer Regulierungsberechnung angesehen hat.

Die fiktiven Verbringungskosten zu einer Lackiererei sind grundsätzlich ersatzfähig, da Fachwerkstätten der in Betracht kommenden Marke in der Umgebung des Wohnortes des Geschädigten im allgemeinen nicht über eine eigene Lackiererei verfügen.

OLG Braunschweig, 27.5.1999, 8 U 45/99 (DAR 1999, 404 L)

Für ein 23 Tage nach einem Verkehrsunfall verstorbenes Unfallopfer, das sich bis zu seinem Tod in einem künstlichen Koma befand, besteht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000,-- DM.

OLG Hamm, 20.5.1999, 6 U 24/99 (ZfS 1999, 413)

Ein Fall der vorwerfbaren Selbstgefährdung ist nicht anzunehmen, wenn eine Ehefrau zu ihrem Mann ins Auto steigt und der Wagen nach erheblicher Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit verunglückt.

AG Landshut, 19.5.1999, 1 C 2448/98 (ZfS 1999, 423 L)

Maßgeblich für die Bewertung des Restwertes eines Unfallfahrzeuges ist allein der örtliche Markt, so daß der Gutachter die ihn auch gegenüber der Haftpflichtversicherung treffende Verpflichtung zur methodisch einwandfreien Ermittlung nicht dadurch verletzt, daß er die Einholung von Angeboten der Online-Gebrauchtwagenbörse unterlässt.


LG Oldenburg, 18.5.1999, 1 S 651/98 (ZfS 1999, 335)

Eine merkantile Wertminderung ist bei einem unfallbeschädigten Pkw mit einer Laufleistung zum Unfallzeitpunkt ersatzfähig, wenn ein Gutachter bestätigt, dass das Fahrzeug einen solch hohen Marktwert hatte, dass sich im Falle eines Verkaufs des Fahrzeugs die geschuldete Offenbarung des technisch ordnungsgemäß beseitigten Unfallschaden wertmindernd ausgewirkt hätte. Der Wertminderung kann unabhängig davon beansprucht werden, ob das Fahrzeug repariert worden ist oder ob es verkauft worden ist.

Für die Bestimmung der erforderlichen Reparaturkosten sind die Stundensätze einer Fachwerkstatt und die von dieser geforderten Ersatzteilaufschläge anzusetzen.

Im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die Kosten für die Verbringung des Fahrzeuges zum Lackierer anzusetzen, da Vertragswerkstätten in Oldenburg nicht über eine Lackieranlage verfügen.

OLG Jena, 12.5.1999, 4 U 1639/98 (NJW-RR 1999, 1258)

Für den Nachweis eines Wildausweichschadens kommt dem Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen etwa entsprechend den Kfz-Diebstahlsfällen zugute.

AG Leverkusen, 3.5.1999, 23 C 35/99 (DAR 1999, 368)

Bei einem Reparaturschaden über 1.400.- DM kann nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden, so dass durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen wird.

Zur Notwendigkeit einer Nachbesichtigung durch den Sachverständigen.

AG Ettenheim, 30.4.1999, C 270/98 (ZfS 1999, 326)

Eltern verletzen schuldhaft ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem sechs Jahre alten Kind die selbständige Benutzung des Fahrrades auf der Fahrbahn gestatten. Da Kinder in diesem Alter weder in der Lage sind, die Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen abzuschätzen, noch auch deshalb ihr eigenes Fahrverhalten mit dem von Kraftfahrzeugführers koordinieren können, sind Kinder nach § 2 V StVO bis zum vollendeten 8. Lebensjahr wegen ihres fehlenden Verkehrsverständisses von der Benutzung der Fahrbahn ausgeschlossen.

OLG Karlsruhe, 29.4.1999, 19 U 268/97 (DAR 1999, 313)

Der dem Unfallgeschädigten bei der Reparatur seinen Kfz zuzubilligende "Integritätszuschlag" (BGH, DAR 1992, 22 und DAR 1992, 25) steht ihm auch dann zu, wenn er sein Kfz mit geringerem Geldaufwand wiederherstellt, als er bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt entsteht. Dem Geschädigten steht jedoch nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu, wenn er die nach dem Sachverständigengutachten erforderliche Reparatur zu einem erheblichen Teil nicht durchführt.

Für den Nachweis der Durchführung der erforderlichen Reparatur genügen Fotos vom reparierten Fahrzeug bei einem erheblichen Frontschaden nicht, wenn der Schädiger ein Sachverständigengutachten zum Nachweis einer unzureichenden Reparatur anbietet.

AG Hamburg, 22.4.1999, 55 C 52/99 (DAR 1999, 368)

Keine Mithaftung des ohne Mitverschulden handelnden vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers bei einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung des wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers.

AG Oldenburg, 20.4.1999, E 1 C 1308/98 (ZfS 1999, 379 L)

Es besteht eine Tendenz, die Unkostenpauschale mit 50.- DM zu bemessen.

Wird die Regulierung eines einfach gelagerten Schadensfalles durch die Haftpflichtversicherung verzögert, ist trotz der Zweifelsfrage, ob die Beauftragung eines Anwaltes ohne die Verzögerung erforderlich und die hierdurch entstehenden Kosten damit ersatzfähig sind, von der Erforderlichkeit allein aufgrund der Verzögerung auszugehen.

AG Halle, 20.4.1999, 102 C 327/99 (ZfS 1999, 337)

Befriedigt die aus einem Verkehrsunfall eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht die eingereichte Rechnung des Sachverständigen, den der Geschädigte beauftragt hat, steht dem Geschädigten ein Freistellungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung zu.

Da es für die Bewertung einer Sachverständigentätigkeit weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung gibt, darf der Sachverständige die Bestimmung des von hm beanspruchten Honorars gem. § 315 III BGB nach billigem Ermessen treffen. Im Verhältnis des Schädigers zum Geschädigten spricht eine Vermutung zugunsten des Geschädigten dafür, dass die von dem Sachverständigen beanspruchte Gegenleistung angemessen und damit zu ersetzender Schaden ist.

Eine Abrechnung des Sachverständigen nach Schadenshöhe ist üblich und nicht zu beanstanden. Der Sachverständige kann zur Herbeiführung der Angemessenheit der von ihm verlangten Vergütung nicht darauf verwiesen werden, ausschließlich nach Stundensätze abzurechnen.

OLG Hamm, 19.4.1999, 13 U 181/98 (DAR 1999, 362 L)

Eine Vorfahrtsverletzung entfällt nicht schon dann, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug für den Einbiegenden zum Zeitpunkt des Anfahrtenschlusses noch nicht sichtbar ist. Sie liegt vor, wenn der Einbiegende sich nicht langsam so weit in die bevorrechtigte Straße hinein tastet, bis er Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr hat. Der Vorfahrtberechtigte darf damit rechnen, dass nicht sichtbare Wartepflichtige seine Vorfahrt beachten.

Auch wenn der Unfall für den Vorfahrtberechtigten kein unabwendbares Ereignis ist, treten sein leichtes Verschulden und die Betriebsgefahr seines Kfz vollständig hinter der Vorfahrtverletzung des Einbiegenden zurück.

OLG Hamm, 15.4.1999, 27 U 236/98 (NJW-RR 1999, 1189)

Greift der Unfallgegner in einem Haftpflichtprozess gegen ihn und seinem Haftpflichtversicherer das erstinstanzliche Erkenntnis nicht an, weil er sich gegen die Klage überhaupt nicht verteidigt, und führt die Berufung des Haftpflichtversicherers zu einem gegenüber dem angefochtenen Urteil reduzierten Ersatzanspruch des Klägers, ist auch dem säumigen Schädiger gegenüber nach § 3 Nr. 8 PflVG abändernd die Verpflichtung zum Schadenersatz auf die Höhe des wirklich begründeten Anspruchs zu beschränken.

Kann sich der Haftpflichtversicherer aus § 2b II lit. e III AKB, § 3 Nr. 6 S. 1 Halbs. 1 PflVG gegenüber dem geschädigten Anspruchsgläubiger auf teilweise Leistungsfreiheit berufen, weil sein Versicherungsnehmer den Unfall im Zustand der Trunkenheit verursacht hat, wird diese Haftungsbeschränkung nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Versicherungsnehmer auch noch ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, was für sich allein nach § 3 Nr. 6 S. 1 Halbs. 2 PflVG an sich keine Leistungsfreiheit begründet.

Die nicht bestehende Leistungsfreiheit im Falle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis stellt eine Ausnahmeregelung der Leistungsfreiheit nach § 3 Nr. 6 S. 1 Halbs. 1 PflVG dar; es besteht kein Grund, den Haftpflichtversicherer schlechter zu stellen, wenn dessen Versicherungsnehmer zusätzlich zu einer teilweise die Leistungsfreiheit begründenden Obliegenheitsverletzung eine weitere begangen hat.

BGH, 13.4.1999, VI ZR 88/98 (NJW-RR 1999, 1114)

Die Voraussetzungen des § 852 BGB für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines sozialversicherten Verletzten, der Leistungen des Sozialversicherungsträgers zur häuslichen Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. kongruent ist, sind soweit das Schadensereignis vor dem Inkrafttreten des SGB V stattgefunden hat, bis zu diesem Zeitpunkt nach den Verhältnissen des Geschädigten selbst zu beurteilen (im Anschluss an BGHZ 1345, 381 = NJW 1997, 1783 = LM § 53 SGB V Nr. 2)

LG Heilbronn, 12.4.1999, 6 O 626/97 (ZfS 1999, 285)

Der für das Vorliegen eines HWS-Syndroms erforderliche Nachweis kann aus orthopädischer Sicht nicht erbracht werden, wenn durch den Auffahrunfall allenfalls eine Geschwindigkeitsänderung von 5 km/h verursacht worden ist.

Finden sich weder klinisch noch röntgenologisch Verletzungszeichen, die auf eine bei einem Auffahrunfall erlittene HWS-Verletzung hindeuten, sind allgemeine medizinische Erfahrungen zur Begutachtung heranzuziehen. Anhaltende lokale Beschwerden lassen auf degenerative Vorschädigungen schließen, die schließlich die Symptomatik bestimmen.

Die Belastung des HWS ist bei einer normalen Sitzposition am größten, bei einer nach vorne gebeugten Sitzhaltung geringer.

Die Verpflichtung des Sachverständigen zur eigenverantwortlichen Erstattung eines Gutachtens Hilfskräfte und Mitarbeiter zu einzelnen Untersuchungen und Wertungen heranzieht, wenn seine persönliche Verantwortung für das Gutachten insgesamt gewahrt bleibt.

Ist bei einem Auffahrunfall angesichts des Beschädigungsbildes der beteiligten Fahrzeuge und den weiterhin getroffenen Feststellungen zu der körperlichen Beeinträchtigung des angeblich Geschädigten nur von einem ganz geringfügigen Schadensereignis auszugehen, sind seelische Folgeschäden als psychische Reaktion schlechterdings nicht mehr verständlich und zurechenbar.

AG Rastatt, 8.4.1999, 1 C 449/98 (DAR 1999, 321 L)

Privates Abschleppen eines fremden, verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeugs ist rechtswidrig, wenn eine Möglichkeit besteht, den Besitzer des verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs kurzfristig zu verständigen. "Erzieherische" Gesichtspunkte - Verhinderung künftigen falschen Parkens - können das private Abschleppen eines fremden Fahrzeugs grundsätzlich nicht rechtfertigen.

LG Oldenburg, 8.4.1999, 4 S 1130/98 (ZfS 1999, 288 L)

Erwirbt der Geschädigte erst ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis ein Ersatzfahrzeug, läßt dies den Schluß auf einen fehlenden Nutzungswillen des Geschädigten und die Versagung der Nutzungsausfallentschädigung nicht zu. Die Erfahrung spricht für den Benutzungswillen, wäre der Unfall nicht eingetreten.

Grundsätzlich beschränkt sich der Anspruch auf Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte finanziell nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben und daher einen Vorschuss benötigt. In diesem Falle steht dem Geschädigten Nutzungsausfall für einen längeren Zeitraum nur dann zu, wenn er den ihm zustehenden Vorschuss gefordert hat, aber trotz rechtzeitiger Aufforderung nicht erhält.

LG Berlin, 8.4.1999, 58 S 427/98 (DAR 1999, 363)

Beim Wenden auf einer Vorfahrtsstraße im Bereich der Kreuzung mit einer aufgrund Zeichenregelung wartepflichtigen Nebenstraße gebietet die besondere Sorgfaltspflicht aus § 9 V StVO es dem Wendenden, einem für ihn von links aus der Nebenstraße kommenden Kraftfahrer den Vorrang einzuräumen, ehe er dessen Fahrlinie im Ausgang seines Wendebogens kreuzt.

AG Kulmbach, 31.3.1999, 72 C 1011/97 (DAR 1999, 321 L)

Das Einfahren aus einem Grundstück zwecks Linksabbiegens durch eine Kolonnenlücke hindurch ist i. d. R. so gefährlich, dass es unterbleiben muß. Eine unklare Verkehrslage i. S. von § 5 III Nr. 1 StVO liegt hier nicht vor. Das Überholen einer auf der rechten Seite stehenden Fahrzeugkolonne kann, da offensichtlich kein Gegenverkehr vorhanden war, nicht beanstandet werden. In diesem Fall tritt die bestehende Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers hinter das erhebliche Verschulden des ausfahrenden Verkehrsteilnehmers zurück.

AG München, 30.3.1999, 332 C 36588/98 (ZfS 1999, 328)

Ist Gegenstand der Aussage eines Zeugen ein sog. Turbulenzgeschehen, ein rasch ablaufender Vorgang, an dem mehrere Personen beteiligt sind, die von dem Vorgang überrascht werden, und wird der Zeuge hierdurch von Affekten erfasst, ist der Zeuge in seiner Beobachtungsfähigkeit beeinträchtigt und seine Aussage hiervon beeinflusst.

Der Kostenvoranschlag ist wie das Schätzgutachten eines Kfz-Sachverständigen, wenn nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der Schadenshöhe.

Die Gebühren für die Erstellung eines Kostenvoranschlags sind zu ersetzender Schaden. Das gilt auch dann, wenn eine Reparatur nicht durchgeführt wird, die Möglichkeit einer Anrechnung der für den Kostenvoranschlag angefallenen Kosten auf die Reparaturkosten nicht möglich ist.

AG Saarbrücken, 25.3.1999, 5 C 1058/97 (ZfS 1999, 289)

Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls für 52 Tage ist dann begründet, wenn der Geschädigte unmittelbar nach Erhalt des Sachverständigengutachtens den Reparaturauftrag erteilt hat, für ihn nicht erkennbar war, dass die von ihm beauftragte Werkstatt zu einer zügigen Reparaturausführung nicht in der Lage sei, sich die Reparatur wegen nicht voraussehbarer Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung verzögert und der Geschädigte sich regelmäßig auch unter Erörterung einer anderweitigen Ersatzteilbeschaffung nach dem Fortgang der Arbeiten erkundigt und damit das Erforderliche zur Beschleunigung der Reparaturfertigstellung unternommen hat.

AG Gießen, 23.3.1999, 44 C 1682/98 (DAR 1999, 320)

In Fällen, in denen der Haftungsgrund streitig ist, darf ein Geschädigter auch bei Bagatellschäden (hier: 927, 82 DM) ein Sachverständigengutachten einholen, dessen Kosten vom Schädiger zu ersetzen sind. Eine Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist nur dann zu bejahen, wenn nicht nur der Schadensumfang, sondern auch der Haftungsgrund unstreitig ist.

AG München, 19.3.1999, 343 C 39548/98 (ZfS 1999, 257)

Die Abtretung von Sachverständigenkosten verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.

LG Hanau, 19.3.1999, 2 S 518/98 (DAR 1999, 365)

Wird durch einen Unfall die Goldkrone eines Zahnes so beschädigt, dass sie wiederhergestellt werden muß, dann ist kein Abzug neu für alt angebracht, selbst wenn die Krone bereits ein Alter von 25 bis 30 Jahre hatte.

OLG Hamm, 16.3.1999, 27 U 71/98 (DAR 1999, 363 L)

Der Führer eines Pkw ist nicht verpflichtet, außerorts bei Dunkelheit seine Fahrgeschwindigkeit vorsorglich auf 50 km/h bei an sich zulässigen 100 km/h herabzusetzen, wenn er bei max. 70 km/h im Schein des Scheinwerferlichtes auf 90 m einen ordnungsgemäß - in Fahrtrichtung des Pkw-Fahrers rechts - gehenden Fußgänger bemerkt. Die Anwesenheit eines zunächst unauffälligen Fußgängers am Fahrbahnrand außerorts gegen 3.49 Uhr in der Nacht von Samstag auf Sonntag im Bereich einiger Wohnhäuser und Bauerngehöfte begründet nicht ohne weiteres ein Misstrauen in eine Verkehrstauglichkeit des tatsächlich mit jedenfalls 1,98 Promille alkoholisiert gewesenen Fußgängers. Der Fahrzeugführer braucht sich deshalb nicht vorsorglich darauf einzustellen, dass der Fußgänger plötzlich in die vorsorglich zu seinem Schutz gewählte Fahrlinie auf die Fahrbahnhälfte des Gegenverkehrs gerät.

OLG Hamm, 16.3.1999, 27 U 279/98 (DAR 1999, 362 L)

Der Fahrzeugführer, der einer Panne wegen auf dem Standstreifen der BAB hält, sich anschließend bei geöffneter Fahrertür kniend im Inneren um Schadensbehebung bemüht und so nach etwa einer Minute von einem Lkw erfasst wird, dessen Führer auf die Fahrbahnbegrenzung gerät, muß sich aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens eine Anspruchsminderung um ein Drittel gefallen lassen.

AG Gießen, 11.3.1999, 47 C 3050/98 (ZfS 1999, 306)

Auch wenn die Haftung des Schädigers für den Unfall unstreitig ist, darf der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung beauftragen, wenn der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung nicht von vornherein bereit sind, ihre Einstandspflicht anzuerkennen.

AG Krefeld, 10.3.1999, 83 C 285/98 (DAR 1999, 321 L)

Auch bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung des Ersatzteilpreisaufschlages.

AG Soest, 5.3.1999, 14 C 24/99 (DAR 1999, 271)

Bei einem Schaden von knapp 1.300,--DM, der für einen Laien schlecht abzuschätzen ist, handelt es sich nicht mehr um einen bloßen Bagatellschaden. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist in diesem Fall gerechtfertigt.

Die Verbringungskosten sind jedenfalls dann zu erstatten, wenn die am Ort ansässigen Werkstätten über keine eigene Lackiererei verfügen.

AG Fulda, 3.3.1999, 3 C 16/99 (DAR 1999, 270)

Bei einer Schadenshöhe von über 7.000,--DM ist es einer Partei nicht mehr zuzumuten, sich ohne anwaltlichen Rat in die Schadensregulierung zu begeben.

Die Anwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Unfallereignisses gegenüber seinem Versicherer selbst vertritt.

LG Mannheim, 25.2.1999, 10 S 83/98 (ZfS 1999, 239 L)

Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Pkw ist nach der Methode Ruhkopf-Sahm zu berechnen, die zu sachgerechten Ergebnissen führt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es zur Klärung dieser Frage nicht, da auch Sachverständige regelmäßig unter Zugrundelegung der gängigen pauschalierten Berechnungsmethoden den angemessenen Betrag ermitteln und bei Hinzuziehung eines Sachverständigen kein höheres Maß an Sachkunde zu erwarten ist.

OLG Jena, 23.2.1999, 3 U 565/98 (DAR 1999, 262)

Bei unwirtlichen winterlichen Wetterverhältnissen sind bei öffentlichen Straßen außerorts die für den Kfz-Verkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Es ist aber grundsätzlich nicht gerechtfertigt, dem Verkehrssicherungspflichtigen in diesem Fall auch besondere Sicherungsmaßnahmen für den Fußgängerverkehr außerhalb der geschlossenen Ortslage aufzuerlegen, da das Fußgängeraufkommen dort im Regelfall sehr gering sein wird.

BGH, 23.2.1999, VI ZR 76/98 (NJW 1999, 1860)

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Tatrichter ein Sachverständigengutachten zum Hergang eines Verkehrsunfalls einholen muß (hier: Feststellung der Fahrgeschwindigkeit).

LG Hildesheim, 19.2.1999, 7 S 262/98 (ZfS 1999, 328 L)

Das in einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtsberechtigten liegende verkehrswidrige Verhalten beseitigt nicht sein Vorfahrtsrecht.

Hälftige Mitverantwortlichkeit des Vorfahrtsberechtigten bei Kreuzungszusammenstoß mit Wartepflichtigen bei eigener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 30 km/h und gleichzeitiger Missachtung eines Überholverbotes und des Überfahrens einer Sperrfläche in einer unübersichtlichen Rechtskurve.

AG Oberhausen, 18.2.1999, 37 C 503/98 (ZfS 1999, 195 L)

Die Beauftragung eines Sachverständigen bei solchen Unfallschäden, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten 1.400,-- DM nicht übersteigen (sog. Bagatellschäden), stellt keinen ersatzfähigen Sachschaden dar. Kann der Geschädigte im Grenzbereich des Betrages von 1.400,-- DM (hier: 1.305,59 DM) den erforderlichen Aufwand zur Behebung des Schadens nicht einschätzen, darf ihm das Risiko der entstehenden Begutachtungskosten nicht überbürdet werden.

OLG Hamm, 18.2.1999, 27 U 290/98 (DAR 1999, 363 L)

Fahrlehrer, Halter und Haftpflichtversicherer haften dem Geschädigten auf Ersatz des Schadens, den ein Prüfling auf der Prüfungsfahrt mit einem Sattelzug dadurch verursacht, dass das Heck des Aufliegers beim Rechtsabbiegen nach links in den benachbarten Linksabbiegerfahrstreifen ausschert und dabei gegen das Heck eines dort eingeordneten Linksabbiegers stößt, wenn der Fahrlehrer seiner Pflicht zur sorgfältigen Überwachung des Fahrschülers nicht genügt hat.

LG Duisburg, 17.2.1999, 3 O 593/92 (DAR 1999, 267)

Nachweis eines posttraumatischen cervico-encephalen Syndroms als Folge eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen HWS-Schleudertraumas mit Verletzung der Ligamenta alaria im Sinne eines Late-Whiplash-Injury-Syndrom mit fortbestehenden Beschwerden.

AG Bochum, 16.2.1999, 63 C 481/98 (ZfS 1999, 211)

Die Besprechungsgebühr ist vom Schädiger nur zu erstatten, wenn die Besprechung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Nicht erforderliche Besprechungen des Rechtsanwalts des Geschädigten sind ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

LG Neubrandenburg, 16.2.1999, 1 S 154/98 (ZfS 1999, 234)

Stößt der an einer rechts neben ihm stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifahrende Fahrer eines Kfz mit um mehr als 20 % die zulässige Geschwindigkeit mit einem durch eine Lücke zum Ausfahren aus einer untergeordneten Straße kommenden Pkw zusammen, dem ein Fahrer eines Fahrzeuges in der Kolonne signalisiert hatte, er könne nach links in die Vorfahrtstraße einbiegen, haften Fahrer und Halter des auf der Vorfahrtstraße fahrenden Fahrzeuges in Höhe von 25 % für den Schaden des Fahrers und Halters des aus der untergeordneten Straße kommenden Fahrzeuges.

AG Aachen, 9.2.1999, 3 C 82/98 (ZfS 1999, 196)

Trifft der Geschädigte mit dem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Honorarvereinbarung, sind die auf der Grundlage der Vereinbarung von dem Geschädigten an den Sachverständigen erbrachten Leistungen nur dann nicht dem Geschädigten von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen, wenn der Schädiger die in der Honorarvereinbarung getroffene Regelung nicht für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das kann nicht angenommen werden, wenn für die Bestimmung der Honorarhöhe auf die festzustellende Schadenshöhe und nicht auf Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad abgestellt wird.

AG Recklinghausen, 5.2.1999, 15 C 222/98 (ZfS 1999, 195 L)

Beauftragt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall zur Ermittlung der Schadenshöhe einen Gutachter, sind die Gutachterkosten grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand. Erforderlicher Herstellungsaufwand liegt nicht vor, wenn die Reparaturkosten voraussichtlich unter 1.000,-- DM liegen.

Ein Geschädigter darf einen Sachverständigen nur dann nicht beauftragen, wenn für ihn ohne weiteres ersichtlich ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Gebührensätze verlangt, die außerhalb der üblichen liegen.

Ein Geschädigter ist nur dann im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, für die Herabsetzung der von einem Gutachter geforderten Gebühren zu sorgen, wenn sich dem Geschädigten die Unangemessenheit der Gebührenrechnung des Sachverständigen geradezu aufdrängt.

AG Pfaffenhofen, 3.2.1999, 3 C 0903/98 (DAR 1999, 369)

Dem Geschädigten ist der Integritätszuschlag auch dann zuzubilligen, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist. Eine Reparatur strikt mit den im Gutachten genannten Ersatzteilen und in dem vom Gutachter genannten Umfang ist dabei nicht erforderlich.

LG Traunstein, 2.2.1999, 2 S 4107/98 (DAR 1999, 172)

Ist erwiesen, dass ein Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist, ist damit die Vermutung widerlegt, dass der Kläger selbst auf seinen Vordermann aufgefahren ist. Der Kläger muß nicht den vollen Beweis erbringen, dass das Fahrzeug des Hintermanns an den Frontschäden des klägerischen Fahrzeugs ursächlich war. Es reicht aus, wenn eine ursächliche Beteiligung an dem Frontschaden des klägerischen Fahrzeugs deutlich wahrscheinlicher ist als ihr Gegenteil.

BGH, 2.2.1999, VI ZR 392/97 (NJW 1999, 1028)

Wird bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Erzeugnisses (hier: Torfsubstrat) eine Sache dadurch beschädigt, dass das Produkt fehlerhaft hergestellt war, so muß der Hersteller beweisen, dass ihm hinsichtlich des Mangels keine objektive Pflichtwidrigkeit oder kein Verschulden zur Last fällt.

AG Paderborn, 1.2.1999, 56 C 480/98 (Diehl, ZfS 1999, 195 L)

Der Nutzungsausfall für ein unfallbeschädigtes Fahrrad ist mit 20,-- DM zu bemessen.

AG Darmstadt, 29.1.1999, 306 C 4361/98 (ZfS 1999, 152 L)

UPE-Aufschläge, die Reparaturfirmen zur Ausgleichung der Kosten fordern, die für die Bevorratung von Ersatzteilen anfallen, die sie nicht in Kommission erhalten, sind ersatzfähiger Schaden. Die sofortige Verfügbarkeit dieser Teile verkürzt die Reparaturdauer um die Zeiträume ansonsten notwendiger Ersatzteilbeschaffung und liegt damit auch im Interesse der Schädiger.

AG Aachen, 28.1.1999, 1 C 584/97 (DAR 1999, 220)

Bei einem Sachverständigen ist eine "Honorartabelle", nach der die Höhe der Vergütung abhängig ist von der Höhe des Schadens, nicht zu beanstanden, da eine derartige Abrechnung nach der Schadenshöhe heute allgemein üblich ist.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallgeschädigte vor der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen diesen erst nach dem Preis für die Begutachtung zu befragen hätte, um sodann "Angebote" anderer Sachverständiger einzuholen und zu vergleichen.

LG Stuttgart, 27.1.1999, 5 S 209/98 (DAR 1999, 219)

Auch beim Überholen einer Kolonne braucht der Überholende die Geschwindigkeit nicht so einzurichten, dass er jederzeit stehen kann, falls ein Fahrzeug aus einer wartepflichtigen Straße durch eine Lücke einbiegt. Dies gilt erst dann, wenn für ihn die Lücke erkennbar ist.

Reagiert der Überholende, sobald er das durch die Lücke in der Fahrzeugkolonne hindurch fahrende Fahrzeug erstmals sehen konnte, mit einer Vollbremsung, dann tritt die von seinen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr angesichts der Vorfahrtverletzung des gegnerischen Fahrzeugs zurück, wenn dieses mit doppelter Schrittgeschwindigkeit (ca. 10 Km/h) durch die Lücke gefahren ist.

LG Mainz, 27.1.1999, 3 S 218/98 (ZfS 1999, 239)

Bei einer Schadensregulierung auf Totalschadensbasis ist grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verkaufserlös maßgebend, soweit er nicht auf überobligationsmäßige Anstrengungen des Geschädigten bei der Verwertung des Restwerts zurückzuführen ist. Hat der Geschädigte in diesem Rahmen lediglich einige schließlich eine günstigere Verwertung ermöglichende Telefongespräche geführt, liegt hierin keine überobligationsmäßige Anstrengung.

BGH, 26.1.1999, VI ZR 374/97 (NJW-RR 1999, 819)

Zur Einstandspflicht des Schädigers für einen Schaden, wenn der Schädigungsbeitrag, für den er verantwortlich ist, nur ein Faktor in einem "Ursachenbündel" ist, das den Gesamtschaden herbeigeführt hat.

OLG Hamm, 25.1.1999, 6 U 199/98 (DAR 1999, 261)

Die ersparten Eigenbetriebskosten werden nicht angerechnet, wenn ein unfallgeschädigter Kraftfahrer entsprechende Kosten durch Anmietung eines klassetieferen Ersatzfahrzeugs erspart.

LG Nürnberg-Fürth, 14.1.1999, 2 S 7505/98 (ZfS 1999, 233)

Ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer darf nicht darauf vertrauen, dass vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer unmittelbar hinter der Ortstafel die Geschwindigkeit von 50 km/h einhalten.

Bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit an der Ortstafel durch den vorfahrtsberechtigten Fahrer um 25 km/h ist bei einem auch darauf zurückzuführenden Unfall von einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 1/5 auszugehen.

OLG München, 13.1.1999, 7 U 4576/98 (DAR 1999, 264)

Beruht das Ausmaß und die Schwere der Verletzungen des Geschädigten zu einem maßgeblichen Teil auch auf einer Verletzung seiner Anschnallpflicht, so tritt sein Mitverursachungsanteil bei der Schmerzensgeldbemessung auch unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion nicht hinter dem schweren Verschulden des unter Alkoholeinfluss stehenden Schädigers ganz zurück.

OLG Hamm, 12.1.1999, 27 U 141/97 (VersR 1999, 898)

Das gravierende Eigenverschulden eines Motorradfahrers, der trotz Ausfall seiner Frontbeleuchtung bei Dunkelheit auf einer Bundesstraße außerorts seine Fahrt mit 65 km/h fortsetzt und dabei mit einem Pkw des Gegenverkehrs, dessen Führer seinerseits im Überholvorgang begriffen ist, kollidiert, schließt Ersatzansprüche gegen den Unfallgegner aus, wenn diesen allenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs belastet.

Den Führer des Pkw trifft kein Vorwurf, gegen das Sichtfahrgebot bei einem Begegnungszusammenstoß mit einem Motorradfahrer, der ohne Frontbeleuchtung fährt, verstoßen zu haben, wenn das Krad erst auf 50 m auszumachen war, weil bei einer dem Sichtfahrgebot entsprechenden Geschwindigkeit von 55 km/h keine ausreichende Zeit verbleibt, auf ein mit 65 km/h sich auf den Führer zu bewegendes "Hindernis" noch unfallvermeidend zu reagieren.

Das Überholen auf einer zweispurigen Landstraße nur mit Abblendlicht ist nicht ohne weiteres unzulässig; mit einem unbeleuchteten Fahrzeug des Gegenverkehrs braucht der Überholer nicht zu rechnen.

OLG Brandenburg, 12.1.1999, 2 U 40/98 (DAR 1999, 168)

Die Verkehrssicherungspflicht für eine Bundesstraße obliegt dem Land als Amtspflicht, die auch den Schutz vor solchen Gefahren umfaßt, die von Straßenbäumen ausgehen.

Ein 5 Meter weit von einer Straße am Rande eines an die Straße grenzenden Waldstückes stehender Baum, der sich nicht besonders vom Waldsaum abhebt und nicht äußerlich der Straße zuzuordnen ist, gilt nicht als Straßenbaum.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für einen solchen Baum trifft den Waldeigentümer.

Bei Vorschäden eines Baumes kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht auf die regelmäßige halbjährliche stattfindende Sichtkontrolle beschränken, sondern muß sich durch Abklopfen vergewissern, inwieweit im Inneren bereits Fäulnisprozesse vorangeschritten sind, die die Standsicherheit beeinträchtigen können.