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Rechtsprechung - Verkehrsverwaltungsrecht 1997
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Stand: 8. September 2013
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Rechtsprechung zum Verkehrsverwaltungsrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
VG Ansbach, 21.12.1999, 10 S 99.01611 (NZV 2000, 184)
Erhöht sich der Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers durch seit dem 1.1.1999 begangene Verstöße, so richten sich die Maßnahmen der FE-Behörde nach § 4 StVG n.F. Allerdings ist § 4 V StVG nicht anzuwenden.
VGH Mannheim, 9.12.1999, 5 S 2051/98 (ZfS 2000, 179 L)
Die Aufstellung eines Verkaufsständers für Ansichtskarten auf einer nur dem Fußgängerverkehr gewidmeten öffentlichen Straße durch einen an der Straße anliegenden Gewerbebetrieb ist grundsätzlich kein gesteigerter Gemeingebrauch (Anliegergebrauch), sondern Sondernutzung.
Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine gewerbliche Sondernutzung in einem Fußgängerbereich nach § 16 II S. 2 StrG dürfen städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt (im Anschluss an das Senatsurt. v. 1.8.1996 - 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677 (= zfs 1997, 199).
Bei der Erstellung des Gestaltungskonzepts für einen Fußgängerbereich hat die Gemeinde "straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit", die ihre Grenze nur im Willkürverbot findet. Die Gemeinde ist insbesondere nicht darauf beschränkt, umgebungsbezogene (verunstaltende) Beeinträchtigungen eines vorhandenen Straßen- oder Platzbilds abzuwehren. Sie kann das Erscheinungsbild des Fußgängerbereichs auch selbst gestalten. Dabei kann sie sich etwa zum Ziel setzen, das Straßen- und Platzbild einer von Touristen besuchten historischen Altstadt dadurch zu bewahren, dass sie gewerbliche Sondernutzungen, die dem Erscheinungsbild des öffentlichen Verkehrsraums einen "touristischen Anstrich" ("Drosselgasse") geben, so weit wie möglich beschränkt oder ausschließt.
Das Gestaltungskonzept für einen Fußgängerbereich ist nur dann hinreichende Grundlage für die Ausübung des Ermessens nach § 16 II S. 2 StrG, wenn es vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Eine Satzung ist insoweit aber nicht erforderlich. Es genügen verwaltungsinterne Richtlinien. An die Konkretisierung der Gestaltungsvorstellungen der Gemeinde dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn sich das Konzept aus dem Inhalt verschiedener vom Gemeinderat beschlossener Regelungen ohne weiteres ablesen lässt und wenn es nur die für die Einzelfallentscheidung wesentlichen Grundsätze bestimmt. Abgrenzungsprobleme im Einzelfall sind bei der Umsetzung des Konzepts im Rahmen der Ermessensausübung nach § 16 II S. 2 StrR anhand der vom Gemeinderat festgelegten Grundsätze unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 I GG, zu lösen.
Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von zwei Kartenverkaufsständern im "Fußgängerbereich Altstadt" der
Stadt Heidelberg.
OVG Hamburg, 3.12.1999, 3 Bs 250/99 (DAR 2000, 227)
Fahrerlaubnisbehörde und Gericht dürfen nicht nachprüfen, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe die Straftat oder Ordnungswidrigkeit, hinsichtlich der gegen ihn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, auch tatsächlich selbst begangen hat.
OVG Lüneburg, 2.12.1999, 12 M 4307/99, 4601/99 (ZfS 2000, 129)
Auch eine einmalige erhebliche Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung in einer geschlossenen Ortschaft rechtfertigt im Regelfall für sich genommen weder die Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis noch werden hierdurch so massive Zweifel an der (charakterlichen) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, die es erlauben, von dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines Gutachtens zur Abklärung dieser Eignungszweifel zu verlangen und ihn bis zur Abklärung mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen.
VGH Mannheim, 30.11.1999, 10 S 2436/99 (ZfS 2000, 178)
Zum Nachweis eines Betäubungsmittelmissbrauchs, Beweisvereitelung.
Im Zulassungsverfahren werden beim Zulassungsgrund nach § 124 II Nr. 1 VwGO neue Tatsachen berücksichtigt, sofern die Berücksichtigung dieser Tatsachen nicht schon nach materiellem Recht ausgeschlossen ist (wie NdsOVG DVBl 1998, 491; a.A. OVG NW VGH BW). Ist der VG-Beschluss nach dem für die Beschlussfassung des Senats maßgeblichen Sachstand ernstlichen Zweifeln ausgesetzt, kann dies dann nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages führen, wenn sich die angefochtene Entscheidung zumindest im Ergebnis als zutreffend darstellt.
Ist die für den Antragsteller positive Aussagekraft eines nach Ablauf der Frist eingereichten Drogenscreenings angesichts der übrigen gegen ihn sprechenden Umstände gering, so können aus dem Ergebnis des Drogensreenings für den Antragsteller keine günstigen Schlussfolgerungen gezogen werden.
Zum Streitwert bei Entziehung der überwiegend beruflich genutzten Fahrerlaubnis.
OVG Lüneburg, 30.11.1999, 12 M 4172/99 (ZfS 2000, 86)
Die Vernehmung des Kraftfahrzeughalters als Zeuge zur Frage, wer sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat, ist keine angemessene und der Behörde zumutbare Aufklärungsmaßnahme, wenn der Halter im Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache gemacht hat und damit die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes erkennbar ablehnt.
OVG Hamburg, 25.11.1999, 3 Bs 393/99 (NJW 2000, 1353)
Die Neuregelung des § 4 StVG "Punktsystem" findet auf Fälle, in denen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die ab 1. Januar 1999 begangen sind, zu vor dem 1. Januar 1999 begangenen hinzutreten, vollständig Anwendung.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG n.F. setzt bei Erreichen von 18 Punkten voraus, dass die Behörde zuvor die vorgeschalteten neuen verkehrspädagogischen und -psychologischen Maßnahmen versucht hat. Unverzichtbar ist insbesondere die vorherige Anordnung eines Aufbauseminars nebst Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung, die nicht durch eine frühere Anordnung der Wiederholung der theoretischen Pürufung ersetzt werden kann. Hat die Behörde diese Maßnahmen nicht ergriffen, ist der Fahrerlaubnisinhaber so zu stellen, als ob er allenfalls vierzehn Punkte hätte.
VG München, 15.11.1999, M S 99.4949 (NZV 2000, 222)
Die Bewertung von Verkehrsverstößen im System der Fahrerlaubnis auf Probe enthält im Vergleich zu der Bewertung solcher Verstöße im Punktesystem
keinen Wertungswiderspruch und begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.
VG Würzburg, 3.11.1999, W 6 K 99.673 (DAR 2000, 182)
Zur Abgrenzung zwischen Pkw und motorisierten Krankenfahrstühlen; Auswirkung auf die Fahrerlaubnispflicht.
BVerwG, 8.10.1999, 4 B 53/99 (NZV 2000, 218)
Art. 28 II 1 GG steht einer landesstrassenrechtlichen Regelung (hier: Art. 3 I BayStrWG) nicht entgegen, nach der Gemeinden für Straßen, die der Verknüpfung des überörtlichen Verkehrsnetzes dienen, auch dann nicht Träger der Straßenbaulast sind, wenn das Verkehrsaufkommen auf der Netzverknüpfung dienenden, allein auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen (Teil-)Strecke (hier: einer Ortsumgehungsstraße) überwiegend örtlicher Herkunft ist.
VG Regensburg, 5.10.1999, RN 9 S 99.2031 (ZfS 2000, 40)
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem 1.1.1999 (Inkrafttreten des neuen Fahrerlaubnisrechts) weitere einzutragende Verstöße begangen, so richten sich die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach dem Punktesystem des § 4 StVG n. F.
VG Braunschweig, 6.10.1999, 6 B 239/99 (DAR 2000, 91)
Zur Umdeutung eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Die Auffangregelung des § 4 V StVG zeigt, dass der Gesetzgeber Hand in Hand mit der Verschärfung der 18-Punkte-Grenze in jedem Fall dem Betroffenen vor
Entziehung der Fahreralubnis die Möglichkeit zu verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Maßnahmen und damit dem Abzug von Punkte nach §
4 IV StVG einräumen wollte. Dies gilt mit Blick auf Art. 3 I GG auch für Verkehrsteilnehmer, deren Eintragungen zum Teil auf Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1999 beruhen, wenn für sie wegen der Übergangsregelung des § 65 IV StVG insgesamt neues
Recht anzuwenden ist.
VG Saarlouis, 5.10.1999, 3 K 348/97 (ZfS 1999, 542)
Zum Antrag auf Eintragung der Fahrerlaubnisklasse 1b (jetzt: A 1) nach Entziehung der Fahrerlaubnis und später erfolgter Neuerteilung.
BVerwG, 22.9.1999, 4 B 68/98 (NZV 2000, 138)
Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12.6.1990 (BGBl I, 1036) ist als Konkretisierung der Voraussetzungen der durch §§ 41 und 42 BImSchG begründeten Ansprüche auch dann anzuwenden, wenn über Lärmschutzansprüche erst nach ihrem In-Kraft-Treten zu entscheiden ist, obwohl die - zu errichtende oder wesentlich zu ändernde - Straße vor In-Kraft-Treten der Verordnung, aber bereits unter Geltung der §§ 41 und 42 BImSchG planfestgestellt worden ist.
Ob die Entscheidung, gem. § 41 II BImSchG passiven anstelle aktiven Lärmschutzes festzusetzen, weil die Kosten aktiver Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden, Bestandteil der planerischen Abwägung ist (so BVerwGE 104, 123 = NVwZ 1998, 513 = DVBl 1997, 831 = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25) und nicht rechtlich (strikt) gebunden ist, unterliegt Zweifeln (im Anschluss an BVerwG, NVwZ 1999, 1222 = DVBl 1999, 1288 = UPR 19999, 268 = ZfBR 1999, 219).
OVG Münster, 21.9.1999, 23 A 875/97 (ZfS 2000, 230)
Die Pflicht zur Duldung von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers (§ 32 II NWStrG) ist eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 I 2 GG.
Die Pflicht zur Duldung von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers (§ 32 II NWStrG) ist eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S.
des Art. 14 I 2 GG.
OVG Münster, 24.8.1999, 8 A 403/99 (DAR 2000, 90)
Ein Verkehrskonzept, das die abschnittsweise Einrichtung von Anwohnerparkzonen in einem bestimmten Gebiet vorgibt, ist keine grundlegende städtebauliche Entscheidung im Sinne des Urteils des BVerwG vom 28.5.1998 (BVerwGE 107, 38 = NJW 1998, 2840 = DAR 1998, 362).
Die punktuelle Anordnung von Anwohnerparkzonen innerhalb eines räumlich abgegrenzten Innenstadtbereichs stellt sich - soweit eine systematische Ausdehnung auf die gesamte Innenstadt nicht erkennbar ist - nicht als mosaikartige flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt durch Parkbevorrechtigungszonen dar, die von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 I Nr. 14 StVG nicht gedeckt wäre.
Anwohnerparkregelungen (§ 45 Ib Satz 1 Nr. 2 StVO) sind von ihrer Struktur her planerisch angelegt. Dies schließt ihre verkehrsordnungsrechtliche Zwecksetzung nicht von vorherein aus.
Parkregelungen für Anwohner, denen das Mischungsprinzip zugrunde liegt, sind nicht auf ausschließliche Privilegierung der Anwohner gerichtet.
VG Neustadt a.d. Weinstraße, 18.8.1999, 9 L 1784/99 (ZfS 2000, 41)
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist dann nicht zu prüfen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich der Begutachtung unterzogen hat, das - negative - Gutachten aber nicht der Führerscheinstelle vorlegt.
Ein Fahrerlaubnisinhaber hat keinen Anspruch auf Überlassung seiner bei der Führerscheinstelle geführten Führerscheinakte an einen von ihm bestellten
zweiten Gutachter zum Zweck der Erstellung eines weiteren Gutachtens, wenn er ein bereits erstelltes Gutachten nicht vorgelegt hat (hier: Drogenkonsum/Fahren).
OVG Koblenz, 10.8.1999, 7 B 11398/99.OVG (DAR 1999, 518)
Der Besitz einer geringen Menge eines Betäubungsmittels (hier: XTC-Tabletten) kann die Annahme begründen, daß der Betroffene diese zum Zweck des Eigenkonsums bei sich führt. Voraussetzung für eine rechtmäßige Anordnung, daß sich der Betroffene untersuchen lassen muß, daß ihm die Eignungszweifel der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt werden. Ein Betroffener weigert sich, sich untersuchen zu lassen, wenn er die von ihm zu Recht geforderte Mitwirkungshandlung nicht erbringt.
OVG Berlin, 8.7.1999, 1 SN 63/99 (LKV 1999, 372)
Das Aufstellen von Imbiß- und Verkaufsständen im öffentlichen Straßenraum zum Verkauf von Speisen und Getränken und anderen Gegenständen an die Teilnehmer der "Love Parade" gehört nicht zu den durch Art. 8 GG geschützten Tätigkeiten. Hierfür bedarf es einer straßen-und straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis.
VGH München, 29.6.1999, 11 B 98.1093 (ZfS 1999, 496)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Besitz oder der Konsum von Cannabis berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründet und die Behörde befugt, zur Aufklärung dieser Zweifel die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder eines Gutachters einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen.
VG München, 23.6.1999, M 17 K 97.8084 (NZV 1999, 487)
Zur Sicherung privater Rechte - hier: zum Schutz des Eigentums wegen Gefahr des Kfz-Diebstahls - ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Polizei einzugreifen, da davon auszugehen ist, daß der Bürger in der Lage ist, seine privaten Rechte selbst durchzusetzen.
Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz ist in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nur,
aber auch immer dann gerechtfertigt, wenn dies dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht. Zum Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bei einer solchen Maßnahme.
OVG Schleswig, 16.6.1999, 4 K 2/99 (NordÖR 1999, 381)
Der straßenrechtliche Gemeingebrauch kann durch gemeindliches Satzungsrecht nicht eingeschränkt werden. Der Gemeingebrauch erfaßt nicht nur den eigentlichen Verkehr i. S. der Ortsveränderung von Personen oder Sachen (Transport) , sondern auch den sogenannten kommunikativen Verkehr, d. h. das längere Verweilen und den gemeinsamen Aufenthalt mit anderen aus Anlaß oder Gründen zwischenmenschlicher Kontaktaufnahme und Kommunikation.
Das "Niederlassen" bzw. der schlichte Alkoholgenuß auf öffentlichen Straßen beeinträchtigt den Gemeingebrauch anderer nicht und ist auch nicht als "nicht mehr gemeinverträglich" anzusehen. Die Ausübung des Gemeingebrauchs stößt auf Schranken erst dann, wenn der Mitgebrauch anderer erheblich behindert oder gar gänzlich verhindert wird.
Eine Satzungsregelung, die auf "vorübergehendes" Niederlassen und auf "geringe" Mengen Alkohols abstellt, ist wegen Unbestimmtheit nichtig.
OVG Lüneburg, 14.6.1999, 12 M 2491/99 (NJW 1999, 2691)
Bestreitet der Halter eines Fahrzeugs, der ein Fahrtenbuch führen soll, es habe sich der Verkehrsverstoß ereignet, so muß er - soll seinem Vortrag gefolgt
werden - nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens im Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die
seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.
VG Giessen, 28.05.1999, 6 G 626/99 (2) (unveröffentlicht)
„ (I) Der Antragsteller wendet sich gegen die drohende Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner.
Aufgrund einer Mitteilung des Krattfahrtbundesamtes, wonach für den Antragsteller im Verkehrszentralregister 24 Punkte eingetragen waren, forderte der
Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 15.12.1998 zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle auf. Nachdem der Antragsteller zunächst sein Einverständnis zu dieser Untersuchung gegeben hatte, legte er mit Schriftsatz seines
Prozessbevollmächtigten vom 25.01.1999 gegen die Aufforderung des Antragsgegners vom 15.12.1998 Widerspruch ein. Er ist der Auffassung, dass die
Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein Verwaltungsakt ist, der mit dem Widerspruch angefochten werden könne. Der
Widerspruch sei auch begründet, denn die Behörde habe bei der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens keine
Einzelfallwürdigung vorgenommen. Insbesondere der Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 31.07.1998 sei nach dem Mehrfachtäterpunktsystem
unzutreffend bewertet worden. Nachdem der Antragsteller in der Folgezeit kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegte, teilte der
Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 29.03.1999 mit, dass er nunmehr beabsichtige, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und gab ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Erhalt dieses Schreibens.
Der Antragsteller hat daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt vor, dass er seit dem 01.03.1999 als Kraftfahrer beschäftigt sei und
bei einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis Gefahr laufe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung vorläufig zu untersagen, dem Antragsteller durch einen sofort vollziehbaren Bescheid die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig ist, denn der Antragsteller habe kein besonders qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes geltend gemacht. Es sei ihm zumutbar, die Entscheidung seiner Behörde abzuwarten und dann die entsprechenden Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte sowie die Akte der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren 12 Js 12970.2/98 Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der Beratung gewesen.
(II.) Der Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S.1 VwGO ist unzulässig. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 S.1 VwGO kann zwar auch als Annex zu einer vorbeugenden Unterlassungsklage gewährt werden. Die vorbeugende Unterlassungsklage soll dem Rechtsschutzsuchenden abweichend von dem Grundsatz nachträglicher Rechtskontrolle (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) das Recht geben, drohende staatliche Maßnahmen vorab zu unterbinden. Sie kommt daher in den Fällen in Betracht, in denen es dem Betroffenen, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Verwaltungsakt (§ 80 VwGO), unzumutbar ist, die Entscheidung der Behörde zunächst abzuwarten. Voraussetzung ist daher ein besonders qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, das ausnahmsweise zu bejahen ist, wenn die Behördenentscheidung zu einem gerichtlich nicht mehr abwendbaren Schaden führen könnte.
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hat der Antragsteller kein besonders qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S.1 VwGO. Effektiver Rechtsschutz kann ihm auch nach der drohenden Entziehung seiner Fahrerlaubnis gewährt werden. Sofern der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4, Abs. 3 VwGO anordnet, kann er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Entziehungsverfügung eingelegten Widerspruches beantragen. Sofern er die Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung darlegt und die zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft macht, kann, wegen der in diesem Fall drohenden Rechtsnachteile für sein Arbeitsverhältnis, eine Entscheidung des Gerichts binnen Tagesfrist ergehen.
In diesem Zusammenhang weist das Gericht aber darauf hin, dass die drohende Entziehungsverfügung des Antragstellers nach der derzeitigen Sach- und
Rechtslage rechtmäßig sein dürfte. Gemäß § 65 Abs. 4 StVG (Fassung vom 28.04.1998, BGBI. I, S. 810) findet weiterhin das Punktsystem in der Fassung der
allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO a.F. Anwendung, denn die streitgegenständlichen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wurden vor dem
01.01.1999 begangen. Nach § 3 Nr.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO a.F. hat die Behörde die Beibringung eines Gutachtens einer
amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen, wenn sich innerhalb eines Zeitraumes von mehr als zwei Jahren 18 Punkte
ergeben. Bei dem Antragsteller haben sich insgesamt 24 Punkte ergeben. Die Einwände seines Prozessbevollmächtigten gegen die konkrete Anwendung des
Mehrfachtäterpunktsystems führen nach Überzeugung des Gerichtes zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich bleibt nach § 1 der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO a.F. die eingehende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers. Dieser hat seine Eignung zum
Führen eines Kraftfahrzeuges gerade durch wiederholte Verstöße gegen Rechtsnormen in Frage gestellt. So hat er in zwei Fällen wegen vorschriftswidriger
Bereifung den Bußgeldtatbestand des § 24 StVG erfüllt und in zwei weiteren Fällen gegen § 1 Pflichtversicherungsgesetz verstoßen, in dem er ein
Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gebrauchte bzw. den Gebrauch des Kraftfahrzeuges gestattete, obwohl für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung mehr
bestand. Dem Einwand seines Prozessbevollmächtigten, dass es sich hierbei um eine Tateinheit gehandelt habe, weil die beiden Ereignisse am gleichen Tag
stattgefunden hätten, kann das erkennende Gericht nicht folgen, denn eine natürliche Handlungseinheit kommt deswegen nicht in Betracht, weil der
Antragsteller zwischen den Taten von der Polizei über die Rechtswidrigkeit seines Tuns belehrt worden ist. Es ist mithin von zwei Taten auszugehen. Allenfalls
mit dem ebenfalls begangenen Kennzeichenmissbrauch könnte Tateinheit bestehen...."
OVG Münster, 29.04.1999, 8 A 699/97 (NJW 1999, 3279 f.)
Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18.08.1998 mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a StVZO, ohne daß es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Hess. VGH, 31.03.1999, 2 UE 2346/96 (zfs 1999, 267)
Die (in der Regel einjährige) Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens wird für alle Verkehrsteilnehmer durch das Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt, so daß es nicht (mehr) auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen erstmals zur Kenntnis nimmt oder in den Sichtbereich des Verkehrszeichens gelangt (Fortführung von Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 (zfs 1997, 196)).
Die Frist wird jedoch erneut in Gang gesetzt, wenn die Verkehrsregelung ohne äußerliche Veränderung des Verkehrszeichens durch verkehrsbehördliche Anordnung wesentlich geändert, insbesondere wenn eine versuchsweise eingeführte Verkehrsbeschränkung als dauerhafte Regelung angeordnet wird.
Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h aus Lärmschutzgründen ist - insbesondere nach Einfügung des § 45 Abs. 9 StVO - nur rechtmäßig, wenn bestimmte Baugebiete oder Einrichtungen einer konkret zu ermittelnden Lärmbelastung ausgesetzt sind, die nach den örtlichen und verkehrsbezogenen Verhältnissen die Verkehrsbehörde zu einem Einschreiten ermächtigt, und wenn die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geeignet ist, die Beurteilungspegel für das zu schützende Gebiet oder Objekt um mindestens 3 dB (A) zu reduzieren.
Zur Frage der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h aus Gründen der Verkehrssicherheit (Vermeidung von Unfällen). (Amtliche Leitsätze)