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Rechtsprechung zur InsO im Jahr 1999 in Leittsätzen
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
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Rechtsprechung im Jahr: 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
OLG Karlsruhe, 29.12.1999, 11 W 177/99 (NZI 2000, 76)
Gegen eine Beschwerdeentscheidung, mit der das Landgericht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzschuldner bestätig hat, findet die sofortige weitere Beschwerde statt (Abweichung von OLG Köln, NJW-RR 1999, 996 = NZI 1999, 198; NZI 1999, 415; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1999, 1653 = NZI 1999, 453 und BayObLG, NZI 1999, 497).
OLG Köln, 29.12.1999, 2 W 188/99 (NJW-RR 2000, 427)
Im Rahmen einer sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 InsO ist das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt, die Würdigung der Mittel der Glaubhaftmachung dahin zu überprüfen, ob der Tatrichter bei der Erörterung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind.
Zu dem Umfang der Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Forderung bei einem Insolvenzeröffnungsantrag einer Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger (§ 14 InsO).
OLG Köln, 29.12.1999, 2 W 205/99 (NZI 2000, 80)
Der Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde gem. § 7 I InsO steht nicht entgegen, dass kein ausdrücklicher Zulassungsantrag gestellt worden ist. Es reicht, dass ein entsprechender Antrag zumindest konkludent dem Begehren des Beschwerdeführers zu entnehmen ist.
Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gem. § 7 I InsO kann auch zur Nachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage geboten sein.
Der Zulässigkeit eines Gläubigerantrages gem. § 14 InsO steht nicht das Fehlen der zur Anhörung des Schuldners
erforderlichen Anzahl von Durchschriften entgegen. Wegen des Eilcharakters des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat das
Gericht gegebenenfalls diese auf Kosten des Antragstellers anzufertigen.
OLG Frankfurt, 20.12.1999, 26 W 124/99 (NZI 2000, 137)
Beschwerdeentscheidungen des LG mit insolvenzrechtlichem Inhalt unterliegen der weiteren Beschwerde nach § 7 I InsO, unabhängig davon, ob auch die Erstbeschwerde statthaft war (a. A. BayObLGZ 1999, 200 = NJW-RR 1999, 1570 = NZI 1999, 412).
OLG Köln, 20.12.1999, 2 W 273/99 (NZI 2000, 75)
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gem. § 4 InsO i. V. mit § 36 I Nr. 6 ZPO sind nur gegeben, wenn verschiedene Gerichte sich mit rechtskräftigen Entscheidungen für unzuständig erklärt haben.
Die Rücksendung der Insolvenzakten mit der Anregung der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält keine endgültige Unzuständigkeitserklärung.
AG Hamburg, 13.12.1999, 68g IK 35/99 (ZIP 2000, 32)
Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (§§ 305 bis 310 InsO) ist im Falle eines so genannten "flexiblen Nullplans" nicht durchzuführen, wenn bereits vorher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die gemäß § 309 I InsO erforderliche Mehrheit dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen wird.
Bei einem flexiblen Nullplan kommt eine Ersetzung der Zustimmung wegen § 309 I Ziffer 2 InsO regelmäßig nicht in Betracht, da die Gläubiger bereits dann "wirtschaftlich schlechter" stehen, wenn der Schuldenbereinigungsplan insbesondere an die Erwerbsobliegenheit des Schuldners weniger strenge Anforderungen stellt als die Vorschrift des § 295 I Nr. 1 InsO im Restschuldbefreiungsverfahren. In einem solchen Fall kann - sofern die Voraussetzungen des § 27 InsO vorliegen - sofort das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden.
BayObLG, 2.12.1999, 4 Z BR 8/99 (NZI 2000, 129)
Müssen die nach § 305 I Nrn. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Unterlagen nach der Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllen, die das Gericht als unverzichtbare Voraussetzungen eines zulässigen Eröffnungsantrags ansieht, und ist für das Gericht von vornherein eindeutig erkennbar, dass der Schuldner aus tatsächlichen Gründen zur Beibringung solcher Unterlagen nicht in der Lage sein wird, kommt eine Ergänzungsaufforderung nach § 305 III 1 InsO nicht in Betracht.
Fordert das Insolvenzgericht entgegen einer Verpflichtung den Schuldner dennoch gem. § 305 III 1 InsO zur Ergänzung der
Unterlagen auf, so ist gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 34 InsO gegeben.
AG Köln, 15.11.1999, 71 IN 160/99 (NZI 2000, 94)
Gegen das Auswechseln einer Forderung im Insolvenzverfahren bestehen keine rechtlichen Bedenken. Den Grundsatz, dass eine Forderung nicht ausgewechselt werden kann, gibt es nicht.
Haben die Parteien im Hinblick auf einen außergerichtlichen geschlossenen Vergleich, dessen Inhalt dem Gericht nicht mitgeteilt worden ist, die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, sind dem Grundgedanken des § 98 ZPO entsprechend die Kosten des Insolvenzverfahrens als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
Für die nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO ist nicht maßgeblich, ob der Insolvenzgrund vorgelegen hat oder nicht.
OLG Köln, 2.11.1999, 2 W 137/99 (NJW 2000, 223)
Die weitere Beschwerde nach § 7 I InsO und der Antrag auf ihre Zulassung unterliegen nicht dem Anwaltszwang.
§ 568 II 2 ZPO ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 7 I InsO unanwendbar.
Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der mit dem Antrag vorgelegte Schuldenbereinigungsplan keine Zahlungen an die Gläubiger vorsieht. Es ist dem Insolvenzgericht verwehrt, inhaltliche Mindestanforderungen - im Sinne einer Mindestquote - an den Plan zu stellen.
Es ist nicht erforderlich, dass ein Schuldenbereinigungsplan jedenfalls einen Anspruch in einer zur Vollstreckung geeigneten Weise (inhaltlich bestimmt) bezeichnet.
Eine Vorlage an den BGH nach § 7 III InsO setzt voraus, dass die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, auf der abweichenden Beurteilung derselben Rechtsfrage beruht.
KG, 19.10.1999, 7 U 6213/99 (NZI 1999, 500)
Auch bei einer vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Offenlegung einer Sicherungsabtretung steht das Recht zur Einziehung der abgetretenen Forderung dem Insolvenzverwalter und nicht dem Gläubiger zu (§ 166 II InsO).
LG Wuppertal, 18.10.1999, 6 T 769/99 (InVo 2000, 20 L)
Ein Schuldenbereinigungsplan, der keine Zahlungen an die Gläubiger vorsieht ("Null-Plan"), ist nicht zulässig.
AG Göttingen, 14.10.1999, 74 IN 122/99 (NZI 1999, 506)
Der sogenannte "starke" Verwalter, d. h. derjenige Verwalter, auf den gem. § 22 I InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen übergegangen ist, ist auch hinsichtlich zur Zeit seiner Bestellung noch nicht anhängiger Verfahren prozeßführungsbefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, daß es sich bei der Prozeßführung um eine unaufschiebbare Notmaßnahme zur Sicherung der Masse handelt.
LG München II, 8.10.1999, 7 T 3486/99 (NJW-RR 2000, 53)
Eine Vorlage eines sogenannten Fast-Nullplans (hier: eine Befriedigungsquote von 5,53 %) rechtfertigt die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht.
Das Insolvenzgericht ist zu einer inhaltlichen Prüfung eines im Rahmen des Eröffnungsantrags des Schuldners gem. § 305 I InsO vorgelegten Schuldenbereinigungsplans nicht berechtigt.
OLG Köln, 1.10.1999, 2 W 147/99 (ZIP 1999, 1850)
Die weitere Beschwerde nach § 7 I InsO und der Antrag auf Zulassung können nur bei dem Landgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Oberlandesgericht angebracht werden, das für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig ist.
Daß der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist versäumt, weil er das Rechtsmittel bis zu ihrem Ablauf nicht bei dem gem. § 7 III InsO bestimmten, sondern bei einem anderen Oberlandesgericht einreicht, rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
BayObLG, 30.9.1999, 4 Z BR 4/99 (NJW 2000, 221)
Das Insolvenzgericht darf einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf § 305 I Nr. 4 InsO als unzulässig zurückweisen, wenn der Schuldner einen sogenannten Nullplan vorlegt. Das Gesetz sieht eine Mindestbefriedigungsquote oder sonstige Mindestanforderungen für den Plan nicht vor, so daß der Schuldner seiner Pflicht zur Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans auch dadurch genügt, daß er seinen Gläubigern in der Erwartung eines Verzichts keine odre nur geringe Zahlungen anbietet.
Eine inhaltliche Prüfungsbefugnis hinsichtlich des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans steht dem Insolvenzgericht nicht
zu; es darf lediglich überprüfen, ob die vorgelegten Unterlagen die gesetzlichen Kriterien erkennen lassen und nicht lediglich
als formale, aber nicht ernsthafte Dokumente erscheinen.
AG Köln, 17.9.1999, 71 IN 28/99 (ZIP 1999, 1646)
Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren ist nicht anzuordnen, wenn das Verhalten des geschäftsführenden Gesellschafters während des Insolvenzeröffnungsverfahrens befürchten läßt, daß er die Eigenverwaltung nutzen wird, sich der persönlichen Haftung gem. § 54 II GmbHG und weiteren Erstattungsansprüchen zu entziehen.
AG Göttingen, 11.9.1999, 74 IK 13/99 (NZI 1999, 468)
Sieht ein Schuldenbereinigungsplan die Einbeziehung bisher nicht genannter Gläubiger, deren Forderungen bereits beim Abschluss des Vergleichs enstanden sind, unter Neuverteilung entsprechend dem erhöhten Forderungsbetrag vor, liegt darin keine Schlechterstellung der bisherigen Gläubiger im Vergleich zum Restschuldbefreiungsverfahren i. S. des § 309 I 2 Nr. 2 InsO.
Die Möglichkeit der Kündigung eines Schuldenbereinigungsplans, nachdem der Schuldner mit den Zahlungen mindestens zwei Monate in Verzug ist und der Gläubiger erfolglos eine zweiwöchige Frist mit Kündigungsandrohung gesetzt hat, widerspricht ebenfalls nicht § 309 I 2 Nr. 2 InsO. Die entsprechende Kündigungsfrist ist nicht zu beanstanden, da sie sich an der Regelung des § 12 VerbrKrG orientiert.
Eine gerichtliche Zustimmungsersetzung ist jedenfalls bei einem sogenannten "flexiblen" Nullplan, bei dem der Schuldner sich im Falle einer Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse zur Zahlung der pfändbaren Beträge an die Gläubiger verpflichtet und eine dem § 295 InsO nachgebildete Regelung enthalten ist, möglich.
AG Hamburg, 10.9.1999, 68g IK 10/99 (NZI 1999, 419)
Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (§§ 305 bis 310 InsO) ist nicht durchzuführen, wenn ein Gläubiger, der mehr als 50 % sämtlicher Forderungen hält (Mehrheitsgläubiger), im Vorfeld eindeutig und unmißverständlich zu verstehen gegeben hat, daß er mit der vom Schuldner angebotenen Quote nicht einverstanden sei. In einem solchen Fall kann - sofern die Voraussetzungen des § 27 InsO vorliegen - sofort das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden.
BGH, 9.9.1999, IX ZR 80/99 (ZIP 1999, 1811)
Im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis bei der Wertbestimmung nach § 148 KO, § 182 InsO hat das Gericht sämtliche
Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Gegebenenfalls hat es die Konkursakten auszuwerten oder eine Auskunft des
Insolvenzverwalters einzuholen.
AG Dortmund, 9.9.1999, 259 IK 33/99 (NZI 1999, 420)
Erzielt ein hochqualifizierter Schuldner in einem familieneigenen Betrieb ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen, so verletzt er die Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit i. S. des § 295 I Nr. 1 InsO, wenn er in einem fremden Betrieb ein weitaus höheres Einkommen erzielen könnte.
OLG Köln, 6.9.1999, 2 W 163/99 (ZIP 1999, 1604)
Die Bestimmungen der §§ 156 ff. GVG über die Rechtshilfe sind auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung anzuwenden.
Der Erlaß einer Vorführungsanordnung oder eines Haftbefehls nach § 98 II InsO bleibt dem Insolvenzgericht vorbehalten.
AG Göttingen, 2.9.1999, 74 IN 31/99 (NZI 1999, 469)
Für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. §§ 21 II Nr. 1 64 I InsO ist nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter zuständig.
Bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens zugrunde zulegen.
Der für die Vergütung des vorläufigen Verwalters bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts (§ 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO) festzusetzende angemessene Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters gem. § 11 I 2 InsV beträgt i. d. R. 25 % der Verwaltervergütung. Etwas anderes kann gelten, wenn auf den Verwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist.
LG Traunstein, 27.8.1999, 4 T 2966/99 (RPfleger 1999, 561)
Die Gläubigerin einer Gruppe wird aufgrund eines Insolvenzplans nicht allein dadurch schlechter gestellt als ohne diesen Plan (§ 245 I Nr. 1 InsO), daß die Kredittilgung für eine bestimmte Zeit ausgesetzt wird, wenn eine fortlaufende Verzinsung erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gläubigerin anderweitig keine höheren Zinserträge erzielen könnte als bei Fortführung der vertraglichen Vereinbarungen mit der Schuldnerin.
Das Insolvenzgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, für die nach § 245 I Nr. 1 InsO zu treffende Prognoseentscheidung einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Ein Insolvenzplan kann in die Rechte eines Gläubigers, insbesondere in Rechte eines Absonderungsberechtigten eingreifen, ohne daß eine Schlechterstellung i. S. des § 245 I Nr. 1 InsO vorliegt, wenn nur der an einer Stelle erfolgte Eingriff an anderer Stelle wirtschaftlich zumindest kompensiert wird.
Ein Rangverhältnis i. S. des § 245 II Nr. 2 InsO besteht nur zwischen den Gläubigerforderungen der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 222 I Nr. 2 InsO) und der einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 222 I Nr. 3 InsO), nicht aber im Verhältnis zu den Inhabern von Absonderungsrechten.
Die Fortführung eines Unternehmens durch den Schuldner führt nicht zwangsläufig zu einer Zuwendung eines
wirtschaftlichen Werts an den Schuldner i. S. des § 245 II Nr. 2 InsO, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls
an. Ist kein Dritter zur Fortführung des Unternehmens anstelle des Schuldners bereit, kann im Zweifel nicht davon
ausgegangen werden, daß der Schuldner durch den Plan einen wirtschaftlichen Wert erhält.
BayObLG, 11.8.1999, 4 Z AR 23/99 (ZIP 1999, 1714)
Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit eingestellt hat, ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat.
OLG Frankfurt, 10.8.1999, 26 W 102/99 (NJW-RR 1999, 1653)
Auch bei Entscheidungen über Prozesskostenhilfe für das Insolvenzeröffnungsverfahren endet der Rechtszug mit der Beschwerdeentscheidung. Eine weitere Beschwerde sehen weder die ZPO noch die InsO vor.
LG Wuppertal, 10.8.1999, 6 T 630/99 (ZIP 1999, 1536)
Der Erbprätendent hat kein Recht zur Beschwerde gegen die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
LG Würzburg, 6.8.1999, 3 T 263/99 (ZIP 1999, 1718)
Dem Insolvenzgericht steht ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich des mit dem Eröffnungsantrag vorzulegenden Schuldenbereinigungsplans (§ 305 I Nr. 4 InsO) nicht zu. Der Schuldner ist daher auch berechtigt, einen sogenannten Nullplan vorzulegen.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder Fast-Nullplans als Schuldenbereinigungsplan zulässig.
Bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
AG Wetzlar, 30.07.1999, 5 UR II 378/99 (unveröffentlicht)
.... wird der Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Wetzlar vom 14.07.1999 nicht abgeholfen. Die
Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. ... Die Erinnerung ist gemäß § 6
Abs. 2 BerHG statthaft, jedoch in der Sache erfolglos.
Der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ist durch den angegriffenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender
Begründung zurückgewiesen worden, da die Angelegenheit, für die die Gewährung von Beratungshilfe unter obigem
Aktenzeichen beantragt wurde, identisch ist mit der Angelegenheit, für die unter dem Aktenzeichen -5 UR II 379/99- bereits
Beratungshilfe gewährt worden ist.
Trotz einer Mehrzahl von Gläubigern stellt die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung in Vorbereitung
(für den Fall des Scheiterns der Bemühungen) bzw. zur Vermeidung eines Insolvenzeröffnungsantrages (für den Fall des
Erfolgs der Bemühungen) gemäß § 305 InsO insgesamt lediglich eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne dar. Das
ergibt sich in hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt des neu geschafften Abs. 4 des § 132 BRAGO. Für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf
der Grundlage eines Plans erhält der Rechtsanwalt das Doppelte der sonst in Beratungshilfe fälligen Gebühren. Damit wird -
unabhängig davon, dass sich dies im Ergebnis auch aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, wie der angegriffene Beschluss zu
Recht ausführt - deutlich, dass der Gesetzgeber die betreffende Tätigkeit als eine Angelegenheit begriffen wissen wollte,
auch wenn, was regelmäßig der Fall sein wird, mit mehreren Gläubigern zu verhandeln ist.
LG Memmingen, 5.8.1999, 4 T 1298/99 (NZI 1999, 419 L)
Die Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ablehnen, ist zulässig, insbesondere steht § 6 InsO nicht entgegen. Diese Vorschrift hindert nicht die Anfechtung von im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergehenden Nebenentscheidungen, wie etwa solchen über den Kostenansatz, die Streitwertfestsetzung oder die Prozesskostenhilfe mit den allgemein zugelassenen Rechtsmitteln.
Die InsO sieht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verbraucherinsolvenzverfahren, das aus den Verfahrensabschnitten des Eröffnungsverfahrens und des eröffneten Verfahrens, des Schuldenbereinigungsplanverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens besteht, nicht vor. Die §§ 114 ff. ZPO sind über § 4 InsO nicht anwendbar, da §§ 26 I, 298 InsO etwas "anderes" i. S. dieser Vorschrift bestimmt.
BayObLG, 28.7.1999, 4 Z BR 1/99 (NJW-RR 1999, 1570)
Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 I 1 InsO knüpft an § 6 1 InsO an, hängt also zunächst davon ab, ob auch die Erstbeschwerde nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung des Insolvenzgerichts statthaft war.
Bei der Ergänzungsaufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 I 1 InsO handelt es sich um eine - insolvenzspezifische - Entscheidung innerhalb des Insolvenzverfahrens i. S. des § 6 I InsO.
Das Insolvenzgericht darf und muß prüfen, ob eine mit dem Eröffnungsantrag des Schuldners vorgelegte "Bescheinigung" über einen erfolgreichen Einigungsversuch i. S. des § 305 I Nr. 1 InsO wenigstens insgesamt eine schlüssige Erklärung enthält.
AG Mühldorf, 27.7.1999, 1 IN 26/99 (RPfleger 1999, 561)
Die Gläubigerin einer Gruppe (eine Bank) wird i. S. des § 245 I Nr. 1 InsO durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt als ohne diesen Plan, wenn nach dem Plan die Kreditrückzahlung vorgesehen ist und lediglich die Tilgung der Kredite bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier: über ein Jahr) ausgesetzt ist, soweit das Zinsniveau hypothekarisch besicherter Kredit mit den vertraglich vereinbarten Darlehenszinsen in etwa übereinstimmt. In diesem Fall stellt die Belastung der Gläubigerin mit dem erneuten Insolvenzrisiko der Schuldnerin keinen Nachteil dar, soweit sie sowohl bei Fortführung als auch bei Zerschlagung des schuldnerischen Betriebs mit der vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen rechnen kann.
Die Grundsätze des Urteils des U. S. Supreme Court vom 3.5.1999 (Bank of America National Trust und Savings Association gegen 203 North LaSalle Street Partnership, No. 97-1418, 119 S.Ct. 141 1, 67 U.S.L.W. 4275) können für die Auslegung des § 245 II Nr. 2 InsO herangezogen werden, da die Regelung des § 245 InsO fast wörtlich mit der amerikanischen Norm 11 U.S.C. § 1129 (b) (2) (B) (ii) übereinstimmt und entsprechende Entscheidungen deutscher Gerichte bisher nicht vorliegen.
In der Möglichkeit der Unternehmensfortführung durch den Schuldner oder die Anteilseigner kann im Einzelfall ein
wirtschaftlicher Wert i. S. des § 245 II Nr. 2 InsO liegen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, ob ein fremder Dritter
bereit gewesen wäre, daß zu betrachtende Unternehmen anstelle des Schuldners oder der Eigner fortzuführen. Liegen
konkrete und bezifferte Übernahmeangebote nicht vor, ist von der Auskehrung eines wirtschaftlichen Werts an den
Schuldner oder die Anteilseigner nicht auszugehen.
LG Nürnberg-Fürth, 27.7.1999, 11 T 4949/99 (RPfleger 1999, 459 L)
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist Prozeßkostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO nicht zu gewähren, da insbesondere die Regelungen der §§ 26, 289 III InsO einer Anwendbarkeit der Prozeßkostenhilfevorschriften widersprechen.
AG Göttingen, 26.7.1999, 71/74 IN 145/99 (ZIP 1999, 1566)
Auch wenn der Schuldner die Forderung des Insolvenzantrag stellenden Gläubigers bestreitet und seine Zahlungsunfähigkeit vom Bestehen dieser Forderung abhängt, genügt für die Zulässigkeit des Insolvenzantrags und die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die Glaubhaftmachung der Forderung.
AG Göttingen, 21.7.1999, 74 IK 33/99 (ZIP 1999, 1365)
Die Zustimmung von Gläubigern zu dem Schuldenbereinigungsplan eines Verbrauchers mit einer Quote von 2,9 % kann durch das Insolvenzgericht gem. § 309 InsO ersetzt werden, wenn diese Quote wegen eines Zuschusses aus der Verwandtschaft des Schuldners über derjenigen in einem eröffneten Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung liegt.
AG Duisburg, 6.7.1999, 60 IN 82/99 (NJW-RR 1999, 1351)
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann nach § 21 InsO ermächtigt werden, schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat (§ 166 II InsO).
AG Duisburg, 6.7.1999, 60 IN 82/99 (NJW-RR 1999, 1351)
Für die eingezogenen Beträge gelten nach der Eröffnung die Regeln der §§ 170, 171 InsO. Der Insolvenzverwalter ist deshalb nur so lange berechtigt, die Auszahlung der den Absonderungsgläubigern zustehenden Beträge zurückzustellen, bis Klarheit darüber besteht, ob und in welchem Umfang das schuldnerische Unternehmen weitergeführt werden kann.
Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren ist kein ordentliches Rechtsmittel statthaft. Es bleibt jedoch jedem Beteiligten oder sonst Betroffenen unbenommen, Gegenvorstellungen zu erheben.
AG Bielefeld, 5.7.1999, 43 IK 67/99 (ZIP 1999, 1180)
Die Stellung eines eigenen Insolvenzantrages ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht Voraussetzung für einen
zulässigen Restschuldbefreiungsantrag.
AG Göttingen, 2.7.1999, 71/74 IN 49/99 (NZI 1999, 382)
Der für die Vergütung des vorläufigen Verwalters festzusetzende angemessene Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 11 I 2 InsVV) beträgt trotz der Erweiterung der Aufgaben und Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber dem Sequester für den typisierten Normalfall 25 % der Verwaltervergütung. Allerdings sollen die Erweiterungen des Aufgabenkreises des vorläufigen Insolvenzverwalters unter besonderer Berücksichtigung der Dauer, des Umfangs und der Art seiner Tätigkeit gegebenenfalls als Erhöhungsfaktoren Berücksichtigung finden, wenn die konkrete vorläufige Verwaltung nach qualitativen und quantitativen Kriterien über den vergütungsrechtlichen Normalfall hinausgeht.
Die Fortführung eines Betriebs mit 19 Arbeitnehmern über drei Monate hinweg durch einen vorläufigen Verwalter mit Verfügungsbefugnis (§ 22 I InsO) rechtfertigt die Erhöhung seiner Grundvergütung um 5 %. Da die Betriebsfortführung durch einen sogenannten "starken" Verwalter zum gesetzlichen Leitbild seiner Aufgaben und Befugnisse zählt, kann insofern eine weitere Erhöhung nicht gewährt werden. Wegen der erheblichen Haftungsrisiken aufgrund der Fortführungspflicht ist jedoch eine zusätzliche Erhöhung der Grundvergütung dennoch angebracht.
LG München I, 1.7.1999, 14 T 8337/99 (ZIP 1999, 1316)
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist keine Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Dies ergibt die Entstehungsgeschichte der Insolvenzordnung.
AG Köln, 29.6.1999, 71 IN 143/99 (NJW-RR 1999, 1278)
Nach § 21 II Nr. 3 InsO ist auch die einstweilige Einstellung oder Untersagung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel zulässig.
§ 21 II Nr. 3 InsO dient nicht nur dazu, die Entstehung von Pfändungspfandrechten zu verhindern, sondern soll auch dazu beitragen, daß dem vorläufigen Insolvenzverwalter die sachlichen Mittel für eine Betriebsfortführung bis zur Verfahrenseröffnung nicht entzogen werden.
LG Münster, 29.6.1999, 5 T 611/99 (ZIP 1999, 1316)
Für das Schuldenbereinigungsplanverfahren der Verbraucherinsolvenz ist die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ausgeschlossen.
LG Braunschweig, 28.6.1999, 8 T 554/99 (325) (ZIP 1999, 1317)
Im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 305 ff. InsO ist die Gewährung von Prozesskostehilfe ausgeschlossen.
LG Frankfurt, 21.6.1999, 2/9 T 401/99 (ZIP 1999, 1686)
Der Rechtspfleger ist für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters funktionell zuständig, wenn das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung eröffnet worden ist.
Für die Bemessung der Vergütung ist nicht das im Rahmen der vorläufigen Verwaltung sichergestellte Geld, sondern die zukünftige Teilungsmasse zugrunde zu legen.
ArbG Bielefeld, 16.6.1999, 4 Ca 1444/99 (NZI 1999, 424)
Bei den Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer eines insolventen Betriebs, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit
Verfügungsbefugnis nach § 22 I InsO weiterbeschäftigt worden sind, handelt es sich nicht um Masseverbindlichkeiten nach §
55 II 2 InsO, sondern um Insolvenzforderungen gem. § 108 InsO, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens durchzusetzen
sind. § 108 II InsO ist im Hinblick auf die Arbeitnehmeransprüche vor der Insolvenzeröffnung als Spezialnorm zu § 55 II 2
InsO zu betrachten.
ArbG Bielefeld, 16.6.1999, 4 Ca 1264/99 (ZIP 1999, 1493)
Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis begründet, sind keine Masseverbindlichkeiten gem. § 55 II S. 2 InsO, sondern Insolvenzforderungen gem. § 108 II InsO.
LG Bielefeld, 16.6.1999, 23 T 208/99 (ZIP 1999, 1275)
Die Zustimmung von Gläubigern zum Schuldenbereinigungsplan ist nicht zu ersetzen, wenn der Schuldner für angebliche Forderungen seiner Ehefrau und seiner Mutter zwar notarielle Schuldanerkenntnisse vorlegt, jedoch Angaben in den zugrunde liegenden Forderungen verweigert.
AG Duisburg, 15.6.1999, 60 IK 16/99 (ZIP 1999, 1399)
Das Verfahren wird ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 I GG darüber eingeholt, ob § 26 I InsO mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist, soweit die Vorschrift es verbietet, einer natürlichen Person, die als Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt und bereits Restschuldbefreiung beantragt hat, zu der für die Restschuldbefreiung erforderlichen Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 26 I InsO scheidet aus, weil sie zu dem gesetzlichen Wortlaut und dem
erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wie er im Gesetz seinen Niederschlag gefunden hat, in Widerspruch treten würde.
LG Frankenthal, 14.6.1999, 5 T 93/99 (MDR 1999, 1088)
Die Gewährung von Insolvenzkostenhilfe ist für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren jedenfalls dann abzulehnen, wenn die hinreichende Aussicht auf Schuldenbereinigung gem. §§ 308 ff. InsO deshalb nicht gegeben ist, weil nicht nur das Scheitern des außergerichtlichen, sondern auch des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzkostenhilfeantrags bereits feststeht. Ob eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren überhaupt unterliegt (so LG Göttingen, NZI 1999, 204), kann dahinstehen.
Für das Insolvenzeröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren ist Insolvenzkostenhilfe nicht zu gewähren, da die §§ 114 ff. ZPO nicht anwendbar sind. Insoweit bestimmen die §§ 26 I, 207 I, 208 ff, 211 I, 289 III etwas "anderes" i. S. des § 4 InsO.
Soweit Prozesskostenhilfe für das Restschuldbefreiungsverfahren beantragt wird, obwohl sein Eintritt noch ungewiss ist, ist der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Im Hinblick auf die Amtsermittlungsmaxime des § 5 InsO ist eine anwaltliche Vertretung des antragstellenden Schuldners im Insolvenzverfahren nicht erforderlich i. S. des § 121 II ZPO.
LG Giessen, 11.06.1999, 8 O 4/99 (unveröffentlicht, nicht rechtskräftig)
Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 3.3.1998 (Bl. 14 d.A.) zum Konkursverwalter über das Vermögen der Firma X-L GmbH ernannt worden. Die Gemeinschuldnerin war Komplementärin der Beklagten. Über deren, Vermögen ist am 3.3.1998 die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 16.7.1998 (Bl. 38 d.A.) hat der Kläger den Geschäftsanteil der Gemeinschuldnerin an der Beklagten wegen Wertlosigkeit freigegeben.
Der Kläger behauptet, die Gemeinschuldnerin habe der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 25.000,-- DM, ausgewiesen in deren Bilanz zum 31.3.1997 auf der Passivseite, gewährt. Mit der Klage macht der Kläger einen erstrangigen Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 15.000,-- DM geltend. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte werde im Hinblick auf die in dem Schreiben vom 16.7.1998 erklärte Freigabe durch ihren Geschäftsführer R. vertreten. ... Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da der Kläger auch Vertreter Beklagten sei. Sie stellt die Hingabe des behaupteten Darlehens in Abrede....
Die Klage ist unzulässig. Es fehlt eine ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten. Der Kläger ist auch auf der Seite der Beklagten als deren gesetzlicher Vertreter beteiligt. Einen Antrag, der Beklagten gemäß § 57 ZPO einen Vertreter zu bestellen, hat der Kläger nicht gestellt.
Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Konkursmasse
gehörende Vermögen der Klägerin auf den Kläger als Konkursverwalter übergegangen (§§ 6 Abs. 2 KO, § 80 Abs. 1 InsO).
Die geltendgemachte Darlehensforderung gehört nach dem Klagevorbringen zur Konkursmasse.
Der Kläger ist zugleich auch Vertreter der Beklagten. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH ist nicht nur gemäß § 60 Abs. 1 Nr.4 GmbHG die GmbH, sondern nach §§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 5 HGB a.F. zugleich auch die KG, die Beklagte, aufgelöst worden. Sie wird durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren vertreten (§§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1, 149 HGB). Anstelle der in Konkurs befindlichen persönlich haftenden Gesellschafterin, der GmbH ist der Kläger gemäß §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 3 HGB als Konkursverwalter getreten (OLG Frankfurt, MDR 1988, 153, Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 63 Rz. 88, § 66 Rz. 54). Die am 3.3.1998 erfolgte Ablehnung der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten ändert nichts an der Vertretung der GmbH durch den Konkursverwalter, weil das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH noch nicht beendet ist.
Die am 16.7.1998 erfolgte Freigabe des Gesellschaftsanteils der Klägerin (GmbH) an der Beklagten (KG) ändert ebenfalls nichts daran, dass der Kläger die GmbH auch vertritt, soweit sie persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten ist. Mit dieser Freigabe ist bei unterstellter Wirksamkeit dieser Gesellschaftsanteil konkursfreies Vermögen geworden. Der Geschäftsführer der GmbH kann diese insoweit wieder vertreten. Die geltend gemachte Darlehensforderung gehört aber nach dem Klagevorbringen gerade nicht zum konkursfreien Vermögen. Deshalb macht der Kläger sie als Konkursverwalter geltend. Insoweit kann die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG folglich auch nicht durch ihren Geschäftsführer vertreten werden, sondern wird durch den Kläger vertreten, der damit auf beiden Seiten des Rechtsstreits beteiligt ist.
Die Auffassung des Klägers, die Freigabe des Gesellschaftsanteils habe dazu geführt, dass die GmbH im Rechtsstreit durch
ihren Geschäftsführer vertreten werden könne, könnte möglicherweise dann zutreffen, wenn die geltend gemachte
Darlehensforderung zu dem freigegebenen Gesellschaftsanteil gehören sollte. Das ist in der mündlichen Verhandlung am
30.4.1999 erörtert worden. Der Kläger hat dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben. Im Ergebnis kommt es darauf aber
nicht an. Zu einen könnte die Darlehensforderung, wenn sie Bestandteil des Gesellschaftsanteils wäre, kaum losgelöst davon
isoliert geltend gemacht werden. Zum anderen könnte der Kläger dann nicht Zahlung zur Konkursmasse verlangen, weil
diese Forderung dann zum konkursfreien Vermögen gehören würde und von der GmbH außerhalb des Konkursverfahrens
geltend gemacht werden müßte.
LG Essen, 8.6.1999, 2 T 73/99 (MDR 1999, 1021)
Die Vorlage eines Nullplans führt nicht zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Auch wenn § 305 I Nr. 4 InsO eine "angemessene" Schuldenbereinigung verlangt, steht dem Insolvenzgericht bezüglich der
Übereinstimmung des Plans mit dem in § 1 S. 1 InsO normierten Ziel der Gläubigerbefriedigung eine materielle
Prüfungskompetenz nicht zu.
LG Essen, 28.5.1999, 2 T 70/99 (ZIP 1999, 1180)
Die Anträge eine Sozialhilfeempfängers mit über 350.000 DM Schulden auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
und auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind unzulässig.
AG Dortmund, 25.5.1999, 257 IK 5/99 (NZI 1999, 333 L)
Die Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind im Insolvenzverfahren über § 4 InsO anwendbar.
§ 26 I S. 1 InsO steht der Bewilligung von Insolvenzkostenhilfe für das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht entgegen, da das
Verfahrensziel der Restschuldbefreiung in § 1 S. 2 InsO für jeden redlichen Schuldner - auch den vermögenslosen -
erreichbar sein muß.
Die Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans mit einer sehr niedrigen Befriedigungsquote (hier 2,62 %) ist zulässig, da das
Gesetz eine Mindesquote nicht vorsieht. Die Gläubigerinteressen werden vom Gesetzgeber dadurch berücksichtigt, daß dem
Schuldner in § 295 InsO Erwerbspflichten auferlegt werden.
BVerfG, 21.5.1999, 1 BvL 22/98 (NZA 1999, 923)
Für eine nach § 80 II BVerfGG ausreichende Begründung zur Vereinbarkeit des § 113 I 2 InsO (in der vom 1.10.1996 bis
31.12.1998 gem. Art. 6 ArbBeschFG geltenden Fassung) mit Art. 9 III GG ist erforderilch, daß das vorlegende Gericht
verlangt, warum ihm eine verfassungskonforme Auslegung von § 113 InsO unmöglich erscheint. Zudem muß es sich
inhaltlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit den Motiven des Gesetzgebers auseinandersetzen und dabei das
Ziel, eine Erleichterung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erreichen, miteinbeziehen. Es spricht einiges dafür, daß
diesem Ziel eine Auslegung entgegensteht, demzufolge § 113 InsO tarifvertragliche Kündigungsfristen unberührt läßt.
AG Stendal, 21.5.1999, 7 IK 11/99 (WM 1999, 1237)
Dem Richter obliegt die Pflicht zur Prüfung, ob die angebotene Schuldenbereinigung angemessen ist. Dies ist wegen der nur
rudimentären Gläubigerbeteiligung im Restschuldbefreiungsverfahren zwingend. Die Zulassung von Null- oder
Fast-Nullplänen ohne die geringste materielle Prüfung, bei der auch die Gläubigerinteressen berücksichtigt werden, wäre
eine unzulässige entschädigungslose Enteignung der Gläubiger.
AG Göttingen, 17.5.1999, 74 IN 24/99 (NZI 1999, 330)
Von der Bestellung eines vorläufigen Verwalters kann trotz Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots jedenfalls
davon abgesehen werden, wenn von einem laufenden Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin nicht mehr ausgegangen
werden kann.
AG Neuruppin, 10.5.1999, 15 IN 15/99 (DZWir 1999, 306)
Ist der Verwalter gezwungen, das noch vorhandene Vermögen kurzfristig zur Deckung von öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen bzw. zur Sicherung der Vermögensgegenstände heranzuziehen, so muß das Verfahren dennoch eröffnet
und dann gegebenenfalls ebenso kurzfristig mangels Masse eingestellt werden. Räumungs- und Entsorgungskosten gehören
nicht als "Auslagen" zu den gem. §§ 26 I S. 1, 54 Ziff. 1 und 2 InsO zu deckenden Kosten eines Insolvenzverfahrens.
AG Berlin-Charlottenburg, 3.5.1999, 107 IN 299/99 (DZWir 1999, 305)
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist zurückzuweisen, wenn die voraussichtlich abzuführende
Umsatzsteuer bzw. die zu erwartenden Kosten für die steuerliche Bearbeitung des Verfahrens bewirken, daß bereits
unmittelbar nach Verfahrenseröffnung die Masseunzulänglichkeit gem. §§ 207, 208 InsO anzuzeigen wäre. Andernfalls wäre
neben der öffentlich-rechtlicehn Haftung des Verwalters die Haftung aus § 61 InsO in nicht zumutbarer Weise unausweichlich.
OLG Köln, 3.5.1999, 7 VA 6/98 (ZIP 1999, 1449)
Begehrt im Verfahren über die Eröffnung des Konkurses gegen eine GmbH ein potentieller Gläubiger Akteneinsicht mit der Begründung, er wolle prüfen, ob die Stammeinlagen erbracht seien, so fehlt ihm nicht das nach § 299 II ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Akteneinsicht.
Nach Einstellung des Konkurseröffnungsverfahrens mangels Masse ist das rechtliche Interesse i. S. von § 299 II ZPO
gegeben, wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, daß er im Falle der Eröffnung des Verfahrens Konkursgläubiger geworden wäre.
Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem
Konkurseröffnungsverfahren setzt voraus, daß dem Gemeinschuldner rechtliches Gehör gewährt wird, um etwaige
berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse berücksichtigen zu können.
LG Baden-Baden, 29.4.1999, 1 T 13/99 (NZI 99, 234)
Der Schuldner ist berechtigt, einen Schuldenbereinigungsplan, der lediglich einen Forderungsverzicht vorsieht (sogenannter
Nullplan), vorzulegen.
OLG Celle, 28.4.1999, 2 W 36/99 (RPfleger 1999, 410)
Gegen die antragsgemäß erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem antragstellenden Schuldner kein
Beschwerderecht zu.
AG Berlin-Charlottenburg, 26.4.1999, 103 IN 502/99 (DZWir 1999, 304)
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist auch dann abzulehnen, wenn die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, die
im Verfahren entstehenden notwendigen Masseverbindlichkeiten zu begleichen, so dass die Verfahrenskosten nicht einmal
bis zur Einstellung mangels Masse gedeckt sein würden.
AG Aalen, 15.4.1999, I K 11/99 (DZWir 1999, 259)
Der Schuldner hat in dem auf eine Restschuldbefreiung hinzielenden Verbraucherinsolvenzverfahren keinen Anspruch auf
Prozeßkostenhilfe. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Insolvenzverfahren wegen der gem. § 5 InsO geltenden
Amtsermittlungsmaxime nicht erforderlich.
AG Köln, 31.3.1999, 73 IN 20/99 (NZI 99, 241)
Für die Bestimmung der geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. des § 304 InsO kann auf die zu § 4 I HGB a.F. entwickelten Abgrenzungskriterien (wie z.B. Anzahl der Beschäftigten, Umsatz, Buchführungspflicht, Bilanzaufstellung) zurückgegriffen werden. Dabei ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.
Hat der Gemeinschuldner den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens gestellt, obwohl die Voraussetzungen für
ein Verbraucherinsolvenzverfahren i.S. des § 304 InsO erfüllt sind, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Das
Gericht kann das Verfahren nicht von Amts wegen als Verbraucherinsolvenzverfahren weiterbetreiben. Eine analoge
Anwendung des § 17a GVG kommt insoweit nicht in Betracht.
BGH, 25.3.1999, IX ZR 223/97 (NJW 99, 1544)
Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Sicherungsnehmer (Bürgen), dass die Bank eingehende Zahlungen nur zur Verringerung eines (vom Sicherungsnehmer verbürgten) Sollsaldos verrechnen soll, begründet kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungsnehmers an den eingehenden Zahlungen.
OLG Köln, 23.3.1999, 2 W 65/99 (MDR 99, 629)
Im Prozeßkostenhilfeverfahren ist die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG auch in einer Insolvenzsache nicht statthaft.
AG Stuttgart, 17.3.1999, 3 IK 2/99 (NZI 99, 243 L)
Die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO sind auf das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht anwendbar, da eine systematische Auslegung der Regelungen der InsO (insbesondere § 26 I InsO), die Gesetzgebungsgeschichte und die Auslegung nach Sinn und Zweck einen Rückgriff auf diese Vorschriften verbieten.
Die Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans, der keinerlei Zahlungen an die Gläubiger vorsieht (sogenannter Nullplan), ist
zulässig, da auch einem einkommens- und vermögenslosen Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zustehen muß.
LG Düsseldorf, 15.3.1999, 25 T 168/99 (NZI 99, 237)
Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist für jeden Verfahrensabschnitt des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Eröffnungsverfahren, eröffnetes Verfahren, Schuldenbereinigungsplanverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren) gesondert zu entscheiden.
Für das Insolvenzeröffnungsverfahren ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren,da die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO insoweit keine entsprechende Anwendung gem. § 4 InsO finden.
AG Hamburg, 10.3.1999, 68 a IK 2/99 (NZI 99, 243)
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist dem vermögenslosen Schuldner grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Nichtgewährung dem Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 III GG zuwiderlaufen würde.
LG Lüneburg, 1.3.1999, 3 T 7/99 (NZI 99, 162)
Liegen gegen denselben Gemeinschuldner sowohl Anträge auf Eröffnung eines Konkursverwalters als auch ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverwalters vor, so ist dem noch vor dem 1.1.1999 eingeleiteten Konkursverfahren Vorrang vor dem danach gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzuräumen.
LG Köln, 26.2.1999, 19 T 18/99 (ZIP 99, 588)
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren ist unzulässig, da die §§ 114 ff. ZPO keine
entsprechende Anwendung gem. § 4 InsO finden.
AG Hagen, 18.2.1999, 101 IK 9/99 (InVo 99, 177)
Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, da die §§ 114 ff. ZPO über § 4 InsO bei einem Eigenantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren keine entsprechende Anwendung finden. Es ergibt sich insoweit aus § 26 I InsO, dass das Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse oder die Leistung eines Massekostenvorschusses zur Verfahrensvoraussetzung erhoben werden.
BVerfG, 8.2.1999, 1 BvL 25/97 (NZA 99, 597)
Zur Frage, ob ein Arbeitsverhältnis im Konkurs vom Konkursverwalter ohne Rücksicht auf einen tarifvertraglichen Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden kann.
AG Würzburg, 1.2.1999, 2 IK 8/99 (ZIP 99, 454)
Ein Nullplan oder Fast-Nullplan für das Restschuldbefreiungsverfahren ist unzulässig.
Das Gericht ist verpflichtet, den Schuldenbereinigungsplan daraufhin zu überprüfen, ob er den gesetzlichen Anforderungen
entspricht. Soweit die über mehrere Jahre sich erstreckenden Zahlungen nicht einmal 10 % der Gesamtschuld erreichen,
wird man wohl nur schwerlich von einer angemessenen Schuldenbereinigung sprechen können.
AG Dortmund, 25.1.1999, IK 1/99 (ZIP 99, 456)
§ 305 I Nr. 4 InsO eröffnet dem Gericht keine materielle Prüfungskompetenz für den Schuldenbereinigungsplan. Es hat lediglich ein formelles Recht auf Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.
Ein sogenannter Nullplan für die Restschuldbefreiung ist zulässig. Auch ein Nullplan kann eine angemessene Schuldenbereinigung sein.
AG Baden-Baden, 25.1.1999, 11 IK 7/99 (NZI 99, 125)
Die Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans, der keinerlei Zahlungen an die Gläubiger vorsieht (sogenannte Null-Plan), ist nicht zulässig.
Die Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans, der keinerlei Zahlungen an die Gläubiger vorsieht (sogenannte Null-Plan), ist nicht zulässig.
AG Bochum, 21.1.1999, 80 IK 1/99 (NZI 99, 164)
Einem Schuldner kann im Verbraucherinsolvenzverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da die Anwendbarkeit
der §§ 114 ff. ZPO für diesen Fall nicht aus § 4 InsO abgeleitet werden kann. Aus einer Reihe von Vorschriften der InsO (z.
B. §§ 26 I, 207 I, 289 III, 298 I InsO) ergibt sich, dass der Schuldner zumindest in der Lage sein soll, die Verfahrenskosten
zu tragen. Nur daran soll er in den Genuß der Restschuldbefreiung gelangen.
AG Köln, 19.1.1999, 72 IK 1/99 (NJW 99, 1642)
Die Zustellung an die Gläubiger gem. § 307 InsO kann von einem Auslagenvorschuß nach § 68 I 1 GKG abhängig gemacht werden.
AG Würzburg, 19.1.1999, 2 IK 8/99 (ZIP 99, 454)
Ein Null- oder Fast-Nullplan für das Restschuldbefreiungsverfahren ist unzulässig.
AG Würzburg, 18.1.1999, 1 IK 1/99 (ZIP 99, 319)
Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist bei Vorlage eines Schuldenbereinigungsplanes mit einer fast einem
Nullplan entsprechenden Quote (hier: 0,8 % der Schulden) unzulässig.
AG Soltau, 14.1.1999, 5 N 68/98 (DZWir 99, 116)
Im Falle der Konkurrenz von Gläubigeranträgen nach bisherigem Insolvenzrecht mit einem Eigenantrag nach neuem Insolvenzrecht ist das Verfahren nach dem alten Recht bis zu einer Entscheidung über den Eigenantrag auszusetzen. Eine Sequestration nach der KO ist bei Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung vorerst nicht weiter auszuführen. Die bereits angeordneten Maßnahmen zur Sicherung der Masse bestehen jedoch fort.
AG Köln, 14.1.1999, 73 IK 2/99 (ZIP 99, 147)
Der Schuldner ist berechtigt, beim Schuldenbereinigungsplanverfahren den Gläubigern lediglich einen Forderungsverzicht anzubieten (sogenannte Null-Lösung).
AG München, 7.12.1998, 152 AR 220/98 (NJW 99, 432)
Prozesskostenhilfe kann im Verbraucherentschuldungsverfahren - zumindest für das Eröffnungsverfahren - und im eröffneten Insolvenzverfahren gewährt werden. Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass der Schuldner seinen Gläubigern im Zeitpunkt der Antragstellung keinen Vermögenswert anzubieten in der Lage ist (sogenannte "Nullösung").
Insolvenzkostenhilfe ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu beantragen.
Im Insolvenzeröffnungsverfahren bedarf es in Bayern keiner Beiordnung eines Rechtsanwalts, es sei denn, dass im
Ersetzungsverfahren des § 309 InsO auch ein Gläubiger anwaltlich vertreten und deshalb Waffengleichheit herzustellen
geboten ist.
LG Göttingen, 20.11.1998, 10 T 66/98 (ZIP 99, 120)
Gläubiger, die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sind, sind von der Abstimmung über die Wahl eines neuen Konkursverwalters ausgeschlossen.
ArbG München, 23.9.1998, 29b Ca 219/98 (ZIP 98, 2014)
§ 113 I S. 2 InsO verkürzt auch tarifvertragliche Kündigungsfristen und ist deshalb ein verfassungswidriger Eingriff in die gem. Art. 9 III GG garantierte Tarifautonomie.
LAG BaWü, 10.9.1998, 19 Sa 22/98 (ZIP 98, 2013)
Die verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 I S. 2 InsO ist nicht verfassungswidrig.
LAG BaWü, 21.7.1998, 14 Sa 43/98 (InVo 98, 348)
Die maximale Kündigungsfrist des § 113 InsO von 3 Monaten zum Monatsende wird nicht durch längere tarifvertragliche Kündigungsfristen verdrängt. § 113 InsO greift nicht in die in Art. 9 III GG geschützte Tarifautonomie ein.
OLG Brandenburg, 4.6.1998, 8 W 171/98 (NJW-RR 98, 1739)
Ein Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet wird, kann nicht für "wirkungslos" erklärt werden; denn weder in der KO/GesO noch in der am 1.1.1999 in Kraft tretenden InsO gibt es Vorschriften, die einem Gericht eine derartige Entscheidungsformel erlaubten. Das gilt auch dann, wenn der antragstellende Gläubiger und der (Gemein-) Schuldner das Verfahren für "in der Hauptsache erledigt" erklären.
Wird ein Beschluss über die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vom (Erst-) Beschwerdegericht für "wirkungslos" erklärt, so ist diese Entscheidung auf einen Rechtsbehelf des Verwalters vom Rechtsmittelgericht wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" aufzuheben.
LAG Hamm, 28.5.1998, 8 Sa 76/98 (NZA-RR 98, 536)
Die Vorschrift des § 125 I Nr. 2, Halbs. 2 InsO, nach welcher die Sozialauswahl "nicht als grob fehlerhaft anzusehen (ist), wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen" wird, enthält keine Fiktion oder unwiderlegliche Vermutung, sondern erweitert allein den Kreis der berechtigten betrieblichen Belange i. S. des § 1 III 2 KSchG. Dementsprechend genügt der Arbeitgeber der auch Insolvenzfall geltenden - Verpflichtung gem. § 1 III 1 Halbs. 2 KSchG, dem Arbeitnehmer auf Verlangen die von ihm getroffene Sozialauswahl mitzuteilen, nicht schon deshalb, dass er im Kündigungsschutzprozess die Bildung von Altersgruppen und die Anzahl der in den einzelnen Altersgruppen - vor und nach der Betriebsänderung - erfassten Arbeitnehmer gegenüberstellt. Allein die objektive Ausgewogenheit der vorgetragenen Altersstruktur macht den Vortrag nicht entbehrlich, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl innerhalb der gebildeten Altersgruppen erfolgt ist. Ohne entsprechende Angaben ist eine Überprüfung auf "grobe Fehlerhaftigkeit" nicht möglich.
LAG Hamburg, 19.5.1998, 2 Sa 15/98 (WM 98, 1404)
Die Verkürzung der tarifvertraglichen Kündigungsfristen durch § 113 InsO stellt einen verfassungskonformen Eingriff in die
Koalitionsfreiheit des Art. 9 III GG dar.
LAG Hamm, 27.3.1998, 15 Sa 2137/97 (NZA-RR 98, 538)
Arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen, die über die gesetzlichen Fristen hinausgehen, entfalten im Konkursfall
keine Wirkung, auch wenn sie die Höchstfrist des § 113 I 2 InsO nicht überschreiten. Maßgeblich i. S. des § 113 I 2 InsO
sind die nach Gesetz einzuhaltenden Kündigungsfristen.
LAG Köln, 26.3.1998, 10 Sa 1437/97 (NZA 98, 765)
Maßgeblich i. S. des § 113 I 2 InsO ist nicht die vertragliche Kündigungsfrist, wenn diese zwar nicht länger als drei Monate zum Monatsende andauert, aber die gesetzliche Frist überschreitet.
LAG Hamm, 13.8.1997, 14 Sa 566-568/97 (ZIP 98, 161)
§ 113 InsO läßt eine Kündigung mit der dort festgelegten Höchstfrist von drei Monaten auch dann zu, wenn den Arbeitnehmern ansonsten nur mit einer längeren tariflichen Kündigungsfrist (hier: sieben Monate zum Monatsende) gekündigt werden konnte.
ArbG Stuttgart, 4.8.1997, 18 Ca 1752-1758/97 (NZA-RR 98, 137)
Die Verkürzung von tarifvertraglichen Kündigungsfristen in der Insolvenz durch Art. 6 ArbBeschFG i.V. m. § 113 InsO ist verfassungswidrig. Dem BVerfG wird deshalb die Sache gemäß Art. 100 GG vorgelegt.
ArbG Limburg, 2.7.1997, 1 Ca 174/97 (InVo 98, 46)
Die tarifvertragliche Kündigungsfrist des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe wird nicht durch die neu im Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (BGBl. I, 1476) ab 1.19.1996 vorgesehene 3-monatige Kündigungsfrist des § 113 InsO verdrängt.
Tarifvertragliche Kündigungsfristen sind weiterhin gleichzustellen mit gesetzlichen Kündigungsfristen im Sinne von § 22 I Satz 2 KO bzw. § 9 II GesO. Sie stellen, soweit sie längere Kündigungsfristen beinhalten, als die 3-Monats-Frist zum Monatsende des § 113 I Satz 2 InsO, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen dar, die bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 vom Gesetz noch nicht untersagt werden.
Tarifvertragliche Kündigungsfristen sind weiterhin gleichzustellen mit gesetzlichen Kündigungsfristen im Sinne von § 22 I
Satz 2 KO bzw. § 9 II GesO. Sie stellen, soweit sie längere Kündigungsfristen beinhalten, als die 3-Monats-Frist zum
Monatsende des § 113 I Satz 2 InsO, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen dar, die bis zum Inkrafttreten der
Insolvenzordnung am 1.1.1999 vom Gesetz noch nicht untersagt werden.
LAG Nds, 27.3.1997, 16a TaBV 18/97 (ZIP 97, 1201)
§ 122 InsO erlaubt es dem Konkursverwalter, eine geplante Betriebsänderung - auch durch (bloßen) Personalabbau in erheblichem Umfang - durchzuführen, bevor das in § 112 II BetrVG vorgesehene Verfahren für das Zustandekommen eines Interessenausgleichs ausgeschöpft ist.
BGH, 20.3.1997, IX ZR 71/96 (NJW 97, 1857)
Die Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag bleibt - unbeschadet der Möglichkeit einer Konkursanfechtung - auch insoweit wirksam, als sie sich auf ein nach dem zwischenzeitlichen Erlaß eines Sequestrationsbeschlusses entstehendes Guthaben erstreckt.
ArbG Hannover, 4.2.1997, 10 BV Ga 1/97 (InVo 97, 207)
Nach § 122 InsO kann der Konkursverwalter eine geplante Betriebsänderung nur durchführen, wenn entweder ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist oder das ArbG im Beschlußverfahren der Durchführung der Betriebsänderung zugestimmt hat. Betriebsbedingte Kündigungen können deshalb nur vorgenommen werden, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt.
Bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 122 I InsO ist der Konkursverwalter gehindert, die Betriebsänderung durchzuführen, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist ein Interessenausgleich vereinbart wird.
Das in § 126 InsO vorgesehene Verfahren dient einem anderen Zweck. Der Konkursverwalter kann bereits vor Ausspruch der Kündigungen den Feststellungsantrag gem. § 126 InsO beim ArbG anbringen
BGH, 23.11.1995, IX ZR 18/95 (NJW 96, 461)
Bei einer juristischen Person als Schuldner ist eine weder dem Vertretungs- oder Aufsichtsorgan angehörende noch am Kapital zu mehr als einem Viertel beteiligte natürliche Person grundsätzlich keine nahestehende Person i. S. des § 10 I Nr. 2 GesO, es sei denn, sie hat aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten.
Bei Rechtshandlungen, die eine Eintragung im Grundbuch erfordern, ist, wenn eine Vormerkung bindend bewilligt wird, für
die Insolvenzanfechtung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Antrag auf Eintragung der Vormerkung gestellt wurde.