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Rechtsprechung des BGH 2003 zum BtMG
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- Stand: 18. Mai 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung des BGH zum BtMG im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
BGH, Urteil vom 11.12.2003 - 3 StR 375/03 (NStZ-RR 2004, 146)
Haben sich die Beteiligten eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit einer vorrätig gehaltenen erheblichen Menge des
Rauschgiftes zur Gewinnverteilung nicht eingelassen, so muss sich der Tatrichter hierzu unter beweiswürdigender
Bewertung der festgestellten Tatumstände eine Überzeugung verschaffen. Hierbei liegt es ausgesprochen fern anzunehmen,
ein Teilbeteiligter könne über mehrere Monate in zahlreichen Fällen Heroin gegen Entgelt an Konsumenten ohne jede
Gewinnbeteiligung abgegeben haben, obgleich er hierdurch ein ganz erhebliches strafrechtliches Risiko eingegangen ist. Der
Besitz von Betäubungsmitteln, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig gehalten werden, erfüllt den Tatbestand
des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bezogen auf die Gesamtmenge. Zu einer solchen Tat gehören dann als
unselbstständige Teilakte alle späteren Betätigungen, die auf den Vertrieb dieses Heroins gerichtet sind (Bewertungseinheit).
An dieser Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sind die Beteiligten je nach Eigennutz oder
den sonstigen Tatumständen, die für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe maßgeblich sind, als Mittäter oder Gehilfe
beteiligt. Mehrere Handlungen, mit denen nur eine Tat unterstützt wird, stellen in der Regel rechtlich nur eine Beihilfetat
dar, da sich das Unrecht des Gehilfen nur aus dem Unrecht der Rechtsgutverletzung der Haupttat ableiten lässt. Fördert der
Gehilfe nur einzelne der Handlungen, die beim Haupttäter zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst wurden (zum
Beispiel einzelne Verkäufe des Rauschgiftes), und nicht auch diejenigen Handlungen, die zur Zusammenfassung als
Bewertungseinheit führen (z.B. den Einkauf), so erscheint es durchaus sachgerecht, den Grundsatz, wonach bei mehreren
Beteiligten für jeden nach der Art seines Tatbeitrages selbstständig zu ermitteln ist, ob Handlungseinheit oder Tatmehrheit
gegeben ist, auch im Bereich der Bewertungseinheit anzuwenden.
BGH, Urteil vom 11.12.2003 - 3 StR 120/03 (NJW 2004, 1054)
§ 30 I Nr. 3 BtMG in der Tatvariante des Verabreichens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge steht zu § 227 I StGB nicht
im Verhältnis privilegierender Spezialität. Zur Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung, die durch das einverständliche
Verabreichen illegaler Betäubungsmittel bewirkt wird. Das illegale Verabreichen von Betäubungsmitteln an einen anderen
und mit dessen Einwilligung (hier. durch Heroininjektion während gemeinsamen Drogenkonsums) ist nicht schon deswegen
sitten- und damit gem. § 228 StGB rechtswidrig, weil sich der Handelnde durch die Tat wegen eines Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz- bzw. Suchtgefahren begründet oder verstärkt werden. Nach allgemeinen sittlichen Empfinden ist
die Grenze moralischer Verwerflichkeit dann überschritten, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller
maßgeblichen Umstände der Betroffene durch das Verabreichen des Betäubungsmittels in konkrete Todesgefahr gebracht
wird (hier bejaht bei gesundheitlicher Vorschädigung und zusätzlich bestehender Alkoholintoxikation des Opfers).
BGH, Urteil vom 22.09.2003 - 3 StR 321/03 (NStZ-RR 2004, 25)
Zur Abgrenzung zwischen Anstiftung und Mittäterschaft bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln.
BGH, Urteil vom 11.09.2003 - 1 StR 146/03 (NStZ 2004, 398)
Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. 3. 2001 (BGHSt 46, 321) ist für eine
bandenmäßige Tatbegehung der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss
von mindestens 3 Personen erforderlich. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen Vereinbarung; ein Beitritt zur Bande ist auch
stillschweigend möglich. Abweichend von der früheren Rechtsprechung ist dagegen ein gefestigter Bandenwille" oder ein
Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nicht mehr notwendig. Die neue Rechtsprechung gilt auch für
Altfälle.
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - 3 StR 61/02 (NStZ 2004, 105)
Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reichen auch ernsthafte Verhandlungen über den Erwerb von zum
gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln nicht aus, solange über den Ankauf keine Einigung mit
dem Lieferanten erzielt wird.
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - 1 StR 25/03(NStZ 2004, 111)
Das Mitsichführen einer Waffe ist gegeben, wenn der Täter diese bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich
hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Jederzeit griffbereit ist die Waffe auch, wenn diese sich im Kofferraum des
Pkw befindet, während die Betäubungsmittel im Fußraum der Beifahrerseite lagern. Ein Schlagstock ist kein Totschläger.
BGH, Urteil vom 17.06.2003 - 2 StR 94/03 (NStZ 2004, 105)
Der Verkauf einer an den Angeklagten erbrachten Lieferung von Betäubungsmitteln an verschiedene Käufer bildet eine
Bewertungseinheit. Das gilt auch, soweit es um die Abgabe an Minderjährige aus der selben Erwerbsmenge geht.
Handeltreiben und Abgabe an Minderjährige stehen dann in Tateinheit.
BGH, Urteil vom 04.06.2003 - 2 StR 139/03 (StV 2003, 618)
Das Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmt ist, kann zwar ein
Tatbeitrag sein, der die Annahme mittäterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigt. Ob es sich so verhält, bestimmt sich indes
nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Abgrenzung der Beteiligungsformen auch sonst gelten.
Dass der Teilnehmer eigennützig handelt (hier: um Rauschmittel zum Eigengebrauch als Entgelt zu erhalten), reicht für sich
allein nicht aus, täterschaftliches Handeln anzunehmen.
BGH, Urteil vom 23.04.2003 - 2 ARs 89/03 (NJW 2003, 2252)
Das Gericht des ersten Rechtszugs ist auch dann gem. § 36 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. I Satz 3 BtMG für die Entscheidung über
die Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, wenn die Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnet wird, weil der
Verurteilte bereits vor der Therapie zwei Drittel der Strafe verbüßt hatte.
BGH, Urteil vom 25.03.2003 - 1 StR 9/03 (StV 2003, 618)
Weiß der Täter von Anfang an, dass es ihm unmöglich sein wird, die von ihm angebotenen Betäubungsmittel zu beschaffen,
so ist sein Verkaufsangebot nicht als ernsthaft und in Gewinnabsicht unterbreitet anzusehen; es handelt sich vielmehr um ein
Scheinangebot, das je nach Sachlage zwar den Tatbestand des Betruges, nicht aber den des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln oder Imitaten (§ 29 VI BtMG) erfüllt.
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - 4 StR 4/03 (StV 2003, 281)
Täuscht der Angeklagte eine Lieferung von Betäubungsmitteln an einen Kaufinteressenten nur vor, um von diesem einen
Vorschuss zu verlangen, mit dem tatsächlich Schulden des Kaufinteressenten bei dem Angeklagten beglichen werden sollten,
kann ein solches Scheinangebot zwar den Tatbstand des Betruges, nicht aber den des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- auch nicht den des § 29 VI BtMG - erfüllen.
BGH, Urteil vom 19.03.2003 - 2 StR 530/02 (NStZ-RR 2003, 264 L)
Maßgeblich für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen ist das Gewicht seiner Beihilfehandlung, wenn auch die Schwere
der Haupttat mit zu berücksichtigen ist. Rechtsfehlerhaft ist es, auf das Gewicht der Haupttat und weniger auf die
Bedeutung des Tatbeitrags des Gehilfen abzustellen.
Es kann ein minderschwerer Fall - hier § 30a BtMG - in Betracht kommen, wenn der vertypte Milderungsgrund des § 27
StGB vorliegt.
BGH, Urteil vom 11.03.2003 - 1 StR 50/03 (NStZ-RR 2003, 186 L)
In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes
aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer
einzigen Tat i.S. einer Bewertungseinheit. Dies gilt auch, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet
wird.
Der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr kommt neben Beihilfe zum Bandenhandel ein eigener
Unrechtsgehalt zu, so dass Tateinheit möglich ist.
BGH, Urteil vom 05.03.2003 - 2 ARs 50/03 (NStZ-RR 2003, 215)
Bei der Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach §36 I BtMG ist das Gericht des ersten Rechtszugs auch für
die erstmaligen Anordnungen nach §§ 56a bis 56d StGB zuständig (Ergänzung zu BGHSt 37, 338).
BGH, Urteil vom 20.02.2003 - 4 StR 4/03 (NStZ-RR 2003, 185 L)
Täuscht der Täter seine Bereitschaft, illegale Drogen zu beschaffen und gegen Entgelt zu veräußern, nur vor, um den
Erwerber zur Zahlung eines Vorschusses zu veranlassen, kann je nach Sachlage der Tatbestand des Betruges, nicht aber der
des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - auch nicht nach § 29 VI BtMG - erfüllt sein.
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - 3 StR 349/02 (StV 2003, 285)
Bei der Anwendung des minder schweren Falles nach § 30a III BtMG ist die Sperrwirkung der höheren Mindeststrafe eines
verdrängten Tatbestands wie dem des § 29a I, § 30 I BtMG zu beachten, sofern nicht auch insoweit ein minder schweren
Fall gegeben ist.
BGH, Urteil vom 04.02.2003 - GSSt 1/02 (StV 2003, 282)
Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung kann nicht nur derjenige Täter eines Verbrechens nach § 30a II Nr. 2 BtMG sein, der
selbst unmittelbar Zugriff auf eine mitgeführte Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift hat.
Vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfasste Bewaffnung eines Mittäters den übrigen Tätern nach allgemeinen
Grundsätzen (§ 25 II StGB) zugerechnet werden.