Rechtsprechung, BtMG, Betaeubungsmitttelgesetz, Haschisch, Marihuana, Gras, Kokain, Koks, Heroin, LSD, Ectasy, Dorgen, Sucht, Strafe, Menge, geringe, Kronzeuge, Therapie, Strafaussetzung, Bewertungseinheit, Tateinheit, Tatmehrheit, Anwalt, Rechtsanwalt, Verteidiger, Erfahrung, Erfolg, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Rechtsprechung des BGH 2006 zum BtMG

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

- Stand: 29. Dezember 2006 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.

Weitere Hinweise finden Sie unter „Cannabis, Marihuana, Haschisch & Co.", „Suchthilfe Fleckenbühl" sowie Strafrechtslexikon.

Rechtsprechung des BGH zum BtMG im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

BGH, Beschluss vom 25.10.2006 - 2 StR 359/06

Auch die Tätigkeit eines Kuriers, der gegen Entlohnung selbstständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer der Ware zu sein, kann Handeltreiben darstellen. Ob die Beteiligung an dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein: Der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft. Spielt der Beteiligte nach diesen Kriterien nur eine sehr untergeordnete Rolle am Betäubungsmittelgeschäft, war ihm namentlich der Transport - auch wenn er als solcher nicht überwacht wurde - genau vorgegeben, wurde er mit Blick auf die transportierte Menge eher gering entlohnt und hatte er auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe keinen Einfluss, so ist sein Beitrag als Beihilfe zu werten.

BGH, Beschluss vom 24.10.2006 - 3 StR 388/06

Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die zunächst gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet. Werden mehrere Unterstützungsleistungen zu einer Haupttat im Rechtssinne geleistet, so stellen die Beihilfehandlungen wegen des Grundsatzes der Akzessorietät nur eine (Beihilfe-)Tat dar.

BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - 3 StR 381/06

Wird ein Minderjähriger durch einen Erwachsenen dazu veranlasst, als dessen Bote Betäubungsmittel an die Abnehmer des Erwachsenen zu überbringen, so wird der Minderjährige mangels eigener Verfügungsgewalt über das Rauschgift nicht dazu bestimmt, Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen, aber dahingehend bestimmt, des Erwachsenen unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern.

BGH, Beschluss vom 12.09.2006 - 3 StR 321/06

Ein Besitz von Betäubungsmitteln liegt auch dann vor, wenn der Täter diese in seinem Körper transportiert.

BGH, Beschluss vom 15.08.2006 - 4 StR 284/06

Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens versteht sich für die Tätigkeit eines Kuriers, der lediglich Drogen transportiert, nicht von selbst. Zwar kann auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des (täterschaftlichen) Handeltreibens erfüllen. Dies entbindet den Tatrichter jedoch nicht, nach allgemeinen Grundsätzen auf Grund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfassten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war.

BGH, Beschluss vom 02.08.2006 - 2 StR 251/06

Allein die Kenntnis und Billigung des Wohnungsinhabers von der Herstellung und Lagerung von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht. Es besteht auch keine Rechtspflicht des Wohnungsinhabers, gegen den von Dritten in seiner Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten.

BGH, Beschluss vom 01.08.2006 - 4 StR 261/06

Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge" in §§ 29a I Nr. 2, 30 I Nr. 4 und 30a I BtMG erfüllt. Bei mittlerer (= durchschnittlicher) Qualität von Haschisch wird regelmäßig von einem THC-Gehalt von 5 bis zu 8% ausgegangen werden können.

BGH, Beschluss vom 25.07.2006 - 1 StR 297/06

Für die Frage, ob vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzunehmen ist, kommt es auf den Inhalt der Abrede über den Kauf und nicht auf den Gegenstand der späteren Lieferung an. Die Voraussetzungen vollendeten Handeltreibens liegen demnach vor, wenn der Täter in ernsthafte Verhandlungen mit dem potenziellen Käufer über den Erwerb von Betäubungsmitteln eintritt, erst recht, wenn es zum Abschluss einer bindend gewollten Vereinbarung über den Erwerb kommt. Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von Art und Wirkstoffgehalt des Rauschgifts im Zeitpunkt der Abrede, auf nachträgliche Abweichungen bei der Lieferung - hier: teilweise Übergabe von Scheindrogen - kommt es nicht an.

BGH, Beschluss vom 07.07.2006 - 2 StR 184/06

Zur straflosen Vorbereitungshandlung des unerlaubten Handeltreibens mit Btm, wenn das Rauschgift noch gar nicht auf dem Markt ist, sondern erst noch hergestellt werden soll und dies von weiteren Bedingungen abhängt.

BGH, Beschluss vom 23.06.2006 - 2 StR 217/06

Es reicht für die Annahme einer Bande nicht aus, daß lediglich 2 Personen durch eine Vereinbarung, für eine gewisse Dauer im gemeinsamen Zusammenwirken eine Mehrzahl von selbständigen Straftaten zu begehen, verbunden sind und für die Begehung der Einzeltaten jeweils unterschiedliche, in die Bandenabrede nicht einbezogene Dritte gewinnen. Bandenmitgliedschaft setzt stets voraus, daß der jeweilige Täter oder Teilnehmer in die Bandenabrede einbezogen ist. Dies gilt auch dann, wenn er an einzelnen der Bandentaten nicht beteiligt ist.

BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - 3 StR 87/06

Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe beim Betäubungsmittelhandel ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung der die Tat kennzeichnenden Umstände der Einzelfälle durchzuführen.

BGH, Beschluss vom 14.03.2006 - 4 StR 46/06

„... Dennoch kann der Schuldspruch insgesamt nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen zum Eigenverbrauchsanteil der erworbenen Betäubungsmittel lückenhaft sind. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren die jeweils beschafften Betäubungsmittelmengen, die in allen Fällen die Grenze der nicht geringen Menge (für Heroin BGHSt 32, 162) überschritten, teils zum Eigenverbrauch, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Hinsichtlich der jeweiligen Anteile beschränkt sich das Urteil jedoch auf die pauschale Feststellung, ‚ein zahlenmäßig nicht genau bezifferbarer Anteil' der eingeführten Betäubungsmittel (UA 19) sei zum Eigenkonsum bzw. sei das erworbene Rauschgift ‚jedenfalls zu beträchtlichen Teilen zum gewinnbringenden Weiterverkauf' (UA 32) bestimmt gewesen. Diese pauschale Feststellung erlaubt dem Senat nicht die Überprüfung, ob das Landgericht den Angeklagten zu Recht auch das Handeltreiben mit Heroin jeweils in nicht geringer Menge angelastet hat, wie dies die angewandten Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes voraussetzen. Das Landgericht durfte nicht offen lassen, welcher Teil der von den Angeklagten beschafften Betäubungsmittel zum Weiterverkauf und welcher zum Eigenverbrauch bestimmt war. Denn die entsprechenden Teilmengen und ihr Verhältnis zueinander wirken sich sowohl bei der rechtlichen Einordnung der Taten als auch bei der Gewichtung der Erwerbstaten im Rahmen der Strafzumessung aus; sie sind daher - notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes durch Schätzung - festzustellen (st. Rspr.; BGH StV 2002, 255; BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 3 StR 116/04). Das gilt vorliegend umso mehr, als die zum Konsumverhalten der Angeklagten und weiterer Beteiligter für den Tatzeitraum getroffenen Feststellungen (der Angeklagte S. durchschnittlich zwei bis vier Gramm Heroin pro Tag; der Angeklagte P. Mengen von über fünf Gramm am Tag; der gesondert verfolgte T. durchschnittlich zwei bis drei Gramm pro Woche, in ‚Spitzenzeiten' die gleiche Menge in zwei bis drei Tagen; UA 6, 10, 20) nicht ausschließen, dass die zum Weiterverkauf verbleibenden Anteile jedenfalls in Einzelfällen die Grenze der nicht geringen Menge unterschritten. Hinzu kommt, dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten P. nicht auszuschließen vermochte, dass er das ihm überlassene Rauschgift insgesamt für den eigenen Konsum verbrauchte (UA 20).

Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt die Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum Konsumverhalten der Angeklagten und der jeweiligen Eigenverbrauchsanteile der beschafften Betäubungsmittel - zum äußeren und inneren Sachverhalt unberührt. Dies schließt insoweit ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, durch den neuen Tatrichter nicht aus. ..."