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VG Köln, Urteil vom 15.09.2005 - 1 K 4556/04 (CR 2005, 868)

Die Verpflichtung zur Genehmigung aus dem Feststellungsbescheid der RegTP sind mit In-Kraft-Treten des TKG 2004 unwirksam geworden und nicht nach § 150 I TKG wirksam geblieben. Bei einer dem Wortlaut des § 150 I TKG folgenden Auslegung würde zweckwidrig die alte Rechtslage nach § 25 I TKG 1996 bis zum Anschluss des Marktanalyseverfahrens perpetuiert.

VG Köln, Beschluss vom 29.06.2005 - 11 L 765/05 (MMR 2005, 641)

Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Versenden von Faxwerbung zu untersagen, wenn die Abschaltung einzelner Nummern derselben Person dazu geführt hatte, dass diese die Werbung über andere Nummern fortsetzte. Die Anordnung kann auch gegen den Allein-Geschäftsführer einer juristischen Person ergehen, um eine Umgehung der Untersagung durch Firmenneugründungen zu verhindern.

VG Köln, Beschluss vom 11.04.2005 - 1 L 277/05 (CR 2005, 441)

§ 150 I TKG bewirkt keine Fortgeltung abstrakter gesetzlicher Verpflichtungen und Befugnisse nach TKG a. F. Bis zum Abschluss des Marktanalyseverfahrens können die Voraussetzungen für eine Zugangsverpflichtung gem. § 18 I TKG im Rahmen einer Entschediung nach § 25 I oder V getroffen werden; die Marktanalyse wird hierbei durch eine gem. § 150 I TKG fortgeltende Feststellung zum Bestehen oder Nichtbestehen einer beherrschenden Stellung ersetzt.


VG Köln, Urteil vom 24.03.2005 - 1 L 6/05

Das TKG-1996 ist auf eine am 8.11.2004 ergangene Entgeltanordnung nicht anwendbar. Aus § 150 TKG ergibt sich nichts anderes. Die Verweisung in § 25 V S. 3 TKG auf die §§ 27-38 TKG ist eine Rechtsgrundverweisung. Alleiniger Maßstab einer nachträglichen Entgeltregulierung eines nicht marktmächtigen Teilnehmernetzbetreibers ist der Missbrauchstatbestand des § 28 TKG. Im Hinblick auf die Ähnlichkeit beider gesetzlichen Regelungen kann für die Bestimmung der Missbrauchsschwelle beim Preishöhenmissbrauch i. S. des § 28 I S. 1 TKG auf die Erkenntnisse zum Missbrauch des Preissetzungsspielraums durch ein marktbeherrschendes Unternehmen (§ 19 IV Nr. 2 GWB) zurückgegriffen werden. Ob ein Missbrauch i. S. des § 28 TKG vorliegt, ist im Anwendungsbereich des § 38 TKG vorrangig nach dem Vergleichsmarktprinzip zu ermitteln. Das Regelbeispiel des § 28 I S. 2 Nr. 1 TKG ist im Falle von Entgeltanordnungen für Zugangsvereinbarungen bzw. Zugangsleistungen von nicht marktmächtigen Unternehmen nicht anwendbar.

VG Köln, Urteil vom 18.02.2005 - 1 L 1870/04 (Dahlke, CR 2005, 269)

Die Anfechtungsklage gegen den Tarif "AktivPlus XXL" hat keinen offensichtlichen Erfolg. Der Genehmigungsbescheid der RegTP ist durch das In-Kraft-Treten des TKG 2004 wegen der Übergangsregelung des § 150 I TKG nicht gegenstandslos geworden. Er entfaltete bis zum Ablauf seiner Befristung rechtliche Wirkung. Weder die Ermittlung der Dumpinggrenze der RegTP gem. der §IC+25-Formel" im Fahmen von § 24 II Nr. 2 TKG a. F. noch die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten im Rahmen von §§ 19, 20 GWB können vorliegend im Rahmen des summarischen Verfahrens beantwortet werden. Das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis des § 20 IV S. 2 GWB wird durch die Spezialregelung des § 24 II Nr. 2 TKG a. F. verdrängt.

VG Köln, Urteil vom 02.02.2005 - 1 L 3522/04 (MMR 2005, 340)

§ 12 II Nr. 4 TKG ermächtigt die Reg TP zum Erlass vorläufiger Maßnahmen, ohne das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 I u. II Nr. 1 bis 3 TKG durchzuführen, dispensiert aber nicht von anderen gesetzlichen Vorgaben, die für die jeweilige Regulierungsverfügung bestehen. Hierzu zählen gem. § 12 II Nr. 4 TKG das Vorliegen eines Entwurfs der Ergebnisse einer Marktdefinition bzw. Marktanalyse sowie gem. § 21 TKG die Durchführung einer Abwägung unter Berücksichtigung der in § 21 I S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG aufgeführten Gesichtspunkte. Das Vorliegen eines Entwurfs der Ergebnisse einer Marktdefinition bzw. Marktanalyse kann gem. § 150 I S. 2 i.V.m. Satz 1 TKG dadurch substituiert werden, dass die Reg TP in einem nach altem Recht ergangenen Beschluss die marktbeherrschende Stellung für den relevanten Markt inzident festgestellt hat (Abgrenzung vom B. v. 8.9.2004 - 1 L 1832/04, MMR 2004, 833 m. Anm. Stotz). Falls der angegriffene Bescheid nur zu einem Teil der in § 21 I S. 2 TKG genannten Gesichtspunkten Ausführungen enthält, ist die nach § 21 TKG zu treffende Abwägungsentscheidung ermessensfehlerhaft.

BVerfG, Entscheidung vom 20.01.2005 - 1 BvR 290/01 (NJW-RR 2005, 741)

Das marktübliche Entgelt, welches Art. 14 I 2 GG als Ausgleich für die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums fordert (hier: gem. § 57 I Nr. 1, II 2 TKG a. F.), hat sich am freien (Grundstücks-)Markt zu orientieren, an dem die Marktteilnehmer ohne Regulierung des Staates agieren und Angebot wie Nachfrage auf einer freien Entschließung ohne erzwungene Einflussnahme aufgebaut sind. (Leitsatz der Redaktion)



BVerfG, Urteil vom 14.12.2004 - 1 BvR 411/00 (NStZ-RR 2005, 119)

§§ 86 S. 2, 95 TKG a.F. sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Auslegung dieser Normen durch die Strafgerichte ist jedenfalls dann von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn den Trägern der Rundfunkfreiheit nicht eine Unterdrückung der abgehörten Information abverlangt, sondern nur die Ausstrahlung der abgehörten Sendung im jeweiligen Medium als strafbewehrt angesehen wird.

EuGH, Urteil vom 25.11.2004 - C-109/03 (EuZW 2005, 17)

Artikel 6 III der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 2. 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld ist dahin auszulegen, dass mit den Worten "entsprechende Informationen" nur die Daten gemeint sind, die die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag in eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben, und die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, vorzusehen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen. Artikel 6 III der Richtlinie 98/10 ist, soweit er vorsieht, dass die entsprechenden Informationen Dritten zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, dahin auszulegen, dass der Universaldienstanbieter für Daten wie den Namen und die Anschrift der Personen sowie die Telefonnummer, die an sie vergeben wurde, nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten an Dritte in Rechnung stellen kann; ein solcher Anbieter berechtigt ist, für zusätzliche Daten, die er Dritten nicht zur Verfügung stellen muss, die zusätzlichen Kosten, die er selbst für den Erhalt dieser Daten aufwenden musste, nicht aber die Kosten für dieses Zurverfügungstellen, in Rechnung zu stellen, sofern eine nichtdiskriminierende Behandlung der Dritten gewährleistet ist.



BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2004 - 6 C 24/03 (NVwZ 2005, 99 L)

Ist Art. 11 I der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. 4. 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (Lizenzierungsrichtlinie) dahin zu verstehen, dass er der Erhebung einer Lizenzgebühr entgegensteht, bei deren Berechnung von einer Vorauserhebung der Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands einer nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von 30 Jahren ausgegangen worden ist? Sind Art. 10 EG und Art. 11 der Lizenzierungsrichtlinie dahin zu verstehen, dass sie es gebieten, einen Gebührenbescheid, mit dem Gebühren i.S. der Frage 1 festgesetzt worden sind und der nicht angefochten worden ist, obwohl das nationale Recht das ermöglichte, aufzuheben, wenn das nationale Recht dies zulässt, aber nicht fordert?

OVG Münster, Urteil vom 03.06.2004 - 13 B 343/04 (ZUM-RD 2004, 496)

Ein Wettbewerber im Telekommunikationsbereich, der sich im dreipoligen Rechtsverhältnis auf eine Richtlinienvorschrift beruft, deren Voraussetzungen nicht vorliegen, ist vor Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Dritten nicht gefeit. Bei summarischer Sicht ist Art. 8 III Zugangs-RL dahin auszulegen, dass die Vorschrift die Durchführung eines Marktanalyseverfahrens nach Art. 16 Rahmen-RL voraussetzt.

OVG Münster, Urteil vom 03.06.2004 - 13 B 351/04 (CR 2004, 669)

Die nicht erfolgte Umsetzung einer Richtlinienvorschrift steht im dreipoligen Rechtsverhältnis einer Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des dritten nicht entgegen. Die Auferlegung von Verpflichtungen gem. Art. 8 III der Zugangsrichtlinie (2002/19/EG) setzt nach Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift die vorherige Durchführung einer Marktanalyse nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG) unter Erfassung aller am Markt beteiligten Unternehmen voraus. Bis zum Abschluss des Marktanalyse- und Einstufungsverfahrens sprechen die Übergangsregelungen in Art. 27 I der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG) für den Fortbestand der bisherigen Auslegung des § 39 Alt. 2 TKG a. F., wonach im Falle einer angeordneten Zusammenschaltung auch für die Entgelte eines nicht marktbeherrschenden Unternehmens der Kostenmaßstab der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 24 I TKG a. F. gilt. Im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entgeltfestsetzung zu Gunsten eines Dritten kann das Entgelt auch bis zu einer bestimmten Höhe akzeptiert werden. Wegen des unterschiedlichen Charakters des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zur Aufhebung einer Entgeltfestsetzung im Hauptsacheverfahren steht die Unteilbarkeit der Entgeltgenehmigung dem nicht entgegen.



VG Köln, Urteil vom 26.04.2004 - 11 L 673/04

Der Gesetzgeber hat in den neugefassten Vorschriften des TKG ausdrücklich nur die Anwahl von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern erfasst. Ein Anwählprogramm, das eine Verbindung zu einer sonstigen Rufnummer herstellt, ist also nicht ein unzulässiger Dialer i. S. des § 43b VI TKG, sondern ist vielmehr überhaupt ein "Dialer" i. S. des Gesetzes, vgl. § 43b V TKG, und unterfällt somit nicht dem unmittelbaren Regelungsbereich des Gesetzes. Offen und im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht zu klären ist jedoch die Frage, ob § 43b I S. 4 TKG auf die vorliegende Fallkonstellation analog angewendet werden kann oder ob die Antragsgegnerin sich möglicherweise auch auf die allgemeinere Norm des § 43c I S. 1 TKG als Ermächtigungsgrundlage für ihre Verfügung stützen kann. Insgesamt geht die im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Regulierungsbehörde aus.

VGH München, Urteil vom 30.03.2004 - 21 CS 03.1053 (BayVerwBl 2004, 660)

Bei der telekommunikationsrechtlichen Standortbescheinigung für Mobilfunkantennen handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Maßgeblich für den Begriff des "Nachbarn" ist bezüglich des örtlichen Bezugs der Einwirkungsbereich der Anlage. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft steht fest, dass die einzuhaltenden, hier nach § 2 Nr. 1 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) i. V. mit Anhang 1 zu berechnenden Grenzabstände zur Wahrung der den Normgeber treffenden staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 II S. 1 GG ausreichend sind.

VG Köln, Urteil vom 18.03.2004 - 1 K 2630/00 (CR 2004, 751)

Nach § 39 Alt. 1 TKG gilt § 25 I TKG - und damit die dort geregelte Rechtsfolge der Genehmigungspflicht - für die Regulierung der Entgelte "für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35". Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Leistung "Voranfrage" nicht erfüllt. Zwar stellt der Zugang der TAL einen besonderen Netzzugang i. S. des § 35 I S. 2, 391 Alt. TKG dar; jedcoh unterfällt die "Voranfrage" nicht dem Begriff der Gewährung des Netzzugangs. Unter dem Begriff der "Gewährung des Netzzugangs" ist all das zu verstehen, was die Nutzung des Netzzugangs erst ermöglicht. Die Voranfrage bildet jedoch keinen notwendigen Schritt vor der eigentlichen Gewährung des Netzzugangs, der im übrigen auch ohne Inanspruchnahme der "Voranfrage" gewährt wird.



VGH München, Urteil vom 11.03.2004 - 8 BV 03.1703 (DVBl 2004, 1440 L)

Auch die rechtswidrige Berufungszulassung durch den Einzelrichter des VG bindet das Berufungsgericht. Fehlt ein ausdrücklicher Berufungsantrag des erstinstanzlich unterlegenen Beklagten, so lässt sich dieser jedenfalls dann regelmäßig den Berufungsgründen entnehmen, wenn als Rechtsschutzziel nur die Aufhebung des Ersturteils und die Abweisung der Klage in Betracht kommt. Die Erhebung von Gebühren für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, die anlässlich der Verlegung von TK-Linien erforderlich werden, verstößt nicht gegen den Grundsatz der unentgeltlichen Benutzung der Verkehrswege nach § 50 I S. 1 TKG.

OVG Münster, Entscheidung vom 29.01.2004 - 13 B 2623/03 (MMR 2004, 278)

Die Entgeltgenehmigung des Tarifs AktivPlus xxl (neu)" wird mit großer Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten, da ein Verstoß gegen den einzig zu prüfenden § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG (unzulässiger Abschlag) nicht feststellbar ist. Weiterreichender Drittschutz besteht nicht. Für die Überprüfung nach § 24 II Nr. 2 TKG, ob ein offensichtlicher Dumpingpreis vorliegt, ist die Regel IC+25% nicht zu beanstanden. Das beweispflichtige regulierte marktbeherrschende Unternehmen muss im gerichtlichen Verfahren seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für die Kostenprüfung dann nicht offen legen, wenn die Regulierungsbehörde glaubhaft versichert, dass nach ihrer Plausibilitätsprüfung das Angebot kostendeckend ist. Ein Verstoß gegen §§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB ist nicht feststellbar, weil ein Rabattsystem wie das Tarifsystem AktivPlus xxl (neu)" heute branchenüblich ist und nicht als missbräuchlich angesehen wird. Wettbewerber sind oder müssten zu ähnlichen Rabatten in der Lage sein. Ein Schutz vor Wettbewerb allgemein besteht nicht.

OVG Münster, Urteil vom 27.01.2004 - 13 A 3253/01

Die an andere Diensteanbieter gerichtete Lieferung der DTAG von Verbindungen im Sprachtelefondienst zum Zwecke des Wiederverkaufs ist Sprachtelefondienst. Die DTAG hat auf dem Markt für Sprachtelefondienstleistungen für Resaleprodukte im Fernbereich eine marktbeherrschende Stellung.



BVerwG, Urteil vom 15.08.2003 - 20 F 9/03 (NVwZ 2004, 745)

Ob und in welchem Umfang Akten der Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat das Gericht der Hauptsache zu beurteilen. Die verfahrensrechtliche Frage, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch die Erhebung anderer Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann, hat der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen. Das Gericht der Hauptsache benötigt die streitigen Akten zur Sachaufklärung auch, wenn der Reg TP bei der Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang eine Beurteilungsermächtigung zustehen sollte. Ein in camera"-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache schließt das geltende Recht aus. In die Abwägung des Interesses an der Offenlegung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gegen das Geheimhaltungsinteresse ist einzubeziehen, wie sich die Geheimhaltung der entscheidungserheblichen Tatsachen auf den Ausgang des Rechtsstreits auswirkt. Das TK-Netz des marktbeherrschenden Unternehmens ist unter dem Schutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel entstanden. Es weist deshalb einen intensiven sozialen Bezug auf. Zur Sicherung des Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation muss den Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens effektiver Rechtsschutz gewährt werden. Akten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des marktbeherrschenden Unternehmens enthalten, sind dem Gericht der Hauptsache vorzulegen, wenn und soweit bei ihrer Offenlegung nachhaltige oder gar existenzbedrohende Nachteile für das marktbeherrschende Unternehmen nicht zu besorgen sind.

OVG Münster, Urteil vom 01.08.2003 - 13 A 1618/01 (CR 2003, 824)

Die Versagung eines überschießenden Entgeltbetrages ist nicht isoliert anfechtbar, da es sich bei der Entgeltgenehmigung um eine Legitimation zu einem bestimmten Verhalten, nämlich der Erhebung des Entgelts im Geschäftsverkehr handelt.

Ein von der Regulierungsbehörde zu niedrig ermittelter Entgeltbetrag kann begrifflich nicht als Sockelbetrag nach §§ 24, 27, 39 TKG maßstabsgerecht sein; dasselbe gilt für den versagten überschießenden Teilbetrag. Ein sicheres "Mindestentgelt" kennt das Telekommunikationsrecht nicht.

Beim Anschlussdefizit handelt es sich nicht um ein genehmigungsfähiges Entgelt, sondern um eine Kostenposition. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass Anschlusskosten keine Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gem. § 3 II TEntgV sind.

Für ein Verbot von Mindestverkehrsentgelten zwischen Zusammenschaltungspartnern besteht im TKG keine Ermächtigungsgrundlage.

VG Köln, Urteil vom 31.07.2003 - 1 K 1246/02 (Heisz, CR 2003, 831)

Im Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Gegenstand der gerichtlichen Sachentscheidung können nicht solche Teile der Verwaltungsvorgänge sein, die von der RegTP als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezeichnet werden.

Die Folgen der Unaufklärbarkeit des entscheidungserheblichen Sachverhaltes hat die Klägerin zu tragen, da sie sich eines Anspruchs auf Einschreiten nach § 30 IV i.V.m. § 24 II Nr. 2 TKG berühmt.



BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17/02 (Schütze, CR 2003, 738)

Der Anspruch auf Gewährung von Netzzugang nach § 35 I Satz 1 TKG erstreckt sich jedenfalls grundsätzlich auch auf alle in dem verbundenen fremden Netz enthaltenen Leistungsmerkmale.

Die Pflicht nach § 39 1. Alt. TKG zur Genehmigung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 TKG bezieht sich auf die Entgelte für alle Leistungen, auf die nach § 35 I Satz 1 TKG ein Anspruch besteht.

OVG Münster, Urteil vom 12.06.2003 - 13 B 2407/02 (CR 2003, 744)

Die Bereitstellung einer öffentlichen Telefonstelle der DTAG zur Benutzung von so genannten Freephone-Gesprächen ist Erbringung einer der ex post-Entgeltregulierung unterliegenden - anderen Telekommunikationsdienstleistung.

Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der ex post-Entgeltregulierung bei der Ermittlung des maßstabgerechten Entgelts in einem forward looking-Ansatz von einer aktuellen und möglichst zeitnahen ostengrundlage und sonstigen preisbildenden Faktoren auszugehen.

Auf eine Überschreitung der Entscheidungsfrist des § 30 III TKG aus in der Sphäre des regulierten Unternehmens liegenden Gründen kann sich dieses nicht berufen.

BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - 6 C 5/02 (NVwZ 2003, 1385)

Eine Verwaltungsgebühr verletzt das bundesverfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, wenn ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4444fache übersteigt.

BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - 6 C 4/02 (MMR 2003, 613)

Eine Verwaltungsgebühr verletzt das bundesverfassungsgerichtliche Äquivalenzprinzip, wenn ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4444fache übersteigt.

Die Kosten des Verwaltungsaufwandes dürfen auch dann nicht vernachlässigt werden, wenn bei der Bemessung der Gebühr der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung in Rechnung gestellt wird. Auch in diesem Fall muss der Entgeltcharakter der Gebühr dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten es Verwaltungsaufwandes lösen darf.



VG Köln, Urteil vom 25.03.2003 - 1 L 353/03 8K & R 2003, 312 L)

Bei Angeboten "TDN" und "T-VPN" der Deutschen Telekom AG handelt es sich nicht um Sprachtelefondienst i. S. von
§ 25 I TKG.

Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes gem. § 25 II TKG kommt es wesentlich auf die funktionelle Austauschbarkeit der Produkte und Dienstleistungen aus Sicht der Nachfrager an.

Die Öffentlichkeit kann einerseits Sprachtelefondienstleistungen nicht gegen Leistungen aus den Angeboten "TDN" und "T-VPN" austauschen, weil beide Art nach von vornherein nur geschlossenen Benutzergruppen zugänglich sind. Andererseits bieten die für jedermann zugänglichen Sprachtelefondienstleistungen den geschlossenen Benutzergruppen keine vernünftige Alternative zum Angebot "TDN" udn T-VPN", weil sie finanziell weitaus weniger attraktiv sind.

Angebote für geschlossene Benutzergruppen und das Angebot von Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit können keinem gemeinsamen sachlich relevanten Markt zugeordnet werden.

OVG Münster, Urteil vom 18.02.2003 - 13 B 2175/02 (MMR 2003, 426)

Begehrt ein Wettbewerber eines marktbeherrschenden Unternehmens die Zusammenschaltung, so ist im Fall der nachgefragten Streitbeilegung" über einzelne Punkte der bereits bestehenden Netzzusammenschaltung § 37 TKG ggü. § 33 TKG die speziellere, weil direktere und schnellere Regelung.

Die Anordnung einer Vorleistungsflatrate ist als pauschalisierte Entgeltregelung einem Entgeltverfahren vorbehalten und kann daher nicht Gegenstand einer Zusammenschaltungsanordnung gem. § 37 TKG sein. Eine zwingende Notwendigkeit, das pauschalisierte Entgelt mit den Bestimmungen der technischen Anschlussfiguration uno acto zu bescheiden, besteht nicht.

Gleichwertiger Zugang" i.S.v. § 35 Abs. 2 Satz 1 TKG ist der diskriminierungsfreie, d.h. formell und materiell gleiche Zugang zu dem Netz, nicht jedoch ein Zugang frei von unbilligen Beeinträchtigungen i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB.

Verbesserungen der Telekommunikation" i.S.v. § 36 Satz 2 TKG sind nur solche, die die Qualität einschließlich der Handhabbarkeit betreffen, nicht aber solche, die auf ökonomische Effekte bei der Diensteerbringung oder dem Endkunden zielen. Eine Gewinnerweiterung oder -optimierung beim Wettbewerber als Nutzer einer Zusammenschaltungsleistung und damit zusammenhängend eine Optimierung des Kosten-Preis-Verhältnisses für ein Dienstleistungsprodukt stellen noch keine Verbesserung der Telekommunikation dar.



OVG Münster, Urteil vom 03.02.2003 - 13 B 2130/02 (CR 2003, 428)

Begehrt ein Wettbewerber den Zugang auf Infrastruktur, muss diese vorhanden sein. Folglich hat der Wettbewerber aus
§ 33 I S. 1 TKG keinen Anspruch gegen den Marktbeherrscher auf Schaffung von Infrastruktur, um darauf zugreifen zu können.

Die den Zugriff auf die vorhandene Infrastruktur überhaupt erst ermöglichenden technischen Vorkehrungen unterfallen dem Leistungsbegriff des § 33 I TKG, da es sich hierbei nicht um Erstellung in der Form von Infrastruktur handelt, sondern diese erst den Wettbewerbern vergleichbare unternehmerische Dispositionen zur Ausgestaltung von TK-Dienstleistungen eröffnet.

Eine Leistung ist nicht bereits dann wesentlich i. S. des § 33 I TKG, wenn sie im Vergleich zur Eigenleistung wirtschaftlich günstiger ist. Daher kann die unveredelte Vorleistung wesentlich, die veredelte Vorleistung aber nicht mehr wesentlich sein. Denn eine veredelte Leistung kann ein im Vergleich zum unveredelten Vorprodukt selbstständige Leistung sein, wenn sie durch "Additiva" auf einer anderen Wertschöpfungsebene anzusiedeln ist und daher eine grundlegend neue und im Unterschied zum Vorprodukt gerade deshalb nachgefragte Eigenschaft erhält.

"Diskriminierungsfrei" i. S. des § 33 I S. 1 TKG ist von dem Begriff der "unbilligen Behinderung" gem. § 20 I GWB zu unterscheiden und liegt vor, wenn der Marktbeherrscher den Wettbewerbern die Leistung zu den gleichen Bedingungen anbietet, wie er sich intern die Leistung "tatsächlich" einräumt, unabhängig davon, wie er sich die Leistung anbieten "könnte".

Die Regelung des § 33 I TKG ist nur eine Ergänzung und keine spezialgesetzliche Regelung zu § 20 I GWB. Die allgemeine wettbewerbsrechtliche Aufsicht wird daher nicht durch die Regelungen des TKG berührt, sodass das BKartA neben der RegTP bei Missbrauch selbstständig eingreifen kann.

Wenn zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Behörde eine faktische Ungleichbehandlung durch den Marktbeherrscher nicht mehr zu befürchten ist, ist die Anordnung von verbindlichen Bereitstellungsfristen nebst einer Vertragsstrafenregelung nicht mit § 33 TKG vereinbar, da gem. § 33 II S. 3 TKG die Maßnahme auf das sachlich und zeitlich Erforderliche zu begrenzen ist. Eine gleichsam strafende Reaktion auf vergangenes Fehlverhalten erlaubt § 33 II S. 1 TKG nicht. Ob die angebotenen Bereitstellungsfristen unbillig i. S. des § 20 I GWB sind, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz der RegTP, sondern des BKartA.

Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein früher gezeigtes Missbrauchsverhalten sich zukünftig wiederholt, kann gem. § 72 I Nr. 1 TKG eine aufklärende Auskunftsaufforderung gegen den Marktbeherrscher zeitlich begrenzt angeordnet werden.



OVG Münster, Urteil vom 20.01.2003 - 13 A 363/01 (K & R 2003, 308)

Entgelte für die Bereitstellung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) zu besonderen Zeiten sind genehmigungspflichtig.

Die Entgeltgenehmigung hat Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Zum Kostennachweis der Gemeinkosten und zur Rechtfertigung der Zuordnung übergeordneter Kostenstellen zu dem zu bepreisenden Produkt sowie zur Spruchreife bei unvollständigen Kostennachweisen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2002 - 15 L 4148/02 (Stadler, MMR 2003, 205)

Die Vermittler des Zugangs zum Internet (Access-Provider) sind keine TK-Dienstleister i. S. des TKG, sondern ausschließlich Diensteanbieter nach dem MDStV oder dem TDG.

Für die Abgrenzung zwischen Medien- und Teledienst kommt es darauf an, ob der Inhalt, zu dem der Zugang vermittelt wird, zur allgemeinen Meinungsbildung bestimmt ist (Mediendienst) oder lediglich die reine Faktenvermittlung bzw. individualkommunikative Komponente im Vordergrund steht (Teledienst).

Bereits bei summarischer Prüfung spricht vieles für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung, mittels derer einem Access-Provider aufgegeben wird, den Zugang zu strafbaren, rechtsradikalen Webseiten zu sperren.

OVG Koblenz, Urteil vom 10.12.2002 - 6 A 11416/02 (DVBl 2003, 411)

Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag können auf das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Straßenunterhaltungspflichtigen und dem zur Nutzung der Straße für Telekommunikationslinien (TK-Linien) Berechtigten entsprechend angewendet werden, wenn der Nutzungsberechtigte die nach § 53 III TKG gebotenen Maßnahmen nicht veranlasst.

Ein der auftragslosen Geschäftsführung entgegen stehender Wille des

Als Voraussetzung für den Zahlungsverzug ist die Mahnung - falls überhaupt erforderlich - rechtlich dem Problem der Leistungsstörungen und daher nicht dem Anwendungsgebiet der Leistungen i. S. des § 33 TKG zuzurechnen.




VG Köln, Urteil vom 14.11.2002 - 1 K 2788/00 (CR 2003, 109)

Die Aufforderung der RegTP, dass die DTAG Fakturierungs- und Inkassoleistungen für zeittaktabhängige Mehrwertdienste/Internet-by-call- und zeittaktunabhängige Share-Cost-Dienste sowie die Übermittlung von Daten von Teilnehmernetzkunden zu erbringen haben, ist rechtswidrig, denn insoweit stellen diese Maßnahmen von ihrer Zweckbestimmung her keine Leistungen i.S.d. § 33 I TKG dar.

Die Fakturierungs- und Inkassoleistungen sowie die Übermittlung von Daten ihrer Teilnehmernetzkunden dienen insoweit, als sie sich auf Entgelte für zeittaktabhängige Mehrwertdienste/Internet-by-Call beziehen, nicht im vollen Umfang der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen.

Internet-by-Call-Dienste sind nicht allein auf den technischen Vorgang zu reduzieren, sondern für die Gesamtleistung ist der dem Kunden mit Hilfe dieses Vorgangs übermittelte Inhaltsdienst prägend. Das Gesamtentgelt zeittaktabhängiger Mehrwertdienste/Internet-by-Call orientiert sich gerade nicht an den "Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung", sondern zu einem erheblichen Teil an den Content- Anbieter übermittelten Leistungsinhalt. Das Gesamtentgelt lässt sich dann jedenfalls in der Höhe, in der es nach der Aufforderung der RegTP dem Endkunden durch die DTAG in Rechnung gestellt werden soll, nicht als Gegenleistung für Telekommunikation beurteilen.

Die Aufforderung der RegTP, dass die DTAG Fakturierungs- und Inkassoleistungen für Sprachtelefondienstleistungen und Auskunftsdiensten im Rahmen des offenen Call-by-Call zu erbringen habe, ist nicht zu beanstanden.

VG Köln, Urteil vom 15.10.2002 - 1 L 1688/02 (MMR 2002, 839)

Die Regelung der Missbrauchsaufsicht in § 33 II S. 2 TKG ermächtigt die RegTP lediglich dazu, den Marktbeherrscher zu einem Verhalten oder Unterlassen aufzufordern, das den Wettbewerbern den Zugang zu Leistungen des Marktbeherrschers zu den Bedingungen ermöglicht, die dieser sich - tatsächlich - selbst einräumt. Die RegTP ist hingegen nicht befugt, Wettbewerbern den Zugang zu einer Leistung zu Bedingungen zu verschaffen, die der Marktbeherrscher - und sei es auf Grund von behebbaren Ineffizienzen in der Organisation seines Betriebs - sich intern tatsächlich nicht einräumt.

Die Reg TP ist nicht befugt, die DTAG auf der Grundlage von § 33 II S. 2 TKG zu verpflichten, bestimmte Mietleistungen binnen bestimmter aus den DTAG-AGB abgeleiteter verbindlicher Fristen bereitzustellen.

Die Befugnis in § 72 I TKG, von einem Kommunikationsunternehmen Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, setzt im Vorfeld der Einleitung eines Missbrauchsverfahrens zumindest einen Anfangsverdacht für einen Missbrauch i.S.d. § 33 I TKG voraus.



BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8/01 (K & R 2003, 196)

Nutzern von Telekommunikationsdienstleistungen steht aus § 30 IV i.V. mit § 24 II Nr. 1 TKG kein subjektives Recht darauf zu, von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Erlass einer Anpassungsanordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Aufschlagsverbot zu verlangen.

Eine Anpassungsanordnung kann nicht mit der Begründung begehrt werden, die für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen verlangten ungenehmigten Entgelte seien genehmigungsbedürftig.

VG Köln, Urteil vom 02.05.2002 - 1 K 8007/98 (MMR 2002, 636)

Eine Preismaßnahme, die genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Leistungen verknüpft (Bündelung), unterliegt insgesamt der ex-ante-Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG.

Als entgeltrelevant oder preisbildend sind solche Regelungen anzusehen, die wesentlich oder unmittelbar auf die Kalkulation des Entgelts oder Preises Einfluss haben. Faktoren, die eher den Charakter von Neben- oder Zusatzleistungen tragen, fallen nicht darunter.- Select 5.

VG Köln, Urteil vom 06.03.2002 - 1 L 2836/01 (MMR 2002, 410)

Für die Einordnung als allgemeiner oder besonderer Netzzugang kommt es neben dem Nutzungszweck auf die technische Ausgestaltung an.

Zweck des § 39 TKG ist es, die Entgelte für solche Leistungen effektiv durch ein ex-ante-Genehmigungsverfahren zu kontrollieren, die von Wettbewerbern des regulierten Unternehmens als Vorprodukte für ihr eigenes TK-Angebot benötigt werden.

Die Reg TP ist befugt, ein markbeherrschendes Unternehmen aufzufordern, die Entgeltgenehmigung für eine vertraglich vereinbarte Leistung zu beantragen.



VG Köln, Urteil vom 21.02.2002 - 1 K 5694/98 (CR 2003, 37)

Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistung Preselection sind als Bestandteil des Sprachtelefondienstes gem.
§ 25 I TKG genehmigungspflichtig.

Eine Entgeltgenehmigung ist im Umkehrschluss aus § 27 III TKG dann zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Ein Versagungsgrund kann in der mangelnden Orientierung der genehmigungspflichtigen Entgelte an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung liegen.

Um die Orientierung der genehmigungspflichtigen Entgelte an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung festzustellen, hat die RegTP im Rahmen der ihr obliegenden behördlichen Prüfungspflicht gem. § 3 I und II TEntgV zunächst die von dem beantragenden Unternehmen vorzulegenden Kostennachweise umfassend und konsequent zu prüfen. Die Kostenprüfung ist unvollständig, wenn nicht alle sich in diesem Zusammenhang ergebenden Beanstandungen benannt und begründet und die sich daraus ergebenden Konsequenzen beziffert werden. Die ordnungsgemäße Kostenprüfung lässt sich nicht durch eine Vergleichsmarktbetrachtung ersetzen; hierbei handelt es sich lediglich um einen ergänzenden Prüfungsschritt.

VG Köln, Urteil vom 24.01.2002 - 1 L 2574/01 (MMR 2002, 266)

Die Reg TP hat i.R.e. Abwägungsprozesses die einzelnen Zusammenschaltungsmodalitäten für eine "angemessene" Zusammenschaltung festzulegen. Der Abwägungsprozess muss die Interessen der beteiligten Netzbetreiber in einen gerechten Ausgleich bringen. Die hierbei getroffene Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob die Entscheidung der Reg TP auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt und einem alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägungsprozess beruht und das Abwägungsergebnis nicht schlechthin unvertretbar ist.

Durch die Beschränkung der Zahl der Zusammenschaltungspunkte auf einen Teil der technisch möglichen Punkte wird die Ast. auch nicht mittelbar zu einer Änderung ihrer Netzstruktur gezwungen.

Der Gesichtspunkt der Marktnähe könnte den Abwägungsprozess der Reg TP allenfalls dann konkretisieren oder einschränken, wenn die Reg TP Einzelheiten einer Zusammenschaltungsanordnung gegen die einhelligen Vorstellungen aller Marktteilnehmer durchsetzen wollte.

Die Tatsache, dass eine Regelung Entgeltcharakter hat, führt nicht dazu, dass sie nur i.R.e. vom Zusammenschaltungsverfahren unabhängigen, gesondert durchzuführenden Entgeltgenehmigungsverfahrens getroffen werden kann.

Die Reg TP ist im Zusammenschaltungsverfahren befugt, einzelne Modalitäten der Zusammenschaltung i.R.d. ihr zukommenden Beurteilungsspielraums festzulegen, auch wenn hierfür im TKG oder der NZV keine konkrete Ermächtigung vorgesehen ist.



VG Köln, Urteil vom 17.12.2001 - 1 L 2575/01 (MMR 2002, 269)

Die Festlegung von Entgeltstruktur und Tarifzonen ist keine (belastende) Auflage zur (begünstigenden) Entgeltgenehmigung und daher nicht isoliert anfechtbar. - EBC II- Entgelte.

Ein Antrag nach § 123 I VwGO auf Erteilung einer vorläufigen Entgeltgenehmigung unter Zugrundelegung einer bestimmten Entgeltstruktur und bestimmter Tarifzonen ist nur statthaft, wenn die beantragten Entgelte im Einzelnen beziffert werden. - EBC II- Entgelte.

Ein Antrag nach § 123 I VwGO auf Erteilung einer vorläufigen Entgeltgenehmigung stellt jedenfalls insoweit eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, als er einen Antrag auf Festsetzung einer bestimmten Entgeltstruktur und bestimmter Tarifzonen beinhaltet. - EBC II-Entgelte.

Auch i.R. eines Antrags nach § 123 I VwGO gibt es keine Grundlage für eine von der Ist-Kostenermittlung losgelöste Anordnung von Entgelten. - EBC II-Entgelte.

Es besteht kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Entgeltgenehmigung, wenn der Genehmigungsantrag auf Kostenunterlagen gestützt wird, die im Wesentlichen bereits in einem früheren Genehmigungsverfahren von der Reg TP als unzulässig abgelehnt wurden. - EBC II-Entgelte.

VG Köln, Urteil vom 19.11.2001 - 1 L 2061/01 (CR 2002, 111)

Eine Leistung erfüllt jedenfalls dann das Wesentlichkeitskriterium des § 33 II i.V.m. I TKG, wenn der Wettbewerber des marktbeherrschenden Anbieters ohne die begehrte Leistung faktisch an der Erbringung von ihm beabsichtigter Telekommunkationsdienstleistungen behindert ist; entscheidend ist insoweit eine abstrakte Sichtweise, die unabhängig vom konkreten Bedarf des Wettbewerbers auf die objektive Wesentlichkeit der nachgefragten Leistungen abstellt.

Ob grundsätzlich eine Leistung nur wesentlich i.S.d. § 33TKG sein kann, wenn sie der Erbringung einer anderen, höheren Wertschöpfungsebene zuzuordnende Telekommunikationsdienstleistungen durch den Nachfrager dient, kann dahinstehen, sofern dieser bereits explizit ein Angebot von Leistungen mit dem Ziel der Einbindung in eigene Produkte anstrebt.

Eine Verweisung des Nachfragers auf Alternativen wie die Anmietung von Teilnehmeranschlussleitungen kommt in diesem Zusammenhang bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil es für die Frage der Wesentlichkeit nicht auf die für die Prüfung von Ersatzlösungen grundlegende europarechtliche Essential-Facilities-Doctrine, sondern allein auf die konkrete normative Ausformung der Missbrauchskontrollvorschrift ankommt.

Sind neben der Wesentlichkeit der Leistungen alle weiteren Voraussetzungen des § 33 II i.V.m. I TKG gegeben und verweigert der marktbeherrschende Anbieter auf entsprechenden Antrag des Wettbewerbers die Angebotsabgabe, so ist die RegTP zum Erlass einer entsprechenden Aufforderung berechtigt.

BVerwG, Urteil vom 19.09.2001 - 6 C 13/00 (DÖV 2002, 477)

§ 16 TKG ermächtigt nur zu einer Gebührenverordnung, welche den mit der Lizenzerteilung selbst verbundenen Verwaltungsaufwand finanziert; die mit der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung beabsichtigte Finanzierung einer Vielzahl von überwiegend auch in der Zukunft liegenden Amtshandlungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation ist von der Bestimmung nicht gedeckt.

VG Köln, Urteil vom 20.08.2001 - 1 K 8253/00 (CR 2002, 114)

§ 37 TKG ermächtigt über die Anordnung einer Zusammenschaltung hinaus nicht zur Festsetzung auch der Zusammenschaltungsentgelte; diese ist im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens gem. § 39 TKG gesondert vorzunehmen.



VG Köln, Urteil vom 09.07.2001 - 1 L 1099/01 (CR 2001, 599)

Damit, dass die Deutsche Telekom AG als marktbeherrschender Anbieter gegenüber einem Wettbewerber auf dessen Nachfrage kein Angebot über den Bezug von Endkundenanschlüssen (analog, ISDN und ADSL) und Sprachtelefondiensten im Ortsnetzbereich zum Zwecke des Wiederverkaufes abgibt, verstößt sie gegen die ihr gem.
§ 33 I TKG obliegende Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Zugangsgewährung zu ihren Leistungen.

Die nachgefragten Leistungen stellen, da die Möglichkeit des Weiterverkaufs insbesondere auch auf die Verknüpfung dieser Leistungen mit anderen Elementen und damit auf die Entwicklung und Marktplazierung eigenständiger Produkte (vornehmlich so genannte Konvergenzprodukte) abzielt, auch bei enger Auslegung Leistungen i. S. des § 33 I TKG dar. Diese Leistungen sind wesentlich, denn die Entwicklung solcher Konvergenzprodukte setzt zwingend Zugangsmöglichkeiten zu Festnetzleistungen voraus, die ein Diensteanbieter nur von Netzbetreibern erwerben und weiterveräußern kann.

Verweigert der marktbeherrschende Anbieter ein Angebot von Resale-Leistungen ohne sachliche Rechtfertigung und in missbräuchlicher Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung, so ist die RegTP zum Erlass einer dementsprechenden Anordnung berechtigt.

VG Köln, Urteil vom 21.06.2001 - 1 L 1050/01 (CR 2001, 601)

Die Deutsche Telekom AG ist nach der VO 2887/2000 i. V. mit § 3 II S. 1 TKG als gemeldeter Betreiber verpflichtet, auf angemessenen Antrag gegenüber einem Mitbewerber, der als Inhaber einer Lizenz gem. § 8 TKG auch ohne weitere Prüfung seiner Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde anspruchsberechtigt und damit Begünstigter i. S. der VO ist, ein Angebot über den gemeinsamen Zugang zum hoch bitratig nutzbaren Frequenzspektrum der Teilnehmeranschlussleitung abzugeben.

Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die RegTP berechtigt, die Abgabe des Angebotes im Wege der Missbrauchsaufsicht als nach der VO 2887/00 zulässigem nationalen Streitbeilegungsverfahren anzuordnen.

Dagegen kann die Abgabe eines entsprechenden Angebots bezüglich des besonderen Netzzugangs gegenüber einem nicht gem. § 8 TKG lizenzierten Mitbewerber von einer vorherigen Prüfung der Voraussetzungen des § 35 III TKG abhängiggemacht werden. Ein insoweit zur Angebotsabgabe verpflichtender Beschluss der RegTP ist rechtswidrig.

VG Darmstadt, Urteil vom 18.06.2001 - 5 G 749/01 (2) (CR 2002, 269)

Eine Folge- und Kostentragungspflicht des Nutzungsberechtigten an Telekommunikationsanlagen tritt nicht bei jeder Änderung von Verkehrswegen ein. Vielmehr setzt eine solche Pflicht die Änderung am Verkehrsweg aus verkehrsbezogenen Gründen voraus.

VG Köln, Urteil vom 10.05.2001 - 1 K 958/98 (CR 2002, 117)

Die Leistungen "Rufnummernportierung" und "Preselection" fallen unter den Begriff des Sprachtelefondienstes i.S.d. § 3 Nr. 15 TKG. Die dafür von der DTAG verlangten Entgelte sind daher gem. § 25 I TKG genehmigungspflichtig.



BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 B 55/00 (GewA 2001, 494)

Das unentgeltliche Nutzungsrecht von Verkehrswegen nach § 50 I 1 TKG gilt umfassend auch während des Baus von öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien.

BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6/00 (BVerwGE 114, 160)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines nach § 33 II 1 TKG ausgesprochenen Handlungsgebots an den marktbeherrschenden Anbieter ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung.

Der für die Feststellung der Marktbeherrschung nach § 33 I 1 TKG räumlich relevante Markt entspricht grundsätzlich dem Gebiet, auf dem der Wettbewerber tätig werden will.

Bei dem Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen als Teil eines Telekommunikaktionsnetzes für die Öffentlichkeit handelt es sich regelmäßig um eine wesentliche, intern nutzbare Leistung i.S. von § 33 I 1 TKG.

Die Verpflichtung zur Einräumung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Teilnehmeranschlussleitungen hat das marktbeherrschende Unternehmen in einer Weise zu erfüllen, die eine vergleichbare unternehmerische Dispositionsfreiheit bei der Ausgestaltung ihrer Telekommunikaktionsdienstleistungen für Endkunden eröffnet.

§ 33 I TKG verpflichtet das marktbeherrschende Unternehmen im Grundsatz dazu, entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen seines Festnetzes zu gewähren.

VG Köln, Urteil vom 03.04.2001 - 11 K 4430/00 (Schuster, CR 2001, 515)

§ 43 V TKG betrifft nur das Festnetz, sondern auch Mobilfunknetze. Dem steht nicht entgegen, dass § 43 V S. 1 TKG das Merkmal "Verbleiben am selben Standort" enthält. Netzbetreiber sind daher verpflichtet, ab dem 1.2.2002 in ihrem Netz sicherzustellen, dass Mobilfunkkunden bei einem Wechsel des Betreibers ihnen zugeteilte Rufnummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität).

VG Köln, Urteil vom 30.01.2001 - 1 L 2892/00 (CR 2001, 235)

Der Diskriminierungstatbestand des § 24 II Nr. 3 TKG ist erfüllt, wenn Nachteile aus einer zeitunabhängigen Tarifstruktur zugunsten eines Konzernunternehmens ausgeglichen werden. - T-online.

2. Die "Anpassung" von Entgelten im Rahmen der nachträglichen Entgeltregulierung (§ 30 IV TKG ) kann auch die Anforderung umfassen, die gleichheitswidrig nur einzelnen Nachfragern gewährten Vorteile auch den übrigen Nachfragern einzuräumen. - T-Online.



VG Köln, Urteil vom 18.12.2000 - 1 L 2484/00 (CR 2001, 94)

Im Beschluss zur Anordnung einer Zusammenschaltung nach § 37 TKG dürfen Zusammenschaltungsentgelte nicht angeordnet werden. Hierfür bedarf es eines eigenen Entgeltgenehmigungsverfahrens.

VG Köln, Urteil vom 15.12.2000 - 11 K 10253/99 (MMR 2001, 327)

Der Begriff der "knappen Ressource" i. S. des Art. 11 II der Richtlinie 97/13 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 10.4.1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigung für TK-Dienste, ABl EG Nr. L 117/15 vom 7.5.1997 (RL 97/13) ist dahingehend auszulegen, dass es sich um eine "zu schonende Ressource" handeln muss, deren optimale Nutzung sichergestellt werden soll; eine akute - bereits vorhandene - Knappheit der Ressource ist nicht erforderlich.

Bei Rufnummern handelt es sich um eine "knappe Ressource" i. S. des Art. 11 II der RL 97/13, da die Zahl von Rufnummern aus technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und praktischen Gründen nicht unbegrenzt vermehrt werden kann und zukünftige Umstrukturierungen der Rufnummernräume möglichst vermieden werden sollen.

Bei der Gebührenbemessung für die Zuteilung einer Rufnummer darf der wirtschaftliche Wert einer Rufnummer zu Grunde gelegt werden; die erhobene Gebühr von 1.- DM pro Rufnummer verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip, da ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Amtshandlung - Zuteilung der Rufnummer - und der Gebühr nicht gegeben ist.

VG Köln, Urteil vom 08.12.2000 - 11 K 6304/00 (MMR 2001, 337)

Die Zuteilung von Rufnummern durch die Reg TP setzt gem. § 43 III S. 1 TKG einen vorherigen Antrag des Betreibers des TK-Netzes voraus. Die tatsächliche Nutzung der entsprechenden Netzzugangskennzahlen 017X und 017X und der dahinter stehenden Rufnummernblöcke allein stellt keinen konkludenten Antrag auf deren Zuteilung dar, wenn der Betreiber die Stellung eines Antrags ausdrücklich ablehnt, weil er meint, zur Nutzung der Nummern auf Grund einer Lizenzerteilung berechtigt zu sein.

Der Klägerin sind bereits auf Grund der im Jahre 1994 erteilten Lizenz die Netzzugangsrufnummern bestehend aus der Dienstekennzahl 17 und der jeweiligen Blockkennung sowie die dahinter stehenden Rufnummernblöcke rechtswirksam und bestandskräftig zugeteilt worden, so dass eine kostenpflichtige Zuteilung der Rufnummern nach In-Kraft-Treten des TKG nicht mehr in Betracht kommt.



VG Köln, Urteil vom 08.12.2000 - 11 K 7734/00 (NWVBl 2001, 272)

Die Zuteilung von Rufnummern nach § 43 III S. 1 TKG ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der die Stellung eines - ausdrücklichen oder konkludenten - Antrags voraussetzt. Die bloße Nutzung der Nummern stellt keinen konkludenten Zuteilungsantrag dar, wenn der Betreiber die Stellung eines Antrags ausdrücklich ablehnt, weil er glaubt, zur Nutzung der Nummern kraft Gesetzes berechtigt zu sein.

Die Deutsche Telekom AG ist als frühere Monopolinhaberin nicht verpflichtet, die Zuteilung aller von ihr vor dem 1.1.1998 vergebenen und weiter genutzten Rufnummern zu beantragen. Das Recht zur Nutzung dieser Nummern war ihr im Zuge der Postreform als Teil des Netzmonopols nach § 1 FAG kraft Gesetzes verliehen und ist durch In-Kraft-Treten des TKG und den Wegfall des Netzmonopols zum 1.1.1998 nicht entfallen. § 43 TKG geht von dem Grundsatz der Kontinuität der Nummernvergabe aus und ermöglicht auch gegenüber den Netzbetreibern nur unter den Voraussetzungen des § 43 IV TKG die Neustrukturierung des bereits vorhandenen Nummernraums.

Aus § 43 TKG ergibt sich keine Verpflichtung der Klägerin, die Zuteilung der vollständigen Nummernblöcke zu beantragen, in denen sich die bereits genutzten Rufnummern befinden. Die "Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich" können als bloße Verwaltungsvorschrift eine derartige Verpflichtung nicht begründen.

VG Darmstadt, Urteil vom 16.11.2000 - 3 E 915/99 (NJW 2001, 2273)

Die Polizei ist weder nach dem Telekommunikationsgesetz noch nach allgemeinem Polizeirecht berechtigt, von einer Telekommunikationsbetreiberin zu verlangen, eine Standortermittlung hinsichtlich eines ihrer Kunden vorzunehmen (Mitteilung der Funkzelle, in welcher sich der Mobilfunktelefon-Besitzer befindet).

Die Kenntnis der Funkzelle, in der sich ein Mobilfunktelefon-Besitzer mit eingeschalteten Gerät befindet, ist Folge eines bereits eingeleiteten Kommunikationsvorganges, der in den Schutzbereich des Art. 10 I GG fällt. Der Besitzer des Mobilfunktelefons breitet sich konkret auf den Empfang einer bestimmten erwarteten Nachricht oder allgemein von Anrufen vor.

Die Befugnisgeneralklausel des allgemeinen Polizeirechts ist nicht geeignet den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 I GG einzuschränken.



VG Köln, Urteil vom 09.11.2000 - 1 K 10406/98 (Hummel, CR 2001, 523)

Die Vorabgenehmigungsbedürftigkeit von Entgelten für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs ergibt sich ausschließlich aus der tatsächlichen Bereitstellung des physischen und logischen Zugangs zu TAL unter besonderen Bedingungen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zugang unter besonderen Bedingungen von wesentlicher Bedeutung für die Zugangsgewährung ist.

Ausgangspunkt einer im Hinblick auf die Entgeltgenehmigung vorzunehmenden Kostenprüfung sind die durch vollständige Kostenunterlagen nachzuweisenden Istkosten. Für eine Bewertung dieser Kosten danach, ob sie sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientieren, ist erst nach abschließendem Nachweis Raum. Bei Vorlage unvollständiger Kostennachweise besteht lediglich ein Auswahlermessen zwischen der Ablehnung des Antrags und der Aufforderung zur Nachbesserung, nicht jedoch zur Entgeltgenehmigung abweichend von diesen Maßstäben.

Die Entgeltgenehmigung für besondere Netzzugänge entfaltet Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Gewährung des Netzzugangs. Die mit der Erteilung einer endgültigen Entgeltgenehmigung zeitgleiche Erteilung einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkenden vorläufigen Genehmigung ist demgegenüber nicht geeignet, die sich für den Antragsteller aus der Leistungsbereitstellung im Vorfeld der Genehmigungsentscheidung ergebenden Nachteile in rechtlich zulässiger Weise auszugleichen.

VG Köln, Urteil vom 27.10.2000 - 11 K 7361/00 ( NWVBl 2001, 241)

Mit der Zuteilung einer Teilnehmerrufnummer nach § 43 II S. 1 TKG, § 20 II S. 3 TKV erwirbt der Kunde ein vom Anbieter unabhängiges, dauerhaftes Nutzungsrecht. Die Zuteilung der Nummern muss nach § 43 TKG und Art. 3b IV der Richtlinie vom 28.6.1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für TK-Dienste, ABl. EG Nr. L 192 (RL 90/388 EWG) diskriminierungsfrei nach transparenten und objektiven Maßstäben erfolgen.

Der der RegTP durch § 43 II TKG eingeräumte Ermessensspielraum bei der Nummernzuteilung ist mit normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (hier den vorläufigen Zuteilungsregeln über die Zuteilung von Rufnummern für so genannte "Shared Cost"-Dienste, "0180-er Nummer" (ABl. BMPT 1997, 1854 ff.) und für entgeltfreie Mehrwertdienste, "0800-er Nummer" (ABl. BMPT Nr. 17/97 Vfg. 138) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgestaltet.

Das Nichtberücksichtigen von Namens- und Markenrechten bei den entgeltfreien Mehrwertdiensten (so genannte 800er Nummer) war angesichts der großen Zahl der zu vergebenden Nummern im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung angemessen.

Die vorrangige Berücksichtigung von Markennummern ist von Art. 14 GG nicht geboten, weil Rufnummern, deren Umsetzung eine bestimmte Marke ergibt, mit einem durch Art. 14 GG geschützten Markennamen nicht gleichzusetzen sind.

Weil Rufnummern, die nach §§ 14 ff. MarkenG notwendige Unterscheidungskraft fehlt, ist der markenrechtliche Schutz eines Domain-Namens im Internet auf Rufnummern nicht anzuwenden.

Es bleibt dahingestellt, ob sich zu Gunsten eines Mitbewerbers das Ermessen der Behörde für einen Widerruf nach § 49 VwVfG zu einem subjektiv-öffentlichen Recht verdichten könnte und nicht nur einen Rechtsreflex darstellt.

Die Freischaltung einer zugeteilten Rufnummer im öffentlichen Telefonnetz ist als Nutzung anzusehen.



VG Köln, Urteil vom 22.09.2000 - 11 K 7710/98 (NWVBl 2001, 313)

Das Bestehen eines Lizenzvertrags schließt nicht die Befugnis der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) aus, dem jeweiligen Anbieter von TK-Diensten Verpflichtungen nach dem TKG einseitig hoheitlich durch Verwaltungsakt aufzuerlegen.

Die Verpflichtung der Anbieter von TK-Diensten, i.R.d. Verkaufs von Prepaid-Produkten Kundendaten zu erheben, zu überprüfen und eine Kundenidentifizierung anhand der amtlichen Ausweispapiere vorzunehmen, findet im Gesetz, insbes. in § 91 I i.V.m. § 90 I TKG keine ausreichende Stütze.

Die in § 90 I TKG ausgesprochene Verpflichtung zur Führung von Kundendateien und zur Aufnahme der entsprechenden Daten bezieht sich allein auf die von den Anbietern nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Regelung des § 89 II TKG zulässigerweise erhobenen Daten.

Auf Grund datenschutzrechtlicher Regelungen dürfen Dienstanbieter nur die Daten erheben, die insbesondere zur betrieblichen Abwicklung oder für das bedarfsgerechte Gestalten ihrer jeweiligen geschäftsmäßigen TK-Dienste erforderlich sind. Mit dieser Regelung ist ein Zwang zur Erhebung von Daten, die die Diensteanbieter - wie bei der Vermarktung von Prepaid-Produkten - gerade nicht zur betrieblichen Abwicklung oder für das bedarfsgerechte Gestalten ihrer jeweiligen geschäftsmäßigen TK-Dienste benötigen, nicht vereinbar.

VG Köln, Urteil vom 22.09.2000 - 11 K 240/00 (NWVBl 2002, 358)

Die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, im Rahmen des Verkaufs von Prepaid-Produkten Kundendaten zu erheben, zu überprüfen und eine Kundenidentifizierung anhand der amtlichen Ausweispapiere vorzunehmen, findet im Gesetz, insbesondere in § 91 I i. V. mit § 90 I des TKG, keine ausreichende Stütze. Die in § 90 I TKG ausgesprochene Verpflichtung zur Führung von Kundendateien und zur Aufnahme der entsprechenden Daten bezieht sich allein auf die von den Anbietern nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Regelung des § 89 II TKG zulässigerweise erhobenen Daten. Aufgrund datenschutzrechtlicher Regelungen dürfen Diensteanbieter nur die Daten erheben, die insbesondere zur betrieblichen Abwicklung oder für das bedarfsgerechte Gestalten ihrer jeweiligen geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste erforderlich sind. Mit dieser Regelung ist ein Zwang zur Erhebung von Daten, die die Diensteanbieter - wie bei der Vermarktung von Prepaid-Produkten - gerade nicht zur betrieblichen Abwicklungen oder für das bedarfsgerechte Gestalten ihrer jeweiligen geschäftsmäßigenTelekommunikationsdienste benötigen, nicht vereinbar.

VG Köln, Urteil vom 22.09.2000 - 11 L 406/00 (Beese, MMR 2001, 120)

Angesichts der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) dargelegten großen Bedeutung, die die vollständige Erfassung aller TK-Kunden - also auch der Prepaid-Kunden - in der Kundendatei des § 90 I TKG für die Zwecke der effektiven Strafverfolgung hat, ist es unerlässlich, dass der Anbieter von TK-Diensten bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren (auch im Hinblick auf eine nicht auszuschließende Nachbesserung durch den Gesetzgeber) weiterhin die Bestandsdaten der Prepaid-Kunden erhebt. Nur auf diese Weise kann eine schwerwiegende und dauerhafte Beeinträchtigung der Interessen der Strafverfolgungs-und der Sicherheitsbehörden und hieraus folgend auch der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vermieden werden.



VG Köln, Urteil vom 07.09.2000 - 1 K 10354/98 (CR 2001, 238)

§ 24 II TKG ist jedenfalls für solche Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens drittschützend, die auf Grund einer mit dem marktbeherrschenden Unternehmen geschlossenen Vereinbarung zur Zahlung eines genehmigungsbedürftigen Entgeltes verpflichtet sind.

Das Ex-ante-Regulierungsverfahren ist kein in der alleinigen Dispositionsbefugnis des marktbeherrschenden Unternehmens stehendes Antragsverfahren. Das Verfahren ist notfalls auch von Amts wegen zu betreiben, weshalb die Antragsrücknahme des marktbeherrschenden Unternehmens den Verfahrensfortgang nicht hindert.

Unter bestimmten Umständen gewähren die Entgeltregulierungsvorschriften des TKG den Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens einen Anspruch auf endgültige Bescheidung des Genehmigungsantrages.

Die fehlende Berechnung der konkreten Höhe der monatlichen Überlassungsentgelte für den Zugang zur TAL rechtfertigt in keinem Fall die weitere Hinausschiebung einer endgültigen Genehmigung um fünf Monate.

VGH München, Urteil vom 25.07.2000 - 8 B 99.3497 (GewA 2001, 241)

§ 50 I S. 1 TKG erstreckt die unentgeltliche Nutzungsberechtigung auch auf Bauarbeiten im Zusammenhang mit der erstmaligen Einbringung der Telekommunikationslinie in den Straßenkörper und die damit verbundenen Lagerungen von Erdaushub, Baumaterialien, Baustelleneinrichtungen und -geräten auf der Straße.

VG Köln, Urteil vom 07.07.2000 - 11 K 1672/00 (Beese, MMR 2001, 193)

Auf der Grundlage der TKLGebV erlassene Lizenzgebührenbescheide der Klassen 3 und 4 haben sich entsprechend
§ 16 TKG und unter Heranziehung der R 97/13 allein an dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Lizenzerteilung zu orientieren und müssen wirtschaftliche Vorteile unberücksichtigt lassen.

Die Auferlegung von allgemeinen Überwachungskosten ist nach dem Veranlasserprinzip vorzunehmen. Die Verwendung eines Drittels der erhobenen Gebühr für die allgemeine Überwachung verstößt gegen Art. 3 I GG und § 13 VwKostG.

Eine auf 30 Jahre angelegte Aufwandsberechnung wird den Entwicklungen im Bereich der Telekommunikation nicht gerecht und verstößt gegen das Willkürverbot.



VG Köln, Urteil vom 05.07.2000 - 1 L 770/00 (MMR 2000, 634)

Der Begriff "Leistung" i. S. des § 33 I TKG ist weiter als der der "TK-Dienstleistung" nach § 3 Nr. 18 TKG und umfasst jedenfalls auch solche vom Marktführer intern genutzten Bestandteile seiner Infrastruktur, die für die Erbringung von TK-Dienstleistungen erforderlich sind (Bestätigung von VG Köln, MMR 1998, 98).

Fakturierungs- und Inkassoleistungen sind "wesentlich" i. S. des § 33 TKG, wenn und soweit der Wettbewerber ohne diese Leistungen faktisch - und objektiv - an der Erbringung der von ihm beabsichtigten TK-Dienstleistungen gehindert ist. Es spricht ein Überwiegendes dafür, dass das offene Call-by-Call ohne eine einheitliche Rechnungsstellung und ohne eine einheitliche Abwicklung freiwilliger Kundenzahlungen nicht marktfähig wäre. Dies gilt nicht ohne weiteres für Mehrwert- und Auskunftsdienste sowie Internet-by-Call.

Vor dem Hintergrund, dass eine gemeinsam durch die Wettbewerber der DTAG beauftragte dritte Abrechnungsstelle (so genannte Clearingstelle) bislang nicht existiert und es nicht in der alleinigen Rechtsmacht eines einzelnen Wettbewerbers steht, eine solche einzurichten oder sich daran zu beteiligen, spricht alles dafür, dass ein Verweis auf eine gemeinsame Clearingstelle keine tatsächlich zur Verfügung stehende Alternative zur Rechnungslegung und Abrechnung durch die DTAG darstellt.

VG Köln, Urteil vom 11.05.2000 - 1 K 4868/97 (CR 2001, 95)

Die Regelung des § 24 II TKG dient dem Schutze der Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens.

Das gilt auch dann, wenn es sich um Entgelte handelt, die das marktbeherrschende Unternehmen Dritten berechnet und durch die der Wettbewerber wegen darin enthaltener Abschläge - nur mittelbar - beeinträchtigt wird.

Vor dem In-Kraft-Treten der TUDLV am 1.1.1998 war die Deutsche Telekom AG nicht verpflichtet, die Quersubventionierung ihrer Standardauskunft zu unterlassen und das entsprechende Entgelt am Kostenmaßstab des § 24 II TKG zu orientieren.



VG Köln, Urteil vom 31.03.2000 - 11 K 4545/98 (CR 2000, 679)

Die Gebühr für die Lizenz der Klasse 4 (Sprachtelefondienst) nach der TKLGebV darf unter Berücksichtigung von Art. 11 I der Richtlinie 97/13/EG bei der Anwendung von § 16 TKG nicht den wirtschaftlichen Vorteil (vgl. § 3 Satz 1 VerbrKostG), sondern nur den notwendigen Verwaltungsaufwand berücksichtigen.

Die Einbeziehung von einem Drittel des Aufwandes für die allgemeine Überwachung des Marktes sowie die langfristige Aufwandsberechnung sind nicht mit Art. 3 I GG vereinbar.

Auf Grund der mangelnden Prognostizierbarkeit eines sich neu entwickelnden Marktes waren fundierte sachliche Aussagen über den Gebührenaufwand der nächsten 30 Jahre bei Erlass der TKLGebV nicht möglich.

VG Köln, Urteil vom 27.10.1999 - 1 L 1917/99 (CR 2000, 374)

Die Maßstäbe für die Ausgestaltung kostenorientierter Entgelte marktbeherrschender Unternehmen in § 24 II TKG schützen auch die Interessen von Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens.

Entgegen dem Wortlaut in § 39 1. Alt. TKG unterliegen die Entgelte für einen allgemeinen Netzzugang i.S.v. § 35 I Satz 2 TKG nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 25 I TKG.

Unerlässliche Voraussetzung für einen besonderen Netzzugang ist, dass dieser über besondere, nicht für sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse gewährt wird.

Die Anpassungsaufforderung sowie die Unwirksamkeitserklärung nach § 30 IV und V TKG wirken lediglich ex nunc.

Beanstandet die RegTP ein im Rahmen des § 30 TKG geprüftes Entgelt nicht, so entfaltet der das Verfahren einstellende Bescheid eine Feststellungswirkung der Rechtmäßigkeit der Entgelte.

Eine Vergleichsmarktbetrachtung nach § 3 III TEntGV kann die Kostenprüfung nach § 3 I und II TEntGV nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. § 6 I Satz 1 TentGV ermächtigt die RegTP lediglich zur Anforderung von Kostennachweisen; er rechtfertigt nicht ein völliges Absehen von der Kostennachweisprüfung.



VG Köln, Urteil vom 20.10.1999 - 1 L 1371/99 (CR 2000, 108)

Die Anordnung zur Errichtung weiterer Orte der Zusammenschaltung bei Überschreitung der 48,8-Erlang-, Schwelle i.R.e. Netzzusammenschaltungsanordnung nach § 37 I Satz 1 TKG stellt keine modifizierende Auflage dar. Sie ist als eigenständige Auflage isoliert anfechtbar.

Nach § 37 III Satz 3 TKG i.V.m. § 35 IITKG darf eine Zusammenschaltung nur aus Gründen beschränkt werden, die auf den grundlegenden Anforderungen i.S.d. Art. 3 II der Richtlinie 90/387/EWG (ONP-Richtlinie) beruhen. Hierunter sind nicht nur die völlige Verweigerung der Netzzusammenschaltung, sondern auch weniger belastende Maßnahmen zu verstehen.

Maßnahmen nationaler Regulierungsbehörden, die den Schutz der Netzintegrität betreffen, müssen Art. 10, Unterabs. 2b Satz 3 der Richtlinie 97/33/EG (Zusammenschaltungsrichtlinie) entsprechen. Sie müssen gem. Art. 14 I Zusammenschaltungsrichtlinie in aktualisierter Form so veröffentlich werden, dass sie für interessierte Parteien leicht zugänglich sind.

Die Veröffentlichung von Maßnahmen nationaler Regulierungsbehörden nach Erlass des angefochtenen Beschlusses reicht nicht und muss als objektives Erfordernis der Netzintegrität begründet werden. Die Erklärung zum Grundangebot i.S.v. § 9 VI Satz 2 i.V.m. § 6 V NZV genügt dazu nicht.

Die in Art. 3 II ONP-Richtlinie erwähnten Gründe der grundlegenden Anforderungen, nach denen der offene Netzzugang nach Art. 10, Unterabs. 2b Satz 3 der Zusammenschaltungsrichtlinie und § 35 II TKG beschränkt werden können, beinhalten eine abschließende Aufzählung. Wirtschaftliche Gründe, insbesondere Aspekte einer betriebswirtschaftlichen Optimierung rechtfertigen sie nicht.

BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 A 27/98 (UPR 2000, 32)

§ 55 und 56 TKG regeln Anpassungs- und Folgepflichten sowie Folgekosten nur im Verhältnis zwischen dem Betreiber einer Telekommunikationslinie als Nutzungsberechtigtem und Betreibern "sonstiger Anlagen" als sonstigen Nutzungsberechtigten an dem Verkehrsweg. Die Folgepflichten und -kosten im Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und dem Betreiber einer Telekommunikationslinie (Nutzungsberechtigter) bestimmen sich hingegen allein nach § 53 TKG.

Eine "Änderung des Verkehrsweges" i.S. des § 52 I TKG, die eine Folgepflicht zu Lasten einer in der Straße verlegten Telekommunikationslinie auslöst, liegt immer dann vor, wenn in den Bestand des Verkehrsweges baulich eingegriffen wird. Darauf, ob der Verkehrsweg auf Dauer verlegt oder sonst einen anderen Zuständ erhält, kommt es nicht an.

Die Änderung des Verkehrsweges (hier: einer Gemeindestraße) ist von dem Wegeunterhaltspflichtigen auch dann "beabsichtigt" i.S. des § 53 I TKG, wenn sie aufgrund einer Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg (hier: eine Bundesautobahn) als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 I Satz 1 VwVfG festgestellt und von dem Vorhabenträger dieses Verkehrsweges durchzuführen ist.



BVerwG, 1.7.1999, 4 A 27/98 (DVBl 1999, 1519)

§ 55 und 56 TKG regeln Anpassungs- und Folgepflichten sowie Folgekosten nur im Verhältnis zwischen dem Betreiber einer Telekommunikationslinie als Nutzungsberechtigtem und Betreibern "sonstiger Anlagen" als sonstigen Nutzungsberechtigten an dem Verkehrsweg. Die Folgepflichten und -kosten im Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und dem Betreiber einer Telekommunikationslinie (Nutzungsberechtigter) bestimmen sich hingegen allein nach § 53 TKG.
Eine "Änderung des Verkehrsweges" i.S. des § 52 I TKG, die eine Folgepflicht zu Lasten einer in der Straße verlegten Telekommunikationslinie auslöst, liegt immer dann vor, wenn in den Bestand des Verkehrsweges baulich eingegriffen wird. Darauf, ob der Verkehrsweg auf Dauer verlegt oder sonst einen anderen Zustand erhält, kommt es nicht an.

Die Änderung des Verkehrsweges (hier: einer Gemeindestraße) ist von dem Wegeunterhaltspflichtigen auch dann "beabsichtigt" i.S. des § 53 I TKG, wenn sie aufgrund einer Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg (hier: eine Bundesautobahn) als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 I Satz 1 VwVfG festgestellt und von dem Vorhabenträger dieses Verkehrsweges durchzuführen ist.

OVG Münster, 12.5.1999, 13 B 632/99 (NWVBl 1999, 423)

Ziel und Charakter des tk-rechtlichen Entgeltregulierungsverfahrens rechtfertigen es nicht, die Befugnis der Reg TP zur Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des betroffenen marktbeherrschenden Unternehmens an beigeladene Dritte von den allgemeinverfahrensrechtlichen Grundsätzen abweichend zu beurteilen.

VG Osnabrück, 20.4.1999, 1 A 180/98 (NdsRPfl 1999, 306)

§ 52 III TKG enthält eine abschließende Regelung für die gegenseitigen Ansprüche von Nutzungsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem wegen Arbeiten an einer Telekommunikationslinie unter Benutzung eines Verkehrsweges. Der unterhaltspflichtige Träger der Straßenbaulast kann daneben eine Verwaltungsgebühr für die Abnahme der Instandsetzungsarbeiten nicht verlangen.



VG Köln, 25.3.1999, 11 L 2914/98 (CR 1999, 434)

Die aufschiebende Wirkung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Gebührenbescheid über 3 Millionen DM für die Erteilung einer bundesweiten Lizenz der Klasse 4 für Sprachtelefonie ist anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen.

Die einmalige Festsetzung von Pauschalgebühren nach der TKLGebV bei der ersten Erteilung einer Lizenz und die Einbeziehung des Verwaltungsaufwands in dem vorgenommenen Umfang widersprechen den europarechtlichen Vorgaben und der Ermächtigung nach § 16 TKG.

Die TKGLGebV verstößt gegen das Gebot der Wettbewerbsförderung nach TKG und europäischem Recht. Eine für 30 Jahren im voraus erhobene Gebühr in der Höhe von 3 Millionen DM stellt eine erhebliche Markteintrittsbarriere für kleinere Anbieter dar, die den Zugang zum Markt verhindert. Es ist unrealistisch anzunehmen, daß flächendeckende Lizenzen nur von finanzstarken Unternehmen gebraucht werden, die große Sachinvestitionen getätigt haben.


Es bestehen Bedenken, ob eine Einbeziehung des Aufwands für die allgemeine Überwachung des Markts und die langfristige Aufwandsberechnung mit Art. 3 I GG und § 13 VwKG vereinbar sind. Mit den Grundsätzen der Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG ist die Gebührenfestsetzung nach TKLGebV nicht vereinbar. Im übrigen verstößt auch der Gebührenmaßstab gegen höherrangiges Recht.



VG Köln, 20.1.1999, 1 L 3890/98 (CR 1999, 161)

Bei Entscheidungsreife kann ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen verlangen, daß die RegTP innerhalb kurzer Zeit (14 Tagen) eine abschließende Entscheidung über die Festsetzung der Mietpreise zur Teilnehmeranschlußleitung auf der Basis des bis zur Entscheidung gegebenen Erkenntnisstandes herbeiführt.

Das Ex-ante-Entgeltregulierungsverfahren ist kein in der alleinigen Dispositionsbefugnis des marktbeherrschenden Unternehmens stehendes Antragsverfahren, sondern ein notfalls auch von Amts wegen zu betreibendes Preisreglierungsverfahren.

Der Telekommunikationsdienstleister hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erlass einer Entgeltgenehmigung von einer bestimmten Dauer.

OVG Lüneburg, 17.11.1998, 10 L 2158/96 (NdsRPfl 1999, 179)

Zu den Aufwendungen für die bauliche Veränderung einer vorhandenen Fernmeldelinie, die durch die drohende Kollision mit einer auszubauenden gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage bedingt ist.



VG Köln, 5.11.1998, 1 K 5929/97 (CR 1999, 79)

Die DTAG ist nach § 33 I TKG verpflichtet, privaten Wettbewerbern Zugang zu den intern genutzten Leitungen "diskriminierungsfrei" und "entbündelt" zu gewähren.

Zu diesem Zweck hat die DTAG den Wettbewerbern grundsätzlich ein Angebot "entsprechend der Nachfrage" zu unterbreiten, d. h. in einer Form, die diesen den unmittelbaren Zugriff auf die Teilnehmeranschlußleitung auf der Ebene des Hauptverteilers ohne Inanspruchnahme zusätzlich aktiver Vermittlungs- und Übertragungstechnik ermöglicht.

Die Verpflichtung, den Wettbewerbern TALs - wenn auch nur teilweise und gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts - zu überlassen, beinhaltet einen rechtmäßigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 I GG, auf das sich auch die DTAG als ein sich überwiegend in öffentlicher Hand befindliches Unternehmen zur Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten der Telekommunikation berufen kann.

VGH Mannheim, 26.10.1998, 8 S 1848/98 (VBlBW 1999, 218)


Bei der Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation eines gewerblichen Netzbetreibers auf und in einem bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.

VG Köln, 19.8.1998, 1 L 1717/98 (CR 1998, 668)

Der sofortigen Vollziehung eines Beschlusses der Regulierungsbehörde nach § 80 II TKG, durch den die Deutsche Telekom AG aufgefordert wird, Kabelnutzungsentgelte herabzusetzen, steht bei summarischer Prüfung grundsätzlich nicht ein durch Entgeltregulierung als typisch anzusehender wirtschaftlicher Nachteil entgegen.

Würde aufschiebende Wirkung der Klage der Deutschen Telekom AG gegen den Beschluss der Regulierungsbehörde gem. § 20 IV TKG angeordnet, hätte dies die dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Folge, daß eine Unwirksamkeitserklärung nach § 30 V TKG nicht mehr ausgesprochen werden könnte.

Die Fristen in §§ 28 II und 30 III TKG haben reine Ordnungsfunktion.

VG Saarlouis, 23.7.1998, 1 F 73/98 (NJW 98, 3221)


Zur Wirksamkeit einer von einer Hochschule ermöglichten Anmeldung zu einer Diplomprüfung über das Internet.

VG Regensburg, 2.7.1998, RO 12 K 98.672 (BayVerwBl 98, 699)

§ 50 TKG ist verfassungsmäßig. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 28 II GG.

Die Festsetzung eines Nutzungsentgelts dem Grunde nach für den Fall, dass § 50 TKG für verfassungswidrig erklärt wird, ist unzulässig.



OVG Münster, 29.9.1997, 13 B 1987/97 (MMR 98, 98 )

Aus §§ 33 I, 35 I, II, V TKG i. V. mit § 2 S. 2 NZV kann sich eine Verpflichtung eines marktbeherrschenden Anbieters ergeben, Wettbewerbern entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlußleitung - verstanden als die Leitung vom Hauptverteiler bis zur Teilnehmerabschlußeinrichtung ohne vorgeschaltete, aber gegebenenfalls mit zwischengeschalteter Übertragungstechnik - einzuräumen.

Der Begriff der "Leistung" ist umfassender als der Begriff der "Telekommunikationsdienstleistung" i. S. des § 3 Ziff. 18 TKG und kann auch reine Kupfer- oder Glaskabel umfassen.

Leistungen i. S. des § 33 I TKG sind dann wesentlich, wenn es sich abstrakt, d. h. unabhängig vom Bedarf des jeweiligen Wettbewerbers, um Leistungen handelt, die objektiv für die Erbringung der beabsichtigten Telekommunikation wesentlich sind. Dies trifft für die Teilnehmeranschlußleitung zu.

Die Verpflichtung zur Gewährung entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlußleitung ist dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Betreiber wegen der bestehenden Überlastung der Leitung bereits übertragungstechnische Systeme zur Mehrfachausnutzung des Mediums eingesetzt hat, und über diese Leitung auch künftig andere Endkunden als die des den Zugang begehrenden Wettbewerbers versorgt werden müssen. Hier besteht nur Anspruch auf gebündelten Zugang. Entsprechendes gilt, wenn infolge der Nachfrage des Wettbewerbers erstmals die Notwendigkeit der Installation derartiger Systeme auftritt, weil die bei dem marktbeherrschenden Anbieter verbleibenden Endkunden bei Befriedigung der Nachfrage des Wettbewerbers nicht mehr ohne solche Systeme versorgt werden können.

VG Köln, 18. 8. 1997, 1 L 2317/97 (CR 97, 639)

Der in § 33 I TKG geregelte Begriff der "Leistung" umfaßt auch das leitungsgebundene Telekommunikationsnetz einschließlich der Teilnehmeranschlußleitung. Der Begriff der "Leistung" ist damit weiter als der der "Telekommunikationsdienstleistung" und umfaßt auch intern genutzte Bestandteile eines Diensteanbieters, die für die Erbringung von elekommunikationsdienstleistungen am Markt erforderlich sind.

Das Wesentlichkeitskriterium einer "Leistung" ist erfüllt, wenn der Wettbewerber ohne die begehrte Leistung faktisch an der Erbringung der von ihm beabsichtigten Telekommunikationsdienstleistungen gehindert ist.

Der Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines marktbeherrschenden Unternehmers muß "gleichwertig" sein, d. h. das marktbeherrschende Unternehmen muß seinen Wettbewerbern den Zugang in einer Weise verschaffen, die es ihm ermöglicht, in einen effektiven und chancengleichen Wettbewerb mit dem Marktführer zu treten.



VG Berlin, 12. 8. 1997, 27 A 272/97 (AfP 97, 959)

26 I S. 1 MStV Berlin-Brandenburg stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, daß die zuständige Landesmedienanstalt mittels hoheitlicher Regelung die Deutsche Telekom AG verpflichtet, gegen deren Willen bestimmte Kabelkapazitäten für die Übertragung analoger Rundfunkprogramme bereitzustellen.

Es spricht vieles dafür, daß die Deutsche Telekom AG selbst grundrechtsfähig ist, soweit es etwa um das Betreiben von Kabelnetzen geht.

VGH Mannheim, 24. 7. 1997, 10 S 1159/97 (ZUM-RD 97, 574)

Ein neuartiges lokalbezogenes Wetterprogramm leistet wegen seiner Lokalbezogenheit und aufgrund seines Charakters als Beratungsprogramm einen deutlich größeren Beitrag zur Vielfalt in den Kabelkanälen als ein Teleshopping-Programm.

VG Köln - 1 L 2317/97, 2318/97, 2320/97 (Quelle - HAZ vom 21.08.1997)

Im Ringen um den Zugang zum Telefonnetz der Deutschen Telekom AG hat das VG Köln den Konkurrenten der Telekom den Rücken gestärkt. Das Gericht wies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Antrag der Telekom auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die mit Sofortvollzug versehene Anweisung von Bundespostminister Wolfgang Bötsch zurück, den Konkurrenten Otelo, Arcor und NetCologne ein neues Angebot für die Zusammenlegung der Telefonetze vorzulegen. Die Telekom müsse den Konkurrenten den direkten Zugang zu den Kundenleitungen anbieten, ohne damit den Zwang zu verknüpfen, auch andere technische Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, judizierten die Kölner Richter. Allerdings betonten die Verwaltungsrichter, daß aufgrund der summarischen Prüfung im Eilverfahren keine tiefgreifende Prüfung hätte vorgenommen werden können, da die schwierigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Start des freien Telefonmarkts erst in einem umfassenden Hauptverfahren geklärt werden könnten. Gleichwohl müsse das öffentliche Interesse an einem raschen Wettbewerb (und damit die Belange der Konkurrenten der Telekom) höher bewertet werden als das Interesse der Telekom, zunächst noch den Zugriff auf sämtliche Teilnehmer-Anschlußleitungen zu haben.

VG Berlin (Quelle - FR vom 18.08.1997)

Mit einer sehr Telekom-freundlichen Entscheidung hat das VG Berlin nunmehr gegen die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) entschieden, die nach Ansicht der Richter nicht ohne Zustimmung der Telekom über die Belegung ungenutzter Sendeplätze im erweiterten Kabelnetz habe entscheiden dürfen. Juristische Begründung dafür: Nur dem Bund, nicht aber dem Land Berlin stehe nach der Privatisierung der Telekom das Recht zu, gegen den Willen des Unternehmens die Kabelbenutzung zu regeln. Die Telekom nämlich sei Eigentümerin des Kabelnetzes, so daß dem Unternehmen auch eine gewinnorientierte Nutzung möglich sein müsse. Dies jedoch sei nicht möglich, wenn die Medienanstalt ohne Zustimmung der Telekom bestimmte Kanäle im sog. Hyperband für Rundfunkzwecke belegen könne. Die gegenteilige Ansicht der Medienanstalt, über die nunmehr das OVG Berlin entscheiden muß, geht dahin, daß die Telekom nicht nur eine Kontrolle durch das Kartell-, sondern auch das Medienrecht unterliege; die jetzt mit einer Art "Reservatsschutz" gestützten Netze der Telekom nämlich seien ursprünglich auf der Basis des früheren Monopolis sowie mit öffentlichen finanziellen Mitteln aufgebaut worden.

VGH München, 9. 1. 1997, 7 B 95.4230 (ZUM 97, 571)

Art. 38 III Bayer. Mediengesetz ist einschränkend dahin auszulegen, daß ein Teilnehmerentgelt wegen seines Zweckzusammenhangs mit dem Teilnehmerstatus und einer diesem entsprechenden Programmnutzungsmöglichkeit nur von Betreibern erhoben werden kann, über deren Anlagen auch die regionalen und lokalen Kabelprogramme (wie im Breitbandkabel der Telekom) weiterverbreitet werden können. Werden über die Anlage nur terrestrisch oder für Satellit empfangen Programme weiterverarbeitet, kann von dem Betreiber kein Teilnehmerentgelt verlangt werden.




EuGH, 7. 11. 1996, Rs C-221/94 (EWS 97, 32)

Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationseinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität und insbesondere aus deren Artikel 17 verstoßen, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen.

EuGH, 26. 3. 1996, Rs C-392/93 (NVwZ 96, 677 L)

Ein Mitgliedstaat darf bei der Umsetzung der Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. 9. 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor nicht bestimmen, welche Telekommunikationsdienste nach Art. 8 I vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; die Befugnis dazu steht den Auftraggebern selbst zu.

EuGH, 26. 3. 1996, Rs C-392/93 (NVwZ 96, 677 L)

Die in Art. 8 I Richtlinie 90/531/EWG aufgestellte Voraussetzung, dass "andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet und unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten" ist in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei namentlich alle Merkmale dieser Dienste, das Vorhandensein von Ersatzdiensten, die Preisbedingungen, die beherrschende Stellung des Auftraggebers auf dem Markt sowie eventuell bestehende gesetzliche Auflagen zu berücksichtigen sind.

EuGH, 9. 11. 1995, Rs C-91/94 (EuZW 96, 401)

Art. 6 R 88/301 der Kommission vom 16. 5. 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es den Wirtschaftsteilnehmern unter Strafandrohung verbietet, Endgeräte herzustellen, einzuführen, zum Zweck des Verkaufs zu besitzen, zu verkaufen, zu vertreiben oder hierfür zu werben, ohne durch Vorlage einer Zulassung oder einer anderen, als gleichwertig angesehenen Urkunde nachgewiesen zu haben, dass diese Geräte bestimmten grundlegenden Anforderungen zu entsprechen, die sich insbesondere auf die Sicherheit der Benutzer und den einwandfreien Betrieb des Netzes beziehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass ein Testlabor, das damit betraut ist, in technischer Hinsicht die Übereinstimmung dieser Geräte mit den technischen Spezifikationen zu kontrollieren, von den Wirtschaftsteilnehmern unabhängig ist, die Waren oder Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation anbieten.

EuGH, 15. 6. 1995, Rs C-220/94 (EWS 95, 317)

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der R 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitugnen verstoßen, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.