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Rechtsprechung zum privaten Tk-Recht

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Privates Recht

Rechtsprechung im Jahre 2005
Rechtsprechung im Jahre 2004
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Rechtsprechung im Jahre 1997

Rechtsprechung im Jahre 2005

BGH, Urteil vom 16.09.2005 - V ZR 242/04 (NJW-RR 2006, 384)

Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 II Satz 2 TKG a. F. ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikationszwecken noch gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).

LG München I, Urteil vom 13.09.2005 - 33 O 4087/05 (ZUM-RD 2006, 36)

Die Auslegung des § 105 III TKG ergibt, dass die Vorschrift keine Verpflichtung der Telefonnetzbetreiber zur Durchführung des dort angesprochenen opt-out-Verfahrens (Widerspruchslösung) statuiert, sondern ihrer Rechtsnatur nach eine (datenschutzrechtliche) Befugnisnorm, die lediglich die äußerste Grenze des Zulässigen markiert.

BGH, Beschluss vom 16.08.2005 - StB 14/05 (NStZ-RR 2005, 350 L)

Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation ist keine Beschlagnahme oder Durchsuchung, so dass die Entscheidung des Ermittlungsrichters des BGH nach dem Wortlaut des § 304 V StPO und dem Willen des Gesetzgebers weder vom Betroffenen noch von dem Telekommunikationsunternehmen mit der Beschwerde angefochten werden kann.

AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.06.2005 - 300 C 397/04 (MMR 2005, 634)

Die Speicherung dynamischer IP-Adressen durch den Access-Provider ist nur so lange zulässig, wie sie zur Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Speicherung zum Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung verstößt gegen § 97 Abs. 3 TKG. § 6 IV TDDSG lässt lediglich die Speicherung für die Zwecke der Erstellung der Abrechnung als solche, nicht aber für die Durchsetzbarkeit oder Beweisbarkeit der Richtigkeit der Abrechnung zu. Die Speicherung der vergebenen dynamischen IP-Adresse stellt kein geeignetes Mittel zur Erreichung der Sicherheits- und Schutzziele des § 9 BDSG und der Anlage hierzu dar.

LG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2005 - 631 Qs 43/05 (MMR 2005, 711 )

Bei Vorliegen von dynamischer IP-Adresse und Zeitpunkt des Zugriffs sind die persönlichen Daten nach § 113 TKG herauszugeben.

AG Aachen, Beschluss vom 20.05.2005 - 16 AR 21/05 (10 UR II 130/04)
Steht fest, dass der im Weg der Beratungshilfe beigeordnete Rechtsanwalt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit ein Telefongespräch geführt hat, kann er die Telekommunikationspauschale aus § 45 RVG i.V. mit Nr. 7002 VV abrechnen, ohne die konkret angefallenen Telefonkosten nachweisen zu müssen.



LG Frankfurt, Urteil vom 22.04.2005 - 3/11 O 133/04 (MMR 2005, 551 )

Die Anrufung der RegTP nach § 42 TKG in einem Fall des Behinderungsmissbrauchs schließt eine parallele zivilgerichtliche Unterbindung des Wettbewerbsverstoßes nicht aus. Denn derartige Sachverhalte sind "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" i. S. von § 13 GVG. Eine vorläufige Anordnung der RegTP im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens gewährt betroffenen Unternehmen keine eigenen durchsetzbaren Rechte und hat daher keine Auswirkungen auf ein zivilgerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren. Die Verweigerung eines Unternehmens, das über beträchtliche Marktmacht in den Märkten für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten verfügt, Wettbewerbern die von ihm auf diesem Markt vertriebenen Endkunden-Produkte (hier: Telefonanschlüsse) zu den normalen (AGB-) Endkunden-Bedingungen zur Verfügung zu stellen, stellt eine unbillige Behinderung ohne sachlich gerechtfertigten Grund dar. § 42 I TKG ist eine Norm, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Diese Norm hat eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion, da eine Beachtung der bzw. ein Verstoß gegen die Vorschrift faktische Auswirkungen auf das Marktgeschehen hat.

AG München, Urteil vom 05.04.2005 - 251 C 31459/04 (CR 2005, 645 L)

§ 16 I TKV findet auch auf SMS-Dienste mit der Folge Anwendung, dass zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen seitens des Dienstleiters die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises erforderlich ist.

AG Hannover, Urteil vom 24.02.2005 - 551 C 15010/04 (MMR 2005, 555 )

Hat ein Kunde die Richtigkeit einer Telefonrechnung bestritten und einen Prüfbericht verlangt, so genügt die Übersendung einer ein halbes Jahr vor dem streitigen Gespräch durchgeführten Überprüfung nicht zum Beweis der Richtigkeit der Gebührenabrechnung. Der Kunde hat, solange der Prüfbericht nicht übersandt wird, ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der in der beanstandeten Rechnung aufgeführten Telefongebühren. Zur Sperrung des Anschlusses ist der Anbieter mangels Zahlungsverzugs nicht berechtigt.

LG Stade, Beschluss vom 22.02.2005 - 10 Ks 131 Ks 6944/04 (StV 2005, 434)

Lässt die gerichtliche Anordnung der Herausgabe von Telekommunikationsverbindungsdaten durch den Mobildienstanbieter keine Eignung dieser Maßnahme zur Ermittlung von Verdächtigen erkennen, ist im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis ein Verwertungsverbot von auf diese Weise gewonnenen Ermittlungsergebnissen gegeben.

AG Starnberg, Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 1925/04 (MMR 2005, 332 )

Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit von Telefonrechnungen ist erschüttert, wenn der Internetzugangsanbieter bereits vorprozessual den Kunden darauf hingewiesen hat, dass der Netzbetreiber einige Verbindungen nicht getrennt hatte, jedoch keine technische Überprüfung und auch Unterlagen bzgl. der einzelnen Verbindungen vorlegt. Eines gerichtlichen Hinweises an den Diensteanbieter auf die Anforderungen der TKV bedarf es nicht, da diesem diese Verordnung hinreichend bekannt sein dürfte.

Rechtsprechung im Jahre 2004

KG, Urteil vom 21.12.2004 - 5 U 167/04 MMR 2005, 245

Ein Drei-Monats-Tarif (Aktionsangebot) eines Anbieters für einen DSL-Internet-Zugang kann mit Jahrestarifen anderer Anbieter vergleichbar sein, wenn auch die Folgekosten nach Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums mitgeteilt werden. An einem unzulässigen "Lockvogelangebot" (für einen Drei-Monats-Tarif mit "Sternchenhinweis" zu den Folgekosten) fehlt es jedenfalls dann, wenn auch die Folgekosten günstiger sind, als die im Vergleich genannten Preise der Konkurrenz.

LG München I, Urteil vom 16.12.2004 - 26 O 10850/03 (MMR 2005, 263)

Ein gem. § 5 TKV periodisch eingeholtes Sachverständigengutachten, welches eine ordnungsgemäß funktionierende Anlage bescheinigt, ersetzt nicht eine technische Prüfung im Einzelfall auf entsprechende Beanstandung hin, da es im allgemeinen Interesse erfolgt und der RegTP vorzulegen ist, ohne in den Einzelfall der Abrechnung einzugreifen.

LG Landau, Urteil vom 23.11.2004 - 1 S 104/04 (NJOZ 2005, 1549)

Ist die Richtigkeit einer Telefonrechnung streitig, trägt grundsätzlich das Telefonunternehmen die Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweislast für die Richtigkeit der in Ansatz gebrachten Einzelgespräche.

LG Ulm, Urteil vom 04.11.2004 - 2 Qs 2099/04 (Bär, MMR 2005, 191)

Örtlich zuständig für die Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation ist gem. § 162 I Satz 1 StPO das Amtsgericht am Sitz der Niederlassung des jeweils auskunftspflichtigen Unternehmens. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft - nicht des Ermittlungsrichters -, die tatsächlichen Grundlagen für eine beantragte Zwangsmaßnahme zu ermitteln. Eine Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation i.S.d. § 100g StPO erfordert das Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Straftat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet bei der strafrechtlichen Prüfung des Anfangsverdachts durch den Ermittlungsrichter auch die Berücksichtigung zivilrechtlicher Fragen der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs.



ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.07.2004 - 9 Ca 10256/03

Eine Unterschrift stellt keinen Beweis für den Erhalt eines Kündigungsschreibens dar. Dessen Aushändigung ist aber unabdingbar. Das in § 623 BGB enthaltene Schriftformgebot beinhaltet, dass das Schriftstück körperlich in den Machtbereich des Empfängers gelangen muss. Der Umstand, dass im Kündigungsschreiben betriebsbedingte Gründe genannt sind, hindert die Wirksamkeit einer Kündigung als verhaltensbedingte nicht. Die Missachtung eines bestehenden privaten Nutzungsverbots stellt eine Vertragsverletzung dar. Im Fall ausdrücklich untersagter privater Nutzung gehören die vom Arbeitnehmer auf dem beruflichen PC gespeicherten privaten Daten nicht zu seiner Privatsphäre. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot. Die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes gelten vorliegend nicht, weil es an einem Angebot für Dritte i.S.d. § 3 Ziff. 5 TKG a.F. fehlt. Gem. § 1 I Satz 2 Nr. 1 des Teledienstedatenschutzgesetzes findet dieses Gesetz keine Anwendung im Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Teledienste ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt.

LG Trier, Urteil vom 06.07.2004 - 1 S 104/04 (MMR 2004, 626)

Wer Fremdleistungen aus abgetretenem Recht für telefonische Auskunftsdienste geltend macht, hat die Forderungsanteile der verschiedenen an der Abrechnung beteiligten Diensteanbieter getrennt zu beziffern. Er hat auch darzulegen, dass er von der Nachweispflicht für die Einzelverbindungen befreit ist, weil er auf die Fristen für die Löschung in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen hat und der Kunde auf eine Dokumentation der Einzelverbindungen ohne Kürzung der Rufnummern verzichtet hat. Er hat zur Substanziierung auch konkret darzulegen, dass er die technische Prüfung im streitgegenständlichen Einzelfall durchgeführt hat, und die Dokumentation vorzulegen.



OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2004 - 3 U 13/03 (CR 2004, 748)

Der Entgeltanspruch der Klägerin ist beschränkt auf den Zeitraum einer Stunde, weil dem Beklagten in Höhe des darüber hinaus geltend gemachten Verbindungspreises ein gleich hoher und zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzanspruch zusteht, der auf der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht der Klägerin beruht. Diese Pflicht besteht darin, unbeabsichtigte Kosten für Kunden aus der Nutzung von 0190-Diensten dadurch zu vermeiden, dass diese Verbindungen nach einer Stunde unterbrochen werden.

AG Moers, Urteil vom 30.06.2004 - 532 C 17/04 (MMR 2005, 68 L)

Der Netzbetreiber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Mehrwertdienstevertrags. Das gilt auch, wenn der entsprechende Anspruch an ein Inkassounternehmen übertragen wurde.

BGH, Urteil vom 24.06.2004 - III ZR 104/03 (NJW 2004, 3183)

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen, die in den Anwendungsbereich von § 16 II und III TKV fallen, aufgebürdet wird, ist unwirksam. Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindungen endet erst nach Ablauf der in § 6 III TDSV 1996 (jetzt § 7 III TDSV 2000) bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rechnung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.



OVG Münster, Urteil vom 03.06.2004 - 13 B 343/04 (ZUM-RD 2004, 496)

Ein Wettbewerber im Telekommunikationsbereich, der sich im dreipoligen Rechtsverhältnis auf eine Richtlinienvorschrift beruft, deren Voraussetzungen nicht vorliegen, ist vor Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Dritten nicht gefeit. Bei summarischer Sicht ist Art. 8 III Zugangs-RL dahin auszulegen, dass die Vorschrift die Durchführung eines Marktanalyseverfahrens nach Art. 16 Rahmen-RL voraussetzt.

OVG Münster, Urteil vom 03.06.2004 - 13 B 351/04 (CR 2004, 669)

Die nicht erfolgte Umsetzung einer Richtlinienvorschrift steht im dreipoligen Rechtsverhältnis einer Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des dritten nicht entgegen. Die Auferlegung von Verpflichtungen gem. Art. 8 III der Zugangsrichtlinie (2002/19/EG) setzt nach Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift die vorherige Durchführung einer Marktanalyse nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG) unter Erfassung aller am Markt beteiligten Unternehmen voraus. Bis zum Abschluss des Marktanalyse- und Einstufungsverfahrens sprechen die Übergangsregelungen in Art. 27 I der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG) für den Fortbestand der bisherigen Auslegung des § 39 Alt. 2 TKG a. F., wonach im Falle einer angeordneten Zusammenschaltung auch für die Entgelte eines nicht marktbeherrschenden Unternehmens der Kostenmaßstab der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 24 I TKG a. F. gilt. Im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entgeltfestsetzung zu Gunsten eines Dritten kann das Entgelt auch bis zu einer bestimmten Höhe akzeptiert werden. Wegen des unterschiedlichen Charakters des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zur Aufhebung einer Entgeltfestsetzung im Hauptsacheverfahren steht die Unteilbarkeit der Entgeltgenehmigung dem nicht entgegen.



OLG Köln, Urteil vom 14.05.2004 - 19 U 114/03 (CR 2004, 911)

Die von der DT-AG mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen in AGB vereinbarte Entgeltregelung unterfällt als sog. deklaratorische Klausel der Regelung des § 8 AGBG (§ 307 BGB n. F.) und ist damit einer Inhaltskontrolle entzogen. Die DT-AG kann nach §§ 28 ff. TKG von den durch die RegTP genehmigten Entgelten nicht wirksam abweichen.

BGH, Urteil vom 14.05.2004 - V ZR 292/03 (NJW-RR 2004, 1314)

§ 57 TKG gilt auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf Bahngrundstücken. Ob ein Grundstück durch die Benutzung für Telekommunikationszwecke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird (§ 57 I Nr. 2 TKG), ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu § 906 I Satz 1 BGB zu beantworten. Muss der Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks nach § 57 I Nr. 2 TKG dulden, kommen Ausgleichsansprüche nach § 57 II Satz 1 und 2 TKG in Betracht.

AG Königswinter, Urteil vom 30.04.2004 - 10 C 136/03 (CR 2004, 602 L)

Grundsätzlich ist eine Computererklärung dem Verwender oder Anlagenbetreiber zuzurechnen. Eine Vertragsbeziehung entsteht auch dann, wenn die Angebote der Mehrwertdiensteanbieter durch einen auf dem Computer unwissentlich installierten Dialer angenommen wurden. Die generelle, stillschweigende Erklärung, sich alle Computererklärungen, die vom eigenen Rechner ausgehen, zu Eigen zu machen, muss aus Gründen der Verkehrssicherheit auch solche Manipulationen erfassen. Der Verbraucher wird in entsprechender Anwendung von § 16 III TKV von einer Zahlungspflicht lediglich dann befreit, wenn die Telekommunikationsverbindung durch einen dem Verbrauch unbekannten Internet-Dialer zu Stande gekommen ist und den Verbraucher daran kein Verschulden trifft.



LG Konstanz, Urteil vom 28.04.2004 - 11 S 3/04 (ZUM-RD 2005, 189)

Wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Möglichkeit sprechen, dass Telefonkosten durch die heimliche Installation eines automatischen Einwahlprogramms in den PC den Kunden verursacht worden sind, trägt der Telefonnetzbetreiber das Risiko mit der Folge, das kein Zahlungsanspruch besteht.

VG Köln, Urteil vom 26.04.2004 - 11 L 673/04 (BeckRs 2004, 27295)

Der Gesetzgeber hat in den neugefassten Vorschriften des TKG ausdrücklich nur die Anwahl von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern erfasst. Ein Anwählprogramm, das eine Verbindung zu einer sonstigen Rufnummer herstellt, ist also nicht ein unzulässiger Dialer i. S. des § 43b VI TKG, sondern ist vielmehr überhaupt ein "Dialer" i. S. des Gesetzes, vgl. § 43b V TKG, und unterfällt somit nicht dem unmittelbaren Regelungsbereich des Gesetzes. Offen und im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht zu klären ist jedoch die Frage, ob § 43b I S. 4 TKG auf die vorliegende Fallkonstellation analog angewendet werden kann oder ob die Antragsgegnerin sich möglicherweise auch auf die allgemeinere Norm des § 43c I S. 1 TKG als Ermächtigungsgrundlage für ihre Verfügung stützen kann. Insgesamt geht die im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Regulierungsbehörde aus.

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2004 - 1 U 235/03 (MMR 2004, 485)

Verbindungen zu 0190-Nummern müssen nicht gezahlt werden, wenn die Telefonanlage mit einer Sperre für 0190-Nummern ausgestattet ist, die von Dritten manipuliert wurde. Das gilt auch dann, wenn die Manipulation von einem Mitarbeiter des Eigentümers der Telefonanlage vorgenommen wurde.



AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 19.04.2004 - 231 C 710/03 (MMR 2004, 705)

Der Verbindungsnetzbetreiber hat keinen originären Entgeltanspruch gegen den Anrufer eines Mehrwertdiensteanbieters.

AG Hamburg, Urteil vom 30.03.2004 - 14 C 678/03 (CR 2004, 519)

AGB, auf die in einem Auftragsformular eines Telekommunikationsanbieters unter Bezugnahme auf deren Abdruck im Amtsblatt der RegTP hingewiesen wird, werden nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen, wenn der Anschein erweckt wird, es handele sich um die umseitig abgedruckten AGB, die AGB im Amtsblatt der RegTP aber von diesen abweichen. Das gilt auf Grund der Irreführung trotz § 23 II Ziff. 1a AGBG.

OGH Wien, Urteil vom 16.03.2004 - 4 Ob 7/04i (MMR 2004, 598)

Die ECRL begründet keine subjektiven Rechte von Einzelpersonen. Die den Auskunftspflichten des öECG zu Grunde liegenden Wertungen können im Wege des Analogieschlusses auf die im öTKG ungeregelte Auskunftspflicht gegenüber einem TK-Unternehmen übertragen werden.



LG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2004 - 3/14 O 67/03 (Schlegel, MMR 2004, 426)

Die Regelungen der TKV sind insb. auch auf die Vertragsverhältnisse von TK-Unternehmen untereinander anwendbar (hier: Carrier-Reseller-Verhältnis). Verlangt i.R.e. Carrier-Reseller-Verhältnisses der Reseller ggü. dem leistungserbringenden Carrier die Erfüllung der Nachweis- und Prüfpflichten nach §§ 5, 16 Abs. 1 TKV, so werden die Entgeltforderungen des Carriers grds. erst dann fällig, wenn diese Nachweispflichten seitens des Carriers vollumfänglich erfüllt worden sind. Ausnahmsweise bedarf es einer Erfüllung der Nachweis- und Prüfpflichten nach §§ 5, 16 TKV für den Eintritt der Fälligkeit von Entgeltforderungen insoweit nicht, wie der Reseller die vom Carrier geltend gemachten Entgeltforderungen als begründet akzeptiert hat.

LG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2004 - 1 S 123/03 (MMR 2004, 553)

In Anwendung des Rechtsgedankens des § 16 III TKV ist dem Kunden die originäre Darlegungslast dafür aufzuerlegen, dass der Verbindungsaufbau nicht auf einem willentlichen Entschluss des Anschlussnutzers, sondern auf einer unbemerkten Dialer-Einwahl beruhte.

OLG Köln, Urteil vom 05.03.2004 - 6 U 141/03 (MMR 2004, 406)

Ein Klageantrag, in dem das gegen einen Netzbetreiber erstrebte Unterlassungsgebot davon abhängig gemacht ist, dass ein Anspruch gegen den Versender der Telefaxwerbung kurzfristig" nicht gerichtlich durchsetzbar ist, ist zu unbestimmt. Die Mitteilung einer Verbraucherzentrale über den Missbrauch einer Mehrwertdiensterufnummer an einen Netzbetreiber begründet nicht generell dessen gesicherte Kenntnis" von der missbräuchlichen Verwendung i.S.d. § 13a TKV.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2004 - 20 U 102/03 (BeckRs 2004, 09053)

Ein Telekommunikationsunternehmen, das berechtigte Sonderkündigungen seiner Kunden zurückweist und damit den Wechsel zu einem Wettbewerber so genannte Portierung - verhindert, handelt regelmäßig im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken. Das Verhalten ist als unbillige Behinderung sittenwidrig.



OVG Münster, Entscheidung vom 29.01.2004 - 13 B 2623/03 (MMR 2004, 278)
Die Entgeltgenehmigung des Tarifs AktivPlus xxl (neu)" wird mit großer Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten, da ein Verstoß gegen den einzig zu prüfenden § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG (unzulässiger Abschlag) nicht feststellbar ist. Weiterreichender Drittschutz besteht nicht. Für die Überprüfung nach § 24 II Nr. 2 TKG, ob ein offensichtlicher Dumpingpreis vorliegt, ist die Regel IC+25% nicht zu beanstanden. Das beweispflichtige regulierte marktbeherrschende Unternehmen muss im gerichtlichen Verfahren seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für die Kostenprüfung dann nicht offen legen, wenn die Regulierungsbehörde glaubhaft versichert, dass nach ihrer Plausibilitätsprüfung das Angebot kostendeckend ist. Ein Verstoß gegen §§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB ist nicht feststellbar, weil ein Rabattsystem wie das Tarifsystem AktivPlus xxl (neu)" heute branchenüblich ist und nicht als missbräuchlich angesehen wird. Wettbewerber sind oder müssten zu ähnlichen Rabatten in der Lage sein. Ein Schutz vor Wettbewerb allgemein besteht nicht.

OVG Münster, Urteil vom 27.01.2004 - 13 A 3253/01 (BeckRs 2004, 21208)

Die an andere Diensteanbieter gerichtete Lieferung der DTAG von Verbindungen im Sprachtelefondienst zum Zwecke des Wiederverkaufs ist Sprachtelefondienst. Die DTAG hat auf dem Markt für Sprachtelefondienstleistungen für Resaleprodukte im Fernbereich eine marktbeherrschende Stellung.

AG Warendorf, Urteil vom 22.01.2004 - 5 C 637/03 (CR 2004, 603 L)

Es ist allgemein bekannt, dass mittels so genannter Dialer-Programme vom Nutzer unbemerkt Internetverbindungen über hochtarifierte Rufnummern missbräuchlich aufgebaut werden können. Daher begründet die Tatsache, dass eine solche Verbindung technisch hergestellt worden ist, keinen Anscheinsbeweis dafür, dass diese Verbindung durch eine willentliche Handlung des Beklagten zu Stande gekommen ist.

KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03 Kart (GRUR-RR 2005, 207 L)

Betreiber von Mobilfunknetzen müssen es nicht aus kartellrechtlichen Gründen hinnehmen, dass Partner von Endkundenverträgen die ihnen in diesem Zusammenhang überlassenen SIM-Karten vertragswidrig in sog. GSM-Gateways einsetzen, um auf diese Weise die Zustellung von Telefongesprächen aus Festnetzen in das jeweilige Mobilfunknetz gewerblich anzubieten und die auf diese Weise vermittelten Gespräche ggü. dem Mobilfunk-Netzbetreiber als netzinternes Gespräch zwischen Endkunden zu dem dazu vereinbarten Tarif abrechnen.




Rechtsprechung im Jahre 2003

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2003 - VI U (Kart) 22/02 (Schulze zur Wiesche, MMR 2004, 247)

Die Zulässigkeit einer Klage vor dem Zivil(Kartell)gericht wird nicht dadurch berührt, dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) über den gleichen Sachverhalt nach § 33 Abs. 2 TKG bereits entschieden hat und der Kläger an diesem Verwaltungsverfahren beteiligt war. Der Zulässigkeit einer solchen Kartellrechtsklage steht auch nicht entgegen, dass vor den Verwaltungsgerichten ein Rechtsstreit zur Frage der Rechtmäßigkeit dieser Behördenentscheidung anhängig ist. Ob eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsprozess für den Zivil(Kartell)prozess eine Bindungswirkung entfaltet bzw. vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO ist, ist eine Frage der Begründetheit und berührt die Zulässigkeit der Klage nicht (insoweit Klarstellung gegenüber OLG Düsseldorf, U. v. 19.12.2001 - U (Kart) 47/01, MMR 2002, 316).

AG Ribnitz-Damgarten, Urteil vom 22.12.2003 - 1 C 768/03 (CR 2004, 200)

Wird durch ein Inkassounternehmen auf Grund abgetretenen Rechts eine Forderung für Telefonverbindungen eines Netzbetreibers geltend gemacht, ist eine Aktivlegitimation nicht gegeben, wenn in der zeitlich vor Entstehen der Forderung liegenden Abtretungserklärung die Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden, zum Zwecke der Einziehung abgetreten werden. Bei Einwendungen gegen Gebühren aus Mehrwertdiensten hat der Netzbetreiber regelmäßig gem. § 16 I TKV eine technische Prüfung durchzuführen. Es ist Sache der Netzbetreiberin nachzuweisen, dass die Mehrwertverbindungen wissentlich und willentlich ausgelöst worden sind. Der Anscheinsbeweis der Richtigkeit der Telefonrechnung ist vorliegend nicht anzuwenden.

LG Ravensburg, Urteil vom 19.12.2003 - 1 Qs 113/03 (Bär, MMR 2004, 633)

Eine Auskunftsverpflichtung für Verbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO besteht nicht, wenn im Fall des Diebstahls von Mobiltelefonen nur die IMEI-Nummer dieser Geräte als Grundlage für eine solche Anordnung herangezogen werden kann.



AG Zittau, Urteil vom 02.12.2003 - 5 C 503/03(MMR 2004, 198)

Entgeltforderungen aus Mobilfunkrechnungen verjähren gem. § 8 TKV, § 201 BGB a.F. binnen zwei Jahren. Die Erklärung des Mobilfunkkunden, er wünsche Ratenzahlung und sei bereit, für den Schaden aufzukommen, ist in aller Regel als bloße Anzeige der Erfüllungsbereitschaft zu bewerten.

LG Bielefeld, Urteil vom 01.12.2003 - Qs 495-498/03 IX (Bär, MMR 2004, 702)

Betreibern von TK-Netzen steht ein Beschwerderecht gegen eine Überwachungsanordnung nicht hinsichtlich der strafrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen, sondern nur hinsichtlich von Eingriffsnormen, die unmittelbar die Sphäre des Netzbetreibers betreffen, zu.StPO § 100a Telekommunikation; Überwachung; Mobiltelefon B/22. Die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann beim Mobiltelefon auch auf die IMEI-Nummer gestützt werden.

AG Waiblingen, Urteil vom 19.11.2003 - 7 C 1577/03 (NJOZ 2004, 1461)

Öffnet sich bei Benutzung des Internetanschlusses plötzlich ein so genanntes Pop-up-Fenster und wird dieses vom Nutzer sofort wieder geschlossen, folgt daraus, dass die Verbindung zu einem Mehrwertdienstanbieter nicht willentlich aufgebaut, sondern nur willentlich beendet worden ist. Dem Dienstanbieter stehen hierfür keine erhöhten Telefongebühren zu.



OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2003 - 8 U 824/02 (Feser, MMR 2004, 334)

Die Vermittlung von 0190er-Telefonaten ist ein wertneutrales Hilfsgeschäft (Bestätigung von OLG Koblenz, MMR 1999, 725).Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der den Entgeltabrechnungen zu Grunde liegenden technischen Aufzeichnungen wird nicht schon dadurch erschüttert, dass einzelne Prüfbögen nicht ausgefüllt sind.

AG Neubrandenburg, Urteil vom 30.10.2003 - 5 C 383/03 (NJOZ 2004, 1461)

Selbst wenn die Installation eines Dialer-Programms auf ein aktives Tun des Nutzers zurückzuführen ist, ist davon auszugehen, dass dies für ihn nicht erkennbar zur Installation einer Standardverbindung geführt hat. Deshalb liegt in dem etwaigen Herunterladen des Programms keine Willenserklärung, die darauf gerichtet gewesen ist, einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag in der Weise abzuschließen, dass der Verbindungsaufbau zum Internet dauerhaft über eine 0190-Nummer erfolgen wird.

OLG München, Urteil vom 28.10.2003 - 23 U 1849/03 (NJW 2004, 78)

Ein Vertrag zwischen einem Anbieter von Werbemöglichkeiten für TK-Dienstleistungen mit einem Verbindungsnetzbetreiber, wonach Kunden über eine Call-by-Call-Vorwahl und die anschließende Vorwahl des Staates Guinea (00224) Mehrwertdienste, vor allem Telefonsex, in Anspruch nehmen können, hierbei jedoch die geschalteten Gespräche ausschließlich innerhalb Deutschlands geführt werden, ist nicht nach § 138 BGB sittenwidrig. Eine dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgende irreführende Bewerbung des Dienstes kann bei der Sittenwidrigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden.



KG, Urteil vom 21.10.2003 - 5 U 77/03 (MMR 2004, 419)

Ein Serviceanbieter, der Interessenten kostenlos mit einer Taxizentrale verbindet, handelt nicht schon deshalb unlauter, weil die Taxizentrale Kontakte mit ihm ablehnt. Er ist aber verpflichtet, die Kunden darauf hinzuweisen, dass ihre Telefonnummer gespeichert wird und dass eine vertragliche und wirtschaftliche Verbindung zur Taxizentrale nicht besteht.

OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2003 - 34 U 104/02 (MMR 2004, 337)

Dem TK-Anbieter obliegt grundsätzlich der Vollbeweis für eine korrekte Erfassung der Gesprächsdauer und der hierauf entfallenden Verbindungsentgelte. Ergibt die nach Einwendungen des Kunden vorgenommene technische Vollprüfung keine Mängel, folgt hieraus noch nicht der Vollbeweis, dass ein der Dauer nach streitiges Gespräch korrekt erfasst und zutreffend abgerechnet worden ist, da diese Prüfung nicht jegliche denkbaren Fehler bei der Gebührenerfassung aufdecken kann. Fehlen konkrete Anhaltspunkte für Manipulationen Dritter, so spricht nach durchgeführter technischer Vollprüfung ein Anscheinsbeweis dafür, dass die in Rechnung gestellten Telefoneinheiten vom Anschluss des Kunden verursacht und verbraucht worden sind.

LG Ulm, Urteil vom 15.10.2003 - 1 Qs 1088/03 (Bär, MMR 2004, 187)

Nach § 100h I S. 1 StPO soll in Fällen, in denen es nicht um Straftaten von erheblicher Bedeutung geht, die zu erlassende Anordnung grundsätzlich Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. Eine solche Individualisierung des Telekommunikationsvorganges wird auch durch die IP-Adresse ermöglicht, die somit auch unter das Tatbestandsmerkmal "andere Kennung" des Telekommunikationsanschlusses i.S.d. § 100h I S. 1 StPO fällt.



BGH, Urteil vom 26.09.2003 - V ZR 50/03 (BeckRs 2003, 09901)

Aus § 57 I Nr. 2 TKG folgt keine Verpflichtung eines kommunalen Wohnungsbauunternehmens, nach Vertragsende solche Kabelanlagen zu dulden, die in den Gebäuden auf ihren Grundstücken installiert sind und allein der Versorgung der dortigen Bewohner mit Programmangeboten dienen.

BGH, Urteil vom 26.09.2003 - V ZR 51/03 (NJW 2004, 1041 L)

§ 57 I Nr. 2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinem Grundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sind und allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen.
LG Frankfurt, Urteil vom 15.09.2003 - 5/6 Qs 47/03 (MMR 2004, 344)
Eine Auskunftsverpflichtung für Verbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO besteht nicht, wenn eine rechtliche Verpflichtung des Providers zur Erhebung und Speicherung solcher Daten der Nutzer nicht besteht.

LG München I, Urteil vom 03.09.2003 - 1 HK O 7754/03 (MMR 2004, 42)

Zwischen einem Anbieter von Mobilfunkleistungen und einem Reseller von Festnetz-Nummerngassen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. UWG § 1 Sittenverstoß; Telekommunikation; WerbeanrufeA/622. Sehr kurze Anrufe zu Mobilfunkrufnummern, die dem Angerufenen nicht die Chance geben, das Gespräch anzunehmen, täuschen bei Hinterlassung der Absenderkennung über den Werbecharakter des Anrufs, weil der Angerufene davon ausgeht, dass ein - beruflicher - Gesprächspartner vergeblich versucht habe, ihn zu erreichen.



AG Bad Homburg, Urteil vom 23.07.2003 - 2 C 3419/02 (MMR 2003, 682)

Der Vermieter von Mehrwertdiensterufnummern ist weder unmittelbarer noch mittelbarer Störer bezüglich Werbe-E-Mails, die von einem ihrer Kudnen abgesandt und mit denen Dialer beworben werden, wenn sie die vermietete Rufnummer nach Eingang einer Abmahnung sperrt.

LG München I, Urteil vom 14.07.2003 - 14 HKO 1038/03 (Feser, MMR 2003, 797)

Der Reseller von 0190er-Rufnummern hat keinen Zahlungsanspruch gegenüber seinem Carrier, wenn der Verdacht einer betrügerischen Manipulation am öffentlichen Telekommunikationsnetz besteht.

LG Köln, Urteil vom 03.07.2003 - 31 O 287/03 (MMR 2003, 676)

Ein Telefonnetzbetreiber, dem von der RegTP Premiumrufnummern zugeteilt worden sind, die er mit den erforderlichen Leitungskapazitäten weitergibt, haftet als Störer für das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Kunden. Denn für ihn besteht die rechtliche Möglichkeit, die Störungshandlungen des Dritten durch fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses und Sperrung aller dem Kunden zugeteilten Rufnummern zu verhindern. Die Möglichkeit des Verwenders dieser Rufnummern, zu einem anderen Netzbetreiber zu wechseln, ändert hieran nichts, vielmehr würde in diesem Fall der neue Netzbetreiber zum Mitstörer. Denn es gibt im deutschen Recht keinen Grundsatz, wonach man alles tun darf, was sonst ein anderer täte. Unter einer missbräuchlichen Verwendung einer Mehrwertdiensterufnummer i. S. von § 13a TKV ist nicht nur die Übermittlung eines Dialers über diese Nummer zu verstehen, sondern auch die Übermittlung auf anderem Weg oder die Aktivierung eines bereits auf dem Computer des Endkunden installierten Dialers zum Zwecke des unbemerkten Anwählens einer solchen Nummer.



OLG Frankfurt, Urteil vom 12.06.2003 - 6 U 87/02 (GRUR 2003, 805)

Unverlangte Telefax-Sendungen, die der Empfänger zur Teilnahme an "Abstimmungen" unter Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstnummer auffordern, erfolgen zu Werbezwecken.

Das Unternehmen, das dem Versender der Telefaxe trotz eines Hinweises auf dessen Tätigkeit die 0190-"Inkasso-Nummer" überlässt, haftete bereits vor der Novellierung des § 13a TKG als Störer, weil nur mit dieser Art eines Inkassoinstruments das angestrebte wirtschaftliche Ziel des Versenders zu erreichen ist.

OLG Köln, Urteil vom 07.03.2003 - 6 U 137/02 (WRP 2003, 1014)

Die mit der Rechtsfolge des Guthabenverfalls verbundene zeitliche Befristung der Gültigkeit einer Telefonkarte benachteiligt den Käufer unangemessen. Weder die Missbrauchs- und Manipulationsgefahr noch andere Umstände können ein anerkennenswertes Interesse an der Befristung der Telefonkarten begründen.

BGH, Urteil vom 27.02.2003 - III ZR 229/02 (NVwZ 2003, 1018)

Vom Begriff des Verkehrswegs erfasste Bauteile - hier: Pfeiler einer Straßenbrücke - sind keine besonderen Anlagen i.S. der §§ 55, 56 TKG. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Verkehrswegs - hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluss an BVerwGE 109, 192 = NVwZ 2000, 316).



OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2003 - 20 U 161/02 (MMR 2003, 476)

Einem Anbieter von Sprachtelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der Teilnehmerdaten an Dritte, die Telekommunikationsverzeichniss herausgeben, weiterleitet, ist eine Überprüfung der Kundendaten auf die Richtigkeit der Angaben der Kunden und auch auf offensichtliche Rechtsverletzungen nicht zuzumuten.

Auch nach Hinweisen von Dritten auf Rechtsverletzungen auf Grund von Kundeneintragungen ist ein solcher Sprachtelekommunikationsdienstleister, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist, allenfalls verpflichtet, die Einträge zu löschen. Dabei ist von den Grundsätzen auszugehen, die der BGH für die Prüfpflicht der DENIC entwickelt hat (NJW 2001, 3265).

AG Leipzig, Urteil vom 19.02.2003 - 9 C 12621/02 (NJW-RR 2003, 1285)

Treten bei Nutzung eines Mobilfunktelefons über mehrere Monate hinweg nicht behebbare Störungen auf, die es ausschließen, in fremde Netze zu telefonieren und den SMS-Service zu nutzen, so kann das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden.

BGH, Urteil vom 23.01.2003 - III ZR 54/02 (WM 2003, 425)

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.

Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung, wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Verwender - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen ECKarten/ Kreditkarten-Daten zutreffend sind.



Rechtsprechung im Jahre 2002

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2002 - 19 U 41/02 (MMR 2003, 180)

Dem Telefonnetzbetreiber obliegt die nebenvertragliche Verpflichtung aus dem Telefondienstvertrag, Verbindungen zu 0190-Servicenummern nach einer Stunde zu unterbrechen, um Kunden vor Schäden durch unbeabsichtigte Verursachung hoher Kosten zu schützen.

BGH, Urteil vom 13.09.2002 - 2 ARs 276/02 (NStZ-RR 2002, 369)

Bei einem Antrag auf Auskunftserteilung kommt es für die Zuständigkeit nach § 162 I StPO darauf an, wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu vollstrecken wäre.

Hat ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten an einem anderen Ort als dem Sitz der Gesellschaft eine Niederlassung oder Abteilung errichtet, welche die Feststellung und den Abruf von Telekommunikationsdaten technisch umsetzt (§ 100b III 2 StPO i.V. mit § 88 TKG), und steht im Einzelfall der Ort fest, an welchem sich diese Niederlassung befindet, so ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2002 - 6 U 68/01 (K & R 2002, 552)

Das Entfernen der SIM-Lock-Sperre in Mobiltelefonen und der Vertrieb so manipulierter Mobiltelefone ohne Zustimmung des Markeninhabers stellt eine Markenverletzung dar.



OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2002 - 2 U 47/01 (CR 2002, 911)

Bei Sprachmehrwertdiensten ist funktionsbezogen zwischen Dienstleistungen des TK- Unternehmens und dem die inhaltliche Seite betreffenden und insoweit dem TDG unterfallenden weiteren Angebot zu unterscheiden.

Steht ein Unterlassungsanspruch in Rede, der sich gegen eine künftige wettbewerbswidrige Handlung richtet, ist auf die neue Fassung des TDG abzustellen.

Die Haftungsprivilegierung im TDG betrifft als Sonderregelung querschnittsartig alle Regelungsbereiche, auch den Bereich des unlauteren Wettbewerbs.

Auch Personen, die lediglich rein technische Hilfsfunktionen erfüllen, können als Störer haften. Die Haftung ist akzessorisch; sie setzt auch im Anwendungsbereich des § 8 TDG n. F. voraus, dass ein Einschreiten technisch möglich und zumutbar ist und dass ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den unmittelbaren Störer nachgewiesen wird.

Die Sperrungsverpflichtung eines Resellers im Falle eines Wettbewerbsverstoßes eines Kunden ist begrenzt auf das Abschalten einzelner Nummern.

Der Reseller ist nicht verpflichtet, bei der Überlassung von Nutzungsrechten generell Vertragsstrafen zu vereinbaren.

Das Abhören von auf Band gesprochenen Nachrichten stellt einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis dar und führt zu einem Verwertungsverbot im Zivilprozess.

Eine Schadensersatzhaftung des mittelbaren Störers kommt in Betracht, wenn und insoweit er seinen Pflichten als Störer nicht ausreichend nachgekommen ist.



OLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2002 - 3 U 247/01 (CR 2002, 808)

Die Werbung für den Vertrieb von Mobiltelefonen mit Prepaid-Karten ist irreführend, wenn das Produkt zu dem angekündigten Zeitpunkt und/oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Werbung nicht erworben werden kann und wenn der Werbende schuldhaft nicht dafür gesorgt hat, dass die Handys in genügender Anzahl vorrätig waren.

BGH, Urteil vom 12.07.2002 - V ZR 441/00 (WM 2003, 635)

Der Ausgleichsanspruch aus § 57 II 1 TKG steht auch dem Besitzer zu.

Die von einem Unterpächter erteilte Aneignungsgestaltung ist auch dann wirksam, wenn der Eigentümer die Unterverpachtung nicht gestattet hatte.

LG Heidelberg, Urteil vom 17.05.2002 - 5 O 19/02 (CR 2002, 896)

Der Telefondienstanbieter und der Netzbetreiber sind unter dem Gesichtspunkt einer nebenvertraglichen Schutzpflicht gehalten, Schutzvorkehrungen vor unbeabsichtigten Kosten zu treffen (hier: Einrichtung einer automatischen Abschaltung einer Telefonverbindung nach einer Stunde).



BGH, Urteil vom 18.04.2002 - III ZR 199/01 (BB 2002, 1441)

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens, in denen für das Stilllegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen gegen § 9 AGBG (§ 307 I Satz 1 und II Nr. 1 BGB n.F.).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2002 - U Kart 54/01 (CR 2003, 30)

Die Deutsche Telekom AG ist nicht verpflichtet, Fakturierungs- und Inkassodienste für Anbieter von Mehrwertdiensten und Internet-by-Call-Diensten zu übernehmen. Diese Dienste, für welche über das Verbindungsentgelt hinaus gesonderte Zahlungen anfallen, stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu Grunde liegenden Telekommunikationsdienst selbst.

LG Mannheim, Urteil vom 22.02.2002 - 1 S 315/01 (NJW-RR 2002, 995)

Für den Anfall des Entgeltanspruchs des Telekommunikationsdienstleisters kommt es nicht darauf an, auf welche Art eine Telefonverbindung hergestellt wurde (hier: Herunterladen eines Programms aus dem Internet durch den Kunden, mit dem - für den Kunden möglicherweise nur schwer erkennbar - Telefonverbindungen über teure 0190er Nummern hergestellt werden).

LG Halle, Urteil vom 07.02.2002 - 28 AR-422 Js 9081/01-1/02 (NStZ-RR 2002, 286)

Einem geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der einer Ermittlungsbehörde Auskunft über Anschlussinhaber zu bestimmten Anschlussnummern erteilt, steht hierfür gemäß § 17a I Nr. 2, II i.V. mit §§ 1 I, 2, 11 ZSEG eine Aufwandsentschädigung zu. Diese Entschädigungspflicht ist durch § 90 III TKG nicht ausgeschlossen, da sich der unentgeltliche Auskunftsanspruch ausschließlich gegen die Regulierungsbehörde und nicht gegen die Anbieter richtet.

OLG Köln, Urteil vom 06.02.2002 - 6 U 143/01 (CR 2002, 576)

Der TV-Werbespot einer Telefongesellschaft für ein Prepaid-Paket Free & Easy" mit verschiedenen Mobiltelefonen zu unterschiedlichen, günstigen Preisen, bei denen es sich um solche mit SIM Lock" handelt, die nur mit der E-Plus FREE & EASY"-Card des werbenden Telefondienstleisters funktionieren, ist auch unter Berücksichtigung der Angabe Free & Easy" nicht irreführend; dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher kommt heute - anders als etwa bei der Printwerbung eines Fachhändlers kurz nach erstmaliger Einführung von Prepaid-Angeboten - erst gar nicht die Vorstellung auf, man könne eines der beworbenen Handys nebst Telefonkarte zu einem besonders günstigen Preis erwerben, ohne in irgendeiner Form für bestimmte Zeit an den werbenden Anbieter der Telefondienstleistungen gebunden zu sein.



OLG Köln, Urteil vom 18.01.2002 - 6 U 136/01 (MMR 2002, 469)

Der TV-Werbespot einer Telefongesellschaft für ein Prepaid-Paket mit einem besonders günstigen SIMLOCK HANDY und einem Startguthaben von 25,- DM, die nur mit einer Prepaid-Karte des werbenden Dienstleisters funktioniert, verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG; der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher geht heute ganz selbstverständlich davon aus, dass er sich in irgendeiner Form an die solcherart werbende Telefongesellschaft binden muss.

Wird in einem TV-Spot einer Telefongesellschaft für ein Prepaid-Paket mit einem besonders günstigen SIMLOCK HANDY und einem Sparguthaben von 25.- DM, die nur mit einer Prepaid-Karte des werbenden Dienstleisters funktioniert augenfällig der Zusatz ohne Mindestvertragslaufzeit" herausgestellt, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese Aussage i.S.v. ohne Vertragsbindung", dass also der Interessent entgegen seiner Vorstellung jedenfalls nicht in einer Form an den Anbieter gebunden ist, wie er es von den klassischen" Kartenverträgen her kennt.

Der Begriff SIMLOCK HANDY" in einem TV-Werbespot bedarf nicht notwendigerweise der Erläuterung zwecks Vermeidung von Fehlvorstellungen beim Verkehr.

OLG Köln, Urteil vom 18.01.2002 - 6 U 136/01 (MMR 2002, 469)

Der TV-Werbespot einer Telefongesellschaft für ein Prepaid-Paket mit einem besonders günstigen SIMLOCK HANDY und einem Startguthaben von 25,- DM, die nur mit einer Prepaid-Karte des werbenden Dienstleisters funktioniert, verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG; der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher geht heute ganz selbstverständlich davon aus, dass er sich in irgendeiner Form an die solcherart werbende Telefongesellschaft binden muss.

Wird in einem TV-Spot einer Telefongesellschaft für ein Prepaid-Paket mit einem besonders günstigen SIMLOCK HANDY und einem Sparguthaben von 25.- DM, die nur mit einer Prepaid-Karte des werbenden Dienstleisters funktioniert augenfällig der Zusatz ohne Mindestvertragslaufzeit" herausgestellt, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese Aussage i.S.v. ohne Vertragsbindung", dass also der Interessent entgegen seiner Vorstellung jedenfalls nicht in einer Form an den Anbieter gebunden ist, wie er es von den klassischen" Kartenverträgen her kennt.

Der Begriff SIMLOCK HANDY" in einem TV-Werbespot bedarf nicht notwendigerweise der Erläuterung zwecks Vermeidung von Fehlvorstellungen beim Verkehr.



OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2002 - U (Kart) 8/01 (WuW 2002, 736)

Art. 86 EGV (jetzt Art. 82 EG) ist nicht anwendbar, wenn einem Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder wenn die nationale Normenlage einen rechtlichen Rahmen bildet, der jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ausschließt.

Art. 86 EGV (jetzt Art. 82 EG) kommt zur Anwendung, wenn die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbstständige Verhaltensweisen des Unternehmens verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann.

Ein kartellrechtswidriger Erfolg kann nicht schon dann zugerechnet werden, wenn das marktbeherrschende Unternehmen irgendeine nicht hinwegzudenkene Bedingung setzen kann; vielmehr muss es sich um einen solchen Beitrag zum kartellrechtswidrigen Erfolg handeln, in dem sich die Marktbeherrschung des Unternehmens niedergeschlagen haben kann.

Auch im Rahmen der Entgeltregulierung nach den Bestimmungen des TKG werden die Entgelte behördlich verordnet, so dass bei der Preisbildung wettbewerblicher Spielraum besteht.



Rechtsprechung im Jahre 2001

BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 227/99 (WRP 2002, 676)

Das Angebot kostenloser Telefongespräche, die dadurch finanziert werden, dass sie ca. alle 90 Sekunden für 20 Sekunden durch Werbung unterbrochen werden, ist weder nach den Grundsätzen zur Telefonwerbung noch nach den Grundsätzen zur Laienwerbung als gem. § 1 UWG unlauter anzusehen. - Werbefinanzierte Telefongespräche.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2001 - U (Kart) 47/01 (MMR 2002, 316)

Beschlüsse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) gem. § 33 Abs. 2 TKG entfalten gegenüber allen am Verwaltungsverfahren Beteiligten solange eine Bindungswirkung, bis sie durch die zuständigen Verwaltungsgerichte aufgehoben werden. Diese Bindungswirkung steht der Zuständigkeit der Zivil(Kartell)gerichte entgegen, den gleichen Sachverhalt unter den wettbewerbs- und kartellrechtlichen Anspruchsgrundlagen der §§ 19 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GWB, § 1 UWG, Art. 82 EG zu prüfen. Diese Einschränkung ist erforderlich, um einander widersprechende Gerichtsentscheidungen zu vermeiden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2001 - U (Kart) 48/01 (CR 2002, 426)

Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht gegeben, wenn die streitgegenständliche Weigerung bereits Gegenstand eines Verfahrens nach § 33 TKG der RegTP gewesen ist und die vor dem Zivilgericht geltend gemachten Vorschriften in Anspruchskonferenz zu § 33 TKG stehen.

Die Unzuständigkeit des Zivilgerichts besteht unabhängig von einer etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer Missbrauchsverfügung durch die RegTP.



OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2001 - 23 U 140/01 (NJW 2002, 1277)

Ein Teilnehmer, dessen Rufnummer entgegen seinem Wunsch einmal in Telefonbüchern und Auskunftsdateien veröffentlicht wird, hat keinen Anspruch darauf, dass das Telekommunikationsunternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr abgibt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2001 - 12 U 38/01 (K & R 2002, 252)

Auch im gewerblichen Bereich sind Anrufe zu Werbezwecken nicht ohne weiteres zulässig, und ein allgemeiner Sachbezug zum Geschäftsbetrieb vermag für sich allein noch kein ausreichendes Interesse des Anzurufenden an Telefonwerbung zu begründen. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass, wenn der Anzurufende kein Einverständnis mit der Telefonwerbung erklärt hat, auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden vom Anrufer vermutet werden kann.

Die Anforderungskriterien an das "vermutete Interesse" sind im Hinblick auf europarechtliche Regelungen weit auszulegen. Die EU- Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG gestattet das Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern, wenn sie nicht offenkundig ablehnen (Art. 10 II FARL). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss die Zulässigkeit der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden in Europa, soweit keine besonderen Umstände hinzutreten.

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2001 - 6 U 133/01 (CR 2002, 196)

Unlauter i. S. von § 1 UWG handelt ein Anbieter von Telefondienstleistungen, der mit ihm bereits vertraglich verbundene Privatkunden über ein so genanntes "Call Center" fernmündlich zu einer Umstellung des bestehenden Normaltarifs auf einen Spezialtarif zu veranlassen sucht, jedenfalls dann, wenn die Tarifänderung keineswegs ausschließlich oder vornehmlich dem Kundeninteresse dient.



BGH, Urteil vom 23.11.2001 - V ZR 426/00 (Lenkaitis, Stenneken, MMR 2002, 305)

Die Duldungsverpflichtung privater Grundstückseigentümer gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG umfasst auch die Verlegung neuer Kabelschutzrohre zur Aufnahme von Lichtwellenleiter-Kabeln in vorhandenen Energieversorgungstrassen.

Der Begriff der "Anlage" in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist unter Berücksichtigung des Zwecks des TKG weiter auszulegen als der Anlagenbegriff des § 1020 Satz 2 BGB. Der Anlagenbegriff des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG erfasst die Gesamtheit der Versorgungseinrichtung einschließlich der für die Versorgung zweckbestimmten Grundstücke oder Teilflächen. Nur diese Auslegung wird der europarechtlichen und der verfassungsrechtlichen Vorgabe gerecht, einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb privater Anbieter gesetzlich zu gewährleisten.

Weder aus dem TKG noch aus Art. 14 GG resultiert die Verpflichtung, für die Errichtung und den Betrieb von TK-Linien vorrangig öffentliche Verkehrswege i.S.d. § 50 TKG in Anspruch zu nehmen.

Die Errichtung und der Betrieb von TK-Linien auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG führt nicht zu einer gesonderten, über die durch das bestehende Leitungsrecht ggf. bereits eingetretene Wertminderung des in Anspruch zu nehmenden Grundstücks.

BGH, Urteil vom 22.11.2001 - III ZR 5/01 (WM 2002, 241)

Die inhaltliche Verantwortlichkeit für so genannten Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 I und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensterbringer herstellenden Netzbetreiber.

Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190- Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. 6. 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895).

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2001 - 5 U 80/01 (NJW-RR 2002, 769)

Zur Frage des einmaligen Ausgleichsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach gem. § 57 II 2 TKG.

BGH, Urteil vom 31.10.2001 - XII ZR 244/99 (ZfIR 2002, 80)

Zur Frage der Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch nach § 57 TKG.



AG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2001 - 56 C 10527/01 (VuR 2002, 142)

Verspricht ein Telekommunikationsanbieter eine "grundsätzlich" monatliche Abrechnung, ist er hieran gebunden und mit Nachforderungen für bereits abgerechnete Zeiträume ausgeschlossen.

OLG München, Urteil vom 18.10.2001 - 29 U 3930/01 (MMR 2002, 481)

Im gegenwärtigen Zeitpunkt (Oktober 2001) kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das Vorhandensein einer SIM-Lock-Sperre auf der Verpackung eines Prepaid-Mobiltelefons hinsichtlich dessen Verwendbarkeit Fehlvorstellungen auslöst.

Beruht der (unterstellte) irreführende Gehalt einer Werbung auf einem einmaligen Versehen, so liegt kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor.

LG Itzehoe, Urteil vom 10.07.2001 - 1 S 92/01 (MMR 2001, 833)

Eine Online-Bank, die Depotgeschäfte betreibt, ist verpflichtet, Zugangswege zu sich via Internet aufrecht zu erhalten und diese so zu gestalten, dass eingehende Aufträge auch ausgeführt werden. Der Kunde verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sich nicht schon nach der ersten Fehlermeldung bei einem Internet-Auftrag telefonisch mit der Bank in Verbindung setzt, sondern zuvor nochmals eine Auftragsabwicklung über das Internet versucht.

BGH, Urteil vom 12.06.2001 - XI ZR 274/00 (BB 2001, 1543)

Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Befristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzusehen.

BGH, Urteil vom 07.06.2001 - I ZR 198/98 (NJOZ 2002, 976)

Die Werbung mit der an den Abschluss eines Netzkartenvertrages gekoppelten, unentgeltlichen oder besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons stellt sich als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis einer einheitlichen, nicht in Haupt- und Nebenleistung aufzuspaltenden Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfähigkeit hervorgehoben wird.

LG Rostock, Urteil vom 12.04.2001 - 3 O 150/01 (MMR 2002, 63)

Wird in einem TV-Werbespot blickfangmäßig mit Minutenpreisen für Telefongespräche geworben, so müssen die weiteren Kosten, die dem Verbraucher entstehen, ebenfalls angegeben werden. Diese Angaben müssen dem Minutenpreis eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.



OLG Hamburg, Urteil vom 15.03.2001 - 3 U 297/00 (GRUR-RR 2002, 39)

Ein Preisvergleich, bei dem der eigene Preis für ein bestimmtes Gerät mit den Preisen von Wettbewerben verglichen werden, ist irreführend, wenn der Preis eines Wettbewerbers zur angegebenen Zeit tatsächlich nicht verlangt worden ist. Trotz des Hinweises "für Sie telefoniert und geprüft" genügt es nicht, dass ein Mitarbeiter des Wettbewerbers telefonisch den falschen Preis genannt hat.

BGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 16/00 (ZfIR 2001, 834)

Der Ausgleichsanspruch nach § 57 II TKG erstreckt sich auf eine zunächst nur der innerbetrieblichen Überwachung dienenden und entsprechend dinglich abgesicherten Telekommunikationsleitung, die später ebenfalls zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt wird. Dies gilt auch bei Erweiterung einer vorhandenen betriebsinternen Leitung.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs kommt in erster Linie die Höhe des Entgelts in Betracht, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung des Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2001 - U (Kart) 33/00 (WuW 2002, 612)

Auch die Bündelung von "branchenfremden" Waren in einem so genannten "verdeckten" Koppelungsangebot ist mit § 1 UWG vereinbar, soweit es dem Verbraucher möglich bleibt, einen Preisvergleich durchzuführen. - Strom und Fon.

Ein Dienstleister, der kein eigenes TK-Netz betreibt, sondern als Weiterverteiler am Markt tätig ist, unterliegt auch dann nicht der Lizenzpflicht gem. § 6 TKG wenn er gegenüber dem Netzbetreiber weisungsbefugt ist. - Strom und Fon.

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 19, 33 GWB scheidet zumindest dann aus, wenn der Antragsteller eine überragende Marktposition auf dem tangierten Drittmarkt besitzt. Es mangelt insoweit an einer kartellrechtlich erheblichen Betroffenheit. - Strom und Fon.

Koppelungsangebote sind rabattrechtlich zulässig, weil sie Waren und/oder gewerbliche Leistungen zu einer neuen Verkaufs- oder Leistungseinheit zusammenfassen, die durch das Gesamtangebot ihren eigenen Normalpreis erhält. Kombinationsangebote, die sich an alle Letztverbraucher im Versorgungsgebiet richten, sind als so genannte "unechte Sonderpreise" mit § 1 RabattG vereinbar. - Strom und Fon.



OLG Köln, Urteil vom 16.02.2001 - 6 U 121/00 (NJOZ 2001, 975)

Bei der Postwurfbewerbung des eigenen Tarifs (hier: AktivPlus) eines Telefondienstanbieters mit den Aussagen "Clever sparen" und/oder "Spartarif" und oder "Super-Spartarif" und/oder "Jetzt heißt es sparen, sparen, sparen mit AktivPlus" handelt es sich nicht um einen Fall vergleichender Werbung. Diese Werbung ist wegen fehlender Bezugnahme auf Mitbewerber und deren Tarife auch nicht irreführend i.S. von § 3 UWG.

LG München I, Urteil vom 01.02.2001 - 12 O 13009/00 (VuR 2001, 229)

Eine Klausel, bei deren Ankreuzen der Kunde sein Einverständnis mit dem Erhalt zusätzlicher Informationen und Angebote erklärt, ist gemäß § 9 I, II Nr. 1 AGBG i.V.m. § 1 UWG unwirksam, da die Einverständniserklärung des Kunden sich auch auf telefonische Informationen und Angebote erstreckt.

Bezieht die formularmäßige Einverständniserklärung zur Speicherung und Verwertung personenbezogener Daten auch die Weitergabe an "die jeweiligen Partnerunternehmen" ein, kann nicht angenommen werden, dass dies allein diejenigen Datenverarbeitungsunternehmen sind, die von den jeweiligen Partnerunternehmen bzw. vom Beklagten allein zur EDV- Bearbeitung herangezogen werden. Eine solche Klausel verstößt bereits deswegen gegen § 9 I und II Nr. 1 AGBG i.V.m. §§ 4 und 28 BDSG.

OLG Hamburg, Urteil vom 01.02.2001 - 3 U 316/00 (CR 2001, 679)

Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines Prepaid-Tarifs (Mobilfunktelefon), bei dem der Tarifkunde für eingehende Telefonate Gutschriften in Höhe von 3 Pfennig pro Gesprächsminute (Mindestbetrag 2,-- DM) erhält.

Die Werbung für den Tarif und/oder das ankündigungsgemäße Gewähren der Gutschriften verstoßen insbesondere nicht gegen § 1 UWG (aus den Gesichtspunkten des Einsatzes von Laienbewerbern und des übertriebenen Anlocken) und nicht gegen § 1 RabattG.



Rechtsprechung im Jahre 2000

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2000 - 7 U 160/00 (MMR 2001, 703)

Ansprüche des Telefondiensteanbieters gegen seinen Kunden wegen von diesem angerufenen 0190-Servicenummern sind solche aus einem TK- Vertrag. § 138 BGB ist nur anwendbar, wenn alle Beteiligte subjektiv sittenwidrig handeln. Da 0190-Nummern von verschiedensten Anbietern genutzt werden, ist eine positive Kenntnis der Sittenwidrigkeit oder auch nur Fahrlässigkeit wegen Nichtverschaffung entsprechender Kenntnisse zu verneinen.

Der Sittenwidrigkeitsvorwurf bezüglich Telefonsexgesprächen würde das Rechtsverhältnis des Anrufers zum Telefondiensteanbieter nicht beeinflussen, da die Verbindung ein rechtlich neutrales Hilfsgeschäft ist.

OLG Köln, Urteil vom 01.12.2000 - 6 U 63/00 (CR 2001, 232)

Enthält eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telefondienstleistungen im Mobilfunkbereich die Regelung, dass ein bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf dem Guthabenkonto eventuell bestehendes Guthaben nur dann nicht verfällt, wenn die Beendigung entweder aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen oder auf Grund eines vom Anbieter zu vertretenden Umstandes erfolgt, werden die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt mit der Folge, dass eine solche Klausel unwirksam ist.

OLG Köln, Urteil vom 01.12.2000 - 6 U 103/00 (CR 2001, 234)

Der in der Werbung eines Mobilfunkunternehmens für die Tarife verwendete Begriff "Citygespräche" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als "Stadtgespräche" verstanden; die dabei gegenübergestellten, miteinander verglichenen Minutenpreise verschiedener Anbieter weisen sie dabei Telefonaten zu, die von einem Mobilfunkgerät (Handy) in das Festnetz geführt werden.

Eine vergleichende Werbung in Form der Tarifgegenüberstellung ist wettbewerbswidrig, wenn hierbei den Leistungen der Konkurrenzanbieter vom Verkehr Tarife zugeordnet werden, die deutlich über den von diesen tatsächlich angebotenen liegen.

OLG Hamburg, Urteil vom 30.11.2000 - 3 U 108/00 (GRUR-RR 2001, 111)

Die Werbeaussage "0 Pf/Min." für einen Internet-Tarif bei einer monatlichen Grundgebühr von 19,90 DM zuzüglich Telefonkosten ist in einem TV-Spot, in dem die "0" hervorgehoben wird, nicht irreführend, wenn sich aus dem unmittelbaren Zusammenhang ergibt, wie der Tarif beschaffen ist.



OLG Celle, Urteil vom 29.11.2000 - 21 U 36/00 (MMR 2001, 704)

Bei der Wahl von Sondernummern (hier: von einem Mobiltelefon aus) ist zwischen den vom Telefonnetzbetreiber erbrachten Diensten aus dem Telefondienstvertrag einerseits und den von Dritten erbrachten Telediensten nach § 2 II TDG andererseits zu unterscheiden.

Mit dem Anruf kommt ein Teledienstevertrag zwischen dem Anrufer und dem Anbieter des Teledienstes zu Stande.

Der Telefonnetzbetreiber ist gegenüber dem Telefonkunden berechtigt, die Forderung des Telediensteanbieters einzuziehen, jedoch nur soweit die Telefondiensteverträge nicht sittenwidrig und deshalb nichtig sind.

Vereinbarungen über die Leistung von Telefonsex begründen weder zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer noch zwischen dem Mobilfunknetzbetreiber und dessen Vertragspartner wirksame Forderungen. Verträge, die darauf gerichtet sind, Telefonsex kommerziell zu fördern, sind sittenwidrig.

BGH, Urteil vom 02.11.2000 - I ZR 154/98 (VersR 2001, 315)

Eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht, ist auch dann als AGB zu qualifizieren, wenn der Kunde die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (hier: mit telefonischer Beratung einverstanden/nicht einverstanden).

Ein Telefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten des Wettbewerbs und ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat.

OLG Köln, Urteil vom 19.09.2000 - 9 U 43/00 (r + s 2000, 494)

Verursacht ein Kraftfahrer bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h im Nebel auf der Autobahn einen Unfall dadurch, dass er das auf dem Beifahrersitz liegende Handy aufnimmt, den Telefonapparat seiner Frau anwählt und dabei das Steuer seines Fahrzeugs verreißt, dann ist der Fahrzeugvollversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.



OLG Köln, Urteil vom 15.09.2000 - 20 U 51/00 (Ditscheid, MMR 2001, 43)

Der marktbeherrschende Netzbetreiber darf seinen Kunden nicht den Zugang zu bestimmten 0190-Service-Nummern im Netz anderer Netzbetreiber mit der Begründung sperren, dass unter diesem Nummern sittenwidriger Telefonsex angeboten wird.

Ein Netzbetreiber hat auf Grund des Zusammenschaltungsvertrags mit der Deutschen Telekom AG (DTAG) einen Anspruch darauf, dass die DTAG ihren (End-)Kunden den Zugang zu seinem Netz und dort realisierten Mehrwertdiensten ermöglicht. Diese Verpflichtung folgt aus § 35 TKG und besteht auch dann hinsichtlich der im Netz angeboten Mehrwertdienste, wenn unter den Rufnummern so genannter Telefonsex angeboten wird.

Da Telefonsex nicht generell nach § 138 BGB sittenwidrig ist, kann die sittenwidrigkeit nur bejaht werden, wenn zugleich schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Mitarbeiter von Telefonsexanbietern oder des Kunden verletzt werden.

Die DTAG ist nicht berechtigt, einseitig den Zugang ihrer Kunden zu solchen Mehrwertdiensten im Netz eines Wettbewerbers zu unterbinden, die sie i. S. von § 138 BGB für sittenwidrig hält, wenn nicht Einvernehmen über die Sittenwidrigkeit besteht oder diese gerichtlich festgestellt ist.

Eine Sittenwidrigkeit angebotener Inhalte bei Telefonmehrwertdiensten wirkt sich nicht auf die Netzzusammenschaltung als bloßes Hilfsgeschäft aus. Diese ist nicht auf die Vermittlung sittenwidriger Inhalte gerichtet, sondern inhaltlich neutral.

Ein Anspruch auf Unterlassung unberechtigter Abmahnungen besteht nicht.

OLG Köln, Urteil vom 23.08.2000 - 6 U 202/99 (K & R 2001, 58)

Eine die Dauer der Gültigkeit beschränkende Bestimmung unterfällt in vollem Umfang dem Anwendungsbereich der Klauselverbote der §§ 9-11AGBG.

Eine die Dauer der Gültigkeit beschränkende Bestimmung unterfällt in vollem Umfang dem Anwendungsbereich der Klauselverbote der §§ 9-11 AGBG auch dann, wenn man die Telefonkarten als so genannte "kleine" Inhaberpapiere i.S.v. § 807 BGB einstuft. In diesem Falle entsteht eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung allein durch den als stillschweigend abgeschlossenen anzusehenden Begebungsvertrag, dessen für eine Vielzahl von Fällen vordefinierter Inhalt im Streitfall durch die auf den Telefonkarten dokumentierten Bedingungen - einschließlich der Befristung der Gültigkeit - bestimmt wird.

Die in den Begebungsvertrag eingestellte - schlichte - Klausel "Gültig bis ..." führt jedenfalls dann zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher und verstößt gegen die Anforderungen des Transparenzgebotes, wenn sie zu Lasten der Verbraucher die mit dem Ablauf der Gültigkeit der Telefonkarten beabsichtigte Folge, nämlich den Verfall der bei Ungültigkeit gegebenenfalls noch vorhandenen Guthaben, nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen lässt. Unentschieden bleibt, ob eine eindeutige Regelung des Verfalls eines etwaigen Guthabens auf den Telefonkarten einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGBG standhalten würde.

OLG Hamburg, Urteil vom 20.07.2000 - 3 U 87/00 (CR 2001, 174)

Die hervorgehobene, nicht (genügend) erläuterte Werbeaussage "keine Vertragsbindung", die für den Verkauf von Mobiltelefon verwendet wird, welche nur mit der Telefonkarte eines bestimmten Anbieters, mit Telefonkarten anderer Anbieter aber nur gegen eine zusätzliche Zahlung oder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums benutzt werden können, ist irreführend.

AG Frankfurt/Oder, Urteil vom 14.07.2000 - 2.2 C 307/00 (NJW-RR 2001, 276)

Für Klagen des Kunden aus der Bereitstellung einer Mobilfunktelefonverbindung ist der Gerichtsstand der Niederlassung zuständig, bei der der Vertrag geschlossen wurde.

Ein auf die Dauer von 24 Monaten abgeschlossener Mobilfunktelefonvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn sich schon bei den ersten Abrechnungen Unregelmäßigkeiten ergeben, die jeweils Auseinandersetzungen mit einem entfernteren Sitz des Unternehmens erfordern.



BGH, Urteil vom 07.07.2000 - V ZR 435/98 (VersR 2002, 890)

Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des Grundeigentümers eine nach § 57 I TKG zu duldende neue Leitung, ist dies keine verbotene Eigenmacht.

Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung der belasteten Grundstücke.

Der Anwendungsbereich von § 57 I Nr. 1 TKG ist nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich.

Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung umgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient.

Die Höhe des Anspruchs auf einmaligen Ausgleich wegen erweiterter Nutzung richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird.

AG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2000 - 34 C 3564/00 (NJW-RR 2001, 275)

Wird im Zusammenhang mit einem für mindestens zwei Jahre abzuschließenden entgeltlichen Vertrag über die Nutzung eines Mobilfunknetzes (hier: D2-Kartenvertrag) ein verbilligt zu erwerbendes Mobiltelefon verkauft, so kann bei Wandelung des Telefonkaufs auch der Kartenvertrag fristlos gekündigt werden.

OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2000 - 3 U 158/99 (GRUR 2001, 262)

Ein allgemeines Werbeverbot für Telefondienst-Entgelte enthält das Telekommunikationsgesetz nicht, einen Genehmigungsvorbehalt für Werbemaßnahmen regeln die §§ 28, 29 TKG nicht.

Das Werben mit zukünftigen, noch nicht genehmigten Preisen für Festnetz-Telefondienste, deren Genehmigung bereits beantragt worden ist, verstößt nicht gegen die §§ 28 I, 29 I TKG und - im Hinblick auf das verallgemeinert beanspruchte Verbot und einer Werbeanzeige im Einzelfall - nicht gegen § 1 UWG (unlautere Behinderung).



LG Augsburg, Urteil vom 02.03.2000 - 8 AR 10/00 (JurBüro 2000, 488)

Die Verpflichtung der geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur unentgeltlichen Auskunft gemäß § 90 III TKG besteht unabhängig von der Einrichtung des automatisierten Verfahrens gemäß § 90 II TKG. Sie ist beschränkt auf Auskünfte aus der Kundendatei gemäß § 90 I TKG.

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.02.2000 - 4 U 142/99 (NJW-RR 2001, 1061)

Kommt es aus vom Kunden zu vertretenden Gründen über längere Zeit hinweg nicht zur Einrichtung eines bei der Deutschen Telekom AG bestellten Telefonanschlusses, hat er jedenfalls nach Ablauf von 18 Monaten keinen Anspruch mehr auf Zuteilung der ihm bei Auftragserteilung zugesagten Rufnummer. Der Kunde kann nach diesem Zeitraum nicht mehr vom Fortbestand des Vertragsverhältnisses ausgehen. Ersatz der Aufwendungen für nutzlos gewordene Drucksachen kann er deshalb nicht beanspruchen.

BGH, Urteil vom 27.01.2000 - I ZR 241/97 (VersR 2000, 864)

Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluss eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG. - Telefonwerbung VI.

Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer Telefonwerbung dar. - Telefonwerbung VI.



Rechtsprechung im Jahre 1999

OLG München, Urteil vom 08.12.1999 - 3 U 3424/99 (MMR 2000, 91)

Die fehlende Aufklärung über eine bevorstehende Änderung der Gesetzeslage (hier: Einführung des TKG) bei Abschluss eines Vertrags über die Bestellung einer Dienstbarkeit führt nicht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums. Die Vereinbarung wird auch nicht nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage unwirksam.

Die Verlegung eines Kabelschutzrohrs in 1 m Tiefe stellt keine dauerhafte Beeinträchtigung des Grundstücks dar.

Eine Entschädigung nach § 57 II Satz 2 TKG hat sich an dem Entgelt zu orientieren, das nach den Marktverhältnissen für die erstmalige Einräumung eines Nutzungsrechts zu TK-Zwecken entrichtet wird.

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.1999 - 26 U 139/99 (MMR 2000, 371)

Die Nutzung von Telefonverbindungen zu anstößigen oder kriminellen Zwecken begründet gegenüber dem TK-Unternehmen nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit.

Bei der Zurverfügungstellung von Telefonverbindungen handelt es sich seitens des TK-Unternehmens rechtlich um ein wertneutrales Hilfsgeschäft.

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1999 - 235 C 8761/99 (Eckert, MMR 2000, 177)

Weder der Verlust der Telefonkarte noch der Verlust des Mobiltelefons berechtigen den Kläger zu einer außerordentlichen Kündigung.

Der Verlust des Mobiltelefons berührt nicht den mit dem beklagten Mobilfunknetzbetreiber abgeschlossenen Netzkartenvertrag. Es handelt sich bereits nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei selbständige, voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte.

OLG Hamburg, Urteil vom 28.10.1999 - 3 U 182/98 (MMR 2000, 562)

Stehen zwei Telekommunkationsunternehmen in noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen über die Konditionen einer Netzzusammenschaltung i.S. von §§ 36, 35 II TKG, so ist ein anderer Anbieter von Telekommunikationsdienstleitungen, der seinerseits mit einem der Vertragspartner vertraglich verbunden ist, unter bestimmten Voraussetzungen in den Schutzbereich der Vereinbarung über die Netzzusammenschaltung mit einbezogen.

Auch einem Telekommunikationsunternehmen können gegenüber nach den Rechtsgrundsätzen einer culpa in contrahendo in Verbindung mit einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schutzpflichten und vertragliche Rücksichtnahmegebote bestehen.

Hat ein Telekommunikationsunternehmen die einem anderen Anbieter ordnungsgemäß nach § 43 III TKG zugeteilten Freephone-Nummern zur Nutzung in seinem Netz freigeschaltet, so ist er im Anwendungsbereich der zur Nrn. 1 und 2 genannten Rechtsgrundsätze auch dann nicht befugt, diese Freischaltung einseitig und ohne Vorankündigung wieder zurückzunehmen, wenn die Schaltung irrtümlich und ohne ausreichende vertragliche Grundlage erfolgt ist.

Das von der Sperrung betroffene Telekommunikationsunternehmen kann unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Wege der Naturalrestitution als Schadensersatz die Rücknahme der belastenden Maßnahme und die - zumindest vorübergehende - Wiederherstellung des vorherigen Zustands verlangen.

OLG Brandenburg, 27.10.1999, 13 U 82/99 (VuR 2000, 76)

Ein Mobilfunkbetreiber, der Bezahlung von - einer bestimmten Telefonkarte zugeordneten - geführten Telefongesprächen verlangt, muss nicht nur nachweisen, dass der von ihm in Anspruch Genommene den entsprechenden Antrag auf Abschluss eines Mobilfunknetzvertrages gestellt hat, sondern auch, dass dem Antragsteller die entsprechende Telefonkarte (SIM-Karte) ausgehändigt worden ist; es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die SIM-Karte dem Unterzeichner des Antrags ausgehändigt wurde.

Will sich ein Mobilfunkbetreiber auf die in seinen AGB enthaltene Klausel, wonach etwaige Einwendungen des Kunden binnen eines Monats nach Zugang der Rechnung geltend zu machen sind, andernfalls die Rechnung als genehmigt gilt, berufen, so hat er den Zugang der entsprechenden Rechnung zu beweisen.

BGH, 14.10.1999, III ZR 203/98 (NJW 2000, 207)

Die Klausel "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht" in den AGB einer Mobilfunkanbieterin ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19.6.1985 - VIII ZR 238/94, ZIP 1985, 1402 = NJW 1985, 2329, dazu EWiR 1985, 527, Paulusch).

OLG Düsseldorf, 30.9.1999, 6 U 106/98 (DB 2000, 89 L)

Der mit einer GmbH abgeschlossene Mobilfunk-Vertrag begründet keine Schutzwirkung für den Geschäftsführer, soweit dieser das Handy nicht bestimmungsgemäß in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit, sondern daneben für eine anderweitige berufliche Tätigkeit oder privat benutzt.

Benutzt der Geschäftsführer einer GmbH das Handy im Rahmen anderweitiger Tätigkeiten und erleidet dabei durch eine zu spät behobene Unerreichbarkeit des Anschlusses einen Schaden, erwächst ihm kein eigener Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gegen die Mobil-Funk-Gesellschaft; ebenso wenig kann die GmbH den Schaden ihres Geschäftsführers unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation geltend machen.



OLG Köln, 18.6.1999, 20 U 222/98 (MMR 1999, 735)

Vereinbart der Kunde mit dem Mobilfunkunternehmen die Übersendung von Einzelgesprächsnachweisen zu einer monatlichen Gebühr von 5,-- DM, so ist der Anspruch auf Zahlung der Gesprächsgebühren so lange nicht fällig, wie der Einzelgesprächsnachweis dem Kunden nicht vorgelegt wird.

Im Fall der Vereinbarung der Übersendung von Einzelgesprächsnachweisen kann sich das Unternehmen nicht darauf berufen, es sei zur Nachlieferung der Einzelgesprächsnachweisen nicht mehr in der Lage, weil es die dafür erforderlichen Verbindungsdaten gem. § 6 III Satz 2 TDSV nur 80 Tage nach Versendung der Rechnung speichern dürfe.

Bietet das Unternehmen dem Kunden einen Einzelgesprächsnachweis gegen Entgelt an, erweckt dies den Eindruck eines besonderen, dem Interesse des Kunden dienenden Service. Das Unternehmen muß den Kunden daher zugleich darauf hinweisen, dass es sich damit seiner generell bestehenden Darlegungs- und Beweislast zur Höhe des Gebührenaufkommens entledigt und sie auf den Kunden abwälzen kann.

Weist das Unternehmen den Kunden nicht in drucktechnisch deutlich gestalteter Weise darauf hin, dass es sich mit dem Einzelgesprächsnachweis seiner generell bestehenden Darlegungs- und Beweislast zur Höhe des Gebührenaufkommens entledigt, so hat es den Kunden wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschadens so zu stellen, wie er bei einem Gesprächsnachweis ohne Verkürzung der Nummernfolge gestanden hätte.

LG Cottbus, 4.6.1999, 26 Qs 23/99 (Newi, DAR 1999, 466 )

Zur Zulässigkeit des Mitführens eines an die Fahrzeugstromversorgung angeschlossenen empfangsbereiten Radarwarngerätes.

OLG Schleswig, 1.4.1999, 2 U 22/99 (K & R 1999, 330)

Eine Einrichtungsgebühr für Einzelgesprächsnachweise kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam ausbedungen werden.

OLG Schleswig, 11.3.1999, 2 U 22/99 (MDR 1999, 732)

Eine Einrichtungsgebühr für Einzelgesprächsnachweise kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam ausbedungen werden.



AG Düsseldorf, 23.2.1999, 38 C 13934/98 (VuR 1999, 364)

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGb), ist davon auszugehen, dass ein Mobilfunkanbieter die Gebühren nur nach In- und Ausland und nicht nach der Benutzung eines bestimmten Netzes vornehmen kann, wenn in dessen Leistungsbeschreibung lediglich unter der Überschrift "Telefonieren im Ausland" darauf hingewiesen wird, dass bei Inanspruchnahme anderer Netzbetreiber die Tarife der ausländischen Netzbetreiber zuzüglich eines Bearbeitungsaufschlags berechnet werden.

LG Bremen, 19.2.1999, 27 AR 85/98 (NStZ 1999, 412)

Erteilt ein geschäftsmäßiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten einer Ermittlungsbehörde Auskunft über Anschlussinhaber zu bestimmten Anschlussnummern, so steht ihm hierfür eine Aufwandsentschädigung zu. Die Bestimmung des § 90 TKG steht dem nicht entgegen.

LG München I, 21.1.1999, 1 AR 16/98 (Scharff, JurBüro 1999, 316 )

Gewerbsmäßige Anbieter von Telekommunikationsdiensten haben wegen Auskünften, die sie Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage erteilen und die sich auf die Namen und Anschriften der Inhaber von Rufnummern beziehen, keinen Anspruch auf Entschädigung.

Rechtsprechung im Jahre 1998

OLG Frankfurt, 22.10.1998, 1 U 169/97 (CR 1999, 301)

Die eigenmächtige Verlegung eines Lichtwellenleiterkabels für Zwecke öffentlicher Telekommunikation in einer über ein Privatgrundstück verlaufenden rechtlich gesicherten Leitung, in deren Folge das Grundstück nicht beeinträchtigt und in seiner Nutzbarkeit nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird, stellt regelmäßig keine rechtswidrige Störung des Besitzes oder des Eigentums dar.

Das Verbietungsrecht des Eigentümers tritt im Falle eines bestehenden Leitungsrechts auch dann hinter die Duldungspflicht nach § 57 I TKG zurück, wenn der Inhaber des Leitungsrechts über keine Lizenz i.S.d. § 6 TKG verfügt, die für Zwecke öffentlicher Telekommunikation geeigneten Kabel jedoch einem Lizenzinhaber zur Nutzung überläßt.

Die Abgrenzung entschädigungsloser und entschädigungspflichtiger Duldungstatbestände nach § 57 II TKG verletzt nicht die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.

Jenseits der entschädigungspflichtigen Duldungstatbestände kommt eine Entschädigung für die Inanspruchnahme telekommunikationsrechtlicher Wegerechte aus dem Gesichtspunkt einer wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gebotenen richterlichen Vertragsanpassung regelmäßig nicht in Betracht.



AG Düsseldorf, 15.10.1998, 39 C 8762/98 (NJW-CoR 1999, 111 L)

Bei einer behaupteten schlechten Netzqualität wird der Zweck eines Vertrags über die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen nicht vereitelt, so dass kein außerordentliches Kündigungsrecht gegeben ist.

Der Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen kommt von vornherein ohne eine Aufklärungspflicht des Mobilfunkversorgers (Mobilfunknetzbetreibers) mit der Einschränkung zustande, dass eine Versorgung immer nur im Rahmen der aktuell aufgebauten Netzabdeckung gewährleistet werden kann und witterungsbedingte sowie in der Topographie der betroffenen Fläche begründete Ausfälle von dem Mobilfunknetzbetreiber nicht ausgeschlossen werden können.

BGH, 8.10.1998, I ZR 94/97 (WRP 1999, 509)

Die Preisbestandteile des aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Gesamtangebots müssen nicht in einem Endpreis zusammengefaßt werden. In der Werbung sind allerdings die für den Verbraucher mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen.

LG Hamburg, 5.8.1998, 315 O 399/98 (Klett, MMR 98, 544)

Die eigenmächtige Sperrung gebührenfreier Telefonnummern durch einen Netzanbieter ohne Vorankündigung stellt unabhängig vom Vorhandensein einer vertraglichen Vereinbarung eine Behinderung des Wettbewerbers dar.

Der Netzanbieter, der eigenmächtig ohne Vorankündigung gebührenfreie Telefonnummern abgeschaltet hat, kann im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichtet werden, die Telefonnummern - zumindest für einen befristeten Zeitraum - wieder freizuschalten.

OLG München, 23.7.1998, 29 U 4042/98 (NJW 99, 150)

Die Einziehung der Anwaltsgebühren für die Inanspruchnahme des Hotline-Angebots über die deutsche Telekom AG verstößt nicht gegen § 49b IV BRAO.

OLG Düsseldorf, 13.7.1998, 9 U 47/98 (MMR 98, 533)

§ 57 I Nr. 1 TKG ermächtigt ein Energieversorgungsunternehmen dazu, neue Kabelleerrohre innerhalb des Schutzstreifens, in dem eine durch ein Recht gesicherte Energieversorgungsleitung liegt, zu verlegen.

§ 57 TKG setzt nicht voraus, dass der Inhaber der Dienstbarkeit selbst Lizenzinhaber ist und/oder beabsichtigt, die Telekommunikationslinie selbst zu betreiben.



BGH, 2.7.1998, III ZR 287/97 (NJW 98, 3188)

Zur Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG.

OLG Karlsruhe, 24.6.1998, 6 U 247/97 (WRP 98, 900)

Die Wertschätzung einer im Inland bekannten Marke wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Markeninhabers diese als Domain im Internet zum Angebot eigener Dienstleistungen verwendet.

BGH, 9.6.1998, XI ZR 192/97 (NJW 98, 2895)

Ein Vertrag, der darauf gerichtet ist, durch die Vermarktung und den Vertrieb von Telefonkarten Telefonsex kommerziell zu fördern, ist sittenwidrig. Die Nichtigkeit erstreckt sich auch auf ein damit verbundenes Darlehen.



AG München, 28.5.1998, 8340 Ds 465 Js 173158/95 (NJW 98, 2836)

Arbeitsteilig tätige Teilorganisationen von Dienstanbietern sind als Mittäter des Dienstanbieters strafrechtlich mitverantwortlich für das Zugänglichmachen der in den News-Servern des Diensteanbieters unter eindeutigen Form zur Nutzung bereitgehaltenen harten Pornographie i. S. von § 184 III StGB.

Für die Frage der technisch möglichen und zumutbaren Nutzungsverhinderung i. S. des § 5 II TDG ist bei arbeitsteilig tätigen Teilorganisationen von Diensteanbietern auf die Gesamtorganisation abzustellen.

Die mit der Herausnahme eindeutiger Formen für harte Pornographie verbundenen wirtschaftlichen Einbußen sind Diensteanbietern zum Schutz der Jugend und zum Schutz Erwachsener vor sexuell motivierter Gewalt zumutbar.

LG Nürnberg-Fürth, 20.5.1998, 3 O 1435/98 (DB 98, 1404)

Unzulässiges Einrichten eines Gästebuches auf der Homepage eines Rechtsanwalts im Internet.

LG Berlin, 14.5.1998, 16 O 301/98 (NJW 98, 3208)

Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mail-Werbung verstößt wegen der damit für den Empfänger verbundenen Kosten (Telefongebühren, Nutzung des Servers) gegen § 823 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.

LG Hamburg, 12.5.1998, 312 O 85/98 (NJW-CoR 98, 302)

Durch einen Link kann der Content-Provider sich die bezogenen Inhalte i. S. des Äußerungsrechts "zu eigen machen" und deshalb haftbar sein. Eine Haftungsfreizeichnungsklausel ist diesbezüglich wirkungslos.

LG Düsseldorf, 8.5.1998, 38 O (Kart) 12/98 (MMR 98, 375)

Das ehemalige Monopolunternehmen auf dem Telekommunikationsmarkt ist in der Phase des Übergangs zum freien Wettbewerb in ganz besonderem Maße gehalten, Werbeaussagen zu vermeiden, die den Telefonkunden von der Inanspruchnahme der Leistungen eines anderen Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen abhalten sollen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken.

OLG Frankfurt, 30.4.1998, 6 W 58/98 (NJW 98, 2683)

Eine im Internet veröffentlichte Werbeanzeige eines Filialunternehmens, die den Nutzer nur bei Auswahl einer mit "Shop" gekennzeichneten Seite erreicht und die die Oberzeile "Willkommen im Internet-Shop..." aufweist, läßt für den Verkehr - ohne weitere Anhaltspunkte - nicht den Schluß zu, dass die beworbene Ware über den Weg der Bestellung hinaus auch in den Filialen zur sofortigen Mitnahme bereitsteht.



LG Düsseldorf, 29.4.1998, 12 O 132/98 (CR 98, 431)

Für eine Gegendarstellung bei Tatsachenbehauptungen auf einer Internet-Homepage besteht keine gesetzliche Grundlage. Eine Internet-Homepage, die nicht regelmäßig bearbeitet wird, schafft kein einem periodisce erscheinenden Medium entsprechendes Informationsforum.

OLG München, 2.4.1998, 6 U 4798/97 (NJW-RR 98, 984)

Aufgrund einer Marke, die die Dienstleistungsbereiche "Verbreitung von Informationen über Netze, Online-Dienste" umfaßt, kann die Unterlassung der Eintragung einer Internet-Domain und der Verzicht auf eine bestehende Internet-Domain verlangt werden.

Zur unlauteren Ausnutzung einer bekannten Marke durch Eintragung eines Domain-Namens für eine Homepage im Internet.

OLG Köln, 27.3.1998, 3 U 31/97 (Böhm, MMR 98, 361 )

Schließt eine inländische Telefongesellschaft mit ausländischen Telefongesellschaften Vereinbarungen über die Senkung der accounting rates und über Sicherungsmaßnahmen im Selbstwähldienst und eröffnet nach Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen den automatischen Selbstwähldienst, steht der ausländischen Telefongesellschaft ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Selbstwähldienstes zu.

Ist vertraglich vereinbart, dass die inländische Telefongesellschaft nur dann erneut auf Handvermittlung umschalten darf, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, reicht ein allgemeiner Glaubwürdigkeitsverlust der inländischen Telefongesellschaft bei den Kunden und Gerichten hierfür nicht aus.

Die inländische Telefongesellschaft ist verpflichtet, vor Umstellung auf Handvermittlung die ihr zustehenden technischen Möglichkeiten zur Vermeidung krimineller Mißbräuche des Telefonnetzes in vollem Umfang auszunutzen. Im übrigen ist die inländische Telefongesellschaft vor Umstellung des Telefonverkehrs auf Handvermittlung gehalten, die ausländischen Telefongesellschaften hinsichtlich der Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus den entsprechenden Vereinbarungen abzumahnen, falls sie Mißbrauchsfälle oder Gesetzesverstöße feststellt.

Die Verpflichtung zur Gewährleistung des automatischen Selbstwähldienstes ist auch nicht nach § 138 BGB mit Rücksicht auf den Inhalt der abgespielten Tonbänder oder der geführten Gespräche (Telefonsex) sittenwidrig.



OLG Jena, 25.3.1998, 2 U 1139/97 (OLG-NL 98, 107)

Die Abgabe eines Handys "fürŽn Apfel und nŽEi" bei Abschluß eines Telefonnetzkartenvertrages verstößt gegen § 1 I ZugabeVO.

Ein Telefonnetzkartenvertrag und ein Handy bilden keine Wareneinheit, wenn das Handy unentgeltlich für den Abschluß des Netzkartenvertrages abgegeben wird.

Die Abgabe eines wertvollen Handys "fürŽn Apfel und nŽEi" entspricht nicht den vernünftigen kaufmännischen Gepflogenheiten. Ein derart abgegebenes Handy ist deshalb kein handelsübliches Zubehör für den Abschluß eines Telefonnetzkartenvertrages i. S. des § 1 IId ZugabeVO.

Das Ankündigen und Anbieten eines Handys "fürŽn Apfel und nŽEi" löst einen psychischen Zwang zum Abschluß eines Telefonnetzkartenvertrages aus und ist deshalb durch § 1 UWG untersagt.

OLG Karlsruhe, 11.3.1998, 6 U 141/97 (Strömer, CR 98, 361)

Es ist ausreichend, wenn ein Internet-Provider im Kleingedruckten darauf hinweist, dass sich die Preise, mit denen er sein Dienstleistungsangebot bewirbt, zuzüglich Mehrwertsteuer verstehen, solange für den privaten Endverbraucher klar erkenntlich ist, dass sich diese Tarife ausschließlich an Unternehmen, Gewerbetreibende etc. wenden.

OLG München, 26.2.1998, 29 U 4466/97 (NJW 99, 65)

Der Betreiber eines Internet-Servers ist für auf dem Server durch seine Vertragspartner abgespeicherte Reiseangebote wettbewerbsrechtlich als Störer verantwortlich, wenn es ihm aufgrund existierender Software-Programme möglich ist, diese Angebote auszufiltern. Der Betreiber des Servers kann wegen ihm bekannter wettbewerbswidriger Werbung Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

OLG Frankfurt, 26.2.1998, 1 U 171/96 (WM 98, 1064)

Die Klausel in einem Kontoeröffnungsformular, in der der Bankkunde in die Beratung und telefonische Werbung durch Kooperationspartner der Bank einwilligt und die keinen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Unterzeichnung enthält, ist nach § 9 I AGBG unwirksam. Dies gilt auch für eine Klausel, die die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der persönlichen Kundendaten betrifft.

BVerfG, 20.2.1998, 1 BvR 661/94 (NJW 98, 2659)

Die privaten Rundfunkanbieter sind auch im Geltungsbereich des bayerischen Medienrechts Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.

Auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit können sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen.

LG Potsdam, 18.2.1998, 2 O 491/97 (VuR 98, 242)

Eine Rücklastschriftklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telefonnetzanbieters benachteiligt den Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, wenn sie nicht nach dem Grund der Rücklastschrift differenziert und dem Kunden eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt.



LG Hamburg, 17.2.1998, 622 Qs 2/98 (Bär, MMR 98, 419)

Im Bereich des Mobilfunks werden die Anschlüsse über die den einzelnen Kunden zugewiesenen Karten verkörpert. Das Mobiltelefon selbst ist kein Anschluss . Eine Geräteüberwachung ist im Gesetz nicht vorgesehen, so dass Gespräche, die durch Dritte geführt werden, nicht mitzuteilen sind.



LG Erfurt, 16.2.1998, 7 O 461/98 (CR 98, 289)

Stellt eine GmbH Rechtsanwälten einen bundeseinheitlichen Telefonanschluß zur Verfügung, damit diese telefonisch Rechtsberatung betreiben können, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor.

LG Frankfurt, 10.2.1998, 2/14 O 412/97 (NJW-RR 98, 999)

Ein Rechtsgeschäft, das im Kern darin besteht, die Chance weiterzugeben, die Träger berühmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnung zu veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet zu erkaufen (Domain-Grabbing), ist sittenwidrig.

OLG München, 27.1.1998, 5 U 3053/97 (CR 98, 346)

Die seit 1.1.1996 geltenden Tarife der Telekom sind wirksam in das Vertragsverhältnis mit ihren Kunden einbezogen worden.

Eine inhaltliche Überprüfung der Tarifänderungen nach §§ 315ff. BGB ist nicht möglich, da weder die Telekom noch ein Dritter ein Recht zur Leistungsbestimmung haben.

Die Tarife sind nicht kontrollfähig nach §§ 9-11 AGBG, da es den Vertragsparteien überlassen bleiben muß, den Preis für eine Leistung zu vereinbaren.

Da die Festpreise durch Verwaltungsakt des BMPT festgelegt wurden und Anhaltspunkte für dessen Nichtigkeit nicht ersichtlich sind, ist eine inhaltliche Nachprüfung durch das Zivilgericht nicht möglich.

OLG Frankfurt, 22.1.1998, 6 U 217/97 (NJWE-WettbR 98, 123)

Eine im Internet angebotene vergleichende Beitragsberechnung ist nicht deshalb, weil sie vom Nutzer abgerufen werden muß, zulässig.

OLG Hamm, 13.1.1998, 4 U 135/97 (NJW-RR 98, 909)

Der Schutz vor Verwässerungsgefahr gibt dem Träger eines Firmenschlagwortes mit überragender Verkehrsgeltung das Recht, keine weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu müssen. - Krupp.de.

Der Unterlassungsanspruch aus Verletzung des Namensrechts geht nur soweit, dass der Verletzer seine Sperrposition als Inhaber der Domain-Adresse aufgibt. Er ist nicht verpflichtet, dem Verletzten die Domain-Adresse zu verschaffen.- Krupp.de.



Rechtsprechung im Jahre 1997

LG Trier, 30.12.1997, 7 HO 100/97 (CR 98, 303)

Die Darstellungsweise von Zahnärzten im Internet ist nicht ausschließlich an der herkömmlichen Präsentation auf Praxisschildern, in Telefonbüchern und Zeitschriften zu messen. Maßgeblich sind darüber hinaus die dem Medium Internet innewohnenden Möglichkeiten der Interaktivität und Visualisierung.

OLG München, 17.12.1997, 3 U 6108/96 (CR 98, 411 L)

Die seit dem 1.1.1996 geltenden Tarife der Telekom wurden ordnungsgemäß bekannt gemacht. Da der Regulierungsrat die Einzeltarife verbindlich festgelegt und keine Möglichkeit zur Abweichung gelassen hat, ist die Angemessenheit der Entgelte nicht vom Zivilgericht anhand der Maßstäbe der §§ 138, 315 BGB zu überprüfen. Selbst bei Bejahung einer Überprüfungsmöglichkeit würde ein Verstoß gegen §§ 315, 316 BGB und § 138 BGB nicht vorliegen.

LG Landshut, 17.12.1997, JQs 346/97 (Freutsmiedl, NStZ 98, 202)

Zur Berechnung der Entschädigung der Telekom für personelle und materielle Aufwendungen bei einer Telefonüberwachung.

Die Entschädigung für die Benutzung von Festverbindungen und die Nutzung von Wählverbindungen gemäß § 17a VI Halbs. 2 ZSEG ist tageweise zu berechnen.



LG Frankfurt, 10.12.1997, 3/12 O 180/97 (CR 98, 432)

Anbieter von T-Online-Wegweisersystemen sind in vollständig gleicher Weise in dem elektronischen Medium T-Online anzubinden und anzubieten wie der "T-Online-Lotse".

OLG Oldenburg, 27.11.1997, 1 U 101/97 (NJW 98, 3208)

Telefaxwerbung ist wettbewerbswidrig, wenn zwischen Absender und Empfänger keine Geschäftsverbindung besteht und auch sonst der Absender nicht annehmen darf, die Zusendung durch Telefax erfolge mit mutmaßlichem Einverständnis des Empfängers. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass es nach dem neuesten Stand der Technik möglich ist, die Empfangnahme von unaufgeforderten Telefaxschreiben durch das Gerät auszuschalten.

LG Düsseldorf, 26.11.1997, 12 O 455/97 (CR 98, 147)

Ein Telefondienstleister, der in einer Broschüre durch einen Preisvergleich mit einem Konkurrenzdienstleister wirbt, handelt wettbewerbswidrig, wenn bei der Gegenüberstellung der Abrechnungsmodus des Konkurrenten irreführend dargestellt ist.

AG Burgdorf, 26.11.1997, 4 Ds/16 Js 7932/97 (CR 98, 223)

Wer beim Test von Funkgeräten den Flugfunk abhört und die Ergebnisse seiner Auswertung veröffentlicht, macht sich nicht strafbar.

OLG Köln, 21.11.1997, 19 U 128/97 (NJW 98, 1277)

Verträge über die Eröffnung der Möglichkeit der sexuellen Kommunikation über Bildschirmtext sind nicht sittenwidrig. Sie sind weder Verträgen über Telefonsex-Gespräche noch Verträgen über entgeltlichen Geschlechstverkehr gleichzustellen.

BGH, 19.11.1997, VIII ZB 33/97 (NJW 98, 907)

Zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.

OLG München, 14.11.1997, 21 U 5574/97 (AfP 98, 89)

Rechtsgrundlage für die Beurteilung eines Gegendarstellungsanspruchs gegen eine private Rundfunkanstalt ist die Regelung, die für die Medienanstalt gilt, welche die Zulassung erteilt hat.

Unrichtigkeiten der Entgegnung im Rahmen einer Gegendarstellung führen zur Abweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, weil das berechtigte Intersse fehlt.

Änderungen der begehrten Gegendarstellung durch das Gericht sind grundsätzlich unzulässig. Deshalb ist der Gegendarstellungsanpruch regelmäßig ganz zu verneinen, wenn auch nur ein Punkt der Gegendarstellung nicht den Anforderungen des anwendbaren Rechts entspricht.

OLG Karlsruhe, 14.11.1997, 14 U 202/96 (NJW 98, 1650)

Eine Berufungsbegründung, die aus einem Rechner über ein Modem und die Telefonleitung dem Faxgerät des Berufungsgerichts- zwangsläufig ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts - zugeleitet wird (sogenanntes Twinfax), wahrt nicht die Schriftform. Dies gilt auch, wenn diese Berufungsbegründung mit einer eingescannten Unterschrift eines postulationsfähigen Anwalts versehen ist (Abweichung von BSG, NJW 1997, 1254 = MDR 1997, 374).

OLG Frankfurt, 4.11.1997, 11 U (Kart) 24/97 (CR 98, 96)

Stehen Einträge in das elektronische Schlagwortverzeichnis von "T-Online" nicht in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Suchbegriff, hat der Content Provider keinen Anspruch auf ungehinderte Schlagwortanbindung.

Der Service Provider ist befugt, die Erreichbarkeit des Angebots des Content Providers durch "Punkte" zu erschweren, und verstößt dadurch nicht gegen Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 18 MStV.

OLG München, 16.10.1997, 6 U 2530/97 (NJWE-WettbR 98, 113)

"Telecom" ist beschreibend als Abkürzung für Telekommunikation weit verbreitet. Ein derartiger Firmenbestandteil ist daher nicht geeignet, der Deutschen Telekom AG zu verbieten, die Bezeichnung "Deutsche Telekom" oder "Telekom" zu benutzen.

Bei kurzfristig erlangter sehr großer Bekanntheit (wie bei der Deutschen Telekom AG) gelten sehr kurze Verwirkungszeiten.

OLG Stuttgart, 13.10.1997, 2 U 107/97 (NJWE-WettbR 98, 109)

§ 14 II Nr. 2 MarkenG erfaßt auch das vom Inland aus gesteuerte weltweite Angebot von Waren über Internet.

BGH, 8.10.1997, XII ZB 124/97 (NJW 98, 762)

Die an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen sind erfüllt, wenn die Angestellten des Rechtsanwalts auf dessen Anordnung hin die Fernkopie der von ihm unterzeichneten Begründungsschrift auf demselben fernmeldetechnischen Wege an das Gericht weiterleiten.



OLG Rostock, 24.9.1997, 5 U 23/96 (NJW-RR 98, 526)

Die in einem Faxschreiben an einen Bauunternehmer enthaltene Willenserklärung wird erst dann wirksam, wenn sie so in den Bereich des Bauunternehmers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Bei einem Eingang an einem Freitag nach 16.00 Uhr ist bei einem Bauunternehmen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme erst an dem folgenden Arbeitstag zu rechnen.

LG Bonn, 22.9.1997, 1 O 374/97 (NJW-RR 98, 977)

Die Unterlassung der Benutzung und Freigabe einer Internet-Domain kann jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn auf seiten des zunächst eingetragenen Benutzers ebenso ein Interesse an der gewählten Zeichenfolge besteht. - detag.de.

OLG München, 29 U 4042/98 (NJW 1998, Heft 35, XXXVIII)

Juristische Hotline wieder am ,,Netz". Die Firma ,InfoGenie!Recht!" bietet in Anzeigen unter einer 0190-Nummer telefonische Rechtsberatung gegen 3,63 DM pro Minute an. Rund 60 Anwälte, so der Geschäftsführer Markus Semm, sind seit Januar 1998 für die Paragraphen-Hotline tätig. Viele tausend Rechtsratsuchende hätten inzwischen diesen Weg der knappen und preisgünstigen Informationsbeschaffung gewählt. Was den einen erfreut, ist des anderen Leid: Eine große Münchener Anwaltskanzlei hatte nämlich erfolgreich vor dem LG München I eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen gegen den Betreiber erwirkt. Nach Ansicht der Münchener Richter verstoße nämlich die fernmündliche Rechtsauskunft gegen das Rechtsberatungsgesetz und gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Auf die Berufung hat jedoch kürzlich das OLG München - bisher noch ohne Begründung - das Urteil des LG München I aufgehoben und auch einen erneut gestellten Antrag der Hotline-Gegner auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen (Quelle: SZ vom 24.7. 1998).

LG Köln, 17. 9. 1997, 20 O 437/97 (CR 98, 30)

Hat sich ein Internet-Provider verpflichtet, die von einem Kunden genutzten Domains zu verwalten und aufrechtzuerhalten, so handelt er wettbewerbswidrig, wenn er die Domains auf einen Dritten überträgt. Der Dritte handelt ebenfalls wettbewerbswidrig, wenn er die Umschreibung der Domains auf sich bewirkt und veranlaßt, wenn er die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen.

OLG Frankfurt, 6. 8. 1997, 2 Ws 70/97 (NJW 98, 551)

Der Deutschen Telekom AG stehen für die Erteilung von Auskünften in einem Ermittlungsverfahren keine Entschädigungsansprüche nach § 17a ZSEG zu, wenn sie diese Auskünfte als Geschädigte in einem Ermittlungsverfahren erteilt, das gegen ihre eigenen Bediensteten gerichtet ist. Soweit ein Betroffener selbst Geschädigter ist, kann er nicht als "Dritter i. S. des § 17a ZSEG angesehen werden.

OLG München, 22. 7. 1997, 25 U 5688/96 ( NJW 97, 3246)

Die von der Deutschen Telekom AG am 1. 1. 1996 vorgenommene Tarifänderung ist wirksam.

LG Berlin, 15. 7. 1997, 538 Qs 52/97 (DAR 97, 501)

Zur Zulässigkeit des Mitführens eines an die Fahrzeugstromversorgung angeschlossenen empfangsbereiten Radarwarngeräts.

BGH, 4. 7. 1997, V ZR 405/96 (NJW 97, 3022)

Zur Frage der Unwirksamkeit einer 20-jährigen Vertragslaufzeitklausel in einer formularmäßigen "Versorgungsvereinbarung", die einen Unternehmer berechtigt, Telekommunikationsanlagen in Mehrfamilienhäusern zu errichten, zu betreiben und zu vermarkten.

AG Hamburg, 8. 7. 1997, 141a II-101/97, (CR 98, 33)

Bei der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sind gerade im Zusammenhang mit den Gefahren, die von der Nutzung des Internet ausgehen, bei der Strafzumessung generalpräventive Aspekte besonders zu berücksichtigen.

OLG Frankfurt, 26.06.1997, 1 U 18/97 (NJW 97, 3030)

Zulässigkeit funktionserweiternder Erneuerung einer Telekommunikationslinie (Kabelerneuerung bei Gaspipeline)

LG Hanau, 30.05.1997, 7 O 1519/96 (NJW 97, 3031)

Verlegung eines Telekommunikationskabels gegen den Willen des Eigentümers

OLG Zweibrücken, 24. 6. 1997, 1 Ws 313/97 (NJW 97, 2692)

Auskunft über Kundendaten einer Telekommunikationsgesellschaft ist den Ermittlungsbehörden nur bei Abfrage im sogenannten automatischen Verfahren unentgeltlich zu erteilen; außerhalb dieses Verfahrens sind Auskünfte dagegen nach wie vor nach dem ZSEG zu vergüten.



AG Wuppertal, 10. 4. 1997, 35 C 351/96 (WM 97, 1209)

Als entkräftigender Anhaltspunkt, wie ein Dritter die Geheimzahl erfahren haben könnte, reichen sachverständige Stellungnahmen über die Ermittlung der Geheimzahl anhand der auf der Karte gespeicherten Daten nicht aus, die davon ausgehen, der geheime Schlüssel sei bekannt.

LG Düsseldorf, 4. 4. 1997, 34 O 191/96 (WM 97, 1444)

Wird in der Domain unbefugt ein fremder Firmenbestandteil verwandt, genießt das beeinträchtigte Unternehmen auch den firmenrechtlichen Schutz der §§ 5, 15 MarkenG. In der Verwendung eines fremden Namens als Domain im Internet droht auch eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB.

Die bloß spekulative Registrierung einer Domain mit einer geschützten Marke eines Dritten im Internet (Domain-Grabbing) kann wegen der konkret drohenden Verletzungshandlung durch vorbeugende Unterlassungsklage unterbunden werden. Es besteht auch ein (Beseitigungs-) Anspruch auf Abgabe einer Aufhebungserklärung gegenüber der Registrierungsstelle.

Auch für das Medium der Homepage im Internet ist Begehungsort einer drohenden Verletzungshandlung nicht nur der Ort des Erscheinens - hier: Standort des Servers, auf dem die Homepage mit Domain abgelegt ist-, sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsmäßig und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird.

OLG Frankfurt, 25. 3. 1997, 11 U (Kart) 31/96 (NJWE-WettbR 97, 162)

Aus Art. 25 § 3 des Weltpostvertrags (Washingtoner Fassung) in Verbindung mit dem deutschen Zustimmungsgesetz ergibt sich ein Anspruch der Deutschen Post AG auf Zahlung des Inlandsportos für die Zustellung von im Ausland eingereichten Briefsendungen ab die Deutschland ansässige Empfänger, wenn der Inhalt der Schreiben in Deutschland festgelegt und im Wege elektronischen Datentransfers zum Ausdruck, Versandfertigmachen und zur Einlieferung beim dortigen Postdienst an ein Unternehmen im Ausland übermittelt wird.

Schuldner dieses Anspruchs ist der Absender solcher Briefsendungen, d. h. wer nach dem Gesamteindruck, den die Sendung vermittelt, aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet (materieller Absenderbegriff).

OLG Hamm, 17. 3. 1997, 31 U 72/96 (NJW 97, 1711)

Bei einem Mißbrauch der Karte unter Benutzung der PIN besteht grundsätzlich kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber dem Täter die Kenntnis der PIN durch einen pflichtwidrigen Umgang mit der PIN verschafft haben muß, da nicht auszuschließen ist, dass der Täter die PIN selbständig durch Ausprobieren oder Entschlüsseln anhand der auf der Karte gespeicherten Daten übermitteln haben kann.

OLG Oldenburg, 12. 3. 1997, 1 Ws 278/96 (NJW 97, 2693)

Die Deutsche Telekom AG ist für ihre Tätigkeit nach § 17a ZSEG wie ein Zeuge zu entschädigen. Dabei ist der Entschädigungsanspruch des Zeugen erst mit der Beendigung seiner Zuziehung entstanden und die aufgewendete Arbeitszeit für den gesamten Zeitraum exakt zu ermitteln.



LG Ansbach, 5. 3. 1997, 2 O 99/97 (NJW 97, 2688)

Unter der Internet-Adresse "ansbach.de" erwartet der Benutzer nicht nur Informationen über die Stadt Ansbach, sondern Informationen durch die Stadt Ansbach. Durch die namensmäßige Verwendung der Internet-Adresse ansbach.de durch einen Dritten werden die Interessen der Stadt Ansbach verletzt.

OLG Koblenz, 13. 2. 1997, 6 U 1500/96 (NJW 97, 1932)

Ein Zahnarzt handelt wettbewerbswidrig, wenn er im Internet für seine Praxis wirbt, indem er die Praxis beschreibt, zahnärztliche Behandlungen anbietet und Empfehlungen für zum Verkauf angebotene Zahnpflegeartikel gibt.

LG Wuppertal, 7. 2. 1997, 10 S 147/96 (NJW-RR 97, 701)

Ist von der Telekom als Reaktion auf die Behauptung des Kunden, die berechneten Tarifeinheiten seien nicht zutreffend, ein umfassendes internes Prüfverfahren ohne ein greifbares, auf eine bestimmte Fehlerquelle hindeutendes Ergebnis durchgeführt worden, so kann davon ausgegangen werden, dass die Zähleinrichtung korrekt und fehlerfrei gearbeitet hat. Hier greift der Erfahrungssatz ein, dass ein technischer Fehler, der sich auf die Erfassung der Tarifeinheiten auswirkt, sich nicht selber beseitigt.

Bei der Geltendmachung von Telefongebühren verbleibt es zunächst bei dem Grundsatz, dass die Telekom als Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme der Fernmeldeeinrichtung durch den Kunden in Höhe der behaupteten Tarifeinheiten trägt.

LG Nürnberg-Fürth, 29. 1. 1997, 3 O 33/97 (NJW-CoR 97, 229)

Beim Zusatz "Feedback - Schreiben Sie mir" auf der Homepage eines Steuerberaters handelt es sich nicht um ein nach § 57a StBerG unzulässiges reklamehaftes Werben um Kunden.

Eine Internet-Präsentation als Werbeform ist nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall im Sinne des § 57a StBerG gerichtet, weil sie sich in einem weltweit zugänglichen Datennetz ohne Einzelfallbezug befindet.

Die örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Internet-Präsentationen ergibt sich aus dem (fliegenden) Gerichtsstand der § 24 II 1 UWG, § 32 ZPO.

LG Lüneburg, 29. 1. 1997, 2 O 336/96 (WM 97, 1452)

Zur Reservierung von "Domain-Namen" als Internet-Adresse durch Unberechtigte nach § 12 BGB.

LG Braunschweig, 28. 1. 1997, 9 O 450/96 (NJW 97, 2687)

Die Anmeldung einer Internet-Adresse unter einem fremden Namen ist mit einer bösgläubigen Markenanmeldung i. S. von § 50 MarkenG zu vergleichen. Die Bezeichnung "Braunschweig" ist als Bestandteil einer Domain der Stadt Braunschweig vorbehalten.