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Stand: 11. Juli 2013
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Bundesurlaubsgesetz - Kündigungsschutzgesetz |
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Rechtsprechung des BAG im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006
BAG, 19.12.2000, 5 AZB 16/00 (DB 2001, 548 L)
Wehrt sich eine als freie Mitarbeiterin eingestellte Beschäftigte gegen eine Kündigung mit dem Antrag festzustellen, dass durch diese ihr "Arbeitsverhältnis"
nicht aufgelöst worden sei, handelt es sich um einen sic-non-Fall i. S. der Senatsrechtsprechung, für den der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen
eröffnet ist.
BAG, 14.12.2000, 8 AZR 92/00 (DB 2001, 595)
Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig noch eine betriebliche Tätigkeit i. S. von
§ 105 I SGB VII dar. Der Weg von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 II SGB VII) beginnt mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores.
BAG, 13.12.2000, 10 AZR 168/00 (ZIP 2001, 801)
Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach
Fälligkeit eines Anspruchs und bei Ablehnung des Anspruchs oder Nichtäußerung binnen zweier Wochen die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs
innerhalb eines weiteren Monats verlangt, ist zulässig.
BAG, 13.12.2000, 5 AZR 334/99 ( DStR 2001, 363 L )
Kann ein Arbeitnehmer im Rahmen flexibler Arbeitszeitmodelle weitgehend selbst und frei entscheiden, wann so genannte Plus- und Minusstunden abgebaut
werden, muss sich der Arbeitnehmer für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich ergebende Minusstunden einen Lohnabzug gefallen lassen.
BAG, 12.12.2000, 9 AZR 508/99 (DB 2001, 875)
Nach § 12 Nr. 1a der Urlaubsvereinbarung für die Textilindustrie in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein vom 12.5.1982 bemisst sich für
geschlossene Urlaubswochen das tägliche Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einschließlich der Mehrarbeitsvergütungen, den der
Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Sind dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum Mehrarbeitsvergütungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden, so ist der Arbeitgeber berechtigt, dies bei der
Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.
Von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 I BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder können nur Mehrarbeitsvergütungen beanspruchen, wenn sie
entweder ohne Befreiung von der Arbeitspflicht Mehrarbeit geleistet hätten oder wenn nach § 37 III BetrVG die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit
aus betriebsbedingten Gründen wie Mehrarbeit zu vergüten ist.
BAG, 7.12.2000, 2 AZR 391/99 (NZA 2001, 495)
Mit dem Beschluss des Bundesvorstands des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DG), die DGB-Rechtsschutz GmbH zu gründen und auf sie den
gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu überführen, überschritt der Bundesvorstand nicht die ihm nach der Satzung des DGB eingeräumten Befugnisse.
Haben Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten die
Einigungsstelle entscheidet kann der Arbeitgeber seine Mitteilungen zu den Kndigungsgründen auch noch im Verfahren vor der Einigungsstelle vervollständigen.
BAG, 7.12.2000, 2 AZR 459/99 (DStR 2001, 496 L )
Sind bestimmte behördliche Erlaubnisse für das Ausüben einer Tätigkeit erforderlich (hier: Erlaubnis zum Führen eines Verkehrsflugzeuges) so berechtigt der
Verlust dieser Erlaubnis zwar grundsätzlich zu einer Kündigung, zuvor muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber Gelegenheit geben, innerhalb zumutbarer
Zeit die Erlaubnis wieder zu erlangen, sofern das Gesetz eine entsprechende Möglichkeit vorsieht.
BAG, 7.12.2000, 2 AZR 460/99 (NZA 2001, 607)
Der Arbeitsgerichtsbarkeit obliegt es nicht, den Arbeitgeber eines Flugkapitäns zur Verlängerung oder Erneuerung der Fluglizenz zu verpflichten. Bei einem
solchen Begehren muss der Flugkapitän mittels Verpflichtungs- bzw. Versagungsklage gem. § 42 I AH 2. VwGO vorgehen.
Verlaufen die Überprüfungsflüge eines Flugkapitäns nicht erfolgreich, muss diesem zunächst Gelegenheit gegeben werden, die Prüfung zu wiederholen. Eine
Kündigung darf nur als ultima ratio herangezogen werden.
BAG, 6.12.2000, 7 ABR 34/99 (DStR 2001, 411 L)
Während des Wahlvorganges zur Wahl des Betriebsrates darf der Wahlvorstand niemanden Einblick in die Wählerliste geben oder sonstige Informationen
darüber erteilen, welche Arbeitnehmer ihre Stimme bereits abgegeben haben.
BAG, 23.11.2000, 2 AZR 617/99 (BB 2001, 990)
Der Beschluss des Stadtrats einer sächsischen Stadt mit ca. 25.000 Einwohnern, die Vollzeitstelle der Gleichstellungsbeauftragten in eine halbe Stelle
umzuwandeln, verstößt nicht gegen § 64 SächsGemO, wonach die entsprechenden Aufgaben hauptamtlich erfüllt werden sollen. Ein solcher Beschluss kann
eine Änderungskündigung gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten zur entsprechenden Reduzierung ihrer Arbeitszeit sozial rechtfertigen.
Die bloße Übertragung der Aufgaben der Frauenbeauftragten auf die kommunale Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 18 I 4 SächsFFG begründet nicht den
besonderen Kündigungsschutz gemäß § 19 III 2 SächsFFG.
Waren der Gleichstellungsbeauftragten noch weitere Aufgaben übertragen, die ihr im Zusammenhang mit der Änderungskündigung zur Halbierung der
Arbeitszeit entzogen wurden, so hat die im Änderungsschutzverfahren beweisbelastete Arbeitgeberin im Einzelnen darzulegen, weshalb die Änderung der
Arbeitsbedingungen auch insoweit sozial gerechtfertigt sein soll.
BAG, 23.11.2000, 2 AZR 547/99 (DB 2001, 1041)
Entschließt sich der Arbeitgeber, Mehrarbeit verstärkt durch Freizeitausgleich abzugelten, so kann dies je nach den Umständen eine Änderungskündigung mit
dem Ziel sozial rechtfertigen, von der vereinbarten pauschalierten Mehrarbeitsvergütung zur "Spitzabrechnung" der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit überzugehen.
BAG, 23.11.2000, 2 AZR 533/99 (DB 2001, 1042)
Die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Erzieherinnen stellt bei einer Stadt, die zahlreiche Kindergärten, Kindertagesstätten und Internate
unterhält, ein berechtigtes Interesse dar, das bei einer erforderlich werdenden Massenkündigung einer Sozialauswahl allein nach den Kriterien des § 1 III 1
KSchG in der vom 1.10.1996 bis 31.12.1998 geltenden Fassung entgegenstehen kann.
BAG, 23.11.2000, 2 AZR 490/99 (NZA 2001, 683)
Kommt das Berufungsgericht in einem Zwischenstreit über das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung (hier: deutsche Gerichtsbarkeit) im Gegensatz zu dem
erstinstanzlichen Gericht zu dem Ergebnis, die Prozessvoraussetzung liege nicht vor, so hat es die Klage als unzulässig abzuweisen. Entscheidet das
Berufungsgericht in einem derartigen Fall nur über die Prozessvoraussetzung, kann die Klageabweisung noch durch das Revisionsgericht erfolgen.
BAG, 22.11.2000, 4 AZR 612/99 (DB 2001, 820)
Die Anordnung von Bereitschaftsdienst durch den Arbeitgeber nach § 14 V DRK-TV ist auch in dem zur Einhaltung landesrechtlicher Hilfeleistungsfristen
verpflichteten mobilen Rettungsdienst zulässig.
BAG, 21.11.2000, 3 AZR 415/99 (DB 2001, 987)
Nach § 37 IV 2 i.V. mit § 37 I lit. a VBL-Satzung erhält ein Arbeitnehmer eine - regelmäßig wesentlich höhere - Versorgungsrente statt einer
Versicherungsrente, wenn er auf Grund einer vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder auf Grund eines vom Arbeitgeber
aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens das
58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Umlagemonate zurückgelegt hatte. Dabei ist der Begriff der Kündigung "aus betrieblichen Gründen" so zu
verstehen, dass hierunter alle Kündigungen fallen, die auch durch betriebliche Gründe veranlasst sind, wenn sie nur nicht aus verhaltensbedingten Gründen
ausgesprochen wurden. Hierzu gehören regelmäßig auch krankheitsbedingte Kündigungen.
Hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Abmeldebescheinigung gegenüber der VBL unrichtig ausgefüllt, kommt eine Berichtigungsklage des Arbeitnehmers gegen
den Arbeitgeber auch dann in Betracht, wenn er die dreimonatige Klagefrist für Klagen gegen den VBL nach § 61 III 2 VBL-Satzung veräumt hat. Dabei kann
unentschieden bleiben, ob die VBL nach einer Berichtigung des zunächst mitgeteilten Abmeldegrundes durch den Arbeitgeber von Rechtswegen verpflichtet
ist, die Angelegenheit wieder aufzugreifen und neu zu entscheiden. Für die Klage besteht jedenfalls dann das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die
VBL dem Arbeitnehmer gegenüber erklärt hat, sie werde die Rentenangelegenheit nochmals überprüfen, wenn sie eine vom Arbeitgeber berichtigte Abmeldung
erhalte (Fortführung von BAG (14.10.1998), NZA 1999, 876 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorungskassen Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 9).
BAG, 21.11.2000, 9 AZR 654/99 (BB 2001, 683)
§ 36 Nr. 11 BMT-AW II, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub hat, wenn er wegen Erreichung der Altersgrenze aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund beendet wird;
der Bezug einer Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI genügt nicht.
BAG, 21.11.2000, 9 AZR 692/99 (DB 2001, 650)
Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur
gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende
Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB). Das der Vermieter dem Arbeitnehmer unter Vorausabtretung der unpfändbaren Lohnanteile für die jeweiligen
Lohnzahlungszeiträume Wohnraum überlassen hat, ändert daran nichts.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in dem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.
BAG, 15.11.2000, 10 AZR 588/99 (NZA-RR 2001, 274)
Im Land Brandenburg ist das Amt eines Realschullehrers laufbahnrechtlich nicht ausgebracht. Deshalb hat ein in Brandenburg beschäftigter Lehrer, der in den
alten Bundesländern die Befähigung für das Lehramt der Realschullehrer erworben hat, keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT- O i. V. mit
§ 11 S. 2 BAT-O, Besoldungsgruppe A 13 der BbesOA ("Realschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung
entsprechenden Verwendung").
BAG, 15.11.2000, 5 AZR 365/99 (DB 2001, 597)
Ist eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft wegen eine Beschäftigungsverbots gehindert, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, darf ihr der
Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen. Die Zuweisung muss die Ersatztätigkeit so konkretisieren, dass beurteilt
werden kann, ob billiges Ermessen gewahrt ist.
BAG, 25.10.2000, 4 AZR 438/99 (DB 2001, 547)
Ein Firmentarifvertrag, der in teilweiser Abänderung des Firmenmanteltarifvertrags die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vorübergehend
zur Beschäftigungssicherung durch eine besondere regelmäßige Arbeitszeit von 30,5 Stunden wöchentlich bei Teillohnausgleich und partiellem Schutz gegen
betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit des betriebsbezogenen Tarifvertrags ersetzt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
BAG, 25.10.2000, 7 ABR 18/00 (BB 2001, 832)
Ein unternehmenszugehöriger Arbeitnehmervertreter in einem nach dem BetrVG 1952 mitbestimmten Aufsichtsrat ist mit Beginn der Freistellungsphase einer
Altersteilzeit im so genannten Blockmodell nicht mehr beschäftigt i. S. des § 76 II BetrVG 1952. Ist er der einzige Vertreter seiner Arbeitnehmergruppe verliert
er mit dem Eintreten in die Freistellungsphase seine Wählbarkeit. Damit endet seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat.
BAG, 25.10.2000, 7 AZR 483/99 (BB 2001, 526)
Eine Verlängerung i. S. von § 1 I, 2 BeschFG setzt voraus, dass der Verlängerungsvertrag vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags geschlossen wird
(Bestätigung von BAG, 26.7.2000)
Ein Ausgangsvertrag, der wegen Verstoßes gegen das Anschlussverbot des § 1 III, 1 BeschFG nicht auf § 1 I, 1 BeschFG gestützt werden durfte, kann auch
nicht nach § 1 I, 2 BeschFG wirksam verlängert werden (Bestätigung von BAG, 26.7.2000, NZA 2001,...).
BAG, 25.10.2000, 7 AZR 487/99 (DB 2001, 767)
Arbeitnehmerüberlassung i. S. des AÜG setzt voraus, dass sich der drittbezogene Personaleinsatz auf Seiten des Vertragsarbeitgebers darauf beschränkt, einem
Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen; keine Arbeitnehmerüberlassung liegt daher vor, wenn die
beteiligten Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen.
BAG, 25.10.2000, 7 AZR 537/99 (DB 2001, 872)
Beträgt der zeitliche Aufwand zwischen zwei nach dem BeschFG befristeten Arbeitsverträgen mehr als das Doppelte des in § 1 III 2 BeschFG vorgesehenen
Mindestzeitraums, kann ein enger sachlicher Zusammenhang i.S. von § 1 III 1 BeschFG regelmäßig nicht, sondern allenfalls beim Vorliegen besonderer
Umstände angenommen werden. Die zwichenzeitliche, auf einen Sachgrund gestützte befristete Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz genügt dafür nicht.
BAG, 24.10.2000, 9 AZR 610/99 (NZA 2001, 663)
Verkürzt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf den vollen Jahresurlaub auf Grund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr auf ein
Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, verkürzt sich nach § 10 Nr. 10.3 1 MTV der Anspruch auf Zahlung
der zusätzlichen Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) auf die Zahl der dem Arbeitnehmer auf Grund der Kürzung zustehenden Urlaubstage auch dann, wenn der
Arbeitgeber die zusätzliche Urlaubsvergütung bereits für den vollen Jahresurlaub gezahlt hat.
Das Rückforderungsverbot in § 10 Nr. 4.3 MTV gilt nicht für den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung, die er dem
mit einem verkürzten Urlaubsanspruch ausscheidenden Arbeitnehmer für Urlaubstage gezahlt hat, die der Arbeitnehmer nicht erhalten hat und die er auch nicht
beanspruchen kann.
BAG, 24.10.2000, 9 AZR 634/99 (BB 2001, 735)
Bereitschaftdienst und Rufbereitschaft sind keine Überstunden i.S. von § 11I 1 BUrlG.
BAG, 19.10.2000, 8 AZR 20/00 (BB 2001, 784)
Die Vermögenseinbuße, die der Arbeitnehmer im Falle der Nichtbeschäftigung dadurch erleidet, dass der Steuerbefreiungstatbestand des § 3b EStG für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit keine Anwendung findet, kann dem Arbeitgeber regelmäßig nicht als zu ersetzender Schaden zugerechnet werden.
BAG, 19.10.2000, 8 AZR 42/00 (DB 2001, 1040)
Nach Art. 232 § 5 II Nr. 1 EGBGB war § 613a BGB im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1998 auf einen Betriebsübergang im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht
anzuwenden. Die zeitlich befristete Suspendierung von § 613a BGB erstreckt sich auch auf die im Gesamtvollstreckungsverfahren vollzogenen Übertragungen
solcher Betriebe oder Betriebsteile, die nicht im Beitrittsgebiet, sondern in den alten Bundesländern lagen.
BAG, 18.10.2000, 2 AZR 627/99 (DB 2001, 338)
Eine außerordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich
oder vertraglich ausgeschlossen ist, wobei grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist (im Anschluss an
BAG, Urt. v. 9.9.1992, NZA 1993, 598 = AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 n.F, Nr. 142).
Die Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist setzt grundsätzlich eine
Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats nach den für eine ordentliche Kündigung geltenden Bestimmungen voraus.
BAG, 17.10.2000, 3 AZR 69/99 (ZIP 2001, 168)
Die Auslegungsregel, wonach allgemeine Ausgleichsklauseln im Zweifel Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht mit umfassen, ist auch dann
anzuwenden, wenn der Verzicht auf einen als Schadensersatz geschuldeten Versorgungsverschaffungsanspruch in Rede steht.
BAG, 11.10.2000, 5 AZR 313/99 (DB 2001, 387)
Ein Anspruch wird auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussklausel schriftlich erhoben, wenn dies in Form eines Telefaxschreibens geschieht.
BAG, 26.9.2000, 3 AZN 181/00 (AP H. 1 / 2001, § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz Nr. 61)
Der Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages erstreckt sich über den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts hinaus (§ 72a I Nr. 2 ArbGG), wenn es für die
Geltendmachung von tariflichen Rechten auf Grund auswärtigen Betriebsstätten auch Gerichtsstände in Bezirken anderer Landesarbeitsgerichte gibt als dem, in
dessen Bezirk das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tarifauslegung genügt es, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde nachvollziehbar darlegt, dass die Auslegungsfrage für eine größere Zahl von Arbeitnehmern rechtliche Bedeutung hat. Wird dieser
Vortrag durch den Beschwerdegegner substanziiert in Frage gestellt, muss der Beschwerdeführer sein Vorbringen soweit konkretisieren, dass die grundsätzliche
Bedeutung der Auslegungsfrage plausibel bleibt. Dies kann er auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist tun (im Anschluss an BAG (15.11.1995),
NZA 1996, 550 = NJW 1996, 2180L = AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 72).
BAG, 21.9.2000, 2 AZR 440/99 (BB 2001, 416)
Die Organisationsentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers, eine Angestelltenstelle, auf der hoheitliche Aufgabe erledigt werden, in eine Beamtenstelle
umzuwandeln und mit einem Beamten zu besetzen, kann ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigng des bisherigen Stelleninhabers darstellen, wenn
dieser die Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt (imAnschluss an BAG BAGE 4, 1 = NJW 1957, 886).
Erfüllt der bisherige Stelleninhaber jedoch das Anforderungsprofil der neu geschaffenen Beamtenstelle, besteht kein dringendes betriebliches Erfordernis zur
Kündigung des bisherigen Stelleninhabers. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich nach dem in § 162 I, II BGB normierten Rechtsgedanken nicht darauf
berufen, dass er die Stelle einnehmen - möglicherweise aus seiner Sicht geeigneten - externen Bewerber besetzt hat.
Der Besetzung der Stelle mit einem externen Bewerber steht es gleich, wenn der öffentliche Arbeitgeber dem bisherigen Stelleninhaber unwirksam gekündigt,
dann eine Ersatzkraft eingestellt hat und diese Ersatzkraft nunmehr anstelle des bisherigen Stelleninhabers auf der neu geschaffenen Beamtenstelle zum
Beamten ernennt.
BAG, 21.9.2000, 2 AZN 576/00 (DB 2001, 48)
Ein Arbeitgeber kann eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur verlangen, wenn der geltend gemachte Kündigungssachverhalt lediglich
nach § 1 KSchG wegen Sozialwidrigkeit zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Es ist aber unschädlich, wenn der Arbeitgeber zusätzlich weitere
Kündigungssachverhalte geltend macht, die aus anderen Gründen die Unwirksamkeit der Kündigung begründen (Fortführung von BAG vom 9.10.1979, BAGE
32, 122 = NJW 1980, 312).
BAG, 20.9.2000, 2 AZR 345/00 (BB 2001, 52)
Lässt das Berufungsgericht die Revision nicht zu und begründet die Nichtzulassung in den Entscheidungsgründen, so ersetzt die gleichwohl erteilte
Rechtsmittelbelehrung, es könne von der Partei gegen das Urteil Revision eingelegt werden, nicht die nach § 72 I ArbGG erforderliche Zulassungsentscheidung.
BAG, 20.9.2000, 5 AZR 271/99 (BB 2001, 48)
Wird mit dem Kündigungsschutzantrag gem. § 4 KSchG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung geltend gemacht, ist die Klage
als unbegründet abgewiesen, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Schließen sich mehrere selbständige Versicherungsvertreter zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Agentur zusammen, begründet die in dem
Gesellschaftsvertrag vereinbarte wechselseitige Verpflichtung der Partner zur Einbringung ihrer vollen Arbeitskraft regelmäßig keine entsprechende
Verpflichtung im Verhältnis zu dem Versicherungsunternehmen, mit dem alle Partner individuelle Agenturverträge geschlossen haben.
BAG, 20.9.2000, 5 AZR 61/99 (NZA 2001, )
Ist eine Rundfunkanstalt auf Grund eines Bestandsschutztarifvertrags für freie Mitarbeiter gehalten, einen Mindestbeschäftigungsanspruch des freien
Mitarbeiters zu erfüllen, kommt allein der Aufnahme des Mitarbeiters in Dienstpläne nicht die Bedeutung eines die Annahme der Arbeitnehmerstellung
auslösenden Umstände zu. Die Aufnahme in Dienstpläne einer Rundfunkanstalt ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft, ist
aber auch nur als solches bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
BAG, 30.8.2000, 5 AZB 17/00 (BB 2000, 2476)
Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht
einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt. Es ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist.
BAG, 30.8.2000, 5 AZR 19/99 (NZA 2001, L)
§ 13 des Rahmentarifvertrags für den Hamburger Groß- und Außenhandel vom 15.5.1991 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.
BAG, 30.8.2000, 5 AZR 658/99 (NZA 2001, L)
§ 9 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer sowie kaufmännische und technische Angestellte und Meister sowie alle Auszubildenden in
der Gipsindustrie in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 7.3.1995 enthält keine
konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100
%.§ 2 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in Betrieben des Elektrohandwerks im Wirtschaftsgebiet der Pfalz i. d. F. vom 12.7.1996 stellt eine
konstitutive Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründet einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung in Höhe
von 100 %.
BAG, 30.8.2000, 5 AZR 510/99 (NZA 2001, L)
§ 2 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in Betrieben des Elektrohandwerks im Wirtschaftsgebiet der Pfalz i. d. F. vom 12.7.1996 stellt eine
konstitutive Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründet einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung in Höhe
von 100 %.
BAG, 30.8.2000, 5 AZB 12/00 (NZA 2000, 1359)
Ein Rundfunkgebührenbeauftragter kann arbeitnehmerähnliche Person sein. Für dessen Klage auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ist
der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
BAG, 8.8.2000, 9 AZN 520/00 (DB 2000, 2228)
Weicht das LAG von einem Rechtssatz ab, der zwar in einer Entscheidung des BAG aufgestellt aber von der jüngeren Rechtsprechung des BAG wieder
aufgegeben ist, so rechtfertigt das keine Zulassung der Revision.
BAG, 5.7.2000, 5 AZR 883/98 (BB 2000, 2208)
Ein Arbeitnehmer, der auf Kosten des Arbeitgebers ausgebildet worden ist, hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Folge eventueller
Rückzahlungspflichten zu vertreten, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet worden ist.
BAG, 29.6.2000, 8 ABR 44/99 (DB 2000, 2021)
Das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz gem. § 126 InsO ist auch dann zulässig, wenn die Kündigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer schon
vor Einleitung des Verfahrens erfolgt ist.
Die gerichtliche Prüfung im Beschlussverfahren erstreckt sich auch auf die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters.
BAG, 28.6.2000, 7 AZR 904/98 (DB 2000, 2171)
Eine Verurteilung zum Abschluss eines in der Vergangenheit liegenden Arbeitsvertrags ist nicht möglich (Bestätigung von BAG, 14.10.1997 = NZA 1998, 775
= AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 154 = EzA BGB § 611 Einstellungsanspruch Nr. 10 und BAGE 87, 1 = NZA 1998, 778 = AP TVG § 1
Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 155).
Dem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer kann ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem
Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Entsteht diese erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, besteht
grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch (Bestätigung von BAG, 6.8.1997; BAGE 86, 194 = NZA 1998, 254).
Dem Wiedereinstellungsanspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können auch darin bestehen, dass der Arbeitgeber den
in Betracht kommenden Arbeitsplatz bereits wieder besetzt hat.
Der Arbeitgeber kann sich auf die Neubesetzung des Arbeitsplatzes nicht berufen, wenn hierdurch der Wiedereinstellungsanspruch treuwidrig vereitelt wird.
Bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber gem. § 242 BGB die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ob ein
Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einen Arbeitnehmer über eine sich unvorhergesehen ergebende Beschäftigungsmöglichkeit zu unterrichten, hängt
ebenfalls gem. § 242 BGB von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ein Abfindungsvergleich kann dem Wiedereinstellungsanspruch entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann ihn auch bei der Auswahl des wiedereinzustellenden
Arbeitnehmers berücksichtigen.
Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entfällt ein Abfindungsvergleich nur dann, wenn das Festhalten an ihm für eine Partei
unzumutbar ist.
BAG, 28.6.2000, 7 AZR 100/99 (DB 2000, 2126)
Nachdem § 13 AÜG mit Wirkung vom 1.4.1997 ersatzlos gestrichen worden ist, entsteht in den Fällen der nach §§ 1 II, 3 I Nr. 6 AÜG vermuteten
Arbeitsvermittlung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher kein Arbeitsverhältnis mehr. Es fehlt an der hierfür erforderlichen gesetzlichen
Grundlage. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses lässt sich weder mit § 1 II AÜG allein noch mit einer entsprechenden Anwendung des § 10 I 1 AÜG begründen.
BAG, 28.6.2000, 7 AZR 920/98 (DB 2000, 2168)
Ein vorübergehender unbefristeter Arbeitsvertrag i. S. des § 1 III 1 Alt. 1 BeschFG kann auch ein unwirksam befristeter Vertrag sein. Hat der Arbeitnehmer die
Befristung des vorhergehenden Vertrags nicht innerhalb von drei Wochen nach Ende des vorhergehenden Vertrags mit einer Klage angegriffen, so gilt die
Befristung gem. § 1 V 2 BeschFG i. V. mit § 7 KSchG auch im Rahmen des § 1 III BeschFG als wirksam (Bestätigung von BAG, NZA 2000, 884).
Ein nach § 1 I BeschFG befristeter Arbeitsvertrag i. S. von § 1 III 1 Alt. 2 BeschFG ist auch ein Vertrag, der nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz in der
bis zum 30.9.1996 geltenden Fassung geschlossen wurde.
Ein Vertrag ist dann nach § 1 I BeschFG befristet, wenn die Parteien die Befristung hierauf stützen wollen. Der entsprechende Parteiwille kann sich auch aus
den Umständen ergeben.
Der vorübergehende nach § 1 I BeschFG befristete Arbeitsvertrag i. S. von § 1 III 1 Alt. 2 BeschFG muss nicht der unmittelbar vorhergehende Vertrag sein.
Das Anschlussverbot besteht auch dann, wenn zwischen den Verträgen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz ein oder mehrere Verträge mit
Sachgrundbefristung lagen und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz besteht.
Auch wenn der in § 1 III 2 BeschFG genannten Zeitraum von weniger als vier Monaten überschritten ist, kann ein enger sachlicher Zusammenhang i. S. des § 1
III 1 BeschFG vorliegen. Die Beurteilung bedarf der wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anschlussverbots des § 1 III 1 Alt. 2 BeschFG trägt der Arbeitnehmer.
BAG, 27.6.2000, 9 AZN 525/00 (NZA 2000, 1072)
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung voraus, dass für die mit der Beschwerde verfolgte Zulassung der
Revision Aussicht auf Erfolg besteht.
BAG, 21.6.2000, 4 AZR 931/98 (AP H. 10 / 2000, § 22 ,23 BAT 1975 Nr. 276)
Bei der Schließung einer unbewussten Tariflücke in der Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifvertrag ist darauf abzustellen, wie darin artverwandte
und vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden (ständige Rechtsprechung des Senats).
Die Vergleichbarkeit von Dauer, Intensität und wissenschaftlicher Ausrichtung der Ausbildungen zu zwei verschiedenen Berufen für sich allein ist nicht
geeignet, die Ausfüllung einer Tariflücke in der Vergütugnsordnung zu begründen.
BAG, 20.6.2000, 9 AZR 405/99 (BB 2000, 2313)
Das Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers gezahlt wird, ist ebenso wie dieses und im gleichen Umfang pfändbar
(Fortführung BAG (11.1.1990), NZA 1990, 938 = AP TVG § 4 Gemeinsame Einrichtungen Nr. 1 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 57).
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht auf Grund
einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).
BAG, 8.6.2000, 2 AZN 276/00 (DB 2000, 1772)
Scheidet ein Betriebsratsmitglied während des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG auf Grund einer Neuwahl des Betriebsrats aus dem
Betriebsrat aus, ist für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber eine erneute Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich (im Anschluss an
BAG, 19.9.1991, RzK II 3 Nr. 20).
BAG, 8.6.2000, 2 AZR 207/99 (NJW 2000, 3732)
Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentliche Teilaufgaben des
Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt (Ausgliederung einer Bauträger-GmbH aus einem Architektenbüro), so wird im Zweifel mit Abschluss des
Geschäftsführerdienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben (teilweise Korrektur von BAGE 49, 81 = NZA 1986, 792).
BAG, 8.6.2000, 2 ABR 1/00 (DB 2000, 2127)
Eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig.
Die vom Arbeitgeber gem. § 2 BeschSchG § 2; zu treffenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigen ihn
nicht, der sexuellen Belästigung beschuldigte Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihnen eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Auch § 4
BeschSchG gewährt insoweit kein Kündigungsrecht.
BAG, 8.6.2000, 2 AZR 584/99 (NJW 2000, 3515)
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monatsfrist der §§ 516, 552 ZPO nicht die Berufungs- bzw. Revisionsfrist, sondern wegen
Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmitelbelehrung die Jahresfrist des § 9 V 4 ArbGG (Bestätigung von BAGE 85, 208 = NZA 1997, 951).
Wird innerhalb von 16 Monaten nach Verkündung das Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, so läuft ab Zustellung die Berufungs-
bzw. Revisionsfrist. Bei einer späteren Zustellung des Urteils bleibt es bei der Frist von 17 Monaten nach §§ 516, 552 ZPO; § 9 V 4 ArbGG (im Anschluss an
BAG, 23.11.1994, NZA 1995, 654 = AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9).
BAG, 8.6.2000, 2 AZR 638/99 (NZA 2000, 1282)
Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muss sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht
beeinträchtigt wird.
Begeht ein im öffentlicher Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist dem dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiter
zu beschäftigen, ohne dass eine konkret messbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müsste.
In einem Fall des vorsätzlichen Tötungsdelikts kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem
Arbeitnehmer muss klar sein, dass die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen
Dienst in Frage stellen kann.
BAG, 8.6.2000, 2 AZN 276/00 (NZA 2000, 899)
Scheidet ein Betriebsratsmitglied während des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG auf Grund einer Neuwahl des Betriebsrats aus dem
Betriebsrat aus, ist für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber eine erneute Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich (im Anschluss an
BAG, 19.9.1991, RzK II 3 Nr. 20).
BAG, 24.5.2000, 5 AZB 66/99 (NJW 2000, 2524)
Auch das um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 937ff. ZPO ersuchte Gericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gem. § 17a GVG zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache schon anhängig und es das Gericht der Hauptsache i. S. des § 937 ZPO ist.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs einer beim Freistatt Sachsen angestellten Lehrerin auf Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.
BAG, 23.5.2000, 9 AZB 21/00 (NJW 2000, 2525)
Hat das LAG eine Berufung als unzulässig verworfen, so findet eine Revisionsbeschwerde an das BAG nach § 77 ArbGG nur statt, wenn sie vom LAG zugelassen worden ist.
Die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in einem Verwerfungsbeschluss des LAG kann nicht mit der Beschwerde nach § 72a ArbGG angefochten werden
(Bestätigung der Beschlüsse des BAG vom 25.10.1979, NJW 1980, 1128 und vom 8.11.1979, AP ArbGG 1979, § 77 Nr. 2).
BAG, 12.4.2000, 5 AZR 704/98 (AP H. 8 / 2000, § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 72)
Nach § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2.9.1996 hat ein Beschäftigter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts in Höhe von 100 %.
BAG, 12.4.2000, 5 AZR 372/98 (AP H. 8 / 2000, § 1 TVG Tarifverträge: Holz Nr. 20)
Der Manteltarifvertrag für die Angestellten in Betrieben der holzverarbeitenden Industrie und der Polstermöbelindustrie Berlin vom 12.3.1984 (MTV Angestellte) enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.
BAG, 5.4.2000, 10 AZR 178/99 (NZA 2000, 842)
Eine Jubiläumszuwendung nach § 39 BAT stellt auf die Dauer der vollendeten Dienstzeit (§ 20 BAT) ab.
Dazu zählen grundsätzlich auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruhe.
Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines wegen des befristeten Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit (§ 59 I 5 BAT) ruhenden
Arbeitsverhältnisses die Dienstzeit nach § 39 I BAT, so ist ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung zu gewähren. § 39 II BAT, der im Fall
des Sonderurlaubs gem. § 50 II, III BAT die Fälligkeit des Anspruchs bis zur Wiederaufnahme der Arbeit hemmt, findet in diesem Falle keine entsprechende Anwendung.
BAG, 28.3.2000, 8 AZR 796/98 (Eckert, DStR 2000, 1101 L )
Um einen Betriebsübergang i. S. von § 613a BGB und damit auch den Übergang der Arbeitsverhältnisse bejahen zu können, ist es notwendig, dass "altes" und "neues" Unternehmen weitgehend identisch sind. Ob die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt ist, hängt von der Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Entscheidend können dabei das Warensortiment und die Betriebsform, die Übernahme der Räumlichkeiten und die Übernahme von Personal sein.
BAG, 28.3.2000, 1 ABR 17/99, 24/99 (Eckert, DStR 2000, 1194 L )
Die Freistellung eines Mitarbeiters löst keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus.
BAG, 28.3.2000, 1 ABR 16/99 (Eckert, DStR 2000, 1276 L )
Zwar darf ein Arbeitgeber bei Einstellungen nicht nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit fragen oder gar die Einstellung davon abhängig machen, dass der
Bewerber nicht Gewerkschaftsmitglied ist. Allein ein von einem Bewerber ausgesprochener Verzicht auf tarifvertragliche Ansprüche berechtigt den Betriebsrat
aber nicht, die notwendige Zustimmung zur Einstellung zu verweigern.
BAG, 22.3.2000, 7 AZR 581/98 (NZA 2000, 884)
Die Vorschriften über die Höchstdauer und die Verlängerungsmöglichkeiten in § 1 BeschFG betreffen Zeitverträge, die ausschließlich nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristet waren.
Macht ein Arbeitnehmer nach dem vereinbarten Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags nicht innerhalb der 3-Wochenfrist nach § 1 V 1 BeschFG geltend, dass die Befristungsabrede des Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, so gilt die Befristung nach § 1 V 2 BeschFG i. V. mit § 7 KSchG als von Anfang an als wirksam.
Die Fiktion des § 1 V 2 BeschFG i. V. mit § 7 KSchG bewirkt, dass der Arbeitnehmer bei der gerichtlichen Überprüfung einer nachfolgenden, auf § 1 I BeschFG gestützten Befristung nicht einwenden kann, das Anschlussverbot des § 1 III BeschFG sei verletzt, weil der vorangehende Vertrag bereits ein Dauerarbeitsverhältnis begründet habe. Der vorangehende Vertrag gilt als wirksam befristeter Arbeitsvertrag.
BAG, 22.3.2000, 4 ABR 79/98 (NZA 2000, 893)
Die bloße Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht.
Sieht die Satzung einer Spitzenorganisation die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Arbeitgeberverband durch eine in ihr gebildete tarifpolitische
Arbeitsgemeinschaft vor, der nur Einzelmitglieder angehören können, gehört der Abschluss von Tarifverträgen nicht i. S. von § 2 III TVG zu den
satzungsgemäßen Aufgaben der Spitzenorganisation.
BAG, 22.3.2000, 4 ABR 79/98 (NZA 2000, 893)
Eine Vereinigung, die neben Einzelmitgliedern Vereinigungen als Mitglieder aufnimmt, kann in diesem Fall sowohl nach § 2 I TVG tariffähig sein als auch diese Rechtsmacht durch die Eigenschaft als Spitzenorganisation nach § 2 III TVG besitzen.
Sieht die Satzung einer Spitzenorganisation die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Arbeitgeberverband durch eine in ihr gebildete tarifpolitische Arbeitsgemeinschaft vor, der nur Einzelmitglieder angehören können, gehört der Abschluss von Tarifverträgen nicht i. S. von § 2 III TVG zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Spitzenorganisation.
BAG, 22.3.2000, 7 AZR 226/98 (NZA 2000, 831)
Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 I des Assoziationsratsbeschlusses EG-Türkei Nr. 1/80 steht der Anwendung des § 57b III HRG in der bis zum 24.8.1998 geltenden Fassung auf den mit einer türkischen Lektorin geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag entgegen.
BAG, 22.3.2000, 7 AZR 225/98 (A) (NJW 2000, 2296)
Steht Art. 37 I des Assoziations-Abkommens EG-Polen der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift - auf polnische Staatsangehörige - entgegen, nach welcher die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss?
Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Steht Art. 37 I des Europa-Abkommen der Anwendung der nationalen Rechtsvorschrift auch dann entgegen, wenn
der befristete Arbeitsvertrag vor dem In-Kraft-Treten des Europa-Abkommens abgeschlossen wurde und das vereinbarte Fristende nach dem In-Kraft-Treten
liegt? (Vorlagenbeschluss).
BAG, 21.3.2000, 3 AZR 72/99 (VersR 2000, 917)
Hat der Berechtigte einen Anwartschaftsausweis erhalten, ist der Pensions-Sicherungsverein nur durch die Verjährungsvorschriften (§ 196 I Nrn. 8, 9 BGB) vor der Geltendmachung von Ansprüchen für lange zurückliegende Zeiträume geschützt.
Der Pensions-Sicherungsverein hat die dem Berechtigten zustehenden Versorgungsansprüche oder - anwartschaften schriftlich mitzuteilen (§ 9 I 1 BetrAVG). Unterbleibt die Mitteilung, so sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Anwartschaften spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall anzumelden (§ 9 I 2 Halbs. 1 BetrAVG). Auf den Eintritt des Versorgungsfalles kommt es nicht an.
BAG, 16.3.2000, 2 AZR 75/99 (DB 2000, 1524)
Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, so muss der Arbeitnehmer nach den
Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will. Soweit es um Tatsachen
außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, kann der Arbeitnehmer sich dabei gem. § 138 IV ZPO auf Nichtwissen berufen; ein pauschales Bestreiten des
Arbeitnehmers ohne jede Begründung genügt dagegen nicht.
BAG, 15.3.2000, 5 AZB 70/99 (NZA 2000, 671)
Der tarifvertragliche Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist auf Grund des von den
Tarifvertragsparteien gewählten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zum 31.3.1999 sachlich gerechtfertigt. Dies gilt auch, soweit die Geringfügigkeit der
Beschäftigung nach der bis zum 31.3.1999 geltenden Fassung des § 8 Nr. 1 SGB IV darauf beruhte, dass der Verdienst hieraus ein Sechstel des
Gesamteinkommens des Arbeitnehmers nicht überstieg (Ergänzung zu BAGE 82, 193 = NZA 1996, 992; BAG NZA 1996, 939 = AP TV Arb Bundespost § 24
nr. 1).
BAG, 15.3.2000, 5 AZR 557/98 (ZIP 2000, 1265)
Eine arbeitsvertragliche Abrede über die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf eine übertarifliche Zulage berechtigt den Arbeitgeber auch gegenüber Stundenlohnempfängern nicht, den Lohnausgleich für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf die Zulage anzurechnen (Fortführung von BAG, 3.6.1998, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 34).
BAG, 15.3.2000, 5 AZB 70/99 (NJW 2000, 2690)
Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Ansprüche gegenüber der Konzernobergesellschaft seiner Arbeitgeberin als Mitschuldnerin geltend machen will (§ 3 ArbGG).
§ 11 III 3 Gesamtvollstreckungsordnung regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit, nicht aber die sachliche Zuständigkeit oder gar den zulässigen Rechtsweg.
Das tatsächliche Vorbringen zu den die Konzernhaftung der Obergesellschaft begründenden Umständen ist doppelrelevant im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung des BAG. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn die Beklagte nach den Grundsätzen der Konzernhaftung haftet und damit
Rechtsnachfolgerin i.s. von § 3 ArbGG ist.
BAG, 14.3.2000, 9 AZR 855/98 (NJW 2000, 2372)
Hat ein Makler infolge wirksamer Anfechtung des vermittelten Kaufvertrags durch den Käufer die Maklerprovision zurückzugewähren, so kann er von seinem als Vermittler tätigen Angestellten die bereits ausgezahlte Verkaufsprovision nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) herausverlangen. Der besondere Rückgewähranspruch nach § 87a II HGB ist weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.
Nach dem Verjährungsrecht des BGB ist für die Dauer der Verjährungsfrist allein der jeweilige Anspruch maßgebend. Deshalb verjährt der bereicherungsrechtliche Anspruch des Arbeitgebers aus Gehaltsüberzahlungen nicht innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 I Nr. 8 BGB, sondern erst nach 30 Jahren (§ 195 BGB).
BAG, 8.3.2000, 7 ABR 11/98 (BB 2000, 1626)
Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Übernahme von Kosten nach § 40 I BetrVG, die einem Betriebsratsmitglied anlässlich des Besuchs einer Schulungsveranstaltung nach § 37 VI BetrVG entstanden sind, setzt einen Beschluss des Betriebsrats zur Teilnahme an der vom Betriebsratsmitglied besuchten Veranstaltung voraus. Ein vorangehender Beschluss über die Teilnahme an einem anderen Seminar genügt nicht.
Ein Beschluss des Betriebsrats, der nach dem Besuch der Schulung gefasst wird und in dem die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds gebilligt wird, begründet
keinen Anspruch des Betriebsrats nach § 40 I BetrVG auf Kostentragung (Aufgabe des Beschlusses des BAG vom 28.10.1992, NZA 1993, 466 = AP BetrVG
1972 § 29 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 29 Nr. 2).
BAG, 24.2.2000, 8 AZR 180/99 (DB 2000, 1286, 1287)
Einem Arbeitnehmer soll auch dann im Sinne von § 1 V 1 KSchG i.d.F. des Gesetzes vom 25.9.1996 (BGBl. I, 1476) gekündigt werden, wenn die Kündigung im Interessenausgleich von dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB abhängig gemacht wird.
Eine Einigungsstellensitzung muss vor Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung nicht in jedem Falle unterbrochen werden, um eine Beschlussfassung des Betriebsrats mit den in der Sitzung der Einigungsstelle nicht anwesenden Betriebsratsmitglieder herbeizuführen. Auch ohne Unterbrechung ist ein Handeln des Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse (§ 76 III 1 BetrVG) möglich.
BAG, 24.2.2000, 6 AZR 660/98 (AP H. 8 / 2000, § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 4 )
Die kinderbezogene persönliche Zulage die ein auf die DB AG übergeleiteter Angestellter nach § 7 des Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) erhält, verringert sich nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 I ÜTV um den Betrag, um den der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags des im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten des Angestelllten auf Grund einer Tariflohnerhöhung steigt.
BAG, 24.2.2000, 8 AZR 167/99 (DB 2000, 1420)
Hält der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung wegen des Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Übergang
des Arbeitsverhältnisses für überflüssig, so hat er die sozialen Gesichtspunkte vergleichbarer Arbeitnehmer auch nicht vorsorglich dem Betriebsrat mitzuteilen
(im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BAG zur "subjektiven Determinierung" der Betriebsratsanhörung, vgl. nur Urteil vom 26.10.1995, BAGE
81, 199 = NZA 1996, 703). Das Unterbleiben einer Sozialauswahl indiziert in diesem Falle nicht die ungenügende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte,
wenn der gesamte Bereich "Informationssysteme und technische Dienste" ausgegliedert wurde und dem Arbeitnehmer anerkennenswerte Gründe für den
Widerspruch nicht zur Seite standen.
BAG, 23.2.2000, 7 AZR 891/98 (NZA 2000, 894)
Der als Soll-Vorschrift ausgestaltete § 62 V MTL II (in der bis 31.12.1984 geltenden Fassung) ist aus Gründen eines wirksamen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes dahin auszulegen, dass dem wegen Gewährung einer Zeitrente ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Falle der Wiederherstellung seiner Berufsunfähigkeit ein unbedingter Anspruch auf Wiedereinstellung auf einem für ihn geeigneten freien Arbeitsplatz zusteht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein eines freien geeigneten Arbeitsplatzes ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Der als Soll-Vorschrift ausgestaltete § 62 V MTL II (in der bis 31.12.1984 geltenden Fassung) ist aus Gründen eines wirksamen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes dahin auszulegen, dass dem wegen Gewährung einer Zeitrente ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Falle der Wiederherstellung seiner Berufsunfähigkeit ein unbedingter Anspruch auf Wiedereinstellung auf einem für ihn geeigneten freien Arbeitsplatz zusteht.
BAG, 23.2.2000, 7 AZR 906/98 (BB 2000, 1473)
Die Klagefrist des § 1 V BeschFG findet keine Anwendung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung.
Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nicht nach § 49 I Unterabs. 1 BAT mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid einer Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeitsrente zugeht, wenn der Angestellte den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerpruchsfrist des § 74 SGG auf die Gewährung einer
Zeitrente nach § 192 SGB VI beschränkt.
BAG, 23.2.2000, 10 AZR 1/99 (AP H. 8 / 2000, § 22 ,23 BAT Lehrer Nr. 80 )
Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, d. h. insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht.
Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.
BAG, 23.2.2000, 10 AZR 91/99 (AP H. 8 / 2000, § 22 ,23 BAT Zulagen Nr. 27 )
Die Pflegezulage für die Grund- und Behandlungspflege bei gelähmten Patienten steht auch Pflegepersonen zu, die zeitlich überwiegend Patienten pflegen, die aus therapeutischen Gründen durch Medikamente in den Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt werden.
BAG, 23.2.2000, 7 AZR 825/98 (AP H. 7 / 2000, § 57 b HRG Nr. 26 )
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57c VI Nr. 5 HRG verlängert, so ist nicht der Verlängerungsvertrag, sondern der ursprüngliche Vertrag der
Befristungskontrolle zu unterziehen. Die Befristung nach § 57b II Nr. 3 2. Alt. HRG setzt voraus, dass der wissenschaftliche Mitarbeiter bereits außerhalb der
jeweiligen Hochschule besondere Kenntnisse gesammelt hat, die er während seiner befristeten Beschäftigung an der Hochschule einbringen soll (Bestätigung
der Rechtsprechung des Senats vom 6.11.1996, BAGE 84, 278 = NZA 1997, 716).
BAG, 23.2.2000, 7 AZR 126/99 (NZA 2000, 776)
Die in § 45 I TVK geregelte auflösende Beendigung, nach der das Arbeitsverhältnis eines Orchestermusikers auf Grund der Gewährung einer zeitlich begrenzten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit endet, ist mit höherrangigem Recht vereinbar, weil der Arbeitgeber gem. § 45 V TVG den Musiker nach Ablauf der Zeitrente wieder einzustellen hat, soweit für dessen Instrument ein freier Arbeitsplatz im Orchester vorhanden ist.
BAG, 22.2.2000, 9 AZR 194/99 (NJW 2000, 2374)
Der Arbeitnehmer handelt nicht böswillig, wenn er unterlässt, ein Urteil des Arbeitsgerichts, mit dem der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer
für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen, zu vollstrecken oder die Vollstreckung anzudrohen.
BAG, 22.2.2000, 3 AZR 845/98 (DB 2000, 1083)
Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Ansprüche gegenüber der Konzernobergesellschaft seiner Arbeitgeberin als Mitschuldnerin geltend machen will (§ 3 ArbGG).
Das tatsächliche Vorbringen zu den die Konzernhaftung der Obergesellschaft begründenden Umständen ist doppelrelevant im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BAG. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn die Beklagte nach den Grundsätzen der Konzernhaftung haftet und damit Rechtsnachfolgerin i.s. von § 3 ArbGG ist.
§ 11 III 3 Gesamtvollstreckungsordnung regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit, nicht aber die sachliche Zuständigkeit oder gar den zulässigen Rechtsweg.
BAG, 17.2.2000, 2 AZR 350/99 (NZA 2000, 611)
Eine Überschreitung der fünfmonatigen Frist zur vollständigen Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen liegt auch dann vor, wenn der letzte Tag der Fünfmonatsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt und das vollständig abgefasste Urteil erst am darauffolgenden Werktag von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird.
BAG, 16.2.2000, 5 AZB 71/99 (NJW 2000, 1438)
Ehemalige Zwangsarbeiter, die gegen ihren Willen nach Deutschland verbracht und ohne vertragliche Grundlage zur Arbeit herangezogen wurden, können Entschädigungsansprüche gegen deutsche Unternehmen gerichtlich geltend machen. Hierfür ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, sondern zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 Alt. 1 GVG).
BAG, 25.1.2000, 1 ABR 3/99 (NZA 2000, 665)
Die nach § 5 I 3 EFZG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertags nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung i.S. von § 87 I Nr. 1 BetrVG.
Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 I 3 EFZG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
BAG, 20.1.2000, 2 AZR 733/98 (DB 2000, 779)
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozessfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten, zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine "subjektive" Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, NJW 1996, 1059 m.w.N.).
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht
gem. § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss
an BGHZ 121, 263 (266) = NJW 1993, 1654 = LM H. 10/1993 § 86 ZPO nr. 4).
BAG, 20.1.2000, 2 AZR 65/99 (NZA 2000, 367)
Hat der Personalrat fristgerecht Einwendungen gegen eine beabsichtigte (Änderungs-)Kündigung erhoben, so ist diese i. d. R. unwirksam, wenn der Arbeitgeber eine nach dem einschlägigen Personalvertretungsgesetz vorgeschriebene Erörterung mit dem Personalrat unterlassen hat (vgl. BAG, NJW 1982, 2791 = AP BPersVG § 72 Nr. 1).
BAG, 20.1.2000, 2 ABR 40/99 (BB 2000, 981)
Die Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. von § 1 II 1 KSchG dar, das die Verschlechterung einer arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung im Wege der Änderungskündigung bedingen kann (vgl. zuletzt Senat, NZA 1999, 1336); auch dass sich der Arbeitgeber auf eine die angestrebte Neuregelung vorgebende (Gesamt-)Betriebsvereinbarung berufen kann, erleichtert die Änderungskündigung nicht.
BAG, 20.1.2000, 2 AZR 378/99 (DB 2000, 1079)
Bei der im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankung durchzuführenden Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Belangen und der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers sind auch dessen Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung des Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
BAG, 19.1.2000, 4 AZR 70/99 (NZA 2000, 658)
Ein tariflicher Kündigungsschutz für ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer - Ausschluss der ordentlichen Kündigung - wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter durch die in § 113 I 2 InsO vorgegebene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 III GG.
BAG, 18.1.2000, 9 AZR 122/95 (B) (DB 2000, 624)
Für eine Minderung des Zinsanspruchs eines Arbeitnehmers auf einen im Entscheidungsausspruch nicht bezifferten so genannten Nettobetrag gibt es keine
Rechtsgrundlage. Mit der Einbehaltung und Abführung der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erlischt insoweit der
Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Das Erlöschen wird nicht durch eine Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers, sondern durch Erfüllung bewirkt. Für die
Entscheidung über den Zinsanspruch nach § 288 I BGB ist zwischen den im Erkenntnisverfahren maßgeblichen Merkmalen und den Voraussetzungen zu
unterscheiden, die gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind. Deswegen legt der 9. Senat dem Großen Senat des BAG die Rechtsfrage zur
Entscheidung vor: Stehen dem Arbeitnehmer als Gläubiger einer Entgeltforderung gegen den Arbeitgeber die gesetzlichen Verzugszinsen i. S. von § 288 I 1
BGB aus diesem Betrag oder aus dem Betrag zu, der um die vom Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Steuern und Beiträge gemindert ist?
BAG, 18.1.2000, 9 AZR 122/95 (BB 2000, 258 L)
Dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts wird nach § 45 II ArbGG wegen Divergenz zu der Entscheidung des Zweiten Senats vom 19. September 1991 folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Hat der Arbeitnehmer als Gläubiger einer Bruttoentgeltforderung einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die gesetzlichen Verzugs- und Prozesszinsen im Sinne von § 288 I Satz 1 BGB vom Bruttobetrag der Forderung?
BAG, 18.1.2000, 9 AZN 959/99 (NJW 2000, 1669)
Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er von der im Bundesgesetzblatt am 21.10.1999 verkündeten Verordnung über den auf den 2.11.1999 bestimmten Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des BAG von Kassel nach Erfurt (BGBl. I, 1954) Kenntnis nimmt und Vorkehrungen trifft, um Fehladressierungen der Schriftsätze zu vermeiden, mit denen er sich nach der Sitzverlegung an das BAG wendet.
BAG, 12.1.2000, 7 AZR 863/98 (BB 2000, 933)
Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Arbeitnehmers kann einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses allenfalls dann darstellen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine hinreichend zuverlässige Prognose erstellt werden kann, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werde nicht erfolgen.
BAG, 12.1.2000, 7 ABR 61/98 (BB 2000, 1088)
Das Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war. Waren es zu diesem Zeitpunkt bereits weniger Mitglieder als in § 9 BetrVG vorgesehen, so steht diesen verbliebenen Mitgliedern das Restmandat zu.
Die das Restmandat ausübenden Betriebsratsmitglieder können ihr Amt niederlegen. Besteht der Betriebsrat nur noch aus einem Mitglied und ist eine
Belegschaft nicht mehr vorhanden, so kann die Amtsniederlegung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden.