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Rechtsprechung des BAG im Jahr 2001

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Stand: 11. Juli 2013

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Bundesurlaubsgesetz - Kündigungsschutzgesetz

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Rechtsprechung des BAG im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006

BAG, 12.12.2001, 5 AZR 294/00 (DB 2002, 1111)

Ein Ersatzruhetag kann gem. § 11 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.

Sieht ein bei In-Kraft-Treten des ArbZG bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag für die Beschäftigung an Feiertagen keinen Freizeitausgleich, wohl aber einen Vergütungszuschlag vor, so verdrängt diese tarifliche Regelung den Anspruch auf Ersatzruhetage gem. § 11 III Satz 2 ArbZG (§ 25 Satz 3 i.V. mit Satz 1 ArbZG). Auf die Höhe des Zuschlags kommt es grundsätzlich nicht an.

BAG, 05.12.2001, 10 AZR 228/01 (AP H. 5 / 2002, § 1 TVG Tarifverträge: Bau Nr. 252)

Kraftfahrer in einem Bauunternehmen, die ihre Arbeit am Bauhof beginnen und beenden und von dort ihre Fahrtanweisungen erhalten, haben als "Kraftfahrer der Bauhöfe" keinen Anspruch auf den Bauzuschlag, soweit sie keine Arbeitsstunden auf Baustellen leisten.

BAG, 21.11.2001, 5 AZR 158/00 (BB 2002, 628)

Die Vereinbarung, nach der der Bewerber um die Stelle eines Flugzeugführers ein Drittel der Kosten für den Erwerb der erforderlichen Musterberechtigung selbst trägt, kann der richterlichen Inhaltskontrolle auch bei einem weniger verbreiteten Flugzeugtyp standhalten.



BAG, 21.11.2001, 5 AZR 87/00 (NZA 2002, 624)

Wird die Lehrerin an einer städtischen Volkshochschule als freie Mitarbeiterin eingestellt und pauschal nach bestimmten Honorarsätzen je geleisteter Unterrichtseinheit vergütet, ist diese Vergütung regelmäßig nur für den Fall einer tatsächlich gegebenen freien Mitarbeit vereinbart. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, ist für dessen gesamte Dauer die Höhe der Vergütung nicht bestimmt. Sofern nicht eine tarifliche Vergütungsregelung unmittelbar gilt, wird die übliche Vergütung geschuldet.

Lässt sich aus Tarifrecht, Eingruppierungsrichtlinien oder sonstigen Umständen eine übliche Vergütung für Volkshochschullehrer nicht bestimmen, kommt ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach den §§ 316, 315 BGB in Betracht.

BAG, 21.11.2001, 5 AZR 296/00 (BB 2002, 836)

Die für die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall maßgebliche individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 4 I EFZG) ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Dabei ist auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des Arbeitsvertrags abzustellen. Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Schwankt die Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat, bemisst sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.

Überstunden i.S.v. § 4 Ia EFZG liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet.

Die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst nicht (tariflich geregelte) Zuschläge für Über- oder Mehrarbeit.



BAG, 15.11.2001, 2 AZR 609/00 (DB 2002, 689)

Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.

BAG, 14.11.2001, 7 AZR 568/00 (NZA 2002, 392)

Der Anspruch nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2a MTA auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ein freier zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden ist.

BAG, 14.11.2001, 10 AZR 238/01 (BB 2002, 1153)

Bestimmt ein Tarifvertrag, dass ein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund betriebsbedingter Kündigung in der zweiten Kalenderjahreshälfte endet, kann diese Regelung dahingehend ausgelegt werden, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn die betriebsbedingte Kündigung erst im Folgejahr zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.



BAG, 07.11.2001, 4 AZR 724/00 (BB 2002, 1046)

Tarifvertragliche Vorschriften, nach denen sich die Höhe der Vergütung bei Änderung tatsächlicher Umstände ohne weiteres nach der Zahl der in der Regel unterstellten festangestellten Vollzeitbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden richtet, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

BAG, 07.11.2001, 4 AZR 703/00 (MDR 2002, 586)

Die verlängerte Tarifgebundenheit, Nachgeltung oder Nachbindung (§ 3 III TVG) endet, sobald eine Tarifnorm, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt, geändert wird.

BAG, 30.10.2001, 1 AZR 65/01 (DB 2002, 903)

Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung unterliegt nicht der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 I BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB.

Die Sozialplanabfindung ist weder Lohn bzw. Gehalt noch ein anderer Dienstbezug i. S. d. § 196 I Nr. 8 BGB oder eine andere anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarte Leistung i. S. d. § 196 I Nr. 9 BGB.



BAG, 30.10.2001, 1 ABR 8/01 (DB 2002, 798)

Der Betriebsrat kann einer Eingruppierung seine Zustimmung nicht deshalb nach § 99 II Nr. 1 BetrVG verweigern, weil der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine längere als die bisher im Betrieb übliche Wochenarbeitszeit vereinbart hat.

Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit ist keine nach § 87 I Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes.

BAG, 29.10.2001, 5 AZB 44/00 (BB 2002, 207)

Äußerungen eines Gewerkschaftssekretärs über mangelnde Tariftreue des Arbeitgebers haben koalitionsspezifischen Bezug. Für den Antrag auf Untersagung solcher Äußerungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

BAG, 24.10.2001, 5 AZR 32/00 (DB 2002, 218)

Die Frist des § 852 I BGB für die Verjährung von Ansprüchen aus § 823 II BGB i.V. mit § 2 I BeschFG 1985 wegen einer Benachteiligung als Teilzeitkraft hat nicht erst mit dem Bekanntwerden der Entscheidung des BAG vom 12.6.1996 (BAGE 83, 168 = NZA 1997, 191 = NJW 1997, 962) begonnen.

Ein Arbeitgeber, der eine Teilzeitkraft anteilig geringer als eine vergleichbare Vollzeitkraft vergütet hat, muss die Vergütungsdifferenz nach Eintritt der Verjährung gem. § 852 I BGB nicht nach § 852 III BGB herausgeben.

BAG, 17.10.2001, 4 AZR 720/00 (NZA 2002, 285)

Das Feststellungsinteresse für einen die Durchführung des Arbeitsverhältnisses betreffenden Feststellungsantrag fällt weg, wenn das Arbeitsverhältnis (inzwischen) beendet worden ist.



BAG, 26.09.2001, 5 AZR 630/99 (AuA 2002, 87)

Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich bis zu einer zweiten Wiederholungsprüfung, wenn der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht besteht, ein Fortsetzungsverlangen stellt und die zweite Wiederholungsprüfung noch innerhalb der Frist von einem Jahr nach dem Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit abgelegt wird.

BAG, 26.09.2001, 10 AZR 714/00 (DB 2002, 47)

Der Ausschluss einer mit drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätigen Arbeitnehmerin vom Bezug eines jährlich im voraus gezahlten pauschalen Essensgeldzuschusses verstößt gegen § 2 I BeschFG, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so gestaltet sind, dass alle Beschäftigten einen Zuschuss erhalten, von denen zu erwarten ist, dass sie typischerweise ein Mittagessen während ihrer Arbeitszeit einnehmen, und dies auf die Teilzeitbeschäftigte ebenfalls zutrifft.

BAG, 19.09.2001, 7 ABR 32/00 (MDR 2002, 157)

Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.



BAG, 18.09.2001, 3 AZR 656/00 (BB 2001, 2646)

Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor mit einem Ausscheiden auf der Basis des bestehenden Sozialplans einverstanden erklärt haben.

BAG, 18.09.2001, 9 AZR 410/00 (NZA 2002, 271)

Art. 33 II GG eröffnet jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Wird eine Stelle gleichermaßen für Beamte und für Angestellte ausgeschrieben, dürfen ohne sachlichen Grund keine Anforderungen gestellt werden, die nur von Beamten, nicht aber von Angestellten erfüllt werden können.

BAG, 18.09.2001, 9 AZR 570/00 (ZIP 2002, 143)

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht gewährten Urlaubs, wenn auf Grund einer schwebenden Kündigungsschutzklage und gleichzeitiger Nichtbeschäftigung durch den Arbeitgeber eine verzugsbegründende Geltendmachung des Urlaubsanspruchs unterblieben ist. Die Kündigungsschutzklage wahrt diesen Anspruch im Gegensatz zu Vergütungsansprüchen nicht.

Die auf Grund der Kündigungsschutzklage bestehende Ungewissheit, ob das Beschäftigungsverhältnis in dem streitigen Jahr bestanden hat, stellt keinen gesetzlichen Urlaubs-Übertragungsgrund auf die ersten drei Monate des Folgejahres dar.

BAG, 29.08.2001, 5 AZB 32/00 (NZA 2002, 286)

Wird auch aus den schriftlichen Entscheidungsgründen eines Urteils nicht ersichtlich, auf welchem Versehen des Gerichts die Unrichtigkeit einer zuvor verkündeten und die Berufung zurückweisenden Urteilsformel beruht, verstößt ein Beschluss zur Berichtigung der Urteilsformel in die Stattgabe der Berufung gegen § 319 ZPO.



BAG, 29.08.201, 4 AZR 388/00 (NJW 2002, 845)

Wird die mit zutreffendem Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts, aber an das Arbeitsgericht adressierte Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist nach Dienstschluss per Telefax einer gemeinsamen Briefannahmestelle für das Arbeistgericht und das Landesarbeitsgericht in Berlin übermittelt, geht sie beim Arbeitsgericht ein. Wird der Schriftsatz von dort geschäftsordnungsgemäß an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet und geht er dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt (im Anschluss zu Senat 14.7.1988, NZA 1989, 227 = NJW 1988, 3229 = AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34).

BAG, 28.08.2001, 9 AZR 611/99 (DB 2002, 327)

Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 IV BUrlG zahlt.

BAG, 23.08.2001, 5 AZB 9/01 (DB 2001, 2660)

Begehrt ein Organvertreter i. S. von § 5 I 3 ArbGG die Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur dann eröffnet, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person nicht das der Organstellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft (Fortführung von Senat (6.5.1999), NZA 1999, 839 = NJW 1999, 3059 = AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 und Senat (19.12.2000), NZA 2001, 285 = NJW 2001, 1373 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 52).



BAG, 23.08.2001, 7 ABR 15/01 (NZA 2001, 1214)

Zum notwendigen Inhalt einer ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeschrift gehört die eindeutige Bezeichnung des Rechtsbeschwerdeführers. Es genügt, wenn diese sich aus anderem dem BAG innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei entnehmen lässt.

Ergibt sich die erforderliche Angabe aus einem nachgereichten Schriftsatz und ist dieser wegen einer vom Rechtsbeschwerdeführer behaupteten Postverzögerung nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist beim BAG eingegangen, so muss der Rechtsbeschwerdeführer zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft machen, dass der nachgereichte Schriftsatz rechtzeitig zur Post gegeben wurde.

BAG, 23.08.2001, 5 AZB 11/01 (ZIP 2001, 2059)

Eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsbesellschaft kann eine Sozialeinrichtung eines Arbeitgebers i.S. v. § 2 I Nr. 4 lit. b ArbGG sein, wenn sie mit den früheren Beschäftigten befristete Arbeitsverhältnisse eingeht, um ihnen den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.



BAG, 23.08.2001, 5 AZB 20/01 (DB 2002, 52 L)

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für eine Wider-Widerklage kann aus dem engen rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang des Streitgegenstands zu der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der Widerklage folgen.

BAG, 23.8.2001, 5 AZB 3/01 (NZA 2001, 1158)

Nach § 17 II GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Eine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wirkung einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung wird durch § 17 II nicht begründet.

BAG, 27.6.2001, 7 AZR 662/99 (NJW 2001, 3429)

Ein wegen Krankheit wirksam gekündigter Arbeitnehmer kann eine Wiederherstellung jedenfalls dann nicht verlangen, wenn die nachträgliche überraschende grundlegende Besserung seines Gesundheitszustands erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist.



BAG, 27.6.2001, 5 AZR 561/99 (BB 2001, 2220)

Ein Kurierdienstfahrer, der allein entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang er tätig werden will, und für ausgeführte Frachtaufträge das volle vom Auftraggeber zu leistende Entgelt erhält, ist kein Arbeitnehmer des Unternehmens, das die Frachtaufträge annimmt und an die Kurierdienstfahrer weitergibt.

BAG, 19.6.2001, 1 ABR 43/00 (DB 2001, 2301)

Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft.

Die Entsendung von Leiharbeitnehmern in Betriebe, deren betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt, ist nach § 87 I Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, sofern die Entsendung für eine entsprechend verlängerte Arbeitszeit erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht steht dem beim Verleiher gebildeten Betriebsrat zu.



BAG, 17.5.2001, 2 AZR 10/00 (DB 2001, 2354)

Die Zeit der Eingliederung eines Arbeitslosen gem. §§ 229 ff. SGB III ist auf die Wartezeit des § 1 I KSchG nicht anzurechnen.

BAG, 15.5.2001, 1 AZR 672/00 (BB 2001, 2166)

Die Annahme eines Arbeitgebers, er sei auf Mitarbeiter angewiesen, die ihre berufliche Qualifikation in einem rechtsstaatlichen und marktwirtschaftlichen System erlangt haben, konnte es jedenfalls im Jahr 1996 nicht mehr sachlich rechtfertigen, Arbeitnehmern, die am 2. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in der DDR hatten, generell ein niedrigeres Gehalt zu zahlen als Arbeitnehmern, die in diesem Zeitpunkt in den alten Bundesländern ansässig waren. Ein durch eine solche Gehaltsdifferenzierung benachteiligter Arbeitnehmer kann für abgelaufene Zeiträume die Gleichstellung mit der begünstigten Arbeitnehmergruppe verlangen.

BAG, 8.5.2001, 9 AZR 240/00 (NZA 2001, 1254)

Nach § 10 I Nr. 4 S. 2 RTV haben Arbeitnehmer bei 6-Tage-Woche einen Gesamturlaub (Grund- und Zusatzurlaub) von höchstens 32 Werktagen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Arbeitnehmer bei 5- Tage-Woche; sie führt zu einem Urlaub von höchstens 27 Arbeitstagen.



BAG, 25.4.2001, 5 AZR 497/99 (NJW 2001, 2907)

Der Tatbestand der Verwirkung setzt voraus, dass neben das Zeitmoment das Umstandsmoment tritt. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen.

Wer keine Kenntnis von einem möglichen Anspruch eines Dritten hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen.

BAG, 5.4.2001, 2 AZR 159/00 (NZA 2001, 954)

Auch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses liegende, dem Arbeitgeber bei der Einstellung nicht bekannte Umstände oder Ereignisse können das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstören und deshalb einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG 17.8.1972, BAGE 24, 40 = NJW 1973, 533L).



BAG, 5.4.2001, 2 AZR 185/00 (NJW 2001, 2994)

Eine zur Unzeit ausgesprochene Kündigung, die den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belastet, kann treuwidrig und damit rechtsunwirksam sein. Dies setzt jedoch neben der "Unzeit" der Kündigung weitere Umstände voraus, etwa dass der Arbeitgeber absichtlich oder auf Grund einer Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt.

BAG, 5.4.2001, 2 AZR 217/00 (NJW 2001, 3068)

Der Verdacht einer schwerwiegenden strafbaren Handlung ist grundsätzlich auch dann geeignet, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer längeren Frist unzumutbar zu machen, wenn der Arbeitnehmer bereits von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers ist allerdings bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

BAG, 5.4.2001, 2 AZR 696/99 (DB 2001, 1782)

Die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Betriebes einer GmbH kann auch dann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers sozial rechtfertigen, wenn ihr kein wirksamer Beschluss der Gesellschafter zu Grunde liegt (Fortführung von BAG (11.3.1998), NZA 1998, 879 = NJW 1998, 3371 = AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 99).



BAG, 21.3.2001, 10 AZR 28/00 (NJW 2001, 2275)

Wird ein 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vereinbart, so entsteht für Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung bedarf es in diesem Falle nicht.

BAG, 21.3.2001, 10 AZR 444/00 (NJW 2001, 2276)

Besteht ein Mangel an Pflegekräften und zahlt ein Arbeitgeber deshalb in Anlehnung an die tarifliche Regelung über eine Pflegezulage eine übertarifliche Zulage in entsprechender Höhe, um Pflegekräfte zu gewinnen oder im Betrieb zu erhalten (Arbeitsmarktzulage), so ist er nicht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, neu einzustellende Pflegekräfte diese Zulage zu gewähren, wenn nach seiner sachlich begründeten Prognose ein Mangel an Pflegekräften nicht mehr besteht.

BAG, 15.3.2001, 2 AZR 151/00 (NZA 2001, 831)

Bei der Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 I 2 KSchG ist eine vom Hauptbetrieb weit entfernt gelegene kleinere Betriebsstätte (im Fall: Tischlerei in einer Werft mit einem Meister und zwei weiteren Arbeitnehmern) regelmäßig dem Hauptbetrieb zuzurechnen, wenn die Kompetenzen des Meisters denen des Leiters einer Betriebsabteilung vergleichbar sind und die wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten im Hauptbetrieb getroffen werden.



BAG, 21.2.2001, 2 AZR 15/00 (DB 2001, 1677)

Soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren (BVerfGE 97, 169 = NZA 1998, 470 = NJW 1998, 1475). Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.

Ist bei einem Vergleich der grundsätzlich von dem gekündigten Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten evident, dass dieser erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies zunächst dafür, dass der Arbeitgeber das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers weitere (betriebliche, persönliche etc.) Gründe entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Einbeziehung der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt lässt. Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung ein erhebliches Gewicht zu.



BAG, 20.2.2001, 9 AZR 44/00 (NJW 2001, 2995)

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

BAG, 14.2.2001, 9 AZN 878/00 (NZA 2001, 520)

Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört die Darlegung, dass in der anzufechtenden Entscheidung das LAG zu einer bestimmten Rechtsfrage einen fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz abweicht, den zu derselben Rechtsfrage eines der in § 72 II Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte aufgestellt hat.

Ein Beschwerdeführer genügt seiner Begründungslast nicht schon dadurch, dass er die von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichenden Erwägungen des LAG wiedergibt. Hat das LAG seiner Subsumtion keinen Obersatz vorangestellt, muss der Beschwerdeführer den sich aus den einzelfallbezogenen Ausführungen des LAG ergebenden Rechtssatz selbst formulieren.



BAG, 25.1.2001, 8 AZR 465/00 (DB 2001, 1095)

Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sind sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam.

Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewusst in Kauf nimmt, dass es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.



BAG, 23.1.2001, 9 AZR 26/00 (DB 2001, 1098)

Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers lässt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

BAG, 17.1.2001, 5 AZB 18/00 (DB 2001, 548 L)

Wehrt sich die auf Grund eines Pachtvertrags tätige Betreiberin einer Verkaufsstelle gegen die fristlose Kündigung ihres Vertragsverhältnisses mit dem Antrag festzustellen, dass diese unwirksam ist und nicht zu einer Beendigung ihres "Arbeitsverhältnisses" geführt hat, handelt es sich um einen sic-non-Fall i. S. der Senatsrechtsprechung für den der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.