Rechtsprechung des BGH 2001 zum Mietrecht

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Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

BGH, 19.12.2001, XII ZR 281/99 (NJW 2002, 249)

Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (hier: Auslegung eines Mietvertrags betreffend Planungskosten).

BGH, 14.11.2001, XII ZR 142/99 (NZM 2002, 217)

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Gewerberaumvermieter bei bislang ungestörtem Mietverhältnis allein wegen des Mietrückstands im laufenden Monat nicht die Schlösser austausche, wenn der säumige Mieter zugleich mit dem Auszug beginnt; er kann auf diese Weise sein Vermieterpfandrecht durchzusetzen suchen.

Liegt eine Gebrauchsbeeinträchtigung durch Austausch der Schlösser vor, ohne die Substanz des Mietgegenstands zu verletzen, so muss der Mieter den Vermieter, wenn nicht schon nach §§ 545 BGB a. F., dann wenigstens nach § 242 BGB, hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Ist ihm in dieser Lage der unmittelbar bevorstehende Vermieterwechsel bekannt, so muss er seiner Anzeigepflicht im Zweifel gegenüber altem und neuem Vermieter nachkommen.

BGH, 31.10.2001, XII ZR 159/99 (NZM 2002, 69 L)

Ein Mietvertrag verliert seinen wucherähnlichen Charakter nicht dadurch, dass das Anerbieten zum Vertragsabschluss vom benachteiligten Mieter ausgeht.



BGH, 24.10.2001, VIII ARZ 1/01 (NZM 2002, 116)

Der vertragliche Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache verursacht sind, für die der Vermieter auf Grund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, durch die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel "Führt ein Mangel des Mietobjekts zur Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter ... für diese Schäden - auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit". ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.

BGH, 10.10.2001, XII ZR 93/99 (NZM 2001, 1077)

Schließt der Vermieter in einer Marktsituation, in der der für sein Objekt erzielbare Mietzins starken Schwankungen unterliegt, einen Mietvertrag mit der Folge, dass die Marktüblichkeit des Zinses "äußerst schwierig" zu beurteilen ist, so kann dem Vermieter nicht vorgehalten werden, er habe sich von einer verwerflichen Gesinnung leiten lassen. Eine Mietvertragskündigung kann auch konkludent erfolgen (hier: Nichtbezugsanzeige). Vor In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes konnte ein Mietverhältnis bereits vor Überlassung der Mietsache gekündigt werden. Die Kündigungssperre nach § 566 BGB a.F. gilt bei einem noch nicht vollzogenen Mietvertrag rechnete von dessen Abschluss und nicht von der Übergabe der Mietsache an.

BGH, 26.9.2001, XII ZR 130/99 (NZM 2001, 1078 L)

Eine Mietvertragsabrede, wonach ein Wertersatz wegen der vom Mieter durchgeführten Maßnahmen nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht stattfindet, ist dahin auszulegen, dass hiervon auch ein Ausgleich nach Bereicherungsgrundsätzen jedenfalls dann erfasst wird, wenn das Mietverhältnis - wie hier - aus Gründen endet, die aus der Sphäre des Mieters herrühren, und das Objekt tatsächlich nicht wieder vermietet worden ist.

BGH, 25.7.2001, XII ZR 137/99 (NZM 2001, 952)

Hat ein Vermieter gewerblicher Objekte nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes die Möglichkeit, zur Mehrwertsteuer zu optieren, so stellt es auch aus der Sicht des gewerblichen Mietrechts keine unzumutbare Benachteiligung für den Mieter dar, wenn der vom Vermieter verwandte Formularvertrag den Mieter verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Mehrwertsteuer zu zahlen, falls der Vermieter in Ausnutzung seiner steuerrechtlichen Möglichkeiten für die Umsatzsteuer optiert.



BGH, 5.7.2001, IX ZR 327/99 (NJW 2001, 2966)

Der Herausgabeanspruch des Vermieters begründet ein Aussonderungsrecht im Konkurs nur in demselben Umfang wie derjenige nach § 985 BGB. Ein weitergehender mietvertraglicher Räumungsanspruch ist lediglich eine Insolvenzforderung (Abweichung von BGHZ 127, 156 (165 ff.) = NJW 1994, 3232 = LM H. 2/1995 § 50 ZPO Nr. 44).

Die Konkursmasse des Mieters haftet für einen vertragswidrigen Zustand der Mietsache, über die das Mietverhältnis vor Konkurseröffnung beendet war, - insbesondere für Altlasten - nur, soweit der Konkursverwalter den Zustand durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen verursacht hat. Auch in der Insolvenz einer juristischen Person obliegt dem Verwalter jedenfalls vorrangig die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Demgegenüber treten denkbare Liquidationsaufgaben zurück.

BGH, 22.6.2001, V ZR 128/00 (WM 2001, 1909)

Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grundstücks in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs (condictio ob rem) werden auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch §§ 994 ff. BGB ausgeschlossen.

BGH, 13.6.2001, XII ZR 49/99 (DB 2001, 2285)

Im Rahmen der Prüfung, ob bei einem Gaststättenpachtvertrag ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und der Vertrag deshalb als wucherähnliches Geschäft nach § 138 I BGB nichtig ist, ist auch die von der EOP-Methode abgeleitete sog. "indirekte Vergleichswertmethode" nicht geeignet, den zum Vergleich heranzuziehenden marktüblichen Pachtzins zu bestimmen (Fortführung von Senat, BGHZ 141, 257 = NJW 1999, 3187 = NZM 1999, 664 = LM H. 1/2000 § 138 (Bb) BGB Nr. 94).

Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtvertrag ein krasses Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Miet- oder Pachtzins und dem marktüblichen Miet- oder Pachtzins, so rechtfertigt dies allein - wenn keine weiteren für ein sittenwidriges Verhalten sprechenden Umstände hinzukommen - den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des objektiv Begünstigten regelmäßig nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar war, wie hoch der marktübliche Miet- oder Pachtzins in etwa sein dürfte.



BGH, 30.5.2001, XII ZR 273/98 (DB 2001, 2287)

Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts.

BGH, 25.4.2001, XII ZR 43/99 (WM 2001, 1262)

Der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäfts durch die neugegründete Gesellschaft führen nicht kraft Gesetzes dazu, dass die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich.

BGH, 30.3.2001, V ZR 461/99 (WM 2001, 1155)

Werden bei einem Grundstückskauf weder in der Vertragsurkunde selbst konkrete Mieteinnahmen genannt, noch durch Verweis auf ein Maklerexposé, ein Inserat oder einen Mietvertrag einbezogen, so reicht allein die Vertragsklausel, die den Eintritt des Käufers in ein bestehendes Mietverhältnis regelt, nicht für die Zusicherung eines bestimmten Mietertrages aus.

BGH, 8.2.2001, III ZR 49/00 (WM 2001, 961)

Zur Frage, ob der Maklerlohnanspruch für die Vermittlung eines Mietvertrags über ein noch zu errichtendes Kinozentrum entsteht, wenn der Hauptvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der baurechtlichen Genehmigung abgeschlossen worden ist und die Baugenehmigung unter Bedingungen (u.a. der Sicherung der Erschließung) erteilt wird.