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Stand: 11. Juli 2013
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Bundesurlaubsgesetz - Kündigungsschutzgesetz |
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Rechtsprechung des BAG im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006
BAG, Urteil vom 21.12.2005 - 7 AZR 541/ 04
Die Befristung des Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Dies gilt auch für die Zweckbefristung gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.
TzBfG. Da die Vertragsdauer bei der Zweckbefristung von dem Vertragszweck abhängt, muss der Vertragszweck schriftlich vereinbart sein.
BAG, Urteil vom 14.12.2005 - 10 AZR 70/05
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt die tarifliche Ausschlussfrist gem. § 16 Nr. 1 BRTV nur für solche Ansprüche, die für den Arbeitgeber
erkennbar mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Normalfall verbunden sind.
Zahlungsansprüche, die zusätzlich auf eine unrichtige Eingruppierung gestützt werden, bedürfen auch dann zur Wahrung der Ausschlussfrist gem. § 16 Nr. 1
BRTV einer gesonderten, hierauf gestützten Geltendmachung, wenn sie während des Kündigungsrechtsstreits fällig werden.
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BAG, Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 19/05
Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde und stellt sich im Nachhinein
heraus, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen ist, hat der Arbeitgeber nur dann Annahmeverzugsvergütung zu bezahlen, wenn der
Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war zwischen den Parteien umstritten, ob das
Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Der Arbeitgeber überwies nach der vermeintlich vereinbarten Beendigung eine Abfindung auf
das Konto der Arbeitnehmerin. Diese erschien in der Folge nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz, sandte ihre Dienstschlüssel zurück und nahm die ihr zugesandten
persönlichen Gegenstände entgegen. Erst nach sieben Monaten machte sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend und nach einem
Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Die Klage auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen dem vom Arbeitgeber zu
Unrecht angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Arbeitsleistung war erfolglos.
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BAG, Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/ 04
§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können
wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss. Die bei einer Vereinbarung von
Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
BAG, Urteil vom 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 (NZA 2005, 997)
Sozialplanleistungen dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. An dieser Rechtslage hat sich durch
den zum 1. 1. 2004 neu eingeführten § 1a KSchG nichts geändert. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des
Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen,
dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem
entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.
BAG, Urteil vom 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 (NZA 2005, 997)
Ein Betriebsratsmitglied hat gegen den Arbeitgeber nach § 40 I BetrVG Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahrtkosten, die ihm wegen der Teilnahme
an den Betriebsratssitzungen entstanden sind. Das gilt auch während der ohne Erwerbstätigkeit in Anspruch genommenen Elternzeit des Betriebsratsmitglieds.
Denn die Elternzeit führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Nr. 3 BetrVG noch zum Verlust der Wählbarkeit i. S. von § 24 Nr.
4 BetrVG i. V. mit § 8 I BetrVG.
BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
Aus dem Bestehen einer Organschaft iSv. § 2 II Nr. 2 UStG ergibt sich nicht zwingend, dass die an der Organschaft beteiligten Unternehmen einen
gemeinsamen Betrieb iSv. § 1 BetrVG führen.
BAG, Urteil vom 24.05.2005 - 8 AZR 246/04
Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung vor einem Betriebsübergang ausgesprochen hat, ist trotz des Verlustes der Arbeitgeberstellung durch einen
Betriebsübergang befugt, einen Auflösungsantrag zu stellen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auflösungszeitpunkt zeitlich vor dem Betriebsübergang liegt.
BAG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 AZR 660/03 (NZA 2005, 889)
Betriebsrentner können auf Grund betrieblicher Übung einen Rechtsanspruch auf Beihilfen im Krankheitsfall erwerben. Die wiederholte Kennzeichnung einer
Leistung als freiwillig" allein schließt die Entstehung eines Rechtsanspruchs aus betrieblicher Übung nicht von vornherein aus. Nach § 6 VI der Verordnung
über die Organisation der technischen Überwachung (NW) mussten die bei der Überwachungsorganisation angestellten Sachverständigen eine den Bezügen der
vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes Nordrhein- Westfalen angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und
Dienstunfähigkeitsversorgung" erhalten. Diese Bestimmung gab dem einzelnen Sachverständigen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte
Arbeitgeberleistung. Es handelte sich um eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, welche die Überwachungsorganisation im Verhältnis zur Aufsichtsbehörde zu
erfüllen hatte.
BAG, Beschluss vom 10.05.2005 - 9 AZN 195/05 (NJW 2005, 2637)
Nach § 72a III Nr. 3 ArbGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 I
GG) gestützt werden. Die Beschwerdebegründung muss die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Wird
das Übergehen eines Beweisantritts gerügt, muss der Beschwerdeführer nach Beweisthema und Beweismittel angeben, zu welchem Punkt das LAG eine an sich
gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll. Dazu gehört grundsätzlich die Darlegung, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die
Entscheidung des LAG gewesen ist. Von der Möglichkeit des § 72a VII ArbGG, unter Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit an das BerGer. zur neuen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, ist regelmäßig dann Gebrauch zu machen, wenn das Revisionsverfahren keine Möglichkeit bietet, die
Gehörsverletzung zu heilen und revisible Rechtsfragen nicht ersichtlich sind.
BAG, Beschluss vom 26.04.2005 - 1 ABR 1/04 (NZA 2005, 884)
Enthält im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Beschluss des Landesarbeitsgerichts keine Sachverhaltsfeststellungen, so führt dies regelmäßig zu seiner
Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache. Eine Ausnahme gilt, wenn für das BAG der Streitstoff, über den das Landesarbeitsgericht entschieden hat,
zuverlässig feststellbar ist. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des vom Arbeitgeber gem. § 6 V ArbZG geschuldeten Ausgleichs für Nachtarbeit nach §
87 I Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Tarifvertrag eine abschließende Ausgleichsregelung im Sinne
von § 6 V ArbZG enthält. Eine tarifliche Regelung, die sich darin erschöpft, den Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag auszuschließen, ist keine
Ausgleichsregelung im Sinne des § 6 V ArbZG. In diesem Fall reduziert sich die gesetzlich eröffnete Wahlmöglichkeit auf die Gewährung von
Freizeitausgleich. Bei dessen Ausgestaltung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
BAG, Urteil vom 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 (NZA 2005, 892)
Der Betriebsrat darf sein Mitbestimmungsrecht nicht dahin ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des
Arbeitgebers. Das schließt einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum aus.
BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 (NJW 2005, 2572)
Die durch § 623 BGB für Kündigungen vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 I BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig
durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle
Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch
einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Sind in dem Kündigungsschreiben einer GbR alle
Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus,
wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche
Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt,
der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.
BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 255/04 (NZA 2005, 991)
Wird die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erst vom Widerspruchsausschuss erteilt, so muss die Kündigung
unverzüglich erklärt werden, sobald der Arbeitgeber sichere Kenntnis davon hat, dass der Widerspruchsausschuss zustimmt. Hierfür reicht die mündliche
Bekanntgabe aus, dass dem Widerspruch stattgegeben wird.
BAG, Urteil vom 20.04.2005 - 10 AZR 512/04
Eine höher zu bewertende Tätigkeit ist dem Arbeiter vorübergehend in Sinne von Abschnitt I Nr. 4 S. 1 der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis übertragen,
wenn dieser die ihm übertragene Tätigkeit nach der Vorstellung des Arbeitgebers nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig ausüben soll. Eine regelmäßig
wiederkehrende Heranziehung des Arbeiters zur höher zu bewertenden Tätigkeit schließt eine vorübergehende Übertragung nicht aus. Abschnitt I Nr. 4 S. 1 der
Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis knüpft den Anspruch auf die Zulage an die vorübergehende Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit für
mindestens drei Arbeitstage und daran, dass diese Tätigkeit den Arbeiter zeitlich mindestens zur Hälfte in Anspruch nimmt. Ohne Bedeutung ist deshalb, in
welchem Umfang der Arbeiter die zulagenberechtigende Tätigkeit im Jahresdurchschnitt ausübt.
BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - 2 AZR 201/04 (NJW 2005, 2475 L)
Die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur kann - auch für die vor dem 1. 1. 2004 geltende Fassung des KSchG - ein sonstiges berechtigtes betriebliches
Bedürfnis im Sinne von § 1 III 2 KSchG a.F. sein. Das KSchG gibt dem Arbeitgeber für die Bildung der Altersgruppen keine inhaltlichen oder zeitlichen
Vorgaben. Ob ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis am Erhalt einer ausgewogenen Altersstruktur besteht, ist immer im Hinblick auf die speziellen
Betriebszwecke und ggf. deren Umsetzung zu entscheiden. Der Arbeitgeber hat bei der Bildung der Altersgruppen auch einen gewissen Beurteilungsspielraum.
Eine gewisse Verzerrung" der sozialen Auswahl ist jeder Gruppenbildung - egal in welchen Altersschritten - immanent. Deshalb kann eine Sozialauswahl noch
nicht allein mit der Begründung als sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 III 1 KSchG qualifiziert werden, eine Altersgruppenbildung könne nicht in
5-Jahres-Schritten vorgenommen werden. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des § 1 III 2 KSchG für das Vorliegen der berechtigten betrieblichen Bedürfnisse
darlegungs- und beweispflichtig. Es gehört deshalb zu seinem schlüssigen Sachvortrag, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Nachteile sich ergeben
würden, wenn er die zu kündigenden Arbeitnehmer allein nach dem Maßstab des § 1 III 1 KSchG a.F. auswählen würde.
BAG, Urteil vom 20.04.2005 - 10 AZR 302/04
Ein Sportplatz- und Sporthallenwart, der als Springer auf Grund von Dienstplänen zusammen mit weiteren Arbeitnehmern alle Sportstätten eines Sportamtes
betreut, hat Anspruch auf den Schichtlohnzuschlag nach § 24 II lit. c BMT-G II, wenn die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden
ständig geleistet wird. Ob Schichtarbeit im Tarifsinne vorliegt, beurteilt sich unter anderem nach der Arbeitsaufgabe, zu deren Erledigung eine Gruppe von
Arbeitnehmern mittels des Schichtplans eingesetzt wird. Schichtarbeit liegt nicht nur dann vor, wenn sich zwei Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz ablösen.
BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 (NZA 2005, 1006)
Wahlberechtigt nach § 7 1 BetrVG und wählbar nach § 8 I 1 BetrVG sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem
Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebs stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Hat ein
konzernangehöriges Unternehmen als Personalführungsgesellschaft ausschließlich die Aufgabe, ihre Arbeitnehmer anderen Konzernunternehmen im In- und
Ausland zur Arbeitsleistung ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht zu überlassen, bleiben die Arbeitnehmer entsprechend § 14 I AÜG
betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb dieses Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Sie sind dort für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar nach §§ 7, 8 I 1 BetrVG.
BAG, Urteil vom 20.04.2005 - 7 AZR 293/04 (NJW 2005, 2876)
Die Befristung der seit dem 23. 2. 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften ist nach § 57e 1 HRG in Verbindung mit § 57f I 1 HRG
n.F. für die Dauer von vier Jahren zulässig. Befristete Vorbeschäftigungszeiten nach dem HRG in der vormaligen Fassung bleiben bei der Berechnung
unberücksichtigt.
BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 (NZA 2005, 1010)
Der Arbeitgeber ist nach § 40 II BetrVG auch dann verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in
erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen, wenn er das Betriebsratsbüro mit Personalcomputern ausgestattet hat. Die Entscheidung, ob
und ggf. welche im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat. Dabei
hat er nicht nur die Interessen der Belegschaft an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Betriebsratsamts, sondern auch berechtigte Belange des Arbeitgebers,
auch insoweit sie auf die Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, zu berücksichtigen.
BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 47/04 (NZA 2005, 1013)
Die Erhöhung der Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder während der laufenden Amtszeit des Betriebsrats erfordert die Neuwahl aller freizustellenden
Betriebsratsmitglieder, wenn die ursprüngliche Freistellungswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt ist. Einer vorherigen Abberufung der bisher
Freigestellten bedarf es dazu nicht.
BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 (NZA 2005, 840 Os)
Wartezeiten mit anspruchsausschließender Funktion können grundsätzlich wirksam in einer Versorgungsordnung vorgesehen werden (§ 1b I Satz 2 und Satz 5
BetrAVG).Soweit die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt (§ 30f BetrAVG), sind die
Beschäftigungszeiten beim Veräußerer und beim Erwerber zusammenzurechnen. Erhalten Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang erstmals eine
Versorgungszusage, so kann der neue Arbeitgeber bei der Aufstellung von Berechnungsregeln die Beschäftigungszeit beim früheren Arbeitgeber als
wertbildenden Faktor außer Ansatz lassen.
BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 3 AZR 128/04 (NZA 2005, 840 Os)
Setzt eine Versorgungsordnung für eine bestimmte Höhe des Betriebsrentenanspruchs (beamtenförmige Mindestversorgung) eine Beschäftigung ohne
Unterbrechung" für einen bestimmten Zeitraum voraus, so wirken Beschäftigungslücken zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnissen anspruchsschädlich.
Die Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge aus den Jahren 1991 bis 1993 hätte nach dem In-Kraft-Treten des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1996 bis
spätestens 21. 10. 1996 geltend gemacht werden müssen (im Anschluss an BAG 20. 1. 1999 - 7 AZR 715/97 - BAGE 90, 348). Die Bestimmungen des am 1. 1.
2001 in Kraft getretenen TzBfG können auf zurückliegende Sachverhalte nicht angewendet werden.
BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 9 AZR 188/04 (NZA 2005, 983)
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch, wenn er auf die Auskunft zur Durchsetzung eines möglichen Zahlungsanspruchs
angewiesen ist, der Arbeitgeber die Auskunft unschwer erteilen kann und sie ihn nicht übermäßig belastet. Der für die Auskunftserteilung vorauszusetzende
Zahlungsanspruch kann sich auch gegen einen Dritten richten. Der Arbeitgeber kann den Auskunftsanspruch nur abwehren, wenn er konkret die Gründe
benennt, aus denen sich seine übermäßige Belastung ergibt. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen
und wird die Lohnsteuer wegen des dem Arbeitnehmer zufließenden geldwerten Vorteils nach der so genannten 1%-Regelung (§ 8 II 2 EStG) ermittelt, kann
der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer Auskunft über die tatsächlich mit der Fahrzeughaltung verbundenen Kosten zu erteilen (§ 8 II 4 EStG),
damit dieser die wegen einer nur geringen Privatnutzung möglicherweise überzahlte Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet verlangen kann. Haben das
Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die auf Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtete Klage insgesamt abgewiesen und wird
der Auskunftsklage vom Revisionsgericht stattgegeben, ist der Rechtsstreit wegen des nicht entscheidungsreifen Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 3 AZR 468/04
Steht fest, dass durch Betriebsvereinbarung eine bestehende Versorgungsordnung abgelöst werden kann, sind Eingriffe in künftige und damit noch nicht
erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse bereits aus sachlich-proportionalen Gründen möglich. Wird der Eingriff mit der Notwendigkeit von Einsparungen
begründet, muss diese in der ablösenden Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt sein. Der Arbeitgeber muss, um Eingriffe in künftige
dienstzeitabhängige Zuwächse zu rechtfertigen, keinen Sanierungsplan vorlegen. Es genügt, wenn sich die Kürzungen bei der betrieblichen Altersversorgung in
einen Zusammenhang anderer Maßnahmen einfügen, die insgesamt der Kostenersparnis dienen.
BAG, Beschluss vom 14.04.2005 - 1 AZN 840/04 (NJW 2005, 1965)
Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich in der Regel nach dem im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist
geltenden Recht. Nach § 72a III Satz 1 ArbGG nF muss die Begründung einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die durch
die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennen.
BAG, Beschluss vom 13.04.2005 - 5 AZB 76/04 (NJW 2005, 2251)
Nach § 9 V 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei über das Rechtsmittel schriftlich belehrt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung
muss den Parteien ermöglichen, sich allein aus der Belehrung über das für sie gegebene Rechtsmittel zu informieren. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung
kann durch das Gericht berichtigt werden. Die Berichtigung führt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung der beschwerten Partei mit zutreffender
Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird, dazu, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. § 9 V 3 und 4 ArbGG erfasst auch offenbare
Unrichtigkeiten i. S. von § 319 ZPO, soweit das Richtige nicht selbst offenbar ist. Die Prozesspartei trägt nicht das Risiko eines nicht gänzlich
auszuschließenden Missverständnisses der Rechtsmittelbelehrung. Unerheblich ist, ob die Prozesspartei die Unrichtigkeit der Belehrung erkannt hat oder
erkennen konnte.
BAG, Urteil vom 13.04.2005 - 5 AZR 475/04 (NZA 2005, 882)
Tarifliche Feiertagszuschläge knüpfen grundsätzlich an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an. Abweichende Regelungen müssen ausreichend
deutlich erkennbar sein. Regelt ein bundesweit geltender Firmentarifvertrag einen Zuschlag für Arbeitszeiten an den derzeit bundesweit elf gesetzlichen
Feiertagen", besteht kein entsprechender Anspruch der Arbeitnehmer eines Hamburger Betriebs für Arbeit an einem Pfingstsonntag.
BAG, Urteil vom 23.03.2005 - 4 AZR 203/04 (NZA 2005, 1003)
Ein kraft vertraglicher Vereinbarung in einem Arbeitsverhältnis geltender Firmentarifvertrag verdrängt nach den Regeln der Tarifkonkurrenz als speziellere
Regelung einen für das Arbeitsverhältnis kraft Allgemeinverbindlichkeit geltenden - zudem vertraglich in Bezug genommenen - von derselben Gewerkschaft
abgeschlossenen Verbandstarifvertrag, auch soweit Ersterer einzelne ungünstigere Regelungen enthält; das Günstigkeitsprinzip ist bei dieser Fallgestaltung
nicht anwendbar.
BAG, Urteil vom 23.03.2005 - 4 AZR 243/04
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn sämtliche in einer Klage per objektiver Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche von der zwischen den Parteien
streitigen Frage abhängig sind, ob ein bestimmter Lohntarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist, seine Anwendbarkeit also
Voraussetzung für die Begründetheit aller Ansprüche ist.
BAG, Entscheidung vom 22.03.2005 - 1 ABN 1/05 (NZA 2005, 652)
Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt nicht die
Annahme, das Landesarbeitsgericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Hierzu bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
BAG, Entscheidung vom 15.03.2005 - 9 AZR 502/03
Für selbständige - auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete - Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, die bis zum 31.12.2001
erklärt worden sind, galt das AGB - Gesetz. Die Bereichsausnahme auf dem Gebiet des Arbeitsrechts" in § 23 I AGBG fand keine Anwendung. Wenn in
derartigen Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen die Möglichkeit ausgeschlossen worden war, geltend zu machen, der ihnen zu Grunde liegende
Anspruch bestehe nicht, lag darin eine Abweichung von Regeln des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 II, 821 BGB). Ein derartiger
Ausschluss stellt sich als unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unzulässig (§ 9 I AGBG, nunmehr § 307 I BGB).
BAG, Urteil vom 14.03.2005 - 1 AZN 1002/04 (NJW 2005, 1885)
Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 II Nr. 3 ArbGG (nF) geltend gemacht, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es einen nach § 139 II ZPO gebotenen Hinweis unterlassen habe, muss der Beschwerdeführer dartun,
welchen Hinweis das Landesarbeitsgericht hätte geben müssen, was er sodann vorgebracht und dass das Landesarbeitsgericht daraufhin möglicherweise anders
entschieden hätte. Ohne einen solchen Vortrag ist die Beschwerde unzulässig.
BAG, Entscheidung vom 01.03.2005 - 9 AZN 29/05 (NZA 2005, 654)
Hat ein Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet, das Landesarbeitsgericht habe in der mündlichen
Verhandlung eine bestimmte Rechtsfrage nicht angesprochen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Inhalt des gesamten Rechtsgesprächs dargelegt wird.
Ob eine Nichterörterung von Rechtsfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht sich als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör darstellen kann, hat der Senat nicht entschieden.
BAG, Entscheidung vom 23.02.2005 - 10 AZR 672/03
Wird ein Altersteilzeitverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vorzeitig einvernehmlich beendet und
rückabgewickelt, so sind restliche Vergütungsansprüche für die in der Zeit vor Insolvenzeröffnung geleistete Arbeit bloße Insolvenzforderungen.
BAG, Entscheidung vom 23.02.2005 - 10 AZR 602/03
Ansprüche aus einem Altersteilzeitvertrag nach dem Blockmodell, die für die in der Insolvenz des Arbeitgebers liegende Arbeitsphase geschuldet werden, sind
Masseverbindlichkeiten. Sie sind Neumasseverbindlichkeiten, soweit sie für die Zeit nach dem ersten Termin geschuldet werden, zu dem der Verwalter nach
der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. Der
Verzugszinssatz für Ansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Eine wirksame Anzeige der
Masseunzulänglichkeit kann grundsätzlich nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Hat der vorläufige
Insolvenzverwalter bereits in einem von ihm zu erstattenden Gutachten Masseunzulänglichkeit festgestellt und dem Insolvenzgericht angezeigt, so ist eine
erneute Anzeige nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter auch zum
Insolvenzverwalter bestellt wird und das Insolvenzgericht die Massearmut im Eröffnungsbeschluss feststellt.
BAG, Entscheidung vom 22.02.2005 - 3 AZR 499/03 (NZA 2005, 639)
Der Übergang einer Versorgungsverbindlichkeit durch Spaltungsplan im Rahmen einer Umwandlung ist nicht von einer Zustimmung des
Versorgungsberechtigten und/oder des Pensions-Sicherungs-Vereins abhängig. Er wird auch nicht durch einen ausdrücklichen Widerspruch des Berechtigten
verhindert. Das gilt auch im Falle der Privatisierung kommunaler Einrichtungen.
BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 5 AZN 781/04 (NJW 2005, 1213)
Dem Rechtsmittelgegner ist gemäß § 119 I 2 ZPO Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die
Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind.
BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZN 982/04 (NJW 2005, 1531)
Das Nichtzulassungsbeschwerderecht in der durch das Anhörungsrügengesetz mit Wirkung vom 1. 1. 2005 geschaffenen Fassung ist auf alle
Nichtzulassungsbeschwerden anzuwenden, bei denen die Begründungsfrist nach diesem Zeitpunkt abläuft. Nach neuem Recht ist die
Nichtzulassungsbeschwerde immer statthaft, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, ohne dass es darauf ankommt, ob
die Rechtssache aus einem der früher privilegierten Rechtsgebiete stammt. Im Übrigen hat sich an den Voraussetzungen der Grundsatzbeschwerde gegenüber
dem vorher geltenden Rechtszustand nichts geändert.
BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZN 892/04 (NJW 2005, 1452)
Eine ihrer Bezeichnung nach auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung zu überprüfen,
soweit in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde dargelegt sind.
BAG, Entscheidung vom 15.02.2005 - 5 AZB 13/04 (NJW 2005, 1146)
Nach § 5 III ArbGG ist die Verdienstgrenze von monatlich 1000,00 Euro im Durchschnitt der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses auch dann
maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht gearbeitet und nichts verdient hat.
BAG, Urteil vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 (NJW 2005, 1884)
Die Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel der Berufung sein. Eine zulässige Klageänderung im Berufungsverfahren setzt die
Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Dazu ist erforderlich, dass der Berufungskläger bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
einen im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt und eine aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen
will. Wiederholt der Berufungsführer in der Berufungsbegründung nur sein erstinstanzliches Vorbringen, fehlt die nach § 64 VI Satz 1 ArbGG i. V. mit § 520
III Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung.
BAG, Entscheidung vom 09.02.2005 - 5 AZN 893/04 (NJW 2005, 1068)
Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Begründungsfrist vor dem 1.1.2005 abgelaufen ist, richtet sich unabhängig vom
Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nach der bis zum 31.12. 2004 geltenden Rechtslage.
BAG, Urteil vom 26.01.2005 - 10 AZR 331/04
Im Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Berlin unterliegt der Widerruf einer vertraglich vereinbarten Funktionszulage der Mitbestimmung des
Personalrats. Ein Widerruf ohne vorherige Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ist unwirksam.
BAG, Urteil vom 25.01.2005 - 1 AZR 657/03 (NJW 2005, 1596)
Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung
nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Die durch Art. 9 III GG gewährleistete Betätigungsfreiheit der Koalitionen muss
insoweit gegenüber dem durch Art. 20 III GG garantierten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten.
BAG, Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 AZR 675/03
Die rechtlichen Wirkungen der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch treten im Falle des Sonderkündigungsschutzes nach § 85 SGB IX in der Fassung des
Gesetzes vom 19. 6. 2001 nicht ohne weiteres, das heißt schon bei bloß bestehender objektiver Eigenschaft als schwerbehindert ein. Voraussetzung ist
vielmehr, dass vor Zugang der Kündigung ein Bescheid über die Eigenschaft als schwerbehindert ergangen ist oder jedenfalls ein entsprechender Antrag
gestellt ist.(Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG). Den schwerbehinderten Menschen traf zumindest nach der bis zum 31. 12. 2003
geltenden Rechtslage die Obliegenheit, bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Eigenschaft als schwerbehindert bzw. der Antragstellung beim
Versorgungsamt diesen innerhalb einer Frist von regelmäßig einem Monat auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen.(Orientierungssatz der
Richterinnen und Richter des BAG). Eine solche zeitliche Begrenzung der Geltendmachung des besonderen Kündigungsschutzes ist jedoch nur in den Fällen
erforderlich, in denen ein derartiges Schutzbedürfnis des Arbeitgebers anzuerkennen ist. Es ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Schwerbehinderung für den
Arbeitgeber offensichtlich ist und er deshalb auch ohne Kenntnis, ob der Arbeitnehmer einen Feststellungsantrag beim Versorgungsamt gestellt hat, vorsorglich
die Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt beantragen kann. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG). Für den
Sonderkündigungsschutz des schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX a.F. ist es ausreichend, dass der Arbeitgeber aus der Stellungnahme des
Betriebsrats nach § 102 BetrVG Kenntnis von der Schwerbehinderung bzw. der Antragstellung hatte. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer den
Betriebsrat um Weiterleitung der Information gebeten hat und dieser als Bote der Arbeitnehmerin anzusehen ist.
BAG, Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 AZN 941/04 (NJW 2005, 1214)
Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde der Zulassungsgrund der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (ArbGG § 72 II
Nr. 3 Alternative 2 n.F.) geltend gemacht, muss der Bf. die gesetzlichen Voraussetzungen so substantiiert darlegen, dass das RevGer. in die Lage versetzt wird,
allein anhand der Beschwerdeschrift und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen.
BAG, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01 (NZA 2005, 627)
Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar. Der Haftung nach § 1a
AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des
Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 (NJW 2005, 1820)
Die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt
zu widerrufen", ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Wurde der Formulararbeitsvertrag vor dem 1. 1. 2002 abgeschlossen, kommt eine ergänzende
Vertragsauslegung zur Schließung der entstandenen Lücke in Betracht. Es gelten dann die Widerrufsgründe, die die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten,
wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre.