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Rechtsprechung des BAG im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
BAG, 15.12.1998, 3 AZR 179/97 (NZA 99, 599)
Arbeitnehmer des Baugewerbes, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt eingesetzt sind, können als Reisegeld-Vergütung für Heimfahrten nach § 7.4.6 BRTV-Bau grundsätzlich den Tarifkilometerpreis für die Bahnfahrt 2. Klasse multipliziert mit den Entfernungskilometern der Bahnstrecke zwischen dem Bahnhof des Wohnortes und dem Bahnhof der Bau- oder Arbeitsstelle verlangen. Die Erstattung eines Sonderpreises wie des Preises für Fahrten mit dem ICE sieht der Tarifvertrag nicht vor.
BAG, 15.12.1998, 3 AZN 816/98 (DB 99, 916)
Anwartschaften auf eine Hinterbliebenenversorgung werden unter den Voraussetzungen des § 1 I BetrAVG unverfallbar (im Anschluß an Senat, NZA 1999, 318 betreffend die Invalidenrente).
Die Höhe der Hinterbliebenenrente ergibt sich aus der Versorgungsvereinbarung. Die Hinterbliebenen eines vorzeitig
ausgeschiedenen Arbeitnehmers haben Anspruch auf eine Teilrente, die beim Fehlen günstigerer Vereinbarungen nach § 2 I
BetrAVG berechnet wird.
BAG, 15.12.1998, 1 AZR 332/98 (NZA 99, 667)
Sieht ein Sozialplan Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen vor, so haben mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch solche Arbeitnehmer einen Anspruch, die deshalb entlassen werden, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils widersprochen haben. Das gilt auch dann, wenn der Sozialplan für diejenigen Arbeitnehmer, die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen, besondere Leistungen vorsieht.
BAG, 15.12.1998, 1 AZR 289/98 (DB 99, 1022)
Vergibt ein Arbeitgeber in Erwartung künftiger Streikmaßnahmen vorsorglich Arbeiten an ein Fremdunternehmen, so schuldet er den Arbeitnehmern, die er deshalb nicht beschäftigen kann, Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, wenn der befürchtete Streikaufruf ausbleibt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bereits von überraschenden Kurzstreiks (Wellenstreiks) betroffen war, die Fremdvergabe jedoch nicht die Reaktion auf eine aktuelle Arbeitsniederlegung darstellte, sondern nur der Vorsorge diente
Die spezielle Wettbewerbssituation eines einzelnen Unternehmens und die untypischen Besonderheiten eines speziellen Produkts sind für die Zuordnung des Lohnrisikos im Arbeitskampf i. d. R. unerheblich.
BAG, 15.12.1998, 1 AZR 216/98 (DB 99, 1023)
Richtet sich ein "Wellenstreik" gegen die Produktion einer Tageszeitung und muß während einer unbefristeten
Arbeitsniederlegung zu Beginn der Nachtschicht mit dem Druck begonnen werden, so ist die Entscheidung des
Arbeitgebers, mit Hilfe einer Ersatzmannschaft eine reduzierte Ausgabe drucken zu lassen, als Abwehrmaßnahme zu werten.
In diesem Fall tragen die Arbeitnehmer das Beschäftigungs- und Lohnrisiko, wenn sie zwar den Streik während der Schicht
beenden, aber vom Arbeitgeber nicht mehr zur Arbeit herangezogen werden, weil dieser für den Rest der Schicht erneute
Arbeitsniederlegungen befürchten muß und daher weiterhin die Ersatzmannschaft einsetzt.
BAG, 15.12.1998, 1 ABR 9/98 (DB 99, 910)
Der Betriebsrat hat nach § 80 II BetrVG Anspruch auf Unterrichtung auch hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiter. Der Arbeitgeber schuldet insoweit diejenigen Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen.
Der Betriebsrat muß sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren. Ist dies wegen der großen Zahl freier Mitarbeiter und der Vielfalt von Beschäftigungsmodalitäten unmöglich, kann er zunächst eine Gesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten Stichtag verlangen.
Der prozessökonomische Grundsatz, wonach einer Feststellungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit eine Leistungsklage möglich wäre, läßt sich nicht ohne weiteres auf Beschlussverfahren übertragen, in denen es um die Klärung von Mitwirkungs- und Auskunftsansprüchen des Betriebsrats geht.
BAG, 11.12.1998, 6 AZB 48/97 (NJW 99, 1420)
Die Zulassung der Berufung in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen ist wirksam, ohne daß es darauf ankommt, ob
die Verkündung nur versehentlich unterblieben ist (vgl. BAG, NZA 1996, 499 = AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979; Aufgabe
von: BAGE 78, 294 = NZA 1995, 596 = NJW 1996, 674 = AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979; BAGE 80, 37 = NZA 1995,
889 = AP Nr. 6 zu § 41 SGB VI; BAG, NZA 1997, 558 = AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG, NZA-RR
1998, 237 L = AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
BAG, 10.12.1998, 8 AZR 676/97 (NJW 99, 1884)
Die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern aufgrund eigenen Willensentschlusses einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, weil die Arbeitnehmer in der Lage sind, den Neuauftrag wie bisher auszuführen.
Hält der neue Auftragnehmer die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrecht und stellen die Arbeitsplätze keine hohen Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer, genügt ein Anteil von 75 % des früheren Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können.
BAG, 10.12.1998, 8 AZR 9/98 (NZA 99, 537)
Das Sonderkündigungsrecht des Abs. 5 Personalrechtsgesetz steht den am 1.1.1995 in die Arbeitsverhältnisse der früheren Unternehmen der Deutschen Bundespost eingetretenen Aktiengesellschaften weiterhin zu (§ 22 Postpersonalrechtsgesetz)
BAG, 10.12.1998, 8 AZR 324/97 (DB 99, 537)
Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses können dieses durch Aufhebungsvertrag auch rückwirkend auflösen, wenn es bereits außer Vollzug gesetzt worden war.
Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Hingegen ist ein Aufhebungsvertrag wegen objektiver Gesetzesumgehung nichtig, wenn er lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt (Bestätigung von BAG, Urteil vom 28.4.1987 - 3 AZR 75/86, BAGE 55, 228 = ZIP 1998, 120 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung, dazu EWiR 1988, 247, Seiter). Diesem Zweck dient der Abschluß eines Aufhebungsvertrages, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird.
Wer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang aus dem Arbeitsverhältnis auf Grund eines Aufhebungsvertrages
ausgeschieden ist, hat keinen Fortsetzungsanspruch gegen den Betriebsübernehmer, solange die Wirksamkeit des
Aufhebungsvertrages nicht wegen Anfechtung, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus einem anderen Grunde beseitigt
worden ist.
BAG, 3.12.1998, 2 AZR 341/98 (DB 99, 487)
Ob bei der Kündigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigte und bei der Kündigung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte in die Sozialauswahl nach § 1 III KSchG einzubeziehen sind, hängt von der betrieblichen Organsation ab.
Hat der Arbeitgeber eine Organisationsentscheidung getroffen, aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Vollzeitkräfte vorgesehen sind, so kann diese Entscheidung als sogenannte freie Unternehmensentscheidung nur darauf überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Liegt danach eine bindende Unternehmerentscheidung vor, sind bei der Kündigung einer Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen.
Will der Arbeitgeber in einem bestimmten Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abbauen, ohne
daß eine Organisationsentscheidung i. S. von Buchstabe a) vorliegt, sind sämtliche in diesem Bereich beschäftigten
Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihr Arbeitszeitvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen.
BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 (NJW 99, 966)
Wer als Berufskraftfahrer wegen Nichtbeachtung einer auf ,,Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage einen Verkehrsunfall verursacht, haftet in aller Regel dem Arbeitgeber wegen grobfahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung für den dadurch verursachten Schaden.
Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortführung von BAGE 63, 127 = NJW 1990, 468= NZA 1990, 97 = AP Nr.97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Liegt der zu ersetzende Schaden nicht erheblich über einem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers, besteht zu einer Haftungsbegrenzung keine Veranlassung.
BAG, 17.9.1998, 8 AZR 5/97 (DB 98, 2473)
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu
ersetzen, wenn der Arbeitgeber anläßlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die
Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt
wird (Bestätigung von BAG, BB 1987, 689).
BAG, 11.8.1998, 9 AZR 122/95 (A) (DB 98, 2276)
Der 9. Senat möchte die Auffassung vertreten, daß der Arbeitnehmer als Gläubiger der Entgeltforderung die gesetzlichen Verzugs- und Prozeßzinsen im Sinne von §§ 288, 291 BGB vom Bruttobetrag der Forderung beanspruchen kann. Er weicht damit von der Rechtsprechung des 4. Senats ab.
BAG, 27.7.1998, 9 AZB 5/98 (NJW 99, 84)
Der Ausschluß eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des ArbGG, in dem die Ablehnung von Gerichtspersonen entschieden worden ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
BAG, 22.7.1998, 5 AS 17/98 (NZA 98, 1190)
Auch nach der Neufassung des § 36 ZPO durch das Schiedsverfahren - Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, soweit es sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten handelt (§ 36 I Nr. 6 ZPO analog).
Rechnet der Beklagte als Arbeitnehmer gegen eine von ihm nicht bestrittene Mietzinsforderung mit Lohnansprüchen auf, so
ist eine Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Arbeitsgericht unzulässig (gegen LAG Baden-Württemberg, LAGE
ArbGG 1979 § 2 Nr. 26).
BAG, 22.7.1998, 4 AZR 403/97 (BB 98, 2366)
Die Weitergeltung (Nachwirkung) von Inhaltnormen eines Tarifvertrages nach § 4 V TVG erstreckt sich trotz Tarifbindung
der Parteien nicht auf ein erst im Nachwirkungszeitraum begründestes Arbeitsverhältnis, sondern besteht nur für solche
Arbeitsverhältnisse, die in der Laufzeit des Tarifvertrages bestanden haben und ihm unterlagen (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung des BAG BAGE 6, 90 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Nachwirkung, zuletzt BAG NZA 1998, 484 = AP Nr. 20 zu
§ 3 TVG zu 2a bb a.E.).
BAG, 16.7.1998, 8 AZR 81/97 (NZA 98, 1233)
Die Verpachtung eines funktionsfähigen Betriebs stellt grundsätzlich einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang dar. Die erforderliche Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit ist jedoch nicht mehr gewahrt, mit der Konsequenz, daß § 613a BGB nicht eingreift, wenn der Betrieb gleichzeitig oder schon vorher stillgelegt wird.
BAG, 14.7.1998, 5 AS 22/98 (NZA 98, 1189)
Das Bundesarbeitsgericht ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I ZPO in solchen Bestimmungsverfahren, die erst nach dem 31.2.1998 bei ihm anhängig wurden, gemäß § 36 II ZPO i. V. mit Art. 4 § 2 des Gestzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl I, 3224) nicht mehr zuständig.
BAG, 9.7.1998, 2 AZR 142/98 (DB 98, 2124)
Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist, § 15 I KSchG. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig.
Sofern die Rechtsprechung im Urteil vom 25.1.1979 (2 AZR 983/77, BAGE 31, 253 = DB 1979, S. 1704) dahin zu
verstehen ist, der Arbeitgeber müsse im Fall einer offensichtlich unstatthaften Divergenzbeschwerde gegen einen die
Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Beschluß der Arbeitsgerichte zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 II
BGB die Kündigung bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses aussprechen, wird sie hiermit aufgegeben.
BAG, 8.7.1998, 7 AZR 382/97 (NZA 98, 1279)
Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt regelmäßig keine Befristung, die auf das Ausscheiden des Vertretenen aus dem Arbeitsverhältnis abstellt. Die zeitliche Begrenzung kann sich aber aus anderen Umständen als dem Wegfall des vom Vertretenen abgedeckten Arbeitskräftebedarfs ergeben. Dazu muß im Zeitpunkt des Abschlusses des Fristvertrags aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten sein, daß mit dem Ausscheiden des Vertretenen auch der Bedarf an einer entsprechenden Arbeitsleistung der Vertetungskfraft entfällt, dies hat allerdings der Arbeitgeber darzulegen.
BAG, 8.7.1998, 7 AZR 308/97 (BB 98, 2419)
Hat ein Personalrat seine Zustimmung nach § 72 I S. 1 Nr. 1 NWLPVG für ein 1 Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis erteilt und schließen die Vertragsparteien danach einen Zeitvertrag von kürzerer Vertragsdauer, so ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam.
BAG, 1.7.1998, 5 AZR 456/97 (DB 98, 2020)
Nach § 9 Nr. 1 des MTV für die Firma Max Dimke Fleischwarenfabrik (gleichlautend: § 9 des Einheitlichen MTV für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Fleischwaren-Industrie-Westfalen vom 6.5.1994) hat der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentglets in Höhe von 100 %.
Auch eine tarifliche Verweisung auf bereits außer Kraft getretene gesetzliche Bestimmungen kann ein bloßer Hinweis auf
die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sein.
BAG, 24.6.1998, 4 AZR 369/97 (AP H. 11 / 1998, § 22 ,23 BAT Zulagen Nr. 23)
Der Anspruch auf eine in einem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O vorgesehene "Vergütungsgruppenzulage" zur Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe setzt voraus, daß der Angestellte tariflich nach dieser Vergütungsgruppe zu vergüten ist.
Der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage besteht dann nicht, wenn der Angestellte nach einer speziellen Regelung
(hier: § 5 Nr. 1 ÄndTV) trotz seiner Eingruppierung in dieser Vergütungsgruppe den tariflichen Anspruch auf Vergütung
nach einer höheren Vergütungsgruppe behält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Summe aus der Vergütung nach der
niedrigeren Vergütungsgruppe und der Vergütungsgruppenzulage die bestandsschützte Vergütung übersteigt.
BAG, 24.6.1998, 4 AZR 322/97 (NZA-RR 98, 573 L)
Die Tätigkeit eines sogenannten Vorführtechnikers in einem Museum für Technik und Arbeit, der Museumsbesuchern technische Geräte, insbesondere ein Museumsschiff, vorführt und dabei die dazugehörigen technik- und sozialgeschichtlichen Zusammenhänge erklärt, ist als diejenige eines Museumsführers in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in Museen im Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT aufgeführt (z.B. VergGr. VII Fallgr.12). Diese enthalten auf der Ebene der VerGr. Vc BAT keine tarifliche Regelungslücke, die durch Heranziehung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Fallgr. 1b dieser Vergütungsgruppe zu schließen wäre.
BAG, 24.6.1998, 4 AZR 300/97 (NZA-RR 98, 521)
Eine kommunale Kasse ist - selbst wenn sie im Bereich der Auftragsverwaltung Kassengeschäfte nach den fachlichen Bestimmungen der Reichskassenordnung (RKO) zu erledigen hat - keine Kasse i. S. der Reichskassenordnung (Bestätigung von BAG, RdA 19972, 63 = AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT).
Die Kasse eines Landkreises in Hessen ist eine Kasse im Sinne der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO).
Eine Angestellte, die in einer Zahlstelle bei einer Kraftfahrzeug-Zulassungstelle eines Landkreises in Hessen anfallende Verwaltungsgebühren einnimmt, ist nicht in einer "Kasse" im Sinne der Vergütungsgruppen für Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen tätig, sondern in einer Zahlstelle. Sie ist daher nicht in VergGr. Vc BAT/VKA eingruppiert.
BAG, 24.6.1998, 4 AZR 208/97 (NZA 98, 1346)
Ein Firmentarifvertrag zählt zu den Verbindlichkeiten i. S. des § 20 I Nr. 1 UmwG.
Geht ein Firmentarifvertrag gem. § 20 I 1 UmwG durch Verschmelzung auf einen neuen Unternehmensträger über, so ist insoweit für eine Anwendung der § 324 UmwG, § 613a I 2 BGB kein Raum.
§ 613a I 2 BGB, der nach § 324 UmwG unberührt bleibt, stellt im Fall der Umwandlung eine Auffangregelung für den Fall dar, daß ein Tarifvertrag nicht kollektivrechtlich für den neuen Unternehmensträger gilt. Dies betrifft i. d. R. Verbands- oder Flächentarifverträge.
BAG, 24.6.1998, 3 AZR 288/97 (BB 98, 2529)
Anwartschaften auf eine Invaliditätsversorgung werden unter den Voraussetzungen des § 1 I BetrAVG unverfallbar.
Die Parteien können in einem Versorgungsvertrag die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Invaliditätsrente näher bestimmen. Stellen sie auf die Berufsunfähigkeit ab, sind die Voraussetzungen gemeint, die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zur Berufsunfähigkeit führen (im Anschluß an das Urteil des Senats AP Nr. 6 zu § 6 BetrAVG).
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Invaliditätsrente davon abhängig machen, daß das Arbeitsverhältnis bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch besteht, sind nichtig; sie verstoßen gegen § 17 III 3 BetrAVG.
BAG, 19.6.1998, 6 AZB 48/97 (NZA 98, 1076)
Im Verfahren der Revisionsbeschwerde entscheidet ein Senat des BAG auch dann in der nach § 77 S. 2 ArbGG vorgeschriebenen Besetzung, wenn er bei einem anderen Senat gem. § 45 III 1 ArbGG anfragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. § 45 III 3 ArbGG ist nicht anzuwenden, soweit er die Beschlußfassung in der für Urteile erforderlichen Besetzung vorschreibt.
Der 6. Senat möchte die Auffassung vertreten, daß eine Zulassung der Berufung in den nicht verkündeten
Entscheidungsgründen wirksam ist, ohne daß es darauf ankommt, ob die Verkündung nur versehentlich unterblieben ist. Er
folgt damit dem 1. Senat, der dies für die nach denselben Grundsätzen zu beurteilende Revisionszulassung angenommen hat
(vgl, BAG, NZA 1996, 499 = NJW 1996, 2389 = AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979).
Der 6. Senat weicht dadurch von der Rechtsprechung des 4. Senats ab, nach der an dem Grundsatz festzuhalten ist, daß die Zulassung einer Revision zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Urteil bedarf und nur ausnahmsweise auch dann wirksam ist, wenn sie vom Gericht beschlossen, aber versehentlich nicht verkündet gebracht worden ist (vgl. BAGE 78, 294ff. = NZA 1995, 596 = NJW 1996, 674 = AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979; NZA 1997, 558 = AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; NZA-RR 1998, 835 L = AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Dieser Auffassung hat sich der 3. Senat angeschlossen (vgl. BAGE 80, 37 = NZA 1995, 889 = AP Nr. 6 zu § 41 SGB VI).
BAG, 17.6.1998, 2 AZR 336/97 (DB 98, 2170)
Während gem. § 46 II ArbGG i.V. mit § 498, § 270 III ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozeßgegner erst danach erfolgt (§ 270 III ZPO: "demnächst"), gilt dies nicht für die Vorbehaltsfrist des § 2 Satz 2 KSchG. Die Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt ist vielmehr gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erklären.
Die allgemeine Abänderung einer auf einer vertraglichen Einheitsregelung beruhenden Auslösung bedarf kollektivrechtlich nach § 87 I Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats sowie indivudualrechtlich der Änderungsvereinbarungen oder Änderungskündigungen. Weder das kollektivrechtliche noch das individualrechtliche Erfordernis ist vorrangig. Eine nicht mitbestimmte, aber sozial gerechtfertigte Änderung der Vertragsbedingungen kann der Arbeitgeber lediglich nicht durchsetzen, solange die Mitbestimmung nicht durchgeführt ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 30.9.1993 - 2 AZR 283/93, BAGE 74, 291 = NZA 1994, 209 = DB 1994, 637).
BAG, 17.6.1998, 7 AZR 443/97 (NZA 98, 1178)
Der Begriff der "personenbedingten Gründe" in § 5 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung vom 23.4.1994 ist nicht i. S. des § 1 II 1 KSchG zu verstehen, sondern hat sich an den Zwecken des Tarifvertrags zu orientieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.10.1997, NZA 1998, 775).
Hat das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff nicht verkannt, so unterliegt seine Würdigung des Sachverhalts einem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt sowie alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist.
BAG, 16.6.1998, 5 AZN 154/98 (NZA 98, 839)
Pauschal bezahlte Fotoreporter einer Zeitungsredaktion können Arbeitnehmer sein, wenn sie - u. a. durch Dienstpläne - derart in den Arbeitsablauf eingebunden sind, dass sie faktisch die Übernahme von Fototerminen nicht ablehnen können (Abgrenzung zu BAG, AP Nr. 47 zu § 5 BetrVG 1972 mit Anmerkung Wank).
BAG, 13.5.1998, 7 ABR 65/96 (DB 98, 1670)
Will der Betriebsrat seinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 III BetrVG entstanden sind, an den Gläubiger abtreten, so bedarf es dazu eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Fehlt der Beschluss, erwirbt der Gläubiger keine unmittelbar gegen den Arbeitgeber durchsetzbare Forderung.
Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats wandelt sich mit der ordnungsgemäß beschlossenen Abtretung in einen Zahlungsanspruch.
Verständigen sich die Betriebspartner über einen Interessensausgleich und schließen sie einen Sozialplan ab, so handelt es sich dabei nicht um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB und des § 23 BRAGO.
BAG, 6.5.1998, 5 AZR 347/97 (NZA 98, 873)
Familienhelferinnen nach § 31 SGB VIII sind regelmäßig Arbeitnehmer.
BAG, 28.4.1998, 9 AZN 227/98 (NZA 98, 900)
Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte sind nicht divergenzfähig, wenn in ihnen keine fallübergreifenden Rechtssätze
aufgestellt, sondern Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts wörtlich übernommen werden.
BAG, 21.4.1998, 2 AZB 4/98 (DB 98, 1672)
Eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bleibt auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Urnechts beschränkt.
Verfassungsverstöße sind mit der vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Ein nach der Zivilprozessordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, dass es auf einen Verfassungsverstoß, also z. B. die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (im Anschluss an BGH, NJW 1990, 1794).
BAG, 1.4.1998, 10 ABR 17/97 (DB 98, 1471)
Ist bei Kündigung eines Auftrages über bestimmte Dienstleistungen und Neuvergabe dieses Auftrages an einen anderen Auftragnehmer ungewiss, ob ein Betriebsübergang vom bisherigen auf den neuen Auftragnehmer vorliegt oder ob der bisherige Auftraggeber seinen Arbeitnehmern - vorsorglich - betriebsbedingt kündigen muß, so können die Betriebspartner vorsorglich für den Fall, dass kein Betriebsübergang gegeben ist, einen Sozialplan vereinbaren.
Die zwischen ihnen streitige Frage, ob von einer Betriebsstillegung oder einem Betriebsübergang auszugehen ist, können die
Betriebspartner in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Sozialplanes zur Entscheidung stellen. Die Höhe der in
einem Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan festgesetzten Abfindungen kann vom Arbeitgeber auch dann nur
innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des Spruches angefochten werden, wenn die Einigungsstelle bei der Festsetzung
der einzelnen Faktoren für die Berechnung der Abfindungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist.
BAG, 24.3.1998, 9 AZR 218/97 (DB 98, 1669)
§ 613a BGB ist auf Heimarbeitsverhältnisse weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BAGE 34, 43 = NJW 1981, 1399 = AP Nr. 23 zu § 613a BGB).
BAG, 24.3.1998, 3 AZR 800/96 (MDR 98, 972)
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verrechnung künftiger Rentenansprüche mit Ansprüchen auf eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG sind nichtig (§ 3 BetrAVG, § 134 BGB). Der Arbeitnehmer kann im Versorgungsfall seine Betriebsrente ungekürzt verlangen.
BAG, 24.3.1998, 3 AZR 778/96 (DB 98, 1621)
Das BetrAVG mit seiner Regelung über die Anpassung laufender Betriebsrenten (§ 16 BetrAVG) ist im Beitrittgebiet nur anzuwenden, wenn die Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurden.
Die Erteilung einer Zusage setzt bei vertraglicher Grundlage der Zusage den Abschluss eines Vertrages voraus. Die Erfüllung bereits entstandener Verpflichtung ist keine Begründung eines Anspruchs.
Für die bis zum 31. Dezember 1991 erteilten Zusagen schließt der Einigungsvertrag (Anlage I Kap. VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16) nicht nur eine auf § 16 BetrAVG, sondern im Regelfall auch eine auf § 242 BGB gestützte Verpflichtung zur Anpassung laufender Leistungen aus. Die auf § 242 beruhende vorgesetzliche Rechtsprechung des Senats hat in der abschließenden Regelung des § 16 BetrAVG ihre konkrete gesetzliche Ausprägung gefunden.
BAG, 19.3.1998, 8 AZR 139/97 (NJW 98, 3138)
Der Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a I 1 BGB ist im Regelfall bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zeitlich unbefristet zulässig (Bestätigung von BAG, NJW 1978, 1653 = AP Nr. 10 zu § 613a BGB, zu I 2).
Eine böswilliges Unterlassen des Erwerbs beim neuen Betriebsinhaber (§ 615 S. 2 BGB) ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht wirksam ausgeübt hat.
BAG, 11.3.1998, 7 AZR 700/96 (DB 98, 1422)
Die in § 19 I Manteltarifvertrag Nr. 4 Cockpitpersonal der DLH geregelte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 55. Lebensjahres und der in § 19 II MTV Nr. 4 Cockpitpersonal normierte Anspruch des Flugzeugführers, das Arbeitsverhältnis bei fortbestehendem körperlichem und beruflichem Leistungsvermögen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fortzusetzen, halten der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle stand. Die Tarifnormen verstoßen weder gegen § 41 IV 3 SGB VI noch gegen Art. 1 I GG.
BAG, 11.3.1998, 5 AZR 522/96 (BB 98, 1265)
Regelmäßig eingesetzte Sprecher und Übersetzer von Nachrichten- und Kommentartexten im fremdsprachlichen Dienst von
Rundfunkanstalten können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit nur vier Stunden beträgt.
BAG, 11.3.1998, 2 AZR 497/97 (MDR 98, 973)
Stützt das ArbG seine Klageabweisung auf zwei voneinander unabhängige, selbständige tragende rechtliche Erwägungen, so muß die Berufungsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen des ArbG auseinander, ist die Berufung insgesamt unzulässig (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt NJW 1993, 3073 = LM H. 1/1994 § 546 ZPO Nr. 11 und BGH, NJW-RR 1996, 572).
BAG, 11.3.1998, 2 AZR 414/97 (DB 98, 1568)
Eine Betriebsstillegung bei einer juristischen Person bzw. GmbH & Co. KG bedarf keines Beschlusses des für die Auflösung einer Gesellschaft zuständigen Organs (entgegen LAG Berlin, LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 13).
BAG, 2.3.1998, 9 AZR 61/96 (BB 98, 1487)
Ist im Revisionsverfahren über Unterlassungsansprüche aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entscheiden, muß grundsätzlich der Wert des Streitgegenstands nach § 12 II GKG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ausgehend von der gesetzlichen Wertfestsetzung in § 13 I 2 GKG bestimmt werden.
Für die Festsetzung eines höheren Wertes nach § 3 ZPO ist erforderlich, dass mit dem Rechtsschutzbegehren auch höher zu bewertende wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.
BAG, 25.2.1998, 7 ABR 11/97 (NZA 98, 838)
Beamte einer landeseigenen Anstalt öffentlichen Rechts, die durch Gesetz in eine AG umgewandelt und danach mit anderen Gesellschaften zu einer neuen AG verschmolzen worden ist, sind bei der Wahl des Betriebsrats des entstandenen Unternehmens nicht wahlberechtigt und nicht wählbar, wenn sie in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land verbleiben und bei dem entstandenen Unternehmen die Aufgaben der bisherigen Anstalt in Form der Überlassung von Dienstleistungsergebnissen wahrnehmen.
BAG, 25.2.1998, 2 AZR 279/97 (NZA 98, 747)
Vereinbaren die Parteien in einem befristeten Arbeitsverhältnis beiderseits ein Kündigungsrecht aus bestimmten, als wichtig bezeichneten Gründen mit einer Kündigungsfrist, die der tariflichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht oder diese übersteigt, so wird damit, falls nicht Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen vorliegen, nicht die fristlose Kündigungen nach § 626 BGB ausgeschlossen, sondern das Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart.
BAG, 25.2.1998, 7 AZR 641/96 (DB 98, 1420)
Die in § 47 I des Manteltarifvertrags Nr. 4 für das Bordpersonal der LTU geregelte Altersgrenze von 60 Jahren für das Cockpitpersonal ist unwirksam.
Ein tariflich geregelter Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverhältnissen, der den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt, schließt eine unangemessene Beeinträchtigung des von Art. 12 I GG geschützten Bestandsschutzinteresses des Arbeitnehmers aus.
BAG, 19.2.1998, 8 AZR 645/96 (NJW 98, 2923)
Gemäß § 254 I BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch den geschädigten oder einen seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) die Ersatzpflicht des nur fahrlässig handelnden Schädigers entfällt (im Anschluss an BGH, NJW 1991, 3208, 3210 = LM Nr. 5/1992, § 675 BGB Nr. 173).
BAG, 19.2.1998, 6 AZR 460/96 (NZA 98, 887)
Die Regelung des § 40 II BAT in der seit 1.9.1994 geltenden Fassung, nach der nichtvollbeschäftigte Angestellte von der errechneten Beihilfe den Teil erhalten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitzeit steht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Durch die Neufassung des § 40 BAT hat sich der Zweck der Leistung geändert. Die Beihilfe dient nicht mehr der Deckung
des vollen Bedarfs des Anspruchsberechtigten, sondern stellt nur noch einen anlassbezogenen Zuschuss zur laufenden
Vergütung dar. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, diesen Vergütungszuschuss bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen
Umfang zu kürzen wie die Vergütung selbst.
BAG, 18.2.1998, 4 AZR 546/96 (DB 98, 1337)
§ 3 GTV, wonach die "das Tarifgehalt (§ 2)" bis zu 5 % übersteigenden einzelvertraglichen Gehaltsteile "wie Tarifgehalt behandelt" werden, setzt einen vertraglichen Anspruch auf ein Gehalt voraus, das das Tarifgehalt aus dem geltenden und nicht etwa das aus dem abgelösten Gehaltstarifvertrag überschreitet.
BAG, 18.2.1998, 4 AZR 363/96 (DB 98, 1722)
Welche Umstände bei der außerordentlichen Kündigung eines Tarifvertrages als wichtiger Grund zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Vorbringen des Kündigenden.
Wird als Kündigungsgrund geltend gemacht, dass eine künftige wirtschaftliche Belastung die außerordentliche und fristlose Kündigung des Tarifvertrages mit dieser belastenden Tarifnorm bedinge, so muß die Unzumutbarkeit der wirtschaftlichen Belastung in dem Zeitpunkt vorliegen, in welchem die Belastung wirksam wird; dies ist vom Kündigenden vorzutragen.
BAG, 17.2.1998, 3 AZR 783/96 (DB 98, 1139)
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muß - gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAGE 78, 288 = NZA 1995, 733 = AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 9.12.1997 - 3 AZR 355/96).
Mit Zusagen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Die Förderung und Belohnung von Betriebstreue ist ein zulässiger Zweck. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will.
Die Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben und sonstigen Mitarbeitern ist sachlich berechtigt (Bestätigung von BAGE 53, 309 = NZA 1987, 449 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).
Der Arbeitgeber darf auch Mitarbeiter im Außendienst durch Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enger an das Unternehmen binden. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe.
BAG, 17.2.1998, 3 AZR 611/97 (BB 98, 1009)
Ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahin, dass in Zukunft anstelle eines Teiles des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers (Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung), entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (§ 850 II ZPO) mehr.
BAG, 17.2.1998, 3 AZR 578/96 (DB 98, 1239)
Zu den Grundsätzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat bei dem Aufstellen einer Versorgungsordnung durch Betriebsvereinbarung zu beachten haben, gehört der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für die Ermittlung der für die Berechnung einer Betriebsrente maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (rentenfähiger Arbeitsverdienst).
Einzelne Lohnbestandteile können unberücksichtigt bleiben, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt.
Arbeitgeber und Betriebsrat können den Versorgungsbedarf so beschreiben, dass nur das Festgehalt, nicht auch Provisionen, zum rentenfähigen Arbeitsverdienst gehören.
Der Ausschluss von variablen Lohnbestandteilen aus der Bemessungsgrundlage kann auch durch Gründe der Klarheit und der einfachen Handhabung gerechtfertigt sein.
Die Grenze der zulässigen Gestaltung einer Betriebsvereinbarung ist überschritten, wenn die Gruppe der
Außendienstmitarbeiter tatsächlich keine oder keine angemessene Betriebsrente erhalten kann.
BAG, 17.2.1998, 1 AZR 386/97 (DB 98, 1566)
Richtet sich ein "Wellenstreik" gegen die Produktion einer Tageszeitung und müssen während einer unbefristeten Arbeitsniederlegung die Vorbereitungen des Arbeitgebers, nur eine Notausgabe vorzubereiten, als Abwehrmaßnahme zu werten. In diesem Fall tragen die Arbeitnehmer, die wegen des geringen Arbeitsanfalls nicht beschäftigt werden können, das Beschäftigungs- und Lohnrisiko auch dann, wenn der Streik vor Beginn des Drucks endet.
Ist es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, wenigstens einen Teil der Arbeitnehmer zum Druck der Notausgabe heranzuziehen, so hat es insoweit regelmäßig in Ausübung seines Direktionsrechts eine Auswahl zu treffen. Unterlässt er dies, so gerät er gegenüber allen Arbeitnehmern, die ihre Arbeit ordnungsgemäß anbieten, in Annahmeverzug.
BAG, 17.2.1998, 1 AZR 364/97 (DB 98, 1414)
Gewerkschaftsbeschäftigte können zum Zweck der tarifvertraglichen Regelung ihrer Arbeitsbedingungen einen Verband gründen. Erstarkt ein solcher Verband zur Gewerkschaft, so kann er zum Abschluss von Tarifverträgen auch Kampfmaßnahmen ergreifen, beispielsweise zum Streik aufrufen. Allerdings führen die besonderen arbeitsvertraglichen und mitgliedschaftsrechtlichen Loyalitätspflichten der Gewerkschaftsbeschäftigten gegenüber ihrer Arbeitgeberin zu Einschränkungen bei der Ausübung des Streikrechts.
BAG, 11.2.1998, 5 AZR 472/97 (BB 98, 1368)
Nimmt der Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers Konkursausfallgeld in Anspruch, so kann er vom Arbeitgeber bzw. vom Konkursverwalter nicht Zahlung des Teiles des Bruttolohnes an sich verlangen, der als Lohnsteuer abzuführen gewesen wäre (Bestätigung von BAGE 48, 229 = ZIP 1985, 1405 = EWiR 1985, 823 (Theobald) = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch).
Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts die Anzahl der in Folge zu leistenden Nachtschichten festlegen, soweit durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag keine Regelung getroffen ist.
BAG, 11.2.1998, 10 AZR 22/97 (DB 98, 1138)
Ist der Arbeitgeber auf Grund eines Sozialplans verpflichtet, an eine Gruppe von Arbeitnehmern, die durch Aufhebungsverträge ausscheiden, eine Sozialplanabfindung zu zahlen und vereinbaren die Betriebspartner anschließend einen weiteren Sozialplan mit dem gleichen persönlichen Geltungsbereich und dem Ziel eines weiteren Personalabbaus mit einer höheren Sozialplanabfindung, so findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung.
Die Differenzierung bei der Höhe der Abfindung kann auf Grund der Situation der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des
Angebots des Aufhebungsvertrages sachlich begründet sein.
BAG, 5.2.1998, 2 AZR 270/97 (DB 98, 1188)
Regeln die Tarifpartner, dass aus Anlass einer Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit nicht gekündigt werden darf, so kann bei einer Kündigung im unmittelbaren Anschluss an vorhergehende Arbeitsunfähigkeitszeiten der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass die Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit bestimmendes Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung war (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BAG zur sogenannten Anlasskündigung bei § 6 LFZG, vgl. u.a. BAG, AP Nr. 19 zu § 6 LohnFG). Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Arbeitgeber dadurch entkräften, dass er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, aus denen sich ergibt, dass andere Gründe seinen Kündigungsentschluss bestimmt haben.
BAG, 5.2.1998, 2 AZR 227/97 (DB 98, 1035)
Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer kann aus betriebsbedingten Gründen ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig sein, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, ggf. durch Umorganisation seines Betriebes, nicht weiterbeschäftigen kann. Für die Anwendung der Ausschlussfrist des § 626 II BGB ist in solchen Fällen kein Raum, da der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit einen Dauertatbestand darstellt.
Hinsichtlich der Sozialauswahl und der Betriebs- bzw. Personalratsbeteiligung steht die außerordentliche Kündigung wegen Wegfall des Aufgabengebietes einer ordentlichen Kündigung gleich. § 1 III KSchG, § 102 III bis V BetrVG und § 79 BPersVG sind entsprechend anwendbar.
BAG, 29.1.1998, 6 AZR 507/96 (NZA 98, 830)
Eine Verpflichtung zu informeller Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit ist im Zweifel als in dem Zeitpunkt beendet anzusehen, in dem der Anlass wegfiel, aus dem sie erklärt worden war. Behauptet der Arbeitgeber, die Verpflichtung habe nach diesem Zeitpunkt fortbestanden, oder sie habe sich auf weitere Gegenstände erstreckt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig.
BAG, 29.1.1998, 6 AZR 300/96 (NZA 98, 829)
Nach Nr. 1 lit.a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind "Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit)" von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. Der Klammerzusatz bedeutet, dass allein die Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit zu dem Anrechnungsausschluss führt. Daraufhin, in welcher Form die Verpflichtung erfolgte, kommt es nicht an. Auch eine Verpflichtung "durch Handschlag" reichte aus. Die Verpflichtung muß jedoch bewusst und gewollt erfolgt sein. Insoweit gilt das gleiche wie für die nach der Tarifnorm ebenfalls anrechnungsschädliche Tätigkeit für das MfS (vgl. dazu das Urteil des Senats, NZA 1998, 826).
BAG, 29.1.1998, 6 AZR 360/96 (NZA 98, 826)
Nach Nr. 1 lit.a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen.
In objektiver Hinsicht genügt jede Tätigkeit für das MfS. Auf Art und Umfang derselben kommt es nicht an (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost).
In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Angestelle bewusst und gewollt tätig geworden ist, mag die Tätigkeit (z. B.
Erteilung einer Auskunft) aus der Sicht des Angestellten auch für das MfS unbedeutend gewesen sein. Darauf, dass der
Angestellte die Absicht hatte, das MfS in seiner Arbeit zu unterstützen, kommt es nicht an.
Beruft sich der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber für den Zeitpunkt, bis zu dem die Tätigkeit dauerte auf das Datum eines in der Gauck-Akte enthaltenen Abschlussberichts des MfS, aus dem sich ergibt, dass die Erfassung des Angestellten als MfS-Mitarbeiter an diesem Tag endete, ist der Angestellte dafür, dass seine Tätigkeit für das MfS bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hatte, darlegungs- und beweispflichtig.
Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O, wonach Zeiten einer Tätigkeit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind, die vor einer Tätigkeit zurückgelegt wurden, die nach Nr. 1 lit. a nicht berücksichtigungsfähig ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG.
BAG, 28.1.1998, 7 AZR 656/96 (BB 98, 1062)
§ 48 III HRG i. V. mit § 48 I HRG enthält einen gesetzlichen Sachgrund für die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Assistenten im Angestelltenverhältnis.
BAG, 27.1.1998, 1 ABR 35/97 (DB 98, 1819)
Ein Betriebsausflug ist keine Sozialeinrichtung i. S. des § 87 I Nr. 8 BetrVG.
Will der Arbeitgeber die Regelung über eine Zeitgutschrift ändern, so kann ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 10 BetrVG in Betracht kommen, wenn mit der Gutschrift der Zweck einer Erfolgsprämie verfolgt wird.
Besteht im Betrieb ein System der gleitenden Arbeitszeit, in dessen Rahmen die Arbeitnehmer freie Tage ansparen können, so besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 2 oder 3 BetrVG hinsichtlich des durch die Teilnahme an einem Betriebsausflug bedingten und möglicherweise durch Vor- oder Nacharbeit auszugleichenden Arbeitsausfalls.
BAG, 22.1.1998, 8 AZR 775/96 (DB 98, 1137)
Wird ein Bewachungsauftrag neu vergeben und übernimmt der neue Auftragnehmer nicht das wesentliche Personal, liegt ein Betriebsübergang nicht deshalb vor, weil die vom Auftraggeber eingebauten Sicherheitseinrichtungen von dem neuen Auftragnehmer genutzt werden (im Anschluss an das Senatsurteil v. 11.12.1997 - 8 AZR 426/94, ZIP 1998, 663),
BAG, 22.1.1998, 8 AZR 243/95 (DB 98, 930)
Schließt eine Kaufhauskette in ihren Verkaufsstätten ihre technischen Kundendienstabteilungen und läßt sie die Kundendienste zentral von einem Fremdunternehmen ausführen, das weder Arbeitsmittel noch Personal übernimmt, liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht vor.
BAG, 22.1.1998, 2 AZR 455/97 (NZA 98, 726)
Zu den Urkunden, die eine Restitutionsklage gegen ein eine Kündigungsschutzklage abweisendes Urteil begründen könnten, zählen weder ein Vernehmungsprotokoll über entlastende Zeugenaussagen nach Rechtskraft noch der nachfolgende Beschluss des Strafgerichts, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.
BAG, 22.1.1998, 2 AZR 367/97 (NJW 98, 2844)
Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass dieser innerhalb einer bestimmten Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht widerrufen werden kann, und teilt eine Partei der anderen vor Ablauf der Widerrufsfrist mit, sie sei mit dem Vergleich nicht einverstanden, ohne ihn rechtzeitig beim Gericht zu widerrufen, ist es dem Vertragspartner nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Bestandskraft des Vergleichs zu berufen.
Gegen die Versäumung der Vergleichswiderrufsfrist ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Bestätigung
der ständigen Rechtsprechung des BAG; vgl. BAGE 29, 358 = NJW 1978, 1876 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO; BAG, AP Nr.
26 zu § 794 ZPO).
BAG, 22.1.1998, 2 AZR 267/97 (DB 98, 990)
Führt der Gesamtvollstreckungsverwalter den Betrieb längere Zeit fort und beschäftigt den bisherigen Personalleiter in gleicher Funktion weiter, so ist bei einer Kündigung durch den Personalleiter die Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht erforderlich.
Stellt der Gesamtvollstreckungsverwalter einen Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nach § 13 I Nr. 3a GesO von der Arbeit frei, so ist zu der Freistellung weder nach § 102 BetrVG der Betriebsrat zu hören, noch bedarf die Freistellung nach § 99 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.
BAG, 22.1.1998, 2 ABR 19/97 (DB 98, 1290)
Fehlt der Arbeitnehmer unentschuldigt, so beginnt die Ausschlussfrist des § 626 II BGB für eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung frühestens mit dem Ende der unentschuldigten Fehlzeit (Bestätigung der Senatsrechtsrechtsprechung AP Nr. 14 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).
BAG, 21.1.1998, 5 AZR 50/97 (NJW 98, 2694)
Die tariflichen Honorarsätze für freie Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten liegen regelmäßig erheblich höher als die entsprechenden Tarifgehälter für Angestellte.
Aus der bloßen Zahlung der Honorare für freie Mitarbeit ist nicht zu schließen, dass diese Honorarvergütung auch für den Fall vereinbart ist, dass der Mitarbeiter eine rechtskräftig gerichtliche Feststellung erreicht, derzufolge er nicht freier Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer ist.
Steht dem Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mangels einer besonderen Vereinbarung die übliche Vergütung zu, so hängt deren Höhe davon ab, ob die Tätigkeit in freier Mitarbeit oder im Arbeitsverhältnis geleistet wird.
BAG, 20.1.1998, 9 AZR 812/96 (DB 98, 1236)
Die Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitsfähigkeit und damit für die Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer. Die Arbeitsfähigkeit beurteilt sich nicht nach der zuletzt übertragenen Tätigkeit, sondern nach der vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldeten Leistung, die der Arbeitgeber als vertragsgemäß hätte annehmen müssen (Bestätigung und Fortführung von BAGE 61, 362 = AP Nr. 47 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG, NZA 1998, 106).
Die Erklärung in einem Aufhebungsvertrag, alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien erfüllt, umfaßt wirksam sämtliche Urlaubsansprüche, über die der Arbeitnehmer verfügen kann. Der gesetzliche Mindesturlaub gehört hierzu nicht (Bestätigung von BAGE 65, 171 = NZA 1990, 935 = AP Nr. 13 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit).
BAG, 20.1.1998, 9 AZR 593/96 (NJW 98, 2845)
Der Geschäftsführer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die erst nach der Beendigung seiner
Geschäftsführung durch vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft entstanden sind.