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Rechtsprechung des BAG im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
BAG, 15.12.1999, 5 AZR 566/98 (BB 2000, 826)
Aus dem tatsächlichen Fehlen einer vom Versicherungsvertreter geschaffenen Innen- und Außenorganisation seiner Generalvertretung kann nicht auf seine Arbeitnehmereigenschaft geschlossen werden. Wie sich aus § 84 IV HGB ergibt, finden die Vorschriften des 7. Abschnitts des Handelsgesetzbuchs auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
BAG, 15.12.1999, 5 AZR 770/98 (DB 2000, 1028)
Ein im Anstellungsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot stellt kein Indiz dar für oder gegen die Selbständigkeit eines Bausparkassenvertreters.
BAG, 15.12.1999, 5 AZR 3/99 (DB 2000, 879)
Ob ein Versicherungsvertreter (Einfirmenvertrag) Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, bestimmt sich nach § 84 I 2 HGB. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Vertragliche Pflichten des Versicherungsvertreters, die nicht die geschuldete Tätigkeit, sondern sein sonstiges Verhalten
betreffen, sind zur Abgrenzung regelmäßig nicht geeignet.
BAG, 15.12.1999, 5 AZR 457/98 (NJW 2000, 1974 L)
Die Klage auf Feststellung eines beendeten Arbeitsverhältnisses bedarf eines besonderen, vom Kläger darzulegenden Feststellungsinteresses, das nur gegeben ist, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben. Die Feststellung des Arbeitsverhältnisses muss zur Folge haben, dass noch Ansprüche zumindest dem Grunde nach bestehen.
BAG, 2.12.1999, 2 AZR 139/99 (NJW 2000, 1355)
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 622 II BGB ist ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, zu berücksichtigen, soweit die Ausbildung im Unternehmen nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Auszubildenden erfolgte.
BAG, 2.12.1999, 8 AZR 796/98 (NZA 2000, 369)
Die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub schließt das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers daran, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde, nicht aus.
Ob bei Schließung und Neueröffnung von Einzelhandelsgeschäften die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt wird, hängt von einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Im Vordergrund steht dabei der Erhalt der regelmäßig durch Geschäftslage, Warensortiment und Betriebsform geprägten Kundenbeziehungen (im Anschluss an die Senatsurteile EzA BGB § 613a Nr. 139 und BAGE 86, 20 = NZA 1997, 1050 = NJW 1997, 3188).
BAG, 2.12.1999, 2 AZR 757/98 (BB 2000, 1040)
Die soziale Auswahl i. S. des § 1 III und V KSchG i. d. F. des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) ist hinsichtlich der sozialen Kriterien nur dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der riterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen lässt (Bestätigung von BAG, NZA 1999, 866 = RzK I 5 d Nr. 76).
Der vom Gesetzgeber weit gefasste Beurteilungsspielraum der Betriebspartner lässt es auch zu, bei der Gewichtigung der
Sozialkriterien das Schwergewicht auf die Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer zu legen. Der Dauer der
Betriebszugehörigkeit kommt unter den Sozialkriterien - im Geltungsbereich des arbeitsrechtlichen
Beschäftigungsförderungsgesetzes - keine Priorität mehr zu.
BAG, 2.12.1999, 8 AZR 774/98 (DB 2000, 831)
Setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber des Betriebs (§ 613a BGB) fort, hat der bisherige Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers auch dann nicht abzugelten, wenn er wirksam betriebsbedingt gekündigt hatte.
BAG, 1.12.1999, 7 AZR 236/98 (DB 2000, 675)
Die Frist des § 1 V 1 BeschFG wurde durch eine bereits vor dem 1.10.1996 erhobene und hiernach fortgeführte, auf die Feststellung des Fortbestands des Arbeitgeberverhältnisses über das Fristende hinaus gerichtliche Klage gewahrt.
Ein unselbständiger Annex zu einem vorherigen befristeten Arbeitsvertrag liegt vor, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren VErtrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht (ständige Rechtsprechung des Senats).
§ 57 III HRg (a.F.) vermochte eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift offenkundig widersprechende Befristung nicht zu rechtfertigen. Eine objektiv funktionswidrige Verwendung dieser gesetzlichen Befristungsmöglichkeit lag insbesondere dann vor, wenn der Fremdsprachenlektor bei Vertragsschluss schon lange Zeit in Deutschland lebte.
BAG, 24.11.1999, 4 AZR 772/98 (DB 2000, 523)
Die Tätigkeiten eines Arbeiters auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Ausbildungsberufs (hier: demjenigen des
Kraftfahrzeugmechanikers) belegen regelmäßig nicht, dass die ausgeübten Tätigkeiten die abgeschlossene einschlägige
Berufsausbildung erfordern.
BAG, 24.11.1999, 4 AZR 666/98 (BB 2000, 879)
Nach Ablauf eines eine dynamische Verweisung enthaltenen Tarifvertrages gelten die im Bezug genommenen Normen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 TVG). Dies gilt auch bei einer solchen Verweisung auf eine gesetzliche Berechnungsgröße (Fortführung der Rechtsprechung von BAGE 40, 327).
BAG, 24.11.1999, 4 AZR 479/98 (DB 2000, 881)
Die Durchführungsbestimmung (1a) zu § 3 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie i.d.F. vom 6.5.1987 und später stellt eine Besitzstandsregelung dar. Hiernach setzt der dort normierte Anspruch, je Schicht 12 Minuten der gesetzlichen Pause als Arbeitszeit bezahlt zu erhalten, auch voraus, dass der Arbeitnehmer am 31.3.1998 in einem dort genannten Schichtsystem gearbeitet hat.
BAG, 18.11.1999, 2 AZR 852/98 (MDR 2000, 586)
Kündigt der Arbeitgeber nicht schon auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung, sondern wartet er das Ergebnis
des Strafverfahrens ab, so wird die Ausschlussfrist des § 626 II BGB jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die
außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung von der Tatsache der Verurteilung ausspricht.
Stellt der Arbeitgeber allein hierauf ab, ohne die schriftlichen Gründe des Strafurteils zu kennen, so genügt eine
entsprechende Information gegenüber dem Personalrat jedenfalls dann den Anforderungen an die Mitteilungspflicht gem. §
77 III BadWürttPersVG, wenn der Personalrat die näheren Umstände des Tatvorwurfs bereits kennt (im Anschluss an BAG,
AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972).
Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit erstinstanzlicher Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht.
BAG, 18.11.1999, 2 AZR 903/98 (DB 2000, 830)
Von einer selbständigen Einstellungsbefugnis des "ähnlichen leitenden Angestellten" i. S. des § 14 II 1 KSchG kann nicht die Rede sein, wenn diese dem Angestellten - hier einem Chefarzt - nur intern, nicht aber auch im Außenverhältnis zusteht (im Anschluss an BAG, NJW 1962, 73 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).
BAG, 18.11.1999, 2 AZR 89/99 (BB 2000, 673)
Bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 I KSchG ist ein betriebliches Praktikum, das der beruflichen Fortbildung (§ 46 BBiG) gedient hat, nur dann anzurechnen, wenn es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden ist.
BAG, 18.11.1999, 2 AZR 147/99 (DB 2000, 832)
Auf die Einhaltung der Kündigungsfrist des allgemeinverbindlichen § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau kann der Arbeitnehmer wegen § 4 IV TVG im allgemeinen nicht wirksam einseitig verzichten.
BAG, 18.11.1999, 2 AZR 77/99 (DB 2000, 883)
Eine Stellplanreduzierung im öffentlichen Dienst auf Grund einer im Haushaltsgesetz festgelegtenZahl von konkret datierten
"kw-Vermerken", wonach diese Stellen "künftig wegfallen" sollen, bedarf eines auf den Stellenbedarf der jeweiligen
Dienststelle zugeschnittenen Konzepts der zuständigen Verwaltung (im Anschluss an BAG, NZA 1990, 99 = AP Nr. 76 zu
Einigungsvertrag 'anlage 1 Kap. XIX).
BAG, 18.11.1999, 2 AZR 743/98 (NJW 2000, 1211)
Bei der Überprüfung einer Verdachtskündigung haben die Gerichte dem Vorbringen des Arbeitnehmers, mit dem er sich von dem ihm gegenüber vorgebrachten Verdacht reinigen will, durch eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, u. a. BAGE 16, 72 = NJW 1964, 1918 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
So genannte Ehrlichkeitskontrollen gegenüber dem Arbeitnehmer durch Mitarbeiter des Arbeitgebers sind ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung nicht nach § 87 I Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG mitbestimmt (im Anschluss an BAG, NZA 1991, 729 = AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
BAG, 9.11.1999, 9 AZR 797/98 (DB 2000, 523)
Die Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, abweichend von § 7 IV BUrlG zugunsten fortdauernd arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass bei Beendigung des Arbeitverhältnisses der Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber abzugelten ist (vgl. BAG, Urt. v. 20.10.1998 - 9 AZR 602/96 unveröff. und BAGE 77, 291 = NZA 1995, 230).
Den urlaubsrechtlichen Bestimmungen des § 33 TV AL II (Frz) kann kein von § 7 IV BUrlG abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien zugunsten von dauerhaft arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern entnommen werden.
BAG, 9.11.1999, 3 AZR 690/98 (DB 2000, 776)
Die tarifvertragliche Pflicht eines Arbeitgebers des Baugewerbes, seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung seitens der Zusatzversorgungskasse zu verschaffen, erlischt, wenn der Arbeitgeber die Branche wechselt
und so aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Versorgungstarifverträge des Baugewerbes ausscheidet (Abgrenzung zu
BAG - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42).
BAG, 3.11.1999, 7 AZR 898/98 (NZA 2000, 491)
Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 2 III TVM zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eines langjährig beschäftigten künstlerischen Bühnenmitglieds zu geänderten Arbeitsbedingungen muss billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen.
BAG, 3.11.1999, 7 AZR 846/98 (AP H. 5 / 2000, § 2 BAT SR 2 y Nr. 19 )
Die Prognose des Arbeitgebers zum Vorliegen einer Aufgabe von begrenzter Dauer ist Teil des Sachgrunds nach der Nr. 1b zur SR 2x BAT (Bestätigung der Senatsrechtssprechung NZA 1993, 361 = AP Nr. 145 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Erweist sich die Prognose als zutreffend, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie richtig erstellt worden ist.
BAG, 3.11.1999, 7 AZR 880/98 (BB 2000, 724)
§ 5 V lit. a NWPersVG nimmt Lehrbeauftragte vom Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes aus, deren Lehrauftrag auf einer einseitigen öffentlich-rechtlichen Maßnahme beruht.
Bei angestellten Lehrbeauftragten, die an einer Fachhochschule Lehraufgaben selbständig wahrnehmen, ist die Personalvertretung bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nur auf Antrag zu beteiligen.
BAG, 2.11.1999, 5 AZB 18/99 (NZA 2000, 277)
Für Streitigkeiten aus der Überlassung einer Werkdienstwohnung sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 I Nr. 3a ArbGG).
BAG, 5.10.1999, 4 AZR 578/98 (DB 2000, 429)
Zur Berechnung der tariflichen Verdienstsicherung nach § 9 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der Metallindustrie des Nordwestlichen Verbandsgruppe Oldenburg - ist dem Gesamtbetrag der verdienstgesicherten Bezüge die Summe aller Verdienstbestandteile gegenüberzustellen, die auf der ersatzweise geleisteten, geringer bezahlten Tätigkeit beruhen. der dann verbleibende Unterschiedsbetrag ist als Verdienstsicherung zu zahlen.
Eine für die Ersatzfähigkeit der Arbeiter/-in regelmäßig zu zahlende zusätzliche Pausenvergütung mindert die Verdienstsicherung auch dann, wenn die Pausenvergütung bei der früheren Tätigkeit als Angestellte/-r nicht anfiel.
BAG, 22.9.1999, 5 AZB 27/99 (NZA 2000, 55)
Für Klagen eines beim Freistaat Sachsen angestellten Lehrers auf Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung und Prüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig.
BAG, 21.9.1999, 9 AZR 893/98 (NJW 2000, 1060)
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, z. B. durch Schwärzungen.
Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so ist das
Zeugnis von diesem persönlich zu unterzeichnen.
BAG, 16.9.1999, 2 ABR 68/98 (DB 2000, 229)
Die nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Betriebsratsmitglieds ist keine neue Tatsache, die eine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zulassen würde, wenn bereits in einem früheren Verfahren die Zustimmungsersetzung rechtskräftig mit der Begründung versagt wurde, die Tatvorwürfe seien nicht erwiesen. Dagegen kann die Zustimmungsersetzung in dem neuerlichen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren dann geboten sein, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Tatvorwürfe inzwischen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.
BAG, 16.9.1999, 2 AZR 712/98 (DB 2000, 147)
Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Anspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senat NZA 1996, 1201 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).
Art. 5 I der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgespräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm.
Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).
BAG, 16.9.1999, 2 AZR 123/99 (NJW 2000, 828)
Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung infolge Alkoholismus kommt im Falle sogenannter Unkündbarkeit (§§ 54, 55 I BAT) je nach den Umständen auch als wichtiger Grund i. S. von § 54 BAT, § 626 BGB in Betracht.
Will sich der Arbeitnehmer bei einem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehenden Verdacht einer Alkoholisierung im
Dienst mit Hilfe eines Alkoholtests entlasten, muss er i. d. R. einen entsprechenden Wunsch von sich aus - schon wegen des
damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht - an den Arbeitgeber herantragen (im Anschluss an BAG, NZA
1995, 517 = AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
BAG, 8.9.1999, 5 AZR 451/98 (AP H. 1 / 2000, § 1 TVG Tarifverträge: papierindustrie Nr. 15 )
§§ 12, 15 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 27.5.1991 enthaltenen keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.
Tarifwerke verschiedener Tarifvertragsparteien unterliegen nicht der Beurteilung anhand von Art. 3 I GG (im Anschluss an
BVerfG, ZTR 1991, 159; BAG, NZA 1998, 1070 = AP BAT-O § 1 Nr. 9).
BAG, 8.9.1999, 4 AZR 661/98 (DB 2000, 145)
Tarifunterworfene müssen im Stadium der Nachwirkung eines Tarifvertrags grundsätzlich damit rechnen, dass die Nachwirkung rückwirkend beseitigt wird, indem die Tarifvertragsparteien den ablösenden Tarifvertrag möglichst nahtlos an den Ablauf des vorherigen Tarifvertrags anschließen lassen. Insoweit steht den Tarifunterworfenen grundsätzlich kein Vertrauensschutz zur Seite.
BAG, 26.8.1999, 8 AZR 827/98 (DB 2000, 383)
Wesentliches Substrat des Notariats ist die höchstpersönliche Notarbefugnis (Notaramt). Die Bestellung eines neuen Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung führt deshalb auch nicht zu einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gem. § 613a BGB, wenn der neue Notar die Kanzlei und das Personal eines aus dem Amt entlassenen Notars übernimmt.
BAG, 26.8.1999, 8 AZR 718/98 (DB 2000, 94)
Ein nach § 613a I 1 BGB selbständig übergangsfähiger Betriebsteil setzt voraus, dass innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird. Das Merkmal des Teilzwecks dient nur zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden.
Eine betriebliche Teilorganisation liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen.
BAG, 25.8.1999, 7 AZR 760/97 (BB 2000, 465)
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, der nicht in einem Forschungsvorhaben eingesetzt wird, kann nicht auf den in § 57b II Nr. 4 HRG geregelten Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt werden.
BAG, 23.8.1999, 4 AZR 686/98 (DB 2000, 152)
Macht der Senat von der durch § 91a I 2 ZPO i. d. F. des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 eröffneten
Möglichkeit Gebrauch, über die Kosten eines von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 72a
VI i. V. mit § 53 I 1 ArbGG).
BAG, 18.8.1999, 10 AZR 424/98 (DB 2000, 96)
Die Regelung des § 2 I Unterabs. 1 Zuwendungs-TV, wonach die jährliche Zuwendung 100 % der Urlaubsvergütung beträgt, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
BAG, 17.8.1999, 3 AZR 526/97 (NZA 2000, 54)
Ein Urteil gilt als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern besonders unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Ein Urteil ist in diesem Sinne auch dann unterschrieben, wenn die Unterschrift eines an der Entscheidung beteiligten Richters durch einen Verhinderungsvermerk nach § 315 I 2 ZPO wirksam ersetzt worden ist (Ergänzung zu BAGE 74, 44 = NZA 1993, 1150 = AP Nr. 22 zu § 551 ZPO).
Ein Verhinderungsvermerk, in dem unter Angabe des Verhinderungsgrundes niedergelegt ist, daß der betreffende Richter verhindert ist, ersetzt dessen Unterschrift, wenn er bei Unterschriftsreife der Entscheidung längere Zeit tatsächlich oder rechtlich gehindert war, seine Unterschrift zu leisten. Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, wenn er an einem Tag nicht erreichbar war.
Findet sich auf einem Berufungsurteil ein Verhinderungsvermerk, der einen Verhinderungsgrund nennt, der an sich geeignet ist, den Richter i.S. des § 315 I 2 ZPO an der Unterschriftsleistung zu hindern, hat das RevGer grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war. Ertwas anderes gilt dann, wenn der Revisionskläger im einzelnen nachvollziehbar darlegt, dass der Vermerk auf willkürlichen und sachfremden Erwägungen oder darauf beruht, dass der Rechtsbegriff der Verhinderung ersichtlich verkannt worden ist.
BAG, 12.8.1999, 2 AZR 923/98 (DB 2000, 48)
Der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 I BGB). Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 I BGB), kann zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerihts, unter anderem im sogenannten Bienenstichurteil vom 17.5.1984, NZA 1985, 91 = AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
Zur Mitbestimmung (§ 87 I Nr. 1 BetrVG) bei Taschenkontrollen innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern.
BAG, 12.8.1999, 2 AZR 832/98 (DB 1999, 2574)
Eine Gleitzeitmanipulation kann je nach den Umständen - vor allem, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Zeitangaben auch noch beharrlich leugnet - einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Zur Darlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozess wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB).
BAG, 12.8.1999, 2 AZR 748/98 (DB 1999, 2424)
Der Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten nach § 21 V SchwbG schon dann erklären, wenn ihm die Hauptfürsorgestelle ihre Zustimmungsentscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 III SchwbG mündlich oder fernmündlich bekanntgegeben hat; einer vorherigen Zustellung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle bedarf es nicht (ständige Rechtsprechung Senatsurteil BAGE 75, 358 = NZA 1994, 1030 = AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch für den Fall einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren, schwerbehinderten Arbeitnehmer.
BAG, 12.8.1999, 2 AZR 632/98 (NZA 2000, 106)
Nimmt ein Rundfunkmitarbeiter eine Statusklage zurück, so stellt es i. d. R. eine unzulässige Rechsausübung dar, wenn er sich später zur Begründung der Voraussetzungen tariflicher Unkündbarkeit darauf beruft, er sei durchgehend Arbeitnehmer gewesen.
BAG, 12.8.1999, 2 AZR 12/99 (NJW 2000, 533)
Die Grundsätze, die der Senat zur Vergleichbarkeit von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei der Sozialauswahl nach § 1 III KSchG im Urteil vom 3.12.1998 (AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl = NZA 1999, 431 = NJW 1999, 1733, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) aufgestellt hat, wonach es entscheidend auf die betriebliche Organisation der Arbeitszeitgestaltung ankommt, gelten auch im öffentlichen Dienst.
Die Streichung einer Halbtagsstelle im öffentlichen Haushalt sagt für sich genommen noch nichts dazu aus, ob nicht lediglich eine Überkapazität im Umfang einer Halbtagsstelle abgebaut werden soll, so dass dem durch eine entsprechende Änderungskündigung gegenüber einer sozial weniger schutzbedürftigen Vollzeitkraft Rechnung getragen werden kann.
BAG, 5.8.1999, 6 AZR 22/98 (DB 2000, 481)
Die Ausführungsbestimmung zu § 2 Ia des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) i. d. F. des Änderungs-TV vom 7.4.1994 enthält eine tarifliche Bestimmungsnorm, soweit nach ihr für den Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit mit seiner ständigen Ortsveränderung verbunden ist, als Arbeitsort der Betrieb gilt, der im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Hat nach dem Tarifvertrag die Bestimmung einer Arbeitsbedingung durch die Arbeitsvertragsparteien gemeinsam zu
erfolgen, unterliegt diese Vereinbarung der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Sie richtet sich nach den Grundsätzen über die
Inhaltskontrolle von Verträgen.
BAG, 4.8.1999, 5 AZR 465/98 (AP H. 1 / 2000, § 1 TVG Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 4 )
Nach § 8 Nrn. 1, 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Tarifgemeinschaft Großbäckereien für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3.11.1995 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns in Höhe von 100 %.
BAG, 4.8.1999, 5 AZR 642/98 (DB 1999, 2474)
§ 21 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. Januar 1995 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.
Die arbeitsvertragliche Bindung des Betriebsübernehmers an die Normen der beim alten Betriebsinhaber anwendbaren Tarifverträge für die Dauer eines Jahres nach Betriebsübergang gemäß § 613a I Satz 2 BGB umfaßt allein die zur Zeit des Betriebsübergangs geltenden Tarifnormen.
Die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers im
Zweifel als sogenannte Gleichstellungsabrede auszulegen. Danach soll die vertragliche Bezugnahme eine Gleichstellung der
nicht organisierten mit den Tarifgebundenen Arbeitnehmern bewirken (im Anschluß an BAG, Urt. vom 4.9.1996 - 4 AZR
135/95, BAGE 84, 97 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5).
BAG, 28. Juli 1999, 4 AZN 74/99 (11 Sa 751198 Hessen), unveröffentlicht
... Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung. Der am 25. Mai 1944 geborene Kläger trat am 9. Juni 1980 als Weichenbauer in die Dienste der Beklagten, die Weichen, Weichenteile und Kräne herstellt und ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Er verdiente zuletzt durchschnittlich 4.986,00 DM brutto im Monat. Am 17. September 1997 entdeckte das Reinigungspersonal der Beklagten, daß hinter der Tür des Waschraums neben der Toilette im Kantinengebäude der Beklagten zwei Rollen Toilettenpapier abgestellt waren. Nach Rücksprache mit dem Betriebsratsvorsitzenden führten der Produktionsleiter Z. und der Meister K. der Beklagten beim Kläger bei dessen Dienstende um 16.49 Uhr eine Taschenkontrolle durch. Nachdem er eingeräumt hatte, zwei Rollen Toilettenpapier mitgenommen zu haben, wurden in seiner Tasche vier Rollen vorgefunden. Nach Anhörung des bei ihr bestehenden Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. September 1997, ihm am selben Tage zugegangen, fristlos, vorsorglich zum 31. März 1998.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen sowie der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung. Er hat u.a. geltend gemacht, er habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm aufgrund seiner langfristigen Betriebszugehörigkeit und der ordnungsgemäßen Ableistung seiner Arbeit nicht sofort fristlos gekündigt, sondern eine Abmahnung wegen seines Verhaltens erteilt werde. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, einer Abmahnung habe es nicht bedurft; auch die unwahre Auskunft des Klägers zu Beginn der Taschenkontrolle habe ihr Vertrauen gegenüber dem Kläger zerstört.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu "der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.06.1997... , NJW 1998, 554 (556)" und zu dem "Urteil vom 26.01.1995" gestützten Nichtzulassungsbeschwerde. ...
Eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts "vom 26.01.1995" ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form (§ 72 a Abs. 3 ArbGG) dargelegt.
Nach § 72 Abs. 2 Nr.2, § 72 a Abs. 1 ArbGG ist die Revision vom Bundesarbeitsgericht zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen in § 72 Abs. 2 Nr.2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu hat der Beschwerdeführer im einzelnen darzulegen, welche divergierenden abstrakten, also fallübergreifenden Rechtssätze das anzufechtende wie das herangezogene Urteil aufgestellt haben und dass jedenfalls das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (ständige Rechtsprechung seit BAG Beschluss vom 9. Dezember 1980 - 7 AZN 374/80 - AP Nr.3 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
Diesen Ausführungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, soweit der Kläger eine Divergenz zu dem "Urteil vom
26.01.1995" behauptet. Damit ist die vom Kläger herangezogene Entscheidung nicht hinreichend bezeichnet. Es fehlt die
Angabe des Aktenzeichens oder einer Fundstelle, mittels derer die Entscheidung bestimmt werden könnte. Es ist nicht
Aufgabe des Senats zu ermitteln, in welcher Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1995 die vom Kläger
zitierten Ausführungen enthalten sind. An jenem Tag hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts insgesamt sechs
Urteile verkündet. Diese braucht der Senat nicht darauf durchzuarbeiten, ob und wenn ja in welcher dieser zum Teil sehr
umfangreichen Entscheidungen die von der Beschwerde dargelegten Ausführungen enthalten sind (ebenso jüngst Beschluss
des Senats vom 14. April 1994 - 4 AZN 14/99 n.V.).
Des weiteren beschränkt sich die Beschwerde darauf, einen umfangreichen Auszug des "Urteils vom 26.01.1995" zu zitieren, ohne konkret den Rechtssatz zu benennen, von welchem das Landesarbeitsgericht abgewichen sein soll. Das reicht nicht aus.
Im übrigen genügt die Beschwerde den unter 1.1 dargelegten Zulässigkeitsanforderungen. Zwar hat der Kläger auch bei "der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.06.1997" kein Aktenzeichen angegeben. Er hat jedoch eine Fundstelle dieser Entscheidung benannt. Dies reicht zur Bestimmung der herangezogenen Entscheidung - Urteil zum Aktenzeichen - 2 AZR 526/96 - u.a. BAGE 86, 95 = AP Nr.137 zu § 626 BGB - aus.
Die insoweit vom Kläger behauptete Divergenz liegt nicht vor. Mit Recht stellt der Kläger bei der Darlegung der von ihm behaupteten Divergenz auf die Gründe jener Entscheidung zum Abmahnungserfordernis bei Störungen im Vertrauensbereich ab. Diese sind dafür maßgebend, ob eine rechtserhebliche Divergenz vorliegt, nicht der anders gefasste Leitsatz Ziff. 2 zu dieser Rechtsfrage (Beschluss des Senats vom 26. März 1997 - 4 AZN 1073196 - n.V.).
Der Kläger gibt den Rechtssatz der herangezogenen Entscheidung des Zweiten Senats jedoch nicht zutreffend wieder. Er behauptet folgenden Rechtssatz:
"Das Abmahnungserfordernis ist bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden konnte". Bei der Wiedergabe dieses abstrakten Rechtssatzes des Zweiten Senats in der herangezogenen Entscheidung fehlen die Worte jedenfalls "zu prüfen". Denn der Zweite Senat hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, das Abmahnungserfordernis "bestehe" bei jeder Kündigung wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers usw.,
sondern er hat zunächst allgemein für Kündigungen wegen Störungen im Vertrauensbereich den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, ",dass das Abmahnungserfordernis ... jedenfalls zu
prüfen" sei. Nur diese Prüfung des Abmahnungserfordernisses fordert er dann konkret "bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem anderen Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen" konnte.
Diesen Rechtssatz hat auch das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung der Sache nach zugrunde gelegt. Es ist dabei zum
Ergebnis gelangt, dass im entschiedenen Fall "von einer Wiederherstellung des Vertrauens... nicht ausgegangen werden"
konnte, so dass es einer Abmahnung des Klägers vor seiner Kündigung nicht bedurfte...
BAG, 1.7.1999, 2 AZR 540/98 (NZA-RR 1999, 635)
Im Gegensatz zu der Frage nach einer Mitarbeit für das MfS ist die Frage nach erfolglosen Anwerbungsversuchen seitens des MfS nicht zulässig, da sie in keinerlei Zusammenhang mit der Pflichtanbindung im Arbeitsverhältnis steht. Die lediglich kurzzeitige Untervermietung einer Wohnung ist keine "Arbeit" für das MfS.
BAG, 24.6.1999, 8 AZR 339/98 (NZA 1999, 1275)
Verletzt der Ausbilder die vertragliche Pflicht, ein bestimmtes Verfahren zur Klärung durchzuführen, ob eine Nachschulung
und/oder Nachprüfung im Anschluß an die erfolglos gebliebene Pilotenprüfung sinnvoll erscheint, so ist nicht nach den
Grundsätzen über die Beweisvereitelung anzunehmen, Nachschulung und Nachprüfung wären sinnvoll und erfolgreich
gewesen, solange deren Sinn und Erfolgsaussichten anderweitig festgestellt werden können.
BAG, 17.6.1999, 2 AZR 522/98 (BB 1999, 2300)
Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, gehört zu den sogenannten unternehmerischen Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können.
Eine solche Unternehmensentscheidung ist hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, damit das Gericht unter anderem prüfen kann, ob sie - im Sinne der Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung nach § 1 II KSchG (unter anderem BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) - nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.
Insofern gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast: Zunächst hat der Arbeitgeber darzulegen, daß und wie die von ihm getroffene Maßnahme durchgeführt werden soll. Dann ist es Sache des Arbeitnehmers vorzutragen, warum die getroffene Maßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sein soll. Alsdann hat sich der Arbeitgeber hierauf weiter einzulassen.
BAG, 17.6.1999, 2 AZR 141/99 (MDR 1999, 1389)
Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, gehört zu den sog. unternehmerischen Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können.
Eine solche Unternehmerentscheidung ist hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber auferlegte Darlegungslast (§ 1 II 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen.
Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, um so mehr muß der Arbeitgeber
durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, daß ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist.
„ ... Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. unter anderem BAGE 31, 1587 = NJW 1979, 1902 = AP Nr.6 zu
§ 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG, NZA 1986, 823 = AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969, und BAGE 65, 61
= NZA 1991, 181 = NJW 1991, 587 = AP Nr.50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) können sich betriebliche
Erfordernisse für eine Kündigung i. S. von § 1 II KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen
wie z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche
Gründe (z.B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und
eine Kündigung im Interesse des Betriebs notwenig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem
Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichlen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder
wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage
unvermeidbar sein (BAGE 16, 134 [136] = NJW 1964, 1921 = AP Nr.l4 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu II],
und BAGE 21, 248 [255) = NJW 1969; 1048 L = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu 2]). Wenn sich
der Arbeitgeber auf außerbetriebliche oder innerbetriebliche Umstände beruft, darf er sich nicht auf schlagwortartige
Umschreibungen beschränken; er muss seine tatsächlichen Angaben vielmehr so im Einzelnen darlegen (substantiieren), dass
sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Bei Kündigungen aus
innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er
angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die
Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken (BAGE 32, 150 = NJW 1981, 301 = AP Nr.8 zu §
1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Der Vortrag des Arbeitgebers muss erkennen lassen, ob durch eine
innerbetriebliche Maßnahme oder durch einen außerbetrieblichen Anlass das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten
Arbeitnehmers wegfällt (BAGE 31, 157 = NJW 1979, 1902 = AP Nr.6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung,
sowie Senat, NJW 1986, 2849 = AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Von den Arbeitsgerichten
voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt; eine solche unternehmerische
Entscheidung ist selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf,
ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAGE 55, 262 = NZA 1987, 776 = NJW 1987, 3216 = AP
Nr.42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung)." ...
BAG, 16.6.1999, 5 AZB 16/99 (NZA 1999, 1008)
Für Klagen der Beamten der Deutsche Post AG auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unter gleichzeitiger Beurlaubung nach § 4 III Postpersonalrechtsgesetz sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig.
BAG, 9.6.1999, 7 AZR 170/98 (BB 1999, 2297)
Nach § 63 I Nr. 4 LPVG Brandenburg steht dem Personalrat bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Mißachtung des Mitbestimmungsrechts führt zur Unwirksamkeit der Befristung.
Die Beteiligungen des Personalrats beim Abschluss von Zeitverträgen mit wissenschaftlichen Hilfskräften setzt keinen Antrag des Arbeitnehmers nach § 63 II LPVG Brandenburg voraus.
BAG, 8.6.1999, 3 AZR 39/98 (DB 1999, 2071)
Unter § 7 I BetrAVG fallen alle Versorgungsempfänger, unabhängig davon, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum Versorgungsfall fortbestand oder schon vorher endete.
Lediglich der Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter ist durch die Veränderungssperre des § 7 II Satz 3 in Verbindung mit § 2 V BetrAVG begrenzt. Für Versorgungsempfänger fehlt eine derartige Einschränkung. Sieht die Versorgungsordnung auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer eine von § 16 BetrAVG losgelöste Dynamisierung der laufenden Betriebsrente vor, so hat der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 I BetrAVG hierfür einzustehen (Fortführung des Urteils vom 22. November 1994 - 3 AZR 767/93, BAGE 78, 279, 286 = NZA 1995, 887 = AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG, zu II 2 der Gründe).
BAG, 8.6.1999, 3 AZR 136/98 (DB 1999, 2069)
Wenn der Konkursverwalter das Bezugsrecht des Versorgungsberechtigten versicherungsvertraglich wirksam widerrufen hat, kann er nach §§ 985, 952 BGB die Herausgabe des Versicherungsscheins verlangen.
Der Senat hält daran fest, daß das Versicherungsverhältnis und das zwischen dem Unternehmer und dem Beschäftigten bestehende Versorgungsverhältnis voneinander unterschieden werden müssen. Welche Rechte dem Konkursverwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versicherungsverhältnis zustehen, hängt allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab. Auch bei einer Entgeltumwandlung erfüllt der Konkursverwalter mit dem im Versicherungsvertrag vorbehaltenen Widerruf seine konkursrechtlichen Pflichten nach § 117 I KO (Fortführung von BAG, NZA-RR 1996, 343 = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).
Eine Entgeltumwandlung i.S. des § 1 BetrAVG setzt voraus, daß im Umwandlungszeitpunkt bereits eine Rechtsgrundlage für den betroffenen Entgeltanspruch bestand.
BAG, 8.6.1999, 1 ABR 67/98 (DB 1999, 2218)
Die Anweisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben, betrifft das Arbeitsverhältnis und ist daher nicht nach § 87 I Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflicht, seine Arbeitnehmer in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu schützen
und zu fördern (§ 75 II BetrVG), vermag kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu begründen.
BAG, 27.5.1999, 8 AZR 415/98 (NJW 1999, 3507)
Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-Pkw unberechtigt, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Geld in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl. § 6 I Nr. 4 EStG) verlangen.
BAG, 26.5.1999, 5 AZR 506/98 (NZA 1999, 1118)
Nach § 4 I des Normalvertrages Chor i. V. mit der Protokollnotiz zu dieser Vorschrift hat das Chormitglied an Veranstaltungen anderer Theaterträger, mit denen eine längerfristige Zusammenarbeit vereinbart ist, auch dann mitzuwirken, wenn sich die Zusammenarbeit im konkreten Fall darauf beschränkt, daß sich die Opernchöre für selbständige Produktionen desselben Stückes gegenseitig verstärken.
BAG, 26.5.1999, 5 AZR 476/98 (DB 1999, 2268)
Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Wartezeit des § 3 III EFZG und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Wartezeit hinaus an, so entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 I EFZG für die Dauer von sechs Wochen. In die Wartezeit fallende Krankheitstage sind nicht anzurechnen. Das gilt wegen § 8 I S. 1 EFZG auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochene Kündigung noch innerhalb der Wartezeit beendet worden ist.
BAG, 26.5.1999, 5 AZR 469/98 (DB 1999, 1704)
Gebührenbeauftragte von Rundfunkanstalten können je nach Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer sein.
BAG, 26.5.1999, 5 AZR 664/98 (NJW 1999, 3731)
Das Anstellungsverhältnis einer (stellvertretenden) GmbH-Geschäftsführerin kann im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis sein (nicht entscheidungserhebliche Abweichung von BGH, NJW 1978, 1435 = AP Nr. 1 zu § 38 GmbHG).
Ob das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, hängt nicht vom Umfang der Vertretungsbefugnis der
(stellvertretenden) Geschäftsführerin im Innenverhältnis nach § 37 I GmbHG ab, sondern richtet sich nach den allgemeinen
Kriterien zur Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis.
BAG, 21.5.1999, 5 AZB 31/98 (NZA 1999, 837)
Für Klagen von Mitgliedern des Redaktionsrats eines Zeitungsverlags gegen die Kündigung des Redaktionsstatuts durch den Verleger ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig.
BAG, 19.5.1999, 8 AZB 8/99 (NJW 1999, 2989)
Geht eine Berufung vorab durch Telefax und anschließend noch innerhalb der Berufungsfrist im Original beim Berufungsgericht ein, so richtet sich die Frist zur Begründung der Berufung nach dem Eingang der Original-Berufungsschrift (wie BGH NJW 1993, 3141 = LM H.3/1994 § 518 Abs. 1 ZPO Nr. 29 = AP Nr. 62 zu § 518 ZPO und entgegen LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.3.1999 - 4 Sa 71/98).
BAG, 18.5.1999, 9 AZN 209/99 (BB 1999, 1607)
Die Entscheidung des AG, die Revision nicht zuzulassen, weil der Rechtssache keine grundätzliche Bedeutung zukomme, kann nach § 72a I Nr. 1 bis 3 ArbGG Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Die Beschränkung der Nachprüfbarkeit der Entscheidung des AG auf die in den § 72a I Nr. 1 bis 3 ArbGG bezeichneten
tariflichen und koalitionsrechtlichen Angelegenheiten ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Anschluß an BAG, RdA 1980,
352 = AP Nr. 8 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz und BAGE 34, 182 = RdA 1981, 63 = AP Nr. 9 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).
BAG, 6.5.1999, 5 AZB 22/98 (NJW 1999, 3069)
Für die Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig (§§ 2 I Nr. 3b, 5 I 3 ArbGG). Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen (im Anschluß an BAGE 84, 377 = NZA 1997, 674 = AP Nr. 4 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung und BAGE 85, 46 = NZA 1997, 509 = NJW 1997, 1722 = AP Nr. 3 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).
BAG, 20.4.1999, 1 ABR 72/98 (DB 1999, 1555)
Die Regelungssperre des § 77 III BetrVG betrifft nicht Regelungsabreden und vertragliche Enheitsregelungen, sonder nur Betriebsvereinbarungen.
Eine vertragliche Einheitsregelung, die das Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen, ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) zu verletzen. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede vereinbart wird.
Zur Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zu (ständige Rechtsprechung). Diese kann gegebenenfalls auch verlangen, daß der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen Einheitsregelung unterläßt.
Die Verfahrensart, in der ein solcher Unterlassungsanspruch zu verfolgen ist, muß zwar hier nicht geklärt werden, der Senat neigt aber zu der Ansicht, daß das Beschlußverfahren geboten ist, wenn der Betriebsrat in irgendeiner Form bei der Schaffung oder Realisierung der betrieblichen Einheitsregelung aktiv beteiligt war.
Es ist daran festzuhalten, daß bei einem Günstigkeitsvergleich von tariflichen und vertraglichen Regelungen nach § 4 III
TVG nur sachlich zusammenhängende Arbeitsbedingungen vergleichbar und deshalb zu berücksichtigen sind (ständige
Rechtsprechung). § 4 III TVG läßt es nicht zu, daß Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und über die
Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden.
BAG, 23.3.1999, 3 AZR 625/97 (BB 1999, 1169)
Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils fest, daß der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung fordern kann, wirkt sich das Urteil auch auf die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 7 BetrAVG aus. Die Insolvenz des Arbeitgebers führt zu keinem Ausfall von Versorgungsansprüchen. Es fehlt an der in § 7 I, II BetrAVG erforderlichen Ursächlichkeit.
BAG, 18.3.1999, 8 AZR 306/98 (NZA 1999, 706)
Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, ist für die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passivlegitimiert.
BAG, 18.3.1999, 8 AZR 196/98 (NJW 1999, 2459)
Die Möglichkeit, einen Betrieb zu übernehmen, ist mit der Betriebsübernahme nicht gleichzusetzen. Die Betriebsübernahme setzt vielmehr die tatsächliche Wahrung der Identität voraus.
Der Betrieb einer Grundstücksverwaltung geht nicht allein deshalb über, weil es einem Grundstückserwerber möglich wäre, die Tätigkeit der Grundstücksverwaltung an sich zu ziehen und die hierfür maßgeblichen Unterlagen heraus zu verlangen.
BAG, 18.3.1999, 8 AZR 190/98 (DB 1999, 1805)
Der Arbeitnehmer kann sich auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 III KSchG auch dann berufen, wenn der Verlust seines Arbeitsplatzes darauf beruht, daß er dem Übergang des Arbeitsbverhältnisses auf einen Teilbetriebserwerber widersprochen hat.
Bei der Prüfung der sozialen Gesichtspunkte sind die Gründe für den Widerspruch zu berücksichtigen. Je geringer die
Unterschiede in der sozialen Schutzbedürftigkeit im übrigen sind, desto gewichtiger müssen die Gründe des
widersprechenden Arbeitnehmers sein. Nur wenn dieser einen baldigen Arbeitsplatzverlust oder eine baldige wesentliche
Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen bei dem Erwerber zu befürchten hat, kann er einen Arbeitskollegen, der nicht
ganz erheblich weniger schutzbedürftig ist, verdrängen.
BAG, 18.3.1999, 8 AZR 159/98 (NJW 1999, 2461)
Die Rückgabe eines verpachteten Betriebs an den Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses kann nur dann einen Betriebsübergang darstellen, wenn der Verpächter den Betrieb tatsächlich selbst weiterführt. Die bloße Möglichkeit, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, erlaubt nicht die Annahme eines Betriebsübergangs (Anpassung der Senatsrechtsprechung an die Rechtsprechung des EuGH, BAGE 80, 74 = NZA 1995, 1155 = NJW 1995, 3404 = AP Nr. 128 zu § 613a BGB einerseits und - zuletzt - EuGH, NZA 1999, 189 - Ziemann; EuGH, A 1999, 253 - Santer andererseits).
BAG, 11.3.1999, 2 AZR 507/98 (BB 99, 1166)
Die außerordentliche Kündigung wegen Loyalitätsverstoßes gegenüber einem Angestellten in einer Führungsposition ist
nicht deshalb unwirksam, weil für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge bis zum
Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist besteht (entgegen LAG Düsseldorf, LAGE § 626 BGB Nr. 120).
BAG, 11.3.1999, 2 AZR 507/98 (DB 1999, 1324)
Die außerordentliche Kündigung wegen Loyalitätsverstoßes gegenüber einem Angestellten in einer Führungsposition ist nicht deshalb unwirksam, weil für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist besteht (entgegen LAG Düsseldorf, LAGE § 626 BGB Nr. 120).
BAG, 11.3.1999, 2 AZR 461/98 (DB 1999, 1274)
Die mit einem Aufhebungsvertrag bezweckte Entlassung ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Massenentlassung -
gem. §§ 17, 18 KSchG so lange unwirksam, als nicht eine formgerechte Massenentlassungsanzeige (§ 17 III KSchG) beim
Arbeitsamt eingereicht und dessen Zustimmung eingeholt wird.
BAG, 11.3.1999, 2 AZR 427/98 (DB 1999, 1612)
Wird eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer mangels Vorlage der Vollmacht des Kündigenden erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gem. § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen, so ist dies jedenfalls nicht mehr unverzüglich i.S. des § 121 I BGB (im Anschluß an BAG, NJW 1979, 447 = AP Nr. 2 zu § 174 BGB).
Sinn und Zweck des tariflichen Alterskündigungsschutzes - hier §§ 53 III, 55 I BAT - erfordern es im Falle einer allein noch möglichen außerordentlichen, fristlosen Kündigung, dem altersgesicherten Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen, wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte (Weiterentwicklung der Rechtsprechung BAG, NZA 1985, 426 = AP Nr. 83 zu § 626 BGB).
Zur Notwendigkeit der Personalratsbeteiligung bei der außerordentlichen Kündigung eines angestellten außerplanmäßigen Professors.
BAG, 11.3.1999, 2 AZR 19/98 (DB 1999, 1272)
Die Kündigung ist auch dann - mangels Genehmigung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde - gem. § 18 BErzGG, § 134 BGB nichtig, wenn die oder der Erziehungsurlaubsberechtigte in einem zweiten Arbeitsverhältnis den Rest des beim früheren Arbeitgeber noch nicht vollständig genommenen Erziehungsurlaubs gem. §§ 15, 16 BErzGG geltend gemacht hat.
BAG, 10.3.1999, 4 AZN 857/98 (NZA 1999, 726)
Betrifft der Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche, muß die unbeschränkt eingelegte Nichtzulassungbeschwerde dann nicht für jeden prozessualen Anspruch begründet werden, wenn das Landesarbeitsgericht die Klage aus einem einzigen allen gemeinsamen Grund abgewiesen hat; dann genügt die Auseinandersetzung mit diesem Grund.
Ausführungen im berichteten Teil einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthalten keine Rechtsausführungen des Gerichts und damit keinen zur Begründung einer erfolgreichen Divergenzbeschwerde geeigneten Rechtssatz.
Beruht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf einer Doppelbegründung, ist die Revision sowohl im Falle der
Divergenz- wie der Grundsatzbeschwerde nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde beide Begründungen
des Landesarbeitsgerichts angegriffen werden und die Rügen gegen jede der beiden Begründungen für sich betrachtet
begründet sind. Dabei kann die Beschwerde hinsichtlich einer Begründung auf Divergenz, hinsichtlich der anderen auf
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, z.
B. Beschluß NZA 1997, 281 = AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz und z. B. Beschluß BAGE 63, 58 = NZA 1990,
201 = AP Nr. 38 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz). Entsprechendes gilt bei Entscheidungen mit mehr als zwei tragenden Begründungen.
BAG, 3.3.1999, 5 AZR 162/98 (NZA 1999, 825)
Nach § 54b II 2 SchwbG "soll" sich das Arbeitsentgelt von Behinderten im Arbeitsbereich der Werkstätten für Behinderte aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit Behinderten im Arbeitstrainingsbereich zahlt, und, soweit möglich, einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzen. Danach sind die Werkstätten nicht berechtigt, schon den Grundbetrag in erster Linie nach der individuellen Leistungsfähigkeit der Behinderten zu staffeln.
BAG, 3.3.1999, 5 AZR 383/98 (NZA 1999, 884)
Nach § 6 II Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz ist der Spielbankunternehmer berechtigt, dem Tronc vor seiner Aufteilung auf
das Personal die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Pflegeversicherung zu entnehmen. Diese
Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
§ 5 Ziff. 1 lt. 1 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Spielbanken Bad Neuenahr und Bad
Dürkheim schränkt das Recht des Spielbankunternehmers zur Entnahme der genannten Arbeitgeberbeiträge nicht weiter ein.
BAG, 3.3.1999, 5 AZR 275/98 (NZA 99, 669)
Für eine Klage, die ausschließlich auf die Feststellung gerichtet ist, daß in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist ein Feststellungsinteresse nur gegeben, wenn sich aus der Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben.
Die bloße Möglichkeit, daß dem Kläger, wenn er Arbeitnehmer war, Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung zustehen, reicht zur Bejahung des Feststellungsinteresses nicht aus (Weiterführung von BAGE 85, 347 = NZA 1997, 1246 = NJW 1997, 3396 = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO 1977).
BAG, 24.2.1999, 5 AZR 10/98 (DB 99, 1019)
Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Streitigkeiten aus einem Berufsbildungsverhältnis nach § 1 I BBiG, wenn der Auszubildende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages "beschäftigt" wird.
Ausschlaggebend für die Stellung als "Beschäftigter" i. S. des § 5 I 1 ArbGG ist weder der Lernort noch die Lehrmethode, sondern der Inhalt des Ausbildungsvertrages.
Auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen" i. S. von § 1 V BBiG können
"zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" nach § 5 I 1 ArbGG sein.
BAG, 18.2.1999, 8 AZR 735/97 (NJW 99, 1988)
Die Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG) vermag keine ehrverletzende Berichte über Tatsachen aus der Intimsphäre eines Arbeitnehmers zu rechtfertigen.
Eine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung setzt die tatrichterliche Feststellung eines Tatbeitrags voraus.
BAG, 18.2.1999, 8 AZR 485/97 (BB 99, 1221)
Wird in einem Kündigungsrechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Betriebsinhaber rechtskräftig die Unwirksamkeit der von diesem ausgesprochenen Kündigung wegen Betriebsübergangs (§ 613a IV BGB) festgestellt, findet § 325 ZPO im Verhältnis zu der vom Arbeitnehmer als Übernehmer in Anspruch genommenen Person weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung, wenn der behauptete Betriebsübergang vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage vollzogen wurde.
BAG, 10.2.1999, 5 AZR 677/97 (DB 99, 1222)
Die Unterkapitalisierung einer GmbH rechtfertigt für sich allein den Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter nicht (Anschluss an BAG, und BGH Urteil vom 4. Mai 1977 - BGHZ 68, 312 = NJW 1977, 1449).
BAG, 10.2.1999, 2 AZR 848/98 (NZA 99, 603)
Die bloße Bezeichnung der Kündigung im Kündigungsschreiben als "betriebsbedingt" ist keine dem Formerfordernis des §
54 BMT-G-O genügende Angabe des Kündigungsgrundes. Ob die konkrete Bezugnahme auf ein dem Arbeitnehmer zuvor
übergebenes Schriftstück ausreicht, in dem die Kündigungsgründe im einzelnen ausgeführt wurden, bleibt offen.
BAG, 10.2.1999, 2 AZR 716/98 (DB 99, 908)
Auf in der Zeit vom 1.10.1996 bis 31.12.1998 zugegangene Kündigungen ist das Kündigungsschutzgesetz in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden.
Auch wenn ein Arbeitnehmer in eine Namensliste gem. § 1 V KSchG aufgenommen worden ist, kann er im Kündigungsschutzprozess gem. § 1 III S. 1 Halbs. 2 KSchG verlangen, daß der Arbeitgeber die Gründe angibt, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben; dazu gehören gegebenenfalls auch betriebliche Interessen, die den Arbeitgeber zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der sozialen Auswahl gem. § 1 III S. 2 KSchG a. F. veranlassten.
Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers, die Gründe der Sozialauswahl zu nennen, nicht nach, ist die streitige Kündigung ohne weiteres als sozialwidrig anzusehen; auf den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl kommt es dann nicht an.
BAG, 10.2.1999, 2 AZR 422/98 (DB 99, 1018)
Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber den Abbau tariflich gesicherter Leistungen (hier: Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden auf 38,5 Stunden bei einer Lohnerhöhung von 3 % durchzusetzen versucht, ist rechtsunwirksam.
BAG, 10.2.1999, 2 AZR 176/98 (NZA 99, 602)
Gem. § 54 BMT-G II müssen die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben jedenfalls so genau bezeichnet sein, daß im
Prozeß nicht ernsthaft streitig werden kann, auf welchen Lebenssachverhalt die Kündigung gestützt war; allein die
Bezugnahme auf ein inhaltlich nicht näher umschriebenes Gespräch reicht dafür nicht.
BAG, 10.2.1999, 2 ABR 31/98 (DB 99, 1121)
Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung z. B. BAGE 73, 42 = NZA 1994, 409 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist und BAGE 74, 127 = NZA 1994, 63 = AP Nr. 112 zu § 626 BGB). Dies gilt auch bei Störungen im sogenannten Vertrauensbereich. Zur Berücksichtigung der "fiktiven" Kündigungsfrist bei der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied.
BAG, 27.1.1999, 10 AZR 37/98 (NZA-RR 99, 331)
Ein Diplomsportlehrer mit postgradualer Ausbildung im Fach "Didaktik des Schulsports", der im Freistaat Sachsen an einer Förderschule verwendet wird, ist nach der Vorbemerkung Nr. 1 der Arbeitgeber-Richtlinien ab 1.7.1995 wie ein Lehrer an einer Mittelschule nach VergGr. III BAT-O zu vergüten, da er aufgrund seiner Ausbildung die Tätigkeitsmerkmale der Fußnote 1 (Fachdiplom und pädagogisches Zusatzstudium/Prüfung) zu dieser Vergütungsgruppe erfüllt.
BAG, 26.1.1999, 2 AZR 134/98 (BB 99, 908)
Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf außerordentliche
Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gem. § 111 I 5 ArbGG eine Verhandlung vor
einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muß
(Bestätigung der Senatsrechtsprechung von BAGE 61, 258 = NZA 1990, 395 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG).
BAG, 21.1.1999, 2 AZR 648/97 (DB 99, 806)
Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer in einem dem deutschen Recht unterliegenden Vertrag, seine Arbeitsleistung im Rahmen eines ergänzenden Dienstvertrags mit einem ausländischen, konzernzugehörigen Unternehmen zu erbringen, und behält sich der Vertragspartner vor, dem Arbeitnehmer selbst Weisungen und dienstliche Anordnungen zu erteilen, und jederzeit ein neues zum Konzern gehörendes Unternehmen für den weiteren Auslandseinsatz des Arbeitnehmers zu bestimmen, so ist der Vertragspartner selbst Arbeitgeber und bei der Kündigung dieses Vertrags hat er deutsches Kündigungsschutzrecht zu beachten.
Beruft sich in diesem Fall der Arbeitgeber darauf, für den Arbeitnehmer sei die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit bei dem konzernzugehörigen Unternehmen weggefallen, so hat er dies nach allgemeinen Grundsätzen bei Bestreitensfall substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Auch für fehlende Einsatzmöglichkeiten bei anderen zum Konzern gehörenden Unternehmen, bei denen der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß beschäftigt werden könnte, obliegt dem Arbeitgeber eine gesteigerte Darlegungslast.
BAG, 20.1.1999, 7 AZR 715/97 (DB 99, 967)
Die Klagefrist des § 1 V BeschFG ist nicht nur bei Befristungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz, sondern auch bei Befristungen nach anderen Vorschriften und Grundsätzen zu beachten.
Arbeitnehmer, die die Wirksamkeit der Befristung in einem Arbeitsvertrag nach dem 1.10.1996 gerichtlich überprüfen lassen wollen, müssen die Klagefrist des § 1 V BeschFG einhalten.
Die Klagefrist begann für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.10.1996 aufgrund einer Befristung enden sollte, am 1.10.1996. Die Fiktionswirkung des § 1 V BeschFG i. V. mit § 7 KSchG trat mit Ablauf des 21.10.1996 ein.
BAG, 19.1.1999, 1 AZR 499/98 (DB 99, 962)
Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gem. § 75 II BetrVG in Verbindung mit Art. 2 I GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt.
Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt.
Ein generelles Rauchverbot im Freien kann i. d. R. nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.
Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die
Regelungskompetenz der Betriebspartner.