Verkehrsunfall, Reparatur, Totalschaden, Gutachter, Abschleppkosten, Wiederbeschaffungswert, Mietwagen, Nutzungsausfall, Werkstatt, Restwert, Umsatzsteuer

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Sachschäden - Schadensersatz nach Verkehrsunfall - www.mainlaw.de

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Stand: 18. Januar 2017

Schadensersatzforderungen aufgrund von Verkehrsunfällen - Positionen, die gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer anlässlich eines Verkehrsunfalles nach der Rechtsprechung geltend gemacht werden können:

Hinweis: Einzelne Links sind aus technischen Gründen nicht aktiv. In diesem Fall bitte die gesuchte Textstelle „markieren" und mit „Strg F" suchen.

Ablauf der Sechs-Monats-Frist - Geltendmachung des konkret angefallenen Reparaturaufwand (BGH, Urteil vom 23. 11.2010 - VI ZR 35/10)

Ab- und Anmeldekosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - 1 U 220/10)
Ab- und Anmeldekosten (KG, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03, VersR 2004, 1620 u.a.)
Ab- und Anmeldekosten - pauschal € 75,00 (AG Mettmann, Urteil vom 02.06.2016 - 20 C 96/14)
Abrechnung auf fiktiver Basis (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.12.2010 - 2-16 S 62/10)
Abrechnung auf fiktiver Basis - Erreichbarkeit einer freien Werkstätte (AG Halle (Saale), Urteil vom 02.02.2012 - 93 C 2774/10)
Abrechnung auf fiktiver Basis - tatsächlich angefallene Bruttokosten sind zu erstatten (BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13)
Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Reparaturkosten)
Abrechnung auf Gutachtenbasis - Reparatur im Ausland (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2014 - 5 U 28/14)
Abrechnung auf Neuwagenbasis (BGH, Entscheidung vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80, VersR 1983, 718 u.a.)
Abrechnung auf Neuwagenbasis - Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs (BGH, Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08)
Abrechnung auf Neuwagenbasis - Leasingfahrzeug (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 181/11)
Abrechnung auf Totalschaden bei Ersatzbeschaffung (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2010 - 32 C 1699/10-18)

Abschleppkosten (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2001 - 7 U 174/00, ZfS 2002, 389 u.a.)
Abschleppkostn - ortsübliche Kosten (BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13)
Abschleppkosten - Unangemessenheit (AG Heidelberg, Urteil vom 06.06.2013 - 21 C 95/13)
Abschleppkosten - vorübergehender Defekt - Auto springt nicht an (AG Elmshorn, Urteil vom 11.10.2013 - 54 C 26/12)
Abtretung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam - Sachverständigengebühren (BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10)
Abtretung - Mietwagenkosten - Einlassung des Haftpflichtversicherers (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11)
Abtretung - Mietwagenkosten - Einlassung des Unfallgegners (AG Mönchengladbach, Urteil vom 17.07.2012 - 36 C 491/11)
Abtretung - Mietwagenkosten - Einziehung der Schadensersatzforderung (BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11)
Abtretung - Mietwagenkosten - Erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 8/12)
Abtretung - Mietwagenkosten - Wirksamkeit der Abtretung (BGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 297/11)
Abtretung - Mietwagenkosten - Wirksamkeit der Abtretung - hinreichende Bestimmtheit (AG Bremen, Urteil vom 06.09.2012 - 9 C 258/11)
Abtretung - Sachverständigengebühren - Factoring (BGH, Urteil vom 21.10.2014 - VI ZR 507/13)
Abtretung von Mietwagenkosten ohne Sicherungsabrede (LG Köln, Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10)

Abzug „neu für alt"
Abzug "neu für alt" - Autobahnanlage (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2015 - 12 U 85/15)
Abzug „neu für alt" - messbare Vermögensmehrung (OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2014 - 11 U 23/14)
Abzug „neu für alt" - Zweitschaden - nachfolgender Unfall (LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 - 13 S 198/13)
A-Klasse-Urteil (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09)
Aktenübersendungsgebühr (AG Velbert, Urteil vom 04.05.2005 - 13 C 576/04)
Angemessenheit der Mietwagenkosten (AG Rendsburg, Urteil vom 19.02.2013 - 3 C 569/12)
Anspruchsprüfungsfrist - Kostentragungspflicht (OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 - 24 W 69/11)

Anwaltskosten
Anwaltskosten - außergerichtliche (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - 1 U 139/11)
Aufklärungs- und Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07; BGH, Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07)
Aufrechnung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Aufschlag für Winterreifen (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11)
Auslagenpauschale (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11)
Autovermieter - Haftung (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 u.a.)
Behördlich genutztes Fahrzeug - Nutzungsausfallentschädigung (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.10.2011 - 4 O 8/11)
Beliebigkeitsrabatt - Reparaturaufwand - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 79/10)
Beschädigung beförderter Sachen - Laptop (LG Erfurt, Urteil vom 29.11.2012 - 1 S 101/12)
Besichtigungsrecht des Versicherers (LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011 - 42 O 22/10)
Besichtigungsrecht des Versicherers bei Abrechnung auf Gutachtenbasis (LG München, Urteil vom 03.06.1991 - 13 T 8865/91)
Bindung an die gewählte Abrechnungsart (BGH, Urteil vom 17.10.2006 - VI ZR 249/05 - keine Bindung)
Bruttoraraturkosten - Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08)
BVSK-Honorarbefragung - Sachverständigengebühren (LG Rostock, Urteil vom 18.04.2013 - 1 S 225/11)
DAV-Abkommen (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 76/06 zu § 397 BGB u.a.)
Darlegungs- und Beweislast - Mietwagenkosten - günstigerer Tarif (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Darlegungs- und Beweislast - Mietwagenkosten - günstigerer Tarif (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Deckungszusage - Rechtsanwaltgebühren (Verkehrsanwälte Info - 04/2010)
Doehmer-Indizien-Liste (DIL) zur Unfallmanipulation - Stand 05/2007 - © 1999 - 2007
Durchschnittliche Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (AG Köln, Urteil vom 08.03.2006 - 265 C 500/05, MittBl der Arge VerkR 3/2006)
Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Eigenreparatur durch Unternehmer - Zuschlag für „Wagnis und Gewinn" (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.01.2012 - 16 U 100/11, NJW 2012, 2977 f)
Eigenreparatur - Reparatur im eigenen Werkstattbetrieb (AG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2014 - 15 C 3153/13)
Eigenreparatur - Reparatur in eigener Werkstatt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2013 - 4 U 324/11)
Eil- oder Notsituation - Mietwagen (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09)
Einholung einer Deckungszusage - Rechtsanwaltgebühren (Verkehrsanwälte Info - 04/2010)
Einholung Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer (OLG Celle, Urteil vom 12.01.2011 - 14 U 78/10)
Einholung von Vergleichsangeboten - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07)
Einwände gegen Schwacke-Liste (LG Würzburg, Beschluss vom 12.03.2013 - 43 S 77/13)

Entgangener Gewinn (BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93, MDR 1994, 37 u.a.)
Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13)
Ergänzungsgutachten - keine Kostenerstattung (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12)
Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens - bedingte Kostenerstattung (AG Bad Segeberg, Urteil vom 30.11.2012 - 9 C 350/12)
Erkundigungspflicht - Preis unter Normaltarif (LG Erfurt, Urteil vom 08.03.2013 - 9 S 60/12)
Erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 8/12)
Ermittlung des Fahrzeugrestwertes durch Sachverständigen (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08)
Erreichbarkeit einer freien Werkstätte - fiktive Abrechnung (AG Halle (Saale), Urteil vom 02.02.2012 - 93 C 2774/10).
Ersatzbeschaffung - Mehrwertsteuer (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11)
Ersatzbeschaffung - tatsächlicher Anfall der Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 351/12)
Ersatzbeschaffung - Umsatzsteuer (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2010 - 32 C 1699/10-18)
Ersatzbeschaffung - Verzögerung - Mietwagenkosten (AG Haßfurt, Urteil vom 02.08.2013 - 2 C 165/13)
Ersatzbeschaffung - Verzögerung - Restwert - Mitverschulden (LG Hannover, Urteil vom 23.03.2011 - 11 S 56/10)
Ersatzfahrzeug - Vorfinanzierung der Kosten (OLG Köln, Urteil vom 20.03.2012 - 15 U 170/11)
Ersatztaxi - Mietwagenkosten - Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten (LG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2012 - 13 S 15/12)
Ersatzteilbeschaffung - preiswerte Werkstatt (AG Köthen, Urteil vom 11.07.2005 - 8 C 252/05, SVR 2005, 385)
Ersatzteilrabatt (BGH, Urteil vom 17.03.1992 - VI ZR 226/91)
Ersatz von Mietwagenkosten - hilfsweise Nutzungsausfall (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11)
Ersparte Eigenaufwendungen für Ersatztaxi - Mietwagenkosten (LG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2012 - 13 S 15/12)
Eurogarant-Fachbetrieb - fiktive Schadensabrechnung (LG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2013 - 13 S 23/13)

Fachgerechte Reparatur im Umfang des Gutachtens (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Fabrikneues Ersatzfahrzeug - Abrechnung auf Neuwagenbasis (BGH, Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08)
Fahrrad - Nutzungsausfallentschädigung (LG Lübeck, Urteil vom 08.07.2011 - 1 S 16/11)
Fälligkeit - nicht erst nach sechs Monaten - vollständige und fachgerechte Reparatur - RK von bis zu 30% über dem WB (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08)
Fehlerhaftes Gutachten - Haftung des Sachverständigen (LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010 - 10 O 1669/08)

Fiktive Reparaturkosten
Fiktive Reparaturkosten - Ablauf der Sechs-Monats-Frist - konkret angefallenen Reparaturaufwand (BGH, Urteil vom 23. 11.2010 - VI ZR 35/10)
Fiktive Reparaturkosten - Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (AG Aschaffenburg, Urteil vom 08.11.2012 - 130 C 436/12)
Fiktive Reparaturkosten - Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis (BGH, Urteil vom 15.07.2014 - VI ZR 313/13)
Fiktive Reparaturkosten - Abrechnung auf Gutachtenbasis - Reparatur im Ausland (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2014 - 5 U 28/14)
Fiktive Reparaturkosten - Behalten für sechs Monate und Herbeiführug der Verkehrssicherheit (OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2015 - 14 U 112/14)
Fiktive Reparaturkosten - Besichtigungsrecht des Versicherers bei Abrechnung auf Gutachtenbasis (LG München, Urteil vom 03.06.1991 - 13 T 8865/91)
Fiktive Reparaturkosten - bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 30/11)
Fiktive Reparaturkosten - Erreichbarkeit einer freien Werkstätte (AG Halle (Saale), Urteil vom 02.02.2012 - 93 C 2774/10).
Fiktive Reparaturkosten - Ersatzteilrabatt (BGH, Urteil vom 17.03.1992 - VI ZR 226/91)
Fiktive Reparaturkosten - fiktive Sozialabgaben und Lohnnebenkosten (BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 401/12)
Fiktive Reparaturkosten - fiktive Umrüstungskosten für Taxi (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2010 - 21 S 30/10)
Fiktive Reparaturkosten - freie Betriebe - Stundenverrechnungssätze in Markenwerkstätten (OLG Bremen, Urteil vom 07.02.2011 - 3 U 61/10)
Fiktive Reparaturkosten - geringere Stundenverrechnungssätze - Zeitpunkt des Hinweises (AG Hechingen, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 416/11)
Fiktive Reparaturkosten - gwillkürte Prozessstandschaft - keine Haftungsquote (AG Gießen, Urteil vom 26.10.2016 - 38 C 331/15)
Fiktive Reparaturkosten - Gleichwertigkeit der Reparatur - Prüfgutachten - Stundenverrechnungssätze (LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2013 - 43 S 136/12)
Fiktive Reparaturkosten - günstigere Reparaturmöglichkeit - "freie Fachwerkstatt" (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 - A-Klasse-Urteil)
Fiktive Reparaturkosten - günstigere Reparaturmöglichkeit - "freie Fachwerkstatt" mit Sonderkonditionen (BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14)
Fiktive Reparaturkosten - pauschaler Abzug von 10% der Lohnkosten (AG Gummersbach, Urteil vom 15.05.2012 - 11 C 49/12)
Fiktive Reparaturkosten - Rabatte bei fiktiver Schadensberechtigung (AG Bremen, Urteil vom 01.03.2013 - 7 C 308/12)
Fitkive Reparaturkosten - Reparatur im Betrieb des Geschädigten (OLG Zweibrücken, VersR 2002, 1566)
Fiktive Reparaturkosten - Schäden durch späteren Unfall (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 88/08)
Fiktive Reparaturkosten - Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 - Karosseriebaumeister-Urteil - Porsche-Entscheidung)
Fiktive Reparaturkosten - Stundenverrechnungssätze (LG Münster, Urteil vom 11.12.2007 - 9 S 187/07; LG Berlin, Urteil vom 26.11.2007 - 58 S 203/07)
Fiktive Reparaturkosten - Stundenverrechnungssätze - Markenwerkstätten - freie Betriebe (AG Nürtingen, Urteil vom 14.12.2006 - 12 C 1392/06; NJW 2007, 1143 f)
Fiktive Reparaturkosten - tatsächlich angefallene Bruttokosten sind zu erstatten (BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13)
Fiktive Reparaturkosten - verkehrssichere (Teil-) Reparatur (BGH, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07)
Fiktive Reparaturkosten - Unternehmergewinn (BGH, Urteil vom 08.12.1977 - II ZR 189/75)
Fiktive Reparaturkosten - Verweis auf Eurogarant-Fachbetrieb (LG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2013 - 13 S 23/13)
Fiktive Reparaturkosten - Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit im Rechtsstreit (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 320/12)
Fiktive Reparaturkosten - Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit - Abrechnung auf fiktiver Basis (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.12.2010 - 2-16 S 62/10)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung - im reparierten Zustand (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung - im reparierten Zustand - Restwertabzug unzulässig (AG Fulda, Urteil vom 29.09.2011 - 34 C 32/11)
Fiktive Reparaturkosten - Weiternutzung - im reparierten Zustand - Repararturkosten überschreiten den Wiederbeschaffungswert nicht - uHu-Fall (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung für 6 Monate - Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung für 6 Monate - RK von bis zu 30% über dem WB - nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08, bestätigt: BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - VI ZB 71/08)
Fiktive Reparaturkosten - Weiternutzung für mindestens sechs Monate
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung im unreparierten Zustand (BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung - Integritätsinteresse bei Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Fiktive Reparaturkosten - Werkstattrabatt -Wechsel zur konkreten Abrechnung (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11)
Fiktive Sachverständigengebühren
Fiktive Schadensberechnung auf Gutachtenbasis - UPE-Aufschläge (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.04.2016 - 7 U 34/15)
Fiktive Schadenabrechnung - Spot-Repair-Methode - Verweisungsmöglichkeit (LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2014 - 9 S 134/14)
Fiktive Schadenabrechnung - UPE-Aufschläge und Verbringungskosten - Verweisungsmöglichkeit (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2013 - 13 S 61/13)
Fiktive Verbringungskosten (AG Hechingen, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 416/11).
Flottenrabatt (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11)
Frauenhofer Institut - Erhebung mit zahlreichen methodischen Mängeln (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 - 25 U 2/10)
Frauenhofer Mietpreisspiegel - Schätzungsgrundlage der erforderlichen Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09)
Frauenhofer Mietpreisspiegel - Schwacke-Mietpreisspiegel - arithmetisches Mittel (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11)
Freie Fachwerkstatt - günstigere Reparaturmöglichkeit (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 - A-Klasse-Urteil)
Freie Fachwerkstatt - Verweisungsmöglichkeit (LG Mannheim, Urteil vom 07.02.2013 - 10 S 19/12)
Gebot der Wirtschaftlichkeit - Stundenverrechnungssätze in Markenwerkstätten (OLG Bremen, Urteil vom 07.02.2011 - 3 U 61/10)

Gebrauchte Ersatzteile (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Gebrauchte Ersatzteile - fachgerechte Reparatur mit Gerauchtteilen (LG Schweinfurt, Urteil vom 12.09.2016 - 23 S 11/16)
Gebrauchte Ersatzteile - fachgerecht und vollständig (LG Konstanz, Urteil vom 23.03.2012 - 11 S 112/11 A)
Gebrauchte Ersatzteile - fachgerecht und vollständig (AG Marburg, Urteil vom 16.12.2014 - 9 C 759/13 (81))
Geringe Fahrleistungen - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11)
Geringhaltung des Schadens - Restwert - Mitverschulden (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09)

Gesamtschuldnerausgleich § 426 BGB
Geschäftsgebühr von 1,3 (BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05)

Gesetzliche Grundlagen
Gewerbebetrieb - Ersatz der Reparaturkosten bei Eigenreparatur (BGH, Urteil vom 19. 11.2013 - VI ZR 363/12)
Gewerblich genutzte Fahrzeuge - Integritätsinteresse (BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98 - auch bei gewerblich genutzten Fz.)
Gewerblich genutzte Fahrzeuge - Integritätszuschlag (BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98 - auch bei gewerblich genutzten Fz.)
Gewerblich genutztes Kraftfahrzeug - Nutzungsausfall (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13)
Gewillkürten Prozessstandschaft - fiktive Reparaturkosten und Wertminderung - keine Haftungsquote (AG Gießen, Urteil vom 26.10.2016 - 38 C 331/15)
Glaubenskrieg-Entscheidung (LG Trier, Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 228/12)
G-Mietwagenspiegel 2008 - G-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)
Großkundenrabatt (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11)
Großkunden-Rabatt-Fall (AG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2011 - 31 C 2331/10)
Günstigere Reparaturmöglichkeit - "freie Fachwerkstatt" (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 - A-Klasse-Urteil)
Günstigere Reparaturmöglichkeit - Verweisung auf „freie Fachwerkstatt" (LG Mannheim, Urteil vom 07.02.2013 - 10 S 19/12)
Günstigere Verwertungsmöglichkeiten bei Totalschaden - Restwert (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012 - 13 U 80/12)
Günstigerer Tarif - Darlegungs- und Beweislast - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Gutachterkosten - Abtretung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10)
Gutachterskoten - Pauschalierung (AG Dieburg, Urteil vom 20.02.2013 - 20 C 1308/12)
Gutachten objektiv ungeeignet - Vorschäden verschwiegen (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012 - 7 U 134/11)
Haftung für fehlerhaftes Gutachten - Sachverständige (LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010 - 10 O 1669/08)

Haftung - Sachverständige
Haftungsfreistellungskosten (Vollkaskoschutz für Mietwagen)
HB-III-Korridor - BVSK-Honorarbefragung - Sachverständigengebühren (LG Rostock, Urteil vom 18.04.2013 - 1 S 225/11)
Herausgabe eines Sachverständigengutachtens (AG Hannover, Urteil vom 02.05.2012 - 461 C 9491/11)
Hobby - Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Motorrad (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZA 40/11)
Integritätsinteresse - Zuschlag von bis zu 30% (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Integritätsinteresse - gewerblich genutzte Fahrzeuge (BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98, MDR 1999, 293)
Integritätsinteresse - kein Geld (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.05.2010 - 13 S 178/09, NJW 2010, 2356 ff)
Integritätszuschlag
Internetangebote - Vergleichbarkeit - Mietwagenkosten (LG Leipzig, Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 305/12)
Kfz-Reparatur mit Gebrauchtteilen - zeitwertgerechte Instandsetzung
Konkret angefallener Reparaturaufwand - Ablauf der Sechs-Monats-Frist (BGH, Urteil vom 23. 11.2010 - VI ZR 35/10)

Kontoführungsgebühren (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23)
Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung (BGH, Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05)
Kosten der Schadenregulierung - Bestand von über 5000 Kfz (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2013 - 4 U 145/13)
Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05)

Kosten öffentlicher Verkehrsmittel
Kosten eines unabhängigen Sachverständigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 u.a.)
Kostenpauschale (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11)
Kostenvoranschlag - Werkstattverweis - Stundenverrechnungssätze - markengebundene Werkstatt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - 1 U 139/11)
Kreditaufnahme - keine Pflicht des Geschädigten (LG Koblenz, Urteil vom 05.11.2013 - 1 O 256/13)
Laptop - Beschädigung beförderter Sachen (LG Erfurt, Urteil vom 29.11.2012 - 1 S 101/12)
Leasingfahrzeug - Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Totalschaden (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2012 - 20 U 207/11)
Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12)
Leasingfahrzeug - Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 181/11)
Listen oder Tabellen - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Listen und Tabellen - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09)
Mängel der Schätzungsgrundlage - Mietwagenkosten - Schätzungen und rechtliches Gehör (BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10)
Markengebundene Werkstatt - Stundensätze (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 - Porsche-Entscheidung)
Markengebundene Werkstatt - Stundensätze (KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08)
Markengebundenen Fachwerkstatt bei Taxi - Zumutbarkeit (LG Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2011 - 13 S 152/10)

Mehrwertsteuer (BGH, Urteil vom 09.05.2006 - VI ZR 225/05 u.a.)
Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11)
Mehrwertsteuer - Ersatzbeschaffung (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2010 - 32 C 1699/10-18)
Mehrwertsteuer - Leasingfahrzeug - Totalschaden (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2012 - 20 U 207/11)
Mehrwertsteuer - Leasing (OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 - 14 U 92/11)
Mehrwertsteuer - Schadenberechung
Mehrwertsteuer - Teilreparatur (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012 - 7 S 277/11)
Mehrwersteuer - Wiederbeschaffungswert - Bruttoreparaturkosten (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08)

Merkantiler Minderwert (BGH, Urteil vom 23.11.2004- VI ZR 357/03 u.a.)
Merkantiler Minderwert - anerkannte Modelle (LG München I, Urteil vom 05. Juli 2012 - 19 S 8083/12)
Merkantiler Minderwert - Dieselfahrzeug mit 195.000 km Laufleistung (AG Hamburg, Urteil vom 24.10.2013 - 52 C 63/13)
Merkantiler Minderwert - Ermittlung durch Sachverständigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.04.2016 - 7 U 34/15)
Merkantiler Minderwert - Fahrleistung von 195.648 km (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007 - 8 U 246/07)
Merkantiler Minderwert - Mercedes 300 SL Coupé (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - 1 U 107/08 - wertvoller Oldtimer)
Merkantiler Minderwert - Schaden bei Reaparturarbeitebn (LG Bonn, Urteil vom 09.08.2011 - 8 S 236/10)
Merkantiler Minderwert - Wertminderung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - 1 U 139/11)
Merkantiler Minderwert - zeitliche Obergrenze (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2013 - 13 S 191/12)
Mietfahrzeug - Winterbereifungskosten (LG Trier, Beschluss vom 30. April 2013 - 1 S 153/12)
Mietpreisspiegel als Grundlage der Schätzung (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11)
Mietpreisspiegel - G-Mietwagenspiegel 2008 - G-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)
Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts (AG Rendsburg, Urteil vom 19.02.2013 - 3 C 569/12)
Mietpreisspiegel - T-Mietpreisspiegel 2007 - EurotaxT GmbH - TListe Automietpreisspiegel (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)
Miettaxikosten des Taxiunternehmers (OLG München, Urteil 29.10.2010 - 10 U 2892/09, NJW 2011, 936 ff)
Mietwagen - Winterbereifungskosten (LG Trier, Beschluss vom 30. April 2013 - 1 S 153/12)

Mietwagenkosten
Mietwagenkosten - Abrechnungsschreiben & Kürzungen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2014 - 104 C 3274/13)
Mietwagenkosten - Abtretung - Einlassung des Unfallgegners (AG Mönchengladbach, Urteil vom 17.07.2012 - 36 C 491/11)
Mietwagenkosten - Abtretung - Einziehung der Schadensersatzforderung (BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11)
Mietwagenkosten - Abtretung Erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 8/12)
Mietwagenkosten - Abtretung ohne Sicherungsabrede (LG Köln, Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10)
Mietwagenkosten - Abtretung - Wirksamkeit der Abtretung (BGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 297/11)
Mietwagenkosten - Abtretung - Wirksamkeit der Abtretung - hinreichende Bestimmtheit (AG Bremen, Urteil vom 06.09.2012 - 9 C 258/11)
Mietwagenkosten - Angemessenheit (AG Rendsburg, Urteil vom 19.02.2013 - 3 C 569/12)
Mietwagenkosten - arithmetisches Mittel nach der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste (LG Freiburg. Urteil vom 23.10.2012 - 3 S 262/11)
Mietwagenkosten - arithmetischer Mittelwert aus beiden Listen - Schwacke-Liste / Fraunhofer-Tabelle (LG Duisburg, Urteil vom 15.06.2012 - 7 S 193/11)
Mietwagenkosten - arithmetischer Mittelwert aus beiden Listen - Schwacke-Liste / Fraunhofer-Tabelle (AG Wiesbaden, Urteil vom 20.07.2012 - 93 C 1648/12)
Mietwagenkosten - Beweislast für Notwendigkeit eines höheren Preises (AG Dortmund, Urteil vom 29.01.2013 - 431 C 7604/12)
Mietwagenkosten - Beweislast - Zugang zum günstigeren Normaltarif 1 (BGH, Urteile vom 21.11.2007 - XII ZR 15/06 und XII ZR 128/05 )
Mietwagenkosten - Beweislast - Zugang zum günstigeren Normaltarif 2 (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07)
Mietwagenkosten - Beweislast - Zugang zum günstigeren Normaltarif 3 (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Mietwagenkosten - deutlich über dem Normaltarif - Aufklärungspflicht (BGH, Urteile vom 21.11.2007 - XII ZR 15/06)
Mietwagenkosten - Eil- oder Notsituation (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09)
Mietwagenkosten - Einholung von Vergleichsangeboten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07)
Mietwagenkosten - Einwände gegen Schwacke-Liste (LG Würzburg, Beschluss vom 12.03.2013 - 43 S 77/13)
Mietwagenkosten - Erkundigungspflicht - Preis unter Normaltarif (LG Erfurt, Urteil vom 08.03.2013 - 9 S 60/12)
Mietwagenkosten - Ersatztaxi (LG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2012 - 13 S 15/12)
Mietwagenkosten - Erschütterung der Schwacke-Liste (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11)
Mietwagenkosten - Fraunhofer-Mietpreisspiegel ist vorzugswürdig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 1 U 42/14)
Mietwagenkosten - geringe Fahrleistungen - Erforderlichkeit der Anmietung (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11)
Mietwagenkosten - günstigerer Tarif - Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Mietwagenkosten - Listen oder Tabellen als Schätzungsgrundlage (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Mietwagenkosten - Listen und Tabellen (BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09)
Mietwagenkosten - Listen und Tabellen - Mängel der Schätzungsgrundlage - rechtliches Gehör (BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10)
Mietwagenkosten - Luxusfahrzeug - Porsche Cayenne (AG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2014 - 204 C 166/13)
Mietwagenkosten - Luxusfahrzeug - Porsche Panamera (AG München, Urteil vom 06.02.2014 - 333 C 26907/12)
Mietwagenkosten - Mietdauer von 18 Tagen - Schwacke-Mietpreisspiegel (AG Meldorf, Urteil vom 13.03.2014 - 80 C 555/13)
Mietwagenkosten - Mietpreisspiegel als Grundlage der Schätzung (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11)
Mietwagenkosten - Mietvertrag nichtig (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Mietwagenkosten - Mietwagentarife in Notfällen (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2012 - 6 U 23/12)
Mietwagenkosten - Mobilitätstarife nicht maßgeblich (BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Mietwagenkosten - Normaltarif für Selbstzahler bei Verletzung der Erkundigungspflicht (LG Landshut, Urteil vom 09.08.2013 - 72 O 1012/12)
Mietwagenkosten - Normaltarif - Schwacke - Abschlag von 17 % (AG Grevenbroich, Urteil vom 31.01.2013 - 27 C 145/12)
Mietwagenkosten - Normaltarif als Basis (BGH, Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Mietwagenkosten - Nutzungsmöglichkeit - mitnutzende Ehefrau (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - 1 U 220/10)
Mietwagenkosten - Nutzungswille - Mittellösung (LG Hannover, Urteil vom 28.11.2013 - 8 S 61/13)
Mietwagenkosten - ortsübliche Mietwagenkosten (OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2015 - 5 U 272/14)
Mietwagenkosten - pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (BGH, Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05)
Mietwagenkosten - pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif von 30% (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 32/05)
Mietwagenkosten - Porsche 911 Carrera - Verweis auf Taxi (LG Wuppertal, Urteil vom 24.04.2012 - 16 S 69/11)
Mietwagenkosten - Porsche Panamera (LG München II, Urteil vom 08.05.2012 - 2 S 4044/11)
Mietwagenkosten - preisgünstigeres Angebot des Haftpflichtversicherers (BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 85/10)
Mietwagenkosten - Reparaturobliegenheit - hohe Mietwagenkosten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2014 - 13 U 213/11)
Mietwagenkosten - Preisniveau am Ort der Anmietung (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Mietwagenkosten - Rettungsfahrzeug - Ausfall (OLG Celle, Urteil vom 22.08.2012 - 14 U 195/11)
Mietwagenkosten - Sachverständigengutachten (AG Wiesbaden, Urteil vom 26.07.2013 - 91 C 1997/12)
Mietwagenkosten - Schätzung durch Ermittlung des Mittelwertes (OLG Köln, Urt. v. 01.08.2013 - 15 U 9/12; OLG Hamm, Urt. v .18.03.2016 - 9 U 142/15)
Mietwagenkosten - Schätzung nach arithmetischem Mittelwert (OLG Celle, Urteil vom 15.03.2016 - 14 U 127/15)
Mietwagenkosten - Schätzung nach arithmetischem Mittel nach der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste (LG Freiburg. Urteil vom 23.10.2012 - 3 S 262/11)
Mietwagenkosten - Schätzung eines Aufschlags auf den Normaltaruf (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09)
Mietwagenkosten - Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09)
Mietwagenkosten - Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 u.a.)
Mietwagenkosten - Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Mietwagenkosten - Schätzung nach Schwacke-Liste - Abschlag von 17% (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11)
Mietwagenkosten - Schätzung nach Schwacke-Liste - Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 40/10)
Mietwagenkosten - Schätzung nach Schwacke-Liste (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 - 25 U 2/10)
Mietwagenkosten - Schätzung nach Schwacke-Liste - arithmetischer Mittelwert (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11)
Mietwagenkosten - Schätzungen und rechtliches Gehör - Mängel der Schätzungsgrundlage (BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10)
Mietwagenkosten - Schätzungen und Vermutungen (BGH, Urteil vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06)
Mietwagenkosten - Schwacke-Automietpreisspiegel - Prüfung von Bedenken (LG Bonn, Beschluss vom 07.02.2013 - 8 S 252/12).
Mietwagenkosten - Schwacke-Liste geeignet (AG Cottbus, Urteil vom 01.02.2013 - 39 C 322/12)
Mietwagenkosten - Schwacke-Liste ist eine geeignete Schätzungsgrundlage (AG Wiesbaden, Urteil vom 24.08.2012 - 93 C 313/12)
Mietwagenkosten - Schwackeliste oder Fraunhofer Liste - Schätzung (LG Arnsberg, Urteil vom 26.02.2013 - 5 S 46/11)
Mietwagenkosten - Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzungsgrundlage (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013 - 3 U 141/12)
Mietwagenkosten - Screenshots - Erschütterung der Schätzungsgrundlagen (LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2012 - 4 S 97/11)
Mietwagenkosten - Substantiierungslast (BGH, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07)
Mietwagenkosten - telefonisches Angebot des Haftpflichtversicherers - günstigere Anmietmöglichkeit (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 563)
Mietwagenkosten - Unfallersatzfahrzeug nach Gutachteneinholung (AG Bremen, Urteil vom 13.12.2012 - 9 C 330/11)
Mietwagenkosten - Unfallwagen nicht verkehrssicher - Überlegungszeit (LG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 11 S 89/12)
Mietwagenkosten - Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen - Kreditkarte - Vorleistung (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06)
Mietwagenkosten - Vergleichbarkeit von Internetangeboten (LG Leipzig, Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 305/12)
Mietwagenkosten - verzögerte Ersatzbeschaffung - Prognoserisiko (AG Haßfurt, Urteil vom 02.08.2013 - 2 C 165/13)
Mietwagenkosten - Vollkaskoschutz (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04)
Mietwagenkosten - Vollkaskoversicherung für Mietwagen (LG Bonn, Urteil vom 21. März 2013 - 8 S 267/12)
Mietwagenkosten - Vollkaskoschutz - Erstattung von Zusatzkosten (AG Bremen, Urteil vom 25.07.2013 - 9 C 128/13)
Mietwagenkosten - Vorfinanzierung des Ersatzfahrzeuges (OLG Köln, Urteil vom 20.03.2012 - 15 U 170/11)
Mietwagenkosten - Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 40/10)
Mietwagenkosten - Vorteilsausgleichung mit € 0,30 pro km (AG Bremen, Urteil vom 13.12.2012 - 9 C 330/11)
Mietwagenkosten - Wirksamkeit des Mietvertrages nicht Bedingung für Ersatz (BGH, Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07)
Mietwagenkosten - Wirkungen des Abrechnungsschreibens (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2014 - 104 C 3274/13)
Mietwagenkosten - Zugänglichkeit eines günstigeren Mietwagentarifs - Nachweis (LG Trier, Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 228/12)
Mietwagenkosten - Zugang zum zeitlich und örtlich relevanten Markt (BGH, Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05)
Mietwagenkosten - Zusatzkosten für Winterreifen (LG Köln, Urteil vom 13.08.2013 - 11 S 374/12)
Mietwagenkosten - Zusatzkosten für Winterbereifung (AG Bremen, Urteil vom 25.07.2013 - 9 C 128/13)
Mietwagenkosten - Zuschläge - Eil- und Notsituationen pp (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11)
Mietwagentarife in Notfällen (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2012 - 6 U 23/12)
Mietwagen und Personenschaden (LG Köln, Urteil vom 08.10.2013 - 11 S 43/13)
Mindest-Rabatt von 19,05 % für Großkunden (AG Hannover, Urteil vom 16.12.2010 - 422 C 9236/10)
Mobilitätstarif (BGH, Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Motorrad-Rabatt-Fall - Beliebigkeitsrabatt - Reparaturaufwand - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 79/10)
Mithaftung & Sachverständigengebühren (AG Siegburg, Urteil vom 31.03.2010 - 111 C 10/10, NJW 2010, 2289 ff)
Mitverschulden - Stundenverrechnungssätze - alter Mercedes-Benz (BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09 - alter Mercedes-Benz)
Mitverschulden - Geringhaltung des Schadens - Restwert (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09)
Nachbesichtigung (LG Lübeck, Beschluss vom 19. April 2013 - 16 O 19/12)
Nachbesichtigung - Sachverständigengebühren (AG Kaiserslautern, Urteil vom 04.07.2014 - 11 C 416/14)
Nachbesichtigungsrecht (LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011 - 42 O 22/10)
Nachbesichtigung und Anwaltskosten (AG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2012 - 36 C 1991/12)
Nebenforderungen - Streitwert (BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZB 39/06)

Nebenkosten jeglicher Art - pauschal (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11)
Nebenkostenpositionen - Sachverständigengebühren (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 21.03.2013 - 316 C 391/12)
Nebenkostenpositionen - Sachverständigengebühren - Schadensminderungspflicht (LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2011 - 331 O 262/10)
Netto-Wiederbeschaffungsaufwand zzgl Umsatzsteuer (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04, SVR 2005, 346)
Nichtigkeit des Mietvertrages (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Normaltarif (BGH, Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Notsituation - Mietwagen (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09)

Nutzungsausfallentschädigung
Nutzungsausfallentschädigung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - 1 U 139/11)
Nutzungsausfallentschädigung - 565 Tage bei wirtschaftlichem Unvermögen zur Ersatzbeschaffung (LG Aachen, Urteil vom 06.02.2013 - 11 O 189/12)
Nutzungsausfallentschädigung - behördlich genutztes Fahrzeug (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.10.2011 - 4 O 8/11)
Nutzungsausfallentschädigung - Dauer der Wiederbeschaffung - fehlende Finanzierungsmöglichkeit (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13)
Nutzungsausfallentschädigung - Erwerb eines Ersatzfahrzeuges - Zeitraum (AG Mettmann, Urteil vom 02.04.2012 - 21 C 175/11, zfs 2012, 509 f)
Nutzungsausfallentschädigung - beschädigtes Fahrrad (LG Lübeck, Urteil vom 08.07.2011 - 1 S 16/11)
Nutzungsausfallentschädigung - beschädigtes Motorrad (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZA 40/11)
Nutzungsausfallentschädigung - gewerblich genutzte Fahrzeuge - Ferrari (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 5 U 147/07)
Nutzungsausfallentschädigung - gewerblich genutztes Kraftfahrzeug (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13)
Nutzungsausfallentschädigung - Herausgabeverweigerung durch Werkstatt (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2013 - 13 S 123/13)
Nutzungsausfallentschädigung - kompletter Zeitraum des Fahrzeugausfalls (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.11.2013 - 712 C 114/13)
Nutzungsausfallentschädigung - Mitverschulden - Werkstatt kein Erfüllungsgehilfe (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 25.07.2014 - 3 O 28/12)
Nutzungsausfallentschädigung - Nutzungsentschädigung - nach Mietwagennutzung (AG Mettmann, Urteil vom 02.06.2016 - 20 C 96/14)
Nutzungsausfallentschädigung - Nutzungswille - Ersatzbeschaffung (AG Halle, Urteil vom 21.11.2012 - 93 C 1420/12)
Nutzungsausfallentschädigung - Nutzungswille - Ersatzbeschaffung - Reparatur (AG Bielefeld, Urteil vom 28.01.2014 - 405 C 275/13)
Nutzungsausfallentschädigung - pauschal für überlangen Zeitraum (OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.06.2014 - 1 U 157/13)
Nutzungsausfallentschädigung - Rennrad (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2013 - 13 U 102/13)
Nutzungsausfallentschädigung - Rückgriff auf Fahrzeug des Vaters (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11)
Nutzungsausfallentschädigung - Stellung eines Ersatzfahrzeuges (LG Hamburg, Beschluss vom 11. 5. 2009 - 309 S 21/09 zu BGB §§ 280 I, 249)
Nutzungsausfallentschädigung - teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeug (OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 44/07)
Nutzungsausfallentschädigung - vor dem Unfall bestelltes Fahrzeug (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08)
Nutzungsausfallentschädigung - Weihnachtstage und Jahreswechsel (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11)
Nutzungsausfallentschädigung - Werkstattrisiko trägt der Schädiger (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 25.07.2014 - 3 O 28/12)
Nutzungsausfallentschädigung - Zeitraum bis zur Beschaffung eines Neuwagens (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.07. 2010 - 15 S 49/10, NJW 2010, 3455 f)
Nutzungsausfallentschädigung - Zeitraum von 15 Monaten (LG Hamburg, Urteil vom 30.03.2012 - 302 O 265/11)
Nutzungsausfallentschädigung - zulässige Dauer (AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 30.04.2014 - 648 C 422/13)
Nutzungsausfallentschädigung - Zulassungsbescheinigung - Vorlage im Prozess (AG Halle, Urteil vom 21.11.2012 - 93 C 1420/12)
Nutzungsausfall hilfsweise, anstelle des Ersatzes von Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11)
Nutzungsmöglichkeit - mitnutzende Ehefrau - Ersatz der Mietwagenkosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - 1 U 220/10)
Nutzungsmöglichkeit - Personenschaden und Mietwagen (LG Köln, Urteil vom 08.10.2013 - 11 S 43/13)
Nutzungswille - Ersatzbeschaffung (AG Halle, Urteil vom 21.11.2012 - 93 C 1420/12)
Nutzungswille - Mietwagenkosten (LG Hannover, Urteil vom 28.11.2013 - 8 S 61/13)
Nutzungswille - Nutzungsentschädigung für 168 Tage (KG, Urteil vom 11.10.2010 - 12 U 241/07)

Offensichtlich fehlerhaftes Gutachten (AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 15.01.2015 - 11 C 507/14)

Personenschaden und Mietwagen (LG Köln, Urteil vom 08.10.2013 - 11 S 43/13)
Preisgünstigeres Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers (BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 85/10)
Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Privatgutachten - Erstattungsfähigkeit der Kosten (BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12)
Privatgutachten im Zivilprozess - Kostenerstattung (BGH, Beschluss vom 23.05.2006 - VI ZB 7/05)
Prognoserisiko (BGH, Urteil vom 03.02.1961 - VI ZR 178/59, NJW 1961, 729 - 730)
Prognoserisiko - Kalkulation
Quotelung - Sachverständigengebühren & Mithaftung (BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 249/11)

Quotenvorrecht

Rabatt - Betriebsvereinbarung - Flottenrabatt (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11)
Rabatt - fiktiver Schadensberechtigung (AG Bremen, Urteil vom 01.03.2013 - 7 C 308/12)
Rabatt - Großkunden-Rabatt-Fall (AG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2011 - 31 C 2331/10)
Rabatt - günstige Reparaturmöglichkeit (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2009 - 1 U 13/09)
Rabatt - Mindest-Rabatt von 19,05 % für Großkunden (AG Hannover, Urteil vom 16.12.2010 - 422 C 9236/10)
Rabatt - Motorrad-Rabatt-Fall - Beliebigkeitsrabatt - Reparaturaufwand mehr als 30 % über Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 79/10)
Rabatt - Reparaturaufwand 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (LG Bochum, Urteil vom 13.01.2015 - 9 S 162/14)
RDG und Abtretung (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11)
Rechnung niedriger als die Prognose (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2002 - 15 U 123/01 u.a.)

Rechtsanwaltsgebühren (Verkehrsanwälte Info - 04/2010)
Rechtsanwaltsgebühren - außergerichtliche - Einholung einer Deckungszusage (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - 1 U 139/11)
Rechtsanwaltsgebühren - Gegenstandswert (AG Dinslaken, Urteil vom 16.06. 2014 - 32 C 117/14)
Rechtsanwaltsgebühren - Kollision zwischen zwei Fahrzeugen (LG Krefeld, Urteil vom 07.04.2011 - 3 S 39/10)
Rechtsanwaltsgebühren - einfach gelagerter Schadensfall (BGH, Entscheidung vom 08.11.1994 - VI ZR 3/94, ZfS 1995, 48)
Rechtsanwaltsgebühren - Einholung einer Deckungszusage
Rechtsanwaltsgebühren - Einholung Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer (OLG Celle, Urteil vom 12.01.2011 - 14 U 78/10)
Rechtsanwaltsgebühren - Kosten erforderlicher Rechtsverfolgung (AG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2012 - 41 C 5500/11)
Rechtsanwaltsgebühren - Höhe in Unfallsachen (BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05)
Rechtsanwaltsgebühren - Geltendmachung von Anspürchen gegen Kaskoversicherer (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 196/11)
Rechtsanwaltsgebühren - Nachbesichtigungsrfecht und Anwaltskosten (AG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2012 - 36 C 1991/12)
Rechtsanwaltsgebühren - Umwandlung des Freistellungsanspruchs (AG Kaiserslautern, Urteil vom 23.09.2014 - 11 C 895/14)
Rechtsanwaltsgebühren - unzulässige Abzüge - professioneller Fuhrparkbetreiber (AG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 41 C 5302/11)
Rechtsanwaltsgebühren - volle Haftung unstreitig (AG Gießen, Urteil vom 11.03.1999 - 47 C 3050/98)
Rechtsanwaltsgebühren - Vollkaskoversicherung - Rechtsschutzversicherung - Verzug - Prozess gegen Mietwagenfirma (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014)
Rechtsanwaltsgebühren - Wirksamkeit eines Rechtsanwaltsvertrages (AG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2013 - 30 C 2487/12 (25))

Redlicher Geschädigter
Regionalen Markt - Sachverständigengutachten (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06)
Regionaler Markt - Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04)
Reinigungsarbeiten
Reinigungsarbeiten - Fahrbahnverschmutzungen - Ölspur II (BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14)
Reinigungsarbeiten - Fahrbahnverschmutzungen - Ölspur I (BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14)
Reinigungsarbeiten - Verunreinigungen auf einer Bundesautobahn (OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.09.2014 - 1 U 162/13)
Rennrad - Nutzungsausfall (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2013 - 13 U 102/13)

Reparaturaufwand
Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 30/11)
Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 08.12.2009 - VI ZR 119/09)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, SVR 2005, 228)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Integritätsinteresse (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Integritätsinteresse - kein Geld (LG Saarbrücken, Urteil vom 14. 5. 2010 - 13 S 178/09, NJW 2010, 2356 ff)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Prognoserisiko (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Prognoserisiko - entgegen Gutachten (BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Reparaturkosten plus Wertminderung (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 67/91)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Verwendung gebrauchter Ersatzteile (BGH, Urteil vom 02..06.2015 - VI ZR 387/14)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Verwendung gebrauchter Ersatzteile (LG Konstanz, Urteil vom 23.03.2012 - 11 S 112/11 A)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Verwendung gebrauchter Ersatzteile (AG Marburg, Urteil vom 16.12.2014 - 9 C 759/13 (81))
Reparaturaufwand innerhalb 130%-Grenze (LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2012 - 1 S 89/11)
Reparaturaufwand - 30 % über dem Wiederbeschaffungswert und Rabatt (LG Bochum, Urteil vom 13.01.2015 - 9 S 162/14)
Reparaturaufwand - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 79/10 - Motorrad-Rabatt-Fall - Beliebigkeitsrabatt)
Reparaturaufwand - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06)
Reparaturaufwand - 30 % über dem Wiederbeschaffungswert und Rabatt (LG Bochum, Urteil vom 13.01.2015 - 9 S 162/14)
Reparaturaufwand voraussichtlich 245 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06)

Reparaturkosten
Reparaturkosten - Anrechnung des Werksangehörigenrabatts (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11)
Reparaturkosten brutto - Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08)
Reparaturkosten - 70 %-Grenze (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, MDR 2005, 1223)
Reparaturkosten - 130%-Grenze (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06 u.a.)
Reparaturkosten - 130%-Grenze bei Reparatur mit Gebrauchtteilen (LG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2012 - 5 S 230/11)
Reparaturkosten - 130%-Grenze bei Reparatur mit Gebrauchtteilen (AG Marburg, Urteil vom 16.12.2014 - 9 C 759/13 (81))
Reparaturkosten - Eigenreparatur durch Unternehmer - Zuschlag (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.01.2012 - 16 U 100/11, NJW 2012, 2977 f)
Reparaturkosten - Eigenreparatur in eigener Werkstatt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2013 - 4 U 324/11)
Reparaturkosten - Ersatz bei Eigenreparatur durch Gewerbetrieb (BGH, Urteil vom 19. 11.2013 - VI ZR 363/12)
Reparaturkosten - Großkunden-Rabatt-Fall (AG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2011 - 31 C 2331/10)
Reparaturkosten - günstige Reparaturmöglichkeit und Rabatt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2009 - 1 U 13/09)
Reparaturkosten - innerhalb 130%-Grenze (LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2012 - 1 S 89/11)
Reparaturkosten - Kosten Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig (AG Fulda, Urteil vom 05.05.2015 - 33 C 3/15)
Reparaturkosten - Reparaturbestätigung 46,60€ netto (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 12.11.2014 - 104 C 3098/13)
Reparaturkosten - Reparatur im eigenen Werkstattbetrieb (AG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2014 - 15 C 3153/13)
Reparaturkosten - Schäden nach Verkauf (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 19.02.2016 - 821 C 228/13)
Reparaturkosten - Schadennachweis und Vorschaden (LG Dortmund, Urteil vom 11.03. 2013 - 21 O 22/11)
Reparaturkosten - technische Gleichwertigkeit von Reinigungsarbeiten (OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 - 24 U 40/12)
Reparaturkosten - Unterschreitung der 130%-Grenze entgegen Gutachten (BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09)
Reparaturkosten - Vorschaden - Darlegungs- und Beweislast (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 U 172/12)
Reparaturkosten - Vorschaden - Nachweis des Schadens (LG Köln, Urteil vom 05. März 2013 - 11 S 160/12)
Reparaturkosten - Reparatur des Vorschadens - Darlegungs- und Beweislast (OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2013 - 14 U 57/13)
Reparaturkosten - Reparaturwerkstatt außerhalb des Wohnorts des Geschädigten (AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2014 - 30 C 2744/13 (47)
Reparaturkosten - über dem Wiederbeschaffungswert - bis zu 30% Überschreitung - fachgerechte Reparatur (BGH, Urteil vom 02..06.2015 - VI ZR 387/14)
Reparaturkosten - Verweisung auf freie Fachwerkstatt - Beweislast für Sonderkonditionen (LG Mannheim, Urteil vom 07.02.2013 - 10 S 19/12)
Reparaturkosten - Zuschlag für „Wagnis und Gewinn" (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.01.2012 - 16 U 100/11, NJW 2012, 2977 f)
Reparaturobliegenheit - unverhältnismäßig hohe Mietwagenkosten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2014 - 13 U 213/11)
Reservehaltungskosten (OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.2014 - 12 U 1136/12)

Restwert
Restwertabzug bei Weiternutzung unzulässig (AG Fulda, Urteil vom 29.09.2011 - 34 C 32/11)
Restwert - Erlös höher als Restwert (BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 232/09)
Restwert - günstigere Verwertungsmöglichkeiten (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012 - 13 U 80/12)
Restwert - Ermittlung des Fahrzeugrestwertes durch Sachverständigen (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08)
Restwert - Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12)
Restwert - Mitverschulden - Geringhaltung des Schadens (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09)
Restwert - Mitverschulden - Geringhaltung des Schadens - Verkauf nach Unfall (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 - 11 U 13/15)
Restwert - Mitverschulden - Verzögerung bei der Ersatzbeschaffung (LG Hannover, Urteil vom 23.03.2011 - 11 S 56/10)
Restwert - Schätzgrundlage für den Restwert (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08)
Restwert - regionaler Markt (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06)
Restwert - Übererlös (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2013 - 13 S 199/12)
Restwert - Veräußerung zum im Gutachten ermittelten Restwert (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 05.12.2013 - 915 C 397/13)
Restwert - Veräußerung zum Preis des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes (AG Neuburg, Urteil vom 18.12.2013 - 3 C 412/13)
Restwert - Wartepflicht auf höheres Restwertangebot (AG Ravensburg, Urteil vom 27.03.2014 - 9 C 1213/13; AG Hamburg-Wandsbeck, Urteil vom 02.12.2014 - 716b C 151/14)
Restwert - Wiederbeschaffungsaufwand bei Weiterbenutzung (OLG München, Urteil vom 09.09.2016 - 10 U 1073/16)
Restwert - Wirksamkeit von Restwertangeboten (LG Itzehoe, Urteil vom 22.01.2015 - 10 O 87/14)
Rettungsfahrzeuge - Ausfall - Mietwagenkosten (OLG Celle, Urteil vom 22.08.2012 - 14 U 195/11)

Rückstufungsschaden (BGH, Entscheidung vom 03.12.1991 - VI ZR 140/91, NJW 1992, 1035 u.a.)
Rückstufungsschaden - Schadenfreiheitsrabatt (BGH, Versäumnisurteil vom 25.04.2006 - VI ZR 36/05 u.a.)
Sachverständige - Haftung
Sachverständige - Haftung für fehlerhaftes Gutachten (LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010 - 10 O 1669/08)
Sachverständige - Haftung für fehlerhaftes Gutachten - Gebührenzahlung Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Geschädigten (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12)

Sachverständigengebühren (BGH, Urteil vom 10.10.2006 - X ZR 42/06 u.a.)
Sachverständigengebühren - Abtretung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10)
Sachverständigengebühren - Abtretung - Factoring (BGH, Urteil vom 21.10.2014 - VI ZR 507/13)
Sachverständigengebühren - Begutachtungskosten - erforderlich und zweckmäßig - tatsächlich erbrachter Aufwand - Darlegungslast (BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15)
Sachverständigengebühren - Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13)
Sachverständigengebühren - erforderliche Kosten eines Sachverständigengutachtens (OLG München, Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 579/15)
Sachverständigengebühren - Erforschung des zugänglichen Marktes (LG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 5 S 443/12)
Sachverständigengebühren - Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens (AG Bad Segeberg, Urteil vom 30.11.2012 - 9 C 350/12)
Sachverständigengebühren - Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weiteren Gutachtens (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2013 - 13 S 175/12)
Sachverständigengebühren - Höhe der Kosten - Wirtschaftlichkeitsgebot - JVEG (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15)
Sachverständigengebühren - Kosten für unbrauchbares Sachverständigengutachten (OLG Celle, Urteil vom 13.07. 2016 - 14 U 64/16)
Sachverständigengebühren - persönlicher Kontakt mit Gutachter (AG Biberach, Urteil vom 04.04.2012 - 2 C 1158/11)2

Sachverständigengebühren - fiktive
Sachverständigengebühren - Grenzen der Ersatzfähigkeit (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12)
Sachverständigengebühren - Gutachten objektiv ungeeignet - Vorschäden verschwiegen (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012 - 7 U 134/11)
Sachverständigengebühren - HB-III-Korridor - BVSK-Honorarbefragung (LG Rostock, Urteil vom 18.04.2013 - 1 S 225/11)
Sachverständigengebühren - keine Marktforschung (AG Oldenburg, Urteil vom 30.12.2014 - 7 C 7205/13 (X))
Sachverständigengebühren - keine Marktforschung (AG Reinbek, Urteil vom 10.02.2015 - 11 C 854/14)
Sachverständigengebühren - Kosten Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig (AG Fulda, Urteil vom 05.05.2015 - 33 C 3/15)
Sachverständigengebühren - marktübliche - angemessene Preise (LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010 - 4 S 11/10)
Sachverständigengebühren - marktübliche Preise (LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014 - 13 S 54/14)
Sachverständigengebühren - Mithaftung - Quotelung (BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 249/11)

Sachverständigengebühren - Mithaftung - Quotelung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 - I-1 U 152/10)
Sachverständigengebühren - Mithaftung - Quotelung (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011 - 14 U 47/11)
Sachverständigengebühren - Mithaftung (AG Siegburg, Urteil vom 31.03.2010 - 111 C 10/10, NJW 2010, 2289 ff)
Sachverständigengebühren - Mittelwert (LG Bochum, Urteil vom 19.04.2013 - 5 S 135/12)
Sachverständigengebühren - Nachbesichtigung (AG Kaiserslautern, Urteil vom 04.07.2014 - 11 C 416/14)
Sachverständigengebühren - Nebenkostenpositionen (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 21.03.2013 - 316 C 391/12)
Sachverständigengebühren - offensichtlich fehlerhaftes Gutachten (AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 15.01.2015 - 11 C 507/14)
Sachverständigengebühren - Pauschalierung (AG Dieburg, Urteil vom 20.02.2013 - 20 C 1308/12)
Sachverständigengebühren - Schadensminderungspflicht (LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2011 - 331 O 262/10)
Sachverständigengebühren - Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13)
Sachverständigengebühren - Schätzung der zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten - § 287 ZPO (KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 - 22 U 31/14)
Sachverständigengebühren - Schätzung - 25%-Grenze (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06.09.2011 - 111 C 3201/10)
Sachverständigengebühren - Sachverständigengebühren - Teilhaftung - keine Quotelung (OLG Rostock, Urteil vom 18.03.2011 - 5 U 144/10)
Sachverständigengebühren - Schreibgebühren, Bürokosten, Kosten für Lichtbilder & Grundhonorar (AG Fürth -Odenwald, Urteil vom 04.02.2015 - 1 C 111/13)

Sachverständigengebühren - überhöhte Gutachterkosten (AG Pfaffenhofen, Urteil vom 28.02.2013 - 1 C 9/13)
Sachverständigengebühren - Umwandlung des Freistellungsanspruchs (AG Kaiserslautern, Urteil vom 23.09.2014 - 11 C 895/14)
Sachverständigengebühren - VKS-Honorarumfrage 2011 (AG Dieburg, Urteil vom 06.02.2013 - 20 C 1274/12)
Sachverständigengebühren - Werkstattrisiko (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 13.05.1014 - 532 C 472/13)
Sachverständigengebühren - Wirtschaftlichkeitsgebot (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.2011 - 314a C 91/11)
Sachverständigengebühren - Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Geschädigten (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12)
Sachverständigengutachten bei Bagatellschaden an älterem Fahrzeug (LG Darmstadt, Urteil vom 05.07.2013 - 6 S 34/13)
Sachverständigengutachten - Herausgabe (AG Hannover, Urteil vom 02.05.2012 - 461 C 9491/11)
Sachverständigengutachten - substantiierter Parteivortrag durch Vorlage des Schadengutachtens (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 6 U 147/13)
Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt
Schadenbearbeitung - unverzügliche (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.08.2009 - 19 W 47/09, NJW-RR 2010, 98)

Schadenfreiheitsrabatt (BGH, Versäumnisurteil vom 25.04.2006 - VI ZR 36/05 u.a.)
Schadenfreiheitsrabatt - Rückstufungsschaden (BGH, Entscheidung vom 03.12.1991 - VI ZR 140/91, NJW 1992, 1035 u.a.)
Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis - Leasingfahrzeug (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 181/11)
Schäden nach Verkauf (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 19.02.2016 - 821 C 228/13)
Schadensersatz ohne Reparatur
Schadensersatz über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07):
Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07; BGH, Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07)
Schadensminderungspflicht - Mietwagenkosten - günstigerer Tarif (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Schätzung des Sachverständigenhonorars - 25%-Grenze (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06.09.2011 - 111 C 3201/10)
Schätzungsgrundlage - Mietwagenkosten - rechtliches Gehör (BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10)
Schätzgrundlage für den Restwert (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08)
Schwacke-Automietpreisspiegel - Prüfung von Bedenken (LG Bonn, Beschluss vom 07.02.2013 - 8 S 252/12)
Schwacke-Liste - Einwände (LG Würzburg, Beschluss vom 12.03.2013 - 43 S 77/13)
Schwacke-Liste - Schätzungsgrundlage der erforderlichen Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09)
Schwacke-Liste besser als Erhebung des Frauenhofer Instituts (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 - 25 U 2/10)
Schwackeliste oder Fraunhofer Liste - Glaubenskrieg-Entscheidung (LG Trier, Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 228/12)
Schwackeliste oder Fraunhofer Liste - Schätzung (LG Arnsberg, Urteil vom 26.02.2013 - 5 S 46/11)
Schwacke-Mietpreisspiegel (BGH, Urteil vom 12.06.2007 - VI ZR 161/06)
Schwacke-Mietpreisspiegel - Abschlag von 17% (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und 2006 (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008 - 1 U 17/08)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 - als Schätzungsgrundlage (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 - als Schätzungsgrundlage (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 - als Schätzungsgrundlage (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2009 - 3 U 30/09)
Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzungsgrundlage (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013 - 3 U 141/12)
Schwacke-Mietpreisspiegel - Frauenhofer Mietpreisspiegel - arithmetisches Mittel (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11)
Schwacke-Mietpreisspiegel - Erschütterung der Schwacke-Liste (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11)
Screenshots - Mietwagenkosten - Erschütterung der Schätzungsgrundlagen (LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2012 - 4 S 97/11)
Smart-Repair-Methode (LG Saarbrücken, Urteil vom 24.9.2010 - 13 S 216/09)
Sondermarkt für die Erzielung hoher Restwerte (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04)
Sondermarkt für Restwertaufkäufer (BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04)
Sozialabgaben und Lohnnebenkosten - fiktiv (BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 401/12)
Sozialversicherungsbeiträge - fiktive - Postion in der fiktiven Schadenabrechnung (AG Aschaffenburg, Urteil vom 08.11.2012 - 130 C 436/12)
Spot-Repair- Methode - Verweisungsmöglichkeit (LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2014 - 9 S 134/14)

Standgeld (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.1996 - 22 U 203/95, VersR 1997, 459 u.a.)
Standgeld - nicht fahrbereites Kraftfahrzeug (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11

Stapelvollmachten für AnwältInnen
Unzulässige "Stapelvollmacht" (AG Recklinghausen, Urteil vom 03.09.2013 - 13 C 83/13)
Stapelvollmachten zulässig (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.06.2012 - 910 C 440/11)

Stundenverrechnungssätze (LG Berlin, Urteil vom 26.11.2007 - 58 S 203/07)
Stundenverrechnungssätze - Blechschäden (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2011 - 1 U 109/10)
Stundenverrechnungssätze - alter Mercedes-Benz (BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09 - alter Mercedes-Benz)
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 - Porsche-Entscheidung)
Stundenverrechnungssätze - geringere - Hinweis vor Mahnantrag bzw. Klageeinreichung (AG Hechingen, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 416/11)
Stundenverrechnungssätze - Günstigere Reparaturmöglichkeit - "freie Fachwerkstatt" (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 - A-Klasse-Urteil)
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09)
Stundenverrechnungssätze - markengebundene Werkstatt - Werkstattverweis (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - 1 U 139/11)
Stundenverrechnungssätze - markengebundene Werkstatt (KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08)
Stundenverrechnungssätze - Markenwerkstätten - freie Betriebe (u.a. LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2009 - 2 S 11/09)
Stundenverechnungssätze - Smart-Repair-Methode (LG Saarbrücken, Urteil vom 24.9.2010 - 13 S 216/09)
Substantiierter Parteivortrag durch Vorlage des Schadengutachtens (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 6 U 147/13)

Taxikosten (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - 6 U 243/00, DAR 2001, 458 u.a.)
Taxikosten - fiktive Umrüstungskosten für Taxi (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2010 - 21 S 30/10)
Taxikosten - Mietwagenkosten - Ersatztaxi (LG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2012 - 13 S 15/12)
Teilreparatur - Umsatzsteuer (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012 - 7 S 277/11)
Technischer Gleichwertigkeit von Reinigungsarbeiten (OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 - 24 U 40/12)
T-Mietpreisspiegel 2007 - EurotaxT GmbH - TListe Automietpreisspiegel (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)

Totalschaden
Totalschaden-Abrechnung bei Ersatzbeschaffung (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2010 - 32 C 1699/10-18)
Totalschaden - Ersatzbeschaffung - Subvention - Feuerwehrfahrzeug (OLG Nürnberg, Urteil vom 19.08.2014 - 4 U 874/14)
Totalschaschen des Leasingnehmerfahrzeuges - Erstattung der Umsatzsteuer (OLG München, Urteil vom 26.04.2013 - 10 U 3879/12)
Wiederbeschaffungsaufwand bei Weiterbenutzung (OLG München, Urteil vom 09.09.2016 - 10 U 1073/16)

Transportschaden

Übererlös und Restwert (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2013 - 13 S 199/12)
Überdurchschnittlicher Erlös (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302)
Überziehungszinsen (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23)

Umsatzsteuer
Umsatzsteuer - § 249 II 2 BGB ist ein systemwidriger Ausnahmetatbestand (BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 401/12)
Umsatzsteuer - Beschädigung von Autobahneinrichtungen (BGH, Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13)
Umsatzsteuer - Ersatzbeschaffung (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11)
Umsatzsteuer - Ersatzbeschaffung (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2010 - 32 C 1699/10-18)
Umsatzsteuer - Ersatzbeschaffung - tatsächlicher Anfall (BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 351/12)
Umsatzsteuer - Ersatzfahrzeug (OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013 - 14 U 55/13)
Umsatzsteuer - Leasing (OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 - 14 U 92/11)
Umsatzsteuer - Leasingnehmer kauft Ersatzfahrzeug (OLG München, Urteil vom 23.01.2015 - 10 U 1620/14)
Umsatzsteuer - Teilreparatur (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012 - 7 S 277/11)
Umsatzsteuer - Ersattung bei Totalschaschen des Leasingnehmerfahrzeuges (OLG München, Urteil vom 26.04.2013 - 10 U 3879/12)
Umsatzsteuer - Wiederbeschaffungswert - Bruttoreparaturkosten (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08)
Unfallersatztarif - Aufklärungs- und Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07)
Unfallersatztarif - deutlich über dem Normaltarif - Aufklärungspflicht (BGH, Urteile vom 21.11.2007 - XII ZR 15/06 und XII ZR 128/05)
Unfallhelferring (BGH, Beschluss vom 20.06.2006 - VI ZB 75/05)
Unfalltarife für Mietwagen

Unkostenpauschale
Ungerechtfertigte Bereicherung (BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - VI ZR 248/13)
Unverzügliche Schadenbearbeitung (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.08.2009 - 19 W 47/09, NJW-RR 2010, 98)
Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06)
UPE-Aufschläge - fiktive Schadensberechnung auf Gutachtenbasis (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.04.2016 - 7 U 34/15)
UPE-Aufschläge - fiktive Schadensberechnung auf Gutachtenbasis - erstattungsfähig (AG Gießen, Urteil vom 26.10.2016 - 38 C 331/15)
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten - fiktive Schadenabrechnung (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2013 - 13 S 61/13)
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten - fiktive Schadenabrechnung (AG Uelzen, Urteil vom 28.02.2013 - 17 C 8008/13)
UPE-Zuschläge (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 1 U 126/00, VersR 2002, 208 u.a.)
Veräußerung des Unfallwagens erst nach Vorlage des Restwertgutachtens (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012 - 13 U 80/12)

Verbringungskosten und UPE-Zuschläge
Verbringungskosten und UPE-Aufschläge - fiktive Schadenabrechnung - Abzug (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2014 - 16 U 213/13)
Verbringungskosten und UPE-Aufschläge - fiktive Schadenabrechnung (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2013 - 13 S 61/13)
Verbringungskosten und UPE-Aufschläge - fiktive Schadenabrechnung (AG Uelzen, Urteil vom 28.02.2013 - 17 C 8008/13)
Verbringungskosten - fiktive (AG Hechingen, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 416/11).
Vergleichbarkeit von Internetangeboten - Mietwagenkosten (LG Leipzig, Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 305/12)
Vergleichsangebote - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07)
Verkauf des Unfallfahrzeugs - Zwang (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06)
Verkehrssichere (Teil-) Reparatur (BGH, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07)
Verkehrsunfallkonto (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23)
Verletzung der Aufklärungspflicht - Aufrechnung (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)

Verlust des Schadenfreiheitsrabattes
Verschmutzung der Fahrbahn - Erforderlichkeit der Beseitigungskosten (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12)
Verzinsung gezahlter Gerichtskostenvorschüsse (LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013 - 302 O 92/11)
Verwendung gebrauchter Ersatzteile (LG Konstanz, Urteil vom 23.03.2012 - 11 S 112/11 A)
VKS-Honorarumfrage 2011 (AG Dieburg, Urteil vom 06.02.2013 - 20 C 1274/12)
Vollkaskoschutz bei Mietwagen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04, VersR 2005, 568 - Mehrkosten für Vollkasko - CDW)
Vollkaskoschutz für Mietwagen - Erstattung von Zusatzkosten (AG Bremen, Urteil vom 25.07.2013 - 9 C 128/13)
Vollkaskoversicherung für Mietwagen (LG Bonn, Urteil vom 21. März 2013 - 8 S 267/12)
Vollständige Reparatur im Umfang des Gutachtens (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Vollständige und fachgerechte Reparatur (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Vollständige und fachgerechte Reparatur - RK von bis zu 30% über dem WB - nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08)
Vorauskasse bei Mietwagen - Hinweis (BGH, Urteil vom 07.02.2007 - XII ZR 125/04)

Vorfinanzierung der Kosten eines Ersatzfahrzeug (OLG Köln, Urteil vom 20.03.2012 - 15 U 170/11)
Vorfinanzierung der Mietwagenkosten - Schätzung eines Aufschlags auf den Normaltaruf (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09)
Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als Kostenfaktor (BGH, Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07)
Vorfinanzierung der Reparatur - Integritätsinteresse - kein Geld (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.05.2010 - 13 S 178/09, NJW 2010, 2356 ff)
Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten gibt es nicht (LG Koblenz, Urteil vom 05.11.2013 - 1 O 256/13)
Vorgerichtliche Anwaltskosten - Kollision zwischen zwei Fahrzeugen - Betriebsgefahr (LG Krefeld, Urteil vom 07.04.2011 - 3 S 39/10)
Vorhaltekosten - Reservefahrzeug (OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.2014 - 12 U 1136/12)

Vorschäden - Darlegungs- und Beweislast (LG Hagen, Urteil vom 27.08.2012 - 2 O 93/12)
Vorschäden - Darlegung der Reparatur von Vorschäden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02. 2015 - 1 U 32/14)
Vorschäden - Darlegungs- und Beweislast (KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14)
Vorschaden - Darlegungs- und Beweislast (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 U 172/12)
Vorschaden - Nachweis des Schadens (LG Köln, Urteil vom 05. März 2013 - 11 S 160/12)
Vorschäden - Sachvortrag (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2006 - 16 U 75/06, NJW 2007, 603 f)
Vorschaden - Schadennachweis (LG Dortmund, Urteil vom 11.03. 2013 - 21 O 22/11)
Vorschäden - Verschweigen - provozierter Unfall (LG Münster, Urteil vom 23.04.2014 - 2 O 462/11)

Vorteilsausgleichung - Mietwagen (BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 40/10)
Weiternutzung des Fahrzeugs - Begriff (BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05)
Weiterbenutzung - im reparierten Zustand (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Weiternutzung - im reparierten Zustand - Repararturkosten überschreiten den Wiederbeschaffungswert nicht - uHu-Fall (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06)
Weiterbenutzung für 6 Monate - Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07)
Weiterbenutzung im unreparierten Zustand (BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05)
Weiterbenutzung - Integritätsinteresse bei Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Weiterbenutzung - vollständige und fachgerechte Instandsetzung (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07)
Werksangehörigenrabatt - Anrechnung auf Reparaturkosten (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11)
Werkstattrabatt (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11)
Werkstatt- oder Prognoserisiko (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06 - geht zu Lasten des Schädigers)
Werkstattrisiko (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 - 4 U 131/03, SVR 2004, 153)
Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers (LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013 - 302 O 92/11)
Werkstattrisiko trägt der Schädiger (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 25.07.2014 - 3 O 28/12)
Werkstattrisiko und Sachverständigengebühren (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 13.05.1014 - 532 C 472/13)
Werkstatt- und Prognoserisiko (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302 - geht zu Lasten des Schädigers)
Werkstattverweis - Stundenverrechnungssätze - markengebundene Werkstatt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - 1 U 139/11)

Wertminderung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - 1 U 139/11)
Wertminderung - Merkantiler Minderwert (BGH, Urteil vom 23.11.2004- VI ZR 357/03 u.a.)
Wertminderung - Merkantiler Minderwert - Fahrleistung von 195.648 km (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007 - 8 U 246/07)
Wertminderung - Merkantiler Minderwert - Mercedes 300 SL Coupé (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - 1 U 107/08 - wertvoller Oldtimer)
Wertminderung - Merkantiler Minderwert - Schaden bei Reaparturarbeitebn (LG Bonn, Urteil vom 09.08.2011 - 8 S 236/10)
Wiederbeschaffungsaufwand ((BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04 = Wiederbeschaffungswert minus Restwert)
Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert)
Wiederbeschaffungsaufwand netto zzgl Umsatzsteuer (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04, SVR 2005, 346)

Wiederbeschaffungswert
Wiederbeschaffungswert - Bruttoreparaturkosten (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08)
Wiederbeschaffungswert - Darlegung durch Vorlage des Schadengutachtens (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 6 U 147/13)
Wiederbeschaffungswert - keine Umsatzsteuer enthalten - Feststellung des Sachverständigen (AG Halle (Saale), Urteil vom 10.01.2013 - 93 C 3231/12)
Wiederbeschaffungswert minus Restwert
Wiederbeschaffungswert und Rabatt (LG Bochum, Urteil vom 13.01.2015 - 9 S 162/14)

Winterausrüstung & Mietwagenkosten - zusätzliches Entgelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11)
Winterbereifungskosten für Mietfahrzeug (LG Trier, Beschluss vom 30. April 2013 - 1 S 153/12)
Winterbereifung - Zusatzkosten für gemietetes Unfallersatzfahrzeug (AG Bremen, Urteil vom 25.07.2013 - 9 C 128/13)
Winterreifen - Aufschlag (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11)
Winterreifen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - 1 U 220/10)
Winterreifen - Zusatzkosten für Mietwagen (LG Köln, Urteil vom 13.08.2013 - 11 S 374/12)

Wirtschaftlicher Totalschaden
Wirtschaftlichkeitsgebot & Sachverständigengebühren (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.2011 - 314a C 91/11)
Zeitraum bis zur Beschaffung eines Neuwagens - Nutzungausfallentschädigung (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.07. 2010 - 15 S 49/10, NJW 2010, 3455 f)
Zeitwertgerechte Instandsetzung - Kfz-Reparatur mit Gebrauchtteilen

Zinsschaden
Zugänglichkeit eines günstigeren Mietwagentarifs - Nachweis (LG Trier, Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 228/12)
Zuschlag für „Wagnis und Gewinn" (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.01.2012 - 16 U 100/11, NJW 2012, 2977 f)

*nach oben*

Gesamtschuldnerausgleich, Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang § 426 BGB

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zum Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr (hier: Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße) als Gesamtschuldner aufzukommen haben (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - III ZR 441/13):

„... Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf Erstattung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Firma J. R. Landmaschinen (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin eines Schleppers, den sie am 30. Juli 2010 zur Reparatur einer Dieselleitung in die Werkstatt des Versicherungsnehmers verbrachte. Nach Durchführung der Reparatur unternahm ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers eine Probefahrt auf öffentlichen Straßen. Dabei trat Schmieröl aus dem Fahrzeug aus und verunreinigte die Fahrbahn auf einer Länge von ca. 2,5 Kilometern. Die Freiwilligen Feuerwehren S. und Sü. nahmen zur Beseitigung von Gefahren für die Verkehrssicherheit das ausgetretene Öl mittels Bindemittel auf und entsorgten es. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 14. Dezember 2010 machte die Samtgemeinde N. für den Einsatz der Ortsfeuerwehren zu erstattende Gebühren in Höhe von 1.424,64 € gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend. Dieser Betrag wurde von der Klägerin beglichen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, auf Grund des nach § 86 VVG übergegangenen Ausgleichsanspruchs des Versicherungsnehmers sei die Beklagte zur Erstattung sämtlicher Gebühren aus Anlass des Feuerwehreinsatzes verpflichtet.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.424,64 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. ...

I. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Versicherungsnehmer stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB scheitere daran, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Die Klägerin könne auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen (§§ 677, 683, 670 BGB). Da die Samtgemeinde N. allein den Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner in Anspruch genommen habe, habe die Klägerin durch die Bezahlung der Gebühren ein Geschäft des Versicherungsnehmers und nicht ein solches der Beklagten besorgt. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 426 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 3 StVG. Es fehle an der Gleichstufigkeit der Ansprüche. Die Samtgemeinde N. habe den Versicherungsnehmer nicht nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in Anspruch genommen. Sie habe vielmehr einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch geltend gemacht. Im Vergleich dazu sei ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG nur subsidiär. Auch eine Analogie zu §§ 421 ff BGB sei nicht geboten. Im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine Ausgleichspflicht zwischen mehreren Störern. Lediglich im Bodenschutzrecht sei dies anders (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG). Die Behörde treffe bei Eintritt der Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinn die Entscheidung, wie diese am effektivsten zu beseitigen sei. Dabei könne es geboten sein, einen Störer vorrangig heranzuziehen. Die mögliche Störereigenschaft anderer Personen begründe keine Gesamtschuld. Weitere Störer hafteten immer nur subsidiär im Verhältnis zu dem herangezogenen Störer.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abgelehnt hat.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB verneint. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, von denen auch das Berufungsgericht ausgeht und die von der Revision nicht angegriffen werden, war die defekte Leitung, die zu dem Ölaustritt geführt hat, weder für den Versicherungsnehmer noch für die Beklagte erkennbar. Dieser kann also insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Versicherungsnehmer bei Erteilung des Reparaturauftrags nicht auf einen möglichen Defekt (auch) der Ölleitung hingewiesen zu haben.

2. Zutreffend und von der Revision nicht in Frage gestellt hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag versagt (§§ 677, 683, 670 BGB). Der Versicherungsnehmer hat durch die Bezahlung der erhobenen Gebühren kein Geschäft der Beklagten, sondern ein eigenes besorgt. Durch den Bescheid vom 14. Dezember 2010 wurde allein der Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner (Verhaltensstörer) herangezogen. Die Klägerin muss die Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Gebührenbescheids hinnehmen und kann sich nicht darauf berufen, durch die Bezahlung der Gebühren sei (auch) ein Geschäft der Beklagten (als Zustandsstörer) besorgt worden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457 f; siehe auch BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 27 ff).

3. Der vom Berufungsgericht erwogene Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 1, 3 StVG scheitert bereits daran, dass die Samtgemeinde N. zu keinem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend gemacht und der Versicherungsnehmer zudem den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG geführt hat.

4. Der dem Versicherungsnehmer nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehende Ausgleichsanspruch folgt jedoch aus § 26 Abs. 2, 4 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds.GVBl. S. 233) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 vom 17. Dezember 2009 (Nds.GVBl. S. 491; jetzt: § 29 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 18. Juli 2012, Nds.GVBl. S. 269) in Verbindung mit der Satzung der Samtgemeinde N. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (FwKost/GebS) vom 21. Oktober 1996.

a) Es ist umstritten, ob der durch die Polizei- und Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Störer einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem nicht in Anspruch genommenen Störer analog § 426 BGB besitzt. Nach der in der Literatur herrschenden Auffassung findet ein Gesamtschuldnerausgleich statt, wenn einer von mehreren Verantwortlichen zur Gefahrenbeseitigung herangezogen worden ist (vgl. MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 421 Rn. 77; Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., S. 230; Schenke in Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 281 f; Finkenauer, NJW 1995, 432 f; Kohler-Gehrig, NVwZ 1992, 1049, 1051 f jeweils mwN). Demgegenüber lehnt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Störers gegen andere Pflichtige entsprechend § 426 BGB ab (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458; vom 18. September 1986 - III ZR 227/84, BGHZ 98, 235, 239 f und vom 18. Februar 2010 - III ZR 295/09, BGHZ 184, 288 Rn. 32; BGH, Urteile vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 360 und vom 26. September 2009 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 24). Daran ist festzuhalten. Die Rechtsbeziehungen mehrerer Störer zur Polizei- und Ordnungsbehörde sind mit einem Gesamtschuldverhältnis nicht vergleichbar. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts, wonach ein Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts stattzufinden hat. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der einen von der Heranziehung unabhängigen Ausgleichsanspruch vorsieht, wenn mehrere Verpflichtete vorhanden sind, stellt lediglich eine auf den Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes beschränkte Sonderregelung dar (Senatsurteil vom 18. Februar 2010 aaO).

b) Etwas anderes gilt jedoch dort, wo das Polizei- und Ordnungsrecht Vorschriften über den Ausgleich unter mehreren Störern enthält (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 aaO). So sehen zum Beispiel § 15 Abs. 2 Satz 2 ASOG Bln, § 9 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA und § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG vor, dass mehrere Polizeipflichtige bei unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei oder die Ordnungsbehörde für die entstehenden Kosten gesamtschuldnerisch haften.

c) Im Streitfall ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Störer für die aus Anlass der Gefahrenbeseitigung angefallenen Gebühren aus § 26 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG aF i.V.m. § 4 Abs. 3 FwKost/GebS.

Nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG gehören die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen zu den Aufgaben der Gemeinden. Die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Straßen stellt eine Form der Hilfeleistung und demgemäß eine Pflichtaufgabe einer gemeindlichen Feuerwehr dar, wenn die Beseitigung mit den Mitteln einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr möglich ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11, juris Rn. 24). Da im vorliegenden Fall auf einer Streckenlänge von 2,5 Kilometern Öl ausgetreten war, bestand eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Zudem drohte eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Umwelt. Es lag mithin ein "Unglücksfall" im Sinne von § 1 Abs. 1 NBrandSchG vor, dessen Folgen die Feuerwehren der Samtgemeinde N. mit den vorhandenen Mitteln beseitigt haben. Für eine solche Hilfeleistung konnte die Samtgemeinde gemäß § 26 Abs. 2 NBrandSchG aF nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Gebühren erheben (OVG Lüneburg aaO Rn. 26). Nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG aF sind gebührenpflichtig zum einen derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat, und zum anderen der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Gefahr verursacht hat. Das Niedersächsische Brandschutzgesetz verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Nds.GVBl. S. 9) über die Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörern (§§ 6, 7 NSOG). Ergänzend bestimmt § 4 Abs. 3 FwKost/GebS, dass Personen, die nebeneinander dieselben Gebühren schulden, Gesamtschuldner sind.

Gegen die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 FwKost/GebS bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Samtgemeinde N. mit dieser Vorschrift ihre Regelungskompetenzen als Satzungsgeber überschritten hätte. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds.GVBl. S. 41) gilt bei der Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) § 44 Abs. 1 AO entsprechend. Nach dieser Bestimmung sind Gesamtschuldner unter anderem Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass auch das niedersächsische Sicherheits- und Ordnungsrecht in § 85 Abs. 2 NSOG eine Regelung enthält, wonach mehrere Personen, die nebeneinander verantwortlich sind, gesamtschuldnerisch haften. § 85 Abs. 2 NSOG steht im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch des rechtmäßig in Anspruch genommenen Nichtstörers beziehungsweise des bei der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Geschädigten (§§ 8, 80 Abs. 1 NSOG). Gemäß § 85 Abs. 1 NSOG kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Rückgriff gegen die Störer nehmen, die gemäß Absatz 2 gesamtschuldnerisch haften.

Damit hafteten der Versicherungsnehmer als Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Abs. 1 NSOG und die Beklagte als Zustandsstörer im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 NSOG im Außenverhältnis gegenüber der Samtgemeinde N. als Gesamtschuldner für die nach Maßgabe der gemeindlichen Satzung angefallenen Gebühren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass durch den Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2010 nur der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wurde. Die Haftung der Störer für die anfallenden Gebühren und damit die Gesamtschuld entstand nicht erst mit dem Erlass des Gebührenbescheids, sondern schon mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus (§ 6 Abs. 1 FwKost/GebS). Dies entspricht dem im Polizei- und Ordnungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, dass die sog. materielle Polizeipflicht bereits mit der Gefahrverursachung beziehungsweise Kostenentstehung gegeben ist. Die ordnungsbehördliche Verfügung wirkt nicht konstitutiv, sondern konkretisiert lediglich die Leistungspflicht des in Anspruch genommenen Störers und ist Grundlage für den Verwaltungszwang (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458; Kohler-Gehrig, NVwZ 1992, 1049, 1050 f).

d) Steht nun aber - wie im Streitfall - fest, dass im Außenverhältnis zur Behörde mehrere Störer als Gesamtschuldner haften, dann muss im Innenverhältnis zwischen den Störern § 426 BGB gelten. Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs der Polizeibehörde gegenüber dem Störer steht dem nicht entgegen. § 426 BGB ist wegen der Selbständigkeit des Ausgleichsanspruchs auch anwendbar, wenn das Außenverhältnis zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 426 Rn. 3). So haften etwa gemeinsam veranlagte Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 AO gesamtverbindlich für die Steuern, der Innenausgleich hat jedoch gemäß § 426 BGB stattzufinden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 82/77, BGHZ 73, 29, 36 f).

§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bietet die Möglichkeit zum Innenausgleich unter mehreren Störern nach den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen, soweit sich aus dem Innenverhältnis zwischen den Störern nichts Besonderes ergibt. Entscheidend ist daher im Regelfall in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen (MüKoBGB/Bydlinski aaO § 426 Rn. 21, 22; Palandt/Grüneberg aaO Rn. 14; Kohler-Gehrig aaO S. 1051; Finkenauer aaO S. 433). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es die Verantwortlichkeit für die Herbeiführung der Ölspur allein der Beklagten als Eigentümerin und Halterin des Schleppers zugewiesen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind.

Der Reparaturauftrag beschränkte sich auf die Überprüfung der Dieselförderpumpe und die Instandsetzung einer defekten Dieselleitung. Ein schuldhaftes Verhalten der Reparaturwerkstatt in Bezug auf die den Einsatz der Feuerwehren auslösende Undichtigkeit der Schmierölleitung und die Erkennbarkeit des Ölaustritts während der Probefahrt war nicht feststellbar. Zwar trifft insoweit auch die Beklagte kein Verschuldensvorwurf. Jedoch kommt hier die Wertung der § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG zum Tragen. Danach werden dem Halter die mit dem die gesetzliche Gefährdungshaftung begründenden Betrieb eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Gefahren zugerechnet. Schädigende Ereignisse bei dem Fahrzeugbetrieb sind nicht unabwendbar, wenn sie ihre Ursache in Fehlern der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder im Versagen seiner Vorrichtungen haben. Dazu zählt insbesondere auch das Hinterlassen einer Ölspur (OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 30 mwN). Nach alledem hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Erstattung der Gebühren für den Feuerwehreinsatz verurteilt.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die öffentlich-rechtliche Gebührenforderung der Samtgemeinde N. gegenüber der Beklagten gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergangen ist. ..."

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Gesetzliche Grundlagen

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

§ 252 Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 254 BGB Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

§ 849 BGB Verzinsung der Ersatzsumme

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird.

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Auslagenpauschale

Zur Schätzung einer Auslagenpauschale für Aufwendungen des Geschädigten (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11):

„... Die Klägerin betreibt Strom- und Gasnetze im Bereich Südhessen/Ried/Odenwald. Die Beklagte, ein Bauunternehmen, beschädigte bei Tiefbauarbeiten in der Zeit vom 30. Juni 2008 bis 23. März 2009 sechs Stromkabel und eine Gasleitung der Klägerin. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Schadensfälle wurden von ihrem Haftpflichtversicherer mit Ausnahme der von der Klägerin jeweils verlangten Kostenpauschale von 25 € reguliert. Der Anspruch auf Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen ist Gegenstand des Rechtsstreits. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die zugelassene Berufung der Beklagten führte zur vollumfänglichen Klageabweisung. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Beklagte macht geltend, ihr Haftpflichtversicherer habe die Klageforderung einschließlich Zinsen inzwischen aus wirtschaftlichen Erwägungen bezahlt. ...

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die im Zusammenhang mit der Regulierung von Verkehrsunfallschäden entwickelte Praxis der Erstattung einer Auslagenpauschale sei auf Fälle der Beschädigung von Strom- und Gasleitungen nicht zu übertragen. Die Auslagenpauschale solle Telefon-, Porto- und Fahrtkosten abgelten. Dass derartige Kosten bei der Abwicklung von Leitungsschäden regelmäßig in erheblicher Höhe anfielen, sei nicht anzunehmen. Der Geschädigte in Verkehrsunfallsachen sei in den meisten Fällen als Privatperson mit der Abwicklung von Schadensfällen nicht vertraut. Zudem müsse er im Allgemeinen mit zahlreichen Beteiligten brieflich oder telefonisch Kontakt aufnehmen, nämlich mit dem eigenen Versicherer, dem Unfallgegner, dessen Haftpflichtversicherer, einem Sachverständigen sowie der Reparaturwerkstatt. Demgegenüber erfolge die Abwicklung im vorliegenden Fall durch ein großes Unternehmen, bei dem solche Schadensfälle häufig seien. Die Abläufe der Schadensermittlung und -abwicklung seien eingespielt und weitgehend automatisiert. Der dafür erforderliche Aufwand und die dabei entstehenden Aufwendungen seien regelmäßig geringer als bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden.

II. ... 1. Der erkennende Senat hat nicht zu prüfen, ob die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten im Revisionsrechtszug geltend gemachte Zahlung unbegründet sein könnte. Das Revisionsgericht überprüft die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht gemäß § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich allein auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Parteivorbringens. Neu vorgetragene Tatsachen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind und für die Entscheidung materiellrechtlich Bedeutung haben, sofern schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (st. Rspr., zu § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 220 ff. mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Klage allerdings nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, es sei nicht wahrscheinlich, dass die Schadensabwicklung im Streitfall erhebliche Kosten verursacht habe, weil sie durch ein großes Unternehmen erfolgt sei, bei dem die Abläufe eingespielt und automatisiert seien.

Die Klägerin begehrt mit den von ihr geltend gemachten Auslagenpauschalen Ersatz für Aufwendungen, die ihr dadurch entstünden, dass sich ein Mitarbeiter vor Ort begebe, ein Unternehmen mit der Reparatur beauftragt werde, der Schädiger - gegebenenfalls durch Anfragen bei Behörden - ermittelt werden müsse und oft Kontakt zu seinem Haftpflichtversicherer aufgenommen werde. Auch wenn ein Unternehmen, das häufig mit der Abwicklung von im Wesentlichen gleich gelagerten Schadensfällen konfrontiert ist, aufgrund der routinemäßigen Bearbeitung und der Verwendung geeigneter Formulare in der Lage sein mag, die Schadensabwicklung rationeller und kostengünstiger zu gestalten, als dies einer damit nicht vertrauten Privatperson möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 117), so bedeutet dies nicht, dass durch die im Rahmen der Schadensabwicklung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die dabei anfallende Kommunikation, ersatzpflichtige Kosten in nennenswertem Umfang nicht entstünden.

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Auslagenpauschalen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zustehe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch im Ergebnis stand.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2001, 1026 Rn. 7 und vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, zVb Rn. 6, jeweils mwN). Für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Richter als Ausgangssituation aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines *Mindestschadens*, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, VersR 2004, 874, 875 mwN).

b) Im Streitfall sind keine für eine Schadensschätzung zureichenden Anknüpfungstatsachen festgestellt. Dass das Berufungsgericht insoweit entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen habe, zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie auf schriftsätzliches Vorbringen zur Abwicklung von Leitungsschäden verweist, wird daraus nicht hinreichend deutlich, in welchem Maße die Schadensabwicklung regelmäßig eine Kommunikation erfordert. Ausschlaggebend hierfür ist nicht etwa die zeitliche Dauer der Schadensermittlung, denn für den eigenen Zeitaufwand kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich keinen Ersatz verlangen (Senatsurteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, aaO S. 114 f.). Welche Auslagen für Telefonate, Briefwechsel oder Fahrtkosten die Abwicklung von Leitungsschäden typischerweise erfordert, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

c) Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76, VersR 1978, 278, 280 und Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 17), bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2005 - I-15 U 44/05, juris Rn. 26 f.) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (a.A.: Kannowski, VersR 2001, 555, 558). Nichts anderes gilt für Fälle der Beschädigung von Energieversorgungsanlagen, die insoweit keine Besonderheit darstellen (a.A.: Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 79; Schulze, VersR 2003, 707 f.). ..."

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Reinigungsarbeiten

Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen ("Ölspur"; BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14):

„... 2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen allerdings nicht gehalten, über die getroffenen Feststellungen hinaus das von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen einzuholen.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 19 f., 22 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 f., 21) ausgegangen.

aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 20 und - VI ZR 191/10, juris Rn. 20; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN, und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO mwN und - VI ZR 191/10, aaO mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, 164 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, 398 f.; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN).

bb) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Nach diesem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senat, Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO, 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO, 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO und - VI ZR 191/10, aaO; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, 368 f. und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).

cc) Wird eine Staatsstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wiederherzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann.

b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgehen, dass die Auswahl der Firma Ba. durch die Straßenmeisterei Z. und die von der Firma Ba. durchgeführten Einzelmaßnahmen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur schnellstmöglichen Beseitigung der Ölspur erforderlich waren. Der Einholung eines von der Beklagten hierzu beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - aus Rechtsgründen nicht.

aa) Der Tatrichter ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, freier gestellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 13). § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffnet dem Gericht insoweit auch die Möglichkeit, nach seinem Ermessen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen (vgl. etwa Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 287 Rn. 21). Im Streitfall hat bereits das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, eine umfangreiche Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der Reinigungsmaßnahmen durchgeführt. Von den vernommenen Zeugen verfügte zumindest der Zeuge B. über eine entsprechende Sachkunde. Nach den getroffenen Feststellungen war der Zeuge B., der als Straßenwärter die Firma Ba. beauftragt hatte, als erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenmeisterei während der gesamten Schadensbeseitigung zugegen, überwachte die getroffenen Maßnahmen und unterzeichnete schließlich ein entsprechendes Abnahmeprotokoll. Schon aus diesem Grund war es im Rahmen des § 287 ZPO nicht ermessensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforderlichkeit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen abgesehen hat.

bb) Die Revision zeigt darüber hinaus keinen übergangenen, substantiierten Tatsachenvortrag der Beklagten auf, wonach die getroffenen Maßnahmen aus vorausschauender Sicht außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reinigungsarbeiten aufgrund von Regen und stellenweiser Abschüssigkeit des kontaminierten Abschnitts der Straße erschwert waren.

2. Was die Erforderlichkeit der Höhe der für die Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellten Beträge anbelangt, hält das Berufungsurteil jedoch den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.

a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14) ausgegangen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge.

aa) Der Geschädigte kann allerdings - wie bereits ausgeführt - vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Jedoch ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, nach der schon genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 aaO Rn. 15).

bb) Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 28; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, aaO Rn. 16).

b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, allgemein zur Angemessenheit der Preise der Fa. Ba. das von der Beklagten hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Rechnung der Fa. Ba. eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 632 Abs. 1 BGB zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Behörde, und dem Straßenreinigungsunternehmen zugrunde, welche inhaltlich den Preisen entsprach, die aufgrund einer Ausschreibung der hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten und auch der Wettbewerbssituation vergleichbaren Stadt B. zustande gekommen waren. Dabei habe die Firma Ba. als einziger Bieter den Zuschlag erhalten, was mit der besonderen Wettbewerbssituation in einem speziellen und begrenzten Marktsegment zusammenhänge. Einer geringen Zahl an Nachfragern (im Wesentlichen allein öffentliche Straßenbaulastträger) ständen relativ wenige Anbieter gegenüber, was in den hohen Anschaffungskosten der Reinigungsgeräte sowie der seitens der öffentlichen Hand gemachten Vorgaben zur ständigen Verfügbarkeit der Reinigungsleistungen begründet sei. Dies führe zu einer geringen Konkurrenzsituation, weshalb im Rahmen der Ausschreibung der Stadt B. im Jahre 2010/2011 lediglich die Fa. Ba. als Anbieter aufgetreten sei.

bb) Auf dieser Grundlage war es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht allgemein zur Erforderlichkeit der Höhe der auf der Grundlage einer Ausschreibung zustande gekommenen Preise kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss eine Fachbehörde bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Verunreinigung öffentlicher Straßen aufgrund ihres Sachverstandes zwar - auch bei Rahmenvereinbarungen - Sorge dafür tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies gilt jedoch - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur mit der Maßgabe, dass die Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

c) Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die zustande gekommenen Preise ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen. Die Revision rügt nämlich mit Recht, dass das Berufungsgericht im Streitfall entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten zu einem gespaltenen Tarif nicht hinreichend berücksichtigt hat, welches geeignet sein könnte, der vom Kläger bezahlten Rechnung der Fa. Ba. die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der angefallenen Reinigungskosten zu nehmen.

aa) Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass zum maßgebenden Zeitpunkt (noch) eine Sondervereinbarung zwischen der Firma Ba. und örtlichen Straßenbauämtern wie dem Bauamt S., Straßenmeisterei Z., bestanden habe, wonach in Fällen, in denen ein Schädiger nicht ermittelt werden könne, von der Firma Ba. ein Preisnachlass von 50 % gewährt werde. Hierzu hat die Beklagte in der Berufungsinstanz eine "Budget - Sondervereinbarung" vom 19. Februar 2009 über entsprechende Preisnachlässe vorgelegt, die nach Nr. 2 dieser Vereinbarung so lange gilt, wie der bestehende Vertrag vom 17. Januar 2009, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Grundlage für die Rechnung vom 23. Januar 2013 war, in Kraft ist.

bb) Zu diesem erheblichen Vorbringen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine Feststellungen getroffen. Es hat zwar hierzu den Zeugen Ba. vernommen, der angegeben hat, eine Zusatzvereinbarung habe es nicht gegeben und gebe es auch jetzt nicht. Dies steht jedoch in Widerspruch zu der schriftlichen "Budget - Sondervereinbarung" vom 19. Februar 2009. Das Berufungsgericht hat diesen Widerspruch weder aufgeklärt noch hat es diese Aussage gewürdigt. Entsprechender Feststellungen hätte es aber bedurft. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einheitlicher Preisgestaltung ein durchschnittlich niedrigerer Preis hätte erzielt werden können. ..." (BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14)

***

Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen ("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde handelt (BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14):

„... 2. Die gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete Schadenshöhe geltend gemachten Revisionsangriffe der Klägerin haben jedoch Erfolg.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14 mwN).

b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.

aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 19; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 20 und - VI ZR 191/10, juris Rn. 20; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 mwN und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, S. 164 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, S. 398 f.; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senatsurteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85 zu § 249 Satz 2 BGB a.F.; ebenso Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, S. 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO, S. 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO, S. 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, S. 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senatsurteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, S. 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, S. 368 f. und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).

bb) Die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der von der Straßenmeisterei veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Straßenverunreinigung wie auch der Zeitaufwand der B. GmbH stehen nicht mehr im Streit, sondern lediglich die Höhe des für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Geldbetrages.

cc) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 84 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 184 f.). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmers. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung ‚erforderlichen' Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, aaO Rn. 16; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 26; - VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348). Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13). Denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381).

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Geschädigte, der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, veranlasst, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen kann, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 29 f.). Danach kann der Unternehmer vom Besteller nur die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 28; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 29; BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 8 ff. und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, VersR 2014, 256 Rn. 12; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; vom 15. Februar 1965 - VII ZR 194/63, BGHZ 43, 154, 159; vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 14 mwN). Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen (BGH, Urteil vom 29. September 1969 - VII ZR 108/67, NJW 1970, 699, 700; Staudinger/Peters/Jacoby (2014) § 632 BGB Rn. 49).

dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Feststellung einer üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht daran, dass eine Orientierung bezüglich der Üblichkeit nicht an der B.-Preisliste erfolgen dürfe, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung nicht eintreten solle und die zuständigen Behörden die Verpflichtung hätten, die Preisbildung dahingehend zu beeinflussen, dass angemessene Preise erzielt würden. Damit verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der im Rahmen der Darstellung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erfolgten Ausführungen des Senats, wonach eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, dafür Sorge zu tragen habe, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 29; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 30). Diese Ausführungen konkretisieren lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot, soweit der Geschädigte durch eine Fachbehörde handelt, deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten durch ihre häufige Befassung regelmäßig weiterreichen als die eines in einem Einzelfall Geschädigten, der gewöhnlich technisch nicht versiert und über das Marktgeschehen nicht informiert ist. Aus dem Hinweis auf die besondere individuelle Lage der Fachbehörde ist aber nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen. Eine eigenständige Bedeutung bei der Ermittlung der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB kommt dieser Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu.

Das Berufungsgericht hätte - ausgehend von seiner Annahme, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt - der Frage der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB nachgehen und ermitteln müssen, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlreichen Einzelfällen im fraglichen Zeitraum erbracht worden sind. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Preise der B.-Preisliste die ortsübliche Vergütung abbilden. Auch der Vortrag der Klägerin, dass Ausschreibungen im Hinblick auf die Erzielung günstigerer Angebote erfolglos verlaufen seien, könnte im Streitfall dafür sprechen, dass der in Rechnung gestellte und beglichene Betrag als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist.

Die bisherigen sachverständigen Ausführungen genügen für diese Feststellung nicht. So erschließt sich beispielsweise nicht, ob die Nennung von Reinigungsunternehmen im Großraum Rhein-Neckar erschöpfend ist, ob nicht eine Erkundigung bei anderen Straßenbaulastträgern weitere Erkenntnisse über Anbieter liefern könnte und ob es nur eine einheitliche B.-Preisliste gibt. Auch fehlt es an Feststellungen, zu welchen Konditionen sich in dem in Betracht kommenden Umkreis eine tatsächliche Auftragspraxis ausgebildet hat. ..."

*** (OLG)

„... 2. Der Erstrichter hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen ... hinsichtlich

- der Rechnungen der Firma ... vom ... (7.520,16 € brutto) und vom ... (2.759,30 € brutto) über insgesamt 10.279,46 € um 1.094,96 € auf 9,184,50 €
- der Kosten für Mitarbeiter der Autobahnmeisterei von 2.230,13 € auf 424,86 € und
- der restlichen Kosten für Geräte der Straßenmeisterei von 2.028,00 € auf 1.740,70 € gekürzt und die von der Klägerin noch geltend gemachte Auslagenpauschale von 15,00 € unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 lit. D der 2. AVVFStr aberkannt. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin sind teilweise begründet.

a) An Kosten für die Mitarbeiter der Autobahnmeisterei hat die Beklagte der Klägerin über die vom Erstrichter errechneten 424,86 € hinaus weitere 212,12 € zu ersetzen.

aa) Die Rüge der Klägerin in der Berufung, die Berechnung des Mindestschadens durch den Erstrichter nach dem geringsten Stundenlohn der eingesetzten Kräfte sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Klägerin auch nach den deutlich höheren Stundensätzen von Fremdfirmen hätte abrechnen können, ist nicht berechtigt. Die Klägerin ist kein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebes dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren. In diesen Fällen bejaht der Bundesgerichtshof einen Anspruch darauf, dass dem Gewerbetreibenden die Kosten einer Fremdreparatur selbst dann ersetzt werden müssen, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb die Kapazitäten ansonsten ungenutzt blieben (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 363/12, VersR 2014, 256 = juris Rn. 11). Im Falle der Klägerin gilt dagegen - wie früher bei der Deutschen Bahn (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1983 - VI ZR 241/79, juris) -, dass sie nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig ist. Das Personal der Straßenmeisterei wurde vielmehr eingesetzt, um die Verkehrssicherheit der Unfallstelle wieder herzustellen. Bei dieser Sachlage ist es nach wie vor gerechtfertigt, bei der Bemessung des Schadens auf die Selbstkosten der durchgeführten Arbeiten zuzüglich anteiliger Gemeinkosten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 363/12, a.a.O., Rn. 10; a.A.: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 03.07.2013 - 4 O 459/12, Bl. 228 d.A.).

bb) Der Senat teilt die Bedenken des Erstrichters gegen den von der Klägerin unter Hinweis auf eine am 7. Oktober 2009 erstellte ‚Ermittlung des tatsächlichen durchschnittlichen Stundenlohns bezogen auf ‚produktive Stunden' im Haushaltsjahr 2008' für die Schadensberechnung in Ansatz gebrachten Stundenlohn von 46,45 € (durchschnittlicher Stundenlohn von 30,97 € zuzüglich 50 % Zuschlag ‚nach 2. AVVFStr'). Dem Ausgangsbetrag von 30,97/Stunde fehlt der notwendige Bezug zum vorliegenden Schadensfall, weil er sich nicht an den Kosten desjenigen Personals orientiert, das bei der Beseitigung der Unfallfolgen und der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit der Unfallstelle tatsächlich eingesetzt war. Konkreter Vortrag hierzu wäre der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Schon deshalb ist es ihr nicht gestattet, losgelöst vom konkreten Schadensfall im von ihr geltend gemachten Interesse an einer Pauschalierung des Schadens auf einen durchschnittlichen Stundenlohn abzustellen, der sich aus einer Summe von OFB-Löhnen, Beihilfeleistungen, Reisekosten, sonstigen Ausgaben u.a. ergibt.

Vergleichbares gilt für den unter Hinweis auf Ausführungen des Sachverständigen ... in einem anderen Verfahren (4 O 459/12 - LG Frankenthal (Pfalz)) gehaltenen Vortrag zu einem Stundenlohn von 20,00 € für eingesetzte Streckenwärter zuzüglich 85 % für weitere Kosten. Die Klägerin hat das von der Beklagten bestrittene Vorbringen allein durch die Vernehmung des Sachverständigen ... unter Beweis gestellt. Es liegt auf der Hand, dass der Sachverständige zu den im vorliegenden Schadensfall eingesetzten Mitarbeitern der Straßenmeisterei keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hat. Die Klägerin hat zwar eine Reihe von Mitarbeitern als Zeugen benannt, dies aber nur zu ihrem Einsatz selbst, nicht im Zusammenhang mit ihrer Eingruppierung in ein Lohngefüge. Zudem ist nicht schlüssig dargetan, aus welchen Gründen ein Zuschlag von 85% berücksichtigt werden muss und weshalb der von der Klägerin in ihrer Stundenlohnermittlung ‚nach 2. AVVFStr' vorgenommene Zuschlag von 50% unzutreffend ist.

cc) Bei dieser Sachlage ist die Erwägung des Erstrichters, er könne nur einen Mindestschaden schätzen (§ 287 Abs. 1 ZPO), zutreffend. Die Richtigkeit seiner Berechnung des dabei anzusetzenden Monatsgehalts von 1.495,00 € sowie des daraus abgeleiteten Stundenlohns von 8,94 € hat die Klägerin nicht substantiiert infrage gestellt.

Abweichend vom Erstrichter hält es der Senat allerdings für gerechtfertigt, die Arbeitskosten von 8,94 €/Stunde um einen Gemeinkostenzuschlag von 50 % auf 13,41 € zu erhöhen. Der Zuschlag rechtfertigt sich dem Grund nach aus Berücksichtigung von anteiligen Gemeinkosten (vgl. BGH, VersR 2014, 256) und der Höhe nach aus der eigenen Stundenlohnberechnung der Klägerin und deren Bezug auf 2. AVVFStr. Bei unstreitigen 47,5 Einsatzstunden ergibt sich somit ein Schadensbetrag von 636,98 €, mithin 212,12 € mehr als vom Erstrichter zuerkannt.

b) Auch die Auslagenpauschale von 15,00 € steht der Klägerin zu. Entgegen der Auffassung des Erstrichters ergibt sich aus § 19 Abs. 2 lit. d der 2. AVVFStr nichts Anderes. Eine Rechtsbeziehung zum Schädiger, die die Klägerin zu einer bestimmten Abrechnung verpflichten würde, ist dadurch nicht begründet worden. Da es sich bei Verwaltungsvorschriften nicht um Rechtsnormen handelt, können sie über die ihnen innewohnende interne Bindung hinaus Außenwirkung gegenüber dem Bürger grundsätzlich nur über die sog. Selbstbindung der Verwaltung entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, juris, Rn. 14 m.w.N.). Die für eine solche Selbstbindung erforderliche tatsächliche Verwaltungspraxis, in Fällen der vorliegenden Art von einer Auslagenpauschale von 15,00 € abzusehen, ist vorliegend nicht festgestellt.

c) Die weitergehende Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

aa) Die Rechnungen der ... vom ... und ... hat der Erstrichter zu Recht gekürzt.

(1) Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen. Der Geschädigte genügt aber regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist das der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen.

Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung ‚erforderlichen' Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wurde mit dem in Anspruch genommenen Fachunternehmen keine bestimmte Vergütung vereinbart, kann vom Besteller nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinn des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangt werden. Sie bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag und der Schädiger ist nur zur Zahlung dieses Betrags rechtlich verpflichtet. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht ‚erforderlich' im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12 = VersR 2013, 1590; = juris Rn. 27-30 m.w.N.; BGH; Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, VersR 13, 1544, = juris Rn. 26 - 29, jeweils m.w.N.).

Bei der Verunreinigung öffentlicher Straßen ist - wie auch hier - der Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachleuten besetzte Behörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist und sich mit den anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann. Einer solchen Behörde ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies heißt, dass die Erforderlichkeit der vom Straßenreinigungsunternehmen in Rechnung gestellten Schadenbeseitigungskosten nur bejaht werden kann, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des 632 Abs. 2 BGB bzw. der Billigkeit entspricht. Im Hinblick auf die Sachkunde des Geschädigten kommt es auf den Gesichtspunkt des Werkstattrisikos vorliegend nicht an (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, a.a.O., Rn. 30 und 31 m.w.N.).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Sachverständigen ..., gegen dessen Sachkunde die Parteien nichts vorgebracht haben, teilweise vorgenommene Reduzierung der Einzelpreise für die von der ... eingesetzten Maschinen auf das übliche bzw. billige Maß schadensrechtlich grundsätzlich erheblich. Dass die nach Ansicht des Sachverständigen ... teilweise deutlich überhöhten Einzelpreise für die Bestimmung der erforderlichen Kosten deshalb ohne Belang wären, weil sie infolge einer Mischkalkulation der ... die Üblichkeit und Billigkeit der Gesamtkosten nicht beeinflusst hätten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Reduzierung der Kosten für die Entsorgung der gemischten Verpackungen wegen fehlender Feststellungen zum Grad der Belastung dieser Verpackungen hat gleichfalls Bestand. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufung, der Sachverständige habe verkannt, dass auch Betriebsstoffe ausgelaufen seien, die die Entsorgung verteuert hätten, veranlasst die von der Klägerin beantragte Ergänzung des Sachverständigenbeweises nicht. Der Sachverständige hat im anderen Zusammenhang ausgelaufene Betriebsstoffe durchaus berücksichtigt (vgl. die Position ‚kontaminierter Boden'). Daraus kann entgegen der Klägerin aber nicht auf eine Kontaminierung der zudem entsorgten ‚gemischten Verpackungen' geschlossen werden, die von dem verunfallten Lkw auf die Straßen fielen. Die dabei eingetretene Verschmutzung hat der Sachverständige bei der Bestimmung des Preises für die Entsorgung berücksichtigt (vgl. seine Ausführungen im Termin am 16.09.2013). Feststellungen zu einer Kontaminierung der Verpackungen, die eine teurere Entsorgung notwendig gemacht hätte, hat der Erstrichter nicht getroffen. Die Klägerin hat in der Berufung nicht aufgezeigt, dass dies auf Verfahrensfehlern beruht.

bb) Die Kürzung der Gerätekosten von 2.028,00 € auf 1.714,70 € ist ebenfalls zutreffend. Der Einwand der Klägerin, die Kürzung sei nicht ausreichend begründet, trifft nicht zu. Der Erstrichter hat insoweit auf Seite 22 des ‚nachvollziehbaren und überzeugenden' Gutachtens des Sachverständigen ... genommen. Dort hat der Sachverständige die Kürzung der Kosten mit der Vorgabe im Hinweis- und Beweisbeschluss des Erstrichters vom 13. Dezember 2012 begründet, wonach die Berechnung der Gerätekosten unter Berücksichtigung des Abberufens des Maschinenführers ... gegen 3.00 Uhr bis 4.00 Uhr morgens vorzunehmen war. Diese Vorgabe wiederum beruht auf der Aussage des Zeugen ... im Termin vom 10. Dezember 2012. Dem ist die Klägerin weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren substantiiert entgegengetreten. Folgerichtig hat der Sachverständige die Einsatzzeit für das Gerät und die damit zusammenhängenden Kosten gekürzt. ..." (OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.09.2014 - 1 U 162/13)

*nach oben*

Reparaturkosten

Der erforderliche Geldbetrag nach § 249 II 1 BGB ergibt sich aus den Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine ihm zumutbare Instandsetzung zu machen hätte.

(1) Liegen die geschätzten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes, ist dem Geschädigten der Nettobetrag der Reparaturkosten auch ohne Nachweis der Reparatur zu erstatten. Die Umsatzsteuer wird nur erstattet, wenn und soweit sie bei Durchführung der Reparatur angefallen ist.

(2) Der Geschädigte kann die geschätzten Netto-Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn

- die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen und
- der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt oder
- die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges durch eine Teilreparatur herstellt.

Umsatzsteuer wird nur insoweit erstattet als sie tatsächlich angefallen ist.

(3) Im Fall der kostengünstigeren Ersatzbeschaffung erhält der Geschädigte Wiederbeschaffungsaufwand nach dem Netto-Wiederbeschaffungswert. Ist das Ersatzgeschäft umsatzsteuerpflichtig, kann der Geschädigte den Ersatz des Umsatzsteueranteils beanspruchen.

(4) Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte nur den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. In der Regel wird auf die Bruttoreparaturkosten abgestellt (BGH NJW 2009, 1340 f).

(5) Reparaturkosten, die 130% des Wiederbeschaffungswertes (BGH NJW 2005, 1108 = 134 %) ohne Abzug des Restwertes nicht überschreiten, können ausnahmsweise ersetzt werden, wenn durch die Reparatur eine vollständige Wiederherstellung des Fahrzeuges erfolgt (Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert). In die Kalkulation soll ein etwaiger merkantiler Minderwert einbezogen werden. Der Minderwert und die Reparaturkosten müssen zusammen weniger als 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen (str.).

Siehe auch unter
- Prognoserisiko - Kalkulation

(6) Die Kosten für tatsächlich ausgeführte Teilreparaturen, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, werden nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt.

(7) Reparaturkosten, die 130% des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes übersteigen, sind nicht erstattungsfähig (= wirtschaftlicher Totalschaden). Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).

„Der Geschädigte darf den Wagen in einer Markenwerkstatt reparieren lassen. Doch viele Versicherer wollen ihn in freie Werkstätten schicken. ‚Damit kommen sie nur selten durch', weiß Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Schließlich ist die Herstellergarantie daran gebunden, dass der Wagen nur in Markenwerkstätten kommt." (Test Heft 9/2009, 15)

Siehe auch unter „Bindung an die gewählte Abrechnungsart", „Integritätszuschlag", „Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert" und „Wirtschaftlicher Totalschaden".

Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen (BGH, Urteil vom 02..06. 2015 - VI ZR 387/14):

„... Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. Oktober 2012 geltend, für den die Einstandspflicht der Beklagten außer Streit steht. Der vorgerichtlich mit der Schätzung des Sachschadens an dem Pkw der Klägerin, einem Mercedes Benz C 200 D, beauftragte Sachverständige S. ermittelte die Reparaturkosten mit 2.973,49 € brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 1.600 € und den Restwert mit 470 €. Die Klägerin ließ den Pkw in der Zeit vom 4. bis 13. Oktober 2012 reparieren. Die Reparatur, bei der auch Gebrauchtteile verwendet wurden, kostete 2.079,79 €.

Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands und zahlte an die Klägerin einen Betrag von 1.130 €. Darüber hinaus beglich sie die Sachverständigenkosten und zahlte 229,55 € vorgerichtliche Anwaltskosten sowie 25 € Unkostenpauschale.

Die auf Zahlung der noch mit 949,79 € offenen Reparaturkosten, 805,92 € Mietwagenkosten und weiterer 129,25 € Rechtsanwaltskosten nach dem höheren Gegenstandswert gerichtete Klage war beim Amtsgericht überwiegend erfolgreich, wobei das Amtsgericht die geltend gemachten Reparaturkosten in vollem Umfang und restliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 129,95 € zuerkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten und darauf entfallende Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. ...

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, trotz der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen C., wonach die Reparatur zu einem technisch und optisch einwandfreien Ergebnis geführt habe, habe die Beklagte mit Recht auf Totalschadensbasis abgerechnet. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs sei in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert lägen. So liege es im Streitfall. Ausweislich des Schadensgutachtens des Sachverständigen S. hätten die voraussichtlichen Reparaturkosten 2.973,49 € (brutto) und damit 186 % des angesetzten Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 1.600 € betragen. Der Umstand, dass die der Klägerin tatsächlich in Rechnung gestellten Reparaturkosten die 130 %-Grenze knapp einhielten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Reparatur sei bereits nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden. Die Fahrertür und eine Zierleiste seien durch Gebrauchtteile ersetzt worden. Der vom Sachverständigen S. vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten und des Kniestücks hinten links ließen sich der Reparaturkostenrechnung der Firma M. nicht entnehmen. Die Verwendung von Gebrauchtteilen sei im Übrigen ebenso schädlich wie die Beschreitung eines abweichenden, günstigeren Reparaturwegs. Der Einholung eines Schadensgutachtens komme zentrale Bedeutung bei der Schadensregulierung zu. Diese Bedeutung würde untergraben, wenn man es gestatten wollte, es nachträglich durch eine ex post-Betrachtung in Frage zu stellen, und es nur noch darauf ankäme, ob sich die tatsächlich berechneten Kosten innerhalb der 130 %-Grenze hielten. Deshalb sei dem Geschädigten eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu versagen, wenn die prognostizierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts überstiegen. Andernfalls ergebe sich auch eine nicht unerhebliche Manipulationsgefahr durch eine versteckte Rabattgewährung, z.B. durch Herunterrechnen von Arbeitszeiten und nicht auf der Rechnung ausgewiesene Positionen. Die Verwendung von Gebrauchtteilen in größerem Umfang könne unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit problematisch sein. Im Übrigen verhalte sich die Klägerin auch widersprüchlich, wenn sie das Gutachten des Sachverständigen S. als Ausgangsbasis für die 130 %-Grenze wähle, andererseits aber dessen Eignung in Frage stelle, indem sie sich darauf berufe, der Austausch diverser Zierleisten und des Griffs der Fahrertür sei nicht notwendig gewesen. Die Klägerin sei daher im Ergebnis trotz der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen C., die durchgeführte Reparatur habe zu einem technisch und optisch einwandfreien Ergebnis geführt, auf die von der Beklagten zu 2 bereits vorgenommene Regulierung auf Totalschadensbasis zu verweisen.

II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder die geltend gemachten Reparaturkosten noch Ersatz weiterer Nebenkosten zu.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 15; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 6; vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 8; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 5).

2. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, aaO). In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten n i c h t in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6 und vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, aaO Rn. 6).

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sind. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13).

4. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten verlangen kann, konnte der Senat bisher
o f f e n lassen
(vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 ff. und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 6 ff.).

Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Reparatur im Streitfall bereits nicht vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen S. erfolgt. Zwar stünde die Verwendung altersentsprechender und funktionsfähiger Gebrauchtteile einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung nicht grundsätzlich entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen ist jedoch der vom Sachverständigen S. vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten und des Kniestücks hinten links nicht erfolgt. Insoweit hilft es der Klägerin auch nicht, dass nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen C. "keine optischen Mängel" vorhanden waren. Denn es kommt nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite optisch nicht stören. Vielmehr kommt es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 10 mwN). ..."

***

Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann (BGH, Urteil vom 19. 11.2013 - VI ZR 363/12):

„... I. ... Der Bundesgerichtshof lasse zu, dass, wenn bei einer Beschädigung einer Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren lasse, dieser neben dem Lohn- und Materialaufwand auch anteilige Gemeinkosten - außer Unternehmergewinn - geltend machen könne. Der Bundesgerichtshof habe jedoch klargestellt, dass der Geschädigte nur die Kosten der jeweiligen Schadensbeseitigung beanspruchen könne. Der Anspruch sei auf die dem Geschädigten erwachsenen unfallbedingten Selbstkosten beschränkt. Mithin könne der Geschädigte nur die Mehrkosten verlangen, die ihm durch den jeweiligen konkreten Unfall entstanden seien, die also als solche durch die Schadensbilanz - und nicht durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation - ausgewiesen würden.

Die geltend gemachten Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Kosten der Schadensbekämpfung und Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn seien in diesem Sinne nicht auf das konkrete Unfallereignis bezogen. Bei den Kosten handele es sich um solche, die sich aus dem Geschäftsmodell der Klägerin bzw. aufgrund der "klassischen Mühewaltung" ergäben und die durch den "normalen Geschäftsbetrieb", nicht aber durch Schadensfälle erwirtschaftet werden müssten.

II. ...1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin sei zu verneinen, weil die streitigen Positionen nicht durch das konkrete Unfallereignis bedingt seien, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach dann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.

a) Das Berufungsgericht meint, seiner Entscheidung die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 31. Mai 1983 (VI ZR 241/79, VersR 1983, 755) zugrunde legen zu können (ähnlich auch OLG Zweibrücken, VersR 2002, 1566). Das ist indes nicht der Fall. Jene Entscheidung greift Erwägungen des Senatsurteils vom 26. Mai 1970 (VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59, JZ 1961, 420, 421) auf. Diesen Entscheidungen liegt jeweils zugrunde, dass ein Verkehrsbetrieb unfallbedingt einen Schaden an seinen Fahrzeugen erlitt. Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstätte unterhält, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist, von dem Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern kann, dass vielmehr in der Regel lediglich nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt zuzüglich anteiliger Gemeinkosten abgerechnet werden kann, weil nur diese Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich sind.

Bei der vorliegenden Fallgestaltung liegen die Dinge anders. Ein Verkehrsbetrieb, der seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig. Er führt die Reparaturen durch, um seine Leistungen als Verkehrsbetrieb unter Inanspruchnahme der reparierten Verkehrsmittel erbringen zu können. Es ist deshalb gerechtfertigt, ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zuzüglich anteiliger Gemeinkosten zu verweisen.

Die Klägerin erbringt hingegen die Einrichtung und Wartung von Baustellenabsicherungsanlagen als typische Fremdleistung für die beauftragenden Straßenverwaltungen. Auch die Reparatur einer unfallbeschädigten Baustellenabsicherungsanlage erfolgt, sofern nicht ohnehin ein gesonderter Auftrag für die Reparatur einer Fremdanlage vorliegt, um die dem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat aber ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 87; vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58; BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 - II ZR 186/96, VersR 1997, 1287, 1288 f.; OLG Hamm, VersR 1991, 349 f.). Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2012, 2977; LG Bochum, NJW-RR 1989, 1195; LG Mühlhausen, Urteil vom 8. November 2011 - 2 S 95/11, juris Rn. 10; a.A. wohl OLG Saarbrücken, r+s 2013, 520, 522), wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt (LG Hannover, SP 2012, 364; dazu Wenker, jurisPR-VerkR 1/2013 Anm. 3).

b) Dass der Betrieb der Klägerin nicht ausgelastet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Demgemäß hätte es darauf abstellen müssen, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Denn das ist der zur Herstellung erforderliche Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus § 632 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 und - VI ZR 471/12, z.V.b.). Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Positionen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die betriebswirtschaftlichen Ausführungen der Revision.

c) Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht im Rahmen freier Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) den Umfang der üblichen Vergütung und den danach zu bemessenden zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag festzustellen haben. ..."


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Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus. Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen. Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12):

„... 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass der Klägerin aufgrund wirksamer Abtretungen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zustehen.

a) Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der Straße durch aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausgelaufene Betriebsstoffe steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senat, Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 14, und - VI ZR 191/10, juris Rn. 14; jeweils mwN). Gleiches gilt für einen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Schädiger - wie hier - fahrlässig gehandelt hat.

b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1. AKB 2008, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 6 f. mwN; Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 239/08, juris; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn. 10 f. mwN; a.A. Schwab in Halm/Kreuter/Schwab, AKB-Kommentar, § 115 VVG Rn. 34 ff.; ders., DAR 2011, 610, 611).

c) Der Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland ist wirksam gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Fa. B. abgetreten worden. Die dem Freistaat Bayern hinsichtlich der Bundesfernstraßen obliegende Auftragsverwaltung berechtigte ihn zur Vollabtretung des gegen den Schädiger gerichteten Anspruchs. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge R. habe die mit der Abtretung verbundenen Erklärungen namens des Freistaats Bayern abgegeben, ist nicht zu beanstanden.

d) Das Berufungsgericht sieht auch zutreffend, dass die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht ausschließt. Dies gilt für den Kostenersatzanspruch gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW (Senat, Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 18, 22 ff., und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 18, 22 ff.; jeweils mwN; ebenso LG Bonn, NJW-RR 2011, 964, 965 f.; LG Bonn, Urteil vom 25. Februar 2011 - 10 O 162/09, juris Rn. 26; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24 ff.; a.A. LG Bielefeld, SP 2010, 4, 5 f.; LG Siegen, Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 S 124/09, juris Rn. 44 ff.; AG Euskirchen, SP 2009, 359 f.) und den Kostenersatzanspruch nach Art. 16 Halbsatz 2 BayStrWG (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, z.V.b.). Auch die im Streitfall einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht aus (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 962, 963 f.; gegen einen Ausschluss zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche auch OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013 - 4 U 40/11, juris Rn. 16, 21, zu § 26 NBrandSchG; Edhofer/Willmitzer; aaO Art. 16 Erl. 2.3, 1.1; Kodal/Herber, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 42 Rn. 197.6). Insoweit gelten die gleichen Gründe, die der erkennende Senat in dem Urteil vom heutigen Tage betreffend Art. 16 Halbsatz 2 BayStrWG dargelegt hat (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, z.V.b.). Darauf wird Bezug genommen.

2. Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die Annahme des Berufungsgerichts, ein Geldbetrag in Höhe von 3.113,10 € sei als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der verunreinigten Straße erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.

a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20, und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN, und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 mwN, und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO S. 164 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO S. 398 f., vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senat, Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO S. 369, und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO S. 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO S. 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO S. 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20, und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO S. 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO S. 368 f., und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).

b) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die von der Straßenmeisterei Z. veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Straßenverunreinigung zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen waren, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Wird eine Bundesstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann.

bb) Danach ist die Auswahl der Fa. B. durch die Straßenmeisterei Z. aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Bei der Fa. B. handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Fachunternehmen, das schnell vor Ort sein konnte und im Bezirk regelmäßig mit der Beseitigung von Ölspuren befasst ist. Für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der für die Straßenmeisterei Handelnden von effizienteren und günstigeren Unternehmen, die in der damaligen Situation zeitnah zur Verfügung gestanden hätten, ist nichts festgestellt.

cc) Rechtsfehlerfrei hält es das Berufungsgericht auch für unerheblich, dass die Fa. B. bereits zu einem frühen Zeitpunkt angefordert wurde und die Bediensteten der Straßenmeisterei nicht abwarteten, bis der verunfallte LKW von der Straße geschafft war. Die Straßenverwaltung muss nicht im Interesse einer relativ geringfügigen Minderung der vom Schädiger zu ersetzenden Kosten Verzögerungen bei der Räumung der regelmäßig gefahrträchtigen Unfallstelle in Kauf nehmen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht zudem festgestellt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Straßenmeisterei einer schnellstmöglichen Straßenreinigung den Vorzug vor einer möglichst kurzen Einsatzzeit der Reinigungsmaschine gegeben habe. Die Ausführungen der Revision dazu, dass die Zeugen R. und B. als Straßenmeister bzw. Straßenwärter in der Lage gewesen seien, die Dauer der Bergungsarbeiten abzuschätzen, so dass die Fa. B. zu einem späteren Zeitpunkt hätte einbestellt werden können, ist ohne Grundlage in den getroffenen Feststellungen und in dem Sachvortrag der Parteien. Entsprechendes gilt für die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung, es sei lebensfremd, dass die Dauer der Bergung nicht abzuschätzen gewesen sei. Im Übrigen könnte nach den oben dargestellten Grundsätzen die Erforderlichkeit nur verneint werden, wenn sich aus Sicht der Zeugen R. und B. die frühe Anforderung der Fa. B. als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt verfrüht und der dadurch verursachte Kostenaufwand als völlig unverhältnismäßig hätte darstellen müssen. Dafür fehlt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jeder Anhaltspunkt.

dd) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Wahl des Nassreinigungsverfahrens erforderlich war. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der vertretungsbefugte Mitarbeiter des Straßenbauamts S., Herr B., auch einen entsprechenden Auftrag zur Beseitigung der Ölspur an die Fa. B. erteilt hat, womit er letztlich seinen Pflichten zur Verkehrssicherung sowie als Straßenbaulastträger zur Erhaltung der Straße in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand nachgekommen ist. Ferner ist festgestellt, dass der Zeuge B. sich aufgrund eigener Sachkunde für das Nassreinigungsverfahren entschieden hat und der Schadensbeseitigung bis zum Ende beigewohnt hat und dass auch der Gutachter R. zu dem Ergebnis kommt, dass der Einsatz eines Nassreinigungsverfahrens notwendig war. Somit hat sich ein von staatlicher Seite mit der Erledigung der Angelegenheit betrauter qualifizierter Mitarbeiter nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten für eine bestimmte Art der Schadensbehebung entschieden, die keinesfalls als überzogen erscheint (zur Maßgeblichkeit des Wissens der mit der Erledigung der Angelegenheit betrauten Bediensteten im Bereich der Deliktshaftung vgl. Senat, Urteile vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 ff.; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11, 14; jeweils mwN). Darauf, ob objektiv - nach Meinung der Beklagten - auch weniger aufwendige Maßnahmen ausreichend gewesen wären, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Zeuge B. den sichersten Weg wählen durfte, einen gefahrlosen Zustand der Straße wieder herzustellen. Im Übrigen hat auch der Sachverständige R. insoweit die Notwendigkeit einer Nassreinigung bejaht.

ee) Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung der Beklagten, es sei ausreichend gewesen, eine kleinere Nassreinigungsmaschine an der Unfallstelle bereitzustellen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich dies den Zeugen R. und B. hätte aufdrängen müssen und die Anforderung der tatsächlich bereit gestellten Maschine daher ersichtlich verfehlt war.

c) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten, die von der Fa. B. in Rechnung gestellten Preise seien überteuert, sei im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht zu prüfen, so dass der von der Fa. B. in Rechnung gestellte Betrag zur Schadensbeseitigung erforderlich und mithin ersatzfähig sei.

aa) Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 84 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 184 f.). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung ‚erforderlichen' Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348).

bb) Daraus ergibt sich für den Streitfall Folgendes:

(1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Straßenbauamt mit der Fa. B. für die Reinigungsarbeiten keine bestimmte Vergütung vereinbart hatte. Die Fa. B. kann daher vom Besteller nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 8 ff. und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Nur zur Zahlung dieses Betrages an die Fa. B. wären die Bundesrepublik Deutschland bzw. der Freistaat Bayern rechtlich verpflichtet. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht ‚erforderlich' im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

In Fällen der Verunreinigung öffentlicher Straßen ist Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann. Einer solchen Behörde ist im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies heißt, dass die Erforderlichkeit der vom Straßenreinigungsunternehmen in Rechnung gestellten Schadensbeseitigungskosten nur bejaht werden kann, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB bzw. der oben zu (1) zitierten Rechtsprechung entspricht.

(2) Der vom Berufungsgericht erwogene Gesichtspunkt des Werkstattrisikos greift nicht durch. Denn die Rechtsprechung des Senats dazu (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 185; vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73, VersR 1976, 389, 390) beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann. Demgegenüber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall beim Geschädigten eigene Sachkunde vorhanden. ..."

***

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung des Senatsurteils vom 17. Oktober 2006, VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.). Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11):

„... a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er - wie stets - das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 289 f. und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242, 246 f., jeweils mwN). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 45; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, aaO, S. 247).

Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381). Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Reparatur ein Schaden entstanden ist.

b) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger bei der hier gewählten konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Reparaturkosten nur in Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen. Da er an dem Schadensfall nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt. Zwar sollen dem Schädiger Leistungen Dritter grundsätzlich nicht zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlungen auf freiwilliger Basis oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung erfolgen, doch hat der erkennende Senat stets betont, es sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung "dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht" entspreche (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 1953 - VI ZR 113/52, BGHZ 10, 107, 108 f.; vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76, VersR 1978, 249 und vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 1973 - VII ZR 140/71, BGHZ 60, 353, 358).

Der im Wege der Differenzhypothese zu ermittelnde Schaden (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN) ist auch nicht "normativ" wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dahin zu korrigieren, dass der dem Kläger gewährte Werksangehörigenrabatt unberücksichtigt zu bleiben habe. Eine derartige Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96, VersR 1998, 333, 335; vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, VersR 1984, 943, 944, und vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197 jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, aaO und BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, BGHZ 75, 366, 371 f. mwN). Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, aaO, S. 372). Gründe, die hiernach gebieten würden, einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als dem Geschädigten bei einer Reparatur ein Werksangehörigenrabatt gewährt wird, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Der Werksangehörigenrabatt stellt keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll. Die Möglichkeit, seinen Pkw im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts kostengünstig reparieren zu lassen, hatte der Kläger unabhängig von dem Verkehrsunfall schon allein aufgrund der bestehenden Betriebsvereinbarung. Der eingetretene Schadensfall gab lediglich den Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Nichtberücksichtigung des Werksangehörigenrabatts steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil, nämlich um eine vom Kläger als Einkommen zu versteuernde Leistung seines Arbeitgebers handelt. Dieser Umstand kann allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der hierfür zu entrichtenden Steuer begründen. Dieser ist indessen nicht Gegenstand der Klage.

c) Da der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Reparaturkosten überzahlt ist, hat die von der Beklagten zu 2 in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit ihrem insoweit gegebenen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zum Erlöschen des Anspruchs des Klägers auf Ersatz des Nutzungsausfalls geführt (§ 389 BGB). ..."

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Zum Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzt hat (BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 79/10 - Motorrad-Rabatt-Fall - Beliebigkeitsrabatt):

„... Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. August 2007, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma m. auf 10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 €. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte an den Kläger 4.190 €.

Der Kläger ließ das Motorrad bei der Firma m. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren und nutzte es weiter. Die Firma m. erteilte ihm am 12. August 2008 eine Reparaturkostenrechnung über 8.925,35 € brutto, wobei sie dem Kläger auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11 % (927 €) gewährte. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 € sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 489,45 € verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. ...

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, denn eine Reparatur seines Motorrades sei objektiv unwirtschaftlich gewesen. Die Reparaturkostenrechnung der Firma m. weise als Zwischensumme exakt den Betrag aus, den der Sachverständige geschätzt habe und der den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteige. Dieser Betrag repräsentiere nach objektiven Kriterien die erforderlichen Kosten einer fachgerechten Reparatur. Unerheblich sei, dass die Reparaturwerkstatt dem Kläger einen - nicht näher spezifizierten bzw. begründeten Rabatt - gewährt habe.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).

2. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 noch offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.). Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, z.V.b.).

3. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass

- die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern
- diese fachgerecht und
- den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist,
- wirtschaftlich nicht unvernünftig war
.

Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger diesen Nachweis nicht geführt habe, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Kläger vorgelegte Reparaturkostenrechnung bestätigt die Höhe der vom Sachverständigen objektiv für erforderlich gehaltenen Reparaturkosten. Da diese die 130 %-Grenze weit überschreiten, war die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig. Eine andere Beurteilung ist nicht schon deshalb geboten, weil die Firma m. dem Kläger einen erheblichen Rabatt gewährt hat, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt. Das Berufungsgericht hat mit Recht näheren Vortrag des Klägers dazu vermisst, worauf die Gewährung dieses Nachlasses zurückzuführen ist. Ohne Kenntnis dieses Umstandes lässt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilen. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert hat, ist die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht nachgewiesen, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. ..."

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Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08):

„... Der Kl. verlangt von den Bekl. restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Bekl. dem Grunde nach ist unstreitig. Ausweislich eines vom Kl. eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3572,40 Euro netto (4251,16 Euro brutto) und der Wiederbeschaffungswert inclusive Mehrwertsteuer 4200 Euro. Der Kl. verlangte von den Bekl. daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3572,40 Euro zuzüglich 25 Euro Kostenpauschale. Die Bekl. zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4200 Euro abzüglich 1680 Euro Restwert und zahlte daher 2520 Euro nebst 20 Euro Kostenpauschale. Mit der Klage verlangt der Kl. die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 Euro.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das BerGer. die Klage bis auf einen Betrag von 5 Euro (erhöhte Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Klageantrag ohne Erfolg weiter. ...

1. Zutreffend legt das BerGer. seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senat, BGHZ 162, 161 = NJW 2005, 1108; BGHZ 162, 170 = NJW 2005, 1110). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senat, BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085; BGHZ 168, 43 = NJW 2006, 2179).

Die Feststellung des BerGer., dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage.

2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 II 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigieren sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senat, BGHZ 115, 364 [371] = NJW 1992, 302; BGHZ 162, 161 [166] = NJW 2005, 1108; BGHZ 162, 170 [173] = NJW 2005, 1110, jew. m.w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senat, BGHZ 162, 161 [166ff.] = NJW 2005, 1108). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senat, BGHZ 115, 375 [378f.] = NJW 1992, 305; BGHZ 162, 161 [165] = NJW 2005, 1108).

Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268 [269] = BeckRS 2007, 18613; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303 [1304f.]; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rdnr. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.

b) Aus § 249 II 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Dr 14/7752, S. 13; Senat, BGHZ 158, 388 [391] = NJW 2004, 1943), was auch im Fall eines Totalschadens (Senat, BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senat, BGHZ 164, 397 = NJW 2006, 285) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist.

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. Senat, NJW 1972, 1460 = VersR 1972, 772; VersR 1982, 757 [758]). Es kann auch unterstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurichten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die vom BerGer. vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Berechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revision nicht. ..."

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In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170; BGH, Urteil vom 08.12.2009 - VI ZR 119/09).

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Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt (BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09 - Unterschreitung der 130%-Grenze; siehe AG Frankfurt, Urteil vom 30.07.2014 - 29 C 3178/13):

„... Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Mai 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig haftet.

Die Klägerin beauftragte am 10. Mai 2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.746,73 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.200 € und einen Restwert in Höhe von 800 €.

Die Klägerin hat das Fahrzeug den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend - allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gegen Zahlung von 2.139,70 € brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni 2008 weiter genutzt. Die Beklagte hat der Klägerin die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage in Höhe von 38 € täglich erstattet. Mit ihrer Klage hat die Klägerin weitere 720,30 € Reparaturkosten sowie erstinstanzlich für weitere zwei Tage und zweitinstanzlich für einen weiteren Tag Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 758,30 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. ...

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten weitere 720,30 € Reparaturkosten zu. Ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs könne grundsätzlich verlangt werden, wenn die durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten diesen Betrag überstiegen und der Geschädigte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringe, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen wolle. Diese Voraussetzungen lägen nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen vor. Das Fahrzeug der Klägerin sei unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht repariert worden, da die verwendeten Ersatzteile den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig seien.

Der Klägerin stehe auch die beanspruchte Nutzungsentschädigung für einen weiteren Tag, insgesamt also für 16 Tage, zu.

II. Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht der Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Nutzungsausfallentschädigung für einen weiteren Tag ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne über die bereits ersetzten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € hinaus von der Beklagten die Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € verlangen, steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Insoweit begehrt die Klägerin den Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130% des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts, obwohl für die tatsächlich durchgeführte Reparatur nur Kosten in Höhe von 2.139,70 € angefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit nicht die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130%-Grenze eröffnet. Die Klägerin kann mithin über die bereits gezahlten konkret angefallenen Reparaturkosten hinaus nicht den Ersatz weiterer Reparaturkosten verlangen.

2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin Nutzungsausfall in Höhe von 38 € für einen weiteren Tag zugesprochen hat.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall ist die Schätzung des Tatrichters revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere der Klägerin nur den im Berufungsrechtszug beantragten weiteren Nutzungsausfall für einen Tag zuerkannt, also nicht einen Nutzungsausfall sowohl hinsichtlich des Unfalltags als auch hinsichtlich des Tags, an welchem das reparierte Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Nutzungsausfall auch für die Zeit zugesprochen hat, in der die Klägerin wegen ihres Fahrradunfalls verletzt war, weil ihr Ehemann das Fahrzeug (auch) benutzt hat und davon auszugehen ist, dass er sie während dieser Zeit - etwa bei notwendigen Arztbesuchen - befördert hätte.

b) Die Revision ist auch nicht deswegen begründet, weil die Beklagte gegen den Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung die Aufrechnung mit überzahlten Reparaturkosten erklärt hat. Die Klägerin hat im Streitfall nämlich nicht nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 1.400 €; ihr steht vielmehr der Ersatz der von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € zu.

Zwar ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6). In seinem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).

Im Streitfall übersteigen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € selbst bei Berücksichtigung eines nach der Reparatur verbleibenden Minderwerts von 50 € den vom vorgerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht. Jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden. Die entsprechende Bewertung des Berufungsgerichts, welche in Einklang mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und der Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverständigen vom 13. Juni 2008 steht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Klägerin stehen mithin die konkret angefallenen Kosten der Reparatur zu, die seitens der Beklagten bereits erstattet worden sind. ..."

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Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375; BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06):

„... Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 € brutto sowie einen Restwert von 500 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 € - also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 € - reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 €, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz von 1.409,80 € zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. ...

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach der Schadensschätzung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat aaO).

2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395). Dies ist jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen.

a) Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der ‚Integritätsspitze' von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges in entscheidendem Maß an Bedeutung. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder herstellt. Nur zu diesem Zweck wird die ‚Opfergrenze' des Schädigers erhöht. Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers. Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Reparatur nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. Vielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite verblieben, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten Instandsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. Der Sachverständige - so das Berufungsgericht - habe insbesondere am Rahmenlängsträger hinten rechts, im Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch stattgefunden habe, am vorderen Querträger sowie im Heckbereich insgesamt Restmängel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen festgestellt, die zumindest einer vollständigen Instandsetzung entgegenstünden.

c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite den Geschädigten selbst überhaupt nicht stören und von diesem nicht beanstandet werden, denn im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an und nicht darauf, was der Geschädigte für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375, 381).

3. Der Kläger kann sich unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht - wie die Revision meint - auf das so genannte Prognoserisiko berufen. Zwar geht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Geschädigten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, zu Lasten des Schädigers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370). Dies gilt jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige zu Reparaturkosten von ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges gelangt, die eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig machen. Lässt der Geschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem ‚alternativen Reparaturweg' reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen. ..."

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Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen:

„... Tatbestand: Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Mit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverständiger für das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 € und einen Restwert von 3.000 € angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er Kosten in Höhe von 8.879,15 € brutto mit einer verbleibenden Wertminderung von 500 €.

Der Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerkstatt ihre Arbeiten mit 9.262,45 € brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen anderen Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er während der Reparatur getroffen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 € ausgeglichen.

Das Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in Höhe von 2.112,45 € gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, weil er den beschädigten Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hat. Wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots könne der Geschädigte zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts nur verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse und weiterhin benutze. In diesem Fall stelle nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiere und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen dürfe.

Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch seinen Zahlungsanspruch nicht mit einem bestehenden Integritätsinteresse begründen. Insoweit sei zwischen den Parteien streitig, ob es für das Integritätsinteresse allein auf den Willen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags oder auch auf sein späteres Verhalten ankomme. Nach der Rechtsprechung komme es nicht auf den Nutzungswillen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags, sondern auf die tatsächliche Nutzung nach der durchgeführten Reparatur an. Da der Kläger das Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr genutzt habe, habe er sein Integritätsinteresse nicht ausreichend dargetan.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines ‚gleichwertigen' Ersatzfahrzeugs. Verfehlt ist jedoch seine Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen,

- wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

2. Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsgericht den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen will. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 170, 174). Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als ‚Ersatzbeschaffung' anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.).

III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ergänzend zur Schadenshöhe vorzutragen. ..." (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06 - uHu-Fall)

***

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer so genannten 70 %-Grenze kein Raum ist (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, MDR 2005, 1223):

„... Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug
- nicht weiter benutzt, sondern es in
- unrepariertem Zustand weiterveräußert und
- ein entsprechendes Neufahrzeug erworben.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich nicht nur aus den neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - (VersR 2005, 381, 382), 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - (jeweils aaO) und vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - (zur Veröffentlichung bestimmt), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Zwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In einen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt (BGHZ 66, 239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst einmal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert, daß sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht und damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. ..."

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Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn
- diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn
- der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 172/04, SVR 2005, 227):

Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen, die Schadensersatz für ihre bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuge begehrten. Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur liegen nach der Schätzung der Gutachter jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen. Beide Kläger haben ihr Fahrzeug
- mittels einer Teilreparatur in einen
- fahrbereiten und
- verkehrstüchtigen Zustand versetzt.
Sie wollten gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachverständigengutachten abrechnen und verlangten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dieser bildet zwar grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, doch können bei einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden.
- Im Verfahren VI ZR 70/04 hat das Berufungsgericht Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zugebilligt.
- Im Verfahren VI ZR 172/04 hat das Berufungsgericht hingegen lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) bejaht.

Der VI. Zivilsenat hat die den Urteilen der Oberlandesgerichte zugrundeliegende Auffassung bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen
- fachgerecht und
- in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur
- teilweise oder
- nicht fachgerecht,
sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese
- Reparaturkosten konkret angefallen sind oder
- wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Pressemitteilung Nr. 26/2005).

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Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.; BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, SVR 2005, 228).

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße n i c h t den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, MDR 2003, 1046 - Porsche-Fall, siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - I 1 U 64/07; LG Münster, Urteil vom 11.12.2007 - 9 S 187/07; LG Berlin, Urteil vom 26.11.2007 - 58 S 203/07).

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR, 393/02, NJW 2003, 2085).

Der dem Geschädigten bei der Reparatur seines Kraftfahrzeugs zuzubilligende "Integritätszuschlag" von 30 % gilt grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge (Ergänzung zu BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 19 und BGHZ 115, 375 = NJW 1992, 305 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 20; BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98, MDR 1999, 293).

Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann der vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht übersteigen. Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten im Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu müssen (BGH, Entscheidung vom 17.03.1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618).

Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bildet auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution. Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden Opfergrenze übersteigen. Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302).

Zur Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Reparatur (BGH, Entscheidung vom 20.06.1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009).

Die Möglichkeit der Abrechnung von Fahrzeugschäden auf der Basis fiktiver Reparaturkosten befreit den Geschädigten nicht von der Verpflichtung, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadenbeseitigung das am wenigsten aufwendige auszuwählen (BGH, Entscheidung vom 18.06.1985 - VI ZR 168/84, VersR 1985, 865).

Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug verlangt, muß er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten. Zu den Berechnungsgrundsätzen für diesen Kostenvergleich (Ergänzung zu BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396; BGH, Entscheidung vom 05.03.1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469).

Zur Frage, ob der Eigentümer eines beschädigten neuen Kraftfahrzeugs vom Schädiger die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs verlangen kann oder ob er sich mit dem Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwertes begnügen muß (BGH, Urteil vom 29.06.1965 - VI ZR 36/64, NJW 1965, 1756 - 1757).

Läßt bei Beschädigung einer Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren, so kann sein Schadensersatzanspruch neben dem Lohn- und Materialaufwand auch anteilige Gemeinkosten umfassen. Dagegen kann der Geschädigte, wenn er die Reparatur durch jemand anders ausführen läßt, dem Schädiger über den Betrag der ihm selbst in Rechnung gestellten Reparaturkosten hinaus in der Regel nicht auch einen eigenen Verwaltungskostenaufschlag berechnen (BGH, Urteil vom 03.02.1961 - VI ZR 178/59, NJW 1961, 729 - 730).

*** (OLG)

„... Auf die Berufung der Beklagten war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Wie bereits im Hinweis vom 5.7.2013 ausgeführt, ist dem Kläger die Darlegung einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur des Vorschadens nicht gelungen. Aus den Angaben des Zeugen ..., der vorgerichtlich als Sachverständiger tätig war, ergibt sich, dass das Fahrzeug einen massiven Vorschaden gehabt haben muss, der insbesondere auch die linke Seite betroffen haben muss. Hinsichtlich dieses Vorschadens hat der Zeuge ... auch noch ganz erhebliche Restspuren festgestellt, nämlich eine Veränderung von Spaltmaßen und Wellen im Bodenblech auf der Fahrerseite. Dass bei einem derartigen Befund von einer ordnungsgemäßen Reparatur des Vorschadens nicht die Rede sein kann, liegt auf der Hand. Ob und in welchem Umfang weitere Teile des Fahrzeugs, die jetzt bei dem streitigen Unfall beschädigt worden sind, vorgeschädigt waren und ob und in welchem Umfang sie für diesen Fall vor dem streitigen Unfall ordnungsgemäß in Stand gesetzt worden sind, bleibt offen. Was im Einzelnen im Rahmen des Vorschadens an dem klägerischen Fahrzeug ursprünglich beschädigt worden war, bleibt dunkel. Aus dem Kaufvertrag K 4 ergibt sich nur, dass ursprünglich ein Totalschaden bestand. Einzelheiten dazu sind nicht bekannt. Jedenfalls muss die linke Seite des Fahrzeugs massiv geschädigt worden sein, dies zeigen die noch unstreitig vorhanden Restspuren in den Spaltmaßen und vor allem in dem Bodenblech auf der Fahrerseite. Der Zeuge ... hat bei seiner Besichtigung vor dem streitigen Unfall lediglich eine äußere Beschau vorgenommen. Er hat das Fahrzeug für seine Untersuchung nicht demontiert und konnte auch nichts dazu sagen, wer den Vorschaden instand gesetzt und wie diese Reparatur ausgeführt worden ist. Nicht einmal Schichtstärkenmessungen an den äußerlich ordnungsgemäßen Blechteilen sind durchgeführt worden. Mit diesen Befund lässt sich nicht beweisen, dass ein vorbestehender Schaden ordnungsgemäß repariert worden ist. Es besteht die Möglichkeit, dass der Zustand des Fahrzeugs schlechter war als der Zustand, den der Kläger jetzt zur Grundlage seiner Schadensabrechnung gemacht hat. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden trägt der Kläger. Da ihm ein Schadenersatzanspruch aufgrund seiner eigenen Darlegung nicht zusteht, war die Klage insgesamt abzuweisen. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Berufung des Klägers, der eine volle Regulierung des von ihm behaupteten Schadens erstrebte, zurückzuweisen war. ..." (OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2013 - 14 U 57/13)

***


Einem geschädigten Kraftfahrzeugeigentümer, der selbst eine Reparaturwerkstatt betreibt, ist eine Eigenreparatur des beschädigten Fahrzeug zum Selbstkostenpreis ohne einen Unternehmergewinnaufschlag dann zumutbar, wenn er die Instandsetzungskapazität seines Betriebes zu dem betreffenden Zeitpunkt aufgrund unzureichender Auslastung nicht anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einsetzen konnte. Ansonsten ist der Gewinnanteil in Höhe von 20% der Reparaturkosten zu kürzen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2013 - 4 U 324/11, siehe auch AG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2014 - 15 C 3153/13).

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Unzureichender Vortrag zum Fahrzeugschaden bei vorhandenem Vorschaden (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 U 172/12):

„... Hier hat das Landgericht die Abweisung der Klage auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt, nämlich zum einen auf die seines Erachtens nicht feststellbare Aktivlegitimation des Klägers und zum andern auf die - auch der Zuerkennung eines Anspruch auf Ersatz der sonstigen Schadenspositionen entgegenstehende - mangelnde Darlegung des Fahrzeugschadens, konkret den unzureichenden Vortrag zu dem unstreitig an der auch jetzt betroffenen rechten Fahrzeugseite vorhandenen Vorschaden und dessen Reparatur. Zum letztgenannten Grund fehlt jeglicher - geschweige denn konkreter - Angriff in der Berufungsbegründung, so dass es nach den vorgenannten Grundsätzen an einer hinreichenden Berufungsbegründung fehlt. Lediglich ergänzend sei kurz bemerkt, dass aus Sicht des Senats die Berufung auch der Sache nach keine Aussicht auf Erfolg hätte. Das Landgericht hat völlig zu Recht den Fahrzeugschaden - mangels ausreichenden Vortrags zum Vorschaden und dessen Behebung - als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Ferner hat es ebenfalls zutreffend die Aktivlegitimation des Klägers als nicht feststellbar angesehen; ein Alleinbesitz und Alleineigentum des Klägers an dem beschädigten BMW wäre selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Zeugen S nicht feststellbar. Soweit der Kläger nunmehr erstmals zur Person des Fahrzeugverkäufers bzw. des damaligen Verhandlungspartners vorträgt und seinen - insgesamt bestrittenen - Vortrag zum Eigentumserwerb weiter unter Zeugenbeweis stellt, ist sein Vorbringen verspätet und nicht berücksichtigungsfähig (§ 531 ZPO).Nach alledem fehlt es in mehrfacher Hinsicht an einer für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung. ..."

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Im Falle technischer Gleichwertigkeit der Vornahme von Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Farbanhaftungen auf lackierten Flächen der Karosserie und Verglasung in einer markengebundenen Fachwerkstadt, auch wenn die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im übrigen entwickelten Grundsätze - Fahrzeug unter 3 Jahre alt bzw. regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet - erfüllt sind (vergleiche BGH, Urt. v. 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, Rdn. 11 - 15 m.w.N; OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 - 24 U 40/12).

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„... Im vorliegenden Fall stand der Klägerin offensichtlich eine ohne weiteres zugängliche günstige Reparaturmöglichkeit, nämlich bei der Firma ... zur Verfügung, die sie auch in Anspruch genommen hat, so dass die Mehrforderung der Klägerin an dem Bereicherungsverbot scheitern dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Folge der von ihr gewählten Reparaturart irgendwelche vermögensrechtlichen Einbußen davongetragen hat, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Letztlich braucht diese Frage hier aber nicht entschieden zu werden, da der Klägerin bereits deshalb der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, weil sie sich den von ihr in Anspruch genommenen sogenannten Großkundenrabatt anrechnen lassen muss.

Die Beklagte hat insoweit bereits erstinstanzlich vorgetragen, die Klägerin befasse sich u. a. mit Full-Service-Leasing und -Miete sowie mit Fuhrparkmanagement. Alle Firmen, die Leistungen dieser Art anbieten würden, hätten mit bundesweit verteilten Reparaturwerkstätten Sonderabkommen, die sich sowohl auf die Arbeitslöhne als auch auf die Beschaffungskosten von Ersatzteilen beziehen würden und die Einsparungen von mindestens 15 % der kalkulierten Reparaturkosten erbringen würden (vgl. Schriftsatz vom 19.02.2008, I/63, 69). Dass auch die Klägerin derartige Rabatte erhalte, sei offenkundig (vgl. Schriftsatz vom 17.03.2009, II/33).

Die Klägerin hat diesem Vortrag nicht widersprochen, so dass er als unstreitig der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Sie hat lediglich die Ansicht vertreten, sie dürfe grundsätzlich Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen, unabhängig davon, ob, wie und mit welchen Kosten sie repariert habe. Maßgeblich sei allein der gemäß Gutachten festgestellte erforderliche Schadensbeseitigungsaufwand. Etwaige Rabatte hätten dem Schädiger nicht zu Gute zu kommen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr muss die Klägerin einen solchen Rabatt, den das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO - ausgehend von dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten - auf (mindesten) 15 % der Reparaturkosten schätzt, an den Schädiger weitergeben, da sie anderenfalls wiederum gegen die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebotes und des Bereicherungsverbotes verstoßen würde.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegung ist dabei (wiederum) § 249 Abs. 1 BGB, wonach der Geschädigte Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes hat, wie er ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Zu berücksichtigen ist allerdings auch § 254 Abs. 2 BGB. Danach ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Außerdem darf er wirtschaftlich nicht besser gestellt sein als ohne das schädigende Ereignis. Nach diesen Grundsätzen ist der Geschädigte zwar nicht verpflichtet - sei es bei Neuanschaffungen, sei es bei Reparaturen - überobligationsmäßige Anstrengungen im Interesse des Schädigers zu unternehmen, um einen möglichst geringen Preis zu erhalten oder nach "Schnäppchen" Ausschau zu halten, wohl aber dazu, handelsübliche Rabatte oder aber solche, die ihm ohne jeglichen Verhandlungsaufwand offen stehen, wahrzunehmen. Das übersteigt nicht die Grenze des Zumutbaren (vgl. dazu Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 3. Kapitel, Rn. 41; Koch, MDR 2005, 1081, 1084).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, ohne dafür irgendwelche Anstrengungen unternehmen zu müssen - jedenfalls behauptet sie solche selbst nicht - die Möglichkeit, einen derartigen Rabatt in Anspruch zu nehmen und hat dies auch nach dem von ihr nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten getan. Würde sie diesen nicht dem Geschädigten zu Gute kommen lassen, würde sie nach dem Unfall wirtschaftlich besser stehen als vorher, wofür keinerlei rechtliche Grundlage ersichtlich ist, von ihr auch nicht vorgetragen wird. Sie verstieße damit bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot.

Daraus folgt, dass die Klägerin keine weiteren Ansprüche mehr hat, da sie sich den (vom Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO geschätzten) Rabatt von 15 % auf die ihr zustehenden Reparaturkosten anrechnen lassen muss. Unabhängig davon, ob man bei dieser Berechnung von dem von ihr geltend gemachten Reparaturaufwand von Euro 9.072,03 oder von dem von der Beklagten anerkannten Betrag von Euro 8.047,94 ausgeht, übersteigt der Rabatt von 15 % jedenfalls die Klagforderung (Euro 1.063,80 bzw. Euro 1.207,19), so dass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen war. ..." (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2009 - 1 U 13/09)

***

Der Geschädigte verstößt weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB noch gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots durch den Haftpflichtversicherer veräußert Er ist nicht verpflichtet, die Versicherung von seiner Verkaufsabsicht zu benachrichtigen. Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten so weit wie möglich auszuklammern. Die empfohlene 70 %-Grenze mag unter dem Gesichtspunkt der raschen Ermittlung und Regulierung von Fahrzeugschäden sachgerecht sein. Sie hat aber keine normative Kraft dergestalt, dass geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwerts in jedem Fall erstattungsfähig sind. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten oder ob er den darin verkörperten Restwert aus freien Stücken aktiviert hat. Internet-Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadenminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470).

Der Schädiger trägt das sogenannte "Werkstattrisiko". Er hat auch hohe Reparaturkosten zu tragen, außer wenn die vom Geschädigten ausgesuchte Werkstatt für diesen vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche Reparatur nicht geeignet war. Beim Umfang der erforderlichen Reparatur darf ein Geschädigter grundsätzlich auf die Angaben eines sachverständigen Gutachters vertrauen und entsprechend seines Gutachtens zu ersetzende Schadensbeseitigungsmaßnahmen beauftragen (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 - 4 U 131/03, SVR 2004, 153).

Führt die "lackschadenfreie Ausbeultechnik bei Hagel-/Kastanien- und Parkbeulen" bei einem Kfz zur Naturalrestitution, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf die Kosten der herkömmlichen Ausbeulung mit nachfolgender Lackierung gemäß dem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt, wenn diese auch die Ausbeultechnik anbietet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2003 - 19 U 57/03, SVR 2004, 108).

Für die Bestimmung der sog. 130 %-Grenze bei Instandsetzung eines rechnerisch total beschädigten Fahrzeugs kommt es allein auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2002 - 15 U 123/01, DAR 2003, 68).

*** (LG)

Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes und Rabatt (LG Bochum, Urteil vom 13.01.2015 - 9 S 162/14 - typische Himmel-Blau-Entscheidung, die schon wegen der angenommenen Subtantiierungslasten sehr bedenklich ist.):

„... Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu. Zwar steht deren alleinige Eintrittspflicht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.6.2013 fest; den entstandenen Schaden hat sie aber im gebotenen Umfang ausgeglichen.

1. Schadensersatzanspruch nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er - wie stets - das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke in dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011, Az. VI ZR 17/11).

Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10).

2. Abrechnung nach konkreten Reparaturkosten im Einzelfall

Anderes kann allerdings gelten, wenn die Reparatur tatsächlich günstiger ausgeführt werden kann, als vorab geschätzt. Dem Kläger ist nämlich Recht darin zu geben, dass eine Abrechnung nach den konkreten Reparaturkosten grundsätzlich möglich ist.

Wenn wie vorliegend die Besonderheit besteht, dass die vorab durch Sachverständigengutachten prognostizierten Reparaturkosten weit über der 130 % - Grenze liegen, so dass sich eine Reparatur aus der ex ante-Betrachtung als wirtschaftlich unvernünftig darstellt, der Geschädigte tatsächlich die Reparatur aber zu einem deutlich geringeren Betrag im Rahmen des festgestellten Wiederbeschaffungswertes durchführen lassen kann, ist er mit einer solchen konkreten - günstigeren - Schadensabrechnung nicht per se ausgeschlossen.

Der veralteten Entscheidung des LG Bremen vom 2.7.1998 (Az. 6 S 224/98), auf die sich das Amtsgericht bezieht, folgt die Kammer insoweit nicht.

Denn dem Geschädigten kann aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturen nicht verwehrt werden. Dies gilt jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 % Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Gerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10; Urteil vom 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11 - so auch jüngst die von Klägerseite vorgelegte Entscheidung des LG Düsseldorf vom 18.6.2014, Az. 23 S 208/13).

a) Notwendigkeit der fachgerechten und vollständigen Reparatur

Nach dieser Rechtsprechung ist eine Ersatzfähigkeit aber nur gegeben, wenn die Reparatur fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt wurde.

Soweit der Kläger darauf abstellen will, diese Voraussetzung gelte nicht, wenn sich die Kosten - wie hier - im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes verhielten, hat er damit angesichts der Eindeutigkeit der Entscheidungen, die keinen Unterschied dazwischen machen, ob die Kosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten oder nicht, keinen Erfolg. Im Gegenteil hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass auch bei tatsächlichen Reparaturkosten, deren Höhe den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nur möglich ist, wenn die Reparatur fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens ausgeführt worden ist (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; auch BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10).

Der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH, Urteil vom 5.12.2006, Az. VI ZR 77/06, kann eine anderslautende Aussage nicht entnommen werden. Die Entscheidung setzt sich maßgeblich mit der Frage "Weiternutzung des Fahrzeugs" auseinander und thematisiert den Aspekt "fachgerechte Reparatur" nicht, weil das Fahrzeug dort nach dem unstreitigen Tatbestand fachgerecht instand gesetzt worden war. Auch die in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung BGH, Urteil vom 8.12.2009, Az. VI ZR 119/09, trägt nicht, da der dortige Geschädigte nach einer Instandsetzung des Fahrzeugs lediglich weitere fiktive Reparaturkosten abrechnen wollte. Vorliegend möchte der Kläger aber gerade konkret abrechnen und behauptet insoweit, dass Fahrzeug nicht nur instand gesetzt, sondern fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens repariert zu haben.

Aus der nun vorgelegten Entscheidung des LG Düsseldorf vom 18.6.2014 ergibt sich nichts anderes. Außerdem ist der zitierten Entscheidung des LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2012, Az. 1 S 89/11, nur zu entnehmen, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgen müsse. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren war ein Sachverständigengutachten über die durchgeführte Reparatur eingeholt worden, aufgrund dessen der dortige Kläger den entsprechenden Nachweis erbracht hatte. Zwar führt das Landgericht Itzehoe auch aus, dass nach seiner Auffassung die Reparatur nicht zwingend nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens erfolgen müsse; also, dass Teile nicht zwingend erneuert, sondern ggf. auch nur instand gesetzt werden können. An der grundsätzlich notwendigen fachgerechten und vollständigen Reparatur hält das Landgericht aber dennoch fest.

b) Fachgerechte und vollständige Reparatur im konkreten Fall

Vorliegend lässt sich eine solche fachgerechte und vollständige Reparatur des klägerischen Fahrzeugs nicht feststellen.

Es mangelt bereits an Vortrag des Klägers dazu, dass die in der Werkstatt L durchgeführte Reparatur den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entsprach und vollständig gewesen ist.

Soweit der Kläger nur pauschal vorträgt, die Reparaturwerkstatt habe die Vorgaben des Gutachtens eingehalten (u.a. Schriftsatz vom 10.2.2014, Bl. 41 d. GA), genügt dies den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Denn die Beklagtenseite hatte von vornherein bestritten, dass die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang, wie im Gutachten vorgesehen, erfolgt sei. Sie hat insoweit bereits in der Klageerwiderung ausgeführt, dass sich bei einer Gegenüberstellung der Reparaturkostenkalkulation des DEKRA-Gutachtens und den in Rechnung gestellten Positionen ergebe, dass nicht sämtliche Reparaturschritte ausgeführt worden seien.

Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf die Bescheinigung der DEKRA vom 23.8.2013. Die Bezugnahme auf eine Anlage ersetzt den eigenen schriftsätzlichen Vortrag indes nicht. Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens dienen. Ersetzen können sie schriftsätzliches Vorbringen nicht (u.a. BGH, Beschluss vom 27.9.2001, Az. V ZB 29/01; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 130 Rn 2). Hierauf hatte das Amtsgericht den Kläger ausdrücklich und eindeutig hingewiesen (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.3.2014, Bl. 44 d.A.).

Nichtsdestotrotz hat der Kläger seinen Vortrag nicht ergänzt, sondern stattdessen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Dem ist das Amtsgericht zu Recht nicht nachgegangen. Denn auch das Beweisangebot ersetzt den substantiierten Vortrag nicht.

Eines weiteren, gleichlautenden Hinweises durch das Amtsgericht oder die Kammer bedurfte es zudem nicht. Zwar muss das Gericht einen einmal erteilten Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn sich erweist, dass die Partei den ursprünglichen Hinweis falsch aufgenommen hat. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn der Hinweis - wie vorliegend - eindeutig ist, und sich ein weiterer Hinweis lediglich auf die Wiederholung des ursprünglichen Hinweises beschränken könnte (BGH, Beschluss vom 16.4.2008, Az. XII ZB 192/06). Das Amtsgericht musste auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger den erteilten Hinweis nicht verstanden und um Erläuterung gebeten hat. Denn die Nachfrage im Schriftsatz vom 8.7.2014 bezog sich nicht auf den Hinweis vom 27.3.2014, sondern auf den Hinweis vom 8.5.2014. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei kann zudem grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 139 Rn 14a).

So hat der Kläger vielmehr mit seinem weiteren Vorbringen im Verfahren zum Ausdruck gebracht, den Hinweis zwar verstanden zu haben, aber der Rechtsauffassung zu sein, dass sich weiterer Vortrag erübrige, weil der Nachweis der fachgerechten und vollständigen Reparatur bei einer Reparatur innerhalb des Wiederbeschaffungswertes nicht erforderlich sei. Diese Auffassung ist aus oben genannten Gründen indes nicht zutreffend.

Hinreichender schriftsätzlicher Darlegung hätte es außerdem deshalb bedurft, weil in der vorgelegten Bescheinigung zwar bestätigt ist, dass der im DEKRA-Gutachten kalkulierte Schaden fachgerecht instand gesetzt worden sei. Eine Überprüfung der Lackierung (keine Farbabweichungen zu erkennen) und der Karosserie (z.B. Spaltmaße und Schließungen) habe ergeben, dass diese einwandfrei ausgeführt worden seien. Eine genaue Untersuchung ist aber offenbar unterblieben, da die Einschränkung "augenscheinlich" enthalten ist.

Demgemäß hat die Beklagte in der Berufungserwiderung konkrete Beispiele genannt, inwieweit die durchgeführte Reparatur von der im Sachverständigengutachten kalkulierten Reparatur abweicht. Der Kläger ist dem nicht durch ergänzende Darlegungen entgegen getreten.

Schließlich wäre konkreter Vortrag zu der Vollständigkeit und Fachgerechtheit der Reparatur erforderlich gewesen, weil die tatsächlichen Reparaturkosten um ca. 40 % günstiger als kalkuliert waren und der Kläger - trotz gerichtlichen Hinweises - für diese deutliche Abweichung keine plausible Erklärung (z.B. Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen, Instandsetzung statt Erneuerung, niedrigere Stundenlöhne als im Gutachten angesetzt, Altkundenrabatt oä) geliefert hat.

Soweit er in der Berufung rügt, dass der Geschädigte nichts zu den Motiven und Kalkulationen eines Reparaturbetriebes sagen könne und dass es insoweit zumindest eines rechtlichen Hinweises bedurft hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hätte er sich durch Nachfrage bei der Firma L die nötige Kenntnis verschaffen und ggf. vortragen können, dass die günstige Preisgestaltung z. B. auf der Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen beruhte. Zum anderen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 8.5.2014 (Bl. 54 d.GA.) darauf hingewiesen, dass der Kläger substantiiert vortragen müsse, auf welchen Umständen es beruhe, dass er eine Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens zu einem deutlich günstigeren Preis als vom Sachverständigen prognostiziert hat ausführen lassen können.

Dieser Hinweis genügt nach Auffassung der Kammer den Anforderungen des § 139 ZPO. Hinweise müssen nämlich konkret und unmissverständlich sein, gegenüber einem Rechtsanwalt sind aber geringere Anforderungen zu stellen als gegenüber einer nicht anwaltlich vertreten Partei. In der Regel genügt ein knapper Hinweis auf den konkreten Mangel ohne nähere Begründung. Weiter gehende Anleitungen durch das Gericht liefen der Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und der richterlichen Neutralität zuwider (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 139 Rn 12a mwN). Vor diesem Hintergrund war dem Hinweis des Amtsgerichts eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger zu den Umständen der günstigen Preisgestaltung und nicht, wie im Schriftsatz vom 19.5.2014 geschehen, zu dem äußeren Geschehensablauf vortragen sollte.

Einer weiteren Erläuterung des Hinweises durch das Gericht bedurfte es auch nach der Nachfrage im Schriftsatz vom 8.7.2014 daher nicht. Denn der Hinweis vom 8.5.2014 war so eindeutig, dass sich ein erneuter Hinweis lediglich in dessen Wiederholung erschöpft hätte.

Zudem hat das Amtsgericht in seinem Urteil ausdrücklich ausgeführt, wieso es den Vortrag des Klägers zu der Rabattgewährung als nicht ausreichend erachtet hat. Gleichwohl hat es der Kläger in der Berufungsbegründung versäumt, konkrete ergänzende Ausführungen zu machen. Seine Darlegung erschöpft sich in allgemeinen Erläuterungen dazu, wann es für einen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll sein kann, Reparaturen unter den tatsächlich anfallenden Eigenkosten durchzuführen; eine konkrete Bezugnahme auf die Werkstatt L und die streitgegenständliche Reparatur fehlt jedoch.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte substantiiert zu der Ungeeignetheit der Reparatur vortragen müsste. Denn die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem Geschädigten. Er muss nachweisen, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist und wirtschaftlich nicht unvernünftig war (BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10; Urteil vom 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11).

c) Reparatur wirtschaftlich unvernünftig

Nach einer Entscheidung des BGH aus 2011, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10, muss der Geschädigte bei einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens entsprechenden Reparatur zudem nachweisen, dass diese wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Hierzu gehört es insbesondere, dass er näher zu den Umständen der Rabattgewährung vorträgt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist. Insoweit ist richtig, dass der Entscheidung eine Konstellation zugrunde lag, in der dem Geschädigten - anders als hier - nachträglich ein Rabatt gewährt wurde. Gleichwohl lässt sich daraus aber keineswegs zwingend der Schluss ziehen, dass der Geschädigte bei einer anfänglichen Rabattgewährung von der diesbezüglichen Darlegungslast befreit wäre. Im Gegenteil spricht einiges dafür, dass die Anforderungen an die Substantiierung bei einer anfänglichen Rabattgewährung sogar noch höher sind. Denn in dem Fall der nachträglichen Rabattgewährung ist eher zu vermuten, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht ausgeführt worden ist, weil die ursprüngliche Kalkulation eine höhere Gegenleistung vorsah. Bei einer Rabattgewährung von Anfang an hat die Reparaturwerkstatt den günstigeren Preis indes von vornherein angeboten, so dass sie auch ihren Reparaturaufwand auf diesen niedrigeren Preis ausgerichtet haben wird.

Letztlich muss die Frage nicht entschieden werden. Da die Fachgerechtheit und Vollständigkeit der Reparatur vorliegend schon nicht nachgewiesen ist, kommt es auf deren wirtschaftliche Vernünftigkeit nämlich nicht mehr an.

III. ... Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Dies ist nur dann der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (u.a. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2010, Az. 1 BvR 381/10).

Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es ist höchstrichterlich nämlich bereits mehrfach ausdrücklich entschieden, dass der Geschädigte auch dann nachweisen muss, dass die Reparatur fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; auch BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10).Insofern ist das vorliegende Überschreiten der tatsächlichen Reparaturkosten um 2,24 EUR nicht entscheidungserheblich, so dass auch nicht höchstrichterlich geklärt werden muss, ob bei einer geringfügigen Überschreitung bei wertender Betrachtungsweise der Reparaturaufwand noch als im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes liegend angesehen werden kann. Dass der hiesige Vortrag zu der Fachgerechtheit und Vollständigkeit der Reparatur den konkreten Anforderungen an die Substantiierung nicht genügt, ist zudem eine Einzelfallentscheidung.

Ebenso wenig war die Revision vor dem Hintergrund zuzulassen, dass der BGH soweit ersichtlich bislang nur entschieden hat, dass der Geschädigte bei einer nachträglichen Rabattgewährung zu deren Umständen genauer vortragen müsse, weil ansonsten nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig sei (vgl. BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10). Denn auf diese Frage kam es vorliegend nicht an, weil sich die Fachgerechtheit und Vollständigkeit der streitgegenständlichen Reparatur schon nicht feststellen ließ.

Aus den gleichen Gründen sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt, da die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. ..."

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Verweisung bei fiktiver Abrechnung auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeit - Spot-Repair- Methode - als in Markenwerkstatt bei Bagatellschaden (LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2014 - 9 S 134/14):

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Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 25.07.2014 - 3 O 28/12):

„... Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus § 16 StVG i.V.m. § 249 Abs. 2, 241 Abs. 1 BGB ein Betrag in Höhe von 9.262,32 €. Der Schaden setzt sich wie folgt zusammen:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 5.773,65 €. Die Höhe der Reparaturkosten ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen vom 17.12. und 23.12.2011. Soweit die Beklagte meint, dass sich aus dem Gutachten W. nur eine Schadensposition in Höhe von 5.632,10 € ergebe, ist sie darauf zu verweisen, dass das Gutachten lediglich eine Kalkulation der Kosten durch den Sachverständigen darstellt und nicht verbindlich ist.

Dem Kläger stehen auch die Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 803,67 € zu. Die Sachverständigenkosten waren zur Schadensfeststellung erforderlich und für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall an seinem Fahrzeug entstandenen Wertminderung in Höhe von 300,00 €. Denn die Wertminderung beruht darauf, dass das Kraftfahrzeug, das einen Unfallschaden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr unter Umständen trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 251 Rdnr. 14). Die Höhe der Wertminderung ergibt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen W. vom 22.11.2011 in Höhe von unstreitig 300,00 €.

Ferner kann der Kläger pauschal Auslagen in Höhe von 25,00 € geltend machen.

Dem Kläger steht darüber hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.360,00 € zu. Dies ergibt sich daraus, dass er seinen PKW 40 Tage lang, nämlich vom Unfalltag des 14.11.2011 bis zur Aushändigung des Fahrzeugs am 23.12.2011, nicht nutzen konnte. Die Höhe ist mit unstreitig 59,00 €/täglich zu bewerten. Dagegen kann die Beklagte weder geltend machen, dass nach dem Gutachten W. vom 22.11.2011 eine Reparaturdauer von voraussichtlich 4,5 Arbeitstagen angegeben ist. Denn nach Aussage des Zeugen R. R., die das Gericht für glaubhaft hält, weil sie in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar erscheint und darüber hinaus von den Parteien auch keine Glaubwürdigkeitseinwendungen erhoben wurden, hat die Auslieferung an den Kläger am 23.12.2011 stattgefunden. Die Reparatur habe, so der Zeuge weiter, so lange gedauert, weil der Opel GT kein gängiges Modell sei und seines Wissens bestimmte Ersatzteile aus den USA hätten geliefert werden müssen. Die Lieferschwierigkeiten des Herstellers bei den Ersatzteilen wurden zudem vom Sachverständigen bestätigt.

Der Zeitraum für die Berechnung des Nutzungsausfalls ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.

Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten und bei seiner Anhörung ausgeführt, dass er als wirtschaftlich denkender Mensch sich in die Lage versetzt hätte, wie es wäre, wenn er selbst den Schaden zu tragen hätte. Eine Notreparatur hätte durchgeführt werden können, da das Fahrzeug sich nicht in einem nicht verkehrssicheren Zustand befunden hat. Es hätten sich nur Kratzspuren auf der Felge und am Reifen befunden. Dabei habe es sich um leichte Lackabplatzungen gehandelt, aber um keine Deformation der Felge. Zum damaligen Zeitpunkt hätte er, der Sachverständige, wenn ihm gesagt worden wäre, dass die Ersatzteile nicht verfügbar gewesen wären, darauf bestanden, dass eine Vermessung der Achsen vorgenommen werde. Da die Felge nicht deformiert gewesen sei, sei es äußerst unwahrscheinlich, dass Haarrisse in dieser Felge hätten auftreten können bzw. aufgetreten seien. Wenn man gewohnt sei, mit dem Fahrzeug schneller unterwegs zu sein, hätte es sich empfohlen, den beschädigten Kotflügel mit Tape zu fixieren und den Steg, an dem der Kotflügel angebracht sei, mit einer Metallleiste zu fixieren, die dann verschraubt worden wäre. Dabei hat der Sachverständige geschätzt, dass das Fahrzeug für etwa 100,00 € netto in einen verkehrssicheren Zustand hätte gesetzt werden können.

Zwar zweifelt die Kammer auch insofern nicht an der Sachkunde des Sachverständigen und es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei der Reparaturwerkstatt nicht auf eine solche Notreparatur bestanden hat. Außerdem ist zutreffend, dass im Gutachten des Sachverständigen W. vom 22.11.2011 vermerkt ist, dass eine Notreparatur aufwändig und nur bei Reparaturverzögerung sinnvoll ist. Allerdings hat der Sachverständige M. bei seiner Anhörung angegeben, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine Achsvermessung durchgeführt worden war. Da der Kläger zudem als Laie sich auf das Gutachten W. vom 22.11.2011 verlassen musste, wonach die Notreparatur aufwändig sein soll und nur bei längerer Reparaturverzögerung sinnvoll ist, kann dem Kläger insoweit kein Vorwurf gemacht werden, beim Abstellen des Fahrzeugs bei der Reparaturwerkstatt nicht auf eine Notreparatur bestanden zu haben. Aus der Aussage des Zeugen R. geht außerdem nicht hervor, dass dem Kläger vonseiten der Reparaturwerkstatt gleich bei dem Abstellen des Fahrzeugs am 24.11.2011 mitgeteilt worden wäre, dass bestimmte Teile noch fehlten. Infolge dessen konnte der Kläger bei Auftragserteilung auch keine Notreparatur mit vorheriger Achsvermessung in Auftrag geben. Im Gegenteil, so hat der Zeuge R. ausgeführt, hat man von Seiten der Werkstatt von Anfang an nicht absehen können, dass sich die Reparatur so lange hinziehen würde, insbesondere dass die Lieferung von Ersatzteilen sich so lange hinziehen würde. Zwar hat der Sachverständige M. ausgeführt, dass ihm bei einem Anruf in M. sofort mitgeteilt worden sei, dass Lieferschwierigkeiten bestünden und die Lieferung der Ersatzteile daher mehrere Wochen dauern könne. Darauf allerdings, dass eine Notreparatur möglich gewesen wäre und die Lieferzeiten absehbar gewesen wären, kommt es jedoch nicht an, weil die Werkstatt nach der Aussage des Zeugen R. jedenfalls keine Notreparatur vorgenommen hätte. Auch einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen wäre eine Notreparatur in dieser vom Kläger beauftragten Werkstatt demnach nicht möglich gewesen. Der Kläger konnte also den Nutzungsausfall nicht durch eine Notreparatur vermeiden.

Ein eventuelles Verschulden der Werkstatt kann dem Kläger nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Werkstatt schuldhaft gehandelt hat. Zwar muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitzuberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es muss aber auch bedacht werden, dass seinen Erkenntnissen - und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis in Anwendung des § 278 BGB im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind, weil die Schadensbeseitigung in einer fremden, weder vom Geschädigten noch vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein sachlicher Grund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch bei einer Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB zu tragen hätte. Außerdem ist zu bedenken, dass die Werkstatt deshalb kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, weil diese nicht im Pflichtenkreis des Geschädigten tätig wird. Der Geschädigte bedient sich der Werkstatt in erster Linie nicht zur Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs. Diese Kosten legt das Gesetz aber gerade dem Schädiger auf (vgl. BGH NJW 1975, 160; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 254 Rdnr. 55).

Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass auch bei einer Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 1 BGB durch die Beklagte es zu einer längeren Lieferzeit gekommen wäre. Denn eine Notreparatur hätte sich auch nicht früher durchführen lassen, weil sie die Vorschusszahlungen in Höhe von 4.000,00 € selbst erst am 27.12.2011 geleistet hat. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Schaden vor Abschluss der Prüfung ihrer Pflicht zur Schadensregulierung nicht notfallmäßig hätte beseitigen können.

Es kommt auch keine Kürzung wegen Mitverschuldens in Betracht, weil der Kläger der Werkstatt den Reparaturauftrag erst 10 Tage nach dem Unfall am 24.11.2011 erteilte und das Fahrzeug bei der Reparaturwerkstatt zu diesem Zeitpunkt dort abstellte. Denn der Kläger beauftragte zulässigerweise zunächst den Gutachten W. mit der Schadensfeststellung. Dieser stellte die Reparaturwürdigkeit am 19.11.2011 fest. Ein Zeitraum von 5 Tagen bis zur Begutachtung des Sachverständigen erscheint angemessen, wenn man bedenkt, dass der Kläger sich für einen Sachverständigen entscheiden und bei diesem einen Termin vereinbaren muss. Das Gutachten wurde am 22.11.2011 vom Sachverständigen erstellt und der Kläger brachte das Fahrzeug bereits 2 Tage nach Ausstellung des Gutachtens in die Werkstatt.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € zu. Denn die Schadenersatzpflicht des § 7 StVG erstreckt sich grundsätzlich auch auf die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (vgl. Palandt a.a.O., § 249 Rdnr. 57 m.w.N.). Die Höhe ist nicht bestritten und nicht zu beanstanden. ..."

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Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers (LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013 - 302 O 92/11):

„... 1. Die Klage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag der Klägerin zu Ziffer 3 zulässig (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 31.2008, Az. 2 U 244/07, abrufbar über Juris). Die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte eine Pflicht zur Verzinsung der in diesem Verfahren gezahlten Vorschüsse trifft. Hierbei handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwar stellt allein das Bestehen eines Verzugs für sich kein solches Rechtsverhältnis dar. Die Klägerin begehrt aber nicht Feststellung des Schuldnerverzugs, sondern Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auf die eingezahlten Gerichtskosten Zinsen zu erstatten.

Insoweit besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin für ihren Feststellungsantrag, weil für sie keine Möglichkeit besteht, auf einem einfacheren Weg zu einem Titel über den dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Anspruch zu kommen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens können im Hinblick auf § 104 ZPO Zinsen lediglich ab dem Eingang des Festsetzungsantrags festgesetzt werden. Die in Rede stehende Verzinsungspflicht bis zum Eingang des Festsetzungsantrags kann nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein.

Weiter besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), weil die Beklagte der Klägerin bei einer Begründetheit der Klage gemäß §§ 280 BGB, 286, 288 Abs. 1 BGB die Zahlung von Zinsen auch auf die Gerichtskosten schulden würde, wenn und soweit die Beklagten sich mit der Erfüllung der klagweise geltend gemachten Forderung in Verzug befinden. Die Gerichtskosten sind Teil des Schadens, der infolge des Verzuges mit der der Klage zugrunde liegenden Hauptforderung entstanden und als solcher erstattungsfähig (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 12 O 165/05, abrufbar über Juris).

Es ist der Klägerin nicht möglich den Anspruch zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, weil der Anspruch im Hinblick auf die Regelung in § 104 ZPO zeitlich begrenzt ist durch den Zeitpunkt des Einganges eines Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht und zudem die Erstattungspflicht sich nach der im Zeitpunkt der Antragstellung noch ungewissen Kostenquote richtet (vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 11.01.2006, Az.: 12 O 165/05, abrufbar über Juris). Schließlich stehen dem Feststellungsantrag auch nicht die Bestimmungen über die prozessuale Kostenerstattungspflicht (§ 91 ZPO) entgegen, da der sich aus dem materiellen Recht ergebende Verzugsschadensersatzanspruch neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch besteht (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 12 O 165/05, abrufbar über juris).

Die Feststellungsantrag zu Ziffer 4 ist ebenfalls zulässig. Die Klägerin kann ihren Anspruch über den bereits bezifferten Schaden hinaus insgesamt im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist für den künftigen Schaden zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. BGH VersR 1992, 244). Soweit der Antrag der Klägerin den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung betrifft, könnte die Klägerin den Schaden zwar beziffern. Doch ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, weil sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. BGH VersR 1991, 788 f.).

2. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Parteien streiten vorliegend über die Höhe des von der Klägerin nach dem Verkehrsunfall vom 26.010.2010 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Der Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9.471,34 Euro.

a) Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.). Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 302, 303; BGH NJW 1992, 1618, 1619). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185, OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930). Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10,2004, NJW-RR 2005, 248, 249). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182, 187). Insofern hat er die gleiche Rechtstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte.

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Kläger Schadensersatz in Höhe der restlichen Reparaturkosten von 6.193,40 Euro zu. Dass der Sachverständige R. die Reparaturkosten in seinem Gutachten vom 29.02.2012 mit 11.061,86 Euro netto und 13.163,61 Euro brutto beziffert hat, steht dem nicht entgegen. Die von dem Sachverständigen R. ermittelten Kosten liegen zwar unter den von der Klägerin beanspruchten 14.193,40 Euro brutto und unter Abzug der Zahlung der Beklagten zu 2 begehrten 6.193,40 Euro. Auch fehlt es hinsichtlich des von der Firma A. in Rechnung gestellten Mehraufwandes an Belegen und die Schäden an den maßgeblichen Bauteilen sind nicht dokumentiert oder die Reparaturmaßnahmen nicht nachvollziehbar. Die Mehrkosten sind der Klägerin aber tatsächlich in Rechnung gestellt worden und die Beklagten haben aus den bereits dargelegten Gründen das Werkstattrisiko zu tragen. Die Klägerin hat die Rechnung der Firma A. nachträglich Sachverständig überprüfen lassen und den dabei festgestellten Rechnungsbetrag geltend gemacht. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat sie die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen.

Ein Auswahlverschulden ist der Klägerin nicht zur Last zu legen. Ein solches ist von der Beklagten nicht dargelegt worden. Die Behauptung der Beklagten, die Firma A. und der Sachverständige S. seien mit der gezielten Methode überhöhter Abrechnungen schon früher aufgefallen, ist ohne Substanz. Die Behauptung der Ehemann der Klägerin sei dies bekannt gewesen, stellt sich als Behauptung ins Blaue hinein dar und belegt in keinem Fall ein Auswahlverschulden der Klägerin oder eine sonstige Beteiligung der Klägerin an einem unredlichen Verhalten des Reparaturbetriebs. Der Pauschale Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 14.09.2012 (Az. 44 C 164/12) ist nicht einmal ansatzweise geeignet, ein unredliches Vorgehen der Firma A. generell oder in diesem Fall zu belegen. Das Amtsgericht Norderstedt hat diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Auch ist ein grobes Fehlverhalten der Firma A. nicht dargelegt. Die Rechnung der Firma A. liegt auch lediglich etwa 8 % über den von dem Sachverständigen R. kalkulierten Reparaturkosten. Von einem ungewöhnlich groben Fehlverhalten des Dritten kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.

c) Der Klägerin steht eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.210,00 Euro (34 Tage á 65,00 Euro) zu. Die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, dass die Reparatur ihres Fahrzeugs nach dem Unfall am 26.10.2010 am 29.11.2010 fertiggestellt wurde und mithin 34 Tage in Anspruch genommen hat. Auch wenn die Klägerin zunächst eine Nutzungsausfallentschädigung für 38 Tage begehrte und der Reparaturablaufplan vom 07.02.2010 (Anlage B1) dem Ablaufplan vom 02.08.2011 (Anlage K14) widerspricht, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reparatur tatsächlich wie aus der Anlage K14 ersichtlich 34 Tage in Anspruch genommen hat. Der Zeuge L. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass sich die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin bis zum 29.11.2010 hingezogen hat. Die Erläuterungen des Zeugen L. werden durch die Stempelnachweise (Anlage K21) gestützt. Wie es zu den abweichenden Reparaturablaufplänen gekommen ist, hat der Zeuge L. nachvollziehbar erläutert. Ob die Auftragserteilung für die Reparatur bereits am 26.10.2010 bei der Besichtigung oder erst nach der Fertigstellung des Gutachtens erfolgte, kann dahinstehen. Der Geschädigte darf die Erteilung des Reparaturauftrags zurückstellen bis das Schadensgutachten vorliegt (Palandt-Grüneberg § 249 Rn. 37). Sollte eine Auftragserteilung bereits schon am 26.10.2010 erfolgt sein, so hätte die Klägerin sich ihrer Einflussmöglichkeiten bereits in diesem Moment begeben. Dass die Verzögerung der Reparatur durch das verspätete Eintreffen des für die Reparatur benötigten Richtwinkelsatzes bedingt war, hat der Zeuge E. bestätigt. Ob der Reparaturbetrieb diese Verzögerung zu vertreten hat, kann dahinstehen, denn ein Verschulden der Firma A. ist der Klägerin nicht zuzurechnen und fällt in den Risikobereich der Beklagten. Wie bereits dargelegt, tragen die Beklagten als Schädiger das Werkstattrisiko. Zu dem Werkstattrisiko gehört auch, dass die Reparatur nicht schnellstmöglich, sondern mit Verzögerungen durchgeführt wird. Der Klägerin ist insoweit auch kein Mitverschulden anzulasten. Die Klägerin hat dargelegt und beweisen, dass sie sich über ihren Ehemann mehrfach nach dem Stand der Reparatur erkundigte. Dies haben die Zeugen R und E glaubhaft bekundet. Der beanspruchten Nutzungsausfallentschädigung steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige R. in dem Gutachten von 29.02.2012 nur von einer nachvollziehbaren Ausfallzeit von maximal 15 Arbeitstagen ausgegangen ist. Der Sachverständige hat sich bei seiner Begutachtung am gewöhnlichen Ablauf orientiert und lediglich dahingehen überprüft, ob der bis dahin dargelegte Ablauf nachvollziehbar und plausibel erscheint. Auf Grund des Sachvortrag und der weiteren Beweisaufnahme hat sich das Gericht eine Überzeugung vom tatsächlichen Reparaturablauf gebildet, weshalb es auf die Berechnungen im Gutachten nicht mehr entscheidend ankommt.

d) Ein Ausgleich für die unfallbedingte Wertminderung steht der Klägerin nur in Höhe von 980,00 Euro zu. Diesen Betrag hat der Sachverständige R. nachvollziehbar gutachterlich als merkantilen Minderwert ermittelt. Die Feststellungen des Sachverständigen wurden durch die Parteien nicht angegriffen. Die Klägerin kann weiter Ersatz der nachgewiesenen Taxikosten in Höhe von 10,30 Euro, eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro, der Kosten der Höherstufung in Höhe von 57,64 Euro für das Jahr 2012 durch Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Die anwaltliche Geschäftsgebühr für einen - wie hier vorliegenden - durchschnittlichen Verkehrsunfall ist mit 1,3 anzusetzen (BGH VersR 2007, 265). Die Beklagten befanden sich ab Zugang des Schreibens vom 18.01.2011 in Verzug. Die Behauptung der Klägerin, das Schreiben sei am 19.01.2011 zugegangen wurde von der Beklagten nicht bestritten.

3. Der Feststellungsantrag der Klägerin bezüglich der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Zinsen auf den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss ist begründet. Die Beklagten befanden sich vor Klagerhebung in Zahlungsverzug. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

4. Die Klägerin kann auch Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des Höherstufungsschadens verlangen. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für die Klägerin auch Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (BGHZ 44, 382, 387; ebenso BGH VersR 1976, 1066, 1067).

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Dem Schädiger muss das Fahrzeug grundsätzlich nicht zur Nachbesichtigung überlassen werden. Nach § 119 III VVG reicht die Übersendung des Schadengutachtens (LG Lübeck, Beschluss vom 19.04.2013 - 16 O 19/12).

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Nachweis des Fahrzeugschadens bei Vorliegen eines Vorschadens (LG Dortmund, Urteil vom 11.03. 2013 - 21 O 22/11):

„... Der Kläger hat aber nicht bewiesen, dass er den geltend gemachten Schaden bei diesem Ereignis erlitten hat.

Der Sachverständige hat überzeugend ausschließen können, dass sämtliche dokumentierten Schäden am Heck des Klägerfahrzeuges aus dem behaupteten Unfallereignis stammen können. Der Sachverständige hat die Schäden am klägerischen Fahrzeug ausgewertet. Hinsichtlich des Beklagtenfahrzeuges lag allerdings nur eine mündliche Beschreibung sowie Angaben zur Reparatur vor. Bilder des Beklagtenfahrzeuges standen nicht zur Verfügung. Gleichwohl konnte der Sachverständige ausschließen, dass weder der Breite nach noch der Höhenlage nach die am Heck des klägerischen Fahrzeuges vorgefundenen Schäden durch einen Frontaufprall des Pkw Polo des Beklagten zu 2) verursacht sein können. Teile des Schadensbereiches liegen außerhalb der Anprallzone.

Entscheidend wirken sich zudem weitere Besonderheiten aus. Die Rückleuchteneinheiten auf beiden Seiten des klägerischen Fahrzeuges weisen nicht nur Brüche im Glas, sondern massive Beschädigungen des Gehäuses auf. Einem direkten Aufprall bei dem Unfall waren beide Leuchteneinheiten nicht ausgesetzt. Etwaige Spannungen durch Verformung der Karosserie können Glasbrüche erklären, nicht aber die massiven Zerstörungen des Gehäuses. Es kommt mit wesentlicher Bedeutung hinzu, dass die rechte Rückleuchteneinheit eine markante Schlagstelle aufweist, die auf eine Krafteinwirkung von oben hindeutet. Eine solche Krafteinwirkung von oben kann einem Auffahrgeschehen nicht zugeordnet werden. Dieser markante Schaden ist bei einem unbekannten weiteren Ereignis entstanden.

Bei dieser Situation konnte der Sachverständige die im Schadensgutachten dokumentierten Schäden nicht in ihrer Gesamtheit den behaupteten Unfallgeschehen zuordnen. Es kam auch keine Abgrenzung von unfallbedingten und nicht unfallbedingten Schäden in Betracht. In einer solchen Situation muss der Geschädigte, das ist der Kläger, ausschließen, dass nicht alle Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens, sei es der im Jahre 2008 dokumentierte Vorschaden, sei es ein bislang unbekannt gebliebenes Schadensereignis, entstanden sind. Ein solcher Nachweis ist nicht geführt und kann derzeit auch nicht geführt werden.

Hiernach ist nicht ausgeschlossen, dass die schadensbestimmenden Schäden bereits vor dem Unfall vom 05.11.2010 vorhanden waren und durch diesen Unfall keine abgrenzbare Schadensvertiefung verursacht worden ist. ..."

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Kein Schadensersatz bei Verschweigen von Vorschäden (LG Münster, Urteil vom 23.04.2014 - 2 O 462/11):

„... Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem angeblichen Verkehrsunfallereignis vom 31.08.2011 gegen 19.10 Uhr in T geltend.

Der Kläger ist Halter eines Pkw Marke BMW X5, amtliches Kennzeichen C. Dieses Fahrzeug war im Jahr 2009 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem es einen Frontschaden vorne rechts erlitt. Der von dem Kläger beauftrage Sachverständige L erstattete diesbezüglich am 23.10.2009 ein Schadensgutachten.

Weiter war das Fahrzeug am 07.08.2010 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei fuhr ein Herr D rückwärts in die linke Seite des auf der T1 in T geparkten, von dem Kläger gehaltenen Fahrzeugs. Der auch diesbezüglich durch den Kläger beauftragte Sachverständige L erstattete unter dem 12.08.2010 ein Schadensgutachten (Anlage R II, Blatt 55 ff. d. GA). Danach haben sich die Beschädigungen vom hinteren Bereich der Fahrzeugtür vorne links über die B-Säule bis zum vorderen Bereich der Fondtür links gezogen.

Der Kläger befuhr am 31.08.2011 gegen 19.10 Uhr in T mit dem Pkw BMW X5 die vorfahrtsberechtigte K, an der er wohnt, von seinem Wohnhaus kommend Richtung T2. Der Beklagte zu 1) kam mit dem von ihm gehaltenen Pkw Marke Renault Kangoo, amtliches Kennzeichen C1, dessen Haftpflichtversicherin die Beklagte zu 2) ist, aus dem - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - links liegenden T2. Vor der Einfahrt vom T2 in die K befindet sich ein Stoppschild. Der Beklagte zu 1) wollte die vorfahrtsberechtigte K überqueren. Der Kläger wollte den T2 überqueren. Es kam zu einer Kollision, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.

Der Kläger beauftragte wiederum den Sachverständigen L mit der Schadensbegutachtung. Der Sachverständige kam zu Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 7.253,84 EUR. Wegen der einzelnen festgestellten, angeblichen Beschädigungen wird auf den Punkt ‚festgestellte Beschädigungen' des Gutachtens (dort S. 5, Bl. 12 d.A.) konkret Bezug genommen. In dem Gutachten war unter Vorschäden vermerkt:

‚Das Fahrzeug weist einen instandgesetzten Vorschaden im Bereich der Fahrzeugseite rechts vorne auf. Das Fahrzeug weist einen instandgesetzten Vorschaden im Bereich der Fahrzeugseite links mittig auf.'

Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige L mit Rechnung vom 07.09.2011 brutto 945,54 EUR (Anlage K3, Blatt 28 d. GA). Mit Schreiben vom 12.09.2011 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Gesamtschadens in Höhe von 8.224,38 EUR, der sich aus den Nettoreparaturkosten gem. Gutachten, den Gutachterkosten und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zusammensetzt binnen 2 Wochen erfolglos auf.

Am 17.09.2011 gegen 17.30 Uhr kam es wiederum im Kreuzungsbereich K/T2 in T zu einem Unfall, an dem der Kläger mit dem Pkw BMW X5 beteiligt war. Diesmal befuhr der Kläger die K in umgekehrter Richtung in Richtung seines Wohnhauses. In Höhe der Einmündung T2 wollte ein Herr E mit einem Pkw Marke Opel Corsa, amtliches Kennzeichen C2 in Fahrtrichtung des Klägers von links kommend nach rechts in die K einbiegen. Dabei kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Dieser Unfall ist Gegenstand des Rechtsstreits 11 O 279/11 Landgericht Münster. Wegen der letzten beiden Unfälle leitete die Staatsanwaltschaft Münster ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 2 Fällen und eines Betruges in 2 Fällen ein, 91 Js 2567/11 Staatsanwaltschaft Münster. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ahaus sprach den Kläger mit Urteil vom 17.02.2012 von diesen Vorwürfen frei, 2 Ls 94/11 Amtsgericht Ahaus.

Der Kläger behauptet:

Das Fahrzeug der Marke BMW X5 stehe in seinem Eigentum. Der Verkehrsunfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Der Beklagte zu 1) habe seine Vorfahrt missachtet, ohne dass er habe reagieren können.

Durch den Unfall seien die Beschädigungen, wie sie auf Seite 5 des Gutachtens L vom 07.09.2011 aufgeführt sind (Blatt 12 d. GA) entstanden. Vor dem Unfall hätten keine sichtbaren Schäden im Frontbereich bestanden. Die Schäden, die bei dem Unfallereignis, welches mit Gutachten vom 23.10.2009 dokumentiert wurde, entstanden sind, habe er in Eigenregie repariert und dabei auch den Querträger gerichtet. Die in dem vorgenannten Gutachten genannten Schäden habe er zusammen mit seinem Bruder fachgerecht repariert.

Mit der am 12.01.2012 zugestellten Klage beantragt der Kläger,

1. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.224,38 EUR zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 zu zahlen.
2. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 718,40 EUR zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, bei dem Unfall habe es sich um einen sogenannten provozierten Unfall gehandelt.

Wegen des weitergehenden Sachvortrages und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Die Akten 11 O 279/11 Landgericht Münster, 91 Js 2774/11, 91 Js 2568/11 und 91 Js 2773/11, jeweils Staatsanwaltschaft Münster und eine Kopie von 91 Js 2567/11, ebenfalls Staatsanwaltschaft Münster, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat in Bezug auf den Hergang des Unfalls vom 31.08.2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C3. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2012 Bezug genommen. Ferner hat es Beweis erhoben gem. der Beweisbeschlüsse vom 07.05.2012, 03.04. und 07.11.2013. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. C4 vom 15.02.2013 und 15.08.2013 sowie die Anlagen zum mündlichen Gutachten vom 02.04.2014 inklusive Anlage E17 sowie in Bezug auf die mündliche Erläuterung des Sachverständigen auf das Verhandlungsprotokoll vom 02.04.2014 Bezug genommen. ...

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Versicherer des auf der Beklagtenseite beteiligten Fahrzeugs für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 3 StVG, § 115 VVG. Die Schäden des Klägers sind bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeugs entstanden. Dabei steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger Eigentümer des von ihm gehaltenen Fahrzeugs der Marke BMW X5 war. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB spricht für den Kläger. Er war Besitzer des Fahrzeugs. Weiter sprechen seine Ausführungen im Rahmen der persönlichen Anhörung der vorgelegte Kaufvertrag sowie die vorgelegte, auf den Kläger lautende Zulassungsbescheinigung Teil II dafür, dass er in den Besitz des Fahrzeugs gelangt ist und es ihm zwecks Eigentumsübertragung übergeben worden ist.

Der Beklagte zu 1) hat auch rechtswidrig in das Eigentum des Klägers eingegriffen. Dies wäre nicht der Fall, wenn es sich hier, wie von dem Beklagten behauptet, um einen s. g. provozierten Unfall handelt. Dabei provoziert der angeblich geschädigte Provokateur und verursacht durch sein Verhalten oder seine Fahrweise vorsätzlich einen Unfall und damit einen Schaden, um den nicht eingeweihten und meist schuldlosen, jedenfalls nicht vorsätzlich handelnden Unfallgegner als Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Da es dem angeblich Geschädigten gerade auf die Beschädigung seines Eigentums ankommt, wird nicht rechtswidrig in das Eigentum eingegriffen (Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 25. Kapitel, Rn. 14, 11). Dabei obliegt dem Schädiger bzw. der Versicherung die Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat (OLG Hamm, VersR 2001, 1127).

Hier steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich um einen s. g. provozierten Unfall gehandelt hat. Es mag sein, dass die Häufung von 2 Unfällen innerhalb kurzer Zeit jeweils auf der Straße, an der das Wohnhaus des Klägers liegt ungewöhnlich ist. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. C4 steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall für den Kläger unabwendbar war. Dies spricht gerade maßgeblich gegen einen provozierten Unfall. Der Begriff ‚unabwendbares Ereignis' i. S. von § 17 Abs. 3 StVG meint ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab dem Verkehr erforderlichen Sorgfalt i. S. von § 276 BGB. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein ‚Idealfahrer' verhalten haben (std. Rechtsprechung BGH, Urt. v. 17.03.1992, Az: VI ZR 63/91). Hier hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und er erst eine Sekunde vor der Kollision die Möglichkeit hatte, auf den von links kommenden, in seiner Fahrspur einfahrenden Pkw des Beklagten zu 1) zu reagieren und sein Fahrzeug abzubremsen oder auszuweichen. Bei einer Reaktionsdauer von 1 Sekunde stand dem Kläger für die Abbremsung/Ausweichbewegung kein Handlungszeitraum zur Verfügung. Daraus lässt sich auch erklären, warum der Kläger keine Abwehrhandlung durchgeführt hat. Da der Kläger den Beklagten zu 1) erst so spät erkennen konnte, konnte er durch seine Fahrweise nicht vorsätzlich den Unfall verursacht haben.

Die Haftung der Beklagten ist nicht nach §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen. Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden. Ein unabwendbares Ereignis i. o. S. lag für den Beklagten zu 1) nicht vor. Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C4 fest. Danach hätte der Beklagte zu 1) die Kollision vermeiden können, wenn er sich langsam in die Kreuzung vorgetastet hätte und den rechtsliegenden Verkehrsraum aufmerksam beobachtet hätte. Durch Zurückstellung seiner Anfahrbewegung hätte er die Kollision vermeiden können.

Grundsätzlich haftet auch der Kläger gem. § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Da der Unfall aber wie oben dargelegt, für ihn unabwendbar i. S. des § 17 Abs. 3 StVG war, trifft die Haftung hier die Beklagten grundsätzlich dem Grunde nach zu 100 Prozent.

Dem Kläger steht hier gegen die Beklagten aber kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil er seine Ansprüche nach § 242 BGB verloren hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kläger stellt hier eine unzulässige Rechtsausübung dar. Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat. Allerdings kann ein besonders grober Treueverstoß eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. A., § 242, Rn. 46/47). Ein Unfallgeschädigter verliert insgesamt seine Ansprüche auf Ersatz der aus dem Unfallgeschehen resultierenden Schäden, wenn er die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung aufstellt, die Vorschäden an seinem Fahrzeug seien repariert worden (AG Böblingen, Urteil v. 27.09.2007, Az. 21 C 444/07; LG Berlin, DAR 2001, 225; KG Berlin Urteil v. 16.06.1993, 12 U 2859/92). Der Kläger hat von Anfang an nicht gem. seiner Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO vorgetragen. Die Behauptung, Vorschäden bestünden nicht bzw. seien fachgerecht repariert worden, stellt einen versuchten Prozessbetrug dar. Darin ist ein besonders grober Treueverstoß zu sehen. Der Kläger wäre von Anfang an verpflichtet gewesen, umfassend zu den Vorschäden vorzutragen.

Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen sie beseitigt worden sind. Nur dann ist eine hinreichende Abgrenzung möglich, ob und ggfls. in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf das frühere Schadensereignis zurückzuführen ist oder auf das neue Schadensereignis. Eine solche Abgrenzung ist auch Voraussetzung für die Schätzung eines Mindestschadens.

Für eine schlüssige Darlegung eines durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursachten Schadens hätte der Kläger daher zunächst im Einzelnen und unter Beweisantritt zu Umfang und Art der Vorschäden und sodann zu deren behaupteter Reparatur vortragen müssen, wozu nicht nur eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile gehört, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für eine richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Grad an Gewissheit ergibt, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist (KG Berlin, Beschluss v. 12.12.2011, Az. 22 U 151/11, Tz. 4/5; OLG Frankfurt/M, Urteil v. 10.07.2001, Az. 9 U 87/00 - zitiert nach Juris -).

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat zunächst zu Vorschäden gar nicht vorgetragen. Nach einem diesbezüglichen Bestreiten der Beklagten hat er zunächst behauptet, alle in dem Gutachten L vom 07.09.2011 unter ‚festgestellte Beschädigungen' aufgeführten Beschädigungen, beruhten auf diesem Unfallgeschehen. Nach Einholung des Sachverständigengutachtens und des Ergänzungsgutachtens hatte der Kläger dann weiter behauptet, Vorschäden, die dem Gutachten L vom 23.10.2009 zugrundeliegen, fachgerecht repariert zu haben.

Diese Tatsachenbehauptung ist nachweislich falsch.

Zum einen sind die geltend gemachten Beschädigungen zum Teil nicht durch den Unfall entstanden, was dem Kläger bekannt war. Dies steht nach der Beweisaufnahme aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C4 fest. Nur die Schäden an der linken Hälfte der Fahrzeugfront des klägerischen Fahrzeugs sind widerspruchsfrei einem Kontakt mit der rechten Seite im Bereich des rechten Vorderrades des querenden Fahrzeugs des Beklagten zu 1) zuzuordnen. Der Kläger fuhr mit der linken Fahrzeugfront gegen die rechte Seite im Bereich des rechten Vorderrades des Fahrzeugs des Beklagten zu 1). Es lag ein Winkel zwischen den Fahrzeuglängsachsen von etwa 90 Grad vor. Aufgrund dieser Kollisionsstellung und der späteren Endstellung der Fahrzeuge steht fest, dass die Schäden an der rechten Hälfte der Front des klägerischen BMW diesem Unfallgeschehen nicht zuzuordnen sind. Nach dem Gutachten L vom 07.09.2011 sollen aber der Kotflügel vorne rechts, das Radhaus vorne rechts, der Hauptscheinwerfer rechts und der Rahmenlängsträger vorne rechts durch den Unfall beschädigt worden sein.

Zum anderen begehrt der Kläger wissentlich Ersatz für durch den Unfall beschädigte Teile, die schon so vorgeschädigt waren, dass ihnen kein Wert mehr zukam. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C4 ist dem Kläger durch den Unfall ein materieller Schaden an dem Kraftfahrzeug in Höhe von 1.888,08 EUR netto entstanden. Die einzelnen ersatzfähigen Positionen ergeben sich aus den Anlagen E12 - E16 der Anlagen zum mündlichen Gutachten vom 02.04.2014 des Sachverständigen Dr. C4. Ein weitergehender Ersatzanspruch des Klägers aufgrund von Beschädigungen seines Fahrzeugs bestünde nicht.

Die Arbeitsposition Nr. 3200590 des Gutachtens L vom 07.09.2011 ist nicht ersatzfähig, da eine elektronische Fahrwerksvermessung nicht notwendig ist. Durch den Anstoß wurde weder die Vorderachse noch das Fahrwerk getroffen. Weiter sind alle Arbeitspositionen, die mit der Frontklappe zu tun haben nicht ersatzfähig (Arbeitspositionen Nr.: 4161600, 4161501, 5123504, 9761501, 9961529 und Ersatzteilnummer 0471). Zwar ist es durch den Unfall zu einer optisch zusätzlichen Beschädigung der Frontklappe gekommen. Sie war aber schon so vorgeschädigt, dass sie sowieso ausgetauscht werden musste. Ihr kam kein gesonderter Wert mehr zu. Wie auf dem Lichtbild Anlage E4 zu erkennen, war die Frontklappe bereits durch das Unfallereignis aus 2009 beschädigt (Ziffer 8). Weiter ist auf dem Lichtbild Anlage E5 zu erkennen, dass dieser Schaden auch nach dem Unfall vom 17.08.2010 fortbestand. So führt auch das Sachverständigengutachten L vom 12.08.2010 unter Vorschäden auf, dass das Fahrzeug einen teilweisen instandgesetzten Vorschaden im Bereich der Fahrzeugseite rechts vorne aufweist. Dieses Schadensbild bestand auch im Zeitpunkt des jetzigen Unfalls weiter fort (Lichtbild Anlage E6). Insofern wirkt sich die weitere Beschädigung der Frontklappe durch den jetzigen Unfall nicht schadenserhöhend aus.

In Bezug auf die Stoßstange sind nur die Arbeitsposition 5111592 und die Ersatzteilnummer 0317 gerechtfertigt. Alle übrigen Arbeitspositionen und Ersatzteilnummern in Bezug auf die Stoßstange sind nicht ersatzfähig. Auch die Stoßstange war schon so vorgeschädigt, dass sie sowieso ersetzt werden musste. Ihr kam kein Wert mehr zu. Eine etwaige zusätzliche Beschädigung durch den Unfall hat sich nicht schadenserhöhend ausgewirkt. Wie auf dem Lichtbild Anlage E1 der Anlagen zum mündlichen Gutachten vom 02.04.2014 erkennbar, bestand schon im Jahre 2009 ein Riss in der Stoßstange vorne rechts sowie eine weitere Beschädigung vorne rechts außen. Wie auf den weiteren Lichtbildern Anlage E2 und E3 zu erkennen, bestand dieser Schaden die ganze Zeit über bis zum jetzigen Unfallereignis fort. Aus den Lichtbildern wird auch erkennbar, dass auch für einen Laien erkennbar war, dass die Stoßstange vorgeschädigt ist. Sie ist bereits im Gutachten L vom 23.10.2009 als zu ersetzen angegeben worden. Aus dem Lichtbild Anlage E3 ist weiter erkennbar, dass versucht worden ist, den Riss notdürftig durch eine Spaxschraube zu reparieren. Wie aus der Anlage E5 erkennbar, lag auch die schiefhängende Stoßfängerverkleidung schon zum Zeitpunkt des Gutachtens L vom 07.08.2010 vor. Wie oben ausgeführt kann an der vorderen rechten Seite des Fahrzeugs des Klägers kein Schaden durch diesen Verkehrsunfall entstanden sein. Auch die seit 2009 fehlende Abdeckkappe für die Scheinwerferwaschanlage (jeweils Ziffer 3 der Lichtbilder Anlagen E4 bis E6) zeigt, dass es sich um ein und denselben, vorgeschädigten Stoßfänger handelt.

Auch ein Anspruch auf Austausch der Vorderwand (Ersatzteilnummer 1009) besteht nicht, da auch die Vorderwand schon so vorgeschädigt war, dass sie hätte ausgetauscht werden müssen. Von daher ist durch dieses Unfallereignis kein weitergehender Schaden entstanden. Schon das Gutachten L vom 23.10.2009 weist aus, das die Vorderwand auszutauschen ist. Dies ist aber nie geschehen. Wie die Lichtbilder Anlagen E8/E9 zeigen, waren schon im Jahr 2009 die Halterungen für den Scheinwerfer durch das damalige Unfallereignis gebrochen. Später sind diese Halterungen bzw. die Reste davon entfernt worden, so dass der Scheinwerfer gar nicht mehr gehalten wurde. Wie sich aus der Anlage E 7 ergibt, sind diese Halterungen an der Vorderwand befestigt. Wie auf den Lichtbildern Anlage E9 zu erkennen, weist die Vorderwand jeweils in Höhe der Halterungen bzw. der Stelle, an der sich die Halterung befunden hat eine kleine helle Beschädigung auf. Auch dies spricht dafür, dass die Vorderwand nie gewechselt worden ist. Gleiches gilt für die kleine weiße Marke, die auf den Lichtbildern Anlage E11 zu erkennen ist, die sich auf dem Teil der Vorderwand rechts vom Kühler befindet. Weiter hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt und es ist auch z. T. aus der Anlage E17 erkennbar, dass die Chargennummer der Vorderwand identisch ist. Wenn sie tatsächlich gewechselt worden wäre, hätte sie jetzt eine andere Chargennummer gehabt.

Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht zudem überzeugt davon, dass der Kläger hier vorliegende Vorschäden bewusst verschwiegen hat. Dem Kläger war bekannt welche Schäden durch den Unfall im Jahr 2009 entstanden waren. Ihm war das Gutachten L vom 23.10.09 bekannt. Er hat gerade behauptet, diese Schäden zusammen mit seinem Bruder fachgerecht repariert zu haben. Er weiß auch, was fachgerecht bedeutet, da er nach eigenen Angaben Kfz-Mechaniker ist und sein Bruder Kfz-Meister. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war auch für einen Laien erkennbar, dass die Stoßstange hier bereits vorgeschädigt war. Gleiches gilt für die Frontklappe und den rechten Kotflügel sowie die Scheinwerferhalterungen (Lichtbilder Anlagen E4 bis E6, E8, E9). Der Kläger wäre gehalten gewesen, auf der rechten Fahrzeugseite weiter bestehende Vorschäden gegenüber dem Sachverständigen L anzugeben.

Der besonders grobe Treueverstoß ergibt sich auch aus der Relation der tatsächlich aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden in Höhe von 1.888,08 EUR netto und dem vom Kläger geltend gemachten Reparaturschaden in Höhe von 7.253,84 EUR netto.

Aus diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Sachverständigenkosten. Darüber hinaus besteht ein Anspruch nicht, weil das Gutachten unbrauchbar ist. Nach dem Gutachten sollen Vorschäden im Bereich der Fahrzeugseite rechts vorne und links mittig instandgesetzt worden sein. Dies ist in Bezug auf die Vorschäden im Bereich der Fahrzeugseite rechts vorne nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C4 nicht richtig. Wie oben dargelegt, wurden die Vorschäden nicht fachgerecht behoben, sondern bestanden zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Unfalls weiter fort. Dies war für den Kläger wie oben dargelegt erkennbar. Der Kläger hätte dem Sachverständigen den Vorschaden angeben müssen bzw. angeben müssen, dass dieser bislang nicht fachgerecht repariert ist. Damit war für den Kläger auch ersichtlich, dass die vom Sachverständigen festgestellten Beschädigungen auf der rechten Seite nicht durch den hier zu beurteilenden Unfall entstanden sind. Für ein zur Schadensfeststellung nicht brauchbares Privatgutachten hat der Geschädigte jedenfalls dann keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn er die Mängel des Gutachtens zu vertreten hat, weil sie auf fehlenden oder unzureichenden Informationen über Vorschäden beruhen (OLG Hamburg, NZV 1993, 149, 150).

Da kein Hauptanspruch besteht, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie die Zinsen. ..."

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Nachweis des Fahrzeugschadens bei Vorliegen eines Vorschadens (LG Köln, Urteil vom 05. März 2013 - 11 S 160/12):

„... Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens nicht zu. Denn er hat - angesichts des bereits erstinstanzlich erfolgten diesbezüglichen Bestreitens - nicht zu beweisen vermocht, dass die geltend gemachten Schäden ganz oder jedenfalls vorschadensabgrenzbar teilweise durch den Unfall vom 26.01.2010 verursacht wurden. Soweit das Amtsgericht Gegenteiliges festgestellt hat, ist diese Tatsachenfeststellung in Ansehung der unstreitig nicht gemäß Gutachten erfolgten Reparatur des Vorschadens von November 2009 nicht richtig erfolgt.

Die erfolgte Tatsachenfeststellung findet zunächst keine ausreichende Stütze im Bekunden des Zeugen O. Dieser hat bekundet, dass er die Reparatur ohne Kenntnis des DEKRA-Gutachtens vom 26.11.2009 und ohne Verbau von Neuteilen durchgeführt habe. Damit wurde aber ein eindeutig vom Gutachten abweichender Instandsetzungsweg gewählt. Folglich muss die Instandsetzung des Vorschadens als nicht dem Gutachten entsprechend und zunächst nicht sachgerecht eingeschätzt werden, weil mit dem Vorschadensgutachten der ordnungsgemäße und fachgerechte Instandsetzungsweg vorgegeben ist, da der Sachverständige W nach dem Beschädigungsgrad den Ersatz dieser Bauteile als notwendig erachtet hat, um das Fahrzeug nach handwerklichen und Sicherheitsaspekten einwandfrei wieder herzustellen, wie der Sachverständige U nachvollziehbar in seiner schriftlichen Stellungnahme erläutert. Aufgrund der im Übrigen knappen Aussage des Zeugen O zu Art und Weise der Reparatur lässt sich aufgrund der Aussage des Zeugen eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens nicht feststellen.

Eine solche Feststellung ist auch nicht in der Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen O aus der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen U ableitbar. Das Amtsgericht hat insoweit die Ausführungen des Sachverständigen U nicht zutreffend gewürdigt. Zwar hat dieser während der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 geäußert, dass der Vorschaden vom 22.11.2009 am 26.01.2010 mit sehr großer Wahrscheinlichkeit behoben war. Jedoch hat er in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.10.2011 plausibel ausgeführt, dass damit ein eindeutig vom Gutachten abweichender Instandsetzungsweg gewählt worden sei und folglich die Instandsetzung des Vorschadens als nicht dem Gutachten entsprechend und nicht sachgerecht eingeschätzt werden müsse. Inwieweit die vorgenommene Instandsetzung dennoch - ggfs. durch erheblichen Aufwand an Karosseriearbeiten - als sachgerecht gelten könne, sei ohne Inspizierung am Fahrzeug nicht zu beantworten. Es bleibe unbekannt, ob die Formtreue, Abbildfähigkeit, vor allem die immanente Crash- und Fahrsicherheit erreicht worden seien.

Vor diesem Hintergrund ist durch die Stellungnahme des Sachverständigen U gerade nicht bewiesen, dass die Reparatur des Vorschadens sach- und fachgerecht erfolgte; die Möglichkeit einer Beweisführung, dass aufgrund aufwändiger Arbeiten gleichsam ausnahmsweise gleichwohl von einer sach- und fachgerechten Reparatur ausgegangen werden kann, ist dem Kläger nicht mehr möglich, denn eine Inspizierung des Fahrzeugs hat der Kläger selbst durch dessen Veräußerung verunmöglicht bzw. eine solche Inspizierung nicht ermöglicht oder angeboten.

Den Beweis seiner Behauptung hat der Kläger aber auch nicht durch die Ergebnisse der Vernehmung der Zeugen H, P und O geführt. Die beiden erstgenannten Zeugen sind schon aufgrund nicht erkennbarer Sachkunde unergiebig im Hinblick auf die Behauptung einer sach- und fachgerechten Vorschadensreparatur und somit der alleinigen Unfallbedingtheit sämtlicher Reparaturkosten gemäß des Gutachtens des Privatsachverständigen J. Aber auch der Zeuge O ist unergiebig hinsichtlich der Frage geblieben, ob die bekundete Reparatur durch Ausbeulen, Spachteln und Lackieren eine sach- und fachgerechte Reparatur darstellte und nach dieser Reparatur keine Einschränkungen in der Formtreue, Abbildfähigkeit und immanenten Crash- und Fahrsicherheit mehr verblieben, deren Behebung erst durch die vom Privatsachverständigen J vorgesehenen Arbeiten erfolgen würde. Dabei hat sich das Amtsgericht in den Urteilsgründen - noch dazu in Ansehung der eindeutigen Stellungnahme des Sachverständigen U - nicht auf eigene ausreichende Sachkunde berufen, um aus den Angaben des Zeugen O die fehlende Notwendigkeit eines Verbaus von Neuteilen und so eine sach- und fachgerechte Reparatur ableiten zu können. Soweit im erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Frage einer sach- und fachgerechten Reparatur das Privatgutachten J in Bezug genommen wird, ergibt sich aus diesem nur eine Aussage zum Erfolgen einer Vorreparatur, aber nicht zu deren Qualität.

Aufgrund der - im Übrigen überzeugenden - gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen U ergibt sich zugleich weitergehend die erstinstanzliche Beweisfälligkeit des Klägers hinsichtlich der Behauptung, dass die Vorschadensreparatur durch den Zeugen O sach- und fachgerecht erfolgte und die nun geltend gemachte Reparatur nur die durch den Unfall vom 26.01.2010 verursachten Schäden umfasste und diese nicht auch unbehobene und nicht abgrenzbare Beeinträchtigungen beinhaltete, die nach Reparatur des Vorschadens vom 22.11.2009 noch verblieben waren. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass auch das Privatgutachten J nur die Reparatur, nicht aber den Neueinbau von geschädigten Teilen vorsah, was nur von Relevanz wäre, wenn angenommen werden könnte, dass durch die Vorreparatur unter Beibehaltung von Altteilen Formtreue, Abbildfähigkeit und immanente Crash- und Fahrsicherheit wiederhergestellt worden wären. Dies ist aber, wie dargelegt, nicht mehr aufklärbar, woraus sich ergibt, dass nicht auszuschließen ist, dass mittels der seitens des Privatsachverständigen J vorgesehenen Reparatur auch Altschadensanteile nachrepariert würden.

Insoweit der Kläger zweitinstanzlich nach Ankündigung im Schriftsatz vom 14.09.2012 in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2013 beantragt hat, den Sachverständigen U zur Erläuterung seines Gutachtens, insbesondere zum Verständnis der Wörter ‚Abbildfähigkeit' und ‚Formtreue' nochmals anzuhören, steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen U fest, dass eine Aufklärung der Art und Güte der Vorschadensreparatur durch den Zeugen O ‚ohne Inspizierung am Fahrzeug nicht [mehr] zu beantworten' ist. Insofern ist die Erläuterung des Gutachtens, insbesondere zum Verständnis der Begriffe ‚Abbildfähigkeit' und ‚Formtreue', kein taugliches bzw. konnexes Beweismittel zur Frage einer sach- und fachgerechten Vorschadensreparatur. ..."

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Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" (LG Mannheim, Urteil vom 07.02.2013 - 10 S 19/12):

„... Lediglich in einem Punkt vermag die Kammer diesen Gründen nicht zu folgen, soweit das Amtsgericht den Vortrag des Klägers, es handle sich bei den geltend gemachten Konditionen der Werkstatt ‚...' um Sonderkonditionen als unerheblich erachtet hat. Richtig sieht auch das Amtsgericht, dass grundsätzlich der Beklagten die Beweislast dafür obliegt, dass es sich nicht um Sonderkonditionen handelt. Es bedarf keiner näheren Erörterung und Vertiefung, welche Anforderungen man an die Substantiierung des Bestreitens des Geschädigten richten muss, sofern die Haftpflichtversicherung ihrerseits die Konditionen der Werkstatt, auf die sie verweist, konkret und nachvollziehbar darlegt. Hier lag lediglich ein Computerausdruck vor, dem nur zu entnehmen war, welche Verrechnungssätze gelten sollen. Bei dieser Sachlage kann man kaum den Vortrag, man habe sich um weitere Informationen bei der Werkstatt bemüht, sie dort aber nicht erhalten und müsse deshalb die Konditionen in Frage stellen, als ein Bestreiten ‚ins Blaue hinein' zu bewerten.

Indessen ändert dies nichts am Ergebnis der Entscheidung, da die gebotene Beweisaufnahme durch die Kammer nachgeholt worden ist und vollen Beweis für die Beklagte erbracht hat.

Der Zeuge ..., an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat, hat uneingeschränkt und konkret bestätigt, dass die Konditionen, welche dem Kläger entgegen gehalten werden, allgemein für jedermann zugänglich sind. ..."

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Ein Geschädigter kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze verlangen, solange er sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lässt und damit der vor dem Unfall bestehender Zustand wieder hergestellt wird. Eine Reparatur exakt gemäß den Vorgaben des Schadensgutachtens ist nicht erforderlich. Einer geringfügigen Überschreitung der 130%-Grenze steht einem Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten nicht entgegen. Ein Geschädigter, dem es entgegen der Einschätzung des Schadensgutachtens gelingt eine vollständige und fachgerechte Reparatur innerhalb der 130%-Grenze durch zu führen, kann vollständiger Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederherstellungswerts verlangen, sofern bei Erteilung des Reparaturauftrages abzusehen war, das eine Reparatur innerhalb der 130%-Grenze möglich sein wird (LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2012 - 1 S 89/11).

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Kein Nachbesichtigungsrecht des Kfz.-Haftpflichtversicherers (LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011 - 42 O 22/10):

„... Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 Satz 2 BGB verlangen. Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 54,82, 84ff.; 61, 346, 349f.; 63, 182, 184ff.; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024, 1025). Diese Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB soll dem Geschädigten die Auseinandersetzung mit dem Schädiger darüber ersparen, ob die Herstellung durch den Schädiger nach § 249 Satz 1 BGB gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss. Damit sie dieses Ziel voll erreichen kann, ist der Ersatz in Grenzen losgelöst von im Einzelfall von dem Geschädigten für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür stellt das Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten nicht nur für das Gericht, sondern auch für den Schädiger eine sachgerechte Grundlage dar, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

Zwar ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen. Solange aber keine Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, bleibt das Schätzgutachten eine ausreichende Grundlage für die Darlegung des Unfallschadens.

Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Haftpflichtversicherer zwar das Recht, vom Kläger Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Kläger war danach aber zur Vorlegung von Belegen nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden konnte. Der Kläger schuldete daher allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Beklagten zu 3.). Zwar dürfte eine Nachbesichtigung einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten, andererseits ergibt sich eine solche Verpflichtung aber nicht aus dem Gesetz und der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will. Im vorliegenden Fall hat der Kläger der Beklagten zu 3. ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen überlassen, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage am Fahrzeug und ihr Umfang, ferner die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten. Dies genügt der dem Geschädigten in § 128 d Abs. 3 S. 2 VVG auferlegten Pflicht. Zu einer weiter ausdehnenden Interpretation der gesetzlich normierten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten besteht kein Anlass. Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen.

Deshalb steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt und behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (vergleiche BGH, ZfSch 1989, 299; LG München, Urteil vom 20. Dezember 1990 - 19 S 11609/90 - und LG Kleve, Urteil vom 29. Dezember 1998 - 3 O 317/98 -: "Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.)".

Vorliegend gibt es weder Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Klägers - selbst die Beklagten haben nicht behauptet, dass der Unfall nur vorgetäuscht gewesen ist, bzw., dass der Kläger auch unfallfremde Vorschäden abrechnet u.ä. - noch ist das Gutachten des Sachverständigen erkennbar falsch oder mangelhaft. Die Beklagten haben vorprozessual gegenüber dem Kläger keine Angaben zu ihren Bedenken und Zweifeln an der Unfallkausalität der geltend gemachten Schäden gemacht. Die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge einer zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen. Den einzig erheblichen Einwand, dass nur der Außenspiegel berührt worden und deshalb die Schäden an der Tür und an der Seite nicht plausibel seien, haben die Beklagten erstmals im Prozess vorgetragen. Dabei ergibt sich bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen ..., dass die linke Tür und die hintere Seitenwand durch Spiegelelektrolyt verschmutzt worden ist. Wenn der Beklagten zu 3. dies unverständlich gewesen sein sollte, hätte sie entweder den Kläger dazu direkt oder auch den Sachverständigen ... befragen können. Möglicherweise hätten sich infolge einer direkten Angabe der bestehenden Zweifel diese bereits vor Klageeinreichung ausräumen lassen. Indem die Beklagte zu 3. aber keine Begründung für ihre unterlassene Schadensregulierung angegeben hat, hat sie die Klage veranlasst. Dies ist auch deshalb der Fall, weil sie trotz der eigentlich unstreitigen Beschädigung des Spiegels überhaupt keine Leistung erbracht hat, obgleich zumindest die Kosten für die Reparatur des Spiegels schon mal hätten gezahlt werden können.

Aus den von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 (Bl. 117 ff d. A.) in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Weder das OLG Celle (14 W 78/06) noch das OLG Düsseldorf (1 U 122/92) haben ein generelles Nachbesichtigungsrecht des Haftpflichtversicherers angenommen. In der Entscheidung des OLG Celle ging es lediglich um eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Diese wurde abgelehnt, weil die beklagte Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht nicht grundsätzlich abgelehnt, aber eine Nachbesichtigung verlangt hatte. Lediglich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat das OLG Celle für diesen Fall einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verneint, weil es nicht angemessen sei, die Allgemeinheit mit Kosten zu belasten, die möglicherweise gar nicht erforderlich sind, wenn sich herausstellt, dass die Versicherung nach durchgeführter Nachbesichtigung freiwillige Zahlungen leistet. Für diesen Fall sei es dem Geschädigten zumutbar, vor der Beantragung von Prozesskostenhilfe erst einmal die Entscheidung der Versicherung nach der Besichtigung des Fahrzeugs abzuwarten. Aus einer solchen Entscheidung kann kein generelles Nachbesichtigungsrecht abgeleitet werden. Die weitere Entscheidung des OLG Düsseldorf nimmt entgegen der Behauptung der Beklagten zu einem bestehenden Nachbesichtigungsrecht der Versicherung gar keine Stellung. Dort ging es um die Frage, ob der Geschädigte seinen Schaden nach seinem Privatgutachten abrechnen kann, nachdem die Versicherung ein Gegengutachten und das Gericht bereits ein weiteres Gutachten eingeholt hatten und das Fahrzeug des Klägers aufgrund von Verschrottung einer weiteren Nachbesichtigung nicht mehr zugeführt werden konnte. Das Gericht hat sich in diesem Fall damit auseinander gesetzt, dass weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung standen, da das Fahrzeug verschrottet war und der Kläger insofern für seine Behauptung, nur sein privates Gutachten stelle den tatsächlichen Unfallschaden zutreffend fest, beweisfällig geblieben ist. Auch hieraus lässt sich ein generelles Recht der Versicherung zur Nachbesichtigung nicht herleiten.

Da der Kläger beabsichtigt, das Fahrzeug reparieren zu lassen, ist der Feststellungsantrag wegen der dann anfallenden Mehrwertsteuer und wegen eines möglichen Nutzungsausfallschadens ebenfalls zulässig und begründet. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststeilungsinteresse ergibt sich bereits aus der drohenden Verjährung und der Zahlungsverweigerung der Beklagten (vgl. KG, Urteil vom 02. September 2002 - 12 U 1969/00 -; KG, Urteil vom 07. April 1998 - 5 U 3852/97 -). ..."

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Überschreiten die tatsächlichen Reparaturkosten die von der Sachverständigenkalkulation noch eingehaltene 130-%-Grenze, so kann der mit der Regulierung befasste Haftpflichtversicherer den Sachverständigen wegen der Mehraufwendungen nicht aus abgetretenem Recht in Regress nehmen, da der Geschädigte ohnehin Anspruch auf volle Regulierung hatte, da sich bei Überschreiten der 130-%-Grenze lediglich das Prognoserisiko verwirklicht hat, welches in den Verantwortungsbereich des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers fällt (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.12.2003 - 10 O 4441/03, DAR 2004, 155).

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Wenn der Geschädigte den Unfallschaden seines Fahrzeugs auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abrechnet, kann die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung verlangen, das Fahrzeug besichtigen zu dürfen (LG München, Urteil vom 03.06.1991 - 13 T 8865/91, anders LG Kleve, Urteil vom 29.12.1998 - 3 O 317/98)

*** (AG)

„... Im Hinblick auf die geltend gemachten Schadenspositionen Gutachterkosten (461,35 Euro) und Schadenspauschale (25,00 Euro) ist zu Lasten des Klägers allerdings nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 StVG eine Betriebsgefahr von 25 % zu berücksichtigen, sodass insofern lediglich 115,33 Euro (75 % von 461,35 Euro abzüglich bereits regulierter 230,68 Euro) und 18,75 Euro (75 % von 25 Euro) zu ersetzen sind.

Die Berücksichtigung dieser Betriebsgefahr im Hinblick auf die durch den Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemachten Schadenspositionen fiktiver Reparaturaufwand und Wertminderung kommt hingegen aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 12.07.2016 ausgeführt, ist in § 17 Abs.2 StVG ausdrücklich die Haftungsverteilung der Halter untereinander geregelt. Eine analoge Anwendung dieser Norm auf Ansprüche des Fahzeugeigentümers, der nicht Halter ist, scheidetaus(vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2007 - Vl 2R199/06, juris; sowie zuletzt: LG Stuttgart, Urt. v. 24.02.2016 - 13 S 46/15; juris). Im vorliegenden Fall scheiden als Zurechnungsnormen zudem § 9 StVG sowie § 254 BGB aus. Nachdem § 254 BGB keine Anwendung findet, da keine deliktische Haftung vorliegt, scheidet vorliegend auch eine Zurechnung gem. § 9 StVG aus, da ein Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs gerade nicht festgestellt wurde.

b) Die erstattungsfähigen Reparaturkosten belaufen sich vorliegend auf die geltend gemachten 2.298,89 Euro; nach Auffassung des Gerichts sind diese nicht um die geltend gemachten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auf 2.133,85 Euro zu kürzen. Der Umfang der vom Schädiger zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten 'richtet sich nach dem Betrag, der für eine Naturalrestitution ,erforderlich' im sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. Hierfür kann sich der Geschädigte entweder auf das Gutachten eines Sachverständigen oder bei einfach gelagerten Sachverhalten auf den Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt stützen. Dem Schädiger bleibt es jedoch unbenommen, die Erforderlichkeit der dort aufgeführten Reparaturen sowie die Höhe der Aufwendungen zu bestreiten (vgl. Oetker, in: MünchKomm, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 370). In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob und unter welchen Umständen sogenannte UPE-Aufschläge und Verbringungskosten im Rahmen einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig sind. Teilweise wird generell die Erstattungsfähigkeit abgelehnt, zum anderen wird die Erstattungsfähigkeit angenommen, wenn diese regional üblich sind (vgl. Oetker, in: MünchKomm, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 372 mwN). Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass UPE-Aufschläge und auch Verbringungskosten erstattungsfähig sind, soweit sie regional üblich sind. Rechnen die Werkstätten in der betreffenden Region UPE-Aufschläge und auch Verbringungskosten ab, muss der Geschädigte diese auch zahlen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Vorliegend hat der Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten vorgetragen, dass entsprechende UPE-Aufschläge in Höhe von 10% und auch Verbringungskosten in der Region Mittelhessen erhoben werden. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Insofern wäre es erforderlich gewesen darzulegen, in welchen Werkstätten entsprechende Aufschläge nicht erfolgen. Dieses wäre der Beklagten auch möglich gewesen, sodass das insoweit angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen war. ..." (AG Gießen, Urteil vom 26.10.2016 - 38 C 331/15 - noch nicht rechtskräftig)

***

Unfallschäden, die erst nach Verkauf des reparierten Unfallfahrzeuges auftreten, sind vom Schadensersatzanspruch des Unfalles umfasst (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 19.02.2016 - 821 C 228/13):

„... Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Klägers Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin und ursprüngliche Kläger war als Eigentümer des Kfz R. mit dem amtlichen Kennzeichen ... Beteiligter eines Verkehrsunfalls am 21.9.2010, den der Fahrer des seinerzeit bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ... allein verursachte. An dem R. entstand ein Sachschaden, dessen Reparaturaufwand der Sachverständige S. mit 4.387,70 € brutto ermittelte, Anlage K 14. Der Ehemann der Klägerin gab das Fahrzeug in Zahlung für 7.500,-- € beim Autohaus W., welches es danach instandsetzte. Die Beklagte beglich die Reparaturrechnung nebst Wertminderung in Höhe von 4.643,46 €. Der Ehemann der Klägerin erwarb ein Neufahrzeug für knapp 21.700,-- € brutto. Das Unfallfahrzeug veräußerte das Autohaus W. Ende Dezember 2010 an den Zeugen ... S.. Bereits Anfang Januar 2011 bemängelte der Zeuge Geräusche im Achs- und Lenkungsbereich bei starkem Lenkeinschlag, deren Ursache erst im Februar 2011 als Schaden an der Antriebswelle ermittelt werden konnte. Das Autohaus W. reparierte den Schaden und stellte dem Ehemann der Klägerin 1.265,51 € brutto in Rechnung, die dieser beglich. Der Klägervertreter machte am 28.10.2010 und am 14.2.2011 die entstandenen Schäden nebst Rechtsanwaltskosten geltend und mahnte die Zahlung unter dem 2.5. und 15.8.2011 an, Anlagen K 5 bis K 7. Unter dem 4.10.2011 rechnete die Beklagte den Schaden ab und zahlte in der Zeit vom 30.9.2011 bis 4.11.2011 alle geltend gemachten Positionen mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten und der Reparaturkosten für die Antriebswelle. Die Rechtsanwaltskosten beglich die Beklagte teilweise mit 603,93 € nach Klagerhebung am 22.1.2014. am 24.10.2013 beauftragte der ursprüngliche Kläger den Gutachter mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts. Dafür stellte der Sachverständige 95,20 € brutto in Rechnung.

Die Klägerin trägt vor, der Schaden an Antriebswelle sei auf den streitgegenständlichen Unfall zurück zu führen. Die Klägerin beantragt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der vorge3richtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, an die Klägerin 1.265,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2011 sowie 57,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 661,16 € für die Zeit vom 7.10.2011 bis 22.1.2014 sowie auf 57,23 € seit dem 23.1.2014 und weitere 95,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Unfallbedingtheit des weiteren Schadens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung des Zeugen ... S. Als Gutachter ist der Sachverständige Dipl.-Ing W. bestellt worden. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 22.7.2015 und die Sitzungsniederschrift vom 22.1.2016 Bezug genommen. ...

Die zulässige Klage ist tenorierten Umfangs begründet und hat lediglich hinsichtlich der weiteren Sachverständigenkosten keinen Erfolg.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die nachträglich gezahlten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bedarf es der Darstellung der Entscheidungsgründe nicht. Die Klägerin hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe der weiteren Reparaturkosten wegen der Beschädigung der Antriebswelle bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 21.9.2010. Die Klägerin ist als Alleinerbin des ursprünglichen Klägers aktivlegitimiert und hat den Rechtsstreit aufgenommen.

Die 100prozentige Haftung der Beklagten für die Verursachung des Unfalls ist ebenso wie die Kosten für die Reparatur der Antriebswelle unstreitig. Die hier geltend gemachten Kosten für die Reparatur der Antriebswelle stellen eine sogenannte Schadenserweiterung dar, die die Klägerin jedenfalls nach Abtretung der Forderung seitens des Autohauses W. im eigenen Namen geltend machen kann. Auf die Weiterveräußerung respektive die Inzahlunggabe des beschädigten oder instandgesetzten Fahrzeugs kommt es nicht an. Auch wenn der ehemalige Eigentümer das Fahrzeug weitergenutzt hätte, stünde ihm der erweiterte Schadensersatz zu. Danach ist er auch nach einer Weiterveräußerung nicht anders zu stellen, als hätte er das Fahrzeug selbst genutzt.

Der Schaden an der Antriebswelle beruht auf dem streitgegenständlichen Unfall. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach Einholung des Sachverständigengutachtens, dem das Gericht folgt und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sowie der Aussage des Zeugen ... S. für die gleiches gilt, fest.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschädigung der Antriebswelle mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Unfall eingetreten ist. Aus den ausgewerteten Fotos des verunfallten Fahrzeugs ergibt sich ein rechtwinkliger bzw. sehr schräger Anstoß am rechten Vorderrad/Radlauf. Die Radeinstellungen sind nicht mehr parallel. Danach ergibt sich eine Abweichung der Spurweiten von ca. 5° und mithin eine Achsverformung, die durch eine hohe axiale Belastung wahrend des Anstoßes verursacht worden ist. Dabei ist es ohne weiteres möglich, die Lager der Antriebswellen zu beschädigen, die auf derartige seitliche Belastungen nicht ausgelegt sind. Wenngleich die Originalantriebswelle nicht mehr zur Begutachtung vorgelegen hat, hat der Sachverständige eine Schädigung durch Laufleistungsbedingten Verschleiß ausgeschlossen in Anbetracht der geringen Laufleistung von knapp 10.000 km zum Unfallzeitpunkt, bzw. zum Zeitpunkt des Auftretens der Geräusche.

Allein ein Materialfehler oder ein Unfall nach Verkauf an den Zeugen Herrn S. und die letztlich erfolgte Reparatur käme nach Ansicht des Sachverständigen noch als Schadensursache in Betracht.

Der Sachverständige hat die vorhandenen Anknüpfungstatsachen vollständig verwertet und gewürdigt und soweit erforderlich Zusatztatsachen ermittelt. Seine Schlussfolgerungen sind plausibel und nachvollziehbar. Verstöße gegen Denkgesetze oder Regeln der Technik sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Die Kompetenz des Sachverständigen zur Beantwortung der Beweisfrage ist gerichtsbekannt und von den Parteien nicht in Zweifel gezogen worden.

Ein zwischenzeitlicher Unfall mit ähnlichem Verlauf wie der streitgegenständliche in der Zeit zwischen Erwerb des Kfz durch den Zeugen S. und der nachfolgenden Reparatur kann nach dessen Aussage ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Zeuge hat klar und deutlich bekundet, dass es in der Zwischenzeit nicht zu einem Schadensereignis gekommen ist. Anhaltspunkte für Erinnerungs- oder Wahrnehmungsfehler oder gar die bewusste Unwahrheit seiner Aussage liegen nicht vor. Dies gilt um so mehr als der Zeuge die Geräusche, die schließlich auf die Beschädigung der Antriebswelle hindeuteten, bereits nahezu unmittelbar nach dem Kauf bei der Verkäuferin moniert hat. Hätte diese frische Unfallspuren im Zusammenhang mit der Mangelmeldung festgestellt, erscheint es ausgeschlossen, dass sie den Schaden zunächst auf eigene Kosten repariert hätte.

Der von dem Sachverständigen ebenfalls als mögliche Ursache genannte Materialfehler ist mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Notwendig ist eine Wahrscheinlichkeit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie endgültig verstummen zu lassen. Der Ehemann der Klägerin hat im Mai 2008 einen Neuwagen erworben, der zum Zeitpunkt des Unfallereignisses 2 Jahre und 4 Monate alt gewesen ist. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, Schäden an Antriebswellen machten sich nicht unmittelbar, sondern zunächst nur bei starkem Lenkeinschlag geräuschlich bemerkbar. Dass der Ehemann der Klägerin während der 2 Jahre und 4 Monate und den 10.000 gefahrenen Kilometern keinen starken Lenkeinschlag vorgenommen hat und ihm eine Geräuschentwicklung nicht aufgefallen wäre, kann nicht angenommen werden. Danach hätte es nahegelegen die Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen, statt ein schadhaftes Fahrzeug mit Geräuschen weiterzufahren.

Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten für die nachträgliche Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts hat die Klägerin nicht. Die Einholung des Gutachtens war obsolet. Es liegt auch für einen Laien auf der Hand, dass bei einem nahezu neuwertigen Fahrzeug mit einem Anschaffungswert von über 20.000,-- € und nachgewiesenen Reparaturkosten von etwa 5.000,-- € eine Schadenserweiterung um ca. 1.300,-- € keinen wirtschaftlichen Totalschaden zur Folge hat und damit eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ausscheidet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ausgleich des Verzugsschadens. Danach kann sie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen. Die sind richtig berechnet.

Weiterhin hat die Beklagte den Zinsschaden ab Verzugseintritt zu erstatten, §§ 286, 288 BGB. Trotz Aufforderung hat die Beklagte die Reparaturkosten nicht erstattet und hat sich mit der Zahlung zum tenorierten Zeitpunkt in Verzug befunden. ..."

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Die Kosten einer Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig (AG Fulda, Urteil vom 05.05.2015 - 33 C 3/15).

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Reparaturbestätigung 46,60€ netto

„... Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reparaturbestätigung, die sich als zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erweist, um den Anspruch auf den Ausfallschaden während der Reparatur zu konkretisieren. ..." (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 12.11.2014 - 104 C 3098/13).

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Werkstattrisiko und Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 13.05.1014 - 532 C 472/13):

„... Die Klägerin kann von der Beklagten Ausgleich der Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 08.06.2011 (Anlage K 2) in Höhe von 477,61 € verlangen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann ihr nicht entgegen gehalten werden. Der Geschädigte ist im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Zwar trifft es zu, dass der Geschädigte

- vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen;
- nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Jedoch ist auch auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung bzw. die Unüblichkeit der Abrechnung nach § 632 Abs. 2 BGB derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Daran fehlt es hier:

a) Allein der Umstand, dass das Gutachten möglicherweise zu einigen Positionen objektiv unrichtig ist, berührt dessen Erstattungsfähigkeit nicht; denn auch hier gilt der Grundsatz, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Ggf. muss sich der Geschädigte etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen (Zug um Zug gegen Zahlung der Reparaturkosten) abtreten lassen. Ausnahmen vom Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten kommen nur in Betracht, wenn das Gutachten falsch ist, weil der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen falsche Angaben gemacht oder Tatsachen (wie z.B. Vorschäden) verschwiegen hat. Dahingehende Anhaltspunkte sind hier nicht vorgetragen.

b) Der Erstattungsanspruch entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin das Sachverständigengutachten nach Beauftragung der Reparatur veranlasst hat. Zwar ist es ungewöhnlich, dass eine Person (Herrn S.) zuerst am 28.05.2011 eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (Anlage B 1) gegeben und anschließend - am 06.06.2011 - eine Auftragsbestätigung zur Gutachtenerstellung (Anlage B 2) erteilt wird. Jedoch führt dies nicht zu einer Anwendung von § 254 Abs. 2 BGB.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Anlage B 1 ergibt, dass ein Sachverständiger beauftragt wurde. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass der in Anlage B 2 dokumentierte Begutachtungsauftrag bereits vor Abschluss des Reparaturvertrages erteilt war.

Des Weiteren kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass sie die Schadenhöhe mit dem Reparaturnachweis geltend machen kann; denn dies ist nicht zwingend. Das Schadengutachten und die Reparaturabrechnung verfolgen einen unterschiedlichen Sinn und Zweck. Durch das Schadengutachten soll der Geschädigte nicht nur in die Lage versetzt werden, sein weiteres Vorgehen zu beurteilen, z.B. die Frage zu klären, ob er eine Reparatur in Auftrag gibt oder seinen Schaden fiktiv ersetzt verlangt, sondern er soll auch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Berechtigung seiner Ansprüche im Streitfall möglichst aussagekräftig dokumentieren können. Dementsprechend enthalten die Sachverständigengutachten u.a. Bildmaterial oder Angaben zu einem Restwert, merkantilen Minderwert oder auch zu Vorschäden. Die Reparaturrechnung dient dagegen allein der Erläuterung, wie sich die gegenüber dem Geschädigten geltend gemachte Werklohnforderung zusammensetzt. Der Geschädigte soll überprüfen können, ob die berechneten Leitungen auftragsgemäß erfolgt sowie die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden und Materialkosten erforderlich sind. Keine Aussagen enthält eine Reparaturrechnung etwa zu der Frage, ob die berechneten Leistungen der Beseitigung von unfallbedingten Schäden oder der Durchführung weitergehender Aufträge dienen. ..."

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Kürzung der Reparaturkosten um den Unternehmergewinn bei Fahrzeugreparatur im eigenen Werkstattbetrieb (AG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2014 - 15 C 3153/13):

„...

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„... Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Verzugszinsen. Die Beklagte befand sich mit der Leistung von Schadensersatz nicht in Verzug. Die Voraussetzungen des § 286 BGB liegen nicht vor. Der Anspruch auf Schadensersatz war nicht fällig, weil die Beklagte die Zahlung des Schadensersatzes berechtigterweise verweigert hat. Der Beklagten stand ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Denn die Beklagte durfte von der Klägerin verlangen, dass sie ihr Fahrzeug zu einer Nachbesichtigung zur Verfügung stellt. Ein solches Recht ist der Versicherung des Fahrzeugs des Unfallgegners zuzugestehen. Andernfalls hat sie keine Möglichkeit, die Berechtigung der gegen sie erhobenen Ansprüche nachzuvollziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind dem Geschädigten aus diesem Grund Pflichten zur Rücksichtnahme auf den Haftpflichtversicherer bei der Schadensfeststellung auferlegt (BGH VersR 1984, 79 - 81), welche auch eine Nachbesichtigung umfassen können. Dies muss umso mehr geltend, wenn ein Verdacht besteht, dass in dem Gutachten, welches der Geschädigte seinen Ansprüchen zugrunde legt, Kosten für die Instandsetzung von Schäden geltend gemacht werden, die mit dem Unfallereignis, für welches die Versicherung eintrittspflichtig ist, in keinem Zusammenhang stehen. Dies war der Fall. Aus dem von der Klägerin vorgelegten DEKRA-Gutachten ergaben sich Anhaltspunkte für Vorschäden, deren Reparaturzustand der Sachverständige nicht feststellen konnte. Dem berechtigten Verlangen der Beklagten auf Nachbegutachtung hat sich die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte widersetzt und eine solche nicht zugelassen. Dabei kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, sie habe den inhaltlichen Angaben des von ihr in Auftrag gegebenen DEKRA-Gutachten vertraut. Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihr Fahrzeug einen Vorschaden hatte. Das Ansinnen der Beklagten, eine Gegenüberstellung der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge zu ermöglichen, war deshalb nicht derart fernliegend, dass die Klägerin davon ausgehen durfte, eine Nachbegutachtung durch die Beklagte verweigern zu können. …" (AG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2012 - 36 C 1991/12)

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„... Denn zwischen den Parteien ist es unstreitig geblieben, dass die Klägerin Rahmenverträge mit den von ihr regelmäßig in Anspruch genommenen Werkstätten unterhält, so dass sie bei Inanspruchnahme der Leistungen dieser Werkstätten Rabatte erhält. Zwar hat die Klägerin zur Höhe dieser Rabatte nichts vorgetragen, hat jedoch den Vortrag der Beklagtenseite, wonach diese Rabatte bis zu 35 % des nicht rabattierten Rechnungsbetrages erreichen könnten, nicht in Abrede gestellt. Die Kürzung der Reparaturrechnung um knapp 9 % ist daher im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO jedenfalls nicht überhöht.

Die Frage, ob Rabatte, die nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten von Dritten eingeräumt werden, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt.

Ein Großteil der Rechtsprechung argumentiert, dass es sich in diesen Fällen um Vorteile handelt, die der Dritte dem Geschädigten einräumen wili, welche nicht dem Schädiger zugute kommen sollten.

So entschied das OLG Frankfurt, NZV 1994, 478, dass es sich bei einem Mengenrabatt, den ein Fahrzeugverkäufer seinem Kunden einräume um eine freiwillige Leistung eines Dritten handele, die nach ihrem Sinn und Zweck den Kunden, nicht aber im Schadensfall den Schädiger entlasten bzw. begünstigen solle.

Das AG Kiel, 113 C 458/04 (zitiert nach juris), vertrat die Auffassung, auch ein typischerweise den Eigentümern beschädigter Taxifahrzeuge eingeräumter Rabatt sei nicht schadensmindernd anzurechnen, da nicht feststünde, dass der Geschädigte diesen Nachlass jederzeit in zumutbarer Weise erhalt.

Das Amtsgericht München, Urteil vom 07.07.2010, Az. 334 C 33973/09 führte für den Fall eines Großkundenrabattes bei einer Ersatzbeschaffung mit gleichlautenden Argumenten aus, der Rabatt solle den Großkunden, nicht den Schädiger begünstigen.

Die entgegengesetzte Auffassung vertritt das OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2009, Az. 1 U 13/09, welches die Problematik in dogmatischer Hinsicht beim Prüfungspunkt der Erforderlichkeit des vom Sachverständigen ermittelten Schadensbetrages verortet. Das OLG Karlsruhe führt hierzu aus, dass der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen könne, für den das Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen zur Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten eine sachgerechte Grundlage für das Gericht sein könne.

Vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebotes und des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes habe sich der Geschädigte einen Rabatt, wie ihn auch hier die Klägerin in Anspruch nimmt, anrechnen zu lassen, Auch die in § 254 Abs. 2 BGB verankerte Schadensgeringhaltungspflicht sei zu berücksichtigen. Zwar sei der Geschädigte nicht verpflichtet, überobligationsmäßige Anstrengungen im Interesse des Schädigers zu unternehmen, wohl aber dazu, handelsübliche Rabatte oder aber solche, die ihm ohne jeglichen Verhandlungsaufwand offen stehen, wahrzunehmen. Das überstiege nicht die Grenze des Zumutbaren, vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.

Das erkennende Gericht schließt sich ausdrücklich der Auffassung des OLG Karlsruhe an. Zur Untermauerung kann auch das Porsche-Urteil des BGH (Urteil vom 29.04.2003, Az VI ZR 398/02) herangezogen werden. Wenn sich der Geschädigte im Rahmen fiktiver Abrechnung schon die Kürzung des Schadensersatzes auf den Betrag gefallen lassen muss, der bei Reparatur in einem dem Geschädigten unter Umständen nicht bekannten Reparaturbetrieb anfallen würde, dann muss erst recht der Verweis auf die Kosten bei Reparatur in einem Betriebe möglich sein, mit denen der Geschädigte Rahmenvereinbarungen getroffen hat, die schließlich vermuten lassen, dass die Reparatur tatsächlich in diesen Betrieben durchgeführt wird. Ein höherer Betrag ist nämlich zur Schadensbehebung bei diesem Geschädigten nicht erforderlich. Der Geschädigte muss sich in einem solchen Fall auch gerade nicht bemühen, einen Rabatt zu erhalten, sondern braucht nur das zu tun, was er auch getan hätte, wenn der Schaden an seinem Fahrzeug nicht fremd- sondern eigenverschuldet entstanden wäre: Nämlich das Fahrzeug in die Werkstatt geben. Der Rabatt wurde nämlich in dieser Konstellation bereits vor dem Schadensfall ausgehandelt, auf ihn besteht in diesem konkreten Fall (in Abweichung zu dem Fall, über den das AG Kiel in seiner oben zitierten Entscheidung zu befinden hatte) ein Anspruch.

Es überzeugt gerade bei Unternehmen, die wie die Klägerin über einen so großen Fuhrpark verfügen, dass sie solche Rabattverträge schließen können, nicht, von einer Privilegierung des Schädigers zu sprechen. Vielmehr stellte die entgegengesetzte Entscheidung eine systematische Privilegierung des Geschädigten dar, der von jedem einzelnen Schadensfall, für den ein anderer einstandspflichtig ist, profitieren würde. Sachliche Gründe hierfür sind nicht ersichtlich.

Vergleichend kann auch auf die Fälle hingewiesen werden, in denen - gleichfalls auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung - der Geschädigte über eine eigene Reparaturwerkstatt verfügt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine solche für Reparaturen des eigenen Fuhrparks oder um eine solche für gewerbsmäßige Fremdreparaturen handelt. In diesem Fall hat der Geschädigte nach überwiegend vertretener Auffassung in der Rechtsprechung lediglich Anspruch auf Ersatz seiner Selbstkosten, ein Gewinnanteil wird aus den Kosten herausgerechnet, vgl. BGH, Urteil vom 03.02.1961, Az. 178/59; OLG Nürnberg, Urteil vom 26.06.1970, Az. 1 U 118/69; Ag Münster, Urteil vom 14.02.1996, Az. 29 C 661,95. ..." (AG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2011 - 31 C 2331/10 - Großkunden-Rabatt-Fall)

***
„... Der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu leistende Schadensersatzbetrag richtet sich danach, was ein verständiger wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten vorgenommen hätte. Grundsätzlich darf der Geschädigte bei einer fiktiven Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGB 6. Zivilsenat vom 20.10.2009 VI ZR5309. Der BGB hat allerdings auch in der Entscheidung vom 29.04.2003 (VI ZR398/02) ausgeführt, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht verweisen lassen muss.

Nach dem Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, hat sie das Fahrzeug einer Vertragswerkstatt reparieren lassen und mindestens den ihr gewährten Rabatt von 19,05 % in Anspruch genommen. Bei der Gewährung des Rabattes handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung eines Dritten, die nur den Geschädigten nicht aber dem Schädiger zu Gute kommen sollen, sondern um einen für Großkunden handelsüblichen Rabatt, der der Klägerin bei sämtlichen Reparaturaufträgen zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist bei der Bemessung der Reparaturkosten der Großkundenrabatt zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Karlsruhe vom 22.06.2009 1 U 13/09. Danach steht der Klägerin über den gezahlten Betrag keine weitere Forderung zu. ..." (AG Hannover, Urteil vom 16.12.2010 - 422 C 9236/10 - Großkunden-Rabatt-Fall)

***

Dem Kläger ist nicht zuzumuten, die einzeln zu reparierenden Teile in jeweils der preiswertesten Werkstatt zu beschaffen. Ein Abzug "neu für alt" ist nur vorzunehmen, wenn bei der Reparatur neue Teile eingebaut werden und es hierdurch zu einer Werterhöhung kommt (AG Köthen, Urteil vom 11.07.2005 - 8 C 252/05, SVR 2005, 385).



Ersatzbeschaffung - vertretbare Sachen

„Hier schlagen Werkstätten auf die Herstellerpreise oft etwa 1o Prozent auf, um ihre Lagerkosten zu decken. Die Versicherer kürzen diese Aufschläge gern ein - zu Unrecht. Selbst wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, sind sie zu erstatten (Kammergericht Berlin, Az. 22 U 224/06)." (Test Heft 9/2009, 15)

Der Anspruch auf Naturalrestitution bei dem Verlust vertretbarer Sachen entfällt, und der Geschädigte ist auf einen Geldausgleich beschränkt, wenn er eine Ersatzbeschaffung selbst vornimmt (hier: Neukauf von Aktien anstelle eines unberechtigt veräußerten Aktienpakets). Es unterliegt nicht der Disposition des Geschädigten zu bestimmen, dass das Deckungsgeschäft nicht zugunsten des Schädigers wirken solle:

„... Bei dem Verlust vertretbarer Sachen hat der Geschädigte nach § 249 BGB zwar grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Naturalrestitution und Geldentschädigung (vgl. MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 308 ff.). Er ist ferner auch im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen. Nur wenn es im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm auch zumutbar ist, hat er diesen Weg der Schadensbegrenzung zu beschreiten (Senatsurteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, 290, 291; BGH, Urteil vom 29. Januar 1993 - V ZR 160/91 - NJW-RR 1993, 626, 627 = WM 1993, 1155, 1156; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juli 2001 - XI ZR 164/00 - NJW 2001, 3257, 3258; vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553, 2555 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01 - NJW-RR 2002, 1272 = WM 2002, 1502, 1503). Darum geht es hier aber nicht. Wenn der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vornimmt, kann, sofern es sich nicht ausnahmsweise um eine ganz überobligationsmäßige Leistung handelt, nicht zweifelhaft sein, dass der Erwerb den Vermögensverlust, zu dessen Deckung er bestimmt ist, grundsätzlich mindert (vgl. zum Deckungsverkauf BGHZ 136, 52, 53). Der Geschädigte hat es dann auch nicht in der Hand, den Zweck des Ersatzkaufs zu beschränken und nur für sich selbst den früheren Zustand gegenständlich wiederherzustellen, während eine Entlastung des Schädigers durch denselben Vorgang ausgeschlossen sein soll. Der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich objektiv nach rechtlichen Kriterien und unterliegt in der Zurechnung oder Nichtzurechnung adäquat verursachter Folgen nicht der Disposition des Verletzten. ..." (BGH, Urteil vom 17.6.2008 - III ZR 170/07)

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte bezahlen muss, um bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ein vergleichbares Fahrzeug erwerben zu können.

Leitsätze/Entscheidungen:

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08):

„... Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der Kläger verlangte von den Beklagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 € zuzüglich 25,00 € Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, und zahlte daher 2.520,00 € nebst 20,00 € Kostenpauschale. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage bis auf einen Betrag von 5 € (erhöhte Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. ...

I. Das Berufungsgericht führt aus: Übersteige der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, könnten dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen seien oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. Anderenfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls Notreparaturen vorgenommen habe, um die Fahrfähigkeit des PKW wieder herzustellen und eine qualifizierte Reparatur nicht erfolgt sei, könne er nur dann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen habe. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen habe, sei zu bejahen. Unstreitig betrage der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 4.200 €. Insofern habe der Gutachter ausgeführt, dass vergleichbare Fahrzeuge überwiegend am Privatmarkt angeboten würden. Der mehrwertsteuerneutrale Betrag entspreche dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer. Demgegenüber beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.572,40 € netto und auf 4.251,16 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Nettoreparaturkosten lägen daher unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200 €, während die Bruttoreparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert seien. Die Frage, ob der Wiederbeschaffungswert mit den Nettoreparaturkosten oder den Bruttoreparaturkosten zu vergleichen sei, sei dahin zu beantworten, dass der erforderliche Reparaturaufwand und der Fahrzeugwert zu vergleichen seien, wobei zum Aufwand für eine ordnungsgemäße Reparatur regelmäßig ebenso wie zum Aufwand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer gehöre. Insofern bedürfe es eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes und könnten die Werte nicht einmal auf Nettobasis (Reparaturkosten) und einmal auf Bruttobasis (Wiederbeschaffungswert) verglichen werden. Da es um einen Wirtschaftlichkeitsvergleich gehe, also alternative tatsächliche Schadensausgleichsmaßnahmen miteinander verglichen würden, sei es sachgerecht, auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung den jeweiligen Bruttowert in den Vergleich einzustellen.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsurteile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage.

2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f.; 162, 161, 165).

Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.

b) Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391), was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff.) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff.) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist.

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 772; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757, 758). Es kann auch unterstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurichten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Berechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revision nicht. ..."

Siehe auch unter „Bindung an die gewählte Abrechnungsart".

Abrechnung auf Neuwagenbasis

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erhalt eines neuen Fahrzeugs. Die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis sind:
- Das Fahrzeug ist nicht älter als zwei Monate.
- Die Fahrleistung ist nicht höher als 1.000 km, ausnahmsweise nicht höher als 3.000 km.
- Das Fahrzeug ist erheblich beschädigt (Reparaturkosten 30 % des Fahrzeugwertes).
- Der Geschädigte erwirbt tatsächlich ein Neufahrzeug.

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zudem soll nicht in Betracht kommen, wenn durch den Unfall nur solche Fahrzeugteile betroffen sind, bei denen durch ein Auswechseln der frühere Zustand wiederhergestellt werden kann. Etwas anderes soll gelten gelten, wenn Karosserie oder Fahrwerk des PKW so stark beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müsen (OLG Celle, Urteil vom 19.06.2003 - 14 U 268/02).

Übersteigt die Fahrleistung 1.000 km, so besteht dann ein Anspruch auf einen Neuwagen, wenn das Fahrzeug durch die Reparatur nicht vollständig bzw. nicht ohne bleibende Mängel wiederhergestellt werden kann.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat (BGH, Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08):

„... Die Kl. nimmt den Bekl., das Deutsche Büro „Grüne Karte", auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. 7. 2005 in Anspruch, bei dem ihr Pkw BMW M 6 Coupé im linken Seitenbereich beschädigt wurde. Die Kl. hatte den Pkw als Geschäftsfahrzeug zum Preis von 97 379,30 Euro erworben und am Tag vor dem Unfall erstmals zum Verkehr zugelassen. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug eine Laufleistung von nicht mehr als 607 km auf. Die volle Haftung des Bekl. steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kl. den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der Bekl. zahlte lediglich die Kosten einer Instandsetzung, die ein vom Bekl. beauftragter Sachverständiger auf 5379,38 Euro netto geschätzt hatte, eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert in Höhe von 3500 Euro, die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 585,45 Euro sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20 Euro, das heißt insgesamt 9484,83 Euro.

Die Kl. hat vor dem LG zuletzt Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs in Höhe von 88 940,43 Euro Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie Mietwagenkosten in Höhe von 2592 Euro und Anwaltskosten in Höhe von 1301,05 Euro, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das LG hat der Kl. die begehrten Mietwagenkosten in vollem Umfang sowie Anwaltskosten in Höhe von 361,90 Euro nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG Hamburg (NZV 2008, 555 = OLG-Report 2008, 470) den Bekl. zur Zahlung weiterer 88 940,43 Euro Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie weiterer Anwaltskosten in Höhe von 823,03 Euro, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Bekl. hatte Erfolg. ...

I. Das BerGer. (OLG Hamburg, NZV 2008, 555 = OLG-Report 2008, 470) ist der Auffassung, die Kl. sei berechtigt, den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen.

Grundsätzlich habe ein Geschädigter gem. § 249 BGB Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustands. Angesichts der besonderen Wertschätzung, die ein fabrikneuer unfallfreier Pkw genieße, müsse sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes begnügen, sondern könne berechtigt sein, die höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu verlangen. Da es nach der Verkehrsauffassung einen vermögenswerten Unterschied mache, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparierten Kraftwagen besitze, führe nur die Neupreisentschädigung zu der gem. § 249 BGB geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig gewesen und erheblich beschädigt worden sei. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall zu bejahen. Von einer erheblichen Beschädigung sei regelmäßig dann auszugehen, wenn die Reparatur auch nur geringfügige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines Pkw erfordere. Denn auch bei technisch einwandfreier Durchführung dieser Arbeiten werde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt, so dass es seinen „nagelneuen" Charakter verliere. Ein derartiger Regelfall sei im Streitfall gegeben. Denn eine Instandsetzung des Fahrzeugs erfordere Richtarbeiten an der A-Säule mit einer Dauer zwischen 30 und 72 Minuten. Bei der A-Säule handele es sich um ein tragendes Teil, das für die Stabilität des Fahrzeugs von Bedeutung sei. Seine Instandsetzung greife in das Gefüge des Fahrzeugs ein und versetze den Pkw nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Zustand. Der Umstand, dass der Wagen vom Geschäftsführer der Kl. für Akquise-Fahrten und damit gewerblich eingesetzt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung; es handle sich weder um ein Taxi noch um ein Transportfahrzeug.

Dass der Bekl. gem. § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG a.F. Schadensersatz in Geld zu leisten habe, stehe der Verurteilung zur Zahlung des Neupreises Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs nicht entgegen. § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG schränke lediglich den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch den Schädiger gem. § 249 I BGB, nicht hingegen den Anspruch auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrags gem. § 249 II BGB ein. Gegenstand der Klage sei aber allein ein Anspruch aus § 249 II BGB.

Unerheblich sei auch, dass die Kl. bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft habe. Die Schadensberechnung auf Neuwagenbasis sei nicht davon abhängig, dass der Geschädigte eine Wiederbeschaffung oder eine Wiederbeschaffungsabsicht nachgewiesen habe. Der Geschädigte sei vielmehr in seiner Disposition frei, wie er die zur Schadensbehebung erhaltenen Mittel verwende.

Der Bekl. müsse der Kl. auch die Kosten für die außergerichtliche Einschaltung eines Anwalts aus einem Gegenstandswert in Höhe von 101 154,34 Euro erstatten.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des BerGer., der Kl. stehe ein Anspruch gegen den Bekl. auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 I StVG, § 2 I lit. b, § 6 I AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. 12. 2007 geltenden Fassung zu. Diese Annahme des BerGer. lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das BerGer. die Kl. für berechtigt gehalten hat, den ihr entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis zu berechnen. Der Kl. steht jedenfalls derzeit kein über die bisherigen Zahlungen des Bekl. hinaus gehender Schadensersatzanspruch zu.

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. Senat, BGHZ 102, 322 [330] = NJW 1988, 1835; BGHZ 161, 151 [154] = NJW 2005, 277; NJW 2009, 1066 = VersR 2009, 408 [409]).

b) Dies ist hier der Fall. Das BerGer. hat Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. Seine Annahme, der Geschädigte könne auch dann die für die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten verlangen, wenn er ein solches Fahrzeug nicht angeschafft habe, ist mit dem nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren.

aa) Im Ausgangspunkt hat das BerGer. allerdings zutreffend angenommen, dass sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert begnügen muss, sondern unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der in aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen (vgl. Senat, NJW 1976, 1202 = VersR 1976, 732 [733]; NJW 1982, 433 = VersR 1982, 163; BeckRS 1983, 30390325 = VersR 1983, 658; NJW 1983, 2694 = VersR 1983, 758 [759]; BeckRS 1983, 30373836 = VersR 1984, 46).

(1) Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 II 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Zwischen diesen Wegen kann der Geschädigte grundsätzlich frei wählen. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Auf Grund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist er grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich verlangen kann (vgl. Senat BGHZ 154, 395 [397f.] = NJW 2003, 2085 m.w. Nachw.; BGHZ 162, 161 [165] = NJW 2005, 1108, jew. m.w. Nachw.).

Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 II 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senat, BGHZ 115, 375 [378f.] = NJW 1992, 305; BGHZ 171, 287 [289f.] = NJW 2007, 1674, jew. m.w. Nachw.). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist i.S. des § 249 II 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Senat, BGHZ 154, 395 [398f.] = NJW 2003, 2085; BGHZ 162, 161 [164f.] = NJW 2005, 1108; BGHZ 163, 180 [184] = NJW 2005, 2541; BGHZ 168, 43 [45] = NJW 2006, 2179; BGHZ 169, 263 [266ff.] = NJW 2007, 67; BGHZ 171, 287 [290] = NJW 2007, 1674).

(2) Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung. Dementsprechend darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulats das Integritätsinteresse des Geschädigten, das auf Grund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden (vgl. Senat, BGHZ 154, 395 [398f.] = NJW 2003, 2085; BGHZ 162, 161 [165ff.] = NJW 2005, 1108; BGHZ 163, 180 [184] = NJW 2005, 2541; BGHZ 169, 263 [267] = NJW 2007, 67). In Ausnahmefällen kann das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Einschränkung erfahren und hinter einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an einer an sich unwirtschaftlichen Restitutionsmaßnahme zurücktreten. So steht dem Geschädigten nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats in Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30% übersteigenden Reparaturaufwands (Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) zu, sofern der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbeschaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist auf Grund des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat, BGHZ 115, 364 [370f.] = NJW 1992, 302; BGHZ 162, 161 [166ff.] = NJW 2005, 1108; BGH, NJW 2007, 2917 = VersR 2007, 1244 [1245]; NJW 2008, 437 = VersR 2008, 134; NJW 2008, 439 = VersR 2008, 135 [136]; NJW 2008, 2183 = VersR 2008, 937 [938]; und NJW 2009, 910 = VersR 2009, 128).

Auch im umgekehrten Fall, in dem der Ersatzbeschaffungsaufwand den Reparaturaufwand übersteigt, kommt eine Einschränkung des Wirtschaftlichkeitsgebots unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 II BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit (vgl. Senat, BeckRS 1983, 30390325 = VersR 1983, 658) ist es dem Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmsweise die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (vgl. Senat, NJW 1976, 1202; NJW 1982, 433 = VersR 1982, 163).

(3) Die Annahme des BerGer., der Pkw der Kl., sei im Unfallzeitpunkt neuwertig gewesen und durch den Unfall erheblich beschädigt worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens.

(a) Der erkennende Senat hat es bereits im Urteil vom 29. 3. 1983 (BeckRS 1983, 30390325 = VersR 1983, 658) als Faustregel gebilligt, Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1000 km im Regelfall als fabrikneu anzusehen. Hieran hält der Senat fest. Im Streitfall hatte das Unfallfahrzeug nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. nicht mehr als 607 km zurückgelegt; es war erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worden.

(b) Auch die Annahme des BerGer., der Pkw der Kl. sei beim Unfall erheblich beschädigt worden, hält sich im Rahmen eines möglichen tatrichterlichen Ermessens. Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erheblichkeit einer Beschädigung nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustands zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.). Denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil - z.B. Kratzer an der Karosserie - notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen würde. Der Tatrichter hat bei der Ausübung seines Schätzungsermessens zu berücksichtigen, dass sich derartige Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik häufig in einer Weise beseitigen lassen, die den schadensrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wiederherstellt (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 478 [479]; OLG Düsseldorf, SP 2004, 158 [160]).

Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen. Indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung kann in der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch einem hohen merkantilen Minderwert zukommen (vgl. OLG Karlsruhe, OLG-Report 1999, 267; Eggert, DAR 1997, 129 [132]; Burmann, ZfS 2000, 329). Dagegen ist bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km nicht erforderlich, dass nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler verbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor gegeben ist (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf ungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Senat, VersR 1984, 46 = BeckRS 1983, 30373836). Denn die Grenze für nicht mitteilungspflichtige und damit keinen Mangel begründende „Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzuerkennen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, NJW 2008, 53 = VersR 2008, 359 [361] m.w. Nachw.).

(c) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. ist die gesamte linke Seite des Fahrzeugs der Kl. bei dem Verkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Eine Reparatur erfordert Richtarbeiten an der A-Säule des Fahrzeugs - einem tragenden, für die Stabilität des Fahrzeugs bedeutsamen Teil - mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. Der durch den Unfall eingetretene merkantile Minderwert beläuft sich auf 3500 Euro. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das BerGer. die Beschädigung des völlig neuwertigen Fahrzeugs der Kl. als erheblich gewertet hat.

(4) Es begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das BerGer. einen Anspruch der Kl. auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten nicht daran hat scheitern lassen, dass das Unfallfahrzeug von der Kl. gewerblich genutzt wurde. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. setzte der „Geschäftsführer" der Kl. den Wagen für Akquisitionsfahrten ein. Dies bedeutet, dass die Kl. mit dem Fahrzeug nach außen in Erscheinung trat; das Fahrzeug diente zumindest auch Repräsentationszwecken. Jedenfalls ein zu solchen Zwecken erworbener und genutzter Neuwagen genießt nach der Verkehrsauffassung keine andere Wertschätzung als ein neuer Pkw in den Händen eines Privateigentümers. Auch dem Eigentümer eines solchen Fahrzeugs ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen.

bb) Entgegen der Auffassung des BerGer. kann der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstandenen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat.

(1) Allerdings ist die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine derartige Restitutionsmaßnahme des Geschädigten voraussetzt, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Auffassung hält den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht für erforderlich. Sie billigt dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Denn der innere Grund der Neupreisentschädigung liege darin, dass in Fällen der nachhaltigen Beschädigung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle vermögenswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Geschädigte dann mit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des § 249 II 1 BGB allein ihm überlassen (vgl. KG, VersR 1981, 553; NJW-RR 1987, 16 [17]; VerkMittl 1994, 93; OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 18725 = DAR 1982, 230; OLG Zweibrücken, SP 2004, 160 [161]; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2006, 244 [245] = NZV 2006, 211; Schubert, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Stand: 1. 2. 2007, § 249 Rdnr. 202; Knerr, in: Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 20).

Nach anderer Auffassung steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten zu, wenn er sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der Anerkennung der Neuwagenentschädigung der Sache nach um eine einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung tragende Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitspostulat handele, die nur gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze (vgl. OLG Nürnberg, ZfS 1991, 45 = BeckRS 2008, 18748; LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 2002, 1243 [1244f.]; Eggert, DAR 1997, 129 [136]; Huber, in: Festschr. für Eggert, 2008, 113 [129f.]; Wussow/Karczewski, UnfallhaftpflichtR, 15. Aufl., Kap. 41 Rdnr. 17; Nothoff, NZV 2003, 509 [510f.]; Burmann, ZfS 2000, 329; Schiemann, in: Schiemann/Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 XIV 5e; Pamer, Der Fahrzeugschaden, Rdnr. 43; Sanden/Völtz, Sachschaden des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdnr. 86; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rdnr. 22; Küppers, NJW 1976, 1886; Jahnke, in: Jagow/Burmann/Heß, StraßenverkehrsR, 20. Aufl., § 251 Rdnr. 4; Lemcke, in: van Bühren, Anwalts-Hdb. VerkehrsR, 2003, Teil 3 Rdnr. 189).

(2) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wie unter II 2b aa (2) ausgeführt, beruht die Zubilligung einer Neupreisentschädigung auf einer Einschränkung des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der „Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senat, NJW 2007, 2917; NJW 2008, 439). Insoweit kann nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, in dem der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30% übersteigt. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers (vgl. Senat, NJW 2007, 2917).

(3) Da sich die Kl. nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat, fehlt es jedenfalls derzeit (vgl. zur nachträglichen Geltendmachung höherer Kosten nach Bekundung eines weitergehenden Integritätsinteresses durch den Geschädigten: BGHZ 169, 263 = NJW 2007, 67) an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung.

3. Da der Kl. derzeit kein Anspruch auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten zusteht, kann sie auch nicht den Ersatz weitergehender Anwaltskosten verlangen. ..."

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Die in der Rechtsprechung überwiegende Übung, dem Eigentümer eines erheblich beschädigten Personenkraftwagens eine Schadensberechnung "auf Neuwagenbasis' nur bis zu einer Fahrleistung von 1000 km zu gestatten, ist als Faustregel zu billigen. Zu den Grundsätzen, nach denen im Ausnahmefall eine gewisse Überschreitung dieser Grenze zulässig erscheinen kann (BGH, Entscheidung vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80, VersR 1983, 718).

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Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nur in Betracht, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Pkw betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederherstellt werden kann. Danach ist es insbesondere erforderlich, dass Karosserie oder Fahrwerk des Pkw so stark beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen und nicht bloß Montageteile auszutauschen sind, selbst wenn dies mit einer Teillackierung der Karosserie einhergeht. Sogar dann, wenn zusätzlich zum Austausch von Blechteilen auch Richtarbeiten geringeren Umfangs bei den tragenden Fahrzeugteilen erforderlich sind, ist dem Geschädigten die Weiternutzung des reparierten Unfallwagens zuzumuten (OLG Celle, Urteil vom 19.06.2003 - 14 U 268/02, NJW-RR 2003, 1381).

Wird ein "nahezu neuwertiges" Nutzfahrzeug beschädigt, kann der Ersatzberechtigte nur Erstattung der Reparaturkosten und Ersatz eines etwa verbleibenden merkantilen Minderwerts verlangen; eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nicht in Betracht (OLG Naumburg, Urteil vom 27.10.1999 - 6 U 62/99, VRS Bd. 100, 244).

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Bei Anwendung der Faustregel, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht kommt, wenn das beschädigte Kfz. im Unfallzeitpunkt noch nicht länger als einen Monat in Gebrauch war, kommt es nicht darauf an, ob und wielange der Geschädigte innerhalb dieser Frist -etwa durch eine Urlaubsreise- an der tatsächlichen Nutzung des Wagens gehindert war (LG Schweinfurt, Urteil vom 03.03.2005 - 21 O 959/04, NJW-RR 2005, 1110).

Die Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt die Anschaffung eines Neuwagens oder zumindest eine - später in die Tat umgesetzte - entsprechende Anschaffungsabsicht in der Person des Geschädigten bzw. von dessen Rechtsnachfolger voraus (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 20.11.2001 - 4 O 89/01, NW-RR 2002, 1243).

Einem Geschädigten ist die Weiterbenutzung seines Neufahrzeugs nach Reparatur zumutbar, wenn durch spurloses Auswechseln der beschädigten Teile und/oder eine neue Teillackierung der frühere Zustand völlig wiederhergestellt werden kann und durch den Unfall keine Fahrzeugteile beschädigt wurden, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von besonderer Bedeutung sind und nach Reparatur ein Unsicherheitsfaktor nicht verbleibt. Ein weiterer Gesichtspunkt für die Zumutbarkeit ist die Höhe der Reparaturkosten. Mit dem LG Kassel ist davon auszugehen, dass das Maß des Zumutbaren überschritten ist, wenn die Reparaturkosten mindestens 30% des Neupreises betragen (LG Aachen, Urteil vom 12.01.2004 - 11 O 381/03, NJOZ 2004, 1526).

Die Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt ein Alter von unter einem Monat und eine Laufleistung von unter 1.000 km voraus. Es handelt sich hierbei um strikte Grenzen (LG Leipzig, Urteil vom 15.12.2004 - 13 O 5594/04, SVR 2005, 384).

Abrechnung auf Neuwagenbasis kann auch bei einem neuwertigen Fahrzeug nur erfolgen, wenn es erheblich beschädigt wurde. Eine erhebliche Beschädigung liegt nicht vor, wenn nach spurenlosem Auswechseln von zwei Türen nur noch geringfügige Karosseriearbeiten durchzuführen sind (OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2001 - 9 U 49/01, VersR 2002, 632).

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Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nach "Tageszulassung" auf einen Händler vom Geschädigten erworben und mehr als 1000 km gefahren worden ist (AG Menden, Urteil vom 04.12.2002 - 4 C 248/02, NZV 2003, 96).



Fiktive Reparaturkosten

Fiktive Reparaturkosten werden gefordert, wenn der Geschädigte auf Gutachtenbasis abrechnet. Fiktive Abrechnung liegt nicht vor, wenn die Reparatur in Eigenregie durchgeführt wird und/oder eine Teilreparatur vorliegt. In diesen Fällen kann eine konkrete Schadenabrechnung vorliegen.

Der Geschädigte kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er sein Auto reparieren lässt oder auf Basis des Gutachtens abrechnet. Bei der „,fiktiven" Abrechnung müssen dem Geschädigten alle Kosten ersetzt werden, die sich aus dem Gutachten ergeben.Nur die Mehrwertsteuer darf abgezogen werden.

Im Fall der fiktiven Abrechnung sind die Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt maßgeblich.

Siehe dazu auch unter „Verbringungskosten und UPE-Zuschläge".

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7). Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte "freie Fachwerkstatt" für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 9). Allein der Umstand, dass die fragliche "freie Fachwerkstatt" mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen (BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14):

„... Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f.; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 mwN; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241). Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten weiter dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 29).

2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nur teilweise in Einklang.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Kläger von der Beklagten nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten bei der Firma A. GmbH Auto-Service P. GmbH verwiesen werden kann. Für die beiden weiteren Werkstätten in H., die Partnerwerkstätten der Beklagten sind, bedarf die Frage der Zumutbarkeit der Verweisung noch weiterer Feststellungen.

a) Allein der Umstand, dass die S. Autolackierbetrieb OHG und die F. S. GmbH Lackier- und Karosseriefachbetrieb mit der Beklagten für die Reparaturen in Kaskoschadensfällen von deren Versicherungsnehmern dauerhaft vertraglich verbunden sind, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7). Wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer darlegen und beweisen können, dass die von ihnen benannte "freie Fachwerkstatt" für die Reparaturen am Kraftfahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt, wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, hindert eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers die Verweisung nicht. Etwaigen, vom Berufungsgericht angesprochenen Interessenkollisionen kann im Rahmen der Beweisaufnahme nachgegangen und im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen den Verweis auf die Reparaturmöglichkeit bei der Firma A. GmbH Auto-Service P. GmbH abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Geschädigten die Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" nur dann zuzumuten, wenn diese mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 16; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befindet sich in H., am Wohnsitz des Klägers, nur eine Annahmestelle der Fachwerkstatt, für größere Reparaturen wie im Streitfall müsste das Kraftfahrzeug - allerdings ohne zusätzliche Kosten für den Kläger - in das ca. 130 km entfernte P. transportiert werden. Auf dieser Grundlage durfte sich das auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders freigestellte Berufungsgericht (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 13) ohne Rechtsfehler die Überzeugung bilden, dass diese Werkstatt für den Kläger nicht mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist. Dies kann nämlich grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kann ein Anhaltspunkt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt sein (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 12), darüber hinaus können sich Anhaltspunkte aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken ergeben, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Von Bedeutung für diese Bewertung ist auch der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen.

3. Nachdem das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offengelassen hat, ob sich die Beklagte bei der Regulierung auf Sonderkonditionen oder die (markt-)üblichen Preise der "freien Fachwerkstätten" gestützt hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die insoweit und gegebenenfalls zur Frage der Gleichwertigkeit der Reparaturen erforderlichen Feststellungen treffen kann. ..."

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Fiktive Schadenabrechnung auf Gutachtenbasis (BGH, Urteil vom 15.07.2014 - VI ZR 313/13):

„... Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige U. gelangte in seinem Gutachten vom 29. November 2011 zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.579,97 €, wobei er für Instandsetzungs- und Lackierarbeiten einen Nettostundensatz von 96,96 € zugrunde legte und unter anderem Kosten für Fahrzeugverbringung in Höhe von 96,96 € und einen Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile (UPE-Zuschlag) von 10 % in Ansatz brachte. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Übersendung des Gutachtens gegenüber der Beklagten unter anderem die Nettoreparaturkosten geltend, wobei er darauf verwies, dass die Klägerin vorerst auf Gutachtenbasis abrechne. Diese reparierte das Fahrzeug nachfolgend in Eigenregie.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 rechnete die Beklagte den Schaden ab. Auf die Reparaturkosten kündigte sie eine Zahlung von 5.686,37 € an unter Hinweis auf ihren beigefügten Prüfbericht vom 13. Dezember 2011, in dem die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze als nicht erforderlich bezeichnet wurden. Zudem verwies sie auf den Meisterbetrieb Firma B. GmbH, dessen Stundenverrechnungssatz für Karosseriearbeiten 89 €, für Lackierung 93 € und für Mechanikarbeiten sowie Elektrikarbeiten 68 € betrage. Darüber hinaus wurden zwei weitere Reparaturbetriebe als gleichwertig bezeichnet und benannt.

Die Klägerin verlangt den Differenzbetrag zwischen den vom Sachverständigen U. kalkulierten Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten und den im Prüfbericht zugestandenen in Höhe von 893,60 €. Zudem hat sie Ansprüche auf Zahlung bzw. Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,29 € zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte auch verurteilt, an die Klägerin 893,60 € zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen. ...

II. ... 1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Klägerin sei zur fiktiven Abrechnung nach den im Gutachten U. wiedergegebenen Stundenverrechnungssätzen berechtigt, damit begründet, dass ihr der Prüfbericht der Beklagten nicht rechtzeitig übermittelt worden sei. Dies steht im Widerspruch zur - zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht veröffentlichten - Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Mai 2013 (VI ZR 320/12, VersR 2013, 876). Danach darf der Schädiger den Geschädigten, der - wie hier - fiktiv abrechnet, unter Umständen noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen.

a) Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 - Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f. - VW-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 - Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 - Mercedes-A 170-Urteil). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3). Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder ‚freien' Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, aaO Rn. 12 ff. - VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 - BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 - Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7 - Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7 - Mercedes-A 140-Urteil).

b) Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils unterschiedliche Auffassungen. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW 2013, 2818). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise des Schädigers auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten. Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrages noch im Prozess von der Gegenseite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt (vgl. Lemcke, aaO). ..."

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Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen - niedrigeren - Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt (BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13).

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Im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten kann der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 320/12):

„... Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall den ihm entstandenen Fahrzeugschaden geltend. Der beklagte Versicherer ist unstreitig eintrittspflichtig. Der Kläger hat eine Reparatur in Eigenregie durchgeführt. Er hat den Schaden gegenüber der Beklagten fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte hat den Schadensbetrag aufgrund eines eigenen Prüfgutachtens um 1.197,22 € gekürzt (davon entfallen 107,40 € auf fiktive Verbringungskosten). Vorprozessual hat sie den Kläger auf günstigere Stundenverrechnungssätze von Referenzwerkstätten verwiesen, ohne diese konkret zu benennen. In erster Instanz hat sie sodann konkrete Werkstätten benannt, die unstreitig zu den von der Beklagten angesetzten Kosten repariert hätten.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger noch im vorliegenden Rechtsstreit auf die preisgünstigeren Referenzwerkstätten verwiesen werden konnte, ferner über die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten fiktiven Verbringungskosten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. ...

... 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Schädiger den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen kann, ist nicht zu beanstanden.

a) Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 - Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f. - VW-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 - Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 - Mercedes-A 170-Urteil). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3). Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, aaO Rn. 12 ff. - VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 - BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 - Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7 - Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7 - Mercedes-A 140-Urteil).

b) Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Vertreten wird etwa, der Kfz-Haftpflichtversicherer könne den Unfallgeschädigten bei fiktiver Abrechnung des Unfallschadens an einem fünf Jahre alten Fahrzeug auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, der mehrere Wochen nach dem Unfall liege, und zu dem das Fahrzeug bereits repariert worden sei, auf eine von ihm konkret benannte und dem Geschädigten zumutbare und zugängliche, technisch gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, es sei denn, der Geschädigte habe das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen (z.B. OLG Braunschweig, Urteil vom 27. Juli 2010 - 7 U 51/08, juris Rn. 18). Zum Teil wird es für ausreichend gehalten, dass im Fall der fiktiven Schadensberechnung der Schädiger auch noch erstmals im Prozess auf eine günstigere Werkstatt verweist (LG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2011 - 2-16 S 121/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2010 - 4 S 48/10, juris Rn. 14; AG Flensburg, Urteil vom 8. Januar 2013 - 62 C 131/12, juris Rn. 8 ff.; AG Nordhorn, Urteil vom 19. Juni 2012 - 3 C 1596/11, juris Rn. 28 ff.). Die Möglichkeit, erst im Prozess auf freie Werkstätten zu verweisen, wird von anderen abgelehnt, wobei u.a. darauf abgestellt wird, der Verweis müsse in dem Zeitpunkt bekannt sein, in dem der Geschädigte gewöhnlich seine Dispositionsentscheidung treffe, also zeitnah nach dem Unfall (vgl. LG Kiel, Urteil vom 25. November 2011 - 1 S 37/11, juris Rn. 23 ff.; LG Frankenthal, Urteil vom 7. März 2012 - 2 S 180/11, juris Rn. 7 ff.; AG Hechingen, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 416/11, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 - I-1 U 246/07, DAR 2008, 523, 525; Nugel, jurisPR-VerkR 18/2008 Anm. 1).

c) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.

Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.

2. Die Revision greift das Berufungsurteil hinsichtlich der fiktiven Verbringungskosten nur mit grundsätzlichen Erwägungen an. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

Sie stellt das Berufungsurteil nicht in Frage, soweit dort ausgeführt ist, der Kläger habe zu den Verbringungskosten in den Tatsacheninstanzen nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Ohne Erfolg macht sie geltend, der Kläger habe auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags gemäß § 139 ZPO hingewiesen werden müssen. Die Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung zu den Verbringungskosten vorgetragen. Im Hinblick darauf und auf die aufgrund zahlreicher Fundstellen ersichtliche Rechtslage (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 - 1 U 246/07, DAR 2008, 523, 526; Urteil vom 6. März 2012 - 1 U 108/11, Schaden-Praxis 2012, 324, 325; LG Kiel, Urteil vom 15. Februar 2010 - 1 S 107/09, DAR 2010, 270; LG Dortmund, Urteil vom 28. November 2008 - 17 S 68/08, ZfS 2009, 265, 266; AG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2009 - 2 C 1085/08, Schaden-Praxis 2010, 190; AG Nürnberg, Urteil vom 24. Juli 2009 - 35 C 785/09, Schaden-Praxis 2010, 190; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 372; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144) waren die Vorinstanzen zu einem Hinweis nicht verpflichtet. ..."

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Die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten verstößt weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot (BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 401/12):

„... Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 22. August 2011 geltend, bei dem ihr Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ihren Nettoreparaturaufwand mit 2.873,72 € beziffert. Darin sind Lohnkosten in Höhe von 1.745,82 € enthalten. Die Beklagte hat von den im Gutachten ausgewiesenen Kosten einen pauschalen Abzug von 10 % für nicht angefallene Sozialabgaben und Lohnnebenkosten in Höhe von 174,58 € vorgenommen. Dieser Differenzbetrag zuzüglich Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete, zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. ...


I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Abzug für Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung nicht geboten, da der Gesetzgeber bewusst die Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Umsatzsteuer beschränkt habe. Auch wenn es der Gesetzgeber im Übrigen der Rechtsprechung habe überlassen wollen, das Sachschadensrecht zu konkretisieren und weiterzuentwickeln, sei daraus nicht zu folgern, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche öffentlichen Abgaben bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung abgezogen werden sollten. Hätte es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, auch insoweit Einschränkungen vorzunehmen, so hätte er dies selbst getan.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision sind Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile des im Rahmen einer ‚fiktiven' Schadensabrechnung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Schadens.

1. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats darf der Geschädigte dabei seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 ff.; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096, 1097; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.).

2. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72 (BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Deshalb hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes bei einer ‚fiktiven' Schadensabrechnung die Mehrwertsteuer beim nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten als echten Schadensposten anerkannt und ausgeführt, der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändere nichts daran, dass sie als objekt- bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor sei als andere öffentliche Abgaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder Leistung Eingang gefunden haben.

3. Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen - systemwidrigen - Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 14; Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 29; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 459; Beck-OK-BGB/Schubert, Stand: 03/2011, § 249 Rn. 226 f.; AG Worms, Urteil vom 5. Januar 2012 - 2 C 399/11; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 C 79/12; AG Bielefeld, Urteil vom 29. Mai 2012 - 402 C 124/12; AG St. Goar, Urteil vom 16. September 2011 - 33 C 406/11, juris Rn. 9; a.A. Clos, r+s 2011, 277 ff. mwN).

a) Die Revision weist selbst darauf hin, dass sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere BT-Drs. 14/7752, S. 13) ergibt, dass der Entwurf eines Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes aus der 13. Legislaturperiode zunächst vorsah, bei einer fiktiven Abrechnung von Sachschäden die öffentlichen Abgaben außer Ansatz zu lassen. Dieser Vorschlag ist indes auf vielfältige Kritik gestoßen. Dieser Kritik hat der Gesetzgeber im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens Rechnung getragen und auf einen Abzug sämtlicher öffentlicher Abgaben bewusst verzichtet und sich auf die Umsatzsteuer als größten Faktor unter den ‚durchlaufenden Posten' beschränkt. Fehlt es mithin an einer Regelungslücke, kommt eine entsprechende Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf andere ‚öffentliche Abgaben' nicht in Betracht.

b) Soweit es nach den Gesetzesmaterialien der Rechtsprechung überlassen werden sollte, das Sachschadensrecht ‚zu konkretisieren und zu entwickeln', vermag dies dem Senat nicht den Weg zu einer Abweichung vom geltenden Recht und zu einer von der Revision erwünschten, aber vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Gleichstellung von Umsatzsteuer und anderen ‚öffentlichen Abgaben' zu eröffnen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision führt eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Ersetzungsbefugnis). Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Daneben ist der Geschädigte, der auf diese Weise die Beseitigung der erlittenen Vermögenseinbuße verlangt, in der Verwendung des Schadensersatzbetrags frei, d.h. er muss den ihm zustehenden Geldbetrag nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer (markengebundenen) Fachwerkstatt einsetzen (sog. Dispositionsbefugnis). Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die Sichtweise der Revision zur Beseitigung dieser Dispositionsbefugnis führen würde, die mit einer missbräuchlichen Bereicherung des Geschädigten nichts zu tun hat. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, so bleibt der entsprechende Wertverlust des Fahrzeugs bestehen. Wählt er eine Eigen-, Teil- oder Billigreparatur außerhalb einer Fachwerkstatt, kann damit ebenfalls ein Wertverlust des Fahrzeugs einhergehen. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht unterstellt werden, dass der Wert des Fahrzeugs nicht dadurch beeinflusst wird, ob bei der Reparatur Sozialabgaben, Lohnnebenkosten und Umsatzsteuer angefallen sind. Vielmehr spielt es beim Verkauf eines Fahrzeugs mit einem früheren Unfallschaden nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus eine Rolle, ob der Unfallschaden vollständig und fachgerecht in einer markengebundenen oder sonstigen Fachwerkstatt behoben worden ist.

d) Schließlich kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, ein Abzug der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben bei fiktiver Abrechnung eines Kfz-Sachschadens führe zu einer Harmonisierung des Schadensersatzrechts im Hinblick auf die Rechtslage bei der Abrechnung eines Haushaltsführungsschadens bei Personenschäden. Die von der Revision angeführten Senatsentscheidungen betreffen andere Fallgestaltungen (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85, VersR 1987, 70 Rn. 21; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80, VersR 1982, 951 Rn. 16 ff. und vom 10. November 1998 - VI ZR 354/97, BGHZ 140, 39, 44). Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt-) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen ‚angefallenen' und einen ‚nicht angefallenen' Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen. ..."

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Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09 - alter Mercedes-Benz):

„... 1. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann. Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 8 m.w.N.; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 8).

Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9, 13; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184; vom 20. September 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9 f., 12 ff., m.w.N.).

2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nicht im Einklang. Zwar entspricht die Reparatur in der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt E. nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Nach den bisherigen Feststellungen erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass es dem Kläger gleichwohl unzumutbar war, sein Fahrzeug bei der Firma E. reparieren zu lassen. Denn nach der Behauptung des Klägers, die mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, handelte es sich bei den Preisen der Firma E. nicht um deren (markt-) übliche Preise, sondern um Sonderkonditionen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten zu 2. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hatte der Kläger mit Schriftsätzen vom 6. Februar, 1. Juli und 17. August 2009 vorgetragen, dass die Firma E. eine Vertragswerkstatt der Beklagten zu 2 sei, die dieser geringere als die marktüblichen Preise in Rechnung stelle. Der Kläger hatte dabei ausdrücklich auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 28. Januar 2009 Bezug genommen, dem ein Lichtbild des am Büroeingang der Firma E. angebrachten Hinweisschildes mit der Aufschrift "Schadenservice Spezial-Partnerwerkstatt VHV Versicherungen" beigefügt war.

3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die insoweit erforderlichen Feststellungen treffen kann. Es wird dabei zu beachten haben, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass sie ihrer Abrechnung die üblichen Preise der Firma E. zugrunde gelegt hat und es dem Kläger deshalb zumutbar war, die ihm aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der Firma E. wahrzunehmen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Schädiger die Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9).

Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht ferner dem Kläger Gelegenheit zur Konkretisierung seiner pauschalen Behauptung zu geben haben, er habe sein Fahrzeug bei der Mercedes-Benz-Niederlassung in H. gekauft und es dort auch stets warten und reparieren lassen. Zwar kann es für den Geschädigten auch bei älteren Kraftfahrzeugen unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15). Da es sich insoweit um ein zum Wahrnehmungsbereich des Geschädigten gehörendes Geschehen handelt, setzt die Prüfung der Unzumutbarkeit unter diesem Gesichtspunkt im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite aber konkreten - beispielsweise durch Vorlage des Scheckheftes, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine substantiierten und vom Schädiger widerlegbaren - Tatsachenvortrag des Geschädigten voraus (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 15), an dem es bislang fehlt. ..."

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Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.). Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 - A-Klasse-Urteil):

„... 1. Der erkennende Senat hat inzwischen in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).

Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt' verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Fachwerkstatt' für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Fachwerkstatt' für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen.

2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsgericht im Einklang.

a) Das Berufungsgericht hat Fahrzeugverbringungskosten in Höhe eines Nettobetrages von 114 € nicht als ersatzfähig angesehen, weil nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten sei, sämtliche Niederlassungen der Daimler AG in der Umgebung eine eigene Lackierwerkstatt hätten, insbesondere die Werkstätten der Niederlassungen in Frankfurt am Main und Offenbach. Die Revision zeigt nicht auf, weshalb diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich.

b) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht im Streitfall getroffenen Feststellungen durfte die Beklagte die Klägerin im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in der benannten Karosseriefachwerkstatt verweisen.

Für die technische Gleichwertigkeit der Reparatur der am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Bagatellschäden hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass sämtliche benannten Fachbetriebe den ‚Eurogarant-Fachbetrieben' angehören, deren hoher Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert werde. Es handele sich um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik, die auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisiert seien. Zudem erfolge die Reparatur nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag unter Verwendung von Originalteilen.

Auf dieser Grundlage durfte sich das auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Überzeugung bilden, dass die benannten Betriebe die Unfallschäden genauso kompetent beheben könnten wie eine markengebundene Vertragswerkstatt. Soweit die Revision meint, dadurch sei nicht der Nachweis geführt, dass diese Werkstätten über eine ausreichende Ausstattung und auch Erfahrung mit der Automarke Mercedes-Benz verfügten, steht dem die unangegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass es für die Behebung der am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Bagatellschäden besonderer Erfahrungen mit dieser Automarke nicht bedurfte.

c) Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es im Streitfall der Klägerin gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt, so dass im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Fahrzeug nach dem Sachvortrag der Klägerin vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei.

d) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Revision, die Beklagte habe den Nachweis nicht geführt, dass die von ihr benannten Reparaturwerkstätten tatsächlich im konkreten Fall bereit gewesen wären, einen entsprechenden Reparaturauftrag des Geschädigten zu den im Rechtsstreit benannten Stundenverrechnungssätzen auszuführen. Zwar trägt die Beklagte grundsätzlich die Beweislast dafür, dass sie ihrer Abrechnung die üblichen Preise der Vergleichswerkstatt zugrunde gelegt hat und es der Klägerin deshalb zumutbar war, die ihr aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - z.V.b.). Da die Revision aber nicht geltend macht, dass die Klägerin die (Markt-)Üblichkeit der von der Beklagten benannten Preise bestritten habe, war das Berufungsgericht nach § 287 ZPO aus Rechtsgründen nicht gehalten, diesen Gesichtspunkt weiter aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923).

e) Schließlich war der Klägerin eine Reparatur in der von der Beklagten benannten ‚freien Fachwerkstatt' auch nicht deshalb unzumutbar, weil diese nicht im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ‚mühelos und ohne weiteres zugänglich' gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat für die Frage der räumlichen Zugänglichkeit mit Recht auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt, wonach sich sämtliche seitens der Beklagten benannten Fachwerkstätten im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt am Main befänden, so dass es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, eine Reparatur in einer dieser Werkstätten ausführen zu lassen. Der lediglich pauschale Hinweis der Revision, die Werkstätten befänden sich ‚nicht am Sitz der Klägerin', vermag dabei keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. ..."

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Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.). Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09):

„... Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenverrechnungssätze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den günstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 € gekürzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. ...

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe und sich nicht auf etwa günstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem "Porsche-Urteil" vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - BGHZ 155, 1 ff. ausgeführt, dass der Geschädigte, der eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Auch könne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Reparaturarbeiten durch die seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten benannte Werkstatt "rein technisch betrachtet" gleichwertig erbracht werden könnten. Jedoch könne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der "Gleichwertigkeit" im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr müsse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden, um der Dispositionsbefugnis und der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausreichender Weise gerecht zu werden.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1,3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

2. In seinem Urteil BGHZ 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen Berufungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ, aaO S. 4) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.

a) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine "gleichwertige" Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensabrechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Beklagten die aufgezeigte, dem Kläger ohne Weiteres zugängliche Karosseriefachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuführen. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die vom Kläger zulässigerweise (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon für die rechtliche Prüfung auszugehen.

b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick über den Meinungsstand etwa Figgener NJW 2008, 1349 ff. und NZV 2008, 633 f.; Rütten, SVR 2008, 241 ff.; Balke SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker VersR 2005, 917 ff.).

c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.

aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

bb) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.

Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.

cc) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann - wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen - die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das "Scheckheft" oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.

3. Nach diesen Grundsätzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand haben. Da der Kläger keine erheblichen Umstände dargetan hat, nach denen ihm eine Reparatur seines 9 ½ Jahre alten Fahrzeugs außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht unzumutbar sein könnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, den Kläger auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hat. ..."

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Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 88/08 zu BGB § 249 Abs. 2 Satz 1):

„... Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist von einer Pflicht, dem Kläger den möglicherweise am 10. Juni 2006 entstandenen Schaden zu ersetzen, nicht frei geworden.

1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass dem Kläger wegen der Beschädigung seines Pkw in der Waschanlage ein Schadensersatzanspruch in Höhe der fiktiven Reparaturkosten gegen die Beklagte erwachsen ist.

2. Der Kläger hat diesen Anspruch nicht nachträglich verloren.

a) Das gilt zunächst für den vom Berufungsgericht angenommenen Fall, dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen Schaden erweitert hat und der Kaskoversicherer für den gesamten Schaden eintrittspflichtig ist.

aa) Die Leistung des Kaskoversicherers hat den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht getilgt.

(1) Eine Erfüllungswirkung nach § 422 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Der Kaskoversicherer des Klägers und die Beklagte sind keine Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Zwischen ihnen besteht schon keine gleichstufige Verbundenheit hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Schadensausgleich, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 268). Die Beklagte haftet als Schädiger. Der Versicherer ist aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag einstandspflichtig.

(2) Eine Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger könnte daher durch die Leistung des Versicherers nur eingetreten sein, wenn, wie die Revisionserwiderung mit dem Amtsgericht meint, der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach dem Versicherungsvertragsgesetz, das nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf bis zum 31. Dezember 2008 eingetretene Versicherungsfälle in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, auf den Kaskoversicherer übergegangen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.

Auf den Versicherer gehen nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. diejenigen Ansprüche über, die den durch den Versicherungsfall eingetretenen wirtschaftlichen Schaden ersetzen sollen (BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70, VersR 1972, 194, 195 f.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 67 Rdn. 3). Der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Versicherer Leistungen an den Kläger erbracht hat, betrifft nicht die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers in der Waschanlage der Beklagten.

Nach § 7 Nr. 1 Abs. 1 AKB, von deren Geltung zwischen dem Kläger und dem Versicherer der Senat mangels Feststellungen zugunsten des Klägers ausgeht, ist unter Versicherungsfall das Ereignis zu verstehen, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Mehrere Schadensereignisse können als ein Versicherungsfall angesehen werden, wenn sie sich als Teil eines einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs darstellen. Ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Betrachtungsweise zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04, NJW 2006, 292, 294; Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 22/64, VersR 1966, 745).

Nach diesen Grundsätzen stellt der Unfall vom 28. Dezember 2006 einen Versicherungsfall dar, der von der Beschädigung des Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten aufgrund der zeitlichen und räumlichen Distanz abzugrenzen ist. Fällt der Erstschaden ebenfalls unter die Kaskoversicherung des Klägers, liegt insoweit ein selbständiger Versicherungsfall vor.

Die Leistung des Versicherers bezog sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich auf das Ereignis vom 28. Dezember 2006 und den dabei verursachten Schaden. Ein Wille der Versicherung, Leistungen auch für die vom Kläger ihr gegenüber nicht geltend gemachte, ihr nicht einmal bekannte Beschädigung durch die Waschanlage der Beklagten zu erbringen, ist nicht ersichtlich und kann nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser Schaden faktisch beseitigt wurde. Auch der Kläger hat die Versicherungsleistung nicht als Ersatz des in der Waschanlage entstandenen Schadens verstanden. Eine Regulierung des ersten Schadensfalls durch den Versicherer ist mithin nicht erfolgt.

(3) Für die Annahme des Berufungsgerichts, das offenbar einen Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht annehmen will, die Zahlung der Kaskoversicherung habe Tilgungswirkung wegen der Leistungsidentität zwischen den Schuldnern gehabt, bleibt nach allem kein Raum.

Dass der Versicherer als Dritter im Sinne von § 267 BGB geleistet hat - was das Berufungsgericht auch nicht annimmt - scheidet ersichtlich aus.

bb) Der Kläger muss sich auf seinen Anspruch die Leistung des Versicherers nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

Diese Grundsätze beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dabei sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, 87). Die Versicherungsleistung, die der Kläger wegen des Unfalls vom 28. Dezember 2006 erhalten hat, ist ihm zum einen nicht im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 10. Juni 2006 zugeflossen. Zum anderen hat er sie durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst "erkauft", was dem Schädiger nicht zugute kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, BGHZ 73, 109, 113 f.).

cc) Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der fiktiven Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist weder durch die zusätzliche Beschädigung bei dem Unfall am 28. Dezember 2006 noch durch die anschließende Reparatur untergegangen. Der Hinweis der Revisionserwiderung, der Anspruch sei deshalb entfallen, weil die Herstellung nunmehr unmöglich sei und der Schaden auf Kosten eines Dritten ohne jede Belastung des Geschädigten beseitigt worden sei, geht fehl. Diese Umstände können den einmal entstandenen Schadensersatzanspruch nicht nachträglich beseitigen und so den Schädiger entlasten.

Dem Geschädigten steht es aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 47).

Lässt der Geschädigte die Sache reparieren und werden die Kosten hierfür von einem Dritten übernommen, dessen Leistung nicht zugleich die Schuld des Schädigers erfüllt, kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die Leistung des Dritten aus einer Versicherung erfolgt, die der Geschädigte mit seinen Beiträgen finanziert hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur vor oder nach Erhalt des Schadensersatzes durchgeführt wird. Zwar ist grundsätzlich die Schadensentwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 f.; Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 445). Es kann dem Geschädigten jedoch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch macht, bevor der Ersatzpflichtige geleistet hat (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, aaO, S. 244).

b) Geht man entgegen dem Ansatz des Berufungsgerichts davon aus, dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen Schaden nicht (nur) erweitert hat, sondern dass (auch) ein neuer, eigenständiger und abtrennbarer Schaden unabhängig von dem Erstschaden entstanden ist, wäre nicht anders zu entscheiden. Der Versicherer wäre nur für die durch den Unfall vom 28. Dezember 2006 verursachte Erhöhung der Reparaturkosten einstandspflichtig. Die Haftung der Beklagten für den Erstschaden würde dadurch in keiner Weise tangiert. Ein Gesamtschuldverhältnis käme von vornherein mangels einer Leistungspflicht des Versicherers für den Erstschaden nicht in Betracht. Soweit die Leistungen des Versicherers auch durch den Erstschaden verursachte Kosten abdecken, wäre der Kläger einem Rückforderungsanspruch des Versicherers ausgesetzt.

§ 67 Abs. 1 VVG a.F. wäre ebenso wenig anwendbar. Die von der Revisionserwiderung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass ein Forderungsübergang auch stattfindet, wenn der Versicherer irrtümlich Leistungen aufgrund eines Schadensereignisses erbringt, obwohl er für dieses nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923), betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Ausgleichspflicht zwischen zwei Versicherern, von denen der irrtümlich Leistende nur subsidiär nach dem anderen einstandspflichtig war. ..."

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Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht (BGH, Urteil vom 23. 11.2010 - VI ZR 35/10):

„... Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Klägers zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 € brutto (32.733,10 € netto), der Restwert auf 18.000 € und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto). Die Beklagte zu 2 erstattete dem Kläger insgesamt einen Betrag von 9.883,11 €, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von 22.890 € zugrundelegte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt, an das der Bieter bis zum 31. Juli 2008 gebunden war. Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeugs - nachdem er es bei der Volkswagenbank abgelöst hatte - in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 €.

Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er ursprünglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 €, Wertminderung 3.000 €, Kostenpauschale 25 €, Sachverständigenkosten 1.338,04 € und Nutzungsausfall 1.738 €, abzüglich des von der Beklagten zu 2 zunächst gezahlten Betrages von 6.941,93 €. Die auf den geltend gemachten Restanspruch von 18.948,36 € gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverständigengutachtens ermäßigt, nachdem die Beklagte zu 2 diese direkt an den Sachverständigen gezahlt hatte. Gleichzeitig hat er die Klage in Höhe von 1.288,58 € wegen auf seinem Girokonto angefallener Sollzinsen erhöht. Hinsichtlich der während des Rechtsstreits gezahlten weiteren 2.941,18 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat dem Kläger in der Hauptsache weitere 4.976,88 € sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.692,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 € abzuweisen, weiter. ...

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten abrechnen. Zwar entspreche es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen könne, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bundesgerichtshof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hätten. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings vom vorgenannten insoweit, als der dortige Geschädigte das Fahrzeug habe in Fremdreparatur instand setzen lassen und nicht die fiktiven, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet habe. Demgegenüber habe der Kläger das Fahrzeug im Streitfall selbst repariert und mache die fiktiven Kosten entsprechend dem Sachverständigengutachten geltend. Nach Auffassung des Berufungsgerichts folge jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung zulässig sei. Der Bundesgerichtshof stelle für die Ersatzfähigkeit fiktiver Kosten darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten sei oder aber tatsächlich realisiert werde. Letzteres sei dann der Fall, wenn das Fahrzeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert veräußert werde. Im vorliegenden Fall der Eigenreparatur sei bei der Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert worden, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstoße, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er sei dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Demnach könne der Kläger auf Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten abrechnen.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das unfallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterverkauft hat.

2. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372). Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will - ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall - seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch - wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat - aus Rechtsgründen versagt.

3. Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Veräußerung nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot verstoße, kann nicht beigetreten werden. Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird nämlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des Fahrzeuges realisiert. Deshalb würde es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unter den Umständen des Streitfalles gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, (fiktiv) die Kosten einer - tatsächlich nicht durchgeführten - vollständigen und fachgerechten Reparatur abrechnen könnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Geschädigte im Streitfall wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht. Mithin kann der Kläger entsprechend dem Urteil des Landgerichts lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen.

4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 € und nicht der Wert von 22.890 € zugrunde zu legen, den die Beklagte zu 2 über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterlös von 18.000 € zu erzielen gewesen wäre.

Darüber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2 übermittelten Restwertangebote auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat, längst abgelaufen. In einer solchen Situation muss der Geschädigte - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).

5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als richtig.

a) Keinen Erfolg hat die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrem Einwand, dem Kläger sei die Alternative der Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeuges nicht zugänglich gewesen, weil dieses Fahrzeug unter Berücksichtigung seines Ausstattungsumfangs selten produziert worden sei. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dem Begriff der Gleichwertigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung eine solche Bedeutung beigelegt werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn der Geschädigte hatte ja die Möglichkeit, wenn es ihm auf den Erhalt dieses speziellen Fahrzeuges ankam, sein Integritätsinteresse durch Reparatur und Weiternutzung zu befriedigen. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigenreparatur mit einem anschließenden Verkauf des Fahrzeuges mit der von der Revisionserwiderung gegebenen Begründung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine fiktive Schadensabrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen soll.

b) Weiterhin sind - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen könnten. Soweit sich die Revisionserwiderung dabei auf Vorbringen des Klägers bezieht, wonach dieser durch ausbleibende Regulierungsleistungen der Beklagten zu 2 zur (vorzeitigen) Veräußerung des Fahrzeuges gezwungen gewesen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil kein Vorbringen des Klägers aufgezeigt wird, dass die Beklagte zu 2 sich geweigert hätte, konkret nachgewiesene Reparaturkosten zu erstatten.

c) Fehl geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung, die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sei im Streitfall bereits deshalb möglich, weil die vom Kläger begehrten Reparaturkosten von 19.789,35 € unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000 € (39.000 € abzüglich 18.000 €) gelegen hätten und deshalb die Ersatzbeschaffung keine günstigere Alternative dargestellt hätte. Die Revisionserwiderung übergeht dabei, dass es sich bei den Reparaturkosten von 19.789,35 € um die geschätzten Nettoreparaturkosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, die im Streitfall mit 23.549,33 € über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.

d) Soweit die Revisionserwiderung meint, der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei der Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 39.000 € zugrunde zu legen, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug überwiegend auf dem privaten Markt (ohne Umsatzsteuer) oder allenfalls bei gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern mit einer (geschätzten) Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG von 2 % gehandelt worden sei, zeigt sie keinen entsprechenden, in der Berufungsinstanz übergangenen Sachvortrag des Klägers auf. Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, zeigt die Revisionserwiderung ebenfalls keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers zu einem Nutzungsentgang für die Dauer einer Ersatzbeschaffung auf. Da die Schadensberechnung der Revisionserwiderung nicht zutrifft, kommt auch eine Erhöhung der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. ..."

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Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08):

I. Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschädigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom 4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 €), Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der Beklagten ersetzt.

Die Beklagte zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde.

Mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und Schaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der Senat habe es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses und zur Begründung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der vollständig und fachgerecht ausgeführten Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich habe sein können, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert habe.

Diese Rechtsprechung gebe der Senat jedoch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Hiernach sei es grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen sei. Dies betreffe sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liege und fiktiv abgerechnet werde, als auch Fälle bei denen der - fiktiv abgerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liege. Etwas anderes gelte zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens; in einem solchen Fall könnten die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort - also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges - ersetzt verlangt werden. Dieser Fall lasse sich jedoch nicht auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Vielmehr gälten hierzu die insoweit vom Bundesgerichtshof zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen. Überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz sei in konsequenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze zu übertragen. Denn insoweit sei kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit habe der Kläger hier - trotz konkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur - die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach einer Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - VersR 2007, 806, 807 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 ff. nicht abgedruckt). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat.

Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Erhebungen des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 Rn. 2; Hasse, NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), kann im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat.

b) Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit der Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu äußern. Dazu ist den vom Berufungsgericht und auch anderweit in Rechtsprechung und Literatur herangezogenen Senatsurteilen auch nichts zu entnehmen. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nachweise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig wird. Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen ist, er also ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs hat, häufig schwierig ist. Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).

Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde.

Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.

d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.

e) Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte bei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat das Fahrzeug auch über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt und damit sein Integritätsinteresse bestätigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten Reparaturkosten verlangt. Die Forderung war spätestens bei Absendung des Schreibens vom 14. Februar 2007 fällig, in dem die Beklagte die Zahlung des Differenzbetrages zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der Reparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs abhängig machte. ..."

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„... Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war auch der Anspruch des Klägers auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten von Anfang an in vollem Umfang begründet. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Kostenbeschlusses entschieden hat, wird im Falle einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Fahrzeugschadens, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).

Vorliegend war die Fälligkeit der Forderung vor Erlass des Mahnbescheids (2. April 2008) eingetreten. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Januar 2008 reparieren lassen und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29. Januar 2008 unter Vorlage der Reparaturrechnung vom 28. Januar 2008 zur Zahlung aufgefordert. Dass zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 43, 48; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin war die Klageforderung auch bezüglich der Reparaturkosten von Anfang an begründet. (BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - VI ZB 71/08)

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Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.; BGH, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07):

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen. ..."

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Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07):

„... Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173). Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht anders zu beurteilen. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird. Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928).

2. Dies steht nicht in Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372 f. und vom 15. Februar 2005, BGHZ 162, 161 und 162, 170. In dem Urteil vom 5. Dezember 2006 kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte einen Schaden tatsächlich hat reparieren lassen, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat. Ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. In den den Entscheidungen vom 15. Februar 2005 zugrunde liegenden Fällen hatte der jeweilige Kläger das Fahrzeug weiter genutzt. Es ging daher nur um die Frage, unter welchen sonstigen Voraussetzungen bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs ein Reparaturaufwand von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert erstattet verlangt werden kann.

3. Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten. Der Senat kann daher gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Der Kläger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wegen seines fehlenden Integritätsinteresses an einer Reparatur nur Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen. ..."

***

Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.):

„... Der PKW des Klägers ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beklagte hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen.

Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung 1.916,70 € netto gekostet. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch kostengünstiger durchführen. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen. Die Beklagte erstattete ihm einen Betrag von 1.300 €, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 3.800 € unter Abzug eines Restwerts von 2.500 € errechnete.

Mit seiner Klage hat der Kläger die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich gezahlter 1.300 €, mithin 616,70 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 295,51 € geltend gemacht. Hierbei hat er eine 1,5 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 2.567 € zugrunde gelegt, eine 0,75 Prozessgebühr aus dem Klagebetrag von 616,70 € abgesetzt und die Postpauschale von 20 € sowie die Umsatzsteuer hinzugerechnet.

Das Amtsgericht hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen und vorgerichtliche Anwaltskosten lediglich aus einem Gegenstandswert von 1.879,06 € in Höhe von 254,62 € zugesprochen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. ...

1. Das Berufungsurteil ist nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben. Zwar ist nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. Senat, BGHZ 161, 151, 153 f.; Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil noch, wenn es ausführt, der Kläger verfolge mit der Berufung sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Hieraus kann im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts, auf welches das Berufungsurteil verwiesen hat, das Berufungsbegehren und der Berufungsvortrag des Klägers mit noch hinreichender Deutlichkeit erkannt werden.

2. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Überprüfung auch in der Sache stand.

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines ‚gleichwertigen' Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen. ..."

Hinweis: Zur Frage der Fälligkeit gibt es im Jahr wahrscheinlich ein § 91 a - Entscheidung des BGH.

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Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.; BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07):

„... Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur grundsätzlichen Geltung der Sechs-Monatsfrist auch in Fällen der vorliegenden Art erweist sich als zutreffend.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem W i e d e r b e s c h a f f u n g s w e r t des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus ‚erster Hand' regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).

2. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn
- er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt,
- um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug
- nach der Reparatur
- für einen längeren Zeitraum nutzt.
Für die Fälle, in denen
- der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und
- der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt,
- später aber veräußert,
hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn
- der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate n a c h d e m U n f a l l weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.).
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372 ff.). In jenem Fall kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich hat reparieren lassen. Ihm waren die
- Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und
- sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt
.
Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gebieten unter diesen Umständen den Abzug des Restwerts. Übersteigen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Das Integritätsinteresse ist für den Anspruch auf Reparaturkostenersatz ebenso maßgebend wie bei der Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, auf der Grundlage einer Schadensschätzung.

4. Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug
- fachgerecht und
- vollständig repariert hat.
Doch hat der Geschädigte das Fahrzeug
- innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, nämlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft,
nachdem es durch die Käufer bereits Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist. Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen. Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.

Die von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution darstellt. Hat der Geschädigte Reparaturkosten aufgewendet, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand, ob er dafür Ersatz bekommt oder, weil er eine günstige Verkaufsmöglichkeit wahrnehmen will, sich mit den Kosten für eine Ersatzbeschaffung begnügen muss. Inwieweit bei einem
- unfreiwilligen Verlust des Fahrzeugs
eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, ist nicht Gegenstand des Streitfalls. Jedoch könnte es sich hierbei um besondere Umstände handeln, unter denen eine Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen in Frage käme.

Da der Anspruch des Klägers nach der Berechnung der Kosten einer Ersatzbeschaffung für ein gleichwertiges Fahrzeug von der Beklagten bereits ausgeglichen worden ist, stehen ihm weitere Ansprüche ersichtlich nicht zu. Auf den Einwand der Beklagten, dass sie unter Umständen leistungsfrei wäre, weil der Schädiger den Schadensfall absichtlich herbeigeführt haben könnte, kommt es nicht an, da ein Rückforderungsanspruch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden ist. ..."

Siehe dazu auch BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 - Dauer der Weiterbenutzung bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten.

***

Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07):

„... 1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs fachgerecht und in einem Umgang durchgeführt worden ist, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Von diesem Sachverhalt ist für das Revisionsverfahren auszugehen.

2. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer
- Reparatur entschließt und
- diese auch nachweislich durchführt,
Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden,
- die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371).
Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus ‚erster Hand' regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).

3. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens
- sechs Monate
- nach dem Unfall weiter nutzt
(BGHZ 168, 43, 47 f.).
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

4. Solche besonderen Umstände sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend nicht gegeben.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der als Ersatz verlangte Geldbetrag objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, trägt mithin der Geschädigte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 47; vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - VersR 1987, 668; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 und vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - NJW-RR 1992, 202). Verlangt er nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs übersteigenden Reparaturaufwands, muss er im Rechtsstreit gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese Möglichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat (OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622).

b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der Tatsache, dass er seinen PKW schon knapp vier Wochen nach Abschluss der Reparatur veräußert habe, nicht hinreichend dargetan, dass er die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings sind an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287 ZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, 416). Dass das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit sie meint, der Kläger habe substanziiert dargelegt, dass er entgegen seiner ursprünglichen Absicht der Weiterbenutzung des Fahrzeugs dieses aufgrund eines nicht vorhersehbaren Kaufangebots veräußert habe, verkennt sie, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, keine näheren Angaben zum Inhalt des von ihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen hat. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht seinem Vortrag zu dem von ihm in Anspruch genommenen Integritätsinteresse nicht nachzugehen, zumal es dafür auch an einem zulässigen Beweisantrag fehlte. Die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte eigene Parteivernehmung lagen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht vor (§§ 447, 448 ZPO). Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des Kaufinteressenten konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der Kläger dessen Anschrift nicht rechtzeitig, sondern erst - durch Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages - mit dem am 16. Februar 2007 nach Ablauf der ihm gewährten Schriftsatzfrist (13. Februar 2007) eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt hat. ..."

***

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.; BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - 100%-Fall - nicht die geringste Reparatur):

„... Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 2. Mai 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Der Kläger benutzte nach dem Unfall den zwar beschädigten, aber funktionsfähigen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die erforderlichen Reparaturkosten schätzte der von ihm beauftragte Sachverständige auf 3.216,35 € ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 5.900 € brutto. Die Beklagte ermittelte einen Restwert von 3.460 € für das beschädigte Fahrzeug. Sie zahlte an den Kläger den Differenzbetrag zwischen einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 € und dem Restwert von 3.460 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 15 €. Der Kläger begehrt unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die weitere Zahlung von 1.606,21 € nebst Zinsen.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Geschädigte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen könne, wenn er den Schaden tatsächlich nicht repariere. Zwar sei es allein seine Angelegenheit, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setze. Aber auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angehe, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug verfahre, ändere sich nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen sei, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, da er sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen. Darauf, dass dieses fahrbereit und deshalb eine Reparatur zur weiteren Nutzung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, komme es nicht an. Deshalb könne dahinstehen, dass der Kläger den Restwert realisiert habe, indem er sein Fahrzeug unstreitig gut vier Monate nach dem Unfallereignis veräußert habe, auch wenn dies - wie er behauptet - wegen eines weiteren, unfallunabhängigen Schadens geschehen und zunächst eine Veräußerung des Fahrzeugs nicht beabsichtigt gewesen sei. Voraussetzung für den Ersatz fiktiver Kosten sei, auch wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswerts lägen und unabhängig von der Qualität der Reparatur verlangt werden könnten, dass zumindest eine Reparatur vorgenommen werde. Die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs genüge dafür nicht. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz in Höhe der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil diese die ‚70%-Grenze' des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Dadurch sollte dem Geschädigten die Durchführung der Reparatur eines mittleren Schadens an einem vergleichsweise neuen hochwertigen Kraftfahrzeug ermöglicht werden. Darauf komme es vorliegend nicht an, da der Kläger die Reparatur unstreitig nicht durchgeführt habe.

II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht ‚verdienen'.

2. Doch lässt das Berufungsgericht außer Betracht, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution grundsätzlichen Vorrang genießt und durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden darf. Auch greift es mit seiner Auffassung in die Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein.

a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt. Im damaligen Fall hatte der Geschädigte seinen PKW repariert, um ihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in jedem Fall repariert werden muss, stellte sich deshalb nicht. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Geschädigte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).

b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte durch die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilität zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne. Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Betracht, nach der er zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grundsätzlich frei wählen kann. Auch steht es dem Geschädigten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241). Der in der Reparaturbedürftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbuße, die sich im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).

3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn
- der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert.
Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).

Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.

4. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug zwar zunächst weiter genutzt, jedoch nach ca. vier Monaten unrepariert veräußert. Unter diesen Umständen kann der Restwert bei der Schadensabrechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar ist - wie oben unter 2. a) ausgeführt - der Anspruch auf die geschätzten Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger das Fahrzeug nicht repariert hat, doch ist der von den Parteien der Höhe nach nicht beanstandete Restwert in Abzug zu bringen, weil der Geschädigte das Fahrzeug in zu engem zeitlichem Abstand zum Unfall verkauft hat. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend. ..."

Siehe dazu auch BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 - Dauer der Weiterbenutzung bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten.

***

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkostenin solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer so genannten 70 %-Grenze kein Raum ist (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, NJW 2005, 2541).

Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag i. S. des § 249 II Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beanspruchen (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480).

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 - Karosseriebaumeister-Urteil - Porsche-Entscheidung).

Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann der vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht übersteigen. Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten im Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu müssen (BGH, Entscheidung vom 17.03.1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618 - Ersatzteilrabatt):

„... Richtschnur für den vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu leistenden Ersatz sind nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag. Dieser ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung (s. dazu die Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 = aaO) nach objektiven Kriterien, d.h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056, 1057 = NZV 1989, 465, 466 mit Anm. Hofmann). Deshalb kann auch ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instandsetzt, vom Schädiger nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre (vgl. BGHZ 54, 82, 86 f; 61, 56, 58; Senatsurteil vom 20. Juni 1989 = aaO). Denn es ist dem Geschädigten, der - wie hier der Kläger - vermöge seiner persönlichen Kenntnisse und besonderen Fähigkeiten das Unfallfahrzeug unter Aufopferung von Freizeit selbst wieder instandsetzt, nicht zuzumuten, seine besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung dem Schädiger zugute kommen zu lassen. Dem steht auch nicht die vom Berufungsgericht genannte Erwägung entgegen, daß der Geschädigte an dem Unfall nicht "verdienen" solle. Dieser vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 20. Juni 1989 = aaO) ausgesprochene und im Urteil vom 21. Januar 1992 (VI ZR 142/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) erneut betonte schadensrechtliche Grundsatz besagt lediglich, daß der Geschädigte infolge des Schadensausgleichs nicht nach dem Unfall wirtschaftlich besser dastehen soll als vorher. Er hat jedoch keine Bedeutung für die hier zu beantwortende Frage, in welchem Umfang der Schädiger an überpflichtigen Leistungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung teilhaben soll. ..."

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Einem Reeder, der sich gewerbsmäßig auch mit der Reparatur von Schiffen befaßt, ist es nicht zuzumuten, bei der Reparatur eines eigenen Schiffs zugunsten des Schädigers auf seinen bei Reparaturarbeiten anfallenden Unternehmergewinn zu verzichten (BGH, 08.12.1977 - II ZR 189/75, VersR 1978, 243; siehe auch OLG Zweibrücken, VersR 2002, 1566).

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Zur Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Reparatur (BGH, Entscheidung vom 20.06.1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009).

Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug verlangt, muß er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten. Zu den Berechnungsgrundsätzen für diesen Kostenvergleich (Ergänzung zu BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396; BGH, Entscheidung vom 05.03.1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469).

Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht schon dadurch, daß er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung gibt. Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer nur gedachten Reparatur beruht (BGH, Urteil vom 23.03.1976 - VI ZR 41/74, NJW 1976, 1396 ff).

*** (OLG)

„... Hinsichtlich der Position ‚Wiederbeschaffungsaufwand' (500,00 €, nämlich die Differenz zwischen den noch begehrten 5.250,00 € x ½ = 2.625,00 € und den vom Erstgericht zugesprochenen 4.250,00 € x ½ = 2.125,00 €) erwies sich die Berufung als erfolgreich. Wie bereits mit Verfügung des Senats vom 03.05.2016 (Bl. 84/85 d.A.) ausgeführt, war nämlich entgegen der Auffassung des Erstgerichts bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Restwert der im Privat-Schadengutachten des Sachverständigen R. (vgl. Anlage K1) ermittelte Betrag in Höhe von 500,00 € anzusetzen, und nicht der von den Beklagten mittels konkreten Restwertangebots (vgl. Anlage B1) dargelegte in Höhe von 1.500,00 €. Denn gem. dem - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden - Urteil des BGH vom 06.03.2007, Az.: VI ZR 120/06, NJW 2007, 1674, gilt Folgendes: ‚Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.' Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend hiervon eine Ausnahme zu machen sein sollte, wobei sogar noch hinzukommt, dass das von den Beklagten vorgelegte Restwertangebot nicht vom regionalen Markt stammt, sondern aus Leipzig (vgl. Anlage B1). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das o.g. Privatgutachten zu beanstanden sein sollte. Die diesbezügliche, erstmals in der Berufungserwiderungsschrift vom 16.06.2016 geäußerte (vgl. Bl. 93/94 d.A.) Kritik der Beklagten ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen gem. § 531 II Nr. 3 ZPO verspätet. ..." (OLG München, Urteil vom 09.09.2016 - 10 U 1073/16)

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Maßgeblich ist nicht nur das Behalten des Unfallfahrzeuges für sechs Monate. Der Geschädigte muss auch die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges herbei geführt haben (OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2015 - 14 U 112/14).

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Abrechnung auf Gutachtenbasis bei günstiger Reparatur im Ausland (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2014 - 5 U 28/14).

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Bei Werkstattverweis ist kein konkretes Reparaturangebot erforderliche (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - 1 U 139/11):

„... a) Reparaturkosten

Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger noch einen Differenzbetrag in Höhe von 318,02 € auf die Reparaturkosten zugesprochen, weil diese insgesamt nur in Höhe von 5.030,10 € netto ersatzfähig sind. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er seiner fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Vielmehr sind die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten Fa. C M GmbH anzusetzen.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09; zit. nach juris). Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten ist unabhängig davon gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, m.w.N., zit. nach juris). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, a.a.O.)

Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02; Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09; Urteil vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09; Urteil vom 22.06.2010, Az.: VI ZR 302/08; Urteil vom 22.06.2010, Az.: VI ZR 337/09; Urteil vom 13.07.2010, Az.: VI ZR 259/09; jew. zit. nach juris). Dies ist hier der Fall.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist das Landgericht Düsseldorf zu Recht davon ausgegangen, dass eine solche fachliche Gleichwertigkeit einer Reparatur des Klägerfahrzeugs bei der Fa. C GmbH mit einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist, § 287 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts Bezug genommen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V hat im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens bestätigt, dass die Fa. C Mischke GmbH als Karosserie- und Lackierfachbetrieb sowohl personell als auch ausrüstungsmäßig zweifelsfrei in der Lage sei, die im konkreten Fall am Klägerfahrzeug erforderlichen Reparaturen sach- und fachgerecht in einer Qualität durchzuführen, wie sie nicht besser auch von einer markengebundenen Vertragswerkstatt durchgeführt werden könnten. Dabei hat der Sachverständige die personelle und sachliche Ausstattung des Referenzbetriebs im Einzelnen beschrieben und nach seiner sachverständigen Einschätzung für ausreichend gehalten. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und einleuchtend. Die mit der Berufung gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Mitarbeiter der Referenzwerkstatt verfügten nicht über hinreichend Erfahrung speziell mit der Automarke BMW. Denn weder aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V noch aus den eigenen Darlegungen des Klägers folgt, dass es für die Behebung der am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden besonderer Erfahrungen mit dieser Automarke bedurft hätte. Aus diesem Grunde war der Sachverständige auch nicht gehalten, Erhebungen über Ausstattung, Ausbildung und verwendete Materialien speziell in einer örtlichen BMW-Markenwerkstatt als Vergleichsgegenstand anzustellen. Es reicht vielmehr aus, dass der Sachverständige festgestellt hat, die Referenzwerkstatt sei in der Lage, die konkret erforderliche Reparatur sach- und fachgerecht durchzuführen, und eine markengebundene Vertragswerkstatt könne nichts anderes leisten, insbesondere keine Reparatur von höherer Qualität vornehmen.

Dieser günstigere Instandsetzungsweg war dem Kläger auch ohne weiteres mühelos als gleichwertige Reparaturmöglichkeit zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02; zit. nach juris). Der Geschädigte muss dazu in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen. Zu der Entfaltung einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative im Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen ist der Geschädigte indes nicht verpflichtet (BGH, a.a.O.; Senat, Urteil vom 16.06.2008, Az.: I-1 U 246/07, 1 U 246/07; zit. nach juris).

Richtig ist deshalb die wertende Betrachtung, dass der pauschale Hinweis auf eine konkrete - kostengünstige - freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht ausreicht. Zu fordern ist deshalb zumindest, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lässt. Maßgeblich sind Kriterien, ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und dergleichen. Eine Eigeninitiative (z.B. in Form einer Internetrecherche) muss der Geschädigte dabei nicht entwickeln. Das pauschale Bestreiten der Gleichwertigkeit - ggf. mit dem Hinweis auf eine allgemein größere Kompetenz einer markengebundenen Fachwerkstatt - dürfte allerdings unerheblich sein. Da die Realisierung der Reparatur für den Geschädigten nicht mit unzumutbaren Unannehmlichkeiten verbunden sein darf, spielt u.a. auch die Entfernung der benannten Verweiswerkstatt zum Wohnort - gegebenenfalls bei einer vergleichenden Betrachtung mit einer markengebundenen Fachwerkstatt - eine Rolle (Senat, Urteil vom 16.06.2008, Az.: I-1 U 246/07, 1 U 246/07, m.w.N.; zit. nach juris).

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall hat die Beklagte vorprozessual dem Kläger hinreichende Informationen für eine eigene Gleichwertigkeitsüberprüfung bzw. für eine Überprüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der Verweiswerkstatt zukommen lassen.

Mit Schreiben vom 05.10.2010 (Anlage 6) hat die Beklagte den Kläger hinsichtlich der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der im Prüfbericht der Fa. C GmbH (Bl. 97 d.A.) genannten Fa. C M GmbH unter Angabe der konkreten Anschrift und Telefonnummer verwiesen, deren Betrieb sich - unbestritten - in einer Entfernung von 10 bis 15 km zum Wohnsitz des Klägers befinde. Hierzu hat die Beklagte u.a. ausgeführt, das Unternehmen biete einen kostenlosen Hol- und Bringservice, entsprechend dem Prüfbericht handele es sich um einen qualifizierten Kfz-Meisterbetrieb, in dem eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei; es sei sichergestellt, dass der Qualitätsstandard regelmäßig durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle überprüft werde; es würden ausschließlich Originalersatzteile verwendet und auf alle durchgeführten Karosserie- und Lackierarbeiten eine mindestens zweijährige Garantie gewährt; aufgrund der modernen Ausstattung und umfangreichen Erfahrung sei sichergestellt, dass die erforderlichen Arbeiten an dem hier betroffenen Fahrzeug gleichwertig einer markengebundenen Reparaturwerkstatt durchgeführt werden könnten.

Damit hat die Beklagte den Kläger nicht lediglich abstrakt auf nicht näher bezeichnete günstigere Reparaturbetriebe verwiesen, sondern ihm einen konkreten Reparaturbetrieb genannt, welcher die Arbeiten am Fahrzeug ohne Qualitätseinbuße durchführen könnte (vgl. auch die vorprozessualen Angaben des Haftpflichtversicherers im so genannten "BMW-Urteil" des BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09; zit. nach juris). Dass dem Geschädigten - wie vom Kläger gefordert - ein konkretes, verbindliches, quasi annahmefähiges Reparaturangebot, etwa in Form eines konkreten Kostenvoranschlages vorgelegt wird, ist demgegenüber nicht erforderlich. Der konkrete Hinweis auf die Referenzwerkstatt in dem Prüfbericht der Fa. C GmbH kommt einem solchen Angebot aber bereits sehr nahe. Erst wenn der Geschädigte konkret aufzeigt, wegen welcher Nachteile oder Risiken er sich für berechtigt hält, seiner Abrechnung eine kostenintensivere als die ihm aufgezeigte Reparaturmöglichkeit zugrunde zu legen, ist diese andere Reparaturmöglichkeit unter Umständen nicht als gleichwertig anzusehen. Das bloße Bemerken des Klägers, es sei nicht erkennbar, ob die benannte Referenzwerkstatt zur Durchführung der Arbeiten eventuell längere Zeit benötige, reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Entscheidend ist zunächst die fachliche Wertigkeit der Reparatur. Andere Gesichtspunkte spielen beim Kauf eines älteren Fahrzeugs mit hoher Laufleistung nur noch eine untergeordnete Rolle. Das Fahrzeug des Klägers war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits fast 8 ½ Jahre alt und hatte eine Laufleistung von rund 160.000 km. Bei dieser Sachlage spielen Gesichtspunkte wie z.B. die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr.

Hinzu kommt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass für den Geschädigten die Richtigkeit der angegebenen Gleichwertigkeitskriterien ohne konkrete Nachforschungen ohnehin nicht überprüfbar ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt dementsprechend auch nicht, dass die Überprüfung durch ihn ohne Entfaltung jeglicher Eigeninitiative möglich sein muss. Sie stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine "erhebliche" Eigeninitiative zu entwickeln (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02; zit. nach juris). Aufgrund der mit dem Prüfbericht der Fa. C GmbH vorgerichtlich gemachten Angaben der Beklagten war dem Kläger eine solche erhebliche Eigeninitiative zur Überprüfung der Möglichkeit einer kostengünstigeren, aber gleichwertigen Reparatur gerade nicht mehr abverlangt. Insbesondere z.B. eine eigene Internetrecherche zum Zwecke der Erkundigung nach der Werkstatterfahrung für die Reparatur der Marke BMW oder der Einholung entsprechender Preisangebote war danach nicht erforderlich.

Der Beklagten ist die Verweisung auf die genannte Referenzwerkstatt auch nicht deswegen zu versagen, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V die Positionen Beilackierung der Fahrertür und Prüfung des Lenkgetriebes entgegen dem Prüfbericht der Fa. C GmbH für eine ordnungsgemäße Reparatur erforderlich sind. Diese vom Prüfbericht abweichenden Feststellungen des Sachverständigen führen im Ergebnis noch nicht dazu, dass dem Kläger die Verweisung auf die insgesamt günstigere Reparatur durch die Fa. C M GmbH unzumutbar ist. Denn die abweichenden Feststellungen des Sachverständigen betreffen nur diese beiden geringfügigen Einzelpositionen, berühren jedoch nicht den Qualitätsstandard der genannten Werkstatt als solchen. Dass der Sachverständige diese einzelnen Positionen für erforderlich gehalten hat, ändert somit nichts daran, dass es sich bei der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung durch die Fa. C M GmbH um eine einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt.

Konkrete Umstände, die es dem Kläger gleichwohl unzumutbar machen, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, hat dieser nicht vorgetragen. Insofern wird auf die umfassenden Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf Bezug genommen.

b) Wertminderung

Das Landgericht hat ferner zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der vom Sachverständigen L ausgeworfenen merkantilen Wertminderung in Höhe von 800,00 € verneint.

Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen. Bei Pkw wird die Grenze zutreffend bei einem Alter von fünf Jahren oder 100.000 km Laufleistung gesehen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 251, Rn. 14). Zwar kann nach den Umständen des Einzelfalls auch bei älteren Kraftfahrzeugen und höherer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03; zit. nach juris = NJW 2005, 277). Ein solcher Einzelfall liegt mit den Ausführungen des Landgerichts, das den Feststellungen Sachverständigen Dipl.-Ing. V gefolgt ist, hier jedoch nicht vor. Auch der Senat sieht keine Veranlassung, an den Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.

Der Sachverständige hat den Unfallschaden am Pkw BMW des Klägers zwar als offenbarungspflichtig bezeichnet. Nach seiner sachverständigen Erfahrung hält er in Übereinstimmung mit den meisten gängigen Berechnungsmethoden aber das Fahrzeugalter und die Laufleistung eines Fahrzeugs für die Bestimmung eines etwaigen merkantilen Minderwertes für maßgeblich. Vom Grundsatz her sei nur bei einem Fahrzeugalter von bis zu vier bis maximal fünf Jahren und bei einer Laufleistung von nicht mehr als 100.000 km von einer merkantilen Wertminderung auszugehen. Bei älteren Fahrzeugen und höherer Laufleistung komme eine merkantile Wertminderung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor. Dabei gelte insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Pkw BMW des Klägers um ein gewöhnliches Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse handele, das in Serie produziert worden sei. Dem hat sich das Landgericht mit zutreffenden weiteren Erwägungen zu Recht angeschlossen.

Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung hat der Sachverständige L die merkantile Wertminderung auch nicht "unter Berücksichtigung" sämtlicher beeinflussenden Faktoren festgestellt und der Höhe nach "ermittelt". Zwar nennt der Sachverständige die maßgeblichen Faktoren wie notwendiger Reparaturumfang, Fahrzeugalter, Laufleistung, Allgemeinzustand und Veräußerungswert. Inwiefern er diese Faktoren aber berücksichtigt haben will und wie genau sich daraus der genannte Minderwert ermitteln lassen soll, lässt sich seinem Gutachten nicht entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus seiner weiteren Stellungnahme hierzu vom 20.05.2011 (Anlage 25). Dass das Landgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anspruch des Klägers auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung abgelehnt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

c) Nutzungsausfall

Entsprechendes gilt für die vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von (nur) 59,00 € pro Tag zugebilligt. Da die Beklagte auf den vom Landgericht ermittelten Gesamtbetrag von 2.832,00 € bereits eine Teilleistung von 590,00 € erbracht hatte, hat das Landgericht dem Kläger noch eine Entschädigung in Höhe von 2.242,00 € zugesprochen.

Soweit sich die Berufung gegen die Höhe des in Ansatz gebrachten Tagessatzes von 59,00 € wendet und einen Tagessatz in Höhe von 65,00 € für gerechtfertigt hält, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Als eine geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch anerkannt (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03; zit. nach juris = NJW 2005, 277). Auch der Senat befürwortet in ständiger Rechtsprechung eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle und zwar bei Pkw, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe, im Wesentlichen weil der Nutzungswert eines älteren Fahrzeugs in der Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeugs aufgrund der Fortentwicklung der Fahrzeugtechnik erheblich geringer ist (Senat, Urteil vom 08.03.2004, Az.: 1 U 134/03; Urteil vom 20.08.2007, Az.: I-1 U 258/06, 1 U 258/06; vgl. auch Senat, Urteil vom 22.01.2007, Az.: I-1 U 151/06, 1 U 151/06; Urteil vom 17.12.2007, Az.: I-1 U 110/07, 1 U 110/07; Beschluss vom 02.07.2008, Az.: I-1 W 24/08, 1 W 24/08; Urteil vom 29.06.2010, Az.: I-1 U 240/09, 1 U 240/09; jew. zit. nach juris).

Dies hat der Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassen (BGH, Urteil vom 25.01.2005, Az.: VI ZR 112/04; zit. nach juris = NJW 2005, 1044). Nichts anderes gilt dann im vorliegenden Fall für den fast 8 ½ Jahre alten Pkw BMW des Klägers.

Spielt - wie im vorliegenden Fall - das Alter des Pkws eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist. In diesen Tabellen sind bei der Berechnung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zugrunde gelegt, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, ABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wieder, der wiederum Grundlage der Tabellen und damit Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Die Bearbeiter der Tabellen weisen zudem darauf hin, dass es keinen verbreiteten Vermietermarkt für ausgelaufene Modelle gibt und solche Fahrzeuge - im Falle einer Vermietung - billiger angeboten werden müssten, um konkurrenzfähig zu sein. Da sich in den um erwerbswirtschaftliche Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges widerspiegeln, würde es regelmäßig zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führen, wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handelte es sich um ein Neufahrzeug. Dagegen, dass solchen Veränderungen des Nutzungswertes durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03; zit. nach juris = NJW 2005, 277).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist bei den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu beurteilende Fahrzeug 8 ½ Jahre alt ist, eine Herabstufung in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch um eine Gruppe nicht zu beanstanden. Auch insoweit sind konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, nicht gegeben, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

d) Vorgerichtliche Anwaltskosten

Auch zu diesem Punkt bedarf die angefochtene Entscheidung keiner Abänderung. Nach dem maßgeblichen Gegenstandswert von 8.981,54 € (bereits gezahlte 6.355,12 € + zugesprochene 2.626,42 €) ist die Zuerkennung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten im angefochtenen Urteil in Höhe von 114,47 € (718,40 € ./. gezahlter 603,93 €) weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, die ersatzfähige Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sei unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 RVG für die Bemessung der Rahmengebühr maßgeblichen Faktoren mit einem 1,8-fachen Ansatz zu berücksichtigen. Richtigerweise hat das Landgericht die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr ermittelt.

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die durch den Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum - so genannte Toleranzgrenze - von 20 % zu (BGH, Urteil vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 261/05; zit. nach juris = NJW-RR 2007, 420 mit Hinweis auf Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14, Rn. 12 m.w.N.). Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt (BGH, a.a.O., Leitsatz 1). Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich war (Senat, Urteil vom 10.03.2008, Az.: I-1 U 198/07, 1 U 198/07; zit. nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Vielmehr ist die Feststellung zu treffen, dass die vorgerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten nur eine durchschnittliche Schadensangelegenheit betraf. Die volle Einstandsverpflichtung der Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses vom 27.08.2010 war vorprozessual unstreitig. Die Beklagte hat durch ihre Zahlung in Höhe von 4.796,58 € am 07.10.2010 und die Zahlung in Höhe von 968,54 € unmittelbar an den Sachverständigen L sowie die weitere Zahlung in Höhe von 590,00 € Ende Oktober 2010 die in Höhe von 8.981,54 € berechtigte Forderung des Klägers zu rund 70 % und zwar überwiegend binnen knapp sechs Wochen ausgeglichen. Zwar werden diese Zahlungen auf die Bemühungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sein. Andererseits macht das Regulierungsverhalten der Beklagten deutlich, dass es der Kläger nicht mit einem leistungsunwilligen Gegner zu tun hatte. Zu Recht hat das Landgericht ferner darauf abgestellt, dass der Kläger ausschließlich einen durch Sachverständigengutachten dokumentierten Sachschaden in einer für Verkehrsunfälle mit Pkw nicht ungewöhnlichen Höhe erlitten hat. Diesen hat er nach der (Teil-)Zahlung der Beklagten selbst bereits vollständig beheben können. Sodann haben sich nur noch wenige Rechtsfragen zum Restschaden im Streit befunden, die aber - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - als durchschnittlich schwierig einzustufen sind. Dies gilt auch in Anbetracht der Vielzahl der hierzu vorhandenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen. Denn die hier zentrale Frage der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reparaturkosten bei Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt wird dort inzwischen nicht mehr grundlegend kontrovers diskutiert. Vielmehr waren die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze lediglich auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Frage der Ersatzfähigkeit einer merkantilen Wertminderung und eines Nutzungsausfallschadens bei einem älteren Kraftfahrzeug. Hier war im Wesentlichen darüber zu befinden, ob es sich vorliegend um einen Einzelfall handelt, der eine Abweichung von der in der Rechtsprechung regelmäßig vorgenommenen Handhabung rechtfertigt. Die hier in Rede stehenden Fragen waren damit von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Dass die Beklagte zur Begründung ihrer Einwendungen ein "Gegengutachten" vorgelegt hat, wirkt sich letztlich ebenfalls nicht schwierigkeitserhöhend aus. Denn dieses "Gegengutachten", der Prüfbericht der Fa. C GmbH, ist weder umfangreich noch inhaltlich schwierig. Es umfasst nur wenige Seiten und lässt sich problemlos nachvollziehen. Die vorprozessuale Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten ist deswegen - wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht als schwierig zu bewerten.

Im Hinblick darauf erscheint der durch den Kläger geltend gemachte Ansatz einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig.

Der Einholung eines gebührenrechtlichen Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 RVG bedarf es nicht. Denn im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten muss kein derartiges Gutachten eingeholt werden (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 14 RVG, Rn. 28 f.). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats.

e) Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage

Das Landgericht Düsseldorf hat schließlich auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der eigenen Rechtsschutzversicherung des Klägers abgelehnt. Auf die landgerichtliche Begründung wird in vollem Umfang Bezug genommen.

Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten - dazu gehören auch etwa entstehende Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az.: VIII ZR 132/10; zit. nach juris = NJW 2011, 1222; Urteil vom 13.12.2011, Az.: VI ZR 274/10, VersR 2012, 331).

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Substantiierter Sachvortrag hierzu fehlt nämlich. So macht der Kläger nicht etwa geltend, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sei erforderlich gewesen, weil die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage zunächst verweigert habe. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Kläger die - scheinbar umstandslos erteilte - Deckungszusage nicht ohne weiteres selbst hätte einholen können. Dass insoweit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich gewesen wäre, ist gerade nicht dargetan.

2. Die Berufung des Klägers hat lediglich im Hinblick auf die vom Landgericht ausgeurteilten Zinsen Erfolg.

Wie der Kläger zu Recht beanstandet, sind Verzugszinsen auf den Betrag von 5.114,60 € bereits ab dem 16.09.2010 zu zahlen. Denn ab diesem Zeitpunkt hat sich die Beklagte aufgrund des Schreibens des Klägers vom 31.08.2010 mit Fristsetzung zum 15.09.2010 mit der Zahlung des Betrages in Verzug befunden. Der Setzung einer angemessenen Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht bedurfte es zur Begründung des Verzugs hingegen nicht. Denn der Verzug beginnt gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich bereits mit dem Zugang der Mahnung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286, Rn. 35). Anders verhält es sich nur im Falle einer befristeten Mahnung - wie hier -, die den Willen des Gläubigers erkennen lässt, die geschuldete Leistung erst für den Zeitpunkt des Fristablaufs zu fordern (BGH, Urteil vom 06.08.1997, Az.: VIII ZR 150/96; zit. nach juris).

Für einen Zinsanspruch hinsichtlich der unmittelbar an den Sachverständigen L gezahlten 968,54 € ist, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nichts dargetan.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls nicht, wie durch den Kläger beantragt, ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu verzinsen. Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist nur eine Geldschuld verzinslich. Mit einer solchen ist jedoch eine Freistellungsverpflichtung nicht identisch. Der Kläger legt nicht dar, dass seine Gebührenschuld gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wegen dessen vorprozessualer Tätigkeit - sei es wegen Zahlungsverzuges (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB), sei es aus einem anderen rechtlichen Grund - zu verzinsen ist. Wäre der klagegegenständliche Freistellungsanspruch verzinslich, erhielte der Prozessbevollmächtigte als Gläubiger im Wege der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung durch die Beklagte wegen des Zinsanteils mehr, als er originär von dem Kläger als seinem Gebührenschuldner verlangen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 16.06.2008, Az.: I-1 U 246/07, 1 U 246/07, Rn. 81; zit. nach juris). ..."

***

Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, wenn ein Leasingfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits einen Monat zugelassen war und über 4.200 km Laufleistung aufwies (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 181/11):

„... a) Dabei kann dahinstehen, ob hier eine erhebliche Beschädigung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (wofür allerdings Einiges spricht). Denn jedenfalls war der BMW zum Unfallzeitpunkt nicht mehr als Neuwagen zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1982, 163) ist dies „äußerstenfalls" bis zu einer Fahrleistung von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat anzunehmen. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Grenze einer Laufleistung von 3.000 km ganz deutlich überschritten, nämlich um gut 41 %. Jenseits dieser Grenze kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn wegen durch eine fachgerechte Reparatur nicht zu beseitigender konkreter technischer oder ästhetischer Mängel dem Geschädigten eine Weiterbenutzung unzumutbar ist (BGH, a. a. O.). Hierzu hat die Klägerin aber mit Substanz nichts vorgetragen. Etwaige Gewährleitungsunsicherheiten genügen dafür nicht, sondern sind nach der Rechtsprechung des BGH (a. a. O.) nur als besondere Umstände bei der Betrachtung für Laufleistungen zwischen 1.000 und 3.000 km zu berücksichtigen. Nachdem im vorliegenden Fall zudem auch die Monatsfrist für die Gebrauchsdauer schon bis zum letzten Tag, also voll ausgeschöpft war, besteht insgesamt kein Anhalt für eine Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung des ordnungsgemäß reparierten Unfallwagens, welche ganz ausnahmsweise trotz der Überschreitung einer Fahrleistung von 3.000 km noch eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertigen könnte.

Für eine rechtsfortbildende Ausweitung der 3.000 km-Grenze sieht der Senat keinen Anlass. Die heutzutage - möglicherweise - längere Gesamtnutzungszeit von Fahrzeugen lässt keinen Rückschluss darauf zu, wie lange ein Pkw nach seiner erstmaligen Inbetriebnahme nach wirtschaftlicher Verkehrsanschauung noch als fabrikneu qualifiziert werden kann. Dass sich insoweit an der allgemeinen Anschauung durch Verbesserungen beim Durchrostungsschutz und der Langlebigkeit der Motoren etwas Entscheidendes geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof noch in seinem jüngsten Urteil vom 9. Juni 2009 (BGHZ 181, 242 - juris-Rdnr. 18) die sog. „Faustregel" einer Fahrleistung von 1.000 km als Regelgrenze für die Bewertung von Fahrzeugen als fabrikneu ausdrücklich bestätigt (ebenso KG, Beschluss vom 2. August 2010 - 12 U 49/10 - zitiert nach juris und OLG Düsseldorf, SVR 2010, 181 - juris-Rdnrn. 15 und 16).

b) Ob das Landgericht mit Recht wegen der Sonderkonstellation bei Leasingfahrzeugen von einem geringeren Integritätsinteresse ausgegangen ist und ob dies ebenfalls gegen eine Abrechnung auf Neuwagenbasis spricht, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. (Nach Ansicht des Senats spricht allerdings Einiges für die Argumentation des Landgerichts; eine Abrechnung auf Neuwagenbasis für geleaste Neufahrzeuge ohne derartige Einschränkungen bejahend aber OLG Nürnberg, NJW-RR 1995, 919.)

c) Des Weiteren kann dahinstehen, ob der vorliegende Feststellungsantrag in seiner gegenwärtigen Fassung gerechtfertigt ist. Daran bestehen in mehrfacher Hinsicht Zweifel.

Mit ihrem Begehren auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten Zug um Zug gegen Nachweis der Anschaffung eines fabrikneuen Pkw wollte die Klägerin ersichtlich der Anforderung des BGH Rechnung tragen, wonach eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei tatsächlicher Anschaffung eines Neuwagens möglich ist (vgl. dazu BGHZ 181, 242). Ob dies allerdings ausreicht, erscheint fraglich. Jedenfalls dürfte die bloße Anschaffung eines neuen, gleich ausgestatteten Fahrzeugs durch die Leasinggeberin hier nicht genügen, um eine die höheren Kosten dieses Restitutionsweges rechtfertigende Betätigung des Integritätsinteresses zu bejahen. Denn das erforderliche besondere Interesse an der Anschaffung eines Neuwagens ergibt sich aus dem kumulativen Mehrwert, den das Eigentum und die Nutzung eines Neufahrzeugs darstellen (vgl. BGH, a. a. O., Rdnr. 26). Es müsste daher sichergestellt sein, dass der Neuwagen auch tatsächlich der Klägerin als Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Dazu verhält sich aber der bisherige Antrag nicht.

Hingegen scheint es dem Senat zwar grundsätzlich statthaft zu sein, die Zahlungspflicht für den Fall des Nachweises der dafür erforderlichen Bedingung (Anschaffung des Ersatzfahrzeuges) im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen. Denn auch bei der Zahlung von Mehrwertsteuer für erst künftig durchzuführende Reparaturen wird - soweit ersichtlich - ein entsprechendes Feststellungsbegehren für zulässig erachtet (ebenso auch für den vorliegenden Fall einer Neupreisabrechnung LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 8 O 4576/10 - juris-Rdnr. 31). Fraglich ist aber, ob für die Betätigung des Integritätsinteresses nicht zeitliche Grenzen zu fordern wären (die dann in dem Feststellungsantrag ebenfalls noch zum Ausdruck zu bringen wären). Denn wenn etwa das bisherige Fahrzeug zunächst repariert worden wäre und bis zur Beendigung der regulären Laufzeit des Leasingvertrages weiterbenutzt würde, ehe es dann durch das auf Kosten der Beklagten anzuschaffende Neufahrzeug ersetzt würde, könnte dies aus Sicht des Senats die erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Schädigers nicht rechtfertigen. Das Kammergericht (a. a. O. - juris-Rdnr. 47) hält schon einen Zeitablauf von 7 Monaten zwischen Unfall und Neufahrzeugbestellung für zweifelhaft. Das OLG München (Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 10 U 4364/09 - juris-Rdnr. 6) hat jedenfalls bei einem Zeitablauf von 17 Monaten Bedenken. Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schon mehr als 12 Monate seit dem Unfall vergangen. Zwar mag die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise nachvollziehbare finanzielle Gründe haben. Nach Auffassung des OLG München (zitiert bei KG, a. a. O., juris-Rdnr. 46) reicht jedoch das Unterlassen einer Neuanschaffung aus finanziellen Gründen nicht aus, um einen Verzicht auf das Merkmal der tatsächlichen Ersatzbeschaffung zu rechtfertigen.

Unabhängig davon bestehen im Übrigen auch Bedenken gegen die Ermittlung der in dem Hauptantrag zugrunde gelegten Höhe der künftigen Zahlungspflicht der Beklagten. Das zugrundeliegende Angebot der BMW-Niederlassung H. vom 15. März 2011 ist an die Klägerin persönlich gerichtet. Maßgebend sind jedoch die Erwerbskosten, die bei der Leasinggeberin als geschädigter Eigentümerin anfallen. Denn die Klägerin macht insoweit lediglich aufgrund entsprechender Ermächtigung deren fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Da die Leasinggeberin aber ebenfalls dem BMW-Konzern angehört, wie sich aus den Leasingbedingungen gemäß Anlage K 3 (Bl. 82 ff. d. A.) ergibt, ist davon auszugehen, dass sie ein Neufahrzeug zu wesentlich günstigeren Bedingungen erwerben könnte, als sie für einen normalen Endverbraucher gelten. Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin diesen Bedenken in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Rechnung tragen wollte, dürfte insoweit keinen hinreichend bestimmten Inhalt haben.

Letztlich können aber die vorgenannten Fragen insgesamt unentschieden bleiben, weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt. Allerdings spricht aus Sicht des Senats viel dafür, dass die erhobene Feststellungsklage auch hieran scheitern würde.

d) Der weitere Hilfsantrag auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur näheren Sachaufklärung ist ebenfalls unbegründet. Denn der Rechtsstreit ist auf der Grundlage des vorliegenden Sach- und Streitstandes ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif.

2. Der Senat war schließlich auch gehindert, der Klägerin den restlichen Reparaturkostenschaden als Minus zum Neuwagenschaden zuzuerkennen (vgl. dazu KG, a. a. O., Rdnr. 61 ff.); denn bei beibehaltenem Feststellungsantrag kann das Gericht nicht von Amts wegen auf Leistung verurteilen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 308 Rdnr. 4). ..."

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Repariert der geschädigte Unternehmer die beschädigte Sache selbst, kann er dem Schädiger einen Zuschlag für „Wagnis und Gewinn" in Rechnung stellen, wenn er auch sonst in seinem Betrieb Reparaturen vergleichbarer Art für Dritte zur Gewinnerzielung durchführt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kapazitäten seines Unternehmens durch Drittaufträge nicht ausgelastet würden. Dabei ist auch der Anteil „Wagnis", der Bestandteil einer betriebswirtschaftlichen Gesamtkalkulation ist, berücksichtigungsfähig. Nicht ersatzfähig sind hingegen die über die allgemeine Schadenspauschale hinausgehenden weiteren Kosten für die Schadensbekämpfung, die dem Unternehmer für die Unterhaltung einer eigenen Schadensabteilung entstehen, da diese Kosten nicht kausal auf die konkrete Schädigung zurückzuführen sind (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.01.2012 - 16 U 100/11, NJW 2012, 2977 f).

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Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt bei Reparatur von Blechschäden. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2011 - 1 U 109/10):

„... Der Schaden ist allerdings niedriger als die - fiktiv abrechnende - Klägerin dies annimmt, weil sie sich nach § 254 Abs. 2 BGB auf die von den Beklagten ihrer Abrechnung zugrunde gelegten niedrigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss (nachfolgend B).

A. Die Klägerin beanstandet mit der Berufung zu Recht, dass das Landgericht ihr dem Grunde nach nur einen Ersatzanspruch in Höhe von 80% des ersatzfähigen Schadens zuerkannt hat. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1. beim Spurwechsel zurück.

I. Die Feststellung des Landgerichts, der Unfall beruhe auf einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel des Beklagten, bindet den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die diesbezüglichen Rügen der Beklagten beschränken sich auf den Versuch einer eigenen Beweiswürdigung; dieser ist nicht geeignet, Zweifel an derjenigen des Landgerichts zu begründen.

II. Bei einem Zusammenstoß infolge des Spurwechsels eines Fahrzeuges ist grundsätzlich von der vollen Haftung seines Halters auszugehen; den anderen Verkehrsteilnehmer kann aber eine Mithaftung zumindest in Höhe der normalen Betriebsgefahr treffen, wenn er z. B. mit überhöhter Geschwindigkeit fährt oder den beabsichtigten Spurwechsel rechtzeitig erkennen kann, ohne darauf durch Abbremsen oder Ausweichen angemessen zu reagieren (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Auflage 2008, Rn 155 m. w. N.). Für einen derartigen Ausnahmefall ist nichts festgestellt, vorgetragen oder ersichtlich.

B. Gegen die Bemessung des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze wendet sich die Klägerin im Ergebnis zu Unrecht.

I. Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung, des BGH, der der Senat folgt, kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGH NZV2010, 553; 554, 555; 555, 556; NJW2010, 2118; 606, 607 f.). Dies ist vom Tatrichter nach § 287 ZPO zu beurteilen.

II. Danach hat die Beklagte die Klägerin im Streitfall zu Recht auf niedrigere Stundenverrechnungssätze verwiesen.

1. Das Autohaus ... bot für die Klägerin eine ohne Weiteres und mühelos erreichbare alternative Reparaturmöglichkeit. Die Werkstatt ist gut 7 km vom Wohnsitz der Klägerin entfernt und bietet unstreitig einen kostenlosen Hol- und Bringservice. Der Zeuge bietet der beklagten Versicherung ausweislich seiner glaubhaften Aussage keine Sonderkonditionen und hat mit jener keine vertragliche Vereinbarung etwa zur Abrechnung von Unfallreparaturen getroffen; es war und ist im Gegenteil unstreitig, dass die von dem Zeugen bzw. seinem Unternehmen liquidierten Stundensätze jedermann zugänglich sind.

2. Besondere Umstände, die eine Reparatur des streitgegenständlichen Blechschadens in der Werkstatt des Zeugen ... als unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls knapp 5 Jahre alt, knapp 78.000 km gelaufen und nicht "scheckheftgepflegt"; vielmehr wies es zwei Vorschäden auf, von denen einer unrepariert bestand, der andere nicht in einer BMW-Vertragswerkstatt repariert worden war.

3. Die Reparaturmöglichkeit bei dem Zeugen ist als gleichwertig anzusehen. Die Beklagten haben hierzu auf S. 5 f. der Klageerwiderung (Bl. 60 f. d. A.) ausreichend vorgetragen. Der Klägerin ist indessen einzuräumen, dass sich das Landgericht mit ihren die Gleichwertigkeit betreffenden Rügen nicht auseinandergesetzt hat. Der Senat holt dies auf der Grundlage der Vernehmung des Zeugen ... nach:

a) Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine markengebundene Fachwerkstatt generell über ein überlegenes know-how verfügt, insbesondere nicht, soweit es - wie hier - um die Reparatur reiner Blechschäden geht.

b) Bei dem Autohaus ... handelt es sich nicht um eine Vertrauenswerkstatt der beklagten Versicherung, die dieser Sonderkonditionen gewährt.

c) Die Reparatur des streitgegenständlichen Blechschadens konnte nicht nur durch einen aktuell für das zu reparierende Fahrzeug geschulten Meister sachgerecht erfolgen.

d) Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass sein Unternehmen für die Reparatur von Blechschäden Original-Ersatzteile verwendet, weil diese nach seiner Erfahrung besser passen.

e) Die Gewährleistung des Autohauses ... für seine Arbeiten ist gesetzlich geschuldet. Dass die Herstellergarantie für Ersatzteile vom einbauenden Unternehmen abhängt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

f) Eine Einschränkung von Garantien im Übrigen oder eine Erhöhung des merkantilen Minderwerts ist im Streitfall nicht ernsthaft zu besorgen. Der Wagen der Klägerin war schon älter und doppelt vorbeschädigt, ohne dass die Klägerin dies zum Anlass genommen hätte, eine BMW-Niederlassung mit der Reparatur zu beauftragen.

g) Der Umstand, dass das Autohaus ... Lackierarbeiten an einen Subunternehmer vergibt, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit. Insoweit war in der Berufungsverhandlung unstreitig, dass keineswegs jeder BMW-Vertragshändler über eine eigene Lackiererei verfügt, in der umfänglichere Arbeiten der streitgegenständlichen Art ausgeführt werden können. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass er mit seinem Subunternehmer seit mehreren Jahren erfolgreich zusammenarbeitet. ..."

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Winterausrüstung & Mietwagenkosten - zusätzliches Entgelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11):

„... 4. Die Klägerin kann die in den Fällen Nr. 1, 3, 5 bis 10 und 14 geltend gemachten Kosten für Winterreifen im Gesamtbetrag von 900,- € ersetzt verlangen.

a. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Geschädigten Anspruch auf die zur Naturalrestitution erforderlichen Mittel. Im Falle des Ausgleichs verloren gegangener Nutzungsmöglichkeiten als Folge des an ihrem Kfz eingetretenen Unfallschadens ist der Anspruch darauf gerichtet, die Kosten für die Anmietung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs zu ersetzen. „Erforderlich" ist demnach der Geldbetrag, der nach den Marktgegebenheiten für eine solche Anmietung aufgewandt werden muss. Wenn auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, dann ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Winterbereifung ihrerseits erforderlich ist, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur stets dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Diese letztgenannten Voraussetzungen stehen jedoch außer Streit.

b. Das Argument, in der Winterzeit sei die Ausrüstung eines Mietwagens mit Winterreifen eine „Selbstverständlichkeit", die mit dem Normaltarif abgegolten sei, trägt dann nicht, wenn der Markt dies gerade nicht als „selbstverständlich" voraussetzt. Dass dies so ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats nicht nur aus dem Artikel der Stiftung Warentest in der Ausgabe vom 10.12.2010, sondern auch aus dem Umstand, dass die Schwacke-Liste aufgrund der Erhebungen bei unzähligen Autovermietern Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist.

c. Auch der Hinweis auf die Winterreifenpflicht gem. § 2 Abs. 3 a StVO liefert kein durchgreifendes Argument gegen eine zusätzliche Entgeltpflicht. Zum einen fordert § 2 Abs. 3 a StVO nicht generell, ein Fahrzeug mit Winterreifen auszurüsten, sondern nur im Bedarfsfall, nämlich bei entsprechenden Witterungs- und/oder Straßenverhältnissen. Zum anderen lässt sich aus dem Umstand, welche Leistung vom Autovermieter verlangt werden kann (nämlich Überlassung eines verkehrstauglichen, den aktuell geltenden und eingreifenden Bestimmungen genügenden Fahrzeugs), nicht auf die dafür geschuldete Gegenleistung schließen. Im Rahmen der Privatautonomie sind die Parteien frei, auch für eine nur im Bedarfsfall notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu vereinbaren.

d. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt für die Ausrüstung mit Winterreifen auf der Grundlage der Schwacke-Liste lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, dass in den Mietverhältnissen zwischen der Klägerin und den Mietern diesbezüglich AGB-rechtliche Bedenken bestehen.

aa. Das zusätzliche Entgelt für eine Winterausrüstung lässt sich den vorgelegten Verträgen nicht entnehmen. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin dieses Zusatzentgelt mit den Mietern jeweils individuell ausgehandelt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich die Vergütungspflicht für diese Zusatzausstattung allein aus der - nicht vorgelegten - Preisliste ergibt, also aus von der Klägerin verwandten und vorformulierten Vertragsbedingungen. Schon der erwähnte Artikel der Stiftung Warentest legt nahe, dass ein Großteil der Kunden nicht damit rechnet, für die „Selbstverständlichkeit" von Winterreifen einen Zuschlag zahlen zu müssen, so dass der allein aus der Preisliste ersichtliche Zuschlag eine überraschende Entgeltregelung i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB sein könnte. In der Folge wäre fraglich, ob diese Entgeltklausel Vertragsinhalt geworden ist und die Klägerin auf dieser Grundlage ein Entgelt für die Ausrüstung mit Winterreifen verlangen könnte, mithin der Kostenaufwand für diese Zusatzausstattung im schadensersatzrechtlichen Sinne „erforderlich" war (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn die Entgelt-Klausel Vertragsinhalt geworden wäre, die Frage aufzuwerfen, ob sie die Kunden nicht unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB).

bb. Da die Klägerin jedoch nicht Ersatz des den Kunden konkret entstandenen Mietkostenaufwandes verlangt, sondern den Schaden im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage der Schwacke-Liste abstrakt bzw. fiktiv abrechnet, kommt es auf Bedenken hinsichtlich des konkret den Geschädigten entstandenen Kostenaufwandes und seiner Erforderlichkeit jedenfalls dann nicht an, wenn den Geschädigten - wie vorliegend - tatsächlich Kosten mindestens in der Höhe des sich bei abstrakter Betrachtung ergebenden Schätzungsbetrages entstanden sind.

cc. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das in der Schwacke-Liste ausgewiesene Zusatzentgelt für Winterreifen generell am Markt nicht wirksam vereinbart würde.

e. Im Ergebnis kann die Kläger somit ein zusätzliches Entgelt für Winterausrüstung deshalb verlangen, weil ein Fahrzeug mit Winterausrüstung am Markt nur gegen einen solchen Entgeltzuschlag angemietet werden kann. ..."

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Der Geschädigte muss sich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen. Auch dann, wenn nicht nur abstrakt - so im Porsche-Urteil -, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Geschädigte in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 II 1 BGB gesetzten Rahmen, wenn er die Reparatur in der nichtmarkengebundenen Werkstatt ablehnt. Denn auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung honoriert es der Markt, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinne liegt nicht vor (KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08, NJW 2008, 2656 ff zu StVG §§ 7, 17; BGB §§ 823 I, 249 II 1, 253 II; PflVG § 3c).

Rechnet der Geschädigte den Fahrzeugschaden fiktiv auf Reparaturkostenbasis ab, kann er im Falle der Ersatzbeschaffung die dabei angefallene MWSt. als Schaden geltend machen. Bei der Anschaffung eines differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugs von einem Händler kann, wenn die Händlerspanne nicht bekannt ist, die in dem Kaufpreis enthaltene MWSt. gem. § 287 ZPO auf 2 % des Verkauspreises geschätzt werden (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2004 - 9 U 176/03, r + s 2005, 127).

Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten so weit wie möglich auszuklammern. Die empfohlene 70 %-Grenze mag unter dem Gesichtspunkt der raschen Ermittlung und Regulierung von Fahrzeugschäden sachgerecht sein. Sie hat aber keine normative Kraft dergestalt, dass geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwerts in jedem Fall erstattungsfähig sind. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten oder ob er den darin verkörperten Restwert aus freien Stücken aktiviert hat. Internet-Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadenminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470, NZV 2004, 584, r + s 2004, 392).

Dem Geschädigten steht ausnahmsweise der Integritätszuschlag auf Gutachtenbasis schon vor Durchführung der Reparatur zu, wenn die Reparatur wegen fehlender Eigenmittel zurückgestellt wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2004 - 6 U 155/03; DAR 2004, 226).

Der Fahrzeugrestwert ist zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug hat reparieren lassen, aber nicht die tatsächlichen Reparaturkosten geltend macht, sondern auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnet (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2002 - 8 U 82/02, VersR 2003, 84).

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Wird die beschädigte Sache "im Betrieb" des Geschädigten repariert, umfasst sein Anspruch gegen den Schädiger auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages (§ 249 S. 2 BGB) neben dem eigentlichen Lohn- und Materialaufwand auch die anteiligen Gemeinkosten, die ein Fremdbetrieb bei der Durchführung der Reparatur kalkulieren und dem Geschädigten in Rechnung stellen würde, nämlich Generalaufwand für Einrichtung des Betriebes, Abschreibungen, Verzinsung des Betriebskapitals, allgemeine Geschäftsunkosten sowie Verwaltungsaufwand. Keinen Anspruch hat der Geschädigte aber auf Ersatz eines Anteils an den Gemeinkosten seines Betriebes für Rechtsverfolgung (OLG Zweibrücken, VersR 2002, 1566).

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Entschließt sich der Geschädigte im Rahmen der Toleranzgrenze von 130 % zur Reparatur des Fahrzeuges, dann kann er den gutachtlich ermittelten Reparaturaufwand auch dann verlangen, wenn er die Reparatur in eigener Regie durchführt, die Kosten also tatsächlich nicht anfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reparatur sach- und fachgerecht ausgeführt wird. Grundlage der Abrechnung bleiben dann die vom Sachverständigen ermittelten Kosten und nicht etwa der tatsächlich entstandene Herstellungsaufwand (entgegen OLG Hamm - 6. Zivilsenat - r+s 1998, 64, 65; OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001 - 13 U 132/01, DAR 2002, 215).

Rechnet der Geschädigte seinen unfallbedingten Substanzschaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, verbietet es sich, die fiktive Abrechnung nachträglich um einzelne Kostenpositionen zu ergänzen, die sich erst bei der anschließend durchgeführten Reparatur herausgestellt haben, denn die Abrechnung auf fiktiver Basis kann mit der Abrechnung auf der Grundlage einer durchgeführten Reparatur nicht verquickt werden (OLG Köln, Urteil vom 01.03.2001 - 1 U 112/00, DAR 2001, 405).

Liegen die geschätzten Reparaturkosten einschließlich Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn der Schädiger bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Unfallfahrzeugs finanziell weniger belastet würde. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug behält und weiterbenutzt. Für die Frage, ob auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens ausgeführt worden ist (teilweise Aufgabe von Senat VersR 1996, 904 = r + s 1996, 182; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2000 - 1 U 2/00, ZfS 2001, 111).

Auch wenn das Unfallfahrzeug repariert worden ist und die Reparaturrechnung niedriger als die Berechnung im Schadensgutachten ist, kann grundsätzlich Schadensersatz auf Gutachtenbasis verlangt werden (OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2000 - 7 U 103/99, MDR 2001, 270).

*** (LG)

Zur Verweisung des Geschädigten auf eine Reparatur in einem so genannten Eurogarant-Fachbetrieb bei fiktiver Schadensabrechnung (LG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2013 - 13 S 23/13; siehe auch AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.01.2014 - 112 C 3192/13 - Ablehnung der Verweisung):

„... 1. Zutreffend ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass der Schädiger den Geschädigten, der - wie hier - fiktive Reparaturkosten abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt" verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, st. Rspr.; BGHZ 155, 1; 183, 21; Urteile vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; vom 22.06.2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097, und vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 21.09.2012 - 13 S 3/12 - und vom 19.07.2013 - 13 S 61/13, DAR 2013, 520, jeweils m.w.N.).

2. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht vorliegend im Ergebnis zu Recht als erfüllt angesehen.

a) Die Beklagte hat dem Kläger mit der im Prüfbericht beschriebenen und zur Schadensberechnung als Referenzbetrieb bezeichneten Werkstatt eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufgezeigt. Der Kläger hat zwar die Gleichwertigkeit der Reparatur in zulässiger Weise bestritten. Eine sekundäre Darlegungslast traf den Kläger hierzu von vornherein nicht, weil die primär darlegungsbelastete Beklagte die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung kennt oder kennen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894; Kammer, Hinweisbeschluss vom 10.04.2013 - 13 S 16/13). Allerdings hat die Beklagte zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass es sich bei den sogenannten „Eurogarant-Fachbetrieben", zu denen auch die von ihr als Referenzbetrieb genannte Reparaturwerkstatt gehört, um Reparaturbetriebe handelt, die - jedenfalls im hiesigen regionalen Bereich - dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entsprechen. Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und von den Parteien unwidersprochen festgestellt,
- dass es sich bei Eurogarant-Betrieben ausschließlich um Meisterbetriebe für Karosserie- und Lackierarbeiten mit besonderer Erfahrung in der Unfallinstandsetzung handelt,
- alle Eurogarant-Betriebe zertifiziert sind und in diesem Rahmen die Ausstattung der Werkstatt sowie die Qualifikation der Mitarbeiter am jeweiligen Stand der Technik orientiert sind,
- die Reparaturen unter Verwendung von modernen Spezialwerkzeugen auch nach Herstellervorgaben bzw. -richtlinien und mit Originalersatzteilen durchgeführt werden,
- sämtliche Eurogarant-Betriebe auf die Unfallinstandsetzung eine 3-jährige Garantie gewähren,
- Garantieansprüche gegen den Fahrzeughersteller im Hinblick auf die nicht reparaturbetroffenen Teile und Anbauteile nicht beeinträchtigt sind,
- der Qualitätsstandard der Werkstatt und der Mitarbeiter regelmäßig durch Prüforganisationen und auch durch die Verpflichtung zur Zertifizierung überprüft wird.

Damit sind aber die Voraussetzungen erfüllt, die der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit als ausreichend angesehen hat, damit der Tatrichter sich im Rahmen des § 287 ZPO von der Gleichwertigkeit einer Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt überzeugen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941).

b) Dahinstehen kann, ob diese Voraussetzungen auch für die beiden weiteren Referenzbetriebe zutreffen, die im Prüfbericht der Beklagten erwähnt sind. Dass der Schädiger dem Geschädigten mehrere günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten aufzeigt, ist nämlich nicht erforderlich (vgl. nur Kammer, Hinweisbeschluss vom 10.04.2013 - 13 S 16/13).

c) Der erfolgte Verweis war auch inhaltlich ausreichend, da der von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht sich nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die Referenzwerkstatt begnügt, sondern die maßgeblichen Kriterien zur Überprüfung der Gleichwertigkeit benennt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044). Die Vorlage eines annahmefähigen Reparaturangebots war insoweit nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044; LG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 182; LG Essen, Schaden-Praxis 2012, 222; LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012 - 41 S 87/11, juris).

d) Umstände, die dem Kläger eine Reparatur in der bezeichneten freien Fachwerkstatt unzumutbar machen könnten, sind nicht nachgewiesen.

aa) Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteile vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181, und vom 22.06.2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096), was hier zu verneinen ist. Jedoch kann es dem Geschädigten auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - hier nicht relevant - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGH, Urteile vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225, und vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Kammer, Urteil vom 21.09.2012 - 13 S 3/12). Dies ist dem Kläger aber nicht gelungen.

bb) Die Vorlage einer Kopie des Scheckheftes, in dem sich neben dem Übergabevermerk lediglich ein einziger Eintrag findet über eine Wartung im Jahre 2009 bei einem im Jahr 2006 zugelassenen BMW 320i Touring mit knapp 75.000 km im Unfallzeitpunkt, und die Vorlage einer Reparaturrechnung aus dem Jahr 2012 reichen nämlich - wie der Erstrichter zu Recht festgestellt hat - nicht aus, um beweissicher festzustellen, dass das Fahrzeug durchgängig in einer BMW-Vertragswerkstatt gewartet und repariert worden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten einen - behobenen - Vorschaden am Stoßfänger hinten ausweist, ohne dass der Kläger hierüber eine Rechnung einer BMW-Vertragswerkstatt vorgelegt hat.

3. Der Kläger meint auch zu Unrecht, ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz (fiktiver) Verbringungskosten zu. Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung der Kammer auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Verbringungskosten ersatzfähig sein können (vgl. zuletzt Urteil vom 19.07.2013 - 13 S 61/13, DAR 2013, 520 m.w.N.). Kann der Schädiger den Geschädigten allerdings - wie hier - auf eine günstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen, bei der Verbringungskosten nicht anfallen, so fehlt es an deren Ersatzfähigkeit (vgl. Kammer, Urteil vom 19.07.2013 aaO; LG Wuppertal, SVR 2012, 348). Denn insoweit handelt es sich um Kosten, die im Falle einer Instandsetzung nach Maßgabe der §§ 249, 254 BGB nicht anfielen (vgl. Kammer, Urteil vom 19.07.2013 aaO). ..."

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„... Die Berufungsklägerin trägt vor, sie habe schon vorgerichtlich ein Prüfgutachten übermittelt und dem Berufungsbeklagten, bzw. seinem Bevollmächtigten, vorgelegt. Sie habe damit verdeutlicht, dass die Reparatur um den eingeklagten Betrag günstiger durchgeführt werden könne.

Mit dieser Argumentation kann die Berufungsklägerin nicht durchdringen, wie schon in dem vorgenannten gerichtlichen Hinweis mitgeteilt wurde.

Nach der von der Berufungsklägerin selbst genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - Rn. 6 f., zit. nach juris = NJW 2010, 2725) verhält sich der Geschädigte - und so auch der Berufungsbeklagte - entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt' verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7).

Diese Darlegung ist die Berufungsklägerin auch unter Berücksichtigung ihres Prüfgutachtens vom 7. September 2011 schuldig geblieben. In dem Gutachten wird unter Hinweis auf die Eigenschaft als ‚…-Fachbetrieb' bzw. ‚zertifizierter KFZ-Fachbetrieb' die Qualifikation eines Betriebes umschrieben, ohne dass dabei mit der erforderlichen Mühelosigkeit deutlich würde, welche Qualitätsstandards darunter zu verstehen sind. Im Übrigen werden lediglich nach Art eines Textbausteins bestimmte Eigenschaften des Betriebes umschrieben, aus denen sich nach Auffassung des Gerichts nicht, jedenfalls aber nicht ohne Weiteres (i.e. ‚mühelos'), die Gleichwertigkeit der Werkstatt herleiten lässt.

Soweit die Berufungsklägerin vorträgt, es sei ihr nicht möglich, ein Angebot vorzulegen, wohingegen es dem Geschädigten möglich sei, das Angebot einzuholen, greift diese Argumentation nicht durch. Streitig waren allein die höheren Stundenverrechnungssätze bzw. ‚Lohnkosten' (Seite 2 der Klageerwiderung vom 28. Dezember 2011) und nicht die sonstigen Arbeiten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, warum die Berufungsklägerin kein konkretes Angebot vorlegen konnte. ..." (LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2013 - 43 S 136/12)

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Geltung der 130%-Grenze bei Reparatur mit Gebrauchtteilen (LG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2012 - 5 S 230/11):

„... bb) Gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB sind vom Schädiger nur die Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich sind, d.h. die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Dem Geschädigten, der die Behebung des Schadens an seinem Kraftfahrzeug in eigener Regie vornimmt, stehen dafür regelmäßig zwei Wege zur Verfügung: er kann sein Fahrzeug reparieren lassen oder er kann sich ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug anschaffen. Beide Wege sind Formen der Naturalrestitution (BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90 = NJW 1992, 302, 303). Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (sog. Wirtschaftlichkeitspostulat; vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 312/08 = NJW 2009, 3713; Urteil vom 05.03.1985 - VI ZR 204/83 = NJW 1985, 2469). Bei der Frage welche Kosten erforderlich sind und welchen Aufwand der Geschädigte deshalb ersetzt verlangen kann, ist daher zunächst das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ermitteln. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Reparatur des Fahrzeugs das Integritätsinteresse des Geschädigten regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung. Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, solche Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung in gewissen Grenzen übersteigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts belaufen (BGH, NJW 1992, 302; BGH, NJW 1999, 500). Jedoch kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur tatsächlich fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 30/11 = NJW 2012, 52).

aaa) Zwischen den Parteien ist vorliegend streitig, ob die Kalkulation des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen zur Grundlage der Abrechnung gemacht werden kann bzw. ob diese für die Vergleichsberechnung der Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert herangezogen werden kann. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, das vorgerichtliche Sachverständigengutachten sei dazu nicht geeignet, da dieser Kalkulation teilweise die Verwendung von Gebrauchtteilen zugrunde gelegen habe. Es seien die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen unter Einbeziehung von Neuteilen errechneten Reparaturkosten von 4.452,20 netto / 5.298,12 brutto im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert von 3.300,- € zugrunde zu legen gewesen, was zu einer Quote von 160 % führe, weshalb der Kläger wegen Überschreitung der für die Zubilligung des Integritätszuschlags maßgeblichen Grenze von 130 % nicht zur Abrechnung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten berechtigt sei und sich auf die Abrechnung auf Totalschadensbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verweisen lassen müsse.

bbb) Nach Auffassung der Kammer spricht tatsächlich Einiges dafür, dass aus Gründen der Einheitlichkeit und Rechtssicherheit, sowie zur Vermeidung von manipulativer Einberechnung von Gebrauchtteilen für ein ordnungsgemäßes Schadensgutachten in einem Haftpflichtfall eine Kalkulation auf der Basis von Neuteilen zu verlangen ist. Hiervon ist allerdings die Frage zu trennen, ob auch die konkrete Reparatur nur unter Verwendung von Neuteilen erfolgen darf, um anschließend den Integritätszuschlag geltend machen zu können.

ccc) Selbst wenn man vorliegend das vorgerichtliche Sachverständigengutachten als Berechnungsgrundlage für ungeeignet halten würde, stünde dies der Klagforderung nicht entgegen, da nach Auffassung der Kammer im Ergebnis die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 4.276,02 € entscheidend sind, die ins Verhältnis zu dem durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigten Wiederbeschaffungswert von 3.300,- € gesetzt, unter der für die Zubilligung des Integritätszuschlags entscheidenden Grenze von 130 % liegen. Denn die 130%-Grenze wäre bei 4.290,- € erreicht. Maßgeblich auf den Gutachtenwert statt auf die tatsächlichen Reparaturkosten abzustellen würde der Bedeutung der gutachterlichen Schadensschätzung nicht gerecht. Die von einem Schadensgutachter lediglich geschätzten Reparaturkosten können, müssen aber nicht notwendigerweise dem erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechen. Für die Bestimmung der 130 % - Grenze erachtet daher die Kammer nicht die Schätzung des Gutachters als maßgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste. Dieser Vorrang ergibt sich schon daraus, dass typischerweise erst im Zuge der Durchführung einer Reparatur anschließend beurteilt werden kann, welche Maßnahmen für eine fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind (vgl. entsprechend OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 15877; OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2011, 475/475).

ddd) Entgegen der vom Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretenen Auffassung steht der Geltendmachung des Integritätszuschlags vorliegend auch die Durchführung der Instandsetzung zum Teil mit Gebrauchtteilen nicht entgegen. Eine Durchführung der Fahrzeugreparatur ausschließlich mit Neuteilen erachtet die Kammer nicht als zwingend. Sofern die Instandsetzung im Ergebnis als sach- und fachgerecht zu beurteilen ist, können dazu auch Gebrauchtteile eingesetzt werden.

Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution ist dem Geschädigten der Zustand herzustellen, der vor dem Unfall vorhanden war. Bei einem gebrauchten Fahrzeug bedeutet das, dass der Geschädigte im Ergebnis einen Anspruch auf Wiederherstellung des vor dem Unfallgeschehen bestehenden (gebrauchten) Zustandes hat. Solange somit der Geschädigte die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Fahrzeugzustandes unter Verwendung von Gebrauchtteilen, die den geschädigten Fahrzeugteilen gleichzusetzen sind, erreicht und das Reparaturergebnis als sach- und fachgerecht zu beurteilen ist, hat der Geschädigte anders als etwa bei einer Teilreparatur sein schützenwertes Integritätsinteresse ausreichend dargetan und kann entsprechend den Integritätszuschlag berechnen (vgl. auch OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 15877). Der für den Kläger gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs wird auch bei sach- und fachgerechter Reparatur unter teilweiser Verwendung von Gebrauchtteilen wiederhergestellt. Er kann das ihm bekannte und ihm vertraute Fahrzeug in einer der Situation vor dem Unfall entsprechenden Weise weiternutzen und beweist anders als bei einer lediglich die Fahrbereitschaft wiederherstellenden Reparatur nicht nur sein Mobilitäts-, sondern auch sein Integritätsinteresse, welchem die 130%-Rechtsprechung gerade Rechnung tragen soll (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108, 1109). Dass es, wie die Beklagte argumentiert, bei alten Fahrzeugen mit hoher Laufleistung unter Umständen keiner großen technischen Aufwendungen bedarf, um das Fahrzeug wieder in einen dem Zustand vor dem Unfall vergleichbaren Zustand zu versetzen, ändert hieran nichts. Denn in den beschriebenen Fällen wird regelmäßig auch der Wiederbeschaffungswert deutlich geringer sein, so dass nicht jedes Verhältnis aufgegeben wird. Einen entsprechenden Einsatz von Gebrauchtteilen für zulässig zu erachten steht schließlich auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt Urteil vom 14.12.2010, VI ZR 231/09).

eee) Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, die vorstehende Entscheidung des BGH treffe den vorliegenden Fall nicht, da die Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bei vom Sachverständigen zuvor veranschlagter Überschreitung der 130%-Grenze nur für den Fall für zulässig angesehen worden sei, dass die angefallenen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, vermag die Kammer der BGH-Entscheidung eine solche grundsätzliche Einschränkung nicht zu entnehmen. Es trifft zwar zu, dass der Entscheidung ein entsprechender Fall zugrunde lag. Insoweit hat der BGH ausgeführt "... im Streitfall übersteigen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ... den vom vorgerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht. Jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130% Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine .... fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden..... ". Die Kammer ist hier der Auffassung - auch angesichts des Umstandes, dass der BGH im Übrigen bei fachgerechter Reparatur stets ein Integritätsinteresse von bis zu 130% vom Wiederbeschaffungswert zubilligt und er diese grundsätzliche 130%-Grenze auch in seiner Entscheidung vom 14.10.2010 bestätigt hat-, dass kein Grund für eine Einschränkung dieser Grenze in der vorliegenden Konstellation besteht. In Konstellationen, in denen die gutachterliche Schätzung zu einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes von mehr als 130 % gelangt, es dem Geschädigten aber gelingt eine Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - mit einem Kostenaufwand, der zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, durchzuführen, ist folglich der Integritätszuschlag geschuldet (vgl. auch OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2001, 475; OLG Oldenburg NZV 2000, 469; LG Dresden, NJOZ 2006, 4200; LG Duisburg, Urteil vom 11.01.2008 - 7 S 291/06).

fff) Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es dem insoweit beweisbelasteten Geschädigten gelingt, nachzuweisen, dass die durchgeführte Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - sach- und fachgerecht erfolgt ist (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 11.01.2008 - 7 S 291/06), was voraussetzt, dass das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instand gesetzt worden ist und es keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt. Das Fahrzeug muss in seinen Hauptfunktionen sowie hinsichtlich Betriebs- und Verkehrssicherheit dem Zustand vor dem Unfallereignis entsprechen (OLG Düsseldorf, NZV 2001, 475; OLG Oldenburg, NZV 2000, 469; OLG München, NJW 2010, 1462).

ggg) Dies ist bei der vorliegenden Reparatur der Fall. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs sach- und fachgerecht sowie in einem Umfang ausgeführt wurde, den der Sachverständige ... zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Der Sachverständige ... hat nach eingehender Besichtigung des Fahrzeugs überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass das klägerische Fahrzeug durch die Reparatur in einen Zustand versetzt wurde, welcher mindestens dem vor dem Unfall zu erwartenden Zustand entspricht. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, erfolgte die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs unter der Verwendung von Neu- und Gebrauchtteilen. Die Gebrauchtteile sind unbeschädigt und weisen einen guten Erhaltungszustand auf. Die Reparaturteile weisen im Hinblick auf Alter und Laufleistung des Fahrzeugs sogar durchweg einen besseren Erhaltungszustand auf, als dies bei vorliegendem Fahrzeugalter von 14 Jahren und zurückgelegter Laufleistung von 205.185 km erwartet werden kann. Es sind am klägerischen Fahrzeug keine Unfallrestspuren oder Spuren einer unsachgemäßen Reparatur verblieben. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... bestehen nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen oder dessen Sachkunde wurden von der Beklagten auch nicht angegriffen.

dd) Folglich kann der Kläger im vorliegenden Fall Erstattung der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden, tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 4.276,02 € brutto verlangen. Da die Beklagte außergerichtlich lediglich 2.400 € auf den Fahrzeugschaden bezahlt hat - somit insoweit noch eine Restforderung von 1.876.02 € besteht -, war das angefochtene Urteil diesbezüglich antragsgemäß abzuändern. ..."

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Eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt ist dem Geschädigten auch dann unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug ein Taxi ist, das im Unfallzeitpunkt bereits 200.000 km gelaufen, aber nicht älter als drei Jahre war (LG Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2011 - 13 S 152/10):

„... Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann der Kläger die zur Behebung der unfallbedingten Schäden erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.). Wählt der Geschädigte diesen Weg und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

b) Diesen Anforderungen hat der Kläger hier genügt, indem er sich zulässigerweise - wenigstens hilfsweise - das von dem Erstgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... zu eigen gemacht hat. Dieser hat auf Weisung des Erstgerichts hin die notwendigen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungsätze einer markengebundenen Werkstatt ermittelt. Denn es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Geschädigte bereits vorprozessual ein Parteigutachten einholt oder das Gericht Sachverständigenbeweis über die Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt erhoben hat (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 18. Juni 2010 - 13 S 31/10).

c) Die Beklagte hat vorliegend auch keine Umstände dargetan, aufgrund derer eine Reparatur in einer Markenwerkstatt gegen eine Schadensminderungspflicht des Klägers verstieße.

aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.). Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.; Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f.).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Beklagte den Kläger vorliegend nicht auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Firma ... oder die Firma ... vom Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen. Ebenso bedarf hier keiner Entscheidung, ob es sich bei den von der Beklagten angegebenen Tarifen der Firma ..., wie der Kläger behauptet und die Beklagte hätte widerlegen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Beschluss der Kammer vom 06. Oktober 2010 - 13 S 84/10), um Sonderkonditionen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten handelt.

Jedenfalls war dem Kläger eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar, da das am 7. April 2006 erstzugelassene Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch nicht älter als drei Jahre alt war. Ob und ggf. unter welchen Umständen auch bei solchen Fahrzeugen ausnahmsweise eine Reparatur in einer freien Werkstatt zumutbar sein kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls liegen hier - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - keine solchen besonderen Umstände vor. Der Grund für die Privilegierung von Fahrzeugen, die im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre alt waren, liegt darin, dass im Falle einer Reparatur eines neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugs in einer freien Werkstatt die Gefahr besteht, dass dem Geschädigten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten entstehen können. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (vgl. BGHZ 183, 21 ff.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die für das Alter vergleichsweise hohe Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs keine Verweisung auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt. Denn für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantien oder Kulanzleistungen kommt der Laufleistung jedenfalls bei Fahrzeugen, die wie hier das Taxi auf sehr hohe Laufleistungen ausgerichtet sind - worauf die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - eher untergeordnete Bedeutung zu. Ob das vorausgegangene Reparaturverhalten des Geschädigten überhaupt Einfluss auf sein Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt haben kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da das Erstgericht zu Recht nicht hat feststellen können, dass der Kläger sein Fahrzeug bereits innerhalb der ersten drei Jahre außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert hätte.

3. Zu Recht hat das Erstgericht nur die Behebung der von dem Sachverständigen ... als unfallbedingt ermittelten Schäden nach Maßgabe der von dem Sachverständigen als technisch gebotenen Reparaturweg als erforderlich angesehen. Der Sachverständige ..., dem das Erstgericht insoweit gefolgt ist, hat in jeder Hinsicht nachvollziehbar und von dem Kläger nicht substantiiert angegriffen dargelegt, welche Beschädigungen dem hier gegenständlichen Schadensereignis zugeordnet werden können und inwiefern die Ansätze des Privatgutachtens ... zu kürzen waren. Aus dem insoweit nur kursorischen Gutachten des Sachverständigen ... ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Sachverständigen ... unzutreffend sein könnte.

Danach sind insbesondere weder Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers noch Verbringungskosten in Ansatz zu bringen, da solche Kosten nach den unbeanstandeten Feststellungen des Sachverständigen ... im Falle einer Reparatur in einer Markenwerkstatt - etwa der hiesigen Markenwerkstatt der Firma ... - nicht angefallen wären.

4. Danach kann der Kläger Netto-Reparaturkosten laut Gutachten in Höhe von 6.841,31 EUR abzüglich hierauf gezahlter 6.197,69 EUR, insgesamt 643,62 EUR verlangen.

Zu Recht hat das Erstgericht dem Kläger ferner in Übereinstimmung mit der ständigen, höchstrichterlich unbeanstandeten Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile der Kammer vom 1. Oktober 2010 - 13 S 66/10 und vom 12. November 2010 - 13 S 72/10; BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05; ebenso etwa OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdn. 106), eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR abzüglich gezahlter 20,00 EUR, insgesamt 5,00 EUR zugesprochen.

Danach sind dem Kläger 648,62 EUR zuzusprechen. Hieraus kann der Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auch Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe beanspruchen.

5. Im Ausgangspunkt, allerdings nicht in der Höhe zutreffend hat das Erstgericht auch die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002 VVRVG als erstattungsfähig angesehen.

a) Dabei beanstandet die Berufung ohne Erfolg, dass das Erstgericht die Mietwagenkosten des Klägers von 2.521,17 EUR nicht dem Geschäftswert zugerechnet hat. Die Geschäftsgebühr entsteht gemäß Vorbem. 2.3. Abs. 3 VVRVG für das Betreiben eines Geschäfts. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Dass der Klägervertreter die Mietwagenkosten für den Kläger geltend gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Auch der vorgelegten Korrespondenz lässt sich ein solches Betreiben nicht entnehmen. Das Schreiben vom 15. Dezember 2008 enthält insofern lediglich die Ankündigung einer künftigen Geltendmachung, ohne bereits eine Zahlung oder Erklärung über die Anerkennung der Schadenstragungspflicht hinsichtlich der Mietwagenkosten zu verlangen. Auch den weiteren Schreiben des Klägervertreters lässt sich kein konkretes Verlangen hinsichtlich der Mietwagenkosten entnehmen.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Reparaturkosten für den maßgeblichen Geschäftswert auch nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kläger sie tatsächlich beanspruchen kann. Danach beläuft sich der Geschäftswert auf 6.614,07 EUR (Reparaturkosten) + 688,70 EUR (Sachverständigenkosten) + 25,00 EUR (Unkostenpauschale), insgesamt also auf 7.327,77 EUR.

c) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist vorliegend jedoch nur eine 1,3-Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen. Nach Nr. 2300 VVRVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Beklagte die Angemessenheit des gewählten Gebührensatzes erstinstanzlich nicht bestritten hat, ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts unerheblich, da die Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit eine vom Gericht zu treffende rechtliche Bewertung darstellt.

d) Zu Recht hat das Erstgericht die geltend gemachte Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VVRVG nicht zugesprochen, da der Kläger nach eigenen Angaben vorsteuerabzugsberechtigt war und ist.

e) Danach kann der Kläger vorliegend lediglich vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1,3 x 412,00 EUR= 535,60 EUR zuzüglich 20,00 EUR Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG, insgesamt 555,00 EUR beanspruchen. Unter Berücksichtigung vorprozessual hierauf gezahlter 694,60 EUR steht dem Kläger jedenfalls kein höherer Anspruch als der erstinstanzlich titulierte auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten mehr zu. ..."

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„.... I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 6.11.2008 in Düsseldorf geltend. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers gem. § 115 VVG mit einer Quote von 100 % ist unstreitig. Streitig ist allein die Schadenshöhe. Beschädigt worden ist eine Taxe der Klägerin. Unter Berücksichtigung des Alters und der Fahrleistung der Taxe lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Beklagte hat der Klägerin einen Teil der geltend gemachten Schadensposten ersetzt, und zwar offenbar den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.150 €, Sachverständigenkosten und Abmeldekosten. Mit der Klage verlangt die Klägerin, ausdrücklich auf der Basis einer sog. fiktiven Abrechnung, Kosten in Höhe von 1.753,92 € für den "Umbau" der taxispezifischen Sonderausstattung in ein Ersatzfahrzeug. Durch Urteil vom 10.12.2010 hat das Amtsgericht Düsseldorf der Klage lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 713,63 € stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Bei dem Betrag von 713,63 € handelt es sich um die Gesamtsumme von Schadensposten, die die Klägerin im Hinblick auf die "Umbaukosten" hilfsweise konkret vorgetragen und belegt hat. Eine fiktive Abrechnung von Umbaukosten hat das AG als unzulässig angesehen. Im Übrigen wird auf das amtsgerichtliche Urteil vom 10.12.2009 zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.12.2009 zugestellt worden. Die Berufungsschrift vom 21.1.2010 ist am 22.1.2010 , die Berufungsbegründung vom 22.2.2010 ist am 22.2.2010 beim Landgericht Düsseldorf eingegangen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.12.2009 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 1.040,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. ... Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Aus dem Unfallereignis steht ihr gegenüber der Beklagten gem. § 3 StVG , § 115 Abs.1 VVG, § 249 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.040,29 € zu. Wenn, wie hier, der Geschädigte auf Totalschadensbasis abrechnet, steht ihm für das beschädigte Fahrzeug der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zu, und zwar unabhängig davon, ob der eine Ersatzanschaffung tätigt oder nicht. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der insoweit errechnete Schadensbetrag ist von der Beklagten bereits ausgeglichen worden. Ob dem Geschädigten darüber hinaus in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden , nämlich bei einem Totalschaden an einem gewerblich genutzten Fahrzeug mit einer Sonderlackierung oder einer Sonderausstattung, daneben auch ein Anspruch auf - fiktive - Umlackierungs- oder Umrüstkosten zusteht, wird in der veröffentlichten Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. 1. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass derartige Umrüstkosten nur dann ersetzt werden können, wenn sie tatsächlich entstanden sind. Derartige zusätzliche Schadenspositionen könnten nicht fiktiv beansprucht werden. (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1987, 1043; AG Jülich, Urteil vom 5.12.2005, veröffentlicht in BeckRS 2009, 14169; AG Rendsburg, Schaden-Praxis 2003, 312) Der Wiederbeschaffungswert könne nicht um fiktive Umbau- oder Umlackierungskosten erhöht werden, da diese vom Begriff der Wiederbeschaffung nicht umfasst seien. Für die Zuerkennung zusätzlicher Schadenspositionen wie Umbau- oder Umlackierungskosten sei jedoch eine konkrete Schadensberechnung nötig, wenn nicht die Grundsätze des Schadensrechtes verletzt werden sollen. Eine Entschädigung dürfe nicht zu einer den billigen Ausgleich überschreitenden Vermögensmehrung beim Geschädigten führen. (vgl. OLG Frankfurt, aaO) Im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf sind noch weitere amtsgerichtliche Entscheidungen aufgelistet, die so oder ähnlich entschieden haben. 2. Demgegenüber vertreten die meisten Oberlandesgerichte und Landgerichte, soweit ersichtlich, die Auffassung, dass neben dem Wiederbeschaffungswert auch fiktive Umrüstkosten vom Schädiger zu erstatten sind. (LG Kiel, Urteil vom 17.4.2001, veröffentlicht bei BeckRS 2007, 06738; OLG Karlsruhe, NZV 1994,393; OLG Hamm, NZV 1996, 113; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 355; KG, Urteil vom 26.7.2001, AZ 12 U 1529/00 ) 3. Die Kammer schließt sich dieser zweiten Auffassung an. Bei einem Totalschaden, wie hier, ist es nicht sachgerecht, mit dem Begriff der "fiktiven Umrüstungskosten" zu operieren. Eine Reparatur scheidet nämlich von vornherein aus und kann daher auch nicht als Orientierungsmaßstab für den Schaden dienen. Im Rahmen des § 251 BGB ist vielmehr auf das Wert- oder Summeninteresse abzustellen. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und dem durch den Unfall tatsächlich verminderten Wert. In diesem Sinne sind auch die Umrüstkosten im Rahmen der Wiederbeschaffung auszugleichende Vermögensnachteile. Da es keinen Gebrauchtwagenmarkt für gebrauchte Taxifahrzeuge gibt - dies hat die Klägerin in diesem Rechtsstreit unwidersprochen vorgetragen - wären die Umbaukosten auf jeden Fall entstanden, wenn sich die Klägerin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug beschafft hätte. Diese Kosten sind folglich nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechtes auszugleichen. Es kann insbesondere nicht davon gesprochen werden, dass es zu einer den billigen Ausgleich überschreitenden Vermögensmehrung bei der Klägerin kommt. (vgl. OLG Karlsruhe, aaO) Ob die Klägerin , wie vorgetragen, tatsächlich ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug angeschafft hat oder nicht, spielt nach Auffassung der Kammer keine Rolle. 4. Die Höhe der durch ein Privatgutachten ermittelten Umbaukosten für die taxispezifische Ausrüstung des klägerischen Kraftfahrzeuges von 1.753,92 € netto ist von der Beklagten in erster Instanz nicht in erheblicher Weise bestritten worden. Im Schriftsatz vom 18.9.2009 werden lediglich einzelne Kostenpunkte aus dem Gutachten des Sachverständigen D. vom 10.11.2008 angesprochen - es wird Bezug genommen auf die Anlageseite des Gutachtens "Umbaukosten Taxi" - und insoweit ausgeführt, dass die Klägerin die entsprechenden Nachweise vorzulegen habe. Nicht bestritten wird aber die Höhe der insoweit vom Sachverständigen angesetzten Kosten. Auf dieses Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 18.9.2009 hat die Klägerin sodann Rechnungen des Eichamtes und der E. vorgelegt, die vom Amtsgericht als konkret nachgewiesene Schadensposten sodann der Klägerin zugesprochen wurden. Bestritten wird die Kostenkalkulation des vorprozessual eingeschalteten Sachverständigen konkret erstmals im Schriftsatz vom 27.4.2010, also in der Berufungsinstanz. Dies ist gem. § 531 Abs.2 ZPO nicht zu berücksichtigen; Entschuldigungsgründe nach dieser Vorschrift werden nicht vorgetragen.

Da das Amtsgericht der Klägerin bereits einen Betrag von 713,63 €, wenn auch auf der Basis mehrerer konkret vorliegender Rechnungen , zugesprochen hat, geht es nun nur noch um den Restbetrag auf der Basis der Kalkulation des Sachverständigen D.. Dies sind noch 1.040,29 €. ..." (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2010 - 21 S 30/10)

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Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug tatsächlich reparieren, rechnet aber gegenüber dem Schädiger auf fiktiver Basis ab, kann ihn der Schädiger auch nach durchgeführter Reparatur noch auf eine gleichwertige kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.12.2010 - 2-16 S 62/10):

„... I. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von EUR 922,75 nebst Zinsen aus dem Unfallereignis vom 03.04.2009 zu.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, wobei Folgendes zu ergänzen ist:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung von EUR 922,75 nebst Zinsen verurteilt. Das Amtsgericht hat dies damit begründet, dass der Kläger im Falle der fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich auf Grundlage der Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt abrechnen könne. Im vorliegenden Falle habe die Beklagte zu 2) erst nach der tatsächlichen Durchführung der Reparatur eine gleichwertige kostengünstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt, so dass der Kläger sich hierauf nicht mehr einlassen müsse.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie meinen, dass die vom BGH in seiner Entscheidung vom 23.02.2010 aufgestellten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen dem Geschädigten eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt zuzumuten sei, vorlägen. Da der Kläger nach wie vor fiktiv abrechne komme es nicht darauf an, ob ihn die Benennung von drei kostengünstigeren Reparaturwerkstätten vor oder nach der tatsächlich erfolgten Reparatur erreicht habe.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, den Beklagten mangele es am Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Berufung, nachdem die Beklagte zu 2) mit Wertstellung vom 10.05.2010 den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag auf dem Konto des Klägervertreters ohne ausdrücklichen Vorbehalt zum Ausgleich gebracht habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 06.10.2010 und vom 28.10.2010 durch Vernehmung des Zeugen B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.10.2010, Bl. 191 ff. d.A., Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben.

Den Beklagten steht weiter ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung der Berufung zur Seite. Durch die Zahlung der Beklagten zu 2) vom 10.05.2010 haben die Beklagten nicht materiell-rechtlich wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichtes verzichtet. Ein solcher Verzicht folgt regelmäßig nicht bereits alleine daraus, dass die unterlegene Partei eines Rechtsstreits Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leistet (vgl. BGH, LM § 511 ZPO Nr. 31 = MDR 1976, 1005; BGH, WM 1965, 1022). Dabei ist im Einzelfall anhand der gesamten Umstände auszulegen, ob es sich bei einer Zahlung im Anschluss an eine Verurteilung tatsächlich um eine solche handelt, die lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, oder ob diese Zahlung ein Einverständnis mit der geschehenen Verurteilung bedeutet, damit letztlich den Urteilsspruch nur noch abwickeln und die Sache endgültig erledigen soll (vgl. BGH NJW 1994, 942). Nachdem die Beklagten bereits unter dem 23.04.2010 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes erhoben haben und dem Kläger diese Berufungsschrift bereits am 05.05.2010 zugestellt worden ist, konnte dieser die darauf hin am 10.05.2010 eingegangene Zahlung der Beklagten bei verständiger Würdigung nur in der Weise verstehen, dass hiermit lediglich eine möglicherweise drohende Zwangsvollstreckung abgewendet werden sollte.

Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von EUR 922,75 nebst Zinsen aus dem Unfallereignis vom 03.04.2009 zu.

Der ursprünglich dem Kläger gegenüber den Beklagten aus §§ 18, 17, 7 StVG, 823, 249, 421 BGB, 115 WG zustehende Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 03.04.2009 ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 2.636,81 erloschen, § 362 BGB.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagten dem Kläger den Schaden aus dem Unfallereignis vom 03.04.2009 dem Grunde nach zu 100 % zu erstatten haben. Dem Kläger, der die zur Wiederherstellung seines unfallgeschädigten Pkws erforderlichen Kosten auf Basis eines Privatsachverständigengutachtens beansprucht, stehen jedoch Reparaturkosten über den von der Beklagten zu 2) gezahlten Betrag hinaus nicht zu.

Zwar leistet der Geschädigte, der, wie hier der Kläger, fiktive Reparaturkosten beansprucht, nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2010, 606; NJW 2010, 2727-2728) im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er seiner Schadensabrechnung die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte kann jedoch dann die, wie vorstehend ausgeführt, ermittelten Stundensätze nicht beanspruchen, wenn ihn der Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Werkstatt" verweist. Hierbei muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in einer solchen Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Außerdem hat er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände zu widerlegen die diesem eine Reparatur in einer "freien Werkstatt" unzumutbar machen (vgl. BGH a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei der dem Kläger von der Beklagten zu 2) benannten Firma O. handelt es sich um einen einem zertifizierten Meisterbetrieb für Lackier- und Karosseriearbeiten, der Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik ist, und dessen Qualitätsstandard regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen kontrolliert wird. Zudem gewährt die Firma O. auf ihre Arbeiten eine Garantie von drei Jahren und verwendet bei der Reparatur nur Originalersatzteile. Zudem handelt es sich bei dem verunfallten Fahrzeug des Klägers um ein Fahrzeug hohen Alters und mit hoher Laufleistung.

Die von der Firma O. durchgeführten Reparaturmaßnahmen sind damit denen einer markengebundenen Werkstatt gleichwertig. Dass die Firma O. in größerem Umfang auch Aufträge von der Versicherungswirtschaft erhalten hat und noch teilweise erhält, steht der Annahme der Gleichwertigkeit einer dort durchgeführten Reparatur mit einer in einer Markenwerkstatt durchgeführten Reparatur nicht entgegen. Insoweit kommt es nur darauf an, dass die Reparatur in technischer Hinsicht genauso ausgeführt wird, wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt (vgl. Landgericht Mannheim, BB 2010, 2834).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht schließlich zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Firma O. die im Gutachten des Privatsachverständigen M. W. vom 08.04.2009 im Einzelnen aufgeführten Arbeiten tatsächlich zu einem Preis von EUR 2.250,83 netto durchgeführt hätte, § 286 ZPO. Die Kammer folgt insofern den ebenso ausführlichen wie glaubhaften Angaben des Zeugen B., der dies so bekundet hat. Der Zeuge B. hat - was seine Angaben besonders anschaulich und für die Kammer in hohem Maße nachvollziehbar macht - eine eigene Kostenkalkulation für die streitgegenständlichen Arbeiten erstellt, in der er sämtliche vom Privatsachverständigen M. W. aufgeführten Arbeiten berücksichtigt hat. Diese Kostenberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 197 ff. d.A. verwiesen wird, schließt mit einem Betrag von EUR 2.250,83 netto. Der vom Zeugen B. vorgelegten Kostenkalkulation liegen ferner der vom Privatsachverständigen M. W. ermittelte Zeitaufwand sowie die Kosten der Originalersatzteile unverändert zu Grunde. Die einzige Abweichung zur Schätzung des Privatsachverständigen M. W. besteht darin, dass der Zeuge B. bei seiner Kalkulation die im Jahre 2009 bei der Firma O. regulär in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze verwandt hat. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen B., an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Anlass zu zweifeln hat, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es sich bei den in dem Kostenberechnung in Ansatz gebrachten Nettostundensätzen von EUR 73,00 bzw. EUR 81,00 der Höhe nach tatsächlich um die üblicherweise von der Firma O. bei den im Jahre 2009 durchgeführten Arbeiten tatsächlich berechneten Stundensätze handelt.

Soweit der Kläger meint, er müsse sich deswegen nicht auf die gleichwertige Reparaturleistung der Firma O. verweisen lassen und könne nach wie vor die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt deswegen abrechnen, weil die Beklagte zu 2) ihm erst nach der tatsächlichen Durchführung der Reparatur die gleichwertige kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten aufgezeigt habe, findet diese Rechtsauffassung weder im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Stütze. Auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Schadensbeseitigung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Allgemein anerkannt und kennzeichnend für die fiktive Abrechnung ist gerade, dass die vom Geschädigten bezüglich der Schadensbehebung tatsächlich getätigten Dispositionen unbeachtlich sind (vgl. BGHZ154, 395-400). So ist auch im vorliegenden Falle der Kläger trotz der tatsächlich durchgeführten Reparatur dabei geblieben, die Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen und die tatsächlichen Kosten gerade nicht geltend zu machen. Kommt es damit im Rahmen der hier vorzunehmenden fiktiven Schadensberechnung auf etwaige tatsächliche Dispositionen des Geschädigten nicht an, verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen der Schadensberechnung, insbesondere dabei, dass es im Schadensersatzprozess für die Berechnung des Schadens auf den Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 5.A., § 249 Rn. 305 f. m.w.N.). ..."

***

Zu den Anforderungen an die Feststellung eines hinreichenden Integritätsinteresses, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht repariert wurde und der Geschädigte vorträgt, eine Eigenreparatur durchführen zu wollen, aber aus finanziellen Gründen nicht durchführen zu können. Die Annahme eines Integritätsinteresses des Geschädigten bedarf - zum Schutz des Schädigers gegen Missbrauch - in Fällen, in denen der Geschädigte angibt, eine Eigenreparatur durchführen zu wollen, aber aus finanziellen Gründen nicht durchführen zu können, besonders kritischer Prüfung. Die bloße Absichtserklärung, eine Reparatur durchführen zu wollen, genügt zur Manifestierung des Integritätsinteresses nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeit der Fremdreparatur gegen Vorfinanzierung durch den Schädiger besteht und die Eigenreparatur bei dem Geschädigten nur einen ganz geringen Finanzierungsaufwand auslösen würde (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.05.2010 - 13 S 178/09, NJW 2010, 2356 ff):

„... I. Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am … in … auf dem Gelände der Firma … ereignete und für den die Beklagten in vollem Umfang einstandspflichtig sind.

Sie behauptet, sie beabsichtige, das Fahrzeug in eigener Regie zu reparieren. Dies sei ihr angesichts ihrer Einkünfte von - unstreitig - 75,00 EUR Praktikantenvergütung und 164,00 EUR Kindergeld nicht möglich, da ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation kein Kredit zur Vorfinanzierung gewährt werde. Der Restwert belaufe sich entsprechend dem von ihr vorgelegten Parteigutachten des Sachverständigen … auf 500,00 EUR.

Erstinstanzlich hat sie auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens voraussichtliche Reparaturkosten (2.599,23 EUR), Wertminderung (200,00 EUR) und eine Auslagenpauschale (25,56 EUR) abzüglich Restwert (500,00 EUR) und abzüglich gezahlter 419,00 EUR zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, das Fahrzeug der Klägerin habe noch einen Restwert von 2.350,00 EUR. Sie meinen, die Klägerin könne nur Abrechnung auf der Grundlage einer Ersatzbeschaffung verlangen, da sie ihr Integritätsinteresse nicht durch eine Reparatur betätigt habe.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis sei ausnahmsweise nicht zu beanstanden, obwohl der Bruttoreparaturschaden den Bruttowiederbeschaffungsaufwand übersteige. Der Wille der Klägerin, das Fahrzeug weiter zu nutzen, habe sich dadurch manifestiert, dass sie das Fahrzeug weiter vorhalte. Das Interesse des Schädigers, mehr als den Wiederbeschaffungswert nur zahlen zu müssen, wenn das Fahrzeug repariert und weitergenutzt wird, müsse hinter das Interesse des Geschädigten zurücktreten. Der Schädiger, der das Rückforderungsrisiko trage, sei durch die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 BGB geschützt. Zudem stehe ihm bei Nichtdurchführung einer fachgerechten Reparatur ein Rückforderungsanspruch zu. Insoweit sei die Situation mit der einer Vorschussklage nach § 637 Abs. 3 BGB vergleichbar. Bei der Schadensbemessung sei der Restwert außer Betracht zu lassen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung begehren die Beklagten die Abweisung der Klage. Sie beanstanden die vorgenommene Abrechnung auf Reparaturkostenbasis und meinen, mit der Vollstreckungsgegenklage könnten im Vorprozess vorgetragene Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden. Es wäre der Klägerin möglich gewesen, gegenüber dem Haftpflichtversicherer eine Reparaturkostenzusage für eine Werkstattreparatur einzuholen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur einen Teilerfolg.

1. Zu Recht beanstanden die Berufungskläger, dass das Amtsgericht sie zur Leistung von Schadensersatz auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten verurteilt hat.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, diesen jedoch um nicht mehr als 30 % übersteigen, ersetzt verlangt werden können, wenn der Geschädigte ein dahingehendes Integritätsinteresse betätigt.

aa) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Bei einem Sachschaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich wahlweise entweder die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen (BGHZ 162, 161 ff.).

bb) Dabei kann der Geschädigte Kosten der Instandsetzung, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Denn bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zu bedenken, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag (BGHZ 162, 161 ff.). Voraussetzung ist eine Betätigung des Integritätsinteresses. Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach tatsächlich durchgeführter Reparatur in Gebrauch nimmt, wobei regelmäßig eine Eigennutzung von mindestens sechs Monaten erforderlich ist (vgl. BGH Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07, NJW 2008, 2183; BGH Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07, NJW 2008, 439). Eine Erstattung der bei Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes kommt auch dann in Betracht, wenn die Reparatur in Eigenregie erfolgt (vgl. BGHZ 54, 82; BGH Urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 229/92- VersR 1992, 710; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, 3. Kap. Rdn. 25).

cc) Im Rahmen der danach durchzuführenden Vergleichsberechnung sind die Brutto-Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, NJW 2009, 1340 f.) zuzüglich der Wertminderung den Wiederbeschaffungskosten gegenüberzustellen, wobei der Restwert außer Betracht zu lassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 303). Das gilt auch, wenn wie hier eine Eigenreparatur beabsichtigt ist. Zwar kann nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Mehrwertsteuer nur verlangt werden, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Im Rahmen der hier durchzuführenden Vergleichsberechnung geht es aber um die wertende Betrachtung, unter welchen Umständen die Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, NJW 2009, 1340 f.).

b) Wie das Amtsgericht weiter im Grundsatz zutreffend erkannt hat, sind diese Voraussetzungen hier nur zum Teil erfüllt. Zwar übersteigen die durch das Gutachten des Sachverständigen … unangegriffen auf voraussichtlich brutto 3.093,08 EUR geschätzten Reparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung von 200,00 EUR - insgesamt 3.293,08 EUR - den Wiederbeschaffungswert von voraussichtlich brutto 2.800,00 EUR um rund 18 %. Die Klägerin hat ihr Integritätsinteresse jedoch nicht unter Durchführung einer Reparatur betätigt. Soweit das Erstgericht meint, die Klägerin habe ihr Integritätsinteresse vorliegend anderweitig betätigt, vermag ihm die Kammer im Ergebnis nicht zu folgen.

aa) Das Amtsgericht hat sich einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach Reparaturkosten bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten auch ohne Durchführung einer Reparatur erstattungsfähig sein können, wenn dem Geschädigten die Vorfinanzierung einer Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist (vgl. OLG Oldenburg, DAR 2004, 226; OLG München, NJW-RR 1999, 909; Halm/Fritz in: Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadenregulierung, 2009, Kap. E Rdn. 47; Knerr in: Geigel, aaO, Kap. 3, Rdn. 25; offen gelassen von OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.7.2005 - 12 U 17/05, zitiert nach juris).

bb) Diese Auffassung geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass das Erfordernis einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs ist. Ein solches Tatbestandsmerkmal ist dem Gesetz fremd. Insofern gilt gleiches wie hinsichtlich des Merkmals der sechsmonatigen Eigennutzung (vgl. BGHZ 178, 338 ff.). Die tatsächliche Durchführung der Reparatur begründet lediglich ein Indiz für das Vorhandensein eines Integritätsinteresses, das es rechtfertigt, einen Anspruch über den Wiederbeschaffungswert hinaus zuzubilligen. Dies liegt schließlich auch in der Konsequenz der Annahme, dass der Schadensersatzanspruch grundsätzlich sofort fällig wird, selbst wenn der Umfang der Ersatzpflicht erst nach einiger Zeit feststellbar ist (vgl. BGHZ 178, 338 ff.).

cc) Die Kammer teilt auch die Einschätzung, dass die Erstattung von Reparaturkosten grundsätzlich möglich sein kann, wenn der Geschädigte eine Reparatur nicht vorfinanzieren kann, er jedoch sein Integritätsinteresse anderweitig belegt. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB soll der Geschädigte bis zur Höhe des Integritätszuschlages unter zwei grundsätzlich gleichwertigen Arten der Schadensbehebung - Reparatur oder Ersatzbeschaffung - frei wählen können. Dieses Wahlrecht würde in unzulässiger Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten verkürzt, wollte man den nicht vermögenden Geschädigten generell auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen (vgl. BGHZ 178, 338 ff.). Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Geschädigte eine Eigenreparatur beabsichtigt. Wenn man dem Geschädigten - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 54, 82 ff.) - grundsätzlich die Möglichkeit zugesteht, unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und der eigenen Freizeit eine kostengünstigere Reparatur vorzunehmen und dabei gleichwohl Kosten bis zur Höhe der bei Fremdreparatur anfallenden Höhe zu liquidieren, ist es konsequent, diese Möglichkeit der unvermögenden Partei nicht allein aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu nehmen.

dd) Jedoch bedarf die Annahme eines Integritätsinteresses in Fällen, in denen der Geschädigte angibt, eine Eigenreparatur durchführen zu wollen, aber aus finanziellen Gründen nicht durchführen zu können, nach Auffassung der Kammer besonders kritischer tatrichterlicher Prüfung. Dies gebietet der Schutz des Schädigers vor einem ansonsten leicht möglichen Missbrauch. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt noch Raum für eine Vollstreckungsgegenklage oder eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung ist, wenn sich das Gericht bei Prüfung des Integritätsinteresses im Rahmen des Schadensersatzprozesses bereits mit der Frage befasst hat, ob der Geschädigte die Durchführung einer Reparatur beabsichtigt. Jedenfalls wäre der Schädiger einem erheblichen Ausfallrisiko ausgesetzt, da gerade dann, wenn der Geschädigte mangels finanzieller Mittel keine Reparatur vorfinanzieren kann, ein erhöhtes Risiko der Insolvenz oder jedenfalls der Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung besteht. Wenn in Anbetracht dieser Risikoverteilung der Geschädigte auf einer Eigenreparatur besteht, obwohl ihm mit der Möglichkeit einer Fremdreparatur durch einen anerkannten Reparaturbetrieb, gegen deren Vorfinanzierung sich der Schädiger - wie auch hier - kaum wehren wird, eine alternative Möglichkeit zur vollständigen Schadlosstellung zur Verfügung steht, so genügt die bloße Absichtserklärung, eine Reparatur durchführen zu wollen, zur Manifestierung des Integritätsinteresses nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eigenreparatur nur einen ganz geringen Finanzierungsaufwand bei dem Geschädigten auslösen würde.

ee) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin ihr Integritätsinteresse hier nicht hinreichend dargetan. Ihre Behauptung, sie habe eine Eigenreparatur beabsichtigt, diese jedoch aus finanziellen Gründen nicht durchführen können, ist nicht nachvollziehbar. Wäre der klägerische Vortrag zutreffend, hätte es nahe gelegen, bereits die erfolgte Teilzahlung zu nutzen, um hiervon Reparaturteile zu erwerben und mit der Reparatur zu beginnen, zumal nach dem Parteigutachten … davon auszugehen war, dass die bei Eigenreparatur allein anfallenden Materialkosten von netto 912,23 EUR, entsprechend brutto 1.085,60 EUR (Reparaturkosten 2.599,23 EUR abzüglich Arbeitslohn 1.687,00 EUR zuzüglich MwSt. 173,32 EUR) bereits in Höhe von 394,00 EUR (Teilzahlung 419,00 EUR abzüglich Pauschale 25,00 EUR) gedeckt waren und die Klägerin immerhin über ein - wenn auch geringes - Einkommen verfügt. Wenn sich die Klägerin vorliegend gleichwohl dazu entschloss, ihren provisorisch instand gesetzten Pkw ohne Vornahme einer Schadensbehebung längerfristig weiterzunutzen, verbleiben für die Kammer im Ergebnis nicht zu überwindende Zweifel an ihrer tatsächlichen Reparaturabsicht, ungeachtet der Frage, ob die Klägerin, die ein Vorpraktikum als Erzieherin absolvierte, überhaupt über die technischen Voraussetzungen für eine fachgerechte Eigenreparatur verfügt.

2. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abrechnung auf Totalschadensbasis stehen der Klägerin insgesamt 1.350,00 EUR zu.

a) Da die Klägerin ihr Integritätsinteresse nicht nachgewiesen hat, kann sie lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich der Reparaturkosten geltend machen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI 70/04, VersR 2005, 663).

b) Dabei ist der Restwert vorliegend mit 1.000,00 EUR in Ansatz zu bringen.

aa) Maßgeblich ist der Restwert, den der Geschädigte auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielen kann. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Markt für Restwertaufkäufer in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen. Derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden, da ansonsten die Dispositionsbefugnis des Geschädigten unterlaufen würde, dem die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen würden (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130; Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, ZfS 2007, 382; Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, ZfS 2007, 631; Kammerurteil vom 17. November 2008 - 13 S 124/08). Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, so kann das eingeholte Sachverständigengutachten den Nachweis des Restwertes auf dem jeweiligen regionalen Markt nur erbringen, wenn der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen erstellt hat. Danach ist es im Regelfall geboten, drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese im Gutachten konkret zu benennen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 ff.; Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009 413 f.).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze beläuft sich der Restwert vorliegendenfalls auf 1.000,00 EUR. Die von den Beklagten vorgelegten Restwertangebote waren nicht zugrunde zu legen, da sie sich ganz überwiegend nicht auf den hier maßgeblichen regionalen Markt bezogen. Der Restwert konnte jedoch auch nicht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen … zugrunde gelegt werden, da es den Anforderungen der Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen nicht genügt. Es weist den Restwert aus, ohne konkret offen zulegen, ob und mit welchem Ergebnis Angebote auf den maßgeblichen regionalen Markt berücksichtigt wurden. Auf der Grundlage der nachvollziehbaren und von den Parteien nicht substantiiert beanstandeten Ausführungen des Gutachtens des Sachverständigen …, das auch den Anforderungen der Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen genügt, war der Restwert vielmehr mit 1.000,00 EUR zugrunde zu legen.

cc) Der Wiederbeschaffungswert ist nach dem klägerseits vorgelegten Gutachten, das sich die Beklagten insoweit zu Eigen gemacht haben unter Abzug einer Differenzbesteuerung von rund 2 % in Ansatz zu bringen. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Umsatzsteuer nur zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wird ein Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise nach § 25a UStG differenzbesteuert, so ist die Differenzbesteuerung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, VersR 2006, 238 f.). So liegt der Fall hier.

dd) Danach ergibt sich ein Schaden von 2.800,00 EUR (Wiederbeschaffungswert laut Gutachten) - 56,00 EUR (Differenzbesteuerung) - 1.000,00 EUR (Restwert) + 25,00 EUR (Auslagenpauschale) - 419,00 EUR (vorprozessuale Zahlung) = 1.350,00 EUR.

3. Soweit die Klägerin Schadensersatz verlangen können, sind ihr die Beklagten auch zur Zahlung von Zinsen hieraus nach §§ 286, 288 BGB verpflichtet. Erstattungsfähig sind ferner vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus 1.350,00 EUR nach § §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 105,00 EUR + 20,00 EUR (Pauschale) + 29,74 (USt.) = 186,24 EUR. ...."

***

Eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkret abgerechnet wird, verbietet sich. Damit würde der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (LG Essen, Urteil vom 23. 10. 2007 - 13 S 103/07, NJW 2008, 1391 f).

*** (AG)

Fachgerechte Reparatur und Verwendung von Gebrauchtteilen (AG Marburg, Urteil vom 16.12.2014 - 9 C 759/13 (81)):

„... Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Kläger auch den restlichen zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen und ist nicht wegen § 251 Abs. 2 BGB auf die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands zu verweisen.

Denn nach der Rechtsprechung des BGH darf der Ersatz von Reparaturaufwendungen bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht auch keine Bindung des Klägers an die ursprüngliche Schadenskalkulation des DEKRA-Sachverständigen ... vom 19.11.2012 (Bl. 7 ff. d. A.). Diese ursprüngliche Schätzung legte zwar voraussichtliche Kosten der Reparatur fest, welche einen Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstiegen. Aber die ‚130 %-Grenze' dient primär der Sicherung des Integritätsinteresses des Geschädigten unter Abwägung der Interessen des Schädigers.

Hierbei soll der Geschädigte das Recht haben sein Fahrzeug gemäß § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution repariert zu bekommen, sofern nicht die Reparatur außer Verhältnis steht. Der BGH hat die Verhältnismäßigkeit mit 30 % über den Wiederbeschaffungswert angesetzt, wobei dies kein fixer Wert ist, sondern eine Größe, die die Verhältnismäßigkeit grundsätzlich abbildet. Der Geschädigte soll nicht mehr als 30 % über den Wiederbeschaffungswert tragen müssen, damit der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen kann.

Demnach muss der Geschädigte auch dann in seinem Integritätsinteresse geschützt werden, wenn die Reparatur nach der ursprünglich kalkulierten herkömmlichen Methode zwar unwirtschaftlich wäre, aber eine Reparatur tatsächlich nach einer alternativen Methode durchgeführt wurde, welche kostengünstiger aber gleichzeitig gleichwertig war (vgl. hierzu auch Wern, Smart Repair - Probleme des Schadensersatzrechts bei neuen Reparaturmethoden, JM 2014, 184 ff. (186)).

Die gegenteilige Ansicht der Beklagten würde es dem Geschädigten unmöglich machen, den zulässigen Nachweis zu führen, dass bei einer fachgerechten Reparatur tatsächlich geringere Kosten - nämlich innerhalb der 130 %-Grenze - angefallen sind (vgl. Wern, a. a. O. m. w. N.) und die Wiederinstandsetzung dennoch vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde. Dieser Nachweis wurde hier zum einen durch den Kläger selbst erbracht mit dem Gutachten des Sachverständigen ... (Bl. 18 ff. d. A.) und zum anderen durch das vom Gericht beim Sachverständigen ... in Auftrag gegebene Gutachten (Bl. 90 ff. d. A.).

Folglich steht es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für das Gericht fest, dass die durch das Autohaus ... ausgeführte Reparatur an dem Pkw vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde.

Auch die Verwendung von Gebrauchtteilen im Rahmen der Reparatur mag daran nichts ändern. Denn bei der Reparatur des Fahrzeugs müssen natürlich auch das Alter und der Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall berücksichtigt werden. Wenn also bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug Ersatzteile verbaut werden, die zwar nicht den höchsten Qualitätsstandards - neu - entsprechen, wird dennoch der ursprüngliche Zustand vor dem Unfallereignis wiederhergestellt (§ 249 BGB). Zumal dem Sachverständigen ... zu Folge nach der Reparatur keine Restunfallspuren mehr vorhanden waren. Auch die Spaltmaße waren ohne Beanstandung.

Das Bestreiten der Beklagten einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur konnte somit durch die Beweisaufnahme widerlegt werden.

Überdies nutzt der Kläger den Pkw auch weiterhin. Denn als Voraussetzung für die 130 %ige Erstattung wird nach erfolgter Reparatur zudem eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung von der Rechtsprechung gefordert. Die von Seiten der Beklagten bestrittene Weiternutzung wurde im Rahmen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens widerlegt.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Verzugszinsen hat der Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu tragen. ...'

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Verweisung auf eine Reparaturwerkstatt außerhalb des Wohnorts des Geschädigten (AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2014 - 30 C 2744/13 (47)):

„... Durch Schadensgutachten ... vom 31.5.2013 nachgewiesene Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.646,05 Euro; unstreitige Gutachterkosten in Höhe von 508,13 Euro; im hiesigen Dezernat als nachweisunabhängig anerkannte Unkostenpauschale in Höhe von 25,-- Euro. Daraus errechnet sich ein Gesamtschaden in Höhe von 2.179,18 Euro, auf den vorprozessual 663,81 Euro gezahlt worden sind, so dass noch 1.515,37 Euro auszuurteilen waren.

Soweit die Beklagten geltend machen, der fiktiv abrechnende Kläger müsse sich auf den Karosserie- und Lackierfachbetrieb ... in ... verweisen lassen, wo eine gleichwertige Reparatur für lediglich 1.458,50 Euro netto möglich sei, ist dem vorliegend nicht zu folgen. Zum einen ist dem sogenannten VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 gerade nicht zu entnehmen, dass stets die billigste Werkstatt im Umland - im Großraum Frankfurt am Main ist dies bei Karosserie- und Lackschäden regelmäßig die Firma ... in Maintal - den Schadensersatz der Höhe nach deckeln kann; vielmehr sind dem Vergleich im Rahmen der Verweisungsmöglichkeit ‚die (markt)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen', was im Zweifel bedeutet, dass sich die Kosten im durchschnittlichen Bereich der freien Werkstätten bewegen müssen. Vorliegend mag dieser Gesichtspunkt indes auf sich beruhen. Denn wie das erkennende Gericht bereits mehrfach entschieden hat, muss sich ein in Frankfurt am Main wohnhafter Unfallgeschädigter nicht auf eine in ... gelegene Werkstatt verweisen lassen. Eine solche Verweisung an eine Werkstatt deutlich außerhalb des eigenen Wohnortes ist, jedenfalls soweit eine Privatperson mit ihrem Privatwagen betroffen ist, unzumutbar im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Kläger die im Schadensgutachten ... kalkulierten Nettoreparaturkosten seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf. Damit erweist sich die Klage in der Hauptsache als vollumfänglich begründet. ..."

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Möglicher "Einkaufsvorteil im Reparaturbereich" bzw. "eines pauschalen Rabatts" bei fiktiver Schadensberechtigung (AG Bremen, Urteil vom 01.03.2013 - 7 C 308/12):

„... Die von der Beklagten behaupteten erzielbaren „Einkaufsvorteile im Reparaturbereich" bzw. einen „pauschalen Rabatt von 35%" muss sich die Klägerin hier nicht entgegenhalten lassen.

Die Klägerin kann vielmehr im Rahmen der zulässigen fiktiven oder auch abstrakten Schadensberechnung den entsprechend auch fiktiv und abstrakt ermittelten erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand geltend machen.

So beschränkt sich z.B. auch die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts ausdrücklich auf den Teilbereich der „konkreten Schadensberechnung" (Urt.v. 18.10.2011, NJW 2012, S. 50: LS 2; S. 51 RdNr. 8, S. 52 RdNr. 9 a.E.; Wellner, NJW 2012, S. 7 ff. (S. 9: Anrechnung nur bei der konkreten Schadensberechnung und hier Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten); vgl. auch Armbrüster, VersR 2008, S. 1154 ff. (S. 1154: Objektiver Maßstab für die „erforderlichen Kosten"); LG Koblenz, Urt.v. 30.03.1987, 5 O 362/85 - JurisDokument, Bundesbahn als Geschädigte: Anrechnung eines „erhaltenen Rabatts"; vgl. auch noch: OLG Frankfurt, Urt.v. 17.06.1994, NZV 1994, S. 478;).

Solch eine „gesicherte Rechtsposition" wie bei einem Werksangehörigenrabatt würde nach der von der Beklagten behaupteten Rabattgewährung im Übrigen nicht einmal vorliegen.

Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, dass die Beklagte eine konkret von der Klägerin erzielbare Rabattgewährung in dem behaupteten Umfang nicht einmal substantiiert dargelegt hat.

Der Hinweis auf „Eigenwerbung" im Rahmen eines Internetauftrittes genügt hierzu nicht. Die Ausführungen der Beklagten stellen mangels weiterer Konkretisierungen Behauptungen „ins Blaue" dar und mangels weiteren Tatsachenvortrages handelt es sich bei dem Beweisantritt, einen Sachverständigen Christian K. und „den noch zu benennenden Geschäftsführers der Werkstatt, in welcher das Fahrzeug besichtigt und wohl auch repariert wurde" (Bl. 4 des Schriftsatzes vom 22.10.2012) um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis bzw. um einen ohnehin unzulässigen Beweisantritt.

Aus den vorgenannten Gründen kommt es auf den Gesichtspunkt einer möglichen Rabattgewährung im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung aber bereits von vorneherein nicht an.

Auch dem Hinweis auf § 119 VVG hatte das Gericht daher nicht nachzugehen, gemeint hier wohl Abs. 3 (Auskunftsobliegenheit). Hieraus resultiert keine Vorlegungspflicht und eine Sanktion würde über § 120 VVG erfolgen (vgl. nur: Römer/Langheid, VVVG, 3.A., 2012, RdNr. 8 zu § 119 VVG). Eine prozessuale Vorlegungspflicht besteht nicht.

Im Übrigen hat die Klägerin mit der Vorlage des als solchen auch unstreitigen Gutachtens ihren Beitrag zur Darlegung des erstattungsfähigen Schadens, hier im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung, geleistet. ..."

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Bei der Abrechnung von fiktiven Reparaturkosten kommt ein Abzug von - tatsächlich nicht anfallenden, fiktiven - Sozialversicherungsbeiträgen nicht in Betracht. Es sind alle fiktiven Positionen zu berücksichtigen (AG Aschaffenburg, Urteil vom 08.11.2012 - 130 C 436/12).

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Der Verweis auf eine freie Fachwerkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätze bei der Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis hat zumindest vor dem Zeitpunkt zu erfolgen, zudem der Geschädigte Mahnbescheid beantragt oder Klage einreicht. Fiktive Verbringungskosten sind ersatzfähig: Die Höhe des Schadens kann nicht davon abhängen, ob einzelne Kosten tatsächlich anfallen, da dann mangels Reparatur gar kein Schaden entständen wäre. Vielmehr kann nur entscheidend sein, welcher Betrag erforderlich gewesen wäre, um eine vollständige Wiederherstellung des status quo vor dem Unfall zu erreichen. Nachzuweisen ist damit vom Geschädigten, dass diese Kosten bei einer Reparatur angefallen wären (AG Hechingen, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 416/11).

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In einer fiktiven Abrechnung von Fahrzeugschäden sind pauschal 10% der Lohnkosten abzuziehen, und zwar für die in den Lohnkosten enthaltenen Sozialabgaben und Lohnnebenkosten (AG Gummersbach, Urteil vom 15.05.2012 - 11 C 49/12).

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Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall: Erreichbarkeit einer freien Werkstätte: Eine Werkstatt ist im Sinne des VW-Urteils des BGH "mühelos und ohne Weiteres" erreichbar, wenn sie vom Wohnort des Geschädigten nicht mehr als 20 km entfernt ist und eine markengebundene Fachwerkstatt in geringerer Entfernung vorhanden ist (AG Halle (Saale), Urteil vom 02.02.2012 - 93 C 2774/10):

„... Für die fiktive Schadensberechnung unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gelten nach dem „VW-Urteil" des BGH (Urteil vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, zitiert nach juris) folgende Grundsätze:

1. Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

2. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

3. Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt.

Eine Werkstatt ist nach Ansicht des Gerichts im Sinne des VW-Urteils des BGH „mühelos und ohne Weiteres" erreichbar, wenn sie vom Wohnort des Geschädigten nicht mehr als 20 km entfernt ist und eine markengebundene Fachwerkstatt in geringerer Entfernung vorhanden ist. Hierzu ist zwar, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung ergangen, aber nach Ansicht des Gerichts muss irgendwo eine Grenze gezogen werden, damit sich Geschädigte nicht auf womöglich hunderte von Kilometern entfernte freie Werkstätten verweisen lassen müssen. Das Gericht ist sich bewusst, dass dieser Grenzziehung ein Element von Willkür anhaftet, aber eine gewisse maximal zumutbare Entfernung muss nun einmal bestimmt werden, und da scheint 20 km praktikabel, weil eine Entfernung von 20 km ungefähr die Grenze markiert zwischen dem, was noch in der Nähe liegt, und dem, was weiter weg liegt. Immer „mühelos und ohne Weiteres erreichbar" ist hingegen nach Ansicht des Gerichts eine freie Werkstatt, die nicht weiter entfernt liegt als die markengebundene Fachwerkstatt, auf deren Kosten der Geschädigte sich beruft.

Nach diesem Grundsatz sind die von den Beklagten benannten Werkstätten K… (Entfernung 27,5 km) und H… (Entfernung 23,9 km) nicht mehr „mühelos und ohne Weiteres erreichbar". Die Werkstätten C… & C… (Entfernung 8,0 km) und Fahrzeugservice Str… (Entfernung 2,8 km) sind hingegen „mühelos und ohne Weiteres erreichbar". (Alle Entfernungsangaben beruhen auf http://www.routenplaner24.de/routenplanung/).

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F…, welches sich das Gericht nach eigener kritischer Prüfung zu eigen macht, entstehen bei der Reparatur bei der Firma C… und C…. Gesamtkosten in Höhe von nur 1.656,20 € (netto ohne Reparaturkosten, wie auf Seite 8 des Gutachtens, Bl. 160 d. A., aufgeführt). Auch ist die Reparatur in dieser Werkstatt nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, das sich das Gericht auch insoweit zu eigen macht, technisch gleichwertig im Vergleich zur Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Daher sind nur diese Kosten, die geringer sind als die Kosten in der von der Klägerin benannten markengebundenen Werkstatt, der fiktiven Schadensberechnung zu Grunde zu legen, da die Werkstatt C… und C… für die Klägerin, wie oben ausgeführt, „mühelos und ohne Weiteres erreichbar" ist.

Die Klägerin hat keine im „VW-Urteil" genannten Umstände dargelegt, weshalb für sie ausnahmsweise eine Verweisung auf eine kostengünstigere Reparatur bei C... und C... unzumutbar sei. Ihr Auto ist mehr als 3 Jahre alt, sie konnte auch nicht durch Unterlagen nachweisen, dass das Fahrzeug „scheckheft-gepflegt" ist oder stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde.

Einen Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes hat die Klägerin nicht. Dies kann das Gericht aus eigener, aus langjähriger Erfahrung in Verkehrsunfallprozessen geschöpfter, Sachkunde gemäß § 287 ZPO beurteilen, ohne dass es dazu einer Begutachtung bedürfte. Das Fahrzeug der Klägerin ist 18 Jahre alt und hat eine Laufleistung von 204.463 km. Der erlittene Schaden ist eher geringfügig. Einen besonders guten Erhaltungszustand (etwa durch „Scheckheft-Pflege") konnte die Klägerin nicht dokumentieren. Auch dass die Klägerin das Fahrzeug bislang nicht reparieren ließ, zeigt, dass der Klägerin ein besonders guter Zustand ihres Autos nicht wirklich am Herzen liegt. Bei dieser Sachlage kann das Gericht - ohne allgemeine Aussagen dazu treffen zu wollen, ob ab einem bestimmten Fahrzeugalter oder einer bestimmten Laufleistung generell keine Wertminderung mehr zugesprochen werden kann - eine unfallbedingten Wertminderung nicht erkennen. Wer ein 18 Jahre altes Auto mit einer derartigen Laufleistung wie im vorliegenden Fall kauft, wird im allgemeinen nicht erwarten, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, sodass der vorliegende Unfallschaden den bei einem Verkauf des Fahrzeugs zu erzielenden Preis nicht mindert.

Die Klägerin hat daher folgende Ansprüche:

Reparaturkosten netto: 1.656,20 €
Minderwert: 0,00 €
Kostenpauschale: 25,00 €
Summe: 1.681,20 €
Abzüglich gezahlter 1.561,83 €
Restforderung: 119,37 €

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, wobei zu beachten war, dass dem Beklagten zu 1. die Klage niemals zugestellt worden ist, sodass Prozesszinsen erst ab Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (in welcher der Beklagte zu 1. ordnungsgemäß vertreten war) zuzusprechen sind.

Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin als Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB nur aus einem Gegenstandswert von 119,37 € und somit wie folgt verlangen: ...

Restlicher Schadensersatz: 119,37 €
Vorgerichtliche Anwaltskosten: 19,50 €
Summe: 138,87 €

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, wobei die Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 2. nicht gesondert zu berücksichtigen war, da dieser die Klage niemals zugestellt worden ist und die Klage schon vor der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen worden ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO und für die Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung der Beklagten zuzulassen, da hier lediglich Fragen der tatrichterlichen Schadensschätzung im Raum stehen. ..."

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Kein Restwertabzug bei Weiternutzung nach repariertem Totalschaden (AG Fulda, Urteil vom 29.09.2011 - 34 C 32/11):

„... Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge O , fuhr am 07.07.2010 gegen 7.55 Uhr mit dem Motorrad der Klägerin Suzuki (J) mit einer Leistung von 72 KW und dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Landstraße von G. kommend in Richtung Ec. Zwischen Ho.-W. und Ho.-M. bemerkte der Zeuge O. auf dem linken Fahrstreifen einen Lkw, der mit der Front leicht schräg zu ihm stand und sich mit seinem Heck in einem Feldweg befand. Dieser Lkw mit dem Kennzeichen ... wurde vom Beklagten zu 1.) gefahren und war bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1.) beabsichtigte, den Lkw rückwärts in eine Baustelleneinfahrt hineinzufahren. Dies gelang ihm nicht in einem Zug, so dass er den Lkw quer auf die Fahrbahn fuhr und in mehreren Rangierzügen versuchte, rückwärts in die Baustelleneinfahrt einzufahren. Als der Zeuge O den Lkw wahrnahm, reduzierte er seine Geschwindigkeit auf 80 km/h und fuhr weiter. Als er sich dem Lkw auf einen Abstand von ca. 10 m genähert hatte, fuhr der Beklagte zu 1.) den Lkw ohne Betätigung der Warnblinkanlage quer so weit auf die Fahrbahn, dass er mit der Front des Lkws über die Mittellinie hinweg ragte und einen Teil der vom Zeugen O ' befahrenen rechten Fahrspur versperrte. Obwohl der Zeuge O eine Vollbremsung durchführte, kollidierte er noch mit der Front des Lkws und schleuderte dann in den Straßengraben. Dabei wurde das Motorrad der Klägerin beschädigt.

Zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden sind ausweislich des von der Klägerin eingeholten Gutachtens der DEKRA vom 15.07.2010 (Anlage K 1) Reparaturkosten von 4.341,98 € netto erforderlich. Den Wiederbeschaffungswert beziffert der Sachverständige mit 3.400,00 € und den verbliebenen Restwert inklusive Mehrwertsteuer mit 800,00 €. Für eine Wiederbeschaffung erachtet der von der Klägerin beauftragte Sachverständige 6 Werktage für erforderlich. Für die Einholung des Sachverständigengutachtens wurden der Klägerin von der DEKRA mit Rechnung vom 15.07.2010 406,52 € in Rechnung gestellt. Bezüglich der Gutachterkosten trat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten mit der von den Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 11.03.2011 vorgelegten Erklärung sicherungshalber an die DEKRA ab. Die Klägerin verlangte von den Beklagten außergerichtlich die Zahlung eines Betrages von 3.831,52 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Wiederbeschaffungswert von 3.400,00 €, den Kosten des Sachverständigengutachtens von 406,52 € und einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 €. Die Beklagten vertraten die Auffassung, dass der Wiederbeschaffungswert um einen Restwert von 1.010.0 € zu reduzieren sei und der Klägerin ein Mitverschulden von 1/3 vorzuwerfen sei und zahlten demzufolge außergerichtlich an die Klägerin 1.881,01 €. Mit der Klage verlangt die Klägerin die restlichen 1.950,01 €, wobei sie hinsichtlich der darin enthaltenen noch unausgeglichen Sachverständigenkosten von 135,53 € keine Zahlung an sich persönlich, sondern an die DEKRA beantragt, so dass sie auf den Wiederbeschaffungswert und die Unkostenpauschale noch eine anteilige Zahlung von 1.815.0 € verlangt. Darüber hinaus verlangt sie von den Beklagten die Zahlung einer Nutzungsausfallsentschädigung für 11 Tage ä 56,00 € von insgesamt 616,00 €. Des Weiteren verlangt sie von den Beklagten Zahlung der von ihr für die außergerichtliche Geltendmachung ihrer streitgegenständlichen Ansprüche verauslagten Rechtsanwaltskosten von 272,87 €.

Die Klägerin behauptet, das Fahrmanöver des Beklagten zu 1.) sei für den Zeugen O nicht vorhersehbar gewesen. Es läge eine Vorfahrtsverletzung vor, die eine 100%ige Haftung der Beklagten zur Folge habe, denn er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der vom Beklagten zu 1.) gefahrene Lkw vorwärts in seine Fahrbahn hineinbewegen würde. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist die Klägerin der Auffassung, dass bei dem zu erstattenden Wiederbeschaffungswert der Restwert nicht in Abzug zu bringen sei. Insoweit behauptet sie, dass der Zeuge 0< , bei dem es sich um ihren getrennt lebenden Ehemann handelt, das Motorrad in Eigenleistung repariert habe und sie dieses in der Folgezeit auch weiterhin genutzt habe. Sie ist der Auffassung, ihr stünde eine Nutzungsausfallsentschädigung für die Dauer von 11 Tagen ä 56,00 € zu und behauptet, dass bei Motorrädern mit einer Motorisierung bis zu 72 KW (Gruppe H) der Tagesbeitrag nach der einschlägigen Schwacke-Liste bei 56,00 € liegt. ...

Die Beklagten behaupten, der Zeuge C habe den Unfall mitverschuldet, weil er den vom Beklagten zu 1.) gelenkten Lkw zu spät erkannt und demzufolge nicht rechtzeitig reagiert habe. Zudem habe der Zeuge O. offensichtlich auch das etwa 800 m vor der Unfallstelle in seiner Fahrtrichtung für ihn gut sichtbare Gefahrenzeichen Baustelle (Zeichen 123) mit dem Zusatzzeichen ‚verschmutzte Fahrbahn' und ‚Baustellenausfahrt' nicht beachtet. Er habe trotz frühzeitigem Hinweis auf die Baustelle nicht hinreichend aufmerksam am Straßenverkehr teilgenommen und sei zudem trotz für ihn unklarer Verkehrslage und Blendung durch die tiefstehende Sonne, wie er gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten selbst eingeräumt habe, einfach ‚auf gut Glück' weitergefahren.

Hinsichtlich der Schadenshöhe sind die Beklagten der Ansicht, dass der Wiederbeschaffungswert um einen Restwert von 110,00 € zu kürzen sei und verweisen insoweit auf ihr mit der Klageerwiderung als Anlage vorgelegtes außergerichtliches Schreiben vom 23.08.2010, in denen sie ein Restwertangebot in dieser Höhe unterbreitet haben. ...

Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf vollumfängliche Erstattung des ihr durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 07.07.2010 entstandenen materiellen Schadens aus §§ 7, 17 StVG, 115 WG. Die Beklagten müssen der Klägerin den ihr entstandenen Schaden zu 100% ersetzen, weil der Beklagte zu 1.) den Unfall allein verschuldet hat. Er hat das Vorfahrtsrecht des Zeugen O verletzt, denn er ist unstreitig bei dem Versuch, den Lkw rückwärts in eine Baustelleneinfahrt hineinzufahren, quer in die vom Zeugen O befahrene Fahrspur hineingefahren und hat dadurch ein riskantes Bremsmanöver des Zeugen O veranlasst, infolge dessen der Zeuge O : mit dem Motorrad gestürzt ist und das Motorrad der Klägerin beschädigt worden ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin stand der Lkw in der Annährungsphase des Zeugen C zunächst im Bereich der linken Fahrspur, wodurch bei dem Zeugen O' der Eindruck entstand, dass der Beklagte zu 1.) ihn wahrgenommen hat und er seine Fahrt auf der freien rechten Fahrspur fortsetzen kann. Erst als sich der Zeuge O bereits bis auf einen Abstand von ca. 10 m dem Lkw genähert hatte, fuhr dieser plötzlich vorwärts, über die Mittellinie hinweg quer in die rechte Fahrbahn hinein. Dies erachtet das Gericht gemäß § 138 IM ZPO als unstreitig, weil die Beklagten den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin nicht bestritten haben. Der Beklagte zu 1.) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er nicht angeben kann, wie weit der Motorradfahrer weg war, als er in dessen Fahrspur hineingefahren ist. Er hat lediglich erklärt, dass er den Motorradfahrer erstmals in einer Entfernung von geschätzten 300 m wahrgenommen hat. Damit steht jedoch nicht fest, wie nahe der Zeuge O- bereits an den Lkw des Beklagten zu 1.) herangekommen war, als dieser sein Rangiermanöver begonnen hat. Die Beweislast dafür, dass der Zeuge O die Verletzung seines Vorranges so rechtzeitig hätte erkennen können, dass er den Unfall durch eine rechtzeitige Reaktion noch hätte vermeiden können, liegt bei den Beklagten. Diese haben keine geeigneten Tatsachen dargetan, die diese Annahme rechtfertigen. Ebenso fehlt es an dem Angebot geeigneter Beweismittel. Unbeachtlich ist die Behauptung der Beklagten, der Zeuge O habe gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten erklärt, dass er den Lkw wegen der tiefstehenden Sonne nicht habe rechtzeitig erkennen können, weil selbst bei Unterstellung dieser streitigen Tatsache kein Verkehrsverstoß des Zeugen 0 festzustellen wäre, der eine Mithaftung der Klägerin zur Folge hätte.

Ein Verkehrsverstoß des Zeugen O ist nicht festzustellen. Er musste insbesondere nicht damit rechnen, dass der von ihm wahrgenommene Lkw in einem Zeitpunkt, als er sich diesem bereits bis auf 10 m genähert hatte, in seine Fahrspur hineinfahren und diese dabei zumindest teilweise blockieren würden. Unklar ist geblieben, wie weit der Lkw vom Beklagten zu 1.) auf die vom Zeugen O befahrene Fahrspur hineingefahren wurde. Dies ist für die Entscheidung jedoch unbeachtlich. Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Lkw die Fahrspur des Zeugen O - wie von der Klägerin behauptet - vollständig blockiert oder - wie von dem Beklagten vorgetragen - nur teilweise in die Fahrspur hineingeragt hat. In beiden Fällen veranlasste der Beklagte zu 1.) durch sein Fahrmanöver eine Vollbremsung des Zeugen O ' , die dazu führte, dass er mit dem Motorrad der Klägerin stürzte und dieses dabei beschädigt wurde. Dem Zeugen O kann weder eine angepasste Geschwindigkeit noch eine Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden. Jedenfalls überwiegt die vom Lkw des Beklagten zu 1.) ausgehende erhöhte Betriebsgefahr nach § 7 StVG in einem Maße, dass die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades völlig in den Hintergrund tritt. Es ist nicht festzustellen, dass der Zeuge O die Verletzung seines Vorrechts so rechtzeitig erkennen konnte und musste, dass er zur Vermeidung eines drohenden Zusammenstoßes noch rechtzeitig habe anhalten oder gefahrlos habe ausweichen können. Die Betriebsgefahr der Klägerin tritt hinter der Schwere des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1.) zurück, so dass die Beklagten der Klägerin den ihr entstandenen Schaden zu 100% ersetzen müssen. Dies führt dazu, dass die Klägerin noch eine weitere Zahlung von 2.151,01 € verlangen kann, nämlich weitere 1.815,01 € anteilig auf den zu ersetzenden Wiederbeschaffungswert und die allgemeine Unkostenpauschale und weitere 336,00 € als Nutzungsausfallsentschädigung. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes von 3.400,00 € zu. Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes ergibt sich aus dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten. Die Beklagten haben den sich daraus ergebenden Wiederbeschaffungswert von 3.400,00 € nicht bestritten. Die Klägerin muss sich von diesem Wiederbeschaffungswert keinen Restwert abziehen lassen, weil sie ihr Fahrzeug nach dem Unfall reparieren ließ und bis zum Sommer 2011 weiter genutzt hat. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Der auf Antrag der Klägerin vernommene Zeuge O hat bestätigt, dass er das Motorrad der Klägerin, bei der es sich um seine getrennt lebende Ehefrau handelt, in Eigenarbeit fachgerecht instand gesetzt und den Unfallschaden beseitigt hat und die Klägerin in der Folgezeit das Motorrad weiter genutzt hat, bis sie es im August 2011 an ihn verkauft hat. In einem solchen Fall, in dem der Geschädigte das Fahrzeug repariert hat und über einen Zeitraum von mehreren Monaten weiternutzt, kann er den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes verlangen (BGH NJW 2007 S. 588). Dies gilt auch im Fall der Klägerin, d. h. sie kann trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens von dem Beklagten die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes verlangen, ohne sich hiervon den verbliebenen Restwert abziehen lassen zu müssen. Dies rechtfertigt sich darin, dass sich der Restwert durch die erfolgte Reparatur und Weiternutzung tatsächlich nicht realisiert hat. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen O Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei dem Zeugen O um den getrennt lebenden Ehemann der Klägerin handelt und beide nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung trotz der zwischenzeitlich erfolgten Trennung ein freundschaftliches Verhältnis zu verbinden scheint, wobei diese Annahme auch dadurch verstärkt wird, dass der Zeuge selbst angegeben hat, dass die Klägerin ihn nach der Trennung noch regelmäßig mit dem verfahrensgegenständlichen Motorrad unter seiner neuen Anschrift besucht hat. Gleichwohl zweifelt das Gericht nicht am Wahrheitsgehalt seiner Aussage, dass er das Motorrad der Klägerin in dem beschriebenen Umfang eigenhändig repariert hat. Der Zeuge O ist ausgebildeter Kfz.-Techniker-Meister und verfügt über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, um die Reparatur eigenhändig ausführen zu können. Er hat anschaulich geschildert, dass er die Reparatur jeweils in seiner Freizeit, d. h. während der Werktage nach Feierabend und am Wochenende ausgeführt hat. Er hat auch die Angaben der Klägerin bestätigt, dass diese das Motorrad nach der durchgeführten Reparatur weiterhin benutzt hat. Seine Angaben sind plausibel und stimmen mit der Aussage der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung überein. Deshalb sind die Beklagten nicht berechtigt, den der Klägerin zu erstattenden Wiederbeschaffungswert um den verbliebenen Restwert zu kürzen und schulden auf den Wiederbeschaffungswert und die Unkostenpauschale noch die Zahlung eines weiteren Betrages von 1.815,01 €.

Des Weiteren schulden die Beklagten die Erstattung der für das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten der DEKRA entstandenen Kosten. Über die von der Beklagten zu 2.) außergerichtlich anteilig ersetzten Kosten hinaus stehen hiervon noch 135,53 € offen, die von den Beklagten entsprechend des Klageantrags zu Ziff. 2.) aufgrund der erfolgten Sicherungsabtretung unmittelbar an die DEKRA Automobil GmbH, Außenstelle B. S., zu zahlen sind.

Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung einer Nutzungsausfallsentschädigung zu, wobei ihr Anspruch hierbei auf die vom Sachverständigen im Gutachten ermittelte Wiederbeschaffungsdauer beschränkt ist. Folglich kann die Klägerin statt der eingeklagten 11 Tage nur eine Nutzungsausfallsentschädigung für 6 Tage verlangen. Bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von 56,00 € ergibt dies einen Anspruch auf 336,00 €. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 17.08.2011 unwidersprochen vorgetragen, dass sich der Tagesbetrag bei Motorrädern mit einer Motorisierung bis zu 72 KW (Gruppe H) auf 56,00 € beläuft. Diesen Vortrag haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten. Dass das Motorrad der Klägerin eine Leistung von 72 KW aufweist, ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten der DEKRA. Die Einlassung der Beklagten zur Höhe des Tagessatzes beschränkt sich auf die unsubstantiierte und daher unzureichende Behauptung, dass der von der Klägerin verlangte Tagessatz von 56,00 € unangemessen hoch sei. Dies reicht für ein Bestreiten nicht aus, denn dazu wäre von den Beklagten darzulegen gewesen, wie hoch der angemessene Tagessatz nach ihrem Dafürhalten sein soll. Der Anspruch auf Ersatz der Nutzungsausfallsentschädigung ist auf die Wiederbeschaffungsdauer von 6 Tagen begrenzt, denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass eine längere Wiederbeschaffungszeit erforderlich ist. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Dauer der vom Zeugen O. durchgeführten Reparatur, weil der Anspruch der Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens auf die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes beschränkt ist.

Schließlich kann die Klägerin von den Beklagten auch die Erstattung der ihr für die außergerichtliche Geltendmachung ihrer berechtigten Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, wovon noch der streitgegenständliche Betrag von 272,87 € offen steht. ...."

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Nimmt der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung für seinen unfallgeschädigten Pkw vor, ist der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, wenn er nicht höher als der Bruttowert der geschätzten Reparaturkosten ist (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2010 - 32 C 1699/10-18)

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Höhere Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt werden dem Geschädigten dann nicht zuerkannt, wenn konkret ein qualitativ gleichwertiger und leicht erreichbarer Reparaturfachbetrieb benannt ist, der deutlich günstigere Sätze anbietet (LG Potsdam, Urteil vom 23. 1. 2008 - 13 S 102/07, NJW 2008, 1392 f).

Der geschädigte Kfz-Besitzer muss sich gegenüber seiner Schadensberechnung auf der Grundlage der Stundenlohnsätze einer markengebundenen Fachwerkstatt von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht auf günstigere Reparaturmöglichleit bei einer mit Versicherern zusammenarbeitenden Werkstatt verweisen lassen (AG Nürtingen, Urteil vom 14.12.2006 - 12 C 1392/06; NJW 2007, 1143 f).

Auch bei der fiktiven Schadensabrechnung ist der Geschädigte befugt, die durchschnittlichen Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu beanspruchen (AG Köln, Urteil vom 08.03.2006 - 265 C 500/05, MittBl der Arge VerkR 3/2006).



Verbringungskosten und UPE-Zuschläge

„... Der Kläger kann im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung auf Gutachtenbasis die in der Kalkulation des Kfz-Sachverständigen ... angesetzten branchenüblichen Ersatzteilaufschläge (sogen. UPE-Aufschläge), die sich insgesamt auf den Betrag von 953,443 € belaufen, nach § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen. Nach dieser Vorschrift umfasst der ersatzfähige Schaden die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei insoweit ein objektiver, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen ist. Es ist allgemein anerkannt, dass die Festlegung eines für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages bei einer fiktiven Abrechnung auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen kann. Hierbei hat der Sachverständige eine Prognose darüber zu erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Frage, ob die sogen. UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Schadenersatzberechnung erstattungsfähig sind, umstritten ist und nach einer Ansicht der Erstattungsfähigkeit solcher Aufschläge bei fiktiver Abrechnung entgegensteht, dass sie nicht zwingend bei einer Reparaturdurchführung auch konkret anfallen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, Az.: 9 U 5/12, zitiert nach juris, Rdnr. 22 m.w.N.). Nach der wohl herrschenden Gegenmeinung können die prozentualen Aufschläge auf Ersatzteilpreise jedoch auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind, da sie in diesem Fall dem Aufwand zuzurechnen sind, der für die Behebung des Fahrzeugschadens i.S. § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist daher von einer Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2012, Az.: 1 U 108/11, zitiert nach juris, Rdnr. 13 m.w.N. und Urt. v. 16.06.2008, Az.: 1 U 2476/07, zitiert nach juris, Rdnr. 59f; OLG Hamm, aaO; OLG München, Urt. v. 28.02.2014, Az.: 10 U 3878/13, zitiert nach juris, Rdnr. 12 m.w.N.; so wohl auch OLG Frankfurt, Urt. v. 15.04.2014, Az.l: 16 U 213/13, zitiert nach juris, Rdnr. 43).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der gerichtliche Sachverständige hat im Ausgangsgutachten vom 16.05.2014 (vgl. S. 5, Bl.195 d.A.) entsprechende Feststellungen für die Vertragswerkstätten des Herstellers des streitgegenständlichen Fahrzeugs im regionalen Raum getroffen. Einwände gegen diese Feststellungen hat der Beklagte in erster Instanz nicht erhoben, so dass die Angriffe der Berufung bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen sein dürften. Ungeachtet dessen ist es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Berufungskammern des hiesigen Landgerichts darüber hinaus gerichtsbekannt, dass bei markengebundenen Kfz-Werkstätten im Großraum Frankfurt die sogen. UPE-Aufschläge auf Erstatzteilpreise tatsächlich erhoben werden und es sich insoweit um branchenübliche Zuschläge handelt, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers bei Durchführung der Reparatur aufgeschlagen werden. ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.04.2016 - 7 U 34/15)

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„... Der Kläger, der auf Gutachtenbasis abrechnet, hat ein Schadensgutachten des Sachverständigen A vom 20. Mai 2011 vorgelegt, wonach sich die Nettoreparaturkosten auf 12.501,21 € belaufen. Allerdings sind darin Kosten für Schwemmmaterial in Höhe von 100,54, € enthalten, während nach Angaben des Sachverständigen C in seiner Anhörung vor dem Landgericht allenfalls 5 bis 6,- € gerechtfertigt wären. Da allerdings die Beklagten selbst lediglich 85,- € als überhöht angesehen haben (vgl. Klageerwiderung), erfolgt nur ein Abzug in Höhe von 85,- €. Zudem sind weitere Beträge in Höhe von 594,41 € für UPE-Aufschläge und 95,- € für Verbringungskosten abzuziehen. Die Ersatzfähigkeit solcher Kosten bei einer fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis ist streitig, wie sich den von beiden Seiten vorgelegten Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte entnehmen lässt. Es kann jedoch offen bleiben, ob solche Aufschläge und Kosten bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich nicht zu ersetzen sind, da sie nicht zwingend bei einer Reparaturdurchführung konkret anfallen (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage, § 249 BGB Rn. 96 f. mit Rechtsprechungsnachweisen), oder ob prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden können, wenn und soweit sie regional üblich sind (vgl. zuletzt OLG München, Urteil vom 28.2.2014, 10 U 3878/13, zitiert nach juris). Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass nicht alle Werkstätten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten berechnen. Der Kläger hat aber keinen Beweis dafür angetreten, dass die Berechnung dieser Kosten und Aufschläge regional üblich sind, so dass sie außer Ansatz zu bleiben haben. ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2014 - 16 U 213/13)

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Fiktive Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei sind nur dann zu ersetzen, wenn die am Wohnort des Geschädigten vorhandene Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt (Bestätigung von OLG Hamm OLGR 1998, 91, 93). Gleiches gilt für UPE-Zuschläge (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 1 U 126/00, VersR 2002, 208; siehe nun BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 401/12).

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Die Verbringungskosten sind ein ersatzfähiger Schaden. Dabei ist unerheblich, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt (OLG Dresden, Urteil vom 13.06.2001 - 13 U 600/01, DAR 2001, 455; siehe nun BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 401/12).

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Zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten nach Gutachten gehören auch die fiktiven Kosten einer Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackiererei (OLG Koblenz, Urteil vom 08.09.1997 - 12 U 1355/96, NZV 1998, 465; siehe nun BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 401/12).

*** (LG)

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten typischerweise erhoben werden (Anschluss OLG Düsseldorf, 27. März 2012, I-1 U 139/11, Schaden-Praxis 2012, 329 und OLG Hamm, 30. Oktober 2012, I-9 U 5/12, NZV 2013, 247). Hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten einer Markenwerkstatt, kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen, bei der UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten nicht anfallen, soweit er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass es sich um eine Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglichen Markenwerkstatt handelt, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem die aufgezeigte Reparatur unzumutbar machen würden (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2013 - 13 S 61/13).

***

LG Köln, Urteil vom 31.05.2006 - 13 S 4/06 - Aufschläge für UPE erstattungsfähig.

*** (AG)

Ersatzfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei Schadensregulierung auf Gutachtenbasis (AG Uelzen, Urteil vom 28.02.2013 - 17 C 8008/13):

„...

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„... Bei der fiktiven Schadensberechnung auf Basis des Schadensgutachtens vom 18. 9. 2006 in Verbindung mit der Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen vom 20.10.2006 ist auch diese Position im Rahmen der Schadenschätzung gem. § 287 I ZPO zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat in der Stellungnahme vom 20.10.2006 ausgeführt, dass Nachfragen bei verschiedenen O-Autohäusern ergeben hätten, dass Ersatzteilzuschläge in Höhe von 15%-25% auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller erhoben werden. Danach ist nicht zu beanstanden, dass er einen Mittelwert von 20% zu Grunde gelegt hat.

Eine fiktive Abrechnung ist nicht ausgeschlossen. Der entgegenstehenden Auffassung ist nicht zu folgen. Schon die Änderung des § 249 II BGB durch das so genannte Schadensrechtsänderungsgesetz vom 1.8.2002 zeigt, dass eine fiktive Abrechnung anderer Schadenpositionen als der Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen sein soll. Denn der Gesetzgeber hat nur diese von der fiktiven Abrechnung ausgenommen.

Gegen die fiktive Abrechnung lässt sich auch nicht einwenden, der Geschädigte könne nur Ersatz dessen verlangen, was bei einer Reparatur auch tatsächlich anfalle. Die Annahme, der so genannte UPE-Aufschlag falle in einem auf Gewinn ausgerichteten Wirtschaftssystem nicht an, ist schlicht lebensfremd. Jeder Gewerbetreibende kalkuliert auch Gegenstände, die er von seinem Lieferanten zu Preisen, die vom Hersteller empfohlen sind, einkauft, einen Aufschlag, mit dem er seine allgemeinen Unkosten deckt und einen Gewinn erzielt. Soweit nicht auszuschließen ist, dass in Einzelfällen Ersatzteilpreise auf Basis der Herstellerempfehlungen kalkuliert werden, sind derartige Ausnahmefälle bei der Schätzung gem. § 287 I ZPO nicht zu berücksichtigen, denn das, was am Markt für die Reparatur zu zahlen ist, wird durch die Regelfälle, nicht die Ausnahmen repräsentiert.

Darin liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot, den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, besser zu stellen als denjenigen, der konkret abrechnet (AG Hagen, Urt. v. 29.09.2004 - 140 C 249/04).

Bei dieser Begründung dürfte es sich um einen klassischen Zirkelschluss handeln. Wenn das AG Hagen ausführt, der fiktiv Abrechnende könne nicht Ersatz für etwas verlangen, das nicht tatsächlich anfalle, verkennt es bereits, dass gar nicht feststeht, dass Ersatzteilzuschläge nicht anfallen. Darüber hinaus macht es auf Grund dieser fehlerhaften Prämisse, die im Widerspruch zum kapitalistischen Wirtschaftssystem steht, den Regel- zum Ausnahmefall. Wenn es dann noch meint, weil dem Geschädigten bereits eine Erleichterung beim Geltendmachen seines Schadens zuteil werde, indem er diesen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen könne, so dass er nicht auch noch UPE-Zuschläge kassieren dürfe, wird die Argumentation völlig irrational. Denn auch die Kalkulation der UPE-Zuschläge ist Bestandteil des Sachverständigengutachtens, das die Grundlage der Schadenschätzung bildet. Es ist schlicht willkürlich, einzelne Positionen der Ersatzteilpreise, die der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten kalkuliert hat, hiervon auszunehmen. Denn das Schadensgutachten in seiner Gesamtheit ist Grundlage der Schadensschätzung. ...(AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.11.2007 - 111 C 3246/06, NJW 2008, 529 f)

***

Nach einem Urteil des AG Eschweiler vom 01.06.2006 - 26 C 31/06 - sind auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten so zu ersetzen, wie sie bei einer Reparatur in einer örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Der Geschädigte habe grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparaturen einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht (http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2006_punkt4.pdf).

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind UPE-Aufschläge zu ersetzen, ohne dass es eines konkreten Nachweises bedarf, dass sie bei einer Reparatur zwangsläufig angefallen wären (AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 09.06.2005 - 648 C 88/05, ZfS 2005, 439).



Verkehrsunfallkonto

Die Kosten eines Verkehrsunfallkontos in Form von Kontoführungsgebühren und Überziehungszinsen sind eine gemäß § 249 BGB ersatzfähige Schadensposition und nicht durch das Zinseszinsverbot ausgeschlossen. Dies zumal, der Geschädigte zuvor den Schädiger auf das Erfordernis der Kreditierung hingewiesen hat (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23).



Totalschaden

Im Falle der Zerstörung oder des Verlustes des Unfallfahrzeuges richtet sich der Ersatzanspruch des Geschädigten nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache.

Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Unfall beschädigt, so wird die Beschädigung in drei Fällen so behandelt, als gehe es rechtlich um eine Zerstörung.

(1) Technischer Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur technisch nicht möglich ist oder keine Betriebssicherheit gewährleistet. Der vom Sachverständigen festgesetzte Restwert beträgt Null EUR.

(2) Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeuges unwirtschaftlich wäre. Vom Fall einer Unwirtschaftlichkeit einer solchen Reparatur wird ausgegangen, wenn die Kosten der Reparatur 130 % des Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall abzüglich des Restwertes überschreiten. Die 130 %-Grenze soll keine starre Grenze sein. Im Fall BGH NJW 2005, 1108 waren es 134 %, ohne dass der BGH auf diese Überziehung auch nur mit einem Wort eingegangen wäre. Der BGH hat ihn als 130%-Fall behandelt. In Praxis ist in solchen Fällen indes Vorsicht geboten.

Folge eines wirtschaftlichen Totalschadens ist, dass die Gesamtkosten einer Reparatur nicht mehr vom Schädiger übernommen werden müssen.

Die dem Geschädigten tatsächlich entstandenen Reparaturkosten sind zu ersetzen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen. Der Restwert bleibt hier außer Betracht. Der Restwert wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Es kommt auf den reinen Wiederbeschaffungswert und nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungskosten) an.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist ein etwaiger Minderwert bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung („Kontrollrechnung" oder "Vergleichsbetrachtung") zusammen mit den Reparaturkosten zu berücksichtigen. Beide Positionen stellen eine Einheit dar und sind dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand gegenüber zu stellen.

Siehe auch unter „Bindung an die gewählte Abrechnungsart", „Integritätszuschlag" und „Reparaturkosten".

(3) Unechter Totalschaden

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll wäre, dem Geschädigten aber die Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeuges nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn durch den Unfall ein Neufahrzeug beschädigt wird (siehe unter Abrechnung auf Neuwagenbasis).

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Leitsätze/Entscheidungen:

Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 30/11):

„... Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7).

Inzwischen hat der Senat entschieden, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13). Der Senat hat ferner entschieden, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen kann, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO) unterliegt (Senatsurteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 8).

Danach ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen in Stand setzt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 168; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 8). ..."

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Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und NJW 2004, 2086 = VersR 2004, 927; BGH, Urteil vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04, MDR 2005, 1224).

Nach dem Urteil des BGH vom 01.03.2005, kommt es auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, nicht an, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mindestens zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Der Geschädigte kann dann im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen, egal ob das Ersatzfahrzeug regel-, differenz- oder gar nicht besteuert erworben wurde. Dies also auch dann, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von Privat erwirbt. Zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de.

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Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur
- fachgerecht und
- in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat
(Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.; BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, SVR 2005, 228).

Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag i. S. des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag i. S. des § 10 UStG lediglich abstrakt auf Grund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 II Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des Urteils vom 20. 4. 2004 - VI ZR 109/03; BGH, Urteil vom 18.05.2004 - VI ZR 267/03, NJW 2004, 2086).

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - VI ZR 109/03, NJW 2004, 1943).

Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 s. 2 BGB genügt der Gechädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist der Schädiger dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98, NJW 2000, 800).

Läßt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In solchem Falle kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Auch bei so genanntem wirtschaftlichem Totalschaden eines Kfz verbleibt dem Geschädigten der Herstellungsanspruch aus § 249, wenn es ihm möglich ist, sich mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kfz (= Reparaturkosten und Wertminderung) mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 67/91, NJW 1992, 305; siehe auch BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03, ZfS 2005, 126).

Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bildet auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution. Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden Opfergrenze übersteigen. Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302).

Nach einem Totalschaden an einem Leasingfahrzeug steht dem Leasinggeber weder aufgrund eigenen Rechts noch aufgrund abgetretenen Rechts des Leasingnehmers gegen den schädigenden Dritten ein Anspruch auf Ersatz der Leasingraten zu, die ihm bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags zugestanden hätte (BGH, Entscheidung vom 23.10.1990 - VI ZR 310/89, NJW-RR 1991, 280).

Zur Berechnung der Ersatzleistung in einer Fahrzeugkaskoversicherung wegen des Totalschadens eines geleasten PKW's (BGH, Entscheidung vom 06.07.1988 - IVa ZR 241/87, NJW 1988, 2803).

Der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, ist, wenn er dieses selbst verwertet, grundsätzlich nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug auch zu zerlegen, um die unbeschädigten Teile einzeln günstiger als das Fahrzeug insgesamt veräußern zu können (BGH, Entscheidung vom 26.03.1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471).

Auch bei der (Total-) Beschädigung eines Kfz hat der Schädiger dem Geschädigten den diesem entgangenen Verkaufserlös grundsätzlich auch insoweit zu erstatten, als dieser den Verkehrswert übersteigt (BGH, Entscheidung vom 16.03.1982 - VI ZR 275/80, NJW 1982, 1748).

Wird bei Totalschaden eines Kraftfahrzeugs der Schadensberechnung der Preis für einen entsprechenden Gebrauchtwagen (Wiederbeschaffungswert) zugrunde gelegt, so ist in der Regel nicht auch noch ein "Zweithandzuschlag" zu gewähren (BGH, Urteil vom 07.03.1978 - VI ZR 237/76, NJW 1978, 1373 - 1374).

*** (OLG)

Wird ein subventioniertes Feuerwehrfahrzeug so beschädigt, dass die Subvention anteilig zurückbezahlt werden muss, so stellt der Rückzahlungsbetrag dann keine erstattungsfähige Schadensposition dar, wenn die Ersatzbeschaffung in gleicher Weise subventioniert wurde (subjektbezogene Schadensbetrachtung; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.08.2014 - 4 U 874/14).

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„... (4) Der Senat hat mit Urteil vom 20.04.2007, Az. 10 U 4632/06 entschieden, dass der Leasingnehmer kraft eigenen Rechts die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, NJW 1992, 553; OLG Hamm, NZV 2003, 334). Umsatzsteuer ist dem wie hier nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (so OLG Dresden, Beschluss vom 26.1.2004, 1 U 2167/03 - neues Recht; Eggert, VA 2005, 172, 173; Palandt/Heinrichs, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rd. 26). Das ist dann der Fall, wenn der Leasingnehmer wie hier eine Ersatzbeschaffung vornimmt, bei der (erneut) Mehrwertsteuer anfällt. Denn § 249 II 2 BGB verlangt nur, dass bei der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Deshalb kann der Geschädigte, der eine Ersatzsache (wieder) durch Leasing erwirbt, die auf die Leasingraten gezahlte Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Betrags verlangen, die beim Kauf einer Ersatzsache angefallen wäre (Senat, Urt. 14.11.2003 - 10 U 3970/03; AG Berlin-Mitte, NZV 2004, 301). Der Anspruch entsteht grundsätzlich pro rata temporis, so dass zunächst nur ein Freistellungsanspruch besteht, der sich vorliegend durch Zeitablauf in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat.

b) Die vom Leasingnehmer abgeschlossene Kaskoversicherung ist im Fall eines Totalschadens wie vorliegend eine Fremdversicherung, die den Zweck der Abdeckung des Risikos des Leasinggebers als Eigentümer verfolgt (vgl. Ziffer X.4. S. 4 der maßgeblichen Leasingbedingungen); das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers erschöpft sich in diesem Fall darin, dass er die Gefahr für Zerstörung oder Verlust des Leasingfahrzeugs trägt. Bei der Bemessung der Entschädigung sowie bzgl. der Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Schadensberechnung im Verhältnis zur Kaskoversicherung ist auf den Leasinggeber abzustellen, dieser ist vorsteuerabzugsberechtigt (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1149; VersR 1989, 950; 1993, 1223; OLG Hamm NZV 2012, 551; Senat, Urteil v. 29.04.1988, Az. 10 U 6699/87 [Juris]). Das Risiko einer beim Leasingnehmer verbleibenden Finanzierungslücke, die dadurch entsteht, dass der an die Leasinggeberin zu zahlende Restbetrag höher ist als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, kann durch Abschluss einer GAP-Deckung versichert werden. ..." (OLG München, Urteil vom 26.04.2013 - 10 U 3879/12)

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Wählt der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte nach einem Kfz-Unfall den Weg der Ersatzbeschaffung eines billigeren Fahrzeuges, kann er den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand für den Unfallwagen zuzüglich tatsächlich gezahlter Umsatzsteuer für den Ersatzwagen beanspruchen. Der Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand bildet die Obergrenze der zu beanspruchenden Entschädigung (OLG Schleswig, Urteil vom 09.01.2013 - 7 U 109/12).

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Auch beim wirtschaftlichen Totalschaden eines Behördenfahrzeuges ist die im Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn eine konkrete Ersatzbeschaffung erfolgt; eine Ausnahmeregelung für Behördenfahrzeuge ist mit § 249 II S. 2 BGB nicht vereinbar (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04, SVR 2005, 346).

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Zwar nimmt die Rechtsprechung bei Beschädigung von Pkw bei Verkehrsunfällen regelmäßig an, dass beim Vorliegen eines besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten der Schädiger lediglich zur Zahlung eines höheren Betrages als des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet ist, wenn die Reparaturkosten nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Diese Grundsätze sind aber anzuwenden, wenn die Sachbeschädigung nicht anlässlich eines Verkehrsunfalls, sondern durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erfolgt ist (OLG Celle, Urteil vom 08.07.2004 - 11 U 46/04, NJW-RR 2004, 1681).

Der dem geschädigten Fahrzeugeigentümer zu ersetzende Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs ist nur um die Differenzbesteuerung gem. § 25 a UStG in Höhe von 3,2% zu kürzen (OLG Köln, Urteil vom 08.01.2004 - 14 U 18/03, NJW-RR 2004, 597).

Übersteigt der Reparaturkostenaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, ist der Ersatzanspruch des Geschädigten im Falle der Ersatzbeschaffung auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Bezugsgrößen für den erforderlichen Kostenvergleich sind die Bruttowerte (OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2003 - 6 U 84/03, r + s 2003, 479).

Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall repariert bzw. reparieren lässt, um es anschließend zu verkaufen oder zu verschenken und auf diese Weise aus seinem Güterbestand auszugliedern, zeigt nicht das Interesse, um dessen Schutz es im Rahmen der 130 %-Rechtsprechung geht. Es kommt nur darauf an, ob der Geschädigte den Weiternutzungswillen gehabt hatte, als er sich zur Reparatur entschloss. Für die Tatsache, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt hat, als er sich zur Reparatur entschloss, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2003 - 1 U 140/02, VersR 2004, 1620).

Dem Leasingnehmer steht bei fremdverschuldetem Totalschaden des Leasingfahrzeugs als Nutzungsschadensersatz ein Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands einschließlich Umsatzsteuer zu (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2002 - 6 U 98/02, NJW-RR 2003, 774).

Für die Bestimmung der sog. 130 %-Grenze bei Instandsetzung eines rechnerisch total beschädigten Fahrzeugs kommt es allein auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2002 - 15 U 123/01, DAR 2003, 68).

*** (AG)

„... Die Klägerin kann den von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.500,00 € abzüglich des Restwertes netto von 84,03 € verlangen, somit 2.415,97 €. Der Sachverständige hat ausdrücklich ausgeführt, dass dieser Wiederbeschaffungswert steuerneutral sei und dass dieser Wert keine Umsatzsteuer enthalte, da ein dem Fahrzeug der Klägerin entsprechendes Fahrzeug beim seriösen, gewerbsmäßig betriebenen Gebrauchtwagenhandel nicht mehr angeboten werde. Diese Ausführungen können der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu Grunde gelegt werden, zumal die Beklagte die Feststellungen nicht substantiiert angegriffen hat. Daher ist auch das von den Beklagten angebotene Sachverständigengutachten, bei welchem nicht klar ist, auf welches Beweisthema es sich beziehen soll, nicht einzuholen. Vielmehr geht es um eine reine Rechtsfrage, wie die Beklagte im übrigen selbst zutreffend erkannt hat, auch wenn sie diese Rechtsfrage falsch beantwortet hat. Wenn der Sachverständige ausdrücklich ausführt, dass in dem Wiederbeschaffungswert keine Umsatzsteuer enthalten ist, kann nicht gleichwohl ein Umsatzsteueranteil an diesem Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Zwar würde es dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot widersprechen, wenn man dem vorsteuerberechtigten Unfallgeschädigten Mehrwertsteuer auf den Schadensersatzbetrag zusprechen würde, weil er dann die Mehrwertsteuer zweimal erhielte, nämlich einmal vom Finanzamt und einmal vom Schädiger (BGH, Urteil vom 22. Mai 1989, Az. X ZR 25/88, zitiert nach juris). Daher ist beispielsweise die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten des vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten nicht zu ersetzen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1972, Az. VI ZR 49/71, zitiert nach juris). Vorliegend ist diese Rechtsprechung allerdings aus dem einfachen Grunde nicht einschlägig, dass der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert gerade keine Mehrwertsteuer enthält. Die Differenz zwischen den geschuldeten 2.415,97 € und den gezahlten 2.016,81 € (angeblicher Wiederbeschaffungswert von 2.100,84 € abzüglich Restwert von 84,03 €), somit 399,16 €, kann die Klägerin von den Beklagten noch verlangen.

Zudem haben die Beklagten an die Klägerin eine restliche Kostenpauschale von weiteren 5,00 € zu bezahlen. Das Gericht spricht die allgemein übliche Kostenpauschale stets in Höhe von 25,00 € zu, und es ist schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfener kein Grund zu erkennen, hiervon nach oben (wie es die Klägerin will) oder nach unten (wie es die Beklagten wollen) abzuweichen. ..." (AG Halle (Saale), Urteil vom 10.01.2013 - 93 C 3231/12)

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Nimmt der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung für seinen unfallgeschädigten Pkw vor, ist der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, wenn er nicht höher als der Bruttowert der geschätzten Reparaturkosten ist (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2010 - 32 C 1699/10-18)



Integritätszuschlag

Der Integritätszuschlag erfolgt grundsätzlich nur, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.

Kann der Geschädigte die Voraussetzungen für die Gewährung des Integritätszuschlags nicht nachweisen, ist sein Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Trotz einer Teilreparatur und Weiterbenutzung seines Fahrzeugs muss er sich also mit der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zufrieden geben. Es kommt also zum Restwertabzug auch ohne Veräußerung (str.).

Siehe auch unter „Reparaturkosten" und „Totalschaden".

Leitsätze/Entscheidungen

Der dem Geschädigten bei der Reparatur seines Kraftfahrzeugs zuzubilligende "Integritätszuschlag" von 30 % gilt grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge (Ergänzung zu BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 19 und BGHZ 115, 375 = NJW 1992, 305 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 20; BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98, MDR 1999, 293):

„... a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren läßt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen (BGHZ 115, 364, 371 ff. ; 115, 375, 380 [BGH 15.10.1991 - VI ZR 67/91] ; Senats urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 f. ). An dieser Rechtsprechung, die im Grundsatz auch von der Revision nicht in Frage gestellt wird, hält der Senat fest.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die vorgenannte Rechtsprechung auf den Streitfall keine Anwendung finden könne, da es bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen, wie hier dem Taxi der Klägerin, an einem den ‚Integritätszuschlag' von 30% rechtfertigenden Erhaltungsinteresse des Geschädigten fehle.

aa) Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß es sich in den den obigen Urteilen des Senats zugrundeliegenden Fällen jeweils um Fahrzeuge gehandelt habe, die einer privaten Nutzung gedient hätten. Auf diesen Umstand hat der Senat bei seinen Entscheidungen jedoch nicht abgestellt; dies würde auch zu kaum sachgerecht lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten bei teilweise privat und teilweise geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen führen.

bb) Der Rechtsprechung des Senats liegt die Erwägung zugrunde, daß es sich zwar sowohl bei der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs als auch bei einer statt dessen vorgenommenen Ersatzbeschaffung um Formen der Naturalrestitution handelt, daß aber die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung (BGHZ 115, 364, 371; Senats urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; OLG Hamm NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; siehe auch Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. , Kap. 4 Rdn. 13; Lipp, NZV 1996, 7, 8 f. ; Medicus, JuS 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11, 14).

cc) Das Interesse eines Geschädigten an dem Erhalt seines Vermögens in dessen konkreter Zusammensetzung durch Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf privat genutzte Kraftfahrzeuge beschränkt; ihm kommt grundsätzlich auch bei gewerblich eingesetzten Fahrzeugen Bedeutung zu.

(a) Daß dem Wunsch eines Geschädigten auf Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ein hoher Stellenwert beigemessen wird, hat, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, seinen tragenden Grund nicht in immateriellen Erwägungen (so aber Lipp, NJW 1990, 104, 105) und in der Anerkennung einer ‚eigentlich unsinnigen emotionalen Bindung des Geschädigten an einen technischen Gegenstand' (so Freundorfer, VersR 1992, 1332, 1333) [BGH 17.03.1992 - VI ZR 226/91] . Ein derartiges Affektionsinteresse könnte auch bei dem Eigentümer eines privat genutzten Kraftfahrzeugs schadensrechtlich keine Anerkennung finden. Der dem Geschädigten zugebilligten ‚Integritätsspitze' von 30% liegen vielmehr durchaus wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. So weiß der Eigentümer eines privaten Fahrzeugs, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten sind und auf welche Weise sie behoben wurden. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Daß ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich nicht zuletzt auch darin, daß bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus ‚erster Hand' regelmäßig ein höherer Preis zu zahlen ist.

(b) Das hierauf beruhende, schadensrechtlich besonders zu gewichtende Interesse des Geschädigten an einer Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs besteht grundsätzlich auch bei einem gewerblich eingesetzten Kraftfahrzeug. Ein solches Fahrzeug wird zumeist von einem überschaubaren Kreis ausgewählter Fahrer benutzt, auf deren Sorgfalt der Geschäftsherr vertrauen darf. So macht auch hier die Revision geltend, der Taxibetrieb der Klägerin verfüge über 15 Taxen, die von 30 Mitarbeitern gefahren würden. Bei einem derart oder in ähnlicher Weise genutzten Kraftfahrzeug hat zudem der Unternehmer nicht selten besondere Anweisungen zur regelmäßigen Pflege und Wartung des Fahrzeugs erteilt und auf diese Weise auch selbst für einen guten Erhaltungszustand gesorgt. Deshalb kann grundsätzlich auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug dem Integritätsinteresse des Eigentümers, das ja das Nutzungs- und Funktionsinteresse einschließt (so zutreffend Lipp, NZV 1996, 7), ein hoher Stellenwert nicht abgesprochen werden. Auch bei einem solchen Eigentümer ist daher die ‚Opfergrenze' für eine Aufgabe des Fahrzeugs in der Regel erst dann erreicht, wenn die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten (so auch OLG Düsseldorf, SP 1997, 194, 195; OLG Hamm MDR 1998, 1223, 1224 f. ; LG Coburg, NJWE-VHR 1997, 130, 131; a. A. OLG Düsseldorf SP 1992, 271; Rischar, SP 1997, 288). (c) Ob für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge solcher Unternehmer, die keinen Einfluß auf die jeweiligen Fahrer und deren Fahrweise haben, wie es etwa im Mietwagengeschäft der Fall ist, eine Ausnahme zu machen ist, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

c) Daß das Berufungsgericht bei dem von ihm angestellten Kostenvergleich den von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne Abzug des zwischen den Parteien in der Höhe streitigen Restwerts gegenübergestellt hat, wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 115, 364, 371 ff. ; Senatsurteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO). ..."

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Dem Geschädigten steht ausnahmsweise der Integritätszuschlag auf Gutachtenbasis schon vor Durchführung der Reparatur zu, wenn die Reparatur wegen fehlender Eigenmittel zurückgestellt wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2004 - 6 U 155/03; DAR 2004, 226).

Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall repariert bzw. reparieren lässt, um es anschließend zu verkaufen oder zu verschenken und auf diese Weise aus seinem Güterbestand auszugliedern, zeigt nicht das Interesse, um dessen Schutz es im Rahmen der 130 %-Rechtsprechung geht. Es kommt nur darauf an, ob der Geschädigte den Weiternutzungswillen gehabt hatte, als er sich zur Reparatur entschloss. Für die Tatsache, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt hat, als er sich zur Reparatur entschloss, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2003 - 1 U 140/02, VersR 2004, 1620).

Repariert der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht in allen wesentlichen Punkten fachgerecht, steht ihm der sogenannte Integritätszuschlag nicht zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2002 - 3 U 172/02, VersR 2003, 1321).

Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur mit Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische oder optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen (ergänzend zu Senat, NZV 1997, 355 = r + s 1997, 286). Darf der Geschädigte verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130 % des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrags nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten deutlich über der 130 %-Grenze liegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001 - 1 U 9/00, VersR 2002, 629).

Auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kann grundsätzlich unter Berücksichtigung eines Integritätszuschlags der vollständige Ersatz unfallbedingter Reperaturkosten verlangt werden, sofern diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen (Anschluss an BGH DAR 1999, 165). Der Integritätszuschlag ist auch dann geschuldet, wenn die Reparatur nach gutachterlicher Schätzung mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes kosten würde, die Reparatur tatsächlich aber vollständig und fachgerecht mit einem Kostenaufwand von weniger als 130 % durchgeführt worden ist (OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2001 - 6 U 2824/00, MDR 2001, 1290).

Restwert

Bei einem Totalsschaden wird der kalkulierte Restwert vom Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht.

Ist der Geschädigte mit dem vom Sachverständigen festgesetzten Restwert nicht einverstanden, so kann er einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Andererseits darf der Geschädigte auf das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zum Restwert vertrauen.

Der Geschädigte muss sich nicht auf durch besondere Bemühungen erzielbare Restwerte verweisen lassen. Er kann bei der Berechnung der einzelnen Schadenspositionen den von ihm durch den Verkauf erzielten tatsächlichen Restwert einbeziehen. Trägt der Versicherer vor, dass ein höherer Restwert zu erzielen gewesen wäre, so hat er diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast. Die Höhe des Restwertes richtet sich nach dem allgemeinen regionalen Markt des Geschädigten.

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des Fahrzeuges zu unterrichten.

„Der Geschädigte muss nicht mühsam nach Aufkäufern mit besonders hohen Preisen suchen. Vielmehr darf er den Schrottwagen bei seiner Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler in Zahlung geben zu dem Preis, der im Gutachten steht (BGH, Az. VI ZR 132/04)." (Test Heft 9/2009, 15)

Leitsätze/Entscheidungen:

Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. November 2012, VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn. 24; vom 14. Juli 2004, VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823; Aufgabe des Senatsurteils vom 22. Januar 1986, VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 ff.; BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12).

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Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt (BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 232/09):

„... Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klageforderung durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erloschen ist. Die Beklagte hat an den Kläger im Rahmen ihrer Schadensregulierung 5.500 € zuviel geleistet. In dieser Höhe steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Das Berufungsgericht hat der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 10.700 € und nicht von lediglich 5.200 € zugrunde gelegt.

1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; 181, 242, 245; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - VersR 2010, 130, 131).

2. Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass der zu ersetzende Schaden dann, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 2005, 1257, 1258 und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.). Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Restwert des Unfallfahrzeugs an dem Preis bemessen, den der Kläger bei der Veräußerung seines Fahrzeugs erzielt hat.

aa) Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - a-aO, S. 769 f.; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 382; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f.; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - aaO und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.).

bb) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte, was zur Beweislast des Schädigers steht, für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Hö-he des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu einem Preis von 10.700 € sei für den Kläger nicht mit besonderen Anstrengungen verbunden gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich nicht gegen die tatrichterliche Würdigung, wonach das Veräußerungsgeschäft unter den festgestellten Umständen weder für den Kläger noch für seine Kaskoversicherung, die ihm das Kaufangebot der Fa. F. übermittelt hat, einen nennenswerten Aufwand verursacht hat. Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger besondere - einer vollständigen Anrechnung des erzielten Verkaufserlöses auf den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs entgegenstehende - Anstrengungen auch nicht dadurch entfaltet, dass er eine Fahrzeugversicherung unterhalten und dafür Beiträge geleistet hat. Denn diese Aufwendungen sind weder durch die Veräußerung des Unfallfahrzeugs verursacht worden noch überhaupt im Zusammenhang mit ihr entstanden. Die Entscheidung des Klägers, eine Fahrzeugversicherung abzuschließen und die Versicherungsbeiträge zu zahlen, war in jeder Hinsicht unabhängig von der späteren Verwertung des Unfallfahrzeugs. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, der die Annahme begründen könnte, der Kläger habe die Versicherung zu dem Zweck abgeschlossen, dass ihm im Schadensfall eine günstige Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt werde. Dies wäre auch lebensfremd. Gegenstand der Fahrzeugversicherung ist das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs (vgl. BGHZ 30, 40, 42; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rn. 2). Ihr Sinn besteht darin, Ersatz des unmittelbar am Fahrzeug entstandenen Schadens auch dann erlangen zu können, wenn ein Dritter nicht haftbar gemacht werden kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt der Versicherer, wenn er dem Versicherungsnehmer eine günstige Verwertungsmöglichkeit aufzeigt, auch ausschließlich im eigenen Interesse, seine Leistungsverpflichtung gering zu halten.

Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den vom Kläger erzielten Verkaufserlös in Höhe von 10.700 € in vollem Umfang auf den Wiederbeschaffungswert angerechnet hat. ..."

***

Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09):

„... 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Geschädigte, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 2005, 1257, 1258 f.). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, S. 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 381 f.). Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss (Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO und vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO S. 770). Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit indessen im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f. und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - VersR 2010, 130, 131). Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Geschädigte insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Will der Geschädigte das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot grundsätzlich nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Geschädigten die vom Schädiger gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO S. 770; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO und vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414).

3. Auf die unter Ziffer 2 dargestellten Fragen kommt es im Streitfall indes nicht an. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs für 800 € seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt hat.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145, 1146). Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - aaO).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem vom Sachverständigen geschätzten Wert gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte dem Kläger vor der Veräußerung des Fahrzeugs eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war. Danach hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2008 ein bis 29. April 2008 bindendes Restwertangebot unterbreitet, das eine Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung von 1.730 € garantierte und das der Kläger lediglich telefonisch hätte annehmen müssen. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, der ein anerkennenswertes Interesse des Klägers daran begründen könnte, das Unfallfahrzeug nicht an den von der Beklagten benannten Interessenten, sondern zu einem wesentlich geringeren Preis an den von ihm ausgewählten Käufer zu veräußern. ..."

***

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 zu BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb; ZPO § 287):

„... Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11. Juli 2007 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte für dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 €, Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 7.912,87 € sowie einen Restwert von 1.000 €, zu dem es im Gutachten vom 17. Juli 2007 heißt: "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten". Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzt es weiter. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2007 auf ein Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Frankfurt in Höhe von 4.210 € und zahlte dem Kläger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 €..

Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 4.026 € (5.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 1.000 € Restwert zuzüglich 26 € Auslagenpauschale) abzüglich gezahlter 790 € eingeklagt sowie Nutzungsausfall in Höhe von 686 € (14 Tage á 49 €) und vorprozessuale Anwaltskosten auf der Basis einer 1,8 Gebühr in Höhe von 747,80 €.

Das Amtsgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung von (4.026 € abzüglich 790 € =) 3.236 € als Schadensersatz wegen des Fahrzeugschadens (einschließlich Auslagenpauschale) sowie von 546,68 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte, soweit sie zur Zahlung eines über 1.736 € Schadensersatz (unter Zugrundelegung eines Restwerts von 2.500 €) und 116,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist und der Kläger, soweit das Amtsgericht seine Klage auf Nutzungsausfall in Höhe von 686 € nebst Zinsen abgewiesen hat.

Das Landgericht hat den Restwert auf 2.000 € geschätzt und das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 2.757 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 116,18 € zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob sich der Restwert im Totalschadensfall bei einer Weiternutzung des Fahrzeuges ausnahmslos auf der Grundlage eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens bestimme, oder ob er jedenfalls dann, wenn seine Höhe vom Schädiger angezweifelt und nachvollziehbar dargelegt werde, im Wege richterlicher Schätzung, ggf. nach sachverständiger Beratung bestimmt werden könne. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht. ...

I. Das Berufungsgericht meint, jedenfalls dann, wenn von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden könne, auf welcher Grundlage der vom Kläger beauftragte Sachverständige den Restwert bestimmt habe, könne dieser nicht allein maßgeblich für die Schadensberechnung sein. In diesem Fall könne und müsse das Gericht ggf. unter sachverständiger Beratung nach § 287 ZPO die Höhe des Restwertes schätzen. Bei der Bestimmung des Restwertes müsse sich der Kläger zwar nicht auf das Angebot des in Frankfurt ansässigen spezialisierten Restwertaufkäufers in Höhe von 4.210 € verweisen lassen, weil dieses außerhalb des dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Marktes abgegeben worden sei und die Beklagte den Kläger, der Herr des Restitutionsverfahrens sei, durch die Unterbreitung eines solchen Angebotes nicht zum Verkauf des Fahrzeugs zwingen könne. Die Beklagte habe jedoch den Nachweis erbracht, dass auf dem relevanten regionalen Markt ein höherer Restwert als der vom Kläger veranschlagte Betrag von 1.000 € zu realisieren gewesen sei. Der vom Amtsgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe Angebote von Autohäusern im regionalen Bereich eingeholt, die sich im Bereich zwischen 1.000 €, 2.500 € und 2.560 € bewegt hätten. Dabei sei dem Kläger jedenfalls eine nahe liegende telefonische Anfrage bei der Mercedes-Benz Niederlassung in der Stadt S. zumutbar gewesen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Angebot von 2.500 € geführt hätte. Mit Blick auf die deutlichen Preisunterschiede bei örtlichen Markenfachhändlern sei der Restwert deshalb auf 2.000 € zu schätzen.

II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der Geschädigte, der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer (Teil-)Reparatur - weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss. Diesen Wert hat es im Rahmen der vom Gerichtssachverständigen ermittelten drei Angebote auf einen Zwischenwert von 2.000 € geschätzt.

2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093). Dies ist hier - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der Fall.

a) Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - aaO). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

b) Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten nicht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, weil eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.

Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414). Die Bemerkungen "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten" lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 415).

3. Da das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht genügt, war das Berufungsgericht von Rechts wegen nicht gehindert, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert nach § 287 ZPO auf 2.000 € zu schätzen. ..."

***

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08 zu BGB §§ 280 I, 328, 249):

„... Die Kl., ein Kfz-Haftpflichtversicherer, verlangt Ersatz eines Teils der Unfallkosten, die sie auf der Grundlage einer Schadensschätzung durch die Bekl. erstattet hat. Am 9. 8. 2003 kam es zu einem Unfall zwischen dem Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers der Kl. und einem Pkw Audi A 4 Kombi 1.9 TDI. Der Versicherungsnehmer der Kl. haftet zu 75% für den Unfallschaden am gegnerischen Fahrzeug. Die Halterin des geleasten Audi A 4 beauftragte am selben Tag die Bekl. mit der Schadensbegutachtung. Das am 14. 8. 2003 erstellte Gutachten wies auf der Grundlage zweier Angebote von ortsansässigen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Autohändlers einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs von 3500 Euro inklusive Mehrwertsteuer aus. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug durch die Geschädigte verkauft. Die Möglichkeit eines Verkaufs zu einem höheren Preis eröffnete die Kl. der Geschädigten bis zum Verkauf nicht. Am 26. 4. 2004 beauftragte sie einen Gutachter, der den Restwert auf mindestens 9000 Euro schätzte. Die Kl. verlangt von den Bekl. unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote der Geschädigten von 25% den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten und dem nach ihrer Auffassung erzielbaren Restwert zuzüglich der Kosten für das von ihr eingeholte Gutachten.

Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgte die Kl. ihren Anspruch weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg. ...

I. Das BerGer. ist der Auffassung, dass die Kl. als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in den Schutzbereich des Vertrags zwischen den Bekl. und der Geschädigten einbezogen sei. Die Kl. habe jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Bekl. bei der Ermittlung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hätte. Ein Sachverständiger habe bei der Ermittlung des Restwerts eines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten in die Bewertung einzubeziehen, die vom Fahrzeugeigentümer in zumutbarer Weise wahrgenommen werden könnten. Es bestehe für den Unfallgeschädigten keine Verpflichtung, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Solche Angebote seien deshalb auch vom Gutachter im Rahmen der Schadensschätzung nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Restwerts auf dem so genannten regionalen Markt genüge die Einholung von drei Angeboten, wie sie von den Bekl. dem Gutachten zu Grunde gelegt worden seien. Das Gutachten des in erster Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen beruhe auf Angeboten des online-Handels. Es sei deshalb nicht zu Lasten der Bekl. verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den Bekl. hätte auffallen müssen, dass die drei von ihnen eingeholten Angebote angesichts des Schadenszustands des Pkw erheblich zu gering seien. Auch der gerichtliche Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem AG ausgeführt, dass die Kalkulationen möglicher Interessenten sehr breit auseinander gingen.

II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung des BerGer., dass die Kl. in den Schutzbereich des zwischen den Bekl. und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Bekl. vertragliche Pflichten verletzt haben, die auch zu Gunsten der Kl. bestehen. Dies entspricht auch allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 138, 257 [260ff.] = NJW 1998, 1948; BGH, NJW 2001, 512 = VersR 2001, 468, und NJW-RR 2002, 1528 [unter I 3b]; OLG Köln, NJW-RR 2005, 26 = VersR 2004, 1145; OLG München, r + s 1990, 273 [274]; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 328 Rdnr. 34; Steffen, DAR 1997, 297 [298]; Huber, DAR 2002, 385 [393]).

b) Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung mangelhaft sei, weil die Bekl. sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaffungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zugänglichen Marktes gestützt und nicht die Angebote des so genannten „Internetmarkts" berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Bekl. hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war.

aa) Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen. Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet.

bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Beschädigung eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte gem. § 249 II 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ 66, 239 [245, 248f.] = NJW 1976, 1396; BGHZ 143, 189 [193ff.] = NJW 2000, 800; BGHZ 163, 362 [365ff.] = NJW 2005, 3134; BGHZ 171, 287 [290ff.] = NJW 2007, 1674; BGH, NJW 1992, 903 = VersR 1992, 457; NJW 1993, 1849 = VersR 1993, 769; NJW 2007, 2918 = VersR 2007, 1243). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 II 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.

cc) Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermitteln, verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln (OLG Köln, NJW-RR 2005, 26 = VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 706; OLG Celle, SP 2006, 434). Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen „allgemeinen" regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239 [246] = NJW 1976, 1396; BGHZ 143, 189 [194f.] = NJW 2000, 800; BGHZ 163, 362 [367] = NJW 2005, 3134; BGHZ 171, 287 [291, 292] = NJW 2007, 1674).

dd) Das Argument der Revision, dass die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landeten, auch wenn das Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt angekauft worden sei, mithin ein weiterer Erlös mit dem Unfallwagen erzielt werde, der dem Geschädigten nicht zugute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn dem so wäre, kann der interessengerechte Ausgleich nicht zu Lasten des Geschädigten herbeigeführt werden. Der Versicherer des Schädigers könnte sonst mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Ein vollständiger Schadensausgleich wäre nicht gewährleistet.

ee) Hat der Geschädigte tatsächlich verkauft, steht außerdem mit dem Verkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher Höhe der Schaden durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 180 [185, 187] = NJW 2005, 2541; BGHZ 163, 362 [367] = NJW 2005, 3134; NJW 2005, 357 = VersR 2005, 381 [382]). In diesem Fall obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat (§ 254 II BGB).

Im Streitfall hat die Kl. der Geschädigten vor der Veräußerung des Fahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne Weiteres wahrzunehmen gewesen wäre. Die Bekl. durften deshalb bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des BerGer., dass keine Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Differenzen zu den meisten der acht Monate später eingeholten Angebote der Kl. keine konkreten Umstände, die den Bekl. hätten Anlass geben müssen, die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich hoch waren, musste die Bekl. noch nicht eine unredliche Preisabsprache vermuten lassen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass ein Angebot in gleicher Höhe auch gegenüber der Kl. abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf die Bekl. dabei so wenig wie die Geschädigte (st. Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 171, 287 [290f.] = NJW 2007, 1674; NJW 1993, 1849).

ff) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Bekl. zur Berücksichtigung höherer Angebote im Internetmarkt annehmen will, weil die Geschädigte ein Mitverschulden von 25% trifft, spricht entscheidend dagegen, dass die Frage der Mithaftung des Geschädigten für die Höhe des durch den Unfall entstandenen Schadens als Grundlage des Erstattungsanspruchs nicht relevant ist. Sie hat deshalb regelmäßig bei der Schadensschätzung außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der Gutachtensauftrag auf die Ermittlung der für den Geschädigten wirtschaftlich bestmöglichen Schadensabrechnung gerichtet wäre, kann schon deshalb offenbleiben, weil im Streitfall von keiner Partei hierzu etwas vorgetragen worden ist.

c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Vortrag der Kl. dazu fehlt, dass die Geschädigte das Unfallfahrzeug über das Internet zu dem von ihr behaupteten Preis und nicht am regionalen Markt - wie geschehen - veräußert hätte. Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Geschädigte dies getan hätte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war (vgl. Senat, NJW 2005, 357 = VersR 2005, 381 m.w. Nachw.), ist nicht gegeben. Insoweit trifft aber die Kl. die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 123, 311 = NJW 1993, 3259 m.w. Nachw.). ..."

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Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06):

„... Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger muss sich bei der Berechnung des von den Beklagten zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert von 2.000 € anrechnen lassen.

1. Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges übersteigen, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensabrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen kann.

a) Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.

b) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663, 665) vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte. Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - Umdr. S. 7, Rn. 10). ..."

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Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.):

„... Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. März 2005, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des Restwerts des Fahrzeugs des Klägers.

Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten hat das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 € brutto und einen Restwert von 500 € brutto. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverständige in Höhe von 2.511,62 € brutto. Der Kläger benutzt sein fahrtüchtiges und verkehrssicheres Fahrzeug unrepariert weiter. Mit Schreiben vom 14. April 2005 legte die Beklagte zu 2 dem Kläger zwei Restwertangebote vor. Eines der Angebote belief sich auf 550 € brutto, das andere auf 1.300 € brutto. Das zuletzt genannte Angebot stammte von einer Firma aus Norddeutschland, die anbot, das Fahrzeug beim Kläger gegen Barzahlung und kostenfrei abzuholen. Die Beklagte zu 2 legte der Schadensabrechnung das Restwertangebot von 1.300 € zugrunde und erstattete an den Kläger 500 €. Der Kläger errechnet einen Mittelwert von 400 € aus den dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Restwertangeboten von 300 € und 500 €. Er verlangt mit der Klage weitere 900 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die zuletzt genannte Forderung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 25. November 2005 unstreitig gestellt. ...

I. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Vorrang vor dem Integritätsinteresse des Geschädigten und seiner Ersetzungsbefugnis habe, wenn sowohl die tatsächlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert als auch der tatsächlich erzielbare Restwert den vom Sachverständigen ermittelten Restwert um mehr als 30% übersteigen. Unter solchen Umständen würde ein ökonomisch denkender Geschädigter nicht zögern, durch Verkauf seines Unfallfahrzeugs den höheren Restwert zu erzielen. Daher müsse sich der Geschädigte so behandeln lassen, als hätte er dies getan, auch wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, sondern (unrepariert) weiter benutze.

II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger muss sich bei der Schadensabrechnung auf Gutachtensbasis nicht den Restwert von 1.300 € anrechnen lassen, obwohl der Sachverständige das verunfallte Fahrzeug nur mit 500 € bewertet hat.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn - wie hier - die Reparaturkosten des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen, nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen kann. Hingegen hat der Schädiger entgegen der Auffassung der Revision nicht die für eine Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Mittel zu erstatten. Bei Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten, besteht wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots kein schützenswertes Interesse an der Wiederherstellung des Fahrzeugs. Auch die Ersatzbeschaffung ist Naturalrestitution, deren Ziel sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache beschränkt; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378; 154, 395, 397; 162, 161, 164 m.w.N.). Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht ebenfalls unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, 193; 163, 362, 365). Will der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug weiter nutzen, muss er sich den Restwert seines Fahrzeuges anrechnen lassen, auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integritätsinteresse hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann. Nach sachgerechten Kriterien ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeuges durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Dadurch wird verhindert, dass sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 163, 180, 184; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und BGHZ 163, 362 jeweils aaO).

2. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar, dass der Kläger sich bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Schadensschätzung einen über das Internet ermittelten Restwert in Höhe von 1.300 € anrechnen lassen müsse, obwohl der Sachverständige den Restwert des Unfallfahrzeugs lediglich mit 500 € bewertet hat und Gesichtspunkte, die auf eine fehlerhafte Begutachtung durch den Sachverständigen hinweisen könnten, von den Beklagten nicht vorgetragen werden und auch nicht ersichtlich sind.

a) Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen und durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden. Dies wäre jedoch der Fall, müsste er sich einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen Zeitraum auf einem Sondermarkt zu erzielen ist.

b) Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zugrunde legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet würde. Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufpreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367). Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen das Fahrzeug durch den Geschädigten tatsächlich verkauft wird. Der erzielte Restwert steht dann bei der Schadensabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; 163, 180, 185, 187; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

3. Im Streitfall genügte der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast, indem er der Schadensabrechnung den Restwert, den der Sachverständige ermittelt hatte, zugrunde legte. Soweit die Beklagten geltend machen, er hätte einen höheren Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den von ihnen benannten Restwertaufkäufer verkauft hätte, war dazu der Kläger nicht verpflichtet. Da die Beklagten die Schätzung des Sachverständigen für den regionalen Markt des Klägers nicht in Zweifel gezogen haben, ist der Schadensabrechnung der geschätzte Restwert von 500 € zugrunde zu legen. Hingegen besteht keine Veranlassung für die Bildung eines Mittelwerts aus Restwertangeboten im Gutachten zwischen 300 € und 500 €. Dass für das Fahrzeug 500 € erzielt werden könnten, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens, auf das sich der Kläger stützt, erwiesen. Da ein Verkauf tatsächlich nicht getätigt worden ist, stellt sich die Frage eines geringeren erzielten Kaufpreises nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 368). ..." (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06)

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„... 1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klägerin im Rahmen der Schadensberechnung lediglich den tatsächlich erzielten Restwert für das unfallbeschädigte Fahrzeug schadensmindernd angerechnet hat.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448).

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der ‚subjektbezogenen Schadensbetrachtung' im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugschaden - wie hier - im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird. Die Einstellung des konkret erzielten Restwertbetrages in die Schadensabrechnung stellt dann keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung (dazu unten 2.), sondern die Behauptung des Klägers zur Höhe des erzielbaren Restwertes dar und kann dann als Grundlage für die gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung dienen. Auch in diesem Rahmen sind der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Bei allen durch Schadensschätzung nicht zu behebenden Zweifeln muss der Tatrichter den Vortrag der Parteien ggf. durch Beweiserhebung nachgehen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles begegnet es aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht sich in Ausübung des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens bei der Schätzung des konkreten Schadens an dem konkret erzielten Verkaufspreis orientiert hat, der geringfügig unter dem vom Sachverständigen geschätzten lag. Darüber hinaus zeigt die Revision keinen Sachvortrag der im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs und beweisbelasteten Beklagten auf, wo der Kläger den vom Sachverständigen geschätzten Verkaufspreis auf dem regionalen Markt tatsächlich hätte erzielen können. Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall durch Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2003 sogar davon unterrichtet worden sei, dass sich zum geschätzten Restwert von 240 € kein Interessent finden lasse und ihr anheim gestellt worden sei, einen Interessenten zu benennen. Hierauf habe die Beklagte nicht reagiert, sondern sich lediglich pauschal auf die Erwägung zurückgezogen, der vom Gutachter geschätzte Restwert sei maßgebend. ..." (BGH, Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05)

***

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04):

„... 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04).

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. ‚subjektbezogene Schadensbetrachtung' - (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382).

2. Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte nämlich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189, 196).

Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwerts bilden.

3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.). Will also der Geschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Senatsurteil vom 6. April 1994 - aaO). Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - aaO).

Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen.

Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozeß als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 6. April 1993 - aaO).

4. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger müsse beweisen, daß das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können.

Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch genügt, daß er seiner Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrundegelegt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis erzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu realisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt somit im Rahmen der vom gerichtlichen Sachverständigengutachten ermittelten Restwertangebote und ist von daher nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die vom Kläger gesetzte Frist zur Abgabe eines höheren Kaufangebots angemessen war, kommt es schon deswegen nicht an, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nicht verpflichtet war, die Beklagte über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob das nach Verkauf des Fahrzeugs eingegangene verbindliche Angebot des in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein könnte, im Interesse der Geringhaltung des Schadens davon Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194 ff.). ..."

Siehe auch unter „Regionalen Markt - Sachverständigengutachten".

Hinweis: Auf welches Gebiet sich der „regionale Markt" erstreckt ist nicht eindeutig geklärt. Es wird immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

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Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Ein Gutachter ist nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Restwertes eine Anfrage im Internet durchzuführen oder Nachfrage bei spezialisierten Restwertaufkäufern zu halten. Ein Gutachter ermittelt den Restwert fehlerhaft, wenn er nicht Nachfrage auf dem dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt hält, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots Feststellungen trifft. An ein solches fehlerhaftes Gutachten ist der Geschädigte nicht gebunden. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers von der beabsichtigten Veräußerung des Schrottfahrzeuges zu unterrichten. Der Geschädigte verletzt grundsätzlich seine Schadensgeringhaltungspflicht nicht, wenn er das Schrottfahrzeug zu dem von dem Gutachter durch Abstellen auf den dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt ermittelten Preis veräußert. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Geschädigte gehalten sein, von einer Verwertung des Fahrzeuges zu dem von dem Gutachter ermittelten Preis abzusehen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Diese von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu beweisende Ausnahmesituation gilt nur in engen Grenzen und darf nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von der Versicherung gewünschte Verwertungsmodalität aufgedrängt wird (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04, NJW 2005, 3134 - Sondermarkt - siehe auch „Sondermarkt für Restwertaufkäufer").

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkostenin solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer so genannten 70 %-Grenze kein Raum ist (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, NJW 2005, 2541).

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und NJW 2004, 2086 = VersR 2004, 927; BGH, Urteil vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04, NJW 2005, 2220).

Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluss an Senat, NJW 1985, 469; 1992, 903). Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktesohne besondere Anstrengungen erzielt (BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04, SVR 2005, 264).

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02, ZfS 2003, 403 - Porsche-Fall).

Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 S. 2 BGB genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist der Schädiger dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98, ZfS 2000, 103).

Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen (BGH, Entscheidung vom 06.04.1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849).

Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Kfz eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert (lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen. Hat der Geschädigte bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muß er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger (BGH, Entscheidung vom 21.01.1992 - VI ZR 142/91, NJW 1992, 903).

Bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs, die die Beendigung des Leasingvertrages zur Folge hat, ergibt sich ein vom Schädiger zu ersetzender "Haftungsschaden' des Leasingnehmers nicht daraus, daß er die Leasingraten zahlen und den Restwert ablösen muß. Ein Haftungsschaden kann vielmehr nur in Mehraufwendungen infolge der vorzeitigen Fälligstellung bestehen (BGH, Entscheidung vom 05.11.1991 - VI ZR 145/91, NJW 1992, 553).

Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden Opfergrenze übersteigen. Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302).

*** (OLG)

„... 1. Dem Kläger steht wegen des ihm bei dem Verkehrsunfall vom 03.02.2014 entstandenen Fahrzeugschadens gegen den Beklagten aus § 115 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 9.090,- EUR zu.

Dass der Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges gemäß § 115 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG für den dem Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 03.02.2014 entstandenen Schaden in vollem Umfang ersatzpflichtig ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Parteien streiten allein noch über die Höhe des vom Kläger auf Totalschadensbasis abgerechneten, erstattungsfähigen Fahrzeugschadens. Auch bezüglich diesem besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr darüber, dass der Kläger Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Pkw D mit dem amtlichen Kennzeichen ... gewesen ist und er dieses Fahrzeug am 11.02.2014 zum Preis von 11.000,- EUR an einen Käufer aus L2 veräußert hat. Ebenso steht zwischen den Parteien, was deren Prozessbevollmächtigte im Senatstermin am 11.11.2015 auf Nachfrage des Senats nochmals bestätigt haben, in der Berufungsinstanz außer Streit, dass der Kläger als Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so dass für die Berechnung des Fahrzeugschadens von dem im Schadensgutachten genannten Wiederbeschaffungswert von 28.500,- EUR brutto auszugehen ist. Soweit der Beklagte in seinem Abrechnungsschreiben vom 14.02.2014 von diesem Betrag einen Abzug in Höhe von 2,5 % für Differenzbesteuerung vorgenommen und den Wiederbeschaffungswert mit 27.804,88 EUR errechnet hat, wird auch dieses vom Kläger akzeptiert. Streitig ist zwischen den Parteien damit allein noch die Frage, ob der Kläger sich auf den Wiederbeschaffungswert von 27.804,88 EUR nur den von ihm für das Fahrzeug tatsächlich erzielten Verkaufspreis von 11.000,- EUR anrechnen lassen muss oder ob er sich, wie das Landgericht gemeint hat, wegen Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht einen Restwert in Höhe des ihm vom Beklagten mit Schreiben vom 13.02.2014 nachgewiesenen Restwertangebotes der Fa. C aus C2 über 20.090,- EUR anrechnen lassen muss.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss sich der Kläger allein den für das Fahrzeug tatsächlich erzielten Verkaufserlös von 11.000,- EUR auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen. Denn dem Kläger fällt wegen des von ihm vorgenommenen Verkaufes des Fahrzeuges weder ein Verstoß gegen das bei der Ersatzbeschaffung zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit (a), noch eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zur Last (b).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt dabei auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09 = NJW 2010, 2722 ff - Rz. 6 bei Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Geschädigte leistet dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, NJW 2010, 2722 ff. - Rz. 7 zitiert nach Juris; NJW 2005, 3134 - Rz. 11 zitiert nach Juris). Dabei kann der Geschädigte nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann von einer korrekten Wertermittlung durch den Sachverständigen ausgehen, wenn dieser entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages für das Unfallfahrzeug drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt hat (BGH, NJW 2010, 605 f. - Rz. 11 zitiert nach Juris; BGH, NJW 2009, 1265 f. - Rz. 13 zitiert nach Juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt oder für ihn aus sonstigen Gründen Anlass zu Misstrauen gegenüber dem Gutachten besteht (BGH, NJW 1993, 1849 ff. - Rz. 12 zitiert nach Juris). Ist dies der Fall oder entspricht das vom Geschädigten eingeholte Gutachten nicht den vorgenannten Anforderungen, so dass es keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwertes darstellt, dann ist der Schädiger im Prozess nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden können.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger vorliegend mit dem von ihm vorgenommenen Verkauf des Fahrzeuges für 11.000,- EUR nicht gegen das von ihm zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen. Denn der von ihm tatsächlich erzielte Kaufpreis von 11.000,- EUR liegt sogar geringfügig über dem vom Sachverständigen Q für den regionalen Markt ermittelten Restwert von 10.750,- EUR, auf dessen Richtigkeit der Kläger vorliegend vertrauen durfte. Der Sachverständige Q hatte ausweislich Seite 6 des Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt bei vier verschiedenen Unternehmen Restwertangebote für das Fahrzeug eingeholt. Das Schadensgutachten genügte damit den Anforderungen, die vom Bundesgerichtshof an eine korrekte Schadensermittlung gestellt werden. Für den Kläger bestand auch sonst kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen. Allein der Umstand, dass der tatsächlich von ihm erzielte Kaufpreis 11.000,- EUR betrug, reicht dafür nicht aus. Der vom Kläger erzielte Mehrerlös von nur 250,- EUR ist bereits zu gering, als dass der Kläger allein deswegen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des Schadensgutachtens hätte haben müssen. Darüber hinaus hat der Kläger aber auch - worauf der Beklagte selbst hinweist - den Verkaufserlös durch eine von ihm nicht geschuldete und damit überobligatorische Veräußerung des Fahrzeuges auf dem überregionalen Markt erzielt, so dass sich hieraus Rückschlüsse auf die Richtigkeit des vom Sachverständigen Q für den auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert von 10.750,- EUR ohnehin nicht anstellen lassen.

Damit ist der Beklagte zugleich mit seinem Einwand ausgeschlossen, dass der Restwert der Fahrzeuges tatsächlich höher als 11.000,- EUR gewesen sei, nämlich 20.090,- EUR betragen habe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte mit dem Risiko, dass sich der von ihm realisierte Erlös später als zu niedrig erweist, nur dann belastet, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert (BGH a.a.O. - Rz. 13 und 14 bei Juris; ebenso: BGH Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08 = DAR 2010, 18 f. - Rn.9 bei Juris). Dem Beweisantrag des Beklagten auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Höhe des von ihm behaupteten Restwertes des Fahrzeuges war deshalb nicht mehr nachzugehen.

b) Der Kläger muss sich den vom Beklagten bei seiner Schadensabrechnung zugrunde gelegten höheren Restwert von 20.090,- EUR auch nicht etwa deshalb vom Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges in Abzug bringen lassen, weil er das Fahrzeug nur sieben Tage nach dem Unfall verkauft hat, ohne zuvor dem Beklagten noch Gelegenheit zu geben, ihm ein höheres Restwertangebot für das Fahrzeug nachzuweisen. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger mit dieser Vorgehensweise nicht gegen die ihm aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.

Zwar ist es zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit wiederholt entschieden hat, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Aus diesem Grunde könne der Geschädigte gehalten sein, ausnahmsweise von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09 = NJW 2010, 2722 ff - Rz. 9 bei Juris). Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich weiter ausgeführt, dass derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden müssen und nicht dazu führen dürfen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH, a.a.O. - Rz. 9). Einen entsprechenden Ausnahmefall hat der Bundesgerichthof für den Fall bejaht, dass dem Geschädigten - anders als im vorliegenden Fall - noch vor der Veräußerung des Fahrzeuges von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet worden ist, die er ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar gewesen wäre (BGH, a.a.O. - Rz. 10).

Entgegen dem Landgericht wird man aus der vom Bundesgerichtshof verwendeten Formulierung, dass der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen habe, dagegen keine generelle Verpflichtung des Geschädigten herleiten können, vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen. Eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten wird - soweit erkennbar - bislang allein vom Oberlandesgericht Köln vertreten (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, I-13 U 80/12 = NJW-RR 2013, 224 f. - Rz. 6 zitiert nach Juris; OLG Köln Beschluss vom 14.02.2005, 15 U 191/04 - Rz. 3 zitiert nach Juris), wohingegen die überwiegende Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte die Auffassung vertritt, dass den Geschädigten keine solche Verpflichtung trifft (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992, 3 U 78/92 = NJW 1993, 404: keine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf dem Schädiger oder dessen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung der Wertermittlung und zur Abgabe von höheren Restwertangeboten zu geben; ebenso: OLG Oldenburg, Recht und Schaden 1991, 128; OLG München, DAR 1999, 407 f. - Rz. 5 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Versicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen; ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657 f.; OLG Dresden, DAR 2000, 566 - Rz. 9 zitiert nach Juris: kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil der Geschädigte die Veräußerung bereits vorgenommen hatte, bevor ihm die Mitteilung der Beklagten über den ggfls. zu erzielenden höheren Verwertungserlös zugegangen war; sowie zuletzt KG Berlin, Urteil vom 06.08.2015 - Rz. 7 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten, auf ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, zu warten).

Der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln kann nicht gefolgt werden, zumal sie nicht nur im Widerspruch zur Rechtsprechung der Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte, sondern nach Auffassung des Senats auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichthofs steht. Denn bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.1993, VI ZR 181/92, hat der Bundesgerichtshof für einen ähnlich gelagerten Fall, in dem die geschädigte Klägerin ein Schadensgutachten mit korrekter Wertermittlung eingeholt und ihr Fahrzeug bereits einen Tag nach der Mitteilung des Schadensgutachtens an den gegnerischen Haftpflichtversicherer verkauft hatte, entschieden, dass die geschädigte Klägerin nicht dazu verpflichtet gewesen sei, das von ihr eingeholte Gutachten vor der Veräußerung des Fahrzeuges den dortigen Beklagten zur Kenntnis zu bringen. An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nach Auffassung des Senats bis heute festgehalten.

Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus der vom Oberlandesgericht Köln in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 30.11.1999, VI ZR 219/98 (= NJW 2000, 800 ff.), in der dieser ausgeführt hat, dass der Geschädigte, der mühelos einen höheren Erlös zu erzielen vermag oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist, sich den höheren, ihm möglichen Erlös im Rahmen des Zumutbaren zurechnen lassen muss. Diesen Ausführungen kann, worauf bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 (= VersR 2006, 1657) zutreffend hingewiesen hat, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln nicht, und schon gar nicht "denknotwendig", entnommen werden, dass die vom Bundesgerichthofs genannte Verpflichtung voraussetzt, dass der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Versicherer Gelegenheit geben muss, eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit aufzuzeigen. Gegen ein dahingehendes Verständnis der Ausführungen des Bundesgerichtshofes spricht bereits, dass dieser auch in seiner Entscheidung vom 30.11.1999 zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Fallgestaltungen, in denen sich der Geschädigte unter besonderen Umständen andere sich im darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen hat, die Ausnahme darzustellen haben und in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 S. 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Diese Stellung dürfe dem Geschädigten nicht durch eine zu weite Ausnahmehandhabung genommen werden; insbesondere dürften ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGH, a.a.O. - Rz. 26 zitiert nach Juris). Die vom Oberlandesgericht Köln vertretene Rechtsauffassung würde nach Ansicht des Senats jedoch genau hierauf hinauslaufen, weil sie den Geschädigten generell dazu verpflichten würde, der gegnerischen Haftpflichtversicherung Gelegenheit zur Realisierung der von ihr gewünschten Verwertung des Fahrzeuges auch auf dem überregionalen Markt zu geben. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.11.1999 auch weiter ausgeführt, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht erst vorgeworfen werden kann, wenn mitverschuldensbegründende Umstände, die der Schädiger darzulegen und notfalls zu beweisen hat, "feststehen". Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung habe und deshalb bei sich ihm bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nur dann in Betracht komme, wenn Umstände feststünden, bei denen ihm ein solches weiteres Zuwarten zuzumuten gewesen wäre (BGH, a.a.O. - Rz. 31 zitiert nach Juris).

Auch das Vorliegen solcher Umstände ist hier aber weder von dem Beklagten dargetan worden, noch sonst ersichtlich. Denn zum Zeitpunkt des Verkaufes des klägerischen Fahrzeuges am 11.02.2014 hatte der Beklagte weder dem Kläger schon andere, höhere Restwertangebote nachgewiesen, noch dem Kläger zumindest schon angekündigt, ihm solche Restwertangebote noch unterbreiten zu wollen. In seinem Telefax vom 11.02.2014 hatte er dem Kläger allein mitgeteilt, die Schadensunterlagen prüfen zu wollen.

Abgesehen davon sprechen nach Ansicht des Senats aber auch die späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2005, VI ZR 132/04, (= NJW 2005, 3134) und vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f.) dafür, dass der Bundesgerichtshof weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, dass der Geschädigte nicht dazu verpflichtet ist, vor der Veräußerung seines Fahrzeuges das von ihm eingeholte Gutachten der gegnerischen Versicherung zur Kenntnis zu bringen. In seiner Entscheidung vom 12.07.2005 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass auch der Geschädigte, der ein ungeeignetes Schadensgutachten eingeholt hat, den Haftpflichtversicherer nicht zuvor über den beabsichtigen Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges informieren muss, weil anderenfalls die ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Dies entspreche dem gesetzlichen Bild des Schadensrechts, wonach der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens sei und grundsätzlich selbst bestimmen dürfe, wie er mit der beschädigten Sache verfahre. Allerdings sei der Versicherer in diesem Fall nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Von daher bleibe dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiere und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweise. Wolle er dieses Risiko vermeiden, müsse er sich vor dem Verkauf seines Fahrzeuges mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen könne (BGH a.a.O. - Rz. 13 und 14 zitiert nach Juris). Diese Ausführungen, welche der BGH in seiner Entscheidung vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f. - Rz. 9 zitiert nach Juris) wiederholt hat, beinhalten aber im Umkehrschluss die Aussage, dass der Geschädigte sich nur dann vor dem Verkauf seines Fahrzeuges mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen muss, wenn er nicht zuvor ein eigenes Schadensgutachten mit einer korrekten Wertermittlung eingeholt hat.

Vorliegend hatte aber der Kläger, wie bereits ausgeführt, den Verkauf seines Fahrzeugs auf der Grundlage eines Schadensgutachtens mit korrekter Wertermittlung vorgenommen hat, so dass er nicht dazu verpflichtet war, den Beklagten vorab über den von ihm beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges zu informieren. Dass der Kläger Kleinunternehmer ist und sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich überregional an einen Käufer in L2 verkauft hat, vermag entgegen der Ansicht des Beklagten keine hiervon abweichende Beurteilung zur rechtfertigen. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für eine korrekte Restwertermittlung vom Schadensgutachter drei Restwertangebote auf dem regionalen Markt einzuholen sind (BGH, NJW 2010,605 f. - Rz. 11 zitiert nach Juris und NJW 2009, 1265 f. - Rz. 13 zitiert nach Juris), gilt für alle Geschädigte, also auch für Kaufleute. Jedenfalls bestand vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Kläger kein Anlass zu der Annahme, dass diese Rechtsprechung für ihn als Kaufmann nicht gelten und das von ihm eingeholte Schadensgutachten keine ausreichende Schätzungsgrundlage für den von ihm erlittene Fahrzeugschaden darstellen könnte, so dass auch aus diesem Grunde eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Schadensminderungspflicht nicht in Betracht kommt. .

Dem Kläger fällt schließlich auch nicht etwa deshalb eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last, weil er durch sein eigenes Verhalten bei dem Beklagten die berechtigte Erwartung geweckt hätte, dass er die Verwertung des Fahrzeuges noch zurückstellen werde. Zwar hatte sich der Kläger in seinem anwaltlichen Schreiben vom 07.02.2014 vorbehalten, den Fahrzeugschaden gegebenenfalls doch noch reparieren zu lassen. Damit hat er dem Beklagten aber nicht zu verstehen gegeben, dass er sein Fahrzeug erst veräußern wird, wenn dieser sich damit einverstanden erklärt hat. Gleiches gilt für die vom Kläger im anwaltlichen Schreiben vom 07.02.2014 gesetzte Frist bis zum 28.02.2014. Denn diese Fristsetzung bezog sich allein auf die Zahlung des geforderten Schadensersatzbetrages von 17.062,50 EUR.

Nach alledem muss sich der Kläger als Restwert nur den von ihm tatsächlich erzielten Verkaufserlös von 11.000,- EUR auf den Wiederbeschaffungsaufwand von 27.804,88 EUR anrechnen lassen, so dass sich sein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden auf 16.804,88 EUR beläuft. Hierauf hat der Beklagte bislang allein einen Betrag in Höhe von 7.714,88 EUR gezahlt, so dass dem Kläger insoweit noch der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch von 9.090,00 EUR zusteht. ..." (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 - 11 U 13/15)

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„... Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass der Geschädigte im Totalschadensfall nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann. Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss, denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.

Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte indessen im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf.

Das schließt es freilich nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gemäß § 249 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Dass der Sachverständigenschätzwert nicht ausnahmslos der Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, ist insbesondere für den Fall anerkannt, dass der Geschädigte bei dem Verkauf oder der Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige Anstrengung tatsächlich einen höheren Preis erzielt hat. Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, nur "in aller Regel". Ausnahmen von diesem Grundsatz, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, müssen sich allerdings in engen Grenzen halten, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (vgl. zum Ganzen (BGH VersR 1992, 457; NJW 2000, 800; NJW 2010, 2722; OLG Hamm NJW 1993, 404; OLG Nürnberg NJW 1993, 404, 405; Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Auflage 2012, § 249 BGB Rdn. 19).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe hier mit dem Verkauf des Unfallfahrzeuges zu dem Schätzwert des Sachverständigen gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Köln (15 U 194/04 - Schadenpraxis 2005, 196) eine Verpflichtung der Klägerin angenommen, von einer ihr durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung angebotenen günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, sofern diese ihm ohne weiteres zugänglich ist und ein einschränkungslos annahmefähiges Angebot darstellt. Dieser Verpflichtung zu entsprechen, setzt allerdings - auch darin ist dem Landgericht zu folgen - voraus, dass der Schädiger überhaupt Gelegenheit erhalten hat, ein besseres Angebot zu unterbreiten. Das kann naturgemäß aber erst nach der Übersendung des Gutachtens und der darin enthaltenen Feststellung des Restwertes erfolgen und war der Beklagten zu 2) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht (mehr) möglich, weil die Klägerin das Fahrzeug bereits veräußert hatte (nämlich am 8.7.2011 und damit nur fünf Tage nach dem Unfall), bevor sie das Gutachten der Beklagten zu 2) übersandt hatte (diese Übersendung erfolgte erst mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.7.2011; GA 52). Der Umstand, dass das Unternehmen, das das nunmehr von den Beklagten für ihre Rechtsverteidigung in Anspruch genommene Kaufangebot abgegeben hat, sich an der Restwertermittlung durch den Sachverständigen B möglicherweise nicht beteiligt hat, kann den Beklagten nicht entgegengehalten werden. Sorgfaltspflichten der Klägerin gegenüber bestehen seitens dieses Unternehmens nicht; die Beklagten wiederum waren an der Wertermittlung des Gutachters nicht beteiligt und müssen sich schon aus diesem Grunde nicht entgegenhalten lassen, unter welchen Umständen diese erfolgt ist.

Soweit sich die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung dagegen wendet, dass das Landgericht das Angebot der Firma „P" als geeignetes Restwertangebot angesehen hat, ist es zwar richtig, dass der Schädiger den Geschädigten in der Regel nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen darf, den dieser nur auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte. Im vorliegenden Fall entspricht das Angebot der Firma „P" jedoch in jeder Hinsicht den Anforderungen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2000, 800 - juris-Tz 28) für berücksichtigungsfähige Angebote aufgestellt worden sind. Es handelte sich um einschränkungsloses, bis zu einem angegebenen Zeitpunkt bindendes und mit dem Anerbieten auf kostenfreie Abholung verbundenes Angebot. Der Umstand allein, dass es sich um ein „Internetangebot" gehandelt hat, steht seiner Eignung nicht von vornherein entgegen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 617) und kann den Beklagten im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil auch das Angebot, das der Sachverständige B im Rahmen seines Gutachtens eingeholt hat und das von der Klägerin angenommen worden ist, auf die gleiche Weise (und ebenfalls mit Hilfe des Informationssystems „B2") eingeholt worden war. Aus diesem Grunde kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass nur auf einem regionalen Markt eingeholte Angebote berücksichtigungsfähig seien. Ob das Fahrzeug - wie tatsächlich geschehen - an einen Händler aus L oder an einem solchen aus C (dem Sitz der Firma „P") veräußert wurde, konnte und kann aus der Sicht der Klägerin keinen Unterschied machen.

Soweit die Klägerin sich zur Rechtfertigung des vorschnellen Verkaufs des beschädigten Fahrzeugs auf angebliche Zusagen eines Sachbearbeiters der Beklagten zu 2) ihrem Lebensgefährten gegenüber beruft, ist ihr erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 21.2.2012 gehaltener und mit der Berufungsbegründung wiederholter Vortrag von den Beklagten mit der Berufungserwiderung bestritten worden und demzufolge wegen Verspätung prozessual unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO). Zudem ist - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Einfluss auf die Entscheidung der Klägerin zum Verkauf des Fahrzeugs nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin dem mit der Berufungsbegründung entgegenhält, um den Verkauf des Fahrzeugs habe sich ihr Lebensgefährte „gekümmert", steht dem der Inhalt des Kaufvertrages vom 8.7.2011 (GA 21) entgegen.

Das Landgericht hat schließlich zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht berechtigt war, die Zahlung der Sachverständigenkosten an sich selbst zu verlangen. Bei der hier streitgegenständlichen Sicherungsabtretung handelte es sich - weil sie mit einem an die Beklagte zu 2) gerichteten Schreiben erklärt wurde (GA 49) - um eine offene Zession, bei der der Zedent Leistung an den Zessionar verlangen muss (BGH NJW 1999, 2110; NJW 2002, 1568; Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Auflage 2012, § 398 BGB Rdn. 24). ..." (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012 - 13 U 80/12)

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Der Geschädigte verstößt weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB noch gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots durch den Haftpflichtversicherer veräußert Er ist nicht verpflichtet, die Versicherung von seiner Verkaufsabsicht zu benachrichtigen. Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten so weit wie möglich auszuklammern. Die empfohlene 70 %-Grenze mag unter dem Gesichtspunkt der raschen Ermittlung und Regulierung von Fahrzeugschäden sachgerecht sein. Sie hat aber keine normative Kraft dergestalt, dass geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwerts in jedem Fall erstattungsfähig sind. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten oder ob er den darin verkörperten Restwert aus freien Stücken aktiviert hat. Internet-Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadenminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470).

Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwerts Angebote aus dem so genannten "Sondermarkt" unter Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern einzuholen (OLG Köln, Urteil vom 11.05.2004 - 22 U 190/03, MDR 2005, 88).

Der Geschädigte darf sein beschädigtes Fahrzeug dann nicht mehr ohne weiteres zu demjenigen Preis verwerten, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Restwert geschätzt hat, wenn ihm rechtzeitig vor Abschluß des Kaufvertrags bzw. der Vereinbarung über eine Inzahlungsnahme ein wesentlich höherer Ankaufpreis von seiten des Haftpflichtversicherers angeboten worden ist. Entscheidend ist nicht die Herkunft des höheren Angebots, sondern dessen inhaltliche Akzeptanz. Behauptet der Geschädigte, das höhere Kaufangebot erst im Anschluß an die eigene Verwertung des Unfallfahrzeugs empfangen zu haben, so hat er den Zeitpunkt der Veräußerung zu beweisen. Dazu reicht die Vorlage des Fahrzeugscheins für das von ihm erworbene Ersatzfahrzeug nicht aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1997 - 1 U 53/97, ZfS 1998, 333).

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Wirksamkeit von Restwertangeboten (LG Itzehoe, Urteil vom 22.01.2015 - 10 O 87/14):

„... Am 24.02.2014 gegen 11.30 Uhr kam es auf der L straße in S zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Klägers N mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .... Als der Kläger verkehrsbedingt halten musste, fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten auf das klägerische Fahrzeug auf und beschädigte es im Heckbereich. Eine im Kofferraum des klägerischen Fahrzeugs befindliche, etwa 10 Jahre alte Wildwanne zerbrach, das Fahrzeug des Klägers erlitt wirtschaftlichen Totalschaden.

Noch am 24.02.2014 ließ der Kläger sein Fahrzeug von dem Privatsachverständigen R begutachten, welcher am 24. Februar 2014 ein schriftliches Privatgutachten erstellte und zu Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 25.754,01 € gelangte, bei einem Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer von 21.000,00 € sowie einem Restwert mit Mehrwertsteuer in Höhe von 2.650,00 €. Der Privatgutachter führte zum Restwert inklusive Mehrwertsteuer wie folgt aus:

Der Veräußerungswert (Restwert) des beschädigten Kraftfahrzeuges wurde unter Berücksichtigung der Grundzüge der BGH-Urteile vom ...bezogen auf den allgemeinen zugänglichen Markt ermittelt. Nach der gängigen Rechtsprechung ist der Restwert auf den Preis abzustellen, der auf dem regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug üblicherweise zu erzielen ist.
Restwertbieter
Autohaus N I, St, ... H, Te.: ...
Gebot: 2.650,00 € incl. MwSt
Fa. R G, ... El, Tel. ... Gebot 2.160,00 € incl. MwSt
AH B H str. ... P, Tel.: ... Gebot 2.200,00 € incl. MwSt.

Der Kläger verkaufte seinen Pkw am 25.02.2014 für 2.650,00 € an den Betrieb Autohaus N und erwarb am 06.03.2014 über dieses Autohaus einen neuen Pkw. Die Zulassung des neuen Fahrzeugs erfolgte am Folgetag. Bis dahin nutzte der Kläger einen Mietwagen. Zudem erwarb er eine neue Wildwanne für 79,90 € inklusive Mehrwertsteuer.

Der Kläger hat bereits vorprozessual seinen Rechtsanwalt mit der Regulierung des ihm entstandenen Schadens beauftragt. Dieser hat am 28.02.2014 der Beklagten gegenüber die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers angezeigt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.06.2014 eine Klagschrift eingereicht mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.649,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 249 BGB aus 7.569,80 € seit dem 2. April 2014 und aus 89,90 € seit dem 3. Juni 2014 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Noch vor Zustellung der Klagschrift mit Schriftsatz vom 26.06.2014 erklärte der Kläger die teilweise Klagrücknahme mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.003,14 € wegen gezahlter Mietwagenkosten in Höhe von 963,14 € sowie der Zahlung für anteilige Kosten der Wildwanne in Höhe von 40,00 € am 20.06.2014.

Der Kläger begehrt mit der Klage noch Ersatz folgender Positionen:

Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert 17.647,06 € netto
abzüglich Restwert 2.226,89 €)
15.420,17 €
abzüglich gezahlter 8.823,53 €
6.596,64 €
Wildwanne 79,90 € brutto abzüglich am 20.06.2014 gezahlter 40,00 €
39,90 €
Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € abzüglich gezahlter 20,00 €
10,00 €
Hauptforderung: 6.646,54 €
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.064,00 €
abzüglich gezahlter 805,20 €
Restbetrag 258,80 €

Der Kläger beantragt jetzt noch, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.646,54 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.569,80 € seit dem 02.04.2014 bis zum 20.06.2014 und aus 89,90 € seit dem 03.06.2014 bis zum 20.06.2014 zu zahlen sowie aus 6.646,54 € seit dem 21.06.2014 zu zahlen und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die geltend gemachte Forderung zu hoch sei, weil der Restwert des beschädigten Pkw nicht richtig ermittelt worden sei. Der Restwert habe 10.500,00 € brutto betragen entsprechend dem - unstreitig von der Beklagten dem Kläger unterbreiteten - Angebot zum Ankauf für das beschädigte Fahrzeug vom 07.03.2014. Die Mehrwertsteuer für die beschädigte Wildwanne sei nicht zu erstatten, zudem müsse sich der Kläger einen Abzug neu für alt entgegenhalten lassen. Die Kostenpauschale sei mit 20,00 € ausreichend, zudem ist sie der Auffassung, dass lediglich der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Kläger anzusetzen sei und insofern die außergerichtlichen Kosten bereits in erstattungsfähiger Höhe gezahlt worden seien. ...

Die gem. §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG, 32 ZPO vor dem Landgericht Itzehoe zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 7, 17 StVG, 249 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 Pflichtversicherungsgesetz in Höhe von insgesamt 6.619,91 Euro.

Dem Kläger ist bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden entstanden, für den die Beklagte unstreitig in voller Höhe als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nach dem Verkehrsunfall vom 24.02.2014 haftet.

Aus diesem Grunde steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung des Sachschadens an dem Kraftfahrzeug in Höhe von 6.596,64 € zu.

Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Er hat einen Anspruch auf Erstattung des gesamten Wiederbeschaffungsaufwandes nach dem Verkehrsunfall. Dieser berechnet sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeuges. Unstreitig betrug der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges 17.647,06 € netto. Hier ist der Ansatz des Nettowertes gerechtfertigt, weil es sich bei dem Fahrzeug um ein solches handelt, das dem Geschäftsbetrieb des Klägers zuzuordnen ist, und er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Weiter ist unstreitig, dass der Kläger bei Verkauf des Fahrzeuges einen Restwert von 2.226,89 € netto erzielt hat, woraus ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 15.420,17 € folgt, von dem die Beklagte 8.823,53 € gezahlt hat, so dass eine Differenz von 6.596,64 € besteht.

Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger keinen höheren Restwert anrechnen lassen. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB räumt dem Geschädigten nämlich die Ersetzungsbefugnis zu. Er ist Herr des Restitutionsgeschehens. Dabei unterliegt er jedoch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Schadensminderungspflicht. Der Kläger hat von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht und den Schaden im Wege der Beschaffung eines Neufahrzeuges behoben. Dieses stellt eine Form der Naturalrestitution dar, wobei bei der Bemessung des erforderlichen Betrages, den der Geschädigte zur Finanzierung des Aufwands für die Ersatzbeschaffung verlangen kann, der Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist.

Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2009, VersR 2010, 130, 131 m. w. N.). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann. Wenn der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zweck der Schadensregulierung beauftragt, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadenersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat und von wem diese stammen. Nur dann ist ersichtlich, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Im Regelfall soll der Sachverständige drei Angebote einholen.

Diesen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht das eingeholte Gutachten. Es enthält drei Angebote regionaler Anbieter, deren Anschriften und Telefonnummer genau bekannt sind und deren Preisangebot ebenfalls erkennbar ist.

Der Kläger hat daraufhin eines dieser drei Restwertangebote, das höchste, realisiert womit er dem Wirtschaftlichkeitspostulat Genüge getan hat und somit auch gegen seine Schadensminderungspflicht nicht verstoßen hat. Er kann demgegenüber nicht auf einen spezialisierten Restwertmarkt zu verweisen sein. Das Restwertangebot, auf das sich die Beklagte stützt, stammt weder von einem örtlichen Anbieter, noch wurde es rechtzeitig dem Kläger übermittelt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist dem Kläger nicht vorzuwerfen.

Zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Restwertangebotes hatte er bereits sein Fahrzeug veräußert. Der Kläger durfte auch auf die inhaltliche Richtigkeit des erstellten Gutachtens vertrauen. Es ist weder erkennbar, dass ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist oder dass für ihn aus sonstigen Gründen gegenüber der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens Anlass zu Misstrauen bestand. Dazu hat die Beklagte mit Ausnahme des deutlich abweichenden Restwertangebotes des übermittelten Ankäufers nichts vorgetragen. Allein aus dieser Wertdifferenz jedoch ist ein Verschulden des Klägers nicht anzunehmen.

Der Geschädigte ist bei der Restwertermittlung auf das Gutachten eines Fachmannes angewiesen, dessen er sich bedient hat. Auf dessen Sachkunde muss er sich dann grundsätzlich auch vertrauen und darauf stützen dürfen. Bei anderer Sicht würde die dem Geschädigten - in § 249 Abs. 2 BGB - eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt werden. Die Restwertermittlung würde für den Geschädigten zu einem unkalkulierbaren Risiko werden, obwohl es von einem Sachverständigen vorgenommen worden ist. Dafür, dass der Kläger hier Grund gehabt hätte, der Wertschätzung des Sachverständigenbüros zu misstrauen oder dass es sich gar um Gefälligkeitsangaben handele, ist nichts ersichtlich. Auch der Umstand, dass der Kläger einen Preisnachlass bei dem Erwerb des Neufahrzeuges erhalten hat bei dem Ankäufer des Unfallautos, spricht per se nicht für diesen Umstand, zumal der Kläger den im gewährten Rabatt auch nachvollziehbar erläutern konnte. Der Umstand, dass der Kläger den Pkw bei einem Vertragshändler verkauft hat, wo er später sein neues Auto erwarb, ist nicht zu beanstanden und lässt nicht automatisch auf Absprachen oder ein falsches Gutachten schließen.

Vielmehr kommt es in der Praxis häufig vor, dass sich ein Vertragshändler, der schon langjährigen Kundenkontakt zur geschädigten Person hat, dem Geschädigten ein lukratives Angebot bei dem Erwerb eines neuen Fahrzeuges macht. Daraus einen Generalverdacht gegen solche Wettbewerber auszusprechen, die versuchen, ihre Kunden durch gute Angebote zu binden, ist nicht gerechtfertigt. Es müssen vielmehr darüber hinaus gehende, konkrete Tatsachen vorliegen, die Absprachen oder sonstige Gründe für die offensichtliche Unrichtigkeit eines Gutachtens nahelegen.

Der Restwertbetrag von brutto 10.500,00 €, den die Beklagte ermitteln ließ, war für den Kläger nicht maßgeblich, da ihm dieses Angebot erst am 11.03.2014 zuging, nachdem er sein Kfz bereits am 25.02.2014 verkauft hatte. Es kann dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden, mit der Veräußerung so lange zu warten, bis sich die Haftpflichtversicherung des Schädigers mit einem passenden Angebot beim Geschädigten meldet. Letztlich ist es auch im Interesse des Schädigers, dass sich der Geschädigte schnell um eine Schadensregulierung bemüht mit Veräußerung des alten Fahrzeuges und Erwerb eines neuen Fahrzeuges, um nicht für die Zwischenzeit entweder Mietwagenkosten beanspruchen zu können oder aber eine Nutzungsentschädigung.

Das von der Beklagten angeführte Argument, dass es sich bei den im Gutachten genannten Angebote nicht um ausreichend konkrete Angebote handelt, da jeweils lediglich die Firma, der Betrag und eine Telefonnummer angeführt ist, entkräftet die Beklagte selbst, indem sie Angebote gleicher Qualität vorlegt. Weitergehende Forderungen stellt auch die überwiegende Rechtsprechung nicht.

Neben dem Anspruch auf Erstattung des Sachschadens des Pkw hat der Kläger auch noch einen Anspruch auf Erstattung der Wildwanne, die unstreitig bei dem Verkehrsunfall beschädigt worden ist. In Anbetracht des Alters von ca. 10 Jahren muss sich der Kläger jedoch einen Abzug neu für alt entgegenhalten lassen, den das Gericht unter Anwendung von § 287 ZPO mit einem Drittel schätzt, also 26,63 Euro. Somit hat der Kläger insgesamt gegen den Beklagten insoweit einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 53,27 Euro, von dem die Beklagte bereits 40,00 Euro gezahlt hat, so dass ein Restbetrag von 13,27 Euro noch zu beanspruchen ist.

Der Kläger ist jedoch insoweit auch berechtigt die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen, denn die Wildwanne ist seinem Privatbereich als Jäger zuzuordnen, nicht seiner beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit.

Daneben hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Kostenpauschale, die jedoch mit 20 Euro ausreichend bemessen und bereits reguliert ist. Auch insoweit findet § 287 ZPO Anwendung. Vorliegend hat der Kläger bereits wenige Tage nach dem Verkehrsunfall seinen späteren Prozessbevollmächtigten bereits vorgerichtlich mit der Regulierung beauftragt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Rechtsanwalt des Klägers noch im Februar 2014, also nur vier Tage nach dem Verkehrsunfall ein erstes Anspruchsschreiben verfasst hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger 20 Euro übersteigende Kosten angefallen sind.

Grundsätzlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf Regulierung der außergerichtlichen Tätigkeit seines Anwaltes.

Der Kläger kann hier jedoch nur die Regulierung der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit nach Nr. 2300 VV-RVG auf Basis einer Geschäftsgebühr in Höhe der 1,3-fachen Regelgebühr i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG erhalten. Bei der vorliegenden Tätigkeit handelt es sich um die Regulierung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls bei unstreitiger Haftungsquote, bei dem lediglich einzelne Schadenspositionen zwischen den Parteien streitig waren. Ob der Sachverhalt den Kriterien eines durchschnittlichen Sachverhalts oder einer umfangreichen und schwierigen Tätigkeit entspricht, ist durch das Gericht voll überprüfbar. Dieses ist hier zu verneinen, so dass dem Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als die 1,3-fache Regelgebühr zusteht. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit ist hier nicht ersichtlich. ..."

***

Zur Bemessung des im Rahmen der Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis anzurechnenden Restwerts des verunfallten Kraftfahrzeuges, wenn ein Übererlös erzeilt worden ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2013 - 13 S 199/12):

„... 2. Zu Recht ist das Erstgericht ferner davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Schaden gem. § 249 BGB nicht, wie gefordert, auf der Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens in Gestalt des „fiktiven" Reparaturkostenaufwands zuzüglich der anfallenden Wertminderung ersetzt verlangen, sondern dass er lediglich auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; zuletzt Urt. v. 5.2.2013 - VI ZR 363/11, Juris), die das Erstgericht zugrunde gelegt hat, stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug indes - wie hier - nicht reparieren lässt, sondern seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen will, kann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Ist dies nicht der Fall, ist sein Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt; er muss sich also den Restwert des geschädigten Fahrzeuges auf dessen ersatzfähigen Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen (vgl. BGH aaO und Urt. v. 29.04.2008 - VI ZR 220/07 = VersR 2008, 839; Urt. v. 23.11.2010 - VI ZR 35/10 = VersR 2011, 280, jew. m.w.N.). So liegt es hier, denn der Kläger hat sein Fahrzeug kurz nach dem Unfallereignis in unrepariertem Zustand veräußert.

3. Keinen Bedenken begegnet es ferner, dass das Erstgericht den Restwert mit dem vom Kläger bei der Inzahlungnahme des Unfallfahrzeuges erzielten Erlös von 6.250,00 € angesetzt hat.

a) Der Geschädigte darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f; Urt. v. 1.6.2010 - VI ZR 316/09 = VersR 2010, 963). Eine solche Wertermittlung lag hier indes nicht vor, vielmehr hat der Kläger durch Veräußerung seines Fahrzeuges einen Erlös erzielt, der als Anhaltspunkt für den tatsächlich erzielbaren Restwert zugrunde gelegt werden kann.

b) Soweit der Kläger unter Anerbieten eines Sachverständigenbeweises behauptet hat, der auf dem regionalen Markt tatsächlich erzielbare Restwert habe unter dem von ihm erzielten Erlös gelegen, bedarf dies keiner weiteren Aufklärung. Denn auch wenn ein überdurchschnittlicher Erlös zugrunde gelegt würde, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dieser dem Schädiger gutzubringen, wenn der Geschädigte, was der Schädiger zu beweisen hat, für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04 = VersR 2005, 381; Urt. v. 15.6.2010 - VI ZR 232/09 = VersR 2010, 1197 m.w.N.).

c) So liegt es hier. Eine Anrechnung erfolgt regelmäßig dann, wenn der Geschädigte, wozu er allerdings nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch nimmt und hierbei ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös erzielt (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2004 aaO m.w.N.). Nichts anderes muss gelten, wenn der Geschädigte - wie hier - durch die Inzahlungnahme seines Fahrzeuges beim Neuwagenkauf ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den auf dem regionalen Markt sonst erzielbaren Restwert übersteigt. Dass der Kläger überobligationsmäßige Anstrengungen übernommen hätte, um den Verkaufspreis zu erzielen, hat er nicht einmal selbst vorgetragen und ist auch nicht aus den Umständen ersichtlich. Dass ein etwaiger "Übererlös" für den Unfallwagen aus Gründen erzielt worden ist, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun hatten (vgl. noch BGH, Urt. v. 5.3.1985 - VI ZR 204/83 = VersR 1985, 593), führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Ein Verbleib des Übererlöses würde nämlich gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, wonach der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht verdienen soll. Deshalb kann ihn der Schädiger in solchen Fällen an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. BGHZ 154, 395, 398; Urt. v. 7.12.2004 aaO und Urt. v. 15.6.2010 aaO, jew. m.w.N.).

4. Ist danach die Höhe des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage einer Wiederbeschaffung zu berechnen, kann nicht außer acht gelassen werden, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug erworben hat und hierbei ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages die gesetzliche Umsatzsteuer angefallen ist. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist diese zu ersetzen, wenn und soweit sie im Rahmen der Wiederherstellung angefallen ist. Dies hat zur Folge, dass der Kläger den zur Wiederbeschaffung erforderlichen Aufwand einschließlich der hierfür geleisteten Umsatzsteuer ersetzt verlangen kann (vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 5.2.2013 aaO; Urt. der Kammer v. 21.5.2010 - 13 S 5/10, Juris, jew. m.w.N.). Der Schaden des Klägers ist daher nach dem gutachterlich ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert unter Abzug des Bruttorestwerterlöses zu ermitteln und beträgt (16.000 - 6.250 =) 9.750 €. Abzüglich der vorgerichtlich erfolgten Zahlung von 6.775,38 € ergibt dies einen noch offenen Betrag von 2.974,62 €. ..."

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„... I. Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 11.03.2006 gegen 11:10 Uhr zwischen Lauenstein und Börry nahe Hameln ereignete. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vollumfänglich für die aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden haftet.

Der Pkw BMW des Klägers wurde nach dem Unfall auf das Gelände des Autohauses xxx in Hameln geschleppt. Das eingeholte Schadensgutachten kam zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrzeug gegeben ist. Unter dem 21.03.2006 übermittelte der Sachverständige im Nachgang zu seinem Gutachten sechs von ihm über eine hausinterne sowie die Restwertbörse Car-TV eingeholte Restwertangebote. Die Angebotsliste enthält einen Hinweis des Sachverständigen, wonach sich alle Anbieter bei Zuteilung zur kostenloses Abholung des Fahrzeugs verpflichten. Das mit 8.744,00 € höchste Angebot unterbreitete das in Berlin ansässige Unternehmen Auto Kontor xxx. Dieses Angebot nahm der Kläger an. Die Abwicklung des Kaufvertrags erfolgte über die Firma xxx mit Sitz in München. Diese übersandte dem Kläger am 28.03.2006 einen dreiseitigen Vertragsentwurf, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers, den dieser zwischenzeitlich beauftragt hatte, für den Kläger unterzeichnete und am 06.04.2006 zurücksandte. Die Abholung des Fahrzeugs vom Gelände des Autohauses xxx verzögerte sich und erfolgte schließlich am 19.04.2006. Die Bezahlung des Restwertkaufpreises nahm der Aufkäufer erst am 15.05.2006 vor, wobei allerdings nur 8.502.15 € überwiesen wurden. Vorausgegangen waren mehrere Telefonate zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Firma xxx sowie der Beklagten. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2006 aufgefordert, den Aufkäufer zur Zahlung zu mahnen. Hintergrund der Verzögerungen waren finanzielle Probleme des Aufkäufers, u.a. waren seine Konten vom Finanzamt gesperrt.

Aufgrund der Abwicklungsschwierigkeiten verzögerte sich auch der Kauf eines Ersatzfahrzeuges. Dieses hätte der Kläger am 07.04.2006 in Berlin gegen Zahlung des Kaufpreises abholen können. Da dem Kläger der Betrag aus dem Verkauf des Unfallfahrzeugs jedoch bis dahin nicht zur Verfügung stand, sah er sich nicht in der Lage, den Kaufpreis aufzubringen. Erst infolge der Inanspruchnahme einer Bankfinanzierung konnte der Kläger das Ersatzfahrzeug am 25.04.2006 schließlich bezahlen und abholen.

Das Autohaus xxx stellte dem Kläger für den Zeitraum vom 13.03. bis 19.04.2006 Standgebühren in Höhe von netto 190 € in Rechnung, die der Kläger bezahlte.

In diesem Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz dieser Standgebühren und die Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung aufgrund der verzögerten Beschaffung des Ersatzfahrzeugs. Zudem verlangt er die Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs.

Durch Urteil vom 16.06.2010, auf dessen Tatbestand nebst Entscheidungsgründen gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, soweit die folgenden Ausführungen davon nicht abweichen, hat das Amtsgerichts die Beklagte zur Zahlung von 95,00 € - für Standgebühren bis zum 31.03.2006 - verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die zögerliche Leistung des Restwertbetrages durch den Aufkäufer sei der Beklagten nicht zurechenbar. Zwar sei der Kläger zur Annahme des Angebots der Firma Auto Kontor xxx verpflichtet gewesen, die dann eingetretene zeitliche Verzögerung sei jedoch von der Beklagten nicht zu vertreten. Aufgrund dessen könne auch dahinstehen, ob der Sachverständige nur Aufkäufer aus der Nähe des Wohnsitzes des Klägers hätte berücksichtigen dürfen. Zudem sei Ursache der mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen nicht die weite Entfernung des Firmensitzes des Aufkäufers, sondern deren wirtschaftliche Verhältnisse. Dementsprechend komme auch eine weitere Nutzungsausfallentschädigung und die Erstattung der begehrten Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, der Sachverständige habe aufgrund der Entfernung zum Wohnsitz des Klägers nicht ein Restwertangebot eines Berliner Aufkäufers benennen dürfen, zumal die Bonität der Firma Auto Kontor xxx unbekannt gewesen sei. Die Beklagte müsse sich diesen Fehler des Sachverständigen sowie den Zahlungs- und Abnahmeverzug des Aufkäufers zurechnen lassen, entsprechend der Zurechnung eines Verschuldens der Werkstatt. Die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten sei wegen der Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs einschließlich der verzögerten Kaufpreiszahlung erforderlich gewesen. Die Kosten habe die Beklagte als Teil des Schadens zu ersetzen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hameln - 20 C 22/10 (2) - vom 16. Juni 2010 aufzuheben und im Kostenpunkt abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über die im vorgenannten Urteil zugesprochenen 95,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 hinaus gehend weitere 884,00 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB Zinsen p. a. hieraus seit dem 18.11.2006 an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Kläger sei nicht zum Verkauf an den vom Sachverständigen benannten Aufkäufer verpflichtet gewesen. Dies habe er, weil er bei der Schadensregulierung anwaltlich vertreten gewesen sei, zumindest wissen müssen. Das grobe Fehlverhalten des Aufkäufers stelle jedenfalls einen außergewöhnlichen Kausalverlauf dar, wodurch der Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden sei. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten, da die anwaltliche Vertretung anlässlich des Vertragsschlusses mit dem Aufkäufer erfolgt sei. Jedenfalls handele es sich nicht um eine eigene Angelegenheit, da der Kläger bereits bei der Schadensregulierung anwaltlich vertreten worden sei, weshalb jedenfalls von einem Gesamtstreitwert auszugehen sei.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Standgebühren, des Nutzungsausfalls bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Ersatzfahrzeugs am 25.04.2006 sowie der Kosten für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs zu.

Die mit der Klage geltend gemachten Positionen stellen einen Teil des im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am 11.03.2006 entstandenen Schadens dar, den die Beklagte zu ersetzen hat.

Der Geschädigte ist nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, wobei statt der Herstellung dieses Zustands bei Beschädigung einer Sache der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, von einer ihm vom Schädiger nachgewiesenen, ohne weiteres zugänglichen günstigeren Verwertungsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs Gebrauch zu machen (vgl. u.a. BGHZ 143, 189). Allerdings genügt der bloße Hinweis auf eine günstigere Möglichkeit der Verwertung nicht, vielmehr darf die Verwertung nicht mit Mühen und Kosten des Geschädigten verbunden sein. Ausgehend davon war der Kläger im vorliegenden Fall verpflichtet, das höchste vom Sachverständigen benannte Restwertgebot, das Angebot der Firma Auto Kontor xxx, anzunehmen. Es handelte sich um ein bindendes Angebot, dass der Kläger nur anzunehmen brauchte. Auch sollte - wie dann auch geschehen - die Abholung des Unfallfahrzeugs für den Kläger kostenlos erfolgen, so dass es keine Rolle spielt, dass der Aufkäufer seinen Sitz in Berlin hat, während der Kläger in der Nähe von Karlsruhe wohnt. Dass sich dann Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Kaufvertrags ergaben, kann hierbei keine Berücksichtigung finden, da dies zum Zeitpunkt des Vorliegens der Restwertangebote nicht absehbar war. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihren Mitarbeiter xxx vom Kläger die Annahme des höchsten vom Sachverständigen genannten Restwertgebots gefordert hat. Diesem Vorbringen des Klägers ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Dann kann sich die Beklagte im Nachhinein aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Annahmeverpflichtung habe überhaupt nicht bestanden.

Die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Kaufvertrags über das Unfallfahrzeug gehen zu Lasten der Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Umfangs der Schadensersatzpflicht bei Fahrzeugreparaturen ausgeführt, dass bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten schulde, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (BGHZ 63, 182). Es sei kein Sachgrund gegeben, dem Schädiger das ‚Werkstattrisiko' abzunehmen, dass er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde. Auch sei die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB (BGH, aaO). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend im Hinblick auf das Verhalten des Aufkäufers, auf das der Kläger keinerlei Einfluss hatte, nichts anderes gelten. Wenn der Geschädigte im Interesse der Schadensminderung verpflichtet ist, das höchste ihm vom Schadensgutachter genannte Restwertangebot anzunehmen, dann muss zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs der Schädiger das Risiko tragen, dass es im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs zu Schwierigkeiten kommt und Mehrkosten entstehen. Wie in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch der Aufkäufer nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten anzusehen und ihm dessen Fehlverhalten daher auch nicht zuzurechnen.

Entsprechendes gilt auch in Bezug auf das Verhalten des Sachverständigen im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, der Sachverständige habe den Aufkäufer Auto Kontor xxx gar nicht benennen dürfen, zumal dessen Bonität unbekannt gewesen sei. Ob dieser Einwand durchgreift, erscheint zweifelhaft, da es sich immerhin um ein verbindliches Angebot handelte, die kostenloses Abholung des Unfallfahrzeugs angekündigt war und der Sachverständige durchaus davon hat ausgehen dürfen, dass derjenige, der ein Kaufgebot abgibt, auch willens und in der Lage ist, den Kaufpreis zu bezahlen. Jedenfalls ginge ein Fehler des Sachverständigen ebenfalls nicht zu Lasten des Geschädigten. Vielmehr hätte, da die Sachlage vergleichbar ist, aus den oben genannten Gründen der Schädiger auch für Mehrkosten infolge eines Fehlers des Sachverständigen einzustehen.

Aufgrund der Abwicklungsschwierigkeiten beim Verkauf des Unfallfahrzeugs verzögerte sich die Abholung des Fahrzeugs bei der Firma xxx. Für die infolgedessen angefallenen Standgebühren hat die Beklagte aus den genannten Gründen einzustehen. Ebenso hat sie weiteren Nutzungsausfall zu ersetzen, da sich unstreitig auch der Ankauf des Ersatzfahrzeugs allein wegen der Schwierigkeiten mit dem Aufkäufer verzögerte.

Letztlich muss die Beklagte auch die Kosten für den vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt ersetzen. Die Beauftragung war im Hinblick auf die eingetretenen Schwierigkeiten - Einschaltung einer Abwicklungsgesellschaft, Verzögerung bei Abholung des Unfallfahrzeugs und vor allem bei der Kaufpreiszahlung - erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Die Tätigkeit stellt auch eine eigene Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dar. Sie war nicht von der Beauftragung im Rahmen der Schadensregulierung umfasst, so dass auch nicht von einem Gesamtstreitwert auszugehen ist. Unbestritten beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten nach Erhalt der Restwertkaufvertragsunterlagen mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs und der Beitreibung des Kaufpreises vom Aufkäufer. "Gegner" des neuen Auftrags war mithin nicht die Beklagte, sondern der Aufkäufer. Zudem war dieser Auftragsgegenstand ersichtlich von dem vorangegangenen Auftrag zur Schadensregulierung nicht umfasst, da die Abwicklungsschwierigkeiten zu jenem Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar waren. Von einem einheitlichen Auftrag (vgl. BGH, NJW 1995, 1431) und damit von nur einer gebührenrechtlichen Angelegenheit kann daher nicht ausgegangen werden.

Nach alledem steht dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch in vollem Umfang zu.

III. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Mit seinem Berufungsantrag hat der Kläger Verzugszinsen nur noch ab dem 18.11.2006 begehrt, anstatt, wie erstinstanzlich, ab dem 16.11.2006. Hieran war das Berufungsgericht gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die Verzugsvoraussetzungen lagen, wie das Amtsgericht in seinem Urteil insofern zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls ab dem 18.11.2006 vor.

IV. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. ... (LG Hannover, Urteil vom 23.03.2011 - 11 S 56/10)

*** (AG)

Keine Wartepflicht auf höheres Restwertangebot des gegnerischen Versicherers (AG Ravensburg, Urteil vom 27.03.2014 - 9 C 1213/13; ebenso AG Hamburg-Wandsbeck, Urteil vom 02.12.2014 - 716b C 151/14).

***

Veräußerung des Unfallfahrzeuges zum Preis des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes (AG Neuburg, Urteil vom 18.12.2013 - 3 C 412/13):

„... Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 3.6.2013. Die Beklagte haftet der Klägerin für die aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schäden zu 100 %.

Die Klägerin hat nach dem Unfall einen Sachverständigen mit der Schadensschätzung beauftragt. Dieser ermittelte gem. Gutachten vom 10.6.2013 (Anlage K 1) einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.900,-- Euro sowie einen Restwert in Höhe von 700,-- Euro. Die Klägerin veräußerte ihren beschädigten Pkw am 13.6.2013 zu einem Preis von 700,-- Euro an die Firma ... in Neuburg. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.6.2013 (Anlage K 3) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.838,63 Euro bis spätestens 25.6.2013 auf. Hierbei machte die Klägerin einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.200,-- Euro gem. dem Gutachten vom 10.6.2013 geltend. Dieses Gutachten war dem anwaltlichem Schreiben beigefügt. Mit Schreiben vom 13.6.2013 (Anlage K 4) bat die Beklagte u. a. darum, vor dem Verkauf des Fahrzeugs informiert zu werden, da sie möglicherweise in der Lage sei, ein besseres Angebot vorzulegen. Mit Schreiben vom 24.6.2013 (Anlage K 5) unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein bis 17.7.2013 verbindliches Restwertangebot in Höhe von 1.600,-- Euro durch die Firma .... Die Beklagte wies darauf hin, dass das Fahrzeug vom Anbieter kostenfrei am Standort abgeholt werden würde. Mit Abrechnungsschreiben vom 25.6.2013 (Anlage K 7) rechnete die Beklagte den Schaden gegenüber der Klägerin ab, wobei sie vom Wiederbeschaffungswert einen Restwert in Höhe von 1.600,-- Euro abzog. ...

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 900,-- Euro gem. §§ 7 I, 17, 18 StVG, §§ 249 ff BGB, § 115 I S. 1 Nr. 1 VVG.

a) Die Klägerin darf ihrer Schadensberechnung den Restwert zugrunde legen, den sie durch den Verkauf ihres Fahrzeugs tatsächlich erzielt hat. Sie muss sich nicht im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht den (höheren) Restwert nach dem Restwertangebot der Beklagten anrechnen lassen. Gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein vom ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, NJW 2010, 2722 m. w. N.). Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen um im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Diese Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH, aaO, m. w. N.).

Eine derartige Ausnahme ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Die Beklagte hatte der Klägerin das Restwertangebot in Höhe von 1.600,-- Euro erst unterbreitet, als die Klägerin ihr Fahrzeug bereits veräußert hatte. Die Klägerin war nach Auffassung des Gerichts auch nicht gehalten, nach Erhalt des Schadensgutachtens und Übersendung desselben an die Beklagte eine gewisse Zeit abzuwarten, ob die Beklagte ihr evtl. noch ein anderes Restwertangebot unterbreitet. Soweit die Beklagte diesbzgl. auf die Rechtsprechung des OLG Köln (NJW-RR 2013, 224; NJW Spezial 2005, 449) verweist, folgt das Gericht der dort vertretenen Auffassung nicht. Denn diese würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass dem Geschädigten letztlich doch die von der Haftpflichtversicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden. Im vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass - anders als im vom OLG Köln (NJW-RR 2013, 224) entschiedenen Fall - der von der Klägerin beauftragte Sachverständige den Restwert am allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, und die Klägerin ihr Fahrzeug auch am regionalen Markt, nämlich in Neuburg, veräußert hat. Das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot betrifft dagegen kein Angebot aus der Region. Insofern war dieses Angebot auch nicht geeignet, den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Höhe des Restwertes am regionalen Markt zu erschüttern. Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen.

Der Wiederbeschaffungsaufwand im Unfallzeitpunkt betrug damit 5.200,-- Euro (5.900 € - 700 €). Seitens der Beklagten wurden lediglich 4.300,-- Euro erstattet, so dass die Differenz in Höhe von 900,-- Euro seitens der Beklagten noch zu bezahlen ist.

2. Der Betrag in Höhe von 900,-- Euro ist wie tenoriert zu verzinsen gem. §§ 280, 286 I, 288 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 12.6.2013 seit dem 26.6.2013 in Verzug.

3. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 Euro. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren gehören zum gem. § 249 ff BGB erstattungsfähigen Schaden. Die tenorierten Rechtsanwaltsgebühren entsprechen einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 900,-- Euro gem. §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 VVRVG zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VVRVG zzgl. 19 % MWSt. gem. Nr. 7008 VVRVG. Soweit die Beklagte geltend macht, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren seien aus dem Gesamtgegenstandswert zu berücksichtigen, ist das insoweit richtig, als die Klägerin maximal vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus dem insgesamt erstattungsfähigen Schaden verlangen kann. Jedenfalls in Höhe des eingeklagten Betrages stehen ihr jedoch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu. Die Beklagte hat insoweit weder vorgetragen, dass bereits vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren an die Klägerin bezahlt worden seien, noch in welcher Höhe. Derartiges geht auch nicht aus dem vorgelegten Anlagen hervor. ..."

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Veräußerung des Fahrzeugs zum im Gutachten ermittelten Restwert (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 05.12.2013 - 915 C 397/13):

„... 1. Der Kläger kann hier unstreitig den gesamten Wiederbeschaffungsaufwand als Schadensersatz von der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 07.07.2013, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, verlangen. Bei dessen Ermittlung hat sich der Kläger vorliegend jedoch nur einen Restwert in Höhe von 1.850,00 Euro anrechnen zu lassen, sodass die Beklagte den darüber hinausgehenden Abzug von 2.680,00 Euro bis zu dem von ihr berücksichtigten Restwert von 4.530,00 Euro noch zu erstatten hat.

Der Kläger durfte den von der Streithelferin ermittelten Restwert seiner Schadensberechnung zugrunde legen. Diese hat die im Hinblick auf die Ermittlung des Restwertes bestehenden Anforderungen in ihrem Gutachten vom 11.07.2013 erfüllt. Der Kläger hat sich bei seinem Vorgehen an das gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehende Wirtschaftlichkeitspostulat gehalten. In der frühzeitigen Realisierung dieses Restwerts liegt mithin keine Obliegenheitsverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten, die gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre.

Der Geschädigte ist nur unter besonderen Umständen gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Derartige Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürften insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von dem Schädiger gewünschte Verwertungsmethode aufgezwungen wird (vgl. u. a. BGH, U. v. 01.06.2010, VI ZR 316/09; zit. n. juris). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Geschädigte ‚Herr des Restitutionsgeschehens' ist (vgl. BGH a. a. O.). Ihm aufzuerlegen, (stets) abzuwarten, bis der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Restwert geprüft und weitere Angebote eingeholt hat, würde diesen Umstand nach Ansicht des Gerichts weitgehend unberücksichtigt lassen. Die vom Sachverständigen ermittelten Angebote dürften nicht zeitlich unbegrenzt gültig sein. Dem Geschädigten würde durch die Pflicht abzuwarten, das Risiko aufgebürdet, durch den Zeitablauf, der durch die Prüfung seitens des Schädigers bzw. der Versicherung entsteht, die Möglichkeit der Realisierung des Restwertes zu den vom Sachverständigen ermittelten Bedingungen zu verlieren. Es kann nicht angenommen werden, dass der Schädiger bzw. seine Versicherung in jedem Fall ein günstigeres Angebot einholen kann, dessen Annahme dem Geschädigten auch zumutbar ist. Demnach würde man die Zulässigkeit der Verwertung entsprechend des eingeholten Sachverständigen und die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers bzw. seiner Versicherung für eine zumutbare günstigere Verwertungsmöglichkeit in einer Art und Weise zulasten des Geschädigten verschieben, die nach Ansicht des Gerichts nicht mehr von den vom BGH insoweit gezogenen Grenzen umfasst ist. Eine Pflicht zur Annahme des günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebots, das der Schädiger bzw. seine Versicherung eingeholt hat, kann daher nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nur bestehen, wenn dieses dem Geschädigten - aus welchen Gründen auch immer - bereits vor der Veräußerung vorliegt, wie es in der zitierten Entscheidung des BGH der Fall war. Das Gericht folgt daher nicht der in der Entscheidung des OLG Köln vom 16.07.2012 (13 U 80/12; zit. n. juris) vertretenen anderen Ansicht. Das OLG Köln weitet nach Ansicht des Gerichts die Schadensminderungspflichten des Geschädigten dahingehend aus, dass es dem Schädiger bzw. dessen Versicherung ein Recht einräumt, dem Geschädigten Schadensminimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Die Schadensminderungspflicht des Geschädigten korrespondiert nach Ansicht des Gerichts aber nicht mit einem solchen Recht des Schädigers bzw. dessen Versicherung. Die dem Geschädigten ansonsten zustehenden ‚Freiheiten' bei der Schadensabwicklung würden dadurch zu sehr eingeschränkt. Nach Ansicht des Gerichts ist der Geschädigte nur verpflichtet, ihm bereits bekannte Schadensminderungsmöglichkeiten unter Umständen bei seiner Schadensabwicklung zu berücksichtigen. Ihm Aufzubürden, dem Schädiger bzw. der Versicherung immer erst noch die Möglichkeit einräumen zu müssen, eine solche überhaupt aufzeigen zu können, führte demgegenüber zu weit. Die Interessen des Schädigers und seiner Versicherung sind insoweit nach Ansicht des Gerichts bereits dadurch ausreichend gewahrt, dass die Ermittlung des Restwerts durch den Sachverständigen bestimmten Anforderungen unterliegt. ..."

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Eine Obliegenheit des Unfallgeschädigten, ein für ihn günstigeres Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Anspruch zu nehmen, trifft den Unfallgeschädigten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit § 254 II BGB nur in den Fällen, in denen er auch tatsächlich sein verunfalltes Fahrzeug, bei dem ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, verkaufen oder aber anderweitig in Zahlung geben möchte (AG Recklinghausen, Urteil vom 08.03.2005 - 11 C 393/04, MDR 2005, 1107).

Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Restwertangebote aus dem Internet einzuholen. Er darf sich vielmehr auf Restwertangebote aus dem unmittelbaren örtlichen Umfeld des Geschädigten beschränken. Eine solche Vorgehensweise rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch gegenüber den Sachveständigen (AG Oldenburg Urteil vom 09.07.2004 - E 5 C 5171/04 (XXIII), ZfS 2004, 512).



Aktenübersendungsgebühr

Die Aktenübersendungsgebühr gehört zu dem Schaden, den der Schädiger dem Geschädigten zu ersetzen hat (AG Velbert, Urteil vom 04.05.2005 - 13 C 576/04).



Anspruchsprüfungsfrist - Kostentragungspflicht

„... I. Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 30.3.2011 gegen die Beklagten geltend gemacht.

Die Beklagte zu 2. meldete sich mit Schreiben vom 4.4.2011 bei dem Kläger, bat um Ausfüllung eines Fragebogens und Schilderung des Unfallhergangs und teilte mit, dass ihre Ermittlungen noch andauerten. Sie stellte dem Kläger anheim, seine Ansprüche gegebenenfalls zu beziffern und belegt bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 4.4.2011 und 15.4.2011 forderte die Beklagte zu 2. den Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs jeweils vergeblich auf, die Schadensmeldung zu übersenden. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.4.2011 bezifferte der Kläger seine Ansprüche und forderte die Beklagte zu 2. zur Zahlung und zur Anerkennung ihrer Eintrittspflicht dem Grunde nach auf. Hierauf reagierte die Beklagte zu 2., indem sie den Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs nochmals um Übersendung der Schadensmeldung bat und den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilte, die Haftung sei derzeit noch nicht geklärt, ihre Ermittlungen dauerten an, wobei zugleich um Übersendung der polizeilichen Ermittlungsakte gebeten wurde. Unter dem 13.5.2011 mahnte die Beklagte zu 2. gegenüber dem Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs erneut die Übersendung der Schadensmeldung an, dieses Mal unter Androhung des Verlusts des Versicherungsschutzes. Unter dem 24.5.2011 übersandte der Fahrer seine Schadensmeldung, aus der sich ergab, dass es sich um einen Auffahrunfall im Stop-and-Go-Verkehr auf der Autobahn handelte. Mit Schriftsatz vom 25.5.2011, bei Gericht eingegangen am 28.5.2011, erhob der Kläger Klage, die den Beklagten jeweils am 11.7.2011 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 18.7.2011, eingegangen am 19.7.2011, zeigten die Beklagten ihre Verteidigungsbereitschaft an ohne einen Antrag anzukündigen. Mit Schriftsatz vom 5.8.2011, eingegangen am 8.8.2011 erkannten die Beklagten die Klageforderung an. Nach vollständigem Ausgleich der Klageforderung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.9.2011, dem Kläger zugestellt am 27.9.2011, hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO gegeben seien, so dass es billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO entspreche, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 11.10.2011, bei Gericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht einzusehen, dass dem Haftpflichtversicherer eine Prüfungsfrist von 4-6 Wochen zugebilligt werde. Die Beklagte habe ungeachtet der Frage des Nachweises der Geldempfangsvollmacht bis zur Einreichung der Klage jedenfalls hinreichend Gelegenheit erhalten, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen; dass sie dies nicht getan habe, gehe zu ihren Lasten. Weder der Umstand, dass die Beklagte noch nicht im Besitz der Ermittlungsakte gewesen sei, noch die zögerliche Mitwirkung des unfallverursachenden Fahrers könnten zu Lasten des Klägers gehen. Mit Beschluss vom 19.10.2011 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 91a Abs.2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, weil dieser die Kosten auch ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses zu tragen gehabt hätte und es daher billigem Ermessen entspricht, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Kläger hätte die Kosten auch ohne das erledigende Ereignis zu tragen gehabt, weil die Beklagten die Klageforderung sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klage gegeben haben, § 93 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt auch dann vor, wenn - wie hier geschehen - zwar zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt, jedoch noch kein Antrag auf Klageabweisung gestellt und sodann noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist der Anspruch anerkannt wird (BGH, NJW 2006, 2490 ff.). Veranlassung zur Klage hatten die Beklagten bis zur Einreichung der Klage am 28.5.2011 noch nicht gegeben. Die Beklagten konnten hier vor Ablauf einer bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufenen, mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnenden (OLG Rostock, MDR 2001, 935 f.) angemessenen Prüfungsfrist nicht in Verzug geraten. Die Zubilligung einer solchen angemessenen Ermittlungsfrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten KFZ-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben. Insoweit hat das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung zurückzutreten (OLG Köln, VersR 1974, 268). Die Dauer einer solchen, angemessenen Prüfungsfrist beträgt nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung je nach Fallgestaltung 4 bis 6 Wochen (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2010, 1306 f. m. zahlr. Nachw.), wobei hier angesichts der besonderen Umstände, insbesondere der Beteiligung eines Mietwagenfahrzeugs auf Beklagtenseite, eine Frist von mindestens fünf Wochen zuzubilligen war. Diese Frist war, gerechnet ab Eingang des Anspruchsschreibens vom 27.4.2011, am 28.5.2011 noch nicht abgelaufen. Für die Einreichung einer Klage bestand daher - ungeachtet der Frage der Vorlage einer Geldempfangsvollmacht - zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung. ..." (OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 - 24 W 69/11)




Entgangener Gewinn - Leitsätze/Entscheidungen:

Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i. S. des § 251 II BGB nicht mittels einer allgemein gültigen Regelgrenze (hier: 200 %) des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen. Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i. S. des § 251 II BGB nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls bestimmen. Im Normalfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig i. S. von § 251 II BGB zu versagen (BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93, MDR 1994, 37).

Bei der Geltendmachung von unfallbedingten Verdienstausfall eines selbständig Tätigen dürfen die Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines neu gegründeten Unternehmens nicht überspannt werden (BGH, Entscheidung vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92, MDR 1994, 43).

Auch bei der (Total-) Beschädigung eines Kfz hat der Schädiger dem Geschädigten den diesem entgangenen Verkaufserlös grundsätzlich auch insoweit zu erstatten, als dieser den Verkehrswert übersteigt (BGH, Entscheidung vom 16.03.1982 - VI ZR 275/80, NJW 1982, 1748).



Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung

„... Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung der ‚Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung' in Höhe von 371,20 € wendet. Die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Nebenkosten für die tatsächlich erfolgte Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind bereits deshalb nicht ersatzfähig, weil die Klägerin die für sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt hat. An dieser Art der Schadensabrechnung muss sie sich jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, 667). Auf die Frage, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Kosten überhaupt ersatzfähig sind, kommt es deshalb im vorliegenden Fall nicht an. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). ..." (BGH, Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05)

***

Kosten der Schadenregulierung - Kosten der außergerichtlichen Verfolgung eigener Schadensersatzansprüche. Ein Unternehmen, das bei einem Bestand von über 5000 Kfz regelmäßig Verkehrsunfälle zu regulieren hat, kann von dem Haftpflichtigen nicht auch die Kosten der Schadenabwicklung ersetzt verlangen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2013 - 4 U 145/13).



Smart-Repair-Methode

Zur Frage, wann der Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten bei der Schadensabrechnung im Einzelfall auf die sogenannte "Smar-Repair-Methode" als günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann (LG Saarbrücken, Urteil vom 24.9.2010 - 13 S 216/09):

„... I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend, das sich am ... ereignet hat. Hierbei wurde das klägerische Fahrzeug (...) durch eine sich öffnende Fahrzeugtür des Beklagtenfahrzeuges (...) angestoßen mit der Folge, dass eine kaum sichtbare Eindellung entstand. Die Einstandspflicht der beklagten Versicherung steht nicht im Streit.

Die Klägerin berechnet ihren Schaden anhand eines vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, das Reparaturkosten für die Beseitigung der Eindellung von 964,88 EUR netto sowie eine Wertminderung von 100 EUR ausweist. Dabei legt das Gutachten eine Beseitigung nach herkömmlicher Art (Instandsetzen der Schadstelle und Neulackierung unter Lacktonangleichung zu den übrigen, benachbarten Fahrzeugteilen) zugrunde. Die Beklagte hält dem unter Verweis auf ein von ihr vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten entgegen, der Schaden sei im Wege der sog. Drückermethode oder auch ‚Smart-Repair-Methode', wie sie von Spezialwerkstätten seit vielen Jahren angeboten werde und die eine Lackierung nicht erfordere, erheblich günstiger zu beseitigen (nämlich mit 293,10 EUR Nettoreparaturkosten und ohne Wertminderung). Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund einen Betrag von 293,10 EUR an die Klägerin gezahlt.

Den Differenzbetrag von (964,88 + 100 - 293,10 =) 771,78 EUR hat die Klägerin erstinstanzlich zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 41,77 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen geltend gemacht und zudem - unter Hinweis auf einen verweigerten Verjährungsverzicht durch die Beklagte - die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher zukünftiger, aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis resultierenden Schäden verpflichtet sei. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte alle künftigen Schäden, die durch das Fehlschlagen der Drückermethode bei Reparatur der streitgegenständlichen Unfallschäden entstehen, zu erstatten habe.

Das Erstgericht hat nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens die Beklagte zur Zahlung von 17,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher künftiger Schäden aus dem Unfallereignis verpflichtet ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schaden sei hier ohne weiteres auch mit der deutlich günstigeren ‚Smart-Repair-Methode' zu reparieren. Da dem Schädiger zudem das Risiko des Fehlschlagens einer Reparaturmethode obliege, so dass etwaige Risiken des Geschädigten abgedeckt seien, müsse der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den günstigeren Weg der Schadensbeseitigung wählen. Die Klägerin könne daher nur die Kosten der Drückermethode geltend machen, die allerdings mit den seitens des gerichtlichen Sachverständigen errechneten 307,70 EUR anzusetzen sein. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei begründet, weil die Beklagte nicht auf die Verjährungseinrede verzichtet habe und bei Durchführung der Reparatur weitere, gesonderte Schadensersatzpositionen fällig werden könnten. Der Hilfsantrag der Klägerin sei hingegen mangels Feststellungsinteresses unbegründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren abgewiesenen Zahlungsanspruch nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Sie meint, ihr stünde auch bei fiktiver Abrechnung ein Ersatz der Reparaturkosten zu, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfielen. Weil dort die Drückermethode nicht angeboten werde, da diese nicht den Vorgaben des Herstellers entspreche, könne auf dieser Basis auch nicht abgerechnet werden. Außerdem sei eine solche Billigreparatur mit erheblichen Risiken verbunden, weil beim Herausdrücken der Beule das Risiko bestehe, dass der Lack beschädigt werde und dies - wenn nicht erkannt - zu Rostbefall und Folgeschäden führen könnte. Das Risiko des Fehlschlagens der Reparatur treffe den Schädiger im Übrigen nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur, nicht aber bei der von der Klägerin gewählten fiktiven Abrechnung.

Die Beklagte verteidigt insoweit das angegriffene Urteil und erhebt ihrerseits Anschlussberufung mit dem Ziel, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Feststellungsantrag abzuweisen. Eine tatsächliche Unsicherheit oder auch nur die gegenwärtige Gefahr für die Rechtslage der Klägerin sei nicht vorhanden. Die Einstandspflicht der Beklagten sei nicht im Streit, lediglich der richtige Reparaturweg und die entsprechenden Kosten seien Gegenstand der Klage. Die Klägerin habe weitere Schadenspositionen nicht einmal vorgetragen; im Übrigen trete die Verjährung frühestens nach dem 31.12.2010 ein.

II. Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet, die wirksam erhobene Anschlussberufung dagegen begründet.

A. Berufung
Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung des Erstrichters, die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf eine preisgünstigere Reparatur in Gestalt der sog. Drückermethode (oder: ‚Smart-Repair-Methode') zu verweisen, hält einer rechtlichen Überprüfung durch die Kammer stand.

1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Haftung für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 StVG iVm. § 3 Nr. 1, 2 PflVG a.F., § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag schuldet. Die Erforderlichkeit richtet sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat, mithin danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 155, 1 Rn. 7; BGHZ 183, 21 Rn. 8; Urteil vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 8; jeweils mwN.).

2. Im Zusammenhang mit der Frage, welche Stundenverrechnungssätze der Geschädigte seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Geschädigte im Reparaturfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen gerecht wird, wenn er zu den üblichen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Werkstatt abrechnet, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat oder er die Erforderlichkeit durch eine entsprechende Reparaturkostenrechnung nachweist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss (vgl. BGHZ 155, 1, Rn. 9, 11; BGHZ 183, 21 Rn. 9; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 8 f.). Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit setzt voraus, dass die vom Schädiger angeführte, günstigere Reparaturmöglichkeit dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, mithin technisch mit einer dortigen Reparatur gleichwertig ist (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 13; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 9). Aber auch wenn die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt' feststeht, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies ist regelmäßig bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren der Fall; bei älteren Fahrzeugen kann dies zutreffen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 15). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Fachwerkstatt' für den Geschädigten aber auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 13; Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).

3. Für die vorliegende Fallgestaltung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Ausweislich der unangegriffenen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen wird die preisgünstigere ‚Smart-Repair-Methode' lediglich in Spezialbetrieben, nicht aber in Fachwerkstätten angeboten. Damit basiert die vom Schädiger angeführte günstigere Reparaturmöglichkeit nicht auf unterschiedlichen Stundenverrechnungssätzen zweier Reparaturbetriebe, sondern auf unterschiedlichen Reparaturmethoden. Dies kann jedoch keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, denn in beiden Fällen will der Schädiger den Geschädigten auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen, die im Verhältnis zu der in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführbaren Reparatur günstiger ist. Deshalb muss auch hier der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit offensteht, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss.

4. Diesen Nachweis hat die Beklagte vorliegend geführt. Nach den eindeutigen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der ‚Smart-Repair-Methode' um eine gleichwertige, aber günstigere Möglichkeit zur Reparatur des Sachschadens am Pkw der Klägerin handelt. Der Sachverständige hat dies in seinem für die Kammer erstellten Gutachten vom 30.04.2010 noch einmal ausdrücklich bestätigt (Seite 2/3 des Gutachtens, Bl. 205/206 d.A.). Die Beklagte hat der Klägerin auch eine Spezialwerkstatt genannt, die die ‚Smart-Repair-Methode' fachgerecht anwendet und die für die Klägerin mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei der von der Klägerin genannten Fa. ... um einen Betrieb handele, der sich seit dem Jahre 1997 auf das lackschadenfreie Ausbeulen spezialisiert habe und qualitativ hochwertige Arbeit leiste. Der Betriebssitz befindet sich in ..., lediglich in einer Entfernung von etwa 2,5 km vom Wohnsitz der Klägerin entfernt, so dass die Werkstatt für die Klägerin in einer bequem zu erreichenden Entfernung liegt. Die Klägerin hätte danach selbst Umstände darlegen und ggfl. beweisen müssen, warum ihr die nach Aussage des Sachverständigen gleichwertige Reparaturmethode nicht zumutbar ist. Da das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, hätte sie - etwa unter Vorlage des Scheckhefts, der Reparaturrechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 15; Urteil vom 22.06.2010 aaO Rn. 10) - darlegen müssen, dass sie ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen Reparaturwerkstatt hat reparieren bzw. warten lassen. Das hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises nicht getan.

5. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Benennung einer entsprechenden Spezialwerkstatt auch nicht verspätet. Ob der Verweis auf eine entsprechende Werkstatt, wie die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.6.2010, 1 U 246/07, NJW-Spezial 2008, 458) meint, grundsätzlich vor Klageerhebung zu erfolgen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Verpflichtung des Schädigers zu der frühzeitigen Angabe einer alternativen Reparaturmöglichkeit kann sich nur mit Blick auf das schützenswerte Dispositionsinteresse des Geschädigten ergeben. Jedenfalls solange eine Dispositionsentscheidung des Geschädigten noch nicht getroffen ist, weil dieser von einer Reparatur oder einer sonstigen Schadensbehebung bislang Abstand genommen hat, kann der Verweis auf eine Spezialwerkstatt - wie hier - auch noch während des Prozesses erfolgen (vgl. auch Nugel ZfS 2007, 248 unter II. 3.). In prozessualer Hinsicht ist der Geschädigte in diesem Fall ebenfalls hinreichend geschützt. Denn es steht ihm frei, nach Eingang des entsprechenden Hinweises im Prozess die Klage insoweit für erledigt zu erklären, so dass die Kosten für die bis zum Eingang des Hinweises berechtigt erhobenen Klage den Schädiger treffen.

B. Anschlussberufung
Die Anschlussberufung ist begründet. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil die Klägerin kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO hat.

Die Klägerin beansprucht mit ihrem Leistungsantrag den ihr zustehenden Ersatz aus der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges. Soweit sie darüber hinaus die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines zukünftigen Schadens begehrt, besteht ein erforderliches Feststellungsinteresse jedoch nur, wenn mit einem Folgeschaden zu rechnen ist. Die Rechtsprechung hat an die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse an Schutz vor Verjährung stets maßvolle Anforderungen gestellt. Es reicht aus, dass mit der nicht eben fernliegenden Möglichkeit eines solchen Schadens zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1991, VI ZR 199/90, VersR 1991, 779; Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 39 Rn. 19 mwN.) Dafür müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte für das Eintreten von Spätfolgen gegeben sein, bloß abstrakt-theoretisch denkbare Kausalverläufe sind nicht genügend (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999, 22 U 27/99, VersR 2001, 250). Solche konkreten Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, bei einer späteren Reparatur ihres Fahrzeug könnten Folgeschäden (z.B. Lackschäden) an dem Fahrzeug entstehen, jedenfalls aber Folgekosten wie die anfallende Mehrwertsteuer, Nutzungsausfallentschädigung u.a. anfallen, fehlt hierfür jedenfalls ein konkreter Anhaltspunkt. Die Klägerin hat nicht einmal darlegt, ob und gegebenenfalls wann sie eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs vornehmen wird. Zwar ist der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden und kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (Vgl. BGHZ 169, 263; Geigel/Knerr aaO Kap. 3 Rdn. 38). Ungeachtet der Frage, wie lange dem Geschädigten ein Abrechnungswechsel offen steht, ist hier völlig ungewiss, ob die Klägerin ihr Fahrzeug jemals einer Reparatur hinsichtlich des Unfallschadens zuführt und daher die Folgekosten oder Folgeschäden überhaupt eintreten. Mit Blick darauf, dass die Klägerin auch nach fast 3 Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses keine Reparatur beauftragt hat, ist der Eintritt von Folgeschäden oder Folgekosten eine eher abstrakte Möglichkeit, die ein Feststellungsinteresse nicht begründet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). ..."



Sachverständige - Haftung

Nimmt der Geschädigte den Schädiger eines Verkehrsunfalls auf Zahlung von Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro in Anspruch und macht der Schädiger geltend, dem Geschädigten stünden wegen einer mangelhaften Gutachtenerstellung Einwendungen gegen die Honorarforderung des Sachverständigenbüros zu, so ist der Schädiger zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen das Sachverständigenbüro verpflichtet (analog § 255 BGB; LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12).

***

„... Die Klage ist überwiegend begründet. Der Beklagte hat schuldhaft (fahrlässig) ein fehlerhaftes Gutachten erstellt und dadurch einen Schaden der Klägerin in Höhe von 7.550,00 EUR verursacht. Diesen Schaden hat er gemäß § 280 BGB zu ersetzen.

Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin geltend machen, obwohl sie nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen ist. Mit der Erstellung des Gutachtens vom 28.07.2003 war der Beklagte seinerzeit vom ... beauftragt worden. Es war allerdings völlig klar, dass es um ein Gutachten zwecks Regulierung eines Haftpflichtschadens ging. Das Gutachten wurde also mit dem Ziel erstellt, dass der ... als Geschädigter des Verkehrsunfalls auf der einen Seite und die Klägerin als Haftpflichtversicherung des Schädigers auf der anderen Seite mit Hilfe dieses Gutachten die Schadensregulierung vornehmen können. Damit wurde die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.

Der Beklagte hat das Gutachten vom 28.07.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Beklagte in seinem Gutachten vom 28.07.2003 einen Restwert des Fahrzeuges in dem Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR angeben müssen und nicht - wie tatsächlich geschehen - einen Restwert von 950,00 EUR. Der Sachverständige ... hat in seinen beiden Gutachten vom 14.12.2005 und vom 01.06.2010 sowie bei seiner Anhörung am 09.11.2010 nachvollziehbar und plausibel erläutert, warum dem Beklagten der Vorwurf zu machen ist, er habe fahrlässig ein nicht korrektes Gutachten erstellt. Das Gericht folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen und schließt sich ihr ohne Einschränkungen an.

Die vom Beklagten gegen diesen Vorwurf erhobenen Einwände sind allesamt widerlegt worden. Soweit der Beklagte behauptet, Informationen über das Internet seien im Jahre 2003 gerade erst im Entstehen gewesen bzw. nur rudimentär vorhanden gewesen, ist dies unzutreffend. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten vom 01.06.2010 dargelegt, seit wann die verschiedenen regionalen Restwertbörsen im world-wide-web agieren. Er hat 5 verschiedene Restwertbörsen benannt, die alle in der Zeit zwischen 1996 und 2000 ihre Tätigkeit aufgenommen haben und im Jahre 2003 bereits am Markt etabliert waren.

Wenig überzeugend ist der Einwand des Beklagten, Polizeifahrzeuge seien damals in Thüringen nicht frei veräußerlich gewesen. Dass ein Polizeifahrzeug nicht immer Polizeifahrzeug bleiben muss, sondern auch zurückgerüstet werden kann, liegt auf der Hand. Für eine Privatperson, die ein Gebrauchtfahrzeug erwerben möchte, spielt es vielmehr eine Rolle, wie alt das Fahrzeug ist, wie viele Kilometer das Fahrzeug bereits gefahren ist und in welchem Zustand das Fahrzeug sich befindet. Alles andere ist in der Regel nebensächlich. So sieht das offenbar auch der Sachverständige ... der bei seiner Anhörung am 09.11.2010 auf Befragen ausdrücklich erklärt hat, es seien auch schon vor der Umstellung der Praxis der Polizei hin zu einem vermehrten Abschluss von Leasingverträgen Fahrzeuge der öffentlichen Hand an Interessenten gegangen. Im Übrigen seien Polizeifahrzeuge grundsätzlich von handelsüblichen Fahrzeugen zum Polizeifahrzeug umgerüstet worden und könnten durchaus wieder zurückgerüstet werden, um dann auf dem Privatmarkt verwertbar zu sein.

Dass der Beklagte bei Erstellung des Gutachtens im Jahre 2003 nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen ist, zeigt auch der Vortrag des Beklagten selbst. In der Klageerwiderung vom 09.02.2009 trägt der Beklagte vor, er habe bei drei Autoverwertern in Erfurt, in Fulda und in Kassel angerufen, aber aus Fulda und Kassel keine Auskunft erhalten. Der Weiterveräußerer aus Erfurt habe den Betrag von 950,00 EUR genannt. Insofern hat der Beklagte sich mit einer einzigen Auskunft begnügt und diese einfach in sein Gutachten übernommen. Dies bestätigt das hier gefundene Ergebnis fahrlässigen Verhaltens des Beklagten.

Hinsichtlich der Schadenshöhe geht das Gericht von einem Betrag von 7.550,00 EUR aus. Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Beklagte bei der Begutachtung am 28.07.2003 einen Restwertbetrag im Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR nennen müssen. Die Nennung eines Betrages von 8.500,00 EUR wäre also gerade noch zu rechtfertigen gewesen. Ein Schaden ist der Klägerin in Höhe des Differenzbetrages zwischen diesem Betrag in Höhe von 8.500,00 EUR und dem tatsächlich angegebenen Betrag von 950,00 EUR entstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass - bei Fertigung eines korrekten Gutachtens - es auch gelungen wäre, das Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Betrag tatsächlich zu veräußern.

Nicht maßgeblich ist die vom Sachverständigen ursprünglich angegebene Spanne zwischen 8.000,00 EUR und 9.500,00 EUR. Denn im Rahmen der Befragung des Sachverständigen ... in der Verhandlung am 09.11.2010 hat sich ergeben, dass bei der Angabe dieser Spanne die konkreten Sonderausstattungen des Fahrzeuges nicht berücksichtigt worden waren. Aufgabe des Beklagten im Jahre 2003 war es aber natürlich, das Fahrzeug und die verursachten Schäden auf der Grundlage der damals vorgenommenen Besichtigung des Fahrzeugs zu bewerten. Es musste also alles berücksichtigt werden, was bei der Besichtigung zu sehen war und auf dem einschlägigen Markt üblicherweise Einfluss auf die jeweils zu erzielenden Preise nimmt. Dass vor diesem Hintergrund auch konkrete Sonderausstattungen zu berücksichtigen sind, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Ohne Erfolg bleibt letztlich auch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung. Durch die im Vorprozess gegenüber dem Beklagten vorgenommene Streitverkündung wurde der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Bis zur Zustellung der Streitverkündungsschrift war noch nicht einmal 1 Jahr der Verjährungsfrist abgelaufen. Nach Abschluss des Vorprozesses durch das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 09.04.2008 bis zur Einreichung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit vergingen gut 6 Monate. Die Klageschrift vom 27.10.2008 wurde lange vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist zugestellt. ... (LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010 - 10 O 1669/08)

*nach oben*

Sachverständigengebühren

„Preisvergleiche bei der Wahl des Gutachters muss der Geschädigte nicht anstellen - es sei denn, der Gutachter ist ganz offensichtlich zu teuer (BGH, Az. VI ZR 61/06). Trotzdem fordern manche Versicherungen ihr ‚Recht zur Nachbesichtigung' ein. Doch solange das Gutachten keine gravierenden Mängel hat, darf der Geschädigte die Nachbesichtigung ablehnen."(Test Heft 9/2009, 15)

In der Fahrzeugversicherung hat der Versicherer nach § 13 Abs. 5 AKB bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Bei der Beschädigung einer Sache gehören die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (BGH VersR 1998, 79).

Im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer den für die Herstellung der durch den Unfall beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den für die Herstellung erforderlichen Kosten gehören u. a. grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Gutachtens des unabhängigen Kfz-Sachverständigen.

Liegt ein Bagatellschaden vor, so sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten nicht erstattungsfähig. Grundsätzlich liegt ein Bagatellschaden vor, wenn der Schaden EUR 700,00 nicht übersteigt. In den neuen Bundesländern liegt der Grenzbetrag noch bei EUR 500,00. Die Bagatellgrenze wird von der herrschenden Rechtsprechung bisher immer noch im Bereich zwischen EUR 750,00 und EUR 500,00 angesiedelt, wobei im Einzelfall eine Abstimmung mit dem Versicherer auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages in der Praxis üblich ist.

Nach Ansicht der Versicherer sollen zukünftig die meisten Schadenfälle ohne Einschaltung Dritter, insbesondere der Sachverständigen und Rechtsanwälte reguliert werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15):

„... Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf von Forderungen ist, nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13. April 2012 in Anspruch, bei dem der PKW des B. beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. B. beauftragte das in der näheren Umgebung seines Wohnortes ansässige Sachverständigenbüro Bl., S. und P. GbR (im Folgenden: "Sachverständigenbüro") mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten trat er an das Sachverständigenbüro ab. Der Sachverständige Bl. fertigte unter dem 14. Mai 2012 ein Gutachten an. Danach ergaben sich u.a. Reparaturkosten in Höhe von netto 16.788,60 € bei einer Reparaturdauer von 8 bis 9 Tagen und ein merkantiler Minderwert von 6.000 €. Er stellte dem Geschädigten B. für das Gutachten 2.269,66 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Beklagte ermittelte bei einer Prüfung des Sachverständigengutachtens Reparaturkosten in Höhe von netto 2.664,60 € und einen merkantilen Minderwert von 2.000 €.

Die Klägerin macht geltend, der Sachverständige Bl. habe den ihm vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an sie abgetreten. Die Kosten des Gutachtens seien ersatzfähig und weder vom Schädiger noch gerichtlich zu überprüfen. Das Honorar sei nicht krass überhöht, ein Missverhältnis zwischen Honorar und Leistung für den Geschädigten seien nicht zu erkennen gewesen. Inhaltlich sei das Gutachten nicht zu beanstanden. Ihr stehe die abgerechnete Sachverständigenvergütung in voller Höhe selbst dann zu, wenn das Gutachten mangelbehaftet oder sogar unbrauchbar sei.

Die Beklagte erachtet die Abtretung an die Klägerin für unwirksam. Sie macht weiter geltend, das Gutachten sei mangelhaft und unbrauchbar, der merkantile Minderwert völlig übersetzt, die Reparaturkosten unzutreffend ermittelt. Die Beklagte könne auf der Grundlage einer Ermächtigung des Geschädigten und ihrer darauf erfolgten Erklärung der Minderung werkvertragliche Minderungsrechte geltend machen. Das angesetzte Sachverständigenhonorar sei sowohl bezogen auf das Grundhonorar als auch auf die Nebenkosten überhöht.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.225,83 € nebst Zinsen stattgegeben, da das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Bl. nicht völlig unbrauchbar gewesen sei. Nach der Abtretung könne der Sachverständige aber nur die angemessenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.225,83 € brutto fordern. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.043,83 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die weitergehende, Nebenforderungen betreffende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag vollständiger Klagabweisung weiter. ...

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 1.043,83 €, insgesamt also auf Ersatz der gesamten in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 2.269,66 €. Das Amtsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Aktivlegitimation der Klägerin erst mit Vorlage der Abtretungserklärung vom 17. Oktober 2014 begründet worden sei. Es sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das private Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros Bl., S. und P. GbR jedenfalls nicht völlig unbrauchbar sei, sodass dessen Kosten grundsätzlich einen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen Schaden darstellten. Die Beklagte hafte der Klägerin im vorliegenden Fall nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars.

Der Geschädigte genüge seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer - von ihm bezahlten - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Es sei im vorliegenden Fall jedoch unschädlich, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten noch nicht an das Sachverständigenbüro bezahlt habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht dahin zu verstehen, dass die subjektbezogene Betrachtungsweise in Bezug auf die Erforderlichkeit unfallbedingter Sachverständigenkosten allein davon abhänge, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten (objektiv überhöhten) Sachverständigenkosten tatsächlich bereits bezahlt habe. Wenn der Geschädigte die Kosten noch nicht beglichen habe, drohe ihm für den Fall, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Kosten erstatte, eine Honorarklage des Sachverständigen. Er würde also mit den Folgen eines Prozesses belastet, welcher eigentlich vom Schädiger zu führen wäre.

Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass dem Geschädigten B. ein Verschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen zur Last falle. Er sei nicht gehalten, eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen durchzuführen, sondern habe sich damit begnügen können, das in der näheren Umgebung zu seinem Wohnort ansässige Sachverständigenbüro zu beauftragen. Durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen vom 14. Mai 2012, welche mit der getroffenen Preisvereinbarung übereinstimme, habe er seiner Darlegungslast genügt. Die subjektbezogene Betrachtungsweise gelte auch dann, wenn der Geschädigte wie hier seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten erfüllungshalber an den Sachverständigen abtrete und dieser die Forderung an einen Dritten im Wege des echten Factoring weiter zediere. Dem stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB nicht entgegen. Soweit die Beklagte sich schließlich darauf berufe, dass sie, von Klägerseite bestritten, vom Geschädigten ermächtigt worden sei, alle werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche aus dem Gutachtenvertrag gegenüber dem Sachverständigenbüro geltend zu machen und eine Minderung des Werklohns wegen Mängeln des Gutachtens erklärt habe, sei dieser Einwand unerheblich. Eine Minderung würde lediglich zu einer Reduzierung des werkvertraglichen Honoraranspruchs führen, dieser sei aber nicht Gegenstand der Klage, sondern ausschließlich der deliktische Schadensersatzanspruch des Geschädigten.

II. Die Revision ist begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Geschädigten B. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13).

Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat sowie dass die Abtretung dieser Forderung vom Sachverständigen an die Klägerin am 17. Oktober 2014 hinreichend bestimmt und nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 RDG unwirksam ist.

2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Höhe der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Nebenkosten sei im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht weiter zu prüfen, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).

b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.

aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die nsbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die subjektbezogene Schadensbetrachtung nach der Rechtsprechung des Senats weder grundsätzlich noch im Streitfall dazu, dass der Versicherer dem Geschädigten auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars haftet, ohne dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach den dargestellten Grundsätzen und den Anforderungen von § 287 ZPO (zunächst) genügend dargelegt wird.

(1) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16).

(2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die vom Geschädigten nicht beglichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit der getroffenen - in den Vorinstanzen aber dem Inhalt und der Höhe nach nicht festgestellten - Preisvereinbarung ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzessionarin) einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen und ohne Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung

- tatsächlich erbrachte Aufwand

bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.

(3) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen.

Soweit das Berufungsgericht meint, eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung trete auch bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen ein, irrt es (ähnlich AG Bad Neustadt, DV 2016, 138, 139). Abgesehen davon, dass regelmäßig die Abtretung bereits mit dem Gutachtenauftrag, also vor Kenntnis der endgültigen Honorarforderung und Vorliegen der Rechnung erfolgt, stellt die Entscheidung für eine Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, juris Rn. 12). Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird.

Die Auffassung der Revision, dass sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung ändere, weil nicht mehr der Geschädigte die Schadensersatzforderung geltend mache, ist unzutreffend. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand. Dies ist von der Frage zu trennen, ob und welche Einwendungen der Schuldner der Forderung möglicherweise zwar nicht dem Geschädigten, jedoch dem Zessionar entgegenhalten kann. ..."

***

Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15):

„... Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.

Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.

Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 €. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 429,01 € zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Revision an, soweit sie zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. ...

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, dem die Geschädigte R. ihren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StGV, § 249 BGB wirksam abgetreten habe, von der Beklagten Ersatz des von ihm abgerechneten Grundhonorars in Höhe von 434 € zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten, sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht seien und dies für den Geschädigten erkennbar sei. Anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen lasse sich allerdings kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten auf dem im Streitfall betroffenen regionalen Markt ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Die vom gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. in mehreren Parallelverfahren durchgeführte Befragung habe gezeigt, dass Kfz-Sachverständige auf dem hiesigen regionalen Markt mit zu unterschiedlichen Preisansätzen abrechneten und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich seien, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könne. Die Begutachtung sei u.a. im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt worden, an dem sowohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der Beklagtenvertreter und der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beteiligt gewesen seien. Es unterliege keinem Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige die Abrechnungspraxis der Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu klären im Stande gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. ändere hieran nichts. Er habe bereits keine auf den maßgeblichen hiesigen regionalen Markt ausgerichtete Befragung durchgeführt. Abgesehen davon zeigten die Ergebnisse seiner Begutachtung ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach sei in einem vergleichbaren Fall je nach Sachverständigen mit Nebenkosten zwischen 0 und 266,22 € zu rechnen. Dies bestätige die Feststellung einer zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis.

Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten sei zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen dürfe und müsse er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes auf private Sachverständige wiederholt abgelehnt. Hiervon sei aber lediglich die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar, betroffen. Für die Nebenkostenabrechnung enthalte das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit des Aufwendungsersatzes. Die Festlegung der Nebenkostenvergütung in diesem Gesetz beruhe auf einer breiten tatsächlichen Untersuchung, in die auch die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen miteingeflossen sei. Die Abrechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen sei im Bereich der Nebenkosten vergleichbar, weil es sich in beiden Fällen um eine Vergütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handle. Es liege deshalb nahe, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz eine Orientierungsfunktion zuzusprechen. Da das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für jedermann mühelos zugänglich sei, bilde es zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht seien. Ein Geschädigter dürfe im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes um mehr als 20 % überschritten werde. Liege eine entsprechende Überschreitung vor, sei der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes beschränkt. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,30 € pro Kilometer vorgesehen seien, orientiere sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen - etwa der ADAC-Autokostentabelle - schätze die Kammer die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilometersatz von 0,70 €. Erstattungsfähig seien darüber hinaus Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen habe und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend seien auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die "EDV-Abrufgebühr" und die "Fahrzeugbewertung", soweit sie unstreitig oder nachweislich tatsächlich angefallen seien, als erforderlich anzusehen. Die im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vorgesehenen Beträge für die Anfertigung von Fotos decke nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und deren Ausdruck/Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche Schreibkosten nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 € (27 km x 0,70 €), Druckkosten mit Schreibkosten in Höhe von 16,80 € (12 Seiten x 1,40 €), Kopierkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 18 € (36 Seiten x 0,50 €), Fotokosten in Höhe von 24 € (12 Fotos x 2 €), Kosten für die Anfertigung eines 2./3. Fotosatzes in Höhe von 6 € (12 Fotos x 0,50 €), die Kostenpauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 €, die EDV-Abrufgebühr in Höhe von 20 € sowie die Kosten für die EDV-Fahrzeugbewertung in Höhe von 20 € netto verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten scheitere nicht daran, dass das beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte selbst zum Kläger hätte fahren können. Denn diese habe als Laie nicht verlässlich einschätzen können, ob und inwieweit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigt habe.

II. Diese Erwägungen halten den Angriffen beider Revisionen stand.

1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand, der durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist.

2. Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).

b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von der Geschädigten R. nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand entstanden ist.

bb) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Geschädigten obliege im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15). Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsurteile vom 09. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17).

cc) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - nämlich das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite - als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geschädigte, wie das Berufungsgericht meint, die Überhöhung der vom Kläger verlangten Pauschbeträge aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erkennen konnte, die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge - das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite - den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten.

dd) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision auch ohne Erfolg gegen die - der Bemessung der tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde liegende - Beurteilung des Berufungsgerichts, die tatsächliche Abrechnungspraxis der privaten Kfz-Sachverständigen sei zu uneinheitlich, als dass sich daraus ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln ließe. Zwar rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht - erneut - die in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bei seiner Beweiswürdigung verwertet hat, ohne sie ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Parteien zuvor darauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage, ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, mit Hilfe der vom Sachverständigen Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 20 mwN).

Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen zu den Auswirkungen der Rechtsverletzung auf das angefochtene Urteil. Zwar hat der Kläger mit der Revision geltend gemacht, dass er bei einem rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts über das beabsichtigte Verfahren die Anhörung des Sachverständigen Dr. P. beantragt hätte, um ihm das Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. zum Zwecke der Stellungnahme vorzuhalten. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das Berufungsgericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Allerdings begründet ein Verfahrensfehler die Revision bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122; vom 20. März 1995 - II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 545 Rn. 11). Ergibt sich aus dem Prozessvorgang, in dem der Verfahrensverstoß liegt, aber nicht ohne weiteres die mögliche Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Verfahrensverletzung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59, MDR 1961, 142; Krüger in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 551 Rn. 7).

So verhält es sich im Streitfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Angaben des Privatgutachters Dipl.-Ing. (FH) H. zu der vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Frage, ob sich anhand der von den privaten Kfz-Sachverständigen erhobenen Nebenkosten ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch zu den Angaben des in den Parallelverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. P. stehen, sondern diese vielmehr bestätigen. Wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - zutreffend ausgeführt hat, weist auch das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten aus. Danach existiere ein ortsübliches Honorar bei Kfz-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich über einen Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten. In einem vergleichbaren Fall würden je nach Sachverständigem Nebenkosten zwischen 0,00 € und 266,22 € anfallen. Die Revision zeigt auch keinen Widerspruch zwischen den gutachterlichen Äußerungen auf, die durch Anhörung des Sachverständigen Dr. P. aufgeklärt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist es weder ersichtlich noch dargetan, dass das Berufungsgericht ohne den oben dargestellten Verfahrensfehler möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Sachverständigen Dr. P. angehört und ihm die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) H. vorgehalten hätte.

ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar. Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19). Das Berufungsgericht hatte vorliegend aber nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden. Maßgeblich war vielmehr, ob der in der Person der Frau R. entstandene Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewendet, sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhen die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 auf einer umfangreichen Untersuchung, im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger, sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wurde (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 25, 27). Mit dem Erlass des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT- Drucks. 15/1971, S. 2). Zu diesem Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befragung ermittelt. Gegenstand der Befragung waren die im Rahmen außergerichtlicher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechneten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flossen in die Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ein (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, aaO, S. 25, 27, vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen (BT-Drucks. 17/11471, S. 133). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Preisentwicklung angepasst (BT-Drucks. 17/11471, S. 146). Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall andererseits vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12 JVEG sowie BT-Drucks. 17/11471, S. 146, 259).

Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhonorar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.

Konkrete Anhaltspunkte, die eine von den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Fotokopierkosten im Einzelnen dargelegt. Sie zeigt keinen von den Tatsacheninstanzen übergangenen konkreten Sachvortrag auf.

ff) Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg gegen die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Fotos und Fotokopien. Sie versucht insoweit lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, die tatrichterliche Schadensschätzung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, der gesonderte Ausdruck der Fotos sei nicht notwendig, zeigt sie nicht auf, dass sie einen entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und dieser übergangen worden ist. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von (Digital)Fotos auch zu Recht an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG und nicht an der - Kopien und Ausdrucke betreffenden - Regelung in § 7 Abs. 3 JVEG orientiert (vgl. OLG Hamburg, MDR 2007, 867; KG, KGR 2008, 358; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 88; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., JVEG § 7 Rn. 7, § 12 Rn. 11). Die Berücksichtigung von Kosten für den 2. und 3. Fotosatz scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass Aufwendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 JVEG zuerkannt wurden. Die entsprechende Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2 JVEG), wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. August 2013 in die Bestimmung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 261). In der zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gutachtens geltenden und deshalb vom Berufungsgericht zu Recht als Orientierungshilfe herangezogenen Fassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 war diese Einschränkung dagegen nicht enthalten.

gg) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Fahrzeugbewertung berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstanden. Die Beklagte rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Inanspruchnahme einer solchen Fremdleistung gar nicht vorgetragen. Wie sie selbst in der Revisionsbegründung ausführt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 behauptet, bei den geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugbewertung handele es sich um Fremdkosten, also um Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte habe verauslagen müssen. In diesem Vortrag ist die Behauptung enthalten, der Kläger habe eine Fahrzeugbewertung durch Dritte veranlasst. Soweit die Revision geltend macht, eine Fahrzeugbewertung sei tatsächlich nicht erfolgt, zeigt sie nicht auf, dass die Beklagte die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Die Bezugnahme auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 vorgelegte und in einem anderen Rechtsstreit erstattete Gutachten des Sachverständigen D. genügt hierfür nicht. Ein Bestreiten der Behauptung des Klägers ist dem Gutachten von vornherein nicht zu entnehmen. Der Sachverständige führt lediglich aus, die Fahrzeugbewertung sei in dem zugrunde liegenden Verfahren "eigentlich nicht notwendig" gewesen, da es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt habe. Abgesehen davon hatte die Beklagte das Gutachten lediglich zum Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, der Zeitaufwand für die Erstellung des vom Kläger erstellten Gutachtens belaufe sich allenfalls auf 70 Minuten, nicht aber als Beleg für Vortrag zu den geltend gemachten Kosten einer Fahrzeugbewertung. Damit hat sie die die Fahrzeugbewertung betreffenden Angaben des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Denn die Partei kann den erforderlichen Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen; sie darf lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen.

hh) Ohne Erfolg greift die Beklagte mit ihrer Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, dem Kläger seien Fremdkosten für einen EDV-Abruf entstanden. Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass sie die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Rügt die Revision die Übergehung von Sachvortrag oder von Beweisantritten, so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Krüger in MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 551 Rn. 22; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 11). Dementsprechend hätte die Revision auf die entsprechenden Blattzahlen der von der Beklagten vorgelegten Schriftsätze hinweisen müssen, die ihr Bestreiten enthalten sollen. Hieran fehlt es vorliegend.

ii) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Fahrzeugbewertung und der EDV-Abruf durch das vom Kläger berechnete Grundhonorar abgegolten seien, weil er sein Gutachten unter Verwendung moderner EDV-Programme erstellt habe, die den Fahrzeugwert und die weiteren erforderlichen Informationen berechneten und ausdruckten. Die Revision zeigt nicht auf, dass entsprechender Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergangen worden ist.

jj) Beide Revisionen beanstanden auch ohne Erfolg, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle (vgl. https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_47085.pdf - abgerufen am 18. April 2016) orientiert und im Rahmen der Schadensschätzung einen Kilometersatz von 0,70 € als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht dabei unter anderem berücksichtigt, dass der Median der von den Kfz-Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der Hommerich Forschung, die im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zwecks Überprüfung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 145), bei 0,60 € (bei Abrechnung nach Stundensatz) bzw. 0,65 € (bei teilweise pauschaler Abrechnung) liegt (Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 423). Die Revision der Beklagten beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 19). Dass der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung der dem Geschädigten selbst entstandenen Fahrtkosten in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass die Schätzung der - im Rahmen der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen - Fahrtkosten durch das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre. Insoweit können verschiedene Orientierungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen sein. Die Revision der Beklagen macht auch ohne Erfolg geltend, die Verursachung von Fahrtkosten sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen, weil die Geschädigte ihr fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug selbst zum Kläger hätte fahren können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Geschädigte als Laie nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs infolge des Unfalls beeinträchtigt war. ..." (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15)

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Die Abtretung einer Forderung (hier: des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten) durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG in Verbindung mit § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, Urteil vom 21.10.2014 - VI ZR 507/13).

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Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13; ebenso AG Erding, Urteil vom 20.01.2015 - 3 C 2394/14).

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Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13; ähnlich AG Kaiserslautern, Urteil vom 25.07.2014 - 12 C 802/14):

„... a) Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 und - VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung ‚erforderlichen' Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und - VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.

aa) Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht festgestellt. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

bb) Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.

c) Da das Berufungsgericht angenommen hat, dass die vom Kläger verlangten Gutachterkosten schon nicht in vollem Umfang ‚erforderlich' im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren, hatte die Beklagte bisher keine Veranlassung im Prozess zur Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzutragen. Dazu ist ihr zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu geben. Das angefochtene Urteil ist deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. ..."

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Sachverständigengebühren sind zu quoteln (BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 249/11):

„... Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht dem Kläger im Hinblick auf seine Eigenhaftungsquote von 60 % einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten ebenfalls nur in Höhe von 40 % zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

1. Nach der vom OLG Rostock (vgl. OLG Rostock, DAR 2011, 263, 264 und NJW 2011, 1973 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 337 f. und Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 10/2011 Anm. 2) und dem OLG Frankfurt a. M. (OLG Frankfurt, SP 2011, 255) im Anschluss an das AG Siegburg (vgl. AG Siegburg, NJW 2010, 2289 mit Anm. Poppe, jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1; Winnefeld, DAR 1996, 75 ff.) und vereinzelten Stimmen in der Literatur (vgl. Poppe, DAR 2005, 669 f.; ders., jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1; Kappus, DAR 2010, 727, 729; Janetz, SVR 2011, 213 f.) vertretenen Auffassung ist der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten seien vielmehr in vollem Umfang erstattungsfähig, weil sie nur entstünden, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen müsse; sie fielen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall allein verursacht habe, und dienten ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Auch könne hier nicht - anders als bei den Rechtsanwaltskosten - ein Anteil entsprechend den Schadensverursachungsbeiträgen errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen könne.

2. Diese Auffassung ist abzulehnen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze und ist mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht vereinbar (vgl. OLG Düsseldorf, r + s 2011, 268 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 335 ff. und Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 11/2011 Anm. 3; Wenker, jurisPR-VerkR 23/2011 Anm. 3; vgl. auch LG Aurich, SP 2011, 281; AG Landshut, SP 2010, 404; Wortmann, NJW 2011, 3482, 3483 f.).

a) Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.

b) Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung statuiert - ebenso wie § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG und § 4 HaftPflG - eine Ausnahme von dem Grundsatz der Totalreparation (Alles-oder-Nichts-Prinzip des Schadensersatzrechts). Sie hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbesondere aus der Feststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist" (§ 17 Abs. 1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt (OLG Düsseldorf, aaO).

c) Aus den "Umständen", insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung hier nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es dazu nicht gekommen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens dient nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils, sondern liegt auch im eigenen Interesse des Geschädigten, weil das Gutachten ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten, denn bei dieser Schadensposition handelt es sich um eine Nebenforderung, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist. Das trifft auf Sachverständigenkosten nicht zu, denn diese sind, wie oben ausgeführt, dem Sachschaden zuzurechnen und damit auch Bestandteil der Hauptforderung (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, aaO). Zudem hängt ihre Höhe nicht in gesetzlich bestimmter Weise vom Umfang des übrigen Schadens ab. Während bei den Anwaltskosten eine Berücksichtigung der Mitverantwortung des Geschädigten nicht durch eine Quotierung der Kosten, sondern durch eine Quotierung des Streitwerts erfolgt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt, kennt das für den Ersatz von Sachverständigenkosten maßgebende Schadensersatzrecht eine solche Differenzierungsmöglichkeit nicht. Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotierung dieser Kosten Berücksichtigung finden (OLG Düsseldorf, aaO). Einer solchen Quotelung steht auch die sogenannte Differenzhypothese nicht entgegen, wonach die Frage, ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 und vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, zVb, jeweils mwN), denn diese Grundsätze betreffen allein die Frage der Schadenshöhe, nicht aber die Frage der Haftungsverteilung (OLG Düsseldorf, aaO; a.A.: AG Siegburg, aaO; Poppe DAR 2005, 669).

d) Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten mithin im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (vgl. auch OLG Hamm, DAR 2012, 20; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 U 3379/09, juris Rn. 24 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 464, 465). ..."

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Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10):

„... Die Klägerin, die ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten H. Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. H. beauftragte die Klägerin mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat seine gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehenden Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an die Klägerin ab. Diese berechnete ein Honorar von 1.202,32 €, wovon die Beklagte vorprozessual 471 € erstattete. Der Restbetrag von 731,32 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Gegenstand der Klage.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. ...

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Schaden-Praxis 2010, 446 veröffentlicht ist, hält die Abtretung für unwirksam. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liege zwar keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit vor, doch sei die Abtretung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Sie erfasse nämlich - der Höhe nach beschränkt auf die Gutachterkosten - sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, ohne diese der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Abtretungserklärung lasse offen, ob und gegebenenfalls in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz einzelner Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, gegebenenfalls Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten etc.) werde. Eine Umdeutung in eine Ermächtigung zur Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen scheide aus, denn diese dürfe den Vertragsgegenstand, den die Parteien regeln wollten, nicht erweitern. So läge es aber hier, denn weil die Abtretungserklärung nicht bestimme, dass die Sachverständigenkosten im Ganzen abgetreten seien, ginge eine Umdeutung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten insoweit über den Gegenstand der nichtigen Vereinbarung hinaus. Die infolge der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung entstehende Lücke könne auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Dies komme im Falle der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wie sie hier gegeben sei, nämlich nur ausnahmsweise in Betracht und setze voraus, dass sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Vertragsklausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und deswegen zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig verschiebe. Letzteres sei hier nicht der Fall, da der Klägerin ihr Honoraranspruch gegen den Geschädigten verbleibe und die aufgrund der unwirksamen Abtretung fehlende Besicherung dieses Anspruchs nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis führe.

II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die von dem Geschädigten H. erklärte Abtretung ist unwirksam.

a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; Münch-KommBGB/Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, Urteil vom 27. Februar 1920 - VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75).

b) Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56, VersR 1957, 753). Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird (Senatsurteile vom 19. November 1957 - VI ZR 122/57, VersR 1958, 91, 93 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und dem Anspruch auf Ersatz von Schäden an der Ladung des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56 aaO). Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht in diesen Fällen schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, die sich daraus ergibt, dass die Ersatzansprüche im Regulierungsfall gegebenenfalls auf verschiedene Versicherer übergehen können (Kaskoversicherung, Betriebsausfallversicherung, Transportversicherung; vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO). Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO), wie dies etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719 und vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01, MDR 2003, 824 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 37 Rn. 17 [Stand: 10. Januar 2010]).

c) Die Abtretung des Geschädigten H. wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, denn sie ist weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bezugnahme der Abtretung auf die Höhe der Gutachterkosten lediglich eine Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Abtretung gesehen. Die Abtretung sollte ersichtlich nicht nur die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern im Verhältnis zu dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens vielmehr eine selbständige Forderung. Dies folgt schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, denn anders als der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens geht der hiervon schon dem Gegenstand nach klar abgrenzbare (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO) Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten im Regulierungsfall gemäß § 86 Abs. 1 VVG nur unter engen Voraussetzungen auf den Kaskoversicherer über (vgl. Ziffer A.2.8 AKB 08 [Stand: 9. Juli 2008]). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Daran fehlt es bei der hier verwendeten Abtretungserklärung. Da es sich dabei nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, gehen bestehende Unklarheiten zu ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB).

2. Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die nichtige Abtretung gemäß § 140 BGB in eine Prozessführungsermächtigung umzudeuten.

a) Eine Umdeutung in ein Ersatzgeschäft darf nicht dazu führen, dass an die Stelle des nichtigen Geschäfts ein solches gesetzt wird, das über den Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1955 - II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 275 und vom 14. Mai 1956 - II ZR 229/54, BGHZ 20, 363, 370 f.; BAG, NJW 1976, 592; MünchKommBGB/ Busche, aaO, § 140 Rn. 17 mwN). Dies wäre hier entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung aber der Fall, wenn die (unwirksame) Abtretung umgedeutet würde in die Ermächtigung, die Gutachterkosten im eigenen Namen geltend zu machen. Da sich der Abtretungserklärung gerade nicht entnehmen lässt, dass die Klägerin Gläubigerin der gesamten Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten werden sollte, verbietet sich eine Umdeutung dahin gehend, sie als ermächtigt anzusehen, im Wege der Prozessstandschaft diese Forderung in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen.

b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Anweisung an den regulierungspflichtigen Versicherer, die Sachverständigenkosten unmittelbar an die Klägerin zu zahlen. Diese Zahlungsanweisung darf nicht isoliert ausgelegt werden, sondern ist im Zusammenhang mit der im vorausgehenden Satz geregelten Abtretung zu sehen. Sie nimmt ersichtlich Bezug auf die Höhe des von der vorgesehenen Abtretung erfassten Betrags und bezieht sich nicht auf einen von der (unwirksamen) Abtretung möglicherweise nicht erfassten Teil der Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten. Eine auf diese Zahlungsanweisung gestützte Klage wäre mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194; Greger, aaO Rn. 17, 19). ..."

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Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben (BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZB 39/06 zu § 4 ZPO).

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06).

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„... Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Die Beklagte war mit ihrem Personenkraftwagen an einem Verkehrsunfall beteiligt und erteilte dem Kläger am 11. Oktober 2004 den schriftlichen Auftrag, ein Gutachten über die Unfallschäden an ihrem Fahrzeug zu erstellen. In dem Auftrag heißt es: ‚Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich das Grundhonorar des Sachverständigen nach der Höhe des tatsächlichen Schadens am Kraftfahrzeug bestimmt.' Der Kläger erstellte das Gutachten und kam zu einer Schadenssumme von 12.951,69 € zuzüglich Wertminderung in Höhe von 1.200,-- €. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er insgesamt eine Vergütung von 887,40 €. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Beklagten lehnte die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung ab, diese enthalte ‚Pauschalpositionen'. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich Zinsen seit dem 1. März 2005 in Anspruch genommen. ...

a) Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall, so dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. Auch davon ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen.

Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche ‚Ausreißer' treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein.

b) Für die Auffassung des Berufungsgerichts, üblich sei nur eine nach Zeitaufwand berechnete Vergütung, fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagten hätte bei Vertragsschluss die vom Kläger als übliche behauptete Vergütung in Form einer Tabelle zur Kenntnis gebracht werden müssen und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die üblich Vergütung festzustellen, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar hat der Gläubiger des Vergütungsanspruchs die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen; trägt er aber entsprechend vor, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die angetretenen Beweise zu erheben und die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat sich der Kläger zur Frage der Üblichkeit der von ihm geforderten Vergütung auf die Honorarbefragung 1994 des Bundesverbandes der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. bezogen. Ob sich aus dieser Befragung eine übliche Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe ermitteln lässt, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, so dass die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, das die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzenden Vorbringens der Parteien und unter Beachtung der in den Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) gegebenen Hinweise, dort auch zum Zinspunkt - zu treffen haben wird. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig ist, wird es jedenfalls in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, dass die Parteien über eine Bemessung des Honorars des Klägers unter Berücksichtigung der Schadenshöhe einig waren. ..." (BGH, Urteil vom 10.10.2006 - X ZR 42/06)

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Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag (BGB § 632 Abs. 2). Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden (BGB § 315 Abs. 1). Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 122/05).

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„... Tatbestand: Der Kläger ist Kraftfahrzeug-Sachverständiger. Die Beklagte hat mit ihrem Personenkraftwagen einen Unfall erlitten und den Kläger im Oktober 2003 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Der Kläger hat das Gutachten erstellt und mit 642,73 € in Rechnung gestellt, wobei er ein "Grundhonorar" von 421,-- € in Ansatz gebracht hat, das er wegen Vorliegens eines Totalschadens nach dem Wiederbeschaffungswert bemessen hat. Daneben hat er Schreibkosten in Höhe von 41,-- €, Porti und Telefon in Höhe von 20,50 €, Fahrtkosten in Höhe von 26,-- € und Kosten für Farbfotos in Höhe von 45,60 € in die Honorarforderung eingestellt. Die Beklagte hat die Honorarforderung für weit überhöht gehalten. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Honorars in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Berechnung, die allein auf die Schadenshöhe abstelle, nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entspreche. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte unter Kürzung der geltend gemachten Nebenkosten zur Zahlung von 567,24 € nebst Zinsen seit dem 14. November 2003 verurteilt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, eine Entscheidung nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

I. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werkvertrag nach § 631 BGB qualifiziert (vgl. nur BGHZ 127, 378, 384), auf den das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist, da der Vertragsschluss im Jahr 2003 stattgefunden hat (Art. 229 § 5 EGBGB).

II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für das zu erstellende Gutachten getroffen worden, eine Taxe bestehe nicht und von einer üblichen Vergütung könne nicht ausgegangen werden, so dass die Vergütung vom Kläger gemäß §§ 315 f BGB zu bestimmen gewesen sei.

2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen im Werkvertragsrecht zur Bestimmung der Vergütung des Werkunternehmers auf § 316 BGB zurückgegriffen werden kann, so dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung materiellen Rechts beruht. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, in welcher Höhe mit der Leistung des Klägers vergleichbare Leistungen üblicherweise vergütet werden, so dass für ein Gestaltungsurteil des Berufungsgerichts nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kein Raum war und die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung verurteilt worden ist, die sie so nicht schuldet.

a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass im Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der für eine Leistung zu erbringenden Gegenleistung nach § 315 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien des Werkvertrags die Höhe der Vergütung nicht vertraglich geregelt haben, eine Taxe im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist. Damit sind jedoch die Voraussetzungen, unter denen im Recht des Werkvertrags auf die Auslegungsregel des § 316 BGB zurückgegriffen werden kann, nicht abschließend benannt.

Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch den Kläger nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der teils als Fiktion (Münch.Komm./Busche, BGB, 4. Aufl., § 632 BGB Rdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 632 BGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das die Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann.

Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in diesem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar erscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Vergütung.

Feststellungen, aus denen sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte ergibt, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat - wie die Revisionserwiderung mit der von ihr erhobenen Gegenrüge geltend macht - den vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 120) mit Schriftsatz vom 21. März 2005 angetretenen Beweis zur Üblichkeit des von ihm in Rechnung gestellten Honorars nicht erhoben. Seine Annahme, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, entbehrt daher der Tatsachengrundlage. Es hat somit die Beklagte, ohne dass dazu die Voraussetzungen vorgelegen haben, unter Rückgriff auf §§ 316, 315 BGB zur Zahlung einer Vergütung durch Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 BGB verurteilt. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

b) Da dem Revisionsgericht eine eigene Feststellung, ob eine übliche Vergütung existiert und wie hoch diese gegebenenfalls ist und welche Vergütung für eine Leistung wie die des Klägers üblich ist, nicht möglich ist, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.

Soweit sich der Kläger auf die Honorartabellen des Bundesverbands der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. (BSVK) berufen hat, wird für die Frage der üblichen Vergütung zu beachten sein, dass schon dem Ansatz nach nicht allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder dieses Verbandes in der von diesem durchgeführten Befragung Honorare angegeben haben, die - ausgehend von einer Berechnung auf der Grundlage der Schadenshöhe - zu unterschiedlichen Beträgen geführt haben, das Fehlen einer üblichen Vergütung hergeleitet werden kann. Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung müssen, sofern die Befragung "Ausreißer" aufweisen sollte, diese unberücksichtigt bleiben, so dass der Beurteilung, welche Vergütung üblich ist, nicht das gesamte Spektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Beträge zugrunde gelegt werden kann. Entscheidend ist vielmehr nur der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Zudem ist für die Frage, bei welcher Spanne noch von einer üblichen Vergütung gesprochen werden kann, nicht auf die im Einzelfall ermittelten absoluten Beträge abzustellen. Wird die Vergütung üblicherweise als Prozentsatz von einer Ausgangsgröße wie der Schadenshöhe bestimmt, lässt sich die Frage, ob sich die Spanne noch in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der jeweiligen Prozentsätze feststellen. Maßgebend für die Bewertung im Hinblick auf eine Üblichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im Prozentsatz, nach dem die jeweils verlangte Vergütung berechnet worden ist. Auch das entspricht den Verhältnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis 5 % des Wertes des vermittelten Objekts nicht als für die Bestimmung der Vergütung nach § 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen worden ist (BGHZ 94, 98, 103). Gegebenenfalls werden Feststellungen zur Verbreitung dieser Berechnungsweise unter den Mitgliedern des Verbandes und zur Zahl der dem Verband nicht angehörenden Sachverständigen zu treffen sein.

Schließlich wird zu berücksichtigen sein, dass üblich diejenige Vergütung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38).

III. Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben sollte, dass eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung nicht feststellbar und die danach bestehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nicht zu schließen ist, so dass eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Kläger in Betracht kommen kann, weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht, zielt nicht darauf ab, einen "gerechten Preis" von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält (BGH, Urt. v. 1.7.1971 - KZR 16/70, BB 1971, 1175, 1176; Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1099). Erst wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der Preisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen, nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für besser hält (BGH, Urt. v. 24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248 f; vgl. auch Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 128; Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 29 f).

Bei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billigem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung hat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat daher in Fällen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Erfolgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend darauf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil hat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit in die Abwägung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige übliche Bemessungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienstleistung erzielte Umsätze oder Erfolge (BGH, Urt. v. 21.3.1961 - I ZR 133/59, NJW 1961, 1251, 1252; Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 216/02, WM 2004, 186, 188). Andererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in angemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gutachten verlangen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540).

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; zustimmend Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 37; Erman/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 10 unter Anknüpfung an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend AG Kassel VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; grundsätzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 315 BGB Rdn. 5; zum Meinungsstand vgl. auch Roß, NZV 2001, 321 ff; Hörl, NZV 2003, 305 ff, 308 f jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz geboten. Dieses regelt das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar zwar nicht mehr nach dem Entschädigungsprinzip wie das außer Kraft getretene Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz, sondern nach dem Vergütungsprinzip (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich ist aber auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung der Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften (vgl. Münch.Komm./Soergel, BGB, 4. Aufl., § 631 BGB Rdn. 85, 86), während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine Vermögensinteressen erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. Münch.Komm./Soergel, aaO, § 631 BGB Rdn. 86; Münch.Komm./Wagner, BGB, 4. Aufl., § 839 a BGB Rdn. 3).

Soweit die Revision rügt, die Leistungsbestimmung durch den Kläger und die ihr insoweit folgende Leistungsbestimmung in dem angefochtenen Gestaltungsurteil seien auch bezüglich der pauschalen Nebenkosten unbillig und nicht nachvollziehbar, zieht sie nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Honorarbemessung in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Pauschalen für Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigen kann. Eine solche Bestimmung des Gesamthonorars ist nach den dargelegten Grundsätzen, die für die Bestimmung der Gegenleistung nach billigem Ermessen gelten, aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.

2. Zum Zinspunkt ist für den Fall, dass erneut auf der Grundlage der §§ 315, 316 BGB zu entscheiden sein sollte, auf Folgendes hinzuweisen:

Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestimmung durch den Kläger für die Beklagte verbindlich geworden (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und demzufolge fällig. Unter den Voraussetzungen der § 286 und § 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen.

Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der genannten Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, dagegen als Überschreitung des dem Kläger vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums, ist sie unverbindlich und die Bestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung durch Gestaltungsurteil zu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 767 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315 BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, 1735). Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung der Vergütung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122, 32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuldners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt, weil mit ihr dem Schuldner nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB Bearb. 2004, § 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel/ Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 BGB Rdn. 32; § 291 BGB Rdn. 16).

Demgegenüber können Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden. Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, vielmehr wird der Schuldner durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 m.w.N.; Münch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., § 291 BGB Rdn. 1). Dieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht (BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/Löwisch, aaO, § 291 BGB Rdn. 10; Münch.Komm./Thode, aaO, § 291 BGB Rdn. 9). ..." (BGH, Urteil vom 04.05.2006 - X ZR 80/05)

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„Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber ihren Auftraggebern zusteht. Da in beiden Fällen eine bestimmte Vergütung bei Auftragserteilung nicht vereinbart worden war, eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nach Auffassung der Berufungsgerichte nicht feststellbar gewesen sein soll, waren diese davon ausgegangen, dass die Sachverständigen nach §§ 316, 315 BGB berechtigt gewesen seien, die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Landgericht Berlin war davon ausgegangen, die Bemessung der Vergütung nach der in dem Gutachten festgestellten Schadenshöhe entspreche billigem Ermessen (Urt. v. 8.4.2005, 56 S 121/04); das Landgericht Traunstein hat die Auffassung vertreten, eine solche Art der Berechnung der Vergütung sei unbillig, der Sachverständige habe vielmehr die Höhe seiner Vergütung nach dem Zeitaufwand für das Gutachten zu bemessen (Urt. v. 29.7.2005 - 5 S 2896/04).

In beiden Fällen führte die Revision zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Senat hat entschieden, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden um einen Werkvertrag handelt. Danach schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, ist nicht schon dann nicht möglich, wenn sich kein genauer Betrag ermitteln lässt, der üblicherweise für vergleichbare Leistungen gefordert und bezahlt wird. Vielmehr kann eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung auch dann bestehen, wenn sich feststellen lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das Gericht innerhalb dieser Bandbreite üblicherweise verlangter und bezahlter Beträge einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln kann. Die für eine solche Ermittlung der üblichen Vergütung erforderlichen Feststellungen haben die Berufungsgerichte nicht in dem gebotenen Umfang getroffen.

Nur für den Fall, dass sich auch unter Beachtung der Vorgaben der Revisionsurteile für die neue Verhandlung und Entscheidung eine übliche Vergütung nicht feststellen lassen sollte, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht." (BGH, Urteile vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05 - PM 57/2006).

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„... Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, SVR 2005):

„ ... Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.

a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).

b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).

Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.). ..."

*** (OLG)

Im Einzelfall kann angenommen werden, der Schädiger habe auch dann die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu tragen, wenn sich ein Gutachten objektiv als unbrauchbar herausstellt. Das gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte den Gutachter nicht zutreffend informiert, z.B. nicht über Vorschäden unterrichtet. Die Kosten der Einholung eines anschließend im Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens fallen gleichwohl nicht allein dem Geschädigten zur Last. Er hätte die Klage auf Ersatz der Reparaturkosten auch ohne Vorlage eines Privatgutachtens erheben können, sodass auch in diesem Fall die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht erforderlich geworden wäre (OLG Celle, Urteil vom 13.07. 2016 - 14 U 64/16).

***

„... II. Das Ersturteil kann bezüglich der abgewiesenen Sachverständigengebühren, des Rests der Kostenpauschale sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten weitgehend keinen Bestand haben.

1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 II BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VersR 1974, 90). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 II BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. BGHZ 61, 346, 351).

a) Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise erkennbar über den üblichen (vgl. § 632 II BGB), so sind diese Kosten nicht geeignet, als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu gelten. Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2014, 3151). Auch der Senat geht davon aus, dass die Bagatellschadensgrenze bei 750,00 € anzusetzen ist, d.h., dass darunter eine Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Geschädigten nicht erforderlich ist und er deshalb keine Erstattung der Kosten durch den Schädiger/dessen Versicherung erhält. Auf Grund der hier vorliegenden Schadenshöhe durfte der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Feststellung seines Schadens beauftragen, die hierfür aufgewendeten Kosten sind ersatzfähig, soweit sie erforderlich waren. Grundsätzlich ist weiter darauf hinzuweisen, dass es sachgerecht ist, die Höhe des Grundhonorars von der Höhe des Schadensbetrags abhängig zu machen (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 356).

b) Wegen der für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeit der Ermittlung der üblichen Sachverständigenhonorare erscheint es dem Senat im Übrigen ab dem 01.01.2016 für sachgerecht, dass in den Fällen, in denen auch nur teilweise eine Erstattung der Kosten für ein Schadensgutachten durch einen Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, der Sachverständige im Rahmen seiner aus dieser Dreiecksbeziehung resultierenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber (als Nebenpflicht des Gutachtensauftrags) verpflichtet ist, spätestens in der Sachverständigenkostenrechnung schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen gemäß §§ 249, 633 II BGB liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt. Werden Honorarverhandlungen vor dem Abschluss des Gutachtensauftrags geführt, hat der Hinweis zu diesem Zeitpunkt schriftlich (etwa im Rahmen eines Kostenvoranschlags) zu erfolgen und muss im Streitfall nachgewiesen werden. Hierauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 14.12.2015 (Bl. 103/109 d.A.) hingewiesen.

Vorstehende Ausführungen haben im Einzelnen dann folgende Konsequenzen:

aa) Hat der Sachverständige ordnungsgemäß aufgeklärt, kann sich der Geschädigte selbst in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Hinweis des Senats vom 12.03.2015 Ziff. II 2, SP 2015, 200) nicht mehr darauf berufen, er habe nicht erkennen können, dass unübliche Sätze verlangt werden. In diesem Fall kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger/dessen Versicherung maximal nur die üblichen Sätze (§ 632 II BGB) verlangen.

bb) Falls der Geschädigte vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde (bzw. der Sachverständige dies im Streitfall nicht nachzuweisen vermag), bekommt der Geschädigte (nicht aber der klagende Sachverständige, § 242 BGB) in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung die volle Kostenrechnung des Sachverständigen (bis zur Grenze der Evidenz überhöhter Kosten, vgl. Hinweis vom 12.03.2015, Ziff. II 6, a.a.O.) erstattet, ist aber verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Versicherung/den Schädiger abzutreten (vgl. hierzu Hinweis vom 12.03.2015, a.a.O., Ziff. II 8).

cc) Handelt es sich um keinen Fall der subjektiven Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Hinweis vom 12.03.2015, Ziff. II 3, a.a.O.), erhält der Geschädigte oder der Sachverständige nur die üblichen Sätze.

c) Bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann nach Auffassung des Senats gemäß § 287 I ZPO die Honorarbefragung des BVSK 2015 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.;

http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf)

als übliche Vergütung herangezogen werden (siehe hierzu auch LG Fulda, Urt. vom 24.04.2015, Az. 1 S 177/14 [juris], noch zu BVSK 2013). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gutachten außerhalb des Gerichtsbezirks des OLG München beauftragt und/oder erstellt wurde, da die Honorarbefragung bundesweit erfolgte. Entsprechend der Honorarbefragung können bei Spezialgutachten Stundenverrechnungssätze von 150,00 € bis 200,00 € (plus Nebenkosten) akzeptiert werden.

d) Soweit Tatrichter ab dem 01.01.2016 folgende Sätze zugrunde legen, ist eine dementsprechende Schätzung nicht zu beanstanden:

aa) Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2015 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat (diese örtliche Differenzierung kann auch in weiteren Städten und/oder Regionen veranlasst sein). Dies rechtfertigt sich darin, dass in diesem Korridor die Mehrheit der BVSK-Mitglieder (50 bis 60%) je nach Schadenhöhe abrechnen und es sich daher um die übliche Vergütung eines Sachverständigen für ein Standardschadensgutachten handelt. Bei dieser Honorarbefragung handelt es sich - soweit ersichtlich - um die einzige überhaupt vorhandene Liste über die Abrechnungspraxis von Schadensgutachtern auf breiterer Tatsachengrundlage. Die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13) hat die BVSK-Umfrage 2013 lediglich hinsichtlich der Nebenkostenumfrage für nicht tragfähig erachtet. Die BVSK-Umfrage 2015 hat dem ausdrücklich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH Rechnung getragen, so dass eine Verwertbarkeit der Honorarbefragung 2015 des BVSK jedenfalls im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des BGH nicht ausgeschlossen ist. Da weder Sachverständige noch die Versicherungswirtschaft belastbare anderslautende Erhebungen vorgelegt haben und die Abrechnungstableaus einzelner Versicherungen naturgemäß keine verlässlichen Zahlenwerke beinhalten, da sie ausschließlich von der Interessenlage der jeweiligen Versicherung geprägt sind, ist eine alternative tragfähige Schätzgrundlage nicht ersichtlich.

bb) Dementsprechend und auch inhaltlich vertretbar sind Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe als angemessen anzusehen, erstattungsfähig sind die für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens erforderlichen Nebenkosten deshalb nur bis zu:

• Fahrtkosten: 0,70 €/km
• Fotokosten mit 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes
• Porto/Telefon pauschal 15,00 €
• Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie.

Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind. Beispielsweise können hierzu genannt werden Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für Datenbanken (z.B. AUDATEX etc.) oder Kosten für den Ausdruck des Originalgutachtens.

cc) Angemessen sind weiter die zur Schadensfeststellung erforderlichen Zusatzleistungen gegen Nachweis: beispielsweise das Auslesen eines Fehlerspeichers, eine Achsvermessung, etc., bei Achsvermessung und Karosserievermessung aber nur bis maximal des Zusatzleistungen-Korridors HB V der Honorarbefragung BVSK 2015.

dd) Worauf der Senat bereits im Beschluss vom 12.03.2015 (dort Ziff. II 7, a.a.O.) hingewiesen hat, kommt eine Beanstandung einer Rechnung eines Sachverständigen entgegen der noch im Hinweis vom 14.12.2015 mitgeteilten Rechtsauffassung trotz überzogener Nebenkosten, eigentlich unzulässiger Nebenkostenarten oder zu hoher Zusatzleistungen nur dann in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Honorarrechnung über der Summe des oben genannten erstattungsfähigen Grundhonorars sowie der erstattungsfähigen Nebenkosten liegt. Es kann nicht der Sachverständige benachteiligt werden, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlangt (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt.

ee) Am Rande wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Sachverständige sich ab 01.01.2016 zu seinem Gutachten auf Anfrage der Versicherung inhaltlich zu rechtfertigen hat (etwa weil die Versicherung das Gutachten durch eigene Gutachter überprüfen ließ und Einwände erhebt) und sich ergibt, dass das Gutachten nicht oder nur geringfügig (bis 5% Abweichung gegenüber der im Gutachten ausgewiesenen Gesamtbeträge für Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert oder Restwert, etc.) zu beanstanden ist, kann der Sachverständige für die Rechtfertigung des Gutachtens einen Betrag von 50,00 € ohne Nebenkosten verlangen, in allen anderen Fällen erhält er hierfür keine Vergütung. Für die Rechtfertigung seiner Kostenrechnung alleine kann der Sachverständige keine Entschädigung verlangen. Bewegt er sich im Rahmen der oben gekennzeichneten üblichen Vergütung, kann er deshalb pauschal auf die Rechtsprechung des Senats Bezug nehmen, überschreitet er den Rahmen, ist er kostenfrei zur Erläuterung der Kostenrechnung verpflichtet.

ff) Die Heranziehung der oben genannten Schätzgrundlage der BVSK Honorarbefragung 2015 muss nur dann unterbleiben, wenn derjenige, der diese als unangemessen angreift, konkret darlegt und beweist, dass die Honorarbefragung die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt (vgl. hierzu auch LG Fulda, a.a.O.).

Eine ausreichende Erschütterung der Honorarbefragung des BVSK verlangt mehr als die bloße Behauptung, die üblichen Sätze seien im jeweiligen Bezirk höher oder niedriger unter Beifügung eines Sachverständigenbeweisangebots. Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens (vgl. für einen vergleichbaren Fall von Substantiierungslast bei Einwendungen gegen die „Schwacke-Liste" BGH VersR 2006, 986 [987], st. Rspr., zuletzt VersR 2010, 1054 [1055]; 2011, 643 f. und NJW 2011, 1947; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692; OLG Stuttgart DAR 2009, 650 und NZV 2011, 556 ff.; OLG Köln NZV 2009, 447; SVR 2009, 384).

e) Für die noch anhängigen Altfälle vor dem 01.01.2016 wie dem Vorliegenden ist von Folgendem auszugehen:

aa) In den Fällen, in denen dem Geschädigten die Vorteile der subjektiven Schadensbetrachtung zuzubilligen sind, hat der Schädiger die Kosten des Sachverständigen (falls er diesen wegen der Höhe des Schadens beauftragen durfte) voll zu übernehmen (außer der Sachverständige macht auch für den Laien ersichtlich überhöhte Kosten geltend, siehe hierzu Beschluss des Senats vom 12.03.2015, Ziff. II 8, a.a.O.).

bb) In allen anderen Fällen erhält der Geschädigte/der Sachverständige die vollen Kosten nur dann, wenn der Gesamtbetrag die obigen Sätze einschließlich eines Schätzbonusses von 15% des Gesamtbetrags einhält (§ 287 ZPO), in allen anderen Fällen ist auf diesen zu kürzen. Eine Verwendung der obigen Sätze ist jedenfalls für den Zeitraum 2014 bis 2015 sachgerecht, da die Honorarumfrage in dieser Zeit durchgeführt wurde.

cc) Im vorliegenden Fall führt dies bezüglich der Sachverständigenkostenrechnung des Sachverständigen ... vom 17.04.2014 zu folgenden Konsequenzen:

Der Gesamtbetrag der Abrechnung des Sachverständigen (779,00 € netto, 927,01 € brutto) liegt unter dem Gesamtbetrag des potentiell Berechtigten nach BVSK 2015 plus eines Schätzbonusses von 15% (jeweils netto: Grundhonorar 665,- € [der Sachverständige ist öffentlich bestellt und hat seinen Sitz in München], Fahrtkosten 28 x 0,70 € = 19,60 € [der Geschädigte ist nicht verpflichtet, nur den ortsnächsten Sachverständigen auszusuchen], Lichtbilder 18 x 2,- € = 36,- € und Kopien 66 x 0,50 €, ergibt insgesamt 866,64 € netto, 1.031,30 € brutto). Das Landgericht hat zwar grundsätzlich zutreffend, weil es sich insoweit um unübliche Nebenkostenarten handelt, (jeweils netto) Kosten für die AUDATEX-Datenbank in Höhe von 14,50 €, Kosten für den Ausdruck des Gutachtens in Höhe von 61,60 € und 37,50 € bezüglich der Fahrtzeitkosten als unbegründet angesehen. Wie oben ausgeführt wurde, scheidet eine Kürzung der Sachverständigenkosten jedoch aus, wenn sich der Sachverständige insgesamt mit seiner Abrechnung noch in einem üblichen Rahmen bewegt. Dies ist hier der Fall, so dass der Kläger über die von der Beklagten bezahlten 715,04 € hinaus einen begründeten Anspruch von 211,97 € hat.

2. Bezüglich der Unkostenpauschale hat der Kläger vorgetragen, dass bezüglich einer angeblichen Zahlung der Beklagten von 40,- € ein Eingabefehler in der Klagebegründungsschrift vorlag, tatsächlich nur 20,- € bezahlt wurden. Da dies von der Beklagten (auch nach Hinweis vom 14.12.2015) nicht bestritten wurde, ist die Berufung in Höhe weiterer 5,- €, wie gefordert, begründet, entspricht die Zubilligung einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € der langjährigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Berufungserwiderung vom 17.04.2015, S. 2 m.w.N.).

3. Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € (vgl. zur im Ergebnis zutreffenden Berechnung auf Seite 3 der Berufungsbegründung). Die Höhe des Anspruchs wurde von der Beklagten in der Berufung nicht bestritten.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können wie bereits angefallene Sachverständigenkosten oder geschätzte Reparaturkosten im Schadensersatzprozess neben der Hauptsache geltend gemacht werden (BGH VersR 2007, 265; Senat AnwBl. 2006, 768 f., st. Rspr., vgl. etwa Urt. v. 21.6.2013 - 10 U 1206/13 [juris Rz. 9]). Nach § 249 I, II 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senat a. a. O.). Als erforderlich sind die nach dem Urteil begründeten Forderungen anzusehen (BGH MDR 2008, 351 [352]; Senat a. a. O.). Auch bei sog. einfachen Regulierungssachen handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen ist (BGH AnwBl. 2007, 154 ff.; Senat a. a. O.).

Nach Bezahlung kann der Geschädigte Zahlung, vor Bezahlung Freistellung (§ 257 BGB) verlangen. Aus prozessualer Sicht gilt jedoch, dass bei unbezahlter Rechnung dann, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung wie hier ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868; NJW-RR 2011, 910 jew. m. w. N.), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z.B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011, 910), der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen muss (BGH NJW 1970, 1122 [wo ein Zahlungsanspruch ohne weiteres angenommen wird]; Senat AnwBl 2006, 768 f., st. Rspr., zuletzt DAR 2014, 673 f.; LG Hamburg SP 2013, 32; AG München, Urt. vom 03.04.2009 - 343 C 15534/08 [juris, dort Rz. 28]; AG Karlsruhe NZV 2005, 326 = SP 2005, 144 = zfs 2005, 309 = AGS 2005, 253 = JurBüro 2005, 194; AG Kaiserslautern DV 2014, 238 ff.), weil sich dieser gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat (BGH a.a.O.; LG Hamburg a.a.O.). Der Kläger kann dementsprechend hier unabhängig von der Frage, ob er seinen Anwalt bereits bezahlt hat, Leistung an sich verlangen.

4. Der Kläger kann lediglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen. Einen höheren Schaden (5%) hat er weder dargelegt, noch ist dieser ersichtlich. Verzug ist auch erst mit dem 22.06.2014 (vgl. hierzu bereits das Ersturteil S. 8) eingetreten.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Schreiben des Klägers vom 23.04.2014 ein spezifiziertes Anspruchsschreiben vorlag (vgl. Ersturteil S. 7). Der Kläger hat in der Berufung auch vorgetragen und durch Vorlage der Anlage KB 1 dargelegt, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt alle damals vorhandenen Unterlagen als E-Mail-Anhang an die Beklagte übersandt hat. Dies hat die Beklagte in der Berufungserwiderung unstreitig gestellt. Dennoch befand sich die Beklagte aber noch nicht ab 30.05.2014, wie vom Kläger beantragt, in Verzug. Denn der Kläger hat mit Schreiben vom 19.05.2014 eine abgeänderte und erweiterte Schadensberechnung an die Beklagte übermittelt. Der Beklagten war daher ab dem Zugang dieses Schreibens eine (teilweise erneute, verlängerte) Prüffrist von jedenfalls 4 Wochen zuzubilligen, so dass Verzug erst mit dem 22.06.2014 eingetreten ist (so bereits zutreffend das Erstgericht).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 92 I ZPO.

Entgegen seiner Rechtsauffassung hat der Kläger hinsichtlich des in erster Instanz zurückgenommenen Teils (7.547,56 €, vgl. S. 2 des Ersturteils) die Kostenlast zu tragen. Der zusätzlich zugesprochene Betrag bezüglich der Sachverständigenkosten und der Unkostenpauschale rechtfertigt eine Abänderung der vom Landgericht vorgenommenen Kostenverteilung nicht.

Die am 30.05.2014 eingereichte Klage wurde am 04.07.2014 an die Beklagte zugestellt, die relevanten weiteren Zahlungen der Beklagten erfolgten am 04.06. und 03.07.2014 (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 20.08.2014, Bl. 22/23 d.A.). Es handelte sich damit um Zahlungen zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Für diesen Fall sollte die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 20.08.2014 als Klagerücknahme anzusehen sein. Gemäß § 269 III 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht in einem derartigen Fall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Für die Kostentragungspflicht bei § 269 III 3 ZPO ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen, also ob die Beklagte Anlass zur Klagerhebung gegeben hat (vgl. OLG Koblenz SVR 2015, 309). Nach den oben unter der Ziff. II 4 getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass bei Klageerhebung am 30.05.2014 die Beklagte noch nicht in Verzug war. Vor Ablauf der im Einzelfall festzustellenden Prüfungsfrist (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.) gibt die beklagte Haftpflichtversicherung noch keinen Anlass zur Klageerhebung. Dies gilt vor allem auch dann, wenn bereits eine Teilleistung erfolgte und der vorprozessuale Schriftverkehr keinen Anlass für eine Befürchtung des Geschädigten gibt, die Versicherung werde die klägerischen Ansprüche, jedenfalls hinsichtlich der wesentlichen Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach, bestreiten. ..." (OLG München, Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 579/15; siehe auch OLG München, Beschluss vom 14.12.2015 - 10 U 579/15)

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Die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eines KfZ-Sachverständigengutachtens gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und sind vom Schädiger zu erstatten. Dabei kommt eine Erstattung ohnehin nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte zur Zahlung verpflichtet ist. Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, gilt § 632 Abs. 2 BGB. Diese übliche Vergütung ist in jedem Fall zu erstatten. Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist, gilt § 287 ZPO (KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 - 22 U 31/14).

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Das vom Geschädigten in einem Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall vorgelegte Schadensgutachten eines von ihm beauftragten Sachverständigen stellt substantiierten Parteivortrag dar. Werden Feststellungen im Schadensgutachten bestritten, ist auf Antrag des Geschädigten über die erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben. Zur Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, das unstreitig einen reparierten Vorschaden an anderer, deutlich abgrenzbarer Stelle erlitten hatte, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, der Vorschaden durch ein Schadensgutachten aktenkundig ist und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen der Vorschaden bekannt gewesen ist. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Wertfeststellung steht dann nicht entgegen, dass der Kläger mangels eigener Kenntnisse nicht zu den konkreten den Vorschaden betreffenden Reparaturmaßnahmen vorträgt (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 6 U 147/13).

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„... 1. Die Kosten für die Erstellung des klägerseits vorgerichtlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H (566,90 €), der die unfallbedingten Reparaturkosten mit 6.426,13 € ermittelt hat, sind nicht erstattungsfähig, da das Gutachten insofern unbrauchbar ist, als nicht reparierte Vorschäden nicht abgegrenzt worden sind. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat dagegen festgestellt, dass die Schäden an dem klägerischen LKW in ihrer Gesamtheit nicht der streitgegenständlichen Kollision zuzuordnen sind und abgrenzbare unfallbedingte Schäden nur mit einem Kostenaufwand von 3.588,84 € festgestellt (Bl. 126 ff GA). Zwar sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur solange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.9.2006 - I-1 U 61/06 -). Vorliegend hat der Kläger den Sachverständigen nicht über das Vorhandensein von unreparierten Vorschäden informiert, so dass sämtliche Schäden des Fahrzeugs in die Kostenkalkulation des Sachverständigen H eingeflossen sind. Noch im Prozess hat der Kläger wiederholt vorgetragen, dass sämtliche geltend gemachte Schäden durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen und nicht durch den - unstreitigen - vorangegangenen Unfall vom Oktober 2007 entstanden seien (z. B. Bl. 101 GA). Erst auf Vorlage des Sachverständigen-Gutachtens I hat der Kläger seinen Vortrag entsprechend angepasst. Die zumindest fahrlässige Fehlinformation des Sachverständigen H muss sich kostenmäßig zu Lasten des Klägers auswirken.

2. Die zuerkannte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 107,50 € (5 Tage à 21,50 €) ist dagegen nicht zu beanstanden. Insoweit sind die im Rahmen des § 287 ZPO getroffenen Erwägungen des Landgerichts sachgerecht bzw. zumindest vertretbar. Unstreitig ist der Kläger Inhaber eines Postzustellbetriebes. Ungeachtet dessen, ob der durch den reparaturbedingten Ausfall des Fahrzeugs erlittene Schaden nun unter dem Aspekt der Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeuges oder dem des entgangenen Gewinns oder ev. der Ersatzanmietung zu beurteilen ist, hält der Senat angesichts des Umstandes, dass ausweislich der Feststellung des Sachverständigen I (Teil-) Reparaturarbeiten tatsächlich vorgenommen worden sind, die Zuerkennung des vergleichsweise geringfügigen Betrages von 107,50 € für unproblematisch.

3. Den Verzugseintritt im Hinblick auf die zu erstattenden Reparaturkosten sieht der Senat mit den Beklagten ebenfalls erst am 28.4.2011, dem Tag des Zugangs des klägerischen Schriftsatzes vom 21.4.2011, in dem der Kläger sich die Erkenntnisse des Sachverständigen I hilfsweise zu Eigen gemacht hat (Bl. 195 GA), bei den Beklagten (Bl. 262 GA). Das anwaltliche Schreiben vom 25.5.2009 (Bl. 41 GA), mit dem unter Fristsetzung bis zum 5.6.2009 der von dem Sachverständigen H ermittelte Schadensbetrag eingefordert wurde, war nicht geeignet, einen Verzug der Beklagten zu begründen, da der Kläger sich einer erheblichen, auf unzutreffender Grundlage basierenden Zuviel-Forderung berühmte.

4. Die vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, von denen die Beklagten den Kläger freizustellen haben, sind entsprechend anzupassen. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 4.000 € ergibt sich der von den Beklagten zutreffend errechnete Betrag von 338,50 €. ..." (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012 - 7 U 134/11)

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Einem Geschädigten, der mitverantwortlich für ein Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens hat, steht auch nur ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Teils der ihm entstandenen Sachverständigenkosten zu (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011 - 14 U 47/11):

„.. Der Senat lässt die Revision zu, soweit er auch die Sachverständigenkosten entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien gequotelt hat. Der Senat ist mit dem OLG Düsseldorf der Meinung, dass ein Geschädigter, der mitverantwortlich für das Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens hat, auch nur einen Teil seiner Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf v. 15.3.2011 - I-1 U 152/10, MDR 2011, 655 f.).

Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des OLG Rostock (vgl. OLG Rostock, MDR 2011, 221), das die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nicht quoteln will. Gegen diese Auffassung spricht aus Sicht des Senats, dass sie im Gesetz keine Stütze findet. Zudem fehlt es an einem Grund dafür, eine vom übrigen Sachschaden abweichende Aufteilung der Kosten des Sachverständigen vorzunehmen. Denn die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensvorteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, MDR 2005, 390 = NJW 2005, 356). Ebenso können diese Kosten Bestandteil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Herstellungsaufwands sein, wenn die Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, a.a.O.). Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1, 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbesondere aus der Feststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist", ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt. Aus den "Umständen", insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht. Wenn den Geschädigten insoweit eine Mitverantwortung trifft, heißt das, dass er auch für die weiteren Unfallfolgen mitverantwortlich ist. Der Zurechnungs- und Verantwortungszusammenhang wird durch den Willensentschluss, der der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegt, nicht unterbrochen. Denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zu dieser Handlung nicht gekommen. (Vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf v. 15.3.2011 - I-1 U 152/10, MDR 2011, 655 f.).

Auch die Differenztheorie kann eine abweichende Behandlung der Sachverständigenkosten nicht rechtfertigen. Die Theorie vermag zu begründen, warum die Sachverständigenkosten einen Schaden darstellen, sie sagt aber nichts darüber aus, wie dieser Schaden zu verteilen ist. Dies ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Eine solche wird auch hinsichtlich anderer Rechtsverfolgungskosten, wie z.B. der Unkostenkostenpauschale, hinsichtlich derer der Geschädigte mit gleichem Recht geltend machen könnte, dass er diese Aufwendungen auch zur bloßen Durchsetzung seiner begründeten Teilforderung hätte tätigen müssen, nicht angenommen (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf v. 15.3.2011 - I-1 U 152/10, MDR 2011, 655 f.).

Schließlich wird auch bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten faktisch eine Quotelung vorgenommen, indem jeweils nur der "berechtigte" Gegenstandswert angesetzt wird (vgl. BGH, NJW 2008, 1888 f.; BGH v. 18.1.2005 - VI ZR 73/04, MDR 2005, 751 = NJW 2005, 1112). Letztlich trägt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.8.2011 sogar selber noch ein weiteres Argument für die vom Senat vertretene Auffassung vor, indem er darauf hinweist, dass sich die meisten Sachverständigen-Gebührentabellen an der Höhe des entstandenen Schadens orientierten - und eben nicht an der Höhe des berechtigten Anspruches.

Die Senatsentscheidung vom 7.11.2002 (Az.: 14 U 56/01 - zitiert bei juris) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, da sie bezüglich der hier maßgeblichen Frage keine Begründung enthält. ..."

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Keine Quotelung der Sachverständigengebühren entsprechend der Haftungsverteilung (OLG Rostock, Urteil vom 18.03.2011 - 5 U 144/10):

„... I. Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.03.2007 geltend. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ..., befuhr zu diesem Zeitpunkt mit deren Pkw die Kreuzung B 105/Messestraße in Rostock. Beim Überqueren der Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, welcher Fahrzeugführer die Kreuzung bei Rotlicht überquerte. Das Landgericht hat eine 50 %-ige Haftung der Beklagten bejaht und sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.713,07 € nebst Zinsen und von vorgerichtlichen Kosten verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den zu beziffernden Höherstufungsschaden der Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 50 % auszugleichen haben. Zu den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand und die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer zulässigen Berufung. Zur Begründung tragen sie vor: Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sich das alleinige Verschulden des Zeugen ... am Zustandekommen des Unfalles nicht mit hinreichender Sicherheit habe feststellen lassen und nicht habe geklärt werden können, für welchen unfallbeteiligten Fahrer im Zeitpunkt des Unfalles die entsprechende Ampel Grünlicht gezeigt habe. Die Bekundungen des Zeugen ... seien geeignet gewesen, die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten vollumfänglich zu bestätigen. Für die Beklagte zu 1.) sei der Verkehrsunfall ein unabwendbares Ereignis nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Deswegen und auch schon mangels Verschuldens könne die Klägerin auch keinen Schmerzensgeldanspruch aus abgetretenem Recht geltend machen.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten müssten an der Quotierung teilnehmen. Die Beklagten beantragen,das Urteil des Landgerichtes Rostock vom 22.06.2010 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

a) Zu Recht geht das Landgericht von einer hälftigen Haftung der Beklagten für die Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 31.03.2007 aus. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Den Beklagten ist der ihnen obliegende Beweis dafür, dass der Zeuge ... den Unfall allein verschuldete, nicht gelungen, insbesondere konnten sie nicht nachweisen, dass die Beklagte zu 1.) in die Kreuzung bei für sie anzeigendem Grünlicht einfuhr. Ein Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, des Zeugen ... konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) festgestellt werden. Zwar hat der Zeuge ... vor der Kammer ausgesagt, er selbst sei noch bei Gelb zum Stehen gekommen, die Ampel habe erst auf Rot umgeschaltet, als er bereits gestanden habe und die Beklagte zu 1.) sei vor ihm in die Kreuzung eingefahren. Aus der von dem Landgericht beigezogenen Strafakte ergibt sich indes, dass der Zeuge ... ausweislich des Unfallberichtes der Polizei vor Ort angegeben hat, die Lichtzeichenanlage habe bereits Rot gezeigt, als die Beklagte zu 1.) in die Kreuzung eingefahren sei. Es ist normalerweise nicht davon auszugehen, dass der den Unfallhergang protokollierende Polizeibeamte etwas erfunden hat und in den Unfallbericht Äußerungen aufgenommen hat, die die Zeugen nicht getätigt haben. Der Zeuge ... konnte den Widerspruch zwischen den beiden Aussagen vor Gericht nicht erklären. Zu Recht hat das Landgericht deswegen der gerichtlichen Aussage des Zeugen keinen so hohen Beweiswert beigemessen, dass damit die Aussage des Zeugen ... widerlegt werden könnte. Dieser hat ausgesagt, er sei mit dem Fahrzeug der Klägerin bei Umschalten der Ampel auf Grün in die Kreuzung eingefahren. Zwar handelt es sich bei dem Zeugen ... um den Ehemann der Klägerin. Dies führt jedoch nicht dazu, dass man ihm schon deshalb keinen Glauben schenken darf. Die Aussagen der Zeugen ... waren zu unbestimmt, um damit den Beweis zu erbringen, dass der Zeuge ... die Ampelkreuzung bei rot überquerte. Sie haben das von dem Zeugen ... geführte Fahrzeug beim Überqueren der Kreuzung nicht wahrgenommen, sondern nur gehört, dass es knallte, als sie vor der Ampel standen. Der genaue Unfallhergang bleibt damit ungeklärt. Deswegen ist hier eine Quote gem. § 17 Abs. 1 StVG zu bilden, die mit 50 : 50 nicht zu beanstanden ist.

b) Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 StVG und setzt kein Verschulden voraus.

c) Die Kosten des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens haben die Beklagten in voller Höhe zu erstatten. Sachverständigenkosten sind - außer bei Bagatellschäden - erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung (BGH NJW 2007, 1450; 2005, 356). Insoweit findet keine Quotelung statt (Poppe DAR 05, 669; AG Siegburg NJW 2010 2289 = MDR 2010, 1112 = DAR 2010 389; offenkundig auch ohne dies zu problematisieren OLG Celle, Urt. v. 07.11.2002 - 14 U 56/01-). Dies entspricht der Differenztheorie, wonach der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle der Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie etwa Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst vollständig verursacht, und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Sachschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen (AG Siegburg a.a.O.). Zwar sind vorgerichtliche Anwaltskosten gegebenenfalls nur nach dem Wert des geringeren, jeweils gerechtfertigten Anspruch erstattungsfähig (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Rn. 57 zu § 249; BGH NJW 05, 1112; 08, 1888). Dies entspricht der Billigkeit, da der Geschädigte es in der Hand hat, von vorne herein nur den richtigen Schadensbetrag geltend zu machen und einzuklagen. Macht er einen überhöhten Schaden geltend, so kann dies bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Bei den Sachverständigenkosten liegt es naturgemäß anders, da der Sachverständige nur zur Feststellung des Gesamtschadens beauftragt werden kann. Anders als die Anwaltskosten kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten nicht von vorne herein entsprechend der materiellrechtlich gerechtfertigten Quote begrenzen. ..."

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Quotelung der Sachverständigengebühren entsprechend der Haftungsverteilung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 - I-1 U 152/10):

„... Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Freistellung von 75% ihrer Gutachterkosten. Denn auch diese Kosten gehören zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden (BGH NJW 2005, S. 356) und sind im Falle der Mithaftung gemäß § 17 StVG anteilig zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin insoweit jedoch nicht zu.

Der Senat stimmt der teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen und von der Klägerin zitierten Auffassung, nach der der Schädiger auch im Falle einer quotenmäßigen Regulierung seines Schadens die vollen ihm entstandenen Gutachterkosten zur Ermittlung seines Schadens als Rechtsverfolgungskosten vom Schädiger verlangen kann (so AG Siegburg NJW 2010, 2289 f. = DAR 2010, 389 mit Anmerkung von Poppe; Hans-Ulrich Poppe, jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1, Poppe, DAR 2005, 669 ff., Winnefeld, DAR 1996, Seite 75; zustimmend Kappus, DAR 2010, 727), nicht zu. Denn diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.

(1) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensvorteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2005, 356; NJW RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten Bestandteil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand sein, wenn die vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2005, 356, NJW 1974, 34, 35). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.

(2) Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung statuiert - ebenso wie die §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG und 4 HaftPflG - eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation (Alles-oder-Nichts-Prinzip des Schadensrechts). Sie hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbesondere aus der Feststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist" (§ 17 Abs. 1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt.

(3) Aus den "Umständen", insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht. Und wenn den Geschädigten insoweit eine Mitverantwortung trifft, so heißt das, dass er auch für die weiteren Unfallfolgen mitverantwortlich ist. Der Zurechnungs- und Verantwortungszusammenhang wird durch den Willensentschluss, der der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegt, nicht unterbrochen. Denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zu dieser Handlung nicht gekommen. Und dass sie ausschließlich durch den Fremdhaftungsanteil bedingt sei (so Winnefeld, DAR 1996, 74), oder allein dem zum Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteil eingeholt würden (so Poppe, DAR 2005, 671; in diesem Sinne auch AG Siegburg NJW 2010, 2289, 2290), lässt sich auch bei normativer Betrachtung nicht sagen. Denn die Einholung eines Sachverständigengutachtens dient selbst dann, wenn der Geschädigte es wirklich nur zur Bezifferung eines berechtigten Teilanspruches in Auftrag geben würde, zwangsläufig immer auch seinen Interessen, weil es auch ihm Gewissheit über das ganze Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft. Damit fehlt es aber an einem Umstand, der eine vom übrigen Sachschaden abweichende Aufteilung der Kosten des Sachverständigengutachtens rechtfertigen könnte.

(4) Aus der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt auch kein Argument für den ungeschmälerten Ersatz von Sachverständigenkosten. Zwar kann der Geschädigte - auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Senats (vgl. z.B. Urteil vom 16.06.2008, Az.: I - 1 U 246/07) - Ersatz der Rechtsanwaltskosten verlangen, die er zur Verfolgung seines begründeten Anspruchs aufgewandt hat (BGH NJW 2005, 1112; NJW 2008, 1888 f.). Die Rechtfertigung für diese Rechtsprechung liegt allerdings in einer Besonderheit der Forderung selbst. Denn bei dieser Schadensposition handelt es sich um eine Nebenforderung, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist. Das ist bei den Sachverständigenkosten anders. Sie sind Bestandteil des Sachschadens und damit auch Bestandteil der Hauptforderung (BGH NJW 2007, 1752 f.). Ihre Höhe hängt nicht in gesetzlich bestimmter Weise vom Umfang des übrigen Schadens ab. Vor allem aber führen die §§ 17 Abs. 1 u. 2 StVG, 254 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich der Anwaltskosten zu einer Einschränkung des Anspruchs. Eine Berücksichtigung der Mitverantwortung erfolgt hier nur nicht durch Quotierung der Kosten, sondern durch eine Quotierung des Streitwerts, der nach dem RVG die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt. Bei den Sachverständigenkosten eröffnet das Gesetz eine solche Differenzierungsmöglichkeit nicht. Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotierung dieser Kosten Berücksichtigung finden.

(5) Auch die Differenztheorie kann eine abweichende Behandlung der Sachverständigenkosten nicht rechtfertigen. Die Theorie vermag zu begründen, warum die Sachverständigenkosten einen Schaden darstellen, sie sagt aber nichts darüber aus, wie dieser Schaden zu verteilen ist. Dies ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits, wie sie der Entscheidung des AG Siegburg (NJW 2010, 2289, 2290) zugrunde liegt, nicht zu. Eine solche wird auch in Bezug auf andere Rechtsverfolgungskosten, wie der Unkostenkostenpauschale, hinsichtlich derer der Geschädigte mit gleichem Recht geltend machen könnte, dass er diese Aufwendungen auch zur bloßen Durchsetzung seiner begründeten Teilforderung hätte tätigen müssen, folgerichtig nicht diskutiert.

(6) Auf den Umstand, dass der Geschädigte, der für den Unfallschaden mitverantwortlich ist, auch zur Ermittlung seines begründeten Teilanspruches den Gesamtschaden begutachten lassen muss, kommt es nach dem Gesetz danach nicht an. Der Geschädigte hat nicht auf der Grundlage einer isolierten Betrachtung des § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner zur Realisierung seiner Teilforderung erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, sondern er hat auf der Grundlage von §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2 StVG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Schadens "Sachverständigenkosten" nur einen beschränkten Anspruch, der sich auf den Ersatz eines Teils der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten erstreckt. Dies ist weder unbillig noch systemwidrig. Und es ist auch nicht richtig, dass es kein Argument gibt, weshalb die Einholung eines erforderlichen Gutachtens zum Teil zu Lasten des Geschädigten gehen soll (so Poppe, DAR 2005, 669, 670). Immerhin hätte es ohne das Verhalten dieses Geschädigten diesen Unfall und damit auch diese Kosten nicht gegeben.

Ausgehend von einem Netto-Honorarbetrag von 545,95 € kann die Klägerin daher nur Freistellung von einer Forderung in Höhe von 409,46 € verlangen. Die Klägerin kann auf den Befreiungsanspruch keine Verzugszinsen verlangen, da der Befreiungsanspruch kein Geldanspruch im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB ist. ..."

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Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vorgerichtlich eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2004 - 7 U 10/04, SchlHA 2005,

Der Geschädigte hat nach einer verkehrsunfallbedingten Beschädigung seines Fahrzeugs grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten eines zur Schadensfeststellung insbesondere zur Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens. I. d. R. besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung derartiger Gutachterkosten. Insbesondere kann der Geschädigte nicht auf das (kostengünstigere) Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen werden. Die Kosten für ein derartiges Gutachten sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten später als unrichtig erweist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2003 - 3 U 292/02, MDR 2003, 685).

Beauftragt der Geschädigte nach dem Auslaufen von Bitumenmasse innerhalb seiner Wohnung in Anbetracht der damit verbundenen potentiellen Gesundheitsgefahr einen Sachverständigen, um anhand des Messergebnisses die Dringlichkeit der Sanierungsmaßnahme und ggf. die Erforderlichkeit eines Umzugs zu ermitteln, sind diese Kosten auch dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn ein Umzug unterbleibt. Den Geschädigten trifft jedoch bei der Auswahl des Sachverständigen ein anspruchsminderndes Mitverschulden, wenn er ohne weitere Erkundigungen und ohne Rücksprache mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer einen ortsfernen Sachverständigen beauftragt und keinen Kostenvoranschlag einholt (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2001 - 22 U 222/00, DWW 2001, 339).

Wendet der Geschädigte zur Schadensfeststellung Kosten für einen Sachverständigen auf, sind diese Kosten grundsätzlich selbst dann vom Schädiger zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erweist. Der Geschädigte kann nicht Zahlung, sondern nur Freistellung verlangen, sofern er den Sachverständigen noch nicht bezahlt hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1999 - 27 U 278/98, VersR 2001, 249).

Zu den erforderlichen Kosten der Wiederherstellung nach § 13 V AKB gehören, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, auch die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Vermittlung des Schadensumfangs. Hat der Versicherungsnehmer nach einem Kaskoschaden ein Gutachten eingeholt, so sind ihm dessen Kosten jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn es unbrauchbar war, weil dem Sachverständigen ein für die Bewertung wesentlicher Vorschaden nicht mitgeteilt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 25.02.1999 - 6 U 190/98, DAR 1999, 313).

Ein Landwirt, der von der nach § 24a UStG möglichen Pauschalierung einer Umsätze Gebrauch macht, kann vom Schädiger nach einem Verkehrsunfall Ersatz der Mehrwertsteuerbeträge hinsichtlich der Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.1997 - 13 U 10/97, NJW-RR 1998, 1115).

Da der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sind die Sachverständigenkosten auch bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig. Etwas anderes kommt nur bei Auswahlverschulden oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1997 - 13 U 185/96, DAR 1997, 275).

Bei einem Pkw-Schaden von weniger als 300,- DM ist der geschädigte nicht berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies ist erst dann angemessen, wenn kein Bagatellschaden vorliegt, also mit einem Schadensumfang von 1000,- DM zu rechnen ist (OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.1993 - 32 U 36/93, NJW-RR 1994, 345).

Ein Geschädigter hat dann keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten, wenn er eine Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs durch den Haftpflichtversicherer des Gegners bewußt verhindert hat und deshalb das von ihm vorgelegte Gutachten nicht mehr als neutrale Abrechnungsgrundlage angesehen werden kann (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.1993 - 1 U 122/92, VersR 1995, 107).

Dem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen nicht zu, wenn dessen Gutachten aus Gründen, die der Geschädigte zu vertreten hat (hier: Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen) unbrauchbar ist (OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.1992 - 13 U 141/92, NZV 1993, 228).

Der Geschädigte kann die Kosten eines Gutachtens nicht ersetzt verlangen, wenn er durch Falschangaben gegenüber dem Sachverständigen bewirkt hat, daß es zur Schadensregulierung nicht brauchbar ist (OLG Hamm, Entscheidung vom 09.10.1992 - 9 U 20/92, NZV 1993, 149).

*** (LG)

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in der Regel die vom Schadenssachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dass diese deutlich über den marktüblichen Preisen liegen und diese Abweichung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war; eine Marktforschung muss er nicht betreiben. Nichts anderes gilt, wenn der Sachverständige die Kosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten geltend macht (LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014 - 13 S 54/14).

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Beim Honorar des Sachverständigen ist auf keinen Mittelwert abzustellen (LG Bochum, Urteil vom 19.04.2013 - 5 S 135/12):

„... Zu Recht hat das Amtsgericht die in Rechnung gestellten Gutachterkosten des Sachverständigenbüro S in Höhe von insgesamt 802,54 € als erstattungsfähig angesehen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Sachverständige lediglich Kosten in Rechnung gestellt habe, die noch im Rahmen des zu Erwartenden liegen. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, den preiswertesten Sachverständigen zu ermitteln und zu beauftragen. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten überschreitet das in Rechnung gestellte Honorar nicht die Grenzen der Üblichkeit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars nicht berücksichtigt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gutachterkosten nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen der Ersatzfähigkeit als erstattungsfähig anzusehen sind.

Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist die schadensrechtliche Betrachtung. Im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung müssen die dem Geschädigten vom Sachverständigen berechneten Kosten unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten einen erstattungsfähigen Schaden im Verhältnis zum Schädiger darstellen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch des Sachverständigen im Verhältnis zu seinem Auftraggeber. Hieraus ergibt sich ein Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag gem. § 631 BGB (BGH-NJW 2006, 2472). Die schadensrechtliche Ersatzfähigkeit der Kosten eines Sachverständigen beurteilt sich nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts gem. § 249 ff. BGB. Danach sind die Kosten eines Sachverständigen grundsätzlich als Kosten der Schadensermittlung ersatzfähig. Dabei sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH-NJW-RR 1989, 953; Palandt, BGB, § 249, Rn. 40). Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2005, 356). Ebenso können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwands gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NZV 2007, 455).

Bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten ist davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, NJW 2005, 1108). Bei der Erstellung eines Schadensgutachtens ist der Geschädigte frei, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (BGH, NJW 2005, 1112). Dabei kann die Berechnung des Schadens nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der Begutachtung abhängig gemacht werden (BGH, NJW 1974, 34). Insoweit ist dem Geschädigten eine erhöhte Honorarforderung des Sachverständigen nicht anzulasten. Darüber hinaus ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn er den Rahmen des zur Herstellung Erforderlichen einhält (BGH, NJW 2004, 3326; BHG, NZV 2007, 455). Ferner ist der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne spätere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, NJW 2005, 3134). Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist, ob die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet, weil das mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung festzustellen ist (BGH, NZV 2007, 455). Auch kann der aus schadensersatzrechtlicher Sicht zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres mit einem ‚Unfallersatztarif' gleichgesetzt werden. Eine Marktsituation vergleichbar derjenigen, dass ein ‚Unfallersatztarif' erheblich über einem ‚Normaltarif' liegt, ist bei der Erstellung von Kfz-Gutachten nicht ersichtlich (BGH, NZV 2007, 455).

Nach den dargelegten Grundsätzen sind die dem Kläger vom Sachverständigenbüro S berechneten Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Gutachterrechnung nicht aus dem Rahmen fällt. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. I hat in seinem Gutachten vom 25.05.2012, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, festgestellt, dass das Grundhonorar im mittleren Erwartungsbereich liege. Zwar hat er die Nebenkosten dem oberen Bereich der Verteilung zugeordnet. Jedoch ist der Rahmen noch nicht überschritten. Bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit muss nicht ein Mittelwert eingehalten werden. Damit hält sich die Höhe der beanspruchten Sachverständigenkosten noch in dem Bereich des Erforderlichen. Darüber hinaus war eine Unangemessenheit der Gutachterrechnung nicht offensichtlich. Der Kläger als Geschädigter konnte nicht erkennen, dass die Gutachterrechnung eventuell als unangemessen angesehen werden könnte. Es bestand für ihn auch kein Anlass, die Angemessenheit in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls haben die Beklagten hierfür keine Umstände vorgetragen. Zu berücksichtigen ist, dass auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen ist. Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Gutachterrechnung beruhen auf einem Fachwissen der Versicherung, das bei dem Kläger offensichtlich nicht vorauszusetzen ist. Auch bezüglich der angefertigten Fotos ist der Rahmen des Erforderlichen nicht als überschritten anzusehen. Zwar dürfte der Einzelpreis von 3,00 € je Foto an der oberen Grenze anzusiedeln sein. Jedoch liegt der Preis nicht außerhalb des Rahmens des sonst üblichen Preises (vgl. LG Oldenburg, NJW-RR 2013, 273: 2,50 €). Dass die vom Sachverständigen angefertigte Anzahl der Fotos nicht erforderlich gewesen ist, haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Es erschließt sich auch nicht aus dem Gutachten, dass dort Fotos überflüssig gewesen sind.

Auf die erstattungsfähigen Gutachterkosten von 802,54 € sind 516,12 € geleistet worden, so dass ein restlicher Anspruch in Höhe von 286,42 € verbleibt. Insoweit hat der Kläger gegenüber den Beklagten einen Freistellungsanspruch in Höhe der Restforderung von 286,42 €. ..."

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Das Honorar des Sachverständigen kann grundsätzlich nach der Höhe des Schadens abgerechnet werden. Zur Schätzung der angemessenen Kosten kann auf die BVSK-Honorarbefragung und neben ihr dem Mittelwert des „HB-III-Korridors" abgestellt werden (LG Rostock, Urteil vom 18.04.2013 - 1 S 225/11).

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Gibt der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Einverständnis mit dem Geschädigten ein Sachverständigengutachten über das Ausmaß eines Kfz-Schadens in Auftrag, darf der Geschädigte jedenfalls dann ein weiteres Gutachten einholen, wenn das Gutachten des Haftpflichtversicherers offensichtlich fehlerhaft ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2013 - 13 S 175/12).

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„... Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Abtretungserklärung der Frau … vom 30.04.2012 hinreichend konkret ist. Denn damit werden als Schadensersatzanspruch die nach dem Unfall zu erstattenden Sachverständigenkosten an die Kläger abgetreten. Eine solche Formulierung erfüllt die Voraussetzungen an eine wirksame Abtretung.

Das Amtsgericht hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass Ausgangspunkt für eine Haftung der Beklagten ist, dass sie als Versicherung nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen hat (BGH, Urteil vom 31.01.2007, VI ZR 67/06 = VersR 07, 560). Die Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH aaO). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig erscheint (BGH, aaO). Zutreffend ist weiter, dass der Geschädigte im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens zu beauftragen (BGH. aaO). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist - und demnach auch welcher Gutachter beauftragt werden darf - , auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH aaO). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, aaO). An diesen Grundsätzen hat sich durch die neuere Rechtsprechung zum ‚Unfallersatztarif' nichts geändert (BGH aaO). Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Betrag nicht ohne weiteres mit dem ‚Unfallersatztarif' gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (BGH aaO). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen ‚Unfallersatztarife' erheblich über den für Selbstzahler angebotenen ‚Normaltarifen' liegen können. Dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Sachverständigengutachten etabliert hat, ist bislang nicht festgestellt worden (BGH, aaO).

Da somit keine Besonderheiten bestehen, bleibt es bei den Grundsätzen des Schadensausgleichs nach §§ 249 ff. BGB. Für die vorliegende Konstellation sind daher zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Unfallgeschädigte den Klägern das geltend gemachte Honorar auch der Höhe nach schuldete, weil eine übliche Vergütung verlangt wurde und zum Zweiten, dass dieser Aufwand der Geschädigten gegenüber dem Unfallgegner erstattungsfähig ist.

Beides ist hier erfüllt.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, aaO). Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH aaO).

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH aaO).

Danach kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für KFZ-Sachverständige handelt.

Diese Vergütung darf gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden (BGH aaO). Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt wurden. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Befragung der Sachverständigen durch die BSVK eine solche Befragung darstellt, die eine geeignete Schätzgrundlage ist. Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswerts dessen, was die befragen Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen.

Das Amtsgericht geht ebenfalls zutreffend davon aus, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, sich daran zu orientieren, was ein Gesprächsergebnis zwischen dem BVSK und der HUK-Versicherung ergeben haben soll. Maßgeblich sind allein die üblichen Kosten, unabhängig davon, was BVSK und HUK vereinbart haben. Eine Versicherung kann nicht mittels einer Vereinbarung mit der BSVK die Angemessenheit einer Sachverständigenvergütung allgemeinverbindlich festlegen. Verlässliche Anhaltspunkte zur Frage der Üblichkeit ergeben sich allein aus einer Markterhebung, wie die BVSK-Honorarbefragung 2011 sie dargestellt.

Das Gericht kann sich im Ergebnis an der Tabelle auf der Basis der BVSK-Befragung orientieren, weil diese die üblichen Sachverständigenkosten widerspiegelt.

Zu den für die Schadensfeststellung erforderlichen Kosten gehören auch die durch die sachverständige Begutachtung entstehenden Nebenkosten. Auch insoweit ist auf die üblichen Kosten abzustellen. Auch diesbezüglich kann als üblich angesehen werden, was die BVSK-Befragung ergeben hat.

Abzüge zu Lasten der Kläger erfolgten ausschließlich im Bereich der Nebenkosten.

Es werden von den Klägern folgende Nebenkosten geltend gemacht:
Porto/Telefon: 16 EUR
Schreibkosten: 23 EUR
Fotokosten (Original): 5 Stück a 2,50 EUR = 12,50 EUR
Fotokosten (2 Duplikate): 10 Stück a 1,80 EUR = 18 EUR.

Auf die Rechnung vom 28.04.2011 (Anlage K 3, Bl. 20 d. A.) wird Bezug genommen.

Nach der BSVK-Honorarbefragung 2011(Anlage K 6, Bl. 24 d. A.), auf die ebenfalls Bezug genommen wird, gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, die Nebenkosten abzurechnen, entweder mittels einer Pauschale für Porto/Telefon/Schreibkosten oder mittels einer Pauschale nur für Porto und Telefon und einer Abrechnung der Schreibkosten nach Aufwand (Zahl der Seiten). Beide Abrechnungsarten können dem Gericht als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO dienen. Beide Abrechnungsarten werden tatsächlich praktiziert und sind als üblich und angemessen anzusehen. Die Sachverständigen haben insoweit eine Wahlmöglichkeit. Gerade bei umfangreicheren Begutachtungen kann es unangemessen sein, eine Abrechnung der Schreibkosten nur über eine Pauschale für Porto/Telefon/Schreibkosten vornehmen zu dürften, da der tatsächliche Aufwand an Schreibkosten dann erheblich höher liegen kann.

Danach ergeben sich nach der BSVK-Honorarbefragung 2011 in der Abrechnungsvariante einer Pauschale für Porto und Telefon und einer Abrechnung der Schreibkosten nach Aufwand folgende Honorare:

Porto/Telefon pauschal: 13,59 bis 18,88 EUR
Schreibkosten bei 4 Seiten Gutachten und einer Abschrift: bis 26,20 EUR: (davon Schreibkosten je Seite: 2,47 bis 3,75, bei 4 Seiten Gutachten bis 15 EUR,
und Schreibkosten je Kopie: 2,28 bis 2,80, bei 4 Seiten Gutachten bis 11,20 EUR bzw. 22,40 bei insgesamt 3 Ausfertigungen).

Die geltend gemachte Pauschale für Porto/Telefon von 16 EUR liegt im Ergebnis im Korridor (bis 18,88 EUR). Die geltend gemachten Schreibkosten in Höhe von 23 EUR liegen ebenfalls im Korridor (bis 26,20 EUR). Die Kläger können mithin die geltend gemachten Kosten für Porto, Telefon und Schreibaufwand vollständig erstattet verlangen.

Nach der BSVK-Honorarbefragung werden Fotokosten wie folgt abgerechnet:

1. Fotosatz je Foto: 2,06 bis 2,57 EUR, 5 Stück zu je 2, 57 EUR = 12,85 EUR
2. Fotosatz je Foto: 1,25 bis 1,80 EUR, 5 Stück zu je 1,80 = 9 EUR

Für einen dritten Fotosatz gibt es keine Angabe. Der tatsächliche Aufwand entspricht aber dem Aufwand für den zweiten Fotosatz, so dass hierfür dieselben Beträge anzusetzen sind. Die Kammer erachtet es auch als angemessen, gleich drei Fotosätze zu fertigen (für den Geschädigten, dessen Prozessvertreter und die Versicherung).

Die geltend gemachten Fotokosten von 12,50 EUR für den ersten Fotosatz liegen innerhalb des Korridors der BSVK-Honorarbefragung (bis 12,85 EUR), die Kosten für die Duplikate in Höhe von 18 EUR ebenfalls (bis 18 EUR). Die Kläger können mithin auch die geltend gemachten Fotokosten vollständig erstattet verlangen.

Demnach ist auch die anteilige Kürzung der Mehrwertsteuer ungerechtfertigt.

Im Überblick ergibt sich für die Nebenkosten folgendes Zahlenwerk: ...

* 50 - 60 % der Sachverständigen berechnen ihr Honorar in dieser Spanne, was damit auf jeden Fall als übliche Vergütung angesehen werden kann.

Aus dieser Tabelle kann ersehen werden, dass die Kläger den Korridor nicht überschritten haben. Die teilweise Klageabweisung durch das Amtsgericht beruhte darauf, dass die Porto/Telefon/Schreibkosten bei 32,15 € gekappt wurden (Ze 5) und kein 3. Fotosatz jeweils zzgl. MWSt zugebilligt wurde. Das ist ein durchaus vertretbarer Standpunkt, den die Kammer allerdings aufgrund der obigen Ausführungen anders sieht. ..." (LG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 5 S 443/12)

***

Zu den Grenzen der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten bei der Feststellung von Kfz-Schäden (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12):

„... 2. Wie das Erstgericht in der Sache weiter zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die formularmäßige Abtretung der Sachverständigenkosten mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 f.; vorgehend Urteil der Kammer vom 15.10.2010 - 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446). Entgegen der Auffassung der Erstrichterin kann der Kläger Sachverständigenkosten für das Schadensgutachten jedoch lediglich in Höhe von 465,29 € ersetzt verlangen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.).Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.). Auch eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars" steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO m.w.N.).

b) Die Kammer hat diese Grundsätze jüngst im Rahmen mehrerer Verfahren einer erneuten Prüfung unterzogen, nachdem in einer Vielzahl von Fällen einzelne Anbieter - wie auch die Streithelfer hier - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht, und von Seiten der Versicherungswirtschaft der Einwand erhoben wurde, die „subjektbezogene Schadensbetrachtung" und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht seien geeignet, den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabzusenken, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei. Die Kammer hält nach dieser Überprüfung an den oben genannten Grundsätzen fest (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 - 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

aa) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß, NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl, NZV 2003, 305, 309 f., jeweils m.w.N.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 - 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

bb) Eine generelle Markterkundungspflicht des Geschädigten besteht nicht. Zum einen wäre der Laie mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Zum anderen spricht gegen eine Markterkundungspflicht, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl, NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen und der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens" auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der aufgrund seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt (vgl. dazu eingehend Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

cc) Nach dem Ergebnis der in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare" abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare" teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

dd) Der Schädiger wird hierdurch nicht rechtlos gestellt. Hält er die vom Sachverständigen bestimmte Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (st.Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 10.02.2012 aaO, jeweils m.w.N.). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, wird der Schädiger durch die Grenze der „Erforderlichkeit" des Herstellungsaufwandes ausreichend geschützt (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete „Grundhonorar" von 291,- € netto in voller Höhe als erforderlich. Das in zulässiger Weise als Pauschale erhobene „Grundhonorar" war vorliegend für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars" ausgehen, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB III (2008/9) bzw. HB V (2010/11) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Die Erhebungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 haben insoweit gezeigt, dass auf dem hiesigen regionalen Markt im Mittel „Grundhonorare" erhoben werden, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschreiten (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar" von 291,- € liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB III 2008/2009 und ist damit nicht zu beanstanden.

d) Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind „Nebenkosten" vorliegend jedoch lediglich in Höhe von 100,- € erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten", soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

aa) Rechnet ein Sachverständiger - wie hier - zulässigerweise für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten", so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar" abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Die Geltendmachung der „Nebenkosten" ist deshalb auf den Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen beschränkt (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Die Frage, ob die nach dieser Maßgabe abgerechneten „Nebenkosten" erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind, bestimmt sich aus den unter 2. a) dargestellten Gründen aus der Sicht des Geschädigten.

Allerdings stehen dem Geschädigten zur Beurteilung dieser Frage keine Zahlenwerke zur Verfügung, die ihm einen verlässlichen Aufschluss über die Gesamthöhe der bei Einholung eines Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt zu erwartenden „Nebenkosten" böten. Nach ihren Erkenntnissen aus den in mehreren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung - anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars - nicht für geeignet, die auf dem hiesigen regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden „Nebenkosten" verlässlich abzubilden. Die BVSK-Honorarbefragung legt einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen „Grundhonorar" und „Nebenkosten" nahe. So weist auch die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 darauf hin, dass die „Grundhonorare" tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten" aufgeführt werden. Wie weit diese Wechselwirkung reicht, lässt sich der Befragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. So ist nicht erkennbar, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Fotokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere Nebenkosten (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden. Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechnen. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine Nebenkosten nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Höhe der „Gesamtnebenkosten". Es kommt hinzu, dass die Sachverständigen - wie die Überprüfung der Kammer ergeben hat - auf dem hiesigen regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt so unterschiedlich sind, um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten" kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) sind auf Privatgutachter nicht anwendbar (vgl. hierzu BGHZ 167, 139, 148, Urteile vom 04.04.2006 - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56, 58 und vom 23.01.2007 aaO; Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen wie dem RVG VV, der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten" des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten" enthebt den Laien freilich nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten". Das gilt umso mehr, als einzelne Anbieter - wie bereits gezeigt - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten" kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten" allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann.

Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,- €. Damit nimmt die Kammer nicht etwa eine Preiskontrolle der von dem Sachverständigen berechneten „Nebenkosten" vor, sondern vollzieht lediglich die Prüfung der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten nach.

Der von der Kammer zugrunde gelegte Betrag von 100,- € ergibt sich unter Berücksichtigung des Aufwandes, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Davon werden folgende ersatzfähige Positionen erfasst:

- Fahrtkosten: Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte auf dem hiesigen regionalen Markt in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen.Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 €/km x 50 km = 35,00 €.

- Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens: Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, den Erkenntnissen der Kammer aus gleichgelagerten Verfahren und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Legt man danach maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Dabei sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen (für Schädiger, Geschädigten und ggfl. Anwalt des Geschädigten) grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 € + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 € + 3 x 3,00 € Heftung = rund 50,00 €. Dabei hat sich die Kammer an den Kopiergeschäften des regionalen Marktes und anhand der im Internet verfügbaren Angebote orientiert.

- Porto-, Versand- und Telefonkosten: Die Kammer bringt insoweit unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife einen Betrag von 15,00 € in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert in der Regel nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.

Kosten für „EDV-Bewertung" und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung" und „EDV-Kalkulation" ist nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar" abgegolten ist.Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar" abgegolten ist. Im Übrigen erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415).

cc) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten" von bis zu 100,- € geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten" hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten" diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nur erstattungsfähig, soweit die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten" mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,- € nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

e) Der Kläger kann danach Sachverständigenkosten in folgender Höhe beanspruchen:

geltend gemachtes „Grundhonorar" 291,00 €
erforderliche „Nebenkosten" 100,00 €
Zwischensumme 391,00 €
MwSt. 74,29 €
Summe 465,29 €

3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Ergänzungsgutachten der Streithelfer zu.

a) Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ergänzungsgutachtens kann - wie die Kammer bereits entschieden hat - im Einzelfall aus § 119 Abs. 3 VVG (§ 158 d VVG a.F.) i.V.m. § 811 Abs. 2 BGB analog begründet sein (vgl. Kammer, Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 60/10). Nach § 119 Abs. 3 VVG kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit diese dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Fordert der Versicherer entsprechende Belege an, steht dem Dritten ein Anspruch auf Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 811 Abs. 2 BGB zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010 - 3 W 55/10, juris; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 119 Rn. 12; Looschelders/Pohlmann, VVG, § 119 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da die Stellungnahme der Streithelfer nicht auf eine Anforderung der Beklagten ergangen, sondern allein durch den Kläger als Geschädigter veranlasst worden ist.

b) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stützen.

aa) Ob die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens im Kfz-Schadensfall zu dem nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden zählen, beurteilt sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (ebenso OLG Hamm, DAR 1987, 83). Danach sind die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs oder zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. die Nachweise oben). Muss der Geschädigte demgegenüber damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde, fehlt es an der Ersatzfähigkeit (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 1998, 121; ebenso Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 - 13 S 26/08; Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ein solcher Fall liegt hier vor.

bb) Nachdem der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs auf der Grundlage seines Schadensgutachtens hatte durchführen lassen, war die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Durchführung der Wiederherstellung nicht mehr erforderlich. Die weitere Begutachtung war auch nicht zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig. Der anwaltlich beratene Kläger musste insoweit berücksichtigen, dass die Äußerungen eines Privatgutachters in einem Zivilverfahren lediglich als substanziierter Parteivortrag gewertet werden und beim Streit über den Schadensumfang die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht ersetzen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.05.1993 - VI ZR 243/92, VersR 1993, 899 und vom 29.09.1993 - VIII ZR 62/92, NJW-RR 1994, 255; Saarländisches Oberlandesgericht aaO). Der Kläger musste deshalb im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Einwendungen damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte in diesem Fall auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme verzichtet (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht aaO; Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 - 13 S 26/08 und Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ob es sich bei den Kosten des Ergänzungsgutachtens um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO handelt, die im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGHZ 153, 235; BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 24/08, VersR 2009, 563; OLG Frankfurt, VersR 2009, 1559), kann danach ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage zum Verhältnis zwischen materiell-rechtlichem Ersatzanspruch und prozessualem Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 91 Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 14.07.1986 - 13 U 283/85, DAR 1987, 83 die Kosten eines Ergänzungsgutachtens für ersatzfähig gehalten hat, lässt der dort entschiedene Sachverhalt offen, wann das Ergänzungsgutachten eingeholt worden ist. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass das Ergänzungsgutachten in dem dort entschiedenen Fall - anders als hier - bereits vor der Entscheidung des Geschädigten über die Schadensbehebung eingeholt worden ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm steht daher nicht zwingend in Widerspruch zu der hier getroffenen Entscheidung. ..."

***

„... Der Kläger kann von den Beklagten weitere Sachverständigenkosten in Höhe von € 400,72 beanspruchen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers bei der Beauftragung des Sachverständigen. Auch kann dahinstehen, ob die Höhe der Gutachterkosten insgesamt übersetzt ist. Denn den Beklagten ist es grundsätzlich verwehrt, sich auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten zu stützen, da dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, vor der Beauftragung eines Sachverständigen zunächst Kostenvoranschläge von mehreren Sachverständigen einzuholen und die Preise zu vergleichen. Das von dem Sachverständigen festgesetzte Honorar war jedoch in Bezug auf einige Kostenpunkte auch für den Kläger erkennbar unangemessen hoch. Der Kläger hätte daher im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB die Rechnung des Sachverständigen nicht akzeptieren und vollständig begleichen dürfen. Im Einzelnen gilt:

Die in Höhe von € 43,50 geltend gemachten Fahrtkosten sind jedenfalls nicht in voller Höhe zu ersetzen. Unter Heranziehung des Maßstabes von § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG wären Fahrtkosten in Höhe von € 0,30 pro gefahrenem Kilometer angemessen. Daraus folgt bei einer Strecke von 30 Kilometern ein Anspruch des Sachverständigen auf Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von € 9,00.

Auch in Bezug auf die Fotokosten stehen Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander. Für ein Foto hätte der Sachverständige maximal € 00,50 ansetzen dürfen. Insgesamt erscheinen damit allenfalls Fotokosten in Höhe von € 14,50 für 29 Fotos angemessen.

Schließlich sind auch die Kosten für Schreibgebühren und Bürokosten nicht nachvollziehbar.

Insgesamt waren daher die Sachverständigenkosten lediglich in einer Höhe von € 721,90 zu ersetzen. Da die Beklagte bereits einen Betrag von € 312,18 geleistet hat, war noch ein Betrag von € 400,72 zu zahlen.

Die Erstattung der Mehrwertsteuer hat die Beklagte zu 1) anerkannt und sofort Zahlung an das Sachverständigenbüro geleistet. Den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer hat die Beklagte zu 1) anerkannt, nachdem der Kläger nachgewiesen hat, dass es sich um ein Privatfahrzeug handelt. Soweit der Kläger bestreitet, dass an die Reparaturwerkstatt, an welche der Kläger die Ansprüche zunächst abgetreten hat, Zahlung geleistet worden ist, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren nach dem Gesamtstreitwert zu zahlen, da die Kosten eines Rechtsanwalts als notwendig im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB anzusehen sind. ..." (LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2011 - 331 O 262/10)

***

Zur Angemessenheit der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten (LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010 - 4 S 11/10 - marktübliche Preise für Sachverständige):

„... Der klagende Sachverständige hat aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten S einen Anspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und Schädigers auf Ersatz der weiteren ausgeurteilten Sachverständigenkosten (§ 7 StVG, § 115 VVG).

Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen aufgrund der Abtretungserklärung der Geschädigten vom 29.11.2007 nicht. Diese ist insbesondere nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Verstoß gegen § 1 I des bis zum 1.7.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes liegt nicht vor. Die Absprache zwischen Frau S und dem Kläger entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der außer Zweifel stehen muss, dass der Geschädigte selbst für die Regulierung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche tätig werden muss. Genau dieses aber ist in der Abtretungserklärung ausdrücklich aufgeführt. Dort heißt es nämlich, dass der Auftraggeber die Zahlung selbst zu erbringen und sich selbst oder durch einen zu beauftragenden Rechtsanwalt um die Schadensregulierung zu kümmern hat, wenn der Versicherer binnen 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber/Geschädigte das Gutachten oder eine Kopie hiervon erhalten hat, nicht oder nicht vollständig zahlt. Da der Sachverständige unstreitig keine Leistung erhalten hat, nimmt er ein vornehmlich eigenes Geschäft wahr, indem er nunmehr von der Sicherungsabtretung Gebrauch macht.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die Parteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.

Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten hat er mit der Geschädigten vertraglich vereinbart, indem er diese ausdrücklich auf seine Honorartabelle hingewiesen hat. Zwar wird teilweise von den Gerichten die Auffassung vertreten, dass der Versicherer des Schädigers ebenso wie beim sogenannten Werkstattrisiko damit auch das Risiko trägt, dass ein Sachverständiger gewählt worden ist, dessen Preise teurer sind als die anderer. Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte zwar nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ihm aber das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450).

Davon ausgehend, dass der Geschädigte die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschens in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung des größten Teils des begehrten Honorars. Teilweise waren die Positionen aber als nicht erforderlich und damit im Verhältnis der Geschädigten zum Schädiger als nicht ersatzpflichtig zu streichen.

In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger sein Honorar pauschaliert hat. Dies ist inzwischen auch vom BGH mehrfach gebilligt worden (BGH NJW 2006, 2472; NJW 2007, 1450).

Auch die Beträge selbst sind nicht so überhöht, dass der Geschädigten ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht bzw. das Wirtschaftlichkeitsgebot vorzuwerfen wäre. Lediglich die Menge der erstellten Lichtbilder und Kopien war zu beanstanden.

Die Kammer orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten für den Unfall vom 29.11.2007 an der vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars 2005/2006 und vergleichend sogar an der Befragung 2008/2009, und zwar an dem Honorarkorridor (HB III), innerhalb dessen je nach Schadenshöhe 40% und 60% des BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Danach ergibt sich folgende Gegenüberstellung bei einer Schadenshöhe von 3.527,93 €:

Honorar des Klägers BSVK 2005/2006 BVSK 2008/2009

Grundhonorar 416,00 € 387-434 € 393-452 €

Fahrkosten pauschal 15,50 € 19,18 - 28,79 € 19,54 - 30,56 €

1.Fotosatz je Lichtbild zu 2,37 € = 42,66 € 2,24 - 2,60 € 1,96 - 2,46 €

2. Fotosatz je Lichtbild zu 1,69 € = 30,32 € 1,33 - 2,08 € 1,06 - 2,07 €

Schreibkosten je Seite 2,98 € = 50,66 € 2,33 - 3,70 € 2,19 - 3,40 €

Kopien je Seite 0,76 € = 3 Sätze zu 17 Kopien = 38,76 € 0,50 - 1,04 € 1,02 - 1,71 €

Porto/Telefon 16,00 € 11,98 - 20,70 € 13,26 - 23,12 €

Restwert 12,00 €

(Anm: Tabelle siehe unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2010/4_S_11_10urteil20100805.html)

Die Gegenüberstellung zeigt, dass sich der Kläger mit seinem Honorar innerhalb des Honorarkorridors bewegt. Hinsichtlich der Berechnung eines weiteren Betrages für die Restwertermittlung ist in den Honorarbefragungen ausdrücklich aufgeführt, dass die Abrufkosten für Restwertbörsen regelmäßig gesondert aufgeführt werden, wenn die Ergebnisse dem Gutachten beiliegen.

Soweit die Beklagte meint, das Gesprächsergebnis mit dem BVSK aus dem Jahr 2007 sei geeignet, das erstattungsfähige Honorar darzulegen, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Es handelt sich um eine Besprechung, die verschiedene Versicherungsunternehmen mit dem BVSK geführt haben. Als Ergebnis wurden die als angemessen erachteten Honorare in einer Tabelle zusammengefasst, welche nach Aussage des Geschäftsführers des BVSK (Vgl. SP 2008,194) in erster Linie als ein Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Versicherungen bei der Überprüfung von Sachverständigenkosten auf ihre Angemessenheit hin dienen sollte. Aus der Bereitschaft der Beklagten, bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugt, mag sich langfristig ein verändertes übliches preisgünstigeres Honorar entwickeln, das dann auch Niederschlag in den Befragungen finden müsste. Solange aber die Sachverständigen nur bei einigen Versicherungen zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarberechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen, angemessenen Preis entspricht.

Insbesondere ist nicht festzustellen, dass ein Honorar üblich ist, bei dem die Nebenkosten nicht gesondert berechnet werden. Dies ergibt sich auch aus der Honorarbefragung 2008/2009 eindeutig nicht, wobei sich der abzurechnende Unfall sogar im Jahr 2007 ereignet hat. Zudem hat sich die Kammer sachkundig gemacht, indem sie in einem anderen Verfahren vor der Kammer ein Sachverständigengutachten eingeholt und sich die verschiedenen Abrechnungsmodalitäten erläutern hat lassen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er selbst Honorarbefragungen durchgeführt hat. Auch diese haben ergeben, dass es üblich ist, weitere Nebenkosten in Rechnung zu stellen.

Die Kammer sieht, dass vielleicht nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch der Kläger mit seinen Einzelpositionen im Rahmen des Honorarkorridors bewegt, vermag die Kammer dies nicht zu beanstanden. Insbesondere kann kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren.

Nachdem die Preise des Klägers im Grundsatz nicht zu beanstanden sind, ist gleichwohl festzustellen, dass einige der in Rechnung gestellten Kosten nicht erforderlich waren. So hat der Kläger insgesamt 19 Lichtbilder von dem Unfallfahrzeug gefertigt und 18 in Rechnung gestellt. Die Beklagte beanstandet ausdrücklich auch diese Vielzahl. Dem ist beizupflichten. Die Schäden sind oft mehrfach fotografiert worden, einmal von nah, einmal aus weiterer Entfernung. Die nicht beschädigte Fahrzeugseite war hinsichtlich des Vorschadens und der Berechnung vom Wiederbeschaffungs- und Restwert allenfalls nur einmal erforderlich. Die Kammer erachtet die Lichtbilder Nr. 03, 05, 07, 11, 14, 18, 19 für nicht erforderlich, sodass bei dem 1. und 2. Fotosatz jeweils nur 12 Lichtbilder anzusetzen sind. Die Kosten reduzieren sich auf 28,44 € und 20,28 €.

Ferner hat die Geschädigte keinen Anspruch darauf, dass ein 3. Gutachten bezahlt wird, dass der Sachverständige für sich persönlich behält. Die Kopiekosten reduzieren sich auf 25,84 €.

Die Restwertermittlungskosten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger mehrere Angebote eingeholt und zumindest ein konkretes Angebot im Gutachten aufgenommen hat.

Insgesamt ergibt sich einschließlich der MWSt ein Betrag von 695,82 € abzüglich gezahlter 528,77, sodass ein offener Betrag von 167,05 € zuzusprechen war.

*** (AG)

Der Geschädigte muss bei der Beauftragung des Sachverständigen keine Marktforschung betreiben (AG Reinbek, Urteil vom 10.02.2015 - 11 C 854/14; ebenso AG Hamburg-Altona, Urteil vom 10.04.2015 - 315a C 98/14).

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Vereinbart der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit dem von ihm mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragten Kfz-Sachverständigen, daß die Grundvergütung als Pauschale nach dem Gegenstandswert geschuldet wird, so ist diese Vereinbarung regelmäßig dahingehend auszulegen, daß die Gutachtenerstellung mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Auslagen ersetzt verlangt werden können. Schreibgebühren, Bürokosten und Kosten für Lichtbilder sind mit dem Grundhonorar bereits abgegolten, da die schriftliche Erstellung des Gutachtens mit einer sachgerechten Schadensdokumentation Gegenstand der Hauptleistungspflicht des abgeschlossenen Werkvertrags ist (AG Fürth -Odenwald, Urteil vom 04.02.2015 - 1 C 111/13).

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Sachverständigenkosten und offensichtlich fehlerhaftes Gutachten (AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 15.01.2015 - 11 C 507/14).

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„... a) Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs konnte der Geschädigte einen Sachverständigen, den Kläger, mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und durfte von dem Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte, und im vorliegenden Fall der Kläger, genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Gleiches gilt demzufolge, wenn der beauftragte Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht, wie im vorliegenden Fall. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen.

Nur wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind für das Gericht im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Begutachtungskosten ansetzen würde, wird vorliegend nicht behauptet und ist für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger ist nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Soweit die Beklagte einwendet, der Geschädigte, habe Vorschäden an der Heckklappe dem Kläger gegenüber nicht angezeigt, wodurch dieser die Hecklappe als lackierungsbedürftig erachtete, was nach Angaben des beklagtenseits eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zuträfe, schlussendlich nicht durchdringen. Soweit etwaige Beschädigungen des Lacks bzw. Neulackierungen an der Heckklappe vorhanden gewesen wären, war der Geschädigte im vorliegenden Fall nicht gehalten, den Kläger hierauf explizit hinzuweisen. Zunächst liegt es grundsätzlich nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Anstoß an einen Fahrradträger, der vor dem hinteren Stoßfänger angebracht ist, nicht nur der Stoßfänger selbst sondern auch die darüberliegende Heckklappe beschädigt werden könnte. Es führt jedoch nicht jeder Vorschaden auch zu einer Hinweispflicht des Geschädigten. Insbesondere bei Lackschäden, die aufgrund von Kratzern oder Nachlackierungen vorliegen, kann der Geschädigte auf die gesteigerte Sachkunde des Sachverständigen vertrauen, diese Vorschäden zu erkennen. Etwas anderes kann sich nur bei Vorschäden ergeben, die sich nicht ohne weiteres aus dem Äußeren oder einer einfachen Untersuchung eines Fachmanns ergäben würden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten ergibt sich hieraus im vorliegenden Fall indes nicht.

b) Auch durch die erklärte Aufrechnung in Höhe der Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten wird die Klagforderung nicht reduziert. Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger nicht zu.

Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Geschädigten oder eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens sind allein aufgrund der Abweichung zwischen den durch den Kläger kalkulierten Reparaturkosten und den von der Beklagten kalkulierten Kosten, insbesondere in Bezug darauf, ob die Lackierung der Heckklappe erforderlich ist oder nicht, nicht gegeben. Im Rahmen der Schadenskalkulation ist zu berücksichtigen, dass es häufig mehrere vertretbare Wege zur Instandsetzung gibt. Dem Sachverständigen kommt bei der Auswahl und bei der Beurteilung des Erforderlichen ein Ermessensspielraum zu. Dieser Ermessensspielraum ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend eingehalten.

In der Rechtsprechung (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249, Rn. 56) ist weiterhin anerkannt, dass die durch den Sachverständigen Rechnung gestellten Kosten auch dann zu ersetzen sind, wenn das Gutachten fehlerhaft oder unbrauchbar ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfallgeschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens - sei es durch das Verschweigen von Vorschäden oder auf sonstige Weise - zu vertreten hat. Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Das Gutachten des Klägers ist auch nicht schlicht unbrauchbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Darüber hinaus folgt aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: 21 S 142/07), dass der Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zustehen kann, weil der zum Zweck der Regulierung eines Schadens mit einem sachverständigen geschlossene Vertrag nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der Literatur einen Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung ist. Der Haftpflichtversicherer kann deshalb seinen Schaden gegenüber dem Kfz-Sachverständigen direkt geltend machen. Da er aber nicht Vertragspartner des Kfz-Sachverständigen ist, hier des Klägers, kann er keine Gestaltungsrechte gegenüber diesem ausüben. Sofern sind etwa eine Minderung oder der Rücktritt ausgeschlossen. Voraussetzung für einen von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist aber nach § 281 Abs. 1 BGB die vorherige Aufforderung zur Nacherfüllung (Recht zur 2. Andienung). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig nicht erfolgt. Eine Fristsetzung war vorliegend auch nicht entbehrlich.

Ferner steht der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs auch der Grundsatz des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegen. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2013 erklärt, die Zahlung in Höhe von 350,- € sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz erfolgt, gleichwohl wurde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch weit überwiegend reguliert. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten bereits das Gutachten des Sachverständigen L. vom 21.08.2013 bekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Regulierung des genannten Betrages bereits unter Berücksichtigung dieses Gutachtens erfolgte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte eine eigene Schadensregulierungsabteilung. Die nachträgliche Rückforderung des ausgezahlten Betrags unter dem Gesichtspunkt der durch den Sachverständigen L. entstandenen Kosten stellt ein widersprüchliches Verhalten dar (vernire contra factum proprium). Eine Rückforderung der nur dann nicht ausgeschlossen, wenn nachträglich neue Tatsachen oder Umstände bekannt wurden, die eine anderweitige Regulierungspflicht auslösen würde.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

c) Der Klagforderung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zugleich an der Kfz Meisterbetrieb Rieger beteiligt ist. Die Regulierung erfolgte auf fiktiver Basis und nicht anhand der in dieser Werkstatt berechneten Reparaturkosten. Dass der Kläger sich der Werkstatt zur Begutachtung des Fahrzeugs bedient, ist nicht zu beanstanden und führt für sich gesehen nicht zu einer Interessenkollision. ..." (AG Oldenburg, Urteil vom 30.12.2014 - 7 C 7205/13 (X))

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Umwandlung des Freistellungsanspruchs hinsichtlich der Anwaltskosten und der Sachverständigengebühren in einen Zahlungsanspruch (AG Kaiserslautern, Urteil vom 23.09.2014 - 11 C 895/14):

„... 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 83,35 € nebst Zinsen gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist lediglich die Schadenshöhe im Hinblick auf die erforderlichen Sachverständigenkosten.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 83,35 € (506,35 € abzüglich bereits gezahlter 423,00 €). Es handelt sich hierbei um erforderliche Kosten.

a. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er macht eigene Ansprüche geltend. Der Einwand der Beklagten, zur Schlüssigkeit der Klage müsse zunächst die Vereinbarung zwischen ihr und dem Sachverständigen vorgelegt werden, denn "sofern" der Sachverständige selbst Ansprüche im Wege der Abtretung geltend mache, müsse er sich über § 242 BGB den Einwand der Überhöhung entgegenhalten lassen, geht fehl. Der Kläger als Geschädigter ließ seinen Pkw begutachten. Grundsätzlich stehen ihm damit Schadensersatzansprüche zu, die auch grundsätzlich auch die Kosten für ein in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten umfassen. Die Beklagte selbst trägt nicht einmal vor, es sei eine Abtretung erfolgt, sondern stellt nur ihre Rechtsansicht dar, für den Fall, dass dem so wäre. Es obläge aber ihr, substantiiert vorzutragen, dass eine Abtretung erfolgt ist und der Kläger damit seine auch nach Ansicht der Beklagten ursprünglich gegebene Aktivlegitimation verloren hat. Der Kläger hat zur Schlüssigkeit der Klage gerade nicht darzutun oder sogar nachzuweisen, dass sie ihre Ansprüche nicht abgetreten hat.

b. Das Bestreiten des Ausgleichs der Sachverständigenrechnung seitens der Beklagten geht ins Leere. § 250 BGB eröffnet dem geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen. Nach § 250 S. 2 BGB geht ein Befreiungsanspruch in einen Geldanspruch erst dann über, wenn der Geschädigte dem Schädiger erfolglos eine Frist zur Herstellung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schadenersatzpflichtige die Leistung eindeutig ablehnt, d.h. ernsthaft und endgültig verweigert (BGH NJW 2005, 3285). Wenn sich der Ersatzpflichtige (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) ernsthaft und endgültig weigert (BGH NJW-RR 2011, 910), den Geschädigten von seinen Anwaltskosten freizustellen oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ablehnt (was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann, BGH NJW 1999, 1542), kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt (OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 927; LG Hamburg SP 2013, 32, AG München v. 3.4.2009 - 343 C 15534/08 - juris). Der Befreiungsanspruch wandelt sich in demjenigen Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH NJW-RR 2011, 910, BGH NJW 1992, 2221). Gleiches gilt für Sachverständigenkosten (AG Saarbrücken v. 14.9.2006 - 5 C 322/06 - juris; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014). Da hier spätestens in dem Klageabweisungsantrag eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt, kann der Kläger - selbst er wenn ursprünglich nur berechtigt gewesen wäre, Freistellung zu verlangen - einen Zahlungsanspruch geltend machen.

c. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören anerkanntermaßen zu den vom Schädiger zu ersetzenden Positionen, wenn die Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das ist bei Verkehrsunfällen regelmäßig der Fall und wird hier als solches durch die Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen.

Der Einwand, die Sachverständigenkosten seien überhöht und daher im nicht erstatteten Teil nicht ersatzfähig, bleibt ohne Erfolg. Auch genügt der Kläger in Bezug auf die Schadenshöhe ihrer Darlegungs- und Beweislast bereits durch Vorlage einer Rechnung des von ihr in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH VI ZR 225/13, Urteil vom 11.02.2014, VersR 2014, 474), die Vorlage der Vereinbarung zwischen ihr und dem Sachverständigen ist auch hierfür entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich.

aa. Zwar trifft es zu, dass der Geschädigte grundsätzlich nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen kann, die zur Behebung des Schadens erforderlich waren. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten aus gesehen als zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2005, 1108 f.; NJW 2007, 1450, 1451 m.w.N.). Ebenso ist im Ansatz zutreffend, dass der Geschädigte dabei gehalten ist, im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten und des Zumutbaren von mehreren zur Verfügung stehenden, gleich geeigneten Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Zur Marktforschung ist er dabei auch bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Honorare des Sachverständigen nicht verpflichtet, trägt allerdings das Risiko, dass sich das Gutachten dann im Prozess als zu teuer erweist (vgl. dazu BGH NJW 2005, 3134 f.; NJW 2007, 1450, 1452 m.w.N.).

Hieraus - insbesondere aus der letztgenannten Formulierung - folgt allerdings nicht, dass erforderlich nur die Sachverständigenvergütung sei, die objektiv angemessen und/oder üblich ist, und der Schädiger darüber hinausgehende Sachverständigenkosten schon deshalb nicht zu erstatten habe. Denn Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit von zur Schadensbeseitigung aufgewendeten Kosten ist nicht allein die objektive Erforderlichkeit dieser Kosten, wie sie sich etwa von Sachverständigen ermitteln lässt. Maßgebend für diese Frage ist vielmehr, ob einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position des Geschädigten die aufgewendeten Kosten als zweckmäßig und angemessen erscheinen, mithin also ein objektiviert-subjektiver Maßstab (Landgericht Kaiserslautern Urt. vom 14.06.2013 Az.: 3 O 837/12). Das ist ein erheblicher Unterschied. Denn daraus folgt, dass die Erforderlichkeit von Kosten, auch von Sachverständigenkosten, sich aus der Sicht des vernünftig denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten beurteilt und nicht aus der Sicht eines Sachverständigen. Eine Überhöhung dieser Kosten geht damit so lange zu Lasten des Schädigers, wie der nicht zur Marktforschung verpflichtete Geschädigte diese Überhöhung im genannten Maßstab nicht erkennen kann. Zu Lasten des Geschädigten selbst gehen sie nur bei einem Auswahlverschulden des Geschädigten oder wenn er als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch diese Kostenüberhöhung erkennen konnte. Ist Letzteres nicht der Fall und durften die Kosten einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten angemessen erscheinen, sind sie selbst dann erforderlich und vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie nicht (voll) der objektiven Erforderlichkeit entsprechen (OLG Köln NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm NZV 2001, 433, 434; OLG Nürnberg VRS 103, 321, 325; OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, §249 Rdnr. 58; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, §12 StVG Rdnr. 50; ausdrücklich Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kap. 3 Rdnr. 120: fehlende Erforderlichkeit nur, wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass die Kosten geradezu willkürlich angesetzt sind; ebenso LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, Bl. 53 ff. d.A., dort S. 4/5 m.w.N.).

bb. (1.) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die vorliegend vom Sachverständigen mit Schreiben vom 07.02.2014 in Rechnung gestellten Kosten erforderlich gewesen.

Für den Kläger als Laien war im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht erkennbar, dass die Rechnung des Sachverständigen - das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt - überhöht sein könnte. Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Abrechnung sind Einwände, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht erkennbar sind. Denn anders als etwa Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte zum einen die Angebote anderer Anbieter unschwer telefonisch oder im Internet überprüfen kann und zum anderen schon anhand der Tagespreise deutlich überhöhte Tarife bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverständigen weder die Tarife noch deren Berechnungsmethoden auch nur in Ansätzen bekannt (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH NJW 2007, 1450, 1452). Es ist auch nicht möglich, sich telefonisch nach den Gesamtkosten eines Gutachtens zu informieren, da diese im Wesentlichen vom Ausmaß des Schadens abhängig sind. Eine Kostenkalkulation würde also voraussetzen, dass der Sachverständige sich das Fahrzeug zunächst ansieht. Es ist dem Geschädigten jedoch nicht zuzumuten, mit einem beschädigten Fahrzeug mehrere Sachverständigenbüros abzufahren und sich nach den Gutachterkosten zu erkundigen. Er muss bei Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen gerade keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, sondern darf sich im Regelfall damit begnügen, den ihm nach seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH VI ZR 225/13, Urteil vom 11.02.2014, VersR 2014, 474).

Für einen verständigen Geschädigten ist aufgrund der fehlenden Erfahrungen und Vergleichsmöglichkeiten solcher Sachverständigenabrechnungen nicht überprüfbar, ob solche Abweichungen, wie sie die Beklagte hier beanstandet, sich noch im Rahmen des Üblichen, Angemessenen und Erforderlichen halten oder nicht. Schon deshalb geht ein Irrtum des Geschädigten in dem vorliegenden Größenordnungsbereich zu Lasten des Schädigers.

Der Einwand der Beklagten, für ein Gutachten der vorliegenden Art sei ein Aufwand von höchstens 70 Minuten notwendig und damit auch bei pauschalierter Abrechnung kein höherer Betrag als der, der sich aus diesem Stundenansatz ergeben kann, ist zudem rechtlich unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat die Abrechnung von Sachverständigen anhand einer der Schadenshöhe orientierten Pauschale ausdrücklich gebilligt (BGH NJW 2006, 2472, 2474). Zwar rechtfertigt dies naturgemäß nicht gänzlich willkürliche oder völlig überhöhte Pauschalen. Der Abrechnung nach einer solchen Pauschale kann aber, da diese sich zulässigerweise an der Höhe des entstandenen Schadens und nicht am tatsächlichen Aufwand orientiert, nicht entgegen gehalten werden, der tatsächliche Aufwand beschränke sich auf eine bestimmte Stundenzahl.

(2.) Ebenso wenig bestehen Bedenken aus der zugrunde zu legenden Sicht eines Laien gegen eine gesonderte Geltendmachung der Nebenkosten bei Abrechnung nach einer Pauschale beziehungsweise auf Basis eines Grundhonorars. Nebenkosten sind einerseits nicht allgemein bei Abrechnung auf Gutachterbasis nicht erstattungsfähig (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012 - 13 S 109/10 - Rn. 39). Zum anderen sind derartige Feinheiten der Abrechnung für einen verständigen Laien nicht zu erkennen (LG Kaiserslautern, Urteil vom 14. Juni 2013 - 3 O 837/12 -, juris). Es trifft hier zwar vordergründig zu, dass Kosten von 2,45 € für ein Bild und die geltend gemachten Schreib-, Telefon- und Kopierkosten jedenfalls für Personen, die öfter mit Abrechnungen von Sachverständigen zu tun haben, hoch erscheinen. Das gilt aber nur bei isolierter Betrachtung dieser Positionen. Für einen Laien ist - auch im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen - regelmäßig nicht nachzuvollziehen, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung von Bildern, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck stehen (vgl. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.2011, Az. 314a C 91/11, NJW-RR 2012, S. 231). Gleiches gilt für Schreib-, Telefon- und Kopierkosten. Zumal der Laie auch nicht überschauen kann, in welchem Verhältnis in der Preiskalkulation des Gutachters dessen Betriebsausgaben für die Anschaffung eines PC, Digitalkamera usw. mit enthalten sind. Daher gehen die Einwendungen der Beklagtenseite, dass Nebenkosten wie Fahrkosten, Schreibkosten, Porto- und Telefonkosten sowie Fotokosten erhöht sein sollen bzw. nicht gesondert berücksichtigungsfähig sind, ins Leere.

(3.) Des Weitern ist es einem Laien nicht bekannt, welche Anforderungen von der Rechtsprechung an die Restwertermittlung gestellt werden, wie groß der entsprechende Arbeitsaufwand ist und inwiefern dieser bereits durch das Grundhonorar abgedeckt ist. Für den Regressanspruch ist auch nicht relevant, wie viel der Sachverständige für die Restwertermittlung bezahlt hat, sondern welche Kosten der Sachverständige dem Kläger hierfür in Rechnung gestellt hat. Das waren 35,00 € netto.

(4.) Auch der Umstand, dass die Beklagte das Anfallen der Fahrtkosten bestreitet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend weist die Abrechnung überhaupt keine Fahrtkosten aus, die folglich auch nicht geltend gemacht werden.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB, da die Beklagte auf eine fällige Forderung des Klägers trotz Mahnung, die mit der Bezifferung der Forderung verbunden werden durfte, nicht leistete. Zinsen waren jedoch erst ab dem auf den Fristablauf folgenden Tag zuzusprechen. ..."

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Kosten der Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen können erstattungsfähigsein (AG Kaiserslautern, Urteil vom 04.07.2014 - 11 C 416/14).

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Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass die Rechnung eines Kfz-Unfallsachverständigen wegen einzelner zu hoher Nebenkostenpositionen gekürzt werden könne (entgegen LG Hamburg, 17. Juni 2011, 331 O 262/10, Schaden-Praxis 2012, 87; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 21.03.2013 - 316 C 391/12):

„... Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 23.1.2007, NJW 2007, S. 1450). Das ist vorliegend der Fall und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

Soweit es die Höhe betrifft, ist maßgeblich, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, a.a.O.). Der tatsächliche Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung ‚erforderlichen' (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung schätzt das Gericht den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO auf ca. € 1.080,-. Dafür, dass im vorliegenden Falle der von der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag von € 1.079,33 den erforderlichen Aufwand überschreitet, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Beklagte hat diesbezüglich nichts rechtlich Erhebliches vorgetragen.

Obwohl sich die Beklagte, wie ihr Vortrag zeigt, als bundesweit tätiger Versicherer im Einzelnen mit der Frage befasst hat, wie der erforderliche Aufwand für ein Sachverständigengutachten zu bemessen ist, fehlt diesbezüglich jeglicher konkreter Vortrag. Insbesondere ist es von vornherein nicht von Bedeutung, ob einzelne Positionen, die die Klägerin als Nebenforderungen abrechnet, aus Sicht der Beklagten überhöht sind oder nicht. Hätte der Zedent ausschließlich die Anfertigung von Fotos oder einer Reparaturkostenkalkulation oder die Durchführung von Fahrten in Auftrag gegeben, wäre zwar zu prüfen, ob diejenigen Kosten, die die Klägerin diesbezüglich in Rechnung gestellt hat, erforderlich gewesen sind oder nicht. Dem Zedenten stand jedoch gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für die einzelnen beanstandeten Positionen zu, sondern ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens. Daher sind als Vergleichsmaßstab ausschließlich die Kosten derartiger Gutachten heranzuziehen. Diese setzen sich, wie die Beklagte nicht verkennt, aus verschiedenen Positionen zusammen, die bei verschiedenen Gutachtern jeweils anders kalkuliert werden und aus denen sich der Gesamtaufwand zusammensetzt.

Auf dieser Grundlage ist es, ebenso wenig wie es zulässig ist, bei einem Sachverständigen, der eine (etwa im Verhältnis zur Klägerin) höhere ‚Grundgebühr' beansprucht, aber dafür im Gegenzug niedrigere Nebenkosten kalkuliert, ausschließlich die Grundgebühr bei der Bemessung der Erforderlichkeit heranzuziehen und dementsprechend zu kürzen, im vorliegenden Falle nicht zulässig, mit der Behauptung, die Nebenkosten seien ‚zu hoch', diese nicht in voller Höhe zu erstatten, weil sie insoweit nicht erforderlich seien. Genau das ist die Quintessenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist und es nicht von Bedeutung ist, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach ‚billigem Ermessen' gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte (a.a.O.). Soweit die Zivilkammer 31 des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 17.6.2011 (331 O 262/10) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, vermag ihr das Gericht aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen. Darauf, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgeht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn durch die Abtretung ändert sich der Inhalt des Anspruchs nicht.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.3.2013 darauf abhebt, der Geschädigte müsse grundsätzlich nicht mehr als die übliche Vergütung zahlen und bezüglich des darüber liegenden Betrages werde vorsorglich die Aufrechnung erklärt, führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg.

Richtig ist zwar, dass die Beklagte wegen der Abtretung nicht schlechter gestellt werden darf, als sie stünde, wenn der Zedent selbst gegen den Sachverständigen bestehende Ansprüche geltend gemacht hätte (vgl. § 404 BGB), so dass die Einwendungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren unmittelbar gegenüber der Klägerin berücksichtigt werden müssen (vgl. AG Hamburg-Altona, Urt. v. 15.1.2013, 316 C 216/12). Die Beklagte hat jedoch nichts dazu vorgetragen, dass derartige Ansprüche bestehen könnten. Der Verweis auf die BVSK-Erhebung ist in diesem Zusammenhang unbrauchbar. Denn entscheidend ist von vornherein nicht, welche Durchschnittsvergütungen bundesweit von anderen Sachverständigen in Rechnung gestellt werden, sondern - nicht anders als bei der Ermittlung des Reparaturkostenaufwandes in Fachwerkstätten - welche Vergütungen auf dem allgemeinen regionalen Markt verlangt und bezahlt werden. Die Beklagte hat jedoch nicht einmal vorgetragen, bei welchem anderen Sachverständigen in Hamburg eine vergleichbare Leistung zu einem niedrigeren Preis erhältlich gewesen ist. Ihren Einwendungen fehlt daher - soweit sie nicht ohnehin rechtlich unerheblich sind - die notwendige Substanz. ..."

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Ersatzfähigkeit überhöhter Gutachterkosten (AG Pfaffenhofen, Urteil vom 28.02.2013 - 1 C 9/13):

„... Soweit zur Schadensermittlung die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, sind auch die Kosten des Sachverständigen zu ersetzen.

Dies gilt auch dann, wenn die Gutachterkosten nach genauerer Betrachtung und näherer Prüfung im Einzelfall überhöht sind, solange keine erkennbar willkürliche Festsetzung des Sachverständigenhonorars und keine erkennbar überhöhte Honorarforderung gegeben ist.

Soweit sich die Kosten des Sachverständigen noch innerhalb dieses Rahmens bewegen, stellen diese den „erforderlichen" Sachaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB dar.

Diese Grenze wurde durch die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten lt. Rechnung vom 16.04.2012 nicht überschritten.

Für die Klägerin war der geltend gemachte Rechnungsbetrag nicht erkennbar willkürlich oder erkennbar überhöht.

Die Rechnung war in zahlreiche nachvollziehbare Einzelpositionen aufgeteilt, neben denen die jeweiligen Einzelpositionen rechnerisch dargestellt wurden, so dass die Rechnung an sich nachvollziehbar war.

Das Sachverständigenhonorar in Höhe von 889,50 € war angesichts eines festgestellten Schadens von 9.441,48 € (brutto) bzw. 7.934,02 € (netto) nicht unverhältnismäßig, insbesondere steht es in keine auffälligen Missverhältnis zum Sachschaden.

Auch die daneben angesetzten weiteren Einzelpositionen waren in ihrer Gesamthöhe von 351,12 € in Bezug auf den Schaden aber auch in Bezug auf das Sachverständigenhonorar nicht unverhältnismäßig.

Die Klägerin durfte nach ihrer freien Wahl ein zur Erstellung von Schadensgutachten ihr auch bekanntes Sachverständigenbüro beauftragen. Zugleich war sie nicht verpflichtet, „Marktforschung" in Bezug auf die Gebührenrahmen von Sachverständigen anzustellen.

Die Klägerin als Geschädigte war nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot allein gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren den Schaden nicht über Gebühr zu erhöhen. Dabei war auf die individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf für ihn bestehende Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen.

Da es im Bereich von Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmethoden und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die der Klägerin einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglich hätte, konnte und durfte die Klägerin als Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für die Klägerin als Laien erkennbar willkürlich festgesetzt hatte bzw. Prei und Leistung nicht in einem auffälligen und krassen Missverhältnis zueinander stehen.

Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung dieser Prämissen war die hier streitgegenständliche Sachverständigenrechnung vom 16.04.2012 nicht zu beanstanden.

Insoweit war auf die einzelnen Positionen und die konkrete Abrechnung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht weiter einzugehen, insbesondere nicht das Sachverständigenhonorar und die weiteren Nebenkosten auf ihre Angemessenheit zu prüfen.

Daher war das Gericht auch nicht gehalten, die Frage der Schätzgrundlage, ob BVSK-Befragung 2011 oder Honorartableau 2012 oder gänzlich anderes, zu klären.

Eine konkrete Kontrolle kann nach Ansicht des Gerichts nur zwischen der Beklagten und dem Sachverständigen selbst durchgeführt werden.

Entgegen der Ansicht des LG Saarbrücken in der von Beklagtenseite vorgelegten Entscheidung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Ansatz von weiteren Nebenkosten neben dem Sachverständigenhonorar zulässig und deren Gesamthöhe nicht auf 100,00 € beschränkt. Diese Einschränkung hat das LG Saarbrücken auch nur für Routineschadensgutachten" getroffen, wobei hier dann zu klären sein wird im Einzelfall, bei welchen Schäden ein Routineschadensgutachten vorliegt und wo nicht und welche Kriterien zur Abgrenzung heranzuziehen sein werden.

Dies kann jedoch im konkreten Fall offen bleiben, da allein maßgeblich ist, ob aus der subjektiven Sichtweise der Geschädigten, hier der Klägerin das berechnete Entgelt des Sachverständigen erkennbar willkürlich oder erkennbar überhöht war.

Da dies vorliegend nicht der Fall ist, war die Beklagte zu Zahlung des noch offenen Rests in Höhe von 607,36 € zu verurteilen. ..."

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Der Verursacher eines Verkehrsunfalles bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung hat die angemessenen und erforderlichen Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Schäden zu ersetzen. Eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung der Gutachterkosten ist zulässig. Ob die pauschalierten Kosten angemessen und erforderlich im Sinn des § 249 BGB sind, kann das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen (AG Dieburg, Urteil vom 20.02.2013 - 20 C 1308/12).

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Ersatzfähige Sachverständigenkosten nach Kfz-Unfall und Aussagewert der VKS-Honorarumfrage 2011 (AG Dieburg, Urteil vom 06.02.2013 - 20 C 1274/12):


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Der Geschädigte kann die Kosten für die Einholung eines sog. Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens aufgrund eines von dem Schädiger eingeholten Gegengutachtens nur dann erstattet verlangen, wenn er dies im Zeitpunkt der Beauftragung des zweiten Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Dies ist der Fall, wenn das Gegengutachten des Geschädigten technische Einwendungen enthält, die eine ergänzende Stellungnahme durch einen technischen Sachverständigen erfordern. In diesem Fall ist unerheblich, ob der Geschädigte damit rechnen darf, dass der Schädiger aufgrund des Ergänzungsgutachtens seine Auffassung ändern und den Schaden nunmehr vollständig regulieren wird. Erfordert demgegenüber der Inhalt des Gegengutachtens keine sachverständige Beurteilung, weil der Schädiger bestimmte in dem Schadensgutachten des Geschädigten enthaltene Schadenspositionen allein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unbegründet erachtet, ist für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar, dass eine ergänzende Stellungnahme durch einen technischen Sachverständigen nicht geeignet ist, eine zweckentsprechende Verfolgung seiner Ansprüche zu ermöglichen (AG Bad Segeberg, Urteil vom 30.11.2012 - 9 C 350/12).

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Persönlicher Kontakt mit dem Gutachter nicht notwendig (AG Biberach, Urteil vom 04.04.2012 - 2 C 1158/11)

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Sachverständigengebühren & Wirtschaftlichkeitsgebot (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.2011 - 314a C 91/11):

„... 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch Freihaltung in Höhe von 82,82 € gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG, §§ 249 ff. BGB zu.

Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2007, 1450 (1451)). Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigenden ... der Fall.

Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, a.a.O. (1452)). Auch ist gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, NZV 07, 455 ff.; OLG München, NJW 10,1462 (1462)). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können daher nur erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1-1 U 246/07,1 U 246/07, juris). Damit verbleibt für den Kläger das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass dies hier der Fall gewesen ist.

Der seitens der Beklagten vorgerichtlich (Anlage K 3) angestellte Preisvergleich ist nicht aussagekräftig, da von der Beklagten ermittelten Preise nur Empfehlungen und nicht repräsentativ sind und sich der Geschädigte zum anderen bei der Auswahl gleichwertiger Restitutionswege im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen verweisen lassen muss, die der Versicherer ausgehandelt hat (BGH, NJW 2010, 606 (607)). Der Kläger konnte mangels Tarifübersichten auch gar keinen Preisvergleich anstellen. Dementsprechend hat die Beklagte die diesbezüglichen Einwände im gerichtlichen Verfahren auch nicht weiter verfolgt, sondern sich auf die vermeintlich überhöhten Foto-, Neben- und Fahrtkosten beschränkt.

Auch diese sind zu ersetzen. Für ein Auswahlverschulden und insbesondere eine evidente Überteuerung liegen ausreichende Anhaltspunkte nicht vor.

Warum ein Preis pro Foto von mehr als 0,50 € offensichtlich überhöht sein, erschließt sich dem Gericht auch aufgrund der beklagtenseits eingereichten Entscheidung nicht. Jeder Fotograf verlangt um ein Vielfaches höhere Preise. Ebenfalls ist nicht einzusehen, warum die Nebenkostenpauschale von 35,- € überzogen sein soll. Es mag ja sinnvoll sein, diese an Nr. 7002 VV RVG zu orientieren (20,- €), dass ein höherer Preis für einen Laien offensichtlich überteuert sein soll, vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen.

Entsprechendes gilt für die Fahrtkosten. Warum hier nach den Vorschriften des JVEG abgerechnet werden sollte, leuchtet nicht ein, schon gar nicht für einen Laien, der mit diesen Begrifflichkeiten nichts anzufangen vermag. Die Grundsätze des JVEG können auch nicht auf Privatgutachter übertragen werden (BGH, NJW-RR 2007, 56 (58)). Ebenso wenig kann der Geschädigte darauf verwiesen werden, dass der Sachverständige maximal die Kosten einer entsprechenden Taxifahrt zugrunde legt (zumal diese durchaus zeit- und verkehrsabhängig schwanken können). Bleiben die Fahrtkosten vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zum Grundhonorar (hier ca. 10 %), so ist eine etwaige Überteuerung im Vergleich zu anderen Anbietern für den Geschädigten nicht evident. Der Beklagten ist es im Übrigen unbenommen, die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche zu verlangen (§ 255 BGB) und von de m Sachverständigen die vermeintlich überteuerten Gebühren zurückzufordern.

Ein Zinsanspruch besteht nicht, da sich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht mit der Zahlung einer Geldschuld im Sinne von § 288 BGB, sondern mi der Freistellung von einer Verbindlichkeit in Verzug befindet.

3. Der Feststellungsanspruch zu Ziffer 2) der Klage ist unbegründet, so dass die hierauf gerichtete Klage abzuweisen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung ausreicht, wonach aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO folge, dass eine Verzinsung von in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten stets erst ab Eingang des Festsetzungsantrags bzw. im Fall des § 105 Abs. 2 ZPO ab Verkündung des Urteils verlangt werden könne (so LG Hamburg, Urt. v. 30.3.2007, 324 O 825/06, juris). Entscheidend ist, dass Zinsen grundsätzlich lediglich auffällige Forderungen zu zahlen sind. Das ergibt sich aus den speziell für Zinsen geltenden §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 S. 1 BGB. Selbst Prozesszinsen werden erst von der Fälligkeit der Hauptforderung an geschuldet. Der Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten wird jedoch erst mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung fällig (OLGR Köln 2002, 36 m.w.N., AG Hamburg-Altona, Urt. v. 15.03.2011, 316 C 219/10, n.v.). ..."

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Schätzung des Sachverständigenhonorars für Kfz-Schadensermittlung (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06.09.2011 - 111 C 3201/10):

„... Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den Geldbetrag zu zahlen, der zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlich ist. Er hat hierzu den finanziellen Bedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa von Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Jedoch ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.

Nach den vorstehenden Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 207, 560 f. m. w. N.) kommt es im Schadenersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen den Sachverständigen und den Geschädigten getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist.

Unerheblich ist auch, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von Letzterem nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar für ein Kraftfahrzeug-Schadengutachten als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des §§ 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, in ständiger Rechtsprechung bejaht. Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit dem Erstellen des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als teuer erweist.

Nach diesen Grundsätzen hat das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO in ständiger Rechtsprechung Sachverständigenhonorare für angemessen gehalten, die 25% des ermittelten Schadens nicht übersteigen. Das Verhältnis des Honorars zum Schaden ändert sich nicht, wenn man die Bruttobeträge berücksichtigt. Jedenfalls sind die Brutto-Sachverständigenkosten nicht in das Verhältnis zu den Netto-Reparaturkosten zu setzen.

Danach wäre das Honorar mit 220,33 € zu berechnen. Der Kläger darf jedoch nicht schlechter stehen, als bei Anwendung der BVSK-Befragung, welche die beklagte Versicherungsgruppe sonst auch zugrunde legt, wenn sie die Honorare kürzen möchte.

Die Honorarbefragung des BVSK e.V. bindet weder Geschädigte noch Sachverständige. Die Auswertung ist nicht nachvollziehbar. Erstreckte sich die Befragung 2008 noch über drei Honorarbereiche (HB I-III) finden sich in der Befragung 2011 fünf Kategorien (HB I-V). Fragebögen von Nichtmitgliedern wurden nicht einbezogen.

Nichtsdestotrotz ist hier, um eine Schlechterstellung des Klägers durch die Schätzung zu vermeiden, ausnahmsweise, die BVSK-Befragung 2011 zugrunde zu legen, da sie maßgeblich auch auf Werten aus 2010 beruht.

In der Gruppe HB III könnte der Kläger abrechnen:

Grundhonorar - 211,00
Fahrtkosten - 35 km × 1,08 = 37,80
Fotokosten - 5 × 2,57 = 12,85
2. Fotosatz - 5 × 1,80 = 9,00
Porto u. Telefon - 18,88
Schreibkosten - 13 S. × 3,75 = 48,75
Netto-Honorar - 338,28
19% MwSt.- 64,27
Brutto-Honorar - 402,55

Das Honorar des Klägers von 346,04 € liegt damit unter dem Wert, den er nach der BVSK-Befragung berechnen könnte.

Unerheblich ist, dass bayerische Gerichte eine Obergrenze von 15% annehmen. Dies mag auf regionalen Besonderheiten beruhen. Jedenfalls hat keine Preiskontrolle in dem Sinne stattzufinden, dass Berliner Schadengutachten nicht teurer als Münchener Schadengutachten sein dürfen.

Unerheblich ist auch, was der Sachverständige für Datenbankabfragen Fotos, Computernutzung und ähnliche Einzelpositionen berechnet. Gerade weil keine Preiskontrolle stattfindet und weil keine Honorarordnung für Schadensgutachten existiert, ist der Sachverständige frei, die Kriterien seiner Preisbildung selbst zu bestimmen. Die Gerichte haben keine Befugnis, dem Sachverständigen vorzuschreiben, welche Nebenkosten mit einem pauschalen Grundhonorar abgegolten sein sollen.

Insbesondere Fotokosten von mehr als 2 € pro Bild, die immer wieder gerügt werden, sind nicht zu beanstanden. Entwicklungskosten von 0,10 € sind nicht zugrunde zu legen.

Abgesehen davon, das hier nicht die Preise der Endverbraucher beim Discounter maßgeblich sind, kostet der heutzutage übliche Ausdruck von zwei Farbbildern je DIN-A4-Seite mit eigenen Tintenstrahl- oder Laserdruckern des Sachverständigen erheblich mehr (Stiftung Warentest, Druckerpatronen, test 10/2009). Nach § 7 Abs. 3 JVEG kann ein vom Gericht bestellter Sachverständiger für Digitalfotos je Ausdruck einer Datei 2,50 € berechnen. Auch wenn das JVEG für privat beauftragte Sachverständige nicht maßgeblich ist, zeigt die Regelung, dass Fotokosten von mehr als 2 € nicht unangemessen sind.

Das ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Würde der Geschädigte einen Fotografen beauftragen, die Schadenfotos zu fertigen, oder der Sachverständige - dem auch bei Haftpflichtversicherern zu beobachtenden Trend, Tätigkeiten „outzusourcen", folgend - die Fotos durch einen Fotografen als Subunternehmer fertigen lassen, so wären auch diese wesentlich höheren Kosten zu ersetzen.

Schließlich werden nach der BVSK-Befragung 2011 Kosten zwischen 1,80 € und 2,57 € für jedes Foto des ersten Fotosatzes abgerechnet. ..."

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Bei den Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten, die erst entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil am Gesamtschaden gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss. Wenn sich die Gutachterkosten nach der Höhe des Gesamtschadens richten, können sie im Falle der Mithaftung, anders als die Reparaturkosten, nicht quotiert werden, sondern müssen, genauso wie Anwaltskosten, nach dem geringeren Gegenstandswert berechnet werden. Der Geschädigte kann die zur Ermittlung der Schadenshöhe des unfallbeschädigten Fahrzeugs angefallenen Sachverständigenkosten trotz Mithaftung in Höhe von 50% jedenfalls dann in voller Höhe ersetzt verlangen, wenn die Kosten auch bei Abrechnung auf Basis des hälftigen Reparaturaufwands in gleicher Höhe angefallen wären (AG Siegburg, Urteil vom 31.03.2010 - 111 C 10/10, NJW 2010, 2289 ff).



Sachverständigengebühren - fiktive

Der unfallgeschädigte Pkw - Halter kann bei Anschaffung eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs grundsätzlich Ersatz fiktiver Gutachterkosten verlangen. (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt Urteil vom 29.11. 1989, NJW 1990 S. 3212). Diese in der Rechtsprechung zwar umstrittene Frage wird in ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Gronau bestätigt (vgl. Amtsgericht Gronau Urteil vom 27. Juni 1989, ZfS 1989, S. 262). In gleicher Art und Weise urteilt auch das Amtsgericht Diepholz mit Urteil vom 15. April 1988, das Amtsgericht Rendsburg mit Urteil vom 7. Juni 1989 an das Amtsgericht Merzig mit Urteil vom 4. 20. April 1989 (sämtlich veröff. am angegebenen Ort). Nach der korrekten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt muss nämlich folgendes beachtet werden:

„Da der Geschädigten so zu stellen ist, wie er ohne den Unfall gestanden hätte, ist es ihm grundsätzlich nicht zuzumuten, ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug ohne sachverständige Überprüfung seiner Vergleichbarkeit mit dem beschädigten Pkw zu erwerben, etwa um dadurch den vom Schädiger zu ersetzende Schaden gering zu halten. Eine so verstandene Schadensgeringhaltungspflicht könnte jedenfalls nicht anerkannt werden. Der dem Geschädigten zuzubilligende Wiederbeschaffungswert ist daher so zu bemessen, dass er in die Lage versetzt wird, einen seinem eigenen Fahrzeug vergleichbaren Wagen nach gründlicher technischer Überprüfung von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben. Eine solche Überprüfung des in Aussicht genommenen gebrauchten Ersatzfahrzeugs ist ein der vom Schädiger geschuldeten Schadensersatzleistung notwendigerweise innewohnender vermögenswerter Bestandteil. Da die gründlicher technischer Überprüfung im allgemeinen nur durch einen Sachverständigen vorgenommen werden kann, und weil es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, sich auf eine solche Überprüfung durch den an einer möglichst reibungslosen Veräußerung interessierten Verkäufer zu verlassen, selbst wenn es sich um einen Fachhändler mit von Markenhersteller autorisierte Werkstatt handelt, ist ihm zuzubilligen, dass er sich Gewissheit über die Mängelfreiheit des Ersatzfahrzeugs durch Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen verschafft. Steht dem Geschädigten demnach der Ersatzbetrag für ein seinem eigenen Wagen vergleichbares mängelfreies Ersatzfahrzeug unter sachverständige Begutachtung des technisch einwandfreien Zustandes zu, so muss dieser Betrag die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen beinhalten, die nach § 287 ZPO geschätzt werden können.

Da es dem geschädigten Kraftfahrzeughalter unbenommen ist, den ihm zur Wiederherstellung geschuldeten Geldbetrag kraft seiner Dispositionsfreiheit für die Reparatur des Fahrzeugs einzusetzen oder ihn anders zu verwenden und stattdessen den fortdauernden Schaden in Kauf zu nehmen, muss es ihm auch gestattet sein, sich statt der Begutachtungskosten selbst vom Schädiger den dafür aufzuwendenden Betrag auszahlen zu lassen und dafür das dem nicht sachverständigen überprüften Gebrauchtfahrzeug anhaftende höhere Gebrauchtwagensrisiko als fortwirkenden Vermögensschaden in Kauf zu nehmen. Es lässt sich in diesem Zusammenhang nicht sagen, es handele sich bei den Kosten für den Sachverständigen nur um Begleitkosten des Unfalls, die ähnlich wie Mietwagenkosten nur zu ersetzen sind, wenn sie auch tatsächlich entstanden sind. Anders als solche Kosten manifestiert sich nämlich die sachverständige Bewertung wie ihr unterbleiben in dem Wert des angeschafften Ersatzfahrzeuges." (Quelle: Textbauchstein erstellt von RA Matthias Reckels, Gronau)

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Sachverständigengutachten - Herausgabe

Der Geschädigte kann von dem privaten Haftpflichtversicherer des Schädigers die Herausgabe eine Gutachtens des mit der Beseitigung und Begutachtung des beschädigten Kfz befassten Sachverständigen verlangen (AG Hannover, Urteil vom 02.05.2012 - 461 C 9491/11, zfs 2012, 627 f).

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Gebrauchte Ersatzteile

Siehe zunächst unter
- Prognoserisiko - Kalkulation
- Vollständige Reparatur im Umfang des Gutachtens

Entscheidend ist, unter welchen Voraussetzungen ein vollständige und fachgerechte Reparatur vorliegt:

- BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001 - 1 U 9/00
- LG Konstanz, Urteil vom 23.03.2012 - 11 S 112/11 A
- LG Dresden, Urteil vom 30.06.2005 - 7 S 139/05
- AG Hagen, Urteil vom 18.03.1999, 10 C 41/99

Ist es dem Geschädigten gelungen, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwertes den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen, kann dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden. Das Vorliegen einer fachgerechten Reparatur scheitert nicht bereits deshalb, weil bei der durch den Geschädigten durchgeführten Reparatur Gebrauchtteile anstelle von Neuteilen verwendet worden sind (LG Schweinfurt, Urteil vom 12.09.2016 - 23 S 11/16).

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Erfolgt die Reparatur unter Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen fachgerecht und vollständig, sind die Kosten bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes erstattungsfähig:

„... Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach zu 100 % für die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 26.10.2010 gegen 17.30 Uhr in Öhningen zwischen ihrem Versicherungsnehmer und dem Kläger ereignet hat; dies steht außer Streit. Die Parteien streiten jetzt lediglich noch über die Höhe des ersatzfähigen Schadens am Pkw sowie die Gutachterkosten.

Wegen des Schadens an seinem Fahrzeug hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.818,75 € und nicht lediglich des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Fahrzeug reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, kann gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeug belaufen (BGH NJW 1999, 500 m. w. N.). Hingegen ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und deshalb nicht ersatzfähig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen.

Vorliegend hat der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen; die angefallenen Reparaturkosten von 2.818,75 € übersteigen den vom vorgerichtlich tätigen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert von 2.375,00 € nur um knapp 19 %. Unter Beachtung des Integritätszuschlags von 30 % war das Fahrzeug somit noch reparaturwürdig und der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten.

Dem steht nicht entgegen, dass der vorgerichtliche Gutachter die Reparaturkosten von vornherein auf der Basis der Verwendung gebrauchter Ersatzteile ermittelt hat, während eine Kalkulation mit Neuteilen zu Reparaturkosten über der 130 %-Grenze geführt hätte. Denn bei fachgerechter Instandsetzung des Fahrzeugs durch die Reparatur ist für die Bestimmung der 130 %-Grenze nicht die vorherige Schätzung durch den Gutachter maßgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste (BGH NJW 2011, 669; OLG Frankfurt DAR 2003, 68). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die vom Sachverständigen auf der Basis von neuen Ersatzteilen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber gelingt - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen -, eine fachgerechte Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht oder um weniger als 30 % übersteigen (so in den genannten Fällen des BGH und des OLG Frankfurt, jeweils a. a. O.), oder ob der Gutachter wie hier die Reparaturkosten von vornherein auf der Basis von gebrauchten Ersatzteilen ermittelt und so unter die 130 %-Grenze kommt.

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten ist allerdings, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht ausgeführt wurde. Die Erstattung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder herstellt. Ansonsten ist der Ersatz der Reparaturkosten mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht vereinbar.

Daran, dass die Reparatur hier vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde, bestehen keine Zweifel.

Die Beklagte kann dem Kläger insoweit nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Reparatur sei schon deshalb nicht fachgerecht durchgeführt worden, weil nur Gebrauchtteile verwendet wurden. Eine Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen ist nicht schon an sich zu beanstanden (BGH a. a. O.). Vielmehr führt eine solche Reparatur, wenn sie denn fachgerecht durchgeführt ist, sogar eher zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als eine Reparatur unter Verwendung von Neuteilen.

Die Beklagte rügt des weiteren ohne Erfolg, die Reparatur sei auch deshalb nicht fachgerecht, weil die linke hintere Tür entgegen den Ausführungen im vorgerichtlichen Gutachten nicht ersetzt, sondern instandgesetzt wurde. Auch hier steht es dem Geschädigten frei, alternative Wege der Instandsetzung zu wählen, sofern sich diese ebenfalls als fachgerecht erweisen. Der Geschädigte ist auch hier nicht an die Vorgaben des Gutachters gebunden, die letztlich nur Schätzgrundlagen sind. Die Beklagte hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass die tatsächlich durchgeführte Instandsetzung der beschädigten linken hinteren Tür nicht fachgerecht erfolgt sei.

Soweit in der Reparaturrechnung Arbeitsaufwand für eine Position "Tür h. r. inst." ausgewiesen ist, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen; aus dem Gesamtzusammenhang der Rechnung ergibt sich, dass die Tür hinten links gemeint sein muss.

Schließlich kann für die Frage der Ersatzfähigkeit der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten offen bleiben, ob der Wiederbeschaffungswert für das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich 2.375,00 € betragen hat, wie vom Gutachter geschätzt, oder ob der Wiederbeschaffungswert, wie von der Beklagten behauptet, niedriger anzusetzen war. Denn selbst wenn der Wiederbeschaffungswert vom Gutachter zu hoch geschätzt worden wäre und deshalb in Wahrheit doch ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hätte, geht das Prognoserisiko nicht zu Lasten des Klägers, sondern des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung. Es genügt, dass der Kläger das Gutachten des Sachverständigen ... als zutreffend ansehen durfte und damit aus seiner maßgeblichen subjektiven Einschätzung annehmen durfte, dass er mit der Reparatur des Fahrzeugs nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstieß (OLG Frankfurt NZV 2001, 348 - zitiert aus Juris - m. w. N.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Gutachten des Sachverständigen ... nicht als zutreffend betrachten durfte; es ist jedenfalls weder offensichtlich mangelhaft noch unbrauchbar.

Nach allem sind die Reparaturkosten in Höhe von 2.818,75 € in voller Höhe ersatzfähig. Nachdem die Beklagte hierauf bereits 1.970,00 € bezahlt hat, sind noch 848,75 € offen.

Der Kläger hat des weiteren Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 468,38 €. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH NJW-RR 1989, 953). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht i. ü. in der Regel selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rnr. 58 m. w. N.). ..." (LG Konstanz, Urteil vom 23.03.2012 - 11 S 112/11 A)

Abtretung von Mietwagenkosten

Einziehung abgetretener Schadensersatzforderungen als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 8/12):

„... Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert, weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat.

a) Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.

b) Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Abtretungsvereinbarung nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls deshalb wirksam ist, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Dies hat der erkennende Senat in mehreren Urteilen entschieden, welche nach Erlass des Berufungsurteils ergangen sind (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7). ..."

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Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11):

„... I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in NZV 2011, 556 veröffentlicht ist, ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die erfolgte Abtretung sei nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig. Trete der Sicherungsfall ein - wie hier durch Weigerung der Mieter, die von der Beklagten nicht bezahlten Mietkosten aus eigenen Mitteln zu begleichen -, dann bilde die Verwertung der Sicherheit ein eigenes Geschäft der Klägerin, so dass es schon an der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG fehle. Jedenfalls aber stelle sich die Tätigkeit der Klägerin als erlaubtes Nebengeschäft im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar.

Hinsichtlich der Schadenshöhe bestünden gegen die Anwendung der Schwacke-Liste keine generellen Bedenken. Die Beklagte habe auch keine konkreten Zweifel an deren Eignung als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Die von ihr vorgelegten Internet-Angebote ließen mangels genauer Angaben zu den zugrunde gelegten Fahrzeugtypen keinen Vergleich mit dem Normalpreis der Schwacke-Liste zu. Zudem ließen sich den Angeboten nicht die Kosten für Zusatzleistungen entnehmen.

Die Klägerin könne entgegen der Auffassung des Landgerichts die Kosten für Winterreifen im Gesamtbetrag von 900 € ersetzt verlangen. Über die vom Landgericht anerkannten zwei Fälle hinaus stünden ihr auch in drei weiteren Fällen pauschale Zuschläge in Höhe von 20 % zu den Normaltarifen wegen einer Anmietung in einer Not- und Eilsituation zu. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 1.367,40 €. Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung der Beklagten hätten keinen Erfolg.

II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin allerdings aktivlegitimiert, weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat.

a) Die Abtretungen sind in allen Fällen nach dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen, weil die vor diesem Zeitpunkt getroffenen Abtretungsvereinbarungen im August/September 2009 erneut abgeschlossen wurden. Die Forderungen, welche Gegenstand der Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Abtretungsvereinbarungen jedenfalls deshalb wirksam sind, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (Senatsurteile vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, aaO Rn. 15, - VI ZR 297/11, aaO Rn. 19 und - VI ZR 238/11, aaO, S. 14). Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt. Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte. Dies ist bei der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten nicht der Fall, weil die Einziehung dieses Anspruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen (objektiv) ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. Solche Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt.

bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Einziehung der Forderung auch nicht nach § 4 RDG unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen unzulässig, wenn sie mit anderen Leistungspflichten des Erbringers unvereinbar sind. Eine solche Unvereinbarkeit liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein (vgl. BR-Drucks. 623/06, S. 105 = BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; H. Dreyer/T. Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 4 Rn. 1, 18; Grunewald in Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 4 Rn. 2, 17; Krenzler/Teubel, RDG, 2010, § 4 Rn. 24; Unseld/Degen, RDG, 2009, § 4 Rn. 1, 9 f.). Eine solche Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Einziehung einer Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nicht. Die maßgebliche Rechtsdienstleistung, nämlich die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Versicherung, entspricht auch dem Interesse des Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15, 17; Otting SVR 2011, 8, 12).

2. Die gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete Schadenshöhe gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben teilweise Erfolg.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 8; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7; vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, VersR 2012, 874 Rn. 6).

b) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 22 f.; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 5; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 8; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 Rn. 8) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind.

Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, aaO; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, aaO Rn. 10).

c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Klägerin beanstandete Beurteilung des Berufungsgerichts, die in drei Fällen vereinbarte flexible Vertragsgestaltung, also die Möglichkeit, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor dem ursprünglich vereinbarten Mietzeitende zu beenden, rechtfertige nicht die Geltendmachung eines Unfallersatztarifs, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine flexible Gestaltung der Mietdauer sei auch im normalen Vermietungsgeschäft möglich und bedeute bei einer hohen Nachfrage keine Ertragseinbußen auf Seiten des Autovermieters, weil ein unvorhergesehen vorzeitig zurückgegebenes Fahrzeug weitervermietet werden könne, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.

d) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, eine fehlende Sicherung des Mietwagenunternehmens durch Kreditkarten komme als Kriterium für die Zuerkennung eines Unfallersatztarifs nicht in Betracht, weil die Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten als gleichwertiges Sicherungsmittel anzusehen sei. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kommt es für die Zubilligung eines Aufschlags zum Normaltarif wegen der Erforderlichkeit eines sogenannten Unfallersatztarifs nicht darauf an, ob dem Mietwagenunternehmen ein gleichwertiges Sicherungsmittel zur Verfügung steht. Wie unter b) ausgeführt, ist für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs vielmehr darauf abzustellen, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind. Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 7).

Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es durfte indes die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor nach den vorstehenden Ausführungen nicht schon wegen der - das Sicherungsinteresse des Autovermieters betreffenden - Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten unberücksichtigt lassen. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Frage, ob der Geschädigte im Einzelfall zu einer Vorfinanzierung verpflichtet war, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten eine Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar war. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei allerdings im Rahmen des § 254 BGB nicht der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag des auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann. Jedenfalls ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungslast nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 8).

3. Auch die Revisionsangriffe der Beklagten haben teilweise Erfolg.

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte allerdings geltend, ein pauschaler Zuschlag zum Normaltarif sei nicht ersatzfähig, weil das Landgericht festgestellt habe, dass den Geschädigten in allen 17 Fällen die Anmietung zum Normaltarif "ohne weiteres" möglich gewesen sei. Derartige Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Gegenteil nicht festgestellt werden könne. Dementsprechend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass den Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Normaltarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Schädiger gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06, VersR 2007, 706 Rn. 7; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 10).

b) Zutreffend beanstandet die Beklagte allerdings, dass das Berufungsgericht in den Fällen 9, 12 und 17, in denen die Anmietung am Folgetag des Unfalls erfolgte, aufgrund einer Eil- oder Notsituation einen Unfallersatztarif für erforderlich gehalten hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO Rn. 25; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 17; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 12; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05, VersR 2006, 1273 Rn. 13; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 14; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 15; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, aaO Rn. 16; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 11). Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, aaO Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 16). Eine besondere Eilbedürftigkeit kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, aaO). Auf dieser Grundlage erweist sich die Annahme einer Eil- oder Notsituation einen Tag nach dem Unfall ohne Hinzutreten weiterer, ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründender Umstände, für die nichts festgestellt ist, als rechtsfehlerhaft. Bereits das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass die Klägerin nichts dazu vorgetragen habe, dass sich die konkrete Anmietsituation für die Geschädigten als Notsituation dargestellt habe.

c) Unbegründet ist die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Aufschlags für Winterreifen in neun der 17 Schadensfälle wendet.

Die Revision macht insoweit geltend, es liege eine Besserstellung der Geschädigten vor, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass die eigenen Fahrzeuge der Betroffenen über Winterreifen verfügten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber außer Streit gestanden, dass die Fahrzeuge der Geschädigten mit Winterreifen ausgerüstet waren.

Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Zusatzentgelt für Winterreifen sei von der Beklagten zu erstatten, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteile vom 22. März 2011 - 3 U 47/10, juris Rn. 18; vom 30. August 2011 - 3 U 183/10, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 875, 878; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 807; OLG Dresden, Urteile vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11, juris Rn. 17 ff.; vom 18. Juli 2012 - 7 U 269/12, MRW 2012, 51 = juris Rn. 20 ff.; a.A. OLG Köln, Urteile vom 14. Juni 2011 - 15 U 9/11, juris Rn. 11; vom 27. Juli 2011 - 5 U 44/11, juris Rn. 5 - insoweit in MRW 3/2011, 12, 13 nicht vollständig abgedruckt; vom 8. November 2011 - 15 U 54/11, juris Rn. 18). Nach der damals geltenden Rechtslage waren die konkreten Wetterverhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3716). Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass zur Winterzeit Fahrzeuge vermietet wurden, die mit Winterreifen ausgestattet waren, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit gerechnet werden musste. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die von der Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegte Schwacke-Liste die Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist und auch gemäß einem Artikel der Stiftung Warentest vom 10. Dezember 2010 große Autovermieter Winterreifen extra in Rechnung stellen. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen.

d) Ohne Erfolg rügt die Beklagte auch, dass ein Abzug für Eigenersparnis nicht vorgenommen worden ist, weil die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts bestätigt, auf dessen Entscheidungsgründe es Bezug genommen hat. Diese Auffassung entspricht einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741 f.; NJW-RR 2012, 802, 805; OLG Nürnberg, r+s 1994, 456, 457; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; 1995, 175, 176; OLG Hamm, VersR 1999, 769; SP 2000, 384; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1682; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 106; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 441; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 36; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 91; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 91; Notthoff, VersR 1995, 1015, 1017). Sie geht von der Erwägung aus, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549); miete er gleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; OLG Hamm, VersR 1999, 769; OLG Stuttgart, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO). Lehnt der Tatrichter den Abzug einer Eigenersparnis dieser Auffassung folgend ab, ist diese Vorgehensweise revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs Sache des hierzu berufenen Tatrichters ist und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, VersR 1996, 902, 904; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO Rn. 24, 26). Die Auffassung der vorstehend zitierten Rechtsprechung steht im Einklang mit einer verbreiteten Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer, welche einem vom Verband der Autoversicherer (HUK-Verband) empfohlenen Abrechnungsverfahren entspricht (vgl. NJW 1993, 376; MünchKommBGB/Oetker, aaO). Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wird, nur noch teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 1994, 313, 315; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208; OLG Köln, SP 2007, 13, 16). ..."

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Zur Wirksamkeit der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgt (BGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 297/11):

„... Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten zur Sicherheit an die Klägerin nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG oder § 3 RDG nichtig und es liegt eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vor.

1. Die Abtretung vom 3. April 2007 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als das seit dem 1. Juli 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz noch nicht in Kraft getreten war. Nach dem damals geltenden Art. 1 § 1 RBerG durfte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt war. Nach ständiger Rechtsprechung bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten ließ und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an den Kunden verrechnete. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG, nach der kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen durften, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang standen, kam ihm nicht zu Gute.

Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, war nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermied, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wurde. Ging es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgte es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall lag allerdings nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen wurden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden. Denn damit wurden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst hätten kümmern müssen (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, VersR 2005, 241 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 268/04, VersR 2006, 283 Rn. 8 f.; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, VersR 2006, 852 Rn. 8 f., jeweils mwN). Allerdings war es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen. Deshalb war es zulässig, der eintrittspflichtigen Versicherung zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Kunden eine Rechnungskopie, die Sicherungsabtretung und eine Zahlungsaufforderung zu schicken (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO, 242 mwN; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 9).

2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit und eine nicht erlaubte Tätigkeit der Klägerin aufgrund der gesamten der Abtretungsvereinbarung zugrundeliegenden Umstände und des wirtschaftlichen Zusammenhangs vor. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass die Klägerin nach Mietende gegenüber der Beklagten die Mietwagenkosten unmittelbar geltend gemacht habe, ohne versucht zu haben, diese von der Geschädigten zu erlangen, und die Geschädigte bis heute nicht in Anspruch genommen, sondern ihr lediglich eine Abschrift der Rechnung zugeleitet habe. Diese in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Revisionsgericht kann zwar nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind. Im Streitfall liegt aber ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler vor. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2009 nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes die zur Sicherheit abgetretene Forderung im Wege einer Mahnung der Beklagten mit nachfolgender Klageerhebung geltend gemacht hat, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Abtretung den Weg zu einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO, 241).

a) Nach den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen ist nach den Umständen des Streitfalls für die Dauer der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nicht davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Abtretung der Forderung um die Besorgung eines fremden Rechtsgeschäfts ging, das eigentlich der Geschädigten oblag, und nicht darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die Abtretungserklärung die Zweckbestimmung einer Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin während des Zeitraums der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes ist eine Umgehung dieses Gesetzes nicht naheliegend. Insbesondere ergibt sich dies - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht daraus, dass die Klägerin zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Geschädigten eine Rechnungskopie an den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer versandt hat. Dies beruhte auf der Anweisung der Geschädigten, Zahlungen unmittelbar an die Autovermietung zu leisten, erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm der Geschädigten noch nicht ihre Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO, 242; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO, Rn. 11). Nachdem der Haftpflichtversicherer eine Teilzahlung in Höhe von 1.293,10 € geleistet hatte, hat die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1. Juli 2008 keine weiteren Maßnahmen zur Einziehung der Forderung unternommen, was dafür spricht, dass sie die Abtretung nur "zur Sicherheit" ernst genommen und beachtet hat.

b) Soweit das Berufungsgericht eine nicht ernsthaft gemeinte Sicherungsabtretung daraus herleiten will, dass die Klägerin entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 1 § 1 RBerG die Schadensersatzforderung des unfallgeschädigten Kunden eingezogen hat, ohne diesen vorher selbst auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, verkennt es, dass nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine solche Maßnahme nicht mehr erforderlich ist. Selbst wenn insoweit eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vorliegen sollte, ist diese jedenfalls nach den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteils vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11, VersR 2012, 458) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt und lässt deshalb keinen Rückschluss auf die Absicht einer unerlaubten Rechtsdienstleistung zum Zeitpunkt der Abtretung zu.

Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfüllt. Im Senatsurteil vom 31. Januar 2012 hat der Senat entschieden, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 ff., 15). Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher nach dem Senatsurteil vom 31. Januar 2012, auf das zur Begründung ergänzend Bezug genommen wird, der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist.

Dies entspricht den Interessen der Beteiligten. Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.). Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10). Damit liegt es auch im Interesse des Vermieters, seine Tarife so zu gestalten, dass sie einerseits dem eigenen Gewinnmaximierungsinteresse entsprechen, andererseits in der Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden können. Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO Rn. 13 ff. mwN).

Schon im Hinblick darauf muss sich der Autovermieter - auch rechtliche - Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen aneignen, wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall handelt. Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwänden gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif begegnen kann (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 16).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (so AG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Juli 2012 - 36 C 491/11, juris Rn. 17 ff.). Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt. Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte. Dies ist bei der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten nicht der Fall, weil die Einziehung dieses Anspruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.

3. Da mithin kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB vorliegt und die Abtretung an die Klägerin wirksam ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es - nach seiner rechtlichen Bewertung folgerichtig - keine Feststellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe getroffen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). ..."

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Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen (BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11 zu § 5 I 1 RDG; siehe auch zur Sicherungsabtretung LG Offenburg, Urteil vom 23.01.2012 - 1 S 162/11):

„... 1. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten - wie vom Berufungsgericht angenommen - um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder - wie die Revision meint - eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin vorliegt. Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfüllt.

a) Die Frage, ob die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen von Kunden zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Autovermieters gehört, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung besteht das Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kraftfahrzeugen und beinhaltet schon mangels ausreichender Rechtskenntnisse des durchschnittlichen Autovermieters nicht die Befassung mit komplexen Rechtsfragen des Schadensersatzrechts (vgl. LG Stuttgart, NZV 2011, 131, 132; LG Arnsberg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 5 S 82/10, juris Rn. 16; LG Konstanz, NJOZ 2011, 1676, 1679 f.; AG Frankfurt am Main, SP 2009, 114 f.; Urteil vom 3. März 2011 - 29 C 74/11-46, juris Rn. 14; AG Dortmund, SP 2010, 369; AG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2010 - 44 C 198/10, juris Rn. 43 f.; AG Mannheim, NJW-RR 2011, 323 f.; AG Düsseldorf, SP 2011, 193; Römermann, NJW 2011, 3061, 3063). Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleistungen von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermieter die Berechtigung der abgerechneten Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung gegenüber nachweise; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei hierbei nicht anzustellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.; LG Darmstadt, Urteil vom 2. Juni 2010 - 25 S 230/09, BeckRS 2011, 15284; LG Köln, NJW 2011, 1457 f.; Urteil vom 4. Mai 2011 - 9 S 334/10, juris Rn. 23; LG Frankenthal, Urteil vom 12. Januar 2011 - 2 S 163/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, ADAJUR Dok.Nr. 94266; LG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2011 - 12 O 425/10, ADAJUR Dok.Nr. 94291; LG Düsseldorf, MRW 3-2011, 13, 14; AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris Rn. 29; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2011 - 30 C 5629/10, juris Rn. 56; AG Crailsheim, Urteil vom 26. April 2011 - 3 C 582/10, ADAJUR Dok.Nr. 93159; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 170; Eversloh, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 46 f.; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 5 RDG Rn. 23; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 65; DS 2009, 179, 183 f.; Otting, Rechtsdienstleistungen, 2008, Rn. 256; MRW 2-2010, 2, 3; SVR 2011, 8, 10 f.). Einschränkend sieht eine dritte Meinung die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht, wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage hingegen nicht, wenn
- die Haftung dem Grunde nach bzw.
- die Haftungsquote streitig ist oder
- Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche

(vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, aaO; H. Dreyer/T. Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 5 Rn. 38; Finzel, KommRDG, 2008, § 5 Rn. 6 f.; Krenzler/Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 5 Rn. 70 f.; Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 5 Rn. 37 f.; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 38 Rn. 15 f.; Franz in 44. VGT 2006, S. 197, 201; Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 26; Sabel in Kilian/Sabel/vom Stein, Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, 2008, § 7 Rn. 232 ff.; NZV 2006, 6, 10 f.; Henssler/Deckenbrock, DB 2008, 41, 43; Richter, SVR 2011, 70).

b) Die letztgenannte Auffassung ist richtig und führt im Streitfall dazu, dass eine erlaubte Tätigkeit der Klägerin vorliegt. Dies entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und den Interessen der Beteiligten.

aa) Nach der früheren Rechtslage war eine rechtsberatende Tätigkeit gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG zulässig, wenn kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigten, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang standen. Zu dieser Vorschrift hat der Senat entschieden, dass ihre Voraussetzungen bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter nicht vorliegen, weil es seine Berufstätigkeit nicht erfordert, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen, und deshalb kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptberuf gegeben ist (Senatsurteile vom 18. April 1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952). Bereits im Senatsurteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) hat der Senat allerdings darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen branchenüblich geworden sei und von den Kfz-Vermietern sogar erwartet werde, dass sie unmittelbar mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abrechneten und ihm gegenüber die Ansprüche des Geschädigten verfolgten und durchsetzten. Für die Einschaltung des Kfz-Vermieters in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers spreche ein starkes praktisches Bedürfnis. Die Bindung des Richters an das Gesetz lasse es aber nicht zu, diesem Bedürfnis durch eine die gesetzgeberische Regelung "überholende" richterliche Gesetzesauslegung Rechnung zu tragen. Es müsse vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung zu überprüfen und gegebenenfalls das Gesetz zu ändern.

bb) Der Gesetzgeber hat diese Erwägungen in § 5 RDG aufgegriffen, der als zentrale Erlaubnisnorm für alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend den Weg für eine neue, weitere Auslegung der zulässigen Nebentätigkeit durch die Rechtsprechung eröffnen sollte. Zwar sind auch nach jetzt geltendem Recht Rechtsdienstleistungen nur erlaubt, wenn es sich um eine Nebenleistung handelt und diese zum Berufs- und Tätigkeitsbild des Unternehmens gehört (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG). Im Vordergrund muss also die allgemeine, nicht rechtliche Dienstleistung stehen; die Rechtsdienstleistung darf nicht ein solches Gewicht haben, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person (vgl. §§ 10 ff. RDG) erforderlich ist. Anders als nach Art. 1 § 5 RBerG erfordert die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG aber nicht mehr einen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern setzt lediglich voraus, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BR-Drucks. 623/06, S. 106 ff. = BT-Drucks. 16/3655, S. 51 ff.).

cc) Nach diesen Grundsätzen soll nach dem Entwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz die Einziehung von Kundenforderungen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden, grundsätzlich erlaubt sein, auch wenn sie eine rechtliche Prüfung erfordert, weil die Rechtsdienstleistung - die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten - besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist. Als ein Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit wird der Bereich der Unfallschadenregulierung, etwa bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten, genannt, wobei häufig Streit über die Höhe der Mietwagenrechnung entstehe, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die in einem Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung durch den Unternehmer belege die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Art. 1 § 5 RBerG ganz überwiegend daran festhalte, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sei, wenn es diesem wesentlich darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, solle dies künftig nicht mehr gelten (BR-Drucks. 623/06, S. 110 = BT-Drucks. 16/3655, S. 53).

Allerdings hat der Regierungsentwurf hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderungen durch Autovermieter danach differenziert, ob die betroffene Forderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht. Die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle soll keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermietung eines Kraftfahrzeugs sein, weil die Klärung der Verschuldensfrage für den Unfallgeschädigten von essentieller Bedeutung sei. Zudem gehöre die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Mietwagenunternehmers, so dass es auch an dem erforderlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung fehle. Soweit ein Mietwagenunternehmen dem Unfallgeschädigten dagegen bei unstreitigem Haftungsgrund Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteile, soll die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sein (BR-Drucks. 623/06, S. 96 = BT-Drucks. 16/3655, S. 47).

dd) Diese Erwägungen sind bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen. Sie finden Niederschlag im Wortlaut des § 5 Abs. 1 RDG. Eine andere Bewertung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der im Regierungsentwurf des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nach den Worten "zum Berufs- oder Tätigkeitsbild" enthaltene Satzteil "oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten" im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des Rechtsausschusses gestrichen worden ist. Nach der Begründung der Beschlussempfehlung diente diese Änderung lediglich dazu, den Nebenleistungstatbestand zu straffen und möglicherweise unklare Tatbestandselemente zu vermeiden. Durch die Streichung der entbehrlichen Tatbestandselemente werde eine ausufernde Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende Nebenpflichten von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen (BT-Drucks. 16/6634, S. 51). Durch die Änderung des Gesetzeswortlauts sind demnach nicht - wie das Berufungsgericht meint - die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen verschärft worden, sondern es sollte lediglich verhindert werden, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht disponibel wird, indem die Möglichkeit besteht, eine an sich erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung als - dann erlaubnisfreie - Nebenleistung zu vereinbaren (vgl. Henssler/Deckenbrock, aaO; Otting, MRW 1-2011, 3 f.).

ee) Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach von Anfang an unstreitig war und die Beklagte die Mietwagenrechnung nach Übersendung einer Kopie der Rechnung durch die Klägerin teilweise erstattete und die geltend gemachte Forderung allein ihrer Höhe wegen angreift, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist. Dies entspricht auch den Interessen der Beteiligten. Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, aaO). Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10). Damit liegt es auch im Interesse des Vermieters, seine Tarife so zu gestalten, dass sie einerseits dem eigenen Gewinnmaximierungsinteresse entsprechen, andererseits in der Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden können. Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO, Rn. 13 ff. mwN).

Schon im Hinblick darauf muss sich der Autovermieter - auch rechtliche - Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen aneignen, wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall handelt. Es ist - auch im Streitfall - nicht ersichtlich, dass sich dann bei der nach einer Abtretung erfolgten Geltendmachung einer dem Grunde nach unstreitigen Forderung regelmäßig komplexe juristische Fragen stellten, die darüber hinausgehende Rechtskenntnisse erforderten. Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zu Grunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Einziehung der Forderung auch nicht nach § 4 RDG unzulässig. Nach § 4 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Einziehung einer Forderung nicht (vgl. Otting SVR 2011, 8, 12).

2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Abtretung auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich. Die - nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubte - Geschäftspraxis der Klägerin weicht auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

3. Da die Abtretung mithin wirksam ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es - nach seiner rechtlichen Bewertung folgerichtig - keine Feststellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe getroffen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). ..."

*** (LG)

Zur Abtretung der Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten ohne Sicherungsabrede (LG Köln, Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10 zu §§ 5 I RDG, 398 ff BGB, 115 I VVG):

„... I. Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am 12.02.2010 in Gummersbach, bei dem das Fahrzeug des Zeugen E2 beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge E2 mietete bei der Klägerin noch am Unfalltag einen Ersatzwagen, den er am 19.02.2010 zurückgab. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen E2 zugestellt; es war mit Winterreifen ausgestattet. Zum Mietbeginn trat der Zeuge E2 seinen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.2010 in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten durch schriftliche Erklärung erfüllungshalber an die Klägerin ab. Die Abtretungserklärung lautete wie folgt: "Aus diesem Verkehrsunfall steht mir gegen den o.g. Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ich weise den leistungsverpflichteten Versicherer unwiderruflich an, unter Anrechnung auf meine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu zahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen an den Vermieter ab. […..] Meine persönliche Haftung für die Mietwagenkosten bleibt durch diese Abtretung unberührt. Soweit der Versicherer bzw. die versicherte Person nicht oder nicht voll zahlen, verpflichte ich mich, den offenstehenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen."

Die Mietwagenkosten rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten ab; die Beklagte zahlte vorgerichtlich 555,98 Euro. Der Zeuge E2 wurde zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin in Anspruch genommen. Auf der Grundlage der in der Klageschrift vorgenommene Neuberechnung verlangt die Klägerin von der Beklagten einen weiteren Betrag von 895,22 Euro, mithin insgesamt 1.451,20 Euro.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in Rede stehende Abtretung sei wirksam. Die von ihr aufgrund der sog. Schwacke-Liste berechneten Mietwagenkosten seien gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlich gewesen.

Ursprünglich hat die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 895,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 101,40 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Abtretung sei unwirksam, weil diese der Klägerin eine nach § 3 RDG unzulässige Rechtsdienstleistung ermögliche. Hilfsweise hat sie den tatsächlichen Anfall der Kosten und deren Erforderlichkeit bestritten; auch habe der Zeuge E2 gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Als Begründung hat es angeführt, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 12.02.2010 nicht berechtigt sei, die restlichen Mietwagenkosten geltend zu machen, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei. Eine solche Abtretung sei dann unwirksam, wenn mit ihr nach den gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen die geschäftsmäßige Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht, d.h. nicht nur eine Sicherung verwirklicht, sondern dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs abgenommen werden soll. Umstände in diesem Sinne seien vorliegend gegeben.

Schon der Wortlaut der Abtretung lasse nicht hinreichend eine bloße Sicherung eigener Ansprüche der Klägerin erkennen. Ermöglicht werde vielmehr eine umfassende Abwicklung der Angelegenheit, einschließlich einer geschäftsmäßigen Besorgung der Rechtsangelegenheit. Das weitere Vorgehen der Klägerin bestätige dies. So habe die Klägerin den Unfallgeschädigten nicht zur Zahlung aufgefordert und sich auch gegenüber der Beklagten nicht auf die bloße Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs beschränkt, sondern die grundsätzlich dem Geschädigten selbst obliegende Schadensabwicklung auch in rechtsdienstleistender Weise übernommen. Dies belege ein Schreiben vom 17.03.2010. Gerade die Befassung mit den äußerst problembehafteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Höhe der Mietwagenkosten zeige - im vorliegenden Fall wie in gerichtsbekannten Parallelsachen - die geschäftsmäßige und damit unzulässige Rechtsdienstleistung der Klägerin. Auch bestehe kein praktisches Bedürfnis an einer gewissen Mitwirkung des Mietwagenunternehmens bei der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, vielmehr sei es ausreichend, dass ein Mietwagenunternehmen die ersatzpflichtige Haftpflichtversicherung vorgerichtlich zur Zahlung auffordern könne.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren auf Zahlung des oben genannten Betrages weiter. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die streitgegenständliche Abtretung wirksam und die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich seien.

Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin, unter Abänderung des am 27.08.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Gummersbach - 11 C 237/10 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 895,22 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 sowie 101,40 Euro und außergerichtliche Kosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 398ff. BGB zu.

1. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Liegt in der Ausübung der Rechtsdienstleistung eine solche Nebentätigkeit, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abtretung und Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr auf die nach altem Recht durchzuführende Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung einer eigenen und der Wahrnehmung einer fremden Angelegenheit an. Die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzforderungen des Kunden, die auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs infolge eines Verkehrsunfalls zurückzuführen sind, stellt für die Klägerin eine Nebenleistung zur Ausübung ihrer Hauptleistung - der Vermietung von Kraftfahrzeugen - dar.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Neufassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr vom Eintritt des Sicherungsfalls abhängig sein. Der Unternehmer kann vielmehr seine Leistung sogleich direkt gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen geltend machen und braucht seine Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Dem Gesetzgeber standen dabei auch ganz konkret die Fälle der Mietwagenunternehmen vor Augen. So heißt es in BR-Drs. 623/06, S. 96 f. 110 f.:

"Soweit Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmen oder Sachverständige Hinweise zur Erstattung sonstiger, nicht im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Leistung stehender Schäden, insbesondere zu Personenschäden und Schmerzensgeldansprüchen geben, handelt es sich entweder um allgemein gehaltene Ratschläge, die - wie etwa der Hinweis auf die allgemeine Schadenpauschale - nicht als Rechtsdienstleistung anzusehen sind, oder - soweit etwa Schmerzensgeldansprüche konkret beziffert oder geltend gemacht werden - um eindeutige Rechtsdienstleistungen, die mangels Zusammenhangs mit der eigentlichen Tätigkeit der Genannten, aber auch aufgrund der besonderen Bedeutung für den Geschädigten generell auch nicht als Nebenleistung zulässig sein werden.

Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung - jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann - regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers gehören und damit nach geltendem Recht wie auch künftig nach § 5 Abs. 1 zulässig sein (vgl. - auch zur Zulässigkeit des Forderungseinzugs in diesen Fällen - Begründung zu § 5 Absatz 1).

(…)

Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden. Diese Forderungseinziehung, bei der die Rechtsdienstleistung - die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten - besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist, soll künftig auch dann grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert (zur Erlaubnisfreiheit des schlichten Forderungseinzugs ohne rechtliche Prüfung in diesen Fällen vgl. Begründung zu § 2 Absatz 2). Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten (vgl. dazu auch Begründung zu § 2 Absatz 1). Hierbei entsteht häufig Streit etwa über die von einer Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten oder über die Höhe der Mietwagenrechnung, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten."

Danach ergibt sich aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Unabhängig davon, dass die Klägerin wiederholt und in einer Vielzahl von Fällen bei ihr angefallene Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall anstelle des Unfallgeschädigten aufgrund einer entsprechenden Abtretung gegenüber der ersatzpflichtigen Versicherung geltend macht, handelt es sich dabei nicht um ihre Haupttätigkeit. Ihre Haupttätigkeit ist nach Ansicht der Kammer ausschließlich in der Vermietung von Fahrzeugen zu sehen; erst nachdem eine solche Vermietung stattgefunden hat, können die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, bei der (gerichtlichen) Geltendmachung der Ansprüche handele es sich um eine Tätigkeit im gewerblichen Ausmaß, hat dies nach Auffassung der Kammer keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Tätigkeit Neben- oder Haupttätigkeit ist. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin sich lediglich in Bezug auf die Mietwagenkosten - also ihr Hauptgeschäft - die Forderungen des Unfallgeschädigten abtreten lässt. Keinesfalls nimmt sie eine umfassende Beratung des Unfallgeschädigten vor oder setzt an dessen Stelle dessen sämtliche Ansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls durch. Schließlich ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung von Mietwagenkosten durch den Mietwagenunternehmer aufgrund abgetretener Forderung bei der Schaffung des § 5 RDG konkret bedacht hat und diese Tätigkeit ausdrücklich als eine Rechtsdienstleistung angesehen hat, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. Auch standen ihm dabei - wie aus der zitierten BR-Drucksache folgt - gerade die rechtlich nicht unproblematischen Konstellationen der Geltendmachung von Unfallersatztarifen im Mietwagengeschäft vor Augen. Es lässt sich demzufolge nach Ansicht der Kammer nicht dahingehend argumentieren, gerade wegen der Schwierigkeiten der Mietwagenabrechnungen könne dieser Komplex nicht mehr als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG angesehen werden. Vielmehr wurde die Vorschrift in Kenntnis der Probleme gerade auch für die Fälle der Mietwagenunternehmer geschaffen. Ob und in welcher Komplexität letztlich dann Rechtsprobleme im Einzelfall auftreten, ist ohne Belang, da es bei der Auslegung des § 5 RDG auf eine generalisierende Betrachtungsweise ankommt.

2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin auch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NZV 2006, 463, 464) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das sog. gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, NZV 2006, 463 f.; BGH NZV 2008, 1519 f.; BGH, Beschl. v. 13.01.2009 - VI ZR 134/08 - zit. nach juris, Rn. 5; OLG Köln, NZV 2007, 199 f.; OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08 - zit. nach juris, Rn. 5 f.; LG Bonn, NZV 2007, 362 f.; LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 - 9 S 171/08). Bei einer mehrtägigen Vermietung sind die entsprechenden Pauschalen heranzuziehen.

Als Schätzungsgrundlage kann hier der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2009 herangezogen werden. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Schwacke-Liste bestehen seitens der Kammer nicht. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für nicht anwendbar hält und meint, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt (vgl. BGH, NJW 2008, 2910), wodurch auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 1519), der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation mit dem Titel "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" zu anderen Ergebnissen gelangt und ihr deswegen der Vorzug zu geben sei, genügt aus Sicht der Kammer in Kenntnis entgegengesetzter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.10.2008 - 6 U 115/08 und Urt. v. 21.08.2009 - 6 U 6/09; OLG München, Urt. v. 25.07.2008 - 10 U 2539/08; OLG Thüringen, Urt. v. 27.11.2008 - 1 U 555/07; anders aber OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08) allein nicht, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Die Kammer vermag - auch unter Berücksichtigung, dass im Rahmen der Fraunhofer-Erhebung - anders als bei der Schwacke-Umfrage - eine anonymisierte Befragung von Mietwagenunternehmen durchgeführt worden ist - keine derart überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung festzustellen, welche zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnte. Eine entsprechende Annahme ist auch nicht durch den Sachvortrag der Beklagten gerechtfertigt, so dass auch dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen war. Im Übrigen ist die Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2006 zwischenzeitlich ausdrücklich durch den BGH gebilligt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.2009 - VI ZR 134/08 - zit. nach juris, Rn. 5), wobei die Kammer sich bewusst ist, dass es entsprechende Rechtsprechung für die sog. Schwacke-Liste 2009 bislang nicht gibt.

Umgekehrt erscheint aus Sicht der Kammer die Wiedergabe von Preisen mit einer Vorbuchungsfrist von einer Woche durch das Fraunhofer Institut kaum geeignet, das typische Anmietungsszenario nach einer Unfallsituation widerzuspiegeln. Auch war die Datenerfassung auf die Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird. Zudem wird in der Fraunhofer-Erhebung lediglich der Marktpreis für ein großflächigeres Gebiet mit zwei Postleitzahlen angegeben. Die Schwacke-Liste erscheint aufgrund der engmaschigeren Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und ländlicheren Gebieten eher geeignet, den Normaltarif für den "örtlich" relevanten Markt abzubilden (so auch OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08 - zit. nach juris).

Auch der Einwand der Beklagten gegen den von der Klägerin vorgenommenen Aufschlag von 20 % für unfallersatzbedingte Mehrkosten trägt nicht. Ein Geschädigter verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621, 2622). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (OLG Köln, NZV 2007, 199, 200; OLG Köln, Urt. v. 21.08.2009 - 6 U 6/09 - zit. nach juris, Rn. 21; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (z.B. BGH, NZV 2006, 526).

Die Kammer folgt der im Vordringen befindlichen Ansicht, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sei, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (z.B. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Die Kammer veranschlagt diesen Aufschlag mit 20 % (ebenso z.B. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; OLG Köln, Urt. v. 21.08.2009 - 6 U 6/09 - zit. nach juris, Rn. 21; LG Hof, NJOZ 2008, 2806, 2809; LG Dortmund, Urt. v. 29.05.2008, 4 S 169/07; ähnlich LG Bonn, NZV 2007, 362, 363: 25 %).

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Zeuge E2 auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen, so dass eine Zurechnung zu Lasten der Klägerin nach § 404 BGB nicht in Betracht kommt. Insoweit hat die Klägerin bereits erstinstanzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet sei und die bloße Behauptung, dass über das Internet günstigere Mietwagen zur Verfügung gestanden hätten, nicht ausreichend sei, zumal nicht dargelegt wurde, dass diese Angebote auch zum fraglichen Zeitpunkt der Anmietung zur Verfügung gestanden hätten.

Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Frage, ob die Klägerin über das objektiv erforderliche Maß hinaus im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann, nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, für die die Klägerin die Beweislast trägt, stimmt die Kammer dieser grundsätzlich Ansicht zu. Demnach müsste die Klägerin darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass dem Zeugen E2 unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (z.B. BGH, NZV 2006, 363; NZV 2006, 410; NZV 2006, 463; NJW 2008, 1519, 1520). Allerdings würde diese Überlegung nur dann zum Tragen kommen, wenn die Parteien vorliegend um eine Anmietung zu einem Unfallersatztarif streiten würden; dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin wiederholt darauf hingewiesen und zur Verdeutlichung auf die sich anhand der sog. Schwacke-Liste 2009 ergebende Berechnung verwiesen, dass der Zeuge E2 vorliegend zum sog. Normaltarif angemietet hat.

Ausgehend von den obigen Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 1.451,20 Euro, wobei die Kammer wegen der Berechnung im Einzelnen ausdrücklich auf die Ausführungen auf Seite 13 der Klageschrift vom 11.05.2010 Bezug nimmt. Von dem genannten Betrag ist die bereits vorgerichtlich geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 555,98 Euro in Abzug zu bringen, so dass der aus dem Tenor ersichtliche Betrag verbleibt. ..."

*** (AG)

Die Abtretung des Anspruchs des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist unwirksam, wenn die abzutretende Forderung nicht hinreichend bestimmt umschrieben wird. Zu fordern sind konkrete Angaben zum Unfalltag, Unfallort und der Person des Unfallgegners bzw. dem amtlichen Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs (AG Bremen, Urteil vom 06.09.2012 - 9 C 258/11):

„...Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Ein wirksamer Abtretungsvertrag ist zwischen der Geschädigten und der Klägerin nicht geschlossen worden. Es besteht mithin kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus §§ 823, 249, 398 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.

Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2012, 1005) hat unlängst ausgeführt, dass eine Abtretung nur wirksam ist, „wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist." In dem zu entscheidenden Fall bejahte der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit der Abtretung, „weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden […] Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich."

Die hinreichende Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung ist Voraussetzung für eine wirksame Abtretung (BGH NJW 2011, 2713). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt setzt ein konkret benanntes Schadensereignis im Sinne der BGH-Rechtsprechung jedenfalls voraus, dass neben dem Unfalltag auch der Unfallort und die Person des Unfallgegners bzw. das amtliche Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs bezeichnet wird. Schließlich leitet sich die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Versicherung lediglich mittelbar aus § 115 VVG ab; die in Anspruch genommene Versicherung ist niemals unfallbeteiligt. Denkbar ist es jedoch, dass an einem Unfall mehrere Personen, unter Umständen sogar mehr als 2 Kraftfahrzeuge beteiligt sind. Im Zuge der Abtretung muss daher klargestellt werden, welches Rechtsverhältnis zwischen welchen Beteiligten betroffen sein soll.

Die Klägerin hat zur Person des Unfallgegners bzw. Versicherungsnehmers nicht vorgetragen. Vortrag zum Unfallereignis oder zum Unfallort (Straße?) erfolgte nicht, auch der Postleitzahlbezirk der Unfallstelle wurde nicht bezeichnet. Zum Unfalldatum wurde in der Klageschrift nicht vorgetragen, dieses Datum ergab sich lediglich aus einer Anlage.

Die Abtretungserklärung vom 03.12.2010 (Bl. 8 d.A.) stellt zwar ausschließlich auf die Position „Erstattung der Mietwagenkosten" ab. Der Zessionar wurde in der dafür vorgesehenen Spalte jedoch nicht eingetragen („aus dem unten bezeichneten Schadensereignis an die Firma und Fax-Nummer"). Das Unterschriftsfeld des Zessionars („Wir nehmen die Abtretung an (Autovermieter)) wurde nicht gezeichnet. Die Spalte „Unfallort" wurde nicht ausgefüllt; Angaben zur Art des Unfalls erfolgten trotz vorgesehener Ankreuzkästchen bzw. Leerspalte ebenso wenig wie weitere Angaben zur „Uhrzeit" des Unfalltags 02.12.2010. Das Amtliche Kennzeichen des beteiligten Schädigerfahrzeugs wurde trotz vorgesehener Leerspalte nicht angegeben. Das Bestätigungsfeld des Versicherers wurde überhaupt nicht ausgefüllt und auch nicht gezeichnet.

Aus den Angaben des Formulars lässt sich somit nicht auf die abzutretende (künftige) Forderung schließen. Es fehlt im Übrigen am Abschluss eines - auch dinglich wirkenden - Abtretungsvertrags (§ 398 BGB), der eine zeitnahe (§ 147 BGB) Annahmeerklärung des Zessionars voraussetzt. Ob der Abtretungsvertrag als Abtretung erfüllungshalber (und nicht an Erfüllungs statt) gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 RDG unwirksam wäre, kann somit dahinstehen.

Auch die Abtretungsvereinbarung vom 12.10.2011 (Bl. 121 d.A.) ist nicht hinreichend bestimmt. Der Unfallort wird ebenso wenig wie der Unfallgegner bzw. das Fahrzeug des Unfallgegners bezeichnet. An die Bestimmtheit des abzutretenden Anspruchs sind in diesem Fall auch strengere Anforderungen zu stellen. Denn zum Zeitpunkt der (zweiten) Abtretungserklärung betraf der Abtretungsvertrag keine in der Zukunft liegende - und daher zwangsläufig nur hinreichend bestimmbare - Forderung; vielmehr waren die Mietwagenkosten bereits vollumfänglich angefallen und auch abgerechnet worden. Die abzutretende Forderung hätte also unschwer beziffert werden können.

Die Mängel der Bestimmtheit lassen sich auch durch ergänzenden Parteivortrag nicht heilen. Wo und mit wem sich der Unfall seinerzeit wie ereignete, bleibt unklar. Der der Rechtskraft fähige Lebenssachverhalt im Sinne der §§ 261, 253 ZPO steht damit nicht fest.

Somit kann dahinstehen, ob die (zweite) Abtretung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 RDG unwirksam war, weil die Haftungsquote zwischen den Parteien streitig gestellt wurde.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage auch in der Sache abweisungsreif erscheint: Im Zweifel orientiert sich der erstattungsfähige Schaden der Höhe nach am Mittelwert der Schwacke- und der Frauenhoferliste (vgl. LG Bremen, MDR 2012, 708); denn die seinerzeit in Bremen üblichen Durchschnittstarife dürften im Nachhinein nicht mehr präzise zu ermitteln sein. Vorliegend wurden bereits 820,00 € geleistet. Nach dem Parteigutachten Carexpert vom 09.12.2010 (Bl. 71 d.A.) soll der Reparaturschaden von 2.769,14 € eine Reparaturdauer von lediglich 3 Tagen (!) erfordert haben. Zwar wurde diese Behauptung streitig gestellt. Aus der von der Klägerseite zur Akte gereichten Tobro-Beleganzeige (Bl. 103 d.A.) ergibt sich jedoch, dass zwischen dem 10.12.2010 und dem 22.12.2010 offenbar überhaupt keine Arbeiten an dem in der Werkstatt befindlichen PKW der Zedentin vorgenommen wurden. Zuvor wurde vom 06.12.2010 an gearbeitet; sodann wurden Arbeiten bis zum 27.12.2010 ausgeführt. Erläutert wurde diese Arbeitspause nicht. Die Klägerseite trug zu der (prognostizierten) Reparaturdauer auf Basis eines eingeholten Schadensgutachtens nicht vor. ..."

***

Eine Forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter nicht wirksam abgetreten werden, bevor geklärt ist, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. Das Gericht kann nicht gezwungen werden, bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf eine bestimmte Liste oder Tabelle zurückzugreifen (AG Mönchengladbach, Urteil vom 17.07.2012 - 36 C 491/11).

Abschleppkosten

Die Kosten für das Abschleppen eines unfallbedingten fahrunfähig gewordenen Fahrzeuges sind grundsätzlich zu ersetzen. Bei der Regulierung können Probleme auftreten, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht zur nächstgelegenen Fachwerkstatt abgeschleppt wird.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen (BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13).

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Kann bei einem Nutzfahrzeug die Feststellung, ob Totalschaden vorliegt oder nicht, nur in einer entlegeneren Fachwerkstatt getroffen werden, sind die Transportkosten dorthin auch dann zu erstatten, wenn sich nachträglich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur herausstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2001 - 7 U 174/00, ZfS 2002, 389).

Abschleppkosten können i. d. R. nur bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers verlangt werden (OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.1991 - 2 U 1/91, NZV 1991, 429).

*** (AG)

Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten bei vorübergehendem Defekt (AG Elmshorn, Urteil vom 11.10.2013 - 54 C 26/12):

„... Dem Kläger stehen aus dem Unfallereignis Schadensersatzansprüche in Höhe von € 214,20 für die Abschleppkosten und € 112,00 für die Mietwagenkosten sowie weitere € 43,32 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu.

Die Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Unfallschäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Abschleppkosten sind als kausaler Unfallfolgeschaden von der Beklagten zu ersetzen.

Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin M sprang das Fahrzeug nach dem Unfallereignis trotz mehrerer Versuche nicht an. Daraufhin wurde von der Polizei ein Abschleppdienst gerufen und die Kosten wurden dem Kläger in Rechnung gestellt. Es ist offen geblieben, warum das Fahrzeug nach dem Unfall nicht angesprungen ist. Die Werkstatt konnte keine Ursache finden. Am nächsten Tag sprang es wieder problemlos an. Auch wenn der (vorübergehende) Defekt des Fahrzeugs keine unmittelbare physisch-technische Ursache in dem eigentlichen Unfallereignis gehabt haben sollte, steht dem Kläger ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Abschleppkosten zu, denn das Unfallereignis war in jedem Falle kausal für die entstandenen Abschleppkosten. Nur wegen dieses konkreten Verkehrsunfalls kam es dazu, dass das Fahrzeug überhaupt bei der Autobahnabfahrt zum Stehen gekommen war. Ohne das Unfallereignis hätte das Fahrzeug dort nie gestanden und es hätte auch keinen Grund gegeben, nachdem das Fahrzeug nicht ansprang, zügig einen Abschleppwagen zu rufen.

Dass am Fahrzeug in der Werkstatt kein Defekt festgestellt werden konnte und es am nächsten Tag wieder, ohne dass es repariert werden musste, einwandfrei fuhr, ist daher ohne Bedeutung.

Auch die Mietwagenkosten, die konkret in Höhe von € 112,00 angefallen sind, sind von der Beklagten im Rahmen des Schadensersatzes zu erstatten. Die Kosten bewegen sich unstreitig innerhalb dessen, was nach der sogenannten "Schwacke-Liste" für ein angemessenes Ersatzfahrzeug zu zahlen ist. Die Schwacke-Liste ist vom BGH grundsätzlich als mögliche Grundlage zur Ermittlung des Schadens anerkannt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht feststellbar, auch wenn der Kläger bzw. seine Ehefrau keine Alternativangebote eingeholt haben. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Unfall um 16.35 Uhr geschah, es also im Zeitpunkt, als die Entscheidung über die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anstand, schon nach 17.00 Uhr war.

Auch die Anmietung an sich stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie zum Zeitpunkt der Anmietung davon ausging, am nächsten Tag um circa 6.00 Uhr morgens auf das Fahrzeug angewiesen zu sein, um zu ihrer Arbeit zu gelangen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Zeugin schon zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs sicher davon ausgehen konnte, am nächsten Morgen krankheitsbedingt nicht zur Arbeit gehen zu können.

Der Anspruch auf Verzugszinsen für diese beiden Positionen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 11.05.2013 hat die Beklagte den Ausgleich der Mietwagen- und Abschleppkosten ernsthaft und endgültig verweigert.

Einen Anspruch auf Zahlung der laut Gutachten für eine Komplettlackierung der Heckklappe und Fahrzeugvermessung erforderlichen Nettokosten hat der Kläger hingegen nicht. Nach den nachvollziehbaren und für das Gericht überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ist eine "Komplettvermessung" des Fahrzeugs im Rahmen einer Reparatur des Schadens nicht erforderlich. Gleiches gilt für eine Komplettlackierung der Heckklappe. Insoweit ist davon auszugehen, dass eine Teillackierung der Heckklappe ausreichend ist. ..."

***

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Ersatz der vollen Abschleppkosten. Es muss keine Marktforschung betrieben werden. Unangemessenheit der Abschleppkosten muss für einen Laien erkennbar gewesen sein (AG Heidelberg, Urteil vom 06.06.2013 - 21 C 95/13).

***

Kosten für einen Zweitschlepp zum Entsorger sind vom Schädiger zu übernehmen (AG Emmendingen, Urteil vom 09.03.2004 - 3 C 218/03, VRS Bd. 107, 162).

Der Geschädigte kann lediglich Ersatz der erforderlichen Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt verlangen und kann nicht die höheren Kosten eines Abschleppens zu einer Werkstatt "seines Vertrauens" ersetzt verlangen (AG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.08.1993 - 96 C 465/93, ZfS 1994, 87).



Ab- und Anmeldekosten - Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Ersatz von - pauschalierten - Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv (KG, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03, VersR 2004, 1620).

***

Pauschale Ummeldekosten sind im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 I ZPO in Höhe von 150,- DM gerechtfertigt (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.1999 - 4 U 73/99, DAR 2000, 35).

***

An- und Abmeldekosten können gem. § 287 ZPO auf 100,- DM geschätzt werden (OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.1994 - 9 U 61/94, NJW-RR 1995, 224).

*** (LG)

Die allgemeine Kostenpauschale beträgt 25 Euro. Für Ab- und Anmeldekosten kommt daneben keine Pauschale in Betracht; berücksichtigungsfähig ist hier nur ein konkret dargelegter Schaden (LG Stade, Urteil vom 02.03.2004 - 1 S 45/03).

*** (AG)

Da die Klägerin mit Vorlage des Ersatzbeschaffungsbelegs (Anlage 6 = Bl. 52 d.A.) nachgewiesen hat, ein Ersatzfahrzeug angeschafft zu haben, liegen die Voraussetzungen einer Pauschale für An- und Abmeldekosten, Nummernschilder pp., die das Gericht nach § 287 ZPO auf 75,00 € schätzt (vgl. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - I-1 U 137/05, 1 U 137/05 -, Rn. 17, juris; AG Mettmann, Urteil vom 02.06.2016 - 20 C 96/14).

***

Aufgrund der gestiegenen Ummeldekosten ist bei fehlendem Nachweis ein Betrag von 100,- DM zu schätzen (AG Kiel, Urteil vom 23.04.1996 - 117 C 19/96, ZfS 1997, 253).



Abzug „neu für alt"

Im Haftpflichtrecht muss sich der Geschädigte einen Abzug "Alt gegen Neu" anrechnen lassen, wenn die Reparatur durch den Austausch alter oder verschlissener Teile zu einer Werterhöhung des gesamten Fahrzeugs geführt hat. Im Kaskorecht ist die Versicherung bereits dann zum Abzug berechtigt, wenn durch die Reparatur einzelne Teile des Fahrzeugs im Wert erhöht wurden (§ 13 AKB).

*** (OLG)

Ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung von Teilen einer Autobahnanlage (hier Leitplanken, eine Schilderbrücke und ein Verkehrsschild) infolge eines Verkehrsunfalls ist unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges "neu für alt" nicht zu kürzen, wenn nicht feststeht, dass dem geschädigten Land durch die Reparaturmaßnahmen ein messbarer Vermögensvorteil entsteht (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2015 - 12 U 85/15):

„... Grundsätzlich kommt bei der Schadensabrechnung allerdings durchaus der Grundsatz des Abzuges ‚neu für alt' im Rahmen der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Denn der Geschädigte soll durch den Ersatz des Schadens nicht besser gestellt werden, als er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand wieder herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution) bzw. der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach § 251 Abs. 1 BGB ist der Ersatzpflichtige in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung nicht möglich oder zu Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist. Allerdings muss eine Schadensberechnung unter Berücksichtigung des Abzuges ‚neu für alt' nach dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten. Nach diesen Grundsätzen hat im hier vorliegenden Fall jedoch ein Abzug zu unterbleiben. Denn der Grundsatz eines Abzugs ‚Neu für Alt' gilt nicht uneingeschränkt, da der Vermögenszuwachs dem Geschädigten schadensbedingt aufgedrängt wurde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist dieser Grundsatz daher nur bei Vorliegen eines messbaren Vermögensvorteils bei dem Geschädigten (BGH, NJW 1988, 1835; NJW 1997, 520) und festgestellter Zumutbarkeit der Vorteilsanrechnung anwendbar (BGH NJW 1959, 1078).

Die Zumutbarkeit resp. ihre Grenzen für den Geschädigten werden nach wie vor an den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Kriterien gemessen (z. B. BGH IBR 1990, 517). Einerseits soll die Ersatzleistung nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen; andererseits soll der Schädiger durch sie nicht unbillig begünstig oder unangemessen benachteiligt werden (z. B. BGH, BGHZ 91, 206). Der Einwand der Vorteilsausgleichung darf jedenfalls nicht dazu führen, dass sich ein Schädiger dadurch seiner Haftung teilweise entziehen kann.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist in vergleichbaren Fällen bisher kein Abzug vorgenommen worden. Nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 19. Juni 2015 - 11 U 168/14) ist ein aus der Beschädigung eines Straßentunnels folgender Schadensersatzanspruch des Landes NRW als Eigentümers des Tunnels nicht unter dem Gesichtspunktes eines Abzuges ‚neu für alt' zu kürzen, wenn nicht feststeht, dass dem Land durch die Reparaturmaßnahmen ein messbarer Vermögensvorteil entsteht. Auch nach Auffassung des OLG Zweibrücken (VersR 2015, 723) ist für die Erneuerung beschädigter Leitplanken ein Abzug ‚neu für alt' abzulehnen, da ein auszugleichender Vorteil dann nicht entstehe, wenn nur Teile einer beschädigten Sache erneuert würden, die erneuerbaren Teile keine längere Lebensdauer besäßen als die Sache selbst und nicht für sich allein verwendet werden könnten. Eine messbare Vermögensmehrung sei durch den Austausch eines Teils der Leitplanken nicht eingetreten, weil weder der Wert des Straßenkörpers der Autobahn noch der Wert der Leitplanken an sich dadurch gestiegen sei. Die Leitplanken würden auch nicht turnusgemäß ausgewechselt.

Lediglich das AG Duisburg (SVR 2011, 69) hat bei einem beschädigten, etwa 6 ½ Jahre alten Verkehrsschild, bei dem nach seiner Auffassung von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 20 Jahren auszugehen sei, einen Abzug ‚neu für alt' in Höhe von 1/3 der Neuanschaffungskosten für angemessen gehalten.

Der Senat folgt der Auffassung, dass in Fällen wie vorliegend kein Abzug ‚neu für alt' nicht vorzunehmen ist. Dies gilt nicht nur bezogen auf die beschädigte Leitplanke, sondern auch hinsichtlich der beschädigten Schilderbrücke und des Verkehrsschildes. Denn eine messbare Vermögensmehrung der Klägerin ist durch den Austausch der beschädigten Leitplanken, des Verkehrsschildes und der Schilderbrücke nicht eingetreten, weil weder der Wert des Straßenkörpers der Autobahn noch der Wert der Leitplanken, des Verkehrsschildes und der Schilderbrücke dadurch messbar gestiegen sind.

Hinsichtlich der Leitplanken ist ein Verschleiß oder eine Reparatur ohne Fremdeinwirkungen nahezu ausgeschlossen. Denn diese bestehen unstreitig aus einer voll verzinkten Stahlkonstruktion. Auch bei den Verkehrsschild/Verkehrszeichentafeln ist ein Verschleiß oder eine Reparatur ohne Fremdeinwirkungen nahezu ausgeschlossen. Denn diese Teile bestehen unstreitig aus Aluminium mit einer aufgeklebten, lichtbeständigen Folie und unterliegen daher faktisch ebenfalls keinem messbaren Verschleiß.

Die bei dem Unfall beschädigten Teile werden auch nicht turnusgemäß ausgetauscht. Soweit die Beklagten behaupten, das Landgericht habe hierzu ihren Sachvortrag verfahrenswidrig nicht berücksichtigt, wonach sie von Anfang an bestritten haben, dass Leitplanken nicht turnusgemäß ausgewechselt würden, ist dies nicht richtig. Die Klägerin hatte hierzu schon in ihrer Klageschrift entsprechend vorgetragen. Demgegenüber haben die Beklagten erstinstanzlich lediglich ausgeführt, dass es keine Rolle spiele, ob Leitplanken turnusgemäß ausgewechselt würden oder nicht, weil sie jedenfalls dann ausgewechselt werden müssten, wenn sie verschleiß- und altersbedingt ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnten. Insoweit ist das Bestreiten, dass diese nicht turnusgemäß ausgewechselt würden, im Berufungsverfahren neu und nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Denn die Beklagten hätten die Behauptung, dass Leitplanken nicht ausgewechselt würden, schon in erster Instanz bestreiten können.

Darüber hinaus hatte die Klägerin auch substantiiert dargelegt, dass sie sich bei Ausführung der Reparaturarbeiten an die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (ZTV-PS 98) orientiert habe, wonach die durch einen Unfall verformten und beschädigten Schutzplanken durch neue zu ersetzen waren, ohne dass die Beklagten darauf inhaltlich eingegangen wären. Soweit sie erstinstanzlich den von der Klägerin hierzu vorgetragenen Wortlaut der Richtlinie zunächst bestritten haben, ist dies im Berufungsrechtszug nicht mehr geltend gemacht worden. Im Übrigen konnte der Senat aufgrund einfacher Recherche in Internet (z. B. bei Google) den vorgetragenen Wortlaut überprüfen, der sich als zutreffend erwiesen hat. Warum es den Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, diese allgemein zugängliche Informationsquelle ebenfalls zur Überprüfung heranzuziehen, wird ohnehin nicht vorgetragen.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den beim Verkehrsunfall zerstörten Teilen um verkehrstechnische Anlagen handelt, die regelmäßig - und im hier vorliegenden Fall auch unstreitig - speziell nach dem Wunsch des Kunden unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse hergestellt werden. Ein Abzug ‚neu für alt' ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein Markt für die hier zerstörten Teile besteht. Allein aus der Tatsache, dass ein einzelner Händler gebrauchte Leitplanken und Verkehrsschilder im Internet anbietet, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass dafür auch tatsächlich ein Markt besteht (z. B. AG Langen, Urteil vom 23. August 2004 - 2 C 280/04, zitiert nach juris; AG Winsen, Urteil vom 6. Juli 2004 - 20 C 379/04, zitiert nach juris und AG Westerstede, NJW-RR 2004, 1681). ..."

***

„... 2. Die von dem Sachverständigen vorgenommenen Abzüge sind nicht unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges neu für alt gerechtfertigt. Auch das hat das Landgericht zutreffend erkannt. Zwar ist bei der Bemessung des Schadensersatzes wegen Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von Alt und neu zu machen. Das gilt auch für langlebige Wirtschaftsgüter (BGHZ 30, 29 = NJW 1959, 1078). Der Abzug setzt voraus, dass dem Geschädigten durch die Ersatzleistung eine
messbarer Vermögensmehrung eingetreten ist, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, und dass der Ausgleich dem Geschädigten zumutbar ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, vor § 249 Rn. 97 ff.). Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Vorteil dem Geschädigten aufgedrängt wird. Daraus ergeben sich für ihn Milderungen (Staudinger/Schiemann, BGB, Bearbeitung 2004, § 249 Rn. 176). Für den Abzug neu für alt ist entscheidend, ob und wie sich das individuelle Nutzungspotenzial für den Geschädigten erhöht hat; maßgeblich ist, ob die neue Sache gerade für den Geschädigten einen höheren Wert hat (vgl. BGHZ 30, 29, 34; Oetker in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 249 Rn. 49; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 78). Einen solchen Vorteil hat die Beklagte, die für die Voraussetzungen eines Abzuges neu für alt die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGHZ 94, 195, 217 = NJW 1985, 1539; NJW-RR 1992, 1300), nicht dargetan:

- Die Klägerin trägt unwiderlegt vor, dass sie die Gepäckhalle nebst der beschädigten Kofferbrücke in zwei Jahren zum Winterflugplan 2015/2016 abreißen werde. Insoweit ist durch den Umstand, dass ihr anstelle der älteren eine neuwertige Brücke zur Verfügung steht, kein konkreter Nutzungsvorteil entstanden. Es steht auch in ihrer Dispositionsbefugnis, den Gebrauch der neuen Brücke im Hinblick auf ihre Umbaupläne zeitlich zu begrenzen. Der Einwand der Beklagten, hiermit werde es ins Belieben des Geschädigten gestellt, sich eines Abzuges und neu für alt dadurch zu entledigen, dass er vortrage, er werde den Ersatzgegenstand vernichten, verfängt nicht. Natürlich kommt es darauf an, ob der Geschädigte eine derartige Absicht zumindest nachvollziehbar begründet. Das ist hier jedoch der Fall.

- Es ist auch nicht dargetan, dass die neue Kofferbrücke für die Klägerin einen wirtschaftlichen Vermögenszuwachs darstellt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Brücke wiederverwertbar wäre. Die Klägerin bestreitet mit nachvollziehbarer Begründung, dass es einen Markt für derartige Brücken gebe. Die Beklagte tritt für ihre, von der Klägerin bestrittene Behauptung, zumindest diverse Bauteile der Anlage ließen sich wiederverwerten, keinen Beweis an. Abgesehen davon, wäre ein solcher Wiederverwertungsvorteil erst dann zu berücksichtigen, wenn er sich, etwa durch den Verkauf der Anlage, realisiert hat (OLG Saarbrücken VersR 1975, 189; Schiemann a.a.O.; Soergel/Mertens a.a.O.). Ein derzeit zu berücksichtigender Ausgleich neu für alt könnte daher nur darin liegen, dass sich die Beklagte das Recht einräumen ließe, die Anlage nach dem geplanten Zurückbau der Gepäckhalle selbst zu verwerten.

- Es ist schließlich auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin einen erheblichen und messbaren Vermögensvorteil durch die Ersparnis von Wartungskosten erlangt hätte, die sonst für die beschädigte Brücke angefallen wären. Die Klägerin verweist in der Berufungserwiderung zu Recht darauf, dass die technische Einrichtung lediglich vier Jahre alt gewesen sei. Das entspricht ihren - von der Beklagte nicht in Abrede gestellten - Angaben gegenüber dem Sachverständigen, nach denen die Förderbrücke ca. im Jahr 1992 errichtet worden sei, die Fördertechnik aber aus dem Jahre 2008 stamme (Gutachten S. 5, Bl. 43 d.A.). Da die Wartungsarbeiten aber jedenfalls in erster Linie für die technische Einrichtung anfallen und diese im Unfallzeitpunkt ebenfalls noch neuwertig war, fehlt für die Ersparnis von Wartungskosten jeglicher Anhalt."

Die Stellungnahme der Beklagten vom 25.7.2014 enthält keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die wirtschaftliche Vernünftigkeit ihrer Entscheidung hat die Klägerin dargelegt. Wenn die Beklagte der Auffassung ist, die Kofferbrücke habe auch nach dem - in der Dispositionsbefugnis der Klägerin stehenden - Zurückbau der Halle einen Wert, so mag sie sich das Recht der zukünftigen Verwertung abtreten lassen. ..." (OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2014 - 11 U 23/14)

***

Bei reduzierter (wenn auch noch ausreichender) Profiltiefe (hier: 6 mm) ist ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 20 % der Reifenkosten gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 1 U 126/00, VersR 2002, 208).

*** (LG)

Hat der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs die zur Reparatur erforderlichen Kosten als Schadensersatz erhalten, so muss er sich diese Leistung nicht anrechnen lassen, wenn er wegen eines nachfolgenden Verkehrsunfalls, bei dem das nicht reparierte Fahrzeug im Bereich des Vorschadens erneut beschädigt wird, Schadensersatz von dem Zweitschädiger verlangt. Der Anspruch kann jedoch entsprechend den Grundsätzen über den Abzug "neu für alt" gemindert sein (LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 - 13 S 198/13).

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Abzug neu für alt bei gebrauchter Brille (LG Augsburg, Urteil vom 28.06.2012 - 33 O 1254/11).

*** (AG)

Dem Kläger ist nicht zuzumuten, die einzeln zu reparierenden Teile in jeweils der preiswertesten Werkstatt zu beschaffen. Ein Abzug "neu für alt" ist nur vorzunehmen, wenn bei der Reparatur neue Teile eingebaut werden und es hierdurch zu einer Werterhöhung kommt (AG Köthen, Urteil vom 11.07.2005 - 8 C 252/05, SVR 2005, 385).

Taxikosten

Wird durch den Geschädigten an einzelnen Tagen während der unfallbedingten Nutzungsausfallzeit ein Taxi genutzt, erhält er vom Geschädigten lediglich die Taxikosten ersetzt.

Da der Geschädigte im Falle der Nutzung eines Taxis keine Nutzungsausfallentschädigung erhält, muss er sich überlegen, ob der die Taxiquittungen einreichen will. Er kann stattdessen auch die Nutzungsausfallentschädigung fordern.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Kann der Geschädigte nach unfallbedingtem Ausfall seines Pkw seinen Fahrbedarf ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten decken, so ist die Anmietung eines Eratzwagens für 16 Tage bei einer Gesamtfahrleistung von 178 km und einem Kostenaufwand von 2.450,-- DM unverhältnismäßig. Anstelle der fiktiven Taxikosten con ca. 500,-- DM kann jedoch der Geschädigte den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - 6 U 243/00, DAR 2001, 458).



Kosten öffentlicher Verkehrsmittel

Ist das Fahrzeug unfallbedingt ausgefallen und benutzt der Geschädigte statt dessen öffentliche Verkehrsmittel, so sind die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstattungsfähig. Daneben kann jedoch in der Regel kein Nutzungsausfall begehrt werden.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Verweisung auf Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel (OLG Jena, Urteil vom 12.07.1995 - 4 U 56/95, OLG-NL 1995, 221).

Von dem Geschädigten muß verlangt werden, daß er vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs seinen Fahrbedarf und die Dauer des Nutzungsausfalls seines Kfz überschlägt und eine Vergleichsrechnung aufmacht. Stellt sich bei dieser Vergleichsbetrachtung die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegenüber der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als wirtschaftlich unvernünftig in einer solchen Weise dar, daß ein krasses Mißverhältnis zwischen beiden Rechnungsposten besteht, muß er sich auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder die Benutzung eines Taxis verweisen lassen (LG Göttingen, Urteil vom 10.08.1994 - 5 (6) S 168/94, VersR 1995, 1459).

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Auch bei einem Fahrbedarf von weniger als täglich 20 km kann der Geschädigte den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, wenn er wegen weitgehenden Fehlens öffentlicher Verkehrsmittel und nicht umgehend verfügbarer Taxis aufgrund seines Gesundheitszustandes auf den sofortigen Einsatz eines Pkw angewiesen ist (LG Deggendorf, Urteil vom 26.09.1995 - S 87/95, ZfS 1995, 454).

Eine geringe Fahrleistung des Geschädigten allein mit dem von ihm genommenen Mietwagen genügt nicht, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht mit der Begründung anzunehmen, ihm sei die Benutzung eines Taxis zumutbar gewesen. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob der Geschädigte aus beruflichen oder persönlichen Gründen auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen ist, bestimmte voraussehbare Fahrten in zumutbarer Weise nur mit dem Pkw und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi durchführen kann, etwa wenn aufgrund der Lage seiner Wohnung kein nahegelegener Anschluß an öffentliche Verkehrsmittel besteht oder die Anfahrt eines Tages unverhältnimäßig lange dauern würde (LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 20.01.1994 - 2 S 243/93, ZfS 1994, 167).



Miettaxikosten des Taxiunternehmers

Es ist nicht ausreichend, wenn sich der geschädigte Taxiunternehmer drei Monate vor dem Verkehrsunfall vorsorglich über die Preise der drei überregionalen Taxiverleiher erkundigt. Für einen Taxiunternehmer, insbesondere, wenn er mehrere Taxis betreibt, gehört ein Verkehrsunfall mit der Folge des Ausfalls eines Taxis zu den zu erwartenden und kalkulierbaren Vorgängen; es kann daher von ihm erwartet werden, dass er sich auf einen potenziellen Ausfall vorbereitet, also laufend die Angebote und Konditionen von regionalen und überregionalen Miettaxiunternehmen und anderen Taxiunternehmen sondiert, um im Ernstfall schnell und sachgerecht reagieren zu können (OLG München, Urteil 29.10.2010 - 10 U 2892/09, NJW 2011, 936 ff).



Mietwagenkosten - Unfallersatztarife

Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist zunächst vom Vorliegen eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit abhängig. Darüber hinaus darf kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegen (Siehe dazu unter dem Stichwort "Nutzungsausfallentschädigung").

Kann das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht genutzt werden, muss der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache ersetzen. Erstattet werden diejenigen Beträge, die objektiv erforderlich sind. Gemeint sind damit die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

„Während der Reparatur steht dem Geschädigten ein Mietwagen zu. Zwar sollte er bei zwei oder drei Firmen Preise vergleichen. Aber wenn der Unfail spätabends geschah oder auf dem Lande, wo nur mit Mühe mehrere Verleiher auffindbar sind, entfällt die Pflicht zum Preisvergleich (OLG Naumburg,4 U 6olo6). Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte in großer Eile ist und noch Termine wahrnehmen muss (LG Schweinfurt, Az. 23 O 313/08). Achtung: Für Unfallersatzfahrzeuge haben viele Verleiher besonders teure Tarife. Die Versicherer wollen aber oft nur den Normaltarif erstatten. Versuchen Sie, den Normaltarif zu bekommen. Geht das nicht. muss die Versicherung aber auch den Unfallersatztarif zahlen (BGH, Az. IV ZR 161/o6)." (Test Heft 9/2009, 15)

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Kann ein Fahrzeug gleichen Typs nur zu besonders hohen Kosten angemietet werden, muss sich der Geschädigte mit einem etwas weniger komfortablen Fahrzeug begnügen.

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Bei der Anmietung eines Mietwagens ist zu berücksichtigen, dass diese je nach Lage des Falles nicht in voller Höhe ersetzt werden. Der Geschädigte muss sich im Wege des Vorteilsausgleiches ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Die Abzüge reichen von 3 - 20 %, wobei die Tendenz fallend sein soll. Bei einem „normalen" Pkw ziehen die meisten Gerichte entweder 3 % (OLG Nürnberg NZV 2002, 404) oder 5 % (grundlegend OLG Düsseldorf NZV 1998, 248) oder 10 % ab (OLG Hamm VersR 2001, 206; NZV 2000, 376; LG Regensburg Schaden Praxis 2004, 17).

Durch die Wahl eines klassenniedrigeren Fahrzeugs kann ein Abzug nur kraft Absprache mit dem Versicherer verhindert werden (OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523; OLG Saarbrücken OLG Report 2000, 306; anders OLG Hamm 29.3.2000, 13 U 189/99).

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Wichtig ist, dass der Mietwagen nicht auf unbeschränkte Zeit in Anspruch genommen werden darf.

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Beabsichtigt der Geschädigte, ein Fahrzeug anzumieten, so bedeutet die Anmietung zum Unfallersatztarif ein gewichtiges Risiko, auf einem erheblichen der Teil der Mietwagenosten sitzen zu bleiben. Im Zweifel sollte auf die Anmietung - zum Unfallersatztarif - verzichtet werden. Jedenfalls ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zweckmäßig. In der Tendenz der Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif nur noch ausnahmsweise, jedenfalls aber nicht in voller Höhe erstattet werden.

Auszugehen ist vom „Normaltarif", der im Einzelfall ermittelt werden muss, auf den ein pauschalierter „Aufschlag" zwischen 20 bis 30 % des „Normaltarifs" gerechtfertigt sein kann. Ob sich in der Praxis der Instanzgerichte dieser erst vereinzelt vorgeschlagene pauschale Abzug durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Die ab dem 15.10.2005 verkündeten Urteile des BGH sind dort noch nicht ausgewertet und angenommen worden.

Nach der neueren - nicht in allen Punkten stimmigen - Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten zum Normaltarif oder zum Unfallersatztarif muss wie folgt geprüft werden:

1. Erforderlicher Herstellungsaufwand (Normaltarif oder Unfallersatztarif)
1.1 Anmietung zum Normaltarif ist erforderlicher Herstellungsaufwand.
- Das sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
1.2 Anmietung zum Unfallersatztarif ist kein erforderlicher Herstellungsaufwand.
1.3 Anmietung zum Unfallersatztarif ist ausnahmsweise erforderlicher Herstellungsaufwand, wenn
- keine Verletzung der Pflicht zur Schadengeringhaltung (Wirtschaftlichkeitsgebot) vorliegt,
- der Aufschlag auf den Normaltarif auf konkreten Mehrleistungen des Vermieters beruht und
- die Mehrleistungen des Vermieters unfallbedingt sind.
- Unfallbedingte Mehrleistungen sind jedenfalls die Vorfinanzierung und das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung.
1.4 Darlegungs- und Beweislast
- Erforderlichkeit nach § 249 BGB ist anspruchsbegründend.
- Darlegungs- und Beweislast liegt in allen Fällen beim Geschädigten.
1.5 Beweisführung und Beweiserleichterungen
- Die Erforderlichkeit der durch den Unfallersatztarif verursachten Kosten - des Aufschlages zum Normaltarif - ist nach § 287 ZPO zu schätzen.
- Hinzuziehung und Beratung durch einen Sachverständigen ist möglich und zulässig.
- Pauschaler zu schätzender Aufschlag auf den Normaltarif kann gerechtfertigt sein.
- Betriebswirtschaftliches Nachvollziehen der Kalkulationsgrundlagen des Vermieters ist nicht notwendig; dazu ist der Richter nicht „genötigt".

2. Herstellungsaufwand ist nicht erforderlich (ungerechtfertigt überhöhter Unfallersatztarif)
2.1 Anmietung zum Unfallersatztarif war nicht erforderlich im obigen Sinne.
2.2. Normaltarif muss wesentlich günstiger sein.
2.3 Ausnahmsweise Erstattung der Mehrkosten bei Nichtzugänglichkeit des Normaltarifs.
2.4 Maßstäbe für die Prüfung der Unzugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Normaltarifs:
- Normaltarif nicht „ohne weiteres" zugänglich,
- individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten,
- zumutbare Anstrengungen und Berücksichtigung bestehender Schwierigkeiten,
- zeitliche und örtliche Erreichbarkeit des relevanten Marktes unter Berücksichtigung der Lage des Geschädigten,
- Erkennbarkeit der Tarifunterschiede,
2.5 Pflicht zur Nachfrage - nach den Umständen des Einzelfalles - bei
- Bedenken gegen Angemessenheit des angebotenen Tarifs,
- Anmietung des Ersatzfahrzeuges für längere Dauer,
- Anmietung erst längere Zeit nach dem Unfall (11 Tage = Nachfragepflicht).
2.6 Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten der günstigere Normaltarif
- bekannt und
- ohne weiteres
- zugänglich war.
2.7 Zugänglichkeit des Normaltarifs und Zumutbarkeit
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Zahlung der Kaution (z.B. mittels Kreditkarte) und Vorauszahlung des Mietzinses,
- keine Mietwagen zum Unfallersatztarif, wenn Normaltarif zugänglich.
2.8 Darlegungs- und Beweislast
- Darlegungs- und Beweislast liegt in allen Fällen „erst recht" beim Geschädigten, wenn die Anmietung zum Ersatztarif nicht erforderlich war.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010, VI ZR 139/08, VersR 2010, 545). In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 563/15):

„... Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2012 geltend. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Am Vormittag des 28. September 2012 führte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Beklagten ein Telefonat über den vorgenannten Verkehrsunfall, wobei ihm nach dem Sachvortrag der Beklagten angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Darauf sei der Kläger jedoch nicht eingegangen. Am Nachmittag desselben Tages mietete der Kläger bei der Autovermietung L. GmbH ein dem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer bis zum 12. Oktober 2012 berechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kosten in Höhe von 1.632,82 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 570 €, die bei Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem Tagesmietpreis von 38 € angefallen wären. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag von 1.062,82 € nebst Zinsen geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. ...

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 8, jeweils mwN).

2. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 12). So liegt der Fall hier. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die seitens der Beklagten dem Kläger angebotenen günstigeren Anmietmöglichkeiten "ohne weiteres" zugänglich gewesen wären, lassen entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13 mwN). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.

a) Die Revision geht selbst davon aus, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung des erkennenden Senats das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein kann (vgl. zur Schadensgeringhaltungspflicht bei der Verwertung von Unfallfahrzeugen Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 9 f.). Sie meint jedoch, die Vorinstanzen hätten nicht festgestellt, dass der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger mitgeteilt habe, was er zur Anmietung dieses Fahrzeugs hätte tun müssen, wo es sich befinde, und ab wann es zur Verfügung stehe. Für den Kläger sei deshalb in keiner Weise überprüfbar gewesen, ob das Angebot der Beklagten überhaupt zu einem "zugänglichen Fahrzeug" hätte führen können.

b) Die Rüge der Revision, die Vorinstanzen hätten keine hinreichenden Feststellungen zur Zugänglichkeit der von der Beklagten vorgeschlagenen Mietwagenangebote getroffen, hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht, dessen Beweiswürdigung das Berufungsgericht folgt, hat sich nämlich nicht - wie die Revision geltend macht - mit der Feststellung begnügt, es bestehe kein Zweifel daran, dass eine Fahrzeuganmietung zu den vom Zeugen genannten Preisen tatsächlich möglich gewesen wäre. Es hat sich dabei vielmehr auf die als glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen P. gestützt, wonach dieser regelmäßig - sollte vom Geschädigten ein Mietwagen gewünscht werden - dessen Telefonnummer notiere und an das Mietwagenunternehmen weitergebe, welches sich dann bei dem Geschädigten melde und Zeitpunkt und Art der Fahrzeugzustellung vereinbare. Da die genauen Übergabemodalitäten (sinnvollerweise) dabei unmittelbar zwischen dem von der Beklagten vermittelten Mietwagenunternehmen und dem Kläger vereinbart werden können, musste dem Kläger - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits seitens des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werden, wo sich das Fahrzeug befindet und ab wann es konkret zur Verfügung gestellt wird.

c) Aus den Ausführungen des Amtsgerichts ergibt sich weiter, dass sich dessen Überzeugungsbildung auch darauf gründet, dass der Zeuge im Einzelnen dargelegt habe, wie problemlos eine solche Anmietung üblicherweise stattfinde. Er habe ausgesagt, er könne aus Erfahrung sagen, dass ein solches Fahrzeug zur Verfügung gestellt werde. In seiner langjährigen Bearbeitungszeit sei es niemals vorgekommen, dass ein Fahrzeug nicht zum entsprechenden Zeitpunkt zur Verfügung gestanden habe. Bei dem Fahrzeug des Klägers habe es sich auch keineswegs um ein "Exotenfahrzeug" gehandelt, für das ein großes Mietwagenunternehmen kein entsprechendes oder gleichwertiges Fahrzeug anbieten könne. Darüber hinaus werde in Fällen, in denen ein klassengleiches Fahrzeug nicht vorhanden sei, notfalls ohne Aufpreis ein höherwertiges zur Verfügung gestellt.

4. Nach alledem durfte sich auch das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung bilden, dass die von der Beklagten vorgeschlagenen Anmietmöglichkeiten dem Kläger "ohne weiteres" zugänglich gewesen wären. Aufgrund dieser Feststellungen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Anmietung eines teureren Mietfahrzeuges durch den Kläger einen Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens gesehen und nur die Mietwagenkosten als ersatzfähig erachtet hat, die dem Kläger bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots der Beklagten entstanden wären. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach es dem Kläger unzumutbar gewesen sein könnte, den Mietwagen nicht von den von der Beklagten benannten Mietwagenunternehmen, sondern zu einem wesentlich höheren Preis bei dem von ihm ausgewählten Unternehmen anzumieten. ..."

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Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines höheren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung, Winterreifen), sowie zum Abzug für Eigenersparnis (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11):

„... a) Ohne Erfolg macht die Beklagte allerdings geltend, ein pauschaler Zuschlag zum Normaltarif sei nicht ersatzfähig, weil das Landgericht festgestellt habe, dass den Geschädigten in allen 17 Fällen die Anmietung zum Normaltarif "ohne weiteres" möglich gewesen sei. Derartige Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Gegenteil nicht festgestellt werden könne. Dementsprechend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass den Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Normaltarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Schädiger gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06, VersR 2007, 706 Rn. 7; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 10).

b) Zutreffend beanstandet die Beklagte allerdings, dass das Berufungsgericht in den Fällen 9, 12 und 17, in denen die Anmietung am Folgetag des Unfalls erfolgte, aufgrund einer Eil- oder Notsituation einen Unfallersatztarif für erforderlich gehalten hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO Rn. 25; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 17; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 12; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05, VersR 2006, 1273 Rn. 13; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 14; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 15; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, aaO Rn. 16; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 11). Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, aaO Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 16). Eine besondere Eilbedürftigkeit kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, aaO). Auf dieser Grundlage erweist sich die Annahme einer Eil- oder Notsituation einen Tag nach dem Unfall ohne Hinzutreten weiterer, ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründender Umstände, für die nichts festgestellt ist, als rechtsfehlerhaft. Bereits das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass die Klägerin nichts dazu vorgetragen habe, dass sich die konkrete Anmietsituation für die Geschädigten als Notsituation dargestellt habe.

c) Unbegründet ist die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Aufschlags für Winterreifen in neun der 17 Schadensfälle wendet.

Die Revision macht insoweit geltend, es liege eine Besserstellung der Geschädigten vor, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass die eigenen Fahrzeuge der Betroffenen über Winterreifen verfügten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber außer Streit gestanden, dass die Fahrzeuge der Geschädigten mit Winterreifen ausgerüstet waren.

Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Zusatzentgelt für Winterreifen sei von der Beklagten zu erstatten, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteile vom 22. März 2011 - 3 U 47/10, juris Rn. 18; vom 30. August 2011 - 3 U 183/10, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 875, 878; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 807; OLG Dresden, Urteile vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11, juris Rn. 17 ff.; vom 18. Juli 2012 - 7 U 269/12, MRW 2012, 51 = juris Rn. 20 ff.; a.A. OLG Köln, Urteile vom 14. Juni 2011 - 15 U 9/11, juris Rn. 11; vom 27. Juli 2011 - 5 U 44/11, juris Rn. 5 - insoweit in MRW 3/2011, 12, 13 nicht vollständig abgedruckt; vom 8. November 2011 - 15 U 54/11, juris Rn. 18). Nach der damals geltenden Rechtslage waren die konkreten Wetterverhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3716). Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass zur Winterzeit Fahrzeuge vermietet wurden, die mit Winterreifen ausgestattet waren, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit gerechnet werden musste. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die von der Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegte Schwacke-Liste die Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist und auch gemäß einem Artikel der Stiftung Warentest vom 10. Dezember 2010 große Autovermieter Winterreifen extra in Rechnung stellen. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen.

d) Ohne Erfolg rügt die Beklagte auch, dass ein Abzug für Eigenersparnis nicht vorgenommen worden ist, weil die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts bestätigt, auf dessen Entscheidungsgründe es Bezug genommen hat. Diese Auffassung entspricht einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741 f.; NJW-RR 2012, 802, 805; OLG Nürnberg, r+s 1994, 456, 457; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; 1995, 175, 176; OLG Hamm, VersR 1999, 769; SP 2000, 384; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1682; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 106; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 441; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 36; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 91; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 91; Notthoff, VersR 1995, 1015, 1017). Sie geht von der Erwägung aus, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549); miete er gleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; OLG Hamm, VersR 1999, 769; OLG Stuttgart, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO). Lehnt der Tatrichter den Abzug einer Eigenersparnis dieser Auffassung folgend ab, ist diese Vorgehensweise revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs Sache des hierzu berufenen Tatrichters ist und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, VersR 1996, 902, 904; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO Rn. 24, 26). Die Auffassung der vorstehend zitierten Rechtsprechung steht im Einklang mit einer verbreiteten Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer, welche einem vom Verband der Autoversicherer (HUK-Verband) empfohlenen Abrechnungsverfahren entspricht (vgl. NJW 1993, 376; MünchKommBGB/Oetker, aaO). Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wird, nur noch teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 1994, 313, 315; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208; OLG Köln, SP 2007, 13, 16). ..."

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Zwar kann sich daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann demjenigen Geschädigten zustehen, der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen kann. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann im Rechtsstreit (konkludent) hilfsweise geltend gemacht werden, ist aber auf Zahlung an den Geschädigten, nicht auf Freistellung von den Kosten des Vermieters gerichtet. Das Gericht hat insoweit auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11):

„.. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufungsgericht die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten verneint. Das kann im Hinblick auf die dazu gegebene Begründung nicht gebilligt werden.

a) Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10; vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, VersR 2012, 874 Rn. 8, jeweils mwN). Davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet hat, hängt u.a. ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann (Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 Rn. 9).

b) Das Berufungsgericht stellt darauf ab, dass die Anmietung eines Mietwagens unterhalb einer gewissen Kilometerleistung unwirtschaftlich sei und ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten deshalb nicht bestehe. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Ob eine Maßnahme des Geschädigten zur Schadensbeseitigung unwirtschaftlich ist, kann nur mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit bestimmte Fallgruppen gebildet werden, die die Beurteilung erleichtern, weil nicht jedem einzelnen Umstand des Schadensfalls eingehend nachgegangen werden muss. Nicht zu billigen ist aber, dass bestimmte Fallgruppen, in denen die Erforderlichkeit eines jederzeit verfügbaren Kraftfahrzeugs bei natürlicher Beurteilung auf der Hand liegt, einer undifferenzierten Beurteilung aufgrund eines untauglichen Maßstabs unterzogen werden.

Zwar kann sich daraus, dass ein Fahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergeben (vgl. z.B. LG Wuppertal, NJW 2012, 1971 f.). Bei gewissen Sachverhalten kann aber alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt (vgl. AG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 9 C 330/11, juris Rn. 13 f.).

Ob ein solcher Sachverhalt im Streitfall vorliegt, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vom Revisionsgericht nicht beurteilt werden. Deshalb ist darauf abzustellen, dass das Berufungsgericht fehlerhaft seine Beurteilung, das Wirtschaftlichkeitsgebot sei nicht eingehalten, alleine auf die tägliche Kilometerleistung gestützt hat. Für die weitere Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, dass die Klägerin als Geschädigte zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens konkret vortragen muss.

Es wird sodann zu prüfen sein, ob die Klägerin den Mietvertrag mit den erheblichen laufenden Kosten aufrechterhalten durfte, als sie feststellte, dass sie Schwierigkeiten bei der Bedienung des Mietfahrzeugs hatte, so dass sie es nur noch in geringem Umfang benutzte. Insoweit spricht einiges für die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin - zumindest nach Ablauf eines angemessenen Beurteilungszeitraums - eine preiswertere Möglichkeit hätte suchen müssen. Bedenken gegen die Höhe der Ersatzforderung können sich auch daraus ergeben, dass - worauf die Revisionserwiderung hinweist - die Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif erfolgte.

Sämtliche angesprochenen Fragen können nur im Zusammenhang tatrichterlich beurteilt werden.

3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, einem Geschädigten, dem kein Anspruch auf Ersatz von aufgewendeten Mietwagenkosten zustehe, könne nicht (hilfsweise) eine Nutzungsentschädigung zugesprochen werden.

a) Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht in der Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung durch das Amtsgericht einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO gesehen hat. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung anstatt eines (nicht durchsetzbaren) Anspruchs auf Ersatz höherer Mietwagenkosten überhaupt um einen anderen Streitgegenstand handelt, wovon auszugehen sein könnte, wenn beide Ansprüche in einem Alternativverhältnis stünden (so OLG Koblenz, Schaden-Praxis 2012, 259, 260), gilt hier Folgendes:

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 die Parteien darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht bestehen sollte, ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen könnte. Zugleich hat es einen Beweisbeschluss zu den Umständen der langen Reparaturdauer erlassen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme haben die Parteien die Anträge gestellt. Bei einer derartigen Prozesslage ist davon auszugehen, dass die klagende Partei die Auffassung des Gerichts, es könne auf anderer rechtlicher Grundlage ebenfalls ein - wenn auch geringerer - Anspruch bestehen, zur Kenntnis genommen und sich zumindest hilfsweise zu Eigen gemacht hat. Im Übrigen hat die Klägerin sich in ihrer Erwiderung auf die Berufung der Beklagten ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass ihr hilfsweise eine Nutzungsausfallentschädigung zustehe.

Darauf, dass das Amtsgericht die Beklagte, insoweit dem Antrag der Klägerin folgend, zur Freistellung verurteilt hat und auch der zur Anschlussberufung gestellte Antrag die fehlerhafte erstinstanzliche Antragstellung nur teilweise korrigiert, durfte das Berufungsgericht nicht streitentscheidend abstellen. Zwar ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Wege der Klage auf Zahlung an die Klägerin selbst zu verfolgen. Insoweit hätten aber das Amtsgericht und sodann das Berufungsgericht auf eine sachgerechte Antragstellung hinwirken müssen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 a.E. ZPO).

b) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung stehe der Umstand entgegen, dass die Klägerin tatsächlich für die Dauer der Reparaturzeit einen Mietwagen angemietet habe, sich mithin einen Ausgleich für die unfallbedingt entzogene Nutzungsmöglichkeit gegen ein Entgelt "erkauft" und diese Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten auf Grund der Rechnung der Autovermietung auch konkret abgerechnet habe. Das Berufungsgericht meint, der Nutzungsausfall könne dem Unfallgeschädigten nicht fiktiv zugesprochen werden, vielmehr müsse - neben dem Vorliegen eines Nutzungswillens des Geschädigten - nachweislich ein Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung gestanden haben. Zwar sei hier der PKW der Klägerin unfallbedingt nicht mehr fahrtüchtig gewesen, die Klägerin habe sich jedoch während des gesamten Reparaturzeitraumes ein Ersatzfahrzeug angemietet, so dass insoweit ein tatsächlicher Nutzungsausfall überhaupt nicht eingetreten sei. In diesem Fall könne sie lediglich die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs als Unfallfolgeschaden geltend machen, nicht jedoch zusätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Diese Ausführungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

Zunächst geht es hier nicht darum, Mietwagenkosten und daneben "zusätzlich" eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Es geht lediglich darum, ob der Geschädigte, der eine schadensrechtlich als unwirtschaftlich einzustufende Maßnahme (hier: Anmietung eines Mietwagens) ergreift, statt der dafür aufgewendeten, aber nicht ersatzfähigen Kosten zumindest die (meistens) geringere Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsausfallentschädigung zu dem Anspruch auf Ausgleich konkreter Vermögensnachteile, die dem Geschädigten durch Aufwendungen für die Erlangung einer ersatzweisen Nutzungsmöglichkeit (insbesondere Mietwagen- oder Taxikosten) entstehen, in einem Alternativverhältnis steht (vgl. OLG Koblenz, Schaden-Praxis 2012, 259, 260). Jedenfalls hat der Geschädigte die Wahl, ob er einen konkreten Nutzungsausfallschaden oder eine pauschalierte Entschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit verlangt.

Es ist auch rechtsfehlerhaft, im Ergebnis das Vorliegen eines ersatzpflichtigen Schadens zu verneinen, weil der Geschädigte - zu kostspielige - Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens unternommen habe. So kann beispielsweise der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Fahrzeugschadens nicht mit der Begründung verneint werden, der Geschädigte habe das Fahrzeug reparieren lassen und deshalb keinen Schaden (mehr). Auch beim Nutzungsausfallschaden ist eine solche Erwägung verfehlt ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtsprechung bei dieser Schadensart nicht auf den Gedanken der Naturalrestitution zurückgreift bzw. darüber hinaus geht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217 ff., insb. 220 ff.).

Es ist ferner nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht argumentiert, ein Nutzungsausfallschaden könne nicht fiktiv abgerechnet werden. Die Nutzungsausfallentschädigung stellt zwar keine aufgrund der Differenzhypothese abzurechnende Vermögenseinbuße dar. Vielmehr wird der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs ergeben. Das regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbundene Halten eines Kraftwagens erfolgt fast ausschließlich, um den Wagen jederzeit nutzen zu können, insbesondere zum Fahren zur Verfügung zu haben. Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist deshalb bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1963 - III ZR 137/62, BGHZ 40, 345, 348 f.). Gleichwohl kann diese Vermögenseinbuße konkret auf der Grundlage angefallener Kosten für ein Ersatzfahrzeug als auch abstrakt als Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der üblicherweise benutzten Tabellen berechnet werden. In letzterem Fall muss der Geschädigte nicht vortragen, dass ihn der Nutzungsausfall etwas gekostet hat. Erforderlich ist nur, dass ein Nutzungswille bestand und sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs ausgewirkt hat (was etwa beim Vorhandensein eines zumutbar nutzbaren Zweitfahrzeugs möglicherweise nicht der Fall ist).

4. Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu entscheiden haben. Ob ergänzende Feststellungen zu treffen sind, wird auch davon abhängen, ob unter Berücksichtigung der (gemäß oben sub 2b) erforderlichen Erwägungen die eventuell zuzuerkennende Nutzungsausfallentschädigung die Grenze des ersatzfähigen Betrags darstellt. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung wird darauf hinzuwirken sein, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (vgl. oben sub 3a). Die Gegenrügen der Revisionserwiderung zur Berechnung der Mietwagenkosten (Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Unfallersatztarif) und zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wird das Berufungsgericht in Erwägung zu ziehen haben. ..."

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Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für die Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dar. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (Fortführung Senatsurteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18; BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11):

„... a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 253/09, VersR 2011, 643 Rn. 6). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO).

b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO Rn. 8). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.

c) Im Ansatz ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen bei seiner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 ausgegangen. Zutreffend hat es die von der Beklagten gegen die Eignung der Schwacke-Liste allgemein erhobenen Einwände als unerheblich angesehen. Es hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel nur eine Grundlage für die Schätzung darstellt. Im Streitfall begegnet die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise deshalb Bedenken, weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt hat. Sie hat bereits in ihrer Klageerwiderung auf Online-Anfragen bei großen Anbietern - jeweils bezogen auf deren Stationen in B., dem Sitz der Klägerin - verwiesen und zugleich vorgetragen, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Zu den vorstehenden Tarifen hätte der Geschädigte problemlos (auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter) durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution ein Fahrzeug erhalten können. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht im Streitfall näher auseinandersetzen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.

4. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt ist. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18). ..."

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Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 40/10):

„... 2. ... Die tatrichterliche Schätzung der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 8; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7, jeweils mwN).

b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung insbesondere keine fehlerhaften rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt.

aa) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547, 548; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549). Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10). Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Kosten für die Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug der Geschädigten gleichwertigen Mietwagens unter den Umständen des Streitfalls auf den Betrag geschätzt hat, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 im Postleitzahlengebiet von Pf. ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 entspricht.

(1) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Schätzung den Schwacke-Automietpreisspiegel für 2003 zugrunde gelegt hat. Dies lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO den ‚Normaltarif' grundsätzlich auf der Grundlage des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Einordnung sowohl des geschädigten als auch des angemieteten Fahrzeugs in Fahrzeugklasse 8.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Sonderausstattung sowohl des geschädigten als auch des gemieteten Fahrzeugs nicht zum Anlass genommen hat, den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 durch einen Zuschlag zu erhöhen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin das von der Geschädigten angemietete Fahrzeug in ihrer Rechnung vom 10. März 2005 ausdrücklich in die Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels eingeordnet. Hinweise auf besondere werterhöhende Ausstattungsmerkmale finden sich weder in der Rechnung noch im Mietvertrag vom 21. Februar 2005. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Klägerin im Ergebnis an ihrer eigenen Einordnung festgehalten und die Sonderausstattung mit dem Betrag als abgegolten angesehen hat, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 entspricht. Das Berufungsgericht hat insofern die Grenzen tatrichterlicher Würdigung nicht überschritten.

(3) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer außer Betracht gelassen hat. Zusätzliche Kosten für einen weiteren Fahrer sind weder im Mietvertrag vereinbart noch in Rechnung gestellt worden. Der Mietvertrag, in dem der Fahrer namentlich genannt ist, sieht die Nutzung durch einen Zweitfahrer nicht vor. Die Revision zeigt keinen konkreten Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen auf, wonach die Mietvertragsparteien die Nutzung des Fahrzeugs durch einen weiteren Fahrer abweichend von der Vertragsurkunde vereinbart haben. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es auch keines Hinweises durch das Berufungsgericht, dass es den Inhalt der zwischen der Klägerin und der Geschädigten zustande gekommenen Vereinbarung auf der Grundlage des schriftlichen Mietvertrags und unter Berücksichtigung der Mietwagenrechnung bestimmen würde. ..."

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Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen (BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 85/10):

„... a) Die Revision lässt unberücksichtigt, dass der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine damalige, für Unfallgeschädigte und indirekt auch für spezielle - teurere - Unfallersatztarife anbietende Mietwagenunternehmen günstige Rechtsprechung mit Urteil vom 12. Oktober 2004 geändert hat (VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377). Nach dieser seither maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, NJW 2010, 2569 Rn. 8 und 13) kann der Geschädigte den im Vergleich zum Normaltarif teureren Unfallersatztarif nur dann ersetzt verlangen, wenn der Mehrbetrag wegen der besonderen Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt oder der günstigere Normaltarif für den Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich war; der Geschädigte hat dabei darzulegen, dass ihm auch auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif angeboten worden wäre (BGHZ 160, 377, 384).

b) Die sich danach stellende Frage, ob der Haftpflichtversicherer, der dem Unfallgegner seines Versicherungsnehmers einen günstigeren Tarif zugänglich macht, auch vor dem Hintergrund dieser geänderten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats noch rechtswidrig handelt, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt. So bejaht das Landgericht Weiden i.d.OPf. einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG (NJW-RR 2009, 675, 677 f.; ablehnend LG Nürnberg-Fürth, SP 2011, 365, 366 f.). Es stützt sich dabei allerdings maßgeblich auf Erwägungen in einem in WRP 1995, 639 abgedruckten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in dem die - später - geänderte Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs naturgemäß noch nicht hatte berücksichtigt sein können. Das Landgericht Bielefeld bejaht dagegen einen Verstoß in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit die geänderte Rechtsprechung des VI. Zivilsenats berücksichtigenden Erwägungen nur für den Fall, dass zugleich darauf hingewiesen wird, dass weitergehende Kosten keinesfalls erstattet werden (NJW 2007, 2188, 2190).

c) Davon unabhängig ist ein Hinweis des Versicherers auf die Möglichkeit der Anmietung eines kostengünstigeren Ersatzfahrzeugs immer dann als zulässig anzusehen, wenn berechtigte gegenläufige Interessen des Geschädigten dadurch nicht berührt werden. Letzteres ist entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht regelmäßig auch dann der Fall, wenn der Versicherer den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das Angebot eines überörtlich tätigen Autovermieters hinweist, der mit dem Versicherer zusammenarbeitet. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Bestimmung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der der Geschädigte bei Verletzung seiner Person oder Beschädigung einer Sache statt der nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich geschuldeten Naturalrestitution den zur Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, ist insoweit weder direkt noch entsprechend anwendbar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, seine Person oder Sache zum Zwecke ihrer Wiederherstellung ausgerechnet dem Schädiger anvertrauen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 mwN). Damit lässt sich die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs nicht vergleichen. ..."

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Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.(BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10 zu ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, § 254 Abs. 2 Satz 1 Dc - rechtliches Gehör):

„... 2. ... a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, VersR 2011, 643 Rn. 6 und vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7 und vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat vielfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4 und zuletzt vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Grundsätzlich ist weder die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" noch des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2007" als rechtsfehlerhaft zu erachten (vgl. zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2006: Se-natsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 8; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9). Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sogenannten Fraunhofer-Liste (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 mwN, z.V.b.), ist nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen.

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st. Rspr. des Senats vgl. etwa Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4 und zuletzt vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.).

b) Im Ansatz geht das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen bei seiner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 aus. Doch macht die Revision mit Recht geltend, dass die Beklagte konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufgezeigt und unter Beweis gestellten umfassenden Sachvortrag dazu gehalten habe, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für sieben Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Die Beklagte hat unter Benennung von drei konkreten Mietpreisangeboten dargelegt, dass der angebotene Normaltarif in dem der Klägerin örtlich zugänglichen Bereich zwischen 282,99 € und 312,01 € für sieben Tage liege. Dieser Tarif stimme überein mit dem örtlichen Normaltarif für die entsprechende Fahrzeugklasse nach der sogenannten Fraunhofer-Liste. Er sei nicht nur deutlich niedriger als der von der hier eingeschalteten Mietwagenfirma in Rechnung gestellte Preis von 1.429,40 € netto, sondern auch erheblich günstiger als der Normaltarif von 1.178 € nach dem Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007. Es handle sich bei den aufgezeigten Angeboten um den ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler im maßgebenden Anmietungszeitraum und nicht um kurzfristige Sonderangebote oder Schnäppchenpreise. Zum Beweis dafür hat die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif deutlich günstiger sei als der, zu dem die Klägerin das Fahrzeug angemietet hat, und der sich nach dem Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007 ergibt.

Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten gegen die Tauglichkeit des Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007 als Schätzungsgrundlage im Streitfall hätte sich das Berufungsgericht näher befassen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.

c) Erfolglos bemängelt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer berücksichtigt hat. Auf der Grundlage der Aussage des vom Berufungsgericht gehörten Zeugen H. begegnet die Schadensbemessung insoweit keinen rechtlichen Bedenken. ..."

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Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abwe-chen (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09):

„... Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis, eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.

Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt. ...

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.

Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.

Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.

II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.

1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.

2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Not- und Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.

c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs- und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).

Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.

3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des Fraunhofer- Mietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. De-zember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).

Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts Internet-Buchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.

d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.

aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten Fraunhofer-Mietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).

4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzusprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. ..."

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Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.(BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 zu BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 254 Dc; ZPO § 287):

„... Das angefochtene Urteil hält, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f. = MDR 1984, 925; v. 8.12.1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 = MDR 1988, 396; v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154 = MDR 2005, 268; v. 9.12.2008 - VI ZR 173/07, CR 2009, 283 m. Anm. Hilber/Busche = MDR 2009, 379 = VersR 2009, 408 Rz. 12; v. 9.6.2009 - VI ZR 110/08, MDR 2009, 979 = VersR 2009, 1092 Rz. 10).

Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rz. 9; v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, MDR 2009, 25 = VersR 2008, 1706 Rz. 22). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rz. 6; v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06, MDR 2007, 713 = VersR 2007, 516 Rz. 8; v. 12.6.2007 - VI ZR 161/06, MDR 2007, 1255 = VersR 2007, 1144, 1145; v. 24.6.2008 - VI ZR 234/07, MDR 2008, 1154 = VersR 2008, 1370 Rz. 22; v. 18.5.2010 - VI ZR 293/08, MDR 2010, 860 = VersR 2010, 1054 Rz. 4). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, a.a.O., Rz. 10; v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09, MDR 2010, 438 = VersR 2010, 494 Rz. 6; v. 2.2.2010 - VI ZR 139/08, MDR 2010, 567 = VersR 2010, 545 Rz. 26 sowie - VI ZR 7/09, MDR 2010, 622 = VersR 2010, 683 Rz. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, a.a.O., Rz. 9; v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, MDR 2009, 25 = a.a.O., Rz. 19; v. 2.2.2010 - VI ZR 139/08, MDR 2010, 567 = a.a.O., Rz. 25 sowie - VI ZR 7/09, MDR 2010, 622 = a.a.O., Rz. 19).

b) Nach diesen Grundsätzen, an denen festgehalten wird, ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung gem. § 287 ZPO die Schwacke-Liste 2006 zugrunde zu legen. Die von der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels erhobenen generellen Einwände hält der erkennende Senat für unbegründet. Im Streitfall begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste jedoch deshalb Bedenken, weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt hat. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für 14 Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Seine Beurteilung, die Beklagte habe nicht "eindeutig" behauptet, dass die von ihr aufgezeigten Angebote vom 10.9.2007 nicht nur zu Werbezwecken gedient, sondern am 9.1.2007 der Klägerin tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, beruht auf einer Verkennung des Sachvortrags der Beklagten. Diese hat die Angebote zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegt, dass der Klägerin die Anmietung eines Mietwagens bei Stationen in B. zu einem wesentlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre. Zum Beweis dieses Vortrages hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin günstigere Tarife tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, als diese das Fahrzeug bei dem Autohaus V. in B. anmietete. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des sog. Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung berücksichtigt hat, ohne auf den Vortrag der Beklagten einzugehen, dass bei der Anmietung die Nutzung durch einen weiteren Fahrer nicht vereinbart worden sei und die Klägerin das angemietete Fahrzeug tatsächlich auch allein benutzt habe und dass die Anmietung im Autohaus V. erfolgt und das Fahrzeug weder zugestellt noch abgeholt worden sei. Auch insoweit ist die erfolgte Schadensschätzung nicht frei von Verfahrensfehlern.

d) Deshalb war das Urteil des LG, soweit es dem Klagebegehren stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben.

2. Zur Anschlussrevision der Klägerin:

a) Die Anschlussrevision, mit der die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten über den vom Berufungsgericht als berechtigt erachteten Zeitraum von 14 Tagen hinaus begehrt, ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie betrifft entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung denselben Lebenssachverhalt und steht mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 = MDR 2008, 282 Rz. 38 ff.). Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 8.1.2007 entstandenen Mietwagenkosten.

b) Die Anschlussrevision ist aber nicht begründet. Das AG, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Klage hinsichtlich der einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigenden Mietdauer mit Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass für die Reparatur ihres Fahrzeugs 24 Tage erforderlich gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das AG dabei die an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Angesichts der Tatsache, dass der vorgerichtlich beauftragte Sachverständige die Reparaturdauer in seinem Gutachten mit nur fünf Arbeitstagen angegeben hatte, hätte es näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger gedauert und zudem den von der Beklagten bei der Schadensregulierung zugestandenen Zeitraum von 14 Tagen deutlich überschritten hat. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzulänglichkeit ihres Sachvortrags hat die Klägerin keine Begründung für die tatsächliche Dauer der Reparatur genannt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, die Arbeitsabläufe darzulegen. Dass die Vorinstanzen diesen Vortrag im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung gem. § 287 ZPO als unzureichend erachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Reparaturdauer von mehr als 14 Tagen für nicht erforderlich gehalten haben, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht. Soweit die Klägerin ihren Sachvortrag zum Reparaturablauf in zweiter Instanz ergänzt hat, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens gem. § 531 Abs. 2 ZPO verneint. Eines weiteren Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte es vorliegend nicht. ..."

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Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09):

„... Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. März 2006. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Zeit der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Transporters Fiat Ducato als Ersatzwagen einen Transporter Hyundai H1 der Mietwagengruppe 6 zum Tagespreis von 172 € netto angemietet. Dabei ging der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nach dem Reparaturablaufplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen aus. Aufgrund der Lieferung falscher Türen verlängerte sich die Reparaturzeit um weitere vier Tage und dauerte von Montag, dem 27. März 2006, bis Mittwoch, den 4. April 2006. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 531 € für den Mietwagen und lehnte eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten ab. Der Kläger macht mit der Klage unter Berücksichtigung einer 5 %-igen Eigenersparnis weitere Mietwagenkosten von 1.116,75 € geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von lediglich 284,55 € nebst Zinsen ab 19. August 2007 (Rechtshängigkeit) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. ...

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 284,55 € nebst Zinsen ab Rechts-hängigkeit zu. Zwar habe die Beklagte wegen des bei ihr liegenden Werkstattrisikos Mietkosten nicht nur für fünf, sondern für neun Tage zu erstatten. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter aus Anlass der unfallbedingten Anmie-tung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Der bei der Kammer übliche pauschale Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen könne nicht zugesprochen werden, weil substantiierter Vortrag des darlegungsund beweisbelasteten Klägers dazu fehle, dass er zur Vorfinanzierung nicht imstande gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass zahlreiche namhafte Vermieter vor Ort für die Anmietung eines Fahrzeugs der unteren Mietwagenklassen 1 und 2 lediglich die Vorlage einer EC-Karte verlangten. Ferner hätte der Kläger sich mit der Beklagten in der Zeit zwischen Unfall und Anmietung in Verbindung setzen können, um eine Finanzierung der Mietwagenkosten sicherzustellen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Er habe sich lediglich bei zwei Autovermietungen nach den entsprechenden Mietpreisen erkundigt und dabei nur von einer eine Auskunft erhalten. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, um sich einen Überblick zu verschaffen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 175 € netto pro Tag sei um ein Vielfaches höher als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 555 € brutto pro Woche angemessen und erforderlich. Daraus ergebe sich der Tagespreis von 79,29 € brutto bzw. für den vorsteuerabzugsberechtigten Kläger von 66,60 € netto. Dem Kläger stünden daneben die Kosten für die Vollkaskoversicherung sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs zu, nicht hingegen für Winterreifen, zu deren Vorhandensein Vortrag des Klägers fehle.

II. Die Revision des Klägers hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 -jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -VersR 2006, 986 f.).

2. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden ‚Normaltarif' an Hand des ‚Schwacke-Mietpreisspiegel' 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 (- VI ZR 234/07 - aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet.

Die Streithelferin hat allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Danach sei das angemietete Fahrzeug zur Werkstatt des Klägers gebracht und von dort zurückgeholt worden. Eine Vorreservierungszeit sei nicht erforderlich gewesen, obwohl es sich nicht um einen üblichen PKW, sondern um einen Transporter handelte. Die voraussichtliche Mietzeit sei offen geblieben. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Auch seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Schließlich sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen. Zu mehr Angaben war der Kläger nicht verpflichtet.

Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, für den Streitfall aber auch nicht mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen bejaht werden, wobei zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungsund Beweislast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.

Unter den Umständen des Streitfalls kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit der Beklagten bis zur Anmietung des Fahrzeugs nicht in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beklagte zur Vorfinanzierung bereit gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelferin in der ersten Instanz hierzu nicht gewürdigt hat, dass der Beklagten von der Streithelferin ein um 25 % günstigerer Tarif angeboten worden sei, wenn keinerlei Haftungseinwände erfolgten und die Kostenübernahme erklärt würde, die Beklagte jedoch darauf nicht reagiert habe. Auch hätte das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Streithelferin berücksichtigen müssen und insoweit nicht einen Mangel an Vortrag des Klägers dazu annehmen dürfen,dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (§ 287 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).

3. Auf die Klärung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger jedenfalls ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 m.w.N.).

Wenn die ‚Erforderlichkeit' des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft - anders als die Revision meint - den Kläger die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, sodass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO, 1372).

Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen dem Geschädigten um einen günstigeren Tarif zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.

Hierzu rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Rechnung eine erhebliche Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des einheitlichen Tagestarifs aus dem siebten Teil des Wochentarifs bleibt außer Betracht, dass der Kläger bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs

nach dem Reparaturplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen ausgehen durfte und sich diese erst nach Lieferung der falschen Ersatztüren um vier Tage verlängerte. Ein Angebot zum Wochentarif kam, da der Kläger an einem Montag das Ersatzfahrzeug mietete, somit vorerst für ihn nicht in Frage. Ob der Kläger auch schon aufgrund der Höhe des Tagespreises gehalten gewesen wäre, sich nach weiteren günstigeren Tarifen zu erkundigen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden.

Der Kläger musste sich auch nicht schon aufgrund der Verlängerung der Mietzeit um einen günstigeren Tarif bemühen, selbst wenn ihm Vergleichspreise im Informationsschreiben der Beklagten vom 22. März 2006 genannt worden sind. Das Schreiben ist erst am 29. März 2006, mithin zwei Tage nach Abschluss des Mietvertrags, zugegangen. Die in Tabellenform dargestellten Mietpreise betreffen PKW und keinen Transporter. Sie beziehen sich auch nicht auf eine konkrete Vermieterfirma in der dem Kläger zugänglichen Region. Schon deshalb war der Kläger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und ein Fahrzeug bei einem anderen günstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Reparaturzeit lediglich auf fünf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802).

Hingegen liegt es im Ermessen des im Rahmen des § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass die Einholung eines einzigen Vergleichsangebotes durch den Kläger nicht genügt hätte, wenn aufgrund der Höhe des Mietangebots der Streithelferin eine Erkundigungspflicht bestünde. Nachdem die Firma U. die Preisangabe verweigert hatte, lag lediglich ein einziges Vergleichsangebot vor, das der Kläger schon deshalb hätte kritisch prüfen müssen, weil er die Telefonnummer dieser Firma vom Angestellten der Streithelferin, mithin der Konkurrenz, aus dessen Telefonbuch erhalten hatte und der Anruf bei einem weiteren Vermieter von dem Angestellten abgewehrt worden ist, nachdem ein Anbieter die Auskunft verweigert hatte.

III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall und unter Umständen zur Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nachholen kann. ..."

***

Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07 zu BGB § 249 Abs. 2 Satz 1):

„... Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2007, 661; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

3. Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht davon ausgegangen ist, dass diesem unter den Umständen des Streitfalles der vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Tarif nicht zugänglich gewesen wäre.

a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hätten sich beim Kläger bei einem Tagesmietpreis von rund 181 € (brutto ohne Nebenkosten) für einen Mietwagen der Gruppe 5 (hier: Subaru Impreza 2,0) Zweifel an der Angemessenheit und die Notwendigkeit einer Nachfrage nach günstigeren Tarifen - auch bei anderen Anbietern - aufdrängen müssen.

b) Diesen Anforderungen an seine Pflichten zur Schadensgeringhaltung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - nicht dadurch genügt, dass er sich von einem Mitarbeiter der Autovermietung L. GmbH über vergleichbare Unfallersatztarife von Konkurrenzunternehmen beraten ließ und in ihm vorgelegte Preislisten sowie in die Schwacke-Mietpreisliste Einblick genommen hat.

Die Beratung und die Preise betrafen nach dem von der Revision selbst herangezogenen Vorbringen des Klägers lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls und waren deshalb für den Vergleich mit einem günstigeren ‚Normaltarif' für Selbstzahler ungeeignet (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701). Bereits aus diesem Grunde machten sie aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich. Daran vermag auch der Hinweis der Revision nichts zu ändern, dass sich der vom Vermieter des Klägers geforderte Preis noch im Rahmen der in der Schwacke-Mietpreisliste ausgewiesenen Normaltarife bewege, welche für das entsprechende Postleitzahlgebiet und die Wagenklasse 5 eine Preisspanne zwischen 345,00 € und 1.196,00 € für die wöchentliche Anmietung und eine Preisspanne zwischen 87,00 € und 176,00 € für die eintägige Anmietung ausweise. Zum einen handelt es sich bei der von der Revision insoweit in Bezug genommenen Anlage zur Berufungsbegründung um einen Auszug aus der Schwacke-Mietpreisliste 2006, die dem Kläger nach seinem Unfall im Jahre 2005 noch nicht vorgelegt worden sein kann. Zum anderen hätte eine solche Preisspanne dem Kläger - wenn sie ihm bekannt gemacht worden wäre - erst recht Veranlassung geben müssen, nach einem günstigeren Tarif als dem ihm zunächst angebotenen zu fragen und ggf. - bei anderen Anbietern - ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19; 25; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671, vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2006, 661 und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699; 701, jeweils m.w.N.). Eine Einblicknahme in Preislisten anderer Mietwagenunternehmen, die dem Geschädigten von dem zunächst angesprochenen Vermieter vorgelegt werden, reicht dabei nicht aus, denn daraus ergibt sich noch kein konkretes Angebot eines Konkurrenten.

Darüber hinaus liegt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass bei einem Autovermieter, bei dem aufgrund der Höhe seiner Preise Zweifel an deren Angemessenheit bestehen, wenig Neigung bestehen wird, einen potentiellen Kunden auf günstigere Konkurrenzangebote hinzuweisen, wozu er im Übrigen auch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 168, 168, 178). ..."

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Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 zu BGB § 249 (Gb); BGB § 254 (Dc); ZPO § 287; siehe auch LG Lübeck, Urteil vom 25.06.2009 - 14 S 111/08, NJW-RR 2010, 378 ff und OLG Koblenz, Beschluss. vom 26.01.2011 - 12 U 221/10).

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„... I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten, weil der Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Mietwagenfirma gemäß § 138 BGB nichtig sei. Der Kläger habe aus familiären Gründen noch am Unfalltag einen PKW benötigt. Er habe sich mithin in der Zwangslage befunden, sofort nach dem Unfall, noch unter den Eindrücken des Unfallgeschehens stehend, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen. So habe er die Aufgabe gehabt, sein Enkelkind, das aus gesundheitlichen Gründen das Busfahren nicht vertrage, mit dem Auto von der Schule abzuholen und seine schwerbehinderte Frau zu fahren. Des Weiteren habe er wegen des unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfestes noch einiges mit einem PKW zu besorgen gehabt. Darüber hinaus sei er auf dem Gebiet der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges völlig unerfahren gewesen und habe weder die unterschiedlichen Tarife des Mietwagenmarktes noch die Problematik, dass unter Umständen kein Anspruch auf Erstattung des so genannten Unfallersatztarifes bestehe, gekannt.

Der in Rechnung gestellte Tarif liege 166 % über dem Normaltarif. Vorteile für den Kläger als Mietwagenkunden, die diese Überhöhung des Tarifes rechtfertigten, seien nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Der Autovermieter habe die Gefahr, dass der Unfallersatztarif nicht ersetzt werden würde, gekannt und gleichwohl den Abschluss eines Mietvertrages auf dieser Grundlage ohne Aufklärung des Klägers in verwerflicher Gesinnung angeboten. Da der Mietvertrag sittenwidrig sei, sei das Vermögen des Klägers nicht mit einer Verbindlichkeit belastet. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Autovermieters sei durch die Zahlung der Beklagten zu 2 ausgeglichen, weil sich die Miete für den Nutzungszeitraum nach dem Normaltarif auf lediglich 975,07 € belaufe.

Folge man der Auffassung nicht, dass der Mietvertrag nichtig sei, so habe der Kläger gleichwohl keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch, weil er dann jedenfalls gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte. Ihm stehe nämlich nach Ansicht des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Aufklärungsverschulden zu. Dem Kläger sei es zumutbar, mit diesem Anspruch gegen die Forderung des Autovermieters aufzurechnen.

II. Diese Ausführungen beanstandet die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu Unrecht abgewiesen.

1. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil der mit dem Autovermieter abgeschlossene Mietvertrag nichtig sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, kommt es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. Im Allgemeinen ist es deshalb unerheblich, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577).

Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, soweit sie zur Abweisung der Klage auf die Nichtigkeit des vom Kläger mit dem Autovermieter abgeschlossenen Mietvertrages verweist. Darauf, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtigkeit des Vertrages gefolgt werden kann, kommt es nicht an. Die Revision verweist insoweit allerdings zutreffend darauf, dass das Berufungsgericht für die Frage der Sittenwidrigkeit rechtsfehlerhaft den im Einzelfall vereinbarten Unfallersatztarif mit dem Normaltarif anstatt mit dem üblichen Unfallersatztarif verglichen habe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - VersR 2007, 809; ferner Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - aaO).

2. Das Berufungsgericht nimmt an, für den Fall, dass seinen Ausführungen zur Nichtigkeit des Mietvertrages nicht gefolgt werden könne, sei ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zu verneinen, denn dieser habe gegen die zu hohe Mietforderung mit einem ihm gegen den Autovermieter zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufrechnen können. Auch dies widerspricht dem oben dargestellten Grundsatz, dass es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf ankommt, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. Der Geschädigte verstößt deshalb auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer geltend macht, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Autovermieter über die Berechtigung der Mietforderung einzulassen. Unerheblich ist auch insoweit, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruch des Klägers gegen den Autovermieter in der Sache zutreffend sind.

3. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bisher keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Voraussetzungen für die Erstattung von Mietwagenkosten im Streitfall vorliegen. Der erkennende Senat hat die insoweit zu beachtenden Grundsätze in einer Vielzahl veröffentlichter Entscheidungen ausführlich dargestellt (zuletzt Senatsurteile vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - aaO; 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554; 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - Juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine erneute Darstellung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich, zumal das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter den zutreffenden schadensrechtlichen Aspekten gewürdigt hat. Es hat insoweit bei der Erörterung des § 138 BGB nur ausgeführt, zur Rechtfertigung des vorliegend vereinbarten Tarifs im Hinblick auf unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, sei nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen worden; bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird insoweit das abweichende Revisionsvorbringen in Betracht zu ziehen sein. Dazu, ob ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich oder, wie die Revision geltend macht, nicht zugänglich gewesen wäre, fehlen ausreichende Feststellungen, wobei gegen eine Zugänglichkeit die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Dringlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sprechen.

Für eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat reichen die bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht aus. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten und gegebenenfalls der Finanzierungs- und Rechtsanwaltskosten treffen kann. ..." (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)

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Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07; zum Wirtschaftlichkeitsgebot auch AG Schmallenberg, Urteil vom 09.01.2012 - 3 C 180/11):

„... Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.

Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: ‚Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif'. Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.

Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (Anm. der Red: LG Gießen) sind nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Normaltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.

A Revision der Beklagten:

1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen ‚Normaltarifen' verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein ‚Normaltarif' zugrunde liegt.

2. Dass das Berufungsgericht, den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).

Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im ‚Schwacke-Mietpreisspiegel' 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als ‚vorweggenommenes Sachverständigengutachten' anzusehen ist.

3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist. Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.

B Anschlussrevision des Klägers:

Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines ‚Unfallersatztarifs' kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den ‚Normaltarif' übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ‚Normaltarif' zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung ‚erforderlichen' Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines ‚Normaltarifs' (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines ‚Unfallersatztarifs' abrechnet, sondern einen ‚Normaltarif' zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen ‚Normaltarife' liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.

2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem ‚Normaltarif', wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.

4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf. ..."

***

Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien (BGH, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07):

„... Die Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig für den Schaden, der dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls am 1. November 2005 entstanden ist. Der Kläger mietete während der unfallbedingten Reparaturzeit vom 1. bis zum 9. November 2005 bei der Firma Autohaus W. GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif auf der Grundlage des Tagespreises an. Das Autohaus W. berechnete dem Kläger 1.027,08 €. Hierauf zahlte die Beklagte 536,00 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gesamten vom Autohaus W. berechneten Kosten zu erstatten.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10 % in Höhe von 388,37 € stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage auf die zugelassene Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe: ... Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 f.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

2. Das Berufungsgericht lässt offen, ob - was das Amtsgericht bejaht hat - der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies der Fall war.

3. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht plausibel dargelegt, warum überhaupt sofort ein Ersatzfahrzeug habe angemietet werden müssen. Es lässt dabei verfahrenswidrig außer Betracht, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, auf die sofortige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs zwecks Weiterfahrt angewiesen gewesen zu sein. Zudem hatte die Beklagte selbst vorgetragen, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass dem Kläger und seiner Mutter während der Reparaturzeit ein Mietfahrzeug zugestanden habe. Bei dieser Sachlage verlangt das Berufungsgericht zu Unrecht eine Substantiierung des Klagevortrags. Wenn die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Weiterfahrt von der Werkstatt nach dem übereinstimmenden Parteivortrag erforderlich war, hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Anmietung an Ort und Stelle grundsätzlich notwendig war. Eine weitere Substantiierung durfte das Berufungsgericht dann nicht verlangen.

Jedenfalls hätte es den Kläger deutlich darauf hinweisen müssen, dass es substantiierten Vortrag in dieser Richtung vermisst, zumal das Amtsgericht den Klagevortrag insoweit als schlüssig angesehen hatte. Ein solcher Hinweis findet sich nicht in der Verfügung vom 23. Oktober 2006. Den dortigen Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass das Berufungsgericht konkreten Vortrag zur Notwendigkeit des Unfallersatztarifs und zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs vermisst. Das ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt als der, ob grundsätzlich sofort ein Ersatzfahrzeug angemietet werden durfte.

Insoweit überzeugen auch die Ausführungen zur möglichen vorläufigen Inanspruchnahme eines Taxis nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte derartiges nicht geltend gemacht hatte, führt das Berufungsgericht selbst aus, dass die notwendigen Fahrten mit einem Taxi wohl nicht kostengünstiger hätten durchgeführt werden können.

Soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu seiner Behinderung und der damit verbundenen Notwendigkeit, von seiner Mutter gefahren zu werden, für zu pauschal hält, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte insoweit Einwände erhoben hätte. Auch das Amtsgericht hat den Vortrag nicht beanstandet. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Substantiierung ist nicht ersichtlich.

4. Möglicherweise sind die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen, dass der Kläger nicht ausreichend dargetan hat, dass ihm ein kostengünstiger Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Auch dafür fehlt indes eine tragende Begründung.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es setzt sich mit dem Parteivortrag zu den Umständen der Anmietung nicht ausreichend auseinander. Es stellt nicht fest, dass entgegen dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Tarif hätte angemietet werden können. Dafür reicht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Preisliste der Firma W. und das Merkblatt nicht aus. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Kosten ein Ersatzfahrzeug zu anderen Bedingungen hätte angemietet werden können, lässt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug zum Werkstatttarif zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Anmietung zum Werkstatttarif für drei Tage angesichts der längeren Reparaturdauer und der Notwendigkeit, anschließend ein Fahrzeug zu einem anderen Tarif anzumieten, hätte sinnvoll sein können.

Unzureichend ist deshalb auch der Hinweis des Berufungsgerichts, in dem Merkblatt sei von Vorkasse nicht die Rede. Im Übrigen hat der Kläger geltend gemacht, weder er noch seine Mutter seien zur Vorkasse nicht in der Lage gewesen und verfügten auch nicht über eine Kreditkarte. Dem musste das Berufungsgericht die Behauptung entnehmen, dass Vorkasse oder Vorlage einer Kreditkarte - wie üblich - Voraussetzung für eine Anmietung zum Normaltarif war. Gegenteilige Feststellungen trifft das Berufungsgericht nicht. Dass der Kläger und seine Mutter nicht zur Vorkasse in der Lage waren, hatte das Amtsgericht festgestellt.

5. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger sich vor der Anmietung mit der Beklagten habe in Verbindung setzen müssen, um eine Deckungszusage oder einen Kostenvorschuss zu fordern. Zwar ist diese Möglichkeit unter Umständen in Betracht zu ziehen, wenn zwischen dem Unfall und der Verbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt sowie der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für diese Maßnahmen zur Verfügung steht. Hier ist jedoch, wie oben ausgeführt, unstreitig, dass eine sofortige Anmietung erforderlich war. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, dass unter diesen Umständen eine ausreichende Erklärung der Beklagten hätte herbeigeführt werden können. ..."

***

Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen n i c h t darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist (BGH, Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07):

„... Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein den bereits ausgeglichenen Betrag übersteigender Schaden durch Mietwagenkosten nicht entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Mietwagenfirma sei insgesamt nach den §§ 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten seien weit überhöht. Der Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Klägerin befunden habe, sowie deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug für seine Fahrten zur Arbeit benötige, habe er das Ersatzfahrzeug anmieten müssen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein auffälliges Missverhältnis vor. Der Preis übersteige den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet der Klägerin für die entsprechende Wagenklasse um 142%. Mit Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten seien für die Klägerin Vorteile nicht ersichtlich, die eine solche Überhöhung rechtfertigen könnten. Die ungerechtfertigte Kostenüberhebung und die Unterlassung der Aufklärung über die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte, wenn der in Anspruch genommene Tarif deutlich über dem des örtlich relevanten Marktes liege, offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenunternehmens, weshalb der Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das Mietwagenunternehmen, das der Klägerin den Mietwagen rechtsgrundlos für die Nutzungsdauer überlassen habe, könne Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vorprozessuale Zahlung von 706 € bereits abgegolten.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122, 2123; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1755 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen ‚Unfallersatztarif' und ‚Normaltarif' unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen ‚Normaltarife' liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.).

Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf. über dem ‚Normaltarif' liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische, besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer ‚Normaltarif' nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO).

2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist. Dies vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wäre nämlich für die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Geschädigten und einem Mietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sondern den der Klägerin in Rechnung gestellten Tarif mit dem ‚Normaltarif' verglichen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet der Geschädigten geschätzt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Die Einwände der Revision, dass die Geschädigte im ländlichen Bereich wohne und größere Anstrengungen und Mühen auf sich nehmen müsse, um den Haftpflichtversicherer zu entlasten, sind als besondere Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Beurteilung der Zugänglichkeit des jeweiligen Normaltarifs zu berücksichtigen. Hingegen ist nicht maßgebend - worauf die Revision abstellt -, dass sich der streitgegenständliche Mietwagentarif im Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situation angebotenen Tarife hält. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - aaO). Hingegen spielt keine Rolle, ob der Klägerin persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden.

3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zwar findet sich im Urteil des Amtsgerichts die ‚Feststellung', dass dem Ehemann der Klägerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges kein anderer günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Doch widersprechen die zugrunde liegenden Rechtsausführungen der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO).

III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen Zugänglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu berücksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die Auffassung der Revisionserwiderung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Angebote in größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht mit den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Danach ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In dieser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f. und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - DAR 2007, 325). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben (Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). ..."

***

„... Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 23. Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. März 2005 in Höhe von 2.371,04 € hat die Beklagte lediglich 1.474 € gezahlt. Der Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 € einen Teilbetrag von 650 € nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/ Küppersbusch für verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 € einzustufen. Das Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf statt zwölf Tagen im Teilbetrag von 473 € stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung des Klägers zur Zahlung von 650 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Mietwagenkosten auf der Basis des dreifachen Satzes der nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbuch ermittelten Nutzungsausfallentschädigung mit 177 €/Tag zu ersetzen. Dass der Kläger den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB anhand des dreifachen Satzes des Nutzungsausfalls berechne, entspreche der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts. Der Autorenrat für die Nutzungsentschädigungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch setze sich paritätisch aus einem Vertreter der Versicherungswirtschaft, einem Vertreter eines Automobilclubs und einem technischen Sachverständigen zusammen und fälle seine Entscheidungen über Berechnung, Umstufung und Höhe der Nutzungsentschädigung in der Regel übereinstimmend. Bei den zugrunde liegenden Mietwagenkosten stütze sich der Autorenrat auf den Automietpreisspiegel von eurotax Schwacke Expert. In einem Berechnungsbeispiel betrage der Nutzungswert 33,52 % der durchschnittlichen Mietwagenkosten abzüglich Eigenersparnis für diese Fahrzeugklasse. Das zeige die Eignung des dreifachen Nutzungswerts als Bemessungsgrundlage für die Schätzung dessen, welche Mietwagenkosten gemäß § 249 ZPO erforderlich seien. An einer solchen nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Maßstäbe vorgenommenen Schätzung gemäß § 287 ZPO sei das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Kosten von Unfallersatztarifen nicht gehindert. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei jedoch auf die Anschlussberufung des Klägers geboten, weil das Amtsgericht lediglich elf statt unstreitig zwölf Tage Mietdauer ohne den Abgabetag zugrunde gelegt habe.

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - z.V.b.; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - z.V.b., m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO), ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Falle nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO).

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf sachverständiger Beratung, sondern stützen sich auf eigene Schätzungen und Vermutungen ohne die hierzu auch im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548) darzulegen. Sie sind daher nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen, zumal die Beklagte vorgetragen hatte, die Firma S. Autovermietung GmbH habe das angemietete Fahrzeug im ‚Normaltarif' für zwölf Tage zu den von der Beklagten bezahlten 1.474 € angeboten.

Jedenfalls ist revisionsrechtlich der schlüssige Vortrag der Revisionsklägerin zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen hat.

Soweit das Berufungsgericht erforderliche Mietwagenkosten anhand des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/ Küppersbusch für ein Fahrzeug der Gruppe G geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung für ein Fahrzeug der Gruppe des Unfallfahrzeugs als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den ‚Normaltarif' zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält. Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil eine Begründung dafür vermissen lässt, aus welchem Grund der dreifache Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend sein soll. Allein der Umstand, dass der dreifache Tagessatz in einem einzigen Beispielsfall einem ‚Normaltarif' entsprochen haben mag, zeigt eine generelle Berechtigung dieser Schätzung nicht auf.

2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (wie die Beklagte vorgetragen hat), so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogene Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. ..." (BGH, Urteil vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06)

***

„... Tatbestand: Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW. Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen. Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus. Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 € hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Bereich der allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - keine Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen bewege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Marktüblichkeit müsse sich an den durchschnittlichen ‚Normaltarifen' orientieren, wenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ordnungsgemäße Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die gewöhnlichen Mietwagenkosten nach ‚Normaltarifen' erheblich überstiegen, stellten grundsätzlich keine gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schadensposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten.

Wenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten schätzen. Dafür biete das so genannte ‚gewichtete Mittel' der ‚Schwacke-Mietpreisliste' eine geeignete Orientierungshilfe.

Vorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwagenklasse des klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen Bereich zu einem Durchschnittspreis von 343 € hätte angemietet werden können, und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 € zugestanden worden seien, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere Mietwagenkosten zustehen könnten.

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO).

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag.

Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grundsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der ‚Schwacke-Mietpreisliste' geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen der nach dem ‚Normaltarif' zu bemessenden marktüblichen Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den ‚Normaltarif' zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.

2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben. Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausführt, die Klägerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich marktüblicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 € überstiegen, bezieht sich auch dies nur auf den ‚Normaltarif'. ..." (BGH, Urteil vom 12.06.2007 - VI ZR 161/06)

Siehe auch unter „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006".

***

Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ‚im vermuteten Einverständnis der Parteien' bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382):

„... Tatbestand: Die Klägerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an einem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2001 beteiligt. Die Beklagte ist für die entstandenen Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig. Die Parteien streiten ausschließlich noch um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den die Klägerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem so genannten Unfallersatztarif für elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte. Die Beklagte hat auf den ursprünglich verlangten Betrag von 1.789,52 € abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % des reinen Mietzinses abzüglich hälftiger Vollkaskokosten in Höhe von 66,47 € insgesamt 848,74 € gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages von 695,36 € nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst am 8. Juli 2005 einen Beweisbeschluss erlassen, nach welchem ein Sachverständigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unfallersatztarifs sowie zu den auf dem regionalen Markt im Unfallzeitpunkt angebotenen Normaltarifen eingeholt werden sollte. Die Einholung des Gutachtens hat es davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen vier Wochen einen Auslagenvorschuss von vorläufig 7.000 € einzahle. Trotz nochmaliger Fristsetzung mit Beschluss vom 30. August 2005, mit dem zugleich im vermuteten Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, eine Frist für die Einreichung von Schriftsätzen bestimmt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, hat die Klägerin den verlangten Vorschuss nicht bezahlt. Darauf hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den über den bereits bezahlten Betrag hinaus begehrten Mietwagenkosten um objektiv erforderliche Kosten und damit um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Die Beklagte habe der Verwertung der von der Klägerin hierzu vorgelegten Privatgutachten widersprochen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei mit Beweisbeschluss von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von 7.000 € abhängig gemacht worden. Diesen Vorschuss habe die Klägerin aber nicht innerhalb der mit Beschluss vom 30. August 2005 gesetzten Frist bezahlt und sei daher beweisfällig geblieben.

Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Klägerin sei durch die Erwähnung eines ‚Bartarifs' ihres Vermieters im Mietvertrag bekannt gewesen, dass es neben dem Unfallersatztarif noch andere Tarife gegeben habe. Der Klägerin habe sich die Frage nach einem günstigeren Tarif aufdrängen müssen. Der ‚Bartarif' sei, wie zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei, bei der B. Autovermietung GmbH nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen Vorauszahlung eines erheblichen, nahezu die gesamte Mietzeit umfassenden Betrages zu erhalten gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag nicht über eine Kreditkarte verfügt. Ob der Klägerin eine erhebliche Vorschusszahlung möglich oder zumutbar gewesen sei, könne offen bleiben. Ihr sei nämlich zumutbar gewesen, ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei anderen Vermietern eine Anmietung nur zu den genannten Bedingungen möglich gewesen wäre. Auch insoweit habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, weil sie den insgesamt angeforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Hiernach könne nur eine Abrechnung auf der Grundlage eines Normaltarifs erfolgen. Dann aber sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung den erforderlichen Herstellungsaufwand ausgeglichen habe. Auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2000 sei eine Anmietung zu dem gezahlten Gesamtbetrag möglich gewesen.

II. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Das Berufungsurteil ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern im schriftlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO) ergangen. Auf Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang kann sich die Revision jedoch nicht mit Erfolg stützen.

Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss als einseitige, prozessgestaltende Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 5 AZR 248/92 - NZA 1994, 381, 382; BVerwGE 62, 6, 8 f.; BFH, BFHE 160, 405, 408; 166, 415, 417), unterliegt aber nicht der Schriftform (vgl. BAG aaO; BSG, Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 54/64 - Die Kriegsopferversorgung 1968, 179; a.A. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 128 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 128 Rn. 24 f.).

Das Schweigen der Klägerin auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Beschluss vom 30. August 2005 durfte das Berufungsgericht dennoch nicht als Zustimmung deuten. Das Abweichen von dem Grundsatz, dass die Verhandlung mündlich ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), kann nur durch eine zweifelsfreie Erklärung der Parteien gerechtfertigt werden, die in einem Schweigen dann nicht gesehen werden kann, wenn nicht besondere Umstände hierzu Anlass geben. Die Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage kann nicht als solcher Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1961 - III ZR 174/59 - BB 1961, 494; OLG München NJW 1955, 995, 996¸ Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 128 Anm. J II c 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rn. 57; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 128 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 128 Rn. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 128 Rn. 26). Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht widersprochen, sondern sich sogar an die im Beschluss vom 30. August gesetzte Frist gehalten. Schweigen kann aber nur dann als Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewertet werden, wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht. Eine solche Pflicht kann das Gericht den Parteien nicht dadurch auferlegen, dass es gegen ihren Willen eine Abweichung von dem Grundsatz mündlicher Verhandlung ankündigt, falls dem nicht binnen gesetzter Frist widersprochen werde. Das Gericht steht den Parteien auch nicht in einem Vertragsverhältnis gegenüber, das den Parteien nach Treu und Glauben eine Pflicht zur ausdrücklichen Ablehnung des gerichtlichen Vorschlags schriftlicher Entscheidung auferlegen könnte.

Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 den in der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Parteien liegenden Verfahrensfehler nicht gerügt, obwohl ihr die fehlende Zustimmung beider Parteien bekannt war (vgl. auch BGH, BGHZ 102, 338, 340 f.). Angesichts der Einlassung der Klägerin zur Sache kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine fehlende Zustimmung berufen und den Verfahrensfehler nicht mehr rügen (vgl. § 295 ZOP). Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat insbesondere den genannten Schriftsatz der Klägerin nicht übergangen. Ein Verfahrensfehler wäre zudem nur beachtlich, wenn das Urteil auf ihm beruhen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - III ZR 174/59 - aaO). Dass die Klägerin bei mündlicher Verhandlung weiteren Vortrag gehalten hätte, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.

2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und dass der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 25. Okto-ber 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Die nach einem so genannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer ‚Normaltarif' bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 -; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 -, jeweils aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -, jeweils aaO).

a) Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/96 - je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt es insbesondere zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

b) Die Revision macht insoweit geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihr am Unfalltag eine anderweitige Anmietung am Samstagnachmittag nicht möglich gewesen wäre, weil sie keine Kreditkarte besessen habe. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum Vortrag vor dem Tatrichter wird lediglich ausgeführt, die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie den geforderten Auslagenvorschuss nicht entrichtet habe; sie habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass alle anderen Autovermieter damals ein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen eine erhebliche Vorschusszahlung vermietet hätten.

aa) Die Bedenken der Revision gegen die Höhe des im Beweisbeschluss verlangten Vorschusses (vgl. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG; BVerfGK 5, 60, 63) bedürfen im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von so genannten Unfallersatztarifen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) keiner abschließenden Entscheidung.

Das Berufungsgericht durfte nämlich die Klägerin nicht allein wegen der nach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, in anderer Weise auf Grund des bereits vorhandenen oder anzuregenden Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; Hk-ZPO/Saenger, § 286 Rn. 55; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 91; Gottwald, Jura 1990, 225, 226), ob der Klägerin tatsächlich kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ohne weiteres zugänglich war.

bb) Soweit das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, beruht das auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen.

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass im damaligen Zeitpunkt wesentlich günstigere Tarife existiert hätten, wie sich im Übrigen aus dem im Mietvertrag abgelehnten Angebot eines Bartarifs für dasselbe Ersatzfahrzeug und aus der von der Klägerin für ihren Postleitzahlenbereich vorgelegten Schwacke-Auto-Mietpreisliste 2000 ergibt. Sie hat aber geltend gemacht, dass diese wesentlich günstigeren Tarife ihr nicht ohne weiteres zugänglich gewesen seien. Letzteres unterliegt der Prüfung nach § 254 Abs. 2 BGB, wobei die Klägerin jedoch eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies zu widerlegen (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteile vom 9. Oktober 1991 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438; vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Ob der Klägerin eine erhebliche, nahezu die gesamte Mietzeit umfassende Vorauszahlung möglich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil es nicht feststellen könne, dass auch andere Anbieter dies verlangt hätten. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich Vermutungen geäußert.

cc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Klägervortrags, insbesondere auch zur Anmietung an einem Samstag nach 12.15 Uhr in H., zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder die Klägerin, unter Berücksichtigung von deren (lediglich sekundärer) Darlegungslast zumindest - soweit diese einen dringenden Bedarf geltend machen will - zu näherem Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Anmietung und/oder zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer angeblich verlangten Vorauszahlung oder Kaution (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO), veranlasst hätte.

3. Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Zeugen D. und Dr. G. nicht vernommen hat, hat sie dagegen keinen Erfolg.

Die Begründung des Berufungsurteils, es handele sich um ungeeignete Beweismittel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beweisbeschluss genannten Beweisthemen betrafen Fragen zum regionalen Mietwagenmarkt im Juni 2001, deren Beantwortung sachkundige Wertungen und Tatsachenermittlungen erforderte; es waren damit Fragen an einen Sachverständigen, die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen Zeugen (vgl. § 414 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 414 Rn. 2, § 402 Rn. 5) gestellt sind. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382). ..." (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05)

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„... Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 14. April 2002 geltend, bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Unstreitig ist die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.

Das beschädigte Fahrzeug wurde erst Ende Mai 2002 repariert. Während der Reparatur mietete der Kläger bei der K-Autovermietung, die auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler anbietet, ein Ersatzfahrzeug für die Zeit vom 23. bis 28. Mai 2002 zu dem dort angebotenen Unfallersatztarif an. Die K-Autovermietung berechnete Mietwagenkosten von 1.062,99 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Beklagte ersetzte vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich 585,00 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Differenzbetrages.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er mit der Wahl des Unfallersatztarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung ein Zeitraum von mehr als einem Monat gelegen, der Kläger sich bei der Anmietung also nicht in einer unfallbedingten Stresssituation befunden habe. Zudem habe er über das Unfallgeschädigten sonst regelmäßig fehlende Problembewusstsein hinsichtlich von Tarifunterschieden verfügt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede bestünden und dass sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Auch habe der Zeuge S., seinerzeit Mitarbeiter der K-Autovermietung, bekundet, dem Kläger erläutert zu haben, dass der Unfallersatztarif über den normalen Tarifen liege und dass ein Ersatzfahrzeug auch bei der K-Autovermietung zum normalen Tarif angemietet werden könne, wobei der Kunde in diesem Fall eine Kaution hinterlegen und in Vorkasse treten müsse, was der Kläger abgelehnt habe. Der Kläger habe den wirtschaftlicheren Weg der Anmietung zum Normaltarif wählen müssen. Wenn er nicht habe in Vorlage treten wollen, hätte er die Beklagte informieren und zur Vorschusszahlung auffordern müssen. Ein Geschädigter, der bewusst höhere als die objektiv erforderlichen Kosten verursache, könne ohne Rücksprache mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht davon ausgehen, ihm würden diese höheren Kosten in voller Höhe erstattet werden. Auf die Frage der Notwendigkeit des Unfallersatztarifs unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten komme es bei dieser Sachlage nicht an.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob der vom Geschädigten, hier dem Kläger, beanspruchte Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, keine Feststellungen getroffen hat.

Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender ‚Normaltarif' bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - z.V.b.).

Dies ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Danach kannte der Kläger auf Grund des Schreibens der Beklagten und der Erläuterungen des Zeugen S. die erheblichen Tarifunterschiede im Mietwagenbereich und wusste auch um die Besonderheit des Unfallersatztarifs und darum, dass er einen Mietwagen erheblich günstiger zum Normaltarif anmieten konnte. Gleichwohl hat er es trotz fehlenden Zeitdrucks und dem Angebot der Beklagten, bestehende Zweifelsfragen durch Rücksprache mit ihr zu klären, abgelehnt, das Mietfahrzeug zum Normaltarif anzumieten, weil er nicht bereit war, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Insofern liegt eine rechtlich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor.

Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 350).

Für die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, jedoch trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Insbesondere hat er die wohl ihm, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen ergibt. Ein solcher Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat er sich ausschließlich darauf berufen, er sei zu eigenen Leistungen an den Vermieter nicht bereit gewesen, weil seines Erachtens eine dahin gehende rechtliche Verpflichtung zu verneinen sei. Dies ist indes nach der oben zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht der Fall. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Revision keineswegs um Fragen der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen, die der Kläger im Jahre 2002 nicht hat voraussehen können und zu denen ihm jedenfalls damals das Problembewusstsein gefehlt haben könnte. Vielmehr geht es schlichtweg um die jedem Geschädigten abzuverlangende nahe liegende Überlegung, dass die Ersatzpflicht eines Dritten nicht die Verursachung unnötiger, wesentlich überhöhter Kosten rechtfertigt. Dazu bedarf es keiner Einsicht in komplexe rechtliche Zusammenhänge, sondern lediglich wirtschaftlicher Vernunft und der sich jedem aufdrängenden Einsicht, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden nicht durch eigenes Verhalten unnötig zu erhöhen. Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen. Er kann sich schon deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nicht von sich aus angeboten hat, die erforderlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung zu stellen oder für eine sonstige Sicherung des Mietwagenunternehmens zu sorgen; ob der Kläger nicht ohnehin aus Rechtsgründen verpflichtet war, die Beklagte erforderlichenfalls seinerseits darauf anzusprechen, kann insoweit dahinstehen. ..." (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06)

***

„... Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.

Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Juli 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger mietete von Samstag, dem 5. Juli 2003 bis zum 19. Juli 2003 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von 2.732,69 € an. Unter Anrechnung von 10 % ersparter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 513 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.946,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten die nach dem ‚Unfallersatztarif' entstandenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Der Kläger könne zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs keinen Beweis anbieten, weil es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss zu erbringen. Da der Kläger beweisfällig bleiben müsse, weil er als wirtschaftlich Schwächerer nicht in der Lage sei, die hohen Sachverständigenkosten zu verauslagen, teile die Kammer nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass es insoweit an der Schlüssigkeit seines Vorbringens fehle.

Demzufolge sei in einem zweiten Prüfungsschritt abzuklären, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Diesbezüglich habe der Kläger den Nachweis geführt, dass einem Unfallgeschädigten ein anderer Tarif als der Unfallersatztarif überhaupt nicht zugänglich sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. sei nämlich der Unfallersatztarif, der generell höher sei als der Normaltarif, in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze weitgehend zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit so genannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).

2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht von einer Klärung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs abgesehen hat, steht jedoch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

a) Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426), ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Einzelfall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -, jeweils aaO). Jedenfalls ist ‚Normaltarif' nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 385; 163, 19, 23). Diesen ‚Normaltarif' kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).

Nach diesen Grundsätzen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, der Kläger könne keinen Beweis zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs anbieten. Der Geschädigte muss nämlich zur Schlüssigkeit seines Vorbringens keineswegs die konkrete betriebswirtschaftliche Kalkulation des Mietwagenunternehmens darlegen, wie dies offenbar das Berufungsgericht meint. Zudem entstehen bei der vom Senat geforderten Prüfung in Verbindung mit der Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine so außergewöhnliche Kosten für ein gegebenenfalls zu erstellendes Sachverständigengutachten, dass eine besondere Situation gegenüber anderen Verfahren vorläge, in denen eine Partei einen Kostenvorschuss hinsichtlich des von ihr angebotenen Beweises erbringen muss. Da das Berufungsgericht wegen der Weigerung des Klägers, einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen, eine Prüfung der Erforderlichkeit des berechneten Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat, ist mithin revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist.

b) Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.

Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den ‚Normaltarif' übersteigenden Unfallersatztarifs im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dann keiner Klärung, wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ‚(Normal-)Tarif' zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO, 1274 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - sowie - VI ZR 18/06 -, jeweils z.V.b). Das Berufungsgericht hat hier aber keine konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt, aufgrund derer es eine solche Zugänglichkeit ohne Rechtsfehler verneinen durfte.

Die vom Berufungsgericht allein gegebene Begründung, der Unfallersatztarif sei in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde, reicht hierfür nicht aus. Diese Begründung beachtet nicht, dass gerade dieser Umstand zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ‚Unfallersatztarif' geführt hat, weil sich nach Unfällen ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Über die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB wird dadurch nichts ausgesagt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass es grundsätzlich nicht für die Annahme ausreicht, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, wenn ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO). Ebenso kann nicht allein aus dem Umstand, dass dem Kläger bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, der Schluss gezogen werden, dem Kläger wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - z.V.b.).

Da nach dem Vorbringen der Beklagten der angebotene Tarif erheblich über den in der so genannten ‚Schwacke-Liste' aufgezeigten durchschnittlichen örtlichen Normaltarifen lag und selbst die Autovermietung S. über verschiedene Preislisten für den Unfallersatztarif und den Normaltarif verfügte, musste ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter grundsätzlich Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. Das Berufungsgericht hätte deshalb konkrete Umstände des Einzelfalls aufzeigen müssen, die ausnahmsweise die Prüfung der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs entbehrlich machten. Die danach erforderlichen Feststellungen hat es nicht getroffen.

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob dem Kläger unter den konkreten Umständen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte ‚Unfallersatztarif' wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. ..." (BGH, Urteil vom 13.02.2007 - VI ZR 105/06

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Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs zugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif, der in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugänglich war (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 18/06 - keine Mietwagen zum Unfallersatztarif, wenn Normaltarif zugänglich).

Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.). Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06).

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„... Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Klägers Mercedes C 220 CDI beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.

Auf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kläger vom Unfalltag bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U. GmbH zum Tagesmietpreis von 169,00 € an. Es handelte sich um einen ‚Unfallersatztarif'. Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 € in Rechnung. Die Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 € Grundmiete für 14 Tage im ‚Unfallersatztarif' zum Tagespreis von 169,00 €.

Die Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich Mietwagenkosten in Höhe von nur 1.259,76 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Mietpreis für 14 Tage von 726,00 € netto im sog. ‚Normaltarif', zu dem unstreitig ein Fahrzeug der Gruppe 6 in Bayreuth hätte angemietet werden können, den Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 308,00 € und den Zustellkosten in Höhe von 52,00 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des Differenzbetrages von 2.014,94 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der ‚Normaltarif' für Selbstzahler in Bayreuth für die Mietzeit nur 726,00 € netto betragen hätte. Der ‚Unfallersatztarif' mit 2.366,00 € netto übersteige den ‚Normaltarif' für Selbstzahler damit um mehr als das Dreifache und damit erheblich. Um zu beurteilen, ob dieser Preis dennoch mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, müssten die Betriebskosten des Vermieters und die Risiken, die er im Unfallersatzwagengeschäft einkalkuliere, offen gelegt werden. Der Kläger habe insoweit weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren ausreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des gewählten ‚Unfallersatztarifes' könne auch nicht dahinstehen. Der Kläger behaupte zwar, dass ihm ein ‚Normaltarif' nicht zugänglich gewesen sei. Aber auch insoweit habe er erstinstanzlich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sondern sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Sein pauschales Vorbringen in zweiter Instanz, er habe sich den Normaltarif kurz vor Weihnachten nicht leisten können, sei überdies verspätet. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Unterschiede zwischen den verschiedenen Tarifen der Autovermieter nicht bekannt gewesen seien. Er habe aufgrund des Mietvertrages gewusst, welche Kosten anfallen würden. Eine laienhafte Wertung dahin, dass diese unverhältnismäßig hoch seien, sei ihm ohne weiteres möglich gewesen. Jedem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte sich bei absehbaren Kosten von mehr als 3.000 € die Frage aufgedrängt, ob es nicht ‚billiger geht' und er hätte ein Vergleichsangebot eines anderen Autovermieters eingeholt. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass er sich über die Kosten des Ersatzfahrzeuges keine Gedanken gemacht habe oder dass die Firma U. GmbH keinen günstigeren Tarif anbiete.

II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der - unbeschränkt zugelassenen - Revision nicht stand.

1. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der höhere Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853, 854).

Danach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des Klägers, indem es konkrete Angaben zu dessen Kalkulation des Unfallersatztarifs fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag des Klägers sei insoweit gleichwohl als unzureichend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2005 eine Stellungnahme des Autovermieters vorgelegt (GA I 134 ff.), die sich u.a. mit den Faktoren befasst, die nach seiner Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Diese mag als unzureichend erscheinen, weil sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - keinerlei Zahlenmaterial enthält und deshalb nicht erkennbar ist, inwieweit der im vorliegenden Fall weit über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif durch die aufgeführten kostenerhöhenden Umstände gerechtfertigt sein könnte. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt konsequent - mit den in der Stellungnahme erwähnten Faktoren für einen erhöhten Tarif nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Zudem ist die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits am 26. Oktober 2005 geschlossen worden. Die zuvor zitierten Urteile des erkennenden Senats, in denen die Anforderungen an den Vortrag der Parteien bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art präzisiert worden sind, konnten aus zeitlichen Gründen in den Tatsacheninstanzen noch nicht berücksichtigt werden. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen.

Zwar macht die Revisionserwiderung im Ansatz mit Recht geltend, der Revisionsbegründung sei nicht zu entnehmen, was, vom richtigen rechtlichen Ansatz ausgehend, ergänzend vorgetragen worden wäre. Doch kann dem Kläger in Anbetracht der auch über den Zeitpunkt der Revisionsbegründung hinaus andauernden Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen ein ergänzender Vortrag vor dem Tatrichter nicht ohne Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeschnitten werden.

2. Auch soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dazu, dass ihm ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei, für unzureichend hält, kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.

Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

Die Revision macht insofern mit Erfolg geltend, der Kläger habe bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er der Empfehlung seiner ihm vertrauten Mercedeswerkstatt gefolgt sei, weil er das Mietfahrzeug umgehend nach dem Unfall am 15. Dezember 2004 habe anmieten müssen, die Unterschiede zwischen einem ‚Normaltarif' und einem ‚Unfallersatztarif' seien ihm nicht bekannt gewesen, der Unfall habe sich kurz vor den Weihnachtsfeiertagen ereignet, der Kläger habe aus beruflichen Gründen dringenden Bedarf gehabt, umgehend ein Fahrzeug zu erhalten.

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass es diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum erstinstanzlichen Vortrag ist ausgeführt, der Kläger habe sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. Lediglich auf den Vortrag des Klägers, ihm seien die verschiedenen Tarife der Autovermieter nicht bekannt gewesen, geht das Berufungsgericht sodann noch näher ein.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kenntnisnahme des Klägervortrags zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder den Kläger, soweit dieser einen dringenden Bedarf aus beruflichen Gründen geltend gemacht hat, zumindest zu einer näheren Darlegung, gegebenenfalls, soweit die Beklagte bestritten haben sollte, unter Beweisantritt aufgefordert hätte. ..." (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05)

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„... Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihrer Rüge, der Senat habe mangels entsprechenden Vortrages nicht davon ausgehen dürfen, dass sich auf dem örtlich relevanten Markt ein bestimmter (allgemeiner) Normaltarif gebildet habe. Der Senat ist weder von einem solchen Vorbringen der Beklagten ausgegangen noch hat er diesen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rüge liegt ein unzutreffendes Verständnis des Senatsurteils zugrunde.

Nach der zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05) kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat deshalb entschieden, dass der Vermieter, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem ‚Normaltarif' auf dem örtlich relevanten Markt liegt, den Mieter darüber aufklären muss, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Unter ‚Normaltarif' ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Unfallersatzwagen, sondern im Rahmen einer ‚normalen' Vermietung verlangt wird. Dabei ist, entgegen der Anhörungsrüge, nicht auf einen bestimmten (allgemeinen) Tarif auf einem örtlich relevanten Markt abzustellen. Vielmehr ist die Aufklärungspflicht bereits dann zu bejahen, wenn im örtlich relevanten Markt für die ‚normale' Anmietung günstigere Tarife angeboten werden. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfallersatztarif nicht erstattet.

Im Streitfall hatte der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sowohl die Klägerin als auch die Firma A. für die ‚normale' Anmietung deutlich günstigere Tarife anbietet als den, den die Klägerin dem Beklagten in Rechnung gestellt hat. ..." (BGH, Beschluss vom 05.10.1006 - XII ZR 50/04)

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„... Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. August 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger, dessen Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebssicher war, mietete am 4. August 2003, einem Montag, beim Autohaus G., das neben der Durchführung von Fahrzeugreparaturen auch Mietfahrzeuge anbietet, ein Ersatzfahrzeug an. Am 15. August 2003 stellte das Autohaus G. dem Kläger eine Rechnung über Mietkosten in Höhe von 876 € zuzüglich 140,16 € Mehrwertsteuer für ‚10 Tage gemäß Gruppe III Unfallersatztarif der Opel Rent Tabelle vom 4. 08. bis 14. 08. 2003'. Die Beklagte erstattete 342 €. Sie orientierte sich dabei an einer Opel Rent Tabelle, die eine Wochenpauschale inklusive Mehrwertsteuer von 204 € und eine Tagespauschale von 46 € ausweist. Der Kläger klagt im Einverständnis mit dem Autohaus G., an das er den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an das Autohaus G. verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Selbst wenn der geltend gemachte Unfallersatztarif ungerechtfertigt überhöht gewesen sein sollte, sei dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass überhaupt kostengünstigere ‚Normaltarife' im Gegensatz zu ‚Unfallersatztarifen' existierten. Eine entsprechende Kenntnis des Klägers habe die Beklagte auch nicht behauptet. Deshalb habe er auch keine Veranlassung bzw. Möglichkeit gehabt, nach einem kostengünstigeren Angebot für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu fragen.

II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Da der Kläger und Revisionsbeklagte in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648).

2. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat bis zum Erlass des Berufungsurteils zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).

a) Wie der erkennende Senat inzwischen klargestellt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.) ist nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.).

b) Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht,
- dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer ‚Normaltarif' bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO, m.w.N.).
Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht,
- dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall den den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die Revision bemängelt aber zu Recht unzureichende Tatsachenfeststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren ‚Normaltarif' nicht zugänglich gewesen (§ 286 Abs. 1 BGB). Insoweit ist mangels anderweitiger Feststellungen revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

aa) Wie der Senat im Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 dargelegt hat, muss der Geschädigte in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864). An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht.

bb) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, dass dem Kläger ein ‚Normaltarif' nicht zugänglich gewesen sei, darauf, dass er über Unterschiede in den Tarifen nicht aufgeklärt worden sei - was insoweit unstreitig ist - und dass er von solchen auch keine Kenntnis gehabt habe. Letzteres will es daraus herleiten, dass der Kläger die Frage, ob die Beklagte Mietwagenkosten entsprechend einem ‚Normaltarif' gezahlt habe, mit ‚Nichtwissen' beantwortet habe. Indessen vermag diese Äußerung die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung nicht zu stützen. Zwar ist die tatrichterliche Beweiswürdigung revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar, doch wäre die Schlussfolgerung - um die es sich im Streitfall handelt - nur überzeugungskräftig, wenn andere Möglichkeiten ernstlich nicht in Betracht kämen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895; BGHZ 53, 245, 260 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 938). Das ist nicht der Fall, denn dem Kläger mussten die allgemeinen Unterschiede in den Tarifen für Mietfahrzeuge nicht deshalb unbekannt sein, weil er nicht wusste, nach welchem Tarif die Beklagte die Mietkosten erstattet hatte.

cc) Insoweit weist die Revision mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, wonach den Geschädigten grundsätzlich eine Informationspflicht trifft. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b). Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter und der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

dd) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Behauptung der Nichtzugänglichkeit eines ‚Normaltarifs' stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unwissenheit zu begründen, obwohl der angebotene Tarif nahezu um das Dreifache über dem sonst üblichen Tagespreis für einen Mietwagen der entsprechenden Klasse liegt. Da der Kläger das Fahrzeug an einem gewöhnlichen Werktag, nämlich einem Montag, angemietet hat, hätte es angesichts des auffallend hohen Preises nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und - womöglich unter Einholung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers - das Mietfahrzeug zu einem günstigeren Preis zu bekommen (vgl. Senaturteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.).

III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Dieses wird bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs des Klägers zu einem günstigeren Tarif erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären haben, ob der Aufschlag betriebswirtschaftlich wegen unfallbedingter Mehrkosten gerechtfertigt war. ..." (BGH, Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05)

***

„... Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. ...

Tatbestand: Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. Juni 2004 geltend. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger mietete im Zeitraum vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm 1.595 € in Rechnung gestellt wurden. Er verlangte vom Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von brutto 1.465,37 € (Pauschalmiete 1.225 € abzüglich 36,75 € = 3% Eigenersparnis zuzüglich 75 € = 50% Haftungsbefreiung zuzüglich 16% Mehrwertsteuer). Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten 743,50 €. Den Differenzbetrag von 721,87 € macht der Kläger nunmehr geltend.

Das Amtsgericht hat den Kläger antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt jener seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe: Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet zwar die neuere Rechtsprechung des erkennenden Senats zum ‚Unfallersatztarif' auch auf das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger Anwendung. Auf die Erforderlichkeit des Tarifes komme es jedoch nicht an, weil der Geschädigte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass ihm ein wesentlich günstigerer ‚Normaltarif' nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei.

Die Vermieterfirma habe nur über einen einzigen Tarif verfügt. Zumindest wäre dem Kläger kein anderer Tarif genannt worden, so dass sich die klägerseits unterlassene Nachfrage nach weiteren Tarifen im Ergebnis nicht ausgewirkt habe. Zudem sei dem Kläger unstreitig eine Preisliste mit dem in Anspruch genommenen Tarif vorgelegt worden. Auch dies spreche dafür, dass dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Genauso wie bei Preisschildern auf Waren im Supermarkt oder der Treibstoffpreisanzeige bei Tankstellen gehe der Durchschnittsbürger nicht davon aus, an diesen extra ausgezeichneten Preisen noch etwas ‚drücken' zu können.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erfor-derlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 23; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 -, jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Senat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Auch ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 -).

Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offen gelassen hat, ist zu Gunsten des Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der ‚Unfallersatztarif' auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang im Sinne des § 249 BGB zur Herstellung ‚erforderlich' war.

2. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ‚(Normal-)Tarif' zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Beweislast trägt.

a) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

b) Hier sind keine Umstände aufgezeigt, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus, dass die Vermieterfirma nur über einen einzigen Tarif verfügte und dem Kläger eine Preisliste vorlegte, aus der sich der in Anspruch genommene Tarif ergab. In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif erheblich über den in der sogenannten ‚SchwackeListe' aufgezeigten Tarifen lag und auffällig hoch war, hätte es für den Kläger unter den Umständen des Streitfalls nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen dem Unfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein Zeitraum von ca. zwei Wochen liegt und auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung vorliegen, die gegen eine Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer Tarife bzw. Anbieter sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Unter diesen Umständen reicht allein der Hinweis darauf, dass der konkrete Vermieter keinen anderen Tarif angeboten hat, nicht aus, um anzunehmen, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer ‚Normaltarif' nicht ohne weiteres zugänglich war.

Deshalb wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte ‚Unfallersatztarif' nach seiner Struktur als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. ..." (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - VI ZR 161/05)

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„...Tatbestand: Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.

Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die Nebenintervenientin, die nicht zwischen so genannten Unfallersatztarifen und Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insgesamt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in Höhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst 1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €, woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungserklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forderungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 € geltend.

Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustellung/Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem ‚gewichteten Mittel' der Normaltarife nach dem ‚Schwacke-Automietpreisspiegel' im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter eingeholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnlichen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungszeit, nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine besondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfallersatztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da ‚in letzter Konsequenz' den Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - nicht gefolgt werden könne. Vielmehr müsse generell von einem ‚SonderUnfallersatztarif' Abstand genommen werden. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf den ‚Normaltarif' abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.

II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig erweist.

2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte es bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen ‚Unfallersatztarifen' und ‚Normaltarifen' unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend machen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen ‚Normaltarifen' vergleichen.

Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat.

Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleistungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzierungskosten, für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellungen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten ‚maximalen Normaltarif' von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insgesamt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen konkreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzierungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden.

3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ‚(Normal-)Tarif' zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung ‚erforderlichen' Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren ‚Normaltarifs' (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.).

a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anmietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mittwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am 7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut bekannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Klägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungszusage des Haftpflichtversicherers. ..." (BGH, Urteil vom 09.05.2006 - VI ZR 117/05)

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Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines ‚Unfallersatztarifs' ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den ‚Normaltarif' (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05 - pauschale Zuschläge):

„... Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint, es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen, auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Einzelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien darüber hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Geschädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter ‚zugänglich' zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regelmäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht ‚zugänglich', so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, zum Unfallersatztarif anzumieten.

II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom erkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufgestellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).

1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den ‚Normaltarif' (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren ‚Normaltarif' wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung e r f o r d e r l i c h war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines ‚speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs' gegen (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den ‚Normaltarif' wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der ‚Zugänglichkeit' eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an.

Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der ‚Unfallersatztarif' auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung ‚erforderlich' war im Sinne des § 249 BGB.

2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.

a) Ist der ‚Unfallersatztarif' auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung ‚erforderlich' im Sinne des § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ‚(Normal-)Tarif' zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung ‚erforderlichen' Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines ‚Normaltarifs'.

b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das ‚allgemeine Vertrauen' darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten' sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs, nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378). ..."

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Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen:

„... Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streitfalles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt.

1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den ‚Normaltarif' (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung.

a) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung ‚erforderlich', kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer ‚Normaltarif' nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO).

b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu einem höheren als dem von der Klägerin angebotenen Normaltarif zu Recht für nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Geschädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre dazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Revision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten. ..." (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 32/05 - Vorfinanzierung bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit).

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Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05 - betriebswirtschaftliches Gutachten oder Schätzung):

„... 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 S. 2 BGB a.F. als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt (vgl. BGHZ 115, 364, 371). Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nachzuholen haben.

b) Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der ‚Unfallersatztarif' auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung ‚erforderlich' war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer ‚Normaltarif' nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn er - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger - ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall anmietet (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Allein die Dauer der Anmietung als solche vermag demgegenüber - entgegen der Auffassung der Revision - keine grundsätzlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die Erstattung von Haftungsfreistellungskosten von insgesamt 60 € nebst Umsatzsteuer versagt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger hier eine Erstattung von Haftungsfreistellungskosten mit der Begründung versagt, dieser sei trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass eine solche Versicherung für das von ihm geleaste Fahrzeug, also das Unfallfahrzeug, bestanden habe. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 325, 331 ff.; vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, dass sich der Kläger als Mieter des Ersatzfahrzeugs VW Sharan einem solchen Risiko aussetzte, während er gegenüber der Volkswagen AG als Leasinggeber des Unfallfahrzeuges nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden unter Vereinbarung eines Eigenbehalts von 511,29 € pro Schadensfall bei allen anderen Unfallschäden haftete. Auch diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht ebenso wie die Frage, ob gegebenenfalls Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, zu prüfen haben.

3. Die weitergehende Revision hat demgegenüber keinen Erfolg.

a) Soweit sie rügt, dass das Berufungsgericht die in Ansatz gebrachten Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 52 € nicht berücksichtigt habe, wird kein Sachvortrag des Klägers zu der Frage aufgezeigt, ob und inwieweit solche Kosten für ‚Zustellung/Abholung im Stadtgebiet' erforderlich waren im Sinne des § 249 S. 2 BGB a.F.

b) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles dem Kläger die geltend gemachte Auslagenpauschale von 26 € auf 7,50 € gekürzt hat, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens im Sinne des § 287 ZPO und ist - da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind - revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen. ..."

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Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung von Senat, NJW 2005, 51). Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt k e i n wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04, MDR 2005, 1105 - konkrete Anmietsituation).

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Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem so genannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gem. § 249 II Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12.10.2004, NJW 2005, 51, und vom 26. 10. 2004, NJW 2005, 135; BGH) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04, VersR 2005, 568 - Mehrkosten für Vollkasko - CDW).

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Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem so genannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -). In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04):

„ ... Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz der Kosten für einen Mietwagen, den er nach Ausfall seines PKW durch einen Verkehrsunfall vom 6. Januar 2003 bei der Firma K. angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu teuren Tarif (sogenannter Unfallersatztarif) angemietet worden. Sie begehrt vom Kläger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche gegen die KFZ- Vermieterin verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend. ...

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in der zuerkannten Höhe zu. Die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb beschränkt, weil der Kläger die begehrte Auskunft nicht erteilt habe; diese könne die Beklagte nicht gemäß §§ 3 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 PflVG, 158c Abs. 3 VVG verlangen. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen sei, selbst wenn die Mietwagenkosten objektiv überhöht seien. Die begehrte Auskunft diene daher lediglich der Verfolgung etwaiger - abgetretener - Regreßansprüche des Geschädigten gegen die Vermieterin, nicht aber einer Beurteilung der Einstandspflicht des Versicherers. Der Beklagten stehe jedoch in entsprechender Anwendung des § 255 BGB und des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung ein Anspruch auf Abtretung möglicher Ansprüche aus Verschulden der Vermieterin bei Abschluß des Mietvertrages zu. Ausfluß des Anspruchs auf Abtretung sei ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB, den die Beklagte im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend mache und der zur Abwicklung des Unfallschadens gehöre (§ 273 BGB). Aus diesem Grund könne der Kläger auch die vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen nicht beanspruchen. ...

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. A. Revision des Klägers: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Dem Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten steht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.).

1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).

2. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).

a) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241) und mit weiterem Urteil vom heutigen Tage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten.

b) Unter diesen Umständen besteht keine Rechtsgrundlage für ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Ergibt sich nämlich bei der nach den genannten Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Eine Pflicht zur Aufklärung des Mieters bestand in diesem Fall nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus diesem Grunde kommt schon vom Ansatz her nicht in Betracht.

Zeigt sich jedoch, daß der geltend gemachte Betrag nach den oben dargelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung u.ä.) nicht zur Herstellung "erforderlich" war, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Ist diese Frage zu bejahen, wird die auf einen übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen sein. Jedenfalls in dem vorliegend zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeuges möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Anspruch (etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht) zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können dementsprechend nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielt das angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle.

B. Anschlußrevision der Beklagten: ... Zwar kommt es - wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt - für die Entscheidung über den Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen den KFZ-Vermieter ein Anspruch auf Aufklärung zustand, den er an den Haftpflichtversicherer des Schädigers abtreten konnte mit der Folge, daß diesem möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Es ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der Versicherer einen Anspruch auf Abtretung eines möglichen Auskunftsanspruchs gegen den Geschädigten hat, der allenfalls aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Mietvertrags abgeleitet werden könnte.

2. Die Anschlußrevision weist jedoch darauf hin, daß nach dem Vortrag der Beklagten der von der Vermieterin angebotene "Haustarif" ein "Unfallersatztarif" sei, der den "Normaltarif" um das Doppelte übersteige. Das Berufungsgericht hat dieses Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht berücksichtigt. Das wird es - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen und zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. ..."

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Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03; BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03 - Unfallersatztarif als erforderlicher Aufwand):

„... Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der Vereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne weiteres, daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der Beklagten verlangen kann.

a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 - insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 20/93 - VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.).

b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem ‚Unfallersatztarif' anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) - zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen ‚Unfallersatztarife' erheblich über den für Selbstzahler angebotenen ‚Normaltarifen' liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung ‚erforderliche' Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem ‚Unfallersatztarif' gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.

c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem ‚Unfallersatztarif' der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien nur die Kosten zu ersetzen, die bei ‚Selbstzahlermiete' anfielen und damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung ‚erforderlich' (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.

Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer ‚Normaltarif' zugänglich war. Die von der Klägerin im Rahmen einer ‚Mobilitätsgarantie' verlangten Preise können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es handelte sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte daher ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der M. Taxi-Vertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatzfahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug in dieser Vertragswerkstatt repariert.

Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein ‚Normaltarif' sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. ..."

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Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 - Mobilitätstarif-Entscheidung):

„... Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Geschädigte mit der Klägerin den in den Mietverträgen festgehaltenen Preis als Mietzins für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge vereinbart. Die gegenteilige Auslegung der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht verletztanerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend (st. Rspr., z.B. BGHZ 131, 136, 138m.w.N.). Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder obsie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriftenwesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1Vertragsauslegung 1; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004,848, demnächst BGHZ 157, 233). Das ist hier indes der Fall, weil das Berufungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteiennicht hinreichend berücksichtigt hat.

a) Nach dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem Geschädigtengeschlossenen Mietverträge war der Geschädigte verpflichtet, als Miete für die Fahrzeuge einen Tagesgrundpreis von 170 DM, einen Kilometer-Preis von1,40 DM und einen Preis für die Taxi-Ausstattung in Höhe von 27 DM/Tag (jeweils netto) zu entrichten. Das ergibt bei einer Mietzeit von 12 Tagen unter Abzugersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % den von der Klägerin geforderten Gesamtbetrag. Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des geschlossenen Vertrages jedoch nicht für maßgeblich, weil den Willenserklärungen der Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von ihnen vereinbarten Abtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an die Beklagte ein abweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen.

b) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist allerdings, selbst wenn er eindeutig ist, dann nicht maßgeblich, wenn die Vertragsparteien die Erklärung übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn verstehen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 361/02 - NJW-RR 2004, 628, 629 m.w.N.). Ein solcher übereinstimmender, vom Wortlaut des Mietvertrages abweichender Geschäftswille der Klägerin und des Geschädigten ist hier jedoch nicht festzustellen. Bei seiner abweichenden Ansicht berücksichtigt das Berufungsgericht den wesentlichen Auslegungsstoff nicht hinreichend und läßt den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.) außer Acht.

Die Vertragsparteien haben in den Mietverträgen konkrete Preise festgehalten. Daß die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten diese Preise nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen die Beklagte durchsetzen sollte, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Mietzins entgegen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in der Abtretung des Ersatzanspruchs des Geschädigten bestehen sollte. Anderes ist auch dem Umstand, daß die Klägerin mit dem Abzug einer Eigenersparnis rechnen mußte, nicht zu entnehmen. Dagegen entsprach es den Interessen der Klägerin, mit dem Geschädigten eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da nur so die Möglichkeit bestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu erhalten. Den Interessen des Geschädigten als Mieter entsprach es, durch Vereinbarung eines Mietzinses Einfluß auf den Preis zu nehmen, um diesen im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 - BGBl. I 2674) zu erstattenden Betrages zu halten. Eine Vereinbarung, die als ‚Mietzins' lediglich eine Abtretung des Schadensersatzanspruches vorsah, lag hiernach weder im Interesse der Klägerin noch des Geschädigten und kann daher nicht als vom Willen der Beteiligten umfaßt angesehen werden. c) Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei zu unterscheiden zwischen dem Mietvertrag und einem Forderungskauf (‚Factoring-Vertrag'). Die Schadensersatzforderung sei zu einem Preis angekauft worden, der der Höhe des vereinbarten Mietpreises entspreche; sodann sei eine Erfüllung durch Verrechnung durchgeführt worden. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend. Die Vereinbarung über die Miete des Ersatzfahrzeuges und die Forderungsabtretung sind als Einheit zu betrachten. Die Vertragsparteien waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Abschluß des Mietvertrages einig, daß der Geschädigte keine Zahlungen erbringen, sondern die Abtretung an Erfüllungs Statt erfolgen solle. In einem solchen Fall liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht erhält, den vereinbarten Mietpreis durch Abtretung der Schadensersatzforderung zu tilgen (vgl. BGHZ 89, 126, 128 ff.; allgemein zur Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt: MüKo-BGB/Wenzel, 4. Auflage, § 364 Rdnr. 1). Das Berufungsgericht durfte daher nicht von einem selbständigen Forderungskauf ausgehen. Ob die Vereinbarung hier - wie die Revision meint - als ‚Factoring' gewertet werden könnte, obwohl sie lediglich die Übertragung einer einzigen fälligen Forderung gegen einen solventen Schuldner betrifft (vgl. Staudinger/Busche, BGB, 13. Bearbeitung, Einl. zu §§ 398 ff., Rdnr. 136; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Auflage, § 398 Rdnr. 18; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1, Kapitel III § 9 I. 1.), ist nach allem nicht abschließend zu entscheiden.

2. Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der Vereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne weiteres, daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der Beklagten verlangen kann.

a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 - insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 20/93 - VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.).

b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem ‚Unfallersatztarif' anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) - zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen ‚Unfallersatztarife' erheblich über den für Selbstzahler angebotenen ‚Normaltarifen' liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung ‚erforderliche' Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem ‚Unfallersatztarif' gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.

c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem ‚Unfallersatztarif' der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien nur die Kosten zu ersetzen, die bei ‚Selbstzahlermiete' anfielen und damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung ‚erforderlich' (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.

Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer ‚Normaltarif' zugänglich war. Die von der Klägerin im Rahmen einer ‚Mobilitätsgarantie' verlangten Preise können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es handelte sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte daher ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der M. Taxi- Vertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatzfahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug in dieser Vertragswerkstatt repariert. Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein ‚Normaltarif' sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. ..."

***

Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag i. S. des § 249 II Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beanspruchen (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, ZfS 2003, 591).

Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstößt im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der so genannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet (BGH, Urteil vom 07.05.1996 - VI ZR 138/95, MDR 1996, 793).

Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i. S. des § 251 II BGB nicht mittels einer allgemein gültigen Regelgrenze (hier: 200 %) des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen. Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i. S. des § 251 II BGB nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls Im Normalfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig i. S. von § 251 II BGB zu versagen (BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93, MDR 1994, 37).

Zu der Frage, ob der Geschädigte, dessen Kraftfahrzeug zu Beginn einer längeren Urlaubsreise (hier: fünfwöchiger Urlaub in der Türkei) einen Totalschaden erleidet, die Fahrt mit einem Mietwagen fortsetzen darf oder ob ihm zuzumuten ist, sich unter Verzicht auf einige Urlaubstage sogleich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen (BGH, Entscheidung vom 02.07.1985 - VI ZR 86/84, NJW 1985, 2637).

*** (OLG)

Erstattung ortsüblicher Mietwagenkosten (OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2015 - 5 U 272/14)

„... 1. Der PKW der Klägerin wurde bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten beschädigt. Unstreitig haben die Beklagten den gesamten der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen.

2. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. BGH NJW 12, 2026 m.w.N.; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 31 m.w.N.).

a) Der Klägerin als Geschädigte steht nur der zur Behebung des Schadens erforderliche Aufwand zu. Die Geschädigte hat das in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat sie im Rahmen des ihr Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH NJW 13, 1539; 12, 2026 jeweils m.w.N.). Bei einem geringen Fahrbedarf kann daher in der Regel kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bestehen, da als wirtschaftlich günstigere Möglichkeit zum Ausgleich des erlittenen Schadens (Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeuges) die Inanspruchnahme von Taxen oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Betracht kommt. Die Grenze für das Vorliegen der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges liegt in der Regel bei einem täglichen Fahrbedarf von etwa 20 km (vgl. Palandt a.a.O. § 249 Rn. 35 mit RsprN). Entscheidend sind aber stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH NJW 13, 1149). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin während der Mietzeit vom 19.03.2012 bis 02.04.2012 insgesamt 463 km mit dem Mietfahrzeug zurückgelegt. Dies ergibt eine durchschnittliche Fahrleistung von ca. 30,86 km am Tag. Die Klägerin konnte daher einen Mietwagen in Anspruch nehmen, da es ihr nicht zumutbar war, die täglichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen zurückzulegen. Dabei ist auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin in T., Landkreis H., wohnhaft war und zu ihrem Haushalt eine minderjährige Tochter gehörte, deren Mobilität auch zu gewährleisten war. Die Erreichbarkeit wichtiger Einrichtungen, insbesonders in der Stadt H., mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist, über den ganzen Tag betrachtet, nicht ausreichend vorhanden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin ihre minderjährige Tochter zur Schule oder anderen Einrichtungen verbringen musste. Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens war daher auch unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot gegeben.

b) Für die Anmietung des PKW Opel Astra, einem PKW der Gruppe 4, kann die Klägerin für den Zeitraum Montag 19.03.2012 bis Montag, 02.04.2012 insgesamt 1.072,23 € als Schadensersatz verlangen.

Den Ersatz eines sog. Unfallersatztarifes, der deutlich höher ist als der sog. "Normaltarif", den Kunden zahlen, wenn sie kein Ersatzfahrzeug als Folge der unfallbedingten Beschädigung ihres Fahrzeuges anmieten, kann die Klägerin nicht verlangen. Die Geschädigte kann Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH NJW 13, 1539; 13, 1870; 12, 2026 jeweils m.w.N.). Die höheren Sätze von Kfz.-Vermietern aus einseitig von ihnen festgesetzten Unfallersatztarifen sind nur zu ersetzen, soweit spezifische, im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH NJW 13, 1870; 07, 3782; 07, 1122). Die notwendigen Mehraufwendungen kann das Gericht - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 ZPO schätzen (vgl. BGH NJW-RR 10, 679; BGH VersR 10, 683; BGH NJW 13, 1870). Die über den wirtschaftlich angemessenen Preis hinausgehenden Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und der ihm zumutbaren Anstrengung auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 13, 1539; 09, 58, jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kann die Klägerin keinen Unfallersatztarif als Schadensersatz ersetzt verlangen, da sie nicht vorgetragen und nachgewiesen hat, dass ihr kein günstigerer Tarif zugänglich war. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie, bevor sie zwei Tage nach dem Unfall das Ersatzfahrzeug angemietet hat, zuvor auf dem örtlichen Markt versucht hat, ein Mietfahrzeug zu einem günstigeren Tarif, dem sog. "Normaltarif", zu erhalten und weshalb dies gescheitert ist. Sie kann daher nur den ortsüblichen Mietpreis verlangen, der im regionalen Markt von Selbstzahlern zu bezahlen war.

Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches ist § 287 ZPO anzuwenden. Die Art der heranziehbaren Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und es dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Das Gericht darf auch in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung verwendet werden. Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietspiegel zugrundezulegen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder der anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen nur als Grundlage für die Schätzung nach § 287 ZPO. Es kann dabei im Rahmen des Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abgewichen werden (vgl. BGH NJW 13, 1539 m.w.N.). Bedenken gegen die Schwacke-Liste oder anderen Listen sind nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 13, 1539; 11, 1947; BGH NJW-RR 11, 1109; 11, 823 jeweils m.w.N.). Es kann auch ein Mittelwert aus den verschiedenen Werten der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste gebildet werden (vgl. BGH NJW-RR 11, 823; 10, 1251; OLG Köln NZV 14, 314 jeweils m.w.N.).

Der Senat bemisst im vorliegenden Fall die Höhe des Schadensersatzanspruchs gemäß § 287 ZPO dadurch, dass er aus den in den jeweiligen Tabellen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste enthaltenen Mietpreisangaben das arithmetische Mittel für jede Liste bildet und aus den sich so ergebenden beiden Werten nochmal das arithmetische Mittel ermittelt. Dabei werden im Streitfall die Schwacke-Liste 2012 und die Fraunhofer-Liste 2012 herangezogen und die Werte nach dem für den Wohnort der Geschädigten geltenden Postleitzahlenbereich ermittelt, wobei die Werte aus der anzuwendenden Fahrzeugklasse 4 zur Anwendung kommen. Danach ergibt sich nach der Fraunhofer-Liste für das Jahr 2012 ein Betrag von 276,69 € je Woche als arithmetisches Mittel. Für zwei Wochen, in denen die Klägerin das Fahrzeug angemietet hat, ergibt sich daher ein Betrag von 553,38 €. Nach der Schwacke-Liste 2012 beträgt das arithmetische Mittel der Wochenmiete 644,26 €. Für zwei Wochen ergibt dies einen Betrag von 1.288,52 €. Aus den beiden Beträgen von 553,38 € und 1.288,52 € ist das arithmetische Mittel zu bilden. Dieser Betrag von 920,95 € steht der Klägerin als Schadensersatz für die Miete des Ersatzfahrzeuges zu.

Hinzu kommen im konkreten Fall die Kosten, die für den Abschluss einer Haftungsbefreiung für das Mietfahrzeug angefallen sind. Die Klägerin kann daher für 15 Tage jeweils 21,-- €, insgesamt 315,-- €, ersetzt verlangen.

Auch die Kosten für die Abholung und Zustellung des Fahrzeuges in Höhe von je 20,-- € sind zu ersetzen.

Dies ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.275,95 €. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten. Da die Klägerin nur den Betrag ohne Mehrwertsteuer ersetzt verlangt, ist aus dem Betrag von 1.275,95 € die darin enthaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 203,72 € abzuziehen. Dies ergibt einen zu ersetzenden Betrag für die Anmietung des Fahrzeugs in Höhe von 1.072,23 €. Hiervon wurden der Klägerin vom Landgericht bereits 806,82 € rechtskräftig zugesprochen, so dass sie weitere 265,41 € als Schadensersatz ersetzt verlangen kann. Der darüber hinausgehende Anspruch ist unbegründet und abzuweisen. Die Berufung der Klägerin hat daher teilweise Erfolg und ist im übrigen zurückzuweisen. ..."

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Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel ist vorzugswürdig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 1 U 42/14).

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Entstehen im Falle der Schadensberechnung auf wirtschaftlicher Totalschadensbasis und der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (hier: Rettungswagen) unverhältnismäßig hohe Mietwagenkosten, ist der Geschädigte auf die - technisch mögliche - Reparatur zu verweisen, wenn dabei für den Geschädigten erkennbar die Ausfallzeit erheblich geringer ist, insbesondere wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nach dem Schadensgutachten nur knapp übersteigen (hier: Mietwagenkosten bei der Anschaffung eines Neufahrzeugs von über € 100.000 bei einem Wiederbeschaffungswert von 9.500,-€ brutto und Reparaturkosten von 9.802,57 €). Ist das verunfallte Fahrzeug mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, aufgrund dessen es in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs ohne Bedenken als Rettungswagen von der Klägerin eingesetzt werden kann, besteht der zu ersetzende Schaden in dem Wiederbeschaffungswert und den Kosten der "Notreparatur" (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2014 - 13 U 213/11):

„... I. Bei einem Verkehrsunfall am 08.01.2009 wurde ein Rettungswagen (RTW) der Klägerin beschädigt. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Das von der Klägerin eingeholte Schadensgutachten vom 16.01.2009 wies einen Wiederbeschaffungswert von 9.500,-€ brutto und Reparaturkosten von 9.802,57 € brutto aus. Als Wiederbeschaffungsdauer wurden 14 Tage angegeben.

Die Klägerin bestellte ein Neufahrzeug und mietete vom 14.01. bis 08.05.2009 ein Ersatzfahrzeug an, wodurch ihr Mietwagenkosten von insgesamt 103.951,26 € entstanden. Die Beklagte Ziff. 2 zahlte vorgerichtlich die bis zum 16.02. angefallenen Mietwagenkosten von insgesamt 31.011,-€, weigerte sich aber, weitere Kosten zu übernehmen. Daraufhin klagte die Klägerin einen Betrag von 70.938,27 € ein, wovon ihr durch das angefochtene Urteil 69.879,26 € zugesprochen wurden.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen mit nachfolgenden Ergänzungen.

Die Beklagten erstreben mit ihrer Berufung in der Hauptsache weiterhin Klagabweisung, akzeptieren aber den Urteilsausspruch Ziff. 2 hinsichtlich der Freistellung der Klägerin von einer Forderung auf vorgerichtliche Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in der Höhe von 1.307,81 €, was einer Berechnung auf der Grundlage eines Gegenstandwerts von 31.011,99 € entspricht, dem Betrag, den die Beklagte Ziff.2 insgesamt vorgerichtlich auf die Mietwagenkosten bezahlt hat.

Die Klägerin beantragt außer der Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Wege der Anschlussberufung, ihrem Klagantrag Ziff. 2 in vollem Umfang (Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.118,44 €) stattzugeben.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Anschlussberufung.

Der Senat hat mit Verfügung vom 28.06.2012 den Parteien Hinweise erteilt, dass angesichts der im vorliegenden Fall infolge des Erwerbs eines Neufahrzeugs entstandenen immensen Mietwagenkosten von insgesamt über 100.000,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs von 9.500,00 € ein Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert für die Schadensberechnung seine Aussagekraft verlieren könne, wenn die Ausfallzeiten bei Wiederbeschaffung einerseits und Reparatur andererseits in einem krassen Missverhältnis zu einander stünden. Da die Klägerin von Anfang an bei der Bestellung des Neufahrzeugs davon habe ausgehen können und müssen, dass Mietwagenkosten von mindestens 95.000,00 € entstehen würden, spräche alles dafür, dass in diesem Fall die Reparatur des Fahrzeugs zu einer erheblich kürzeren Ausfallzeit geführt hätte und damit bei einer Gesamtbetrachtung in diesem Ausnahmefall die Durchführung der Reparatur der wirtschaftlich erheblich günstigere und damit allein sinnvolle Weg der Schadensbehebung gewesen wäre (II, 97 - 103).

Die Klägerin hat daraufhin umfangreich dazu vorgetragen, dass der Sachverständige B. in seinem Gutachten vom 16.01.2009 gar nicht die im Falle einer Reparatur tatsächlich anfallenden Kosten vollständig erfasst habe, weil er nicht den Sonderausbau des Basis-Kastenwagens zum RTW berücksichtigt habe. Da dieser Sonderaufbau von der Firma S stamme, hätte eine Reparatur auch nur bei dieser Spezialfirma durchgeführt werden können. Dabei wären insgesamt, mit der zusätzlich erforderlichen Überprüfung aller medizinischen Geräte, Gesamtkosten von 28.000,00 € entstanden. Außerdem hätte die Durchführung einer solchen Reparatur - ohne etwaige durch den Geschäftsablauf bei der Firma S bedingte Wartezeiten - rund 8 Wochen erfordert.

Eine Notreparatur des Fahrzeuges sei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen. Bei dem Unfall sei die B-Säule beschädigt worden. Der Gutachter vom Büro B habe den Austausch der Trennwand zwischen Fahrerhaus und Patientenraum in seinem Gutachten vom 16.01.2009 aufgenommen, wodurch dokumentiert werde, dass die Krafteinwirkung auf die B-Säule derart intensiv gewesen sei, dass eine Rückverformung der B-Säule ausgeschieden sei. Allein der dadurch notwendig gewordene Austausch der Trennwand hätte bedeutet, dass der komplette Innenausbau hätte entfernt und wieder aufgebaut werden müssen. All dies hätte von keiner anderen Firma als der Firma S durchgeführt werden können.

Insoweit beruft sich die Klägerin zum notwendigen Gang, dem Umfang und der Dauer der Reparatur auf eine Dokumentation der Firma S.

Der Beklagte bestreitet, dass die B-Säule beschädigt gewesen sei. Aus dem Gutachten B ergebe sich dies gerade nicht. Hier sei lediglich ein Austausch der Beplankung über der Tür, der B-Säule und dem Einstieg vorgesehen.

Da sich der Schaden an der Karosserie auf die Außenhaut beschränkt habe, sei zur Behebung solcher Schäden das Carbon-Miracle-System besonders geeignet. Bei Anwendung dieses Reparatursystems ergebe sich ein geringerer Zeitaufwand, weil weder die Inneneinrichtung an den beschädigten Karosserieteilen, noch die Trennwand hätte ausgebaut werden müssen.

Unabhängig davon hätte die hier erforderliche Reparatur in jeder auf Karosseriebau spezialisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden können. Allenfalls hätte die Überprüfung der medizinischen Geräte in einer Spezialwerkstatt durchgeführt werden müssen, was jedoch unabhängig von der Reparatur des Fahrzeugs hätte erfolgen können.

Nach diesem Vortrag der Parteien wurde durch Beweisbeschluss vom 03.04.2013 (II 221 - 227) zu den dargestellten Behauptungen der Parteien die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.

Auf das daraufhin erstellte schriftliche Gutachten des Sachverständigen C vom Sachverständigenbüro Dr. L, vom 04.08.2013 ( II, 247-283) wird Bezug genommen.

Zu diesem Gutachten haben die Parteien jeweils Stellung genommen, ohne die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen. Die Klägerin hat eine weitere schriftliche Stellungnahme des Herrn L vom Ingenieurbüro B vom 03.09.2013 (KE 14, II, 313) vorgelegt.

Anschließend haben beide Parteien ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

1. Berufung:

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten. Bei den der Klägerin tatsächlich entstandenen restlichen 69.679,26 €, die sie von den Beklagten zusätzlich zu der von diesen auf die Mietwagenkosten bereits bezahlten Summe von 31.011,99 € ersetzt verlangt, handelt es sich nicht um den ‚erforderlichen' Herstellungsaufwand für das beschädigte Fahrzeug, den der Schädiger gemäß § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen hat.

a) Dieses Tatbestandsmerkmal enthält das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Zwar verlangt es vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Aber es bedeutet, dass nur diejenigen Aufwendungen gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger zu tragen sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei eine Betrachtung ex ante anzustellen ist. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 BGB findet im Rahmen des § 249 S. 2 BGB sinngemäß, d.h. mit ihrem letztlich auf § 242 BGB zurückzuführenden Grundgedanken Anwendung.

Das Risiko unangemessen ausgedehnter Mietwagenkosten voll auf den Schädiger abzuwälzen, kann mit diesem Grundgedanken mitunter nicht mehr zu vereinbaren seien, so dass der Geschädigte unter Umständen gehalten sein kann, einen Gebrauchtwagen als Interimsfahrzeug anzuschaffen oder sich zunächst einmal mit einer Notreparatur zufrieden zu geben (s. zu Vorstehendem: BGH, Entscheidung vom 02.03.1982, NJW 1982, 1518; Entscheidung vom 04.12.1984, NJW 1985, 793; Entscheidung vom 15.10.1991, NJW 1992, 302).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen sprengt der hier entstandene Aufwand für Mietwagenkosten für die Zeit vom 14.01. bis 08.05.2009 in Höhe von 103.951,26 € jeden Maßstab einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung. Kein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter würde - auch ohne überobligationsmäßige Einschränkung - solche Unkosten entstehen lassen, und sie als zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen beurteilen.

aa) In einem solchen Ausnahmefall, wie er hier vorliegt, in dem von vorneherein feststeht, dass die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges mindestens 3 Monate dauert und die Anmietung eines Spezialfahrzeuges wie eines Rettungswagens über einen solchen Zeitraum immense Kosten verursacht, muss der Geschädigte, der grundsätzlich gehalten ist, unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert, in den jeweiligen Kostenvergleich nicht nur die Kosten der Reparatur einerseits und den Wiederbeschaffungswert andererseits einstellen, sondern auch die Mietwagenkosten, wenn diese bei beiden Arten der Schadensregulierung erkennbar gravierend differieren und - ebenfalls erkennbar - den bei Weitem höchsten Schadensposten darstellen.

Dass der bloße Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert in einem solchen Fall seine Aussagekraft verlieren kann, hat der Bundesgerichtshof in dem bereits zitierten Urteil vom 15.10.1991 (a.a.O.) ausdrücklich sogar für den Fall entschieden, dass der Geschädigte die Reparatur wählen und die in diesem Fall wegen des Integritätsinteresses zugebilligte 130 %-Grenze ausschöpfen möchte. Der BGH hat in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese 130 %-Grenze bei einem Vergleich der Gesamtkosten beider Restitutionswege (also einschließlich der Mietwagenkosten) überschritten werden könne.

Dass eine solche Gesamtbetrachtung beider Wege dann um so mehr dazu führen kann, bei unverhältnismäßig hohen Mietwagenkosten im Falle der Abrechnung auf wirtschaftlicher Totalschadensbasis und Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs, den Geschädigten auf die - technisch mögliche - Reparatur zu verweisen, wenn dabei die Ausfallzeit erheblich geringer ist, liegt insbesondere dann auf der Hand, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert - wie hier - nach dem Schadensgutachten nur knapp übersteigen.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn für den Geschädigten nach Erhalt des Schadensgutachtens bereits ein gravierender Unterschied hinsichtlich der jeweiligen Ausfallzeit und damit der entstehenden Mietwagenkosten bei beiden Wegen der Schadensbehebung erkennbar ist.

Im vorliegenden Fall braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob hier ein solcher Fall gegeben ist.

Im Beweisbeschluss vom 03.04.2013 (II, 221 - 229) wurde der beauftragte Sachverständige C vom Büro Dr. L, ausdrücklich angewiesen, die Beweisfrage, welchen Gesamtkostenaufwand und welche Reparaturdauer die Durchführung einer Vollreparatur des beschädigten Rettungsfahrzeugs erfordert hätte, nur dann zu beantworten, wenn nicht bereits die ihm ebenfalls gestellte Frage nach der Möglichkeit einer Notreparatur mit einem wesentlich geringeren Aufwand zu einem eindeutigen Ergebnis führen sollte.

Da Letzteres der Fall ist, konnte die Frage, ob die Klägerin im vorliegenden Fall - ausnahmsweise - gehalten war, doch auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, offen bleiben.

bb) Denn die Klägerin hätte auch bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges als wirtschaftlich vernünftig handelnde Geschädigte bei dem verunfallten Fahrzeug eine Notreparatur durchführen lassen müssen, wodurch insgesamt weniger Kosten entstanden wären, als sie von der Beklagten Ziff. 2 bereits gezahlt worden sind.

Wenn die Klägerin sich im vorliegenden Fall entschloss, ein Neufahrzeug bei der Firma S zu bestellen, dessen Auslieferung vom Zeitpunkt der Bestellung an mindestens drei Monate dauern würde, war sie gehalten, alle in Frage kommenden Möglichkeiten zu ergreifen, mit denen die Kosten für ein anzumietendes Ersatzfahrzeug in wirtschaftlich vertretbaren Grenzen würden gehalten werden können.

Aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C vom 04.08.2013 (II, 247 - 263) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das verunfallte Fahrzeug mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand in einen verkehrssicheren Zustand hätte versetzt werden können, aufgrund dessen es in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs ohne Bedenken als Rettungswagen von der Klägerin hätte eingesetzt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man eine solche Reparatur als ‚Notreparatur' oder als ‚Einfachreparatur' bezeichnen will. Entscheidend ist, dass es diese Möglichkeit gab, die den entstehenden Gesamtschaden in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten konnte.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen C ergibt sich in eindeutiger, für das Gericht überzeugender Weise, dass bei dem klägerischen Fahrzeug die B-Säule unter verkehrssicherheitstechnischen Gesichtspunkten nicht hätte ausgetauscht werden müssen, weil bei dieser nur das Außenblech lokal gestaucht war, aber keine Schäden an deren Innenblech entstanden waren. Dies lässt sich anhand der dem Gutachten beigefügten Lichtbilder (ursprüngliche Bilddokumentation zum Gutachten B) ohne Weiteres nachvollziehen. Gegenteiliges ergibt sich auch weder aus dem Gutachten B vom 16.01.2009 (K 1), noch aus der Stellungnahme des Herrn L vom Büro B vom 03.09.2013 (KE 14, II, 313). Es ist auch eindeutig, dass die Trennwand zwischen Fahrerkabine und Patientenraum nicht beschädigt wurde.

Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen C in seinem schriftlichen Gutachten lassen die Beschädigungen am Außenblech der rechten B-Säule nach den heutigen Reparaturmöglichkeiten einer Fachwerkstatt eine Instandsetzung der B-Säule zu, ohne dass - bis auf die Einschränkung einer nochmaligen Instandsetzung bei einem erneuten Schaden in diesem Bereich - eine Beeinträchtigung am Fahrzeug verbleibt. Nach dem Entfernen der im Einschweißbereich der Außenbeplankung der B-Säule aufgesteckten Türdichtungen ist der Schadensbereich gut zugänglich.

Die zur Instandsetzung derartiger Schäden erforderlichen Auszieh- und Ausbeulwerkzeuge - wie beispielsweise das Miracle-System - gehören zur Standardausrüstung von Karosseriefachbetrieben oder Werkstätten, die sich mit der Reparatur von Unfallfahrzeugen befassen (Gutachten Blatt 6 oben, II, 257).

Der Sachverständige C erklärt weiter, dass sich weder aus der Kalkulation, noch aus den Fotos zum Gutachten B Hinweise darauf ergäben, dass die Krafteinwirkung auf die B-Säule derart intensiv gewesen sei, dass zur Instandsetzung des RTW Richtarbeiten am Innenteil der B-Säule oder der Austausch der Trennwand erforderlich gewesen wären.

Weshalb der Sachverständige B in seinem Schadensgutachten den Austausch der B-Säule und das dadurch bedingte Aus- und Wiedereinbauen der Trennwand vorgesehen hat, wird aus der bereits erwähnten Stellungnahme vom 03.09.2013 (KE 14, II, 313) deutlich. Hier heißt es nämlich, dass eine Instandsetzung der B-Säule zwar rein technisch grundsätzlich möglich sei, aber deshalb abzulehnen sei, da im Falle einer erneuten und weitaus kleineren Beschädigung in diesem Bereich eine weitere Instandsetzung äußerst schwierig durchzuführen und nur mit erheblichen Mehrkosten zu bewerkstelligen wäre, so dass bei einer Instandsetzung der Fahrzeughalter im gegenständlichen Fall schlechter gestellt werden würde als vor dem Schaden. Was letzteren Gesichtspunkt betrifft, besteht Übereinstimmung mit dem Sachverständigen C, der in seinem schriftlichen Gutachten hinsichtlich einer Reparatur der B-Säule auch die Einschränkung macht, dass dadurch keine Beeinträchtigung am Fahrzeug verbleibe außer bei einer nochmaligen Instandsetzung bei einem erneuten Schaden in diesem Bereich (Blatt 6 oben des Gutachtens, II, 257).

Wenn auch die Klägerin eine solche Beeinträchtigung im Falle einer Naturalrestitution durch eine Vollreparatur nicht hinnehmen müsste, so stellt sich eine solche Frage bei einer Notreparatur im hier dargestellten Sinne dagegen gar nicht.

Als Ergebnis steht damit fest, dass aus technischer Sicht das Fahrzeug der Klägerin mit einem von dem Sachverständigen C ermittelten Kostenaufwand von allenfalls (bei der teureren Variante mit dem Austausch der Beifahrertüre) 2.614,24 € brutto verkehrssicher und auch - jedenfalls vorübergehenden - optischen Ansprüchen genügend (mit Beilackierungen) hätte hergerichtet werden können, und zwar in jeder normalen Fachwerkstatt innerhalb einer Arbeitszeit von 3 - 4 Arbeitstagen.

cc) Was die Notwendigkeit der Überprüfung der im verunfallten Fahrzeug befindlichen medizinischen Geräte betrifft, zitiert der Sachverständige C die DIN EN 1789, auf die sich die Klägerin beruft wie folgt:

‚Befestigung von Gerät-/Crashsicherheit nach allen Seiten bei Aufprallenergien von 10 G (4.5.9 und 6.3.5). Prüfung aller fest eingebauten und beweglichen Teile und Ausstattung nach Aufprall und/oder Erschütterung bei Geschwindigkeiten zwischen 30 km/h und 32 km/h (5.3.) nochmals (Fahrtragen, Tragstühle, Sitze, SI-Gurte an Sitzen, Tragen und Tragstühlen, Halterungen der MT-Technik, Patienten-Schwebetischen usw.)'.

Er führt hierzu aus, dass sich weder aus der Kalkulation noch aus den Fotos zum Gutachten B Hinweise ergäben, dass der Mercedes Benz Sprinter bei dem streitgegenständlichen Unfall einem Anstoß gegen die rechte Fahrzeugseite mit einer Aufprallenergie von 10 g oder einem Aufprall bei Geschwindigkeiten zwischen 30 und 32 km/h ausgesetzt und daher die Krafteinwirkung derart intensiv war, dass die Aufprallenergie die Überprüfung der medizinischen Geräte erfordert hätte.

Selbst, wenn man im vorliegenden Fall aber die Notwendigkeit der Überprüfung der Geräte bejaht, wären hierfür nur die Überprüfungskosten als solche angefallen, die in der Stellungnahme des Herrn L vom Sachverständigenbüro B vom 03.09.2013 mit Ein- und Ausbau mit höchstens 600,00 € angegeben werden bei einem Zeitrahmen von ca. 2 Arbeitstagen von der Auftragsannahme bis zur Endabnahme.

Da die Überprüfung der Geräte unstreitig keinerlei Beschädigungen ergeben hat, sondern diese in dem von der Klägerin erworbenen Neufahrzeug weiterverwendet werden konnten - ein weiterer Hinweis auf die geringe Anstoßenergie beim Unfall - sind insoweit keine weiteren Kosten angefallen.

Die Durchführung einer ‚Notreparatur' im dargestellten Sinne hätte also allenfalls Reparaturkosten von rund 2.600,00 € plus Überprüfungskosten von 600,00 € sowie Mietwagenkosten für höchstens 8 Tage (4 Arbeitstage für die Reparatur, 2 Arbeitstage für die Überprüfung der medizinischen Geräte, wenn diese nicht z.T. parallel hätte erfolgen können, plus 1 Wochenende) verursacht.

dd) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass das Fahrzeug für eine Notreparatur gar nicht zur Verfügung gestanden hätte, da es ja auf ausdrückliche Weisung der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziff. 2, der K Versicherung, verkauft worden sei.

Das Schreiben der K Versicherung vom 04.02.2009 (K 14) in dem sie die Klägerin anweist, das von ihr ermittelte Kaufangebot anzunehmen, weil es höher lag als der vom Sachverständige angegebene Restwert, erging offensichtlich auf der Grundlage des ihr von der Klägerin übermittelten Gutachtens des Sachverständigen B, in dem eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen genannt war. Selbst wenn vielleicht mit einer gewissen Überschreitung dieses Zeitraums durchaus zu rechnen war, war der K Versicherung jedoch - im Gegensatz zur Klägerin - nicht bekannt, dass sich die voraussichtliche Lieferzeit für das Neufahrzeug bis Mitte/Ende April und damit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach dem Unfall erstrecken würde.

Die Klägerin hat unstreitig bereits am 14.01.2009 bei der Firma S ein Ausbauangebot für ein Neufahrzeug eingeholt und dieses Angebot bereits am 19.01.2009 (Tag des Eingangs des Gutachtens B bei ihr) angenommen (s. auch K 2). Unstreitig wusste sie da bereits, dass die Lieferzeit voraussichtlich bis Mitte/Ende April dauern würde, lediglich die dann tatsächlich eingetretene Verzögerung bis 08. Mai war noch nicht bekannt.

Zu diesem Zeitpunkt hatte sie (seit 14.01.) auch bereits das Fahrzeug bei der Firma M angemietet, so dass ihr bekannt war, dass von nun an Mietwagenkosten von 890,12 € pro Tag für Tagespauschale, Haftungsreduzierung, Winterausrüstung und medizinische Ausstattung anfallen würden, so dass sich diese - ohne Berücksichtigung von Einmalkosten - für den prognostizierten Zeitraum bis Ende April auf knapp 95.000,00 € belaufen würden, wenn nicht auf andere Weise Abhilfe geschaffen würde. Hierfür kam grundsätzlich in Frage der Erwerb eines - gebrauchten - Interimsfahrzeugs oder eine ‚Notreparatur' im oben dargestellten Sinne.

Wenn die Klägerin sich nach dem Unfall nach ihrem Vortrag parallel zu der Bestellung des Neufahrzeugs auch um den Erwerb eines Interimsfahrzeugs bemühte, so hat sie doch nach ihrem eigenen Vortrag binnen kurzem erkannt, dass kein geeignetes Rettungsfahrzeug auf den Gebrauchtwangenmarkt zu erwerben war, weshalb sie dann, nachdem sie die Zeit vom 08.01. bis 13.01.2009 mit dem behelfsmäßigen Umbau eines Krankentransportwagens zu einem Not-Behelfs-RTW überbrückt hatte, ab dem 14.01.2009 bei der Firma M den ab dann zur Verfügung stehenden RTW anmietete.

Bei dieser Sachlage, bei der offenbar von vorne herein die Chancen, einen Gebrauchtwagen mit einem S-Aufbau, auf den die Klägerin nach ihrem Vortrag angewiesen war, kurzfristig zu erwerben, gering war, musste sich der Klägerin die Frage nach einer möglichen Notreparatur des Fahrzeugs von Anfang an aufdrängen. Dies ergab sich schon aus dem Unfallablauf und der Geringfügigkeit der erkennbaren Beschädigungen am Fahrzeug anhand der dem Gutachten B beigefügten Fotos. Da das Schadensgutachten selbst zu einer ‚behelfsmäßigen' Herrichtung des Fahrzeugs in einen verkehrssicheren Zustand ohne Ausbau der gesamten Inneneinrichtung keine Aussagen macht, hätte die Klägerin insofern beim Sachverständigenbüro B oder einem anderen Sachverständigen unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit nachfragen müssen. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie dann die Antwort bekommen hätte, die das Sachverständigen-Gutachten C enthält. Denn - wie bereits dargestellt - folgt auch aus der Stellungnahme des Herrn L vom Sachverständigenbüro B vom 13.09.2013, dass man auch dort der Auffassung war, eine Herstellung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sei ohne Austausch der B-Säule möglich.

Wenn man der Klägerin erst 2 - 3 Tage Recherche nach einem Interimsfahrzeug zugesteht, ohne gleich parallel beim Sachverständigen anzufragen, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zumindest innerhalb einer Zeitspanne von 14 Tagen erfahren hätte, dass das Fahrzeug für die Zeit bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs innerhalb eines Zeitraums von 3 - 4 Arbeitstagen mit einem Kostenaufwand von unter 3.000,00 € in einen verkehrssicheren und auch optisch zumutbaren Zustand versetzt werden könnte. Sie hätte dann sogar parallel dazu bereits die medizinischen Geräte von der Firma S ausbauen und überprüfen lassen können, wobei dann festgestellt worden wäre, dass diese in dem hergerichteten Fahrzeug hätten weiter verwendet werden können. Dies alles hätte also abgeklärt werden können, bevor ein Verkauf des beschädigten Fahrzeugs in die Wege geleitet worden wäre.

Es kann ohne Weiteres unterstellt werden, dass die K Versicherung am 04.02.2009 nicht eine umgehende Verwertung des Unfallfahrzeugs verlangt hätte, wenn sie geahnt hätte, dass dann von diesem Zeitpunkt an (04.02.) zwangsläufig weitere Mietwagenkosten für einen Zeitraum von mindestens weiteren 2 ½ Monaten auf sie zukommen würden.

Die Klägerin behauptet nicht, vor dem 12.02.2009 der K Versicherung gegenüber die lange Lieferzeit erwähnt bzw. die damit verbundenen immensen Kosten angesprochen zu haben. Die Aussage im Fax der K Versicherung an die Anwälte der Klägerin vom 03.03.2009 (KE 7) geht lediglich dahin, dass in einem Telefonat am 12.02. von Seiten eines Herrn W von der Klägerin die ‚Problematik der Ersatzbeschaffung' erläutert wurde. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits der größte Teil der endgültig übernommenen Mietwagenkosten bezahlt. Auf jeden Fall hat die K Versicherung dann die Übernahme weiterer Mietwagenkosten über den 16.02. hinaus abgelehnt.

ee) Wenn die Klägerin auf die beschriebene Weise dem Gebot, sich wie ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter zu verhalten, nachgekommen wäre, wären lediglich (bei durchgehender Berechnung zugunsten der Klägerin) folgende Schadenspositionen entstanden:

- Wiederbeschaffungswert von 9.500,00 € brutto abzüglich gemäß Gutachten kalkulierter Restwert von 3.500,00 € = 6.000,00 €.

Kosten für die Notreparatur plus Ausbau, Überprüfung und Wiedereinbau der medizinischen Geräte von insgesamt ca. 3.200,00 €.

- Das Entstehen von Mietwagenkosten für 22 Tage (14 Tage bis zum Beginn der Notreparatur + 8 Tage, siehe oben) ohne Einmalkosten: 19.582,64 €.

Von der ersten Position haben die Beklagten bis auf 640,00 € (höherer Restwert von 4.140,00 € durch den tatsächlich realisierten Verkauf des geschädigten Fahrzeugs) den Schaden der Klägerin beglichen.

Hieraus folgt, dass ein von den Beklagten darüber hinaus zu übernehmender Schadensbetrag von höchstens rund 24.000,00 € entstanden wäre, so dass die Beklagte Ziff. 2 mit den von ihr insgesamt bezahlten 31.011,99 € auf die Mietwagenkosten schon rund 7.000,00 € mehr bezahlt hat.

Der Klägerin steht daher auch dann kein weiterer Anspruch gegen die Beklagten mehr zu, wenn man ihre Überlegungsfrist bis zur Einleitung der ‚Notreparatur' noch um ca. 7 Tage länger ansetzen würde.

2. Aus vorliegenden Darstellungen ergibt sich bereits, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten hat, der über den Betrag hinausgeht, den die Beklagten zugestehen. Dieser Betrag von 1.307,81 € ergibt sich unter Zugrundelegung der Abrechnung der Klägerin im Übrigen bei einem Streitwert von 31.011,99 €, der dem Betrag entspricht, den die Beklagte Ziff. 2 auf Anforderung der Klägerin auf die Mietwagenkosten noch bezahlt hat. ..."

***

Es erscheint weiterhin sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen. Sowohl dem Mietwagenunternehmen als auch dem in Anspruch genommenen Versicherer bleibt es unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Vorlage im Hinblick auf Zeitraum und Anmietsituation etc. vergleichbare Angebote darzutun und ggf. nachzuweisen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte oder die generelle Vorzugswürdigkeit einer der beiden Erhebungsmethoden darzutun. Die Kosten für eine Haftungsreduzierung auf unter 500,00 € sind im Regelfall in voller Höhe erstattungsfähig (Abweichung von 14 U 49/11; OLG Celle, Urteil vom 15.03.2016 - 14 U 127/15).

***

Schätzung der Mietwagenkosten durch Ermittlung des Mittelwertes (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12 - Revision nicht zugelassen; ähnlich: Als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten ist die sogenannte Mittelwertlösung (Fracke) vorzugswürdig -

(OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 - 9 U 142/15):

„...Was die Bemessung der von ihr ersetzt verlangten Mietwagenschäden angeht, muss die Klägerin sich allerdings weitergehende als die in dem landgerichtlichen Urteil vorgenommenen Einschränkungen gefallen lassen.

1. Dabei ist von folgenden grundsätzlichen Überlegungen auszugehen:

Zunächst kann die Klägerin in sämtlichen Fällen den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Diesen schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem ‚Automietpreisspiegel' des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden: Schwacke-Liste) und dem ‚Marktpreisspiegel Mietwagen' des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 ff.; OLG Köln -11. Zivilsenat-, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

a) Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251 ff.).

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif anhand des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdrücklich auf, da er es aufgrund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren nicht mehr für sachgerecht hält, diese als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen. Die gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten Einwände sind den Parteien bekannt und waren bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Köln (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11). Auf diese soll daher zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen nicht mehr eingegangen werden. Vielmehr nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zusammenfassenden Ausführungen der Urteile der Oberlandesgerichte Köln (11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.), Hamm (RuS 2011, 536 ff.), Karlsruhe (NZV 2011, 553 ff.) und Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541 ff.).

Kern der gegen die Schwacke-Liste geltend gemachten Bedenken war und ist der Umstand, dass die Mietwagenkosten für Selbstzahler bei der Schwacke-Liste durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen ermittelt werden, wobei der Verwendungszweck offen gelegt wird. Dazu hat der Senat bisher die Auffassung vertreten, die Gefahr einer Ergebnismanipulation durch die Autovermieter, die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen ein starkes wirtschaftliches Interesse haben, wirke sich jedenfalls nicht einem solchen Umfang aus, dass hierdurch das in der Schwacke-Liste abgebildete Preisgefüge seine Repräsentativität bzw. Aussagekraft für die tatsächlichen Marktverhältnisse einbüßt. Dies kann indessen in dieser Form keinen Bestand mehr haben, da sich nach Ansicht des Senates die Anzeichen mehren, dass von der Möglichkeit der Angabe überhöhter Normaltarife für Selbstzahler tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Schon gegenüber den Ausgaben der Schwacke-Liste aus den Jahren 2003 und 2006 wurde geltend gemacht, dass sich Preisanstiege ergäben, die mit tatsächlichen Veränderungen am regionalen Mietwagenmarkt, etwa der allgemeinen Preissteigerung in Handel und Industrie in den Jahren 2003 bis 2006 nicht zu erklären seien (vgl. u.a. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 ff.). Dies hat sich in den letzten Jahren fortgesetzt. Ein Vergleich der Tarife der Schwacke-Liste aus den Jahren 2010 bis 2012 ergibt, dass diese in diesem Zeitraum durchschnittlich gestiegen sind. Demgegenüber sind in den gleichen Jahren die aus der Fraunhofer-Liste ersichtlichen Tarife durchschnittlich gesunken, was der Senat im Hinblick auf die allgemein zu beobachtende Marktpreisentwicklung sowie den Preiskampf der Mietwagenunternehmen untereinander nachvollziehbar erscheint. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die Ergebnisse von in den letzten Jahren in anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten dafür sprechen, dass die Tarife der Schwacke-Liste überhöht sein dürften, da die dort ermittelten Preise in der Regel erheblich unter den in der Schwacke-Liste angegebenen Werten lagen.

Die Preissteigerungen der Schwacke-Liste können auch nicht damit erklärt werden, dass ausweislich der Angaben in den Editorials (Seite 3) der Ausgaben 2010, 2011 und 2012 der Schwacke-Liste eine Umstellung dahingehend erfolgte, dass die Kosten für die Kaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung (mit einem Selbstbehalt) in die Endpreise einbezogen wurden. Zum einen ergibt sich aus der Schwacke-Liste schon nicht nachvollziehbar, welche Art der Versicherung nunmehr im Grundpreis enthalten sein soll. Eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € ist nach der ‚Lesehilfe' auf Seite 13 Schwacke-Liste der Jahre 2010 und 2009 auch schon vorher im Grundpreis enthalten gewesen. Eine Einbeziehung der Vollkaskoversicherung wirft jedenfalls hinsichtlich der Nebenkostentabelle die Frage auf, warum deren Preisangaben für die Vollkaskoversicherung in den Listen für die Jahre 2010 und 2011 nahezu gleich geblieben und im Jahr 2012 nur verhältnismäßig gering gesunken sind, obwohl Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung nach der Einpreisung nur noch für eine Reduzierung des Selbstbehaltes anfallen können. Auch für die Absenkung des Selbstbehaltes bei einer Versicherung möglicherweise wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinende Mehrkosten können nicht erklären, warum bei der Einpreisung der vorher über die Nebenkostentabelle berücksichtigten Kosten für eine Versicherung in den Grundpreis nunmehr nur für die Senkung des Selbstbehaltes Kosten in gleicher Höhe anfallen sollen, obwohl ausweislich der ‚Lesehilfe' auf Seite 13 der Schwacke-Liste der Jahre 2010 und 2009 die mit der Nebenkostentabelle berechnete Vollkaskoversicherung üblicherweise bereits einen Selbstbehalt von 500,00 € beinhaltet.

Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen 3-Tages- und Wochenpreise durchschnittlich kaum eine nennenswerte Einsparung gegenüber dem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben, obwohl eine längere Mietdauer auch den von den Mietwagenunternehmen vorgebrachten Mehraufwand für eine ‚plötzliche' Anmietung von ungewisser Dauer relativiert. Hingegen lassen sich der Fraunhofer-Liste nachvollziehbare Preissenkungen durch längere Anmietdauer entnehmen.

Diese Unstimmigkeiten veranlassen den Senat, für eine Schätzung der Mietwagenkosten nunmehr nicht nur die Schwacke-Liste herzuziehen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch die gegenüber der Fraunhofer-Liste geltend machten Einwendungen nachvollziehbar sind. Auch insoweit soll nicht erneut auf die in der Rechtsprechung und Literatur bekannten und bereits vielfach in anderen Verfahren des Senates (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11) diskutierten Bedenken eingegangen werden. Jedenfalls aber ist zu berücksichtigen, dass die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Werte - insbesondere auf Grund der starken Berücksichtigung von nicht allgemein zugänglichen Internetangeboten - nicht unbedingt den Preisdurchschnitt abbilden, sondern tendenziell eher günstig sind. Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren bilden vor diesem Hintergrund keine Basis, für die Schätzung der Mietwagenkosten nunmehr allein die Fraunhofer-Liste heranzuziehen, da diese die Mietwagenpreise nur einzelfallbezogen örtlich und zeitlich eingeschränkt widerspiegeln.

b) Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen.

Gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehen in mehrerlei Hinsicht Bedenken. Aus anderen Verfahren ist dem Senat bekannt, dass auch für einen Sachverständigen eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist. Entweder müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterläge (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.). Oder der Gutachter müsste - wie von der Klägerin vorgeschlagen - sein Gutachten anhand der aktuellen Preise unter Einbeziehung eines der Marktpreisentwicklung entsprechenden Abschlages ermitteln. Insoweit dürfte allerdings gerade die Ermittlung des Letzteren erhebliche Schwierigkeiten bereiten und zudem Anlass zu neuen Diskussionen geben. Außerdem wäre eine Schätzung auf der Basis von Sachverständigengutachten neben der aufgezeigten Schwierigkeiten auch mit erheblichen Kosten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietkostenforderung in der Regel außer Verhältnis stehen dürften, ohne dass zu erwarten wäre, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten (vgl. OLG Köln, Schaden und Praxis 2010, 396 ff.). Darüber hinaus erscheint dem Senat die stets einzelfallbezogene Schätzung auf der Grundlage von Sachverständigengutachten auch deshalb nicht sinnvoll, da auf diesem Wege eine - auch für die Zukunft taugliche - zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten praktisch handhabbare und für beide Parteien interessengerechte Form der Schätzung für die in der Praxis vielfach vorkommenden Schadensfälle mit Mietwagenkostenerstattung nicht zu finden ist.

Ebenso erachtet es der Senat nicht für sachgerecht, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins durch pauschale Auf- und Abschläge auf einen der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln. Zunächst lässt sich ein für alle Postleitzahlengebiete gleichermaßen passender Aufschlag nur schwer ermitteln. Zudem würde eine solche pauschalierte Berechnung die Bedenken, die gegen die als Grundlage für die Pauschalierung herangezogene Mietpreisübersicht vorgetragen werden, nicht hinreichend relativieren (vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 ff.). Ferner hätte diese Lösung den Nachteil, dass die Höhe des Aufschlages einer ständigen Überprüfung anhand der sich aus den sonstigen Erhebungen ergebenden Preisentwicklungen unterläge und daher ebenfalls kaum eine für die Parteien verlässliche Grundlage zur Abwicklung zukünftiger Schadensfälle darstellt.

c) Die - teilweise berechtigten - Einwendungen und Vorbehalte sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste führen nicht dazu, dass diese bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Mietwagenkosten überhaupt nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden können.

Der Bundesgerichtshof sieht es in Kenntnis der gegen beide Erhebungen vorgebrachten Bedenken nach wie vor nicht als rechtsfehlerhaft an, diese zur Bestimmung der Normaltarife heranzuziehen. Insbesondere genüge allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 ff.).

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1109 ff.). Dies ist hier auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten, im Vergleich zu den sich aus der Schwacke-Liste ergebenden günstigeren Anmietmöglichkeiten nicht der Fall. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11). Gerade dies lässt sich den von der Beklagten herangezogenen Internet-Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell bezieht, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart aaO.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.), lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke-Liste (Normaltarif, ggfs. mit Unfallersatztarif-Aufschlag, zuzüglich gelisteter Nebenkostenpauschalen) auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegeben ‚Grundtarif' (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).

d) Soweit bei der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke- und Fraunhofer-Liste bei der Auswahl der Vergleichswerte im Einzelfall unterschiedliche Kriterien zu Grunde gelegt werden können, wird hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.02.2012 (NJW-RR 2012, 802 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat die konkrete Berechnung anhand der folgenden Parameter vorgenommen:

Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, die nunmehr auch jährlich herausgegeben werden, da es für die ortüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (vgl. BGH, Vers 2010, 683 ff.). Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.).

Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind - z.B. Editorial Schwacke 2012 Seite 12 bzw. Fraunhofer-Liste 2012 Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste jedenfalls betreffend die Jahre bis einschließlich Ausgabe 2010 der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.). Die Fraunhofer-Tarife enthalten ausweislich der Erläuterungen zu dem entsprechenden Marktpreisspiegel (vgl. z. B. für das Jahr 2009 auf Seite 18) bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 und 950 €. Demgegenüber erfassen die Schwacke-Tarife erst seit der Ausgabe 2011 eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von üblicherweise 500,00 €, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab einer höheren Klasse auch in Höhe von rund 1.000 €. Soweit im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen bis 2010 noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzugesetzt werden, stehen die Differenzen betreffend die Selbstbeteiligung einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste nicht entgegen (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.). Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500 € vereinbart worden ist, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten und deshalb - wie auch sonstige andere Nebenleistungen - außerhalb der zu ermittelnden arithmetischen Mittelwerte über die weiteren, unten noch näher dargelegten Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen.

Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.) Diese Berechnungsmethode, die sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens bewegt (vgl. BGH, NJW 2009, 58 ff.), erscheint dem Senat vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht. Dafür spricht auch die von der Klägerin verwandte - und von der Beklagten nicht beanstandete - Abrechnungspraxis, wonach in keinem der Mietverträge nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife, sondern lediglich ein Gesamtpreis für die ganze Mietdauer angegeben ist (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.).

Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Soweit das OLG Celle (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.) die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs heranzieht, um dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag von 5 % zu berücksichtigen, lässt sich diese Methode nach Ansicht des Senates nicht damit in Einklang bringen, dass für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind.

Den bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug klassengleichen Ersatzfahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifes vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, die mit bis zu 10 % der Mietwagenkosten angesetzt werden können (vgl. BGH, NJW 2010, 1445 ff.), bemisst der Senat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung mit 4 % der Mietwagenkosten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06). Dies erscheint im Hinblick darauf ausreichend, dass in der Regel nur die geringere Abnutzung anzusetzen ist, weil sich der überwiegende Teil der Kosten - wie Steuer und Versicherung u.Ä. - durch die Reparaturzeit nicht verringert.

Der Senat beabsichtigt, an der nunmehr gewählten Form der Schätzung festzuhalten, es sei denn, die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs oder sonstige Umstände gäben erneut Anlass zu einer kritischen Überprüfung der herangezogenen Schätzgrundlagen.

e) Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen - wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung, und Navigationsgerät - sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind.

Bei der Schadensschätzung legt der Senat hier - in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste - allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Der abweichenden Ansicht des OLG Celle, wonach der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden müsse, und es insoweit lediglich auf den Endpreis und nicht auf eine Betrachtung einzelner Rechnungsposten ankomme, steht entgegen, dass es für die Schätzung des Normaltarifes nicht auf die Kosten für lediglich im Einzelfall aufgrund besonderer Bedürfnisse in Anspruch genommener Leistung ankommt. Vielmehr stellen letztere gesondert in Rechnung zu stellende Leistungen dar, bei denen die Kosten zudem differieren können.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen gilt Folgendes:

Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Soweit der Senat die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten zuletzt mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), hält er daran nicht fest. Vielmehr schließt er sich der überzeugenden - und vom Bundegerichtshof gebilligten (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel - wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt - nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, abrufbar in Juris).

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).

Auch geltend gemachte Kasko-Haftpflichtkosten sind grds. ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter lit. d) können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Dies ist nach in früheren Entscheidungen des Senates vertretener Auffassung nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Urteile des Senates vom 18.03.2008, 15 U 145/07, und vom 10.07.2012, 15 U 204/11).

Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte und Anhängerkupplung sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind.

Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war.

Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grds. zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war.

Die Kostenpauschale für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten ist erstattungsfähig, sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges - in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in § 758a Abs. 4 ZPO vorgenommene Wertung - im Zeitraum zwischen 21 und 6 Uhr oder sonn- bzw. feiertags erfolgt ist, und die Geschäftsräume der Autovermietung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht geöffnet waren.

In der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen (wie z.B. Ausstattung des Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe) sind nicht erstattungsfähig.

2. Bei Anwendung der aufgezeigten Maßstäbe ergibt sich bei den hier zu beurteilenden Schadensfällen das Folgende:

Ausgehend von den Rechnungen und Berechnungen der Klägerin und den von der Beklagten jeweils geleisteten Zahlungen wurden die einzelnen Schadensfälle anhand einer auch die dritte Stelle hinter dem Komma berücksichtigenden excel-Tabelle (woraus sich teilweise geringe Summenverschiebungen ergeben) abgerechnet. Diese Abrechnungen legen jeweils die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Beträge zu Grunde, sofern diese geringer sind als die nach den vorangestellten grundsätzlichen Erwägungen maßgeblichen Sätze.

Bei der für die Ermittlung der Normalmietpreise vorgenommenen Zuordnung in die maßgeblichen Fahrzeugklassen sind die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.2012 zu den noch streitgegenständlichen Schadensfällen vorgetragenen Mietwagenklassen zu Grunde gelegt. Damit hat die Klägerin dem Berufungsangriff der Beklagten abgeholfen, dass die jeweils gemieteten Ersatzfahrzeuge mangels hinreichender Konkretisierung nicht einer für die Schadensbemessung erforderlichen Klassifizierung bzw. Eingruppierung zugänglich seien (vgl. Bl. 559 d. A.). Die Klägerin hat daraufhin in dem vorbezeichneten Schriftsatz (Bl. 606 ff d. A.) im Einzelnen spezifiziert, welche Fahrzeuge den Geschädigten in den noch streitgegenständlichen Schadensfällen vermietet worden und welchen ‚Mietwagenklassen' diese Fahrzeuge zuzuordnen seien. Die Beklagte hat den solchermaßen konkretisierten Sachverhalt nicht in Abrede gestellt mit der Folge, dass die daraus ersichtlichen Klassifizierungen der Mietwagen als Parameter der Schätzung des Mietwagenschadens (§ 287 ZPO) zu Grunde gelegt werden.

Ein Abzug unter dem Aspekt des ersparten Eigenaufwands ist außer in den Schadensfällen 25 (F), 28 (C GmbH) und 30 (K GmbH), in denen jeweils ein gegenüber dem beschädigten Unfallfahrzeug ‚klassentieferes' Ersatzfahrzeug angemietet wurde, durchweg vorzunehmen, weil die Mietfahrzeuge jeweils (zumindest) der Klasse des beschädigten Fahrzeugs entsprachen. In den Schadensfällen 15 (L4) und 22 (S) wurde die Ersparnis mit 5 % des Normalmietpreises in Ansatz gebracht, weil die Klägerin in den genannten Fällen eben diesen - höheren - Prozentsatz zu Grunde gelegt hat.

Die in den noch streitgegenständlichen Schadensfällen vereinbarten Kaskoversicherungen für die Mietfahrzeuge werden durchweg gemäß den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werten (‚arith. Mittel') den im Übrigem gemäß Schwacke in Ansatz gebrachten Tagespreisen hinzugerechnet [vgl. die obigen Ausführungen unter Abschnitt B, II. Ziff. 1 lit d)], und zwar selbst dann, wenn die von der Klägerin in den Rechnungen gegenüber den geschädigten Mietern und/oder in der Klage tatsächlich für Kaskoversicherungen in Ansatz gebrachten Beträge niedriger waren. Im Rahmen der Schätzung der angemessenen Normalmietpreise ist insoweit eine generalisierende Betrachtung zu Grunde zu legen.

Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte 20-prozentige Aufschlag auf die ‚Normalmietpreise' ist in keinem der betroffenen Schadensfälle [ 3 (I), 7 (L), 9 (A), 12 (T), 21 (G), 22 (S), 24 (T2), 33 (L2), 34 (M), 35 (N) und 36 (X)] berechtigt. Den Erläuterungen in der Klageschrift zufolge bringt die Klägerin den vorstehenden pauschalen Aufschlag in den Fällen in Ansatz, in denen die Anmietung innerhalb von drei Tagen nach dem Verkehrsunfall erfolgte (Bl. 13 d. A.). Auch unter dieser dargelegten Voraussetzung ist die Berechtigung der den Normalmietpreisen jeweils hinzugerechneten pauschalen Aufschläge jedoch nicht ersichtlich. Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung trifft es allerdings zu, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif bzw. die Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des konkreten Mietwagenunternehmens im Einzelfall erfordert. Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines ‚Unfallersatzfahrzeugs' regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KfZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009 - 15 U 49/09). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der ‚Unfallersatzanmietung' geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht. Eben das ist hier jedoch auch in den Schadensfällen nicht ersichtlich, in denen die Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge innerhalb von drei Tagen nach dem Schadensereignis erfolgte. Denn allein der Umstand, dass ein Unfallersatzfahrzeug kurzfristig nach dem Verkehrsunfall, sogar noch am Schadenstag von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass ihnen die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge zum ‚Normaltarif' nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war. Angesichts des Umstandes, dass Mietwagenunternehmen bis in die Abendstunden und auch an Wochenenden für die Anmietung eines Fahrzeugs telefonisch erreichbar sind, lässt sich nicht erkennen, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgte. Allein der Umstand, dass sich aus der im Zeitpunkt der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge bestehenden Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturzeit der unfallgeschädigten Fahrzeuge oder der Dauer der Ersatzbeschaffung abhängigen Rückgabetermins und damit der Ungewissheit der tatsächlichen Mietzeit ein zusätzlicher Dispositionsaufwand ergeben kann, trägt keine, die Zuerkennung eines pauschalen Zuschlags auf die ‚Grund'- bzw. Normalmietpreis rechtfertigende Wertung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Unwägbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer früheren anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalmietpreise Rechnung tragen kann und Rechnung trägt, sind weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach dem Sachverhalt im Übrigen zu erkennen.

Soweit die Klägerin Kosten für Zusatzfahrer berechnet hat (Schadensfälle 3, 16, 23, 24 und 36), wurden diese berücksichtigt; die von der Klägerin hierzu vorgelegten Rechnungen (vgl. 402 ff d. A.), in denen den jeweils Geschädigten Kosten für zusätzliche Fahrer berechnet sind, indizieren, dass die Nutzung der Mietfahrzeuge durch weitere Fahrer vereinbart worden war.

Was die für Winterreifen berechneten Kosten angeht, so weisen die jeweiligen Anmietzeiten in den betroffenen Fällen darauf hin, dass mit jahreszeitlich bedingter Straßenglätte zu rechnen, die Ausrüstung der Mietfahrzeuge mit Winterreifen daher berechtigt war.

Die im Schadensfall 3 (I) in Ansatz gebrachten Kosten für die Ausrüstung des Mietfahrzeugs mit einer Anhängerkupplung sind allerdings nicht ersatzfähig, weil weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem Sachverhalt im Übrigen hervorgeht, dass das beschädigte Fahrzeug entsprechend ausgestattet war.

2. Danach ermittelt sich die nachstehende, der Klägerin aus der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge noch zustehende Schadensersatzforderung:

‚Es folgenden die Berechnungen der einzelnen Schadensfälle'

(nur in Originaldatei ersichtlich)

Aus den vorstehenden Ergebnissen ermittelt sich eine Gesamtsumme von 3.022,64: ...

Soweit sich in den Schadensfällen 7, 9, 12 und 15 ‚Überzahlungen' ergaben, weil die von der Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlungen höher waren, als die der Klägerin jeweils zustehenden Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten, kommt eine Verrechnung der zu viel gezahlten Beträge nicht in Betracht. Denn angesichts des Umstandes, dass die Klägerin lediglich einen Teil des ersatzfähigen Mietwagenschadens einklagt, ist offen, ob die überzahlten Beträge auf die hier eingeklagten Forderungsanteile oder aber die nicht eingeklagten Teile angerechnet werden sollen.

IV. Mit ihrer gegenüber den Fällen, in denen die Schadensereignisse im Jahr 2008 stattfanden [Schadensfälle 12 (T) und 26 (L3)], erhobenen Verjährungseinrede setzt die Beklagte sich nicht durch. Denn auch insoweit gilt die Hemmungswirkung der im Jahr 2011 erhobenen Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), weil die Klägerin aus den oben unter Abschnitt B. II. dargestellten Gründen bereits zu diesem Zeitpunkt die zur klageweisen Geltendmachung der Forderung Berechtigte war. ...

VI. Die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht entsprechend dem Hilfsantrag der mit ihrem Haupt-Berufungsbegehren nicht vollumfänglich erfolgreichen Beklagten kommt nicht in Betracht. Weder liegt ein die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigender Verfahrensfehler i. S. des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor noch ist im Übrigen eine die Aufhebung und Zurückverweisung nach Maßgabe von § 538 Abs. 2 ZPO veranlassende prozessuale Situation gegeben. ..."

***

Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013 - 3 U 141/12; ebenso AG Bad Homburg, Urteil vom 16.05.2014 - 2 C 510/14 (19), AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2014 - 104 C 3274/13 und AG Frankenthal, Urteil vom 25.09.2014 - 3a C 166/14):

„... a) Die Mietwagenkosten hat die Kammer in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 30.08.2011, Az. 3 U 183/10) zu Recht auf der Grundlage der Schwacke-Liste berechnet. Der Vortrag der Beklagten dazu, dass die Schwacke Liste vorliegend als Grundlage der Schätzung (§ 287 ZPO) ungeeignet und der Erhebung des Fraunhofer Instituts der Vorzug zu geben ist, reicht nicht aus, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (Az. VI ZR 316/11) gerechtfertigt. Zwar hat die Beklagte auch vorliegend unter Bezugnahme auf Internetangebote verschiedener Anbieter vorgetragen, zu den dort ausgewiesenen Preisen hätte der Geschädigte im Unfallzeitpunkt auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter unter Vorlage einer Kreditkarte oder durch Zahlung einer Barkaution ein Fahrzeug erhalten können, dies reicht jedoch nach Auffassung des Senats nicht aus, um die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Kennzeichnend für die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote ist nämlich, dass sich diese auf einen vorab vom Kunden zu bestimmenden konkreten Zeitraum der Anmietung beziehen; eine solche Festlegung aber ist einem Geschädigten im Regelfall nicht möglich. Dass die genannten Preise auch gewährt werden, wenn das Ende der Anmietung offen bleibt, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hält der Senat die in der Mietwagenrechnung der Streithelferin der Klägerin vom 21.10.2011 (Bl. 32 GA) aufgeführten Zusatzkosten für grundsätzlich erstattungsfähig: Die Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens zur Werkstatt sind im Hinblick darauf, dass der Kläger in F wohnt und die Streithelferin ihren Firmensitz in B hat, von der Beklagten zu ersetzen; erstattungsfähig sind auch die Kosten für einen Zusatzfahrer, denn bereits aus der Verkehrsunfallanzeige ergibt sich, dass das beschädigte Fahrzeug nicht nur vom Kläger, sondern auch von seiner Ehefrau genutzt wurde; Kosten für eine Vollkaskoversicherung kann der Kläger ebenfalls verlangen, selbst wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war (vgl. zur Erstattungsfähigkeit von vorstehend aufgeführten Zusatzkosten: Senat, Urteil vom 22.03.2011, Az. 3 U 167/10, m. w. N.).

c) Nicht verlangen kann der Kläger hingegen den geltend gemachten 20%igen Aufschlag auf den Schwacke-Tarif. Allein die Tatsache, dass der Kläger nicht über eine Kreditkarte verfügte und keine Kaution leisten konnte, reicht nicht aus, um den pauschalen Zuschlag von 20% zu rechtfertigen; soweit der Kläger weitere Umstände angeführt hat (z. B. sofortige Anmietung am Unfalltag), waren diese nicht zu berücksichtigen, da sie gerade ein Argument gegen die Frauenhofer-Liste darstellen und in der Schwacke-Liste bereits mit erfasst sind.

d) Anders als das Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nicht nur für die im Gutachten E vom 22.09.2011 ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen hat, sondern für insgesamt 19 Kalendertage; soweit der Kläger darüber hinaus Ersatz der Mietwagenkosten für weitere 17 Tage (insgesamt also für 36 Tage) verlangt, hat seine Berufung keinen Erfolg, denn er hat nicht nachweisen können, dass ihm von Seiten der Beklagten unmittelbar nach dem Unfall mitgeteilt worden ist, die Beklagte schicke einen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens vorbei. Der vom Kläger zum Beweis für eine derartige Mitteilung benannte Zeuge T hat vielmehr bekundet, dass die Versicherung ihn erst kontaktiert hat, nachdem der vom Kläger beauftragte Sachverständige das Fahrzeug bereits besichtigt hatte. Der Zeuge konnte auch ausschließen, dass es in seinem Beisein ein Gespräch des Klägers mit der Beklagten gegeben hat. Damit aber durfte der Kläger mit der Schadensfeststellung nicht abwarten, bis sich die Beklagte melden würde, er war vielmehr wegen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten, sich nach dem Unfall zeitnah selbst um eine Begutachtung des Fahrzeugs zu kümmern. Hätte der Kläger am Unfalltag (Montag, 12.09.2011) zunächst einen Rechtsanwalt aufgesucht und sodann einen Sachverständigen beauftragt, hätte dieser am Folgetag (13.09.2011) das Fahrzeug besichtigt; geht man - entsprechend dem tatsächlichen Ablauf - davon aus, dass der Sachverständige sein Gutachten zwei Tage später erstellt hätte (15.09.2011) und dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am folgenden Tag (Freitag, 16.09.2011) zugegangen wäre, hätte die 14-Tages-Frist zur Wiederbeschaffung am 17.09.2011 zu laufen begonnen, d. h. der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten für weitere 5 Tage.

e) Ausgehend von der Mietwagenrechnung der Streithelferin vom 21.10.2011 (Bl. 32 GA) errechnet sich unter Einbeziehung der auf die Mietzeit entfallenden Zusatzkosten - aber ohne Berücksichtigung des 20%-Aufschlags - ein Mietzins von 100,70 netto/Tag = 119,83 EUR brutto/Tag (3.625,28 EUR netto : 36 = 100,70 EUR).

Bei einer Mietdauer von 19 Tagen ergibt sich - unter Einbeziehung der Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens (insgesamt 46,01 EUR brutto) - ein Betrag von 2.322,83 EUR brutto. Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ist hiervon nicht zu machen, denn der Kläger hat nach seinem Vorbringen, dem die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, ein Ersatzfahrzeug angemietet, das um eine Gruppe niedriger einzuordnen war, als das verunfallte Fahrzeug des Klägers. Auf den Betrag von 2.322,83 EUR sind vorprozessual 528,00 EUR gezahlt worden, weitere 680,02 EUR hat das Landgericht bereits tituliert. Es verbleibt damit eine Restforderung von 1.114,81 EUR, hinsichtlich derer die Berufung Erfolg hat. ..."

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Keine Erkundigungspflicht nach Mietwagentarifen in Notfällen (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2012 - 6 U 23/12, zfs 2013, 84 f)

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Der Träger eines Rettungsdienstes kann bei unfallbedingtem Ausfall eines seiner Rettungsfahrzeuge nicht darauf verwiesen werden, zur Überbrückung des Ausfalls auf andere Rettungsleitstellen auszuweichen. Wenn keine besondere Eilsituation vorliegt, hat er vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Vergleichsangebote verschiedener Anbieter einzuholen. Ihm ist zuzumuten, einen nur gegen Vorkasse zugänglichen Normaltarif auszuwählen (OLG Celle, Urteil vom 22.08.2012 - 14 U 195/11).

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Pflicht zur Vorfinanzierung des Ersatzfahrzeuges (OLG Köln, Urteil vom 20.03.2012 - 15 U 170/11; siehe auch OLG Köln, Urteil vom 01.07.2014 - 15 U 31/14):

„... (1.1) Der Freistellungsanspruch des Klägers ist nach der Auffassung des Senats nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Geschädigten auf eine Mietdauer bis zu 20 Tagen begrenzt. Dem Kläger ist eine Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht vorzuwerfen.

(1.1.1) Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Nur ausnahmsweise kann daher eine Pflicht des Geschädigten zur Vorfinanzierung bejaht werden, wenn er über ausreichende Mittel verfügt oder sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann, ohne dass er damit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Annahme der Vorfinanzierung muss im Einzelfall von der Sache her geboten erscheinen und dem Geschädigten auch zuzumuten sein (vgl.: (BGH, Urteil vom 18.02.2002 - IV ZR 120/04 - NJW-RR 2006, 394 ff., 397 Rn. 37; Urteil vom 26.05.1988 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553 ff., 2555; Urteil vom 26.05.1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, 290 ff., 291). Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erschließt sich zugleich, dass allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist es erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind (vgl. : BGH, Urteil vom 26.05.1988, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 52/07 - zitiert nach juris Rn. 11).

(1.1.2) Auf dieser Grundlage kann dem Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles keine Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zur Last gelegt werden.

(1.1.2.1) Der Kläger war selbst dann zu einer Vorfinanzierung des Kaufpreises für einen gleichwertigen Ersatzwagen nicht verpflichtet, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Sache des Schädigers ist, den zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Geldbetrag zu leisten, und zwar gemäß § 271 BGB grundsätzlich „sofort" und allenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist. Es kommt entscheidend hinzu, dass der Kläger den von dem Beklagten nach Aufforderung hierzu vom 12.11.2008 erst am 26.11.2008 benannten Regulierungsberechtigten bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2008 darauf hinwies, dass er über keine eigenen Barmittel verfüge, er nicht im Besitz einer Kreditkarte sei, er auch nicht über die finanziellen Mittel für eine Finanzierung verfüge, und ferner erklärte, er werde das gemietete Fahrzeug bis zur endgültigen Regulierung nutzen, sofern sich die Regulierung verzögern sollte. Schließlich forderte er den Regulierungsberechtigten zur Vorabzahlung auf den Kfz-Schaden, ggf. auch als Darlehen unter Rückforderungsvorbehalt, auf, um ihn in die Lage zu versetzen, ein adäquates Ersatzfahrzeug zu besorgen. Für den Beklagten war damit klar erkennbar, dass eine Verzögerung in der Schadensregulierung ohne vorherige, ggf. auch unter einem Vorbehalt stehende Vorableistung zu einer Verlängerung der Mietzeit und einer Erhöhung der damit verbundenen Kosten führen würde. In der Folgezeit meldete sich zunächst weder der Regulierungsberechtigte noch der Beklagte. Insbesondere wurden weder die mit dem vorbezeichneten Schreiben geltend gemachten Schadenspositionen, bestehend aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes in der Höhe von 1.880,00 €, den An- und Abmeldegebühren von 82,00 €, einer Auslagenpauschale von 25,00 € und den Kosten des Sachverständigen von 329,63 €, noch die weiteren Darlegungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers in Frage gestellt. Erst auf der Grundlage des Abrechnungsschreibens des Beklagten vom 16.03.2009 (Anlage A 2 = Bl. 384 GA) erfolgte die Schadensregulierung nach Maßgabe des Verlangens des Klägers vom 28.11.2008. Unmittelbar im Anschluss an den Geldeingang kaufte sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug und gab das Mietfahrzeug ohne schuldhaftes Zögern am 20.03.2009 zurück. Die lange Dauer in der Schadensregulierung, mag sie auch auf dem besonderen Umstand der Beteiligung eines ausländischen Haftpflichtversicherers beruhen, fällt uneingeschränkt in den Risikobereich des Beklagten.

(1.1.2.2) Im Übrigen rechtfertigt der erstinstanzliche Sach- und Streitstand nicht die von dem Landgericht vertretene Annahme, der Kläger habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, soweit er vorgetragen hat, die Kosten der Ersatzbeschaffung für das unfallbeschädigte Fahrzeug habe er zeitnah aus eigenen Mitteln nicht zu bestreiten vermocht, weil er nicht über entsprechende Ersparnisse verfügt habe. Richtig ist zwar der insoweit gefundene rechtliche Ansatz, dass den Beklagten als Vertreter des Schädigers die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Mitverschuldenseinwands nach § 254 BGB trifft und an die primäre Darlegungslast des Schädigers die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten anknüpft, soweit Umstände angesprochen sind, die der Schädiger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann (vgl. : BGH, Urteil vom 16.11.2005, a. a. O., Rn. 36, 38). Das Landgericht hat indessen die an diese sekundäre Darlegungslast des Klägers zu stellenden Anforderungen überspannt.

(1.1.2.2.1) Zwar hat es richtig gesehen, dass das laufende Einkommen des Klägers in dem betroffenen Zeitraum von rund 1.200,00 € netto monatlich eine Vorfinanzierung nicht ohne Weiteres zumutbar erscheinen lässt. Allein dieser Umstand in Verbindung mit seinen weiteren Darlegungen, dass er nicht im Besitz einer Kreditkarte war und ihm seine namentlich benannte Hausbank die Finanzierung der Beschaffung eines Ersatzwagens verweigerte, wie auch durch das Schreiben dieser Bank an den Kläger vom 26.11.2008 belegt worden ist (Bl. 106 GA), sprechen bereits für die Richtigkeit des Vortrags des Klägers, dass er nicht über Ersparnisse verfügte, die ihm eine schadensadäquate Ersatzbeschaffung ermöglichten. Denn andernfalls hätte für das Bemühen um einen Kredit überhaupt keine Veranlassung bestanden und auch die negative Bescheidung der Kreditanfrage durch die Bank wäre nicht nachvollziehbar.

(1.1.2.2.2) Die Tatsache, dass sich der Kläger zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von 657,00 € wirtschaftlich in der Lage sah, spricht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht für das Vorhandensein von hinlänglichen Ersparnissen zur Ersatzbeschaffung. Die Tatsache, dass jemand über einen Geldbetrag von knapp 700,00 € verfügt, lässt schon generell nicht den Schluss darauf zu, dieser müsse über weitere Ersparnisse in etwa dreifacher Höhe verfügt haben. Ferner darf die zeitliche Komponente nicht außer Acht gelassen werden. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte erst unter dem 10.07.2009 (siehe Zahlungsanzeige, Bl. I GA), also erst nach einem Zeitraum von mehr als 8 Monaten im Anschluss an das Unfallereignis und an die dem Kläger zugebilligten Wiederbeschaffungszeit mit Ablauf im November 2008. Es liegt nahe, dass es dem Kläger ohne Weiteres möglich war, monatlich einen kleineren Betrag anzusparen, und es drängt sich auf, dass er den Gerichtskostenvorschuss aus dem von dem Beklagten im März 2009 ausgezahlten Regulierungsbetrag von ca. 1.900,00 €, der durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs lediglich in der Höhe von 1.200,00 € verbraucht war, bezahlen konnte.

(1.1.2.2.3) Auf dieser Grundlage erhellt bereits, dass der von dem Landgericht weiterhin bemühte Widerspruch in dem Vorbringen des Klägers einerseits und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung dessen Bruders andererseits schon deswegen zu berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit dessen Darlegungen zu seinen Vermögensverhältnissen führt, weil sich dieser zu einem für die Entscheidung nicht bedeutenden Punkt verhielt. Der Senat meint, der aufgezeigte Widerspruch sei auch mit Zurückhaltung zu verwerten. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28.10.2009 hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe sich an seinen Bruder wegen eines Kredits gewandt, bevor er zur E.-Bank gegangen sei, und seinem Wunsch habe sein Bruder nicht entsprechen können, weil der gerade gebaut habe und auch Kinder habe (Bl. 159 GA). Die persönliche Erklärung des Klägers steht daher letztlich im Einklang mit den späteren Bekundungen seines Bruders, er sei genau aus diesen Gründen nicht zur finanziellen Unterstützung in der Lage gewesen, auch wenn sich die Erklärung des Klägers entsprechend der Fragestellung ihm gegenüber auf den Finanzierungsversuch für den Kauf eines Ersatzwagens bezog; die aufgezeigten Finanzierungsschwierigkeiten des Bruders waren auf dieser Grundlage offensichtlich nicht von vorübergehender Natur. In Anbetracht der unter Ziff. 1.1.1 dieser Entscheidungsbegründung dargelegten Grundsätze wäre der von dem Landgericht aufgezeigte Widerspruch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auch nicht geeignet, das dem Schädiger unmissverständlich zugewiesene Risiko der verzögerten Schadensregulierung zu nehmen. Für einen zielgerichteten Versuch des Klägers zur Herbeiführung eines günstigen Prozessverlaufs durch Vorbringen falscher Tatsachen bestehen auf dieser Grundlage jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte.

(1.1.2.2.4) Auch das Argument des Landgerichts, der Kläger habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast deswegen nicht genügt, weil er Angaben zur Marke, zum Typ, zum Alter und zur Laufleistung des von ihm im März 2009 erworbenen Ersatzfahrzeugs nicht gemacht habe, überzeugt nicht. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er den Ersatzwagen zum Preis von 1.200,00 € angeschafft hat, und auf die - in rechtlicher Hinsicht zweifelhafte - Auflage des Gerichts mit Beschluss vom 20.10.2010 hin, den Kaufvertrag über die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs zur Akte zu reichen (Bl. 271 GA), ferner, dass der Kaufvertrag nicht schriftlich, sondern mündlich abgeschlossen wurde. Im Anschluss daran hat denn auch das Landgericht kein weiteres Informationsbedürfnis, insbesondere zur Marke, zum Typ zum Alter und zur Laufleistung offenbart. Das diesbezügliche, mit Schriftsatz vom 12.02.2010 dokumentierte Interesse des Beklagten an Angaben des Klägers darüber, was für ein Fahrzeug er sich letztlich zu welchem Preis angeschafft habe (Bl. 241 GA), ist teilweise nicht nachvollziehbar, nachdem der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 28.10.2009 bereits erklärt hatte, dass das Ersatzfahrzeug ca. 1.200,00 € gekostet habe (Bl. 157 GA), und erscheint im Übrigen, soweit nach dem Fahrzeug gefragt worden ist, rein spekulativ, da nicht mitgeteilt worden ist, welches Ziel mit der Schließung dieses Informationsdefizits verfolgt werden sollte. Der Beklagte hat die von dem Kläger im Termin vom 28.10.2009 abgegebene Erklärung zum Preis des Ersatzwagens - obwohl es hierauf nicht einmal ankommt, da dem Beklagten die Beweislast für das Gegenteil obliegt - nicht einmal bestritten, insbesondere nicht in dem der Sitzung nachfolgenden Schriftsatz vom 05.11.2009 (Bl. 164 f. GA). Es bleibt festzuhalten, dass Spekulationen dazu, ob das Fahrzeug diesen Preis wert war oder nicht, für die Entscheidung des Falles ohne Belang sind.

(1.1.2.2.5) Schließlich kann auch aufgrund des Umstandes, dass der Kläger keinen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt hat, nicht auf hinlängliche Ersparnisse geschlossen werden. Auch wenn ein solcher Antrag unter Berücksichtigung der von ihm belegten Einkommensverhältnisse Erfolg versprechend gewesen wäre, was nicht einmal feststeht, sei darauf verwiesen, dass das Unterlassen eines Prozesskostenhilfegesuchs verschiedene Gründe haben kann, die nicht auf verschwiegene weitere Einkommensquellen und Vermögensbestände schließen lassen, so etwa, wenn sich eine Partei einer solchen Möglichkeit zur Bewältigung von Prozesskosten nicht einmal bewusst ist oder wenn sie es - wie immer wieder zu beobachten - grundsätzlich ablehnt, "Sozialleistungen" des Staates in Anspruch zu nehmen. Die Argumentation des Beklagten ist nicht nur spekulativ, sondern würde dem aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG folgenden Recht auf Geheimhaltung privater Verhältnisse zuwider laufen, wenn der nach § 254 BGB sekundär darlegungspflichtige Geschädigte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Gegenpartei im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens aus dem genannten Grund nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfen, darlegen müsste.

(1.2) Auf dieser Grundlage ist der von dem Kläger im Berufungsrechtszug teilweise weiter verfolgte Hauptforderungsanspruch nach Maßgabe der oben wiedergegebenen Aufstellung, zu der nachfolgend erläuternd ausgeführt wird, in vollem Umfang begründet.

(1.2.1) Das gilt zunächst wegen der Zuerkennung eines Grundmietzinses für die Dauer von 133 Tagen = 19 Wochen in der Höhe von 6.938,99 €. Der Beklagte beanstandet die Anwendung des Schwacke-AMP, der für das betroffene Fahrzeug in dem maßgeblichen Postleitzahlengebiet einen Mietpreis von 365,21 €/Woche vorsieht, als geeignete Schätzgrundlage im Berufungsrechtszug nicht. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Senat den Schwacke-AMP in ständiger Rechtsprechung und im Gleichlauf mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als geeignete Schätzgrundlage ansieht (vgl. erstmals Urteil vom 18.03.2008 - 15 U 145/07 - Schaden-Praxis 2008, 218 ff. = OLG-Report 2008, 545 ff., auch abrufbar über juris; sodann etwa Urteil vom 22.12.2009 - 15 U 98/09 - NZV 2010, 144 ff., auch unter juris; zuletzt Urteil vom 08.11.2011 - 15 U 54/11 - abrufbar unter juris). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

(1.2.2) Auch hinsichtlich der Schadensposition „Vollkaskoversicherung" kommt der Schwacke-AMP mit einem Wochenpreis von 108,00 € entgegen der abweichenden Auffassung des Landgerichts zur Anwendung. Soweit es sich zur Begründung der Berechnung der Zusatzkosten für die Vollkaskoversicherung mit einem Tagespreis von 14,29 € auf das Vorbringen des Beklagten bezieht, hat es dieses in seinem Sinn nicht zur Gänze erfasst, als es der Rechnung der Firma T. lediglich den Nettopreis entnommen hat, obwohl diese Rechnung brutto, das heißt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erteilt wurde (Anlage K 2 = Bl. 18 GA). Danach beträgt der Bruttopreis für die Vollkaskoversicherung je Tag 17,00 €. Dementsprechend beliefe sich der Wochenpreis auf der Grundlage der Rechnungstellung der Firma T. auf 119,00 €. Da der Kläger indessen nach den Schwacke-AMP mit einem geringeren Wochenpreis von 108,00 € abrechnet, ist ihm für die berücksichtigungsfähige Dauer von 19 Wochen gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ein Betrag von 2.052,00 € zuzubilligen.

(1.2.3) Soweit der Kläger auch die Zustellkosten auf der Grundlage des Schwacke-AMP mit 69,00 € geltend macht, während sich die Rechnung der Firma T. insoweit auf (brutto) 65,00 € beläuft, ist er auf den in Rechnung gestellten Betrag zu verweisen, da er von dem Beklagten keine weitergehende Ersatzleistung verlangen kann, als er gegenüber der Firma T. zur Zahlung verpflichtet ist.

(1.2.4) Was die mit 25,00 € geltend gemachten Abholkosten anbetrifft, steht der Zuerkennung des ihm insoweit in Rechnung gestellten Bruttobetrages von 26,00 € wiederum der Grundsatz ne ultra petita entgegen.

(1.2.5) Soweit auf dieser Grundlage nach Abzug des zu verrechnenden Zahlbetrages des Beklagten und nach Abzug des von dem Landgericht zuerkannten Hauptforderungsbetrages eine höhere Rest-Schadensersatzforderung verbleibt, als sie von dem Kläger im Berufungsrechtszug noch verfolgt wird, ist ebenfalls auf § 308 Abs. 1 ZPO zu verweisen.

(1.2.6) Die danach über den von dem Landgericht zuerkannten Betrag hinaus zuzubilligende Hauptforderungssumme von 6.686,53 € ist - im Ergebnis gleichlaufend mit dem von dem Landgericht zuerkannten Zinsanspruch - entsprechend der nunmehrigen Antragstellung des Klägers gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB jedenfalls seit dem 15.07.2009 zu verzinsen, da von dem Zugang der Rechnung der Firma T. vom 23.03.2009 bei dem Kläger mit einem Vorlauf von mindestens 30 Tagen vor dem 15.07.2009 ausgegangen werden kann. ... "

***

Es erscheint sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen. Ein pauschaler prozentualer Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn bei der Anmietung weder eine unfallbedingte Not- oder Eilsituation vorlag noch der Geschädigte nachgewiesen hat, dass er nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügte. Wenn im Rechtsstreit vorgelegte Vergleichsangebote anderer Vermieter mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar sind, ist kein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der auf den konkreten Fall bezogenen Marktsituation einzuholen. In Rechnung gestellte Zusatzkosten für Winterreifen sind im Winterhalbjahr erstattungsfähig. Zu den weiteren Berechnungsparametern bei der Ermittlung des Normaltarifs (u.a. Fahrzeugklasse, Abrechnungseinheit, weitere Nebenleistungen; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11; ebenso LG Berlin, Urteil vom 06.03.2013 - 43 S 118/12 und OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015 - 12 U 925/13, OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015 - 12 U 1429/13).

***

Kein Erschütteruung der Schwacke-Liste durch Vorlage unkonkreter Angebote (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11):

„... 2. Die Schwacke-Liste ist ein Maßstab zur Schadensschätzung i. S. v. § 287 ZPO, gegen dessen Eignung - insbesondere im Hinblick auf die eingehaltene Methode zur Gewinnung der erforderlichen Daten - keine generellen Bedenken sprechen (so bereits mehrfach vom Bundesgerichtshof entschieden, zuletzt durch Urteil vom 22.2.2011, VI ZR 353/09, Rdnr. 7,8, zitiert nach Juris). Der Senat sieht kein Bedürfnis, abweichend vom Landgericht im Berufungsrechtszug statt der Schwacke-Liste den Fraunhofer-Mietspiegel heranzuziehen. Auch das letztgenannte Tabellen-Werk ist in seiner Erhebungsmethodik keineswegs unangefochten. In der generellen Betrachtung sieht der Senat deshalb keine durchschlagenden Gründe, der Markterhebung des Fraunhofer-Instituts den Vorzug zu geben.

3. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich im konkreten Einzelfall das herangezogene Tabellen- und Listenwerk - gleichgültig, um welches es sich handelt - als untaugliche Schätzungsgrundlage erweist, weil konkrete Zweifel an der realitätsgerechten Abbildung der örtlichen Marktgegebenheiten bestehen und das andere Tabellen- und Listenwerk diese Marktgegebenheiten im konkreten Einzelfall besser abbildet. In solchen Fällen ist das im konkreten Umfeld zweifelhafte und fragwürdige Tabellenwerk als Schätzungsgrundlage ungeeignet; vielmehr ist entweder dem anderen Tabellenwerk, das die Marktsituation besser abbildet, der Vorzug zu geben oder die Marktsituation mit anderen Mitteln zu klären, um den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung der Mobilität des unfallgeschädigten Mieters abzuschätzen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt klargestellt, dass gegen eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO anhand von Listen und Tabellen - gleich welcher Art - stets der Angriff möglich ist, im konkreten Fall wären dem Geschädigten billigere Mietwagen zugänglich gewesen, als in den herangezogenen Tabellen und Listen ausgewiesen (zuletzt Urteil vom 22.2.2011, VI ZR 353/09, Rdnr. 8 [Juris]).

a. Allerdings sind der Beklagten im vorliegenden Fall gegen die Anwendung der Schwacke-Liste solche konkreten Angriffe nicht gelungen. Konkrete Zweifel an der Eignung eines bestimmten Tabellenwerks als Schadensschätzungsgrundlage ergeben sich nämlich erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt. Die von der Beklagten herangezogenen Internet-Angebote lassen jedoch genau dieses Gesamtentgelt nicht erkennen.

b. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

aa. Die Schwacke-Liste fasst verschiedene Fahrzeuge zu Preisgruppen zusammen. Die Eingruppierung erfolgt nicht nur nach Herstellern und Fahrzeug-Modellen, sondern differiert auch innerhalb desselben Fahrzeugmodells nach dessen Motorisierung. Da heutzutage - wie allgemeinkundig ist - für nahezu jedes Fahrzeugmodell unterschiedliche Motoren mit erheblichen Unterschieden in der Motorleistung (und im Anschaffungspreis) verfügbar sind, lässt sich aus dem Fahrzeugmodell selbst noch nicht auf die jeweilige Fahrzeuggruppe schließen. Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote lassen mangels entsprechender Angaben keinen Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste zu. Demzufolge lässt sich der in den Internet-Angeboten ausgewiesene Basispreis nicht mit dem Normalpreis der Schwacke-Liste vergleichen.

bb. Diese Vergleichbarkeit wird noch weiter dadurch eingeschränkt, dass sich die Angebote der Firmen AVIS und Europcar bei genauer Betrachtung nur auf eine bestimmte Fahrzeugklasse („Kompaktklasse", „Kleinwagen", „Obere Mittelklasse", „Kombi, Großraumlimousine") beziehen. Nur vordergründig wird ein bestimmtes Fahrzeugmodell angeboten; denn in allen Angeboten wird das vorangestellte Modell lediglich als „Beispiel" für die jeweilige Fahrzeugklasse angeführt (bei den Angeboten von AVIS noch ergänzt um alternative Beispiele derselben Fahrzeugklasse). Damit ist nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom Mieter tatsächlich angemieteten Fahrzeug vergleichbar ist, das die Klägerin - wie die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt hat - zutreffend und richtig anhand der Schwacke-Liste eingruppiert hat. Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller - selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind - in der Schwacke-Liste in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden, die für die Preisgestaltung gewerblicher Autovermieter selbstverständlich von maßgeblicher Bedeutung sind.

cc. Weiter lassen sich den Internet-Angeboten der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich bei Zusatzleistungen für Sonderausstattungen (Winterreifen, Navigationssystem, Anhängerkupplung), Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringerer Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke-Liste (Normaltarif, ggfs. mit Unfallersatztarif-Aufschlag, zuzüglich gelisteter Nebenkostenpauschalen) auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den „Grundtarif".

c. Damit lassen sich Vergleiche der „Endpreise" der von der Beklagten angeführten Vergleichsangebote mit den von der Klägerin geltend gemachten „Endpreisen" nach der Schwacke-Liste nicht anstellen. Erst durch den Vergleich der Endpreise ergibt sich jedoch, welches tatsächlich das billigere Angebot wäre.

d. Obwohl das landgerichtliche Urteil auf diese Darlegungsmängel hingewiesen hat (vgl. S. 16, 2. Absatz des Urteils), beschränkt sich die Anschlussberufung lediglich auf die Bezugnahme des diesbezüglichen erstinstanzlichen Sachvortrags. Im Hinblick darauf, dass den Parteien die gesamte Problematik bestens geläufig ist, wie die Bezugnahme auf die einschlägige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt, bedurfte es weder weiterer Hinweise des Senats noch weiterer diesbezüglicher Sachverhaltsaufklärung.

e. Im Ergebnis lassen sich somit auch in der konkreten Betrachtung keine Umstände aufzeigen, die Bedenken gegen die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage im konkreten Einzelfall begründen könnten. Es ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seine Schadensschätzung auf die Schwacke-Liste gestützt hat.

4. Die Klägerin kann die in den Fällen Nr. 1, 3, 5 bis 10 und 14 geltend gemachten Kosten für Winterreifen im Gesamtbetrag von 900,- € ersetzt verlangen.

a. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Geschädigten Anspruch auf die zur Naturalrestitution erforderlichen Mittel. Im Falle des Ausgleichs verloren gegangener Nutzungsmöglichkeiten als Folge des an ihrem Kfz eingetretenen Unfallschadens ist der Anspruch darauf gerichtet, die Kosten für die Anmietung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs zu ersetzen. „Erforderlich" ist demnach der Geldbetrag, der nach den Marktgegebenheiten für eine solche Anmietung aufgewandt werden muss. Wenn auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, dann ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Winterbereifung ihrerseits erforderlich ist, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur stets dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Diese letztgenannten Voraussetzungen stehen jedoch außer Streit.

b. Das Argument, in der Winterzeit sei die Ausrüstung eines Mietwagens mit Winterreifen eine „Selbstverständlichkeit", die mit dem Normaltarif abgegolten sei, trägt dann nicht, wenn der Markt dies gerade nicht als „selbstverständlich" voraussetzt. Dass dies so ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats nicht nur aus dem Artikel der Stiftung Warentest in der Ausgabe vom 10.12.2010, sondern auch aus dem Umstand, dass die Schwacke-Liste aufgrund der Erhebungen bei unzähligen Autovermietern Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist.

c. Auch der Hinweis auf die Winterreifenpflicht gem. § 2 Abs. 3 a StVO liefert kein durchgreifendes Argument gegen eine zusätzliche Entgeltpflicht. Zum einen fordert § 2 Abs. 3 a StVO nicht generell, ein Fahrzeug mit Winterreifen auszurüsten, sondern nur im Bedarfsfall, nämlich bei entsprechenden Witterungs- und/oder Straßenverhältnissen. Zum anderen lässt sich aus dem Umstand, welche Leistung vom Autovermieter verlangt werden kann (nämlich Überlassung eines verkehrstauglichen, den aktuell geltenden und eingreifenden Bestimmungen genügenden Fahrzeugs), nicht auf die dafür geschuldete Gegenleistung schließen. Im Rahmen der Privatautonomie sind die Parteien frei, auch für eine nur im Bedarfsfall notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu vereinbaren.

d. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt für die Ausrüstung mit Winterreifen auf der Grundlage der Schwacke-Liste lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, dass in den Mietverhältnissen zwischen der Klägerin und den Mietern diesbezüglich AGB-rechtliche Bedenken bestehen.

aa. Das zusätzliche Entgelt für eine Winterausrüstung lässt sich den vorgelegten Verträgen nicht entnehmen. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin dieses Zusatzentgelt mit den Mietern jeweils individuell ausgehandelt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich die Vergütungspflicht für diese Zusatzausstattung allein aus der - nicht vorgelegten - Preisliste ergibt, also aus von der Klägerin verwandten und vorformulierten Vertragsbedingungen. Schon der erwähnte Artikel der Stiftung Warentest legt nahe, dass ein Großteil der Kunden nicht damit rechnet, für die „Selbstverständlichkeit" von Winterreifen einen Zuschlag zahlen zu müssen, so dass der allein aus der Preisliste ersichtliche Zuschlag eine überraschende Entgeltregelung i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB sein könnte. In der Folge wäre fraglich, ob diese Entgeltklausel Vertragsinhalt geworden ist und die Klägerin auf dieser Grundlage ein Entgelt für die Ausrüstung mit Winterreifen verlangen könnte, mithin der Kostenaufwand für diese Zusatzausstattung im schadensersatzrechtlichen Sinne „erforderlich" war (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn die Entgelt-Klausel Vertragsinhalt geworden wäre, die Frage aufzuwerfen, ob sie die Kunden nicht unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB).

bb. Da die Klägerin jedoch nicht Ersatz des den Kunden konkret entstandenen Mietkostenaufwandes verlangt, sondern den Schaden im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage der Schwacke-Liste abstrakt bzw. fiktiv abrechnet, kommt es auf Bedenken hinsichtlich des konkret den Geschädigten entstandenen Kostenaufwandes und seiner Erforderlichkeit jedenfalls dann nicht an, wenn den Geschädigten - wie vorliegend - tatsächlich Kosten mindestens in der Höhe des sich bei abstrakter Betrachtung ergebenden Schätzungsbetrages entstanden sind.

cc. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das in der Schwacke-Liste ausgewiesene Zusatzentgelt für Winterreifen generell am Markt nicht wirksam vereinbart würde.

e. Im Ergebnis kann die Kläger somit ein zusätzliches Entgelt für Winterausrüstung deshalb verlangen, weil ein Fahrzeug mit Winterausrüstung am Markt nur gegen einen solchen Entgeltzuschlag angemietet werden kann.

5. Die Klägerin kann über die vom Landgericht anerkannten Fälle Nr. 2 und 7 auch in den Fällen Nr. 9, 12 und 17 Zuschläge zu den Normaltarifen verlangen, wie sie in der Schwacke-Liste ausgewiesen sind.

a. Solche Zuschläge zum Normaltarif sind nur dann erstattungspflichtig, wenn sie gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Entscheidend ist hierbei, ob der Mietwagenkunde im Rahmen des ihm Zumutbaren Zugangs zu geeigneten Miet-Fahrzeugen im Normaltarif oder nur in sog. Unfallersatztarifen haben kann.

Demnach kann ein Unfallersatztarif nicht bereits mit den höheren Gemeinkosten für die Vorhaltung einer differenzierteren Fahrzeugflotte, höheren Verwaltungskosten, höheren Kosten für flexiblere Disposition, Vorfinanzierungskosten usw. begründet werden. Ob und in welchem Umfang der Vermieter diese Gemeinkosten allein auf den Kreis der Unfallersatzwagen-Kunden umlegt oder auf alle Kunden - etwa durch das Angebot eines generell geltenden Einheitstarifs - ist eine Frage der betriebswirtschaftlichen Kalkulation, die sich in den angebotenen Tarifen niederschlägt.

Entscheidend für die Frage, ob schadensersatzrechtlich der Unfallersatztarif zu erstatten ist, ist vielmehr, ob die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur gegen ein solch höheres Entgelt gelingen kann. Erscheint hingegen der Zugang zum Normaltarif möglich, so fehlt es bereits an der Darlegung bzw. des Nachweises, dass der erhöhte Kostenaufwand des Unfallersatztarifs erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB war.

b. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass ein Zugang zu Normaltarifen von vornherein dort ausscheidet, wo wegen des Zeitdrucks in der Not- und Eilsituation des verunfallten Kunden eine überlegte, zielgerichtete und preisvergleichende Suche nach günstigen Mietwagen-Anbietern nicht in Betracht kommt und wegen dieses Zeitmoments auch seitens der Kfz-Vermieter mit einem Angebot zum Normaltarif nicht gerechnet werden kann. Dies hat das Landgericht in den Fällen 2 und 7 in nicht zu beanstandender Weise festgestellt.

c. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Fallgestaltung auch in den Fällen 9, 12 und 17 vorliegt. In diesen Fällen erfolgte die Anmietung nicht - wie in den Fällen Nr. 2 und 7 - noch am Unfalltag, sondern erst am Folgetag. Angesichts dieser kurzen Zwischenzeit und des damit einhergehenden Zeitdrucks durften die betroffenen Geschädigten Erkundigungen nach möglichst günstigen Miettarifen für unzumutbar erachten, zumal aus ihrer Sicht auch nicht zu erwarten stand, so kurzfristig einen Mietwagen zum Normaltarif angeboten zu bekommen. Sie durften deshalb einen Vertragsabschluss zu einem Unfallersatztarif für erforderlich halten.

d. In den Fällen Nr. 3, 13, 14 ist zwar festzustellen, dass die Mietdauer flexibel gehandhabt, d. h. dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor dem ursprünglich vereinbarten Mietzeitende zu beenden. Dass eine solche flexible Vertragsgestaltung aufgrund der Marktgegebenheiten nur in einem Unfallersatztarif hätte vereinbart werden können, während eine Anmietung zum Normaltarif nur bei voller Vergütungspflicht für die gesamte vereinbarte Mietdauer ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit möglich gewesen wäre, hat die Klägerin nicht behauptet, weshalb eine solche Fallgestaltung nicht zu prüfen ist. Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass das im Unfallersatzwagengeschäft mutmaßlich häufiger als im „normalen" Vermietungsgeschäft anzutreffende Bedürfnis nach flexibler Gestaltung der Mietdauer in der betriebswirtschaftlichen Kalkulation zu höheren Kosten führen kann; hieraus allein lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nicht auch im normalen Vermietungsgeschäft flexible Mietdauern ohne Zuschläge vereinbart werden können. Letztlich hängt dies nämlich von der Nachfrage am Markt ab: Bei einer hohen Nachfrage kann auch ein unvorhergesehen vorzeitig zurückgegebenes Fahrzeug ohne Ertragseinbuße weitervermietet werden, so dass aus der Unternehmersicht kein Bedürfnis besteht, den Kunden auf Erfüllung für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum in Anspruch zu nehmen.

e. In den übrigen Fällen kommt als Kriterium, das den Zugang der Kunden zu einem Normaltarif hindern könnte, nur die fehlende Sicherung des Mietwagenunternehmens durch Kreditkarten in Betracht.

aa. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass auch nur eine nennenswerte Anzahl von Mietwagenunternehmen die Vermietung an unfallgeschädigte Kunden im Normaltarif allein an diesem Kriterium scheitern lässt. Ihr Sicherungsbedürfnis können die Vermieter dadurch befriedigen, dass sie sich die Schadensersatzforderungen ihrer Kunden gegen die Unfallgegner und deren Haftpflichtversicherer abtreten lassen (was jedenfalls nach der hier vertretenen Auffassung rechtlich unbedenklich ist). Bonität und Solvenz der Versicherer stehen jedenfalls der Kreditkarte als Sicherungsmittel nicht nach. Die Frage der Liquidität dürfte aus der Sicht der Kfz-Vermieter nachrangig sein, weil auch Forderungen gegen die Kreditkartenunternehmen nur mit zeitlicher Verzögerung geltend gemacht werden können.

bb. Dass die Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallgegner und seinen Haftpflichtversicherer dann ins Leere geht, wenn der Mietwagenkunde die Verantwortlichkeiten für den Unfall falsch eingeschätzt hat, liegt zwar auf der Hand, kann im vorliegenden Fall jedoch einen Zuschlag zum Normaltarif nicht rechtfertigen. Zwischen den Parteien steht nämlich die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit. ..."

***

Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn er verletzungsbedingt zwar nicht selbst ein Fahrzeug nutzen kann, seine Ehefrau aber sein Fahrzeug mit genutzt und auf eine weitere Nutzung angewiesen ist. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Ihn trifft auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - 1 U 220/10):

„... II. Mietwagenkosten:

Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Klägers begründet. Ihm steht für die Inanspruchnahme eines Mietwagens für den in Rede stehenden vierwöchigen Zeitraum vom 3. November 2008 bis zum 3. Dezember 2008 der ihm unter dem Datum des 16. Februar 2009 in Rechnung gestellte Betrag von insgesamt 2.414.86 € zu. Da der Beklagte bereits einen Teilbetrag von 1.090,60 € vorprozessual zur Anweisung gebracht hat, verbleibt ein dem Kläger zuzuerkennender Saldo von 1.324,26 €. Der Beklagte drängte nicht mit seinem Einwand durch, der Kläger sei wegen der ihn treffenden Schadensminderungsobliegenheit gehalten gewesen, schon zu einem früheren Zeitpunkt seine Vollkaskoversicherung für die Finanzierung der Kosten der Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeuges in Anspruch zu nehmen, als dies tatsächlich der Fall war. Der ersatzfähige Nutzungsausfallschaden erstreckt sich bis zu dem Datum des 3. Dezember 2008, zu welchem der Kläger das gekaufte Ersatzfahrzeug übernehmen konnte.

1) Voraussetzungen für den Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens ist neben der tatsächlichen Gebrauchsvereitelung ein hypothetischer Nutzungswille. Folglich scheidet ein Entschädigungsanspruch dann aus, wenn der Kraftfahrzeughalter infolge seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu nutzen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25, Rdnr. 57 mit Hinweis auf BGH VersR 1968, 803; BGH VersR 1975, 37; BGH VersR 1982, 384 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

a) Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der den Kläger behandelnden Hausärztin Dr. W. vom 19. November 2008 war der Kläger nach dem Unfallgeschehen über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen wegen der Notwendigkeit des Tragens des Rucksackverbandes nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen (Bl. 36 d.A.). Auf diesen Umstand hat der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. November 2009 verbunden mit der Schlussfolgerung hingewiesen, wegen seiner verletzungsbedingten Fahrunfähigkeit könne der Kläger nicht mit Erfolg die streitigen Mietwagenkosten geltend machen (Bl. 146 d.A.). Darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2009 eingeräumt, wegen des erheblichen Personenschadens sei ihm selbst die Fahrzeugnutzung nicht möglich gewesen; bei dem total beschädigten Pkw VW Golf habe es sich um das Familienfahrzeug gehandelt, das vorkollisionär gleichermaßen durch ihn und seine Ehefrau genutzt worden sei (Bl. 151 d.A.). Ergänzend hat der Kläger behauptet, wegen des abgelegenen Wohnsitzes der Familie sei man für sämtliche Fahrten zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes auf die Benutzung des Fahrzeuges angewiesen gewesen; entsprechend habe in den Vormittags- und Abendstunden sowie am Wochenende der Wagen der Ehefrau zur Verfügung gestanden (Schriftsatz vom 17. Februar 2010; Bl. 232 d.A.).

b) Zutreffend ist, dass trotz persönlicher Fahruntauglichkeit ein Entschädigungsanspruch bestehen bleiben kann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten - etwa einem Angehörigen, einem Ehepartner oder einer sonstigen nahestehenden Person - unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall tatsächlich genutzt hätte (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2007, Az.: I-1 U 52/07; BGH NJW 1974, 33; BGH NJW 1975, 922; OLG Köln VersR 1977, 937; KG DAR 2006, 151).

2) Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die einmonatige Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeuges zu ersetzen. Für die Anspruchsberechtigung des Klägers kommt es nicht auf die Richtigkeit seiner Behauptung an, der Sachbearbeiter der Regulierungsbeauftragten habe zugesichert, dass im Falle der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges es keinerlei Probleme mit der Erstattung der Mietwagenkostenrechnung geben werden.

a) Bei den mietwagenbezogenen Aufwendungen handelt es sich um Kosten der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, denn sie dienen dazu, die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, die ohne den Unfall bestehen würde, herzustellen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25, Rn. 11 mit Hinweis auf BGH NZV 1996, 357, BGH VersR, 1985, 1090, 1092 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch daher am Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (Greger a.a.O. VersR 1985, 283).

b) Das Gutachten des Sachverständigen K. vom 3. November 2008 verhält sich über einen zweiwöchigen Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges (Bl. 22 d.A.). Dementsprechend hat der Regulierungsbeauftragte des Beklagten dem Kläger auch nur einen Teilbetrag auf die Mietwagenkosten überwiesen.

3) Aufgrund der Eingrenzung des Wiederbeschaffungszeitraumes auf zwei Wochen durch den Sachverständigen steht indes nicht fest, dass die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens auf 14 Tage begrenzt ist. Der Kläger wendet nämlich den unstreitigen Sachverhalt ein, dass er über keine hinreichenden finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung innerhalb weniger Wochen verfügte und dass er erst aufgrund der Überweisungsleistung seiner in Anspruch genommenen Vollkaskoversicherung vom 12. Dezember 2008 in Höhe von 6.950 € in die Lage versetzt wurde, die Fahrzeugersatzbeschaffung vorzunehmen. Aus diesem Sachverhalt lässt sich nicht der Einwand ableiten, der Kläger sei wegen seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 1 BGB gehalten gewesen, seinen Fahrzeugschaden schon frühzeitig über die Vollkaskoversicherung abzurechnen, um somit den Umfang des Anteils der Mietwagenkosten so gering wie möglich zu halten.

a) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden kann (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2007, Az.: I - 1 U 52/07). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise, wenn nämlich der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH NJW-RR 2006, 394; BGH NJW 1989, 290, 291). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen (BGH NJW-RR 2006, 394).

b) Gleichwohl hat sich die Ehefrau des Klägers - überobligationsmäßig - um eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Fahrzeugersatzbeschaffung bemüht. Erst aufgrund eines an sie gerichteten Schreibens der Citibank vom 17. November 2008 stand fest, dass dem Kläger bzw. seiner Ehefrau eine Darlehensaufnahme verweigert wurde (Bl. 108 d.A.).

c) Bereits in seinem anwaltlichen Schreiben vom 20. November 2008 hatte der Kläger unter Beifügung der vorgenannten Zuschrift der Bank auf sein Unvermögen hingewiesen, eine Ersatzwagenbeschaffung aus eigenen Geldmitteln zu bezahlen oder eine solche von der Bank finanziert zu bekommen (Bl. 105, 106 d.A.). Gleichwohl hat der Beklagte bzw. die für ihn tätig gewesene inländische Regulierungsbeauftragte in der Folgezeit dem Kläger keine Möglichkeit eröffnet, eine Ersatzwagenbeschaffung zu bezahlten oder zu finanzieren. Dies obwohl die volle Anspruchsberechtigung des Klägers zu 100 % von vornherein unstreitig war.

d) Im Rahmen der Beurteilung des Nutzungsausfallschadens genügt der Verkehrsunfallgeschädigte im Regelfall seiner Schadensminderungspflicht, wenn er die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinweist, dass ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2007, Az.: I - 1 U 52/07; Veröffentlicht in Schaden-Praxis 2008, 298 sowie in VRR 2008, 67). Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Geschädigte dem Kfz-Haftpflichtversicherer bekannt gibt, er sei ohne Vorfinanzierung nicht in der Lage, eine notwendige Fahrzeugbeschaffung zu tätigen. Dieser Obliegenheit ist der Kläger unter Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse durch das anwaltliche Schreiben vom 20. November 2008 nachgekommen.

4) Darüber hinaus trifft in Fällen der vollen Haftung des Unfallgegners nach der Rechtsprechung des Senats den Geschädigten grundsätzlich keine Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren (Senat a.a.O.). Selbst wenn man aber eine derartige Obliegenheit annähme (so OLG Naumburg NJW 2004, 3191; offen gelassen in BGH ZfS 2007, 87, 88) ließe sich nicht feststellen, dass der Kläger die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung in anspruchsmindernder Weise verzögert hat.

a) Wegen des Rückstufungsschadens und der Eigenbeteiligung im Falle der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung handelte der Kläger - abgesehen davon, dass dies überobligationsmäßig war - sachgerecht, indem er sich zunächst um die Gewährung eines Bankkredits für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges bemühte. Erst nachdem sich in der zweiten Hälfte des Monats November 2008 sein Unvermögen zur Aufnahme eines Darlehens herausstellte, hatte er Anlass, den Fahrzeugschaden über seine Vollkaskoversicherung abzurechnen. Aufgrund dessen gelang es dann seiner Ehefrau immerhin schon am 3. Dezember 2008, wegen der in Aussicht stehenden Versicherungsleistung den Kaufvertrag über das ersatzweise beschaffte Fahrzeug zu unterzeichnen. Der Kläger verlangt auch nur bis zu diesem Datum die Mietwagenkosten ersetzt. Dass es ihm hätte gelingen können, mit einem deutlichen zeitlichen Vorsprung vor diesem Tag die Finanzierung der Ersatzbeschaffung über seine Vollkaskoversicherung sicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beklagten bietet dazu keine Anhaltspunkte.

b) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die unter dem Datum des 3. Dezember 208 abgegebene Bestellung für die Beschaffung des Pkw VW Touran auf den Namen der Ehefrau des Klägers mit der bezeichneten Wohnsitzangabe in K. ausgestellt ist (Bl. 161 d.A.). Offensichtlich war es allein Frau ..., die sich um die Wiederherstellung der fahrzeugbezogenen Mobilität zur Versorgung der Familie kümmerte. Dafür spricht auch, dass die Mietwagenrechnung der ... GmbH vom 16. Februar 2009 auf den Namen der Ehefrau des Klägers mit der Anschrift des Familienwohnsitzes ausgestellt ist. Darüber hinaus geht aus der Rechnung nur ein nutzungsberechtigter Fahrer hervor, nämlich ebenfalls Frau .... Ausweislich eines handschriftlichen Überweisungsvermerks hatte diese unter dem Datum des 3. April 2009 für den Ausgleich des Rechnungsbetrages Sorge getragen (Bl. 320 d.A.). Aus dem durch die Ehefrau des Klägers mit der ... GmbH abgeschlossenen Gebrauchtwagenüberlassungsvertrag wurde auch der Kläger über § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 2.414,86 € verpflichtet. Da der Mietwagen zur Wiederherstellung der fahrzeugbezogenen Mobilität zwecks Versorgung der Familie dient, handelte es sich um ein Geschäft zur Deckung d es familiären Lebensbedarfs im Sinne der vorgenannten Bestimmung.

III. Ab- und Anmeldekosten

Auch zu diesem Punkt gibt das Berufungsvorbringen keinen Anlass zu einer Abänderung der abgeänderten Entscheidung. Die vorprozessuale Überweisung von 50 € reicht zum Ausgleich der ersatzfähigen Kosten aus.

Der erste durch den Kläger vorgelegte Zahlungsbeleg betrifft die Abmeldung des Unfallfahrzeuges unter dem Datum des 12. November 2008 mit einem Gebührenaufwand von 55,30 € (Bl. 26 d.A.). Die darin aufgelisteten Positionen verhalten sich im Wesentlichen über den Gebührenaufwand, der durch die unstreitige Tatsache veranlasst wurde, dass der Kläger den ihm abhanden gekommenen Fahrzeugbrief bei der Abmeldung nicht vorlegen konnte. Der Gebührenaufwand stellt somit "Sowieso"-Kosten dar, die dem Kläger unfallunabhängig auch dann entstanden wären, wenn er zu einem anderen Zeitpunkt sein Fahrzeug abgemeldet hätte. Für die Abnahme einer Erklärung an Eides Statt und für eine Briefaufbietung wurden Folgegebühren im Umfang von knapp 50 Euro notwendig. Auf die reinen Abmeldegebühren entfiel ein Anteil von knapp 6 Euro.

Uneingeschränkt ersatzfähig sind die Kosten für die Neuanmeldung des Ersatzfahrzeuges, die Gegenstand des Zahlungsnachweises vom 3. Dezember 2008 über 42,30 € sind (Bl. 27 d.A.). Unter Anrechnung der vorprozessualen Überweisung in Höhe von 50 € verbleibt ein Saldo von knapp 8 €, der ausreicht, um die ersatzfähigen Abmeldekosten nach Maßgabe des Beleges vom 12. November 2008 abzudecken.

IV. Winterreifen

Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist auch diese Position im Umfang von 399,99 € nicht von der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten umfasst (Bl. 5 UA; Bl. 271 d.A.).

Zwar mag sich wegen der Ausstattung des Anfang Dezember 2008 angeschafften Ersatzfahrzeuges mit Sommerreifen die Notwendigkeit ergeben haben, für diesen Wagen eine wintertaugliche Bereifung zu beschaffen. Allein aus diesem Umstand folgt indes keine Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der Anschaffungskosten von knapp 400 €, da nichts über den Zustand der Bereifung des Altfahrzeuges vorgetragen ist. Bereits im Termin vom 1. Dezember 2009 hatte das Landgericht den Kläger u.a. darauf hingewiesen, es bedürfe eines näheren Vortrages dazu, welchen Erhaltungszustand die Winterreifen hatten. Ergänzenden Vortrag hat der Kläger auf diesen Hinweis hin nicht folgen lassen. ..."

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Die Schwacke-Liste ist wegen zahlreicher methodischer Mängel der Erhebung des Frauenhofer Instituts vorzuziehen (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 - 25 U 2/10; ebenso AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 37 C 11789/11, AG Frankfurt-Höchst, Urteil vom 21.10.2014 - 387 C 1178/14 und AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 02.04.2015 - 713 C 8/15):

„... I. Die klagende Autovermietung macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietzinsansprüche aus 36 Verträgen geltend, die aus Anlass der Vermietung von Fahrzeugen nach einem Unfall entstanden sind. Die Fahrzeuge der Schädiger waren sämtlich bei der Beklagten versichert; die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Während die Klägerin ihrer Abrechnung den sogen. gewichteten (Modus-)Normaltarif nach dem Schwacke Automietpreisspiegel 2008 (im Folgenden: Schwacke AMS) - zuletzt noch mit einem pauschalen Aufschlag von 10 % - zugrunde legt, ist nach Auffassung der Beklagten die Verwendung des Schwacke AMS ungeeignet. Für die Berechnung des zu ersetzenden Mietpreises sei vielmehr der durch das Fraunhofer Institut für Arbeitswissenschaft und Organisation erstellte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" (im Folgenden: Fraunhofer MMD) zu verwenden.

Das Landgericht hat der Klage in dem nach der teilweisen Rücknahme verbliebenen Umfang stattgegeben, wobei es von der Anwendbarkeit des Schwacke AMS ausgegangen ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch die Frage, ob der vom Landgericht in seinem Urteil zugrunde gelegte Schwacke AMS eine geeignete Grundlage für die Schadensberechnung darstellt. Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der Schwacke AMS eine geeignete Grundlage für die Schadensschätzung der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Diese Ausführungen werden durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert.

Das Ermessen kann im Rahmen des § 287 ZPO in zulässiger Weise dahin ausgeübt werden, dass der vom Schädiger dem Geschädigten zu ersetzende "Normaltarif" für Mietwagenkosten auch auf der Grundlage des Schwacke AMS im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt wird. Das kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr ernstlich zweifelhaft sein (vgl. zuletzt: Bundesgerichtshof, Urt. v. 9.3.2010 - VI ZR 6/09; Urt. v. 19.1. 2010 - VI ZR 112/09 = VersR 2010, 494, vom 2. 2.2010 - VI ZR 7/09 = VersR 2010, 683 und 2.2.2010 - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Bundesgerichtshof v.11. 3. 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 670; v. 14. 10. 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708 und v. 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09 - VersR 2010, 683). Solche konkreten Mängel legt die Beklagte hier nicht dar.

Soweit die Beklagte generell anführt, der Fraunhofer MMD sei wegen der anonymisiert erhobenen Daten allein für eine Schadensberechnung geeignet, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der o. a. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch von den meisten Senaten des Oberlandesgerichts Köln geteilt wird (vgl. u. a. OLG Köln, Urt. v. 23.2.2010 - 9 U 141/09 -, Urt. v. 22.12.2009 - 15 U 98/09 - NZV 2010, 144; Beschl. v. 12.5.2009- 11 U 219/08; Beschl. v. 20.4.2009 - 13 U 6/09).

Weder der Schwacke AMS noch der Fraunhofer MMD gehen methodisch von einem falschen Ansatz aus. Der - nicht unbeachtliche - Umstand, dass dem Schwacke AMS im Gegensatz zum Fraunhofer MMD keine anonymen Befragungen zugrunde liegen, macht ihn deswegen nicht ungeeignet. Insoweit bietet der Fraunhofer MMD durch seine anonyme Erhebung der Daten durch telefonische Befragung oder per E-Mail zwar einen Vorteil, weist aber andererseits auch Nachteile auf, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass der Fraunhofer MMD keineswegs als geeignetere oder gar einzig geeignete Grundlage angesehen werden kann. So liegen der Erhebung des Fraunhofer MMD Preise mit einer gewissen Vorbuchzeit zugrunde, die nicht selten günstiger sind als Soforttarife. Da ein Unfallgeschädigter aber nicht im Vorhinein weiß, wann er einen Unfall haben wird und in der Regel ein kurzfristiger Ersatz notwendig ist, weist diese Erhebung insoweit Schwächen auf. Hinzu kommt, dass der Fraunhofer MMD zum weit überwiegenden Teil nur sechs Internetanbieter erfasst. Darüber hinaus sind die Ergebnisse weniger ortsnah als bei dem Schwacke AMS, weil sich die Ergebnisse auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen beschränken, während dem Schwacke AMS Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlgebieten zugrunde liegen. Gerade dies ist aber auch ein wesentlicher Faktor, wie der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 2006, 2320) vergleichbar im Zusammenhang mit der Ermittlung des Restwertes von Unfallfahrzeugen immer wieder betont hat, mit der Folge, dass sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Der Schwacke AMS berücksichtigt im Übrigen alle möglichen Preisbestandteile, also auch Zuschläge bei der Anmietung aus Anlass eines Unfalls, die - gerichtsbekannt - in der Praxis tatsächlich verlangt werden.

Aus den vorgenannten Gründen vermag der Senat nicht der teilweise vertretenen Auffassung (z. B. OLG Köln [6. ZS] NZV 2009,145; OLG München r+s 2008, 439; OLG Jena r+s 2009, 40) zu folgen, dass der Fraunhofer MMD besser oder gar allein geeignet sei.

Keinen Bedenken begegnet schließlich, dass das Landgericht im Rahmen des § 287 ZPO bei seiner Berechnung des "Normaltarifs" als Schätzungsgrundlage den "Modus" als den am häufigsten genannten Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezirkes als überwiegend wahrscheinlich angesehen hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 2. 2. 2010 - VI ZR 139/08 - a.a.O., Rn. 29). Die Zulässigkeit des vom Landgericht hierauf vorgenommenen Aufschlags in Höhe von 10 % ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig, entspricht dem Grundsatz nach im Übrigen aber ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 24. 6. 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371; v. 19. 1. 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494 und v. 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09 - VersR 2010, 683).

An dem vorstehenden Ergebnis ändern auch die weiteren Ausführungen der Beklagten nichts, der Geschädigte laufe Gefahr, bei einem überhöhten Tarif einen Teil des vertraglichen Mietzinsanspruchs vom Schädiger nicht ersetzt zu bekommen, diesen aber an den Vermieter als seinen Vertragspartner zahlen zu müssen. Dies mag zutreffen, soweit nicht im Verhältnis Geschädigter - Vermieter Letzterer sich im Verhältnis zum Geschädigten mit dem gerichtlich als zutreffend anerkannten Beträgen begnügt. Diese Folge ist aber Ausfluss der allgemeinen Vertragsfreiheit und kann auch nicht durch die Anwendung des Fraunhofer MMD vermieden werden, weil der Geschädigte bei Anmietung - also im Vorhinein! - nicht wissen kann, ob der mit dem örtlichen Vermieter vereinbarte Mietzins dem - s. o. - nicht unproblematisch ermittelten Betrag nach dem Fraunhofer MMD entspricht. Die Argumentation der Beklagten führt, konsequent zu Ende gedacht, insoweit dazu, dass ein Geschädigter stets nur Schadensersatz gem. § 249 Abs. 1 BGB verlangen sollte, wenn er irgendwelche Nachteile vermeiden will. ..."

***

„... I. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist eintrittspflichtig für Schäden aus elf Verkehrsunfällen im Raum C zwischen Mai 2007 und März 2008. Sie wird von der Klägerin, einer Autovermieterin, aus abgetretenem Recht der Geschädigten auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Anspruch genommen. Die Parteien haben in erster Instanz einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte noch 1.000,00 € auf Mehrkosten für Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge, Zusatzfahrer und Winterreifen an die Klägerin zahlt. Darüber hinaus hat das Landgericht Bonn die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das verwiesen wird, zur Zahlung von 4.110,23 € nebst Zinsen verurteilt; dabei hat es den Schaden entsprechend dem Normaltarif-Moduswert der Ausgabe 2007 des von der EurotaxT GmbH herausgegebenen TListe Automietpreisspiegels (nachfolgend nur: T-Mietpreisspiegel 2007) mit einem pauschalen Aufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Mehraufwendungen und einem Kaskoversicherungs-Zuschlag - unter Berücksichtigung geringerer Rechnungsbeträge in drei Fällen - geschätzt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere zu dem 2008 vom G-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) herausgegebenen Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland (nachfolgend nur: G-Mietwagenspiegel 2008) die Tauglichkeit der Schätzungsgrundlage des Landgerichts angreift. Daneben wendet sie sich gegen die vom Landgericht im Fall X (Fall 4) anerkannte Zahl der Miettage und die Begründung des Zinsanspruchs. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Über den vergleichsweise anerkannten Betrag von 1.000,00 € hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte ein abgetretener Schadensersatzanspruch (§§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG) auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten nur noch in Höhe von 574,69 € nebst anteiligen Zinsen zu.

1. Soweit die Berufung sich gegen den Ansatz von fünfzehn (statt nur fünf) Miettagen im Fall des Geschädigen Dr. X (Fall Nr. 4) wendet, ist sie allerdings unbegründet. Die Klägerin hat ihre Darlegung zweitinstanzlich in zulässiger Weise ergänzt (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) und mit dem Reparaturablauf auch die geltend gemachte Mietzeit (29.10. bis 12.11.2007) durch eine zeitnahe, in sich schlüssige Bescheinigung der Auto D GmbH (vom 07.01.2008) belegt. Dem gegenüber vermag das pauschale Bestreiten der Beklagten (die sich lediglich mit Nichtwissen erklärt hat) keine durchgreifenden Zweifel an der tatsächlichen Anmietung oder an der Erforderlichkeit des Ersatzfahrzeugs zu wecken, so dass der Entscheidung die Darstellung der Klägerin zu Grunde zu legen war (§ 286 Abs. 1 ZPO).

2. Nicht beitreten kann der Senat dagegen den Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.

a) Im Ansatz zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 = BGHZ 160, 377 [383 f.] = NJW 2005, 51 [52 f.] = VersR 2005, 239 [240 f.]; BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 7]; Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 9] m.w.N.; einen Überblick über die gesamte aktuelle Rechtsprechung bieten Martis / Enslin, MDR 2009, 848).

Um den am Markt üblichen ‚Normaltarif' festzustellen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO auf Listen oder Tabellen zurückgreifen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 9]; Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 22]). Wenn er berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann er die Heranziehung einer bestimmten Liste allerdings auch ablehnen, ohne seine Bedenken durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen, und auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 22, 24]).

aa) Das Landgericht ist bei seiner Schätzung von dem das jeweilige Postleitzahlengebiet und die jeweilige Fahrzeuggruppe betreffenden sogenannten gewichteten Mittel- oder Moduswert aus dem T-Mietpreisspiegel 2007 ausgegangen und hat sich (in der angefochtenen Entscheidung sowie in seinem Urteil vom 16.12.2008 - 18 O 242/08 = NVZ 2009, 147 f.) ausdrücklich gegen die Auffassung des Senats gewandt, der in seinem Urteil vom 10.10.2008 - 6 U 115/08 (r+S 2008, 538 = DAR 2009, 33 = NVZ 2009, 145) den G-Mietwagenspiegel 2008 zu Grunde gelegt hat. Da es sich bei den verschiedenen Ausgaben des T-Mietpreisspiegels um eine bis in jüngste Zeit von vielen Gerichten, auch von anderen Senaten des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 03.03.2009 - 24 U 6/08; Beschluss vom 20.04.2009 - 13 U 6/09; Beschluss vom 12.05.2009 - 11 U 219/08; zur Auffassung des 7., 19. und 25. Zivilsenats vgl. die mit Schriftsatz der Klägerin mit nachgereichtem Schriftsatz vom 07.07.2009 vorgelegten Sitzungsniederschriften) häufig verwendete und revisionsrechtlich unbeanstandete Schätzgrundlage handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 22 f.]; Beschluss vom 13.01.2009 - VI ZR 134/08 = VersR 2009, 801 [Rn. 5]; Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07 = DAR 2009, 399 = MDR 2009, 799), hat das Landgericht gemeint, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung dem T-Mietpreisspiegel 2007 den Vorzug geben zu sollen.

bb) Dem vermag sich der Senat nach erneuter gründlicher Überprüfung seiner erwähnten, dem Urteil vom 10.10.2008 zu Grunde liegenden Auffassung nicht anzuschließen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). An der Tauglichkeit der neueren Ausgaben des T-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage für den ortsüblichen ‚Normaltarif' bestehen gerade unter den Umständen des Streitfalles angesichts der durchweg (zum Teil erheblich) niedrigeren Werte des G-Mietwagenspiegel 2008 konkrete Zweifel, die von der Klägerin durch ihren (im Übrigen ohne geeigneten Beweisantritt gebliebenen) Vortrag nicht entkräftet worden sind. Die inzwischen von mehreren Obergerichten (OLG München, Urteil vom 25.07.2008 - 10 U 2539/08 = r+s 2008, 439; DAR 2009, 36; OLG Jena,Urteil vom 27.11.2008 - 1 U 555/07 = r+s 2009, 40 = NZV 2009, 181; OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009 = r+s 2009, 299 = MDR 2009, 800; aus dem Schrifttum vgl. nur Palandt / Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 31; Quaisser, NVZ 2009, 121 ff.; weitere Nachweise bei Martis / Enslin, MDR 2009, 848 [850]) geteilten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des T-Mietpreisspiegels, die auch der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 (NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 21, 23]; Vorinstanz: LG Chemnitz) als tatrichterliche Würdigung für vertretbar gehalten hat, lassen es vielmehr geraten erscheinen, im Rahmen der Schätzung des den Zedenten der Klägerin entstandenen konkreten (Mindest-) Schadens nicht auf den vom Landgericht herangezogenen und von der Klägerin im Berufungsrechtszug als Schätzgrundlage verteidigten T-Mietpreisspiegel 2007, sondern auf den G-Mietwagenspiegel 2008 zurückzugreifen. Auf die übrigen von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten, überwiegend andere Zeiträume oder Regionen betreffenden Marktrecherchen und Konkurrenzangebote kommt es insofern nicht an.

(1) Die Erhebungsmethode des G IAO, dessen Seriosität nicht allein mit dem Hinweis auf den Auftraggeber der Studie (den Verband der deutschen Versicherungswirtschaft) in Zweifel gezogen werden kann, ist derjenigen der Autoren des T-Mietpreisspiegels in einem wesentlichen Punkt überlegen (vgl. zum Folgenden Quaisser, NZV 2009, 121 [122 ff.] und die von der Berufung als Anlage G 25 vorgelegte Stellungnahme des G IAO, der die Klägerin insoweit in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten ist): Während der T-Mietpreisspiegel 2007 auf den Daten von Mietwagenorganisationen und den Angaben von Vermietungsunternehmen im Rahmen einer schriftlichen Befragung beruht, deren Zweck - die Erstellung einer (ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen berührenden und unter Umständen auch forensisch relevanten) Preisübersicht - für die Befragten offen zu Tage lag, so dass (zumal angesichts einer auffälligen Steigerung der im T-Mietpreisspiegel angegebenen ‚Normaltarife' nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 - zur nur noch begrenzten Ersatzfähigkeit eines ‚Unfallersatztarifs') mit interessegeleiteten Angaben zumindest gerechnet werden muss, liegen dem G-Mietwagenspiegel 2008 ca. 75.000 Einzelangaben aus einer anonymen Internetabfrage bei sechs großen deutschen Mietwagenanbietern und ca. 10.000 Angaben aus ebenfalls ohne Offenlegung des Untersuchungszwecks von scheinbaren Mietinteressenten getätigten telefonischen Anfragen bei 3.249 einzelnen Anmietstationen zu Grunde. Insbesondere wegen dieser Anonymität der Erhebung erscheinen die vom G IAO ermittelten Werte tendenziell zuverlässiger.

(2) Die vom Landgericht und in der Berufungserwiderung - mit den Vertretern der Gegenmeinung - angeführten vermeintlichen Nachteile des G-Mietwagenspiegels 2008 gegenüber dem T-Mietpreisspiegel 2007 fallen dagegen zur Überzeugung des Senats unter den Umständen des Streitfalles weniger stark ins Gewicht:

(a) Der Einwand, dass die nur nach zweistelligen statt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierende Erfassung der Mietwagenkosten ein größeres Ungenauigkeitspotential in sich berge, geht fehl. Die statistische Ungenauigkeit dürfte bei einem kleineren Zuschnitt der Erhebungsbezirke mit einer kleineren Zahl von Anbietern kaum geringer sein; auch ist nach dem Klagevorbringen nicht ersichtlich, wieso im betroffenen Raum der Stadt C trotz relativ geringer Entfernungen etwa zwischen links- und rechtsrheinischen Stadtteilen oder zwischen Stadtgebiet und Nachbargemeinden nennenswerte Differenzen bei den ortsüblichen Mietwagenpreisen auftreten sollten.

(b) Der Tauglichkeit der G-Tabelle steht die Konzentration der Internetabfrage auf sechs bundesweit marktführende Anbieter nicht entgegen, zumal bei der telefonischen Nachstellung der Anmietsituation auch die Angaben weiterer Mietwagenanbieter berücksichtigt und dabei auftretende Abweichungen tabellarisch erfasst wurden. Dass der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchung von Dienstleistungen angemessen Rechnung getragen wird, dürfte im Übrigen eher einen Vorzug des G-Mietwagenspiegels darstellen.

(c) Die vom G IAO ausgewiesenen Preise setzen eine Vorbuchzeit von einer Woche voraus; dies ist im Rahmen der Ermittlung des ‚Normaltarifs' methodisch nicht zu beanstanden. Sondereffekte, die bei kurzfristiger Anmietung auf Grund eines Unfalls unvermeidbar sein mögen, sind nicht beim ‚Normaltarif', sondern gegebenfalls im Rahmen eines Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen zu berücksichtigen. Andernfalls müssten die Mehrkosten einer kurzfristigen Anmietung nämlich (nach welcher Methode?) wieder herausgerechnet werden, wenn die Anmietung (wie in der Mehrzahl der streitbefangenen Fälle) erst eine Woche oder später nach dem Unfall erfolgt.

(d) Soweit dem G-Mietpreisspiegel 2008 entgegengehalten wird, dass er die von den Vermietern zusätzlich zum Grundpreis verlangten Nebenkosten unberücksichtigt lasse, gilt Entsprechendes: Gesondert abzurechnende Zuschläge für Zweitfahrer, Winterreifen oder Zustell-und Abholkosten (über deren Anfall und Höhe sich die Parteien im Streitfall verglichen haben) gehören ersichtlich nicht zum ‚Normaltarif'. Dem Einwand, dass die großen Anbieter in ihrer Kalkulation oft niedrigere Grundpreise mit höheren Zuschlägen kombinierten, mag gegebenenfalls bei der konkreten Schadensberechnung Rechnung getragen werden können; eine generelle Einrechnung solcher einzelfallabhängigen Zuschläge in den ‚Normaltarif' zusätzlich zu ihrer gesonderten Ausweisung in der Rechnung (wie im Streitfall durch die Klägerin) lässt sich damit aber nicht rechtfertigen.

Was schließlich die von der Klägerin gesondert berechnete und auch in den Normaltarif-Angaben des T-Mietpreisspiegels nicht enthaltene Haftungsfreistellung betrifft, so sind in den Preisen des G-Mietpreisspiegels 2008 die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750,00 € und 900,00 € bereits berücksichtigt.

Die Einteilung der Fahrzeuggruppen folgt im Übrigen - soweit hier von Interesse - der T-Klassifikation; den erhobenen Preisen liegen in beiden Tabellenwerken Tages-, Dreitages- und Siebentagespauschalen, eine unbegrenzte Zahl von Freikilometern und Bruttopreise zu Grunde.

(e) Für das von der Klägerin verteidigte Abstellen des T-Mietpreisspiegels auf den (in älteren Ausgaben ‚gewichteter Mittelwert' genannten) ‚Moduswert' (also den von den jeweils befragten Anbietern am häufigsten genannten Preis) statt auf den Durchschnittswert (also das arithmetische Mittel aller genannten Preise), scheint auf den ersten Blick zu sprechen, dass der Geschädigte, der mehrere Angebote einholt und sich für ein beziffertes Angebot entscheiden muss, dabei nur selten genau den Durchschnittspreis genannt bekommen wird. Für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert spricht in der Gesamtschau aber die geringere Fehlerneigung: Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Preise den Moduswert bilden. Im Übrigen ergibt sich aus den mit der Klage vorgelegten Auszügen aus dem T-Mietpreisspiegel 2007, die neben dem Moduswert jeweils auch den arithmetischen Mittelwert ausweisen, dass dieser sehr oft nicht unter, sondern über dem betreffenden Moduswert liegt, so dass die Geschädigten durch die Annahme eines am Durchschnittswert orientierten ‚Normaltarifs' jedenfalls nicht benachteiligt werden.

Dennoch - und das spricht im Sinne einer Schätzung des Mindestschadens letztlich für die Anwendung G-Mietwagenspiegels 2008 - liegt der Moduswert (ohne Haftungsfreistellung) aus dem T-Mietpreisspiegel 2007 nicht nur in einzelnen, sondern in allen streitbefangenen Fällen (zum Teil erheblich) über dem Mittelwert des G-Mietwagenspiegels 2008 (einschließlich Haftungsfreistellung), und zwar sogar dann, wenn von den (mit Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.2008 unter Bezugnahme auf die Seiten 45, 46 und 89 des Mietwagenspiegels [Anlagen G 18 und 19] im Einzelnen vorgetragenen) Werten aus der Internetabfrage und der Telefonbefragung immer der jeweils höhere (Brutto-) Betrag in Ansatz gebracht wird:

T G Mehrbetrag
1. I 270,00 € 187,47 € 44 %
2. Q 267,00 € 199,21 € 34 %
3. N 300,00 € 223,69 € 34 %
4. X 1.022,78 € 609,78 € 68 %
5. U 520,11 € 330,86 € 57 %
6. K 1.265,00 € 832,64 € 52 %
7. S 399,06 € 326,22 € 22 %
8. von V 470,87 € 270,87 € 74 %
9. C 1.040,22 € 661,72 € 57 %
10. M 318,02 € 258,18 € 23 %
11. Y 178,50 € 167,90 € 6 %

b) Die dem G-Mietwagenspiegel 2008 zu entnehmenden ortsüblichen ‚Normalpreise' sind nach den Umständen des Streitfalles nur teilweise (mit konkreter Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis nur in zwei Fällen) um einen pauschalen Aufschlag von 20 % zu erhöhen.

aa) Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietfahrzeugs oder das Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) können im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den ‚Normaltarif' rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 18]; Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 15 ff.] m.w.N.). Der Höhe nach hält der Senat einen Zuschlag von 20 % für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. Urteil vom 10.10.2008 - 6 U 115/08 = r+S 2008, 538 = DAR 2009, 33 = NVZ 2009, 145 m.w.N.).

Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 16]; Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 15]) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann. Je weiter der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und der Miete des Ersatzfahrzeuges ist, um so ferner wird es liegen, dem Geschädigten (und dem Mietwagenunternehmen als Zessionarin seines Ersatzanspruchs) einen gegenüber dem ortsüblichen ‚Normaltarif' erhöhten Betrag als erforderlichen Schadensbeseitungsaufwand zuzubilligen, weil er dem Vermieter hier wie jeder andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen Fahrzeugbedarf vorausschauend planen, Angebote vergleichen, Finanzierungsfragen regeln und sich für die wirtschaftlich günstigste Lösung entscheiden kann.

bb) Die Klägerin hat (mit Schriftsatz vom 11.08.2008, Bl. 78 ff. und Tabelle Bl. 97 d.A.) dargetan, welche unfallbedingten Mehrleistungen sie gegenüber den Geschädigten erbracht habe; die Beklagte ist dem (mit Schriftsatz vom 02.09.2008, Bl. 117 ff. d.A.) entgegengetreten. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, bedarf es insoweit keiner weiteren Klärung in jedem Einzelfall; vielmehr erlauben die Umstände hier auch nach Auffassung des Senats in Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO eine typisierende Betrachtung:

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann der Anfall unfallbedingter Mehrleistungen einerseits unterstellt werden, wo die Anmietung des Ersatzfahrzeugs innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall erfolgte. Das betrifft - wie nachfolgend zu lit. d näher erläutert - die Fälle Nr. 4, 6 und 9, wobei die Gewährung des Zuschlags im Fall Nr. 9 allerdings ohne Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis bleibt.

Ein prozentualer Zuschlag muss andererseits zumindest dort ausscheiden, wo zwischen dem Unfall und dem Abschluss des Mietvertrages wie in den Fällen Nr. 3, 7, 8 und 10 ein Zeitraum von 19 oder mehr Tagen lag. Im Fall Nr. 3 waren es anderthalb, im Fall Nr. 10 sogar mehr als zweieinhalb Monate. Zudem erstreckte sich der Zeitraum im Fall Nr. 10 ebenso wie in den Fällen Nr. 7 (Anmietung 19 Tage nach dem Unfall) und 8 (Anmietung 24 Tage nach dem Unfall) über den Jahreswechsel. Wieso es den Geschädigten innerhalb dieser Zeit nicht möglich gewesen sein soll, ihren Fahrzeugbedarf auch unter Kostengesichtspunkten in Ruhe zu planen, ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich.

In den übrigen Fällen (Nr. 1, 2, 5 und 11) lagen zwischen Unfall und Anmietung mindestens fünf und höchstens elf Tage. Ob in diesen Fällen ein prozentualer Zuschlag für unfallspezifische Mehrleistungen in Betracht kommt, kann der Senat angesichts der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen im Ergebnis offen lassen, weil selbst bei Berücksichtigung eines solchen Zuschlags - gemäß den folgenden Erläuterungen zu lit. d - kein weiterer Ersatzanspruch verbleibt.

c) Überwiegend zu Recht rügt die Berufung die zusätzliche Berücksichtigung von Haftungsfreistellungskosten in Höhe der von der Klägerin auf der Grundlage des T-Mietpreisspiegels 2007 berechneten Kaskoversicherungsbeiträge. Da in den ‚Normaltarif' des G-Mietwagenspiegels 2008 die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit 750,00 € bis 900,00 € Selbstbeteiligung bereits eingerechnet sind, können zusätzliche Haftungsfreistellungskosten nur ausnahmsweise - und auch dann nur in Höhe der Beitragsdifferenz - berücksichtigt werden, wenn die Geschädigten unter dem Aspekt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Wert auf eine niedrigere Selbstbeteiligung legen durften. Eine entsprechende Vereinbarung ist hier in den Fällen Nr. 1, 2, 5, 6, 8 und 11 getroffen worden. Nähere Feststellungen zu den Umständen und Beweggründen stünden zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung außer Verhältnis (§ 287 Abs. 2 ZPO). Auf Grund der Abrechnungen der Klägerin schätzt der Senat den zusätzlichen Kaskoversicherungsaufwand bei niedrigerer Selbstbeteiligung auf höchstens 15,00 €, was sich - wie im Folgenden erläutert - nur im Fall Nr. 6 geringfügig auf die Höhe der restlichen Ersatzforderung auswirkt.

d) Die Schadensberechnung in den einzelnen Fällen stellt sich nach alledem wie folgt dar, wobei als ‚Normaltarif' wiederum der jeweils höhere Mittelwert aus der Internetabfrage oder der Telefonumfrage für das Postleitzahlengebiet 53 zu Grunde zu legen war. Dass sich der Geschäftssitz der Q GmbH im Fall Nr. 2 in 59872 O befindet, wirkt sich nicht aus, weil es sich um ein von dem Mitarbeiter A genutztes Fahrzeug handelt, der in Z wohnt.

Fall Nr. 1 I

Unfall am 07.05.2007; Mietbeginn am 14.05.2007 (7 Tage)
Kfz-Klasse 4 - Mietdauer 3 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 150,00 €
187,47 € Normaltarif, 37,49 € (20%) Aufschlag und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 239,96 €; gezahlt sind 296,31 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 2 Q GmbH

Unfall am 28.07.2007; Mietbeginn am 08.08.2007 (11 Tage)
Kfz-Klasse 4 - Mietdauer 3 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 200,00 €
167,40 € (netto) Normaltarif, 33,48 € Aufschlag und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 215,88 €; gezahlt sind 249,00 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 3 N

Unfall am 09.07.2007; Mietbeginn am 21.08.2007 (43 Tage)
Kfz-Klasse 2 - Mietdauer 4 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 €
223,69 € Normaltarif
gezahlt sind 280,84 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 4 Dr. X

Unfall am 21.10.2007; Mietbeginn am 29.10.2007 (2 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 15 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 €
609,78 € Normaltarif und 121,96 € Aufschlag ergibt 731,74 €
gezahlt sind 356,06 €
* Restanspruch 375,68 €

Fall Nr. 5 U
Unfall am 06.12.2007; Mietbeginn am 11.12.2007 (5 Tage)
Kfz-Klasse 5 - Mietdauer 7 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 500,00 €
330,86 € Normaltarif, 66,17 € Aufschlag und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 412,03 €; gezahlt sind 440,30 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 6 K
Unfall am 27.12.2007; Mietbeginn am 28.12.2007 (1 Tag)
Kfz-Klasse 6 - Mietdauer 14 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 500,00 €
832,64 € Normaltarif, 166,53 € Aufschlag und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 1.014,17 €; gezahlt sind 815,15 €
* Restanspruch 199,02 €

Fall Nr. 7 S

Unfall am 19.12.2007; Mietbeginn am 07.01.2008 (19 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 5 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 750,00 €
326,22 € Normaltarif
gezahlt sind 329,15 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 8 B Freiherr von V

Unfall am 23.12.2007; Mietbeginn am 16.01.2008 (24 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 8 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 300,00 €
270,87 € Normaltarif und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 285,87 €
gezahlt sind 351,05 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 9 C

Unfall am 21.01.2008; Mietbeginn am 22.01.2008 (1 Tag)
Kfz-Klasse 5 - Mietdauer 15 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 €
661,72 € Normaltarif und 132,34 € Aufschlag ergibt 794,06 €
gezahlt sind 804,44 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 10 M
Unfall am 22.12.2007; Mietbeginn am 11.03.2008 (80 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 4 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 €
258,18 € Normaltarif
gezahlt sind 301,07 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 11 Y

Unfall am 08.03.2008; Mietbeginn am 17.03.2008 (9 Tage)
Kfz-Klasse 5 - Mietdauer 2 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 300,00 €
168,76 € Normaltarif, 33,75 € Aufschlag und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 217,51 €; gezahlt sind 227,29 €
* kein Restanspruch

3. Zinsen sind (außerhalb des vereinbarungsgemäß unverzinslich geschuldeten Vergleichsbetrages) entgegen der Berufungsrüge ab dem sich aus § 286 Abs. 3 BGB ergebenden Zeitpunkts zu entrichten. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zwar keine Entgelt-, sondern eine abgetretene Schadensersatzforderung geltend; diese umfasst aber auch den auf der verzögerten Zahlung des mietvertraglichen Entgelts beruhenden Zinsschaden. ..." (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)

***

Der "Schwacke-Mietpreisspiegel 2007" kann weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage Verwendung finden. Die Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur Schadenseinschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2009 - 3 U 30/09):

„... I. Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, nimmt die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft mit Hauptsitz in der Schweiz, aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Mietwagenkosten in Anspruch.

Am 08.07.2008 verursachte ein Versicherungsnehmer der Beklagten in … (Landkreis …) einen Verkehrsunfall, bei dem ein im Eigentum der Firma … GmbH mit Sitz in … stehendes Fahrzeug Daimler-Benz vom Typ 220 CDI beschädigt wurde. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Mitarbeiter … mietete im Namen und auf Rechnung der Geschädigten am 08.07.2008 gegen 18. 40 Uhr bei der Klägerin einen Ersatzwagen Daimler-Benz vom Typ A 180 CDI an (vgl. Anlage K 1, Bl. 14 d.A.). Gleichzeitig trat die Mieterin Ansprüche auf Ersatz fällig werdender Ersatzwagenkosten nebst Unkostenpauschale zur Sicherung an die Klägerin ab (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.). Unstreitig betrug die Mietdauer 30 Tage.

Am 13.08.2008 stellte die Klägerin der Mieterin Mietwagenkosten in Höhe von 3.005,93 EUR netto (einschließlich Kosten für die Abholung des Mietwagens in …) in Rechnung (Anlage K 4, Bl. 15 d.A.). Von der Beklagten wurde hierauf lediglich ein Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR bezahlt (Anlage K 5, Bl. 16 d.A.).

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 1.505,93 EUR nebst Zinsen mit der Begründung in Anspruch genommen, hierbei handele es sich um die erforderlichen Mietwagenkosten der Geschädigten gemäß § 249 BGB. Gegenüber unfallunabhängigen Vermietungen sei hier ein erhöhter betriebswirtschaftlicher Aufwand dadurch angefallen, dass der Mietwagen nicht bei Anmietung bezahlt, sondern der Ersatzanspruch gestundet worden sei. Es bestehe außerdem ein höheres Forderungsausfallrisiko, die Vorhaltekosten seien gesteigert und es werde ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten, was zu zusätzlichen Personal- und Verwaltungskosten führe. Daher sei sie zur Abrechnung eines Unfallersatztarifes berechtigt. Als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif könne der „Schwacke-Mietpreisspiegel" für das Jahr 2007 herangezogen werden. Unter Berücksichtigung eines pauschalen unfallbedingten Aufschlages ergebe eine Vergleichsberechnung nach dieser Schätzungsgrundlage einen Betrag, der über dem abgerechneten Betrag liege. Der Mietwagen habe in … abgeholt werden müssen, weshalb die Beklagte auch die Kosten für die Rückführung zu erstatten habe.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, die Klägerin habe die Berechtigung zur Abrechnung von Mehrkosten eines Unfallersatztarifes gegenüber dem Normaltarif nicht ausreichend dargelegt. Zur Bezahlung des Mietwagens habe eine Kreditkarte eingesetzt werden können. Ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 hätte bei einem Konkurrenzunternehmen (Autovermietung Sixt) wesentlich günstiger angemietet werden können. Im Falle einer Anmietung eines Fahrzeuges bei einem bundesweit tätigen Vermieter wären keine Zusatzkosten für die Abholung angefallen. Die Klägerin zähle zur national tätigen Vermietergruppe „…", sodass auch aus diesem Grunde keine Rückführungskosten abrechenbar seien. Der „Schwacke-Mietpreisspiegel" bilde keine geeignete Schätzgrundlage. Dies werde durch den „Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) belegt, der im Postleitzahlengebiet der Klägerin (unter Zugrundelegung eines Ersatzwagens nach Mietwagenklasse 5) wesentlich geringere Gesamtkosten ausweise.

Das Amtsgericht Calw hat die Beklagte mit Urteil vom 29.01.2009 antragsgemäß verurteilt. Zum Ersatz der mit Rechnung vom 13.08.2008 verlangten Mietwagenkosten sei die Beklagte verpflichtet. Als Schätzungsgrundlage sei die Liste nach eurotax-Schwacke heranzuziehen. Ein Zuschlag von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen sei gerechtfertigt, da die Mietwagenkosten noch nicht beglichen seien. Eine Vergleichsberechnung auf der Basis der Schätzungsgrundlage (Fahrzeugklassen 5 und 8) führe zu einem Betrag, der den Rechnungsbetrag übersteige. Auch die Kosten für die mit der Geschädigten vereinbarte Haftungsfreistellung seien erstattungsfähig.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie macht insbesondere geltend, die Erforderlichkeit von Zusatzleistungen der Klägerin sei bestritten worden. Die Klägerin habe gegenüber der Mieterin keinen speziellen Unfallersatztarif abgerechnet. Vom Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft eine Vergleichsberechnung auf der Basis von Brutto-Preisen angestellt worden, obwohl die Mieterin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Berechnung der notwendigen Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung (CDW) nach der Schwacke-Liste sei rechtsfehlerhaft, weil danach die Kosten für einen Monat (in Höhe von 677,10 EUR), die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, höher seien als die Kosten für vier einzelne Wochen zuzüglich zweier Tagespauschalen (in Höhe von insgesamt 572,00 EUR). Das Erstgericht habe den „Schwacke-Mietpreisspiegel" nicht anwenden dürfen. Die Richtigkeit des darin angegebenen Normaltarifs sei durch die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts erheblich in Zweifel zu ziehen. Im Telefonbuch sei keine einzige Autovermietung für den Postleitzahlenbereich 7… zu finden. Bei den im Schwacke-Mietpreisspiegel berücksichtigten 8 Nennungen handele es sich um keine Autovermietungen, die am „normalen" Autovermieter-Markt teilnehmen würden und die einem Interessenten zur unfallunabhängigen Anmietung eines Mietwagens zugänglich seien. Deren Tarife seien deswegen nicht als Normaltarife im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Außerdem müsse im Wege der Vorteilsausgleichung eine Eigenersparnis in Abzug gebracht werden. Bei dem verlangten Kilometergeld hinsichtlich der Rückholkosten handele es sich um „Sowieso-Kosten". Die Preisgestaltung der Klägerin sei nicht transparent.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2009 - 4 C 896/08 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und hebt im Wesentlichen hervor, dieses unterliege nicht der berufungsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit, weil die vorgenommene Schätzung „nicht völlig in der Luft" hänge und nicht fehlerhaft sei. Zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges habe eine Eil- und Notsituation bestanden. Das Fahrzeug der Geschädigten habe abgeschleppt werden müssen, der Mietvertrag sei außerhalb der üblichen Büroöffnungszeiten geschlossen worden. Am Unfallort gebe es keine Mietwagenstation. Keiner der für die Erstellung der Fraunhofer-Liste herangezogenen sechs Internet-Anbieter sei im Postleitzahlengebiet 7… präsent. Die tatsächlich vorhandenen kleineren und mittelständischen Anbieter in diesem Postleitzahlenbereich seien in der Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht berücksichtigt worden. Als Basis für die Abrechnung habe die Preisliste III/2008 (Anlage K 15, Bl. 179 d.A.) gedient.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG. Der Sitz der Beklagten liegt in der Schweiz und ist nach Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 LugÜ dem Wohnsitz gleichgestellt. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht werden können. Sie wird von der Beklagten nicht angegriffen.

2. Die Beklagte ist grundsätzlich gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 3 PflVG n.F. der Geschädigten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist durch die Abtretungsvereinbarung vom 08.07.2008 (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.) nachgewiesen.

3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.503,93 EUR zu (§ 249 BGB).

a) Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519). Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 1506).

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2007, 3782).

Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei kommt es insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist, ferner kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH NJW 2006, 1506).

Nach der Rechtsprechung ist es selbst dann, wenn dem Geschädigten nur ein einheitlicher Tarif angeboten wurde, Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Anders liegt es in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen sei (BGH NJW 2009, 58).

Regelmäßig kann in Ausübung des bestehenden tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der „Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (BGH NJW 2007, 3782; BGH VersR 2006, 1425). Es kommt daher nicht auf die konkrete Kalkulation der Vermieterin des Ersatzwagens an (BGH NJW 2007, 2916; NJW 2006, 1506).

Für den Fall, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, kann nach der Rechtsprechung ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif" in Ansatz gebracht werden (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2007, 2916). Einen Aufschlag von 15 % hat der BGH nicht beanstandet (NJW 2008, 2910). Üblicherweise wird ein Aufschlag von 20 % vorgenommen (OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; OLG Köln NZV 2007, 173; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2008, § 249 BGB Rn. 31).

b) Bei Beachtung dieser Grundsätze belaufen sich die erstattungsfähigen Gesamtkosten der Zedentin im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzwagens insgesamt auf mindestens 3.005,93 EUR.

aa) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin der Geschädigten erkennbar einen erhöhten Unfallersatztarif angeboten und auch auf dieser erhöhten Basis abgerechnet hat. Im schriftlichen Formularmietvertrag ist dazu in der Rubrik „Grundgebühr" eingetragen: „UE", außerdem wurde darin vermerkt, dass der Mieter u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass bei Unfallersatzanmietungen in Verbindung mit einer Sicherungsabtretung grundsätzlich nur der Mietpreis laut Preisliste gewährt wird (Anlage K 3, Bl. 14 d.A.). Daraus ist zu schließen, dass die Klägerin bei nicht unfallbedingten Anmietungen gegebenenfalls Preise anbietet, die unterhalb dieser Preisliste liegen. Damit im Einklang steht die von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegte Preisliste „Alternativ privat" III/2008 (Anlage K 15, Bl. 179 d.A.), wonach die angegebenen Preise bereits einen Anteil von bis zu 18 % beinhalten für die Leistungen „Beratung, Bearbeitung, Schriftwechsel, Telefon, Benachrichtigungen, Stundung der Rechnung", die bei unfallbedingten Anmietungen in überdurchschnittlichem Umfang anfallen können bzw. gerade für solche Mietverhältnisse typisch sind (wie etwa die Rechnungsstundung). Die schriftlichen Unterlagen sind daher vom objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahin zu interpretieren, dass der übliche Mehraufwand, der mit einer unfallbedingten Anmietung verbunden sein kann, bei der Kalkulation der Preise bereits berücksichtigt wurde. Die in der streitgegenständlichen Preisliste erwähnten weiteren Aufschläge von 5 bis max. 23 % können sich danach nur auf andere Zusatzleistungen beziehen. Der weitere Vermerk „Verlängerungen nur bei gleichzeitiger Abbuchung möglich" steht der Annahme eines Unfallersatztarifs nicht entgegen. Andere Preislisten lagen der Geschädigten nicht vor.

bb) Im vorliegenden Fall schuldet die Beklagte die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeuges auf der Basis eines erhöhten Unfallersatztarifes.

Zum einen hat die Klägerin in ausreichendem Umfang Mehrleistungen dargelegt, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und daher zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich waren. Unstreitig musste die Klägerin die Kosten für den Mietwagen vorfinanzieren. Die Beklagte erbrachte eine Teilzahlung erst am 10.09.2008, der weitere Rechnungsbetrag ist ungeachtet der getroffenen Fälligkeitsregelung noch nicht beglichen. Der Mitarbeiter der Geschädigten war nicht gehalten, mit seiner persönlichen Kreditkarte - falls überhaupt vorhanden - eine gegen seine Arbeitgeberin gerichtete Forderung zu begleichen. Der Vortrag der Beklagten, der Mitarbeiter der Geschädigten habe über eine Kreditkarte der Geschädigten verfügt, war streitig und wurde nicht unter Beweis gestellt. Es kommt hinzu, dass die Anmietung um 18. 40 Uhr und damit nach Schluss der üblichen Geschäftszeiten erfolgte, was einen höheren Personalaufwand begründet hat.

Zum anderen hat die Klägerin bewiesen, dass der Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif" unter den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht zugänglich war. Denn der Unfall ereignete sich im ländlichen Bereich, außerdem musste außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nach einem Ersatzwagen gesucht werden. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass deshalb eine Notsituation bestand, weil der Mitarbeiter der Geschädigten noch am 08.07.2008 zurück nach … musste und somit dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war. Von entscheidendem Gewicht ist zusätzlich, dass die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass andere Anbieter in … zum fraglichen Zeitpunkt bereits geschlossen hatten und dass es weder in … noch in … eine Station des von der Beklagten näher bezeichneten Mitbewerbers gibt (Bl. 51 d.A.). Zudem fehlte vor Ort die Möglichkeit, etwa über eine Internet-Recherche nach Konkurrenzangeboten zu suchen. Es kommt hinzu, dass es für den Mitarbeiter der Klägerin keinerlei besondere Veranlassung gab, an der Angemessenheit der Preise der Klägerin zu zweifeln. Solche Anhaltspunkte werden von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen.

Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, der Geschädigten sei ein einheitlicher Tarif angeboten worden, wie die Beklagte meint, kann als bewiesen erachtet werden, dass der Geschädigten kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war. Denn weniger teure Angebote alternativer Anbieter standen der Geschädigten, wie bereits näher ausgeführt worden ist, nicht zur Verfügung und nach dem Wortlaut des Mietvertrages waren die Preise der maßgeblichen Preisliste im vorliegenden Fall verbindlich.

cc) Unter Heranziehung des „Schwacke-Mietpreisspiegels" für das Jahr 2007 schätzt der Senat die reinen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO einschließlich Vollkaskoversicherung auf 2.758,59 EUR. Diese Schätzung beruht auf folgenden Überlegungen:

(1) Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für einen dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Ersatzwagen, der unstreitig der Mietpreisklasse 8 angehörte. Da die Geschädigte aber einen Wagen der Mietpreisklasse 5 angemietet hat, ist grundsätzlich auf diese Fahrzeugklasse abzustellen.

Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, dass grundsätzlich der „Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Geschädigten gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann. In Anlehnung an die bereits zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nimmt der Senat bei einer Berechtigung zur Abrechnung eines Unfallersatztarifes einen Aufschlag von 20 % gegenüber dem Normaltarif vor. Dies führt hier zu folgender Berechnung:

Normaltarif Mietwagenklasse 5 PLZ 753
pro Tag 89,25 EUR brutto
pro Woche 520,11 EUR brutto
bei 30 Tagen:
4 x 520,11 EUR + 2 x 89,25 EUR = 2.258,94 EUR brutto
entspricht 1.898,27 EUR netto

Aufschlag in Höhe von 20 % (Unfallersatztarif): 379,65 EUR

Vollkaskoversicherung Mietwagenklasse 5 PLZ 753

pro Tag 22,00 EUR brutto
pro Woche 132,00 EUR brutto
bei 30 Tagen:

4 x 132.- EUR + 2 x 22.- EUR = 572,00 EUR brutto
entspricht 480,67 EUR netto

Ersatzfähig sind daher folgende Kosten:

Normaltarif 1.898,27 EUR
Aufschlag 379,65 EUR
Vollkaskoversicherung 480,67 EUR

Summe: 2.758,59 EUR

Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass der „Normaltarif" auf der Basis von Netto-Kosten zu rechnen ist, weil die Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Bei der Vollkaskoversicherung bestehen ferner Bedenken dagegen, den vom Amtsgericht veranschlagten höheren Preis von 677,00 EUR in Ansatz zu bringen, weil zunächst keine Mietdauer von einem gesamten Monat vereinbart worden ist.

(2) Die Auffassung des Amtsgerichts, dass keine ersparten Eigenkosten in Abzug zu bringen seien, ist nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass dann, wenn der Geschädigte ein gegenüber dem Unfallwagen einfacheres Fahrzeug anmietet, der Ersparnisabzug entfällt, da der Abzug der Billigkeit widersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (OLG Celle NJW-RR 1993, 1052; OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 924; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 249 BGB Rn. 32). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte - wie hier - einen Mietwagen anmietet, der um drei Klassen unterhalb des Unfallwagens liegt.

(3) Dass das Amtsgericht als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste aus dem Jahr 2007 herangezogen hat (vgl. Anlagen K 6 und K 7, Bl. 17/19 d.A.), obwohl sich der Unfall 2008 ereignet hat und bereits eine Liste für dieses Jahr erstellt wurde (vgl. Anlage K 8 und K 9, Bl. 69/70 d.A.), wurde von keiner der Parteien beanstandet. Im Übrigen würde eine Vergleichsberechnung auf der Basis des „Normaltarifs" nach der Schwacke-Liste für das Jahr 2008 zu einem wesentlich höheren Betrag führen.

dd) Für die Rückholung des Mietwagens hat die Klägerin der Mieterin 357,13 EUR in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte ebenfalls zu erstatten. Die Kosten für das Bahnticket in Höhe von 53,78 EUR sind unstreitig erstattungsfähig. Bei den Treibstoffkosten in Höhe von 43,35 EUR handelt es sich ebenfalls um Mehrkosten, die durch die Abholung verursacht worden sind. Nach Ansicht des Senats kann die Klägerin auch die verlangte Kilometerpauschale in Höhe von 260,00 EUR für die Rückführung von der Beklagten ersetzt verlangen. Zwar enthielt der Vertrag keinerlei Kilometerbegrenzung. Jedoch ist aufgrund der Fahrt nach … und zurück für einen Mitarbeiter der Klägerin ein nicht unerheblicher Zeitaufwand angefallen, den die Klägerin nachvollziehbar auf ca. 12 Stunden à 28,00 EUR geschätzt hat (Bl. 53 d.A.). Auch dieser Zeitaufwand ist erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen. Eine andere Betrachtungsweise würde wiederum zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen.

Nicht richtig ist die Behauptung der Beklagten, bei der Klägerin handele es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin der … AG angeschlossen ist, wie aus dem verwendeten Vertragsformular hervorgeht. Jedoch handelt es sich hierbei lediglich, wie die Klägerin im Berufungsrechtszug vorgetragen hat, um einen Lizenzgeber im Rahmen eines Einkaufsverbandes (vgl. dazu https://…). Es besteht somit nicht die Möglichkeit, den Mietwagen an einem anderen Standort kostenlos zurückzugeben mit der Folge, dass die berechnete Kilometerpauschale nicht in die Rubrik der Sowieso-Kosten fällt.

ee) Unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten ergibt sich somit folgender Restanspruch der Klägerin:

Normaltarif 1.898,27 EUR
Aufschlag 379,65 EUR
Vollkaskoversicherung 480,67 EUR
Zusatzkosten 357,13 EUR

Ergebnis: 3.115,72 EUR
bezahlt 1.500,00 EUR
Rest: 1.615,72 EUR

Der von der Klägerin verlangte Betrag liegt darunter und ist daher der Höhe nach nicht zu beanstanden.

c) Die Einwendungen, die die Beklagte gegen die Zugrundelegung des „Schwacke-Mietpreisspiegels" erhoben hat, greifen im vorliegenden Fall nicht durch.

aa) Der BGH hat trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis des „Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erhoben wurden (vgl. OLG München DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345), daran festgehalten, dass das gewichtete Mittel nach der eurotaxSchwacke-Liste weiterhin in der Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann (BGH NJW 2009, 58; zustimmend OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08, zitiert nach juris).

Es erscheint im Übrigen schon im Ansatz zweifelhaft, ob der vorerwähnte Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts eine geeignetere Schätzungsgrundlage bilden kann. Denn das Fraunhofer-Institut hat sich bei der Internet-Recherche auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben, und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Außerdem beschränkt sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von 1 Woche, die Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bildet. Schließlich handelt es sich um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann.

bb) Außerdem sind Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, d.h. es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall tatsächlich auswirken (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2008, 1519).

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Für den Standort der Klägerin besteht nämlich die Besonderheit, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin kein großer Marktführer vor Ort ist und dass kleine und mittelständische Anbieter wie die Klägerin naturgemäß zu anderen Preisen kalkulieren müssen wie marktführende bundesweit tätige Konkurrenzunternehmen mit wesentlich größeren Fahrzeugflotten. Eine Internet-Recherche bzw. eine Anmietung eines Fahrzeuges an einem anderen Ort war der Geschädigten zum Unfallzeitpunkt in Anbetracht der bestehenden Eile weder möglich noch zumutbar. Die Geschädigte hätte deswegen zu einem Tarif, wie er aus der Studie des Fraunhofer-Instituts hervorgeht, kein Fahrzeug anmieten können, sondern war bei ihrer Suche auf solche Betriebe angewiesen, wie sie von der Klägerin inzwischen benannt wurden (Bl. 173/174 d.A.).

Die Behauptung der Beklagten, bei den im Schwacke-Automietpreisspiegel für den Postleitzahlenbereich 7… berücksichtigten 8 Nennungen handele es sich nicht um Autovermietungen, die am „normalen" Markt teilnehmen würden, vielmehr seien diese für einen Kunden zur unfallunabhängigen Anmietung eines Fahrzeuges nicht zugänglich (Bl. 165 d.A.), ist neu im Berufungsverfahren, sodass die Beklagte hiermit nicht mehr gehört werden kann (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Entschuldigungsgründe i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wurden nicht vorgebracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr weiterer Vortrag, es gebe im maßgeblichen Postleitzahlenbereich gar keine Autovermietungen, die unfallunabhängige Normaltarife anböten (Bl. 195 d.A.), nicht unstreitig. Denn die Klägerin hat in Abrede gestellt, dass die von ihr benannten Unternehmen nicht am regionalen Markt teilnehmen würden; diese seien als Vermietungen bekannt (Bl. 174 d.A.). Danach ist gerade umstritten, ob diese Betriebe nicht für Unfallgeschädigte erhältliche Normaltarife anbieten und zum örtlich relevanten Markt zählen. Ob diese Betriebe im Telefonbuch als Autovermietungen eingetragen sind oder nicht, kann insoweit allenfalls von indizieller Bedeutung sein. Im Übrigen ist die Beklagte für die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisbelastet und hat keinen Beweis angetreten.

d) Ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB ist der Geschädigten nicht anzulasten. Ist von vornherein eine längere Mietdauer absehbar, kann u.U. ein Wechsel des Mitwagens und des Autovermieters verhältnismäßig und der damit verbundene Zeitaufwand zumutbar sein (vgl. BGH Schaden-Praxis 2009, 147). Die Beklagte hat dazu, ob auch vorliegend eine längere Mietzeit vorhersehbar war, nichts vorgetragen. Erst recht fehlt der erforderliche Nachweis eines Mitverschuldens. ..."

***

Der BGH hat den Instanzgerichten die Möglichkeit eröffnet, auf Grund des Schwacke-Mietpreisspiegels den Normaltarif nach § 287 ZPO zu schätzen. Dies kann - jedenfalls für eine Anmietung im Jahr 2006 - erfolgen, ohne hier weitere Differenzierungen, sei es in Form eines Pauschalaufschlags auf den Mietpreisspiegel 2003 oder eines Pauschalabschlags auf die Liste 2006 oder eines rechnerischen Mittels zwischen den beiden Listen, vorzunehmen, da dies ohne fundierte Erkenntnisse über das Zustandekommen des Mietpreisspiegels 2006 nicht nachvollziehbar begründbar erscheint. Insoweit schließt sich der Senat dem 13. Zivilsenat des OLG Karlsruhe an, der ebenfalls den Mietpreisspiegel 2006 zu Grunde legt (VersR 2008, 92; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008 - 1 U 17/08, NJW 2008, 2927).

Siehe auch unter „Schwacke-Mietpreisspiegel".

Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte, der nicht Inhaber einer Kreditkarte ist, nach einem Verkehrsunfall am zweiten Weihnachtstag einen Mietwagen zu einem deutlich über dem Normaltarif liegenden Mietpreis anmietet (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06, NJW-RR 2006, 1396).

Der Geschädigte verstößt nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet. Der Geschädigte hat darzulegen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeit unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Der Geschädigte braucht keine Marktforschung zu betreiben. Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht, sich das gleiche oder ein klassegleiches Fahrzeug anzumieten, denn das Alter des Fahrzeuges mindert nicht ohne weiteres dessen Gebrauchswert (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.04.2006 - 1 U 31/05, MittBl der Arge VerkR 3/2006).

Für separate Zeiträume kann neben dem Ersatz von Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden (OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2004 - 7 U 10/04, SchlHA 2005, 346).

Bei dem Ersatz von Mietwagenkosten für einen dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Ersatzwagen sind pauschal 10 % als ersparte Betriebskosten abzusetzen (OLG Celle, Urteil vom 08.01.2004 - 14 U 100/03, NJW-RR 2004, 598).

Die Erklärung eines Versicherungsagenten gegenüber dem Versicherungsnehmer einer Fahrzeugversicherung nach einem Fahrzeugunfall, dass Mietwagenkosten üblicherweise ersetzt würden, bindet den Versicherer nicht und verpflichtet ihn auch nicht zum Schadensersatz (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2001 - 7 U 174/00, ZfS 2002, 389).

Kann der Geschädigte nach unfallbedingtem Ausfall seines Pkw seinen Fahrbedarf ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten decken, so ist die Anmietung eines Eratzwagens für 16 Tage bei einer Gesamtfahrleistung von 178 km und einem Kostenaufwand von 2.450,-- DM unverhältnismäßig. Anstelle der fiktiven Taxikosten con ca. 500,-- DM kann jedoch der Geschädigte den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen (DAR 2001, 458).

Bei Vorhaltung eines Reservefahrzeuges kann die Entschädigung nach den Vorhaltekosten berechnet werden, bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach den Mietwagenkosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001 - 1 U 132/00, ZfS 2001, 545).

Der geschädigte Taxiunternehmer muss sich bei Anmietung eines Ersatztaxis ersparte Eigenaufwendungen i.H. v. 20 % der Miettaxikosten anrechnen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2000 - 13 U 25/00, DAR 2001, 165).

Die ersparten Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Fahrzeugs nach einem Unfall sind mit 3 % der Mietwagenkosten anzusetzen (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2000 - 9 U 672/00, ZfS 2001, 17).

Mietwagenkosten sind als "üblich" zu ersetzen, wenn sie nicht deutlich aus dem Rahmen der für den unfallgeschädigten örtlich verfügbaren und ohne weiteres zugänglichen Angebot von Autovermietern, Autohäusern und Kfz-Werkstätten fallen, wobei zur Feststellung des Rahmens auch der Schwacke-Automietpreis-Spiegel und die Preislisten großer Vermietungsfirmen herangezogen werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2000 - 1 U 172/99, ZfS 2000, 439).

Nach der Rechtsprechung des Senates ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Regelfall ein Abzug von 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen. Dieser Abzug entfällt bei der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges (OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000 - 13 U 189/99, DAR 2001, 79).

Der Abzug bei den Mietwagenkosten für ersparte Eigenaufwendungen beträgt i. d. R. 10 % (OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000 - 13 U 181/99, VersR 2001, 206).

Bei Mietwagenkosten ist nur ein Abzug von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen (Bestätigung von OLG Hamm, r + s 1998, 106 = OLGR 1997, 289; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2000 - 9 U 128/99, DAR 2000, 357).

Ein Unfallgeschädigter kann nur Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde. Zu Aufwendungen dieser Art gehört die Miete eines Ersatzfahrzeuges für ca. 3 Wochen nicht, wenn dem Geschädigten (hier: Kraftfahrzeughändler) mehrere andere Pkw (hier: bis zu 15 Vorführwagen) zur Verfügung stehen, die ohne weiteres hätten benutzt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unfallfahrzeug nur wenig gefahren worden ist (hier: 1.593 km in 5 Monaten; OLG Köln, Urteil vom 18.02.2000 - 19 U 60/99, DAR 2000, 309).

In der Regel hat sich der Geschädigte bei Anmietung eines Fahrzeuges gleicher Klasse einen Abzug von 10 % wegen ersparter Aufwendungen anrechnen zu lassen. Er ist dagegen nicht gehalten, allein wegen des Alters seines Fahrzeuges (hier: 12 Jahre alter Pkw) ein klassentieferes Fahrzeug anzumieten (OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2000 - 13 U 149/99, DAR 2000, 405).

*** (LG)

Mietwagen - Erstattungsfähigkeit der Zusatzkosten für Winterreifen (LG Köln, Urteil vom 13.08.2013 - 11 S 374/12):

„... Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz, auf Ersatz der Winterreifen in den Fällen 2. (U) 240,00 €; in dem Fall 4. (W) 40,00 € und im Fall 5, (G) 140,00 € also insgesamt in Höhe von 420,00 €. Fehlerhaft hat das Amtsgericht die Kosten für Winterreifen in diesen Fällen als nicht erstattungsfähig angesehen.

Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Während teilweise eine vergütungspflichtige Nebenleistung verneint wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011 - 15 U 9/11 -; LG Dortmund, Urteil vom 19.07.2010 - 21 O 489/08; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2010 - 9 S 442/09 - sämtlich zitiert nach Juris), ist eine solche von anderen Gerichten bejaht worden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11 - zitiert nach Juris; OLG Stuttgart NZV 2011, 556; OLG Köln NZV 2011, 450; OLG Celle MDR 2012, 760). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an wie jetzt auch ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 - zitiert nach Juris.

Dass Winterreifen zu den konkreten Anmietzeiten zur erforderlichen Ausstattung der Fahrzeuge gehören, um deren Verkehrssicherheit sicherzustellen und dass deshalb die Klägerin verpflichtet war und ist, ihren Mietern das Ersatzfahrzeug ausgestattet mit Winterreifen zu überlassen, bedeutet nicht, dass der Vermieter für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann (vgl. BGH a.a.O.). Da Winterreifen nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeuges gehören, handelt es sich um Zusatzkosten des Vermieters, die in zulässiger Weise an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Entsprechend legen Mietwagenfirmen die Kosten für die Ausstattung des Fahrzeuges mit Winterreifen grundsätzlich auf die Mieter um, so dass regelmäßig ein Aufschlag hierfür berechnet wird und folglich von den Mietern auch gezahlt werden muss. Im Übrigen kommt es gemäß § 249 BGB auch nur darauf an, was der Geschädigte in seiner Situation für erforderlich halten durfte. Wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung nach der StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten im Sinne von § 249 BGB (vgl. LG Köln, Urteil vom 06.09.2011 - 11 S 293/10 -).

Weiterhin ist die Berufung insoweit begründet, dass die Klägerin gegen die Beklagte im Schadensfall 3. (Fall T) einen Zuschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehraufwendungen verlangen kann. Dies ist ein Betrag von 269,48 €, während in den Schadensfällen 2. und 5. das Amtsgericht zu Recht einen Zuschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehraufwendungen versagt hat. Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 - entfällt - trotz ansonsten vorliegender unfallbedingter Mehraufwendungen - der Zuschlag, wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag, die bei einer Anmietung ein Tag nach dem Unfall grundsätzlich nicht angenommen werden kann und sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen kann, wenn es dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wobei es dem Anspruchsteller bzw. Geschädigten obliegt, darzulegen, dass sich die konkrete Anmietsituation als Notsituation darstellte (vgl. BGH a.a.O.). Ein solcher Vortrag fehlt in den Schadensfällen 2. und 5., in denen die Anmietung jeweils ein Tag nach dem Unfallgeschehen erfolgte.

Demgegenüber hat die Klägerin einen Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent im Schadensfall 3. (Fall T), wo sich der Unfall in Aachen ereignete und der Geschädigte vier Stunden nach dem Unfall den Pkw bei der Klägerin angemietet hat. Insoweit hat die Klägerin konkret eine Eilbedürftigkeit für den Geschädigten vorgetragen, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, so dass dies unstreitig ist. In diesem Fall hat die Klägerin gegen die Beklagte insoweit noch einen Anspruch in Höhe von 269,48 €.

Nach alledem steht der Klägerin insgesamt gegen die Beklagte noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 689,48 € zu.

Auch die Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 - rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den Automietpreisspiegel Schwacke-Liste grundsätzlich als ein zulässige Schätzungsgrundlage angesehen hat. ..."

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Bemessung der Mietwagenkosten durch das Gericht und Darlegung des Nutzungswillens (LG Hannover, Urteil vom 28.11.2013 - 8 S 61/13):

„... b) Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sind Mietwagenkosten nach der sogenannten Mittellösung des OLG Celle zu erstatten. Zur Begründung wird auf das zitierte und hinlänglich bekannte Urteil des Oberlandesgerichts Celle verwiesen.

Dem steht das beklagtenseits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 - nicht entgegen. Dort heißt es:

‚a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 253/09, VersR 2011, 643 Rn. 6). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO).

b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO Rn. 8). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.' ...

Damit hat der BGH keinesfalls die Anwendung der Schwacke-Liste grundsätzlich für unzulässig erklärt, sondern lediglich angeführt, dass die Eignung einer Liste oder Tabelle der Klärung bedarf, allerdings auch nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Insoweit wird zunächst auf die in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2012 angeführten Bedenken Bezug genommen.

Die Beklagte hat des weiteren auch keine konkreten Angebote, welche der Anwendung der Schwacke-Liste entgegenstehen würden, eingereicht. Bei den vorgelegten Internetausdrucken handelt es sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), was durch den Zusatz ‚Verfügbar- in Abhängigkeit einer Bestätigung' deutlich wird.

Die Vergleichbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wird auch dadurch gehindert, dass sich aus den Angeboten mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugmodell kein Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste bzw. Fraunhofer-Tabelle ziehen lässt, weil die Angebote sich jeweils nur auf eine bestimmte Fahrzeugklasse beziehen. Sie benennen dazu dann Beispielfahrzeuge, was durch den Zusatz ‚oder ähnlich' deutlich wird. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom jeweiligen Geschädigten tatsächlich angemieteten Fahrzeug sowie dem jeweiligen Unfallwagen vergleichbar ist. Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind, in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich auf Grund der teilweise stark differierenden Anschaffungspreise.

Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil das Urteil des BGH einen anderen Sachverhalt betrifft. Dem Revisionsurteil des BGH lag ein Urteil des Landgerichts Köln zu Grunde, welches im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO ausschließlich die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt hatte. Im Rahmen der vorliegend angewandten Mittellösung wird nicht ausschließlich die Schwacke-Liste verwandt, sondern gleichzeitig die Statistik des Fraunhofer Instituts in Bezug genommen. Daher erfährt die Schwacke-Liste ein Korrektiv durch die Statistik des Fraunhofer Instituts, deren Werte erheblich unter denen der Schwacke-Liste liegen. Somit ist den Bedenken, welche die Beklagtenseite gegen die Anwendung der Schwacke-Liste hegt, genüge getan. Dafür spricht insbesondere auch, dass genauso Bedenken gegen die Richtigkeit der Statistik des Fraunhofer Instituts (auf welche die Beklagte Bezug nimmt) bestehen, weil die seitens der Beklagten eingereichten Angebote sich deutlich über den Preisen bewegen, welche sich aus der Fraunhofer Statistik ergeben.

Weiterhin ist das Urteil des BGH in Kenntnis der Anwendung der Mittellösung durch das OLG Celle ergangen. Ausführungen dahingehend, dass diese generell für unzulässig gehalten wird, enthält das Urteil nicht.

Zur Berechnung wird auf die Angaben in der Klageschrift vom 21. November 2012 verwiesen. Demnach ergibt sich ein Mittelwert in Höhe von 2.010,70 €. Die Rechnung der Mietwagenfirma beläuft sich auf 1.776,38 €. Selbst wenn also noch ein Abzug aufgrund der fehlenden Vollkasko-versicherung vorzunehmen wäre, wie die Beklagte rügt, liegt die Summe immer noch deutlich unter dem Mitteltarif, so dass insoweit kein Anlass zu einem weiteren Abzug besteht.

Die Dauer der Anmietung und auch deren Erforderlichkeit ist unstreitig ebenso wie die Eingruppierung in die Mietwagenklasse 6.

c) Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat der Kläger seinen Nutzungswillen hinreichend dargelegt. Er hat angegeben, dass seine langjährige Freundin den Wagen abends noch benötigte. Weiterhin hat der Kläger den Wagen ebenfalls abends genutzt. Die Argumentation des Amtsgerichts, dass der Kläger am nächtlichen Unfall mit Verletzung es unterlassen habe, am gleichen Tag noch ein Ersatzfahrzeug anzumieten, ist nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht hat insoweit die Anforderungen an die Darlegung des Nutzungswillens überspannt.

d) Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war die Klage nur in Höhe von 57,24 € erfolgreich. Unter Bezugnahme auf die Klageschrift war ein Gebührenstreitwert von bis zu 9.000,-- € zu Grunde zu legen. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem amtsgerichtlichen Urteil davon aus, dass eine außergerichtliche Geschäftsgebühr lediglich in Höhe von 1,3 angemessen ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Sache handelt, welche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten besonderer Art aufweist, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere, weil die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.

Daraus ergeben sich Gebühren in Höhe von 718,40 €, von denen die erfolgte Zahlung von 661,16 € abzuziehen ist. ..."

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Keine Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten und keine Pflicht zur Aufnahme eines Kredits für die Ersatzbeschaffung (LG Koblenz, Urteil vom 05.11.2013 - 1 O 256/13).

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Personenschaden und Mietwagen (LG Köln, Urteil vom 08.10.2013 - 11 S 43/13):

„... Nach der Rechtsprechung ist ein Nutzungsschaden nur dann zu verneinen, wenn die Nutzung eines Fahrzeuges wegen Erkrankung nicht möglich war und der Geschädigte hierzu nicht in der Lage war (BGH NJW 1968, 1778; BGH Urteil vom 10.6.2008 -VI ZR 248/07 -; OLG Düsseldorf Urteil vom 24.5.2011 - 1 U 220/10 - zit. n. Juris). Selbst wenn einem Geschädigten Bettruhe - wegen einer HWS- Verletzung - ärztlich verordnet war und er sich dennoch zur Anmietung eines Fahrzeuges entscheidet, obliegt dies der freien Entscheidung des Geschädigten, solange ein Autofahren möglich war (OLG Hamm Urteil vom 2.3.1994 - 3 U 200/93 - zit. n. Juris -; Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung Kap 12 Rdn. 119). In gleicher Weise steht es einem Geschädigten frei, trotz Vorliegens von Schwindel ein Kraftfahrzeug anzumieten und zu führen, auch wenn sich hieraus möglicherweise Bedenken an der Fahrtüchtigkeit ergeben sollten.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger aufgrund seiner Verletzungen die Nutzung eines Fahrzeuges nicht möglich war. Selbst die von ihm mit der Klagebegründung angegeben Beschwerden in Form von Schmerzen in HWS und LWS, Bewegungseinschränkungen, Verspannungen und Schwindelanfällen rechtfertigen nicht die Annahme, dass er zur Steuerung eines Fahrzeuges nicht in der Lage war. Erst recht nicht, wenn man die Feststellungen des Amtsgerichts zu den Beeinträchtigungen des Klägers und den - bestreitenden - Vortrag der Beklagten zugrunde legt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Vortrag des Klägers in der Berufung, ihm sei trotz Beschwerden das Autofahren möglich gewesen, nicht als verspätet angesehen werden. Der Kläger hatte schon durch seinen Vortrag zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in der Klagebegründung zum Ausdruck gebracht, dass er zum Autofahren trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage war. Der jetzige Vortrag ist mithin nicht neu.

Indessen ist der Kläger nicht berechtigt, Mietwagenkosten für eine Mietdauer von 19 Tagen in Ansatz zu bringen. Diese 19 Tage resultieren nach dem - bestrittenen - Vortrag des Klägers daraus, dass es im Rahmen der Durchführung der Notreparatur seines unfallgeschädigten Fahrzeuges zu Verzögerungen wegen Materialbeschaffung gekommen sein soll. So sollen ein Rückfahrscheinwerfer und eine Nebelschlussleuchte erst am 26.5.2011 und ein Motorhalter sogar erst am 31.5.2011 verfügbar gewesen sein. Dabei kann dahinstehen, ob dies als erwiesen anzusehen ist. Denn der Kläger war ohnehin nicht berechtigt, seine Schadenersatzansprüche auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, da nach dem eigenen Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Damit stellte sich die vom Kläger behauptete - Notreparatur einschließlich ihrer Verzögerung - als wirtschaftlich unsinnige Maßnahme dar, was zur Folge hat, dass auch Mietwagenkosten nicht auf der Basis einer Reparatur und deren behaupteter Dauer abgerechnet werden können.

Demgemäß war der Kläger lediglich befugt, auf der Basis der vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsdauer von 12 - 14 Kalendertagen abzurechnen, wobei nur die Dauer von 12 Tagen als feststellbar zugrunde gelegt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Berechtigung des Klägers zur Abrechnung auf dieser Basis nicht mit der Begründung infrage gestellt werden, dieser habe - unstreitig - keine Ersatzbeschaffung getätigt und daher keinen Nutzungswillen dokumentiert. Dabei kann dahinstehen kann, ob - was der Kläger in Abrede stellt - überhaupt die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich ist, um einen Nutzungswillen zu dokumentieren (verneinend jedenfalls OLG Stuttgart, Urteil vom 6.10.1999-4 U 73/99-; KG Urteil vom 1.3.2004- 12 U 96/03 - beide zit. n. Juris). Denn jedenfalls hat der Kläger einen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht, indem er das unfallgeschädigte Fahrzeug wenn auch durch eine Notreparatur wieder fahr- und verkehrstüchtig machte, was er zumindest durch die Vorlage von Rechnungen dokumentiert hat.

Zur Höhe ergibt sich danach unter Berücksichtigung der von der Beklagten nicht infrage gestellten Preise aus der Rechnung vom 31.5.2011, die ausweislich der Vergleichsberechnung unterhalb des Normaltarifs des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 liegen, folgender Anspruch: ...

Von diesem Betrag ist ein Abzug von 10 % wegen ersparter Eigenkosten vorzunehmen. Das unfallgeschädigte Fahrzeug war ebenso wie das angemietete Fahrzeug der Fahrzeugklasse 1 zuzuordnen; der Kläger hat somit kein gruppentieferes einfacheres Fahrzeug angemietet. Nach Abzug eines Betrages hierfür in Höhe von 94,71 € ergibt sich eine begründete Restforderung von 852,42 €

Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe die tatsächlich zurückgelegten Kilometer nicht mitgeteilt, so dass nicht festgestellt werden kann, ob durch die Anmietung eines Fahrzeuges die Schadensminderungspflicht verletzt worden ist, wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, diese Voraussetzungen des § 254 BGB vorzutragen. ..."

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Normaltarif für Selbstzahler und Abweichen von Schwacke-Liste, falls sich der geschädigte nicht nach Mietwagenpreisen erkundigt (LG Landshut, Urteil vom 09.08.2013 - 72 O 1012/12).

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Winterbereifungskosten für Mietfahrzeug (LG Trier, Beschluss vom 30. April 2013 - 1 S 153/12):


„... I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 29.10.2011, den der Beklagte zu 1) mit einem zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug alleine verursacht hat, geltend. Die Klägerin hat unfallbedingt einen Mietwagen in Anspruch genommen und begehrt mit der Berufung die Zahlung der Kosten für die Winterbereifung des Mietwagens in Höhe von 85 Euro zzgl. MWSt (102,15 Euro brutto) und für die Möglichkeit zur Nutzung des Mietfahrzeugs durch Zusatzfahrer in Höhe von 102 Euro zzgl. MWSt. (121,38 Euro brutto). Mit Beschluss vom 09.10.2012 der Kammer wurde das Verfahren bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren BGH VI ZR 245/11 ausgesetzt.

II. 1. Das Urteil in dem Verfahren VI ZR 245/11 bei dem Bundesgerichtshof, wegen dem das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 09.10.2012 ausgesetzt wurde, liegt inzwischen vor. Der Aussetzungsgrund ist damit entfallen und das Verfahren fortzusetzen.

2. a) In diesem Verfahren BGH VI ZR 245/11 wurde mit der Revision angegriffen, dass die Verurteilung zur Erstattung der Kosten von Winterreifen eine Besserstellung des Geschädigten bewirke, da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass die eigenen Fahrzeuge der Betroffenen über Winterreifen verfügen würden. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass in dem dortigen Rechtsstreit unstreitig gewesen sei, dass die Fahrzeuge des Geschädigten über Winterreifen verfügt hätten. Er entschied, dass es unter diesen Umständen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass ein Zusatzentgelt für Winterreifen zugebilligt werde. Zur Begründung führte er aus, dass dieses Ergebnis mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehe und dass nach § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 in der Fassung des Art. 1 der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.Dezember 2005 die konkreten Wetterverhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend gewesen seien. Im Hinblick darauf sei es nicht zu beanstanden gewesen, dass zur Winterzeit Fahrzeuge vermietet worden seien, die mit Winterreifen ausgestattet gewesen seien, da mit winterlichen Verhältnissen jederzeit habe gerechnet werden müssen. Zwar schulde der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO a.F. mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeute jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen könne. Die Schwacke-Liste weise die Winterreifen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung aus.

b) Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 3a StVO n.F. eine Winterreifen-Pflicht nicht besteht, so dass Mietwagenfirmen ihre Fahrzeuge auch mit Ganzjahresreifen oder Allwetterreifen ausrüsten könnten, die eine M+S Kennzeichnung aufweisen. Eine zusätzliche Vergütung für Winterreifen ist damit nicht stets erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Dies ist unabhängig von der Frage zu beantworten, ob Mietwagenunternehmen üblicherweise für die Ausstattung eines Fahrzeugs mit Winterreifen zusätzliche Kosten erheben. Wenn nämlich bereits die Bereifung als solche nicht erforderlich ist, sondern lediglich eine den Witterungsverhältnissen angepasste Bereifung erforderlich ist, besteht keine Pflicht die Kosten für Winterreifen zu ersetzen. ..."

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Ersatz der Kosten für eine Vollkaskoversicherung? (LG Bonn, Urteil vom 21. März 2013 - 8 S 267/12):

„... Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten hat das Amtsgericht - wie üblich und bewährt - gemäß § 287 ZPO geschätzt und dabei als Schätzgrundlage zu Recht die Schwackeliste herangezogen, was auch seitens der Beklagten mit der Berufung nicht mehr beanstandet wird (vgl. zur ständigen Kammerrechtsprechung bezüglich der Schwackeliste als geeignete Schätzungsgrundlage: LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 - 8 S 13/11; Urt. v. 28.06.2011 - 8 S 86/11; Urt. v. 17.07.2012, 8 S 30/12).

Dabei hat das Amtsgericht zu Recht einen 20%igen Aufschlag in die Berechnung eingestellt. Die dazu gemachten Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. dazu ausführlich LG Bonn, Urteil. v. 29.07.2010 - 8 S 93/10, NRWE Rz. 15ff.; LG Bonn, Urt. v. 28.06.2011 - 8 S 86/11, NRWE; LG Bonn, Urt. v. 28.07.2011 - 8 S 76/11, NRWE). Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 14.06.2011 - 15 U 9/11 - veranlasst keine abweichende Beurteilung. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erfolgte im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Verkehrsunfall. Dies indiziert eine Not- oder Eilsituation, in der prima facie davon auszugehen ist, dass ersatzfähige Mehrkosten angefallen sind (vgl. zur Indizwirkung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Anmietung eines Ersatzfahrzeugs OLG Köln Urt. v. 21.08.2009 - 6 U 6/09, NJW-RR 2009, 1678, 1680f.). Wegen der typischerweise bei einer Anmietung in einer Not- oder Eilsituation anfallenden Mehrkosten sowie der Risikoerhöhung für den Vermieter ist deshalb die Erhöhung des Mietpreises in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif, dessen Höhe der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann, gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 - VI ZR 161/05, juris Rz. 9). Der Erbringung etwaiger Sonderleistungen im konkreten Fall, welche die Beklagte bestreitet, bedarf es daher von vornherein nicht. Vielmehr ist hinsichtlich der Höhe des Aufschlags weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen, wonach der Aufschlag 20 % beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, juris Rz. 5; BGH Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, juris Rz. 8).

Darüber hinaus hat das Amtsgericht auch zu Recht die Zusatzkosten für Winterreifen in die Berechnung eingestellt. Auch in Ansehung der von der Beklagten zitierten anderslautenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 14.06.2011 - 15 U 9/11 - hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung fest, wonach es der Autovermietung vorbehalten bleiben muss, die für die Vorhaltung von Winterreifen entstehenden Mehrkosten kalkulatorisch auch als Zusatzkosten in Rechnung zu stellen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das Unfallfahrzeug der Geschädigten über Winterbereifung verfügte (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, juris Rz. 14; LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 - 5 S 263/10, n.v., S. 6 f. mwN). Dass ein kalkulatorischer Spielraum für den Autovermieter eröffnet ist, wird bereits daran deutlich, dass auch nach neuer Gesetzeslage in den Wintermonaten nicht zwingend eine Bereifung mit Winterreifen vorgeschrieben ist, sondern auch eine solche mit sogenannten Allwetterreifen als ausreichend erachtet wird. Dementsprechend kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Kosten für eine Winterbereifung Preisbestandteil des angebotenen Normaltarifs sind.

Hingegen erfolgte die Einbeziehung zusätzlicher Kosten für die Vollkaskoversicherung im vorliegenden Fall zu Unrecht. Wie die Beklagte zutreffend einwendet, sind etwaige Zuschläge für eine Haftungsbefreiung bereits im Normaltarif in der Schwacke-Liste 2011 eingepreist, soweit ein Selbstbehalt von 500 EUR oder höher vereinbart ist. Dies ergibt sich aus dem Editorial zu dieser Ausgabe (Bl. 3), in dem es heißt:

‚Bei immer mehr Autovermietern ist die Reduzierung des Selbstbehaltes bis zu 500,00 Euro im Preis enthalten. Dies erklärt die tendenziellen Anhebungen zum Beispiel bei den Moduswerten. Eine weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung ist möglich, diese Kosten sind in der Nebenkostentabelle jetzt dargestellt.'

Sind Kosten für die Reduzierung des Selbstbehaltes bis zu 500,00 Euro aber schon im Normaltarif eingepreist, können sie nicht gesondert als Zusatzkosten in die Berechnung eingestellt werden. So liegt der Fall auch hier. Ausweislich des dem Inhalt nach unstreitigen Mietvertrages (Anlage K5) wurde ein Selbstbehalt von 500,00 EUR pro Schadenfall vereinbart. Zusätzliche Kosten in Höhe von 308,00 EUR für diese vereinbarte Haftungsreduzierung konnten daher nicht angesetzt werden. Demnach war der seitens des Amtsgerichts errechnete Betrag in Höhe von 860,41 EUR um 308,00 EUR zu kürzen. ..."

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Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels und Vergleichbarkeit von Internetangeboten (LG Leipzig, Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 305/12):

„... Die Kammer befürwortet die Schätzung des üblichen Selbstzahlertarifs bei den Mietwagenkosten auf der Basis des jeweils einschlägigen Schwacke-Mietpreisspiegels und folgt auf Grund der Internetlastigkeit, der Beschränkung auf große Anbieter und der zu geringen Regionalisierung nicht der Erhebung des Fraunhofer Instituts. Die Mangelhaftigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage kann nicht durch die Vorlage von Internetangeboten belegt werden, wenn darin Mietpreise und Mietbedingungen nur unvollständig angegeben sind, und es sich insoweit lediglich um Beispielsillustrationen handelt, nicht aber um konkrete Angebote für Fahrzeuge. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist." (juris-Oreintierungssätze)

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Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten anhand der Schwacke- bzw. der Fraunhofer-Liste; Nachweis der Zugänglichkeit eines günstigeren Mietwagentarifs (LG Trier, Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 228/12 - Glaubenskrieg-Entscheidung):

„... Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung kann der Unfallgeschädigte gem. § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und erforderlich halten durfte. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Grundsätzlich muss der Geschädigte zunächst darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen hat. Die - in der Beweislast des Schädigers liegende - Frage der Schadensminderungspflicht stellt sich erst dann, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ‚ohne Weiteres' zugänglich war (Wittschier, NJW 2012, S. 13).

Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Es kommt insoweit insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten und darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke- Liste 2011 geschätzt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO allerdings nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Demgemäß hat der Bundesgerichtshofwiederholt ausgesprochen, dass der Tatrichter bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den ‚Normaltarif' grundsätzlich auf der Grundlage des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' 2003, 2006, 2007, 2008 oder 2011 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung), des Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2008 oder des arithmetischen Mittels beider Markterhebungen ermitteln kann.

An dem ‚Glaubenskrieg' zwischen den Anhängern der Schwacke-Liste und den Anhängern der Erhebung nach Frauenhofer beteiligt sich die Kammer nicht. Es handelt sich um eine ausschließlich akademische Auseinandersetzung, die dem Geschädigten nicht vermittelbar ist. Die Bedenken gegen die Schwacke-Liste sind ebenso nachvollziehbar wie die gegen die Liste des Fraunhofer-Instituts. Der Versuch, auf dem Mietwagenmarkt Geld zu verdienen, und das Interesse der Versicherungen, Mietwagenkosten zu vernünftigen Preisen abzurechnen, darf nicht dazu führen, die Grundsätze des Schadensersatzrechts auf den Kopf zu stellen und dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht mehr Pflichten als dem Schädiger aufzuerlegen.

Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind demnach nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008, 2910 ff).

Soweit die Beklagte Angebote von Homepages anderer Mietwagenanbieter vorgelegt hat, betreffen diese - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt - nicht den hier streitgegenständlichen Anmietzeitraum, sondern einen später liegenden Zeitraum Ende Dezember 2011. Der Mietwagen wurde im Mai 2011 benötigt. Da sich die Mietwagenpreise teilweise täglich ändern, können diese nicht einfach auf einen anderen Zeitraum übertragen werden. Der Vortrag der Beklagten, dass die angegebenen Mietpreise auch im hier maßgeblichen Zeitraum zu erzielen gewesen wären, stellt daher nur eine Behauptung ins Blaue hinein dar, über die Beweis nicht zu erheben ist.

Soweit das Amtsgericht den Mietwagen für die Dauer von 19 Tagen zugesprochen hat, schließt sich die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts an. Nach Erhalt des Gutachtens mietete der Kläger das Mietfahrzeug für weitere 12 Tage an, was der im Gutachten angegebenen Reparaturzeit von 12-14 Tagen entspricht. ..."

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Einwände gegen die Schwacke-Liste und Vergleichbarkeit von Internetangeboten bei Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten (LG Würzburg, Beschluss vom 12.03.2013 - 43 S 77/13):

„... Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, kann die Höhe des sog. "Normaltarifs" im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden. Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" anhand des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2011" ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. auch BGH, zuletzt vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09).

Insbesondere ist der Erstrichterin darin zu folgen, dass vorliegend nicht der Mietpreisspiegel 2010 sondern derjenige aus dem Jahr 2011 Anwendung findet. Die Datenerhebung zur Schwacke-Liste 2010 erfolgte ab April 2010. Die Liste lag druckfertig vor im Oktober 2010, weshalb auch bei großzügiger Betrachtung davon ausgegangen werden muss, dass die Daten der Schwacke-Liste 2010 neuestenfalls aus dem September 2010 stammen. Seit dem Anmietzeitpunkt (31.01.2011) waren damit wenigstens ca. 5 Monate vergangen. Die Datenerhebung für die Schwacke-Liste 2011 begann im April 2011, also maximal 3 Monate nach der Anmietung. Zutreffend hat die Erstrichterin festgestellt, dass damit die Schwacke-Liste 2011 gemessen am hiesigen Anmietzeitpunkt die aktuelleren Daten beinhaltet und folglich angewendet werden kann.

Soweit die Berufungsführer vortragen, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht geeignet sei um den erforderlichen Herstellungsaufwand für den Ersatz der Mietwagenkosten zu ermitteln, sondern ihrerseits den Herstellungsaufwand nach dem vom Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation herausgegebenen "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2010" berechnen wollen, überzeugt der Vortrag die Kammer nicht. Entscheidendes Kriterium, um die generell als Schätzgrundlage geeignete Schwackeliste bei der Schätzung des zu entscheidenden Falles nicht anzuwenden, ist, dass die geltend gemachten und unter Beweis zu stellenden Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.10.08, Az. 6 U 115/08, BGH NJW 2008, 1519 und Urteil vom 24.06.08, Az. XI ZR 234/07).

Der Berufungsführer verweist hier allerdings lediglich auf die von ihm favorisierte Tabelle des Fraunhofer-Instituts, wonach sich geringere Mietwagenkosten ergäben. Konkrete Mängel der vom Erstgericht zugrunde gelegten Schwackeliste 2011 werden nicht aufgezeigt. Der Berufungsführer befasst sich umfangreich mit vermeintlichen Mängeln der Schwackelisten 2006 - 2010, um dann zu konstatieren, dass diese unzutreffende Werte für den tatsächlichen Normaltarif ausweisen würden. Soweit der Berufungsführer zum Beleg seiner Ansicht Internetangebote vorlegt, sind diese aus Sicht der Berufungskammer schon deshalb nicht geeignet, die Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage im konkreten Fall in Zweifel zu ziehen, weil keines der Internetangebote sich auf den hier relevanten Postleitzahlbereich 972.. bezieht. Außerdem beinhalten die vorgelegten Angebote von Hertz, Sixt und Europcar Kilometerbegrenzungen, die Angebote von Avis tragen jeweils den Zusatz "für eine Reservierung jetzt verfügbar". Beide Einschränkungen sind mit den Anforderungen an die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs (jedenfalls wenn sich der Unfall wie hier am Anmiettag ereignete) nicht vereinbar.

Im Übrigen hat die Klägerin substantiiert unter Vorlage eigener Internetausdrucke dargelegt, dass zur Wahrnehmung der beklagtenseitig vorgetragenen Internetangebote eine Kreditkarte erforderlich ist. Gleichzeitig ist dargelegt und nicht substantiiert bestritten worden, dass bei dem Anmietenden eine Kreditkarte nicht zur Verfügung stand. Im Ergebnis wird mithin gerade nicht mit tauglichen konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH-Urteil vom 11.03.08, XI ZR 164/07).

Bloß theoretischen Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss dann nicht durch eine Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn andere geeignete Schätzgrundlagen zur Verfügung stehen, wie dies vorliegend in Gestalt der Schwackeliste der Fall ist. In einer solchen Situation ist es letztlich dem Tatrichter freigestellt, sich den von anderen Gerichten oder in der Literatur geäußerten Bedenken anzuschließen, wenn er selbst auf Grund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, dass Defizite vorhanden sind (vgl. BGH vom 14.10.2008, XI ZR 308/07). Solche Bedenken ergeben sich im vorliegenden Fall gerade nicht.

In der Sache ist anerkannt, dass der Geschädigte ein Fahrzeug zu einem Tarif anmieten kann, der gegenüber dem Normaltarif erhöht ist, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z. B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile, keine Vorreservierung, keine Absicherung durch Kreditkarten) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH vom 13.06.06, Az.: IV ZR 161/05). Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass auch hier gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter die erforderlichen Kosten geschätzt werden können. Wie der BGH etwa in den Urteilen vom 13.02.2007 und vom 19.01.2010, Az.: VI ZR 112/09, entschieden hat, ist es hierzu auch nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Ersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Im Regelfall kann ein solcher Aufschlag nach Auffassung der Kammer mit 20 % auf den Normaltarif geschätzt werden.

Ferner ist anerkannt, dass neben dem erhöhten Normaltarif der Geschädigte Ersatz für erforderliche Nebenleistungen verlangen kann. Hierzu gehören z. B. die Kosten für die Zustellung des Ersatzfahrzeuges. Aus der vorgelegten Mietwagenrechnung vom 11.02.2011 ergeben sich die hier noch relevanten Kosten für die Zustellung und für Winterreifen. Ein substantiiertes Bestreiten der Zustellkosten von Beklagtenseite liegt nicht vor. Die Winterreifen sind erstattungsfähig, weil es darauf ankommt, dass das angemietete Fahrzeug den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entspricht. Die Geschädigte muss sich in der Anmietzeit nicht der Gefahr einer Ordnungswidrigkeitenverfolgung aussetzen. Nicht erstattungsfähig wären im konkreten Fall die geltend gemachten Kosten der Haftungsfreistellung, da diese bis zu einer Selbstbeteiligung von 500,00 € in der Schwacke-Liste 2011 enthalten sind. Dass eine noch weitere Haftungsfreistellung vereinbart worden wäre ist nicht dargetan. Auf die Haftungsfreistellung kommt es jedoch rechnerisch nicht mehr an.

Es konnte daher für das angemietete Fahrzeug unter Zugrundelegung der Fahrzeuggruppe 3 im Postleitzahlengebiet 972 wie folgt abgerechnet werden:

1 x 7-Tagespreis
682,50 €
2 x 1-Tagespreis à 105,20 €
210,40 €
Grundmietpreis (brutto)
892,90 €
+ 20 % Aufschlag
178,58 €
Saldo (brutto)
1.071,48 €
Zustellungskosten (brutto nach Rechnung)
49,98 €
Winterreifen
64,26 €
Erstattungsfähige Mietwagenkosten
1.185,72 €
hierauf bezahlt
396,00 €
Restanspruch
789,53 €.

Es ergäbe sich letztlich sogar ein geringfügig höherer als der klageweise geltend gemachte und ausgeurteilte Anspruch in Höhe von 767,06 €. Hierdurch ist die Beklagte jedoch nicht beschwert.

Die Kammer kommt daher nach nochmaliger ausführlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 19.12.2012 nicht zu beanstanden und eine Abänderung nicht veranlasst ist. ..."

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Erkundigungspflicht bei Inanspruchnahme eines unter dem Schwacke-Normaltarif angemieteten Mietwagens (LG Erfurt, Urteil vom 08.03.2013 - 9 S 60/12):

„... Der Einwand der Berufung, es fehle seitens der Klägerin an einem hinreichenden Vortrag zu zumutbaren Anstrengungen und Nachfragen, die sie unternommen hat, um preisgünstig ein Fahrzeug anzumieten, verkennt, dass die Klägerin hierzu im vorliegenden Fall deshalb nicht veranlasst war, da der ihr angebotene Tarif der Autovermietung sich ausweislich der zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts unterhalb des ortsüblichen Normaltarifs, ermittelt nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel, bewegt hat. Die Klägerin musste deshalb als vernünftig und wirtschaftlich denkende Geschädigte keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihr angebotenen Unfallersatztarifs haben, da sich solche Bedenken angesichts der Höhe des Tarifs sowie der kontroversen Diskussion in der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen (erst) dann aufdrängen, wenn der angebotene Unfallersatztarif den ortsüblichen Normaltarif nicht unerheblich übersteigt (vgl. BGH Urteile vom 19.04.2005, Az.: VI ZR 37/04; 14.02.2006, Az.: VI ZR 126/05 und 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05).

Dem Amtsgericht war es auch nicht verwehrt, sich zur Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifs auf den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO zu beziehen. Zwar greift die Berufung dieses Vorgehens des Amtsgerichts unter Verweis auf die (vermeintlich) als Schätzgrundlage vorzuziehende Erhebung des Fraunhofer-Instituts an und der Berufung ist im Grundsatz darin zuzustimmen, dass sich eine Schätzgrundlage dann als ungeeignet erweist, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich die bezüglich einer Schätzgrundlage aufgezeigten Mängel auf den zu entscheidenden Fall (negativ) auswirken (vgl. BGH Urteil vom 02.02.2010 Az.: VI ZR 139/08). Jedoch zeigt die Berufung konkrete Tatsachen, die die vom Amtsgericht herangezogene Schätzgrundlage als nicht geeignet erscheinen lassen, nicht auf. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass sich eine Ungeeignetheit des Schwacke-Automietpreisspiegels (bereits) daraus ergäbe, dass der Klägerin eine (kostengünstigere) Anmietung eines Fahrzeuges zu einem Preis von unter 800,00 EUR möglich gewesen sei und sich insoweit auf eine Internetrecherche vom 03.08.2011 (Fa. …) beruft, muss sich die Klägerin - wie vom Amtsgericht zutreffend angeführt - auf dieses Angebot nicht verweisen lassen, da dessen Zugänglichkeit für die Klägerin zum Schadenszeitpunkt nicht erwiesen ist. Insoweit ist zudem auch schon fraglich, ob der Klägerin das Internet als Informationsquelle zum Anmietzeitraum überhaupt zur Verfügung stand.

Da sich die Klägerin auf dieses Angebot mithin nicht verweisen lassen muss, ist dieses Angebot letztlich auch nicht geeignet, Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels im vorliegenden Fall zu begründen. Dies zumal, als dessen ermittelte Werte Durchschnittswerte sind, so dass das Aufzeigen eines relativ niedrigen Einzelwerts kein Beleg dafür ist, dass die Erhebung als solche die am Markt festzustellenden (Durchschnitts-)Preise unzutreffend wiedergibt und mithin als Schätzgrundlage ungeeignet ist. ..."

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Schätzung der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten grundsätzlich nach Schwackeliste oder Fraunhofer Liste (LG Arnsberg, Urteil vom 26.02.2013 - 5 S 46/11, ebenso LG Koblenz, Urteil vom 07. März 2013 - 14 S 55/12):

„... 3. a) Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte - aufgrund der Abtretung vorliegend die Klägerin - als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH VersR 2011, 769; BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11).

Darüber hinaus gehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH, VersR 2009, 83; BGH VersR 2011, 769 m.w.N.).

Grundsätzlich ist dabei eine Schätzung gem. § 287 ZPO möglich und zulässig, wobei § 287 ZPO eine Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Grundsätzlich kann die Schätzung anhand von Listen erfolgen, wobei sowohl die Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste als auch auf Basis der Fraunhofer-Liste grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11). Die erheblichen Abweichungen dieser Erhebungen genügen ebenso wenig wie die pauschalen grundsätzlichen Einwände gegen die Listen, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung hervorzurufen (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2011, Az. 13 U 108/10).

Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf allerdings dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die Anwendung der Listen begegnet also dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen. Hierbei genügt bereits die Vorlage von Online-Angeboten anderer Anbieter am Ort der Anmietung und der Vortrag, dass zu diesen Konditionen auch zum Zeitpunkt des Schadensfalls hätte angemietet werden können (BGH, a.a.O.). Nicht zu beanstanden ist dabei, wenn die Angebote nicht aus der Zeit des Verkehrsunfalls stammen, sondern aus dem Zeitraum der Klageerwiderung im Verfahren.

Vorliegend hat die Beklagte solch konkrete Zweifel an der Schwacke-Liste durch die Vorlage von drei Internetangeboten hervorgerufen. Ausweislich dieser Internetangebote war eine Anmietung im Jahr 2009 zu Preisen von 444,99 EUR (F1), 511,65 EUR (F2) und 578,84 EUR (F3) möglich. Sämtliche dieser Angebote liegen unter dem Wert der Schwacke-Liste (852,94 EUR zzgl. Mehrwertsteuer hins. Grundpreis u. Vollkasko). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorgelegten Internetangeboten um Fahrzeuge der Gruppen 2 und 3 handelt, während die Klägerin an den Geschädigten ein Fahrzeug der Gruppe 1 vermietet hat. Aufgrund dessen ist durchaus davon auszugehen, dass Fahrzeuge der Gruppe 1 noch unter den Mietpreisen für Fahrzeuge der Gruppen 2 und 3 liegen.

Nach den Ausführungen des BGH (BGH, a.a.O.) ist der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, freier gestellt. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, ggf. durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden.

Nach Auffassung der Kammer ist die Schätzung anhand der Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen. Dadurch wird den konkreten, bei der Schwacke-Liste hervorgerufenen Zweifeln Rechnung getragen. Der vom BGH angeführte Zu- oder Abschlag von der Liste, die mit konkreten Zweifeln behaftet ist, wird dabei in Form der Differenz zum Mittelwert vorgenommen.

Nach diesen Maßgaben ergibt sich folgende Berechnung:

Normaltarif, Schwacke-Liste 2008, PLZ ###, Gruppe 1:
2 Wochen (2 x 7 Tage): 647,06 EUR
Vollkasko: 205,88 EUR
Mwst.: 162,06 EUR
Gesamt: 1.015,00 EUR

Normaltarif, Fraunhofer-Liste 2008, PLZ ##, Gruppe 1:
2 Wochen ( 2 x 7 Tage): 429,16 EUR
Mwst: 81,54 EUR
Gesamt: 510,70 EUR

Eine zusätzliche Berücksichtigung der Vollkaskoversicherung ist bei der Fraunhofer-Liste nicht erforderlich, da bei dieser Liste im Gegensatz zu der Schwacke-Liste die Vollkaskoversicherung bereits im Grundmietpreis enthalten ist.

Der Mittelwert zwischen beiden Listen beträgt daher 762,85 EUR (641,05 EUR beim Nettopreis).

b) Im vorliegenden Fall ist zudem ein Zuschlag auf den Normalpreis für die Unfallsituation vorzunehmen. In der Regel wird in solchen Fällen ein Aufschlag von 20% vorgenommen. Dies dient dazu, den Mehrleistungen des Autovermieters im Unfallersatzgeschäft gerecht zu werden. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko und die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass im konkreten Fall die Mehrleistung aktuell geworden ist. Der Sinn der Pauschale besteht gerade darin, die typischerweise beim Unfallwagenersatzvermieter zu erwartenden Mehrkosten mit einem bestimmten Prozentsatz aufzufangen (vgl. auch LG Bonn, NZV 2009, 147).

Die Kammer ist auf Grund der nachvollziehbaren und plausiblen Aussage des Zeugen Z1 davon überzeugt, dass dieser zwingend zeitnah auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen ist. Darüber hinaus hatte der Zeuge Z1 keine Gelegenheit, sich anderweitig nach Mietfahrzeugen umzusehen, da er ohne Auto gewesen ist und deshalb örtlich gebunden war.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Abschlag von 10% für die Eigenersparnis nicht vorzunehmen. Der Abschlag wird grundsätzlich vorgenommen, da in der Zeit des Unfalls des Pkws des Geschädigten dieser keinem Verschleiß etc. unterliegt. Allerdings ist ein Abzug dann nicht angemessen, wenn der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug, also ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeuggruppe anmietet (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249, Rz. 36).

Dies ist vorliegend der Fall. Der Geschädigte besitzt ein Fahrzeug der Gruppe 2, hat aber ein Fahrzeug der Gruppe 1 angemietet.

d) Die Klägerin kann des Weiteren die Zweitfahrergebühr ersetzt verlangen, aber nicht die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs.

Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen Z1 sind Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens nicht angefallen, da er selber das Mietfahrzeug bei der Klägerin in Empfang genommen hat und dieses dort am Ende auch wieder abgegeben hat.

Die Klägerin kann aber die Zweitfahrergebühr entgegen der Ansicht der Beklagten ersetzt verlangen. Zwar ist zutreffend, dass eine Vollkaskoversicherung besteht. Allerdings wird im Mietwagengeschäft immer eine Zweitfahrergebühr erhoben, wenn noch weitere Personen als der Mieter das Fahrzeug nutzen wollen. Dies dient dazu, die Risiken durch einen zweiten Fahrer abzudecken. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Vollkaskoversicherung für sämtliche Fahrer des Mietfahrzeugs einsteht oder nur für die im Mietvertrag genannten.

Da das beschädigte Fahrzeug vorliegend von dem Geschädigten und dessen Ehefrau genutzt wurde, wie der Zeuge Z1 nachvollziehbar bekundet hat, und die Ehefrau ebenfalls auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen war, ist die Zweitfahrergebühr ersatzfähig.

Die Schwacke-Liste enthält im Gegensatz zu der Fraunhofer-Liste Angaben zu Nebenkosten. Aufgrund der aufgezeigten Zweifel an der Schwacke-Liste wird ein prozentualer Abschlag auch hinsichtlich der Nebenkosten vorgenommen. Dieser Abschlag wird in Höhe der prozentualen Differenz zwischen dem Mietpreis der Schwacke-Liste und dem oben gebildeten Mittelwert bemessen. Der oben nach Schwacke berechnete Mietpreis beläuft sich auf 852,94 EUR netto, während sich der Mittelwert auf 641,05 EUR netto beläuft. Der Schwacke-Wert liegt damit 33,05 % über dem Mittelwert.

Nach der Schwacke-Liste beträgt die Zweitfahrergebühr für die Anmietzeit von 14 Tagen 12,605 EUR netto pro Tag, insgesamt mithin 176,47 EUR. Unter Berücksichtigung des oben genannten Abschlags sind 132,63 EUR erstattungsfähig. Zuzüglich Mehrwertsteuer sind 157,84 EUR zu ersetzen.

e) Insgesamt ergibt sich damit folgende Berechnung:

Mittelwert Grundpreis: 762,85 EUR
20% Zuschlag: 152,57 EUR
Zweitfahrergebühr: 157,84 EUR
Gesamt: 1.073,26 EUR

Davon abzuziehen sind die von der Beklagten bereits gezahlten 820,70 EUR. Es verbleiben 252,56 EUR. ..."

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Prüfung der Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels durch das Berufungsgericht (LG Bonn, Beschluss vom 07.02.2013 - 8 S 252/12):

„... Dies gilt insbesondere auch für das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (BGH, Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11). Darin wird nämlich lediglich - wie auch schon bisher (BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, juris Rz. 21; BGH, Urt. v. 18.05.2010 - VI ZR 293/08, juris Rz. 5f.; BGH, Urt. v. 22.02.2011 - VI ZR 353/09, juris Rz. 8; BGH, Urt. v. 17.05.2011 - VI ZR 142/10, juris Rz. 7) - gefordert, dass das Berufungsgericht umfassend und detailliert prüft, ob sich aus dem Hinweis der Beklagten auf günstigere Angebote anderer Anbieter gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage ergeben (BGH, Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11, juris Rz. 11, 12). Dies ist hier indes aus den im Hinweisbeschluss vom 02.01.2013 im Einzelnen dargelegten Gründen nicht der Fall. ..."

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Mietwagenkosten ab dem Zeitpunkt des Unfalles, wenn der Unfallwagen nicht mehr verkehrssicher war. Dem Geschädigten wird eine Überlegungzeit zugebilligt (LG Köln, Urteil vom 05. Februar 2013 - 11 S 89/12):

„... Zu Unrecht ist das Amtsgericht von einer berechtigten Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges für nur 8 Kalendertage ausgegangen mit der Begründung, ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen A sei das Fahrzeug des Klägers noch fahrbereit gewesen, so dass nur die gemäß dem Gutachten in Ansatz gebrachte voraussichtliche Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen bzw. 8 Kalendertagen zu berücksichtigen seien.

Es kann dahinstehen, ob schon deshalb eine 14-tägige Anmietdauer zugrunde zu legen ist, weil die Beklagte selbst in ihrer Abrechnung von einer solchen ausging. Denn jedenfalls bestand auch aus tatsächlichen Gründen eine Berechtigung zur Inanspruchnahme für diesen Zeitraum, da die Nutzung des unfallgeschädigten Fahrzeuges des Klägers entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nach dem Unfall nicht zumutbar war.

Zwar wurde der unfallgeschädigte PkW im Gutachten des Sachverständigen A als noch fahrbereit bezeichnet, was auch zutreffen mag. Indessen ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen zum Schadensumfang und aus den Fotos, dass der PkW nicht verkehrssicher war. Die linke hintere Beleuchtungseinheit wurde beschädigt und deutlich ist auch zu erkennen, dass die Heckscheibe vollständig zerstört ist. Die Weiternutzung des Fahrzeuges war daher weder zumutbar noch zulässig.

Damit war der Kläger auch schon für die Zeit der Gutachtenerstattung berechtigt, ein Mietfahrzeug anzumieten. Da die - fiktiven - Bruttoreparaturkosten von 6.094,01 € nur unwesentlich unter dem Wiederbeschaffungswert von 6.800 € lagen, war dem Kläger auch eine angemessene Überlegungszeit zuzubilligen, um eine Entscheidung dahin zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt werden soll oder ob die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges die wirtschaftlich günstigere Lösung darstellte. Von der Rechtsprechung werden insoweit Überlegungszeiten von ein bis zwei Tagen (so OLG Düsseldorf Urteil vom 8.11.2011 - 1 U 14/11 - zit. n. Juris) bzw. bis zu 5 Kalendertagen (so OLG Köln Urteil vom 29.8.2006 - 15 U 38/ 06 - zit. n. Juris) zugebilligt.

Berücksichtigt man eine Überlegungszeit von 3 Tagen als angemessen, ergäbe sich jedenfalls schon eine berechtigte Anmietdauer von 14 Tagen. Dies ergibt sich aus folgendem:

Besichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen und Mietbeginn: Sa 2.4.2011 1.Tag
Fertigstellung Gutachten u.Reparaturfreigabe Mo 4.4.2011
Zugang bei Kläger und Beginn Überlegung Die 5.4.2011
Überlegungszeit Mit 6.4.2011 bis Do 7.4.2011
Reparaturbeginn Fr 8.4.2011
Reparaturende unter Berücksichtigung des Wochenendes am 6. Arbeitstag Fr 15.4.2011 14. Tag.

Unter Berücksichtigung der gemäß den Feststellungen im angefochtenen Urteil angemieteten Fahrzeugklasse 7 ergab sich nach Maßgabe des durch das Amtsgericht herangezogenen Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 ein Normaltarif von 1.787,80 € (2 Wochentarife zu je 893,90 €), der auch nach Auffassung des Klägers nicht um die Kosten für eine Vollkaskoversicherung zu erhöhen ist, die nunmehr in den Normaltarif des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 eingerechnet ist.

Indessen ist von diesem Betrag in Übereinstimmung mit der Auffassung des Amtsgerichts bei der hiernach anzunehmenden Anmietung eines klassegleichen Fahrzeuges ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, was der Kläger dem Grunde nach auch nicht in Abrede stellt. Welcher Betrag insoweit in Ansatz zu bringen ist, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, wobei der Tatrichter insoweit in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO frei ist (BGH Urteil vom 2.2.2010 - VI ZR 7/09 - zit. n. Juris). Die Kammer folgt insoweit in Ausübung ihres eigenen Ermessens der Schätzung des Amtsgericht, das eine Eigenersparnis von 10 % zugrundelegt (so auch OLG Hamm Urteil vom 21.4.2008 - 6 U 188/07 - zit. n. Juris), zumal der Kläger mit dem Mietfahrzeug mit 1.177 km nicht nur eine unwesentliche Strecke zurückgelegt hat.

Unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen ergibt sich demnach ein Normaltarif von 1.609,02 € (1787,80 € ./. 178,78 €). Vor dem Hintergrund des eigenen Vortrages des Klägers, wonach ein Mietfahrzeug der Gruppe 7 angemietet und in Rechnung gestellt worden ist, erweist sich sodann der mit Rechnung vom 26.4.2011 durch die Fa Autohaus C in Rechnung gestellte Mietzins unter Berücksichtigung des von dieser in Abzug zu bringenden Eigenersparnisanteils von 170,40 € im Ergebnis als unter dem Normaltarif nach Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 liegend mit der Folge, dass nur dieser Betrag von 1.533,68 € ( 1.704,08 € ./. 170,40 €) als ursprünglich begründet anzusehen ist, auf den die Beklagte vorprozessual 798,18 € gezahlt und auf den das Amtsgericht einen Betrag von 139,53 € zuerkannt hat, so dass sich noch eine weitere berechtigte Forderung in Höhe von 595,97 € ergibt.

Angesichts dieser Unterschreitung des Normaltarifs des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 durch den Rechnungsbetrag konnte in Übereinstimmung mit der Auffassung des Klägers sodann auch dahinstehen, ob im Hinblick auf die Anmietung am Folgetag des Unfallgeschehens ein 20 %-iger Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendung auf den Normaltarif in Betracht gekommen wäre. ..."

***

Den Normaltarif für Ersatzfahrzeuge darf der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln. Der Geschädigte kann nach der von ihm geschuldeten Erkundigung über Mietwagenkosten auf dem örtlich relevanten Markt grundsätzlich nur den ersatz des günstigsten Mietpreises verlangen (LG Hanau, Protokoll-Darlegung der Gründe des Berufungsurteils vom 22.9.2006 - 2 S 133/06, zfs 2007, 207 f.).

Der nach § 249 II BGB erstattungsfähige "Unfallersatztarif" kann dadurch ermittelt werden, dass der "Normaltarif" um einen pauschalen Aufschlag von 30 % erhöht wird (vgl. BGH, NJW 2006, 360). Ein solcher im Wege der Schätzung zu ermittelnder Zuschlag setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte die Schätzungsgrundlagen ausreichend darlegt (vgl. BGH, NJW 2006, 1506). Zur Feststellung des "Normaltarifs" kann die so genannte Schwacke-Liste herangezogen werden, wobei - wenn kein hinreichender Vortrag des Geschädigten erfolgt - von dem dort ausgewiesenen Mindestsatz auszugehen ist (LG Karlsruhe, Urt. v. 24.05.2006 - 1 S 195/04, NJW-RR 2006, 1396 ff.).

Ist der Geschädigte auf Grund seiner persönlichen Situation - keine Kreditkarte, keine Vorauszahlung - nicht in der Lage einen Pkw zum Normaltarif anzumieten, sind die Kosten nach dem Unfallersatztarif zu erstatten. War das Unfallfahrzeug mit Winterreifen ausgestattet kann der Geschädigte dies zur Winterszeit auch für den Mietwagen verlangen (LG Essen, Urt. v. 04.04.06 - 13 S 25/06, MittBl der Arge VerkR 3/2006).

Bei einem Mietwagenunternehmer, der einen mittelständischen Betrieb mit etwa 50 Pkw überwiegend in den Fahrzeugklassen 3-6 führt, ist ein geschätzter Aufschlag vom 30 % auf den Normaltarif für den Unfallersatztarif erforderlich. Als Schätzungsgrundlage können die Schwacke-Liste und das Gutachten Professor Dr. Neidhardt/Professor Dr. Kremer (NZS 2005, 171) herangezogen werden (LG Köln, Urt. v. 16.03.2006 - 27 O 286/05, NJW-RR 2006, 1400 f).

Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch auf Erstattung des sog. Mietwagen-Unfallersatztarifs, wenn ihm bekannt ist, dass er auch zu einem deutlich günstigeren Normaltarif mieten kann (LG Wuppertal, Urteil vom 02.02.2005 - 8 S 82/04, NJW 2005, 1437).

Das LG Freiburg hat durch das Urteil vom 09.02.2004, AZ: 1 O 131/03, die Klage einer Versicherung gegen die ihrer Meinung nach zu hohen Unfalltarife eines Autovermieters abgewiesen. Der Autovermieter hatte in diversen Fällen für die Vermietung an Kunden, die sie wegen Beschädigung des eigenen Autos infolge Eigen- oder Fremdverschuldens wegen Anmietung eines Fahrzeugs aufsuchten, Tarife abgerechnet, die höher als andere angebotene Tarife z. B. als der Pauschaltarif waren. Die klagende Versicherung wollte diese Praxis nicht länger hinnehmen. Das Gericht hat dazu festgestellt, dass Unfallersatztarife von allen führenden Autovermietern angeboten würden und zulässig sind, wenn nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe vorliegen. Auch treffe den Vermieter keine besondere Aufklärungspflicht bezüglich der Unfalltarife dem Kunden gegenüber Das nicht rechtskräftige Urteil finden Sie hier: http://www.vdbsrv.de/viomatrix/856/imgs/news04_2004_punkt2.pdf.

*** (AG)

Wirkungen eines Abrechnungsschreibens des Haftpflichtversicherers bei Kürzung der Mietwagenkosten (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2014 - 104 C 3274/13):

„... Die Beklagte kann mit ihren Einwendungen hinsichtlich des in Frage gestellten Nutzungswillens und der entsprechenden Nutzungsmöglichkeit sowie der berechtigten Nutzungsdauer nicht mehr gehört werden. Die Beklagte hat durch ihre vorprozessuale Zahlung gemäß Abrechnungsschreiben vom 23.08.2012 in Höhe von immerhin 348,67 (für 5 Tage Gruppe 4 Normaltarif) mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Einwendungen gegen die Notwendigkeit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges erhebt, sondern dass sie sich lediglich gegen die Höhe der Mietkosten verwahrt, die sie deswegen auf den ‚Normaltarif für Selbstzahler' kürzte. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers kann aber u.a. die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche und die Mietdauer nicht mehr bestreiten, wenn er aufgrund der ihm vorgelegten Rechnung des Autovermieters dem Geschädigten ein Abrechnungsschreiben übersendet und in diesem lediglich die Mietkosten als überhöht kürzt (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe vom 1.2.13 - 1 U 130/12; vgl. ferner KG vom 11.2.2010 - 12 U 92/09; jeweils zitiert nach juris). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte ihre Erkenntnisse über den Zustand des Geschädigten erst erlangte, nachdem sie bereits mehr als die Hälfte der Mietkosten bezahlt hatte. ..."

***

Ersatzfähige Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxusfahrzeugs (AG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2014 - 204 C 166/13):

„... Die Parteien streiten über restliche Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten für die unfallbedingte Anmietung eines Porsche Cayenne durch den seitens eines Versicherungsnehmers der Beklagten geschädigten Rechtsanwalt S aus S.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Geschädigten geltend; die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin stellte dem Geschädigten mit Rechnung vom 30.10.2013 insgesamt 3255,14 EUR netto (brutto 3873,62 EUR) für die Anmietung eines Porsche Cayenne in der Zeit vom 26.6.2012 bis 13.7.2012 in Rechnung. Wegen der Details der Rechnung wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung, Bl. 11-12 verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf 1314,52 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Ausgleich der gesamten Rechnung verpflichtet. Sie behauptet hierzu, die Anmietung eines entsprechenden PKW zu einem günstigeren als dem ihrerseits dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrag, sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen. Die Klägerin trägt ferner umfangreich zu ihrer Ansicht nach maßgeblichen oder nicht maßgeblichen (Schätz-)Grundlagen für die angemessene Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten im Falle der Anmietung eines PKW nach einem Verkehrsunfall im Allgemeinen vor.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1940,62 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 6.11.2013, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ihrerseits trägt ebenfalls umfangreich zu ihrer Ansicht nach maßgeblichen oder nicht maßgeblichen (Schätz-)Grundlagen für die angemessene Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten im Falle der Anmietung eines PKW nach einem Verkehrsunfall im Allgemeinen vor. Sie meint, mit der erbrachten Zahlung sämtliche berechtigte Forderungen des Geschädigten im Hinblick auf ihm entstandene Mietwagenkosten ausgeglichen zu haben. ...

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht iVm § 823 I BGB und den straßenverkehrsrechtlichen Haftungsnormen Schadensersatzansprüche in Höhe der geltend gemachten 1940,62 EUR zu. Dem Geschädigten S ist ein ersatzfähiger Schaden wegen der unfallbedingten Inanspruchnahme eines Mietwagens in Höhe von 3255,14 EUR netto entstanden. Eine mitverschuldensbedingte Kürzung der Ansprüche des Geschädigten S kommt nicht in Betracht. Eine solche käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte bei zumutbarem Aufwand ein günstigeres Angebot als das in Anspruch genommene hätte erhalten können. Dies ist aber gerade nicht der Fall.

Insoweit kann es letztlich dahinstehen, ob die Beklagte der substantiierten Behauptung der Klägerin dahingehend, die Anmietung eines entsprechenden PKW zu einem günstigeren als dem ihrerseits dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrag, sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen, überhaupt wirksam entgegengetreten ist. Dies hätte nach Ansicht des erkennenden Gerichts angesichts der Tatsache, dass es nicht um die Anmietung eines Standard-PKW geht sondern um die Anmietung eines Fahrzeugs der Luxusklasse, welches nur von wenigen Vermietern vorgehalten wird, erfordert, dass die Beklagte wenigstens ein konkretes günstigeres Angebot - und sei es auch nur grundsätzlicher Art - dargelegt hätte. Dies hat sie nicht getan.

Selbst wenn sie dies getan hätte, so stünde es zur Überzeugung des Gerichts dennoch fest, dass den Geschädigten S ein Mitverschuldensvorwurf nicht trifft. Bereits eine einfache Internetrecherche ergibt, dass maßgebliche Autovermieter erheblich höhere Preise verlangen, als von der Klägerin dem Geschädigten berechnet (z.B.: T: 224 EUR pro Tag, F: zwischen 179,-. und 250 EUR pro Tag, B selbst 199 EUR pro Tag jeweils gegenüber 174,50 EUR laut streitgegenständlicher Rechnung). Mehr als eine solche Internetrecherche, die Kfz-Haftpflichtversicherungen in zahlreichen Fällen vom Geschädigten gerade fordern, damit diese nicht mitverschuldensbedingt Kürzungen ihrer Ansprüche befürchten müssen, wäre aber auch dem Geschädigten Rechtsanwalt S nicht abzufordern gewesen. Irgendeine Kenntnis über ein günstigeres als das in Anspruch genommen Angebot der Klägerin hätte der Geschädigte daher bei zumutbarem Aufwand gar nicht erhalten können. Eine mitverschuldensbedingte Kürzung der Ansprüche kommt damit nicht in Betracht. Hierauf hat das Gericht im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 3.2.2014 ausdrücklich hingewiesen. Da es gerichtsbekannt ist, dass die über eine Internetrecherche zu ermittelnden Preise eher unter den marktdurchschnittlichen Preisen als über diesen liegen, ist daher unabhängig von den in Tabellen und Spiegeln gleich welcher Art genannten Preisen davon auszugehen, dass dem Geschädigten Rechtsanwalt S eine günstigere als die gewählte Anmietung tatsächlich nicht möglich war. ..."

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Ersatzfähige Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxusfahrzeugs (AG München, Urteil vom 06.02.2014 - 333 C 26907/12 - Porsche Panamera):

„... Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restschadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25.02.2012 aus abgetretenem Recht. Im Rahmen des Verkehrsunfalls wurde der Porsche der ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... durch das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug der ... beschädigt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Die ... mietete bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug im Zeitraum 28.02.2012 bis 09.03.2012. Zur Anmietung kam ein Porsche Panamera 4 S. Es wurden mit diesem PKW im Anmietzeitraum 579 km gefahren. Die Klägerin stellte der ... gemäß Rechnung vom 04.04.2012 für die Anmietung des PKWs 2.789,71 EUR brutto in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte außergerichtlich 1.130,50 EUR. Die Klagepartei brachte desweiteren ersparte Eigenkosten in Höhe von 207,20 EUR zum Abzug.

Die Klägerin beantragt daher zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.452,01 Eur nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR zu bezahlen. Die Beklagten beantragt zu erkennen: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte wendet im wesentlichen ein, die Anmietung eines Porsches Panamera sei zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen. Die in Rechnung gestellten Mietwagenpreise seien unangemessen und überhöht.

Die Beklagte meint, ein Mietpreis von 1.130,50 EUR sei angemessen, um die erforderlichen Mietwagenkosten auszugleichen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit des Mietwagenpreises. ...

Die Klage ist zulässig und in Höhe von 1.078,50 EUR begründet. Soweit darüber hinaus Klage erhoben wurde, ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hält es das Gericht für erwiesen, dass der angemessene und erforderliche Mietzins für die Anmietung des streitgegenständlichen Mietfahrzeugs für den Zeitraum von 10 Tagen 2.416,20 EUR betrug. Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts am lokalen Markte einen durchschnittlichen Mietpreis für 10 Tage von 2.030,56 EUR netto ermittelt. Der hohe Mietpreis ergibt sich daraus, dass das beschädigte Fahrzeug, ein Porsche 294 kw in die Mietwagengruppe 10 einzuordnen ist. Da es sich um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelt, ist der Mietwagenmarkt auch nicht so ausgeprägt wie bei einem Mittelklassewagen. Die Geschädigte mußte sich auch nicht auf die günstigere Anmietung eines Luxuswagens der Firma BMW oder Mercedes verweisen lassen. Der Restitutionsgedanke des Schadenersatzrechtes berechtigt hier ein Fahrzeug der gleichen Marke anzumieten. Es ist mithin der vom Sachverständigen ermittelte durchschnittliche Mietpreis des lokalen Marktes für 10 Tage von 2.030,56 EUR in Ansatz zu bringen. Brutto beträgt der geltend gemachte Mietwagenpreis mithin 2.416,20 Eur, hiervon sind in Abzug zu bringen die bereits geleisteten außergerichtlichen Zahlungen der Beklagtenseite von 1.130,50 EUR und die ersparten Eigenkosten von 270,20 Eur. Danach steht der Klägerin ein weiterer Schadensbetrag von 1.078,50 EUR. ..."

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Verzögerte Ersatzbeschaffung: Treten im Rahmen der Durchführung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen - aus ex ante Sicht des Geschädigten unvorhergesehene - Verzögerungen/Mehraufwenden auf, die in der Sphäre des "Unfallhelfers" (hier: Autohändler) liegen und dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, gehen diese zulasten des Schädigers (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974, VI ZR 42/73, Rz. 10 ff. [bei juris] = BGHZ 63, 182 ff. = NJW 1975, 160 ff.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991, VI ZR 314/90, Rz. 15 [bei juris] = BGHZ 115, 364 ff. = NJW 1992, 302 ff.; OLG Köln, Urteil vom 25. Juni 1998, 1 U 20/98, Rz. 5 ff. [bei juris] = MDR 1999, 157 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2003, 4 U 131/03, Rz. 20 [bei juris] = NJW-RR 2004, 104 ff. und OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2012, 34/ 4 U 112/11 - 34, Rz. 35 [bei juris] = MDR 212,581 f.). Das dem Schädiger hiernach zuzurechnende "Prognoserisiko" unvorhergesehener Verzögerungen/Mehraufwendungen im Verlauf der Behebung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall ist der Schadensabwicklung auf Reparaturkostenbasis und der Schadensabwicklung auf Wiederbeschaffungskostenbasis gleichermaßen immanent. Denn es bestehen keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung einer verzögerten Ersatzteillieferung an die Reparaturwerkstatt und einer verzögerten Ersatzfahrzeuglieferung an den Autohändler. Wenn der Geschädigte daher in der Konstellation der Schadensbehebung auf Wiederbeschaffungsbasis die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs berechtigterweise in die seinem Einfluss entzogenen Hände eines Autohändlers als "Unfallhelfer" übergibt, ohne dass ihm insofern ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist, so trägt auch hier das Prognoserisiko bzw. "Unfallhelferrisiko" der Schädiger. Danach können die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens während der (sich hinauszögernden) Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs von 48 Tagen ersatzfähig sein (AG Haßfurt, Urteil vom 02.08.2013 - 2 C 165/13).

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Zusatzkosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn auch das beschädigte Fahrzeug über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügte (AG Bremen, Urteil vom 25.07.2013 - 9 C 128/13):

„... Die Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung sind vorliegend nicht erstattungsfähig. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass hinsichtlich des beschädigten Opel Zafira ein Vollkaskoversicherungsschutz ohne Selbstbeteiligung bestand. Bestand einer solcher Schutz, der eher die Ausnahme darstellt, nicht, kann hinsichtlich des Ersatzfahrzeugs ein umfassender Versicherungsschutz nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGHZ 61, 325, 331); andernfalls wäre er bereichert. Ein solches erhöhtes Risiko ist vorliegend nicht ersichtlich (ausführlich: AG Bremen, Urteil vom 27.06.2013, Az 9 C 102/13-JURIS entgegen LG Bremen, a.a.O.). Denn der beschädigte Zafira war zum Unfallzeitpunkt erst 4 Jahre alt und ist eine Fahrzeugklasse höher als das Mietfahrzeug Opel Meriva einzuordnen. Nach Einschätzung der Klägerin soll der Zafira der Gruppe 6 und der Meriva lediglich der Gruppe 4 zuzuordnen sein. Somit ist nicht ersichtlich, dass das Mietfahrzeug eines besonderen Schutzes bedurft hätte, weil es deutlich werthaltiger als das beschädigte Fahrzeug gewesen ist. Nach dem Abtretungsvertrag vom 13.12.2012 hatte der Meriva im Anmietungszeitpunkt bereits eine Laufleistung von 30.603 km und war also keineswegs neuwertig. Die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung sind in den herangezogenen Werten der Listen 2012 zudem bereits enthalten. ..." (AG Bremen, Urteil vom 25.07.2013 - 9 C 128/13)

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Wird weder die Schwacke-Liste noch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel vom Gericht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, kann die "Erforderlichkeit" der Mietwagenkosten nur durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden (AG Wiesbaden, Urteil vom 26.07.2013 - 91 C 1997/12).

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Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs sind Zusatzkosten für Winterbereifung nicht erstattungsfähig (AG Bremen, Urteil vom 25.07.2013 - 9 C 128/13):

„... Die Kostenposition Winterbereifung ist nach Ansicht des Gerichts - entgegen der herrschenden Meinung (u.a. LG Bremen, a.a.O., OLG Celle, a.a.O.) - nicht erstattungsfähig. Dahingestellt mag bleiben, ob Mietwagen im Winterhalbjahr auf dem freien Markt nur gegen eine zusätzliche Gebühr zu erhalten sind. Denn es erscheint als willkürliche Kostenfestsetzung der Anbieter, die Winterbereifung eines Mietfahrzeugs dem Kunden im Winterhalbjahr zusätzlich in Rechnung zu stellen. Schließlich schuldet das Mietwagenunternehmen die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs. Ein solches besitzt eine der Jahreszeit entsprechende Bereifung. Die entsprechenden Kosten sind daher im Mietzins enthalten. Zusatzkosten können denklogisch nur für Zusatzleistungen, die über die geschuldete Hauptleistung hinausgehen, verlangt werden. Reifen sind aber keine (Luxus-) Zusatzleistung. Zwar muss der Anbieter zweimal im Jahr die Reifen des Mietfahrzeugs wechseln. Diese fest kalkulierbaren Kosten sind vom Vermieter aber ebenso wie Inspektionskosten, TÜV-Kosten u.ä. bereits in den Mietzins einzupreisen. Es gibt tatsächlich keine Zusatzkosten im Winter. Es gibt nur die auf das Gesamtjahr gerechneten Zusatzkosten für zweimaligen Reifenwechsel von Sommer- auf Winter- und sodann von Winter- auf Sommerreifen. Insofern könnten im Sommerhalbjahr - statt im Winterhalbjahr - genauso plausibel Zusatzkosten für die Sommerbereifung geltend gemacht werden. Die Schlechterstellung von Kunden bzw. der Versicherungen des jeweiligen Unfallgegners bei Unfällen im Winterhalbjahr ist daher nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Kosten vollkommen überhöht: Der Gewinn des Unternehmens ist bereits im Mietzins enthalten. Zusatzkosten, die vom Kunden verlangt werden, sollen tatsächliche Mehrkosten des Anbieters abdecken. Vorliegend macht die Klägerin 12,16 € pro Tag geltend. Bei einer winterhalbjährig unterstellten Vermietung des Fahrzeugs würde also eine Kostenerstattung von 2.346,95 € anfallen, und zwar für einen zweimaligen Reifenwechsel, der jeweils ca. 30 Minuten dauern dürfte.

Die Ausweisung der Zusatzkostenposition Winterreifen in der Schwackeliste hat für das Gericht keine Bindungswirkung. Ohnehin ist zu vermuten, dass sich die Preislisten der Anbieter im Segment Unfallersatzfahrzeug (auf Kosten der Versicherer) mittlerweile - auch - an der Schwackeliste orientieren und nicht umgekehrt. ..."

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Angemessenheit der Mietwagenkosten (AG Rendsburg, Urteil vom 19.02.2013 - 3 C 569/12):

„... Die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 1.513,65 Euro sind gemäß §§ 7 ff. StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB i. V. m. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG erstattungsfähig.

Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für 25 Tage (1. November 2011 bis 25. November 2011) insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 2.983,30 Euro brutto entstanden ist, auf den die Beklagte vorprozessual unstreitig einen Betrag in Höhe von 1.469,65 Euro geleistet hat.

a) Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Danach trägt der Versicherungsnehmer der Beklagten aufgrund seines Verhaltens die alleinige Haftung für den streitgegenständlichen Unfall am 1. November 2011.

b) Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

c) Zum einen hält das erkennende Gericht die Mietwagendauer von 25 Tagen vom 1. November 2011 bis zum 25. November 2011 für erstattungsfähig.

Eingangs ist klarzustellen, dass der Geschädigte grundsätzlich für die Dauer, in der er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249 Rdn. 40). Vorliegend ist unstreitig, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall wegen des Totalschadens nicht mehr nutzbar war und der Kläger erst nach dem 25. November 2011 über einen neuen Pkw verfügte.

Dem Kläger ist auch hinsichtlich der Dauer der Kfz-Anmietung kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB vorzuwerfen. Zum einen steht fest, dass dem Kläger das Schadensgutachten erst am 7. November 2011 zur Kenntnis gelangte und ihm damit auch erst die genaue Kalkulationsgrundlage für den anstehenden Fahrzeugkauf bekannt war. Denn erst daraus ergab sich beispielsweise der Restwert. Unter Berücksichtigung der weiterhin sachverständig geschätzten Wiederbeschaffungsdauer von bis zu 12 Tagen zuzüglich des Wochenendes und der weiterhin zuzubilligenden Überlegensdauer von 3 Tagen ist die Anmietdauer bis zum 25. November 2011 gerechtfertigt. Abgesehen davon ist der Kläger seiner Schadensminderungspflicht bereits dadurch nachgekommen, indem er die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2011 darauf hingewiesen hat, dass ihm eine Vorfinanzierung nicht möglich sei (vgl. Bl. 36 d. A.). Dies ist als ausreichend zu erachten (vgl.: KG Berlin, MDR 2010, 79). Dass die Beklagte daraufhin mit weiteren Nachfragen reagiert oder aber im Falle von Nachweisen der Vermögensverhältnisse - wollte man dies überhaupt für den Kläger für zumutbar halten - bereit gewesen wäre, eine Zahlung unter Vorbehalt o. ä. zu leisten, hat sie nicht vorgetragen. Dass der Kläger aber finanziell nicht in der Lage war, den Geldbetrag zum Ankauf eines vergleichbaren Fahrzeugs aufzubringen, hat er in seiner Parteianhörung plausibel dargetan. Er hat bekundet, ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezogen zu haben (vgl. Bl. 150 d. A.). Weiterhin ist unstreitig, dass der Kläger sich im Zeitpunkt des Unfalls noch in der Wohlverhaltensphase seines Privatinsolvenzverfahrens befand, weswegen eine Kreditaufnahme von vornherein ausgeschlossen erscheint.

d) Für diese 25 Anmiettage hält das Gericht die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von insgesamt 3.075,57 Euro nach § 287 ZPO für angemessen.

Auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrages sieht das hier erkennende Gericht keinen Anlass, als Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO den ‚Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008' des Fraunhofer-Instituts anstatt der Schwacke-Liste anzusetzen. Insoweit ist festzustellen, dass der BGH trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste erhoben werden, festgestellt hat, dass diese als Schätzungsgrundlage Verwendung finden kann (BGH, NJW 2009, 58). Hinzu kommt, dass sich nach den Erkenntnissen des Gerichts der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts auf maximal zweistellige Postleitzahl -Bereiche bezieht und damit auch Ungenauigkeiten bei Geschädigten in der weiteren Peripherie von Großstädten unterliegen dürfte, während der Schwacke Mietpreisspiegel bei seiner Erhebung jedenfalls dreistellige Postleitzahlengebiete berücksichtigt hat. Im vorliegenden Fall wohnt der Kläger in Büdelsdorf. Ihm muss daher zugestanden werden, ein Fahrzeug in naher Umgebung anmieten zu dürfen. Dass sich aber für den regionalen Bereich in dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts realistischere Mietpreise finden lassen als in der eurotax-Schwacke-Liste ist nicht ersichtlich.

e) Weiter ist festzustellen, dass das Klägerfahrzeug in die Klasse 6 mit Postleitzahlengebiet ‚247' einzuordnen ist. Eine Herabstufung der Mietwagenklasse hatte trotz des Alters des Unfallwagens von 16 Jahren zu unterbleiben. Das Gericht stimmt dem Kläger mit dessen Argumentation zu, wonach eine Herabstufung des Wagentyps wegen des Alters nur beim Nutzungsausfallschaden in Betracht kommt. Denn dem Kläger ist die Anmietung eines altersgleichen - aber dennoch typenmäßig vergleichbaren - Fahrzeugs nicht sinnvoll möglich, da allgemein bekannt ist, dass gewerbliche Autovermietungen über ähnlich alte Pkw nicht verfügen. Den Geschädigten aber deshalb auf einen wesentlich kleineres Fahrzeug zu verweisen, wird seinem Interesse an der konkreten Fahrzeuggröße u. ä. nicht gerecht, ohne dass es auf eine etwaige Weiterentwicklung des Komforts im Laufe der Jahre ankommt. Ansonsten könnte beispielsweise eine kinderreiche Familie einen Mietwagen nicht sinnvoll gemeinsam nutzen, wenn statt des alten, aber großen Fahrzeugs nur ein Kleinwagen aus den kleineren Klassen geschuldet würde.

f) Soweit die Mietwagenkosten den so zu errechnenden Normaltarif leicht übersteigen, sind diese trotzdem von der Beklagten zu tragen. Denn auch insoweit ist nicht anzunehmen, dass der Kläger gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen hat. Es musste sich ihm nicht aufdrängen, dass die Mietwagenkosten ca. 5 % über dem Normaltarif lagen (3.075,57 Euro statt 2.952,00 Euro) und deshalb Vergleichsangebote einzuholen. Hinzu kommt, dass aus Sicht des Klägers ein akutes Erfordernis bestand, über ein Ersatzfahrzeug zu verfügen. Ebenfalls dargestellt worden ist bereits, dass ihm eine Vorfinanzierung bzw. der Einsatz einer Kreditkarte nicht möglich war. In der Gesamtschau dessen sind die Mietwagenkosten in Höhe von 3.075,57 Euro ersatzfähig.

g) Entgegen der Auffassung der Beklagten hält das Gericht den eingeklagten Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten auch nicht deshalb für ausgeschlossen, weil der Kläger das Mietfahrzeug in 25 Tagen nur für eine geringfügige Strecke von insgesamt 539 km benötigt hat.

Richtig ist zwar, dass bei geringem Fahrbedarf in der Regel kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten besteht; die Grenze wird bei 20 km/Tag angesetzt (vgl. Palandt, BGB, 71. A., § 249, Rdn. 35 m. w. N.). Dieser Grenzwert ist vorliegend indes überschritten. Denn umgerechnet ergibt sich, dass der Kläger mit dem Mietwagen täglich 22 km zurückgelegt hat. Abgesehen davon hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO nachvollziehbar erklärt, warum er das Fahrzeug benötigte. So hat er erklärt, dass er seine Kinder, von denen eines zunächst im Krankenhaus gewesen und die anderen Kinder zu diversen Terminen täglich habe befördern müssen (Bl. 150 d. A.). Dies stellt ein ausreichendes Interesse und Erfordernis einer Kfz-Nutzung dar.

h) Soweit die Parteien weiter über einen Abzug wegen ersparter Abnutzung des Klägerfahrzeugs streiten, hält das erkennende Gericht dem Gründe und der Höhe nach einen Betrag von 92,27 Euro nach § 287 ZPO für angemessen.

Die hierzu in der Rechtsprechung vertretenen Schätzungsansätzen reichen von 20 % (so vgl. OLG Köln, VersR 1993, 372; OLG Celle, SP 2001, 204) über 10 % (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206; LG Dortmund, NZV 2008, 93) bis zu 3 % bis 5 % (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 1994, 313; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1523, OLG Nürnberg, VersR 2001, 208) der Mietwagenkosten. Wegen der geringen Kilometer-Leistung von 539 km hält das hiesige Gericht einen Betrag von 615,11 Euro (20 %) bzw. 307,55 Euro (10 %) für überzogen, denn in diesem Umfang wären Aufwendungen, die dem Kläger erspart geblieben sind, ganz wahrscheinlich nicht angefallen. Stattdessen wird ein Abzug von 3 % bzw. 92,27 Euro für realistisch angesehen. ..."

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Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten (AG Cottbus, Urteil vom 01.02.2013 - 39 C 322/12)

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Mietet ein Geschädigter bei seiner Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis an, der die von der eintrittspflichtigen Versicherung in Alternativ-Angeboten vorgeschlagenen Preise übersteigt, so obliegt es dem Geschädigten zu beweisen, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu dem höhren Preis gegen den Ratschlag der Versicherung i.S.d. § 249 BGB erforderlich war. In bestimmten Fallkonstellationen muss sich der Geschädigte zwar nicht auf alternative Kfz-Reparaturwerkstätten verweisen lassen. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Möglichkeit, den Geschädigten auf andere Mietwagenunternehmen bzw. günstigere Mietwagenangebote verweisen zu können, übertragbar (AG Dortmund, Urteil vom 29.01.2013 - 431 C 7604/12).

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„... c) Der Höhe nach kann die Klägerin noch Erstattung weiterer 161,94 Euro verlangen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, zitiert nach Juris, Rn. 8). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 10). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 10).

aa) Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten kann nur ein ‚Normaltarif' sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 2910). Diesen als ‚Normaltarif' bezeichneten Mietpreis schätzt das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2011, da sich der Unfall am 19.10.2011 ereignete und Mietbeginn am 22.11.2011 war. Die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist für die Ermittlung eines ‚Normaltarifs' im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO vom Bundesgerichtshof bislang grundsätzlich nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, Rn. 9 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden darf und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben dürfen. Hierzu hat der BGH wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7 f.; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris). Derartige Einwendungen, die zu einer Nichtanwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels führen würden, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

(i) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel als Grundlage für die Schätzung der tatsächlich am Markt zu zahlenden normalen Mietwagenkosten ungeeignet sei, bedingt dies nicht, dass anstelle des Schwacke-Mietpreisspiegels die vom Fraunhofer Institut ermittelten Tarife zugrunde zu legen wären. Zwar liegen die Durchschnittspreise der vom Fraunhofer Institut ermittelten Tarife unter den sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel errechnenden Normaltarifen. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass die Ergebnisse der Fraunhofer-Studie auf einer anonymen Befragung beruhen, während der Schwacke-Mietpreisspiegel aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen zustande gekommen ist, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden. Dennoch ist der Studie des Fraunhofer Instituts gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel in ihrer Eigenschaft als Schätzgrundlage nicht der Vorzug zu geben (vgl. auch LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 16). Denn Grundlage des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Dabei ist die Recherche auf eine maximal zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Vor allem aber beruht die Datenbasis in der Rubrik ‚Interneterhebung' ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen. Dem Vorteil der Anonymität der Anfragen bei der Erhebung des Fraunhofer Instituts stehen daher der deutlich geringere Umfang und die Art der Datenerfassung im Vergleich zu den Erhebungen von Schwacke gegenüber. Bei einer Gesamtbetrachtung kann daher die Fraunhofer-Studie die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.

(ii) Auch soweit die Beklagte Angebote von drei anderen Fahrzeugvermietern anführt und geltend macht, die Geschädigte hätte danach ein Fahrzeug der Klasse 02 für drei Tage zu Bruttopreisen zwischen 130,98 Euro und 153,97 Euro anmieten können, dringt sie damit nicht durch. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage wird dadurch nicht erschüttert. Es handelt sich bei diesen Angeboten ausweislich der vorgelegten Ausdrucke um Internetangebote. Bei diesen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem ‚allgemeinen' regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, zitiert nach Juris, Rn. 21). Zudem stellen sämtliche vorgelegten Angebote auf einen Anmietzeitpunkt im April 2012 ab, während die Anmietung vorliegend im November 2011 begann. Die Klägerin hat bestritten, dass die von der Beklagten angeführten Angebote mit der hier vorliegenden Anmietsituation vergleichbar seien. Die Beklagte hat den Vorschuss für die Einholung eines von ihr als Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens dazu, ob die Geschädigte in der konkreten Anmietsituation tatsächlich ein Fahrzeug zu den in den drei Angeboten von anderen Fahrzeugvermietern genannten Preisen auch außerhalb des Internets hätte anmieten können, nicht eingezahlt. Entgegen ihrer Auffassung war die Beklagte auch beweisbelastet und damit vorschusspflichtig. Denn es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ‚ohne Weiteres' zugänglich war (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08, zitiert nach Juris, Rn. 16). Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, darzulegen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten, sondern es obliegt dem Schädiger, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ‚ohne Weiteres' zugänglich war, weil er etwaig bei einem anderen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug zum ‚Normaltarif' hätte anmieten können (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08, zitiert nach Juris, Rn. 18). Es ist zu berücksichtigen, dass vorliegend kein Aufschlag auf den sogenannten ‚Normaltarif', mithin kein Unfallersatztarif, in Rede steht, den der Geschädigte nur ersetzt verlangen kann, wenn dieser darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 10 m.w.N.).

(iii) Allerdings erachtet das Gericht einen Abschlag in Höhe von 17 % von den im Schwacke-Mietpreisspiegel bezeichneten Werten als angemessen, um den im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Schaden zu ermitteln (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 29). Dies beruht auf der Erwägung, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (siehe die ausführliche Begründung bei LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 29 ff.). Eine Liste wie der Schwacke-Mietpreisspiegel dient dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO und er kann davon im Rahmen seines Ermessens etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus der Liste ergebenden Normaltarif abweichen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 18).

(iv) Neben den Mietkosten kann die Klägerin Erstattung der Kosten für die Vollkaskoversicherung in der in Rechnung gestellten Höhe verlangen. Bei den Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung handelt es sich in der Regel um eine adäquate Schadensfolge (vgl. BGH, NJW 2005, 1041, 1042 f; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, Az. 15 U 145/07, zitiert nach Juris, Rn. 40). Es besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06, zitiert nach Juris, Rn. 33).

(v) Abzüge wegen ersparter Eigenaufwendungen oder weil das Mietfahrzeug nicht als Selbstfahrvermietfahrzeug zugelassen gewesen sein mag kommen nicht in Betracht. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen scheidet aus, da das Mietfahrzeug einer niedrigeren Klasse als das beschädigte Fahrzeug angehört. Darauf, ob das Mietfahrzeug nicht als Selbstfahrvermietfahrzeug zugelassen gewesen sein mag, kommt es nicht an. Denn ob der Vertrag zwischen der Klägerin und der Geschädigten wirksam war spielt für das Verhältnis der hiesigen Parteien untereinander keine Rolle (vgl. AG Duderstadt, Urteil vom 02.03.2011, Az. 11 C 311/10, zitiert nach Juris, Rn. 4), so dass insoweit auch kein Abzug von den Mietwagenkosten vorzunehmen ist.

bb) Bei der Berechnung ist das Postleitzahlen-Gebiet 425… maßgebend, da die Geschädigte das Fahrzeug in diesem Gebiet anmietete. Denn es ist das Gebiet heranzuziehen, in dem die Anmietung des Mietfahrzeugs erfolgte (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, zitiert nach Juris, Rn. 11). Der Ansatz des sog. ‚Modus'-Werts ist nicht zu beanstanden (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 14). Dass die Anmietung für drei Tage erforderlich war, ist zwischen den Parteien unstreitig.

cc) Danach ergibt sich unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 folgende Berechnung:

3-Tagespauschale (Modus): 287,10 Euro
abzgl. 17 %: ./. 48,81 Euro
zzgl. 3 Tage Haftungsreduzierung
(3 x 15,13 Euro zzgl. MwSt.): 54,01 Euro
gesamt: 292,30 Euro

Betreffend die Haftungsreduzierung kann nur eine Erstattung der tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten verlangt werden und nicht der höheren Sätze des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011. Da die Beklagte bislang 87,00 Euro gezahlt hat, steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von 161,94 Euro noch zu. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob vorliegend unfallbedingte Sonderleistungen erbracht wurden, die einen Aufschlag auf den sogenannten ‚Normaltarif' rechtfertigen würden.

d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2012 unter Fristsetzung bis zum 10.01.2012 zur Zahlung auf, so dass sich die Beklagte aufgrund Ausbleibens einer weiteren Leistung seit dem 11.01.2012 in Verzug befindet. ..." (AG Grevenbroich, Urteil vom 31.01.2013 - 27 C 145/12)

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Zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nach Gutachteneinholung. Ein geringer Fahrbedarf (hier: 44 km in 5 Tagen) schließt den Anspruch eines Rentners auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten nicht aus. Bei geringer Kilometerleistung kann der Vorteilsausgleich mit 0,30 € je Kilometer Laufleistung des Ersatzfahrzeugs bemessen werden (AG Bremen, Urteil vom 13.12.2012 - 9 C 330/11):

„... Unstreitig verschuldete der Beklagte alleinursächlich das Unfallereignis vom 10.12.2010. Bei dem beschädigten Klägerfahrzeug handelte es sich um einen Audi Avant, welcher nach Ansicht des Gerichts der Fahrzeuggruppe 8 - von den Parteien unbestritten - zuzurechnen ist. Auf die Abrechnung des Autohauses T… vom 24.01.2011 über 742,48 € (Bl. 11 d.A.) - betreffend den klägerseits vom 17.01.-21.01.2011 angemieteten VW Touran - zahlte der Versicherer des Beklagten vorgerichtlich 395,00 €. Den VW Touran rechnet das Gericht der Fahrzeugklasse 6 zu.

Der Gutachter K… führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.08.2012 aus, dass eine im August 2012 durchgeführte telefonisch Befragung von 7 in Nordenham niedergelassenen Autovermietungen hinsichtlich der Kosten der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs der Fahrzeuggruppe 8 für 5 Tage einen Mittelwert (Normaltarif) von 782,33 € ergeben habe. Der Mittelwert nach Schwacke-Liste läge bei 1.116,25 € und nach der Liste des Frauenhofer Instituts bei 357,48 €. Der Gutachter führte weiter aus, dass durch geringe Preisanpassungen seit Januar 2011 die Mietpreisermittlung nicht erheblich beeinflusst worden sei.

Das Gericht schätzt insofern den erstattungsfähigen Schaden bzw. den durchschnittlichen Mietzins zum Zeitpunkt der Anmietung im Januar 2011 im Postleitzahlbereich 26954 auf Basis der Befragung der Autohäuser H…, E…, M…, E…, A… und C… auf jedenfalls 742,48 € (§ 287 ZPO). Der Gutachter ermittelte im August 2012 einen realen Mittelwert von 782,33 €. Inflationsbereinigt ergibt dies einen Betrag von ca. 750,00 €- 760,00 € im Januar 2011.

Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass das Ergebnis der Befragung der 7 Autohäuser ausreichend repräsentativ ist. Im Zweifel schuldet der Schädiger Erstattung der unfallbedingt angefallenen Mietwagenkosten auf Basis des Mittelwerts zwischen den einschlägigen Werten der Schwacke-Liste und den Werten der Liste des Frauenhofer Instituts (LG Bremen, MDR 2012, 708 m.w.N.). Der Mittelwert nach Schwackeliste 2011 läge nach den Ausführungen des Gutachters vorliegend bei 1.116,25 €, der Mittelwert nach Frauenhoferliste 2010 bei 357,48 €. Dies ergibt einen Mittelwert der Listen von 736,87 € und somit annähernd den Betrag, den der Sachverständige als durchschnittlichen Mietzins ermittelt hat und der vorliegend vom Autohaus T… auch abgerechnet wurde.

Auf im Bereich Bremerhaven möglicherweise bestehende günstigere Mietwagenangebote war nicht abzustellen. Da die Weser den Bereich Nordenham vom Bereich Bremerhaven räumlich trennt, ist die relative geringe Entfernung nach Luftlinie nicht entscheidend. Bremerhaven ist vom Wohnort des Klägers aus nicht ohne Weiteres unschwer erreichbar.

Unerheblich ist insofern, dass die Beklagte zu Internetangeboten vorgetragen hat, die deutlich günstiger als der klägerseits angemietete PKW gewesen wären. Zum einen wären die Mietfahrzeuge nicht in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Klägers abholbereit gewesen (Bremerhaven). Zum anderen basiert der günstige Preis von Internetangeboten auch auf einer oftmals längeren Vorlaufzeit bei Bestellung des Fahrzeugs. Schließlich stehen die Angebote regelmäßig unter dem Vorbehalt der Fahrzeugverfügbarkeit an der Abholstelle und beinhalten keine Zusatzleistungen (vgl. hierzu: LG Bremen, a.a.O.).

Unerheblich ist, dass der Beklagte tatsächlich ein Fahrzeug der Gruppe 6 anmietete. Nach der Rechtsprechung zum normativen Schaden sind bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nicht die tatsächlich erfolgten Aufwendungen entscheidend (vgl. Palandt, 71. A., § 249, Rn. 40 m.w.N.). Da der Kläger ein adäquates Fahrzeug der Klasse 8 hätte anmieten dürfen, ist die Bemessung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nicht auf die Fahrzeuggruppe 6 beschränkt.

Obgleich der Kläger das Ersatzfahrzeug erst 5 Wochen nach dem Verkehrsunfallereignis anmietete und während der Dauer der Anmietung lediglich 44 Kilometer zurück legte, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Schadensminderung (§ 254 BGB) nicht vor; der Nutzungswille des Klägers kann nicht in Abrede gestellt werden.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er erst für die 3. Kalenderwoche einen Reparaturtermin in der Werkstatt „seines Vertrauens" erhalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das beschädigte Fahrzeug des Klägers noch verkehrstauglich gewesen und für eine Harzreise genutzt worden.

Zwar besteht soll bei geringem Fahrbedarf in der Regel kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bestehen; die Grenze wird bei 20 km/Tag angesetzt (Palandt, 71. A., § 249, Rn. 35 m.w.N.; OLG Frankfurt, VersR 1992, 620). Dieser Auffassung folgt das Gericht indessen nicht:

Der annähernd 70-jährige Kläger ist in B… bei Nordenham wohnhaft und hatte in der Vergangenheit bereits einmal einen Schlaganfall erlitten; seine Ehefrau erholte sich von einer Krebserkrankung. Insofern hatte der im ländlichen Bereich wohnhafte Kläger ein schutzwürdiges Interesse, einen Mietwagen für etwaige Arztbesuche (vgl. insofern LG Stendal, NJW 2005, 3787) vorzuhalten. Selbst wenn der Wagen lediglich zum Einkaufen genutzt worden wäre, würde dieser Umstand bereits einen schutzwürdigen Fahrbedarf begründen. Denn der Nutzungswille schlägt sich nicht allein in der Kilometerleistung nieder. Ein Rentner nutzt ein Fahrzeug nicht für (längere) tägliche Arbeitsfahrten; er benötigt es aber - gerade im Fall der Krankheit oder der körperlichen Schwäche - gleichwohl für wichtige Kurzstrecken. Im Übrigen würde es der Rechtsprechung zum normativen Schaden widersprechen, wenn dem Geschädigten bei geringer Kilometerleistung der Ersatz der Mietwagenkosten versagt würde. Schließlich soll dem Geschädigten, der sich aus Sparsamkeit gar keinen Mietwagen nimmt, ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Mietwagenkosten zustehen (vgl. BGH NJW 2009, 1663).

Ein Abzug von den erstattungsfähigen Mietwagenkosten wegen ersparter Abnutzung des Klägerfahrzeugs (hierzu: Palandt, 71. A., § 249, Rn. 36) ist bei einer (ersparten) Kilometerleistung von lediglich 44 km nicht in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten vorzunehmen. Sachgerecht erscheint es, die ersparten Aufwendungen bei geringer Kilometerleistung mit 0,30 € je ersparten Kilometer anzusetzen. Dies führt vorliegend zu einer Vorteilsanrechnung von 13,20 €.

Ob im Fall der Geltendmachung von an Erfüllungs statt abgetretenen Ansprüchen des Geschädigten durch das Mietwagenunternehmen ein strengerer Maßstab an die Schadensminderungspflicht anzulegen wäre, kann dahinstehen. Die Rechnung des Autohauses T… wurde gegenüber dem Kläger ausgestellt; dieser hat die Mietwagenkosten in der Folgezeit offenbar auch bezahlt. Dass sich der Kläger mutwillig - zu Gunsten des in eigener Sache (überteuerte) Rechnungen ausstellenden Mietwagenunternehmens - an einer Schadensausweitung zu Lasten des Versicherers des Unfallgegners beteiligt hätte, ist insofern nicht ersichtlich.

Der Kläger ist gemäß § 257 BGB von den vorgerichtlichen Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und MWSt, 2. Streitwertstufe) freizustellen. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts ist im Bereich des Verkehrsunfallrechts regelmäßig erforderlich und zweckdienlich (vgl. Woitkewitsch, MDR 2012, 500 m.w.N.). Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 II Nr. 3, 288 I BGB, da die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2011 weitergehende Erfüllungsverweigerung signalisierte. ..."

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Mietet ein Geschädigter einen Pkw in seiner Vertragswerkstatt an, handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich des Schädigers und seiner Versicherung, die nach der Regulierung ihre vermeintlichen Rechte (Normaltarif statt Unfallersatztarif) direkt als Schadensersatz geltend machen können (AG Landshut, Urteil vom 04.05.2006 - 13 C 590/06, MittBl der Arge VerkR 3/2006).



Bindung an die gewählte Abrechnungsart - keine Bindung an fiktive Schadenabrechnung

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung n i c h t ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (BGH, Urteil vom 17.10.2006 - VI ZR 249/05).



Mietwagenkosten - Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmers

Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif "ohne weiteres" zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand. Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umstanden "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08):

„... 1. In seinem rechtlichen Ansatz entspricht das Berufungsurteil der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Solche Umstände haben die Klägerin und die Streithelferin geltend gemacht, indem sie vorgetragen haben, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, einen Mietpreis vorzufinanzieren, und eine Anmietung zum ‚Normaltarif' hätte neben der nicht möglichen Angabe der voraussichtlichen Mietdauer die Leistung einer Sicherheit und Vorauszahlung des Mietpreises mittels einer Kreditkarte erfordert, welche die Klägerin nicht besessen habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564 Rn. 9; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235 Rn. 13, 17 f.; vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554 Rn. 18).

2. Das Berufungsgericht hat in seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend gesehen, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, nur ausnahmsweise offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ‚ohne weiteres' zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Die Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann auch offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 25; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706 Rn. 12, jeweils m.w.N.).

3. Trotz des zutreffenden rechtlichen Ansatzes halten die nachfolgenden Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vermengt und zu geringe Anforderungen daran gestellt, ob der Klägerin ein günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich gewesen wäre.

a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist dies deshalb zu unterstellen.

b) Das Berufungsgericht durfte die Frage nicht mit der Begründung offen lassen, dem Kläger sei ein wesentlich günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich gewesen.

aa) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich war, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Soweit es jedoch in diesem Zusammenhang ausführt, der Geschädigte habe ‚hierfür' darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, vermengt es die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Im Streitfall geht es nur darum, ob die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs offen bleiben kann, da die Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB deshalb nicht nachgekommen ist, weil ihr ein wesentlich günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 26).

bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, soweit es darauf abstellt, es sei allgemeinkundig, dass es im Bereich der Stadt Dresden ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum ‚Normaltarif' anzumieten. Das Berufungsgericht hat dabei zu geringe Anforderungen an die Prüfung der Frage gestellt, ob der Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich gewesen ist.

Das Berufungsgericht hat nicht in dem für den Ausnahmefall des § 254 Abs. 2 BGB erforderlichem Maße auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt. Insoweit reicht die Feststellung nicht aus, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe, bei denen Mitgliedern der Berufungskammer bei unterschiedlichen Anmietungen jeweils der übliche ‚Normaltarif' angeboten worden sei. Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es vielmehr darauf an, ob der Klägerin in ihrer konkreten Situation ‚ohne weiteres' ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung gestanden hätte. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Aufgabe der Klägerin und ihrer Streithelferin ‚dezidierte Behauptungen' dazu aufzustellen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten. Es oblag vielmehr der Beklagten und in der Begründung seines Urteils dem Berufungsgericht, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich war, weil
- sie etwa bei der Streithelferin auch ein Fahrzeug zum ‚Normaltarif' hätte anmieten können (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO Rn. 1, 9) oder
- der Haftpflichtversicherer die Klägerin vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat.

Darauf kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Geschädigte ohne Kenntnisse bezüglich des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet habe. Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat. Daran fehlt es im Streitfall.

4. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für den Erfolg der Revision auf das weitere Vorbringen der Klägerin und der Streithelferin nicht mehr an. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Soweit sich die Klägerin und die Streithelferin gegen den Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten wenden, liegt die Schätzung des Berufungsgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat. Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten sei jedenfalls dann berechtigt, wenn der zu ersetzende Mietpreis nicht durch pauschale Zuschläge auf den Normaltarif einem deutlich höheren Unfallersatztarif angenähert sei (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - aaO; vgl. auch Nugel, jurisPR-VerkR 13/2009 Anm. 5 E).

Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Derartige Rechtsfehler lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Ihnen ist insbesondere zu entnehmen, dass das Berufungsgericht eine mögliche geringere Eigenersparnis in seine Überlegungen einbezogen hat, jedoch aus sachlichen Gründen eine Schätzung auf 10% der Mietwagenkosten als angemessen ansieht.

b) Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des ‚Normaltarifs' im konkreten Fall wendet, kann das Berufungsgericht nach der gebotenen Zurückverweisung seine Schätzung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der Streithelferin überprüfen.

B. Anschlussrevision der Beklagten: Die Anschlussrevision macht geltend, der vom Berufungsgericht für die Schätzung des ‚Normaltarifs' zugrunde gelegte ‚Schwacke-Mietpreisspiegel 2006' stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Diese Rüge hat keinen Erfolg.

1. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 22). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den ‚Normaltarif' grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 Rn. 10; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 22). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels 2006' als grundsätzlich möglich angesehen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 8 ff.; vom 19. Januar 2009 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 19).

2. Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels 2006' ermittelt hat. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.

a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision, die sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln stützt (OLGR Köln 2008, 545), ist die Heranziehung des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels 2006' für die erfolgte Anmietung im Mai 2005 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass der Erhebungszeitraum dieses Mietpreisspiegels näher beim Anmietzeitraum liege als der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2003. Auch wenn die Anmietung im Mai 2005 erfolgte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, im Rahmen der Schätzung der Höhe des Schadens als Schätzgrundlage auf einen nach dem Unfallereignis erstellten Mietpreisspiegel zurückzugreifen, wenn dies - wie hier - aus sachlichen Gründen geschieht.

b) Die Beklagte hat auch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich geltend gemachte Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

aa) Soweit die Beklagte darauf hinweist, in die Liste seien Unfallersatztarife als Normaltarife eingeflossen, wenn Mietwagenunternehmen nur Unfallersatztarife anböten, ist dies nach ihrem eigenen Vortrag in der Liste offen gelegt, so dass der Tatrichter diesen Umstand bei seiner Schätzung berücksichtigen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies unter den Umständen des Streitfalls ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund eines Vergleichs des Modus des Tagestarifes 2006 mit dem gewichteten Mittel nach dem Mietpreisspiegel 2003 für Dresden und Nachbarstädte zu der Überzeugung gelangt, dass der Modus des Mietpreisspiegels 2006 jedenfalls für den Postleitzahlenbereich, in dem sich die Wohnung der Klägerin und die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt befinden, keine derartigen Besonderheiten aufweist, dass sich Zweifel an seiner Eignung als Schätzgrundlage ergeben. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Auch der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe bei einer Internet-Recherche festgestellt, dass die Klägerin ein dem unfallgeschädigten Pkw vergleichbares Fahrzeug günstiger hätte anmieten können, lässt nicht erkennen, dass sich Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Aus den vorgelegten Vergleichsangeboten ergibt sich, dass die Recherche Angebote für den Zeitraum von sieben Tagen betraf, bei denen es sich um Wochenpauschalen handeln kann. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung jedoch den zweimaligen Ansatz eines Dreitagestarifs und eines Eintagestarifs für insgesamt acht Tage zugrunde gelegt, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die Reparaturdauer noch nicht bekannt war.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen, im Selbstzahlergeschäft würden im Nachhinein immer Wochenpauschalen abgerechnet, auch wenn sich der Kunde vorher nicht festgelegt habe. Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts gestellt; dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsgericht sind auch insoweit enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - aaO; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - aaO). Derartige Rechtsfehler lässt die Erwägung des Berufungsgerichts nicht erkennen, für die Gewährung von Rabatten bei der Anmietung über größere Zeiträume sei auch der Gesichtspunkt der besseren Planbarkeit des Einsatzes von Fahrzeugen maßgebend, die hier nicht gegeben war. ..."

***

Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470; BGH, Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07 zu BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1):

„... 1. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, eine Aufklärungspflicht der Klägerin auf mögliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des angebotenen Unfallersatztarifs könne erst dann angenommen werden, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Unfallersatztarif den Normaltarif um über 30 % übersteige.

a) Nach § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB trifft den Vermieter vor Vertragsschluss grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter über Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbare Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit (Senatsurteile BGHZ 168, 168, 172 f. und vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1718 m.w.N.).

b) Der Senat hat ausgehend von diesen Grundsätzen das Bestehen einer Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Mietinteressenten über mögliche Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenkosten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aus folgenden Gründen bejaht:

Der an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierte Unfallgeschädigte geht für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die ihm gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden. Durch das Angebot eines Ersatzfahrzeugs zu einem speziellen ‚Unfallersatztarif' wird der Interessent, der den in einen ‚Normaltarif' und einen meist höheren ‚Unfallersatztarif' gespaltenen Mietwagenmarkt in der Regel nicht kennt, in dieser Annahme bestärkt. Demgegenüber kennt der Autovermieter den gespaltenen Mietwagenmarkt und weiß spätestens seit dem Jahr 2002, nachdem die Instanzgerichte dazu übergegangen waren, die Regulierungspraxis mehrerer Haftpflichtversicherer zu billigen, nach der Mietwagenkosten, soweit sie den Normaltarif überstiegen, nicht erstattet wurden, dass es bei der Regulierung solcher Mietwagenkosten zu Schwierigkeiten kommen kann (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f. = BGHZ 168, 168; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759 f.; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470 f. und vom 21. November 2007 - XII ZR 15/06 - VersR 2008, 269 f.).

Seit der ersten neueren Entscheidung des VI. Zivilsenats zu den Unfallersatztarifen vom 12. Oktober 2004 (BGHZ 160, 377) ist Autovermietern und Haftpflichtversicherern bekannt, dass nunmehr auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Unfallersatztarif, der den örtlichen Normaltarif übersteigt, nur insoweit einen erforderlichen und damit von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstattenden Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt, als der höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.

Eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei der Abrechnung von Mietwagenkosten besteht somit seit Veröffentlichung der Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 12. Oktober 2004 (Ende des Jahres 2004, ZIP 2004, 2435) grundsätzlich bereits dann, wenn der Vermieter dem Mietinteressenten einen von ihm speziell für Ersatzmietfahrzeuge nach Unfällen entwickelten, den örtlichen Normaltarif übersteigenden Tarif anbietet. In diesem Fall kann der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Erstattung der Mehrkosten ablehnen, wenn nicht der Mieter darlegt und beweist, dass die Preisdifferenz durch zusätzliche Leistungen des Autovermieters gerechtfertigt ist, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Über diese zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Abrechnung der Mietwagenkosten muss der wissende Vermieter den unwissenden Mieter aufklären.

Dabei kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu Lasten des Mieters berücksichtigt werden, dass der Gesamtheit der Haftpflichtversicherer die Problematik bekannt war.

c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Klägerin hier verpflichtet, die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen am 2. Juni 2005 darauf hinzuweisen, dass der von ihr angebotene Unfallersatztarif von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer möglicherweise nicht erstattet werden würde. Denn der vereinbarte Unfallersatztarif der Klägerin lag - nach ihrem eigenen Vortrag - über dem örtlichen Normaltarif zuzüglich der erbrachten Zusatzleistungen (Vollkaskoversicherung, Bring- und Abholdienst, Zusatzfahrer).

2. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB) zusteht, den sie der Klageforderung entgegenhalten kann. Da die Beklagte so zu stellen ist, wie sie ohne das schädigende Verhalten der Klägerin gestanden hätte, bedarf es zunächst der Feststellung, wie die Beklagte sich bei erteilter Aufklärung verhalten hätte. Diese Feststellung wird das Berufungsgericht, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

Soweit es danach auf die Höhe des in Ansatz zu bringenden örtlichen Normaltarifs ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass gegen die von dem Berufungsgericht für den vorliegenden Mietvertrag durchgeführte Berechnung des Normaltarifs keine Bedenken bestehen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht zur Ermittlung des Normaltarifs von dem sog. gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 für das jeweilige Postleitzahlengebiet der Beklagten ausgehen, der hierfür einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellt (BGH Urteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - NJW 2006, 2693). Auch die Berechnung des Normaltarifs für die Mietdauer von sechzehn Tagen auf der Grundlage eines Wochentarifs von 657 € und weiteren neun Einzeltagen à 145 € = 1.305 € ist, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des vergleichbaren örtlichen Normaltarifs ist auf die zwischen den Parteien vereinbarte Mietvertragsdauer abzustellen. Diese haben die Parteien zunächst auf ca. eine Woche angesetzt. Sie sollte aber für die gesamte Reparaturdauer, somit ggf. auch länger als eine Woche gelten und folglich nach Ablauf von einer Woche täglich beendet werden können. Angesichts dieser vertraglichen Vereinbarungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Miettage nach Ablauf einer Woche den Tagestarif für den Mietwagen angesetzt hat. Ein Anspruch auf den von der Revision verlangten, in der Rückschau für die gesamte Vertragsdauer günstigsten Mietwagentarif ist nach dem Mietvertrag nicht begründet.

Die weiter von dem Berufungsgericht zu dem so ermittelten Normaltarif auf der Grundlage der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 addierten Kosten für die zusätzlich vereinbarte Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von 32 € (2 x 16 €), sowie die Vollkaskoversicherung für eine Woche von 147 € und neun Tage à 21 € (189 €) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr können diese regelmäßig auch gemäß § 249 BGB erforderlichen Kosten grundsätzlich nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel gesondert neben dem Normaltarif verlangt werden. Für die von dem Berufungsgericht in Ansatz gebrachten Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 10 € fehlt es allerdings an einer Feststellung dazu, dass die Parteien einen Zusatzfahrer vereinbart haben. Sollte dies der Fall sein, wären insoweit nicht nur Kosten in Höhe von 10 €, sondern von 160 € in Ansatz zu bringen, da nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel für den Zusatzfahrer 10 € pro Miettag verlangt werden können. ..."

***

„...Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.

Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nachfrage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erforderlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten.

Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werkstatttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde gelegt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb ergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Mietwagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung.

Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzgeschäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässliche Grundlage dar.

Bei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zugebilligte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzgeschäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei.

Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, ergebe sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits gezahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €.

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.

A. Revision des Klägers:

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nach § 540 ZPO grundsätzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers muss aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, 218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der Kläger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach Zahlung von 255 € verbleibenden Restbetrag von 927,04 € nebst den gesetzlichen Zinsen für die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat er ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt.

2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.

a) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.).

Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.).

b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt.

3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslastungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht berücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.).

Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der ‚Normaltarife' zu berücksichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Auslastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür gegebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu einer Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Klägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gegebenenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen.

B. Anschlussrevision des Beklagten:

1. Dass das Berufungsgericht den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' 2003 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies hält sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut ‚Schwacke-Mietpreisspiegel' liegende ‚Opel-Rent-Tarif' als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Dieser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werkstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als ‚Normaltarif' zu berücksichtigen sei.

Der Anknüpfung an den ‚Schwacke-Mietpreisspiegel' steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotax-Schwacke-Automietpreisspiegels hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor.

2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Senatsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusammenhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich gewesen sei, trage der Geschädigte.

Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ‚ohne weiteres' zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den ‚Opel-Rent-Tarif' nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem ‚Opel-Rent-Tarif' zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.

3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den - von der Wertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden - Ausführungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätzlich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene Würdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen vorgenommen hat. ..." (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07)

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Zur Frage, wann eine Eil- oder Notsituation ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung nach günstigeren Mietwagenpreisen entbehrlich machen kann (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09):

„... Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 7. März 2006 gegen 13.00 Uhr. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger mietete am Nachmittag desselben Tages bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Streithelferin beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Dauer von 14 Tagen ein Mietfahrzeug der Mietwagengruppe 5 zu einem Gesamtpreis von 2.647,12 €. Der anfängliche Tagesmietpreis belief sich auf 174 € brutto. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich 740 €.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von 1.907,12 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 121,64 € gel- tend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.509,70 € nebst Zinsen sowie weitere 121,16 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 662,91 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Mietwagenkosten weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat. ...

I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger für unfallbedingte Mehrleistungen (wie etwa die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten) im Rahmen des § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % gegenüber dem Normaltarif zu. Den Normaltarif hat es aus dem Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2006 ermittelt. Dieser stehe zu dem Unfallereignis am 7. März 2006 in zeitlicher Hinsicht näher als die Schwacke-Liste 2003. Der "Modus" des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im entsprechenden Postleitzahlengebiet sei als der am meisten von Mietwagenunternehmen genannte Tarif eine geeignete Schätzungsgrundlage.

Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Wegen der Höhe des ihm von der Streithelferin angebotenen Tarifs von 174 € brutto (reine Mietwagenkosten) für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5, der den nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ermittelten Normaltarif um deutlich mehr als 50 % übersteige, habe sich für den Klä- ger die Erforderlichkeit der Erkundigungen nach günstigeren Tarifen ohne Weiteres aufdrängen müssen. Dabei sei er gehalten gewesen, zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Kläger durch den Zeugen F. vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges lediglich bei zwei anderen Firmen nach günstigeren Tarifen erkundigt, wobei ihm die zweite Firma am Telefon keinen Preis genannt habe. Eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, sei vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen habe, nicht ersichtlich.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte nicht möglich gewesen wäre, einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Die pauschale Behauptung des Klägers, er sei hierzu nicht in der Lage gewesen, sei hierzu nicht ausreichend, zumal sich bei der Anhörung des Klägers ergeben habe, dass dieser über einen Dispositionskredit in Höhe von 2.000 € verfügte, den er problemlos hätte in Anspruch nehmen können. Im Übrigen hätte er sich mit der Beklagten in Verbindung setzen können, um eine Mietsicherheit zu erlangen.

Andererseits habe die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger einen Mietwagen zu einem von ihr behaupteten (noch) niedrigeren Mietpreis hätte anmieten können. Damit stehe dem Kläger der nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu ermittelnde Normaltarif zu, der auf der Grundlage von § 287 ZPO um einen Aufschlag in Höhe von 20 % für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallfahrzeugen zu erhöhen sei. Bei einer hier relevanten 13-tägigen Anmietung (der Kläger habe das Urteil des Amtsgerichts mit dieser Feststellung nicht angegriffen) ergebe sich für eine Woche ein Betrag von 507 €, wobei vom größten Block der Anmietzeit (eine Woche) aus- zugehen sei, der sich daraus ergebende Betrag durch die Anzahl der Blocktage (7) geteilt werde und der sich insoweit ergebende Betrag mit der Anzahl der Anmiettage zu multiplizieren sei. Darüber hinaus seien Haftungsbefreiungskos-ten auf Vollkaskobasis nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel ebenfalls entsprechend der angewandten Berechnungsweise hinzuzurechnen.

II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - aaO).

2. Nach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" anhand des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 670; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR7/09 - z.V.b.). Entsprechendes Vorbringen des Klägers zeigt die Revision nicht auf.

3. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Vergleichsbetrachtung einen Wochentarif zugrunde gelegt hat. Sie weist selbst darauf hin, dass das Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden erlitten hatte. Unter diesen Umständen und auf der Grundlage der tatsächlichen Anmietdauer von 14 Tagen durfte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Anmietung damit zu rechnen war, dass das Ersatzfahrzeug wenigstens für eine Woche benötigt würde. Dementsprechend ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch bei der Berechnung der Nebenkosten (Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis) den Wochentarif zugrunde gelegt hat.

Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht gegen sein Schätzungsermessen im Rahmen des § 287 ZPO verstoßen, indem es bei seiner Berechnung des "Normaltarifs" als Schätzungsgrundlage den "Modus" als den am häufigsten genannten Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezirkes als überwiegend wahrscheinlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO, Rn. 29).

4. Darüber hinaus ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO den Aufschlag auf den Normaltarif für die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen - wie insbesondere die Vorfinanzierung - pauschal mit 20 % veranschlagt hat (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b.). [13] 5. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung bei der Streithelferin entstandenen höheren Mietwagenkosten, weil ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 -und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 -aaO).

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können. Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Tarif der Streithelferin von 174 € brutto (reine Mietwagenkosten) für ein entsprechendes Fahrzeug um deutlich mehr als 100 % über dem ermittelten Vergleichspreis von 72,43 € brutto und gab deshalb Veranlassung, sich nach günstigeren Tarifen - gegebenenfalls durch die Einholung von zwei bis drei Vergleichsangeboten anderer Anbieter - zu erkundigen.

b) Soweit das Berufungsgericht allerdings meint, eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, sei nicht ersichtlich vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen habe, kann seiner Auffassung in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht dabei den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat, wonach dieser im 50 km entfernten A. auf dem Schlachthof gearbeitet habe, dort wieder um 2 Uhr nachts mit seiner Arbeit habe beginnen müssen und ihm nach der Unfallaufnahme statt der vom Berufungsgericht genannten vier Stunden lediglich eine Zeitspanne von 3 Stunden und 35 Minuten verblieben sei. Eine solche Situation vermag nach subjektbezogener Schadensbetrachtung durchaus eine Eil- oder Notsituation zu begründen, selbst wenn der Geschädigte nicht - wie der Kläger zusätzlich geltend gemacht hat - unter Schock steht und bei der Anmietung auf die Hilfe seines Beifahrers angewiesen ist. [17] c) Unter den besonderen Umständen des Streitfalles ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seiner Erkundigungspflicht nicht genügt, gleichwohl revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Zeuge F., der Beifahrer des Klägers, mit dessen Einverständnis in der Lage, telefonisch Vergleichsangebote einzuholen. Aus dem erstinstanzlichen Urteil, auf welches das Berufungsurteil ergänzend verweist, ergibt sich, dass ihm die Streithelferin die Möglichkeit eingeräumt hatte, sich vor der Anmietung eines Fahrzeugs nach den Preisen anderer Mietwagenunternehmen zu erkundigen, und ihm zu diesem Zweck ein Telefonbuch zur Verfügung gestellt hatte. Dabei tätigte der Zeuge zwei Anrufe, wobei ihm jedoch nur von einem Mietwagenunternehmen ein vergleichbar hoher Preis wie bei der Streithelferin genannt wurde. Der zweite Anruf war dagegen erfolglos, weil das andere Mietwagenunternehmen am Telefon Preise nicht nennen wollte. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein bis zwei weitere Anrufe bei anderen Mietwagenunternehmen für erforderlich gehalten hat. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger mit Hilfe des Zeugen F. in der zur Verfügung stehenden Zeit gehindert gewesen wäre, dies zu tun.

6. Erfolglos wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Hierauf kommt es unter den Umständen des Streitfalles bereits deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht dem Kläger keinen "Normal-" oder "Selbstzahlertarif" zuerkannt hat, bei dem die Frage der Vorfinanzierung eine Rolle hätte spielen können. Das Berufungsgericht hat dem Kläger vielmehr einen "erforderlichen" Unfallersatztarif zugesprochen, indem es den ermittelten Normaltarif um 20 % für un- fallbedingte Mehrleistungen, insbesondere für eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zugesprochen hat. Dass ihm in seiner Situation ein solcher Unfallersatztarif nicht zugänglich war, sondern nur der überhöhte Tarif der Streithelferin, hat der Kläger - wie vorstehend ausgeführt - nicht bewiesen. ..."

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„... Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. Nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2002, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am gleichen Tag von der Klägerin einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif. Mit Rechnung vom 7. März 2002 machte die Klägerin dafür insgesamt 1.561,36 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 423,64 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten noch 838,55 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte lediglich in Höhe von 223,36 € Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. ...

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht das Bestehen einer Aufklärungspflicht der Klägerin angenommen. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber den Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NZW 2006, 2618 f.; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 -). Zwar muss der Mieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufgeklärt werden; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, ein Mietwagenunternehmer müsse nicht von vornherein davon ausgehen, dass es bei der Inanspruchnahme des Schädigers Schwierigkeiten gebe. Er sei lediglich gehalten, den Mieter zu unterstützen. Der Schaden des Beklagten beruhe auf dem - rechtswidrigen - Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung. Auf eine solche Gefahr müsse der Vermieter nicht hinweisen. Es genüge, den Geschädigten im Regulierungsstreit mit der Haftpflichtversicherung durch Information zu unterstützen, warum der erhöhte Tarif angemessen sei. Dazu sei er ebenso bereit gewesen wie zum Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Beklagten in einem Rechtsstreit gegen die Versicherung. Dieser Auffassung liegt die unzutreffende Vorstellung zugrunde, dass der Geschädigte einen Unfallersatztarif regelmäßig ersetzt verlangen kann. Dem ist aber nicht so.

aa) Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den Unfallersatztarifen (Nachweise im Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO) ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gerade nicht ohne weiteres zur Erstattung von über dem ‚Normaltarif' liegenden ‚Unfallersatztarifen' verpflichtet. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für die Anmietung eines Unfallersatzwagens bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzwagens (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann.

bb) Soweit nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506) eine Pflicht zur Erstattung des Unfallersatztarifes - ausnahmsweise - zu bejahen ist, weil dem Geschädigten im Hinblick auf die
- gebotene subjektive Schadensbetrachtung
- unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten - sowie
- der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und
- der zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt
- kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war,
kann die Durchsetzung mit Schwierigkeiten verbunden sein. Verweigert der Versicherer die Erstattung des Unfallersatztarifs mit der Begründung, der Mieter habe zu einem niedrigeren Tarif abschließen können, trifft den Mieter die Beweislast. Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (aaO), der der Senat folgt, muss er darlegen und beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, erhält er nur den Normaltarif erstattet. Dies bedeutet, dass die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, falls er denn besteht, mit Schwierigkeiten und Risiken behaftet ist. Davor soll die Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers den Mieter schützen. Diesem soll klar gemacht werden, dass, wenn er zum Unfallersatztarif anmietet, die Erstattung der über dem Normaltarif liegenden Miete mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese Aufklärungspflicht verlöre ihren Sinn, wenn der Geschädigte vor Inanspruchnahme des Vermieters klären lassen müsste, ob der Unfallersatztarif - ausnahmsweise - zu erstatten ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 -).

c) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 10. Januar 2007 aaO). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte nach ausreichender Aufklärung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart. ..." (BGH, Urteile vom 21.11.2007 - XII ZR 15/06 und XII ZR 128/05 )

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„... 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der restliche Mietzinsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag stehe dem Kläger die beanspruchte Miete grundsätzlich zu, auch wenn über die genaue Höhe der Miete bei Vertragschluss nicht gesprochen worden sei. Der Vertrag verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG und sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.

Dem Beklagten stehe aber in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem er aufgerechnet habe. Die Kammer folge der unter den Instanzgerichten vorherrschenden Ansicht, dass der Mietwagenunternehmer, der einen Mietvertrag zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif abschließen wolle, eine vorausgehende Beratungspflicht gegenüber dem Kunden habe. Auch wenn Vertragspartner im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht gehalten seien, auf anderweitige günstige Abschlussmöglichkeiten hinzuweisen, treffe den Vermieter eine Hinweis- bzw. Beratungspflicht im Hinblick auf die Besonderheiten des sogenannten Unfallersatztarifs. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Unfallgegner für den Schaden des Mieters in vollem Umfang hafte, gehe es dem Geschädigten bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges erkennbar darum, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten in vollem Umfang abdecke. Die Beratungspflicht entfalle auch nicht deshalb, weil der Geschädigte von der Existenz billigerer Tarife habe Kenntnis haben müssen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Regelfall ein Unfallgeschädigter wisse, dass es außer dem Unfallersatztarif eine Vielzahl anderer Tarife gebe und die Unterschiede zu dem ihm angebotenen Unfallersatztarif bekannt seien. Dies gelte um so mehr, als er nach einem Verkehrsunfall plötzlich mit der für ihn ungewohnten Situation konfrontiert werde, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen. Der Aufklärungspflicht stehe nicht entgegen, dass der Kläger behaupte, in seinem Hause existiere nur der ‚Unfallersatztarif'. Selbst wenn der Kläger nur nach dem Unfallersatztarif abrechne, schließe das seine Hinweispflicht, dass es sich dabei um eine gegenüber dem Normaltarif erheblich teurere Miete handele, nicht aus.

Der Kläger sei, wie sich aus dem Mietvertrag vom 25. November 2003 unmittelbar ergebe, an die O. -rent-Lizenz gebunden. Er behaupte selbst nicht, dass O. -rent nicht auch andere Tarifgestaltungen anbiete. Deshalb sei sein Bestreiten zur Höhe des sogenannten Normaltarifs von 51 € nicht hinreichend konkret.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Kläger bejaht hat. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f.). Zwar muss der Vermieter nicht, wie das Berufungsgericht meint, über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

b) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Kläger habe sich darauf berufen, dass andere Haftpflichtversicherungen noch im September und Oktober 2004 die Mietwagenkosten vollständig ersetzt hätten, und zum Beweis dafür fünf Abrechnungen vorgelegt. Wie in der Senatsentscheidung vom 28. Juni 2006 ausgeführt, ist jedenfalls ab dem Jahre 2002 eine Aufklärungspflicht zu bejahen, weil damals mehrere Versicherer dazu übergangen sind, die Unfallersatztarife nicht mehr zu bezahlen und dieses Regulierungsverhalten bei den Instanzgerichten zunehmend Billigung gefunden hat. Dass andere Versicherer weiterhin die Unfallersatztarife in vollem Umfang erstattet haben, kann den Kläger nicht entlasten.

Dass der Beklagte bei dem Kläger bereits mehrmals nach Unfällen Autos zum Unfallersatztarif gemietet hat und dieser Tarif in vollem Umfang erstattet worden ist, kann den Kläger ebenfalls nicht entlasten. Diese Regulierungen erfolgten in den Jahren 1998 und 2000, somit zu Zeiten, als die Erstattung der Unfallersatztarife noch nicht in dem Umfang umstritten war wie ab dem Jahre 2002.

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten durch die Verletzung der Aufklärungspflicht ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass er - nach Aufklärung - beim Kläger zum Normaltarif angemietet hätte. Der Kläger hat bestritten, dass er zum Normaltarif vermietet. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung getroffen. Nach der Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO) kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob der Beklagte beim Kläger zum Normaltarif hätte anmieten können. Maßgebend ist vielmehr, ob der Beklagte auf dem örtlich relevanten Markt ein Fahrzeug zum Normaltarif hätte mieten können. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, dazu ergänzend vorzutragen. ..." (BGH, Urteil vom 27.06.2007 - XII ZR 53/05)

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„... Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von der Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete diese für die Dauer von fünf Tagen einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif von 156,90 € pro Tag zuzüglich MWSt. Mit dem schriftlichen Mietvertrag unterzeichnete sie einen "Aufklärungshinweis", der u.a. folgenden Passus enthält:

Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich bei Vorauskasse (Euro-Scheck - Intern. Kreditkarte) einen günstigeren Tarif erhalten kann.'

Mit Rechnung vom 22. Juni 2002 machte die Klägerin einen Betrag von 1.080,39 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 300 €. Die Differenz verlangt die Klägerin von der Beklagten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 780,39 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagten stehe kein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu.

Soweit es um die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte Frage gehe, ob der Autovermieter bei Vermietung eines Unfallersatzwagens ungefragt seine Tarifstruktur mitteilen müsse, folge das Berufungsgericht der von Körber in NZV 2000, 74 ff. vertretenen Auffassung. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur dann, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen Treu und Glauben verstoße und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten dürfe. Dies setze notwendig ein Informationsgefälle voraus. Das allein reiche aber nicht, um eine Aufklärungspflicht zu begründen. Der in seinem Wissen überlegene Vertragsteil müsse den anderen grundsätzlich nicht von sich aus über alle Umstände aufklären, die für dessen Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Vielmehr müsse der gegenläufige Grundsatz berücksichtigt werden, dass derjenige, der einen Vertrag schließe, sich selber darüber zu vergewissern habe, ob dieser für ihn von Vorteil sei oder nicht. Der Anbieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, zum eigenen Schaden oder sogar zum Vorteil seiner Wettbewerber auf günstigere eigene oder gar fremde Angebote hinzuweisen.

Eine (weitere) Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens dahin, dass es bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens zu Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung durch die (gegnerische) Haftpflichtversicherung kommen könne, sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil es dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verwehrt sei, ein Ersatzfahrzeug im Rahmen des sogenannten Unfallersatztarifs anzumieten. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur dann, wenn der vom Autovermieter angebotene Tarif deutlich außerhalb des üblichen Rahmens der Unfallersatztarife liege, was von der Beklagten nicht behauptet werde. Denn nur in diesem Falle laufe der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gefahr, einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, wenn er keine Preisvergleiche anstelle. Auf Schwierigkeiten, die sich daraus ergäben, dass sich Versicherungen entgegen der BGH-Rechtsprechung weigerten, die erforderlichen Unfallersatzwagenkosten zu begleichen, müsse der Autovermieter nicht hinweisen. Ihm könne nicht auferlegt werden, zum eigenen Schaden auf fremdes Fehlverhalten hinzuweisen und den Geschädigten zu veranlassen, zu einem günstigeren Tarif abzuschließen, obwohl auch der höhere zu erstatten gewesen wäre. Das würde darauf hinauslaufen, den Autovermieter für rechtswidriges Verhalten der Versicherer aus c.i.c. haften zu lassen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil stand.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings darauf, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sei. Mit Urteil vom 10. Januar 2007 (XII ZR 72/04) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall darauf abgestellt, dass sich für die Anmietung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem Geschädigten ein Pkw zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Demzufolge kann nicht ohne Weiteres von einer sittenwidrigen Preisgestaltung ausgegangen werden. Eine Sittenwidrigkeit kann sich grundsätzlich nicht schon daraus ergeben, dass der Unfallersatztarif über dem sogenannten Normaltarif liegt. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise übersteigt. Die Revision zeigt nicht auf, dass unter diesen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist.

3. Mit Erfolg macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Aufklärungspflicht verneint hat. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Urteil vom 28. Juni 2006 XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

Ob der von der Klägerin geforderte Tarif von 156 € pro Tag deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, steht nicht fest, weil das Berufungsgericht zum Normaltarif keine Feststellungen getroffen hat.

4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Ob der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete Betrag von 60 € pro Tag dem Normaltarif entspricht, kann dem bisherigen Parteivortrag nicht mit Sicherheit entnommen werden. Der Vortrag der Parteien war darauf ausgerichtet, zu welchem Normaltarif der Kläger anbietet. Nach der Senatsentscheidung vom 28. Juni 2006 kommt es darauf aber nicht an. Maßgebend ist allein der Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt.

Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin:

Sollte das Berufungsgericht - nach ergänzendem Vortrag der Parteien - im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu der Überzeugung gelangen, dass der Unfallersatztarif der Klägerin deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, so hätte die Klägerin die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung diesen Tarif möglicherweise nicht erstattet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthalten der schriftliche Aufklärungshinweis und die behaupteten mündlichen Hinweise auf günstigere Tarife keine ausreichende Aufklärung. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass die Beklagte bei Vorauskasse einen günstigeren Tarif erhalten könne, stellt aber keineswegs klar, dass der der Beklagten angebotene Unfallersatztarif von der Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet wird. ..." (BGH, Urteil vom 07.02.2007 - XII ZR 125/04)

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„... Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Mit Vertrag vom 19. Juni 2000 mietete der Beklagte, vertreten durch seinen Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw beschädigt worden war, von der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen einen Ersatzwagen zum Tagessatz von 258 DM (131,90 €). Auf die Mitteilung des Bruders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe, erklärten Mitarbeiter der Klägerin, dass es mit der Regulierung der Mietwagenkosten keinerlei Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs händigten sie dem Bruder des Beklagten einen Aufklärungshinweis aus, der u.a. folgenden Passus enthält:

‚... Unser Service umfasst ... die zur Verfügungstellung eines Mietwagens zu den marktüblichen allgemein anerkannten Preisen ...

... Sollte die Versicherung unserer Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung nicht nachkommen, ist es einzig und allein Ihre Angelegenheit, sich um die Durchsetzung Ihrer Forderung auf Ausgleich der Mietwagenkosten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bemühen; Sie sind zum Ausgleich unserer Rechnung verpflichtet'.

Mit Rechnung vom 5. Juli 2000 machte die Klägerin einen Betrag von 3.759,56 DM (1.922,23 €) geltend. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die im Rechtsstreit dem Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, hat 1.675 DM (856,41 €) auf die Rechnung bezahlt. Die Differenz von 2.084,65 DM (1.065,86 €) macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Der Beklagte ist der Meinung, wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sei er zur Verweigerung der Zahlung berechtigt. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 1.065,82 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe: Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der von den Parteien geschlossene Mietvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam. Sittenwidrigkeit sei nicht anzunehmen, wenn sich die vereinbarte Gegenleistung im Rahmen des normalerweise auf dem Markt üblichen halte. Das sei vorliegend der Fall. Die Vermietung von Autos zu einem Unfallersatztarif und zu einem Normaltarif seien unterschiedliche Leistungen, die auf unterschiedlichen Märkten angeboten und nachgefragt würden. Es habe sich ein gesonderter Markt für die Vermietung von Unfallersatzwagen herausgebildet, der eigenen Regeln folge und ein vom Normaltarif abweichendes Preisniveau habe. Die hier vereinbarten Unfallersatztarife hielten sich unstreitig im Rahmen der marktüblichen Unfallersatztarife.

Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil zwischen dem Autovermieter und dem Mieter eines Unfallersatzwagens regelmäßig ein erhebliches Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition sowie ein Informationsgefälle hinsichtlich der verschiedenen Tarife bestünden und der Autovermieter das mangelnde Interesse des Unfallgeschädigten an den Mietpreisen (wegen seines Anspruches gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer) kennen würde und damit letztlich ein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen werde. Zum einen sei nämlich der Geschädigte selbst unmittelbar durch den Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet und die Erstattungspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung sei zunächst nur eine ungesicherte Erwartung des Geschädigten. Zum anderen könne von einem besonderen Ungleichgewicht nicht ausgegangen werden. Dass der Unfallgeschädigte regelmäßig die Tarifunterschiede zwischen dem Normal- und dem Unfallersatzgeschäft nicht kenne, führe nicht zu einem im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB beachtlichen Ungleichgewicht. In allen Marktbereichen gebe es zwischen Anbieter und Abnehmer ein gewisses Informationsgefälle. Es stehe dem Mietwagenkunden frei, sich über die verschiedenen Angebote auf dem Markt und die verschiedenen Teilmärkte zu informieren.

Der Beklagte könne dem Mietzinsanspruch auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten. Eine allgemeine Aufklärungspflicht über das Bestehen eines gespalteten Mietwagenmarktes und die Existenz von speziellen Unfallersatztarifen gegenüber dem Normaltarif gebe es nicht. Die geltende marktwirtschaftliche Ordnung gestatte es dem Einzelnen grundsätzlich, seine Preise frei zu gestalten und den bestmöglichen Gewinn zu erstreben.

Auch die Erklärung der Klägerin, bei der Regulierung der Mietwagenkosten gebe es mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, wenn zu dem angebotenen Tarif abgeschlossen werde, keinerlei Probleme, führe nicht zu einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin. Die Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin sei objektiv richtig. Der Unfallgeschädigte könne nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit die Kosten eines gemieteten Ersatzfahrzeuges zu ersetzen seien, grundsätzlich auch die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die sich aufgrund eines vom Autovermieter angebotenen Ersatztarifes ergäben. Soweit einzelne Haftpflichtversicherer eine solche Ersatzpflicht bestritten, geschehe dies in Abweichung von einer inzwischen absolut üblichen Rechtspraxis und entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Derartiges brauche ein Autovermieter nicht zu beachten; soweit er bei der Anmietung eines Ersatzwagens nach einem Unfall dem Kunden Rechtsauskünfte erteile, könne er von der gängigen Rechtsprechung ausgehen. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass einzelne Haftpflichtversicherungen, die sich gegen die gegenüber dem Normaltarif teureren Unfallersatztarife wehrten, insoweit bei der Schadensregulierung gegenüber dem Unfallgeschädigten Einwendungen erheben würden; vielmehr sei die Strategie dieser Versicherungen derzeit die, dass sie versuchten, in Höhe der Differenz zwischen Unfall- und Normaltarifen beim Autovermieter Regress zu nehmen. Hierzu verlangten sie vom Unfallgeschädigten, dass er in entsprechender Anwendung des § 255 BGB einen möglichen Ersatzanspruch gegen den Autovermieter abtrete.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil stand.

2. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist. Die lediglich pauschale Rüge, es werde nicht nur die unterlegene Verhandlungsposition des Unfallgeschädigten, sondern insbesondere auch die Situation des Haftpflichtversicherers in anstößiger Weise ausgenutzt, zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler auf. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich für die Anmietung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem Geschädigten ein Pkw zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif zur Miete angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506). Die Revision zeigt nicht auf, dass bei Berücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist.

Sittenwidriges Verhalten zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb aus, weil der Beklagte entsprechend dem Aufklärungshinweis der Vermieterin unabhängig von der Erstattung durch die Haftpflichtversicherung selbst zur Zahlung des vollen Unfallersatztarifes verpflichtet sein sollte. Daneben scheitert die Annahme der Sittenwidrigkeit auch an der fehlenden Kenntnis des Mieters. Sittenwidriges Verhalten durch vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter setzt nämlich voraus, dass beide Vertragsparteien die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen (vgl. Palandt/Heinrich BGB 65. Aufl. § 138 Rdn. 40; MünchKomm/Armbrüster BGB 5. Aufl. § 138 Rdn. 96).

3. Mit Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die Klägerin der Beklagten eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat.

Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, und zwar weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Der Vermieter muss aber dann, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

Im Streitfall hat die Klägerin - unabhängig davon, ob für den Zeitpunkt des Vertragschlusses bereits eine Aufklärungspflicht zu bejahen ist - den Beklagten jedenfalls durch den unzutreffenden Hinweis, es gebe mit der Haftpflichtversicherung keinerlei Probleme, zum Abschluss des Mietvertrages mit dem hier deutlich über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif veranlasst.

a) Soweit das Berufungsgericht diese Erklärung dahin auslegt, gegenüber der Haftpflichtversicherung bestehe ein Erstattungsanspruch, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tatrichters nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 135, 269, 273). Ein solcher Fall liegt hier jedoch vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist bereits mit dem Wortlaut der Erklärung nicht vereinbar. Die Klägerin hat die Regelung als problemlos bezeichnet. Eine Auslegung dahin, dass dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zustehe, findet im Wortlaut der Erklärung keinen Anhalt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung entspricht auch nicht dem Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138). Für den Beklagten war in der gegebenen Situation entscheidend, ob die Haftpflichtversicherung die im beabsichtigten Mietvertrag vorgesehene Miete ohne weiteres übernehmen würde, nicht aber, ob er einen - eventuell erst mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbaren - Anspruch auf Erstattung hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erklärung des Vermieters selbst auslegen (BGHZ 124, 39, 45). Sie war dahin zu verstehen, dass die Haftpflichtversicherung die Miete ohne weiteres - jedenfalls ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - übernehme.

b) Die Erklärung war falsch und erfolgte wider besseres Wissen. Die Streithelferin hat vorgetragen, die Klägerin habe gewusst, dass die Streithelferin die Unfallersatztarife der Klägerin nicht akzeptiere; angesichts der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten allein beim Amtsgericht Karlsruhe von Unfallgeschädigten mit der Streithelferin wegen nur teilweise regulierter Mietwagenkosten gebe es keinen Autovermieter in Karlsruhe, der nicht schon Erfahrung mit der Regulierungspraxis der Streithelferin gehabt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass auch die Klägerin in der Vergangenheit in entsprechende Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen sei. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat im Gegenteil in ihrer Klagebegründung ausgeführt (S. 3): ‚Vom gegnerischen Haftpflichtversicherer, es handelt sich um die gerichtsbekannte W. Versicherungs AG, wurden - wie üblich und gerichtsbekannt - die von der Klägerin dem Beklagten berechneten Mietwagenkosten nur teilweise zum Ausgleich gebracht.'

c) Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 1996 - BGHZ 132, 373 f.) einen Anspruch auf Vollerstattung des Unfallersatztarifes der Klägerin hatte, ist nicht entscheidungserheblich (zur Regulierungspraxis nach Erlass dieser Entscheidung vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - aaO). Maßgebend ist hier allein, dass die Streithelferin die volle Erstattung verweigerte und die Klägerin dies aufgrund der bisherigen Regulierungspraxis der Streithelferin auch vorhersehen konnte, aber den Beklagten darüber falsch informierte.

d) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann. Denn nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hätte der Beklagte ohne die Fehlinformation ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart. ..." (BGH, Versäumnisurteil vom 10.01.2007 - XII ZR 72/04)

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Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde (BGH, Urteil vom 28.07.2006 - XII ZR 50/04 zu BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249)



Nutzungsausfallentschädigung

Kann das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Ihm muss entweder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Geschieht dies nicht, hat er einen Anspruch auf finanziellen Ersatz des geldwerten Gebrauchsvorteils. Dieser wird auch Nutzungsausfall bezeichnet.

Wer die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung oder die Erstattung von Mietwagenkosten verlangt, muss drei Voraussetzungen erfüllen. Es muss ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit bestehen. Darüber hinaus darf kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bestehen.

„Wer keinen Mietwagen nimmt, kann sich den Nutzungsausfall auszahlen lassen. Bei Totalschaden nennt das Gutachten meist 10 bis 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer. Dies muss auch bei fiktiver Abrechnung gezahlt werden, wenn der Geschädigte nachweist, dass er den Wagen repariert hat. Hinzu kommen können fünf Tage Überlegungsfrist - für die Frage, ob der Wagen repariert werden soll - sowie die Tage bis zur Erstellung des Gutachtens." (Test Heft 9/2009, 15).

(1) Nutzungswille

Der Geschädigte muss den tatsächlichen Willen haben, ein Fahrzeug zu nutzen. Grundsätzlich ist ihm ein solcher Wille nach der Lebenserfahrung bis zum Beweis des Gegenteils durch den Schädiger zu unterstellen.

(2) Nutzungsmöglichkeit

Hat der Geschädigte nicht die Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, so kann er keinen Schadensersatz verlangen. Die Nutzungsmöglichkeit wird zum Beispiel verletzt, wenn der Geschädigte durch den Unfall so schwer verletzt worden ist, dass er sein Fahrzeug nicht mehr führen kann.

(3) Schadensminderungspflicht

Der Geschädigte ist grundsätzlich verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Er muss für eine möglichst rasche und zügige Durchführung der Reparatur sorgen. Im Falle eines Totalschadens richtet sich der Wiederbeschaffungszeitraum nach den Angaben in einem Sachverständigengutachten. Im Regelfall beträgt die angemessene Wiederbeschaffungszeit nicht mehr als drei Wochen.

Die Dauer des zu ersetzenden Nutzungsausfalls setzt sich aus drei Zeiträumen zusammen:

Reparaturschaden

(1) Schadensermittlung - vom Unfall bis zur Erstellung des Gutachtens.
(2) Überlegung - 1 bis 3 Tage.
(3) Reparaturdauer - Im Gutachten festgelegter Zeitraum, der aber im Einzelfall auf Grund unvorhergesehener Umstände überschritten werden kann. In diesen Fällen ist die Reparaturdauer durch eine Werkstattbescheinigung nachzuweisen.

Rechnet der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis ab und repariert das Fahrzeug selbst, ist Nutzungsausfall für die im Gutachten festgestellte Reparaturdauer zu zahlen. Die Dauer ist in diesem Fall durch Zeugen nachzuweisen, auch wird die Versicherung einen Reparaturnachweis verlangen.

Totalschaden

(1) Schadensermittlung - vom Unfall bis zur Erstellung des Gutachtens.
(2) Überlegung - welche Möglichkeit des Schadensausgleichs gewählt werden soll (3 bis 7, in Ausnahmefällen 10 Tage).
(3) Wiederbeschaffung - im Gutachten festgelegter Zeitraum zur Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.

Das Ende des Nutzungsausfalls kann durch Vorlage einer Fotokopie des neuen KfZ-Scheines nachgewiesen werden.

Die Höhe der Nutzungsausfallbeträge pro Tag für die einzelnen Fahrzeugarten richtet sich nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch. Die Tabelle wird in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) veröffentlicht. Die Tabellensätze gelten für PKWs bis zu einem Alter von fünf Jahren.

Ist das Fahrzeug zwischen fünf und zehn Jahren alt, ist der Wert der nächst niedrigeren Gruppe maßgebend.

Bei Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind, werden nur die reinen Vorhaltekosten ersetzt.

Die für LKW geltenden Sätze sind nach der Tabelle von Danner/Echtler zu berechnen.

Die Nutzungsausfallentschädigungswerte können nicht auf gewerblich genutzte Fahrzeuge übertragen werden. In diesen Fällen ist der entgangene Gewinn konkret darzulegen bzw. es können die Vorhaltekosten geltend gemacht werden, die auch der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch entnommen werden können.

Wurde das Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so kann Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.

Bei der Beschädigung eines Fahrrades kann ein Nutzungsausfall von ca. 5,00 EUR pro Tag geltend gemacht werden.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutztes Kraftfahrzeug (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13):

„... 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 241/06, VersR 2008, 369) geklärt. Danach kommt, wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, 203).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung versagt.

a) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht mit der Begründung versagt werden, der bei dem Verkehrsunfall beschädigte VW-Bus diene unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, wird ein Kraftfahrzeug nur dann im Sinne der Rechtsprechung des Senats unmittelbar zur Gewinnerzielung genutzt, wenn der Gewinn, wie bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird. Ist dies der Fall, hat der Geschädigte den ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. Im Streitfall erzielt der Kläger seinen Gewinn dagegen nicht aus Transportleistungen, sondern aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit. Soweit er hierfür auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und dieses unfallbedingt ausfällt, kann sich der Ertrag zwar verringern, doch schlägt sich die Gebrauchsentbehrung hier nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags nieder.

b) Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 aaO Rn. 9 mwN). Der Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden. Sie kann auch im Streitfall offen bleiben.

Da es sich bei dem beschädigten VW-Bus um ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug handelt, kann eine Nutzungsentschädigung des Klägers nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht kommen. Davon kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass der Kläger dazu hinreichenden Sachvortrag gehalten habe. Sie macht zwar geltend, der Kläger habe dargelegt, dass er durch den Ausfall des VW-Busses "erheblich und fühlbar wirtschaftlich beeinträchtigt" gewesen sei; er habe Aufträge zurückgestellt und einen Gewinnausfall durch vermehrte Anstrengungen kompensiert, indem er seinen zweiten Bus vermehrt eingesetzt und erhebliche zeitaufwendige logistische Anstrengungen unternommen habe, um seinen Betrieb weiterzuführen. Mit diesem Vorbringen wird der Kläger seiner Darlegungslast jedoch nicht gerecht. Konkrete - im Falle des Bestreitens einer Beweisaufnahme zugängliche - Umstände, denen sich eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung entnehmen ließe, zeigt die Revision nämlich nicht auf. Bei dieser Sachlage kommt schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht in Betracht. ..."

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„... 2. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens.

a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger für eine zügige Regulierung des Unfalls unter Berücksichtigung der Weihnachtstage und des Jahreswechsels das Erforderliche getan.

Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 249 BGB Rn. 167 ff. mwN). Die vom Berufungsgericht angenommene Ausfallzeit bis zum 15. Januar 2010 ist angesichts der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Feiertage zu Weihnachten und zum Jahreswechsel und die Wochenenden sowie des erst Anfang Januar zugänglichen schriftlichen Gutachtens nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht Parteivortrag auf, wonach das Ersatzfahrzeug dem Kläger - abweichend von der von ihm behaupteten Ausfallzeit - bereits früher zur Verfügung stand. Dem Vortrag der Beklagten, auf den die Revision verweist, lässt sich auch nicht entnehmen, dass für den Kläger die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen am 23. Dezember 2009 eine ausreichend sichere Beurteilungsgrundlage bildeten, die ihn hätten veranlassen müssen, auch ohne schriftliches Gutachten die Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Reparaturauftrag zu erteilen oder ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen war.

b) Dass, wie die Revision geltend macht, der Kläger die Möglichkeit hatte, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug seines Vaters zuzugreifen, beseitigt den eingetretenen Schaden nicht. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen soll. Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, NJW 1970, 1120, 1122; vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, VersR 1975, 261, 262; OLG Koblenz, Schaden-Praxis 2012, 259 f.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 80 f.). Insofern ist die Senatsrechtsprechung, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286), nicht einschlägig (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, aaO). ..." (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11)

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Nutzungsausfall für beschädigtes Motorrad (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZA 40/11):

„... I. Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz (Nutzungsausfall) nach einem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2009, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die voraussichtliche Reparaturdauer auf vier bis fünf Arbeitstage. Der Kläger macht geltend, die Reparatur habe bis zum 1. Juli 2009 gedauert, weil das letzte für die Reparatur benötigte Ersatzteil, der hintere Kotflügel, erst am 29. Juni 2009 aus Japan eingetroffen sei. Der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt und das Motorrad nach eigenem Vorbringen wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung am Handgelenk in den ersten zwei bis drei Wochen nicht hätte benutzen können und im Übrigen witterungsbedingt auch nicht täglich damit fährt, begehrt für 25 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 46 € pro Tag. Er macht geltend, er sei ein im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt; sein Hobby sei seit vielen Jahren das Motorradfahren; er benutze es, wann immer das möglich sei, nicht nur zu Vergnügungsfahrten, sondern um seine Mobilitätsbedürfnisse zu befriedigen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Notanwalts und trägt zur Begründung vor, er habe vergeblich versucht, einen zur Vertretung bereiten beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter habe das Mandat fünf Kanzleien angeboten und in allen Fällen eine Absage erhalten.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, VersR 2000, 649). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

1. Der Kläger hat schon nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Er hat das Mandat nach eigenem Vorbringen lediglich fünf Kanzleien angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, aaO).

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint zudem aussichtslos. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger unter den Umständen des Streitfalls kein Anspruch auf Nutzungsausfall zustehe, steht in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086 Rn. 10 f. mwN), an denen festgehalten wird. Danach kommt Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Motorrads stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität nämlich vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung. ..."

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Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08):

„... Der Kl. fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners Nutzungsausfallentschädigung. Am 11. 10. 2005 wurde der Pkw des Kl. bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Bekl. erstattete vorprozessual die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten. Für den zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum von 14 Kalendertagen mietete der Kl. einen Mietwagen. Bereits am 26. 4. 2005 hatte der Kl. einen Pkw gekauft, der im Dezember 2005 geliefert werden sollte. Mit Schreiben vom 17. 10. 2005 teilte er dies der Bekl. mit und kündigte an, dass er für den Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung geltend machen werde, falls die Bekl. bis 24. 10. 2005 sich nicht dagegen wenden würde. Die Bekl. ließ die Frist verstreichen und glich lediglich die Kosten für das Mietfahrzeug aus. Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung lehnte sie ab. Der Kl. verlangt Entschädigung des Nutzungsausfalls bis zur Lieferung des Pkw am 2. 1. 2006.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nutzungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bis zur Lieferung eines im Unfallzeitpunkt bereits bestellten Ersatzfahrzeugs in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei. Auf die Revision des Kl. hat der Senat die Entscheidung des BerGer. (NJW 2008, 915 = VersR 2008, 370) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückverwiesen. Das BerGer. hat nach Beweisaufnahme erneut unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat wiederum die Revision zugelassen. Der Kl. erstrebt mit der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als unter Abänderung des Urteils des AG die Klage auf Zahlung von 2985 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13. 1. 2006 abgewiesen worden ist. Das Rechtmittel hatte keinen Erfolg. ...

I. Das BerGer. hat ausgeführt, dass der Kl. aus dem Verkehrsunfall gegen die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr Ansprüche auf weiteren Schadensersatz habe.

Nach dem anzustellenden Kostenvergleich zwischen der vom Kl. geltend gemachten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung einerseits und den auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geschätzten wirtschaftlichen Nachteilen aus dem An- und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs andererseits übersteige die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und sei deshalb unwirtschaftlich. Der Kl. könne lediglich Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Aufwendungen verlangen, die für die tatsächliche Erhaltung der Kfz-Nutzung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs erforderlich gewesen wären. Selbst bei Berücksichtigung dieser Kosten sei jedoch der Schadensersatzanspruch des Kl. durch die vorprozessual geleisteten Zahlungen der Bekl. bereits abgegolten.

II. Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kl. steht eine weitere Nutzungsausfallentschädigung über die bereits erstatteten Mietwagenkosten hinaus nicht zu.

1. Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw als Vermögensgut (vgl. hierzu Senat, BGHZ BGH: Kein Nutzungsausfall für Zeitraum einer fiktiven Ersatzbeschaffung 45, 212 [215] = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 [215] = NJW 1971, 1692; NJW-RR 2008, 1198 = VersR 2008, 1086; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdnrn. 95ff.; Oetker, in: MünchKomm, 5. Aufl., § 249 Rdnrn. 58ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vorb. § 249 Rdnrn. 20ff.; Vieweg, in: Staudinger, Eckpfeiler des BGB, 2008, S. 412f.; Wussow/Karzcewski, UnfallhaftpflichtR, 15. Aufl., Kap. 41 Rdnr. 43) führt nicht dazu, dass jedwede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen wäre. Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots (vgl. etwa Senat, BGHZ 45, 212 [219f.] = NJW 1966, 1260; BGHZ 162, 161 [164f.] = NJW 2005, 1108 m.w. Nachw.). Darüber hinaus bedarf es bei der Frage, ob die entbehrte Nutzung einen durch den Unfall verursachten Vermögensschaden darstellt, der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden (vgl. Senat, NJW-RR 2008, 1198 = VersR 2008, 1086). Deshalb hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. 12. 2007 (NJW 2008, 915 = VersR 2008, 370) entschieden, dass bei einem Unfall dem Geschädigten, der bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hatte, Nutzungsersatz über den für die Beschaffung eines dem Unfallfahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum hinaus nur dann zugebilligt werden kann, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Nutzungsentschädigung die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Anschaffung und dem Wiederverkauf eines Ersatzfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt. Der Betrag der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung und die mit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten sind insoweit nichts anderes als Rechnungsposten in der erforderlichen Vergleichsrechnung.

Dementsprechend hat das BerGer. nach der auf der Grundlage der Schätzung durch einen Sachverständigen angestellten Vergleichsrechnung die Zahlung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs als unwirtschaftlich abgelehnt. Dass fälschlicherweise die Mietwagenkosten vom 11. bis 25. 10. 2005 in der Vergleichsrechnung nicht berücksichtigt worden sind, wirkt sich auf die Entscheidung nicht aus.

2. Nicht zu folgen vermag der Senat dem BerGer. allerdings darin, dass dem Kl. grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz in Höhe der Kosten für ein Interimsfahrzeug auf der Grundlage der Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen zustehe. Es besteht kein sachlicher Grund und würde insgesamt zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen, würden hypothetische Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs anerkannt werden, obwohl solche Kosten nicht entstanden sind.

Der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. So hängt er davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte, gegebenenfalls auch durch Überlassung an Dritte (vgl. etwa Senat, NJW 1974, 33 = VersR 1974, 171 m.w. Nachw.). Maßgebend dafür, ob der Geschädigte sich mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag in Form der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann, ist, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Gebrauchsentbehrung tatsächlich gestaltet hat (vgl. Senat, BGHZ 66, 239 [249] = NJW 1976, 1396). Ein solcher Schaden ist deshalb als adäquater Folgeschaden nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wenn ein Ersatzwagen wirklich gekauft und verkauft worden ist. Er ist nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt (vgl. Senat, NJW 1978, 1373 = VersR 1978, 664).

Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des OLG Schleswig (BSGE 65, 133 = NZV 1990, 150 = NJW 1990, 342), auf das sich das BerGer. bezieht, noch aus dem Urteil des OLG Hamm (ZfS 1991, 234), das von der Revision angeführt wird. Die diesen Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich wesentlich von den Umständen des Streitfalls. In beiden Fällen handelte es sich um Unfälle mit einem so genannten „Neuwagen", dessen Wiederbeschaffungszeit mehrere Monate betrug. Den Geschädigten stand zwar für den Beschaffungszeitraum grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Sie waren allerdings mit Blick auf § 254 II BGB gehalten, den Wiederbeschaffungszeitraum durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (Interimsfahrzeug) zu überbrücken. Der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden war in Folge dessen nur bis zur (geschätzten) Höhe der Kosten für ein Ersatzfahrzeug zu ersetzen.

Anders liegt der Streitfall. Der Zeitraum für die Wiederbeschaffung eines dem verunfallten Fahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeugs betrug hier unstreitig nur zwei Wochen. Diesen hat der Kl. mit einem Mietwagen überbrückt. Die dafür angefallenen Kosten und den Wiederbeschaffungsaufwand für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug hat die Bekl. erstattet. Darüber hinaus steht dem Kl. Nutzungsausfallentschädigung nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zu. Besteht aber kein Anspruch auf Nutzungsersatz, kann dieser auch nicht der Höhe nach durch die hypothetisch erforderlichen Aufwendungen für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzt werden. ..."

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Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung (BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07 zu BGB §§ 249 Hd, 251, 253).

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Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt (BGH, Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07):

„... 1. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht g r u n d s ä t z l i c h ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile, BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; 161, 151, 154; GSZ BGHZ 98, 212, 220; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284). Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Das gilt nicht nur für die eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleichermaßen für die Mietwagenkosten (vgl. Senatsurteile, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22) und ebenso für die Nutzungsausfallentschädigung (vgl. BGHZ 40, 345, 354 f.). Dementsprechend hat der Schädiger grundsätzlich Nutzungsersatz nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist (vgl. BGHZ 45, 211, 216; OLG Hamm, VersR 1993, 766, 767; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rn. 33; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 11, 24 und 30). Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Benötigt der Geschädigte für die Schadensbehebung einen längeren Zeitraum, ist zu unterscheiden,
- ob er sich wegen des Unfalls ein Ersatzfahrzeug mit längerer Lieferzeit anschafft oder
- ob er - wie im Streitfall - schon vor dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt hat. Bei der ersten Fallgruppe kann eine längere Wartezeit nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien Disposition des Geschädigten beruht (vgl. Senatsurteile, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 7; Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).

b) Hat der Geschädigte hingegen
- das Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt und
- wollte er bis zur Lieferung das verunfallte Fahrzeug nutzen,
ist die bereits bestehende wirtschaftliche Planung aufgrund des Unfalls gestört. Der Geschädigte ist gezwungen,
- entweder für die Lieferzeit ein gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen und dieses nach der Lieferung wieder zu verkaufen oder
- ein Fahrzeug zu mieten oder
- auf die Nutzung zu verzichten.
In einem solchen Fall ist zum einen zu bedenken, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 5). Auch muss das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376; 154, 395, 398 f.; 155, 1, 5; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Zum andern hat der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Die Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung ist dabei mit Blick auf die zu erwartenden Kosten ex ante aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen.

c) Nach diesen Grundsätzen kann dem Geschädigten über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt. In einem solchen Fall kann dem Geschädigten Aufwand und Risiko, die mit dem An- und Verkauf eines Gebrauchtwagens verbunden sind, nicht zugemutet werden.

d) Ob die Kosten noch verhältnismäßig und erforderlich waren, hat der hinsichtlich der Schadenshöhe nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall zu entscheiden. Der Geschädigte hat, da es um die Frage der Erforderlichkeit der Kosten zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, darzulegen und zu beweisen, dass der Kostenunterschied unwesentlich und die Schadensabrechnung noch wirtschaftlich ist (vgl. Senatsurteil, BGHZ 160, 377, 385). Die Entscheidung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteil, BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.).

2. Im Streitfall rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage unzureichender Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines entsprechenden Interimsfahrzeugs sei jedenfalls deutlich geringer als die in dem Zeitraum bis zur Lieferung anfallende Nutzungsausfallentschädigung.

a) Zwar begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht aufgrund der Lieferangabe "12/2005" im Kaufvertrag von einem Liefertermin Ende Dezember und dementsprechend von einem Lieferzeitraum von neun Wochen ausgegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte, nach denen der Kläger mit einer früheren Lieferung bereits Anfang Dezember 2005 hätte rechnen können, zeigt die Revision nicht auf.

b) Doch beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts im Übrigen auf eigenen Einschätzungen und Vermutungen, ohne dass die hierzu auch im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde dargelegt würde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548). Allein der Umstand, dass das beschädigte Fahrzeug bereits 7 Jahre alt war und eine Laufleistung von 174.000 Kilometer aufwies, sagt nichts darüber aus, mit welchen zusätzlichen Kosten bei einem Zwischenkauf tatsächlich zu rechnen wäre.

c) Die für den Kostenvergleich erforderlichen Feststellungen sind im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger aufgrund des Schweigens der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf sein Schreiben vom 17. Oktober 2005 einen Anspruch auf weiteren Nutzungsersatz hätte. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wäre der Kläger gehalten gewesen, sich im Hinblick auf die deutlich niedrigeren Kosten mit einem Interimsfahrzeug zu behelfen, konnte er keinen Anspruch auf weitere Nutzungsausfallentschädigung dadurch begründen, dass er die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Äußerung aufforderte und diese darauf nicht reagierte. Schweigen als Zustimmung kommt im Rechtsverkehr nur in Betracht, wenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigt. Allein die Aufforderung, eine Erklärung abzugeben, begründet für die andere Seite jedoch noch keine Verpflichtung, einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nur der Fall, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Empfängers des Schreibens erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 1, 353, 355; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88 - NJW 1990, 1601 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 110, 241 ff.). Davon kann im Verhältnis zwischen Geschädigtem und gegnerischer Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger auf die mögliche Unwirtschaftlichkeit seines Vorgehens hinzuweisen...."

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Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden (BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06 - 82 Tage Reparaturdauer - Nutzungsausfall).

Spielt das Alter des PKW eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Fall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwändige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm im Rahmen des § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist. Bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile darf auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen gearbeitet werden. Dem Alter des Fahrzeugs (hier: 9,5 Jahre) darf durch Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen werden. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht schematisch durch den Wert des Fahrzeuges begrenzt. Das rechtfertigt sich dadurch, dass es der Schädiger in der Hand hat, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. (BGH, Urteil vom 25.01.2005 - VI ZR 112/04, ZfS 2005, 126).

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Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluss an das Senatsurteil vom 23.11.2004 VI ZR 357/03, NJW 2005, 277:

... Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zusteht (BGHZ 45, 212 ff. = MDR 1966, 579; BGHZ 56, 214ff. = MDR 1971, 740; BGH v. 9.7.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 f. = MDR 1987, 109; Urt. v. 20.10.1987 - X ZR 49/86, MDR 1988, 315 = NJW 1988, 484 [485 f.]). Die Bemessung der Höhe des Anspruchs ist dabei in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. ... Soweit es sich allerdings um typische Fälle handelt, muss die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führt (BGHZ 56, 214 [218] = MDR 1971, 740). Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der BGH die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (BGHZ 56, 214 [217, 219 f.] = MDR 1971, 740; Urt. v. 3.6.1969 - VI ZR 27/68, VersR 1969, 828 [830]; Urt. v. 20.10.1987 - X ZR 49/86, MDR 1988, 315 = NJW 1988, 484 ff.). Die Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen für Pkw aus als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges. Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für die "eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung" zu ersetzen sind (BGHZ 56, 214 [215] = MDR 1971, 740; BGH v. 9.7.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 [225] = MDR 1987, 109), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden (BGH v. 9.7. 1986, a.a.O.; BGHZ 45, 212 [220] = MDR 1971, 740; Urt. v. 3.6.1969 - VI ZR 27/68, VersR 1969, 828f.). Diesen Anforderungen wird in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei einer privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung, Vermittlungsprovisionen, erhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien gekürzt werden. ...

Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, wie die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Pkw - wie im Streitfall - zu bemessen ist.

Zum Teil wird in der Rechtsprechung und Literatur eine pauschale, allein am Alter orientierte Herabstufung älterer Fahrzeuge abgelehnt. Entweder wird auf einen Abschlag von der Nutzungsausfallentschädigung für ein vergleichbares Neufahrzeug prinzipiell verzichtet oder es werden Abstriche nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls bei Vorliegen besonderer Umstände gemacht, etwa bei erheblichen Mängeln oder bei sonstigen erheblichen Einschränkungen des Nutzungswertes (OLG Celle VersR 1973, 281; KG VersR 1981, 536; OLG Frankfurt DAR 1983, 165; OLG Stuttgart v. 22.10.1986 - 1 U 109/86, VersR 1988, 851; KG v. 26.4.1993 - 12 U 2137/92, VRS 86, 24 [28 f.]; OLG Karlsruhe VersR 1989, 269f.; OLG Schleswig v. 22.4.1992 - 9 U 206/90, VersR 1993, 1124f.; OLG Naumburg ZfS 1995, 254f.; OLG Hamm DAR 2000, 265 [267]; LG Bad Kreuznach v. 18.12.1987 - 2 O 301/87, NJW-RR 1988, 1303). Häufig wird auch zusätzlich zur Vermeidung einer Herabstufung berücksichtigt, ob sich das Fahrzeug in einem guten Erhaltungszustand befindet (OLG Koblenz ZfS 1989, 300 [301]; OLG Schleswig v. 22.4.1992 - 9 U 206/90, VersR 1993, 1124f.; LG Berlin DAR 1998, 354f.; LG Kiel v. 7.6. 2001 - 17 O 285/00, NJW-RR 2001, 1606f.; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 22. Aufl., D 68; Hillmann, ZfS 2001, 341f.). ...

Eine andere Meinung in der Rechtsprechung und Literatur befürwortet demgegenüber - ebenso wie die Bearbeiter der Tabelle selbst (Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11 f.; Küppersbusch, Beilage zu NJW Heft 10/2002, S. 3; DAR 2004, 1 ff.) - eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle und zwar bei Pkw, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere Gruppe (OLG Frankfurt v. 19.9.1984 - 17 U 265/83, DAR 1985, 58; OLG Schleswig v. 27.9.1985 - 11 U 54/84, NJW-RR 1986, 775f.; OLG München ZfS 1988, 312; OLG Karlsruhe VersR 1989, 58f.; ZfS 1993, 304; OLG Hamm DAR 1994, 24 [26]; v. 22.4.1996 - 6 U 144/95, DAR 1996, 400f.; OLG Celle, Urt. v. 26.4.2001 - 14 U 130/00, - insoweit nicht veröffentlicht in OLGReport Celle 2001, 237; LG Koblenz ZfS 1990, 10; LG Memmingen v. 7.6.1989 - 1 S 584/89, VersR 1990, 864f.; LG Tübingen v. 21.3.1990 - 6 S 30/90, DAR 1991, 183f.; LG Duisburg SP 1992, 17; LG Berlin SP 1992, 341; LG Gießen SP 1997, 471; LG Hannover DAR 1999, 211; LG Mainz v. 18.3.1998 - 3 S 63/97, VersR 2000, 111; Oetker in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 249 Rz. 75 m.w.N.; Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rz. 241; Wenker, VersR 2000, 1082 [1083]; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rz. 44 m.w.N. sowie die Nachweise bei Küppersbusch, Beilage zu NJW-Heft 10/2002, S. 3 und die Darstellung DAR 2004, 1 ff.). ...

... Spielt - wie im vorliegenden Fall - das Alter des Pkw eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (OLG Frankfurt v. 19.9.1984 - 17 U 265/83, DAR 1985, 58; Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11f.). Das Berufungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, dass in diesen Tabellen bei der Berechnung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zu Grunde gelegt sind, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, ABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wieder, der wiederum Grundlage der Tabellen und damit Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Die Bearbeiter der Tabellen weisen zudem darauf hin, dass es keinen verbreiteten Vermietermarkt für ausgelaufene Modelle gibt und solche Fahrzeuge - im Falle einer Vermietung - billiger angeboten werden müssten, um konkurrenzfähig zu sein (Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11f.). ...

Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Veränderungen des Nutzungswertes durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Ab welchem Alter und um wie viele Stufen dies zu geschehen hat, ob alternativ auch die letzte Tabelle herangezogen werden kann, in der das beschädigte Kfz noch aufgeführt worden ist (Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11f. m.w.N.) und ab welchem Alter nur noch von den Vorhaltekosten auszugehen ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu beurteilende Fahrzeug älter als 15 Jahre ist und das Berufungsgericht ... lediglich eine Herabstufung in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch um zwei Gruppen vorgenommen hat, ist jedenfalls ein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennbar. ..."

***

Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag i. S. des § 249 II Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beanspruchen (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, ZfS 2003, 591).

*** (OLG)

Pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für überlangen Zeitraum (OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.06.2014 - 1 U 157/13):

„... Die Berufung ist teilweise begründet. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin hat der Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens. Dieser beträgt indes nicht 6.305,00 € sondern nur 1.365,00 €. Die weitergehende Berufung hat deshalb keinen Erfolg.

1. Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden im Sinn des § 249 Abs. 2 BGB sein kann, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212; VersR 2008, 1086). Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen scheidet ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung allerdings dann aus, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, d.h. der Gewinn, wie bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13, juris). Ob bei sonstigen gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung in Betracht kommt oder ob - wie die Erstrichterin angenommen hat - sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt worden (vgl. BGH a.a.O.; Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06, VersR 2008, 369 = juris m.w.N.). Wird das Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt, wird zum Teil eine Nutzungsausfallentschädigung (allein) für den entgangenen privaten Anteil der Nutzung für möglich gehalten (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 26.07.2012 - 55 C 10/12, juris m.w.N.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl.,3. Kapitel Rn. 102 m.w.N.).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch zunehmend die Ansicht vertreten, dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann, wenn der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit sowie die fühlbare Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall gegeben waren (vgl. z. B. OLG Naumburg, NJW 2008, 2511; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 687; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2011, 450; siehe auch: Fielenbach NZV 2013, 265). Eine Entscheidung des BGH hierzu steht - soweit ersichtlich - noch aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13, juris, Rn. 4). Allerdings hat er in seinem Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 241/06, a.a.O.) in einer nicht tragenden Erwägung ausgeführt, er ‚neige' der Auffassung zu, dass die gewerbliche Nutzung eines Fahrzeugs den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht ausschließe.

2. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine Nutzungsausfallentschädigung nicht bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger den Unfallwagen gewerblich nutzte und ohne den Unfall weiterhin gewerblich genutzt hätte. Der Kläger setzte den Unfallwagen nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung sondern als Verkehrsmittel ein, mit dessen Hilfe er die Orte erreichte, an denen er einen Gewinn erwirtschaften wollte. Bei dieser Sachlage ist ein Gewinnrückgang wegen des unfallbedingten Ausfalls des Verkehrsmittels ‚Firmen-Pkw' mit hoher Wahrscheinlichkeit nur schwer zu beziffern. Das gilt umso mehr dann, wenn - wie er im Schriftsatz vom 14.06.2013 vorgetragen hat - der Kläger den Nutzungsausfall durch zeitweisen Rückgriff auf das Fahrzeug seiner Ehefrau oder den zeitweiligen Einsatz eines Firmen-Lkw als Ersatzfahrzeug ausgeglichen hat.

Die Überlassung eines Ersatzwagens durch die Ehefrau hat den eingetretenen Schaden nicht beseitigt. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch (freiwillige) Leistungen Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen sollen; dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (vgl. BGH, VersR 2013, 471). Der vom Kläger in der Ausfallzeit gelegentlich eingesetzte Firmen-Lkw stellte kein Zweitfahrzeug dar, das mit dem Unfallwagen BMW … annähernd vergleichbar war und dessen Einsatz ihm deshalb zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 1976, 286).

3. Die Höhe des Nutzungsausfallschadens beläuft sich auf 1.365,00 €. Entgegen seiner Ansicht kann der Kläger für dessen Bemessung nicht auf die Zeit bis zur Zulassung eines Ersatzwagens abstellen. Maßgeblich sind vielmehr der Zeitraum, in dem er sich für die Art der Schadensbehebung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) zu entscheiden hatte, und die im Schadensgutachten angenommene voraussichtliche Reparaturdauer von 7 bis 8 Arbeitstagen. Insgesamt sind hierfür nicht mehr als 21 Tage in Ansatz zu bringen, so dass der Nutzungsausfallschaden bei einem unstreitigen Tagessatz von 65,00 € insgesamt 1.365,00 € beträgt.

a) Dem Geschädigten stehen im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution im Sinn des § 249 BGB zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines ‚gleichwertigen' Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch den Schadenersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfalls nicht ‚verdienen' (vgl. BGH, VersR 2013, 471 = juris Rn. 11 m.w.N.).

b) Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hätte sich der Kläger für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen. Der Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens des am 18.10.2011 erstmals zugelassenen Unfallwagens BMW … mit einem Wiederbeschaffungswert von 38.700,00 € lag bei den vom Schadensgutachter angenommenen Reparaturkosten von 11.484,56 € und einer Wertminderung von 1.750,00 € offensichtlich nicht vor. Jedoch steht es dem Geschädigten frei, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. In diesem Fall kann er aber nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot den aufgrund der Ersatzbeschaffung tatsächlich entstandenen Nutzungsausfall nur bis zur Höhe des Nutzungsausfalls verlangen, der bei Durchführung der Reparatur entstanden wäre. Denn die Reparatur hätte den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erfordert (BGH, a.a.O. Rn. 12 zu Kosten der Ersatzbeschaffung).

Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass die Ausfallzeit des Unfallwagens auch bei Durchführung einer Reparatur deshalb vergleichbar lang gewesen wäre, weil er die Reparaturkosten nicht habe vorfinanzieren können. Seine Behauptung in der Klageschrift, er sei zu einer Vorfinanzierung nicht in der Lage gewesen, bezieht sich angesichts der weiteren Behauptung, eine frühere Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs sei nicht möglich gewesen, ersichtlich auf die Kosten der Ersatzbeschaffung und nicht auf die Reparaturkosten. Nach seiner Anhörung im Termin am 28. Mai 2013 verkaufte der Kläger den Unfallwagen und bestellte sich ein ‚neues Auto'. Seine weitere Erklärung, das Auto habe er nicht abholen können, weil er kein Geld gehabt habe, um es zu bezahlen, betrifft nicht die Reparaturkosten, sondern den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug. Wie hoch dieser war, und welcher Betrag ihm noch fehlte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sein Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Juni 2013 verhält sich gleichfalls nur zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung.

Auch nach Erörterung dieser Fragen in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2014 hat der Kläger seinen Vortrag dazu nicht ergänzt. Einen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht hat zwar die Beklagte darzulegen und zu beweisen. Den Kläger trifft jedoch die sekundäre Darlegungslast insoweit, als die Beklagte Näheres nicht vortragen kann, also insbesondere hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (BGH, NJW-RR 2006, 394; vgl. auch OLGR Naumburg, 2004, 390 und juris m.w.N.).

Soweit der Kläger meint, dass ihm (auch) eine (mögliche) Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht habe abverlangt werden können, trifft dies nicht zu. Er ist nach § 254 Abs. 2 BGB im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, den Schadensumfang gering zu halten und bei der Wiederherstellung der beschädigten Sache die Interessen des Schädigers mit zu bedenken (vgl. z.B.: BeckOK BGB - Unberath, § 254 Rn. 34 und 35; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl.,2. Kapitel Rn. 49). Dazu gehört die Vorfinanzierung der Reparaturkosten, wenn ihm dies anhand flüssiger Mittel ohne weiteres möglich ist oder wenn er einen entsprechenden Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann. Auf eine vorherige Zusage des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherer, Kreditkosten zu übernehmen, kommt es nicht an.

Abgesehen davon, hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 2. April 2013 darauf hingewiesen, dass der Kläger bei einer Entscheidung für die Reparatur des Unfallwagens eine Reparaturkostenübernahmebestätigung durch die Beklagte hätte einholen können, wenn er zur Bezahlung der Reparaturkostenrechnung nicht in der Lage gewesen wäre. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Hätte eine solche Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vorgelegen, hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 Abs. 1 ZPO) die Werkstatt den Reparaturauftrag angenommen, die Reparatur durchgeführt und danach dem Kläger das Fahrzeug ausgehändigt.

c) Bei einer Entscheidung des Klägers für die nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu wählende Schadensbeseitigung in Form der Reparatur des Unfallwagens hätte er nach Sachlage in Anbetracht des Umstands, dass der Unfallschaden offensichtlich nicht zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs führte, bereits ab dem Tag des Unfalls am Freitag, den 10. August 2012 bis zur Vorlage des schriftlichen Schadensgutachtens am Donnerstag, den 16. August 2012 über die Frage einer Reparatur des Unfallwagens oder einer Ersatzbeschaffung nachdenken und nach Erhalt des Gutachtens spätesten bis zum Sonntag, den 19. August 2012 eine Entscheidung treffen können. Weshalb ihm vorliegend eine längere Überlegungsfrist zuzubilligen wäre, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.

Bei einem Reparaturauftrag am Montag, den 20. August 2012 hätte er nach Ablauf von 7-8 Arbeitstagen unter Berücksichtigung des Wochenendes (25./26. August 2012) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 30. August 2012 den reparierten Unfallwagen aus der Werkstatt abholen können. Mithin ist der nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigungsfähige Nutzungsausfallschaden des Klägers nur für die Zeit vom 10. August bis 30. August 2012 = 21 Tage beachtlich.

d) Der Nutzungsausfallschaden von 1.365,00 € ist nicht um die von der Beklagten übernommenen Kosten von 219,50 € für einen Mietwagen zu kürzen, den der Kläger in der Zeit vom 21. Oktober 2012 bis 4. November 2012 genommen hatte. Der Anrechnung steht entgegen, dass es an der notwendigen zeitlichen Kongruenz zwischen einem Nutzungsausfallschaden bis 30. August 2012 und der Ersatzleistung für die Zeit vom 31. Oktober 2012 bis 4. November 2012 fehlt.

4. Angesichts einer begründeten Hauptforderung von noch 1.365,00 € betragen die vom Kläger hierfür geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei der von ihm in Ansatz gebrachten 0,65 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert bis 1.500,00 € 97,46 € (68,25 € als 0,65 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG + 13,65 € gem. Nr. 7002 VV RVG + 15,56 € Umsatzsteuer). ..."

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Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich zur sportlichen Betätigung dienenden Rennrads begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2013 - 13 U 102/13):

„... Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wurde zwar ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht. Dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall (BGHZ 174, 290). Allerdings setzt ein Ersatz des Nutzungsausfallschadens voraus, dass es sich insoweit um einen Vermögensschaden handelt, da eine Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen - und somit nicht als Ersatz des Schadens statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB - gefordert werden kann, § 253 Abs. 1 BGB. Zutreffend hat das Landgericht Heilbronn ausgeführt, dass der durch den Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallschaden im vorliegenden Rechtsstreit keinen Vermögensschaden darstellt und daher nicht ersatzfähig ist.

1. Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f.; BGHZ 196, 101) und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst. Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (BGHZ 196, 101).

Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist. Ausgehend von diesem strengen Maßstab hat der Bundesgerichtshof eine Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit etwa von Kraftfahrzeugen (ständige Rechtsprechung, z.B. BGHZ 40, 345; BGHZ 45, 212), Wohnhäusern (z.B. BGHZ 98, 212) und Ferienwohnungen (z.B. BGHZ 101, 325) bejaht. Dagegen hat der restriktive Maßstab dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof sowie die Instanzgerichte mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint haben (BGHZ 76, 179 - Privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot; BGHZ 112, 392 - Beeinträchtigung der Jagdausübung und dadurch entgangene Jagdfreude eines Jagdpächters; BGH NJW-RR 2008, 1198 - Wohnmobil; BGH NZV 2012, 223 - Motorrad; OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 472 - Reitpferd). In den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden (BGHZ 196, 101).

So hat der Bundesgerichtshof in seiner Begründung, dass die entgangene Nutzung eines Sportmotorbootes nicht ersatzfähig ist, insbesondere darauf abgestellt, dass die Nutzung nicht dazu bestimmt und geeignet sei, dem Nutzer in erster Linie einen wirtschaftlichen Vorteil zu bringen. Vielmehr diene das Boot der Freude am Wassersport (BGHZ 89, 60). Hinsichtlich der entgangenen Nutzung eines Wohnmobils hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils für den Nutzer ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstelle. Die Wertschätzung des Wohnmobils habe der Kläger des dortigen Rechtsstreits auf die Möglichkeit, seine Freizeit aufgrund der besonderen Mobilität besonders intensiv gestalten zu können, gestützt. Zwar diene ein Wohnmobil auch der Personenbeförderung. Jedoch habe der Kläger des dortigen Verfahrens diese Nutzung nicht infolge der Beschädigung entbehren müssen, da ihm dafür ein Pkw zur Verfügung gestanden habe (BGH NJW-RR 2008, 1198). Hinsichtlich der entgangenen Nutzung eines Motorrads hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Nutzer die Wertschätzung des Motorrads außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität vor allem darauf gestützt habe, dass das Motorradfahren sein Hobby sei, zumal er auch über einen Pkw verfüge. Dieser Gesichtspunkt betreffe indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entziehe sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (BGH NZV 2012, 223).

Das Kammergericht hat - ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen - in einer Entscheidung vom 16.7.1993 (NJW-RR 1993, 1438) zwar die entgangene Nutzung eines Fahrrads als ersatzfähigen Schaden angesehen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Kammergericht jedoch insbesondere ausgeführt, dass Fahrräder typischerweise regelmäßig als alternatives Verkehrsmittel genutzt würden, um damit zur Arbeitsstätte, Schule und dergleichen zu gelangen. Nicht zuletzt habe der von der Allgemeinheit immer wichtiger genommene Gedanke des Umweltschutzes dazu geführt, verbreitet das Fahrrad als das umweltfreundlichste Verkehrsmittel einzusetzen. Es wäre unbillig, einem Geschädigten, der anstelle eines Kraftfahrzeuges ein Fahrrad benutze, eine Nutzungsentschädigung zu versagen. Unwidersprochen habe der Kläger des dortigen Verfahrens vorgetragen, dass er häufiger Fahrrad fahre, weil es im Straßenverkehr einfacher sei, auf diese Weise an das gewünschte Ziel zu gelangen. Somit entspreche es nicht mehr der Lebenswirklichkeit, dass ein Fahrrad meist nur zur Freizeitgestaltung genutzt werde.

2. Zutreffend hat das Landgericht Heilbronn ausgeführt, dass ausgehend von diesen Grundsätzen die entgangene Nutzung des Rennrads im vorliegenden Rechtsstreit keinen ersatzfähigen Schaden darstellt. Der Kläger trägt selbst vor, dass er das individuell angepasste und speziell für seine Bedürfnisse hergestellte Rennrad ausschließlich zur sportlichen Betätigung genutzt habe. Dagegen habe er das Rennrad nicht als alternatives Fortbewegungsmittel genutzt, etwa um zur Arbeit zu gelangen. Vielmehr habe ihm insoweit ein Pkw zur Verfügung gestanden. Hierdurch unterscheidet sich der hier zu entscheidende Rechtsstreit von dem durch das Kammergericht entschiedenen Fall, in dem der Kläger des dortigen Verfahrens das Fahrrad nicht ausschließlich oder überwiegend zur Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung, sondern als alternatives Fortbewegungsmittel nutzte. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit nutzte der Kläger sein Rennrad dagegen ausschließlich zur sportlichen Betätigung und somit zur Freizeitgestaltung, wobei dahinstehen kann, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - den regelmäßigen Ausdauersport wegen eines ausgeprägten Herzinfarktrisikos in seiner Familie zur Steigerung der Lebenserwartung ausgeübt habe. Auch wenn der Kläger die sportliche Betätigung nicht maßgeblich als Vergnügen - als von ihm gerne betriebenes Hobby während seiner Freizeit - ausgeübt haben sollte, sondern diese vielmehr als Gebot der individuellen Gesundheitsvorsorge aufgefasst hätte, so führte dieser Gesichtspunkt dennoch nicht dazu, dass der Kläger das Rennrad zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung genutzt hätte, weshalb sich die durch den Kläger ausgeübte Nutzung einer vermögensrechtlichen Bewertung entzieht. Auch gesundheitliche Nachteile, die dem Kläger nach seinem Vortrag aufgrund der entgangenen Nutzungsmöglichkeit seines Rennrads drohten, sind dem Bereich eines Nichtvermögensschadens zuzuordnen, der gemäß §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB nicht zu ersetzen ist. ..."

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Berücksichtigt man die Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es sachgerecht, für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen (so auch OLG Saarbrücken, NZV 2010, 242; OLG Köln, 11. Zivilsenat, Schad.Prax. 2010, 396; LG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 2010, 1 S 105/10 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11 zu § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 BGB, § 287 ZPO; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11, LG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014 - 9 S 396/12, AG Ludwigshafen, Urteil vom 08.03.2012 - 2k C 201/11).

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Macht der Käufer eines Pkw Nutzungsausfall als Schadensersatz statt der Leistung geltend, weil der Schaden auf dem infolge seines Rücktritts vom Kaufvertrag (und des damit verbundenen Erlöschens der ursprünglichen Leistungspflicht) endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht (BGH, 14. 04. 2010 - VIII ZR 145/09 - in dieser Sache), so spricht die Lebenserfahrung für den erforderlichen Nutzungswillen, also dafür, dass er den privat erworbenen Pkw genutzt hätte, wenn er zur Verfügung gestanden hätte. Ist der Käufer finanziell nicht in der Lage, sich ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, und hatte der Verkäufer jegliche Sachmängelansprüche endgültig zurückgewiesen, kann auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall für 168 Tage zugesprochen werden. Als Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer auch die Zulassungskosten (hier: 75 EUR) für ein angeschafftes Ersatzfahrzeug verlangen (KG, Urteil vom 11.10.2010 - 12 U 241/07):

„... A. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum einen noch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls, der vom Landgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2007 in Höhe von 2.100,00 EUR zugesprochen und im Übrigen aberkannt worden ist. Wegen des aberkannten Teils des Anspruchs hat die Klägerin, wegen des zuerkannten Teils die Beklagte Berufung eingelegt.

Zum anderen ist noch über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs zu entscheiden, der vom Landgericht zuerkannt worden ist und gegen den sich die Beklagte mit ihrer Berufung wendet.

Die Klage ist hinsichtlich der weiteren Schadensersatzpositionen, die die Klägerin geltend gemacht hat, auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts mit Urteil des Senats vom 30. April 2009 rechtskräftig abgewiesen worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin (über die der BGH durch Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09 - entschieden hat) hatte insoweit keinen Erfolg.

B. Die zulässige Berufung der Klägerin, die auf eine weitergehende Verurteilung der Beklagten gerichtet ist, hat Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie eine vollständige Klageabweisung begehrt, hat - soweit über sie noch zu entscheiden ist - keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Nutzungs-ausfalls ihres Pkw in der Zeit vom 8. Dezember 2005 bis zum 24. April 2006 nicht nur in Höhe von 2.100,00 EUR, wie vom Landgericht angenommen, sondern in Höhe von insgesamt 6.384,00 EUR (168 x 38,00 EUR) gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB zu. Insoweit hat die Berufung der Klägerin Erfolg, während die Berufung der Beklagten unbegründet ist.

a) Die Klägerin macht den Nutzungsausfallersatz in Form des Schadensersatzes statt der Leistung geltend, weil der Schaden auf dem infolge des Rücktritts und des damit verbundenen Erlöschens der ursprünglichen Leistungspflicht endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht (BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 13).

b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte die Lieferung des unstreitig mangelhaften Fahrzeugs zu vertreten hat. Die Beklagte dringt insoweit mit ihrer Berufungsrüge, sie habe alles getan, was sie habe tun können, nicht durch.

Die Beklagte ist aufgrund der ihr bekannten Vorschädigung des Fahrzeugs verpflichtet gewesen, dieses zu untersuchen. Da sie sich zur Erfüllung dieser Pflicht u. a. eines Gutachtendienstes bedient hat, hat sie sich das Verschulden dieses von ihr beauftragen Unternehmens gemäß § 276 Abs. 2 BGB zurechnen zu lassen (BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 29).

Dieses Unternehmen hätte die vom Gerichtssachverständigen im Verfahren Landgericht Berlin - 37 O 36/06 - festgestellten Mängel ebenfalls feststellen müssen. Denn zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die erheblichen Mängel ohne weiteres sichtbar gewesen sind. Der Senat ist an diese Feststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

Der hiergegen gerichtete Angriff der Berufung, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Landgericht davon ausgegangen sei, dass alle Mängel ohne Weiteres sichtbar gewesen seien, hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat sich ausdrücklich auf das in der Parallelsache eingeholte Sachverständigen Gutachten bezogen. Der Gerichtssachverständige hat dort erhebliche Mängel durch bloße Inaugenscheinnahme des Pkw feststellen können. Die Beklagte setzt sich mit diesem Gutachten im Einzelnen nicht auseinander und zeigt Fehler nicht auf. Allein der Hinweis darauf, dass sie selbst, dass von ihr beauftragte Gutachtenunternehmen und der TÜV keine Mängel hätten feststellen können, ist nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Gerichtssachverständigen und an den darauf gestützten Feststellungen des Landgerichts zu begründen.

c) Einer gesonderten Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB zur Leistung oder Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB bedurfte es hier gemäß § 281 Abs. 2 BGB nicht.

Nach § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung u. a. entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes rechtfertigen. Das ist hier der Fall.

Die Klägerin ist mit Erklärung vom 6. Oktober 2005 vom Vertrag zurückgetreten. Ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Feststellung, dass die Beklagte mit der Annahme der Kaufsache in Verzug ist, hat sie rechtkräftig durchgesetzt (vgl. Urteil des LG Berlin vom 20. Februar 2007 - 37 O 36/06). Der Kaufvertrag ist demgemäß zurück abgewickelt worden.

Der Rücktritt der Klägerin gestaltet den Vertrag in ein Rückgewährverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten erlöschen. Nach der mit der Neureglung des § 325 BGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers soll es mit einer solchen Rückabwicklung aber nicht sein Bewenden haben. Vielmehr soll der schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlöschen seiner Erfüllungsansprüche - verlangen können, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde (BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 18; BGH NJW 2008, 911, Tz. 10).

Wenn ein Erfüllungsanspruch aber gar nicht mehr besteht, ist es nach den Umständen auch entbehrlich, einen solchen mit Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB gesondert geltend zu machen (vgl. Schmidt-Kessel in Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 5. Auflage, § 281, Rn. 33).

d) Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz begründet einen Vermögensschaden, wenn sich der Geschädigte für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 25 m. w. Nachw.) und wenn damit für ihn eine fühlbare Beeinträchtigung einhergeht (OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 - 28 U 164/05, Juris-Tz. 30; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 249, Rn. 42). Dazu bedarf es eines Nutzungswillens (BGH, NJW 1985, 2471). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Anders als vom Landgericht angenommen entfällt insbesondere der Nutzungswille nicht deshalb, weil die Klägerin bis April 2006 keine Anstrengungen unternommen habe, an ein anderes Fahrzeug zu gelangen. Das lässt nämlich nur Zweifel daran aufkommen, ob die Klägerin willens und in der Lage gewesen ist, die erforderlichen Kosten für ein Ersatzfahrzeug aufzuwenden. Die Lebenserfahrung spricht aber dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während der Zeit seines Ausfalls benutzt hätte, wenn er zur Verfügung gestanden hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2007 - I-1 U 110/07, Juris-Tz. 29).

e) Der Schaden ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem tatrichterlichen Ermessen zu ermitteln. Dabei stellt die Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch eine mögliche Methode der Schadensermittlung dar (BGH, NJW 2005, 277; NJW 2005, 1044), die auch der erkennende Richter für eine geeignete Schätzungsgrundlage hält.

Zutreffend und von den Berufungen auch nicht beanstandet hat das Landgericht die Tabellenwerte für Schadensfälle ab dem 1. Januar 2006 als angemessen erachtet. Denn Nutzungsausfall wird für den Zeitraum vom 8. Dezember 2005 bis 24. April 2006 begehrt, also überwiegend für einen Zeitraum nach dem 1. Januar 2006. Für den kurzen Zeitraum am Ende des Jahres 2005 kann, da ohnehin nur eine grobe Schadensschätzung möglich ist, von demselben Ersatzbetrag ausgegangen werden.

Der Ersatzbetrag pro Tag ist entsprechend der vorgenannten Tabelle auf 38,00 EUR zu beziffern. Denn bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen Honda Jazz 1,4 ES Sport, wie sich aus der Beiakte Landgericht Berlin - 37 O 36/06 - ergibt (Anlage 4 zur Klageschrift). Ein anteiliger Wertverlust des von der Beklagten bezogenen Fahrzeugs ist dabei bereits berücksichtigt.

f) Der Klägerin steht der geltend gemachte Nutzungsausfall ungekürzt für den Zeitraum vom 8. Dezember 2005 bis zum 24. April 2006 (168 Tage) zu. Er ist nicht wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB zu kürzen.

aa) Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht grundsätzlich für die Zeit, die zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs notwendig ist (OLG Celle, NJW-RR 2008, 1635, 1638; OLG Saabrücken, BeckRS 2008, 01338; OLG Brandenburg, Urteil vom 30. August 2007 - 12 U 60/07, Juris-Tz. 6). Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB jedoch gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 32; NJW 2009, 1663, 1664, Tz. 10).

bb) Vorliegend kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ein Ersatzfahrzeug schneller als in 168 Tagen, für die sie Nutzungsausfallersatz begehrt, hätte beschaffen können (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 32). Die Klägerin war aber nach ihren finanziellen Verhältnissen nicht in der Lage, sich ein solches Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

(1) Das schließlich am 20. April 2006 aus eigenen Mitteln für 450,00 EUR beschaffte Kfz, ein Peugeot 106 XR, das erstmals am 5. Oktober 1993 zugelassen worden ist und eine Gesamtfahrleistung von 127.850 km aufwies, hätte die Klägerin aus Gründen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht nicht schon vorher erwerben müssen.

Dem Geschädigten kann nämlich im Regelfall nicht zugemutet werden, einen gegenüber dem geschädigten bzw. mangelhaften Fahrzeug minderwertigeres Ersatzfahrzeug anzuschaffen, um so den zu entschädigenden Nutzungsausfalls zugunsten des Schädigers zu begrenzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2007 - I - 1 U 258/06, Juris-Tz. 35). Im Verhältnis zu dem bei der Beklagten erworbenen Honda Jazz, der am 6. Oktober 2004 erstmals zugelassen worden ist und einen abgelesenen Kilometerstand von 6.890 km besaß, stellt sich der über 10 Jahre ältere Peugeot nicht als gleichwertiges Ersatzfahrzeug dar.

Die Klägerin hätte den schließlich erworbenen Peugeot auch nicht als sog. Interimsfahrzeug vorher erwerben müssen. Ein Interimsfahrzeug, das den Zeitraum bis zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs überbrückt und den Nutzungsausfallzeitraum begrenzt, muss zwar nicht zwingend vollständig gleichwertig im Verhältnis zu dem beschädigten oder mangelhaften Kfz sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2007 - I - 1 U 258/06, Juris-Tz. 35; a. A. Eggert, NZV 1988, 121, 123 f: "gleichwertig" unter Hinweis auf OLG Köln, VersR 1979, 965). Auf einen so großen Unterschied, wie er hier zwischen dem von der Klägerin bei der Beklagten erworbenen mangelhaften Kfz und dem später erworbenen Ersatzfahrzeug im Hinblick auf Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gegeben ist, musste sich die Klägerin aus Gründen der Schadensminderungspflicht aber nicht einlassen.

(2) Zur Anschaffung eines gleichwertigen oder noch zumutbar geringerwertigeren Interimsfahrzeugs fehlten der Klägerin die erforderlichen finanziellen Mittel.

aaa) Die Klägerin hat insoweit in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2010 vorgetragen, sie habe das bei der Klägerin erworbene Kfz kreditfinanziert. Dieser Vortrag gilt als unstreitig, weil die Beklagte ihn zulässiger Weise gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestreiten konnte. Denn unwidersprochen geblieben ist, dass die Beklagte der Klägerin den Kredit vermittelt hat. Daher unterliegt die Tatsache der Kreditfinanzierung des erworbenen Kfz der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Die Beklagte hat im Übrigen nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28. September 2010 klar gestellt, dass sich ihr Bestreiten nicht hierauf, sondern auf den weiteren Vortrag der Klägerin bezogen habe, sie sei daher nicht in der Lage gewesen, einen weiteren Kredit aufzunehmen.

bbb) Der Vortrag ist auch zu berücksichtigen. Er ist, anders als die Beklagte geltend gemacht hat, nicht als verspätet unberücksichtigt zu lassen.

Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen. § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, auch wenn keiner der in dieser Vorschrift genannten Zulassungsgründe gegeben ist (BGH, NJW 2005, 291, 292).

Der Zulassung dieses Vortrags stehen auch nicht die §§ 530, 296 Abs. 1 und 4 ZPO entgegen, weil eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht eintritt. Die Sache ist nämlich zur Entscheidung reif.

ccc) Dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie schon für die Anschaffung des bei der Beklagten gekauften Pkw auf die Inanspruchnahme von Fremdmitteln angewiesen gewesen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie daneben noch über Vermögen verfügte, dass ihr die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus eigenen Mitteln ermöglichte.

Die Klägerin ist auch nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug über einen weiteren Kredit zu finanzieren.

Denn eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Schädiger hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH, NJW 1989, 290, 291; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07 - BeckRS 2007, 18614).

Allenfalls ausnahmsweise kann eine solche Pflicht angenommen werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH, NJW 2002, 2553).

Sinngemäß dasselbe gilt für den hier vorliegenden Fall der Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes und den darauf gestützten Rücktritt vom Vertrag. Für die Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme fehlt es hier insbesondere in Anbetracht der bereits bestehenden Kreditverpflichtungen der Klägerin aus dem Kreditvertrag für den Erwerb des Pkw bei der Beklagten an hinreichenden Anhaltspunkten.

(3) Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beklagte auf ihr finanzielles Unvermögen nicht hingewiesen hat. Denn dieses Verhalten ist jedenfalls nicht schadensursächlich geworden.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17. August 2010 dargestellt, dass nicht angenommen werden könne, dass die Beklagte der Klägerin zur Neuanschaffung eines Kfz einen Kredit gestellt hätte, weil sie jegliche Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen und behauptet habe, die Klägerin mache Ansprüche aus einem selbst verschuldeten Unfall geltend. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten und hat auch sonst nicht zu erkennen gegeben, dass sie bereit gewesen wäre, der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

2. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin auch einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 75,00 EUR zuerkannt. Der Berufung der Beklagten bleibt auch in diesem Punkt der Erfolg versagt.

Der Klägerin steht nämlich gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 75,00 EUR unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB zu. Hätte die Beklagte nämlich ordnungsgemäß erfüllt, hätte die Klägerin kein Ersatzfahrzeug anschaffen und unter Aufwendung von Kosten auf sich zulassen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 33).

3. Die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen, weil sie die Beklagte mit Mahnung vom 23. April 2007 zum 4. Mai 2007 in Verzug gesetzt hat.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Das folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EG-ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für beide Parteien nicht zulässig ist. Die Beschwer beider Parteien liegt nicht oberhalb von 20.000,00 EUR.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. ..."

***

„... Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 10.01.1978 (Az. VI ZR 164/75) davon aus, dass der Ersatz von Vorhaltekosten im Schadensfall nicht voraussetzt, dass eigens für fremdverschuldete Unfälle ein Reservefahrzeug vorgehalten wird. Es reicht aus, wenn der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hat und sich diese Vorsorge schadensmindernd ausgewirkt hat. Aus diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs folgt nach der Auffassung des Senats, dass der Schädiger die Vorhaltekosten für ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug bereits dann ersetzen muss, wenn der Geschädigte dieses Fahrzeug in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorhält. Es ist nicht erforderlich, dass ein Fahrzeug eigens für diesen Fall in Reserve gehalten wird. Die Klägerin muss sich auch nicht auf nur einen Anteil der Reservehaltungskosten verweisen lassen. Der Bundesgerichtshof weist in der oben zitierten Entscheidung eine solche Aufteilung des Vorsorgeaufwands ausdrücklich zurück (BGH aaO, zitiert nach juris, Rn. 11, 12). Die Klägerin hat daher, auch wenn ein Reservefahrzeug nur zum Teil für fremdverschuldete Ausfälle vorgehalten wird, Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten für ein ganzes Reservefahrzeug. ..." (OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.2014 - 12 U 1136/12)

***

Auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, wenn dargetan ist, dass der Eigentümer den Pkw in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 5 U 147/07 - Ferrari-Urteil):

„... Die Klägerin, die ein Autohaus der italienischen Automarken Fiat, Alfa Romeo und Lancia betreibt, begehrt Schadensersatz wegen eines Brandschadens an einem Pkw vom Typ Ferrari 456 GTA. Sie ist Eigentümerin und Halterin dieses Pkw, den sie als Geschäftsführerfahrzeug einsetzte. Aufgrund einer entsprechenden Absprache zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer war diesem gestattet, den Wagen auch zu privaten Zwecken zu nutzen. In Folge eines handwerklichen Fehlers bei der Durchführung von Reparaturarbeiten in dem Betrieb der Beklagten kam es beim Betanken des Fahrzeuges am 18.06.2002 zu einer Entzündung austretenden Benzins, wodurch der Wagen vollständig ausbrannte. Die Klägerin, die bereits im Juli 2002 Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten und deren Betriebshaftpflichtversicherung geltend gemacht hatte, erhielt Anfang 2003 von ihrer eigenen Kasko-Versicherung den Fahrzeugschaden in Höhe von 141.583,22 EUR ausgezahlt. Die Kasko-Versicherung führte daraufhin gegen die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf einen Regressprozess, in dem sich die Beteiligten auf eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreites einigten. Die Klägerin beschaffte sich daraufhin einen weiteren Ferrari, der am 12.02.2003 auf sie zugelassen wurde.

Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt einen Betrag von 14.318,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.2006 sowie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Hauptforderung hat sie wie folgt spezifiziert:

1. Türöffner Garage im Wert von 157,00 EUR
2. Abdeckplane Ferrari im Wert von netto 261,64 EUR
3. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 18.06.2002 bis 12.02.2003 - 240 Tage á 110 EUR = 26.400 EUR; hiervon wurde der hälftige Betrag geltend gemacht = 13.200,00 EUR
4. Zulassungskosten von 100,00 EUR
5. Überführungskosten von 600,00 EUR

Wegen der Abdeckplane und des Türöffners zur Garage hat die Klägerin behauptet, diese hätten sich ebenfalls zum Schadenszeitpunkt im Ferrari befunden und seien bei dem Brand zerstört worden.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz einer abstrakt berechneten Nutzungsentschädigung. Auch sei der Tagessatz mit 110 EUR zu hoch bemessen. Die Beklagte hätte den Nutzungsausfallschaden durch eine frühere Ersatzbeschaffung mindern müssen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil- unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte zur Zahlung von 13.899,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.2006 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,90 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten folge aus einer - unstreitigen - Vertragspflichtverletzung des mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrages. Die Beklagte habe auch die bei dem Brand zerstörten Gegenstände, also auch den Garagentüröffner im Wert von 157 EUR und die Abdeckplane im Wert von 261,64 EUR zu ersetzen. Erstattungsfähige Zulassungs- und Überführungskosten hat die Kammer in Höhe von 41 EUR und 240 EUR insgesamt mit den 281 EUR für berechtigt erachtet. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für den Ausfall des Ferrari in Höhe von 13.200 EUR für 120 Tage bejaht. Es hat die Höhe der Entschädigung mit 110 EUR pro Kalendertag für angemessen erachtet. Mit dem Ausfall des Ferraris sei auch für die Klägerin ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil verbunden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter die Klageabweisung anstrebt. Im Einzelnen beanstandet die Beklagte folgende Punkte:

Das Landgericht habe die von ihr - der Beklagten - bereits erstinstanzlich erhobene Einwendung, die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie ein gleichartiges Fahrzeug nicht unverzüglich beschafft habe, ohne dass wirtschaftliche Schwierigkeiten der Klägerin ersichtlich seien oder von der Klägerin vorgetragen worden seien, nicht berücksichtigt. Es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, für die Anschaffung eines gleichartigen Ersatzfahrzeuges eigenes Betriebsvermögen einzusetzen oder ersatzweise einen Bankkredit aufzunehmen. Unabhängig hiervon habe die Kammer der Klägerin zu Unrecht einen abstrakten Nutzungsausfallentschädigungsanspruch zugesprochen. Ein Nutzungsausfall für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge komme aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht, da hier § 252 BGB heranzuziehen sei. Es sei also nur der entgangene Gewinn ersatzfähig. Demgegenüber sei bei gemischt genutzten Kraftfahrzeugen, die sowohl gewerblich als auch privat genutzt würden, der Anteil der privaten Nutzung gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Im Hinblick auf den vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatz für die nach der Behauptung der Klägerin bei dem Fahrzeugbrand ebenfalls zerstörten Gegenstände, also die Abdeckplane und den Garagentüröffner, habe das Landgericht zu Unrecht ihr - der Beklagten - Bestreiten, dass sich diese Gegenstände ebenfalls im Fahrzeug befunden haben sollen, als pauschal und damit unbeachtlich angesehen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages tritt sie den Berufungsangriffen entgegen. Unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen widerspricht sie dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht und trägt hierzu vor, im September 2002, als sie bei dem Ferrari-Autohaus S... einen neuen Ferrari 456 GTA hätte kaufen können, habe ihr ein entsprechend hoher Geldbetrag nicht zur Verfügung gestanden. Angesichts der Höhe des Neupreises für einen solchen Ferrari sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, eigenes Betriebsvermögen dafür einzusetzen oder ersatzweise einen Bankkredit dafür aufzunehmen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als die Kammer ihr eine abstrakte Nutzungsentschädigung zugebilligt habe.

Der Senat hat auf der Grundlage der Beschlüsse vom 06.11.2008 und 29.01.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E T, T T, S B und J D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.01. und 28.05.2009 verwiesen. Was die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes betrifft, wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung ist in der Sache teilweise begründet (§ 513 ZPO), da die angefochtene Entscheidung unter einem Rechtsfehler zu Ungunsten der Beklagten leidet (§ 546 ZPO) und die vom Senat gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils, dessen Umfang aus dem Urteilstenors ersichtlich ist, rechtfertigen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

I. Auf das vorliegende, im Mai 2002 durch Abschluss eines Reparaturvertrages zwischen den Parteien begründete werkvertragliche Vertragsverhältnis ist nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das seit dem 01.01.2002 geltende Schuldrecht anwendbar.

II. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB Ersatz des ihr durch den von der Beklagten unstreitig durch einen Reparaturfehler verursachten und verschuldeten Brand des Ferraris entstandenen Schadens verlangen. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden beträgt, soweit er im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlich ist, 11.369,64 EUR. Zudem steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich aufgewendeten Rechtsanwaltskosten, sowie Zinsen hierauf und auf die Hauptforderung zu.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung für den durch die Zerstörung des Ferraris erlittenen Nutzungsausfall in Höhe von 10.670,-- EUR.

a) Sie verlangt Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 13.200,-- EUR. Begründet hat sie diesen Anspruch ursprünglich damit, dass ihr nach dem von der Beklagten zu verantwortenden Zerstörung ihres Ferraris in dem Zeitraum vom 18.06.2002 bis zum 12.02.2003 also für 240 Tage das Fahrzeug nicht habe nutzen können. Bei einem Tagessatz von 110,-- EUR fielen damit 26.400 EUR an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.06.2008 hat die Klägerin klargestellt, dass sie nunmehr lediglich für die erste Hälfte des geltend gemachten Zeitraums Nutzungsentschädigung verlangt (GA 150).

b) Nach ständiger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, auch dann Schadensersatz für diesen Umstand verlangen, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (vgl. Palandt-Heinrichs, 68. Auflage 2009, Rz. 20ff vor § 249). Rechtsdogmatisch hergeleitet wird dieser Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB und dem insbesondere in der Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986, GSZ 1/86, NJW 1987, 50 = BGHZ 98, 211ff hervorgehobenen Kommerzialisierungsgedanken (hierzu und auch zu den kritischen Stimmen in der Literatur Staudinger-Schwiemann Neubearbeitung 2005, Rz. 74ff zu § 251 BGB; Palandt-Heinrichs, a.a.O.).

Die Klägerin nutzte den zerstörten Ferrari 456 GTA nach eigenen Angaben als Geschäftsführer- bzw. Direktionsfahrzeug, also für ihren gewerblichen Betrieb. Dass dem Geschäftsführer der Klägerin auf Grund einer entsprechenden Absprache mit der Klägerin gestattet war, den Ferrari auch zu privaten Zwecken zu nutzen, ändert an der grundsätzlichen gewerblichen Nutzung des Wagen nichts. Ob und unter welchen Umständen der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeuges berechtigt sein kann, den durch den Nutzungsausfall bedingten Schaden abstrakt, also ohne Nachweis eines konkreten Schadens in Form von Mietwagenkosten oder bezifferbaren Verdienst- oder Ertragsentgang oder entsprechender Vorsorgeaufwendungen gegenüber dem Schadensverursacher zu liquidieren, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Vor der angeführten Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986 zum Nutzungsausfall ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt gewesen, dass eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen oder Behördenfahrzeugen in Betracht kommt, auch wenn sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83 - r + s 1985, 1198, VersR 1985, 736). Zwar ist der Geschädigte in den Fällen, wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen bestimmt ist, (Taxi oder Lkw), gehalten den Ertragsentgang konkret zu berechnen. Liegt aber kein konkret bezifferbarer Verdienstverlust vor, hat der BGH den Geschädigten grundsätzlich nicht gehindert gesehen, an Stelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83 - r + s 1985, 1198, VersR 1985, 736; zusammenfassend BGH Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 1008, 127).

In der grundlegenden Entscheidung zum Nutzungsausfall hat der Große Zivilsenat des BGH entschieden, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kfz hinaus bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte. Im Hinblick auf den erwerbswirtschaftlichen, produktiven Einsatz einer Sache hat der BGH in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass insoweit die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen wird, dessen Ersatz § 252 S. 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Gesetzes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentschädigung werde, die das BGB nur ausnahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kfz Rechnung, indem sie mit dem Begriff des "fühlbaren" Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur Nutzung des Kfz willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212).

In einer aktuellen Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 8) deutlich gemacht, dass mit dieser Entscheidung des Großen Zivilsenats die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundlage für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen werde, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich seien. Dies werde am Beispiel des privaten Nutzers eines Kfz erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insb. wenn er als Berufstätiger auf das Kfz angewiesen sei (vgl. BGHZ 98, 212ff).

Vielfach wird in der Rechtsprechung und Literatur die Entscheidung des Großen Senats dahin interpretiert, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu bemessen sei; dieser so eingeschränkte Nutzungsschaden müsse jeweils konkret dargelegt und - im Bestreitensfalle - nachgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1999, 6 U 75/99, r +s 1999, 458, 459; OLG Köln Urteil vom 08.12.1994, 18 U 117/94, VersR 1995, 719, sowie die weiteren umfangreichen Nachweise in BGH Urteil 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9). Demgegenüber wird in weiten Teilen der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Großen Senats schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001, 1 U 132/00, OLGR Düsseldorf 2001, 453,ff = ZfSch 2001, 545f ; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005, 7 U 3/03, MDR 2006, 202f; OLG Stuttgart, 10. Zivilsenat, Urteil vom 16.11.2004, 10 U 186/04, NZV 2005, 309 ; OLG Stuttgart, 3 Zivilsenat, Urteil vom 12.07.2006, 3 U 62/06, NZV 2007, 414) sowie die weiteren zahlreichen Fundstellen dort und in BGH, Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9). Der 6. Zivilsenat des BGH hat in dieser letztgenannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er dazu neige, auch oder gerade mit Blick auf die dortigen rechtsdogmatischen Erwägungen eine Nutzungsausfallentschädigung unabhängig von einer konkreten Darlegung eines Ertragsentganges oder etwaiger Vorhaltekosten oder Kosten für einen Mietwagen ebenfalls bei einer (teilweisen) gewerblichen Nutzung im Grundsatz anzuerkennen, sofern die speziellen Voraussetzungen des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit und schließlich der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall feststellbar sind. Unter diesen einschränkenden Bedingungen schließt sich der Senat der Auffassung des Landgerichts und des 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in der von der Kammer mehrfach herangezogenen (und teilweise wörtlich wiedergegebenen) Entscheidung vom 02.04.2001, 1 U 132/00 OLGR Düsseldorf 2001, 453ff an.

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klägerin auf der Grundlage der vom Senat anlässlich der durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen eine Nutzungsentschädigung für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit an dem Ferrari zuzubilligen.

aa) Voraussetzung für eine Zubilligung des "abstrakten" Nutzungsausfalls ist wegen des Vorranges der konkreten Schadensermittlung zunächst, dass eine solche im konkreten Streitfall nicht möglich ist. Hiervon geht der Senat aus. Die Klägerin hat darauf verzichtet, einen adäquaten Mietwagen für die Zeit der ausgefallenen Nutzung ihres zerstörten Ferrari anzumieten, so dass Mietkosten nicht zur Schadensbemessung herangezogen werden können. Der Wagen wurde als repräsentatives Geschäftsführungs- bzw. Direktionsfahrzeug genutzt; es sollte demzufolge mit dem Fahrzeug nicht unmittelbar im betrieblichen Einsatz (wie z. B. bei einem Taxi) Gewinn eingefahren werden. Dem Senat erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass die Klägerin sich nicht in der Lage sieht, einen durch den Ausfall des Ferraris verursachten Gewinnentgang oder -rückgang konkret zu beziffern. Auf Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin es im Fuhrpark der Klägern kein von ihr vorgehaltenes Ersatzfahrzeug, das bei Wegfall des Ferraris hätte zum Einsatz kommen können, gab.

bb) Der zeitweilige Ausfall des Ferrari muss bei dem Geschädigten zu einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil geführt haben (vgl. BGH, Urteil 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9; OLG Düsseldorf, 02.04.2001, 1 U 132/00 OLGR Düsseldorf 2001, 453ff). Mit der Begründung, es dürften an die Feststellung des Merkmal "Fühlbarkeit" der Gebrauchsentbehrung in Bereich der ganz oder teilweise unternehmerischen Nutzung eines Pkw keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, hat das Landgericht im Anschluss an die Erwägungen des OLG Düsseldorf in der besagten Entscheidung vom 02.04.2001 eine tatsächliche Vermutung gesehen, die für die spürbare Behinderung des betrieblichen Ablauf bei Ausfall eines - auch betrieblich - genutzten Fahrzeuges spricht. Der Senat braucht nicht darüber befinden, ob in Fällen der ganz oder teilweisen unternehmerischen Nutzung eines PKW eine tatsächliche Vermutung für eine spürbare Behinderung des betrieblichen Ablaufs bei Ausfall des Wagen besteht. Denn eine solche spürbare Behinderung sieht der Senat nach dem Ergebnis der von ihm erhobenen Beweise als erwiesen an.

Die Vernehmung der von der Klägerin zu der Frage des Umfanges der betrieblichen Nutzung des Ferraris benannten Zeugen durch den Senat hat ergeben, dass das Ausmaß der betrieblich bedingten Nutzung des Ferraris derart hoch ist, dass der Verlust des Fahrzeuges für den Geschäftsbetrieb der Klägerin einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der obigen Ausführungen dargestellt hat.

Nach den im Kern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T T, S B und J D nutzte der Geschäftsführer der Klägerin C den Ferrari bei einer Vielzahl geschäftlicher Fahrten. Es handelte sich hierbei zum einen um Fahrten zu einmal im Monat an verschiedenen Orten in Deutschland stattfindenden Treffen der größten Fiat-Händler Deutschlands, zu denen die Klägerin zählt, desweiteren um Fahrten zu den quartalsmäßig in Heilbronn stattfindenden Treffen des Verbandes der Fiat-Händler, dem die Klägerin ebenfalls angehört. Desweiteren nutzte der Geschäftsführer der Klägerin den Ferrari für Fahrten zu den mindestens einmal im Quartal stattfindenden und von der Fiat-Konzernzentrale in Heilbronn ausgerichteten Veranstaltungen, bei denen neuer Fahrzeugmodelle, neue Marketingaktionen etc. vorgestellt werden. Solche Veranstaltungen gab es für sämtliche - von der Klägerin vertriebenen - Marken des Fiat-Konzerns, also neben der Marke Fiat selbst auch für die Marken Lancia, Alfa Romeo und Fiat-Transporter. Zudem fuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Fahrzeug zu geschäftlichen Besprechungen mit der Fiat-AG oder der Fiat-Bank in Heilbronn, bei denen Verhandlungen über Konditionen geführt oder größere Bestellungen getätigt wurden. Dass der Geschäftsführer der Klägerin bei all diesen betrieblich veranlassten Reisen auf den Ferrari zurückgegriffen hatte, wurde von sämtlichen Zeugen bestätigt. Soweit die Zeugen in ihren jeweiligen Aussagen teilweise unterschiedliche Angaben zu der konkreten Anzahl der einzelnen Veranstaltungen, zu denen der Geschäftsführer der Klägerin den Ferrari nutzte, gemacht haben, sind die Differenzen marginal und sprechen demnach nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Dass der Geschäftsführer sich bei seinen Anreisen zu den betrieblich veranlassten Geschäftsterminen gerade des Ferraris bediente, wurde von den Zeugen, hierbei insbesondere den Zeugen T und D, plausibel erläutert. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Marke Ferrari ebenfalls zu dem Fiat-Konzern gehört und die Verwendung eines repräsentativen Fahrzeuges eines anderen Herstellers nicht "passend" gewesen wäre. Auch handelte es sich bei dem Ferrari um ein "neutrales" Fahrzeug, mit dem der Geschäftsführer bei Meetings sämtlicher unterschiedlicher Marken des Fiat-Konzerns erscheinen konnte.

Die Zeugen haben ebenfalls übereinstimmend den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass der Ferrari auch zu Werbezwecken eingesetzt wurde. So haben sämtliche Zeugen bekundet, dass der Ferrari insbesondere an den Wochenenden dekorativ in der Ausstellungshalle oder davor ausgestellt wurde, sowie auf Stadtfesten, Fahrzeugausstellungen, Gewerbe- und Industriefesten, an denen sich die Klägerin zur Geschäftswerbung beteiligte, als Blickfang eingesetzt wurde.

Nach alledem hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Ferrari in erheblichem Umfang geschäftlich genutzt wurde und demzufolge die - von der Beklagten zu vertretende - Zerstörung des Wagens und der hierdurch bedingte Ausfall der Nutzungsmöglichkeit zu einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil geführt hat. Damit steht der Klägerin im Grundsatz ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.

d) Was den Tagessatz betrifft, der für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung heranzuziehen ist, greift der Senat auf den vom Landgericht ausführlich begründeten Tagessatz von 110,-- EUR zurück. Rechtlich erhebliche Einwendungen hiergegen hat die Berufung nicht vorgebracht.

e) Die Klägerin kann jedoch nur Entschädigung verlangen, soweit ihr die Nutzungsmöglichkeit für den Zeitraum vom 18.06.2002 bis zum 17.09.2002 entgangen ist. Für einen darüber hinaus gehenden Zeitraum steht ihr wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB eine Nutzungsentschädigung nicht zu.

aa) Grundsätzlich richtet sich die Zeitspanne, für die eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, nach der schadensbedingten Dauer des Nutzungsausfalls, d.h. der angemessenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit. Die Klägerin war aufgrund der ihr gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten, die Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares Zögern vorzunehmen. Die Gelegenheit, einen gleichwertigen Ferrari 456 GTA zu erwerben, hatte die Klägerin im September 2002 aufgrund des Angebots des Ferrari-Autohauses S.

Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab dieser Gelegenheit zur Wiederbeschaffung geltend macht, wäre ihr ein solcher Anspruch nur dann nicht wegen Verstoßes gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB abgeschnitten, wenn sie nicht über die Mittel verfügt haben sollte, die Ersatzbeschaffung im September 2002 bei der sich ihr bietenden Gelegenheit zum Erwerb des neuen Ferraris auch durchzuführen. Ein solcher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Klägerin es unterlassen haben sollte, einen Kredit zur Finanzierung des Neuerwerbs aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.1990, 3 U 44/89, NZV 1990, 388f). Da es um Umstände aus der Sphäre der geschädigten Klägerin geht, hätte die Klägerin nach den Grundsätzen der primären Darlegungslast darlegen müssen, inwiefern sie nicht in der Lage war, sich die betreffenden Mittel für die Ersatzbeschaffung des Ferraris, nötigenfalls durch Aufnahme eines Kredits zu beschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f ; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f ; Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.11.2007, 5 O 351/07, NJOZ 2008, 281, 283f).

bb) Auf diese rechtlichen Zusammenhänge und insbesondere die sie hiernach zunächst treffende primäre Darlegungslast hat der Senat die Klägerin mit Beschluss vom 22.07.2008, dort unter I. 2. hingewiesen. Trotz des Hinweises des Senats hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Senatshinweisen im Schriftsatz vom 11.09.2008 nicht weiter konkret dargelegt, warum sie nicht in der Lage gewesen ist, sich zu dem Zeitpunkt, als ihr im September 2002 ein gleichwertiger Ferrari 456 GTA von der Fa. S angeboten wurde, diesen aus eigenen Betriebsmitteln zu finanzieren oder einen Kredit zur Finanzierung zu beschaffen.

Demnach kann die Klägerin allenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom Beginn des Gebrauchsentzuges am 18.06.2002 bis zum Zeitpunkt beanspruchen, zu dem sie bei entsprechender Finanzierung das von dem Autohaus Saggio angebotene adäquate Ersatzfahrzeug desselben Ferrarimodells hätte erwerben können. Ab wann genau die Klägerin die Gelegenheit zum Erwerb des Ersatzfahrzeuges bei dem Ferrariautohaus S hatte, wird zwar nicht direkt vorgetragen. Aus dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.09.2002 (GA 32) ergibt sich jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt ein neuer Ferrari zum Kauf bereit stand. Rechnet man noch eine gewisse Zeitspanne von ca. 1 Woche für die Realisierung der Finanzierung hinzu, so erscheint es dem Senat sachgerecht, als Zeitpunkt eines möglichen hypothetischen Erwerbs eines Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin den 17.09.2002 heranzuziehen. Der Zeitraum des erstattungsfähigen Nutzungsausfalls erstreckt sich folglich vom 18.06.2002 bis zum 17.09.2002, also auf 97 Tage. Bei Heranziehung des - wie dargelegt vom Landgericht in Ansatz gebrachten und von der Berufung nicht beanstandeten - Tagessatzes von 110,-- EUR ergibt sich ein Entschädigungsbetrag von (97 x 110,-- EUR =) 10.670,-- EUR.

2. Zulassungs- und Überführungskosten in Höhe von 281,-- EUR

Die Berufung enthält keine konkreten Angriffe zu der vom Landgericht der Klägerin zugesprochenen Schadensposition "Erstattung von Zulassungs- und Überführungskosten" in Höhe von 281,-- EUR. Insoweit verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.

3. Schadensersatz für die Abdeckplane und für den Garagentüröffner

Das Landgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen der nach der Behauptung der Klägerin bei dem Brand des Ferraris ebenfalls erfolgten Zerstörung eines Garagentüröffners im Wert von 157,00 EUR und einer Abdeckplane im Wert von 261,64 EUR zugesprochen. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung (GA 53) hinsichtlich der Position Türöffner bestritten, dass ein Handsender für ein Garagentor im abgebrannten Ferrari vorhanden gewesen sei und einen entsprechenden Beleg vermisst. Im Hinblick auf die Abdeckplane (Schadenposition 3 der Auflistung Ga 3) verwies die Beklagte lediglich auf das Fehlen geeigneter Nachweise zur Höhe des geltend gemachten Schadens, stellte jedoch nicht in Abrede, dass die Abdeckplane sich ebenfalls im Ferrari zum Zeitpunkt des Brandes befand. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.08.2007 Belege zum Nachweis der Schadenshöhe vorgelegt hatte (vgl. GA 65 für den Türöffner und GA 66 für die Abdeckplane), erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.11.2007 (GA 73f), die Kosten des wegen dieser beiden Schadenspositionen entstandenen Schaden seien nunmehr belegt. Damit hat die Beklagte jegliche Bedenken hinsichtlich der Schadensposition Abdeckplane fallengelassen. Diese Schadensposition hat das Landgericht damit zu Recht zugesprochen.

Da die Beklagte im Hinblick auf den Türöffner nur die Höhe des insoweit geltend gemachten Schadens unstreitig gestellt hat, jedoch nicht eingestanden hat, dass dieser Türöffner sich im Fahrzeug zum Zeitpunkt des Brandes befand, hätte das Landgericht insoweit Beweis dazu erheben müssen. Dies hat der Senat durch Vernehmung des Zeugen E T nachgeholt. Der Zeuge hat die Behauptung der Klägerin in Rahmen seiner Aussage vor dem Senat bestätigt. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen rechtfertigen könnten, sind nicht zu Tage getreten. Infolge dessen kann die Klägerin auch Ersatz für die Zerstörung des Garagentüröffners in Höhe des - wie gesagt nicht (mehr) bestrittenen - Betrages von 157,00 EUR verlangen.

4. Damit beträgt der Schadensersatzanspruch in der Summe aus den unter 1. bis 3. behandelten Positionen insgesamt 11.369,64 EUR.

5. Der aus § 280 BGB abzuleitende Schadensersatzanspruch umfasst regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung, hierbei namentlich die von dem Gläubiger aufgewandten und erforderlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB. 68. Aufl. 2009, Rz. 38f zu § 249). Die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihrer späteren Prozessbevollmächtigten hat das Landgericht damit zu Recht zugesprochen. Dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Verfolgung ihres Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte nicht erforderlich oder nicht zweckmäßig war, ist nicht ersichtlich. Einwände gegen die Zuerkennung dieser Schadensposition hat die Beklagte mit der Berufung nicht vorgebracht. Jedoch ist bei der Berechnung der anrechenbaren Rechtsanwaltskosten nicht von dem Streitwert der ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 14.618,64 EUR, sondern von dem Wert des der Klägerin zustehenden Anspruchs, also von 11.369,64 EUR auszugehen. Bei diesem Gegenstandswert beträgt die geltend gemachte hälftige nicht anrechenbare Geschäftsgebühr (0,65facher Satz) gemäß Nr. 2400 VV in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG 341,90 EUR, so dass unter Berücksichtigung der Kostenpauschale von 20,- EUR insgesamt anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,90 EUR angefallen sind, die von der Beklagten zu erstatten sind.

6. Der vom Landgericht ebenfalls zuerkannte Zinsanspruch folgt, soweit es um die Zinsen auf die Hauptforderung geht, aus Verzug der Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zinsen auf den Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen. Da es sich bei den jeweiligen Zahlungsansprüchen nicht um Entgeltforderungen handelt, kann hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes nicht auf § 288 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, Rz. 8 zu § 288; Rz. 27 zu § 286). Die jeweiligen Forderungen sind mithin mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1. Satz 2 BGB zu verzinsen. ..."

***

Auch bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet (OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 44/07, NJW 2008, 2511 ff).

Für einen zum Unfallzeitpunkt 28 Jahre alten Mercedes-Benz ist ein Nutzungsausfallentschädigung nicht zu zahlen. Es können nur Vorhaltekosten geltend gemacht werden (OLG Schleswig, Urteil vom 05.07.2005 - 7 U 10/04, SVR 2006, 32).

Beim unfallbedingten Ausfall eines Behördenfahrzeugs setzt die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls voraus, dass es zu spür- und fühlbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes kommt, wobei diese Beeinträchtigungen einen zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand oberhalb der Schwelle der Unerheblichkeit verursachen und dass diese spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes konkret dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden müssen. Da diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren, konnte offen bleiben, ob der Ansicht des OLG Hamm (DAR 2004, 526) zu folgen ist, wonach der Ausfall eines Behördenfahrzeuges generell nicht im Wege abstrakter Nutzungsentschädigung abgerechnet werden kann (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04, SVR 2005, 346).

Für den unfallbedingten Ausfall eines Polizeifahrzeugs ist eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, wenn die Nutzung des Fahrzeugs sonst beabsichtigt und möglich gewesen wäre (gegen OLG Hamm, NZV 2004, 472; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2004 - 10 U 186/04, NZV 2005, 309).

Für separate Zeiträume kann neben dem Ersatz von Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden. Zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer" (OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2004 - 7 U 10/04, SchlHA 2005, 346).

Bei einem (beschlagnahmebedingten) Ausfall eines Pkw von 518 Tagen sind die in der Regulierungspraxis und der Rechtsprechung weithin anerkannten Tabellen von Sanden/Danner als Schätzgrundlage für die Bemessung der Nutzungsentschädigung nach § 287 ZPO in der Regel nicht geeignet (OLG Celle, Urteil vom 22.06.2004 - 16 U 18/04, SVR 2004, 381).

Für ein teils privat, teils gewerblich genutztes Fahrzeug kann Nutzungsausfall geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich des gewerblich genutzten Teils der durch den Ausfall des Fahrzeugs bedingte Gewinnausfall für die Dauer der Reparaturzeit konkret dargelegt wird (OLG Celle, Urteil vom 22.06.2004 - 16 U 18/04, SVR 2004, 381).

Eine Entschädigung für den Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeugs wird nur gewährt, soweit die Entbehrung sich für den Geschädigten als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Stellt eine Kfz-Werkstatt einem Geschädigten wegen Verzögerungen bei der Reparatur kostenlos einen Ersatzwagen zur Verfügung, so muss sich der Geschädigte diesen Vorteil im Verhältnis zum Schädiger aber nicht notwendigerweise anrechnen lassen (OLG Koblenz, Urteil vom 15.03.2004 - 12 U 319/03, NJOZ 2004, 1663).

Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten Kfz mehr als 2 Monate zu, ehe er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht (OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03, SVR 2004, 470).

Die Gewährung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung kommt bei unfallgeschädigten Behördenfahrzeugen nicht in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004 - 13 U 162/03, MDR 2004, 1054).

Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung für ein beschädigtes Fahrzeug über die gewöhnliche Reparatur- und Wiederbeschaffungszeit hinaus gehört es, dass sich der Geschädigte die erforderlichen Mittel weder als Kredit noch aus seiner Vollkaskoversicherung hätte beschaffen können (OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004 - 4 U 146/03, SVR 2004, 428).

Nutzungsausfall kann auch der Geschädigte geltend machen, der das beschädigte Kraftfahrzeug nicht selbst nutzen, sondern es einem Angehörigen überlassen will. Dies gilt ebenso beim Ausfall der Nutzung eines Zweitfahrzeugs von Ehegatten. Zu beachten ist aber bei der Bewertung des Schadensumfangs die Subjektbezogenheit des Schadens und seines Ausgleichs. Diese Subjektbezogenheit wird nicht dadurch aufgegeben, dass dem Geschädigten, der den beschädigten Wagen zum Zweck der Benutzung durch Familienangehörige angeschafft hatte, gleichfalls eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt wird. Ist ein älteres Luxusfahrzeug als Zweitwagen von Ehegatten beschädigt worden, so kann es genügen, die Vorhaltekosten zu erstatten (OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2004 - 12 U 1356/02, NJW-RR 2004, 747).

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Feststellung, dass nach Ausführung der Reparatur Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung besteht (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2004 - 6 U 155/03, DAR 2004, 226).

Unfallbedingte Nutzungsausfallentschädigung kann für ein Wohnmobil verlangt werden, wenn und soweit es statt eines Pkw genutzt wird (OLG Celle, Urteil vom 08.01.2004 - 14 U 100/03, NJW-RR 2004, 598).

Beim Nutzungsausfall für ein 14 Jahre altes Kfz ist für den Tagessatz eine Rückstufung um zwei Gruppen angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2003 - 6 U 95/03, r + s 2004, 167).

Nach Beschädigung eines Kfz hat der Geschädigte den Reparaturauftrag unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zu erteilen, und zwar - wenn es die Umstände zulassen - nach Klärung der Voraussetzungen auch telefonisch oder schriftlich vom Urlaubsort aus (OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2002 - 6 U 192/01, DAR 2002, 312).

Kann der Geschädigte nach unfallbedingtem Ausfall seines Pkw seinen Fahrbedarf ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten decken, so ist die Anmietung eines Eratzwagens für 16 Tage bei einer Gesamtfahrleistung von 178 km und einem Kostenaufwand von 2.450,-- DM unverhältnismäßig. Anstelle der fiktiven Taxikosten con ca. 500,-- DM kann jedoch der Geschädigte den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - 6 U 243/00, DAR 2001, 458).

Wird bei einem Verkehrsunfall ein dem Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Verfügung gestellter Pkw beschädigt, den dieser teilweise geschäftlich, teilweise privat nutzte, ist ein Anspruch der geschädigten Gesellschaft gegen den Schädiger auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile nicht ausgeschlossen. Der Ausfall von Fahrzeugen, die nur mittelbar der Gewinnerzielung dienen, kann den betrieblichen Ablauf spürbar beeinträchtigen, so dass hieraus ein Nutzungsausfall entstehen kann. Macht sich der unfallbedingte Ausfall des Kraftfahrzeuges in einem Gewinnentgang bemerkbar, ist nur dieser ersatzfähig (§ 252 BGB), ein Nutzungsausfall kann weder daneben noch anstelle des Gewinnentganges geltend gemacht werden (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - 6 U 243/00, DAR 2001, 458).

Verzichtet der Halter eines unfallbeschädigten so genannten "Jahreswagen" auf die Reparatur oder den Erwerb eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs, um sich wiederum die günstigen Bedingungen beim Kauf eines neuen Fahrzeugs seines Arbeitgebers zu sichern, so kann er für die Zeit, die über die für die Reparatur oder den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs erforderliche Zeit hinausgeht, keine Nutzungsentschädigung verlangen (OLG Bremen, Urteil vom 03.04.2001 - 3 U 108/00, NJW-RR 2002, 383).

Kann die geschädigte Gesellschaft wegen des unfallbedingten Ausfalls des ihrem Geschäftsführer überlassenen Pkw weder auf der Grundlage entgangenen Gewinns noch auf der Basis von Vorhaltekosten mangels eines vorgehaltenen Reservefahrzeuges oder auf der Grundlage von Mietwagenkosten abrechnen, kann der Nutzungsausfall unter Heranziehung der Tagessätze in der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbuch/Rädel/Splitter die Nutzungsausfallentschädigung berechnet werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001 - 1 U 132/00, ZfS 2001, 545).

Bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kommt keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung in Betracht (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats NZV 1993, 65; OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2000 - 9 U 257/98, ZfS 2000, 341).

Auch bei einem 9 Jahre alten Fahrzeug ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung die nächst tiefere Klasse aus der Tabelle Sanden/Danner zu Grund zu legen (OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1999 - 13 U 111/99, ZfS 2000, 243).

Ist der Pkw einer Handelsgesellschaft (hier: Gaststätten-GmbH) bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, besteht kein Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung. Das gilt auch dann, wenn der Pkw überwiegend von der Geschäftsführerin und ihrem Ehemann privat genutzt wurde. Denn bei dem Ausfall dieses Kfz für private Zwecke handelt es sich um einen nicht erstattungspflichtigen Drittschaden (OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1999 - 6 U 75/99, MDR 2000, 1010).

Auch für eine länger dauernde Ersatzteilbeschaffung bei einem ausländischen Fahrzeug steht dem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigungen zu (hier: Reparaturzeit von 75 Tagen bei amerikanischen Van mit Sonderausstattung; OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998 - 1 U 20/98, MDR 1999, 157).

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein unfallbeschädigtes Kfz bemißt sich nach den Vorhaltekosten mit einem auf den Einzelfall bezogenen Zuschlag, wenn der Ausfall ungewöhnlich lange dauert (hier: 585 Tage), weil der Geschädigte die Reparaturkosten nicht aufbringen und nicht finanzieren kann, die Werkstatt deswegen das reparierte Fahrzeug zurückbehält und der Schädiger sowie seine Haftpflichtversicherung nach Verzugsetzung und trotz Hinweis auf die Situation des Geschädigten keinen Vorschuß leisten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1998 - 10 U 191/97, MDR 1998, 1285).

*** (LG)

„... Dem Kläger steht darüber hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.360,00 € zu. Dies ergibt sich daraus, dass er seinen PKW 40 Tage lang, nämlich vom Unfalltag des 14.11.2011 bis zur Aushändigung des Fahrzeugs am 23.12.2011, nicht nutzen konnte. Die Höhe ist mit unstreitig 59,00 €/täglich zu bewerten. Dagegen kann die Beklagte weder geltend machen, dass nach dem Gutachten W. vom 22.11.2011 eine Reparaturdauer von voraussichtlich 4,5 Arbeitstagen angegeben ist. Denn nach Aussage des Zeugen R. R., die das Gericht für glaubhaft hält, weil sie in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar erscheint und darüber hinaus von den Parteien auch keine Glaubwürdigkeitseinwendungen erhoben wurden, hat die Auslieferung an den Kläger am 23.12.2011 stattgefunden. Die Reparatur habe, so der Zeuge weiter, so lange gedauert, weil der Opel GT kein gängiges Modell sei und seines Wissens bestimmte Ersatzteile aus den USA hätten geliefert werden müssen. Die Lieferschwierigkeiten des Herstellers bei den Ersatzteilen wurden zudem vom Sachverständigen bestätigt.

Der Zeitraum für die Berechnung des Nutzungsausfalls ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.

Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten und bei seiner Anhörung ausgeführt, dass er als wirtschaftlich denkender Mensch sich in die Lage versetzt hätte, wie es wäre, wenn er selbst den Schaden zu tragen hätte. Eine Notreparatur hätte durchgeführt werden können, da das Fahrzeug sich nicht in einem nicht verkehrssicheren Zustand befunden hat. Es hätten sich nur Kratzspuren auf der Felge und am Reifen befunden. Dabei habe es sich um leichte Lackabplatzungen gehandelt, aber um keine Deformation der Felge. Zum damaligen Zeitpunkt hätte er, der Sachverständige, wenn ihm gesagt worden wäre, dass die Ersatzteile nicht verfügbar gewesen wären, darauf bestanden, dass eine Vermessung der Achsen vorgenommen werde. Da die Felge nicht deformiert gewesen sei, sei es äußerst unwahrscheinlich, dass Haarrisse in dieser Felge hätten auftreten können bzw. aufgetreten seien. Wenn man gewohnt sei, mit dem Fahrzeug schneller unterwegs zu sein, hätte es sich empfohlen, den beschädigten Kotflügel mit Tape zu fixieren und den Steg, an dem der Kotflügel angebracht sei, mit einer Metallleiste zu fixieren, die dann verschraubt worden wäre. Dabei hat der Sachverständige geschätzt, dass das Fahrzeug für etwa 100,00 € netto in einen verkehrssicheren Zustand hätte gesetzt werden können.

Zwar zweifelt die Kammer auch insofern nicht an der Sachkunde des Sachverständigen und es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei der Reparaturwerkstatt nicht auf eine solche Notreparatur bestanden hat. Außerdem ist zutreffend, dass im Gutachten des Sachverständigen W. vom 22.11.2011 vermerkt ist, dass eine Notreparatur aufwändig und nur bei Reparaturverzögerung sinnvoll ist. Allerdings hat der Sachverständige M. bei seiner Anhörung angegeben, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine Achsvermessung durchgeführt worden war. Da der Kläger zudem als Laie sich auf das Gutachten W. vom 22.11.2011 verlassen musste, wonach die Notreparatur aufwändig sein soll und nur bei längerer Reparaturverzögerung sinnvoll ist, kann dem Kläger insoweit kein Vorwurf gemacht werden, beim Abstellen des Fahrzeugs bei der Reparaturwerkstatt nicht auf eine Notreparatur bestanden zu haben. Aus der Aussage des Zeugen R. geht außerdem nicht hervor, dass dem Kläger vonseiten der Reparaturwerkstatt gleich bei dem Abstellen des Fahrzeugs am 24.11.2011 mitgeteilt worden wäre, dass bestimmte Teile noch fehlten. Infolge dessen konnte der Kläger bei Auftragserteilung auch keine Notreparatur mit vorheriger Achsvermessung in Auftrag geben. Im Gegenteil, so hat der Zeuge R. ausgeführt, hat man von Seiten der Werkstatt von Anfang an nicht absehen können, dass sich die Reparatur so lange hinziehen würde, insbesondere dass die Lieferung von Ersatzteilen sich so lange hinziehen würde. Zwar hat der Sachverständige M. ausgeführt, dass ihm bei einem Anruf in M. sofort mitgeteilt worden sei, dass Lieferschwierigkeiten bestünden und die Lieferung der Ersatzteile daher mehrere Wochen dauern könne. Darauf allerdings, dass eine Notreparatur möglich gewesen wäre und die Lieferzeiten absehbar gewesen wären, kommt es jedoch nicht an, weil die Werkstatt nach der Aussage des Zeugen R. jedenfalls keine Notreparatur vorgenommen hätte. Auch einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen wäre eine Notreparatur in dieser vom Kläger beauftragten Werkstatt demnach nicht möglich gewesen. Der Kläger konnte also den Nutzungsausfall nicht durch eine Notreparatur vermeiden.

Ein eventuelles Verschulden der Werkstatt kann dem Kläger nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Werkstatt schuldhaft gehandelt hat. Zwar muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitzuberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es muss aber auch bedacht werden, dass seinen Erkenntnissen - und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis in Anwendung des § 278 BGB im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind, weil die Schadensbeseitigung in einer fremden, weder vom Geschädigten noch vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein sachlicher Grund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch bei einer Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB zu tragen hätte. Außerdem ist zu bedenken, dass die Werkstatt deshalb kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, weil diese nicht im Pflichtenkreis des Geschädigten tätig wird. Der Geschädigte bedient sich der Werkstatt in erster Linie nicht zur Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs. Diese Kosten legt das Gesetz aber gerade dem Schädiger auf (vgl. BGH NJW 1975, 160; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 254 Rdnr. 55).

Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass auch bei einer Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 1 BGB durch die Beklagte es zu einer längeren Lieferzeit gekommen wäre. Denn eine Notreparatur hätte sich auch nicht früher durchführen lassen, weil sie die Vorschusszahlungen in Höhe von 4.000,00 € selbst erst am 27.12.2011 geleistet hat. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Schaden vor Abschluss der Prüfung ihrer Pflicht zur Schadensregulierung nicht notfallmäßig hätte beseitigen können.

Es kommt auch keine Kürzung wegen Mitverschuldens in Betracht, weil der Kläger der Werkstatt den Reparaturauftrag erst 10 Tage nach dem Unfall am 24.11.2011 erteilte und das Fahrzeug bei der Reparaturwerkstatt zu diesem Zeitpunkt dort abstellte. Denn der Kläger beauftragte zulässigerweise zunächst den Gutachten W. mit der Schadensfeststellung. Dieser stellte die Reparaturwürdigkeit am 19.11.2011 fest. Ein Zeitraum von 5 Tagen bis zur Begutachtung des Sachverständigen erscheint angemessen, wenn man bedenkt, dass der Kläger sich für einen Sachverständigen entscheiden und bei diesem einen Termin vereinbaren muss. Das Gutachten wurde am 22.11.2011 vom Sachverständigen erstellt und der Kläger brachte das Fahrzeug bereits 2 Tage nach Ausstellung des Gutachtens in die Werkstatt. ..." (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 25.07.2014 - 3 O 28/12)

***

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Schadensbeseitigung (hier: durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig hierauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises des Geschädigten den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13):

„... Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz weiteren Nutzungsausfalls gegen die gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 VVG eintrittspflichtige Beklagte zu.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663; Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.). Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und vom 14.04.2010 aaO, jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471).

2. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen dem 24.8.2012 (Unfalltag) und dem 25.9.2012 (Tag der Abholung des Ersatzfahrzeuges), also für 33 Tage, zu. Denn sie konnte - was zwischen den Parteien unstreitig ist - in diesem Zeitraum das verunfallte Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (vgl. OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln, MDR 1999, 157; VersR 2000, 336; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 171; DAR 2006, 269).

3. Zwar kann die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls beschränkt sein, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt. Entgegen der Annahme der Erstrichterin liegen die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung im Streitfall aber nicht vor.

a) Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (BGH, Urteil vom 14.04.2010 aaO; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 60/07, juris; OLG Naumburg, NJW 2004, 235, 3191; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711) und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Urteile vom 10.03.2009, aaO m.w.N.; vom 14.04.2010 aaO.). Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711; zum Verschuldensmaßstab des § 254 Abs. 2 BGB vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 254 Rn. 1, 36 m.w.N.). Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (vgl. nur BGH, Urteile vom 23.01.1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424; vom 29.09.1998 - VI ZR 296/97, VersR 1998, 1428; OLG Köln, MDR 1999, 157; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 254 Rdn. 72 m.w.N.)

b) Ob ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (ebenso OLG Düsseldorf, DAR 2006, 269; Brandenburgisches OLG, Schaden-Praxis 2007, 361; vgl. auch Kammurteil v. 7.6.2011 - 13 S 43/1107 = NJW 2011, 2444). Soweit daher die Klägerin neben der von ihrem Sachverständigen veranschlagten Wiederbeschaffungsdauer von bis zu 14 Tagen eine Verlängerung der Ausfallzeit bis zum Eingang des von ihr beauftragten Sachverständigengutachtens in den Nutzungsausfall einberechnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Beauftragung des Gutachters erfolgte an dem auf den Unfalltag folgenden nächsten Werktag. Dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angesichts des zudem verunfallten Pferdetransportfahrzeuges eine längere Zeitdauer als üblich in Anspruch nahm, ist nachvollziehbar und daher vom Schädiger hinzunehmen (vgl. auch OLG Schleswig, Schaden-Praxis 2013, 194).

c) Der Umstand, dass die Klägerin bereits kurz nach Erhalt des Gutachtens, am 6.9.2012, ein Ersatzfahrzeug orderte und das Fahrzeug deutlich vor Ablauf der sachverständigerseits geschätzten Wiederbeschaffungsdauer zur Auslieferung bereit stand, führt hier zu keiner abweichenden Bewertung. Diese Verzögerung und auch die weitere Verlängerung der Nutzungsausfallzeit liegt darin begründet, dass die Klägerin nicht in der Lage war, das Ersatzfahrzeug angemessen vorzufinanzieren. Darin liegt kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht.

aa) Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen.Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden, denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGHZ 61, 346, 348; BGH, Urt. v.26.5.1988 - III ZR 42/87 = VersR 1988, 1178). Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH, Urt. v. 26.5.1988 aaO).

bb) Andererseits steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, wie es das Erstgericht mit Recht angenommen hat, ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu (vgl. die Nachweise im Kammerurteil vom 10.07.2009 - 13 S 157/09 - juris m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009). Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten (z.B. der Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens oder wie hier des Nutzungsausfalls)kann es deshalb geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. So ist es dem Geschädigten bei der Abwicklung von Schäden aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung usw. ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm auch die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. BGHZ 61, 346).

cc) Andere, darüber hinausgehende Kreditaufwendungen kann der Geschädigte in aller Regel nicht ersetzt verlangen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme den Geschädigten von seinen Aufwendungen freigestellt haben würde. Denn der Schädiger braucht in aller Regel nicht schon von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen (BGHZ aaO). Dementsprechend hat der Geschädigte in Ansehung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB auch den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Auslösung des reparierten Fahrzeuges vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers nicht zur Verfügung stehen (vgl. OLG Celle VersR 1980, 633; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 590; OLG Düsseldorf, VersR 2012, 120; Kammer; Urteil vom 10.07.2009 aaO; jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass der Geschädigte nicht die erforderlichen Mittel zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges besitzt, kann nichts anderes gelten.

dd) Dieser Hinweispflicht ist die Klägerin vorliegend nachgekommen, indem sie der Beklagten bereits bei erstmaliger Geltendmachung des vorläufigen Schadens mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung und die hierdurch drohende Verlängerung der Wiederbeschaffungszeit mitgeteilt hat. Dieser Hinweis erscheint der Kammer auch hinreichend konkret, um den Versicherer vor dem Entstehen weiterer Kosten bei verzögerter Regulierung zu warnen. Entscheidend ist nämlich, dass der Versicherer frühzeitig Kenntnis davon erlangt, dass eine Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten nicht erfolgen kann. Er ist dann in der Lage, den Schaden abzuwenden, sei es indem er eine frühzeitige Regulierung vornimmt oder sei es indem er eine Vorschusszahlung erbringt oder eine Reparaturfreigabeerklärung oder ähnliche Erklärung abgibt, aufgrund der die Werkstatt bzw. der Verkäufer eines Ersatzfahrzeuges Gewähr für die Erfüllung der anfallenden Kosten erhält. Der Geschädigte muss dagegen von sich aus keine weiteren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machen. Weitere Angaben können nur prozessual in Ansehung der sekundären Darlegungslast verlangt werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2013 - VI ZR 245/11 = DAR 2013, 378 unter Rdn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - I-1 U 52/07, 1 U 52/07 -, juris, jew. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hinweis der Klägerin im Schreiben vom 6.9.2012. Insbesondere ist für den Haftpflichtversicherer erkennbar, dass eine Schadenserweiterung droht und daher zeitiges Handeln geboten ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - VI ZR 112/04 = DAR 2005, 265).

ee) Freilich trägt der Geschädigte seinerseits das Risiko der Schadenstragung für den Fall, dass sich seine Angaben später als unrichtig herausstellen, die Mittellosigkeit also nur vorgeschoben ist (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 01.11.2012 - 331 S 35/12 -, juris). Hier hat die Klägerin indes im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend dargelegt, dass sie tatsächlich nicht in der Lage war, den Schaden aus eigenen Mitteln oder aus einer bestehenden Kontokorrentkreditlinie vorzufinanzieren.

Die Klägerin hat Auszüge ihres Kontokorrentkontos vorgelegt, ausweislich derer sie nicht in der Lage war, das Ersatzfahrzeug aus eigenen Mitteln oder aus einer eingeräumten und nicht in Anspruch genommenen Kontokorrentkreditlinie vorzufinanzieren. Angesichts der Höhe der benötigten Summe von knapp 20.000 Euro, bei der jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie von einem Geschädigten ohne Einschränkung der Lebensführung vorfinanziert werden kann, hat sie damit im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat dagegen lediglich darauf verwiesen, dass die Klägerin für das Gesamtmanagement des Familienbetriebes, einem Pferdegestüt, verantwortlich sei. Hieraus allein ergeben sich indes noch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin finanziell in der Lage war, den benötigten Betrag kurzfristig vorzufinanzieren. Soweit die Beklagte im Übrigen eingewandt hatte, die Klägerin hätte einen Bankkredit aufnehmen können, um den Schaden gering zu halten, überspannt dies die Schadensminderungspflicht. Soweit nämlich - wie im Streitfall - lediglich eine Vorfinanzierung zur Überbrückung der vergleichsweise kurzen Prüfungszeit des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers betroffen ist, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, über die gezeigte Inanspruchnahme eigener Mittel oder Fremdmittel, die - wie etwa aus bereits eingeräumter Kreditlinien - ohne nennenswerten Aufwand zu erlangen sind, hinaus Darlehen aufzunehmen. Damit ist nämlich im Regelfall ein hoher persönlicher und zeitlicher Aufwand verbunden, der zu der damit erzielten Entlastung des Schädigers außer Verhältnis steht.

4. Der Klägerin steht danach ein Anspruch auf die restliche, der Höhe nach nicht in Streit stehenden Nutzungsausfallentschädigung zu. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. ..."

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Dem Geschädigten eines Kfz-Unfalls steht für die Zeit nach Abschluss der Reparatur seines Fahrzeugs keine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn die Werkstatt die Herausgabe bis zur Bezahlung der Reparaturkosten verweigert und der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt hat, obwohl er damit rechnen musste, dass er zur Zahlung der Reparaturkosten nicht in der Lage sein würde (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2013 - 13 S 123/13):

„... 6. Der Klägerin steht - wie das Erstgericht ebenfalls zu Recht erkannt hat - auch kein weiterer Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663; Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.). Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und vom 14.04.2010 aaO, jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471). Dies gilt auch, wenn der Geschädigte - wie hier - seinen Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 aaO). Der Geschädigte ist aber in jedem Fall gehalten, die Voraussetzungen des Nutzungsausfalls konkret darzulegen (vgl. OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2001, 176; OLG Frankfurt, NZV 2010, 525; OLG München, Urteil vom 13.09.2013 - 10 U 859/13, juris; für Mietwagenkosten auch Saarl. OLG, OLG-Report 2008, 913). Hiervon ausgehend bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Klägerin ihrer Darlegungslast Genüge getan hat. Denn sie hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt zu behaupten, das Fahrzeug sei erst nach 47 Tagen von der Reparaturwerkstatt herausgegeben worden, nachdem eine Kostenzusage seitens der Zweitbeklagten erfolgt war.

b) Die Frage bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Beklagten haben den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum des reparaturbedingten Ausfalls des Fahrzeugs anerkannt und für den darüber hinausgehenden Zeitraum kann die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung nicht beanspruchen, weil sie diese Ausfallzeiten selbst dann zu verantworten hat, wenn ihr eine Finanzierung der Werkstattrechnung nicht möglich gewesen wäre.

aa) Dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu (vgl. Kammer, Urteil vom 10.07.2009 - 13 S 157/09 - m.w.N. mit Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009 Anm. 3). Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Droht gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen (vgl. Kammer, Urteil vom 10.07.2009 aaO m.w.N.). Ansonsten handelt er seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB zuwider (vgl. OLG Celle VersR 1980, 633; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 590; OLG Düsseldorf, VersR 2012, 120; Kammer; Urteil vom 10.07.2009 aaO; jeweils m.w.N.). Davon ist hier auszugehen.

bb) Die Klägerin hat es versäumt, die Beklagte bereits bei Erteilung des Reparaturauftrages auf ihre fehlende Liquidität hinzuweisen, obwohl sie damit rechnen musste, dass sie nicht in der Lage sein würde, die durch die Reparatur anfallenden Kosten bezahlen zu können, und die Reparaturwerkstatt bis zur Bezahlung ihrer Kosten das Fahrzeug zurückbehalten würde. Dieser Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht ist auch ursächlich geworden. Hätte die Klägerin nämlich ihrer Hinweispflicht Genüge getan, so ist davon auszugehen, dass die Beklagte - wie deren späteres Regulierungsverhalten belegt - innerhalb der Reparaturzeit den Schaden abgerechnet und die Klägerin damit in die Lage versetzt hätte, das Fahrzeug nach der Reparatur sofort abzuholen. ..."

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Nutzungsausfallentschädigung für 565 Tage (LG Aachen, Urteil vom 06.02.2013 - 11 O 189/12):

„... Die Parteien streiten um die Folgen aus einem Verkehrsunfall vom 05.03.2010.

Der Kläger ist Halter eines PKW Ford Escort, amtliches Kennzeichen .1. Der Beklagte zu 1) war im Unfallzeitpunkt Fahrer des PKW BMW, amtliches Kennzeichen .2, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Zum Unfallzeitpunkt gegen 14:20 Uhr am 05.03.2010, fuhr der Beklagte zu 2) die M-straße in C hinunter. Ungefähr in Höhe der Hausnummer 3 lenkte der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug auf den rechten Seitenstreifen, um es dort zu parken. Dabei stieß er mit der rechten Seite mit dem linken Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs zusammen.
In Ermangelung finanzieller Mittel ließ der Kläger in der Folge zunächst den Schaden an seinem Fahrzeug nicht begutachten. Er bemühte sich erfolglos um eine Kreditfinanzierung der Gutachterkosten. Die Begutachtung erfolgte dann erst am 5.10.2010 auf anwaltlichen Rat. Die Gutachterkosten (E), die unter dem 8.10.2010 in Rechnung gestellt wurden, belaufen sich auf 400,96 EUR. Im Zusammenhang mit der Nichtzahlung der Begutachtung entstanden zudem Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 179,09 EUR.

Es wurde ein wirtschaftlicher Totalschaden (1.550,00 EUR Wiederbeschaffungswert bei einem Restwert von 170,00 EUR) und die fehlende Verkehrssicherheit des Fahrzeugs festgestellt, weshalb der Kläger das Fahrzeug im Anschluss an die Gutachtenerstellung ab dem 12.10.2010 nicht mehr nutzte. Die Nutzung vor diesem Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig.

Beginnend mit klägerischem Schreiben vom 10.03.2010 fand zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten zu 2) ein Schriftwechsel statt, in welchem Letztere wiederholt zur Regulierung aufgefordert wurde mit dem Hinweis, dass es dem Kläger aus eigenen Mitteln nicht möglich sei, ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Für die Einzelheiten dieses Schriftwechsels wird auf die Anlagen K 6 - 8 zur Klageschrift (Bl. 41 ff. GA) verwiesen. Die Regulierung, für die mit anwaltlichem Schreiben Frist bis zum 30.11.2010 gesetzt wurde, wurde unter anderem mit Hinweis auf ein laufendes amtsgerichtliches Verfahren zum selben Sachverhalt abgelehnt. Auch nachdem in jenem Verfahren das Sachverständigengutachten erstellt worden war, erfolgte keine Regulierung seitens der Beklagten zu 2).

Der Kläger behauptet, im Unfallzeitpunkt mit seinem Fahrzeug gestanden zu haben. Er behauptet zudem, das Fahrzeug in dem halben Jahr zwischen Unfallereignis und Gutachtenerstellung durchweg genutzt zu haben. ...

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei in dem Moment angefahren, in dem der Beklagte zu 1) den rechten Fahrbahnrand ansteuern wollte, weshalb es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Dabei habe der Beklagte zuvor den Fahrtrichtungsanzeiger rechts gesetzt. Der Kläger sei aus Unachtsamkeit losgefahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2013 (Bl. 110 GA) Bezug genommen.

Der Beklagte hat für den Unfallhergang Beweis angeboten durch Vernehmung der Zeugin X1. Das Gericht hat die Akte 115 C 419/10 des Amtsgerichts Aachen einschließlich des darin enthaltenen unter dem 22.03.12 erstellten Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. N beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2013 gemacht. Das amtsgerichtliche Verfahren - beendet mit Urteil vom 03.08.2012 (rechtskräftig) - betrifft dasselbe Unfallereignis und wurde vom hiesigen Beklagten zu 1) als Kläger geführt.

Die Klageschrift ist den Beklagten am 05.07.2012 zugestellt worden. ...

Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 14.775,96 EUR gemäß den §§ 7, 17 Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB.

Den Beklagten zu 1) trifft die ausschließliche Verantwortlichkeit für die Kollision der beiden Fahrzeuge, weil das Unfallereignis 05.03.2010 für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann.

Denn es ist davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug stand, als es vom Beklagtenfahrzeug touchiert wurde. Damit tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurück. Hierfür war der Kläger beweisbelastet. Der Sachverhalt steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. N vom 22.03.2012, welches für das amtsgerichtliche Verfahren (AG Aachen 115 C 419/10) zum identischen Sachverhalt eingeholt wurde. Das Gutachten konnte im hiesigen Verfahren Verwendung finden gemäß § 411a ZPO. Die im vorliegenden Verfahren beim Kläger liegende Beweislast ändert hieran nichts.

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass aus den Schäden an der linken vorderen Ecke des klägerischen Pkw mit äußerster Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass der Pkw des Klägers im Unfallzeitpunkt stand. Hierfür sprach die Lage des Splitterfeldes und dessen Ausprägung. Eine rechnergestützte Simulation anhand der verfügbaren Materialien ergab einen Ablauf, der sowohl mit den Schäden an der linken vorderen Ecke des klägerischen Fahrzeuges als auch mit dem Splitterabwurf konform ist.

Soweit beim Sachverständigen geringe Restzweifel hinsichtlich eines langsamen Vorwärtsfahrens des Klägers verblieben, waren diese maßgeblich der Tatsache geschuldet, dass die Beklagten im amtsgerichtlichen Verfahren - trotz mehrfacher Aufforderung - keine Dokumentation zum Schadensverlauf am Beklagtenfahrzeug in das Verfahren eingebracht haben. Dieser Obliegenheitsverletzung wurde, obwohl sie auch für das vorliegende Verfahren von vornherein bekannt war, nicht durch entsprechenden Sachvortrag begegnet.

Eine Vernehmung der Zeugin X1, der Lebensgefährtin des Beklagten zu 1), war nicht erforderlich. Ihre Vernehmung erfolgte bereits im Prozess vor dem Amtsgericht Aachen. Diese konnte als Urkunde in den hiesigen Prozess eingeführt werden, § 415 ZPO. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des amtsgerichtlichen Verfahrens, war sie aus einer Reihe von Zeugen die Einzige, die im vorliegenden Prozess voraussichtlich die Beklagtenversion hätte bestätigen können. Auch für den Fall einer entsprechenden Bestätigung wäre die Vernehmung der Zeugin nicht geeignet gewesen, ein anderes Verfahrensergebnis zu zeitigen. Die Aussage, der als dessen Freundin deutlich im Lager des Beklagten zu 1) stehenden Zeugin, war dem Sachverständigen im amtsgerichtlichen Verfahren bekannt und hat bei dessen Gutachtenerstellung Berücksichtigung gefunden. Sie war im Ergebnis nicht mit den wohl begründeten Feststellungen des Sachverständigen in Einklang zu bringen.

II. Im Hinblick auf die Schadenshöhe gilt das Folgende:

Die Kosten der Erstellung des Gutachtens in Höhe von 400,96 EUR waren als erforderliche Kosten der Schadensfeststellung anzusehen, § 249 BGB (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, § 249, Rdn. 58).

Dies galt allerdings nicht für die geltend gemachten Vollstreckungskosten in Höhe von 179,09 EUR, die dem Kläger bei der Beitreibung der Kosten des Gutachtens durch den Gerichtsvollzieher entstanden sind. Denn es nicht mehr vom Schutzzweck der Norm des § 7 StVG gedeckt, die Kosten eines Vollstreckungsverfahren für die Beitreibung von Schadensfeststellungskosten mit zu ersetzen. Diese sind ausschließlich der Risikosphäre des Klägers zuzuordnen.

Der Kläger kann dagegen grundsätzlich Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile des unfallbeschädigten PKW für 565 Tage verlangen. Durch die Beschädigung des Fahrzeuges wurde dem Kläger für diesen Zeitraum (beginnend mit dem 12.10.2010) die Nutzungsmöglichkeit entzogen, weil die Begutachtung die fehlende Verkehrstauglichkeit ergeben hat. Der Kläger hatte auch den erforderlichen Nutzungswillen, der zugunsten eines Fahrzeugshalters ohnehin vermutet werden kann. Soweit die Beklagten einwenden, dass die erst nach einem halben Jahr erfolgte Begutachtung das Vorliegen eines Nutzungswillens widerlege, ist dem zweierlei entgegenzuhalten: Die Begründung, wirtschaftlich nicht zur Begutachtung in der Lage zu sein war nachvollziehbar und hat sich letztlich auch im Tätigwerden eines Gerichtsvollziehers realisiert. Der Kläger hat zudem Anstrengungen dargelegt, die Begutachtung im Kreditwege zu bewerkstelligen. Die bis zur Begutachtung gleichwohl erfolgte Nutzung sprach dann ganz im Gegenteil für den bestehenden Nutzungswillen ab dem Zeitpunkt der erforderlichen Nutzungsunterlassung. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2012 die Nutzung des beschädigten Pkw durch den Kläger für das erste halbe Jahr nach dem Unfall bestritten haben, war dieses Vorbringen als unsubstantiiert zu bewerten. Damit konnte dahin stehen, inwieweit das Vorbringen auch - wie klägerseitig gerügt - als verspätet zu bewerten gewesen wäre, weil eine Beweiserhebung über die seinerzeitige klägerische Nutzung den Rechtsstreit erheblich verzögert hätte, § 296 ZPO.

Die Höhe der entgangenen Gebrauchsvorteile war hier gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Danach ist es vertretbar, wie klägerseitig vorgetragen, die Schätzung auf Grundlage der so genannten Schwackeliste für Nutzungsausfälle vorzunehmen. Ebenfalls war es sachgerecht dabei für ein Fahrzeug des Typs Ford Escort mit einer Gesamtfahrleistung von ca. 150.000 km und einer Erstzulassung in 1998 von der untersten Fahrzeugkategorie auszugehen, wonach laut Kläger pro Nutzungstag 23,00 EUR in Ansatz zu bringen sind. Dasselbe Ergebnis ergibt sich aus der vom Gericht in Bezug genommenen Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch (siehe dazu auch Palandt/Grüneberg, § 249, Rdn. 44), unterste Kategorie, in ihrer aktuellen Fassung zum Nutzungsausfallschaden.

Eine Kürzung wegen Mitverschuldens, § 254 BGB muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Der Geschädigte Kläger hat bei der Beklagten zu 2) unverzüglich die Regulierung angemeldet und in der Folge auf das steigende Kostenrisiko wegen der Unmöglichkeit der Ersatzbeschaffung hingewiesen, vgl. zum Ganzen Palandt/Grüneberg, § 254 Rdn. 43. Erhält der Geschädigte trotz Mahnung keinen Vorschuss, kann ihm die Verzögerung nicht zum Nachteil gereichen, wenn - wie hier - substantiiert dargelegt ist, dass eine erforderliche Ersatzbeschaffung weder aus Eigen- noch aus Fremdmitteln möglich war. Damit war hier zugrunde zu legen, dass eine Ersatzbeschaffung vollständig ausgeschlossen war.

Der Anspruch auf Freistellung der zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung erforderlichen und nicht bezahlten Rechtsanwaltskosten besteht aus Verzugsgesichtspunkten gemäß § 286 Abs. 1 BGB bei einer 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Streitwert von 14.980,05 EUR (bis 16.000,00 EUR) in Höhe von 735,80 EUR zuzüglich 20,00 EUR Pauschale zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, also gesamt 899,40 EUR. ..."

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Für die Schätzung der nach § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist es in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des "Normaltarifs für Selbstzahler" sachgerecht, auf das arithmetische Mittel der nach der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste ermittelten Werte abzustellen (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.August 2011 - 1 U 27/11 -; LG Offenburg, Urteil vom 04.Oktober 2011 - 1 S 4/11 -; OLG Celle, Urteil vom 29.Februar 2012 - 14 U 49/11 -). Im Rechtsstreit vorgelegte Vergleichsangebote anderer Vermieter ("screen-shots") lassen keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, welcher Normalpreis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anmietung berechnet worden wären. Die Preisgestaltung von Mietwagenunternehmen ist auslastungsabhängig, also von Angebot und Nachfrage bestimmt. Nicht nur bei Internettarifen, sondern auch bei Anmietungen vor Ort oder auf telefonische Anfrage führt dies im Jahresverlauf zu ganz erheblichen Schwankungen (LG Freiburg. Urteil vom 23.10.2012 - 3 S 262/11; ebenso AG Stockach, Urteil vom 13.05.2014 - 1 C 43/14).

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Es kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bis zum Ende eines Rechtstreites über einen Zeitraum von 15 Monaten bestehen (LG Hamburg, Urteil vom 30.03.2012 - 302 O 265/11).

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In Anbetracht der sowohl gegen die Fraunhofer-Liste als auch gegen die Schwacke-Liste bestehenden Vorbehalte erscheint es sachgerecht, die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten des Verkehrsunfallgeschädigten nach dem arithmetischen Mittel der sich aus den beiden Listen ergebenden Mietpreise zu bestimmen (Anschluss OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396; LG Bielefeld, Urt. v. 9. Oktober 2009, 21 S 27/09; LG Karlsruhe, Urt. v. 14. Mai 2010, 9 S 442/09; LG Duisburg, Urteil vom 15.06.2012 - 7 S 193/11).

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Porsche Panamera als Ersatz für Porsche Cayenne (LG München II, Urteil vom 08.05.2012 - 2 S 4044/11):

„... 2. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Erstgericht den ‚Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2010' des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zur Grundlage der Schätzung des Schadens bezüglich der Mietwagenkosten gemacht hat. Sie ist der Ansicht, dass die Schwacke-Liste Verwendung finden müsse. Sie ist weiter der Auffassung, dass unter dem Restitutionsgedanken die geltend gemachten tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten seien. Mit ihren Auffassungen kann die Klägerin nicht durchdringen.

a) Die vom Amtsgericht vorgenommene Schadenschätzung anhand der Fraunhofer-Liste, die Mietwagenkosten in Höhe von 1.096,07 € für die hier einschlägige Fahrzeugklasse 10 vorsieht, ist nicht zu beanstanden.

Die Höhe eines entstandenen Schadens kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. Für die Schätzung kann, soweit es sich um notwendige Mietwagenkosten in angemessener Höhe handelt, nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urt. v, 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, Rn. 7 m. w. N., der Rückgriff auf Listenwerke zulässig sein Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben.

Die Eignung der Liste oder Tabelle, die bei der Schadensschätzung Verwendung findet, bedarf allerdings dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich speziell auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, vgl. BGH, Urt v. 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, Rn. 8 m. w. N.. Konkrete Darlegungen der Klägerin, aus denen sich ergeben würde, dass die geltend gemachten falschen Methodiken real zu einem falschen Ergebnis führen, fehlen vorliegend. Die Angriffe der Klägerin erschöpfen sich in abstrakten Erwägungen, die die Kammer nicht teilt. Zwar sind die Durchschnittspreise der Fraunhofer-Liste tatsächlich grundsätzlich niedriger als diejenigen nach der Schwacke-Liste. Die Preise der Schwacke-Liste wurden aber auf Grund einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter gebildet in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, während das Ergebnis des Preisspiegels des Fraunhofer-Instituts auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht. Dieser Gewinn an Objektivität kann auch nach Meinung der Kammer die Nachteile, wie die geringere Datenbasis dieses Spiegels, zurücktreten lassen, vgl. OLG München, Urt. v. 25.07.2008, Az.: 10 U 2539/08.

Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass dem Geschädigten ein günstigeres Angebot nicht zugänglich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Geschädigten ist, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, vgl. BGH, Urt. v. 12 04.2011, Az.: VI ZR 300/09, Rn. 10. Die Klägerin hat konkrete Bemühungen des Geschädigten um ein günstigeres Angebot nicht vorgetragen.

b) Darüber hinaus ist der Klage auch aus einem weiteren Grund der Erfolg versagt.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, was bedeutet, dass der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat, vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, Rn. 10.

Die Auffassung der Klägerin, dass der Geschädigte in jedem Fall berechtigt sei, einen Porsche Cayenne Turbo 368 kW oder jedenfalls ein markengleiches Ersatzfahrzeug anzumieten, teilt die Kammer nicht. In Bezug auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Geschädigte Anspruch auf Anmietung einer gleichwertigen bzw. vergleichbaren Sache hat, vgl. Palandt, BGB, § 249, Rn. 31; MüKo, BGB, § 249, Rn. 427. Dies bedeutet gerade nicht, dass der Geschädigte immer Anspruch auf Anmietung einer gleichen Sache hat. Soweit der Geschädigte vorliegend ‚nur' einen Porsche Panamera angemietet hat, ist dies der Tatsache geschuldet, dass ersieh hierdurch erhoffte, den grundsätzlich vorzunehmenden Abzug ersparter Eigenaufwendungen zu vermeiden, da er davon ausging, dass der Porsche Panamera im Vergleich zum Porsche Cayenne eine Mietwagenklasse niedriger einzuordnen ist.

Letztlich kann die Frage, ob eine gleiche oder nur eine gleichwertige oder vergleichbare Sache angemietet werden kann, im vorliegenden Fall dahin stehen, da es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon seit langem anerkannt ist. dass ein Geschädigter, der grundsätzlich einen Anspruch auf einen gleichwertigen Wagen hat, (unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB) gehalten sein kann, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist, vgl. BGH. Urt. v. 02.03.1982, Az.: VI ZR 35/80, Rn. 11; BGH, Urt. v. 02.12.1966, Az.: VI ZR 72/65.

So liegt der Fall hier. Die Klägerin trägt selbst vor, dass ein ‚adäquates Mietfahrzeug der Marke Porsche über weiter regional im Zugangsbereich etwaig verfügbare Autovermietungen nur beschränkt oder gar nicht verfügbar ist' (vgl. Schriftsatz der Klägerin v. 01.07 2011, S. 3). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Geschädigte am 29.07.2010 bei der Fa. S Autovermietung in M… für dieselbe Zeit einen BMW der 7er Reihe für 806,97 € hätte anmieten können (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 17.06.2011, S. 13 und Anlage B1). Auch wenn zuzugeben ist, dass ein Porsche Cayenne (SUV) vom Fahrzeugtyp mit einer 7er BMW (Limousine) nicht vergleichbar ist, hat die Klägerin indessen - auch auf den entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2012 - nicht vorgetragen, warum der Kläger gerade auf die Anmietung eines vom Fahrzeugtyp vergleichbaren Fahrzeugs oder auch nur eines SUV angewiesen war. Gegen Letzteres spricht im Übrigen die Anmietung eines Panameras.

In Bezug auf die Anschaffungskosten und den damit möglicherweise verbundenen Fahrkomfort sind der Porsche Cayenne V8 turbo mit einem Neupreis von etwa 115.000,00 € und einem 8-Zylinder 7er BMW mit einem Neupreis beginnend ab ca. 103.000,00 € vergleichbar. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass es sich bei dem Porsche Cayenne V8 turbo um das Premiumfahrzeug dieses Typs handelt, müsste man aus der 7er Reihe von BMW sogar den 760Li mit einem Neupreis beginnend ab 147.000,00 € heranziehen. Vergleicht man nun die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten des Porsche Panamera in Höhe von 2.350,19 € mit denjenigen für einen 7er BMW in Höhe von 806,97 € ergibt sich, dass für den Porsche Panamera nahezu das Dreifache aufzuwenden war.

Die Enge des Marktes für die Vermietung von Porsche Cayenne oder Panamera führt offensichtlich zu vergleichsweise besonders hohen Mietzinsen. Dass es dann aber noch eine Nachfrage nach diesen Mietfahrzeugen gibt, lässt sich nur damit erklären, dass es den entsprechenden Kunden zweckfrei um die Freude am Fahren und das äußere Erscheinungsbild bzw. die ausgesprochene Luxusausstattung dieser Fahrzeuge geht. Mangels Vermögenswerts dieser ‚Nachteile', hat der Geschädigte darauf jedoch genauso wenig Anspruch wie etwa auf den ‚look' eines Fahrzeugs, vgl. BGH, Urt. v. 02.03.1982, Az.: VI ZR 35/801, Rn. 10; BGH, Urt. v. 17.03.1970, Az.: VI ZR 108/68, Rn. 12; BGH, Urt. v. 02.12.1966, Az.: VI ZR 72/65.

Anders wäre möglicherweise zu entscheiden gewesen, wenn die Klägerin konkrete Nachteile vorgetragen hätte, denen nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert zukommt. Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 05.03.2012 vorträgt, dass sich der Geschädigte ‚seinen Mobilitätsstandard selbst erarbeitet und geschaffen habe um mit seinem Fahrzeugtyp seine Betätigung wirksamer und erfolgreicher einzusetzen und zu erhalten, seine mobile Unabhängigkeit in diesem Zusammenhang zu bewahren um gleichzeitig schnellstmöglich die jeweiligen Reiseziele zu erreichen und sicherlich auch das Fahrzeug für persönliche Bedürfnisse und auch zur Erreichung von Erholungsmöglichkeiten zu nutzen erschöpft sich dies in substanzlosen und unkonkreten Ausführungen und trifft für den erheblich günstigeren 7er BMW genauso zu.

Nachdem der Geschädigte das Fahrzeug ausschließlich privat nutzt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.2011, S. 3) kommt ein geschäftliches Repräsentationsbedürfnis, welchem u. U. Vermögenswert zukommen könnte, vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 02.03.1982, Az: VI ZR 35/80, Rn. 12, Rn. 11, nicht in Betracht. Genauso scheidet die Notwendigkeit der Verrichtung geschäftlicher Tätigkeiten etwa während langer Dienstfahrten, vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 17.03.1970, Az.: VI ZR 108/68, Rn. 12, der nach der Verkehrsauffassung ebenfalls Vermögenswert zukommen könnte, aus.

Nachdem die Beklagte unstreitig 1.108,41 € an Mietwagen kosten bezahlt hat ist der (auf die Klägerin übergegangene) Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. ..."

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Schadensersatz für die Anmietung eines Mietwagens kann der Unfallgeschädigte dann nicht verlangen, wenn das Ersatzfahrzeug (hier: Porsche 911 Carrera Cabrio) besonders hohe Kosten verursacht, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Vergleichskosten bei der Nutzung eines Taxis stehen. Die Grenze, ab der Ersatz für die Kosten des Mietwagens verlangt werden kann, ist dann auch bei einem Fahrbedarf von durchschnittlich 40 km pro Tag (hier: 241 km in sechs Tagen) noch nicht erreicht (LG Wuppertal, Urteil vom 24.04.2012 - 16 S 69/11).

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Zu den Grenzen der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Anmietung eines Ersatztaxis, das von dem Geschädigten auch zu privaten Zwecken genutzt wird. (LG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2012 - 13 S 15/12):

„... I. Die Klägerin, die eine überregionale Autovermietung für Taxen betreibt, verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz von Mietwagenkosten. Die Klägerin vermietete an den Zeugen ... einen Pkw Mercedes E 220 CDI T als Taxiersatzfahrzeug, nachdem das Taxifahrzeug des Zeugen, ein Mercedes E 270 CDI Classic mit Erstzulassung 27.10.1999, durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten bei einem Verkehrsunfall am 07.10.2008 (total-)beschädigt worden war. Während der Mietzeit (07.10.2008 bis 22.10.2008) legte der Zeuge mit dem Fahrzeug 3.904 km zurück. Er erzielte in dieser Zeit einen Gesamtumsatz von 1.233,78 € inkl. USt. Seine Forderung auf Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug bzw. auf Verdienstausfall hat er an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte, die ihre Einstandspflicht nicht in Frage stellt, hat außergerichtlich auf die entstandenen Mietwagenkosten 1.000,- € gezahlt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 3.091,66 € geltend, die sie wie folgt berechnet:

Mietwagenkosten netto gemäß Rechnung vom 18.11.2008 - 4.476,20 €
./. ersparte Eigenaufwendungen gemäß Gutachten des TÜV Bayern Nr. ... (3.904 km x 0,0985 €) - 384,54 €
Gesamtsumme - 4.091,66 €
./. Teilzahlung 1.000,00 €
Restbetrag - 3.091,66 €

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für ersparte Eigenaufwendungen müssten pauschal 25% in Ansatz gebracht werden, so dass sich für die Mietwagenkosten insgesamt ein Betrag von 3.357,15 € statt 4.091,66 € errechne. Im Übrigen sei der Schadensersatz auf den Verdienstausfall beschränkt, weil die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen sei. Zur Ermittlung des Verdienstausfalls sei von dem Nettoumsatz von 1.153,07 € eine Pauschale von 30% für ersparte Betriebskosten in Abzug zu bringen, so dass ein Verdienstausfall von 807,15 € ergebe. Die Mietwagenkosten überstiegen damit den anrechenbaren Verdienst um 416%.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die erfolgte Abtretung sei hinreichend bestimmt. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch in der beantragten Höhe zu. Zwar bestehe ein hohes Ungleichgewicht zwischen den angefallenen Mietwagenkosten und dem entgangenen Gewinn. Es lägen aber besondere Umstände vor, die zu einer Erstattungsfähigkeit führten. Eine Stilllegung des Betriebs für die Dauer von 16 Tagen hätte in Anbetracht der Ausführungen des Zeugen ... die Gefahr mit sich gebracht, dass sich die Privatkunden einen anderen Taxiunternehmer gesucht hätten. Gerade die Dialysepatienten, die der Zeuge zu seinem Kundenstamm zähle, seien auf einen regelmäßigen und zuverlässigen Taxidienst angewiesen. Bei seiner Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten hat das Gericht ausgehend von dem durch die Klägerin vorgelegten Gutachten des TÜV Bayern ersparte Eigenkosten von 384,54 € in Abzug gebracht. Ein weiterer Abzug wegen Privatfahrten sei nicht angebracht, da die Kosten der Anmietung eines Privatfahrzeugs unter den durch die Privatnutzung bedingten Mehrkosten lägen. ...

II. ... 1. Das Amtsgericht ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammer, Urteil vom 15.10.2010 - 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446), die vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich bestätigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008), von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen, weil die Forderungsabtretung zwischen der Klägerin und dem Geschädigten des Verkehrsunfalls, dem Zeugen ..., hinreichend bestimmt und daher wirksam sei. Dies begegnet keinen Bedenken und wird auch in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen (für eine wortgleiche Abtretung ebenfalls LG Mainz, Urteil vom 28.06.2011 - 3 S 185/10).

2. Das Amtsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Klägerin aufgrund dieser Abtretung berechtigt ist, von der Beklagten die Zahlung weiterer Mietwagenkosten zu verlangen (§§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG). Allerdings ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf einen Betrag von 2.357,15 € beschränkt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. nur BGHZ 160, 377 m.w.N.). Allerdings hat der Schädiger Mietwagenkosten nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs - wie hier - durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGHZ 160, 377 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift kann der Schädiger den Geschädigten in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Bei der hierzu vorzunehmenden Abwägung von Restitutionsaufwand und Wertschaden, d.h. dem Vergleich der Lage des Unternehmers mit und ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, ist zwar auch der Ausfall von Einnahmen beim Verzicht auf einen Mietwagen in Rechnung zu stellen; jedoch ist dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Ebenso sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 - VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, und vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93, VersR 1994, 64).

b) Diese Grundsätze hat das Amtsgericht beachtet und hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Anmietung eines Ersatztaxis vorliegend nicht als unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB darstellt. Die Erstrichterin ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB eine Gegenüberstellung der um den Umsatzsteueranteil und die ersparten Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten mit dem Gewinn erfolgen darf, den der geschädigte Taxiunternehmer durch den Einsatz des angemieteten Fahrzeuges tatsächlich erwirtschaftet hat und den der Schädiger wertmäßig nach § 251 Abs. 2 BGB zu ersetzen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 aaO und 19.10.1993 aaO; KG, Urteil vom 27.03.2000 - 12 U 6791/98, juris; KG, ZfS 2004, 560).

aa) Bei der Ermittlung der ersparten Eigenaufwendungen während der Dauer der Benutzung des Mietwagens legt die Kammer bei gewerblich genutzten Fahrzeugen - wie hier - einen Betrag von 25% der Netto-Mietwagenkosten zugrunde (vgl. Kammer, Hinweisbeschluss vom 20.10.2009 - 13 S 135/09; ebenso OLG Koblenz, NZV 1988, 224; KG, Urteil vom 27.03.2000 - 12 U 6791/98, juris; KG, ZfS 2004, 560;). Das begründet sich im Wesentlichen mit der gegenüber einem rein privat genutzten Fahrzeug deutlich intensiveren Nutzung (vgl. KG aaO). Diese intensivere Nutzung wirkt sich nicht nur auf die reinen Betriebskosten des Fahrzeuges, sondern auch auf die Abnutzung des Fahrzeugs im Ganzen aus, die sich erfahrungsgemäß im Wert des Fahrzeugs niederschlägt. Das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten des TÜV Bayern gibt keine Veranlassung, hiervon abzugehen. Bedenken gegen das Gutachten bestehen bereits im Hinblick auf die Plausibilität der ermittelten Eigenersparnis. Das Gutachten geht für den vorliegenden Fall von einer Eigenersparnis in Höhe von rund 8,6% der Netto-Mietwagenkosten aus. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Urteile vom 19.10.2007 - 13 A S 32/07 und vom 06.08.2010 - 13 S 53/10), die vom Bundesgerichtshof gebilligt wird, sind für die Eigenersparnis bei rein privat genutzten Fahrzeugen aber bereits 10% der Mietwagenkosten in Abzug zu bringen. Es erscheint daher nur schwer nachvollziehbar, wieso bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug mit erheblich höherer Beanspruchung eine geringere Eigenersparnis anfallen soll.

bb) Für die Bemessung des Gewinns sind ausgehend von den vom Kammergericht entwickelten Berechnungsgrundsätzen (vgl. Urteil vom 10.04.1997 - 12 U 279/96, juris; ebenso Grüneberg, NZV 1994, 135, 136 f.), denen sich die Kammer grundsätzlich anschließt, vom Bruttoumsatz Mehrwertsteuer und ersparte Betriebskosten sowie ggfl. der Fahrerlohn abzusetzen, wenn der Taxiunternehmer nicht verpflichtet ist, den Lohn weiterhin zu zahlen (vgl. nur KG aaO).

cc) Damit ergibt sich folgende vorläufige Berechnung:

Mietwagenkosten:

Netto-Mietwagenkosten - 4.476,20 €
./. 25% ersparte Eigenaufwendungen - 1.119,05 € = 3.357,15 €

Gewinn:

Unstreitiger Bruttoumsatz im Mietzeitraum - 1.233,78 €
./. USt Anteil 7% - 80,71 €
Nettoumsatz - 1.153,07 €
./. 30% ersparte Betriebskosten - 345,92 € = 807,15 €

Die angefallenen Mietwagenkosten überschreiten danach den erzielten Gewinn um rund 416 %.

dd) Allerdings muss - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - bei der nach § 251 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsbetrachtung berücksichtigt werden, dass der Zeuge ... das Ersatztaxi auch privat genutzt hat, weil er unstreitig über kein eigenes privates Fahrzeug verfügt. Die Klägerin meint, es müsse insoweit von den angefallenen Mietwagenkosten des Ersatztaxis ein Anteil von 48% für die private Eigennutzung in Abzug gebracht werden. Diesem Ansatz vermag die Kammer nicht zu folgen.

(1) Die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB ist in Fällen wie dem vorliegenden davon abhängig, ob die Entscheidung zur Herstellung, also zur Naturalrestitution, aus der vorausschauenden Sicht eines vernünftig handelnden Unternehmers unvertretbar erscheint (vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 aaO und vom 19.10.1993 aaO). Dies folgt aus dem Zweck der Regelung, zugunsten des Schädigers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben den Schutz des Integritätsinteresses des Geschädigten zu beschränken (vgl. MüKo-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn. 35 m.w.N.). Daraus folgt für den Streitfall:

(2) Vor der Entscheidung zur Naturalrestitution hätte ein vernünftig handelnder Unternehmer an Stelle des Geschädigten die mit der Anmietung eines Ersatztaxis verbundenen Aufwendungen mit den Aufwendungen bzw. der Vermögenseinbuße verglichen, die er beim Verzicht auf ein Ersatztaxi hätte. Beim Verzicht auf die Anmietung eines Ersatztaxis hätte der Geschädigte insoweit neben dem entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) auch Aufwendungen für die Anmietung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs zu rein privaten Zwecken gehabt, die er als Schaden hätte geltend machen können. Denn dem Geschädigten stand wie jedem anderen Eigentümer eines Fahrzeugs, das zu privaten Zwecken genutzt wird, Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs zu (BGHZ 160, 377, 383 f; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 68 m.w.N.). Ob die Anmietung eines Ersatztaxis unvertretbar war, richtet sich mithin danach, ob ein vernünftig handelnder Unternehmer die gegenüber der Anmietung eines Privat-Pkw entstehenden Mehrkosten eines Ersatztaxis in Kauf genommen hätte. Nur diese Kosten, die ausschließlich auf die gewerbliche Nutzung entfallen, sind im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB dem durch den Gewerbebetrieb erzielten Gewinn gegenüber zu stellen.

(3) Damit ergibt sich folgende Vergleichsbetrachtung:

Mehrkosten Ersatztaxi:

Netto-Mietwagenkosten Ersatztaxi - 4.476,20 €
./. Mietwagenkosten Privat-Pkw - 1.102,90 € - Normaltarif (vgl. Kammer, Urteil vom 06.08.2010 - 13 S 53/10 m.w.N.)
Mehrkosten für gewerbliche Nutzung - 3.373,30 €
./. 25% ersparte Eigenaufwendungen - 843,33 € = 2529,97 €

Gewinn: 807,14 €

Danach ergibt sich eine Überschreitung des Gewinns um rund 313%.

ee) Ein solches Verhältnis legt zwar grundsätzlich die Annahme nahe, dass die Anmietung eines Ersatztaxis unvertretbar war (vgl. dazu auch die Fallgestaltungen in: BGH, Urteil vom 19.10.1993 aaO für eine Überschreitung um 283%; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71, für 239%; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984, für 290%; LG Wiesbaden, Schaden-Praxis 2011, 258, für 166%; LG Mainz, Urteil vom 28.06.2011 - 3 S 185/10 - für 300%). Die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen hier aber eine abweichende Betrachtung. Bedenkt man nämlich, dass es sich bei dem Zeugen ... - wie das Amtsgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat - um einen Einzelunternehmer handelt, der nur über ein einziges Taxi verfügt, und der zudem zu seiner Existenzsicherung maßgeblich auf das Behalten seines kleinen Kundenstamms angewiesen ist, sind die Kosten des Ersatztaxis hier nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB, zumal sich die Überbrückungszeit von 16 Tagen im üblichen Rahmen hält (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71). Ob diese Umstände generell geeignet sind, ein Missverhältnis zwischen Naturalrestitution und Wertersatz auszuschließen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn das festgestellte Verhältnis von 313% ist jedenfalls nicht so groß, dass es bereits für sich geeignet wäre, die Entscheidung des Geschädigten als schlechthin unvertretbar erscheinen zu lassen.

c) Halten sich die Mietwagenkosten - wie hier - innerhalb der Grenze des § 251 Abs. 2 BGB, kann der Geschädigte diese im Rahmen des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erforderlichen beanspruchen. Erforderlich sind Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545). Das ist unstreitig hier der Fall (zur schadensrechtlichen Erforderlichkeit der Tarife der Klägerin vgl. auch OLG München, NJW 2011, 936).

d) Hiervon ausgehend bestand ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 3.357,15 €. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten erbrachten außergerichtlichen Zahlung von 1.000,- € ist die Klägerin mithin zur Geltendmachung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 2.357,15 € berechtigt. ..."

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Die Vorlage von Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen (LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2012 - 4 S 97/11).

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Bei behördlich genutzten Fahrzeugen kann die entfallende Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, aber eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung vorliegt. Die Höhe der zuzubilligenden Nutzungsentschädigung richtet sich nicht notwendig nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, wenn im Einzelfall für die Schadensberechnung erhebliche Gesichtspunkte hinzutreten, die die Tabelle nicht angemessen abbildet (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.10.2011 - 4 O 8/11):

„... Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 315,00 € zu, § 249 BGB. Das Gericht folgt insoweit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1985, 2471; OLG Naumburg, NJW-RR 2009, 1187; OLG München, NZV 90, 348; OLG Stuttgart, NZV 2005, 309; OLG Hamm, NZV 2004, 472; BGH VersR 2008, 369, zwar offengelassen, aber zur Bejahung einer Nutzungsausfallentschädigung tendierend), herrschenden Meinung, wonach bei einem behördlich genutzten Fahrzeug - wie hier der Rettungswagen eines gemeinnützigen Vereins - die entfallende Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann, wenn der Eigentümer auf die kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet. Hiernach steht einer Behörde für den zeitweiligen Entzug des Gebrauchsvorteils von Kraftfahrzeugen immer dann eine Entschädigung zu, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat und die weiteren unabdingbaren Voraussetzungen, nämlich Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille, gegeben sind. Eine berechenbare konkrete Vermögenseinbuße ist hingegen nicht erforderlich (OLG München, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).

Eine solche fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung lag hier vor. Der Kläger hat nunmehr substantiiert dargetan, dass der Ausfall des beschädigten Notarzteinsatzwagens eine erhöhte Organisation der erforderlichen Einsatzfahrten mit den verbleibenden Rettungsfahrzeugen bedingt hat. So mussten die in diesem Zeitraum anstehenden Notarzteinsätze mit dem ansonsten für Blutkurierdienste verwendeten Fahrzeug kompensiert werden, was zudem einen Umbau der Sonderausstattung notwendig gemacht hat. Auch mussten die in diesem Zeitraum erforderlich gewordenen Blutkuriereinsätze nunmehr mit dem Fahrzeug, mit dem üblicherweise die Behinderten- und Krankentransporte durchgeführt werden, kompensiert werden. Die jeweiligen Dienstpläne der Besatzungen, insbesondere auch im Hinblick auf die jeweiligen Fahrzeugübernahmen mussten angepasst werden. Dies alles ist mit einem nicht unerheblichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verbunden, so dass hier von einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der oben genannten Rechtsprechung auszugehen ist. Da in der streitgegenständlichen Ausfallzeit von 6 Tagen ausweislich des vorgelegten Fahrtenbuches auch entsprechende Notarzteinsatzfahrten durchgeführt wurden, ist auch von einer Nutzungsmöglichkeit und einem Nutzungswille auszugehen, so dass hier eine Nutzungsausfallentschädigung dem Grunde nach zu erstatten ist.

Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentschädigung, die nach § 287 ZPO richterlich zu schätzen ist, folgt das Gericht der Ansicht des Klägers, wonach vorliegend aufgrund der Besonderheit der Nutzung des Fahrzeuges als Rettungsfahrzeug die Entschädigung nicht nach der Tabelle von Sanden/Danners/Küppersbusch zu erfolgen hat (so auch OLG Naumburg, a.a.O.; jedoch ohne nähere Begründung). Auch wenn diese Tabelle heute als richterrechtlich anerkannte Grundlage der Schätzung von Nutzungsausfallentschädigungen anzusehen ist, berücksichtigt sie hier im Einzelfall eben nicht alle für die Schadensbemessung erheblichen Gesichtspunkte, so dass eine entsprechende Anwendung unbillig wäre. So verfügt das hier verunfallte Fahrzeug nach dem substantiierten und nicht bestrittenen Vortrag des Klägers über eine Sonderausstattung von ca 34.000,00 €, was gegenüber der Sonderausstattung eines Privatfahrzeuges erheblich ins Gewicht fällt. Auch basiert die Tabelle von Sanden/Danners/Küppersbusch auf einer täglichen Fahrstrecke von durchschnittlich 30 km, die bei den hier durchgeführten Einsatzfahrten ausweislich des vom Kläger vorgelegten Auszuges aus dem Fahrtenbuch in der hier streitgegenständlichen Reparaturzeit um ein Vielfaches überschritten worden ist.

Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es vorliegend, von dem typischen Entschädigungssatz der Tabelle von Sanden/Danners/Küppersbusch abzuweichen und stattdessen von pauschalierten Ausfallkosten in Höhe von 60 % fiktiver Kosten einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (so auch Dr. Reitenspiess, DAR 1993, 142) auszugehen.

Nach der nunmehr vom Kläger vorgelegten Preisliste der Fa. … GmbH, mit der der Kläger nach eigenem Vortrag aufgrund eines Rahmenvertrages gebunden ist, beträgt der Tagessatz jedoch nicht - wie ursprünglich behauptet - 375,00 €, sondern in dem hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall 219,17 €. Denn wie aus der Preisliste ersichtlich, ist als Tagessatz bei einem ab 5 Tage angemieteten Fahrzeuges (da hier Ausfallzeit 6 Tage) ein Betrag von 133,50 € anzusetzen. Zuzüglich eines weiteren Entgeltes für die Haftungsfreistellung von täglich 49,00 €, eines Einmalbetrages für die Übergabe und Einweisung von 70,00 € sowie eines weiteren Einmalbetrages für die Endreinigung von 150,00 € würde die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für 6 Tage vorliegend 1.315,00 € betragen. Ein etwaiger Mehrbetrag für zusätzlich gefahrene Kilometer ist hingegen nicht anzusetzen, da ausweislich des vorgelegten Auszuges des Fahrtenbuches eine Tagespauschale von 300 km nicht überschritten worden ist. Dies ergibt somit bei einer Anmietzeit von 6 Tagen einen durchschnittlichen Tagesmietpreis von 219,17 €, so dass 60 % hiervon mithin 131,50 € betragen. Da die Beklagte bereits eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 79,00 € gezahlt hat, steht dem Kläger für die verausfallte Zeit von 6 Tagen noch eine weitere Entschädigung in Höhe von 315,00 € zu, deren Zahlung der Kläger mit der Klage beanspruchen kann.

Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte noch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,60 €, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Dabei ist jedoch - entgegen der Ansicht des Klägers - von einem berechtigten Gegenstandswert von 4.797,38 € auszugehen, so dass bei einer anzusetzenden 1,3-Geschäftsgebühr von 391,30 € Rechtsanwaltskosten in Höhe von 503,73 € erstattungsfähig sind. Aufgrund der Teilzahlung der Beklagten von 446,13 € kann der Kläger daher noch Zahlung von weiteren 57,60 € verlangen. ..."

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Die Kammer trägt in Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung den Angriffen gegen die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage des Normaltarifs zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch einen Abschlag in Höhe von 17% Rechnung (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.01.2012 - 8 S 9381/11).

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Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Fahrrad (LG Lübeck, Urteil vom 08.07.2011 - 1 S 16/11 zu ZPO § 540 I, II; BGB §§ 249 II, 823):

„... Der Kläger verfolgt seine in der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 20.04.2009 weiter, soweit das Amtsgericht die Klage wegen eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 1.060 Euro, der Kosten für ein vorgerichtliches Gutachten in Höhe von 287,75 Euro sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat.

Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 20.04.2009 in Höhe von insgesamt 537,26 Euro gem. §§ 823, 249 BGB.

Der Kläger kann eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 195,90 Euro verlangen, da er, bedingt durch das Unfallgeschehen, sein Fahrrad für einen Zeitraum von 35 Tagen nicht nutzen konnte.

Ob eine Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrades verlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung ist zunächst für die Fälle der entgangenen Nutzungsmöglichkeit bei einem Kfz entwickelt worden. Sie beruht auf der Erwägung, dass der auf einen Mietwagen verzichtende vorsichtige und sparsame Eigentümer nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der einen Ersatzwagen anmietet. Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist ein Verlust der Möglichkeit, mithin eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Daher sind das Bestehen eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit erforderlich (Pal. § 249, Rn. 40-42). Diese Rechtsprechung, wonach der Verlust von Gebrauchsvorteilen einer Sache unter bestimmten Voraussetzungen einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ist auf weitere Gebrauchsgegenstände ausgedehnt worden. Der Große Zivilsenat des BGH (NJW 1987, 50) hat entschieden, dass ein Nutzungsausfall dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen ist, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung folgt die Kammer der Auffassung, dass auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen ist (so auch KG NJW-RR 1993, 1438), wenn Fahrräder etwa regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. In diesen Fällen ist die Voraussetzung, dass der Berechtigte auf die ständige Verfügbarkeit typischerweise angewiesen ist, grundsätzlich erfüllt. Ein Grund, der es rechtfertigen würde, denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeitsstätte genutzter Pkw beschädigt wird, anders zu behandeln als denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeit genutztes Fahrrad beschädigt wird, besteht nicht.

Die regelmäßigen Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung liegen im vorliegenden Fall vor. Aufgrund des Unfalls war das Fahrrad des Klägers derart beschädigt, dass er es nicht mehr nutzen konnte. Er selbst war in der Zeit nach dem Unfall in der Lage, Fahrrad zu fahren und hätte das Fahrrad nach eigenem, unbestrittenem Vortrag während dieser Zeit für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt.

Dem Entschädigungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger über weitere Rennräder verfügt, die nach seinen Angaben jedoch nicht mit einem Schutzblech und auch nicht mit einer ordnungsgemäßen Beleuchtung ausgestattet sind. Unter Zugrundelegung der für Pkw entwickelten Rechtsprechung, wonach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht besteht, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (OLG Jena NJW RR 2004, 1030), kommt es darauf an, ob eines der weiteren Fahrräder des Klägers einen zumutbaren Ersatz für das beschädigte Fahrrad während der Reparaturzeit bzw. der Zeit bis zur Lieferung des neuen Fahrrades darstellte. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger kann auf die Nutzung eines nicht verkehrssicher ausgestatteten Rennrades schon aus rechtlichen Gründen nicht verwiesen werden. Da entscheidend nur die (abstrakte) Zumutbarkeit der Nutzung eines Fortbewegungsmittels ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Kläger seine nicht verkehrssicheren Rennräder - auf eigene Gefahr - gegebenenfalls in seiner Freizeit auf öffentlichen Straßen nutzt. Zudem führt das Fehlen von Schutzblechen an möglichen Ersatzrädern zur Unzumutbarkeit ihrer ersatzweisen Nutzung für den Weg zur Arbeit, weil bei entsprechender Witterung mit erheblichen Spritzern auf der Kleidung zu rechnen ist.

Der Kläger ist auch nicht im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht gehalten, eines seiner Sporträder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Im Hinblick auf die Höhe seiner möglichen Nutzungsausfallentschädigung und die bis bei einer fachgerechten Umrüstung entstehenden Kosten führt dies nicht zu einer maßgeblichen Schadensreduzierung.

Dem Entschädigungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger als selbstständiger Inhaber einer Autovermietungsfirma die Möglichkeit hätte, auf eines seiner Mietfahrzeuge zurückzugreifen. Der Kläger ist nicht verpflichtet, auf seine „gewerblich genutzten" Kfz zurückgreifen und mögliche Mieteinbußen hinzunehmen.

Der Kläger kann die Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 35 Tagen verlangen. Es handelt sich um den Zeitraum nach dem Unfall vom 20.04.2009 bis zur Erstellung des Kostenvoranschlags vom 24.04.2009 sowie von der Bestellung am 13.05.2009 bis zur Lieferung des gleichwertigen Ersatzfahrrades am 11.06.2009. Der letztgenannte Zeitraum ist berücksichtigungsfähig, auch wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrrad vorlag. Der Kläger hat durch Vorlage der Mail vom 5.11.2010 belegt, dass eine Reparatur nicht in kürzerer Zeit hätte erfolgen können, weil ein entsprechender Ersatzrahmen nicht schneller hätte geliefert werden können. Die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Nutzungsausfallschadens von 30 € pro Tag ist jedoch deutlich übersetzt, auch wenn es sich um ein hochwertig ausgestattetes Fahrrad handelt. Eine Tabelle o. ä. für die Berechnung eines Nutzungsausfallschadens bei Fahrrädern existiert nicht. Daher werden ausnahmsweise als Grundlage für eine Schätzung die Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad herangezogen, die allerdings um den geschätzten Gewinn des Vermieters in Höhe von 40% zu kürzen sind (vgl. auch KG NJW-RR 1993, 1438; Palandt, § 249 Rn. 49). Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige K. hat die Kosten für die Miete eines entsprechenden Fahrrades nachvollziehbar geschätzt. Er hat berücksichtigt, dass es sich um ein hochwertiges nur selten in der Vermietung befindliches Fahrrad handelt. Sein Vorschlag, 99 Euro für die erste Woche, dann für jeden weiteren Tag 12-13 Euro, ab der 3. Woche 50% des Tagesmietpreises zugrunde zu legen, ist plausibel. Danach ergibt sich für 5 Wochen ein Mietpreis von 326,50 Euro und nach Abzug des geschätzten Gewinns eine Nutzungsausfallentschädigung von 195,90 Euro.

2) Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung sind zu erstatten, weil es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sachdienlich war, § 249 Abs. 2 BGB (Palandt, BGB, 2010, § 249 Rn. 68). Der Kostenvoranschlag des Radhauses A. weist nur die Reparaturkosten, nicht aber den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrrades aus. Im Hinblick auf die erheblichen Reparaturkosten von 1.873,61 Euro netto lag die Annahme eines Totalschadens für ein 2½ Jahre altes Fahrrad trotz des Neupreises von fast 4.000 Euro nicht ganz fern, zumal der Kläger das Fahrrad nach eigenem Vortrag täglich nutzt. Zudem hat die Beklagte mit Abrechnung vom 10.06.2009 nicht die Reparaturkosten für das Fahrrad als erstattungsfähigen Schaden anerkannt, vielmehr eine Abrechnung auf Totalschadensbasis nach der Schwacke-Liste für Fahrräder vorgenommen und zwar nach einem Zeitwert von 1.800 Euro. Dies durfte der Kläger im Hinblick auf die hochwertige Ausstattung des Fahrrades überprüfen. Soweit die Beklagte die Qualität des Gutachtens des öffentlich bestellten Sachverständigen beanstandet, hat dies keinen Einfluss auf den Schadensersatzanspruch des Klägers. Der Kläger wäre lediglich verpflichtet, auf Aufforderung der Beklagten hin etwaige Ersatzansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Beklagte abzutreten.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der für die Geltendmachung seiner berechtigten Schadensersatzforderungen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 249 BGB, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechteerforderlich war. Der Kläger hat aus dem Verkehrsunfall insgesamt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.430,26 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus dem vorgerichtlich gezahlten Schadensersatz für das Fahrrad in Höhe von 1.893,00 Euro und dem gerichtlich zuerkannten Schadensersatzanspruch in Höhe von 537,26 Euro, der sich aus dem erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten 73,61 Euro, der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 195,90 Euro sowie den Gutachterkosten in Höhe von 267,75 Euro zusammensetzt. Danach errechnen sich zu erstattende vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272, 87 Euro (1,3 Gebühren aus 161,00 Euro + 20 Euro + 19% MwSt). Abzüglich vorprozessual gezahlter 229,55 Euro ergibt sich eine Restforderung in Höhe von 43,32 Euro, mithin weniger als das Amtsgericht bereits rechtskräftig zuerkannt hat. ..."

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Wird ein bereits neun Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 133000 km beschädigt, kann der Geschädigte vom Schädiger lediglich Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum verlangen, der erforderlich ist, um ein mit dem verunfallten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zu erwerben und nicht für den (längeren) Zeitraum bis zur Beschaffung eines Neuwagens. Der Erwerb eines Neuwagens stellt insoweit nicht die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands dar; es fehlt an der Gleichwertigkeit des Neufahrzeugs zum verunfallten Fahrzeug. Nicht zu berücksichtigen ist der Wunsch des Geschädigten, stets ein Fahrzeug aus erster Hand zu fahren. Wenn insoweit ein dem verunfallten Fahrzeug völlig vergleichbares, also neun Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 133000 km ohne Vorbesitzer am Markt nicht erhältlich ist, muss sich der Geschädigte - unter dem Gesichtspunkt der Anschaffungsdauer - mit einem Fahrzeug begnügen, welches am ehesten als gleichwertiger Ersatz angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht ein Neu-, sondern ein Gebrauchtfahrzeug mit jedenfalls einem Vorbesitzer (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.07. 2010 - 15 S 49/10, NJW 2010, 3455 f).

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Keine Nutzungsausfallentschädigung für mangelhaftes Neufahrzeug bei Stellung eines Ersatzwagens (LG Hamburg, Beschluss vom 11. 5. 2009 - 309 S 21/09 zu BGB §§ 280 I, 249):

„... Der Kl. begehrt Schadensersatz in Form des Nutzungsausfalls für die Zeit vom 11. 6. 2008 bis 24. 6. 2008. Die Bekl. betreibt ein Autohaus. Die Parteien schlossen am 14. 3. 2008 einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug der Marke Range Rover. Der Kl. als Verbraucher bezahlte und holte das Fahrzeug ab. Nach 38 Stunden und 72 gefahrenen Kilometern blieb der Kl. am 11. 6. 2008 mit dem Fahrzeug auf Grund eines defekten Turboladers während der Fahrt liegen. Der Kl. brachte das Fahrzeug zu der Bekl. Die Bekl. besserte nach. Das Fahrzeug konnte von dem Kl. im Zeitraum vom 11. 6. bis 24. 6. 2008 nicht gefahren werden. Die Bekl. bot dem Kl. einen gleichwertigen Ersatzwagen während des Zeitraums der Reparatur an, der Kl. lehnte dies jedoch ab. Am 24. 6. 2008 hatte die Bekl. den defekten Turbolader ersetzt und stellte das Fahrzeug dem Kl. erneut zur Verfügung. Der Kl. hat gegen die Bekl. Klage auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung von 1287 Euro nebst Zinsen begehrt.

Das AG wies die Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. erließ die Kammer einen Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO. Die Berufung wurde durch Beschluss vom 11. 5. 2009 als unbegründet zurückgewiesen. ...

Dem Kl. steht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. gem. § 280 I BGB zu, da die Bekl. entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung dem Kl. kein mangelfreies Fahrzeug geliefert hat. Die Art des Schadensersatzes richtet sich nach den Vorschriften der §§ 249ff. BGB. Nach § 249 S. 1 BGB geht der Anspruch des Kl. grundsätzlich auf Naturalrestitution, im vorliegenden Fall also auf Beseitigung des „fahrzeuglosen" Zustands des Kl. für die Zeit der Nachbesserung. Dieser Verpflichtung beabsichtigte die Bekl. nachzukommen, indem sie dem Kl. für die Zeit der Nacherfüllung einen vergleichbaren Ersatzwagen angeboten hat.

Abweichend von dem Grundsatz der Naturalrestitution kann der Geschädigte von vornherein nur dann Geldersatz verlangen, wenn - außer wegen Verletzung einer Person - wegen Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten ist (§ 249 S. 2 BGB). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Zweck des § 249 II BGB vor allem darin besteht, dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut nicht dem Schädiger zur Wiederherstellung anvertrauen sollen muss (Oetker, in: MünchKomm, 5. Aufl., § 249 Rdnr. 339 m. zahlr. Hinw. auf Lit. und Rspr.). Voraussetzung ist mithin ein Eingriff in die Sachsubstanz, so dass die bloße Vorenthaltung des Besitzes oder die verspätete Lieferung einer geschuldeten Sache kein Wahlrecht auslöst (Oetker, in: MünchKomm, § 249 Rdnr. 396; BGHZ 104, 6 [16] = NJW 1988, 1778).

Bei einem Schadensersatzanspruch der, wie hier, auf kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüchen beruht, liegt eine Beschädigung der Sache nicht vor, so dass das Wahlrecht des § 249 S. 2 BGB für den Kl. nicht gegeben ist. Der Anspruch des Kl. auf Naturalrestitution hätte daher nur unter den Voraussetzungen des § 250 BGB in einen Geldersatzanspruch umgewandelt werden können, die unstreitig nicht vorliegen. ...

Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer der Ansicht, dass eine Beschädigung des Fahrzeugs des Kl. nicht vorliegt. Denn abzustellen ist nicht auf den Schaden, der am Fahrzeug des Kl. entstanden ist, sondern auf die Pflichtverletzung der Bekl. Diese lag in der Lieferung einer mangelhaften Sache, nicht aber in einem „Eingriff in die Sachsubstanz" des Fahrzeugs des Kl.

Mit dem Kl. und dem BGH ist die Kammer - wie im Beschluss vom 20. 3. 2009 ausgeführt - der Ansicht, dass dem Kl. grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens zusteht, da dieser nicht nur im Delikts-, sondern auch im Vertragsrecht zu zahlen ist. Dieser Anspruch ist aber nach der gesetzlichen Regelung des § 249 I BGB in der Form der Naturalrestitution zu erfüllen und nicht als Geldersatz.

§ 251 BGB ist vorliegend nicht einschlägig, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kl. ist durch die Pflichtverletzung der Bekl. für einige Zeit nicht im Besitz seines Fahrzeugs. Dieser Schaden in Form der fehlenden Nutzungsmöglichkeit hätte durch die Überlassung eines Ersatzfahrzeugs an den Kl. vollständig behoben werden können.

Die Zulassung der Revision ist nicht erforderlich. Wie ausgeführt, weicht die Kammer mit der Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BGH ab, sondern folgt ihr. ..."

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Schon die Möglichkeit, ein Kfz jederzeit zu nutzen zu können, ist als geldwerter Vermögensvorteil anzusehen; bereits dessen vorübergehende Entziehung stellt einen Vermögensschaden dar. Dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung steht deshalb nicht entgegen, dass der Geschädigte die Reparatur bisher nicht durchgeführt hat (LG Verden, Urteil vom 23.11.2001 - 1 S 56/01, NZV 2002, 330).

*** (AG)

„ ... Nutzungsentschädigung kann die Klägerin entgegen ihrer Berechnung in der Klageschrift wegen der vom 16.11.2013 bis einschließlich 23.11.2013 erfolgten Anmietung eines Mietwagen, der über den ADAC-Schutzbrief abgerechnet wurde, nur für 3 Tage, nämlich vom 13.11.2013 bis zum 15.11.2013 geltend machen. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, da die Klägerin durch den vorgenannten Ersatzbeschaffungsbeleg nachgewiesen hat, ein Ersatzfahrzeug zeitnah zum Unfall angeschafft zu haben, so dass von einer Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen auszugehen ist. Gegenteiliges haben die Beklagten weder konkret dargetan noch bewiesen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005 - 1 U 210/14). Dass die Klägerin nicht auch für diesen Zeitraum einen Mietwagen angemietet hat, spricht nicht zwingend gegen ihren Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit, denn der Geschädigte hat durch die Anmietung einer Ersatzsache nur den Nutzungsausfall ausgeglichen und die Nutzungsausfallentschädigung ist eine Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs, wenn keine Ersatzsache angemietet wurde. ..." (AG Mettmann, Urteil vom 02.06.2016 - 20 C 96/14).

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„... Grundsätzlich ist der Nutzungsausfall nur für den Zeitraum zu ersetzen, der benötigt wird, um das beschädigte Fahrzeug zu reparieren oder zu ersetzen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 1.11.2012, Az. 331 S 35/12). Im vorliegenden Fall durfte der Kläger darauf warten, dass die Beklagte eine Entscheidung über die Regulierung des Unfallschadens mitteilt, nachdem er der Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2011 auch mitgeteilt hat, dass er Reparaturkosten nicht vorstrecken könne. Da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger seine insoweit vorliegende Mittellosigkeit bloß vorgeschoben hat, durfte er auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten warten (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 1.11.2012, Az 331 S 35/12). Zwar war der Kläger als Unfallbeteiligte in voller Kenntnis des Unfallhergangs. Seine Anwälte konnten auf der Grundlage seiner Sachverhaltskenntnisse wahrscheinlich auch zutreffend die Rechtslage beurteilen. Jedoch legte die verzögerte Bearbeitung des Falls durch die Beklagte nahe, dass es zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Ansprüche kommen könnte. Der Kläger durfte daher aufklären bzw. abwarten, von welchem Sachverhalt die Beklagte im Hinblick auf den Unfall ausgegangen ist. Denn es etwa denkbar, dass der Unfallgegner gegenüber der Beklagten als seiner Versicherung eine Unfallschilderung abgegeben hat, die Anlass gegeben haben könnte, den Unfall nicht nach Maßgabe des von dem Kläger erinnerten Sachverhalts regulieren zu wollen.

Dass der Kläger noch vor Erteilung der Regulierungszusage der Beklagten die Reparatur in Auftrag gegeben hat, ist kein Indiz dafür, dass der Kläger die Beauftragung der Reparatur nicht unverzüglich ausgesprochen hat. Vielmehr spricht dies dafür, dass der Kläger in Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte nunmehr das Risiko eingehen konnte, dass die Beklagte den Schaden nicht regulieren wollte. Es spricht nach dem Sach- und Streitstand nichts dagegen, dass anhand der Ermittlungsakte das Prozessrisiko einer Inanspruchnahme der Beklagten als vernünftigerweise in Kauf zu nehmen eingeschätzt werden konnte. ..." (AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 30.04.2014 - 648 C 422/13)

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Mietwagenkosten bei einer Mietdauer von 18 Tagen (AG Meldorf, Urteil vom 13.03.2014 - 80 C 555/13):

„... Die Klägerin hat Anspruch auf die geltend gemachten Mietkosten gem. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115, 116 VVG. Die Beklagte haftet unstreitig in vollem Umfang für sämtliche Schäden, die der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden sind. Zwischen den Parteien stehen lediglich noch anteilige Mietwagenkosten im Streit.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte vorliegend bezüglich der Anmietdauer präkludiert aufgrund ihrer vorprozessual erfolgten Abrechnung, da jedenfalls die geltend gemachte Mietdauer von 18 Tagen nicht zu bestanden ist. Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv für die Reparatur bzw. bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich ist. Eine Dauer von 2 -3 Wochen für die Abwicklung einer Ersatzbeschaffung ist dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden, vergl. VersR 1987, 822).

Die Klägerin hat vorliegend unwidersprochen vorgetragen, dass zwischen Besichtigung und Erstellung des Gutachtens 8 Tage lagen und das Gutachten eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 - 14 Tagen auswies. Die geltend gemachten 18 Tage stehen mithin hierzu nicht im Widerspruch, beruhen vielmehr unwidersprochen zum einen auf die Dauer der Erstellung des Gutachtens, zum anderen auf die Dauer der Ersatzbeschaffung. In diesem Zusammenhang wird auch verwiesen auf das Urteil des OLG Düsseldorf, Az: I-1 U 93/03, welches zwar zu Nutzungsausfall ergangen ist, jedoch vorliegend ebenfalls aufgrund der vergleichbaren Rechtsproblematik Anwendung findet.

Hinsichtlich der ersparten Eigenkosten ist zwar ein Abzug von 10 % möglich. Die Beklagte ist diesbezüglich auch nicht präkludiert. Das Gericht folgt nicht der Rechtsauffassung des Amtsgericht Landau (Pfalz) vom 14.06.2013 Az: 5 C 1089/11, sondern vielmehr der Rechtsauffassung des OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2010, Az: 9 O 147/09; im Ergebnis wirkt sich der Abzug jedoch nicht aus (wird ausgeführt).

Das Gericht orientiert sich hinsichtlich der Schätzung des Normaltarifs an der Schwacke-Liste. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass unter Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels, Ausgabe 2011, für das streitgegenständliche Postleitzahlengebiet 247 unter Berücksichtigung der Wochen, 3-Tages- und Tagespauschale Mietkosten in Höhe von 2.140,00 € entstanden wären. Ein Aufschlag, wie er vor dem Hintergrund der Anmietung bereits am Unfallabend in Betracht kommen könnte, hat die Klägerin hierbei nicht vorgenommen.

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11, ist der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs im Sinne des § 287 ZPO.

Die Beklagte hat auch nicht deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt. Die diesbezüglich in der Klagerwiderung aufgelisteten Online-Anfragen sind untauglich einen günstigeren als den nach der Schwacke-Liste 2011 berechneten Normaltarif darzulegen, weil sie sich zum einen auf eine Anmietdauer von 11 Tagen beziehen, zum anderen nicht von einer gruppengleichen Anmietung ausgehen, da sie die Mietwagenklasse 5 und nicht die - im Schriftsatz vom 23.09.2013 von der Beklagten eingeräumten - Mietwagenklasse 6 zugrunde legen.

Bezüglich der allgemein erhobenen Einwände der Beklagten gegen die Eignung der Schwacke-Liste ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH, a. a. O. darauf hinzuweisen, dass diese Einwände als unerheblich anzusehen sind.

Da die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass für eine Anmietungsdauer von 18 Tagen entsprechend des Schwacke-Mietpreisspiegels, Ausgabe 2011, Kosten in Höhe von 2.140,00 € angefallen wären, und selbst unter Abzug von 10 % vor dem Hintergrund der ersparten Eigenkosten (s. o.) noch Mietwagenkosten in Höhe von 1.936,00 geschuldet wären, die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten jedoch mit 1.227,70 € netto bzw. 1.460,96 € brutto günstiger sind als der vom Gericht anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzte Normaltarifs, sind die diesbezüglich von der Klägerin geltend gemachten Kosten von der Beklagten zu erstatten. ..."

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„... Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen der Beschädigung ihres Fahrzeuges aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG i.V.m. § 249 BGB. Zwar hat der Eigentümer eines privatgenutzten Fahrzeuges, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkws einbüßt, auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014 § 249 Rn. 40). Erforderlich ist allerdings eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, insbesondere also ein Nutzungswille. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das beschädigte Fahrzeug weder repariert wird, noch baldig ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014 § 249 Rn. 41). Denn dann manifestiert sich hierin auch nach außen der fehlende Nutzungswille. So liegt der Fall.

Dabei ist das Regulierungsverhalten der Beklagten auch nach dem klägerischen Vortrag vollkommen unerheblich. Die Klägerin hat insbesondere nicht behauptet, ohne eine vorhergehende Regulierung durch die Beklagten finanziell nicht in der Lage gewesen zu sein, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Vor diesem Hintergrund ist es vollkommen gleichgültig, welche Zeit die Beklagte für die Regulierung gebraucht hat.

Es kann auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit wenig Zeit gehabt hat, nach einem Ersatzfahrzeug Ausschau zu halten. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere in der heutigen Zeit das Gebrauchtwagengeschäft zu einem Großteil über Zeitungsanzeigen und vor allem auch über das Internet abgewickelt wird, ist schon nicht nachvollziehbar, dass eine berufliche Tätigkeit der Ausschau nach einem Ersatzfahrzeug tatsächlich entgegenstehen sollte. Im Übrigen ist es allgemein üblich und möglich, insbesondere auch an Wochenenden und außerhalb der Geschäftszeiten nach Gebrauchtwagen zu suchen, da entsprechende Ausstellungen in aller Regel auch an Samstagen. Sonn- und Feiertagen zugänglich sind. Darüber hinaus hat die Klägerin konkrete Bemühungen um Anschaffung eines gebrauchten Ersatzfahrzeuges überhaupt nicht dargelegt.

Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass die Klägerin sich mit einer Ersatzbeschaffung, unter Umständen auch mit der Suche nach einem geeigneten Gebrauchtfahrzeug, rund sechs Monate seit dem Unfallereignis lang beschäftigen konnte, dass sie offenbar während dieser Zeit auf ein Ersatzfahrzeug nicht angewiesen war.

Darüber hinaus ist es unzutreffend, dass die Klägerin, wie sie vorträgt, ein Ersatzfahrzeug gekauft hätte. Vielmehr hat die Klägerin auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt, dass die maßgebliche Ersatzbeschaffung in der vorgelegten Leasingbestätigung niedergelegt ist. Es stellt sich daher die Frage, ob überhaupt festgestellt werden kann, dass die Klägerin ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Denn jedenfalls ist sie nicht die Leasingnehmerin in Bezug auf das Ersatzfahrzeug.

Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Ein Geschädigter, der mehrere Monate wartet, bis er ein Ersatzfahrzeug anschafft, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Denn wenn der Geschädigte ein Fahrzeug über mehrere Monate nicht nutzt, ist nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug nutzen will. Der Zeitraum von rund 6 Monaten seit dem Unfallereignis führt hier dazu, dass eine Vermutung für den fehlenden Nutzungswillen spricht. Umstände, die - nachvollziehbar - geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen, hat die Klägerin nicht dargetan. ..." (AG Bielefeld, Urteil vom 28.01.2014 - 405 C 275/13)

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Nutzungsausfallentschädigung für den kompletten Zeitraum des Fahrzeugausfalls (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.11.2013 - 712 C 114/13):

„... Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG, § 249 BGB über den von der Beklagten bereits gezahlten Nutzungsausfall für 17 Tage hinaus Anspruch auf Nutzungsausfall für weitere sieben Tage zu jeweils 43 €, mithin insgesamt 301,00 €. Dem Kläger war für die Zeit von 28.07.2012 bis zur erfolgreichen Reparatur seines Fahrzeuges am 20.08.2012, mithin für 24 Tage nach dem Unfall die Nutzungsmöglichkeit seines Kraftfahrzeuges vollständig entzogen. Ihm steht deshalb dem Grunde nach Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum zu. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass nach dem an einem Samstag eingetretenen Unfallereignis die Begutachtung erst am darauf folgenden Montag stattfand und das Gutachten bereits einen Tag später am Dienstag vorliegt. Im übrigen steht ihm Nutzungsausfall während der tatsächlichen Dauer der Reparatur vom 07.08.2012 bis einschließlich 20.08.2012 zu.

Dem Kläger steht jedoch auch für den Zeitraum zwischen Gutachtenerstellung am 31.07.2012 und Beauftragung der Reparaturfirma am 07.08.2012 Nutzungsausfall zu. Unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten war mit einer Übermittlung des schriftlichen Gutachtens binnen drei Tagen, mithin bis Freitag, 03.08.2012 zu rechnen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bis zum Reparaturauftrag weitere vier Tage verstreichen ließ. Denn es ist allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten nach Zugang des Gutachtens eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Reparatur durchgeführt werden soll (LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012 - 8 S 84/12), wobei in der Regel eine Überlegungsfrist von 5 Tagen angemessen erscheint (AG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2012 - 92 C 224/12 (28)). Diese Frist ist entgegen der Ausführungen der Beklagten auch im vorliegenden Fall einzuräumen. Denn auch wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand nicht erreicht, ist dem Geschädigten zuzubilligen, innerhalb der angemessenen Überlegungsfrist zu entscheiden, ob eine Reparatur tatsächlich durchgeführt, auf Basis des Gutachtens eine fiktive Schadensabrechnung vorgenommen oder trotz etwaiger finanzieller Einbußen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden soll. Die Entscheidung hierüber obliegt allein der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Dies gilt insbesondere auf Grund der hier vorliegenden, nicht unerheblichen gutachterlich festgestellten Schadenshöhe von knapp 9000 €.

Soweit der Kläger darüber hinaus für einen weiteren Tag, d.h. für insgesamt 25 Tage Nutzungsausfall begehrt, ist die Klage abzuweisen. Denn zwischen Unfallereignis und Beendigung der Reparatur lag lediglich ein Zeitraum von 24 Tagen. ..."

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„... Die Klage ist, soweit noch rechtshängig, begründet. Nachdem die Hauptforderung (Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Ersatzbeschaffung des Kfz) nunmehr unstreitig geworden ist (die Beklagte hat sie bezahlt und hat der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen), hat die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB auch die diesbezüglichen Verzugszinsen zu bezahlen. Weder die Fälligkeit eines Anspruchs noch Verzug ist davon abhängig, dass der Gläubiger dem Schuldner das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachweist. Vielmehr gehört es zum Risiko jedes am Rechtsleben Beteiligten, der die Bezahlung einer Forderung verweigert, weil er deren Berechtigung bestreitet, dass er später die aus seiner Weigerung resultierenden Kosten (Verzugszinsen, Gerichts- und Anwaltskosten etc.) bezahlen muss, wenn der Gläubiger das Bestehen der Forderung nachweist.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beklagte verurteilt wurde, auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da der Teil der (ursprünglichen) Klageforderung, hinsichtlich dessen die Beklagte verurteilt wurde, nicht ins Gewicht fällt und ohnehin gemäß § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht erhöht. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91a ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar war - da der Nachweis der Forderung weder Voraussetzung der Fälligkeit noch des Verzugs ist - die Klage auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 276,00 € bei ihrer Erhebung begründet und ist erst nachträglich unbegründet geworden, als die Beklagte die Nutzungsausfallentschädigung während des Rechtsstreits bezahlt hat. Jedoch ist es treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin, statt bereits vorgerichtlich durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung vom 12. Januar 2012 der Beklagten die Ersatzbeschaffung und damit die Voraussetzung für die Nutzungsausfallentschädigung nachzuweisen, gleich den Klageweg beschritten hat und erst unter dem 16. August 2012 mit der Replik die Zulassungsbescheinigung vorgelegt hat. Da bei der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO auch Billigkeitserwägungen eine Rolle spielen können, erscheint es vorliegend angezeigt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Schließlich hat sie durch die verspätete Vorlage der Zulassungsbescheinigung die Beklagte mutwillig in den Prozess getrieben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war nicht auch bereits ohne Nachweis der Ersatzbeschaffung zweifellos erkennbar, dass der Klägerin Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Nutzungsausfallentschädigung setzt nämlich voraus, dass der Eigentümer sein Fahrzeug trotz vorhandenen Nutzungswillens nicht nutzen konnte. Der Nutzungswille wird im Falle des Totalschadens regelmäßig durch Ersatzbeschaffung dokumentiert (OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1995, Az. 13 U 167/94, zitiert nach juris), während im Gegenteil eine unterlassene Ersatzbeschaffung regelmäßig das Fehlen eines Nutzungswillens dokumentieren wird. Der gegenteiligen Ansicht in dem von der Klägerin zitierten Urteil des KG Berlin vom 1. März 2004 (Az. 12 U 96/03, zitiert nach juris) vermag des Gericht nicht zu folgen, zumal das KG Berlin für seine Ansicht keinerlei Begründung angibt. Der Verweis auf das Urteil des BGH vom 30. September 1963 (Az. III ZR 137,62, zitiert nach juris) geht jedenfalls fehl, da es dort um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Fahrzeugreparatur ging und gerade keine Nutzungsausfallentschädigung nach Totalschaden im Streit stand. Falsch zitiert wird vom KG auch Palandt-Heinrichs, denn dort (68. Auflage, Rn. 22 vor § 249 BGB) heißt es gerade, dass bei nicht ausgeführter Reparatur kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe, anders aber, wenn sich der Nutzungswille aus der baldigen Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ergebe. Auch Oetker (in Münchner Kommentar, 6. Auflage 2012, § 249 Rn. 70) führt aus, dass von fehlendem Nutzungswillen auszugehen sei, wenn der Geschädigte das Fahrzeug weder reparieren lässt noch eine Ersatzbeschaffung vornimmt. Der entgegengesetzten Ansicht im Urteil des LG Düsseldorf vom 30. September 2002 (Az. 1 U 43/02, zitiert nach juris) vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Behauptung des OLG Düsseldorf, dass man für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle und für weitere berufliche und private Fahrten „üblicherweise" sein Kraftfahrzeug benutze, ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Im Gegenteil gibt es viele Menschen, die - auch wenn sie ein Kraftfahrzeug besitzen - aus vielerlei Gründen lieber mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren und auch andere Fahrten lieber mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen. Der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 1999 (Az. 4 U 73/99, zitiert nach juris) schließlich lag ein Verkehrsunfall während der Urlaubsreise zu Grunde: Der Kläger des dortigen Verfahrens war auf den Weg in den Urlaub nach Italien, wo ihm eine Ersatzbeschaffung weder möglich noch zumutbar war.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen. Die Erörterungen zur Frage der Nutzungsausfallentschädigung gehören hier lediglich zur Kostenentscheidung, welche vorliegend gemäß § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie § 99 Abs. 1 ZPO nicht anfechtbar ist und die Zulassung eines Rechtsmittels vom Gesetz nicht vorgesehen ist. In der Hauptsache ist die Klägerin nicht beschwert. ..." (AG Halle, Urteil vom 21.11.2012 - 93 C 1420/12)

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Die Schwacke-Liste ist eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten. Abstrakte Einwände und unverbindliche "Internet-Angebot" von Mietwagenunternehmen sind nicht geeignet, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage infrage zu stellen (AG Wiesbaden, Urteil vom 24.08.2012 - 93 C 313/12).

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Unter Berücksichtigung der gegen die Listen "Schwacke Mietpreisspiegel" und "Fraunhofer Mietpreisspiegel Mietwagen" bestehenden Bedenken erscheint es sachgerecht, eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO auf Grundlage des arithmetischen Mittels der beiden Listen vorzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in diesem Fall regelmäßig nicht geboten (AG Wiesbaden, Urteil vom 20.07.2012 - 93 C 1648/12).

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Da es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers und des Geschädigten ist, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren, ist bei einer hierdurch erfolgten Verlängerung der Dauer des Nutzungsausfalls die Nutzungsausfallentschädigung nach dieser zu bemessen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte entweder ohne Schwierigkeiten einen Kredit aufnehmen kann, durch die Rückzahlung nicht über seine wirtshaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird oder über ausreichende Rücklagen verfügt, um den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zu finanzieren (AG Mettmann, Urteil vom 02.04.2012 - 21 C 175/11, zfs 2012, 509 f).

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Der Schädiger kann nicht verlangen, dass der Geschädigte bei 5 Arbeitstagen Reparaturdauer sein Fahrzeug an einem Montag zur Reparatur gibt (AG Gießen, Urteil vom 28.07.2005 - 47 C 630/05, SVR 2006, 34 zu § 254 StPO).
Erwirbt der Geschädigte aus Geldmangel erst ein halbes Jahr nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug, schließt dies einen durch den Unfall vereitelten Nutzungswillen und damit die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung nicht aus (AG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2002 - 44 C 3361/02, ZfS 2002, 579).



Privatgutachten im Zivilprozess:

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens (BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12):

„... a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 f.; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 10; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, VersR 2006, 1236 Rn. 6; vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06, VersR 2008, 801 Rn. 6 und vom 18. November 2008 - VI ZB 24/08, VersR 2009, 563 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn das Privatgutachten ist von der Beklagten am Tag nach der Klagezustellung in Auftrag gegeben worden. Die Prozessbezogenheit kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe schon vor Klageerhebung geltend gemacht, sie könne beweisen, dass nicht sämtliche Schäden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Aus diesem Vorbringen kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass ihr das DEKRA-Gutachten schon damals vorlag.

b) Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachtens, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 12 mwN). Da nach dem Klagevorbringen im Streitfall Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vorlagen, durfte die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage einer möglicherweise gegebenen Unfallmanipulation als sachdienlich erachten. Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, wie die Beklagte die Beweissituation vor Klageerhebung eingeschätzt hat.

c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit der durch die Einholung des DEKRA-Gutachtens entstandenen Kosten bejaht. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Gutachten weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt hat.

aa) Die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die Einholung eines schriftlichen Privatgutachtens entstandenen Kosten voraussetzt, dass das Gutachten zur Gerichtsakte gereicht wird, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

(1) Der früher teilweise vertretenen Auffassung, die Vorlage des Gutachtens sei schon deshalb erforderlich, weil die Kosten nur dann erstattungsfähig seien, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst habe (vgl. etwa OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1984, 1083, 1084), ist der Senat entgegengetreten. Er hat klargestellt, dass für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit maßgebend sei, ob die Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 12 ff. mwN).

(2) Auch soweit die Vorlage des Gutachtens im Rechtsstreit mit der Begründung verlangt wird, dass die Notwendigkeit eines Privatgutachtens zu verneinen sei, wenn dieses nicht in den Rechtsstreit eingeführt werde und deshalb weder vom Gericht noch von dem Gegner überprüfbar sei (OLG München, NJW-RR 1995, 1470 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Da für die Beurteilung der Notwendigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 12; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; BPatGE 51, 114, 118), kann die Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden. Deshalb kann auch nicht verlangt werden, dass die Partei den Inhalt des Privatgutachtens durch entsprechenden Vortrag in den Rechtsstreit einführt oder das Gutachten selbst im Laufe des Rechtsstreits vorlegt.

(3) Eine andere Frage ist, ob für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens dessen Vorlage im Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich ist. Das könnte dann der Fall sein, wenn nur auf diese Weise nachgewiesen werden könnte, dass der Partei die dafür erstattet verlangten Kosten tatsächlich entstanden sind. Daran dürfte es aber regelmäßig dann fehlen, wenn die Partei die Rechnung des Gutachters einreicht und die Entstehung der Kosten anwaltlich versichert wird.

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten des von der Beklagten in Auftrag gegebenen DEKRA-Gutachtens mit Recht bejaht. Da es dafür auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ankommt, steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen, dass die Beklagte das "zur Plausibilität von Schadenabläufen" des betreffenden Unfalls eingeholte Gutachten im Rechtsstreit nicht vorgelegt hat. Dass die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich entstanden sind, hat das Beschwerdegericht aufgrund der von der Beklagten eingereichten Rechnung des Sachverständigenbüros und der anwaltlichen Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten ersichtlich für glaubhaft gemacht erachtet (§ 294 iVm § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf bedurfte es auch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht der Vorlage des Gutachtens. ..."


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Privatgutachten im Zivilprozess:

„... I. Der Kläger hat die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 15. Juli 2002 auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wobei er auf der Grundlage eines außergerichtlichen Gutachtens Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 € geltend machte. Die Beklagte zu 1 hatte Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Am 18. Juli 2002 beauftragte sie daher den Sachverständigen B. mit einer Prüfung der "Kompatibilität der Schäden der beteiligten Fahrzeuge" unter Berücksichtigung der Angaben zu dem Schadenshergang und mit einer Überprüfung der Schadenshöhe. Mit Schreiben vom 2. September 2002 erinnerte der Kläger die Beklagte an sein Anspruchsschreiben vom 15. Juli 2002 und setzte ihr zur Zahlung eine Frist bis zum 10. September 2002. Für den Fall der Nichtzahlung innerhalb dieser Frist kündigte er die Erhebung einer Klage an. Am 20. September 2002 erstellte der Sachverständige B. das von der Beklagten zu 1 in Auftrag gegebene Gutachten. Er kam zwar zu dem Ergebnis, der vom Kläger geschilderte Unfallablauf sei nachvollziehbar und die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen seien kompatibel, meinte jedoch, wegen bisher nicht berücksichtigter Vorschäden und eines Abzugs Neu für Alt seien die erforderlichen Reparaturkosten entgegen dem vom Kläger vorgelegten Gutachten nur auf 3.457,91 € anzusetzen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 lehnte die Beklagte zu 1 daraufhin eine Schadensregulierung ab, da sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen nicht von einem "reellen Schadensereignis" ausgehen könne. Am 26. März 2003 erhob der Kläger daraufhin Klage gegen die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges auf Zahlung der geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 €. Die Beklagten traten der Klage entgegen und bestritten sowohl das vom Kläger behauptete Unfallereignis als auch die Höhe des geltend gemachten Schadens. Nachdem das Landgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Kompatibilität der Schäden mit dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis und zur Frage der Schadenshöhe beschlossen hatte, stellte die Beklagte zu 1 das von ihr eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen B. sowohl dem gerichtlichen Sachverständigen als auch dem Gericht und dem Kläger zur Verfügung. Nachdem der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, die vom Kläger angegebenen Schäden an seinem Fahrzeug seien nur teilweise mit dem geschilderten Unfallereignis vereinbar und es seien auch andere - nicht vereinbare - Schäden vorhanden, die, wenn sie bereits vor dem Unfall entstanden seien, eine Schadenserhöhung durch den vom Kläger geschilderten Unfall nicht feststellbar machten, wies das Landgericht die Klage mit Urteil vom 2. April 2004 ab.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2004 hat die Rechtspflegerin die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.561,14 € nebst Zinsen festgesetzt. Hierin ist ein Betrag von 2.862,88 € enthalten, welchen die Beklagte zu 1 für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen B. aufgewendet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte Erfolg und führte zu einer entsprechenden Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten eine Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts.

II. 1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für das von der Beklagten zu 1 eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen B. seien keine "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie veranlasst worden seien, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abgezeichnet habe. Am 18. Juli 2002, als die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. beauftragte, habe es noch keine konkrete Aussicht auf einen etwa erforderlichen Rechtsstreit gegeben, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Klage angedroht gehabt habe. Das Schreiben des Klägervertreters vom 15. Juli 2002 sei ein übliches Anspruchsschreiben nach einem Verkehrsunfall gewesen, in welchem der Kläger zunächst von einer außergerichtlichen Regulierung ausgegangen sei. Erst das weitere Schreiben des Klägervertreters vom 2. September 2002 enthalte eine Klageandrohung, nachdem die Beklagte zu 1 bis dahin auf das Anspruchsschreiben nicht reagiert habe. Zum Zeitpunkt der Klageandrohung habe die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. jedoch schon beauftragt gehabt, so dass die Klageandrohung für die entstandenen Sachverständigenkosten keine Rolle gespielt habe.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 104 Abs. 3, 568 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

a) Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der unterlegene Kläger die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO), und dass dies bei Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten nur ausnahmsweise der Fall ist (vgl. Senat, BGHZ 153, 235).

Ein Privatgutachten wird nicht schon durch seine Vorlage im Rechtsstreit "prozessbezogen". § 91 Abs. 1 ZPO sieht einer Erstattungspflicht nur für die dem Gegner erwachsenen "Kosten des Rechtsstreits" vor. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Jede Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in anderem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen.

Der Senat (aaO, 235) hat dies für den Fall bejaht, dass das Sachverständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des Schadensersatzbegehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht worden war. Im Hinblick auf eine konkrete Klageandrohung kann die Beauftragung eines Privatsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den allgemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Vielmehr liegt auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. zwar schon vor Klageandrohung mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt, das Sachverständigengutachten wurde jedoch erst nach Klageandrohung erstellt. Dies genügt ebenfalls zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn spätestens mit der Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Eine ausschließliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Senat aaO), zumal die Kosten des Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - hier nach Klageandrohung - entstehen (und der Auftrag vorher grundsätzlich gekündigt werden kann).

b) Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Über diesen Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. Senat aaO, 238 m.w.N.).

Dies kann der erkennende Senat unter den gegebenen Umständen ebenfalls bejahen, ohne dass es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Beklagte zu 1 hatte aufgrund des Klägervortrags Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. In solchen Fällen, in denen ein Versicherungsbetrug in Betracht kommt, gestaltet sich für den beklagten Versicherer der Nachweis eines versuchten Versicherungsbetrugs erfahrungsgemäß schwierig. Der Versicherer wird in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Jedenfalls ist es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (vgl. Senat aaO, 239 m.w.N.).

c) Da der Kläger gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten keine Einwendung erhoben hat, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden und unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wieder herstellen. ..." (BGH, Beschluss vom 23.05.2006 - VI ZB 7/05).



Schadenbearbeitung - unverzügliche

Die in§ 3a Nr. 1 PflVG normierte Pflicht des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten zur unverzüglichen Bearbeitung eines Schadensersatzbegehrens gewährt dem geschädigten Dritten keinen klagbaren Anspruch; sie begründet vielmehr eine Obliegenheit des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten, bei deren Verletzung unter anderem die in 3a Nr. 2 PflVG genannten Nachteile drohen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.08.2009 - 19 W 47/09, NJW-RR 2010, 98).



Verlust des Schadenfreiheitsrabattes

Der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung ist nicht erstattungsfähig.

Nimmt der Geschädigte seine Kaskoversicherung aber wegen des verzögerlichen Regulierungsverhaltens der Versicherung des Schädigers in Anspruch, ist der dadurch bedingte Rückstufungsschaden eine adäquate Folge des Unfallgeschehens. Der dadurch verursachte Rückstufungsschaden muss vom Schädiger ersetzt werden. Die Inanspruchnahme des Fahrzeugversicherers darf aber nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt (BGH, Versäumnisurteil vom 25.04.2006 - VI ZR 36/05).

Ein vom Schädiger zu ersetzender Rabattverlust durch Rückstufung in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung kann für die Zukunft regelmäßig nicht mit der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (BGH, Entscheidung vom 03.12.1991 - VI ZR 140/91, NJW 1992, 1035).

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Der Rabattverlust in der Kaskoversicherung kann für die Zukunft nur durch Feststellungsklage geltend gemacht werden (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.1991 - 14 U 277/90, NZV 1991, 309).

Grundsätzlich stellt der Verlust des Kaskoversicherungsschadensfreiheitsrabattes einen Sachfolgeschaden dar, den ein Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen hat. Das gilt aber nicht in dem Fall, daß der Geschädigte seine Kaskoversicherung nur der Leistungserhöhung nach § 13 AKB wegen in Anspruch nimmt (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.1990 - 1 U 317/89, NZV 1990, 431, VRS Bd. 79, 329).



Laptop

Ein Laptop ist im Gegensatz zu einem Handy oder Smartphone aufgrund seiner Größe und Handlichkeit kein Gegenstand, der üblicherweise mit sich geführt wird (LG Erfurt, Urteil vom 29.11.2012 - 1 S 101/12).



Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert ist zu ersetzen, weil der Verkehrswert eines Kraftfahrzeuges mit erheblichen Unfallschäden geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug, auch wenn die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Eine allgemein anerkannte Schätzmethode scheint es bis heute nicht zu geben. Häufig wird die Methode Ruhkopf/Sahm angewandt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug - 16 Jahre alter DB - Laufleistung von ca. 164.000 km - führte der BGH in seinem Urteil vom 23.11.2004- VI ZR 357/03 - u.a. folgendes aus:

„ ... Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler einen merkantilen Minderwert des Fahrzeuges der Klägerin infolge des Verkehrsunfalles verneint.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, 397 f.; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65 - VersR 1967, 183; vgl. auch BGHZ 82, 338, 343 f.). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat trotz kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 15; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 251 Rdn. 37 sowie die Nachweise bei von Gerlach, DAR 2003, 49, 52 und Huber, Festschrift Rudolf Welser, S. 303, 309 f.) fest. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, daß auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie (so auch Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdn. 119; Splitter, DAR 2000, 49), weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (so bereits Senatsurteile BGHZ 35, 396, 398 und vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - aaO), trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl. Eggert, VersR 2004, 280, 282; von Gerlach, aaO, 52 f. m.w.N.; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; ders., NZV 2001, 175, 176; Huber, aaO, 312 ff., 334).

b) Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 (BGHZ 35, 396, 399) hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar nicht beanstandet. Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen Rechtsfehler erkennen. In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 - (VersR 1980, 46, 47) hat der Senat zwar erwogen, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß solche PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 - aaO). Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. OLG Karlsruhe, ZfS 1986, 366; OLG Düsseldorf, VersR 1988, 1026; LG Tübingen, ZfS 1983, 264; LG Koblenz, ZfS 1990, 49, 50; LG Oldenburg, ZfS 1990, 50; ZfS 1999, 335, 336; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3 Rdn. 64; Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 14; Sanden/Völtz, aaO, Rdn. 125; Wussow/Karczewski, aaO, Kap. 41 Rdn. 34; Zeisberger/Neugebauer-Püster vormals Halbgewachs, Der merkantile Minderwert, 13. Aufl., S. 34 f.; Darkow, DAR 1977, 62, 64; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1403; Otting, ZfS 1994, 434; Rasche, DAR 2000, 332, 333).

c) Der vorliegende Fall nötigt den Senat nicht zu einer abschließenden Stellungnahme, bis zu welcher Grenze nach heutigen Maßstäben ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß sich das Fahrzeug der Klägerin zwar in einem guten Pflegezustand befand, aber eine Laufleistung von 164.000 km auswies und 16 Jahre alt war, wodurch sich der Wiederbeschaffungswert auf (nur) 2.100 € reduzierte. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens die tatrichterliche Überzeugung gebildet hat, bei einem solchen Marktpreis werde sich ein Unfallschaden, der zudem erkennbar nur nicht tragende Teile des Kraftfahrzeuges betroffen habe, nicht mehr wertmindernd auswirken. ..."

***

Der erkennenden Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß es sich bei dem merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswertes handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges alleine deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03, ZfS 2005, 126).

*** (OLG)

„... Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger auch die geltend gemachte merkantile Wertminderung i.H.v. 1.351,80 € zu.

Der merkantile Minderwert berücksichtigt den Schaden, der darin besteht, dass eine beschädigte Sache trotz technisch einwandfreier Reparatur, gerade wegen des Schadensfalles geringer bewertet wird. Dabei beruht die Minderbewertung einer beschädigt gewesenen Sache im Wesentlichen auf der Vorstellung der Kaufinteressenten, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Sachen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem schädigenden Ereignis oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (vgl. BGHZ 35, 396 (398); BGH VersR 1980, 46 (48)). Die Höhe der merkantilen Wertminderung ist nach § 287 ZPO vom Tatrichter frei zu schätzen, wobei es keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode gibt. Zwar wird in der Praxis wohl überwiegend die Methode nach Ruhkopf/Sahm angewendet, die auch der Bundesgerichtshof als brauchbar angesehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1979, Az.: VI ZR 16/79, zitiert nach juris, Rdnr. 13 m.w.N.). Allerdings ist zu würdigen, dass stets die besonderen Umstände des Einzelfalls - wie z.B. das Vorliegen eines besonderen Fahrzeugtyps oder die aktuelle konjunkturelle Situation auf dem Fahrzeugmarkt - Berücksichtigung finden müssen. Daher dürfte einer fundiert begründeten, auf der Grundlage der besonderen Einzelfallumstände getroffenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Kfz- Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben sein, da nur in diesem Fall sämtliche relevanten Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage auf dem Automarkt jeweils mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berücksichtigt werden können (vgl. dazu auch OLG Köln, Urt. v. 05.06.1992, Az.: 19 U 253/91, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Saarl. OLG, Urt. v. 02.11.1999, Az.: 4 U 374/98, zitiert nach juris, m.w.N.; KG Berlin, Urt. v. 13.03.1995, Az.: 12 U 2766/93, zitiert nach juris).

Dass das Landgericht vorliegend die Höhe der merkantilen Wertminderung auf der Grundlage der sachverständigen Angaben des gerichtlichen Gutachters und des Privatgutachters A nach § 287 ZPO auf 1.400 € geschätzt und dabei einen Mittelwert angenommen hat, begegnet keinen Bedenken.

Denn der Privatgutachter hat mit ausführlicher Begründung überzeugend dargelegt, weshalb er für das klägerische Fahrzeug von einem Minderwert von 1.500 bis 1.800 € ausgehe und eine Berechnungsformel nicht geeignet sei, um die Verkehrsanschauung der künftigen Käufer und den Handelsbrauch, auf die es für die Bemessung des merkantilen Minderwerts ankomme, zutreffend zu erfassen. Dabei hat er auf eigene Marktstudien abgestellt und die für das klägerische Fahrzeug maßgeblichen Marktgegebenheiten bzw. die üblichen Handelspannen auf dem Gebrauchtwagenmarkt berücksichtigt, wobei er überzeugend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass aufgrund des offenbarungspflichtigen und erheblichen Unfallschadens bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp eine merkantile Wertminderung i.H.v. ca. 5-6% vom Wiederbeschaffungswert gerechtfertigt sei, um den Wert des "aufgezwungenen Unfallfahrzeugs" als marktangemessen zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist es auch plausibel, dass es sich nach den Ausführungen des Privatgutachters B bei dem klägerischen Fahrzeug um ein ohnehin schwer als Gebrauchtwagen zu verkaufendes Fahrzeug handelt und bei Fahrzeugen mit starkem Wertverfall die Offenbarung eines Unfallschadens zu einer erhöhten Wertminderung führt, wobei die Berücksichtigung dieses Umstands - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht unbillig erscheint. Der Privatgutachter hat somit unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände überzeugend dargelegt, dass Fahrzeuge bei der Bewertung des merkantilen Minderwerts nicht in eine Formel gepresst werden können, sondern die jeweilige Marktsituation maßgeblich ist, die er in seinem Gutachten vom 08.06.2014 bezüglich des klägerischen Fahrzeugs nachvollziehbar dargestellt hat (vgl. S. 12, Bl. 217ff d.A.).

Dass das Landgericht den sachverständig ermittelten Werten bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO gegenüber den allgemein anerkannten Berechnungsmethoden aufgrund der umfassenden einzelfallbezogenen Begründung den Vorzug gegeben hat, ist daher nicht zu beanstanden. Eine weitere Beweiserhebung zur Höhe des merkantilen Minderwerts ist - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - somit nicht geboten. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht unter Hinweis auf die hohe Laufleistung und das hohe Alter des klägerischen Fahrzeugs gerechtfertigt. Denn die Anerkennung eines merkantilen Minderwert wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den beschädigten Fahrzeugen um ältere Fahrzeuge mit höherer Laufleistung handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2012, Az.: 1 U 149/11, zitiert nach juris, Rdnr. 60 - 5 Jahre, Laufleistung 140.000 km).

Soweit das Landgericht dem Kläger die beanspruchten Sachverständigenkosten über den von dem Beklagten gekürzten Betrag i.H.v. 165,03 € hinaus zugesprochen hat, lässt auch diese Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen. Sie steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach darf sich der Verkehrsunfallgeschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, so dass er zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigen Sachverständigen betreiben muss. Darüber hinaus ist es auch nicht gerechtfertigt, die von dem Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands zu kürzen. Etwas anderes gilt erst dann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, da es erst in diesem Fall nach § 249 Abs. 2 BGB geboten ist, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Darüber hinaus verbleibt dem Schädiger die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, zitiert nach juris, Rdnr. 7ff; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, Az.: 1 U 246/07, zitiert nach juris, Rdnr. 68ff m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass sich vorliegend die von dem Beklagten begehrte Kürzung der Sachverständigenkosten nur dann rechtfertigen ließe, wenn dem Kläger ein Auswahlverschulden zur Last fiele oder aber das Verlangen eines überhöhten Honorars für ihn evident gewesen wäre. Beides ist vorliegend aber weder ersichtlich, noch von dem Beklagten nachvollziehbar behauptet worden. Die angefochtene Entscheidung kann - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht als überraschend gewertet werden, da das Landgericht bereits mit Verfügung vom 11.11.2013 (Bl. 166 d.A.) darauf hingewiesen hat, dass es die Kürzungen der Sachverständigenkosten für unberechtigt halte und der Kläger nicht zur Nachforschungen bezüglich der Preisgestaltungen der Sachverständigen verpflichtet gewesen sei. Damit ist das Landgericht der in der Klageerwiderung vorgebrachten Auffassung, wonach der BVSK-Honorarbefragung eine maßgebliche Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars zukomme, ersichtlich nicht gefolgt. Somit erschließt sich nicht, inwiefern das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt haben könnte und was der Beklagte noch ergänzend hätte vortragen können. ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.04.2016 - 7 U 34/15)

***

Merkantiler Minderwert eines wertvollen Oldtimers - 300 SL Coupé (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - 1 U 107/08):

„... I. Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, bei dem ein Oldtimer beschädigt worden ist. Der Kläger ist Eigentümer eines Mercedes 300 SL Coupé aus dem Baujahr 1956 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug ist eines der originalsten dieses Typs weltweit. Alle angefallenen Verschleißreparaturen wurden bei dem Fahrzeug bisher ausschließlich unter Verwendung von originalen, aus der damaligen Zeit stammenden Ersatzteilen durchgeführt. Bis zu dem Unfall, der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, war es noch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Oldtimer hat einen Wert von mindestens EUR 300.000,00.

Anfang Mai 2005 ließ der Kläger den Wagen mit einer von Grund auf neuen, sehr hochwertigen Lackierung der Herstellerfirma XXX versehen, die gegen Steinschlagschäden besonders unempfindlich ist. Das für die Neulackierung erforderliche Auf- und Abrüsten des Fahrzeuges gab die Fa. XXX der Firma des Klägers XXX in Auftrag, die dafür einen Festpreis in Höhe von EUR 8.200,00 in Rechnung stellte.

Am 24.05.2005 nahm das Fahrzeug an der Mille Miglia teil, einer Oldtimer-Rallye, die in Italien von Brescia nach Rom und zurück verläuft. Ebenfalls daran teil nahm der Beklagte zu 1. mit einem Oldtimer mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Als der Kläger im Rahmen dieser Veranstaltung in einer Kolonne stehend auf die Weiterfahrt wartete, fuhr der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug von hinten auf den Wagen des Klägers auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1. den Unfall allein zu verantworten hat.

Nach dem Unfall holte der Kläger ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXX von der Gutachtenzentrale XXX über die Höhe des an seinem Fahrzeug entstandenen Fahrzeugschadens ein. Der Sachverständige kam zunächst zu dem Ergebnis, dass sich die für die Reparatur des Schadens erforderlichen Kosten auf EUR 15.281,71 netto belaufen. Nachdem der Kläger den Lackhersteller um eine Stellungnahme zu dem von dem Sachverständigen vorgesehenen Reparaturweg gebeten hatte, gelangte der Sachverständige zu dem Schluss, dass für die Lackierung zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 13.225,14 netto und für die Reparatur des Stoßfängers weitere EUR 2.650,00 netto erforderlich seien. Dabei ging er davon aus, dass für die ordnungsgemäße Behebung des Schadens eine vollständige Neulackierung des gesamten Fahrzeuges erforderlich sei und dass der beschädigte Stoßfänger hinten gerichtet, geschliffen und neu verchromt werden müsse. Die Arbeiten am Stoßfänger führten nach Einschätzung des Sachverständigen zu einer Wertminderung des Fahrzeuges um EUR 10.000,00.

Auch die Beklagten ließen den an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schaden durch einen Sachverständigen begutachten. Der bei der Beklagten zu 2. beschäftigte Sachverständige XXX bezifferte die für die Reparatur erforderlichen Kosten abweichend von dem Sachverständigen XXX auf insgesamt EUR 10.076,55. Er ging davon aus, dass eine ordnungsgemäße Behebung des Schadens durch eine Lackierung der Heckschürze, des Kofferraumdeckels, des Daches und der Seitenteile möglich sei. Es sei nicht erforderlich, den gesamten alten Lack zu entfernen. Der beschädigte Stoßfänger könne durch einen Originalstoßfänger ersetzt werden. Nach erfolgter Reparatur sei mit einer Wertminderung des Fahrzeuges nicht zu rechnen. Entsprechend dem Gutachten zahlte die Beklagte zu 2. vorprozessual an den Kläger zum Ausgleich des Fahrzeugschadens einen Betrag von EUR 10.076,55.

Der Kläger hat behauptet, der Sachverständige XXX habe die Höhe des Schadens zutreffend ermittelt. Es sei nicht gewährleistet, dass der Schaden durch eine nur teilweise Neulackierung vollständig behoben werden könne. Würden nur Teile des Fahrzeugs neu lackiert, sei zu befürchten, dass Farbunterschiede zu verzeichnen seien, ein Klarlackübergang sichtbar bleibe, der zusätzliche Lackaufbau die Festigkeit gegen Steinschlag beeinträchtige und das Spaltmaß zu den Türen und dem Kofferraumdeckel negativ beeinflusse. Das gesamte Erscheinungsbild der Gleichmäßigkeit der Lackierung würde durch eine Teillackierung negativ beeinflusst. Der gesamte alte Lack müsse entfernt werden, da es sonst zu einer unterschiedlichen Lackdicke komme. Dies hätte eine erhebliche Wertminderung des Fahrzeuges zur Folge. Der beschädigte Stoßfänger dürfe nicht durch einen neuen ersetzt werden, um die Originalität des Fahrzeuges zu erhalten. Originalstoßfänger seien nicht mehr erhältlich. Es sei deshalb erforderlich, den beschädigten Stoßfänger zu richten, zu schleifen und neu zu verchromen. Dies führe dazu, dass der Stoßfänger an Festigkeit einbüße. Das Fahrzeug verlöre dadurch etwa EUR 10.000,00 an Wert.

Ferner hat der Kläger die Auffassung vertreten, neben dem Anspruch auf weiteren Schadensersatz und Wertminderung in Höhe von EUR 31.080,30 könne er auch die Feststellung verlangen, dass die Beklagten verpflichtet seien, nach Anfallen der Mehrwertsteuer einen weiteren Betrag von EUR 4.985,09 zu zahlen sowie für die Dauer der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Eine Nutzungsausfallentschädigung werde in ständiger Rechtsprechung auch für Oldtimer anerkannt. Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug bei verschiedenen Oldtimerveranstaltungen nutzen wollen, die er aufgrund des Schadens an dem Fahrzeug habe absagen müssen. Eine Reparatur des Wagens habe er nur aus Beweisgründen noch nicht durchführen lassen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn einen Betrag von 31.080,30 € zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch nach Anfall der Mehrwertsteuer einen weiteren Betrag von 4.985,09 € zu zahlen habe; festzustellen, dass die Beklagten für die Dauer der Reparatur auch Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten haben; die Beklagten zu verurteilen, an ihn 539,50 € vorgerichtliche Kosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2006 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben demgegenüber gemeint, durch die vorprozessual erbrachte Zahlung hätten sie den dem Kläger entstandenen Fahrzeugschaden vollständig ausgeglichen. Insoweit haben sie behauptet, der Sachverständige XXX habe die Höhe des Schadens zutreffend ermittelt. Eine Wertminderung werde im Falle einer Reparatur an dem Fahrzeug nicht entstehen.

Hinsichtlich der Feststellungsanträge haben die Beklagten gemeint, es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Haftung der Beklagten für die Mehrwertsteuer sei schon deshalb nicht festzustellen, weil noch gar nicht klar sei, ob sie überhaupt und gegebenenfalls von welchem Betrag sie anfalle. Ein Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfallschadens bestehe nicht, da der Kläger offenbar gar nicht den Willen zur Nutzung des Fahrzeuges habe und da ihm - insoweit unstreitig - noch ein anderer Pkw zur Verfügung stehe, so dass er die Nutzung eines Kfz während der Reparatur nicht entbehren müsse.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen XXX. Außerdem hat es den Sachverständigen mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.05.2007 (Bl. 125-138 d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 14.09.2007 (Bl. 171-176 d.A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2009 (Bl. 209-213 d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 27.06.2008 hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 16.036,39 nebst anteiliger Anwaltskosten zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, im Falle der Reparatur des Fahrzeugs die auf einen Rechnungsbetrag von netto EUR 16.112,94 entfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne über den bereits vorprozessual geleisteten Schadensersatz hinaus die Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von EUR 6.036,39 verlangen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass für eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges insgesamt Kosten in Höhe von EUR 16.112,94 aufzuwenden seien. Für die Behebung des Schadens sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Heck des Fahrzeuges mit Decklack teillackiert sowie das gesamte Fahrzeug mit Klarlack lackiert werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Art der Reparatur zuverlässig zur 100%igen Wiederherstellung des Lackzustandes vor dem Unfall führe. Der Sachverständige habe angegeben, er habe den Reparaturweg im Einverständnis mit dem Lackhersteller festgelegt. Bei der Bemessung der Reparaturkosten seien die von dem Sachverständigen angegebene Stundenzahl sowie der Stundensatz von EUR 85,00 zugrundezulegen. Insoweit sei unerheblich, dass der Stundensatz im XXX der Fa. XXX höher liege. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, sein Fahrzeug dort instandsetzen zu lassen. Zwar dürfe ein Geschädigter grundsätzlich sein Fahrzeug in eine markengebundene Werkstatt zur Reparatur geben. Dies gelte aber nicht ohne weiteres bei der Restaurierung eines Oldtimers. Die von dem Sachverständigen genannten Firmen, die die Arbeiten zu einem Stundensatz von EUR 85,00 anböten, seien Fachfirmen, deren Inanspruchnahme dem Kläger zuzumuten sei.

Daneben stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung einer an dem Fahrzeug nach der Reparatur verbleibenden Wertminderung in Höhe von EUR 10.000,00 zu. Zwar habe der Sachverständige eine Wertminderung verneint. Dies habe sich aber im Wesentlichen auf die Instandsetzung des Stoßfängers und den Austausch zweier Gummidichtungen bezogen. Von einer Wertminderung sei hier schon deshalb auszugehen, weil der Kläger fortan den Umstand, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten habe, offenbaren müsse. Die Höhe der Wertminderung sei gemäß § 287 ZPO auf EUR 10.000,00 zu schätzen.

Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung könne der Kläger hingegen nicht geltend machen. Das ideelle Interesse eines Eigentümers, gelegentlich auch das Oldtimer-Fahrzeug nutzen zu können, rechtfertige bei Verlust dieser Nutzungsmöglichkeit nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens.

Mit seiner dagegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren, soweit es abgewiesen worden ist, in vollem Umfang weiter. Er behauptet weiter, der durch den Sachverständigen XXX vorgeschlagene Reparaturweg führe nicht zu einer sicheren Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Insoweit, so meint er, müsse er sich nicht auf das Experiment einer möglicherweise unzureichenden Reparatur einlassen, sondern könne von vornherein eine Reparatur verlangen, die zu einer sicheren vollkommenen Wiederherstellung führe. Diese, so behauptet er weiter, lasse sich aber nur durch eine Neulackierung des gesamten Fahrzeuges erzielen. Weiter ist der Kläger der Auffassung, er habe einen Anspruch darauf, den Wagen in einer dem Fahrzeughersteller angeschlossenen Markenwerkstatt reparieren zu lassen. Im Hinblick darauf sei bei der Bemessung des Schadens nicht nur ein Stundensatz von EUR 85,00, sondern der Stundensatz des XXX von EUR 102,00 anzusetzen. Schließlich könne er von den Beklagten auch die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Insoweit verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach auch bei infolge einer Körperverletzung entgangenen Urlaubsfreuden ein Schmerzensgeld zu zahlen sei. Diese Rechtsprechung sei für die durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Oldtimers entgangene Freude entsprechend anzuwenden.

Nachdem der Kläger zunächst die Wiederholung seiner erstinstanzlichen Anträge angekündigt hat, hat er nach Vorlage des Gutachtens XXX seine Klageforderung in Bezug auf die Wertminderung erweitert. Auf der Grundlage der sachverständigen Einschätzung verlangt er nunmehr statt 10.000 € eine Wertminderung von 20.000,00 € ersetzt. Außerdem verlangt er auf der Grundlage des Gutachtens XXX lediglich noch Nettoreparaturkosten in Höhe von 16.816,14 € (26.592,69 € netto abzüglich gezahlter 10.076,55 €). Weiter berücksichtigt der Kläger bei seinen Anträgen, dass die Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens einen weiteren Betrag in Höhe von 6.036,39 € gezahlt haben. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 36.816,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 31.080,30 € seit dem 24.07.2006 sowie aus 5.735,84 € seit dem 07.05.2010, abzüglich am 10.08.2008 gezahlter 6.036,39 € zu zahlen. Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch nach Anfallen der Mehrwertsteuer und Vorlage einer entsprechenden Rechnung einen weiteren Betrag von 5.052,61 € zu zahlen haben; Festzustellen, dass die Beklagten für die Dauer der Reparatur auch Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten haben; die Beklagten ferner zu verurteilen, den Kläger von 539,50 € vorgerichtlicher Kosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2006 durch Zahlung an RA XXX freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten haben gegen das Urteil Anschlussberufung eingelegt. Sie fechten das Urteil insoweit an, als das Landgericht dem Kläger den Ersatz einer Wertminderung in Höhe von EUR 10.000,00 zugesprochen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung eines konkreten Mehrwertsteuerbetrages ausgesprochen hat. Im Übrigen verteidigen sie das erstinstanzliche Urteil und vertiefen ihren bisherigen Sachvortrag.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.06.2008 - 15 O 228/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit, festgestellt wird, dass die Beklagten verpflichtet sind, im Falle der Reparatur des klägerischen Oldtimer Mercedes 300 SL Coupé gesamtschuldnerisch die auf einen Rechnungsbetrag von netto 16.112,94 € entfallende Mehrwertsteuer an den Kläger zu zahlen; die Beklagten verurteilt wurden, an den Kläger eine Wertminderung in Höhe von 10.000 € zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 29.04.2010 und 13.08.2010 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Der Kläger kann Reparaturkosten unter Einschluss einer Volllackierung des beschädigten Fahrzeugs verlangen. Auch steht ihm eine Wertminderung in Höhe von 20.000 € zu. Außerdem kann er Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für noch anfallende Umsatzsteuer verlangen, allerdings ohne Nennung eines konkreten Betrages. Dagegen hat seine Berufung keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung eines Nutzungsausfalls richtet. Die Anschlussberufung hat dagegen nur insoweit Erfolg, als der Kläger nicht bereits jetzt die Feststellung der Ersatzpflicht für noch anfallende Umsatzsteuer in einer bestimmten Höhe verlangen kann. Im Einzelnen:

Reparaturkosten

a. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB muss der Schädiger den Zustand herstellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das Fahrzeug muss deshalb in den Zustand versetzt werden, in dem es sich vor dem Unfall befand. Dabei ist grundsätzlich eine 100%ige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geschuldet. Allerdings muss sich der Geschädigte unter Umständen auf eine geringere Reparatur einlassen, wenn die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; § 251 Abs. 2 S. 1 BGB.

b. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Reparaturarbeiten erforderlich sind, um den Unfallschaden so vollständig wie möglich zu beheben. Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens XXX hält es der Senat für erforderlich, den Lack im Zuge der Reparatur vom gesamten Fahrzeug zu entfernen und es von Grund auf neu zu lackieren. Der Sachverständige XXX führt hierzu aus, dass im Hinblick auf den sehr guten Zustand des Fahrzeugs nur eine vollständige Neulackierung in Betracht komme (Bl. 367/368). Nur in diesem Fall sei die Wiederherstellung der vorher bestehenden 100 %tigen Farbgleichheit zu garantieren. Bei allen anderen Methoden bestehe die Gefahr von verbleibenden Farbabweichungen. Diese seien bei dem in Rede stehenden Fahrzeug nicht akzeptabel. Das Fahrzeug befinde sich in einem sehr guten Allgemeinzustand und habe vor dem Unfall an Oldtimerralleys und Ausstellungen teilgenommen. Diese Aktivitäten seien nicht mehr gesichert, wenn Farbunterschiede verbleiben würden. Auch auf den Versuch einer Teillackierung brauche sich der Kläger nicht verweisen zu lassen, da dies zu einer Veränderung der Lackdicke und damit zu einem Abweichen vom Originalzustand führen würde.

Diese Ausführungen überzeugen den Senat. Der Sachverständige hat sich mit dem Hersteller des Lacks, der Firma XXX in Verbindung gesetzt. Er hat dort die nachvollziehbare Auskunft erhalten, dass ein identisches Mischergebnis für eine exakte Farbtonangleichung bei der verwendeten Sonderlackierung nur bedingt erreichbar sei und neben der Fachkompetenz auch vom Zufall abhänge (Bl. 367). Dies ist erstinstanzlich auch von dem Mitarbeiter Leuchten der Firma XXX geäußert worden (Bl. 229). Dieser hat den Vorschlag des Sachverständigen XXX als Kompromiss bezeichnet, der keinesfalls zu 100 % sicher stelle, dass eine Farbtonangleichung erfolgreich umgesetzt werden könne.

c. Eine Reparatur des Fahrzeugs auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen XXX wird zu Reparaturkosten in Höhe von 26.592,69 € netto führen (Bl. 368). Dabei ist der Kläger berechtigt, einen Stundenverrechnungssatz von 113 € zugrunde zu legen.

Grundsätzlich darf der Geschädigte seiner Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen (zuletzt BGH NJW 2010, 2941). Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt' verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem einer Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar macht. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Fachwerkstatt' für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kann es den Geschädigten zumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Fachwerkstatt' für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertraglichen Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen (BGH a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Kläger die Stundenverrechnungssätze der XXX in XXX zugrunde legen. Denn die übrigen Reparaturmöglichkeiten sind nicht ‚mühelos und ohne Weiteres' zugänglich. Es fehlt an der räumlichen Zugänglichkeit. Das beschädigte Fahrzeug befindet sich in XXX. Die Spezialwerkstätten sind in Bayern angesiedelt. Das Classic Carcenter der Firma XXX befindet sich in XXX. Es fehlt damit bereits an der problemlosen räumlichen Erreichbarkeit.

Von den berechtigten Reparaturkosten in Höhe von 26.592,69 € ist die vorprozessuale Teilzahlung in Höhe von 10.076,55 € abzuziehen, so dass restliche Reparaturkosten in Höhe von 16.516,14 € verbleiben.

Die zugesprochen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB.

2. Merkantiler Minderwert

Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens kann der Kläger eine Wertminderung in Höhe von 20.000 € ersetzt verlangen.

Der merkantile Minderwert ist als Teil des Sachschadens anerkannt. Er liegt allgemein in der Minderung des Verkaufswertes einer Sache, der ihr trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung anhaftet, weil bei einem großen Teil des Publikums wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Ein durch einen Unfall erheblich beschädigter Kraftwagen wird trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr geringer bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Die Minderbewertung beruht auf der Tatsache, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Wagen im Allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem Unfall oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (BGH NJW 2005, 277).

Dieser allgemeine Ansatz wird im Falle der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers durch den eintretenden Verlust an Originalität ergänzt und teilweise überdeckt. Bei der Beschädigung des Mercedes 300 SL geht es nicht weniger um eine verbleibende Schadensanfälligkeit, sondern um den Verlust an Originalität. Dies ist das Kriterium, das der Sachverständige für eine Begründung des merkantilen Minderwertes heranzieht. Es geht allein um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeuges nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten. In diesem Sinne hält auch Eggert (Verkehrsrecht aktuell 2010, 135) unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 3 des 1.Deutschen Oldtimertages eine merkantile Wertminderung bei Oldtimern für möglich, insbesondere bei Beschädigung oder Zerstörung historischer Substanz.

Diese Einschätzung liegt auf der Linie der veröffentlichen Rechtsprechung. So hat das OLG Frankfurt a.M. (DAR 2006, 23) selbst bei einem hohen Reparaturkostenaufwand (hier 5.607,39 €) einen merkantilen Minderwert eines beschädigten und fachgerecht instand gesetzten Pkws verneint, wenn der Schaden kein eigentlicher Unfallschaden war (hier Waschstraße) und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist. Das LG Erfurt (NZV 2003, 342) hatte sich mit einem Ferrari F 50 zu befassen, der einen Sachschaden mit einem Reparaturaufwand von über 200.000 € bei einem Unfall erlitten hatte. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es für dieses Fahrzeug mehr Kaufinteressenten gebe als Fahrzeuge, und dass es für die Marktteilnehmer nicht entscheidend sei, ob das Fahrzeug einen (fachgerecht) reparierten Unfall gehabt habe. Das OLG Jena (NZV 2004, 476) führt ebenfalls für einen beschädigten Ferrari aus, dass bei einem beschädigten und durch eine (Ferrari-)Fachwerkstatt reparierten Luxussportwagen bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zu Grunde gelegt werden könne.

Für die Feststellung eines merkantilen Minderwertes kommt es daher darauf an, ob die Marktteilnehmer den aufwendig und fachgerecht reparierten Heckschaden bei einem gedachten Verkauf des Mercedes 300 SL berücksichtigen würden. Dies ist auf der Grundlage des Gutachtens XXX zu bejahen. Das Gutachten liefert plausible Gründe dafür, warum trotz geringfügiger Beschädigung des Hecks und fachgerecht sowie aufwendig durchgeführter Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleibt. Dies deshalb, weil das Fahrzeug vor dem Unfall mit den originalsten Zustand weltweit aufwies. Durch die Reparatur ist das Fahrzeug nicht mehr ‚rundum' original. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass dieser Umstand die Preisbildung negativ beeinflusst.

Der Höhe nach schätzt der Senat nach § 287 Abs. 1 ZPO den merkantilen Minderwert auf der Grundlage des Gutachtens XXX auf 20.000 €. Ausgangspunkt der Schätzung ist der Marktwert des Fahrzeugs, den der Sachverständige mit 550.000 € angibt. Bei der Bestimmung des Minderwertes sei zunächst die Art des Schadens zu berücksichtigen. Aufgrund des Unfalls ist der Ersatz des Heckstoßfängers, also eines Anbauteils erforderlich. Zusätzlich hat der Sachverständige die gute Marktgängigkeit sowie die bisherige Unfallfreiheit in die Berechnung einfließen lassen. Auf der Grundlage dieser Parameter errechnet der Sachverständige XXX sowohl nach dem BVSK-Modell als auch nach seinem eigenen Bewertungsschema einen Minderwert von 3,5 - 3,6 % des Marktwertes, gerundet 20.000 €. Diese Berechnung ist von Seiten der Beklagten nicht weiter angegriffen worden.

Die zugesprochenen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB, wobei ein Teil in Höhe von 10.000 € seit Zustellung der Klageschrift und der andere Teil in gleicher Höhe seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes vom 27.05.2010 zuzusprechen ist.

Feststellung der Ersatzpflicht der Umsatzsteuer

Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Es besteht ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § 256 ZPO. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass auch sein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer tituliert wird, so dass auch hinsichtlich dieser Schadensposition die lange, 30 jährige Verjährung gilt.

Der Feststellungsantrag ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann im Rahmen der Feststellung nicht die Nennung eines konkreten Betrages verlangen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststeht, ob der Kläger sein Fahrzeug reparieren lässt und mit welchem Aufwand. Er kann daher nur Feststellung verlangen, wenn und soweit Umsatzsteuer tatsächlich anfällt.

Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung

Der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich der Erstattungspflicht der Beklagten für noch anfallenden Nutzungsausfall während der Reparaturdauer ist unbegründet.

Allerdings sieht die Rechtsprechung grundsätzlich die Verfügungsmöglichkeit über ein Kraftfahrzeug als Vermögenswert an mit der Folge, dass der Unfallverursacher Schadensersatz zahlen muss, wenn das Fahrzeug so beschädigt wird, dass es für mehrere Tage repariert werden muss. Eine solche Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 19.01.1998, Az. 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2007, Az. 58 S 142/06; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az. 7 U 10/04).

Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist aber bei neueren wie bei älteren Fahrzeugen, dass die fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Schaden darstellt. Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten (mindestens) ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht entbehren muss. Dementsprechend kommt eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht (so lag der Fall jeweils in OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1998, Az. 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2007, Az. 58 S 142/06; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az. 7 U 10/04). Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei als ein Fahrzeug neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen (OLG Frankfurt, OLGR 2002, 341).

So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger während der gesamten Zeit seit dem Unfall über mindestens ein weiteres Fahrzeug verfügt hat, so dass er zu keiner Zeit die Verfügungsmöglichkeit über ein Kraftfahrzeug entbehren musste. Eine Nutzungsausfallentschädigung steht ihm deshalb nicht zu.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Zu den erstattungsfähigen Schadensersatzpostionen gehören nach § 249 Abs. 1 BGB die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht zu beanstanden. Die zugesprochenen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB.

Allerdings kann der Kläger nicht Freistellung durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten verlangen. Da es dem Befreiungsschuldner materiell-rechtlich freisteht, mit welchen Mitteln er die Befreiung bewirkt, hat die Verurteilung allgemein auf Befreiung zu gehen und offenzulassen, auf welche Art und Weise der geschuldete Befreiungserfolg herbeizuführen ist. ..."

***

„... Die Klägerin hat daneben Anspruch auf den Ersatz merkantilen Minderwerts ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 250,00 Euro.

Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A 6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279). Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.

Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistung von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt. Der Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig. Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/Diesel). Die tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist. Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht versagt werden. Die Höhe ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B… vom 28. April 2004 und dessen Schreiben vom 5. Juli 2004. ..." (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007 - 8 U 246/07).

***

Bei einem beschädigten und durch eine (Ferrari)Fachwerkstatt reparierten Luxussportwagen kann bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zu Grunde gelegt werden. Hat der Kaskoversicherer dem Geschädigten wegen der versicherungsrechtlichen Besonderheiten (hier: Ausschluss des merkantilen Minderwertes nach § 13 Nr. 6 AKB) weniger geleistet, als er ohne diese Besonderheit hätte tun müssen, bleibt also der geleistete Schadensersatz hinter dem nach dem Versicherungsvertrag normierten Ersatzwert zurück, dann kann der Geschädigte insoweit bevorrechtigten Ersatz bei dem schädigenden Dritten suchen (OLG Jena, Urteil vom 28.04.2004 - 3 U 221/03, NJW-RR 2004, 1030).

Wird ein "nahezu neuwertiges" Nutzfahrzeug beschädigt, kann der Ersatzberechtigte nur Erstattung der Reparaturkosten und Ersatz eines etwa verbleibenden merkantilen Minderwerts verlangen; eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nicht in Betracht (OLG Naumburg, Urteil vom 27.10.1999 - 6 U 62/99, VRS Bd. 100, 244).

Voraussetzung für die Zuerkennung eines ersatzfähigen merkantilen Minderwertes ist die auf dem Markt vorhandene, aus der Erfahrung gewonnne Einsicht, daß mit der Benutzung einer reparierten Sache auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich ein technischer Mangel (noch) nicht gezeigt hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.07.1996 - 7 U 242/94, ZfS 1997, 372).

Bei Beschädigung eines Pkw mit einer Fahrleistung von 180 000 km kommt kein merkantiler Minderwert in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 15.01.1996 - 6 U 106/95, VersR 1997, 640).

Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kfz ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelt, der nach ordnungsgemäß behobenem Unfallschaden ohne nennenswerten Preisabschlag verkauft werden kann (OLG Köln, Entscheidung vom 05.06.1992 - 19 U 253/91, VersR 1992, 973).

Merkantiler Minderwert und entgangener Gewinn wegen unfallbedingter Vereitelung eines Verkaufs des beschädigten Kfz können nebeneinander beansprucht werden (OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.03.1992 - 3 U 101/91, NZV 1992, 317).

Kein merkantiler Minderwert bei Beschädigung eines nahezu 8 Jahre alten PKW DB 500 SEL (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.1990 - 1 U 1/90, NZV 1990, 387).

*** (LG)

Eine zeitliche Obergrenze, ab der ein Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bei dessen Wiederverkauf (merkantiler Minderwert) generell ausgeschlossen ist, existiert nicht (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2013 - 13 S 191/12):

„... 1. Im Rahmen der dem Grund nach unstreitigen Haftung der Beklagten aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG kann der Kläger entgegen der Auffassung des Erstgerichts einen merkantilen Minderwert geltend machen, wenn und soweit ein solcher tatsächlich vorhanden ist. Eine zeitliche Grenze von 5 Jahren, die das Erstgericht annimmt, wird den Besonderheiten des Fahrzeughandels nicht gerecht.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Erstgericht angenommen, dass es sich bei dem merkantilen Minderwert um die Minderung des Verkaufswertes handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (vgl. BGHZ 161, 151 ff.; Kammer Urt. v. 18.3.2011 - 13 S 158/10). Dem liegt zugrunde, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor besteht, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl. BGH aaO).

b) Bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 (VersR 1980, 46, 47) noch erwogen hatte, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden, hat der zuständige IV. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 23.11.2004 (BGHZ 161, 151 aaO) klargestellt, der damals angenommenen Laufleistungsgrenze komme angesichts der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge möglicherweise nicht mehr die gleiche Bedeutung für die Wertbemessung des Fahrzeuges zu. Vielmehr spiegele sich ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (BGH aaO m.w.N.).

c) Ebensowenig wie eine pauschale Bagatellgrenze, wie sie etwa von Ruhkopf/Sahm vertreten wird (VersR 1962, 593 f.), nicht, jedenfalls aber nicht schematisch Anwendung finden kann (vgl. Urteil der Kammer aaO m.w.N.), verbietet sich nach Auffassung der Kammer die Anlegung einer schematischen Obergrenze, ab der ein Minderwert beim Wiederverkauf generell ausgeschlossen ist. Die Bewertung eines Unfallschadens durch den Markt entzieht sich einer schematischen Betrachtung, schon weil der Markt nicht einheitlich ist. So unterscheidet der Handel zwischen marktgängigen Fahrzeugen mit gutem Wiederverkaufswert, die bei ordnungsgemäß repariertem Schaden weitestgehend ohne Abschlag gehandelt werden, und weniger gefragten Fahrzeugen, die bei Vorliegen eines Unfallschadens stark minderwertanfällig sind (vgl. eingehend LG Freiburg VersR 1980, 366; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rdn. 63; vgl. auch OLG Jena NZV 2004, 476 ff. für den Minderwert eines beschädigten Ferrari). Ungeachtet der zahlreichen Versuche, den merkantilen Minderwert in Abhängigkeit von Alter, Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges sowie Reparaturkosten zu ‚errechnen' (einen guten Überblick bietet etwa Knerr aaO Rdn. 57 f.), kann der Minderwert deshalb nicht ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geschätzt werden. Da sich ein merkantiler Minderwert aus einer Bewertung des unfallbeschädigten, reparierten Fahrzeugs am Markt ergibt, können im Einzelfall nämlich auch mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand zu behebende Schäden einen Minderwert begründen, wenn am Markt unfallbedingt nur ein geringerer Preis zu erzielen ist (Urteil der Kammer aaO).

2. Die Kammer hat mit Blick darauf, dass das vom Kläger eingeholte Privatgutachten mangels ausreichend erkennbarer Ermittlungsgrundlage die Höhe des merkantilen Minderwerts nicht verlässlich abbildet, ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt, das eine Wertminderung in Höhe von 425,- € bejaht hat. Diese unangegriffenen Feststellungen hat die Kammer ihrer Schadensschätzung gem. § 287 ZPO zugrunde gelegt. ..."

***

Bestimmung des merkantilen Minderwertes anhand anerkannter Modelle (LG München I, Urteil vom 05. Juli 2012 - 19 S 8083/12):

„... Die Frage, in welcher Höhe eine Wertminderung eingetreten ist, ist immer eine Schätzung. Diese hat sich danach zu richten, welche Schäden konkret am Fahrzeug entstanden sind und wie sich diese auswirken. Dies lässt sich lediglich mit mathematischen Formeln, nach denen die anerkannten Modelle wie Ruhkopf-Sahm, Noelke/Noelke, Halbgewachs oder BVSK arbeiten, bestimmen. Erfahrungswerte von Händlern sind hier nicht maßgeblich, da kaum jemand einen exakt identischen PKW mit einem exakt identischen Unfallschaden zu verkaufen hatte. Grobe Schätzungen sind hier nicht maßgeblich. Es ist deshalb nicht auf die benannten Zeugen abzustellen, sondern auf die wissenschaftlichen Methoden, nach denen die o. g. Modelle arbeiten. Dies ist geschehen durch das Sachverständigengutachten G. & B., dieses kommt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die Wertminderung von EUR 3.000,-- angemessen ist. ..."

*** (AG)

Merkantiler Minderwert eines Dieselfahrzeuges mit 195.000 km Laufleistung (AG Hamburg, Urteil vom 24.10.2013 - 52 C 63/13):

„... Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 115 VVG (7, 17, 18 StVG) weiteren Schadensersatzanspruch anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 14.08.2012 in der Straße S. in Höhe eines merkantilen Minderwertes von 200,-- € (§§ 24 BGB, 287 ZPO).

Zwar war der klägerische verunfallte Pkw V. zum Unfallzeitpunkt bereits 7 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von ca. 195.000 km. Jedoch steht dies dem Ansatz eines merkantilen Minderwertes des klägerischen Pkw infolge des streitgegenständlichen Unfalls nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen.

Der Unfallgeschädigte ist nach § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne den streitgegenständlichen Unfall stünde. Erstattungsfähig ist danach auch ein sog. merkantiler Minderwert am Pkw, der auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur verbliebe. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei vollständiger fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens bewertet würde (BGH, Urt. vom 23.11.2004, VI ZR 357/03; LG Mainz, Urt. vom 14.02.2007, 3 S 133/06, zitiert nach Juris).

Im konkreten vorliegenden Fall hatte der verunfallte klägerische Pkw ausweislich des vorgelegten privaten Schadensgutachtens einen Wiederbeschaffungswert von 6.900,-- €. Durch den streitgegenständlichen Unfall ist ein Reparaturschaden von 5.815,71 € netto eingetreten. Das private Sachverständigengutachten des Klägers hat unter ‚Wertminderung' auf Seite 9 des Gutachtens insbesondere Fahrzeugalter und konkreten Erhaltungszustand bei dem Ansatz der Wertminderung ausdrücklich berücksichtigt. Weiter hat der private Sachverständige S. ausgeführt, dass die 200,-- € angesetzte Wertminderung der Betrag sei, der nach einer Instandsetzung des konkreten Fahrzeugs bei Veräußerung als Mindererlös gegenüber einem vormals nicht beschädigten Fahrzeugs auf Grund der Offenbarungspflicht durchschnittlich zu erwarten sei.

Allein darauf, ob ‚tragende Teile' beschädigt worden seien, kann es bei diesem Verständnis des merkantilen Minderwertes nicht ankommen.

Da die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des privaten Sachverständigen S. nicht bestritten hat, genügt das pauschale Bestreiten einer Wertminderung, ohne nähere Darlegung, warum das Gutachten insoweit falsch sein soll, nicht (so auch LG Mainz, a. a. O.). Berücksichtigt man heute die wesentlich höhere Lebenserwartung vergleichbarer Fahrzeuge, insbesondere auch die Langlebigkeit eines Dieselmotors, ferner den auch hier nicht unerheblichen Schadensumfang sowie den immer noch beträchtlichen Wiederbeschaffungswert, so erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens nicht genauso bewertet wird wie ein unfallfreier Pkw (so auch LG Mainz, a. a. O.).

Im konkreten vorliegenden Fall hatte der klägerische verunfallte 7 Jahre alte V. bei konkretem Alter, Erhaltungszustand und Laufleistung einen unbestrittenen Wiederbeschaffungswert von 6.900,-- €. Dass - auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur - auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug mit dem streitgegenständlichen behobenen Unfallschaden nur noch 6.700,-- € erzielbar seien, hielt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO für nachvollziehbar, angemessen und nicht übersetzt. Die beanspruchte Wertminderung von 200,-- € ist im vorliegenden Streitfall daher der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO). ..."

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Auch bei einem 5 Jahre und 5 Monate alten Pkw mit einer Laufleistung von über 73 000 km kann ein Minderwert unfallbedingt entstanden sein (AG Witten, Urteil vom 29.05.2006 - 2 C 329/06, MittBl Arge VerkR 3/2006).



Zahlung - Teilzahlung

Die Zahlung eines Teilbetrages auf eine geltend gemachte Schadensersatzforderung kann ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen. Ein solches "Zeugnis gegen sich selbst" ist anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern (BGH, Urteil vom 01.12.2005 - I ZR 284/02).



Zinsschaden

Der Ersatz des Zinsschadens erfolgt in der Regel nur, wenn sich der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer in Verzug befinden. Der Verzug tritt bei einfachen Sachverhalten bei ordnungsgemäßer Fristsetzung nach etwa drei bis vier Wochen ein.

Im Übrigen kann der Schädiger Zinsen für die Ziehung einer Sache oder wegen einer Beschädigung einer Sache nach § 849 BGB ab dem Zeitpunkt verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes der Sache zu Grunde gelegt wird.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist, ist dem deutschen Recht fremd (BGH, Entscheidung vom 28.09.1993 - III ZR 91/92, NVwZ 1994, 409).

Der Geschädigte kann nacheinander (also ohne zeitliche Überschneidung) Nutzungsausfallentschädigung und abstrakt über § 849 BGB Verzinsung beanspruchen. § 849 BGB gilt auch für Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz (BGH, Entscheidung vom 24.02.1983 - VI ZR 191/81, NJW 1983, 1614).

Nach § 849 BGB beginnt die Zinspflicht regelmäßig im Zeitpunkt des Schadensereignisses (BGH, Urteil vom 03.12.1964 - III ZR 141/64, NJW 1965, 392 f).

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Bei einer Kreditaufnahme des Geschädigten zum Zweck der Behebung des Schadens oder bei der Verwendung eigener Mittel ist im Fall des Verzugs ein Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, der jedoch einen Anspruch aus § 849 BGB auf Ersatz eines weiteren Nutzungsschadens ausschließt (OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.1989 - 3 U 93/88, VersR 1991, 1390).



Mehrwertsteuer & Schadenberechung

Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht nur, "wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." Der Geschädigte hat die Wahl, ob er reparieren lässt oder nicht. Die Mehrwertsteuer ist aber nur zu bezahlen, soweit sie angefallen ist. Wird auf Gutachtenbasis abgerechnet, kann die Mehrwertsteuer nicht verlangt werden.

Personen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die Umsatzsteuer nicht geltend machen.

„Bei älteren Autos ziehen Versicherer sie gern ab. Beispiel: Der Wiederbeschaffungswert nach einem Totalschaden beträgt 4 ooo Euro. Die Versicherung zahlt aber nur 3 361 Euro, weil das Gutachten 19 Prozent Mehrwertsteuer enthält. Doch ältere Gebrauchte sind bei Händlern kaum zu bekommen, und auf dem Privatmarkt wird die Steuer gar nicht berechnet. Bei älteren Kfz darf daher nicht zwischen Brutto- und Nettopreis unterschieden werden (OLG Köln, Az.19 U 85/03)." (Test Heft 09/2009, 15)

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Leitsätze/Entscheidungen:

Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr) vom 11. Februar 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1956) enthaltene Anweisung, von ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer zu erheben, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden, für die Dritte ersatzpflichtig sind, von einem Unternehmer ausgeführt werden, entfaltet nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung. Fehlt es an einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, kann der ersatzpflichtige Dritte aus der genannten Vorschrift keine Rechte herleiten. Auch die Bundesrepublik Deutschland kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließt, ändert daran nichts. Der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) auch dann nicht gehalten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wenn dieser ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet (BGH, Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13).

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Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu (BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 351/12):

„... 1. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es aber - unabhängig von dem Weg, den der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat - darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist. Sie soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 14 f.).

Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Falle eines - hier vorliegenden - wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 389 ff.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 mwN).

2. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz anteiliger Umsatzsteuer zu, denn bei der Ersatzbeschaffung von privat ist keine Umsatzsteuer angefallen.

Dies steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 1. März 2005 (VI ZR 91/04, aaO). Die damalige Fallgestaltung unterscheidet sich von dem hier vorliegenden Fall dadurch, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschafft hatte, dessen Kaufpreis den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert überstieg, und er seinen Schaden konkret auf Basis der Ersatzbeschaffung abgerechnet hatte. In diesem Fall hat der Senat entschieden, dass der Geschädigte im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen kann, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wollte der Gesetzgeber nämlich nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist. Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 ff.). In dieser Entscheidung hat der Senat folgerichtig zugleich ausgeführt, dass eine Umsatzsteuer nicht zu ersetzen ist, wenn sie für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa wie hier beim Kauf von privat - nicht anfällt (aaO, 274). ..."

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Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11):

„...Das Fahrzeug des Klägers war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und nicht mehr verkehrssicher. Die Scheiben waren zerbrochen. Es wurde, nachdem es zunächst bis zum 22. Dezember 2009 von der Polizei sichergestellt und untergestellt worden war, in eine Werkstatt geschleppt und dort zur Begutachtung und Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen belassen. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen am 23. Dezember 2009. Das vom Sachverständigen erstellte Gutachten erreichte den Kläger am 4. oder 5. Januar 2010. In dem Gutachten wurden Reparaturkosten in Höhe von 9.768,94 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.856,10 € kalkuliert. Der Sachverständige bezifferte den Restwert auf 12.600 € und den Wiederbeschaffungswert auf 30.000 € (brutto). Der Kläger ließ sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb unter dem 7. Januar 2010 ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56 €. Die Beklagte regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis der Nettoreparaturkosten und zahlte für 16 Tage Nutzungsausfall in Höhe von täglich 59 €.

Der Kläger hat Zahlung der auf Reparaturkostenbasis kalkulierten Umsatzsteuer (1.856,10 €), restliche Standgebühren in Höhe von 71,39 € und Nutzungsausfall für weitere 10 Tage in Höhe von 590 € verlangt.

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. ...

I. ... II. ... 1. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen" (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7).

b) Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hätte sich der Kläger für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen. Allerdings steht es dem Geschädigten frei, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. In diesem Fall kann er aber nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die (tatsächlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten verlangen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte.

c) Damit ist allerdings die Frage, ob der Kläger unter den Umständen des vorliegenden Falls den Ersatz anteiliger Umsatzsteuer verlangen kann, noch nicht beantwortet.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen entfällt nach der Absicht des Gesetzgebers die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten. Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt.

Fällt dafür allerdings tatsächlich Umsatzsteuer an, so ist diese im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11 mwN).

d) So liegt der Streitfall indes nicht. Hier handelt es sich um eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Zuzüglich zum Kaufpreis in Höhe von 25.592,44 € hat der Kläger darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56 € bezahlt. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist also tatsächlich Umsatzsteuer angefallen. Zwar ist der tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuerbetrag höher als der, der bei Durchführung der Reparatur angefallen wäre. Der Kläger verlangt aber auch nicht Ersatz dieses höheren Betrages, sondern nur Ersatz der Umsatzsteuer, die bei Durchführung einer Reparatur angefallen wäre (vgl. zu dieser Fallgestaltung z.B. LG Arnsberg, NJW 2011, 158 f.; LG Aschaffenburg, zfs 2011, 563 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 21. Mai 2010 - 13 S 5/10, juris Rn. 20 ff.; BeckOK BGB/Schubert, Stand: 1. März 2011, § 249 Rn. 242; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 468; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 26; Jahnke in Burmann/Hess/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 249 Rn. 267; K. Schneider in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 30. ErgLief., 5. Sachschaden/B. Der Fahrzeugschaden im Einzelnen, Rn. 73; Schiemann/Haug, VersR 2006, 160, 165 f. bei Fn. 53, 54).

e) Unter den Umständen des Streitfalls ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision findet keine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung statt. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752 S. 24):

"Nach der Neuregelung bleibt auch die Möglichkeit bestehen, dem von der Rechtsprechung konkretisierten Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern eine andere Art der Wiederherstellung zu wählen und auf der Basis der wirtschaftlich gebotenen Wiederherstellung fiktiv abzurechnen. So kann der Geschädigte nach wie vor etwa eine höherwertige Ersatzsache anschaffen. Er kann auch statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur Ersatz beschaffen oder statt einer wirtschaftlich gebotenen Ersatzbeschaffung eine Reparatur vornehmen. In jedem Fall kann er jedoch wie bisher nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangen.

In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Auch wenn der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung wählt, der den geringeren Aufwand erfordert, so verliert er damit nicht den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn auf dem von ihm gewählten Weg Umsatzsteuer anfällt. Sein Anspruch ist jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre:

Fällt bei der konkreten Wiederherstellung Umsatzsteuer auf das Entgelt für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung an (§ 10 Abs. 1 UStG), kann sie bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages verlangt werden, der bei der wirtschaftlich günstigeren Wiederherstellung angefallen wäre, gleichviel, ob bei dieser Abrechnung auf der Basis des wirtschaftlich günstigeren Weges ebenfalls das Entgelt für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung (§ 10 Abs. 1 UStG) oder die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis (§ 25a UStG) als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zugrunde gelegt wird."

Im Streitfall war die Reparatur die wirtschaftlich günstigere Wiederherstellung. Deshalb kann der Kläger Ersatz der Umsatzsteuer in der begehrten Höhe verlangen.

2. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens.

a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger für eine zügige Regulierung des Unfalls unter Berücksichtigung der Weihnachtstage und des Jahreswechsels das Erforderliche getan.

Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 249 BGB Rn. 167 ff. mwN). Die vom Berufungsgericht angenommene Ausfallzeit bis zum 15. Januar 2010 ist angesichts der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Feiertage zu Weihnachten und zum Jahreswechsel und die Wochenenden sowie des erst Anfang Januar zugänglichen schriftlichen Gutachtens nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht Parteivortrag auf, wonach das Ersatzfahrzeug dem Kläger - abweichend von der von ihm behaupteten Ausfallzeit - bereits früher zur Verfügung stand. Dem Vortrag der Beklagten, auf den die Revision verweist, lässt sich auch nicht entnehmen, dass für den Kläger die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen am 23. Dezember 2009 eine ausreichend sichere Beurteilungsgrundlage bildeten, die ihn hätten veranlassen müssen, auch ohne schriftliches Gutachten die Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Reparaturauftrag zu erteilen oder ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen war.

b) Dass, wie die Revision geltend macht, der Kläger die Möglichkeit hatte, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug seines Vaters zuzugreifen, beseitigt den eingetretenen Schaden nicht. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen soll. Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, NJW 1970, 1120, 1122; vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, VersR 1975, 261, 262; OLG Koblenz, Schaden-Praxis 2012, 259 f.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 80 f.). Insofern ist die Senatsrechtsprechung, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286), nicht einschlägig (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, aaO).

3. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der restlichen Standkosten.

Mit Recht stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass ein nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug mit zerstörten Scheiben nicht irgendwo auf der Straße abgestellt werden kann, sondern untergestellt werden muss. Das sichere Unterstellen in einer Kfz-Werkstatt ist eine nahe liegende und angemessene Maßnahme. Die dafür anfallenden Kosten sind erstattungsfähig. Dass sie diejenigen übersteigen, die für eine gewerbliche Abstellmöglichkeit, etwa in einem Parkhaus, angefallen wären, hat die für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) darlegungs- und beweispflichtige Beklagte auch mit der Revision nicht konkret vorgetragen. Entgegen den Ausführungen der Revision ist es nicht Sache des Klägers, insoweit Ermittlungen anzustellen und deren Ergebnis vorzutragen. Der Zeitraum des Verbleibs des Fahrzeugs ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts angesichts der Feiertage zu Weihnachten und zum Jahreswechsel und der Wochenenden sowie des erst Anfang Januar zugänglichen schriftlichen Gutachtens nicht zu beanstanden. ..."

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Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 22.09. 2009 - VI ZR 312/08):

„... Der Kl. nimmt den bekl. Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 7. 7. 2007, für den die volle Haftung der Bekl. außer Streit steht, auf Zahlung der in einem vorprozessual eingeholten Gutachten angegebenen Umsatzsteuer für eine Reparatur in Anspruch. In dem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten von 3036,95 Euro netto und 3613,97 Euro inklusive Mehrwertsteuer angegeben. Den Wiederbeschaffungswert hat er auf 7800 Euro inklusive Mehrwertsteuer und den Restwert des Unfallfahrzeugs auf 3670 Euro inklusive Mehrwertsteuer geschätzt. Der Kl. hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug für 8700 Euro erworben. Die Bekl. hat vorgerichtlich die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 3036,95 Euro sowie die Wertminderung in Höhe von 150 Euro erstattet.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das LG dieses Urteil abgeändert und die Bekl. zur Zahlung des begehrten Mehrwertsteuerbetrags sowie zur Freistellung des Kl. von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Die vom BerGer. zugelassene Revision der Bekl. hatte Erfolg. ...

I. Nach Auffassung des BerGer. verbietet § 249 II 2 BGB nicht die Erstattung der auf die Reparaturkosten entfallenden Umsatzsteuer.

Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen wollen, dass im Falle eines Verzichts auf eine umsatzsteuerpflichtige Wiederherstellung Umsatzsteuer nicht anfalle und damit keinen Gegenwert in der wieder hergestellten Sache finde. Er habe die originäre Funktion des Schadensersatzes betont, die in der Wiederherstellung des früheren Zustands liege. Es stehe deshalb im Einklang mit dem Restitutionsprinzip, die Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn sie zur Wiederherstellung des früheren Zustands eingesetzt werde. Dies gelte auch für den Fall, dass die Wiederherstellung durch Ersatzbeschaffung erfolge. Werde eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und falle dafür Umsatzsteuer an, sei die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen, wobei der Geschädigte allerdings nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangen könne.

Im Streitfall sei keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Es gehe aber nicht um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrags, begrenzt auf den Bruttoreparaturkostenbetrag des beschädigten Fahrzeugs. Es sei angemessen, die Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer zu erstatten, wenn sich der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis hätte entscheiden müssen, aber eine Ersatzbeschaffung vorgenommen habe. Der Geschädigte habe die Restitution in Form der Ersatzbeschaffung konkret durchgeführt und sein Interesse an der vollständigen Behebung seines Schadens durch die Ersatzbeschaffung dokumentiert.

II. Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kl. steht der geltend gemachte Betrag in Höhe der Umsatzsteuer für die Reparaturkosten nicht zu.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines „gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses so genannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gem. § 249 II 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen" (vgl. Senat, BGHZ 154, 395 [397f.] = NJW 2003, 2085; BGHZ 162, 161 [164f.] = NJW 2005, 1108; BGHZ 163, 180 [184] = NJW 2005, 2541; BGHZ 171, 287 = NJW 2007, 1674 Rdnr. 6; jew. m.w. Nachw.).

Hier hätte sich der Kl. nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen, insoweit liegt der Fall anders als bei der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. 3. 2005 (BGHZ 162, 270 = NJW 2005, 2220), bei der die Ersatzbeschaffung vom Wirtschaftlichkeitsgebot gedeckt war. Es blieb für den Kl. zwar die Möglichkeit bestehen, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur - wie geschehen - eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. Auch in diesem Fall kann er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot aber nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte. Rechnet er insoweit auf der Basis eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab, handelt es sich um eine fiktive Schadensabrechnung, weil eine Reparatur nicht tatsächlich durchgeführt worden ist.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Kl. der geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag für eine Reparatur nicht zusteht.

Nach § 249 II 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. 7. 2002 (BGBl I, 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers allerdings deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, das heißt wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer i.S. des § 2 UStG nicht kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Dr 14/7752, S. 13f., 23f.; Senat, BGHZ 158, 388 [389] = NJW 2004, 1943; BGHZ 162, 270 [272f.] = NJW 2005, 2220; BGHZ 164, 397 [399f.] = NJW 2006, 285; NJW 2004, 2086 = VersR 2004, 927 [928]; NJW 2006, 2181 = VersR 2006, 987 [988]; NJW 2009, 1340 = VersR 2009, 654 Rdnr. 12). In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 II 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Senat, NJW 2006, 2181 = VersR 2006, 987 [988]).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Erstattung der Umsatzsteuer schon deswegen nicht möglich, weil der Kl.
- weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen
- noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist.
Dem Kl. stehen mithin nur die von der Bekl. bereits geleisteten Beträge zu, die unterhalb des sich aus dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten ergebenden Wiederbeschaffungsaufwands von 4130 Euro (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) liegen, der auch ohne eine weitere Beschränkung durch das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten den Schadensersatzanspruch begrenzt (vgl. Senat, BGHZ 163, 180 = NJW 2005, 2541). ..."

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„... In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges, eines VW Golf TDI, Erstzulassung 2001, mit 4.255 € und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800 € brutto, wobei er davon ausging, dass entsprechende Fahrzeuge im KFZ-Handel überwiegend differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von ca. 2% angeboten werden.

Der Kläger hat keine Ersatzbeschaffung vorgenommen und mit der Beklagten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte ist jedoch bei der Schadensregulierung von einem Mehrwertsteueranteil von 16% ausgegangen und hat den Netto-Wiederbeschaffungswert auf dieser Grundlage errechnet. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend, der sich aus den beiden Berechnungsmethoden ergibt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. ...

1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388, 389 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927, 928).

a) Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.

b) Der von der Revision im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (NJW 2004, 1465) vertretenen Auffassung, auch bei einem überwiegend regelbesteuert gehandelten Unfallfahrzeug könne der Geschädigte aus Gründen der Dispositionsfreiheit nicht darauf verwiesen werden, ein solches Fahrzeug zu erwerben, vielmehr könne er ebenso ein differenzbesteuertes Fahrzeug anschaffen, kann nicht gefolgt werden.

Im Rahmen der gebotenen ‚subjektbezogenen Schadensbetrachtung' kann es dem Geschädigten zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO).

Verzichtet jedoch der Geschädigte - wie im Streitfall - auf eine Ersatzbeschaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 23). Der Rechtsstandpunkt der Revision hätte im Ergebnis zur Folge, dass auch ein Abzug eines 2%igen Umsatzsteueranteils bei überwiegender Differenzbesteuerung zu unterbleiben hätte, wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug umsatzsteuerfrei von Privat erwirbt. Da diese Möglichkeit, mag sie im Einzelfall auch noch so gering sein, theoretisch immer besteht, wäre der Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung die Grundlage entzogen.

c) Steht mit der für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert erworben werden kann, beschränkt sich der bei der fiktiven Schadensabrechnung vorzunehmende Abzug der Umsatzsteuer auch nicht - wie die Revision hilfsweise meint - auf einen Mittelwert aus dem Marktanteil der Regel- und dem der Differenzbesteuerung (vgl. Huber, NZV 2004, 105). Damit ließe sich zwar rechnerisch ein durchschnittlicher ‚Netto-Wiederbeschaffungswert' ermitteln. Dieser läge jedoch über dem Wert, den das Berufungsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat und würde deshalb einen fiktiven Umsatzsteueranteil enthalten, der nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erstattungsfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238, 239).

2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht durch ein erstinstanzliches Geständnis der Beklagten nach §§ 288, 535 ZPO gehindert, eine von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Feststellung zur wahrscheinlichen Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung zu treffen.

a) Die Frage, ob ein Geständnis gemäß §§ 288 Abs. 1, 289 Abs. 2 ZPO vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00 - VersR 2001, 1442, 1443 m.w.N.). Als gerichtliches Geständnis ist die innerhalb des Rechtsstreits abgegebene Erklärung einer Partei anzusehen, dass eine vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erklärung, eine tatsächliche Behauptung des Gegners werde nicht bestritten, als Geständnis nur gewertet werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf ein Geständnis nahe legen (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/83 - WM 1983, 448, 449; vom 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93 - MDR 1995, 90; vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94 - NJW-RR 1996, 1044 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 265/04 - NJW-RR 2005, 1297 m.w.N.). Derartige Umstände, die auf einen Geständniswillen der Beklagten hindeuten, zeigt die Revision aber nicht auf.

b) Vielmehr lässt unter den Umständen des vorliegenden Falles die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005 vor dem Amtsgericht, dass die Feststellung in dem Schadensgutachten vom 5. August 2004 nicht bestritten werde, kein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO erkennen. Insbesondere spricht das weitere Prozessverhalten der Beklagten - worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat - gegen die Annahme, dass die Behauptung eines überwiegend differenzbesteuerten Handels vergleichbarer Ersatzfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zugestanden werden sollte. Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz der besagten Erklärung nach wie vor über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Umsatzsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert gestritten haben. Ein solcher Streit wäre aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auf Seiten der Beklagten sinnlos gewesen, wenn sie den Tatsachenvortrag des Klägers zur Differenzbesteuerung hätte zugestehen wollen. Gegen die Annahme eines Geständnisses spricht letztlich auch entscheidend die Tatsache, dass das Amtsgericht, vor dem die umstrittene Erklärung abgegeben wurde, in seinem Urteil selbst nicht von einem Geständnis ausgegangen ist, sondern ausgeführt hat, das als qualifizierter Parteivortrag zu bewertende Vorbringen des Klägers zur überwiegenden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges sei beklagtenseits nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden. ..." (BGH, Urteil vom 09.05.2006 - VI ZR 225/05)

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Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und NJW 2004, 2086 = VersR 2004, 927; BGH, Urteil vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04, NJW 2005, 2220).

Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundesautobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zu (BGH, Urteil vom 14.09.2004 - VI ZR 97/04, SVR 2005, 108).

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - VI ZR 109/03, ZfS 2004, 408).

Bei Schadensersatzleistungen wegen entgangenen Gewinns fällt keine zu ersetzende Umsatzsteuer an (BGH, Entscheidung vom 21.11.1991 - VII ZR 4/90, NJW-RR 1992, 411).

*** (OLG)

Anspruch des Leasingnehmers auf Erstattung der Umsatzsteuer für Ersatzfahrzeug (OLG München, Urteil vom 23.01.2015 - 10 U 1620/14):

„... Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf einen über die bisherigen Ersatzleistungen hinausgehenden Schadensersatz bejaht.

a) Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten für Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 27.06.2013 gegen 10.50 Uhr auf der Südlichen M. Straße in G. steht nicht im Zweifel und wurde vom Erstgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Sie folgt daraus, dass das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten durch dieses beschädigt wurde §§ 7 I StVG, 823 I BGB, i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG.

b) Weiterhin geht das Ersturteil - ersichtlich und zutreffend - davon aus, dass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem - hier unstrittigen - Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden nach Maßgabe des § 287 ZPO zu ermitteln ist, der den Tatrichter gegenüber dem Strengbeweisverfahren nach § 286 I ZPO freier stellt (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1952, 301; NJW 1994, 3295 ff.; NJW 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; Senat NZV 2006, 261 [262]).

Allerdings kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Obwohl im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt werden (höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit, etwa BGH VersR 1970, 924 [926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; Senat NZV 2006, 261 [262]), entbindet § 287 ZPO nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen ‚alles offen' bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261 und zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 34]).

c) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Auffassung des Erstgerichts, ein dem Kläger zu ersetzender Schaden sei (auch) in Höhe der auf den Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs entfallenden Umsatzsteuer entstanden, weder frei von Rechtsfehlern, noch vertretbar.

Das Ersturteil berücksichtigt zum ersten nicht, dass die Umsatzsteuer auf den Neuanschaffungspreis des vom Leasinggeber erworbenen Ersatzfahrzeugs nicht automatisch auch zu einer wirtschaftlichen Einbuße des Leasingnehmers führt. Zum zweiten wird übersehen, dass der Kläger weder eine verschlechterte Vermögenslage, noch eine Beeinträchtigung der Fahrzeugnutzung geltend gemacht hat, und im Vergleich der beiden Leasingverträge gar nicht geltend machen kann.

Schadensumfang und -ersatzanspruch des Leasingnehmers beurteilen sich nach folgenden Grundsätzen, wobei ergänzend auf die ausführlichen Senatshinweise vom 18.08.2014 Bezug genommen wird:

1. Ein eigener Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers - wegen Beschädigung oder Zerstörung des geleasten Fahrzeugs - ist anerkannt und wird überwiegend gestützt auf das Recht zum Besitz (§ 823 I BGB). Er richtet sich jedoch nicht auf den Sachwert des Leasingfahrzeugs, sondern lediglich auf die vereitelte Nutzungsmöglichkeit (BGH NJW 1992, 553 f. [554]; NZV 1991, 107 f. [108]: ‚(der) Unfallschaden besteht, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, grundsätzlich nicht in der Belastung mit den Leasingraten, sondern nur in dem Entzug der Sachnutzung ...'; NJW 2013, 3728).

2. Nur insoweit kann dem Leasingnehmer ein nach § 249 II 2 BGB zu ersetzender Schaden durch die Umsatzsteuer entstehen, die sich jedoch auf den vorgenannten Nutzungsausfallschaden beziehen muss. Dieser entspricht jedoch weder dem Sachwert, noch dem Wiederbeschaffungswert, noch dem Wiederbeschaffungsaufwand des (verunfallten oder ersetzten) Leasingfahrzeugs (BGH NJW 1988, 2803; NZV 1991, 107). Der Wiederbeschaffungswert begründet weder eine Vermutung für, noch eine Pauschalierung des Schadensbetrags, sondern bestimmt lediglich - aus Rechtsgründen - dessen obere Grenze im Wege einer unwiderleglichen Vermutung (BGH NJW 1993, 2870; NJW 1992, 553, unter ‚aus den Gründen', II., 1. b).

Dies verkennt das Erstgericht, indem zwar überzeugend begründet wird, der Wert der Sachnutzung eines geleasten Fahrzeugs sei begrenzt durch seinen Wiederbeschaffungswert, jedoch dann ohne Darlegung und Begründung dieser Betrag als schadensidentisch angenommen wird. Deswegen können die zitierten Entscheidungen (LG München I, Urt. v. 02.11.2011 - 17 O 769/11 [juris]; Urt. v. 26.04.2012 - 17 O 18835/10 [juris] = BeckRS 2013, 09575; AG Brandenburg NJOZ 2011, 505; Senat, Urt. v. 20.04.2007 - 10 U 4632/06, BeckRS 2010, 11996; Urt. v. 26.04.2013 - 10 U 3879/12 [juris] = NJW 2013, 3728) gerade nicht als Stütze dieser Auffassung dienen, denn in allen genannten Urteilen wird deutlich, dass die Umsatzsteuer auf den Anschaffungspreis nicht den tatsächlichen Schaden darstellt, sondern lediglich dessen Obergrenze. Gleichzeitig zeigen diese Urteile, dass die aufgrund eines Leasingvertrags zu leistende Umsatzsteuer keineswegs immer einen höheren Betrag als die Umsatzsteuer auf den Anschaffungspreis bilden muss. Dies verkennt jedoch auch der Kläger, indem er zum einen darauf beharrt, dass die auf die monatlichen Raten des ersatzweise abgeschlossenen Leasingvertrags entfallende Umsatzsteuer ohne weitere Voraussetzungen zu ersetzen sei und sein Schaden in dem um Restwert und bisherige Zahlung verringerten, um Gutachtenskosten und Unkostenpauschale vermehrten Ankaufspreis des Ersatzfahrzeugs bestehe. Zum anderen fehlt jegliches Vorbringen des Klägers, welcher Schaden durch den erneuten Abschluss eines Leasingvertrages - unter Berücksichtigung der ursprünglichen Vertragsdauer (BGH NJW 1992, 553, unter ‚aus den Gründen', II., 3.; NZV 1991, 107, unter ‚Aus den Gründen', II., 2. b) - eingetreten sei, insbesondere welche Kosten er aufzuwenden gehabt habe. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger den ursprünglichen Leasingvertrag allein unter Einsatz der bisherigen Ersatzleistungen der Beklagten stornieren konnte und keinerlei zusätzliche Kosten aufwenden musste.

Deswegen ist der Senat davon überzeugt, dass dem Kläger kein Schaden entstanden ist, der den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erreicht oder überschritten hätte.

3. Dagegen kann ein Schaden des Klägers weder mit der Umsatzsteuer auf den Reparaturschaden (§ 249 I, II S. 1 BGB), noch auf den Totalschaden (§ 251 I BGB) begründet werden, denn diese Schäden treffen grundsätzlich allein den Leasinggeber als Eigentümer (BGH NZV 1993, 391 = NJW 1993, 2870, unter 2., a), b) a. E.; NJW-RR 1991, 1149; NZV 1991, 107, unter II. 2., b) bb); OLG Frankfurt a.M. NZV 1998, 31; BGH NJW 1989, 3021 ‚verdeckter Abzahlungskauf'; BGH NJW 1988, 2803; NJW 1989, 3021; OLG Karlsruhe, VersR 1990, 1222; OLG Hamm, VersR 1991, 918 [für Verzugszinsen]; VersR 1992, 440 [für eine Ersatzbeschaffung durch den Leasinggeber] u. NZV 2012, 551). Ein Ausnahmefall, nachdem der geschädigte Leasingnehmer vertraglich zu Wiederherstellung und Reparatur verpflichtet ist, und diese selbst für sich in Auftrag gibt (OLG Hamm VersR 2002, 858; OLG Celle, NJOZ 2014, 850; BGH NJW 1992, 553 = VersR 1992, 194), liegt unstreitig nicht vor.

4. Weitere Folgeschäden, wie steuerliche Nachteile, Gewinnausfall oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung (BGH NJW 1992, 553, unter ‚aus den Gründen', II., 2. a.E.) hat der Kläger nicht geltend gemacht und die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen. Aufgrund des Vorbringens im Berufungsverfahren samt den vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass der Kläger jedenfalls ab dem 09.09.2013 über ein gleichwertiges Fahrzeug verfügt hat, und der neue Leasingvertrag - unter sonst gleichen Vertragsbedingungen - eine sogar geringfügig verringerte Ratenbelastung aufweist. Soweit vom Zeitpunkt des Unfalls bis zum 09.09.2013 Bedarf für ein Ersatzfahrzeug bestanden haben könnte, hat der Kläger trotz der Hinweise des Senats keinerlei Anträge gestellt oder tatsächliche Umstände dargelegt.

d) Das Ersturteil geht, dem Grunde nach zutreffend, davon aus, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wie bereits angefallene Sachverständigenkosten oder geschätzte Reparaturkosten im Schadensersatzprozess neben der Hauptsache geltend gemacht werden können (BGH VersR 2007, 265; Senat AnwBl. 2006, 768 f., st. Rspr., zuletzt Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13 [juris, dort Rz. 9]). Jedoch sind nach § 249 I, II 1 BGB nur diejenigen adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senat a.a.O. ). Als erforderlich sind die nach dem Urteil begründeten Forderungen anzusehen (BGH MDR 2008, 351 [352]; Senat a.a.O. ). Daraus folgt, dass wegen der umfassenden Klageabweisung keinerlei Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten sind. ..."

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Schafft der berechtigte Besitzer eines bei einem Verkehrsunfall total beschädigten, sicherungsübereigneten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an, ist ihm von Schädiger die dabei angefallene Umsatzsteuer zu erstatten (OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013 - 14 U 55/13):

„... Auch hinsichtlich des ausgeurteilten Schadensersatzes in Höhe von 3.496,64 € wegen des auf den Wiederbeschaffungsaufwand des verunfallten VW-Touran entfallenden Umsatzsteuerbetrages erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend.

a) Zwar macht die Beklagte mit Recht geltend, dass der Klägerin aus eigenem Recht kein entsprechender Schadensersatzanspruch zustand. Dabei kann dahinstehen, ob sie Halterin des bei dem Unfall total beschädigten VW-Touran war oder ihr ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem an die VW-Bank sicherungsübereigneten Fahrzeug zustand. Denn jedenfalls war sie unstreitig berechtigte Mitbesitzerin dieses Fahrzeuges. Deshalb stand ihr ein eigener Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ihres Besitzrechtes zu (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rdnr. 13 m. w. N.). Dem berechtigten Mitbesitzer ist vom Schädiger der Schaden zu ersetzen, der durch den Eingriff in das Recht zum Besitz verursacht worden ist. Dazu gehört die Entziehung der Sachnutzung. Dieser Nutzungsschaden besteht - in gleicher Weise wie bei der Eigentumsverletzung - in den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines dem beschädigten Fahrzeug gleichwertigen Ersatzes (vgl. dazu z. B. Geigel, der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 124; Nugel, ZfS 2008, 4/4; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 236; Riedmeyer, DAR-Extra 2012, 742/743; BGH, BGHZ 116, 22 - juris Rdnr. 17: Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes bei Entziehung der Sachnutzung). Der Klägerin stand damit ein eigener Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes für den bei dem streitgegenständlichen Unfall total beschädigten VW-Touran zu. (Wegen der bestehenden konkurrierenden Ersatzansprüche der VW-Bank als Sicherungseigentümerin wäre auf diesen Anspruch § 432 BGB entsprechend anzuwenden (Geigel, a. a. O., Rdnr. 124 a. E.)).

Sofern die Klägerin selbst eine eigene Ersatzbeschaffung veranlasst hätte, stünde ihr deshalb gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung der dabei angefallenen Umsatzsteuer zu. Allerdings ist unstreitig der Erwerb des Ersatzfahrzeuges nicht durch die Klägerin erfolgt, sondern durch ihren Ehemann. Nachdem ihr selbst kein eigener Ersatzbeschaffungsaufwand entstanden ist, fehlt es insoweit an einem in ihrer Person entstandenen eigenen Schaden. Soweit die Klage auf ein eigenes Recht der Klägerin gestützt ist, war sie deshalb unbegründet.

b) Nachdem der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aber zugleich auch hilfsweise auf ein abgetretenes Recht des Ehemannes der Klägerin gestützt worden ist, hat das Landgericht der Klage wegen des streitigen Umsatzsteuer-anteils im Ergebnis mit Recht stattgegeben. Denn dem Ehemann der Klägerin stand ein dahingehender eigener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zu. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Ehemann - insoweit entgegen dem eigenen Sachvortrag der Klägerin - zum Zeitpunkt des Unfalls Anwartschaftsberechtigter an dem streitgegenständlichen VW-Touran war. Hierfür sprechen allerdings die im Rechtsstreit vorgelegten Urkunden, weil der Ehemann das Fahrzeug beim Verkäufer erworben und sein erworbenes Eigentum auf die VW-Bank sicherungsübereignet hat. Die im Kaufvertrag getroffene Regelung, dass zur Erlangung der staatlichen Abwrackprämie die Zulassung des erworbenen Neufahrzeuges unmittelbar auf die Klägerin erfolgen sollte, führt nicht dazu, dass diese deshalb auch Fahrzeugeigentümerin geworden ist. Denn die Zulassung ist für sich genommen kein Beleg für das Eigentum an einem Fahrzeug.

Allerdings kann die Eigentumsfrage im Ergebnis dahinstehen. Denn der Ehemann der Klägerin war jedenfalls zum Unfallzeitpunkt zugleich - dauerhaft - berechtigter Mitbesitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Das ergibt sich daraus, dass er den (als Familienfahrzeug angeschafften) Pkw führte und unstreitig die Darlehensraten zahlte. Auch ihm ist deshalb - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - ein eigener Nutzungsschaden entstanden, der in den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges besteht. Aufgrund der von der VW-Bank mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 (Bl. 87 d. A.) erklärten Freigabe durfte der Ehemann der Klägerin diese Schadensposition gegenüber der Beklagten insgesamt in vollem Umfang allein durchsetzen. Nachdem er zugleich selbst die notwendige Ersatzbeschaffung durchgeführt hat (was durch den vorgelegten Kaufvertrag vom 5./6. September 2011 nebst Zahlungsbestätigung vom 9. September 2011 (Bl. 28 d. A.) belegt und im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist), umfasst der bei ihm eingetretene ersatzfähige Schaden der Höhe nach auch den streitgegenständlichen Umsatzsteueranteil. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der VW-Bank - wenn sie eine Ersatzbeschaffung veranlasst hätte - ein Recht zum Vorsteuerabzug zugestanden hätte oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die VW-Bank hat den Ersatzbeschaffungsvorgang weder veranlasst noch durchgeführt. Dies war nach Sinn und Zweck der Sicherungsübereignung auch nie vorgesehen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Fällen der Sicherungsübereignung von derjenigen beim Finanzierungsleasing. Abgesehen davon ist auch beim Finanzierungsleasingvertrag nach zutreffender Auffassung in Bezug auf die auf den Wiederbeschaffungsaufwand anfallende Mehrwertsteuer auf die Verhältnisse beim Leasingnehmer abzustellen, wenn er die Ersatzbeschaffung durchführt (vgl. Geigel, a. a. O., Rdnr. 124 m. w. N.; Riedmeyer, a. a. O., S. 747 f. m. w. N.; ebenso auch OLG Celle - 14. Zivilsenat - NJW-RR 2012, 423 - juris Rdnrn. 9 bis 13).

c) Unabhängig davon - und ohne dass es für die Entscheidung des Senats entscheidend darauf ankäme - erweisen sich die Überlegungen der Beklagten zur Vorsteuerabzugsberechtigung der VW-Bank allerdings ohnehin nicht als tragfähig. Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1980 (NJW 1980, 2728 - juris Rdnr. 13 ff.) kommt es zu einem umsatzsteuerpflichtigen Lieferungsvorgang im Rahmen eines Sicherungsübereignungsgeschäftes nur und erst dann, wenn der Gläubiger das Sicherungsgut nach Eintritt der Verwertungsreife an Dritte veräußert. Die bloße Sicherungsübereignung unter Begründung eines Besitzermittlungsverhältnisses stellt sich hingegen noch nicht als umsatzsteuerauslösendes Geschäft dar. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Sicherungsgeberin konnte deshalb bei dem hier in Frage stehenden Ersatzbeschaffungsvorgang von vornherein nicht zum Tragen kommen. ..."

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Hat der Leasingnehmer für das geleaste Fahrzeug eine Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung abgeschlossen, kommt es bei einem Totalschaden des Fahrzeugs für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers (hier: der zum Vorsteuerabzug berechtigten Gesellschaft) an. Dieses Ergebnis bedarf für den Leasingnehmer auch unter Billigkeitsgesichtspunkten keiner Korrektur, da die Versicherungswirtschaft (so auch im konkreten Fall) speziell für Leasingfahrzeuge gegen einen - in der Regel geringen - Aufpreis eine sog. GAP-Versicherung anbietet, mit der die Finanzierungslücke zwischen dem bedingungsgemäß zu erstattenden Wiederbeschaffungswert und dem Abrechnungsbetrag, wie er sich aus dem Leasingvertrag ergibt, geschlossen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2012 - 20 U 207/11).

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Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (§ 249 BGB). Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 - 14 U 92/11).

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Auch beim wirtschaftlichen Totalschaden eines Behördenfahrzeuges ist die im Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn eine konkrete Ersatzbeschaffung erfolgt; eine Ausnahmeregelung für Behördenfahrzeuge ist mit § 249 II S. 2 BGB nicht vereinbar (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04, SVR 2005, 346).

Dem Leasingnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer auf der Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Leasingfahrzeugs nicht zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2004 - 10 U 186/04, NZV 2005, 309).

Rechnet der Geschädigte den Fahrzeugschaden fiktiv auf Reparaturkostenbasis ab, kann er im Falle der Ersatzbeschaffung die dabei angefallene MWSt. als Schaden geltend machen. Bei der Anschaffung eines differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugs von einem Händler kann, wenn die Händlerspanne nicht bekannt ist, die in dem Kaufpreis enthaltene MWSt. gem. § 287 ZPO auf 2 % des Verkauspreises geschätzt werden (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2004 - 9 U 176/03, r + s 2005, 127).

Der dem geschädigten Fahrzeugeigentümer zu ersetzende Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs ist nur um die Differenzbesteuerung gem. § 25 a UStG in Höhe von 3,2% zu kürzen (OLG Köln, Urteil vom 08.01.2004 - 14 U 18/03, NJW-RR 2004, 597).

Bei abstrakter Schadensberechnung nach den fiktiven Kosten der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs ist im Bruttowiederbeschaffungswert i. d. R. nur ein nach § 249 II S. 2 BGB nicht zu ersetzender Mehrwertsteueranteil von ca. 2 % enthalten. Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthalten, ein Abzug nach § 249 II S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Hat der Sachverständige im Schadensgutachten einen Bruttowiederbeschaffungswert einschließlich 16 % Mehrwertsteuer angegeben, ist es eine Frage der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall, ob dieser Bruttowiederbeschaffungswert dem auf dem privaten Markt zu zahlenden Preis entspricht (OLG Köln, Urteil vom 05.12.2003 - 19 U 85/03, SVR 2004, 109).

Dem Leasingnehmer steht bei fremdverschuldetem Totalschaden des Leasingfahrzeugs als Nutzungsschadensersatz ein Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands einschließlich Umsatzsteuer zu. Zur Behandlung von Umsatzsteuer, die der Leasingnehmer durch unfallbedingte vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags erspart (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2002 - 6 U 98/02, NJW-RR 2003, 774).

*** (LG)

Erstattung der Umsatzsteuer bei Teilreparatur (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012 - 7 S 277/11):

„... a) Der Kläger kann neben den Nettoreparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die für die tatsächliche Reparatur aufgewendete Umsatzsteuer in Höhe von 539,70 € ersetzt verlangen.

Zunächst ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass der Kläger die vom Sachverständigen geschätzten Nettoreparaturkosten ersetzt verlangen kann, mit der Berufung nicht angegriffen worden und mangels Anschlussberufung der Beklagten hier hinzunehmen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im vorliegenden Fall fiktiv auf Basis der Nettoreparaturkosten abrechnen darf. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, NJW 1992, S. 302; NJW 2003, S. 2085; NJW 2006, S. 2179; NJW 2007, S. 67 [Tz. 11]; NJW 2008, S. 1941). So liegt es hier. Unstreitig hat der Kläger nach dem Unfall Teilreparaturen an seinem Fahrzeug durchführen lassen und es nach dem Unfall über 6 Monate weitergenutzt. Zudem haben die Beklagten in der Berufungserwiderung vom 15. Dezember 2011 klargestellt, dass die vom Amtsgericht angenommene Zulässigkeit der fiktiven Abrechnung der Nettoreparaturkosten über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus nicht angegriffen werden soll. Nach allem kann der Kläger die Nettoreparaturkosten, die unstreitig 6.464,14 € betragen, bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, der hier 9.500,00 € beträgt, verlangen.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger daneben auch die für die tatsächlich durchgeführten Reparaturen aufgewendete Umsatzsteuer ersetzt verlangt. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen" (BGH, NJW 2003, S. 2085; NJW 2005, S. 1108; NJW 2006, S. 2179 [Tz. 6]). Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Dies setzt voraus, dass die begehrte Umsatzsteuer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist, ohne dass es darauf ankäme, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat (BGH, NJW 2009, S. 3713).

Vorliegend ist die geltend gemachte Umsatzsteuer tatsächlich und für die Wiederherstellung des beschädigten Klägerfahrzeuges angefallen. Der Kläger hat unbestritten dargelegt, dass die durchgeführten Reparaturen, für die hier die geltend gemachte Umsatzsteuer angefallen ist, der Beseitigung der Unfallschäden und damit der Wiederherstellung des früheren Zustandes dienten.

Zweifelhaft ist allein, ob die Ersatzfähigkeit aufgewendeter Umsatzsteuerbeträge deshalb ausgeschlossen ist, weil der Geschädigte fiktiv auf Nettoreparaturkostenbasis abrechnet und daneben tatsächlich angefallene Umsatzsteuerbeträge geltend macht, die bei Durchführung einer kostengünstigeren Reparatur in einer freien Werkstatt angefallen sind. Einer solchen Kumulierung der fiktiven Abrechnung mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer einer Billigreparatur steht eine etwaige Bindungswirkung an eine ursprünglich gewählte Abrechnungsart jedenfalls nicht entgegen. Der Geschädigte ist auch dann, wenn er zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, nicht gehindert, später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung - zur konkreten Schadensberechnung überzugehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen (BGH, NJW 2007, S. 67 [69]; NJW 2012, S. 50 [51]).

Dagegen stellt sich die Frage, ob der hier geltend gemachten Abrechnungsweise ein Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungen entgegensteht.

aa) Für eine solche Sichtweise spricht das Urteil des BGH vom 15. Februar 2005 (VI ZR 172/04 - BGHZ 162, 170 = NJW 2005, S. 1110). In diesem Fall hatte das Berufungsgericht die Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Nettoreparaturkostenbasis nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes zugelassen, weil die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen und die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Integritätszuschlages nicht gegeben waren. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung, beanstandete aber in einem obiter dictum, dass das Berufungsgericht in dieser Situation dem Geschädigten zusätzlich anteilige Umsatzsteuer, die der Geschädigte für eine Teilreparatur aufgewendet hatte, in der Höhe zuerkannt hatte, in der Umsatzsteuer bei Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zum Wiederbeschaffungswert angefallen wäre. Eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung sei nicht zulässig (BGH, NJW 2005, S. 1110 [Tz. 16]). Diese Entscheidung scheint - wenngleich ohne nähere Begründung - ein generelles Verbot der Kumulierung konkreter und fiktiver Abrechnungen zu postulieren, obgleich die in Bezug genommene Entscheidung (BGH, NJW 2003, S. 3480) es noch offen gelassen hatte, ob ein solch generelles Vermischungsverbot anzunehmen sei. In ähnlicher Weise hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte, der die fiktiven Kosten einer Ersatzbeschaffung abrechnet, die Nebenkosten einer tatsächlich durchgeführten, für sich genommenen günstigeren Ersatzbeschaffung dann nicht gesondert neben den fiktiv berechneten Wiederbeschaffungskosten ersetzt verlangen kann, wenn die Summe der tatsächlichen Wiederbeschaffungsaufwendungen und der hierbei angefallenen Nebenkosten die fiktiven Wiederbeschaffungskosten nicht übersteigen; zumindest in dieser Situation sei der Schädiger an seine fiktive Abrechnungsweise gebunden und dürfe fiktive und konkrete Schadensberechnung nicht miteinander kombinieren (BGH, NJW 2006, S. 2320 [Tz. 11]). Ob dies aber auch dann gilt, wenn - wie hier - Ersatz anteiliger Umsatzsteuer aus einer teilweisen Schadensbeseitigung in Rede steht, erscheint allerdings offen.

bb) In der Instanzrechtsprechung wird demgegenüber auch in Ansehung der vorstehend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die für eine tatsächlich durchgeführte Teil- bzw. Billigreparatur aufgewendete Umsatzsteuer kumulativ mit den Nettoreparaturkosten erstattungsfähig sei (LG Hagen, Urt. v. 02.07.2009 - 10 O 24/09 - Juris [Tz. 6 ff.]; LG Bückeburg, Urt. v. 29.09.2011 - 1 O 86/11 - Juris [Tz. 33]; AG Hildesheim, Urt. v. 16.01.2007 - 49 C 118/06 - Juris [Tz. 16 ff.]). In der Literatur wird diese Frage nicht einheitlich beantwortet. Teils wird die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer neben den fiktiv abgerechneten Netto-Reparaturkosten angenommen (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 27; Schubert, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.3.2011, § 249 Rn. 220; so wohl auch Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 467), teils wird die Auffassung vertreten, dass die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer für Teilreparaturen neben den vom Gutachter ermittelten Nettoreparaturkosten dann zu ersetzen sind, wenn die tatsächlichen Bruttoreparaturkosten nur deshalb niedriger sind als der vom Sachverständigen ermittelte Bruttobetrag, weil der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt oder nicht vollständig oder nicht technisch einwandfrei hat reparieren lassen (Freymann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., München 2011, 5. Kap. Rn. 13). Demgegenüber wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass auch mit Blick auf die Umsatzsteuer, die bei Teilreparaturen anfällt, das Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung gelte (Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, Rn. 266) oder eine Kumulierung fiktiver Nettoreparaturkosten mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer für Teilreparaturen allenfalls dann in Betracht komme, wenn die Summe der Aufwendungen für die tatsächlich durchgeführte Reparatur nebst hierauf entrichteter Umsatzsteuer die Nettoreparaturkosten übersteigt (so wohl Knerr, in: Geigel, a.a.O., 3. Kap. Rn. 39).

cc) Nach Auffassung der Kammer kann der Geschädigte dann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen.

(1) Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht dafür, dass der Geschädigte auch die bei Teilreparaturen anfallende Umsatzsteuer neben den Reparaturkosten verlangen kann. Dies folgt aus der Wendung „…, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist" (vgl. auch AG Hildesheim, Urt. v. 16.01.2007 - 49 C 118/06 - Juris [Tz. 18]; MK-Oetker, a.a.O., § 249 Rn. 467). Dagegen ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, ob der Schädiger verpflichtet ist, diese Umsatzsteuer auch kumulativ mit fiktiv abgerechneten Nettoreparaturkosten selbst dann zu ersetzen, wenn die tatsächlichen Reparaturaufwendungen einschließlich der Mehrwertsteuer hinter den Nettoreparaturkosten zurückbleiben.

(2) Die Entstehungsgeschichte spricht wiederum für eine kumulative Ersatzfähigkeit fiktiver Nettoreparaturkosten und anteiliger Umsatzsteuer, die für eine Teilreparatur angefallen ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752, S. 13) zielte die Neufassung des § 249 Abs. 2 BGB mit Blick auf die Ersatzfähigkeit von Umsatzsteuerbeträgen erklärtermaßen darauf, einerseits die in der Rechtsprechung entwickelte fiktive Abrechnungsweise bei Sachschäden unangetastet zu lassen, andererseits aber eine hierbei drohende Überkompensation des Geschädigten zu vermeiden, um dem Bereicherungsverbot mehr Geltung zu verschaffen. Zu diesem Zweck schloss der Gesetzgeber den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer aus. Dem Geschädigten soll danach die auf die Reparaturkosten (als zutreffende Bemessungsgröße der fiktiven Abrechnung) entfallende Umsatzsteuer dann nicht zukommen, wenn er den Schadensersatz in Geld zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erhält, ihn hierzu aber nicht verwendet (BT-Drucks. 14/7752, S. 14). Umsatzsteuer soll demnach nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, das heißt wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer i.S. des § 2 UStG nicht kommt (BT-Drucks. 14/7752, S. 23; vgl. auch BGH, NJW 2009, S. 3713).

Dass der Gesetzgeber über den Ausschluss fiktiver Umsatzsteuer hinaus eine weitergehende Einschränkung der Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer als Teil des Wiederherstellungsaufwandes bewirken wollte, kann der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden. Von vornherein unterstellt der Gesetzgeber vielmehr die Möglichkeit, dass es auch zu einem nur teilweisen Anfall der Umsatzsteuer kommen kann, die im Grunde zwangsläufig mit im Übrigen fiktiv berechneten Kosten zu kombinieren ist. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752, S. 23):

„Entscheidet sich der Geschädigte dafür, die beschädigte Sache außerhalb einer Fachwerkstatt oder eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens zu reparieren, sei es durch Eigenleistung, sei es unter Zuhilfenahme fremder Arbeitsleistung, erhält er die Umsatzsteuer genau in der Höhe ersetzt, in der sie zur Reparatur angefallen ist: Kauft er z. B. die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile und ist im Kaufpreis Umsatzsteuer enthalten, repariert die beschädigte Sache aber selbst, so kann er die Ersatzteilkosten in dem nachgewiesenen Umfang vollständig, also unter Einschluss der Umsatzsteuer, die Arbeitskosten indes nur in dem nach Satz 2 reduzierten Umfang ersetzt verlangen."

Insbesondere der letzte Satz impliziert, dass die hier vom Amtsgericht beanstandete Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung mit Blick auf die Umsatzsteuer nach Auffassung des Gesetzgebers zulässig sein muss. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht daher für die Auslegung, dass die für eine Billig- oder Teilreparatur tatsächlich angefallene Umsatzsteuer neben den fiktiven Nettoreparaturkosten ersatzfähig ist.

(3) Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Abrechnungsweise nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss der Ersatzfähigkeit fiktiver, d.h. tatsächlich nicht angefallener Umsatzsteuer dient dazu, dem Bereicherungsverbot als zentralem Grundsatz des Schadensersatzrechts Geltung zu verschaffen. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Ersatzfähigkeit bloß fiktiver Umsatzsteuer, die sich aus der Anknüpfung an die geschätzten Reparaturkosten ergeben kann, ausgeschlossen wird. Über dieses Ziel griffe man aber hinaus, wenn man auch die bei Teil- oder Billigreparaturen anfallende Umsatzsteuer nicht in voller Höhe als neben den Nettoreparaturkosten ersatzfähig ansehen wollte. Grundlage einer solchen Einschränkung könnte wiederum allenfalls das Bereicherungsverbot sein. Hieraus wird wohl zutreffend, soweit es um die Sachkosten einer Reparatur geht, ein Vermischungsverbot mit der Begründung abgeleitet, dass die Beurteilung der Höhe der Reparaturkosten durch den Sachverständigen eine Schätzung ist, die sich bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur in der Höhe ganz erheblich ändern kann, indem einige Reparaturschritte günstiger, andere dagegen teurer ausfallen. Eine Abrechnung der Sachkosten der Reparatur teils auf Gutachtenbasis und teils auf Basis der tatsächlichen Kosten birgt die Gefahr, dass einseitig Kostensteigerungen an den Schädiger weitergegeben werden, Kostenminderungen - die sogar mit abgerechneten Steigerungen in Zusammenhang stehen können - dagegen durch Teilabrechnung auf Gutachtenbasis verborgen bleiben (OLG Köln, Urt. v. 1.3.2001 - 1 U 112/00 - Juris [Tz. 9]). Diese Erwägungen sprechen durchaus dafür, es dem Geschädigten zu verwehren, einzelne Sachpositionen aus einem Gutachten, das die Reparaturkosten schätzt, punktuell im Wege der teilweisen konkreten Abrechnung auszutauschen. Die Gefahr einer Bereicherung besteht allerdings mit Blick auf die Umsatzsteuer nicht. Die Aufwendungen des Geschädigten für die Umsatzsteuer können immer nur zu den Reparatursachkosten hinzutreten; sie korrespondieren aber niemals mit Ersparnissen an anderer Stelle. Die Reparaturkostenerhöhung, die mit der Geltendmachung tatsächlich angefallener Umsatzsteuer einhergeht, beruht auf der tatsächlichen Erhöhung der Vermögenseinbuße, die beim Geschädigten dadurch entsteht, dass er den zur Wiederherstellung erlangten Geldbetrag auch tatsächlich zur Wiederherstellung einsetzt. Als solche ist sie zusätzlich zu den fiktiv berechneten Reparaturkosten ersatzfähig.

Auch im Übrigen entsteht bei einer derartigen Kombination der Abrechnungsweisen mit Blick auf die Umsatzsteuer keine Bereicherung des Geschädigten. Auf den ersten Blick mag einiges dafür sprechen, eine solche Kombination zumindest für den Fall zu unterbinden, dass die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten einschließlich hierauf entrichteter Umsatzsteuer die Nettoreparaturkosten nicht übersteigen. Denn die Einbußen, die der Geschädigte tatsächlich erleidet, scheinen durch diese Summe bestimmt zu werden; wenn der Geschädigte gleichwohl eine für ihn noch günstigere Abrechnungsmethode wählt, scheint es bei teilweiser Kombination beider Abrechnungsweisen zu einer Bereicherung auf Seiten des Geschädigten zu kommen. Eine solche Betrachtung ließe aber außer Acht, dass die Reduktion der tatsächlichen Reparaturkosten regelmäßig dadurch bewirkt wird, dass der Geschädigte auf eine Totalreparation in dem Umfang verzichtet, wie er sie eigentlich verlangen könnte. Damit wird ebenso regelmäßig einhergehen, dass ein Teil des Schadens unrepariert bleibt und sich in einer entsprechenden Wertminderung des Fahrzeuges dauerhaft niederschlägt. Augenfällig ist dies bei echter Teilreparatur. Lässt der Geschädigte einen abgrenzbaren Teil des erlittenen Sachschadens instand setzen, sieht er dagegen davon ab, andere Teile eines Schadens - etwa, weil er diese als vernachlässigenswert ansieht - zu beseitigen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte daran gehindert sein sollte, den tatsächlich reparierten Teil nach tatsächlichem Aufwand - zumindest mit Blick auf die Umsatzsteuer - und den nicht reparierten Teil nach fiktiven Nettoreparaturkosten abzurechnen. Geht man davon aus, dass die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten eine Schätzung der Höhe der Vermögenseinbuße darstellt, die der Geschädigte durch die Beschädigung seines Fahrzeuges erfährt, so wird deutlich, dass bei Teilreparaturen der Vermögensschaden aus den Reparaturkosten nebst Umsatzsteuer für den tatsächlich beseitigten Schadensteil und aus den fiktiven Reparaturkosten mit Blick auf den unrepariert verbleibenden Schadensteil besteht; allein mit der Zubilligung des fiktiven Schadens wäre die Vermögenseinbuße des Geschädigten also nicht vollständig kompensiert. Jede andere Berechnungsweise führte nur dazu, dass der Schädiger davon profitierte, dass der Geschädigte von einer Totalreparation absieht und das Fortbestehen eines restlichen Sachschadens hinnimmt.

Nichts anderes aber muss in den Fällen wie hier gelten, in denen eine kostengünstige Behelfsreparatur in einer freien Werkstatt vorgenommen wird. Die Minderung des Reparaturaufwandes dürfte auch bei einer Billigreparatur - unter der Prämisse, dass das Gutachten die zur vollständigen Wiederherstellung gebotenen Reparaturmaßnahmen zutreffend darstellt - regelmäßig dadurch bewirkt werden, dass Abstriche bei der Reparaturqualität hingenommen werden, so dass wiederum ein erhöhter Sachschaden am Fahrzeug im Grunde unrepariert verbleibt, den der Geschädigte hinnimmt, zumindest in Form eines gesteigerten merkantilen Minderwertes. So hat hier der Kläger plausibel vorgetragen, dass die Reduktion dadurch erreicht worden sei, dass bei Reparatur in freier Werkstatt auf Identteile und auf Instandsetzung statt Austausch einzelner Bauteile ausgewichen worden sei. Zu dieser Disposition ist der Geschädigte aber gerade berechtigt; er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setzt (BGH, NJW 2003, S. 2085 mwN). Letzten Endes erfolgt auch bei der Billigreparatur nichts anderes als eine teilweise Beseitigung des Schadens. Auch hier verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur in dem Umfang, wie sie an sich geschuldet ist, so dass für den nicht ausgeführten Teil keine Umsatzsteuer anfällt. Es mag nun zutreffen, dass eine Verquickung der fiktiven und konkreten Reparatursachkosten bei Billigreparatur unzulässig wäre. Anders aber verhält es sich bei der Umsatzsteuer, die immer nur zu den Reparatursachkosten hinzutreten kann für den Fall, dass eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Der Zweck der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verlangt, dass der Schädiger Umsatzsteuer nur dann zusätzlich zu den Reparaturkosten geltend machen kann, wenn er den Schadensersatz in Geld, den er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erhält, auch hierzu verwendet (BT-Drucks. 14/7552, S. 14), nicht aber auch, dass der Geschädigte den Reparaturweg einhält, auf dem die Schätzung der Reparaturkosten beruht. Auch soweit die Umsatzsteuer für eine Teil- oder Billigreparatur aufgewendet wird, ist sie zur Schadensbeseitigung angefallen. Dass der Geschädigte eine noch aufwendigere Schadensbeseitigung hätte betreiben dürfen und hierfür noch höhere Umsatzsteuerbeträge hätten aufgewendet werden müssen, kann eine Anspruchskürzung nicht rechtfertigen. Anders gewendet bewirkt die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei zunächst fiktiver Abrechnung die tatsächliche Verwendung des Geldersatzbetrages für die Wiederherstellung deren Kosten erhöht. Ließe man diese Erhöhung bei Teil- oder Billigreparatur unkompensiert, schmälerte sie die Kostenersparnis, die der Geschädigte dadurch bewirkt, dass er den Schaden teils fortbestehen lässt und ihn hinnimmt. Die ergänzende Geltendmachung der Umsatzsteuer, die auf eine Teil- oder Billigreparatur anfällt, ist daher geboten, um dem Geschädigten die Ersparnis, die er durch Abstriche bei der Reparaturdurchführung bewirkt, in vollem Umfang zu erhalten und diese nicht dem Schädiger zugute kommen zu lassen.

Maßgebend für die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer kann daher allein sein, ob sie tatsächlich für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist; ob sie für eine Teilreparatur oder für eine Billigreparatur, auch unter Abweichung vom Reparaturweg, die der sachverständigen Schätzung der Reparaturkosten zu Grunde liegt, anfällt, ist demgegenüber unerheblich. Dass hier die durchgeführte Reparatur aber der Beseitigung der Unfallschäden diente, ist unstreitig geblieben. Demnach hat das Amtsgericht die Klage insoweit in Höhe von 539,70 € zu Unrecht abgewiesen. ..." (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012 - 7 S 277/11)

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Schafft der Geschädigte ein mehrwertsteuerpflichtiges Ersatzfahrzeug an, ohne dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann er vom Schädiger Erstattung von Mehrwertsteuer bis zu der Höhe verlangen, in der diese im Falle der Reparatur des Fahrzeugs angefallen wäre. Rechnet der Geschädigte hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret ab, liegt hierin keine unzulässige Kombination zweier Abrechnungsweisen, da der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung tatsächlich Mehrwertsteuer zu entrichten hat und insoweit nicht ungerechtfertigt bereichert ist (LG Arnsberg, Urteil vom 30.03.2010 - 5 S 114/09):

„... Der Kl. nimmt die Bekl. als Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 25. 3. 2008 auf Zahlung der in einem vorprozessual eingeholten Gutachten für eine Reparatur ausgewiesenen Mehrwertsteuer in Anspruch. Die volle Haftung der Bekl. steht außer Streit. Der Sachverständige ermittelte ausweislich des vorprozessualen Gutachtens Reparaturkosten von 4837,66 Euro netto und 5756,82 Euro brutto, d.h. einen Mehrwertsteuerbetrag von 919,16 Euro. Es handelt sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kl. hat das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von brutto 19 500,01 Euro angeschafft, wovon 3113,45 Euro auf die Mehrwertsteuer entfielen.

Die Bekl. lehnte vorprozessual den Ersatz der vom Kl. anteilig geltend gemachten Mehrwertsteuer von 919,16 Euro ab. Zuletzt forderte der Kl. diese mit anwaltlichem Schreiben vom 20. 8. 2008 unter Fristsetzung bis zum 29. 8. 2008 erfolglos zur Zahlung auf.

Das AG hat die Bekl. zur Zahlung von 919,16 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg. ...

1. Das AG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Kl. hat gem. §§ 7, 18 STVG, 3 PflVG bzw. gem. 823 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer, die auf die Reparaturkosten angefallen wäre, wenn er das Fahrzeug hätte reparieren lassen. Denn für die Ersatzbeschaffung ist tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen, welche die Höhe der auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer übersteigt.

a) Der Anspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kl. nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu einer Ersatzbeschaffung berechtigt war. Zwar hat der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich die Alternative der Naturalrestitution zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Ist eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs möglich und zumutbar, kann der Geschädigte die infolge der Anschaffung einer Ersatzsache entstehenden Kosten nur ersetzt verlangen, wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht höher ist als der infolge einer Reparatur zu leistende Ersatz (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rdnrn. 26, 28 jew. m. w. Rspr. Nachw.).

Doch auch, wenn hier kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die Ersatzbeschaffung der teurere Weg war, ist der Kl. nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht daran gehindert, hierfür Ersatz in Höhe des Bruttoreparaturkostenbetrags geltend zu machen. Denn er ist hierdurch nicht bereichert, da er lediglich den ihm nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot maximal zustehenden Betrag beansprucht.

b) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kl. hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret abgerechnet hat. Hierin liegt keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung. Auch der Rechtsprechung des BGH ist kein generelles Verbot einer solchen Kombination zu entnehmen. Diese ist sinngemäß lediglich insoweit ausgeschlossen als der Geschädigte hierdurch ungerechtfertigt bereichert wäre (vgl. BGH, NJW 2006, 2320 = VersR 2006,1088). Auf die überzeugenden Ausführungen des AG wird Bezug genommen.

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Kl. Mehrwertsteuer in der beanspruchten Höhe tatsächlich gezahlt hat. Bei einer Reparatur wäre eine Mehrwertsteuer von 919,16 Euro angefallen, während der Kl. bei der Ersatzanschaffung tatsächlich 3113,45 Euro an Mehrwertsteuer gezahlt hat.

Im Gegenteil wäre das Vermögen des Kl. geringer als es vor dem Unfall war, wenn ihm nicht die für die Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer in Höhe der auf die Nettoreparaturkosten anfallenden Mehrwertsteuer zugebilligt würde.

c) Der Anspruch ist schließlich nicht gem. § 249 II 2 BGB ausgeschlossen. Hiernach ist die Mehrwertsteuer nur dann zu ersetzen, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Der Geschädigte bleibt aber berechtigt, den für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Herstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat (BGH, NJW 2009, 3713).

Vorliegend ist Mehrwertsteuer für die Herstellung des ursprünglichen Zustands im Wege der Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen. Der Umstand, dass der Geschädigte in seiner Dispositionsfreiheit nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf die Reparatur des Fahrzeugs beschränkt war, hat nach den Grundsätzen zu § 249 II 2 BGB keine Auswirkung auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer, sondern allein auf die Höhe des bestehenden Ersatzanspruchs.

Durch die vorgenommene Art der Schadensregulierung ist weder der Geschädigte messbar bereichert, noch entsteht dem Schädiger ein Nachteil. Es ist danach kein Grund dafür ersichtlich, den Geschädigten vor der Ersatzbeschaffung zunächst auf die Durchführung der Reparatur und die damit einhergehenden Umstände sowie gegebenenfalls auf längere Nutzungsausfallzeiten zu verweisen. ...

4. Die Revision war gem. § 543 II ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des RevGer. erfordert. Die hier streitige Frage, ob der Kl. die für die Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer in der Höhe verlangen kann wie sie auf die Reparaturkosten entfällt, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die aktuelle Entscheidung des BGH vom 22. 9. 2009 bezieht sich allein auf einen Fall, in dem bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich keine Mehrwertsteuer angefallen ist. ..."

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Bei einem nahezu 12 Jahre altem Fahrzeug ist im Wiederbeschaffungswert ein Mehrwertsteuer-Anteil nicht enthalten, auch nicht in Höhe von 2%. Es darf daher auf den dem Geschädigten zustehenden Schadensbetrag auch kein Abzug gemacht werden, wenn dieser kein Ersatzfahrzeug beschafft (LG Essen, Urteil vom 27.01.2004 - 15 S 319/03, NZV 2004, 300).

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug von einem Privatmann oder in sonstiger Weise, ohne Umsatzsteuer zu zahlen, so ist der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert, der grundsätzlich als Händler-Brutto-Verkaufspreis zu verstehen ist, um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen; dieser kann auf der Grundlage der Differenzbesteuerung, ausgehend von der Händlergewinnspanne pauschal mit 2 % des Wiederbeschaffungswertes angesetzt werden (LG Bochum, Urteil vom 17.10.2003 - 5 S 109/03, ZfS 2004, 117).

Eine Kappung der Schadensersatzleistung um die durchschnittlich anfallende Mehrwertsteuer muss nicht erfolgen, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug im Rahmen eines Kaufvertrages mit einem privaten Anbieter erwirbt, bei dem gerade keine Mehrwertsteuer anfällt, da ein pauschaler Umsatzsteuerabzug bei Vorliegen eines konkreten Deckungskaufes nicht zwingend ist (LG Aachen, Urteil vom 16.10.2003 - 6 S 69/03, DAR 2004, 228).

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Nach dem Wortlaut des Gesetzes schließt der zu zahlende Schadensersatzbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist; dieser Wortlaut ist einer Auslegung nicht zugänglich. Ob und in welcher Höhe MwSt. angefallen ist, muss im Wege der Strengbeweises geklärt werden. Eine hinsichtlich der MwSt. nach Fahrzeugalter und Erhältlichkeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt differenzierende Auslegung des § 249 II 2 verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil sie es letztlich dem Zufall überlässt, ob der Geschädigte die im Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene MwSt. voll, nur z.T. oder gar nicht erhält. Dem BVerfG wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 249 II 2 BGB i. d. F. des 2. Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl I S. 2674) in den Fällen, in denen der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug ohne Ausweis von MWSt. erwirbt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (AG München, Beschluss vom 29.06.2004 - 345 C 12796/04, NZV 2004, 474).



Transportschaden

Werden die im Fahrzeug mitgeführten Gegenstände durch den Unfall beschädigt, so handelt es sich um Transportschäden. Der Geschädigte muss nachweisen, welche mitgeführten Gegenstände beschädigt worden sind. Außerdem muss er die Höhe des Schaden belegen.

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Stundenverrechnungssätze - Markenwerkstätten - freie Betriebe

Die Frage, welche Stundenverrechnungsätze der Schadenabrechnung zugrunde zu legen sind, ist umstritten. Klare Abgrenzungsgrundsätze werden derzeit von der Rechtsprechung nicht zur Verfügung gestellt. In der Tendenz ist eine Abkehr von den Stundensätzen der Markenbetriebe nicht auszuschließen. Maßgeblich ist, was im Sinne der grundlegenden Bestimmung des § 249 BGB als „erforderlich" angesehen wird.

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Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (OLG Bremen, Urteil vom 07.02.2011 - 3 U 61/10):

„... I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.07.2009 in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein Ford Mondeo, Erstzulassung 29.05.2006 mit einer Laufleistung zum Unfallszeitpunkt von 41.625 km, beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die Kosten einer von der Beklagten benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens einer markengebundenen Vertragswerkstatt abrechnen kann.

Nachdem sich die Parteien in erster Instanz in einem Teilvergleich geeinigt hatten, hat das Landgericht die darüber hinausgehende Klage des Klägers bezüglich weiterer Reparaturkosten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger lediglich Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt habe. Eine entsprechende Verweisung der Beklagten sei im vorliegenden Fall für den Kläger nicht unzumutbar.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Ausdrücklich greift der Kläger in der Berufung nur die Abweisung des Differenzbetrages der Reparaturkosten an. Er rügt eine fehlerhafte Abwägung des Landgerichts bei der Frage der Zumutbarkeit des Verweises auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt. Der Aspekt, dass der Kläger fiktiv abrechne, auf den das Landgericht abgestellt habe, habe nicht zu Lasten des Klägers gehen dürfen, denn auch in der Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.10.2009 (BGH, NJW 2010, 606 ff.) sei eine fiktive Abrechnung erfolgt. Dass das Fahrzeug des Klägers nur knapp über drei Jahre alt war, der einwandfreie und über durchschnittliche Zustand des Fahrzeugs sowie die unterdurchschnittliche Laufleistung hätten daher bei der Abwägung zu dem Ergebnis führen müssen, dass der Verweis auf eine alternative Reparaturmöglichkeit vorliegend unzumutbar sei. Dieses Abwägungsergebnis werde durch weitere Aspekte gestützt: Der Kläger habe auch nach Ablauf der Garantie- und Gewährleistungsfrist den weiteren Weg in eine markengebundene Fachwerkstatt auf sich genommen, um Reparaturen und Wartung durchführen zu lassen. Auch dass das Fahrzeug tatsächlich erst am 06.11.2006 mit einem Kilometerstand von 6 gekauft worden sei - der Kläger es also weniger als drei Jahre gefahren habe- hätte bei der Abwägung zugunsten des Klägers berücksichtigt werden müssen. Die von der Beklagten angebotene Reparatur sei auch nicht gleichwertig. Dies werde durch Ergebnisse der Stiftung Warentest belegt. Der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug kurz vor dem Unfall bei der Firma A. über den TÜV gebracht habe, führe zu keiner anderen Bewertung.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.080,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Verweis auf die neue Rechtsprechung des BGH. Ergänzend führt sie aus, dass die Berufung bereits unschlüssig sei hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 744,45 €, da der Differenzbetrag, den der Kläger mit der Berufung ausdrücklich weiterverfolge, sich aus den begehrten Bruttoreparaturkosten in Höhe von 7.476,44 € und den regulierten 6.140,79 € ergeben müsse, d.h. überhaupt nur 1.335,65 € schlüssig seien. In Rechtskraft erwachsen sei auch der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Soweit hierzu in der Berufung neu vorgetragen werde, bestreitet die Beklagte den Vortrag und rügt Verspätung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze (§ 540 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) Bezug genommen.

II. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte (weitere) Schadensersatzanspruch nicht zu, da der Kläger keinen Anspruch auf Leistung weiterer fiktiver Reparaturkosten hat.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S.1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGH, NJW 2010, 606). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, a.a.O.). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeugs oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten. Bereits in seinem Urteil vom 29.4.2003 (NJW 2003, 2086 ff., 2087) hat der BGH allerdings ausgeführt, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt (BGH, NJW 2003, 2086 ff., 2088).

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, war in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung zunächst umstritten. Mit seinem Grundsatzurteil vom 20.10.2009 (BGH, NJW 2010, 606 ff.), hat der BGH eine differenzierte Betrachtungsweise für geboten erachtet, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt (BGH, a.a.O.). Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, NJW 2010, 606; BGH, NJW 2010, 2118 ff., 2119; BGH, NJW 2010, 2725 ff., 2726; BGH, NJW 2010, 2727; BGH, NJW 2010, 2941). Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zu Grunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss.

Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem großen Teil des Publikums, insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten, die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt.

Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (BGH, NJW 2010, 606).

Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die von der Beklagten angebotene alternative Reparaturmöglichkeit gleichwertig ist. Der pauschale Vortrag des Klägers in der Berufung, dass Vertragswerkstätten nach Angaben der Stiftung Warentest nicht gleichwertig seien, reicht insoweit nicht aus. Konkrete Anhaltspunkt dafür, dass die von der Beklagten benannte Werkstatt nicht gleichwertig ist, nennt der Kläger nicht. Hierzu wäre er jedoch angesichts des substantiierten Vortrags der Beklagten zur Gleichwertigkeit verpflichtet gewesen (vgl. BGH, NJW 2010, 2118). Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass es sich bei der von ihr benannten Fachwerkstatt um einen Meisterbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten handelt, in dem seit 25 Jahren derartige Reparaturarbeiten ausgeführt werden. Es würden ausschließlich modernes Spezialwerkzeug und Originalteile verwendet sowie ein kostenloser Hol- und Bringservice angeboten.

Die Werkstatt sei von der DEKRA zertifiziert und kontrolliert, und die Preise seien keine Sonderkonditionen der Beklagten, sondern für jedermann frei zugänglich. Angesichts dieses substantiierten Vortrags der Beklagten, reichen das pauschale Bestreiten des Klägers und der allgemeine Verweis auf die Stiftung Warentest nicht aus. Dass die Stiftung Warentest den von der Beklagten genannten Betrieb getestet habe, trägt der Kläger nicht vor. Ferner ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, das Fahrzeug in der von der Beklagten benannten Werkstatt reparieren zu lassen und er daher auch nur diese fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen kann.

Das Fahrzeug des Klägers ist älter als drei Jahre und fällt daher unter die vom BGH in der Grundsatzentscheidung vom 20.10.2009 (BGH, NJW 2010, 606 ff.) genannte Frist. Sofern der Kläger meint, es sei vorliegend auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs und nicht auf die Erstzulassung abzustellen, kann dem nicht gefolgt werden. Der BGH in der oben genannten Entscheidung zur Begründung der Drei-Jahresfrist ausdrücklich auf etwaige Nachteile des Neuwagenkunden bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen abgestellt. Vor dem Hintergrund, dass Gewährleistungsfristen und Werksgarantien in der Regel mit der Erstzulassung zu laufen beginnen, auch wenn es sich dabei um eine „Tageszulassung" handelt, ist vorliegend auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Eine solche Bestimmung über den Fristbeginn liegt auch deshalb nahe, da die Fahrzeuge nach der Erstzulassung aus dem vom Hersteller noch zu überblickenden und zu überwachenden Bereich ausscheiden (BGH, NJW 1999, 3267 ff., 3268; OLG Koblenz, NJW 2009, 3519).

Zu Recht hat das Landgericht schließlich darauf verwiesen, dass der Kläger Arbeiten am Fahrzeug nach Ablauf der Garantiezeit und vor dem Unfall in der nicht markengebundenen Werkstatt A.. hat durchführen lassen. Aus der vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Rechnung ergibt sich, dass dort neben der Vorstellung zur Hauptuntersuchung auch kleinere Reparaturen durchgeführt wurden („Delle/Beule M. Lacksch. Beseiti."). Der Kläger hat daher bereits nach eigenem Vortrag nicht konkret dargelegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Soweit der Kläger in der Berufung Ausführungen zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten macht korrespondieren diese nicht mit einem Antrag in der Berufung, da insoweit ausschließlich Zahlung verlangt wird und diese ausdrücklich auf Reparaturkosten (Differenzbetrag zwischen den Reparaturkosten einer markengebundenen und einer freien Fachwerkstatt) gestützt wird. ...."

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„... Das Amtsgericht hat zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers bejaht. Dieser hat einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, auch wenn er das Fahrzeug nicht reparieren lässt (vgl. BGHZ 155, 1 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Geschädigter auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen reparieren lässt oder nicht (vgl. BGHZ 155, 1 ff.).

Um in Fällen wie der vorliegenden Art überhaupt eine Begrenzung der Schadenshöhe in Betracht zu ziehen, müssen besondere konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ‚mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit' wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02, sog. Porsche-Urteil, BGHZ 155, 1 ff.).

Auch dann, wenn nicht nur abstrakt, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt der Beklagten ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Kläger nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er eine Reparatur in dieser Werkstatt ablehnt. Vielmehr hält er sich mit seiner Entscheidung in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Rahmen, weil jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinn nicht vorliegt (so KG NJW 2008, 2656 ff.). Dies gilt im vorliegenden Fall besonders deshalb, weil der Opel des Klägers zum Unfallzeitpunkt erst elf Monate alt war und über eine Garantie der Adam Opel GmbH für neue Opelfahrzeuge bis zum 25. 10. 2008 verfügte (Bestätigung der Sch. + U. Automobile vom 25.02.2008, AS. 133 der Akten erster Instanz).

Die Kammer hält die Argumentation des Kammergerichts für überzeugend. Danach honoriert es der Markt auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Der Kunde verbindet mit dem Besuch von Markenvertragswerkstätten eine über den technischen Zustand hinausgehende besondere Werthaltigkeit. Deshalb setzen sich die Markenwerkstätten trotz der im Allgemeinen höheren Reparaturpreise nicht nur als bloße Ausnahmeerscheinung auf dem freien Markt durch. Markenqualität ist mehr als nur die Einhaltung technischer Standards. Sie bedeutet im Allgemeinen nicht nur technische Qualität, sondern auch Vertrauen und Seriosität. Dies hat unmittelbar Einfluss auf die Preisbildung. So wird für ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug ein höherer Verkaufserlös erzielt als für ein nicht scheckheftgepflegtes. Dies gilt auch für Reparaturen, die von Vertragswerkstätten ausgeführt werden. Diese am Markt spürbaren wertbildenden Faktoren beruhen auf der Nähe der Vertragswerkstätten zum Hersteller und der Spezialisierung auf nur eine bestimmte Fahrzeugmarke (so KG NJW 2008, 2656 ff.). ..." (LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2009 - 2 S 11/09)

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Der geschädigte Kfz-Besitzer muss sich gegenüber seiner Schadensberechnung auf der Grundlage der Stundenlohnsätze einer markengebundenen Fachwerkstatt von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht auf günstigere Reparaturmöglichleit bei einer mit Versicherern zusammenarbeitenden Werkstatt verweisen lassen (AG Nürtingen, Urteil vom 14.12.2006 - 12 C 1392/06; NJW 2007, 1143 f).

Siehe auch unter „Durchschnittliche Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt" und „Stundenverrechnungssätze (Porsche-Fall).

Standgeld

„... Mit Recht stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass ein nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug mit zerstörten Scheiben nicht irgendwo auf der Straße abgestellt werden kann, sondern untergestellt werden muss. Das sichere Unterstellen in einer Kfz-Werkstatt ist eine nahe liegende und angemessene Maßnahme. Die dafür anfallenden Kosten sind erstattungsfähig. Dass sie diejenigen übersteigen, die für eine gewerbliche Abstellmöglichkeit, etwa in einem Parkhaus, angefallen wären, hat die für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) darlegungs- und beweispflichtige Beklagte auch mit der Revision nicht konkret vorgetragen. Entgegen den Ausführungen der Revision ist es nicht Sache des Klägers, insoweit Ermittlungen anzustellen und deren Ergebnis vorzutragen. Der Zeitraum des Verbleibs des Fahrzeugs ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts angesichts der Feiertage zu Weihnachten und zum Jahreswechsel und der Wochenenden sowie des erst Anfang Januar zugänglichen schriftlichen Gutachtens nicht zu beanstanden. ..." (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11- zu Standgeld)

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Ersatz für Standgeld und Nutzungsausfall, die während eines vorprozessualen selbständigen Beweisverfahrens entstanden sind, kann nur ausnahmsweise statt im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund materiell-rechtlicher Ansprüche im Prozeß verlangt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.1996 - 22 U 203/95, VersR 1997, 459).

Erteilt der Geschädigte verspätet einen Gutachtenauftrag und fallen hierdurch Standgeldkosten an, kann er deren Ersatz nicht beanspruchen (AG Oldenburg, Urteil vom 01.10.1996 - E 3 C 3037/96, ZfS 1997, 16).

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Stapelvollmachten für AnwältInnen

Unzulässige "Stapelvollmacht" für Kanzlei in Hamburg (AG Recklinghausen, Urteil vom 03.09.2013 - 13 C 83/13)

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Stapelvollmachten zulässig (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.06.2012 - 910 C 440/11)

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Unfallhelferring

Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist (BGH, Beschluss vom 20.06.2006 - VI ZB 75/05 zu BGB §§ 134, 138 Aa, BRAO §§ 1, 2, RBerG Art. 1 § 1).

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Unkostenpauschale

Der Geschädigte kann verlangen, dass ihm die ihm im Zusammenhang mit der Schadensregulierung entstehenden Kosten ersetzt werden. Gemeint sind zum Beispiel die Kosten für Porto, Telefonkosten und Fahrtkosten. Werden die Kosten auf Grund konkreter Nachweise bzw. Vorlage entsprechender Belege erstattet, so kann der Geschädigte die Zahlung einer Unkostenpauschale bzw. Kostenpauschale verlangen. Diese Pauschale beträgt in der Regel EUR 25,00.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Bei allen ab 1. 1. 2002 stattgefundenen Verkehrsunfällen billigt der der Senat in ständiger Rechtsprechung eine Unkostenpauschale von 25 Euro zu (OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 U 32/04, SVR 2005, 68).

Eine allgemeine Unkostenpauschale von 50,- DM ist nach wie vor übersetzt; angemessen sind nur 40,- DM (OLG Hamm, Urteil vom 15.01.1996 - 6 U 106/95, VersR 1997, 640).

Eine allgemeine Unkostenpauschale ist nur in Höhe von 30,- DM zu gewähren (OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.1991 - 2 U 1/91).

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Ungerechtfertigte Bereicherung

„... 1. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Sozialversicherungsträger die Rückzahlung von Schadensersatzleistungen, die sie als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 29. November 1996 erbrachte, bei dem die Versicherte S. der Beklagten verletzt worden war. Die von S. im Jahr 2002 gegen die jetzige Klägerin erhobene Klage auf Ersatz weiteren Schadens wies das Landgericht München mit Urteil vom 11. Januar 2007 ab, weil eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur in einem Zeitraum von höchstens acht Wochen nach dem Unfall vorgelegen habe. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm S. am 15. Mai 2007 zurück. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die von ihr über den Zeitraum von sechs bis acht Wochen ab dem Unfall hinaus berechneten und von der Klägerin ersetzten Beträge zurückzuzahlen. Im Zuge der nachfolgend zwischen den Parteien geführten Korrespondenz erhob die Beklagte am 17. September 2008 die Einrede der Verjährung. Am 31. Januar 2011 hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 70.793,53 € erwirkt, in dem die Hauptforderung wie folgt bezeichnet ist: "Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Schreiben - 06.03.2009 vom 29.11.96 70.793,53 EUR". In diesem in Bezug genommenen Schreiben heißt es u.a.: "Da die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit rechnerisch am 24.01.1997 endete, bestand für maximal 14 Tage ein Anspruch Ihrerseits gemäß § 119 SGB X. Nach unseren Berechnungen haben wir 70.793,52 EUR ohne rechtlichen Grund an Sie geleistet." Nach erfolgtem Widerspruch der Beklagten macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihrer Versicherten S. für den Zeitraum vom 16. September 1997 bis zum 15. September 1999 Übergangsgeld in Höhe von 50.958,45 DM gezahlt und die Klägerin insoweit gemäß § 116 SGB X sowie hinsichtlich gezahlter Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 119 SGB VII in Regress genommen. Sie, die Klägerin, habe an die Beklagte in dem Zeitraum von März 2000 bis 23. Oktober 2002 ohne Rechtsgrund 70.793,52 € gezahlt. Demgegenüber macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe Zahlungen in Höhe von 70.847,45 € gezahlt, und zwar in dem Zeitraum von Mai 1999 bis Ende 2002.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie möchte ihr Begehren mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Berufung nicht zurückweisen durfte, ohne der Klägerin zuvor die von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist zu gewähren.

aa) Ein Berufungsgericht muss in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Berufungsgericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erlässt das Berufungsgericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, BauR 2013, 1727 Rn. 7 mwN). So liegt der Fall hier.

bb) Der Vorsitzende des in der Berufungsinstanz mit der Sache befassten Zivilsenats hat in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2013 ausgeführt, dass die Klage mangels Aufschlüsselung der Gesamtforderung nicht gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und daher unzulässig sein dürfte. Ferner sei aus diesem Grund bislang im Rechtsstreit keine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 1 BGB eingetreten. Des Weiteren sei eine Hemmung nach § 203 BGB nicht anzunehmen, weil die Beklagte sich auf Verhandlungen schon nicht eingelassen, sondern stets den Anspruch zurückgewiesen habe. Schließlich sei zum geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig unter Beweisantritt das Fehlen eines Rechtsgrunds vorgetragen worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu eine Erklärungsfrist beantragt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht nicht entsprochen, sondern am Schluss der Sitzung das angegriffene Urteil verkündet.

cc) Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klage unzulässig gewesen ist. Jedenfalls hätte die Klägerin, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg geltend macht, den vom Berufungsgericht für gegeben erachteten Mangel nach Erteilung des gerichtlichen Hinweises beheben können.

(1) Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, bedarf es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 16). Nur wenn der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen umfasst, bedarf es bereits einer Aufschlüsselung im Mahnbescheid, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Urkunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden (BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11 und vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, VersR 2010, 223 Rn. 18).

(2) Nach diesen Grundsätzen war vorliegend eine nähere Aufschlüsselung der Forderung im Mahnbescheid für die Zulässigkeit der Klage nicht erforderlich. Die erforderliche Substantiierung hätte die Klägerin im Rechtsstreit nachholen können. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, hätte die Klägerin, wenn ihr dazu nach der Erteilung des Hinweises durch das Berufungsgericht Gelegenheit gegeben worden wäre, vorgetragen, dass die von der Beklagten im Einzelnen dargelegte Aufschlüsselung zutreffend sei und insgesamt 70.847,45 € gezahlt worden seien. (Der Nichtzulassungsbeschwerde sind bei der Umrechnung der DM-Beträge in Euro-Beträge allerdings zwei Rechenfehler unterlaufen: Am 5. Mai 1999 sind nicht 788,08 €, sondern 842,01 € gezahlt worden. Die am 11. Juni 2001 erfolgte Zahlung belief sich umgerechnet nicht auf 1.958,83 €, sondern auf 1.958,85 €). Hätte die Klägerin sich diesen Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht, wäre die Klageforderung ausreichend individualisiert gewesen. Die Klage hätte in diesem Fall nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen.

b) Die Zurückweisung der Berufung erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, weil das Berufungsgericht die Klageforderung für verjährt gehalten und weiter gemeint hat, jedenfalls berufe sich die Beklagte mit Erfolg aus anderen Gründen darauf, die geforderte Leistung nach Eintritt der Verjährung zu verweigern, weil die Verjährung über den 31. Dezember 2010 hinaus nicht durch Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB gehemmt gewesen sei. Die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen zur Begründetheit der Klage sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten. Denn wenn das Gericht - wie hier - eine Klage als unzulässig ansieht, darf es sie nicht daneben oder stattdessen als unbegründet abweisen; die Ausführungen zur fehlenden Begründetheit gelten in einem solchen Fall als nicht geschrieben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260, 261 mwN und vom 3. Juli 2009 - V ZR 58/08, RNotZ 2010, 133).

3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des von der Klägerin gegebenenfalls nachgeholten Vortrags zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. ..." (BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - VI ZR 248/13)

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Rechtsanwaltsgebühren

Die Kosten der Rechtsverfolgung sind erstattungsfähig, weil sich die Ersatzpflicht auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Kosten erstreckt. In der Regel bezieht sich die Schadensersatzpflicht gerade auch auf die Anwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich war.

Liegt ein einfach gelagerter Fall vor, sollte der Geschädigte reiflich überlegen, ob er sogleich anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. In der Regel wird er dies tun dürfen, um sicherzustellen, dass alle ihm durch den Unfall entstandenen Ansprüche auch erfüllt werden.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Frage, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte vom Ersatzpflichtigen die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer verlangen kann (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 196/11):

„... 1. Die Revision richtet sich allein gegen die Versagung des Anspruchs auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist dagegen nicht der von den Vorinstanzen abgewiesene Antrag des Klägers auf Zahlung einer weiteren Kostenpauschale in Höhe von 5 €. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Revisionsbegründung, die zur Ermittlung des Begehrens des Rechtsmittelführers heranzuziehen ist (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen: Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 8 ff., jeweils mwN). Durch den Hinweis, das Berufungsurteil werde im zugelassenen Umfang zur Überprüfung durch den Senat gestellt, und dadurch, dass sich der Kläger in der Revisionsbegründung ausschließlich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten befasst, hat er deutlich gemacht, dass er sich mit der Revision lediglich gegen die Aberkennung dieses Anspruchs wenden will.

2. Die Revision ist unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Kläger gegen die Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch umfasse nicht die für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers entstandene Rechtsanwaltsvergütung.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, z.V.b. Rn. 6; vom 7. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10, jeweils mwN).

b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.; vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, VersR 2012, 331; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 17; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 Rn. 7, jeweils mwN).

bb) Es kann dahinstehen, ob - was das Amtsgericht verneint und das Berufungsgericht nicht geprüft hat - der Kläger im Innenverhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Denn die angegriffene Entscheidung wird jedenfalls von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die streitgegenständlichen Anwaltskosten seien im Außenverhältnis des Klägers zu den Beklagten nicht erstattungsfähig. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall, in dem der Kläger die ihm entstandenen Schäden zunächst selbst gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 3, geltend gemacht hatte. Erst nachdem dieser seinem Leistungsverlangen nicht entsprochen hatte, schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht auch ohne anwaltliche Hilfe bei diesem anmelden und ihn zur Zahlung auffordern konnte. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde. Der Umstand, dass der Beklagte Haftpflichtversicherer mit der Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Leistungspflicht aus § 115 VVG in Verzug geraten war, ließ keine Rückschlüsse auf das Regulierungsverhalten des mit dem Kläger vertraglich verbundenen Kaskoversicherers zu. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger aufgrund der Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers unzumutbar gewesen sein soll, den Schadensfall seinem eigenen Kaskoversicherer zu melden und ihn zur Zahlung aufzufordern, ohne hierfür einen Anwalt hinzuzuziehen. Die Leistungsverweigerung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer hatte keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen des Klägers zu seinem Versicherer; sie vermag auch nicht die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten zu begründen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich waren (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, aaO Rn. 20 mwN). ..."

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Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung "nach Maßgabe des DAV-Abkommens", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 76/06 zu § 397 BGB).

Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (BGH, Urteil vom 07.03.2006 - VI ZR 54/05).

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„... Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - VersR 2004, 869, 871, jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. zur Kaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9; VersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196, 197; Böhm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 33 zu § 118; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: "Kaskoversicherung", Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, Rdn. 75 zu § 249; zur Sachversicherung bei Brandschäden LG Münster, VersR 2003, 98 f.). Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ersatzfähig sein, nämlich dann, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558). Macht der Geschädigte gegenüber seinem Versicherer eine Forderung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet ist, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, weil es insoweit an einem Schaden des Geschädigten fehlt, ist allerdings auch zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - VersR 2004, 1180, 1181 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520).

2. Im Falle der Verletzung einer Person ist die Grenze der Ersatzpflicht dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen. Das ist zu erwägen, wenn dem Geschädigten nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch - etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse - gegen den Schädiger nach Lage des Falles aber nicht besteht. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Dies wird das Berufungsgericht zu klären haben.

3. Eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kann im Einzelfall aber auch dann in Betracht kommen, wenn es an einer derartigen Entsprechung zwischen der Leistung des eigenen Versicherers und dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1994, VersR 1995, 183, 184). Vorliegend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen privaten Unfallversicherer verneint und ausgeführt, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei hierfür nicht erforderlich gewesen, denn der Kläger hätte die Ansprüche selbst geltend machen können. Zu den erheblichen Verletzungen, dem Inhalt der Gutachten und dem Verhalten des Unfallversicherers fehle es an substantiiertem Sachvortrag.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht überspannt die Darlegungslast des Klägers. Dieser hat nämlich vorgetragen, er sei aufgrund seiner schweren Verletzungen, von denen die Beklagte gewusst habe, auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage gewesen, sich selbst um die Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu kümmern. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, befand sich der Kläger für längere Zeit in stationärer Krankenhausbehandlung. Diese Umstände hat das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht. Seine Beurteilung, die Rechtsverfolgungskosten seien nicht erforderlich gewesen, begegnet bei dieser Sachlage durchgreifenden Bedenken und kann deshalb keinen Bestand haben. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Umstände des Streitfalls umfassend zu würdigen und gegebenenfalls noch fehlende Feststellungen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nachzuholen. ..." (BGH, Urteil vom 10.1.2006 - VI ZR 43/05)

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Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Ersatzforderung gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebühren nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat (BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 73/04, MDR 2005, 751).

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Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall (hier: bei Beschädigung von Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge) die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. einer Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in der Lage ist. Bei einem einfach gelagerten Schadensfall bei der die Haftung nach Grund und Höhe eindeutig ist, kann der Geschädigte - auch eine Behörde - die weitere Bearbeitung des Schadensfalls auf Kosten des Schädigers einem Rechtsanwalt übertragen, wenn die erste Anmeldung nicht zur unverzüglichen Regulierung des Schadens führt (BGH, Entscheidung vom 08.11.1994 - VI ZR 3/94, ZfS 1995, 48).

*** (OLG)

Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Vollkaskoversicherung: Abgrenzung zum einfachen Fall. Rechtsanwaltsgebühren für Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Verzug des Unfallgegners ist nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. Die Kosten eines verlorenen Prozesses gegenüber dem Mietwagenunternehmen stellen trotz Unübersichtlichkeit der Rechtsprechung keine vom Unfallgegner zu ersetzende Schadensposition dar (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014):

„... 1. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegenüber der eingeschalteten Vollkaskoversicherung.

Das Landgericht hat die grundsätzliche Berechtigung der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten gegenüber der Vollkaskoversicherung als Schadensposition bejaht, die Gebühren allerdings aus einem Streitwert von lediglich 8.225,- € berechnet.

Dies ist unrichtig, weil der Klägervertreter diesen Betrag lediglich dadurch errechnet hat, als er die Vorschusszahlung der Beklagten zunächst auf die nicht quotenbevorrechtigten Positionen verrechnet und lediglich den Rest von 8.225,- € als für die Kaskoversicherung berücksichtigungsfähig angegeben hat. Es handelt sich also nicht um den gegenüber der Kaskoversicherung geltend gemachten Betrag, aus dem sich die Rechtsanwaltsgebühren errechnen. Dieser Betrag beläuft sich vielmehr auf mindestens 21.078,98 €, wie sich aus dem Schreiben vom 21.3.2011 ergibt, und der der Berechnung des Klägers zugrunde liegt.

Der Senat hat auch keine Bedenken, die Kosten als erforderlich iSd § 249 BGB anzuerkennen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.; vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, VersR 2012, 331; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 17; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 Rn. 7, jeweils mwN; vom 8.5.12 VI ZR 196/11).

Der Bundesgerichtshof (8.5.12 - VI ZR 196/11 -) verneint zwar eine Erstattungsfähigkeit, wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handelt und der Geschädigte selbst auf unkomplizierte Weise seinen versicherungsrechtlichen Anspruch geltend machen kann:

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall, in dem der Kläger die ihm entstandenen Schäden zunächst selbst gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 3, geltend gemacht hatte. Erst nachdem dieser seinem Leistungsverlangen nicht entsprochen hatte, schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht auch ohne anwaltliche Hilfe bei diesem anmelden und ihn zur Zahlung auffordern konnte. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde. Der Umstand, dass der Beklagte Haftpflichtversicherer mit der Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Leistungspflicht aus § 115 VVG in Verzug geraten war, ließ keine Rückschlüsse auf das Regulierungsverhalten des mit dem Kläger vertraglich verbundenen Kaskoversicherers zu. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger aufgrund der Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers unzumutbar gewesen sein soll, den Schadensfall seinem eigenen Kaskoversicherer zu melden und ihn zur Zahlung aufzufordern, ohne hierfür einen Anwalt hinzuzuziehen. Die Leistungsverweigerung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer hatte keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen des Klägers zu seinem Versicherer; sie vermag auch nicht die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten zu begründen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich waren (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, aaO Rn. 20 mwN).

Vorliegend war der Fall durchaus nicht schwierig gelagert. Dennoch hält der Senat die Einschaltung eines Rechtsanwalts bereits deshalb für notwendig, als es um die Verrechnung des Vorschusses der Beklagten zu 2) ging. In diesem Fall war eine anwaltliche Beratung schon deshalb erforderlich, weil der Haftungsumfang der Kaskoversicherung beschränkt ist und deshalb zu prüfen war, auf welche Positionen der Vorschuss zu verrechnen war. Dies erfordert eine eingehende rechtliche Prüfung und Kenntnis, zumal vorliegend ein Mitverursachungsanteil des Klägers im Raum stand und eingewandt wurde, was die Abrechnung mit der Kaskoversicherung im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers verkomplizieren konnte.

2. Rechtsanwaltskosten gegenüber der Rechtsschutzversicherung

Das Landgericht hat die in Höhe von 359,50 € geltend gemachten Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abgewiesen, weil es sich dabei in der Regel nicht um eine besondere Angelegenheit iSd § 19 RVG handele.

Die hiergegen gerichtete Berufung ist unbegründet.

Ob die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vom Schädiger verlangt werden können, ist streitig (offen gelassen von BGH 9.3.11 - VIII ZR 132/10 -).

Ein Teil der Rechtsprechung sieht darin schon keine gesonderte Angelegenheit (OLG München 4.12.90 - 13 U 3085/90 -; LG Schweinfurt 20.3.09 - 23 O 313/08 -; LG Konstanz 2.2.10 - 6 S 236/09 -; LG Nürnberg-Fürth 9.9.10 - 8 O 1617/10; nicht, wenn sich die Tätigkeit in der Übersendung des Klageentwurfs erschöpft: BGH 13.12.11 - VI ZR 274/10 -.

Nach anderer Meinung ist ein Ersatz nicht vom Schutzzweck erfasst (OLG Celle 12.1.11 - 14 U 78/10 -; LG Erfurt 27.11.09 - 9 O 1029/09; LG Hagen 11.8.10 - 2 O 170/10 -; LG Koblenz 2.2.10 - 6 S 236/09 - VersR 10, 1331; KG 19.4.04 - 12 U 325/02 -)

Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung lässt die Geltendmachung als Verzugsschaden grundsätzlich zu (BGH 13.12.2011 - VI ZR 274/10 -; LG Duisburg 3.5.10 - 2 O 229/09 -; LG München 6.5.08 - 30 O 16917/07 -; LG Frankenthal 30.7.10 - 3 O 313/09 -; LG Göttingen 26.1.10 - 6 O 12709 -; LG Hamburg 16.2.10 - 319 O 75/09; Zusammenfassung der streitigen Rechtsprechung: Jahnke JurisPR-VerkR 4/2012 Anm. 1; Nugel VRR 11, 133; Hansens ZfS10, 525; ablehnend Tomson VersR 10, 1428).

Der Senat folgt der überwiegenden Meinung, lehnt eine Erstattungsfähigkeit allerdings mangels Erforderlichkeit ab. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten - dazu gehören auch etwa entstehende Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (BGH 9.3.11 - VIII ZR 132/10 -).

Dies ist vorliegend nicht dargelegt. Probleme konnte der Fall lediglich im Rahmen des Mietwagenrechtsstreits vor dem AG Bensheim machen. Dafür ist allerdings die Beklagte nicht verantwortlich.

3. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten des Klägervertreters im vorliegenden Verfahren

Das Landgericht hat solche lediglich in Höhe von 661,16 € zugesprochen, weil es davon ausgegangen ist, dass lediglich das dem Verzug nachfolgende Schreiben vom 18.4.2011 maßgeblich sei.

Der Anfall und die Zahlung der vorgerichtlichen Kosten durch den Kläger selbst sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden.

Er hat deshalb Anspruch auf Erstattung in voller Höhe, soweit nicht im Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung erfolgt.

Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass Rechtsanwaltskosten lediglich im Fall des Verzugs erstattungsfähig sind.

Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agieren-des Mietwagenunternehmen (AG Frankfurt am Main 13.2.2007 - 31 C 2956/06 - NZV 07, 426) oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt (AG Darmstadt 4.7.07 - 300 C 159/07 -). Auch die Einschaltung zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist (OLG Hamm 19.6.08 - 6 U 48/08 - OLG R 08, 627; allgemein zur Erstattungsfähigkeit bei geschäftsgewandten Geschädigten: Böhm/Lennartz MDR 13, 313).

Die Anspruchsgrundlage folgt insoweit aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.

Auch die Höhe ist nicht zu beanstanden. Die Geschäftsgebühr von 1,3 für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall ist nicht unbillig (BGH 31.10.2006 - VI ZR 261/05 - NZV 07, 181; OLG Brandenburg 4.11.10 - 12 U 87/10 -: nicht jeder Personenschaden macht die Sache überdurchschnittlich). Die Frage, ob eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit vorliegt, die eine Geschäftsgebühr von 1,5 rechtfertigt, ist trotz des Toleranzrahmens von 20% vollständig gerichtlich überprüfbar (BGH 5.2.13 - VI ZR 195/12 - in Abkehr von BGH 8.5.12 - VI ZR 273/11 -; dazu Heinrich DAR 13, 113). Dies ist vorliegend allerdings zwischen den Parteien nicht streitig und wird vom Senat angesichts der Gesamtumstände bejaht.

4. Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Streithelferin vor dem Amtsgericht Bensheim.

Das Landgericht hat die insoweit geltend gemachten Kosten weitgehend abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die Kosten für einen verlorenen Prozess schon deshalb nicht zu erstatten sind, weil deren Veranlassung nicht auf den Verkehrsunfall, sondern auf die eigene Entscheidung des Klägers zurückzuführen ist, die Forderung des Mietwagenunternehmens - im Ergebnis weitgehend erfolglos - zu verneinen. Dem steht nicht entgegen, dass es für den Kläger angesichts der unübersichtlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte zu der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten auch im Hinblick auf die Forderung des Mietwagenunternehmens nur schwer einzuschätzen war, in welchem Umfang die Klage Erfolg haben würde.

Das Landgericht hat die Kosten - ohne nähere Begründung - insoweit teilweise für erstattungsfähig gehalten, als der Kläger obsiegt hat. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies zutreffend ist, muss der Senat nicht klären, da die Beklagte die Entscheidung nicht angegriffen hat. ..."

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Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch des Geschädigten auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst auch die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfallschadens entstehen. Es liegt nicht "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 13 II S. 1 BRAGO vor, wenn es sich um die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere zeitliche Abschnitte über Jahre hinweg, in oftmals wechselnder Höhe und auf der Grundlage nicht unkomplizierter Neuberechnungen handelt, an denen der Rechtsanwalt beteiligt ist und über die er auch Verhandlungen führt (OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2000 - 3 U 212/99, DAR 2000, 429).

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Ein Geschädigter verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er beim unzweifelhaft von dem Schädiger verschuldeten Unfall ortsansässige Rechtsanwälte mit der Schadensregulierung beauftragt und ein späterer Rechtsanwaltswechsel wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit der zunächst beauftragten Rechtsanwälte für ihn nicht voraussehbar war (OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1997 - 13 U 162/96, ZfS 1997, 270).

***

Der Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich nur verpflichtet, die Gebühren zu erstatten, die sich errechnen, wenn als Gegenstandswert die Höhe des Gesamtschadens zugrundegelegt wird (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.1990 - 1 U 317/89, NZV 1990, 431).

*** (LG)

Merkantiler Minderwert nach Beschädigung durch Reparaturarbeiten (LG Bonn, Urteil vom 09.08.2011 - 8 S 236/10):

„... 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des merkantilen Minderwerts ihres Fahrzeugs zu, der auf einen Betrag in Höhe von 700 € zu beziffern ist.

a) Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen zu ersetzenden unmittelbaren Vermögensschaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03, juris Rn. 16; Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, 2008, Kap. 20 Rn. 73; Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2008, Kap. 3 Rn. 55). Allgemein anerkannt ist, dass ein merkantiler Minderwert bei einem Fahrzeug dann anzunehmen ist, wenn die Reparatur mit einem nicht unerheblichen Eingriff in dessen bis dahin Integres Gefüge verbunden ist. Dementsprechend ist ein merkantiler Minderwert zu verneinen, wenn Bagatellschäden, d.h. Schäden, durch die die Substanz des Fahrzeugs an tragendenTeilen nicht beeinträchtigt worden ist und die auch die Möglichkeit eines sog. Gefügeschocks mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen, in einer renommierten Fachwerkstatt durch Austausch der deformierten Teile gegen fabrikneue genormte Ersatzteile unauffällig und nachhaltig beseitigt worden sind. In aller Regel wird es sich bei diesen Bagatellschäden um Schäden an Schraubteilen handeln, die relativ leicht von dem Fahrzeug getrennt und an das Fahrzeug wieder angebaut werden können. Auch die Höhe der Reparaturkosten wird als Kriterium für das Entstehen eines merkantilen Minderwerts herangezogen. Dagegen ist die Frage, ob der Schaden im Fall eines Verkaufs zu offenbaren ist, nicht von Bedeutung (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen Halm/Fitz, in: Himmelreich/Halm, Hdb. der Kfz-Schadensregulierung, 2009, Kap. D Rn. 85 f., 88 ff.). Bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere Alter, Fahrleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Auch eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sind einzubeziehen. Die genaue Höhe des merkantilen Minderwerts ist nach freier tatrichterlicher Überzeugung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. Halm/Fitz, in: Himmelreich/Halm, a. a. O., Kap. D Rn. 97). Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich bislang nicht durchgesetzt (vgl. den Überblick bei Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, a. a. O., Kap. 20 Rn. 78 ff.; Knerr, in: Geigel, a. a. O., Kap. 3 Rn. 57 ff.; ferner Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 251 Rn. 17).

b) Soweit das Amtsgericht unter Berufung auf das Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen ... vom 15.04.2010 das Vorliegen eines merkantilen Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs verneint hat, bestanden Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

In diesem Gutachten ist das Vorliegen eines merkantilen Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs mit der Begründung verneint worden, dass keine Blechteile ausgewechselt und auch keine Lackierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Es seien lediglich verklippte Sitzbezüge, steckbare Türverkleidungen und der Dachhimmel ausgetauscht worden. Nur zum Austausch der Sicherheitsgurte und zum Ausbau der Sitze seien Schraubverbindungen zu lösen und wieder zu befestigen gewesen. Das klägerische Fahrzeug könne auch nicht als Unfallfahrzeug bezeichnet werden, da die Reparatur, die zu dem Ausbrennen geführt hat, keinen Unfall darstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Austausch der Sitzbezüge und des Teppichbodens bei einem Fahrzeug, das mehr als 50.000 km gelaufen und älter als 2 Jahre sei, durchaus eine geringe Wertverbesserung darstelle. Dadurch werde eine eventuelle geringe Wertminderung kompensiert.

Zwar ist dem Sachverständigen B. zuzugestehen, dass die Substanz des Fahrzeugs an tragenden Teilen nicht beeinträchtigt war. Allerdings handelt es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff, wenn nahezu die gesamte Inneneinrichtungeines Fahrzeugs ausgetauscht wird. Darüber hinaus ist in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden, dass der Schaden an dem Fahrzeug darauf beruhte, dass es bei der Reparatur der Gasanlage zu einer Verpuffung gekommen war und aufgrund der dadurch entstandenen großen Wärme Teile der Inneneinrichtung an- bzw. durchgeschmolzen waren. Darunter hatten sich nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen A. auch die Bodendämmung sowie Kabelisolierungen und -verkleidungen befunden (vgl. Bl. 9 GA). Für einen potentiellen Käufer stellt sich damit zwingend die naheliegende Frage, ob durch die infolge der Verpuffung entstandene große Wärme auch verborgene Teile, insbesondere der Elektronik, in Mitleidenschaft gezogen wurden, die nicht ausgewechselt worden sind, und es somit bei einer weiteren Benutzung des Fahrzeugs zu Folgeschäden kommen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige B. einen merkantilen Minderwert verneint hat. Ob das klägerische Fahrzeug als Unfallfahrzeug bezeichnet werden kann, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Auch ist nicht ohne weiteres verständlich, warum der Austausch der Sitzbezüge und des Teppichbodens zu einer die Wertminderung kompensierenden Wertverbesserung geführt hat, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Teile bei einem etwa 2 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von knapp 55.000 km, das sich in einem gepflegten Zustand befand, abgenutzt worden sein können.

Das Gutachten des Sachverständigen ... ist mit nicht überzeugend.

c) Da aus der Sicht der Kammer die gravierenden Mängel des Gutachtens des Sachverständigen B. weder durch dessen Anhörung gemäß § 411 Abs. 3 ZPO noch durch eine Ergänzung des Gutachtens behoben werden konnten, war gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ein neues Sachverständigengutachten zu dem Vorliegen eines merkantilen Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs durch einen anderen Sachverständigen einzuholen.

In seinem schriftlichen Gutachten vom 09.05.2011 hat der von der Kammer mit Beschluss vom 07.12.2010 bestellte Sachverständige C. das Vorliegen eines merkantilen Minderwert bei dem klägerischen Fahrzeug bejaht und diesen auf einen Betrag von 700 € beziffert. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen A. nicht nur Verkleidungsteile und Bezugsstoffe, sondern auch Dämmmaterialien und Elektrokabel beschädigt worden seien, so dass - auch unter Berücksichtigung der Reparaturkosten in Höhe von 7.231,12 € netto (Teilekosten in Höhe von 5.878,72 € + Lohnkosten in Höhe von 1.352,40 €) - ein nicht unerheblicher Schaden vorgelegen habe. Zudem seien bei einer Verpuffung im Fahrzeuginnenraum insbesondere die Folgen und Auswirkungen auf die dort verbauten zahlreichen Elektrik- und Elektronikkomponenten angesichts der Temperatur- und Stoßempfindlichkeit dieser Bauteile kaum abzusehen. Daher bestehe trotz der erfolgten vollständigen und ordnungsgemäßen Instandsetzung weiterhin ein Risiko verborgen gebliebenerMängel. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb jenes Fahrzeugs bestehe. Im Übrigen gebe es ohnehin vielfach eine gewisse Skepsis in Bezug auf die Betriebssicherheit gasbetriebener Fahrzeuge. Die nach der Methode Halbgewachs und dem BSVK-Modell errechneten Beträge für den merkantilen Minderwert in Höhe von 150 bis 350 € seien als unrealistisch niedrig zu bezeichnen, da bei diesen für normale Verkehrsunfälle entwickelten Berechnungen nicht ausreichend berücksichtigt werde, dass das vorliegende Schadensereignis im Vergleich zu einem normalen Verkehrsunfall eher als ungewöhnlich und beängstigend empfunden werde, so dass der Grad der Abneigung potentieller Käufer vor allem auch wegen des Verdachts verborgen gebliebener Mängel signifikant höher liege. Daher sei ein Betrag von 700 € für den merkantilen Minderwert als ein realistischer Wert anzusehen. Eine nennenswerte Wertverbesserung durch den Einbau einer neuen Innenausstattung sei demgegenüber bei einem Fahrzeug mit einer Nutzungsdauer von 2 Jahren, einer Laufleistung von 54.000 km, einem Zustand, der als gepflegt bzw. gut beschrieben werde, und unter Berücksichtigung der heute üblichen Materialqualitäten nicht anzunehmen, so dass eine Kompensation des merkantilen Minderwerts nicht eingetreten sei.

In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2011 hat der Sachverständige C. zu den von der Beklagten insbesondere mit Schriftsatz vom 31.05.2011 vorgetragenen Einwendungen ergänzend erläutert, dass aus seiner Sicht durchaus ein Unfall vorgelegen habe. Denn auch bei der Entzündung des Betriebsstoffes handele es sich um ein plötzliches ungewolltes Ereignis. Infolge der Verpuffung seien umfangreiche Arbeiten im Innenbereich erforderlich geworden, die - anders als etwa der Austausch von geschraubten Karosserieteilen - eine hohe Handwerkskunst erforderten und daher als eher schwierig zu bezeichnen seien. Das trotz dieser umfangreichen Arbeiten bestehende Risiko verborgen gebliebener Mängel ergebe sich schon daraus, dass das Armaturenbrett und der Kabelstrang nicht ausgebaut worden seien und somit nicht auszuschließen sei, dass es durch die entstandene Hitze auch dort zu Schäden gekommen sei Angesichts der fehlenden Erfahrungswerte für die Bemessung des merkantilen Minderwerts bei Verpuffungen in gasbetriebenen Fahrzeugen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich nicht um einen schlichten Verkehrsunfall, sondern um ein äußerst ungewöhnliches Ereignis mit der Folge von komplizierten Reparaturarbeiten gehandelt habe, sei es sachgerecht, die nach der Methode Halbgewachs und dem BSVK-Modell errechneten Beträge angemessen auf einen Betrag von 700 € zu erhöhen.

Die Kammer hält die im Einzelnen begründeten Ausführungen des Sachverständigen C. für nachvollziehbar und plausibel. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen hat er in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2011 in überzeugender Weise entkräften können.

d) Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine Anhörung des Sachverständigen B. im Berufungsverfahren nicht erforderlich. Die Pflicht des Gerichts, auf Antrag einer Partei den gerichtlich bestellten Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich nicht auf einen früheren Sachverständigen, dessen Gutachten das Gericht für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. In diesem Fall fungiert nämlich der neu bestellte Sachverständige anstelle des bisherigen Sachverständigen als sachverständiger Berater des Gerichts, so dass sich die Frage- und Anhörungsbefugnisse der Parteien auch nur auf die Begutachtung des „neuen" Sachverständigen beziehen (vgl. BGH. Urt. v. 04.11.2010 - III ZR 45/10, juris Rn. 36). Eine Anhörung des Sachverständigen B. war auch nicht ausnahmsweise zur weiteren Sachaufklärung erforderlich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.11.2010 - III ZR 45/10, juris Rn. 37 f.), da in dem vorliegenden Fall lediglich die Frage des Vorliegens eines merkantilen Minderwerts von den beiden Sachverständigen unterschiedlich bewertet wird.

e) Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen C. geht die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO davon aus, dass bei dem klägerischen Fahrzeug ein merkantiler Minderwert in Höhe von 700 € entstanden ist, der durch den Einbau einer neuen Innenausstattung nicht kompensiert worden ist. Aus der Sicht der Kammer bestehen sogar Zweifel, ob das klägerische Fahrzeug bei Offenbarung der Verpuffung überhaupt noch verkäuflich ist.

2. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für das Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen A. in Höhe von 872,87 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu.

Zu den von dem Schädiger gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Kosten gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Hk-BGB/Schutze, 6. Aufl. 2009, § 249 Rn. 6; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 58; Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, a. a. O., Kap. 18 Rn. 32). Davon ist auszugehen, wenn der Geschädigte sachverständiger Beratung bedarf, um seiner Darlegungslast zu genügen (vgl. Halm/Fitz, in: Himmelreich/Halm, a. a. O., Kap. D Rn. 162).

In dem vorliegenden Fall ist die Klägerin ohne die Hilfe des von ihr beauftragten Sachverständigen A. nicht in der Lage gewesen, den merkantilen Minderwert zu beziffern, so dass die Notwendigkeit der Einholung des Gutachtens zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf dessen Ersatz gegeben gewesen ist.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat sie mit der Beauftragung des Sachverständigen A. auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflichtverstoßen. Selbst wenn von vornherein klar gewesen ist und Einigkeit darüber bestanden hat, dass die Beklagte den Brandschaden an dem Fahrzeug durch Naturalrestitution beheben wird, ist die Ermittlung der Schadenshöhe zur Bestimmung des merkantilen Minderwerts erforderlich gewesen. Soweit das Amtsgericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen ... mit der Begründung verneint hat, dass sich dieses Gutachten für die Feststellung einer Wertminderung als nicht geeignet erwiesen habe, ist diese Ansicht bereits im Ansatz unzutreffend. Denn die Geeignetheit eines Gutachtens spielt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der dafür angefallenen Kosten keine Rolle. Etwas anderes gilt nur in seltenen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen, etwa wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 58). ..."

***

„... Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 €, §§ 7 StVG, 823, 249 BGB.

1. Aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils kann die Klägerin die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf die zur Geltendmachung des Schadens angefallenen Rechtsanwaltskosten. Diese sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn ein derart einfach gelagerter Fall vorliegt, dass für die geschäftsgewandte Klägerin die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 1995, 446). Wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, ist hier ein derart einfach gelagerter Fall nicht gegeben. Der hier vorliegende Fall einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen ist nicht vergleichbar mit dem des Urteils des BGH zugrunde liegenden Fall, bei dem es zur Kollision mit einer Leitplanke kam. Bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen stellt sich automatisch die Frage der Betriebsgefahr (vgl. LG Mannheim, Az. 1 S 23/07). Ob diese zurücktritt, ist generell eine nicht einfache Problematik. Zudem können sich auch stets schwierige Fragen bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen ergeben. So sind zum Beispiel die Erstattungsfähigkeit von fiktiven Reparaturkosten oder von Sachverständigenkosten sowie die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung ohne die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht einfach zu entscheiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens. Zu berücksichtigen ist hier auch der erhebliche Schaden aus dem Unfall in Höhe von 17.706,10 €. Bei einer solchen Größenordnung muss erfahrungsgemäß besonders mit Einwendungen bezüglich der Höhe gerechnet werden (vgl. LG Itzehoe, Az. 1 S 22/08).

Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte als Leasinggeberin eine gewisse Geschäftsgewandtheit besitzt. Die Erfahrung einer Leasinggeberin bezieht sich nicht primär auf die Abwicklung von Schadensfällen und die Prüfung von Ansprüchen (vgl. LG München, Az 19 S 18902/02 und LG Itzehoe, a.a.O.).

2. Auch die Geschäftsgebühr von 1,3 ist aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils erstattungsfähig.

Die Festsetzung der Geschäftsgebühr ist nur dann zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt sein gemäß § 315 BGB bestehendes Ermessen unbillig ausübt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Neben dem tatsächlich unterdurchschnittlichen Aufwand und der relativ einfachen rechtlichen Komplexität sind bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr auch die wirtschaftliche Bedeutung und das Einkommen der Klägerin und Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Bedeutung ist mit Blick auf den Schaden in Höhe von 17.706,10 € erheblich. Zudem ist bei der Klägerin als bundesweit tätiger Leasinggesellschaft von einem recht bedeutendem Vermögensverhältnis auszugehen. Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung einer Ermessentoleranz von 20 %, die das Gericht zugrunde legt, liegt die Gebühr von 1,3 im Rahmen des Ermessens gemäß § 315 BGB (LG Krefeld, Urteil vom 07.04.2011 - 3 S 39/10)

*** (AG)

„... Zwar haben die Beklagten nach vorgenannten Vorschriften auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, welche dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am 26.11.2013 entstanden sind. Allerdings haben die Beklagten diesen Anspruch bereits erfüllt, vgl. § 362 BGB. Sie haben zu Recht den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts als Gegenstandswert bei der Berechnung der Anwaltskosten zugrunde gelegt und danach einen Betrag von 255,85 Euro an den Kläger gezahlt. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Insbesondere ist bei Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht - wie der Kläger meint - als Gegenstandswert von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.043,41 Euro auszugehen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnen sich nach der berechtigten Schadensersatzforderung des Gläubigers (vgl. BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2008, 1888). Diese setzte sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes sowie den Sachverständigenkosten und einer allgemeinen Unkostenpauschale zusammen, mithin 1.993,41 Euro, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt. ..." (AG Dinslaken, Urteil vom 16.06. 2014 - 32 C 117/14)

***

Wirksamkeit eines Rechtsanwaltsvertrages bei Empfehlung des Anwalts durch Kfz-Werkstatt (AG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2013 - 30 C 2487/12 (25)).

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Zu jedenfalls im Umkehrschluss verfehlten Ergebnissen führt die gängige Formulierung bezüglich der Erstattbarkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zur Geltendmachung eines Schadensersatzes, die besagt, Anwaltsgebühren seien ausnahmsweise dann nicht geschuldet, wenn der Geschädigte genügend Expertise für eine erste Geltendmachung des Schadensersatzes (sog. Erstbrief) habe und weiter auf jenen Erstbrief unverzüglich vollständig bezahlt werde. Denn der oft anzutreffende Umkehrschluss, wenn obige Ausnahmen nicht gegeben seien, müssten die Anwaltsgebühren ersetzt werden, ist verkürzt. Vielmehr gilt, positiv formuliert, dass nur Kosten erforderlicher Rechtsverfolgung zu erstatten sind, § 249 Abs. 2 BGB. Erforderlich ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die berechtigte Geltendmachung eines Schadens, wenn der Geschädigte die nötige Expertise für die erste Anforderung (Erstbrief) des Schadensersatzes selbst nicht hat. Darüber hinaus sind die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren zu erstatten, die während eines Verzugs angefallen sind. Der bloße Verzugseintritt nach vorherigem anwaltlichen Tätigwerden reicht grundsätzlich nicht. Denn die Voraussetzungen für die Erstattbarkeit, d.h. Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe und anwaltliche Tätigkeit, müssen zeitgleich vorliegen. Grundsätzlich sind die Voraussetzung der Anwaltskostenerstattung bezüglich jeder Forderungsposition gesondert zu prüfen. Nur im besonders begründeten Einzelfall kann eine Gesamtbetrachtung zu einer davon abweichenden Wertung führen (AG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2012 - 41 C 5500/11).

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Wenn der Schädiger unzulässige Abzüge beim Schadenersatz vornimmt, kann der Geschädigte, etwa bei einem Verkehrsunfall, einem Rechtsanwalt einschalten und bekommt die außergerichtlichen bzw. vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet. Dies gilt auch dann, wenn für den Erstbrief noch kein Rechtsanwalt nötig gewesen wäre, weil es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt und die Geschädigte ein professioneller Fuhrparkbetreiber oder Autovermieter ist. Allerdings bekommt der Geschädigte dann nur bezüglich des zu Unrecht vom Schädiger/Versicherung gekürzten Teils die Anwaltsgebühren erstattet. Verbringungskosten sind in aller Regel, erstattungsfähig. Sie können jedenfalls nicht isoliert und ohne Betrachtung der Gesamtkalkulation gestrichen werden (AG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 41 C 5302/11).

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Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts sind durch den Schädiger nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte nicht geschäftlich ungewandt ist und wenn ein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 20.06.2005 - 1 C 515/05, SVR 2006, 36).

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Zum erstattungsfähigen Schaden gem. § 249 II BGB gehören die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes dann nicht, wenn die Geschädigte, eine Leasinggesellschaft, selbst zur Geltendmachung der Ansprüche in der Lage gewesen wäre, die Haftung unbestritten ist und eine unverzügliche Regulierung des Versicherers erfolgt (AG Bonn, Urteil vom 24.02.2005 - 9 C 683/04, SVR 2005, 347).

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Auch wenn die volle Haftung des Unfallgegners für einen Verkehrsunfall unstreitig ist, kann der Geschädigte ohne Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht einen Rechtsanwalt mit der Schadenabwicklung beauftragen, sofern der Schädiger bzw seine Kfz-Haftpflichtversicherung seine Einstandspflicht nicht ohne weiteres anerkennt (AG Gießen, Urteil vom 11.03.1999 - 47 C 3050/98 -, juris-Orientierungssatz)

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Rechtsanwaltgebühren - Einholung einer Deckungszusage

Kosten für die Einholung der Deckungszusage sind erstattungsfähig I: Nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth - Az: 2 O 9658/08 - sind die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung dann zu ersetzen, wenn sie in der Zeit anfallen, in der die Beklagten in Verzug waren. Der Gegenstandswert errechnet sich dabei aus dem Wert, der klageweise geltend gemacht werden soll und für den Verzug vorliegt (Verkehrsanwälte Info - 04/2010).

Kosten für die Einholung der Deckungszusage sind erstattungsfähig II: Das Amtsgericht Hersbruck vertritt in seinem Urteil vom 26.11.2009 - Az: 2 C 474/09 - die Auffassung, dass auch die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage als zurechenbare Folge des Unfalles gemäß § 249 BGB erstattungsfähig sind. Die Kosten des Rechtsanwalts für die Einholung der Deckungszusage stellen sich als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung dar, nachdem der Rechtsanwalt bereits mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners betraut war. Erst, nachdem diese die Regelung ablehnte, musste eine Klage vorbereitet werden und hierfür die Deckungszusage durch den Rechtsanwalt eingeholt werden (Verkehrsanwälte Info - 04/2010).

Kosten für die Einholung der Deckungszusage sind erstattungsfähig III: Auch das Amtsgericht Nürnberg kommt in seiner Entscheidung vom 09.10.2009 - 35 C 4501/09 - zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Klägers als Erstattungsanspruch geltend gemacht werden können, wenn sich der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage mit der Hauptforderung in Verzug befand. Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene anwaltliche Tätigkeit zusätzlich zur Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung dar (Verkehrsanwälte Info - 04/2010).

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Leitsätze/Entscheidungen:

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht kein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer durch einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt entstanden sind (OLG Celle, Urteil vom 12.01.2011 - 14 U 78/10 zu BGB § 249; RVG § 15 Abs. 2 Satz 1):

„... 3. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Die Berufung ist in diesem Punkt zum Teil begründet. Unter Ansatz des vom LG zugebilligten berechtigten Schadensersatzanspruchs i.H.v. 7.533,17 €, d.h. einem Gegenstandswert bis 8.000 €, beträgt die einfache Geschäftsgebühr 412 €, die 1,3-fache 535,60 €. Zzgl. der Pauschale von 20 € ergeben sich 555,60 €. Umsatzsteuer macht der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hierauf nicht geltend (vgl. Bl. 5, 40 f. d.A.). Die Beklagte zu 2 hat vorgerichtliche Anwaltskosten von 325,65 € beglichen (Bl. 5 d.A.). Es verbleibt somit ein ausgleichsfähiger Betrag von 229,95 €, der dem Kläger noch zuzuerkennen war; insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.

4. Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung:

Der Kläger hat über seinen Prozessbevollmächtigten die Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung eingeholt (Bl. 41 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dabei einen Gegenstandswert von 2.466,70 € angesetzt und danach weitere Kosten i.H.v. 229,30 € geltend gemacht (Bl. 6 d.A.). Diese Kosten sind nicht ersatzfähig.

a) Die Frage, ob ein aufgrund eines Verkehrsunfalls Haftungspflichtiger neben den im Einzelfall erforderlichen Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten tragen muss, der seinen Rechtsanwalt vorgerichtlich mit einer Anfrage bei seinem eigenen Rechtsschutzversicherer beauftragt, um für das gerichtliche Vorgehen ggü. dem Haftungspflichtigen eine Deckungszusage zu erlangen, ist umstritten und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

aa) Bejaht wurde ein entsprechender Anspruch - jedoch ohne nähere Begründung - vom LG Ulm (Urt. v. 8.4.2010 - 6 O 244/09, ZfS 2010, 521; LG Amberg, Urt. v. 26.5.1993 - 24 S 149/92, AGS 1993, 58). Als erforderlich und zweckmäßig bejahen einen Schadensersatzanspruch u.a. das LG Amberg (Urt. v. 19.2.2009 - 24 O 826/08, NJW 2009, 2610), das AG Hersbruck (Urt. v. 26.11.2009 - 2 C 474/09, AGS 2010, 257) und das AG Karlsruhe (Urt. v. 9.4.2009 - 1 C 36/09, AGS 2009, 355). Einige Gerichte bejahen einen entsprechenden Anspruch jedenfalls bei Verzug des Haftpflichtversicherers (LG Berlin, Urt. v. 9.12.2009 - 42 O 162/09, juris; AG Oberndorf, Urt. v. 12.11.2009 - 3 C 698/08, juris, und LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 8.9.2009 - 2 O 9658/08, AGS 2010, 257 [diese Ansicht aber aufgegeben durch Urt. v. 30.9.2010 - 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451]; AG Schwandorf, Urt. v. 11.6.2008 - 2 C 189/08, ZfS 2010, 524).

bb) Dagegen wird von einem Teil der Rechtsprechung ein entsprechender Anspruch abgelehnt, insbesondere weil die Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage nicht vom Schutzzweck der Haftungsnormen erfasst seien (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.9.2010 - 2 S 11198/09, LG Nürnberg v. 30.9.2010 - 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 9.9.2010 - 8 O 1617/10, juris; LG Erfurt, Urt. v. 27.11.2009 - 9 O 1029/09, NZV 2010, 259; AG Rastatt, Urt. v. 9.10.2009 - 20 C 146/09, Schaden-Praxis 2010, 90; LG Berlin, Urt. v. 17.4.2000 - 58 S 428/99, VersR 2002, 333; vgl. auch OLG München, Urt. vom 4.12.1990 - 13 U 3085/90, JurBüro 1993, 163; LG München I, Urt. vom 1.3.1990 - 26 O 24064/88, ZfS 1993, 208; dieser Ansicht zustimmend Schöller, juris-PR VerkR 21/2010, Anmerkung 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auf., § 249 Rz. 37). Vom LG Schweinfurt (Urt. v. 20.3.2009 - 23 O 313/08, NJW-RR 2009, 1254) wird ein Schadensersatzanspruch bereits deshalb abgelehnt, weil die Einholung einer Deckungszusage schon durch die dem Anwalt vergütete Geschäftsgebühr abgegolten sei.

b) Der Senat teilt die letzte Ansicht, die einen Ersatzanspruch verneint:

aa) Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auf die Kosten des Geschädigten, die durch die Geltendmachung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs verursacht sind. Insoweit besteht ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch (§ 249 BGB). Die Einholung einer Deckungszusage gehört nicht zu diesen Kosten. Der Geschädigte unterhält eine Rechtsschutzversicherung, um sein eigenes Kostenrisiko abzudecken. Macht er seine Ansprüche gerichtlich erfolgreich geltend, bedeutet dies für ihn zunächst kein Kostenrisiko. Verliert er hingegen, so muss er neben den eigenen Kosten auch noch die des Prozessgegners tragen. Die Rechtsschutzversicherung dient damit vor allem der Absicherung eines Kostenrisikos für ein Gerichtsverfahren, das der Geltendmachung unberechtigter oder nicht durchsetzbarer Ansprüche des Geschädigten dienen soll. Das Risiko, im Rahmen eines Rechtsstreits unbegründete Forderungen geltend zu machen, ist jedoch vom konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Dieses Kostenrisiko gehört vielmehr zum allgemeinen Prozessrisiko. Ein derartiges Risiko muss der Geschädigte selbst tragen und kann es nicht auf den Schädiger abwälzen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 9.9.2010, a.a.O., juris-Rz. 48; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.9.2010 - 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451).

bb) Die Einholung einer Deckungszusage ist auch nicht unmittelbar mit dem Schadenseintritt verknüpft. Die dadurch veranlassten Kosten erwachsen nicht aus dem unmittelbaren Schadensverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, sondern gehen nur mittelbar aus diesem hervor. Die im Kosteninteresse des Geschädigten (oder dessen Anwalts) eingeholte Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich, um den beim Geschädigten eingetretenen Schaden auszugleichen (so auch LG Nürnberg-Fürth. Urt. v. 30.9.2010 - 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451). Zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist von Rechts wegen niemand verpflichtet. Der Geschädigte könnte außerdem auch ohne Deckungszusage einer Versicherung prozessieren, selbst wenn er nicht über das für die Prozessführung erforderliche Geld verfügte, indem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragte.

cc) Die Einholung der Deckungszusage muss darüber hinaus nicht durch den Rechtsanwalt geschehen. Zunächst kann auch der Geschädigte selbst seine Versicherung formlos von dem Schadensfall informieren und um eine Kostenübernahme bitten. Inwieweit ein Geschädigter schon bei der Information seiner Rechtsschutzversicherung der Hilfe eines Anwalts bedarf, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Hier war die Einschaltung eines Anwalts in diesem Punkt aber nicht erforderlich. Der Anspruch war bereits mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.8.2009 (Bl. 39 f. d.A.) ggü. der Beklagten zu 2 geltend gemacht worden. Erst im Anschluss daran ist die Rechtsschutzversicherung informiert und um eine Deckungszusage gebeten worden (vgl. Bl. 6 d.A.). Dabei hätte der Kläger ohne weiteres selbst tätig werden und das schon vorliegende Schreiben seines Anwalts an seine Versicherung weiterleiten können. Eine gesonderte Beauftragung des Anwalts war dafür nicht erforderlich. Das zeigt sich auch daran, dass die Versicherung nach Kenntnisnahme des Anspruchs umgehend Deckungszusage erteilt hat (Bl. 41 d.A.).

dd) Schließlich ist Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urt. v. 19.10.2010 - VI ZR 237/09, juris, Tz. 15 m.w.N.).

Die Einholung der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten kann für den Rechtsanwalt eine andere Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG als die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ggü. dem Unfallgegner sein (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 19 Rz. 25 f. m.w.N.; a.A. jedoch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 15 RVG, Rz. 47). Sie steht dennoch in einem inneren Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch. Denn ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen einer anwaltlichen Tätigkeit setzt voraus, dass die Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Auftrags mit der anwaltlichen Tätigkeit erstrebten Erfolgs innerlich zusammengehören (vgl. BGH, Urt. v. 3.8.2010 - VI ZR 113/09, CR 2010, 668 = MDR 2010, 1155 = NJW 2010, 3037, insb. Tz. 17 des Urteils m.w.N.). Die Anfrage an eine Rechtsschutzversicherung ist eine Standardangelegenheit, die im Rahmen der vorgerichtlichen Bearbeitung einer Sache aus Sicht des Mandanten regelmäßig "nebenbei" erfolgt und keinen gesonderten - über die ohnehin vorzunehmende Prüfung und Begründung des geltend zu machenden Anspruchs hinaus - Aufwand erfordert. Sie ist zwar nicht unmittelbar mit dem Schadensfall selbst verknüpft, steht aber für den sachbearbeitenden Anwalt bei objektiver Betrachtung in einem inneren Zusammenhang mit der gesamten Angelegenheit. Denn eine solche Anfrage dient der Vorbereitung der Rechtsvertretung (so auch Schöller, a.a.O.) und letztlich auch der Absicherung des anwaltlichen Prozesskostenrisikos.

Der Rechtsanwalt muss deshalb seinen Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein eigener Gebührentatbestand begründet werden soll und der Mandant diese Kosten unter Umständen selbst zu begleichen hat (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 28). Diese Kostentragungspflicht ist für den Mandanten aber - ohne entsprechenden Hinweis - überraschend, denn wegen des Bestehens der Rechtsschutzversicherung darf er zunächst davon ausgehen, selbst gerade kein Kostenrisiko zu tragen (so auch LG München ZfS 1993, 208; bestätigt durch OLG München, JurBüro 1993, 163). ..."

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Rechtsanwaltsgebühren - Höhe in Unfallsachen

Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt. Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann:

„... Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Unter den vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die Zuerkennung einer lediglich einfachen Geschäftsgebühr im Rahmen des § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zusteht (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14 Rn. 12 m. w. N.). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass dieser Spielraum im Streitfall überschritten worden ist, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.

a) Nach den nunmehr einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 2300, 2301 VV, RZ.28; Podlech-Trappmann in: Kompaktkommentar zum RVG, Nr. 2400 VV, Anm. 4.2.2.2.2; Madert, DAR 2004, 417, 419; Otto, NJW 2004, 1420, 1421; Riedmeyer, DAR 2004, 262; Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1479).

b) Welche Geschäftsgebühr bei der Abwicklung eines ‚durchschnittlichen' bzw. ‚normalen' Verkehrsunfalls gerechtfertigt ist, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine angemessene Gebühr hierfür sei bei einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,3 zwischen 0,8 und 1,0 anzusiedeln (vgl. die Nachweise bei Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1478 Fn. 3) ein anderer Teil erachtet eine 1,3 Geschäftsgebühr für gerechtfertigt (vgl. OLG München und OLG Düsseldorf, VA 2006, 189 sowie die Nachweise bei Sonderkamp, aaO, S. 1477 Fn. 2).

Der letztgenannten Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt und ähnliche Funktionen erfüllt wie die 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1971 S. 206 f.) und steht in Einklang mit der Bestimmung, dass bei überdurchschnittlichen, weil umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine Geschäftsgebühr über 1,3 gerechtfertigt ist.

2. Dies bedeutet aber auch, dass bei unterdurchschnittlichen Fällen die Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler bejaht.

a) - Danach rief der Mandant den Kläger am Unfalltag, dem 2. August 2004, an und berichtete vom Unfallgeschehen. Dabei wurde ihm telefonisch der Rat erteilt, einen Sachverständigen einzuschalten, was der Mandant auch tat. (Anm.: Leistung 1)
- Mit Schreiben vom 3. August 2004 bestätigte die Beklagte unaufgefordert gegenüber dem Mandanten‚ nach ihrem jetzigen Kenntnisstand' ihre Eintrittspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden an dessen Fahrzeug.
- Nachdem der Mandant mit dieser Bestätigung am 6. August 2004 beim Kläger erschienen war und dort ausführlich das Unfallgeschehen geschildert hatte, fertigte der Kläger noch am selben Tag ein Anspruchsschreiben von etwas über einer Seite mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 1.137,56 €, die den vom Sachverständigen ermittelten Nettobetrag für die Reparatur, dessen Kosten und eine Auslagenpauschale beinhaltete. (Anm.: Leistung 2)
- Noch im August 2004 beglich die Beklagte die Forderung bis auf eine Kürzung der Auslagenpauschale um 5 €.
- Danach erschien der Mandant noch einmal beim Kläger und erkundigte sich, warum er nur den Nettobetrag und nicht den Bruttobetrag für die Reparatur ersetzt bekommen habe. (Anm.: Leistung 3)

b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die das Berufungsgericht dem eigenen Vorbringen des Klägers entnommen hat, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger für seine Tätigkeit nicht mehr als die von der Beklagten gezahlte Geschäftsgebühr von 1,0 zustehe, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Insbesondere kann sich der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - nicht darauf stützen, dass die Abwicklung von Verkehrsunfällen ‚regelmäßig' umfangreiche Vorarbeiten erfordere, denn § 14 Abs. 1 RVG stellt bei der Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt auf die Umstände des Einzelfalles ab, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen sind.

Zwar kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss gezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruhen. In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulierung in der Hand hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht dargetan, dass er tatsächlich entsprechende Vorarbeiten erbracht hat. Das Schreiben der Beklagten vom 3. August 2004, nach ihrem jetzigen Kenntnisstand könne sie ihre Eintrittspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden an dem Fahrzeug des Geschädigten bestätigen, mag zwar ein Formularschreiben ohne Schuldanerkenntnis im Rechtssinne gewesen sein. Es zielte jedoch - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - erkennbar darauf ab, den Schadensfall einfach und ohne großen Aufwand abzuwickeln. Demzufolge hat es auch der Kläger nicht für erforderlich erachtet, in seinem daraufhin verfassten Anspruchsschreiben vom 6. August 2004 eingehende Ausführungen zur Unfallsituation und zur Rechtslage zu machen, wie die Revision sie nunmehr nachholt. Vielmehr hat er ersichtlich zunächst einmal abgewartet, ob die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung den zwischenzeitlich vom Sachverständigen ermittelten Sachschaden an dem Fahrzeug seines Mandanten ohne weiteres ersetzen würde, wie es sodann auch geschehen ist. Schließlich hätte der Kläger die nachträgliche Frage des Mandanten hinsichtlich der Umsatzsteuer - worauf das Berufungsgericht mit Recht abgehoben hat - durch einen einfachen Hinweis auf die (neue) Gesetzeslage (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) beantworten können. ..." (BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05)

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Prognoserisiko - Kalkulation

Siehe zunächst unter
Werkstatt- oder Prognoserisiko (geht zu Lasten des Schädigers)
Wertstatt- und Prognoserisiko (geht zu Lasten des Schädigers).

Besonderheiten können sich ergeben, wenn die Rechnung niedriger als die Prognose laut Gutachten ist:

- OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2002 - 15 U 123/01
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001 - 1 U 9/00
- OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2001 - 6 U 2824/00

Quotenvorrecht

Im Verkehrshaftungsrecht erlangen die Grundsätze des Quotenvorrechtes Bedeutung, wenn eine Mithaftung bzw. ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht kommt und der Geschädigte seine Fahrzeugvollversicherung in Anspruch nimmt.

Liegt ein solcher Fall vor, sollte der Geschädigte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zu unterscheiden sind quotenbevorrechtigte und nicht quotenbevorrechtigte Ansprüche. Berechnet der Anwalt die Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung des Quotenvorrechtes, so erhält der Geschädigte eine deutlich höhere Ersatzleistung. Die Anwendung des Quotenvorrechtes darf nur nicht dazu führen, dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer Zahlungen zu leisten hat, die über den tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehen (modifizierte Differenztheorie).

Nimmt der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, so gehen die Ansprüche des Geschädigten gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer auf den Vollkaskoversicherer des Geschädigten über.

Der Forderungsübergang gemäß § 67 VVG darf sich nicht zum Nachteil des Geschädigten auswirken. Daher kann der Geschädigte ungeachtet dessen bestimmte Schäden (kongruente Fahrzeugschäden) weiterhin bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Der Anspruch besteht aber nur wegen der Schäden, die nicht von der Vollkaskoversicherung ausgeglichen werden.

Der Schädiger muss durch das Quotenvorrecht des Geschädigten nicht mehr zahlen als es seiner Haftungsquote entspricht. Die Besserstellung des Geschädigten ergibt sich durch die Einbeziehung seiner Vollkaskoversicherung. Die durch den Unfall verursachten Schäden sind in zwei Gruppen aufzuteilen:

Die kongruenten und die nicht kongruenten Fahrzeugschäden:

Die kongruenten Fahrzeugschäden sind
- die Reparaturkosten (auch fiktiv),
- der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert,
- Ab- und Anmeldekosten
- der merkantile Minderwert (Wertminderung),
- die Abschleppkosten,
- die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung (Fahrzeugversicherung),
- die Sachverständigenkosten und
- die Umbaukosten beim Taxi.

Der Anteil der gegnerischen Haftpflichtversicherung an diesen Schäden bildet die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu zahlende Höchstgrenze für die kongruenten Schäden. Eine evtl. bestehende Selbstbeteiligung ist von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu zahlen.

Der Geschädigte erhält von seiner Vollkaskoversicherung den Fahrzeugschaden und die Abschleppkosten ersetzt.

Der Geschädigte hat dadurch trotz seiner Mithaftung seine gesamten kongruenten Schäden ersetzt bekommen.

Der inkongruente Schaden, also
- die Mietwagenkosten bzw.
- die Nutzungsausfallentschädigung,
- die Verschrottungskosten,
- der Höherstufungsschaden (Verlust des Schadensfreiheitsrabatts),
- die Unkostenpauschale,
- die Anwaltskosten u.ä. Schäden
ist allein vom gegnerischen Haftpflichtversicherer nach der Haftungsquote des Schädigers zu ersetzen.

***

Leitsätze/Entscheidungen:

An dem Quotenvorrecht des Kaskoversicherten nehmen auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten teil (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. 1. 1982 - VI ZR 265/80 - LM § 67 VVG Nr. 45 = VersR 1982, 383 [= MDR 1982, 398 Nr. 42]; BGH, Beschl. v. 29.01.1985 - VI ZR 59/84, MDR 1985, 483).

An dem Quotenvorrecht des Kaskoversicherten nehmen auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten teil (Bestätigung von Senat, NJW 1982, 829 = LM § 57 VVG Nr. 45 = VersR 1982, 383; NJW 1985, 1845).

Bei der Berechnung des Quotenvorrechts des Kaskoversicherers sind dem Bereich der unmittelbaren Sachschäden auch die Kosten der Begutachtung der Fahrzeugschäden sowie die Abschleppkosten zuzurechnen (BGH, Entscheidung vom 12.01.1982 - VI ZR 265/80, VersR 1982, 667).

Zur Frage der Auswirkungen des aus § 67 I 2 VVG folgenden Quotenvorrechts des Kasko-Versicherten auf die Berechnung des diesem gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruchs. Der unfallbedingte merkantile Minderwert eines Kfz ist dem Bereich der der Kaskoversicherung zugeordneten unmittelbaren Sachschäden zuzurechnen (BGH, Entscheidung vom 08.12.1981 - VI ZR 153/80, NJW 1982, 827).

Dem Versicherungsnehmer steht das Quotenvorrecht in Höhe seiner Selbstbeteiligung auch dann zu, wenn die nach § 13 AKB vom Listenpreis des zerstörten Fahrzeugs ausgehende Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers den konkreten, nach dem Zeitwert errechneten Schaden ausgeglichen hat (BGH, Urteil vom 04.04.1967 - VI ZR 179/65, NJW 1967, 1419 - 1420).

Bei nur teilweisem Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 67 VVG stehen der Kaskoversicherer und sein Versicherungsnehmer dem Schädiger als Einzelgläubiger gegenüber. Reicht die vom Schädiger geschuldete Ersatzleistung zur Deckung eines Gesamtschadens nicht aus, der nur zum Teil unter die genommene Versicherung fällt, so muß gesondert festgestellt werden, welchen Ersatz der Schädiger wegen der Schäden schuldet, die innerhalb des versicherten Wagnisses Hegen. Nur dieser Betrag ist zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung von dessen Quotenvorrecht aufzuteilen (BGH, Urteil vom 18.01.1966 - VI ZR 147/64, NJW 1966, 654 - 657).

Auch auf der Grundlage der Differenztheorie (BGHZ 13, 28 = NJW 54, 1113) bezieht sich bei der Kaskoversicherung das dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zustehende "Quotenvorrecht" nur auf den unmittelbaren Sachschaden an dem Kraftfahrzeug, nicht auf den Sachfolgeschaden, insbesondere nicht auf den Nutzungsausfall (BGH, Urteil vom 30.09.1957 - III ZR 76/56, NJW 1958, 180 - 182).

***

Hat der Kaskoversicherer dem Geschädigten wegen der versicherungsrechtlichen Besonderheiten (hier: Ausschluss des merkantilen Minderwertes nach § 13 Nr. 6 AKB) weniger geleistet, als er ohne diese Besonderheit hätte tun müssen, bleibt also der geleistete Schadensersatz hinter dem nach dem Versicherungsvertrag normierten Ersatzwert zurück, dann kann der Geschädigte insoweit bevorrechtigten Ersatz bei dem schädigenden Dritten suchen (OLG Jena, Urteil vom 28.04.2004 - 3 U 221/03, NJW-RR 2004, 1030).

Redlicher Geschädigter

Der BGH geht bei seiner Rechtsprechung zum Sachschadensrecht vom „redlichen Geschädigten" aus.

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Vorschäden - Darlegungs- und Beweislast

Der Geschädigte, der Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt, muss bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14):

„... 1. Die Klägerin trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend machten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Der Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes setzt deshalb zum einen voraus, dass die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten. Zum anderen hängt die Höhe des Wiederbeschaffungswertes davon ab, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand. Dem Mindestschaden entspricht bei ungeklärter Grundlage der Berechnung ([niedrigere] Reparaturkosten oder [niedrigerer] Wiederbeschaffungsaufwand) auch nicht der (möglicherweise ermittelbare) Mindestwiederbeschaffungsaufwand. Vielmehr bleibt die Schadensbemessung nach § 287 ZPO nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich ohne ausreichenden Anhaltspunkt, weshalb einer möglichen Schadensbemessung der Umstand entgegensteht, dass sowohl die zurechenbaren Reparaturkosten nicht feststehen, als auch eine hinreichende Grundlage für die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes fehlt.

a) Reparaturkosten sind nur zu ersetzen bzw. im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Kann er dies nicht oder unterlässt er die Darlegung, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (vgl. BGH mit Urteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 - BGHZ 71, 339, 347 [II.2] = NJW 1978, 2154; KG mit (Hinweis-) Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 22 U 151/11 [veröffentlicht auf juris.de]; KG mit Urteil vom 29. Juni 2009 - 12 U 146/08 - NZV 2010, 350 f.; KG mit [Hinweis-] Beschluss vom 31. Juli 2008 - 12 U 137/08 - NZV 2009, 345 f.; KG mit Beschluss vom 6. Juni 2007 - 12 U 57/06 - NJOZ 2008, 765 [I.] = KGR Berlin 2008, 234 = VRS 113, 424; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2005 - 12 U 163/04 - [2.b)], Schaden-Praxis 2005, 413, ferner veröffentlicht auf beck-online.de und juris.de; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - 1 U 32/14 - [I.1)], veröffentlicht auf beck-online.de und juris.de m.w.Nw.; OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2001 - 14 U 87/00 - MDR 2001, 1111; OLG Koblenz mit [Hinweis-] Beschluss vom 26. März 2009 - 10 U 1163/08 - VersR 2010, 246 = NJOZ 2010, 3977; OLG Köln mit [Zurückweisungs-] Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 4 U 11/10 - Schaden-Praxis 2011, 187; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 - 10 U 4904/05 - NZV 2006, 261 [I.2.b)]; vgl. ferner König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 6, S. 224; Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Aufl., § 249 BGB Rn. 86-88; Kaufmann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 25 Rn. 250; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 287 Rn. 7). Der Geschädigte muss zwar nicht stets darlegen und beweisen, dass Vorschäden nicht vorhanden waren. Konkreten Vortrag der Gegenseite oder ernsthafte Anhaltspunkte für Vorschäden muss er jedoch ausräumen, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeuges trifft.

b) Der Umstand, dass der Klägerin als Käuferin eines Gebrauchtwagens ein Vorschaden oder der Umfang eines Vorschadens nicht bekannt gewesen ist, fällt nicht in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Beklagten und vermag nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu verschieben. Unfallschäden sind schließlich von dem Verkäufer dem Käufer auch ungefragt mitzuteilen. Wenn - wie es nicht selten der Fall ist und auch hier der Fall war - pauschal ein Vorschaden bzw. Unfallschaden im Kaufvertrag aufgeführt wird oder jedenfalls bekannt ist, ist es nicht dem Anspruchsgegner anzulasten, wenn eine Rückfrage und Klärung unterbleibt. Hatte der Verkäufer den Schaden verschwiegen, ist es ebenfalls nicht gerechtfertigt, dieses Risiko dem Anspruchsgegner als (vermeintlichem) Schädiger aufzubürden. Die Probleme der Darlegung auf den Anspruchsgegner zu verlagern, ist jedenfalls keinesfalls zu rechtfertigen, denn diesem kann die mangelnde Wahrnehmung eigener Interessen des Käufers ebenso wenig wie ein Betrug angelastet werden.

c) Der Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild oder die substanzlosen Behauptungen, Vorschäden seien fachgerecht behoben und/oder die erforderlichen Arbeiten seien durchgeführt worden, ersetzen regelmäßig nicht die Darlegung des konkreten Reparaturweges. Der konkrete Reparaturweg - auf den auch ein Sachverständiger nur Schlüsse aus dem äußeren Erscheinungsbild und genauere Erkenntnisse im Regelfall erst nach Demontage ziehen könnte - ist nicht erst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (oder Befragung von Zeugen) im Prozess zu ermitteln, weil dies einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt. Aufgabe eines Sachverständigengutachtens ist es zudem nicht, dem Anspruchsteller den notwendigen Sachvortrag zu ersparen, sondern die Bewertung der - gegebenenfalls durch Zeugen oder Urkunden bewiesenen - konkreten Reparaturmaßnahmen.

d) § 287 Abs. 1 ZPO mag die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs und der Höhe des Schadens erleichtern, was aber keineswegs zu einem Verzicht auf die Darlegung der für die Ausübung des Ermessens bzw. die Schätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen führt. Diese sind vielmehr vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 - NJW-RR 2007, 569, 571 [21]; BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - NJW 1988, 3016, 3017 [II.1.a)]; Bacher in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck'scher Online-Kommentar; Stand: 1.3.2015], § 287 Rn. 16). Hier fehlt es jedoch bereits mangels Ausführungen zu Art und Umfang des oder der Vorschäden im erneut beschädigten Bereich an einer hinreichenden Darlegung ausreichend greifbarer Anhaltspunkte, die eine gesicherte Grundlage für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Schadensumfangs bieten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 - NJW-RR 2007, 569, 571 [21]). Es genügt nicht die Gewissheit, dass irgendein allerdings nicht quantifizierbarer Schaden vorliegen muss, denn dies lässt die Bestimmung der Höhe eines - wie auch immer gearteten - Mindestschadens nicht zu.

e) Ferner ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den technisch und rechnerisch abgrenzbaren Schaden von Amts wegen zu ermitteln (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 - 4 U 393/11 - NZV 2015, 235, 237 [II.A.2.c)aa)]).

f) Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung zu Kettenauffahrunfällen verweist, ist die Sachlage schon nicht vergleichbar, weil dort nicht - wie hier - um Vorschäden aus anderen früheren Unfällen, die objektiv selbstverständlich belegbar sind, gestritten wird, sondern um die Zurechnung im Rahmen eines Unfallgeschehens.

g) Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 27. Februar 2014 - 6 U 147/13 - NZV 2015, 37, 37 f. [II.2.a)]) verweist, das im Grundsatz ebenfalls ausdrücklich der "ganz überwiegenden Ansicht" folgt, den Ansatz hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes aber nicht teilen will, soweit Vorschaden und Unfallschaden sich nicht decken, kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist, denn auch das OLG Hamm fordert, dass der nicht im Unfallbereich befindliche Vorschaden durch ein Schadengutachten aktenkundig, d.h. im Einzelnen bekannt ist, also die Beurteilung des Sachverständigen hinsichtlich der Reparatur des Vorschadens nicht vollends ohne Anhaltspunkte bleibt. Im Übrigen ist sicherlich im Allgemeinen zutreffend, dass eine Partei ihre Darlegungslast erfüllt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Auch dafür genügen aber bloße Wertungen (ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens o.ä.) nicht, vielmehr ist Tatsachenvortrag erforderlich. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO hat der Anspruchsteller dementsprechend die erforderlichen Anknüpfungstatsachen und nicht nur das ohne tatsächliche Grundlage bleibende Ergebnis ihrer Bewertung vorzutragen. Ob die Schlussfolgerung des OLG Hamm, ein Sachverständiger könne - ohne ausforschende Demontage - die Ausführungsqualität der (nicht im Unfallbereich ausgeführten Vorschadens-) Reparatur hinreichend sicher beurteilen, zutrifft, erscheint zweifelhaft. In der Regel sind Schlüsse auf die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen, ordnungsgemäß ausgeführten Korrosionsschutz u.ä. (zumindest ohne Demontage) nicht möglich, weshalb ohne Kenntnis der konkret ausgeführten Reparaturmaßnahme eine unzulässige Ausforschung durch das Gericht und den Sachverständigen erforderlich würde. Allenfalls mag denkbar sein, dass - ohne weitergehende Ausforschung durch einen Sachverständigen - bei Vorliegen eines abgrenzbaren, nicht im Unfallbereich gelegenen Vorschadens der Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung etwaiger Unwägbarkeiten wird geschätzt werden können. Vorliegend befindet sich der erhebliche Vorschaden jedoch ohnehin im Unfallbereich und wird durch die Unfallschäden verdeckt.

2. Zwar ist wegen der Dellen, Kratzer usw. schon nicht ersichtlich, dass reparierte Vorschäden vorlägen. Grundsätzlich handelt es insoweit sich um typische Gebrauchserscheinungen, die hier beim Ankauf durch den Händler unter "Optische-Pauschale" aufgeführt wurden. Solche Bagatellschäden lassen sich von weiteren Unfallschäden in der Regel abgrenzen und - wenn geboten - herausrechnen. Der Frontschaden befindet sich jedoch im Bereich des streitgegenständlichen Unfallschadens. Im Zusammenhang mit den umfangreichen Nachlackierungen (Motorhaube, vorderer Stoßfänger, vordere Kotflügel, rechte vordere Beifahrertür), die sich keineswegs mit einer - wie der Voreigentümer, der das Fahrzeug zuletzt fuhr, der Klägerin mitgeteilt haben soll - vollständigen Neulackierung des Fahrzeuges durch einen früheren Eigentümer in Einklang bringen lassen, und dem Umstand, dass an der Front eine Reparatur stattgefunden hat, war hier eine konkrete Einlassung erforderlich, denn die Darlegung zu dem Unfall bzw. dem Hergang der Schadensentstehung bleibt andernfalls ohne jede Substanz. Eine ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens erscheint zudem zweifelhaft, wenn der Lack am Stoßfänger abblätterte und der Stoßfänger bei Hereinnahme durch den Händler leicht verschoben war. Ferner hat der (Privat-) Sachverständige Reparaturspuren gesehen, so dass ganz offensichtlich (zumindest) ein Unfall im Rechtssinn zu Grunde gelegen haben muss, der angesichts des Umfangs der Nachlackierungen konkreter Darlegung bedürfte. Die eingereichten (bei Hereinnahme des Fahrzeuges gefertigten) Fotos genügen deshalb nicht als Beleg, dass im Motorraum keine Beschädigungen bzw. Reparaturspuren erkennbar sind. Es zeigt ohnehin nur eines der (Schwarzweiß-) Fotos überhaupt den Motorraum (bei geöffneter Motorhaube schräg von vorne). Die Nachlackierung der vorderen Kotflügel sowie der Motorhaube bleibt ohne Konkretisierung auffällig, zumal der Vorbesitzer erläutert haben soll, sein Vorbesitzer hätte den Wagen komplett neulackiert, weil ihm die Farbe nicht gefallen habe, womit die Nachlackierungen nicht zu erklären sind. Die Klägerin legt ferner zu den von dem Sachverständigen konkret gesehenen Reparaturspuren an der Fahrzeugfront nichts dar und erläutert zudem nicht, welche konkreten Maßnahmen ihr Ehemann bzw. die Werkstatt wann konkret nach dem Ankauf durch den Händler durchgeführt haben. Im Übrigen könnte der (Privat-) Sachverständige, der anlässlich der Hauptuntersuchung vor dem Verkauf an die Klägerin (oder ihren Ehemann) ohnehin nicht beauftragt war, den Wagen auf Vorschäden zu untersuchen, nur als Zeuge über konkrete Tatsachen vernommen werden, die ein unabhängiger Sachverständiger dann bewerten müsste. Dazu müsste der sachverständige Zeuge aber konkrete Feststellungen zum Schadensumfang, die über eine bloße Inaugenscheinnahme hinausgehen, getroffen haben, die vorzutragen gewesen wären. Der Sachverständige hat in seiner E-Mail vom 6. Mai 2014 jedoch gerade ausgeführt, dass äußerliche Unfallschäden, welche nicht repariert gewesen seien, zu diesem Zeitpunkt (Hauptuntersuchung) durch ihn nicht feststellbar gewesen seien, was den eingeschränkten Umfang seiner Untersuchung (äußerlich, nicht repariert) verdeutlicht.

3. Der Klägerin steht daher kein Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Gutachtenkosten in Höhe von 810,45 € zu. Zwar folgt dies nicht aus dem Umstand, dass der Anspruch an den Sachverständigen abgetreten wurde, denn die Abtretung des Schadenersatzanspruchs "in Höhe der Gutachterkosten" ist mangels Bestimmtheit unwirksam (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10 - NJW 2011, 2713, 2713 f. [5-8]; der BGH hat dort ferner eine Umdeutung in ein Ersatzgeschäft abgelehnt [9-11]). Die Kosten waren jedoch nicht erforderlich, weil das Gutachten mangels vorheriger Klärung des der Klägerin bekannten Vorschadens nichts zur Feststellung beitragen konnte und daher nutzlos war. Dem Sachverständigen sind ferner die umfangreichen und der Klägerin bzw. ihrem Ehemann bekannten Nachlackierungen ausweislich des Gutachteninhaltes nicht mitgeteilt worden. Neben den Nachlackierungen, deren Ursache(n) der Sachverständige im Rahmen der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes hätte nachgehen müssen, wäre auch die erhöhte Lackschichtdicke der Tür rechts zu erwähnen gewesen.

4. Mangels Hauptanspruchs kommt auch der Ansatz einer Unkostenpauschale von 20 € als mittelbar verursachter Schaden nicht in Betracht.

5. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 887,03 € hat die Klägerin nach dem Hinweis der Beklagten auf die Eintrittspflicht ihrer Rechtsschutzversicherung, die auch den Gerichtskostenvorschuss einzahlte, zu ihrer Aktivlegitimation nichts vorgetragen, also nicht erläutert, ob die Gebührenrechnung noch offen ist oder - wovon auszugehen ist - der Anspruch aufgrund Zahlung bereits auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. ..."

*** (LG)

„... Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1, 18 Abs.1 S.1 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs.1 VVG. Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast, dass die geltend gemachten Schäden durch ein Unfallereignis am 01.02.2012 verursacht wurden, nicht nachgekommen.

Unstreitig hatte das streitgegenständliche Fahrzeug drei Vorschäden. Der Kläger hat das Fahrzeug bereits mit einem Vorschaden im November 2009 erworben. Weiterhin war das Fahrzeug am 18.04.2010 und am 24.01.2011 in einen Unfall verwickelt.

Bei unstreitig vorhandenen Vorschäden muss der Geschädigte die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und den danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und beweisen (KG Beschluss vom 06.06.2007, 12 U 57/06). Er kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (OLG Hamm NZV 1994, 483; KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 - 12 U 9/09).

Behauptet der Geschädigte, dass der unstreitig vorhandene Vorschaden durch eine fachgerechte Reparatur beseitigt worden ist, so muss er hinreichend konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht behoben worden sein soll. Kann er dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten.

Zumindest zu den Vorschäden, die beim Erwerb vorlagen und zu dem Vorschaden aus dem Unfall am 24.01.2011 war eine genaue Darlegung der Reparaturmaßnahmen erforderlich. Der Kläger hat das Fahrzeug bereits mit einem Vorschaden im Frontbereich und an der vorderen linken Seite im November 2009 erworben. Bei dem Unfall am 24.01.2011 wurde die linke Fahrzeugseite vorne beschädigt. Bei dem streitgegenständlichen Unfall sollen nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten ebenso Schäden an der ganzen linken Seite des Fahrzeugs entstanden sein.

Der Kläger trägt zu dem ersten Vorschaden, der bereits beim Erwerb bestand, lediglich vor, dass er das Fahrzeug in Eigenregie "auf Vordermann" gebracht habe und repariert habe. Hierfür benennt der Kläger B H als Zeuge. Dieser war von dem Gericht nicht zu hören. Es liegt kein Tatsachenvortrag vor, den der Zeuge bestätigen könnte. Schon aus dem Vortrag des Klägers lassen sich keine konkreten Reparaturmaßnahmen entnehmen.

Der Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22.08.2012 war wegen Verspätung gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen der Verspätungsvorschrift liegen vor.

Der Kläger hat Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind jegliche zur Begründung des Klageantrags vorgebrachten tatsächlichen oder rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge (Zöller, 28.Auflage, § 282 Rn.2). Der Vortrag zu den Reparaturmaßnahmen der Vorschäden erfolgte erst am 22.08.2012. Die mündliche Verhandlung war am 16.07.2012.

Es war für den Kläger zumutbar, die Tatsachen früher vorzutragen. Bereits mit Schriftsatz vom 29.05.2012 haben die Beklagten zu 2) und zu 3) die fachgerechte Reparatur der Vorschäden bestritten. Zudem ist in der mündlichen Verhandlung über die Vorschäden an dem Fahrzeug des Klägers gesprochen worden. Mit Schriftsatz vom 17.07.2012 hat der Kläger erneut zu den Vorschäden ohne Benennung der einzelnen Reparaturmaßnahmen vorgetragen. Spätestens hier war dem Kläger bewusst, dass die Frage, ob die Vorschäden ordnungsgemäß repariert worden sind, entscheidungserheblich ist.

Der ergänzende Vortrag des Klägers macht eine Beweisaufnahme erforderlich, wodurch der Rechtsstreit verzögert würde.

Zu dem Unfallschaden vom 24.01.2011 trägt der Kläger vor, dass der Schaden von ihm selber fachgerecht repariert worden sei. Die für die Reparatur erforderlichen Teile habe der Kläger sich gekauft. Der Kläger macht jedoch keine Angaben dazu, welcher Schaden durch welche Reparaturmaßnahme behoben worden sein soll. Es wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger vorträgt, welches der Teile er zu Reparaturzwecken wie eingebaut hat. Dies tut er nicht, obwohl dies für ihn leicht möglich gewesen wäre. Er selber hat die Reparaturmaßnahmen durchgeführt und hat die erforderliche Fachkunde.

Der Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22.08.2012 war aus den oben genannten Gründen wegen Verspätung gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen.

Die Vorlage von Rechnungen kann einen Vortrag zu den Reparaturmaßnahmen nicht ersetzen. Aus den Rechnungen ist nicht erkennbar, ob und wie die Teile fachgerecht eingebaut worden sind.

Als Beweis für eine fachgerechte Reparatur führt der Kläger die Reparaturbestätigung des Sachverständigen C vom 19.04.2011 an. Der Beweisantritt ist zum Nachweis der Reparaturmaßnahmen nicht tauglich.

In der Reparaturbestätigung trifft der Sachverständige C die pauschale Feststellung, dass die durch den Unfall verursachten Beschädigungen fachgerecht instandgesetzt wurden. Das Fahrzeug befinde sich wieder in einem ordentlichen Zustand, fahrbereit und verkehrssicher. Der Reparaturbestätigung sind Lichtbilder des Fahrzeugs beigefügt. Ausführungen zu Reparaturmaßnahmen sind nicht enthalten.

Auch dem Beweisantritt zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen. Erst wenn der Kläger substantiiert vorträgt, kann über die substantiiert vorgetragenen Tatsachen Beweis erhoben werden durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. ..." (LG Hagen, Urteil vom 27.08.2012 - 2 O 93/12)

***

Vorschäden - Darlegung der Reparatur von Vorschäden

„... Das Landgericht hat die auf die §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gestützte Klage zu Recht abgewiesen, weil das Fahrzeug des Klägers von Vorschäden mit Schadensüberlagerungen betroffen war und das Vorbringen des Klägers zu den von ihm behaupteten vollständigen und fachgerechten Reparaturen der Vorschäden nicht hinreichend ist, so dass ein unfallbedingter Schaden nicht feststellbar ist.

1) Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf Senat, Urteil vom 02.03.2010, Az.: I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114, Rn. 49 - zitiert nach juris). Andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich auch nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (Senat, Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf KG NZV 2010, 579; KG DAR 2013, 46).

2) Das Fahrzeug des Klägers hat Vorschäden im gesamten Anstoßbereich erlitten. Ausweislich des Schadensgutachtens der Fa. S. & Partner vom 08.05.2012, dort Seiten 3 und 5, wurde durch den streitgegenständlichen Unfall die Seitenwand, der Stoßfänger und die Achse hinten links sowie die Front des Pkw BMW beschädigt. Der Anstoß- und Schadensbereich deckt sich mit dem Anstoß- und Schadensbereich des Vorschadens vom 22.07.2010. Dort wurde der Pkw BMW ausweislich des Schadensgutachtens der Fa. A. GmbH vom 28.07.2010 an der gesamten linken Fahrzeugseite und im Frontbereich beschädigt. Dementsprechend ist nach beiden Schadensgutachten u.a. die Instandsetzung der Seitenwand hinten links, die Lackierung der linken Tür und die Instandsetzung und Lackierung des vorderen Stoßfängers erforderlich. Der vordere Stoßfänger wurde ausweislich des Schadensgutachtens des TÜV-Süd vom 09.06.2011 auch bei dem Unfall vom 31.05.2011 derart beschädigt, dass er erneuert werden muss. Schließlich ist den Umständen nach nicht auszuschließen, dass der Frontbereich des Fahrzeugs des Klägers im · Anstoßbereich auch durch das Schadensereignis im November 2011 beschädigt worden ist. Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass das Fahrzeug von relevanten Vorschäden mit Schadensüberlagerung betroffen ist, wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht weiter.

3) Die vollständige und ordnungsgemäße Behebung der Vorschäden mit Schadensüberlagerung hat der Kläger nicht hinreichend bzw. in nicht zulässiger Weise dargelegt, weshalb das Landgericht dem Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen ... zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur der Vorschäden zu Recht nicht nachgegangen ist. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen des Klägers ist unbegründet.

a) Die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder stellen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen tauglichen Nachweis dar. Sie ersetzen weder substantiierten Vortrag zu den im Einzelnen vorgenommenen Reparaturen, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Reparaturen vollständig und insbesondere fachgerecht ausgeführt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass sich der Wagen auf den Lichtbildern in einem - jedenfalls für einen Laien - optisch einwandfreiem Zustand präsentiert, lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorschäden auch tatsächlich vollständig und insbesondere fachgerecht beseitigt worden sind. Ein lediglich optisch einwandfreier Zustand lässt sich nämlich auch ohne eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit einfachen Mitteln kostengünstig herstellen. Die Aussage des Zeugen … nach welcher der Zeuge ... die Reparaturen in seiner Werkstatt bzw. Garage ohne Rechnung durchgeführt haben soll, ist auch ein Indiz für eine lediglich oberflächliche Reparatur. Der Umstand, dass den Haftpflichtversicherungen die Fotos im Rahmen der Erstattung von Nutzungsausfallentschädigung zum Beleg der jeweils durchgeführten Reparatur ausgereicht haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist das Gericht an die Bewertung der Haftpflichtversicherungen nicht gebunden. Zum anderen dient der Reparaturnachweis zur Geltendmachung von Nutzungsausfall der Darlegung des fortbestehenden Nutzungsinteresses des Geschädigten. Dabei kommt es - anders als hier - nicht entscheidend darauf an, ob die Schäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind oder nicht.

b) Auch aus den vom Kläger vorgelegten Schadensgutachten ergibt sich nicht, dass die Vorschäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind. ln dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüros S. & Partner vom 08.05.2012 betreffend den streitgegenständlichen Schaden findet sich auf Seite 2 unter ‚Reparierte Vorschäden' lediglich die Angabe ‚keine bekannt lt. Fzg.-Halter'. Demnach wurde das Fahrzeug von dem Sachverständigen auf reparierte Vorschäden nicht untersucht. Dies war ersichtlich auch nicht vom Gutachterauftrag umfasst. Aus der Angabe, dass dem Fahrzeughalter, d.h. dem Kläger, keine reparierten Vorschäden bekannt gewesen seien, folgt die vollständige und ordnungsgemäße Reparatur etwaiger doch vorhandener Vorschäden nicht. Die Angabe des Klägers ist darüber hinaus falsch, weil das Fahrzeug unstreitig von mehreren Vorschäden betroffen war, die offensichtlich auch repariert worden sind, nach dem bestrittenen Vorbringen des Klägers sogar vollständig und fachgerecht. Soweit es in dem Gutachten auf Seite 2 weiter heißt, dass keine Altschäden ‚erkennbar' seien, folgt auch hieraus nicht die vollständige und ordnungsgemäße Reparatur der Vorschäden, weil nicht ersichtlich ist, dass der Gutachter das Fahrzeug auf die fachgerechte Reparatur von Altschäden näher untersucht hat. Denn auch eine solche Untersuchung war ersichtlich vom Gutachterauftrag nicht umfasst. Vergleichbares gilt für das Gutachten der DEKRA vom 08.07.2011 betreffend den Vorschaden im Frontbereich vom 31.05.2011. Soweit es in dem vorgenannten Gutachten heißt, dass ‚keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden' seien, ‚soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar', folgt bereits aus dem Wortlaut des Gutachtens, dass der Gutachter das Fahrzeug im Hinblick auf reparierte oder nicht reparierte Vorschäden nicht näher untersucht hat. Eine solche Untersuchung war auch hier ersichtlich nicht vom Gutachterauftrag umfasst.

c) Das Landgericht war auch nicht gehalten, den vom Kläger benannten Zeugen ... zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur des Pkw BMW zu vernehmen. Zu Recht hat das Landgericht hierin einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gesehen, weil das Vorbringen des Klägers zu den angeblich von dem Zeugen ... durchgeführten Reparaturen unsubstantiiert ist. Das pauschale Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 06.01.2014, wonach der Zeuge ... die Vorschäden gemäß den sachverständigen Vorgaben sach- und fachgerecht beseitigt habe, ist nicht ausreichend, weil konkrete Angaben dazu, wann und unter welchen Umständen die Reparaturen durchgeführt worden sein sollen, fehlen. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass dem Zeugen ... die jeweiligen Schadensgutachten und somit die sachverständigen Vorgaben bekannt gewesen sind. Auch legt der Kläger zum Beleg der Reparaturen keine Reparaturrechnungen, Rechnungen über benötigte Ersatzteile oder ähnliches vor, obwohl er in seiner informatorischen Anhörung erklärt hat, dass es Rechnungen gegeben haben müsse. Demnach müsste der Senat dem Zeugen ... jeweils Vorhaltungen dazu machen, ob und unter welchen Umständen die in den Schadensgutachten vorgesehenen Reparaturschritte von ihm durchgeführt worden sind. Dies aber würde eine unzulässige Ausforschung darstellen, weil es Sache des Klägers gewesen wäre, zu den Reparaturschritten konkret vorzutragen.

d) Eine Vernehmung des Zeugen … ist darüber hinaus auch deshalb nicht geboten, weil das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Reparatur des Fahrzeugs durch den Zeugen ... nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann und zudem im Widerspruch zu den Angaben seines Sohnes steht. Der Kläger hat nämlich in seiner informatorischen Anhörung am 08.01.2014 sein eigenes Vorbringen in dem Schriftsatz vom 06.01.2014, wonach der Zeuge … die Reparaturen durchgeführt habe, so nicht bestätigt. ln der informatorischen Anhörung hat der Kläger vielmehr erklärt, dass er das Fahrzeug nach jedem Unfall selbst zur Reparatur zu einem der zwei ihm bekannten ‚BMW-Service', sprich einer BMW Vertragswerkstatt, gebracht habe und er nicht wisse, wer von den dort jeweils anwesenden drei bis vier Leuten die Reparaturen durchgeführt habe. Den Namen ... habe er wohl schon mal von seinem Sohn gehört, der mit dem ‚Reparaturmann' gesprochen habe. Durch die Vernehmung des Sohnes des Klägers, des Zeugen … konnte indes nicht geklärt werden, wer die Reparaturen bei dem ‚BMW-Service' durchgeführt hat. Nach der Aussage des Zeugen ... ann dies jedenfalls nicht der Zeuge ... gewesen sein. Der Zeuge ... hat nämlich bekundet, dass der Zeuge ... eine ‚eigene Werkstatt bei Opel in R.' betrieben habe und weiter, dass der Zeuge ... seit zwei bis drei Jahren keine eigene Werkstatt mehr betreibe, sondern ‚in der Garage' repariere. Davon, dass der BMW in einer Opel-Werkstatt des Zeugen ... oder in dessen privater Garage repariert worden ist, hat wiederum der Kläger nichts gesagt. Auch im Übrigen hat der Zeuge … das Vorbringen des Klägers zu den Reparaturen nicht bestätigt, sondern im Gegenteil einen ganz anderen Sachverhalt geschildert. So hat er bekundet, dass er den BMW - jeweils ohne Beteiligung seines Vaters - nach den Unfällen bei dem Zeugen ... in dessen (Opel-) Werkstatt bzw. Garage habe reparieren lassen. Der Zeuge ... habe auch keine Rechnungen geschrieben, sondern von ihm, dem Zeugen ... jeweils bar etwas gezahlt bekommen.

e) Die aufgetretenen Unklarheiten im Vorbringen des Klägers im Bezug darauf; wo und durch wen die Reparaturen durchgeführt worden sind, und die Widersprüche zu den diesbezüglichen Angaben seines Sohnes, hat der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz erläutert oder gar ausgeräumt. Dies obwohl das Landgericht die Vernehmung des Zeugen ... gerade auch wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche abgelehnt hat. Insbesondere hat der Kläger nicht klargestellt, ob die Reparaturen - wie er in seiner informatorischen Anhörung erklärt hat - auf seine Veranlassung hin beim ‚BMW-Service' gegen Rechnung, oder - wie sein Sohn es ausgesagt hat - auf dessen Veranlassung hin ohne Rechnung von dem Zeugen ... in dessen (Opel-) Werkstatt bzw. privater Garage ausgeführt worden sein sollen. Stattdessen behauptet der Kläger in zweiter Instanz lediglich pauschal weiter, dass er den Zeugen ... mit der Durchführung der Reparaturen beauftragt habe.

f) ln Anbetracht dieses Berufungsverbringens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger den Inhalt der, zumindest in sich schlüssigen, Aussage seines Sohnes zur Reparatur der Vorschäden durch den Zeugen ... zumindest hilfsweise zu Eigen gemacht hat. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers ein hilfsweises zu Eigenmachen annehmen würde, wäre das Hilfsverbringen nicht verwertbar, weil der Kläger das Verhältnis der einander ausschließenden Behauptungen nicht klarstellt hat. Eine Partei kann zwar ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht miteinander logisch oder empirisch unvereinbare, sich gegenseitig ausschließende tatsächliche Behauptungen als Haupt- und Hilfsbegründungen für ihren Anspruch vorbringen, wenn sie beide Sachverhalte für möglich hält. Solange allerdings das Verhältnis einander widersprechenden Sachvortrags nicht klar gestellt wird, verstoßen solche Behauptungen gegen die Wahrheitspflicht, weil entweder das eine oder das andere Vorbringen, nicht aber beides zugleich als wahr behauptet werden kann (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 138 Rn. 34 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1987, 1469). Zudem verstößt miteinander logisch oder empirisch unvereinbares Vorbringen in der Regel gegen das Lügeverbot, wenn die fraglichen Tatsachen Gegenstand eigener Wahrnehmung der Partei gewesen sind (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 138 Rn. 34). Dies ist hier der Fall, weil der Kläger in seiner informatorischen Anhörung erklärt hat, dass er - wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse in Begleitung eines seiner Söhne oder eines Nachbarn - den Pkw BMW selbst zur Reparatur zum BMW-Service gebracht und nach erfolgter Reparatur vor Ort die Rechnungen selbst bar bezahlt habe. Dem Kläger muss mithin bekannt sein, ob sein Vorbringen, oder ob die Schilderung seines Sohnes zu den behaupteten Reparaturen der Wahrheit entspricht. Erschwerend hinzu kommt, dass überhaupt Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Klägers bestehen, weil auch seine Erklärungen zum Erwerb, zum Verkauf und zur Nutzung des BMW größtenteils im Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen seines Sohnes stehen.

g) Dahinstehen kann, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur der Vorschäden geboten ist. Zum einen hat der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Zum anderen steht das Fahrzeug für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung, weil der Kläger das Fahrzeug seinen Angaben nach bereits im Jahre 2012 an eine ihm unbekannte Person verkauft und sich somit selbst um das Beweismittel gebracht hat. ..." (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02. 2015 - 1 U 32/14)

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Vorschäden - Sachvortrag

„... Selbst wenn trotz aller zuvor aufgeführten Indizien weiterhin Zweifel an einem gestellten Unfall bestehen sollten, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers zumindest aufgrund der nicht geklärten Vorschäden aus. Der Kläger hat nämlich nicht den Nachweis erbracht, dass die Schäden an seinem Fahrzeug, die nach seinen Angaben zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt haben sollen, ganz oder teilweise aus dem Unfallgeschehen vom 23. Dezember 2002 herrühren. Zwar hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sein Fahrzeug bereits Vorschäden aufweist.

In diesem Fall gehört zu einem geordneten Sachvortrag aber auch die Darlegung, dass und welche Schäden genau aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen herrühren und welche Schäden wiederum auf einen anderen Unfall zurückzuführen sind (LG Wiesbaden, VersR 2003, 1297 m.w.N.). Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für die Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Aufgrund des Vorschadens lässt sich dann nämlich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und / oder dass in diesem Bereich bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (OLG Köln, VersR 1999, 865). ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2006 - 16 U 75/06, NJW 2007, 603 f)

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Kfz-Reparatur mit Gebrauchtteilen - Zeitwertgerechte Instandsetzung

Unter zeitwertgerechter Instandsetzung wird die Reparatur mit überprüften Gebraucht- oder neuen „Identteilen" verstanden. Ein Identteil ist ein Ersatzteil, das mit dem Originalteil identisch ist. Gemeint ist nicht eine Reparatur mit angerosteten Teilen vom Schrottplatz oder von vielleicht obskuren ausländischen Produktpiraten, sondern mit hochwertigen Komponenten. Durch die zeitwertgerechte Instandsetzung soll eine Minderung des Schadensaufwands durch Rückführung der Reparaturkosten auf ein angemessenes Maß erreicht und eine ökologischer Beitrag im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes geleistet werden.

Empfehlungen AK VII (34. Verkehrsgerichtstag) ,,Kfz-Reparatur mit Gebrauchtteilen"

1. Aus ökologischen und ökonomischen Gründen ist es sinnvoll, die Kfz-Unfallreparatur mit gebrauchten Ersatzteilen auch im Versicherungsschaden einzusetzen.
2. Bei dieser Reparatur muß sichergestellt sein, dass der vorherige Zustand des Kfz voll wiederhergestellt wird.
3. Ein funktionierender Gebrauchtteilemarkt setzt voraus:
- eine Liste verwendbarer Teile,
- einheitliche Bezeichnung und Nummerierung der Ersatzteile,
- Festlegung von Qualitätsstandards und -prüfmethoden (Qualitätssiegel),
- edv-gestützte Abrufbarkeit der Teile,
- Aufbau von Netzwerken der Teileanbieter,
- transparente und verbindliche Preisangebote.
4. Regelmäßige Kontrollen der Verfügbarkeit und der Qualität der Ersatzteile sind notwendig.
5. Die Automobilhersteller werden aufgefordert, die Entwicklung von recyclingfreundlichen Konstruktionen mit identifizierbaren Teilen voranzutreiben.
6. Die Anbieter werden aufgefordert, gebrauchte Teile mit ausreichender Garantie und Gewährleistung zu versehen.
7. Zur Herbeiführung von Akzeptanz ist die Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen einschließlich des Verbraucherschutzes erforderlich.
8. Der Arbeitskreis regt an, auf dem 38. Verkehrsgerichtstag im Jahre 2000 das Problem der Verwertung totalgeschädigter Fahrzeuge zu behandeln.

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... OLG erledigt bis 18.03.2015

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