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Sonderkündigungsrechte des Vermieters

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Stand: 30. März 2013

Stichwort Kündigungsgrund/Tatbestand Norm/Entscheidung/Fundstelle
Aufgabe des Geschäftsbetriebs/Betriebseinstellung des Mieters Die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Mieters begründet grundsätzlich keine nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses mit der Folge einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 242 BGB. OLG Dresden, ZMR 200, 375
Dreißigjähriges Mietverhältnis und darüber Nach Ablauf der 30 Jahre kann jede Partei mit gesetzlicher Frist kündigen. Ausnahme: Vertrag auf Lebenszeit. § 544 BGB
Kündigungsfrist (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 573d BGB
Kündigungszeitpunkt Die Kündigung muss nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt erklärt werden. BGH vom 20.02.1992 - III ZR 193/90, BGHZ 117, 236
Serie gegenseitiger Prozesse Eine Serie gegenseitiger Prozesse begründet grundsätzlich keine nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses mit der Folge einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 242 BGB. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 16
Tod des Mieters Erben des Mieters und Vermieter haben Sonderkündigungsrecht. § 580 BGB
Einhaltung des erstmöglichen Kündigungstermins für den Vermieter setzt Kenntnis des Erben voraus. LG Berlin, ZMR 1988, 181
Unzumutbarkeit der Fortsetzung Sonderkündungsrecht aus wichtigem Grund nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist möglich, wenn einem der Vertragspartner die Fortsetzung oder die Aufnahme des Mietverhältnisses nicht (mehr) zuzumuten ist. Erforderlich ist dafür, dass Grundlagen des Vertrages wegfallen, die nicht in die Risikosphäre des Kündigenden fallen. OLG Düsseldorf vom 06.06.2000 -24 U 186/99, MDR 2001, 83