Mietvertrag, Gewerberaum, Geschäftsraum, Kündigung, Sonderkündigungsrecht, Mieter, Erhaltungsmaßnahmen, Laufzeit, dreißig, Jahre, Tod, Prozesse, Serie, Unzumutbarkeit, Insolvenz, Verbesserung, Versetzung
Volltextsuche | Datenschutz - Sicherheit | EU-Recht suchen! | Suchmaschinen |
Sonderkündigungsrechte des Vermieters
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z |
Stand: 30. März 2013
Stichwort | Kündigungsgrund/Tatbestand | Norm/Entscheidung/Fundstelle |
Aufgabe des Geschäftsbetriebs/Betriebseinstellung des Mieters | Die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Mieters begründet grundsätzlich keine nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses mit der Folge einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 242 BGB. | OLG Dresden, ZMR 200, 375 |
Dreißigjähriges Mietverhältnis und darüber | Nach Ablauf der 30 Jahre kann jede Partei mit gesetzlicher Frist kündigen. Ausnahme: Vertrag auf Lebenszeit. | § 544 BGB |
Kündigungsfrist | (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit
Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des
Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a
entsprechend. (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
§ 573d BGB |
Kündigungszeitpunkt | Die Kündigung muss nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt erklärt werden. | BGH vom 20.02.1992 - III ZR 193/90, BGHZ 117, 236 |
Serie gegenseitiger Prozesse | Eine Serie gegenseitiger Prozesse begründet grundsätzlich keine nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses mit der Folge einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 242 BGB. | OLG Hamm, NJW-RR 1993, 16 |
Tod des Mieters | Erben des Mieters und Vermieter haben Sonderkündigungsrecht. | § 580 BGB |
Einhaltung des erstmöglichen Kündigungstermins für den Vermieter setzt Kenntnis des Erben voraus. | LG Berlin, ZMR 1988, 181 | |
Unzumutbarkeit der Fortsetzung | Sonderkündungsrecht aus wichtigem Grund nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist möglich, wenn einem der Vertragspartner die Fortsetzung oder die Aufnahme des Mietverhältnisses nicht (mehr) zuzumuten ist. Erforderlich ist dafür, dass Grundlagen des Vertrages wegfallen, die nicht in die Risikosphäre des Kündigenden fallen. | OLG Düsseldorf vom 06.06.2000 -24 U 186/99, MDR 2001, 83 |