Spam, Firmen, Werbung, Werbe-Mails, Werbe-E-Mails, unverlangt, unaufgefordert, Schaden, Abmahnung, Unterlassung, Schadensersatz, BGB, 823, UWG, Opt-in, Double-Opt-in, unzulässig, verboten, strafbar, unzumutbar, Belästigung
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Stand: 30. März 2013
Die Spam-Flut nimmt kein Ende. Es handelt sich um unverlangt zugesandte Werbe-E-Mails. Sie sind verboten!
1.
Gewerbliche E-Mails ohne Anforderung durch den Empfänger sind unzulässig. Dem Betroffenen steht nach ständiger Rechtsprechung ein
Unterlassungsanspruch zu, weil ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt (§ 823 BGB).
Haben die Mails einen betrügerischen Inhalt oder wird Pornographie verbreitet, kann dies auch strafrechtlich verfolgt werden.
2.
Werbemails von Firmen, mit denen der Empfänger in einem geschäftlichen Kontakt steht, muss dieser akzeptieren. Dem Anbieter kann aber für die Zukunft die
Übersendung von E-Mails untersagt werden.
3.
Nach dem innerhalb der EU geltenden Opt-in-Verfahren muss der Empfänger der Übersendung von Werbe-E-Mails ausdrücklich zustimmen. Sehr eindeutig ist
das Double-Opt-in-Verfahren. Dabei muss die Anforderung noch einmal per E-Mail-Antwort bestätigt werden.
4.
Die EU-Datenschutzrichtlinie enthält die Opt-in-Regelung. Sie wird noch in diesem Jahr in deutsches Recht umgesetzt. Dies geschieht im Rahmen der
Änderung des UWG. Unaufgefordert zugesandte Werbe-Mails sind eine unzumutbare Belästigung und damit wettbewerbswidrig.
5.
Diejenigen, die Kunden Nummern, mittels derer neben Telekommunikationsdienstleistungen weitere Dienstleistungen angeboten werden
(Mehrwertdiensterufnummern), zur Nutzung überlassen, haben diese Kunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass keine Werbung, Sachen oder sonstige
Leistungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zugesandt oder sonst übermittelt werden dürfen. Hat derjenige, der einem Kunden eine
Mehrwertdiensterufnummer zur Nutzung überlassen hat, gesicherte Kenntnis, dass diese Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, hat er
unverzüglich geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mahnung soweit
möglich die missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer zu sperren, wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwerwiegenden
Zuwiderhandlung hat (Nach § 13a TKV).
6.
Es sollte gegen jede deutschsprachige Spam mit einer Abmahnung vorgegangen werden, sofern sich der Anbieter identifizieren lässt.
7.
Benutzen Sie E-Mail-Adressen, die nur für eine bestimmte Zeit genutzt werden können (www.spamgourmet.com). Informieren Sie sich im
Anti-Spam-Leitfaden (www.eco.de). Weitere Informationen finden sie unter www.antispam.de und unter www.idi.de.